Bundessozialgericht Beschluss, 27. Sept. 2018 - B 9 V 16/18 B

ECLI:ECLI:DE:BSG:2018:270918BB9V1618B0
bei uns veröffentlicht am27.09.2018

Tenor

Auf die Beschwerde der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 8. Februar 2018 aufgehoben, soweit auf die Anschlussberufung des Klägers die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Versorgung wegen der Gesundheitsstörung "Erkrankung des blutbildenden Systems (Haarzellleukämie)" erfolgt ist.

In diesem Umfang wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

I. Die Beteiligten streiten in der Hauptsache über die Anerkennung einer Erkrankung des blutbildenden Systems (Haarzellleukämie) als Folge einer Wehrdienstbeschädigung und um die Gewährung von "Versorgung" nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) iVm dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).

2

Der 1936 geborene Kläger war Zeitsoldat der Bundeswehr von Mai 1959 bis April 1963 und von Februar 1965 bis Januar 1973. Dort war er ua als Radarflugmelder eingesetzt. Im März 2006 beantragte der Kläger, die bei ihm im Vormonat diagnostizierte Haarzellleukämie und einen bereits 1996 diagnostizierten Katarakt an beiden Augen als Folge einer Wehrdienstbeschädigung anzuerkennen und ihm deshalb Beschädigtenversorgung zu gewähren. Diesen Antrag lehnte das damals noch zuständige Land Hessen ab (Bescheid vom 24.1.2008, Widerspruchsbescheid vom 26.11.2012). Auf die hiergegen vom seinerzeit nicht anwaltlich vertretenen Kläger erhobene Klage hat das SG mit Urteil vom 30.10.2014 das beklagte Land Hessen verurteilt, festzustellen, "dass die beim Kläger aufgetretene Gesundheitsstörung 'Erkrankung des blutbildenden Systems (Haarzellleukämie)' als Folge einer Wehrdienstbeschädigung anzuerkennen" sei. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Hiergegen hat das Land Hessen Berufung eingelegt und der nunmehr anwaltlich vertretene Kläger Anschlussberufung.

3

Das LSG hat mit Urteil vom 8.2.2018 die Berufung zurückgewiesen und - klarstellend - die Beklagte als Rechtsnachfolgerin des Landes Hessen verurteilt, die beim Kläger aufgetretene Gesundheitsstörung "Erkrankung des blutbildenden Systems (Haarzellleukämie)" als Folge einer Wehrdienstbeschädigung anzuerkennen. Auf die Anschlussberufung des Klägers hat es die Beklagte verurteilt, dem Kläger wegen der Gesundheitsstörung "Erkrankung des blutbildenden Systems (Haarzellleukämie)" Versorgung nach dem SVG iVm dem BVG ab 1.3.2006 zu gewähren. Hierzu hat das LSG im Wesentlichen ausgeführt: Die Anschlussberufung des Klägers sei zulässig und begründet. Bezüglich des mit der Anschlussberufung geltend gemachten Versorgungsbegehrens sei mit Blick auf die bereits vom SG als Folge einer Wehrdienstbeschädigung zuerkannte Gesundheitsstörung "Erkrankung des blutbildenden Systems (Haarzellleukämie)" kein neuer Streitgegenstand betroffen. Der erstinstanzlich nicht anwaltlich vertretene Kläger habe mit seinem Klageschriftsatz vom 1.12.2012 neben der Anerkennung von Gesundheitsstörungen als Folge einer Wehrdienstbeschädigung die Versorgung nach dem SVG iVm dem BVG beantragt. Diesen Antrag habe er im erstinstanzlichen Verfahren nicht zurückgenommen. Vielmehr habe das SG rechtsirrtümlich das Versorgungsbegehren des Klägers als nicht mehr entscheidungsbedürftig angesehen. Hierüber könne im Berufungsverfahren entschieden werden.

4

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Beklagte Beschwerde beim BSG eingelegt. Sie macht Verfahrensmängel geltend. Sie rügt einen Verstoß gegen § 130 Abs 1 S 1 SGG. Das LSG habe sie auf die Anschlussberufung des Klägers im Wege eines Grundurteils zur "Versorgung" verurteilt, ohne dass dessen Voraussetzungen vorgelegen hätten. Bei zutreffender Anwendung des formellen Rechts hätte das Berufungsgericht erkennen müssen, dass die für ein zulässiges Grundurteil notwendigen Feststellungen, in welchem zeitlichen Umfang beim Kläger überhaupt ein rentenberechtigter Grad der Schädigungsfolgen (GdS) vorgelegen habe, nicht mehr vom Streitgegenstand der sich gegen die erstinstanzlich ausgeurteilte Feststellung wendenden Berufung der Beklagten erfasst sei und in der Folge die Anschlussberufung des Klägers als unzulässig verwerfen müssen. Zudem habe das LSG gegen § 202 S 1 SGG iVm § 547 Nr 6 ZPO verstoßen, weil die Entscheidung bezüglich dieses Tenors nicht mit Gründen versehen sei.

5

II. Die auf die Entscheidung zur Anschlussberufung des Klägers begrenzte Beschwerde der Beklagten hat in vollem Umfang Erfolg.

6

1. Die Beschwerde ist zulässig. Die Beklagte hat formgerecht (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG) gerügt, dass ihre auf die Anschlussberufung des Klägers (§ 202 S 1 SGG iVm § 524 ZPO; zu den Voraussetzungen s zB BSG Urteil vom 23.1.2018 - B 2 U 4/16 R - Juris RdNr 10 - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-2700 § 123 Nr 3 vorgesehen)erfolgte Verurteilung, dem Kläger wegen der Gesundheitsstörung "Erkrankung des blutbildenden Systems (Haarzellleukämie)" "Versorgung" nach dem SVG iVm dem BVG zu gewähren, verfahrensfehlerhaft gewesen ist, weil insoweit bereits die Voraussetzungen für ein Grundurteil (§ 130 Abs 1 S 1 SGG) nicht vorgelegen haben.

7

2. Die Beschwerde ist in dem von der Beklagten gerügten Umfang auch begründet. Das von ihr insoweit angegriffene und auf die Anschlussberufung des Klägers ergangene Urteil des LSG auf Gewährung von "Versorgung" nach dem SVG iVm dem BVG erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 130 Abs 1 S 1 SGG für den Ausspruch eines Grundurteils.

8

Nach § 130 Abs 1 S 1 SGG kann zur Leistung nur dem Grunde nach verurteilt werden, wenn gemäß § 54 Abs 4 oder 5 SGG eine Leistung in Geld begehrt wird, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Die Bestimmung setzt für den Ausspruch eines Grundurteils einen Anspruch auf Geldleistungen voraus und erlaubt ein Grundurteil nur wegen der Höhe derartiger Leistungen (Senatsurteil vom 8.8.2001 - B 9 VG 1/00 R - BSGE 88, 240, 246 = SozR 3-3800 § 1 Nr 20 S 90 = Juris RdNr 25).

9

Der Kläger verlangt - wie sein gemäß § 133 BGB meistbegünstigend auszulegendes und vom LSG auch so verstandenes, im Wege der Anschlussberufung geltend gemachtes Versorgungsbegehren ergibt(vgl Senatsbeschluss vom 16.2.2012 - B 9 SB 48/11 B - Juris RdNr 17; Senatsurteil vom 20.10.1999 - B 9 VG 2/98 R - Juris RdNr 16) - alle in seinem Fall möglichen Ansprüche auf Versorgung nach § 80 S 1 SVG iVm den entsprechend anzuwendenden Vorschriften des BVG. Denn die Begriffe "Versorgung bei Wehrdienstbeschädigung", "Soldatenversorgung" oder "Beschädigtenversorgung" bezeichnen keine bestimmte Leistung, sondern umfassen grundsätzlich alle nach dem SVG iVm dem BVG zur Verfügung stehenden Leistungen (vgl § 80 S 1 SVG iVm § 9 Abs 1 BVG). Selbst wenn im vorliegenden Fall als "Versorgung" lediglich Geldleistungen in Betracht kämen, die gemäß § 130 Abs 1 S 1 SGG auch nur Gegenstand eines Grundurteils sein können(vgl Senatsurteil vom 8.8.2001 - B 9 VG 1/00 R - BSGE 88, 240, 246 = SozR 3-3800 § 1 Nr 20 S 90 = Juris RdNr 25; BSG Urteil vom 23.8.2013 - B 8 SO 10/12 R - SozR 4-1500 § 130 Nr 4 RdNr 12; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 130 RdNr 2a; Giesbert in jurisPK-SGG, 1. Aufl 2017, Stand: 15.7.2017, § 130 RdNr 23; Breitkreuz in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl 2014, § 130 RdNr 2; Aussprung in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 130 RdNr 17), kann nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ein dann immer noch zu unbestimmter Ausspruch nicht Gegenstand eines Grundurteils nach § 130 Abs 1 S 1 SGG sein(Senatsurteil vom 2.10.2008 - B 9 VG 2/07 R - Juris RdNr 12 mwN). Dies hat das LSG bei seiner Entscheidungsfindung nicht beachtet.

10

Selbst wenn man das im Wege der Anschlussberufung geltend gemachte Begehren des Klägers für zulässig erachten würde und in dessen wohlverstandenem Interesse zudem dahingehend auslegen wollte, dass dieser wegen der Gesundheitsstörung "Erkrankung des blutbildenden Systems (Haarzellleukämie)" als Folge einer Wehrdienstbeschädigung die Gewährung einer Beschädigten-Grundrente ab 1.3.2006 begehrt (vgl § 123 SGG), darf ein Grundurteil nur ergehen, wenn sämtliche Voraussetzungen für einen solchen Anspruch vom Gericht geprüft und bejaht werden (vgl Senatsurteil vom 20.10.1999 - B 9 VG 2/98 R - Juris RdNr 16; BSG Urteil vom 20.4.1999 - B 1 KR 15/98 R - SozR 3-1500 § 141 Nr 8 S 12 = Juris RdNr 16; BSG Urteil vom 29.9.1998 - B 1 KR 5/97 R - BSGE 83, 13, 18 = SozR 3-2500 § 50 Nr 5 S 24 = Juris RdNr 22; BSG Urteil vom 14.2.1978 - 7 RAr 65/76 - SozR 1500 § 130 Nr 2 S 2 = Juris RdNr 20). Welche dies im Einzelnen sind, hängt vom jeweiligen Streitgegenstand, also vom erhobenen Anspruch iS des § 123 SGG ab(BSG Urteil vom 20.4.1999 aaO).

11

Bezüglich eines Anspruchs auf Beschädigten-Grundrente fehlt es an den für eine abschließende Entscheidung notwendigen Feststellungen des Berufungsgerichts. Der Kläger kann eine Beschädigten-Grundrente nur verlangen, wenn seine Erwerbsfähigkeit schädigungsbedingt um mindestens 25 vH gemindert ist (§ 80 S 1 SVG iVm §§ 30, 31 BVG). Bevor ein Grundurteil zur Beschädigten-Grundrente erlassen wird, hat das Tatsachengericht aber von Amts wegen zu ermitteln, ob die Voraussetzungen für diesen Anspruch bestehen (vgl Senatsurteil vom 20.10.1999 - B 9 VG 2/98 R - Juris RdNr 17). Das LSG hat zwar festgestellt, dass im Februar 2006 beim Kläger eine Haarzellleukämie diagnostiziert wurde (Bezugnahme auf den Arztbrief Dr. K. vom 10.3.2006), die nach einer Behandlung mit Cladribin zu einer Vollremission führte (Bezugnahme auf den Arztbrief Prof. Dr. F. vom 22.9.2011). Nicht geprüft hat es aber, ob und ggf bis zu welchem Zeitpunkt die festgestellte Haarzellleukämie einen GdS in rentenberechtigender Höhe (von mindestens 25) bedingt hat.

12

Das LSG hat - ohne dies im Tenor der Entscheidung auszusprechen - auf die Anschlussberufung des Klägers letztlich eine "Zurückverweisung an die Verwaltung" vorgenommen. Eine Zurückverweisung an die Verwaltung kommt aber nur unter den Voraussetzungen des § 131 Abs 5 SGG in Betracht. Ein Grundurteil mit diesem Inhalt ist unzulässig (Senatsurteil vom 8.8.2001 - B 9 VG 1/00 R - BSGE 88, 240, 246 = SozR 3-3800 § 1 Nr 20 S 90 = Juris RdNr 25; BSG Urteil vom 29.9.1998 - B 1 KR 5/97 R - BSGE 83, 13, 18 = SozR 3-2500 § 50 Nr 5 S 24 = Juris RdNr 22). Anderenfalls müsste der dem Grunde nach verurteilte Leistungsträger nämlich im Rahmen des daraufhin zu erlassenden Verwaltungsakts erneut und selbst die Prüfung der verschiedenen Anspruchsvoraussetzungen vornehmen. Eine dahingehende Verurteilung wäre regelmäßig als eine Verpflichtung unter der Bedingung des im Verwaltungsverfahren noch zu prüfenden Vorhandenseins von Anspruchsvoraussetzungen anzusehen, was unzulässig wäre. Allein die Höhe der Leistung kann vom Gericht offengelassen werden. Die Anspruchsvoraussetzungen, die den Leistungsanspruch dem Grunde nach ergeben, müssen beim Erlass eines Grundurteils nach § 130 Abs 1 S 1 SGG sämtlich geprüft und festgestellt werden. Deshalb wird der Leistungsträger aufgrund eines Grundurteils durch den daraufhin zu erlassenden Verwaltungsakt regelmäßig nur noch über die Höhe der Geldleistung zu befinden haben (vgl BSG Urteil vom 20.4.1999 - B 1 KR 15/98 R - SozR 3-1500 § 141 Nr 8 S 11 = Juris RdNr 16; BSG Urteil vom 14.2.1978 - 7 RAr 65/76 - SozR 1500 § 130 Nr 2 S 2 = Juris RdNr 20).

