Bundesverfassungsgericht Beschluss, 23. Juli 2013 - 2 BvC 2/13

ECLI:ECLI:DE:BVerfG:2013:cs20130723.2bvc000213
bei uns veröffentlicht am23.07.2013

Tenor

Die Nichtanerkennungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

A.

1

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Ablehnung der Anerkennung als Partei für die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag.

2

1. Am 4. Juli 2013 stellte der Bundeswahlausschuss fest, dass die Beschwer-deführerin nicht als Partei für die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag anzuerkennen ist, weil die Kriterien der Parteieigenschaft gemäß § 2 PartG nicht erfüllt seien. Zwar habe sich die Vereinigung erst am 21. April 2013 gegründet, jedoch überwiege trotz positiver Anrechnung der kürzlich erfolgten Gründung, dass die Vereinigung lediglich über 53 Mitglieder verfüge und in der Öffentlichkeit bisher kaum bis gar nicht hervortrete.

3

2. Am 8. Juli 2013 hat die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Ent-scheidung des Bundeswahlausschusses erhoben. Es liege eine Verletzung von Art. 21 Abs. 1 GG vor, weil die Beschwerdeführerin an der Mitwirkung bei der poli-tischen Willensbildung gehindert werde. § 2 PartG fordere weder eine Mindestzahl von Parteimitgliedern noch einen bestimmten Umfang an Öffentlichkeitsarbeit. Die Beschwerdeführerin habe im Übrigen Informationsveranstaltungen in mehreren bayerischen Städten durchgeführt und sei seit April 2013 im Internet aktiv. Eine weitere große Öffentlichkeitskampagne sei derzeit in Vorbereitung und werde in kürzester Zeit umgesetzt. Bereits seit 30. Juni 2013 befänden sich über 35.000 Flyer im Umlauf.

4

3. Dem Bundeswahlausschuss wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Bundeswahlleiter hat sich geäußert.

B.

5

Die Nichtanerkennungsbeschwerde ist unzulässig.

6

Die Entscheidung des Bundeswahlausschusses über die Anerkennung als Partei für die Wahl zum Deutschen Bundestag gemäß § 18 Abs. 4 BWG betrifft die Feststellung der Voraussetzung für die Einreichung von Wahlvorschlägen als Partei (§ 18 Abs. 1 BWG). Gemäß § 18 Abs. 4a Satz 1 BWG kann eine Partei oder Vereinigung gegen eine Feststellung nach § 18 Abs. 4 BWG, die sie an der Einreichung von Wahlvorschlägen hindert, binnen vier Tagen nach Bekanntgabe Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben. Danach ist die Nichtanerkennungsbeschwerde darauf ausgerichtet, noch vor Durchführung der Wahl abschließend festzustellen, ob die entsprechende Vereinigung berechtigt ist, als Partei mit eigenen Wahlvorschlägen an der Wahl zum Deutschen Bundestag teilzunehmen (vgl. BTDrucks 17/9392, S. 4). Eine Teilnahme an der Wahl lässt sich dadurch im vorliegenden Fall jedoch nicht mehr erreichen. Die Beschwerdeführerin hat auf ihrer Internetseite mitgeteilt, sie habe die nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BWG für die wirksame Einreichung ihrer Wahlvorschläge nach Landesliste erforderlichen Unterschriften von Wahlberechtigten nicht innerhalb der Einreichungsfrist des § 19 BWG beibringen können; die Richtigkeit dieser Information sowie der Angabe, dass die Beschwerdeführerin ausschließlich mit einer Landesliste zur Bundestagswahl antreten wolle, wurde fernmündlich durch den Ersten Stellvertretenden Bundesvorsitzenden der Beschwerdeführerin bestätigt. Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BWG wäre die von ihr einzig in Bayern vorgesehene Landesliste damit zurückzuweisen. Weshalb ungeachtet dessen ein Rechtsschutzinteresse an der Feststellung der Parteieigenschaft durch das Bundesverfassungsgericht bestehen sollte, wird von der Beschwerdeführerin nicht, wie es ihr unter diesen Umständen obliegt, dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Das Verfahren gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4c GG, § 13 Nr. 3a BVerfGG dient nicht einer von der konkreten Wahl losgelösten Feststellung der Eigenschaft einer Vereinigung als Partei.

