Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 07. Dez. 2016 - 2 BvR 1602/16

ECLI:ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20161207.2bvr160216
bei uns veröffentlicht am07.12.2016

Tenor

1. Der Beschluss des Landgerichts Schwerin vom 26. April 2016 - 5 T 20/15 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Schwerin zurückverwiesen. Der Beschluss des Landgerichts Schwerin vom 30. Juni 2016 - 5 T 20/15 - wird damit gegenstandslos.

2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

3. Das Land Mecklenburg-Vorpommern hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe

I.

1

Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Versagung der Restschuldbefreiung.

2

1. Über das Vermögen des Beschwerdeführers wurde auf seinen Antrag am 1. August 2008 das Regelinsolvenzverfahren eröffnet. Während des Insolvenzverfahrens führte der Beschwerdeführer die Beschäftigung als selbständiger Monteur im Bereich der Kläranlagenwartung fort. Der Insolvenzverwalter erklärte gemäß § 35 Abs. 2 InsO die Freigabe des aus dieser Tätigkeit erlangten Vermögens. Im Verwalterbericht vom 2. September 2011 an das Insolvenzgericht heißt es, der Beschwerdeführer habe keine Nachweise über die erzielten Einkünfte übersandt. Nach seinen Angaben könne er ein fiktives Nettogehalt in Höhe von monatlich 1.312,43 € erzielen, wonach sich unter Berücksichtigung von Unterhaltspflichten für zwei minderjährige Kinder kein pfändbarer Betrag ergebe.

3

Durch Beschluss vom 26. August 2013 stellte das Insolvenzgericht fest, dass der Beschwerdeführer - seinem Antrag vom 17. Juni 2008 entsprechend - Restschuldbefreiung erlange, wenn er für die Zeit von sechs Jahren ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Obliegenheiten gemäß § 295 InsO erfülle. Bei Ausübung einer selbständigen Tätigkeit obliege es ihm, die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den bestellten Treuhänder so zu stellen, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre. Er habe über die Erfüllung der Obliegenheiten dem Treuhänder und dem Gericht jederzeit Auskunft zu erteilen. Gebe er sie nicht innerhalb der gesetzten Frist ab, so sei die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Gläubigers zu versagen, § 296 InsO.

4

Durch Beschluss vom 9. Oktober 2013 hob das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beschwerdeführers auf. Die bereits während des Insolvenzverfahrens ausgeübte selbständige Tätigkeit führte der Beschwerdeführer während der Wohlverhaltensperiode (Beginn: 9. Oktober 2013; Ende: 31. Juli 2014) fort.

5

2. a) Im Laufe der Wohlverhaltensperiode beantragte die Gläubigerin Nr. 9 des Insolvenzverfahrens, dem Beschwerdeführer die Restschuldbefreiung zu versagen, weil er gegen seine Auskunfts- und Abführungsobliegenheit verstoßen habe. Der Beschwerdeführer informiere den Treuhänder und das Insolvenzgericht entweder nur unzureichend über das wirtschaftliche Ergebnis seiner - fortgeführten - selbständigen Tätigkeit oder er übe keine angemessene Erwerbstätigkeit aus. Obwohl der Beschwerdeführer - nach seiner im Internet veröffentlichten Selbstdarstellung - einen Jahresüberschuss von circa 250.000 € erzielen müsse, sei eine Quotenzahlung auf die festgestellte Insolvenzforderung bislang nicht erfolgt.

6

b) Unter Zuleitung des Versagungsantrags und Aufforderung zur Stellungnahme verfügte das Insolvenzgericht am 11. Februar 2014, dass sich der Beschwerdeführer innerhalb der gesetzten Monatsfrist zu seinen Obliegenheiten nach § 295 InsO zu äußern und insbesondere den beigefügten Anhörungsfragebogen vollständig auszufüllen habe. Nach den Angaben des Beschwerdeführers handelte es sich bei dem Fragebogen um die Anlagen 1 (Personalfragebogen), 4 (Vermögensübersicht), 5 (Vermögensverzeichnis nebst Ergänzungsblättern) und 6 (Gläubiger- und Forderungsverzeichnis) zu einem Eröffnungsantrag.

7

Der Beschwerdeführer erklärte daraufhin, dem Treuhänder ein fiktives monatliches Nettoeinkommen - wegen seiner bestehenden Unterhaltsverpflichtungen - unterhalb des pfändbaren Betrags angezeigt zu haben. Zur Bestimmung des fiktiven Nettoeinkommens sei die berufliche Qualifikation als "Elektroinstallateur mit Gesellenbrief" zu Grunde gelegt worden. Aufgrund einer weiteren Verfügung des Insolvenzgerichts ergänzte der Beschwerdeführer seinen Vortrag dahingehend, die Gesellenprüfung als Elektroinstallateur bereits 1999 abgelegt, in diesem Bereich aber nur unter technischer Leitung seines Vaters als Wartungsmonteur für Kleinkläranlagen gearbeitet zu haben. Ein Monteur mit diesem Ausbildungs- und Erfahrungsstand würde - unter Berücksichtigung seiner Unterhaltsverpflichtungen - kein Nettogehalt über den Pfändungsfreigrenzen erhalten. Infolgedessen habe er auch keine Beträge an den Treuhänder abzuführen. Über tatsächlich erzielte Gewinne aus der selbständigen Tätigkeit oder sein Einkommen müsse er nur dann Auskunft erteilen, wenn - nach Maßgabe des fiktiven Nettoeinkommens - ein pfändbares Einkommen vorhanden sei.

8

Der Treuhänder gab in seiner Schlussrechnung vom 1. Juli 2014 an, Obliegenheitsverletzungen seien ihm im Berichtszeitraum nicht bekannt geworden.

9

3. Durch - mit der Verfassungsbeschwerde angefochtenen - Beschluss vom 25. November 2014 und Ergänzungsbeschluss vom 2. Dezember 2014 versagte das Insolvenzgericht dem Beschwerdeführer die Restschuldbefreiung nach § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO. Dieser habe - entgegen der gerichtlichen Verfügung vom 11. Februar 2014 - keine hinreichende Auskunft über seine Obliegenheiten erteilt.

10

Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde, der das Amtsgericht mit Beschluss vom 12. Januar 2015 nicht abhalf, wies das Landgericht durch angefochtenen Beschluss vom 26. April 2016 als unbegründet zurück. Das Insolvenzgericht habe die Restschuldbefreiung zu Recht nach § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO versagt. Der Beschwerdeführer sei seiner Auskunftsobliegenheit nach § 296 Abs. 2 Satz 2 InsO - entgegen der gerichtlichen Aufforderung - nicht nachgekommen. Trotz der Berechnungen und Darlegungen der Gläubigerin Nr. 9 des Insolvenzverfahrens zu einem möglichen Nettoüberschuss aus der selbständigen Tätigkeit, habe der Beschwerdeführer über sein tatsächlich erzieltes Einkommen - ohne hinreichenden Grund - keine Auskunft erteilt.

11

Eine vom Beschwerdeführer hiergegen erhobene Anhörungsrüge blieb erfolglos (Beschluss des Landgerichts vom 30. Juni 2016).

II.

12

1. Mit seiner fristgerecht erhobenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die vorgenannten Beschlüsse. Er rügt unter anderem eine Verletzung des Willkürverbots aus Art. 3 Abs. 1 GG. Die fachgerichtlichen Entscheidungen seien unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar. Die Versagung der Restschuldbefreiung wegen eines Verstoßes gegen § 296 Abs. 2 Sätze 2 und 3 InsO widerspreche dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 26. Februar 2013 (- IX ZB 165/11 -, WM 2013, S. 579). Danach sei eine Auskunft über die Höhe etwaiger Gewinne aus der selbständigen Tätigkeit nicht zu erteilen gewesen.

13

2. Das Justizministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern hat von einer Stellungnahme, die Beteiligten des Ausgangsverfahrens haben von einer weiteren Stellungnahme abgesehen. Die Akten des Ausgangsverfahrens waren beigezogen.

III.

14

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde in dem aus dem Tenor er-sichtlichen Umfang gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 3 Abs. 1 GG angezeigt ist. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93c BVerfGG). Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Danach ist der Beschluss des Landgerichts vom 26. April 2016 mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar.

15

1. Die Auslegung des Gesetzes und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind Sache der dafür zuständigen Gerichte und daher der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entzogen; ein verfassungsgerichtliches Eingreifen gegenüber den Entscheidungen der Fachgerichte kommt nur in seltenen Ausnahmefällen unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) in seiner Bedeutung als Willkürverbot in Betracht (vgl. BVerfGE 74, 102 <127> m.w.N.; stRspr).

16

Ein Richterspruch verstößt nicht schon dann gegen das Verbot objektiver Willkür, wenn die gerügte Rechtsanwendung fehlerhaft ist. Hinzukommen muss, dass er unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die Entscheidung auf sachfremden Erwägungen beruht. Das ist anhand objektiver Kriterien festzustellen. Willkür liegt erst vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet oder sonst in nicht mehr nachvollziehbarer Weise angewendet wird. Von einer willkürlichen Missdeutung kann jedoch nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (BVerfGE 87, 273 <278 f.>; 89, 1 <13 f.>; 96, 189 <203>).

17

2. Nach diesen Maßstäben verletzt der Beschluss des Landgerichts vom 26. April 2016 den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG. Das Landgericht hat dem Beschwerdeführer die Restschuldbefreiung auf der Grundlage von § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO im Ergebnis allein deshalb versagt, weil dieser keine Auskunft über sein tatsächlich erzieltes Einkommen erteilt habe. Dies ist bei der gegebenen Sachlage - vor dem Hintergrund der dazu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung - offensichtlich fehlerhaft und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt nachvollziehbar.

18

a) Im Verfahren über einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung hat der Insolvenzschuldner nach § 296 Abs. 2 Satz 2 Fall 1 InsO über die Erfüllung seiner Obliegenheiten Auskunft zu erteilen. Gibt er die Auskunft ohne hinreichende Entschuldigung nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist ab, ist die Restschuldbefreiung nach § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO, ohne dass es auf eine Beeinträchtigung der Befriedigungsaussichten der Gläubiger ankäme, zu versagen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Februar 2013 - IX ZB 165/11 -, WM 2013, S. 579 <580>, Rn. 9).

