Bundessozialgericht Beschluss, 06. Juli 2016 - B 9 SB 1/16 R

bei uns veröffentlicht am06.07.2016

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27. April 2016 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

In der Hauptsache begehrt der Kläger die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von mindestens 50. Zuletzt war bei dem Kläger wegen einer Depression ein GdB von 30 festgestellt (Bescheid vom 10.9.2013, Widerspruchsbescheid vom 11.2.2014). Die hiergegen gerichtete Klage war erfolglos (Urteil vom 9.9.2015). Gegen das den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 21.9.2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 29.9.2015 per E-Mail sinngemäß Berufung beim SG eingelegt, der Ausdruck ist am 7.10.2015 beim LSG eingegangen. Das LSG hat den Kläger wiederholt auf die Formunwirksamkeit einer Berufung per E-Mail und - erfolglos - auch auf das Fehlen einer formgerechten Berufung und die Möglichkeit der Wiedereinsetzung hingewiesen sowie auf eine Entscheidung durch Beschluss, verbunden mit der Gelegenheit zur vorherigen Äußerung. Nach Fristablauf hat es die Berufung verworfen, ohne die Revision zuzulassen (Beschluss vom 27.4.2016).

2

Hiergegen wendet sich der Kläger mit der "Revision" und einem damit verbundenen PKH-Gesuch mit der Begründung, er sei wegen Krankheit nicht immer zeitnah in der Lage, schriftliche Eingaben zu machen. Das im erstinstanzlichen Verfahren eingeholte Gutachten sei fehlerhaft.

3

II. 1. Der Antrag auf PKH ist abzulehnen. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 ZPO). Als statthaftes Rechtsmittel kommt sinngemäß allein die Nichtzulassungsbeschwerde in Betracht, nachdem das LSG die Revision nicht zugelassen hat und diese Entscheidung für den Senat bindend ist (vgl § 160 Abs 1 SGG). Weder die Antragsbegründung noch die Aktenlage lassen bei der gebotenen summarischen Prüfung die erforderliche Erfolgsaussicht für eine Nichtzulassungsbeschwerde erkennen.

4

Hinreichende Erfolgsaussicht hat eine Nichtzulassungsbeschwerde nur, wenn einer der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe mit Erfolg geltend gemacht werden könnte. Die Revision darf danach zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Von diesen Zulassungsgründen lässt sich nach Aktenlage unter Berücksichtigung der Entscheidungsgründe des LSG-Beschlusses und des Vortrags des Klägers keiner feststellen.

5

Die Sache bietet keine Hinweise für eine über den Einzelfall des Klägers hinausgehende, grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG)beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern die Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl zB BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 38; BSG SozR 3-4100 § 111 Nr 1 S 2 f; siehe auch BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 33 S 151 f mwN). Insbesondere ergibt sich die Grundsätzlichkeit der Bedeutung danach nicht aus dem behaupteten Verstoß gegen Verfahrensrecht oder der geltend gemachten Fehlerhaftigkeit im konkreten Fall.

6

Auch ist nicht ersichtlich, dass das LSG entscheidungstragend von der Rechtsprechung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abgewichen sein könnte (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 2 SGG). Es entspricht der gesicherten und vom LSG in Bezug genommenen höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass die Einlegung der Berufung per einfacher E-Mail weder dem gesetzlich vorgegebenen Schriftformerfordernis (§ 151 Abs 1 SGG) noch den Anforderungen an die Übermittlung elektronischer Dokumente (§ 65a SGG) entspricht (vgl BSG Beschluss vom 15.11.2010 - B 8 SO 71/10 B - Juris; anders ausnahmsweise beim Computerfax BSG Beschluss vom 30.3.2015 - B 12 KR 102/13 B - Juris; vgl insgesamt Sommer in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 151 RdNr 23 f).

7

Schließlich fehlt ein ausreichender Anhalt dafür, dass der Kläger einen die Revisionszulassung rechtfertigenden Verfahrensfehler des LSG bezeichnen könnte (Zulassungsgrund des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel dabei nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Entscheidungsrelevante Verfahrensmängel sind weder vom Kläger geltend gemacht noch sonst ersichtlich.

8

Der Kläger macht geltend, entgegen den Ausführungen des LSG habe er die Berufungsfrist eingehalten, mindestens sei ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Damit rügt er als Verfahrensfehler, das LSG hätte in der Sache entscheiden müssen und keine Prozessentscheidung treffen dürfen (vgl dazu BSGE 34, 236, 237 = SozR Nr 57 zu § 51 SGG Bl DA 28 f; BSGE 35, 267, 271 = SozR Nr 5 zu § 551 RVO Bl Aa 8; Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 658 ff mwN). Der Kläger hat indessen die Berufungsfrist versäumt, weil er innerhalb der bis zum 21.10.2015 laufenden Berufungsfrist keine dem Schriftformerfordernis des § 151 Abs 1 SGG entsprechende Berufung gegen das Urteil des SG vom 9.9.2015 eingelegt hat. Wiedereinsetzungsgründe (§ 67 SGG) hat der Kläger weder ausreichend dargelegt noch sind sie glaubhaft gemacht worden. Den angeforderten Nachweis über die ursprünglich als Hinderungsgrund für die Einhaltung der Schriftform angeführte Reha hat der Kläger ebenso wenig erbracht wie einen Beleg für seine jetzige Behauptung, dass seine Erkrankung ihn - unabhängig von der Reha - an der Einhaltung der Schriftform der Berufung gehindert haben könnte. Dem LSG kann in diesem Zusammenhang auch keine Verletzung der Fürsorgepflicht angelastet werden. Allerdings nimmt die Rechtsprechung des BSG eine die Wiedereinsetzung gebietende Fürsorgepflichtverletzung an, wenn Schriftsätze weit vor Ablauf der Rechtsmittelfrist übersandt werden und es dem Gericht ohne Weiteres möglich gewesen wäre, auf Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung unter dem Gesichtspunkt des Schriftformerfordernisses hinzuweisen (vgl BSG Beschluss vom 6.10.2011 - B 14 AS 63/11 B = SozR 4-1500 § 67 Nr 9). Das LSG ist diesen Anforderungen jedoch gerecht geworden. Denn es hat den Kläger zuletzt mit Verfügungen vom 17.12.2015 und 4.3.2016 auf die vorbeschriebenen Bedenken hingewiesen und ihm - erfolglos - die Möglichkeit der Wiedereinsetzung eröffnet.

