Bundesverwaltungsgericht Urteil, 30. März 2010 - 1 C 7/09

bei uns veröffentlicht am30.03.2010

Tatbestand

1

Der Kläger, ein pakistanischer Staatsangehöriger, begehrt die Erteilung eines Visums zum Familiennachzug zu seiner deutschen Ehefrau.

2

Der Kläger reiste im November 1996 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asylantrag unter dem Namen M. A. B. sowie der Angabe des 1. Januar 1970 als Geburtsdatum. Nach Rücknahme des Asylbegehrens und Einstellung des Asylverfahrens durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) bemühte sich die Ausländerbehörde des Beigeladenen vergeblich um die Beschaffung von Papieren für den Kläger und duldete dessen Aufenthalt.

3

Im August 1997 stellte der Kläger einen Asylfolgeantrag und übergab erstmalig eine Kopie seines Reisepasses mit seinem korrekten Namen, in dem als Geburtsdatum der 5. Mai 1975 vermerkt ist. Das Bundesamt lehnte die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab; die dagegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Ab Dezember 1999 erhielt der Kläger eine Arbeitsgenehmigung für eine Tätigkeit als Küchenhilfe. Im August 2002 legte er bei der Ausländerbehörde erstmalig seine 1993 ausgestellte pakistanische ID-Card vor. Um die Jahreswende 2002/2003 verließ er das Bundesgebiet.

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Am 30. April 2004 heiratete der Kläger in Gurjat (Pakistan) die 1953 geborene deutsche Staatsangehörige R. S., eine Arbeitskollegin aus der Zeit seines Aufenthalts in Deutschland. Im Juni 2004 beantragte er bei der Deutschen Botschaft in Islamabad ein Visum zum Zweck des Ehegattennachzugs. Die Botschaft kam im Rahmen der Überprüfung der persönlichen Umstände des Klägers zu dem Ergebnis, dass sein Eintrag in das Geburtsregister nachträglich eingefügt worden sei; die Heiratsurkunde sei jedoch echt. Die Gesamtumstände der Eheschließung sowie das deutlich höhere Alter der Ehefrau vermittelten den Eindruck einer Zweckehe. Mit Bescheid vom 22. August 2005 lehnte die Botschaft die Erteilung des beantragten Visums ab. Im November 2005 besuchte die Ehefrau den Kläger für drei Wochen in Pakistan; seitdem haben sich die Eheleute nicht mehr gesehen.

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Am 7. Dezember 2005 stellte der Kläger erneut einen Antrag auf Visumerteilung. Er legte u.a. eine Bestätigung eines pakistanischen Registerbeamten vor, derzufolge die vorgelegte Eintragung in das Geburtsregister ordnungsgemäß sei. Nachdem der Beigeladene seine Zustimmung verweigert hatte, lehnte die Deutsche Botschaft in Islamabad die Erteilung des beantragten Visums mit Schreiben vom 19. April 2006 ab.

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Die dagegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht nach Einvernahme der Ehefrau mit Urteil vom 17. April 2008 ab. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat die dagegen gerichtete Berufung des Klägers mit Urteil vom 29. Januar 2009 zurückgewiesen. Es hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass für den Ehegattennachzug über die formalrechtliche Eheschließung hinaus der Wille beider Ehegatten zur Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet erforderlich sei. Bei einer wirksam geschlossenen Ehe sei grundsätzlich von dieser Absicht auszugehen; eine behördliche Prüfung des Einzelfalles sei nur ausnahmsweise bei begründetem Verdacht zulässig. Das Berufungsgericht habe nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens nicht die notwendige Überzeugung dafür gewinnen können, dass beide Eheleute den Willen hätten, eine eheliche Lebensgemeinschaft herzustellen; vielmehr bestünden Anhaltspunkte für einen mangelnden Herstellungswillen. Denn die Ehegatten stellten die Zeit ihres Kennenlernens deutlich unterschiedlich dar. Zweifel am Herstellungswillen des Klägers ergäben sich daraus, dass dieser seine spätere Ehefrau trotz ihres Wunsches während ihres Krankenhausaufenthalts und der Rehabilitation im Jahr 2002 nicht besucht habe. Vor diesem Hintergrund gewännen die für Pakistan ungewöhnlichen Umstände bei der Eheschließung sowie der erhebliche Altersunterschied der Eheleute von 22 Jahren an Bedeutung. Andererseits habe das Berufungsgericht nicht die Überzeugung gewinnen können, dass die Ehe nur geschlossen worden sei, um dem Kläger die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen. Schließlich sei die Ehefrau des Klägers zweimal nach Pakistan gereist und ihrer Heirat sei eine mehrjährige gemeinsame berufliche Tätigkeit vorausgegangen, die eine persönliche Annäherung jedenfalls als möglich erscheinen lasse. Daher komme es hinsichtlich des Herstellungswillens auf die Verteilung der materiellen Beweislast an. Diese trage auch nach Einfügung des Ausschlussgrundes (§ 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG) der Ausländer. Die Gegenauffassung, nach der die Behörde die Beweislast trage, könne angesichts der historischen Auslegung der Vorschrift nicht überzeugen. Die Neuregelung, die Art. 16 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2003/86/EG umsetze, solle nach der Begründung des Gesetzentwurfs dem Missbrauch eines Aufenthaltsrechts entgegenwirken. Zudem habe der Gesetzgeber das Unrechtsbewusstsein bei den Betroffenen schärfen und die Rechtsanwender sensibilisieren wollen. Die Beweislast für den Herstellungswillen bleibe deshalb unverändert. Feststellungen zum Herstellungswillen lägen zudem in der unmittelbaren Lebenssphäre der Ehegatten, so dass auch der Gedanke der Beweisnähe dafür spreche, diesen die Beweislast aufzuerlegen.

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Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision macht der Kläger geltend, diese Auslegung des § 27 Abs. 1a AufenthG verletze Bundesrecht. Aus dem Wortlaut der Vorschrift folgten hohe Anforderungen an den Nachweis einer Zweckehe; Zweifel an der Ernsthaftigkeit und bloße Indizien reichten für die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis nicht aus. Der Gesetzgeber habe einen speziellen Ausschlussgrund für den Familiennachzug normiert, so dass für die Beurteilung des Vorliegens einer Zweckehe ein Rückgriff auf § 27 Abs. 1 AufenthG nicht mehr in Betracht komme. An dem Wortlaut des Entwurfs habe man im Gesetzgebungsverfahren trotz des Hinweises auf eine mögliche Änderung der Beweislastverteilung festgehalten, so dass der Schluss auf eine Beweislastumkehr gerechtfertigt sei.

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Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung und macht sich deren Begründung zu eigen.

Entscheidungsgründe

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Die Revision, über die der Senat im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2 i.V.m. § 141 Satz 1 und § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO), ist unbegründet. Auf der Grundlage seiner den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) entschieden, dass § 27 Abs. 1 AufenthG der Erteilung eines Visums an den Kläger für einen Nachzug zu seiner deutschen Ehefrau entgegensteht. Denn für den Willen zur Herstellung einer ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet, den das Berufungsgericht weder positiv noch negativ hat feststellen können, trägt der nachzugswillige Familienangehörige die materielle Beweislast.

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1. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des auf Erteilung eines Visums gerichteten Klagebegehrens ist - ungeachtet der bereits im Dezember 2005 erfolgten Antragstellung - grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz, hier also im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung am 29. Januar 2009. Deshalb ist auf die Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl I S. 162) abzustellen, die - soweit hier einschlägig - die Rechtsänderungen durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl I S. 1970) - Richtlinienumsetzungsgesetz - berücksichtigen und auch derzeit noch unverändert gelten.

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2. Die Erteilung des für den angestrebten Daueraufenthalt nach § 6 Abs. 4 Satz 1 AufenthG erforderlichen Visums richtet sich gemäß Satz 2 der Vorschrift nach den für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis geltenden Vorschriften. Für den ausländischen Ehegatten eines Deutschen wird gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 27 Abs. 1 AufenthG die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes erteilt. Ein Familiennachzug wird nach § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG u.a. dann nicht zugelassen, wenn feststeht, dass die Ehe ausschließlich zu dem Zweck geschlossen wurde, dem Nachziehenden die Einreise in das und den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen.

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Das Berufungsgericht hat sich nicht die gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1VwGO notwendige Überzeugungsgewissheit davon verschaffen können, dass im Fall des Klägers die Voraussetzungen des Versagungsgrundes in § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG vorliegen. Das ist auf der Grundlage seiner den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen (§ 137 Abs. 2 VwGO) revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden. Diese Würdigung nimmt die Revision denn auch als ihr günstig hin und wendet sich dagegen, dass das Berufungsgericht den geltend gemachten Anspruch sodann an § 27 Abs. 1 AufenthG geprüft und aufgrund einer Beweislastentscheidung zulasten des Klägers abgelehnt hat. Die Revision ist der Auffassung, der Gesetzgeber habe mit der Einfügung des speziellen Versagungsgrundes in § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG eine abschließende Regelung für Verdachtsfälle einer Scheinehe getroffen. Systematisch sei bei fehlendem Nachweis der strengen Voraussetzungen für das Vorliegen einer Zweckehe i.S.d. § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG kein Rückgriff auf Absatz 1 der Vorschrift möglich. Demzufolge sei die Beweislast für das Vorliegen einer Scheinehe auf die Behörde übergegangen. Dem folgt der Senat nicht, da diese Auffassung weder gemeinschaftsrechtlich vorgezeichnet ist noch dem erkennbaren Anliegen des Gesetzgebers entspricht.