Urteilsbesprechung zu Bundesverfassungsgericht Beschluss, 23. Juli 2013 - 2 BvC 2/13

Urteilsbesprechungen zu Bundesverfassungsgericht Beschluss, 23. Juli 2013 - 2 BvC 2/13

Referenzen - Gesetze

Gesetz über das Bundesverfassungsgericht


Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 21


(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffent

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 93


(1) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet: 1. über die Auslegung dieses Grundgesetzes aus Anlaß von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Bundesorgans oder anderer Beteiligter, die durch dieses Grundgesetz oder in

Parteiengesetz - PartG | § 2 Begriff der Partei


(1) Parteien sind Vereinigungen von Bürgern, die dauernd oder für längere Zeit für den Bereich des Bundes oder eines Landes auf die politische Willensbildung Einfluß nehmen und an der Vertretung des Volkes im Deutschen Bundestag oder einem Landtag mi
Bundesverfassungsgericht Beschluss, 23. Juli 2013 - 2 BvC 2/13 zitiert 4 §§.

Gesetz über das Bundesverfassungsgericht


Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 21


(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffent

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 93


(1) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet: 1. über die Auslegung dieses Grundgesetzes aus Anlaß von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Bundesorgans oder anderer Beteiligter, die durch dieses Grundgesetz oder in

Parteiengesetz - PartG | § 2 Begriff der Partei


(1) Parteien sind Vereinigungen von Bürgern, die dauernd oder für längere Zeit für den Bereich des Bundes oder eines Landes auf die politische Willensbildung Einfluß nehmen und an der Vertretung des Volkes im Deutschen Bundestag oder einem Landtag mi

Referenzen

(1) Parteien sind Vereinigungen von Bürgern, die dauernd oder für längere Zeit für den Bereich des Bundes oder eines Landes auf die politische Willensbildung Einfluß nehmen und an der Vertretung des Volkes im Deutschen Bundestag oder einem Landtag mitwirken wollen, wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere nach Umfang und Festigkeit ihrer Organisation, nach der Zahl ihrer Mitglieder und nach ihrem Hervortreten in der Öffentlichkeit eine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit dieser Zielsetzung bieten. Mitglieder einer Partei können nur natürliche Personen sein.

(2) Eine Vereinigung verliert ihre Rechtsstellung als Partei, wenn sie sechs Jahre lang weder an einer Bundestagswahl noch an einer Landtagswahl mit eigenen Wahlvorschlägen teilgenommen hat. Gleiches gilt, wenn eine Vereinigung sechs Jahre lang entgegen der Pflicht zur öffentlichen Rechenschaftslegung gemäß § 23 keinen Rechenschaftsbericht eingereicht hat; § 19a Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend.

(3) Politische Vereinigungen sind nicht Parteien, wenn

1.
ihre Mitglieder oder die Mitglieder ihres Vorstandes in der Mehrheit Ausländer sind oder
2.
ihr Sitz oder ihre Geschäftsleitung sich außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes befindet.

(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.

(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.

(3) Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen. Wird der Ausschluss festgestellt, so entfällt auch eine steuerliche Begünstigung dieser Parteien und von Zuwendungen an diese Parteien.

(4) Über die Frage der Verfassungswidrigkeit nach Absatz 2 sowie über den Ausschluss von staatlicher Finanzierung nach Absatz 3 entscheidet das Bundesverfassungsgericht.

(5) Das Nähere regeln Bundesgesetze.

