EUGH C-608/17

ECLI:ECLI:EU:C:2019:9
bei uns veröffentlicht am10.01.2019

Gericht

Europäischer Gerichtshof

Vorläufige Fassung

SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN

JULIANE KOKOTT

vom 10. Januar 2019(1)

Rechtssache C608/17

Skatteverket

gegen

Holmen AB

(Vorabentscheidungsersuchen des Högsta förvaltningsdomstol [Oberster Verwaltungsgerichtshof, Schweden])

„Vorabentscheidungsersuchen – Nationale Steuergesetzgebung – Niederlassungsfreiheit – Abzug von Verlusten einer ausländischen Tochtergesellschaft im Sitzstaat der Muttergesellschaft – Rechtfertigung der Nichtabzugsfähigkeit von sogenannten finalen Verlusten – Verhältnismäßigkeit eines fehlenden grenzüberschreitenden Verlustausgleichs – Begriff der sogenannten finalen Verluste – Erfordernis einer unmittelbaren Beteiligung der Muttergesellschaft für die Annahme eines finalen Verlustes – Berücksichtigung von Verlusten aufgrund einer Verlustausgleichsbeschränkung im Sitzstaat der Enkelgesellschaft – Berücksichtigung von Verlusten aufgrund eines fehlenden Konzernausgleichs im Jahr der Liquidation im Sitzstaat der Enkelgesellschaft “






I.      Einleitung

1.        In diesem und einem weiteren(2) Verfahren ist der Gerichtshof mit der Umsetzung und Auslegung seiner Rechtsprechung durch die Mitgliedstaaten – hier durch das Königreich Schweden – befasst. Es geht um die Frage, ob eine schwedische Muttergesellschaft aufgrund des Art. 49 in Verbindung mit Art. 54 AEUV berechtigt ist, Verluste einer indirekt gehaltenen zu 100 % spanischen Tochtergesellschaft (d.h. Enkelgesellschaft) von ihren in Schweden erwirtschafteten Gewinnen abzuziehen, wenn die Enkelgesellschaft abgewickelt worden ist und nicht alle ihrer Verluste in Spanien nutzen (d. h. mit eigenen bzw. anderen Gewinnen des spanischen Konzerns verrechnen) konnte.

2.        Die Große Kammer des Gerichtshofs(3) hat 2005 entschieden, dass eine grenzüberschreitende Verlustnutzung im Konzern durch die Grundfreiheiten grundsätzlich nicht geboten ist. Damit würden die im Ausland entstandenen Verluste untergehen, könnten mithin von anderen Mitgliedern des Konzerns im Inland nicht genutzt werden. Lediglich für den Fall der sogenannten finalen Verluste sei aufgrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes eine grenzüberschreitende Verlustnutzung vorzusehen.

3.        Um diese vom Gerichtshof kreierte Fallgruppe der „finalen Verluste“ ranken sich zahlreiche Probleme, die schon zu mehreren Entscheidungen des Gerichtshofs(4) (darunter zwei weitere der Großen Kammer) geführt haben. Alle diese Entscheidungen konnten aber bislang nicht endgültig klären, was die Voraussetzungen für finale Verluste sind.(5)

4.        Insofern erhält der Gerichtshof – will er an der Ausnahme der finalen Verluste weiterhin festhalten(6) – erneut Gelegenheit, dieser Fallgruppe Konturen zu verleihen.

II.    Rechtlicher Rahmen

A.      Unionsrecht

5.        Den unionsrechtlichen Rahmen des Falles bildet die Niederlassungsfreiheit von Gesellschaften nach Art. 49 in Verbindung mit Art 54 AEUV.

B.      Schwedisches Recht

6.        Im schwedischen Recht gibt es den sogenannten Konzernbeitrag zum Zweck des Ergebnisausgleichs innerhalb eines Konzerns. Dieser wird bei der Gesellschaft, die ihn zahlt, abgezogen und bei der Gesellschaft, die ihn empfängt, steuerlich geltend gemacht. Durch Zahlung eines Konzernbeitrags an eine (auch indirekt gehaltene) Tochtergesellschaft, die Verluste erwirtschaftet, kann eine Muttergesellschaft diese Verluste wirtschaftlich auf sich „übertragen“.

7.        Die Vorschriften über den Konzernbeitrag(7) gelten jedoch nicht, wenn die Tochtergesellschaft in Schweden nicht steuerpflichtig ist. Insoweit erlauben nur die aufgrund der unionsrechtlichen Vorgaben eingeführten Regelungen zum Konzernabzug eine grenzüberschreitende Verlustberücksichtigung. Danach kann eine schwedische Muttergesellschaft unter bestimmten Voraussetzungen für endgültige Verluste einer hundertprozentigen ausländischen Tochtergesellschaft einen Konzernabzug geltend machen.(8) Nach dieser Bestimmung muss die Tochtergesellschaft ihren Sitz in einem Staat innerhalb des EWR haben und muss u. a. einer schwedischen Aktiengesellschaft entsprechen.

8.        Ein Verlust ist endgültig, wenn es der Tochtergesellschaft oder einer anderen Person in dem Staat, in dem die Tochtergesellschaft ansässig ist, nicht möglich war und nicht möglich sein wird, ihn zu nutzen. Weitere Voraussetzung ist, dass der Grund, warum der Verlust durch die Tochtergesellschaft nicht genutzt werden kann, nicht darin besteht, dass es an einer rechtlichen Möglichkeit dafür fehlt oder dass diese Möglichkeit zeitlich begrenzt ist.

9.        Nach § 5 ist die Anwendung des Konzernabzugs u. a. davon abhängig, dass die Tochtergesellschaft abgewickelt wurde und die Abwicklung abgeschlossen ist (Nr. 1). Voraussetzung ist nach dem Vorabentscheidungsersuchen außerdem, dass die Tochtergesellschaft während der gesamten Steuerjahre von Mutter- und Tochtergesellschaft bis zum Abschluss der Abwicklung zu 100 % im Besitz der Muttergesellschaft oder dass sie seit Beginn ihrer Tätigkeit bis zum Abschluss der Abwicklung in deren 100%igem Besitz gewesen war (Nr. 2). Zudem darf es keine mit der Muttergesellschaft verbundenen Gesellschaften geben, die nach Abschluss der Abwicklung die Geschäftstätigkeit im Sitzstaat der Tochtergesellschaft fortführen (Nr. 5).

10.      Bei der Ausarbeitung des Gesetzesentwurfs gab es laut Angaben des vorlegenden Gerichts Vorbehalte dagegen, dass die Vorschriften lediglich auf den Verlust direkt gehaltener hundertprozentiger Tochtergesellschaften anwendbar sein sollen. Man war jedoch der Ansicht, dass, wenn die Verluste indirekt gehaltener Tochtergesellschaften ebenfalls erfasst werden würden, die Gesellschaften wählen könnten, in welchem Staat sie die Verluste nutzen.

III. Ausgangsrechtsstreit

11.      Die Rechtssache betrifft einen Vorbescheid des Skatterättsnämnd (Steuerrechtsausschuss, Schweden). Der Vorbescheid geht von folgendem Sachverhalt aus:

12.      Die Holmen AB (im Folgenden: Holmen) ist die Muttergesellschaft in einem Konzern mit Tochtergesellschaften in verschiedenen Ländern, darunter Spanien. Der spanische Teil des Konzerns ist – soweit hier relevant – wie folgt gegliedert: Holmen besitzt sämtliche Anteile der Tochtergesellschaft Holmen Suecia Holding S.L. (im Folgenden: HSH). Diese besitzt alle Anteile an den beiden Enkelgesellschaften Holmen Paper Madrid S.L. (im Folgenden: HPM) und Holmen Paper Iberica S.L. (im Folgenden: HPI).

13.      Die spanischen Gesellschaften bilden seit 2003 eine Steuergruppe und werden nach dem spanischen Steuerkonsolidierungssystem besteuert. Danach können Gewinne und Verluste der Gruppeneinheiten ohne Begrenzung miteinander verrechnet werden. Dies geschieht dadurch, dass die Gruppe eine gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuererklärung erstellt. Nicht genutzte Verluste können ohne zeitliche Begrenzung vorgetragen und in den kommenden Jahren von etwaigen Gewinnen abgezogen werden.

14.      Seit 2011 kann jedoch in Spanien nur noch ein Teil der in einem bestimmten Jahr erzielten Gewinne mit Verlusten aus früheren Jahren verrechnet werden. Die Verluste, die aufgrund dieser Änderung nicht abgezogen werden können, werden wie andere nicht genutzte Verluste auf das folgende Jahr übertragen. Wird die Steuergruppe aufgrund der Auflösung einer Gruppeneinheit aufgelöst, werden etwa verbleibende Verluste den Gesellschaften zugeteilt, in denen sie entstanden sind. Diese können im Jahr der Abwicklung nur in der Einheit genutzt werden, in der sie entstanden sind.

15.      Der spanische Teil des Holmen-Konzerns erwirtschaftete Verluste. Der größte Teil der Verluste entstand bei der Enkelgesellschaft HPM. Seit 2003 hat diese Gesellschaft Betriebsverluste, die dem operativen Geschäft in Spanien zuzurechnen sind, in Höhe von rund 140 Mio. Euro angesammelt. Die Gewinne, die im spanischen Teil des Konzerns während des Antragszeitraums (ab 2003) entstanden, sind nicht erheblich. Holmen beabsichtigt nun, ihre spanischen Tätigkeiten abzuwickeln. Die Abwicklung hat im Jahr 2016 begonnen, indem der Großteil der Vermögenswerte der HPM an einen externen Käufer verkauft wurde.

16.      In dem beantragten Vorbescheid geht es nun um die Frage, ob Holmen nach Abschluss der Abwicklung hinsichtlich der Verluste bei HPM (d. h. der Enkelgesellschaft von Holmen) zum Konzernabzug berechtigt ist. Für die Abwicklung werden in dem beantragten Vorbescheid zwei Alternativen untersucht.

17.      Nach der ersten Alternative werden die Enkelgesellschaft HPI, die Enkelgesellschaft HPM und die Tochtergesellschaft HSH im gleichen Steuerjahr und in der genannten Reihenfolge abgewickelt. Die zweite Alternative besteht darin, dass die Tochtergesellschaft HSH in einer umgekehrten Verschmelzung in die bisherige Enkelgesellschaft HPM eingegliedert und die HPM danach (dann als Tochtergesellschaft) abgewickelt wird.

18.      Der Konzern wird nach beiden Alternativen während der Abwicklung keine Geschäftstätigkeit mehr ausüben und nach Durchführung der Maßnahmen keine Gesellschaft mehr in Spanien behalten. Er plant auch, dort in Zukunft nicht mehr tätig zu sein.

19.      Der Skatterättsnämnd (Steuerrechtsauschuss) entschied, dass Holmen im Fall der Abwicklung nach der ersten Alternative nicht zum Konzernabzug der Verluste der Enkelgesellschaft HPM berechtigt sei. Im Fall der Abwicklung nach der zweiten Alternative sei Holmen hingegen in Bezug auf die endgültigen Verluste bei HPM – dann als Tochtergesellschaft – zum Konzernabzug berechtigt.

20.      Der Skatterättsnämnd (Steuerrechtsausschuss) begründete den Vorbescheid in Bezug auf die erste Alternative im Wesentlichen damit, dass HSH (als die Tochtergesellschaft) in Spanien keine rechtliche Möglichkeit hat, die Verluste der Enkelgesellschaft (HPM) zu nutzen. Damit könnten die Verluste nicht als endgültig im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs angesehen werden. Die Versagung des Konzernabzugs für Verluste gegenüber der schwedischen Muttergesellschaft Holmen könne daher nicht als unverhältnismäßig angesehen werden und stehe daher auch nicht in Widerspruch zum Unionsrecht.

21.      Bezüglich der zweiten Alternative begründet der Skatterättsnämnd (Steuerrechtsaussuss) sein Ergebnis im Wesentlichen damit, dass HPM (dann als direkt gehaltene Tochtergesellschaft) im Rahmen der Veranlagung in Spanien die rechtliche Möglichkeit habe, zumindest einen Teil der in Rede stehenden Verluste selbst zu nutzen. Dass es nach der Auflösung der Steuergruppe für spanische Einheiten, mit Ausnahme der HPM, keine Möglichkeit mehr gebe, die Verluste zu nutzen, führe dazu, dass die Verluste endgültig seien. Zumindest einige der in Rede stehenden Verluste könnten somit als final im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs angesehen werden.

22.      Gegen den Vorbescheid haben sowohl das Skatteverk (Steuerbehörde) als auch die Antragstellerin Holmen beim Högsta förvaltningsdomstol (Oberster Verwaltungsgerichtshof, Schweden) Klage erhoben.

IV.    Vorabentscheidungsersuchen und Verfahren vor dem Gerichtshof

23.      Der mit dem Rechtsstreit befasste Högsta förvaltningsdomstol (Oberster Verwaltungsgerichtshof) hat dem Gerichtshof folgende Fragen vorgelegt:

1.      Setzt die Berechtigung einer Muttergesellschaft in einem Mitgliedstaat – wie sie sich u. a. aus der Rechtssache Marks & Spencer ergibt –, aufgrund von Art. 49 AEUV endgültige Verluste einer Tochtergesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat in Abzug zu bringen, voraus, dass die Tochtergesellschaft von der Muttergesellschaft direkt gehalten wird?

