Bundessozialgericht Urteil, 25. Feb. 2010 - B 13 R 147/08 R

bei uns veröffentlicht am25.02.2010

Tatbestand

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Im Streit steht, ob der Klägerin große Witwenrente an geschiedene Ehegatten (Geschiedenenwitwenrente) zusteht und ob die Beklagte im Zugunstenverfahren die Zurücknahme der Bewilligung der Geschiedenenwitwenrente und der Erstattungsforderung ihrerseits zurücknehmen muss.

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Der 1936 geborene, bei der Beklagten rentenversicherte M.-J. D. (Versicherter) ist am 25.1.2001 verstorben. 1957 hatte der Versicherte die 1935 geborene Klägerin geheiratet; die Ehe wurde durch Urteil des Landgerichts (LG) Aachen vom 4.1.1967 (rechtskräftig seit dem 24.2.1967) aus alleinigem Verschulden des Versicherten geschieden. Aus der Ehe war eine am 17.6.1957 geborene Tochter hervorgegangen. Beide Ehegatten waren während der gesamten Ehezeit durchgehend versicherungspflichtig tätig; nach der Heiratsurkunde waren sie bei Eingehen der Ehe kaufmännische Angestellte. Der Versicherte war von 1954 bis 1993 versicherungspflichtig beschäftigt (versichertes Entgelt aus abhängiger Beschäftigung 1966: 8.669,04 DM; 1967: 12.950,00 DM). Die Klägerin war von 1950 bis 1982 versicherungspflichtig beschäftigt (versichertes Entgelt aus abhängiger Beschäftigung 1966: 11.617,00 DM; 1967: 10.657,34 DM). Die Klägerin erwirkte weder einen Unterhaltstitel gegen den Versicherten noch erhielt sie tatsächlich Unterhaltszahlungen von ihm. Auch seinen Verpflichtungen aus einem Urteil von Oktober 1964, an die Tochter eine Unterhaltsrente zu zahlen, kam der Versicherte nicht nach. Die Klägerin hat nicht wieder geheiratet.

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Die im Mai 1967 geschlossene Ehe des Versicherten mit der zweiten Ehefrau M. D. wurde im März 1973 aus beiderseitigem Verschulden geschieden. Sie verzichtete im Rahmen der Scheidung auf Unterhaltsansprüche für sich und ihre Kinder.

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Die im Jahre 1936 geborene Beigeladene ist die Witwe des Versicherten, mit der dieser seit Oktober 1977 in dritter Ehe verheiratet war. Zuletzt wurde er von der nicht erwerbstätigen Beigeladenen gepflegt, wofür diese das Pflegegeld in Höhe von 400,00 DM monatlich erhielt.

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Nach Zeiten der Arbeitslosigkeit (ab 1983) bezog die Klägerin Altersrente; im Jahr vor dem Tod des Versicherten (2000) belief sich diese auf monatlich durchschnittlich 2.199,62 DM netto. Nach Aufgabe seiner Erwerbstätigkeit 1993 bezog der Versicherte ab 1.3.1994 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Die monatliche Nettorente des Verstorbenen betrug im Jahr 2000 durchschnittlich 2.683,57 DM.

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Am 7.2.2001 beantragte die Beigeladene die Gewährung von großer Witwenrente, die die Beklagte ungeteilt (monatlicher Zahlbetrag: 1.630,23 DM) ab 1.2.2001 bewilligte (Bescheid vom 2.3.2001). Nach Anhörung der Beigeladenen (Schreiben vom 12.7.2001) bewilligte die Beklagte der Klägerin auf ihren Antrag vom 27.2.2001 anteilige große Witwenrente an geschiedene Ehegatten (monatlicher Zahlbetrag nach Einkommensanrechnung: 103,20 DM) ab dem 1.3.2001 (Bescheid vom 6.8.2001). Gegenüber der Beigeladenen hob die Beklagte die ursprünglich ungeteilte Bewilligung wegen des Zusammentreffens mehrerer Ansprüche auf Witwenrente teilweise auf und forderte die bis zum 31.10.2001 errechnete Überzahlung zurück (Bescheid vom 14.9.2001).

7

Dem hiergegen mit Schreiben vom 16.10.2001 erhobenen Widerspruch half die Beklagte ab und bewilligte der Beigeladenen die ungeteilte Witwenrente weiter (Bescheid vom 10.9.2002). Nachdem die Beklagte die Rente der Klägerin ab 1.1.2002 zunächst noch neu berechnet (Zahlbetrag: 52,77 €) hatte (Bescheid vom 29.11.2001), nahm sie den Bewilligungsbescheid vom 6.8.2001 nach Anhörung (Schreiben vom 15.3.2002 und 20.11.2002) gemäß § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) mit Wirkung vom 1.4.2002 zurück und forderte die Erstattung des überzahlten Betrages in Höhe von 474,93 € für den Zeitraum vom 1.4. bis 31.12.2002 (Bescheid vom 5.3.2003).

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Der hiergegen erhobene Widerspruch blieb ebenso erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 26.5.2003) wie die dagegen erhobene Klage (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Aachen vom 22.12.2003, S 4 RA 106/03). Das Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen (L 3 RA 7/04) wurde durch gerichtlichen Vergleich vom 2.8.2004 beendet, wonach sich die Beklagte verpflichtete, "über die Ansprüche der Klägerin und der Beigeladenen (…) auf Hinterbliebenenrente nach dem Versicherten … neu zu entscheiden". Zuvor hatte der Berufungssenat darauf hingewiesen, dass die Beklagte die Existenz der zweiten Ehe bei der Berechnung der Witwenrente bislang nicht berücksichtigt hatte und zudem die Aufteilung der Witwenrente nicht plausibel erschien.

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Die Beklagte lehnte die Rücknahme des Bescheids vom 5.3.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.5.2003 gemäß § 44 SGB X gegenüber der Klägerin ab und bestätigte der Beigeladenen die Rechtmäßigkeit der Bewilligung der ungeteilten Witwenrente vom 10.9.2002 (Bescheide vom 5.11.2004). Der von der Klägerin eingelegte Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 2.12.2005). Ihre erneut erhobene Klage blieb ebenfalls erfolglos (Gerichtsbescheid des SG Aachen vom 30.3.2006, S 4 R 181/05). Das LSG Nordrhein-Westfalen hat mit Urteil vom 14.11.2008 (L 14 R 148/06) den Gerichtsbescheid des SG Aachen vom 30.3.2006 geändert und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 5.11.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2.12.2005 verurteilt, den Bescheid vom 5.3.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.5.2003 zurückzunehmen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG im Wesentlichen ausgeführt:

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Die Beklagte habe die Aufhebung der zu überprüfenden Bescheide zu Unrecht abgelehnt, denn der Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 5.3.2003 (in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.5.2003) sei bereits bei seinem Erlass rechtswidrig gewesen. Zu Recht sei der Klägerin mit Bescheid vom 6.8.2001 anteilige Witwenrente für Geschiedene nach § 243 Abs 2 Nr 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) bewilligt worden.

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Der Versicherte sei ihr im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor seinem Tod nach den Vorschriften der §§ 58, 59 Ehegesetz (EheG) zum Unterhalt verpflichtet gewesen. Die Ermittlung des Unterhaltsanspruchs habe nach der Differenzmethode bzw der modifizierten Additionsmethode zu erfolgen, die der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall der Doppelverdienerehe anwende. Die nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) vorherrschende Anrechnungsmethode sei dagegen für den Fall gedacht, dass nur der Unterhaltspflichtige im Zeitpunkt der Scheidung Einkommen bezogen habe. Dem 5. Senat des BSG, der auch im Fall der Doppelverdienerehe noch an der Anrechnungsmethode festhalte, sei nicht zu folgen. Die Differenzmethode sei nach der Rechtsprechung des BGH auch für die Auslegung des Begriffs der ehelichen Lebensverhältnisse iS von § 58 EheG anzuwenden; diese Berechnungsmethode bilde hier am ehesten die Lebensverhältnisse im Zeitpunkt der Scheidung ab.

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Nach der Differenzmethode errechne sich für die Klägerin ein relevanter Unterhaltsanspruch. Hiernach sei zunächst das niedrigere vom höheren Einkommen abzuziehen und dem geringer Verdienenden vom Differenzbetrag ein Anteil von 2/5 bis 1/2 als Unterhaltsanspruch zu gewähren. Anders hingegen die Anrechnungsmethode, wonach zunächst das Gesamteinkommen zu ermitteln sei und dem geringer Verdienenden 1/3 bis 3/7 des Gesamteinkommens abzüglich des eigenen Einkommens als Unterhaltsanspruch zustehe. Danach ergebe sich hier kein Unterhaltsanspruch.

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Ein etwaiger Abzug von der Rente des Versicherten infolge Pflegeaufwands komme nicht in Betracht. Es könne offen bleiben, ob bei der Ermittlung des Unterhaltsanspruchs der Beigeladenen gegenüber dem Versicherten das Pflegegeld in Höhe von 400,00 DM zu berücksichtigen sei. Der ermittelte Unterhaltsanspruch gefährde auch nicht den eigenen angemessenen Unterhalt des Versicherten, da ihm ein Selbstbehalt von 1.300 DM verbliebe.

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Gegen dieses Urteil haben die Beklagte und die Beigeladene die vom LSG zugelassene Revision eingelegt.

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Die Beklagte rügt die Verletzung von § 243 Abs 2 Nr 3 SGB VI wegen der Anwendung der Differenzmethode. Es bestünden keine zwingenden Gründe, von der Rechtsprechung des 5. Senats abzuweichen, zumal es sich bei § 243 SGB VI um auslaufendes Recht handele. Die Änderung der Berechnungsmethode zur Ermittlung des Unterhaltsanspruchs führe zu einer Ungleichbehandlung der nach der Anrechnungsmethode entschiedenen Fälle und zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit. Soweit in der Rechtsprechung des BSG Kritik an der Anrechnungsmethode geübt worden sei, sei dies nicht entscheidungserheblich (obiter dicta) erfolgt. Da weder Versicherungsträger noch Sozialgerichte an zivilgerichtliche Unterhaltstitel gebunden seien, bestehe keine Notwendigkeit, in Übereinstimmung mit den Zivilgerichten die Differenzmethode anzuwenden. Die geänderte Rechtsprechung des BGH sei angesichts der Kontinuität der Rechtsprechung des BSG kein sachlicher Grund, künftig von dieser abzuweichen. Da das LSG keine (für die Klägerin anspruchsbegründende) konkrete Quote zum Unterhaltsbedarf (von 1/2 oder zumindest von 12/25) bestimmt habe, sei vorliegend die Anrechnungsmethode innerhalb der herkömmlichen Quoten (zwischen 2/5 und 3/7) maßgeblich; hiernach aber hätte der Klägerin vor dem Tod des Versicherten kein relevanter Unterhaltsanspruch zugestanden.

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Die Beigeladene schließt sich der Revisionsbegründung der Beklagten an und macht ferner geltend, dass sich auch unter Anwendung der Differenzmethode kein Unterhaltsanspruch der Klägerin in relevanter Höhe errechne. Da ein Ausnahmefall iS des § 13 Abs 6 Satz 2 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) nicht vorliege, sei die Berücksichtigung des Pflegegeldes in Höhe von 400,00 DM bei der Berechnung des Unterhaltsanspruchs der Beigeladenen ausgeschlossen. Der Versicherte sei unter Berücksichtigung des angemessenen Selbstbehalts in Höhe von 1.800 DM nicht in der Lage gewesen, die Unterhaltsansprüche der Klägerin und der Beigeladenen vollumfänglich zu erfüllen. Ferner beruft sich die Beigeladene darauf, dass die Klägerin einen etwaigen Unterhaltsanspruch verwirkt habe.

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Die Beklagte und die Beigeladene beantragen sinngemäß,

das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 14. November 2008 aufzuheben und die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Aachen vom 30. März 2006 zurückzuweisen.

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Die Klägerin beantragt sinngemäß,

die Revisionen der Beklagten und der Beigeladenen zurückzuweisen.

19

Sie hält das Urteil des LSG für zutreffend.

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Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung durch Urteil gemäß § 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe

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Die Revisionen der Beklagten und der Beigeladenen haben im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung Erfolg (§ 170 Abs 2 SGG). Auf der Grundlage der vom LSG festgestellten Tatsachen kann nicht abschließend über das Klagebegehren entschieden werden.

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Gegenstand der Klage ist zuvörderst, ob der Klägerin nach materiellem Recht Geschiedenenwitwenrente (zumindest in der im Bescheid vom 6.8.2001 bewilligten Höhe) zusteht. Dann hätte die Klage auf Gewährung dieser Leistung (auch über den 31.3.2002 hinaus) Erfolg. Grundlage ist insoweit der zum Abschluss des Berufungsverfahrens L 3 RA 7/04 führende gerichtliche Vergleich vom 2.8.2004. Soweit dieser die Klägerin betrifft, haben sie und die Beklagte sich geeinigt, dass Letztere über den Anspruch der Klägerin auf Hinterbliebenenrente, also über deren materielle Leistungsberechtigung, "neu entscheidet". Dies hat die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid vom 5.11.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2.12.2005 getan; hierin hat sie die Rücknahme nach § 44 SGB X ihres Bescheids vom 5.3.2003 abgelehnt, mit dem die Bewilligung der Leistung ab dem 1.4.2002 (gestützt auf § 45 SGB X) zurückgenommen wurde. Über die sich hieraus ergebenden Fragen wird das LSG im Einzelnen erneut zu entscheiden haben (hierzu im Folgenden unter 1.).

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Sollte dies nicht zum Erfolg der Klage führen, stehen der Klägerin auf der Grundlage des gerichtlichen Vergleichs vom 2.8.2004 auch nicht aus einem anderen Rechtsgrund Ansprüche gegen die Beklagte auf die begehrte Leistung zu; insbesondere hält der Bescheid vom 5.3.2003 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.5.2003) in verwaltungsverfahrensrechtlicher Hinsicht der Überprüfung stand (hierzu im Folgenden unter 2.).

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1. Vorliegend war § 243 Abs 2 SGB VI in der hier maßgeblichen, vom 1.1. bis 31.12.2001 gültigen Fassung des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000 (BGBl I 1827) anzuwenden, denn die Klägerin hatte im Februar 2001 Antrag auf Hinterbliebenenrente gestellt (vgl § 300 Abs 2 SGB VI). Nach § 243 Abs 2 SGB VI besteht Anspruch auf große Witwenrente auch für eine geschiedene Ehefrau,

1.   

deren Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden ist,

2.   

die nicht wieder geheiratet hat und

3.   

die im letzten Jahr vor dem Tode des Versicherten Unterhalt von diesem erhalten hat oder im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dessen Tode einen Anspruch hierauf hatte und

4.   

... das 45. Lebensjahr vollendet hat ...,

wenn der Versicherte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat und nach dem 30. April 1942 gestorben ist.

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Nach den unstreitigen Feststellungen des LSG hatte der Versicherte die Wartezeit erfüllt und ist am 25.1.2001, dh nach dem in der Vorschrift genannten Stichtag, gestorben; außerdem war die Ehe der Klägerin mit dem Versicherten vor dem 1.7.1977 geschieden, die Klägerin war nicht wieder verheiratet und hat das 45. Lebensjahr vollendet. Tatsächliche Unterhaltsleistungen an die Klägerin hat der Versicherte im letzten Jahr vor seinem Todenicht erbracht (§ 243 Abs 2 Nr 3 erste Alternative SGB VI).

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Es kann aber nicht abschließend entschieden werden, ob nach der allein zu diskutierenden Vorschrift des § 243 Abs 2 Nr 3 zweite Alternative SGB VI im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tod des Versicherten (hierzu im Folgenden unter a) ein Anspruch der Klägerin auf Unterhalt bestand (hierzu im Folgenden unter b).

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a) Dass das Gesetz unter Übernahme der früheren Rechtsprechung des BSG auf einen Unterhaltsanspruch "im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor (dem) Tod" des Versicherten und nicht auf eine bestimmte Zeitdauer abstellt, will die Bedeutung von Zufälligkeiten und kurzzeitigen besonderen Umständen des Einzelfalles zurückdrängen (BSG vom 28.2.1990, 8 RKn 3/89, SozR 3-2200 § 1265 Nr 1 S 3 mwN). Maßgeblich ist ohne Rücksicht auf ihre Dauer grundsätzlich die Zeitspanne von der letzten wesentlichen Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Geschiedenen mit Dauerwirkung bis zum Tode des Versicherten. Eine bestimmte Zeitgrenze, bis zu der eine zum Tode führende Krankheit berücksichtigt oder unberücksichtigt bleiben muss, hat das BSG nicht gezogen und auf die Umstände des Einzelfalles abgestellt. Wie sich auch aus dem unterschiedlichen Wortlaut der ersten und der zweiten Alternative des § 243 Abs 2 Nr 3 SGB VI ergibt, verbietet sich eine starre, schematische, auf ein Jahr fixierte Handhabung(vgl bereits BSG vom 11.11.1986, 4a RJ 61/85, SozR 2200 § 1265 Nr 82 S 273 f; zu § 46 SGB VI s BSG vom 16.3.2006, B 4 RA 15/05 R, SozR 4-2600 § 46 Nr 3 RdNr 22). Die zugrunde liegenden wirtschaftlichen Verhältnisse vor dem Tod des Versicherten müssen jedoch jeweils dauerhaft und stabil gewesen sein (BSG vom 12.6.2001, B 4 RA 37/00 R, SozR 3-2600 § 243 Nr 9 S 41).

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Das LSG ist hier ohne nähere Prüfung vom Jahr 2000, den letzten zwölf vollen Kalendermonaten vor dem Tode des Versicherten (am 25.1.2001) ausgegangen (zum selben Ergebnis hätte auch der Ansatz des Zeitraums ab der Rentenerhöhung zum 1.7.2000 geführt). Dies mag den og Grundsätzen entsprechen, zB dann, wenn dem Tod des Versicherten keine längere Zeit eines gegenüber den bisherigen Verhältnissen verschlechterten Gesundheitszustands mit uU erhöhten Pflegeaufwendungen vorangegangen ist (vgl Senatsurteil vom 23.5.2006, B 13 RJ 4/05 R, juris RdNr 19 ff), und sich auch der Unterhaltsbedarf der Klägerin bzw der Beigeladenen während dieses Zeitraums nicht geändert hat. Feststellungen hierzu fehlen jedoch.

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b) Auch unter der Voraussetzung, dass sich die Wahl des Kalenderjahres 2000 als letzter wirtschaftlicher Dauerzustand als richtig erweisen sollte, ist dem Senat keine Entscheidung darüber möglich, ob während dieser Zeit ein Anspruch der Klägerin auf Unterhalt bestand.

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Für den in Frage kommenden Zeitraum kann sich die Klägerin jedenfalls nicht auf eine Vereinbarung berufen, in der sich der Versicherte zu Unterhaltsleistungen verpflichtet hätte.

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aa) Damit bleibt zu prüfen, ob ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch bestand. Hierfür muss lediglich eine Verpflichtung zum Unterhalt nach materiellem Recht bestanden haben. Hingegen kommt es nicht darauf an, ob eine Zahlung erzwungen werden konnte oder ob ein Unterhaltsanspruch gerichtlich geltend gemacht worden ist (vgl BSG vom 9.2.1984, 11 RA 84/82, juris RdNr 15; vom 5.2.1976, 11 RA 30/75, BSGE 41, 160, 162; vom 27.6.1963, GS 5/61, BSGE 20, 1, 5). Hier kommt ein Anspruch nach §§ 58, 59 EheG in Betracht, denn das Urteil des LG Aachen vom 4.1.1967 stellt fest, dass der Beklagte (der Versicherte) die Schuld an der Scheidung trägt.

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Die Vorschriften des EheG sind zwar mit Ablauf des 30.6.1977 außer Kraft getreten (vgl Art 3 des Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts <1. EheRG> vom 14.6.1976, BGBl I 1421). Hier sind aber die Vorschriften des EheG über die Scheidung der Ehe und die Folgen der Scheidung noch anwendbar, weil die Ehe vor dem Inkrafttreten des 1. EheRG am 1.7.1977 (vgl Art 12 Nr 3 Abs 2 des Gesetzes) durch Urteil vom 4.1.1967 geschieden worden ist.

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Nach § 58 Abs 1 EheG galt:

        

"Der allein oder überwiegend für schuldig erklärte Mann hat der geschiedenen Frau den nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt zu gewähren, soweit die Einkünfte aus dem Vermögen der Frau und die Erträgnisse einer Erwerbstätigkeit nicht ausreichen."

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Nach § 59 EheG galt:

        

Abs 1:
"Würde der allein oder überwiegend für schuldig erklärte Ehegatte durch Gewährung des im § 58 bestimmten Unterhalts bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen den eigenen angemessenen Unterhalt gefährden, so braucht er nur soviel zu leisten, als es mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Vermögens- und Erwerbsverhältnisse der geschiedenen Ehegatten der Billigkeit entspricht. Hat der Verpflichtete einem minderjährigen unverheirateten Kinde oder bei Wiederverheiratung dem neuen Ehegatten Unterhalt zu gewähren, so sind auch die Bedürfnisse und die wirtschaftlichen Verhältnisse dieser Personen zu berücksichtigen."

        

Abs 2:
"Der Mann ist unter den Voraussetzungen des Abs 1 von der Unterhaltspflicht ganz befreit, wenn die Frau den Unterhalt aus dem Stamm ihres Vermögens bestreiten kann."

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Auf einen sich aus diesen Vorschriften ergebenden Unterhaltsanspruch hat die Klägerin nicht verzichtet. Zwar ist ein Verzicht auf nachehelichen Unterhalt nach § 72 Satz 1 EheG zulässig und steht dem Anspruch auf Geschiedenenwitwenrente entgegen; die Annahme eines solchen Erlassvertrages setzt aber - auch bei jahrelangem Unterlassen der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs - den Willen zu erlassen voraus (BSG vom 10.7.1986, 11a RA 6/85, SozR 2200 § 1265 Nr 80 S 269 mwN; vom 9.2.1984, 11 RA 84/82, juris RdNr 17). Ein solcher Wille ist vom LSG im angefochtenen Urteil nicht festgestellt worden.

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Ein solcher Anspruch war auch - entgegen der Revisionsbegründung der Beigeladenen - nicht verwirkt. Das im bürgerlichen Recht als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 Bürgerliches Gesetzbuch) entwickelte - und im Sozialrecht anerkannte - Rechtsinstitut der Verwirkung setzt voraus, dass der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten (Verwirkungsverhaltens) darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt wird (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat (Vertrauensverhalten), dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (BSG vom 29.1.1997, 5 RJ 52/94, BSGE 80, 41 = SozR 3-2200 § 1303 Nr 6; vom 1.4.1993, 1 RK 16/92, HV-INFO 1993, 1269, 1273 mwN). Solche Umstände hat das LSG nicht festgestellt. Zwar hat die Klägerin einen Unterhaltsanspruch tatsächlich nicht geltend gemacht; hierzu war sie - wie bereits ausgeführt - auch nicht verpflichtet. Es fehlt aber an einem zu der schlichten Untätigkeit hinzutretenden zusätzlichen Verwirkungsverhalten, aufgrund dessen der Versicherte darauf hätte vertrauen dürfen, dass die Klägerin ihren Unterhaltsanspruch nicht mehr geltend machen werde.

37

Hiermit stimmt überein, dass ein Anspruch auf Geschiedenenwitwenrente in der hier einschlägigen Alternative typischerweise mit einem großen zeitlichen Abstand zwischen dem Zeitpunkt der Scheidung (vor dem 1.7.1977) und dem Tod des Versicherten und damit dem möglichen Beginn des Anspruchs einhergeht. Diese Leistung der Rentenversicherung will nach dem gegenwärtigen Rechtszustand gerade auch die Geschiedenen im eigenen Rentenalter für die typischen Einbußen entschädigen, die sie - vor Einführung des Versorgungsausgleichs mit dem 1. EheRG - wegen der später geschiedenen Ehe in ihrer eigenen Rente hinnehmen müssen.

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bb) Ein Unterhaltsanspruch der Klägerin gegen den Versicherten setzt die eigene Unterhaltsbedürftigkeit (1) sowie die Unterhaltsfähigkeit des Versicherten (2) voraus.

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(1) Die Unterhaltsbedürftigkeit der Klägerin ist nach § 58 EheG danach zu bestimmen, ob sie einen nach den ehelichen Lebensverhältnissen angemessenen Unterhalt aus eigenen Einkünften bestreiten konnte.

40

Nach Ansicht des LSG waren die ehelichen Lebensverhältnisse der Klägerin und des Versicherten durch beiderseitige Berufstätigkeit als kaufmännische Angestellte geprägt, die weitere berufliche Entwicklung habe im Wesentlichen der allgemeinen Entwicklung entsprochen, sodass die Höhe ihrer zusammen gerechneten Renten noch das eheliche Lebensniveau widerspiegele und es somit keiner Projektion bedürfe. Den Unterhaltsbedarf der Klägerin errechnete das LSG aus der Differenz zwischen der höheren monatlichen Durchschnittsrente des Versicherten und der niedrigeren monatlichen Durchschnittsrente der Klägerin. Auf der Grundlage des Differenzbetrags ist das LSG von einem Anteil zwischen 2/5 und 1/2 als Unterhaltsanspruch der Klägerin ausgegangen (nach den Berechnungen des LSG aufgrund der monatlichen Durchschnittsrenten in 2000: 2.683,57 DM minus 2.199,62 DM = 483,95 DM, davon 2/5 <193,58 DM> bis 1/2 <241,98 DM>).

41

Selbst wenn man der Rechtsmeinung des LSG vom fehlenden Erfordernis einer Fortschreibung der ehelichen Lebensverhältnisse folgt, fehlen jedoch die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen. Denn weder für die Klägerin noch für den Versicherten ist ermittelt, welche regelmäßigen Einkünfte sie neben der jeweiligen Rente (zB Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung oder aus Vermögen ) erzielten. Solche können nicht von vornherein ausgeschlossen werden; sie hätten bei der Bestimmung des Unterhaltsbedarfs der Klägerin berücksichtigt werden müssen.

42

Damit fehlt es auch an tatsächlichen Feststellungen, welche eigenen Mittel der Klägerin im maßgebenden Zeitraum für ihren Unterhalt zur Verfügung standen und somit uU ihren Unterhaltsbedarf - unabhängig von der Unterhaltsfähigkeit des Versicherten - decken konnten.

43

Angesichts der gewichtigen Unsicherheiten hinsichtlich der tatsächlichen Grundlagen kann der Senat wiederum (wie im Urteil vom 23.5.2006, B 13 RJ 4/05 R, juris RdNr 30) die vom LSG problematisierte Frage offen lassen, welcher Berechnungsmethode er für den Unterhaltsanspruch der Klägerin im maßgebenden Zeitraum gefolgt wäre.

44

Insoweit sei jedoch auf Folgendes hingewiesen: Nach dem gegenwärtigen Stand der Zivilrechtsprechung ist auch bei Anwendung von § 58 EheG(für das Recht des 1. EheRG s bereits BGH vom 13.6.2001, XII ZR 343/99, BGHZ 148, 105, 115 f) nicht nur bei Doppelverdienerehen (wie zwischen dem Versicherten und der Klägerin vor der Scheidung), sondern selbst bei Alleinverdienerehen zur Ermittlung des aus den ehelichen Lebensverhältnissen abzuleitenden Unterhaltsbedarfs auf die sog Differenzmethode abzustellen (BGH vom 23.11.2005, XII ZR 73/03, FamRZ 2006, 317, 320 f für einen Zeitraum ab September 2001); nur dies entspreche der "Gleichwertigkeit von Kindeserziehung und/oder Haushaltsführung (der Frau mit den Unterhaltsleistungen des Mannes), die nach heutigem Verfassungsverständnis nicht erst seit Änderung des Unterhaltsrechts durch das 1. EheRG, sondern schon seit der Einführung des Grundgesetzes" geboten gewesen sei (aaO S 321). Dem folgt auch der Senat (s bereits Senatsurteil vom 12.10.1993, 13 RJ 55/92, SozR 3-2200 § 1265 Nr 11 S 70 ff). Im Rahmen der Differenzmethode kann auch dahinstehen, ob die volle Berufstätigkeit der Klägerin vor der Scheidung überobligationsmäßig war oder nicht. Denn ihre Anwendung auch auf Alleinverdienerehen geht davon aus, dass eine spätere Erwerbstätigkeit des früher nur Haushaltsführenden ein Surrogat der bisherigen Familienarbeit ist und somit die hieraus erzielten Einkünfte (soweit nicht ihrerseits überobligationsmäßig) in die Bedarfsbemessung einzubeziehen sind (s BGH vom 13.4.2005, XII ZR 273/02, BGHZ 162, 384, 391 ff).

45

Bei dem vorliegenden Streitstand kann ebenfalls dahinstehen, inwieweit der Senat damit iS des § 41 Abs 2 SGG von anderweitiger Rechtsprechung des BSG(s BSG 5. Senat vom 17.7.1996, 5 RJ 50/95, SozR 3-2600 § 243 Nr 3 S 7 f bzw die dort zitierte anderweitige Rspr) abweicht, die auch bei Doppelverdienerehen eine "Anrechnungsmethode" praktizieren will, nach der die Einkommen beider Ehegatten zusammenzurechnen seien und der Frau ein bestimmter Bruchteil (1/3 bis 3/7) der Summe abzüglich ihres eigenen Einkommens zuzugestehen sei. Diese Methode entspricht jedoch nicht der Anrechnungs- (Subtraktions-)methode, wie sie der BGH bis zum Urteil vom 13.6.2001 (XII ZR 343/99, BGHZ 148, 105; s zuvor BGH vom 8.4.1981, IVb ZR 566/80, FamRZ 1981, 539, 541) auf Alleinverdienerehen angewendet hat; diese ging von der "Prägung" der ehelichen Lebensverhältnisse von nur einem Einkommen aus, sodass auch der nacheheliche Unterhaltsbedarf aus einem Anteil an diesem prägenden Einkommen abzuleiten war. Vielmehr entspricht die vom BSG als Anrechnungsmethode bezeichnete Berechnungsart der sog Additionsmethode, die bei einer Quote von 1/2 im Ergebnis mit der Differenzmethode übereinstimmt (s den Vergleich bei BGH vom 13.6.2001, aaO, S 112).

46

Die Beteiligungsquote wiederum, die das LSG mit 2/5 bis zu 1/2 angesetzt hat, ist nach der Zivilrechtsprechung dann auf 1/2 festzusetzen, wenn der Unterhaltsverpflichtete Rentner ist und deshalb keine besonderen beruflichen Aufwendungen mehr hat (vgl BGH vom 7.7.1982, IVb ZR 726/80, FamRZ 1982, 894, 895; vom 14.11.1984, IVb ZR 38/83, FamRZ 1985, 161, 164 mwN). Ein insoweit zu berücksichtigender Erwerbstätigenbonus (vgl BGH vom 9.6.2004, XII ZR 308/01, FamRZ 2004, 1357, 1359) kam im Jahre 2000 weder der Klägerin noch dem Versicherten zugute.

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(2) Um festzustellen, ob der Versicherte im Umfang des Unterhaltsbedarfs der Klägerin unterhaltsfähig war, ist die Billigkeitsprüfung nach § 59 EheG vorzunehmen(vgl BGH vom 23.4.1980, IVb ZR 510/80, FamRZ 1980, 770 f).

48

Nach § 59 Abs 1 EheG ist dessen eigener angemessener Unterhalt(vgl Senatsurteil vom 23.5.2006, B 13 RJ 4/05 R, juris RdNr 24; BGH vom 15.3.2006, XII ZR 30/04, BGHZ 166, 351; BGH vom 19.11.2008, XII ZR 51/08, FamRZ 2009, 311; jeweils zur Höhe des angemessenen Selbstbehalts) und sind seine sonstigen Verpflichtungen, hier insbesondere seine Unterhaltspflichten der Beigeladenen als seiner neuen Ehegattin zu berücksichtigen. Jedenfalls hier nicht zu prüfen sind etwaige Unterhaltspflichten gegenüber der zweiten Ehefrau; denn im (unterstellt) maßgebenden Kalenderjahr 2000 hat diese vom Versicherten weder Unterhalt erhalten noch gefordert. Eine derart rein potentielle Verpflichtung konnte der Klägerin damals nicht entgegengehalten werden, wäre sie doch zu ihren Lasten allein dem Versicherten zugute gekommen.

49

Im Übrigen liegen jedoch die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen des LSG zur Anwendung der Regelung des § 59 Abs 1 EheG nicht vor. So kann der Unterhaltsbedarf der Beigeladenen nicht ermittelt werden; für sie ist ebenso wenig - wie bei der Klägerin und beim Versicherten - ersichtlich, welche regelmäßigen Einkünfte insgesamt zur Verfügung standen. Das LSG wird auch zu ermitteln haben, ob dem Versicherten ein erhöhter Aufwand wegen der Pflegebedürftigkeit zuzubilligen war.

50

Schließlich ist nach § 59 Abs 2 EheG erheblich, ob die Klägerin imstande war, sich aus dem Stamm ihres Vermögens zu unterhalten. Auch dies kann nicht beurteilt werden, weil das Berufungsurteil zum Vermögen der Klägerin ebenfalls keinerlei Aussagen enthält.

51

Im Ergebnis wird das LSG die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Klägerin, der Beigeladenen und des Versicherten umfänglich zu ermitteln und festzustellen haben.

52

c) Stellt sich nach alledem heraus, dass die Klägerin gegen den Versicherten im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dessen Tod einen im Rahmen des § 243 SGB VI erheblichen(hierzu zusammenfassend BSG vom 31.8.2000, B 4 RA 44/99 R, juris RdNr 15 mwN) Unterhaltsanspruch hatte, bliebe zu überprüfen, ob und in welcher Höhe nach §§ 18a ff Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) Einkommen der Klägerin auf den hieraus folgenden Rentenanspruch anzurechnen ist. Insoweit ist die Prüfung nicht darauf beschränkt, ob der Klägerin (mindestens) der Zahlbetrag des Bescheids vom 6.8.2001 (103,20 DM/Monat) zusteht. Denn wenn die Beteiligten im Vergleich vom 2.8.2004 eine "neue Entscheidung" der Beklagten vereinbart haben, so hat diese gerade nicht nur zu überprüfen, ob der Klägerin der im Bewilligungsbescheid zugesprochene Rentenzahlbetrag auch zusteht, sondern auch, ob sie nicht einen darüber hinaus gehenden Anspruch hat.

53

2. Für den Fall, dass die unter 1. skizzierte Prüfung auf der Grundlage der vom LSG nachzuholenden Tatsachenfeststellungen nicht zu einem Erfolg der Klägerin mindestens in Höhe des Rentenbetrags entsprechend dem Bescheid vom 6.8.2001 führt, stehen ihr auf der Grundlage des gerichtlichen Vergleichs vom 2.8.2004 auch nicht aus einem anderen Rechtsgrund Ansprüche gegen die Beklagte auf Zahlung einer Rente zu.

54

In Betracht kommen insoweit Ansprüche aus dem Rentenbewilligungsbescheid vom 6.8.2001 (a) sowie dem Bescheid vom 29.11.2001 (b).

55

a) Den Rentenbewilligungsbescheid vom 6.8.2001 hat die Beklagte zwar mit Bescheid vom 5.3.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.5.2003 mit Wirkung ab 1.4.2002 zurückgenommen. Wenn aber das Verfahren über die Klage gegen diesen Verwaltungsakt in der Berufungsinstanz durch den Vergleich vom 2.8.2004 beendet wurde, wonach die Beklagte über den Anspruch der Klägerin auf Hinterbliebenenrente neu entscheidet, so hat die Klägerin damit - sollte ihr nicht nach materiellem Recht die begehrte Rente zustehen - nicht auf eventuelle Ansprüche verzichtet, die sich ergäben, sollte der Aufhebungsbescheid vom 5.3.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.5.2003 in verwaltungsverfahrensrechtlicher Hinsicht rechtswidrig sein. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Klägerin am 2.8.2004 zu einem derartigen Verzicht einen Anlass hätte haben können.

56

(aa) Zu Recht hat daher die Beklagte (jedenfalls im Widerspruchsbescheid vom 2.12.2005) auch - im Rahmen des § 44 SGB X - geprüft, ob der auf § 45 SGB X gestützte Bescheid vom 5.3.2003 rechtswidrig war. Der Senat kann offen lassen, ob im Verfahren über die hiergegen erhobene Klage es darauf ankommt, inwieweit im Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X Verfahrensfehler - anders als im Erstanfechtungs-(-feststellungs-)verfahren - insbesondere Verstöße gegen vertrauensschützende Vorschriften, eine Rolle spielen(vgl hierzu Waschull in Diering/Timme/Waschull, SGB X, 2. Aufl 2007, § 44 RdNr 18b mwN). Jedenfalls müssen der Klägerin aufgrund des Vergleichs auch im vorliegenden Verfahren jene Rechte zustehen, die sie im damaligen Berufungsverfahren auf ihre Klage gegen den Bescheid vom 5.3.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.5.2003 hatte. Sollte sich daher dieser Bescheid, gleich aus welchem Grund, als rechtswidrig erweisen, und hätte er deswegen im damaligen Gerichtsverfahren aufgehoben werden müssen, so hat dies auch im vorliegenden Verfahren zu geschehen. Dies gilt unabhängig von der konkreten Fassung der Anträge (§ 123 SGG).

57

(bb) Im Bescheid vom 6.8.2001 hat die Beklagte der Klägerin auf deren Antrag vom 27.2.2001 ab dem 1.3.2001 eine anteilige große Witwenrente "nach dem vorletzten Ehegatten" in Höhe eines Zahlbetrags von 103,20 DM (nach Einkommensanrechnung) bewilligt. Dies ist richtigerweise als Bewilligung der - von der Klägerin auch beantragten - Rente an geschiedene Ehegatten zu verstehen. Wenn die insoweit anzuwendenden Voraussetzungen nach § 243 SGB VI (s hierzu oben unter 1.) und - was ggf noch zu überprüfen wäre - §§ 18a ff SGB IV für eine Rente in dieser Höhe nicht erfüllt waren, war der Bescheid rechtswidrig und damit die Grundvoraussetzung für eine Rücknahme nach § 45 SGB X erfüllt.

58

Erweist sich jedoch der Bescheid vom 6.8.2001 als (insgesamt) rechtswidrig, weil der Klägerin keine Geschiedenenwitwenrente zustand, bleibt zu prüfen, ob die Beklagte diesen Bescheid mit Bescheid vom 5.3.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.5.2003 rechtmäßig zurückgenommen hat. Auf dieser Grundlage stünden der Klägerin - unterstellt - jedoch keine Ansprüche zu.

59

Ermächtigungsgrundlage für den genannten Bescheid war § 45 SGB X. Nach Abs 1 dieser Vorschrift kann (Ermessen) die Verwaltung einen begünstigenden Bescheid (hier: die Rentenbewilligung vom 6.8.2001) zurücknehmen, wenn er rechtswidrig ist; ferner müssen die Voraussetzungen der Abs 2 bis 4 der Vorschrift (Vertrauensschutz, Fristen) erfüllt sein.

60

Nach der obigen Unterstellung war die Rentenbewilligung an die Klägerin rechtswidrig; ferner hat die Beklagte im Bescheid vom 5.3.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.5.2003 ihr Rücknahmeermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Sie hat die von der Klägerin im Rahmen der Anhörung vorgetragenen Umstände überprüft und ist zu dem nicht zu beanstandenden Ergebnis gekommen, dass dem Interesse an der Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes keine vorrangigen Interessen der Klägerin entgegenstünden. Ob die Beklagte überhaupt Ermessen hätte ausüben müssen, kann der Senat dahingestellt sein lassen (bejahend im Fall des zulässigen und begründeten Drittwiderspruchs Waschull in Diering/Timme/Waschull, SGB X, 2. Aufl 2007, § 49 RdNr 14 mwN; gegen ein Rücknahmeermessen bei § 50 Verwaltungsverfahrensgesetz: BVerwG vom 8.11.2001, Buchholz 406.12 § 5 BauNVO Nr 8 freilich in einem Fall, in dem die Beseitigung der Belastung des Dritten nur durch Rücknahme des Verwaltungsakts erreicht werden konnte).

61

(1) Sollte das LSG auf der Grundlage der nachzuholenden Feststellungen zur Rechtswidrigkeit der Rentenbewilligung vom 6.8.2001 gelangen, so käme es auf die Voraussetzungen von § 45 Abs 2 bis 4 SGB X jedoch nicht an, weil sich die Vorschrift des § 49 SGB X dann zugunsten der Beklagten auswirkt. Hiernach gelten ua § 45 Abs 1 bis 4 SGB X "nicht, wenn ein begünstigender Verwaltungsakt, der von einem Dritten angefochten worden ist, während des Vorverfahrens oder während des sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufgehoben wird, soweit dadurch dem Widerspruch abgeholfen oder der Klage stattgegeben wird". Dies beseitigt zwar nicht die Eigenschaft der Vorschrift des § 45 SGB X als(nach § 39 Abs 2 SGB X erforderliche)Rechts-(Ermächtigungs-)grundlage für die Rücknahme rechtswidriger begünstigender Bescheide in Drittwiderspruchs-(klage-)fällen, schließt jedoch die Prüfung der Vertrauensschutz- und Fristvorschriften in § 45 Abs 2 bis 4 SGB X aus(Merten in Hauck/Noftz, SGB X, K § 49 RdNr 4, Stand 2007).

62

Im Sinne des § 49 SGB X war die Entscheidung der Beklagten, die Witwenrente zwischen der Beigeladenen und der Klägerin aufzuteilen, der "begünstigende Verwaltungsakt, der von einem Dritten angefochten worden ist". Diese Entscheidung ist der Klägerin durch den Rentenbewilligungsbescheid vom 6.8.2001 bekanntgegeben und damit ihr gegenüber wirksam geworden; durch den Aufteilungsbescheid vom 14.9.2001 geschah dies für die Beigeladene, die fristgerecht Widerspruch eingelegt hat, so dass der der Klägerin erteilte Bescheid vom 6.8.2001 nicht bindend (§ 77 SGG) wurde.

63

(2) Dieser Verwaltungsakt war die "einheitliche Entscheidung" der Beklagten im Sinne der Rechtsprechung des BSG, wonach im Fall der erstmaligen oder späteren Beschränkung einer Witwenrente wegen des Vorhandenseins einer weiteren Berechtigten (geschiedene Frau), über die den beiden Hinterbliebenen erteilten Bescheide einheitlich zu entscheiden ist (s hierzu bereits BSG vom 23.6.1964, 11/1 RA 90/62, BSGE 21, 125, 127 = SozR Nr 5 zu § 1268 Reichsversicherungsordnung unter Bezugnahme auf BSG vom 25.10.1963, SozR Nr 3 zu § 1268 RVO; vom 25.10.1984, 11 RA 60/83, SozR 2200 § 1265 Nr 73 S 248; vom 22.4.1986, 1 RA 21/85, SozR 2200 § 1268 Nr 29 S 91; vom 26.10.1989, 4 RA 84/88, SozR 2200 § 1268 Nr 32 S 105 f; jeweils noch zur alten Rechtslage des § 45 Abs 4 Satz 1 und 2 Angestelltenversicherungsgesetz = § 1268 Abs 4 Satz 1 und 2 RVO).