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a) Mit dem durch das Richtlinienumsetzungsgesetz vom 19. August 2007 (BGBl I S. 1970) neu eingefügten Ausschlusstatbestand des § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG hat der Gesetzgeber Art. 16 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (ABl EU Nr. L 251 S. 12 vom 3. Oktober 2003) - sog. Familienzusammenführungsrichtlinie - nahezu wortgleich umgesetzt. Daneben können die Mitgliedstaaten gemäß Art. 16 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie den Antrag auf Einreise zum Zweck der Familienzusammenführung u.a. dann ablehnen, wenn zwischen dem Zusammenführenden und dem Familienangehörigen keine tatsächlichen ehelichen oder familiären Bindungen (mehr) bestehen. Diese gemeinschaftsrechtliche Regelung entspricht dem Grundtatbestand des Familiennachzugs in § 27 Abs. 1 AufenthG, der bereits in § 17 Abs. 1 AuslG 1990 enthalten war. Zwar sind die Bestimmungen der Richtlinie auf den im vorliegenden Fall begehrten Familiennachzug zu einem deutschen Ehegatten nicht unmittelbar anzuwenden. Denn die Richtlinie regelt nur die Familienzusammenführung durch Drittstaatsangehörige (Art. 1 der Richtlinie), so dass gemäß Art. 2 Buchst. c der Richtlinie ein deutscher Staatsangehöriger nicht "Zusammenführender" sein kann. Dennoch ist Art. 16 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie bei der Auslegung des § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG zu berücksichtigen, da der Bundesgesetzgeber den Familiennachzug zu einem deutschen Staatsangehörigen insoweit bewusst derselben Regelung unterworfen hat (BTDrucks 15/5065 S. 170).

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Lassen sich die Voraussetzungen des Ausschlusstatbestandes in Art. 16 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie nicht feststellen, ist der Rückgriff auf die in Absatz 1 Buchst. b getroffene Regelung nach der Systematik, in der diese beiden Vorschriften des Gemeinschaftsrechts zueinander stehen, nicht verschlossen. Die Entstehungsgeschichte der Familienzusammenführungsrichtlinie belegt vielmehr, dass der Versagungstatbestand in Art. 16 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie die Regelung in Absatz 1 Buchst. b nicht verdrängen, sondern lediglich ergänzen soll. Die Kommission hatte in ihrem ersten Richtlinienentwurf vom 1. Dezember 1999 nur eine dem heutigen Ausschlusstatbestand in Art. 16 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie entsprechende Regelung vorgesehen (Art. 14 Abs. 1 Buchst. b des Vorschlags der Kommission für eine Richtlinie des Rates betreffend das Recht auf Familienzusammenführung vom 1. Dezember 1999, KOM(1999) 638 endgültig S. 22 und S. 32). Mit dieser Konzeption vermochte sie sich jedoch im Rat nicht durchzusetzen (vgl. die Beratungsergebnisse der Gruppe "Migration und Flüchtlinge" vom 27. Juli 2001, Ratsdokument 11330/01 S. 8 zu dem Vorläufer des nunmehrigen Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie). Deshalb wurden in dem geänderten Richtlinienentwurf der Kommission vom 2. Mai 2002 die Versagungsgründe in Art. 16 Abs. 1 und 2 gleichrangig nebeneinander gestellt (vgl. die Begründung des geänderten Vorschlags der Kommission für eine Richtlinie des Rates betreffend das Recht auf Familienzusammenführung vom 2. Mai 2002, KOM(2002) 225 endgültig S. 11). Gemeinschaftsrechtlich ist es demzufolge nicht ausgeschlossen, auch bei mangelnder Erweislichkeit einer Zweck- oder Scheinehe ein Visum zum Zweck der Familienzusammenführung abzulehnen, wenn keine tatsächlichen ehelichen Bindungen bestehen oder ein entsprechender Wille nicht bei beiden Eheleuten feststellbar ist.

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b) Dieses Verständnis liegt auch dem nationalen Regelungssystem in § 27 AufenthG zugrunde. Der Gesetzgeber hat für den Familiennachzug in § 27 Abs. 1 AufenthG - wie bereits in § 17 Abs. 1 AuslG 1990 - die in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltenen aufenthaltsrechtlichen Rechtswirkungen nachgezeichnet (BTDrucks 15/420 S. 80 f. zu § 27 AufenthG und BTDrucks 11/6321 S. 60 zu § 17 Abs. 1 AuslG 1990). Danach reicht allein das formale Band der Ehe nicht aus, um aufenthaltsrechtliche Wirkungen zugunsten des ausländischen Ehegatten abzuleiten. Erst der Wille zur Herstellung bzw. Fortführung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet löst den Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG aus (Urteil vom 23. März 1982 - BVerwG 1 C 20.81 - BVerwGE 65, 174 <179 f.> m.w.N.; ebenso BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1987 - 2 BvR 1226/83 u.a. - BVerfGE 76, 1 <42 f.>). Dieser Wille muss, wie sich aus dem Wesen der Ehe als Lebensgemeinschaft von Mann und Frau ergibt, bei beiden Eheleuten bestehen (vgl. Beschluss vom 25. Juni 1984 - BVerwG 1 B 41.84 - InfAuslR 1984, 267 f.).

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Für Anträge auf Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug folgt daraus, dass es entscheidend darauf ankommt, ob die Eheleute die eheliche Gemeinschaft im Bundesgebiet herstellen wollen, mithin nicht lediglich eine Scheinehe vorliegt (Beschluss vom 8. Januar 1991 - BVerwG 1 A 102.90 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 110). Soweit der Wille der Ehepartner, die Ehe im Bundesgebiet zu führen, für das Aufenthaltsrecht wesentlich ist, sind Behörden und Gerichte bei berechtigtem Anlass zur Prüfung befugt, ob dieser Wille nur vorgeschützt ist (Urteil vom 23. Mai 1995 - BVerwG 1 C 3.94 - BVerwGE 98, 298 <306>; BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2003 - 2 BvR 2042/02 - DVBl 2003, 1260). Die Zulässigkeit punktueller Kontrollen bei Vorliegen eines begründeten Verdachts bleibt gemeinschaftsrechtlich gemäß Art. 16 Abs. 4 der Richtlinie 2003/86/EG unberührt. Eine Nachprüfung darf freilich nur unter Wahrung der Verfassungsgebote geschehen, die Menschenwürde und die Intimsphäre der Betroffenen zu achten und zu schützen (Urteil vom 9. September 2003 - BVerwG 1 C 6.03 - BVerwGE 119, 17 <21>; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1987 - 2 BvR 1226/83 u.a. - BVerfGE 76, 1 <61>).

17

Ist die innere Tatsache, eine eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet führen zu wollen, nach Ausschöpfung der zugänglichen Beweisquellen auch bei nur einem Ehepartner nicht erweislich, stellt sich die Frage der Beweislastverteilung. Nach der bisherigen Rechtsprechung zu § 17 Abs. 1 AuslG 1990 gehört der Herstellungswille beider Eheleute zu den günstigen Tatsachen, für die der Ausländer, der ein Visum zum Familiennachzug begehrt, die materielle Beweislast trägt (Beschluss vom 22. Dezember 2004 - BVerwG 1 B 111.04 - Buchholz 402.240 § 23 AuslG Nr. 10). Diese Zuweisung der Last des non liquet hat das Bundesverfassungsgericht mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG nicht beanstandet (BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2003 - 2 BvR 2042/02 - DVBl 2003, 1260).

18

Diese Beweislastverteilung hat sich durch Einfügung des § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG nicht verändert (VGH Kassel, Beschluss vom 3. September 2008 - 11 B 1690/08 - NVwZ-RR 2009, 264 f.; VG Berlin, Urteil vom 5. September 2007 - 9 V 10.07 - ; VG Darmstadt, Beschluss vom 28. März 2008 - 7 G 1447/07 - ; Hailbronner, AuslR, Stand Februar 2008, § 27 Rn. 59; Jobs, ZAR 2008, 295 <298>; Breitkreutz/Franßen-de la Cerda/Hübner, ZAR 2008, 381 <382>; Hailbronner, FamRZ 2008, 1583 <1586>; a.A. VG Berlin, Urteil vom 30. Januar 2008 - 7 V 35.07 - ; VG Sigmaringen, Beschluss vom 12. Januar 2008 - 6 K 2712/07 - ; VG Lüneburg, Beschluss vom 7. August 2008 - 1 B 45/08 - ; Marx, in: GK-AufenthG, Stand Mai 2008, II-§ 27 Rn. 139, 192 ff.; Göbel-Zimmermann ZAR 2008, 169 <170>; Oestmann, InfAuslR 2008, 17 <21 f.>). Der Gesetzgeber hat anlässlich der Umsetzung der Familienzusammenführungsrichtlinie den Versagungsgrund in das Aufenthaltsgesetz aufgenommen, um durch die ausdrückliche Normierung dem Missbrauch eines Aufenthaltsrechts entgegenzuwirken und den Anreiz zur Schließung von Zweckehen zu nehmen (BTDrucks 16/5065 S. 3 und S. 152). Hatte der Referentenentwurf noch die Formulierung als Anspruchsvoraussetzung vorgesehen ("Ein Familiennachzug von Ehegatten darf nur zugelassen werden, wenn ..."), wurde er im Gesetzentwurf der Bundesregierung als Versagungsgrund ausgestaltet ("Ein Familiennachzug wird nicht zugelassen, wenn ..."). Damit sollte der Vorwurf eines generellen Misstrauens gegenüber Ehen mit ausländischen Ehepartnern sowie mangelnder Vereinbarkeit mit der nur punktuellen verdachtsgebundenen Kontrollbefugnis gemäß Art. 16 Abs. 4 der Richtlinie ausgeräumt werden. Die Bundesregierung wollte mit ihrem Gesetzentwurf zum einen das Unrechtsbewusstsein bei den Betroffenen schärfen und zum anderen die Rechtsanwender für eine sorgfältige Prüfung sensibilisieren. Nach ihren Vorstellungen sollte die Vorschrift mit ihrer Signalfunktion keinesfalls die bisher bestehende Beweislastverteilung zulasten des nachzugswilligen Antragstellers verändern, um nicht das gesetzgeberische Anliegen ins Gegenteil zu verkehren (BTDrucks 16/5498 S. 4 f.).