9

2. Die Beschwerde ist ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG), weil sie nicht durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt und begründet worden ist (§ 73 Abs 4 iVm § 160a Abs 1 S 1 und Abs 2 S 1 SGG).

10

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

11

4. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Urteilsbesprechung zu Bundessozialgericht Beschluss, 06. Juli 2016 - B 9 SB 1/16 R

Urteilsbesprechungen zu Bundessozialgericht Beschluss, 06. Juli 2016 - B 9 SB 1/16 R

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

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(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

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(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu
Bundessozialgericht Beschluss, 06. Juli 2016 - B 9 SB 1/16 R zitiert 17 §§.

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(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder

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(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. (2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerh

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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 103


Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

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Das Bundessozialgericht hat zu prüfen, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen. Die Verwerfu

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(1) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Beteiligten sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können nach Maßgabe der Absätz

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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.

(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.

(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Beteiligten sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden.

(2) Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht.

(3) Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die vorbereitenden Schriftsätzen beigefügt sind.

(4) Sichere Übermittlungswege sind

1.
der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt,
2.
der Übermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
3.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
4.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
5.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens genutzten Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
6.
sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, bei denen die Authentizität und Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit gewährleistet sind.
Das Nähere zu den Übermittlungswegen gemäß Satz 1 Nummer 3 bis 5 regelt die Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 2.

(5) Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. Dem Absender ist eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen. Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Beifügung von Abschriften für die übrigen Beteiligten finden keine Anwendung.

(6) Ist ein elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs unverzüglich mitzuteilen. Das Dokument gilt als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt.

(7) Soweit eine handschriftliche Unterzeichnung durch den Richter oder den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgeschrieben ist, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn die verantwortenden Personen am Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügen und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Der in Satz 1 genannten Form genügt auch ein elektronisches Dokument, in welches das handschriftlich unterzeichnete Schriftstück gemäß § 65b Absatz 6 Satz 4 übertragen worden ist.

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 4. August 2010 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

I. Im Streit ist die Übernahme von Umzugs- und Zahnbehandlungskosten.

2

Die Beklagte lehnte die Übernahme von Kosten für einen Umzug sowie einer Zahnbehandlung ab (Bescheide vom 16.4.2007 und 12.9.2007; Widerspruchsbescheid vom 15.12.2008). Die Klage vor dem Sozialgericht (SG) blieb ohne Erfolg (Gerichtsbescheid des SG Freiburg vom 25.11.2009). Die mittels E-Mail eingelegte Berufung des Klägers hat das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg als unzulässig verworfen (Urteil vom 4.8.2010). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, die innerhalb der Berufungsfrist durch einfache E-Mail eingelegte Berufung sei wegen Fehlens der Schriftform unzulässig.

3

Mit einem am 10.9.2010 eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG Beschwerde eingelegt und zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.

4

II. Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz iVm § 114 Zivilprozessordnung). An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier. Hinreichende Aussicht auf Erfolg böte die Nichtzulassungsbeschwerde nur, wenn einer der drei in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten(§ 73 Abs 4 SGG) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte; denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen. Ein solcher Zulassungsgrund ist nicht erkennbar.

5

Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Die Rechtssache wirft keine Rechtsfrage auf, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 17 und § 160a Nr 7, 11, 13, 31, 39, 59 und 65). Die Entscheidung des LSG weicht des Weiteren nicht von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG), des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ab, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).

6

Schließlich kann nach Aktenlage auch kein Verfahrensmangel des LSG geltend gemacht werden, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG). Insbesondere hat das LSG die Berufung des Klägers im Ergebnis zu Recht als unzulässig verworfen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob dem LSG darin zu folgen ist, dass der Gerichtsbescheid des SG dem Kläger bereits am 3.12.2009 wirksam zugestellt wurde. Bei Vorliegen eines Zustellungsmangels wäre dieser nach § 189 ZPO jedenfalls mit dem tatsächlichen Zugang des Gerichtsbescheids geheilt. Von einem solchen (tatsächlichen) Zugang ist spätestens an dem Tag auszugehen, an dem der Kläger per E-Mail Berufung gegen die Entscheidung des SG eingelegt hat, hier am 1.1.2010. Bis Montag, dem 1.2.2010, an dem spätestens die Berufungsfrist abgelaufen ist, ist die Berufung nicht ordnungsgemäß (schriftlich) eingelegt worden (§ 151 Abs 1 SGG). Das Einlegen der Berufung mittels einfacher E-Mail genügt gemäß § 65a SGG nicht den Anforderungen an die Schriftform(vgl auch Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 151 RdNr 3, 3 f mwN). Frühestens in einem am 10.3.2010 bei dem SG eingegangenen, vom Kläger persönlich unterschriebenen Schreiben, könnte eine der Schriftform genügende Berufung gesehen werden, die allerdings nach Ablauf der Berufungsfrist eingegangen ist. Soweit das LSG dem Kläger keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der versäumten Berufungsfrist gewährt hat (§ 67 SGG), ist die Entscheidung nicht zu beanstanden.