64

Auch unter Anwendung der Nachfolgevorschrift des § 91 SGB VI in der hier maßgeblichen, vom 1.1.1992 bis 31.12.2001 gültigen Fassung (Art 1 des Rentenreformgesetzes 1992 vom 18.12.1989, BGBl I 2261) gilt nichts anderes. Danach erhält, wenn für denselben Zeitraum aus den Rentenanwartschaften eines Versicherten Anspruch auf Witwenrente für mehrere Berechtigte besteht, jede Berechtigte den Teil der Witwenrente, der dem Verhältnis der Dauer ihrer Ehe mit dem Versicherten zu der Dauer der Ehen des Versicherten mit allen Berechtigten entspricht (§ 91 Satz 1 SGB VI).

65

Das BSG hat den Sinn und Zweck der materiell-rechtlichen Aufteilungsregelung nach den Vorläufervorschriften (§ 45 Abs 4 Satz 1 AVG = § 1268 Abs 4 Satz 1 RVO) darin gesehen, dass die Versichertengemeinschaft nicht dadurch belastet werden sollte, dass der Versicherte mehrere Ehen eingegangen war. Der Tod des Versicherten sollte betragsmäßig nur eine Hinterbliebenenrente für die Witwe und etwaige frühere Ehefrauen auslösen (BSG vom 11.3.1969, 4 RJ 153/68, BSGE 29, 169, 171 = SozR Nr 14 zu § 1268 RVO, vom 26.5.1971, 5 RJ 154/70, BSGE 33, 7, 8 = SozR Nr 20 zu § 1268 RVO; vom 12.11.1980, 1 RA 95/79, BSGE 51, 1, 2 f = SozR 2200 § 1268 Nr 18, S 64 und vom 5.6.1986, 5a RKn 8/85, BSGE 60, 110, 113 = SozR 2200 § 1268 Nr 30, S 100; vom 21.4.1999, B 5/4 RA 90/97 R, SozR 3-2600 § 91 Nr 2, S 10 f; vgl auch BVerfG vom 10.1.1984, 1 BvR 55/81, 1254/81, BVerfGE 66, 79 = SozR 2200 § 1268 Nr 23). Die Aufteilung nur einer (einzigen) aus dem Versichertenverhältnis erworbenen Hinterbliebenenrente wurde durch eine verfahrensrechtliche Spezialermächtigung sichergestellt (§ 45 Abs 4 Satz 2 AVG = § 1268 Abs 4 Satz 2 RVO). Danach waren Hinterbliebenenrenten (nur) mit Wirkung für die Zukunft neu festzustellen (aufzuteilen), wenn nach der Bewilligung offenbar wurde, dass ein weiterer Berechtigter zu berücksichtigen war (vgl BSG vom 26.10.1989, 4 RA 84/88, SozR 2200 § 1268 Nr 32 S 104 f; BSG vom 22.4.1986, 1 RA 21/85, SozR 2200 § 1268 Nr 29 S 93 mwN).

66

Zwar ist diese verfahrensrechtliche Regelung nicht in § 91 SGB VI übernommen worden. Hieraus folgt jedoch lediglich, dass an deren Stelle im Fall der Neufestsetzung der Witwenrenten (Aufteilung) nunmehr die allgemeinen Regeln über die Aufhebung von Verwaltungsakten des SGB X (im Fall der Kürzung der Witwenrente: § 48 Abs 1, ggf auch § 45 SGB X) getreten sind. Eine Änderung des mit der Aufteilung beabsichtigten Gesetzeszwecks ist hingegen nicht erfolgt (BSG vom 21.4.1999, B 5/4 RA 90/97 R, SozR 3-2600 § 91 Nr 2, S 11 f). Vielmehr ist der Gesetzesbegründung zu entnehmen, dass die Aufteilung entsprechend dem geltenden Recht erfolgen sollte (vgl BT-Drucks 11/4124, S 174 zu Art 1 § 90 und S 199 zu Art 1 § 238 des Entwurfs eines Rentenreformgesetzes).

67

(3) Aus Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Gesetzeszweck der Aufteilungsvorschrift des § 91 Satz 1 SGB VI folgt daher, dass die Ansprüche auf Witwen- bzw Geschiedenenwitwenrente nach wie vor "unauflöslich" (so BSG vom 26.10.1989, 4 RA 84/88, SozR 2200 § 1268 Nr 32 S 104, 106 noch zum alten Recht) miteinander verknüpft sind (Mey, DAngVers 1993, 367, 369, 372 nennt den Zusammenhang in § 91 Satz 1 SGB VI "normlogisch"). Diese aufgezeigte enge Verknüpfung wird verfahrensrechtlich jetzt über die Drittbetroffenheit iS von § 49 SGB X sichergestellt. Richten sich nämlich Widerspruch und Klage einer Witwe gegen die Aufteilung einer Rente gemäß § 91 Satz 1 SGB VI zwischen ihr und der geschiedenen ersten Frau des Versicherten, so ficht sie damit nicht nur den ihr selbst erteilten Rentenbescheid, sondern auch den der geschiedenen Frau an. Denn soweit deren Rentenberechtigung nach § 243 SGB VI für die Witwe die Teilung der Hinterbliebenenrente gemäß § 91 SGB VI zur Folge hat, wird sie in ihren Rechten (dritt-)betroffen und beschwert(§ 54 SGG) mit der Folge, dass auf ihre Klage (bzw ihren Widerspruch) über die Rechtmäßigkeit beider Bescheide zu entscheiden ist (BSG vom 31.8.2000, B 4 RA 44/99 R, HVBG-INFO 2000, 2764, 2765).

68

Davon geht auch die überwiegende Meinung in der Literatur aus (Mey, DAngVers 1993, 367, 376; Löns in Kreikebohm, SGB VI, 3. Aufl 2008, § 91 RdNr 9; Rüfner in Wannagat, SGB X, § 49 RdNr 8, Stand 1997; Brähler in GK-SGB VI, § 91 RdNr 44, Stand 2004; Verbandskommentar, SGB VI, § 91 RdNr 1, Stand 2004; Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, Handbuch der Rentenversicherung, SGB VI, § 91 RdNr 19, Stand 1991; Schütze in v. Wulffen, SGB X, 6. Aufl 2008, § 49 RdNr 3; Waschull in Diering/Timme/Waschull, SGB X, 2. Aufl 2007, § 49 RdNr 8; Marschner in Pickel/Marschner, SGB X, § 49 RdNr 11, Stand 2006).

69

Soweit nach aA eine Drittwirkung des Widerspruchs verneint wird (Heilemann, SGb 1993, S 165, 167, ders SGb 1997, 255, 257; Klieve in jurisPK-SGB VI § 91 RdNr 18, Stand 2008; Gürtner in Kasseler Komm, § 91 SGB VI RdNr 10, 26, Stand 2008),steht dieser Auffassung die aufgezeigte materiell-rechtliche "Einheitlichkeit der Entscheidung" in der hier vorliegenden Konstellation entgegen.

70

Bei dem vorliegenden Streitstand kann dahinstehen, inwieweit der Senat damit iS des § 41 Abs 2 SGG von anderweitiger Rechtsprechung des BSG abweicht. Der 5. Senat (vom 30.8.2000, B 5 RJ 4/00 R, SozR 3-1200 § 34 Nr 1 S 3) hat eine Beiladung der zweiten, in Marokko lebenden Witwe eines muslimischen Versicherten zum Verfahren gegen den gemäß § 48 Abs 1 SGB X an die erste Witwe ergangenen endgültigen Aufteilungsbescheid nach § 34 Abs 2 SGB I nicht für notwendig gehalten, weil nach der ab 1992 geltenden Rechtslage durch die Anwendung des allgemeinen Verfahrensrechts des SGB X es "in der Summe … zu mehr als einer vollen Hinterbliebenenrente kommen kann." Der dort entschiedene Fall war bereits deshalb anders gelagert, weil die zweite Witwe nach bindender Bewilligung und Auszahlung einer Witwenrentenabfindung nicht mehr leistungsberechtigt war, dies jedoch auf die Aufteilung zu Lasten der ersten Witwe keinen Einfluss hatte.

71

Im Übrigen war schon zu den Vorläufervorschriften zu § 243 SGB VI anerkannt, dass trotz der "Einheitlichkeit der Entscheidung" im obigen Sinne die Pflicht der Beklagten, entsprechend der von ihr erkannten materiellen Rechtslage der (unterstelltermaßen: voll) berechtigten Witwe (hier: der Beigeladenen) die gesamte ihr zustehende Leistung zu gewähren, nicht davon abhängen kann, ob es verwaltungsverfahrensrechtlich gelingt, der nicht berechtigten (geschiedenen) Witwe (hier: der Klägerin) die ihr (unterstelltermaßen: zu Unrecht) gewährte Teilleistung wieder zu entziehen(so BSG vom 25.10.1984, 11 RA 60/83, SozR 2200 § 1265 Nr 73 S 248; vom 15.10.1987, 1 RA 37/85, SozR 1300 § 45 Nr 32 S 99; vom 26.10.1989, 4 RA 84/88, SozR 2200 § 1268 Nr 32 S 108 f; sämtlich noch zur Rechtslage unter Geltung des § 1268 Abs 4 Satz 2 RVO = § 45 Abs 4 Satz 2 AVG; s auch Mey, DAngVers 1993, 367, 376).

72

(4) Der Anwendung des § 49 SGB X auf den vorliegenden Fall steht ferner nicht entgegen, dass der Aufhebungsbescheid vom 5.3.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.5.2003 erst nach - und nicht zeitgleich mit - dem ungeteilten Witwenrentenbescheid vom 10.9.2002 ergangen ist; mit Letzterem hatte die Beklagte dem Widerspruch der Beigeladenen gegen den ihr erteilten Aufteilungsbescheid vom 14.9.2001 in vollem Umfang abgeholfen. Im Sinne der obigen Ausführungen zur "einheitlichen Entscheidung" des Rentenversicherungsträgers bedeutet dies, dass das durch den rechtzeitig am 16.10.2001 eingelegten, zulässigen und - hier unterstellt begründeten - Drittwiderspruch gegen den begünstigenden Verwaltungsakt (hier: die Rentenbewilligung an die Klägerin vom 6.8.2001) eröffnete Vorverfahren (§ 83 SGG)solange nicht beendet war, wie eine Entscheidung im Widerspruchsverfahren (§ 85 SGG) über den drittangefochtenen, begünstigenden Verwaltungsakt noch ausstand. Der Aufhebungsbescheid vom 5.3.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.5.2003 war eine solche Entscheidung "während des Vorverfahrens" bzw auf den zulässigen und - unterstellt begründeten - Drittwiderspruch. Erst mit dieser, der Klägerin bekanntgemachten Entscheidung war dem (Dritt-)Widerspruch der Beigeladenen gegen die einheitliche Aufteilungsentscheidung iS von § 49 SGB X abgeholfen.

73

Dem steht auch nicht entgegen, dass aus dem Aufhebungsbescheid vom 5.3.2003 nicht hervorgeht, dass er auf den Widerspruch der Beigeladenen ergangen ist. Der Klägerin war seit der Anhörung im März 2002 bekannt, dass eine Rücknahme ihrer Rentenbewilligung aufgrund des Drittwiderspruchs beabsichtigt war. Eine bestimmte Reihenfolge hinsichtlich der Bescheidung der beiden Prätendenten kann schon deshalb nicht vorausgesetzt werden, weil hierdurch wiederum die Leistungsgewährung an den tatsächlich Berechtigten von Zufälligkeiten beim Nichtberechtigten (zB Schwierigkeiten bei der Bekanntgabe eines Rücknahmebescheids) abhängig wäre. Die Vorschrift des § 49 SGB X bewirkt, dass der durch den Verwaltungsakt Begünstigte nicht auf den Bestand des Verwaltungsakts vertrauen kann, solange ein Rechtsbehelfsverfahren anhängig ist(zur Parallelvorschrift des § 50 VwVfG vgl Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl 2008, § 50 RdNr 1 unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung).

74

Der Senat kann daher offen lassen, ob § 49 SGB X auch auf den Zeitraum nach bestandskräftigem Abschluss des Widerspruchs-(bzw Klage-)verfahrens zu erstrecken ist(so wohl Mey, DAngVers 1993, 367, 376; aA Schäfer in Obermayer, VwVfG, 3. Aufl 1999, § 50 RdNr 20 f; Ziekow, VwVfG, 2006, § 50 RdNr 10; Kastner in Handkommentar VerwR/VwVfG, 2006, § 50 VwVfG RdNr 5, die den Anwendungsbereich von § 50 VwVfG von der Erhebung des Widerspruchs bis zum Erlass des Abhilfe- bzw Widerspruchsbescheids begrenzen; vgl Cornils, Die Verwaltung 33 <2000>, 485, 505 f, der den Anwendungsbereich von § 50 VwVfG auf das gerichtliche Verfahren verengt). Ein Nachteil - außer der Notwendigkeit des weiteren Zuwartens - für den durch den Verwaltungsakt Begünstigten wäre hiermit nicht verbunden.

75

b) Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht aus dem Umstand, dass die Beklagte mit dem Bescheid vom 5.3.2003 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.5.2003) nicht auch ausdrücklich den Bescheid vom 29.11.2001 zurückgenommen hat. Dass auch dies notwendige Rechtsfolge der genannten Bescheide war, ist von der Klägerin selbst nie angezweifelt worden. Sie hat damit zu Recht die Bescheide so ausgelegt, dass hierin der Wille erkennbar wurde, ebenfalls den Bescheid vom 29.11.2001 zurückzunehmen. Dies gilt erst recht deshalb, weil in diesem (trotz seiner Ausführungen, die Rente der Klägerin werde "neu berechnet") nichts anderes geregelt wurde als die zum 1.1.2002 fällige Umstellung des der Klägerin bisher bewilligten Rentenbetrags von 103,20 DM (= 52,77 Euro).

Urteilsbesprechung zu Bundessozialgericht Urteil, 25. Feb. 2010 - B 13 R 147/08 R

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(1) Bei Renten wegen Todes sind als Einkommen zu berücksichtigen1.Erwerbseinkommen,2.Leistungen, die erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen (Erwerbsersatzeinkommen),3.Vermögenseinkommen,4.Elterngeld und5.Aufstockungsbeträge und Zuschläge na

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 300 Grundsatz


(1) Vorschriften dieses Gesetzbuchs sind von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf einen Sachverhalt oder Anspruch auch dann anzuwenden, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt oder Anspruch bestanden hat. (2) Aufgehobene Vorschrift

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 85


(1) Wird der Widerspruch für begründet erachtet, so ist ihm abzuhelfen. (2) Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, so erläßt den Widerspruchsbescheid 1. die nächsthöhere Behörde oder, wenn diese eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörd

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 41


(1) Bei dem Bundessozialgericht wird ein Großer Senat gebildet. (2) Der Große Senat entscheidet, wenn ein Senat in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Senats oder des Großen Senats abweichen will. (3) Eine Vorlage an den Großen Sen

Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014) - SGB 11 | § 13 Verhältnis der Leistungen der Pflegeversicherung zu anderen Sozialleistungen


(1) Den Leistungen der Pflegeversicherung gehen die Entschädigungsleistungen wegen Pflegebedürftigkeit1.nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,2.aus der gesetzli

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 50 Rücknahme und Widerruf im Rechtsbehelfsverfahren


§ 48 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 4 sowie § 49 Abs. 2 bis 4 und 6 gelten nicht, wenn ein begünstigender Verwaltungsakt, der von einem Dritten angefochten worden ist, während des Vorverfahrens oder während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufge

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 243 Witwenrente und Witwerrente an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten


(1) Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente besteht ohne Beschränkung auf 24 Kalendermonate auch für geschiedene Ehegatten, 1. deren Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden ist,2. die weder wieder geheiratet noch eine Lebenspartnerschaft

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 83


Das Vorverfahren beginnt mit der Erhebung des Widerspruchs.

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 49 Rücknahme und Widerruf im Rechtsbehelfsverfahren


§ 45 Abs. 1 bis 4, §§ 47 und 48 gelten nicht, wenn ein begünstigender Verwaltungsakt, der von einem Dritten angefochten worden ist, während des Vorverfahrens oder während des sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufgehoben wird, soweit da

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 34 Begrenzung von Rechten und Pflichten


(1) Soweit Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch ein familienrechtliches Rechtsverhältnis voraussetzen, reicht ein Rechtsverhältnis, das gemäß Internationalem Privatrecht dem Recht eines anderen Staats unterliegt und nach diesem Recht besteht,

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 91 Aufteilung von Witwenrenten und Witwerrenten auf mehrere Berechtigte


Besteht für denselben Zeitraum aus den Rentenanwartschaften eines Versicherten Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente für mehrere Berechtigte, erhält jeder Berechtigte den Teil der Witwenrente oder Witwerrente, der dem Verhältnis der Dauer seiner

Referenzen - Urteile

Bundessozialgericht Urteil, 25. Feb. 2010 - B 13 R 147/08 R zitiert oder wird zitiert von 8 Urteil(en).

Bundessozialgericht Urteil, 25. Feb. 2010 - B 13 R 147/08 R zitiert 6 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 09. Juni 2004 - XII ZR 308/01

bei uns veröffentlicht am 09.06.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 308/01 Verkündet am: 9. Juni 2004 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Apr. 2005 - XII ZR 273/02

bei uns veröffentlicht am 13.04.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 273/02 Verkündet am: 13. April 2005 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 23. Nov. 2005 - XII ZR 73/03

bei uns veröffentlicht am 23.11.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL XII ZR 73/03 Verkündet am: 23. November 2005 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 15. März 2006 - XII ZR 30/04

bei uns veröffentlicht am 15.03.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 30/04 Verkündet am: 15. März 2006 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Juni 2001 - XII ZR 343/99

bei uns veröffentlicht am 13.06.2001

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 343/99 Verkündet am: 13. Juni 2001 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGB

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Nov. 2008 - XII ZR 51/08

bei uns veröffentlicht am 19.11.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 51/08 Verkündet am: 19. November 2008 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundessozialgericht Urteil, 25. Feb. 2010 - B 13 R 147/08 R.

Landessozialgericht NRW Urteil, 03. Juni 2014 - L 18 KN 61/13

bei uns veröffentlicht am 03.06.2014

Tenor Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 17.5.2013 sowie der Bescheid der Beklagten vom 9.2.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.4.2012 aufgehoben, soweit die Beklagte darin den Bescheid

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Beschluss, 20. Mai 2010 - L 5 KR 57/09

bei uns veröffentlicht am 20.05.2010

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 16. Juli 2009 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat der Klägerin und der Beigeladenen zu 4) auch die außergerichtlichen Kosten des zweiten Rechtszuges zu erstatten

Referenzen

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente besteht ohne Beschränkung auf 24 Kalendermonate auch für geschiedene Ehegatten,

1.
deren Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden ist,
2.
die weder wieder geheiratet noch eine Lebenspartnerschaft begründet haben und
3.
die im letzten Jahr vor dem Tod des geschiedenen Ehegatten (Versicherter) Unterhalt von diesem erhalten haben oder im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dessen Tod einen Anspruch hierauf hatten,
wenn der Versicherte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat und nach dem 30. April 1942 gestorben ist.

(2) Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente besteht auch für geschiedene Ehegatten,

1.
deren Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden ist,
2.
die weder wieder geheiratet noch eine Lebenspartnerschaft begründet haben und
3.
die im letzten Jahr vor dem Tod des Versicherten Unterhalt von diesem erhalten haben oder im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dessen Tod einen Anspruch hierauf hatten und
4.
die entweder
a)
ein eigenes Kind oder ein Kind des Versicherten erziehen (§ 46 Abs. 2),
b)
das 45. Lebensjahr vollendet haben,
c)
erwerbsgemindert sind,
d)
vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig (§ 240 Abs. 2) sind oder
e)
am 31. Dezember 2000 bereits berufsunfähig oder erwerbsunfähig waren und dies ununterbrochen sind,
wenn der Versicherte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat und nach dem 30. April 1942 gestorben ist.

(3) Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente besteht auch ohne Vorliegen der in Absatz 2 Nr. 3 genannten Unterhaltsvoraussetzungen für geschiedene Ehegatten, die

1.
einen Unterhaltsanspruch nach Absatz 2 Nr. 3 wegen eines Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens aus eigener Beschäftigung oder selbständiger Tätigkeit oder entsprechender Ersatzleistungen oder wegen des Gesamteinkommens des Versicherten nicht hatten und
2.
zum Zeitpunkt der Scheidung entweder
a)
ein eigenes Kind oder ein Kind des Versicherten erzogen haben (§ 46 Abs. 2) oder
b)
das 45. Lebensjahr vollendet hatten und
3.
entweder
a)
ein eigenes Kind oder ein Kind des Versicherten erziehen (§ 46 Abs. 2),
b)
erwerbsgemindert sind,
c)
vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig (§ 240 Abs. 2) sind,
d)
am 31. Dezember 2000 bereits berufsunfähig oder erwerbsunfähig waren und dies ununterbrochen sind oder
e)
das 60. Lebensjahr vollendet haben,
wenn auch vor Anwendung der Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes weder ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente für eine Witwe oder einen Witwer noch für einen überlebenden Lebenspartner des Versicherten aus dessen Rentenanwartschaften besteht. Wenn der Versicherte nach dem 31. Dezember 2011 verstorben ist, wird die Altersgrenze von 60 Jahren wie folgt angehoben:

Todesjahr
des Versicherten
Anhebung
um Monate
auf Alter
JahrMonat
20121601
20132602
20143603
20154604
20165605
20176606
20187607
20198608
20209609
2021106010
2022116011
202312610
202414612
202516614
202618616
202720618
2028226110
ab 202924620.

(4) Anspruch auf kleine oder große Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten besteht unter den sonstigen Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 auch für geschiedene Ehegatten, die wieder geheiratet haben, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist oder wenn eine Lebenspartnerschaft begründet und diese wieder aufgehoben oder aufgelöst ist.

(5) Geschiedenen Ehegatten stehen Ehegatten gleich, deren Ehe für nichtig erklärt oder aufgehoben ist.

(1) Den Leistungen der Pflegeversicherung gehen die Entschädigungsleistungen wegen Pflegebedürftigkeit

1.
nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
2.
aus der gesetzlichen Unfallversicherung und
3.
aus öffentlichen Kassen auf Grund gesetzlich geregelter Unfallversorgung oder Unfallfürsorge
vor.

(2) Die Leistungen nach dem Fünften Buch einschließlich der Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach § 37 des Fünften Buches bleiben unberührt. Dies gilt auch für krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen, soweit diese im Rahmen der häuslichen Krankenpflege nach § 37 des Fünften Buches oder der außerklinischen Intensivpflege nach § 37c des Fünften Buches zu leisten sind.

(3) Die Leistungen der Pflegeversicherung gehen den Fürsorgeleistungen zur Pflege

1.
nach dem Zwölften Buch,
2.
nach dem Lastenausgleichsgesetz, dem Reparationsschädengesetz und dem Flüchtlingshilfegesetz,
3.
nach dem Bundesversorgungsgesetz (Kriegsopferfürsorge) und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
vor, soweit dieses Buch nichts anderes bestimmt. Leistungen zur Pflege nach diesen Gesetzen sind zu gewähren, wenn und soweit Leistungen der Pflegeversicherung nicht erbracht werden oder diese Gesetze dem Grunde oder der Höhe nach weitergehende Leistungen als die Pflegeversicherung vorsehen. Die Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen nach dem Neunten Buch, dem Bundesversorgungsgesetz und dem Achten Buch bleiben unberührt, sie sind im Verhältnis zur Pflegeversicherung nicht nachrangig; die notwendige Hilfe in den Einrichtungen und Räumlichkeiten nach § 71 Abs. 4 ist einschließlich der Pflegeleistungen zu gewähren.

(3a) (weggefallen)

(4) Treffen Leistungen der Pflegeversicherung und Leistungen der Eingliederungshilfe zusammen, vereinbaren mit Zustimmung des Leistungsberechtigten die zuständige Pflegekasse und der für die Eingliederungshilfe zuständige Träger,

1.
dass im Verhältnis zum Pflegebedürftigen der für die Eingliederungshilfe zuständige Träger die Leistungen der Pflegeversicherung auf der Grundlage des von der Pflegekasse erlassenen Leistungsbescheids zu übernehmen hat,
2.
dass die zuständige Pflegekasse dem für die Eingliederungshilfe zuständigen Träger die Kosten der von ihr zu tragenden Leistungen zu erstatten hat sowie
3.
die Modalitäten der Übernahme und der Durchführung der Leistungen sowie der Erstattung.
Die bestehenden Wunsch- und Wahlrechte der Leistungsberechtigten bleiben unberührt und sind zu beachten. Die Ausführung der Leistungen erfolgt nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften. Soweit auch Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch zu erbringen sind, ist der für die Hilfe zur Pflege zuständige Träger zu beteiligen. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen beschließt gemeinsam mit der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe bis zum 1. Januar 2018 in einer Empfehlung Näheres zu den Modalitäten der Übernahme und der Durchführung der Leistungen sowie der Erstattung und zu der Beteiligung des für die Hilfe zur Pflege zuständigen Trägers. Die Länder, die kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene, die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege, die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene, die Vereinigungen der Leistungserbringer der Eingliederungshilfe auf Bundesebene sowie die auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe pflegebedürftiger und behinderter Menschen sind vor dem Beschluss anzuhören. Die Empfehlung bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

(4a) Bestehen im Einzelfall Anhaltspunkte für ein Zusammentreffen von Leistungen der Pflegeversicherung und Leistungen der Eingliederungshilfe, bezieht der für die Durchführung eines Teilhabeplanverfahrens oder Gesamtplanverfahrens verantwortliche Träger mit Zustimmung des Leistungsberechtigten die zuständige Pflegekasse in das Verfahren beratend mit ein, um die Vereinbarung nach Absatz 4 gemeinsam vorzubereiten.

(4b) Die Regelungen nach Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 und 4a werden bis zum 1. Juli 2019 evaluiert.

(5) Die Leistungen der Pflegeversicherung bleiben als Einkommen bei Sozialleistungen und bei Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, deren Gewährung von anderen Einkommen abhängig ist, unberücksichtigt; dies gilt nicht für das Pflegeunterstützungsgeld gemäß § 44a Absatz 3. Satz 1 gilt entsprechend bei Vertragsleistungen aus privaten Pflegeversicherungen, die der Art und dem Umfang nach den Leistungen der sozialen Pflegeversicherung gleichwertig sind. Rechtsvorschriften, die weitergehende oder ergänzende Leistungen aus einer privaten Pflegeversicherung von der Einkommensermittlung ausschließen, bleiben unberührt.

(6) Wird Pflegegeld nach § 37 oder eine vergleichbare Geldleistung an eine Pflegeperson (§ 19) weitergeleitet, bleibt dies bei der Ermittlung von Unterhaltsansprüchen und Unterhaltsverpflichtungen der Pflegeperson unberücksichtigt. Dies gilt nicht

1.
in den Fällen des § 1361 Abs. 3, der §§ 1579, 1603 Abs. 2 und des § 1611 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
für Unterhaltsansprüche der Pflegeperson, wenn von dieser erwartet werden kann, ihren Unterhaltsbedarf ganz oder teilweise durch eigene Einkünfte zu decken und der Pflegebedürftige mit dem Unterhaltspflichtigen nicht in gerader Linie verwandt ist.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundessozialgericht die Revision zurück. Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Gesetzesverletzung, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision ebenfalls zurückzuweisen.

(2) Ist die Revision begründet, so hat das Bundessozialgericht in der Sache selbst zu entscheiden. Sofern dies untunlich ist, kann es das angefochtene Urteil mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Gericht zurückverweisen, welches das angefochtene Urteil erlassen hat.

(3) Die Entscheidung über die Revision braucht nicht begründet zu werden, soweit das Bundessozialgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 202 in Verbindung mit § 547 der Zivilprozeßordnung und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(4) Verweist das Bundessozialgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 161 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Landessozialgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Landessozialgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung beim Landessozialgericht anhängig geworden wäre.

(5) Das Gericht, an das die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente besteht ohne Beschränkung auf 24 Kalendermonate auch für geschiedene Ehegatten,

1.
deren Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden ist,
2.
die weder wieder geheiratet noch eine Lebenspartnerschaft begründet haben und
3.
die im letzten Jahr vor dem Tod des geschiedenen Ehegatten (Versicherter) Unterhalt von diesem erhalten haben oder im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dessen Tod einen Anspruch hierauf hatten,
wenn der Versicherte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat und nach dem 30. April 1942 gestorben ist.

(2) Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente besteht auch für geschiedene Ehegatten,

1.
deren Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden ist,
2.
die weder wieder geheiratet noch eine Lebenspartnerschaft begründet haben und
3.
die im letzten Jahr vor dem Tod des Versicherten Unterhalt von diesem erhalten haben oder im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dessen Tod einen Anspruch hierauf hatten und
4.
die entweder
a)
ein eigenes Kind oder ein Kind des Versicherten erziehen (§ 46 Abs. 2),
b)
das 45. Lebensjahr vollendet haben,
c)
erwerbsgemindert sind,
d)
vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig (§ 240 Abs. 2) sind oder
e)
am 31. Dezember 2000 bereits berufsunfähig oder erwerbsunfähig waren und dies ununterbrochen sind,
wenn der Versicherte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat und nach dem 30. April 1942 gestorben ist.

(3) Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente besteht auch ohne Vorliegen der in Absatz 2 Nr. 3 genannten Unterhaltsvoraussetzungen für geschiedene Ehegatten, die

1.
einen Unterhaltsanspruch nach Absatz 2 Nr. 3 wegen eines Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens aus eigener Beschäftigung oder selbständiger Tätigkeit oder entsprechender Ersatzleistungen oder wegen des Gesamteinkommens des Versicherten nicht hatten und
2.
zum Zeitpunkt der Scheidung entweder
a)
ein eigenes Kind oder ein Kind des Versicherten erzogen haben (§ 46 Abs. 2) oder
b)
das 45. Lebensjahr vollendet hatten und
3.
entweder
a)
ein eigenes Kind oder ein Kind des Versicherten erziehen (§ 46 Abs. 2),
b)
erwerbsgemindert sind,
c)
vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig (§ 240 Abs. 2) sind,
d)
am 31. Dezember 2000 bereits berufsunfähig oder erwerbsunfähig waren und dies ununterbrochen sind oder
e)
das 60. Lebensjahr vollendet haben,
wenn auch vor Anwendung der Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes weder ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente für eine Witwe oder einen Witwer noch für einen überlebenden Lebenspartner des Versicherten aus dessen Rentenanwartschaften besteht. Wenn der Versicherte nach dem 31. Dezember 2011 verstorben ist, wird die Altersgrenze von 60 Jahren wie folgt angehoben:

Todesjahr
des Versicherten
Anhebung
um Monate
auf Alter
JahrMonat
20121601
20132602
20143603
20154604
20165605
20176606
20187607
20198608
20209609
2021106010
2022116011
202312610
202414612
202516614
202618616
202720618
2028226110
ab 202924620.

(4) Anspruch auf kleine oder große Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten besteht unter den sonstigen Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 auch für geschiedene Ehegatten, die wieder geheiratet haben, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist oder wenn eine Lebenspartnerschaft begründet und diese wieder aufgehoben oder aufgelöst ist.

(5) Geschiedenen Ehegatten stehen Ehegatten gleich, deren Ehe für nichtig erklärt oder aufgehoben ist.

(1) Vorschriften dieses Gesetzbuchs sind von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf einen Sachverhalt oder Anspruch auch dann anzuwenden, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt oder Anspruch bestanden hat.

(2) Aufgehobene Vorschriften dieses Gesetzbuchs und durch dieses Gesetzbuch ersetzte Vorschriften sind auch nach dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung noch auf den bis dahin bestehenden Anspruch anzuwenden, wenn der Anspruch bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach der Aufhebung geltend gemacht wird.

(3) Ist eine bereits vorher geleistete Rente neu festzustellen und sind dabei die persönlichen Entgeltpunkte neu zu ermitteln, sind die Vorschriften maßgebend, die bei erstmaliger Feststellung der Rente anzuwenden waren.

(3a) (weggefallen)

(3b) Ist eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Rente neu festgestellt worden, werden Leistungen für Zeiten vor dem 1. Januar 1992 nicht erbracht.

(4) Der Anspruch auf eine Leistung, der am 31. Dezember 1991 bestand, entfällt nicht allein deshalb, weil die Vorschriften, auf denen er beruht, durch Vorschriften dieses Gesetzbuchs ersetzt worden sind. Verwenden die ersetzenden Vorschriften für den gleichen Sachverhalt oder Anspruch andere Begriffe als die aufgehobenen Vorschriften, treten insoweit diese Begriffe an die Stelle der aufgehobenen Begriffe.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit in den folgenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.

(1) Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente besteht ohne Beschränkung auf 24 Kalendermonate auch für geschiedene Ehegatten,

1.
deren Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden ist,
2.
die weder wieder geheiratet noch eine Lebenspartnerschaft begründet haben und
3.
die im letzten Jahr vor dem Tod des geschiedenen Ehegatten (Versicherter) Unterhalt von diesem erhalten haben oder im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dessen Tod einen Anspruch hierauf hatten,
wenn der Versicherte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat und nach dem 30. April 1942 gestorben ist.

(2) Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente besteht auch für geschiedene Ehegatten,

1.
deren Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden ist,
2.
die weder wieder geheiratet noch eine Lebenspartnerschaft begründet haben und
3.
die im letzten Jahr vor dem Tod des Versicherten Unterhalt von diesem erhalten haben oder im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dessen Tod einen Anspruch hierauf hatten und
4.
die entweder
a)
ein eigenes Kind oder ein Kind des Versicherten erziehen (§ 46 Abs. 2),
b)
das 45. Lebensjahr vollendet haben,
c)
erwerbsgemindert sind,
d)
vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig (§ 240 Abs. 2) sind oder
e)
am 31. Dezember 2000 bereits berufsunfähig oder erwerbsunfähig waren und dies ununterbrochen sind,
wenn der Versicherte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat und nach dem 30. April 1942 gestorben ist.

(3) Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente besteht auch ohne Vorliegen der in Absatz 2 Nr. 3 genannten Unterhaltsvoraussetzungen für geschiedene Ehegatten, die

1.
einen Unterhaltsanspruch nach Absatz 2 Nr. 3 wegen eines Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens aus eigener Beschäftigung oder selbständiger Tätigkeit oder entsprechender Ersatzleistungen oder wegen des Gesamteinkommens des Versicherten nicht hatten und
2.
zum Zeitpunkt der Scheidung entweder
a)
ein eigenes Kind oder ein Kind des Versicherten erzogen haben (§ 46 Abs. 2) oder
b)
das 45. Lebensjahr vollendet hatten und
3.
entweder
a)
ein eigenes Kind oder ein Kind des Versicherten erziehen (§ 46 Abs. 2),
b)
erwerbsgemindert sind,
c)
vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig (§ 240 Abs. 2) sind,
d)
am 31. Dezember 2000 bereits berufsunfähig oder erwerbsunfähig waren und dies ununterbrochen sind oder
e)
das 60. Lebensjahr vollendet haben,
wenn auch vor Anwendung der Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes weder ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente für eine Witwe oder einen Witwer noch für einen überlebenden Lebenspartner des Versicherten aus dessen Rentenanwartschaften besteht. Wenn der Versicherte nach dem 31. Dezember 2011 verstorben ist, wird die Altersgrenze von 60 Jahren wie folgt angehoben:

Todesjahr
des Versicherten
Anhebung
um Monate
auf Alter
JahrMonat
20121601
20132602
20143603
20154604
20165605
20176606
20187607
20198608
20209609
2021106010
2022116011
202312610
202414612
202516614
202618616
202720618
2028226110
ab 202924620.

(4) Anspruch auf kleine oder große Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten besteht unter den sonstigen Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 auch für geschiedene Ehegatten, die wieder geheiratet haben, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist oder wenn eine Lebenspartnerschaft begründet und diese wieder aufgehoben oder aufgelöst ist.

(5) Geschiedenen Ehegatten stehen Ehegatten gleich, deren Ehe für nichtig erklärt oder aufgehoben ist.

(1) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Der Anspruch besteht längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist.

(2) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente, wenn sie

1.
ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen,
2.
das 47. Lebensjahr vollendet haben oder
3.
erwerbsgemindert sind.
Als Kinder werden auch berücksichtigt:
1.
Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Erstes Buch), die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind,
2.
Enkel und Geschwister, die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind oder von diesen überwiegend unterhalten werden.
Der Erziehung steht die in häuslicher Gemeinschaft ausgeübte Sorge für ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, auch nach dessen vollendetem 18. Lebensjahr gleich.

(2a) Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.

(2b) Ein Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente besteht auch nicht von dem Kalendermonat an, zu dessen Beginn das Rentensplitting durchgeführt ist. Der Rentenbescheid über die Bewilligung der Witwenrente oder Witwerrente ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden.

(3) Überlebende Ehegatten, die wieder geheiratet haben, haben unter den sonstigen Voraussetzungen der Absätze 1 bis 2b Anspruch auf kleine oder große Witwenrente oder Witwerrente, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist (Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten).

(4) Für einen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente gelten als Heirat auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine Lebenspartnerschaft, als Witwe und Witwer auch ein überlebender Lebenspartner und als Ehegatte auch ein Lebenspartner. Der Auflösung oder Nichtigkeit einer erneuten Ehe entspricht die Aufhebung oder Auflösung einer erneuten Lebenspartnerschaft.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 343/99 Verkündet am:
13. Juni 2001
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
Zur Frage der Berechnung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs eines Ehegatten
, der in der Ehe die Haushaltsführung übernommen hat und nach der Ehe eine
Erwerbstätigkeit aufnimmt (Ä nderung der bisherigen Rechtsprechung zur sog. Anrechnungsmethode
).
BGH, Urteil vom 13. Juni 2001 - XII ZR 343/99 - OLG München/Augsburg
AG Augsburg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 16. Mai 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die
Richter Dr. Hahne, Gerber, Weber-Monecke und Fuchs

für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats - zugleich Familiensenat - des Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in Augsburg, vom 16. November 1999 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die 1951 geborene Klägerin nimmt den Beklagten auf nachehelichen Aufstockungsunterhalt in Anspruch. Ihre am 23. August 1968 geschlossene Ehe wurde am 2. Dezember 1997 rechtskräftig geschieden. Während der Ehe versorgte die Klägerin den Haushalt und die 1979 geborene gemeinsame Tochter. Nach anfänglich stundenweisen Beschäftigungen war sie ab 1974 etwas mehr als halbtags als selbständige Fußpflegerin tätig. Daraus erzielte sie zuletzt ein monatliches Durchschnittseinkommen von 998 DM, welches, bereinigt um Aufwendungen für Kranken- und Lebensversicherung sowie um einen Erwerbstätigenbonus, monatlich rund 403 DM betrug.
Die Klägerin war Alleineigentümerin eines den Parteien als Familienheim dienenden, mit Restschulden belasteten Hauses, welches sie am 1. Juli 1998 verkaufte. Seither wohnt sie zur Miete. Nach Ablösung von Schulden und Zahlung eines Zugewinnausgleichs von 85.000 DM an den Beklagten verblieb ihr ein Restkapital, aus dem sie Zinsen erzielt. Die Tochter ist seit September 1997 nicht mehr unterhaltsbedürftig. Der Beklagte ist nach vorübergehender Arbeitslosigkeit seit Januar 1998 wieder bei einer Firma beschäftigt und verdiente 1998 dort monatlich netto 3.194 DM. Das Kapital aus dem Zugewinnausgleich hat er verbraucht. Das Amtsgericht hat den Beklagten zu monatlichen Unterhaltszahlungen an die Klägerin von je 203 DM für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 1998, je 309 DM für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 1999 und von je 419 DM für die Zeit ab 1. Juni 1999 verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht den ab 1. Juni 1999 zu zahlenden monatlichen Unterhaltsbetrag auf 398 DM herabgesetzt und das Rechtsmittel im übrigen zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Ziel der völligen Klagabweisung weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision des Beklagten bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.

I.

1. Das Oberlandesgericht hat der Klägerin einen nachehelichen Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 BGB zugebilligt. Bei der Bestimmung des Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen hat es - abweichend vom Amtsgericht - auf seiten des Beklagten dessen 1998 erzieltes monatliches Nettoeinkommen von 3.194 DM, bereinigt um berufsbedingte Fahrtkosten in Höhe von maximal monatlich 330 DM, Kosten der Zusatzkrankenversicherung von monatlich 94 DM und um einen Erwerbstätigenbonus von 10 %, somit 2.493 DM monatlich zugrunde gelegt. Die geltend gemachten höheren Fahrtkosten hat es, da unangemessen hoch, nicht anerkannt, desgleichen nicht Raten aus Steuer- und anderen Schulden, da der Beklagte diese aus dem erhaltenen Zugewinnausgleich hätte tilgen können. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Auch die Revision erhebt insoweit keine Einwendungen. 2. Das Oberlandesgericht hat ferner ausgeführt, die ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien seien von einem "Wohnwert" von mindestens monatlich 1.242 DM geprägt gewesen (geschätzter Mietwert monatlich 1.800 DM abzüglich 558 DM Darlehensraten). Trotz des zwischenzeitlichen Auszugs der Parteien und des Wegfalls der Nutzung sei hierfür ein Einkommen anzusetzen, damit der bedürftige Ehegatte nicht infolge der Trennung und Scheidung einen sozialen Abstieg erleide. Andererseits könne nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Höhe des sogenannten toten Kapitals, das nach Auszug eines Ehegatten und dem dadurch bedingten Nutzungsausfall entstanden sei, kein bedarfsbestimmendes Einkommen angesetzt werden. Diese Rechtsprechung könne, weil sie sonst widersprüchlich sei, nur so verstanden werden, daß zwar das addierte Einkommen aus tatsächlichen Einkünften und voller
Mietersparnis den Lebensstandard gemäß § 1578 BGB bestimme, daß sich aber beide Ehegatten bereits im Rahmen des § 1578 BGB aus Billigkeit damit abfinden müßten, daß nur das tatsächliche Erwerbseinkommen zur Verteilung zur Verfügung stehe. Soweit es indessen ein Ersatzeinkommen gebe, das zur Auffüllung der Lücke herangezogen werden könne, müsse keiner der Ehegatten diese Billigkeitskorrektur hinnehmen. Ein solches Ersatzeinkommen seien die monatlichen Zinseinnahmen in Höhe von 407 DM, die die Klägerin aus dem ihr verbliebenen Kapital nach Verkauf des Hauses und Ablösung der Schulden erzielen könne. Zum weiteren prägenden Einkommen gehöre ferner ein fiktives Einkommen für die Haushaltsführung, da auch dadurch die ehelichen Lebensverhältnisse im Sinne des § 1578 BGB bestimmt worden seien. Nach dem von der Klägerin nicht angegriffenen medizinischen Gutachten des Sachverständigen sei ihr eine leichte vollschichtige Tätigkeit zuzumuten, mit der sie monatlich ein (um die gesetzlichen Abzüge, pauschale berufsbedingte Aufwendungen und den Erwerbstätigenbonus) bereinigtes Nettoeinkommen von 1.291 DM erzielen könne. Dieses sei ihr neben den monatlichen Zinseinkünften von 407 DM auf den Unterhaltsbedarf anzurechnen. Den Unterhaltsbedarf errechnet das Oberlandesgericht demnach ab 1. Juli 1998 nach der sogenannten Additionsmethode wie folgt: bereinigtes Einkommen des Beklagten 2.493 DM zuzüglich "1/3 prägendes Einkommen" der Klägerin aus 1.291 DM 430 DM zuzüglich "2/3 Ersatzeinkommen für Haushaltsführung" 861 DM zuzüglich Ersatzeinkommen Wohnung (Zinsen) 407 DM 4.191 DM : 2 = 2.096 DM
Den Unterhaltsanspruch errechnet es unter Abzug des fiktiven Erwerbseinkommens der Klägerin von 1.291 DM und der Zinsen von 407 DM mit 398 DM Eine Herabsetzung des Unterhalts ergebe sich daher nur für den Zeitraum ab 1. Juni 1999.

