Bundesgerichtshof Versäumnisurteil, 08. Mai 2015 - V ZR 56/14

bei uns veröffentlicht am08.05.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg - 12. Zivilsenat - vom 5. Februar 2014 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

D.  B.    war Geschäftsführer eines in der Rechtsform einer GmbH betriebenen Autohauses (fortan: das Autohaus). Dieses hatte 1992/1993 von der Rechtsvorgängerin der Beklagten (fortan einheitlich: die Beklagte) ein Wandeldarlehen für die Einrichtung seines Betriebs erhalten, das es durch den Bezug näher bestimmter Mengen von Schmier- und Kraftstoffen aus der Produktion der Beklagten ablösen konnte. D.   B.   war ferner Geschäftsführer der Komplementärin der Klägerin. Mit einer Sicherungsabrede vom 11./14. Juli 1995 vereinbarten die Klägerin und die Beklagte, dass eine zu deren Gunsten an dem Grundstück der Klägerin eingetragene Grundschuld zur Sicherung aller bestehenden und zukünftigen Forderungen der Beklagten aus der Geschäftsverbindung mit dem Autohaus und einer weiteren Autohausgesellschaft, deren Geschäftsführer ebenfalls D.  B.   war, dienen sollte. Im Jahr 1999 brachten die Träger-Gesellschaften der beiden Autohäuser ihre Geschäftsbetriebe in eine GmbH & Co. KG (fortan: die KG) ein. D.  B.   war auch Geschäftsführer der Komplementär-GmbH dieser KG. 2001 schlossen die Beklagte und die durch D.   B.   vertretene KG eine als „Abkommen“ bezeichnete Vereinbarung (fortan Abkommen), der zufolge die KG von der Beklagten ein Wandeldarlehen erhalten sollte, dessen Höhe der Restforderung gegen das Autohaus entsprach und welches wie das frühere Darlehen durch Bezug von Schmier- und Kraftstoffen aus der Produktion der Beklagten abgelöst werden konnte. In Nummer 5 dieses Abkommens heißt es, die Besicherung sei Gegenstand einer besonderen Vereinbarung. Ferner wurde eine Anlage zum Bestandteil des Abkommens gemacht, der zufolge die alte Darlehensvereinbarung abgerechnet und aufgehoben und das Restdarlehen in das Abkommen übertragen werden. Die KG wurde insolvent. Einer Aufforderung der Beklagten, die Restforderung abzulösen, kam die Klägerin nicht nach. Sie verlangt mit der vorliegenden Klage die Rückgabe der Grundschuld durch Erteilung einer Löschungsbewilligung.

2

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr stattgeben. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision möchte die Beklagte die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts erreichen.

Entscheidungsgründe

I.

3

Das Berufungsgericht meint, die KG habe nicht den Darlehensvertrag des Autohauses übernommen, sondern nur dessen Restdarlehensschuld. Auf Grund dieser Schuldübernahme habe die Beklagte nach der auch auf Sicherungsgrundschulden anwendbaren Regelung in § 418 Abs. 1 Satz 2 BGB die Grundschuld als Sicherheit verloren. Diese Rechtsfolge trete zwar nicht ein, wenn die Klägerin, was formfrei möglich gewesen sei, der Schuldübernahme zugestimmt haben sollte. Es sei aber schon nicht davon überzeugt, dass hier eine Zustimmung erklärt worden sei. Die Frage könne aber letztlich dahinstehen. Denn die Darlehensschuld sei infolge des Abkommens durch Verrechnung zum Erlöschen gebracht worden und mit ihr die gesicherte Forderung entfallen.

II.

4

Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Über die Revision der Beklagten ist durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Inhaltlich beruht das Urteil jedoch nicht auf der Säumnis der Klägerin, sondern auf einer Sachprüfung (vgl. Senat, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 82).

5

1. Noch zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, dass die Klägerin von der Beklagten auf Grund der Sicherungsabrede der Parteien die Rückgewähr der Grundschuld durch Erteilung einer Löschungsbewilligung verlangen kann, wenn entweder die Darlehensschuld des Autohauses oder die Sicherheit der Beklagten erloschen ist.

6

a) Einen Anspruch auf Rückgewähr der Sicherheit durch Erteilung einer Löschungsbewilligung haben die Parteien zwar nicht ausdrücklich festgelegt. Er ergibt sich aber daraus, dass die Grundschuld der Sicherung der Forderungen der Beklagten gegen die beiden Autohäuser aus der Geschäftsverbindung dienen sollte. Die Rückgewähr eines Grundpfandrechts auf Grund einer Sicherungsabrede kann nach Wahl des Sicherungsgebers auch in der Form der Löschung verlangt werden (Senat, Urteil vom 18. Juli 2014 - V ZR 178/13, BGHZ 202, 150 = WM 2014, 1719 Rn. 11).

7

b) Dem Anspruch stünde nicht entgegen, dass eine Grundschuld nach einer Vertrags- oder Schuldübernahme bei Fehlen der Zustimmung des Sicherungsgebers gemäß § 418 Abs. 1 Satz 2 und dem nach § 1192 Abs. 1 BGB auch auf die Grundschuld anwendbaren § 1168 Abs. 1 BGB (dazu: BGH, Urteil vom 3. Februar 1966 - II ZR 176/63, WM 1966, 577, 579) kraft Gesetzes auf den Grundstückseigentümer übergeht und dieser deshalb nicht mehr Rückgewähr der Grundschuld, sondern Berichtigung des Grundbuchs nach § 894 BGB verlangen könnte. Denn zur Berichtigung des Grundbuchs könnte der Sicherungsgeber auch die Erteilung einer Löschungsbewilligung verlangen (Senat, Urteil vom 12. Dezember 2008 - V ZR 49/08, BGHZ 179, 146 Rn. 29). Der Sicherungsnehmer schuldet zudem auf Grund der Sicherungsabrede die Rückgewähr nicht nur der Grundschuld, sondern auch die Rückgewähr der ihm nach dem gesetzlichen Übergang der Grundschuld auf den Sicherungsgeber verbliebenen Buchposition (vgl. Senat, Urteil vom 5. Juni 2009 - V ZR 168/08, WM 2009, 1803 Rn. 25 für das Verhältnis von § 894 BGB und Rücktritt).

8

2. Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen aber seine Annahme nicht, die Darlehensschuld des Autohauses aus dem Wandeldarlehen von 1992/1993 sei durch das Abkommen der Beklagten mit der KG aufgehoben worden.

9

a) Das Berufungsgericht entnimmt diesem Abkommen, dass die Darlehensschuld des Autohauses mit der neuen Darlehensverpflichtung der KG verrechnet worden und dadurch erloschen sei. Diese tatrichterliche Würdigung ist zwar im Revisionsverfahren nur eingeschränkt überprüfbar (vgl. Senat, Urteil vom 23. Mai 2014 - V ZR 208/12, NJW 2014, 3439 Rn. 8), insoweit aber zu beanstanden. Sie steht im Widerspruch zu den Prämissen, von denen das Berufungsgericht ausgeht, übergeht wesentlichen Auslegungsstoff und wird dem Grundsatz einer interessengerechten Auslegung nicht gerecht.

10

b) aa) Zu der Aufhebung der Darlehensschuld könnte es rechtlich nur gekommen sein, wenn die Beteiligten die bestehende Darlehensverpflichtung aufgehoben und im Wege der Novation eine neue Schuld der KG in Höhe der Restschuld des Autohauses aus dem Darlehen von 1992/1993 begründet hätten. Dazu kann es nach den Prämissen des Berufungsgerichts nicht gekommen sein. Danach hat die KG mit der Beklagten nämlich nicht die Begründung einer neuen Schuld, sondern die Übernahme der bestehenden Restdarlehensschuld des Autohauses vereinbart. Der Abschluss des für einen Erlass der Darlehensschuld nach § 397 BGB erforderlichen wirksamen Erlassvertrags scheidet nach den Prämissen des Berufungsgerichts zudem aus. Ein Vertrag mit dem Autohaus als dem bisherigen Darlehensschuldner scheitert daran, dass D.B.     nach Ansicht des Berufungsgerichts nur für die KG gehandelt hat, damit nicht für das Autohaus. Mit der KG hätte ein Verzicht nur im Wege eines Vertrags zugunsten Dritter vereinbart werden können, was nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs indes nicht möglich ist (Urteile vom 21. Juni 1994 - XI ZR 183/93, BGHZ 126, 261, 266 und vom 26. Oktober 2009 - II ZR 222/08, NJW 2010, 64 Rn. 16).

11

bb) Bei seiner Würdigung der Anlage zu dem Abkommen der Beklagten mit der KG hat das Berufungsgericht ferner wesentlichen Auslegungsstoff aus dem Blick verloren. Das Autohaus blieb nach Abschnitt III Absatz 4 des bestehenden Darlehensvertrags auch nach Übertragung des Betriebs auf die KG uneingeschränkt verpflichtet, bis der neue Berechtigte - hier die KG - „vollen Umfangs“ in den Vertrag eintrat. Es sollte damit nicht nur die Schuld übernommen werden; auch die gestellten Sicherheiten sollten erhalten bleiben. Dieses Ziel ließ sich nur durch eine Vertrags- oder Schuldübernahme mit Zustimmung der Klägerin erreichen. Die von dem Berufungsgericht angenommene Aufhebung der Darlehensschuld hätte demgegenüber die Verpflichtung zur Rückgewähr der Sicherheit ausgelöst, die mit einem Eintritt in den Vertrag „vollen Umfangs“ gerade vermieden werden sollte.

12

cc) Das Verständnis des Berufungsgerichts würde auch dem Gebot einer interessengerechten Auslegung (dazu: BGH, Urteil vom 5. März 2015 - IX ZR 133/14, WM 2015, 623 Rn. 21) nicht gerecht. Die Beklagte war bereit, sich auf eine Übernahme der Verbindlichkeiten des Autohauses durch die KG einzulassen. Was sie hätte veranlassen können, sich mit einer Vertragsgestaltung einverstanden zu erklären, die von den mit dem Autohaus in dem Darlehensvertrag vereinbarten Vorgaben abwich und sie zur Rückgewähr der - angesichts der Höhe der noch offenen Darlehensschuld des Autohauses weiter benötigten - Sicherheit verpflichtete, ist nicht erkennbar. Die Annahme einer solchen Vereinbarung liegt nach dem Abkommen vielmehr fern.

13

3. Die Entscheidung des Berufungsgerichts erweist sich auch nicht aus einem anderen Grund als richtig.

14

a) aa) Erteilung der Löschungsbewilligung könnte die Klägerin zwar, wie ausgeführt, auch verlangen, wenn die Sicherheit der Beklagten als Folge der Vertrags- oder Schuldübernahme nach § 418 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BGB erloschen wäre. Diese Vorschriften gelten auch für den Fall, dass die Sicherheit in einer Sicherungsgrundschuld besteht (BGH, Urteile vom 3. Februar 1966 - II ZR 176/63, WM 1966, 577, 579 und vom 1. Oktober 1991 - XI ZR 186/90, BGHZ 115, 241, 244; Erman/Röthel, BGB, 14. Aufl., § 418 BGB Rn. 2; MüKoBGB/Bydlinski, 6. Aufl., § 418 Rn. 5). Sie finden aber nach § 418 Abs. 1 Satz 3 BGB keine Anwendung, wenn der Eigentümer des verhafteten Gegenstands, hier die Klägerin, der Übernahme zugestimmt hat. Die Zustimmung kann, was das Berufungsgericht nicht verkennt, jedenfalls bei Grundpfandrechten gemäß § 182 Abs. 2 BGB formlos und auch konkludent erteilt werden (RGZ 70, 411, 416 und WarnRspr 1916 Nr. 222; Erman/Röthel, BGB, 14. Aufl., § 418 Rn. 4; RGRK/Weber, 12. Aufl., § 418 Rn. 8; Soergel/Gebauer, BGB, 13. Aufl., § 418 Rn. 3; Staudinger/Rieble, BGB [2012], § 418 Rn. 21).

