Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil, 30. März 2016 - 7 Sa 1100/15
Tenor
I.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 12.08.2015, 3 Ca 6697/14, wird zurückgewiesen.
II.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
T A T B E S T A N D :
2Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Feststellung des unveränderten Fortbestehens ihres Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten über den 31.03.2014 hinaus sowie die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der monatlichen Vergütung in Höhe von 7.470,00 € brutto für die Monate April bis Oktober 2014. Die Parteien streiten dabei darüber, ob die Beklagte berechtigt war, die Klägerin mit Wirkung zum 01.04.2014 vorzeitig in den Ruhestand zu versetzen.
3Die am 16.11.1962 geborene Klägerin wurde gemäß Arbeitsvertrag vom 27.06.1984 (Bl. 66 ff. der Akte) mit Wirkung ab dem 01.06.1984 bei der Westdeutschen Landesbank Girozentrale (im Folgenden: WestLB), bei der sie zuvor ihre Ausbildung absolviert hatte, beschäftigt.
4Auf der Grundlage des Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute in Nordrhein-Westfalen (Neuregelungsgesetz) ist das Anstellungsverhältnis der Klägerin zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes mit allen Rechten und Pflichten auf die Landesbank Nordrhein-Westfalen - nunmehr NRW.Bank - übergegangen. Mit Schreiben vom 02.04.2002 teilte die WestLB - zugleich handelnd für die Landesbank Nordrhein-Westfalen - der Klägerin unter anderem mit, dass die Landesbank Nordrhein-Westfalen die Klägerin zur Durchführung eines Zweitanstellungsverhältnisses bei der WestLB zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Neuregelungsgesetzes beurlauben wird. Unter dem Datum vom 16.06.2002 hat die Klägerin sich mit dem Inhalt des Schreibens einverstanden erklärt. Wegen des Inhalts der Vereinbarung im Einzelnen wird auf Bl. 70 bis 73 der Akte Bezug genommen.
5Unter dem Datum vom 03.04./16.06.2002 schloss die Klägerin mit der WestLB einen Anstellungsvertrag, wegen dessen Inhalt auf Bl. 74 bis 76 der Akte Bezug genommen wird.
6Mit Wirkung zum 01.09.2002 schloss die Klägerin mit der WestLB einen Versorgungsvertrag, in dem unter anderem Folgendes geregelt ist:
7"1. Umfang der Versorgung
8Die Bank verpflichtet sich, im Versorgungsfall Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung (Witwen-/Witwer- und Waisenrente) zu gewähren. Ein Anspruch auf Ruhegehalt tritt in folgenden Fällen ein:
91.1Dauernde Dienstunfähigkeit
10Sofern Sie infolge eines Gebrechens oder einer Schwäche der körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung Ihrer dienstlichen Obliegenheiten dauernd unfähig sind, werden Sie mit Beginn des Monats, der auf die Feststellung Ihrer dauernden Dienstunfähigkeit folgt, in den Ruhestand versetzt. Die Feststellung der dauernden Dienstunfähigkeit soll durch einen Amtsarzt vorgenommen werden. Im Fall von vorübergehender Krankheit oder sonstiger Verhinderung der Dienstausübung wird das Gehalt weiter gezahlt.
111.2….."
12Mit Schreiben vom 28.03.2003 bot die Landesbank Nordrhein-Westfalen der Klägerin mit Wirkung zum 01.06.2003 den Abschluss eines neuen Versorgungsvertrages an, der unter anderem folgende Regelung enthält:
13"01. Die Bank verpflichtet sich, im Versorgungsfalle Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung (Witwen-/Witwer- und Waisenrente) sowie Unfallfürsorge unter entsprechender Anwendung des jeweils gültigen Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG) und in Verbindung mit den besonderen Bestimmungen dieses Vertrages zu gewähren.
14………
1505. Sie treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem Sie das 65. Lebensjahr vollenden (Altersgrenze) oder wenn sie dienstunfähig sind. Im Fall von vorübergehender Krankheit oder sonstiger Verhinderung der Dienstausübung wird das Gehalt weitergezahlt…."
16Wegen des Inhalts des Versorgungsvertrages im Einzelnen wird auf Bl. 86 bis 88 der Akte Bezug genommen. Die Klägerin hat unter dem Datum vom 14.05.2003 ihr Einverständnis mit dieser Regelung erklärt.