7

Da dem Kläger keine PKH zusteht, kommt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß §§ 73 SGG, 121 ZPO nicht in Betracht. Die von dem Kläger persönlich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen, weil der Kläger insoweit nicht durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) vertreten ist (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG iVm § 169 SGG).

8

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Tenor

Die Beschwerde der Beigeladenen zu 4. gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 1. Oktober 2013 wird als unzulässig verworfen.

Die Beigeladene zu 4. hat die Kosten des Klägers für das Beschwerdeverfahren zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.

Gründe

1

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, ob der Kläger in der Zeit vom 23.12.1994 bis 30.4.1998 in seiner für die damals noch unter "Quattro Kapitalanlagen Vertriebsgesellschaft mbH" firmierenden Beigeladenen zu 4. ausgeübten Tätigkeit der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und im Recht der Arbeitsförderung aufgrund (abhängiger) Beschäftigung unterlag.

2

Die Beschwerde der Beigeladenen zu 4. gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer LSG vom 1.10.2013 ist in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Die Beigeladene zu 4. hat in der Begründung des Rechtsmittels trotz ihres umfänglichen Vorbringens entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

3

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder
- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder
- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).
Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).

4

Die Beigeladene zu 4. beruft sich in ihrer Beschwerdebegründung vom 30.1.2014 auf einen Verfahrensmangel, Divergenz und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.

5

1. Ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist der Verstoß des Gerichts im Rahmen des prozessualen Vorgehens im unmittelbar vorangehenden Rechtszug(vgl zB BSGE 2, 81, 82; 15, 169, 172 = SozR Nr 3 zu § 52 SGG). Nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann sich der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 S 1 SGG stützen. Ferner kann die Geltendmachung eines Verfahrensmangels auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungspflicht) gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Prüfungsmaßstab ist die materiell-rechtliche Rechtsauffassung des LSG (BSG SozR Nr 79 zu § 162 SGG; BSG SozR 1500 § 160 Nr 33). Neben der Geltendmachung des Vorliegens eines Verstoßes gegen das Verfahrensrecht ist mit der Beschwerdebegründung darzulegen, dass die angefochtene Entscheidung auf diesem Verstoß beruhen kann. Ein entscheidungserheblicher Mangel des Berufungsverfahrens wird nur dann substantiiert bezeichnet, wenn der Beschwerdeführer diesen hinsichtlich aller ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen darlegt, sodass das Beschwerdegericht allein anhand dieser Begründung darüber befinden kann, ob die angegriffene Entscheidung des LSG möglicherweise auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruht.

6

Die Beigeladene zu 4. rügt in ihrer Beschwerdebegründung (S 9 ff) einen Verstoß der Vorinstanz gegen §§ 151 und 158 SGG. Das LSG habe zu Unrecht in der Sache entschieden. Vielmehr hätte es die Berufung als unzulässig verwerfen müssen. Denn der Kläger habe keine der Schriftformerfordernis des § 151 Abs 1 SGG genügende Berufungsschrift innerhalb der gesetzlichen Frist bei Gericht eingereicht. Das SG-Urteil vom 23.10.2008 sei dem Kläger am 13.11.2008 zugestellt worden. Die vom Kläger einzuhaltende Berufungsfrist habe somit am Montag, dem 15.12.2008, geendet, weil das Fristende (13.12.2008) auf einen Sonnabend gefallen sei (§ 64 Abs 3 SGG). Zwar habe das LSG zutreffend festgestellt, dass durch die E-Mail des Klägers vom 15.12.2008 an das SG die Berufung nicht formwirksam eingelegt worden sei, weil die einfache E-Mail nicht die in § 65a SGG genannten Anforderungen erfülle. Rechtsfehlerhaft sei es allerdings davon ausgegangen, dass das ebenfalls am 15.12.2008 beim SG eingegangene Computerfax des Klägers dem Erfordernis der schriftlichen Form genüge, obwohl es keine eigenständige Unterschrift aufweise. Dem Schriftformerfordernis werde grundsätzlich nur durch die eigenhändige Unterschrift Rechnung getragen. Dem Bedürfnis der Rechtssicherheit könne zwar ausnahmsweise auch auf andere Weise als durch eine eigenständige Unterschrift genügt werden. Dies sei dann der Fall, wenn auf die Urheberschaft und das bewusste in-den-Verkehr-bringen im Einzelfall mittels anderer Umstände geschlossen werden könne. Voraussetzung hierfür sei allerdings, dass sich aus dem bestimmenden Schriftsatz für sich allein oder in Verbindung mit beigefügten Unterlagen ausreichende gewichtige Anhaltspunkte ergäben, aus denen die Urheberschaft und der Wille, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen, hinreichend sicher zu entnehmen sei, ohne dass darüber Beweis erhoben werden müsste (Hinweis auf BSG Urteil vom 6.5.1998 - B 13 RJ 85/97 R - SozR 3-1500 § 151 Nr 3). Ein solcher Ausnahmefall sei hier jedoch hinsichtlich des Computerfax des Klägers nicht gegeben.

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Zwar liegt ein Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vor, wenn das Berufungsgericht zu Unrecht ein Sachurteil statt eines Prozessurteils nach § 158 S 1 SGG erlassen hat(vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 160 Nr 19 mwN). Einen solchen Verfahrensfehler hat die Beigeladene zu 4. jedoch nicht entsprechend § 160a Abs 2 S 3 SGG schlüssig bezeichnet. Vielmehr liegt er schon unter Zugrundelegung ihrer eigenen Angaben in der Beschwerdebegründung nicht vor.

