Finanzgericht Münster Urteil, 24. März 2015 - 2 K 3027/12 E

ECLI:ECLI:DE:FGMS:2015:0324.2K3027.12E.00
bei uns veröffentlicht am24.03.2015

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32

Urteilsbesprechung zu Finanzgericht Münster Urteil, 24. März 2015 - 2 K 3027/12 E

Urteilsbesprechungen zu Finanzgericht Münster Urteil, 24. März 2015 - 2 K 3027/12 E

Referenzen - Gesetze

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 115


(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 100


(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an di
Finanzgericht Münster Urteil, 24. März 2015 - 2 K 3027/12 E zitiert 7 §§.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 115


(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 100


(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an di

Einkommensteuergesetz - EStG | § 9 Werbungskosten


(1) 1Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. 2Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. 3Werbungskosten sind auch 1. Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beru

Einkommensteuergesetz - EStG | § 12


Soweit in § 10 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, 7 und 9 sowie Absatz 1a Nummer 1, den §§ 10a, 10b und den §§ 33 bis 33b nichts anderes bestimmt ist, dürfen weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden 1. die für

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 18. Juli 2014 - 1 K 1490/12

bei uns veröffentlicht am 18.07.2014

Diese Entscheidung zitiert Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen. Tatbestand 1 Streitig ist, ob Aufwendungen für ein Premiere-Abonnement, für Sportbekleidung und für einen Per

Bundesfinanzhof Urteil, 20. Mai 2010 - VI R 53/09

bei uns veröffentlicht am 20.05.2010

Tatbestand I.Streitig ist, ob Aufwendungen eines Lehrers für Bücher, Zeitschriften-Abonnements, die Fernleihe von Schriftwerken und Bürobedarf als Werbungskosten bei den Einkünften aus § 19 des Einkommensteuergesetzes
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Finanzgericht Münster Urteil, 24. März 2015 - 2 K 3027/12 E.

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 19. Feb. 2016 - 13 K 2981/13

bei uns veröffentlicht am 19.02.2016

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen.2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.3. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Streitig ist, ob Kosten der Klägerin für die Besuche von Kunstausstellungen und Vernissagen im Rahmen ihrer berufl

Finanzgericht Düsseldorf Urteil, 14. Sept. 2015 - 15 K 1712/15 E

bei uns veröffentlicht am 14.09.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. 1G r ü n d e : 2Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung von Aufwendungen für ein Abonnement des Pay-TV-Senders „Sky“ als We

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(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(1)1Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.2Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.3Werbungskosten sind auch

1.
Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.2Bei Leibrenten kann nur der Anteil abgezogen werden, der sich nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ergibt;
2.
Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche Abgaben und Versicherungsbeiträge, soweit solche Ausgaben sich auf Gebäude oder auf Gegenstände beziehen, die dem Steuerpflichtigen zur Einnahmeerzielung dienen;
3.
Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Berufsverbänden, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist;
4.
Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4.2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro anzusetzen, höchstens jedoch 4 500 Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4 500 Euro ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt.3Die Entfernungspauschale gilt nicht für Flugstrecken und Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung nach § 3 Nummer 32.4Für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte maßgebend; eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte benutzt wird.5Nach § 8 Absatz 2 Satz 11 oder Absatz 3 steuerfreie Sachbezüge für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag; ist der Arbeitgeber selbst der Verkehrsträger, ist der Preis anzusetzen, den ein dritter Arbeitgeber an den Verkehrsträger zu entrichten hätte.6Hat ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, so sind die Wege von einer Wohnung, die nicht der ersten Tätigkeitsstätte am nächsten liegt, nur zu berücksichtigen, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet und nicht nur gelegentlich aufgesucht wird.7Nach § 3 Nummer 37 steuerfreie Sachbezüge mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag nicht; § 3c Absatz 1 ist nicht anzuwenden.8Zur Abgeltung der Aufwendungen im Sinne des Satzes 1 ist für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 abweichend von Satz 2 für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro und für jeden weiteren vollen Kilometer
a)
von 0,35 Euro für 2021,
b)
von 0,38 Euro für 2022 bis 2026
anzusetzen, höchstens 4 500 Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4 500 Euro ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt.
4a.
Aufwendungen des Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Fahrten, die nicht Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4 sowie keine Familienheimfahrten sind.2Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer durch die persönliche Benutzung eines Beförderungsmittels entstehen, können die Fahrtkosten mit den pauschalen Kilometersätzen angesetzt werden, die für das jeweils benutzte Beförderungsmittel (Fahrzeug) als höchste Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz festgesetzt sind.3Hat ein Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte (§ 9 Absatz 4) und hat er nach den dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie den diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen zur Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit dauerhaft denselben Ort oder dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet typischerweise arbeitstäglich aufzusuchen, gilt Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und Absatz 2 für die Fahrten von der Wohnung zu diesem Ort oder dem zur Wohnung nächstgelegenen Zugang zum Tätigkeitsgebiet entsprechend.4Für die Fahrten innerhalb des weiträumigen Tätigkeitsgebietes gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
5.
notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen.2Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt.3Das Vorliegen eines eigenen Hausstandes setzt das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus.4Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung können im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens 1 000 Euro im Monat.5Aufwendungen für die Wege vom Ort der ersten Tätigkeitsstätte zum Ort des eigenen Hausstandes und zurück (Familienheimfahrt) können jeweils nur für eine Familienheimfahrt wöchentlich abgezogen werden.6Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte anzusetzen.7Nummer 4 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.8Aufwendungen für Familienheimfahrten mit einem dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart überlassenen Kraftfahrzeug werden nicht berücksichtigt.9Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 abweichend von Satz 6 eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro und für jeden weiteren vollen Kilometer
a)
von 0,35 Euro für 2021,
b)
von 0,38 Euro für 2022 bis 2026
anzusetzen.
5a.
notwendige Mehraufwendungen eines Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Übernachtungen an einer Tätigkeitsstätte, die nicht erste Tätigkeitsstätte ist.2Übernachtungskosten sind die tatsächlichen Aufwendungen für die persönliche Inanspruchnahme einer Unterkunft zur Übernachtung.3Soweit höhere Übernachtungskosten anfallen, weil der Arbeitnehmer eine Unterkunft gemeinsam mit Personen nutzt, die in keinem Dienstverhältnis zum selben Arbeitgeber stehen, sind nur diejenigen Aufwendungen anzusetzen, die bei alleiniger Nutzung durch den Arbeitnehmer angefallen wären.4Nach Ablauf von 48 Monaten einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte, die nicht erste Tätigkeitsstätte ist, können Unterkunftskosten nur noch bis zur Höhe des Betrags nach Nummer 5 angesetzt werden.5Eine Unterbrechung dieser beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte führt zu einem Neubeginn, wenn die Unterbrechung mindestens sechs Monate dauert.
5b.
notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer während seiner auswärtigen beruflichen Tätigkeit auf einem Kraftfahrzeug des Arbeitgebers oder eines vom Arbeitgeber beauftragten Dritten im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kraftfahrzeug für Kalendertage entstehen, an denen der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale nach Absatz 4a Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie Satz 5 zur Nummer 1 und 2 beanspruchen könnte.2Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kraftfahrzeug entstehen, kann im Kalenderjahr einheitlich eine Pauschale von 8 Euro für jeden Kalendertag berücksichtigt werden, an dem der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale nach Absatz 4a Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie Satz 5 zur Nummer 1 und 2 beanspruchen könnte,
6.
Aufwendungen für Arbeitsmittel, zum Beispiel für Werkzeuge und typische Berufskleidung.2Nummer 7 bleibt unberührt;
7.
Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverringerung, Sonderabschreibungen nach § 7b und erhöhte Absetzungen.2§ 6 Absatz 2 Satz 1 bis 3 ist in Fällen der Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern entsprechend anzuwenden.

