Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 20. Dez. 2010 - 2 B 39/10

bei uns veröffentlicht am20.12.2010

Gründe

1

Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Nichtzulassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

1. Der 1945 geborene, schwerbehinderte Kläger ist Lehrer im Dienst des beklagten Landes gewesen. Er wendet sich gegen seine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben, weil die Gleichstellungsbeauftragte vor der Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 31. Mai 2005 nicht angehört worden war. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Die Versetzung in den Ruhestand sei zwar mangels Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten formell rechtswidrig gewesen, sie sei jedoch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden, so dass nach § 46 VwVfG NRW eine Aufhebung der Zurruhesetzung ausgeschlossen sei.

3

2. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde. Er hält für klärungsbedürftig, ob es nach dem Sinn und Zweck des Landesgleichstellungsgesetzes vertretbar sei, im Wege einer vorherigen oder nachträglichen Bewertung eines Zurruhesetzungsverfahrens und seines Ergebnisses rechtfertigend zu begründen, dass eine Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten nicht erforderlich gewesen sei. § 46 VwVfG NRW wäre auch dann unbeachtlich, wenn in der Nichtbeteiligung der Gleichstellungsbeauftragten zugleich ein Verstoß gegen materielles Recht liege, was zu bejahen sei, da die Bestimmungen des Landesgleichstellungsgesetzes einem besonderen öffentlich-rechtlichen Ziel dienten. Deshalb stelle sich die Frage, ob es sich im Falle der Nichtbeteiligung der Gleichstellungsbeauftragten lediglich um einen nicht mehr relevanten Verfahrensfehler handele oder die Nichtbeteiligung zur Unwirksamkeit der Zurruhesetzung führe. Es sei entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht auszuschließen, dass diese dem Verfahren eine Wende zu Gunsten des Klägers gegeben hätte.

4

Die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Rechtssache eine konkrete, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf (Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> = Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 18; stRspr). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn eine von der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage bereits geklärt ist oder auf Grund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann. So verhält es sich hier.

5

Gegenstand der vom Kläger aufgeworfenen Fragen sind zwar Vorschriften des Landesrechts, diese sind jedoch revisibel. Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes unterliegen nach § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO der Revision nur insoweit, als sie ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmen. Das ist bei der von der Beschwerde angeführten Bestimmung des § 46 VwVfG NRW der Fall, weil sie mit § 46 VwVfG übereinstimmt. Vorschriften der Landesgleichstellungsgesetze sind wie Vorschriften der Landespersonalvertretungsgesetze nur insoweit revisibel, als sie regeln, ob und in welcher Weise die Gleichstellungsbeauftragte an beamtenrechtlichen Maßnahmen zu beteiligen ist. Insoweit sind sie materiell dem Landesbeamtenrecht zuzuordnen; ihre Auslegung und Anwendung unterliegt daher insoweit gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG, § 127 Nr. 2 BRRG der revisionsrichterlichen Prüfung (zu den Landespersonalvertretungsgesetzen: Urteile vom 1. Dezember 1982 - BVerwG 2 C 59.81 - BVerwGE 66, 291 = Buchholz 238.37 § 72 PersVG NW Nr. 7, vom 24. November 1983 - BVerwG 2 C 9.82 - BVerwGE 68, 189 <191> m.w.N., vom 9. Mai 1985 - BVerwG 2 C 23.83 - Buchholz 238.31 § 77 PersVG BW Nr 1 Rn.9 = juris und vom 12. März 1987 - BVerwG 2 C 39.85 -Buchholz 237.6 § 39 NdsLBG Nr 4; Beschluss vom 15. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 63.95 - Buchholz 251.8 § 122 RhPPersVG Nr. 1; Urteil vom 24. Juni 2010 - BVerwG 2 C 15.09 - NVwZ-RR 2010, 814 ff. Rn. 13).

