Bundesgerichtshof Beschluss, 09. März 2017 - V ZR 243/16
Bundesgerichtshof
Tenor
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Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 12. September 2016 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.
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Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 15.000 €.
Gründe
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I.
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Das Landgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, ein näher bezeichnetes Grundstück zu räumen und an die Klägerin geräumt herauszugeben, und zwar Zug um Zug gegen Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 15.000 €. Zugleich hat es festgestellt, dass sich die Beklagten mit der Annahme der Entschädigungszahlung in Verzug befinden. Die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Hiergegen wenden sich die Beklagten mit der Nichtzulassungsbeschwerde; die Klägerin beantragt deren Zurückweisung.
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II.
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Die Beschwerde der Beklagten ist unzulässig, weil sie nicht dargelegt haben, dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).
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1. Die Beklagten verweisen darauf, dass sie gegen den Klageantrag weitere Zurückbehaltungsrechte in Höhe von insgesamt 36.564,94 € geltend gemacht hätten. Durch die Aberkennung dieser Zurückbehaltungsrechte seien sie entsprechend beschwert. Dass das Berufungsgericht den Streitwert für das Berufungsverfahren auf nur 15.000 € festgesetzt habe, sei ohne Belang, da für die Statthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde allein der Wert des Beschwerdegegenstands des beabsichtigten Revisionsverfahrens maßgebend sei.
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2. Aus diesem Vorbringen ergibt sich keine Beschwer in der von den Beklagten geltend gemachten Höhe. Ihre Beschwer beträgt lediglich 15.000 €.
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a) Wendet sich eine Partei mit einem Rechtsmittel nicht gegen ihre Verurteilung als solche, sondern will sie, wie die Beklagten, lediglich erreichen, dass diese Verurteilung nur Zug um Zug gegen Erfüllung eines Gegenanspruchs erfolgt, bestimmt sich allerdings nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Beschwerdewert für das Rechtsmittel grundsätzlich nach dem Wert des Gegenrechts (BGH, Urteil vom 17. Dezember 1990 - II ZR 89/90, NJW-RR 1991, 1083; Beschluss vom 18. Januar 1995 - XII ZB 204/94, NJW-RR 1995, 706; Beschluss vom 28. Juni 1995 - VIII ZR 1/95, NJW-RR 1995, 1340; Beschluss vom 20. Januar 2004 - X ZR 167/02, NJW-RR 2004, 714).
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b) Die Beklagten lassen jedoch unberücksichtigt, dass der Wert des Beschwerdegegenstands bei einem Streit der Parteien, der sich ausschließlich auf ein von dem Gegner geltend gemachtes Gegenrecht bezieht, durch den Wert des klägerischen Anspruchs begrenzt wird (st. Rspr., vgl. Senat, Beschluss vom 14. Februar 1973 - V ZR 179/72, NJW 1973, 654, 655; BGH, Urteil vom 17. Dezember 1990 - II ZR 89/90, NJW-RR 1991, 1083 f.; Beschluss vom 7. April 2009 - VIII ZB 94/08, NJW-RR 2010, 492 Rn. 2). Diese Beschränkung ist deshalb gerechtfertigt, weil für die Beschwer des Rechtsmittelklägers der rechtskraftfähige Inhalt der angefochtenen Entscheidung maßgebend ist; über den rechtskraftfähigen Inhalt der Entscheidung hinaus ist keine Beschwer vorhanden. In Rechtskraft erwächst die Entscheidung aber nur bis zur Höhe des Streitgegenstands, also des von dem Kläger geltend gemachten Anspruchs. Einem Beklagten, der ohne Erfolg ein Zurückbehaltungsrecht geltend macht, wird dadurch seine Gegenforderung nicht rechtskräftig aberkannt (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Februar 1973 - V ZR 179/72, NJW 1973, 654, 655; BGH, Urteil vom 17. Dezember 1990 - II ZR 89/90, NJW-RR 1991, 1083, 1084; Beschluss vom 16. April 1996 - XI ZR 302/95, NJW-RR 1996, 828, 829). § 322 Abs. 2 ZPO ist nicht analog anzuwenden (BGH, Beschluss vom 16. April 1996 - XI ZR 302/95, NJW-RR 1996, 828, 829).
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c) Hier beläuft sich der Wert des von der Klägerin geltend gemachten Herausgabe- und Räumungsanspruchs lediglich auf einen Betrag von 15.000 €. Dies entspricht dem gemäß § 6 ZPO maßgeblichen und nach den Feststellungen des Landgerichts in dieser Höhe unstreitigen Verkehrswert des Grundstücks. Hiergegen werden auch von den Beklagten keine Einwendungen erhoben.
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III.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Gegenstandswert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren entspricht dem Wert der Beschwer der Beklagten.
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Stresemann
Schmidt-Räntsch
Brückner
Göbel
Haberkamp
Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 09. März 2017 - V ZR 243/16
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Bundesgerichtshof Beschluss, 09. März 2017 - V ZR 243/16 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
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die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
Die ursprünglichen Kläger, die Eltern der Beklagten, haben die Beklagte auf Rückübertragung von Grundstücken nach Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks jeweils an den Schenker in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Hiergegen hat die Beklagte mit dem Ziel der Klageabweisung Berufung eingelegt. Während des Berufungsverfahrens ist die Klägerin zu 1, die Mutter der Beklagten, verstorben. Das Kammergericht hat darauf das Verfahren insoweit abgetrennt und ausgesetzt. Soweit vom Kläger zu 2, dem Vater der Beklagten, geschenkte Grundstücke betroffen waren, hatte die Berufung nur insoweit Erfolg, als die Rückübertragungsverpflichtung von einer Zug-um-Zug-Zahlung in Höhe von 936,99 Euro abhängig gemacht worden ist. Was die Rückübertragungsansprüche des Klä-
gers zu 2 betrifft, hat das Berufungsgericht den Gegenstandswert auf 15.338,76 Euro (30.000 DM) festgesetzt.