(2)1Durch die Entfernungspauschalen sind sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4 und durch die Familienheimfahrten veranlasst sind.2Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel können angesetzt werden, soweit sie den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen.3Menschen mit Behinderungen,

1.
deren Grad der Behinderung mindestens 70 beträgt,
2.
deren Grad der Behinderung weniger als 70, aber mindestens 50 beträgt und die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind,
können anstelle der Entfernungspauschalen die tatsächlichen Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und für Familienheimfahrten ansetzen.4Die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 sind durch amtliche Unterlagen nachzuweisen.

(3) Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 bis 5a sowie die Absätze 2 und 4a gelten bei den Einkunftsarten im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7 entsprechend.

(4)1Erste Tätigkeitsstätte ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist.2Die Zuordnung im Sinne des Satzes 1 wird durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen bestimmt.3Von einer dauerhaften Zuordnung ist insbesondere auszugehen, wenn der Arbeitnehmer unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll.4Fehlt eine solche dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegung auf eine Tätigkeitsstätte oder ist sie nicht eindeutig, ist erste Tätigkeitsstätte die betriebliche Einrichtung, an der der Arbeitnehmer dauerhaft

1.
typischerweise arbeitstäglich tätig werden soll oder
2.
je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll.
5Je Dienstverhältnis hat der Arbeitnehmer höchstens eine erste Tätigkeitsstätte.6Liegen die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 für mehrere Tätigkeitsstätten vor, ist diejenige Tätigkeitsstätte erste Tätigkeitsstätte, die der Arbeitgeber bestimmt.7Fehlt es an dieser Bestimmung oder ist sie nicht eindeutig, ist die der Wohnung örtlich am nächsten liegende Tätigkeitsstätte die erste Tätigkeitsstätte.8Als erste Tätigkeitsstätte gilt auch eine Bildungseinrichtung, die außerhalb eines Dienstverhältnisses zum Zwecke eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme aufgesucht wird; die Regelungen für Arbeitnehmer nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und 5 sowie Absatz 4a sind entsprechend anzuwenden.

(4a)1Mehraufwendungen des Arbeitnehmers für die Verpflegung sind nur nach Maßgabe der folgenden Sätze als Werbungskosten abziehbar.2Wird der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig (auswärtige berufliche Tätigkeit), ist zur Abgeltung der ihm tatsächlich entstandenen, beruflich veranlassten Mehraufwendungen eine Verpflegungspauschale anzusetzen.3Diese beträgt

1.
28 Euro für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer 24 Stunden von seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist,
2.
jeweils 14 Euro für den An- und Abreisetag, wenn der Arbeitnehmer an diesem, einem anschließenden oder vorhergehenden Tag außerhalb seiner Wohnung übernachtet,
3.
14 Euro für den Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer ohne Übernachtung außerhalb seiner Wohnung mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist; beginnt die auswärtige berufliche Tätigkeit an einem Kalendertag und endet am nachfolgenden Kalendertag ohne Übernachtung, werden 14 Euro für den Kalendertag gewährt, an dem der Arbeitnehmer den überwiegenden Teil der insgesamt mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist.
4Hat der Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte, gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend; Wohnung im Sinne der Sätze 2 und 3 ist der Hausstand, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet sowie eine Unterkunft am Ort der ersten Tätigkeitsstätte im Rahmen der doppelten Haushaltsführung.5Bei einer Tätigkeit im Ausland treten an die Stelle der Pauschbeträge nach Satz 3 länderweise unterschiedliche Pauschbeträge, die für die Fälle der Nummer 1 mit 120 sowie der Nummern 2 und 3 mit 80 Prozent der Auslandstagegelder nach dem Bundesreisekostengesetz vom Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder aufgerundet auf volle Euro festgesetzt werden; dabei bestimmt sich der Pauschbetrag nach dem Ort, den der Arbeitnehmer vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht, oder, wenn dieser Ort im Inland liegt, nach dem letzten Tätigkeitsort im Ausland.6Der Abzug der Verpflegungspauschalen ist auf die ersten drei Monate einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte beschränkt.7Eine Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte führt zu einem Neubeginn, wenn sie mindestens vier Wochen dauert.8Wird dem Arbeitnehmer anlässlich oder während einer Tätigkeit außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätte vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt, sind die nach den Sätzen 3 und 5 ermittelten Verpflegungspauschalen zu kürzen:
1.
für Frühstück um 20 Prozent,
2.
für Mittag- und Abendessen um jeweils 40 Prozent,
der nach Satz 3 Nummer 1 gegebenenfalls in Verbindung mit Satz 5 maßgebenden Verpflegungspauschale für einen vollen Kalendertag; die Kürzung darf die ermittelte Verpflegungspauschale nicht übersteigen.9Satz 8 gilt auch, wenn Reisekostenvergütungen wegen der zur Verfügung gestellten Mahlzeiten einbehalten oder gekürzt werden oder die Mahlzeiten nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1a pauschal besteuert werden.10Hat der Arbeitnehmer für die Mahlzeit ein Entgelt gezahlt, mindert dieser Betrag den Kürzungsbetrag nach Satz 8.11Erhält der Arbeitnehmer steuerfreie Erstattungen für Verpflegung, ist ein Werbungskostenabzug insoweit ausgeschlossen.12Die Verpflegungspauschalen nach den Sätzen 3 und 5, die Dreimonatsfrist nach den Sätzen 6 und 7 sowie die Kürzungsregelungen nach den Sätzen 8 bis 10 gelten entsprechend auch für den Abzug von Mehraufwendungen für Verpflegung, die bei einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen, soweit der Arbeitnehmer vom eigenen Hausstand im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 abwesend ist; dabei ist für jeden Kalendertag innerhalb der Dreimonatsfrist, an dem gleichzeitig eine Tätigkeit im Sinne des Satzes 2 oder des Satzes 4 ausgeübt wird, nur der jeweils höchste in Betracht kommende Pauschbetrag abziehbar.13Die Dauer einer Tätigkeit im Sinne des Satzes 2 an dem Tätigkeitsort, an dem die doppelte Haushaltsführung begründet wurde, ist auf die Dreimonatsfrist anzurechnen, wenn sie ihr unmittelbar vorausgegangen ist.

