Bundesgerichtshof Versäumnisurteil, 11. Juli 2014 - V ZR 18/13

bei uns veröffentlicht am11.07.2014

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. Dezember 2012 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Den Klägern gehört seit 1986 eine Eigentumswohnung nebst Stellplatz in Form eines Wohnungs- und Teilerbbaurechts. Das Erbbaurecht hatte sich der damalige Eigentümer an einer Teilfläche zunächst selbst bestellt, um, wie es im Eingang der Bestellungsurkunde heißt, „nach Neuparzellierung durch Veräußerung von Miterbbaurechtsanteilen Bauinteressenten im Rahmen einer Baugemeinschaft die Gebäudeerrichtung unter Bildung von Wohnungs- und Teileigentum zu ermöglichen“. Auf dem Erbbaugrundstück lastet ein dingliches Vorkaufsrecht folgenden Inhalts:

„Der Grundstückseigentümer räumt dem jeweiligen Erbbauberechtigten - mehreren gemeinschaftlich, bei Wohnungs- und Teilerbbaurechten mehreren Berechtigten in einer Einheit gemeinschaftlich - für die Dauer des Erbbaurechts ein Vorkaufsrecht für alle Fälle des Verkaufs an dem Erbbaugrundstück ein.“

2

Über das Vermögen der damaligen Eigentümerin des Erbbaugrundstücks wurde 2001 unter Bestellung des Beklagten zu 3 als Verwalter das Insolvenzverfahren eröffnet. Dieser bot den Wohnungserbbauberechtigten, darunter den Klägern, einen ihren Wohnungs- oder Teilerbbaurechten entsprechenden Miteigentumsanteil an dem Grundstück zum Kauf an. Das Angebot lehnten die Kläger ab, weil ihnen der Preis zu hoch erschien, während andere Wohnungserbbauberechtigte es annahmen. Mit notariellem Vertrag vom 24. März 2005 übertrug der Beklagte zu 3 das Eigentum an dem Erbbaugrundstück und an weiteren 86, ebenfalls mit Erbbaurechten belasteten Grundstücken unentgeltlich an eine unmittelbar zuvor gegründete Gesellschaft. Mit weiterem notariellen Vertrag vom selben Tag übertrug der Beklagte zu 3 die Anteile an dieser Gesellschaft und an deren Komplementärin zum Preis von 25.000 € für die Anteile an der Komplementärin, einer GmbH, und von 7,44 Mio. € für die Kommanditanteile auf eine Investorin. Die Kläger, die aufgrund der am 24. März 2005 geschlossenen Verträge den Vorkaufsfall für eingetreten halten, übten das Vorkaufsrecht aus und verlangen von den Beklagten zu 3 und 4 unter anderem die Übertragung des ihrem Wohnungs- und Teilerbbaurecht entsprechenden Miteigentumsanteils an dem Erbbaugrundstück Zug um Zug gegen Zahlung von 14.860,79 €. Während des Rechtsstreits hat die Gesellschaft ihren Miteigentumsanteil auf die Beklagte zu 4 übertragen, die an ihrer Stelle in den Rechtsstreit eingetreten ist.

3

Die Klage ist in den Tatsacheninstanzen ohne Erfolg geblieben. Der Senat hat mit Urteil vom 27. Januar 2012 (V ZR 272/10, NJW 2012, 1354) das erste Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Kläger erneut zurückgewiesen. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihre Anträge weiter. Die Beklagten beantragen, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

I.

4

Das Berufungsgericht geht auf Grund des ersten Revisionsurteils des Senats in dieser Sache von dem Eintritt eines Vorkaufsfalls aus, meint aber, die Kläger könnten das Vorkaufsrecht nicht allein und bezogen auf einen ihrem Wohnungserbbaurecht entsprechenden Miteigentumsanteil am Erbbaugrundstück ausüben. Das Vorkaufsrecht sei nicht den Wohnungserbbauberechtigten für ihren jeweiligen Miteigentumsanteil eingeräumt, sondern ihnen allen gemeinsam für den Erwerb des ganzen Erbbaugrundstücks. Nach § 472 Satz 1 BGB könnten sie es nur gemeinsam ausüben. Dass eine Aufteilung des Erbbaurechts in Wohnungseigentum von vornherein beabsichtigt gewesen sei, ändere an diesem Verständnis nichts. Denn diese Absicht habe sich in der Ausgestaltung des Vorkaufsrechts nicht niedergeschlagen. Das Vorkaufsrecht laufe auch nicht leer. Denn es sei gerade gewollt gewesen, die wirtschaftliche Einheit auf der Eigentumsebene zu wahren und eine Zerstückelung zu vermeiden. Dass einzelne Miteigentumsanteile an dem Erbbaugrundstück an Wohnungserbbauberechtigte verkauft worden seien, führe nicht zu einer anderen Auslegung des Vorkaufsrechts.

II.

5

Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand.

6

1. Zu Unrecht nimmt das Berufungsgericht an, das Vorkaufsrecht verschaffe den Berechtigten nur einen Anspruch auf Ankauf des ganzen Erbbaugrundstücks und stehe den Wohnungserbbauberechtigten auch nur gemeinschaftlich zu. Das Vorkaufsrecht hat vielmehr den von den Klägern angenommenen Inhalt. Es steht den Berechtigten jedes Wohnungserbbaurechts einzeln zu und ist auf die Verschaffung eines Miteigentumsanteils an dem Erbbaugrundstück gerichtet, der ihrer Mitberechtigung an dem Erbbaurecht entspricht.

7

a) Wem das Vorkaufsrecht zusteht und worauf der gesicherte Eigentumsverschaffungsanspruch (§ 1098 Abs. 1 Satz 1, § 464 Abs. 2, § 433 Abs. 1 Satz 1, § 453 Abs. 1 BGB) gerichtet ist, bestimmt sich nach der Grundbucheintragung (Senat, Urteile vom 27. Januar 1960 - V ZR 148/58, NJW 1960, 673 und vom 19. September 2008 - V ZR 164/07, NJW 2008, 3703 Rn. 11). Diese darf das Revisionsgericht selbst auslegen (Senat, Urteil vom 21. Dezember 2012 - V ZR 221/11, MDR 2013, 458 Rn. 15). Dabei ist vorrangig auf den Wortlaut und den Sinn abzustellen, wie er sich aus der Grundbucheintragung und der darin in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung ergibt. Umstände außerhalb dieser Urkunden dürfen nur insoweit mit herangezogen werden, als sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (st. Rspr.: Senat, Urteile vom 26. Oktober 1984 - V ZR 67/83, BGHZ 92, 351, 355, vom 7. Juli 2000 - V ZR 435/98, BGHZ 145, 16, 20 f. und vom 15. November 2013 - V ZR 24/13, ZfIR 2014, 143 Rn. 6 jeweils mwN).

8

b) aa) Auszugehen ist demnach, was das Berufungsgericht nicht verkennt, von dem Wortlaut des Vorkaufsrechts, wie er sich aus Nr. II § 8 der Erbbaurechtsbestellungsurkunde ergibt. Danach räumt der Grundstückseigentümer dem jeweiligen Erbbauberechtigten ein Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle an dem Erbbaugrundstück ein. Es soll mehreren Berechtigten gemeinschaftlich, bei Wohnungs- und Teilerbbaurechten mehreren Berechtigten in einer Einheit gemeinschaftlich zustehen. Diese Regelung kann, worauf der Vertreter der Beklagten zu 4 in der mündlichen Verhandlung im Ansatz zutreffend hingewiesen hat, so ausgelegt werden, dass Gegenstand des Vorkaufsrechts in allen Fallgestaltungen das ungeteilte Grundstück sein und dieses Recht mehreren Berechtigte am Erbbaurecht gemeinschaftlich zustehen soll. Die besondere Erwähnung der Teil- und Wohnungserbbauberechtigte hätte bei diesem Ansatz nur den Sinn sicherzustellen, dass mehrere Inhaber eines einzelnen Wohnungserbbaurechts nur gemeinsam handeln können. Die Regelung lässt aber auch die Auslegung zu, dass das Vorkaufsrecht einen unterschiedlichen Inhalt haben soll, je nach dem, ob das Erbbaurecht in Bruchteile oder in Teil- und Wohnungseigentum aufgeteilt wird oder nicht. Im ersten Fall wäre sein Gegenstand das ungeteilte Grundstück; es könnte nur gemeinschaftlich ausgeübt werden. Im zweiten Fall dagegen wäre es auf den Erwerb eines noch zu bildenden Miteigentumsanteils am Erbbaugrundstück gerichtet und stünde den - gegebenenfalls auch mehreren - Berechtigten eines einzelnen Wohnungs- oder Teilerbbaurechts jeweils allein zu.

9

bb) Die zuletzt genannte Auslegung der Regelung liegt näher als die erste und ist deshalb maßgebend.

10

(1) Der ursprüngliche Eigentümer wollte ausweislich der Präambel der Erbbaurechtsbestellungsurkunde seinen Grundbesitz in Wohnungseigentum aufteilen und das Teil- und Wohnungseigentum an Bauinteressenten verkaufen. Dieses Teil- und Wohnungseigentum hatte aber bei der von ihm gewählten Konstruktion den Nachteil, dass das Sondereigentum nicht mit einem Miteigentumsanteil am Grundstück, sondern mit einem Anteil an einem Eigentümererbbaurecht verbunden werden sollte, das er sich daran bestellte. Die sich aus der Befristung des Erbbaurechts und vor allem aus den Regelungen über den Heimfall ergebenden Schwächen der Rechte sollten durch das in Nr. II § 6 Abs. 3 als Inhalt des Erbbaurechts vorgesehene Erneuerungsvorrecht und das Vorkaufsrecht ausgeglichen werden. Diese beiden Rechte sind unterschiedlich ausgestaltet. Während bei dem Erneuerungsvorrecht keine besondere Regelung für den Fall einer Mehrheit von Berechtigten vorgesehen ist, regelt Nr. II § 8 der Urkunde diese Berechtigung beim Vorkaufsrecht unter besonderer Hervorhebung der Aufteilung in Teil- und Wohnungseigentum. Schon das spricht dafür, dass es bei dem Vorkaufsrecht nach der Bildung von Teil- und Wohnungserbbaurechten gerade keine gemeinschaftliche Berechtigung geben sollte. Denn zu der gemeinschaftlichen Berechtigung wäre es - wie beim Erwerbsvorrecht - auch ohne eine ausdrückliche Regelung gekommen.

11

(2) Die dem einzelnen Erwerbsinteressenten - in entfernter Anlehnung an das Mietervorrecht im sozialen Wohnungsbau nach dem damals geltenden § 2b WoBindG (heute § 577 BGB) - zugedachte Absicherung durch das Vorkaufsrecht konnte nicht gelingen, wäre es auf den Erwerb des ungeteilten Grundstücks gerichtet und könnte es nur gemeinschaftlich ausgeübt werden. Denn dann wäre der einzelne Bauinteressent auf die Mitwirkung der - hier sehr vielen - übrigen Wohnungserbbauberechtigten angewiesen. Außerdem würde er bei Ausübung des Vorkaufsrechts als Gesamtschuldner mit den übrigen Wohnungserbbauberechtigten aus dem dann wirksam geworden (Vor-) Kaufvertrag den angesichts von dessen Größe beträchtlichen Kaufpreis für das Gesamtgrundstück schulden und nicht nur einen seinem Anteil am Erbbaurecht entsprechenden Teil davon. Damit wäre jeder Wohnungsberechtigte ersichtlich überfordert.