II.

1. Die Revision wendet sich gegen den Ansatz des Berufungsgerichts, die Haushaltsführung als ein die ehelichen Lebensverhältnisse mitbestimmendes Element anzusehen und ein an deren Stelle tretendes Ersatzeinkommen in die Unterhaltsbedarfsermittlung nach § 1578 BGB einzubeziehen. Die dadurch erforderlich werdende Monetarisierung der Haushaltsführung sei wegen der Schwierigkeit einer Bewertung nicht praktikabel. Der Ansatz des Berufungsgerichts , der dazu führe, nach der Ehescheidung erzielte, die ehelichen Lebensverhältnisse nicht prägende Einkünfte auch des Unterhaltsschuldners zu verteilen und den Unterhalt des Berechtigten aufzustocken, beruhe auf Billigkeitserwägungen , denen eine gesetzliche Grundlage bisher fehle. Daher habe es bei dem Ansatz zu verbleiben, nur die in der Ehe vorhandenen Bareinkünfte der Bedarfsberechnung zugrunde zu legen. Diese Einwände führen im Ergebnis nicht zum Erfolg. 2. Gemäß § 1573 Abs. 2 BGB kann die Klägerin nach der Scheidung einen sogenannten Aufstockungsunterhalt in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen ihren eigenen Einkünften und dem vollen Unterhalt (§ 1578 BGB) verlangen, wenn ihre Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum
vollen Unterhalt nicht ausreichen. Das Gesetz knüpft dabei an den Unterhaltsmaßstab der ehelichen Lebensverhältnisse in § 1578 BGB an, ohne dort allerdings im einzelnen zu definieren, welche Umstände diese Lebensverhältnisse bestimmen, und ohne den für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt festzulegen. Nach den bislang vom Senat zur Ausfüllung dieses Rechtsbegriffs entwikkelten Grundsätzen werden die ehelichen Lebensverhältnisse im wesentlichen durch die bis zur Scheidung nachhaltig erzielten tatsächlichen Einkünfte der Ehegatten bestimmt, soweit sie dazu vorgesehen waren, den laufenden Lebensunterhalt zu decken (vgl. grundlegend Senatsurteile vom 8. April 1981 - IVb ZR 566/80 - FamRZ 1981, 539, 541; vom 4. November 1981 - IVb ZR 625/80 - FamRZ 1982, 255, 257; vom 24. November 1982 - IVb ZR 326/81 - FamRZ 1983, 144, 146 und seither ständig; weitere Nachweise bei Lohmann Neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Familienrecht 8. Aufl. Rdn. 110 f.). Zwar hat der Senat die Haushaltsführung eines nicht erwerbstätigen Ehegatten einschließlich der Kinderbetreuung wirtschaftlich betrachtet der Erwerbstätigkeit und der durch diese ermöglichten Geldunterhaltsleistung des anderen Ehegatten als grundsätzlich gleichwertig angesehen. Er hat aber entscheidend darauf abgehoben, daß an Barmitteln, die zum Lebensunterhalt zur Verfügung stehen, nur die Einkünfte des erwerbstätigen Ehegatten vorhanden sind und daher die für die Unterhaltsbemessung maßgeblichen ehelichen Lebensverhältnisse grundsätzlich durch diese Einkünfte und nicht entscheidend durch den wirtschaftlichen Wert der von beiden Ehegatten erbrachten Leistungen geprägt werden (Senatsurteile vom 14. November 1984 - IVb ZR 38/83 - FamRZ 1985, 161, 163; vom 23. April 1986 - IVb ZR 34/85 - FamRZ 1986, 783, 785). Da die Scheidung den Endpunkt für die Entwicklung der ehelichen Lebensverhältnisse setzt, können diese nach diesen Grundsätzen nicht mehr durch Einkünfte mitgeprägt werden, die erst durch eine spätere Arbeitsaufnah-
me oder Ausdehnung einer Teilzeittätigkeit hinzutreten. Hat der unterhaltsberechtigte Ehegatte während der Ehe (nur) den Haushalt geführt und gegebenenfalls Kinder betreut, bestimmt sich daher das Maß seines eheangemessenen Unterhalts grundsätzlich nur nach einer Quote des tatsächlich erzielten und zum Lebensunterhalt zur Verfügung stehenden Einkommens des erwerbstätigen Ehegatten. Diese Quote erhöht sich gegebenenfalls um trennungsbedingten Mehrbedarf, den der unterhaltsberechtigte Ehegatte konkret darlegen muß (Senatsurteile vom 4. November 1981 aaO 257 und vom 23. November 1983 - IVb ZR 21/82 - FamRZ 1984, 149, 151 = BGHZ 89, 108, insoweit dort jedoch nicht abgedruckt). Einkommen, das der unterhaltsberechtigte Ehegatte nach der Scheidung durch erstmalige Aufnahme (vgl. Senatsurteil vom 8. April 1981 aaO und vom 4. November 1981 aaO) oder durch Erweiterung einer bereits innegehabten Teilzeitarbeit (vgl. Senatsurteil vom 14. November 1984 aaO) erzielt, bleibt daher bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen außer Betracht. Vielmehr muß er sich dieses Einkommen nach dem Grundsatz wirtschaftlicher Eigenverantwortung auf die Quote bedarfsdeckend anrechnen lassen (§§ 1569, 1577 Abs. 1 BGB; sogenannte Anrechnungsmethode, v gl. Senatsurteile vom 8. April 1981, 24. November 1982, 14. November 1984 jeweils aaO). Hat der unterhaltsberechtigte Ehegatte demgegenüber seine Tätigkeit schon während der Ehe aufgenommen, fließt sein daraus erzieltes Einkommen als die ehelichen Lebensverhältnisse prägend (und damit letztlich unterhaltserhöhend) in die Bedarfsbemessung nach § 1578 BGB mit ein. Sein Unterhalt kann dann im Wege der sogenannten Differenzmethode nach einer Quote der Differenz der beiderseits erzielten (bereinigten) Einkommen bemessen werden, ohne daß der so berechnete "Quotenunterhalt" allerdings die Gewähr bietet, den vollen, nach den ehelichen Lebensverhältnissen bemessenen Unterhaltsbedarf abzu-
decken (vgl. Senatsurteil vom 25. Januar 1984 - IVb ZR 43/82 - FamRZ 1984, 358, 360 m.N.). Die Berechnung kann auch im Wege der sogenannten Additionsmethode erfolgen, indem eine Quote aus den zusammengerechneten beiderseitigen (bereinigten) Einkommen gebildet wird und darauf sowohl die prägenden wie die nicht prägenden Einkünfte des unterhaltsberechtigten Ehegatten angerechnet werden. Differenz- und Additionsmethode führen danach - bei beiderseits bereinigtem Einkommen - rechnerisch zum selben Ergebnis, wobei die Differenzmethode lediglich eine Verkürzung darstellt (zu den v erschiedenen Methoden vgl. Wendl/Gerhardt Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 5. Aufl. § 4 Rdn. 386 ff.; Schwab/Borth Handbuch des Scheidungsrechts 4. Aufl. IV Rdn. 933 ff.). Eine Ausnahme von diesen Grundsätzen zur Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse hat der Senat unter anderem in einem Fall zugelassen, in dem die Ehefrau nach der Trennung ihre bisher in der Ehe ausgeübte Halbtagstätigkeit in eine Ganztagstätigkeit ausgeweitet hatte, nachdem das Kind 16 Jahre alt geworden war. Er hat dazu ausgeführt, daß das Heranwachsen eines Kindes in aller Regel dem betreuenden Elternteil die Möglichkeit eröffne, eine Vollzeitbeschäftigung aufzunehmen. Er hat in diesem Zusammenhang entscheidend darauf abgestellt, ob die Aufnahme oder Ausweitung der Erwerbstätigkeit bereits in der Ehe geplant und angelegt war und damit auch ohne die Trennung erfolgt wäre (BGHZ 89, 108, 113 = FamRZ 1984, 149, 150). In diesem Fall war das erhöhte Einkommen der Ehefrau bereits bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs zu berücksichtigen und in die Differenzrechnung einzustellen. Ebenso ist er in einem Fall verfahren, in dem die Ehefrau nach der Heirat ihren Beruf aufgab, den Haushalt und die Kinder betreute und den Ehemann in dessen Tierarztpraxis unterstützte, nach der Trennung - die Kinder waren inzwischen 17 und 18 Jahre alt - zunächst ihren erlernten Beruf als Me-
dizinisch-Technische Assistentin im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung wiederaufnahm und diese noch vor der Scheidung zu einer Ganztagstätigkeit ausweitete. Der Senat hat ihren Einkünften prägenden Einfluß auf die ehelichen Lebensverhältnisse zugemessen, weil ihre Arbeitsaufnahme im Rahmen einer normalen Entwicklung lag (Senatsurteil vom 9. Juni 1982 - IVb ZR 698/80 - FamRZ 1982, 892, 893). Erfolgte die Arbeitsaufnahme dagegen erst nach der Scheidung, erhöhte das daraus erzielte Einkommen nach den bisherigen Grundsätzen den Unterhaltsbedarf nach § 1578 BGB auch dann nicht, wenn ein entsprechender Lebensplan schon vor der Trennung bestanden hatte , so daß ein späteres Erwerbseinkommen im Wege der Anrechnungsmethode auf den Unterhaltsbedarf anzurechnen war und den Unterhalt beschränkte (Urteil vom 23. April 1986 aaO S. 785). 3. Die in den Fällen einer erst nachehezeitlich aufgenommenen oder ausgeweiteten Erwerbstätigkeit des unterhaltsberechtigten Ehegatten angewandte Anrechnungsmethode führt zu einem geringeren Unterhalt als es der Fall wäre, wenn das Einkommen aus dieser Erwerbstätigkeit im Wege der Differenzmethode in die Unterhaltsbemessung einbezogen würde. Das mag folgendes vereinfachtes Beispiel verdeutlichen (nach Graba FamRZ 1999, 1115, 1116), wobei die Einkommen bereits um den berufsbedingten Aufwand und um den Erwerbstätigenbonus bereinigt sind, so daß von einer Aufteilung zu je 1/2 ausgegangen werden kann:
Anrechnungsmethode: prägendes Einkommen des M. 4.000 DM nicht prägendes Einkommen der F. 2.000 DM Bedarf: 4.000 DM : 2 = 2.000 DM darauf anzurechnen nicht prägendes Einkommen der F. 2.000 DM Unterhalt 0 DM Additionsmethode: prägendes Einkommen des M. 4.000 DM prägendes Einkommen der F. + 2.000 DM Summe 6.000 DM Bedarf: 6.000 DM : 2 = 3.000 DM darauf anzurechnen eigenes Einkommen der F. - 2.000 DM Unterhalt 1.000 DM Dasselbe Ergebnis ergibt sich verkürzt durch die Differenzmethode: prägendes Einkommen des M. 4.000 DM prägendes Einkommen der F. - 2.000 DM Differenz 2.000 DM : 2 = Unterhalt 1.000 DM
4. Der Rechtsprechung des Senats, daß sich die ehelichen Lebensverhältnisse nur durch die vorhandenen Barmittel, nicht aber auch durch den wirtschaftlichen Wert der von dem haushaltsführenden Ehegatten erbrachten Leistungen bestimmen sollen, wird entgegengehalten, daß sie den Ehegatten benachteilige , der um der Familie und Kinder willen oder um dem anderen erwerbstätigen Ehegatten ein besseres berufliches Fortkommen zu ermöglichen, auf eine eigene Erwerbstätigkeit (und damit auch auf eine höhere Alterssicherung ) verzichtet. Die Bemessungsweise nach der sog. Anrechnungsmethode
führe vollends zu Unbilligkeiten, wenn in der Ehe ein Teil des Erwerbseinkommens zur Vermögensbildung gespart worden sei und nicht zum allgemeinen Lebensbedarf zur Verfügung gestanden habe. Das als ungerecht empfundene Ergebnis der Unterhaltsbemessung bei nachehelicher Aufnahme einer Erwerbstätigkeit wurde in der Literatur stets kritisch beurteilt (vgl. u.a. Büttner FamRZ 1984, 534, 536; Hampel FamRZ 1984, 621, 624, 625; Laier FamRZ 1993, 392 ff.; Luthin FamRZ 1988, 1109, 1113), ist aber nunmehr angesichts des Wandels der sozialen Wirklichkeit seit Einführung der Eherechtsreform verstärkt in das Blickfeld geraten (vgl. unter anderem Johannsen/Henrich/Büttner Eherecht 3. Aufl. § 1573 Rdn. 30; Heiß/Heiß Handbuch des Unterhaltsrechts I Kap. 5.7 Rdn. 21 ff., 26; Kalthoener/Büttner/ Niepmann Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 7. Aufl. Rdn. 440 und 445; Schwab/Borth aaO IV Rdn. 853, 945; Gerhardt/von Heintschel-Heinegg/Klein Handbuch des Fachanwalts Familienrecht 3. Aufl. Kap. 6 Rdn. 403 a ff.; Göppinger /Bäumel Unterhaltsrecht 7. Aufl. Rdn. 1073; MünchKomm/Maurer BGB 4. Aufl. § 1578 Rdn. 59; Palandt/Brudermüller BGB 60. Aufl. § 1578 Rdn. 31; Born FamRZ 1999, 541, 547; derselbe MDR 2000, 981 ff.; Büttner FamRZ 1999, 893 ff.; Borth FamRZ 2001, 193 ff.; Gerhardt FamRZ 2000, 134 ff.; Gerhardt /Gutdeutsch FuR 1999, 241 ff.; Graba FamRZ 1999, 1115 ff.). Als Hauptargumente werden angeführt: Die ehebedingte Beschränkung infolge des Verzichts auf eine eigene berufliche Tätigkeit könne auf dem Wege über die Anrechnungsmethode zu einer dauerhaften Beschränkung des Lebensstandards des unterhaltsberechtigten Ehegatten führen, die auch durch die Zubilligung eines trennungsbedingten Mehrbedarfs nur teilweise abgemildert werde. Dies laufe der vom Gesetzgeber gewollten Lebensstandardgarantie des geschiedenen Ehegatten in
§§ 1573 Abs. 2, 1578 Abs. 1 BGB, der in §§ 1356, 1360 Satz 2, 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB vorgegebenen Gleichwertigkeit von Erwerbstätigkeit einerseits, Haushaltsführung und Kindesbetreuung andererseits, sowie dem Benachteiligungsverbot des Art. 6 Abs. 1 und 2 GG zuwider, der jede belastende Differenzierung verbiete, die eine Folge der Übernahme familiärer Pflichten sei (vgl. BVerfG Beschluß vom 10. November 1998 - 2 BvR 1057/91 - u.a. FamRZ 1999, 285, 288). Denn die ehelichen Lebensverhältnisse würden nicht nur durch die vorhandenen Barmittel des erwerbstätigen Ehegatten, sondern auch durch den Einsatz des haushaltsführenden Ehegatten für die Familie mitbestimmt. Eine zuverlässige Feststellung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine später (wieder)aufgenommene oder erweiterte Erwerbstätigkeit bereits in der Ehe angelegt gewesen sei und (im Vorgriff) die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt habe, so daß auch die aus der (späteren) Erwerbstätigkeit erzielten Mittel als prägendes Einkommen in die Unterhaltsbemessung nach der Differenzmethode einfließen könnten, sei selten möglich. Die Rechtsprechung führe daher zu Zufallsergebnissen, je nach dem, ob beispielsweise die Kinder zum Zeitpunkt der Trennung schon so alt seien, daß eine alsbaldige Rückkehr der Frau in den Beruf zu erwarten gewesen sei oder nicht. Mit dem Wandel der sozialen Verhältnisse in den letzten 20 Jahren, in denen das Ehebild der typischen Hausfrauen-ehe immer mehr durch dasjenige der Doppelverdienerehe ersetzt worden sei, bei der die Frau ihre Erwerbstätigkeit nur durch eine Kinderbetreuungsphase unterbreche, danach aber in aller Regel wiederaufnehme, sei dies nicht mehr zu vereinbaren. 5. Dem ist zuzugeben, daß die Anrechnungsmethode dem Verständnis von der Gleichwertigkeit von Kindesbetreuung und/oder Haushaltsführung nicht gerecht wird und auch dem gewandelten Ehebild in der Mehrzahl der Fälle nicht mehr angemessen Rechnung trägt.
Ausgangspunkt ist die Wertentscheidung des Gesetzgebers, mit der er die Haushaltsführung des nicht erwerbstätigen Ehegatten der Erwerbstätigkeit des anderen Ehegatten gleichstellt. Nach § 1360 Satz 1 BGB sind beide Ehegatten verpflichtet, durch ihre Arbeit und ihr Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Nach heutigem Eheverständnis regeln die Ehegatten im gegenseitigen Einvernehmen und unter Rücksichtnahme auf die jeweiligen Belange des anderen und der Familie die Frage, wer von ihnen erwerbstätig sein und wer - ganz oder überwiegend - die Haushaltsführung übernehmen soll (§ 1356 BGB). Dies richtet sich nach den individuellen (familiären, wirtschaftlichen, beruflichen und sonstigen) Verhältnissen der Ehegatten. Dabei kann zum Beispiel mitbestimmend sein, wer von beiden die qualifiziertere Ausbildung hat, für wen die besseren Chancen am örtlichen Arbeitsmarkt bestehen, wo sich der Arbeitsplatz und das Familienheim befinden, ob gegebenenfalls Personen aus dem Familienverband (z.B. Geschwister oder Eltern) oder nahe Freunde zur Kindesbetreuung zur Verfügung stehen oder ob den Ehegatten noch weitere Familienpflichten besonderer Art, z.B. die Pflege hilfsbedürftiger Eltern, obliegen. Geht die Entscheidung dahin, daß einer von ihnen die Haushaltsführung und gegebenenfalls Kindesbetreuung übernehmen soll, so bestimmt das Gesetz ausdrücklich, daß er hierdurch in der Regel seine Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, erfüllt (§ 1360 Satz 2 BGB). In ähnlicher Weise setzt § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB die Kindesbetreuung der Gewährung von Barunterhalt gleich. Der Gesetzgeber geht damit zugleich davon aus, daß die ehelichen Lebensverhältnisse nach § 1578 BGB nicht nur durch die Bareinkünfte des erwerbstätigen Ehegatten, sondern auch durch die Leistungen des anderen Ehegatten im Haushalt mitbestimmt werden und hierdurch eine Verbesserung erfahren (vgl. BT-Drucks. 7/650 S. 129, 136; 7/4361 S. 15). Dessen Tätigkeit er-
setzt Dienst- und Fürsorgeleistungen und Besorgungen, die andernfalls durch teure Fremdleistungen erkauft werden müßten und den finanziellen Status - auch einer Doppelverdienerehe - verschlechtern würden. Darüber hinaus enthält sie eine Vielzahl von anderen, nicht in Geld meßbaren Hilfeleistungen, die den allgemeinen Lebenszuschnitt der Familie in vielfältiger Weise verbessern. Aus dieser Sicht ist es zu eng, die ehelichen Lebensverhältnisse als Maßstab des Unterhalts nur an den zum Zeitpunkt der Scheidung vorhandenen Barmitteln auszurichten. Zwar bildet das Erwerbseinkommen als finanzielle Grundlage der Familie den primären Faktor der Unterhaltsbemessung, jedoch werden die ehelichen Lebensverhältnisse durch die Gesamtheit aller wirtschaftlich relevanten beruflichen, gesundheitlichen, familiären und ähnlichen Faktoren mitbestimmt (vgl. Gerhardt in Handbuch Familienrecht aaO Rdn. 403 d). Auch nach der gesetzgeberischen Intention soll es auf das Gesamtbild der ehelichen Lebensverhältnisse ankommen, wozu im übrigen eine gewisse Dauer gehört und vorübergehende Ä nderungen irrelevant sein sollen (vgl. BT-Drucks. 7/650 S. 136). Die - auf den Scheidungszeitpunkt bezogenen - konkreten Barmittel können damit immer nur ein Kriterium, nicht aber der alleinige Maßstab sein. Vielmehr umfassen die ehelichen Lebensverhältnisse alles, was während der Ehe für den Lebenszuschnitt der Ehegatten nicht nur vorübergehend tatsächlich von Bedeutung ist (vgl. Senatsurteil vom 25. November 1998 - XII ZR 98/97 - FamRZ 1999, 367, 368), mithin auch den durch die häusliche Mitarbeit des nicht erwerbstätigen Ehegatten erreichten sozialen Standard. 6. An dem in dieser Weise verbesserten ehelichen Lebensstandard soll der haushaltsführende Ehegatte auch nach der Scheidung teilhaben. Das Gesetz bringt dies an verschiedenen Stellen zum Ausdruck: So enthält § 1578 BGB nach dem Willen des Gesetzgebers eine Lebensstandardgarantie gerade auch zugunsten des haushaltsführenden Ehegatten (BT-Drucks. 10/2888
S. 18). Mit der Anknüpfung des Unterhalts an die ehelichen Lebensverhältnisse wollte der Gesetzgeber insbesondere den Fällen gerecht werden, in denen durch gemeinsame Leistung der Ehegatten ein höherer sozialer Standard erreicht worden ist, an dem auch der nicht erwerbstätige Ehegatte teilhaben soll (BT-Drucks. 7/650 S. 136). Es wurde als unbillig empfunden, den Wert der Leistungen unberücksichtigt zu lassen, die sich in der Haushaltsführung, der Erziehung der gemeinsamen Kinder oder in der Förderung des beruflichen Fortkommens und Ansehens des anderen Ehegatten niedergeschlagen haben (BT-Drucks. 7/4361 S. 15). Eine Ausprägung dieses Gedankens ist auch der Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB, mit dem der Gesetzgeber den sozialen Abstieg eines Ehegatten nach der Scheidung verhindern will, weil das erreichte Lebensniveau als gleichwertige Leistung auch desjenigen Ehegatten angesehen wird, der zugunsten von Ehe und Familie auf eine eigene Berufstätigkeit verzichtet hat. Die Regelung schränkt in verfassungskonformer Weise den Grundsatz der nachehelichen wirtschaftlichen Eigenverantwortung (§ 1569 BGB) zugunsten der nachwirkenden ehelichen Mitverantwortung ein (BVerfG Urteil vom 14. Juli 1981 - 1 BvL 28/77 u.a. - FamRZ 1981, 745, 750 ff.; Senatsurteil vom 27. April 1983 - IVb ZR 372/81 - FamRZ 1983, 678, 679; Kalthoener/ Büttner/Niepmann aaO Rdn. 439; Born FamRZ 1999 aaO 542). Schließlich soll durch § 1574 Abs. 2 BGB sichergestellt werden, daß Ehegatten, die ihr eigenes berufliches Fortkommen um der Familie willen hintangestellt und den wirtschaftlichen und sozialen Aufstieg des anderen Ehegatten gefördert haben, nicht nach der Scheidung eine Tätigkeit ausüben müssen, die unter dem ehelichen Lebensstandard liegt (BT-Drucks. 7/650 S. 129; 7/4361 S. 17). Die Teilhabequote orientiert sich an der Gleichwertigkeit der beiderseits erbrachten Leistungen, so daß beide Ehegatten hälftig an dem durch Erwerbseinkommen
einerseits, Haushaltsführung andererseits geprägten ehelichen Lebensstandard teilhaben. 7. Zur Verwirklichung einer derartigen gleichmäßigen Teilhabe werden in der Literatur (vgl. die obigen Zitate, ferner Übersicht bei Schwab/Borth aaO Rdn. 945) verschiedene Wege vorgeschlagen:
a) Eine verbreitete Meinung geht von der Tatsache aus, daß das Heiratsalter von Frauen in den letzten rund 25 Jahren stetig gestiegen ist (1975: 22,7 Jahre; 1996: 27,6 Jahre; 1998: 28 Jahre, vgl. Statistische Jahrbücher des Statistischen Bundesamtes 1977, 70; 1998, 70; 2000, 69) und schließt daraus, daß Frauen vor der Eheschließung in aller Regel einen Beruf erlernt und ausgeübt haben und ihn nach der Heirat erst aufgeben, wenn die Betreuung von Kindern, die man nicht Hilfspersonen überlassen will, dies erfordert. Daran wird die (widerlegliche) Vermutung geknüpft, daß die Ehegatten nach den heutigen Gepflogenheiten in aller Regel die Vorstellung haben, daß die Berufstätigkeit nur für die Phase der Kindesbetreuung unterbrochen werden soll und der betreuende Ehegatte danach in den Erwerbsprozeß zurückkehrt, vorausgesetzt, seine Gesundheit, seine berufliche Qualifikation und die Arbeitsmarktlage lassen dies nach dem Zeitablauf zu. Dem ist einzuräumen, daß Ehen, in denen die Ehefrau den Haushalt führt und Kinder betreut, in der sozialen Wirklichkeit nicht mehr generell und auf Dauer dem Typ der Haushaltsführungsehe zugeordnet werden können, sondern in stark gestiegenem Maße nurmehr vorübergehend in dieser Form geführt werden und sich die Ehegatten nach ihren jeweiligen Bedürfnissen auch zur (Wieder-)Aufnahme einer Doppel- oder Zuverdienerehe entschließen. Auch ist es nicht mehr stets die Ehefrau, die die Haushaltsführung und Kinderbetreuung übernimmt, vielmehr kann diese Aufgabe , je nach Berufschancen und Arbeitsmarktlage, auch dem Ehemann zu-
fallen oder von beiden gemeinsam übernommen werden. Den Ehegatten wird eine solche - gegebenenfalls phasenweise - Aufteilung der Übernahme von Erwerbs- und Familienpflichten nicht nur durch die Möglichkeit eines staatlichen Erziehungsgeldes erleichtert, sondern auch die Arbeitswelt enthält sowohl im öffentlichen Dienst als auch in privaten Arbeitsverhältnissen Beurlaubungsoder Rückkehrmöglichkeiten (vgl. Büttner FamRZ 1999 aaO 894). Anreize zur Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit ergeben sich schließlich auch aus dem Gedanken des Aufbaues einer eigenen Alterssicherung, zumal rentenrechtliche Vorschriften u.a. den Bezug einer vorzeitigen Rente wegen Erwerbsminderung von Mindestpflichtversicherungszeiten in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung abhängig machen (vgl. §§ 43 Abs. 1 Nr. 2 und 44 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI a.F. und § 43 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI in der Fassung des Rentenreformgesetzes 1999 vom 16. Dezember 1997 ab 1. Januar 2001, BGBl. 1997 I S. 2998 und BGBl. 1999 I S. 388; Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 1587 a Rdn. 137, 138). Auch wenn an diesen Wandel der sozialen Verhältnisse vielfach die Vermutung geknüpft werden kann, daß die Wiederaufnahme der Berufstätigkeit nach Abschluß der Kindesbetreuungsphase schon in der Ehe angelegt war und damit schon deshalb zur Berücksichtigung des Erwerbseinkommens im Rahmen der Anwendung der Differenzmethode führen kann, vermag diese Überlegung indes nicht die Fälle kinderloser Ehen zu lösen, in denen ein Ehegatte nur den Haushalt geführt und sein eigenes berufliches Fortkommen um der Ehe willen oder im Interesse des beruflichen Einsatzes und der Karriere des anderen Ehegatten - sei es bei Auslandsaufenthalten oder sonstigen Versetzungen - hintangestellt hat. Ein solcher Ehegatte verdient nicht weniger Schutz als ein kindesbetreuender Ehegatte. Auch zeigt sich in diesen Fällen, daß eine Abgrenzung danach, ob die Berufstätigkeit auch ohne die Trennung aufge-
nommen worden wäre, nicht weiterhilft. Die durch die Aufgabe der eigenen Berufstätigkeit entstandenen ehebedingten Nachteile wirken - bei Anwendung der Anrechnungsmethode - auch nachehezeitlich fort, wenn nach der Scheidung, wie nicht selten bei kinderlosen Ehen, eine Berufstätigkeit wieder aufgenommen , aber der Unterhaltsbedarf allein nach dem Einkommen des anderen Ehegatten bemessen wird.
b) Ein anderer Lösungsweg, den Familieneinsatz eines Ehegatten bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen, wird über eine "Monetarisierung" der Haushaltsführung und Kindesbetreuung gesucht, wobei zum Teil pauschale Festbeträge ohne Rücksicht auf den individuellen Umfang der familienbezogenen Leistungen vorgeschlagen werden (500 DM bis 1.000 DM nach den Bayerischen Leitlinien Nr. 6, s. FamRZ Buch 1 3. Aufl. S. 75; vgl. Gerhardt/Gutdeutsch FuR aaO S. 243; Graba aaO S. 1118, 1121), zum Teil - in Anknüpfung an die Bewertung der Haushaltsführung in sogenannten Konkubinatsfällen analog § 850 h ZPO (vgl. u.a. Senatsurteil vom 28. März 1984 - IVb ZR 64/82 - FamRZ 1984, 662 m.w.N.) - allgemeine Erfahrungswerte, die zur Bemessung von Schadensersatzrenten bei Verletzung oder Tötung von Hausfrauen entwikkelt wurden (vgl. Born MDR aaO S. 984; Graba aaO S. 1121). Diskutiert wird in diesem Zusammenhang auch eine Verdoppelung der Bareinkünfte des erwerbstätigen Ehegatten, weil nach der Gleichwertigkeitsregel des § 1360 Abs. 1 Satz 2 BGB die Haushaltsführung der Erwerbstätigkeit gleichzusetzen sei. Zu Recht wird jedoch diese Berechnungsweise mit dem Hinweis darauf verworfen, daß eine solche Verdoppelung nicht der Lebenswirklichkeit entspreche und die Haushaltsführung als eigenständiger Umstand zu beurteilen sei, der die ehelichen Lebensverhältnisse ebenso bestimme wie etwa ein Wohnvorteil im eigenen Heim (vgl. Graba aaO S. 1121). Im übrigen wird gegen die fiktive Monetarisierung eingewandt, daß sie wegen der Unterschiedlichkeit der
Ehetypen nicht praktikabel sei und den jeweiligen individuellen Leistungen des Ehegatten für die Familie nicht angemessen Rechnung trage (vgl. Gerhardt FamRZ 2000 aaO S. 135, 136; zweifelnd auch Borth aaO S. 200; Bienko FamRZ 2000, 13 ff.; Söpper FamRZ 2000, 14 ff.). Auch könne sie die Mehrzahl derjenigen Fälle nicht befriedigend lösen, in denen der haushaltsführende Ehegatte nach der Scheidung etwa wegen Kindesbetreuung oder alters- oder krankheitsbedingt nicht arbeiten kann oder auf dem Arbeitsmarkt keine angemessene Tätigkeit mehr findet. Denn der unterhaltspflichtige Ehegatte werde ihm in solchen Fällen ohnehin nur den Quotenunterhalt nach dem fortgeschriebenen , real zur Verfügung stehenden Einkommen gewähren können. Ein Zugriff auf gegebenenfalls weitere, nicht in der Ehe angelegte Einkünfte des Unterhaltspflichtigen sei nach der Ausrichtung des § 1578 BGB nicht möglich. Der Grundsatz der Gleichwertigkeit der beiderseitigen Leistungen erfordere es nämlich andererseits nicht, die Haushaltsleistungen nachträglich durch die hälftige Beteiligung am verfügbaren Einkommen zu vergüten. Solange daher der haushaltsführende Ehegatte nach Trennung bzw. Scheidung z.B. wegen Kindererziehung, Krankheit oder Alters keine eigenen Einkünfte beziehen könne , verbleibe es bei der Aufteilung des real zur Verfügung stehenden eheprägenden Einkommens. Denn da die lebensstandarderhöhende Haushaltstätigkeit mit der Scheidung weggefallen und kein an deren Stelle tretendes Ersatzeinkommen vorhanden sei, müßten beide Ehegatten in gleicher Weise die trennungsbedingte Verschlechterung ihrer ehelichen Lebensverhältnisse hinnehmen (vgl. Borth aaO S. 200; Graba aaO S. 1117, 1118).
c) Einer abschließenden Entscheidung zur Frage der Notwendigkeit einer Monetarisierung der Haushaltstätigkeit bedarf es indessen nicht. Jedenfalls in den Fällen, in denen der unterhaltsberechtigte Ehegatte - wie hier - nach der Scheidung ein Einkommen erzielt oder erzielen kann, welches gleichsam als
Surrogat des wirtschaftlichen Wertes seiner bisherigen Tätigkeit angesehen werden kann, ist dieses Einkommen in die Unterhaltsberechnung nach der Differenzmethode einzubeziehen. Das knüpft an die Überlegung an, daß die während der Ehe erbrachte Familienarbeit den ehelichen Lebensstandard geprägt und auch wirtschaftlich verbessert hat und als eine der Erwerbstätigkeit gleichwertige Leistung anzusehen ist, und trägt dem Grundsatz Rechnung, daß der in dieser Weise von beiden Ehegatten erreichte Lebensstandard ihnen auch nach der Scheidung zu gleichen Teilen zustehen soll. Nimmt der haushaltsführende Ehegatte nach der Scheidung eine Erwerbstätigkeit auf oder erweitert er sie über den bisherigen Umfang hinaus, so kann sie als Surrogat für seine bisherige Familienarbeit angesehen werden. Der Wert seiner Haushaltsleistungen spiegelt sich dann in dem daraus erzielten oder erzielbaren Einkommen wider, von Ausnahmen einer ungewöhnlichen, vom Normalverlauf erheblich abweichenden Karriereentwicklung abgesehen. Insofern bildet § 1578 BGB - ebenso wie bei unerwarteten Einkommenssteigerungen des Unterhaltspflichtigen - auch eine Begrenzung für die Bedarfsbemessung. Aus dieser Sicht erscheint es gerechtfertigt, dieses Einkommen in die Bedarfsbemessung einzubeziehen und in die Differenzrechnung einzustellen. Damit ist gewährleistet, daß - ebenso wie früher die Familienarbeit beiden Ehegatten zu gleichen Teilen zugute kam - nunmehr das beiderseitige Einkommen zwischen ihnen nach dem Grundsatz der gleichmäßigen Teilhabe geteilt wird. Eine wirtschaftliche Benachteiligung des unterhaltspflichtigen gegenüber dem unterhaltsberechtigten Ehegatten tritt durch die Differenzmethode nicht ein, zumal eine Entlastung durch die zeitliche Begrenzung des Unterhalts gemäß den §§ 1573 Abs. 5 und 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB möglich ist. Es wird lediglich vermieden, daß - wie es bei der Anrechnungsmethode der Fall wäre - zu Lasten des haushaltsführenden Ehegatten eine Be-
rücksichtigung seines Einkommens bei der Bedarfsbemessung unterbleibt und nur der unterhaltspflichtige Ehegatte einseitig entlastet wird (Borth aaO S. 200, 201; derselbe in Schwab/Borth aaO Rdn. 945; Gerhardt in Handbuch Familienrecht aaO Rdn. 403 d; Büttner FamRZ 1999, aaO 896; derselbe FamRZ 1984, aaO S. 538; im Ergebnis ebenso Graba aaO S. 1119; Laier aaO S. 393; Born FamRZ 1999, aaO S. 548). 8. Die vom Oberlandesgericht gewählte Lösung, ein Ersatzeinkommen der Klägerin in die Unterhaltsberechnung einzubeziehen, entspricht im Ergebnis diesem Ansatz. Daß es dabei statt der Differenz- die Additionsmethode gewählt hat, macht keinen Unterschied, da hier beide Berechnungsweisen zum selben Ergebnis führen. Die Additionsmethode hat lediglich den Vorzug der besseren Verständlichkeit gegenüber der verkürzenden Differenzmethode. Die vom Oberlandesgericht vorgenommene Aufteilung des erzielbaren Erwerbseinkommens von monatlich 1.291 DM in einen Anteil von 1/3 als prägendes Einkommen (= 430 DM), welches dem früheren prägenden Einkommen der Klägerin aus der Fußpflegetätigkeit entsprechen soll, und von 2/3 als Ersatzeinkommen für die Haushaltsführung (= 861 DM) führt zu keiner Abweichung, weil das gesamte jetzt erzielte Erwerbseinkommen an die Stelle des Wertes der Haushaltsführung tritt. 9. Daß das Oberlandesgericht auch die Zinseinkünfte der Klägerin in Höhe von monatlich 407 DM als Ersatzeinkommen berücksichtigt hat, die sie aus dem nach Verkauf des Hauses und nach Ablösung von Schulden und der Zugewinnausgleichszahlung an den Beklagten verbliebenen Restkapital erzielen kann, ist in der Sache zutreffend. Während der Ehe waren die ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien geprägt durch das mietfreie Wohnen im Haus der Klägerin, so daß sich der eheangemessene Bedarf grundsätzlich auch
durch die daraus gezogenen Nutzungsvorteile erhöhte. Mit dem Verkauf des Hauses nach der Scheidung sind diese Nutzungsvorteile jedoch für beide Ehegatten entfallen, so daß ein (fiktiver) Ansatz des Wohnvorteils nicht mehr in Betracht kommt. Diese Einbuße muß von beiden Ehegatten getragen werden (vgl. Senatsurteil vom 11. April 1990 - XII ZR 42/89 - FamRZ 1990, 989, 991 f.; Graba aaO S. 1120). Verblieben sind allerdings auf Seiten der Klägerin die Zinsvorteile aus dem Verkaufserlös, die an die Stelle des Nutzungsvorteils getreten sind und daher mit in die Differenz- bzw. - nach der Berechnungsweise des Oberlandesgerichts - in die Additionsmethode einzubeziehen sind (vgl. Senatsurteil vom 3. Mai 2001 - XII ZR 62/99 - zur Veröffentlichung bestimmt; vgl. a. 13. Deutscher Familiengerichtstag 1999, Beschlüsse Arbeitskreis 3 zu III, Brühler Schriften zum Familienrecht).
Danach hält die Berechnung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin auf der Grundlage der vom Oberlandesgericht festgestellten Einkünfte, gegen die die Parteien im Revisionsverfahren keine Einwände erhoben haben, im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand. Blumenröhr Hahne Gerber Weber-Monecke Fuchs

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
XII ZR 73/03 Verkündet am:
23. November 2005
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
EheG §§ 58, 59
Auch die ehelichen Lebensverhältnisse i.S. von § 58 EheG sind durch die
Haushaltsführung und Kindererziehung geprägt; ein später erzieltes Einkommen
tritt als Surrogat an deren Stelle. Deswegen ist auch der Unterhaltsanspruch
eines Ehegatten, dessen Ehe vor dem Inkrafttreten des ersten Gesetzes
zur Reform des Ehe- und Familienrechts (EheRG) geschieden wurde und der
sich gemäß dessen Art. 12 Ziff. 3 Abs. 2 weiterhin nach dem früheren Recht
richtet, im Wege der Differenzmethode zu ermitteln.
BGH, Versäumnisurteil vom 23. November 2005 - XII ZR 73/03 - OLG Hamm
AG Arnsberg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 23. November 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den
Richter Sprick, die Richterin Weber-Monecke und die Richter Fuchs und Dose

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. Februar 2003 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als für die Zeit ab dem 1. September 2001 zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien streiten um Abänderung eines Urteils zum nachehelichen Ehegattenunterhalt.
2
Die Ehe der Parteien wurde am 3. Juli 1970 aus dem Verschulden des Beklagten geschieden. Seit dieser Zeit ist der Beklagte zur Zahlung nacheheli- chen Unterhalts verpflichtet. Der Unterhaltstitel wurde in der Folgezeit mehrfach angepasst.
3
In einem Prozessvergleich vom 15. Juni 1982 verpflichtete sich der Beklagte , an die Klägerin u.a. laufenden Unterhalt ab Juli 1982 in Höhe von monatlich 315 DM zu zahlen. Als Grundlage dieses Vergleichs vereinbarten die Parteien: "Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass die Klägerin einer halbtägigen Arbeit nachgehen könnte, wenn sie nicht das am 17. März 1979 geborene Kind M. noch zu betreuen hätte; im Verhältnis zwischen den Parteien kann sich die Klägerin auf die Betreuung dieses Kindes nicht berufen. Die Parteien gehen ferner davon aus, dass die Klägerin durch halbtägige Berufstätigkeit einen Nettolohn von 500,-- DM monatlich verdienen könnte."
4
In einem späteren Prozessvergleich vom 9. September 1987 vereinbarten die Parteien: "Die Parteien sind sich darüber einig, dass der vor dem OLG Hamm am 15. Juni 1982 abgeschlossene Unterhaltsvergleich hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts bis einschließlich August 1988 in Kraft bleibt. Für die spätere Zeit entfällt der Titel, ohne dass die Beklagte hierdurch jedoch einen Unterhaltsverzicht ausspricht. Die erneute gerichtliche Geltendmachung eines der Beklagten evtl. dann noch zustehenden Unterhaltsanspruchs ist nicht ausgeschlossen. Die Beklagte ist gegenüber dem Kläger zu einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit verpflichtet. Der Kläger wird der Beklagten bei der Suche von geeigneten Stellen behilflich sein."
5
Mit Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 28. November 1995 (7 UF 272/95) wurde der Beklagte verurteilt, an die Klägerin u.a. für die Zeit ab Mai 1995 nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 365 DM zu zahlen. Dabei ging das Gericht von einem allein eheprägenden Einkommen des Beklagten und dem sich daraus ergebenden Bedarf der Klägerin aus. Darauf rechnete es eigene Einkünfte der Klägerin voll bedarfsdeckend an.
6
Die Klägerin bezog seit Mai 1999 Erwerbsunfähigkeitsrente und erhält seit November 2001 Altersrente, die sich nach Abzug der Beiträge zur Krankenund Pflegeversicherung auf 1.087,51 DM belaufen. Der Beklagte erhält seit September 2001 eine Erwerbsunfähigkeitsrente, die sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts abzüglich der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit bis zum 21. Januar 2002 auf monatlich 2.731 DM und danach auf monatlich 2.634,80 DM belief. Zusätzlich erhält er seit Februar 2002 eine Rente der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) in Höhe von monatlich 328,85 €, die auf eine Tätigkeit bei der D. in der Zeit von 1978 bis 2001 zurückzuführen ist. Für die Zeit bis zum 27. Dezember 2001 erhielt der Beklagte Krankengeld in Höhe von täglich 86,02 DM, welches später mit seinen Rentenansprüchen verrechnet wurde.
7
Die Klägerin beantragt Abänderung des Urteils des Oberlandesgerichts Hamm vom 28. November 1995 wegen geänderter Einkommensverhältnisse und deswegen, weil ihre eigenen Renteneinkünfte nach der geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als Surrogat ihrer früheren Haushaltstätigkeit und Kindererziehung im Wege der Differenzmethode zu berücksichtigen seien. Das Amtsgericht hat den Beklagten unter Abänderung des früheren Unterhaltstitels und unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Zahlung nachehelichen Unterhalts in gestaffelter Höhe, zuletzt für die Zeit ab September 2001 in Höhe von monatlich 641,16 € und für die Zeit ab März 2002 in Höhe von monatlich 420,98 €, verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage vollständig abgewiesen und die Revision wegen der Frage zugelassen, ob die geänderte Rechtsprechung des Senats zur Bewertung der Haushaltstätigkeit und Kindererziehung während der Ehe auch auf Unterhaltsansprüche nach § 58 EheG anwendbar ist.