(5)1§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b bis 8a, 10, 12 und Absatz 6 gilt sinngemäß.2Die §§ 4j, 4k, 6 Absatz 1 Nummer 1a und § 6e gelten entsprechend.

(6)1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Werbungskosten, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat oder wenn die Berufsausbildung oder das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet.2Eine Berufsausbildung als Erstausbildung nach Satz 1 liegt vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wird.3Eine geordnete Ausbildung liegt vor, wenn sie auf der Grundlage von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder internen Vorschriften eines Bildungsträgers durchgeführt wird.4Ist eine Abschlussprüfung nach dem Ausbildungsplan nicht vorgesehen, gilt die Ausbildung mit der tatsächlichen planmäßigen Beendigung als abgeschlossen.5Eine Berufsausbildung als Erstausbildung hat auch abgeschlossen, wer die Abschlussprüfung einer durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Berufsausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bestanden hat, ohne dass er zuvor die entsprechende Berufsausbildung durchlaufen hat.

Tatbestand

I.Streitig ist, ob Aufwendungen eines Lehrers für Bücher, Zeitschriften-Abonnements, die Fernleihe von Schriftwerken und Bürobedarf als Werbungskosten bei den Einkünften aus
§ 19 des Einkommensteuergesetzes
(EStG) zu berücksichtigen sind.Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) --zusammen veranlagte Eheleute-- erzielten im Streitjahr beide Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die Klägerin war bei der Stadt X im Bereich Stadtentwicklung beschäftigt. Der Kläger unterrichtete an einer Realschule die Fächer Deutsch, Geschichte, Sozialkunde und Ethik. Außerdem gehörte er der "American Anthropological Association" an. In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2002 machte der Kläger unter anderem die nachstehenden Aufwendungen als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend:
Kosten für 37 Bücher:

1.535,35 €

4 Zeitschriftenabos/Aufbewahrungsbox

210,96 €

Fernleihkosten, Bürobedarf, Kopierkosten, Bindekosten

405,60 €

von zusammen

2.151.91 €

                                                                                                                                         

3

Von diesen Aufwendungen ließ der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) zunächst lediglich einen Betrag in Höhe von 102 € zum Werbungskostenabzug zu. Dem Einspruch der Kläger gab das FA teilweise statt und anerkannte weitere Werbungskosten in Höhe von 50 % der Aufwendungen für Bücher, der Fernleihkosten, des Bürobedarfs sowie der Kopierer- und Bindekosten an. Darüber hinaus sind das Zeitschriften-Abonnement mit dem Titel Sozialismus (62 €) sowie die Aufbewahrungsbox (23 €) in vollem Umfang als Erwerbsaufwand berücksichtigt worden. Im Übrigen wurde der Einspruch zurückgewiesen.

4

Die hiergegen erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 477 veröffentlichten Gründen ab.

5

Mit der Revision rügen die Kläger die Verletzung materiellen Rechts.

6

Die Kläger beantragen, das Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 2. Oktober 2008  4 K 2895/04         und die Einspruchsentscheidung vom 22. November 2004         aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid für das Jahr         2002 vom 15. Mai 2003 in der Weise zu ändern, dass weitere         Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger         Tätigkeit des Klägers in Höhe von 1.096,96 € berücksichtigt         werden.

7

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

II. Die Revision der Kläger ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

9

1. Nach ständiger Rechtsprechung sind Werbungskosten über den Wortlaut des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG hinaus alle Aufwendungen, die durch den Beruf veranlasst sind (z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. November 1980 VI R 193/77, BFHE 132, 431, BStBl II 1981, 368, m.w.N.). Zu den bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigungsfähigen Werbungskosten gehören auch Aufwendungen für Arbeitsmittel (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG). Arbeitsmittel sind Wirtschaftsgüter, die unmittelbar zur Erledigung der dienstlichen Aufgaben dienen (BFH-Urteile vom 7. Oktober 1954 IV 630/53 U, BFHE 59, 395, BStBl III 1954, 362, und vom 18. Februar 1977 VI R 182/75, BFHE 121, 444, BStBl II 1977, 464). Zu den Arbeitsmitteln eines Lehrers können auch Zeitschriften und Bücher zählen, wenn die Literatur ausschließlich oder zumindest weitaus überwiegend beruflich genutzt wird.

10

a) Nicht abziehbar sind jedoch Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen (§ 12 Nr. 1 Satz 2 EStG). Anschaffungskosten können dann uneingeschränkt als Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn feststeht, dass der Arbeitnehmer den Gegenstand weitaus überwiegend beruflich verwendet. Daraus folgt, dass es für die Abziehbarkeit von Aufwendungen für beruflich genutzte Gegenstände, die auch privat genutzt werden können, bei der Entscheidung, ob nicht abziehbare Aufwendungen für die Lebenshaltung vorliegen, im Allgemeinen weniger auf den objektiven Charakter des angeschafften Gegenstands ankommt, sondern vielmehr auf die Funktion des Gegenstands im Einzelfall, also den tatsächlichen Verwendungszweck (BFH-Urteile vom 19. Februar 2004 VI R 135/01, BFHE 205, 220, BStBl II 2004, 958, und vom 20. Juli 2005 VI R 50/03, BFH/NV 2005, 2185). Bei einem gemischt genutzten Gegenstand ist nach den Grundsätzen des Großen Senats des BFH im Beschluss vom 21. September 2009 GrS 1/06 (BFHE 227, 1) eine Aufteilung in Betracht zu ziehen.

