Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 15. Juli 2010 - 8 B 94/09

bei uns veröffentlicht am15.07.2010

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

1. Den Klägern fehlt die für jedes Rechtsmittel erforderliche Beschwer. Ihre Klage ist ausweislich des insoweit klarstellenden Schriftsatzes ihrer Bevollmächtigten vom 15. Juni 2009 im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausschließlich gegen die Nr. 1 und 2 des Bescheides der Beklagten vom 10. Januar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Sächsischen Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 15. Mai 2003 gerichtet, wovon auch das Verwaltungsgericht ausgegangen ist (UA S. 8, 2. Abs.). Beide Regelungen (Nr. 1 und 2) sollten - so ihr Rechtsschutzbegehren - vom Verwaltungsgericht aufgehoben werden. Wie sich aus der Urteilsformel (Tenor) des Urteils ergibt, hat das Verwaltungsgericht dem entsprochen und die Nr. 1 sowie Nr. 2 Halbs. 2 des Bescheides der Beklagten in der (insoweit unveränderten) Gestalt des Widerspruchsbescheides aufgehoben, sodass die Kläger mit dem Urteil insoweit ihr Rechtsschutzziel in vollem Umfang erreicht haben.

3

Daran ändert nichts, dass ausweislich des Urteilstenors - außer der Regelung in Nr. 1 des Bescheides - von der Nr. 2 des Bescheides lediglich "Halbsatz 2" aufgehoben wird, womit offenkundig der zweite Satzteil der Nr. 2 ("und einen Betrag in Höhe von 4 785,23 Euro zugunsten des Freistaates Sachsen unter Verzicht auf die Rücknahme zu hinterlegen") gemeint ist, nicht aber der erste Satzteil ("Die Berechtigten haben davon einen Betrag in Höhe von 33 727,03 Euro zugunsten der Kreditanstalt für Wiederaufbau ... zu hinterlegen."). Denn bereits mit der Aufhebung der Nr. 1 des Bescheides wird die darin ausgesprochene Verpflichtung der Kläger in Gänze beseitigt, "als Berechtigte insgesamt einen Ablösebetrag für untergegangene dingliche Rechte in Höhe von 38 512,26 Euro zu hinterlegen." Damit wird zugleich der in Nr. 2 des Bescheides vorgenommenen Verpflichtung der Kläger insgesamt die Grundlage entzogen, "davon", also von dem nach Nr. 1 zu hinterlegenden Betrag in Höhe von 38 512,26 €, einen Teilbetrag von 33 727,03 € zugunsten der Beigeladenen zu 1 und einen weiteren Teilbetrag von 4 785, 23 € zugunsten des Beigeladenen zu 2 zu hinterlegen. Denn Nr. 2 des Bescheides begründet keine - von Nr. 1 des Bescheides - unabhängige rechtliche Verpflichtung der Kläger zur Hinterlegung. Damit wird lediglich eine Aufteilung ("davon") des nach Nr. 1 des Bescheides zu hinterlegenden Betrages von 38 512,26 € vorgenommen. Entfällt - entsprechend dem Tenor des Urteils des Verwaltungsgerichts - die in Nr. 1 geregelte Verpflichtung, ist die in Nr. 2 des Bescheides vorgenommene Regelung über die Begünstigten der von den Klägern zu hinterlegenden Teilbeträge insgesamt gegenstandslos.

4

Das Beschwerdevorbringen lässt nicht erkennen, wodurch die Kläger ungeachtet dessen durch das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts noch beschwert sind. Eine Beschwerde durch die verbleibende Kostenentscheidung kann nicht gerügt werden, weil die isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung - für die die Beschwerdebegründung auch keine Anhaltspunkte enthält - gemäß § 158 Abs. 1 VwGO unzulässig ist.

5

2. Abgesehen davon lässt sich dem Beschwerdevorbringen auch die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht entnehmen. Die Beschwerdebegründung entspricht nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, so dass sie auch deshalb erfolglos bleibt.

