Finanzgericht Münster Urteil, 21. Juli 2016 - 9 K 2342/15 E
Tenor
Der Einkommensteuerbescheid 2011 vom 6.5.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24.6.2015 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand
2Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Einkommensteuerfestsetzung 2011 gemäß § 129 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) geändert werden durfte.
3Die Kläger wurden als Eheleute im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
4Der Kläger bezog neben betrieblichen Versorgungsbezügen eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Klägerin war bis zum 31.3.2011 als städtische Angestellte tätig; ab dem 1.4.2011 bezog sie Renteneinkünfte.
5In Anlage R zur Einkommensteuererklärung 2011 deklarierte die Klägerin auf der ersten Seite Folgendes (Beträge in €):
61. Rente |
2. Rente |
|
1 |
3 |
|
Rentenbetrag |
6.677 |
1.804 |
Rentenanpassungsbeträge |
||
Beginn der Rente |
01042011 |
01042011 |
Der Eintrag „1“ zur ersten Rente bezeichnet Bezüge aus inländischen gesetzlichen Rentenversicherungen; der Eintrag „3“ zur zweiten Rente bedeutet, dass die Bezüge aus inländischen berufsständischen Versorgungseinrichtungen stammen.
8Auf der zweiten Seite trug die Klägerin unter der zweiten Rente 65 € unter Zeile 31 „Leistungen aus einem Altersvorsorgevertrag, einem Pensionsfonds, einer Pensionskasse oder aus einer Direktversicherung lt. Nummer 1 der Leistungsmitteilung“ ein. Unter Zeile 38 „Leibrente aus einem Altersvorsorgevertrag oder aus einer betrieblichen Altersversorgung lt. Nummer 4 oder Leistungen wegen schädlicher Verwendung lt. Nummer 8a der Leistungsmitteilung“ trug sie einen Betrag in Höhe von 1.750 € (Kennziffer 557) ein. Dieser wurde von dem Sachbearbeiter handschriftlich gestrichen und in derselben Zeile zur Kennziffer 507 verschoben.
9In der Anlage Vorsorgeaufwand erklärte die Klägerin in Zeile 12 zur Kennziffer 420 Arbeitnehmerbeiträge zur Krankenversicherung laut Nr. 25 der Lohnsteuerbescheinigung in Höhe von 346 € und in Zeile 18 zur Kennziffer 426 Beiträge zur Krankenversicherung z.B. bei Rentnern in Höhe von 819 €.
10In der Einkommensteuerakte liegt im Anschluss an die Anlage R auch eine Mitteilung der VBL Pflichtversicherung vom 15.2.2012 vor, in der diese für das Kalenderjahr 2011 folgende Leistungen aus dem Altersvorsorgevertrag oder aus der betrieblichen Altersversorgung bescheinigt werden, die der Besteuerung nach § 22 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes 2009 (EStG 2009) unterlägen:
11Besteuerung nach
12Nr. 1 § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG 2009
13Einzutragen auf Seite 2 Zeile 31 der Anlage R 65,31 €
14Nr. 4 § 22 Nr. 5 Satz 2 Buchst. a i.V.m. § 22 Nr. 1 Satz 3
15Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG 2009 ggf. i.V.m.
16§ 55 Abs. 1 Nr. 1 der Einkommensteuer-
17Durchführungsverordnung (EStDV)
18Einzutragen auf Seite 2 Zeile 38 der Anlage R 1.750,74 €
19Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass nur diese Rentendaten elektronisch an das FA weitergeleitet worden sind. Der in der Anlage R unter „1. Rente“ deklarierte Rentenbetrag wurde demgegenüber nicht zeitnah elektronisch übermittelt.
20In einer Hinweismitteilung erschienen hinsichtlich der Klägerin folgende Prüf- bzw. Risiko-Hinweise:
217146: Die Werte zu den Kennzahlen von Kz 52.420 und/oder 423 ähneln den Werten zu Kz. 52.426 und/oder 429. Es ist zu prüfen, ob eine Doppelerfassung vorliegt.
225712: 00720301038 Bitte die erstmals im laufenden Jahr bezogene (weitere) Leistung laut Nr. 4 oder 8a der Leistungsmitteilung Kz 72.507) prüfen.
235572: 00720102028 Bitte die im laufenden Jahr erstmals bezogene weitere Leistung laut Nr. 1 der Leistungsmitteilung (zertifizierter Altersvorsorgevertrag oder betriebliche Altersversorgung; Kz 72.550) prüfen.
24Zu dem ersten Hinweis notierte der Sachbearbeiter des Beklagten (des Finanzamts --FA--) handschriftlichen „geprüft, vgl. Anlage Vorsorgeaufwand“ und zu dem zweiten Hinweis „geprüft Belege lagen vor“ . Hinsichtlich des dritten Hinweises vermerkte der Sachbearbeiter: „geprüft wie [das folgende Wort ist unleserlich gestrichen] Belege lagen vor“.
25In der Anlage Vorsorgeaufwand berichtigte der Sachbearbeiter zudem die Eintragungen zur Klägerin in Zeile 18 Kennziffer 426 (Beiträge zu Krankenversicherungen – ohne Beiträge, die in Zeile 12 geltend gemacht werden – (z.B. bei Rentnern und freiwillig gesetzlich versicherten Selbstzahlern)) und Zeile 21 Kennziffer 429 (Beiträge zu sozialen Pflegeversicherungen – ohne Beiträge, die in Zeile 15 geltend gemacht werden – (z.B. bei Rentnern und freiwillig gesetzlich versicherten Selbstzahlern)), indem er die Eintragungen „819“ und „166“ durch „282“ und „36“ ersetzte. Die von dem Sachbearbeiter eingesetzten Beträge entsprachen den Werten zu den elektronisch übermittelten Rentenbezügen, wie sie auch der Mitteilung der VBL Pflegeversicherung vom 15.2.2012 entnommen werden konnten.
26Am 16.8.2012 erließ das FA einen Einkommensteuerbescheid für 2011, in dem nur die elektronisch übermittelten Rentendaten erfasst worden sind. Außerdem wurden die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung unter Berücksichtigung der Korrekturen des Sachbearbeiters angesetzt. Dieser Einkommensteuerbescheid ist formell bestandskräftig geworden.
27Im Jahre 2014 überprüfte die Qualitätssicherung im FA die Rentenbezugsmitteilungen in 319 Fällen und kam in 46 Fällen zu der Notwendigkeit einer weiteren Überprüfung. In diesem Zusammenhang wurde mitgeteilt, dass bei den Klägern im Einkommensteuerbescheid 2011 eine relevante Abweichung festgestellt worden sei.
28Dies nahm das FA zum Anlass den Einkommensteuerbescheid 2011 gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO zu ändern und die erste Rente nunmehr in die sonstigen Einkünfte einzubeziehen.
29Die Kläger legten gegen den Änderungsbescheid Einspruch ein. In der Einspruchsentscheidung vom 24.6.2015 gab das FA den Klägern zwar insoweit Recht, als es einsah, dass die Korrekturvoraussetzungen des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO nicht vorlagen. Es ging nun aber davon aus, dass jedenfalls nach § 129 AO eine Änderung möglich sei. Aufgrund eines rein mechanischen Übersehens habe der Sachbearbeiter die erste Rente nicht erfasst. Ein Rechtsirrtum sei ausgeschlossen. Auch ein Denkfehler des Sachbearbeiters komme nicht in Betracht. Aus diesem Grund wies es den Einspruch als unbegründet zurück.
30Mit der daraufhin erhobenen Klage wenden sich die Kläger gegen die Änderung des Einkommensteuerbescheids 2011.
31Sie begründen ihre Klage damit, dass das FA die elektronisch übermittelten Daten nicht weiter überprüft habe. Es habe die Daten blind übernommen, obwohl ihm die Anlage R zur Verfügung gestanden habe. Ursache des Fehlers sei keine mechanische Unrichtigkeit, sondern eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht.
32Hinzu komme, dass es dem FA nach seinen eigenen Ausführungen bekannt gewesen sei, dass die Klägerin 2011 zunächst noch aktiv Beschäftigte gewesen sei. Die betriebliche Altersvorsorge der VBL werde immer neben der gesetzlichen Rente gezahlt. Es habe damit für das FA ein Anlass bestanden, den Sachverhalt weiter zu ermitteln.
33Während das FA seine Sachverhaltsaufklärungspflicht verletzt habe, seien die Kläger ihren Mitwirkungspflichten vollumfänglich nachgekommen. Der Sachbearbeiter habe sich nicht allein auf die elektronische Übermittlung verlassen dürfen, weil an der elektronischen Übermittlung Menschen mitwirkten, die Fehler machen könnten. Darüber hinaus wäre die Steuererklärung dann entbehrlich, weil alle Daten bereits elektronisch übermittelt würden.
34Bei Durchsicht der Akten könne festgestellt werden, dass auch im Übrigen ein Abgleich zwischen den elektronisch übermittelten Daten und der Steuererklärung stattgefunden habe.
35Darüber hinaus habe auch das Bundeszentralamt für Steuern in mehreren Schreiben mitgeteilt, dass in bestimmten Fällen eine Übermittlung der Rentenbezugsmitteilung nicht möglich sei. Dies könne insbesondere dann zutreffen, wenn das Geburtsdatum eines Leistungsempfängers nicht oder lediglich unvollständig oder dem Mitteilungspflichtigen ein lediglich vermeintlich konkretes oder fiktives Datum bekannt sei, das von dem in der IdNr-Datenbank gespeicherten Datum abweiche. Der handschriftliche Vermerk des Geburtsdatums der Klägerin auf dem Ausdruck der Excel-Tabelle lasse vermuten, dass dies auch vorliegend der Grund für die unterbliebene Übermittlung der Renteneinkünfte nach amtlich bestimmtem Datensatz gewesen sei.