19

Diese deutlichen Befunde der historischen Auslegung sprechen für die Auffassung des Berufungsgerichts, das Konkurrenzverhältnis zwischen § 27 Abs. 1a Nr. 1 und Abs. 1 AufenthG in Fällen der Nichterweislichkeit einer Schein- oder Zweckehe dahingehend aufzulösen, das Visumbegehren auch am Grundtatbestand des Familiennachzugs in Absatz 1 der Vorschrift zu messen. Die von der Revision vertretene Gegenauffassung misst der Umformulierung des Referentenentwurfs von einer Anspruchsvoraussetzung in einen Versagungsgrund zu große Bedeutung bei (Marx a.a.O. Rn. 192 ff.). Soweit sie aus dem Fehlen einer eigenständigen non-liquet-Regelung in § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG auf ein Leerlaufen der Vorschrift schließt (Oestmann a.a.O. S. 22), wird sie der Signalfunktion des zur Missbrauchsabwehr in das Gesetz eingefügten Versagungsgrundes nicht gerecht. Um dem in den Gesetzgebungsmaterialien klar zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers Rechnung zu tragen, ist § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG nicht als abschließende Regelung zu verstehen. Bei Nichterweislichkeit ihrer Voraussetzungen verdrängt sie nicht den Grundtatbestand des Familiennachzugs in § 27 Abs. 1 AufenthG, sondern dieser ist ergänzend als Prüfungsmaßstab heranzuziehen. Die materielle Beweislast für die Absicht der Eheleute, im Bundesgebiet eine eheliche Lebensgemeinschaft herzustellen, hat sich daher durch Einfügung des § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG in Fällen der Nichterweislichkeit einer Schein- oder Zweckehe nicht verändert.

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c) Von diesem Verständnis der Vorschriften ausgehend hat das Berufungsgericht mangels Erweislichkeit der Voraussetzungen des § 27 Abs. 1a AufenthG zu Recht auf Absatz 1 der Vorschrift zurückgegriffen. Bei der Prüfung des Visumbegehrens hat es insoweit im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nicht die gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderliche Überzeugungsgewissheit gewonnen, dass nicht nur seine Ehefrau, sondern auch der Kläger den Willen hat, im Bundesgebiet eine eheliche Lebensgemeinschaft herzustellen. Das Berufungsgericht hat - wie bereits das Verwaltungsgericht - hinsichtlich des Klägers auf mehrere zu seinen Lasten sprechenden Indizien abgestellt und diese entsprechend gewertet. Die ausführlich begründete Beweiswürdigung ist revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden; insbesondere wurde ihr kein mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG überzogener Maßstab zugrunde gelegt. Da nach Ausschöpfung der vorhandenen Beweisquellen der bei beiden Ehegatten erforderliche Herstellungswille weder positiv noch negativ festgestellt werden konnte, hat das Berufungsgericht zutreffend eine Beweislastentscheidung zulasten des Klägers getroffen.

Urteilsbesprechung zu Bundesverwaltungsgericht Urteil, 30. März 2010 - 1 C 7/09

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(3) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs kann versagt werden, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfindet, für den Unterhalt von anderen Familienangehörigen oder anderen Haushaltsangehörigen auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist. Von § 5 Abs. 1 Nr. 2 kann abgesehen werden.

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1.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuches bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuches vorbereitet oder vorbereitet hat,
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c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs darf längstens für den Gültigkeitszeitraum der Aufenthaltserlaubnis des Ausländers erteilt werden, zu dem der Familiennachzug stattfindet. Sie ist für diesen Zeitraum zu erteilen, wenn der Ausländer, zu dem der Familiennachzug stattfindet, eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18d, 18f oder § 38a besitzt, eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte besitzt oder sich gemäß § 18e berechtigt im Bundesgebiet aufhält. Im Übrigen ist die Aufenthaltserlaubnis erstmals für mindestens ein Jahr zu erteilen.

(5) (weggefallen)

Für die Revision gelten die Vorschriften über die Berufung entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. Die §§ 87a, 130a und 130b finden keine Anwendung.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung

1.
von Bundesrecht oder
2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
beruht.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige (Familiennachzug) wird zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes erteilt und verlängert.

(1a) Ein Familiennachzug wird nicht zugelassen, wenn

1.
feststeht, dass die Ehe oder das Verwandtschaftsverhältnis ausschließlich zu dem Zweck geschlossen oder begründet wurde, dem Nachziehenden die Einreise in das und den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, oder
2.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme begründen, dass einer der Ehegatten zur Eingehung der Ehe genötigt wurde.

(2) Für die Herstellung und Wahrung einer lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft im Bundesgebiet finden die Absätze 1a und 3, § 9 Abs. 3, § 9c Satz 2, die §§ 28 bis 31, 36a, 51 Absatz 2 und 10 Satz 2 entsprechende Anwendung.

(3) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs kann versagt werden, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfindet, für den Unterhalt von anderen Familienangehörigen oder anderen Haushaltsangehörigen auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist. Von § 5 Abs. 1 Nr. 2 kann abgesehen werden.

(3a) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs ist zu versagen, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfinden soll,

1.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuches bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuches vorbereitet oder vorbereitet hat,
2.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
3.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
4.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs darf längstens für den Gültigkeitszeitraum der Aufenthaltserlaubnis des Ausländers erteilt werden, zu dem der Familiennachzug stattfindet. Sie ist für diesen Zeitraum zu erteilen, wenn der Ausländer, zu dem der Familiennachzug stattfindet, eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18d, 18f oder § 38a besitzt, eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte besitzt oder sich gemäß § 18e berechtigt im Bundesgebiet aufhält. Im Übrigen ist die Aufenthaltserlaubnis erstmals für mindestens ein Jahr zu erteilen.

(5) (weggefallen)

(1) Einem Ausländer können nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 folgende Visa erteilt werden:

1.
ein Visum für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Schengen-Staaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen (Schengen-Visum),
2.
ein Flughafentransitvisum für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen.

(2) Schengen-Visa können nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 bis zu einer Gesamtaufenthaltsdauer von 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen verlängert werden. Für weitere 90 Tage innerhalb des betreffenden Zeitraums von 180 Tagen kann ein Schengen-Visum aus den in Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009/EG genannten Gründen, zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder aus völkerrechtlichen Gründen als nationales Visum verlängert werden.

(2a) Schengen-Visa berechtigen nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, es sei denn, sie wurden zum Zweck der Erwerbstätigkeit erteilt.

(3) Für längerfristige Aufenthalte ist ein Visum für das Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, das vor der Einreise erteilt wird. Die Erteilung richtet sich nach den für die Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU, die ICT-Karte, die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU geltenden Vorschriften. Die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts mit einem nationalen Visum wird auf die Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis, Blauen Karte EU, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU angerechnet.

(4) Ein Ausnahme-Visum im Sinne des § 14 Absatz 2 wird als Visum im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 oder des Absatzes 3 erteilt.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige (Familiennachzug) wird zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes erteilt und verlängert.

(1a) Ein Familiennachzug wird nicht zugelassen, wenn

1.
feststeht, dass die Ehe oder das Verwandtschaftsverhältnis ausschließlich zu dem Zweck geschlossen oder begründet wurde, dem Nachziehenden die Einreise in das und den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, oder
2.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme begründen, dass einer der Ehegatten zur Eingehung der Ehe genötigt wurde.

(2) Für die Herstellung und Wahrung einer lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft im Bundesgebiet finden die Absätze 1a und 3, § 9 Abs. 3, § 9c Satz 2, die §§ 28 bis 31, 36a, 51 Absatz 2 und 10 Satz 2 entsprechende Anwendung.

(3) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs kann versagt werden, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfindet, für den Unterhalt von anderen Familienangehörigen oder anderen Haushaltsangehörigen auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist. Von § 5 Abs. 1 Nr. 2 kann abgesehen werden.

(3a) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs ist zu versagen, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfinden soll,

1.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuches bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuches vorbereitet oder vorbereitet hat,
2.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
3.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
4.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs darf längstens für den Gültigkeitszeitraum der Aufenthaltserlaubnis des Ausländers erteilt werden, zu dem der Familiennachzug stattfindet. Sie ist für diesen Zeitraum zu erteilen, wenn der Ausländer, zu dem der Familiennachzug stattfindet, eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18d, 18f oder § 38a besitzt, eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte besitzt oder sich gemäß § 18e berechtigt im Bundesgebiet aufhält. Im Übrigen ist die Aufenthaltserlaubnis erstmals für mindestens ein Jahr zu erteilen.

(5) (weggefallen)

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung

1.
von Bundesrecht oder
2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
beruht.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige (Familiennachzug) wird zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes erteilt und verlängert.