19

aa) Soweit er eine selbständige Tätigkeit ausübt, gehört es gemäß § 295 Abs. 2 InsO zu den Obliegenheiten des Insolvenzschuldners, die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für die Abführungsobliegenheit nach § 295 Abs. 2 InsO ein fiktives Nettoeinkommen aus einem angemessenen - also dem Schuldner möglichen - Dienstverhältnis zu berechnen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. April 2006 - IX ZB 50/05 -, juris, Rn. 13; Beschluss vom 13. Juni 2013 - IX ZB 38/10 -, juris, Rn. 17, m.w.N.). Die Abführungsobliegenheit ist der Höhe nach auf den pfändbaren Betrag beschränkt, den der Insolvenzschuldner bei unselbständiger Tätigkeit erzielen würde. Unerheblich ist, ob der Schuldner als selbständig Tätiger einen Gewinn erzielt hat. Denn § 295 Abs. 2 InsO löst die zu berücksichtigenden Erträge vom tatsächlichen wirtschaftlichen Erfolg der selbständigen Tätigkeit des Schuldners (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2013 - IX ZB 165/11 -, juris, Rn. 6 f., m.w.N.).

20

bb) Der selbständig tätige Insolvenzschuldner ist deshalb umfassend auskunftspflichtig hinsichtlich derjenigen Umstände, die für die Ermittlung des fiktiven Maßstabs erforderlich sind (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Mai 2009 - IX ZB 116/08 -, WM 2009, S. 1292 f., Rn. 9).

21

(1) Nach § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO hat der Insolvenzschuldner auf Verlangen dem Treuhänder oder dem Gericht Mitteilung zu machen, ob er einer selbständigen Tätigkeit nachgeht, wie seine Ausbildung und sein beruflicher Werdegang aussehen und welche Tätigkeit (Branche, Größe seines Unternehmens, Zahl der Angestellten, Umsatz) er ausübt. Dabei müssen seine Auskünfte so konkret sein, dass ein Gläubiger die dem Schuldner mögliche abhängige Tätigkeit bestimmen und das anzunehmende fiktive Nettoeinkommen ermitteln kann. Über seinen aus der selbständigen Tätigkeit erzielten Gewinn braucht der Schuldner dagegen grundsätzlich keine Auskunft zu erteilen, weil dieser für die Feststellung des fiktiven Nettoeinkommens unerheblich ist.

22

In gleichem Umfang besteht eine Auskunftspflicht nach § 296 Abs. 2 Satz 2 Fall 1 InsO im Verfahren über einen Antrag auf Restschuldversagung, deren Verletzung einen eigenen - von Amts wegen - zu berücksichtigenden Versagungsgrund darstellt (§ 296 Abs. 2 Satz 3 Fall 1 InsO), wenn der Insolvenzschuldner die vom Gericht geforderte Auskunft schuldhaft innerhalb der gesetzten Frist nicht erteilt (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Februar 2013 - IX ZB 165/11 -, WM 2013, S. 579 <580>, Rn. 8 f.).

23

(2) Verlangen dagegen Treuhänder oder Gericht eine über den Rahmen der Obliegenheiten hinausgehende - nicht durch § 295 Abs. 1 Nr. 3 oder § 296 Abs. 2 Satz 2 InsO gedeckte - Auskunft, stellt die Nichtbeantwortung der Fragen (Nichterteilung der Auskunft oder eine unvollständige oder verspätete Antwort) keine Verletzung der Auskunftsobliegenheiten nach § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO oder § 296 Abs. 2 Satz 2 InsO dar (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Februar 2013 - IX ZB 165/11 -, WM 2013, S. 579 <580>, Rn. 8 f.).

24

b) Danach war es sachfremd, dem Beschwerdeführer die Restschuldbefreiung im Streitfall allein deshalb zu versagen, weil er "keinerlei Auskünfte über sein tatsächlich erzieltes Einkommen erteilt" hat und damit "die Mitwirkungspflichten, die ihm nach dem Gesetz obliegen, in keinster Weise erfüllt" habe. Das Landgericht stützt die Versagung der Restschuldbefreiung nur darauf, dass der Beschwerdeführer keine Auskunft zu etwaigen Gewinnen aus der während der Wohlverhaltensperiode ausgeübten selbständigen Tätigkeit gegeben hat. Zur Bestimmung eines fiktiven Nettoeinkommens des Beschwerdeführers bedarf es dieser Angabe indes nicht. Die Nichtbeantwortung eines entsprechenden Auskunftsverlangens stellt deshalb unter keinem denkbaren Gesichtspunkt eine Obliegenheitsverletzung dar, so dass offenbleiben kann, ob das Insolvenzgericht mit seinen Verfügungen überhaupt ein solches an den Beschwerdeführer gerichtet hat.

25

Da das Landgericht in seinem Beschluss auf diese Rechtslage und auf das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers nicht eingeht und damit auch nicht zu erkennen gibt, ob es die Versagung der Restschuldbefreiung möglicherweise zugleich auf andere Erwägungen gestützt hat, ist die Rechtsanwendung im Streitfall - nach objektiven Kriterien - unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr rechtlich vertretbar.

26

3. Nachdem die gerichtliche Entscheidung bereits gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, bedarf es keiner Entscheidung, ob auch ein Verstoß gegen die weiteren vom Beschwerdeführer als verletzt gerügten Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte vorliegt.

27

4. Gemäß § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 1 BVerfGG ist die Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG durch den Beschluss des Landgerichts vom 26. April 2016 festzustellen. Der Beschluss ist aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG).

28

Bei seiner erneuten Entscheidung über die Beschwerde gegen den die Restschuldbefreiung versagenden Beschluss des Amtsgerichts wird das Landgericht neben der oben (unter III. 2.) genannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 295 Abs. 2, § 296 Abs. 2 Satz 2 InsO gegebenenfalls auch zu prüfen haben, ob die Aufforderung des Insolvenzgerichts, den übersandten Anhörungsfragebogen vollständig auszufüllen und zurückzusenden, ein nach § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO sanktionsfähiges gerichtliches Auskunftsverlangen darstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Februar 2016 - IX ZB 13/15 -, WM 2016, S. 468 <470>, Rn. 21).

IV.

29

1. Die Entscheidung des Landgerichts vom 30. Juni 2016 über die Anhörungsrüge wird mit der Aufhebung des Beschlusses vom 26. April 2016 gegenstandslos.

30

2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Aufgrund der Zurückverweisung der Sache an das Landgericht steht der Rechtsweg zur Entscheidung über die verfassungsrechtlichen Einwendungen gegen den Beschluss des Amtsgerichts wieder offen, so dass die Verfassungsbeschwerde insoweit nach dem in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Subsidiarität nicht zur Entscheidung anzunehmen war (vgl. BVerfGK 7, 350 <357>; 15, 37 <53>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. September 2003 - 1 BvR 1920/03 -, juris, Rn. 16). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

31

3. Das Land Mecklenburg-Vorpommern hat dem Beschwerdeführer gemäß § 34a Abs. 2 BVerfGG die notwendigen Auslagen zu erstatten.

Urteilsbesprechung zu Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 07. Dez. 2016 - 2 BvR 1602/16

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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Gesetz über das Bundesverfassungsgericht


Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG

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(1) Die Entscheidung nach § 93b und § 93c ergeht ohne mündliche Verhandlung. Sie ist unanfechtbar. Die Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde bedarf keiner Begründung. (2) Solange und soweit der Senat nicht über die Annahme der Verfassungsb

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(1) Erweist sich der Antrag auf Verwirkung der Grundrechte (§ 13 Nr. 1), die Anklage gegen den Bundespräsidenten (§ 13 Nr. 4) oder einen Richter (§ 13 Nr. 9) als unbegründet, so sind dem Antragsgegner oder dem Angeklagten die notwendigen Auslagen ein
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Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Beschwerdewert wird auf 5.499,95 € festgesetzt.

Gründe

1

Die nach §§ 300 Abs. 3 Satz 2, 6 Abs. 1 Satz 1 InsO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Schuldners vom 11.12.2014 gegen den die Restschuldbefreiung versagenden Beschluss des Insolvenzgerichts vom 25.11.2014 hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung nach § 296 Abs. 2 Satz 3, 1. Fall InsO versagt, weil der Schuldner seiner Auskunftspflicht aus § 296 Abs. 2 Satz 2 InsO nicht nachgekommen ist.

I.

2

Der Versagungsantrag der Gläubigerin Nr. 9 vom 21.01.2014 ist zulässig, insbesondere durfte er zulässigerweise vor Ablauf der Wohlverhaltensphase gestellt werden. Hierauf hat bereits die Beschwerdekammer in dem Beschluss vom 14.07.2014 zum Az.: 5 T 126/14 mit eindeutiger Begründung hingewiesen. Es heißt dort:

3

„Der BGH hat zwar in seinem Beschluss vom 10.10.2013 (IX ZB 119/12) unter Hinweis auf seine vorangegangene Rechtsprechung ausgeführt, es könne oft erst am Ende der Wohlverhaltensperiode sicher festgestellt werden, ob ein Obliegenheitsverstoß vorliegt. Deswegen seien Gläubiger regelmäßig berechtigt, den Versagungsantrag unabhängig von einer vorherigen Kenntnis von der Nichtabführung einzelner Beträge erst am Ende der Treuhandphase zu stellen. Aus dieser Berechtigung lässt sich jedoch nicht ableiten, dass vor dem Ende der Wohlverhaltensperiode gestellte Versagungsanträge unzulässig sind.“

II.

4

Die weiteren Voraussetzungen des § 296 Abs. 2 Satz 2 und 3 InsO liegen ebenfalls vor. Der Schuldner wurde vom Insolvenzgericht mit Schreiben vom 11.02.2014 aufgefordert, bis zum Fristende über die Erfüllung seiner Obliegenheiten Auskunft zu erteilen. Er wurde auch darauf hingewiesen, dass gesetzliche Folge einer Nichterteilung von Auskünften ist, dass die Restschuldbefreiung gemäß § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO zu versagen ist. Er wurde zusätzlich auch darauf hingewiesen, dass der Auflage auch dann Folge zu leisten sei, wenn er der Auffassung ist, dass eine Obliegenheitsverletzung nicht bestehe.