36Die Kläger beantragen,
37den Einkommensteuerbescheid 2011 vom 6.5.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24.6.2015 aufzuheben,
38hilfsweise, den Einkommensteuerbescheid 2011 vom 6.5.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24.6.2015 unter Berücksichtigung von sonstigen Einkünften aus Renten gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG 2009 in Höhe von 9.302 € zu ändern,
39hilfsweise, die Revision zuzulassen.
40Das FA beantragt,
41die Klage abzuweisen.
42Das FA ist der Auffassung, es liege kein Fehler in der Sachverhaltsermittlung vor. Das bei der Veranlagung im Hintergrund laufende Prüfprogramm habe hinsichtlich der sonstigen Einkünfte lediglich wegen der unvollständigen Eintragungen zu den Einnahmen der Klägerin aus der betrieblichen Altersversorgung Prüf- bzw. Risikohinweise ausgeworfen. Für den Sachbearbeiter habe daher kein Anlass bestanden, die Angaben der Klägerin in der Anlage R im Einzelnen mit den im elektronischen Rentenspeicher vorhandenen Daten abzugleichen.
43Der Berichterstatter hat den Sach- und Streitstand am 20.5.2016 mit den Beteiligten erörtert. Das FA hat die Vorgehensweise bei der Veranlagung in seinem Haus bei dieser Gelegenheit wie folgt erläutert: Bei Eingang einer Steuererklärung werde zunächst einmal auf die elektronisch übermittelten Daten zurückgegriffen. Überprüft würden anschließend nur die übrigen Daten der Steuererklärung. Was nach dem ersten Einlesen der Daten passiere, sei individuell unterschiedlich. Man könne aber festhalten, dass die elektronische Übermittlung gerade dem Zweck der Arbeitserleichterung diene; die Mitarbeiter sollten diese Werte übernehmen und sich grundsätzlich auch darauf verlassen dürfen. Eigentlich sei der elektronisch übermittelte Problemkreis damit abgeschlossen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Erörterungstermins wird auf den Inhalt des Protokolls Bezug genommen.
44In dem Erörterungstermin haben die Beteiligten übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
45Entscheidungsgründe
46Die zulässige Klage, über die der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden durfte (§ 90 Abs. 2 FGO), ist begründet. Der Änderungsbescheid zur Einkommensteuer ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Zu Unrecht hat das FA den Einkommensteuerbescheid hinsichtlich der nicht berücksichtigten Rente der Klägerin in Höhe von 6.677 € geändert.
47I. Zwischen den Beteiligten ist zu Recht nicht mehr streitig, dass eine Änderung gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO wegen nachträglich bekannt gewordener Tatsachen nicht zulässig war. Weitere Ausführungen sind daher entbehrlich.
48II. Der Einkommensteuerbescheid durfte auch nicht wegen einer offenbaren Unrichtigkeit geändert werden. Nach § 129 Satz 1 AO kann die Behörde Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigen. Der Einkommensteuerbescheid 2011, den das FA am 16.8.2012 erlassen hatte, war nicht derartig fehlerhaft; dies gilt insbesondere für die allein in Betracht kommende ähnliche offenbare Unrichtigkeit.
491. Eine ähnliche offenbare Unrichtigkeit kann nur vorliegen, wenn sie auf ein mechanisches Versehen zurückzuführen und die Möglichkeit eines Rechtsirrtums ausgeschlossen ist (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17.6.2004 IV R 9/02, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs, ehemals Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs --BFH/NV-- 2004, 1505; vom 4.6.2008 X R 47/07, BFH/NV 2008, 1801). § 129 Satz 1 AO ist nicht anwendbar, wenn auch nur die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass die Nichtbeachtung einer feststehenden Tatsache in einer fehlerhaften Tatsachenwürdigung oder einem sonstigen sachverhaltsbezogenen Denk- oder Überlegungsfehler begründet ist oder auf mangelnder Sachverhaltsaufklärung beruht (BFH-Urteil vom 14.6.2007 IX R 2/07, BFH/NV 2007, 2056). Es muss sich um einen Fehler handeln, der in einem sonstigen mechanischen, zumal unbewussten, gedankenlos-gewohnheitsmäßigen, unwillkürlichen Vertun besteht, beispielsweise Übersehen, falsches Ablesen, falsches Übertragen, Verwechseln, Vertauschen oder Vergessen. Hervorgerufen werden muss der Fehler durch Unachtsamkeit, Flüchtigkeit, Gedankenlosigkeit, Abgelenktheit o.ä. (Tehler, Deutsches Steuerrecht 2009, 1019). Ob ein solches mechanisches Versehen oder ein die Berichtigung nach § 129 Satz 1 AO ausschließender Tatsachen- oder Rechtsirrtum vorliegt, ist jeweils nach den Verhältnissen des Einzelfalls vom Finanzgericht als Tatsacheninstanz zu beurteilen (BFH-Urteile vom 27.5.2009 X R 47/08, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs --BFHE-- 226, 8, Bundessteuerblatt --BStBl-- II 2009, 946; vom 1.8.2012 IX R 4/12, BFH/NV 2013, 1).
50Der Fehler darf nicht erst durch Abfrage subjektiver Einschätzungen seinerzeit Betei-ligter ermittelt und auf diese Weise „offenbart“ werden können (BFH-Urteil vom 11.7.2007 XI R 17/05, BFH/NV 2007, 1810). Etwaige entgegenstehende innere Absichten des beteiligten Verwaltungsbeamten müssen sich sonach in einer irgendwie nach außen tretenden, "offenbaren" Handlungsweise "beim Erlass" (vgl. § 129 Satz 1 AO) des betreffenden Bescheides oder auch „im Vorfeld“ der Steuerfestsetzung nieder-schlagen; spätere Bekundungen des Beamten können dies nur verifizieren (BFH-Urteil vom 29.1.2003 I R 20/02, BFH/NV 2003, 1139). In der Regel können sich die Finanzgerichte daher allein auf den Akteninhalt stützen und sind nicht gehalten, den tätig gewordenen Bearbeiter als Zeugen zu hören (BFH-Urteil vom 11.7.2007 XI R 17/05, BFH/NV 2007, 1810).
512. Abzugrenzen ist die ähnliche offenbare Unrichtigkeit von Fehlern in der Sachverhaltsermittlung, die nicht auf bloßer Unachtsamkeit beruhen (BFH-Urteil vom 4.11.1992 XI R 40/91, BFH/NV 1993, 509; Wernsmann in Hübschmann/Hepp/Spitaler --HHSp--, § 129 AO Rz. 62). Diese führen zu einer Verletzung der Amtsermittlungspflicht (BFH-Urteile vom 18.4.1986 VI R 4/83, BFHE 146, 350, BStBl II 1986, 541; vom 31.7.1990 I R 116/88, BFHE 162, 115; vom 23.1.1991 I R 26/90, BFH/NV 1992, 359; vom 12.4.1994 IX R 31/91, BFH/NV 1995, 1). So liegt eine offenbare Unrichtigkeit unter Umständen nicht mehr vor, wenn nur durch Beiziehung weiterer Unterlagen der zutreffende Sachverhalt erkennbar gewesen wäre (statt aller Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 129 AO Rz. 11). Dies ist namentlich dann der Fall, wenn das FA bei der Veranlagung des Steuerpflichtigen davon absieht, den konkreten Besteuerungszeitraum betreffende präsente Unterlagen einzusehen (Wernsmann in HHSp, § 129 AO Rz. 61 mit einem Beispiel zur Umsatzsteuer). Werden ferner Fälle im Rahmen ihrer Bearbeitung im Rahmen des Risikomanagement-Systems ohne personelle Überprüfung maschinell verarbeitet, kann eine offenbare Unrichtigkeit ausscheiden (kategorischer von Wedelstädt in Beermann/Gosch, § 129 AO Rz. 13).
52Die Verpflichtung zur Sachaufklärung und ihr Umfang hat sich an § 88 AO in der bis zum 31.12.2016 gültigen Fassung auszurichten. Dies bedingt eine einzelfallbezogene Prüfung, ob eine Pflicht zur Sachaufklärung oder zur Hinzuziehung des Akteninhalts einschließlich der Vorakten bestand (von Wedelstädt in Beermann/Gosch, a.a.O.). Hiernach kann eine offenbare Unrichtigkeit noch vorliegen, wenn feststehende Informationen aus bloßer Unachtsamkeit nicht berücksichtigt werden; auf ein Verschulden des Sachbearbeiters kommt es insoweit nicht an (Wernsmann in HHSp, § 129 AO Rz. 62; zu einem wiederholten, aber einfachen Übersehen s. BFH-Beschluss vom 30.11.2010 III B 17/09, BFH/NV 2011, 412). Häuft sich aber die Unachtsamkeit und geht der Sachbearbeiter sich aufdrängenden Zweifeln nicht nach, scheidet eine Anwendung des § 129 Satz 1 AO aus (BFH-Urteil in BFH/NV 1993, 509).
53Mit diesen Grundsätzen steht nicht in Widerspruch, dass nach Auffassung des BFH eine Korrektur nach § 129 Satz 1 AO auch dann noch in Betracht kommen soll, wenn Steuerfälle durch die Verwaltung oberflächlich behandelt werden und ggf. ein Organisationsverschulden vorliegt (in diesem Sinne bspw. BFH-Urteile vom 11.7.2007 XI R 17/05, BFH/NV 2007, 1810, und vom 21.1.2010 III R 22/08, BFH/NV 1410). Denn auch in diesen Fällen kommt ein rein mechanisches Versehen des Sachbearbeiters weiterhin in Betracht. Daran fehlt es aber gerade dann, wenn die Sachbearbeiter einer Behörde aufgrund einer verwaltungs- oder behördeninternen Vorgabe oder aufgrund eines individuellen Willensentschlusses davon Abstand nehmen, trotz eines konkreten Anlasses Einblick in steuerlich erhebliche Unterlagen zu nehmen.