8

In der Rechtsprechung des BSG ist anerkannt, dass das Schriftlichkeitserfordernis des § 151 Abs 1 SGG ausnahmsweise auch dann erfüllt sein kann, wenn die Berufungsschrift zwar keine eigenständige Unterschrift enthält, aber sich aus anderen Anhaltspunkten eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Willen, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen, hinreichend sicher, dh ohne die Notwendigkeit einer Klärung durch Beweiserhebung, ergibt(vgl BSG SozR 3-1500 § 151 Nr 2 S 4; BSG SozR 3-1500 § 151 Nr 3 S 7; BSG SozR 3-1500 § 151 Nr 4 S 11; BSG SozR 3-1500 § 67 Nr 21 S 59; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO, § 151 Nr 3a und 3e mwN; vgl auch BVerwG Beschluss vom 30.3.2006 - 8 B 8/06 - NJW 2006, 1989 f).

9

Diese Voraussetzungen für die Annahme des in § 151 Abs 1 SGG normierten Schriftlichkeitserfordernisses trotz Fehlens einer eigenhändigen Unterschrift werden durch den in der Beschwerdebegründung von der Beigeladenen zu 4. wiedergegebenen Sachverhalt selbst dargelegt. Denn die Urheberschaft des Klägers lässt sich vor allem dem Umstand entnehmen, dass das von der Beigeladenen zu 4. ausdrücklich in Bezug genommene Computerfax, das kein elektronisches Dokument iS des § 65a SGG ist(vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO, § 65a RdNr 4 mwN), mit dem "Betreff: Az. S 4 KR 260/01 'Berufung'" die postalische Anschrift und die E-Mail-Adresse des Klägers enthält und die mit diesem Fax eingelegte Berufung mit dem Namen des Klägers abschließt. Zudem hat er durch die Hinzufügung des Hinweises "Dieses Schreiben ist elektronisch erstellt und elektronisch versandt, daher auch ohne Unterschrift gültig" hinreichend deutlich gemacht, dass er aus technischen Gründen auf eine eigenhändige Unterschrift verzichtet hat. Für Letzteres spricht auch der abschließende Hinweis, dass ein unterschriebenes (allerdings nicht zu den Gerichtsakten gelangtes) Exemplar nachgesandt werde. Zwar hat der Kläger im Computerfax ein falsches Urteilsdatum ("11.11.2008" - anstatt zutreffend "23.10.2008") genannt, jedoch hat er das richtige Aktenzeichen des angefochtenen SG-Urteils ("S 4 KR 260/01") mitgeteilt. Darüber hinaus hat der Kläger auf diese besondere Kommunikationsform bereits früher im Gerichtsverfahren zurückgegriffen. Dass der Kläger Berufung einlegen wollte, ergibt sich schließlich auch aus seiner E-Mail an das SG vom selben Tage. Diese Umstände sprechen dagegen, dass die an das SG gerichtete Computerfaxmitteilung nur unbewusst oder versehentlich vom Kläger in den Verkehr gebracht wurde. Soweit die Beigeladene zu 4. meint, das LSG habe diese von ihr in der Beschwerdebegründung wiedergegebenen Umstände im vorliegenden Fall unzutreffend gewürdigt, wendet sie sich im Kern allein gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts (§ 128 Abs 1 S 1 SGG). Hierauf kann jedoch eine Nichtzulassungsbeschwerde nach der ausdrücklichen Bestimmung in § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG nicht gestützt werden.

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2. Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG bedeutet Widerspruch im Rechtssatz, nämlich das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die zwei Urteilen zugrunde gelegt sind. Eine Abweichung liegt nicht schon dann vor, wenn das LSG eine höchstrichterliche Entscheidung nur unrichtig ausgelegt oder das Recht unrichtig angewandt hat, sondern erst, wenn das LSG Kriterien, die ein in der Norm genanntes Gericht aufgestellt hat, widersprochen, also andere Maßstäbe entwickelt hat. Das LSG weicht damit nur dann iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG von einer Entscheidung ua des BSG ab, wenn es einen abstrakten Rechtssatz aufstellt, der einer zu demselben Gegenstand gemachten und fortbestehenden aktuellen abstrakten Aussage des BSG entgegensteht und dem Berufungsurteil tragend zugrunde liegt. Die Beschwerdebegründung muss deshalb aufzeigen, welcher abstrakte Rechtssatz in den genannten höchstrichterlichen Urteilen enthalten ist, und welcher in der instanzabschließenden Entscheidung des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht, und darlegen, dass die Entscheidung hierauf beruhen kann (BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 21, 29 und 67; BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 26 mwN).

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a) Die Beigeladene zu 4. behauptet (S 13 f der Beschwerdebegründung), die Entscheidung des LSG beruhe auf folgendem Rechtssatz: "Das Schriftformerfordernis des § 151 SGG sei auch bei fehlender Unterschrift erfüllt, wenn keine Anhaltspunkte vorliegen, dass das Schriftstück nicht vom Kläger stamme oder nicht willentlich von ihm in den Verkehr gebracht wurde." Diese Rechtsauffassung sei mit dem die Urteile des BSG vom 16.11.2000 (B 13 RJ 3/99 R - SozR 3-1500 § 151 Nr 4) und 6.5.1998 (B 13 RJ 85/97 R - SozR 3-1500 § 151 Nr 3) tragenden Rechtssatz unvereinbar, dass für die ausnahmsweise Bejahung einer Schriftlichkeit iS des § 151 SGG bei fehlender Unterschrift "ausreichend gewichtige andere Anhaltspunkte vorliegen müssen, aus denen sich eine vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Willen, das Schreiben in den Verkehr zu bringen, ergibt".