11

b) Diese allgemeinen Grundsätze gelten auch, wenn zu entscheiden ist, ob Bücher als Arbeitsmittel eines Lehrers zu würdigen sind (BFH-Urteile vom 16. Oktober 1981 VI R 180/79, BFHE 134, 299, BStBl II 1982, 67; vom 21. Februar 1986 VI R 192/82, BFH/NV 1986, 401; vom 2. Februar 1990 VI R 112/87, BFH/NV 1990, 564). Nach der Entscheidung des Senats vom 28. April 1972 VI R 305/69 (BFHE 106, 59, BStBl II 1972, 723) sind pauschale Feststellungen hierzu nicht ausreichend. Um Arbeitsmittel verneinen zu können, genügt es nicht, dass das FG für die Gesamtheit der angeschafften Bücher feststellt, es handele sich um Bücher, die auch von zahlreichen Steuerpflichtigen gekauft würden, die keine berufliche Verwendung dafür hätten (Zu dieser Argumentation auch Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 227, 1, 24). Es muss nach dieser Entscheidung vielmehr für jedes Buch einzeln untersucht werden, ob es sich um einen Gegenstand der Lebensführung oder um ein Arbeitsmittel handelt. Dabei kommt es auf die Verwendung des Buches gerade im Streitfall an (BFH-Urteile in BFHE 106, 59, BStBl II 1972, 723; in BFH/NV 1990, 564; vom 19. April 1991 VI R 164/87, BFH/NV 1991, 598). Erst wenn diese Untersuchungen zu keinem eindeutigen Ergebnis führen, kann der objektive Charakter der Werke, der vom FG im Einzelnen darzustellen und zu würdigen ist, den Ausschlag geben.

12

2. Im Streitfall ist das FG bei der Beurteilung der beruflichen Veranlassung der hier zu untersuchenden Aufwendungen teilweise von anderen Grundsätzen ausgegangen. Die Vorentscheidung ist deshalb aufzuheben. Zwar obliegt die Beantwortung der Frage, ob Aufwendungen beruflich veranlasst sind, in erster Linie der tatrichterlichen Würdigung durch das FG. Im Streitfall hat die Vorinstanz jedoch nicht alle maßgeblichen Umstände in ihre Überzeugungsbildung einbezogen. Dies stellt einen materiell-rechtlichen Fehler dar. Die Gesamtwürdigung des FG bindet den Senat deshalb nicht gemäß § 118 Abs. 2 FGO (BFH-Urteil vom 11. Januar 2007 VI R 52/03, BFHE 216, 320, BStBl II 2007, 317).

13

Vorliegend hat das FG allein auf die tatsächliche Verwendung der Schriftwerke im Unterricht abgestellt. Es hat insoweit die Auffassung vertreten, dass nur Literatur, die auch in nennenswertem Umfang Eingang in den Unterricht gefunden hat, den erforderlichen beruflichen Veranlassungszusammenhang aufweist. Damit hat die Vorinstanz den Erwerbsbezug unzulässig verengt.

14

Die Vorentscheidung kann deshalb keinen Bestand haben. Mangels Spruchreife geht die Sache an das FG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO). Es hat nochmals zu prüfen, ob die strittigen Kosten die Voraussetzungen für den Abzug als Erwerbsaufwendungen erfüllen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG). Im Rahmen der angesprochenen Gesamtwürdigung wird die Vorinstanz insbesondere zu berücksichtigen haben, dass die Eigenschaft eines Buchs als Arbeitsmittel nicht ausschließlich danach zu bestimmen ist, in welchem Umfang der Inhalt eines Schriftwerks in welcher Häufigkeit zu Unterrichtszwecken eingesetzt wurde. Im Übrigen kann auch die Verwendung der Literatur zur Unterrichtsvor- und -nachbereitung oder die Anschaffung von Büchern und Zeitschriften für eine Unterrichtseinheit, die nicht abgehalten worden ist, eine ausschließliche oder zumindest weitaus überwiegende berufliche Nutzung der Literatur begründen. Weiter weist der Senat darauf hin, dass das außerschulische Interesse des Klägers an anthropologischen und gesellschaftspolitischen Themen einer ausschließlichen beruflichen Veranlassung der streitgegenständlichen Kosten nicht entgegensteht. Lassen die objektiv festgestellten Tatsachen unter Berücksichtigung der dafür von der Rechtsprechung aufgestellten Merkmale und Maßstäbe die rechtliche Würdigung zu, dass Aufwendungen für ein Arbeitsmittel nahezu ausschließlich beruflich veranlasst sind, weil es nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird, stehen private Motive dem Werbungskostenabzug nicht entgegen (vgl. BFH-Urteil vom 24. Juni 2009 IV R 20/07, BFH/NV 2010, 20).

15

3. Das FG wird im zweiten Rechtsgang erneut für jedes einzelne Buch zu untersuchen haben, ob es sich um einen Gegenstand der Lebensführung, um ein Arbeitsmittel oder um einen gemischt genutzten Gegenstand handelt. Dabei kommt es auf die beabsichtigte tatsächliche Verwendung des Buches im Einzelfall an.

Soweit in § 10 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, 7 und 9 sowie Absatz 1a Nummer 1, den §§ 10a, 10b und den §§ 33 bis 33b nichts anderes bestimmt ist, dürfen weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden

1.
die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge.2Dazu gehören auch die Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen;
2.
freiwillige Zuwendungen, Zuwendungen auf Grund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht und Zuwendungen an eine gegenüber dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gesetzlich unterhaltsberechtigte Person oder deren Ehegatten, auch wenn diese Zuwendungen auf einer besonderen Vereinbarung beruhen;
3.
die Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern sowie die Umsatzsteuer für Umsätze, die Entnahmen sind, und die Vorsteuerbeträge auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot der Nummer 1 oder des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 5, 7 oder Absatz 7 gilt; das gilt auch für die auf diese Steuern entfallenden Nebenleistungen;
4.
in einem Strafverfahren festgesetzte Geldstrafen, sonstige Rechtsfolgen vermögensrechtlicher Art, bei denen der Strafcharakter überwiegt, und Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen;
5.
(weggefallen)


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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Tatbestand

1

Streitig ist, ob Aufwendungen für ein Premiere-Abonnement, für Sportbekleidung und für einen Personal Trainer bei den Einkünften des Klägers als Profifußballspieler als Werbungskosten berücksichtigt werden können.

2

Die Kläger wurden in den Streitjahren 2008 und 2009 als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der 1983 geborene Kläger war in der Zeit vom ... 2008 bis zum 17. August 2008 bei ... und daran anschließend bis zum ... 2010 bei ... als Profifußballspieler beschäftigt und erzielte aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Daneben erzielte er im Wesentlichen Vermietungseinkünfte und Einkünfte aus Kapitalvermögen (nur 2009); die Klägerin erzielte keine Einkünfte.