13

Auf dem aufgezeigten Verfahrensmangel kann die Entscheidung der Vorinstanz beruhen. Es ist nicht auszuschließen, dass das LSG im Hinblick auf die vorgenannten Anforderungen zum Erlass eines Grundurteils nach § 130 Abs 1 S 1 SGG das Anschlussberufungsbegehren des Klägers und den damit geltend gemachten prozessualen Anspruch anders ausgelegt und vor dem Hintergrund der für ein Grundurteil "auf Versorgung nach dem SVG iVm dem BVG" noch zu treffenden notwendigen tatsächlichen Feststellungen zu einer anderen (Sach-)Entscheidung gekommen wäre.

14

3. Da die Beschwerde bereits aus den oben dargelegten Gründen erfolgreich ist, bedarf es keiner Entscheidung des Senats, ob die weitere Verfahrensrüge der Beklagten eines Verstoßes gegen § 202 S 1 SGG iVm § 547 Nr 6 ZPO ebenfalls zulässig und begründet ist. Denn auch diese Verfahrensrüge steht im Zusammenhang mit ihrer auf die Anschlussberufung des Klägers erfolgten Verurteilung zur Versorgung nach dem SVG iVm dem BVG.

15

4. Nach § 160a Abs 5 SGG kann das BSG in dem Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverweisen, wenn - wie hier - die Voraussetzungen des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliegen. Der Senat macht im Hinblick auf die Umstände des vorliegenden Falls und zur Vermeidung von weiteren Verfahrensverzögerungen von dieser Möglichkeit insoweit Gebrauch, als er das angefochtene Urteil des LSG aufhebt, soweit es die auf die Anschlussberufung des Klägers erfolgte Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Versorgung wegen der Gesundheitsstörung "Erkrankung des blutbildenden Systems (Haarzellleukämie)" nach dem SVG iVm dem BVG betrifft. Die Anerkennung der Gesundheitsstörung als Folge einer Wehrdienstbeschädigung bleibt hiervon unberührt. Insoweit ist das LSG-Urteil mangels entsprechender (erfolgreicher) Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten rechtskräftig.

16

5. Das LSG wird auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben.

Urteilsbesprechung zu Bundessozialgericht Beschluss, 27. Sept. 2018 - B 9 V 16/18 B

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(2) Das Gericht kann durch Zwischenurteil über eine entscheidungserhebliche Sach- oder Rechtsfrage vorab entscheiden, wenn dies sachdienlich ist.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.

Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen,

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat;
5.
wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;
6.
wenn die Entscheidung entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.

(1) Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Berufungsanschlussschrift bei dem Berufungsgericht.

(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Berufungsbeklagte auf die Berufung verzichtet hat oder die Berufungsfrist verstrichen ist. Sie ist zulässig bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung. Diese Frist gilt nicht, wenn die Anschließung eine Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen (§ 323) zum Gegenstand hat.

(3) Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift begründet werden. Die Vorschriften des § 519 Abs. 2, 4 und des § 520 Abs. 3 sowie des § 521 gelten entsprechend.

(4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 30. September 2015 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Anschlussberufung gegen den Bescheid der Beklagten vom 28. April 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Mai 2015 als unzulässig verworfen wird.

Der Kläger hat auch die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger versicherungs- und beitragspflichtiges Mitglied der beklagten landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft ist.

2

Der Kläger erwarb im Jahr 1994 gemeinsam mit seiner Ehefrau ein 4705 qm großes, mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück. Die Beklagte nahm durch Bescheid vom 6.9.1995 den Kläger als Unternehmer mit dem Unternehmensteil "Haus- und Ziergarten" zum 29.7.1994 in ihr Unternehmerverzeichnis auf und erteilte ihm einen Mitgliedsschein; zugleich erhob sie den Beitrag für das Jahr 1994. Durch Bescheid vom 18.4.2011 setzte sie gegenüber dem Kläger den Beitrag für das Umlagejahr 2010 in Höhe des in ihrer Satzung vorgesehenen Mindestbeitrags iHv 39 Euro fest. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 8.6.2011).

3

Hiergegen hat der Kläger Klage zum SG erhoben, das durch Urteil vom 2.10.2012 den Bescheid der Beklagten vom 18.4.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8.6.2011 aufgehoben hat, weil das Grundstück des Klägers aufgrund der anzuwendenden Ausnahmevorschrift des § 123 Abs 2 SGB VII als versicherungsfreier Haus- und Ziergarten einzuordnen sei. Die Beklagte hat Berufung eingelegt. Auf Anregung des LSG hat die Beklagte sodann den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 18.4.2011 auch als Überprüfungsantrag des Bescheids vom 6.9.1995 ausgelegt. Durch Bescheid vom 28.4.2015 hat sie jedoch eine Rücknahme des bestandskräftigen Bescheids vom 6.9.1995 gemäß § 44 SGB X abgelehnt. Der Widerspruch hiergegen blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 20.5.2015). Der Kläger hat sodann vor dem LSG im Wege der Anschlussberufung beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 28.4.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.5.2015 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 6.9.1995 rückwirkend zum Erlasszeitpunkt zurückzunehmen. Die Beklagte hat dieser "Klageänderung" zugestimmt.

4

Das LSG hat das Urteil des SG aufgehoben sowie die Anschlussberufung des Klägers zurückgewiesen. Die Klage gegen den Bescheid vom 18.4.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8.6.2011 sowie die Klage gegen den Bescheid vom 28.4.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.5.2015 hat es abgewiesen (Urteil vom 30.9.2015). Zur Begründung hat es ausgeführt, die im Wege der Anschlussberufung vorgenommene Klageänderung sei zulässig, weshalb auch über die Klage gegen den Bescheid vom 28.4.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.5.2015 zu entscheiden sei. Der Statthaftigkeit der Anschlussberufung stehe nicht entgegen, dass das SG dem in erster Instanz gestellten Klageantrag im vollen Umfang stattgegeben habe, denn für die Anschließung an die gegnerische Berufung sei keine Beschwer des Berufungsbeklagten erforderlich. Die Klageänderung sei gemäß § 153 Abs 1 iVm § 99 Abs 1 SGG zulässig, weil die Beklagte hierzu ihre Einwilligung erklärt habe. Deshalb habe der Senat auch über den Anspruch auf Rücknahme des Bescheids vom 6.9.1995 zu entscheiden, wobei er eine erstinstanzliche Entscheidung treffe. Dem stehe nicht entgegen, dass hierfür gemäß § 29 SGG keine funktionelle bzw instanzielle Zuständigkeit des LSG bestehe. Die Klage gegen den Bescheid vom 28.4.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.5.2015 habe jedoch in der Sache keinen Erfolg, weil der Bescheid rechtmäßig sei. Der Kläger sei Miteigentümer des Grundstücks und damit als landwirtschaftlicher Unternehmer gesetzlich unfallversichert. Der Ausnahmetatbestand des § 123 Abs 2 Nr 1 SGB VII sei nicht erfüllt. Bereits das Reichsversicherungsamt (RVA) habe eine Grundstücksgröße von 2500 qm als Obergrenze für Haus- und Ziergärten angesehen. Daher falle der Garten des Klägers nicht unter die Ausnahmeregelung des § 123 Abs 2 Nr 1 SGB VII. Die Gesamtfläche übersteige hier den allgemein akzeptierten Grenzwert von 2500 qm so deutlich, dass der Garten nicht mehr als Haus- und Ziergarten angesehen werden könne. Angesichts eines wöchentlichen Arbeitsaufwands im Sommer von etwa 1 ½ Stunden sowie darüber hinaus anfallender Arbeiten zur Pflege der Ziersträucher könne nicht von einem extrem geringen Umfang der Bewirtschaftung ausgegangen werden. Zu Unrecht berufe sich der Kläger darauf, dass er lediglich hälftiger Miteigentümer des Grundstücks sei. Hieraus folge die gesamtschuldnerische Haftung jedes einzelnen Mitunternehmers, sodass die alleinige Inanspruchnahme des Klägers nicht zu beanstanden sei. Da der Kläger damit kraft Gesetzes versichert sei, erweise sich auch der Beitragsbescheid für das Umlagejahr 2010 als rechtmäßig.

5

Der Kläger rügt mit seiner Revision eine Verletzung des § 123 Abs 2 SGB VII. Er beantragt,

        

das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 30. September 2015 und den Bescheid der Beklagten vom 28. April 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Mai 2015 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 2. Oktober 2012 zurückzuweisen.

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Die Beklagte beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet und daher zurückzuweisen. Das Urteil des LSG vom 30.9.2015 war dahingehend zu berichtigen, dass die Anschlussberufung als unzulässig verworfen wird (dazu unter A.). Im Übrigen hat das LSG im Ergebnis zu Recht das Urteil des SG aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 18.4.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8.6.2011 abgewiesen (dazu unter B.).

8

A. Die Anschlussberufung gegen den während des Berufungsverfahrens ergangenen Bescheid der Beklagten vom 28.4.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.5.2015 war unzulässig, weil sie nicht den gleichen prozessualen Anspruch wie die Hauptberufung der Beklagten betrifft (dazu unter 1.). Dahinstehen kann daher, ob die mit der Anschlussberufung einhergehende Klageänderung zulässig und das LSG für die Entscheidung über diese geänderte Klage zuständig war (dazu unter 2.).

9

1. Die Anschlussberufung war unzulässig, weil der Kläger hierdurch einen neuen Streitgegenstand in den Rechtsstreit eingeführt hat. Der Kläger hat im Wege der Anschlussberufung ausdrücklich beantragt, neben der Berufungszurückweisung den Überprüfungsbescheid vom 28.4.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.5.2015 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Veranlagungsbescheid vom 6.9.1995 rückwirkend zurückzunehmen. Die Anschließung des Klägers und Berufungsbeklagten an die Berufung der Beklagten und Berufungsklägerin im Wege einer unselbständigen Anschlussberufung konnte zwar wirksam auch im Laufe der mündlichen Verhandlung durch Erklärung zur Niederschrift des Gerichts erfolgen (BSG vom 16.10.1968 - 3 RK 25/65 - SozR Nr 9 zu RAM-Erl über KrV vom 2.11.1943 = Juris RdNr 21; BSG vom 13.3.1968 - 12 RJ 622/64 - BSGE 28, 31 = SozR Nr 4 zu § 522a ZPO; BSG vom 31.1.1967 - 2 RU 82/63 - AP Nr 3 zu § 522a ZPO; BGH vom 6.5.1987 - IVb ZR 51/86 - BGHZ 100, 383 = NJW 1987, 3263). Die im SGG nicht ausdrücklich geregelte Anschlussberufung richtet sich nach § 202 SGG iVm § 524 ZPO. Sie ist kein Rechtsmittel, sondern eröffnet dem Berufungsbeklagten lediglich die Möglichkeit, sich mit eigenen Sachanträgen über die begehrte Zurückweisung des Rechtsmittels hinaus oder nach Ablauf der Berufungsfrist gegen die Berufung zu verteidigen und damit eine reformatio in peius zu Lasten des Berufungsklägers zu erreichen (Schreiber in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl 2014, § 143 RdNr 23; Sommer in Roos/Wahrendorf, SGG, 1. Aufl 2014, § 143 RdNr 26).

10

Die Anschlussberufung ist hier jedoch unzulässig, weil sie nicht denselben Streitgegenstand wie die Hauptberufung der Berufungsklägerin betrifft. Im Wege der Anschlussberufung kann kein neuer Streitgegenstand in das Berufungsverfahren eingeführt werden (BSG vom 5.5.2010 - B 6 KA 6/09 R - BSGE 106, 110 = SozR 4-2500 § 106 Nr 27; BSG vom 10.2.2005 - B 4 RA 48/04 R - Juris RdNr 33 f; BSG vom 26.10.2017 - B 8 SO 12/16 R - SozR 4 RdNr 14; Sommer in Roos/Wahrendorf, SGG, 1. Aufl 2014, § 143 RdNr 31). Streitgegenstand ist der prozessuale Anspruch, nämlich das vom Kläger aufgrund eines bestimmten Sachverhalts an das Gericht gerichtete Begehren der im Klageantrag bezeichneten Entscheidung (zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff - hM, zB B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 95 RdNr 5 mwN). Maßgebend für die Bestimmung des Streitgegenstands ist neben der Auslegung des Klageantrags und des Vorbringens zum Klagegrund in erster Linie der Inhalt des angefochtenen Bescheids (Jaritz in Roos/Wahrendorf, SGG, 1. Aufl 2014, § 94 RdNr 20).

11

Gegenstand der mit der Berufung angegriffenen Entscheidung des SG war ausschließlich der die Höhe der Beiträge für das Jahr 2010 regelnde Verwaltungsakt vom 18.4.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8.6.2011 (vgl § 746 Abs 1 RVO bzw ab 1.1.1997 § 168 Abs 1 SGB VII). Der Prüfungsumfang bei der Anfechtung dieses Bescheids bezieht sich vorrangig auf die individuellen unternehmensbezogenen Faktoren wie die richtige Lohnsumme oder den Gefahrtarif (Spellbrink in Kasseler Komm, Stand September 2017, § 168 SGB VII RdNr 10). Wegen des gestuften Beitragsverfahrens der gesetzlichen Unfallversicherung werden die Zuständigkeit und Veranlagung dort im Regelfall nicht mehr geprüft (Mutschler, WzS 2009, 353, 355, 356). Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte bei Erlass des Beitragsbescheids vom 18.4.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8.6.2011 den Mitgliedsbescheid vom 6.9.1995 ggf konkludent überprüft und damit eine erneute gerichtliche Überprüfung ermöglicht hätte, sind nicht ersichtlich. Dies bestimmt sich nach dem objektiven Erklärungsinhalt dieser Bescheide im Wege der Auslegung (§ 133 BGB), zu der auch das Revisionsgericht befugt ist (vgl zuletzt BSG vom 17.12.2015 - B 2 U 2/14 R - SozR 4-2400 § 27 Nr 7 und BSG vom 3.4.2014 - B 2 U 25/12 R - BSGE 115, 256 = SozR 4-2700 § 136 Nr 6, RdNr 15).