6

Die Grundsatzrüge setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus, der eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (stRspr, vgl. u.a. Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91 f.> = Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 18, vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 28. Mai 2010 - BVerwG 8 B 121.09 - juris). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

7

Soweit mit der Beschwerde geltend gemacht wird, aus den Gründen des erstinstanzlichen Urteils sei nicht ersichtlich, aus welchen Gründen Nr. 1 und Nr. 2 Halbs. 2 des Bescheides der Beklagten vom 10. Januar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Sächsischen Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 15. Mai 2003 aufgehoben und die Klage im Übrigen abgewiesen worden sei, arbeitet sie keine (im angestrebten Revisionsverfahren) klärungsbedürftigen und klärungsfähigen Rechtsfragen heraus. Sie zeigt nicht auf, dass sich im konkreten Fall entscheidungserhebliche, in der bisherigen revisionsgerichtlichen Rechtsprechung aber noch nicht geklärte Rechtsfragen stellen.

8

Das gilt auch für das Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe in den Entscheidungsgründen nicht dargelegt, woraus sich die Verletzung des Klägers zu 1 ergebe; ob und inwieweit das Verwaltungsgericht hier möglicherweise einer Verwechslung der jeweiligen Kläger und deren Rechtsnachfolger unterlegen sei, sei insgesamt aus den Urteilsgründen nicht ersichtlich. Die Bezeichnung einer für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts, der eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt, kann darin nicht gesehen werden.

9

Auch soweit mit der Beschwerde gerügt wird, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die Hypothekenablöseverordnung auf den vorliegenden Fall angewendet, die "zum Zeitpunkt der in Rede stehenden Vereinbarung, die zwischen den Parteien bzw. den Rechtsvorgängern und der seinerzeitigen Treuhandanstalt geschlossen" worden und "als eine sog. Nettovereinbarung anzusehen" sei, wird damit keine höchstrichterlich noch ungeklärte und für die Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts formuliert, der eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Mit ihrem Vorbringen, die Hypothekenablöseverordnung sei keine hinreichende Rechtsgrundlage für die Geltendmachung der Ablösebeträge, wenden sich die Kläger lediglich gegen die Auslegung und Anwendung der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Rechtsvorschriften im konkreten Einzelfall, ohne aber eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im dargelegten Sinne zu bezeichnen.

10

3. Auch der geltend gemachte Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO lässt sich der Beschwerdebegründung nicht entnehmen. Den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO wird nicht genügt.

11

Ein geltend gemachter Verfahrensmangel ist nur dann gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (vgl. Beschlüsse vom 10. November 1992 - BVerwG 3 B 52.92 - Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5 und vom 19. August 1997 a.a.O.). Bei der Geltendmachung eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) muss dementsprechend substantiiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. Beschluss vom 6. März 1995 - BVerwG 6 B 81.94 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265). Daran fehlt es hier. In der Beschwerdebegründung wird weder dargelegt, welcher konkrete Aufklärungsbedarf hinsichtlich des angebotenen "Beweis(es) über eine Nettovereinbarung" bestand, noch angegeben, welche Aufklärungsmaßnahme insoweit in Betracht gekommen wäre. Außerdem haben die anwaltlich vertretenen Kläger vor Ergehen des angegriffenen Urteils ausweislich der bei den Gerichtsakten befindlichen Niederschrift in dem Erörterungstermin des Verwaltungsgerichts am 10. Dezember 2008 keinen Beweisantrag gestellt oder in Bezug genommen und zudem auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung verzichtet. Mit einem allein schriftsätzlich gestellten Beweisantrag wird lediglich die weitere Erforschung des Sachverhalts durch das Gericht nach § 86 Abs. 1 VwGO angeregt (vgl. Urteil vom 26. Juni 1968 - BVerwG 5 C 111.67 - BVerwGE 30, 57 f. = Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 9; Beschlüsse vom 10. Juni 1999 - BVerwG 9 B 81.99 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 302 und vom 12. März 2010 - BVerwG 8 B 90.09 - juris Rn. 19). Die Ablehnung eines solchen Hilfsbeweisantrages ist nur dann rechtswidrig, wenn sich dem Gericht namentlich im Hinblick auf die angeregte Beweiserhebung eine weitere Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen. Das ist hier nicht der Fall gewesen. Eine Beweisaufnahme zum Abschluss der angeführten "Nettovereinbarung" musste sich dem Verwaltungsgericht nicht aufdrängen. Das Verwaltungsgericht hat, wie sich aus den Seiten 11 und 12 der Gründe des angegriffenen Urteils ergibt, auf der Grundlage des Vorbringens der Kläger "die zwischen den Rechtsvorgängern der Kläger und der Treuhandanstalt geschlossene privatrechtliche Vereinbarung vom 05.05.1992" nicht in Zweifel gezogen und ist von ihrer Existenz ausgegangen. Dementsprechend hat es im Anschluss daran dargelegt, dass diese Vereinbarung nach seiner Rechtsauffassung die Anwendung der Hypothekenablöseverordnung nicht ausschließt. In welcher tatsächlichen Hinsicht für das Verwaltungsgericht insoweit noch ein weiterer durch eine Beweisaufnahme zu deckender Aufklärungsbedarf bestanden haben soll, lässt das Beschwerdevorbringen nicht erkennen.