12

(3) Seinen Zweck kann das Vorkaufsrecht nur erfüllen, wenn es - ähnlich dem erwähnten Mietervorkaufsrecht - auf den Erwerb eines Miteigentumsanteils an dem Erbbaugrundstück gerichtet ist und den Berechtigten an dem jeweiligen Teil- und Wohnungserbbaurecht allein zusteht. Zwar könnte der einzelne Berechtigte eine Überführung des Wohnungserbbaurechts in Wohnungseigentum oder die Vereinbarung einer dinglich wirkenden Benutzungsregelung nach § 1010 BGB nur erreichen, wenn alle Wohnungserbbauberechtigten Miteigentumsanteile erwerben und mit ihm einvernehmlich zusammenwirken (vgl. Krauß, NotBZ 2012, 214, 215). Aber schon der Erwerb des Miteigentumsanteils verschafft dem einzelnen Wohnungserbbauberechtigten Vorteile: Er ist bei Auslaufen des Erbbaurechts eigentumsrechtlich und nicht nur durch den Entschädigungsanspruch gesichert. Auch könnte er sich durch Aufrechnung mit seinem Anspruch auf Beteiligung am Erbbauzins von der Zahlung des Erbbauzinses befreien. Dafür, dass das Vorkaufsrecht in diesem Sinne zu verstehen ist, spricht auch das Vorgehen des Insolvenzverwalters, der den Wohnungserbbauberechtigten unabhängig von dem Eintritt des Vorkaufsfalls den Erwerb entsprechender Miteigentumsanteile an dem Erbbaugrundstück angeboten hat.

13

c) Das den Berechtigten jedes einzelnen Wohnungserbbaurechts eingeräumte Vorkaufsrecht kann sich nach seinem Zweck, dem Einzelnen eine persönliche Absicherung zu ermöglichen, nicht auf den Erwerb des Alleineigentums an dem Erbbaugrundstück beziehen. Vielmehr kommt nur ein Vorkaufsrecht in Betracht, das den Wohnungserbbauberechtigten die Möglichkeit verschafft, einen ihrem Anteil am Erbbaurecht entsprechenden Miteigentumsanteil am Erbbaugrundstück zu erwerben.

14

2. Das Berufungsurteil erweist sich entgegen der Ansicht der Beklagten zu 4 nicht deshalb als richtig, weil ein Vorkaufsrecht mit diesem angestrebten Inhalt rechtlich nicht erreichbar wäre und deshalb nicht in diesem Sinne verstanden werden könnte, sondern in einem anderen, rechtlich umsetzbaren Sinne ausgelegt werden müsste. Das angestrebte Vorkaufsrecht jedes einzelnen Wohnungserbbauberechtigten auf Erwerb eines seinem Anteil am Erbbaurecht entsprechenden Miteigentumsanteils an dem Erbbaugrundstück ist rechtlich möglich.

15

a) aa) Ein dingliches Vorkaufsrecht kann nach §§ 1094, 1095 BGB nur an dem ganzen Grundstück oder an bereits bestehenden Miteigentumsanteilen bestellt werden. Anerkannt ist indessen ein an dem ganzen (ungeteilten) Grundstück lastendes dingliches Vorkaufsrecht, welches in der Weise beschränkt ist, dass der Berechtigte bei dem Verkauf des Grundstücks nur eine reale Teilfläche soll erwerben dürfen, die aber hinreichend bestimmt sein muss (BayObLG, NJW-RR 1998, 86; OLG Dresden, OLGE 4, 76; OLG Hamm, NJW-RR 1996, 849; Bamberger/Roth/Wegmann, BGB, 3. Aufl., § 1094 Rn. 6; Erman/Grizwotz, BGB, 13. Aufl., § 1094 Rn. 2; Lemke/Böttcher, Immobilienrecht, § 1094 Rn. 8; NK-BGB/Reetz, 3. Aufl., § 1095 Rn. 6; PWW/Eickmann, BGB, 8. Aufl., § 1095 Rn. 3; Palandt/Bassenge, BGB, 73. Aufl., § 1094 Rn. 2; Soergel/Stürner, BGB, 13. Aufl., § 1095 Rn. 1, Krauß, NotBZ 2012, 214, 215).

16

bb) Ob die zuletzt genannte Möglichkeit der Ausgestaltung eines Vorkaufsrechts auch für eine Beschränkung der Ausübung auf den Erwerb ideeller Bruchteile gilt, ist für das Vorkaufsrecht im Allgemeinen bislang, soweit ersichtlich, noch nicht diskutiert worden (vgl. Krauß, NotBZ 2012, 214, 215). Die Frage ist zu bejahen.

17

(1) Das hat der Senat für den speziellen Anwendungsfall des gesetzlichen Vorkaufsrechts des Mieters nach § 577 BGB - wenn auch mit hier nicht einschlägigen Einschränkungen - entschieden. Nach der genannten Vorschrift steht dem Mieter einer Wohnung bei deren Verkauf ein gesetzliches Vorkaufsrecht zu, wenn daran Wohnungseigentum begründet worden ist oder begründet werden soll. Das Vorkaufsrecht lastet an dem ganzen Grundstück und berechtigt den Mieter nicht zum Erwerb des Eigentums an dem Gesamtgrundstück, sondern zum Erwerb des Eigentums an dem bereits bestehenden Wohnungseigentum. Gegenstand des Anspruchs kann auch das erst noch zu begründende Wohnungseigentum sein, wenn sich der Veräußerer vertraglich zur Durchführung der Aufteilung gemäß § 8 WEG verpflichtet und ferner die von dem Vorkaufsrecht erfasste zukünftige Wohnungseigentumseinheit in dem Vertrag bereits hinreichend bestimmt oder zumindest bestimmbar ist (Senat, Urteil vom 22. November 2013 - V ZR 96/12, BGHZ 199, 136 Rn. 17, 22).

18

(2) Ein sachlicher Grund, eine Beschränkung des Vorkaufsrechts auf den Erwerb eines noch zu schaffenden Miteigentumsanteils anders zu behandeln, als eine Beschränkung auf den Erwerb einer noch zu bildenden realen Teilfläche oder eines noch zu bildenden Wohnungseigentumsrechts, ist nicht ersichtlich. Der Vergleich zur Auflassungsvormerkung spricht im Gegenteil dafür, beide Fälle gleich zu behandeln. Eine solche kann zwar - wie das Vorkaufsrecht - weder an einer noch nicht abgeschriebenen Teilfläche eines Grundstücks noch an einem erst zu bildenden Miteigentumsanteil begründet werden. Sie kann aber nicht nur einen Anspruch auf Verschaffung des Eigentums an einer erst noch abzuschreibenden Teilfläche sichern, sondern auch den Anspruch auf Verschaffung eines erst noch zu schaffenden Miteigentumsanteils (Senat, Beschluss vom 15. November 2012 - V ZB 99/12, NJW 2013, 934 Rn. 12).

19

(3) Deshalb ist es möglich, ein dingliches Vorkaufsrecht auf den Erwerb eines noch zu bildenden Miteigentumsanteils an dem belasteten Grundstück zu beschränken. Voraussetzung ist auch in dieser Fallgestaltung, dass eine entsprechende Verpflichtung besteht und dass der zu verschaffende Miteigentumsanteil hinreichend bestimmt oder zumindest bestimmbar ist.

20

cc) Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Verpflichtung zur Schaffung des Miteigentumsanteils an dem Grundstück liegt in der Begründung eines so ausgestalteten dinglichen Vorkaufsrechts. Denn dieses führt nach § 1098 Abs. 1 Satz 1, § 464 Abs. 2 BGB dazu, dass mit dem Eintritt des Vorkaufsfalls und der Ausübung des Vorkaufsrechts ein Kaufvertrag mit entsprechendem Inhalt zustande kommt. Dieser begründet nach § 433 Abs. 1 Satz 1, § 453 Abs. 1 BGB den Anspruch auf Bildung und Übertragung des Miteigentumsanteils. Dieser entspricht dem Anteil der Wohnungserbbauberechtigten an dem Erbbaurecht und ist damit hinreichend bestimmt.

21

b) Der Annahme eines Vorkaufsrechts jedes einzelnen Inhabers von Wohnungserbbaurechten an dem Erbbaugrundstück steht auch nicht entgegen, dass es sich um ein subjektiv-dingliches Vorkaufsrecht handelt und ein solches Vorkaufsrecht bei der Aufteilung des herrschenden Grundstücks nicht in Einzelrechte zerfällt, sondern als einheitliches Recht bestehen bleibt und nur gemeinschaftlich ausgeübt werden kann (RGZ 73, 316, 320; Erman/Grizwotz, BGB, 13. Aufl., § 1094 Rn. 8; Soergel/Stürner, BGB, 13. Aufl., § 1103 Rn. 1; Staudinger/Schermaier, BGB [2008], § 1094 Rn. 17). Die Vorkaufsberechtigung der Wohnungserbbauberechtigten ist hier nicht als bloße Folge der Aufteilung des Erbbaurechts in Wohnungseigentum entstanden. Sie war vielmehr von vornherein als eigenständige Berechtigung der Wohnungserbbauberechtigten vorgesehen, freilich unter der - dann auch eingetretenen - Bedingung, dass es zu dieser Aufteilung kommt. Das ist rechtlich möglich (vgl. Staudinger/Schermaier, BGB [2008], § 1094, Rn. 17 aE).

22

c) Einer Vorkaufsberechtigung der einzelnen Inhaber von Wohnungserbbaurechten steht auch nicht entgegen, dass das Erbbaugrundstück dann mit mehreren Vorkaufsrechten belastet ist, die alle den gleichen Rang haben und nach der Gestaltungsidee auch haben sollen. Die Begründung mehrerer gleichrangiger Vorkaufsrechte an einem Grundstück ist zwar grundsätzlich ausgeschlossen (LG Darmstadt, MDR 1958, 35; Soergel/Stürner, BGB, 13. Aufl., § 1094 Rn. 4; Staudinger/Schermaier, BGB, [2008], § 1094 Rn. 12). Etwas anderes gilt nach herrschender Ansicht aber jedenfalls dann, wenn durch Vereinbarung Kollisionen zwischen den gleichrangigen Vorkaufsrechten vermieden werden (OLG Hamm, NJW-RR 1989, 912; LG Düsseldorf, Rpfleger 1981, 479; LG Landshut, MittBayNot 1979, 69; AG Gemünden, MittBayNot 1974, 145; MünchKomm-BGB/Westermann, 6. Aufl., § 1094 Rn. 8; Soergel/Stürner und Staudinger wie vor; weitergehend (stets möglich): Lemke/Böttcher, Immobilienrecht, § 1094 BGB Rn. 23; RGRK/Rothe, BGB, 12. Aufl., § 1094 Rn. 3; Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann/Keller, Grundbuchrecht, 6. Aufl., Einl. K Rn. 15; Schöner/Stüber, Grundbuchrecht, 8. Aufl., Rn. 1405; Holderbaum, JZ 1965, 712; Lüdtke-Handjery, DB 1974, 517, 520; Promberger, MittBayNot 1974, 145). Das ist hier der Fall, weil die Vorkaufsrechte auf Verschaffung ideeller Bruchteile entsprechend der Aufteilung des Erbbaurechts gerichtet sind.