12

Bei dem vom Kläger erst im Wege der Anschlussberufung eingeführten Überprüfungsbescheid vom 28.4.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.5.2015 betreffend die Zuständigkeit der Beklagten handelt es sich mithin um einen anderen Streitgegenstand, weil damit erstmals im Berufungsverfahren der Mitgliedsschein vom 6.9.1995 (§ 664 Abs 1 RVO), der alleine die Mitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten betrifft, gemäß § 44 SGB X zur Überprüfung gestellt wurde. Der Bescheid aus dem Jahre 1995 hat bei Übereinstimmung mit der materiellen Mitgliedschaft zwar nur deklaratorische Bedeutung (BSG vom 17.2.1971 - 7/2 RU 74/68 - BSGE 32, 218 = SozR Nr 1 zu § 655 RVO = Juris RdNr 11), jedoch begründet er unabhängig von der materiellen Richtigkeit ein formal-rechtliches Versicherungsverhältnis und damit die formelle Zuständigkeit (BSG vom 28.11.1961 - 2 RU 36/58 - BSGE 15, 282, 287; vgl BSG vom 3.4.2014 - B 2 U 25/12 R - BSGE 115, 256 = SozR 4-2700 § 136 Nr 6, RdNr 26). In dem Verfahren zur Überprüfung des Aufnahmebescheids aus dem Jahre 1995 gemäß § 44 SGB X ist damit die materielle Zuständigkeit der Beklagten für das Unternehmen des Klägers und damit ein anderer prozessualer Anspruch als die Höhe der zu zahlenden Beiträge zu prüfen.

13

Damit war das Urteil des LSG insoweit zu korrigieren, als es die Anschlussberufung des Klägers in der Sache zurückgewiesen und nicht - richtigerweise - als unzulässig verworfen hat (§ 158 SGG).

14

2. Dahinstehen kann, ob die mit der Anschlussberufung einhergehende Klageänderung zulässig und das LSG für die Entscheidung über diese geänderte Klage zuständig war. Der Senat hat zwar bereits ausgeführt, dass das LSG - im Unterschied etwa zu einer in der zweiten Instanz erfolgten Einbeziehung von Folgebescheiden (§ 96 iVm § 153 Abs 1 SGG) oder einer Widerklage (§ 100 iVm § 153 Abs 1 SGG) - in den Fällen der gewillkürten Klageänderung in der Berufungsinstanz nach § 153 Abs 1 iVm § 99 Abs 1 und 2 SGG, durch die ein neuer Streitgegenstand in das Berufungsverfahren eingeführt wird, wegen fehlender sachlicher Zuständigkeit grundsätzlich nicht zu einer Sachentscheidung befugt ist(BSG vom 31.7.2002 - B 4 RA 113/00 R - Juris RdNr 16 f; BSG vom 18.3.2015 - B 2 U 8/13 R - Juris RdNr 14; BSG vom 5.7.2016 - B 2 U 4/15 R - Juris RdNr 17; Stotz in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl 2017, § 29 RdNr 64). Andererseits wäre der erkennende Senat aber als Rechtsmittelgericht nach § 98 SGG iVm § 17a Abs 5 GVG hier wohl an die Feststellung der sachlichen Zuständigkeit durch das LSG gebunden gewesen(vgl Gutzeit in Roos/Wahrendorf, SGG, 1. Aufl 2014, § 98 RdNr 20; aA noch BSG vom 18.3.2015 - B 2 U 8/13 R - Juris RdNr 16).

15

B. Das LSG hat im Ergebnis zu Recht das Urteil des SG aufgehoben. Die Klage gegen den Bescheid vom 18.4.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8.6.2011 ist nicht begründet. Ermächtigungsgrundlage für die Beitragsforderung der Beklagten ist § 183 Abs 5 SGB VII. Danach teilt der Unfallversicherungsträger den Beitragspflichtigen den von ihnen zu zahlenden Beitrag schriftlich mit. Diese "Mitteilung" ist keine bloße Bekanntgabe einer kraft Gesetzes bestehenden Zahlungspflicht, sondern ein an den Beitragspflichtigen gerichtetes vollstreckbares Zahlungsgebot (BSG vom 20.7.2010 - B 2 U 7/10 R - SozR 4-2700 § 150 Nr 5). Der Bescheid war gemäß § 183 Abs 5 S 1 SGB VII sowohl formell(dazu unter 1.) als auch materiell rechtmäßig (dazu unter 2.).

16

1. Der Beitragsbescheid vom 18.4.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8.6.2011 war nicht gemäß § 42 S 2 SGB X wegen fehlender Anhörung gemäß § 24 SGB X aufzuheben. Als Adressat der Beitragsfestsetzung für das Umlagejahr 2010 in Höhe von 39 Euro sowie des entsprechenden Zahlungsgebots in dem Beitragsbescheid war der Kläger "Beteiligter" des Verwaltungsverfahrens, das seinerseits auf den Erlass dieser beiden Verwaltungsakte (§ 31 SGB X)gerichtet war (§ 12 Abs 1 Nr 2 SGB X). Mit der Beitragsforderung wurde durch die Beklagte zumindest in die allgemeine Handlungsfreiheit und damit in das Grundrecht des Klägers aus Art 2 Abs 1 GG eingegriffen, wodurch ein anhörungspflichtiger "Eingriff" iS des § 24 Abs 1 SGB X vorlag(vgl BSG Urteil vom 25.1.1979 - 3 RK 35/77 - SozR 1200 § 34 Nr 7; Mutschler in Kasseler Komm, Stand September 2015, § 24 SGB X RdNr 7; Siefert in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl 2014, § 24 RdNr 8). Dahinstehen kann hier, ob bei Beitragsbescheiden im Regelfall auf eine Anhörung nach § 24 Abs 1 SGB X als Massenverwaltungsakte iS des § 24 Abs 2 Nr 4 SGB X oder weil sie im Allgemeinen auf Entgeltangaben des Unternehmers beruhen, ohne zu seinen Ungunsten abzuweichen, verzichtet werden kann(§ 24 Abs 2 Nr 3 SGB X; Höller in Hauck/Noftz, SGB VII, K § 168 RdNr 3; Spellbrink in Kasseler Komm, Stand September 2017, § 168 SGB VII RdNr 2). Auch bei einem Verzicht auf eine Anhörung nach § 24 Abs 2 SGB X wäre im Übrigen hierüber eine Ermessensentscheidung zu treffen gewesen, die offensichtlich ebenfalls nicht vorliegt.

17

Allerdings wurde die hier vor Erlass des Bescheids vom 18.4.2011 erforderliche Anhörung jedenfalls vor dem LSG und damit innerhalb der zeitlichen Grenzen des § 41 Abs 1 Nr 3 SGB X wirksam nachgeholt. Die Nachholung der Anhörung parallel zum gerichtlichen Verfahren setzt ein eigenständiges, nicht notwendigerweise formelles Verwaltungsverfahren voraus, in dessen Rahmen die beklagte Behörde dem Kläger in angemessener Weise Gelegenheit zur Äußerung zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu geben hat. Dies hat in der Regel dadurch zu erfolgen, dass die Behörde den Kläger in einem gesonderten Anhörungsschreiben alle Haupttatsachen mitteilt, auf die sie die belastende Entscheidung stützen will, und ihm eine angemessene Frist zur Äußerung setzt (vgl die Entscheidung des erkennenden Senats vom 18.9.2012 - B 2 U 15/11 R - SozR 4-5671 § 3 Nr 6; BVerwG Urteil vom 17.8.1982 - 1 C 22.81 - BVerwGE 66, 111). Ferner ist erforderlich, dass die Behörde das Vorbringen des Betroffenen zur Kenntnis nimmt und sich abschließend zum Ergebnis der Überprüfung äußert, insbesondere zu erkennen gibt, ob sie nach erneuter Prüfung an dem bisher erlassenen Verwaltungsakt festhält (BSG Urteile vom 6.4.2006 - B 7a AL 64/05 R - Juris, vom 9.11.2010 - B 4 AS 37/09 R - SozR 4-1300 § 41 Nr 2 RdNr 15 und vom 7.7.2011 - B 14 AS 153/10 R - BSGE 108, 289 = SozR 4-4200 § 38 Nr 2, RdNr 26; BVerwG Urteil vom 10.3.1971 - VIII C 210.67 - BVerwGE 37, 307).

18

Vorliegend wurden sämtliche Aspekte, auf die die Beklagte die Verbeitragung des Klägers stützt, insbesondere seine Aufnahme in das Mitgliedsverzeichnis im Jahre 2015 im Rahmen des Überprüfungsverfahrens des Mitgliedsbescheids vom 6.9.1995 sowohl durch die Ausgangsbehörde als auch die Widerspruchsbehörde (s zur erforderlichen Entscheidungskompetenz der Widerspruchsbehörde BVerwG vom 17.8.1982 - 1 C 22.81 - BVerwGE 66, 111; Hufen/Siegel, Fehler im Verwaltungsverfahren, 6. Aufl 2018, RdNr 939) in dem nach Berufungseinlegung durchgeführten gesonderten Verwaltungsverfahren dem Kläger mitgeteilt, sodass dieser Gelegenheit hatte, zu allen Gesichtspunkten Stellung zu nehmen. Damit wurde ein etwaiger Anhörungsmangel jedenfalls geheilt.

19

2. Der Bescheid vom 18.4.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8.6.2011 ist auch materiell rechtmäßig. Zum einen stand die Eigenschaft des Klägers als landwirtschaftlicher Unternehmer aufgrund des bestandskräftigen (§ 77 SGG)Mitgliedsscheins fest (dazu unter a), zum anderen war eine Ermessensentscheidung der Beklagten, welchen der beiden Gesamtschuldner sie zur Beitragstragung heranzieht, im Ergebnis nicht erforderlich, weil die Ehefrau des Klägers keine landwirtschaftliche Unternehmerin ist (dazu unter b).

20

a) Die Eigenschaft des Klägers als landwirtschaftlicher Unternehmer stand aufgrund des bestandskräftigen (§ 77 SGG)Mitgliedsscheins aus dem Jahre 1995 fest. Dieser Verwaltungsakt aus dem Jahre 1995 war weder nichtig iS des § 40 SGB X, noch wurde er zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder hatte sich durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt(§ 39 Abs 2 SGB X). Die in § 40 Abs 2 SGB X genannten Tatbestände liegen nicht vor. Nach § 40 Abs 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Selbst im Falle einer fehlenden Eigenschaft des Klägers als landwirtschaftlicher Unternehmer wäre dieser Fehler nach den Kriterien des § 40 Abs 1 SGB X nicht "offensichtlich". Maßstab für die "Offensichtlichkeit" eines Fehlers ist der Durchschnittsbürger, der ohne besondere Sachkenntnis den Fehler erkennen können muss (vgl nur Roos in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl 2014, § 40 RdNr 10 mwN). Selbst bei groben Zuständigkeitsverstößen ist ein Feststellungsbescheid daher zwar rechtswidrig, aber nicht nichtig (s zuletzt zur fehlenden Nichtigkeit bei Verstoß gegen europarechtliche Kollisionsnormen Urteil des erkennenden Senats vom 3.4.2014 - B 2 U 25/12 R - BSGE 115, 256 = SozR 4-2700 § 136 Nr 6, RdNr 25; BSG Urteil vom 28.11.1961 - 2 RU 36/58 - BSGE 15, 282, 285 = SozR Nr 1 zu § 666 RVO; BSG Urteil vom 30.10.1974 - 2 RU 42/73 - BSGE 38, 187, 192 = SozR 2200 § 664 Nr 1 S 7).

21

Die Beklagte durfte den Kläger mithin auf der rechtlichen Grundlage des bestandskräftigen Mitgliedsscheins aus dem Jahre 1995 als landwirtschaftlichen Unternehmer mit Beiträgen belasten.

22

b) Im Ergebnis sind die Beitragsbescheide auch nicht wegen Ermessensnichtgebrauchs rechtswidrig. Wie der Senat zuletzt entschieden hat (Urteil vom 30.3.2017 - B 2 U 10/15 R - BSGE = SozR 4-2700 § 130 Nr 1), ist die Beklagte zwar grundsätzlich gehalten, eine Ermessensentscheidung zu treffen, wenn sie einen von mehreren Gesamtschuldnern im Sinne des auch für die landwirtschaftliche Unfallversicherung geltenden § 150 Abs 2 S 2 SGB VII als alleinigen Beitragsschuldner in Anspruch nehmen will(dazu unter aa). Jedoch war die Ehefrau des Klägers im Ergebnis kein weiterer, für die Beiträge haftender Gesamtschuldner, sodass eine Ermessensausübung der Beklagten insoweit nicht erforderlich war (dazu unter bb).

23

aa) Dem Beitragsbescheid der Beklagten vom 18.4.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8.6.2011 ist eine Ermessensausübung hinsichtlich der Inanspruchnahme des Klägers als Beitragsschuldner nicht zu entnehmen. Eine solche Prüfung hätte hier grundsätzlich deswegen nahegelegen, weil die Beklagte wusste, dass die Ehefrau des Klägers Miteigentümerin des Grundstücks zu 1/2 war. Der Senat hat zuletzt entschieden (BSG vom 30.3.2017 - B 2 U 10/15 R - BSGE = SozR 4-2700 § 130 Nr 1), dass die Möglichkeit eines Gläubigers, "die Leistung nach ... Belieben von jedem" der (Gesamt-)Schuldner "ganz oder zu einem Teil" zu "fordern" (vgl § 421 S 1 BGB), im Beitragsrecht der gesetzlichen Unfallversicherung als Teil des öffentlichen Rechts verfassungsrechtlich in der Weise überformt ist, dass bei der Auswahl des Gesamtschuldners und der Bestimmung der Quantität ("ganz oder zu einem Teil") eine Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen vorzunehmen ist. Die gesetzliche Anordnung in § 150 Abs 2 S 2 SGB VII, dass Unternehmer und Bevollmächtigter als Gesamtschuldner haften, räumt als allgemeiner, das gesamte Beitragsrecht beherrschender im Ersten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Sechsten Kapitels geregelter Grundsatz (vgl Spellbrink in Kasseler Komm, Stand Juli 2017, § 150 SGB VII RdNr 8), der auch für landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften gilt (s insbesondere § 182 Abs 1 SGB VII, der Ausnahmen ausdrücklich nur für die Regelungen aus dem 2. Unterabschnitt des ersten Abschnitts des Sechsten Kapitels anordnet) der ausführenden Behörde damit gleichzeitig Ermessen ein, für das die allgemeinen Grundsätze des § 39 SGB I gelten. Jeder Gesamtschuldner hat damit ein subjektiv-öffentliches Recht, dass der Unfallversicherungsträger die belastende Entscheidung über seine Inanspruchnahme ermessensfehlerfrei trifft (BSG vom 30.3.2017 - B 2 U 10/15 R - BSGE = SozR 4-2700 § 130 Nr 1, RdNr 17; vgl zB BFH Urteil vom 2.12.2003 - VII R 17/03 - BFHE 204, 380 sowie Beschlüsse vom 12.7.1999 - VII B 2/99 - Juris RdNr 15 und vom 7.10.2004 - VII B 46/04 - BeckRS 2004, 25007513; Ratschow in Klein, AO, 13. Aufl 2016, § 44 RdNr 13).