(1) Parteien sind Vereinigungen von Bürgern, die dauernd oder für längere Zeit für den Bereich des Bundes oder eines Landes auf die politische Willensbildung Einfluß nehmen und an der Vertretung des Volkes im Deutschen Bundestag oder einem Landtag mitwirken wollen, wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere nach Umfang und Festigkeit ihrer Organisation, nach der Zahl ihrer Mitglieder und nach ihrem Hervortreten in der Öffentlichkeit eine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit dieser Zielsetzung bieten. Mitglieder einer Partei können nur natürliche Personen sein.

(2) Eine Vereinigung verliert ihre Rechtsstellung als Partei, wenn sie sechs Jahre lang weder an einer Bundestagswahl noch an einer Landtagswahl mit eigenen Wahlvorschlägen teilgenommen hat. Gleiches gilt, wenn eine Vereinigung sechs Jahre lang entgegen der Pflicht zur öffentlichen Rechenschaftslegung gemäß § 23 keinen Rechenschaftsbericht eingereicht hat; § 19a Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend.

(3) Politische Vereinigungen sind nicht Parteien, wenn

1.
ihre Mitglieder oder die Mitglieder ihres Vorstandes in der Mehrheit Ausländer sind oder
2.
ihr Sitz oder ihre Geschäftsleitung sich außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes befindet.

(1) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet:

1.
über die Auslegung dieses Grundgesetzes aus Anlaß von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Bundesorgans oder anderer Beteiligter, die durch dieses Grundgesetz oder in der Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind;
2.
bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche und sachliche Vereinbarkeit von Bundesrecht oder Landesrecht mit diesem Grundgesetze oder die Vereinbarkeit von Landesrecht mit sonstigem Bundesrechte auf Antrag der Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines Viertels der Mitglieder des Bundestages;
2a.
bei Meinungsverschiedenheiten, ob ein Gesetz den Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 entspricht, auf Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes;
3.
bei Meinungsverschiedenheiten über Rechte und Pflichten des Bundes und der Länder, insbesondere bei der Ausführung von Bundesrecht durch die Länder und bei der Ausübung der Bundesaufsicht;
4.
in anderen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zwischen dem Bunde und den Ländern, zwischen verschiedenen Ländern oder innerhalb eines Landes, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gegeben ist;
4a.
über Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103 und 104 enthaltenen Rechte verletzt zu sein;
4b.
über Verfassungsbeschwerden von Gemeinden und Gemeindeverbänden wegen Verletzung des Rechts auf Selbstverwaltung nach Artikel 28 durch ein Gesetz, bei Landesgesetzen jedoch nur, soweit nicht Beschwerde beim Landesverfassungsgericht erhoben werden kann;
4c.
über Beschwerden von Vereinigungen gegen ihre Nichtanerkennung als Partei für die Wahl zum Bundestag;
5.
in den übrigen in diesem Grundgesetze vorgesehenen Fällen.

(2) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet außerdem auf Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes, ob im Falle des Artikels 72 Abs. 4 die Erforderlichkeit für eine bundesgesetzliche Regelung nach Artikel 72 Abs. 2 nicht mehr besteht oder Bundesrecht in den Fällen des Artikels 125a Abs. 2 Satz 1 nicht mehr erlassen werden könnte. Die Feststellung, dass die Erforderlichkeit entfallen ist oder Bundesrecht nicht mehr erlassen werden könnte, ersetzt ein Bundesgesetz nach Artikel 72 Abs. 4 oder nach Artikel 125a Abs. 2 Satz 2. Der Antrag nach Satz 1 ist nur zulässig, wenn eine Gesetzesvorlage nach Artikel 72 Abs. 4 oder nach Artikel 125a Abs. 2 Satz 2 im Bundestag abgelehnt oder über sie nicht innerhalb eines Jahres beraten und Beschluss gefasst oder wenn eine entsprechende Gesetzesvorlage im Bundesrat abgelehnt worden ist.

(3) Das Bundesverfassungsgericht wird ferner in den ihm sonst durch Bundesgesetz zugewiesenen Fällen tätig.