Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Juli 2018 - V ZB 228/17

ECLI:ECLI:DE:BGH:2018:120718BVZB228.17.0
bei uns veröffentlicht am12.07.2018

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10. Oktober 2017 wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Gründe

I.

1

Der Vater der Antragstellerin verstarb 1976 und wurde ausweislich des erteilten Erbscheins von ihr und ihrer Mutter zu gleichen Teilen beerbt. Der Erteilung des Erbscheins, demzufolge die Antragstellerin als Vorerbin und für den Fall ihres kinderlosen Versterbens die „Familie“ des Erblassers als Nacherbin eingesetzt worden war, lag ein Testament vom 17. Oktober 1973 zu Grunde. In diesem war bestimmt, dass die Antragstellerin „das Anwesen R.   str.  “ und ihre Mutter alle übrigen Grundstücke erhalten sollte. Eine Auseinandersetzung des Nachlasses fand zu Lebzeiten der Mutter nicht statt. Diese verstarb 1978 und wurde ausweislich des ausgestellten Erbscheins von der Antragstellerin beerbt.

2

1983 wurde die Antragstellerin auf der Grundlage der beiden Erbscheine „zufolge Erbfolge und Berichtigung“ als Eigentümerin zweier Grundstücke sowie eines hälftigen Miteigentumsanteils an einem weiteren Grundstück eingetragen. In Abt. II Nr. 1 der Grundbücher ist jeweils folgender Nacherbenvermerk eingetragen:

3

„ … [die Antragstellerin] ist bezüglich der ideellen Hälfte im Fall eines kinderlosen Todes nur befreite Vorerbin. Nacherbe ist insoweit die ‚Familie‘ des …. [Vater der Antragstellerin]. Die Nacherbfolge tritt mit dem kinderlosen Tod der Vorerbin ein.“

4

2013 beantragte die Antragstellerin beim Grundbuchamt, die Nacherbenvermerke zu löschen. Sie berief sich darauf, dass sich die Anordnung der Nacherbschaft nur auf das ihr zugedachte, inzwischen aber verkaufte Grundstück R.    straße    bezogen habe, während die weiteren Grundstücke, die im Eigentum des Erblassers gestanden hätten, aufgrund der Teilungsanordnung im Testament auf ihre Mutter übergegangen und von dieser an sie vererbt worden seien. Das Grundbuchamt lehnte die Löschung ab; eine hiergegen gerichtete Beschwerde blieb ohne Erfolg.

5

Im September 2015 hat die Antragstellerin beantragt, sie unter Löschung der Nacherbenvermerke als Alleineigentümerin bzw. - hinsichtlich des dritten Grundstücks - als Miteigentümerin zu 1/2 einzutragen. Dazu hat sie die Ausfertigung eines notariell erteilten Auseinandersetzungszeugnisses gemäß § 36 GBO vorgelegt. In diesem wird ausgeführt, im Testament des Erblassers sei eine Teilungsanordnung dahingehend getroffen worden, dass die Antragstellerin das Anwesen R.   straße   und ihre Mutter alle übrigen Grundstücke erhalten solle. Die Antragstellerin habe am 27. Januar 2014 eine Auseinandersetzungserklärung dahin abgegeben, dass sie alle übrigen Grundstücke als Alleinerbin ihrer Mutter zu Alleineigentum erhalte. Sie habe die Einigung bezüglich des Eigentumsübergangs auf sich selbst erklärt sowie ihre Eintragung als Allein- bzw. Miteigentümerin bewilligt und beantragt.

6

Das Grundbuchamt hat den Antrag abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin ihren Antrag weiter.

II.

7

Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung u.a. in ZEV 2018, 398 veröffentlicht ist, meint, die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 GBO lägen nicht vor. Die Vorschrift gelte nur für die Umschreibung des Eigentums, die Antragstellerin sei aber bereits als Eigentümerin bzw. Miteigentümerin im Grundbuch eingetragen. Es gehe ihr allein um die Beseitigung der Nacherbenvermerke. Ferner finde § 36 GBO nur Anwendung, wenn eine Auseinandersetzung unter Miterben vorliege. Für einen Alleinerben gelte die Vorschrift nicht. Jedenfalls hätten die Nacherben an einer Auseinandersetzung beteiligt werden müssen. Eine solche Beteiligung gehe aus dem Auseinandersetzungszeugnis nicht hervor. Dass eine Beteiligung der Nacherben entbehrlich sei, weil nur eine Teilungsanordnung erfüllt worden sei und die Antragstellerin insofern nicht den Beschränkungen des § 2113 Abs. 2 BGB unterlegen habe, ergebe sich aus dem privatschriftlichen Testament von 1973 nicht hinreichend deutlich. Das Testament genüge jedenfalls nicht der Form des § 29 GBO. Das Grundbuch sei auch nicht zu berichtigen. Die Nacherbenvermerke entsprächen der in dem Erbschein ausgewiesenen Vor- und Nacherbfolge.

III.

8

Die nach § 78 Abs. 1 GBO statthafte und auch im Übrigen gemäß § 78 Abs. 3 GBO i.V.m. § 71 FamFG zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die Erwägungen des Beschwerdegerichts halten einer rechtlichen Nachprüfung stand.

9

1. Ohne Rechtsfehler nimmt das Beschwerdegericht an, dass das Grundbuchamt den auf § 36 GBO gestützten Eintragungsantrag zu Recht zurückgewiesen hat; denn die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen nicht vor.