5

Gleichwohl hat der Schuldner ohne hinreichende Entschuldigung die Auskunft und die Versicherungen an Eides statt nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist abgegeben. Damit hat der Schuldner aber im vorliegenden Fall die Mitwirkungspflichten, die ihm nach dem Gesetz obliegen, in keinster Weise erfüllt und damit auch schuldhaft gehandelt. Die Gläubigerin zu 9 hat in ihrem Antragsschreiben vom 16.06.2014, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen, unter Berücksichtigung von Angaben des Schuldners aus dem Internetauftritt eine Berechnung seiner Einkünfte vorgelegt, die einen Nettoüberschuss des Schuldners von 259.200,00 € behaupten. Im Verwalterbericht heißt es dazu, dass die selbständige Tätigkeit „zur Vermeidung von Masseverbindlichkeiten“ freigegeben worden sei. Weiter heißt es, dass der Schuldner „im Berichtszeitraum aktuelle Nachweise über die erzielten Einkünfte nicht übersandt“ habe. Man habe lediglich nach Angaben seiner anwaltlichen Bevollmächtigten ein fiktives Nettogehalt in Höhe von monatlich 1.312,43 € angenommen, welches aber unter Berücksichtigung von Unterhaltspflichten unpfändbar sei. Gleichwohl hat der Schuldner auch nach erneuten Aufforderungen durch das Insolvenzgericht keinerlei Auskünfte über sein tatsächlich erzieltes Einkommen erteilt. Er hat auch keinerlei Zahlungen an den Treuhänder geleistet. Unter den gegebenen Umständen ist nach Lage der Dinge von einem bewussten sich Entziehen der Auskunftserteilung und Leistung von Zahlungen auszugehen.

III.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 4 InsO, 97 Abs. 1 ZPO.

7

Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, besteht nicht; die Voraussetzungen aus §§ 4 InsO, 574 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

(1) Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse).

(2) Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. § 295a gilt entsprechend. Auf Antrag des Gläubigerausschusses oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, der Gläubigerversammlung ordnet das Insolvenzgericht die Unwirksamkeit der Erklärung an.

(3) Der Schuldner hat den Verwalter unverzüglich über die Aufnahme oder Fortführung einer selbständigen Tätigkeit zu informieren. Ersucht der Schuldner den Verwalter um die Freigabe einer solchen Tätigkeit, hat sich der Verwalter unverzüglich, spätestens nach einem Monat zu dem Ersuchen zu erklären.

(4) Die Erklärung des Insolvenzverwalters ist dem Gericht gegenüber anzuzeigen. Das Gericht hat die Erklärung und den Beschluss über ihre Unwirksamkeit öffentlich bekannt zu machen.

Dem Schuldner obliegt es, in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist

1.
eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen;
2.
Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht oder durch Schenkung erwirbt, zur Hälfte des Wertes sowie Vermögen, das er als Gewinn in einer Lotterie, Ausspielung oder in einem anderen Spiel mit Gewinnmöglichkeit erwirbt, zum vollen Wert an den Treuhänder herauszugeben; von der Herausgabepflicht sind gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke und Gewinne von geringem Wert ausgenommen;
3.
jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzuzeigen, keine von der Abtretungserklärung erfaßten Bezüge und kein von Nummer 2 erfaßtes Vermögen zu verheimlichen und dem Gericht und dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über seine Erwerbstätigkeit oder seine Bemühungen um eine solche sowie über seine Bezüge und sein Vermögen zu erteilen;
4.
Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur an den Treuhänder zu leisten und keinem Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil zu verschaffen;
5.
keine unangemessenen Verbindlichkeiten im Sinne des § 290 Absatz 1 Nummer 4 zu begründen.
Auf Antrag des Schuldners stellt das Insolvenzgericht fest, ob ein Vermögenserwerb nach Satz 1 Nummer 2 von der Herausgabeobliegenheit ausgenommen ist.

(1) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn der Schuldner in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist eine seiner Obliegenheiten verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; im Fall des § 295 Satz 1 Nummer 5 bleibt einfache Fahrlässigkeit außer Betracht. Der Antrag kann nur binnen eines Jahres nach dem Zeitpunkt gestellt werden, in dem die Obliegenheitsverletzung dem Gläubiger bekanntgeworden ist. Er ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 glaubhaft gemacht werden.

(2) Vor der Entscheidung über den Antrag sind der Treuhänder, der Schuldner und die Insolvenzgläubiger zu hören. Der Schuldner hat über die Erfüllung seiner Obliegenheiten Auskunft zu erteilen und, wenn es der Gläubiger beantragt, die Richtigkeit dieser Auskunft an Eides Statt zu versichern. Gibt er die Auskunft oder die eidesstattliche Versicherung ohne hinreichende Entschuldigung nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist ab oder erscheint er trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne hinreichende Entschuldigung nicht zu einem Termin, den das Gericht für die Erteilung der Auskunft oder die eidesstattliche Versicherung anberaumt hat, so ist die Restschuldbefreiung zu versagen.

(3) Gegen die Entscheidung steht dem Antragsteller und dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu. Die Versagung der Restschuldbefreiung ist öffentlich bekanntzumachen.

Dem Schuldner obliegt es, in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist

1.
eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen;
2.
Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht oder durch Schenkung erwirbt, zur Hälfte des Wertes sowie Vermögen, das er als Gewinn in einer Lotterie, Ausspielung oder in einem anderen Spiel mit Gewinnmöglichkeit erwirbt, zum vollen Wert an den Treuhänder herauszugeben; von der Herausgabepflicht sind gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke und Gewinne von geringem Wert ausgenommen;
3.
jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzuzeigen, keine von der Abtretungserklärung erfaßten Bezüge und kein von Nummer 2 erfaßtes Vermögen zu verheimlichen und dem Gericht und dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über seine Erwerbstätigkeit oder seine Bemühungen um eine solche sowie über seine Bezüge und sein Vermögen zu erteilen;
4.
Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur an den Treuhänder zu leisten und keinem Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil zu verschaffen;
5.
keine unangemessenen Verbindlichkeiten im Sinne des § 290 Absatz 1 Nummer 4 zu begründen.
Auf Antrag des Schuldners stellt das Insolvenzgericht fest, ob ein Vermögenserwerb nach Satz 1 Nummer 2 von der Herausgabeobliegenheit ausgenommen ist.

(1) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn der Schuldner in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist eine seiner Obliegenheiten verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; im Fall des § 295 Satz 1 Nummer 5 bleibt einfache Fahrlässigkeit außer Betracht. Der Antrag kann nur binnen eines Jahres nach dem Zeitpunkt gestellt werden, in dem die Obliegenheitsverletzung dem Gläubiger bekanntgeworden ist. Er ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 glaubhaft gemacht werden.

(2) Vor der Entscheidung über den Antrag sind der Treuhänder, der Schuldner und die Insolvenzgläubiger zu hören. Der Schuldner hat über die Erfüllung seiner Obliegenheiten Auskunft zu erteilen und, wenn es der Gläubiger beantragt, die Richtigkeit dieser Auskunft an Eides Statt zu versichern. Gibt er die Auskunft oder die eidesstattliche Versicherung ohne hinreichende Entschuldigung nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist ab oder erscheint er trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne hinreichende Entschuldigung nicht zu einem Termin, den das Gericht für die Erteilung der Auskunft oder die eidesstattliche Versicherung anberaumt hat, so ist die Restschuldbefreiung zu versagen.

(3) Gegen die Entscheidung steht dem Antragsteller und dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu. Die Versagung der Restschuldbefreiung ist öffentlich bekanntzumachen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn der Schuldner in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist eine seiner Obliegenheiten verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; im Fall des § 295 Satz 1 Nummer 5 bleibt einfache Fahrlässigkeit außer Betracht. Der Antrag kann nur binnen eines Jahres nach dem Zeitpunkt gestellt werden, in dem die Obliegenheitsverletzung dem Gläubiger bekanntgeworden ist. Er ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 glaubhaft gemacht werden.

(2) Vor der Entscheidung über den Antrag sind der Treuhänder, der Schuldner und die Insolvenzgläubiger zu hören. Der Schuldner hat über die Erfüllung seiner Obliegenheiten Auskunft zu erteilen und, wenn es der Gläubiger beantragt, die Richtigkeit dieser Auskunft an Eides Statt zu versichern. Gibt er die Auskunft oder die eidesstattliche Versicherung ohne hinreichende Entschuldigung nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist ab oder erscheint er trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne hinreichende Entschuldigung nicht zu einem Termin, den das Gericht für die Erteilung der Auskunft oder die eidesstattliche Versicherung anberaumt hat, so ist die Restschuldbefreiung zu versagen.

(3) Gegen die Entscheidung steht dem Antragsteller und dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu. Die Versagung der Restschuldbefreiung ist öffentlich bekanntzumachen.

6
In der Wohlverhaltensphase war der Schuldner nur selbständig tätig. Das hat zur Folge, dass seine Einnahmen aus der selbständigen Tätigkeit grundsätzlich nicht unter die Abtretungserklärung des § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO fallen. § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO ist daher insoweit nicht anzuwenden. Einnahmen, die ein Schuldner aufgrund einer wirtschaftlich selbständigen Tätigkeit erzielt, müssen ihm uneingeschränkt zur Verfügung stehen, damit er seiner Abführungspflicht aus § 295 Abs. 2 InsO gerecht werden kann. Sie können deshalb - ungeachtet der Tatsache, dass auch der selbständig tätige Schuldner seinem Antrag eine Abtretungserklärung nach § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO beizufügen hat - in aller Regel auch nicht als pfändbares Einkommen im Sinne des § 850 Abs. 2 ZPO angesehen werden (vgl. BGH, Urteil vom 15. Oktober 2009 - IX ZR 234/08, NZI 2010, 72 Rn. 8 ff). Zwar hat der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung offen gelassen, ob dies auch dann gilt, wenn es sich bei dem Schuldner um einen Scheinselbständigen handelt (aaO Rn. 18). Anhaltspunkte für eine bloße Scheinselbständigkeit hat das Beschwerdegericht aber nicht festgestellt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. September 2011 - IX ZB 133/08, ZInsO 2011, 2101 Rn. 9).

