Bundesgerichtshof Urteil, 19. Dez. 2014 - V ZR 324/13

bei uns veröffentlicht am19.12.2014

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 32 - vom 12. Juli 2013 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin ist die öffentlich-rechtliche Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg, die durch Staatsvertrag der beiden Länder errichtet wurde. Sie verwaltet unter anderem die Schlösser Sanssouci in Potsdam und Charlottenburg in Berlin; ihr ist das Eigentum an den Grundstücken übertragen worden. Die Klägerin trägt vor, sie sei auch Eigentümerin des Inventars der Schlösser, zu dem Originale von Bildern alter Meister gehören.

2

Die Beklagte fertigt und vertreibt Kunstdrucke u.a. mit Bildern alter Meister. Nach ihren Angaben stellt sie diese auf Anfrage unter Verwendung einer CD her, die hochauflösende Dateien von Fotos der Gemälde enthält. Einige dieser Fotos sind in den Schlössern aufgenommen worden, die im Eigentum der Klägerin stehen.

3

Die Klägerin verlangte von der Beklagten, die kommerzielle Verwertung von Aufnahmen der von ihr verwalteten Kulturgüter einzustellen. Nachdem die Beklagte das unter Hinweis auf die Gemeinfreiheit der Kunstwerke abgelehnt hatte, forderte die Klägerin sie in einem anwaltlichen Abmahnschreiben auf, eine Unterlassungserklärung abzugeben, Auskunft über die Zahl der bis dahin hergestellten Reproduktionen der Kunstwerke zu geben, sich zur Vernichtung der noch in ihren Händen befindlichen Drucke und zur Zahlung von Schadensersatz zu verpflichten. Ferner verlangte die Klägerin von der Beklagten die Zahlung ihrer Anwaltskosten. Die Beklagte gab zwar die von der Klägerin verlangte Unterlassungserklärung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht ab, weigerte sich aber, den weitergehenden Forderungen der Klägerin nachzukommen.

4

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung der im Zusammenhang mit der Abmahnung entstandenen Anwaltskosten von 1.580 € nebst Zinsen in Anspruch. Die Beklagte hat von der Klägerin im Wege der Widerklage den Ersatz ihrer Anwaltskosten in Höhe von 1.780,20 € nebst Zinsen für die Verteidigung gegen die nach ihrer Ansicht unberechtigte Abmahnung verlangt. Das Amtsgericht (dessen Urteil in MMR 2012, 836 veröffentlicht ist) hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Das Landgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit dieser verfolgt die Klägerin ihre Anträge auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung ihrer Anwaltskosten und auf Abweisung der Widerklage weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

I.

5

Das Berufungsgericht (dessen Entscheidung in BeckRS 2013, 21503 veröffentlicht worden ist) meint, die Grundsätze in der Entscheidung des Senats (Urteil vom 17. Dezember 2010 - V ZR 45/10, NJW 2011, 749) zum Recht des Grundstückseigentümers, die Verwertung der ohne seine Zustimmung auf seinem Grundstück angefertigten Abbildungen seiner Gebäude und Gärten zu untersagen, seien auf Ablichtungen von Gemälden nicht übertragbar. Bei dem Fotografieren beweglicher Gegenstände fehle es an einer dem Betreten des Grundstücks vergleichbaren unmittelbaren Einwirkung auf die Sache. Die Sachherrschaft des Eigentümers an dem Gegenstand werde durch die Fotografie nicht beeinträchtigt. Das Werk als geistiges Gebilde sei dagegen keine Sache im Sinne des § 90 BGB und könne daher nicht Gegenstand des sachenrechtlichen Eigentums sein. Ob das Fotografieren des Originals gegen den Willen des Eigentümers sich als eine nach §§ 903, 1004 BGB abzuwehrende Einwirkung auf das Eigentum darstelle, könne dahinstehen, da die Klägerin der Beklagten dies nicht vorwerfe. Sie stelle lediglich in den Raum, dass die Fotografien unerlaubt angefertigt sein müssten. Wenn die Klägerin die Beeinträchtigung ihres Eigentums durch unerlaubtes Fotografieren zur Grundlage ihrer Ansprüche mache, müsse sie darlegen und im Streitfall beweisen, dass und wie die Einwirkung auf ihr Eigentum durch die Beklagte erfolgt sein soll. Das sei hier nicht geschehen.