15

bb) Eine solche Zustimmung kann die Klägerin entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hier erteilt haben.

16

(1) Sie ist zwar nicht an dem Abkommen beteiligt gewesen. Es ist auch nicht festgestellt, dass sie diesem ausdrücklich zugestimmt hat. In Betracht kommt aber eine konkludente Zustimmung. Die KG ist bei Abschluss des Abkommens durch den damaligen Geschäftsführer ihrer Komplementärin vertreten worden, der seinerzeit gleichzeitig Geschäftsführer des Autohauses war, das aus der Haftung entlassen werden sollte, und Geschäftsführer der Komplementärin der Klägerin. Aus dem Umstand, dass ein und dieselbe Person mehrere Gesellschaften allein vertreten kann, folgt zwar nicht zwingend, dass diese Person einem Vertrag, den sie für die eine Gesellschaft schließt, auch in ihrer Eigenschaft als allein Vertretungsbefugte der anderen Gesellschaft(en) zustimmt. Denn von einer solchen Person muss und kann auch erwartet werden, dass sie ihre Vertretungsbefugnisse so wahrnimmt, wie es das Interesse der jeweils betroffenen Gesellschaft erfordert.

17

(2) Dieser Umstand gewinnt aber Bedeutung, wenn jemand mit unterschiedlichen Rollen an dem Geschehen beteiligt ist und das Gelingen des beabsichtigten Rechtsgeschäfts von ihrer Mitwirkung in diesen unterschiedlichen Rollen abhängt. Das wäre etwa der Fall, wenn eine natürliche Person - wie hier D.   B.   - allein zur Vertretung verschiedener von einer Schuld- oder Vertragsübernahme betroffener Gesellschaften befugt ist und für eine dieser Gesellschaften einen Vertrag schließt, zu dessen rechtlichem oder wirtschaftlichem Gelingen die Zustimmung einer anderen von dieser Person vertretenen Gesellschaft erforderlich ist. In solchen Fallgestaltungen wird für den Vertragspartner ohne entsprechenden Vorbehalt in aller Regel nicht ersichtlich sein, dass diese Person den Vertrag zwar als zur alleinigen Vertretung Berechtigte der einen Gesellschaft schließen, ihm aber als zur alleinigen Vertretung Berechtigte der anderen Gesellschaft nicht zustimmen will (vgl. KG, KGR 2002, 26). Das kann, je nach der Aussagekraft der Umstände, zur Folge haben, dass die Person mit der Unterzeichnung des Vertrags für die eine Gesellschaft bei der gebotenen objektiven Betrachtung aus der Sicht des Empfängers diesem zugleich für die andere Gesellschaft zustimmt (vgl. RG, WarnRspr 1916 Nr. 222; RGRK/Weber, 12. Aufl., § 418 Rn. 9).

18

cc) Eine solche Konstellation hat das Landgericht hier mit guten Gründen angenommen. Diese hat sich die Beklagte zu Eigen gemacht. Das Berufungsgericht ist seinen Zweifeln an dieser Einschätzung nicht weiter nachgegangen und hat die Frage offen gelassen. Für das Revisionsverfahren ist deshalb zugunsten der Beklagten zu unterstellen, dass die Klägerin der Übernahme zugestimmt hat. Dann aber wäre die Sicherheit der Beklagten nicht nach § 418 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BGB erloschen.

19

b) Die Klage wäre allerdings begründet, wenn die Beklagte der Klägerin, wie von dieser geltend gemacht, die Rückgewähr der Sicherheit unabhängig von der Rückführung des restlichen Darlehens zugesagt haben sollte. Eine solche Zusage hat das Berufungsgericht aber bislang nicht festgestellt.

III.

20

Das Berufungsurteil kann keinen Bestand haben. Die Sache ist mangels der erforderlichen Feststellungen nicht zur Endentscheidung reif und unter Aufhebung des Berufungsurteils zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Für die neue Verhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:

21

1. Nach den bisherigen Feststellungen spricht alles dafür, dass die KG, wie in dem Darlehensvertrag des Autohauses mit der Beklagten vorgesehen, in den Darlehensvertrag vollen Umfangs eintreten, jedenfalls aber die Darlehensschuld des Autohauses übernehmen sollte. Mit diesem Vertragsziel wäre eine Verrechnung der bestehenden Darlehensschuld mit der Folge einer „Nullstellung“ oder eine andere Form der Aufhebung der bestehenden Darlehensschuld nicht zu vereinbaren.

22

2. Für die Frage nach einem Erlöschen der Sicherheit nach § 418 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BGB wird es nicht entscheidend darauf ankommen, ob die KG den Darlehensvertrag des Autohauses insgesamt oder „nur“ die Darlehensverpflichtung des Autohauses aus diesem Vertrag übernommen hat. Die genannte Vorschrift ist im einen wie im anderen Fall anzuwenden.

23

3. Die Entscheidung des Rechtsstreits wird vielmehr davon abhängen, ob die Klägerin der Übernahme von Darlehensvertrag oder Darlehensschuld des Autohauses durch die KG entsprechend § 418 Abs. 1 Satz 3 BGB (konkludent) zugestimmt hat.

24

a) Nach den bisherigen Feststellungen liegt eine konkludente Zustimmung der Klägerin vor. Die Übernahme des Darlehensvertrags oder der Darlehensverpflichtung des Autohauses durch die KG hing von dem Erhalt der Grundschuld als Sicherheit und damit von der Zustimmung der Klägerin ab. D.   B.   war zur alleinigen Vertretung aller drei Gesellschaften berechtigt. Dass er das Geschäft als Vertreter der KG schließen, zugleich aber als Vertreter der Klägerin letztlich verhindern wollte, war für die Beklagte nach den bisherigen Feststellungen nicht erkennbar.

25

b) Anders wäre es nur, wenn D.  B.   - für die Beklagte bei objektiver Betrachtung erkennbar - deutlich gemacht hätte, dass er die Zustimmung für die KG (jetzt noch) nicht erteilen wollte. Dass und in welcher Weise dies geschehen sein soll, müsste allerdings die Klägerin substantiiert darlegen. Zwar trägt die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast für die Zustimmung des Sicherungsgebers nach § 418 Abs. 1 Satz 3 BGB, weil sie eine Ausnahme von der in § 418 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BGB festgelegten Regel bedeutet, dass die Sicherheiten bei einer Vertrags- oder Schuldübernahme erlöschen. Hier ergibt sich die Zustimmung aber daraus, dass eine Person, die mehrere Gesellschaften allein vertreten kann und auf deren Mitwirkung es für das Gelingen des Geschäfts ankommt, dem Geschäft für alle diese Gesellschaften zustimmt, wenn sie keine Vorbehalte äußert. Ein solcher Vorbehalt wäre ein Ausnahmetatbestand; ihn muss deshalb die Klägerin darlegen und beweisen.

26

4. Falls es noch auf eine etwaige Zusage der Beklagten ankommt, die Grundschuld unabhängig von der Rückführung der übernommenen Darlehensschuld zurückzugeben, wäre zu beachten, dass eine solche Zusage inhaltlich einen Rechtsverzicht ohne Gegenleistung enthielte. Ein solcher Rechtsverzicht ist eine Ausnahme; an sein Vorliegen sind strenge Anforderungen zu stellen (vgl. Senat, Urteile vom 30. September 2005 - V ZR 197/04, BGH-Report 2006, 4, 5 für Anspruchsverzicht und vom 18. Juli 2014 - V ZR 30/13, NJW-RR 2014, 1427 Rn. 22 für Verzicht auf Anspruchsausschluss).

Rechtsmittelbelehrung

27

Gegen dieses Versäumnisurteil steht der säumigen Partei der Einspruch zu. Dieser ist beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe von einem an diesem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab der Zustellung des Versäumnisurteils durch Einreichung einer Einspruchsschrift einzulegen.

28

Die Einspruchsschrift muss das Urteil, gegen das der Einspruch gerichtet wird, bezeichnen und die Erklärung enthalten, dass und, wenn das Rechtsmittel nur teilweise eingelegt werden soll, in welchem Umfang gegen dieses Urteil Einspruch eingelegt wird.

29

In der Einspruchsschrift sind die Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, vorzubringen. Auf Antrag kann die Vorsitzende des erkennenden Senats die Frist für die Begründung verlängern. Bei Versäumung der Frist für die Begründung ist damit zu rechnen, dass das nachträgliche Vorbringen nicht mehr zugelassen wird.

30

Im Einzelnen wird auf die Verfahrensvorschriften in § 78, § 296 Abs. 1, 3, 4, § 338, § 339 und § 340 ZPO verwiesen.

Stresemann     

        

Schmidt-Räntsch     

        

     Brückner

        

Weinland     

        

RiBGH Dr. Göbel ist infolge
Urlaubs an der Unterschrift
gehindert.

        
                          

Karlsruhe, den 15. Mai 2015
Die Vorsitzende
Stresemann

        

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Versäumnisurteil, 08. Mai 2015 - V ZR 56/14

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(1) Infolge der Schuldübernahme erlöschen die für die Forderung bestellten Bürgschaften und Pfandrechte. Besteht für die Forderung eine Hypothek oder eine Schiffshypothek, so tritt das Gleiche ein, wie wenn der Gläubiger auf die Hypothek oder die Schiffshypothek verzichtet. Diese Vorschriften finden keine Anwendung, wenn der Bürge oder derjenige, welchem der verhaftete Gegenstand zur Zeit der Schuldübernahme gehört, in diese einwilligt.

(2) Ein mit der Forderung für den Fall des Insolvenzverfahrens verbundenes Vorzugsrecht kann nicht im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Übernehmers geltend gemacht werden.

11
a) Die Klausel weicht von der gesetzlichen Regelung ab, nach der der Sicherungsgeber im Rahmen eines Wahlschuldverhältnisses (§§ 262 ff. BGB) zwischen drei Arten der Rückgewähr entscheiden kann. Er kann wählen, ob sein Anspruch entweder (erstens) durch Löschung der Grundschuld (§§ 875, 1183, 1192 Abs. 1 BGB) erfüllt werden soll, (zweitens) durch Abgabe einer Verzichtserklärung, die eine Eigentümergrundschuld entstehen lässt (§ 1168 Abs. 1, § 1192 Abs. 1 BGB), oder (drittens) durch Abtretung an sich oder einen Dritten (§§ 1154, 1192 Abs. 1 BGB; vgl. BGH, Urteil vom 9. Februar 1989 - IX ZR 145/87, BGHZ 106, 375, 378; vom 6. Juli 1989 - IX ZR 277/88, BGHZ 108, 237, 242 f.; Erman/F. Wenzel, BGB, 13. Aufl., § 1191 Rn. 62; Staudinger/Wolfsteiner, BGB [2009], vor §§ 1191 ff. Rn. 153).

(1) Auf die Grundschuld finden die Vorschriften über die Hypothek entsprechende Anwendung, soweit sich nicht daraus ein anderes ergibt, dass die Grundschuld nicht eine Forderung voraussetzt.