12

Auch das oben in anderem Zusammenhang bereits erörterte Beschwerdevorbringen, aus den Gründen des angegriffenen Urteils sei "nicht ersichtlich, aus welchen Gründen Nr. 1 und Nr. 2 Halbsatz 2 des Bescheides der Beklagten vom 10.01.02 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Sächsischen Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 15.05.03 aufgehoben werden und die Klage im übrigen abgewiesen wird", und aus welchem Grund der Kläger zu 1 insoweit in seinen Rechten verletzt sei, lässt einen Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht erkennen.

13

Zwar stellt das Fehlen von Entscheidungsgründen im Sinne von § 138 Nr. 6 VwGO einen Verfahrensmangel dar, der zu einer Revisionszulassung führen kann. Nach § 138 Nr. 6 VwGO liegt ein absoluter Revisionsgrund - und damit zugleich ein Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO - vor, wenn "die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist". Die Vorschrift bezieht sich damit auf den notwendigen (formellen) Inhalt eines Urteils nach § 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Danach müssen im Urteil diejenigen Entscheidungsgründe schriftlich niedergelegt werden, welche für die richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesen sind (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Sinn dieser Regelung ist es zum einen, die Beteiligten über die dem Urteil zugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen zu unterrichten, und zum anderen, dem Rechtsmittelgericht die Nachprüfung der Entscheidung auf ihre inhaltliche Richtigkeit in prozessrechtlicher und materiellrechtlicher Hinsicht zu ermöglichen. Nicht mit Gründen versehen im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO ist eine Entscheidung deshalb nur, wenn sie so mangelhaft begründet ist, dass die Entscheidungsgründe ihre doppelte Funktion nicht mehr erfüllen können. Das ist nach der Rechtsprechung allerdings nicht nur dann der Fall, wenn dem Tenor der Entscheidung überhaupt keine Gründe beigegeben sind, sondern auch dann, wenn die Begründung völlig unverständlich und verworren ist, so dass sie in Wirklichkeit nicht erkennen lässt, welche Überlegungen für die Entscheidung maßgebend gewesen sind (Beschlüsse vom 5. Juni 1998 - BVerwG 9 B 412.98 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 6 VwGO Nr. 32 und vom 25. Februar 2000 - BVerwG 9 B 77.00 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 31). Der "grobe Formmangel" liegt mit anderen Worten immer dann vor, wenn die Entscheidungsgründe rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder aus sonstigen Gründen derart unbrauchbar sind, dass die angeführten Gründe unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet sind, den Urteilstenor zu tragen (Beschluss vom 5. Juni 1998 a.a.O.; Clausing in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 117 Rn. 22). Nach allgemeiner Ansicht verletzt ein Urteil dagegen § 138 Nr. 6 VwGO nicht schon dann, wenn die Entscheidungsgründe lediglich unklar, unvollständig, oberflächlich oder unrichtig sind (vgl. bereits BVerwG, Beschlüsse vom 9. Juni 1954 - BVerwG 2 C 223.53 - NJW 1954, 1542 <1543>, vom 3. April 1990 - BVerwG 9 CB 5.90 - Buchholz 310 § 117 VwGO Nr. 31 und vom 5. Juni 1998 a.a.O.). Die Lückenhaftigkeit der Entscheidungsgründe kann allerdings dann anders zu beurteilen sein, wenn das Urteil auf "einzelne Ansprüche" oder "einzelne selbstständige Angriffs- und Verteidigungsmittel" überhaupt nicht eingeht. Auch das kommt jedoch nur in Betracht, wenn die Gründe in sich gänzlich lückenhaft sind, namentlich weil einzelne Streitgegenstände oder Streitgegenstandsteile vollständig übergangen sind, aber wiederum nicht bereits dann, wenn lediglich einzelne Tatumstände oder Anspruchselemente unerwähnt geblieben sind oder wenn sich eine hinreichende Begründung aus dem Gesamtzusammenhang der Entscheidungsgründe erschließen lässt (Beschluss vom 5. Juni 1998 a.a.O. m.w.N.). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