543. Die vorstehende Abgrenzungsfrage stellt sich auch bei der Prüfung eines mechanischen Versehens in den Fällen einer elektronischen Übermittlung steuerlich relevanter Daten. Auch insoweit ist erheblich, ob ein spezifischer Anlass bestanden hat, die Richtigkeit der dem FA übermittelten Daten zu überprüfen (Beschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 28.7.2014 3 V 226/14, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2014, 1743; Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 24.3.2015 13 K 553/14 E, EFG 2015, 1328 mit Anm. Meinert). Etwas anderes kann auch nicht dem Urteil des Finanzgerichts Münster vom 24.2.2011 11 K 4239/07 E, EFG 2011, 1220 mit Anm. Rosenke, entnommen werden, in dem zunächst herausgestellt wird, der Sachbearbeiter habe die elektronisch übermittelten Daten übernommen und auf deren Richtigkeit vertraut, daraufhin aber auch klar gestellt wird, es habe kein Anlass bestanden, die Richtigkeit der elektronisch übermittelten Daten zu überprüfen. Das Finanzgericht Münster konnte eine offenbare Unrichtigkeit insbesondere deshalb annehmen, weil kein Prüfhinweis vom System ausgeworfen worden war und es daher an einem konkreten Ermittlungsanlass fehlte (Meinert, EFG 2015, 1330, 1331).
554. Unter Zugrundelegung all dessen scheidet im vorliegenden Fall eine offenbare Unrichtigkeit mangels eines rein mechanischen Versehens aus. Zumindest lässt sich aber eine derartige offenbare Unrichtigkeit --für die hier das FA, welches sich auf die Norm beruft, die objektive Beweislast trägt (BFH-Urteil vom 19.3.2009 IV R 84/06, BFH/NV 2009, 1394)-- nicht feststellen. Obwohl ein konkreter Anlass zur Überprüfung der elektronisch übermittelten Daten zu den Renteneinkünften der Klägerin bestand, hat der Sachbearbeiter soweit nach Aktenlage ersichtlich bewusst darauf verzichtet, einen Abgleich mit der Steuererklärung durchzuführen, die ihm parallel vorlag. Der Sachbearbeiter hat die Angaben allein ausgehend von den elektronisch übermittelten Daten und den daraufhin durch die EDV ausgesteuerten Risiko-Hinweisen selektiv überprüft, ohne im Weiteren sich hierdurch aufdrängenden Zweifeln nachzugehen, ob die elektronische Übermittlung der Rentendaten tatsächlich vollständig war. In einem ersten Schritt überprüfte er lediglich die konkreten Risiko-Hinweise zur Anlage R der Klägerin (5712 und 5572) und stellte hierbei fest, dass die Kennziffer 72.507 zu Unrecht nicht ausgefüllt worden war; indem er die Eintragung „1750“ nachholte, hätte er aber durch Rückblättern auf Seite 1 evaluieren können und sollen, warum überhaupt alle Angaben zu Renten der Klägerin unter einer zweiten Rente erfolgt waren und ob und welcher Wert auf Seite 1 zu einer ersten Rente erfolgt war. Hätte der Sachbearbeiter dies pflichtgemäß getan, hätte er unmittelbar festgestellt, dass der Klägerin auch eine Rente in Höhe von 6.677 € im Jahre 2011 gezahlt worden war. Ein Grund für eine entsprechende Prüfung hätte ferner deshalb bestanden, weil der Sachbearbeiter in der Anlage „Vorsorgeaufwand“ die Konsequenzen aus der elektronischen Übermittlung und der Mitteilung vom 15.2.2012 gezogen und die mitgeteilten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bei der Klägerin berichtigt hat. Er hätte sich jedoch die Frage stellen müssen, warum die Kläger jeweils deutlich höhere Werte angegeben hatten (819 € statt 282 € und 166 € statt 36 €), als es der elektronischen Übermittlung der VBL Pflichtversicherung entsprach. Hierdurch musste sich dem Sachbearbeiter jedenfalls die Vermutung aufdrängen, dass Renteneinkünfte in einer deutlich größeren Höhe vorlagen, als sie tatsächlich elektronisch übermittelt worden waren.
56Die unterlassene Sachverhaltsaufklärung lässt sich aus Sicht des Senats nicht mit einem bloßen mechanischen Versehen, sondern nur damit erklären, dass sich der konkrete Sachbearbeiter allein auf die elektronisch übermittelten Daten verlassen und auf eine weitere Überprüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit verzichten wollte. Gestützt wird diese Einschätzung durch die Einlassung des FA im Erörterungstermin, in dem zu Protokoll erklärt worden ist, dass es gerade Sinn der elektronischen Übermittlung der Daten sei, die Werte übernehmen und sich auf sie verlassen zu können. Die elektronische Übermittlung diene gerade der Arbeitserleichterung.
57III. Die Entscheidung zu den Kosten folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
58IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.
59V. Die Revision war nicht zuzulassen. Der Senat ist bei seiner Entscheidung von den allgemeinen Grundsätzen zu § 129 Satz 1 AO ausgegangen, wie sie durch die Rechtsprechung geprägt worden sind. Diese Grundsätze hat der Senat lediglich auf die Umstände des konkreten Falls übertragen.
Urteilsbesprechung zu Finanzgericht Münster Urteil, 21. Juli 2016 - 9 K 2342/15 E
Urteilsbesprechungen zu Finanzgericht Münster Urteil, 21. Juli 2016 - 9 K 2342/15 E
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Finanzgericht Münster Urteil, 21. Juli 2016 - 9 K 2342/15 E zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).
Die Finanzbehörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigen. Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen. Wird zu einem schriftlich ergangenen Verwaltungsakt die Berichtigung begehrt, ist die Finanzbehörde berechtigt, die Vorlage des Schriftstücks zu verlangen, das berichtigt werden soll.
Sonstige Einkünfte sind
- 1.
Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen, soweit sie nicht zu den in § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 bezeichneten Einkunftsarten gehören; § 15b ist sinngemäß anzuwenden.2Werden die Bezüge freiwillig oder auf Grund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht oder einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gewährt, so sind sie nicht dem Empfänger zuzurechnen; dem Empfänger sind dagegen zuzurechnen - a)
Bezüge, die von einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse außerhalb der Erfüllung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung gewährt werden, und - b)
Bezüge im Sinne des § 1 der Verordnung über die Steuerbegünstigung von Stiftungen, die an die Stelle von Familienfideikommissen getreten sind, in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-4-3, veröffentlichten bereinigten Fassung.
- a)
Leibrenten und andere Leistungen, - aa)
die aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, der landwirtschaftlichen Alterskasse, den berufsständischen Versorgungseinrichtungen und aus Rentenversicherungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b erbracht werden, soweit sie jeweils der Besteuerung unterliegen.2Bemessungsgrundlage für den der Besteuerung unterliegenden Anteil ist der Jahresbetrag der Rente.3Der der Besteuerung unterliegende Anteil ist nach dem Jahr des Rentenbeginns und dem in diesem Jahr maßgebenden Prozentsatz aus der nachstehenden Tabelle zu entnehmen: Jahr des
Renten-
beginnsBesteuerungs-
anteil
in %bis 2005 50 ab 2006 52 2007 54 2008 56 2009 58 2010 60 2011 62 2012 64 2013 66 2014 68 2015 70 2016 72 2017 74 2018 76 2019 78 2020 80 2021 81 2022 82 2023 83 2024 84 2025 85 2026 86 2027 87 2028 88 2029 89 2030 90 2031 91 2032 92 2033 93 2034 94 2035 95 2036 96 2037 97 2038 98 2039 99 2040 100 4Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem der Besteuerung unterliegenden Anteil der Rente ist der steuerfreie Teil der Rente.5Dieser gilt ab dem Jahr, das dem Jahr des Rentenbeginns folgt, für die gesamte Laufzeit des Rentenbezugs.6Abweichend hiervon ist der steuerfreie Teil der Rente bei einer Veränderung des Jahresbetrags der Rente in dem Verhältnis anzupassen, in dem der veränderte Jahresbetrag der Rente zum Jahresbetrag der Rente steht, der der Ermittlung des steuerfreien Teils der Rente zugrunde liegt.7Regelmäßige Anpassungen des Jahresbetrags der Rente führen nicht zu einer Neuberechnung und bleiben bei einer Neuberechnung außer Betracht.8Folgen nach dem 31. Dezember 2004 Renten aus derselben Versicherung einander nach, gilt für die spätere Rente Satz 3 mit der Maßgabe, dass sich der Prozentsatz nach dem Jahr richtet, das sich ergibt, wenn die Laufzeit der vorhergehenden Renten von dem Jahr des Beginns der späteren Rente abgezogen wird; der Prozentsatz kann jedoch nicht niedriger bemessen werden als der für das Jahr 2005.9Verstirbt der Rentenempfänger, ist ihm die Rente für den Sterbemonat noch zuzurechnen; - bb)
die nicht solche im Sinne des Doppelbuchstaben aa sind und bei denen in den einzelnen Bezügen Einkünfte aus Erträgen des Rentenrechts enthalten sind.2Dies gilt auf Antrag auch für Leibrenten und andere Leistungen, soweit diese auf bis zum 31. Dezember 2004 geleisteten Beiträgen beruhen, welche oberhalb des Betrags des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden; der Steuerpflichtige muss nachweisen, dass der Betrag des Höchstbeitrags mindestens zehn Jahre überschritten wurde; soweit hiervon im Versorgungsausgleich übertragene Rentenanwartschaften betroffen sind, gilt § 4 Absatz 1 und 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes entsprechend.3Als Ertrag des Rentenrechts gilt für die gesamte Dauer des Rentenbezugs der Unterschiedsbetrag zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem Betrag, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des Kapitalwerts der Rente auf ihre voraussichtliche Laufzeit ergibt; dabei ist der Kapitalwert nach dieser Laufzeit zu berechnen.4Der Ertrag des Rentenrechts (Ertragsanteil) ist aus der nachstehenden Tabelle zu entnehmen: Bei Beginn
der Rente
vollendetes
Lebensjahr
des Renten-
berechtigtenErtragsanteil
in %0 bis 1 59 2 bis 3 58 4 bis 5 57 6 bis 8 56 9 bis 10 55 11 bis 12 54 13 bis 14 53 15 bis 16 52 17 bis 18 51 19 bis 20 50 21 bis 22 49 23 bis 24 48 25 bis 26 47 27 46 28 bis 29 45 30 bis 31 44 32 43 33 bis 34 42 35 41 36 bis 37 40 38 39 39 bis 40 38 41 37 42 36 43 bis 44 35 45 34 46 bis 47 33 48 32 49 31 50 30 51 bis 52 29 53 28 54 27 55 bis 56 26 57 25 58 24 59 23 60 bis 61 22 62 21 63 20 64 19 65 bis 66 18 67 17 68 16 69 bis 70 15 71 14 72 bis 73 13 74 12 75 11 76 bis 77 10 78 bis 79 9 80 8 81 bis 82 7 83 bis 84 6 85 bis 87 5 88 bis 91 4 92 bis 93 3 94 bis 96 2 ab 97 1 5Die Ermittlung des Ertrags aus Leibrenten, die vor dem 1. Januar 1955 zu laufen begonnen haben, und aus Renten, deren Dauer von der Lebenszeit mehrerer Personen oder einer anderen Person als des Rentenberechtigten abhängt, sowie aus Leibrenten, die auf eine bestimmte Zeit beschränkt sind, wird durch eine Rechtsverordnung bestimmt.6Doppelbuchstabe aa Satz 9 gilt entsprechend;
- b)
Einkünfte aus Zuschüssen und sonstigen Vorteilen, die als wiederkehrende Bezüge gewährt werden; - c)
die Energiepreispauschale nach dem Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetz;
- 1a.
