Bundesverwaltungsgericht Urteil, 07. Dez. 2017 - 4 CN 7/16

ECLI:ECLI:DE:BVerwG:2017:071217U4CN7.16.0
bei uns veröffentlicht am07.12.2017

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit des Bebauungsplans IG 20.2 der Antragsgegnerin.

2

Der Bebauungsplan, der als Art der baulichen Nutzung ein eingeschränktes Gewerbegebiet festsetzt, soll die Errichtung eines siebengeschossigen und geschossweise gestaffelten Gebäudes mit der Funktion eines Gewerbecenters für Einzelhandelsbetriebe, Betriebe des Dienstleistungsgewerbes, Büros und Gaststätten ermöglichen. Nach der Nr. 5.1.1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans sind Betriebe und Anlagen unzulässig, deren je Quadratmeter Grundstücksfläche abgestrahlte Schallleistung die mit 58 dB(A) tags und 43 dB(A) nachts angegebenen Emissionskontingente LEK nach DIN 45691 überschreitet. Die emittierende Fläche ist mit 4 604 m² angegeben. Für acht Immissionsorte gelten Zusatzkontingente LEK,Zus, um welche die Emissionskontingente LEK erhöht werden können.

3

Der Antragstellerin gehören zwei im Westen an das Plangebiet angrenzende Grundstücke, die mit einem Reihenhaus und einem Mehrfamilienhaus bebaut sind.

4

Der Verwaltungsgerichtshof hat den Bebauungsplan antragsgemäß für unwirksam erklärt. Die Festlegung von Emissionskontingenten einschließlich von Zusatzkontingenten sei rechtswidrig, weil sie sich nicht auf eine Rechtsgrundlage stützen lasse. § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO, der eine Gliederung nach dem Lärmverhalten der im jeweiligen Baugebiet zulässigen Betriebe und Anlagen erlaube, scheide als Rechtsgrundlage aus, da der Bebauungsplan keine Regelungen enthalte, wie das Emissionskontingent den Betrieben und Anlagen zugeordnet werde, die in den einzelnen Geschossen des Gewerbecenters zulässig seien. Der auf die Grundstücksfläche bezogene Schallleistungspegel reiche nicht aus, weil er als Zaunwert nicht bestimme, welche Emissionen von einer einzelnen Anlage oder einem einzelnen Betrieb ausgehen dürften. Ob die Voraussetzungen gemäß § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO vorlägen, wonach auch mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander nach dem Lärmverhalten der Betriebe gegliedert werden könnten, brauche nicht entschieden zu werden. Da es bereits an einer betriebsbezogenen Festsetzung im Bebauungsplan fehle, bestehe das Problem der Zurechenbarkeit des Zaunwertes unverändert fort. § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO käme daher als Rechtsgrundlage für die Festsetzung von Emissionskontingenten vorliegend auch dann nicht in Betracht, wenn die Antragsgegnerin über weitere Gewerbegebiete ohne Geräuschkontingentierung verfügte. Schließlich versage § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB als Rechtsgrundlage, weil Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen nur bauliche oder technische Maßnahmen sein könnten. Die Unwirksamkeit der Festsetzung von Emissionskontingenten führe zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans; denn die Festsetzung betreffe erkennbar eine zentrale Frage der Gesamtplanung.

5

Mit ihrer vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Revision erstrebt die Antragsgegnerin die Abweisung des Normenkontrollantrags. Unterstützt wird sie von der Beigeladenen. Die Antragstellerin verteidigt das vorinstanzliche Urteil.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision ist nicht begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs beruht zwar auf einer Verletzung von Bundesrecht. Es stellt sich aber aus anderen Gründen als richtig dar. Die Revision ist deshalb gemäß § 144 Abs. 4 VwGO zurückzuweisen.

7

1. Nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548), können für die in den §§ 4 bis 9 BauNVO bezeichneten Baugebiete im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet nach der Art der Betriebe und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften gliedern.

8

a) Der Verwaltungsgerichtshof stellt nicht in Abrede, dass Emissionskontingente nach DIN 45691 geeignet sind, das Emissionsverhalten als "Eigenschaft" von Betrieben und Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO zu kennzeichnen. Das ist auch richtig, weil Emissionskontingente der Sache nach mit den immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegeln identisch sind, die nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 16. Dezember 1999 - 4 CN 7.98 - BVerwGE 110, 193 sowie Beschlüsse vom 27. Januar 1998 - 4 NB 3.97 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 24, vom 2. Oktober 2013 - 4 BN 10.13 - BauR 2014, 59 und vom 9. März 2015 - 4 BN 26.14 - BauR 2015, 943) das Emissionsverhalten von Betrieben und Anlagen als deren Eigenschaft erfassen. In Nr. 3.7 der DIN 45691 ist festgehalten, dass für das Emissionskontingent bisher die Bezeichnung "Immissionswirksamer flächenbezogener Schallleistungspegel - IFSP" gebräuchlich war.

9

Der Verwaltungsgerichtshof sieht in den Emissionskontingenten, die der Bebauungsplan in Nr. 5.1.1 der textlichen Festsetzungen vergibt, aber verkappte Zaunwerte (präzise: Zaunwerte als Summenpegel). Solche Zaunwerte sind nach der Rechtsprechung des Senats, der sich der Verwaltungsgerichtshof angeschlossen hat, unzulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1999 - 4 CN 7.98 - BVerwGE 110, 193 <200> sowie Beschluss vom 2. Oktober 2013 - 4 BN 10.13 - BauR 2014, 59 S. 60). Mit einem Summenpegel wird nämlich keine Nutzungsart, insbesondere nicht das Emissionsverhalten als Eigenschaft bestimmter Anlagen und Betriebe im Sinne von § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO festgesetzt, sondern nur ein Immissionsgeschehen gekennzeichnet, das von einer Vielzahl unterschiedlicher Betriebe und Anlagen gemeinsam bestimmt wird und für das Emissionsverhalten der jeweiligen Anlage für sich genommen letztlich unbeachtlich ist. Ein Zaunwert als Summenpegel ist ungeeignet, umgesetzt zu werden, weil er im Gegensatz zu einem immissionswirksamen flächenbezogenen Schalleistungspegel nicht bestimmt, welche Emissionen von einer einzelnen Anlage oder einem einzelnen Betrieb ausgehen dürfen.

10

Ob der Verwaltungsgerichtshof Recht damit hat, dass mit den Emissionskontingenten Zaunwerte als Summenpegel festgesetzt worden sind, unterliegt der revisionsgerichtlichen Kontrolle. Zwar handelt es sich bei Bebauungsplänen um irrevisibles Ortsrecht. Festsetzungen, die auf der Baunutzungsverordnung und damit auf revisiblem Recht beruhen, darf das Bundesverwaltungsgericht aber selbst inhaltlich prüfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 - 4 C 28.91 - BVerwGE 94, 151 <154 f.>).

11

Der Würdigung des Verwaltungsgerichtshofs, die prinzipiell zulässigen Emissionskontingente seien in Wahrheit unzulässige Zaunwerte als Summenpegel, liegt eine verkürzte Sicht auf § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO zugrunde. Die Vorinstanz hat ihren Blick unzulässig auf die einzelnen Betriebe verengt, die im Gewerbecenter Aufnahme finden sollen - geplant sind Einzelhandelsbetriebe im Erdgeschoss, Büros vom ersten bis fünften Obergeschoss und ein Restaurant im Dachgeschoss -, und deshalb übersehen, dass mit den festgesetzten Emissionskontingenten das Emissionsgeschehen des Gewerbecenters als Eigenschaft einer Anlage gelenkt wird. Der Senat hat sich bereits darauf festgelegt, dass die Baunutzungsverordnung keinen eigenen Anlagenbegriff enthält, sondern der planungsrechtliche Begriff der baulichen Anlage (§ 29 Abs. 1 BauGB) gilt (BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1996 - 4 C 17.95 - BVerwGE 102, 351 <353>). Unter den planungsrechtlichen Begriff der baulichen Anlage fallen alle Anlagen, die in einer auf Dauer gedachten Weise künstlich mit dem Erdboden verbunden werden und die in § 1 Abs. 5 und 6 BauGB genannten Belange in einer Weise berühren können, die geeignet ist, das Bedürfnis nach einer ihre Zulässigkeit regelnden verbindlichen Bauleitplanung hervorzurufen (BVerwG, Urteil vom 31. August 1973 - 4 C 33.71 - BVerwGE 44, 59 <62>). Dass hieran gemessen das Gewerbezentrum eine bauliche Anlage ist, unterliegt keinen Zweifeln. Der Umstand, dass die Anlage mehrere Betriebe aufnehmen soll, steht der Anwendung des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO nicht entgegen. Die Bestimmung erlaubt es, eine Anlage anstelle oder neben Betrieben als Bezugspunkt zu wählen (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand August 2017, § 1 BauNVO Rn. 57).

12

Dass der Bebauungsplan die Emissionskontingente Anlagen und Betrieben zuteilt, nötigt nicht zu dem Verdikt seiner Unwirksamkeit. Da anzunehmen ist, dass die Antragsgegnerin keine unwirksamen Emissionskontingente festsetzen wollte, hätte der Verwaltungsgerichtshof den Bebauungsplan geltungserhaltend auslegen müssen.

13

Mit der Behandlung des Gewerbecenters als einer Anlage ist das Problem der Zurechenbarkeit der Emissionskontingente gelöst. Der Verwaltungsgerichtshof geht zu Recht davon aus, dass sich die Frage der Zuordnung von "Lärmrechten" nicht stellt, wenn der Bebauungsplan nur ein einziges Vorhaben zulässt. Wie die Lärmrechte unter mehreren Nutzern des Vorhabens verteilt werden, ist nicht mehr Sache der Antragsgegnerin, sondern diejenige des Vorhabenträgers.

14

b) Im Ergebnis trifft aber die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs zu, dass § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO als Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Emissionskontingente ausscheidet; denn es fehlt an der von der Vorschrift vorausgesetzten internen "Gliederung" des Baugebiets.

15

Dem Tatbestandsmerkmal des Gliederns wird nur Rechnung getragen, wenn das Baugebiet in einzelne Teilgebiete mit verschieden hohen Emissionskontingenten zerlegt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. März 2015 - 4 BN 26.14 - BauR 2015, 943 <944>). Die Festsetzung eines einheitlichen Emissionskontingents für das gesamte Baugebiet ist von der Ermächtigungsgrundlage des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO nicht gedeckt (so auch OVG Koblenz, Urteil vom 2. Mai 2011 - 8 C 11261/10 - NVwZ-RR 2011, 858 <859>; Fischer/Tegeder, BauR 2007, 323 <326>). Der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO wird es nicht gerecht, wenn die gedankliche Unterteilung des Plangebiets in 1 m² große Teilflächen gleicher Geräuschemission als Gliederung verstanden wird (a.A. Steger/Numberger/Hunecke, Lärmbekämpfung 2017, 27 <32>). Die Vorschrift ermöglicht eine räumliche Zuteilung von Emissionsrechten, nicht aber deren das gesamte Baugebiet erfassende Beschränkung. Die Voraussetzung für eine baugebietsübergreifende Gliederung gemäß § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO, dass neben dem emissionskontingentierten Gewerbegebiet noch (mindestens) ein Gewerbegebiet als Ergänzungsgebiet vorhanden ist, in welchem keine Emissionsbeschränkungen gelten (BVerwG, Beschlüsse vom 18. Dezember 1990 - 4 N 6.88 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 50 S. 28 und vom 9. März 2015 - 4 BN 26.14 - BauR 2015, 943 <944>), gilt entsprechend für die interne Gliederung nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO. Macht eine Gemeinde nur von dieser Norm Gebrauch und verzichtet auf eine baugebietsübergreifende Gliederung, muss gewährleistet bleiben, dass vom Typ her nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe aller Art im Gewerbegebiet ihren Standort finden können (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand August 2017, § 1 BauNVO Rn. 63). Das bedeutet, dass es in einem nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO intern gegliederten Baugebiet ein Teilgebiet ohne Emissionsbeschränkung oder, was auf dasselbe hinausläuft, ein Teilgebiet geben muss, das mit Emissionskontingenten belegt ist, die jeden nach § 8 BauNVO zulässigen Betrieb ermöglichen. Geschuldet ist dies dem Umstand, dass auch bei Anwendung des § 1 Abs. 4 BauNVO die allgemeine Zweckbestimmung der Baugebiete zu wahren ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Mai 1996 - 4 NB 16.96 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 22 S. 7). Will eine Gemeinde eine oder mehrere Arten von Nutzungen aus dem gesamten Baugebiet ausschließen, steht ihr nur der Weg über § 1 Abs. 5 BauNVO zur Verfügung (Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Aufl. 2014, § 1 Rn. 83).