(1a) Ein Familiennachzug wird nicht zugelassen, wenn

1.
feststeht, dass die Ehe oder das Verwandtschaftsverhältnis ausschließlich zu dem Zweck geschlossen oder begründet wurde, dem Nachziehenden die Einreise in das und den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, oder
2.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme begründen, dass einer der Ehegatten zur Eingehung der Ehe genötigt wurde.

(2) Für die Herstellung und Wahrung einer lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft im Bundesgebiet finden die Absätze 1a und 3, § 9 Abs. 3, § 9c Satz 2, die §§ 28 bis 31, 36a, 51 Absatz 2 und 10 Satz 2 entsprechende Anwendung.

(3) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs kann versagt werden, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfindet, für den Unterhalt von anderen Familienangehörigen oder anderen Haushaltsangehörigen auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist. Von § 5 Abs. 1 Nr. 2 kann abgesehen werden.

(3a) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs ist zu versagen, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfinden soll,

1.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuches bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuches vorbereitet oder vorbereitet hat,
2.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
3.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
4.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs darf längstens für den Gültigkeitszeitraum der Aufenthaltserlaubnis des Ausländers erteilt werden, zu dem der Familiennachzug stattfindet. Sie ist für diesen Zeitraum zu erteilen, wenn der Ausländer, zu dem der Familiennachzug stattfindet, eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18d, 18f oder § 38a besitzt, eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte besitzt oder sich gemäß § 18e berechtigt im Bundesgebiet aufhält. Im Übrigen ist die Aufenthaltserlaubnis erstmals für mindestens ein Jahr zu erteilen.

(5) (weggefallen)

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige (Familiennachzug) wird zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes erteilt und verlängert.

(1a) Ein Familiennachzug wird nicht zugelassen, wenn

1.
feststeht, dass die Ehe oder das Verwandtschaftsverhältnis ausschließlich zu dem Zweck geschlossen oder begründet wurde, dem Nachziehenden die Einreise in das und den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, oder
2.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme begründen, dass einer der Ehegatten zur Eingehung der Ehe genötigt wurde.

(2) Für die Herstellung und Wahrung einer lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft im Bundesgebiet finden die Absätze 1a und 3, § 9 Abs. 3, § 9c Satz 2, die §§ 28 bis 31, 36a, 51 Absatz 2 und 10 Satz 2 entsprechende Anwendung.

(3) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs kann versagt werden, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfindet, für den Unterhalt von anderen Familienangehörigen oder anderen Haushaltsangehörigen auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist. Von § 5 Abs. 1 Nr. 2 kann abgesehen werden.

(3a) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs ist zu versagen, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfinden soll,

1.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuches bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuches vorbereitet oder vorbereitet hat,
2.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
3.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
4.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs darf längstens für den Gültigkeitszeitraum der Aufenthaltserlaubnis des Ausländers erteilt werden, zu dem der Familiennachzug stattfindet. Sie ist für diesen Zeitraum zu erteilen, wenn der Ausländer, zu dem der Familiennachzug stattfindet, eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18d, 18f oder § 38a besitzt, eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte besitzt oder sich gemäß § 18e berechtigt im Bundesgebiet aufhält. Im Übrigen ist die Aufenthaltserlaubnis erstmals für mindestens ein Jahr zu erteilen.

(5) (weggefallen)

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige (Familiennachzug) wird zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes erteilt und verlängert.

(1a) Ein Familiennachzug wird nicht zugelassen, wenn

1.
feststeht, dass die Ehe oder das Verwandtschaftsverhältnis ausschließlich zu dem Zweck geschlossen oder begründet wurde, dem Nachziehenden die Einreise in das und den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, oder
2.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme begründen, dass einer der Ehegatten zur Eingehung der Ehe genötigt wurde.

(2) Für die Herstellung und Wahrung einer lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft im Bundesgebiet finden die Absätze 1a und 3, § 9 Abs. 3, § 9c Satz 2, die §§ 28 bis 31, 36a, 51 Absatz 2 und 10 Satz 2 entsprechende Anwendung.

(3) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs kann versagt werden, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfindet, für den Unterhalt von anderen Familienangehörigen oder anderen Haushaltsangehörigen auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist. Von § 5 Abs. 1 Nr. 2 kann abgesehen werden.

(3a) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs ist zu versagen, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfinden soll,

1.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuches bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuches vorbereitet oder vorbereitet hat,
2.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
3.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
4.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs darf längstens für den Gültigkeitszeitraum der Aufenthaltserlaubnis des Ausländers erteilt werden, zu dem der Familiennachzug stattfindet. Sie ist für diesen Zeitraum zu erteilen, wenn der Ausländer, zu dem der Familiennachzug stattfindet, eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18d, 18f oder § 38a besitzt, eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte besitzt oder sich gemäß § 18e berechtigt im Bundesgebiet aufhält. Im Übrigen ist die Aufenthaltserlaubnis erstmals für mindestens ein Jahr zu erteilen.

(5) (weggefallen)