10

a) Nach § 36 Abs. 1 Satz 1 GBO genügt zum Nachweis der Rechtsnachfolge und der zur Eintragung des Eigentumsübergangs erforderlichen Erklärungen der Beteiligten ein gerichtliches Zeugnis, wenn bei einem zum Nachlass gehörenden Grundstück einer der Beteiligten als Eigentümer eingetragen werden soll. Ist ein Erbschein über das Erbrecht sämtlicher Erben erteilt, so ist nach Absatz 2a auch der Notar für die Erteilung des Zeugnisses zuständig, der die Auseinandersetzung vermittelt hat. Zweck der Vorschrift ist es, die Auseinandersetzung (u.a.) von Erbengemeinschaften zu erleichtern (vgl. Demharter, GBO, 31. Aufl., §§ 36, 37 Rn. 1). Voraussetzung für ihre Anwendung ist daher nach einhelliger und zutreffender Ansicht in Rechtsprechung und Literatur, dass eine solche Gemeinschaft besteht und statt der Erbengemeinschaft einzelne ihrer Mitglieder eingetragen werden sollen (vgl. KG, JFG 14, 137, 139 f.; Bauer/Schaub, GBO, 4. Aufl., § 36 Rn. 11; BeckOK GBO/Zeiser, 32. Edition 1.5.2018, § 36 Rn. 3; Burandt/Rojahn/Egerland, Erbrecht, 2. Aufl., § 36 GBO, Rn. 2; Demharter, GBO, 31. Aufl., §§ 36, 37 Rn. 1 u. 4; KEHE, Grundbuchrecht, 7. Aufl., § 36 GBO Rn. 5; Lemke/Krause, Immobilienrecht, 2. Aufl., § 36 GBO Rn. 3; Meikel/Krause, GBO, 11. Aufl., § 36 Rn. 17).

11

b) So liegt es hier nicht. Zwischen der Antragstellerin und ihre Mutter bestand zwar eine Erbengemeinschaft. Diese endete aber dadurch, dass die Mutter starb und von der Antragstellerin allein beerbt wurde. Vereinigen sich nämlich alle Anteile eines Nachlasses (hier: des Erblassers) in der Hand eines Miterben (hier: der Antragstellerin), dann erlischt die Gemeinschaft. Es bestehen keine Erbteile mehr, und es tritt der gleiche Rechtszustand ein wie bei einem ursprünglichen Anfall der Erbschaft an einen Alleinerben (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Oktober 2015 - V ZB 126/14, WM 2016, 528 Rn. 11; BGH, Urteil vom 19. März 1992 - IX ZR 14/91, ZIP 1992, 558, 559 jeweils mwN). Zu dem Zeitpunkt, als die in dem Auseinandersetzungszeugnis nachgewiesene Insichverfügung vorgenommen wurde, bestand deshalb keine Erbengemeinschaft mehr, die hätte auseinandergesetzt werden können.

12

c) Anders als die Rechtsbeschwerde meint, gilt dies auch dann, wenn in der Hand des letzten Miterben eine Voll- und eine Vorerbenstellung zusammentreffen.

13

aa) Allerdings ist für die Gütergemeinschaft anerkannt, dass das Gesamthandsverhältnis trotz Vereinigung aller Anteile in der Hand des überlebenden Ehegatten bis zur Auseinandersetzung fortdauert, wenn dieser alleiniger Vorerbe des Erstverstorbenen geworden ist. Begründet wird dies mit den gegenüber den erbrechtlichen Vorschriften den Vorrang beanspruchenden gesetzlichen Regelungen des Güterrechts (vgl. Senat, Urteil vom 12. Februar 1964 - V ZR 59/62, NJW 1964, 768 f.; Beschluss vom 10. März 1976 - V ZB 7/72, WM 1976, 478, 479). Im Anschluss hieran wird vereinzelt ein Fortbestehen der Erbengemeinschaft auch für den Fall angenommen, dass sich Vor- und Vollerbenstellung in der Hand des letzten verbleibenden Miterben vereinigen (vgl. Schmid, BWNotZ 1996, 144, 146).

14

bb) Richtigerweise ist in dieser Konstellation aber von der Beendigung der zuvor bestehenden Erbengemeinschaft auszugehen, so dass es einer Auseinandersetzung des Nachlasses nach den §§ 2042 ff. BGB nicht mehr bedarf (vgl. Staudinger/Löhnig, BGB [2016], § 2033 Rn. 5a und 5c; Ludwig, DNotZ 2000, 67, 72). Die Rechtsprechung des Senats zum Fortbestehen der Gütergemeinschaft lässt sich auf die Erbengemeinschaft nicht übertragen. Bei dieser besteht der Sinn und Zweck der gesamthänderischen Bindung darin, den Nachlassgläubigern den Nachlass unverändert zur Befriedigung zu erhalten (vgl. Mugdan, Die gesammten Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Bd. V, S. 495). Dieses Interesse ist nicht betroffen, wenn sich sämtliche Teile des Nachlasses in der Hand des letzten Miterben vereinigen.