3

In den Einkommensteuererklärungen der Kläger für 2008 und 2009 machte der Kläger bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit u.a. Aufwendungen für ein Abonnement des Pay-TV-Senders Premiere iHv jeweils 120,00 €, für „Arbeitskleidung“ iHv jeweils 137,00 €, für einen privaten Personal Trainer iHv 300,00 € (nur 2008) sowie Mehraufwendungen für die Verpflegung bei Auswärts-, Test- und Freundschaftsspielen sowie bei Trainingslagern iHv 696,00 € (2008) und 684,00 € (2009) als Werbungskosten geltend (vgl. im Einzelnen Bl. 14 – 16 d. ESt- Akten, Fach „2008“; Bl. 25 – 28 d. ESt-Akten, Fach „2009“).

4

Der Beklagte ließ die geltend gemachten Aufwendungen in den Einkommensteuerbescheiden für 2008 vom 31. März 2010 und für 2009 vom 24. März 2011 unberücksichtigt.

5

Hiergegen legten die Kläger am 5. Mai 2010 und am 28. April 2011 Einspruch ein. Nachdem der Beklagte sie hinsichtlich der Verpflegungsmehraufwendungen vergeblich zur Vorlage einer Lohnabrechnung oder einer Bestätigung des Arbeitgebers über die Versteuerung von Sachbezugswerten für die Verköstigung auf Auswärtsfahrten als Arbeitslohn aufgefordert hatte (Bl. 17, 31, 32 d. Rbh.-Akte), wies er die Einsprüche mit Einspruchsentscheidung vom 15. März 2012 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die Kosten für das Premiere-Abonnement seien, auch soweit vorgetragen werde, dass das Abonnement zum Studium der jeweiligen Gegner erforderlich sei, nicht als Werbungskosten abzugsfähig, da es an einem konkreten beruflichen Anlass fehle. Die steuerliche Gleichbehandlung erfordere, dass eine zufällige Verbindung zwischen der Berufstätigkeit eines Steuerpflichtigen und dem allgemeinen weit verbreiteten Interesse an Fußball nicht dazu führen dürfe, dass dieser Steuerpflichtige die Aufwendungen für ein solches Abonnement in steuerlich relevanter Weise geltend machen dürfe, während den anderen Steuerpflichtigen der Abzug versagt werden müsse. Hinsichtlich der Sportbekleidung sei insbesondere darauf hinzuweisen, dass während der Trainingseinheiten im beruflichen Umfeld Vereinskleidung getragen werde. Die in Frage stehende Sportbekleidung werde daher nicht im unmittelbaren beruflichen Zusammenhang getragen und nicht bei der Berufsausübung verwendet. Auch die Tatsache, dass der Kläger für seine privaten Sportübungen neutrale Sportbekleidung der Vereinskleidung vorziehe, spreche für ein nicht geringes Eigeninteresse, da er offenbar als Privatperson wahrgenommen werden wolle und nicht als Fußballprofi (Bl. 36 ff. iVm Bl. 15 ff., 32 ff. d. Rbh.-Akte).

6

Mit den hiergegen am 19. April 2012 unter den Az. 1 K 1490/12 (Einkommensteuer 2008) und 1 K 1491/12 (Einkommensteuer 2009) erhobenen Klagen tragen die Kläger im Wesentlichen vor, der Bundesfinanzhof (BFH) habe mit Urteil vom 21. September 2009 GrS 1/06 seine Rechtsprechung geändert, und die Aufteilung von Werbungskosten auch dann zugelassen, wenn Aufwendungen nicht durch die besonderen beruflichen Bedürfnisse des Steuerpflichtigen veranlasst seien und die Befriedigung privater Interessen nicht nahezu ausgeschlossen sei. Im Falle des Klägers müsse jedoch sowohl die frühere als auch die neuere Rechtsprechung des BFH dazu führen, dass die Kosten des Premiere-Abonnements vollständig abzugsfähig seien. Denn der Kläger müsse sich auf seinen Gegenspieler einstellen und seine Schwächen und Stärken kennen. Dieses Wissen könne nicht in den Trainingseinheiten des Vereins erlangt werden, da hier der Schwerpunkt auf Taktik und Kondition liege und das Studium des Gegners somit in der Verantwortung des einzelnen Spielers bleibe. Die Kosten für das Premiere-Abonnement müssten vollständig abgezogen werden können, da der Kläger aufgrund der Regelungen der Bundesliga-Übertragungsrechte in der Wahl seiner Möglichkeiten nicht frei sei. Wolle er gegnerische Spieler regelmäßig und kontinuierlich zur Spielvorbereitung beobachten, sei er gezwungen, einen entsprechenden Vertrag abzuschließen und die Kosten zu tragen, da es keine legalen Alternativen gebe. Es sei dem Kläger nicht möglich, jedes Spiel und jeden künftigen Gegner kontinuierlich vor Ort zu studieren, da dies die Anordnung der Spieltage nicht zulasse. Es stehe auch nicht in der Verantwortung des Vereins, den Spielern die entsprechenden Möglichkeiten zur Verfügung zu stellen, da dieser als Arbeitgeber regelmäßig von einem gewissen Eigeninteresse seiner Arbeitnehmer ausgehe. Ein Bundesligaprofi nutze ein alternativloses Bundesliga-Fernsehabonnement ausschließlich für berufliche Zwecke, zumal das Arbeitsverhältnis in der Bundesliga erheblich vom üblichen Arbeitsverhältnis abweiche und von hoher Eigenverantwortung des Arbeitnehmers geprägt sei. Aufgrund der Kürze der Arbeitsverträge sei es für Fußballprofis umso wichtiger „auf dem Laufenden“ zu bleiben, da ein Arbeitsverhältnis in der Regel nicht länger als drei Jahre dauere. Anderenfalls müsste man im Übrigen auch für andere Berufsgruppen die Aufteilungsmaßstäbe überprüfen, z.B. bei Steuerberatern die Nutzung ihrer Fachliteratur zu privaten Zwecken oder bei Handwerkern die Nutzung von Arbeitskleidung, wenn diese auch noch nach Ende der Arbeitszeit auf dem Heimweg getragen werde.