6

Das Berufungsgericht hat die Frage, ob und in welcher Weise die Gleichstellungsbeauftragte an der Zurruhesetzung zu beteiligen ist, im Sinne des Klägers beantwortet und gemeint, auch diese Maßnahme unterliege nach § 17 Abs. 1 LGG der Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten. Das Landesgleichstellungsgesetz normiert in § 17 Abs. 1 ein Beteiligungsrecht der Gleichstellungsbeauftragten, ohne jedoch an die fehlende Mitwirkung die Rechtsfolge der Unwirksamkeit oder der Nichtigkeit der personellen Maßnahme zu knüpfen, wie dies beispielsweise die Personalvertretungsgesetze bei der fehlenden Mitwirkung des Personalrates bei Kündigungen vorsehen (vgl. § 79 Abs. 4 BPersVG). Im Gegenteil sieht es einerseits in § 18 Abs. 3 Satz 1 und 2 LGG die Möglichkeit der Aussetzung und Nachholung ihrer Beteiligung vor und gibt ihr andererseits in § 19 Abs. 1 Satz 1 LGG nur ein Widerspruchsrecht, dessen Folge nach § 19 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 LGG nur die erneute Entscheidung der ggf. übergeordneten Dienststelle ist. Damit ist ihr Beteiligungsrecht ähnlich ausgestaltet wie das der Schwerbehindertenvertretung nach § 95 Abs. 2 SGB IX. Die Verletzung eines solchen Beteiligungsrechts zieht zwar regelmäßig die Rechtswidrigkeit von Ermessensentscheidungen nach sich (Beschluss vom 15. Februar 1990 - BVerwG 1 WB 36.88 - BVerwGE 86, 244 <252> und Urteil 21. Juni 2007 - BVerwG 2 A 6.06 - Buchholz 11 Art 33 Abs 2 GG Nr. 35, Rn. 32). Nach dem Rechtsgedanken des § 46 VwVfG führt die fehlende Anhörung der Schwerbehindertenvertretung bei gebundenen Entscheidungen jedoch nicht zur Rechtswidrigkeit der getroffenen Maßnahme (vgl. für die gleichlautende Vorschrift des § 25 Abs. 2 SchwbG: Beschlüsse vom 17. August 1998 - BVerwG 2 B 61.98 - Juris Rn. 12 und vom 25. Oktober 1989 - BVerwG 2 B 115.89 - m.w.N.). Das gleiche gilt für die fehlende Anhörung der Gleichstellungsbeauftragten nach § 18 LGG.

7

Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass für die Zurruhesetzung des Klägers auf der Grundlage des § 45 Abs. 1 Satz 1 LBG a.F. dem Dienstherrn kein Entscheidungsspielraum zustand. Der Beklagte war nach dieser Vorschrift verpflichtet, den dienstunfähigen Kläger mit Ablauf des 31. Mai 2005 in den Ruhestand zu versetzen. Die Voraussetzungen der § 45 Abs. 3 oder § 46 LBG a.F. lagen nicht vor. Nach den dargestellten Rechtssätzen führt in einem solchen Fall die fehlende Anhörung der Gleichstellungsbeauftragten nicht zur Rechtswidrigkeit der Zurruhesetzung, so dass es auf § 46 VwVfG NRW bereits aus diesem Grund nicht mehr ankommt.

Urteilsbesprechung zu Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 20. Dez. 2010 - 2 B 39/10

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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung

1.
von Bundesrecht oder
2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
beruht.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.

(1) Die §§ 25 und 50 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 25 und 26 Abs. 3 sowie die §§ 56 bis 56f des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S 654), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) geändert worden ist, außer Kraft.

(2) § 62 Abs. 13 und 14 tritt für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte am 12. Februar 2009 in Kraft.

(3) Im Übrigen tritt das Gesetz am 1. April 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Beamtenrechtsrahmengesetz mit Ausnahme von Kapitel II und § 135 außer Kraft.