15

d) Im Hinblick auf einen im Grundbuch eingetragenen Nacherbenvermerk besteht für ein Fortbestehen der Erbengemeinschaft auch kein Bedürfnis. Denn es ist anerkannt, dass § 36 GBO entsprechend anzuwenden ist, wenn ein Erbe, der zum Teil Vollerbe und zum Teil nur Vorerbe ist, den Teil des Nachlasses, der seiner Quote als Vollerbe entspricht, zur freien Verfügung übernimmt; hierbei müssen die Nacherben jedoch grundsätzlich auf die Eintragung eines Nacherbenvermerks im Grundbuch verzichten und den Nachlassgegenstand dem Vorerben zur freien Verfügung überlassen (vgl. Bauer/Schaub, GBO, 4. Aufl., § 36 Rn. 12; BeckOK GBO/Zeiser, 32. Edition 1.5.2018, § 36 Rn. 3; Meikel/Krause, GBO, 11. Aufl., § 36 Rn. 18 jeweils mwN). An einer solchen Mitwirkung der Nacherben fehlt es hier.

16

aa) Allerdings bedarf es einer Mitwirkung der Nacherben nach verbreiteter Auffassung dann nicht, wenn der Vorerbe mit der Übernahme eines Nachlassgrundstücks in sein freies Vermögen lediglich in Erfüllung einer Nachlassverbindlichkeit oder einer Teilungsanordnung verfügt; in diesem Fall wird die Verfügung wegen Wegfalls der Verbindlichkeit rechtlich als nicht nachteilig und das Recht der Nacherben nicht beeinträchtigend angesehen (KG, JFG 22, 98, 100; OLG Hamm FamRZ 1995, 961, 962; BayObLGZ 2001, 118, 120 und OLG Düsseldorf FamRZ 2003, 1781, 1782 - zur Erfüllung eines Vermächtnisanspruchs; Burandt/Rojahn/Lang, Erbrecht, 2. Aufl., § 2113 BGB, Rn. 16 f.; Erman/Schmidt, BGB, 15. Aufl., § 2113 Rn. 4; MüKoBGB/Ann, 7. Aufl., § 2048 Rn. 9; Palandt/Weidlich, BGB, 77. Aufl., § 2113 Rn. 5; RGRK-BGB/Johannsen, 12. Aufl., § 2113 Rn. 50; Staudinger/Avenarius, BGB [2013], § 2113 Rn. 53, dort auch weitere Nachweise zur Gegenauffassung, die stets eine Beteiligung der Nacherben verlangt).

17

bb) Auch hieraus folgt jedoch nichts zu Gunsten der Antragstellerin. Danach wäre eine Mitwirkung der Nacherben materiell-rechtlich zwar verzichtbar gewesen, wenn sich die Antragstellerin mit ihrer Mutter im Rahmen der Auseinandersetzung des Nachlasses und in Erfüllung einer entsprechenden Teilungsanordnung des Erblassers darüber geeinigt hätte, dass alle Grundstücke mit Ausnahme des Anwesens R.    straße   auf die Mutter übertragen werden. Eine solche Übertragung hat aber nicht stattgefunden. Mit ihrem Tod ist der Anspruch der Mutter auf Übertragung der ihr nach der Teilungsanordnung zugedachten Grundstücke durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit (Konfusion) in der Person der Antragstellerin erloschen (vgl. BGH, Urteil vom 23. April 2009 - IX ZR 19/08, WM 2009, 1048 Rn. 19 mwN). Etwas anderes würde nur gelten, wenn gesetzliche Vorschriften das Bestehenbleiben der Forderung vorsähen (vgl. z.B. §§ 1976, 1991 Abs. 2, §§ 2143, 2175 oder § 2377 BGB) oder wenn dies mit Rücksicht auf schützenswerte Interessen Dritter geboten wäre (vgl. Senat, Urteil vom 30. April 1980 - V ZR 56/79, WM 1981, 15, 16; BGH, Urteil vom 23. April 2009 - IX ZR 19/08, WM 2009, 1048 Rn. 20 jeweils mwN); beides ist indessen nicht der Fall. Auf die von dem Beschwerdegericht aufgeworfenen Fragen, ob sich dem Testament im Wege der Auslegung eine Teilungsanordnung entnehmen lässt und ob diese dem Grundbuchamt in der Form des § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO nachgewiesen wurde, kommt es daher nicht an.

18

2. Rechtsfehlerfrei nimmt das Beschwerdegericht ferner an, dass die Voraussetzungen für eine Berichtigung des Grundbuchs gemäß § 22 GBO ebenfalls nicht vorliegen. Denn die Nacherbenvermerke wurden auf Grund der vorgelegten Erbscheine zu Recht eingetragen und die Antragstellerin hat nicht nachgewiesen, dass das Grundbuch diesbezüglich unrichtig geworden wäre.

19

a) Die Antragstellerin hat „vorsorglich“ auch einen Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs gestellt. Anders als die Rechtsbeschwerde meint, hat das Grundbuchamt in dem mit der Beschwerde angefochtenen Beschluss auch über diesen Antrag entschieden. Das Beschwerdegericht geht davon aus, dass sich der angefochtene Beschluss zwar zu dem Berichtigungsantrag nicht verhalte, aufgrund der Ausführungen des Grundbuchamtes in dem Nichtabhilfebeschluss zu dem nicht erfolgten Nachweis der Unrichtigkeit aber dahingehend auszulegen sei, dass der Berichtigungsantrag habe zurückgewiesen werden sollen. Diese Auslegung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

20

aa) Zum einen geht aus dem Tenor des genannten Beschlusses hervor, dass das Grundbuchamt über den „Antrag der Eigentümerin … vom 07.09.2015“ insgesamt entschieden hat. Dieser „Antrag“ enthielt der Sache nach zwei Anträge, nämlich neben dem Eintragungsantrag (Nr. I) auch einen Grundbuchberichtigungsantrag (Nr. II).