III.

23

Die Sache ist nicht entscheidungsreif, weil Feststellungen zur Ausübung des Vorkaufsrechts und zum Inhalt des Kaufvertrags fehlen. Das Berufungsurteil ist deshalb aufzuheben, die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Hierfür weist der Senat auf Folgendes hin:

24

1. Der Anspruch der Kläger scheitert nicht daran, dass die Schuldnerin nicht das ungeteilte Grundstück in die Gesellschaft eingebracht hat, sondern nur einen - wenn auch recht großen - Miteigentumsanteil. Denn auch der Verkauf eines ideellen Bruchteils an einem mit einem Vorkaufsrecht belasteten Grundstück löst den durch die Ausübung des dinglichen Vorkaufsrechts bedingten Eigentumsverschaffungsanspruch aus (RG, Recht 1924, 824; ihm folgend, allerdings für den in der Entscheidung nicht angesprochenen Fall des Verkaufs einer realen Teilfläche: MünchKomm-BGB/H. P. Westermann, 6. Aufl., § 1095 Rn. 1 bei Fn. 5 und Staudinger/Schermaier, BGB [2008], § 1095 Rn. 3 aE).

25

2. Der Eigentumsverschaffungsanspruch der Kläger ist auch weiterhin auf Verschaffung eines ihrem (ungekürzten) Anteil am Erbbaurecht entsprechenden Miteigentumsanteils am Erbbaugrundstück gerichtet. Zwar kann das Vorkaufsrecht bei dem Verkauf eines ideellen Bruchteils an dem belasteten Grundstück nur hinsichtlich dieses Anteils ausgeübt werden (RG, Recht 1924, 824). Es spricht auch einiges dafür, dass die Eigentumsverschaffungsansprüche mehrerer gleichrangiger Vorkaufsberechtigter zur Vermeidung von Kollisionen in einer solchen Fallgestaltung auf die Verschaffung entsprechend kleinerer Miteigentumsanteile gerichtet sind und ihre Vorkaufsrechte an dem nicht veräußerten Miteigentumsanteil fortbestehen. Das gilt aber jedenfalls nicht, wenn, wie hier, die nicht veräußerten Miteigentumsanteile einigen der Vorkaufsberechtigten veräußert worden sind. Diese Veräußerungen führen dann nämlich zu einer Vorwegerfüllung der Eigentumsverschaffungsansprüche dieser Vorkaufsberechtigten, die deshalb auch nicht die Verschaffung weiterer Miteigentumsanteile verlangen können. Die Folge davon ist, dass die übrigen Vorkaufsberechtigten die Verschaffung eines ungekürzten Miteigentumsanteils verlangen können.

26

3. Im Hinblick auf die mögliche Anwendung von § 467 Satz 2 BGB wird auf die Ausführungen des Senats im ersten Berufungsurteil in dieser Sache Bezug genommen (Urteil vom 27. Januar 2012 - V ZR 272/10, NJW 2012, 1354 Rn. 18).

Stresemann                 Lemke                 Schmidt-Räntsch

                   Czub                  Kazele

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a) Ein Nachteil im Sinne von § 467 Satz 2 BGB508 Satz 2 BGB aF), der den Beklagten zu 3 zu dem Einwand berechtigte, der Vorkauf müsse auf alle 87 Grundstücke oder auf alle Miteigentumsanteile des vorkaufsbelasteten Grundstücks erstreckt werden, ist nicht schon im Wegfall der Vorteile zu sehen, die sich aus der Veräußerung der Grundstücke im "Paket" ergeben. Grundsätzlich bestimmt das Vorkaufsrecht, und nicht der den Vorkaufsfall auslösende Vertrag, welche Gegenstände der Berechtigte erwerben kann; er ist deshalb in der Ausübung seines Rechts nicht gehindert, wenn der vorkaufsbelastete Gegenstand als Teil einer Sachgesamtheit veräußert wird (vgl. Senat, Urteil vom 23. Juni 2006 - V ZR 17/06, BGHZ 168, 152, 157 f. Rn. 23 f.). Die Bestimmung des § 467 Satz 2 BGB, die aus Gründen der Billigkeit den Nachteil berücksichtigt , welcher mit der Trennung des vorkaufsbelasteten Gegenstands von der Sachgesamtheit verbunden sein kann, ist als Ausnahme von diesem Grundsatz restriktiv zu handhaben. Kein Nachteil im Sinne dieser Vorschrift ist es, wenn der Mengenverkauf für den Vorkaufsverpflichteten vorteilhafter war als ein Einzelverkauf ; denn mit der Auflösung des "Pakets" musste der Verpflichtete angesichts des Vorkaufsrechts von vornherein rechnen. Die Erstreckung des Vorkaufs auf sämtliche Gegenstände kann der Verpflichtete nur dann verlangen, wenn sich infolge der Trennung des vorkaufsbelasteten Gegenstands kein adäquater Preis für die verbleibenden Sachen erzielen lässt (vgl. Soergel/Wertenbruch , BGB, 13. Aufl., § 467 Rn. 9). So kann es beispielsweise liegen, wenn zusammen mit dem vorkaufsbelasteten Grundstück eine isoliert nicht sinnvoll nutzbare Fläche oder ein speziell für ein Haus angefertigter Einrichtungsgegenstand verkauft worden ist.

Steht das Vorkaufsrecht mehreren gemeinschaftlich zu, so kann es nur im Ganzen ausgeübt werden. Ist es für einen der Berechtigten erloschen oder übt einer von ihnen sein Recht nicht aus, so sind die übrigen berechtigt, das Vorkaufsrecht im Ganzen auszuüben.

(1) Das Rechtsverhältnis zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten bestimmt sich nach den Vorschriften der §§ 463 bis 473. Das Vorkaufsrecht kann auch dann ausgeübt werden, wenn das Grundstück von dem Insolvenzverwalter aus freier Hand verkauft wird.

(2) Dritten gegenüber hat das Vorkaufsrecht die Wirkung einer Vormerkung zur Sicherung des durch die Ausübung des Rechts entstehenden Anspruchs auf Übertragung des Eigentums.

(3) Steht ein nach § 1094 Abs. 1 begründetes Vorkaufsrecht einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft zu, so gelten, wenn seine Übertragbarkeit nicht vereinbart ist, für die Übertragung des Rechts die Vorschriften der §§ 1059a bis 1059d entsprechend.

(1) Die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Verpflichteten. Die Erklärung bedarf nicht der für den Kaufvertrag bestimmten Form.

(2) Mit der Ausübung des Vorkaufsrechts kommt der Kauf zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten unter den Bestimmungen zustande, welche der Verpflichtete mit dem Dritten vereinbart hat.

(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

(1) Die Vorschriften über den Kauf von Sachen finden auf den Kauf von Rechten und sonstigen Gegenständen entsprechende Anwendung. Auf einen Verbrauchervertrag über den Verkauf digitaler Inhalte durch einen Unternehmer sind die folgenden Vorschriften nicht anzuwenden:

1.
§ 433 Absatz 1 Satz 1 und § 475 Absatz 1 über die Übergabe der Kaufsache und die Leistungszeit sowie
2.
§ 433 Absatz 1 Satz 2, die §§ 434 bis 442, 475 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 bis 6 und die §§ 476 und 477 über die Rechte bei Mängeln.
An die Stelle der nach Satz 2 nicht anzuwendenden Vorschriften treten die Vorschriften des Abschnitts 3 Titel 2a Untertitel 1.

(2) Der Verkäufer trägt die Kosten der Begründung und Übertragung des Rechts.

(3) Ist ein Recht verkauft, das zum Besitz einer Sache berechtigt, so ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu übergeben.

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a) Der Umfang der Dienstbarkeit wird von deren Eintragung im Grundbuch bestimmt. Deren Auslegung unterliegt in vollem Umfang der Nachprüfung durch den Senat (st. Rechtspr., vgl. Senat BGHZ 37, 147, 149; 92, 351, 355). Die nach dem öffentlichen Recht zu beantwortende Frage nach dem Umfang und den Umständen des Zustandekommens der Baulast an dem Grundstück hat keinen Niederschlag in der Eintragungsbewilligung und damit im Grundbuch gefunden. Bedeutung bei der Auslegung des Inhalts der Berechtigung, die die Dienstbarkeit gewährt, kommt ihr nicht zu.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 435/98 Verkündet am:
7. Juli 2000
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
-----------------------------------
Verlegt der Inhaber eines Leitungsrechts eigenmächtig gegen den Willen des
Grundeigentümers eine nach § 57 Abs. 1 TKG zu duldende neue Leitung, ist dies
keine verbotene Eigenmacht.
Eine Dienstbarkeit, die dem Inhaber die unterirdische Verlegung, den Betrieb und
die Unterhaltung einer Ferngasleitung mit Kabel und Zubehör (betriebsinterne
Überwachungsleitung) gestattet, berechtigt nicht zu einer umfassenden telekommunikativen
Nutzung der belasteten Grundstücke.
Der Anwendungsbereich von § 57 Abs. 1 Nr. 1 TKG ist nicht auf Inhaber von Leitungsrechten
beschränkt, die zugleich über eine Übertragungswegelizenz verfügen
und in dieser Auslegung verfassungsrechtlich unbedenklich.
Ein Grundstückseigentümer hat einen Anspruch auf einmaligen Ausgleich in Geld
auch dann, wenn eine bislang nur der betriebsinternen Überwachung dienende und
entsprechend dinglich abgesicherte Telekommunikationsleitung zu einer Leitung
umgebaut wird, die zu Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit
dient.
Die Höhe dieses Anspruchs richtet sich in erster Linie nach dem Entgelt, das nach
den jeweiligen Marktverhältnissen für die Einräumung eines Leitungsrechts zu allgemeinen
Telekommunikationszwecken gezahlt wird.
BGH, Urt. v. 7. Juli 2000 - V ZR 435/98 - OLG Frankfurt am Main
LG Hanau
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. Juli 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter
Dr. Vogt, Schneider, Prof. Dr. Krüger und Dr. Klein