7

Auch die geltend gemachten Kosten für die Arbeitsbekleidung seien als Werbungskosten abzugsfähig. Bei einem Profisportler könne keine private Mitbenutzung für Freizeitsport bestehen, da jede Form der sportlichen Betätigung der für den Beruf notwendigen Fitness diene. Eine private Mitbenutzung der vom Kläger gekauften Sportsachen sei daher ausgeschlossen oder zumindest als unwesentlich anzusehen. Die verbleibende, lediglich abstrakte Möglichkeit einer privaten Nutzung schließe die Anerkennung als Arbeitsmittel nicht aus. Auch die Möglichkeit, die vom Verein gestellte Sportkleidung mit dem Vereinsemblem zu tragen, könne kein Grund für das Versagen des Werbungskostenabzugs sein, da es einem Profifußballer wegen des öffentlichen Interesses und der emotionalen Reaktionen von Fans in keinem Fall zugemutet werden könne, in Vereinskleidung außerhalb des Vereinsgeländes zu trainieren. Aufgrund der heutigen Fankultur, die ... öfter zu Ausschreitungen führe und daher als aggressiv bezeichnet werden könne, bestehe die Notwendigkeit, außerhalb des Vereinstrainings zusätzliche Trainingseinheiten zu absolvieren und hierfür zusätzliche neutrale Sportbekleidung zu erwerben, um unbehelligt und in Ruhe trainieren zu können.

8

Die Aufwendungen für den Personal Trainer stünden ebenfalls ausschließlich mit der beruflichen Tätigkeit in konkretem Zusammenhang und seien daher als Werbungskosten abzugsfähig. Insoweit verweisen die Kläger auf die Rechtsprechung des BFH zur Berücksichtigung von Fort- und Weiterbildungskosten als Werbungskosten. Der Kläger sei zur Saison 2008/2009 von ... zum ... gewechselt und habe sich nur bedingt in der neuen Mannschaft durchsetzen können. Die Hinzuziehung eines Personal Trainers habe der Konditionssteigerung und damit der besseren Integration in die neue Mannschaft gedient. Da in einer leistungsorientierten Mannschaftssportart das Eingestehen von Leistungsdefiziten eher kontraproduktiv sei, habe der Kläger das außerhalb der Trainingszeiten im Verein übliche Trainingspensum mit einem Personal Trainer absolviert und optimiert. Die Einschaltung eines Personal Trainers sei im Übrigen auch nicht typischerweise Inhalt des Freizeitsports, so dass der Grundsatz, dass die Ausübung einer bestimmten Sportart im Allgemeinen zum Bereich der privaten Lebensführung, speziell der Freizeitgestaltung, gehöre, nicht einschlägig sein könne. Hinzu komme, dass der berufliche Abstieg von Profifußballern heute schon mit Ende Zwanzig beginne. Da die weitere Lebensplanung von Fußballprofis auf dem in der Profilaufbahn angehäuften Vermögen basiere, sei die Einschaltung eines Personal Trainers außerhalb des Vereins immer dann wirtschaftlich sinnvoll, wenn der Verein eher auf jüngere und günstigere Spieler setze, als die Leistungsfähigkeit der erfahrenen Spieler zu erhalten.

9

Außerdem seien auch die geltend gemachten Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbstständiger Arbeit anzuerkennen.

10

Die Kläger beantragen sinngemäß und schriftsätzlich,
die geänderten Einkommensteuerbescheide für 2008 und 2009 vom 26. November 2012 dahingehend zu ändern, dass die Aufwendungen für das Premiere-Abonnement iHv jeweils 120,00 € in den Jahren 2008 und 2009 sowie die Aufwendungen für die Sportbekleidung iHv 137,00 € und für den Personal Trainer iHv 300,00 € im Jahr 2008 als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbstständiger Arbeit berücksichtigt werden.

11

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

12

Er trägt ergänzend zur Einspruchsentscheidung im Wesentlichen vor, es sei nach objektiven Gesichtspunkten nicht feststellbar, in welchem Umfang und in welcher Intensität der Kläger den Pay-TV-Sender Premiere im häuslichen Bereich nutze und ob er dies aus beruflichen oder privaten Gründen tue. Ein Abzug von gemischt veranlassten Aufwendungen komme insgesamt nicht in Betracht, wenn die für sich gesehen jeweils nicht unbedeutenden beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge so ineinander griffen, dass eine Trennung nicht möglich sei, wenn es also an objektivierbaren Kriterien für eine Aufteilung fehle. Die Finanzgerichte dürften sich in der Regel nicht allein auf die Darstellung des Steuerpflichtigen stützen, wenn es – wie hier – an entsprechenden Nachweisen für dessen Sachvortrag fehle.

13

Die Aufwendungen für die Berufsbekleidung seien nicht hinreichend erwerbsbezogen, weshalb eine Berücksichtigung als Werbungskosten ausscheide. Entgegen der Rechtsprechung zur Sportbekleidung bei Sportlehrern liege hier der Sachverhalt vor, dass dem Kläger entsprechende Trainingskleidung zur Ausübung seiner üblichen Trainingseinheiten während der „Dienstzeit“ vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werde und der Kläger die hier in Betracht kommenden zusätzlichen Trainingseinheiten außerhalb der „Dienstzeit“ absolviere. Hinzu komme, dass die Befriedigung privater Interessen nicht nahezu ausgeschlossen sei, denn die Ausübung von Sport gehöre grundsätzlich zum Bereich der privaten Lebensführung, da durch die sportliche Betätigung allgemein und unabhängig von der Ausübung eines bestimmten Berufs die körperliche Leistungsfähigkeit gefördert werde und die sportliche Betätigung in erster Linie auch der eigenen Gesundheit diene.

14

Auch die Aufwendungen für den Einsatz des Personal Trainers seien steuerlich nicht abzugsfähig, da der Einsatz nach Angaben des Klägers zur Konditionssteigerung erfolge und somit der eigenen körperlichen Leistungsfähigkeit und Gesundheit diene. Flössen berufsbezogene Elemente und Umstände der allgemeinen Lebensführung dergestalt untrennbar ineinander, führe dies nach dem in § 12 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) enthaltenen Abzugsverbot zur Versagung des Werbungskostenabzugs.

15

Die beantragten Verpflegungsmehraufwendungen könnten hingegen anerkannt werden, soweit sichergestellt sei, dass die Arbeitgeber des Klägers die Übernahme der Verköstigung als Sachbezug versteuert hätten.