21

bb) Zum anderen können zur Auslegung des Tenors die Begründung der Entscheidung und die gestellten Anträge herangezogen werden (st. Rspr., vgl. Senat, Beschluss vom 20. Oktober 2016 - V ZR 60/16, juris Rn. 8; BGH, Beschluss vom 17. Januar 2017 - XI ZR 490/15, NJW-RR 2017, 763 Rn. 2 mwN). In der Beschlussbegründung hat das Grundbuchamt ausgeführt, es fehle der Nachweis, dass der eingetragene Nacherbenvermerk unrichtig sei, der Nacherbenvermerk sei auf Grund der Erbscheine fehlerfrei eingetragen und wirksam. Hierdurch kommt hinreichend zum Ausdruck, dass das Grundbuchamt den Berichtigungsantrag zurückgewiesen hat.

22

b) Die eingetragenen Nacherbenvermerke sind nicht unrichtig. Insbesondere hat der Erwerb der weiteren Hälfte des Nachlasses des Erblassers durch die Antragstellerin aufgrund des Todes ihrer Mutter nicht dazu geführt, dass die Antragstellerin nicht mehr den - von der Befreiung nach § 2136 BGB nicht erfassten - Beschränkungen des § 2113 BGB unterliegt und infolgedessen der Nacherbenvermerk zu löschen ist.

23

aa) Nach der Rechtsprechung des Senats sind zwei Fälle zu unterscheiden. Wird - wie hier - eine Erbin von dem Erblasser auf die Hälfte als Vorerbin und eine weitere Erbin auf die andere Hälfte als Vollerbin eingesetzt („erste Stufe“), so ist die Vorerbin bei der gemeinschaftlichen Verfügung über ein zum Nachlass gehörendes Grundstück nicht frei, sondern durch die Nacherbfolge beschränkt. Dass sich die Beschränkung auf die an sich unbelasteten Miterben auswirkt, ist hinzunehmen, weil die Belastung der Miterben hier auf die Anordnung des Erblassers zurückgeht (vgl. Senat, Beschluss vom 15. März 2007 - V ZB 145/06, BGHZ 171, 350 Rn. 13 mwN). Entsprechendes gilt, wenn nur für einen Miterben eine Nacherbfolge angeordnet ist und er die übrigen Erbanteile hinzuerwirbt; er unterliegt dann hinsichtlich eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks insgesamt den Beschränkungen des § 2113 BGB. Bei seiner Eintragung als Grundstückseigentümer ist daher ein Nacherbenvermerk anzubringen. Anders liegt es hingegen, wenn eine aus zwei Personen bestehende Erbengemeinschaft dadurch endet, dass einer der Gesamthänder stirbt und der andere Gesamthänder dessen alleiniger Vorerbe („zweite Stufe“) und damit alleiniger Eigentümer eines von der Gesamthand gehaltenen Grundstücks wird. Dann findet § 2113 BGB weder direkte noch entsprechende Anwendung, weil der Schutz des Anteils, der dem Überlebenden schon vorher zu eigenem Recht zustand, hier Vorrang vor den Interessen des Nacherben hat (vgl. Senat, Urteil vom 16. Dezember 1977 - V ZR 140/76, WM 1978, 171; Beschluss vom 15. März 2007 - V ZB 145/06, BGHZ 171, 350 Rn. 8 f.). In diesem Fall ist daher bei der Eigentumseintragung des Voll- und Vorerben kein Nacherbenvermerk nach § 51 GBO aufzunehmen (vgl. Demharter, GBO, 31. Aufl., § 51 Rn. 3.1).

24

bb) Etwas anderes folgt entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde auch nicht aus einer Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts, wonach, wenn jemand als Vorerbe einen Anteil an einer Erbengemeinschaft erbt, die Miteigentümerin eines Grundstücks ist, das Grundbuch, soweit der Nacherbenvermerk eingetragen ist, jedenfalls dann unrichtig wird, wenn der Vorerbe Alleineigentümer wird und weitere Miterbenanteile auch im Weg der Erbfolge hinzuerworben hat (BayObLGZ 1994, 177, 182 sowie Leitsatz zu 2). Diese Entscheidung findet in der Literatur zum Teil Gefolgschaft (BeckOGK BGB/Müller-Christmann, Stand: 15.1.2018, § 2113 Rn. 22; Meikel/Böhringer, GBO, 11. Aufl., § 51 Rn. 68; Palandt/Weidlich, BGB, 77. Aufl., § 2113 Rn. 3; Soergel/Harder/Wegmann, BGB, 13. Aufl. § 2113 Rn. 4). Die Gegenauffassung geht in dieser Konstellation hingegen von der Geltung des § 2113 BGB aus und hält daher auch die Eintragung eines Nacherbenvermerks nach § 51 GBO für erforderlich (OLG Saarbrücken, FamRZ 2000, 122, 124; Ludwig, DNotZ 2000, 67, 73; vgl. auch Bamberger/Roth/Litzenburger, BGB, 3. Aufl., § 2113 Rn. 7; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rn. 3487a). Welche dieser Ansichten zutrifft, bedarf keiner Entscheidung, denn in Rede steht vorliegend nicht eine Vereinigung der Miterbenanteile durch Vorerbschaft und anderen Hinzuerwerb („zweite Stufe“), sondern eine bereits durch den Erblasser angeordnete Vorerbschaft („erste Stufe“), bei der sich der Wille des Erblassers nach der Rechtsprechung des Senats durchsetzt.