16

Die vom Verwaltungsgerichtshof auf der Grundlage des § 1 Abs. 7 BauNVO i.V.m. § 1 Abs. 4 und 5 BauNVO für denkbar gehaltene Zuweisung von Emissionskontingenten für jedes Geschoss ist rechtlich nicht möglich. § 1 Abs. 7 BauNVO, der Festsetzungen zu verschiedenen Nutzungskombinationen in bestimmten Geschossen, Ebenen und Teilen baulicher Anlagen erlaubt, ermächtigt nicht zu einer vertikalen Gliederung nach den Eigenschaften von Betrieben und Anlagen. Auch § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO kann insoweit nicht als Rechtsgrundlage dienen. Da die Regelung zur Gliederung von "Baugebieten" berechtigt und ein Baugebiet aus den für die Bebauung vorgesehenen "Flächen" besteht (vgl. § 1 Abs. 2 BauNVO), lässt sie nur eine horizontale Gliederung zu (Menke, NuR 1985, 137<140>).

17

2. Über die fehlende interne Gliederung des Baugebiets kann § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO, wonach die Festsetzungen nach Satz 1 auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden können, vorliegend nicht hinweghelfen. Zwar mag es sein, dass die Antragsgegnerin zum maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses über wenigstens ein festgesetztes Gewerbegebiet verfügte, das mit keiner Geräuschkontingentierung oder einer Geräuschkontingentierung belegt ist, die jeden nach § 8 BauNVO zulässigen Betrieb ermöglicht. Das reicht jedoch nicht aus (möglicherweise a.A. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - 4 N 6.88 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 50 S. 28). Vielmehr hängt die Wirksamkeit einer gebietsübergreifenden Gliederung zusätzlich davon ab, dass ihr auch ein darauf gerichteter planerischer Wille der Gemeinde zugrunde liegt (so auch OVG Koblenz, Urteile vom 2. Mai 2011 - 8 C 11261/10 - NVwZ-RR 2011, 858 <859> und vom 8. Juni 2011 - 1 C 11199/10 - BRS 78 Nr. 36). Es gehört zu einer geordneten Städtebaupolitik, dass sich die Gemeinde darüber klar wird, ob und welche geeigneten Baugebiete nicht nur im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses, sondern auch zukünftig die Funktion von Ergänzungsgebieten übernehmen sollen.

18

Festsetzungen für das Ergänzungsgebiet kann der Ausgangsbebauungsplan nicht treffen, weil Festsetzungen nur für das eigene Plangebiet zulässig sind. Der Plangeber muss aber in geeigneter Weise im Bebauungsplan selbst oder seiner Begründung dokumentieren, dass und wie er von der Ermächtigung in § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO Gebrauch gemacht hat. Daran fehlt es hier.

19

3. Schließlich lässt sich die Festsetzung der Emissionskontingente nicht auf § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB stützen. Emissionskontingente sind keine baulichen oder technischen Vorkehrungen im Sinne der Vorschrift, weil sie nicht für sich geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen abzuwehren, wie dies beispielsweise bei einer Lärmschutzwand oder Schallschutzfenstern der Fall ist. Vielmehr legen sie nur das Ziel des Immissionsschutzes fest (BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - 4 N 6.88 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 50 S. 27).

20

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Urteilsbesprechung zu Bundesverwaltungsgericht Urteil, 07. Dez. 2017 - 4 CN 7/16

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Baugesetzbuch - BBauG | § 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung


(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und d
Bundesverwaltungsgericht Urteil, 07. Dez. 2017 - 4 CN 7/16 zitiert 12 §§.

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(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. (2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück. (3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwa

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 4 Allgemeine Wohngebiete


(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,3. Anlagen für kirchliche, kulture

Baugesetzbuch - BBauG | § 9 Inhalt des Bebauungsplans


(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden: 1. die Art und das Maß der baulichen Nutzung;2. die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;2a. vom

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 1 Allgemeine Vorschriften für Bauflächen und Baugebiete


(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als 1.Wohnbauflächen(W)2.gemischte Bauflächen(M)3.gewerbliche Bauflächen(G)4.Sonderbauflächen

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 8 Gewerbegebiete


(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. (2) Zulässig sind1.Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder W

Baugesetzbuch - BBauG | § 29 Begriff des Vorhabens; Geltung von Rechtsvorschriften


(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30

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(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwaltungsgericht

1.
in der Sache selbst entscheiden,
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der im Revisionsverfahren nach § 142 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Verweist das Bundesverwaltungsgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 49 Nr. 2 und nach § 134 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Oberverwaltungsgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht anhängig geworden wäre.

(6) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

(7) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit das Bundesverwaltungsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend hält. Das gilt nicht für Rügen nach § 138 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

Der am 21. Juni 2010 als Satzung beschlossene Bebauungsplan „Im B. – OT S.“ wird für unwirksam erklärt.

Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Antragsteller wenden sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan „Gewerbegebiet Im B. – OT S.“.

2

Die Antragsteller zu 1) und 2) sind Eigentümer des Grundstücks Gemarkung S., Flur …, Flurstück …, das nordöstlich des Plangebiets in einem Mischgebiet liegt. Der Antragsteller zu 3) ist Eigentümer der Grundstücke Gemarkung S., Flur …, Flurstücke … und …, die - ebenfalls nordöstlich des Plangebiets - in einem allgemeinen Wohngebiet liegen. Der Bereich östlich des Plangebiets ist im Flächennutzungsplan als Dorfgebiet ausgewiesen. Der Bebauungsplan selbst setzt ein eingeschränktes Gewerbegebiet (GEe) fest, das in drei Teilgebiete GEe1 bis GEe3 untergliedert ist. Nach Art der baulichen Nutzung sind Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe sowie Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude zulässig. Nicht zulässig sind Anlagen für sportliche Zwecke sowie Tankstellen; auch nicht ausnahmsweise zulässig sind Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke sowie Vergnügungsstätten. Zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen vergibt der Bebauungsplan Emissionskontingente. Danach sind Vorhaben zulässig, deren Geräusche tags 63 dB(A)/qm und nachts 48 dB(A)/qm nicht überschreiten. Zur Berechnung wurden insgesamt drei Immissionspunkte festgelegt. Dabei wurden die unmittelbar an das Plangebiet angrenzenden Wohngrundstücke des örtlichen Unternehmers, der seinen forstwirtschaftlichen Betrieb im Gewerbegebiet erweitern will, nicht berücksichtigt.

3

Der Bebauungsplan wurde am 21. Juni 2010 als Satzung beschlossen und zunächst am 22. Juni 2010 ausgefertigt sowie am 12. November 2010 ortsüblich bekannt gemacht. Nachdem die Antragsteller im gerichtlichen Verfahren gerügt hatten, dass der Plan im Rahmen der Festsetzung zur Geräuschkontingentierung auf eine außergesetzliche Vorschrift verweise, ohne deren Quelle zu benennen, ergänzte die Antragsgegnerin die textliche Festsetzung um die entsprechenden Angaben. Sie fertigte den geänderten Plan sodann am 8. Februar 2011 erneut aus und machte ihn am 11. Februar 2011 nochmals ortsüblich bekannt.

4

Am 17. November 2010 haben die Antragsteller die Kontrolle des Bebauungsplans beantragt. Zur Begründung führen sie aus, die Festsetzung „eingeschränktes Gewerbegebiet“ sei unzulässig. Nach der Rechtsprechung und daran anknüpfend der gängigen Planungspraxis sei ein eingeschränktes Gewerbegebiet dann gegeben, wenn neben Anlagen und Nutzungen nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 1 BauNVO nur solche Handwerks- und Gewerbebetriebe zulässig seien, die das Wohnen nicht wesentlich störten, also den in Mischgebieten höchstzulässigen Störgrad einhielten. Vorliegend habe die Antragsgegnerin faktisch ein uneingeschränktes Gewerbegebiet festgesetzt, dem sie zu Unrecht eine einschränkende Bezeichnung beigefügt habe.

5

Die Antragsgegnerin habe die betroffenen Belange zudem nur unvollständig ermittelt. Sie habe sich zwar mit Geräuschimmissionen beschäftigt, aber kein Lärmgutachten eingeholt. Zu möglichen Gerüchen, Erschütterungen oder anderen Immissionen seien schon keine Überlegungen angestellt worden. Sofern Emissionskontingente vergeben worden seien, seien diese falsch berechnet worden, weil die beiden im Eigentum des Vorhabenträgers stehenden Wohngebäude bei der Vergabe der Immissionspunkte nicht berücksichtigt worden seien. Des Weiteren sei auch der Trennungsgrundsatz und die von künftigen gewerblichen Anlagen ausgehende erdrückende Wirkung missachtet worden.

6

Die Antragsteller beantragen,

7

den Bebauungsplan „Im B. – Ortsteil S.“ in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2011 für unwirksam zu erklären.

8

Die Antragsgegnerin beantragt,

9

den Antrag abzulehnen.

10

Sie hält den Bebauungsplan für rechtmäßig und verweist darauf, dass angesichts des im Rahmen der vorliegenden Angebotsplanung zulässigen Nutzungsspektrums nicht alle möglichen Umweltauswirkungen abschließend vorhergesagt werden könnten. Die Einhaltung der für Immissionen geltenden Grenzwerte würde aber im nachfolgenden Genehmigungsverfahren sichergestellt. Die zur Berechnung der Emissionskontingente herangezogenen Immissionspunkte seien nicht fehlerhaft gewählt worden. Das im Eigentum des forstwirtschaftlichen Unternehmers stehende Wohngebäude „D. Straße …“ liege unmittelbar an der einzigen und erforderlichen Zufahrt ins Plangebiet. Der Abstand zur nächstgelegenen gewerblich nutzbaren Fläche sei so groß, dass unter Anwendung der DIN 45691 keine Überschreitung der für Misch-/Dorfgebiete geltenden Immissionsrichtwerte nach der TA Lärm zu erwarten sei. Die festgesetzten Geländehöhen bedingten im Zuge der Planrealisierung zudem die Anlage von Böschungen, welche die Ausnutzbarkeit der Gewerbegebietsflächen nochmals deutlich reduziere. Unter Berücksichtigung dieser Aspekte hätten in der aktuellen Planfassung nur die Immissionsorte IO j1 bis j3 ihren Niederschlag gefunden. Eine Kontrollberechnung zeige jedoch, dass die für Dorfgebiete geltenden Immissionsrichtwerte der TA Lärm auch an den Gebäuden „N. Weg …“ und „D. Straße …“ eingehalten würden. Eine erdrückende Wirkung von Gebäuden im Plangebiet sei angesichts der Distanz zu den Wohngebäuden nicht zu erwarten.

11

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die beigezogenen Planaufstellungsunterlagen (3 Hefter) verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

12

Der zulässige Normenkontrollantrag ist begründet.

13

1. Die Festsetzung der Emissionskontingente kann sich nicht auf eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage stützen.