Einkünfte aus Leistungen und Zahlungen nach § 10 Absatz 1a, soweit für diese die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug beim Leistungs- oder Zahlungsverpflichteten nach § 10 Absatz 1a erfüllt sind; - 1b.
(weggefallen) - 1c.
(weggefallen) - 2.
Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23; - 3.
Einkünfte aus Leistungen, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6) noch zu den Einkünften im Sinne der Nummern 1, 1a, 2 oder 4 gehören, z. B. Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen und aus der Vermietung beweglicher Gegenstände.2Solche Einkünfte sind nicht einkommensteuerpflichtig, wenn sie weniger als 256 Euro im Kalenderjahr betragen haben.3Übersteigen die Werbungskosten die Einnahmen, so darf der übersteigende Betrag bei Ermittlung des Einkommens nicht ausgeglichen werden; er darf auch nicht nach § 10d abgezogen werden.4Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Leistungen im Sinne des Satzes 1 erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend; - 4.
Entschädigungen, Amtszulagen, Zuschüsse zu Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen, Übergangsgelder, Überbrückungsgelder, Sterbegelder, Versorgungsabfindungen, Versorgungsbezüge, die auf Grund des Abgeordnetengesetzes oder des Europaabgeordnetengesetzes, sowie vergleichbare Bezüge, die auf Grund der entsprechenden Gesetze der Länder gezahlt werden, und die Entschädigungen, das Übergangsgeld, das Ruhegehalt und die Hinterbliebenenversorgung, die auf Grund des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments von der Europäischen Union gezahlt werden.2Werden zur Abgeltung des durch das Mandat veranlassten Aufwandes Aufwandsentschädigungen gezahlt, so dürfen die durch das Mandat veranlassten Aufwendungen nicht als Werbungskosten abgezogen werden.3Wahlkampfkosten zur Erlangung eines Mandats im Bundestag, im Europäischen Parlament oder im Parlament eines Landes dürfen nicht als Werbungskosten abgezogen werden.4Es gelten entsprechend - a)
für Nachversicherungsbeiträge auf Grund gesetzlicher Verpflichtung nach den Abgeordnetengesetzen im Sinne des Satzes 1 und für Zuschüsse zu Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen § 3 Nummer 62, - b)
für Versorgungsbezüge § 19 Absatz 2 nur bezüglich des Versorgungsfreibetrags; beim Zusammentreffen mit Versorgungsbezügen im Sinne des § 19 Absatz 2 Satz 2 bleibt jedoch insgesamt höchstens ein Betrag in Höhe des Versorgungsfreibetrags nach § 19 Absatz 2 Satz 3 im Veranlagungszeitraum steuerfrei, - c)
für das Übergangsgeld, das in einer Summe gezahlt wird, und für die Versorgungsabfindung § 34 Absatz 1, - d)
für die Gemeinschaftssteuer, die auf die Entschädigungen, das Übergangsgeld, das Ruhegehalt und die Hinterbliebenenversorgung auf Grund des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments von der Europäischen Union erhoben wird, § 34c Absatz 1; dabei sind die im ersten Halbsatz genannten Einkünfte für die entsprechende Anwendung des § 34c Absatz 1 wie ausländische Einkünfte und die Gemeinschaftssteuer wie eine der deutschen Einkommensteuer entsprechende ausländische Steuer zu behandeln;
- 5.
Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen.2Soweit die Leistungen nicht auf Beiträgen, auf die § 3 Nummer 63, 63a, § 10a, Abschnitt XI oder Abschnitt XII angewendet wurden, nicht auf Zulagen im Sinne des Abschnitts XI, nicht auf Zahlungen im Sinne des § 92a Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 und des § 92a Absatz 3 Satz 9 Nummer 2, nicht auf steuerfreien Leistungen nach § 3 Nummer 66 und nicht auf Ansprüchen beruhen, die durch steuerfreie Zuwendungen nach § 3 Nummer 56 oder die durch die nach § 3 Nummer 55b Satz 1 oder § 3 Nummer 55c steuerfreie Leistung aus einem neu begründeten Anrecht erworben wurden, - a)
ist bei lebenslangen Renten sowie bei Berufsunfähigkeits-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a entsprechend anzuwenden, - b)
ist bei Leistungen aus Versicherungsverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen, die nicht solche nach Buchstabe a sind, § 20 Absatz 1 Nummer 6 in der jeweils für den Vertrag geltenden Fassung entsprechend anzuwenden, - c)
unterliegt bei anderen Leistungen der Unterschiedsbetrag zwischen der Leistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge der Besteuerung; § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 2 gilt entsprechend.
- a)
innerhalb eines Zeitraums bis zum zehnten Jahr nach dem Beginn der Auszahlungsphase das Eineinhalbfache, - b)
innerhalb eines Zeitraums zwischen dem zehnten und 20. Jahr nach dem Beginn der Auszahlungsphase das Einfache
(1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,
- 1.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen, - 2.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Das Verschulden ist unbeachtlich, wenn die Tatsachen oder Beweismittel in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne der Nummer 1 stehen.
(2) Abweichend von Absatz 1 können Steuerbescheide, soweit sie auf Grund einer Außenprüfung ergangen sind, nur aufgehoben oder geändert werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 ergangen ist.
Die Finanzbehörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigen. Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen. Wird zu einem schriftlich ergangenen Verwaltungsakt die Berichtigung begehrt, ist die Finanzbehörde berechtigt, die Vorlage des Schriftstücks zu verlangen, das berichtigt werden soll.
(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,
- 1.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen, - 2.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Das Verschulden ist unbeachtlich, wenn die Tatsachen oder Beweismittel in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne der Nummer 1 stehen.
(2) Abweichend von Absatz 1 können Steuerbescheide, soweit sie auf Grund einer Außenprüfung ergangen sind, nur aufgehoben oder geändert werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 ergangen ist.
Die Finanzbehörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigen. Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen. Wird zu einem schriftlich ergangenen Verwaltungsakt die Berichtigung begehrt, ist die Finanzbehörde berechtigt, die Vorlage des Schriftstücks zu verlangen, das berichtigt werden soll.
Tatbestand
- 1
-
I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine aus zwei Miteigentümerinnen bestehende Grundstücksgemeinschaft, begehrt die Änderung eines Feststellungsbescheides nach § 129 der Abgabenordnung (AO) wegen offenbarer Unrichtigkeit.
- 2
-
Die Klägerin erzielt Einkünfte aus der Vermietung von 12 Wohnungen und einem Laden. In ihrer von einer Steuerberatungsgesellschaft erstellten Feststellungserklärung für das Streitjahr (2004) waren in der beigefügten Anlage V folgende Beträge angegeben:
Zeile 3
Mieteinnahmen für Wohnungen (ohne Umlagen)
67.633 €
Zeile 11
sonstige Einnahmen
102 €
Zeile 12
Summe der Einnahmen
67.735 €
Zeile 13
Summe der Werbungskosten
10.503 €
Zeile 14
Überschuss
57.232 €
- 3
-
In die Zeile 7 (Umlagen, verrechnet mit Erstattungen --z.B. Wassergeld, Flur- und Kellerbeleuchtung, Müllabfuhr, Zentralheizung usw.--) der Anlage V wurde kein Betrag eingetragen. Auf der Rückseite der Anlage V waren für die Werbungskosten in den Zeilen 49 (Grundsteuer, Straßenreinigung, Müllabfuhr), 50 (Wasserversorgung, Entwässerung, Hausbeleuchtung), 51 (Heizung, Warmwasser), 52 (Schornsteinreinigung, Hausversicherungen), 53 (Hauswart, Treppenreinigung, Fahrstuhl) keine Beträge eingetragen.
- 4
-
Der Feststellungserklärung beigefügt war die Jahresabrechnung 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 der Verwaltungsgesellschaft für das Mietwohngrundstück. Auf Bl. 1 S. 1 dieser Abrechnung waren die Mieteinnahmen mit 67.633,26 €, auf Bl. 1 S. 2 war der Gesamtbetrag der umlagefähigen Kosten mit 18.933,49 € angegeben. Im Januar 2006 wurden die Einkünfte für das Streitjahr erklärungsgemäß festgestellt.