Entscheidungsgründe:

8
Gegen den im Verhandlungstermin nicht erschienenen Beklagten ist durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Dieses beruht jedoch inhaltlich nicht auf der Säumnis, sondern berücksichtigt den gesamten Sach- und Streitstand (BGHZ 37, 79, 81 ff.).
9
Die Revision hat im Umfang der Anfechtung Erfolg und führt insoweit zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.

I.

10
Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Klägerin jedenfalls kein Anspruch zustehe, der über den zuletzt titulierten Betrag hinausgeht.
11
Die Zusatzrente des Beklagten bei der VBL hat das Berufungsgericht nicht als eheprägend berücksichtigt, weil diese durch freiwillige Beiträge, begin- nend acht Jahre nach der Scheidung, erworben sei. Dem Renteneinkommen der Klägerin hat es einen monatlichen Betrag in Höhe von 262 DM hinzugerechnet , um den ihre Rente erhöht wäre, wenn sie ihrer Obliegenheit zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nachgekommen wäre.
12
Das Renteneinkommen der Klägerin hat das Berufungsgericht - bis auf die Kindererziehungszeiten für die gemeinsamen Kinder - nicht als eheprägend angesehen, sondern voll auf ihren nach dem Einkommen des Beklagten errechneten Unterhaltsbedarf angerechnet. Die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur eheprägenden Haushaltstätigkeit und Kindeserziehung sei nicht auf einen Unterhaltsanspruch nach § 58 EheG übertragbar. Die Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung komme einer Gesetzesänderung gleich, deren Berücksichtigung schon die Übergangsbestimmung in Art. 12 Ziff. 3 Abs. 2 des ersten Gesetzes zur Reform des Ehe und Familienrechts vom 14. Juni 1976 (1. EheRG) entgegenstehe. Denn danach gelte für Unterhaltsansprüche eines Ehegatten, dessen Ehe nach den früheren Vorschriften geschieden worden ist, das bis zu dieser Zeit geltende Recht fort. Auch der Wortlaut des § 58 EheG schließe eine Übertragung der neueren Rechtsprechung aus, weil danach nur Unterhalt geschuldet sei, "soweit die Einkünfte aus dem Vermögen der Frau und die Erträgnisse einer Erwerbstätigkeit nicht ausreichen". Eine solche Einschränkung sehe § 1578 BGB nicht mehr vor. Die Differenzmethode sei deswegen für Unterhaltsansprüche bis zum Inkrafttreten des 1. EheRG unbekannt gewesen und erst mit der später entwickelten Düsseldorfer Tabelle in die Rechtsprechung übernommen worden. Auch die unterschiedliche Struktur der Unterhaltstatbestände nach heutigem und früherem Recht spreche gegen eine Übertragung der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf Unterhaltsansprüche nach § 58 EheG. Während die Parteien noch nach dem Verschuldensprinzip geschieden worden seien und auch der vom Beklagten geschuldete Unterhalt darauf beruhe, gehe das heutige Recht von einer Lebensstandardgarantie aus und sehe feste Einsatzzeitpunkte für die Unterhaltstatbestände vor. Auch die Verwirkungstatbestände und die Möglichkeiten einer zeitlichen Begrenzung des Unterhalts seien höchst unterschiedlich. Eine Berücksichtigung der Rente der Klägerin bei der Bemessung der ehelichen Lebensverhältnisse führe deswegen bei Unterhaltsansprüchen nach § 58 EheG zu unerträglichen Ergebnissen, zumal der Unterhalt zeitlich nicht begrenzbar sei. Auch mit den tragenden Gründen der neueren Rechtsprechung sei eine Übertragung auf das ältere Recht nicht in Einklang zu bringen. Denn der Senat habe den Wandel der Rechtsprechung wesentlich mit dem nach § 1573 Abs. 2 BGB geschuldeten Aufstockungsunterhalt und der sich daraus ergebenden Lebensstandardgarantie begründet. Auch der zur Begründung angeführte Wandel der sozialen Wirklichkeit weg von der Hausfrauenehe und hin zur Doppelverdienerehe sei erst nach Inkrafttreten des 1. EheRG eingetreten. Eine Gleichstellung der Haushaltstätigkeit mit der Erwerbstätigkeit habe das frühere Recht, insbesondere § 1356 BGB in der Fassung vor Inkrafttreten des 1. EheRG, nicht gekannt. Die Anwendung der Anrechnungsmethode auf Unterhaltsansprüche nach § 58 EheG stehe auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts , weil auch dieses wesentlich auf die gewandelten Verhältnisse seit den 70er Jahren abstelle, an denen die Parteien nicht als Ehegatten teilgenommen hätten.

II.

13
Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält den Angriffen der Revision in den entscheidenden Punkten nicht stand.
14
1. Entgegen den Rügen der Revision hat das Berufungsgericht die unterhaltsrechtlich zu berücksichtigenden Einkünfte der Parteien allerdings überwiegend zutreffend festgestellt.
15
a) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe zu Unrecht beim Beklagten nur dessen Renteneinkünfte berücksichtigt, obwohl er zunächst auch Krankengeld erhalten und nicht nachgewiesen habe, den gesamten bis zum 27. Dezember 2001 erlangten Betrag zurückgezahlt zu haben. Das geht an dem im Einzelnen nachgewiesenen Sachvortrag des Beklagten vorbei.
16
Zwar hat der Beklagte auch für die Zeit vom 1. September bis zum 27. Dezember 2001 täglich 86,02 DM Krankengeld erhalten. Das gesamte Krankengeld beläuft sich für diese Zeit somit auf 10.064,34 DM (86,02 DM x 30 Tage x 3 Monate = 7.741,80 DM zuzüglich 86,02 DM x 27 Tage = 2.322,54 DM). Ebenfalls zutreffend weist die Revision darauf hin, dass der Beklagte ausweislich einer Mitteilung der D. vom 3. Juli 2002 darauf lediglich 5.442,62 DM erstattet hat. Das beruht allerdings nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Anlagen auf einer Gesamtverrechnung der gezahlten und geschuldeten Beträge, zumal dem Beklagten die ihm schon ab September 2001 zustehende - höhere - Erwerbsunfähigkeitsrente erst später bewilligt wurde. Zunächst hatte der Beklagte für die Zeit von September bis Dezember 2001 Rente in Höhe von 5.624 DM (1.406 DM x 4) sowie das Krankengeld in Höhe von 10.064,34 DM erhalten. Die Gesamtzahlungen an ihn beliefen sich mithin auf 15.688,34 DM. Demgegenüber stand dem Beklagten für die Zeit von September bis Dezember 2001 Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von insgesamt 10.924 DM (2.731 DM x 4 Monate) zu, was das Berufungsgericht seiner Unterhaltsberechnung auch zugrunde gelegt hat. Deswegen hatte der Beklagte lediglich eine Überzahlung in Höhe von 4.764,34 DM erhalten. Tatsächlich hat er darauf sogar 5.442,62 DM zurückgezahlt, was mit weiteren Verrechnungen von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung zusammenhängen kann, aber jedenfalls ein höheres Einkommen als vom Berufungsgericht berücksichtigt ausschließt.
17
b) Ebenfalls zu Recht hat das Berufungsgericht die zusätzliche Rente des Beklagten bei der VBL nicht als eheprägend berücksichtigt. Denn die Ehe der Parteien wurde bereits am 3. Juli 1970 geschieden und der Beklagte hat seine Anwartschaften bei der VBL erst in der Zeit von 1978 (nicht 1973) bis 2001 erworben. Während der Ehezeit und für geraume Zeit danach war der Beklagte also nicht einmal Mitglied einer Zusatzversorgungskasse, so dass diese Einkünfte die ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien nicht mehr geprägt haben können.
18
Zwar prägt neben Rentenanwartschaften aus vorehelicher Zeit und aus dem Versorgungsausgleich regelmäßig auch der Rentenanteil die ehelichen Lebensverhältnisse, der durch ein Erwerbseinkommen nach der Ehescheidung als normale Fortentwicklung der ehelichen Lebensverhältnisse erzielt worden ist (Senatsurteil vom 31. Oktober 2001 - XII ZR 292/99 - FamRZ 2002, 88, 91). Damit ist aber eine Entwicklung nicht vergleichbar, wenn - wie hier - Anwartschaften aus der Zusatzversorgung während der Ehezeit und für längere Zeit danach nicht einmal absehbar waren. Wegen des großen Zeitablaufs zur Rechtskraft der Scheidung können die erst viel später begründeten und vorher nicht absehbaren Rentenanwartschaften die ehelichen Lebensverhältnisse nicht mehr geprägt haben (vgl. insoweit auch Senatsurteil vom 5. Februar 2003 - XII ZR 29/00 - FamRZ 2003, 848, 852 f. = BGHZ 153, 372, 385 ff.).
19
c) Im Grundsatz zu Recht hat das Berufungsgericht der Klägerin neben ihrer Erwerbsunfähigkeitsrente (bzw. seit November 2001 neben ihrer Altersrente ) ergänzend eine fiktive Rente zugerechnet. Nach den - insoweit von der Re- vision nicht angegriffenen - Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Klägerin nämlich ihrer Obliegenheit zur Aufnahme einer zunächst halbtägigen und sodann vollschichtigen Tätigkeit nicht in vollem Umfang nachgekommen. Stattdessen war sie bis Ende August 1988 überhaupt nicht und in der Zeit von September 1988 bis März 1994 nur sechs Stunden täglich erwerbstätig.
20
Entgegen der Rechtsauffassung der Revision ist die Hinzurechnung einer fiktiven Rente auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil die Verletzung der Obliegenheit der Klägerin allenfalls als sittliches Verschulden im Sinne von § 65 Abs. 1 EheG zu berücksichtigen wäre, was nach § 323 Abs. 2 ZPO mangels Feststellungen in dem abzuändernden Urteil nicht mehr in Betracht käme. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats betrifft die Obliegenheit des Unterhaltsberechtigten zur Aufnahme einer ihm zumutbaren Erwerbstätigkeit ungeachtet dessen, ob es sich um Unterhalt nach altem oder neuem Recht handelt, die Frage seiner Bedürftigkeit (vgl. Senatsurteile vom 6. Oktober 2004 - XII ZR 319/01 - FamRZ 2005, 23, 24 f.; vom 6. Oktober 2004 - XII ZR 318/01 - FamRZ 2005, 25, 26; vom 10. Februar 1988 - IVb ZR 16/87 - FamRZ 1988, 927, 929 und vom 20. Januar 1982 - IVb ZR 651/80 - FamRZ 1982, 365, 366; vgl. auch Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 1 Rdn. 519 ff. m.w.N.). Die Berücksichtigung dieses Umstands ist mithin im Rahmen der Unterhaltsbemessung nicht von vornherein ausgeschlossen.
21
Soweit die Revision rügt, das Berufungsgericht habe der fiktiven Rente zu Unrecht ein überhöhtes Entgelt zugrunde gelegt, überzeugt auch das nicht. Für die Zeit von November 1980 bis August 1988 beruht die fiktiv errechnete zusätzliche Rente auf einem durch halbtägige Berufstätigkeit erzielbaren Nettolohn in Höhe von monatlich 500 DM, wie es die Parteien in dem Vergleich vom 15. Juni 1982 vereinbart hatten. Das hält einer rechtlichen Nachprüfung stand. Aber auch soweit das Berufungsgericht für die Zeit von September 1988 bis Februar 2004 von einem erzielbaren Tariflohn in Höhe der untersten Einkommensgruppe der chemischen Industrie ausgeht, ist dagegen nichts zu erinnern. Denn die Beklagte war in dieser Zeit bereits mit sechs Stunden täglich in einem solchen Unternehmen tätig. Dem Umstand, dass die Klägerin als gelernte Arzthelferin in einem ausbildungsfremden Beruf tätig war, hat das Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise dadurch Rechnung getragen , dass es von der untersten Einkommensgruppe ausgegangen ist.
22
Allerdings hat das Berufungsgericht der fiktiv errechneten Rente der Klägerin zu Unrecht eine Zeit bis einschließlich März 1994 zugrunde gelegt. Auch insoweit dringt die Revision zwar nicht mit ihrem Einwand durch, eine Berücksichtigung sei insgesamt ausgeschlossen, weil auch das abzuändernde Urteil nicht von einem Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheiten der Klägerin ausgegangen sei. Dabei kommt es - wie die Revision zu Recht rügt - nicht auf die Kenntnis der Klägerin von dem Inhalt des abzuändernden Urteils an. Die im Abänderungsverfahren nach § 323 Abs. 2 ZPO zu berücksichtigende Bindung an die vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung in der abzuändernden Entscheidung entstandenen Umstände ist vielmehr auf die Rechtskraft der abzuändernden Entscheidung zurückzuführen. Diese bezieht sich hier auf Unterhaltsansprüche für die Zeit ab dem 1. März 1994 und betrifft daher nicht die davor liegende Zeit, die der fiktiven Rente zugrunde liegt. Die Rechtskraft der abzuändernden Entscheidung steht einer Berücksichtigung weiterer Einkünfte der Klägerin deswegen schon für die Zeit ab März 1994 und nicht - wie vom Berufungsgericht zugrunde gelegt - ab April 1994 entgegen, so dass eine fiktive Rente nur für die Zeit bis Februar 1994 berücksichtigt werden kann.
23
Das Berufungsgericht wird die der Klägerin neben ihrer Altersrente fiktiv zugerechnete weitere Rente deswegen auf der Grundlage zusätzlich erzielter Rentenanwartschaften in der Zeit von November 1980 bis Februar 1994 neu berechnen müssen.
24
d) Ebenfalls zu Recht rügt die Revision, dass das Berufungsgericht die sich aus der Erhöhung des allgemeinen Rentenwerts zum 1. Juli 2002 ergebende und aus den in Bezug genommenen Rentenbescheiden ersichtliche Erhöhung der Rente (auch) des Beklagten nicht berücksichtigt hat. Auch das wird das Berufungsgericht nachzuholen haben.
25
2. Das angefochtene Urteil hält den Angriffen der Revision aber insbesondere nicht stand, soweit es die Rentenanwartschaften der Klägerin überwiegend nicht als eheprägend berücksichtigt, sondern in voller Höhe auf einen Unterhaltsbedarf allein nach den Einkommensverhältnissen des Beklagten angerechnet hat.
26
a) Der Bundesgerichtshof hat im Jahre 2001 - unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung - entschieden, dass die ehelichen Lebensverhältnisse nach § 1578 BGB nicht nur durch die Bareinkünfte des erwerbstätigen Ehegatten , sondern auch durch die Leistungen des anderen Ehegatten im Haushalt mitbestimmt werden und hierdurch eine Verbesserung erfahren. Denn die ehelichen Lebensverhältnisse umfassen alles, was während der Ehe für den Lebenszuschnitt der Ehegatten nicht nur vorübergehend tatsächlich von Bedeutung ist, mithin auch den durch die häusliche Mitarbeit des nicht erwerbstätigen Ehegatten erreichten sozialen Standard (Senatsurteil BGHZ 148, 105, 115 f. = FamRZ 2001, 986, 989). Entsprechend orientiert sich auch die Teilhabequote an der Gleichwertigkeit der beiderseits erbrachten Leistungen, so dass beide Ehegatten hälftig an dem einerseits durch das Erwerbseinkommen und andererseits durch die Haushaltsführung geprägten ehelichen Lebensstandard teilhaben. Nimmt der haushaltsführende Ehegatte nach der Scheidung eine Er- werbstätigkeit auf, oder erweitert er sie über den bisherigen Umfang hinaus, so kann sie als Surrogat für seine bisherige Familienarbeit angesehen werden, weil sich der Wert seiner Haushaltstätigkeit dann, von Ausnahmen einer ungewöhnlichen , vom Normalverlauf erheblich abweichenden Karriereentwicklung abgesehen, in dem daraus erzielten oder erzielbaren Einkommen widerspiegelt. Wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte nach der Scheidung solche Einkünfte erzielt oder erzielen kann, die gleichsam als Surrogat des wirtschaftlichen Wertes seiner bisherigen Tätigkeit angesehen werden können, ist dieses Einkommen deswegen nach der Differenzmethode in die Unterhaltsberechnung einzubeziehen (Senatsurteil BGHZ aaO 120 f.).
27
Diese Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich gebilligt. Danach entspricht es dem gleichen Recht und der gleichen Verantwortung bei der Ausgestaltung des Ehe- und Familienlebens, auch die Leistungen, die jeweils im Rahmen der gemeinsamen Arbeits- und Aufgabenzuweisung erbracht werden, als gleichwertig anzusehen. Deshalb sind die von den Ehegatten für die eheliche Gemeinschaft jeweils erbrachten Leistungen unabhängig von ihrer ökonomischen Bewertung gleichgewichtig. Auch der zeitweilige Verzicht eines Ehegatten auf Erwerbstätigkeit, um die Haushaltsführung oder die Kindererziehung zu übernehmen, prägt also die ehelichen Verhältnisse, wie die vorher ausgeübte Berufstätigkeit und die danach wieder aufgenommene oder angestrebte Erwerbstätigkeit (BVerfGE 105, 1, 11 f. = FamRZ 2002, 527, 529; vgl. auch Senatsurteile vom 5. Mai 2004 - XII ZR 10/03 - FamRZ 2004, 1170 und - XII ZR 132/02 - FamRZ 2004, 1173).
28
b) Diese Grundsätze sind in gleicher Weise auf einen Unterhaltsanspruch nach § 58 EheG übertragbar. Denn sie beruhen nicht auf den Unterschieden des geltenden Unterhaltsrechts gegenüber dem verschuldensabhän- gigen Unterhaltstatbestand des früheren Ehegesetzes (so im Ergebnis auch OLG Hamburg FamRZ 2002, 101).
29
aa) Eine Übertragung der neueren Rechtsprechung des Senats zur Berücksichtigung der Tätigkeit im Haushalt und bei der Kindererziehung für die Bemessung der ehelichen Lebensverhältnisse scheitert nicht schon an der Übergangsvorschrift des Art. 12 Nr. 3 Abs. 2 des 1. EheRG. Danach bestimmt sich der Unterhaltsanspruch eines Ehegatten, dessen Ehe vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geschieden worden ist, auch weiterhin nach dem bisherigen Recht. Das schließt aber eine Änderung der Rechtsprechung nicht aus, soweit lediglich die Auslegung der übergangsweise anwendbaren früheren Unterhaltstatbestände betroffen ist. Zwar weist das Berufungsgericht zu Recht darauf hin, dass sich die Änderung der Rechtsprechung des Senats zur Bemessung der ehelichen Lebensverhältnisse letztlich wie eine Gesetzesänderung auswirkt, so dass schon aus diesem Grunde eine Unterhaltsabänderung gemäß § 323 ZPO verlangt werden kann (vgl. Senatsurteil vom 5. Februar 2003 aaO, 851 f. m. Anm. Hoppenz). Gleichwohl beschränkt sich diese Rechtsprechung auf die Auslegung des Begriffs der ehelichen Lebensverhältnisse und führt nicht etwa zu einer - nach der Übergangsregelung unzulässigen - Anwendung der jetzt geltenden Unterhaltstatbestände. Denn schon § 58 EheG sah einen "nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt" vor, was den ehelichen Lebensverhältnissen i.S. des § 1578 Abs. 1 BGB entspricht.
30
bb) Wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat (Senatsurteile vom 26. November 1986 - IVb ZR 91/85 - FamRZ 1987, 257, 259 und vom 7. Juni 1989 - IVb ZR 63/88 - FamRZ 1990, 258, 259) ist der Begriff der ehelichen Lebensverhältnisse im Sinne des § 58 EheG mit demjenigen in § 1578 Abs. 1 BGB inhaltsgleich.
31
Dem steht auch der Wortlaut des § 58 EheG nicht entgegen, wonach dem Unterhaltsberechtigten ein nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessener Unterhalt nur insoweit zusteht, als "die Einkünfte aus dem Vermögen der Frau und die Erträgnisse einer Erwerbstätigkeit nicht ausreichen". Zwar sieht § 1578 BGB - worauf das Berufungsgericht hinweist - eine solche Einschränkung nicht ausdrücklich vor; darin liegt allerdings kein Unterschied zum früheren Recht, zumal § 1569 BGB Ansprüche auf nachehelichen Ehegattenunterhalt ohnehin nur einem Ehegatten gewährt, der "nach der Scheidung nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen" kann.
32
Soweit die Rechtsprechung in der Vergangenheit Unterhaltsansprüche nach § 58 EheG im Wege der Anrechnungsmethode ermittelt hat, beruht dieses nicht auf zwingenden Vorgaben des früheren (hier noch anwendbaren) Rechts, sondern auf der seinerzeit allgemein vorherrschenden Auslegung des Begriffs der ehelichen Lebensverhältnisse. Denn der Senat hatte es auch schon auf der Grundlage des § 58 EheG als nahe liegend bezeichnet, "die Differenzmethode anzuwenden, die dem Umstand beiderseitiger Erwerbstätigkeit grundsätzlich in angemessener Weise Rechnung trägt, weil sie jedem Ehegatten mehr als die Hälfte seines Einkommens belässt …" (Senatsurteil vom 8. April 1981 - IVb ZR 566/80 - FamRZ 1981, 539, 541). Letztlich hat der Senat bei der Ermittlung der ehelichen Lebensverhältnisse im Sinne des § 58 EheG (wie auch sonst nach geltendem Recht) die Haushaltstätigkeit und Kindererziehung nur deswegen nicht berücksichtigt, weil diese - im Gegensatz zum Arbeitseinkommen in einer Doppelverdienerehe - nicht monetarisierbar und deswegen im Rahmen der Unterhaltsberechnung nicht aufteilbar sei. Dem Gedanken der Surrogatlösung in der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht diese frühere Rechtsprechung jedenfalls nicht entgegen (vgl. auch BGH Urteil vom 13. Juni 1979 - IV ZR 189/77 - FamRZ 1979, 692, 693 f.).
33
Auch die grundsätzlichen Unterschiede des Unterhaltsanspruchs nach § 58 EheG zum nachehelichen Ehegattenunterhalt nach den §§ 1569 ff. BGB hindern eine einheitliche Bewertung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht, weil sie sich im Wesentlichen auf die Anspruchsvoraussetzungen beschränken und deswegen keine zwingenden Rückschlüsse auf die Rechtsfolgen zulassen. Das gilt sowohl für den Verschuldensgrundsatz nach früherem Recht als auch für die nach neuem Recht stets notwendigen Einsatzzeitpunkte. Zur Unterhaltsbemessung sah hingegen schon das frühere Recht in § 59 EheG eine Billigkeitsprüfung vor, wenn der Unterhaltsschuldner den sich aus den ehelichen Lebensverhältnissen ergebenden Unterhalt unter Berücksichtigung sonstiger Verpflichtungen nicht ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts leisten konnte (vgl. Senatsurteil vom 23. April 1980 - IVb ZR 510/80 - FamRZ 1980, 770 f.). Dadurch verliert auch die unterschiedliche Ausgestaltung der Verwirkungstatbestände nach neuem und früherem Recht an Gewicht und spricht nicht entscheidend gegen die Anwendung der Differenzmethode bei der Unterhaltsbemessung. Zudem konnte ein Ehegatte, der infolge sittlichen Verschuldens bedürftig war, auch schon nach § 65 Abs. 1 EheG nur den notdürftigen Unterhalt verlangen, selbst wenn ihm sein schuldhaft geschiedener Ehegatte Unterhalt schuldete (Senatsurteil vom 18. Mai 1983 - IVb ZR 375/81 - FamRZ 1983, 803, 804; vgl. auch Hoffmann-Stephan Ehegesetz 2. Aufl. § 65 Rdn. 3). Die Berücksichtigung der Haushaltstätigkeit und der Kindeserziehung bei der Bemessung der ehelichen Lebensverhältnisse führt deswegen auch bei Unterhaltsansprüchen nach § 58 EheG nicht zwingend zu unzumutbaren Ergebnissen.
34
cc) Die Gründe, die den Senat veranlasst haben, im Rahmen der Unterhaltsberechnung die Haushaltstätigkeit und Kindererziehung den Einkünften des anderen Ehegatten gleichzustellen, gelten in gleicher Weise für den Unterhaltsanspruch aus § 58 EheG. Denn die Gleichwertigkeit von Kindeserziehung und/oder Haushaltsführung war nach heutigem Verfassungsverständnis nicht erst seit Änderung des Unterhaltsrechts durch das 1. EheRG, sondern schon seit der Einführung des Grundgesetzes geboten. Das Bundesverfassungsgericht hatte schon zuvor in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass Art. 3 Abs. 2 GG es gebiete, die Arbeit der Frau als Mutter, Hausfrau und Mithelfende mit ihrem tatsächlichen Wert als Unterhaltsleistung zu berücksichtigen. Denn die Ehefrau steuere in gleichem Maße wie der Ehemann zum Familienunterhalt bei, und in der Regel sei schon in ihrer Haushaltsführung ein solcher, den Unterhaltsleistungen des Mannes gleichwertiger Beitrag zu erblicken (BVerfGE 3, 225, 245 f.; 17, 1, 12; 21, 329, 341; 26, 265, 273 und 37, 217, 251). Auch deswegen sind die ursprünglich davon abweichenden Vorschriften des Unterhaltsrechts , insbesondere die §§ 1356, 1360 BGB, geändert worden. Allerdings war die gebotene verfassungsgemäße Auslegung des Rechtsbegriffs der ehelichen Lebensverhältnisse, die eine Berücksichtigung der Haushaltsführung und Kindererziehung einschließt, auch schon für die früheren Unterhaltstatbestände maßgeblich.
35
c) Das Berufungsgericht ist deswegen zu Unrecht davon ausgegangen, dass der überwiegende Teil der Rente und die der Klägerin hinzugerechnete fiktive Rente die ehelichen Lebensverhältnisse nicht geprägt haben und deswegen im Wege der Anrechnungsmethode zu berücksichtigen sind. Nach der Rechtsprechung des Senats, die hier unverändert gilt, sind die Renteneinkünfte der Klägerin ebenfalls als Surrogat ihrer Haushaltstätigkeit und Kindererziehung während der Ehezeit zu bewerten und deswegen im Wege der Differenzmethode in die Unterhaltsberechnung einzubeziehen (Senatsurteil vom 31. Oktober 2001 aaO).
36
Anderes gilt nur für den Anteil der Rente, den die Klägerin aus Kindererziehungszeiten für ihr später geborenes, nicht aus der Ehe stammendes Kind erworben hat. Nur insoweit ist die Rente der Klägerin in einer erst nach der Scheidung eingetretenen, zuvor nicht absehbaren Entwicklung begründet und nicht mehr auf die Haushaltstätigkeit und Kindererziehung während der Ehe zurückzuführen (vgl. Senatsurteil vom 5. Februar 2003 aaO).
37
3. Das Berufungsurteil ist deswegen im Umfang der Anfechtung aufzuheben. Der Rechtsstreit ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil der Senat selbst zu einer abschließenden Entscheidung nicht in der Lage ist. Denn das Berufungsgericht muss zunächst das unterhaltsrechtlich zu berücksichtigende Einkommen der Parteien neu feststellen, um dann - auf der Grundlage der Rechtsprechung des Senats - den Unterhaltsbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen bemessen zu können. Auf dieser Grundlage wird das Berufungsgericht auch die ihm obliegende Billigkeitsprüfung nach § 59 EheG nachholen müssen.
Hahne Sprick Weber-Monecke Fuchs Dose

Vorinstanzen:
AG Arnsberg, Entscheidung vom 08.05.2002 - 23 F 97/00 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 14.02.2003 - 7 UF 180/02 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 273/02 Verkündet am:
13. April 2005
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Treffen im Mangelfall minderjährige unverheiratete oder privilegierte volljährige
Kinder (§ 1603 Abs. 2 BGB) mit einem nach § 1582 BGB bevorrechtigten
geschiedenen Ehegatten zusammen, ist der Unterhaltsanspruch eines neuen
Ehegatten auch dann nachrangig, wenn der geschiedene Ehegatte seinen
Unterhaltsanspruch nicht geltend macht (Fortführung des Senatsurteils
BGHZ 104, 158 = FamRZ 1988, 705).

b) Erzielt der Unterhaltsberechtigte überobligationsmäßige Einkünfte, ist nur der
unterhaltsrelevante Teil des so erzielten Einkommens in die Additions- bzw.
Differenzmethode einzubeziehen. Der nicht unterhaltsrelevante Teil bleibt bei
der Unterhaltsermittlung vollständig unberücksichtigt (Fortführung der Senatsurteile
BGHZ 148, 368 = FamRZ 2001, 1687 und vom 22. Januar 2003
- XII ZR 186/01 - FamRZ 2003, 518).
BGH, Urteil vom 13. April 2005 - XII ZR 273/02 - OLG Koblenz
AG Betzdorf
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. April 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats - 2. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 2. Oktober 2002 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Abänderung zweier Jugendamtsurkunden über die Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt. Die Kläger sind minderjährige Kinder des Beklagten aus dessen geschiedener Ehe. Die Mutter der Kläger ist neben der Kindeserziehung in Teilzeit (3/4 Stelle ) berufstätig und erzielt ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 2.700 DM. Der Beklagte erzielt ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 3.393 DM. Er ist wieder verheiratet. Aus dieser Ehe ist im Oktober 1999 ein weiteres Kind hervorgegangen, das von der nicht erwerbstätigen Ehefrau des Be-
klagten betreut wird. Im Haushalt der Ehegatten leben außerdem zwei weitere Kinder der neuen Ehefrau des Beklagten. Mit Jugendamtsurkunden vom 18. Januar 2001 hatte sich der Beklagte verpflichtet, an die Kläger jeweils monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 289 DM zu zahlen. Das Amtsgericht hat den Beklagten in Abänderung der Jugendamtsurkunden verurteilt, nebst Unterhaltsrückständen monatlichen Unterhalt an den Kläger zu 1 für die Zeit ab Juli 2001 in Höhe von 213 € und für die Zeit ab dem 1. Januar 2002 in Höhe von 212 € sowie an den Kläger zu 2 für die Zeit ab Juli 2001 in Höhe von 180 € zu zahlen. Mit seiner Berufung hat der Beklagte zuletzt beantragt, die Klage abzuweisen, soweit er in Abänderung der Jugendamtsurkunden zu höheren monatlichen Unterhaltszahlungen als 200 € ab Juli 2001 sowie 180 € ab Januar 2002 an den Kläger zu 1 und als 165 € ab Juli 2001 sowie 150 € ab Januar 2002 an den Kläger zu 2 verurteilt wurde. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten, mit der er sein zweitinstanzliches Begehren weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.

I.

Das Oberlandesgericht, dessen Urteil in FamRZ 2003, 611 veröffentlicht ist, hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen, weil den Klägern jedenfalls ein Unterhaltsanspruch in der vom Amtsgericht zugesprochenen Höhe zustehe. Von dem durchschnittlichen Nettoeinkommen des Beklagten sei der Arbeitgeberanteil zu den vermögenswirksamen Leistungen nicht in Abzug zu bringen. Kreditbelastungen für den Erwerb eines Einfamilienhauses könnten ebenfalls nicht abgesetzt werden, weil dem ein Wohnwert in gleicher Höhe gegenüberstehe und der Beklagte diese Verbindlichkeiten in Kenntnis seiner Unterhaltsverpflichtung eingegangen sei und dadurch Vermögensbildung betreibe. Kosten für den Unterhalt der zweiten Ehefrau des Beklagten seien nicht zu berücksichtigen, weil die neue Ehefrau bei der Unterhaltsermittlung gegenüber den Klägern und der geschiedenen Ehefrau nachrangig sei. Das gelte auch dann, wenn der ersten Ehefrau ein Unterhaltsanspruch zustehe, sie diesen aber nicht geltend mache. Der geschiedenen Ehefrau des Beklagten stehe noch ein Unterhaltsanspruch zu, weil ihre eigenen, überobligatorisch erzielten Einkünfte lediglich zur Hälfte - und zwar im Wege der Differenzmethode - in die Unterhaltsberechnung einzustellen seien. Weil die geschiedene Ehefrau ihren Unterhaltsanspruch nicht geltend mache, stehe das für Unterhaltszwecke einsetzbare Einkommen des Beklagten allein für den Unterhalt der Kläger und des mit ihnen gleichrangigen Sohnes des Beklagten aus zweiter Ehe zur Verfügung. Die dann durchzuführende Mangelfallberechnung ergebe eine erhöhte Unterhaltsquote in Höhe von 94,83 %. Von dem sich so ergebenden Unterhaltsbetrag sei das an die Mutter der Kläger ausgezahlte Kindergeld nach § 1612 b Abs. 5 BGB auch nicht teilweise abzuziehen. Damit übersteige der geschuldete Unterhalt sogar den vom Amtsgericht ausgeurteilten Betrag.

II.

Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält den Angriffen der Revision nicht in allen Punkten stand. 1. Zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, daß in die Mangelfallberechnung Unterhaltsansprüche der zweiten Ehefrau des Beklagten dann nicht einzubeziehen sind, wenn der geschiedenen Ehefrau, der Mutter der Kläger, noch ein Unterhaltsanspruch gegen den Beklagten zusteht. Reichen die Mittel, die nach Deckung des Selbstbehalts des Verpflichteten für den Unterhalt mehrerer Berechtigter zur Verfügung stehen, nicht aus, sämtliche Ansprüche zu erfüllen, so sind gleichrangig Berechtigte anteilig zu befriedigen. Hingegen kommt ein nachrangig Berechtigter mit seinem Anspruch nur zum Zuge, soweit nach voller Befriedigung der vorrangigen Ansprüche ein freier Betrag verbleibt (BGH Urteil vom 23. Januar 1980 - IV ZR 2/78 - FamRZ 1980, 555, 557). Hier hat das Berufungsgericht die neue Ehefrau des Beklagten zutreffend als gegenüber den minderjährigen Kindern nachrangig behandelt.
a) Allerdings sind die insoweit maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften nach ihrem Wortlaut in sich widersprüchlich. Denn § 1609 Abs. 2 Satz 1 BGB bestimmt, daß "der Ehegatte" - also sowohl der geschiedene als auch der neue Ehegatte (BVerfGE 66, 84, 87) - den minderjährigen unverheirateten Kindern und den sogenannten privilegierten volljährigen Kindern im Rang gleichsteht. Danach hätten sowohl die Mutter der Kläger als auch die neue Ehefrau des Beklagten denselben Rang wie die Kläger und das aus der zweiten Ehe hervorgegangene weitere minderjährige Kind des Beklagten. Andererseits sieht § 1582 BGB vor, daß bei mehreren unterhaltsbedürftigen Ehegatten der geschiedene Ehegatte jedenfalls wegen seiner Unterhaltsansprüche nach §§ 1570, 1576 BGB oder bei langer Ehedauer dem neuen Ehegatten vorgeht (BVerfGE 108,
351 = FamRZ 2003, 1821, 1823). Mit dieser Rechtsfolge wäre es nicht vereinbar , die Unterhaltsansprüche der minderjährigen Kinder sowohl den Ansprüchen eines geschiedenen Ehegatten als auch denen eines neuen Ehegatten im Rang gleichzustellen. Weil das Gesetz wegen des Widerspruchs zwischen § 1582 BGB einerseits und § 1609 Abs. 2 Satz 1 BGB andererseits keine zwingende Regelung vorgibt, bedarf es einer Auslegung über den Wortlaut der widerstreitenden Regelungen hinaus. Diese muß sich von dem Ziel leiten lassen, dem mit den Rangregelungen verfolgten Sinn des Gesetzes gerecht zu werden, der darin zu sehen ist, in Mangelfällen in erster Linie den Unterhalt bestimmter, als besonders schutzwürdig anerkannter Angehöriger zu sichern. Zu den nach dem Willen des Gesetzes in besonderem Maße schutzbedürftigen und schutzwürdigen Unterhaltsberechtigten gehören zunächst die minderjährigen unverheirateten und die ihnen gleichgestellten privilegierten volljährigen Kinder (§ 1609 Abs. 1 und 2 BGB), denen die Eltern nach § 1603 Abs. 2 BGB - über den Maßstab des § 1603 Abs. 1 BGB hinaus - erweitert unterhaltspflichtig sind. Neben ihnen räumt das Gesetz in den Fällen des § 1582 BGB als Nachwirkung der früheren Ehe dem geschiedenen Ehegatten einen besonderen Schutz ein, der seinen Niederschlag in dem Vorrang gegenüber einem neuen Ehegatten des Unterhaltsverpflichteten findet. Diese Vorrangstellung des geschiedenen Ehegatten setzt sich in Mangelfällen uneingeschränkt durch (Senatsurteil vom 23. April 1986 - IVb ZR 30/85 - FamRZ 1986, 790, 792), selbst wenn der neue Ehegatte hierdurch im äußersten Fall, auch unter Berücksichtigung des Splittingvorteils aus der neuen Ehe (BVerfGE 108, aaO = FamRZ aaO, 1824), darauf verwiesen wird, für seinen Unterhalt Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen, und wenn der Unterhaltspflichtige auf diese Weise gehalten ist, den ihm an sich für seine eigenen Bedürfnisse zustehenden Selbstbehalt mit dem neuen Ehegatten zu teilen (BVerfGE 66, 84, 94 ff.). Dem in dieser Weise gekennzeichneten Rangverhält-
nis zwischen dem geschiedenen und dem neuen Ehegatten kann bei Vorhandensein minderjähriger unverheirateter Kinder nur dadurch Rechnung getragen werden, daß der Anwendungsbereich des § 1609 Abs. 2 Satz 1 BGB in Mangelfällen bei einer Kollision mit der Rangregelung des § 1582 BGB im Wege der teleologischen Reduktion dahin eingeschränkt wird, daß der in § 1609 Abs. 2 Satz 1 BGB angeordnete Gleichrang mit "dem Ehegatten" nur für den nach § 1582 BGB privilegierten geschiedenen, und nicht auch für den (relativ) nachrangigen neuen Ehegatten gilt (Senatsurteil BGHZ 104, 158, 165 = FamRZ 1988, 705, 707 m.w.N.).
b) Allerdings ist eine teleologische Reduktion der Vorschrift des § 1609 Abs. 2 BGB nur für solche Fälle geboten, in denen Unterhaltsansprüche zweier (geschiedener) Ehefrauen nebeneinander bestehen und deswegen zu klären ist, welcher dieser Ansprüche gleichrangig mit den Unterhaltsansprüchen minderjähriger Kinder ist. Nur in solchen Fällen ist es nach dem Sinn der gesetzlichen Vorschriften geboten, den (relativen) Nachrang der späteren Ehefrau gegenüber der ersten Ehefrau auch auf das Rangverhältnis gegenüber den minderjährigen und den privilegierten volljährigen Kindern zu übertragen. Aus § 1582 BGB folgt deswegen kein genereller Nachrang neuer Ehegatten gegenüber minderjährigen Kindern auch für solche Fälle, in denen dem (relativ) vorrangigen geschiedenen Ehegatten kein Unterhalt zusteht. Denn ist die geschiedene Ehefrau des Unterhaltspflichtigen nicht (mehr) unterhaltsberechtigt, spricht nichts gegen den vom Wortlaut des § 1609 Abs. 2 BGB gebotenen Gleichrang der Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder auch mit denen neuer Ehegatten. Das sog. relative Rangverhältnis eines geschiedenen Ehegatten gegenüber einem neuen Ehegatten kommt also dann nicht zum Tragen, wenn nur der Unterhaltsbedarf des neuen Ehegatten mit den Unterhaltsansprüchen der gemeinsamen Kinder konkurriert (OLG Köln FamRZ 1993, 1239; OLG Hamm FamRZ
1993, 1237, 1238; OLG Bamberg FamRZ 1999, 250; OLG München FamRZ 1999, 251 f.).
c) Steht dem geschiedenen Ehegatten allerdings an sich ein Unterhaltsanspruch zu und macht er diesen lediglich nicht geltend, um wenigstens den Regelbedarf seiner minderjährigen Kinder zu sichern, bleibt es bei dem (relativen ) Nachrang des neuen Ehegatten gemäß § 1582 BGB, mit der Folge, daß diesem die minderjährigen Kinder im Rang vorgehen. Zu Recht weist das Berufungsgericht darauf hin, daß ein Widerspruch zwischen § 1609 Abs. 2 BGB und § 1582 BGB bereits dann besteht, wenn der geschiedene und der neue Ehegatte neben den Kindern unterhaltsberechtigt sind. Denn § 1582 BGB stellt nicht darauf ab, ob der geschiedene Ehegatte seinen Unterhaltsanspruch tatsächlich geltend macht, sondern lediglich darauf, ob dieser nach dem Gesetz überhaupt unterhaltsberechtigt ist. Zwar entfällt das relative Rangverhältnis der Unterhaltsansprüche zweier Ehegatten immer dann, wenn dem geschiedenen Ehegatten schon kein Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1581 BGB zusteht, wenn er nicht mehr unterhaltsbedürftig ist oder wenn der Unterhaltsanspruch aus sonstigen Gründen entfallen ist. Letzteres kann auch dann der Fall sein, wenn der geschiedene Ehegatte - z.B. im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung - wirksam auf nachehelichen Ehegattenunterhalt verzichtet hat (§ 1585 c BGB). Auch dann fehlt es an einem Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau, der über den Vorrang nach § 1582 BGB das Rangverhältnis der neuen Ehefrau zu den minderjährigen Kindern beeinflussen könnte (vgl. Wendl/Gutdeutsch Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 5 Rdn. 52; FA-FamR/Gerhardt 5. Aufl. 6. Kap. Rdn. 494; Scholz/Stein/Kleffmann Praxishandbuch Familienrecht September 2004 Teil K Rdn. 18; Heiß/Born Unterhaltsrecht Januar 2004 4. Kap. Rdn. 34; wohl auch Eschenbruch/Wohlgemuth Der Unterhaltsprozeß 3. Aufl. Rdn. 3121).
Anders ist die Rechtslage hingegen zu beurteilen, wenn der geschiedene Ehegatte noch immer unterhaltsberechtigt ist und er seine Ansprüche lediglich nicht geltend macht, sei es um den Unterhalt seiner minderjährigen Kinder nicht zu gefährden, sei es auch in Unkenntnis seiner Unterhaltsberechtigung oder aus anderen Gründen. Dann bleibt es beim (relativen) Vorrang der Unterhaltsansprüche und bei der sich nach der Rechtsprechung des Senats im Wege der teleologischen Reduktion des § 1609 Abs. 2 BGB ergebenden Nachrangigkeit der Unterhaltsansprüche einer neuen Ehefrau auch gegenüber den Unterhaltsansprüchen minderjähriger Kinder. Zu Recht weist das Berufungsgericht darauf hin, daß der unterhaltsberechtigte geschiedene Ehegatte nicht gezwungen sein kann, einen eigenen Unterhaltsanspruch tatsächlich geltend zu machen, nur um den Vorrang der Unterhaltsansprüche seiner minderjährigen Kinder vor denen eines neuen Ehegatten zu wahren (so auch AnwK-BGB/Lier 2005 § 1582 Rdn. 10; Kalthoener/Büttner/Niepmann Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 9. Aufl. Rdn. 96; a.A. Staudinger/Engler BGB Neubearbeitung 2000 § 1609 Rdn. 30; Luthin Handbuch des Unterhaltsrechts 10. Aufl. Rdn. 2260; Johannsen/Henrich/Graba Eherecht 4. Aufl. § 1609 Rdn. 3). Insbesondere wenn der geschiedene Ehegatte die Durchsetzung seiner eigenen Unterhaltsansprüche deswegen unterläßt, weil er seinen Kindern eine höhere Quote bei der Mangelverteilung sichern will, liegt darin eine zweckgerichtete Verfügung, die nicht dazu dient, dem sonst nachrangigen Recht des neuen Ehegatten Gleichrang mit dem Kindesunterhalt zu verschaffen. Damit verzichtet der unterhaltsberechtigte geschiedene Ehegatte weder auf seinen Unterhaltsanspruch, noch auf den Vorrang gegenüber einem neuen Ehegatten. Die fehlende Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs der geschiedenen Ehefrau ist deswegen nach der Zweckrichtung mit freiwilligen Leistungen Dritter vergleichbar , die ebenfalls nur demjenigen zugute kommen, dem sie nach der Bestimmung des nicht Leistungsverpflichteten allein Vorteile erbringen sollen (vgl.
Senatsurteil vom 25. Juni 1980 - IVb ZR 523/80 - FamRZ 1980, 879; Wendl/ Scholz aaO § 3 Rdn. 114 a). Daran ändert auch der Umstand nichts, daß die Mutter der Kläger nach § 1585 b Abs. 2 BGB mangels Verzugs oder Rechtshängigkeit ihres Unterhaltsanspruchs keinen rückständigen Unterhalt mehr verlangen kann. Auch dann verbleibt es bei dem einmal entstandenen (relativen) Vorrang gegenüber dem Unterhaltsanspruch der neuen Ehefrau nach § 1582 BGB. 2. Mithin kommt es darauf an, ob der Mutter der Kläger ein Unterhaltsanspruch zusteht. Das wird maßgeblich davon abhängen, ob die Erwerbstätigkeit der Mutter neben der Kindesbetreuung als überobligatorische Tätigkeit anzusehen ist und ob, in welchem Umfang und auf welche Weise ihr Einkommen aus solcher Tätigkeit in die Unterhaltsberechnung einzubeziehen ist.
a) Soweit das Berufungsgericht bei der Bemessung des fiktiven Unterhaltsanspruchs der geschiedenen Ehefrau des Beklagten von ihrem Nettoeinkommen nach Abzug berufsbedingter Kosten lediglich die Hälfte in die Unterhaltsberechnung eingestellt hat, hält dieses den Angriffen der Revision nicht stand. aa) Ob und in welchem Umfang ein eigenes Einkommen des unterhaltsbedürftigen geschiedenen Ehegatten, das dieser neben der Kindeserziehung erzielt, nach § 1577 Abs. 2 BGB bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen ist, läßt sich nach der Rechtsprechung des Senats nicht pauschal beantworten , sondern ist stets von den besonderen Umständen des Einzelfalles abhängig (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 15. Dezember 2004 - XII ZR 121/03 - FamRZ 2005, 442, 444 m.w.N.). Dabei kann die freiwillige Ausübung einer Berufstätigkeit ein maßgebendes Indiz für eine Vereinbarkeit von Kindererziehung und Arbeitsmöglichkeit im konkreten Einzelfall sein (Senatsurteil vom 23. Sep-
tember 1981 - IVb ZR 600/80 - FamRZ 1981, 1159, 1161). Ein überobligatorisch erzieltes Einkommen ist bei der Unterhaltsbemessung deswegen nicht von vornherein unberücksichtigt zu lassen. Über die Anrechnung ist vielmehr nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu entscheiden. Dabei ist nicht zu beanstanden, wenn jedenfalls der Betrag abgesetzt wird, der für die infolge dieser Berufstätigkeit notwendig gewordene anderweitige Betreuung des Kindes aufgewendet werden muß (sog. konkreter Betreuungsaufwand; AnwK-BGB/Schürmann § 1577 Rdn. 64 m.w.N., zum Unterhaltspflichtigen vgl. Senatsurteile vom 19. Mai 1982 - IVb ZR 702/80 - FamRZ 1982, 779, 780, vom 26. Januar 1983 - IVb ZR 344/81 - FamRZ 1983, 569, 570 und vom 29. November 2000 - XII ZR 212/98 - FamRZ 2001, 350, 352). Die Berücksichtigung eines anrechnungsfreien Betrages des auf einer überobligationsmäßigen Tätigkeit beruhenden Mehreinkommens hat der Senat aber auch dann für gerechtfertigt gehalten, wenn keine konkreten Betreuungskosten anfallen, etwa weil die zweite Ehefrau des Unterhaltsverpflichteten das Kind aus dessen Ehe mitbetreut, (vgl. Senatsurteile vom 29. Juni 1983 - IVb ZR 379/81 - veröffentlicht bei JURIS und vom 29. November 2000, aaO). bb) In welchem Umfang ein überobligatorisch erzieltes Einkommen nach diesen Grundsätzen unberücksichtigt bleiben kann, muß zwar grundsätzlich der tatrichterlichen Entscheidung überlassen bleiben. Der Senat hat einen Abzug von monatlich 300 DM in einem Fall, in dem die zweite Ehefrau des Unterhaltsverpflichteten dessen 13 und 14 Jahre alte Kinder aus erster Ehe mitbetreute, nicht beanstandet (Senatsurteil vom 23. April 1986 - IVb ZR 30/85 - FamRZ 1986, 790, 791). Dabei entzieht sich die Bemessung des nach § 1577 Abs. 2 BGB anrechnungsfrei zu belassenden Teils des Einkommens allerdings nach ständiger Rechtsprechung des Senats einer schematischen Beurteilung und hängt im Einzelfall davon ab, wie etwa die Kindesbetreuung mit den konkreten Arbeitszeiten unter Berücksichtigung erforderlicher Fahrzeiten zu vereinbaren
ist und ob und ggf. zu welchen Zeiten die Kinder infolge eines Kindergartenoder Schulbesuchs zeitweise der Betreuung ohnehin nicht bedürfen (Senatsurteil vom 29. November 2000 aaO). Der vom Berufungsgericht lediglich pauschal bemessene hälftige Ansatz der von der Mutter der Kläger erzielten Einkünfte hält diesen Anforderungen nicht stand. Konkrete Betreuungskosten haben die Kläger insoweit nicht vorgetragen. Bei der Bemessung eines anrechnungsfreien Betrages ist zu berücksichtigen , daß die Kläger im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung 13 bzw. 10 Jahre alt waren und ihre Mutter einen Teil ihrer Tätigkeit während einer Zeit ausüben kann, in der die Kläger die Schule besuchen. Letztlich ist im Rahmen der Ermessensausübung auch zu berücksichtigen, daß die Mutter der Kläger durch ihre Teilzeittätigkeit immerhin ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 2.700 DM erzielt, während der Beklagte bei einem Monatseinkommen von ca. 3.400 DM neben den Klägern jedenfalls auch seinem weiteren Kind aus zweiter Ehe und seiner zweiten Ehefrau unterhaltspflichtig ist.
b) Zu Recht hat das Berufungsgericht ein der Mutter der Kläger gemäß § 1577 Abs. 2 BGB nach Billigkeit zuzurechnendes eigenes Einkommen allerdings im Wege der Differenzmethode berücksichtigt. aa) Der Bundesgerichtshof hat im Jahre 2001 - unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung - entschieden, daß die ehelichen Lebensverhältnisse nach § 1578 BGB nicht nur durch die Bareinkünfte des erwerbstätigen Ehegatten, sondern auch durch die Leistungen des anderen Ehegatten im Haushalt mitbestimmt werden und hierdurch eine Verbesserung erfahren. Denn die ehelichen Lebensverhältnisse umfassen alles, was während der Ehe für den Lebenszuschnitt der Ehegatten nicht nur vorübergehend tatsächlich von Bedeutung ist, mithin auch den durch die häusliche Mitarbeit des nicht erwerbstätigen Ehegat-
ten erreichten sozialen Standard (Senatsurteil BGHZ 148, 105, 115 f. = FamRZ 2001, 986, 989). Entsprechend orientiert sich auch die Teilhabequote an der Gleichwertigkeit der beiderseits erbrachten Leistungen, so daß beide Ehegatten hälftig an dem durch Erwerbseinkommen einerseits, Haushaltsführung andererseits geprägten ehelichen Lebensstandard teilhaben. Nimmt der haushaltsführende Ehegatte nach der Scheidung eine Erwerbstätigkeit auf oder erweitert er sie über den bisherigen Umfang hinaus, so kann sie als Surrogat für seine bisherige Familienarbeit angesehen werden, weil sich der Wert seiner Haushaltstätigkeit dann, von Ausnahmen einer ungewöhnlichen, vom Normalverlauf erheblich abweichenden Karriereentwicklung abgesehen, in dem daraus erzielten oder erzielbaren Einkommen widerspiegelt. Wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte nach der Scheidung solche Einkünfte erzielt oder erzielen kann, die gleichsam als Surrogat des wirtschaftlichen Wertes seiner bisherigen Tätigkeit angesehen werden können, ist dieses Einkommen nach der Differenzmethode in die Unterhaltsberechnung einzubeziehen (Senatsurteil BGHZ aaO 120 f.). Diese Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich gebilligt. Danach entspricht es dem gleichen Recht und der gleichen Verantwortung bei der Ausgestaltung des Ehe- und Familienlebens, auch die Leistungen, die jeweils im Rahmen der gemeinsamen Arbeits- und Aufgabenzuweisung erbracht werden, als gleichwertig anzusehen. Deshalb sind die von den Ehegatten für die eheliche Gemeinschaft jeweils erbrachten Leistungen unabhängig von ihrer ökonomischen Bewertung gleichgewichtig. Auch der zeitweilige Verzicht eines Ehegatten auf Erwerbstätigkeit, um die Haushaltsführung oder die Kindererziehung zu übernehmen, prägt also die ehelichen Verhältnisse, wie die vorher ausgeübte Berufstätigkeit und die danach wieder aufgenommene oder angestrebte Erwerbstätigkeit (BVerfGE 105, 1, 11 f. = FamRZ 2002, 527, 529; vgl. auch Senatsurteile vom 5. Mai 2004 - XII ZR 10/03 - FamRZ 2004, 1170 und - XII ZR 132/02 - FamRZ 2004, 1173).
bb) Ebenso hat der Senat bereits entschieden, daß bei der Berechnung des eheangemessenen Unterhaltsbedarfs gemäß § 1578 BGB der sich im Surrogat fortsetzende Wert der Haushaltstätigkeit auch in den Fällen im Wege der Additions- oder Differenzmethode in die Unterhaltsberechnung einzubeziehen ist, "in denen ein Erwerbseinkommen des unterhaltsberechtigten Ehegatten bisher nicht als eheprägend in die Bedarfsbemessung einbezogen wurde, weil es durch eine unzumutbare und die ehelichen Lebensverhältnisse deshalb nicht nachhaltig prägende Erwerbstätigkeit erzielt wurde" (Senatsurteil BGHZ 148, 368, 381 = FamRZ 2001, 1687, 1691). Schon damit hatte der Senat seine frühere Rechtsprechung (vgl. Senatsurteil vom 21. Januar 1998 - XII ZR 117/96 - FamRZ 1998, 1501 m.w.N.) aufgegeben, wonach Einkünfte aus unzumutbarer Tätigkeit die ehelichen Lebensverhältnisse grundsätzlich nicht nachhaltig prägen können, weil der Unterhaltsberechtigte diese Tätigkeit jederzeit wieder aufgeben kann (zur Kritik an der früheren Rechtsprechung vgl. Scholz FamRZ 2002, 733, 734). Den Umfang des somit zu berücksichtigenden Einkommens hat der Senat bislang lediglich negativ dahin abgegrenzt, daß "bei der Berechnung des eheangemessenen Unterhaltsbedarfs gemäß 1578 BGB nach der sogenannten Additions- bzw. Differenzmethode … ein vom Unterhaltsberechtigten überobligationsmäßig erzielter Einkommensanteil nicht einzubeziehen" ist (Senatsurteil vom 22. Januar 2003 - XII ZR 186/01 - FamRZ 2003, 518, 520 m.Anm. Büttner ). Denn auch als Surrogat kann nur der zu berücksichtigende Anteil eines überobligatorisch erzielten Einkommens an die Stelle der eheprägenden früheren Haushaltstätigkeit oder Kindererziehung treten. Zu Recht hat das Berufungsgericht deswegen den nach den §§ 1577 Abs. 2, 242 BGB zu bemessenden Anteil der überobligationsmäßigen Einkünfte (im folgenden: unterhaltsrelevanter Anteil) der Mutter der Kläger in die Differenzmethode einbezogen.
Soweit teilweise aus dieser Rechtsprechung des Senats hergeleitet wird, ein nicht unterhaltsrelevanter überobligationsmäßig erzielter Einkommensanteil sei im Wege der Anrechnungsmethode in die Unterhaltsberechnung einzubeziehen (Büttner Anm. zum Senatsurteil vom 22. Januar 2003 aaO), verkennt dieses die Rechtsprechung des Senats. Mit Urteil vom 22. Januar 2003 (aaO) hat der Senat lediglich ausgeführt, daß bei der Berechnung des eheangemessenen Unterhaltsbedarfs gemäß § 1578 BGB der nicht unterhaltsrelevante Teil eines vom Unterhaltsberechtigten überobligationsmäßig erzielten Einkommensanteils nicht in die sog. Additions- bzw. Differenzmethode einzubeziehen ist. Damit hat der Senat seinen schon zuvor angelegten Wechsel der Rechtsprechung fortgeführt und entschieden, daß nur der unterhaltsrelevante Anteil eines überobligatorisch erzielten Einkommens die ehelichen Lebensverhältnisse prägen kann und deswegen bei der Bedarfsbemessung nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu berücksichtigen ist. Umgekehrt prägt der in Anwendung der §§ 1577 Abs. 2, 242 BGB nicht unterhaltsrelevante Anteil der überobligationsmäßig erzielten Einkünfte die ehelichen Lebensverhältnisse nicht. Das gilt allerdings in gleicher Weise auch für die Stufe der Bedarfsdeckung; auch insoweit ist nur der unterhaltsrelevante Anteil der überobligationsmäßig erzielten Einkünfte einzubeziehen. Der nicht unterhaltsrelevante Anteil der überobligationsmäßig erzielten Einkünfte bleibt bei der Unterhaltsermittlung also vollständig unberücksichtigt. Denn eine Einbeziehung des nicht unterhaltsrelevanten Anteils der überobligationsmäßig erzielten Einkünfte würde stets zu Ergebnissen führen, die mit der Rechtsprechung des Senats nicht vereinbar sind. Würde dieser Einkommensanteil im Wege der Anrechnungsmethode berücksichtigt, widerspräche das schon allgemein der Surrogatrechtsprechung des Senats zur Bemessung des Umfangs der eheprägenden Haushaltstätigkeit bzw. Kindererziehung. Danach ist - von Ausnahmen einer ungewöhnlichen, vom Normalverlauf erheb-
lich abweichenden Karriereentwicklung abgesehen - ein später erzieltes Einkommen regelmäßig mit dem gleichen Betrag sowohl als eheprägend und damit als bedarfsbegründend, als auch als bedarfsdeckend zu berücksichtigen, was der Anwendung der Additions- bzw. Differenzmethode entspricht. Zudem würde eine Berücksichtigung dieses Anteils stets zu untragbaren Ergebnissen führen. Denn würde auch dieser Einkommensanteil im Wege der Additions- oder Differenzmethode berücksichtigt, stünde der Unterhaltsberechtigte so wie ein Unterhaltsberechtigter , dem ein in gleicher Höhe erzieltes Einkommen in vollem Umfang zurechenbar ist und das deswegen insgesamt im Wege der Additionsbzw. Differenzmethode Berücksichtigung findet. Würde man den nicht unterhaltsrelevanten Anteil der überobligationsmäßig erzielten Einkünfte hingegen im Wege der Anrechnungsmethode berücksichtigen, stünde der Unterhaltsberechtigte mit überobligationsmäßig erzielten Einkünften sogar schlechter als ein Unterhaltsberechtigter , dem ein in gleicher Höhe erzieltes Einkommen in vollem Umfang zurechenbar ist. Zu Recht und im Einklang mit dieser Surrogatrechtsprechung des Senats hat das Berufungsgericht deswegen dem unterhaltsrelevanten und somit eheprägenden Teil der überobligationsmäßig erzielten Einkünfte der geschiedenen Ehefrau des Beklagten auch im Rahmen der Bedarfsdeckung nur Einkünfte in diesem Umfang gegengerechnet. 3. Im Rahmen der erneuten Verhandlung wird das Oberlandesgericht bei der fiktiven Ermittlung eines Unterhaltsanspruchs der Mutter der Kläger zu prüfen haben, ob die Anlage vermögenswirksamer Leistungen schon die ehelichen Lebensverhältnisse der ersten Ehe des Beklagten geprägt hat. Dann können diese Beträge, die auch während der Ehezeit für den Konsum nicht zur Verfügung standen, bei der fiktiven Bedarfsbemessung ebenfalls nicht berücksichtigt werden. Zwar sind vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers grund-
sätzlich Bestandteil des Arbeitsentgelts und daher lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. In Höhe der Zusatzleistungen des Arbeitgebers verbleiben sie allerdings anrechnungsfrei, weil sie dem Arbeitnehmer insoweit zweckgebunden nur für eine Vermögensanlage zur Verfügung stehen. In diesem Umfang sind die vermögenswirksamen Leistungen daher mit der Nettoquote von dem Arbeitsentgelt abzuziehen (vgl. unterhaltsrechtliche Leitlinien der Oberlandesgerichte Ziff. 10.6 sowie Luthin/Margraf aaO Rdn. 1086). Nur soweit der Beklagte über die zweckgebundenen vermögenswirksamen Leistungen seines Arbeitgebers hinaus Teile seines Arbeitsentgelts vermögenswirksam anlegt, sind diese als freiwillige Vermögensbildung von seinem Einkommen nicht absetzbar. Weiter wird das Berufungsgericht zu berücksichtigen haben, daß bei der Berechnung des Unterhaltsanspruchs der Mutter der Kläger von einem Einkommen des Beklagten auszugehen ist, das den Splittingvorteil des Beklagten aus seiner zweiten Ehe außer Acht läßt (BVerfGE 108, aaO = FamRZ aaO, 1824).
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose

(1) Bei dem Bundessozialgericht wird ein Großer Senat gebildet.

(2) Der Große Senat entscheidet, wenn ein Senat in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Senats oder des Großen Senats abweichen will.

(3) Eine Vorlage an den Großen Senat ist nur zulässig, wenn der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, auf Anfrage des erkennenden Senats erklärt hat, daß er an seiner Rechtsauffassung festhält. Kann der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, wegen einer Änderung des Geschäftsverteilungsplanes mit der Rechtsfrage nicht mehr befaßt werden, tritt der Senat an seine Stelle, der nach dem Geschäftsverteilungsplan für den Fall, in dem abweichend entschieden wurde, nunmehr zuständig wäre. Über die Anfrage und die Antwort entscheidet der jeweilige Senat durch Beschluß in der für Urteile erforderlichen Besetzung.

(4) Der erkennende Senat kann eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung dem Großen Senat zur Entscheidung vorlegen, wenn das nach seiner Auffassung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.

(5) Der Große Senat besteht aus dem Präsidenten, je einem Berufsrichter der Senate, in denen der Präsident nicht den Vorsitz führt, je zwei ehrenamtlichen Richtern aus dem Kreis der Versicherten und dem Kreis der Arbeitgeber sowie je einem ehrenamtlichen Richter aus dem Kreis der mit dem sozialen Entschädigungsrecht oder der Teilhabe behinderter Menschen vertrauten Personen und dem Kreis der Versorgungsberechtigten und der behinderten Menschen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch. Legt der Senat für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts vor oder soll von dessen Entscheidung abgewichen werden, gehören dem Großen Senat außerdem je ein ehrenamtlicher Richter aus dem Kreis der Krankenkassen und dem Kreis der Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und Psychotherapeuten an. Legt der Senat für Angelegenheiten des § 51 Abs. 1 Nr. 6a vor oder soll von dessen Entscheidung abgewichen werden, gehören dem Großen Senat außerdem zwei ehrenamtliche Richter aus dem Kreis der von der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände Vorgeschlagenen an. Sind Senate personengleich besetzt, wird aus ihnen nur ein Berufsrichter bestellt; er hat nur eine Stimme. Bei einer Verhinderung des Präsidenten tritt ein Berufsrichter des Senats, dem er angehört, an seine Stelle.

(6) Die Mitglieder und die Vertreter werden durch das Präsidium für ein Geschäftsjahr bestellt. Den Vorsitz im Großen Senat führt der Präsident, bei Verhinderung das dienstälteste Mitglied. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(7) Der Große Senat entscheidet nur über die Rechtsfrage. Er kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Seine Entscheidung ist in der vorliegenden Sache für den erkennenden Senat bindend.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 343/99 Verkündet am:
13. Juni 2001
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
Zur Frage der Berechnung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs eines Ehegatten
, der in der Ehe die Haushaltsführung übernommen hat und nach der Ehe eine
Erwerbstätigkeit aufnimmt (Ä nderung der bisherigen Rechtsprechung zur sog. Anrechnungsmethode
).
BGH, Urteil vom 13. Juni 2001 - XII ZR 343/99 - OLG München/Augsburg
AG Augsburg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 16. Mai 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die
Richter Dr. Hahne, Gerber, Weber-Monecke und Fuchs

für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats - zugleich Familiensenat - des Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in Augsburg, vom 16. November 1999 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die 1951 geborene Klägerin nimmt den Beklagten auf nachehelichen Aufstockungsunterhalt in Anspruch. Ihre am 23. August 1968 geschlossene Ehe wurde am 2. Dezember 1997 rechtskräftig geschieden. Während der Ehe versorgte die Klägerin den Haushalt und die 1979 geborene gemeinsame Tochter. Nach anfänglich stundenweisen Beschäftigungen war sie ab 1974 etwas mehr als halbtags als selbständige Fußpflegerin tätig. Daraus erzielte sie zuletzt ein monatliches Durchschnittseinkommen von 998 DM, welches, bereinigt um Aufwendungen für Kranken- und Lebensversicherung sowie um einen Erwerbstätigenbonus, monatlich rund 403 DM betrug.
Die Klägerin war Alleineigentümerin eines den Parteien als Familienheim dienenden, mit Restschulden belasteten Hauses, welches sie am 1. Juli 1998 verkaufte. Seither wohnt sie zur Miete. Nach Ablösung von Schulden und Zahlung eines Zugewinnausgleichs von 85.000 DM an den Beklagten verblieb ihr ein Restkapital, aus dem sie Zinsen erzielt. Die Tochter ist seit September 1997 nicht mehr unterhaltsbedürftig. Der Beklagte ist nach vorübergehender Arbeitslosigkeit seit Januar 1998 wieder bei einer Firma beschäftigt und verdiente 1998 dort monatlich netto 3.194 DM. Das Kapital aus dem Zugewinnausgleich hat er verbraucht. Das Amtsgericht hat den Beklagten zu monatlichen Unterhaltszahlungen an die Klägerin von je 203 DM für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 1998, je 309 DM für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 1999 und von je 419 DM für die Zeit ab 1. Juni 1999 verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht den ab 1. Juni 1999 zu zahlenden monatlichen Unterhaltsbetrag auf 398 DM herabgesetzt und das Rechtsmittel im übrigen zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Ziel der völligen Klagabweisung weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision des Beklagten bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.

I.

1. Das Oberlandesgericht hat der Klägerin einen nachehelichen Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 BGB zugebilligt. Bei der Bestimmung des Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen hat es - abweichend vom Amtsgericht - auf seiten des Beklagten dessen 1998 erzieltes monatliches Nettoeinkommen von 3.194 DM, bereinigt um berufsbedingte Fahrtkosten in Höhe von maximal monatlich 330 DM, Kosten der Zusatzkrankenversicherung von monatlich 94 DM und um einen Erwerbstätigenbonus von 10 %, somit 2.493 DM monatlich zugrunde gelegt. Die geltend gemachten höheren Fahrtkosten hat es, da unangemessen hoch, nicht anerkannt, desgleichen nicht Raten aus Steuer- und anderen Schulden, da der Beklagte diese aus dem erhaltenen Zugewinnausgleich hätte tilgen können. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Auch die Revision erhebt insoweit keine Einwendungen. 2. Das Oberlandesgericht hat ferner ausgeführt, die ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien seien von einem "Wohnwert" von mindestens monatlich 1.242 DM geprägt gewesen (geschätzter Mietwert monatlich 1.800 DM abzüglich 558 DM Darlehensraten). Trotz des zwischenzeitlichen Auszugs der Parteien und des Wegfalls der Nutzung sei hierfür ein Einkommen anzusetzen, damit der bedürftige Ehegatte nicht infolge der Trennung und Scheidung einen sozialen Abstieg erleide. Andererseits könne nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Höhe des sogenannten toten Kapitals, das nach Auszug eines Ehegatten und dem dadurch bedingten Nutzungsausfall entstanden sei, kein bedarfsbestimmendes Einkommen angesetzt werden. Diese Rechtsprechung könne, weil sie sonst widersprüchlich sei, nur so verstanden werden, daß zwar das addierte Einkommen aus tatsächlichen Einkünften und voller
Mietersparnis den Lebensstandard gemäß § 1578 BGB bestimme, daß sich aber beide Ehegatten bereits im Rahmen des § 1578 BGB aus Billigkeit damit abfinden müßten, daß nur das tatsächliche Erwerbseinkommen zur Verteilung zur Verfügung stehe. Soweit es indessen ein Ersatzeinkommen gebe, das zur Auffüllung der Lücke herangezogen werden könne, müsse keiner der Ehegatten diese Billigkeitskorrektur hinnehmen. Ein solches Ersatzeinkommen seien die monatlichen Zinseinnahmen in Höhe von 407 DM, die die Klägerin aus dem ihr verbliebenen Kapital nach Verkauf des Hauses und Ablösung der Schulden erzielen könne. Zum weiteren prägenden Einkommen gehöre ferner ein fiktives Einkommen für die Haushaltsführung, da auch dadurch die ehelichen Lebensverhältnisse im Sinne des § 1578 BGB bestimmt worden seien. Nach dem von der Klägerin nicht angegriffenen medizinischen Gutachten des Sachverständigen sei ihr eine leichte vollschichtige Tätigkeit zuzumuten, mit der sie monatlich ein (um die gesetzlichen Abzüge, pauschale berufsbedingte Aufwendungen und den Erwerbstätigenbonus) bereinigtes Nettoeinkommen von 1.291 DM erzielen könne. Dieses sei ihr neben den monatlichen Zinseinkünften von 407 DM auf den Unterhaltsbedarf anzurechnen. Den Unterhaltsbedarf errechnet das Oberlandesgericht demnach ab 1. Juli 1998 nach der sogenannten Additionsmethode wie folgt: bereinigtes Einkommen des Beklagten 2.493 DM zuzüglich "1/3 prägendes Einkommen" der Klägerin aus 1.291 DM 430 DM zuzüglich "2/3 Ersatzeinkommen für Haushaltsführung" 861 DM zuzüglich Ersatzeinkommen Wohnung (Zinsen) 407 DM 4.191 DM : 2 = 2.096 DM
Den Unterhaltsanspruch errechnet es unter Abzug des fiktiven Erwerbseinkommens der Klägerin von 1.291 DM und der Zinsen von 407 DM mit 398 DM Eine Herabsetzung des Unterhalts ergebe sich daher nur für den Zeitraum ab 1. Juni 1999.

II.