(1a) Ist die Grundschuld zur Sicherung eines Anspruchs verschafft worden (Sicherungsgrundschuld), können Einreden, die dem Eigentümer auf Grund des Sicherungsvertrags mit dem bisherigen Gläubiger gegen die Grundschuld zustehen oder sich aus dem Sicherungsvertrag ergeben, auch jedem Erwerber der Grundschuld entgegengesetzt werden; § 1157 Satz 2 findet insoweit keine Anwendung. Im Übrigen bleibt § 1157 unberührt.

(2) Für Zinsen der Grundschuld gelten die Vorschriften über die Zinsen einer Hypothekenforderung.

(1) Verzichtet der Gläubiger auf die Hypothek, so erwirbt sie der Eigentümer.

(2) Der Verzicht ist dem Grundbuchamt oder dem Eigentümer gegenüber zu erklären und bedarf der Eintragung in das Grundbuch. Die Vorschriften des § 875 Abs. 2 und der §§ 876, 878 finden entsprechende Anwendung.

(3) Verzichtet der Gläubiger für einen Teil der Forderung auf die Hypothek, so stehen dem Eigentümer die im § 1145 bestimmten Rechte zu.

Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.

29
b) Der Löschungsanspruch ist nämlich eine in der Rechtsprechung anerkannte (Senat, BGHZ 41, 30, 31; RGZ 91, 218, 226; 101, 231, 233 f.) Form der Berichtigung des Grundbuchs nach Umwandlung einer (Sicherungs-) Hypothek in eine Eigentümergrundschuld. Den ihr zugrunde liegenden Grundbuchberichtigungsanspruch darf nach § 432 Abs. 1 Satz 1 BGB der Eigentümer jedes einzelnen der gesamtbelasteten Grundstücke, damit auch die Klägerin selbst geltend machen. Dabei könnte er zwar nur Leistung an die Gemeinschaft und damit , solange diese nicht nach § 749 BGB aufgelöst worden ist, nur die Berichtigung in der Form der Eintragung der aus den Gesamtsicherungshypotheken entstandenen Eigentümergesamtgrundschulden, und nicht die Löschung dieser Hypotheken auf seinem eigenen Grundstück verlangen. Etwas anderes gilt indes , wenn er Leistung an sich selbst verlangen kann. Denn dann schlösse der Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs auch einen Löschungsanspruch ein. Leistung an sich selbst kann ein Gemeinschafter nach der Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 13. März 1963, V ZR 208/61, MDR 1963 578; Urt. v. 11. März 2005, V ZR 153/04, NJW-RR 2005, 887, 891; Urt. v 13. Mai 2005, V ZR 191/04, NJW-RR 2005, 1256, 1257) nur verlangen, wenn die übrigen Gemeinschafter dem zustimmen oder wenn es zu einer Auseinandersetzung der Gemeinschaft kommt und dies die einzige in Betracht kommende Möglichkeit der Auseinandersetzung ist (Senat, Urt. v. 11. März 2005, V ZR 153/04, aaO). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Dabei kann offen bleiben, ob die - nicht festgestellten - Eigentümer der übrigen gesamtbelasteten Grundstücke einer Löschung der Eigentümergrundschulden gewordenen Sicherungshypotheken auf dem Grundstück der Klägerin zugestimmt haben, wie die Klägerin behauptet. Es wird nämlich zu einer Auflösung der Gemeinschaft und dabei zu der von der Klägerin angestrebten Löschung der Sicherungshypotheken auf ihrem Grundstück kommen. Die Klägerin kann nach §§ 749 Abs. 1, 1172 Abs. 2 Satz 1 BGB von den Eigentümern der übrigen gesamtbelasteten Grundstücke die Auflösung der Gemeinschaft und dabei auch die Zuteilung einer Teileigentümergrundschuld verlangen. Sie könnte die Auflösung der Gemeinschaft auch selbst herbeiführen, indem sie von dem ihr nach § 10 Abs. 1 GBBerG zustehenden Ablösungsrecht Gebrauch macht. Steht aber fest, dass es zu einer Auflösung der Gemeinschaft in der verlangten Weise kommt, braucht der Gemeinschafter die Auflösung der Gemeinschaft nicht abzuwarten. Er kann vielmehr ausnahmsweise sofort die sich daraus ergebende Leistung verlangen.
25
Hier ist es anders. Rechtsgrundlage für den Anspruch ist das Rückgewährschuldverhältnis, in das sich der Kaufvertrag durch die Rücktrittserklärung umgewandelt hat. Hierfür sieht § 346 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Rückgewähr der empfangenen Leistungen vor. Empfangen haben die Beklagten neben der Eintragung die sich aus der erklärten Auflassung ergebende Rechtsposition. Die Eintragung kann durch die beantragte Bewilligung der Umschreibung rückgängig gemacht werden, die Auflassung durch Aufhebung derselben oder eben auch durch Erklärung der Rückauflassung. Letztere hat für die Klägerin den Vorteil, dass der an sie abgetretene Anspruch auf Rückgewähr der empfangenen Leistung auch dann vollständig erfüllt wird, wenn die Beklagten Eigentümer geworden sein sollten. Sind sie es nicht, geht die Rückauflassung zwar ins Leere, bewirkt aber jedenfalls auch, dass die zugunsten der Beklagten erklärte Auflassung wirkungslos wird.

Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10. August 2012 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung gegen die Abweisung der Zahlungsanträge (Hilfsanträge zu 4 und 5) zurückgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Kläger sind die Erben der im Verlauf des Rechtsstreits verstorbenen A.    H.      . Diese bestellte der Beklagten mit notariellem Vertrag vom 6. Juni 1964 an einem 104 m2 großen, im Innenstadtbereich einer Großstadt gelegenen Grundstück ein Erbbaurecht mit einer Laufzeit von 50 Jahren bis zum 31. Dezember 2014.

2

Zum Inhalt des Erbbaurechts wurde in § 2 des Vertrags u.a. bestimmt, dass die Beklagte berechtigt sei, das auf dem Grundstück vorhandene Haus abbrechen zu lassen und durch ein neues Gebäude zu ersetzen, für dessen Gestaltung ausschließlich die baurechtlichen Vorschriften verbindlich seien. Der Erbbauzins betrug nach dem Vertrag 33.000 DM jährlich (§ 7 Abs. 1). Solange die damaligen Mieter den Mietbesitz nicht aufgegeben und das Grundstück geräumt hatten, sollte ein Erbbauzins in Höhe der Miete gezahlt werden (§ 7 Abs. 2). In einer weiteren Bestimmung (§ 7 Abs. 4) wurde ein Anspruch auf eine Anpassung des Erbbauzinses nach dem Grundgehalt eines Landgerichtspräsidenten vereinbart. Der Erbbauberechtigte ist nach dem Vertrag berechtigt, spätestens zum 30. September des Jahres, in dem das Erbbaurecht enden würde, eine Verlängerung des Erbbaurechts um jeweils weitere 15 Jahre zu den bisherigen Bedingungen zu verlangen (§ 8 Abs. 5). Der Vertrag wurde vollzogen.

3

Zur Zeit des Vertragsschlusses gab es für das Gebiet keinen Bebauungsplan. Das Erbbaugrundstück war mit einem Gebäude mit zwei Obergeschossen und einem Dachgeschoss bebaut. Ein 1966 von der Stadt beschlossener Bebauungsplan sah eine bauliche Nutzbarkeit des Grundstücks mit einer Geschossflächenzahl von 3,0 vor. Im Jahr 2008 beschloss die Stadt einen auf das Vorhaben der Beklagten - einen Neubau auf mehreren Grundstücken unter Einbeziehung des Erbbaugrundstücks - bezogenen Bebauungsplan, der die Geschossflächenzahl nicht mehr begrenzt und lediglich eine maximale Firsthöhe von 22,5 m vorsieht. Die Beklagte errichtete einen Neubau mit zwei Tief- und fünf Obergeschossen.

4

Die Parteien verhandelten danach ohne Erfolg über eine Anpassung des Erbbauzinses. Die Erbbaurechtsausgeberin hat - für das Revisionsverfahren noch von Interesse - Klage auf Zahlung eines erhöhten Erbbauzinses in einer noch zu beziffernden Höhe, mindestens jedoch von 156.000 € jährlich für die Zeit von Januar 2011 bis Dezember 2014 sowie auf eine Nachzahlung von mindestens 68.992,88 € für die Zeit vom 1. Februar 2010 bis zum 31. Dezember 2010 erhoben. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision verfolgen die Kläger die Zahlungsanträge weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

I.

5

Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch auf Anpassung des Erbbauzinses an die geänderte bauliche Nutzung des Grundstücks. Dem Erbbaurechtsvertrag könne ein solcher Anspruch nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung entnommen werden, weil dieser nicht ansatzweise erkennen lasse, dass die Parteien eine Verknüpfung des Erbbauzinses mit dem Umfang der tatsächlichen baulichen und wirtschaftlichen Ausnutzung des Erbbaugrundstücks gewollt hätten. Ein Anpassungsanspruch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage bestehe ebenfalls nicht, weil die Parteien ein Gegenseitigkeitsverhältnis zwischen der wirtschaftlichen Nutzbarkeit des Grundstücks und der Höhe des Erbbauzinses nicht vorgesehen hätten, die vertragliche Bestimmung über die Höhe des Erbbauzinses die Zahlungspflicht der Beklagten abschließend regele und ein von den Parteien nicht bedachter Umstand nicht Geschäftsgrundlage sein könne. Es habe deshalb keiner Beweisaufnahme zu der Behauptung der Klägerseite bedurft, beide Vertragsparteien hätten bei Vertragsschluss an die Möglichkeit einer erheblich höheren baulichen Nutzbarkeit des Erbbaugrundstücks nicht gedacht.

II.

6

Das hält einer rechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand.

7

1. Rechtsfehlerfrei verneint das Berufungsgericht allerdings einen Anspruch der Kläger auf Zahlung eines höheren Erbbauzinses unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer ergänzenden Vertragsauslegung (§ 157 BGB).

8

a) Eine solche Vertragsergänzung setzt eine planwidrige Regelungslücke im Vertrag voraus. Diese ist dadurch gekennzeichnet, dass die Parteien mit der getroffenen Regelung ein bestimmtes Ziel erreichen wollten, das aber wegen der Lückenhaftigkeit des Vereinbarten nicht gelungen ist (Senat, Urteil vom 12. Oktober 2012 – V ZR 222/11, NJW-RR 2013, 494 Rn. 9). Hat das Berufungsgericht - wie hier - eine solche Regelungslücke verneint, ist dies revisionsrechtlich nur darauf überprüfbar, ob Auslegungs- oder Ergänzungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt oder wesentliche Umstände nicht beachtet worden sind (Senat, Urteil vom 30. März 1990 - V ZR 113/89, BGHZ 111, 110, 115). Solche Fehler liegen nicht vor.

9

b) Die Annahme, es bestehe keine Regelungslücke ist rechtlich nicht zu beanstanden.

10

aa) Die tatrichterliche Würdigung, dem Vertrag könne nicht entnommen werden, dass die Vertragsparteien eine Bemessung des Erbbauzinses nach dem Umfang der tatsächlichen baulichen und wirtschaftlichen Ausnutzung des Erbbaugrundstücks gewollt hätten, verstößt nicht gegen Auslegungsregeln. An einem Rechtsfehler des Berufungsgerichts fehlt es schon deshalb, weil sich aus den Vereinbarungen der Parteien über die Höhe des Erbbauzinses (§ 7 Abs. 1), über dessen Anpassung (§ 7 Abs. 4) und über die Begrenzung der Zahlungspflicht der Beklagten nach den Mieteinnahmen zum Beginn der Vertragszeit (§ 7 Abs. 2) kein bestimmtes Regelungskonzept für den Erbbauzins herleiten lässt. Es ist insbesondere nicht zu erkennen, dass der vereinbarte Erbbauzins (was für einen Erbbaurechtsvertrag untypisch wäre) sich nach den Mieteinkünften des Erbbauberechtigten bemessen oder von der baurechtlich zulässigen oder von der von dem Erbbauberechtigten ausgeübten baulichen Nutzung abhängen sollte.