14

Durch den Bebauungsplan bestimmt die Gemeinde Inhalt und Schranken des Eigentums der im Planbereich gelegenen Grundstücke. Hierfür bedarf sie gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG einer gesetzlichen Grundlage. Ihr steht daher kein bauplanerisches "Festsetzungsfindungsrecht" zu (BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1993 - BVerwG 4 C 18.91 - BVerwGE 92, 56 [62]). Vielmehr besteht für bauplanungsrechtliche Festsetzungen ein Typenzwang (BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 - BVerwG 4 C 28.91 - BVerwGE 94, 151 [154]). Die Gemeinde findet die gesetzliche Ermächtigung zur Festsetzung in § 9 BauGB und in den ergänzenden Vorschriften der nach § 2 Abs. 5 BauGB erlassenen Baunutzungsverordnung. Weicht die Gemeinde bei der Aufstellung von Bebauungsplänen von diesen Vorgaben ab, so ist die jeweilige Festsetzung nichtig, und zwar unabhängig von der Frage, ob das mit ihr verfolgte planerische Ziel materiell-rechtlich zulässig ist und möglicherweise sogar auf andere Weise realisiert werden könnte (BVerwG, Beschluss vom 31.01.1995 – 4 NB 48/93 – NVwZ 1995, 696).

15

a) Der von der Antragsgegnerin herangezogene § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB stellt keine taugliche Ermächtigungsgrundlage für die Festsetzung von Emissionskontingenten dar. Nach dieser Norm können in Bebauungsplänen aus städtebaulichen Gründen die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen festgesetzt werden. Bei der Festsetzung von Emissionskontingenten handelt es sich indes nicht um bauliche oder sonstige technische Vorkehrungen im Sinne dieser Bestimmung. Unter Vorkehrungen sind Einrichtungen zu verstehen, die an einer baulichen oder sonstigen Anlage angebracht sind, um diese vor schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren zu schützen oder um an der Anlage die Entstehung von schädlichen Umwelteinwirkungen zu verhindern oder zu mindern. Durch Emissionskontingente setzt der Plangeber demgegenüber keine konkreten Maßnahmen fest, sondern bestimmt lediglich Grenzwerte. Auf welche Weise Bauwillige diese Grenzwerte einhalten, bleibt ihnen überlassen. In diesem Sinne ist die Festlegung von Lärmgrenzwerten lediglich als Zielvorstellung zu verstehen, für die § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB keine Rechtsgrundlage bietet (BVerwG, Beschluss vom 02.03.1994 – 4 NB 3.94 – NVwZ 1994, 1009 [1010]; Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 94. Ergänzungslieferung 2010, § 9 Rn. 206).

16

b) Die Festsetzung kann vorliegend auch nicht auf § 1 Abs. 4 Satz 1 BauNVO gestützt werden. Nach dieser Regelung können im Bebauungsplan für die in den §§ 4 bis 9 BauNVO bezeichneten Baugebiete Festsetzungen getroffen werden, die das Gebiet nach der Art der zulässigen Nutzung oder nach der Art der Betriebe und Anlagen sowie nach deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften gliedern. Zur Gliederung eines Baugebietes kann auch ein auf das emittierende Betriebsgrundstück bezogener Schallleistungspegel herangezogen werden. Denn dieser stellt einen zulässigen Maßstab für das Emissionsverhalten eines Betriebes dar, das als Eigenschaft des Betriebes zum Gegenstand einer Festsetzung im Bebauungsplan gemacht werden kann (BVerwG, Beschluss vom 27.01.1998 – 4 NB 3.97 – NVwZ 1998, 1067; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.07.2006 – 8 C 11709/05 – BRS 70 Nr. 23; Söfker, a.a.O., § 1 BauNVO Rn. 62). Die Berufung auf § 1 Abs. 4 Satz 1 BauNVO setzt aber voraus, dass das Baugebiet auch tatsächlich anhand der zulässigen Schallleistungspegel gegliedert wird (vgl. hierzu Fischer/Tegeder: Geräuschkontingentierung, NVwZ 2005, 30 [32 ff.]). Das ist vorliegend nicht geschehen. Es sind zwar die drei Teilgebiete „GEe1“, „GEe2“ und „GEe3“ festgesetzt worden. Für alle drei Teilgebiete ist aber letztlich ein einheitliches Emissionskontingent von 63 dB(A) / qm tags und 48 dB(A) / qm nachts festgelegt worden.

17

c) Die Lärmkontingentierung lässt sich schließlich auch nicht auf § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO stützen. Nach dieser Vorschrift können Festsetzungen nach Satz 1 auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden. Auf diese Weise kann eine Gemeinde, die über mehrere Gewerbegebiete verfügt, diese untereinander gliedern, indem sie für die Gebiete jeweils unterschiedliche Emissionskontingente vorsieht oder in einem Gebiet eine Kontingentierung vorschreibt und in einem weiteren darauf verzichtet (BVerwG, Urteil vom 18.12.1999 – 4 N 6.88 – NVwZ 1991, 881 [882]). Zum einen bestehen im Ortsteil S. und damit im Einwirkungsbereich des Plangebiets aber nach Auskunft der Antragsgegnerin keine weiteren Gewerbegebiete. Zum anderen müsste die vorliegende Festsetzung auch gerade dazu dienen, die Gebiete im Verhältnis zueinander zu gliedern (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 23.04.2009 – 4 CN 5.07 – BVerwGE 133, 377 und juris-Rn. 20). Dafür ist aber nichts ersichtlich. Ausweislich der Begründung zum Bebauungsplan war Sinn und Zweck der Geräuschkontingentierung vielmehr, die umliegende Wohnbevölkerung zu schützen und das Gewerbegebiet mit der Wohnnutzung verträglich zu gestalten. Damit wurde gerade kein gebietsübergreifender Zweck verfolgt.

18

2. Die Nichtigkeit der Festsetzung des Emissionskontingentes führt auch zur Gesamtnichtigkeit des Bebauungsplans. Die Unwirksamkeit einer Festsetzung kann nur dann auf Teile des Bebauungsplans beschränkt werden, wenn die restlichen Festsetzungen auch ohne den nichtigen Teil eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB bewirken können und mit der gebotenen Sicherheit anzunehmen ist, dass die Gemeinde auch einen Bebauungsplan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.07.1989 – 4 N 3.87 – BVerwGE 82, 225 [230] und Beschluss vom 20. August 1991 – 4 NB 3/91 – NVwZ 1992, 567). Vorliegend kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein Bebauungsplan ohne entsprechende Festsetzung noch vom Willen des Satzungsgebers umfasst ist. Die Begründung zum Bebauungsplan verweist mehrfach auf die Festsetzungen der Emissionskontingente als das zentrale Mittel, um die Verträglichkeit des Gewerbelärms mit der Wohnnutzung sicherzustellen. Fiele die Lärmkontingentierung weg, bliebe ein Problem ungelöst, das die Antragsgegnerin erkannt hat und mit ihrer Bauleitplanung gelöst wissen wollte.

19

3. Für den Fall, dass die Antragsgegnerin bei Aufstellung eines neuen Bebauungsplans an der Festsetzung von Emissionskontingenten festhalten will, weist der Senat darauf hin, dass sowohl die Immissionspunkte anders ausgewählt werden müssten als auch eine bestehende Vorbelastung gegebenenfalls Berücksichtigung finden müsste.

20

a) Die Immissionspunkte sind nicht zutreffend ausgewählt worden. Ausweislich der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans ist Ziel der Geräuschkontingentierung, die Immissionsrichtwerte der TA Lärm einzuhalten. Das kann nur gelingen, wenn die Einhaltung der Planwerte an den gewählten Immissionspunkten sicherstellt, dass auch im übrigen Einwirkungsbereich der Planung keine Überschreitung stattfindet. Nach Nr. 2.3 der TA Lärm ist maßgeblicher Immissionsort der Ort im Einwirkungsbereich der Anlage, an dem eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte am ehesten zu erwarten ist. Vorliegend sind das die dem ausgewiesenen Gewerbegebiet nächstgelegenen Wohngebäude. Tatsächlich wurde der Immissionspunkt j2 aber an einer Wohnbebauung etwa 85 m östlich der Plangebietsgrenze angelegt, obwohl das Wohngebäude „N. Weg …“ sich nur etwas mehr als 20 m östlich der Plangrenze befindet. Der Immissionspunkt j1 liegt ca. 60 m südöstlich von der Plangrenze entfernt, obwohl das Wohngebäude „D. Straße …“ unmittelbar an das Gebiet angrenzt.

21

Dass sich die Gebäude „N. Weg …“ und „D. Straße …“ im Eigentum desjenigen Unternehmers befinden, der seinen Betrieb auf den Flächen des Bebauungsplans erweitern will, ändert nichts an deren Schutzbedürftigkeit. Die konkrete Eigentumslage ist schon deshalb unerheblich, weil ein Bebauungsplan nicht gewährleisten kann, dass es bei den zum Zeitpunkt der Beschlusslage vorliegenden Zuständen bleibt (BVerwG, Urteil vom 24.03.2010 - 4 CN 3.09 - NVwZ 2010, 782 [784]). Die Gebäude sind auch nicht in das Gewerbegebiet einbezogen und als Betriebswohnungen i.S.d. § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO ausnahmsweise zugelassen worden. Stattdessen geht die Antragsgegnerin selbst davon aus, dass sich die Gebäude in einer Umgebung befinden, die den Charakter eines Dorfgebiets aufweist. Dann muss aber auch die Einhaltung der für ein Dorfgebiet geltenden Immissionsrichtwerte sichergestellt sein.

22

b) Sollte der ortsansässige Unternehmer seine dem Plangebiet benachbarten Grundstücke schon heute legal gewerblich nutzen, und sollte diese Nutzung mit einer Geräuschbelastung einhergehen, müsste diese zudem als Vorbelastung in die Berechnung der Planwerte nach Nr. 4.2. der DIN 45691 eingehen. Auch hier kann es rechtlich keine Rolle spielen, ob der Unternehmer vorhat, seinen Betrieb auf die Flächen des Bebauungsplanes zu verlagern, so dass die Emissionen von den bisherigen Betriebsgrundstücken wegfallen. Der Bebauungsplan kann nämlich ebenfalls keine Gewähr dafür bieten, dass eine solche Verlagerung tatsächlich stattfindet und dass es nicht zu einer zusätzlichen Nutzung der Flächen kommt.

23

4. Die übrigen Angriffe der Antragsgegner auf den Bebauungsplan verfangen indes nicht.

24

a) Die Antragssteller haben zu Recht darauf hingewiesen, dass der Bebauungsplan ursprünglich an einem Verkündungsmangel gelitten hat, weil er zur Berechnung der Emissionskontingente auf die DIN 45691 verwiesen hat, ohne deren Ausfertigungsdatum und die Bezugsquelle zu nennen. Es ist einem Plangeber zwar nicht verwehrt, im Rahmen seiner Festsetzungen auf eine DIN-Vorschrift zu verweisen. Ergibt sich allerdings erst aus dem Verweis, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben zulässig ist, muss sichergestellt sein, dass die Planbetroffenen sich vom Inhalt der Vorschrift verlässlich Kenntnis verschaffen können. Hierzu muss das Datum bzw. die Ausgabe der Vorschrift sowie die Stelle, von der sie bezogen werden kann, angegeben werden. Die Gemeinde genügt den Anforderungen auch dann, wenn sie die in Bezug genommene DIN-Vorschrift bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan eingesehen werden kann, zur Einsicht bereit hält und hierauf in der Bebauungsplanurkunde hinweist (OVG RP, Urteil vom 26.03.2009 - 8 C 10729/08 - LKRZ 2009, 262; BVerwG, Beschluss vom 29.07.2010 - 4 BN 21.10 - NVwZ 2010, 1567 [1568]).

25

Die Antragsgegnerin hat den Verkündungsfehler aber vor der mündlichen Verhandlung vom 2. Mai 2011 durch Ergänzung des Normtextes, erneute Ausfertigung und erneute Bekanntmachung des Bebauungsplans geheilt. Die Neufassung des Bebauungsplans enthält nunmehr neben den erforderlichen Angaben zur maßgeblichen Fassung der DIN-Norm auch die Stelle, über die sie bezogen und an der sie eingesehen werden kann. Einer erneuten Abwägung und eines weiteren Ratsbeschlusses bedarf es in einem solchen Fall nicht (OVG RP, Urteil vom 26.03.2009, a.a.O.).