12

Damit hat die Beigeladene zu 4. keine entscheidungserhebliche Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG schlüssig aufgezeigt. Denn bereits aus dem Beschwerdevortrag ergibt sich, dass das LSG den ihm von der Beigeladenen zu 4. zugeschriebenen Rechtssatz nicht aufgestellt hat. Das Berufungsgericht hat für die Bejahung der Schriftlichkeit iS des § 151 Abs 1 SGG bei fehlender Unterschrift als nach seiner Rechtsauffassung ausreichend gewichtige andere Anhaltspunkte gewertet, dass - wie die Beigeladene zu 4. selbst vorträgt - es sich bei dem Computerfax um eine für den Kläger durchaus übliche Kommunikationsform gehandelt habe und dass die Computerfaxmitteilung des Klägers das richtige Aktenzeichen des angefochtenen SG-Urteils genannt habe. Sofern die Beigeladene zu 4. meint, diese vom LSG genannten Anhaltspunkte reichten nach der von ihr zitierten BSG-Rechtsprechung nicht aus, um die Formgerechtigkeit einer ohne eigenhändige Unterschrift mittels einer durch ein Computerfax eingelegten Berufung bejahen zu können, rügt sie im Kern die inhaltliche Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung in ihrem Einzelfall. Ihr Vorbringen geht daher über eine im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unbeachtliche Subsumtionsrüge nicht hinaus.

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b) Weiter trägt die Beigeladene zu 4. auf S 15 f ihrer Beschwerdebegründung vor, das LSG stelle unzutreffend fest, dass der Kläger in der Zeit vom 23.12.1994 bis 30.4.1998 bei der Beigeladenen zu 4. nicht selbstständig tätig gewesen sei. Zur Begründung habe es darauf abgestellt, dass es maßgeblich nicht auf die tatsächlichen Verhältnisse ankomme, sondern auf die rechtlichen Verhältnisse und die den Beteiligten zustehende Rechtsmacht. Unerheblich sei, ob die Rechtsmacht ausgeübt worden sei. Zwar führe das Berufungsgericht in seinen Entscheidungsgründen aus, dass beim Abweichen der Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen letztere den Ausschlag gäben. Es führe dann allerdings weiter aus, dass maßgeblich jedoch die Rechtsbeziehung sei so wie sie praktiziert werde und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig sei. Im Hinblick auf die Rechtsbeziehung sei die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen sei. Zu den tatsächlichen Verhältnissen gehöre also unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht.

14

Damit stelle das LSG - so die Beigeladene zu 4. - sinngemäß den Rechtssatz auf, "dass maßgeblich die Rechtsbeziehung zwischen den Beteiligten ist und nicht die tatsächlichen Verhältnisse sowie die tatsächliche Ausübung eines Rechts". Die Auffassung, dass es maßgeblich auf die rechtlichen Verhältnisse ankomme, widerspreche dem Grundsatz der Beurteilung des Gesamtbilds der Arbeitsleistung sowie des Vorrangs der tatsächlichen Verhältnisse. Die Entscheidung des LSG beruhe daher auf folgendem Rechtssatz: "Maßgeblich ist die dem Beteiligten zustehende Rechtsmacht. Die rechtlichen Verhältnisse haben generell Vorrang gegenüber den tatsächlichen Verhältnissen". Diese Rechtsauffassung sei mit dem insbesondere die Urteile des BSG vom 8.12.1987 (7 RAr 25/86), 12.2.2004 (B 12 KR 26/02 R) und 22.6.2005 (B 12 KR 28/03 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 5) tragenden Rechtssatz unvereinbar, "wonach maßgebend für die Beurteilung stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung ist. Weichen die Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen ab, geben grundsätzlich letztere den Ausschlag".

15

Mit diesem und ihrem weiteren Vortrag unter IV. in ihrer Beschwerdebegründung hat die Beigeladene zu 4. eine entscheidungserhebliche Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG nicht schlüssig dargetan. Sie hat bereits nicht aufgezeigt, dass das LSG überhaupt die ihm "sinngemäß" zugeschriebenen Rechtssätze aufgestellt hat. Denn das Berufungsgericht ist in den Entscheidungsgründen - wie die Beigeladene zu 4. selbst vorträgt - davon ausgegangen, dass "beim Abweichen der Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen letztere den Ausschlag" gäben und dass "zu den tatsächlichen Verhältnissen unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht" gehöre. Schon im Hinblick auf diese Ausführungen des LSG ist die Behauptung der Beigeladenen zu 4., die Vorinstanz habe die von ihr formulierten Rechtssätze aufgestellt, nicht nachvollziehbar. Dies ergibt sich aber auch daraus, dass sich das Berufungsgericht für die von der Beigeladenen zu 4. in ihrer Beschwerdebegründung wiedergegebenen Ausführungen (dort: S 16, 1. Absatz) in seinem Urteil (dort: S 10, 3. Absatz) ausdrücklich auf Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 22.6.2005 - B 12 KR 28/03 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 5 = Juris RdNr 27; Urteil vom 24.1.2007 - B 12 KR 31/06 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 7 = Juris RdNr 17; Urteil vom 29.8.2012 - B 12 KR 25/10 R - BSGE 111, 257 = SozR 4-2400 § 7 Nr 17 = Juris RdNr 16)gestützt und dass es an keiner Stelle in seiner insoweit von der Beigeladenen zu 4. in Bezug genommenen Entscheidung zu erkennen gegeben hat, von diesen Rechtssätzen der zitierten BSG-Rechtsprechung abweichende oder divergierende eigene Rechtssätze aufstellen zu wollen. Auch vor diesem Hintergrund hätte es in der Beschwerdebegründung eingehender Darlegung bedurft, dass die Rechtsauffassung des LSG nicht nur auf einer - im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde unbeachtlichen - vermeintlich falschen Anwendung der vom BSG aufgestellten Grundsätze zur Abgrenzung von Beschäftigung und Selbstständigkeit im Rahmen des § 7 SGB IV in dem hier vorliegenden konkreten Einzelfall beruht. Dies legt die Beigeladene zu 4. aber nicht dar. Ihr Vorbringen, dass das LSG "vorliegend das Gesamtbild der Arbeitsleistung des Klägers nicht zutreffend gewürdigt" habe, geht deshalb auch hier über eine im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde unbeachtliche Subsumtionsrüge nicht hinaus.