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Liegen die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 Buchstabe b vor und ist die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgebliche verfassungsrechtliche Frage durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, kann die Kammer der Verfassungsbeschwerde stattgeben, wenn sie offensichtlich begründet ist. Der Beschluß steht einer Entscheidung des Senats gleich. Eine Entscheidung, die mit der Wirkung des § 31 Abs. 2 ausspricht, daß ein Gesetz mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht unvereinbar oder nichtig ist, bleibt dem Senat vorbehalten.

(2) Auf das Verfahren finden § 94 Abs. 2 und 3 und § 95 Abs. 1 und 2 Anwendung.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn der Schuldner in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist eine seiner Obliegenheiten verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; im Fall des § 295 Satz 1 Nummer 5 bleibt einfache Fahrlässigkeit außer Betracht. Der Antrag kann nur binnen eines Jahres nach dem Zeitpunkt gestellt werden, in dem die Obliegenheitsverletzung dem Gläubiger bekanntgeworden ist. Er ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 glaubhaft gemacht werden.

(2) Vor der Entscheidung über den Antrag sind der Treuhänder, der Schuldner und die Insolvenzgläubiger zu hören. Der Schuldner hat über die Erfüllung seiner Obliegenheiten Auskunft zu erteilen und, wenn es der Gläubiger beantragt, die Richtigkeit dieser Auskunft an Eides Statt zu versichern. Gibt er die Auskunft oder die eidesstattliche Versicherung ohne hinreichende Entschuldigung nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist ab oder erscheint er trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne hinreichende Entschuldigung nicht zu einem Termin, den das Gericht für die Erteilung der Auskunft oder die eidesstattliche Versicherung anberaumt hat, so ist die Restschuldbefreiung zu versagen.

(3) Gegen die Entscheidung steht dem Antragsteller und dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu. Die Versagung der Restschuldbefreiung ist öffentlich bekanntzumachen.

6
In der Wohlverhaltensphase war der Schuldner nur selbständig tätig. Das hat zur Folge, dass seine Einnahmen aus der selbständigen Tätigkeit grundsätzlich nicht unter die Abtretungserklärung des § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO fallen. § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO ist daher insoweit nicht anzuwenden. Einnahmen, die ein Schuldner aufgrund einer wirtschaftlich selbständigen Tätigkeit erzielt, müssen ihm uneingeschränkt zur Verfügung stehen, damit er seiner Abführungspflicht aus § 295 Abs. 2 InsO gerecht werden kann. Sie können deshalb - ungeachtet der Tatsache, dass auch der selbständig tätige Schuldner seinem Antrag eine Abtretungserklärung nach § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO beizufügen hat - in aller Regel auch nicht als pfändbares Einkommen im Sinne des § 850 Abs. 2 ZPO angesehen werden (vgl. BGH, Urteil vom 15. Oktober 2009 - IX ZR 234/08, NZI 2010, 72 Rn. 8 ff). Zwar hat der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung offen gelassen, ob dies auch dann gilt, wenn es sich bei dem Schuldner um einen Scheinselbständigen handelt (aaO Rn. 18). Anhaltspunkte für eine bloße Scheinselbständigkeit hat das Beschwerdegericht aber nicht festgestellt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. September 2011 - IX ZB 133/08, ZInsO 2011, 2101 Rn. 9).

Dem Schuldner obliegt es, in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist

1.
eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen;
2.
Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht oder durch Schenkung erwirbt, zur Hälfte des Wertes sowie Vermögen, das er als Gewinn in einer Lotterie, Ausspielung oder in einem anderen Spiel mit Gewinnmöglichkeit erwirbt, zum vollen Wert an den Treuhänder herauszugeben; von der Herausgabepflicht sind gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke und Gewinne von geringem Wert ausgenommen;
3.
jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzuzeigen, keine von der Abtretungserklärung erfaßten Bezüge und kein von Nummer 2 erfaßtes Vermögen zu verheimlichen und dem Gericht und dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über seine Erwerbstätigkeit oder seine Bemühungen um eine solche sowie über seine Bezüge und sein Vermögen zu erteilen;
4.
Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur an den Treuhänder zu leisten und keinem Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil zu verschaffen;
5.
keine unangemessenen Verbindlichkeiten im Sinne des § 290 Absatz 1 Nummer 4 zu begründen.
Auf Antrag des Schuldners stellt das Insolvenzgericht fest, ob ein Vermögenserwerb nach Satz 1 Nummer 2 von der Herausgabeobliegenheit ausgenommen ist.

17
(1) Die Vorschrift des § 295 Abs. 2 InsO löst die zu berücksichtigenden Erträge vom tatsächlichen wirtschaftlichen Erfolg der selbständigen Tätigkeit des Schuldners. Das anzunehmende fiktive Nettoeinkommen ist dabei aus einem angemessenen Dienstverhältnis zu berechnen. Angemessen ist nur eine dem Schuldner mögliche abhängige Tätigkeit (BGH, Beschluss vom 5. April 2006 - IX ZB 50/05, NZI 2006, 413 Rn. 13; vom 19. Mai 2011, aaO Rn. 6; vom 17. Januar 2013 - IX ZB 98/11, WM 2013, 380 Rn. 10; vom 26. Februar 2013 - IX ZB 165/11, WM 2013, 579 Rn. 7; vgl. auch Urteil vom 18. April 2013 - IX ZR 165/12, WM 2013, 1129 Rn. 14). Zur inhaltlichen Bestimmung der vom Gesetz- geber ausdrücklich als Abführungspflicht (BT-Drucks. 16/3227 S. 17; vgl. auch BGH, Beschluss vom 9. Juni 2011 - IX ZB 175/10, ZVI 2011, 448 Rn. 9) bezeichneten Zahlungsverbindlichkeit des Schuldners während des vorausgehenden Insolvenzverfahrens kann deshalb auch nicht auf dessen tatsächlich erzieltes Einkommen aus selbständiger Tätigkeit abgestellt werden. Müsste der Schuldner das gesamte pfändbare Einkommen aus seiner selbständigen Tätigkeit an den Insolvenzverwalter abführen, könnten die mit der Freigaberegelung des § 35 Abs. 2 InsO verbundenen Ziele nicht wirksam erreicht werden. Die Neuregelung des § 35 Abs. 2 InsO bezweckt, den Schuldner zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit zu motivieren (BT-Drucks. 16/3227 S. 11). Die Förderung einer selbständigen Tätigkeit des Schuldners, mit dem ihm auch der Neustart nach Abschluss des Insolvenzverfahrens erleichtert werden soll, könnte bei einer umfassenden Abführungspflicht nicht verwirklicht werden. Der nach "Freigabe" einer selbständigen Tätigkeit gemäß § 35 Abs. 2 InsO vom Schuldner durch diese Tätigkeit erzielte Neuerwerb haftet daher während des eröffneten (Erst-)Verfahrens grundsätzlich nur den Neugläubigern, nicht aber den Insolvenzgläubigern (BGH, Beschluss vom 9. Juni 2011, aaO Rn. 11; Urteil vom 9. Februar 2012 - IX ZR 75/11, BGHZ 192, 322 Rn. 14, 28; Berger, ZInsO 2008, 1101, 1106). Daher bilden die Einkünfte einer unselbständigen und nicht der tatsächlich ausgeübten freiberuflichen Tätigkeit die Bemessungsgrundlage für die nach § 35 Abs. 2 Satz 2 InsO zugunsten der Masse abzuführenden Zahlungen (BGH, Urteil vom 18. April 2013, aaO).

Dem Schuldner obliegt es, in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist

1.
eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen;
2.
Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht oder durch Schenkung erwirbt, zur Hälfte des Wertes sowie Vermögen, das er als Gewinn in einer Lotterie, Ausspielung oder in einem anderen Spiel mit Gewinnmöglichkeit erwirbt, zum vollen Wert an den Treuhänder herauszugeben; von der Herausgabepflicht sind gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke und Gewinne von geringem Wert ausgenommen;
3.
jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzuzeigen, keine von der Abtretungserklärung erfaßten Bezüge und kein von Nummer 2 erfaßtes Vermögen zu verheimlichen und dem Gericht und dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über seine Erwerbstätigkeit oder seine Bemühungen um eine solche sowie über seine Bezüge und sein Vermögen zu erteilen;
4.
Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur an den Treuhänder zu leisten und keinem Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil zu verschaffen;
5.
keine unangemessenen Verbindlichkeiten im Sinne des § 290 Absatz 1 Nummer 4 zu begründen.
Auf Antrag des Schuldners stellt das Insolvenzgericht fest, ob ein Vermögenserwerb nach Satz 1 Nummer 2 von der Herausgabeobliegenheit ausgenommen ist.