14

Das Verwaltungsgericht hat sein in der Urteilsformel (Tenor) zum Ausdruck gebrachtes Entscheidungsergebnis ("Die Nr. 1 und die Nr. 2 Halbsatz 2 des Bescheides der Beklagten vom 10.01.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ... vom 15.05.2003 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.") auf den Seiten 13 und 14 begründet. Danach hat der Kläger zu 1 für die auf 13 000 MDN lautende Hypothek keinen Ablösebetrag zu hinterlegen, weil diese nicht auf dem Miteigentumsanteil des Rechtsvorgängers lastete und der Berechtigte durch das Ablöseverfahren nach § 18 VermG nicht schlechter als vor dem Rechtsverlust gestellt werden solle. Nach den vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen sei der Miteigentumsanteil des Hans Walter L. mit der Sicherungshypothek von 13 000 MDN im Oktober 1951 belastet, nicht jedoch derjenige des Fritz Walter L., der im Juli 1954 von der im April 2003 verstorbenen Frau Charlotte S. beerbt wurde, deren Rechtsnachfolger der Kläger zu 1 ist. Aus welchen Gründen das Verwaltungsgericht die Nr. 1 und Nr. 2 Halbs. 2 des in Rede stehenden Bescheides (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides) nicht nur hinsichtlich der Rechtswirkungen zu Lasten des Klägers zu 1, sondern insgesamt aufgehoben hat, wird zwar im angegriffenen Urteil des Verwaltungsgerichts nicht näher begründet. Das begründet aber noch nicht die Schlussfolgerung, das Urteil sei rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder aus sonstigen Gründen derart unbrauchbar, dass die angeführten Gründe unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet sind, den Urteilstenor zu tragen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Urteilsgründe in ihrem Gesamtzusammenhang unter keinem denkbaren Gesichtspunkt nachvollziehbar sind. Die vom Verwaltungsgericht ersichtlich intendierte Aufhebung der (gesamten) Nr. 1 und der (gesamten) Nr. 2 Halbs. 2 des in Rede stehenden Bescheides (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides), die sowohl in der Urteilsformel als auch im Gesamtzusammenhang der Entscheidungsgründe zum Ausdruck gekommen ist, bedeutet, dass die Beklagte nach Rechtskraft des Urteils unter Beachtung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts neu über die Höhe der von den Klägern zu leistenden Ablösebeträge zu entscheiden haben wird. Die im Urteil erfolgte Aufhebung der Nr. 1 und Nr. 2 Halbs. 2 des Ausgangsbescheides (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides) eröffnet ihr dafür den Weg, wobei sie dann die in den Urteilsgründen dargelegten Maßgaben zur Höhe der von den einzelnen Klägern zu leistenden Ablösebeträge zugrunde zu legen hat. Diese anhand der Urteilsformel, der Entscheidungsgründe und der Kostenentscheidung jedenfalls nachvollziehbaren Erwägungen des Verwaltungsgerichts lagen offenkundig dem Urteil zugrunde, auch wenn dies in den Entscheidungsgründen des Urteils nicht hinreichend klar zum Ausdruck gebracht worden ist.