26

b) Entgegen der Ansicht der Antragsteller ist die Festsetzung „eingeschränktes Gewerbegebiet“ vorliegend nicht deshalb unwirksam, weil die Bezeichnung mit der inhaltlichen Festsetzung in Widerspruch stünde. Festsetzungen im Bebauungsplan und ihre Darstellung müssen eindeutig und klar sein, so dass die Bürger und die Behörden ihnen unmissverständlich entnehmen können, wo und wie gebaut werden darf (OVG NRW, Urteil vom 29.01.1990 - 11a NE 94/88 - NVwZ 1990, 886). Das ist vorliegend der Fall: Die Antragstellerin hat die Art der nach der Baunutzungsverordnung im Gewerbegebiet zulässigen Nutzungen in gesetzeskonformer Weise eingeschränkt und das Gebiet dementsprechend als „eingeschränktes Gewerbegebiet“ bezeichnet. Sie hat nämlich zum einen die nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 BauNVO im Gewerbegebiet an sich zulässigen Tankstellen und Anlagen für sportliche Zwecke ausgeschlossen und zum anderen die nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke sowie Vergnügungsstätten generell ausgeschlossen. Außerdem sollte das Gewerbegebiet auch insofern eine Einschränkung erfahren, als nur Betriebe mit einer bestimmten Lärmemission auf den jeweiligen Teilflächen zulässig sein sollten. Soweit die Antragssteller demgegenüber meinen, unter einem „eingeschränkten Gewerbegebiet“ sei nach der Rechtsprechung und Planungspraxis nur ein Gewerbegebiet zu verstehen, in dem solche Handwerks- und Gewerbebetriebe zulässig seien, die das Wohnen nicht wesentlich störten, ist dem nicht zu folgen. Der Begriff des eingeschränkten Gewerbebetriebs ist gesetzlich nicht definiert. Ihm lässt sich lediglich entnehmen, dass bestimmte Betriebe, die nach der Baunutzungsverordnung im allgemeinen Gewerbegebiet zulässig sind, im konkreten Fall ausgeschlossen sein sollen. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, dem Begriff eine darüber hinausgehende Bedeutung beizumessen.

27

c) Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin zur Beurteilung der Lärmsituation kein weitergehendes Lärmgutachten eingeholt hat. Es entspricht der unter Punkt 4.5 in der DIN 45691 – Geräuschkontingentierung – vorgeschlagenen Verfahrensweise, die Kontingente unter ausschließlicher Berücksichtigung der geometrischen Ausbreitungsdämpfung zu berechnen. Im Genehmigungsverfahren werden dann – ausgehend von den von dem Vorhaben in Anspruch genommenen Flächen – auf gleiche Weise Immissionskontingente für alle Immissionspunkte berechnet. Nun kann – unter Berücksichtigung der konkreten Ausbreitungsparameter – ermittelt werden, ob das Vorhaben die Immissionskontingente einhält. Da folglich erst auf dieser Ebene eine Betrachtung der konkreten Lärmausbreitungssituation stattfindet, wird in aller Regel auch erst hier ein Lärmgutachten notwendig sein (vgl. Fischer/Tegeder, Geräuschkontingentierung, BauR 2007, 323 [327 f.]).

28

d) Die Antragsgegnerin war vorliegend auch berechtigt, die Problembewältigung hinsichtlich weiterer Emissionen, insbesondere Luftschadstoff- und Geruchsbelastungen, in die nachfolgenden Genehmigungsverfahren zu verlagern. Das Bebauungsplanverfahren gilt im Allgemeinen nicht einem bestimmten Vorhaben. Es ist einer Gemeinde daher nicht verwehrt, sich bei ihrer Angebotsplanung zurückzuhalten und mit dem Bebauungsplan nur einen Rahmen zu setzen, der künftige Investoren in der Vorhabenplanung nicht zu sehr einengt (BVerwG, Urteil vom 20.08.1987 – 4 N 1.86 – NVwZ 1988, 351 [352]). Welches Maß an Konkretisierung der jeweiligen Situation angemessen ist, bestimmt die Gemeinde nach dem ihr durch § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB abgesteckten Rahmen in planerischer Gestaltungsfreiheit (BVerwG, Beschluss vom 20.01.1995 – 4 NB 43.93 – NVwZ 1995, 692 [693] m.w.Nw.). Die Gemeinde muss dabei nicht jedes Problem schon auf der Ebene des Bebauungsplans lösen. Die Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bebauungsplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln ist vielmehr dann zulässig, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planverfahrens im Rahmen der Verwirklichung der Planung sichergestellt oder zu erwarten ist. Das im Abwägungsgebot enthaltene Gebot der Konfliktlösung ist erst verletzt, wenn das durch die Planung hervorgerufene Problem zu Lasten der Betroffenen dauerhaft ungelöst bleibt (BVerwG, Beschluss vom 20.04.2010 – 4 BN 17.10 – juris Rn. 3 und Beschluss vom 16.03.2010 – 4 BN 66.09 – NVwZ 2010, 1246 [1249]).

29

Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass der Bebauungsplan in Bezug auf Erschütterungen, Geruch oder Luftschadstoffe Probleme aufwirft, die nicht anhand der im Genehmigungsverfahren zu beachtenden Regelwerke beurteilt und gegebenenfalls durch Beschränkungen oder aber die Versagung einer beantragten Genehmigung gelöst werden könnten. Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben, § 8 Abs. 1 BauNVO. Diese dürfen darüber hinaus im Einzelfall nicht rücksichtslos sein, § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. Diese Vorgaben sind im Rahmen der Beurteilung eines konkreten Antrags auf Errichtung eines Gewerbebetriebes zu beachten. Umgekehrt ist es der Antragsgegnerin ohne Kenntnis von Art und Eigenschaft eines geplanten Betriebes derzeit noch gar nicht möglich, nähere Aussagen zu den sich ergebenden Konflikten und denkbaren Lösungsmöglichkeiten zu treffen. Sofern die Antragsteller auf Urteile verweisen, die eine entsprechende Problembewältigung schon auf der Planungsebene verlangen, wurden jeweils konkrete Vorhaben geplant oder vorhandene gewerbliche und industrielle Nutzungen oder Gemengelagen überplant, so dass die im Einzelfall zu bewältigenden Konflikte bereits absehbar waren.

30

e) Es steht auch nicht zu befürchten, dass die im Gewerbegebiet zulässigen Bauten erdrückend wirken. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine Bebauung wegen ihrer optisch bedrängenden Wirkung auf Nachbargebäude gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßen kann. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die baulichen Dimensionen des "erdrückenden" Gebäudes aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles derart übermächtig sind, dass das "erdrückte" Gebäude oder Grundstück nur noch überwiegend wie eine von einem herrschenden Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird oder das Bauvorhaben das Nachbargrundstück regelrecht abriegelt, das heißt dort ein Gefühl des Eingemauertseins oder einer Gefängnishofsituation hervorruft (OVG NRW, Urteil vom 09.08.2006 - 8 A 3726/05 - NWVBl 2007, 59 m.w.Nw.).

31

Das wird vorliegend aber auch dann nicht der Fall sein, wenn bauliche Anlagen den im Bebauungsplan vorgegebenen Rahmen voll ausschöpfen. Die nordöstlich vom Plangebiet gelegenen Wohngrundstücke sind durch die Straße „N. Weg“ und die Straße „A.“ getrennt und befinden sich in einer Entfernung von über 100 m zu den Baugrenzen des Gewerbegebietes. Auch das Wohngebäude „D. Straße …“ befindet sich in einem Abstand von mindestens 40 m zum nächstgelegenen gewerblichen Gebäude. Mit etwa 25 m weist das Wohnhaus „N. Weg …“ die geringste Entfernung zu einer bebaubaren Fläche auf. Allerdings liegt diese Fläche insgesamt südlicher, so dass der räumliche Eindruck vom Wohngrundstück aus nach drei Seiten unverändert bleibt. Außerdem ist das Baufenster mit seiner schmalsten Seite zu dem Wohngebäude hin ausgerichtet.

32

f) Aus dem so genannten „Trennungsgebot“ folgt nichts anderes. Nach diesem Gebot, das seinen normativen Ausdruck in der Vorschrift des § 50 Satz 1 BImSchG gefunden hat, muss eine Gemeinde, die ein Industrie- oder Gewerbegebiet ausweisen will, die Belange einer benachbarten Wohnbebauung in ihre Abwägung einstellen und im Rahmen einer sachgerechten Konfliktbewältigung dafür Sorge tragen, dass keine mit dem Wohnen unverträgliche Nutzung entsteht (BVerwG, Beschluss vom 07.07.2004 – 4 BN 16.04 – ZfBR 2005, 71). Diesem Gebot kommt ein Plangeber nach, wenn er bereits absehbare Konflikte einer Lösung zuführt und sicherstellt, dass weitere Konflikte nicht dauerhaft ungelöst bleiben. Eine darüber hinausgehende Bedeutung kommt dem geltend gemachten Trennungsgebot nicht zu.

33

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

34

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

35

Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

36

Beschluss

37

Der Streitwert wird auf 30.000,00 € – 15.000,00 € je grundstücksmäßiger Betroffenheit – festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Stand Juli 2004, NVwZ 2004, 1324).

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Der am 21. Juni 2010 als Satzung beschlossene Bebauungsplan „Im B. – OT S.“ wird für unwirksam erklärt.

Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Antragsteller wenden sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan „Gewerbegebiet Im B. – OT S.“.

2

Die Antragsteller zu 1) und 2) sind Eigentümer des Grundstücks Gemarkung S., Flur …, Flurstück …, das nordöstlich des Plangebiets in einem Mischgebiet liegt. Der Antragsteller zu 3) ist Eigentümer der Grundstücke Gemarkung S., Flur …, Flurstücke … und …, die - ebenfalls nordöstlich des Plangebiets - in einem allgemeinen Wohngebiet liegen. Der Bereich östlich des Plangebiets ist im Flächennutzungsplan als Dorfgebiet ausgewiesen. Der Bebauungsplan selbst setzt ein eingeschränktes Gewerbegebiet (GEe) fest, das in drei Teilgebiete GEe1 bis GEe3 untergliedert ist. Nach Art der baulichen Nutzung sind Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe sowie Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude zulässig. Nicht zulässig sind Anlagen für sportliche Zwecke sowie Tankstellen; auch nicht ausnahmsweise zulässig sind Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke sowie Vergnügungsstätten. Zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen vergibt der Bebauungsplan Emissionskontingente. Danach sind Vorhaben zulässig, deren Geräusche tags 63 dB(A)/qm und nachts 48 dB(A)/qm nicht überschreiten. Zur Berechnung wurden insgesamt drei Immissionspunkte festgelegt. Dabei wurden die unmittelbar an das Plangebiet angrenzenden Wohngrundstücke des örtlichen Unternehmers, der seinen forstwirtschaftlichen Betrieb im Gewerbegebiet erweitern will, nicht berücksichtigt.

3

Der Bebauungsplan wurde am 21. Juni 2010 als Satzung beschlossen und zunächst am 22. Juni 2010 ausgefertigt sowie am 12. November 2010 ortsüblich bekannt gemacht. Nachdem die Antragsteller im gerichtlichen Verfahren gerügt hatten, dass der Plan im Rahmen der Festsetzung zur Geräuschkontingentierung auf eine außergesetzliche Vorschrift verweise, ohne deren Quelle zu benennen, ergänzte die Antragsgegnerin die textliche Festsetzung um die entsprechenden Angaben. Sie fertigte den geänderten Plan sodann am 8. Februar 2011 erneut aus und machte ihn am 11. Februar 2011 nochmals ortsüblich bekannt.