16

3. Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN - stRspr; vgl auch BVerwG NJW 1999, 304 und BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31).

17

Die Beigeladene zu 4. hält folgende Frage für grundsätzlich bedeutsam (S 23 der Beschwerdebegründung),

        

"ob bei der Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit bei einem Geschäftsführer und Minderheitsgesellschafter die rechtlichen oder die tatsächlichen Verhältnisse Vorrang haben".

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Dahingestellt bleiben kann, ob sie damit eine hinreichend konkrete Rechtsfrage iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG formuliert hat. Denn es fehlt bereits an ausreichenden Darlegungen zur Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Fragestellung. Denn die Beigeladene zu 4. versäumt es, sich mit der umfangreichen und teilweise auch vom LSG in der angefochtenen Entscheidung zitierten Rechtsprechung des BSG zu den Abgrenzungskriterien zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit und zur diesbezüglichen Abwägungsentscheidung auseinanderzusetzen und diese daraufhin zu untersuchen, ob sich aus dieser Rechtsprechung bereits genügend Anhaltspunkte für die Beantwortung der genannten Frage ergeben bzw inwieweit dies nicht der Fall ist (vgl zu diesem Darlegungserfordernis im Rahmen einer Grundsatzrüge allgemein zB BSG Beschluss vom 28.1.2013 - B 12 KR 21/12 B - Juris RdNr 10). Allein der schlichte Hinweis, dass die Frage in der vorliegenden "Ausgestaltung eines Minderheitsgesellschafters" vom BSG noch nicht entschieden worden sei, reicht nicht aus, um (weiteren) höchstrichterlichen Klärungsbedarf darzutun.

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4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

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5. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.

(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten.

Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(1) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten

1.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte,
2.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und der privaten Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch), auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden; dies gilt nicht für Streitigkeiten in Angelegenheiten nach § 110 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch aufgrund einer Kündigung von Versorgungsverträgen, die für Hochschulkliniken oder Plankrankenhäuser (§ 108 Nr. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) gelten,
3.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Unfallversicherung mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der Überwachung der Maßnahmen zur Prävention durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung,
4.
in Angelegenheiten der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit,
4a.
in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende,
5.
in sonstigen Angelegenheiten der Sozialversicherung,
6.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes (Kriegsopferfürsorge), auch soweit andere Gesetze die entsprechende Anwendung dieser Vorschriften vorsehen,
6a.
in Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Asylbewerberleistungsgesetzes,
7.
bei der Feststellung von Behinderungen und ihrem Grad sowie weiterer gesundheitlicher Merkmale, ferner der Ausstellung, Verlängerung, Berichtigung und Einziehung von Ausweisen nach § 152 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
8.
die aufgrund des Aufwendungsausgleichsgesetzes entstehen,
9.
(weggefallen)
10.
für die durch Gesetz der Rechtsweg vor diesen Gerichten eröffnet wird.

(2) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden auch über privatrechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Zulassung von Trägern und Maßnahmen durch fachkundige Stellen nach dem Fünften Kapitel des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden. Satz 1 gilt für die soziale Pflegeversicherung und die private Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch) entsprechend.

(3) Von der Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nach den Absätzen 1 und 2 ausgenommen sind Streitigkeiten in Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die Rechtsbeziehungen nach § 69 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sollen glaubhaft gemacht werden. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat. Der Beschluß, der die Wiedereinsetzung bewilligt, ist unanfechtbar.

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Landessozialgerichts Hamburg vom 10. November 2010 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Gründe

1

I. Die Klägerin wendet sich gegen die Verwerfung einer Berufung als unzulässig.

2

Die Klägerin begehrt die Zusicherung von Umzugskosten durch den beklagten Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Das Sozialgericht (SG) Hamburg hat ihre Klage mit Urteil vom 2.12.2008 abgewiesen. Das Urteil ist der Klägerin am 8.5.2009 zugestellt worden. Mit einem elektronischen Telefax vom 11.5.2009, aufgegeben um 17.53 Uhr über den Anbieter Arcor Fax, sowie einem identischen elektronischen Telefax vom 11.5.2009, aufgegeben um 18.47 Uhr über den Germanyfax-Dienst, legte die Klägerin beim Landessozialgericht (LSG) Hamburg Berufung gegen das Urteil ein (Eingang beim LSG jeweils am 12.5.2009). Der Schriftsatz trägt Namen und Anschrift, die E-Mail-Adresse und eine Fax-Nummer der Klägerin. Er endet mit dem Namen der Klägerin, enthält jedoch keine eingescannte Unterschrift.

3

Mit Schreiben vom 28.10.2010 wies das LSG die Klägerin darauf hin, dass die Berufungsschrift nicht eigenhändig unterzeichnet sei, und forderte sie auf, innerhalb von 3 Tagen zum Zustandekommen des Faxschreibens Stellung zu nehmen. Die Klägerin nahm im Einzelnen zur Zulässigkeit der Berufung Stellung und übersandte am 5.11.2010 ein handschriftliches und eigenhändig unterschriebenes Schreiben, in dem sie den Berufungsantrag wiederholte.