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen Nrn. 2, 3 und 5 des Bescheids der Stadt B. vom 09.11.2007 wird angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Antragsgegnerin trägt ¾, der Antragsteller ¼ der Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller begehrt Eilrechtsschutz gegen eine Verfügung, mit der die Antragsgegnerin seine Anträge auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis bzw. auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis abgelehnt, seine bisherigen Aufenthaltstitel zurückgenommen, ihn zur Ausreise aufgefordert und ihm die Abschiebung nach Serbien (Kosovo) angedroht hat.
Der 1975 geborene Antragsteller ist serbischer Staatsangehöriger aus dem Kosovo. Von dort aus bemühte er sich bereits im Jahre 2003 um eine Eheschließung mit der 1954 geborenen deutschen Staatsangehörigen W.. Die Antragsgegnerin hegte bereits im Visumsverfahren Zweifel an der der beabsichtigten Eheschließung zugrunde liegenden Motivationslage, da Frau W. nach Kenntnis der unteren Ausländerbehörde mit dem Bruder des Antragstellers zusammen wohnte und sie diesen jeweils bei behördlichen Vorsprachen begleitete. Zudem habe der Antragsteller während einer Besuchsreise im Herbst 2003 in Deutschland nur wenig Kontakt zu Frau W. gehabt und auch nicht bei ihr in B., sondern bei Verwandten in E. gewohnt. Bei einer getrennten Befragung des Antragstellers und seiner Verlobten durch die Antragsgegnerin und das Deutsche Verbindungsbüro in Pristina konnten beide im Wesentlichen übereinstimmende Angaben zu ihrem Privatleben machen. Zudem erläuterte Frau W., dass sie durch ihren Vater die Familie I. kennengelernt habe, nachdem sie von ihrem ersten Ehemann nach fast 30jähriger Ehe verlassen worden sei. Ihr Vater und die Mutter des Antragstellers seien Arbeitskollegen. Die Familie I. habe sich rührend um sie gekümmert und sie bei sich aufgenommen, als sie aus der ehelichen Wohnung ausgezogen sei. Es sei dann etwas eng geworden, sodass sie sich eine eigene Wohnung gesucht habe. Die nunmehr bezogene - sehr günstige - Werkswohnung der Firma L. hätte sie als alleinstehende Person niemals bekommen können, weshalb sich der Bruder des Antragstellers als ihr Lebenspartner ausgegeben habe, woraufhin es mit der Wohnung geklappt habe. Sie besuche zwar häufig die Familie I., lebe aber allein in der Wohnung. Der Bruder des Antragstellers wohne bei seiner Mutter. Im August 2001 habe sie mit der Mutter und den Geschwistern des Antragstellers einen zweiwöchigen Urlaub im Kosovo verbracht und dort den Antragsteller kennen gelernt. Sie hätten viel unternommen (Ausflüge nach Pristina, tanzen gehen usw.) und sich ineinander verliebt. In der Folgezeit hätten sie häufiger miteinander telefoniert und ca. an Weihnachten 2001 habe sie den Antragsteller gefragt, ob er sie heiraten wolle. Sie habe auch eine Verpflichtungserklärung abgegeben und versucht, den Antragsteller nach Deutschland einzuladen. Als dies nicht geklappt habe, hätten die Verwandten aus E. die Initiative ergriffen. Der Antragsteller habe ein Besuchsvisum bekommen. Sie sei der Ansicht gewesen, der Antragsteller müsse dann auch in E. wohnen. Sie habe ihn aber während des Aufenthalts im Bundesgebiet jedes Wochenende besucht, er sei zwei bis drei Mal in B. gewesen.
Daraufhin stimmte die Antragsgegnerin der Erteilung eines Einreisevisums zu und erteilte auf Antrag am 23.09.2004 eine befristete Aufenthaltserlaubnis, nachdem der Antragsteller und Frau W. am 17.09.2004 geheiratet hatten. Am 24.03.2005 verlängerte die Antragsgegnerin die weiterhin befristete Aufenthaltserlaubnis um zwei Jahre.
Am 13.12.2006 ging bei der Antragsgegnerin ein anonymer, auf serbisch verfasster Brief ein. Darin hieß es, bei der Ehe des Antragstellers handele es sich um eine Scheinehe. Der Antragsteller sei bei Frau W. gemeldet und sein Bruder bei seiner Mutter. Der Bruder habe aber in den vergangenen sechs Jahren kein einziges Mal bei seiner Mutter übernachtet, er schlafe ständig bei Frau W.. Die beiden seien ein verliebtes Paar. Der Antragsteller hingegen wohne entweder bei seiner Mutter oder bei Herrn K., dem Vater von Frau W.. Auch die Schwester des Antragstellers habe „nur wegen der Papiere“ geheiratet. Diese Informationen müssten ausreichen, „um die Bande I. zu vernichten“. Auf einen vor Ablauf der Aufenthaltserlaubnis gestellten Verlängerungsantrag hin lud die Antragsgegnerin den Antragsteller und seine Ehefrau zu einem persönlichen Gespräch und befragte beide getrennt zu ihrem Privatleben, den Antragsteller unter Zuhilfenahme eines Dolmetschers. Bei einigen Antworten ergaben sich Ungereimtheiten. Auf eine Frage nach den gemeinsamen Hobbys Tanzen und Schwimmen antwortete der Antragsteller:
„Wir waren in Friedrichshafen schon beim Tanzen. Wir gehen eher selten aus. Den Namen des Lokals kenne ich nicht. Im Schwarzwald waren wir in Lörrach 2x beim Tanzen. Zum Schwimmen sind wir während des Urlaubs in Italien am Comer See gegangen. Hier im B. Raum waren wir nicht beim Schwimmen. In unserer Freizeit gehen wir zum Einkaufen und wir besuchen unsere Verwandten, die hier in B. leben.“
Seine Ehefrau beantwortete die gleiche Frage wie folgt:
„Hier in Deutschland waren wir nicht beim Tanzen. Im Hallenbad waren wir die erste Zeit öfter beim Schwimmen. Insbesondere mein Mann ging am Sonntag vormittags für ca. 1 Stunde zum Schwimmen vor dem Frühstück.“
Auf die Frage, wo sie ihren Urlaub verbracht hätten, antwortete der Antragsteller:
„Das war im August für 7 Tage am Comer See in Italien. Es war der Vater meiner Frau, meine Mutter, meine Schwester G., die Schwester von meiner Frau, H. mit dem Ehemann W., mein Bruder F. mit dabei. Wir haben ein Ferienhaus gemietet.“
10 
Frau W. beantwortete die gleiche Frage folgendermaßen:
11 
„Im Schwarzwald für eine Woche im letzten Jahr im August. Da waren wir mit meiner Schwiegermutter und der Schwägerin G.. Für einen Tag besuchte uns mein Sohn mit meinem Enkelkind. Am Comer See waren wir im Jahr davor, also 2005. Dieses Jahr gehen wir wieder an den Comer See. Am Comer See waren wir allein. Für dieses Jahr soll die ganze Familie mit. Wir werden dann eine Ferienwohnung mieten.“
12 
Der Antragsteller führte befragt nach den Aktivitäten am vergangenen Wochenende aus:
13 
„Am Sonntag hat meine Ehefrau für alle gekocht. Am Samstag habe ich die ganze Zeit geschlafen.“
14 
Die Antwort seiner Ehefrau lautete:
15 
„Am Samstag haben wir ausgeschlafen. Dann haben wir abends fern gesehen. Am Sonntag haben wir bei der Schwiegermutter gegessen. Ich habe eine Torte mitgebracht.“
16 
Ferner sagte der Antragsteller, seine Ehefrau möge gerne klassische Musik, wohingegen Frau W. als Vorlieben „Pop und Rock, hin und wieder auch albanische Musik“ angab und darüber hinaus mitteilte, dass sie klassische Musik „nicht so gerne“ möge.
17 
In der Folge zeigte die Antragsgegnerin ihren darauf gründenden Verdacht einer Scheinehe der Polizeidirektion B. an und stellte dem Antragsteller lediglich eine Fiktionsbescheinigung aus.
18 
Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 09.08.2007 beantragte der Antragsteller die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Er sei mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet und lebe mit dieser in ehelicher Lebensgemeinschaft. Gemäß § 28 Abs. 2 AufenthG sei ihm in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sei, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbestehe, kein Ausweisungsgrund vorliege und er sich in einfacher Art in deutscher Sprache mündlich verständigen könne. Diese Voraussetzungen erfülle er. Mit weiterem Schreiben vom 12.10.2007 beantragte der Antragsteller hilfsweise die Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis. In der Folge übersandte die Polizeidirektion B. die Vernehmungsprotokolle von 12 als Zeugen befragten Nachbarn des Antragstellers, denen Lichtbilder des Antragstellers, seiner Ehefrau und seines Bruders sowie des Vaters seiner Ehefrau vorgelegt worden waren.
19 
Mit Bescheid vom 09.11.2007 nahm die Stadt B. die dem Antragsteller am 23.09.2004 und am 24.03.2005 erteilten Aufenthaltserlaubnisse zurück, lehnte den Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis und auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab und forderte den Antragsteller zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland binnen eines Monats ab Zustellung der Entscheidung auf. Ferner drohte sie ihm die Abschiebung nach Serbien (Kosovo) an. Zur Begründung hieß es im Wesentlichen, die rechtswidrig erteilten Aufenthaltserlaubnisse würden mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen, weil sich nach umfangreichen Recherchen zweifelsfrei herausgestellt habe, dass der Antragsteller tatsächlich und seit seiner Einreise keine eheliche Lebensgemeinschaft mit seiner Ehefrau führe. Die Angaben zur ehelichen Lebensgemeinschaft seien unrichtig gewesen. Das Vertrauen des Antragstellers auf den Bestand der durch falsche Angaben erwirkten Aufenthaltserlaubnisse sei nicht schutzwürdig. Von der Rücknahme könne angesichts des erheblichen öffentlichen Interesses nicht abgesehen werden, da dem Antragsteller sonst ein Verlängerungsrecht nach § 31 AufenthG zustünde. Gerade im Bereich von Scheinehen sei es von zentraler Bedeutung, dass die Verwaltung orientiert am Prinzip der Gesetzmäßigkeit des Verwaltungshandelns vorgehe. Die Interessen des Antragstellers müssten hingegen zurückstehen. Nach Rücknahme der Aufenthaltstitel verfüge der Antragsteller auch nicht über einen dreijährigen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet, sodass eine Niederlassungserlaubnis nicht erteilt werden könne. Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis scheide aus, nachdem eine eheliche Lebensgemeinschaft nicht bestehe. Die Ehefrau des Antragstellers lebe in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft mit dessen Bruder; der Antragsteller selbst lebe überwiegend bei seiner Mutter oder vorübergehend bei seinem Schwiegervater. Gründe für eine außergewöhnliche Härte seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Entscheidung sei auch verhältnismäßig. Der Antragsteller lebe seit gut drei Jahren in Deutschland und sei bei seiner Einreise 29 Jahre alt gewesen. Den Großteil seines Lebens habe er im Kosovo verbracht, wo er aufgewachsen sei. Er werde sich dort ohne größere Schwierigkeiten wieder zurecht finden.
20 
Der Antragsteller legte am 15.11.2007 Widerspruch ein.
21 
Am 20.12.2007 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Sigmaringen um Eilrechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, er habe einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis, hilfsweise auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. Er lebe nach wie vor mit seiner Ehefrau in einer schützenswerten ehelichen Lebensgemeinschaft. Die Eheleute wohnten seit der Eheschließung ununterbrochen in gemeinsamer Wohnung. Die getrennten Befragungen der Eheleute am 20.04.2004 wie auch am 28.03.2007 hätten im Wesentlichen zu übereinstimmenden Angaben geführt. Daraus sei eine innigliche Verbundenheit wie auch die Tatsache ersichtlich, dass die Eheleute ihr Leben gemeinsam verbrächten. Lediglich bei den Fragen Nr. 11 und 17 seien bei der Befragung im Jahre 2007 Unterschiede aufgetaucht. Die Frage nach dem gemeinsamen Tanzen sei unterschiedlich verstanden worden. Frau W. sei davon ausgegangen, dass die Frage darauf abgezielt habe, wann sie mit ihrem Ehemann gezielt zum Tanzen in eine Discothek, einem Tanzcafé oder eine Tanzveranstaltung gegangen sei. Dies sei tatsächlich in dieser Form nicht der Fall gewesen. Der Antragsteller hingegen habe die Frage als darauf gerichtet verstanden, wann die Eheleute zufällig bei einem Besuch einer Musikveranstaltung miteinander getanzt hätten. Dies sei in der Vergangenheit auch spontan geschehen. Bei der Frage nach dem gemeinsamen Schwimmen müsse beim Antragsteller ein Missverständnis oder ein Übersetzungsfehler vorliegen. Es sei in der Tat vielmehr so gewesen, dass die Eheleute in der Anfangszeit hin und wieder gemeinsam beim Schwimmen gewesen seien. Bei der Frage nach dem vergangenen Wochenende sei der gravierende Widerspruch damit zu erklären, dass der Antragsteller das vergangene Wochenende mit dem Wochenende davor verwechselt habe. Die übrigen Fragen seien jeweils überwiegend widerspruchsfrei beantwortet worden, sodass davon auszugehen sei, dass die Eheleute durchaus persönliche und intime Kenntnisse voneinander besäßen. Die anonyme Anzeige, die das Verfahren in Gang gebracht habe, sei auf serbisch verfasst und von einer Antipathie gegen die gesamte in B. wohnende, aus dem Kosovo stammende Familie des Antragstellers geprägt. Gegen den Antragsteller und seine Ehefrau sei einseitig ermittelt worden, Verwandte und Bekannte seien bislang nicht angehört worden. Auch eine polizeiliche Überprüfung der Wohnung habe die Zweifel am Bestand der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht bestätigt. Vielmehr sei dabei festgestellt worden, dass die Wohnung vom Antragsteller und seiner Ehefrau gemeinsam eingerichtet worden sei und von ihnen gemeinsam bewohnt werde. Die von der Polizeidirektion B. durchgeführten Zeugenvernehmungen hätten zu widersprüchlichen Angaben geführt, da die befragten Nachbarn keinen engen Kontakt pflegten und die Wohnsituation ohnehin sehr anonym ausgestaltet sei. Hinzu komme, dass zwischen den Familienmitgliedern der Familie I. sowie der Ehefrau des Antragstellers und deren Vater ein sehr enger und herzlicher Kontakt bestehe und die Familienmitglieder sich gegenseitig sehr häufig besuchten. Ferner sei der Antragsteller in der zweiten Jahreshälfte des Jahres 2005 als Montagearbeiter beschäftigt gewesen und nur am Wochenende bei seiner Ehefrau gewesen. Danach habe er zusammen mit seinem Bruder im Schichtdienst gearbeitet, weshalb es auch häufiger vorgekommen sei, dass der Bruder in der Wohnung des Antragstellers und seiner Ehefrau - die über ein Gästezimmer verfüge - mit übernachtet habe. Seit Januar 2007 arbeite der Antragsteller bei einer Zeitarbeitsfirma und über diese bei der Firma L. in der Nachtschicht, sodass er vormittags häufig im Hause nicht anzutreffen sei. Soweit der Sachverhalt nicht gänzlich aufgeklärt erscheine, sei zumindest das Ergebnis des polizeilichen Ermittlungsverfahrens abzuwarten. Zur Stützung seines Vortrags legt der Antragsteller eine eigene eidesstattliche Versicherung sowie eine solche seiner Ehefrau und seiner Schwester vor, die den anwaltlichen Vortrag bestätigen.