Urteilsbesprechung zu Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 15. Juli 2010 - 8 B 94/09

Urteilsbesprechungen zu Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 15. Juli 2010 - 8 B 94/09

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr
Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 15. Juli 2010 - 8 B 94/09 zitiert 12 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

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(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 133


(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 138


Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn1.das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,2.bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes aus

Zivilprozessordnung - ZPO | § 314 Beweiskraft des Tatbestandes


Der Tatbestand des Urteils liefert Beweis für das mündliche Parteivorbringen. Der Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 158


(1) Die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. (2) Ist eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen, so ist die Entscheidung über die

Vermögensgesetz - VermG | § 18 Grundstücksbelastungen


(1) Bei der Rückübertragung von Eigentumsrechten an Grundstücken, die nicht nach § 6 erfolgt, hat der Berechtigte für die bei Überführung des Grundstücks in Volkseigentum untergegangenen dinglichen Rechte vorbehaltlich des Absatzes 7 einen in dem Bes

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(1) Die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.

(2) Ist eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen, so ist die Entscheidung über die Kosten unanfechtbar.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

Der Tatbestand des Urteils liefert Beweis für das mündliche Parteivorbringen. Der Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Bei der Rückübertragung von Eigentumsrechten an Grundstücken, die nicht nach § 6 erfolgt, hat der Berechtigte für die bei Überführung des Grundstücks in Volkseigentum untergegangenen dinglichen Rechte vorbehaltlich des Absatzes 7 einen in dem Bescheid über die Rückübertragung festzusetzenden Ablösebetrag zu hinterlegen. Der Ablösebetrag bestimmt sich nach der Summe der für die jeweiligen Rechte nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zu bestimmenden und danach in Deutsche Mark umzurechnenden Einzelbeträge, die in dem Bescheid gesondert auszuweisen sind. Andere als die in den Absätzen 2 bis 4a genannten Rechte werden bei der Ermittlung des Ablösebetrages nicht berücksichtigt. Im Übrigen können auch solche Rechte unberücksichtigt bleiben, die nachweislich zwischen dem Berechtigten und dem Gläubiger einvernehmlich bereinigt sind.

(2) Aufbauhypotheken und vergleichbare Grundpfandrechte zur Sicherung von Baukrediten, die durch den staatlichen Verwalter bestellt wurden, sind mit folgenden Abschlägen von dem zunächst auf Mark der Deutschen Demokratischen Republik umzurechnenden Nennbetrag des Grundpfandrechts zu berücksichtigen. Der Abschlag beträgt jährlich für ein Grundpfandrecht

1.bei Gebäuden mit ein oder zwei Einheiten
bis zu 10.000 Mark der DDR4,0 vom Hundert,
bis zu 30.000 Mark der DDR3,0 vom Hundert,
über 30.000 Mark der DDR2,0 vom Hundert;
2.bei Gebäuden mit drei oder vier Einheiten
bis zu 10.000 Mark der DDR4,5 vom Hundert,
bis zu 30.000 Mark der DDR3,5 vom Hundert,
über 30.000 Mark der DDR2,5 vom Hundert;
3.bei Gebäuden mit fünf bis acht Einheiten
bis zu 20.000 Mark der DDR5,0 vom Hundert,
bis zu 50.000 Mark der DDR4,0 vom Hundert,
über 50.000 Mark der DDR2,5 vom Hundert;
4.bei Gebäuden mit neun und mehr Einheiten
bis zu 40.000 Mark der DDR5,0 vom Hundert,
bis zu 80.000 Mark der DDR4,0 vom Hundert,
über 80.000 Mark der DDR2,5 vom Hundert.