6
In der Wohlverhaltensphase war der Schuldner nur selbständig tätig. Das hat zur Folge, dass seine Einnahmen aus der selbständigen Tätigkeit grundsätzlich nicht unter die Abtretungserklärung des § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO fallen. § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO ist daher insoweit nicht anzuwenden. Einnahmen, die ein Schuldner aufgrund einer wirtschaftlich selbständigen Tätigkeit erzielt, müssen ihm uneingeschränkt zur Verfügung stehen, damit er seiner Abführungspflicht aus § 295 Abs. 2 InsO gerecht werden kann. Sie können deshalb - ungeachtet der Tatsache, dass auch der selbständig tätige Schuldner seinem Antrag eine Abtretungserklärung nach § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO beizufügen hat - in aller Regel auch nicht als pfändbares Einkommen im Sinne des § 850 Abs. 2 ZPO angesehen werden (vgl. BGH, Urteil vom 15. Oktober 2009 - IX ZR 234/08, NZI 2010, 72 Rn. 8 ff). Zwar hat der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung offen gelassen, ob dies auch dann gilt, wenn es sich bei dem Schuldner um einen Scheinselbständigen handelt (aaO Rn. 18). Anhaltspunkte für eine bloße Scheinselbständigkeit hat das Beschwerdegericht aber nicht festgestellt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. September 2011 - IX ZB 133/08, ZInsO 2011, 2101 Rn. 9).
9
(1) Es entspricht allerdings einer in der Literatur vertretenen Auffassung, der über seine Obliegenheiten während der Wohlverhaltensphase (§ 295 InsO) in dem Beschluss über die Ankündigung der Restschuldbefreiung (§ 289 Abs. 1 InsO) schon belehrte Schuldner sei in dem nachfolgenden Verfahren über die Versagung der Restschuldbefreiung nach § 296 InsO in geeigneter Weise darüber aufzuklären, dass seine Mitwirkung, die allerdings nicht erzwungen werden kann, sanktionsbewehrt ist und im Falle einer unentschuldigten Verweigerung die Versagung der Restschuldbefreiung droht (vgl. FK-InsO/Ahrens, 5. Aufl. § 296 Rn. 35; HK-InsO/Landfermann, 5. Aufl. § 296 Rn. 12; MünchKommInsO /Stephan, 2. Aufl. § 296 Rn. 25; Graf-Schlicker/Kexel, InsO § 296 Rn. 12). Um die nötige Klarheit herzustellen, dürfte es sich empfehlen, eine solche Belehrung auszusprechen. Es gibt aber Ausnahmen. Über Selbstverständliches ist der Verfahrensbeteiligte ohne eine besondere gesetzliche Verpflichtung nicht zu belehren. Dem Schuldner, der sich dem Auskunftsersuchen des Treuhänders verweigert, ist bekannt, dass die in § 295 Abs. 1 InsO geregelten Obliegenheiten , die im Falle ihrer Verletzung nach § 296 Abs. 1 Satz 1 InsO die Versagung der Restschuldbefreiung nach sich ziehen können, sämtlich in seiner Sphäre liegen. Ist ein zulässiger Versagungsantrag nach § 296 Abs. 1 Satz 2 und 3 InsO gestellt, kann das Verfahren mangels geeigneter anderer Ermittlungsansätze regelmäßig nur abgeschlossen werden, wenn der Schuldner seinen Auskunftspflichten nunmehr gegenüber dem Gericht nachkommt. Bleibt ein Schuldner in dieser Lage weiterhin untätig und lässt er insbesondere die Frage des Gerichts zu einer aufgenommenen Erwerbstätigkeit innerhalb der ihm gesetzten Frist unbeantwortet, kann er nicht ernsthaft damit rechnen, dass die Verfahrensordnung einen derartigen schuldhaften Verstoß gegen Ermittlungsanordnungen des Gerichts sanktionslos lässt.

Dem Schuldner obliegt es, in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist

1.
eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen;
2.
Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht oder durch Schenkung erwirbt, zur Hälfte des Wertes sowie Vermögen, das er als Gewinn in einer Lotterie, Ausspielung oder in einem anderen Spiel mit Gewinnmöglichkeit erwirbt, zum vollen Wert an den Treuhänder herauszugeben; von der Herausgabepflicht sind gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke und Gewinne von geringem Wert ausgenommen;
3.
jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzuzeigen, keine von der Abtretungserklärung erfaßten Bezüge und kein von Nummer 2 erfaßtes Vermögen zu verheimlichen und dem Gericht und dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über seine Erwerbstätigkeit oder seine Bemühungen um eine solche sowie über seine Bezüge und sein Vermögen zu erteilen;
4.
Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur an den Treuhänder zu leisten und keinem Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil zu verschaffen;
5.
keine unangemessenen Verbindlichkeiten im Sinne des § 290 Absatz 1 Nummer 4 zu begründen.
Auf Antrag des Schuldners stellt das Insolvenzgericht fest, ob ein Vermögenserwerb nach Satz 1 Nummer 2 von der Herausgabeobliegenheit ausgenommen ist.

(1) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn der Schuldner in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist eine seiner Obliegenheiten verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; im Fall des § 295 Satz 1 Nummer 5 bleibt einfache Fahrlässigkeit außer Betracht. Der Antrag kann nur binnen eines Jahres nach dem Zeitpunkt gestellt werden, in dem die Obliegenheitsverletzung dem Gläubiger bekanntgeworden ist. Er ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 glaubhaft gemacht werden.

(2) Vor der Entscheidung über den Antrag sind der Treuhänder, der Schuldner und die Insolvenzgläubiger zu hören. Der Schuldner hat über die Erfüllung seiner Obliegenheiten Auskunft zu erteilen und, wenn es der Gläubiger beantragt, die Richtigkeit dieser Auskunft an Eides Statt zu versichern. Gibt er die Auskunft oder die eidesstattliche Versicherung ohne hinreichende Entschuldigung nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist ab oder erscheint er trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne hinreichende Entschuldigung nicht zu einem Termin, den das Gericht für die Erteilung der Auskunft oder die eidesstattliche Versicherung anberaumt hat, so ist die Restschuldbefreiung zu versagen.

(3) Gegen die Entscheidung steht dem Antragsteller und dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu. Die Versagung der Restschuldbefreiung ist öffentlich bekanntzumachen.

6
In der Wohlverhaltensphase war der Schuldner nur selbständig tätig. Das hat zur Folge, dass seine Einnahmen aus der selbständigen Tätigkeit grundsätzlich nicht unter die Abtretungserklärung des § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO fallen. § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO ist daher insoweit nicht anzuwenden. Einnahmen, die ein Schuldner aufgrund einer wirtschaftlich selbständigen Tätigkeit erzielt, müssen ihm uneingeschränkt zur Verfügung stehen, damit er seiner Abführungspflicht aus § 295 Abs. 2 InsO gerecht werden kann. Sie können deshalb - ungeachtet der Tatsache, dass auch der selbständig tätige Schuldner seinem Antrag eine Abtretungserklärung nach § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO beizufügen hat - in aller Regel auch nicht als pfändbares Einkommen im Sinne des § 850 Abs. 2 ZPO angesehen werden (vgl. BGH, Urteil vom 15. Oktober 2009 - IX ZR 234/08, NZI 2010, 72 Rn. 8 ff). Zwar hat der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung offen gelassen, ob dies auch dann gilt, wenn es sich bei dem Schuldner um einen Scheinselbständigen handelt (aaO Rn. 18). Anhaltspunkte für eine bloße Scheinselbständigkeit hat das Beschwerdegericht aber nicht festgestellt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. September 2011 - IX ZB 133/08, ZInsO 2011, 2101 Rn. 9).

Dem Schuldner obliegt es, in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist

1.
eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen;
2.
Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht oder durch Schenkung erwirbt, zur Hälfte des Wertes sowie Vermögen, das er als Gewinn in einer Lotterie, Ausspielung oder in einem anderen Spiel mit Gewinnmöglichkeit erwirbt, zum vollen Wert an den Treuhänder herauszugeben; von der Herausgabepflicht sind gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke und Gewinne von geringem Wert ausgenommen;
3.
jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzuzeigen, keine von der Abtretungserklärung erfaßten Bezüge und kein von Nummer 2 erfaßtes Vermögen zu verheimlichen und dem Gericht und dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über seine Erwerbstätigkeit oder seine Bemühungen um eine solche sowie über seine Bezüge und sein Vermögen zu erteilen;
4.
Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur an den Treuhänder zu leisten und keinem Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil zu verschaffen;
5.
keine unangemessenen Verbindlichkeiten im Sinne des § 290 Absatz 1 Nummer 4 zu begründen.
Auf Antrag des Schuldners stellt das Insolvenzgericht fest, ob ein Vermögenserwerb nach Satz 1 Nummer 2 von der Herausgabeobliegenheit ausgenommen ist.

(1) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn der Schuldner in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist eine seiner Obliegenheiten verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; im Fall des § 295 Satz 1 Nummer 5 bleibt einfache Fahrlässigkeit außer Betracht. Der Antrag kann nur binnen eines Jahres nach dem Zeitpunkt gestellt werden, in dem die Obliegenheitsverletzung dem Gläubiger bekanntgeworden ist. Er ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 glaubhaft gemacht werden.

(2) Vor der Entscheidung über den Antrag sind der Treuhänder, der Schuldner und die Insolvenzgläubiger zu hören. Der Schuldner hat über die Erfüllung seiner Obliegenheiten Auskunft zu erteilen und, wenn es der Gläubiger beantragt, die Richtigkeit dieser Auskunft an Eides Statt zu versichern. Gibt er die Auskunft oder die eidesstattliche Versicherung ohne hinreichende Entschuldigung nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist ab oder erscheint er trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne hinreichende Entschuldigung nicht zu einem Termin, den das Gericht für die Erteilung der Auskunft oder die eidesstattliche Versicherung anberaumt hat, so ist die Restschuldbefreiung zu versagen.

(3) Gegen die Entscheidung steht dem Antragsteller und dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu. Die Versagung der Restschuldbefreiung ist öffentlich bekanntzumachen.

Dem Schuldner obliegt es, in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist

1.
eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen;
2.
Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht oder durch Schenkung erwirbt, zur Hälfte des Wertes sowie Vermögen, das er als Gewinn in einer Lotterie, Ausspielung oder in einem anderen Spiel mit Gewinnmöglichkeit erwirbt, zum vollen Wert an den Treuhänder herauszugeben; von der Herausgabepflicht sind gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke und Gewinne von geringem Wert ausgenommen;
3.
jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzuzeigen, keine von der Abtretungserklärung erfaßten Bezüge und kein von Nummer 2 erfaßtes Vermögen zu verheimlichen und dem Gericht und dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über seine Erwerbstätigkeit oder seine Bemühungen um eine solche sowie über seine Bezüge und sein Vermögen zu erteilen;
4.
Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur an den Treuhänder zu leisten und keinem Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil zu verschaffen;
5.
keine unangemessenen Verbindlichkeiten im Sinne des § 290 Absatz 1 Nummer 4 zu begründen.
Auf Antrag des Schuldners stellt das Insolvenzgericht fest, ob ein Vermögenserwerb nach Satz 1 Nummer 2 von der Herausgabeobliegenheit ausgenommen ist.

(1) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn der Schuldner in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist eine seiner Obliegenheiten verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; im Fall des § 295 Satz 1 Nummer 5 bleibt einfache Fahrlässigkeit außer Betracht. Der Antrag kann nur binnen eines Jahres nach dem Zeitpunkt gestellt werden, in dem die Obliegenheitsverletzung dem Gläubiger bekanntgeworden ist. Er ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 glaubhaft gemacht werden.

(2) Vor der Entscheidung über den Antrag sind der Treuhänder, der Schuldner und die Insolvenzgläubiger zu hören. Der Schuldner hat über die Erfüllung seiner Obliegenheiten Auskunft zu erteilen und, wenn es der Gläubiger beantragt, die Richtigkeit dieser Auskunft an Eides Statt zu versichern. Gibt er die Auskunft oder die eidesstattliche Versicherung ohne hinreichende Entschuldigung nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist ab oder erscheint er trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne hinreichende Entschuldigung nicht zu einem Termin, den das Gericht für die Erteilung der Auskunft oder die eidesstattliche Versicherung anberaumt hat, so ist die Restschuldbefreiung zu versagen.