22 
Der Antragsteller beantragt,
23 
die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Stadt B. vom 09.11.2007 anzuordnen.
24 
Die Antragsgegnerin beantragt,
25 
den Antrag abzulehnen.
26 
Sie verweist zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid und trägt ergänzend vor, bei der Befragung des Antragstellers sei ein Dolmetscher hinzugezogen worden, der regelmäßig von zahlreichen Behörden eingesetzt werde und der mit den Aufgaben eines Dolmetschers vertraut sei. Die einfach formulierten Fragen seien wörtlich übersetzt und - wenn nötig - paraphrasiert wiederholt worden. Ein Übersetzungsfehler könne ausgeschlossen werden. Aufgrund der umfangreichen Ermittlungen sei die Antragsgegnerin davon überzeugt, dass der Antragsteller zu keiner Zeit eine eheliche Lebensgemeinschaft mit Frau W. geführt habe. Die vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen des Antragstellers und seiner Frau seien untauglich, da sich die Eheleute bei wahrheitsgemäßer Aussage selbst belasten würden. Auch die Aussagekraft der eidesstattlichen Versicherung der Schwester werde durch das bestehende Verwandtschaftsverhältnis relativiert. Die Ehefrau des Antragstellers kenne die Familie I. sehr gut. Es sei daher nicht verwunderlich, dass die den Eheleuten gestellten Fragen nahezu übereinstimmend beantwortet werden konnten. Umso erstaunlicher sei es, dass die Antworten auf die völlig banale Frage nach den gemeinsamen Hobbys (Schwimmen, Tanzen) derart differierten. Der Antragsteller könne den Widerspruch nicht aufklären und flüchte sich in Ausreden.
27 
Dem Gericht liegen die Akten der Antragsgegnerin (ein Band) vor. Darauf, wie auch auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen wird wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts verwiesen.
II.
28 
Der nur teilweise zulässige Antrag ist - soweit zulässig - begründet.
29 
Soweit sich der Eilantrag gegen die Nr. 1 des mit seinem Widerspruch angegriffenen Bescheids vom 09.11.2007 (Rücknahme der Aufenthaltstitel) richtet, ist er mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Insoweit ist die Entscheidung der Antragsgegnerin nicht kraft Gesetzes sofort vollziehbar und von ihr auch nicht für sofort vollziehbar erklärt worden. Da der Widerspruch des Antragstellers insoweit also bereits aufschiebende Wirkung entfaltet, bedarf es keiner diesbezüglichen Anordnung des Gerichts. Das Antragsbegehren kann auch bei sachdienlicher Auslegung nicht als auf die Nr. 2, 3 und 5 des angefochtenen Bescheids beschränkt angesehen werden. Aus dem vom Antragstellervertreter in seiner Antragsschrift angegebenen Betreff ergibt sich ebenso wie aus der dazugehörigen Begründung, die u.a. auf die Rechtswidrigkeit der Rücknahmeentscheidung verweist, dass der Antragsteller auch die Nr. 1 des Bescheids vom 09.11.2007 zum (Streit-)Gegenstand des Eilverfahrens machen wollte.
30 
Im Übrigen ist der Antrag zulässig. Gegen die Statthaftigkeit des Antrags bestehen keine Bedenken. Diese setzt voraus, dass der angefochtene Verwaltungsakt eine den Antragsteller selbstständig belastende und vollziehungsfähige Regelung enthält. Das ist bei der Anfechtung der Ablehnung eines Antrags auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels nach übereinstimmender Rechtsprechung des 11. und 13. Senats des VGH Baden-Württemberg nur dann der Fall, wenn der abgelehnte Antrag eine gesetzliche Erlaubnis-, Duldungs- oder Fortgeltungsfiktion nach § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG ausgelöst hat, die durch die insoweit im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO kraft Gesetzes (vgl. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) sofort vollziehbare Ablehnungsentscheidung der Behörde erlischt (vgl. zuletzt VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.11.2007 - 11 S 2364/07 -; Beschluss vom 15.10.2003 - 13 S 1618/03 -, VBlBW 2004, 154 m.w.N.). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, da der rechtzeitig gestellte Antrag des Antragstellers auf Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltserlaubnis die Erlaubnisfiktion nach § 81 Abs. 4 AufenthG bewirkte. Hinsichtlich der Abschiebungsandrohung ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ebenfalls statthaft (vgl. § 12 LVwVG).
31 
Soweit der Antrag zulässig ist, ist er auch begründet.
32 
Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ganz oder teilweise anordnen, wenn die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs - wie hier - gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder Satz 2 VwGO kraft Gesetzes entfällt. Bei der vom Gericht nach § 80 Abs. 5 VwGO zu treffenden eigenen Ermessensentscheidung ist in der Regel das öffentliche Interesse an der angeordneten sofortigen Vollziehung gegen das Individualinteresse des Antragstellers an der Beibehaltung des bestehenden Zustands abzuwägen. Dabei ist nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ein überwiegendes öffentliches Interesse regelmäßig schon dann anzuerkennen, wenn sich bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung erkennen lässt, dass die eingelegten Rechtsbehelfe voraussichtlich keinen Erfolg haben werden. Denn an der sofortigen Vollziehung eines vom Betroffenen zu Unrecht angegriffenen Verwaltungsakts wird in aller Regel ein überwiegendes öffentliches Interesse bestehen. Umgekehrt ergibt sich das überwiegende Interesse des Betroffenen an der Wiederherstellung oder Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs in aller Regel aus dem Umstand, dass dieser Rechtsbehelf voraussichtlich Erfolg haben wird. Sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs offen, so ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen.
33 
Bei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung und unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Akten ergibt sich, dass die Erfolgsaussichten des Widerspruchs des Antragstellers zumindest offen sind und dass sein Interesse an einem einstweiligen Verbleib im Bundesgebiet das behördliche Vollzugsinteresse überwiegt.
34 
Die Kammer hält es im Rahmen der summarischen Prüfung der Sachlage im Eilverfahren bei Abwägung der widerstreitenden Interessen nach Aktenlage zur Annahme offener Erfolgsaussichten für hinreichend wahrscheinlich, dass der Antragsteller zumindest einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach §§ 27 Abs. 1, 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2 AufenthG, was für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs hinsichtlich der Abschiebungsandrohung und der Ablehnungsentscheidungen genügt. Die besonderen Umstände des hier zu beurteilenden - noch nicht zur Gänze aufgeklärten - Sachverhalts lassen die Zweifel am Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und Frau W. jedenfalls im gerichtlichen Eilverfahren in den Hintergrund treten.
35 
Die Schutzwirkung des Art. 6 Abs. 1 GG und der auf das Vorliegen einer ehelichen Lebensgemeinschaft abstellenden ausländerrechtlichen Vorschriften greift nicht schon dann ein, wenn der Ausländer auf den bloßen Bestand einer formal ordnungsgemäß eingegangenen Ehe, also auf die schlichte Tatsache seines Verheiratetseins, verweisen kann. Vielmehr kommt es entscheidend darauf an, ob die durch das Institut der Ehe miteinander verbundenen Personen auch der Sache nach in einer ehelichen Lebensgemeinschaft im Sinne einer die persönliche Verbundenheit der Eheleute zum Ausdruck bringenden Beistandsgemeinschaft leben. Diese eheliche Lebensgemeinschaft, die sich nach außen im Regelfall in einer gemeinsamen Lebensführung, also in dem erkennbaren Bemühen dokumentiert, die alltäglichen Dinge des Lebens miteinander in organisatorischer, emotionaler und geistiger Verbundenheit zu bewältigen, dreht sich im Idealfall um einen gemeinsamen Lebensmittelpunkt und wird daher regelmäßig in einer von den Eheleuten gemeinsam bewohnten Wohnung gelebt. Allerdings ist es nicht Sache des Staates, Eheleuten die Art und Weise des persönlichen Umgangs miteinander sowie die organisatorische Gestaltung des zu bewältigenden Alltags vorzuschreiben. Vielmehr steht es grundsätzlich im Belieben des Einzelnen, eine eigenverantwortliche Entscheidung darüber zu treffen, wie er das gemeinsame Leben mit seinem Ehegatten im Einzelnen gestaltet, so dass der Staat seiner Schutz- und Gewährleistungsfunktion auch dann nachzukommen hat, wenn sich die Eheleute etwa dazu entschließen, aus bestimmten sachlichen oder persönlichen Gründen, beispielsweise wegen einer Berufstätigkeit an verschiedenen Orten, ihre Lebensgemeinschaft nicht ständig in einer gemeinsamen Wohnung zu leben, sondern einen Teil ihrer Zeit an verschiedenen Orten verbringen. Voraussetzung ist aber, dass hierdurch die persönliche und emotionale Verbundenheit der Eheleute, ihr "Füreinander-Dasein" nicht in einer so nachhaltigen Weise aufgegeben wird, dass nicht mehr von einer Beistandsgemeinschaft, sondern allenfalls noch von einer bloßen Begegnungsgemeinschaft gesprochen werden kann, im Rahmen derer selbst regelmäßige Treffen und Freizeitaktivitäten nur noch den Charakter gegenseitiger Besuche miteinander befreundeter Personen haben (vgl. zu alledem nur Hess. VGH, Beschluss vom 16.01.2007 - 7 TG 2879/06 -, NVwZ-RR 2007, 491; Göbel-Zimmermann, ZAR 2006, 81, 85).
36 
Für das Ausländerrecht bedeutet dies, dass Eheleute im Regelfall allein durch Vorlage ihrer Heiratsurkunde und durch den Nachweis, dass sie beide gemeinsam eine Wohnung bewohnen und dort einen gemeinsamen Haushalt führen, das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft belegen können. Je mehr sich die individuelle Gestaltung einer Ehe indes nach dem äußeren Erscheinungsbild von diesem Regelfall entfernt, desto mehr bedarf es im Zweifelsfall zusätzlicher tatsächlicher Anhaltspunkte, um die Annahme zu rechtfertigen, dass die Beziehung der Ehegatten trotz der Zweifel auslösenden objektiven Umstände gleichwohl den inhaltlichen Kriterien entspricht, wie sie für eine eheliche Lebensgemeinschaft typisch sind. Derartige Anhaltspunkte sind vorrangig durchaus alltägliche, aber eine eheliche Beistandsgemeinschaft eben wesentlich prägende Umstände, die den Schluss rechtfertigen, dass im konkreten Fall trotz einer in ihrem äußeren Ablauf untypischen Gestaltung der ehelichen Beziehung dennoch die spezifische Verbundenheit der Ehegatten unverkennbar vorhanden ist. Solche Umstände können beispielsweise Zeiten gemeinsamer Freizeitbeschäftigung sein, gemeinsame Besuche bei Verwandten, Freunden und Bekannten, zusammen unternommene Reisen, gegenseitige Unterstützungshandlung in Fällen von Krankheit oder sonstiger Not, gemeinsames Wirtschaften, Einkaufen, Essen, gemeinsame Kindererziehung oder sonstige praktisch gelebte, deckungsgleiche Interessen der Eheleute, die einen Schluss auf ihre intensive persönliche Verbundenheit zulassen.
37 