24

bb) Die fehlende Ermessensausübung führt jedoch im vorliegenden Fall nicht zur Rechtswidrigkeit des Beitragsbescheids vom 18.4.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8.6.2011, weil die Ehefrau des Klägers kein landwirtschaftliches Unternehmen iS des § 123 Abs 1 SGB VII betrieb und daher keine Beitragspflicht ihrerseits bestand. Zwar wäre die Ehefrau als Miteigentümerin des Grundstücks potentiell als landwirtschaftliche Unternehmerin nach § 2 Abs 1 Nr 5 Buchst a SGB VII iVm § 123 Abs 1 SGB VII beitragspflichtig. Eine Beitragspflicht besteht nach dem zum Zeitpunkt der etwaigen Gesamtschuldnerauswahl bei Erlass des Bescheids vom 18.4.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8.6.2011 anwendbaren § 123 Abs 2 SGB VII aber nur dann, wenn die Haus- und Ziergärten regelmäßig oder in besonderem Umfang mit besonderen Arbeitskräften bewirtschaftet werden oder ihre Erzeugnisse nicht hauptsächlich dem eigenen Haushalt dienen. Ohne diese weiteren Voraussetzungen kann daher unabhängig von seiner Größe bei einem Ziergarten eine Beitragspflicht nicht entstehen. Dafür sprechen die grammatikalische, die systematische sowie die historisch-teleologische Auslegung dieser Norm.

25

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 123 Abs 2 Nr 1 SGB VII idF vom 31.10.2006 (BGBl I 2407) sind Haus- und Ziergärten, als welchen die Beklagte ausweislich des an den Kläger gerichteten Mitgliedsscheins vom 6.9.1995 den Garten ansieht, keine landwirtschaftlichen Unternehmen, es sei denn, sie werden regelmäßig oder in erheblichem Umfang mit besonderen Arbeitskräften bewirtschaftet oder ihre Erzeugnisse dienen nicht hauptsächlich dem eigenen Haushalt. Der Wortlaut der Norm enthält insofern auch keine Einschränkung oder Gegenausnahme derart, dass Haus- und Ziergärten ab einer bestimmten Größe (etwa 2500 qm = 0,25 ha) wieder der Beitragspflicht unterliegen sollen.

26

Auch die Gesetzessystematik legt eine Größenbeschränkung versicherungsfreier Ziergärten nicht nah. Eine Deckungsgleichheit mit der in § 5 SGB VII(idF des Gesetzes vom 21.3.2005, BGBl I 818, mWv 30.3.2005) ausdrücklich normierten Größe von 0,25 ha, bis zu der sich landwirtschaftliche Unternehmer auf Antrag von der Versicherung befreien lassen können, hat der Gesetzgeber gerade nicht hergestellt.

27

Schließlich gebieten Sinn und Zweck sowie die Entstehungsgeschichte der Regelung keine Größenbegrenzung bei der Beitragsfreiheit. Sofern die Beklagte sich auf frühere Entscheidungen des RVA beruft, verkennt sie, dass diese sich auf nicht mehr geltende Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO) mit nicht deckungsgleichem Inhalt beziehen. Nach § 917 Abs 2 RVO idF vom 19.7.1911 (RGBl S 509) sollten kleine Haus- und Ziergärten, die nicht regelmäßig und in erheblichem Umfang mit besonderen Arbeitskräften bewirtschaftet werden und deren Erzeugnisse hauptsächlich dem eigenen Haushalt dienen, nicht als landwirtschaftliche Betriebe gelten. Durch das Sechste Gesetz über Änderungen in der Unfallversicherung vom 9.3.1942 (RGBl I S 107) wurde die Versicherungspflicht auch auf andere Kleingärten unter ähnlichen Voraussetzungen wie Haus- und Ziergärten ausgedehnt. Damit sollten in erster Linie die Schrebergärten und ähnliche Kleingärten erfasst werden, welche die Spruchpraxis der Schiedsstelle beim Reichsverband der deutschen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft bereits zuvor grundsätzlich den kleinen versicherungsfreien Gärten iS des § 917 Abs 2 RVO gleichgestellt hatte(Entscheidung der Schiedsstelle vom 26.6.1942 - EuM 50, 6; Entscheidung vom 8.12.1931 - EuM 31, 530). Diese Fassung wurde unverändert und ohne besondere Begründung in § 778 RVO idF des UVNG vom 30.4.1963 (BGBl I 241; vgl BT-Drucks IV/120) übernommen. Zur Größe, bis zu der ein versicherungsfreier Haus-, Zier- oder anderer Kleingarten angenommen werden kann, äußerten sich weder die ursprüngliche Fassung des § 917 Abs 2 RVO noch die in der Folge geänderten Fassungen. Durch das UVEG vom 7.8.1996 (BGBl I 1254) wurde § 123 Abs 2 SGB VII eingeführt, nach dem unter Nr 1 isoliert Haus- und Ziergärten als versicherungsfrei gelten, was erst recht nahelegt, dass eine isolierte Prüfung der Eigenschaft des Gartens ohne Vergleich zu den nunmehr unter Nr 2 aufgelisteten "anderen Kleingärten im Sinne des …" stattzufinden hat, wenn auch die gesetzliche Begründung ausführt, dass diese Regelung dem geltenden Recht iS des § 778 RVO und der dazu ergangenen Rechtsprechung entspreche(vgl BR-Drucks 263/95, S 295).

28

Unabhängig davon ist auch in der bisherigen Rechtsprechung eine solche Grenzziehung nicht vorgenommen worden. Bereits den Entscheidungen des RVA ist keine feste Obergrenze zu entnehmen. Das RVA hat 2500 qm (= 25 Ar) als Obergrenze versicherungsfreier Ziergärten angenommen, jedoch auch größere Gärten als nicht versichert angesehen, wenn besondere Verhältnisse - zB die Lage in einer ländlichen Gegend aufgrund der geringeren Bewertung von Grund und Boden und der damit verbundenen Größe - dies rechtfertigten (RVA vom 7.9.1942 - EuM 50, 11, 13; vgl Entscheidung der Schiedsstelle vom 26.6.1942 - EuM 50, 6). Auch in der bisherigen Rechtsprechung des BSG ist eine solche strikte Grenzziehung bei Haus- und Ziergärten nicht vorhanden (vgl BSG vom 18.1.2011 - B 2 U 16/10 R - SozR 4-2700 § 123 Nr 2 = Juris RdNr 25; BSG vom 11.11.2003 - B 2 U 51/02 R - Juris RdNr 24; BSG vom 6.5.2003 - B 2 U 37/02 R - Juris RdNr 20; BSG vom 31.1.1989 - 2 RU 30/88 - BSGE 64, 252, 254 = SozR 2200 § 778 Nr 2 S 7; BSG vom 28.7.1977 - 2 RU 40/77 - SozR 2200 § 778 Nr 1 = Juris RdNr 20; BSG vom 26.6.1973 - 8/7 RU 34/71 - BSGE 36, 71 = SozR Nr 40 zu § 539 RVO = Juris RdNr 21).

29

Eine Beitragspflicht besteht mithin nach dem ausdrücklichen Wortlaut des zum Zeitpunkt der etwaigen Gesamtschuldnerauswahl bei Erlass des Bescheids vom 18.4.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8.6.2011 anwendbaren § 123 Abs 2 SGB VII also nur dann, wenn die Haus- und Ziergärten regelmäßig oder in besonderem Umfang mit besonderen Arbeitskräften bewirtschaftet werden oder ihre Erzeugnisse nicht hauptsächlich dem eigenen Haushalt dienen. Diese Voraussetzungen einer Beitragspflicht lagen hier nicht vor, sodass die Ehefrau des Klägers mangels Eigenschaft als Unternehmerin im Ergebnis nicht als weitere Schuldnerin in Betracht kam und somit von der Beklagten auch keine Ermessensentscheidung hinsichtlich der Auswahl des in Anspruch genommen Schuldners zu treffen war. Der einzig den Streitgegenstand des Revisionsverfahrens bildende Beitragsbescheid aus dem Jahre 2011 erweist sich damit im Ergebnis als richtig. Der Kläger ist mithin mit seinem materiellen Begehren, nicht allein wegen der Größe seines Haus- und Ziergartens von 4705 qm der Beitragspflicht zur Beklagten zu unterfallen, nur aufgrund der Bestandskraft des Mitgliedsbescheids aus dem Jahre 1995 unterlegen.

30

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 154 Abs 1 VwGO.

(1) Wird gemäß § 54 Abs. 4 oder 5 eine Leistung in Geld begehrt, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann auch zur Leistung nur dem Grunde nach verurteilt werden. Hierbei kann im Urteil eine einmalige oder laufende vorläufige Leistung angeordnet werden. Die Anordnung der vorläufigen Leistung ist nicht anfechtbar.

(2) Das Gericht kann durch Zwischenurteil über eine entscheidungserhebliche Sach- oder Rechtsfrage vorab entscheiden, wenn dies sachdienlich ist.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23. Februar 2011 aufgehoben, soweit es die Feststellung des Grades der Behinderung und die Feststellung der Voraussetzungen des Merkzeichens G betrifft.

In diesem Umfang wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen.

Tatbestand

1

Die 1962 geborene Klägerin begehrt in der Hauptsache die (rückwirkende) Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 80 sowie die (rückwirkende) Feststellung der Voraussetzungen der Merkzeichen G und H.

2

Mit Bescheid vom 15.9.2005 wurde bei der Klägerin für die Zeit ab 4.7.2005 ein GdB von 30 bestandskräftig festgestellt.

3

Am 29.6.2006 beantragte die Klägerin die rückwirkende Feststellung eines höheren GdB sowie die rückwirkende Feststellung der Voraussetzungen der Merkzeichen G und H. Daraufhin wurde der Bescheid vom 15.9.2005 abgeändert und ein GdB von 60 ab Antragstellung (29.6.2006) festgestellt. Die Feststellung der Voraussetzungen der Merkzeichen G und H wurde abgelehnt (Bescheid des Versorgungsamtes Duisburg vom 24.5.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Münster vom 6.2.2008).

4

Im nachfolgenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Duisburg (S 24 SB 43/08) erklärte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit deren Einverständnis, der "Nachteilsausgleich H" sei nicht mehr streitbefangen. Der Bevollmächtigte der beklagten Stadt gab ein Teilanerkenntnis (GdB von 80 ab Antragstellung <29.6.2006>) ab, das der Prozessbevollmächtigte der Klägerin annahm. Im Übrigen beantragte dieser, bei der Klägerin unter Änderung der entgegenstehenden Verwaltungsentscheidung ab dem Jahre 2000 einen GdB von 80 sowie den Nachteilsausgleich G festzustellen. Das SG hat die beklagte Stadt entsprechend ihrem Teilanerkenntnis verurteilt und im Übrigen die Klage abgewiesen, weil diese insoweit unzulässig sei. Hinsichtlich des Begehrens der Feststellung eines höheren GdB für die Zeit vor der Antragstellung fehle es in den angefochtenen Bescheiden an einer ausdrücklichen Entscheidung der Beklagten (Urteil vom 27.4.2010).

5

Gegen das Urteil des SG hat die Klägerin persönlich (nicht vertreten durch ihren bisherigen Prozessbevollmächtigten) Berufung eingelegt, mit der sie zunächst begehrt hat, unter Abänderung des Urteils des SG ihre Behinderung "wenn möglich seit dem Jahr 2000" zu bestätigen (hilfsweise "wenigstens ab dem Jahr 2002"), die "in dem Antrag vom Jahr 2005 nicht anerkannten, aber durch die behandelnden Ärzte bescheinigten gesundheitlichen Störungen" sowie "die Nachteilsausgleiche G und H anzuerkennen".

6

Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat der 10. Senat des Landessozialgerichts (LSG) Nordrhein-Westfalen die Klägerin in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass nach seiner Auffassung die Berufung unzulässig sei, wenn sie sich gegen einen Bescheid aus dem Jahr 2005 und nicht gegen die im erstinstanzlichen Verfahren streitigen Bescheide aus 2007 wende. Er hat der Klägerin geraten, den Berufungsantrag zu stellen, das Urteil des SG vom 27.4.2010 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 24.5.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.6.2007 zu verurteilen, bei ihr den Nachteilsausgleich G sowie einen GdB von 80 bereits ab dem Jahr 2000 festzustellen.

7

           

Die Klägerin hat daraufhin erklärt: "Ich möchte den Antrag so stellen, wie er in meiner schriftlichen Berufungsbegründung anklingt". Nach nochmaligen Hinweis auf die Unzulässigkeit der Berufung hat die als Vorsitzende handelnde Richterin folgenden Antrag zu Protokoll diktiert:

"Die Klägerin beantragt gleichwohl,

        

das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 27.4.2010 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 15.9.2005 zu verurteilen, bei ihr die Nachteilsausgleiche G und H, einen GdB von 80 bereits seit dem Jahr 2000, hilfsweise seit dem Jahr 2002, sowie weitere gesundheitliche Störungen festzustellen,
hilfsweise den Rechtsstreit zu vertagen und die im Rentenverfahren vor dem Sozialgericht Duisburg noch einzuholenden Gutachten beizuziehen, sobald diese vorliegen."