25

cc) Die Antragstellerin wäre folglich nach dem Tode ihres Vaters in Erbengemeinschaft mit ihrer Mutter in das Grundbuch einzutragen gewesen, wobei hinsichtlich der Antragstellerin ein Nacherbenvermerk nach § 51 GBO anzubringen gewesen wäre. Sie hätte damit nicht anders gestanden, als wenn sie von ihrem Vater als Alleinerbin bezüglich der Hälfte der Erbschaft mit einer Nacherbschaft belastet und im Übrigen als Vollerbin eingesetzt worden wäre (vgl. zu dieser Möglichkeit BGH, Urteil vom 24. Oktober 1979 - IV ZR 31/78, WM 1980, 86, 87). Auch in diesem Fall wäre sie den Beschränkungen des § 2113 BGB unterworfen und wäre bei ihrer Eintragung als Alleineigentümerin in das Grundbuch bezüglich der ideellen Hälfte ein Nacherbenvermerk anzubringen gewesen. Nachdem sich für die Antragstellerin das gleiche Resultat dadurch ergeben hat, dass sie den unbelasteten Erbteil auf dem Umweg über die Beerbung ihrer Mutter erlangt hat, kann nichts anderes gelten. Das Grundbuchamt hat daher zu Recht auf Vorlage der beiden Erbscheine die Antragstellerin als Alleineigentümerin eingetragen und bezüglich der ideellen Hälfte einen Nacherbenvermerk angebracht. Das Grundbuch wurde dadurch nicht unrichtig.

26

c) Das Grundbuch ist auch nicht später unrichtig geworden. Die Antragstellerin hat durch Vorlage des Auseinandersetzungszeugnisses nicht nachgewiesen (§§ 22, 29 GBO), dass sie die Grundstücke wirksam zur freien Verfügung übernommen hat. Denn es fehlt, wie ausgeführt, der Nachweis, dass die Nacherben auf die Eintragung eines Nacherbenvermerks im Grundbuch verzichtet und der Antragstellerin die Grundstücke zur freien Verfügung überlassen haben.

IV.

27

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da sich die Kostenfolge aus der Zurückweisung des Rechtsmittels aus dem Gesetz ergibt (vgl. Senat, Beschluss vom 23. Juli 2015 - V ZB 1/14, juris Rn. 21). Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 61 Abs. 1 i.V.m. § 36 Abs. 1 und 3 GNotKG.

Stresemann     

        

     Schmidt-Räntsch     

        

Kazele

        

RinBGH Haberkamp
ist infolge Urlaubs an der
Unterschrift gehindert.

                          
        

Karlsruhe, den 3. August 2018
Die Vorsitzende
Stresemann

        

Hamdorf     

        

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das Nachlassgericht, wenn das Grundstück oder das Erbbaurecht zu einem Nachlass gehört,
2.
das nach § 343 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständige Amtsgericht, wenn ein Anteil an dem Gesamtgut zu einem Nachlass gehört, und
3.
im Übrigen das nach § 122 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständige Amtsgericht.

(2) Das Zeugnis darf nur ausgestellt werden, wenn:

a)
die Voraussetzungen für die Erteilung eines Erbscheins vorliegen oder der Nachweis der Gütergemeinschaft durch öffentliche Urkunden erbracht ist und
b)
die Abgabe der Erklärungen der Beteiligten in einer den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechenden Weise dem nach Absatz 1 Satz 2 zuständigen Gericht nachgewiesen ist.

(2a) Ist ein Erbschein über das Erbrecht sämtlicher Erben oder ein Zeugnis über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft erteilt, so ist auch der Notar, der die Auseinandersetzung vermittelt hat, für die Erteilung des Zeugnisses nach Absatz 1 Satz 1 zuständig.

(3) Die Vorschriften über die Zuständigkeit zur Entgegennahme der Auflassung bleiben unberührt.

(1) Die Verfügung des Vorerben über ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück oder Recht an einem Grundstück oder über ein zur Erbschaft gehörendes eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk ist im Falle des Eintritts der Nacherbfolge insoweit unwirksam, als sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würde.

(2) Das Gleiche gilt von der Verfügung über einen Erbschaftsgegenstand, die unentgeltlich oder zum Zwecke der Erfüllung eines von dem Vorerben erteilten Schenkungsversprechens erfolgt. Ausgenommen sind Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird.

(3) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Auf das weitere Verfahren finden § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und
2.
die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Die Rechtsbeschwerdeschrift ist zu unterschreiben. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Beschlusses vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge);
2.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die Rechtsbeschwerde- und die Begründungsschrift sind den anderen Beteiligten bekannt zu geben.