- 5
-
Mit Schreiben vom Dezember 2009 beantragte die Klägerin die Berichtigung (u.a.) des Bescheids für 2004 gemäß § 129 AO. Bei der Ermittlung der Einkünfte seien zwar die Mieteinnahmen aus der Abrechnung der Verwaltungsgesellschaft, nicht aber die umlagefähigen Kosten in die Steuererklärungen übernommen worden. Aus der Abrechnung sei die Unrichtigkeit sofort erkennbar, sie sei geradezu augenfällig. Es seien zusätzliche Werbungskosten für 2004 in Höhe von 18.082 € zu berücksichtigen. In einer Anlage zu diesem Schreiben "Zusammenstellung der erklärten Einkünfte lt. V + V, und der tatsächlichen" ist die Ermittlung des Betrages dargelegt:
lt. Steuererklärung
lt. Antrag netto
zu viel Einkommen in der Grundstücksgemeinschaft
67.735 €
49.551 €
102 €
- 10.503 €
- 10.503 €
57.232 €
39.150 €
18.082 €
- 6
-
Mit Schreiben vom 23. Februar 2010 übersandte die Klägerin dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) überdies eine Aufstellung der Zusammensetzung der Mieten für das Streitjahr. Mit Bescheid vom 9. März 2010 lehnte das FA die Änderung der Steuerbescheide 2004 bis 2007 ab.
- 7
-
Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) entschied, eine Berichtigung nach § 129 AO komme nicht in Betracht. Der Feststellungsbescheid vom Januar 2006 sei unrichtig, da bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung die von der Klägerin von den Mietern vereinnahmten Umlagen berücksichtigt, nicht aber die entsprechenden gezahlten umlagefähigen Kosten abgezogen worden seien.
- 8
-
Die Unrichtigkeit beruhe auf einem Fehler der Klägerin, den sich das FA zu Eigen gemacht habe. Jedoch sei die Unrichtigkeit der Steuererklärung der Klägerin für den zuständigen Sachbearbeiter des FA nicht ohne weitere Prüfung zu erkennen gewesen.
- 9
-
Der Sachbearbeiter des FA sei auf Grund des Fehlens von Angaben zu den Umlagen und den umlagefähigen Kosten in den Zeilen 7 sowie 49 bis 53 der Anlage V offensichtlich davon ausgegangen, dass die Klägerin ihre Einkünfte im Sinne der Anwendung einer "Nettomethode" erklärt habe, d.h. unter Nichtberücksichtigung der vereinnahmten Umlagen sowohl auf der Seite der Einnahmen als auch der entsprechenden Aufwendungen bei den Werbungskosten.
- 10
-
Es könne dahinstehen, ob der Sachbearbeiter durch eine umfassende Überprüfung der Verwalterabrechnung hätte feststellen können und müssen, dass die Angaben der Klägerin in ihrer Steuererklärung unzutreffend gewesen seien. In jedem Fall wären dafür Berechnungen von nicht geringem Umfang erforderlich gewesen. Dies zeige sich bereits daran, dass die Klägerin selbst im Verfahren unterschiedliche Beträge für die abzuziehenden Werbungskosten angegeben habe. Zudem sei auch die von der Klägerin im Schriftsatz vom 25. Juli 2011 vorgenommene Angabe der Mieteinnahmen ohne Umlagen mit 49.551 € unzutreffend. Denn es handele sich um die Addition der von der Verwalterin für die einzelnen Mieter ermittelten Sollbeträge der Einzelmieten. Die von der Verwalterin ermittelten Sollbeträge stimmten jedoch nicht mit den tatsächlichen Einnahmen überein, wie die Gegenüberstellung der Summe der Sollbeträge von Miete und Umlagen für alle Mieter von 64.847,37 € und der Summe der Eingänge von 67.633,26 € zeige. Selbst wenn weitere Ermittlungen durch den Sachbearbeiter angezeigt gewesen sein sollten, folgt daraus keine offenbare Unrichtigkeit i.S. von § 129 AO. Denn eine unterlassene Sachverhaltsermittlung sei kein mechanisches Versehen i.S. von § 129 AO.
- 11
-
Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der diese die Verletzung materiellen Rechts (§ 129 AO) rügt. Das FG verkenne, dass die Unrichtigkeit in der Erklärung der Klägerin, die das FA sich zu Eigen gemacht habe, eine "ähnliche offenbare" Unrichtigkeit i.S. des § 129 Satz 1 AO sei. Der zuständige Sachbearbeiter habe nämlich die Unrichtigkeit ohne weitere Prüfung erkennen können. Bereits aus der sehr übersichtlichen Vor- und Rückseite des Bl. 1 der der Steuererklärung beigefügten Jahresabrechnung 2004 des Hausverwalters sei ohne Weiteres zu entnehmen, dass die in Zeile 3 der Anlage V aufgeführten 67.633,26 € die Umlagen enthielten und der hier maßgebliche Überschuss nicht, wie in Zeile 14 der Anlage V aufgeführt, 57.232 € betragen konnte, sondern wie aus dem Betrag von 39.004,24 € auf Bl. 1 der Verwalterabrechnung ersichtlich, deutlich niedriger sein müsste.
- 12
-
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des FG Bremen vom 7. Dezember 2011 aufzuheben und das FA unter Aufhebung des Feststellungsbescheids vom 9. März 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3. Mai 2011 zu verpflichten, den Bescheid vom 23. Januar 2006 dahingehend zu ändern, dass die Einkünfte der Klägerin aus Vermietung und Verpachtung um 17.800 € niedriger, mithin auf 39.432 € festgesetzt werden.
- 13
-
Das FA beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
- 14
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II. Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise eine offenbare Unrichtigkeit des streitbefangenen Feststellungsbescheids abgelehnt.
- 15
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1. Nach § 129 AO können Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes unterlaufen sind, jederzeit berichtigt werden. Offenbare Unrichtigkeiten in diesem Sinne sind mechanische Versehen wie beispielsweise Eingabe- oder Übertragungsfehler. Dagegen schließen Fehler bei der Auslegung oder Nichtanwendung einer Rechtsnorm, eine unrichtige Tatsachenwürdigung oder die unzutreffende Annahme eines in Wirklichkeit nicht vorliegenden Sachverhalts die Annahme einer offenbaren Unrichtigkeit aus. § 129 AO ist ferner nicht anwendbar, wenn auch nur die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass die Nichtbeachtung einer feststehenden Tatsache in einer fehlerhaften Tatsachenwürdigung oder einem sonstigen sachverhaltsbezogenen Denk- oder Überlegungsfehler begründet ist oder auf mangelnder Sachverhaltsaufklärung beruht (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. Juni 2007 IX R 2/07, BFH/NV 2007, 2056). Da die Unrichtigkeit nicht aus dem Bescheid selbst erkennbar sein muss, ist § 129 AO auch dann anwendbar, wenn das FA offenbar fehlerhafte Angaben des Steuerpflichtigen als eigene übernimmt. Ob ein mechanisches Versehen oder ein die Berichtigung nach § 129 AO ausschließender Tatsachen- oder Rechtsirrtum vorliegt, ist jeweils nach den Verhältnissen des Einzelfalls vom FG als Tatsacheninstanz zu beurteilen (vgl. BFH-Urteil vom 27. Mai 2009 X R 47/08, BFHE 226, 8, BStBl II 2009, 946).
- 16
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2. Das Urteil des FG entspricht diesen Grundsätzen.
- 17
-
Im Streitfall liegt zwar eine Unrichtigkeit in Gestalt der Nichtberücksichtigung der von der Klägerin verauslagten, nicht als Werbungskosten geltend gemachten umlagefähigen Kosten vor.
- 18
-
In revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise hat das FG aber angenommen, die Möglichkeit eines Rechtsirrtums sei nicht ausgeschlossen, weil der zuständige Sachbearbeiter die Unrichtigkeit nicht ohne weitere Prüfung erkennen konnte (vgl. BFH-Urteil in BFHE 226, 8, BStBl II 2009, 946). Denn die streitbefangene Anlage V war in einer Weise ausgefüllt, die die Wahl der sog. "Nettomethode" nahelegte. Dass dies nicht der Fall sein sollte, hätte der Sachbearbeiter nur unter Heranziehung weiterer Berechnungen ermitteln können, d.h. nicht ohne neue Willensbildung.
Die Finanzbehörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigen. Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen. Wird zu einem schriftlich ergangenen Verwaltungsakt die Berichtigung begehrt, ist die Finanzbehörde berechtigt, die Vorlage des Schriftstücks zu verlangen, das berichtigt werden soll.
(1) Die Finanzbehörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Dabei hat sie alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.
(2) Die Finanzbehörde bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen nach den Umständen des Einzelfalls sowie nach den Grundsätzen der Gleichmäßigkeit, Gesetzmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Bei der Entscheidung über Art und Umfang der Ermittlungen können allgemeine Erfahrungen der Finanzbehörden sowie Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit berücksichtigt werden.
(3) Zur Gewährleistung eines zeitnahen und gleichmäßigen Vollzugs der Steuergesetze können die obersten Finanzbehörden für bestimmte oder bestimmbare Fallgruppen Weisungen über Art und Umfang der Ermittlungen und der Verarbeitung von erhobenen oder erfassten Daten erteilen, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist. Bei diesen Weisungen können allgemeine Erfahrungen der Finanzbehörden sowie Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit berücksichtigt werden. Die Weisungen dürfen nicht veröffentlicht werden, soweit dies die Gleichmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der Besteuerung gefährden könnte. Weisungen der obersten Finanzbehörden der Länder nach Satz 1 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium der Finanzen, soweit die Landesfinanzbehörden Steuern im Auftrag des Bundes verwalten.
(4) Das Bundeszentralamt für Steuern und die zentrale Stelle im Sinne des § 81 des Einkommensteuergesetzes können auf eine Weiterleitung ihnen zugegangener und zur Weiterleitung an die Landesfinanzbehörden bestimmter Daten an die Landesfinanzbehörden verzichten, soweit sie die Daten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand einem bestimmten Steuerpflichtigen oder einem bestimmten Finanzamt zuordnen können. Nach Satz 1 einem bestimmten Steuerpflichtigen oder einem bestimmten Finanzamt zugeordnete Daten sind unter Beachtung von Weisungen gemäß Absatz 3 des Bundesministeriums der Finanzen weiterzuleiten. Nicht an die Landesfinanzbehörden weitergeleitete Daten sind vom Bundeszentralamt für Steuern für Zwecke von Verfahren im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b bis zum Ablauf des 15. Jahres nach dem Jahr des Datenzugangs zu speichern. Nach Satz 3 gespeicherte Daten dürfen nur für Verfahren im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b sowie zur Datenschutzkontrolle verarbeitet werden.