(4) Die Länder können für die Zeit bis zum Inkrafttreten des § 11 Landesregelungen im Sinne dieser Vorschrift in Kraft setzen. In den Ländern, die davon Gebrauch machen, ist § 8 des Beamtenrechtsrahmengesetzes nicht anzuwenden.

Für die Revision gegen das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts über eine Klage aus dem Beamtenverhältnis gilt folgendes:

1.
Die Revision ist außer in den Fällen des § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, wenn das Urteil von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist.
2.
Die Revision kann außer auf die Verletzung von Bundesrecht darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruht.

(1) Der Personalrat bestimmt mit in sozialen Angelegenheiten bei

1.
Gewährung von Unterstützungen, Vorschüssen, Darlehen und entsprechenden sozialen Zuwendungen,
2.
Zuweisung und Kündigung von Wohnungen, über die die Beschäftigungsdienststelle verfügt, Ausübung von Belegungs- oder Vorschlagsrechten der Beschäftigungsdienststelle sowie der allgemeinen Festsetzung der Nutzungsbedingungen,
3.
Zuweisung von Dienst- und Pachtland und Festsetzung der Nutzungsbedingungen,
4.
Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Sozialeinrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform,
5.
Aufstellung von Sozialplänen einschließlich Plänen für Umschulungen zum Ausgleich oder zur Milderung von wirtschaftlichen Nachteilen, die der oder dem Beschäftigten infolge von Rationalisierungsmaßnahmen entstehen.

(2) Hat eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter eine Leistung nach Absatz 1 Nummer 1 beantragt, wird der Personalrat nur auf ihren oder seinen Antrag beteiligt; auf Verlangen der Antragstellerin oder des Antragstellers bestimmt nur der Vorstand des Personalrats mit. Die Dienststelle hat dem Personalrat nach Abschluss jedes Kalendervierteljahres einen Überblick über die Unterstützungen und entsprechenden sozialen Zuwendungen zu geben. Dabei sind die Anträge und die Leistungen gegenüberzustellen. Auskunft über die von den Antragstellerinnen und Antragstellern angeführten Gründe wird hierbei nicht erteilt.

Die Träger der Eingliederungshilfe haben im Rahmen ihrer Leistungsverpflichtung eine personenzentrierte Leistung für Leistungsberechtigte unabhängig vom Ort der Leistungserbringung sicherzustellen (Sicherstellungsauftrag), soweit dieser Teil nichts Abweichendes bestimmt. Sie schließen hierzu Vereinbarungen mit den Leistungsanbietern nach den Vorschriften des Kapitels 8 ab. Im Rahmen der Strukturplanung sind die Erkenntnisse aus der Gesamtplanung nach Kapitel 7 zu berücksichtigen.

Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.

(1) In der Niederschrift über die Verhandlung ist festzustellen,

1.
welche Geldentschädigung der Entschädigungsberechtigte fordert,
2.
ob und in welcher Höhe der Entschädigungsberechtigte eine zusätzliche Geldentschädigung fordert,
3.
ob und in welcher Höhe der Bund eine Ausgleichszahlung fordert,
4.
ob der Entschädigungsberechtigte eine Naturalwertrente fordert.

(2) In der Niederschrift ist ferner festzustellen, welche Geldentschädigung, welche Naturalwertrente oder welche zusätzliche Geldentschädigung der Bund und welche Ausgleichszahlung der Entschädigungsberechtigte zu leisten bereit ist. Die Niederschrift ist von demjenigen zu unterschreiben, der eine solche Erklärung abgibt.

Wird der Plan vor Erlaß des Enteignungsbeschlusses geändert, so ist, wenn eine erneute Erörterung der Entschädigung erforderlich ist, ein weiterer Entschädigungstermin anzuberaumen. Zu dem Termin sind die Beteiligten zu laden, die durch die Änderung betroffen werden. § 41 gilt sinngemäß.

Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.