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird unter deren Zurückweisung im übrigen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. Oktober 1998 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Antrag auf Zahlung abgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger ist Eigentümer von Grundstücksflächen, die teilweise an eine Golfplatzbetreiberin und im übrigen zur landwirtschaftlichen Nutzung verpachtet sind. Mit Vertrag vom 27./28. November 1992 gestattete er der Rechtsvorgängerin der Beklagten, auf diesen Grundstücken innerhalb eines 8 m breiten Schutzstreifens eine Ferngasleitung sowie ein der Überwachung und Steuerung dienendes Meß- und Fernmeldekabel zu verlegen und zu nutzen. Dieses
Recht wurde gegen Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 523.090,20 DM durch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit dinglich gesichert. In einer Tiefe von 1,10 m wurde parallel zu einer ca. 2 km langen Gaspipeline ein 5 cm breites Kabelschutzrohr verlegt, in das ein Lichtwellenleiterkabel (LWL-Kabel) mit 4 Faserpaaren eingezogen wurde, das für die zur Überwachung und Steuerung der Anlage erforderliche betriebsinterne Kommunikation bestimmt war.
Nachdem der Beklagten wegen ihrer marktbeherrschenden Stellung auf dem Energieversorgungssektor die Erteilung einer Übertragungswegelizenz (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 TKG) versagt worden war, räumte sie das Nutzungsrecht an dem Kabelrohr mit Vertrag vom 20. Dezember 1995 der mit einer solchen Lizenz ausgestatteten Firma V. ein. Außerdem verlegte sie im November 1996 nach gescheiterten Vertragsverhandlungen ohne Wissen des Klägers ein leistungsstärkeres, mit 30 Faserpaaren bestücktes LWL-Kabel, das nicht nur zu innerbetrieblichen Datenübermittlung, sondern auch zur Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit geeignet war. Dieses Kabel wurde durch eine später wieder beseitigte Baugrube mittels Preßluft überwiegend anstelle, teilweise aber auch parallel zu dem bereits verlegten LWL-Kabel in das vorhandene Kabelschutzrohr eingeblasen.
Das Berufungsgericht wies einen Antrag des Klägers auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zur vorläufigen Untersagung der Inbetriebnahme des neuen Kabels zurück (NJW 1997, 3030 ff = Multi Media und Recht, MMR 1998, 40 ff). Im vorliegenden Hauptsacheverfahren hat das Landgericht (NJW 1997, 3031 ff = MMR 1998, 47 ff) dem auf Beseitigung des LWL-Kabels, hilfsweise auf Unterlassung seiner Nutzung zu betriebsfremden Zwecken und vorsorglich auf Entschädigung gerichteten Begehren des Klägers teilweise entsprochen.
Es hat die Beklagte unter Abweisung der Klage im übrigen verurteilt, die Nutzung des neu verlegten Kabels für Zwecke der Telekommunikation oder zu anderen nicht zur Überwachung bzw. dem Betrieb der Erdgaspipeline dienenden Zwecken bis zur Zahlung von 52.309,02 DM zu unterlassen. Das Berufungsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen (MMR 1999, 161 ff m. Anm. Hamm). Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der er seine Klageanträge in vollem Umfang weiterverfolgt. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Kläger habe weder aus Besitz noch aus Eigentum Ansprüche auf Beseitigung oder Unterlassung. Die Neuverlegung und Nutzung des höherwertigen LWL-Kabels müsse er dulden. Diese Duldungspflicht ergebe sich zwar nicht aus der Dienstbarkeit, folge jedoch aus § 57 Abs. 1 Nr. 1 TKG, auch wenn die Beklagte nicht selbst Inhaberin einer Lizenz nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 TKG sei. Ein Ausgleichsanspruch nach § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG scheitere daran, daû schon bisher ein zur betriebsinternen Kommunikation genutzter Leitungsweg vorhanden gewesen sei. Die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG zwinge zu keiner anderen Auslegung. Für eine Entschädigung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 242 BGB) verbleibe neben dieser gesetzlichen Regelung kein Raum.
Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nur insoweit nicht stand, als ein Zahlungsanspruch abgewiesen worden ist.

II.


Rechtsfehlerfrei verneint das Berufungsgericht einen Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruch.
1. Der Kläger hat solche Ansprüche nicht unter dem Gesichtspunkt des Besitzschutzes (§ 862 Abs. 1 BGB). Es spricht bereits vieles dafür, daû er an dem im Schutzstreifen verlegten Kabelschutzrohr und seinem Inhalt keinen unmittelbaren Teilmitbesitz inne hat, sondern - wie das Berufungsgericht angenommen hat - insoweit nur mittelbarer Besitzer ist (§ 868 BGB), der im vorliegenden Fall keinen Besitzschutz genieût (§ 869 Satz 1 BGB; vgl. auch BGH, Urt. v. 1. Dezember 1976, VIII ZR 127/75, WM 1977, 218). Auch wenn man mit der Revision von einem unmittelbaren Teilmitbesitz an der vorhandenen Anlage ausginge, fände ein Besitzschutz nicht statt, weil es sich hier um die Grenzen des dem einzelnen Mitbesitzer zustehenden Gebrauchs handelt (§ 866 BGB; vgl. auch BGHZ 29, 372, 377). Ein Besitzstörungsanspruch des Klägers scheitert aber vor allem daran, daû das Verhalten der Beklagten schon keine verbotene Eigenmacht darstellt, weil ihr die Verlegung der neuen Leitung gestattet ist (§ 858 Abs. 1 BGB). Wie noch ausgeführt wird, konnte der Kläger die Errichtung dieser Leitung nach § 57 Abs. 1 TKG "nicht verbieten". Schon dieser Wortlaut des Gesetzes zeigt, daû der Beklagten damit nicht nur ein petitorischer Anspruch (vgl. § 863 BGB) auf Duldung der Leitung eingeräumt werden sollte, sondern sie diese auch gegen den Widerspruch des Grundeigentümers eigenmächtig bauen durfte. Dies steht im Einklang mit dem Gesetzeszweck, wonach schnellstmöglich ein Leitungsnetz für die Telekommunikation aufgebaut werden sollte (vgl. auch unten 2 Buchst. c). Damit unvereinbar wäre es, wenn die Energieversorgungsunternehmen einen Duldungsanspruch für die
neue Leitung erst unter Umständen langwierig gerichtlich durchsetzen müûten (vgl. OLG Düsseldorf, NJW 1999, 956, 957; Schuster, MMR 1999, 137, 141 ff). Es kommt deshalb nicht mehr darauf an, daû der Senat im vorliegenden Verfahren gleichzeitig mit Rechtskraftwirkung über die Berechtigung der Beklagten nach § 57 Abs. 1 TKG als kontradiktorisches Gegenteil des abgewiesenen Abwehranspruchs (§ 1004 BGB) entscheidet und auch deshalb die Besitzschutzklage scheitern müûte (§ 864 Abs. 2 BGB; vgl. auch BGHZ 73, 355; Senatsurt. v. 23. Februar 1979, V ZR 133/76, NJW 1979, 1359).
2. Ein Abwehranspruch des Klägers nach § 1004 BGB ist ausgeschlossen (§ 1004 Abs. 2 BGB).

a) Das Berufungsgericht sieht - entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung - zutreffend in der Dienstbarkeit keine Berechtigung zu einer umfassenden telekommunikativen Nutzung der betroffenen Grundstücke.
Angesichts des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs und des damit angestrebten Verkehrsschutzes ist zur Ermittlung des Inhaltes und Umfangs eines dinglichen Rechtes vorrangig auf den Wortlaut und den Sinn der Grundbucheintragung abzustellen, wie er sich aus dem Grundbuch und der darin in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung ergibt. Umstände auûerhalb dieser Urkunde dürfen zur Auslegung nur insoweit herangezogen werden, als sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar sind. Grundbucheintragung und in Bezug genommene Eintragungsbewilligung kann das Revisionsgericht dabei selbst auslegen (vgl. z.B. BGHZ 60, 226, 230; 92, 351, 355). Die im Vertrag vom 27./28. November 1992 nebst Anlagen ent-
haltenen Erklärungen sind in der bereits am 24. November 1992 gesondert beurkundeten Eintragungsbewilligung nicht erwähnt. Für den ursprünglichen Inhalt der bestellten Dienstbarkeit sind damit ausschlieûlich Grundbucheintragung und Eintragungsbewilligung maûgebend.
Der Grundbucheintrag selbst enthält keine nähere inhaltliche Festlegung des "Gasleitungsrechts". Die in Bezug genommene Eintragungsbewilligung gestattet die unterirdische Verlegung, den Betrieb und die Unterhaltung einer Ferngasleitung mit Kabel und Zubehör (Anlage) in einem 8 m breiten Schutzstreifen. Damit stellt sie einen funktionalen Bezug zwischen Kabelverbindung und Pipelinebetrieb her und räumt keine Befugnis zum Betrieb eines allgemeinen Telekommunikationsnetzes ein. Auûerbetriebliche telekommunikative Aktivitäten sind daher nach dem Inhalt des Grundbuchs von dem bestellten Leitungsrecht nicht umfaût (vgl. auch OLG Oldenburg MMR 1999, 173; Schütz, NVwZ 96, 1056, 1058; ders. in Beck'scher TGK-Kommentar, 1997, § 57 Rdn. 9; a.A. Hamm, MMR 1999, 165, 166).
Auch daraus, daû sich der Inhalt einer Dienstbarkeit im Laufe der Zeit entsprechend dem Bedürfnis des Berechtigten unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Entwicklung und einem dadurch gesteigerten Nutzungsbedarf erweitern kann, folgt nichts anderes. Nach der Rechtsprechung des Senats kommt eine inhaltliche Erweiterung einer Dienstbarkeit in diesen Fällen nur in Betracht, wenn sich die Bedarfssteigerung in den Grenzen einer der Art nach gleichbleibenden Nutzung hält und nicht auf eine zur Zeit der Dienstbarkeitsbestellung unvorhersehbare oder willkürliche Benutzungsänderung zurückzuführen ist (BGHZ 44, 171, 172 f; Senatsurteile v. 30. September 1994, V ZR 1/94, NJW-RR 1995, 15, 16 und v. 20. Mai 1988,
V ZR 29/87, NJW-RR 1988, 1229, 1230). Aufbau und Betrieb eines der Information der Öffentlichkeit dienenden Telekommunikationsnetzes sind aber eine nach diesen Maûstäben unzulässige qualitative Nutzungsänderung, die zudem auf einer Ausweitung des wirtschaftlichen Betätigungsfeldes der Energieversorgungsunternehmen auf den Telekommunikationssektor beruht, die bei Bestellung des Rechts nicht absehbar war (vgl. OLG Oldenburg MMR 1999, 173; a.A. Hamm MMR 1999, 166).
Soweit Rechtsprechung und Literatur teilweise auch bei nicht voraussehbaren qualitativen Nutzungsänderungen eine inhaltliche Ausweitung von Dienstbarkeiten unter der Voraussetzung befürworten, daû sich die Nutzungsintensität hierdurch nicht erhöht (vgl. OLG Karlsruhe NJW-RR 1990, 663 m.w.N.; MünchKomm-BGB/Falckenberg, 3. Aufl., § 1018 Rdn. 53; Schütz, aaO, § 57 Rdn. 10), kann dem der Senat nicht folgen. Solche inhaltlichen Erweiterungen entfernen sich zu weit von dem durch Grundbuch und Eintragungsbewilligung vorgegebenen Nutzungsrahmen und führen im ungünstigsten Fall zu einer uferlosen Ausweitung des dinglichen Rechts.