8

Nach nochmaligem Vorspielen hat die Klägerin dazu erklärt: "Das ist jedenfalls insoweit richtig, als dass hier heute vertagt werden müsste. Im Übrigen kann ich mich nicht äußern."

9

Das LSG hat die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG als unzulässig verworfen (Urteil vom 23.2.2011). Diese Entscheidung hat es im Wesentlichen darauf gestützt, dass keine berufungsfähige Entscheidung des SG zu dem im Berufungsverfahren streitgegenständlichen Bescheid vorliege. Der nunmehr angegriffene Bescheid vom 15.9.2005 sei nicht Gegenstand des Klageverfahrens gewesen. Das jetzige Vorbringen der Klägerin stelle sich der Sache nach als Klageänderung dar. Diese setze eine zulässige Berufung voraus, an welcher es vorliegend mangele. Dem Berufungsantrag der Klägerin könne auch nicht durch Auslegung ein zulässiger Inhalt beigemessen werden. Nach dem gesamten Vorbringen der Klägerin sei auszuschließen, dass sich diese gegen die im Klageverfahren angegriffenen Bescheide von 2007 wende.

10

Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG beim Bundessozialgericht (BSG) Beschwerde eingelegt, die sie mit dem Vorliegen eines Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) begründet: Sie habe sich von Anfang an gegen den Bescheid vom 15.9.2005 gewandt. Ihr Antrag sei dahingehend auszulegen gewesen, dass sie eine Neufeststellung ihres GdB und der Nachteilsausgleiche G und H wegen Rechtswidrigkeit des bislang maßgeblichen Verwaltungsakts mit Wirkung für die Vergangenheit begehre, denn sie habe sich auf Umstände berufen, die bereits bei Erlass des Bescheides vom 15.9.2005 vorgelegen hätten. Das LSG hätte deshalb entsprechend ihrem Begehren den Antrag wie folgt formulieren müssen: "Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 23.2.2011 (richtig 27.4.2010) sowie den Bescheid der Beklagten vom 24.5.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.6.2007 (richtig 6.2.2008) aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, bei ihr unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 15.9.2005, die Nachteilsausgleiche G und H, einen GdB von 80 bereits seit dem Jahr 2000, hilfsweise seit dem Jahr 2002, sowie weitere gesundheitliche Störungen festzustellen."

Entscheidungsgründe

11

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist nur zum Teil zulässig.

12

Nach § 160a Abs 2 S 3 SGG muss in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache(§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des LSG abweicht (vgl § 160 Abs 2 Nr 2 SGG), oder der Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) bezeichnet werden. Betrifft der Rechtsstreit mehrere prozessuale Ansprüche - wie hier die Feststellung des GdB, weiterer gesundheitlicher Störungen sowie der Voraussetzungen der Merkzeichen G und H - muss die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde hinsichtlich jedes einzelnen prozessualen Anspruchs, über den das LSG entschieden hat, den Darlegungsanforderungen des § 160a Abs 2 S 3 SGG genügen.

13

In Bezug auf die Feststellung der Voraussetzungen des Merkzeichens H hat die Klägerin in der Beschwerdebegründung weder die einen Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan noch hinreichend dargelegt, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann. Sie trägt selbst vor, dass ihr damaliger Prozessbevollmächtigter mit ihrem Einverständnis vor dem SG zu Protokoll erklärt hat: "Der Nachteilsausgleich H ist nicht mehr streitbefangen." Dass das LSG diese protokollierte Prozesserklärung verfahrensfehlerhaft als (teilweise) Klagerücknahme ausgelegt hat, hat die Klägerin nicht dargelegt. Die bloße Behauptung, dass diese Erklärung "ihr aufgezwungen" worden sei, reicht - schon im Hinblick auf das Handeln des von der Klägerin bevollmächtigten Rechtsanwalts - für die Darlegung der Unwirksamkeit der Klagerücknahme nicht aus.

14

Auch soweit es die von der Klägerin begehrte Feststellung weiterer gesundheitlicher Störungen betrifft, hat die Klägerin einen berufungsgerichtlichen Verfahrensfehler nicht hinreichend bezeichnet. Der Umstand, dass die Vorinstanzen der Klägerin zu diesem Punkt eine Sachentscheidung verweigert haben, kann nur dann als Mangel des Verfahrens angesehen werden, wenn es sich dabei überhaupt um eine zulässige Feststellung nach dem Schwerbehindertengesetz (SchwbG) bzw (ab 1.7.2001) nach dem SGB IX handelt. Dazu hat das BSG entschieden, dass die zuständige Behörde im Verfügungssatz eines Bescheides nach § 4 Abs 1 S 1 SchwbG das Vorliegen einer (unbenannten) Behinderung und den GdB festzustellen hat(vgl BSGE 82, 176 = SozR 3-3870 § 4 Nr 24). Die dieser Feststellung im Einzelfall zugrunde liegenden Gesundheitsstörungen, die daraus folgenden Funktionsbeeinträchtigungen und deren Auswirkungen sind danach lediglich in der Begründung des Verwaltungsaktes anzugeben. Im Hinblick auf diese Rechtsprechung hätte es näherer Darlegungen bedurft, warum hier ein diesbezüglicher Verfahrensmangel vorliegen soll. Daran fehlt es.

15

Soweit die Klägerin als Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG rügt, ihr Antrag sei dahingehend auszulegen gewesen, dass sie eine Neufeststellung wegen Rechtswidrigkeit des bislang maßgeblichen Verwaltungsakts mit Wirkung für die Vergangenheit begehre, macht sie sinngemäß eine Verletzung des § 123 SGG geltend. Damit hat sie, soweit das Urteil des LSG die Feststellung des GdB und die Feststellung der Voraussetzungen des Merkzeichens G betrifft, formgerecht einen mit der Nichtzulassungsbeschwerde rügbaren Verfahrensmangel bezeichnet (§ 160a Abs 2 S 3 SGG).

16

2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist begründet, soweit das angefochtene Urteil des LSG vom 23.2.2011 die Feststellung des GdB und der Voraussetzungen des Merkzeichens G betrifft. In diesem Umfang beruht das Berufungsurteil auf einem ordnungsgemäß bezeichneten Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Der gerügte Verstoß gegen § 123 SGG liegt auch vor, denn das LSG hat das Berufungsbegehren der Klägerin verkannt.

17

Nach § 123 SGG entscheidet das Gericht über die von dem jeweiligen Kläger bzw der jeweiligen Klägerin erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein. Bei unklaren Anträgen muss das Gericht mit den Beteiligten klären, was gewollt ist, und vor allem bei nicht rechtskundig vertretenen Beteiligten darauf hinwirken, dass sachdienliche und klare Anträge gestellt werden (§ 106 Abs 1, § 112 Abs 2 S 2 SGG; Keller bzw Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 123 RdNr 3, § 112 RdNr 8). Im Übrigen ist das Gewollte, also das mit der Klage bzw der Berufung verfolgte Prozessziel, bei nicht eindeutigen Anträgen im Wege der Auslegung festzustellen (vgl etwa BSGE 63, 93, 94 = SozR 2200 § 205 Nr 65 S 180; BSG Urteil vom 8.12.2010 - B 6 KA 38/09 R -, MedR 2011, 823; Keller aaO). In entsprechender Anwendung der Auslegungsregel des § 133 BGB ist der wirkliche Wille zu erforschen. Dabei sind nicht nur der Wortlaut, sondern auch die sonstigen Umstände des Falles, die für das Gericht und die anderen Beteiligten erkennbar sind, zu berücksichtigen (vgl BSG aaO). Im Zweifel ist davon auszugehen, dass unter Berücksichtigung des Meistbegünstigungsprinzips alles begehrt wird, was dem Kläger/der Klägerin aufgrund des Sachverhalts rechtlich zusteht (vgl etwa BSG SozR 4-3250 § 69 Nr 9 RdNr 16).

18

Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben konnte das LSG das Begehren der im Berufungsverfahren nicht mehr anwaltlich vertretenen Klägerin nur so verstehen, dass diese unter Aufhebung der entgegenstehenden Entscheidung des SG für die Zeit ab dem Jahre 2000 eine Korrektur der bestandskräftigen Verwaltungsentscheidung vom 15.9.2005 erreichen will. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin bereits im Juli 2005 Feststellungen nach § 69 SGB IX "möglichst ab 2001" beantragt hatte, das Versorgungsamt D. mit Bescheid vom 15.9.2005 jedoch nur einen GdB von 30 ab Antragstellung zuerkannte. Da dieser Verwaltungsakt den Antrag der Klägerin erkennbar vollständig bescheiden sollte, liegt darin zugleich auch eine Ablehnung für die Zeit vor der Antragstellung. Ihr Ziel rückwirkender Feststellungen machte die Klägerin sodann erneut mit ihrem "Änderungsantrag" vom 29.6.2006 deutlich: Sie beantragte die Ausstellung eines Ausweises mit Rückwirkung "ab Geburt". In Ihrem Begleitschreiben vom 22.6.2006 wies sie auf ihren Antrag aus dem "letzten Jahr" hin und bat um Information, "welche Behinderung mit wie vielen Prozenten" berücksichtigt wurde. In einem weiteren Schreiben vom 25.1.2007 bat sie um Überprüfung, "seit wann" sie tatsächlich behindert sei.

19

Das zum damaligen Zeitpunkt zuständige Versorgungsamt konnte diesen Antrag der Klägerin nach seinem objektiven Erklärungswert und der Interessenlage nur so verstehen, dass diese unter Berücksichtigung des Meistbegünstigungsprinzips alles begehrt, was ihr aufgrund des von ihr geschilderten Sachverhalts rechtlich zusteht, also dass sie nicht nur eine Neufeststellung wegen wesentlicher Änderung der tatsächlichen Verhältnisse nach § 48 SGB X beansprucht, sondern auch eine Überprüfung des bestandskräftigen Verwaltungsakts nach § 44 Abs 2 SGB X erreichen will (vgl hierzu auch BSG SozR 4-3250 § 69 Nr 9 RdNr 16).

20

Dieses Begehren hat das Versorgungsamt zwar nicht ausdrücklich beschieden, denn der angefochtene Bescheid vom 24.5.2007 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6.2.2008) nennt als Rechtsgrundlage lediglich § 48 SGB X. Nach dem Inhalt des Verwaltungsakts sollte der Antrag der Klägerin jedoch - soweit er über die Neufeststellung eines GdB von 60 ab 29.6.2006 hinausgeht - in vollem Umfang abgelehnt werden (vgl hierzu auch BSG aaO RdNr 17).

21

Entgegen der Auffassung des SG in seinem Urteil vom 27.4.2010 fehlt demnach keine (ablehnende) Entscheidung der Verwaltung über den Antrag der Klägerin auf Überprüfung des bestandskräftigen Verwaltungsakts vom 15.9.2005 nach § 44 Abs 2 SGB X. Diesen Überprüfungsantrag hat die Klägerin mit einer kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nach § 54 Abs 1 S 1 SGG (zur Klageart bei Klagen wegen Ansprüchen nach § 44 SGB X: vgl allgemein BSG<4. Senat> SozR 3-1300 § 44 Nr 8 S 19; BSG <7. Senat>, BSGE 76, 156, 157 f; BSG <9. Senat>, BSGE 81, 150, 152 = SozR 3-3100 § 30 Nr 18 S 43; BSG <2. Senat>, BSGE 97, 54 = SozR 4-2700 § 8 Nr 18, RdNr 9)insoweit weiterverfolgt, als sie - nach teilweiser Klagerücknahme (Merkzeichen H) - über das von ihr angenommene Teilanerkenntnis der beklagten Stadt (GdB von 80 ab 29.6.2006) hinaus begehrt, "die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 24.5.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.6.2007 (richtig 6.2.2008) zu verurteilen, bei ihr ab dem Jahre 2000 bereits einen GdB von 80 und den Nachteilsausgleich G festzustellen." Mit dem im Tenor des Urteils vom 27.4.2010 enthaltenen Ausspruch "Im Übrigen wird die Klage abgewiesen" hat das SG insoweit die ablehnende Entscheidung der Verwaltung bestätigt. Entgegen der Auffassung des LSG liegt mithin jedenfalls zu den Streitgegenständen "Feststellung des GdB" und "Feststellung der Voraussetzungen des Merkzeichens G" eine berufungsfähige Entscheidung vor, die sich auch auf die von der Klägerin begehrte Überprüfung des Bescheides vom 15.9.2005 bezieht.

22

Das LSG hätte deshalb im Rahmen seiner gemäß § 123 SGG gebotenen Auslegung des Klage- und Berufungsbegehrens der Klägerin die den Überprüfungsantrag nach § 44 Abs 2 SGB X ablehnende Verwaltungsentscheidung, die vom SG mit der Klageabweisung bestätigt worden ist, in seine Prüfung und Entscheidung mit einbeziehen müssen. Eine derartige Auslegung war auch deshalb geboten, weil die Klägerin in der mündlichen Verhandlung weder dem vom LSG als sachdienlich angesehenen Berufungsantrag zugestimmt noch den von der als Vorsitzende handelnden Richterin des LSG zu Protokoll diktierten Antrag trotz mehrmaligem Vorspielen ausdrücklich genehmigt hat.

23

Auf dem insoweit verfahrensfehlerhaften Verkennen des Berufungsbegehrens kann die angefochtene Entscheidung auch beruhen, denn es ist nicht auszuschließen, dass das LSG bei richtiger Erfassung dieses Begehrens möglicherweise zu einem für die Klägerin günstigeren Ergebnis gekommen wäre.

24

3. Nach § 160a Abs 5 SGG kann das BSG in dem Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverweisen, wenn - wie hier - die Voraussetzungen des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliegen. Der Senat macht im Hinblick auf die Umstände des vorliegenden Falles von dieser Möglichkeit insoweit Gebrauch, als er das angefochtene Urteil des LSG aufhebt, soweit es die Feststellung des GdB und die Feststellung der Voraussetzungen des Merkzeichens G betrifft. In diesem Umfang wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen.

25

Das LSG wird auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben.