11

Der Vereinbarung, dass der jährliche Erbbauzins 33.000 DM betrage, lässt sich nicht entnehmen, nach welcher Bezugsgröße die Vertragsparteien die Höhe des Erbbauzinses bestimmt haben. Die für die Anpassung des Erbbauzinses im Vertrag gewählte Bezugsgröße (das Grundgehalt eines Landgerichtspräsidenten) spricht gegen die von den Klägern geltend gemachte Regelungsvorstellung. Sie orientiert sich weder an den von dem Erbbauberechtigten tatsächlich gezogenen Mieteinnahmen noch an der Entwicklung des Werts der baulichen Nutzung des Erbbaugrundstücks. Eine Anpassung des Erbbauzinses nach Löhnen und Gehältern führt zu der Entwicklung des Lebensstandards angepassten Einkünften des Erbbaurechtsausgebers. Eine solche Anpassungsklausel dient gerade nicht der Bewahrung der Äquivalenz zwischen dem Erbbauzins und dem Wert der baulichen Nutzung des Grundstücks (vgl. Lemke/Czub, Immobilienrecht, § 9 ErbbauRG Rn. 27).

12

Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanzen die Bestimmung über die anfängliche Begrenzung des Erbbauzinses (§ 7 Abs. 2) als eine auf die bei Abschluss des Vertrags bestehende Sondersituation beschränkte Vereinbarung angesehen haben, die nicht den Schluss auf eine generelle Bemessung des Erbbauzinses nach den aus dem Grundstück von dem Erbbauberechtigten erzielten Nutzungen zulässt.

13

Dasselbe gilt schließlich für die von der Revision in der mündlichen Verhandlung angesprochene Regelung in § 3 Abs. 2 des Erbbaurechtsvertrags, nach der der Erbbauberechtigte ausnahmsweise eine Minderung des Erbbauzinses bis auf die Hälfte des vereinbarten Betrags verlangen kann, wenn das Bauwerk zerstört wird und dem Erbbauberechtigten ein Wiederaufbau auf Grund besonderer Verhältnisse (wie in der Zeit zwischen dem Kriegsende 1945 und der Währungsreform 1948) nicht möglich oder unzumutbar sein sollte. Auch insofern handelt es sich um eine Ausnahmeregelung, welche die für die allgemeine Bemessung des Erbbauzinses nach den Vorstellungen der Parteien maßgebenden Faktoren nicht erkennen lässt.

14

bb) Das Berufungsgericht hat auch keinen wesentlichen Auslegungsstoff übergangen. Die Verfahrensrüge der Revision ist - soweit es um einen Anspruch aus einer ergänzenden Vertragsauslegung geht - unbegründet. Das Berufungsgericht musste nicht dem unter Beweis gestellten Vorbringen der Kläger nachgehen, dass die Vertragsschließenden damals die Möglichkeit einer höheren baulichen Nutzung nicht bedacht haben und dass sie - wenn sie daran gedacht hätten - eine Anpassung des Erbbauzinses auch für den Fall einer höheren baulichen Ausnutzung des Erbbaugrundstücks vereinbart hätten. Diesem Vortrag lassen sich keine Anhaltspunkte für eine Lücke in den vertraglichen Regelungen entnehmen, da er über die für die Bemessung des Erbbauzinses wesentlichen Regelungsvorstellungen der Parteien nichts besagt.

15

2. Rechtsfehlerhaft verneint das Berufungsgericht jedoch einen Anspruch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 Abs. 1 BGB).

16

a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist ein solcher Anspruch nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil dem Erbbaurechtsvertrag ein Gegenseitigkeitsverhältnis zwischen der Nutzbarkeit des Erbbaugrundstücks und der Höhe des Erbbauzinses nicht zu entnehmen ist. Das ist gerade Voraussetzung für einen Anspruch nach § 313 Abs. 1 BGB. Geschäftsgrundlage eines Vertrags kann nicht sein, was die Parteien vereinbart haben, sondern lediglich das, was sie ihrer Vereinbarung zugrunde gelegt haben (vgl. Senat, Urteil vom 27. September 1991 - V ZR 191/90, NJW-RR 1992, 182; BGH, Urteil vom 30. Juni 2011 - VII ZR 13/10, BGHZ 190, 212 Rn. 21). Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage können nur einschlägig sein, wenn die Parteien zur Abhängigkeit des Erbbauzinses von der baulichen Nutzung des Erbbaugrundstücks nichts vereinbart haben.

17

b) Weiter verkennt das Berufungsgericht, dass die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses baurechtlich zulässige Ausnutzung des Erbbaugrundstücks für das Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung eines Erbbaurechtsvertrages regelmäßig ein wesentlicher Umstand ist und als solcher Geschäftsgrundlage im Sinne von § 313 BGB sein kann.

18

aa) Bei den gegenseitigen, entgeltlichen Verträgen gehört der Gedanke der Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung zur Geschäftsgrundlage, auch wenn dies bei den Vertragsverhandlungen nicht besonders angesprochen oder bedacht worden ist (vgl. Senat, Urteil vom 14. Oktober 1959 - V ZR 9/58, NJW 1959, 2203; BGH, Urteil vom 2. November 1961 - II ZR 126/59, NJW 1962, 250, 251; Urteil vom 6. April 1995 - IX ZR 61/94, BGHZ 129, 236, 253; Urteil vom 8. Mai 2002 - XII ZR 8/00, NJW 2002, 2384, 2385; Urteil vom 27. Oktober 2004 - XII ZR 175/02, NJW-RR 2005, 236, 237; Bamberger/Roth/Unberath, BGB, 3. Aufl., § 313 Rn. 34; NK-BGB/Krebs, 2. Aufl., § 313 Rn. 62; Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 313 Rn. 25). Die Vertragspartei, die eine Anpassung des Vertrags wegen einer durch unvorhergesehene Umstände eingetretenen schwerwiegenden Äquivalenzstörung verlangt, muss deshalb - anders als die Revisionserwiderung meint - nicht vortragen oder beweisen, dass der Gedanke der Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung zu den auch für die andere Partei erkennbaren Vorstellungen gehörte, auf denen sich ihr Vertragswille aufbaute. Davon kann grundsätzlich ausgegangen werden. Anhaltspunkte dafür, dass es sich hier ausnahmsweise anders verhalten haben könnte (die Grundstückseigentümerin also der Beklagten das Erbbaurecht teilweise unentgeltlich oder aber zu einem günstigen, unter dem üblichen Entgelt liegenden Erbbauzins bestellen wollte), sind weder festgestellt noch ersichtlich.

19

bb) Die baurechtlich zulässige Nutzung des Erbbaugrundstücks ist ein für das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung wesentlicher Umstand. Der Erbbauzins ist das von dem Erbbauberechtigten zu zahlende Entgelt für die Bestellung des Erbbaurechts (vgl. Senat, Urteil vom 15. März 2013 - V ZR 201/11, NJW-RR 2013, 1319 Rn. 27; BGH, Urteil vom 20. Oktober 2005 - IX ZR 145/04, NJW-RR 2006, 188 Rn. 10; Urteil vom 19. April 2007 - IX ZR 59/06, NJW 2007, 2325 Rn. 10), dessen wesentlicher Inhalt die Befugnis zur Nutzung des fremden Grundstücks als Baugrund ist (Senat, Urteil vom 20. Dezember 1985 - V ZR 263/83, BGHZ 96, 385, 387).

20

cc) Die Äquivalenz der in einem Erbbaurechtsvertrag vereinbarten gegenseitigen Leistungen ist dann gegeben, wenn der Erbbauzins dem Wert des Erbbaurechts entspricht. Der Erbbauzins ist dem Recht zur baulichen Nutzung wirtschaftlich gleichwertig, wenn sich seine Höhe an dem Wert der dem Erbbauberechtigten gewährten Nutzungsmöglichkeit ausrichtet (vgl. Alberty, Rpfleger 1956, 330; v. Oefele/Winkler, Handbuch des Erbbaurechts, 5. Aufl., 6. Kapitel Rn. 6.65). Wird der Erbbauzins Änderungen der baulichen Nutzbarkeit des Grundstücks nicht angepasst, tritt eine Verschiebung der Werte zwischen dem Erbbaugrundstück und dem Erbbaurecht ein (vgl. dazu Nr. 4.3.3.2 Wertermittlungsrichtlinien 2006).

21

c) Die für das Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung maßgeblichen Umstände hätten sich hier nach Vertragsschluss im Jahr 1964 schwerwiegend verändert, wenn der - mangels anderer Feststellungen hierzu im Revisionsverfahren zugrunde zu legende - Vortrag der Kläger zutrifft, dass sich auf Grund des Vorhaben bezogenen Bebauungsplans aus dem Jahre 2008 die bauplanungsrechtlich zulässige (und von der Beklagten mit dem Neubau auch in Anspruch genommene) bauliche Ausnutzung um den Faktor 2,5 erhöht hat.

22

d) Ein Anpassungsanspruch der Kläger ist nicht deswegen ausgeschlossen, weil der Erbbaurechtsvertrag keine Anpassungsregelung für den Fall einer Störung der Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung als Folge von Änderungen der gemeindlichen Bauleitplanung enthält. Für die Berücksichtigung einer Störung der Geschäftsgrundlage wäre allerdings kein Raum, wenn sich damit ein Risiko verwirklicht hätte, das nach der vertraglichen Regelung in den Risikobereich einer Partei (hier der Grundstückseigentümerin) fiele (vgl. Senat, Urteil vom 1. Juni 1979 - V ZR 80/77, BGHZ 74, 370, 373; BGH, Urteil vom 25. Februar 1993 - VII ZR 24/92, BGHZ 121, 378, 392 mwN). In einem solchen Fall muss sich die Partei, die dieses Risiko nach den vertraglichen Regelungen übernommen hat, an dem Vertrag festhalten lassen.

23

aa) Eine Risikoübernahme liegt nicht schon darin, dass der Vertrag nur eine Anpassung des Erbbauzinses nach dem Grundgehalt eines Landgerichtspräsidenten vorsieht. Diese Bestimmung ist nicht in dem Sinne abschließend, dass andere Anpassungen des Erbbauzinses an veränderte Umstände ausgeschlossen sind. Die hiervon abweichende Auslegung des Berufungsgerichts hält auch den für eine Prüfung der tatrichterlichen Auslegung individualvertraglicher Abreden durch das Revisionsgericht geltenden Maßstäben (vgl. Senat, Urteil vom 16. September 2011 - V ZR 236/10, NJW-RR 2012, 218 Rn. 5; Urteil vom 8. November 2013 - V ZR 95/12, WM 2014, 481 Rn. 9 jeweils mwN) nicht stand.