Als Einheit im Sinne des Satzes 2 gelten zum Zeitpunkt der Entscheidung in dem Gebäude vorhandene in sich abgeschlossene oder selbständig vermietbare Wohnungen oder Geschäftsräume. Von dem so ermittelten Betrag können diejenigen Tilgungsleistungen abgezogen werden, die unstreitig auf das Recht oder eine durch das Recht gesicherte Forderung erbracht worden sind. Soweit der Berechtigte nachweist, dass eine der Kreditaufnahme entsprechende Baumaßnahme an dem Grundstück nicht durchgeführt wurde, ist das Recht nicht zu berücksichtigen. Die Sätze 1 bis 5 gelten für sonstige Grundpfandrechte, die auf staatliche Veranlassung vor dem 8. Mai 1945 oder nach Eintritt des Eigentumsverlustes oder durch den staatlichen Verwalter bestellt wurden, entsprechend, es sei denn, das Grundpfandrecht diente der Sicherung einer Verpflichtung des Berechtigten, die keinen diskriminierenden oder sonst benachteiligenden Charakter hat.

(3) Bei anderen als den in Absatz 2 genannten Grundpfandrechten ist zur Berechnung des Ablösebetrages von dem Nennbetrag des früheren Rechts auszugehen. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.

(4) Rechte, die auf die Erbringung wiederkehrender Leistungen aus dem Grundstück gerichtet sind, sind bei der Berechnung des Ablösebetrages mit ihrem kapitalisierten Wert anzusetzen.

(4a) Bei der Berechnung des Ablösebetrages sind auch Forderungen aus Hauszinssteuerabgeltungsdarlehen zu berücksichtigen. Absatz 3 gilt sinngemäß. War die Forderung durch eine Abgeltungslast gesichert, tritt an die Stelle der Hypothek die Gutschrift nach § 3 Abs. 2 oder der Abgeltungsauftrag des Finanzamts nach § 4 der Verordnung zur Durchführung der Verordnung über die Aufhebung der Gebäudeentschuldungssteuer vom 31. Juli 1942 (RGBl. I S. 503).

(5) Bei der Berechnung der für den Ablösebetrag zu berücksichtigenden Einzelbeträge sind Ausgleichsleistungen auf das Recht oder eine dem Recht zugrundeliegende Forderung oder eine Entschädigung, die der frühere Gläubiger des Rechts vom Staat erhalten hat, nicht in Abzug zu bringen. Dies gilt entsprechend, soweit dem Schuldner die durch das Recht gesicherte Forderung von staatlichen Stellen der Deutschen Demokratischen Republik erlassen worden ist.

(6) Macht der Berechtigte den Anspruch nach § 7 Abs. 7 Satz 2 geltend, ist der nach Absatz 1 bis 5 festzusetzende Ablösebetrag ab dem 9. Juli 1995 mit vier vom Hundert für das Jahr zu verzinsen, sofern nicht der Anspruch dem Entschädigungsfonds zusteht. Die Summe der Zinsbeträge ist auf die Höhe des nach § 7 Abs. 7 Satz 2 und 4 Erlangten beschränkt.

(7) Soweit die zuständige Behörde ohne besondere Ermittlungen davon Kenntnis hat, wer begünstigt im Sinne des § 18b Abs. 1 Satz 1 ist oder inwieweit der Entschädigungsfonds nach Maßgabe des § 18b Abs. 1 Satz 2 Auskehr des Ablösebetrages verlangen kann, kann sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Verpflichtung des Berechtigten zur Zahlung des Ablösebetrages an den nach § 18b Abs. 1 Satz 1 oder 2 Begünstigten aussprechen. Der Begünstigte informiert die zuständige Behörde umgehend über den Eingang der ihm vom Berechtigten geleisteten Zahlung.