Ein Soldat, der eine Wehrdienstbeschädigung erlitten hat, erhält nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Wehrdienstbeschädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes, soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist. Entsprechend erhalten eine Zivilperson, die eine Wehrdienstbeschädigung erlitten hat, und die Hinterbliebenen eines Beschädigten auf Antrag Versorgung. Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft erhalten Leistungen in entsprechender Anwendung der §§ 40, 40a und 41 des Bundesversorgungsgesetzes, sofern ein Partner an den Schädigungsfolgen verstorben ist und der andere unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit die Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes ausübt; dieser Anspruch ist auf die ersten drei Lebensjahre des Kindes beschränkt. Satz 3 gilt entsprechend, wenn ein Partner in der Zeit zwischen dem 1. November 1994 und dem 23. Juni 2006 an den Schädigungsfolgen verstorben ist.

(1) Die Versorgung umfaßt

1.
Heilbehandlung, Versehrtenleibesübungen und Krankenbehandlung (§§ 10 bis 24a),
2.
Leistungen der Kriegsopferfürsorge (§§ 25 bis 27l),
3.
Beschädigtenrente (§§ 29 bis 34) und Pflegezulage (§ 35),
4.
Bestattungsgeld (§ 36) und Sterbegeld (§ 37),
5.
Hinterbliebenenrente (§§ 38 bis 52),
6.
Bestattungsgeld beim Tod von Hinterbliebenen (§ 53).

(2) Auf Antrag werden folgende Leistungen nach diesem Gesetz durch ein Persönliches Budget nach § 29 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erbracht:

1.
Leistungen der Heil- und Krankenbehandlung,
2.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 26 und 26a,
3.
Leistungen zur Teilhabe nach § 27d Absatz 1 Nummer 3,
4.
Leistungen der Hilfe zur Pflege nach § 26c einschließlich der Hilfe zur Weiterführung des Haushalts nach § 26d und
5.
die Pflegezulage nach § 35.

(1) Wird gemäß § 54 Abs. 4 oder 5 eine Leistung in Geld begehrt, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann auch zur Leistung nur dem Grunde nach verurteilt werden. Hierbei kann im Urteil eine einmalige oder laufende vorläufige Leistung angeordnet werden. Die Anordnung der vorläufigen Leistung ist nicht anfechtbar.

(2) Das Gericht kann durch Zwischenurteil über eine entscheidungserhebliche Sach- oder Rechtsfrage vorab entscheiden, wenn dies sachdienlich ist.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23. Februar 2012 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Im Streit ist die Übernahme bislang nicht gezahlter Kosten für eine systemische Bewegungstherapie nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) ab 1.1.2008.

2

Der im Landkreis E wohnende Kläger ist 1996 geboren und leidet seit der Geburt am Lowe-Syndrom, einer unheilbaren Stoffwechselerkrankung. Bei ihm besteht eine hochgradige beidseitige Sehbehinderung, eine geistige Behinderung, ein hirnorganisches Anfallsleiden, eine Niereninsuffizienz, eine allgemeine Muskelhypotonie, eine Entwicklungsstörung, eine Sprachentwicklungsstörung sowie ein Zustand nach Linsenentfernung beider Augen bei Katarakt beidseits. Von 2000 bis Mitte 2004 hatte der Beklagte die Kosten von zuletzt 43,35 Euro wöchentlich für eine systemische Bewegungstherapie übernommen. Mit Aufnahme des Klägers in die Freie Waldorfschule zum Schuljahr 2004/2005 - das Schulamt F hatte der Erfüllung der Schulbesuchspflicht dort zugestimmt (bestandskräftiger Bescheid vom 8.7.2004) - machte der Beklagte die Übernahme der Kosten für die systemische Bewegungstherapie von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Eltern des Klägers abhängig (Schreiben vom 16.9.2004); ein "Extra-Schulgeld" für Assistenzdienste im Rahmen der Eingliederungshilfe von monatlich 235,05 Euro zahlte der Beklagte jedoch (Bescheid vom 19.11.2004). Nachdem die Eltern zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen keine Angaben gemacht hatten, versagte der Beklagte die Kostenübernahme für die Bewegungstherapie wegen fehlender Mitwirkung (bestandskräftiger Bescheid vom 15.11.2004; Widerspruchsbescheid vom 3.5.2005).

3

Den Antrag des Klägers auf Kostenübernahme ohne Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen der Eltern vom 12.4.2007 lehnte der Beklagte unter Hinweis auf fehlenden schulischen Förderbedarf ab (Bescheid vom 1.10.2007; Widerspruchsbescheid vom 4.12.2007). Die beim Sozialgericht (SG) Freiburg auf die Übernahme dieser Kosten ab Januar 2008 beschränkte Klage - die Forderung ist von der Therapeutin gestundet - war erst- und zweitinstanzlich im Sinne eines Grundurteils erfolgreich (Urteil des SG vom 14.12.2009; Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23.2.2012). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ua ausgeführt, der Kläger habe Anspruch auf Freistellung von den Kosten für die Zeit vom 1.1.2008 bis 22.2.2012 in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten und ab 23.2.2012 auf Übernahme künftig entstehender Kosten von bis zu zwei Stunden wöchentlich als Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung. Neben den durch die Waldorfschule geleisteten Integrationshilfen bestehe zusätzlicher Bedarf für eine derartige heilpädagogische Maßnahme, um Auffälligkeiten des Klägers im Sozialverhalten, die auf einer Überreizung im Schulalltag beruhen könnten, entgegenzuwirken.

4

Mit seiner Revision rügt der Beklagte eine Verletzung des § 54 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB XII und des § 2 SGB XII. Er ist der Ansicht, das LSG verkenne, dass Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung im Rahmen der Eingliederungshilfe nur für den Besuch der allgemeinen Schule in Betracht komme; darunter sei die Grundschule und eine auf ihr aufbauende Schule zu verstehen, nicht aber eine Sonderschule. Dieser sei die Freie Waldorfschule im Sinne einer Schule für Geistigbehinderte gleichzusetzen, die der Kläger besucht habe, weil er aufgrund seiner Behinderung nicht in der Lage gewesen sei, dem gemeinsamen Bildungsgang in einer allgemeinen Schule zu folgen. Dies habe das LSG verkannt und habe damit zugleich den Nachrang der Sozialhilfe missachtet. Es hätte zudem die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde zur Beschulung des Klägers auf ihre Richtigkeit hin überprüfen müssen; der Besuch der Freien Waldorfschule sei keine angemessene Schulausbildung. Im Übrigen sei die Therapie nicht geeignet und erforderlich, den Schulbesuch zu ermöglichen.

5

Der Beklagte beantragt,
die Urteile des LSG und des SG aufzuheben und die Klage abzuweisen.

6

Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

7

Er hält die Entscheidungen für zutreffend.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision des Beklagten ist im Sinne der Aufhebung des LSG-Urteils und der Zurückverweisung der Sache an dieses Gericht begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz); das Verfahren leidet an einem von Amts wegen zu beachtenden Verfahrensmangel.

9

Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 1.10.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4.12.2007 (§ 95 SGG), bei dessen Erlass sozial erfahrene Dritte nicht zu beteiligen waren (§ 116 Abs 2 SGB XII iVm § 9 Gesetz zur Ausführung des SGB XII vom 1.7.2004 - Gesetzblatt 534), inhaltlich begrenzt auf die vom Vermögenseinsatz gänzlich und vom Einkommenseinsatz bis auf die Aufbringung der Kosten des Lebensunterhalts - insoweit hier nicht einschlägig - freigestellte (Eingliederungs-) Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung (dazu später). Zwar könnte die systemische Bewegungstherapie ggf auch als Hilfe zum Erwerb praktischer Fähigkeiten, die geeignet sind, behinderten Menschen die für sie erreichbare Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen (§ 54 Abs 1 Satz 1 SGB XII iVm § 55 Abs 2 Nr 3 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -) förderfähig sein bzw eine Hilfe zur Förderung der Verständigung mit der Umwelt (§ 54 Abs 1 Satz 1 SGB XII iVm § 55 Abs 2 Nr 4 SGB IX)oder eine Maßnahme der medizinischen Rehabilitation (§ 54 Abs 1 Satz 1 SGB XII iVm § 26 SGB IX) darstellen. Unabhängig davon, dass dem Senat eine Einordnung der systemischen Bewegungstherapie schon mangels tatsächlicher Feststellungen des LSG zum Inhalt der Therapie nicht möglich ist (dazu später), sind derartige Leistungen jedoch nicht nach § 92 Abs 2 SGB XII vom Einkommens- und Vermögenseinsatz des Klägers und seiner Eltern freigestellt, sodass dem Klageziel entsprechend derartige Leistungen nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens sind. Dem stünde auch die Bestandskraft des Versagungsbescheids (wegen fehlender Mitwirkung bei der Einkommens- und Vermögensermittlung) vom 15.11.2004 entgegen (vgl § 77 SGG). Der Beklagte hat mit dem angegriffenen Bescheid gerade keinen neuen Verwaltungsakt erlassen, der den Versagungsbescheid vom 15.11.2004 als sog Zweitbescheid ersetzt hätte, sondern entgegen der früheren Prüfung über einen einkommens- und vermögensunabhängigen Anspruch entschieden.

10

Das Verfahren leidet jedoch an einem von Amts wegen zu beachtenden Verfahrensfehler, weil das LSG nicht die Therapeutin, Frau S, gemäß § 75 Abs 2 1. Alt SGG beigeladen hat. Nach § 75 Abs 2 1. Alt SGG sind Dritte nämlich dann beizuladen, wenn sie an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann (echte notwendige Beiladung); diese Voraussetzungen sind in Person der Therapeutin erfüllt, weil ein Anspruch auf Kostenübernahme als Sachleistung im weiten Sinne (Schuldbeitritt durch Verwaltungsakt mit Drittwirkung) im Streit steht, wegen der Stundung der Forderung also nicht ein Anspruch auf Kostenerstattung. Der Schuldbeitritt hat einen unmittelbaren Zahlungsanspruch des Leistungserbringers gegen den Sozialhilfeträger und einen Anspruch des Hilfeempfängers gegen den Sozialhilfeträger auf Zahlung an den Leistungserbringer zur Folge (BSGE 102, 1 ff RdNr 25 = SozR 4-1500 § 75 Nr 9 mwN); folglich kann die Entscheidung über die Verpflichtung des Beklagten zur Kostenübernahme gegenüber dem Kläger und der Therapeutin nur einheitlich ergehen (anders beim Streit um die Erstattung von Kosten als reiner Geldleistung, vgl BSGE 110, 301 ff RdNr 16 = SozR 4-3500 § 54 Nr 8; anders auch bei dem - der späteren Kostenübernahme ggf vorgeschalteten - Streit um die Erteilung einer Zusicherung oder auf Erlass eines Grundlagenbescheids: vgl Jaritz/Eicher in juris PraxisKommentar SGB XII, § 75 SGB XII RdNr 119.5 f). Das Unterlassen einer notwendigen Beiladung nach § 75 Abs 2 1. Alt SGG ist bei einer zulässigen Revision von Amts wegen als Verfahrensfehler zu beachten (vgl nur: BSGE 102, 1 ff RdNr 28 = SozR 4-1500 § 75 Nr 9; BSG SozR 1500 § 75 Nr 21; BSG, Urteil vom 12.2.2003 - B 9 VS 6/01 R -, USK 2003-90; anders bei der unechten notwendigen Beiladung nach § 75 Abs 2 2. Alt SGG: BSG SozR 4-4200 § 7 Nr 4 und BSG, Urteil vom 26.1.2005 - B 12 P 9/03 R -, USK 2005-3 mwN).

11

Zwar kann nach § 168 Satz 2 SGG die Beiladung noch im Revisionsverfahren nachgeholt werden; der Senat ist hierzu allerdings nicht verpflichtet (vgl nur: BSG SozR 4-3500 § 65 Nr 5 RdNr 10; SozR 4-5910 § 39 Nr 1 RdNr 18 mwN) und hat davon abgesehen, weil tatsächliche Feststellungen, insbesondere zum konkreten Inhalt der mit dem Kläger durchgeführten Therapie und ihrer Auswirkungen auf dessen Schulbildung, fehlen (§ 163 SGG); dies stünde einer Sachentscheidung des Senats ohnedies entgegen.

12

SG und LSG haben außerdem verfahrensfehlerhaft ein Grundurteil erlassen. Dem steht § 130 Abs 1 Satz 1 SGG entgegen, der ein Grundurteil nur bei einer Leistung in Geld vorsieht(vgl auch zur Unzulässigkeit des Grundurteils im Zivilprozess bei einem Anspruch auf Schuldbefreiung: BGH, Urteil vom 30.1.1987 - V ZR 7/86 -, NJW-RR 1987, 756 f). Da es sich bei der Kostenübernahme um einen Schuldbeitritt, verbunden mit einem Anspruch auf Befreiung von der Schuld gegenüber dem Leistungserbringer, handelt, lagen die Voraussetzungen des § 130 Abs 1 Satz 1 SGG mithin nicht vor. Dieser in der Revisionsinstanz fortwirkende Verstoß gegen einen verfahrensrechtlichen Grundsatz, der im öffentlichen Interesse zu beachten und dessen Befolgung dem Belieben der Beteiligten entzogen ist und (deshalb) die Grundlagen des weiteren Verfahrens berührt (vgl zur vergleichbaren Situation bei Erlass eines Urteils unter Missachtung der Voraussetzungen des § 131 Abs 5 SGG BSG, Urteil vom 25.4.2013 - B 8 SO 21/11 R - RdNr 10 ff), ist ebenfalls im Revisionsverfahren von Amts wegen als Verfahrensfehler zu beachten.