(1) Soll bei einem zum Nachlass oder zu dem Gesamtgut einer Gütergemeinschaft gehörenden Grundstück oder Erbbaurecht einer der Beteiligten als Eigentümer oder Erbbauberechtigter eingetragen werden, so genügt zum Nachweis der Rechtsnachfolge und der zur Eintragung des Eigentumsübergangs erforderlichen Erklärungen der Beteiligten ein gerichtliches Zeugnis. Das Zeugnis erteilt

1.
das Nachlassgericht, wenn das Grundstück oder das Erbbaurecht zu einem Nachlass gehört,
2.
das nach § 343 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständige Amtsgericht, wenn ein Anteil an dem Gesamtgut zu einem Nachlass gehört, und
3.
im Übrigen das nach § 122 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständige Amtsgericht.

(2) Das Zeugnis darf nur ausgestellt werden, wenn:

a)
die Voraussetzungen für die Erteilung eines Erbscheins vorliegen oder der Nachweis der Gütergemeinschaft durch öffentliche Urkunden erbracht ist und
b)
die Abgabe der Erklärungen der Beteiligten in einer den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechenden Weise dem nach Absatz 1 Satz 2 zuständigen Gericht nachgewiesen ist.

(2a) Ist ein Erbschein über das Erbrecht sämtlicher Erben oder ein Zeugnis über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft erteilt, so ist auch der Notar, der die Auseinandersetzung vermittelt hat, für die Erteilung des Zeugnisses nach Absatz 1 Satz 1 zuständig.

(3) Die Vorschriften über die Zuständigkeit zur Entgegennahme der Auflassung bleiben unberührt.

11
(1) So ist es anerkannt, dass die Gesamthandsgemeinschaft erlischt, wenn ein Miterbe oder ein Dritter sämtliche Erbanteile erwirbt und sich damit sämtliche Erbteile in ein und derselben (natürlichen oder juristischen) Person vereinigen. Die Rechtslage ist dann keine andere als bei dem Erwerb des Nachlasses durch einen Alleinerben (vgl. nur BGH, Urteil vom 19. März 1992 - IX ZR 14/91, NJW-RR 1992, 733 mwN). Der rechtsgeschäftlich Erwerbende ist so zu stellen, wie er als Alleinerbe stünde. Ein Bedürfnis, über den Nachlass als Ganzes zu verfügen, besteht in beiden Fällen nicht (mehr). Eine Auseinandersetzung mit Mitberechtigten findet nicht statt. Sowohl der Alleinerbe als auch der Erwerber sämtlicher Erbteile kann ohne weiteres die rechtlichen Voraussetzungen für eine Verfügung über Einzelgegenstände schaffen; der Abstimmung mit Mitberechtigten bedarf es hierzu von vornherein nicht. Der Grund für die Einräumung der Möglichkeit, über den Erbteil zu verfügen , besteht in solchen Fällen nicht oder nicht mehr. Der mit dem Modell der gesamthänderischen Bindung verbundene Nachteil, wonach der Mitberechtigte nicht über seinen Anteil an einzelnen Nachlassgegenständen verfügen kann (§ 2033 Abs. 2 BGB), braucht nicht (mehr) durch die Möglichkeit der Verfügung über den Erbteil abgefedert zu werden.

(1) Soll bei einem zum Nachlass oder zu dem Gesamtgut einer Gütergemeinschaft gehörenden Grundstück oder Erbbaurecht einer der Beteiligten als Eigentümer oder Erbbauberechtigter eingetragen werden, so genügt zum Nachweis der Rechtsnachfolge und der zur Eintragung des Eigentumsübergangs erforderlichen Erklärungen der Beteiligten ein gerichtliches Zeugnis. Das Zeugnis erteilt

1.
das Nachlassgericht, wenn das Grundstück oder das Erbbaurecht zu einem Nachlass gehört,
2.
das nach § 343 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständige Amtsgericht, wenn ein Anteil an dem Gesamtgut zu einem Nachlass gehört, und
3.
im Übrigen das nach § 122 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständige Amtsgericht.

(2) Das Zeugnis darf nur ausgestellt werden, wenn:

a)
die Voraussetzungen für die Erteilung eines Erbscheins vorliegen oder der Nachweis der Gütergemeinschaft durch öffentliche Urkunden erbracht ist und
b)
die Abgabe der Erklärungen der Beteiligten in einer den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechenden Weise dem nach Absatz 1 Satz 2 zuständigen Gericht nachgewiesen ist.

(2a) Ist ein Erbschein über das Erbrecht sämtlicher Erben oder ein Zeugnis über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft erteilt, so ist auch der Notar, der die Auseinandersetzung vermittelt hat, für die Erteilung des Zeugnisses nach Absatz 1 Satz 1 zuständig.

(3) Die Vorschriften über die Zuständigkeit zur Entgegennahme der Auflassung bleiben unberührt.

19
bb) Die Folgen der Vereinigung von Forderung und Schuld in einer Person (Konfusion) sind im Gesetz nicht geregelt. Es besteht jedoch Übereinstimmung , dass in diesen Fällen das Schuldverhältnis in der Regel erlischt (BGHZ 48, 214, 218; BGH, Urt. v. 11. Dezember 1981 - V ZR 222/80, NJW 1982, 2381, 2382; v. 14. Juni 1995 - IV ZR 212/94, NJW 1995, 2287, 2288).

Ist die Nachlassverwaltung angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet, so gelten die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse als nicht erloschen.