2.      Ist ein Verlust auch insoweit als ein endgültiger Verlust anzusehen, als er aufgrund der Rechtsvorschriften im Sitzstaat der Tochtergesellschaft nicht mit den in einem bestimmten Jahr dort erzielten Gewinnen verrechnet werden konnte, sondern stattdessen vorgetragen wurde, um möglicherweise in einem kommenden Jahr abgezogen werden zu können?

3.      Ist bei der Beurteilung, ob ein Verlust endgültig ist, die Tatsache zu berücksichtigen, dass die Abzugsmöglichkeit anderer Beteiligter als desjenigen, bei dem der Verlust entstanden ist, aufgrund der Rechtsvorschriften im Sitzstaat der Tochtergesellschaft beschränkt ist?

4.      Wenn eine Beschränkung wie die in Frage 3 genannte zu berücksichtigen ist: Muss berücksichtigt werden, inwieweit die Beschränkung faktisch dazu geführt hat, dass ein Teil der Verluste nicht mit den Gewinnen eines anderen Beteiligten verrechnet werden konnte?

24.      Zu diesen Fragen haben im Verfahren vor dem Gerichtshof Holmen, das Königreich Schweden, die Bundesrepublik Deutschland, das Königreich der Niederlande, die Republik Finnland und die Europäische Kommission schriftlich Stellung genommen. An der mündlichen Verhandlung vom 24. Oktober 2018 haben sich die Steuerbehörde, Holmen, das Königreich Schweden, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Finnland und die Europäische Kommission beteiligt.

V.      Rechtliche Würdigung

A.      Niederlassungsfreiheit und finale Verluste einer Enkelgesellschaft

25.      Mit seiner ersten Vorlagefrage – die sich auf die Auslegung des Urteils Marks & Spencer bezieht – möchte das vorlegende Gericht im Ergebnis wissen, ob die Niederlassungsfreiheit (Art. 49 in Verbindung mit Art 54 AEUV) Schweden verpflichtet, die Verluste einer in Spanien ansässigen und dort zu liquidierenden Enkelgesellschaft zu berücksichtigen. Diese Frage stellt sich vor dem Hintergrund, dass einerseits die Verluste aufgrund des spanischen Steuerrechts nur begrenzt verrechnet werden konnten und aufgrund der Liquidation nun bei der spanischen Enkelgesellschaft untergehen würden. Andererseits konnte Schweden eventuelle Gewinne der Enkelgesellschaft nie besteuern.

26.      Damit geht es um die Frage, ob im vorliegenden Fall finale Verluste der Enkelgesellschaft von Holmen angenommen werden können. Auch die Fragen 2 bis 4 beziehen sich auf die Finalität dieser Verluste, so dass alle Fragen weitgehend zusammen beantwortet werden können.

27.      Zu prüfen ist zunächst, ob die Nichtberücksichtigung der Verluste im Ausland ansässiger Enkelgesellschaften eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit darstellt.

28.      Mit der Niederlassungsfreiheit, die Art. 49 AEUV den Unionsbürgern gewährt, ist gemäß Art. 54 AEUV für die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Union haben, das Recht verbunden, ihre Tätigkeit in anderen Mitgliedstaaten durch eine Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung oder Agentur auszuüben.

29.      Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit sind nach ständiger Rechtsprechung alle Maßnahmen, die die Ausübung dieser Freiheit unterbinden, behindern oder weniger attraktiv machen.(9)

30.      Eine steuerrechtliche Regelung eines Mitgliedstaats verstößt gegen die Niederlassungsfreiheit der Gesellschaften, wenn sich daraus eine ungleiche Behandlung zum Nachteil der Gesellschaften, die von dieser Freiheit Gebrauch machen, ergibt, wenn die ungleiche Behandlung Situationen betrifft, die objektiv miteinander vergleichbar sind, und wenn sie nicht durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt oder im Hinblick auf das entsprechende Ziel nicht verhältnismäßig ist.(10)

B.      Vergleichbarkeit und Ungleichbehandlung gebietsfremder und gebietsansässiger Enkelgesellschaften

31.      Das schwedische Recht erlaubt einen vollständigen Verlustausgleich zwischen konzernzugehörigen Gesellschaften, die in Schweden besteuert werden, im Wege des Konzernbeitrags. Bei konzernzugehörigen Gesellschaften mit Sitz im Ausland, deren Einkünfte nicht in Schweden besteuert werden, ist der Verlustausgleich davon abhängig, dass die Tochtergesellschaft unmittelbar von einer schwedischen Muttergesellschaft gehalten wird. Dies schließt im Ausland ansässige (und in Schweden nicht besteuerte) Enkelgesellschaften von einem Verlustausgleich aus. Damit liegt eine Ungleichbehandlung vor.

32.      Diese Ungleichbehandlung ist geeignet, die Ausübung der Niederlassungsfreiheit durch die Gründung von Enkelgesellschaften in anderen Mitgliedstaaten weniger attraktiv zu machen. Sie ist jedoch nur dann mit den Bestimmungen des Vertrags unvereinbar, wenn sie objektiv miteinander vergleichbare Situationen betrifft.

33.      Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Vergleichbarkeit eines grenzüberschreitenden Sachverhalts mit einem innerstaatlichen Sachverhalt unter Berücksichtigung des mit den fraglichen nationalen Bestimmungen verfolgten Ziels zu prüfen.(11) Der Ausschluss von ausländischen Enkelgesellschaften basiert nach Angaben des vorlegenden Gerichts auf der Überlegung, dass andernfalls ein Wahlrecht der Konzernleitung entstünde, wo die Verluste der Enkelgesellschaft geltend gemacht werden. In Betracht kommt hier z. B. der Mitgliedstaat der Tochtergesellschaft oder derjenige der Muttergesellschaft.

34.      Deutschland ist der Ansicht, dass es insoweit an einer Vergleichbarkeit fehle. Dies wird mit einem Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Timac Agro Deutschland(12) und meine Schlussanträge in der Rechtssache Kommission/Vereinigtes Königreich(13) begründet.

35.      Bislang hat der Gerichtshof für die Frage der Vergleichbarkeit von in- und ausländischen Betriebsstätten darauf abgestellt, ob der betreffende Mitgliedstaat auch die Steuerhoheit über die ausländische Betriebsstätte ausübt. So entschied er ausdrücklich(14): „Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Situation einer in Österreich belegenen Betriebsstätte, über deren Ergebnisse die Bundesrepublik Deutschland keine Steuerhoheit ausübt und deren Verluste in Deutschland nicht mehr abzugsfähig sind, in Bezug auf Maßnahmen der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung oder Abschwächung einer Doppelbesteuerung der Gewinne einer gebietsansässigen Gesellschaft nicht mit der Situation einer in Deutschland belegenen Betriebsstätte vergleichbar ist.“ Dieser Gedanke könnte ebenfalls für im Ausland ansässige und nicht im Inland besteuerte Enkelgesellschaften gelten.

36.      Allerdings existiert eine ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs zur grenzüberschreitenden Verlustnutzung zwischen Tochter- und Muttergesellschaften, bei denen eine Vergleichbarkeit stillschweigend oder ausdrücklich bejaht wurde.(15)

37.      Zudem hat der Gerichtshof unlängst in der Rechtssache Bevola in Bezug auf finale Verluste einer gebietsfremden Betriebsstätte eine Vergleichbarkeit von besteuerten inländischen und nicht besteuerten ausländischen Betriebsstätten wiederum ausdrücklich bejaht.(16) Dies muss dann wohl erst recht für besteuerte inländische und nicht besteuerte ausländische beherrschte Enkelgesellschaften gelten.

38.      Schließlich ist das Kriterium der Vergleichbarkeit unscharf. Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass alle Sachverhalte in irgendeinem Aspekt vergleichbar sind, wenn sie nicht identisch sind,(17) sollte dieser Prüfungspunkt ohnehin aufgegeben werden.(18)

39.      Angesichts dessen ist also eine Vergleichbarkeit anzunehmen. Bestehende Unterschiede – hier die fehlende Symmetrie zwischen der Besteuerung der Gewinne und der Berücksichtigung der Verluste(19) – bei einer ausländischen im Gegensatz zu einer inländischen Enkelgesellschaft sind erst auf der Ebene der Rechtfertigung zu berücksichtigen. Folglich liegt eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit vor.

C.      Rechtfertigung

40.      Eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit kann durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein. Rechtfertigungsgründe können hier die Wahrung der ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse zwischen den Mitgliedstaaten und die Vermeidung einer doppelten Verlustberücksichtigung (obwohl nur einmal besteuert wurde) sein.(20) Darüber hinaus muss die Maßnahme geeignet sein, die Erreichung ihres Ziels zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was dafür erforderlich ist.(21)

41.      Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs zu den „finalen“ Verlusten ist es unverhältnismäßig, wenn der Mitgliedstaat der Muttergesellschaft eine Verlustberücksichtigung verweigert, obwohl die ausländische Tochtergesellschaft alle Möglichkeiten zur Berücksichtigung der Verlustberücksichtigung ausgeschöpft hat und keine Möglichkeit mehr besteht, dass diese Verluste irgendwie noch berücksichtigt werden können. Dies muss der Steuerpflichtige nachweisen.(22) Allein durch eine Liquidation nach einer Fusion könne jedoch nicht nachgewiesen werden, dass es keine Möglichkeit gäbe, die Verluste im Sitzstaat der Tochtergesellschaft zu berücksichtigen.(23)

1.      Zum Rechtfertigungsgrund der Vermeidung einer doppelten Verlustberücksichtigung

42.      Eine doppelte Verlustberücksichtigung scheint im vorliegenden Fall ausgeschlossen. Holmen hat ausweislich des Vorbescheids sämtliche wirtschaftliche Tätigkeiten eingestellt und auch keine verwertbaren Wirtschaftsgüter mehr. Einzig die aus den vorherigen Wirtschaftsjahren stammenden Verluste sind noch übrig und die Gesellschaft soll liquidiert werden. Da sowohl die Tochter- als auch die Enkelgesellschaft im gleichen Mitgliedstaat ansässig sind und eine Verlustberücksichtigung bei der Tochtergesellschaft nach spanischem Steuerrecht ausscheidet, besteht auch keine Gefahr, dass die Verluste der Enkelgesellschaft doppelt bei der Mutter- und der Tochtergesellschaft geltend gemacht werden können.

43.      Wenn aber keine Gefahr der doppelten Verlustnutzung besteht, greift dieser Rechtfertigungsgrund nicht ein.

2.      Zum Rechtfertigungsgrund der Wahrung der ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse

44.      Was die ausgewogene Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten angeht, ist darauf hinzuweisen, dass es sich um ein vom Gerichtshof anerkanntes legitimes Ziel handelt,(24) aufgrund dessen es erforderlich sein kann, auf die wirtschaftlichen Tätigkeiten der in einem dieser Mitgliedstaaten ansässigen Steuerpflichtigen, sowohl was Gewinne als auch was Verluste betrifft, nur dessen Steuerrecht anzuwenden.(25)

45.      Im vorliegenden Fall scheidet aufgrund dieses Rechtfertigungsgrundes die Annahme von zu berücksichtigenden finalen Verlusten jedoch aus drei Gründen aus: Erstens würde eine Berücksichtigung der in Spanien über die Jahre erwirtschafteten Verluste der Enkelgesellschaft die Steuerautonomie der Mitgliedstaaten verletzen (unter Nrn. 46 ff.). Zweitens liegt die Voraussetzung von rechtlich zwar nutzbaren, jedoch faktisch nicht nutzbaren Verlusten hier nicht vor (unter Nrn. 57 ff.). Drittens sind finale Verluste im Verhältnis zur Muttergesellschaft im Rahmen einer mittelbaren Beteiligung (d. h. bei einer Enkelgesellschaft) grundsätzlich ausgeschlossen (dazu unter Nrn. 73 ff.).

a)      Berücksichtigung der Steuerautonomie der Mitgliedstaaten

46.      Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, können die Grundfreiheiten nicht zur Folge haben, den Mitgliedstaat des Sitzes dieser Muttergesellschaft zu verpflichten, eine Verlustberücksichtigung zu deren Gunsten mit einem Betrag vorzusehen, der seinen Ursprung allein im Steuersystem eines anderen Mitgliedstaats hat, da sonst die Steuerautonomie des erstgenannten Mitgliedstaats durch die Ausübung der Steuerhoheit des anderen Mitgliedstaats beschränkt würde.(26)

47.      Insofern kann – so der Gerichtshof ausdrücklich(27) – „die Endgültigkeit der Verluste einer gebietsfremden Tochtergesellschaft im Sinne der Rn. 55 des Urteils Marks & Spencer[(28)] nicht von dem Umstand herrühren, dass der Mitgliedstaat, in dem diese Tochtergesellschaft ihren Sitz hat, jegliche Möglichkeit des Verlustvortrags ausschließt“.(29) Denn dann müsste ein Mitgliedstaat sein Steuerrecht an dasjenige eines anderen anpassen.

48.      Wenn nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs(30) die Endgültigkeit der Verluste nicht von dem Umstand herrühren kann, dass der Mitgliedstaat, in dem die Tochtergesellschaft ihren Sitz hat, jegliche Möglichkeit des Verlustvortrags ausschließt, dann muss dies auch für einen Ausschluss einer Verlustübertragung auf einen Dritten gelten. Gleiches gilt für die Beendigung einer Verlustübertragung. In beiden Fällen wird eine zukünftige Verlustnutzung – einmal durch den Steuerpflichtigen selbst, einmal durch einen Dritten – unterbunden. Die Situationen sind daher auch gleich zu behandeln.