1. Die Revision wendet sich gegen den Ansatz des Berufungsgerichts, die Haushaltsführung als ein die ehelichen Lebensverhältnisse mitbestimmendes Element anzusehen und ein an deren Stelle tretendes Ersatzeinkommen in die Unterhaltsbedarfsermittlung nach § 1578 BGB einzubeziehen. Die dadurch erforderlich werdende Monetarisierung der Haushaltsführung sei wegen der Schwierigkeit einer Bewertung nicht praktikabel. Der Ansatz des Berufungsgerichts , der dazu führe, nach der Ehescheidung erzielte, die ehelichen Lebensverhältnisse nicht prägende Einkünfte auch des Unterhaltsschuldners zu verteilen und den Unterhalt des Berechtigten aufzustocken, beruhe auf Billigkeitserwägungen , denen eine gesetzliche Grundlage bisher fehle. Daher habe es bei dem Ansatz zu verbleiben, nur die in der Ehe vorhandenen Bareinkünfte der Bedarfsberechnung zugrunde zu legen. Diese Einwände führen im Ergebnis nicht zum Erfolg. 2. Gemäß § 1573 Abs. 2 BGB kann die Klägerin nach der Scheidung einen sogenannten Aufstockungsunterhalt in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen ihren eigenen Einkünften und dem vollen Unterhalt (§ 1578 BGB) verlangen, wenn ihre Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum
vollen Unterhalt nicht ausreichen. Das Gesetz knüpft dabei an den Unterhaltsmaßstab der ehelichen Lebensverhältnisse in § 1578 BGB an, ohne dort allerdings im einzelnen zu definieren, welche Umstände diese Lebensverhältnisse bestimmen, und ohne den für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt festzulegen. Nach den bislang vom Senat zur Ausfüllung dieses Rechtsbegriffs entwikkelten Grundsätzen werden die ehelichen Lebensverhältnisse im wesentlichen durch die bis zur Scheidung nachhaltig erzielten tatsächlichen Einkünfte der Ehegatten bestimmt, soweit sie dazu vorgesehen waren, den laufenden Lebensunterhalt zu decken (vgl. grundlegend Senatsurteile vom 8. April 1981 - IVb ZR 566/80 - FamRZ 1981, 539, 541; vom 4. November 1981 - IVb ZR 625/80 - FamRZ 1982, 255, 257; vom 24. November 1982 - IVb ZR 326/81 - FamRZ 1983, 144, 146 und seither ständig; weitere Nachweise bei Lohmann Neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Familienrecht 8. Aufl. Rdn. 110 f.). Zwar hat der Senat die Haushaltsführung eines nicht erwerbstätigen Ehegatten einschließlich der Kinderbetreuung wirtschaftlich betrachtet der Erwerbstätigkeit und der durch diese ermöglichten Geldunterhaltsleistung des anderen Ehegatten als grundsätzlich gleichwertig angesehen. Er hat aber entscheidend darauf abgehoben, daß an Barmitteln, die zum Lebensunterhalt zur Verfügung stehen, nur die Einkünfte des erwerbstätigen Ehegatten vorhanden sind und daher die für die Unterhaltsbemessung maßgeblichen ehelichen Lebensverhältnisse grundsätzlich durch diese Einkünfte und nicht entscheidend durch den wirtschaftlichen Wert der von beiden Ehegatten erbrachten Leistungen geprägt werden (Senatsurteile vom 14. November 1984 - IVb ZR 38/83 - FamRZ 1985, 161, 163; vom 23. April 1986 - IVb ZR 34/85 - FamRZ 1986, 783, 785). Da die Scheidung den Endpunkt für die Entwicklung der ehelichen Lebensverhältnisse setzt, können diese nach diesen Grundsätzen nicht mehr durch Einkünfte mitgeprägt werden, die erst durch eine spätere Arbeitsaufnah-
me oder Ausdehnung einer Teilzeittätigkeit hinzutreten. Hat der unterhaltsberechtigte Ehegatte während der Ehe (nur) den Haushalt geführt und gegebenenfalls Kinder betreut, bestimmt sich daher das Maß seines eheangemessenen Unterhalts grundsätzlich nur nach einer Quote des tatsächlich erzielten und zum Lebensunterhalt zur Verfügung stehenden Einkommens des erwerbstätigen Ehegatten. Diese Quote erhöht sich gegebenenfalls um trennungsbedingten Mehrbedarf, den der unterhaltsberechtigte Ehegatte konkret darlegen muß (Senatsurteile vom 4. November 1981 aaO 257 und vom 23. November 1983 - IVb ZR 21/82 - FamRZ 1984, 149, 151 = BGHZ 89, 108, insoweit dort jedoch nicht abgedruckt). Einkommen, das der unterhaltsberechtigte Ehegatte nach der Scheidung durch erstmalige Aufnahme (vgl. Senatsurteil vom 8. April 1981 aaO und vom 4. November 1981 aaO) oder durch Erweiterung einer bereits innegehabten Teilzeitarbeit (vgl. Senatsurteil vom 14. November 1984 aaO) erzielt, bleibt daher bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen außer Betracht. Vielmehr muß er sich dieses Einkommen nach dem Grundsatz wirtschaftlicher Eigenverantwortung auf die Quote bedarfsdeckend anrechnen lassen (§§ 1569, 1577 Abs. 1 BGB; sogenannte Anrechnungsmethode, v gl. Senatsurteile vom 8. April 1981, 24. November 1982, 14. November 1984 jeweils aaO). Hat der unterhaltsberechtigte Ehegatte demgegenüber seine Tätigkeit schon während der Ehe aufgenommen, fließt sein daraus erzieltes Einkommen als die ehelichen Lebensverhältnisse prägend (und damit letztlich unterhaltserhöhend) in die Bedarfsbemessung nach § 1578 BGB mit ein. Sein Unterhalt kann dann im Wege der sogenannten Differenzmethode nach einer Quote der Differenz der beiderseits erzielten (bereinigten) Einkommen bemessen werden, ohne daß der so berechnete "Quotenunterhalt" allerdings die Gewähr bietet, den vollen, nach den ehelichen Lebensverhältnissen bemessenen Unterhaltsbedarf abzu-
decken (vgl. Senatsurteil vom 25. Januar 1984 - IVb ZR 43/82 - FamRZ 1984, 358, 360 m.N.). Die Berechnung kann auch im Wege der sogenannten Additionsmethode erfolgen, indem eine Quote aus den zusammengerechneten beiderseitigen (bereinigten) Einkommen gebildet wird und darauf sowohl die prägenden wie die nicht prägenden Einkünfte des unterhaltsberechtigten Ehegatten angerechnet werden. Differenz- und Additionsmethode führen danach - bei beiderseits bereinigtem Einkommen - rechnerisch zum selben Ergebnis, wobei die Differenzmethode lediglich eine Verkürzung darstellt (zu den v erschiedenen Methoden vgl. Wendl/Gerhardt Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 5. Aufl. § 4 Rdn. 386 ff.; Schwab/Borth Handbuch des Scheidungsrechts 4. Aufl. IV Rdn. 933 ff.). Eine Ausnahme von diesen Grundsätzen zur Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse hat der Senat unter anderem in einem Fall zugelassen, in dem die Ehefrau nach der Trennung ihre bisher in der Ehe ausgeübte Halbtagstätigkeit in eine Ganztagstätigkeit ausgeweitet hatte, nachdem das Kind 16 Jahre alt geworden war. Er hat dazu ausgeführt, daß das Heranwachsen eines Kindes in aller Regel dem betreuenden Elternteil die Möglichkeit eröffne, eine Vollzeitbeschäftigung aufzunehmen. Er hat in diesem Zusammenhang entscheidend darauf abgestellt, ob die Aufnahme oder Ausweitung der Erwerbstätigkeit bereits in der Ehe geplant und angelegt war und damit auch ohne die Trennung erfolgt wäre (BGHZ 89, 108, 113 = FamRZ 1984, 149, 150). In diesem Fall war das erhöhte Einkommen der Ehefrau bereits bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs zu berücksichtigen und in die Differenzrechnung einzustellen. Ebenso ist er in einem Fall verfahren, in dem die Ehefrau nach der Heirat ihren Beruf aufgab, den Haushalt und die Kinder betreute und den Ehemann in dessen Tierarztpraxis unterstützte, nach der Trennung - die Kinder waren inzwischen 17 und 18 Jahre alt - zunächst ihren erlernten Beruf als Me-
dizinisch-Technische Assistentin im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung wiederaufnahm und diese noch vor der Scheidung zu einer Ganztagstätigkeit ausweitete. Der Senat hat ihren Einkünften prägenden Einfluß auf die ehelichen Lebensverhältnisse zugemessen, weil ihre Arbeitsaufnahme im Rahmen einer normalen Entwicklung lag (Senatsurteil vom 9. Juni 1982 - IVb ZR 698/80 - FamRZ 1982, 892, 893). Erfolgte die Arbeitsaufnahme dagegen erst nach der Scheidung, erhöhte das daraus erzielte Einkommen nach den bisherigen Grundsätzen den Unterhaltsbedarf nach § 1578 BGB auch dann nicht, wenn ein entsprechender Lebensplan schon vor der Trennung bestanden hatte , so daß ein späteres Erwerbseinkommen im Wege der Anrechnungsmethode auf den Unterhaltsbedarf anzurechnen war und den Unterhalt beschränkte (Urteil vom 23. April 1986 aaO S. 785). 3. Die in den Fällen einer erst nachehezeitlich aufgenommenen oder ausgeweiteten Erwerbstätigkeit des unterhaltsberechtigten Ehegatten angewandte Anrechnungsmethode führt zu einem geringeren Unterhalt als es der Fall wäre, wenn das Einkommen aus dieser Erwerbstätigkeit im Wege der Differenzmethode in die Unterhaltsbemessung einbezogen würde. Das mag folgendes vereinfachtes Beispiel verdeutlichen (nach Graba FamRZ 1999, 1115, 1116), wobei die Einkommen bereits um den berufsbedingten Aufwand und um den Erwerbstätigenbonus bereinigt sind, so daß von einer Aufteilung zu je 1/2 ausgegangen werden kann:
Anrechnungsmethode: prägendes Einkommen des M. 4.000 DM nicht prägendes Einkommen der F. 2.000 DM Bedarf: 4.000 DM : 2 = 2.000 DM darauf anzurechnen nicht prägendes Einkommen der F. 2.000 DM Unterhalt 0 DM Additionsmethode: prägendes Einkommen des M. 4.000 DM prägendes Einkommen der F. + 2.000 DM Summe 6.000 DM Bedarf: 6.000 DM : 2 = 3.000 DM darauf anzurechnen eigenes Einkommen der F. - 2.000 DM Unterhalt 1.000 DM Dasselbe Ergebnis ergibt sich verkürzt durch die Differenzmethode: prägendes Einkommen des M. 4.000 DM prägendes Einkommen der F. - 2.000 DM Differenz 2.000 DM : 2 = Unterhalt 1.000 DM
4. Der Rechtsprechung des Senats, daß sich die ehelichen Lebensverhältnisse nur durch die vorhandenen Barmittel, nicht aber auch durch den wirtschaftlichen Wert der von dem haushaltsführenden Ehegatten erbrachten Leistungen bestimmen sollen, wird entgegengehalten, daß sie den Ehegatten benachteilige , der um der Familie und Kinder willen oder um dem anderen erwerbstätigen Ehegatten ein besseres berufliches Fortkommen zu ermöglichen, auf eine eigene Erwerbstätigkeit (und damit auch auf eine höhere Alterssicherung ) verzichtet. Die Bemessungsweise nach der sog. Anrechnungsmethode
führe vollends zu Unbilligkeiten, wenn in der Ehe ein Teil des Erwerbseinkommens zur Vermögensbildung gespart worden sei und nicht zum allgemeinen Lebensbedarf zur Verfügung gestanden habe. Das als ungerecht empfundene Ergebnis der Unterhaltsbemessung bei nachehelicher Aufnahme einer Erwerbstätigkeit wurde in der Literatur stets kritisch beurteilt (vgl. u.a. Büttner FamRZ 1984, 534, 536; Hampel FamRZ 1984, 621, 624, 625; Laier FamRZ 1993, 392 ff.; Luthin FamRZ 1988, 1109, 1113), ist aber nunmehr angesichts des Wandels der sozialen Wirklichkeit seit Einführung der Eherechtsreform verstärkt in das Blickfeld geraten (vgl. unter anderem Johannsen/Henrich/Büttner Eherecht 3. Aufl. § 1573 Rdn. 30; Heiß/Heiß Handbuch des Unterhaltsrechts I Kap. 5.7 Rdn. 21 ff., 26; Kalthoener/Büttner/ Niepmann Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 7. Aufl. Rdn. 440 und 445; Schwab/Borth aaO IV Rdn. 853, 945; Gerhardt/von Heintschel-Heinegg/Klein Handbuch des Fachanwalts Familienrecht 3. Aufl. Kap. 6 Rdn. 403 a ff.; Göppinger /Bäumel Unterhaltsrecht 7. Aufl. Rdn. 1073; MünchKomm/Maurer BGB 4. Aufl. § 1578 Rdn. 59; Palandt/Brudermüller BGB 60. Aufl. § 1578 Rdn. 31; Born FamRZ 1999, 541, 547; derselbe MDR 2000, 981 ff.; Büttner FamRZ 1999, 893 ff.; Borth FamRZ 2001, 193 ff.; Gerhardt FamRZ 2000, 134 ff.; Gerhardt /Gutdeutsch FuR 1999, 241 ff.; Graba FamRZ 1999, 1115 ff.). Als Hauptargumente werden angeführt: Die ehebedingte Beschränkung infolge des Verzichts auf eine eigene berufliche Tätigkeit könne auf dem Wege über die Anrechnungsmethode zu einer dauerhaften Beschränkung des Lebensstandards des unterhaltsberechtigten Ehegatten führen, die auch durch die Zubilligung eines trennungsbedingten Mehrbedarfs nur teilweise abgemildert werde. Dies laufe der vom Gesetzgeber gewollten Lebensstandardgarantie des geschiedenen Ehegatten in
§§ 1573 Abs. 2, 1578 Abs. 1 BGB, der in §§ 1356, 1360 Satz 2, 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB vorgegebenen Gleichwertigkeit von Erwerbstätigkeit einerseits, Haushaltsführung und Kindesbetreuung andererseits, sowie dem Benachteiligungsverbot des Art. 6 Abs. 1 und 2 GG zuwider, der jede belastende Differenzierung verbiete, die eine Folge der Übernahme familiärer Pflichten sei (vgl. BVerfG Beschluß vom 10. November 1998 - 2 BvR 1057/91 - u.a. FamRZ 1999, 285, 288). Denn die ehelichen Lebensverhältnisse würden nicht nur durch die vorhandenen Barmittel des erwerbstätigen Ehegatten, sondern auch durch den Einsatz des haushaltsführenden Ehegatten für die Familie mitbestimmt. Eine zuverlässige Feststellung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine später (wieder)aufgenommene oder erweiterte Erwerbstätigkeit bereits in der Ehe angelegt gewesen sei und (im Vorgriff) die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt habe, so daß auch die aus der (späteren) Erwerbstätigkeit erzielten Mittel als prägendes Einkommen in die Unterhaltsbemessung nach der Differenzmethode einfließen könnten, sei selten möglich. Die Rechtsprechung führe daher zu Zufallsergebnissen, je nach dem, ob beispielsweise die Kinder zum Zeitpunkt der Trennung schon so alt seien, daß eine alsbaldige Rückkehr der Frau in den Beruf zu erwarten gewesen sei oder nicht. Mit dem Wandel der sozialen Verhältnisse in den letzten 20 Jahren, in denen das Ehebild der typischen Hausfrauen-ehe immer mehr durch dasjenige der Doppelverdienerehe ersetzt worden sei, bei der die Frau ihre Erwerbstätigkeit nur durch eine Kinderbetreuungsphase unterbreche, danach aber in aller Regel wiederaufnehme, sei dies nicht mehr zu vereinbaren. 5. Dem ist zuzugeben, daß die Anrechnungsmethode dem Verständnis von der Gleichwertigkeit von Kindesbetreuung und/oder Haushaltsführung nicht gerecht wird und auch dem gewandelten Ehebild in der Mehrzahl der Fälle nicht mehr angemessen Rechnung trägt.
Ausgangspunkt ist die Wertentscheidung des Gesetzgebers, mit der er die Haushaltsführung des nicht erwerbstätigen Ehegatten der Erwerbstätigkeit des anderen Ehegatten gleichstellt. Nach § 1360 Satz 1 BGB sind beide Ehegatten verpflichtet, durch ihre Arbeit und ihr Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Nach heutigem Eheverständnis regeln die Ehegatten im gegenseitigen Einvernehmen und unter Rücksichtnahme auf die jeweiligen Belange des anderen und der Familie die Frage, wer von ihnen erwerbstätig sein und wer - ganz oder überwiegend - die Haushaltsführung übernehmen soll (§ 1356 BGB). Dies richtet sich nach den individuellen (familiären, wirtschaftlichen, beruflichen und sonstigen) Verhältnissen der Ehegatten. Dabei kann zum Beispiel mitbestimmend sein, wer von beiden die qualifiziertere Ausbildung hat, für wen die besseren Chancen am örtlichen Arbeitsmarkt bestehen, wo sich der Arbeitsplatz und das Familienheim befinden, ob gegebenenfalls Personen aus dem Familienverband (z.B. Geschwister oder Eltern) oder nahe Freunde zur Kindesbetreuung zur Verfügung stehen oder ob den Ehegatten noch weitere Familienpflichten besonderer Art, z.B. die Pflege hilfsbedürftiger Eltern, obliegen. Geht die Entscheidung dahin, daß einer von ihnen die Haushaltsführung und gegebenenfalls Kindesbetreuung übernehmen soll, so bestimmt das Gesetz ausdrücklich, daß er hierdurch in der Regel seine Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, erfüllt (§ 1360 Satz 2 BGB). In ähnlicher Weise setzt § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB die Kindesbetreuung der Gewährung von Barunterhalt gleich. Der Gesetzgeber geht damit zugleich davon aus, daß die ehelichen Lebensverhältnisse nach § 1578 BGB nicht nur durch die Bareinkünfte des erwerbstätigen Ehegatten, sondern auch durch die Leistungen des anderen Ehegatten im Haushalt mitbestimmt werden und hierdurch eine Verbesserung erfahren (vgl. BT-Drucks. 7/650 S. 129, 136; 7/4361 S. 15). Dessen Tätigkeit er-
setzt Dienst- und Fürsorgeleistungen und Besorgungen, die andernfalls durch teure Fremdleistungen erkauft werden müßten und den finanziellen Status - auch einer Doppelverdienerehe - verschlechtern würden. Darüber hinaus enthält sie eine Vielzahl von anderen, nicht in Geld meßbaren Hilfeleistungen, die den allgemeinen Lebenszuschnitt der Familie in vielfältiger Weise verbessern. Aus dieser Sicht ist es zu eng, die ehelichen Lebensverhältnisse als Maßstab des Unterhalts nur an den zum Zeitpunkt der Scheidung vorhandenen Barmitteln auszurichten. Zwar bildet das Erwerbseinkommen als finanzielle Grundlage der Familie den primären Faktor der Unterhaltsbemessung, jedoch werden die ehelichen Lebensverhältnisse durch die Gesamtheit aller wirtschaftlich relevanten beruflichen, gesundheitlichen, familiären und ähnlichen Faktoren mitbestimmt (vgl. Gerhardt in Handbuch Familienrecht aaO Rdn. 403 d). Auch nach der gesetzgeberischen Intention soll es auf das Gesamtbild der ehelichen Lebensverhältnisse ankommen, wozu im übrigen eine gewisse Dauer gehört und vorübergehende Ä nderungen irrelevant sein sollen (vgl. BT-Drucks. 7/650 S. 136). Die - auf den Scheidungszeitpunkt bezogenen - konkreten Barmittel können damit immer nur ein Kriterium, nicht aber der alleinige Maßstab sein. Vielmehr umfassen die ehelichen Lebensverhältnisse alles, was während der Ehe für den Lebenszuschnitt der Ehegatten nicht nur vorübergehend tatsächlich von Bedeutung ist (vgl. Senatsurteil vom 25. November 1998 - XII ZR 98/97 - FamRZ 1999, 367, 368), mithin auch den durch die häusliche Mitarbeit des nicht erwerbstätigen Ehegatten erreichten sozialen Standard. 6. An dem in dieser Weise verbesserten ehelichen Lebensstandard soll der haushaltsführende Ehegatte auch nach der Scheidung teilhaben. Das Gesetz bringt dies an verschiedenen Stellen zum Ausdruck: So enthält § 1578 BGB nach dem Willen des Gesetzgebers eine Lebensstandardgarantie gerade auch zugunsten des haushaltsführenden Ehegatten (BT-Drucks. 10/2888
S. 18). Mit der Anknüpfung des Unterhalts an die ehelichen Lebensverhältnisse wollte der Gesetzgeber insbesondere den Fällen gerecht werden, in denen durch gemeinsame Leistung der Ehegatten ein höherer sozialer Standard erreicht worden ist, an dem auch der nicht erwerbstätige Ehegatte teilhaben soll (BT-Drucks. 7/650 S. 136). Es wurde als unbillig empfunden, den Wert der Leistungen unberücksichtigt zu lassen, die sich in der Haushaltsführung, der Erziehung der gemeinsamen Kinder oder in der Förderung des beruflichen Fortkommens und Ansehens des anderen Ehegatten niedergeschlagen haben (BT-Drucks. 7/4361 S. 15). Eine Ausprägung dieses Gedankens ist auch der Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB, mit dem der Gesetzgeber den sozialen Abstieg eines Ehegatten nach der Scheidung verhindern will, weil das erreichte Lebensniveau als gleichwertige Leistung auch desjenigen Ehegatten angesehen wird, der zugunsten von Ehe und Familie auf eine eigene Berufstätigkeit verzichtet hat. Die Regelung schränkt in verfassungskonformer Weise den Grundsatz der nachehelichen wirtschaftlichen Eigenverantwortung (§ 1569 BGB) zugunsten der nachwirkenden ehelichen Mitverantwortung ein (BVerfG Urteil vom 14. Juli 1981 - 1 BvL 28/77 u.a. - FamRZ 1981, 745, 750 ff.; Senatsurteil vom 27. April 1983 - IVb ZR 372/81 - FamRZ 1983, 678, 679; Kalthoener/ Büttner/Niepmann aaO Rdn. 439; Born FamRZ 1999 aaO 542). Schließlich soll durch § 1574 Abs. 2 BGB sichergestellt werden, daß Ehegatten, die ihr eigenes berufliches Fortkommen um der Familie willen hintangestellt und den wirtschaftlichen und sozialen Aufstieg des anderen Ehegatten gefördert haben, nicht nach der Scheidung eine Tätigkeit ausüben müssen, die unter dem ehelichen Lebensstandard liegt (BT-Drucks. 7/650 S. 129; 7/4361 S. 17). Die Teilhabequote orientiert sich an der Gleichwertigkeit der beiderseits erbrachten Leistungen, so daß beide Ehegatten hälftig an dem durch Erwerbseinkommen
einerseits, Haushaltsführung andererseits geprägten ehelichen Lebensstandard teilhaben. 7. Zur Verwirklichung einer derartigen gleichmäßigen Teilhabe werden in der Literatur (vgl. die obigen Zitate, ferner Übersicht bei Schwab/Borth aaO Rdn. 945) verschiedene Wege vorgeschlagen:
a) Eine verbreitete Meinung geht von der Tatsache aus, daß das Heiratsalter von Frauen in den letzten rund 25 Jahren stetig gestiegen ist (1975: 22,7 Jahre; 1996: 27,6 Jahre; 1998: 28 Jahre, vgl. Statistische Jahrbücher des Statistischen Bundesamtes 1977, 70; 1998, 70; 2000, 69) und schließt daraus, daß Frauen vor der Eheschließung in aller Regel einen Beruf erlernt und ausgeübt haben und ihn nach der Heirat erst aufgeben, wenn die Betreuung von Kindern, die man nicht Hilfspersonen überlassen will, dies erfordert. Daran wird die (widerlegliche) Vermutung geknüpft, daß die Ehegatten nach den heutigen Gepflogenheiten in aller Regel die Vorstellung haben, daß die Berufstätigkeit nur für die Phase der Kindesbetreuung unterbrochen werden soll und der betreuende Ehegatte danach in den Erwerbsprozeß zurückkehrt, vorausgesetzt, seine Gesundheit, seine berufliche Qualifikation und die Arbeitsmarktlage lassen dies nach dem Zeitablauf zu. Dem ist einzuräumen, daß Ehen, in denen die Ehefrau den Haushalt führt und Kinder betreut, in der sozialen Wirklichkeit nicht mehr generell und auf Dauer dem Typ der Haushaltsführungsehe zugeordnet werden können, sondern in stark gestiegenem Maße nurmehr vorübergehend in dieser Form geführt werden und sich die Ehegatten nach ihren jeweiligen Bedürfnissen auch zur (Wieder-)Aufnahme einer Doppel- oder Zuverdienerehe entschließen. Auch ist es nicht mehr stets die Ehefrau, die die Haushaltsführung und Kinderbetreuung übernimmt, vielmehr kann diese Aufgabe , je nach Berufschancen und Arbeitsmarktlage, auch dem Ehemann zu-
fallen oder von beiden gemeinsam übernommen werden. Den Ehegatten wird eine solche - gegebenenfalls phasenweise - Aufteilung der Übernahme von Erwerbs- und Familienpflichten nicht nur durch die Möglichkeit eines staatlichen Erziehungsgeldes erleichtert, sondern auch die Arbeitswelt enthält sowohl im öffentlichen Dienst als auch in privaten Arbeitsverhältnissen Beurlaubungsoder Rückkehrmöglichkeiten (vgl. Büttner FamRZ 1999 aaO 894). Anreize zur Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit ergeben sich schließlich auch aus dem Gedanken des Aufbaues einer eigenen Alterssicherung, zumal rentenrechtliche Vorschriften u.a. den Bezug einer vorzeitigen Rente wegen Erwerbsminderung von Mindestpflichtversicherungszeiten in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung abhängig machen (vgl. §§ 43 Abs. 1 Nr. 2 und 44 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI a.F. und § 43 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI in der Fassung des Rentenreformgesetzes 1999 vom 16. Dezember 1997 ab 1. Januar 2001, BGBl. 1997 I S. 2998 und BGBl. 1999 I S. 388; Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 1587 a Rdn. 137, 138). Auch wenn an diesen Wandel der sozialen Verhältnisse vielfach die Vermutung geknüpft werden kann, daß die Wiederaufnahme der Berufstätigkeit nach Abschluß der Kindesbetreuungsphase schon in der Ehe angelegt war und damit schon deshalb zur Berücksichtigung des Erwerbseinkommens im Rahmen der Anwendung der Differenzmethode führen kann, vermag diese Überlegung indes nicht die Fälle kinderloser Ehen zu lösen, in denen ein Ehegatte nur den Haushalt geführt und sein eigenes berufliches Fortkommen um der Ehe willen oder im Interesse des beruflichen Einsatzes und der Karriere des anderen Ehegatten - sei es bei Auslandsaufenthalten oder sonstigen Versetzungen - hintangestellt hat. Ein solcher Ehegatte verdient nicht weniger Schutz als ein kindesbetreuender Ehegatte. Auch zeigt sich in diesen Fällen, daß eine Abgrenzung danach, ob die Berufstätigkeit auch ohne die Trennung aufge-
nommen worden wäre, nicht weiterhilft. Die durch die Aufgabe der eigenen Berufstätigkeit entstandenen ehebedingten Nachteile wirken - bei Anwendung der Anrechnungsmethode - auch nachehezeitlich fort, wenn nach der Scheidung, wie nicht selten bei kinderlosen Ehen, eine Berufstätigkeit wieder aufgenommen , aber der Unterhaltsbedarf allein nach dem Einkommen des anderen Ehegatten bemessen wird.
b) Ein anderer Lösungsweg, den Familieneinsatz eines Ehegatten bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen, wird über eine "Monetarisierung" der Haushaltsführung und Kindesbetreuung gesucht, wobei zum Teil pauschale Festbeträge ohne Rücksicht auf den individuellen Umfang der familienbezogenen Leistungen vorgeschlagen werden (500 DM bis 1.000 DM nach den Bayerischen Leitlinien Nr. 6, s. FamRZ Buch 1 3. Aufl. S. 75; vgl. Gerhardt/Gutdeutsch FuR aaO S. 243; Graba aaO S. 1118, 1121), zum Teil - in Anknüpfung an die Bewertung der Haushaltsführung in sogenannten Konkubinatsfällen analog § 850 h ZPO (vgl. u.a. Senatsurteil vom 28. März 1984 - IVb ZR 64/82 - FamRZ 1984, 662 m.w.N.) - allgemeine Erfahrungswerte, die zur Bemessung von Schadensersatzrenten bei Verletzung oder Tötung von Hausfrauen entwikkelt wurden (vgl. Born MDR aaO S. 984; Graba aaO S. 1121). Diskutiert wird in diesem Zusammenhang auch eine Verdoppelung der Bareinkünfte des erwerbstätigen Ehegatten, weil nach der Gleichwertigkeitsregel des § 1360 Abs. 1 Satz 2 BGB die Haushaltsführung der Erwerbstätigkeit gleichzusetzen sei. Zu Recht wird jedoch diese Berechnungsweise mit dem Hinweis darauf verworfen, daß eine solche Verdoppelung nicht der Lebenswirklichkeit entspreche und die Haushaltsführung als eigenständiger Umstand zu beurteilen sei, der die ehelichen Lebensverhältnisse ebenso bestimme wie etwa ein Wohnvorteil im eigenen Heim (vgl. Graba aaO S. 1121). Im übrigen wird gegen die fiktive Monetarisierung eingewandt, daß sie wegen der Unterschiedlichkeit der
Ehetypen nicht praktikabel sei und den jeweiligen individuellen Leistungen des Ehegatten für die Familie nicht angemessen Rechnung trage (vgl. Gerhardt FamRZ 2000 aaO S. 135, 136; zweifelnd auch Borth aaO S. 200; Bienko FamRZ 2000, 13 ff.; Söpper FamRZ 2000, 14 ff.). Auch könne sie die Mehrzahl derjenigen Fälle nicht befriedigend lösen, in denen der haushaltsführende Ehegatte nach der Scheidung etwa wegen Kindesbetreuung oder alters- oder krankheitsbedingt nicht arbeiten kann oder auf dem Arbeitsmarkt keine angemessene Tätigkeit mehr findet. Denn der unterhaltspflichtige Ehegatte werde ihm in solchen Fällen ohnehin nur den Quotenunterhalt nach dem fortgeschriebenen , real zur Verfügung stehenden Einkommen gewähren können. Ein Zugriff auf gegebenenfalls weitere, nicht in der Ehe angelegte Einkünfte des Unterhaltspflichtigen sei nach der Ausrichtung des § 1578 BGB nicht möglich. Der Grundsatz der Gleichwertigkeit der beiderseitigen Leistungen erfordere es nämlich andererseits nicht, die Haushaltsleistungen nachträglich durch die hälftige Beteiligung am verfügbaren Einkommen zu vergüten. Solange daher der haushaltsführende Ehegatte nach Trennung bzw. Scheidung z.B. wegen Kindererziehung, Krankheit oder Alters keine eigenen Einkünfte beziehen könne , verbleibe es bei der Aufteilung des real zur Verfügung stehenden eheprägenden Einkommens. Denn da die lebensstandarderhöhende Haushaltstätigkeit mit der Scheidung weggefallen und kein an deren Stelle tretendes Ersatzeinkommen vorhanden sei, müßten beide Ehegatten in gleicher Weise die trennungsbedingte Verschlechterung ihrer ehelichen Lebensverhältnisse hinnehmen (vgl. Borth aaO S. 200; Graba aaO S. 1117, 1118).
c) Einer abschließenden Entscheidung zur Frage der Notwendigkeit einer Monetarisierung der Haushaltstätigkeit bedarf es indessen nicht. Jedenfalls in den Fällen, in denen der unterhaltsberechtigte Ehegatte - wie hier - nach der Scheidung ein Einkommen erzielt oder erzielen kann, welches gleichsam als
Surrogat des wirtschaftlichen Wertes seiner bisherigen Tätigkeit angesehen werden kann, ist dieses Einkommen in die Unterhaltsberechnung nach der Differenzmethode einzubeziehen. Das knüpft an die Überlegung an, daß die während der Ehe erbrachte Familienarbeit den ehelichen Lebensstandard geprägt und auch wirtschaftlich verbessert hat und als eine der Erwerbstätigkeit gleichwertige Leistung anzusehen ist, und trägt dem Grundsatz Rechnung, daß der in dieser Weise von beiden Ehegatten erreichte Lebensstandard ihnen auch nach der Scheidung zu gleichen Teilen zustehen soll. Nimmt der haushaltsführende Ehegatte nach der Scheidung eine Erwerbstätigkeit auf oder erweitert er sie über den bisherigen Umfang hinaus, so kann sie als Surrogat für seine bisherige Familienarbeit angesehen werden. Der Wert seiner Haushaltsleistungen spiegelt sich dann in dem daraus erzielten oder erzielbaren Einkommen wider, von Ausnahmen einer ungewöhnlichen, vom Normalverlauf erheblich abweichenden Karriereentwicklung abgesehen. Insofern bildet § 1578 BGB - ebenso wie bei unerwarteten Einkommenssteigerungen des Unterhaltspflichtigen - auch eine Begrenzung für die Bedarfsbemessung. Aus dieser Sicht erscheint es gerechtfertigt, dieses Einkommen in die Bedarfsbemessung einzubeziehen und in die Differenzrechnung einzustellen. Damit ist gewährleistet, daß - ebenso wie früher die Familienarbeit beiden Ehegatten zu gleichen Teilen zugute kam - nunmehr das beiderseitige Einkommen zwischen ihnen nach dem Grundsatz der gleichmäßigen Teilhabe geteilt wird. Eine wirtschaftliche Benachteiligung des unterhaltspflichtigen gegenüber dem unterhaltsberechtigten Ehegatten tritt durch die Differenzmethode nicht ein, zumal eine Entlastung durch die zeitliche Begrenzung des Unterhalts gemäß den §§ 1573 Abs. 5 und 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB möglich ist. Es wird lediglich vermieden, daß - wie es bei der Anrechnungsmethode der Fall wäre - zu Lasten des haushaltsführenden Ehegatten eine Be-
rücksichtigung seines Einkommens bei der Bedarfsbemessung unterbleibt und nur der unterhaltspflichtige Ehegatte einseitig entlastet wird (Borth aaO S. 200, 201; derselbe in Schwab/Borth aaO Rdn. 945; Gerhardt in Handbuch Familienrecht aaO Rdn. 403 d; Büttner FamRZ 1999, aaO 896; derselbe FamRZ 1984, aaO S. 538; im Ergebnis ebenso Graba aaO S. 1119; Laier aaO S. 393; Born FamRZ 1999, aaO S. 548). 8. Die vom Oberlandesgericht gewählte Lösung, ein Ersatzeinkommen der Klägerin in die Unterhaltsberechnung einzubeziehen, entspricht im Ergebnis diesem Ansatz. Daß es dabei statt der Differenz- die Additionsmethode gewählt hat, macht keinen Unterschied, da hier beide Berechnungsweisen zum selben Ergebnis führen. Die Additionsmethode hat lediglich den Vorzug der besseren Verständlichkeit gegenüber der verkürzenden Differenzmethode. Die vom Oberlandesgericht vorgenommene Aufteilung des erzielbaren Erwerbseinkommens von monatlich 1.291 DM in einen Anteil von 1/3 als prägendes Einkommen (= 430 DM), welches dem früheren prägenden Einkommen der Klägerin aus der Fußpflegetätigkeit entsprechen soll, und von 2/3 als Ersatzeinkommen für die Haushaltsführung (= 861 DM) führt zu keiner Abweichung, weil das gesamte jetzt erzielte Erwerbseinkommen an die Stelle des Wertes der Haushaltsführung tritt. 9. Daß das Oberlandesgericht auch die Zinseinkünfte der Klägerin in Höhe von monatlich 407 DM als Ersatzeinkommen berücksichtigt hat, die sie aus dem nach Verkauf des Hauses und nach Ablösung von Schulden und der Zugewinnausgleichszahlung an den Beklagten verbliebenen Restkapital erzielen kann, ist in der Sache zutreffend. Während der Ehe waren die ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien geprägt durch das mietfreie Wohnen im Haus der Klägerin, so daß sich der eheangemessene Bedarf grundsätzlich auch
durch die daraus gezogenen Nutzungsvorteile erhöhte. Mit dem Verkauf des Hauses nach der Scheidung sind diese Nutzungsvorteile jedoch für beide Ehegatten entfallen, so daß ein (fiktiver) Ansatz des Wohnvorteils nicht mehr in Betracht kommt. Diese Einbuße muß von beiden Ehegatten getragen werden (vgl. Senatsurteil vom 11. April 1990 - XII ZR 42/89 - FamRZ 1990, 989, 991 f.; Graba aaO S. 1120). Verblieben sind allerdings auf Seiten der Klägerin die Zinsvorteile aus dem Verkaufserlös, die an die Stelle des Nutzungsvorteils getreten sind und daher mit in die Differenz- bzw. - nach der Berechnungsweise des Oberlandesgerichts - in die Additionsmethode einzubeziehen sind (vgl. Senatsurteil vom 3. Mai 2001 - XII ZR 62/99 - zur Veröffentlichung bestimmt; vgl. a. 13. Deutscher Familiengerichtstag 1999, Beschlüsse Arbeitskreis 3 zu III, Brühler Schriften zum Familienrecht).
Danach hält die Berechnung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin auf der Grundlage der vom Oberlandesgericht festgestellten Einkünfte, gegen die die Parteien im Revisionsverfahren keine Einwände erhoben haben, im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand. Blumenröhr Hahne Gerber Weber-Monecke Fuchs

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 308/01 Verkündet am:
9. Juni 2004
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Zur Abänderung eines Prozeßvergleichs über einen nach § 1581 BGB herabgesetzten
nachehelichen Unterhalt nach Änderung der höchstri chterlichen Rechtsprechung
zur Anrechnungsmethode.

b) Zur Bindungswirkung an eine - nicht vorgenommene - zeitliche Begrenzung oder
Herabsetzung des Anspruchs auf Billigkeitsunterhalt.
BGH, Urteil vom 9. Juni 2004 - XII ZR 308/01 - OLG Düsseldorf
AG Solingen
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. Juni 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin
Weber-Monecke, den Richter Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. Vézina und
den Richter Dose

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 9. Familiensenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 31. Oktober 2001 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Abänderung eines gerichtlichen Vergleichs über nachehelichen Ehegattenunterhalt. Die am 1. August 1980 geschlossene Ehe der Parteien ist seit dem 17. Juni 1989 rechtskräftig geschieden. Die am 20. September 1981 geborene gemeinsame Tochter N. lebte seit der Trennung der Parteien im Jahre 1987 im Haushalt der Beklagten; seit Frühjahr 2001 unterhält die Tochter eine eigene Wohnung. Der Kläger zahlt für sie monatlichen Unterhalt in Höhe von 825 DM. Der Kläger ist wieder verheiratet; aus dieser Ehe sind die am 20. Februar 1990 geborene Tochter L. und die am 18. August 1991 geborenen Zwillinge J.
und C. hervorgegangen. Die Ehefrau des Klägers ist neben der Kindererziehung erwerbstätig. Am 6. September 1996 schlossen die Parteien einen gerichtlichen Unterhaltsvergleich , in dem sich der Kläger verpflichtete, an die Beklagte monatlichen nachehelichen Ehegattenunterhalt in Höhe von 2.000 DM zu zahlen. Die Parteien hatten folgende Vergleichsgrundlagen festgelegt: Für die Bedarfsberechnung war von dem zugrunde gelegten Einkommen des Klägers i.H.v. 10.500 DM nur der Unterhalt für die Tochter N. i.H.v. seinerzeit 925 DM abzuziehen. Der aus dem so bereinigten Einkommen des Klägers ermittelte eheliche Lebensbedarf der Beklagten i.H.v. 3/7 (= rd. 4.100 DM) wurde um einen trennungsbedingten Mehrbedarf in Höhe von 150 DM erhöht. Die Beklagte verfügte über ein eigenes anrechenbares Einkommen in Höhe von monatlich 1.745 DM, das zu 6/7 (= 1.495 DM) auf ihren Bedarf anzurechnen war, sowie über anrechenbare Zinseinkünfte in Höhe von 230 DM. Wegen der weiteren Unterhaltspflichten des Klägers gegenüber seinen drei Kindern aus zweiter Ehe hatten die Parteien den sich nach § 1581 BGB ergebenden Unterhalt der Beklagten auf monatlich 2.000 DM gekürzt, da dem Kläger 4/7 seines Einkommens (= 5.471 DM) verbleiben sollten. Das Amtsgericht hat die auf Wegfall der Unterhaltspflicht ab dem 1. April 1999 gerichtete Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht den Unterhalt zeitlich gestaffelt, zuletzt für die Zeit ab Juli 2002 auf monatlich 1.340 DM, herabgesetzt und die Klage im übrigen abgewiesen. Mit seiner zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Die unbeschränkt zugelassene Revision ist unbegründet.

I.

Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, "soweit die zeitliche Begrenzung oder Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs der Beklagten und die Anpassung des Vergleichs an die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13. Juni 2001 (FamRZ 2001, 986) in Rede stehen". Letzteres erlangt zwar nur insoweit Bedeutung, als der Kläger einen geringeren Unterhalt für die Zeit ab dem 13. Juli 2001 begehrt, weil Anpassung an die geänderte Rechtsprechung des Senats nur für diese Zeit in Betracht kommt (Senatsurteile BGHZ 148, 368, 381 und BGHZ 153, 358, 360 f.). Da das Oberlandesgericht die Revision aber auch wegen der (unterlassenen) Begrenzung oder Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs der Beklagten zugelassen hat, wirkt sich die Zulassungsfrage auf den gesamten Unterhaltszeitraum aus (vgl. Senatsurteil vom 25. Januar 1995 - XII ZR 195/93 - FamRZ 1995, 1405, 1406).

II.

Das Berufungsgericht hat den Unterhaltsanspruch der Beklagten für den Zeitraum bis Mai 2001 auf der Grundlage der neuen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse und für die Zeit ab Juni 2001 zusätzlich unter Anwen-
dung der Differenzmethode berechnet, weil ihr gegenwärtiges Erwerbseinkommen als Surrogat der eheprägenden Familienarbeit anzusehen sei und die Zinseinkünfte an die Stelle des während der Ehezeit prägenden mietfreien Wohnens getreten seien. Für die Zeit von April 1999 bis Juni 2001 greift die Revision diese Berechnung nicht an; sie läßt auch keine Rechtsfehler erkennen. Für das Jahr 2001 ist das Berufungsgericht von einem durchschnittlichen monatlichen Einkommen des Klägers nach Abzug des Unterhalts für die gemeinsame Tochter N. in Höhe von 9.042,66 DM und auf Seiten der Beklagten von monatlichen Einkünften in Höhe von 2.319,90 DM sowie weiterer Zinserträge in Höhe von 230 DM ausgegangen. Auf dieser Grundlage hat es für die Zeit ab Juni 2001 einen ungedeckten Unterhaltsbedarf der Beklagten in Höhe von 2.916,18 DM errechnet. Wegen der weiteren Unterhaltspflicht des Klägers für seine drei Kinder aus zweiter Ehe, die sich im Juni auf insgesamt 2.457 DM (3 x 819 DM) und ab Juli 2001 auf monatlich insgesamt 2.532 DM (3 x 844 DM) beläuft, hat das Oberlandesgericht den geschuldeten Unterhalt nach § 1581 BGB im Wege der Billigkeit herabgesetzt. Es hat dem Kläger einen eigenen angemessenen Unterhalt belassen, den es - ausgehend von dem Vergleich - mit 4/7 seines eigenen anrechenbaren Arbeitseinkommens - nach Abzug des Unterhalts für die Tochter N. - d.h. mit 5.167,23 DM bemessen hat. Eine Befristung oder weitere Herabsetzung des Unterhalts nach § 1573 Abs. 5 BGB i.V.m. § 1578 Abs. 1 Satz 3 BGB hat das Berufungsgericht abgelehnt, weil die Parteien sich in Kenntnis der Verhältnisse auf einen unbefristeten Unterhalt verständigt hätten. Auch die lange Ehedauer mit ehebedingten Nachteilen der Beklagten stehe einer weiteren Begrenzung entgegen. Die Revision macht demgegenüber geltend, dem Kläger müsse in Anknüpfung an den Unterhaltsvergleich der Parteien und unter Berücksichtigung
des Wechsels von der Anrechnungs- zur Differenzmethode ein angemessener Bedarf nach den gesamten ehelichen Lebensverhältnissen, einschließlich des eheprägenden Erwerbseinkommens der Beklagten, verbleiben. Wenn der eheangemessene Bedarf der Beklagten nunmehr nach der Differenzmethode auf der Grundlage des Erwerbseinkommens beider Ehegatten ermittelt werde, müsse dieser Maßstab folgerichtig auch auf den dem Kläger zu belassenden eigenen angemessenen Unterhalt im Sinne von § 1581 BGB übertragen werden. Deswegen sei der Kläger nach Billigkeit nur zu geringeren Unterhaltsleistungen verpflichtet, die sich für Juni 2001 auf 216,33 € (= 424,19 DM) und für die Zeit ab Juli 2001 auf monatlich 178,54 € (= 349,19 DM) beliefen. Zu Unrecht habe das Berufungsgericht auch eine Befristung des Unterhaltsanspruchs abgelehnt. Seit Abschluß des Vergleichs sei eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse dadurch eingetreten, daß der Unterhalt der Beklagten jetzt nicht mehr auf § 1570 BGB, sondern nur noch auf § 1573 Abs. 2 und 3 BGB gestützt werde und daß dieser nunmehr nach der Rechtsprechung des Senats im Wege der Differenzmethode zu ermitteln sei. Auch die Dauer der Ehe stehe einer Befristung nicht entgegen, weil das Berufungsgericht keine hinreichenden Feststellungen zu ehebedingten Nachteilen getroffen habe.

III.

Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision im Ergebnis stand. 1. Zu Recht hat das Berufungsgericht die in dem gerichtlichen Vergleich vereinbarte Unterhaltsschuld des Klägers an die geänderte Rechtsprechung des Senats angepaßt. Für Prozeßvergleiche über Dauerschuldverhältnisse hat
der Bundesgerichtshof bereits entschieden, daß die Ände rung einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Störungen vertraglicher Vereinbarungen führen kann, die nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage im Wege der Anpassung zu bereinigen sind. Grundlage der Beurteilung in diesen Fällen ist, daß beim Abschluß einer Vereinbarung ein beiderseitiger Irrtum über die Rechtslage das Fehlen der Geschäftsgrundlage bedeuten kann, wenn die Vereinbarung ohne diesen Rechtsirrtum nicht oder nicht mit diesem Inhalt geschlossen worden wäre. Gleiches gilt, wenn der Geschäftswille der Parteien auf der gemeinschaftlichen Erwartung vom Fortbestand einer bestimmten Rechtslage aufgebaut war. Im Wege der Auslegung ist zu ermitteln, welche Verhältnisse die Parteien zur Grundlage ihrer Einigung gemacht haben und von welcher Rechtslage sie ausgegangen sind. Ob und in welcher Weise sodann eine Anpassung an die veränderte Rechtslage erfolgen kann, bedarf einer sorgfältigen Prüfung unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien. Es genügt nicht, daß ein weiteres Festhalten am Vereinbarten nur für eine Partei unzumutbar erscheint, vielmehr muß hinzukommen, daß das Abgehen vom Vereinbarten der anderen Partei auch zumutbar ist. Dabei ist auch zu beachten , ob die im Vergleich insgesamt getroffenen Regelungen noch in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander stehen (Senatsurteil BGHZ 148, 368, 377 f.). 2. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht - ausgehend von dem Prozeßvergleich der Parteien - den dem Kläger im Rahmen einer Billigkeitsprüfung nach § 1581 BGB zu belassenden Selbstbehalt auf 4/7 seiner eigenen Erwerbseinkünfte beschränkt. Dabei ist es von der Vereinbarung der Parteien ausgegangen, die - allerdings auf der Grundlage der Anrechnungsmethode und des Unterhaltsbedarfs der Beklagten allein nach den Erwerbseinkünften des Klägers - auch dessen eheangemessenen Selbstbehalt entsprechend ermittelt hat.