17Mit Wirkung zum 01.06.2003 schlossen die WestLB und die Klägerin anlässlich einer Beförderung der Klägerin einen neuen Anstellungsvertrag, auf dessen Grundlage die Klägerin als außertarifliche Vertragsangestellte angestellt wurde. Nach Ziffer 15 des Vertrags galt dieser nur in Verbindung mit dem Versorgungsvertrag für außertarifliche Mitarbeiter der Bank vom 28.03./14.05.2003. Wegen des Inhalts des Anstellungsvertrages wir auf Bl. 83 bis 85 der Akte Bezug genommen.
18Mit Wirkung zum 01.07.2012 wurde die Beklagte Rechtsnachfolgerin der WestLB.
19Die Klägerin ist seit dem 06.08.2012 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Auf Veranlassung der Beklagten erfolgte eine vertrauensärztliche Untersuchung der Klägerin durch den Leiter des Gesundheitsamtes Düsseldorf Herrn Dr. H.. In dem unter dem Datum vom 06.03.2014 erstellten Gutachten kommt Dr. H. zu dem Ergebnis, dass bei der Klägerin zum jetzigen Zeitpunkt keine dauerhafte Dienstunfähigkeit bestehe und eine erneute Begutachtung nach Abschluss der therapeutischen Maßnahmen frühestens nach weiteren 12 Monaten erfolgen solle.
20Mit Schreiben vom 23.03.2014 (Bl. 91 der Akte) teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie sie aufgrund ihres Gesundheitszustandes mit Wirkung ab dem 01.04.2014 vorzeitig zur Ruhe setze und sie ab dem 01.04.2014, "zunächst befristet bis zum 31.03.2015", anlässlich ihrer Dienstunfähigkeit Versorgungsleistungen nach Maßgabe des mit ihr abgeschlossenen Versorgungsvertrages erhalte. Das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten werde während der Zeit des Bezuges von Versorgungsleistungen "ruhend gestellt" und "lebt [lebe] zum 01.04.2015 wieder auf", sofern die weitere Dienstunfähigkeit amtsärztlich nicht begründet werden könne.
21Zu Protokoll des Arbeitsgerichts vom 12.08.2015 (Bl. 230) haben die Parteien übereinstimmend erklärt, dass sie davon ausgehen, mit der Versetzung in den Ruhestand habe die Beendigung des Arbeitsverhältnisses herbeigeführt werden sollen und nicht ein Ruhen des Arbeitsverhältnisses in dem Sinne, dass lediglich die wechselseitigen Hauptpflichten suspendiert worden seien.
22Bis zum Monat März 2014 erhielt die Klägerin eine monatliche Vergütung in Höhe von 7.470,00 € brutto. Seit dem 01.04.2014 hat die Beklagte an die Klägerin keine Gehaltszahlungen mehr geleistet. Die Klägerin erhält seit diesem Zeitpunkt Versorgungsleistungen der NRW.Bank in Höhe von 3.252,00 € brutto.
23Mit anwaltlichem Schreiben vom 31.07.2014 widersprach die Klägerin der Maßnahme und verlangte, dass die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand rückgängig gemacht wird und die ihr zustehenden Gehälter nachträglich sowie auch zukünftig nach- und weitergezahlt werden.
24Nach erneuter Begutachtung der Klägerin im Hinblick auf ihre Dienstfähigkeit wird in dem ärztlichen Gutachten vom 19.02.2015 ausgeführt, dass die Klägerin für die nächsten 18 Monate nicht dienstfähig sei. Eine dauernde Dienstunfähigkeit zum Beurteilungszeitpunkt liege nicht vor.
25Mit Schreiben an die Klägerin vom 21.05.2015 bestätigte die Beklagte aufgrund der erneuten Überprüfung der Dienstunfähigkeit die "In-den-Ruhestand-Versetzung" aus April 2014 auch für die Zukunft und teilte mit, eine erneute Überprüfung der Dienstunfähigkeit durch den Amtsarzt solle im Juni 2016 erfolgen.
26Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, es gebe keine Rechtsgrundlage dafür, sie in den Ruhestand zu versetzen, da der sie begutachtende Arzt festgestellt habe, dass eine Dienstunfähigkeit gerade nicht vorliege. § 26 Beamtenstatusgesetz könne nicht herangezogen werden, da diese Regelung mangels entsprechender Bezugnahme in der Versorgungszusage nicht einschlägig sei.
27Die Klägerin hat beantragt,
281.festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis zu unveränderten Bedingungen über den 31.03.2014 hinaus fortbesteht.