4

Am 17. November 2010 haben die Antragsteller die Kontrolle des Bebauungsplans beantragt. Zur Begründung führen sie aus, die Festsetzung „eingeschränktes Gewerbegebiet“ sei unzulässig. Nach der Rechtsprechung und daran anknüpfend der gängigen Planungspraxis sei ein eingeschränktes Gewerbegebiet dann gegeben, wenn neben Anlagen und Nutzungen nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 1 BauNVO nur solche Handwerks- und Gewerbebetriebe zulässig seien, die das Wohnen nicht wesentlich störten, also den in Mischgebieten höchstzulässigen Störgrad einhielten. Vorliegend habe die Antragsgegnerin faktisch ein uneingeschränktes Gewerbegebiet festgesetzt, dem sie zu Unrecht eine einschränkende Bezeichnung beigefügt habe.

5

Die Antragsgegnerin habe die betroffenen Belange zudem nur unvollständig ermittelt. Sie habe sich zwar mit Geräuschimmissionen beschäftigt, aber kein Lärmgutachten eingeholt. Zu möglichen Gerüchen, Erschütterungen oder anderen Immissionen seien schon keine Überlegungen angestellt worden. Sofern Emissionskontingente vergeben worden seien, seien diese falsch berechnet worden, weil die beiden im Eigentum des Vorhabenträgers stehenden Wohngebäude bei der Vergabe der Immissionspunkte nicht berücksichtigt worden seien. Des Weiteren sei auch der Trennungsgrundsatz und die von künftigen gewerblichen Anlagen ausgehende erdrückende Wirkung missachtet worden.

6

Die Antragsteller beantragen,

7

den Bebauungsplan „Im B. – Ortsteil S.“ in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2011 für unwirksam zu erklären.

8

Die Antragsgegnerin beantragt,

9

den Antrag abzulehnen.

10

Sie hält den Bebauungsplan für rechtmäßig und verweist darauf, dass angesichts des im Rahmen der vorliegenden Angebotsplanung zulässigen Nutzungsspektrums nicht alle möglichen Umweltauswirkungen abschließend vorhergesagt werden könnten. Die Einhaltung der für Immissionen geltenden Grenzwerte würde aber im nachfolgenden Genehmigungsverfahren sichergestellt. Die zur Berechnung der Emissionskontingente herangezogenen Immissionspunkte seien nicht fehlerhaft gewählt worden. Das im Eigentum des forstwirtschaftlichen Unternehmers stehende Wohngebäude „D. Straße …“ liege unmittelbar an der einzigen und erforderlichen Zufahrt ins Plangebiet. Der Abstand zur nächstgelegenen gewerblich nutzbaren Fläche sei so groß, dass unter Anwendung der DIN 45691 keine Überschreitung der für Misch-/Dorfgebiete geltenden Immissionsrichtwerte nach der TA Lärm zu erwarten sei. Die festgesetzten Geländehöhen bedingten im Zuge der Planrealisierung zudem die Anlage von Böschungen, welche die Ausnutzbarkeit der Gewerbegebietsflächen nochmals deutlich reduziere. Unter Berücksichtigung dieser Aspekte hätten in der aktuellen Planfassung nur die Immissionsorte IO j1 bis j3 ihren Niederschlag gefunden. Eine Kontrollberechnung zeige jedoch, dass die für Dorfgebiete geltenden Immissionsrichtwerte der TA Lärm auch an den Gebäuden „N. Weg …“ und „D. Straße …“ eingehalten würden. Eine erdrückende Wirkung von Gebäuden im Plangebiet sei angesichts der Distanz zu den Wohngebäuden nicht zu erwarten.

11

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die beigezogenen Planaufstellungsunterlagen (3 Hefter) verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

12

Der zulässige Normenkontrollantrag ist begründet.

13

1. Die Festsetzung der Emissionskontingente kann sich nicht auf eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage stützen.

14

Durch den Bebauungsplan bestimmt die Gemeinde Inhalt und Schranken des Eigentums der im Planbereich gelegenen Grundstücke. Hierfür bedarf sie gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG einer gesetzlichen Grundlage. Ihr steht daher kein bauplanerisches "Festsetzungsfindungsrecht" zu (BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1993 - BVerwG 4 C 18.91 - BVerwGE 92, 56 [62]). Vielmehr besteht für bauplanungsrechtliche Festsetzungen ein Typenzwang (BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 - BVerwG 4 C 28.91 - BVerwGE 94, 151 [154]). Die Gemeinde findet die gesetzliche Ermächtigung zur Festsetzung in § 9 BauGB und in den ergänzenden Vorschriften der nach § 2 Abs. 5 BauGB erlassenen Baunutzungsverordnung. Weicht die Gemeinde bei der Aufstellung von Bebauungsplänen von diesen Vorgaben ab, so ist die jeweilige Festsetzung nichtig, und zwar unabhängig von der Frage, ob das mit ihr verfolgte planerische Ziel materiell-rechtlich zulässig ist und möglicherweise sogar auf andere Weise realisiert werden könnte (BVerwG, Beschluss vom 31.01.1995 – 4 NB 48/93 – NVwZ 1995, 696).

15

a) Der von der Antragsgegnerin herangezogene § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB stellt keine taugliche Ermächtigungsgrundlage für die Festsetzung von Emissionskontingenten dar. Nach dieser Norm können in Bebauungsplänen aus städtebaulichen Gründen die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen festgesetzt werden. Bei der Festsetzung von Emissionskontingenten handelt es sich indes nicht um bauliche oder sonstige technische Vorkehrungen im Sinne dieser Bestimmung. Unter Vorkehrungen sind Einrichtungen zu verstehen, die an einer baulichen oder sonstigen Anlage angebracht sind, um diese vor schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren zu schützen oder um an der Anlage die Entstehung von schädlichen Umwelteinwirkungen zu verhindern oder zu mindern. Durch Emissionskontingente setzt der Plangeber demgegenüber keine konkreten Maßnahmen fest, sondern bestimmt lediglich Grenzwerte. Auf welche Weise Bauwillige diese Grenzwerte einhalten, bleibt ihnen überlassen. In diesem Sinne ist die Festlegung von Lärmgrenzwerten lediglich als Zielvorstellung zu verstehen, für die § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB keine Rechtsgrundlage bietet (BVerwG, Beschluss vom 02.03.1994 – 4 NB 3.94 – NVwZ 1994, 1009 [1010]; Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 94. Ergänzungslieferung 2010, § 9 Rn. 206).

16

b) Die Festsetzung kann vorliegend auch nicht auf § 1 Abs. 4 Satz 1 BauNVO gestützt werden. Nach dieser Regelung können im Bebauungsplan für die in den §§ 4 bis 9 BauNVO bezeichneten Baugebiete Festsetzungen getroffen werden, die das Gebiet nach der Art der zulässigen Nutzung oder nach der Art der Betriebe und Anlagen sowie nach deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften gliedern. Zur Gliederung eines Baugebietes kann auch ein auf das emittierende Betriebsgrundstück bezogener Schallleistungspegel herangezogen werden. Denn dieser stellt einen zulässigen Maßstab für das Emissionsverhalten eines Betriebes dar, das als Eigenschaft des Betriebes zum Gegenstand einer Festsetzung im Bebauungsplan gemacht werden kann (BVerwG, Beschluss vom 27.01.1998 – 4 NB 3.97 – NVwZ 1998, 1067; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.07.2006 – 8 C 11709/05 – BRS 70 Nr. 23; Söfker, a.a.O., § 1 BauNVO Rn. 62). Die Berufung auf § 1 Abs. 4 Satz 1 BauNVO setzt aber voraus, dass das Baugebiet auch tatsächlich anhand der zulässigen Schallleistungspegel gegliedert wird (vgl. hierzu Fischer/Tegeder: Geräuschkontingentierung, NVwZ 2005, 30 [32 ff.]). Das ist vorliegend nicht geschehen. Es sind zwar die drei Teilgebiete „GEe1“, „GEe2“ und „GEe3“ festgesetzt worden. Für alle drei Teilgebiete ist aber letztlich ein einheitliches Emissionskontingent von 63 dB(A) / qm tags und 48 dB(A) / qm nachts festgelegt worden.

17

c) Die Lärmkontingentierung lässt sich schließlich auch nicht auf § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO stützen. Nach dieser Vorschrift können Festsetzungen nach Satz 1 auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden. Auf diese Weise kann eine Gemeinde, die über mehrere Gewerbegebiete verfügt, diese untereinander gliedern, indem sie für die Gebiete jeweils unterschiedliche Emissionskontingente vorsieht oder in einem Gebiet eine Kontingentierung vorschreibt und in einem weiteren darauf verzichtet (BVerwG, Urteil vom 18.12.1999 – 4 N 6.88 – NVwZ 1991, 881 [882]). Zum einen bestehen im Ortsteil S. und damit im Einwirkungsbereich des Plangebiets aber nach Auskunft der Antragsgegnerin keine weiteren Gewerbegebiete. Zum anderen müsste die vorliegende Festsetzung auch gerade dazu dienen, die Gebiete im Verhältnis zueinander zu gliedern (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 23.04.2009 – 4 CN 5.07 – BVerwGE 133, 377 und juris-Rn. 20). Dafür ist aber nichts ersichtlich. Ausweislich der Begründung zum Bebauungsplan war Sinn und Zweck der Geräuschkontingentierung vielmehr, die umliegende Wohnbevölkerung zu schützen und das Gewerbegebiet mit der Wohnnutzung verträglich zu gestalten. Damit wurde gerade kein gebietsübergreifender Zweck verfolgt.

18

2. Die Nichtigkeit der Festsetzung des Emissionskontingentes führt auch zur Gesamtnichtigkeit des Bebauungsplans. Die Unwirksamkeit einer Festsetzung kann nur dann auf Teile des Bebauungsplans beschränkt werden, wenn die restlichen Festsetzungen auch ohne den nichtigen Teil eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB bewirken können und mit der gebotenen Sicherheit anzunehmen ist, dass die Gemeinde auch einen Bebauungsplan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.07.1989 – 4 N 3.87 – BVerwGE 82, 225 [230] und Beschluss vom 20. August 1991 – 4 NB 3/91 – NVwZ 1992, 567). Vorliegend kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein Bebauungsplan ohne entsprechende Festsetzung noch vom Willen des Satzungsgebers umfasst ist. Die Begründung zum Bebauungsplan verweist mehrfach auf die Festsetzungen der Emissionskontingente als das zentrale Mittel, um die Verträglichkeit des Gewerbelärms mit der Wohnnutzung sicherzustellen. Fiele die Lärmkontingentierung weg, bliebe ein Problem ungelöst, das die Antragsgegnerin erkannt hat und mit ihrer Bauleitplanung gelöst wissen wollte.

19

3. Für den Fall, dass die Antragsgegnerin bei Aufstellung eines neuen Bebauungsplans an der Festsetzung von Emissionskontingenten festhalten will, weist der Senat darauf hin, dass sowohl die Immissionspunkte anders ausgewählt werden müssten als auch eine bestehende Vorbelastung gegebenenfalls Berücksichtigung finden müsste.

20

a) Die Immissionspunkte sind nicht zutreffend ausgewählt worden. Ausweislich der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans ist Ziel der Geräuschkontingentierung, die Immissionsrichtwerte der TA Lärm einzuhalten. Das kann nur gelingen, wenn die Einhaltung der Planwerte an den gewählten Immissionspunkten sicherstellt, dass auch im übrigen Einwirkungsbereich der Planung keine Überschreitung stattfindet. Nach Nr. 2.3 der TA Lärm ist maßgeblicher Immissionsort der Ort im Einwirkungsbereich der Anlage, an dem eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte am ehesten zu erwarten ist. Vorliegend sind das die dem ausgewiesenen Gewerbegebiet nächstgelegenen Wohngebäude. Tatsächlich wurde der Immissionspunkt j2 aber an einer Wohnbebauung etwa 85 m östlich der Plangebietsgrenze angelegt, obwohl das Wohngebäude „N. Weg …“ sich nur etwas mehr als 20 m östlich der Plangrenze befindet. Der Immissionspunkt j1 liegt ca. 60 m südöstlich von der Plangrenze entfernt, obwohl das Wohngebäude „D. Straße …“ unmittelbar an das Gebiet angrenzt.