II.

6

Das hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand.

7

1. Die Klage auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten ist von dem Berufungsgericht zu Recht abgewiesen worden. Zwar stünde der Klägerin in Anlehnung an die Rechtsprechung zu den Kosten einer Abmahnung (BGH, Urteil vom 15. Oktober 1969 - I ZR 3/68, BGHZ 52, 393, 399; Urteil vom 17. Juli 2008 - I ZR 219/05, NJW 2008, 3565 Rn. 34) ein Anspruch auf Aufwendungsersatz (§ 677, § 683 Satz 1, § 670 BGB) zu, wenn sie von der Beklagten nach § 1004 Abs. 1 BGB zu Recht verlangt hätte, die Verwertung von Abbildungen ihrer Sachen zu unterlassen. So verhält es sich aber nicht.

8

a) Nach der Rechtsprechung des Senats stellen das ungenehmigte Fotografieren eines Gebäudes oder eines Gartens und die Verwertung solcher Fotografien eine nach § 1004 Abs. 1 BGB abwehrbare Eigentumsbeeinträchtigung dar, wenn nicht von allgemein zugänglichen Stellen, sondern von dem Grundstück aus fotografiert worden ist, auf dem sich Gebäude bzw. Garten befinden (Senat, Urteil vom 17. Dezember 2010 - V ZR 45/10, NJW 2011, 749, Rn. 8 ff; Urteil vom 1. März 2013 - V ZR 14/12, NJW 2013, 1809 Rn. 12 ff.). Da der Grundstückseigentümer darüber entscheidet, wer sein Grundstück betreten darf und zu welchen Bedingungen dies ermöglicht werden soll, gehört zum Zuweisungsgehalt des Eigentums auch das Recht, darüber zu entscheiden, wer die wirtschaftlichen Vorteile ziehen darf, die das Betreten des Grundstücks eröffnet (Senat, Urteil vom 1. März 2013 - V ZR 14/12, NJW 2013, 1809 Rn. 14; BGH, Urteil vom 20. September 1974 - I ZR 99/73, NJW 1975, 778).

9

b) Ob diese Rechtsprechung auf bewegliche Sachen übertragen werden kann, bedarf hier keiner Entscheidung, weil jedenfalls die weiteren Voraussetzungen eines etwaigen Unterlassungsanspruchs nicht erfüllt sind.

10

aa) Ein Anspruch der Klägerin aus § 1004 Abs. 1 BGB setzte voraus, dass Grundstück bzw. Gemälde zum Zeitpunkt der Anfertigung der Fotografien der Klägerin gehörten, sie nicht frei zugänglich waren und auch keine Erlaubnis zum Fotografieren erteilt worden war. Eine rechtswidrige Eigentumsverletzung kommt nämlich nur in Betracht, wenn die Fotografien unter Verletzung der dem Eigentümer zustehenden Befugnis entstanden sind, andere vom Zugang zur Sache oder von deren Anblick auszuschließen und ihnen damit die Möglichkeit der Ablichtung und deren Verwertung abzuschneiden oder zumindest zu erschweren (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 1965 - I ZR 111/63, BGHZ 44, 288, 295; Urteil vom 9. März 1989 - I ZR 54/87, NJW 1989, 2251, 2252).

11

Insoweit fehlt es jedoch an ausreichendem Vortrag. Die Darlegungslast liegt nach allgemeinen Grundsätzen bei der Klägerin, da die rechtswidrige Eigentumsbeeinträchtigung zu den Tatbestandsmerkmalen des § 1004 Abs. 1 BGB gehört. Die Klägerin hat ausweislich des Berufungsurteils lediglich in den Raum gestellt, dass die Fotografien der Gemälde unerlaubt angefertigt sein müssten; wann, durch wen und auf welche Weise dies konkret erfolgt sein könnte, ist unklar geblieben. Auch der Hinweis der Klägerin, sie habe das „Durchfotografieren" zur Erstellung einer Bilddatenbank nicht gestattet, ist nicht weiterführend; denn hierdurch ist insbesondere nicht ausgeschlossen, dass die Aufnahmen zu einem Zeitpunkt entstanden sind, zu dem die Klägerin noch nicht Eigentümerin des Grundstücks bzw. der Gemälde war.