49.      Wie bereits oben unter den Nrn. 41 ff. ausgeführt, ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs vor der Bejahung von sogenannten finalen Verlusten also zu prüfen, ob diese nicht zuvor durch eine Übertragung auf Dritte hätten berücksichtigt werden können. Damit können nur fremde Erwerber oder andere Konzerngesellschaften gemeint sein. Ist dies jedoch nicht möglich, weil das spanische Steuerrecht dies – hier aufgrund der Liquidation, die zu einer Beendigung der spanischen Konzernkonsolidierung führt – ausschließt, dann führt dieser rechtliche Verlustverrechnungsausschluss nicht dazu, dass nunmehr finale Verluste vorliegen.

50.      Ohnehin hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Grundfreiheiten dem nicht entgegenstehen, wenn ein grenzüberschreitend verrechenbarer Verlust immer am Ende des Veranlagungszeitraums als finaler Verlust festzustellen ist.(31) Damit ist jeder vortragsfähige Verlust – jedenfalls zunächst(32) – nicht final.

51.      Diese angesammelten (vorgetragenen) Verluste, die in einem Jahr als nicht final gelten (weil sie vortragsfähig sind oder ihre Verlustverrechnung nach nationalem Recht ausgeschlossen war), können nicht später zu finalen Verlusten werden, weil aufgrund der Liquidation ein weiterer Verlustvortrag ausscheidet.

52.      Andernfalls würden die zunächst erfolgreichen Tätigkeiten in Spanien allein in Spanien besteuert, die anschließend verlustbringenden Tätigkeiten hingegen durch das Steueraufkommen der Staaten, in denen die Konzernmütter ansässig sind, finanziert. Dies widerspräche der Wahrung einer angemessenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse.

53.      Besonders deutlich wird dies durch die hier relevante spanische Regelung, die vorgetragene Verluste seit 2011 nur eingeschränkt berücksichtigt, selbst wenn ausreichende Gewinne in diesem Jahr vorliegen sollten, die Spanien auch besteuert hat. Dass diese Verluste noch existieren, ergibt sich primär aus der rechtlichen Beschränkung der Verlustverrechnung durch Spanien im Jahr 2011. Daran muss sich die schwedische Steuerrechtsordnung nicht anpassen (Autonomieprinzip).

54.      Ebenfalls ändert sich die Eigenschaft des nicht finalen Verlustes bei Übertragung auf den Dritten (hier die Konzernmutter in Spanien) nicht später, nur weil der Mitgliedstaat die Übertragung der Verluste beendet. Vielmehr steht das Autonomieprinzip dem entgegen, dass in einem Veranlagungszeitraum nicht finale Verluste in einen späteren Veranlagungszeitraum aufgrund der Besonderheiten des nationalen Rechts in einem anderen Mitgliedstaat wieder zu finalen Verlusten werden.

55.      Ähnlich geht der Gerichtshof in dem Urteil Kommission/Vereinigtes Königreich davon aus, dass sich an der einmal fehlenden Finalität nachträglich nichts mehr ändert.(33) Jedenfalls deuten die Aussagen dort darauf hin, dass allenfalls der in dem letzten Jahr der Abwicklung erwirtschaftete Verlust der Tochtergesellschaft noch irgendwie (grenzüberschreitend) verrechnet werden können muss, nicht aber die bis dahin aufgelaufenen und nach nationalem (hier spanischem) Recht vorgetragenen Verluste.(34)

56.      Da sich die Existenz der vorliegenden fraglichen Verluste allein aus dem spanischen Recht ergibt, sind sie keine finalen Verluste der Enkelgesellschaft.

b)      Differenzierung zwischen faktischer und rechtlicher Finalität?

57.      Fast alle Verfahrensbeteiligten trennen vor diesem Hintergrund für die Beurteilung der Finalität eines Verlustes zwischen rechtlich und faktisch nicht verwertbaren (d.h. finalen) Verlusten.

58.      Verluste, die deshalb nicht nutzbar sind, weil sie im Mitgliedstaat der Entstehung rechtlich nicht anerkannt oder aufgrund rechtlicher Beschränkungen nicht verwertbar (z.B. nicht vor- oder rücktragbar) sind, sollen keine finalen Verluste im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs darstellen. Lediglich solche Verluste, die rechtlich zwar verwertbar wären, faktisch in der Zukunft aber nicht verwertet werden können, könnten als finale Verluste betrachtet werden. Dies überzeugt aufgrund der Autonomie der Steuerrechtsordnungen (Nr. 46 ff.).

59.      Zweifelhaft erscheint mir aber, ob es rechtlich verwertbare, aber faktisch nicht verwertbare Verluste überhaupt geben kann. Ich möchte dies an einem Beispiel veranschaulichen. Der einzige Fall, bei dem trotz unbeschränkter Verlustvortrags- und Verlustrücktragsmöglichkeit ein Verlust verbliebe, wäre der Fall eines insgesamt defizitären Unternehmens, welches nie ausreichend Gewinn erwirtschaftet hat, auch nachdem alle Wirtschaftsgüter veräußert wurden. In diesem Fall würde sich auch der Verlust des letzten Jahres trotz Verlustrücktragsmöglichkeit (faktisch) nicht auswirken können.

60.      Aber auch in diesem Fall bestünde immer noch die Möglichkeit, diese Verluste mit der Veräußerung des Unternehmens im Ergebnis auf einen Käufer zu übertragen,(35) sofern der Sitzmitgliedstaat dies zulässt. Der Käufer wird den Wert der bestehenden Verluste über den Kaufpreis des Unternehmens berücksichtigen, so dass der Verkäufer insoweit diese Verluste „realisiert“.

61.      Wenn die jeweilige Rechtsordnung eine Übertragung der Verluste auf andere Personen ermöglicht, dann ist eine Verwertung dieser Verluste immer auch faktisch möglich. Sie ist vielleicht im Einzelfall nicht von besonderem Erfolg gekrönt, weil der Erwerber eines defizitären Unternehmens nicht unbedingt viel Geld für ein solches ausgeben wird. Dies ändert aber nichts an einer faktischen Verwertbarkeit der Verluste.

62.      Damit basiert die Endgültigkeit der Verluste auch in diesem Fall entweder auf der Rechtsordnung des Mitgliedstaats (Ausschluss jeder Verlustübertragungsmöglichkeit) oder auf der Entscheidung des Steuerpflichtigen, die Gesellschaft nicht zu veräußern, sondern zu liquidieren. In beiden Fällen ist aber nicht einleuchtend, warum eine fehlende Verlustberücksichtigung in einem anderen Mitgliedstaat dann unverhältnismäßig sein sollte. Nicht ohne Grund verlangt auch der Gerichtshof, dass alle Möglichkeiten zur Berücksichtigung von Verlusten ausgeschöpft wurden. Dazu gehört auch eine Übertragung der Verluste auf einen Dritten im Wege eines Verkaufs.

63.      Holmen hat in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass es derartige Überlegungen gab, sich jedoch dann für eine Liquidation entschieden wurde. Insofern kann auch deshalb konstatiert werden, dass bei Holmen keine finalen Verluste vorliegen.

D.      Finale Verluste im Sinne von Bevola?

64.      Dem steht auch nicht das jüngere Urteil Bevola(36) entgegen. Zum einen hat der Gerichtshof dort „lediglich“ die Marks & Spencer-Ausnahme auf „finale“ Verluste von Betriebsstätten übertragen und nicht die oben vorgenommenen Einschränkungen in Frage gestellt.(37) Insbesondere hat er sich nicht näher zu der Frage geäußert, wann finale Verluste vorliegen.

65.      Zum anderen wird in diesem neueren Urteil schwerpunktmäßig(38) mit dem Leistungsfähigkeitsprinzip argumentiert. Dies mag in einer Betriebsstättenkonstellation noch verständlich sein, da Betriebsstätten rechtlich einen unselbständigen Teil des Unternehmens eines Steuerpflichtigen darstellen. Bei Tochter- und Enkelgesellschaften würde diese Argumentation jedoch nicht greifen. Diese sind selbständige Rechtspersonen, die auch eine eigenständige finanzielle Leistungsfähigkeit (wenn man darunter die Fähigkeit, aufgrund ihrer Einkünfte Steuern zu zahlen, versteht) aufweisen.(39) Dass es für die zutreffende Besteuerung der Leistungsfähigkeit der Muttergesellschaft notwendig sei, die Verluste der Tochtergesellschaft zu berücksichtigen, hat der Gerichtshof – und dies zu Recht – nicht entschieden.

66.      Der Konzernausgleich stellt steuerrechtlich betrachtet vielmehr eine Durchbrechung des Leistungsfähigkeitsprinzips dar, weil die Leistungsfähigkeit mehrerer Rechtssubjekte zusammengerechnet wird. Die Einbeziehung weiterer Rechtssubjekte kann daher jedenfalls nicht mit dem Grundsatz einer Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit begründet werden.

67.      Im Gegenteil widerspricht es sogar vielmehr dem Grundsatz einer Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit, wenn ein Mitgliedstaat nur eine Seite (d. h. nur die Einkünfte oder nur die Ausgaben) berücksichtigt. Meines Wissens gibt es zudem weder einen allgemeinen steuerrechtlichen noch einen allgemeinen unionsrechtlichen Grundsatz, dass am Ende eines Lebenszyklus einer Rechtsperson alle Verluste irgendwie ausgeglichen werden müssten. Insbesondere gebietet das Leistungsfähigkeitsprinzip hier keinen Verlustexport in andere Mitgliedstaaten.

68.      Auch nach Maßgabe des Urteils Bevola liegen hier also keine abzugsfähigen finalen Verluste vor, die von Spanien nach Schweden exportiert werden können.

E.      Zwischenergebnis unter Berücksichtigung eines „fairen Binnenmarktes“

69.      Dieses aus der Rechtsprechung abgeleitete Ergebnis überzeugt auch im Hinblick auf einen „fairen“ Binnenmarkt, der angesichts der sogenannten BEPS-Debatte(40) wieder etwas mehr in den Fokus gerückt ist. Denn eine grenzüberschreitende Verlustverrechnungsmöglichkeit finaler Verluste würde gerade in der vorliegenden besonderen Konstellation vor allem große grenzüberschreitend agierende Konzerne gegenüber kleineren (in der Regel nicht grenzüberschreitend tätigen) Unternehmen begünstigen. Wenn z. B. Holmen weiß, dass letztendlich alle aufgelaufenen Verluste aus dem spanischen Geschäftsmodell mit den Gewinnen in Schweden verrechnet werden können, dann kann Holmen bei dem Versuch, sich auf dem spanischen Markt zu positionieren, ganz anders im Wettbewerb auftreten als ein spanischer Mitbewerber, der davon ausgehen muss, dass seine Verluste untergehen werden, wenn er seine Geschäftstätigkeit in Spanien einstellt. Für Holmen wären die „spanischen Verluste“ eine viel geringere Belastung als für einen inländischen Konkurrenten ohne eine entsprechende Konzernstruktur.

70.      Unter Berücksichtigung dessen und bei konsequenter Anwendung der Rechtsprechung des Gerichtshofs (vgl. Nrn. 41 ff. und die dort angeführte Rechtsprechung) gelangt man also zu folgendem Ergebnis: Ist die Verlustnutzung im Sitzstaat der Enkelgesellschaft rechtlich ausgeschlossen, liegen keine finalen Verluste vor. Wenn eine Verlustnutzung durch den Sitzstaat möglich ist, dann muss der Steuerpflichtige diese Möglichkeiten ausgeschöpft haben. Darunter fällt ausweislich des Urteils Marks & Spencer(41) auch eine Realisierung der Verluste durch Übertragung auf einen Dritten, an der es hier fehlt.

71.      Damit ist hier der Ausschluss der Verrechnung der Verluste einer im Ausland ansässigen und im Inland nicht besteuerten Enkelgesellschaft durch Schweden nicht unverhältnismäßig.

F.      Beantwortung der einzelnen Fragen

72.      Damit komme ich zur konkreten Beantwortung der einzelnen Fragen.

1.      Zur ersten Frage: Erfordernis einer unmittelbaren Beteiligung

73.      Mit seiner ersten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht im Ergebnis wissen, ob die Verluste einer in Spanien ansässigen und dort zu liquidierenden Enkelgesellschaft als finale Verluste zu betrachten sind. Dies ist zu verneinen.

74.      Die Marks & Spencer-Ausnahme für finale Verluste differenziert im Hinblick auf finale Verluste zwar nicht zwischen Tochter- und Enkelgesellschaften. Damit würde sie auf den ersten Blick sowohl der Konzernmuttergesellschaft als auch der dazwischenstehenden Tochtergesellschaft eine Verlustverrechnung mit den finalen Verlusten der Enkelgesellschaft erlauben.

75.      Zwar war auch die dem Marks & Spencer-Urteil zugrunde liegende Konstellation eine mittelbare Beteiligungskette, worauf Holmen und die Kommission zu Recht hinweisen. Die Enkelgesellschaft, die Muttergesellschaft (eine Holding) und die Großmuttergesellschaft (Konzernmutter) waren dort sogar in drei verschiedenen Mitgliedstaaten ansässig. Das ergibt sich aber nur aus dem Vorabentscheidungsersuchen und den Schlussanträgen des Generalanwalts.(42) Im Urteil findet sich dies weder im Tatbestand, noch geht der Gerichtshof in seinem Urteil darauf ein.