b) Die Bestückung des vorhandenen Kabelschutzrohrs mit einem leistungsstärkeren LWL-Kabel muû der Kläger aber - wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat - nach § 57 Abs. 1 Nr. 1 TKG dulden. Der Grundstückseigentümer kann die Verwendung einer durch ein Recht gesicherten Leitung oder Anlage für die Errichtung, den Betrieb oder die Erneuerung einer Telekommunikationslinie nicht verbieten, wenn die Nutzbarkeit des Grundstücks hierdurch nicht dauerhaft zusätzlich eingeschränkt wird. Das stellt gegenüber dem Duldungstatbestand des § 57 Abs. 1 Nr. 2 TKG (Duldung unwe-
sentlicher Beeinträchtigungen) die speziellere Regelung dar (Schütz, aaO, § 57 Rdn. 6).
aa) Die Voraussetzungen von § 57 Abs. 1 Nr. 1 TKG hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt. Der auf den Grundstücken des Klägers parallel zu der Ferngasleitung in einem Kabelschutzrohr verlegte, mit 4 Faserpaaren versehene LWL-Kabelstrang ist durch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit dinglich gesichert. Die Verlegung des höherwertigen LWL-Kabels erfolgte unter Einsatz moderner Einblastechnik. Der Vorgang schränkte die Nutzbarkeit der betroffenen Grundstücke nicht zusätzlich dauerhaft ein. Die Erdarbeiten gingen von einer ca. 20 qm groûen Baugrube aus, die auf einem vom Kläger an die Beklagte verpachteten Grundstück errichtet und umgehend wieder beseitigt wurde (vgl. auch OLG Düsseldorf in NJW 1999, 956, 957 = MMR 1998, 533, 534; Hoeren, MMR 1998, 2 f; Schuster, MMR 1999, 139). Auch das Vorhandensein des neu verlegten Kabels führt zu keiner spürbaren Nutzungsbeeinträchtigung, denn es nimmt gegenüber der ursprünglichen Leitung keinen zusätzlichen Raum in Anspruch. Es unterscheidet sich nach den unangefochtenen Feststellungen des Berufungsgerichts nur in seiner Leistungsstärke von der bisherigen betriebsinternen Kommunikationsverbindung. Die Existenz dieser höherwertigen Telekommunikationsleitung stört damit zusätzlich weder den Betrieb des angelegten Golfplatzes noch eine sonstige , insbesondere landwirtschaftliche Nutzung des Grundstücks (vgl. auch OLG Frankfurt, MMR 1998, 41 = NJW 1997, 303; OLG Düsseldorf, NJW 1999, 956, 957 = MMR 1999, 533, 534; OLG Oldenburg, MMR 1999, 173, 174; Hoeren, MMR 1998, 3; Schuster, MMR 1999, 139; Schütz, NVwZ 1996, 1058 und Kommentar zum TKG § 57 Rdn. 14; Lammich, Kommentar zum TKG, Stand
November 1996, § 50 Rdn. 6, § 57 Rdn. 3; Etling-Ernst, Praxis-Kommentar zum TKG, 2. Aufl., 1999, § 57 Rdn. 9; Schäfer/Just, ArchivPT 1997, 203 f).
Auch das von der Revision angeführte höhere abstrakte Haftungsrisiko für vom Grundstückseigentümer verursachte Kabelschäden führt nicht zu einer zusätzlichen Nutzbarkeitsbeschränkung (vgl. auch OLG Frankfurt NJW 1997, 3030, 3031 = MMR 1998, 40 f; Schuster MMR 1999, 139 f; Hoeren MMR 1998, 3, 5 f; a.A. Schmidt, ArchivPT 1997, 224; Schäfer/Just, ArchivPT 1997, 203, 204 [wohl nur für den Fall, daû Grabungsarbeiten beabsichtigt sind]). Der Gesetzgeber hat diesem Gesichtspunkt keine Bedeutung beigemessen (Schmidt, ArchivPT 1997, 224). Würde man ihn als zusätzliche dauerhafte Nutzungsbeeinträchtigung im Sinne des § 57 Abs. 1 Nr. 1 TKG werten, dann würde für diese Bestimmung kaum noch ein Anwendungsbereich verbleiben, weil jede Nutzungserweiterung einer bereits vorhandenen Leitung zu öffentlichen Telekommunikationszwecken mit einer entsprechenden Gefahrenerhöhung verbunden wäre. Ob dies bei Konkretisierung dieses Haftungsrisikos infolge beabsichtigter Tiefbauarbeiten anders zu beurteilen wäre (so wohl Etling-Ernst, aaO; Schäfer /Just, aaO), kann offen bleiben. Solche Erdarbeiten sind dem Kläger bereits aufgrund der in der Eintragungsbewilligung enthaltenen Verpflichtung verwehrt, im Bereich des festgelegten Schutzstreifens keine Einwirkungen vorzunehmen, die den Bestand oder den Betrieb der Anlage gefährden könnten.
bb) Mit Recht hat das Berufungsgericht den Anwendungsbereich von § 57 Abs. 1 Nr. 1 TKG nicht auf Inhaber von Leitungsrechten beschränkt, die zugleich über eine Übertragungswegelizenz verfügen. Diese Vorschrift trifft im Gegensatz zu der für die Inanspruchnahme von Verkehrswegen geltenden Regelung des § 50 Abs. 1, Abs. 2 TKG keine ausdrückliche Bestimmung über die
Person des Anspruchsberechtigten, sondern begnügt sich mit der Festlegung des zu duldenden Tatbestands. Rechtsprechung und Schrifttum haben sich daher mit der Frage befaût, ob das Wegerecht in Anlehnung an § 50 Abs. 2 TKG nur einem mit einer Lizenz gemäû § 6 Abs. 1 Nr. 1 TKG ausgestatteten Anspruchsinhaber zukommt. Dies ist jedoch in Übereinstimmung mit der überwiegend in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung (OLG Düsseldorf NJW 1999, 956, 957 = MMR 1999, 533, 534 f; OLG Frankfurt NJW 1997, 3030 = MMR 1998, 40, 41; Hoeren MMR 1998, 1, 3 ff; Schuster, MMR 1998, 137, 138 f; Ellinghaus, CR 1999, 420, 424 f; Lammich, Kommentar zum TKG, § 57 Rdn. 3; Geppert/Ruhle/Schuster, Handbuch Recht und Praxis der Telekommunikation, 1998, VI, Rdn. 157, Übersicht 12, S. 146; wohl auch Schütz, NVwZ 1996, 1056, 1059 f; ders. im Kommentar zum TKG, § 57 Rdn. 12) abzulehnen. Die gegenteilige Rechtsansicht (Schäfer/Just, ArchivPT 1997, 200, 203; Schmidt, ArchivPT 1997, 224, 225 f; Schäfer/Hoenike, EWiR 1999, 79, 80; Bullinger, ArchivPT 1998, 105, 117) findet weder im Gesetzeswortlaut noch in der Regelungssystematik eine hinreichende Stütze. Auch Gesetzeszweck und Entstehungsgeschichte sprechen gegen sie.
Der Gesetzestext selbst liefert keinen Hinweis auf die notwendige Identität von Rechtsinhaber und Lizenzträger. Die Gesetzessystematik belegt dies ebenfalls nicht. Zwar ist das Argument, daû Errichtung, Betrieb und Erneuerung von Telekommunikationslinien (§ 3 Nr. 20 TKG) im Gegensatz zum Betrieb von Übertragungswegen (§ 3 Nr. 22 TKG) nicht der Lizenzpflicht unterliegen , für sich allein nicht tragfähig, weil § 50 Abs. 2 TKG auch die lizenzfreie Nutzung von Telekommunikationslinien nur Lizenznehmern zubilligt. Entscheidend ist aber, daû § 50 TKG, der die Nutzung bei Verkehrsflächen nur Lizenzträgern gestattet, in einen inneren systematischen Zusammenhang mit der
verfassungsrechtlich verankerten Liberalisierungsaufgabe steht und daher nicht isoliert betrachtet zur Auslegung anderer Nutzungstatbestände herangezogen werden darf. Die genannte Bestimmung trägt dem Umstand Rechnung, daû das in Fortführung des § 1 TWG dem Bund verliehene unentgeltliche Nutzungsrecht an öffentlichen Verkehrswegen zur Erfüllung des grundgesetzlich verbürgten Privatisierungs- und Infrastrukturauftrags (Art. 87 f GG) auf private Anbieter von Telekommunikationsleistungen, also auf Lizenznehmer im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 1 TKG, zu übertragen war (vgl. auch Gesetzesbegründung BT-Drucks. 13/3609, S. 48-49; Scholz, ArchivPT 1996, 95, 102 f). Bei privaten Grundstücken stellte sich weder die Privatisierungsproblematik noch trat ein durch die Lizenzpflicht zu gewährleistender Regulierungsbedarf (§§ 2, 8 TKG) auf.
Daû § 57 Abs. 1 Nr. 1 TKG die Anspruchsberechtigung nicht mit der Lizenzinhaberschaft verknüpfen will, wird zudem durch die Entstehungsgeschichte und den Zweck des Telekommunikationsgesetzes bestätigt. Der Gesetzgeber war sowohl durch die EG-rechtlichen Vorschriften (insbesondere Richtlinie 96/19 der Kommission vom 13. März 1996, ABl Nr. L 74/13) als auch durch Art. 87 f GG in die Pflicht genommen, eine flächendeckend angemessene und ausreichende Telekommunikationsversorgung der Bevölkerung durch die Sicherstellung eines chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbes privater Anbieter zu gewährleisten (vgl. auch Begründung zum Gesetzentwurf BT-Drucks. 13/3609, S. 1-2, S. 33-36). Die Inanspruchnahme privater Grundstücke zu einer raschen Herstellung eines flächendeckenden Netzes terrestrischer Telekommunikationslinien war dabei sowohl aus volkswirtschaftlichen Gründen als auch zur Gewährleistung eines ausgewogenen Wettbewerbs gefordert worden (Gesetzesbegründung BT-Drucks. 13/3609, S. 50). Dabei wurde
insbesondere verlangt, die Leitungsinfrastruktur der Energiewirtschaft einzubinden (Gesetzesbegründung aaO S. 50; Beschluûempfehlung des Ausschusses für Post- und Telekommunikation, BT-Drucks. 13/4864 (neu), S. 81). Die Energieunternehmen sind aber wegen ihrer in der Regel marktbeherrschenden Stellung durch § 14 TKG am Erwerb einer Lizenz gehindert, denn zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen ist die Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen in diesen Fällen nur solchen Unternehmen gestattet, die rechtliche Selbständigkeit gegenüber der Muttergesellschaft besitzen (vgl. hierzu auch Schuster, MMR 1998, 139; Schäfer/Just, ArchivPT 97, 202 f). Die Beschränkung des Wegerechts auf lizenzierte Leitungsberechtigte würde damit der Absicht des Gesetzgebers widersprechen, den Aufbau von Telekommunikationsnetzen durch die Einbeziehung der Energieversorgungswirtschaft zu fördern.
cc) Diese Auslegung ist auch verfassungsrechtlich unbedenklich. Die Errichtung und der Betrieb von öffentlichen Telekommunikationsnetzen stellt zwar unbestreitbar auch dann einen Eingriff in das Eigentum an Grund und Boden dar, wenn damit keine spürbare Beeinträchtigung der Nutzbarkeit des Grundstücks verbunden ist. Den betroffenen Eigentümern wird das Recht, die Nutzung ihrer Grundstücke zu Telekommunikationszwecken entweder zu untersagen (§ 903 BGB) oder sich marktgerecht vergüten zu lassen, beschnitten (vgl. auch Schütz, NVwZ 1996, 1060). Es handelt sich hierbei aber um eine nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung, die das verfassungsrechtlich geschützte Eigentumsrecht jedenfalls dann in ausreichendem Maûe respektiert, wenn den vermögensrechtlichen Belangen der Grundeigentümer bei der Anwendung der Ausgleichsregelung des § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG hinreichend Rechnung getragen wird (für uneingeschränkte
Verfassungskonformität: Schütz, NVwZ 1996, 1056, 1060 f; Spoerr/Deutsch, DVBl 1997, 300, 305; Schuster, MMR 1999, 137, 138; Hoeren, MMR 1998, 1, 2; einschränkend: Schmidt, ArchivPT 1997, 222, 224; Schäfer/Just ArchivPT 1997, 200, 203, 205 f; Schäfer/Hoenike, EWiR 1999, 79, 80; wohl auch Bullinger , ArchivPT 1998, 105, 117 f).
Dem Gesetzgeber war es bei der Neuordnung des Telekommunikationswesens nicht verwehrt, bisher mit dem Eigentumsrecht verbundene Befugnisse einzuschränken (BVerfGE 83, 201, 212 m. w. N.). Die gestattete Inanspruchnahme privater Grundstücke zum Ausbau von Telekommunikationsnetzen bringt bei entsprechender Handhabung von § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG (dazu unten III) auch die schutzwürdigen Interessen der Eigentümer und die Belange der Allgemeinheit zu einem gerechten Ausgleich, ohne dabei den Kernbereich der Eigentumsgarantie, also die Privatnützigkeit und die grundsätzlichen Verfügungsbefugnisse über das Eigentum auszuhöhlen (BVerfGE 91, 294, 308 m.w.N.). Die Regelung erfüllt den Auftrag des Art. 87 f GG, eine flächendekkende privatisierte Infrastruktur im Bereich des Telekommunikationswesens zu gewährleisten, und ist damit durch das Wohl der Allgemeinheit (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 GG) legitimiert. Ohne entsprechende gesetzliche Regulierung könnten die Leitungssysteme der Energiewirtschaft nur nach individueller Abstimmung mit einer Vielzahl von Grundstückseigentümern der allgemeinen Telekommunikation zugänglich gemacht werden. Das Grundeigentum ist zudem wegen seiner besonderen volkswirtschaftlichen und sozialen Bedeutung im besonderen Umfang der Sozialbindung unterworfen (BVerfGE 52, 1, 32 f; BVerfGE 21, 73, 83). Durch die Fassung von § 57 Abs. 1 Nr. 1 und 2 TKG wurde sicher gestellt, daû die Belange der Grundeigentümer nur insoweit tangiert werden, als dies
zur Realisierung des Auftrags in Art. 87 f GG erforderlich ist. Eine Duldungspflicht wird den Grundstückseigentümern auûer in den Fällen unwesentlicher Beeinträchtigungen (§ 57 Abs. 1 Nr. 2 TKG) nur dann abverlangt, wenn diese ihr Eigentum durch die Einräumung eines Leitungsrechtes bereits belastet haben und diese freiwillig eingegangene Bindung nicht durch eine zusätzliche dauerhafte Nutzbarkeitseinschränkung verschärft wird (vgl. Schütz, NVwZ 1996, 1060 f).
Die unterbliebene Begrenzung des Kreises der von der Duldungspflicht Begünstigten auf diejenigen Leitungsrechtsinhaber, die auch über eine Lizenz gemäû § 6 Abs. 1 Nr. 1 TKG verfügen, berührt dagegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nicht (a.A. Schäfer/Just, ArchivPT 1997, 203; Schäfer/Hoenike, EWiR 1999, 80; wohl auch Schmidt, ArchivPT 1997, 225). Die nur dem Schutz von Allgemeinbelangen dienende Lizenzpflicht hat keinen Einfluû auf Umfang oder Qualität des Eigentumseingriffs. Sie besteht unabhängig davon, ob für die telekommunikative Übertragung fremde oder eigene Grundstücke bzw. Verkehrswege in Anspruch genommen werden (so auch BVerfG NVwZ 1999, 520). Auch der bei einer eigentumsrechtlichen Inhaltsbestimmung zu beachtende Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet keine Einschränkung des Kreises der Berechtigten. Entgegen der auf Art. 3 Abs. 1 GG gestützten Rüge der Revision stimmen die Regelungen der §§ 50 Abs. 1, Abs. 2 TKG und § 57 Abs. 1 TKG in ihrer Kernaussage überein. In beiden Fällen wird die Nutzungsberechtigung originär einer Rechtspersönlichkeit zugewiesen (Bund, Leitungsrechtsinhaber), die dieses Recht auf einen Lizenznehmer überträgt, der die Erfüllung des grundgesetzlichen Infrastrukturauftrages sicherstellen soll. Verbleibende Unterschiede im Regelungsgehalt dieser Vorschriften finden ihre sachliche Rechtfertigung darin, daû die Umsetzung des in
Art. 87 f Abs. 2 GG verbürgten Liberalisierungsauftrages bei öffentlichen Verkehrswegen weitergehende gesetzliche Regulierungen erfordert.