Nach den zum Aufenthaltsgesetz in seiner bis zum 28.08.2007 geltenden Fassung entwickelten Grundsätzen traf dabei den Ausländer im auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels gerichteten Vornahmefall - wie hier betreffend Nrn. 2 und 3 des angefochtenen Bescheids - die objektive Beweislast (Feststellungslast) für das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft, sodass er die nachteiligen Folgen der Nichterweislichkeit einer ehelichen Lebensgemeinschaft zu tragen hat(te). Im Abwehrfall, in dem sich der Ausländer gegen die behördliche Aufhebung eines ihm im Hinblick auf das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft erteilten Aufenthaltstitels wendet - wie hier betreffend Nr. 1 des angefochtenen Bescheids -, traf bislang hingegen die Feststellungslast für das Nichtbestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft als tatsächliche Voraussetzung der Rechtswidrigkeit des erteilten Aufenthaltstitels die Behörde bzw. den Behördenträger (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.01.1995 - 13 S 2512/93 -, NVwZ 1995, 720; Hess. VGH, a.a.O.). Bei atypischer Gestaltung des ehelichen (Zusammen-)Lebens bestand dabei jedoch für den Ausländer die Obliegenheit, diejenigen tatsächlichen Umstände zu benennen, die den Schluss auf eine durch die persönliche Verbundenheit der Eheleute geprägte Beistandsgemeinschaft erlauben. Genügte der Ausländer dieser Darlegungslast, so griff wiederum die objektive Beweislast der Behörde ein, d. h. des Beweises bedurfte dann etwa die behördliche Behauptung, die vom Ausländer vorgebrachten - rechtlich erheblichen - Umstände lägen nicht vor. Die vorbezeichnete Obliegenheit des Ausländers (§ 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, § 86 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz VwGO) beruhte auf der Erwägung, dass Ausländerbehörde - wie auch Gericht - als Außenstehende keine näheren Kenntnisse von den Abläufen innerhalb der Ehe des Ausländers haben, während dieser über sie verfügt und ihm nähere Angaben über die genannten alltäglichen, eine eheliche Beistandsgemeinschaft wesentlich prägenden Umstände zumutbar sind.
38 
Die Kammer neigt bereits zu der Annahme, dass die dargelegten Maßgaben nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.08.2007 (BGBl. S. 1970) nicht mehr uneingeschränkt gelten und dass nunmehr erhöhte Anforderungen an die behördlichen Darlegungen zum Verdacht einer sog. Scheinehe zu stellen sind. Die durch das Richtlinienumsetzungsgesetz in das AufenthG neu eingefügte Bestimmung des § 27 Abs. 1a Nr. 1 statuiert nämlich nunmehr ausdrücklich für den Fall der Scheinehe unter nahezu wörtlicher Übernahme der Formulierung aus Art. 16 Abs. 2 lit. b der Richtlinie 2003/86/EG des Rates betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (ABl. EU L 251/12) einen Ausschlussgrund. Nach § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG n.F. wird ein Familiennachzug nicht zugelassen, wenn „feststeht, dass die Ehe (...) ausschließlich zu dem Zweck geschlossen oder begründet wurde, dem Nachziehenden die Einreise ins und den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen“. Anders als etwa bei sog. „Zwangsehen“ (§ 27 Abs. 1a Nr. 2 AufenthG n.F.: „tatsächliche Anhaltspunkte“) fordert der Gesetzgeber nunmehr für den speziellen Anwendungsbereich der Scheinehen bewusst (vgl. BT-Ds. 16/5065, S. 170, re. Sp.) und trotz der im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich vorgetragenen „Warnungen“ in Bezug auf eine mit der Gesetzesänderung ggf. verbundene Verlagerung der Darlegungslasten (vgl. nur Dienelt, Sachverständigenanhörung des Innenausschusses vom 21.03.2007 - A-Drs. 16(4)209 H -, S. 2 f.), dass die missbilligte Zweckbestimmung der Eheschließung „feststeht“. Auch wenn die Gesetzesänderung die in § 27 Abs. 1 AufenthG niedergelegten Grundsätze unverändert gelassen hat, spricht nunmehr vieles dafür, dass für den speziell geregelten Fall der Scheinehen abschließend die Voraussetzungen des § 27 Abs. 1a AufenthG vorliegen müssen (a.A. VG Berlin, Urteil vom 05.09.2007 - 9 V 10.07 -). Dass das Vorliegen einer Scheinehe zwischen dem Antragsteller und Frau W. „feststeht“, vermag die Kammer - trotz aller Zweifel - derzeit (das strafrechtliche Ermittlungsverfahren ist nach Aktenlage noch nicht abgeschlossen) nicht anzunehmen.
39 
Die Auswirkungen der dargelegten Gesetzesänderung bedürfen aber keiner abschließenden Entscheidung. In Anbetracht der besonderen Umstände des hier zu beurteilenden Sachverhalts bewertet die Kammer die Interessen des Antragstellers an einem vorläufigen Verbleib im Bundesgebiet bereits nach den bislang geltenden Maßgaben höher als das öffentliche Interesse am Vollzug des Bescheids vom 09.11.2007.
40 
Maßgebend für diese Einschätzung ist in erster Linie der Umstand, dass die Beziehung zwischen dem Antragsteller und seiner Ehefrau - unstreitig - bereits deshalb von der „typischen“ Ausgestaltung einer Scheinehe abweicht, weil das Ehepaar und zudem auch die dazugehörigen Familien eng miteinander befreundet sind und - ebenfalls unstreitig - jeweils viel Zeit miteinander verbringen. Das erschwert der Antragsgegnerin bereits die Begründung von Zweifeln am Bestand einer ehelichen Lebensgemeinschaft etwa durch getrennte Befragungen, da die Eheleute aufgrund des jedenfalls bestehenden freundschaftlichen Bekanntschaftsverhältnisses ohne Weiteres und in weiten Teilen widerspruchsfrei übereinander Auskunft erteilen können und ein tiefer gehendes Eindringen in die ehelichen Lebensverhältnisse nicht ohne Weiteres mit Art. 6 GG vereinbar ist. Darüber hinaus hat der Staat - wie dargelegt - die Vielgestaltigkeit der Ausgestaltung von (ehelichen) Lebensverhältnissen zu respektieren und zu akzeptieren. Eine Ehe geht des aus Art. 6 GG folgenden Schutzes weder durch das Fehlen einer Geschlechtsgemeinschaft verlustig noch durch den Umstand, dass in der Ehewohnung (auch) Dritte wohnen. Die rechtliche Ausgestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft in § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB verzichtet angesichts der heutigen Auffächerung früher wie selbstverständlich befolgter Ehemodelle darauf, fest umrissene Eheinhalte vorzuschreiben oder auch nur leitbildartig zu empfehlen, vielmehr bestimmen die Ehegatten für ihre Ehe den Inhalt des der Ausfüllung bedürftigen Begriffs der Lebensgemeinschaft weitgehend selbst (vgl. dazu Hahn, in: Bamberger/Roth, BeckOK BGB, § 1353, Rn 2).
41 
Hier kann die Kammer zwar die bereits im Visumsverfahren aufgetretenen Zweifel der Antragsgegnerin am Bestand einer ehelichen Lebensgemeinschaft nachvollziehen. Es liegen aber keine hinreichenden Anhaltspunkte vor, um das Vorhandensein einer solchen Lebensgemeinschaft für die Zwecke des Eilverfahrens verlässlich verneinen zu können. Der Antragsteller und Frau W. sind verheiratet. Sie wohnen wohl auch in einem gemeinsamen Haushalt. Die Vernehmung von zwölf Zeugen aus der Nachbarschaft durch die Polizeidirektion B. hat zumindest (auch) ergeben, dass zahlreiche Nachbarn den Antragsteller nicht nur kennen, sondern z.T. auch bestätigen konnten, dass er im Haus „wohnt“, „regelmäßig zu Besuch“ kommt, man ihn des Öfteren „im Aufzug treffe“, er einen Hausschlüssel besitze und „häufig morgens“ angetroffen werde, er in den Wohnanlagen auch schon „die Treppen geputzt“ hat oder sie ihn „schon häufig hier im Haus gesehen“ hätten. Eine (unmittelbare) Nachbarin will überdies von ihrem Balkon aus manchmal gesehen haben, dass sich der Antragsteller und sein Bruder im Badezimmer gewaschen und dort geduscht hätten. Den Antragsteller habe sie zudem hin und wieder gesehen, wie er am geöffneten Fenster des Kinderzimmers gestanden und geraucht habe. Auf erneutes Befragen gab sie ergänzend an, dass der Bruder des Antragstellers ca. im August 2007 ausgezogen sei und dass der Antragsteller „jetzt allein zusammen mit Frau W. in der Wohnung“ wohne. Demgegenüber haben zwar drei Zeuginnen angegeben, den Antragsteller nicht zu kennen. In Anbetracht der - wie von nahezu allen Zeugen bestätigt - offenkundig sehr anonymen Wohnsituation in dem Hochhaus lassen sich daraus aber ebenso wenig für den Antragsteller nachteilige Schlüsse ziehen wie aus dem Umstand, dass eine Zeugin meint, der Antragsteller wohne „mit Sicherheit“ nicht im Haus, sondern halte sich dort nur besuchsweise auf.
42 
Auch dass eine beträchtliche Zahl von Zeugen die - durch die Anonymität der Wohnsituation jeweils bereits relativierte - Vermutung geäußert hat, Frau W. habe ein Verhältnis mit dem Bruder des Antragstellers und sei nicht mit dem Antragsteller liiert, versetzt die Behörden nicht in die Lage, die vom Schutzbereich des Art. 6 GG - dem im Übrigen nicht nur die monogam geführte Ehe unterfällt - vorgegebene Vermutung des Bestands einer ehelichen Lebensgemeinschaft bei gemeinsamer Haushaltsführung in Abrede zu stellen. Auch wenn Frau W. zugleich mit dem Bruder des Antragstellers befreundet ist und zu ihm eine Beziehung - welcher Art und Intensität auch immer - unterhält, kann daraus nicht ohne weitere verlässliche Anhaltspunkte geschlussfolgert werden, dass sie zum Antragsteller keine Beziehung unterhält und mit ihm keine Beistandsgemeinschaft lebt.
43 
Auch die getrennt durchgeführte Befragung der Eheleute am 28.03.2007 rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Immerhin konnten die Eheleute bei der großen Mehrzahl der Fragen - wie bereits bei der Befragung im Visumsverfahren - im Wesentlichen übereinstimmende Angaben machen, was u.a. dadurch ohne Weiteres erklärlich ist, dass der Antragsteller und Frau W. - anders als bei „typischen“ Scheinehen - unstreitig viel Zeit miteinander verbringen. Die aufgetretenen Widersprüche bei den Fragen nach dem Tanzen, dem Schwimmen, dem letzten gemeinsamen Urlaub, den Aktivitäten am vergangenen Wochenende und dem Musikgeschmack hält die Kammer nicht für zahlreich und gewichtig genug, um darauf im Eilverfahren die sofortige Beendigung des Aufenthalts des Antragstellers im Bundesgebiet zu gründen. Unabhängig von der Frage, ob die Widersprüche auf Verständnis- und Verständigungsproblemen beruhen können - was auch bei sorgfältiger Übersetzertätigkeit z.T. jedenfalls nicht auszuschließen ist - und ob die im gerichtlichen Verfahren dargelegten - und an Eides statt versicherten - nachträglichen Erklärungen des Antragstellers und seiner Ehefrau zutreffen, betreffen die Ungereimtheiten überwiegend nur Randbereiche des ehelichen Zusammenlebens und z.T. auch das möglicherweise unterschiedlich ausgeprägte Erinnerungsvermögen der Eheleute. Hinzu kommt, dass den Eheleuten die aufgedeckten Widersprüchlichkeiten nicht unmittelbar bei der Befragung vorgehalten worden sind, wodurch sich die Antragsgegnerin der Möglichkeit begeben hat, spontane - und damit in der Regel aussagekräftige - Äußerungen, Erklärungen und ggf. Richtigstellungen zu erhalten.
44 
Zur Vermeidung von Missverständnissen weist die Kammer darauf hin, dass die im Verwaltungsverfahren aufgedeckten Zweifelsmomente durchaus Anlass für weitere Ermittlungen bis hin zu einer strafrechtlichen Verfolgung sein können. Der derzeitige - nicht abgeschlossene - Stand dieser Ermittlungen reicht aber bei der hier vorzunehmenden Interessenabwägung für eine sofortige Aufenthaltsbeendigung nicht aus. Sollten sich im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren oder im Widerspruchsverfahren - etwa ggf. auch nach Befragung von Angehörigen des Antragstellers und seiner Ehefrau - die bestehenden Verdachtsmomente verdichten, ist es der Antragsgegnerin unbenommen, einen Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 VwGO zu stellen. Solange aber die Zweifel am Bestand einer ehelichen Lebensgemeinschaft lediglich auf einem serbisch verfassten und von feindseliger Gesinnung geprägten anonymen Schreiben, auf vagen Äußerungen von mit dem Antragsteller und seiner Frau überwiegend nicht näher bekannten Nachbarn und auf einigen wenigen Umgereimtheiten bei der persönlichen Befragung der Eheleute beruhen, können die Interessen an einer sofortigen Vollziehung der aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen der Antragsgegnerin die beträchtlichen Interessen des Antragstellers, der im Bundesgebiet arbeitet und hier - bisher nicht widerlegt - seine Ehe führt, am vorläufigen Verbleib im Bundesgebiet nicht überwiegen.
45 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Das Teilunterliegen des Antragstellers hinsichtlich der Rücknahmeentscheidung hält die Kammer mit einem Viertel für angemessen bewertet. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Nach ständiger Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg entspricht der Streitwert in aufenthaltsrechtlichen Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes dem Auffangwert nach § 52 Abs. 2 VwGO, wenn dem Ausländer bereits durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Bundesgebiet ein legaler Aufenthalt im Bundesgebiet ermöglicht wurde (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.05.2007 - 11 S 2093/06 - m.w.N.). Ein solcher Fall liegt hier vor.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige (Familiennachzug) wird zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes erteilt und verlängert.