76.      Daraus abzuleiten, dass der Gerichtshof stillschweigend entschieden habe, dass die Konzernmutter auch die (finalen) Verluste einer Enkelgesellschaft berücksichtigen können müsse, erscheint mir aber im Gegensatz zur Kommission und in Übereinstimmung mit den Niederlanden und Schweden zu weitgehend. Der Gerichtshof musste sich dort nämlich nicht mit dieser Frage näher auseinandersetzen, da er dazu auch nicht befragt worden ist.

77.      Vor allem aber hätte eine solche Betrachtungsweise ein Wahlrecht innerhalb eines Konzerns zur Folge, der entscheiden könnte, in welchem Mitgliedstaat welcher Tochter- oder der Muttergesellschaft die „finalen“ Verluste der Enkelgesellschaften geltend gemacht werden.

78.      Insbesondere wenn alle drei Gesellschaften in unterschiedlichen Mitgliedstaaten ansässig wären und entsprechende verrechenbare Gewinne existierten, wäre dieses Wahlrecht im Hinblick auf die Optimierung der Konzernsteuerquote bedeutsam. Ein solches Wahlrecht kann aber nach zutreffender Ansicht der beteiligten Mitgliedstaaten nicht bestehen. Es würde auch die Wahrung der ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse zwischen den Mitgliedstaaten in Frage stellen. Hinzu kommt die Gefahr, dass die Verluste möglicherweise in mehreren Mitgliedstaaten geltend gemacht werden.

79.      Da grundsätzlich noch eine Verlustverrechnung bei der unmittelbaren Muttergesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat möglich ist, ergibt sich vielmehr ein grundsätzlicher Vorrang einer Verlustverrechnung mit der unmittelbaren Muttergesellschaft vor einer Verlustverrechnung mit der mittelbaren Muttergesellschaft (hier der Konzernmutter in Schweden). Dieser Vorrang vermeidet dann auch die oben genannten Risiken eines Wahlrechts des Steuerpflichtigen ebenso wie die Möglichkeit einer doppelten Verlustberücksichtigung in den Drei-Staaten-Verhältnissen.

80.      Dieser Vorrang gilt auch, wenn – wie hier – Enkel- und Tochtergesellschaft im gleichen Mitgliedstaat ansässig sind. Zwar besteht hier keine Gefahr einer Optimierung der Konzernsteuerquote durch Auswahl des Mitgliedstaats der Verlustverrechnung, wie Holmen zutreffend vorträgt. Ebenso ist eine gesteigerte Gefahr der mehrfachen Verlustberücksichtigung ausgeschlossen. Die entscheidende Frage ist aber auch hier nicht, ob Tochter- und Enkelgesellschaft im gleichen Land ansässig sind, sondern ob bei der Enkelgesellschaft finale Verluste im Verhältnis zur Muttergesellschaft im anderen Mitgliedstaat vorliegen. Wie oben ausgeführt, ist dies aber zu verneinen.

81.      Auf die erste Frage ist damit zu antworten, dass die Verluste einer mittelbar gehaltenen Gesellschaft (d. h. einer Enkelgesellschaft) grundsätzlich keine finalen Verluste im Verhältnis zur „Großmuttergesellschaft“ (d. h. zur Muttergesellschaft der Tochtergesellschaft) darstellen.

2.      Zur zweiten Frage: spanische Verlustverrechnungsbeschränkung

82.      Mit der zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob ein Verlust auch insoweit als ein endgültiger Verlust anzusehen ist, wenn er aufgrund einer Beschränkung der Verlustverrechnung vorgetragen werden musste.

83.      Auf diese Frage ist nach Maßgabe der obigen Ausführungen zu antworten, dass der „lediglich“ vorgetragene Verlust nicht als sogenannten finaler Verlust zu betrachten ist, auch wenn er aufgrund einer Verlustausgleichsbeschränkung im Staat der Tochtergesellschaft nicht mit früheren Gewinnen verrechnet werden konnte.

84.      Die Existenz dieses Verlustes hängt allein von der Ausgestaltung des spanischen Steuerrechts ab und kann Schweden nicht dazu zwingen, diesen Verlust steuermindernd zu berücksichtigen.

3.      Zur dritten und zur vierten Frage:

85.      Mit seiner dritten und seiner vierten Frage möchte das Gericht wissen, ob für die Beurteilung der Finalität eines Verlustes die Tatsache zu berücksichtigen ist, dass die Abzugsmöglichkeiten anderer Beteiligter als desjenigen, bei dem der Verlust entstanden ist, aufgrund der Rechtsvorschriften im Sitzstaat der Tochtergesellschaft beschränkt sind, und wenn ja, ob zu berücksichtigen ist, inwieweit die Beschränkungen tatsächlich dazu geführt haben, dass ein Teil der Verluste nicht verrechnet werden konnte.

86.      Hinsichtlich dieser beiden Fragen ist aufgrund der obigen Ausführungen zu antworten, dass bei der Betrachtung, ob finale Verluste der Enkelgesellschaft vorliegen, immer nur die Beschränkungen bei der Enkelgesellschaft entscheidend sind. Wenn für die Enkelgesellschaft die Möglichkeit besteht, die Verluste auf einen Dritten (z. B. eine Tochtergesellschaft) zu übertragen, dann scheiden finale Verluste der Enkelgesellschaft aus. Daher kommt es nicht darauf an, ob Dritte den Verlust im konkreten Fall auch effektiv verwenden konnten. Dies ist allenfalls für die Frage relevant, ob bei diesen Dritten finale Verluste im Verhältnis zu deren Muttergesellschaften vorliegen.

VI.    Entscheidungsvorschlag

87.      Aus diesen Gründen schlage ich vor, die Vorlagefragen des Högsta förvaltningsdomtol (Oberster Verwaltungsgerichtshof, Schweden) wie folgt zu beantworten:

1.      Art. 49 in Verbindung mit Art. 54 AEUV setzt für eine grenzüberschreitende Verlustverrechnung bei der Muttergesellschaft voraus, dass die defizitäre Tochtergesellschaft direkt gehalten wird.

2.      Der „lediglich“ vorgetragene Verlust ist nicht als sogenannter finaler Verlust zu betrachten, auch wenn er aufgrund einer Verlustausgleichsbeschränkung im Staat der Tochtergesellschaft nicht mit früheren Gewinnen verrechnet werden konnte.

3.      Für die Betrachtung der Finalität von Verlusten einer Enkelgesellschaft ist auch die Möglichkeit der Übertragung und Verrechnung von Verlusten auf Dritte und damit auch auf ihre Muttergesellschaft (bzw. weitere konzernzugehörige Gesellschaften) in diesem Mitgliedstaat mit einzubeziehen. Ob deren Abzugsmöglichkeiten beschränkt sind, ist allein für die Frage nach deren „finalen“ Verlusten entscheidend.


1      Originalsprache: Deutsch.


2      Anhängig unter C‑607/17, vgl. dazu auch meine Schlussanträge vom gleichen Tag.


3      Urteil vom 13. Dezember 2005, Marks & Spencer (C‑446/03, EU:C:2005:763).


4      Ohne Anspruch auf Vollständigkeit: Urteile vom 4. Juli 2018, NN (C‑28/17, EU:C:2018:526), vom 12. Juni 2018, Bevola und Jens W. Trock (C‑650/16, EU:C:2018:424), vom 17. Dezember 2015, Timac Agro Deutschland (C‑388/14, EU:C:2015:829), vom 3. Februar 2015, Kommission/Vereinigtes Königreich (C‑172/13, EU:C:2015:50), vom 7. November 2013, K (C‑322/11, EU:C:2013:716), vom 21. Februar 2013, A (C‑123/11, EU:C:2013:84), sowie vom 15. Mai 2008, Lidl Belgium (C‑414/06, EU:C:2008:278).


5      Der Bundesfinanzhof in Deutschland ist sogar der Ansicht, dass mittlerweile „die Prüfungsebene der Rechtfertigungsgründe (als ‚Standort‘ der Verhältnismäßigkeitsprüfung und der Rechtsfigur der finalen Verluste) entfallen ist“. – vgl. BFH, Urteil vom 22. Februar 2017, I R 2/15, BStBl. II 2017, 709, Rn. 38).


6      Die Rechtsfigur der finalen Verluste wird von mehreren Stimmen im Gerichtshof für entbehrlich gehalten: vgl. nur Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache K (C‑322/11, EU:C:2013:183, Nrn. 66 ff. und 87) sowie meine Schlussanträge in der Rechtssache Kommission/Vereinigtes Königreich (C‑172/13, EU:C:2014:2321, Nrn. 41 ff.) und in der Rechtssache A (C‑123/11, EU:C:2012:488, Nrn. 50 ff.).


7      Kapitel 35 des Inkomstskattelag (1999:1229) – Gesetz Nr. 1229 aus dem Jahr 1999 über die Körperschaft- und Einkommensteuer.


8      Kapitel 35 a des Inkomstskattelag (1999:1229).


9      Urteile vom 29. November 2011, National Grid Indus (C‑371/10, EU:C:2011:785, Rn. 36), vom 21. Mai 2015, Verder LabTec (C‑657/13, EU:C:2015:331, Rn. 34), und vom 16. April 2015, Kommission/Deutschland (C‑591/13, EU:C:2015:230, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).


10      Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Juli 2018, NN (C‑28/17, EU:C:2018:526, Rn. 18), vom 25. Februar 2010 (X Holding, C‑337/08, EU:C:2010:89, Rn. 20), sowie vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation (C‑446/04, EU:C:2006:774, Rn. 167).


11      Urteile vom 4. Juli 2018, NN (C‑28/17, EU:C:2018:526, Rn. 31), vom 12. Juni 2018, Bevola und Jens W. Trock (C‑650/16, EU:C:2018:424, Rn. 32), vom 22. Juni 2017, Bechtel (C‑20/16, EU:C:2017:488, Rn. 53), vom 12. Juni 2014, SCA Group Holding u. a. (C‑39/13 bis C‑41/13, EU:C:2014:1758, Rn. 28), und vom 25. Februar 2010, X Holding (C‑337/08, EU:C:2010:89, Rn. 22).


12      Urteil vom 17. Dezember 2015 (C‑388/14, EU:C:2015:829, Rn. 65), welches auf das Urteil vom 17. Juli 2014, Nordea Bank (C‑48/13, EU:C:2014:2087, Rn. 24), und das Urteil vom 14. Dezember 2006, Denkavit Internationaal und Denkavit France (C‑170/05, EU:C:2006:783, Rn. 34 und 35), Bezug nimmt.


13      C‑172/13, EU:C:2014:2321, Nr. 26 – allerdings habe ich dort im konkreten Fall eine Vergleichbarkeit bejaht (siehe Nr. 29).


14      Urteil vom 17. Dezember 2015, Timac Agro Deutschland (C‑388/14, EU:C:2015:829, Rn. 65), unter Hinweis auf das Urteil vom 17. Juli 2014, Nordea Bank (C‑48/13, EU:C:2014:2087, Rn. 24), und das Urteil vom 14. Dezember 2006, Denkavit Internationaal und Denkavit France (C‑170/05, EU:C:2006:783, Rn. 34 und 35).


15      Urteile vom 4. Juli 2018, NN (C‑28/17, EU:C:2018:526, Rn. 35), vom 3. Februar 2015, Kommission/Vereinigtes Königreich (C‑172/13, EU:C:2015:50, Rn. 22 ff.), vom 21. Februar 2013, A (C‑123/11, EU:C:2013:84, Rn. 35), sowie vom 13. Dezember 2005, Marks & Spencer (C‑446/03, EU:C:2005:763, Rn. 27 ff.).


16      Urteil vom 12. Juni 2018, Bevola und Jens W. Trock (C‑650/16, EU:C:2018:424, Rn. 38 und 39).


17      Zwar sagt ein deutsches Sprichwort, dass man Äpfel nicht mit Birnen vergleichen könne. Aber auch Äpfel und Birnen haben Gemeinsamkeiten (so sind beide Kernobst) und sind damit insofern auch vergleichbar.


18      Dies hatte ich dem Gerichtshof schon in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Nordea Bank (C‑48/13, EU:C:2014:153, Nrn. 21 bis 28) vorgeschlagen.


19      Vgl. dazu ausdrücklich Urteile vom 6. September 2012, Philips Electronics (C‑18/11, EU:C:2012:532), und vom 15. Mai 2008, Lidl Belgium (C‑414/06, EU:C:2008:278, Rn. 33).


20      Urteil vom 13. Dezember 2005, Marks & Spencer (C‑446/03, EU:C:2005:763, Rn. 43 ff.).


21      Urteile vom 29. November 2011, National Grid Indus (C‑371/10, EU:C:2011:785, Rn. 42), vom 12. September 2006, Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas (C‑196/04, EU:C:2006:544, Rn. 47), und vom 13. Dezember 2005, Marks & Spencer (C‑446/03, EU:C:2005:763, Rn. 35).