(1) Macht der Erbe von dem ihm nach § 1990 zustehenden Recht Gebrauch, so finden auf seine Verantwortlichkeit und den Ersatz seiner Aufwendungen die Vorschriften der §§ 1978, 1979 Anwendung.

(2) Die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse gelten im Verhältnis zwischen dem Gläubiger und dem Erben als nicht erloschen.

(3) Die rechtskräftige Verurteilung des Erben zur Befriedigung eines Gläubigers wirkt einem anderen Gläubiger gegenüber wie die Befriedigung.

(4) Die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen hat der Erbe so zu berichtigen, wie sie im Falle des Insolvenzverfahrens zur Berichtigung kommen würden.

Tritt die Nacherbfolge ein, so gelten die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse als nicht erloschen.

Hat der Erblasser eine ihm gegen den Erben zustehende Forderung oder hat er ein Recht vermacht, mit dem eine Sache oder ein Recht des Erben belastet ist, so gelten die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse in Ansehung des Vermächtnisses als nicht erloschen.

Die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse gelten im Verhältnis zwischen dem Käufer und dem Verkäufer als nicht erloschen. Erforderlichenfalls ist ein solches Rechtsverhältnis wiederherzustellen.

19
bb) Die Folgen der Vereinigung von Forderung und Schuld in einer Person (Konfusion) sind im Gesetz nicht geregelt. Es besteht jedoch Übereinstimmung , dass in diesen Fällen das Schuldverhältnis in der Regel erlischt (BGHZ 48, 214, 218; BGH, Urt. v. 11. Dezember 1981 - V ZR 222/80, NJW 1982, 2381, 2382; v. 14. Juni 1995 - IV ZR 212/94, NJW 1995, 2287, 2288).

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

8
Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts ausweislich des eindeutigen Wortlauts des Tenors nicht insgesamt aufgehoben, sondern nur teilweise abgeändert und damit auch nur teilweise aufgehoben. Da sich aus dem im Anschluss insgesamt neu gefassten Tenor alleine nicht entnehmen lässt, welcher Teil auf der Abänderung durch das Berufungsgericht beruht und welcher Teil der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen bleiben soll, sind für die Auslegung des Tenors ergänzend die Entscheidungsgründe heranzuziehen. Hieraus ergibt sich unmissverständlich, dass sich die Abänderung ausschließlich auf anteilige vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 546,69 € nebst Zinsen bezieht, die das Berufungsgericht dem Kläger abweichend von dem Landgericht zuerkannt hat. Den weitergehenden Berufungsantrag hat es zurückgewiesen und in diesem Umfang auch die Klageabweisung durch das Landgericht bestätigt. Damit hat es den Berufungsantrag des Klägers vollständig beschieden. Eine - erneute - Entscheidung über die bereits rechtskräftigen Teile des erstinstanzlichen Urteils sollte demgegenüber nicht erfolgen. Die Aufnahme dieser Teile in den Tenor des Berufungsurteils und die Neufassung des Tenors des Landgerichts dienten nach den Ausführungen des Berufungsgerichts nur der Klarstellung. Sie hilft Missverständnisse zu dem Inhalt des Urteilsaus- spruchs zu vermeiden, wenn - wie hier - einer Klage nur teilweise stattgegeben worden ist, das Urteil nur teilweise angefochten wird und die Berufung nur in einem Teilumfang Erfolg hat. Weitergehende Wirkungen sind mit einer solchen Klarstellung nicht verbunden.
2
a) Für das Verständnis des Urteilstenors sind neben dessen Wortlaut ergänzend der Inhalt der Entscheidungsgründe, die Klageanträge und der Klägervortrag maßgeblich (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Mai 2016 - IX ZA 32/15, ZInsO 2016, 1776 Rn. 3 und vom 20. Oktober 2016 - V ZR 60/16, juris Rn. 8). Deswegen reicht es aus, wenn sich die Beschränkung eines Ausspruchs im Urteilstenor auf einzelne der Parteien aus den Entscheidungsgründen sowie den im Berufungsverfahren gestellten Anträgen ergibt (BGH, Urteil vom 27. November 2014 - I ZR 124/11, GRUR 2015, 672 Rn. 37 und Beschluss vom 12. Mai 2016, aaO Rn. 3).

Der Erblasser kann den Vorerben von den Beschränkungen und Verpflichtungen des § 2113 Abs. 1 und der §§ 2114, 2116 bis 2119, 2123, 2127 bis 2131, 2133, 2134 befreien.

(1) Die Verfügung des Vorerben über ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück oder Recht an einem Grundstück oder über ein zur Erbschaft gehörendes eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk ist im Falle des Eintritts der Nacherbfolge insoweit unwirksam, als sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würde.

(2) Das Gleiche gilt von der Verfügung über einen Erbschaftsgegenstand, die unentgeltlich oder zum Zwecke der Erfüllung eines von dem Vorerben erteilten Schenkungsversprechens erfolgt. Ausgenommen sind Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird.

(3) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.