a) Zwar ist der eigene angemessene Unterhaltsbedarf des Unterhaltsschuldners grundsätzlich mit dem eheangemessenen Unterhalt nach § 1578 BGB gleichzusetzen. Das folgt schon aus dem grundsätzlichen Anspruch beider Ehegatten an einer gleichen Teilhabe am verfügbaren Einkommen. Reicht das verfügbare Einkommen allerdings nicht aus, den angemessenen Unterhalt beider Ehegatten zu sichern, kann auch dem Unterhaltspflichtigen nicht stets der volle eheangemessene Unterhalt belassen bleiben; eine Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts eröffnet vielmehr lediglich den Einstieg in eine Billigkeitsprüfung nach § 1581 BGB. Ist der Verpflichtete also nach seinen Erwerbs - und Vermögensverhältnissen bei Berücksichtigung seiner sonstigen Belastungen außerstande, ohne Gefährdung seines eigenen eheangemessenen Unterhalts den vollen nach § 1578 BGB geschuldeten Unterhalt zu leisten, so schlägt der Unterhaltsanspruch des Berechtigten in einen Billigkeitsanspruch um, dessen Umfang das Gericht unter Abwägung der beiden Eheleuten zur Verfügung stehenden Mittel sowie der beiderseits zu befriedigenden Bedürfnisse nach individuellen Gesichtspunkten zu bestimmen hat (Senatsurteil BGHZ 109, 72, 83 f.). Das schließt indessen nicht aus, eine Mindestgrenze zu bestimmen , die grundsätzlich nicht unterschritten werden soll und von den Oberlandesgerichten durchweg bei dem sogenannten notwendigen Selbstbehalt angesetzt wird. Allerdings würde es auch der Billigkeit widersprechen, einem unterhaltspflichtigen geschiedenen Ehegatten im Verhältnis zu dem anderen, dessen Existenzminimum nicht sichergestellt ist, regelmäßig nur den notwendigen Selbstbehalt zu belassen. Aus dem Erfordernis, die nach § 1581 BGB zu treffende Billigkeitsabwägung jeweils nach den Besonderheiten des Einzelfalles vorzunehmen, ergibt sich andererseits, daß auch der sogenannte große Selbstbehalt im Sinne von § 1603 Abs. 1 BGB nicht regelmäßig als untere Grenze des dem Unterhaltspflichtigen zu belassenen Betrages gelten kann. Diese Größe kann allenfalls einen Anhalt bieten. Je nach den Umständen des Falles, insbe-
sondere auch den Verhältnissen des Berechtigten, kann der dem Verpflichteten zu belassende Teil seines Einkommens aber auch unter dem großen Selbstbehalt liegen (BGHZ aaO, 84 ff., 86).
b) Die Revision weist deswegen zu Recht darauf hin, daß im Rahmen der Billigkeitsprüfung nach § 1581 BGB zunächst ein eigener Unterhaltsbedarf des Klägers zugrunde zu legen ist, der sich nach den gesamten eheprägenden Einkünften und somit auch nach dem - um einen Erwerbstätigenbonus verminderten - Erwerbseinkommen der Beklagten bemißt. Davon ist aber auch das Berufungsgericht ausgegangen, indem es den "vollen angemessenen Bedarf des Klägers“, dessen Gefährdung den Einstieg in die Billigkeitsprüfung eröffnet, mit 6.161,47 DM (4/7 seines eigenen Einkommens = 5.167,23 DM + 3/7 des Einkommens der Beklagten = 994,24 DM) bemessen hat. Zwar sind dem, wie bei der Berechnung des Unterhaltsbedarfs der Beklagten, zusätzlich die hälftigen Zinseinkünfte (115 DM) hinzuzurechnen, die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts als Surrogat an die Stelle des mietfreien Wohnens während der Ehezeit getreten sind und damit auch die Lebensverhältnisse des Klägers geprägt haben. Ein weiterer trennungsbedingter Mehrbedarf - wie bei der Beklagten mit 150 DM berücksichtigt - ist dem allerdings nicht hinzuzurechnen. Schon nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats durfte der Tatrichter zwar die Höhe eines trennungsbedingten Mehrbedarfs schätzen, was aber stets einen konkreten Vortrag des betreffenden Ehegatten zu solchen Mehrkosten voraussetzt, der hier fehlt (vgl. Senatsurteile vom 31. Januar 1990 - XII ZR 21/89 - FamRZ 1990, 979, 981 und vom 11. Januar 1995 - XII ZR 122/93 - FamRZ 1995, 346, 347). Nach der neueren Rechtsprechung des Senats (Senatsurteil BGHZ 148, 105) ist schon der Quotenbedarf regelmäßig nach dem gesamten verfügbaren Einkommen zu bemessen, weil auch die Haushaltstätigkeit und Kindererziehung die ehelichen Lebensverhältnisse in einem Umfang geprägt haben, wie er sich aus dem als Surrogat an ihre Stelle getretenen Ein-
kommen ergibt. Neben dem deswegen im Wege der Differenzmethode zu ermittelnden (höheren) Unterhaltsbedarf würde ein konkret zu bemessener zusätzlicher Bedarf eines Ehegatten stets zu einem Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz führen. Weil ein trennungsbedingter Mehrbedarf regelmäßig auch nicht in den ehelichen Lebensverhältnissen angelegt ist, kann er deshalb in der Regel nicht neben dem nach der Differenzmethode ermittelten Quotenbedarf berücksichtigt werden (vgl. Graba FamRZ 2002, 857, 859; Wendl/Gutdeutsch , Unterhaltsrecht 6. Aufl., § 4 Rdn. 432 a; Johannsen/Henrich/Büttner, Eherecht 4. Aufl., § 1578 BGB Rdn. 25 ff.). Zugleich ist damit wegen der geänderten Rechtsprechung des Senats auch die - auf der Grundlage der Anrechnungsmethode vereinbarte - Vergleichsgrundlage insofern entfallen. Letztlich kommt es hier aber nicht darauf an, weil der Kläger keinen Mehrbedarf vorgetragen hat und der Unterhaltsbedarf der Beklagten auch ohne trennungsbedingten Mehrbedarf den vom Berufungsgericht zugesprochenen Unterhalt übersteigt. Vorbehaltlich des unterschiedlich hohen Erwerbstätigenbonus ist somit für beide Parteien von einem gleich hohen Unterhaltsbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen auszugehen. Nur weil der Kläger wegen seiner weiteren, die ehelichen Lebensverhältnisse nicht mehr prägenden Unterhaltsbelastungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts der Beklagten den vollen eheangemessenen Unterhalt zu zahlen, ist der Unterhaltsanspruch gemäß § 1581 BGB nach Billigkeit zu bestimmen. Dabei verkennt die Revision, daß der dem Unterhaltsschuldner im Rahmen einer Billigkeitsprüfung nach § 1581 BGB zu belassende angemessene Selbstbehalt nicht mit seinem eheangemessenen Unterhaltsbedarf nach § 1578 BGB identisch ist. Der Billigkeitsanspruch nach § 1581 BGB ist vielmehr unter Abwägung der beiden Eheleuten zur Verfügung stehenden Mittel, der beiderseits zu befriedigenden Bedürfnisse und der individuellen Verhältnisse zu bestimmen. Danach ist
dem Kläger - auch auf der Grundlage des gerichtlichen Vergleichs - jedenfalls kein Selbstbehalt zu belassen, der den vom Berufungsgericht berücksichtigten Betrag von monatlich 5.167,23 DM übersteigt. Denn der dem Kläger nach Abzug des Unterhalts für die gemeinsame Tochter N. und für die drei weiteren Kinder aus zweiter Ehe belassene Betrag übersteigt die der Beklagten verfügbaren Mittel aus Unterhalt und eigenen Einkünften von ca. 3.660 DM monatlich nicht unerheblich. Daran ändert auch die weitere Unterhaltslast des Klägers gegenüber seiner in Teilzeit tätigen zweiten Ehefrau nichts, weil deren Unterhaltsanspruch nach § 1582 Abs. 1 Satz 1 BGB gegenüber der Beklagten nachrangig ist. Dem steht auch nicht entgegen, daß die Parteien dem Kläger in dem abzuändernden Unterhaltsvergleich einen Selbstbehalt in Höhe des vollen - allerdings auf der Grundlage der Anrechnungsmethode ermittelten - eigenen angemessenen Unterhalts belassen hatten. Auch dafür ist mit der Änderung der Rechtsprechung des Senats die Geschäftsgrundlage entfallen. 3. Zu Recht hat das Berufungsgericht auch eine Befristung oder Herabsetzung des Unterhalts nach § 1573 Abs. 5 BGB in Verbindung mit § 1578 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB abgelehnt. Nach Auffassung des Berufungsgerichts scheidet eine Befristung des Aufstockungsunterhalts nach § 1573 Abs. 2 BGB schon deswegen aus, weil der Wegfall der Betreuungsbedürftigkeit der Tochter N. und die sich daraus ergebende volle Erwerbsobliegenheit der Beklagten schon bei Abschluss des Vergleichs bekannt gewesen sei und der Beklagten schon damals ein unbefristeter Anspruch auf Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB zugestanden habe. Gegen eine zeitliche Befristung oder Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs nach § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB spreche außerdem, daß die Beklagte mit der Tochter N. nicht nur vorübergehend ein gemeinschaftliches Kind allein oder überwiegend betreut habe. Das hält den Angriffen der Revision stand.
Nach § 323 Abs. 2 ZPO ist eine Abänderungsklage nur insoweit zulässig, als behauptet wird, daß die Gründe, auf die sie gestützt wird, erst nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung, in der eine Erweiterung des Klagantrags oder die Geltendmachung von Einwendungen spätestens hätte erfolgen müssen , entstanden seien. Konnte deswegen eine zeitliche Begrenzung des Ehegattenunterhalts bzw. seiner Bemessung nach den ehelichen Lebensverhältnissen bereits zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Ausgangsverfahrens vorgetragen und geltend gemacht werden, ist eine Abänderungsklage mit dem Ziel einer zeitlichen Unterhaltsbegrenzung bei gleichgebliebenen Verhältnissen wegen § 323 Abs. 2 ZPO unzulässig. Die Entscheidung, einen Unterhaltsanspruch von einem bestimmten Zeitpunkt an aus Billigkeitsgründen zu begrenzen, setzt dabei nicht voraus, daß dieser Zustand bereits erreicht ist. Soweit die betreffenden Gründe schon im Ausgangsverfahren entstanden oder jedenfalls zuverlässig vorauszusehen waren, mußten sie auch im Ausgangsverfahren berücksichtigt werden. Die Entscheidung über eine Unterhaltsbegrenzung kann dann wegen § 323 Abs. 2 ZPO grundsätzlich nicht im Rahmen einer Abänderungsklage nachgeholt werden (BGH, Urteil vom 5. Juli 2000 - XII ZR 104/98 - FamRZ 2001, 905). Da die Parteien im Zeitpunkt des Abschlusses des gerichtlichen Vergleichs bereits seit mehr als sieben Jahren geschieden waren, waren die Gründe , die zu einer Begrenzung des nachehelichen Ehegattenunterhalts führen könnten, schon damals bekannt. Zwar stand der Beklagten seinerzeit neben der mehr als halbschichtigen Berufstätigkeit noch ein Unterhaltsanspruch gemäß § 1570 BGB zu. Allerdings hatte die gemeinsame Tochter der Parteien schon das 16. Lebensjahr begonnen und der Wegfall dieses Anspruchs auf nachehelichen Ehegattenunterhalt stand - für die Parteien erkennbar - unmittelbar bevor (vgl. Senatsurteil vom 17. Mai 2000 - XII ZR 88/98 - FamRZ 2000, 1499). Entsprechend haben die Parteien in dem gerichtlichen Unterhaltsvergleich auch
nicht zwischen Unterhaltsansprüchen nach § 1570 und solchen nach § 1573 BGB unterschieden. Zwar gewinnt die Begrenzung oder Befristung des Anspruchs auf nachehelichen Ehegattenunterhalt aus Billigkeitsgründen durch die Änderung der Rechtsprechung des Senats zur eheprägenden Haushaltsführung ein stärkeres Gewicht. Denn die Haushaltsführung und die Kindererziehung prägen - über den Wert des später an ihre Stelle tretenden Surrogats - die ehelichen Lebensverhältnisse , was zu einem erhöhten Unterhaltsbedarf des Unterhaltsberechtigten und, im Falle hinreichender Leistungsfähigkeit, auch zu einem höheren Unterhaltsanspruch führt (Senatsurteil BGHZ 148, 105 ff.; Senatsurteil vom 5. Mai 2004 - XII ZR 132/02 - zur Veröffentlichung bestimmt). Schon bei der erstmaligen Geltendmachung des Unterhalts stellt sich die Frage nach einer zeitlichen Begrenzung oder Herabsetzung des Unterhaltsanspruches deswegen nunmehr in verstärktem Maße. Waren die zugrunde liegenden Tatsachen - wie hier - aber schon im Zeitpunkt des abzuändernden Vergleichs bekannt, führt allein die geänderte Senatsrechtsprechung insoweit nicht zu einem Wegfall der Geschäftsgrundlage. Zu Recht hat das Berufungsgericht eine Begrenzung des Unterhalts auch wegen der langen Ehedauer abgelehnt. Nach §§ 1573 Abs. 5 Satz 2, 1578 Abs. 1 Satz 3 BGB stehen die Zeiten der Kindererziehung der Ehedauer gleich. Die Ehe der Parteien dauerte bis zur rechtskräftigen Scheidung schon annähernd neun Jahre. Sodann ist die gemeinsame Tochter N., die seit der Trennung der Parteien im Haushalt der Beklagten lebte, allein von dieser erzogen worden. Das 16. Lebensjahr hat sie ca. acht Jahre nach der rechtskräftigen Ehescheidung erreicht, so daß sich eine gesamte zu berücksichtigende Dauer von ca. 17 Jahren ergibt. Auf dieser Grundlage ist die Billigkeitsentscheidung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden. Zwar widerspräche es dem Sinn
und Zweck der gesetzlichen Regelung in § 1573 Abs. 5 BGB, den Billigkeitsgesichtspunkt der "Dauer der Ehe" im Sinne einer festen Zeitgrenze zu bestimmen , von der ab der Unterhaltsanspruch grundsätzlich keiner zeitlichen Begrenzung mehr zugänglich sein sollte. Andererseits ist nicht zu verkennen, daß sich eine Ehedauer von mehr als zehn Jahren dem Grenzbereich nähern dürfte, in dem, vorbehaltlich stets zu berücksichtigender besonderer Umstände des Einzelfalles, der Dauer der Ehe als Billigkeitskriterium im Rahmen von § 1573 Abs. 5 BGB ein durchschlagendes Gewicht für eine dauerhafte Unterhalts"Garantie" und gegen die Möglichkeit zeitlicher Begrenzung des Unterhalts zukommen wird (Senatsurteil vom 28. März 1990 - XII ZR 64/89 - FamRZ 1990, 857, 859). Eine weiter zunehmende Ehedauer gewinnt nach und nach ein Gewicht , das nur bei außergewöhnlichen Umständen eine zeitlichen Begrenzung zulässt (Senatsurteil vom 10. Oktober 1990 - XII ZR 99/89 - FamRZ 1991, 307, 310; vgl. auch Hahne FamRZ 1996, 305, 307; Wendl/Pauling aaO § 4 Rdn. 592). Die sich hier aus der ca. 17 Jahre dauernden Ehe ergebenden ehebedingten Nachteile hat das Berufungsgericht aufgezeigt. Besondere Umstände , die trotz dieser Feststellungen für eine Befristung des Unterhaltsanspruchs sprechen könnten, ergeben sich weder aus dem Berufungsurteil, noch zeigt die Revision solche auf.
Zu Recht hat das Berufungsgericht mit den gleichen Erwägungen auch eine zeitliche Begrenzung oder Herabsetzung des Unterhaltsanspruches nach § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB abgelehnt. Hinzu kommt, daß die Beklagte mit der Tochter N. nicht nur vorübergehend ein gemeinschaftliches Kind allein oder überwiegend betreut hat. Auch das steht nach § 1578 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbs. BGB einer Befristung des Unterhaltsanspruchs entgegen.
Hahne Weber-Monecke Wagenitz Vézina Dose

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 30/04 Verkündet am:
15. März 2006
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Der Selbstbehalt gegenüber einem Anspruch auf Trennungsunterhalt oder
nachehelichen Ehegattenunterhalt (Ehegattenselbstbehalt) kann nicht generell
mit dem Betrag bemessen werden, der als notwendiger Selbstbehalt gegenüber
Unterhaltsansprüchen minderjähriger oder ihnen nach § 1603
Abs. 2 Satz 2 BGB gleichgestellter Kinder im Rahmen des Verwandtenunterhalts
gilt. Er ist vielmehr in der Regel mit einem Betrag zu bemessen, der
zwischen dem angemessenen Selbstbehalt (§ 1603 Abs. 1 BGB) und dem
notwendigen Selbstbehalt (§ 1603 Abs. 2 BGB) liegt (Fortführung des Senatsurteils
vom 1. Dezember 2004 - XII ZR 3/03 - FamRZ 2005, 354 ff.).

b) Einer zusätzlichen Grenze der Leistungsfähigkeit nach den individuellen ehelichen
Lebensverhältnissen bedarf es nach der neueren Rechtsprechung des
Senats zur Ermittlung des Unterhaltsbedarfs eines getrennt lebenden oder
geschiedenen Ehegatten nicht mehr (Abgrenzung zu den Senatsurteilen
BGHZ 109, 72, 83 f. und vom 9. Juni 2004 - XII ZR 308/01 - FamRZ 2004,
1357, 1358 f.; Fortführung des Senatsurteils BGHZ 153, 358, 364 f.).
BGH, Urteil vom 15. März 2006 - XII ZR 30/04 - OLG Düsseldorf
AG Mülheim a. d. Ruhr
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. März 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 8. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. Januar 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien - die seit über 40 Jahren miteinander verheiratet sind - streiten um Trennungsunterhalt für die Zeit ab August 2002. Der Beklagte ist Rentner ; er bezieht aus seiner gesetzlichen Rente und seiner Betriebsrente monatliche Gesamteinkünfte, die sich für die Zeit bis Juni 2003 auf 1.335 € beliefen und seitdem 1.345 € betragen. Die am 27. Januar 1940 geborene Klägerin war während der Ehezeit aushilfsweise tätig und erzielt aus dieser Tätigkeit seit der Trennung monatlich 250 €.
2
Der Beklagte zahlte an die Klägerin im August 2002 335,75 € und in der Zeit von September 2002 bis April 2003 monatlich 544,38 € an Trennungsunterhalt. Für die Zeit ab Mai 2003 hat er eine monatliche Unterhaltspflicht in Höhe von 415,25 € anerkannt.
3
Das Amtsgericht hat den Beklagten zur Zahlung monatlichen Trennungsunterhalts in Höhe von 571 € abzüglich der von August 2002 bis Mai 2003 geleisteten Unterhaltszahlungen verurteilt. Die Berufung des Beklagten blieb erfolglos. Dagegen richtet sich die - vom Oberlandesgericht zugelassene - Revision des Beklagten, mit der er Klagabweisung für die Zeit bis Mai 2003 sowie Herabsetzung des ab Juni 2003 geschuldeten Unterhalts auf den anerkannten Betrag in Höhe von monatlich 415,25 € begehrt.

Entscheidungsgründe:

4
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

5
Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2004, 1104 f. veröffentlicht ist, hat auf der Grundlage der Renteneinkünfte des Beklagten und des - nach Abzug pauschaler berufsbedingter Aufwendungen sowie eines Erwerbstätigenbonus - bereinigten Erwerbseinkommens der Klägerin einen monatlichen Unterhaltsbedarf in Höhe von 571 € für die Zeit bis Juni 2003 und in Höhe von 576 € für die Zeit ab Juli 2003 ermittelt. Der Klägerin sei kein höheres Einkommen als zuletzt mit monatlich 250 € erzielt anzurechnen. Im Hinblick auf die jahrzehntelange Ehedauer erscheine es angemessen, den Umfang ihrer Erwerbsobliegenheit über das Trennungsjahr hinaus zu beschränken. Eine Ausweitung ihrer Erwerbstätigkeit sei der Klägerin auch deswegen nicht mehr zumutbar, weil sie im Januar 2004 64 Jahre alt geworden sei und "gewisse gesundheitliche Beeinträchtigungen plausibel dargelegt" habe.
6
Der Beklagte sei zur Zahlung des sich aus den ehelichen Lebensverhältnissen ergebenden Unterhaltsbedarfs leistungsfähig, zumal ihm nach den unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Oberlandesgerichts Düsseldorf und den davon in Bezug genommenen Anmerkungen zur Düsseldorfer Tabelle lediglich ein Selbstbehalt in Höhe von 730 € monatlich zu belassen sei. Entgegen der Auffassung des Beklagten bestehe auch keine Veranlassung, auf die unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Oberlandesgerichts Hamm abzustellen, aus denen sich für den Ehegattenunterhalt ein "billiger Selbstbehalt" von 920 € ergebe. Die Revision hat das Berufungsgericht zugelassen, weil "die Frage der (Nicht-)Anwendung außerbezirklicher unterhaltsrechtlicher Leitlinien bislang … noch nicht obergerichtlich entschieden" worden sei.

II.

7
Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält den Angriffen der Revision nicht stand.
8
1. Schon die Bemessung des Unterhaltsbedarfs der Klägerin nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 BGB) entspricht nicht in allen Punkten der Rechtsprechung des Senats.
9
Zu Recht geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass die ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien von den Rentenbezügen des Beklagten geprägt worden sind. Das wäre selbst dann der Fall, wenn die Rente an die Stelle eines im Zeitpunkt der Scheidung noch bezogenen Erwerbseinkommens getreten wäre (Senatsurteil vom 31. Oktober 2001 - XII ZR 292/99 - FamRZ 2002, 88, 91 f.). Hier hat das Renteneinkommen die ehelichen Lebensverhältnisse schon deswegen geprägt, weil der Beklagte im Zeitpunkt der Trennung der Parteien im August 2002 bereits Rente bezog.
10
Ebenso zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass auch das Einkommen der Klägerin aus ihrer Aushilfstätigkeit die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hat. Denn die Klägerin hat ein solches Einkommen schon während der Ehezeit und weiterhin seit der Trennung erzielt. Soweit das Berufungsgericht dieses eheprägende Einkommen der Klägerin allerdings zur Höhe auf monatlich 250 € beschränkt hat, berücksichtigt es den unter Beweis gestellten Sachvortrag des Beklagten nicht erschöpfend.
11
a) Ob "gewisse gesundheitliche Beeinträchtigungen" oder das Alter der Klägerin von 64 Jahren einer Obliegenheit zur Ausweitung ihrer Aushilfstätigkeit entgegenstehen, kann hier offen bleiben. Denn der Beklagte hat – wie die Revision zu Recht rügt - unter Beweisantritt vorgetragen, dass die Klägerin in den letzten 18 Jahren vor der Trennung in weiterem Umfang aushilfsweise tätig gewesen sei und durchschnittlich mindestens 325 € monatlich verdient habe. Diese Tätigkeit habe sie erst im Zuge der Trennung auf das nunmehr ausgeübte Maß reduziert.
12
Nach diesem revisionsrechtlich zu unterstellenden Sachverhalt kommt es nicht darauf an, ob die bei Verkündung des Berufungsurteils fast 64 Jahre alte Klägerin ihre Aushilfstätigkeit über das bisherige Maß hinaus ausweiten muss. Entscheidend ist vielmehr darauf abzustellen, ob die Klägerin aus unterhaltsrechtlicher Sicht ihr bisheriges Einkommen im Zusammenhang mit der Trennung eigenmächtig auf monatlich 250 € reduzieren durfte. Umstände, die eine solche Einschränkung der Aushilfstätigkeit aus gesundheitlicher Sicht erfordern, hat das Berufungsgericht nicht konkret festgestellt. Allein der Umstand, dass die Klägerin im Zeitpunkt der Trennung fast 63 Jahre alt war, berechtigte sie nach der Rechtsprechung des Senats noch nicht, eine zuvor ausgeübte eheprägende Tätigkeit zu reduzieren (Senatsurteil vom 3. Februar 1999 - XII ZR 146/97 - FamRZ 1999, 708, 709 f.). Das Berufungsgericht wird deswegen zunächst auf der Grundlage des streitigen Sachvortrags klären müssen, ob die Klägerin ihre Aushilfstätigkeit erst im Zusammenhang mit der Trennung reduziert hat (so der Beklagte), oder ob die Reduzierung schon Jahre vor der Trennung im Einvernehmen mit dem Beklagten erfolgt ist (so die Klägerin). Sollte sich der Sachvortrag des Beklagten bestätigen, wäre die Reduzierung der Aushilfstätigkeit nur dann unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen, wenn die Klägerin substantiiert vorträgt und beweist, dass ihr eine Aushilfstätigkeit in dem zuvor ausgeübten Umfang aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zumutbar war.
13
b) Soweit der Klägerin neben dem tatsächlich erzielten Einkommen aus ihrer Aushilfstätigkeit fiktive Einkünfte bis zur Höhe ihres zuvor erzielten Einkommens zuzurechnen sind, sind diese nach der Rechtsprechung des Senats im Wege der Differenz- oder Additionsmethode in die Unterhaltsberechnung einzubeziehen. Denn auch solche fiktiven Einkünfte hätten dann die ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien geprägt (Senatsurteil vom 7. September 2005 - XII ZR 311/02 - FamRZ 2005, 1979, 1981).
14
c) Für das weitere Verfahren wird das Berufungsgericht allerdings zu beachten haben, dass die Klägerin am 27. Januar 2005 65 Jahre alt geworden ist. Nach der Rechtsprechung des Senats ist sie mit Erreichen der allgemeinen Altersgrenze nicht mehr verpflichtet, eine Erwerbstätigkeit auszuüben und kann diese deswegen jederzeit reduzieren oder vollständig aufgeben. Nur wenn die Klägerin ihre Nebentätigkeit nach Renteneintritt weiterhin ausübt, bleibt das zusätzlich erzielte Einkommen nicht schon deswegen vollständig unberücksichtigt, weil es überobligationsmäßig erzielt wird. Dann ist der unterhaltsrelevante Anteil des überobligationsmäßig erzielten Einkommens nach Billigkeit zu ermitteln und - gegebenenfalls neben den eigenen Renteneinkünften – im Wege der Differenz - oder Anrechnungsmethode in die Unterhaltsberechnung einzubeziehen (Senatsurteil vom 13. April 2005 - XII ZR 273/02 - FamRZ 2005, 1154, 1157 f.).
15
2. Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Prüfung aber auch deswegen nicht stand, weil es die Grenzen der Leistungsfähigkeit des Beklagten nicht hinreichend berücksichtigt.
16
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats besteht eine Unterhaltspflicht nicht, soweit der Unterhaltschuldner infolge einer Unterhaltsleistung selbst sozialhilfebedürftig würde. Dem Unterhaltspflichtigen muss schon aus verfassungsrechtlichen Gründen jedenfalls der Betrag verbleiben, der seinen eigenen Lebensbedarf nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen sicherstellt (Senatsurteile BGHZ 111, 194, 198 = FamRZ 1990, 849, 850 und vom 10. Juli 1996 - XII ZR 121/95 - FamRZ 1996, 1272, 1273; Scholz FamRZ 2004, 751, 757 ff.). Die finanzielle Leistungsfähigkeit endet jedenfalls dort, wo der Unterhaltspflichtige nicht mehr in der Lage ist, seine eigene Existenz zu sichern (BVerfG FamRZ 2001, 1685 f.; zur Höhe vgl. Klinkhammer FamRZ 2004, 1909, 1910 ff. und Schürmann FamRZ 2005, 148 f.).
17
Die Bemessung dieses - auch verfassungsrechtlich zu beachtenden - Mindestselbstbehalts ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats Aufgabe des Tatrichters. Dabei ist es diesem nicht verwehrt, sich an Erfahrungs- und Richtwerte anzulehnen, sofern nicht im Einzelfall besondere Umstände eine Abweichung gebieten (Senatsurteile vom 28. März 1984 - IVb ZR 53/82 - NJW 1984, 1614 und vom 23. September 1992 - XII ZR 157/91 - FamRZ 1993, 43, 44 f.). Die Oberlandesgerichte haben solche pauschalen Selbstbehaltssätze als Grenzen der Leistungsfähigkeit für den Verwandtenunterhalt (§ 1603 BGB) oder den Ehegattenunterhalt (§ 1581 BGB) in ihre unterhaltsrechtlichen Leitlinien aufgenommen, stimmen dabei teilweise aber weder zur Höhe noch in der Abstufung gegenüber anderen Unterhaltsansprüchen überein. Beim Ehegattenunterhalt wird zum Teil zusätzlich danach unterschieden, ob der unterhaltsberechtigte Ehegatte minderjährige Kinder erzieht oder ob es sich um Trennungs- oder nachehelichen Ehegattenunterhalt handelt.
18
Bei der Bemessung solcher Selbstbehalte haben die Gerichte die gesetzlichen Vorgaben zu beachten, die sich insbesondere aus dem Wesen der Unterhaltspflicht und der Rangfolge des Anspruchs im Verhältnis zu anderen Unterhaltsberechtigten ergeben (Senatsurteil vom 7. Dezember 1988 - IVb ZR 15/88 - FamRZ 1989, 272 f.). Deswegen hat es der Senat nicht gebilligt, dass der angemessene Selbstbehalt gegenüber Unterhaltsansprüchen volljähriger Kinder (§ 1603 Abs. 1 BGB) mit dem notwendigen Selbstbehalt gegenüber Unterhaltsansprüchen minderjähriger und diesen nach § 1603 Abs. 2 BGB gleichgestellter Kinder gleichgesetzt wird (Senatsurteil vom 7. Dezember 1988 aaO). Ebenso hat es der Senat aus Rechtsgründen nicht für vertretbar und auch nicht für billig gehalten, dem unterhaltspflichtigen geschiedenen Ehegatten regelmäßig nur den notwendigen Selbstbehalt zu belassen. Die darin zum Ausdruck kommende Gleichbehandlung des Unterhaltsanspruchs von Ehegatten mit demjenigen minderjähriger Kinder, wie sie für das Rangverhältnis in § 1609 Abs. 2 Satz 1 BGB (noch) angeordnet ist, würde die gesteigerte Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 BGB außer Betracht lassen. Der Regelungshintergrund dieser Vorschrift ist darin zu sehen, dass minderjährigen Kindern wegen ihres Alters von vornherein die Möglichkeit verschlossen ist, durch eigene Anstrengungen zur Deckung ihres notwendigen Lebensbedarfs beizutragen (Senatsurteil vom 1. Dezember 2004 - XII ZR 3/03 - FamRZ 2005, 354, 355 m.w.N.). Das gilt für geschiedene oder getrennt lebende Ehegatten nicht in gleichem Maße. Umgekehrt kann der gegenüber dem Unterhaltsanspruch volljähriger Kinder stärker ausgestaltete Charakter des Ehegattenunterhalts auch zu einer stärkeren Haftung und damit zu einem geringeren Selbstbehalt nach § 1581 BGB führen, als dieses auf der Grundlage des § 1603 Abs. 1 BGB gegenüber dem Unterhaltsanspruch volljähriger Kinder der Fall ist. Denn nach § 1609 Abs. 2 BGB stehen Ehegatten zwar den Kindern im Sinne des § 1603 Abs. 2 BGB gleich; sonstigen Kindern gehen sie allerdings im Rang vor.
19
Nach dieser gesetzlichen Wertung ist es geboten, den Selbstbehalt gegenüber dem Unterhaltsanspruch eines geschiedenen Ehegatten nach § 1581 BGB mit einem Betrag zu bemessen, der nicht unter dem notwendigen (§ 1603 Abs. 2 BGB), aber auch nicht über dem angemessenen (§ 1603 Abs. 1 BGB) Selbstbehalt liegt. Dabei wird es nicht zu beanstanden sein, wenn der Tatrichter für diesen - pauschalen - Ehegattenselbstbehalt im Regelfall von einem etwa in der Mitte zwischen diesen beiden Beträgen liegenden Betrag ausgeht, wie der Senat schon für den Unterhaltsanspruch nach § 1615 l Abs. 2 BGB entschieden hat (vgl. Senatsurteil vom 1. Dezember 2004 aaO, 355 f.). Für den Trennungsunterhalt fehlt zwar eine dem § 1581 BGB entsprechende Regelung, die den Selbstbehalt des unterhaltspflichtigen Ehegatten sicherstellt. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebietet es jedoch, diese Vorschrift entsprechend anzuwenden , da sich auch der Anspruch auf Trennungsunterhalt wie jeder Unterhaltsan- spruch an der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen auszurichten hat (BVerfG FamRZ 2002, 1397, 1398).
20
b) Der Senat hat die Leistungsfähigkeit im Rahmen des Ehegattenunterhalts (§ 1581 BGB) bisher auch noch in weiterer Weise beschränkt (Senatsurteile BGHZ 109, 72, 83 ff. = FamRZ 1990, 260, 264 und vom 9. Juni 2004 - XII ZR 308/01 - FamRZ 2004, 1357, 1358 f.; vgl. Wendl/Gutdeutsch, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 4 Rdn. 567 ff.). Dessen bedarf es nach der neueren Rechtsprechung des Senats zur Ermittlung des Unterhaltsbedarfs eines getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten nicht mehr.
21
Um zu verhindern, dass der Unterhaltspflichtige gegenüber einem höheren eheangemessenen Unterhaltsbedarf bis zur Grenze eines Mindestselbstbehalts hafte, und dadurch der Grundsatz der Halbteilung nicht mehr gewahrt werde, sei der eigene angemessene Unterhalt im Sinne von § 1581 BGB, dessen Gefährdung den Einstieg in die Billigkeitsprüfung eröffnet, grundsätzlich mit dem eheangemessenen Unterhalt nach § 1578 BGB gleichzusetzen. Nur eine solche Gleichsetzung des eigenen angemessenen Unterhalts in § 1581 BGB mit dem eheangemessenen Unterhalt im Sinne des § 1578 BGB könne vermeiden , dass der Unterhaltsberechtigte unter Verstoß gegen den Grundsatz der gleichmäßigen Teilhabe seinen vollen eheangemessenen Unterhalt erhalte, während der Verpflichtete erst dann nicht mehr als voll leistungsfähig behandelt werde, wenn ein generell bestimmter, unter seinem eheangemessenen Bedarf liegender Selbstbehalt gefährdet würde. Die in § 1581 BGB vorgeschriebene Abwägung habe neben der Sicherung des Eigenbedarfs des Unterhaltspflichtigen auch den Zweck, das verfügbare Einkommen so unter den (geschiedenen) Eheleuten zu verteilen, dass die dem Berechtigten zustehenden Unterhaltsleistungen nicht in einem unbilligen Verhältnis zu den Mitteln stünden, die dem Verpflichteten für seinen eigenen Bedarf verblieben. Um diesem Zweck voll gerecht zu werden, müsse die Billigkeitsabwägung aber bereits eröffnet sein, wenn der Verpflichtete den vollen geschuldeten Unterhalt nicht ohne Gefährdung seines eigenen eheangemessenen Unterhalts leisten könne (Senatsurteile BGHZ 109, aaO = FamRZ aaO, 264 und vom 9. Juni 2004 - XII ZR 308/01 - FamRZ 2004, 1357, 1358 f.). Diese Rechtsprechung hatte allerdings zur Folge, dass in einer Vielzahl von Fällen - und zwar stets dann, wenn das verfügbare Einkommen nicht ausreicht, um den beiderseitigen ursprünglich eheangemessenen Unterhalt einschließlich eines eventuellen Mehrbedarfs zu befriedigen - der Unterhalt des berechtigten Ehegatten nach Billigkeitsgrundsätzen gemäß § 1581 BGB zu bemessen ist.
22
Dieser Auslegung des § 1581 BGB für die Bemessung der Leistungsfähigkeit gegenüber einem Anspruch auf Ehegattenunterhalt sind allerdings nicht alle Oberlandesgerichte gefolgt. Während die Mehrzahl der Oberlandesgerichte nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats den Selbstbehalt gegenüber Ehegatten grundsätzlich mit dem eheangemessenen Unterhaltsbedarf des Berechtigten nach § 1578 BGB gleichsetzt, sehen andere Oberlandesgerichte eine solche Anhebung über einen festen Mindestselbstbehalt hinaus nicht vor (so die Oberlandesgerichte Brandenburg, Koblenz, Naumburg und Schleswig, jeweils FamRZ 2005, 1306 ff. unter 21.4).
23
Dieser zusätzlichen Grenze der Leistungsfähigkeit nach den individuellen ehelichen Lebensverhältnissen bedarf es nicht mehr.
24
aa) Richtig ist zwar, wie der Senat schon bislang betont hat, dass ein unterhaltsberechtigter Ehegatte nicht unter Verstoß gegen den Grundsatz der gleichmäßigen Teilhabe einen höheren eheangemessenen Unterhalt erhalten kann, während der Verpflichtete erst dann als nicht mehr leistungsfähig behan- delt wird, wenn ein generell bestimmter, womöglich unter seinem eheangemessenen Bedarf liegender Ehegattenselbstbehalt gefährdet würde. Dieses Ergebnis wird nach der neueren Rechtsprechung des Senats aber schon im Rahmen der Bedarfsbemessung sichergestellt.
25
Gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB bestimmt sich das Maß des Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats erfordert die Bedarfsermittlung deshalb regelmäßig eine konkrete Feststellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse, die den ehelichen Lebensstandard bestimmt haben. Dass auf diese Weise auch ein Unterhaltsbedarf ermittelt werden kann, der unter dem Selbstbehalt eines Unterhaltsverpflichteten gegenüber (sogar minderjährigen) Kindern liegt, veranlasst keine Korrektur. Der eheliche Lebensstandard ist grundsätzlich individuell angelegt. Er kann wirtschaftlich über oder unter dem Niveau von Tabellenwerten liegen, die in der Regel auf durchschnittlich ermittelten Kosten der allgemeinen Lebensführung beruhen und Besonderheiten daher nicht berücksichtigen. Darin unterscheidet er sich von dem Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen, der auf der Grundlage der Sozialhilfesätze mit Mindestbeträgen pauschaliert werden kann. Der Bedarf eines unterhaltsberechtigten Ehegatten kann auch nach der Scheidung je nach den Umständen des Einzelfalles beispielsweise dadurch beeinflusst werden, dass infolge gemeinschaftlichen Wirtschaftens mit anderen Personen - etwa Verwandten - die Generalkosten insbesondere für Wohnen niedriger gehalten werden können als im Falle des Alleinlebens. Inhalt der Unterhaltspflicht gegenüber einem geschiedenen Ehegatten ist es deswegen nicht, dem Berechtigten unter allen Umständen das so genannte Existenzminimum zu sichern - das ist notfalls Sache des Sozialhilfeträgers -, sondern nach Maßgabe des § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB die Fortsetzung derjenigen - möglicherweise auch engen - Lebensverhältnisse zu ermöglichen, die die Ehe prägen (Senatsurteil vom 11. Januar 1995 - XII ZR 122/93 - FamRZ 1995, 346, 347). Somit ist regelmäßig schon durch die Bedarfsermittlung auf Seiten des Unterhaltsberechtigten sichergestellt, dass dem Unterhaltspflichtigen ein - unter Berücksichtigung des Erwerbstätigenbonus - ebenso großer Anteil des verfügbaren Einkommens verbleibt, wie ihn der Unterhaltsberechtigte beanspruchen kann.
26
Zwar bestimmt sich der Bedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dieser Bezug schließt es jedoch nicht aus, nacheheliche Entwicklungen schon bei der Bedarfsermittlung zu berücksichtigen. So können sich nach der Rechtsprechung des Senats Einkommensverbesserungen, die erst nach der Scheidung beim unterhaltspflichtigen Ehegatten eintreten, bedarfsteigernd auswirken, wenn ihnen eine Entwicklung zugrunde liegt, die aus der Sicht zum Zeitpunkt der Scheidung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten war und wenn diese Erwartung die ehelichen Lebensverhältnisse bereits geprägt hatte. Umgekehrt können auch nach der Scheidung eintretende Einkommensminderungen für die Bedarfsbemessung nicht grundsätzlich unberücksichtigt bleiben, sofern sie nicht auf einer Verletzung der Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsverpflichteten beruhen oder durch freiwillige berufliche oder wirtschaftliche Dispositionen des Unterhaltsverpflichteten veranlasst sind und von diesem durch zumutbare Vorsorge aufgefangen werden können (Senatsurteil BGHZ 153, 358, 364 f. = FamRZ 2003, 590, 591). Wie der Senat schon wiederholt ausgesprochen hat, müsste es auf Unverständnis stoßen, wenn eine nach der Trennung eintretende Arbeitslosigkeit des unterhaltsverpflichteten Ehegatten nicht schon die ehelichen Lebensverhältnisse, sondern erst seine Leistungsfähigkeit beeinflusst. Gleiches gilt für eine dauerhafte Absenkung der Erwerbseinkünfte des Unterhaltsschuldners nach der Scheidung. Auch hier muss es der Unterhaltsberechtigte hinnehmen, dass der Bemessungsmaßstab für seinen Unterhaltsanspruch gegenüber den Verhältnissen im Zeitpunkt der Scheidung abgesunken ist (Senatsurteil BGHZ 153 aaO).
27
Der Senat hat deshalb in seiner neueren Rechtsprechung ausdrücklich ausgesprochen, dass die Anknüpfung der nach § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB maßgebenden Umstände an den Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils schon nach ihrem Zweck für den unterhaltsberechtigten Ehegatten keine die früheren ehelichen Lebensverhältnisse unverändert fortschreibende Lebensstandardgarantie begründet, deren Erfüllung nur in den Grenzen fehlender Leistungsfähigkeit des unterhaltsverpflichteten Ehegatten an dessen dauerhaft veränderte wirtschaftliche Verhältnisse angepasst und nur insoweit auch "nach unten korrigiert" werden kann. Für eine solche Absicherung böte das Recht des nachehelichen Unterhalts, das - jedenfalls im Prinzip - nur die Risiken der mit der Scheidung fehlgeschlagenen Lebensplanung der Ehegatten und der von ihnen in der Ehe praktizierten Arbeitsteilung angemessen ausgleichen will, keine gedankliche Rechtfertigung. Das Unterhaltsrecht will den bedürftigen Ehegatten nach der Scheidung wirtschaftlich im Grundsatz nicht besser stellen, als er sich ohne die Scheidung stünde. Bei Fortbestehen der Ehe hätte ein Ehegatte die negative Einkommensentwicklung des anderen Ehegatten wirtschaftlich mit zu tragen. Es ist nicht einzusehen, warum die Scheidung ihm das Risiko einer solchen - auch vom unterhaltspflichtigen Ehegatten hinzunehmenden - Entwicklung, wenn sie dauerhaft und vom Schuldner nicht durch in Erfüllung seiner Erwerbsobliegenheit gebotenen Anstrengungen vermeidbar ist, abnehmen soll (Senatsurteil BGHZ 153 aaO, 368 = FamRZ aaO, 592). Nichts anderes kann für sonstige Änderungen der maßgeblichen Verhältnisse gelten, wenn sich dadurch das dem Unterhaltspflichtigen verfügbare Einkommen vermindert. Treten z.B. vorrangige oder gleichrangige weitere Unterhaltsberechtigte hinzu, muss sich auch das auf den Unterhaltsbedarf des geschiedenen Ehegatten auswirken. Für den Trennungsunterhalt ergibt sich das schon aus der bisherigen Rechtssprechung des Senats, wonach die ehelichen Lebensverhältnisse jedenfalls durch die Entwicklung bis zur Rechtskraft der Scheidung geprägt werden (Senatsurteil vom 25. November 1998 - XII ZR 98/97 - FamRZ 1999, 367, 368 f.).
28
bb) Die genannte Einschränkung des sich aus der Ehe ergebenden Unterhaltsbedarfs folgt auch aus dem Grundsatz der unterhaltsrechtlichen Halbteilung. Dieser Gedanke der Gleichbehandlung beider Ehegatten ist nicht darauf beschränkt, dem Unterhaltspflichtigen die Hälfte seines im Zeitpunkt der Unterhaltsleistung vorhandenen Einkommens zu belassen, wenn er nicht durch Erfüllung seiner Erwerbsobliegenheit weitere Einkünfte sicherstellen kann. Der Halbteilungsgrundsatz gebietet vielmehr schon bei der Bedarfsermittlung, dem Unterhaltspflichtigen wie dem Unterhaltsberechtigten von seinem eigenen anrechenbaren Erwerbseinkommen einen - die Hälfte seines verteilungsfähigen Einkommens (sogar) maßvoll übersteigenden - Betrag anrechnungsfrei zu belassen (Senatsurteile vom 26. September 1990 - XII ZR 45/89 - FamRZ 1991, 304, 305 und vom 10. Oktober 1990 - XII ZR 99/89 - FamRZ 1991, 307, 310). Aus entsprechenden Erwägungen hat der Senat auch das Maß des einer nicht verheirateten Mutter nach § 1615 l Abs. 2 BGB zu gewährenden Unterhalts schon auf der Bedarfsebene nach dem Halbteilungsgrundsatz begrenzt (Senatsurteil vom 15. Dezember 2004 - XII ZR 121/03 - FamRZ 2005, 442, 443).
29
cc) Weil deswegen schon bei der Bedarfsbemessung (§ 1578 BGB) nach dem Grundsatz der gleichmäßigen Teilhabe vermieden werden kann, dass ein Ehegatte einen nach günstigeren Verhältnissen bemessenen vollen eheangemessenen Unterhalt erhält, während der Unterhaltsverpflichtete auf einen geringeren Ehegattenselbstbedarf verwiesen ist, bedarf es keiner entsprechenden Einschränkung (erst) im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen (§ 1581 BGB). Im Einklang mit der Rechtsprechung zur Leistungsfähigkeit beim Verwandtenunterhalt (§ 1603 BGB) ist deswegen auch die Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Ehegatten erst dann beeinträchtigt, wenn der eigene angemessene Unterhalt des Unterhaltspflichtigen gefährdet ist, weil ihm kein eigenes Einkommen verbleibt, das einen nach dem Wesen des Unterhaltsanspruchs für den Regelfall festzusetzenden Mindestbetrag unterschreitet. Dafür, den stets zu beachtenden angemessenen Unterhalt des Unterhaltspflichtigen (§ 1581 BGB) für den Regelfall mit einem dem Wesen des Ehegattenunterhalts entsprechenden festen Betrag auszufüllen, spricht auch der Wortlaut des Gesetzes, der sich insoweit von § 1603 Abs. 1 BGB nicht unterscheidet. Dass dieser Ehegattenselbstbehalt nach dem Rang und dem Wesen des Unterhaltsanspruchs gegenüber anderen Unterhaltsansprüchen zwischen dem für minderjährige Kinder geltenden notwendigen Selbstbehalt (§ 1603 Abs. 2 BGB) und dem z.B. gegenüber volljährigen Kindern geltenden angemessenen Selbstbehalt (§ 1603 Abs. 1 BGB) liegen sollte, ist oben schon ausgeführt.
30
3. Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben.
31
Für die Bemessung des Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen wird das Berufungsgericht zunächst auf der Grundlage des streitigen Sachvortrags die unterhaltsrechtlich zu berücksichtigenden eigenen Einkünfte der Klägerin aus ihrer Aushilfstätigkeit feststellen müssen.
32
Für die Prüfung der Leistungsfähigkeit des Beklagten ist es Sache des Tatrichters, einen auf der Grundlage dieser Rechtsprechung angemessenen Ehegattenselbstbehalt zu bestimmen. Dabei ist es dem Oberlandesgericht nicht verwehrt, sich an Erfahrungs- und Richtwerte anzulehnen, sofern nicht im Einzelfall besondere Umstände eine Abweichung erfordern. Auf die mit der Zulassung angesprochene Frage der Anwendung unterschiedlicher Leitlinien verschiedener Oberlandesgerichte kann es hingegen nicht ankommen, weil solche Leitlinien immer nur Richtwerte enthalten, während besondere Umstände im Einzelfall stets eine Abweichung davon zulassen.
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose

Vorinstanzen:
AG Mülheim an der Ruhr, Entscheidung vom 24.06.2003 - 28 F 112/02 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.01.2004 - II-8 UF 174/03 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 51/08 Verkündet am:
19. November 2008
Breskic,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Gegenüber dem Ehegattenunterhalt muss dem Unterhaltspflichtigen grundsätzlich
ein Selbstbehalt verbleiben, der den notwendigen Selbstbehalt gegenüber
einem Unterhaltsanspruch minderjähriger Kinder (§ 1603 Abs. 2 BGB) übersteigt
und zwischen diesem und dem angemessenen Selbstbehalt (§ 1603
Abs. 1 BGB) liegt (im Anschluss an das Senatsurteil BGHZ 166, 351, 356 ff. =
FamRZ 2006, 683, 684). Das gilt auch gegenüber dem Anspruch auf Betreuungsunterhalt.
BGH, Urteil vom 19. November 2008 - XII ZR 51/08 - OLG Karlsruhe
AG Freiburg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. November 2008 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die
Richterin Weber-Monecke und die Richter Prof. Dr. Wagenitz, Dose und
Dr. Klinkhammer

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 18. Familiensenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 16. November 2007 unter Zurückweisung der weitergehenden Revision teilweise aufgehoben. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg vom 25. Mai 2007 unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1. rückständigen nachehelichen Unterhalt für die Zeit vom 15. August 2006 bis zum 28. Februar 2007 in Höhe von insgesamt 585 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 30. März 2007, 2. laufenden nachehelichen Unterhalt für die Zeit von März bis Dezember 2007 in Höhe von monatlich 90 €, zahlbar monatlich im Voraus bis zum 3. eines jeden Monats, zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens in erster Instanz haben die Klägerin 1/8 und der Beklagte 7/8 zu tragen. Die Kosten des Berufungsund des Revisionsverfahrens haben die Klägerin zu 1/10 und der Beklagte zu 9/10 zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien streiten um nachehelichen Unterhalt für die Zeit ab dem 15. August 2006.
2
Die Ehe der Parteien wurde durch rechtskräftiges Urteil vom 15. August 2006 geschieden. Die am 28. Juni 2005 geborene gemeinsame Tochter Ha Hella lebt bei der Klägerin. Der Beklagte, der während der Ehezeit vollzeitbeschäftigt war, bezog in der Zeit vom 19. Januar 2006 bis zum 7. September 2006 Krankengeld in Höhe von insgesamt 8.608,90 €. Für die Folgezeit wurde ihm das Krankengeld versagt, weil er eine Wiedereingliederung in das Erwerbsleben unentschuldigt nicht begonnen hatte. Nach Kündigung seines Arbeitsverhältnisses war der Beklagte seit dem 16. November 2006 arbeitslos. Seit dem 14. Dezember 2006 bezieht er Arbeitslosengeld I in Höhe von 31,09 € täglich und seit Januar 2007 zusätzlich Wohngeld in Höhe von 35 € monatlich. Für das gemeinsame Kind ist ein Unterhaltsanspruch in Höhe von 100 % der früheren Regelbetragverordnung tituliert.
3
Die Klägerin bezieht seit Juli 2005 Arbeitslosengeld II. Mit Vereinbarung vom 22. Januar 2007 zwischen dem Leistungsträger und der Klägerin wurden die übergegangenen Unterhaltsansprüche wieder auf die Klägerin zurück übertragen.
4
Das Amtsgericht hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerin einen Unterhaltsrückstand in Höhe von (90 € x 6,5 Monate =) 585 € sowie für die Zeit ab März 2007 den beantragten nachehelichen Unterhalt in Höhe von 90 € monatlich zu zahlen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision des Beklagten, mit der er weiterhin vollständige Klagabweisung begehrte.