22      Urteil vom 13. Dezember 2005, Marks & Spencer (C‑446/03, EU:C:2005:763, Rn. 55 und 56).


23      Urteil vom 21. Februar 2013, A (C‑123/11, EU:C:2013:84, Rn. 51 und 52).


24      Urteile vom 7. November 2013, K (C‑322/11, EU:C:2013:716, Rn. 50), vom 29. November 2011, National Grid Indus (C‑371/10, EU:C:2011:785, Rn. 45), und vom 6. September 2012, Philips Electronics (C‑18/11, EU:C:2012:532, Rn. 23); Urteil vom 13. Dezember 2005, Marks & Spencer (C‑446/03, EU:C:2005:763, Rn. 45 und 46).


25      Urteile vom 7. November 2013, K (C‑322/11, EU:C:2013:716, Rn. 50), vom 15. Mai 2008, Lidl Belgium (C‑414/06, EU:C:2008:278, Rn. 31), vom 18. Juli 2007, Oy AA (C‑231/05, EU:C:2007:439, Rn. 54), und vom 13. Dezember 2005, Marks & Spencer (C‑446/03, EU:C:2005:763, Rn. 45).


26      In diesem Sinne bereits die Urteile vom 21. Dezember 2016, Masco Denmark und Damixa (C‑593/14, EU:C:2016:984, Rn. 41), und vom 30. Juni 2011, Meilicke u. a. (C‑262/09, EU:C:2011:438, Rn. 33).


27      Urteil vom 3. Februar 2015, Kommission/Vereinigtes Königreich (C‑172/13, EU:C:2015:50, Rn. 33).


28      Urteil vom 13. Dezember 2005 (C‑446/03, EU:C:2005:763).


29      Vgl. Urteil vom 7. November 2013, K (C‑322/11, EU:C:2013:716, Rn. 75 bis 79 und die dort angeführte Rechtsprechung)


30      Urteile vom 3. Februar 2015, Kommission/Vereinigtes Königreich (C‑172/13, EU:C:2015:50, Rn. 33), und vom 17. Dezember 2015, Timac Agro Deutschland (C‑388/14, EU:C:2015:829, Rn. 54).


31      Urteil vom 3. Februar 2015, Kommission/Vereinigtes Königreich (C‑172/13, EU:C:2015:50, Rn. 31 und 36).


32      Die Bundesrepublik Deutschland vertritt daher die Ansicht, dass nur der im letzten Jahr entstehende Verlust aufgrund der faktisch fehlenden Vortragsfähigkeit als sogenannter finaler Verlust zu betrachten ist, während die vorgetragenen Verluste ihren Charakter als nicht finale Verluste nicht mehr verlieren.


33      Vgl. Urteil vom 3. Februar 2015 (C‑172/13, EU:C:2015:50, Rn. 37).


34      So wird der EuGH zum Teil auch verstanden – vgl. die Stellungnahme von Deutschland in diesem Verfahren und z. B. David Eisendle, „Grenzüberschreitende Verlustverrechnung im Jahre 11 nach Marks & Spencer“, ISR 2016, 37 (42).


35      Diesen Punkt spricht z. B. der EuGH, Urteil vom 21. Februar 2013, A (C‑123/11, EU:C:2013:84, Rn. 52 ff.), ausdrücklich an.


36      Urteil vom 12. Juni 2018, Bevola und Jens W. Trock (C‑650/16, EU:C:2018:424, Rn. 61 ff.).


37      Im Gegenteil – der Gerichtshof hat ausdrücklich das nationale Gericht damit beauftragt, festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Annahme eines finalen Verlustes überhaupt vorliegen – vgl. Urteil vom 12. Juni 2018, Bevola und Jens W. Trock (C‑650/16, EU:C:2018:424, Rn. 65).


38      Urteil vom 12. Juni 2018, Bevola und Jens W. Trock (C‑650/16, EU:C:2018:424, Rn. 39 und 59); siehe auch Urteil vom 4. Juli 2018, NN (C‑28/17, EU:C:2018:526, Rn. 35).


39      Die Annahme einer rechtlich relevanten grenzüberschreitenden Leistungsfähigkeit von Konzernen würde wohl vor allem neue Gestaltungsperspektiven für große internationale Konzerne eröffnen. Bedenklich daher das Urteil vom 4. Juli 2018, NN (C‑28/17, EU:C:2018:526, Rn. 35).


40      Darunter wird vereinfacht ausgedrückt die Steuergestaltung sogenannter multinationaler Konzerne verstanden, die innerhalb der bisherigen Steuersysteme über (rechtlich legale) Möglichkeiten verfügen, ihre Bemessungsgrundlagen in Hochsteuerländern zu minimieren und die Gewinne in Niedrigsteuerländer (Base Erosion and Profit Shifting) zu verlagern.


41      Urteil vom 13. Dezember 2005 (C‑446/03, EU:C:2005:763, Rn. 55).


42      Schlussanträge des Generalanwalts Poiares Maduro in der Rechtssache Marks & Spencer (C‑446/03, EU:C:2005:201, Nr. 8).

Urteilsbesprechung zu EUGH C-608/17

Urteilsbesprechungen zu EUGH C-608/17

Referenzen - Urteile

EUGH C-608/17 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

EUGH C-608/17 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesfinanzhof Urteil, 22. Feb. 2017 - I R 2/15

bei uns veröffentlicht am 22.02.2017

Tenor 1. Die Revision der Klägerin wird als unbegründet zurückgewiesen. 2. Auf die Revision des Beklagten wird das

Referenzen

Tenor

1. Die Revision der Klägerin wird als unbegründet zurückgewiesen.

2. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 27. November 2014  6 K 866/12 insoweit aufgehoben, als es der Klage stattgegeben hat. Die Klage wird insoweit abgewiesen.

3. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

4. Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Tatbestand

A.

1

Streitig ist, ob die für die Veräußerung eines Kommanditanteils (Beteiligung an einer KG mit ausländischer Betriebsstätte bei abkommensrechtlicher Freistellung) im Streitjahr (1999) an den Erwerber geleistete Entschädigungszahlung als Betriebsausgabe abzugsfähig ist (sog. finaler Verlust) und ob die in den Vorjahren abgezogenen Verlustanteile aus der Betriebsstätte nach Maßgabe des § 2a Abs. 4 Nr. 2 des im Streitjahr geltenden Einkommensteuergesetzes --EStG-- (i.d.F. des § 52 Abs. 3 Satz 5 EStG i.d.F. des Gesetzes zur Bereinigung von steuerlichen Vorschriften [Steuerbereinigungsgesetz 1999] --StBereinG 1999-- vom 22. Dezember 1999, BGBl I 1999, 2601, BStBl I 2000, 13 --EStG 1997 n.F.--) wegen dieser Anteilsveräußerung eine einkommenserhöhende Hinzurechnung auslösen.

2

An der B, einer im Inland ansässigen KG, waren die X KG als Kommanditistin zu 60 %, die Klägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH, als weitere Kommanditistin zu 40 %, und die B-GmbH als Komplementärin ohne eigenen Gesellschaftsanteil beteiligt. Für die im Jahr 1996 von der B begründete ausländische Betriebsstätte (Italien) wurden bei ihr für die Feststellungszeiträume 1996 bis 1998 gemäß § 2a Abs. 3 EStG 1990/1997 abziehbare ausländische Verluste gesondert festgestellt.

3

Mit notariellem Vertrag vom 8. März 1999 übertrug die Klägerin ihren Kommanditanteil auf die X KG mit schuldrechtlicher Wirkung vom 1. Januar 1999 (0:00 Uhr). Die Klägerin hatte wegen der bei der B zu erwartenden Verluste an die Käuferin einen als Entschädigung bezeichneten Betrag in Höhe von ... DM zu leisten, der in Höhe von ... DM auf die italienische Betriebsstätte entfiel.

4

Der Beklagte, Revisionsbeklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) qualifizierte in dem berichtigten Sammelfeststellungsbescheid 1997 bis 1999 vom 31. Januar 2006 zur B, der auch --die Klägerin betreffende-- Feststellungen i.S. des § 180 Abs. 5 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) für 1999 (dortiger Hinweis auf Anlage 18 und 19 des Außenprüfungsberichts) enthielt, die anteilige Entschädigungszahlung der Klägerin (Betriebsstätte) als nichtabzugsfähige Betriebsausgabe und stellte darüber hinaus fest, dass die Voraussetzungen einer Hinzurechnung der in den Vorjahren abgezogenen Verluste (§ 2a Abs. 4 Nr. 2 i.d.F. des § 52 Abs. 3 Satz 5 EStG 1997 n.F.) erfüllt seien. Der von der Klägerin als ehemaliger Gesellschafterin der B (§ 352 Abs. 1 Nr. 3 AO) erhobene Einspruch blieb erfolglos. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage nur im Hinblick auf den Betriebsausgabenabzug für die Entschädigungszahlung statt (FG Nürnberg, Urteil vom 27. November 2014  6 K 866/12, abgedruckt in Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2015, 537). Im Klageverfahren war die B beigeladen worden.

5

Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben und die zugrunde liegende Feststellung abzuändern, als darin zum Streitjahr die Feststellung einer Nachversteuerung der zugerechneten Verlustanteile der Jahre 1996 bis 1998 in Höhe von ... DM gemäß § 2a Abs. 4 Nr. 2 EStG i.V.m. § 52 Abs. 3 Satz 5 EStG i.d.F. des StBereinG 1999 enthalten ist.

6

Das FA beantragt, das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als es der Klage stattgegeben hat, und die Klage insgesamt abzuweisen.

7

Darüber hinaus beantragen die Klägerin und das FA, die Revision der jeweiligen Gegenseite zurückzuweisen.

8

Die in der mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienene Beigeladene hat zum Verfahren nicht Stellung genommen.

9

Das gemäß § 122 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) beigetretene Bundesministerium der Finanzen hat sich --ohne einen eigenen Antrag zu stellen-- der Rechtsauffassung des FA angeschlossen.

Entscheidungsgründe

B.

10

I. Dem angefochtenen Urteil liegt zu Recht die Auffassung zugrunde, dass die Feststellungen zur (Nicht-)Abzugsfähigkeit der Entschädigungszahlung sowie zur Hinzurechnung gemäß § 2a Abs. 4 EStG 1997 n.F. in zulässiger Weise Gegenstand eines Bescheids gemäß § 180 Abs. 5 Nr. 1 i.V.m. § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO sind, die ihrerseits mit der gemäß § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO vorzunehmenden gesonderten Feststellung des Streitjahres als "kombinierter Feststellungsbescheid" verbunden werden können (z.B. Senatsurteile vom 28. November 2007 I R 25/07, BFH/NV 2008, 1097; vom 24. Juli 2013 I R 57/11, BFHE 243, 102, BStBl II 2016, 633; vom 25. November 2015 I R 50/14, BFHE 253, 52, BStBl II 2017, 247; vom 2. Dezember 2015 I R 13/14, BFHE 253, 5, BStBl II 2016, 927, jeweils m.w.N.).

11

II. Die Revision der Klägerin wird als unbegründet zurückgewiesen (§ 126 Abs. 2 FGO). Das FG hat ohne Rechtsfehler dahin erkannt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen dafür, dass die Klägerin die ihr zugerechneten Verlustanteile der Jahre 1996 bis 1998 im Streitjahr gemäß § 2a Abs. 4 Nr. 2 EStG 1997 n.F. nachzuversteuern hat, erfüllt sind.

12

1. Die Übertragung des Gesellschaftsanteils erfüllt den Tatbestand des § 2a Abs. 4 Nr. 2 EStG 1997 (n.F.).

13

a) Nach § 2a Abs. 3 Satz 1 EStG 1990/1997 können unter bestimmten Voraussetzungen Verluste aus einer gewerblich tätigen ausländischen Betriebsstätte (auch dann) bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte abgezogen werden, wenn die Einkünfte aus der betreffenden Betriebsstätte nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) von der Einkommensteuer zu befreien sind. Der dafür notwendige Antrag des Steuerpflichtigen ist im Rahmen seiner Ertragsteuerveranlagung zu stellen. Ein nach § 2a Abs. 3 Satz 1 EStG 1990/1997 abgezogener Betrag ist gemäß § 2a Abs. 3 Satz 3 EStG 1990/1997 unter bestimmten, in der Vorschrift näher bezeichneten Voraussetzungen in einem nachfolgenden Veranlagungszeitraum bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte wieder hinzuzurechnen. Diese Grundsätze gelten bei der Besteuerung von Kapitalgesellschaften entsprechend (§ 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes --KStG--). Dass die im Zusammenhang mit der italienischen Betriebsstätte der B von der Klägerin als Mitunternehmerin erzielten (negativen) Einkünfte die Tatbestandsvoraussetzungen des § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG 1990/1997 erfüllt haben, ist nicht im Streit.