13
Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Vergleich mit der Sach- und Rechtslage, die entsteht, wenn ein Erblasser mehrere Erben einsetzt und lediglich für einen von ihnen eine Nacherbfolge anordnet (vgl. OLG Hamm, aaO, S. 22). Zwar besteht dann von vornherein die Situation, dass einer der Miterben bei der gemeinschaftlichen Verfügung über ein zum Nachlass gehörendes Grundstück nicht frei, sondern durch die Nacherbfolge beschränkt ist. Dass sich diese Beschränkung nach herrschender Auffassung auf die - an sich unbelasteten - Vollerben erstreckt (vgl. BayObLGZ 61, 200, 205 f.), ist deshalb hinzunehmen, weil die Belastung der Miterben hier auf die Anordnung des Erblassers zurückgeht, zu dessen Nachlass das Grundstück gehört. Demgegenüber führte die Anwendung von § 2113 BGB in der vorliegenden Konstellation dazu, dass ein Miterbe durch Einsetzung eines Nacherben die übrigen Miterben - entgegen dem Willen des ursprünglichen Erblassers - den Verfügungsbeschränkungen des § 2113 BGB unterwerfen könnte (so zutreffend Schmid, BWNotZ 1996, 144, 148; Ludwig, DNotZ 2000, 67, 71).

(1) Die Verfügung des Vorerben über ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück oder Recht an einem Grundstück oder über ein zur Erbschaft gehörendes eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk ist im Falle des Eintritts der Nacherbfolge insoweit unwirksam, als sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würde.

(2) Das Gleiche gilt von der Verfügung über einen Erbschaftsgegenstand, die unentgeltlich oder zum Zwecke der Erfüllung eines von dem Vorerben erteilten Schenkungsversprechens erfolgt. Ausgenommen sind Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird.

(3) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.

13
Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Vergleich mit der Sach- und Rechtslage, die entsteht, wenn ein Erblasser mehrere Erben einsetzt und lediglich für einen von ihnen eine Nacherbfolge anordnet (vgl. OLG Hamm, aaO, S. 22). Zwar besteht dann von vornherein die Situation, dass einer der Miterben bei der gemeinschaftlichen Verfügung über ein zum Nachlass gehörendes Grundstück nicht frei, sondern durch die Nacherbfolge beschränkt ist. Dass sich diese Beschränkung nach herrschender Auffassung auf die - an sich unbelasteten - Vollerben erstreckt (vgl. BayObLGZ 61, 200, 205 f.), ist deshalb hinzunehmen, weil die Belastung der Miterben hier auf die Anordnung des Erblassers zurückgeht, zu dessen Nachlass das Grundstück gehört. Demgegenüber führte die Anwendung von § 2113 BGB in der vorliegenden Konstellation dazu, dass ein Miterbe durch Einsetzung eines Nacherben die übrigen Miterben - entgegen dem Willen des ursprünglichen Erblassers - den Verfügungsbeschränkungen des § 2113 BGB unterwerfen könnte (so zutreffend Schmid, BWNotZ 1996, 144, 148; Ludwig, DNotZ 2000, 67, 71).

Bei der Eintragung eines Vorerben ist zugleich das Recht des Nacherben und, soweit der Vorerbe von den Beschränkungen seines Verfügungsrechts befreit ist, auch die Befreiung von Amts wegen einzutragen.

(1) Die Verfügung des Vorerben über ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück oder Recht an einem Grundstück oder über ein zur Erbschaft gehörendes eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk ist im Falle des Eintritts der Nacherbfolge insoweit unwirksam, als sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würde.

(2) Das Gleiche gilt von der Verfügung über einen Erbschaftsgegenstand, die unentgeltlich oder zum Zwecke der Erfüllung eines von dem Vorerben erteilten Schenkungsversprechens erfolgt. Ausgenommen sind Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird.

(3) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.

Bei der Eintragung eines Vorerben ist zugleich das Recht des Nacherben und, soweit der Vorerbe von den Beschränkungen seines Verfügungsrechts befreit ist, auch die Befreiung von Amts wegen einzutragen.

(1) Die Verfügung des Vorerben über ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück oder Recht an einem Grundstück oder über ein zur Erbschaft gehörendes eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk ist im Falle des Eintritts der Nacherbfolge insoweit unwirksam, als sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würde.

(2) Das Gleiche gilt von der Verfügung über einen Erbschaftsgegenstand, die unentgeltlich oder zum Zwecke der Erfüllung eines von dem Vorerben erteilten Schenkungsversprechens erfolgt. Ausgenommen sind Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird.

(3) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

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Die Kostenfolge aus der Zurückweisung des Rechtsmittels ergibt sich - ohne dass es einer Entscheidung bedarf - aus KV 14520 der Tabelle B zu § 34 Abs. 1 GNotKG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 61 Abs. 1 i.V.m. § 36 Abs. 1 u. 3 GNotKG. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist - mangels genügender Anhaltspunkte für eine konkrete Schätzung des Vorteils einer Dienstbarkeit auf dem Flurstück 36 für die Antragstellerin - nach dem Auffangwert in § 36 Abs. 3 GNotKG festzusetzen. Die Regelung ist nach den Übergangsvorschriften in § 134 Abs. 1 Satz 2, § 136 Nr. 2 GNotKG anzuwenden. Die Überleitungsvorschriften haben insoweit Vorrang vor der allgemeinen Vorschrift des § 61 Abs. 2 Satz 1 GNotKG, nach der der Wert des Rechtsmittels durch den Geschäftswert des ersten Rechtszugs begrenzt ist (vgl. BayVGH, Beschluss vom 16. August 2006 - 9 BV 05.1863, juris Rn. 10).

(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.

(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.

(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.