24

Die Annahme, die Vereinbarung über die Anpassung des Erbbaurechts sei abschließend, ist bereits mit dem Grundsatz unvereinbar, dass maßgeblich für die Auslegung vertraglicher Vereinbarungen in erster Linie der gewählte Wortlaut und der diesem zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwille ist (BGH, Urteil vom 10. Dezember 1992 - I ZR 186/90, BGHZ 121, 14, 16). Nach dem Wortlaut der Regelung über die Anpassung des Erbbauzinses (§ 7 Abs. 4 des Vertrags) haben die Parteien der Bemessung des Erbbauzinses die (damalige) Kaufkraft der Mark zugrunde gelegt und daher das Nachfolgende vereinbart. Zweck der Regelung über die Anpassung des Erbbauzinses in § 7 Abs. 4 war es nach der Präambel, Vorsorge gegen eine Störung des Gleichgewichts von Leistung und Gegenleistung durch den Geldwertschwund zu treffen. Für eine Auslegung, dass die Parteien Anpassungen des Erbbauzinses bei anderen, unvorhergesehenen Störungen des Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung ausschließen wollten, gibt diese Vereinbarung jedoch nichts her.

25

bb) Eine solche Risikoübernahme durch die Grundstückseigentümerin kann sich jedoch - wie auch von dem Berufungsgericht nicht verkannt - daraus ergeben, dass die Beklagte nach § 2 des Erbbaurechtsvertrags, auf dem Erbbaugrundstück einen Neubau nach Maßgabe des öffentlichen Baurechts errichten durfte (zur sachenrechtlichen Zulässigkeit solcher Bestimmungen: Senat, Urteile vom 12. Juni 1987 - V ZR 91/86, BGHZ 101, 143, 145 f. und vom 22. April 1994 - V ZR 183/93, BGHZ 126, 12, 13). Bestimmt sich das Maß der nach dem Erbbaurechtsvertrag zulässigen baulichen Nutzung nach dem öffentlich-rechtlichen Bauplanungsrecht (sog. dynamische Verweisung), berechtigen Erhöhungen des Maßes der baurechtlich zulässigen Nutzung des Erbbaugrundstücks den Grundstückseigentümer in der Regel grundsätzlich nicht dazu, eine Anpassung des Erbbauzinses nach der Vorschrift über den Wegfall der Geschäftsgrundlage zu verlangen. Die Parteien können nämlich in der Regel nicht davon ausgehen, dass sich eine von dem gemeindlichen Bauplanungsrecht abhängige zulässige bauliche Nutzung des Erbbaugrundstücks während der gesamten Laufzeit eines Erbbaurechtsvertrags (also über viele Jahrzehnte) nicht ändern wird. Vorhersehbare Umstände, die im Vertrag durch eine ihnen Rechnung tragende Anpassungsklausel hätten berücksichtigt werden können, schließen einen Anpassungsanspruch nach § 313 Abs. 1 BGB grundsätzlich aus, weil in der Regel davon auszugehen ist, dass die Parteien das Risiko ihres Eintritts übernommen haben (vgl. Senat, Urteil vom 18. Oktober 1968 - V ZR 93/65, WM 1969, 64, 65; Urteil vom 10. März 1972 - V ZR 87/70, WM 1972, 656, 657; Urteil vom 9. Januar 2009 - V ZR 168/07, NJW 2009, 1348; Urteil vom 21. Februar 2012 - V ZR 6/13, juris Rn. 21; Bamberger/Roth/Unberath, BGB, 3. Aufl., § 313 Rn. 30; Erman/Hohloch, BGB, 13. Aufl., § 313 Rn. 24; MünchKomm-BGB/Finkenauer, 6. Aufl., § 313 Rn. 74; NK-BGB/Krebs, 2. Aufl., § 313 Rn. 48).

26

Anders verhält es sich jedoch, wenn die Parteien - wie von den Klägern vorgetragen - bei Abschluss des Erbbaurechtsvertrags nicht von Änderungen des Maßes der zulässigen baulichen Nutzung in einem für den Wert des Rechts wesentlichem Umfang ausgegangen sind. Dieses Vorbringen ist erheblich, weil nicht schon die Vorhersehbarkeit eines Fortfalls der Geschäftsgrundlage, sondern dessen bewusste Inkaufnahme einen Anspruch auf Anpassung des Vertrags ausschließt (Senat, Urteil vom 23. April 1976 - V ZR 167/74, WM 1976, 1034; Urteil vom 27. März 1981 - V ZR 19/80, NJW 1981, 1668; Urteil vom 28. September 1990 - V ZR 109/89, BGHZ 112, 259, 261). Daran fehlte es, wenn das Risiko einer völligen Veränderung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzbarkeit des Erbbaugrundstücks zwar bestand, die Verwirklichung dieses Risikos von den Parteien aber angesichts der damals vorhandenen Bebauung des Erbbaugrundstcks, der benachbarten Grundstücke und der damaligen bauplanerischen Festsetzungen für die Vertragszeit nicht erwartet wurde. War eine Erhöhung der baulichen Nutzung, wie sie auf Grund des Bebauungsplans aus dem Jahre 2008 realisiert worden ist, im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht zu erwarten, kann auch dem Umstand, dass der Erbbauberechtigte nach dem Vertrag einen Neubau errichten darf, eine Übernahme des Risikos von Störungen des Gleichgewichts zwischen dem Erbbauzins und dem Wert des Erbbaurechts durch Erweiterungen der baulichen Nutzbarkeit nicht entnommen werden.

III.

27

Die Revision ist danach begründet. Das angefochtene Berufungsurteil ist aufzuheben und die Sache - mangels Entscheidungsreife - an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs.1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

28

Das Berufungsgericht wird dem unter Beweisantritt gestellten Vortrag der Kläger zu der von den Vertragsparteien 1964 erwarteten künftigen baulichen Nutzung des Erbbaugrundstücks nachzugehen haben. Erweist sich dieser Vortrag als wahr, was - wie ausgeführt - auch anhand der objektiven Umstände (das Maß der damaligen Bebauung in der Umgebung; die seinerzeitigen Bebauungspläne der Stadt; das damalige Bauplanungsrecht, welches das Instrument eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nicht kannte) zu würdigen sein wird, käme eine Anpassung der Vereinbarung über den Erbbauzins nach der Vorschrift über die Störung der Geschäftsgrundlage in Betracht.

Stresemann                  Lemke                   Schmidt-Räntsch

                     Czub                  Kazele

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn der Gläubiger dem Schuldner durch Vertrag die Schuld erlässt.

(2) Das Gleiche gilt, wenn der Gläubiger durch Vertrag mit dem Schuldner anerkennt, dass das Schuldverhältnis nicht bestehe.

16
Ein etwa im Rahmen der Verträge des Beklagten mit dem Anteilserwerber M. erklärter Verzicht würde nicht zum Erlöschen des Darlehensrückzahlungsanspruchs führen. Denn M. konnte zu diesem Zeitpunkt nicht über die Forderung der Klägerin verfügen. Insoweit wäre nur ein Verzicht im Wege eines Vertrages zugunsten Dritter in Betracht gekommen, was nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber nicht möglich ist (BGHZ 126, 261, 266). Wirksam wäre nur eine Absprache, durch die für den Dritten - hier die Klägerin - ein Anspruch gegen den Gläubiger - hier den Beklagten - begründet wird, dass dieser seinen Anspruch nicht geltend mache (BGH, Urt. v. 18. September 1957 - V ZR 209/55, ZZP 71, 412; BGHZ 126, 261, 266).
21
aa) Die tatrichterliche Auslegung ist für das Revisionsgericht nicht bindend , wenn gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt werden. Die Vertragsauslegung hat in erster Linie den von den Parteien gewählten Wortlaut der Vereinbarungen und den diesem zu entnehmenden objektiv erklärten Parteiwillen zu berücksichtigen. Zu den allgemein anerkannten Auslegungsregeln gehört der Grundsatz einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung. Dieser Grundsatz bezweckt, die Abrede auf einen vertretbaren Sinngehalt zurückzuführen. Es geht hierbei nicht darum, dem Rechtsgeschäft zu dem Inhalt zu verhelfen, der dem Richter im Entscheidungszeitpunkt als interessengemäß erscheint. Maßgeblich ist vielmehr der Einfluss, den das Interesse der Parteien auf den objektiven Erklärungswert ihrer Äußerungen bei deren Abgabe hatte (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2009 - IX ZR 214/08, WM 2010, 365 Rn. 14 mwN).

(1) Infolge der Schuldübernahme erlöschen die für die Forderung bestellten Bürgschaften und Pfandrechte. Besteht für die Forderung eine Hypothek oder eine Schiffshypothek, so tritt das Gleiche ein, wie wenn der Gläubiger auf die Hypothek oder die Schiffshypothek verzichtet. Diese Vorschriften finden keine Anwendung, wenn der Bürge oder derjenige, welchem der verhaftete Gegenstand zur Zeit der Schuldübernahme gehört, in diese einwilligt.

(2) Ein mit der Forderung für den Fall des Insolvenzverfahrens verbundenes Vorzugsrecht kann nicht im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Übernehmers geltend gemacht werden.

(1) Hängt die Wirksamkeit eines Vertrags oder eines einseitigen Rechtsgeschäfts, das einem anderen gegenüber vorzunehmen ist, von der Zustimmung eines Dritten ab, so kann die Erteilung sowie die Verweigerung der Zustimmung sowohl dem einen als dem anderen Teil gegenüber erklärt werden.

(2) Die Zustimmung bedarf nicht der für das Rechtsgeschäft bestimmten Form.

(3) Wird ein einseitiges Rechtsgeschäft, dessen Wirksamkeit von der Zustimmung eines Dritten abhängt, mit Einwilligung des Dritten vorgenommen, so finden die Vorschriften des § 111 Satz 2, 3 entsprechende Anwendung.

(1) Infolge der Schuldübernahme erlöschen die für die Forderung bestellten Bürgschaften und Pfandrechte. Besteht für die Forderung eine Hypothek oder eine Schiffshypothek, so tritt das Gleiche ein, wie wenn der Gläubiger auf die Hypothek oder die Schiffshypothek verzichtet. Diese Vorschriften finden keine Anwendung, wenn der Bürge oder derjenige, welchem der verhaftete Gegenstand zur Zeit der Schuldübernahme gehört, in diese einwilligt.

(2) Ein mit der Forderung für den Fall des Insolvenzverfahrens verbundenes Vorzugsrecht kann nicht im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Übernehmers geltend gemacht werden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 197/04 Verkündet am:
30. September 2005
K a n i k,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 30. September 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den
Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und
Dr. Roth