c) Der Kläger kann seine Duldungspflicht nicht von der Zahlung eines angemessenen Ausgleichsbetrags (§ 57 Abs. 2 Satz 2 TKG, dazu nachfolgend III) abhängig und insoweit ein Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB) geltend machen (offengelassen vom Berufungsgericht). Ein solches Zurückbehaltungsrecht ist hier schon nach der Gesetzessystematik sowie nach Sinn und Zweck des Gesetzes ausgeschlossen. Der Kläger ist nach § 57 Abs. 1 Nr. 1 TKG uneingeschränkt zur Duldung des neuen LWL-Kabels und dessen Nutzung verpflichtet , was nach dem Gesetzesaufbau nicht von der Erfüllung seiner eventuellen Ansprüche nach § 57 Abs. 2 TKG abhängt (vgl. auch Schuster, MMR 1999, 137, 142). Das Telekommunikationsgesetz verfolgt den Zweck, flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation zu leisten (§ 1 TKG). Mit diesem Zweck unvereinbar wäre es, wenn ein Grundstückseigentümer das gesamte Leitungsnetz quasi solange unterbrechen könnte, bis auch über Grund und Höhe seines Ausgleichsanspruchs entschieden wäre. Dies kann im übrigen auch schon deshalb nicht richtig sein, weil er die Leitung im bisherigen Umfang ohnehin zu dulden hat und die gesetzlich erweiterte Duldungspflicht davon abhängt, daû die Nutzbarkeit seines Grundstücks nicht dauerhaft zusätzlich eingeschränkt ist.

III.


Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht jedoch, soweit es den hilfsweise geltend gemachten Zahlungsanspruch verneint.

1. Erfolglos rügt die Revision allerdings, das Berufungsgericht habe § 57 Abs. 2 Satz 1 TKG nicht in seine Beurteilung einbezogen. Auch wenn sich das Berufungsgericht mit dieser Regelung nicht ausdrücklich befaût hat, bringt es in seiner Urteilsbegründung hinreichend deutlich zum Ausdruck, der Eingriff der Beklagten stelle keine über das zumutbare Maû hinausgehende Beeinträchtigung dar. Rechtsfehler sind ihm dabei nicht unterlaufen. Weder der mit schonender Verlegungstechnik erfolgte Austausch des bisherigen LWL-Kabels durch ein leistungsstärkeres Kabel noch die Nutzung des neuen Kabels verlangt dem Kläger ein unzumutbares Sonderopfer im Sinne dieser Vorschrift ab (AG Halberstadt/LG Marburg, ArchivPT 1997, 336; Hoeren, MMR 1998, 4; Schuster, MMR 1999, 142, Lammich, Kommentar zum TKG, § 57 Rdn. 5; Etling -Ernst, Praxiskommentar zum TKG, § 57 Rdn. 19). Die Frage, ob im Falle von Wartungs- und Reparaturarbeiten anderes zu gelten hat, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits.
2. § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG erfaût diejenigen Fälle, in denen eine "erweiterte Nutzung zu Zwecken der Telekommunikation" nicht unter Verwendung eines bereits existierenden, für die Zwecke der Telekommunikation einsetzbaren Leitungswegs erfolgt. Weder dem Wortlaut noch der Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift läût sich eindeutig entnehmen, ob auch der Übergang von einer betriebsinternen Datenübermittlung zur kommerziellen öffentlichen Telekommunikation einen Anspruch auf einmalige Ausgleichszahlung auslöst. Die in diesem Fall zulässige und gebotene verfassungskonforme Auslegung (vgl. BVerfGE 18, 97, 111; BVerfGE 67, 70, 88 f) ergibt, daû den betroffenen Eigentümern eine finanzielle Kompensation auch dann zu gewähren ist, wenn die vorhandene Trasse - wie im Streitfall - bis zum Inkrafttreten des
TKG nicht zur Erbringung von Telekommunikationsleistungen für die Öffentlichkeit genutzt werden konnte und durfte.

a) Nach dem Wortlaut der Norm soll die Kompensationsverpflichtung dann nicht eingreifen, wenn bisher schon ein Leitungsweg besteht, der zu Zwecken der Telekommunikation genutzt werden konnte. Die Formulierung "zu Zwecken der Telekommunikation" erweist sich bei näherer Betrachtung als auslegungsbedürftig. Zwar wird der Begriff der Telekommunikation in § 3 Nr. 16 TKG als der technische Vorgang des Aussendens, Übermittelns und Empfangs von Nachrichten jeglicher Art in Form von Zeichen, Sprache, Bildern oder Tönen mittels Telekommunikationsanlagen (§ 3 Nr. 17 TKG) legal definiert, ohne daû dies auf den Bereich der öffentlichen Informationsübermittlung beschränkt wird. Diese Definition macht somit - isoliert betrachtet - keinen Unterschied hinsichtlich des Zwecks oder Umfangs der Übertragung (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs BT-Drucks. 13/3609 S. 37) und umfaût folglich auch die bloûe Übermittlung von Betriebsdaten (vgl. Hoeren, MMR 1998, 5; Schuster, MMR 1999, 143; Ellinghaus, CR 1999, 425; Hamm, MMR 1999, 165, 168; Scherer, NJW 1998, 1607, 1614; Geppert/Ruhle/Schuster, Handbuch Recht und Praxis der Telekommunikation VI Rdn. 158; einschränkend Schmidt, ArchivPT 1997, 225; a.A. wohl Schäfer/Just, ArchivPT 1997, 204). An die im Definitionskatalog des § 3 TKG vorgenommene Differenzierung zwischen öffentlichen Telekommunikationsnetzen (§ 3 Nr. 12 TKG), Telekommunikationsdienstleistungen (§ 3 Nr. 18 TKG) und Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit (§ 3 Nr. 19 TKG) wurde in § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG nicht angeknüpft. Ob damit zum Ausdruck gebracht werden sollte, ein Ausgleichsanspruch solle dann ausscheiden , wenn ein vorhandener Leitungsweg bislang nur zur betriebsinternen Informationsübertragung genutzt wurde oder werden konnte, nun aber der öf-
fentlichen Telekommunikation zugänglich gemacht wird, ist dennoch nicht zweifelsfrei. Die Wortwahl "erweiterte Nutzung zu Zwecken der Telekommunikation" erlaubt auch die Interpretation, daû ein Ausgleichsanspruch nicht nur in den Fällen einer erstmaligen telekommunikativen Nutzung besteht, sondern auch durch eine Ausweitung der bisherigen betrieblichen Nachrichtenübermittlung auf kommerzielle Telekommunikation ausgelöst wird (Schmidt, ArchivPT 97, 225).