14

b) Nach § 52 Abs. 3 Satz 3 EStG 1997 n.F. ist § 2a Abs. 3 Satz 3 EStG 1990/1997 für die Veranlagungszeiträume 1999 bis 2008 (zwischenzeitlich unbegrenzt, vgl. § 52 Abs. 3 Satz 3 EStG 2002 i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2008 vom 20. Dezember 2007, BGBl I 2007, 3150, BStBl I 2008, 218) u.a. dann weiter anzuwenden, wenn eine in einem ausländischen Staat belegene Betriebsstätte i.S. des § 2a Abs. 4 i.V.m. § 52 Abs. 3 Satz 5 EStG 1997 n.F. übertragen wird. Die hiernach maßgebliche Fassung des § 2a Abs. 4 EStG 1997 n.F. sieht vor, dass dann, wenn eine in einem ausländischen Staat belegene Betriebsstätte in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt (Nr. 1), entgeltlich oder unentgeltlich übertragen (Nr. 2) oder aufgegeben wird (Nr. 3 - unter Fortführung der Geschäftstätigkeit durch eine "nahestehende" andere Person), ein nach Abs. 3 Sätze 1 und 2 abgezogener Verlust, soweit er nach Abs. 3 Satz 3 nicht wieder hinzugerechnet worden ist oder nicht noch hinzuzurechnen ist, im Veranlagungszeitraum der Umwandlung, Übertragung oder Aufgabe in entsprechender Anwendung des § 2a Abs. 3 Satz 3 EStG 1990/1997 dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzuzurechnen ist. Damit wird ein entgegen der Freistellungsanordnung eines DBA gewährter Verlustausgleich/-abzug wieder rückgängig gemacht; diese Rechtsfolge ist unabhängig davon, ob im Zuge der Übertragung ein Gewinn oder Verlust erzielt wurde (vgl. Probst in Flick/Wassermeyer/Baumhoff/Schönfeld, Außensteuerrecht, § 2a EStG Rz 586; Herkenroth/Striegel in Herrmann/Heuer/Raupach, § 2a EStG Rz 130; Gosch in Kirchhof, EStG, 15. Aufl., § 2a Rz 55, 56; Blümich/Wagner, § 2a EStG Rz 169 [vor Lief. 135]; Schmidt/Heinicke, EStG, 35. Aufl., § 2a Rz 66; Dreyer in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, § 2a Rz 275).

15

Die Nachversteuerungstatbestände des § 2a Abs. 4 Nr. 1 bis 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 Satz 5 EStG 1997 n.F. sind materiell-rechtlich unmittelbar mit § 2a Abs. 3 Satz 3 EStG 1990/1997 verknüpft. § 2a Abs. 4 EStG 1997 n.F. soll verhindern, dass die Hinzurechnung nach § 2a Abs. 3 Satz 3 EStG 1990/1997 mittels eines Rechtsträgerwechsels verbunden mit einer gewinnneutralen oder gewinnreduzierten Gestaltung des Vorgangs unterlaufen werden kann und dadurch das latente Hinzurechnungsrisiko endgültig ausgeschlossen oder reduziert wird (Bericht des Finanzausschusses, BTDrucks 14/2070, S. 22; Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2008 I R 96/05, BFH/NV 2009, 744; dazu Bundesverfassungsgericht --BVerfG--, Beschluss vom 31. März 2011  2 BvR 564/09; Probst in Flick/Wassermeyer/Baumhoff/Schönfeld, a.a.O., § 2a EStG Rz 565; Gosch in Kirchhof, a.a.O., § 2a Rz 55; s.a. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. April 1991 VIII R 68/86, BFHE 165, 46, BStBl II 1991, 873 zu § 2 des Gesetzes über steuerliche Maßnahmen bei Auslandsinvestitionen der deutschen Wirtschaft --Auslandsinvestitionsgesetz [AuslInvG]--).

16

c) Die Übertragung des Gesellschaftsanteils mit Vertrag vom 8. März 1999 rückwirkend zum 1. Januar 1999 ist dem Feststellungszeitraum 1999 (dem Streitjahr) zuzuordnen.

17

d) Die entgeltliche Übertragung des Gesellschaftsanteils der Klägerin ist eine entgeltliche Übertragung einer in einem ausländischen Staat belegenen Betriebsstätte.

18

Der Senat hat hierzu in seinem Urteil in BFH/NV 2008, 1097 bereits in dem Sinne Stellung genommen, dass eine entgeltliche Übertragung bzw. Veräußerung einer ausländischen Betriebsstätte auch darin zu sehen ist, dass ein Mitunternehmer einer Personengesellschaft, die eine ausländische Betriebsstätte hat, seinen Mitunternehmeranteil veräußert, da die Betriebsstätte der Gesellschaft den Mitunternehmern als eigene Betriebsstätte zuzurechnen (z.B. Senatsurteile vom 21. Juli 1999 I R 110/98, BFHE 190, 118, BStBl II 1999, 812; vom 18. Dezember 2002 I R 92/01, BFHE 201, 447) und deshalb die Anteilsübertragung mit einem Wechsel der persönlichen Zurechnung der aus der Betriebsstätte erzielten Einkünfte verbunden ist (Senatsurteil vom 17. November 1999 I R 7/99, BFHE 191, 18, BStBl II 2000, 605; s.a. zu § 2 AuslInvG: Senatsurteil vom 18. Juli 2001 I R 70/00, BFHE 196, 248, BStBl II 2003, 48). Wenn aber im Zuge der Anteilsübertragung die Möglichkeit, die steuersubjektgebundene Begünstigung des § 2a Abs. 3 Satz 1 EStG 1990/1997 durch die Erfassung später erzielter Gewinne auszugleichen, abgeschnitten wird, ist der Zweck des § 2a Abs. 4 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 3 Satz 5 EStG 1997 n.F. erfüllt. Daran ist festzuhalten (zustimmend z.B. Mössner in Kirchhof/ Söhn/Mellinghoff, EStG, § 2a Rz F 22; Gosch in Kirchhof, a.a.O., § 2a Rz 55, 56; Schmidt/Heinicke, a.a.O., § 2a Rz 63; Probst in Flick/Wassermeyer/Baumhoff/Schönfeld, a.a.O., § 2a EStG Rz 573; wohl auch Dreyer in Littmann/Bitz/Pust, a.a.O., § 2a Rz 268).

19

Dies steht entgegen der Ansicht der Klägerin nicht im Widerspruch zum BFH-Urteil in BFHE 165, 46, BStBl II 1991, 873. Zwar ist dort die Übertragung einer Mehrheit von Anteilen an einer die Betriebsstätte betreibenden Personengesellschaft auf eine Kapitalgesellschaft im Grundsatz nicht als eine Nachversteuerung auslösende Umwandlung der Betriebsstätte in eine Kapitalgesellschaft i.S. des § 2 Abs. 2 Satz 2 AuslInvG (entsprechend § 2a Abs. 4 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 3 Satz 5 EStG 1997 n.F.) gewertet worden (zustimmend wohl Krüger in Burmester/Endres [Hrsg.], Außensteuerrecht Doppelbesteuerungsabkommen und EU-Recht im Spannungsverhältnis, Festschrift für Helmut Debatin, 1997, S. 267, 276 f.). Der Tatbestand des § 2a Abs. 4 Nr. 2 EStG 1997 n.F. stand hierbei indes nicht zur Entscheidung an (s.a. insoweit bereits Senatsurteil in BFH/NV 2008, 1097).

20

2. Der erkennende Senat ist nicht mit der für eine Vorlageentscheidung i.S. Art. 100 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes notwendigen Gewissheit davon überzeugt, dass die rückwirkende Anordnung der Nachversteuerung durch § 2a Abs. 4 i.V.m. § 52 Abs. 3 Satz 5 EStG 1997 n.F. auch für Betriebsstättenübertragungen, die bereits während des Veranlagungs- bzw. Feststellungszeitraums 1999 vorgenommen worden waren, verfassungswidrig ist.

21

a) Nach der Rechtsprechung des BVerfG (z.B. Beschluss vom 12. November 2015  1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14, DE:BVerfG:2015:rk20151112.1bvr296114, m.w.N.) ist bei rückwirkenden Gesetzen zwischen Gesetzen mit echter Rückwirkung, die grundsätzlich nicht mit der Verfassung vereinbar sind, und solchen mit unechter Rückwirkung, die grundsätzlich zulässig sind, zu unterscheiden. Eine Rechtsnorm entfaltet echte Rückwirkung, wenn sie nachträglich in einen abgeschlossenen Sachverhalt ändernd eingreift. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ihre Rechtsfolge mit belastender Wirkung schon vor dem Zeitpunkt ihrer Verkündung für bereits abgeschlossene Tatbestände gelten soll ("Rückbewirkung von Rechtsfolgen"). Eine unechte Rückwirkung liegt hingegen vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition entwertet, etwa dann, wenn belastende Rechtsfolgen einer Norm erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden ("tatbestandliche Rückanknüpfung").

22

b) Im Streitfall liegt wegen des sog. Jahressteuerprinzips (bei der Körperschaftsteuer nach § 30 Nr. 3 KStG) und des Zeitpunkts, an dem der Steueranspruch entsteht (§ 38 i.V.m. § 37 Abs. 1 AO), mit Blick auf die den Veranlagungszeitraum 1999 betreffenden Neuregelungen des am 29. Dezember 1999 im Bundesgesetzblatt verkündeten Steuerbereinigungsgesetzes 1999 (BGBl I 1999, 2601) eine unechte Rückwirkung vor (s. allgemein und parallel zu Gesetzesänderungen im laufenden Veranlagungszeitraum bei der Einkommen- bzw. der Gewerbesteuer den BVerfG-Beschluss vom 10. Oktober 2012  1 BvL 6/07, DE:BVerfG:2012:ls20121010.1bvl000607, BVerfGE 132, 302).

23

c) Sofern eine Steuerrechtsnorm nach diesem Grundsatz (s. oben zu b) unechte Rückwirkung entfaltet, gelten für deren Vereinbarkeit mit der Verfassung im Verhältnis zu sonstigen Fällen unechter Rückwirkung gesteigerte Anforderungen, da rückwirkende Regelungen innerhalb eines Veranlagungszeitraums in vielerlei Hinsicht den Fällen echter Rückwirkung nahe stehen. Zwar ist eine unechte Rückwirkung nicht grundsätzlich unzulässig, da die Gewährung vollständigen Schutzes zu Gunsten des Fortbestehens der bisherigen Rechtslage andernfalls den dem Gemeinwohl verpflichteten Gesetzgeber in wichtigen Bereichen lähmen und den Konflikt zwischen der Verlässlichkeit der Rechtsordnung und der Notwendigkeit ihrer Änderung im Hinblick auf einen Wandel der Lebensverhältnisse in nicht mehr vertretbarer Weise zu Lasten der Anpassungsfähigkeit der Rechtsordnung lösen würde (s. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 132, 302, m.w.N.). Der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz geht insbesondere nicht so weit, vor jeder Enttäuschung zu bewahren; soweit nicht besondere Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten, genießt die bloß allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde zukünftig unverändert fortbestehen, keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 132, 302, m.w.N.). Der Gesetzgeber muss aber, soweit er für künftige Rechtsfolgen an zurückliegende Sachverhalte innerhalb des nicht abgeschlossenen Veranlagungszeitraums anknüpft, dem verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz in hinreichendem Maß Rechnung tragen. Die Interessen der Allgemeinheit, die mit der Regelung verfolgt werden, und das Vertrauen der Einzelnen auf die Fortgeltung der Rechtslage sind abzuwägen und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss gewahrt sein (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 132, 302, m.w.N.). Soweit daher an zurückliegende Sachverhalte innerhalb des nicht abgeschlossenen Veranlagungszeitraums angeknüpft wird, ist eine unechte Rückwirkung mit den Grundsätzen grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes nur vereinbar, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 132, 302, m.w.N.). Dabei werden grundsätzlich Gegenfinanzierungsinteressen (BVerfG-Beschluss vom 7. Juli 2010  2 BvL 1/03, 2 BvL 57/06, 2 BvL 58/06, DE:BVerfG:2010:ls20100707.2bvl000103, BVerfGE 127, 31; s. allgemein zur nicht ausreichenden Rechtfertigung durch das Argument der Erhöhung des Steueraufkommens auch BVerfG-Beschluss in BVerfGE 132, 302) und Vorhaben, die die Rechtslage verbessern oder Besteuerungslücken schließen sollen (BVerfG-Beschlüsse vom 7. Juli 2010  2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05, DE:BVerfG:2010:ls20100707.2bvl001402, BVerfGE 127, 1; vom 7. Juli 2010  2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05, DE:BVerfG:2010:rs20100707.2bvr074805, BVerfGE 127, 61), nicht als ausreichend angesehen. Allerdings geht das BVerfG in seiner Rechtsprechung nur dann von einem schutzwürdigen Vertrauen des Steuerpflichtigen in einen Fortbestand der im Augenblick der Disposition geltenden Rechtslage aus, wenn die Disposition noch vor der Einbringung des Gesetzentwurfs in den Bundestag verbindlich getroffen wurde (z.B. BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 127, 31; in BVerfGE 132, 302); ab diesem Zeitpunkt ist es ihm grundsätzlich möglich, seine wirtschaftlichen Dispositionen durch entsprechende Anpassungsklauseln auf etwaige zukünftige Gesetzesänderungen einzustellen (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 127, 31; s.a. BVerfG-Beschluss vom 3. Dezember 1997  2 BvR 882/97, DE:BVerfG:1997:rs19971203.2bvr088297, BVerfGE 97, 67).

24

d) Die Klägerin kann sich hiernach nicht mit Erfolg auf einen Vertrauensschutz berufen; die Rückwirkung ist gerechtfertigt.