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 25. August 2004 aufgehoben.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 19. September 2003 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die klagende Stadt war Eigentümerin eines mit einem sanierungsbedürftigen Wohn- und Geschäftshaus bebauten Grundstücks. Mit notariell beurkundeter Erklärung vom 11. September 1997 bot die Klägerin dem Beklagten das Grundstück für 374.400 DM zuzüglich 1.955 DM Gutachterkosten zum Kauf an. Nach dem Angebot hatte der Beklagte innerhalb von drei Jahren ab dessen
Annahme in das Gebäude mindestens 1.323.000 DM zu investieren. Für den Fall der Verletzung dieser Verpflichtung war die Klägerin berechtigt, die Rückübertragung des Grundstücks auf sich zu verlangen. Die Gewährleistung der Klägerin für Sachmängel war ausgeschlossen. Der Beklagte sollte jedoch bis zum 30. März 1998 zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt sein, sofern das Gebäude mit echtem Hausschwamm befallen sei und die Sanierungskosten hierdurch um mehr als 10.000 DM erhöht würden.
Mit notariell beurkundeter Erklärung vom 30. Septembe r 1997 nahm der Beklagte das Angebot der Klägerin an. Die Auflassung des Grundstücks erfolgte am 15. Oktober 1997. Zur Sicherung des möglichen Rückübertragungsanspruchs der Klägerin wurde eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen. Mit Schreiben vom 17. März 1998 teilte der Urkundsnotar dem Beklagten den Eintritt der für die Fälligkeit des Kaufpreises vereinbarten Voraussetzungen mit. Der Beklagte leistete keine Zahlung. Im Einverständnis mit der Klägerin nahm er am 5. Mai 1998 das von dem Notar B. beurkundete Angebot von B. W. und M. B. an, das Grundstück für 550.000 DM zu erwerben. Die Sanierung des Gebäudes sollte nach diesem Angebot durch die W. Wohn- und Gewerbebau GmbH (W. ) erfolgen, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Beklagte ist. W. und B. sollten hierfür 1.841.000 DM an die W. zahlen.
Mit Schreiben vom 5. und 29. Mai 1998 teilte der Bekl agte der Klägerin mit, das Dachgebälk des Hauses sei teilweise von Schwamm befallen, bemängelte im Hinblick hierauf den zwischen den Parteien vereinbarten Preis und bat um einen Besprechungstermin. Die Klägerin mahnte den Beklagen am 20. Mai
1998 zur Zahlung. Mit Schreiben vom 4. Juni 1998 erklärte ihr Bürgermeister unter anderem:
… "Zur Problematik des vermeintlich unangemessenen Kaufpreises erwartet die Stadt R. den Nachweis der tatsächlich getätigten Mehraufwendungen. Auf der Grundlage dieser Kostenermittlung kann über eine eventuelle Kaufpreisreduzierung verhandelt werden, soweit durch die Mehraufwendungen die Gesamtinvestition in Höhe von 1.323.000 DM überschritten wird. Die Forderung zur Kaufpreiszahlung (PK Nr. 0022540) aus dem Kaufvertrag UR-Nr. 1. /97 betreffend ist die Stadt R. zu folgendem Entgegenkommen bereit: Die Kaufpreiszahlung wird bis zum Abschluß der Sanierung /Modernisierung des Objektes auf 300.000 DM beschränkt. … Ein Ausgleich zwischen dieser Forderung und dem endgültigen Kaufpreis erfolgt zwischen den Parteien auf der Grundlage der von Ihnen beauftragten Mehraufwandsermittlung bei Nachweis der tatsächlichen Gesamtinvestitionskosten, jedoch spätestens 3 Wochen nach dem 30.09.2000." …
Am 23. Juni 1998 überwies der Beklagte den Betrag von 300.000 DM an die Klägerin. Mit Schreiben vom 12. Oktober 1998 wandte sich der Notar B. wegen der eingetragenen Rückauflassungsvormerkung an die Klägerin. In ihrer Antwort vom 4. November 1998 erklärte die Klägerin, "den Kaufpreis vorbehaltlich des konkreten Nachweises der Mehrkosten auf 300.000 DM" herabzusetzen. Mit Schreiben vom 1. Dezember 1998 zeigte der Beklagte den Abschluss der Sanierung des Gebäudes und "das Ende der Regelung über die Beschränkung des Kaufpreises" an. In seiner Sitzung vom
27. Januar 1999 lehnte der Stadtrat der Klägerin eine Herabsetzung des Kaufpreises ab.
Mit der Klage verlangt die Klägerin aus dem Restkaufpreis für das Grundstück 37.835,60 € zuzüglich Zinsen. Der Beklagte hat widerklagend Schadensersatz in Höhe von 51.133,37 € verlangt, die er über den mit der Klage verlangten Betrag hinaus für die Schwammbeseitigung habe aufwenden müssen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Der Beklagte hat die Abweisung der Widerklage hingenommen und sich mit der Berufung gegen seine Verurteilung gewandt. Das Oberlandesgericht hat der Berufung stattgegeben und die Klage abgewiesen. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung der Verurteilung des Beklagten zur Zahlung.

Entscheidungsgründe:


I.


Das Berufungsgericht verneint den geltend gemachten Anspruch. Es meint, der Beklagte habe das Schreiben der Klägerin vom 4. Juni 1998 zu Recht als Angebot verstanden, die Kosten der Schwammbeseitigung bis zu dem Betrag von 74.400 DM von dem Kaufpreis abziehen zu können. Dieses Angebot habe er schlüssig durch die Zahlung des Betrages von 300.000 DM angenommen. Die Auslegung der Erklärung der Klägerin als Angebot, den
Kaufpreis für das Grundstück herabzusetzen, werde durch das Schreiben der Klägerin an den Notar B. vom 4. November 1998 bestätigt.
Tatsächlich sei das Gebäude schwammbefallen gewesen. Die B eseitigung des Schwamms habe die Kosten seiner Sanierung um mehr als 42.000 € erhöht. Der Mehraufwand sei zwar bei der W. angefallen. Im Sinne der Vereinbarung der Parteien, den Kaufpreis für das Grundstück herabzusetzen, sei der Aufwand der W. jedoch einem Aufwand des Beklagten gleichzusetzen.
Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

II.


Die Klägerin kann aus dem Kaufvertrag über das Grundstü ck den geltend gemachten Betrag von dem Beklagten als Restkaufpreis verlangen. Eine Einigung der Parteien, den Kaufpreis herabzusetzen, ist nicht zustande gekommen. Die Auslegung des Schreibens der Klägerin vom 4. Juni 1998 durch das Berufungsgericht als Angebot, den Kaufpreis für das Grundstück zu reduzieren , ist rechtsfehlerhaft und bindet den Senat daher nicht.
1. Die Auslegung einer Willenserklärung kann im Revision sverfahren nur beschränkt überprüft werden (st. Rspr., vgl. BGH, Urt. v. 20. Mai 1976, III ZR 156/74, WM 1976, 977; v. 3. April 2000, II ZR 194/98, NJW 2000, 2099 m.w.N.), nämlich dahin, ob der Tatrichter die gesetzlichen Auslegungsregeln, die anerkannten Auslegungsgrundsätze, die Denkgesetze und die Erfahrungs-
sätze beachtet und die der Auslegung zugrunde liegenden Tatsachen ohne Verfahrensfehler festgestellt hat (st. Rspr., vgl. BGHZ 135, 269, 273; BGH, Urt. v. 29. März 2000, VIII ZR 257/98, NJW 2000, 2508, 2509). Daran fehlt es.
Anerkannte Auslegungsregel ist es, dass bei der Auslegung einer Willenserklärung von deren Wortlaut auszugehen ist (st. Rspr., vgl. BGHZ 121, 13, 16; BGH, Urt. v. 31. Januar 1995, XI ZR 56/94, NJW 1995, 1212, 1213; v. 27. November 1997, IX ZR 141/96, NJW 1998, 900, 901; v. 28. Januar 2002, II ZR 385/00, ZfIR 2004, 170). Diese Auslegungsregel wird von dem Berufungsgericht insoweit verletzt, als es dem Passus, dass "über eine eventuelle Kaufpreisreduzierung verhandelt" werden könne, keine Bedeutung zumisst. Mit dieser Wendung ist eine Auslegung grundsätzlich nicht vereinbar, die Klägerin habe angeboten, den Kaufpreis für das Grundstück um die schwammbedingten Mehrkosten für die Sanierung des Gebäudes, höchstens jedoch um 74.400 DM, zu mindern. Eine solche Auslegung missachtet den Wortlaut des Schreibens, nach dem die Klägerin Verhandlungen über eine "eventuelle Kaufpreisreduzierung" angeboten hat.
Anerkannte Auslegungsregel ist weiter, dass an die Auslegung einer Willenserklärung, die zum Verlust einer Rechtsposition führt, als Verzicht auf diese Position strenge Anforderungen zu stellen sind und in der Regel eine insoweit eindeutige Willenserklärung erforderlich ist, weil ein Rechtsverzicht niemals zu vermuten ist (st. Rspr., vgl. BGH, Urt. v. 20. Dezember 1983, VI ZR 19/82, NJW 1984, 1346, 1347; v. 16. November 1993, XI ZR 70/93, NJW 1994, 379, 380; v. 22. Juni 1995, VII ZR 118/94, WM 1995, 1677, 1678 f). Auch dieser Auslegungsregel laufen die Ausführungen des Berufungsurteils zuwider. In dem Kaufvertrag zwischen den Parteien ist die Verpflichtung der Klägerin zur
Gewährleistung für Sachmängel des Grundstücks ausgeschlossen. Der Schwammbefall des Gebäudes bedeutete einen solchen Mangel. Das Recht des Beklagten, wegen des Schwammbefalls vom Vertrag zurückzutreten, war mit Ablauf des 31. März 1998 erloschen. Die Klägerin war daher nicht gehalten, dem Beklagen wegen des Schwammbefalls entgegen zu kommen. Eine eindeutige Erklärung der Klägerin, trotzdem auf den Kaufpreis teilweise zu verzichten, fehlt. Ein Grund für einen solchen Verzicht ist weder festgestellt noch erkennbar.
Anerkannter Auslegungsgrundsatz ist schließlich, dass Vergleichsverhandlungen unter Aufrechterhaltung der beiderseitigen Rechtsstandpunkte geführt werden und die dabei abgegebenen Erklärungen nach dem Scheitern der Verhandlungen keine Wirkungen mehr haben (BGH, Urt. v. 23. Januar 1970, I ZR 37/68, WM 1970, 548, 549; v. 8. Mai 2002, I ZR 28/00, NJW-RR 2002, 1433, 1434). Gegen diesen Grundsatz verstößt die Auslegung des Schreibens der Klägerin durch das Berufungsgericht, in dem es feststellt, die Klägerin habe dem Beklagten durch ihr Schreiben "dem Grunde nach zugesagt", die Kosten der Schwammsanierung bis zur Höhe von 74.400 DM von dem vereinbarten Kaufpreis abziehen zu können. Die Klägerin hat dem Beklagten im Hinblick auf den behaupteten Schwammbefall des Gebäudes angeboten, zunächst nur 300.000 DM für den Kauf des Grundstücks zu bezahlen und wegen ihrer weitergehenden Forderung abhängig von der Höhe der Mehrkosten nach dem Abschluss der Sanierung in Verhandlungen einzutreten. Damit kann die von der Klägerin erklärte Bereitschaft grundsätzlich nicht als "Zusage dem Grunde nach" ausgelegt werden.
2. Das Schreiben der Klägerin an den Notar B. vom 4. November 1998 führt nicht zu einer anderen Auslegung. Die Erklärung der Klägerin vom 4. Juni 1998 ist auf der Grundlage dessen auszulegen, was der Beklagte ihr im Juni 1998 entnehmen konnte und nicht anhand einer Äuße rung, die die Klägerin fünf Monate später gegenüber einem Dritten gemacht hat.
3. Da weitere Feststellungen nicht in Betracht kommen, ist der Senat zur Auslegung des Schreibens der Klägerin vom 4. Juni 1998 in der Lage. Die Klägerin hat dem Beklagten angeboten, bis zum Abschluss der Sanierung des Gebäudes den über 300.000 DM hinausgehenden Betrag entgegen ihrer Mahnung vom 20. Mai 1998 nicht weiter zu verfolgen und nach dem Abschluss der Renovierung des Gebäudes im Hinblick auf etwaige Mehrkosten wegen des Schwammbefalls in Verhandlungen um eine Minderung des Kaufpreises einzutreten. Ein Verzicht der Klägerin auf einen Teil der offenen Kaufpreisforderung ist nicht erfolgt. Die zugesagten Verhandlungen sind mit der entgegenstehen Entschließung des Stadtrats der Klägerin gescheitert. Ein Schaden, dessen Ersatz der Beklagte im Hinblick auf die Verhandlungszusage des Bürgermeisters , die die Willensbildung des Stadtrats übergangen hat, verlangen könnte, ist nicht ersichtlich.
Krüger Klein Stresemann Czub Roth

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 10. Januar 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Auf dem Grundstück der Klägerin befindet sich ein Felsen mit einer ehemaligen Stollenanlage, die während des Zweiten Weltkriegs als Luftschutzraum genutzt wurde. Diese hat mehrere Eingänge. Einer davon befindet sich auf einem anderen Grundstück und war verschlossen. Vor einem auf dem Grundstück der Klägerin befindlichen weiteren Eingang wurde in den 1960er Jahren eine Mauer errichtet, um ein Betreten der Anlage von dort aus zu verhindern. Ende 1982 nahmen die Parteien Verhandlungen über eine vertragliche Regelung des Übergangs des Besitzes an der Stollenanlage auf die Klägerin auf. Die beklagte Bundesrepublik Deutschland (fortan: Beklagte) strebte die Aufnahme einer Klausel an, in welcher die Beseitigung der akuten Gefahrenzustände durch die Beklagte festgestellt und bestimmt werden sollte, dass ihre Verpflichtung zur Beseitigung neu auftretender Gefahrenstellen unberührt bleibe. Dazu sah sich die Klägerin außerstande. Daraufhin erklärte die Beklagte mit einem Schreiben an die Klägerin vom 26. April 1983, sie gebe den Besitz an der Anlage auf. Ende 2006 stellte die Klägerin schwere Bauschäden an einem 1954 vor der Wand des Felsens errichteten Lagergebäude fest, die auf einen Felsabbruch oberhalb des Zugangs zu der Stollenanlage zurückzuführen sind. Die Klägerin verlangt von der Beklagten als Ersatz für Sicherungs- und Abtragungsarbeiten Zahlung von zuletzt 215.261,38 € nebst Zinsen in Höhe von 72.115,79 € für den Zeitraum bis zum 31. Juli 2012.