b) Auch die Entstehungsgeschichte des § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG läût beide Deutungsmöglichkeiten zu. Die fragliche Entschädigungsregelung war in der ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfs nicht enthalten. Sie fand erst, nachdem mehrere Bundesratsausschüsse und ihnen folgend auch der Bundesrat selbst (BR-Drucks. 80/1/96 S. 38; BR-Drucks. 80/96 S. 35) die Gewährung eines Ausgleichsanspruchs im Hinblick auf die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG befürwortet hatten, durch einen von der Bundestagsfraktion der CDU/CSU eingebrachten Änderungsvorschlag Eingang in die Gesetzesvorlage. In der Begründung hierzu heiût es, daû ein angemessener Ausgleich nur "für den Fall der völlig neuen Nutzung einer Trasse zu Zwecken der Telekommunikation" verlangt werden könne. Diese Beschränkung der Entschädigungspflicht fand auch die Billigung des Ausschusses für Post und Telekommunikation , der in seiner Beschluûempfehlung vom 12. Juni 1996 die Gewährung eines Ausgleichs "für den Fall, daû bisher ausschlieûlich die Durchleitung von Strom, Gas oder Wasser vertraglich geregelt (und dinglich gesichert) war, nun aber eine völlig neue Nutzung gesetzlich zu dulden ist, die vertraglich nicht geschuldet ist", als interessengerecht bewertete (BT-Drucks. 13/4864 [neu] S. 81). Sowohl in den Ausführungen der CDU/CSU-Fraktion als auch im Ausschuûbericht wurde dabei besonders hervorgehoben, daû die vorgeschlagene Entschädi-
gungsregelung "in der Praxis nur in beschränktem (eingeschränktem) Umfang zu einer Belastung der Energieversorgungsunternehmen (Versorgungsunternehmen )" führe. Da die Materialien zur Frage der Ausgleichspflicht bei der Erweiterung einer betrieblichen Datenübermittlung auf öffentliche Telekommunikationszwecke keine konkreten Aussagen treffen, können sie einerseits als Beleg dafür herangezogen werden, den Energieunternehmen einen in der Regel entschädigungslosen Übergang von der bereits erlaubten internen Datenübertragung zur öffentlichen Telekommunikation zu ermöglichen (Hoeren, MMR 1998, 5; Scherer, NJW 1998, 1607, 1614). Andererseits lassen sie aber auch die Interpretation zu, jede nicht in einem funktionalen Bezug zur Energieversorgung stehende telekommunikative Nutzung sei als "völlig neue Nutzung" mit einer Kompensationspflicht verbunden (vgl. Schmidt, ArchivPT 1997, 225; Schäfer/ Just, ArchivPT 1997, 204).

c) § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG muû verfassungskonform dahin verstanden werden, daû auch in Fällen der Ausweitung bisher gestatteter betriebsinterner Telekommunikation auf Dienstleistungen für die Öffentlichkeit eine einmalige Ausgleichszahlung geschuldet wird.
Von Verfassungs wegen ist es allerdings nicht geboten, die in § 57 Abs. 1 Nr. 1 TKG angeordnete Duldungspflicht generell mit einem finanziellen Ausgleich zu verbinden. Im Einzelfall übermäûig belastende Beeinträchtigungen werden - bei richtigem Verständnis dieser Norm - durch die gesetzlichen Entschädigungstatbestände ausreichend abgemildert (vgl. BVerfGE 58, 137, 148 f; BVerfGE 79, 174, 192; weitergehend Spoerr/Deutsch, DVBl 97, 305). Die betroffenen Grundeigentümer können ihre Grundstücke faktisch in unvermin-
dertem Maûe und in gleicher Weise wie bisher nutzen. Im vorliegenden Zusammenhang geht es nicht um einen finanziellen Ausgleich für eine (zusätzliche ) Nutzungseinschränkung, sondern darum, daû den Eigentümern ihr Recht beschnitten wird, mit der Sache nach Belieben zu verfahren (§ 903 BGB) und eine Fremdnutzung zu untersagen, oder sich marktgerecht vergüten zu lassen. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG zwingt den Gesetzgeber zu einer finanziellen Ausgleichsregelung , wenn sonst kein gerechtes und ausgewogenes Verhältnis zwischen den Eigentümerinteressen und den Belangen der Allgemeinheit erzielt werden kann (vgl. BVerfGE 58, 137, 147 f; 79, 174, 192). Das ist hier der Fall. Die betroffenen Eigentümer müssen nicht hinnehmen, daû Dritte ihre Grundflächen zu Telekommunikationszwecken vermarkten, daraus Gewinn erzielen und sie dafür keinen Geldausgleich erhalten. Dies läût sich auch mit der besonderen Sozialbindung des Grundeigentums und dem mit der gesetzlichen Regelung verfolgten Zweck (vgl. hierzu BVerfGE 58, 137, 148) nicht mehr rechtfertigen. Die den Eigentümern in aller Regel für die Einräumung der schon bestehenden Leitungsrechte gezahlten Vergütungen decken die neue Nutzungsdimension nicht ab. Eine unentgeltliche Verpflichtung zur Duldung einer solchen Umnutzung ist auch vom Schutzzweck des § 57 TKG nicht mehr gedeckt (vgl. hierzu allgem. BVerfGE 79, 174, 198). Der aus der Nutzung der betroffenen Grundflächen zur kommerziellen Telekommunikation erzielte Ertrag kommt auch nicht vorrangig der Allgemeinheit, sondern vielmehr den Inhabern eines Leitungsrechts und deren mit einer Lizenz ausgestatteten Vertragspartnern zugute.
Die erweiterte Duldungspflicht mit Ausgleichsregelung ist - wie dargelegt - eine Inhalts- und Schrankenbestimmung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Sie muû allen übrigen Verfassungsnormen gerecht werden, wozu insbesonde-
re der Gleichheitssatz gehört (BVerfGE 70, 191/200; 79, 174, 198; 87, 114, 139). Die vom Berufungsgericht vertretene Auslegung von § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG führt zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung. Wäre die Ausgleichspflicht allein auf jene Fälle beschränkt, in denen die Leitungsrechtsinhaber ihre Befugnis zum erstmaligen Einbau eines telekommunikationsfähigen Leitungsweges (neben der ohnehin gesicherten Leitung) Gebrauch machen, dann ist kein sachlicher Grund erkennbar, warum ein Ausgleichsanspruch bei Auswechslung und Umnutzung einer bisher nur betriebsintern genutzten Telekommunikationsleitung versagt werden soll. In beiden Fällen ist der Eingriff in das Grundeigentum von gleicher Qualität, weil er die Nutzbarkeit des Grundstücks nicht dauerhaft zusätzlich einschränken darf (§ 57 Abs. 1 Nr. 1 TKG). Von einem eingeräumten Leitungsrecht sind beide Fälle nicht gedeckt. Es handelt sich jedes Mal nur darum, ob man dem Grundstückseigentümer einen Ausgleich für die neue Nutzungsdimension gewähren soll, weil Dritte über das erweiterte Leitungsrecht das Grundstück zur privaten Gewinnerzielung vermarkten. Für diesen Ansatz spielt es keine Rolle, ob im Rahmen der Duldungspflicht nach § 57 Abs. 1 TKG eine bisher nur betriebsintern benutzbare Leitung ausgetauscht oder eine neue Leitung gebaut wird.
Durch eine Ausgleichspflicht wird zugleich das den Eigentümern aufgebürdete zusätzliche Schadensersatzrisiko im Falle verschuldeter Kabelschäden ausgeglichen. Deren Haftungssituation wird zwar nicht unzumutbar verschärft, denn das Gefahrenpotential beschränkt sich auf den regelmäûig festgelegten Schutzstreifen, in dem von vornherein Erdarbeiten nur mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt werden durften (Hoeren, MMR 1998, 5 ff). Durch den Betrieb einer Telekommunikationslinie zu öffentlichen Zwecken erfährt es aber eine erhebliche Ausdehnung, da sich die Haftung zwar nicht auf mittelbare
Schäden Dritter erstreckt (Schuster, MMR 1999, 139; Hoeren, MMR 1998, 6), wohl aber alle den Lizenznehmern entstandenen Schäden umfaût (vgl. Schmidt, ArchivPT 1997, 224).

d) Bei der Bemessung der Ausgleichszahlung muû jedoch berücksichtigt werden, daû die in Art. 87 f verbürgte und in § 1 TKG zum gesetzgeberischen Regelungsziel erhobene Verwirklichung einer flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung mit Telekommunikationsleistungen unter gleichzeitiger Förderung des Wettbewerbs notwendigerweise voraussetzt, daû die privaten Anbieter zur Verminderung des Wettbewerbsvorsprungs der Deutschen Telekom AG ohne unzumutbaren Kostenaufwand auf das Leitungsnetz der Energieindustrie zurückgreifen können. Die von den Leitungsrechtsinhabern an die Grundstückseigentümer zu zahlende Vergütung führt aber zwangsläufig zu einer Verteuerung der von den Telekommunikationsanbietern zu entrichtenden Entgelte und schlieûlich der Endabnehmerpreise. Nicht sachgerecht erscheint es daher, die Höhe der Ausgleichszahlung an dem wirtschaftlichen Nutzen auszurichten , der aus dem Betrieb der Telekommunikationslinie gezogen wird. Ein solcher Ansatz erwiese sich auch - zumal für eine Einmalzahlung - als wenig praktikabel (Schmidt, ArchivPT 1997, 225; Schuster, MMR 1999, 143). Als Bemessungsgrundlage kommt in erster Linie die Höhe des Entgelts in Betracht, das nach den jeweiligen Marktverhältnissen für die Einräumung eines Nutzungsrechts zu Telekommunikationszwecken gezahlt wird (vgl. Schütz, Kommentar zum TKG, § 57 Rdn. 21). Sollte sich ein solcher Marktwert noch nicht gebildet haben, müûte auf Vergütungen zurückgegriffen werden, die üblicherweise für die Verlegung von Versorgungsleitungen entrichtet werden (vgl. Schuster, MMR 1999, 143; Schmidt, ArchivPT 1997, 225; Schäfer/Just, ArchivPT 1997, 204). Bei der Bemessung des Ausgleichsbetrags wird zu be-
rücksichtigen sein, daû der Kläger für die Einräumung des Leitungsrechts, das ein Lichtleiterkabel zur betriebsinternen Nutzung einschloû, bereits ein Entgelt erhalten hat. Die konkrete Festlegung der Anspruchshöhe ist Aufgabe des Tatrichters, die weitere Feststellungen erfordert. Die Sache ist damit im Umfang der Aufhebung noch nicht entscheidungsreif.
Wenzel Vogt Schneider Krüger Klein

(1) Werden vermietete Wohnräume, an denen nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet worden ist oder begründet werden soll, an einen Dritten verkauft, so ist der Mieter zum Vorkauf berechtigt. Dies gilt nicht, wenn der Vermieter die Wohnräume an einen Familienangehörigen oder an einen Angehörigen seines Haushalts verkauft. Soweit sich nicht aus den nachfolgenden Absätzen etwas anderes ergibt, finden auf das Vorkaufsrecht die Vorschriften über den Vorkauf Anwendung.