25

aa) Für die Abwägung ist von besonderer Bedeutung, dass die Nachversteuerungsregelung systembildend ("kohärent") bezweckt, den mit dem Zweck der Förderung von Auslandsinvestitionen gerechtfertigten subventiven Effekt der der Symmetriethese widersprechenden Abzugsmöglichkeit (§ 2a Abs. 3 EStG 1990/1997) möglichst auf einen Zinseffekt zu begrenzen (s. BTDrucks V/3890, S. 29 f., 40 – "vorübergehende Hilfe im Sinne einer Steuerstundung"; Probst in Flick/Wassermeyer/Baumhoff/ Schönfeld, a.a.O., § 2a EStG Rz 448) und Missbrauch zu verhindern (zum Aspekt der Vermeidung einer missbräuchlichen Aufgabe der Betriebsstätte vgl. BTDrucks 14/1514, S. 28 f. und 14/2070, S. 22; s.a. zu dem Zweck, "Ausweichgestaltungen" zu begegnen, die Senatsurteile in BFH/NV 2009, 744, und vom 5. Februar 2014 I R 48/11, BFHE 244, 371). Dem steht angesichts der gesetzlichen Typisierungsmöglichkeit nicht entgegen, dass die konkrete Übertragung nach Einschätzung des FG nicht von einem Missbrauchsgedanken (wie evtl. bei einer konzerninternen Übertragung) getragen war.

26

Darüber hinaus ist von Bedeutung, dass die im Zeitpunkt der Disposition der Klägerin geltende Rechtslage, die eine Hinzurechnung vorsah, wenn "eine in einem ausländischen Staat belegene Betriebsstätte in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt (wird)" (§ 2a Abs. 4 Satz 1 EStG 1990/1997), in höchstem Maße unklar war. Da eine Betriebsstätte i.S. § 12 AO "als solche" nicht in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt werden kann (z.B. Blümich/Wagner, § 2a EStG Rz 165 [vor Lief. 135]; s.a. Probst in Flick/Wassermeyer/Baumhoff/Schönfeld, a.a.O., § 2a EStG Rz 566), ist teilweise befürwortet worden, den Tatbestand "untechnisch" zu verstehen (s. Probst in Flick/Wassermeyer/ Baumhoff/Schönfeld, a.a.O., § 2a EStG Rz 571; Gosch in Kirchhof, a.a.O., § 2a Rz 56; Blümich/Wagner, § 2a EStG Rz 165 [vor Lief. 135]; s.a. BFH-Urteil in BFHE 165, 46, BStBl II 1991, 873; zur Situation der Veräußerung des Betriebsvermögens der Betriebsstätte s. Senatsurteil in BFHE 244, 371), um dem Regelungszweck gerecht zu werden.

27

bb) Die Klägerin kann sich nicht auf ein schützenswertes Vertrauen in den Fortbestand der Rechtslage berufen, weil die im Streitfall angewendete Nachversteuerungsregelung schon vor März 1999 Gegenstand von Gesetzesentwürfen und Diskussionen in der Fachliteratur gewesen war (s. insoweit ebenfalls Probst in Flick/Wassermeyer/Baumhoff/Schönfeld, a.a.O., § 2a EStG Rz 566; Dreyer in Littmann/Bitz/Pust, a.a.O., § 2a Rz 268; evtl. abw. Gosch in Kirchhof, a.a.O., § 2a Rz 50; abw. Jung/ Bartelt/Rode, Internationales Steuerrecht --IStR-- 2016, 36).

28

Der Senat folgt insoweit der Einschätzung des FG, dass in die Würdigung der im Streitjahr geltenden Rechtslage der in 1998 eingeleitete Systemwechsel betr. § 2a Abs. 3 EStG 1990/1997 einbezogen werden muss und deshalb eine Zusammenschau der Begründungen des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl I 1999, 402, BStBl I 1999, 304) für die Streichung des § 2a Abs. 3 und 4 EStG 1990/1997 und des Steuerbereinigungsgesetzes 1999 für die Einfügung des neuen § 2a Abs. 4 EStG i.V.m. § 52 Abs. 3 Satz 5 EStG 1997 n.F. geboten ist. Hierdurch wird das Anliegen des Gesetzgebers, eine systemwidrige endgültige Berücksichtigung der ausländischen Verluste --auch mit Blick auf einen weiteren Betriebsausgabenabzug im Rahmen der ausländischen Besteuerung-- zu verhindern, folgerichtig auf den Stichtag des Systemwechsels (d.h. der Streichung des § 2a Abs. 3 und 4 EStG 1990/1997 ab dem Veranlagungszeitraum 1999) zurückbezogen.

29

Bereits vor der Disposition der Klägerin war ersichtlich, dass der Gesamtkomplex des § 2a Abs. 3, 4 EStG 1990/1997 Gegenstand einer (belastenden) Änderungsinitiative war (s. insoweit auch BVerfG-Beschluss in BVerfGE 97, 67, Rz 51). Zwar datiert der Gesetzesentwurf zum Steuerbereinigungsgesetz 1999 (BTDrucks 14/1514) vom 27. August 1999. Jedoch beinhaltete bereits der Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Wagniskapital (Beschluss des Bundesrates vom 8. Mai 1998, BRDrucks 376/98) in Artikel 2 eine Neufassung des § 2a Abs. 3 Satz 4 EStG 1990/1997, die im Wesentlichen der Fassung durch das Steuerbereinigungsgesetz 1999 entsprach (s. sachlich ebenso Art. 1 Nr. 15 [betr. § 20 Abs. 4 AStG/E] des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Außensteuergesetzes und anderer Gesetze in der Fassung der BRDrucks 12/98 vom 16. Januar 1998). Dieser Entwurf wurde am 17. Juni 1998 im Deutschen Bundestag eingebracht (BTDrucks 13/10990) und an verschiedene Ausschüsse zur weiteren Beratung überwiesen. Mit Ende der 13. Legislaturperiode des Deutschen Bundestages war dieser Entwurf wegen der sachlichen Diskontinuität zwar erledigt. Allerdings regte der Freistaat Bayern im Jahre 1998 an, den ursprünglichen Gesetzesantrag durch den Bundesrat erneut einzubringen (BRDrucks 913/98 vom 17. November 1998). Parallel dazu enthielt der am 10. November 1998 veröffentlichte Referentenentwurf zum Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 ebenfalls die vom Bundesrat vorgeschlagene Neuregelung des § 2a EStG (s. dazu den Bericht von Kroschel/Löbl/Wellisch, Der Betrieb --DB-- 1998, 2387). Hieraus wird deutlich, dass sich bereits im Veranlagungszeitraum 1998 --also im Jahr vor dem Streitjahr-- die spätere Änderung des § 2a EStG und dabei insbesondere auch die gesetzgeberische Konkretisierung des Nachversteuerungstatbestandes abgezeichnet hatten.

30

Dies wird auch aus der steuerrechtlichen Literatur ersichtlich. So diagnostizierte etwa Reuß in IStR 1997, 673, 674 f. einen "Reformstau" zu § 2a EStG, der spätestens zum "Steuerreformgesetz 1999" (unter Sicherstellung der Hinzurechnung) aufgelöst werden sollte, und Inzelmann/Mutscher verweisen in IStR 1999, 40 mit Blick auf die in 1998 in Gang gesetzte Initiative auf die Möglichkeit, dass "der Gesetzgeber die Hinzurechnungsregelungen... für bereits im Inland abgezogene, aber zwischenzeitlich nicht wieder hinzugerechnete Betriebsstättenverluste noch verschärfen wird" (s.a. dort S. 43 zur Betriebsstättenveräußerung).

31

Unabhängig hiervon ist der Senat der Ansicht, dass die im Laufe des Jahres 1998 eingetretene Erledigung des Gesetzesvorhabens (Grundsatz der Diskontinuität) entgegen der Auffassung der Klägerin keinen Vertrauensschutz auf den Fortbestand der bisherigen Rechtslage begründen konnte. Allein aus dem bloßen zeitlichen Ablauf der Legislaturperiode ergibt sich --ohne Hinzutreten sonstiger Umstände-- gerade nicht, dass der Gesetzgeber sein Änderungsvorhaben endgültig aufgegeben hat. Das zeigt gerade auch der Streitfall, in dem in der folgenden Legislaturperiode die beabsichtigte Gesetzesänderung umgesetzt worden ist.

32

3. Nach dem Vorstehenden ist zwar die Feststellung im angefochtenen Bescheid, dass die in den Jahren 1996 bis 1998 bei der Klägerin zum Abzug gebrachten Verluste aus der Betriebsstätte in Italien im Veranlagungszeitraum 1999 (bei ihrer Steuerveranlagung) wieder hinzuzurechnen sind, nach dem Maßstab nationalen Rechts rechtmäßig. Eine Entscheidung darüber, ob eine dem Feststellungsverfahren nachfolgende Körperschaftsteuerfestsetzung gegenüber der Klägerin unter Einschluss der Gewinnhinzurechnung aufgrund früherer Verluste unionsrechtlichen Maßgaben gerecht wird, ist hiermit jedoch nicht verbunden (zur Verschränkung von Hinzurechnung und Nachversteuerung mit dem Gesichtspunkt sog. finaler Verluste s. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- Timac Agro Deutschland vom 17. Dezember 2015 C-388/14, EU:C:2015:829, BStBl II 2016, 362 - dort Entscheidung zur Vorlagefrage 1; s.a. Schlücke, Finanz-Rundschau --FR-- 2016, 130 f. [sog. Rechtsfolgeneinschränkung der Nachversteuerungsregelung, s. dieselbe, Die Umsetzung von EuGH-Entscheidungen in das deutsche Steuerrecht, 2014, S. 51 ff.]; Schiefer/Scheuch, Neue Wirtschaftsbriefe --NWB-- 2016, 701, 706 f.; Gosch in Kirchhof, a.a.O., § 2a Rz 50; im Senatsurteil in BFHE 244, 371 offen gelassen). Dies ergibt sich --in verfahrensrechtlicher Hinsicht-- aus der sachlichen Beschränkung der Entscheidung in einem Feststellungsverfahren; der Senat verweist insoweit auf sein Urteil in BFH/NV 2008, 1097.

33

III. Auf die Revision des FA wird das angefochtene Urteil aufgehoben, soweit es der Klage entsprochen hat. Die Klage wird insoweit abgewiesen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO). Eine Rechtsgrundlage für den Abzug der Zahlung der Klägerin an die X KG für die Übernahme des Kommanditanteils als Betriebsausgabe besteht, soweit die Zahlung auf die Betriebsstätte in Italien entfällt, weder einfach- noch unionsrechtlich.

34

1. Der im Streitjahr (1999) angefallene Verlust der Klägerin aus der Veräußerung des Kommanditanteils ist, soweit er auf die Betriebsstätte der B in Italien entfällt, gemäß Art. 13 Abs. 2 i.V.m. Art. 24 Abs. 3 Buchst. a des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Verhinderung der Steuerverkürzung vom 18. Oktober 1989 (BGBl II 1990, 743, BStBl I 1990, 397) von der Bemessungsgrundlage der deutschen Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer ausgenommen. Der dort verwendete Begriff der "Einkünfte" schließt auch negative Einkünfte ein (s. insoweit nur Senatsurteile vom 17. Juli 2008 I R 84/04, BFHE 222, 398, BStBl II 2009, 630; in BFHE 244, 371, jeweils m.w.N. - ständige Rechtsprechung). Ein Abzug gemäß § 2a Abs. 3 EStG 1990/1997 kommt nicht in Betracht, da diese Regelung letztmals im Veranlagungszeitraum 1998 anzuwenden ist.

35

2. Ein Anspruch der Klägerin, den Verlust (hier: in Gestalt der Entschädigungszahlung von ... DM) als sog. finalen Verlust trotz der prinzipiellen abkommensrechtlichen Freistellung von der inländischen Bemessungsgrundlage ausnahmsweise abzuziehen, weil er in Italien definitiv nicht mehr verwertet werden könnte, ergibt sich auch nicht aus der unionsrechtlich verbürgten Niederlassungsfreiheit (Art. 43 i.V.m. Art. 48 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft i.d.F. des Vertrags von Amsterdam zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften und einiger damit zusammenhängender Rechtsakte, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 1997, Nr. C 340, 1, jetzt Art. 49 i.V.m. Art. 54 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union i.d.F. des Vertrags von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft --AEUV--, Amtsblatt der Europäischen Union --ABlEU-- 2008, Nr. C 115, 47).

36

a) Allerdings entspricht es bisher ständiger Senatsrechtsprechung (unter Anschluss an die bisherige ständige Rechtsprechung des EuGH, z.B. Urteil Lidl Belgium vom 15. Mai 2008 C-414/06, EU:C:2008:278, BStBl II 2009, 692), einen Verlustabzug abweichend von der sog. Symmetriethese (abkommensrechtliche Freistellung positiver und negativer Einkünfte) aus Gründen des Unionsrechts (Niederlassungsfreiheit, Art. 49 i.V.m. Art. 54 AEUV) zuzulassen, sofern und soweit der Steuerpflichtige nachweist, dass die Verluste im Quellenstaat steuerlich unter keinen Umständen anderweitig verwertbar sind (sog. finale Verluste). Der Senat hat eine derartige "Finalität" angenommen, wenn die Verluste im Quellenstaat aus tatsächlichen Gründen nicht mehr berücksichtigt werden können oder ihr Abzug in jenem Staat zwar theoretisch noch möglich, aus tatsächlichen Gründen aber so gut wie ausgeschlossen ist und ein wider Erwarten dennoch erfolgter späterer Abzug im Inland verfahrensrechtlich noch rückwirkend nachvollzogen werden könnte (Senatsurteil in BFHE 244, 371, unter Bestätigung des Senatsurteils vom 9. Juni 2010 I R 107/09, BFHE 230, 35; s. zuletzt Senatsbeschluss vom 22. September 2015 I B 83/14, BFH/NV 2016, 375; Darstellung der Rechtsentwicklung bei Brandis in Beck-Festgabe für Franz Wassermeyer, 2015, S. 433 [dort Nr. 59: Finale Auslandsverluste]; s.a. Hey in Lüdicke/ Mellinghoff/Rödder [Hrsg.], Nationale und internationale Unternehmensbesteuerung in der Rechtsordnung, Festschrift für Dietmar Gosch, 2016, S. 161; Kögel, ebenda, S. 205; Schnitger in Lüdicke/Schnitger/Spengel [Hrsg.], Besteuerung internationaler Unternehmen, Festschrift für Dieter Endres, 2016, S. 361). Darauf hat sich das FG im angefochtenen Urteil auch bezogen.