(5) Die Finanzbehörden können zur Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Ermittlungen und Prüfungen für eine gleichmäßige und gesetzmäßige Festsetzung von Steuern und Steuervergütungen sowie Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen automationsgestützte Systeme einsetzen (Risikomanagementsysteme). Dabei soll auch der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung berücksichtigt werden. Das Risikomanagementsystem muss mindestens folgende Anforderungen erfüllen:
- 1.
die Gewährleistung, dass durch Zufallsauswahl eine hinreichende Anzahl von Fällen zur umfassenden Prüfung durch Amtsträger ausgewählt wird, - 2.
die Prüfung der als prüfungsbedürftig ausgesteuerten Sachverhalte durch Amtsträger, - 3.
die Gewährleistung, dass Amtsträger Fälle für eine umfassende Prüfung auswählen können, - 4.
die regelmäßige Überprüfung der Risikomanagementsysteme auf ihre Zielerfüllung.
Die Finanzbehörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigen. Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen. Wird zu einem schriftlich ergangenen Verwaltungsakt die Berichtigung begehrt, ist die Finanzbehörde berechtigt, die Vorlage des Schriftstücks zu verlangen, das berichtigt werden soll.
Tatbestand
- 1
-
I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Rechtsnachfolger der zwischenzeitlich verstorbenen ursprünglichen Klägerin (Erblasserin). Diese war seit November 1998 verwitwet und daher für den Veranlagungszeitraum 1999 einzeln veranlagt worden; dabei wurde nach § 32a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) der Splittingtarif angewandt (sog. Verwitwetensplitting). Die Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre 2000 und 2001 reichte sie im Oktober 2001 und im September 2002 beim seinerzeit zuständigen Finanzamt (FA) ein. Obwohl sie auf dem Mantelbogen der Erklärung zutreffend erklärt hatte, seit dem 24. November 1998 verwitwet zu sein, hakte der Veranlagungssachbearbeiter die Angaben der Erblasserin ab, ohne in den Feldern, die Kennziffern für die elektronische Datenverarbeitung enthalten, Eintragungen zu machen. Infolgedessen wurde die Einkommensteuer für 2000 am 23. November 2001 und für 2001 am 2. Oktober 2002 unter Anwendung des Splittingtarifs festgesetzt. Der Bescheid für 2000 wurde am 2. Oktober 2002 nach § 10d EStG geändert und die Steuer wiederum nach dem Splittingtarif ermittelt.
- 2
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Am 22. August 2003 änderte das FA die Bescheide für 2000 und 2001 nach § 129 der Abgabenordnung (AO) und setzte die Einkommensteuer nach der Grundtabelle fest.
- 3
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Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) entschied, es sei auszuschließen, dass die fehlerhafte Anwendung der Splittingtabelle auf einer unterlassenen Sachverhaltsaufklärung oder einer fehlerhaften Gesetzesanwendung beruhe. Die Übernahme der aus dem Jahr 1999 für die Veranlagungsart gespeicherten Kennzahl beruhe auf einer Flüchtigkeit oder Gedankenlosigkeit des Veranlagungssachbearbeiters, der die Angaben zum Familienstand übersehen habe.
- 4
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Zur Begründung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde tragen die Kläger vor, das FG-Urteil weiche vom Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 4. November 1992 XI R 40/91 (BFH/NV 1993, 509) sowie vom Urteil des FG Baden-Württemberg vom 9. Februar 2006 3 K 57/02 ab. Ein bloßes Übersehen des Hinweises "verwitwet seit ... 1998" könne im Streitfall nicht angenommen werden, da die Erklärungen keine Besteuerungsmerkmale eines Ehegatten enthielten, anlässlich der Verwitwung eine neue Steuernummer erteilt worden sei und der gleiche Fehler bei zwei Veranlagungen verschiedener Jahre vorgekommen sei. Zudem sei eine Entscheidung durch den BFH zur Rechtsfortbildung erforderlich, da zwar das bewusste völlige Außerachtlassen und Nichtprüfen von Besteuerungsgrundlagen grundsätzlich als mechanisches Versehen anzusehen sei, sich aber die Frage stelle, ob nicht eine Änderung nach § 129 AO ausgeschlossen sei, wenn der Veranlagungssachbearbeiter die notwendigen Überlegungen zur Veranlagungsart nicht anstelle und aufgrund gespeicherter Stammdaten eine falsche Veranlagungsart durchführe, weil die Wahl der Veranlagungs- bzw. der Tabellenart durch komplexe Besteuerungsmerkmale bestimmt werde.
Entscheidungsgründe
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II. Die Beschwerde ist unbegründet und durch Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
- 6
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1. Die Revision ist nicht wegen Divergenz zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO).
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a) Das FG-Urteil weicht nicht vom BFH-Urteil in BFH/NV 1993, 509 ab. In jener Sache hatte die Veranlagungssachbearbeiterin zwar zunächst eine Mitteilung über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Einkünften aus einer Beteiligung übersehen, diesen Fehler aber bemerkt und daraufhin eine neue --wiederum falsche-- Gewinnermittlung vorgenommen, bei der sich ein Tatsachen- oder Rechtsirrtum nicht ausschließen ließ; ihren danach verbliebenen Zweifeln ging sie trotz eines Prüfhinweises nicht nach. Gegen ein bloßes mechanisches Versehen sprach darüber hinaus, dass die Unachtsamkeit nicht offen zutage lag.
- 8
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Der Streitfall ist demgegenüber durch ein zwar wiederholtes, aber "einfaches" Übersehen der Tatsache gekennzeichnet, dass der Ehemann der Erblasserin bereits 1998 --und nicht erst im Vorjahr des jeweiligen Veranlagungszeitraums-- verstorben war; der Fehler war zudem offenkundig und ein Rechtsfehler angesichts des eindeutigen und leicht verständlichen Wortlautes des § 32a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 EStG ausgeschlossen.
- 9
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Ob jede Möglichkeit eines Rechtsirrtums, eines Denkfehlers oder einer unvollständigen Sachaufklärung bzw. fehlerhaften Tatsachenwürdigung auszuschließen ist, beurteilt sich im Übrigen nach den Verhältnissen des Einzelfalles, vor allem nach Aktenlage. Die Entscheidung darüber ist im Wesentlichen eine Tatfrage, die nach § 118 Abs. 2 FGO revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist (BFH-Urteile vom 19. März 2009 IV R 84/06, BFH/NV 2009, 1394; vom 21. Januar 2010 III R 22/08, BFH/NV 2010, 1410).
- 10
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b) Eine Abweichung des FG-Urteils vom Urteil des FG Baden-Württemberg vom 9. Februar 2006 3 K 57/02 könnte nicht zur Zulassung der Revision führen, da dieses durch das Senatsurteil in BFH/NV 2010, 1410 aufgehoben wurde.
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2. Eine Entscheidung des BFH zur Rechtsfortbildung ist nicht erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO). Die Frage, ob eine Änderung wegen offenbarer Unrichtigkeit ausscheidet, wenn der Veranlagungssachbearbeiter notwendige Überlegungen nicht anstellt, ist durch die BFH-Rechtsprechung bereits beantwortet. Nach dem Senatsurteil in BFH/NV 2010, 1410 ist § 129 AO nicht von Verschuldenserwägungen abhängig; für die Anwendbarkeit der Vorschrift kommt es nicht darauf an, ob der Bearbeiter bei gehöriger Sorgfalt sein Versehen hätte erkennen und die offenbare Unrichtigkeit bei der Steuerfestsetzung hätte vermeiden können. Ob die Rechtslage in diesem Sinne auch bereits im Zeitpunkt des Eingangs dieser Beschwerde geklärt war, kann dahinstehen, denn der maßgebende Zeitpunkt für das Vorliegen eines Zulassungsgrundes i.S. des § 115 Abs. 2 FGO ist der der Beschlussfassung des BFH (BFH-Beschluss vom 20. Dezember 2006 I B 141/05, BFH/NV 2007, 928; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 116 FGO Rz 256, m.w.N.).
Die Finanzbehörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigen. Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen. Wird zu einem schriftlich ergangenen Verwaltungsakt die Berichtigung begehrt, ist die Finanzbehörde berechtigt, die Vorlage des Schriftstücks zu verlangen, das berichtigt werden soll.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
1
T a t b e s t a n d
2Streitig ist, ob ein Berichtigungsbescheid nach § 129 der Abgabenordnung (AO) ergehen durfte.
3Die Kläger sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. In ihrer gemeinsamen Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2010 erklärte der Kläger auf der Anlage N einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von 1.182.009 €. Der Steuererklärung beigefügt waren zwei Ausdrucke elektronischer Lohnsteuerbescheinigungen, auf denen dem Kläger einmal ein Bruttoarbeitslohn in Höhe von 199.898 € und einmal ein solcher in Höhe von 962.413 € bescheinigt wurde (in Summe 1.162.311 €). Darüber hinaus war eine ausländische Lohnbescheinigung beigefügt, auf der handschriftlich ein umgerechneter Betrag von 19.698 € als Einnahmen aufgeführt war (zusammen mit dem vorgenannten Arbeitslohn ergibt sich die erklärte Summe von 1.182.009 €). Auf der Anlage AUS war in Bezug auf den ausländischen Arbeitslohn angegeben, dass dieser aus A-Land stamme. Darüber hinaus wurde darauf hingewiesen, dass dieser auf der Anlage N in der Eintragung in Zeile 3 enthalten sei. Als anzurechnende ausländische Steuer war ein Betrag von 5.103 € erklärt.