21

Dass sich die Gebäude „N. Weg …“ und „D. Straße …“ im Eigentum desjenigen Unternehmers befinden, der seinen Betrieb auf den Flächen des Bebauungsplans erweitern will, ändert nichts an deren Schutzbedürftigkeit. Die konkrete Eigentumslage ist schon deshalb unerheblich, weil ein Bebauungsplan nicht gewährleisten kann, dass es bei den zum Zeitpunkt der Beschlusslage vorliegenden Zuständen bleibt (BVerwG, Urteil vom 24.03.2010 - 4 CN 3.09 - NVwZ 2010, 782 [784]). Die Gebäude sind auch nicht in das Gewerbegebiet einbezogen und als Betriebswohnungen i.S.d. § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO ausnahmsweise zugelassen worden. Stattdessen geht die Antragsgegnerin selbst davon aus, dass sich die Gebäude in einer Umgebung befinden, die den Charakter eines Dorfgebiets aufweist. Dann muss aber auch die Einhaltung der für ein Dorfgebiet geltenden Immissionsrichtwerte sichergestellt sein.

22

b) Sollte der ortsansässige Unternehmer seine dem Plangebiet benachbarten Grundstücke schon heute legal gewerblich nutzen, und sollte diese Nutzung mit einer Geräuschbelastung einhergehen, müsste diese zudem als Vorbelastung in die Berechnung der Planwerte nach Nr. 4.2. der DIN 45691 eingehen. Auch hier kann es rechtlich keine Rolle spielen, ob der Unternehmer vorhat, seinen Betrieb auf die Flächen des Bebauungsplanes zu verlagern, so dass die Emissionen von den bisherigen Betriebsgrundstücken wegfallen. Der Bebauungsplan kann nämlich ebenfalls keine Gewähr dafür bieten, dass eine solche Verlagerung tatsächlich stattfindet und dass es nicht zu einer zusätzlichen Nutzung der Flächen kommt.

23

4. Die übrigen Angriffe der Antragsgegner auf den Bebauungsplan verfangen indes nicht.

24

a) Die Antragssteller haben zu Recht darauf hingewiesen, dass der Bebauungsplan ursprünglich an einem Verkündungsmangel gelitten hat, weil er zur Berechnung der Emissionskontingente auf die DIN 45691 verwiesen hat, ohne deren Ausfertigungsdatum und die Bezugsquelle zu nennen. Es ist einem Plangeber zwar nicht verwehrt, im Rahmen seiner Festsetzungen auf eine DIN-Vorschrift zu verweisen. Ergibt sich allerdings erst aus dem Verweis, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben zulässig ist, muss sichergestellt sein, dass die Planbetroffenen sich vom Inhalt der Vorschrift verlässlich Kenntnis verschaffen können. Hierzu muss das Datum bzw. die Ausgabe der Vorschrift sowie die Stelle, von der sie bezogen werden kann, angegeben werden. Die Gemeinde genügt den Anforderungen auch dann, wenn sie die in Bezug genommene DIN-Vorschrift bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan eingesehen werden kann, zur Einsicht bereit hält und hierauf in der Bebauungsplanurkunde hinweist (OVG RP, Urteil vom 26.03.2009 - 8 C 10729/08 - LKRZ 2009, 262; BVerwG, Beschluss vom 29.07.2010 - 4 BN 21.10 - NVwZ 2010, 1567 [1568]).

25

Die Antragsgegnerin hat den Verkündungsfehler aber vor der mündlichen Verhandlung vom 2. Mai 2011 durch Ergänzung des Normtextes, erneute Ausfertigung und erneute Bekanntmachung des Bebauungsplans geheilt. Die Neufassung des Bebauungsplans enthält nunmehr neben den erforderlichen Angaben zur maßgeblichen Fassung der DIN-Norm auch die Stelle, über die sie bezogen und an der sie eingesehen werden kann. Einer erneuten Abwägung und eines weiteren Ratsbeschlusses bedarf es in einem solchen Fall nicht (OVG RP, Urteil vom 26.03.2009, a.a.O.).

26

b) Entgegen der Ansicht der Antragsteller ist die Festsetzung „eingeschränktes Gewerbegebiet“ vorliegend nicht deshalb unwirksam, weil die Bezeichnung mit der inhaltlichen Festsetzung in Widerspruch stünde. Festsetzungen im Bebauungsplan und ihre Darstellung müssen eindeutig und klar sein, so dass die Bürger und die Behörden ihnen unmissverständlich entnehmen können, wo und wie gebaut werden darf (OVG NRW, Urteil vom 29.01.1990 - 11a NE 94/88 - NVwZ 1990, 886). Das ist vorliegend der Fall: Die Antragstellerin hat die Art der nach der Baunutzungsverordnung im Gewerbegebiet zulässigen Nutzungen in gesetzeskonformer Weise eingeschränkt und das Gebiet dementsprechend als „eingeschränktes Gewerbegebiet“ bezeichnet. Sie hat nämlich zum einen die nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 BauNVO im Gewerbegebiet an sich zulässigen Tankstellen und Anlagen für sportliche Zwecke ausgeschlossen und zum anderen die nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke sowie Vergnügungsstätten generell ausgeschlossen. Außerdem sollte das Gewerbegebiet auch insofern eine Einschränkung erfahren, als nur Betriebe mit einer bestimmten Lärmemission auf den jeweiligen Teilflächen zulässig sein sollten. Soweit die Antragssteller demgegenüber meinen, unter einem „eingeschränkten Gewerbegebiet“ sei nach der Rechtsprechung und Planungspraxis nur ein Gewerbegebiet zu verstehen, in dem solche Handwerks- und Gewerbebetriebe zulässig seien, die das Wohnen nicht wesentlich störten, ist dem nicht zu folgen. Der Begriff des eingeschränkten Gewerbebetriebs ist gesetzlich nicht definiert. Ihm lässt sich lediglich entnehmen, dass bestimmte Betriebe, die nach der Baunutzungsverordnung im allgemeinen Gewerbegebiet zulässig sind, im konkreten Fall ausgeschlossen sein sollen. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, dem Begriff eine darüber hinausgehende Bedeutung beizumessen.

27

c) Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin zur Beurteilung der Lärmsituation kein weitergehendes Lärmgutachten eingeholt hat. Es entspricht der unter Punkt 4.5 in der DIN 45691 – Geräuschkontingentierung – vorgeschlagenen Verfahrensweise, die Kontingente unter ausschließlicher Berücksichtigung der geometrischen Ausbreitungsdämpfung zu berechnen. Im Genehmigungsverfahren werden dann – ausgehend von den von dem Vorhaben in Anspruch genommenen Flächen – auf gleiche Weise Immissionskontingente für alle Immissionspunkte berechnet. Nun kann – unter Berücksichtigung der konkreten Ausbreitungsparameter – ermittelt werden, ob das Vorhaben die Immissionskontingente einhält. Da folglich erst auf dieser Ebene eine Betrachtung der konkreten Lärmausbreitungssituation stattfindet, wird in aller Regel auch erst hier ein Lärmgutachten notwendig sein (vgl. Fischer/Tegeder, Geräuschkontingentierung, BauR 2007, 323 [327 f.]).

28

d) Die Antragsgegnerin war vorliegend auch berechtigt, die Problembewältigung hinsichtlich weiterer Emissionen, insbesondere Luftschadstoff- und Geruchsbelastungen, in die nachfolgenden Genehmigungsverfahren zu verlagern. Das Bebauungsplanverfahren gilt im Allgemeinen nicht einem bestimmten Vorhaben. Es ist einer Gemeinde daher nicht verwehrt, sich bei ihrer Angebotsplanung zurückzuhalten und mit dem Bebauungsplan nur einen Rahmen zu setzen, der künftige Investoren in der Vorhabenplanung nicht zu sehr einengt (BVerwG, Urteil vom 20.08.1987 – 4 N 1.86 – NVwZ 1988, 351 [352]). Welches Maß an Konkretisierung der jeweiligen Situation angemessen ist, bestimmt die Gemeinde nach dem ihr durch § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB abgesteckten Rahmen in planerischer Gestaltungsfreiheit (BVerwG, Beschluss vom 20.01.1995 – 4 NB 43.93 – NVwZ 1995, 692 [693] m.w.Nw.). Die Gemeinde muss dabei nicht jedes Problem schon auf der Ebene des Bebauungsplans lösen. Die Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bebauungsplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln ist vielmehr dann zulässig, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planverfahrens im Rahmen der Verwirklichung der Planung sichergestellt oder zu erwarten ist. Das im Abwägungsgebot enthaltene Gebot der Konfliktlösung ist erst verletzt, wenn das durch die Planung hervorgerufene Problem zu Lasten der Betroffenen dauerhaft ungelöst bleibt (BVerwG, Beschluss vom 20.04.2010 – 4 BN 17.10 – juris Rn. 3 und Beschluss vom 16.03.2010 – 4 BN 66.09 – NVwZ 2010, 1246 [1249]).

29

Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass der Bebauungsplan in Bezug auf Erschütterungen, Geruch oder Luftschadstoffe Probleme aufwirft, die nicht anhand der im Genehmigungsverfahren zu beachtenden Regelwerke beurteilt und gegebenenfalls durch Beschränkungen oder aber die Versagung einer beantragten Genehmigung gelöst werden könnten. Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben, § 8 Abs. 1 BauNVO. Diese dürfen darüber hinaus im Einzelfall nicht rücksichtslos sein, § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. Diese Vorgaben sind im Rahmen der Beurteilung eines konkreten Antrags auf Errichtung eines Gewerbebetriebes zu beachten. Umgekehrt ist es der Antragsgegnerin ohne Kenntnis von Art und Eigenschaft eines geplanten Betriebes derzeit noch gar nicht möglich, nähere Aussagen zu den sich ergebenden Konflikten und denkbaren Lösungsmöglichkeiten zu treffen. Sofern die Antragsteller auf Urteile verweisen, die eine entsprechende Problembewältigung schon auf der Planungsebene verlangen, wurden jeweils konkrete Vorhaben geplant oder vorhandene gewerbliche und industrielle Nutzungen oder Gemengelagen überplant, so dass die im Einzelfall zu bewältigenden Konflikte bereits absehbar waren.

30

e) Es steht auch nicht zu befürchten, dass die im Gewerbegebiet zulässigen Bauten erdrückend wirken. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine Bebauung wegen ihrer optisch bedrängenden Wirkung auf Nachbargebäude gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßen kann. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die baulichen Dimensionen des "erdrückenden" Gebäudes aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles derart übermächtig sind, dass das "erdrückte" Gebäude oder Grundstück nur noch überwiegend wie eine von einem herrschenden Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird oder das Bauvorhaben das Nachbargrundstück regelrecht abriegelt, das heißt dort ein Gefühl des Eingemauertseins oder einer Gefängnishofsituation hervorruft (OVG NRW, Urteil vom 09.08.2006 - 8 A 3726/05 - NWVBl 2007, 59 m.w.Nw.).

31

Das wird vorliegend aber auch dann nicht der Fall sein, wenn bauliche Anlagen den im Bebauungsplan vorgegebenen Rahmen voll ausschöpfen. Die nordöstlich vom Plangebiet gelegenen Wohngrundstücke sind durch die Straße „N. Weg“ und die Straße „A.“ getrennt und befinden sich in einer Entfernung von über 100 m zu den Baugrenzen des Gewerbegebietes. Auch das Wohngebäude „D. Straße …“ befindet sich in einem Abstand von mindestens 40 m zum nächstgelegenen gewerblichen Gebäude. Mit etwa 25 m weist das Wohnhaus „N. Weg …“ die geringste Entfernung zu einer bebaubaren Fläche auf. Allerdings liegt diese Fläche insgesamt südlicher, so dass der räumliche Eindruck vom Wohngrundstück aus nach drei Seiten unverändert bleibt. Außerdem ist das Baufenster mit seiner schmalsten Seite zu dem Wohngebäude hin ausgerichtet.