37

b) Diese Rechtsprechung wird vom EuGH inzwischen aber nicht mehr aufrecht gehalten. Im Urteil Timac Agro Deutschland (EU:C:2015, 829, BStBl II 2016, 362) hat der EuGH auf der Grundlage der Vorlagefrage des FG Köln im Beschluss vom 19. Februar 2014  13 K 3906/09 (EFG 2014, 1901) zur Veräußerung einer österreichischen Betriebsstätte an eine österreichische Kapitalgesellschaft, die zu dem gleichen Konzern gehört wie die deutsche Kapitalgesellschaft, entschieden, dass Art. 49 AEUV dahin auszulegen ist, dass er einer Steuerregelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden (dort: Art. 23 Abs. 1a DBA-Österreich 2000) nicht entgegensteht, die einer gebietsansässigen Gesellschaft im Fall der Veräußerung einer in einem anderen Mitgliedstaat belegenen Betriebsstätte an eine gebietsfremde, zum gleichen Konzern wie die veräußernde Gesellschaft gehörende Gesellschaft die Möglichkeit verwehrt, die Verluste der veräußerten Betriebsstätte in die Bemessungsgrundlage der Steuer einzubeziehen, sofern aufgrund eines DBA die ausschließliche Befugnis zur Besteuerung der Ergebnisse dieser Betriebsstätte dem Mitgliedstaat zusteht, in dem sie belegen ist.

38

In der Urteilsbegründung hat der EuGH hierzu ausgeführt, dass im Fall der abkommensrechtlichen Freistellung der ausländischen Einkünfte im Sitzstaat wegen der fehlenden Besteuerungsbefugnis (als Anknüpfungspunkt für einen Steuervorteil - s. Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet vom 3. September 2015 in der Rs. C-388/14, EU:C:2015:533, IStR 2015, 738, dort Rz 74) bei der Prüfung eines Verstoßes gegen das Beschränkungsverbot nunmehr schon tatbestandlich eine Vergleichbarkeit mit der Behandlung reiner Inlandsfälle abzulehnen sei (s. dort Rz 64 f. und Rz 27). Dies hat zur Folge, dass die Prüfungsebene der Rechtfertigungsgründe (als "Standort" der Verhältnismäßigkeitsprüfung und der Rechtsfigur der finalen Verluste) entfallen ist. Insoweit hat der EuGH zwar die gegenläufigen Aussagen seines Urteils Marks & Spencer vom 13. Dezember 2005 C-416/03 (EU:C:2005:763, Slg. 2005, I-10837) nicht ausdrücklich aufgegeben; vielmehr ist diese Entscheidung zur ersten Vorlagefrage weiterhin herangezogen worden (kritisch Niemann/ Dodos, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2016, 1057; s.a. z.B. Schlücke, FR 2016, 130). Jedoch hat er der sog. Symmetriethese die Eignung zugesprochen, eine Beschränkung von Grundfreiheiten von vornherein auszuschließen (so z.B. Benecke/Staats, IStR 2016, 80; Mitschke, FR 2016, 132; dem folgend z.B. FG München, Beschluss vom 31. Mai 2016  7 V 3044/15, EFG 2016, 1232; s.a. Forchhammer, EFG 2016, 1233; Schulz-Trieglaff, NWB Unternehmensteuern und Bilanzen --StuB-- 2016, 918) und damit seine Erwägungen in der Entscheidung Nordea Bank Danmark vom 17. Juli 2014 C-48/13 (EU:C:2014:2087, ABlEU 2014, Nr. C 315, 8) fortgeführt (dort Rz 24 der Entscheidungsgründe; s.a. Mitschke, IStR 2014, 565; Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 23. Oktober 2014 in der Rs. C-172/13, EU:C:2014:2321, Rz 25; Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet vom 3. September 2015 in der Rs. C-388/14, EU:C:2015:533, IStR 2015, 738, dort Rz 69 ff.; Dobratz, IStR 2017, 116 [zugleich in Fn. 2 mit Hinweis auf das EuGH-Urteil Denkavit International und Denkavit France vom 14. Dezember 2006 C-170/05, EU:C:2006:783, Slg. 2006, I-11949]; Benecke/ Staats, IStR 2016, 80, 81 [mit Hinweis auf das EuGH-Urteil X vom 10. Juni 2015 C-686/13, EU:C:2015:375, IStR 2015, 557]; ablehnend Schön in Schön/Heber, Grundfragen des Europäischen Steuerrechts, 2015, S. 109, 137 ff.).

39

Es ist nicht ersichtlich, dass das EuGH-Urteil Timac Agro Deutschland (EU:C:2015:829, BStBl II 2016, 362) zur Vorlagefrage 2 (Freistellungsbetriebsstätte) maßgeblich dadurch geprägt war, dass nach dem zur Vorlagefrage 1 abgehandelten Vortrag der österreichischen Regierung (s. Rz 56 des Urteils) nicht alle Möglichkeiten zur Berücksichtigung der Verluste in Österreich ausgeschöpft worden waren (so aber Niemann/Dodos, DStR 2016, 1057, 1062). Ebenso ist nicht ersichtlich, dass der im Tenor der Entscheidung des EuGH (ebenda) erwähnte Umstand der Veräußerung an eine konzernangehörige Kapitalgesellschaft (der ebenfalls Gegenstand der Vorlagefrage des FG Köln war) für die Grundsatzentscheidung zur Frage der Vergleichbarkeit von Bedeutung war (zweifelnd aber Jung/Rode, DB 2016, 137, 138; Patzner/Nagler, GmbH-Rundschau 2016, 176, 177). Letzteres vor allem deshalb nicht, weil es sich insoweit um einen Aspekt der Eingriffsrechtfertigung handelt (s. mit diesem Ansatz ebenso Müller, Internationale Steuer-Rundschau --ISR-- 2016, 54, 57 f.; gl.A. von Brocke, steueranwaltsmagazin 2016, 103, 104). Dementsprechend hat auch das FG Köln in seinem Vorlagebeschluss in EFG 2014, 1901 hervorgehoben, es wäre ergänzend zu prüfen, ob bei konzerninternen Veräußerungen von Betriebsstätten eine Rechtfertigung der Freistellungsmethode durch die Notwendigkeit der Verhinderung von Steuerumgehungsgestaltungen gegeben sein könnte (s. Rz 49 des Beschlussnachweises in juris mit dem dortigen Verweis auf das EuGH-Urteil Oy AA vom 18. Juli 2007 C-231/05, EU:C:2007:439, Slg. 2007, I-6373; s.a. Mitschke, IStR 2014, 381 [Ausschluss der Doppelberücksichtigung]), da bei Übertragungen innerhalb eines Konzerns dem Steuerpflichtigen faktisch ein Optionsrecht eingeräumt werde, ob oder in welchem Jahr er einen Verlust in den Staat des Stammhauses importieren will, ohne dass eine Vermögensveränderung auf der Ebene des Konzerns eintrete.

40

Ob es zur Herstellung der Vergleichbarkeit grenzüberschreitender und innerstaatlicher Sachverhalte genügt, wenn der deutsche Gesetzgeber aufgrund nationaler oder abkommensrechtlicher Sonderregeln (sog. switch-over) von der Freistellungsmethode zur Anrechnungsmethode wechselt (dazu z.B. Schnitger, IStR 2016, 72, 73; derselbe, Jahrbuch der Fachanwälte für Steuerrecht --JbFSt-- 2016/2017, 9, 11; derselbe in Festschrift Endres, a.a.O., S. 370; Kögel, NWB Internationales Steuer- und Wirtschaftsrecht --IWB-- 2017, 7, 14; s.a. Kahlenberg, NWB 2016, 1723, 1729), ist vorliegend nicht streiterheblich. Ob sich eine Vergleichbarkeit im vorgenannten Sinne darauf stützen lässt, dass --wie in abkommensrechtlicher Hinsicht regelmäßig dem freistellenden Staat zugestanden-- der Steuersatz mittels Progressionsvorbehalt (d.h. unter Einschluss der freigestellten Betriebsstätteneinkünfte) berechnet wird (so ebenfalls als erheblich für die Vergleichbarkeitsprüfung eingeschätzt von Schnitger, IStR 2016, 72, 73 f.; derselbe, JbFSt 2016/2017, 9, 11; derselbe in Festschrift Endres, a.a.O., S. 370; Müller, ISR 2016, 54, 57, mit Hinweis auf das EuGH-Urteil K vom 7. November 2013 C-322/11, EU:C:2013:716; Kögel, IWB 2017, 7, 14), ist zweifelhaft, da hierdurch die Steuerbemessungsgrundlage nicht berührt wird und damit die steuerfreien Einkünfte nicht besteuert werden (s. nur Wassermeyer in Wassermeyer, MA Art. 23A Rz 121). Auch diese Frage ist im Streitfall indes nicht entscheidungserheblich, da die Klägerin als Kapitalgesellschaft keinem progressiven Tarif unterliegt (s.a. allgemein Müller, ISR 2016, 54, 58).

41

3. Die Voraussetzungen für eine (nochmalige) Vorlage für eine Vorabentscheidung des EuGH (Art. 267 AEUV) sind im vorliegenden Streitfall nicht erfüllt. Zwar ist anerkannt, dass auch nach einer Entscheidung des EuGH über die Auslegung des Unionsrechts die entscheidungserhebliche Rechtsfrage bei Zweifeln durch ein anderes Gericht erneut vorgelegt werden kann (EuGH-Urteil CILFIT vom 6. Oktober 1982 C-283/81, EU:C:1982:335; Ehricke in Streinz, EUV/AEUV, 2. Aufl., Art. 267 AEUV Rz 72; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, EuRS Rz 48, m.w.N.). Allein der Umstand, dass der Begründung der Entscheidung vom 17. Dezember 2015 (Timac Agro Deutschland, EU:C:2015:829, BStBl II 2016, 362) dogmatische Zweifel (z.B. im Hinblick auf die Antwort zu der ersten Vorlagefrage [z.B. Henze, ISR 2016, 397, 399 f.; Schulz-Trieglaff, StuB 2016, 225, 228 ["Zirkelschluss"]; Kahlenberg, NWB 2016, 1723, 1728 f.; Schumacher, IStR 2016, 473, 477; Schiefer, IStR 2016, 79, 80; Benecke/Staats, IStR 2016, 80, 82; Diskussion von Sydow/Gosch/Schön, JbFSt 2016/ 2017, 13 ff.; Schnitger in Festschrift Endres, a.a.O., S. 370 f.; Kögel, IWB 2017, 7, 14] oder mit Blick auf eine in vergleichbaren anderen Verfahren --z.B. Urteil Lidl Belgium, EU:C:2008:278, BStBl II 2009, 692-- unterbliebene Vergleichbarkeitsprüfung [z.B. Henze, ebenda; derselbe in Festschrift Gosch, a.a.O., S. 137, 139 ff.; ausführliche Analyse bei Schumacher, IStR 2016, 473]) entgegengehalten werden können oder dass die Reichweite des Urteils auf andere (hier nicht streiterhebliche) Konstellationen ungewiss ist oder dass auf der Grundlage dieser Entscheidung die harmonisierende Bedeutung der Grundfreiheiten in der Fallsituation der Freistellung entwertet werde (Schlücke, FR 2016, 130, 131 f.), reicht nach Überzeugung des Senats jedenfalls dann nicht aus, wenn die Rechtsfrage mit Blick auf den konkret zu entscheidenden Streitfall geklärt ist und kein Raum "für vernünftige Zweifel hinsichtlich der richtigen Auslegung der fraglichen Rechtsnorm" mehr besteht (s. die EuGH-Empfehlungen an die nationalen Gerichte zu Art. 267 Abs. 3 AEUV, ABlEU 2016, C 439, 1, Rz 6; zur fehlenden Vorlagepflicht bei vorliegender Rechtsprechung z.B. EuGH-Urteil Parfums Christian Dior/Evora vom 4. November 1997 C-337/95, EU:C:1997:517, Slg. 1997, I-6013, Rz 29 f.; s. insoweit allgemein auch BFH-Urteil vom 13. Juli 2016 VIII K 1/16, BFHE 254, 481, BStBl II 2017, 198; Fehling in Schaumburg/Englisch, Europäisches Steuerrecht, 2015, Rz 23.16).

42

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1, 2 und 3 FGO; die Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig (§ 139 Abs. 4 FGO).