12

bb) Ferner fehlt es an der Störereigenschaft der Beklagten und damit an der weiteren Voraussetzung für einen etwaigen Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB (vgl. dazu näher Senat, Urteil vom 17. Dezember 2010 - V ZR 44/10, NJW 2011, 753 Rn. 9 ff.). Da die Beklagte die Fotografien nicht selbst angefertigt hat, setzte ihre Inanspruchnahme als Störerin voraus, dass sie bei der Vervielfältigung der Fotos Prüfpflichten in Bezug auf eine Verletzung von Eigentumsrechten der Klägerin verletzt hätte (vgl. Senat, Urteil vom 17. Dezember 2010 - V ZR 44/10, aaO Rn. 15). Hierfür ist nichts ersichtlich.

13

Einer Verletzung von Prüfpflichten steht bereits entgegen, dass die Beklagte Fotovorlagen von gemeinfreien, mehrere Jahrhunderte alten Kunstwerken erworben hat, von denen zahlreiche Ablichtungen und Reproduktionen existieren, die teilweise bereits lange vor der Gründung der Klägerin (und deren nachfolgenden Eigentumserwerb an den Schlössern und den darin befindlichen Gemälden) entstanden sind. Derjenige, der auf dem Markt Fotos und Reproduktionen solcher Kunstwerke erwirbt, muss grundsätzlich nicht davon ausgehen, dass diese unter Verletzung der Rechte ihrer jetzigen Eigentümer angefertigt worden sind. Bei dem von der Beklagten verwendeten Fotomaterial kommt hinzu, dass dessen Herstellung in der Regel die Zustimmung des Eigentümers der Räume erfordert, in dem sich die Kunstwerke befinden, da die Anfertigung der hochauflösenden Fotovorlagen nur unmittelbar vor dem Kunstwerk mit einem besonderen fototechnischen Aufwand möglich ist. Insoweit ist von der Revisionserwiderung zutreffend bemerkt worden, dass die Beklagte bei dem Erwerb keinen Anlass zu der Annahme hatte, dass das für die Anfertigung von Kunstdrucken erworbene Fotomaterial ohne die erforderliche Zustimmung der Eigentümer hergestellt worden sein könnte.

14

Ob Gewerbetreibende, die mit Kunstwerken handeln oder diese reproduzieren, eine erweiterte Prüfungs- und gegebenenfalls eine Nachfragepflicht bei der Klägerin trifft, wenn sie neues, offensichtlich auf den Grundstücken der Klägerin aufgenommenes Fotomaterial verbreiten oder vervielfältigen, bedarf hier keiner Entscheidung, da nicht festgestellt ist, dass es sich bei den Fotografien, die die Beklagte nach ihrem Vortrag verwendet hat, um solches Material handelt; die Revision verweist auch nicht auf entsprechenden Vortrag.

15

2. Der Widerklage ist zu Recht stattgegeben worden. Der Beklagten steht ein Anspruch auf Ersatz ihrer außergerichtlichen Anwaltskosten aus § 823 Abs. 1 BGB zu.

16

a) Die unbegründete Abmahnung stellt einen Eingriff in das nach § 823 Abs. 1 BGB geschützte Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des zu Unrecht Abgemahnten dar (vgl. zu unbegründeten Verwarnung aus Schutzrechten: BGH, Urteil vom 15. Juli 2005 - GSZ 1/04, BGHZ 164, 1, 2; Urteil vom 12. Juli 2011 - X ZR 56/09, GRuR 2011, 995 Rn. 28). Die unberechtigte Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung unter Hinweis auf ein tatsächlich nicht bestehendes Recht verpflichtet zum Schadensersatz, wenn der Abmahnende schuldhaft das Fehlen seiner Berechtigung nicht erkennt, wofür einfache Fahrlässigkeit genügt (BGH, Urteil vom 15. Juli 2005 - GSZ 1/04, BGHZ 164, 1, 10).