32

f) Aus dem so genannten „Trennungsgebot“ folgt nichts anderes. Nach diesem Gebot, das seinen normativen Ausdruck in der Vorschrift des § 50 Satz 1 BImSchG gefunden hat, muss eine Gemeinde, die ein Industrie- oder Gewerbegebiet ausweisen will, die Belange einer benachbarten Wohnbebauung in ihre Abwägung einstellen und im Rahmen einer sachgerechten Konfliktbewältigung dafür Sorge tragen, dass keine mit dem Wohnen unverträgliche Nutzung entsteht (BVerwG, Beschluss vom 07.07.2004 – 4 BN 16.04 – ZfBR 2005, 71). Diesem Gebot kommt ein Plangeber nach, wenn er bereits absehbare Konflikte einer Lösung zuführt und sicherstellt, dass weitere Konflikte nicht dauerhaft ungelöst bleiben. Eine darüber hinausgehende Bedeutung kommt dem geltend gemachten Trennungsgebot nicht zu.

33

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

34

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

35

Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

36

Beschluss

37

Der Streitwert wird auf 30.000,00 € – 15.000,00 € je grundstücksmäßiger Betroffenheit – festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Stand Juli 2004, NVwZ 2004, 1324).

Der Bebauungsplan „Gleichen“ der Stadt Selters vom 14. Oktober 2010 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Antragsteller zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan „Gleichen“ der Stadt Selters, der am 4. Oktober 2010 als Satzung beschlossen und am 14. Oktober 2010 ortsüblich bekannt gemacht worden ist.

2

Er ist Eigentümer des im räumlichen Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes gelegenen Grundstücks Gemarkung Selters, Flur …, Parzelle … . Auf diesem Grundstück, welches nach Süden hin an die Dierdorfer Landstraße (L 267) angrenzt, befinden sich u. a. die Lagerstätten eines Gerüstbaubetriebes, ein Verputzer- und Malerbetrieb sowie ein Steinmetzbetrieb. Der Bebauungsplan weist nördlich dieses gewerblich genutzten Grundstücks ein allgemeines Wohngebiet aus und setzt für das vorgenannte Grundstück des Antragstellers ein eingeschränktes Gewerbegebiet fest, in welchem nur Vorhaben zulässig sind, deren Geräusche ein Immissionskontingent von tags 69 dB(A)/qm und nachts 54 dB(A)/qm nicht überschreiten. Zwischen den beiden Gebieten sieht der Bebauungsplan eine Lärmschutzwand vor. Bereits im Offenlegungsverfahren brachte der Antragsteller gegen den Bebauungsplan Bedenken und Anregungen vor, mit denen er insbesondere das durch die Planung vorgesehene Heranrücken eines neuen Wohngebietes an sein Gewerbegebietsgrundstück rügte.

3

Mit seinem am 3. November 2010 bei Gericht eingegangenen Normenkontrollantrag wiederholt und vertieft er seine bisherigen Bedenken und macht darüber hinaus im Wesentlichen geltend:

4

Der Bebauungsplan sei unwirksam, da die Planung sich als nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB erweise und zudem an einem erheblichen Abwägungsfehler leide, der auf die Planung insgesamt durchschlage.

5

Bereits die Anforderungen an die Erforderlichkeit würden vorliegend nicht erfüllt. Es seien nämlich keine städtebaulichen Gründe erkennbar, die die vorliegende Planung erforderten. Vielmehr werde durch die Planung erstmals eine nicht überwindbare Konfliktlage dadurch geschaffen, dass an einem bereits existierenden gewerblichen Betrieb – mit einem erheblichen Immissionsverhalten geradezu zur Nachtzeit – eine Wohnbebauung herangeplant werde, was zu erheblichen Einschränkungen des Betriebes und zu nicht unerheblichen wirtschaftlichen Folgen für den Betrieb führe. Dass in diesen Fällen keine besonderen städtebaulichen Gründe für eine solche Konfliktplanung bestünden, habe schon der 8. Senat des erkennenden Gerichts für den Fall einer Heranplanung einer Wohnbebauung an einen emittierenden landwirtschaftlichen Betrieb entschieden. Vorliegend bleibe unklar, warum die Antragsgegnerin nicht an anderer Stelle des Gemeindegebiets eine neue Wohnbebauung ausweise.

6

Die angegriffene Bauleitplanung erweise sich auch wegen Verstoßes gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB als unwirksam. Vor allem sei dem Gebot der Konfliktbewältigung nicht hinreichend Rechnung getragen worden. Die Antragsgegnerin habe durch ihre Bauleitplanung einen erheblichen Konflikt zwischen geplanter Wohnnutzung und dem vorhandenen Betrieb auf seinem Grundstück geschaffen und dabei sei sie dem in § 50 BImSchG verankerten Trennungsgrundsatz nicht gerecht geworden, auch wenn sowohl im WA-Gebiet als auch im GEe-Gebiet aktive und passive Schallschutzmaßnahmen erfolgt seien und der Plangeber für das Gewerbegebiet eine Lärmkontingentierung im Bebauungsplan festgesetzt habe. Denn gerade durch die Lärmkontingentierung würden die Betriebe auf seinem Grundstück unzumutbar und abwägungsfehlerhaft getroffen, weil auch nachts Verladearbeiten, Abtransporte und Anlieferungen durchgeführt werden müssten. Eine solche Betriebsführung sei aber aufgrund der Lärmkontingentierung nachts nicht mehr durchführbar, was durch die schalltechnische Stellungnahme des Büros P… vom 10. November 2009 bestätigt werde. Die daraus sich ergebenden wirtschaftlichen Nachteile habe der Plangeber nicht berücksichtigt.

7

Schließlich divergierten die Angaben der Antragstellerin hinsichtlich der Frage, welches das nächste Wohnhaus im Sinne der Lärmüberprüfung sein solle. Zum einen werde auf das Wohnhaus des L… Hofes verwiesen, welches etwa 30 m entfernt von den Betriebsflächen liege und zurzeit nicht genutzt werde. Zum anderen werde auf die Wohnbebauung in der O…straße Bezug genommen, bei der sich das nächstgelegene Haus in mindestens 200 m Entfernung von den Betriebsflächen befinde.

8

Der Antragsteller beantragt,

9

den Bebauungsplan „Gleichen“ der Stadt Selters vom 14. Oktober 2010 für unwirksam zu erklären.

10

Die Antragsgegnerin beantragt,

11

den Antrag abzulehnen.

12

Sie trägt insbesondere vor:

13

Der Bebauungsplan schaffe keine neue Konfliktlage zwischen dem Betrieb des Antragstellers und der aufgrund des Bebauungsplans heranrückenden Wohnbebauung. Nach der Genehmigungssituation des Betriebsgrundstücks sei am nächstgelegenen Wohnhaus, das zum benachbarten ehemaligen landwirtschaftlichen Betrieb gehöre, ein Immissionsrichtwert von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts einzuhalten. Das nächstgelegene Wohnhaus in der O…straße befinde sich in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet, sodass dort Immissionsrichtwerte von 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts einzuhalten seien. Darauf basierend habe der Sachverständige P… in 3 Untersuchungen ein Lärmimmissionskontingent ermittelt und zur Festsetzung vorgeschlagen. Dieses Kontingent werde von der durch die Planung heranrückende Wohnbebauung dadurch eingehalten, dass im unmittelbaren Nebeneinander von eingeschränktem Gewerbegebiet und Wohngebiet nur eine eingeschossige Wohnnutzung zugelassen und eine Abschirmung der beiden Gebietsarten durch einen ca. 3,50 m hohen Wall geschaffen werde. Selbst wenn der angegriffene Bebauungsplan nicht existieren würde, müsse der Antragsteller die vorgenannten Richtwerte zu den Wohnanwesen O…straße und L… Hof einhalten, sodass ihm durch die Planung kein zusätzlicher wirtschaftlicher Nachteil entstehe.

14

Hinsichtlich der Erforderlichkeit der hier im Streit stehenden konkreten Wohngebietsausweisung sei zu bemerken, dass in den letzten 10 Jahren keine neue Bebauungsplanung mehr erfolgt sei und darüber hinaus das in Rede stehende Gebiet auch das einzig realisierbare im Anschluss an die Ortslage sei. Andere erschließbare Areale seien nicht gegeben. Die Planung für den jetzigen Bebauungsplan werde schon seit 20 Jahren betrieben, diese habe aber erst nach Erwerb des landwirtschaftlichen Betriebes L… Hof fortgeführt werden können. Die andere im Flächennutzungsplan dargestellte Wohnfläche westlich der Ortslage und südlich der L 267 scheide solange aus, wie in diesem Bereich noch der W… betrieben werde. Weitere Bebauungsmöglichkeiten am Rande der Ortslage seien aus verschiedenen Gründen nicht zu realisieren.

15

Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen der Beteiligten sowie aus den beigezogenen Planaufstellungsunterlagen (6 Ordner). Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

16

Der Normenkontrollantrag hat Erfolg.

17

Hinsichtlich der Zulässigkeit des Normenkontrollantrages bestehen keine Bedenken. Insbesondere fehlt es nicht an einer Antragsbefugnis des Antragstellers, da er sich als Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks (Gemarkung Selters, Flur …, Parzelle …) gegen eine bauplanerische Festsetzung (Emissionskontingent) wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. August 2000, NVwZ 2000, 1413 m.w.N.).

18

Der Normenkontrollantrag ist auch begründet.

19

Allerdings ist der Bebauungsplan „Gleichen“ entgegen des erstmaligen, aber noch nicht präkludierten Vorbringens des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung nicht schon aus formell-rechtlichen Gründen fehlerhaft.

20

Mit seiner Rüge, dass ein Verkündungsmangel schon deshalb vorliege, weil bei der ortsüblichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses nicht auf die DIN 45691 hingewiesen worden sei, vermag der Antragsteller nämlich nicht durchzudringen. Zwar gebietet das Rechtsstaatsprinzip, dass die verkündete Rechtsnorm – wozu auch der als Satzung beschlossene Bebauungsplan gehört – der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich zugänglich gemacht wird, dass die Betroffenen sich verlässlich Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können (s. BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2010 – 4 BN 21/10 – veröffentlicht in juris). Dabei wird es bei Bebauungsplänen in der Regel genügen, den Bebauungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten, auf Verlangen über den Inhalt Auskunft zu geben und in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann (§ 10 Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB). Indes gelten hinsichtlich der Publizitätsanforderungen bei der Verweisung auf DIN-Vorschriften Besonderheiten. Verweist eine planerische Festsetzung auf eine DIN-Vorschrift, so muss der Plangeber auch sicherstellen, dass die Planbetroffenen sich ebenso vom Inhalt der DIN-Vorschrift verlässlich Kenntnis verschaffen können (s BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2010, a.a.O.). Insoweit wird den rechtsstaatlichen Anforderungen an eine Verkündung aber nicht alleine dadurch genügt, dass die Kommune den Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 3 BauGB bekannt macht. Sie muss vielmehr sicherstellen, dass die Betroffenen auch von der DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen können. Das kann sie dadurch bewirken, dass sie die in Bezug genommene DIN-Vorschrift bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan eingesehen werden kann, zur Einsicht bereit hält und hierauf in der Bebauungsplanurkunde hinweist (BVerwG, a.a.O.; s. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. März 2009 - 8 C 10729/08.OVG - LKRZ 2009, 262). Nichts anderes ergibt sich aus der vom Antragsteller zitierten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 18.Februar 2011 - 7 D 52/10.NE - veröffentlicht in juris). Diese Voraussetzungen sind entgegen der Auffassung des Antragstellers vorliegend jedoch erfüllt.