(3) Gegen die Entscheidung steht dem Antragsteller und dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu. Die Versagung der Restschuldbefreiung ist öffentlich bekanntzumachen.

6
In der Wohlverhaltensphase war der Schuldner nur selbständig tätig. Das hat zur Folge, dass seine Einnahmen aus der selbständigen Tätigkeit grundsätzlich nicht unter die Abtretungserklärung des § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO fallen. § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO ist daher insoweit nicht anzuwenden. Einnahmen, die ein Schuldner aufgrund einer wirtschaftlich selbständigen Tätigkeit erzielt, müssen ihm uneingeschränkt zur Verfügung stehen, damit er seiner Abführungspflicht aus § 295 Abs. 2 InsO gerecht werden kann. Sie können deshalb - ungeachtet der Tatsache, dass auch der selbständig tätige Schuldner seinem Antrag eine Abtretungserklärung nach § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO beizufügen hat - in aller Regel auch nicht als pfändbares Einkommen im Sinne des § 850 Abs. 2 ZPO angesehen werden (vgl. BGH, Urteil vom 15. Oktober 2009 - IX ZR 234/08, NZI 2010, 72 Rn. 8 ff). Zwar hat der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung offen gelassen, ob dies auch dann gilt, wenn es sich bei dem Schuldner um einen Scheinselbständigen handelt (aaO Rn. 18). Anhaltspunkte für eine bloße Scheinselbständigkeit hat das Beschwerdegericht aber nicht festgestellt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. September 2011 - IX ZB 133/08, ZInsO 2011, 2101 Rn. 9).

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Wird der Verfassungsbeschwerde stattgegeben, so ist in der Entscheidung festzustellen, welche Vorschrift des Grundgesetzes und durch welche Handlung oder Unterlassung sie verletzt wurde. Das Bundesverfassungsgericht kann zugleich aussprechen, daß auch jede Wiederholung der beanstandeten Maßnahme das Grundgesetz verletzt.

(2) Wird der Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung stattgegeben, so hebt das Bundesverfassungsgericht die Entscheidung auf, in den Fällen des § 90 Abs. 2 Satz 1 verweist es die Sache an ein zuständiges Gericht zurück.

(3) Wird der Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz stattgegeben, so ist das Gesetz für nichtig zu erklären. Das gleiche gilt, wenn der Verfassungsbeschwerde gemäß Absatz 2 stattgegeben wird, weil die aufgehobene Entscheidung auf einem verfassungswidrigen Gesetz beruht. Die Vorschrift des § 79 gilt entsprechend.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Wird der Verfassungsbeschwerde stattgegeben, so ist in der Entscheidung festzustellen, welche Vorschrift des Grundgesetzes und durch welche Handlung oder Unterlassung sie verletzt wurde. Das Bundesverfassungsgericht kann zugleich aussprechen, daß auch jede Wiederholung der beanstandeten Maßnahme das Grundgesetz verletzt.

(2) Wird der Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung stattgegeben, so hebt das Bundesverfassungsgericht die Entscheidung auf, in den Fällen des § 90 Abs. 2 Satz 1 verweist es die Sache an ein zuständiges Gericht zurück.

(3) Wird der Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz stattgegeben, so ist das Gesetz für nichtig zu erklären. Das gleiche gilt, wenn der Verfassungsbeschwerde gemäß Absatz 2 stattgegeben wird, weil die aufgehobene Entscheidung auf einem verfassungswidrigen Gesetz beruht. Die Vorschrift des § 79 gilt entsprechend.

Dem Schuldner obliegt es, in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist

1.
eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen;
2.
Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht oder durch Schenkung erwirbt, zur Hälfte des Wertes sowie Vermögen, das er als Gewinn in einer Lotterie, Ausspielung oder in einem anderen Spiel mit Gewinnmöglichkeit erwirbt, zum vollen Wert an den Treuhänder herauszugeben; von der Herausgabepflicht sind gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke und Gewinne von geringem Wert ausgenommen;
3.
jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzuzeigen, keine von der Abtretungserklärung erfaßten Bezüge und kein von Nummer 2 erfaßtes Vermögen zu verheimlichen und dem Gericht und dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über seine Erwerbstätigkeit oder seine Bemühungen um eine solche sowie über seine Bezüge und sein Vermögen zu erteilen;
4.
Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur an den Treuhänder zu leisten und keinem Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil zu verschaffen;
5.
keine unangemessenen Verbindlichkeiten im Sinne des § 290 Absatz 1 Nummer 4 zu begründen.
Auf Antrag des Schuldners stellt das Insolvenzgericht fest, ob ein Vermögenserwerb nach Satz 1 Nummer 2 von der Herausgabeobliegenheit ausgenommen ist.

(1) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn der Schuldner in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist eine seiner Obliegenheiten verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; im Fall des § 295 Satz 1 Nummer 5 bleibt einfache Fahrlässigkeit außer Betracht. Der Antrag kann nur binnen eines Jahres nach dem Zeitpunkt gestellt werden, in dem die Obliegenheitsverletzung dem Gläubiger bekanntgeworden ist. Er ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 glaubhaft gemacht werden.

(2) Vor der Entscheidung über den Antrag sind der Treuhänder, der Schuldner und die Insolvenzgläubiger zu hören. Der Schuldner hat über die Erfüllung seiner Obliegenheiten Auskunft zu erteilen und, wenn es der Gläubiger beantragt, die Richtigkeit dieser Auskunft an Eides Statt zu versichern. Gibt er die Auskunft oder die eidesstattliche Versicherung ohne hinreichende Entschuldigung nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist ab oder erscheint er trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne hinreichende Entschuldigung nicht zu einem Termin, den das Gericht für die Erteilung der Auskunft oder die eidesstattliche Versicherung anberaumt hat, so ist die Restschuldbefreiung zu versagen.

(3) Gegen die Entscheidung steht dem Antragsteller und dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu. Die Versagung der Restschuldbefreiung ist öffentlich bekanntzumachen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 13/15
vom
4. Februar 2016
in dem Restschuldbefreiungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Im Fall des § 295 Abs. 2 InsO genügt der Gläubiger seiner Pflicht zur Glaubhaftmachung
der Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger bereits dann,
wenn er darlegt, dass der Schuldner an den Treuhänder nicht den Betrag abgeführt
hat, den er bei Ausübung einer vergleichbaren abhängigen Tätigkeit hätte abführen
müssen.
Gibt das Insolvenzgericht dem Schuldner gemäß § 296 Abs. 2 Satz 1 InsO nur Gelegenheit
, sich zum Versagungsantrag des Gläubigers zu äußern, handelt es sich bei
der Stellungnahme des Schuldners nicht um eine Auskunft nach § 296 Abs. 2 Satz 2
Eine Versagung der Restschuldbefreiung wegen nicht fristgerecht abgegebener eidesstattlicher
Versicherung setzt voraus, dass der Schuldner zuvor eine Auskunft
über die Erfüllung seiner Obliegenheiten gemäß § 296 Abs. 2 Satz 2 InsO erteilt hat
und der Schuldner vom Gericht aufgefordert wird, die Richtigkeit bestimmter Auskünfte
an Eides statt zu versichern.
BGH, Beschluss vom 4. Februar 2016 - IX ZB 13/15 - LG Verden
AG Syke
ECLI:DE:BGH:2016:040216BIXZB13.15.0

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Grupp und Dr. Schoppmeyer
am 4. Februar 2016
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Gläubigers wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 20. Januar 2015 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € fest- gesetzt.

Gründe:


I.


1
Über das Vermögen des Schuldners wurde auf seinen Antrag am 29. April 2005 das Insolvenzverfahren eröffnet. Das Insolvenzgericht kündigte ihm am 17. August 2006 antragsgemäß Restschuldbefreiung an und bestellte den weiteren Beteiligten zu 1 als Treuhänder. Am 26. September 2006 hob es das Insolvenzverfahren auf.
2
Der Schuldner ist verheiratet und hat eine am 18. Juli 2001 geborene Tochter. Er übt seit dem 1. Februar 2004 ein Gewerbe als selbständiger Versicherungsmakler aus. Er führte während der Wohlverhaltensperiode aus seiner selbständigen Tätigkeit keine Zahlungen an den Treuhänder ab. Eine Quote zugunsten der Gläubiger ergab sich nicht. Die Ehefrau des Schuldners erzielt aus einer Tätigkeit als angestellte Erzieherin ein eigenes Einkommen von monatlich rund 1.100 € netto. Unter der Bezeichnung Versicherungsbüro H. treten beide Eheleute nach außen als ein unabhängiges Versicherungsmaklerbüro auf.
3
Ein Gläubiger, der weitere Beteiligte zu 2, beantragte mit Schreiben vom 15. April 2011, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen. Er machte geltend, der Schuldner habe aus einem angemessenen, seiner selbständigen Tätigkeit entsprechenden Dienstverhältnis Einkünfte erzielen können, aufgrund derer er in der Lage gewesen wäre, Zahlungen an den Treuhänder zu leisten. Tatsächlich leite der Schuldner das Versicherungsbüro; seine Ehefrau sei nicht als Versicherungsmaklerin tätig. Deshalb seien die Einnahmen aus dem Versicherungsbüro vollständig dem Schuldner zuzurechnen. Das fiktive Gehalt aus einem angemessenen Dienstverhältnis sei an den vom Schuldner erarbeiteten Einnahmen des Versicherungsbüros zu messen. Handele es sich um das Versicherungsbüro der Ehefrau, sei der Schuldner wie ein Geschäftsführer zu entlohnen. Bereits im Jahr 1995 habe der Schuldner als angestellter Versicherungsfachmann einen monatlichen Bruttoverdienst von 5.000 DM erzielt. Der Schuldner habe daher seine Obliegenheit nach § 295 Abs. 2 InsO verletzt.
4
Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen, weil eine Obliegenheitsverletzung nicht glaubhaft gemacht sei. Das Landgericht hat die Beschwerde des Gläubigers mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Antrag unzulässig sei; zugleich hat es festgestellt, dass dem Schuldner Restschuldbefreiung erteilt werde. Hiergegen wendet sich der Gläubiger mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.