16

Nachdem die Kläger zum geltend gemachten Verpflegungsmehraufwand näher vorgetragen hatten, erließ der Beklagte unter dem 22. Oktober 2012 geänderte Einkommensteuerbescheide für 2008 und 2009, in welchen er zusätzliche Werbungskosten des Klägers iHv 494,00 € (Verpflegungsmehraufwendungen) bzw. iHv 452,00 € (Verpflegungsmehraufwendungen: 424,00 €; Wege Wohnung – Arbeitsstätte: 28,00 €) berücksichtigte. Zudem ergingen unter dem 26. November 2012 wegen hier nicht streitbefangener Punkte weitere geänderte Einkommensteuerbescheide für 2008 und 2009.

17

Der Senat hat die Verfahren Az. 1 K 1490/12 und 1 K 1491/12 mit Beschluss vom 15. Juli 2014 zur gemeinsamen Entscheidung unter dem Az. 1 K 1490/12 verbunden.

Entscheidungsgründe

18

Die Klage, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden hat (§ 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -FGO-), ist unbegründet. Die angefochtenen Einkommensteuerbescheide sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).

19

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH sind Werbungskosten alle Aufwendungen, die durch die Einkünfteerzielung veranlasst sind. Eine solche Veranlassung ist dann gegeben, wenn die Aufwendungen mit der Einkünfteerzielung objektiv zusammenhängen und ihr subjektiv zu dienen bestimmt sind (vgl. BFH, Beschluss vom 04. Juli 1990 GrS 2-3/88, BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817).

20

Nicht als Werbungskosten abgesetzt werden dürfen nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Derartige Kosten der Lebensführung sind nach Maßgabe des subjektiven Nettoprinzips durch die Vorschriften zur Berücksichtigung des steuerlichen Existenzminimums (§ 32a Abs. 1 Nr. 1, § 32 Abs. 6 EStG) pauschal abgegolten und grundsätzlich dem Anwendungsbereich des § 9 EStG entzogen, um eine doppelte Berücksichtigung zu vermeiden (BFH, Beschluss vom 21. September 2009 GrS 1/06, BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672). Ob Aufwendungen der beruflichen Sphäre oder der privaten Lebensführung i.S. von § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG zuzurechnen sind, entscheidet sich unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls (BFH, Beschluss vom 13. November 2013 VI B 40/13, BFH/NV 2014, 335).

21

§ 12 Nr. 1 Satz 2 EStG enthält kein allgemeines Aufteilungs- und Abzugsverbot, so dass die Vorschrift einer Aufteilung von gemischt veranlassten, aber anhand ihrer beruflichen bzw. privaten Anteile trennbaren Aufwendungen nicht entgegensteht (BFH, Beschluss vom 13. November 2013, aaO). Voraussetzung für eine Aufteilung ist allerdings, dass die privaten bzw. beruflichen Veranlassungsbeiträge jeweils nicht unbedeutend sind. Beruhen die Aufwendungen nicht oder in nur unbedeutendem Maße auf privaten, der Lebensführung des Steuerpflichtigen zuzurechnenden Umständen, so sind sie grundsätzlich insgesamt als Werbungskosten abzuziehen. Beruhen sie hingegen nicht oder in nur unbedeutendem Maße auf beruflichen Umständen, so sind sie insgesamt nicht abziehbar. Außerdem kommt ein Abzug von gemischt veranlassten Aufwendungen insgesamt nicht in Betracht, wenn die – für sich gesehen jeweils nicht unbedeutenden – beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge (z.B. bei einer beruflich/privaten Doppelmotivation für eine Reise) so ineinander greifen, dass eine Trennung nicht möglich ist, wenn es also an objektivierbaren Kriterien für eine Aufteilung fehlt (BFH, Beschluss vom 21. September 2009, aaO).

22

2. Nach Maßgabe dieser Rechtsgrundsätze hat die Klage keinen Erfolg. Der Beklagte hat die geltend gemachten Aufwendungen für das Premiere-Abonnement, die Sportbekleidung und den Personal Trainer zu Recht nicht als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit anerkannt.

23

a) Der Kläger trägt vor, er habe das Premiere-Abonnement erworben und genutzt, um gegnerische Spieler regelmäßig und kontinuierlich zur Spielvorbereitung zu beobachten. Damit behauptet er sinngemäß, das Abonnement habe für ihn als Arbeitsmittel gedient.

24

Aufwendungen für Arbeitsmittel gehören zu den Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG). Arbeitsmittel sind alle Wirtschaftsgüter, die ausschließlich – oder doch nahezu ausschließlich – und unmittelbar zur Erledigung der dienstlichen Aufgaben dienen. Bei einem Gegenstand, der auch im Rahmen der allgemeinen Lebensführung (§ 12 Nr. 1 Satz 2 EStG) genutzt werden kann, kommt es für die Entscheidung, ob beruflich veranlasste Aufwendungen oder nicht abziehbare Aufwendungen für die Lebenshaltung vorliegen, im Allgemeinen weniger auf den objektiven Charakter, sondern vielmehr auf die Funktion des angeschafften Gegenstands im Einzelfall, also dessen tatsächlichen Verwendungszweck, an. Das Wirtschaftsgut muss ausschließlich oder zumindest weitaus überwiegend nur zur Einnahmeerzielung beruflich genutzt werden. Eine geringfügige private Mitbenutzung ist unschädlich. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, ist unter Würdigung aller Umstände nach der tatsächlichen Zweckbestimmung, d.h. nach der Funktion des Wirtschaftsgutes im Einzelfall, festzustellen (BFH, Beschluss vom 30. Juni 2010 VI R 45/09, BFHE 230, 348, BStBl II 2011, 45, m.w.N.; BFH, Urteil vom 20. Mai 2010 VI R 53/09, BFHE 230, 317, BStBl II 2011, 723).