4

Mit Beschluss vom 10.11.2010 verwarf das LSG die Berufung als unzulässig. Es fehle an der rechtzeitigen schriftlichen Einlegung der Berufung (§ 151 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz). Auch bei einer elektronischen Übertragung einer Textdatei auf ein Telefaxgerät des Gerichts bedürfe es der Übertragung einer eingescannten Unterschrift. Die von der Klägerin gewählte Übertragungsart sei mit den von der Rechtsprechung anerkannten neuen Formen der Telekommunikation (Hinweis auf Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 5.4.2000, SozR 3-1750 § 130 Nr 1)nicht vergleichbar, weil das im sog Mail-to-Fax-Verfahren erstellte Dokument im Ergebnis keine höhere rechtliche Wertigkeit gewinnen könne als der zugrunde liegende Ursprungstext. Dieses Ergebnis folge auch aus der Vorschrift des § 65a SGG, wonach lediglich bestimmte elektronische Dokumente fristwahrend seien, von denen die E-Mail ohne Signatur aber nicht erfasst werde.

5

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könne der Klägerin nicht gewährt werden, weil die Jahresfrist des § 67 Abs 3 SGG abgelaufen und die Klägerin nicht durch höhere Gewalt gehindert gewesen sei, rechtzeitig wirksam Berufung einzulegen. Daran ändere nichts, dass die Klägerin nicht rechtzeitig auf den Mangel der Form hingewiesen worden sei, denn eine solche Verpflichtung des Gerichts ergebe sich (insbesondere aus § 65a Abs 2 Satz 3 SGG) nicht. Der Senat verkenne nicht, dass er das gesetzliche Erfordernis der Schriftform im Falle der Klägerin bisher nicht genügend beachtet habe und eine Abweichung von der bisherigen Praxis für die Klägerin unerwartet und überraschend erscheinen müsse. An den gesetzlichen Formerfordernissen vermöge dies jedoch nichts zu ändern.

6

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Beschluss wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde zum Bundessozialgericht (BSG). Sie macht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), hilfsweise eine Abweichung von der Entscheidung des BSG (Beschluss vom 15.10.1996, SozR 3-1500 § 151 Nr 2)und der Entscheidung des GmSOGB (Beschluss vom 5.4.2000, SozR 3-1750 § 130 Nr 1) geltend (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) sowie einen Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG).

7

II. Auf die zulässige und begründete Beschwerde war gemäß § 160a Abs 5 SGG der angefochtene Beschluss des LSG aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückzuverweisen. Die Klägerin hat zutreffend einen Verstoß gegen § 67 SGG gerügt, auf dem der Beschluss beruhen kann. Das LSG hätte die Berufung nicht als unzulässig verwerfen dürfen, sondern hätte - ausgehend von seiner Rechtsauffassung, die Berufung sei nicht schriftlich innerhalb der Berufungsfrist eingelegt worden (§ 151 Abs 1 SGG) - Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist auch nach Ablauf der Jahresfrist des § 67 Abs 3 SGG gewähren müssen.

8

Die Klägerin war ohne eigenes Verschulden verhindert, die Berufungsfrist einzuhalten. Nach der Rechtsprechung des BSG liegt ein Verschulden grundsätzlich vor, wenn die von einem gewissenhaften Prozessführenden im prozessualen Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen worden ist (vgl zB BSGE 1, 227, 232; BSGE 61, 213 = SozR 1500 § 67 Nr 18; BSG SozR 3-1500 § 67 Nr 21 S 60 mwN). Unter Berücksichtigung des aus Art 2 Abs 1 Grundgesetz iVm dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Anspruchs auf ein faires Verfahren darf ein Gericht dabei aus eigenen oder ihm zuzurechnenden Fehlern oder Versäumnissen keine Verfahrensnachteile ableiten (vgl zB BVerfGE 60, 1, 6; 75, 183, 190) und ist zur Rücksichtnahme gegenüber den Verfahrensbeteiligten in ihrer konkreten Situation verpflichtet (BVerfGE 78, 123, 126 f; 79, 372, 376 f). Dementsprechend ist Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn die Fristversäumnis auch auf Fehlern beruht, die im Verantwortungsbereich des Gerichts bei Wahrnehmung seiner Fürsorgepflicht liegen (vgl BVerfGE 93, 99, 115; BSG SozR 3-1500 § 67 Nr 21 S 61 mwN).

9

So liegt es hier. Da die Klägerin die Schriftsätze weit vor Ablauf der Berufungsfrist übersandt hat, wäre es ohne Weiteres möglich gewesen, sie auf Bedenken gegen die Zulässigkeit der Übermittlung unter dem Gesichtspunkt des Schriftformerfordernisses hinzuweisen. Das LSG hat nicht nur die entsprechende Prüfung und anschließende Hinweise über mehr als ein Jahr unterlassen, sondern - was sich bereits aus der angefochtenen Entscheidung selbst ergibt - in der Zeit vor Einlegung der Berufung bis zum Erlass der angegriffenen Entscheidung eine Vielzahl von Verfahren, die von der Klägerin im Mail-to-Fax-Verfahren eingelegt waren, uneingeschränkt als zulässig angesehen. Selbst wenn der Klägerin also bekannt war oder bekannt sein konnte, dass die fristwahrende Einlegung von Schriftsätzen mittels Computerfax und Mail-to-Fax in der Rechtsprechung nach Inkrafttreten des Gesetzes über die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der Justiz (Justizkommunikationsgesetz vom 22.3.2005 - BGBl I 837) umstritten ist, durfte sie davon ausgehen, dass das LSG solche Bedenken nicht teilt. Die Klägerin hat schließlich innerhalb eines Monats nach vollständiger Kenntnisnahme der geänderten Rechtsauffassung des LSG die versäumte Rechtshandlung nachgeholt.