13

Ohne Verfahrensfehler hat das LSG hingegen von der Beiladung der Krankenkasse (KK) und des Jugendhilfeträgers nach § 75 Abs 2 1. Alt SGG (echte notwendige Beiladung) abgesehen (vgl dazu umfassend BSGE 110, 301 ff RdNr 10 ff = SozR 4-3500 § 54 Nr 8). Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei der systemischen Bewegungstherapie um ein von der KK zu gewährendes Heilmittel iS der §§ 32, 92, 138 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) handelt. Denn als Heilmittel wäre die Therapie wohl keine Leistung zur Teilhabe iS des § 14 SGB IX(zu dieser Problematik BSG SozR 4-5910 § 39 Nr 1 RdNr 15) und schon aus diesem Grund eine Beiladung der KK nach der 1. Alt nicht erforderlich (BSG aaO). Jedenfalls fehlt es an der nach § 73 Abs 2 Satz 1 Nr 7 SGB V erforderlichen ärztlichen Verordnung. Auch der Träger der öffentlichen Jugendhilfe war in diesem Zusammenhang nicht beizuladen, ohne dass darauf einzugehen ist, ob der Beklagte nicht auch als Jugendhilfeträger für die in Betracht kommende Leistung nach § 35a Sozialgesetzbuch Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII) zuständig wäre. Denn ohnedies besteht eine vorrangige Leistungspflicht des beklagten Sozialhilfeträgers (Leistungen der Eingliederungshilfe für ua geistig behinderte junge Menschen) gemäß § 10 Abs 4 SGB VIII(in der seit 1.10.2005 geltenden Fassung; vgl zum Ganzen BSGE 110, 301 ff RdNr 15 mwN = SozR 4-3500 § 54 Nr 8). Da beim Kläger jedenfalls eine wesentliche geistige Behinderung vorliegt, kann dahinstehen, ob sich eine Maßnahmenotwendigkeit auch aufgrund einer seelischen (= psychischen) Behinderung ergeben würde. Anhaltspunkte dafür liegen jedenfalls nicht vor. Ob die KK nach § 75 Abs 2 2. Alt SGG (unechte notwendige Beiladung) als anderer möglicher Leistungsträger hätte beigeladen werden müssen, ist mangels entsprechender Rüge vom Senat nicht zu prüfen (zur Rügepflicht im Revisionsverfahren nur Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 75 RdNr 13b mwN).

14

Vor einer Beiladung der Therapeutin ist der Senat indes gehindert, über die von der Revision aufgeworfenen materiellrechtlichen Fragen für das LSG bindend (§ 170 Abs 5 SGG) zu entscheiden, weil anderenfalls das rechtliche Gehör (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 Grundgesetz, Art 6 Abs 1 Europäische Menschenrechtskonvention)der Beizuladenden verletzt würde (vgl: BSGE 97, 242 ff RdNr 17 = SozR 4-4200 § 20 Nr 1; BSGE 103, 39 ff RdNr 14 = SozR 4-2800 § 10 Nr 1). Die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen stellen damit lediglich Entscheidungshilfen für das LSG dar.

15

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Kostenübernahme durch den zuständigen (§ 97 Abs 1, § 98 Abs 1 SGB XII iVm § 3 Abs 2 Satz 1 SGB XII und §§ 1, 2 AG-SGB XII)Beklagten - zur eigenständigen Prüfung des Landesrechts ist der Senat mangels Berücksichtigung durch das LSG entgegen § 202 SGG iVm § 560 Zivilprozessordnung (ZPO) befugt(vgl BSGE 103, 39 ff RdNr 12 = SozR 4-2800 § 10 Nr 1) - bilden § 19 Abs 3(in den Normfassungen des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung vom 20.4.2007 - BGBl I 554 - und des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011 - BGBl I 453) iVm § 53 Abs 1 Satz 1(in der Normfassung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 - BGBl I 3022), § 54 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB XII(in den Normfassungen des Gesetzes vom 27.12.2003 und des Gesetzes zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs im Krankenhaus vom 30.7.2009 - BGBl I 2495) und § 12 Abs 1 Nr 1 Eingliederungshilfe-Verordnung - Eingliederungshilfe-VO -(in der Fassung, die diese durch das Gesetz vom 27.12.2003 erhalten hat) iVm § 92 Abs 2 Satz 1 Nr 2 SGB XII(in den Normfassungen des Gesetzes vom 27.12.2003 und vom 24.3.2011).

16

Ob der Kläger nach diesen Vorschriften für die Zeit ab 1.1.2008 einen Anspruch auf Übernahme der Kosten hat, lässt sich anhand der tatsächlichen Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) nicht abschließend beurteilen. Der Kläger hätte einen Anspruch auf Kostenübernahme - ohne Berücksichtigung von Vermögen und ohne Berücksichtigung seines Einkommens und des Einkommens seiner Eltern (§ 92 Abs 2 Satz 1 und 2 SGB XII) - nur dann, wenn es sich bei der systemischen Bewegungstherapie um eine privilegierte Maßnahme nach § 92 Abs 2 Satz 1 Nr 2 SGB XII handeln würde, also eine Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung. Der Kläger erfüllt die personenbezogenen Voraussetzungen des § 53 Abs 1 Satz 1 SGB XII. Danach werden Leistungen der Eingliederungshilfe - als gebundene Leistung - (nur) an Personen erbracht, die durch eine Behinderung iS des § 2 Abs 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalls, insbesondere nach Art und Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Diese Voraussetzungen liegen vor, weil der Kläger nach den bindenden (§ 163 SGG) Feststellungen des LSG durch seine Sehbehinderung in seiner körperlichen (§ 53 Abs 1 Satz 1 SGB XII iVm § 1 Nr 4 Eingliederungshilfe-VO), vor allem aber in seiner geistigen Funktion wesentlich (zur Wesentlichkeit vgl nur BSG SozR 4-3500 § 54 Nr 10 RdNr 14 mwN) beeinträchtigt ist (§ 2 Abs 1 SGB IX, § 2 Eingliederungshilfe-VO).

17

Der geltend gemachte Anspruch bestünde nach § 54 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB XII iVm § 92 Abs 2 Satz 1 und 2 SGB XII, wenn es sich um eine Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung (im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht) handeln würde. Eine abschließende Beurteilung dazu ist nicht möglich. Die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung umfasst nach § 12 Nr 1 Eingliederungshilfe-VO heilpädagogische sowie sonstige Maßnahmen zugunsten körperlich und geistig behinderter Kinder und Jugendlicher, wenn die Maßnahme erforderlich und geeignet ist, dem behinderten Menschen den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern.

18

Wie bereits § 53 Abs 1 Satz 1 SGB XII verdeutlicht ("nach der Besonderheit des Einzelfalles"), liegt § 54 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB XII iVm § 12 Nr 1 Eingliederungshilfe-VO ein individualisiertes Förderverständnis zugrunde(BSG SozR 4-3500 § 54 Nr 6 RdNr 22). Grundsätzlich kommen alle Maßnahmen in Betracht, die im Zusammenhang mit der Ermöglichung einer angemessenen Schulbildung geeignet und erforderlich sind, die Behinderungsfolgen zu beseitigen oder zu mildern (BSGE 101, 79 ff RdNr 27 mwN = SozR 4-3500 § 54 Nr 1), soweit es sich nicht um solche handelt, die dem Kernbereich der eigentlichen Schulbildung zuzurechnen sind (vgl zuletzt BSG SozR 4-3500 § 54 Nr 10 RdNr 15 f). Zu diesem Kernbereich gehört die lediglich unterstützende Tätigkeit der Therapeutin außerhalb des Schulbetriebs nicht.

19

Jedoch hat das LSG weder den konkreten Inhalt der mit dem Kläger durchgeführten Therapie festgestellt noch dazu Ausführungen gemacht, wie sich die Therapie im Einzelnen auf seine Lernfähigkeit auswirkt. Das LSG hat nur begründet, weshalb aus seiner Sicht beim Kläger neben den durch die Schule geleisteten Integrationshilfen weiterer Förderbedarf bestehe. Inwieweit die Therapie jedoch die Verbesserung schulischer Fähigkeiten des Klägers zum Ziel hat, kann anhand der Ausführungen des LSG nicht nachvollzogen werden; zumindest genügen allgemein gehaltene Bewertungen der Therapie und ihrer Ziele sowie eine allgemein gehaltene Umschreibung der angewandten Methoden anhand von Internetrecherchen oder anderen Publikationen für die notwendige individuelle Beurteilung nicht (BSGE 110, 301 ff RdNr 23 = SozR 4-3500 § 54 Nr 8); denn daraus lassen sich weder Schlüsse auf konkrete Inhalte noch auf erfolgversprechende Therapieansätze im konkreten Einzelfall ziehen.

20

Anders als der Beklagte meint, kann dem Kläger allerdings nicht entgegengehalten werden, er besuche eine seiner Behinderung nicht angemessene Schule und dieser Bildungsgang vermittele keine angemessene Schulbildung. Dies würde im Ergebnis zu einer unzulässigen inzidenten Prüfung der Entscheidung der Schulbehörde über die Erfüllung der Schulbesuchspflicht durch den Sozialhilfeträger im Rahmen der §§ 53 ff SGB XII führen.

21

Eine allgemeingültige Definition dessen, was unter einer angemessenen Schulbildung zu verstehen ist, findet sich weder im SGB XII noch im SGB IX; auch in § 12 Eingliederungshilfe-VO sind nur beispielhaft ("umfasst auch") Maßnahmen benannt, die Gegenstand der möglichen Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung sein können. Die Entscheidung darüber, was im Einzelfall für das behinderte Kind eine angemessene Schulbildung ist, beurteilt sich, wie der Verweis in § 54 Abs 1 Satz 1 Nr 1 2. Halbsatz SGB XII deutlich macht, wonach die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht unberührt bleiben, nach den Schulgesetzen der Länder. Der Sozialhilfeträger ist folglich an die Entscheidung der Schulverwaltung über die Erfüllung der Schulpflicht eines behinderten Kindes in einer Schule bzw über eine bestimmte Schulart gebunden (BVerwGE 123, 316 ff; 130, 1 ff; BVerwG Buchholz 436.0 § 39 BSHG Nr 5; Wehrhahn in jurisPK-SGB XII, § 54 SGB XII RdNr 48; Scheider in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 18. Aufl 2010, § 54 SGB XII RdNr 45 und 55; Voelzke in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 54 RdNr 43 a, Stand Februar 2010; Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 4. Aufl 2012, § 54 SGB XII RdNr 40; Bieritz-Harder in Lehr- und Praxiskommentar SGB XII, 9. Aufl 2012, § 54 SGB XII RdNr 55; vgl zur Letztverantwortlichkeit der Schulbehörde über die Form des Schulbesuchs für förderungsbedürftige Kinder auch BVerfGE 96, 288 ff). Deshalb verfängt auch, solange die Schulbehörde an ihrem Bescheid vom 8.7.2004 festhält, der auf das sog Nachrangprinzip des § 2 SGB XII gestützte weitere Einwand des Beklagten nicht, der Kläger hätte der Schulbesuchspflicht eigentlich in einer Sonderschule genügen müssen, weil er aufgrund seiner Behinderung gar nicht in der Lage sei, dem Schulbetrieb an der Waldorfschule zu folgen. Soweit der Beklagte mit seiner Revision in diesem Zusammenhang eine fehlerhafte Auslegung des Landesschulrechts durch das LSG rügt, kommt es darauf - unabhängig davon, ob der Senat diese Auslegung überhaupt überprüfen dürfte (§ 202 SGG iVm § 560 ZPO) -für die Entscheidung nicht an.

22

Bei seiner Entscheidung wird das LSG zu berücksichtigen haben, dass das SG zu Unrecht nur ein Grundurteil erlassen hat (vgl zu den Konsequenzen BSG, Urteil vom 25.4.2013 - B 8 SO 21/11 R RdNr 18); sollten die Kosten bezahlt werden, wäre die Klage umzustellen (§ 99 Abs 3 Nr 3 SGG). Nur dann wären der Umfang der Maßnahme und die Höhe der Vergütung nicht näher zu prüfen, weil der Kläger dann einen einem Grundurteil zugänglichen Erstattungsanspruch geltend machen würde.

23

Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

(1) Wird gemäß § 54 Abs. 4 oder 5 eine Leistung in Geld begehrt, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann auch zur Leistung nur dem Grunde nach verurteilt werden. Hierbei kann im Urteil eine einmalige oder laufende vorläufige Leistung angeordnet werden. Die Anordnung der vorläufigen Leistung ist nicht anfechtbar.

(2) Das Gericht kann durch Zwischenurteil über eine entscheidungserhebliche Sach- oder Rechtsfrage vorab entscheiden, wenn dies sachdienlich ist.

Das Gericht entscheidet über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein.

Ein Soldat, der eine Wehrdienstbeschädigung erlitten hat, erhält nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Wehrdienstbeschädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes, soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist. Entsprechend erhalten eine Zivilperson, die eine Wehrdienstbeschädigung erlitten hat, und die Hinterbliebenen eines Beschädigten auf Antrag Versorgung. Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft erhalten Leistungen in entsprechender Anwendung der §§ 40, 40a und 41 des Bundesversorgungsgesetzes, sofern ein Partner an den Schädigungsfolgen verstorben ist und der andere unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit die Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes ausübt; dieser Anspruch ist auf die ersten drei Lebensjahre des Kindes beschränkt. Satz 3 gilt entsprechend, wenn ein Partner in der Zeit zwischen dem 1. November 1994 und dem 23. Juni 2006 an den Schädigungsfolgen verstorben ist.

(1) Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen, die durch die als Schädigungsfolge anerkannten körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen bedingt sind, in allen Lebensbereichen zu beurteilen. Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach Zehnergraden von 10 bis 100 zu bemessen; ein bis zu fünf Grad geringerer Grad der Schädigungsfolgen wird vom höheren Zehnergrad mit umfasst. Vorübergehende Gesundheitsstörungen sind nicht zu berücksichtigen; als vorübergehend gilt ein Zeitraum bis zu sechs Monaten. Bei beschädigten Kindern und Jugendlichen ist der Grad der Schädigungsfolgen nach dem Grad zu bemessen, der sich bei Erwachsenen mit gleicher Gesundheitsstörung ergibt, soweit damit keine Schlechterstellung der Kinder und Jugendlichen verbunden ist. Für erhebliche äußere Gesundheitsschäden können Mindestgrade festgesetzt werden.