5
Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
6
1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, der Antrag des Beschwerdeführers sei unzulässig, weil dieser die Voraussetzungen für eine Versagung der Restschuldbefreiung nach § 296 Abs. 1 Satz 1 InsO nicht glaubhaft gemacht habe. Es könne dahinstehen, ob ausreichend glaubhaft gemacht sei, dass der Schuldner seine Obliegenheit verletzt habe, die Insolvenzgläubiger so zu stellen , als ob er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre. Der Beschwerdeführer habe jedenfalls nicht ansatzweise glaubhaft gemacht, dass eine solche Obliegenheitsverletzung des Schuldners die Befriedigung der Gläubiger beeinträchtigt habe. Der Beschwerdeführer habe zur Erfüllung seiner titulierten und zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen von der Ehefrau des Schuldners durchgehend Zahlungen erhalten. Deshalb sei eine Darlegung erforderlich , inwieweit insbesondere er selbst durch die Nichtabführung pfändbaren Einkommens aus einem angemessenen Dienstverhältnis in seinem Anspruch auf Befriedigung beeinträchtigt worden wäre. Daran fehle es.
7
2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

8
a) Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Beschwerdegerichts. Der antragstellende Gläubiger hat gemäß § 296 Abs. 1 Satz 3 InsO auch glaubhaft zu machen, dass die Obliegenheitsverletzung des Schuldners die Befriedigung der Gläubiger beeinträchtigt (§ 296 Abs. 1 Satz 1 InsO in der bis 30. Juni 2014 geltenden Fassung; fortan InsO aF; vgl. Art. 103h EGInsO).
9
Der Gläubiger hat eine auf der Obliegenheitsverletzung beruhende Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger dann glaubhaft gemacht , wenn bei wirtschaftlicher Betrachtung eine konkret messbare Schlechterstellung der Gläubiger wahrscheinlich ist (BGH, Beschluss vom 12. Juni 2008 - IX ZB 91/06, VuR 2008, 434 Rn. 3 mwN; vom 22. September 2011 - IX ZB 133/08, ZInsO 2011, 2101 Rn. 7). Die Befriedigung der Gläubiger ist nach der Rechtsprechung des Senats allerdings auch dann beeinträchtigt, wenn durch die Obliegenheitsverletzung nur Massegläubiger, wozu auch die Staatskasse bezüglich der Verfahrenskosten gehört, benachteiligt werden (BGH, Beschluss vom 21. Juni 2012 - IX ZB 265/11, ZInsO 2012, 1581 Rn. 8). Entscheidend ist danach, dass der Gläubiger Tatsachen glaubhaft macht, aus denen sich ergibt, dass für die Befriedigung der Gläubiger - hätte der Schuldner die Obliegenheit beachtet - wirtschaftlich mehr Mittel zur Verfügung gestanden hätten als dies tatsächlich der Fall war.
10
Im Fall des § 295 Abs. 2 InsO genügt der Gläubiger seiner Pflicht zur Glaubhaftmachung einer Obliegenheitsverletzung und der Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger bereits dann, wenn er darlegt, dass der Schuldner an den Treuhänder nicht den Betrag abgeführt hat, den er bei Ausübung einer vergleichbaren abhängigen Tätigkeit hätte abführen müssen (BGH, Beschluss vom 7. Mai 2009 - IX ZB 133/07, ZInsO 2009, 1217 Rn. 5; vom 19. Mai 2011 - IX ZB 224/09, ZInsO 2011, 1301 Rn. 7; vom 10. Oktober 2013 - IX ZB 119/12, ZInsO 2014, 47 Rn. 8, 11). Sofern der Gläubiger glaubhaft macht, dass der Schuldner statt einer selbständigen Tätigkeit ein angemessenes Dienstverhältnis hätte eingehen können und er im Rahmen des angemessenen Dienstverhältnisses ein Einkommen erzielt hätte, aus dem unter Berücksichtigung etwaiger Unterhaltspflichten ein nach den Bestimmungen des § 850c ZPO pfändbarer Betrag verblieben wäre, der höher ist als die tatsächlich vom Schuldner aufgrund seiner selbständigen Tätigkeit an den Treuhänder geleisteten Zahlungen, ist damit regelmäßig zugleich glaubhaft gemacht, dass die Verletzung der Obliegenheit aus § 295 Abs. 2 InsO die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt. Leistet der selbständig tätige Schuldner während der Wohlverhaltensperiode überhaupt keine Zahlungen an den Treuhänder, ist eine Beeinträchtigung der Befriedigungsmöglichkeiten der Gläubiger demnach schon dann glaubhaft, wenn sich bei Einkünften aus einem angemessenen Dienstverhältnis ein pfändbarer Betrag ergeben hätte.
11
Hingegen kommt es nicht darauf an, ob gerade der antragstellende Gläubiger eine bessere Befriedigung erlangt hätte. Zwar entscheidet das Insolvenzgericht gemäß § 296 Abs. 1 Satz 1 InsO aF nur auf Antrag eines am Insolvenzverfahren beteiligten Gläubigers. Liegt ein solcher Antrag vor, hat das Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn der Schuldner eine seiner Obliegenheiten verletzt und hierdurch die Befriedigung der Gläubiger beeinträchtigt. Diese Entscheidung ist unabhängig davon, inwieweit der antragstellende Gläubiger hiervon selbst betroffen ist. Insbesondere stellt § 296 Abs. 1 Satz 1 InsO aF hinsichtlich der Gläubigerbefriedigung nur darauf ab, ob die Gesamtheit der Gläubiger bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise aufgrund der Obliegenheitsverletzung schlechter steht als ohne Obliegenheitsverletzung. Der Gläubiger muss mithin im Fall des § 295 Abs. 2 InsO nur glaubhaft machen, dass aufgrund der Abführungspflicht dem Treuhänder höhere Beträge zugeflossen wären als der Schuldner tatsächlich an den Treuhänder gezahlt hat, weil dies eine Beeinträchtigung der Befriedigungsmöglichkeiten der Gläubiger indiziert (vgl. Wenzel in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2014, § 296 Rn. 13).
12
b) Nach diesen Maßstäben durfte das Beschwerdegericht den Antrag nicht deshalb als unzulässig behandeln, weil eine Beeinträchtigung der Gläubiger nicht glaubhaft gemacht ist. Diese liegt vielmehr nach dem in der Rechtsbeschwerdeinstanz zugrunde zu legenden Sachverhalt vor.
13
Das Beschwerdegericht hat dahinstehen lassen, ob der Beschwerdeführer ausreichend glaubhaft gemacht hat, dass der Schuldner ein zu seiner ausgeübten selbständigen Tätigkeit vergleichbares, angemessenes Dienstverhältnis hätte eingehen können und aus dieser Tätigkeit Zahlungen an den Treuhänder möglich gewesen wären. Mithin ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz zugrunde zu legen, dass der Schuldner - hätte er seiner Obliegenheit gemäß § 295 Abs. 2 InsO genügt - Zahlungen an den Treuhänder hätte vornehmen können und müssen. Tatsächlich hat der Schuldner keine Zahlungen geleistet. Daraus folgt zugleich, dass dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt worden ist.
14
Anders als das Beschwerdegericht annimmt, kommt es nicht darauf an, ob die Ehefrau des Schuldners auf die zur Insolvenztabelle festgestellten Forderungen des Beschwerdeführers gegen den Schuldner zahlt. Dem steht schon entgegen, dass die Zahlungen der Ehefrau des Schuldners in erster Linie dazu dienen, eine eigene Verpflichtung zu erfüllen. Der Beschwerdeführer schloss bereits im Jahr 2001 einen gerichtlichen Vergleich mit der Ehefrau des Schuldners ab, worin sich die Ehefrau des Schuldners selbst verpflichtete, bestimmte Ratenzahlungen zu erbringen. Es handelt sich mithin um Zahlungen auf eine eigene Schuld der Ehefrau. Anhaltspunkte, dass diese Zahlungen auf die dem Beschwerdeführer zustehende Insolvenzquote anzurechnen wären und deshalb vom Schuldner gemäß § 295 Abs. 2 InsO abzuführende Beträge vorrangig unter den übrigen Gläubigern zu verteilen wären, fehlen.
15
Letztlich kann dies ebenso dahinstehen wie die Ansicht der Rechtsbeschwerdeerwiderung , beim gerichtlichen Vergleich mit der Ehefrau handele es sich um ein nach § 294 Abs. 2 InsO nichtiges Abkommen, wofür es allerdings schon an ausreichendem Tatsachenvortrag fehlt. Unabhängig davon, wie die Zahlungen der Ehefrau einzuordnen sind, liegt jedenfalls angesichts der ebenfalls zur Insolvenztabelle festgestellten weiteren - teilweise erheblichen - Verbindlichkeiten anderer Gläubiger offen auf der Hand, dass entgegen § 295 Abs. 2 InsO unterbliebene Zahlungen des Schuldners jedenfalls die Befriedigung dieser übrigen Gläubiger beeinträchtigten. Mehr als dies muss der Gläubiger nach § 296 Abs. 1 Satz 1 InsO aF nicht glaubhaft machen.
16
3. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 577 Abs. 3 ZPO).
17
a) Der Gläubiger hat die Antragsfrist des § 296 Abs. 1 Satz 2 InsO eingehalten. Für die Verletzung der den Schuldner aus § 295 Abs. 2 InsO treffenden Obliegenheit beginnt die Frist grundsätzlich erst mit Abschluss der Treuhandperiode (BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2013 - IX ZB 119/12, ZInsO 2014, 47 Rn. 7 mwN). Diese endete im Streitfall am 29. April 2011. Der am 18. April 2011 beim Insolvenzgericht eingegangene Antrag war daher rechtzeitig.
18
b) Der Senat kann nicht entscheiden, ob der Gläubiger eine Verletzung einer Obliegenheit nach § 295 Abs. 2 InsO hinreichend glaubhaft gemacht hat. Es fehlen die hierzu erforderlichen Feststellungen des Beschwerdegerichts, weil das Beschwerdegericht dies hat dahinstehen lassen.
19
4. Die Sache ist noch nicht zur Endentscheidung reif. Anders als die Rechtsbeschwerde meint, sind die Voraussetzungen des § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO nicht erfüllt.
20
a) Zwar hat das Insolvenzgericht - sofern ein statthafter Antrag eines Gläubigers vorliegt - die Restschuldbefreiung von Amts wegen unter anderem dann zu versagen, wenn der Schuldner die eidesstattliche Versicherung gemäß § 296 Abs. 2 Satz 2 InsO ohne hinreichende Entschuldigung nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist abgibt (§ 296 Abs. 2 Satz 3 InsO). Dies setzt jedoch voraus, dass der Schuldner zuvor eine Auskunft über die Erfüllung seiner Obliegenheiten gemäß § 296 Abs. 2 Satz 2 InsO erteilt hat und der Schuldner vom Gericht aufgefordert wird, die Richtigkeit bestimmter Auskünfte an Eides statt zu versichern. Die Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung bezieht sich auf die vom Schuldner nach § 296 Abs. 2 Satz 2 InsO über die Erfüllung seiner Obliegenheiten zu erteilende Auskunft. Erforderlich ist, dass ein gerichtliches Auskunftsverlangen vorhergegangen ist (MünchKomm-InsO/Stephan, 3. Aufl., § 296 Rn. 24; HmbKomm-InsO/Streck, 5. Aufl., § 296 Rn. 18; vgl. auch FK-InsO/Ahrens, 8. Aufl., § 296 Rn. 70). Hiervon zu unterscheiden ist die Anhörung des Schuldners nach § 296 Abs. 2 Satz 1 InsO. Diese dient dazu, dem Schuldner rechtliches Gehör zu gewähren (MünchKomm-InsO/Stephan, aaO Rn. 20; FK-InsO/Ahrens, aaO Rn. 63). Solange das Gericht den Schuldner weder dazu aufgefordert hat, eine Auskunft über die Erfüllung seiner Obliegenheiten zu erteilen, noch von ihm verlangt hat, die Richtigkeit einer bestimmten, vom Schuldner erteilten Auskunft an Eides statt zu versichern, kommt eine Versagung der Restschuldbefreiung von Amts wegen nach § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO nicht in Betracht.
21
b) Im Streitfall hat das Insolvenzgericht vom Schuldner schon keine Auskunft über die Erfüllung seiner Obliegenheiten verlangt. Es hat vielmehr dem Schuldner (und dem Treuhänder) nur den Versagungsantrag des Gläubigers vom 15. April 2011 "zur Stellungnahme binnen zwei Wochen" zugeleitet. Das Insolvenzgericht hat diese Aufforderung weder mit Fragen an den Schuldner versehen noch dem Schuldner konkret aufgegeben, über die Erfüllung einer bestimmten Obliegenheit Auskunft zu erteilen. Damit handelte es sich lediglich um eine Gelegenheit zur Äußerung gemäß § 296 Abs. 2 Satz 1 InsO, um das rechtliche Gehör des Schuldners zu wahren. Insoweit liegt der Streitfall anders als der vom Senat mit Beschluss vom 14. Mai 2009 (IX ZB 116/08, ZInsO 2009, 1268) entschiedene Fall. Dort hatte das Insolvenzgericht den Schuldner ausdrücklich dazu aufgefordert, seine Verfahrensobliegenheiten vollständig und wahrheitsgemäß zu erfüllen.
22
Zudem fehlt es im Streitfall auch an einer ausreichend klaren Aufforderung des Gerichts, die Richtigkeit welcher Auskünfte der Schuldner an Eides statt versichern soll. Der Gläubiger hat mit Schriftsatz vom 31. Mai 2011 zwar beantragt, dass der Schuldner die Richtigkeit der von ihm erteilten Auskunft an Eides statt versichern möge, sich hierbei jedoch nur allgemein auf die im Rahmen des § 296 Abs. 2 Satz 1 InsO abgegebene Stellungnahme des Schuldners bezogen. Das Gericht hat sich sodann darauf beschränkt, den Schriftsatz des Gläubigers dem Schuldner zuzustellen und ihm pauschal aufzugeben, die in diesem Schriftsatz "unter 1. aufgeführte eidesstattliche Versicherung abzugeben binnen 3 Wochen". Da das Insolvenzgericht mit einer solchen Vorgehens- weise seiner Aufgabe zur Verfahrensleitung nicht genügt und dem Schuldner nicht aufzeigt, auf welche Auskünfte sich die eidesstattliche Versicherung beziehen soll, scheidet eine auf § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO gestützte Versagung der Restschuldbefreiung wegen einer verspäteten Abgabe der eidesstattlichen Versicherung aus.