4Am 21.9.2011 führte der Beklagte (das Finanzamt --FA--) eine Prüfberechnung des Steuerfalls durch. Diese führte zu mehreren Prüf- und Risikohinweisen. U.a. wurde der Hinweis ausgegeben, dass die in der Anlage AUS enthaltenen steuerpflichtigen ausländischen Einkünfte auch in der Anlage G/S SO, L, N etc. enthalten sein müssten. Der entsprechende Hinweis wurde vom Sachbearbeiter als "erledigt" abgezeichnet.
5Mit Schreiben vom 22.9.2011 wandte sich das FA an die Bevollmächtigte des Klägers. Es verwies darauf, dass die Steuererklärung zur Überprüfung der ausländischen Einkünfte an die für die zentrale Bearbeitung von Auslandssachverhalten zuständige Stelle (künftig ZAStR) weiter geleitet worden sei. Es werde um Erläuterung der ausländischen Einkünfte gebeten, da aus der eingereichten Erklärung nicht ersichtlich sei, dass sich der Kläger im Streitjahr 2010 im Ausland aufgehalten habe.
6Am 26.9.2011 fertigte der Bearbeiter der ZAStR nach einem Telefonat mit dem seinerzeit für die Kläger tätigen Steuerberater einen Erledigungsvermerk, in dem es heißt: "Da mit A-Land kein DBA besteht, sind die Einkünfte aus dieser Tätigkeit in Deutschland steuerpflichtig. Lt. telefonischer Auskunft ist der Stpfl. an mehreren Tagen im Jahr vor Ort in A-Land tätig und erhält hierfür von der ausländischen Niederlassung direkt eine Vergütung“. Dieser Vermerk wurde auch vom Hauptsachgebietsleiter Außensteuerrecht unterzeichnet.
7Am 11.10.2011 erließ das FA einen Einkommensteuererstbescheid, in dem es (lediglich) einen Arbeitslohn in Höhe von 1.162.311 € ansetzte. Der ausländische Arbeitslohn von 19.698 € war nicht in diesem Arbeitslohn enthalten.
8Am 5.6.2013 erließ das FA einen nach § 129 AO berichtigten Einkommensteuerbescheid, in dem es erstmals auch den in A-Land erzielten Arbeitslohn in Höhe von 19.698 € bei den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit erfasste und insgesamt einen Arbeitslohn von 1.182.009 € zugrunde legte. In den Erläuterungstexten wies das FA darauf hin, dass der ausländische Arbeitslohn bei der maschinellen Bearbeitung versehentlich nicht angewiesen worden sei.
9Dagegen legten die Kläger fristgemäß Einspruch ein. Zur Begründung führten sie aus, dass das Vorliegen einer offenbaren Unrichtigkeit vom FA weder dargelegt noch nachgewiesen sei.
10Mit Schreiben vom 26.6.2013 wies das FA darauf hin, dass ein Erfassungsfehler vorgelegen habe, aufgrund dessen der ausländische Arbeitslohn nicht eingegeben worden sei. Es handle sich nicht um den Fall der falschen Auslegung einer Rechtnorm.
11Mit Einspruchsentscheidung vom 23.1.2014 wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück.
12Hiergegen richtet sich die fristgemäß erhobene Klage, zu deren Begründung die Kläger vortragen: Zu Unrecht habe das FA den Ursprungsbescheid nach § 129 AO berichtigt. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift lägen nicht vor. Der Kläger habe in seiner Einkommensteuererklärung den gesamten Arbeitslohn erklärt. Gleichwohl habe das FA einen um 19.698 € geminderten Arbeitslohn der Besteuerung unterworfen. Das FA trage die Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des § 129 AO gegeben seien. Die Entstehung des Fehlers werde aber nicht konkret dargelegt. Als Indiz für ein Versehen werde lediglich angeführt, dass die Anrechnung der ausländischen Steuer erfolgt sei. Es sei daher davon auszugehen, dass das FA seiner Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 129 AO nicht nachgekommen sei. Erforderlich sei es, dass das FA darlege, dass und wie der Bearbeiter des Erstbescheides die rechtliche Entscheidung, den streitigen Teil des Arbeitslohns zu erfassen, getroffen und dokumentiert habe und sodann rein mechanisch die Erfassung im Computer nicht oder falsch umgesetzt habe. Vorliegend sei nicht ersichtlich, wie sich ein mechanischer Fehler habe zutragen können. Die Überleitung von dem in der Steuererklärung angegebenen zutreffenden Wert auf den im Erstbescheid vom 11.10.2011 enthaltenen Wert könne nicht ohne die bewusste Vornahme eines Rechenschritts erfolgt sein. Die zu Unrecht erfolgte Vornahme eines Rechenschritts basiere auf der rechtlichen Würdigung, dass gerechnet werden müsse. Insoweit liege kein Rechenfehler im Sinne des § 129 AO vor. Ein Tippfehler könne ebenfalls ausgeschlossen werden. Welche ähnliche offenbare Unrichtigkeit bestehen könne, sei nicht ersichtlich.
13Im Streitfall fehle es zudem an der Offenbarkeit der Unrichtigkeit. Vorliegend sei der ausländische Arbeitslohn nicht erfasst, wohl aber die ausländische Steuer angerechnet worden. Dies sei zwar offenbar unsystematisch, nicht aber offenbar unrichtig. Es lasse sich nicht klar und augenfällig ausschließen, dass im bilateralen Recht der Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) und dem ebenfalls komplexen Recht der unilateralen Steueranrechnung nach § 34c EStG entsprechende Sonderregelungen bestünden, zumal Deutschland die Wirtschaftsbeziehungen zu bestimmten Schwellenländern fördere. In verschiedenen DBA sei etwa eine Anrechnung fiktiver Quellensteuer vorgesehen.
14Darüber hinaus sei auch die Möglichkeit eines Rechtsfehlers nicht auszuschließen. Der Umstand, dass die ausländischen Einkünfte neutralisiert worden seien, die ausländische Steuer hingegen angerechnet worden sei, lasse darauf schließen, dass der Sachbearbeiter davon ausgegangen sei, dass der ausländische Arbeitslohn in Deutschland nicht versteuert werden müsse. Der Umstand, dass die anrechenbare ausländische Steuer gleichwohl erfasst worden sei, sei kein Indiz dafür, dass der Bearbeiter den Arbeitslohn habe ansetzen wollen. Vielmehr lasse sich dieser Umstand dadurch erklären, dass der Sachbearbeiter diesen Wert mangels Verständnisses oder aufgrund eines Versehens übernommen bzw. nicht gestrichen habe. Wenn der Sachbearbeiter davon ausgegangen sein sollte, dass der ausländische Arbeitslohn nicht zu erfassen sei, hätte er den Arbeitslohn neu berechnen und den errechneten Wert ansetzen müssen. Vergesse er sodann die Folgeanpassung bei der anrechenbaren Steuer, ergebe sich das gleiche Ergebnis wie im Erstbescheid vom 11.10.2011. In diesem Fall wäre zwar ein mechanisches Versehen unterlaufen. Dieses betreffe aber nicht die Höhe des Arbeitslohns, sondern die anrechenbare Steuer. Die beiden denkbaren mechanischen Fehler ‑ versehentliche Erfassung von 1.162.311 € statt von 1.182.009 € und das versehentliche Nicht-Streichen der ausländischen Steuer – stünden nicht derart zueinander, dass ein mechanischer Fehler bei der Erfassung des Arbeitslohns deutlich wahrscheinlicher sei als ein mechanischer Fehler bei der Erfassung der Steuer. Wahrscheinlicher erscheine es vielmehr, dass der Sachbearbeiter bewusst den Arbeitslohn geändert und dann die Streichung der Steuer vergessen habe. Da sich der Wert auf der Anlage AUS befinde, erscheine es schlüssig, dass der Sachbearbeiter bei der Bearbeitung der Anlage AUS die Folgekorrektur der früheren Korrektur vergessen habe. Wie die Erfassung von 1.162.311 € statt von 1.182.009 € rein mechanisch falsch erfolgt sein solle, sei dagegen nach wie vor unklar.
15Werde davon ausgegangen, dass die anrechenbare Steuer mechanisch versehentlich erfasst worden sei, könne diese – wenn die Erfassung materiell-rechtlich falsch sein sollte – nach § 129 AO berichtigt werden. Die Erfassung des Anrechnungsbetrags sei aber materiell-rechtlich zutreffend. Die Erfassung sei insoweit mechanisch versehentlich, aber materiell-rechtlich zutreffend erfolgt. Die Änderung beim Arbeitslohn sei dagegen materiell-rechtlich unzutreffend, aber nicht aufgrund eines mechanischen Versehens erfolgt.
16Für die vorgenannte Annahme spreche, dass die Besteuerung ausländischer Einkunftsteile, die Anrechnung ausländischer Steuer und die Anwendung von DBA ein besonders schwieriges Rechtsgebiet darstelle, bei dem Rechtsfehler nicht ausgeschlossen werden könnten. Es sei durchaus denkbar, dass der Bearbeiter davon ausgegangen sei, dass der ausländische Arbeitslohn nicht der deutschen Besteuerung unterliege. Auch könne es sein, dass der Sachbearbeiter bei der Erfassung der Werte den Arbeitslohn bewusst gekürzt habe und davon ausgegangen sei, dass die Anrechnung durch eine automatisierte Berechnung unterbleiben würde. Auch in diesem Fall würde es an einem mechanischen Fehler fehlen. Schließlich könne es sein, dass der Bearbeiter den Zusammenhang der Werte in den Anlagen N und AUS schlicht nicht verstanden habe oder dass er im Try-and-Error-Verfahren versucht habe, einen Fehlerhinweis zu beseitigen. Auch in diesem Fall fehle es an einem mechanischen Fehler, da die Anwendung des § 129 AO voraussetze, dass ein rechtliches Verständnis gegeben sei.
17Die Kläger beantragen,
18den Einkommensteuerbescheid für 2010 vom 5.6.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.1.2014 dahingehend abzuändern, dass die Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit um 19.698,00 € vermindert werden.