(2) Der Grad der Schädigungsfolgen ist höher zu bewerten, wenn Beschädigte durch die Art der Schädigungsfolgen im vor der Schädigung ausgeübten oder begonnenen Beruf, im nachweisbar angestrebten oder in dem Beruf besonders betroffen sind, der nach Eintritt der Schädigung ausgeübt wurde oder noch ausgeübt wird. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
auf Grund der Schädigung weder der bisher ausgeübte, begonnene oder nachweisbar angestrebte noch ein sozial gleichwertiger Beruf ausgeübt werden kann,
2.
zwar der vor der Schädigung ausgeübte oder begonnene Beruf weiter ausgeübt wird oder der nachweisbar angestrebte Beruf erreicht wurde, Beschädigte jedoch in diesem Beruf durch die Art der Schädigungsfolgen in einem wesentlich höheren Ausmaß als im allgemeinen Erwerbsleben erwerbsgemindert sind, oder
3.
die Schädigung nachweisbar den weiteren Aufstieg im Beruf gehindert hat.

(3) Rentenberechtigte Beschädigte, deren Einkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit durch die Schädigungsfolgen gemindert ist, erhalten nach Anwendung des Absatzes 2 einen Berufsschadensausgleich in Höhe von 42,5 vom Hundert des auf volle Euro aufgerundeten Einkommensverlustes (Absatz 4) oder, falls dies günstiger ist, einen Berufsschadensausgleich nach Absatz 6.

(4) Einkommensverlust ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit zuzüglich der Ausgleichsrente (derzeitiges Einkommen) und dem höheren Vergleichseinkommen. Haben Beschädigte Anspruch auf eine in der Höhe vom Einkommen beeinflußte Rente wegen Todes nach den Vorschriften anderer Sozialleistungsbereiche, ist abweichend von Satz 1 der Berechnung des Einkommensverlustes die Ausgleichsrente zugrunde zu legen, die sich ohne Berücksichtigung dieser Rente wegen Todes ergäbe. Ist die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gemindert, weil das Erwerbseinkommen in einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum, der nicht mehr als die Hälfte des Erwerbslebens umfaßt, schädigungsbedingt gemindert war, so ist die Rentenminderung abweichend von Satz 1 der Einkommensverlust. Das Ausmaß der Minderung wird ermittelt, indem der Rentenberechnung für Beschädigte Entgeltpunkte zugrunde gelegt werden, die sich ohne Berücksichtigung der Zeiten ergäben, in denen das Erwerbseinkommen der Beschädigten schädigungsbedingt gemindert ist.

(5) Das Vergleichseinkommen errechnet sich nach den Sätzen 2 bis 5. Zur Ermittlung des Durchschnittseinkommens sind die Grundgehälter der Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A aus den vorletzten drei der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahren heranzuziehen. Beträge des Durchschnittseinkommens bis 0,49 Euro sind auf volle Euro abzurunden und von 0,50 Euro an auf volle Euro aufzurunden. Der Mittelwert aus den drei Jahren ist um den Prozentsatz anzupassen, der sich aus der Summe der für die Rentenanpassung des laufenden Jahres sowie des Vorjahres maßgebenden Veränderungsraten der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Absatz 2 in Verbindung mit § 228b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) ergibt; die Veränderungsraten werden jeweils bestimmt, indem der Faktor für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer um eins vermindert und durch Vervielfältigung mit 100 in einen Prozentsatz umgerechnet wird. Das Vergleichseinkommen wird zum 1. Juli eines jeden Jahres neu festgesetzt; wenn das nach den Sätzen 1 bis 6 errechnete Vergleichseinkommen geringer ist, als das bisherige Vergleichseinkommen, bleibt es unverändert. Es ist durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu ermitteln und im Bundesanzeiger bekanntzugeben; die Beträge sind auf volle Euro aufzurunden. Abweichend von den Sätzen 1 bis 5 sind die Vergleichseinkommen der Tabellen 1 bis 4 der Bekanntmachung vom 14. Mai 1996 (BAnz. S. 6419) für die Zeit vom 1. Juli 1997 bis 30. Juni 1998 durch Anpassung der dort veröffentlichten Werte mit dem Vomhundertsatz zu ermitteln, der in § 56 Absatz 1 Satz 1 bestimmt ist; Satz 6 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.

(6) Berufsschadensausgleich nach Absatz 3 letzter Satzteil ist der Nettobetrag des Vergleicheinkommens (Absatz 7) abzüglich des Nettoeinkommens aus gegenwärtiger oder früherer Erwerbstätigkeit (Absatz 8), der Ausgleichsrente (§§ 32, 33) und des Ehegattenzuschlages (§ 33a). Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(7) Der Nettobetrag des Vergleichseinkommens wird bei Beschädigten, die nach dem 30. Juni 1927 geboren sind, für die Zeit bis zum Ablauf des Monats, in dem sie auch ohne die Schädigung aus dem Erwerbsleben ausgeschieden wären, längstens jedoch bis zum Ablauf des Monats, in dem der Beschädigte die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht, pauschal ermittelt, indem das Vergleichseinkommen

1.
bei verheirateten Beschädigten um 18 vom Hundert, der 716 Euro übersteigende Teil um 36 vom Hundert und der 1 790 Euro übersteigende Teil um 40 vom Hundert,
2.
bei nicht verheirateten Beschädigten um 18 vom Hundert, der 460 Euro übersteigende Teil um 40 vom Hundert und der 1 380 Euro übersteigende Teil um 49 vom Hundert
gemindert wird. Im übrigen gelten 50 vom Hundert des Vergleichseinkommens als dessen Nettobetrag.

(8) Das Nettoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Erwerbstätigkeit wird pauschal aus dem derzeitigen Bruttoeinkommen ermittelt, indem

1.
das Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit um die in Absatz 7 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Vomhundertsätze gemindert wird,
2.
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie Renten wegen Alters, Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte um den Vomhundertsatz gemindert werden, der für die Bemessung des Beitrags der sozialen Pflegeversicherung (§ 55 des Elften Buches Sozialgesetzbuch) gilt, und um die Hälfte des Vomhundertsatzes des allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen (§ 241 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch); die zum 1. Januar festgestellten Beitragssätze gelten insoweit jeweils vom 1. Juli des laufenden Kalenderjahres bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres,
3.
sonstige Geldleistungen von Leistungsträgern (§ 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch) mit dem Nettobetrag berücksichtigt werden und
4.
das übrige Bruttoeinkommen um die in Nummer 2 genannten Vomhundertsätze und zusätzlich um 19 vom Hundert des 562 Euro übersteigenden Betrages gemindert wird; Nummer 2 letzter Halbsatz gilt entsprechend.
In den Fällen des Absatzes 11 tritt an die Stelle des Nettoeinkommens im Sinne des Satzes 1 der nach Absatz 7 ermittelte Nettobetrag des Durchschnittseinkommens.

(9) Berufsschadensausgleich nach Absatz 6 wird in den Fällen einer Rentenminderung im Sinne des Absatzes 4 Satz 3 nur gezahlt, wenn die Zeiten des Erwerbslebens, in denen das Erwerbseinkommen nicht schädigungsbedingt gemindert war, von einem gesetzlichen oder einem gleichwertigen Alterssicherungssystem erfaßt sind.

(10) Der Berufsschadensausgleich wird ausschließlich nach Absatz 6 berechnet, wenn der Antrag erstmalig nach dem 21. Dezember 2007 gestellt wird. Im Übrigen trifft die zuständige Behörde letztmalig zum Stichtag nach Satz 1 die Günstigkeitsfeststellung nach Absatz 3 und legt damit die für die Zukunft anzuwendende Berechnungsart fest.

(11) Wird durch nachträgliche schädigungsunabhängige Einwirkungen oder Ereignisse, insbesondere durch das Hinzutreten einer schädigungsunabhängigen Gesundheitsstörung das Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger Tätigkeit voraussichtlich auf Dauer gemindert (Nachschaden), gilt statt dessen als Einkommen das Grundgehalt der Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A, der der oder die Beschädigte ohne den Nachschaden zugeordnet würde; Arbeitslosigkeit oder altersbedingtes Ausscheiden aus dem Erwerbsleben gilt grundsätzlich nicht als Nachschaden. Tritt nach dem Nachschaden ein weiterer schädigungsbedingter Einkommensverlust ein, ist dieses Durchschnittseinkommen entsprechend zu mindern. Scheidet dagegen der oder die Beschädigte schädigungsbedingt aus dem Erwerbsleben aus, wird der Berufsschadensausgleich nach den Absätzen 3 bis 8 errechnet.

(12) Rentenberechtigte Beschädigte, die einen gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehegatten oder Lebenspartners, einem Verwandten oder einem Stief- oder Pflegekind führen oder ohne die Schädigung zu führen hätten, erhalten als Berufsschadensausgleich einen Betrag in Höhe der Hälfte der wegen der Folgen der Schädigung notwendigen Mehraufwendungen bei der Führung des gemeinsamen Haushalts.

(13) Ist die Grundrente wegen besonderen beruflichen Betroffenseins erhöht worden, so ruht der Anspruch auf Berufsschadensausgleich in Höhe des durch die Erhöhung der Grundrente nach § 31 Abs. 1 Satz 1 erzielten Mehrbetrags. Entsprechendes gilt, wenn die Grundrente nach § 31 Abs. 4 Satz 2 erhöht worden ist.

(14) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen:

a)
welche Vergleichsgrundlage und in welcher Weise sie zur Ermittlung des Einkommensverlustes heranzuziehen ist,
b)
wie der Einkommensverlust bei einer vor Abschluß der Schulausbildung oder vor Beginn der Berufsausbildung erlittenen Schädigung zu ermitteln ist,
c)
wie der Berufsschadensausgleich festzustellen ist, wenn der Beschädigte ohne die Schädigung neben einer beruflichen Tätigkeit weitere berufliche Tätigkeiten ausgeübt oder einen gemeinsamen Haushalt im Sinne des Absatzes 12 geführt hätte,
d)
was als derzeitiges Bruttoeinkommen oder als Durchschnittseinkommen im Sinne des Absatzes 11 und des § 64c Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt und welche Einkünfte bei der Ermittlung des Einkommensverlustes nicht berücksichtigt werden,
e)
wie in besonderen Fällen das Nettoeinkommen abweichend von Absatz 8 Satz 1 Nr. 3 und 4 zu ermitteln ist.

(15) Ist vor dem 1. Juli 1989 bereits über den Anspruch auf Berufsschadensausgleich für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben entschieden worden, so verbleibt es hinsichtlich der Frage, ob Absatz 4 Satz 1 oder 3 anzuwenden ist, bei der getroffenen Entscheidung.

(16) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die Grundsätze aufzustellen, die für die medizinische Bewertung von Schädigungsfolgen und die Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen im Sinne des Absatzes 1 maßgebend sind, sowie die für die Anerkennung einer Gesundheitsstörung nach § 1 Abs. 3 maßgebenden Grundsätze und die Kriterien für die Bewertung der Hilflosigkeit und der Stufen der Pflegezulage nach § 35 Abs. 1 aufzustellen und das Verfahren für deren Ermittlung und Fortentwicklung zu regeln.

(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einem Grad der Schädigungsfolgen

1.
von 30in Höhe von 171 Euro,
2.
von 40in Höhe von 233 Euro,
3.
von 50in Höhe von 311 Euro,
4.
von 60in Höhe von 396 Euro,
5.
von 70in Höhe von 549 Euro,
6.
von 80in Höhe von 663 Euro,
7.
von 90in Höhe von 797 Euro,
8.
von 100in Höhe von 891 Euro.

Die monatliche Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Grad der Schädigungsfolgen

von 50 und 60um 35 Euro,
von 70 und 80um 43 Euro,
von mindestens 90um 53 Euro.

(2) Schwerbeschädigung liegt vor, wenn ein Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50 festgestellt ist.

(3) Beschädigte, bei denen Blindheit als Folge einer Schädigung anerkannt ist, erhalten stets die Rente nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 100. Beschädigte mit Anspruch auf eine Pflegezulage gelten stets als Schwerbeschädigte. Sie erhalten mindestens eine Versorgung nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 50.

(4) Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stufen gewährt wird:

Stufe I103 Euro,
Stufe II212 Euro,
Stufe III316 Euro,
Stufe IV424 Euro,
Stufe V527 Euro,
Stufe VI636 Euro.


Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung den Personenkreis, der durch seine Schädigungsfolgen außergewöhnlich betroffen ist, sowie seine Einordnung in die Stufen I bis VI näher zu bestimmen.

(1) Wird ein Verwaltungsakt oder ein Widerspruchsbescheid, der bereits vollzogen ist, aufgehoben, so kann das Gericht aussprechen, daß und in welcher Weise die Vollziehung des Verwaltungsakts rückgängig zu machen ist. Dies ist nur zulässig, wenn die Verwaltungsstelle rechtlich dazu in der Lage und diese Frage ohne weiteres in jeder Beziehung spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Hält das Gericht die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten Verwaltungsakts für begründet und diese Frage in jeder Beziehung für spruchreif, so ist im Urteil die Verpflichtung auszusprechen, den beantragten Verwaltungsakt zu erlassen. Im Übrigen gilt Absatz 3 entsprechend.

(3) Hält das Gericht die Unterlassung eines Verwaltungsakts für rechtswidrig, so ist im Urteil die Verpflichtung auszusprechen, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(4) Hält das Gericht eine Wahl im Sinne des § 57b oder eine Wahl zu den Selbstverwaltungsorganen der Kassenärztlichen Vereinigungen oder der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen ganz oder teilweise oder eine Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane für ungültig, so spricht es dies im Urteil aus und bestimmt die Folgerungen, die sich aus der Ungültigkeit ergeben.

(5) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt auch bei Klagen auf Verurteilung zum Erlass eines Verwaltungsakts und bei Klagen nach § 54 Abs. 4; Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(1) Wird gemäß § 54 Abs. 4 oder 5 eine Leistung in Geld begehrt, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann auch zur Leistung nur dem Grunde nach verurteilt werden. Hierbei kann im Urteil eine einmalige oder laufende vorläufige Leistung angeordnet werden. Die Anordnung der vorläufigen Leistung ist nicht anfechtbar.

(2) Das Gericht kann durch Zwischenurteil über eine entscheidungserhebliche Sach- oder Rechtsfrage vorab entscheiden, wenn dies sachdienlich ist.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.

Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen,

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat;
5.
wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;
6.
wenn die Entscheidung entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.