III.


23
1. Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben. Er ist insgesamt aufzuheben. Da der Senat zu einer eigenen Sachentscheidung nicht in der Lage ist, ist die Sache an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Das Beschwerdegericht wird in tatrichterlicher Würdigung zunächst zu entscheiden haben, ob der Beschwerdeführer eine Verletzung der Obliegenheit aus § 295 Abs. 2 InsO hinreichend glaubhaft gemacht hat. Sollte es sich hiervon überzeugen, wird es anschließend die Begründetheit des Antrags prüfen müssen.
24
2. Für den weiteren Verfahrensgang weist der Senat auf folgendes hin:
25
a) Ob der Gläubiger glaubhaft gemacht hat, dass der Schuldner eine seiner Obliegenheiten verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt hat, richtet sich allein nach den innerhalb der laufenden Antragsfrist des § 296 Abs. 1 Satz 2 InsO vom Gläubiger vorgetragenen Versagungsgründen; nach Ablauf der Antragsfrist kann der Gläubiger keine neuen Versagungsgründe mehr vorbringen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011 - IX ZB 224/09, ZInsO 2011, 1301 Rn. 21).
26
b) Behauptet der Gläubiger einen Verstoß gegen § 295 Abs. 2 InsO, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich der Schluss ziehen lässt, es bestehe eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass dem Schuldner eine bestimmte abhängige Tätigkeit möglich gewesen ist und der Schuldner aus einem solchen - fiktiven - angemessenen Dienstverhältnis ein Netto-Einkommen erzielt hätte, das die Pfändungsfreigrenzen des § 850c ZPO überstiegen hätte. Im Streitfall kommt es mithin darauf an, ob der Gläubiger glaubhaft macht, dass dem Schuldner eine Beschäftigung in einem Dienstverhältnis als Versicherungsfachmann oder -makler möglich gewesen wäre und welches Einkommen der Schuldner hieraus erzielt hätte. Da die Ehefrau über ein eigenes Einkommen verfügte, wird sie bei den Unterhaltsverpflichtungen gemäß § 850c Abs. 4 ZPO unberücksichtigt zu bleiben haben.
27
Hingegen ist es - wie der Senat wiederholt entschieden hat - für eine Obliegenheitsverletzung nach § 295 Abs. 2 InsO unerheblich, ob der Schuldner als selbständig Tätiger einen Gewinn erzielt hat oder ob er einen höheren Gewinn hätte erwirtschaften können (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011 - IX ZB 224/09, ZInsO 2011, 1301 Rn. 6; vom 17. Januar 2013 - IX ZB 98/11, ZInsO 2013, 405 Rn. 10; vom 26. Februar 2013 - IX ZB 165/11, ZInsO 2013, 625 Rn. 7). Gleiches gilt für die wirtschaftlichen Verhältnisse, in denen die Eheleute im Streitfall leben. § 295 Abs. 2 InsO löst die zu berücksichtigenden Erträge vom tatsächlichen wirtschaftlichen Erfolg der selbständigen Tätigkeit des Schuldners. Entscheidend ist allein, welches fiktive Nettoeinkommen der Schuldner aus einem angemessenen Dienstverhältnis erzielen könnte. Angemessen ist nur eine dem Schuldner mögliche abhängige Tätigkeit (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2013 aaO mwN). Demgemäß muss der Gläubiger sowohl Tatsachen vortragen, aus denen sich die Höhe eines fiktiven Nettoeinkommens aus einem angemessenen Dienstverhältnis ergibt, als auch diese Tatsachen glaubhaft machen.
Einkünfte aus einer selbständigen Tätigkeit können unter Umständen ein Indiz dafür sein, dass der Schuldner ein Einkommen aus einem Dienstverhältnis erzielen kann, wenn der Schuldner seine selbständige Tätigkeit auch in der Form eines angemessenen Dienstverhältnisses ausüben könnte.
Kayser Gehrlein Vill
Grupp Schoppmeyer
Vorinstanzen:
AG Syke, Entscheidung vom 13.08.2014 - 15 IN 1/05 -
LG Verden, Entscheidung vom 20.01.2015 - 3 T 112/14 -

(1) Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben.

(2) Ist gegen die Verletzung der Rechtsweg zulässig, so kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Das Bundesverfassungsgericht kann jedoch über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde.

(3) Das Recht, eine Verfassungsbeschwerde an das Landesverfassungsgericht nach dem Recht der Landesverfassung zu erheben, bleibt unberührt.

(1) Die Entscheidung nach § 93b und § 93c ergeht ohne mündliche Verhandlung. Sie ist unanfechtbar. Die Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde bedarf keiner Begründung.

(2) Solange und soweit der Senat nicht über die Annahme der Verfassungsbeschwerde entschieden hat, kann die Kammer alle das Verfassungsbeschwerdeverfahren betreffenden Entscheidungen erlassen. Eine einstweilige Anordnung, mit der die Anwendung eines Gesetzes ganz oder teilweise ausgesetzt wird, kann nur der Senat treffen; § 32 Abs. 7 bleibt unberührt. Der Senat entscheidet auch in den Fällen des § 32 Abs. 3.

(3) Die Entscheidungen der Kammer ergehen durch einstimmigen Beschluß. Die Annahme durch den Senat ist beschlossen, wenn mindestens drei Richter ihr zustimmen.

(1) Erweist sich der Antrag auf Verwirkung der Grundrechte (§ 13 Nr. 1), die Anklage gegen den Bundespräsidenten (§ 13 Nr. 4) oder einen Richter (§ 13 Nr. 9) als unbegründet, so sind dem Antragsgegner oder dem Angeklagten die notwendigen Auslagen einschließlich der Kosten der Verteidigung zu ersetzen.

(2) Erweist sich eine Verfassungsbeschwerde als begründet, so sind dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise zu erstatten.

(3) In den übrigen Fällen kann das Bundesverfassungsgericht volle oder teilweise Erstattung der Auslagen anordnen.