2

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr auf die Berufung der Klägerin unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels weitgehend entsprochen. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision möchte die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen. Die Klägerin beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

I.

3

Das Berufungsgericht meint, der Klägerin stehe der geltend gemachte Anspruch unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag in Verbindung mit § 1004 Abs. 1 BGB und § 19 Abs. 2 Nr. 1 AKG zu. Der Felsabbruch, der die Arbeiten der Klägerin ausgelöst habe, sei durch die unsachgemäße Errichtung des Luftschutzraums verursacht worden. Der Anspruch sei nicht nach § 28 AKG erloschen. Die in dieser Vorschrift geregelte Ausschlussfrist habe nicht mit dem Verschließen der Anlage in den 1960er Jahren, sondern erst mit der endgültigen Besitzaufgabe durch die Beklagte begonnen. Die Klägerin habe durch den Schriftwechsel mit der Beklagten in den Jahren 1982 und 1983 ihre Ansprüche rechtzeitig angemeldet.

II.

4

Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand.

5

1. Auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen kann ein Anspruch der Klägerin auf Ersatz der aus dem Felsabbruch entstandenen Kosten unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag nicht bejaht werden.

6

a) Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass die Beklagte der Klägerin die Kosten der Beseitigung des Felsabbruchs und der Sicherung der Felswand zu erstatten hätte, wenn die Beklagte zur Beseitigung und Sicherung verpflichtet gewesen wäre, und zwar - soweit sich die Voraussetzungen feststellen lassen - aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683, 677, 670 BGB), im Übrigen aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB (Senat, Urteile vom 4. Februar 2005 - V ZR 142/04, NJW 2005, 1366 f. und vom 13. Januar 2012 - V ZR 136/11, NJW 2012, 1080 Rn. 6).

7

b) Noch zutreffend nimmt das Berufungsgericht weiter an, dass sich eine Verpflichtung der Beklagten zur Beseitigung des Abbruchs und zur Sicherung der Felswand gegen weitere Abbrüche nur unter dem Gesichtspunkt einer Eigentumsstörung gemäß § 1004 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 19 Abs. 2 Nr. 1 AKG ergeben kann. Eine Verpflichtung zur Beseitigung der Eigentumsstörung, auf welcher der Felsabbruch beruht, würde außer der Behebung der Abbruchsursache auch die Entfernung des abgebrochenen Felsmaterials und die Sicherung der Wand gegen weitere Abbrüche umfassen (vgl. dazu: Senat, Urteile vom 21. Oktober 1994 - V ZR 12/94, NJW 1995, 395, 396 und vom 28. November 2003 - V ZR 99/03, NJW 2004, 603, 604).

8

c) Die von dem Berufungsgericht gegebene Begründung trägt aber seine Annahme nicht, der Ersatzanspruch sei nicht nach § 26 AKG erloschen, weil die Klägerin ihn rechtzeitig vor Ablauf der Ausschlussfrist nach § 28 AKG bei der zuständigen Anmeldestelle der Beklagten angemeldet habe.

9

aa) Das Berufungsgericht sieht die erforderliche Anmeldung von Ansprüchen in dem Schreiben der Klägerin vom 3. Juni 1983. Diese tatrichterliche Würdigung ist revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar und in diesem Rahmen nicht zu beanstanden. In diesem Schreiben erklärt die Klägerin, sie könne die für die Besitzübergabevereinbarung vorgesehene Feststellung, die Beklagte habe alle Gefahrenzustände beseitigt, nicht prüfen und vermöge auf ihre Ansprüche nicht zu verzichten. Das lässt sich ohne weiteres als Geltendmachung von Ansprüchen wegen etwaiger Gefahren verstehen, die von den Luftschutzräumen in der Stollenanlage ausgehen.

10

bb) Die Anmeldung vermochte der Klägerin ihre Rechte aber nur zu erhalten, wenn sie rechtzeitig war. Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 AKG können die in § 19 Abs. 2 AKG bezeichneten Ansprüche, um die es hier geht, nur innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. Januar 1958 angemeldet werden. Ist der Anspruch später entstanden, beginnt die Frist nach § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AKG erst mit diesem Zeitpunkt.

11

(1) Wann die in § 19 Abs. 2 AKG bezeichneten (Beseitigungs-) Ansprüche entstehen, bestimmt sich nach bürgerlichem Recht. Die Vorschrift des § 19 Abs. 2 AKG modifiziert diese Ansprüche nicht. Sie setzt sie voraus und legt nur die Bedingungen fest, unter denen sie nicht gemäß § 1 AKG erlöschen, sondern ausnahmsweise erfüllt werden sollen (Senat, Urteil vom 7. April 2006- V ZR 144/05, NJW-RR 2006, 1496 Rn. 17). Nach § 1004 Abs. 1 BGB entsteht der Beseitigungsanspruch des Eigentümers, auf den es hier ankommt, mit der Beeinträchtigung des fremden Grundstücks (dazu: Senat, Urteile vom 23. Februar 1973 - V ZR 109/71, BGHZ 60, 235, 240 und vom 12. Dezember 2003 - V ZR 98/03, NJW 2004, 1035, 1036; Wenzel, NJW 2005, 241, 242), und zwar in dem Moment, in dem diese Beeinträchtigung abwehrfähig wird (Senat, Urteil vom 7. April 2006 - V ZR 144/05, NJW-RR 2006, 1496 Rn. 16).

12

(2) Beeinträchtigt ist ein Grundstück, auf dem vor dem Ende des Zweiten Weltkriegs ein Luftschutzraum errichtet worden ist, nicht erst dann, wenn von der Anlage, etwa einem Hohlraum, eine unmittelbare Gefahr für Leben oder Gesundheit ausgeht oder wenn diese Anlage Erdbewegungen auslöst, die zum Einsturz des Gebirges über dem Luftschutzraum oder - wie hier - zu dem Abbruch von Teilen eines Felsens führt, in den er getrieben worden ist. Die Beeinträchtigung des Grundstückseigentums liegt vielmehr schon in der Anlegung des Luftschutzstollens auf dem fremden Grundstück als solcher. Tritt auf Grund dieser Veränderung später eine Gefahr auf, liegt darin keine neue Störung, wie sie der Senat in der wiederholten Vornahme einer störenden Handlung oder in der Aufrechterhaltung eines Zustands auf dem eigenen Grundstück gesehen hat, der sich zur Störung des Nachbargrundstücks entwickelt. Die Annahme einer neuen Störung setzt bei Luftschutzanlagen auf fremdem Grundstück eine fortdauernde Inanspruchnahme der Anlagen durch die staatliche Stelle, etwa durch ihre Nutzung zur Vermietung, voraus. Deren fortdauerndes Untätigbleiben genügt dagegen für die Annahme einer neuen Störung nicht (Senat, Urteil vom 7. April 2006 - V ZR 144/05, NJW-RR 2006, 1496 Rn. 16).

13

(3) Abwehrfähig wird die Eigentumsstörung nach § 1004 Abs. 1 BGB, § 19 Abs. 2 Nr. 1 AKG mit dem Fortfall der öffentlich-rechtlichen Widmung des Grundstücks; die Aufgabe des Besitzes durch die staatliche Stelle ist hierfür weder erforderlich noch ausreichend.

14

(a) Der Geltendmachung des Abwehr- und Beseitigungsanspruchs steht in den Fällen der vorliegenden Art nur die öffentlich-rechtliche Widmung entgegen. Denn mit der Durchsetzung der Ansprüche würde die Erfüllung der öffentlichen Aufgabe, für die das Grundstück gewidmet ist, unterbunden oder erschwert. Dieses Hindernis entfällt mit der endgültigen Entwidmung (Senat, Urteil vom 7. April 2006 - V ZR 144/05, NJW-RR 2006, 1496 Rn. 16). Dann nämlich dient das Grundstück weder der ursprünglichen noch, etwa auf Grund einer Umwidmung, einer anderen öffentlichen Aufgabe. Die Erfüllung solcher Aufgaben könnte nicht mehr dadurch beeinträchtigt werden, dass der Eigentümer seine Abwehr- und Beseitigungsansprüche geltend macht. Deshalb entfällt mit der Entwidmung auch die Pflicht des Eigentümers nach § 1004 Abs. 2 BGB, eine Eigentumsstörung bei der Nutzung des Grundstücks für den Widmungszweck hinzunehmen (vgl. Staudinger/Gursky, BGB [2012], § 1004 Rn. 190). Damit wird diese Störung abwehrfähig.

15

(b) Die Abwehrfähigkeit einer Eigentumsstörung hängt, anders als das Berufungsgericht meint, nicht von der Aufgabe auch des Besitzes ab. Die Aufgabe des Besitzes kann zwar äußeres Zeichen einer anderweit erfolgten Entwidmung sein (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 1963 - III ZR 132/61, BGHZ 40, 78, 82 f., allerdings zu der Frage des Besitzes im Sinne von § 11 AKG). Auf sie kommt es aber für die Entwidmung eines Schutzraums, um die es hier geht, nicht an.

16

(aa) Der Besitz hindert als solcher den privaten Eigentümer nicht an der Durchsetzung seiner Ansprüche auf Beseitigung von Störungen seines Grundstückseigentums. Daran ändert es nichts, dass die staatliche Stelle auf Grund ihrer tatsächlichen Sachherrschaft die Möglichkeit hätte, die Anlage bei Bedarf für (andere) öffentliche Zwecke zu benutzen oder benutzen zu lassen. Ohne die Zustimmung des Eigentümers wäre sie dazu nur berechtigt, wenn es für eine zwangsweise Inanspruchnahme seines Grundstücks eine gesetzliche Grundlage gibt, die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen und das vorgeschriebene Verfahren eingehalten wird. Allein die theoretische Möglichkeit, das Grundstück etwa in dem von dem Berufungsgericht angesprochenen Katastrophenfall auf Grund Polizei- und Ordnungsrechts in Anspruch zu nehmen, führt nicht zu einer fortbestehenden oder neuen Widmung und hindert den Eigentümer daher nicht, seine Rechte gegenüber der staatlichen Stelle geltend zu machen.