17

b) Die Klägerin hat schuldhaft gehandelt, indem sie die Beklagte auf Unterlassung der Verbreitung von Ablichtungen ihrer Gemälde in Anspruch genommen hat, ohne darzulegen, dass diese unter Verletzung ihrer Eigentumsrechte angefertigt worden sind. Dass dies eine Voraussetzung des Abwehranspruchs aus dem Eigentum ist, hätte die Klägerin erkennen müssen, nachdem der Senat in den von ihr zitierten Entscheidungen hervorgehoben hat, dass aus dem Eigentum an der Sache kein Recht an deren Bild folgt (Urteil vom 1. März 2013 - V ZR 14/12, NJW 2013, 1809 Rn. 15) und dass der aus dem Eigentum folgende Anspruch auf Unterlassung der gewerblichen Verwertung eines Fotos der eigenen Sache die Unrechtmäßigkeit von deren Ablichtung voraussetzt (Urteil vom 17. Dezember 2010 - V ZR 45/10, NJW 2011, 749 Rn. 15).

18

c) Dass die Beklagte die Beauftragung eines Rechtsanwalts angesichts des Inhalts des Abmahnschreibens für erforderlich halten durfte, steht außer Zweifel und wird durch die Klägerin auch nicht in Abrede gestellt.

III.

19

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Stresemann                          Schmidt-Räntsch                             Czub

                       Kazele                                          Göbel

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 19. Dez. 2014 - V ZR 324/13

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1. Mit der von dem Berufungsgericht gegebenen Begründung lässt sich der von der Klägerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht verneinen. Wenn ihr die von ihr verwalteten Parkanlagen und Gärten, wie von dem Berufungsgericht unterstellt und hier zugrunde zu legen, gehören, kann die Klägerin nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB von der Beklagten verlangen, dass diese keine Fotos verwertet, die ohne ihre Genehmigung innerhalb der von ihr verwalteten Anwesen aufgenommen wurden.

Sachen im Sinne des Gesetzes sind nur körperliche Gegenstände.

Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

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4. Der Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten gemäß §§ 677, 683 Satz 1, § 670 BGB setzt, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, weiter voraus, dass die Abmahnung dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Abgemahnten entsprach. Diese Voraussetzung ist regelmäßig erfüllt, wenn der Abmahnende den Abgemahnten wegen dessen Rechtsverstoßes auch gerichtlich hätte auf Unterlassung in Anspruch nehmen können. Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten beruht auf der Erwägung , dass die berechtigte Abmahnung dem Schuldner zum Vorteil gereicht, weil der Gläubiger, der zunächst abmahnt, statt sofort Klage zu erheben oder einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu stellen, dem Schuldner damit die Möglichkeit gibt, eine gerichtliche Auseinandersetzung auf kostengünstige Weise durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung abzuwenden (BGH, Urt. v. 1.6.2006 - I ZR 167/03, GRUR 2007, 164 Tz. 12 = WRP 2007, 67 - Telefax-Werbung II). Selbst wenn der Kläger die Auktion aus eigenem Antrieb vorzeitig beendet und das Original des Tonträgers vernichtet hat, sind dadurch die Wiederholungsgefahr und der Unterlassungsanspruch nicht entfallen (vgl. oben unter II 3 e), sodass die Beklagten den Kläger auch gerichtlich hätten in Anspruch nehmen können. Unter diesen Umständen entsprach die Abmahnung dem Interesse und dem mutmaßlichen Willen des Klägers.

Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

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1. Mit der von dem Berufungsgericht gegebenen Begründung lässt sich der von der Klägerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht verneinen. Wenn ihr die von ihr verwalteten Parkanlagen und Gärten, wie von dem Berufungsgericht unterstellt und hier zugrunde zu legen, gehören, kann die Klägerin nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB von der Beklagten verlangen, dass diese keine Fotos verwertet, die ohne ihre Genehmigung innerhalb der von ihr verwalteten Anwesen aufgenommen wurden.
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aa) Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, dass der Eigentümer durch die Verwertung von Fotografien seines Grundstücks, die ohne seine Genehmigung innerhalb des Grundstücks aufgenommen wurden, in seinem Eigentum anders als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt wird und nach § 1004 Abs. 1 BGB verlangen kann, die Verwertung solcher Fotografien zu unterlassen. Das hat der Senat entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Nachweise in den Urteilen vom 17. Dezember 2010 - V ZR 45/10, NJW 2011, 749 f. Rn. 12 f. und V ZR 46/10, ZUM 2011, 333, 334 Rn. 12 f.) in dieser und in zwei Parallelsachen entschieden (Urteile vom 17. Dezember 2010 - V ZR 45/10, NJW 2011, 749 Rn. 12 f.; - V ZR 46/10, ZUM 2011, 333 Rn. 12 f. und V ZR 44/10, NJW 2011, 753 Rn. 8). Die Entscheidungen haben nicht nur Zustimmung (Flöter/Königs, ZUM 2012, 383, 384 und 387; Schabenberger, GRUR-Prax 2011, 139), sondern auch Kritik erfahren (Lehment, GRUR 2011, 327; Schack, JZ 2011, 375; Stieper, ZUM 2011, 331). Die Kritik richtet sich sowohl gegen die Annahme eines Unterlassungsanspruchs als auch gegen das Ergebnis, zu dem der Senat bei der Kontrolle der Ausübung dieses Anspruchs gelangt ist. Sie gibt keine Veranlassung zu einer Änderung der Rechtsprechung.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

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b) Der Anspruch scheitert aber daran, dass die Beklagte für die von der Klägerin geltend gemachte Beeinträchtigung ihres Eigentumsrechts durch eine unbefugte Verwertung von Abbildungen ihrer Gebäude und Gartenanlagen nicht verantwortlich ist. Sie ist nicht Störerin im Sinne von § 1004 Abs. 1 BGB.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

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4. Die Beurteilung des Zahlungsantrags durch das Berufungsgericht kann keinen Bestand haben. Die unberechtigte Verwarnung aus einem Schutzrecht stellt einen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar und kann, wenn der Eingriff rechtswidrig und schuldhaft ist, zum Schadensersatz verpflichten (BGH, Beschluss vom 15. Juli 2005 - GSZ 1/04, BGHZ 164, 1, 2 = GRUR 2005, 882, 884 - Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung ). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts können die tatbestandlichen Voraussetzungen eines solchen Schadensersatzanspruchs nicht verneint werden.
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aa) Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, dass der Eigentümer durch die Verwertung von Fotografien seines Grundstücks, die ohne seine Genehmigung innerhalb des Grundstücks aufgenommen wurden, in seinem Eigentum anders als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt wird und nach § 1004 Abs. 1 BGB verlangen kann, die Verwertung solcher Fotografien zu unterlassen. Das hat der Senat entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Nachweise in den Urteilen vom 17. Dezember 2010 - V ZR 45/10, NJW 2011, 749 f. Rn. 12 f. und V ZR 46/10, ZUM 2011, 333, 334 Rn. 12 f.) in dieser und in zwei Parallelsachen entschieden (Urteile vom 17. Dezember 2010 - V ZR 45/10, NJW 2011, 749 Rn. 12 f.; - V ZR 46/10, ZUM 2011, 333 Rn. 12 f. und V ZR 44/10, NJW 2011, 753 Rn. 8). Die Entscheidungen haben nicht nur Zustimmung (Flöter/Königs, ZUM 2012, 383, 384 und 387; Schabenberger, GRUR-Prax 2011, 139), sondern auch Kritik erfahren (Lehment, GRUR 2011, 327; Schack, JZ 2011, 375; Stieper, ZUM 2011, 331). Die Kritik richtet sich sowohl gegen die Annahme eines Unterlassungsanspruchs als auch gegen das Ergebnis, zu dem der Senat bei der Kontrolle der Ausübung dieses Anspruchs gelangt ist. Sie gibt keine Veranlassung zu einer Änderung der Rechtsprechung.
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1. Mit der von dem Berufungsgericht gegebenen Begründung lässt sich der von der Klägerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht verneinen. Wenn ihr die von ihr verwalteten Parkanlagen und Gärten, wie von dem Berufungsgericht unterstellt und hier zugrunde zu legen, gehören, kann die Klägerin nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB von der Beklagten verlangen, dass diese keine Fotos verwertet, die ohne ihre Genehmigung innerhalb der von ihr verwalteten Anwesen aufgenommen wurden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)