292.die Beklagte zu verurteilen, an sie 59.760,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
30aus 7.470,00 € brutto seit dem 02.04.2014,
31aus 14.940,00 € brutto seit dem 02.05.2014,
32aus 22.410,00 € brutto seit dem 02.06.2014,
33aus 29.880,00 € brutto seit dem 02.07.2014,
34aus 37.350,00 € brutto seit dem 02.08.2014,
35aus 44.820,00 € brutto seit dem 02.09.2014,
36aus 52.290,00 € brutto seit dem 02.10.2014,
37aus 59.760,00 € brutto seit dem 02.11.2014
38zu zahlen.
39Die Beklagte hat beantragt,
40die Klage abzuweisen.
41Sie hat die Auffassung vertreten, dass die Klägerin dauerhaft dienstunfähig sei. Trotz der gegenteiligen Gutachten ergebe sich aus dem unstreitigen Umstand, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand bereits anderthalb Jahre arbeitsunfähig gewesen sei, dass eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit nicht absehbar gewesen sei. Sie - die Beklagte - sei daher aufgrund der Regelungen im Arbeitsvertrag in Verbindung mit der Versorgungszusage berechtigt gewesen, die Klägerin in den Ruhestand zu versetzen.
42Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Versetzung der Klägerin in den Ruhestand sei wirksam erfolgt, weil die Klägerin bereits seit anderthalb Jahren dauerhaft arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei und keine Aussicht auf eine Wiederherstellung der Dienstfähigkeit binnen 12 Monaten bestanden habe. Unter Heranziehung der beamtenrechtlichen Begrifflichkeiten aus § 26 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) sei die Klägerin als dienstunfähig anzusehen. Die sich aus dieser Vorschrift ergebenden Begriffsbestimmungen seien für die Auslegung des in der Ziffer 5 der Versorgungszusage vom 28.03.2003 verwandten Begriffs der "Dienstunfähigkeit" heranzuziehen. Die Systematik der Versorgungszusage weise deutlich darauf hin, dass mit "Dienstunfähigkeit" in Ziffer 5 des Vertrages Dienstunfähigkeit im beamtenrechtlichen Sinne gemeint sei. Dies ergebe sich insbesondere aus dem Verweis auf das BeamtVG in Ziffer 1 der Versorgungszusage, denn dieses Gesetz erwähne selbst mehrfach den Begriff der Dienstunfähigkeit. Da Ziffer 5 der Versorgungszusage auf eine eigenständige Definition verzichte, könne Dienstunfähigkeit im Sinne der Zusage nur die Bedeutung haben, mit der sie im Beamtenrecht besetzt sei. Die Auslegung des Wortlauts der Versorgungszusage führe nicht zu einem anderen Ergebnis. Der in Ziffer 5 Satz 2 verwandte Begriff der "vorübergehenden Krankheit" stelle keine Definition des Begriffs "Dienstunfähigkeit" dar. Regelungsgegenstand des Satzes 2 sei das Bestehen einer Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers, solange keine Dienstunfähigkeit vorliege. Erkennbar werde insoweit lediglich, dass die Parteien bei der Verwendung des Begriffs "Dienstunfähigkeit" davon ausgegangen seien, dass diese etwas "dauerhaftes" darstelle. Wann eine Dienst- oder Arbeitsunfähigkeit dauerhaft oder vorübergehend sei, sei jedoch nicht ausdrücklich geregelt. Der Regelung lasse sich auch nicht entnehmen, dass Dienstunfähigkeit nur dann angenommen werden könne, wenn der untersuchende Amtsarzt diese ausdrücklich feststelle. Der unbestimmte Rechtsbegriff der Dienstunfähigkeit könne nicht durch die subjektive Einschätzung eines Arztes, sondern nur nach objektiven Kriterien definiert werden. Schließlich spreche auch der erkennbare Zweck der Regelung für die Heranziehung der beamtenrechtlichen Definition. Es habe schon die im Überleitungsvertrag zum Ausdruck kommende Absicht bestanden, eine Beschäftigung der Mitarbeiter unter Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht und der Begründung eines beamtenrechtlichen Status zu gewährleisten. Da alle vertraglichen Regelungen und damit auch die Versorgungszusage zudem das Ziel der Gleichstellung der Klägerin mit dem Status einer Beamtin erkennen ließen, wäre es widersprüchlich, wenn für die Frage der Dienstunfähigkeit eine abweichende Regelung getroffen worden sein sollte. Für ihre Einschätzung, dass die Parteien nicht nur eine Gleichstellung, sondern eine Besserstellung gegenüber dem Status eines Beamten hätten erreichen wollen, habe die Klägerin keine Anhaltspunkte angeboten. Ein vernünftiger Grund sei hierfür auch nicht ersichtlich. Eine Versetzung in den Ruhestand nur unter der Prognose, dass Dienstunfähigkeit "für immer", also zumindest für das gesamte weitere Berufsleben, ausgeschlossen sei, stelle keine die Interessen des Arbeitgebers angemessen berücksichtigende Regelung dar, denn in diesem Fall müsste je nach Lebensalter des Arbeitnehmers ein Arbeitsverhältnis fortgesetzt und Vergütung gezahlt werden, selbst wenn klar sei, dass für Jahrzehnte eine Erbringung der Arbeitsleistung ausgeschlossen sei. Ein milderes Mittel als die Versetzung in den Ruhestand sei vorliegend nicht gegeben. Die Parteien seien übereinstimmend der Auffassung, dass die Klägerin weder in den letzten Jahren noch auf absehbare Zeit in der Zukunft in der Lage gewesen sei bzw. sein werde, ihre Arbeitsleistung mit einem reduzierten Stundenvolumen oder nach Übertragung einer anderen Tätigkeit zu erbringen. Schließlich sei die Versetzung auch nicht nur vorläufig oder befristet erfolgt. Die Formulierung der Beklagten sei insoweit zwar missverständlich, beruhe aber letztlich auf der Ungenauigkeit der Formulierung in § 29 BeamtStG.