Entscheidungsgründe:

5
Die Revision ist lediglich hinsichtlich des Unterhaltsanspruchs ab Januar 2008 begründet und führt insoweit zur Abweisung der Klage.

I.

6
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen, weil er jedenfalls in Höhe des beantragten monatlichen Unterhalts von 90 € leistungsfähig sei. Die tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts, wonach der Beklagte bis zum 7. September 2006 monatliches Krankengeld von durchschnittlich 1.113 € erzielt habe und für die Folgezeit so zu behandeln sei, als ob er dieses Einkommen weiter erziele, weil er sich nicht ausreichend um die Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit bemüht habe, seien "sämtlich unstreitig". Streit bestehe "ausschließlich hinsichtlich der (Rechts-)Frage, wie hoch der Selbstbehalt des Beklagten zu bemessen ist und ob dieser trotz der Inan- spruchnahme von Kranken- oder Arbeitslosengeld den Selbstbehalt eines Erwerbstätigen für sich beanspruchen darf".
7
Von diesem fiktiven Einkommen seien für die Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Beklagten der titulierte Unterhalt für die gemeinsame Tochter in Höhe von monatlich 204 € und der notwendige Selbstbehalt eines nicht Erwerbstätigen in Höhe von monatlich 770 € abzusetzen. Bei dem erhöhten Selbstbehalt eines Erwerbstätigen handele es sich um einen Arbeitsanreiz sowie eine "Belohnung" für dessen Erwerbstätigkeit. Diesen auch beim Bezug von Krankengeld oder sonstigen Leistungen mit Lohnersatzfunktion zu gewähren, bestehe keine Veranlassung, da der Empfänger der genannten Leistungen gerade nicht erwerbstätig sei. Dabei werde auch nicht übersehen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Selbstbehalt eines unterhaltspflichtigen Ehegatten in der Regel mit einem Betrag zwischen dem angemessenen und dem notwendigen Selbstbehalt festzulegen sei. Nach dieser Rechtsprechung sei es auch nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter für diesen Ehegattenselbstbehalt im Regelfall von einem etwa in der Mitte zwischen dem notwendigen (§ 1603 Abs. 2 BGB), und dem angemessenen (§ 1603 Abs. 1 BGB) Selbstbehalt liegenden Betrag ausgehe. Diese Ausführungen ließen aber den Schluss zu, dass im Einzelfall von diesem Mittelbetrag nach unten oder oben abgewichen werden könne, wenn dies aus Billigkeitsgründen geboten sei. Insbesondere wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte selbst ähnlich hilflos und bedürftig sei, wie ein minderjähriges Kind, sei dem Unterhaltsschuldner bei der Billigkeitsabwägung gemäß § 1581 BGB eine Unterhaltsverpflichtung bis zur Grenze des eigenen notwendigen Selbstbehalts aufzuerlegen. Wegen der gesteigerten Schutzbedürftigkeit des kinderbetreuenden Elternteils müsse sich der unterhaltspflichtige Ehegatte auch diesem gegenüber mit einem geringeren Selbstbehalt begnügen. Denn auch der ein gemeinsames Kind betreuende Ehegatte sei ähnlich hilflos und bedürftig wie ein minderjähriges Kind und könne einer Erwerbstätigkeit deshalb nicht nachgehen.
8
Das Oberlandesgericht hat die Revision zugelassen, weil "die Frage der Höhe des Selbstbehalts in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte bisher nicht geklärt" sei und auch die "zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs insoweit keine klare Aussage" enthalte.

II.

9
Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten in wesentlichen Punkten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
10
1. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts hat der Beklagte für die Zeit bis zum 7. September 2006 Krankengeld in Höhe von durchschnittlich 1.113 € monatlich erhalten. Weil er Beklagte nichts unternommen hat, um seine Arbeitsfähigkeit wieder herzustellen, bestehen aus revisionsrechtlicher Sicht keine Bedenken dagegen, ihn für die Zeit ab dem 8. September 2006 fiktiv so zu behandeln, als ob er dem Arbeitsmarkt wieder zur Verfügung stünde (vgl. Senatsurteil vom 8. Juli 1981 - IVb ZR 593/80 - FamRZ 1981, 1042, 1045; vgl. auch Wendl/Dose aaO § 1 Rdn. 517). Nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen der Instanzgerichte könnte der Beklagte ein monatliches Einkommen erzielen, das sein früheres monatliches Krankengeld in Höhe von 1.113 € erreicht. Dieser Betrag übersteigt jedenfalls die Summe der gegenwärtig vom Beklagten bezogenen Einkünfte aus Arbeitslosengeld I, das monatlich (31,09 € x 30 =) gerundet 933 € beträgt, und aus dem Wohngeld in Höhe von 35 € monatlich (vgl. insoweit Senatsurteil vom 19. Februar 2003 - XII ZR 67/00 - FamRZ 2003, 860, 862).
11
2. Aus seinem geringen unterhaltsrelevanten Einkommen von monatlich 1.113 € ist der Beklagte erkennbar nicht in vollem Umfang für die Unterhaltsansprüche des gemeinsamen Kindes und der Klägerin leistungsfähig.
12
a) Die Unterhaltsansprüche der Klägerin und des gemeinsamen minderjährigen Kindes stehen für die Zeit bis Ende 2007 nach § 1609 Abs. 2 BGB a.F., der nach § 36 Nr. 7 EGZPO für die vor dem 1. Januar 2008 fälligen Unterhaltsleistungen fort gilt, im gleichen Rang. Entgegen der Rechtsauffassung der Instanzgerichte war der Kindesunterhalt deswegen im Rahmen der Leistungsfähigkeit für diese Ansprüche nicht vorab abzusetzen. Stattdessen waren diese Unterhaltsansprüche der Klägerin im Wege einer Mangelfallberechnung zu ermitteln (vgl. Senatsurteil vom 19. November 2008 - XII ZR 129/06 - zur Veröffentlichung bestimmt [zum Trennungsunterhalt]).
13
aa) Im Rahmen der Mangelfallberechnung ergibt sich für die hier relevante Zeit des Bezugs von Krankengeld, also für die Zeit vom 15. August bis zum 7. September 2006, jedenfalls ein monatlicher Unterhaltsanspruch von 90 €.
14
Selbst wenn für diese Zeit - entgegen der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts - nicht lediglich der notwendige Selbstbehalt eines nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen, sondern entsprechend der Rechtsprechung des Senats ein Selbstbehalt berücksichtigt würde, der mit 935 € monatlich zwischen dem notwendigen Selbstbehalt eines nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen von 770 € (§ 1603 Abs. 2 BGB) und dem angemessenen Selbstbehalt (§ 1603 Abs. 1 BGB) liegt (zum Ehegattenselbstbehalt vgl. Senatsurteile vom 19. November 2008 - XII ZR 129/06 - zur Veröffentlichung bestimmt und BGHZ 166, 351, 356 ff. = FamRZ 2006, 683, 684), verbliebe gleichwohl eine Verteilungsmasse für die ursprünglich noch gleichrangigen Unterhaltsansprüche in Höhe von (1.113 € - 935 € =) 178 €. Auch wenn dieser verfügbare Anteil des Einkommens nach der Rechtsprechung des Senats zum früheren Recht (Senatsurteil vom 22. Januar 2003 - XII ZR 2/00 - FamRZ 2003, 363, 365 f.) im Verhältnis der Einsatzbeträge auf das minderjährige Kind und die Klägerin als geschiedene Ehefrau aufgeteilt wird, bleibt für diese Zeit eine Leistungsfähigkeit des Beklagten jedenfalls in Höhe des von der Klägerin beantragten monatlichen Unterhalts von 90 €.
15
bb) Nichts anderes ergibt sich für die Zeit vom 8. September 2006 bis zum 31. Dezember 2007, für die das Oberlandesgericht dem Beklagten ein fiktives Einkommen in Höhe des früher bezogenen Krankengeldes zugerechnet hat und auf die nach § 36 Nr. 7 EGZPO noch das frühere Unterhaltsrecht anwendbar ist.
16
Dabei kann dahinstehen, ob das fiktiv zurechenbare Einkommen auf das zuvor bezogene Krankengeld begrenzt werden musste. Der Beklagte ist wegen seiner unzureichenden Arbeitsbemühungen bei gleichzeitig gegebener Erwerbsfähigkeit nicht etwa als weiterhin (fiktiv) krank, sondern als fiktiv erwerbstätig zu behandeln, und das frühere Krankengeld errechnete sich nach § 47 SGB V aus 70 % des Regelentgelts. Aber selbst auf der Grundlage dieses geringen fiktiven Einkommens schuldete der Beklagte der Klägerin für diese Zeit Unterhalt in Höhe von jedenfalls 90 € monatlich.
17
Zwar handelt es sich bei dem für diese Zeit zu berücksichtigenden Einkommen um ein fiktives Einkommen aus Erwerbstätigkeit, sodass im Grundsatz die Maßstäbe der Unterhaltspflicht eines Erwerbstätigen gelten. Weil das Oberlandesgericht die Höhe des erzielbaren Entgelts aber an dem früher bezogenen Krankengeld orientiert hat und auch sonst keine Anhaltspunkte für berufsbedingte Aufwendungen vorliegen, ist ein Abzug solcher pauschalierter Kosten nicht geboten.
18
Der Selbstbehalt des Beklagten muss sich wegen des fiktiven Ansatzes eines erzielbaren Erwerbseinkommens zwar ebenfalls an den Grundsätzen orientieren , die für einen Erwerbstätigen entwickelt worden sind. Nach der zitierten Rechtsprechung des Senats muss der Selbstbehalt gegenüber einem Anspruch auf Ehegattenunterhalt aber nicht zwingend mit einem Betrag bemessen werden , der genau hälftig zwischen dem notwendigen (beim erwerbstätigen Unterhaltsschuldner gegenwärtig 900 €) und dem angemessenen (gegenwärtig 1.100 €) Selbstbehalt liegt. Im Hinblick auf die Höhe des am früheren Krankengeld orientierten fiktiven Einkommens kann der Senat ausschließen, dass die Instanzgerichte dem Beklagten einen Ehegattenselbstbehalt zugemessen hätten , der die Mitte zwischen dem notwendigen und dem angemessenen Selbstbehalt erreicht. Selbst wenn ihm ein Selbstbehalt von monatlich 990 € belassen würde, wäre der Beklagte auch unter Berücksichtigung der für diese Zeit noch gleichrangigen Ansprüche auf Kindesunterhalt in der Lage, der Klägerin Unterhalt in der zugesprochenen Höhe von monatlich 90 € zu zahlen ([1.113 € - 990 € =] 123 € x 770 € : [770 € + 276 € =] 1046 € = 90,54 €).
19
b) Für die Zeit ab Januar 2008 sieht die durch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3189) geänderte Vorschrift des § 1609 BGB einen Vorrang des Unterhaltsanspruchs eines minderjährigen Kindes vor. Erst für diese Zeit ist deswegen der geschuldete Kindesunterhalt, der in Höhe von 100 % der Regelbetragverordnung, zuletzt also in Höhe eines Zahlbetrags von monatlich 202 € (vgl. FamRZ 2007, 1367) tituliert war und nach § 36 Nr. 3 EGZPO in dieser Höhe fort gilt, auch im Rahmen der Leistungsfähigkeit vom unterhaltsrelevanten Einkommen des Beklagten abzusetzen.
20
Außerdem muss dem Unterhaltspflichtigen nach ständiger Rechtsprechung des Senats ein Selbstbehalt verbleiben, der den eigenen notwendigen Bedarf abdeckt und sich zusätzlich nach der konkreten Unterhaltspflicht be- misst. Dem Unterhaltspflichtigen muss schon aus verfassungsrechtlichen Gründen jedenfalls der Betrag verbleiben, der seinen eigenen Lebensbedarf nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen sicherstellt. Die finanzielle Leistungsfähigkeit endet deswegen jedenfalls dort, wo der Unterhaltspflichtige nicht mehr in der Lage ist, seine eigene Existenz zu sichern. Zusätzlich sind bei der Bemessung eines Selbstbehalts, die nach ständiger Rechtsprechung des Senats grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters ist, die gesetzlichen Vorgaben zu beachten, die sich insbesondere aus dem Wesen der Unterhaltspflicht und der Rangfolge des Anspruchs im Verhältnis zu anderen Unterhaltsberechtigten ergeben. Der Senat hat deswegen bereits ausgeführt, dass er es nicht für vertretbar hält, einem unterhaltspflichtigen geschiedenen Ehegatten regelmäßig nur den notwendigen Selbstbehalt zu belassen. Eine darin zum Ausdruck kommende Gleichbehandlung des Unterhaltsanspruchs von Ehegatten mit demjenigen minderjähriger Kinder, wie sie für das Rangverhältnis in § 1609 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. für die Zeit bis Ende 2007 angeordnet war, würde die gesteigerte Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 BGB außer Betracht lassen. Der Regelungshintergrund dieser Vorschrift ist darin zu sehen, dass minderjährigen Kindern wegen ihres Alters von vornherein die Möglichkeit verschlossen ist, durch eigene Anstrengungen zur Deckung ihres notwendigen Lebensbedarfs beizutragen (vgl. Senatsurteil BGHZ 166, 351, 356 ff. = FamRZ 2006, 683, 684). Das gilt für geschiedene oder getrennt lebende Ehegatten nicht in gleichem Maße, auch nicht wenn es sich um Betreuungsunterhalt handelt. Diesen stärkeren Schutz des Unterhaltsanspruchs minderjähriger Kinder hat auch der Gesetzgeber durch das zum 1. Januar 2008 in Kraft getretene Unterhaltsrechtsänderungsgesetz betont, indem er in § 1609 Nr. 1 BGB den Unterhalt minderjähriger und privilegierter volljähriger Kinder als gegenüber anderen Unterhaltsansprüchen, auch gegenüber dem Betreuungsunterhalt nach den §§ 1570, 1615 l Abs. 2 BGB (vgl. insoweit § 1609 Nr. 2 BGB), vorrangig ausgestaltet hat. Gegenüber dem Anspruch der Klägerin auf nachehelichen Unterhalt muss dem Beklagten deswegen ein Selbstbehalt verbleiben, der den notwendigen Selbstbehalt gegenüber dem Unterhaltsanspruch des gemeinsamen minderjährigen Kindes nicht unerheblich übersteigt.
21
3. Der Senat kann in der Sache abschließend entscheiden. Für die Unterhaltsansprüche der Klägerin bis Ende 2007 bleibt es bei der angefochtenen Entscheidung, weil der Beklagte auch unter Berücksichtigung eines der Rechtsprechung des Senats entsprechenden Ehegattenselbstbehalts jedenfalls in Höhe des zugesprochenen Betrages leistungsfähig ist. Für die Unterhaltsansprüche ab Januar 2008 ist der Kindesunterhalt wegen des Vorrangs nach § 1609 Nr. 1 BGB auch im Rahmen der Leistungsfähigkeit vorab abzuziehen, so dass es auf die Höhe des ebenfalls zu berücksichtigenden Selbstbehalts ankommt, dessen Bemessung grundsätzlich Sache des Tatrichters ist. Werden von den monatlichen Einkünften des Beklagten in Höhe von 1.113 € wegen des Vorrangs des Kindesunterhalts aber die Unterhaltsansprüche der gemeinsamen Tochter in Höhe von monatlich 202 € abgesetzt, verbleibt lediglich ein verfügbares Einkommen in Höhe von 911 € monatlich. Dieser Betrag übersteigt auch unter Berücksichtigung der geringen fiktiven Einkünfte nicht den Selbstbehalt gegenüber einem Anspruch auf nachehelichen Unterhalt, den das Berufungsgericht in seinen eigenen Leitlinien (Ziffer 21.4; FamRZ 2008, 231, 233) für den Regelfall mit 1.000 € angibt. Umstände, die hier eine Absenkung des Ehegattenselbstbehalts auf einen Betrag unterhalb des verfügbaren Einkommens von 911 € gebieten könnten, hat das Oberlandesgericht weder festgestellt noch sind diese sonst ersichtlich.
22
Auf der Grundlage des vom Oberlandesgericht festgestellten und zwischen den Parteien unstreitigen anrechenbaren Einkommens des Beklagten sowie der vorrangigen Unterhaltspflicht für die gemeinsame Tochter sowie des dem Beklagten zu belassenden Ehegattenselbstbehalts ist er für die Zeit ab Januar 2008 mithin nicht mehr zu Unterhaltsleistungen an die Klägerin in der Lage.
Hahne Weber-Monecke Wagenitz Dose Klinkhammer

Vorinstanzen:
AG Freiburg, Entscheidung vom 25.05.2007 - 45 F 62/07 -
OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 16.11.2007 - 18 UF 74/07 -

(1) Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente besteht ohne Beschränkung auf 24 Kalendermonate auch für geschiedene Ehegatten,

1.
deren Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden ist,
2.
die weder wieder geheiratet noch eine Lebenspartnerschaft begründet haben und
3.
die im letzten Jahr vor dem Tod des geschiedenen Ehegatten (Versicherter) Unterhalt von diesem erhalten haben oder im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dessen Tod einen Anspruch hierauf hatten,
wenn der Versicherte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat und nach dem 30. April 1942 gestorben ist.

(2) Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente besteht auch für geschiedene Ehegatten,

1.
deren Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden ist,
2.
die weder wieder geheiratet noch eine Lebenspartnerschaft begründet haben und
3.
die im letzten Jahr vor dem Tod des Versicherten Unterhalt von diesem erhalten haben oder im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dessen Tod einen Anspruch hierauf hatten und
4.
die entweder
a)
ein eigenes Kind oder ein Kind des Versicherten erziehen (§ 46 Abs. 2),
b)
das 45. Lebensjahr vollendet haben,
c)
erwerbsgemindert sind,
d)
vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig (§ 240 Abs. 2) sind oder
e)
am 31. Dezember 2000 bereits berufsunfähig oder erwerbsunfähig waren und dies ununterbrochen sind,
wenn der Versicherte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat und nach dem 30. April 1942 gestorben ist.

(3) Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente besteht auch ohne Vorliegen der in Absatz 2 Nr. 3 genannten Unterhaltsvoraussetzungen für geschiedene Ehegatten, die

1.
einen Unterhaltsanspruch nach Absatz 2 Nr. 3 wegen eines Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens aus eigener Beschäftigung oder selbständiger Tätigkeit oder entsprechender Ersatzleistungen oder wegen des Gesamteinkommens des Versicherten nicht hatten und
2.
zum Zeitpunkt der Scheidung entweder
a)
ein eigenes Kind oder ein Kind des Versicherten erzogen haben (§ 46 Abs. 2) oder
b)
das 45. Lebensjahr vollendet hatten und
3.
entweder
a)
ein eigenes Kind oder ein Kind des Versicherten erziehen (§ 46 Abs. 2),
b)
erwerbsgemindert sind,
c)
vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig (§ 240 Abs. 2) sind,
d)
am 31. Dezember 2000 bereits berufsunfähig oder erwerbsunfähig waren und dies ununterbrochen sind oder
e)
das 60. Lebensjahr vollendet haben,
wenn auch vor Anwendung der Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes weder ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente für eine Witwe oder einen Witwer noch für einen überlebenden Lebenspartner des Versicherten aus dessen Rentenanwartschaften besteht. Wenn der Versicherte nach dem 31. Dezember 2011 verstorben ist, wird die Altersgrenze von 60 Jahren wie folgt angehoben:

Todesjahr
des Versicherten
Anhebung
um Monate
auf Alter
JahrMonat
20121601
20132602
20143603
20154604
20165605
20176606
20187607
20198608
20209609
2021106010
2022116011
202312610
202414612
202516614
202618616
202720618
2028226110
ab 202924620.

(4) Anspruch auf kleine oder große Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten besteht unter den sonstigen Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 auch für geschiedene Ehegatten, die wieder geheiratet haben, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist oder wenn eine Lebenspartnerschaft begründet und diese wieder aufgehoben oder aufgelöst ist.

(5) Geschiedenen Ehegatten stehen Ehegatten gleich, deren Ehe für nichtig erklärt oder aufgehoben ist.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

Das Gericht entscheidet über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein.

(1) Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente besteht ohne Beschränkung auf 24 Kalendermonate auch für geschiedene Ehegatten,

1.
deren Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden ist,
2.
die weder wieder geheiratet noch eine Lebenspartnerschaft begründet haben und
3.
die im letzten Jahr vor dem Tod des geschiedenen Ehegatten (Versicherter) Unterhalt von diesem erhalten haben oder im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dessen Tod einen Anspruch hierauf hatten,
wenn der Versicherte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat und nach dem 30. April 1942 gestorben ist.

(2) Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente besteht auch für geschiedene Ehegatten,

1.
deren Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden ist,
2.
die weder wieder geheiratet noch eine Lebenspartnerschaft begründet haben und
3.
die im letzten Jahr vor dem Tod des Versicherten Unterhalt von diesem erhalten haben oder im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dessen Tod einen Anspruch hierauf hatten und
4.
die entweder
a)
ein eigenes Kind oder ein Kind des Versicherten erziehen (§ 46 Abs. 2),
b)
das 45. Lebensjahr vollendet haben,
c)
erwerbsgemindert sind,
d)
vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig (§ 240 Abs. 2) sind oder
e)
am 31. Dezember 2000 bereits berufsunfähig oder erwerbsunfähig waren und dies ununterbrochen sind,
wenn der Versicherte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat und nach dem 30. April 1942 gestorben ist.

(3) Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente besteht auch ohne Vorliegen der in Absatz 2 Nr. 3 genannten Unterhaltsvoraussetzungen für geschiedene Ehegatten, die

1.
einen Unterhaltsanspruch nach Absatz 2 Nr. 3 wegen eines Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens aus eigener Beschäftigung oder selbständiger Tätigkeit oder entsprechender Ersatzleistungen oder wegen des Gesamteinkommens des Versicherten nicht hatten und
2.
zum Zeitpunkt der Scheidung entweder
a)
ein eigenes Kind oder ein Kind des Versicherten erzogen haben (§ 46 Abs. 2) oder
b)
das 45. Lebensjahr vollendet hatten und
3.
entweder
a)
ein eigenes Kind oder ein Kind des Versicherten erziehen (§ 46 Abs. 2),
b)
erwerbsgemindert sind,
c)
vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig (§ 240 Abs. 2) sind,
d)
am 31. Dezember 2000 bereits berufsunfähig oder erwerbsunfähig waren und dies ununterbrochen sind oder
e)
das 60. Lebensjahr vollendet haben,
wenn auch vor Anwendung der Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes weder ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente für eine Witwe oder einen Witwer noch für einen überlebenden Lebenspartner des Versicherten aus dessen Rentenanwartschaften besteht. Wenn der Versicherte nach dem 31. Dezember 2011 verstorben ist, wird die Altersgrenze von 60 Jahren wie folgt angehoben:

Todesjahr
des Versicherten
Anhebung
um Monate
auf Alter
JahrMonat
20121601
20132602
20143603
20154604
20165605
20176606
20187607
20198608
20209609
2021106010
2022116011
202312610
202414612
202516614
202618616
202720618
2028226110
ab 202924620.

(4) Anspruch auf kleine oder große Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten besteht unter den sonstigen Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 auch für geschiedene Ehegatten, die wieder geheiratet haben, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist oder wenn eine Lebenspartnerschaft begründet und diese wieder aufgehoben oder aufgelöst ist.

(5) Geschiedenen Ehegatten stehen Ehegatten gleich, deren Ehe für nichtig erklärt oder aufgehoben ist.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.

(2) Zulässig sind

1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
2.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen,
3.
sonstige Wohngebäude,
4.
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,
5.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
6.
sonstige Gewerbebetriebe,
7.
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
8.
Gartenbaubetriebe,
9.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 45 Abs. 1 bis 4, §§ 47 und 48 gelten nicht, wenn ein begünstigender Verwaltungsakt, der von einem Dritten angefochten worden ist, während des Vorverfahrens oder während des sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufgehoben wird, soweit dadurch dem Widerspruch abgeholfen oder der Klage stattgegeben wird.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 45 Abs. 1 bis 4, §§ 47 und 48 gelten nicht, wenn ein begünstigender Verwaltungsakt, der von einem Dritten angefochten worden ist, während des Vorverfahrens oder während des sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufgehoben wird, soweit dadurch dem Widerspruch abgeholfen oder der Klage stattgegeben wird.

Wird der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt, so ist der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

Besteht für denselben Zeitraum aus den Rentenanwartschaften eines Versicherten Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente für mehrere Berechtigte, erhält jeder Berechtigte den Teil der Witwenrente oder Witwerrente, der dem Verhältnis der Dauer seiner Ehe mit dem Versicherten zu der Dauer der Ehen des Versicherten mit allen Berechtigten entspricht. Dies gilt nicht für Witwen oder Witwer, solange der Rentenartfaktor der Witwenrente oder Witwerrente mindestens 1,0 beträgt. Ergibt sich aus der Anwendung des Rechts eines anderen Staates, dass mehrere Berechtigte vorhanden sind, erfolgt die Aufteilung nach § 34 Abs. 2 des Ersten Buches.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

Besteht für denselben Zeitraum aus den Rentenanwartschaften eines Versicherten Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente für mehrere Berechtigte, erhält jeder Berechtigte den Teil der Witwenrente oder Witwerrente, der dem Verhältnis der Dauer seiner Ehe mit dem Versicherten zu der Dauer der Ehen des Versicherten mit allen Berechtigten entspricht. Dies gilt nicht für Witwen oder Witwer, solange der Rentenartfaktor der Witwenrente oder Witwerrente mindestens 1,0 beträgt. Ergibt sich aus der Anwendung des Rechts eines anderen Staates, dass mehrere Berechtigte vorhanden sind, erfolgt die Aufteilung nach § 34 Abs. 2 des Ersten Buches.

§ 45 Abs. 1 bis 4, §§ 47 und 48 gelten nicht, wenn ein begünstigender Verwaltungsakt, der von einem Dritten angefochten worden ist, während des Vorverfahrens oder während des sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufgehoben wird, soweit dadurch dem Widerspruch abgeholfen oder der Klage stattgegeben wird.

Besteht für denselben Zeitraum aus den Rentenanwartschaften eines Versicherten Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente für mehrere Berechtigte, erhält jeder Berechtigte den Teil der Witwenrente oder Witwerrente, der dem Verhältnis der Dauer seiner Ehe mit dem Versicherten zu der Dauer der Ehen des Versicherten mit allen Berechtigten entspricht. Dies gilt nicht für Witwen oder Witwer, solange der Rentenartfaktor der Witwenrente oder Witwerrente mindestens 1,0 beträgt. Ergibt sich aus der Anwendung des Rechts eines anderen Staates, dass mehrere Berechtigte vorhanden sind, erfolgt die Aufteilung nach § 34 Abs. 2 des Ersten Buches.

(1) Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente besteht ohne Beschränkung auf 24 Kalendermonate auch für geschiedene Ehegatten,

1.
deren Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden ist,
2.
die weder wieder geheiratet noch eine Lebenspartnerschaft begründet haben und
3.
die im letzten Jahr vor dem Tod des geschiedenen Ehegatten (Versicherter) Unterhalt von diesem erhalten haben oder im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dessen Tod einen Anspruch hierauf hatten,
wenn der Versicherte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat und nach dem 30. April 1942 gestorben ist.

(2) Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente besteht auch für geschiedene Ehegatten,

1.
deren Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden ist,
2.
die weder wieder geheiratet noch eine Lebenspartnerschaft begründet haben und
3.
die im letzten Jahr vor dem Tod des Versicherten Unterhalt von diesem erhalten haben oder im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dessen Tod einen Anspruch hierauf hatten und
4.
die entweder
a)
ein eigenes Kind oder ein Kind des Versicherten erziehen (§ 46 Abs. 2),
b)
das 45. Lebensjahr vollendet haben,
c)
erwerbsgemindert sind,
d)
vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig (§ 240 Abs. 2) sind oder
e)
am 31. Dezember 2000 bereits berufsunfähig oder erwerbsunfähig waren und dies ununterbrochen sind,
wenn der Versicherte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat und nach dem 30. April 1942 gestorben ist.

(3) Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente besteht auch ohne Vorliegen der in Absatz 2 Nr. 3 genannten Unterhaltsvoraussetzungen für geschiedene Ehegatten, die

1.
einen Unterhaltsanspruch nach Absatz 2 Nr. 3 wegen eines Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens aus eigener Beschäftigung oder selbständiger Tätigkeit oder entsprechender Ersatzleistungen oder wegen des Gesamteinkommens des Versicherten nicht hatten und
2.
zum Zeitpunkt der Scheidung entweder
a)
ein eigenes Kind oder ein Kind des Versicherten erzogen haben (§ 46 Abs. 2) oder
b)
das 45. Lebensjahr vollendet hatten und
3.
entweder
a)
ein eigenes Kind oder ein Kind des Versicherten erziehen (§ 46 Abs. 2),
b)
erwerbsgemindert sind,
c)
vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig (§ 240 Abs. 2) sind,
d)
am 31. Dezember 2000 bereits berufsunfähig oder erwerbsunfähig waren und dies ununterbrochen sind oder
e)
das 60. Lebensjahr vollendet haben,
wenn auch vor Anwendung der Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes weder ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente für eine Witwe oder einen Witwer noch für einen überlebenden Lebenspartner des Versicherten aus dessen Rentenanwartschaften besteht. Wenn der Versicherte nach dem 31. Dezember 2011 verstorben ist, wird die Altersgrenze von 60 Jahren wie folgt angehoben:

Todesjahr
des Versicherten
Anhebung
um Monate
auf Alter
JahrMonat
20121601
20132602
20143603
20154604
20165605
20176606
20187607
20198608
20209609
2021106010
2022116011
202312610
202414612
202516614
202618616
202720618
2028226110
ab 202924620.

(4) Anspruch auf kleine oder große Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten besteht unter den sonstigen Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 auch für geschiedene Ehegatten, die wieder geheiratet haben, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist oder wenn eine Lebenspartnerschaft begründet und diese wieder aufgehoben oder aufgelöst ist.

(5) Geschiedenen Ehegatten stehen Ehegatten gleich, deren Ehe für nichtig erklärt oder aufgehoben ist.

Besteht für denselben Zeitraum aus den Rentenanwartschaften eines Versicherten Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente für mehrere Berechtigte, erhält jeder Berechtigte den Teil der Witwenrente oder Witwerrente, der dem Verhältnis der Dauer seiner Ehe mit dem Versicherten zu der Dauer der Ehen des Versicherten mit allen Berechtigten entspricht. Dies gilt nicht für Witwen oder Witwer, solange der Rentenartfaktor der Witwenrente oder Witwerrente mindestens 1,0 beträgt. Ergibt sich aus der Anwendung des Rechts eines anderen Staates, dass mehrere Berechtigte vorhanden sind, erfolgt die Aufteilung nach § 34 Abs. 2 des Ersten Buches.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

Besteht für denselben Zeitraum aus den Rentenanwartschaften eines Versicherten Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente für mehrere Berechtigte, erhält jeder Berechtigte den Teil der Witwenrente oder Witwerrente, der dem Verhältnis der Dauer seiner Ehe mit dem Versicherten zu der Dauer der Ehen des Versicherten mit allen Berechtigten entspricht. Dies gilt nicht für Witwen oder Witwer, solange der Rentenartfaktor der Witwenrente oder Witwerrente mindestens 1,0 beträgt. Ergibt sich aus der Anwendung des Rechts eines anderen Staates, dass mehrere Berechtigte vorhanden sind, erfolgt die Aufteilung nach § 34 Abs. 2 des Ersten Buches.

(1) Bei dem Bundessozialgericht wird ein Großer Senat gebildet.

(2) Der Große Senat entscheidet, wenn ein Senat in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Senats oder des Großen Senats abweichen will.

(3) Eine Vorlage an den Großen Senat ist nur zulässig, wenn der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, auf Anfrage des erkennenden Senats erklärt hat, daß er an seiner Rechtsauffassung festhält. Kann der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, wegen einer Änderung des Geschäftsverteilungsplanes mit der Rechtsfrage nicht mehr befaßt werden, tritt der Senat an seine Stelle, der nach dem Geschäftsverteilungsplan für den Fall, in dem abweichend entschieden wurde, nunmehr zuständig wäre. Über die Anfrage und die Antwort entscheidet der jeweilige Senat durch Beschluß in der für Urteile erforderlichen Besetzung.

(4) Der erkennende Senat kann eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung dem Großen Senat zur Entscheidung vorlegen, wenn das nach seiner Auffassung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.

(5) Der Große Senat besteht aus dem Präsidenten, je einem Berufsrichter der Senate, in denen der Präsident nicht den Vorsitz führt, je zwei ehrenamtlichen Richtern aus dem Kreis der Versicherten und dem Kreis der Arbeitgeber sowie je einem ehrenamtlichen Richter aus dem Kreis der mit dem sozialen Entschädigungsrecht oder der Teilhabe behinderter Menschen vertrauten Personen und dem Kreis der Versorgungsberechtigten und der behinderten Menschen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch. Legt der Senat für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts vor oder soll von dessen Entscheidung abgewichen werden, gehören dem Großen Senat außerdem je ein ehrenamtlicher Richter aus dem Kreis der Krankenkassen und dem Kreis der Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und Psychotherapeuten an. Legt der Senat für Angelegenheiten des § 51 Abs. 1 Nr. 6a vor oder soll von dessen Entscheidung abgewichen werden, gehören dem Großen Senat außerdem zwei ehrenamtliche Richter aus dem Kreis der von der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände Vorgeschlagenen an. Sind Senate personengleich besetzt, wird aus ihnen nur ein Berufsrichter bestellt; er hat nur eine Stimme. Bei einer Verhinderung des Präsidenten tritt ein Berufsrichter des Senats, dem er angehört, an seine Stelle.

(6) Die Mitglieder und die Vertreter werden durch das Präsidium für ein Geschäftsjahr bestellt. Den Vorsitz im Großen Senat führt der Präsident, bei Verhinderung das dienstälteste Mitglied. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(7) Der Große Senat entscheidet nur über die Rechtsfrage. Er kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Seine Entscheidung ist in der vorliegenden Sache für den erkennenden Senat bindend.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Soweit Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch ein familienrechtliches Rechtsverhältnis voraussetzen, reicht ein Rechtsverhältnis, das gemäß Internationalem Privatrecht dem Recht eines anderen Staats unterliegt und nach diesem Recht besteht, nur aus, wenn es dem Rechtsverhältnis im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs entspricht.

(2) Ansprüche mehrerer Ehegatten auf Witwenrente oder Witwerrente werden anteilig und endgültig aufgeteilt.

(1) Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente besteht ohne Beschränkung auf 24 Kalendermonate auch für geschiedene Ehegatten,

1.
deren Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden ist,
2.
die weder wieder geheiratet noch eine Lebenspartnerschaft begründet haben und
3.
die im letzten Jahr vor dem Tod des geschiedenen Ehegatten (Versicherter) Unterhalt von diesem erhalten haben oder im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dessen Tod einen Anspruch hierauf hatten,
wenn der Versicherte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat und nach dem 30. April 1942 gestorben ist.

(2) Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente besteht auch für geschiedene Ehegatten,

1.
deren Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden ist,
2.
die weder wieder geheiratet noch eine Lebenspartnerschaft begründet haben und
3.
die im letzten Jahr vor dem Tod des Versicherten Unterhalt von diesem erhalten haben oder im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dessen Tod einen Anspruch hierauf hatten und
4.
die entweder
a)
ein eigenes Kind oder ein Kind des Versicherten erziehen (§ 46 Abs. 2),
b)
das 45. Lebensjahr vollendet haben,
c)
erwerbsgemindert sind,
d)
vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig (§ 240 Abs. 2) sind oder
e)
am 31. Dezember 2000 bereits berufsunfähig oder erwerbsunfähig waren und dies ununterbrochen sind,
wenn der Versicherte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat und nach dem 30. April 1942 gestorben ist.

(3) Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente besteht auch ohne Vorliegen der in Absatz 2 Nr. 3 genannten Unterhaltsvoraussetzungen für geschiedene Ehegatten, die

1.
einen Unterhaltsanspruch nach Absatz 2 Nr. 3 wegen eines Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens aus eigener Beschäftigung oder selbständiger Tätigkeit oder entsprechender Ersatzleistungen oder wegen des Gesamteinkommens des Versicherten nicht hatten und
2.
zum Zeitpunkt der Scheidung entweder
a)
ein eigenes Kind oder ein Kind des Versicherten erzogen haben (§ 46 Abs. 2) oder
b)
das 45. Lebensjahr vollendet hatten und
3.
entweder
a)
ein eigenes Kind oder ein Kind des Versicherten erziehen (§ 46 Abs. 2),
b)
erwerbsgemindert sind,
c)
vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig (§ 240 Abs. 2) sind,
d)
am 31. Dezember 2000 bereits berufsunfähig oder erwerbsunfähig waren und dies ununterbrochen sind oder
e)
das 60. Lebensjahr vollendet haben,
wenn auch vor Anwendung der Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes weder ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente für eine Witwe oder einen Witwer noch für einen überlebenden Lebenspartner des Versicherten aus dessen Rentenanwartschaften besteht. Wenn der Versicherte nach dem 31. Dezember 2011 verstorben ist, wird die Altersgrenze von 60 Jahren wie folgt angehoben:

Todesjahr
des Versicherten
Anhebung
um Monate
auf Alter
JahrMonat
20121601
20132602
20143603
20154604
20165605
20176606
20187607
20198608
20209609
2021106010
2022116011
202312610
202414612
202516614
202618616
202720618
2028226110
ab 202924620.

(4) Anspruch auf kleine oder große Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten besteht unter den sonstigen Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 auch für geschiedene Ehegatten, die wieder geheiratet haben, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist oder wenn eine Lebenspartnerschaft begründet und diese wieder aufgehoben oder aufgelöst ist.

(5) Geschiedenen Ehegatten stehen Ehegatten gleich, deren Ehe für nichtig erklärt oder aufgehoben ist.

§ 45 Abs. 1 bis 4, §§ 47 und 48 gelten nicht, wenn ein begünstigender Verwaltungsakt, der von einem Dritten angefochten worden ist, während des Vorverfahrens oder während des sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufgehoben wird, soweit dadurch dem Widerspruch abgeholfen oder der Klage stattgegeben wird.

Das Vorverfahren beginnt mit der Erhebung des Widerspruchs.

(1) Wird der Widerspruch für begründet erachtet, so ist ihm abzuhelfen.

(2) Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, so erläßt den Widerspruchsbescheid

1.
die nächsthöhere Behörde oder, wenn diese eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat,
2.
in Angelegenheiten der Sozialversicherung die von der Vertreterversammlung bestimmte Stelle,
3.
in Angelegenheiten der Bundesagentur für Arbeit mit Ausnahme der Angelegenheiten nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch die von dem Vorstand bestimmte Stelle,
4.
in Angelegenheiten der kommunalen Selbstverwaltung die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.
Abweichend von Satz 1 Nr. 1 ist in Angelegenheiten nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und, soweit Landesrecht nichts Abweichendes vorsieht, in Angelegenheiten nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch der zuständige Träger, der den dem Widerspruch zugrunde liegenden Verwaltungsakt erlassen hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig; § 44b Abs. 1 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. Vorschriften, nach denen im Vorverfahren Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde treten, bleiben unberührt. Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Satz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

(3) Der Widerspruchsbescheid ist schriftlich zu erlassen, zu begründen und den Beteiligten bekanntzugeben. Nimmt die Behörde eine Zustellung vor, gelten die §§ 2 bis 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes. § 5 Abs. 4 des Verwaltungszustellungsgesetzes und § 178 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung sind auf die nach § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 9 als Bevollmächtigte zugelassenen Personen entsprechend anzuwenden. Die Beteiligten sind hierbei über die Zulässigkeit der Klage, die einzuhaltende Frist und den Sitz des zuständigen Gerichts zu belehren.

(4) Über ruhend gestellte Widersprüche kann durch eine öffentlich bekannt gegebene Allgemeinverfügung entschieden werden, wenn die den angefochtenen Verwaltungsakten zugrunde liegende Gesetzeslage durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bestätigt wurde, Widerspruchsbescheide gegenüber einer Vielzahl von Widerspruchsführern zur gleichen Zeit ergehen müssen und durch sie die Rechtsstellung der Betroffenen ausschließlich nach einem für alle identischen Maßstab verändert wird. Die öffentliche Bekanntgabe erfolgt durch Veröffentlichung der Entscheidung über den Internetauftritt der Behörde, im Bundesanzeiger und in mindestens drei überregional erscheinenden Tageszeitungen. Auf die öffentliche Bekanntgabe, den Ort ihrer Bekanntgabe sowie die Klagefrist des § 87 Abs. 1 Satz 3 ist bereits in der Ruhensmitteilung hinzuweisen.

§ 45 Abs. 1 bis 4, §§ 47 und 48 gelten nicht, wenn ein begünstigender Verwaltungsakt, der von einem Dritten angefochten worden ist, während des Vorverfahrens oder während des sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufgehoben wird, soweit dadurch dem Widerspruch abgeholfen oder der Klage stattgegeben wird.

§ 48 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 4 sowie § 49 Abs. 2 bis 4 und 6 gelten nicht, wenn ein begünstigender Verwaltungsakt, der von einem Dritten angefochten worden ist, während des Vorverfahrens oder während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufgehoben wird, soweit dadurch dem Widerspruch oder der Klage abgeholfen wird.

§ 45 Abs. 1 bis 4, §§ 47 und 48 gelten nicht, wenn ein begünstigender Verwaltungsakt, der von einem Dritten angefochten worden ist, während des Vorverfahrens oder während des sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufgehoben wird, soweit dadurch dem Widerspruch abgeholfen oder der Klage stattgegeben wird.

§ 48 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 4 sowie § 49 Abs. 2 bis 4 und 6 gelten nicht, wenn ein begünstigender Verwaltungsakt, der von einem Dritten angefochten worden ist, während des Vorverfahrens oder während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufgehoben wird, soweit dadurch dem Widerspruch oder der Klage abgeholfen wird.