Die Beklagte macht geltend, sie werde durch das angefochtene Urteil von mehr als 20.000 Euro beschwert. Das begründet sie wie folgt:
Die Kläger hätten den Streitwert in der Klageschrift vorläufig mit 60.000 DM angegeben. Das Berufungsgericht habe diesen Betrag im Hinblick darauf, daß das Berufungsurteil nur zwischen dem Kläger zu 2 und der Beklagten ergangen sei, halbiert. Das sei unzutreffend, weil die vom Kläger zu 2 beanspruchten Grundstücke offenkundig den höheren Wert hätten. Ein vom Kläger zu 2 übertragenes Grundstück sei nämlich mit einem Wohnhaus bebaut. Außerdem seien auf drei weiteren Grundstücken zwei große Lagerhallen gebaut. Die von der verstorbenen Klägerin zu 1 zurückverlangten Grundstücke seien dagegen nicht bebaut und nicht gewerblich nutzbar.
Zudem habe die Beklagte hilfsweise beantragt, sie zur Rückauflassung nur Zug um Zug gegen Zahlung von 64.016,32 DM (32.731,02 Euro) verurteilt zu werden. Da ihr Gegenrecht nur in Höhe von 936,99 Euro berücksichtigt worden sei, beschwere sie dies in Höhe von 31.794,03 Euro.
II. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer übersteigt nicht zwanzigtausend Euro.
1. Wie sich aus den in den Urteilen der Vorinstanzen in Bezug genommenen notariellen Urkunden ergibt, haben die Grundstücke, die der Kläger zu 2 zurückverlangt, eine Fläche von 3,9506 ha, die von der verstorbenen Klägerin zu 1 zurückverlangten eine Fläche von 10,6382 ha. Der Wert der Grundstücke
war in der ersten notariellen Urkunde mit ca. 60.000 DM beziffert worden, der Wert zweier später hinzugekommener Grundstücke mit ca. 900 DM. Daraus folgt ein Grundstückswert von insgesamt ca. 60.900 DM (31.097,92 Euro). Für die Zurechnung zu dem vom Kläger zu 2 geltend gemachten Übertragungsanspruch fällt zunächst die wesentlich größere Fläche der von der verstorbenen Klägerin zu 1 zurückverlangten Grundstücke ins Gewicht. Zwar ist eines der vom Kläger zu 2 herausverlangten Grundstücke mit einem Wohnhaus bebaut, der Wert des jährlichen Wohnrechts ist aber nur mit 600 DM beziffert worden. Weitere vom Kläger zu 2 herausverlangte Grundstücke waren zwar gewerblich genutzt, sie sind aber, wie sich aus den Feststellungen im Berufungsurteil ergibt , kontaminiert. Soweit sich die Beklagte auf eine Bebauung mit zwei Lagerhallen beruft, zeigt sie schon nicht auf, daß diese Hallen Grundstücksbestandteile waren. Nach dem von der Beklagten in Bezug genommenen Vortrag in der Berufungsbegründung (GA 121) hatte nämlich die "ACZ", eine "LPG-Institution", die Hallen errichtet und um die Nutzung der Hallen ist gestritten worden. Von daher sieht der Senat keine Grundlage für die Feststellung eines höheren Werts als 20.000 Euro.
2. Auf die weitergehende Erfolglosigkeit des Hilfsantrags kann entgegen der Auffassung der Beklagten für die Bestimmung der Beschwer nicht abgestellt werden. Diese ist nach allgemeinen Grundsätzen der Streitwertermittlung zu bestimmen. Danach kommt es auf den lediglich hilfsweise geltend gemachten Gegenanspruch nicht an. Für die Beschwer ist nämlich allein der rechtskraftfähige Inhalt der angefochtenen Entscheidung maßgebend. So wird einem Beklagten , der ohne Erfolg ein Zurückbehaltungsrecht geltend macht, dadurch seine Gegenforderung nicht rechtskräftig aberkannt (BGH, Beschl. v. 16.4.1996 - XI ZR 302/95, NJW-RR 1996, 828 = WM 1996, 1602 = MDR 1996, 960 = BGHR GKG § 19 Abs. 3 - Beschwer 1 m.w.N.). Wendet sich ein Beklagter mit
einem Rechtsmittel allerdings nicht oder nicht mehr gegen seine in der Vorin- stanz erfolgte Verurteilung als solche, sondern will er lediglich erreichen, daß diese Verurteilung nur Zug um Zug gegen Erfüllung eines Gegenanspruchs erfolgt , so kann sich der Beschwerdewert für das Rechtsmittel nach dem Wert des Gegenrechts bestimmen (vgl. BGH, Beschl. v. 18.1.1995 - XII ZB 204/94, NJW-RR 1995, 706 = BGHR ZPO § 511a - Wertberechnung 15). Ein solcher Fall liegt hier indessen nicht vor; die Beklagte will mit der durchzuführenden Revision ihre Verurteilung insgesamt zu Fall bringen und nur hilfsweise eine höhere Zug-um-Zug-Zahlung erreichen.
Melullis Jestaedt Scharen
Keukenschrijver Asendorf
(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.
(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.
Der Wert wird bestimmt: durch den Wert einer Sache, wenn es auf deren Besitz, und durch den Betrag einer Forderung, wenn es auf deren Sicherstellung oder ein Pfandrecht ankommt. Hat der Gegenstand des Pfandrechts einen geringeren Wert, so ist dieser maßgebend.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)