25

Der Senat ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse nicht davon überzeugt, dass das Premiere-Abonnement dem Kläger als Arbeitsmittel gedient hat. Zwar besteht zwischen dem Abonnement und der Tätigkeit des Klägers als Profifußballspieler ein gewisser objektiver Zusammenhang. Bei den Aufwendungen für das Abonnement eines Pay-TV-Senders, der – wie Premiere in den Streitjahren mit dem Bundesliga-Sender „arena“ – exklusiv die Spiele der Ersten und Zweiten Fußball-Bundesliga überträgt, handelt es sich jedoch um Aufwendungen, die wegen des allgemeinen Interesses am Thema Fußball einer Vielzahl von Steuerpflichtigen entstehen. Ein solches Abonnement wird von der weit überwiegenden Zahl der Steuerpflichtigen nicht für berufliche Zwecke, sondern im Rahmen der privaten Lebensführung genutzt. Soweit der Kläger vorträgt, er habe das Premiere-Abonnement ausschließlich oder nahezu ausschließlich zur Spielvorbereitung und damit für berufliche Zwecke genutzt, bestehen hieran schon deshalb erhebliche Zweifel, weil die taktische Vorbereitung auf und die Information über gegnerische Mannschaften im Bereich des Profifußballs üblicherweise durch den Trainerstab erfolgt. Die Behauptung des Klägers, seine Arbeitgeber in den Streitjahren ... hätten das Studium des Gegners der Verantwortung des einzelnen Spielers überlassen, ist ohne entsprechenden Nachweis jedenfalls nicht nachvollziehbar. Zudem wäre der Senat selbst dann nicht von der (nahezu) ausschließlichen Nutzung des Abonnements für berufliche Zwecke überzeugt, wenn die Spielvorbereitung tatsächlich in der Verantwortung des Klägers gelegen hätte. Denn Premiere hat in den Streitjahren neben den Spielen der Zweiten Bundesliga – der Spielklasse, in welcher der Kläger tätig war – insbesondere die Spiele der Ersten Bundesliga übertragen. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass der Kläger das Abonnement zumindest auch dazu verwendet hat, diese Erstligaspiele (und – darüber hinaus – die Spiele von Zweitligavereinen, gegen die sein eigener Verein nicht bei einem der kommenden Spieltage antreten musste) anzuschauen.

26

Ob das Abonnement dem Kläger im Hinblick auf die Übertragungen der Spiele der Zweiten Bundesliga in nicht unerheblichem Umfang auch für berufliche Zwecke gedient hat, kann der Senat dahin stehen lassen. Soweit nach den Grundsätzen des Beschlusses des Großen Senats vom 21. September 2009 (aaO) bei einem gemischt genutzten Gegen-stand eine Aufteilung in Betracht zu ziehen ist, scheidet eine solche Aufteilung vorliegend aus, da es an den hierfür erforderlichen objektivierbaren Kriterien fehlt. Insbesondere vermag der Senat mangels entsprechender Angaben des Klägers nicht festzustellen, in welchem Umfang er – unterstellt – das Abonnement zur Vorbereitung auf gegnerische Mannschaften genutzt hat.

27

b) Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG sind auch Aufwendungen für typische Berufskleidung Werbungskosten. Um typische Berufskleidung handelt es sich nach der ständigen Rechtsprechung des BFH, wenn die berufliche Verwendungsbestimmung bereits in ihrer Beschaffenheit entweder durch ihre Unterscheidungsfunktion, wie z.B. bei Uniformen oder durch dauerhaft angebrachte Firmenembleme oder durch ihre Schutzfunktion – wie bei Schutzanzügen, Arbeitsschuhen o.Ä. – zum Ausdruck kommt. Aufwendungen für bürgerliche Kleidung führen dagegen selbst dann nicht zum Werbungskostenabzug, wenn diese Kleidung ausschließlich bei der Berufsausübung getragen wird (BFH, Beschluss vom 6. Juni 2005 VI B 80/04, BFH/NV 2005, 1792). Derartige Aufwendungen sind nach den Vorschriften über das steuerliche Existenzminimum grundsätzlich dem Anwendungsbereich des § 9 EStG entzogen. Inwieweit gleichwohl ein beruflicher Mehraufwand zu berücksichtigen ist, bleibt in erster Linie der Entscheidung des Gesetzgebers überlassen. Die Beurteilung der Abziehbarkeit der Aufwendungen für bürgerliche Kleidung entspricht damit im Ergebnis der BFH-Rechtsprechung vor Ergehen des Beschlusses des Großen Senats vom 21. September 2009 GrS 1/06 (BFH, Beschluss vom 13. November 2013 VI B 40/13, BFH/NV 2014, 335).

28

Bei der streitgegenständlichen Sportbekleidung handelt es sich nicht um typische Berufskleidung, die aufgrund ihrer Unterscheidungs- oder Schutzfunktion nur bei der Berufsausübung verwendet wird, sondern um bürgerliche Kleidung. Ein Werbungskostenabzug kommt insofern nicht in Betracht. Soweit der Kläger argumentiert, bei einem Profisportler scheide eine private Mitbenutzung aus bzw. sei als unwesentlich anzusehen, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Zwar mag die Behauptung, jede Form der sportlichen Betätigung diene der für den Beruf notwendigen Fitness, zutreffen. Der Kläger verkennt jedoch, dass mit der sportlichen Betätigung zugleich seine allgemeine Leistungsfähigkeit und Gesundheit gefördert wurde. Ob der Kläger die Möglichkeit gehabt hätte bzw. es ihm zumutbar gewesen wäre, die vom Verein gestellte Sportbekleidung mit dem Vereinsemblem auch in der Freizeit zu tragen, kann auf sich beruhen, da es hierauf nicht ankommt.

29

Eine Aufteilung der Aufwendungen, die im Falle von bürgerlicher Kleidung bei feststehenden Arbeitszeiten und ausschließlicher Benutzung während der Arbeitszeiten ausnahmsweise möglich sein mag (vgl. BFH, Beschluss vom 13. November 2013, aaO), kommt im Streitfall nicht in Betracht.

30

c) Aus den zu Ziff. 2. b) dargelegten Gründen können auch die Aufwendungen für den Personal Trainer nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden. Die Betreuung durch einen Personal Trainer mag zwar für die Tätigkeit eines Berufssportlers förderlich sein. Daneben dient sie aber in erheblichem Umfang der allgemeinen Gesunderhaltung und Fitness. Eine Trennung der Aufwendungen nach beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträgen ist nicht möglich (vgl. z.B. auch Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25. Juli 2006 1 K 1783/05, EFG 2007, 29, zu Aufwendungen eines Polizeibeamten für den Besuch eines Fitnessstudios).

31

Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge des § 135 Abs. 1 FGO abzuweisen. Soweit der Beklagte die zunächst geltend gemachten Verpflegungsmehraufwendungen nach Abzug des bisher nicht versteuerten Sachbezuges für die freie Verköstigung bei Auswärtsfahrten im Klageverfahren anerkannt hat, kam eine Kostenteilung nach § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO nicht in Betracht. Denn die Kläger waren bereits im Einspruchsverfahren vergeblich aufgefordert worden, eine Lohnabrechnung oder eine Bestätigung des Arbeitgebers über die Versteuerung von Sachbezugswerten vorzulegen; die geänderten Einkommensteuerbescheide für 2008 und 2009 vom 26. November 2012 beruhen insofern auf Tatsachen, die sie früher hätten geltend machen können und sollen (§ 137 Satz 1 FGO).

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.