(1a) Ein Familiennachzug wird nicht zugelassen, wenn

1.
feststeht, dass die Ehe oder das Verwandtschaftsverhältnis ausschließlich zu dem Zweck geschlossen oder begründet wurde, dem Nachziehenden die Einreise in das und den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, oder
2.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme begründen, dass einer der Ehegatten zur Eingehung der Ehe genötigt wurde.

(2) Für die Herstellung und Wahrung einer lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft im Bundesgebiet finden die Absätze 1a und 3, § 9 Abs. 3, § 9c Satz 2, die §§ 28 bis 31, 36a, 51 Absatz 2 und 10 Satz 2 entsprechende Anwendung.

(3) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs kann versagt werden, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfindet, für den Unterhalt von anderen Familienangehörigen oder anderen Haushaltsangehörigen auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist. Von § 5 Abs. 1 Nr. 2 kann abgesehen werden.

(3a) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs ist zu versagen, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfinden soll,

1.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuches bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuches vorbereitet oder vorbereitet hat,
2.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
3.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
4.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs darf längstens für den Gültigkeitszeitraum der Aufenthaltserlaubnis des Ausländers erteilt werden, zu dem der Familiennachzug stattfindet. Sie ist für diesen Zeitraum zu erteilen, wenn der Ausländer, zu dem der Familiennachzug stattfindet, eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18d, 18f oder § 38a besitzt, eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte besitzt oder sich gemäß § 18e berechtigt im Bundesgebiet aufhält. Im Übrigen ist die Aufenthaltserlaubnis erstmals für mindestens ein Jahr zu erteilen.

(5) (weggefallen)

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.