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Der Wiedereinsetzung steht der Ablauf der Frist des § 67 Abs 3 SGG nicht entgegen. Unter höherer Gewalt iS des § 67 Abs 3 SGG wird nicht nur wie im Haftungsrecht ein von außen kommendes nicht beeinflussbares Ereignis (Krieg, Naturkatastrophe, Reaktorunfall, Epidemie oÄ), sondern jedes Geschehen verstanden, das auch durch die größtmögliche, von dem Betroffenen unter Berücksichtigung seiner Lage, Bildung und Erfahrung vernünftigerweise zu erwartende und zumutbare Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte. Damit können sich etwa objektiv falsche oder irreführende Auskünfte einer Behörde nach der Rechtsprechung des BSG als höhere Gewalt iS des § 67 Abs 3 SGG darstellen(vgl BSGE 91, 39 = SozR 4-1500 § 67 Nr 1, RdNr 12; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, VII, RdNr 27; kritisch Littmann in Lüdtke, SGG, 3. Aufl 2008, § 67 RdNr 13 ).Gleiches gilt im Hinblick auf irreführendes, fehlerhaftes Verhalten durch ein Gericht (vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 67 RdNr 14a; Wolff-Dellen in Breitkreuz/Fichte, SGG, § 67 RdNr 58; Ć urkovi ć in Hennig, SGG, § 67 RdNr 70). Die Jahresfrist des § 67 Abs 3 SGG verfolgt den Zweck, eine unangemessene Verzögerung von Prozessen zu verhindern und den Eintritt der Rechtskraft zu gewährleisten. Im Hinblick auf diesen Zweck ist sie ausnahmsweise dann nicht anwendbar, wenn die Überschreitung der Frist nicht in der Sphäre des Beteiligten lag, sondern allein dem Gericht zuzurechnen ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Gericht innerhalb der Jahresfrist Handlungen vorgenommen hat, die aus Sicht der Beteiligten auf eine sachlich-rechtliche Behandlung des Rechtsbehelfs hindeuten (vgl Bundesgerichtshof Versäumnisurteil vom 15.12.2010 - XII ZR 27/09 - NJW 2011, 522, RdNr 37 mwN). Durch seine vorangegangenen Sachentscheidungen in anderen Verfahren hat das LSG ein entsprechendes Vertrauen der Klägerin auf die Rechtzeitigkeit ihrer Rechtsmittel begründet. Allein eine mögliche Überlastung des Gerichts, die dazu geführt hat, dass eine Entscheidung über die Frage der Schriftlichkeit der Berufung vorliegend nicht innerhalb der Jahresfrist getroffen worden ist, kann deshalb nicht zu einem Verlust des Rechts auf Wiedereinsetzung führen (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, 69. Aufl 2011, § 234 RdNr 6).

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Der Senat hat von der in § 160a Abs 5 SGG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, den Beschluss des LSG wegen des Verfahrensfehlers aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen. Ob nach Inkrafttreten des JKomG an der Rechtsprechung des BSG zur Wahrung der Schriftform durch ein Computerfax ohne eingescannte Unterschrift (BSG Beschluss vom 15.10.1996, SozR 3-1500 § 151 Nr 2) festzuhalten ist und ob auch ein Versand einer Berufungsschrift im sog Mail-to-Fax-Verfahren als schriftlich iS des § 151 SGG anzusehen ist, weil das Einscannen einer Unterschrift technisch nicht möglich ist(vgl zum Computerfax BSG aaO S 3) und es im Übrigen ausreichend ist, wenn keine Zweifel an der Urheberschaft bestehen und das Gericht als Empfänger keinen Einfluss darauf hat, wann der Ausdruck eines Schriftstücks erfolgt, braucht nicht entschieden zu werden (ablehnend etwa Finanzgericht Köln Zwischenurteil vom 5.11.2009 - 6 K 3931/08 - DStRE 2010, 378 = EFG 2010, 618; FG München Urteil vom 7.7.2010 - 9 K 3838/09 - DStRE 2011, 914 = EFG 2010, 2108; FG Sachsen-Anhalt Urteil vom 1.12.2010 - 3 K 1160/06 - EFG 2011, 895). Nach Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist kommt es hierauf im weiteren Verfahren vor dem Berufungsgericht nicht mehr an. Von daher bestand kein Anlass, die Revision vorliegend wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.

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Das LSG wird auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

Das Bundessozialgericht hat zu prüfen, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen. Die Verwerfung ohne mündliche Verhandlung erfolgt durch Beschluß ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

(1) Die Beteiligten können vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Rentenberater im Umfang ihrer Befugnisse nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Satz 2, des Rechtsdienstleistungsgesetzes,
4.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten nach den §§ 28h und 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,
5.
selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung für ihre Mitglieder,
6.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
7.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
8.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder,
9.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 bis 8 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter. § 157 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen. Satz 3 gilt nicht für Beschäftigte eines Sozialleistungsträgers oder eines Spitzenverbandes der Sozialversicherung.

(4) Vor dem Bundessozialgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind außer den in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen nur die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 bezeichneten Organisationen zugelassen. Diese müssen durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie private Pflegeversicherungsunternehmen können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe des Satzes 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten; Satz 3 bleibt unberührt.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Bei Ehegatten oder Lebenspartnern und Verwandten in gerader Linie kann unterstellt werden, dass sie bevollmächtigt sind. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten. Im Übrigen gelten die §§ 81, 83 bis 86 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.