(2) Die Mitteilung des Verkäufers oder des Dritten über den Inhalt des Kaufvertrags ist mit einer Unterrichtung des Mieters über sein Vorkaufsrecht zu verbinden.

(3) Die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgt durch schriftliche Erklärung des Mieters gegenüber dem Verkäufer.

(4) Stirbt der Mieter, so geht das Vorkaufsrecht auf diejenigen über, die in das Mietverhältnis nach § 563 Abs. 1 oder 2 eintreten.

(5) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

(1) Haben die Miteigentümer eines Grundstücks die Verwaltung und Benutzung geregelt oder das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, für immer oder auf Zeit ausgeschlossen oder eine Kündigungsfrist bestimmt, so wirkt die getroffene Bestimmung gegen den Sondernachfolger eines Miteigentümers nur, wenn sie als Belastung des Anteils im Grundbuch eingetragen ist.

(2) Die in den §§ 755, 756 bestimmten Ansprüche können gegen den Sondernachfolger eines Miteigentümers nur geltend gemacht werden, wenn sie im Grundbuch eingetragen sind.

(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, dem Eigentümer gegenüber zum Vorkauf berechtigt ist.

(2) Das Vorkaufsrecht kann auch zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks bestellt werden.

Ein Bruchteil eines Grundstücks kann mit dem Vorkaufsrecht nur belastet werden, wenn er in dem Anteil eines Miteigentümers besteht.

(1) Werden vermietete Wohnräume, an denen nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet worden ist oder begründet werden soll, an einen Dritten verkauft, so ist der Mieter zum Vorkauf berechtigt. Dies gilt nicht, wenn der Vermieter die Wohnräume an einen Familienangehörigen oder an einen Angehörigen seines Haushalts verkauft. Soweit sich nicht aus den nachfolgenden Absätzen etwas anderes ergibt, finden auf das Vorkaufsrecht die Vorschriften über den Vorkauf Anwendung.

(2) Die Mitteilung des Verkäufers oder des Dritten über den Inhalt des Kaufvertrags ist mit einer Unterrichtung des Mieters über sein Vorkaufsrecht zu verbinden.

(3) Die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgt durch schriftliche Erklärung des Mieters gegenüber dem Verkäufer.

(4) Stirbt der Mieter, so geht das Vorkaufsrecht auf diejenigen über, die in das Mietverhältnis nach § 563 Abs. 1 oder 2 eintreten.

(5) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann durch Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt das Eigentum an dem Grundstück in Miteigentumsanteile in der Weise teilen, dass mit jedem Anteil Sondereigentum verbunden ist.

(2) Im Fall des Absatzes 1 gelten § 3 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3, § 4 Absatz 2 Satz 2 sowie die §§ 5 bis 7 entsprechend.

(3) Wer einen Anspruch auf Übertragung von Wohnungseigentum gegen den teilenden Eigentümer hat, der durch Vormerkung im Grundbuch gesichert ist, gilt gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und den anderen Wohnungseigentümern anstelle des teilenden Eigentümers als Wohnungseigentümer, sobald ihm der Besitz an den zum Sondereigentum gehörenden Räumen übergeben wurde.

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2. Der Senat entscheidet die Streitfrage dahingehend, dass das Vorkaufsrecht des Mieters nach § 577 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB bei dem Verkauf eines (noch) ungeteilten Mehrfamilienhauses im Grundsatz nur dann entsteht, wenn sich der Veräußerer vertraglich zur Durchführung der Aufteilung gemäß § 8 WEG verpflichtet und ferner die von dem Vorkaufsrecht erfasste zukünftige Wohnungseigentumseinheit in dem Vertrag bereits hinreichend bestimmt oder zumindest bestimmbar ist; dies gilt auch im Fall eines Erwerbermodells.
12
cc) Richtigerweise findet der Grundsatz, dass ein nicht existierender Bruchteil nicht mit einer Vormerkung belastet werden kann, bei dem (Hinzu-) Erwerb von Bruchteilen ebenfalls Anwendung. Möglich ist nur die Bewilligung und Eintragung einer auf dem gesamten Anteil lastenden Vormerkung, die einen Anspruch auf Übertragung eines Bruchteils dieses Anteils sichert. Dem steht nicht entgegen, dass die Vormerkungen - wie es unzweifelhaft zulässig ist - jeweils nur einen auf Übertragung eines ideellen Bruchteils gerichteten Anspruch sichern. Der Inhalt der Vormerkungen wird nicht dadurch erweitert, dass sie auf dem gesamten Anteil lasten. Insoweit gilt nichts anderes als bei einer Parzellierungsvormerkung, die einen Anspruch auf Übertragung einer bestimmten , künftig abzuschreibenden Teilfläche sichert; auch sie lastet nicht (nur) auf der Teilfläche, sondern auf dem gesamten Grundstück (Staudinger/Gursky, BGB [2008], § 883 Rn. 98).

(1) Das Rechtsverhältnis zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten bestimmt sich nach den Vorschriften der §§ 463 bis 473. Das Vorkaufsrecht kann auch dann ausgeübt werden, wenn das Grundstück von dem Insolvenzverwalter aus freier Hand verkauft wird.

(2) Dritten gegenüber hat das Vorkaufsrecht die Wirkung einer Vormerkung zur Sicherung des durch die Ausübung des Rechts entstehenden Anspruchs auf Übertragung des Eigentums.

(3) Steht ein nach § 1094 Abs. 1 begründetes Vorkaufsrecht einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft zu, so gelten, wenn seine Übertragbarkeit nicht vereinbart ist, für die Übertragung des Rechts die Vorschriften der §§ 1059a bis 1059d entsprechend.

(1) Die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Verpflichteten. Die Erklärung bedarf nicht der für den Kaufvertrag bestimmten Form.

(2) Mit der Ausübung des Vorkaufsrechts kommt der Kauf zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten unter den Bestimmungen zustande, welche der Verpflichtete mit dem Dritten vereinbart hat.

(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

(1) Die Vorschriften über den Kauf von Sachen finden auf den Kauf von Rechten und sonstigen Gegenständen entsprechende Anwendung. Auf einen Verbrauchervertrag über den Verkauf digitaler Inhalte durch einen Unternehmer sind die folgenden Vorschriften nicht anzuwenden:

1.
§ 433 Absatz 1 Satz 1 und § 475 Absatz 1 über die Übergabe der Kaufsache und die Leistungszeit sowie
2.
§ 433 Absatz 1 Satz 2, die §§ 434 bis 442, 475 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 bis 6 und die §§ 476 und 477 über die Rechte bei Mängeln.
An die Stelle der nach Satz 2 nicht anzuwendenden Vorschriften treten die Vorschriften des Abschnitts 3 Titel 2a Untertitel 1.

(2) Der Verkäufer trägt die Kosten der Begründung und Übertragung des Rechts.

(3) Ist ein Recht verkauft, das zum Besitz einer Sache berechtigt, so ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu übergeben.

(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, dem Eigentümer gegenüber zum Vorkauf berechtigt ist.

(2) Das Vorkaufsrecht kann auch zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks bestellt werden.

Hat der Dritte den Gegenstand, auf den sich das Vorkaufsrecht bezieht, mit anderen Gegenständen zu einem Gesamtpreis gekauft, so hat der Vorkaufsberechtigte einen verhältnismäßigen Teil des Gesamtpreises zu entrichten. Der Verpflichtete kann verlangen, dass der Vorkauf auf alle Sachen erstreckt wird, die nicht ohne Nachteil für ihn getrennt werden können.

18
a) Ein Nachteil im Sinne von § 467 Satz 2 BGB508 Satz 2 BGB aF), der den Beklagten zu 3 zu dem Einwand berechtigte, der Vorkauf müsse auf alle 87 Grundstücke oder auf alle Miteigentumsanteile des vorkaufsbelasteten Grundstücks erstreckt werden, ist nicht schon im Wegfall der Vorteile zu sehen, die sich aus der Veräußerung der Grundstücke im "Paket" ergeben. Grundsätzlich bestimmt das Vorkaufsrecht, und nicht der den Vorkaufsfall auslösende Vertrag, welche Gegenstände der Berechtigte erwerben kann; er ist deshalb in der Ausübung seines Rechts nicht gehindert, wenn der vorkaufsbelastete Gegenstand als Teil einer Sachgesamtheit veräußert wird (vgl. Senat, Urteil vom 23. Juni 2006 - V ZR 17/06, BGHZ 168, 152, 157 f. Rn. 23 f.). Die Bestimmung des § 467 Satz 2 BGB, die aus Gründen der Billigkeit den Nachteil berücksichtigt , welcher mit der Trennung des vorkaufsbelasteten Gegenstands von der Sachgesamtheit verbunden sein kann, ist als Ausnahme von diesem Grundsatz restriktiv zu handhaben. Kein Nachteil im Sinne dieser Vorschrift ist es, wenn der Mengenverkauf für den Vorkaufsverpflichteten vorteilhafter war als ein Einzelverkauf ; denn mit der Auflösung des "Pakets" musste der Verpflichtete angesichts des Vorkaufsrechts von vornherein rechnen. Die Erstreckung des Vorkaufs auf sämtliche Gegenstände kann der Verpflichtete nur dann verlangen, wenn sich infolge der Trennung des vorkaufsbelasteten Gegenstands kein adäquater Preis für die verbleibenden Sachen erzielen lässt (vgl. Soergel/Wertenbruch , BGB, 13. Aufl., § 467 Rn. 9). So kann es beispielsweise liegen, wenn zusammen mit dem vorkaufsbelasteten Grundstück eine isoliert nicht sinnvoll nutzbare Fläche oder ein speziell für ein Haus angefertigter Einrichtungsgegenstand verkauft worden ist.