19Das FA beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Entgegen der Auffassung der Kläger lägen die Voraussetzungen für eine Berichtigung nach § 129 AO vor. Wie sich aus den in der Akte abgehefteten Hinweisen und Vermerken ergebe, sei der Bearbeiter ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass der in der Anlage AUS aufgeführte Arbeitslohn in der Anlage N enthalten sein müsse. Der betreffende Hinweis sei mit dem Vermerk „erledigt“ versehen worden. Aus dem Erledigungsvermerk der ZAStR ergebe sich zudem, dass die Einkünfte wegen des fehlenden DBA mit A-Land in Deutschland steuerpflichtig seien. Für jeden unvoreingenommenen Dritten sei der offen gelegte Sachverhalt als offenbare Unrichtigkeit erkennbar. Ein Tatsachen- oder Rechtsirrtum sei ausgeschlossen. Der Bearbeiter im Veranlagungsbezirk sei sogar durch die ZAStR angewiesen worden, den ausländischen Arbeitslohn anzusetzen. Der Fehler sei dadurch zustande gekommen, dass der Arbeitslohn elektronisch übermittelt worden sei, allerdings lediglich in Höhe von 1.162.311,23 €. Elektronisch übermittelte Daten würden bei der Veranlagung regelmäßig übernommen. Dabei habe der Bearbeiter offenkundig übersehen, dass er damit von dem als rechtlich zutreffend angesehenen Arbeitslohn abgewichen sei.
22E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
23Die zulässige Klage ist unbegründet.
24I. Der Einkommensteuerbescheid für 2010 vom 5.6.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.1.2014 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Das FA durfte den ursprünglich erlassenen Einkommensteuerbescheid nach § 129 AO berichtigen.
251. Nach § 129 Satz 1 AO kann die Finanzbehörde Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigen.
26„Ähnliche offenbare Unrichtigkeiten“ sind einem Schreib- oder Rechenfehler ähnliche mechanische Versehen, die etwa bei Eingabe- oder Übertragungsfehlern vorliegen. So können Fehler bei Eintragungen in Eingabewertbögen für die automatische Datenverarbeitung als rein mechanische Versehen ähnliche offenbare Unrichtigkeiten sein, etwa bei einem unbeabsichtigten, unrichtigen Ausfüllen des Eingabebogens oder bei Irrtümern über den tatsächlichen Ablauf des maschinellen Verfahrens bzw. bei der Nichtbeachtung der für das maschinelle Veranlagungsverfahren geltenden Dienstanweisung, bei Verwendung falscher Schlüsselzahlen oder beim Übersehen notwendiger Eintragungen (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 5.2.1998 IV R 17/97, Bundessteuerblatt --BStBl-- II 1998, 535; vom 1.7.2010 IV R 56/07, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH --BFH/NV-- 2010, 2004).
27In den Bereich der Willensbildung fallende Fehler bei der Auslegung oder Nichtanwendung einer Rechtsnorm, unrichtige Tatsachenwürdigung, unzutreffende Annahme eines in Wirklichkeit nicht vorliegenden Sachverhalts oder Fehler, die auf mangelnder Sachaufklärung bzw. Nichtbeachtung feststehender Tatsachen beruhen, schließen die Anwendung des § 129 Satz 1 AO aus (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 27.3.1987 VI R 63/84, BFH/NV 1987, 480; vom 16.3.2000 IV R 3/99, BStBl II 2000, 372).
28Besteht eine mehr als nur theoretische Möglichkeit eines Rechtsirrtums, so liegt kein bloßes mechanisches Versehen und damit auch keine offenbare Unrichtigkeit mehr vor, ebenso nicht bei einer unrichtigen Tatsachenwürdigung, bei der unzutreffenden Annahme eines in Wirklichkeit nicht vorliegenden Sachverhalts oder bei Fehlern, die auf mangelnder Sachaufklärung beruhen (vgl. etwa BFH-Beschluss vom 5.1.2005 III B 79/04, BFH/NV 2005, 1013).
29Da der Wortlaut des § 129 Satz 1 AO auf „offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind“ abstellt, kommt es entscheidend auf die Umstände bei der Entscheidungsfindung und demzufolge vornehmlich auf den Akteninhalt an (vgl. BFH-Urteil vom 11.7.2007 XI R 17/05, BFH/NV 2007, 1810). Maßgebend ist deshalb, ob der Fehler bei Offenlegung des aktenkundigen Sachverhalts für jeden unvoreingenommenen (objektiven) Dritten klar und deutlich als offenbare Unrichtigkeit erkennbar ist (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 17.6.2004 IV R 9/02, BFH/NV 2004, 1505). Dabei genügt die Offenbarkeit der Unrichtigkeit als solche; nicht dagegen ist erforderlich, dass für den Bescheidadressaten auch der an Stelle des unrichtigen zu setzende richtige Inhalt des Bescheids offenbar ist (vgl. BFH-Urteil vom 11.7.2007 XI R 17/05, BFH/NV 2007, 1810). Unerheblich ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, ob der Steuerpflichtige die Unrichtigkeit anhand des Bescheids und der ihm vorliegenden Unterlagen erkennen konnte (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 22.2.2006 I R 125/04, BStBl II 2006, 400).
302. Nach Maßgabe dieser Grundsätze steht im Streitfall zur Überzeugung des Senats fest, dass die Nichterfassung des ausländischen Arbeitslohns auf einer „ähnlichen offenbaren Unrichtigkeit“ im Sinne des § 129 AO beruht, nämlich der Übernahme des elektronisch übermittelten Arbeitslohns in dem Glauben, dass dieser dem erklärten Arbeitslohn entsprach. Ein solcher Fehler steht der falschen Eintragung in einem Eingabewertbogen gleich und kann nach § 129 AO berichtigt werden. Die Möglichkeit eines Rechtsirrtums ist dagegen vorliegend ausgeschlossen.
31Nach Würdigung aller Umstände des Einzelfalles geht der Senat davon aus, dass die Fehlerursache im Streitfall nur darin liegen kann, dass die Bearbeiterin im Veranlagungsbezirk bei der Erfassung der Daten den elektronisch gespeicherten Arbeitslohn übernommen hat, ohne diesen mit dem erklärten Arbeitslohn abzugleichen. Der in der Akte abgehefteten Prüfberechnung vom 21.9.2011 kann entnommen werden, dass das FA bereits zum Zeitpunkt ihrer Erstellung lediglich den im Inland erzielten Arbeitslohn von 1.162.311 € zugrunde gelegt hat. Die Ursache hierfür kann nach Aktenlage nicht darin liegen, dass das FA eine Eintragung des Klägers übersehen hätte. Zwar hätte der Kläger seinen inländischen Arbeitslohn auf der Anlage N in die Kennziffer 110 und seinen in A-Land erzielten Arbeitslohn in die Kennziffer 115 eintragen müssen. Tatsächlich hat er jedoch seinen in- und ausländischen Arbeitslohn in einer Summe, also in Höhe von 1.182.009 €, in die Kennziffer 110 eingetragen. Der Akte sind darüber hinaus auch keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass das FA von den Angaben des Klägers auf der Anlage N abweichen und einen niedrigeren Arbeitslohn als erklärt erfassen wollte. Insbesondere weist die Anlage N keine Anzeichen einer „Bearbeitung“ dergestalt auf, dass die Sachbearbeiterin den eingetragenen Arbeitslohn von 1.182.009 € gestrichen und durch den tatsächlich angesetzten Betrag von 1.162.311 € ersetzt hätte. Der Senat geht daher mit dem FA davon aus, dass die Bearbeiterin bei der Datenerfassung den elektronisch übermittelten Arbeitslohn übernommen hat, der lediglich den inländischen Arbeitslohn von 1.162.311 € umfasste.
32Darüber hinaus steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Bearbeiterin bei der Übernahme des Arbeitslohns davon ausging, den richtigen Gesamtbetrag, also die Summe aus in- und ausländischem Arbeitslohn, erfasst zu haben. Hierfür spricht, dass sie den Prüfhinweis, dass der in der Anlage AUS angegebene Arbeitslohn auch in der Anlage N enthalten sein müsse, mit dem Vermerk „erledigt“ gekennzeichnet hat. Hierfür spricht des Weiteren, dass auch nach dem ausdrücklichen Hinweis durch die ZAStR, dass die Einkünfte aus der Tätigkeit in A-Land steuerpflichtig seien, keine Änderung der Eingabedaten mehr erfolgte. Wäre der Sachbearbeiterin im Veranlagungsbezirk zu diesem Zeitpunkt bewusst gewesen, dass in dem von ihr elektronisch übernommenen Arbeitslohn der ausländische Arbeitslohn nicht enthalten war, hätte der Hinweis der ZAStR Anweisungscharakter gehabt, so dass die Sachbearbeiterin eine entsprechende Änderung hätte vornehmen müssen, was aber nach Aktenlage nicht geschehen ist.
33Dagegen lassen sich der Akte keinerlei Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Fehler auf einem Rechtsirrtum oder auf einer unvollständigen Sachverhaltsaufklärung beruhte. Insbesondere gibt es keine Hinweise darauf, dass die Sachbearbeiterin im Veranlagungsbezirk einen Willen im Tatsachen- oder Rechtsbereich dahin gehend gebildet hätte, dass die in A-Land erzielten Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit nicht zu erfassen wären. Der Senat sieht es als ausgeschlossen an, dass ein Sachbearbeiter im Veranlagungsbezirk bewusst eine entsprechende Anweisung der ZAStR ignoriert, ohne dass zumindest Gründe für die eigene entgegenstehende Rechtsauffassung dokumentiert worden wären.
34II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; § 150 bleibt unberührt. Vollstreckungsgericht ist das Finanzgericht.
(2) Vollstreckt wird
- 1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen, - 2.
aus einstweiligen Anordnungen, - 3.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.
(3) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
Die Finanzbehörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigen. Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen. Wird zu einem schriftlich ergangenen Verwaltungsakt die Berichtigung begehrt, ist die Finanzbehörde berechtigt, die Vorlage des Schriftstücks zu verlangen, das berichtigt werden soll.