17

(bb) Die Aufgabe des Besitzes an einem Luftschutzraum führt auch nicht ohne Weiteres zu dessen (vollständiger) Entwidmung. Schutzräume unterlagen nämlich von dem Inkrafttreten des Schutzbaugesetzes (SchBauG) vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1232) bis zur Aufhebung der relevanten Teile dieses Gesetzes am 4. April 1997 (Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 25. März 1997, BGBl. I S. 726) dem Veränderungsverbot nach § 19 Abs. 1 SchBauG aF. Dieses Verbot galt nach § 19 Abs. 2 SchBauG aF auch für seinerzeit schon vorhandene Schutzbauwerke, und zwar bis zum Ablauf der in § 15 Abs. 1 SchBauG aF bestimmten Frist zur Entscheidung über ihre Wiederverwendung. Diese Frist ist zwar nie abgelaufen, weil die Vorschrift durch die mit Artikel 17 Nr. 2 Buchstabe a des Finanzänderungsgesetzes 1967 (BGBl. I S. 1259) geänderte Regelung in § 41 Abs. 1 Satz 1 SchBauG vom 1. Januar 1968 an suspendiert und bis zu ihrer Aufhebung am 4. April 1997 nicht mehr in Kraft gesetzt worden ist. Sie führt aber dazu, dass die vorhandenen Schutzbauwerke bis zu einer Entscheidung über die Wiederverwendung oder endgültige Aufgabe als Schutzräume nicht vollständig entwidmet waren. Das wiederum hatte zur Folge, dass der Anspruch des Eigentümers auf Beseitigung der in der Anlegung solcher Schutzräume liegenden Eigentumsstörungen bis zur Aufhebung auch dieser Vorschrift zum 4. April 1997 nur durchsetzbar war, wenn die zuständige Behörde - bei Schutzräumen des Bundes nach § 19 Abs. 1 Satz 2 SchBauG aF das Bundesministerium des Innern - dies genehmigte. Daran kann auch die Aufgabe des Besitzes durch die zuständige Dienststelle nichts ändern (vgl. zum Ganzen: BGH, Urteil vom 25. Oktober 1979 - III ZR 134/77, WM 1980, 200, 202).

18

(4) Der Anspruch auf Beseitigung eines Schutzraums entsteht deshalb in diesen Fällen erst, wenn dieser nicht mehr als Schutzraum genutzt wird und auch darüber entschieden ist, dass er nicht mehr als Schutzraum wiederverwendet werden soll. Diese Entscheidung muss entweder dem betroffenen Grundstückseigentümer mitgeteilt oder öffentlich bekannt gemacht werden. Eine schlichte Außerdienststellung genügt demgegenüber nicht.

19

(a) Die aktuelle Nutzung eines Stollens als Schutzraum könnte zwar durch einseitigen Akt der zuständigen Dienststelle aufgehoben werden (BGH, Urteile vom 11. Juli 1963 - III ZR 132/61, BGHZ 40, 78, 82 f., vom 27. Mai 1971 - III ZR 200/68, LM Nr. 73 zu Allg. KriegsfolgenG, Bl. 2 und vom 25. Oktober 1979 - III ZR 134/77, WM 1980, 200, 202). Hierfür wären keine Förmlichkeiten vorgeschrieben. Von seinem Anspruch auf Beseitigung der in der Anlegung des Schutzraums liegenden Eigentumsstörung kann der Grundstückseigentümer aber erst (effektiv) Gebrauch machen, wenn er von dem Ende der staatlichen Inanspruchnahme seines Grundstücks und dem Fortfall der öffentlich-rechtlichen Beschränkungen erfährt. Vorher kann der Anspruch auch nicht im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AKG entstehen.

20

(b) Der Grundstückseigentümer muss nicht nur darüber unterrichtet werden, dass der Schutzraum vorerst nicht weiter betrieben werden soll. Vielmehr muss im Hinblick auf die Beschränkungen nach § 19 SchBauG aF auch mitgeteilt werden, dass der Schutzraum nicht mehr wiederverwendet werden soll. Für diese Entscheidung und die Unterrichtung des Grundstückseigentümers sind ebenfalls keine bestimmten Formen vorgeschrieben. Der Eigentümer kann deshalb durch einen förmlichen Bescheid ebenso unterrichtet werden wie durch konkludentes Handeln oder auch eine öffentliche Bekanntmachung. Entscheidend ist, dass er von der zuständigen Behörde klar und eindeutig erfährt, dass sein Grundstück endgültig nicht mehr für den Schutzraum in Anspruch genommen werden soll.

21

(c) Diesen Anforderungen genügt das Schreiben der zuständigen Dienststelle der Beklagten vom 26. April 1983 nicht. Darin wird die Klägerin nämlich ausdrücklich auf die Beschränkungen nach § 19 SchBauG aF aufmerksam gemacht und aufgefordert, sich daran zu halten. Das bedeutet für die Klägerin bei objektiver Betrachtung, dass jedenfalls die Entscheidung über die Wiederverwendung noch aussteht und sie von ihren Eigentümerrechten gerade nicht uneingeschränkt Gebrauch machen kann. Anders läge es, wenn die Klägerin bereits zuvor über die endgültige Freigabe ihres Grundstücks unterrichtet worden wäre und den Hinweis auf § 19 SchBauG als Fehler erkennen konnte. Feststellungen dazu hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus konsequent - nicht getroffen. Eine entsprechende Unterrichtung der Klägerin lässt sich deshalb aber auch nicht ausschließen.

22

2. Das angefochtene Urteil erweist sich nicht aus einem anderen Grund als richtig. Die zuständige Dienststelle der Beklagten hat die Klägerin zwar im Rahmen der Verhandlungen über die Aufgabe des Besitzes in einem Schreiben vom 15. Juni 1983 darauf hingewiesen, dass die Aufgabe des Besitzes die Verpflichtung der Beklagten zur Beseitigung von etwaigen künftigen Gefahrenstellen im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 1 AKG nicht berühre, und in ihrem Entwurf einer Vereinbarung über den Übergang des Besitzes an der Anlage auf die Klägerin eine entsprechende Klausel vorgeschlagen. Die Klägerin sieht darin die Übernahme einer eigenständigen, von den gesetzlichen Voraussetzungen der § 1004 BGB, § 19 Abs. 2 Nr. 1 AKG losgelösten Beseitigungspflicht durch die Beklagte. Mit der Auslegung dieser Erklärungen der Beklagten hat sich das Berufungsgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - nicht befasst. Sie kann der Senat aber nachholen, da das Landgericht diese Erklärungen ausgelegt hat und weitere Erkenntnisse nicht zu erwarten sind. Danach erweist sich die Auslegung der Erklärung durch das Landgericht als zutreffend. Die Beklagte hat mit der in dem erwähnten Schreiben und dem Vereinbarungsvorschlag gewählten Formulierung „... nicht berührt wird“ dem Wortsinn nach nur zum Ausdruck gebracht, dass die Übernahme des Besitzes an der Anlage durch die Klägerin keinen Verzicht auf deren Ansprüche bewirken sollte. Dass die Beklagte mit dieser Erklärung über den Wortsinn hinaus nach den maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften nicht bestehende Verpflichtungen hat begründen und damit in der Sache auf eine Berufung auf den Anspruchsausschluss nach §§ 26, 28 AKG hat verzichten wollen, könnte nur angenommen werden, wenn sich das aus ihren Erklärungen eindeutig ergäbe (vgl. Senat, Urteil vom 30. September 2005 - V ZR 197/04, BGH-Report 2006, 4, 5 für Anspruchsverzicht). Daran fehlt es. Die Beklagte hat sich in ihrem Schreiben ausdrücklich auf die Vorschrift des § 19 Abs. 2 AKG bezogen. Anhaltspunkte dafür, dass sie sich von den Regelungen des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes hat entfernen wollen, sind nicht ersichtlich.

III.

23

Das Berufungsurteil kann keinen Bestand haben. Die Sache ist nicht entscheidungsreif, weil es zur Entscheidung der Frage, ob die Ausschlussfrist gewahrt worden ist, noch weiterer Feststellungen bedarf. Die Sache ist deshalb zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dafür weist der Senat auf Folgendes hin:

24

1. Festzustellen ist zunächst, ob die Behörde über die Außerdienststellung der Stollenanlage als Schutzraum entschieden und dies der Klägerin bekannt gemacht hat. Anknüpfungspunkte hierfür bieten etwa die Errichtung der Mauer, wenn, was bislang nicht festgestellt ist, die Behörde sie für die Klägerin erkennbar im Zuge einer endgültigen Aufgabe des Schutzbaus veranlasst hat, ein Verzeichnis der Schutzbauten oder Korrespondenz mit der Ortsgemeinde, die heute nach § 7 Abs. 1 Satz 2 ZSKG für die Errichtung und Unterhaltung von Schutzbauten zuständig ist.

25

2. Festzustellen wäre weiter, ob die zu 1 genannte Entscheidung (nebst Bekanntgabe) bis spätestens ein Jahr vor dem Eingang des Schreibens der Klägerin vom 3. Juni 1983 bei der zuständigen Dienststelle der Beklagten getroffen worden ist.

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3. Hinzuweisen ist schließlich darauf, dass der Klägerin nach § 28 Abs. 2 AKG Nachsicht zu gewähren gewesen wäre, wenn sie ohne ihr Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten. Ein solcher Grund könnte darin liegen, dass die Klägerin von der - festzustellenden - Entscheidung über die endgültige Aufgabe der Stollenanlage als Schutzraum, etwa bei einer öffentlichen Bekanntmachung, keine Kenntnis hatte. Die Gewährung von Nachsicht scheidet nach § 28 Abs. 2 Satz 2 AKG allerdings aus, wenn seit dem Ende der versäumten Frist ein Jahr verstrichen ist.

Stresemann                           Lemke                           Schmidt-Räntsch

                       Brückner                        Weinland

(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so müssen sich die Parteien vor diesem ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

(2) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich als Beteiligte für die Nichtzulassungsbeschwerde durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

(3) Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht anzuwenden.

(4) Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 und, soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.

(2) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die entgegen § 282 Abs. 1 nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, können zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.

(3) Verspätete Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und auf die der Beklagte verzichten kann, sind nur zuzulassen, wenn der Beklagte die Verspätung genügend entschuldigt.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist der Entschuldigungsgrund auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

Der Partei, gegen die ein Versäumnisurteil erlassen ist, steht gegen das Urteil der Einspruch zu.

(1) Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des Versäumnisurteils.

(2) Muss die Zustellung im Ausland erfolgen, so beträgt die Einspruchsfrist einen Monat. Das Gericht kann im Versäumnisurteil auch eine längere Frist bestimmen.

(3) Muss die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, so hat das Gericht die Einspruchsfrist im Versäumnisurteil oder nachträglich durch besonderen Beschluss zu bestimmen.

(1) Der Einspruch wird durch Einreichung der Einspruchsschrift bei dem Prozessgericht eingelegt.

(2) Die Einspruchsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das der Einspruch gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Einspruch eingelegt werde.
Soll das Urteil nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

(3) In der Einspruchsschrift hat die Partei ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel, soweit es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht, sowie Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, vorzubringen. Auf Antrag kann der Vorsitzende für die Begründung die Frist verlängern, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt. § 296 Abs. 1, 3, 4 ist entsprechend anzuwenden. Auf die Folgen einer Fristversäumung ist bei der Zustellung des Versäumnisurteils hinzuweisen.