21

In dem ausgefertigten Bebauungsplan wird nämlich in Nr. 4 der textlichen Festsetzungen (s. Seite 14) darauf hingewiesen, dass die DIN-Vorschriften, auf die sich die Festsetzungen beziehen (DIN 4109 und DIN 45691), in der Verwaltung bereit stehen und dort eingesehen werden können. Des Weiteren enthält der Text der öffentlichen Bekanntmachung in der Verbandsgemeindezeitung vom 14. Oktober 2010 den Hinweis, dass jedermann den Bebauungsplan „Gleichen“ ab sofort bei der Verbandsgemeindeverwaltung Selters, Am Saynbach 5-7, 56242 Selters, Zimmer-Nr. 105, während der Öffnungszeiten einsehen und Auskunft über den Inhalt verlangen kann. Angesichts dieser Gegebenheiten bedurfte es in der Bekanntmachung keines ausdrücklichen Hinweises auf die DIN 45691 und auf die Stelle, an der sie eingesehen werden kann. Vielmehr wurde dem Publizitätsgebot dadurch Genüge getan, dass in der Bekanntmachung auf Verwaltungsstelle, Ort und Zeit der Einsichtmöglichkeit hinsichtlich der Bebauungsplanurkunde hingewiesen wurde, in der ein weiterer Hinweis auf die Einsichtnahmemöglichkeit bezüglich der DIN-Vorschrift 45691 enthalten ist. Damit ist sichergestellt, dass für die Planbetroffenen eine verlässliche Kenntnisnahme vom geltenden Ortsrecht auch im Hinblick auf die in der textlichen Festsetzung Nr. 1.1, 2. Absatz in Bezug genommene DIN-Vorschrift 45691 gewährleistet ist. Dass diese Einsichtnahmemöglichkeit tatsächlich nicht bestand, ist nicht ersichtlich und auch nicht von dem Antragsteller vorgetragen worden.

22

Ebenso wenig kann der Antragsteller mit seiner in der mündlichen Verhandlung erhobenen Rüge durchdringen, dass bei der Bekanntmachung der Offenlage der Planungsunterlagen nicht auf die in den textlichen Festsetzungen erwähnte DIN-Vorschrift 45691 hingewiesen worden sei. Denn bei der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs im Sinne des § 3 Abs. 2 BauGB geht es lediglich um die Erfüllung der gebotenen Anstoßfunktion für die Planbetroffenen. Die Bekanntmachung muss daher in einer Weise geschehen, die geeignet ist, dem an der beabsichtigten Bauleitplanung interessierten Bürger sein Interesse an Information und Beteiligung durch Abgabe einer Stellungnahme bewusst zu machen und dadurch eine gemeindliche Öffentlichkeit herzustellen (s. BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1984, - 4 C 24.80 -, BVerwGE 69, 344). Sie soll interessierte Bürger dazu ermuntern, sich am Ort der Auslegung des Planentwurfs zu den angegebenen Zeiten über die gemeindlichen Planungsabsichten zu informieren und gegebenenfalls mit Anregungen und Bedenken zur Planung beizutragen. Ihre Aufgabe ist es nicht, über den Inhalt der angelaufenen Planung selbst so detailliert Auskunft zu geben, dass die Einsichtnahme in die Planunterlagen am Ort der Auslegung entbehrlich wird (s. BVerwG, Beschluss vom 17. September 2008, ZfBR 2008, 806). Daraus folgt, dass ein besonderer Hinweis auf die DIN 45691 und die Stelle, an welcher diese eingesehen werden kann, in der öffentlichen Bekanntmachung nicht erforderlich war. Im Übrigen ist den Planaufstellungsakten zu entnehmen, dass die DIN 45691 in der Verbandsgemeindeverwaltung zur Einsichtnahme auch öffentlich ausgelegt war und damit jeder interessierte Bürger von dem Inhalt Kenntnis nehmen konnte.

23

Liegen mithin keine formell-rechtlichen Fehler vor, so ergibt sich die Begründetheit des Normenkontrollantrages gleichwohl daraus, dass sich die Festsetzung eines Emissionskontingents für das ausgewiesene eingeschränkte Gewerbegebiet auf keine hinreichende Ermächtigungsgrundlage stützen kann und die daraus ergebende Nichtigkeit der Festsetzung zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplanes führt.

24

Als taugliche Ermächtigungsgrundlage kommt zunächst nicht die Vorschrift des § 9 Abs. 4 Nr. 24 BauGB in Betracht, da es sich bei der Festsetzung von Lärmkontingenten nicht um Anlagen und Vorkehrungen im Sinne dieser Vorschrift handelt (s. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2. Mai 2011 – 8 C 11261/10.OVG – unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschluss vom 2. März 1994, NVwZ 1994, 1009).

25

Die in Rede stehende Festsetzung kann vorliegend aber auch nicht auf § 1 Abs. 4 Satz 1 BauNVO gestützt werden, wonach im Bebauungsplan für die in den § 4 bis 9 BauNVO bezeichneten Baugebiete Festsetzungen getroffen werden können, die das Gebiet nach der Art der zulässigen Nutzung oder nach der Art der Betriebe und Anlagen sowie nach deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften gliedern. Denn die Anwendung dieser Bestimmung setzt unter anderem voraus, dass das Baugebiet – hier das eingeschränkte Gewerbegebiet im Bebauungsplan „Gleichen“ – auch tatsächlich anhand der zulässigen Schallleistungspegel gegliedert wird (s. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2.Mai 2011, a.a.O.). Dies ist im vorliegenden Fall unbestritten nicht geschehen, da keine Lärmkontingente für einzelne Teilbereiche des hier ausgewiesenen GEe-Gebiet festgesetzt worden sind. Eine solche interne Gliederung des Gebiets ist aber grundsätzlich für die Anwendung von Lärmkontingenten erforderlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 2009 - 4 CN 5.07 - veröffentlicht in juris). Auch die hier vom Plangeber zugrunde gelegte DIN 45691 führt unter Nr. 4.3 aus, dass in der Regel ein Industrie- und Gewerbegebiet zur Geräuschkontingentierung gegliedert sein muss und dazu Teilflächen festgesetzt sein müssen, für die dann Geräuschkontingente bestimmt werden, was hier aber offensichtlich nicht geschehen ist.

26

Die hier vorgenommene Lärmkontingentierung lässt sich schließlich auch nicht auf § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO stützen. Nach dieser Vorschrift können Festsetzungen nach S. 1 auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden. Auf diese Weise kann eine Gemeinde, die über mehrere Gewerbegebiete verfügt, diese untereinander gliedern, indem sie für die Gebiete jeweils unterschiedliche Emissionskontingente vorsieht oder in einem Gebiet eine Kontingentierung vorschreibt und in einem weiteren darauf verzichtet (BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1999 - 4 N 6.88 - , NVwZ 1991, 881). Zwar konnte sich der Senat in der mündlichen Verhandlung davon überzeugen, dass durch die Bebauungspläne „Industriegebiet“ und „Industriegebiet-Erweiterung“ im nordöstlichen Teil des Gemeindegebietes - also von dem Bebauungsplangebiet „Gleichen“ aus gesehen auf der anderen Seite des Ortskerns - auch Gewerbegebiete ausgewiesen waren. Im Hinblick hierauf liegt jedoch keine Gliederung dieser Gewerbegebiete in Bezug auf das eingeschränkte Gewerbegebiet im hier angegriffenen Bebauungsplan „Gleichen“ vor. Abgesehen davon, dass schon aufgrund der Lage und des erheblichen Abstands zwischen den beiden Gewerbegebietsstandorten erhebliche Bedenken bestehen, ob bei dieser Konstellation überhaupt eine Gliederung nach § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO in Frage kommt, spricht gegen die Annahme einer Gliederung nach dieser Vorschrift auch der Umstand, dass die hier in Rede stehende Emissionskontingentierung nicht dazu dient, die Gewerbegebiete im Verhältnis zueinander zu gliedern (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2. Mai 2011, a.a.O. unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 23. April 2009 - 4 CN 5.07 -, BVerwGE 133, 377). Denn aus der Begründung zum Bebauungsplan ergibt sich, dass mit der Ausweisung eines eingeschränkten Gewerbegebietes und mit der Festsetzung eines Emissionskontingents kein Gliederungszweck, erst recht kein gebietsübergreifender Gliederungszweck im Hinblick auf die anderen Gewerbegebiete verfolgt wurde, sondern dass man damit vielmehr ein verträgliches Miteinander zwischen bestehender gewerblicher Ansiedlung und der geplanten Wohngebietsausweisung gewährleisten wollte (s. Seiten 11 und 12 der Begründung). Zudem ist ein Konzept zur gebietsübergreifenden Gliederung der Gewerbegebiete weder ersichtlich noch von der Antragsgegnerin vorgetragen worden.

27

Eine andere Auslegung des § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO lässt sich auch nicht aus älteren Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts sowie des erkennenden Senats herleiten. Dies gilt zunächst hinsichtlich des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 1990 (NVwZ 1991, 881). Diese Entscheidung hält lediglich eine Emissionsgrenzwertfestsetzung im Bebauungsplan nach § 1 Abs. 4 BauNVO für statthaft, wenn mehrere Gewerbegebieteim Verhältnis zueinander gegliedert werden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus früheren Urteilen des erkennenden Senats. In seinem Urteil vom 15. Juni 2000 (- 1 C 11075/99.OVG -) hat der Senat dahin stehen lassen, ob das Vorhandensein einer kleinen Gewerbegebietsfestsetzung neben der angegriffenen Gewerbegebietsausweisung letztlich für eine Gliederung der Gewerbegebiete nach Schallleistungspegeln ausreicht. Ebenso wenig lässt sich dem Urteil des Senats vom 30. April 2001 (- 1 C 10045/01.OVG -) etwas Gegenteiliges entnehmen. Darin wird zwar unter Bezugnahme auf § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO darauf hingewiesen, dass die Festsetzungen nach Satz 1 ebenfalls für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden können. Aber auch in diesem Urteil musste nicht im konkreten Fall über die Voraussetzungen einer Gliederung nach § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO entschieden werden, da kein weiteres Gewerbegebiet für eine Gliederung vorhanden war.

28

Fehlt es mithin an einer wirksamen Festsetzung eines Lärmkontingentes hinsichtlich des ausgewiesenen GEe-Gebiets, so führt dies zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplanes „Gleichen“. Denn es ist nicht anzunehmen, dass die restlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes auch ohne diesen unwirksamen Teil im Hinblick auf den Trennungsgrundsatz eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB bewirken können. Ebenso wenig kann angesichts der aus den Planunterlagen zu entnehmenden Überlegungen der Antragsgegnerin und der eingeholten schallschutztechnischen Stellungnahme des Sachverständigen P… davon ausgegangen werden, dass der Satzungsgeber einen Bebauungsplan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (zu den Voraussetzungen einer gesamten Nichtigkeit: BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 1989 - 4 NB 3.87 -, BVerwGE 82, 225 und Beschluss vom 20. August 1991 - 4 NB 3.91 -, NVwZ 1992, 567). Vielmehr war es das Ziel des Plangebers, durch die Festsetzungen der Lärmkontingente dem Trennungsgrundsatz Genüge zu tun und den Lärmkonflikt zwischen dem Gewerbelärm auf dem Grundstück des Antragstellers und dem Lärmschutzbedürfnis der an die Gewerbenutzung herangeplanten Wohnbebauung zu bewältigen. Würde die von dem Plangeber vorgenommene Lärmkontingentierung wegfallen, so bliebe gerade dieser Lärmkonflikt ungelöst. Dies entspricht aber nicht dem erklärten Willen des Plangebers.

29

Ist somit der gesamte Bebauungsplan aus den vorgenannten Gründen unwirksam, so kann dahinstehen, ob die Planung - wofür wenig spricht - auch gegen das Erforderlichkeitsgebot im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB, gegen das Entwicklungsgebot aus § 8 Abs. 2 BauGB und gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs.7 BauGB verstößt.

30

Dem Antrag war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.

31

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

32

Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.

33

Beschluss

34

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 € festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG).

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.