43Gegen das ihr am 15.09.2015 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem am 14.10.2015 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 16.12.2015 mit einem am 14.12.2015 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.
44Mit ihrer Berufung rügt die Klägerin unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens, das Arbeitsgericht habe mit seiner Auslegung allgemein anerkannte Auslegungsgrundsätze verletzt. Die beamtenrechtlichen Vorschriften seien nicht anwendbar. Eine Anwendung der beamtenrechtlichen Vorschritten ergebe sich weder aus dem Wortlaut noch aus der Systematik noch dem Zweck der Versorgungszusage. Das Arbeitsgericht habe damit die (dauerhafte) Dienstunfähigkeit der Klägerin fehlerhaft im Sinne von § 26 Abs. 1 BeamtStG ausgelegt und diese unzutreffend angenommen. Eine Gegenüberstellung zu der Begrifflichkeit der "vorübergehenden Krankheit" zeige, dass die Dienstunfähigkeit im Sinne von Ziffer 5 der Versorgungszusage etwas Dauerhaftes habe darstellen sollen. Zudem enthalte die Versorgungszusage ausschließlich einen Verweis auf das BeamtVG, das den Begriff der Dienstunfähigkeit nicht definiere, sondern Einzelheiten insbesondere zur Höhe der Versorgung der Beamten regele. Es sei bewusst darauf verzichtet worden, die übrigen beamtenrechtlichen Vorschriften kraft vertraglicher Verweisung zur Anwendung zu bringen. Das Arbeitsgericht habe den Grundsatz verkannt, dass Ausgangpunkt jeder Auslegung zunächst ihr Wortlaut im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs sei. Dem Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen stehe es frei, auch Begriffe, die aus dem Bereich des Rechts stammten, hievon losgelöst im Sinne eines anderen Laiensprachgebrauchs zu verwenden. Anhaltspunkte dafür, dass der Begriff der Dienstunfähigkeit im Sinne einer Fachsprache zu verstehen sei, lägen nicht vor. Unter Zugrundelegung des allgemeinen Sprachgebrauchs sei unter dem Begriff der Dienstunfähigkeit in Ziffer 5 der Versorgungszusage ein immerwährender lebenslanger Zustand zu verstehen. Lege man den Begriff in diesem Sinne aus, so sei die Klägerin nicht dienstunfähig. Zudem sei die Klägerin als Empfängerin der Erklärung mit der Fachsprache des Beamtenrechts nicht vertraut. Die Versorgungszusage enthalte mithin ein eigenes, vom Beamtenrecht losgelöstes Begriffsverständnis der Dienstunfähigkeit. Auch der Zweck der Regelung stehe diesem Verständnis nicht entgegen. Der Versorgungszusage seien keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die versorgungsrechtlichen Regelungen in jedem Fall nur eine Gleich- und nicht ein Besserstellung bewirken sollten. Selbst wenn man anderer Auffassung sein sollte, so sei die Regelung in Ziffer 5 der Versorgungszusage jedenfalls mehrdeutig. Die Auslegungszweifel gingen nach der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders und damit zu Lasten der Beklagten. Abgesehen davon sei das Vorliegen der Dienstunfähigkeit verbindlich von einem Amtsarzt festzustellen. An einer solchen Feststellung fehle es im Fall der Klägerin jedoch. Keinesfalls habe der Amtsarzt Umstände konstatiert, welche eine Dienstunfähigkeit im Sinne einer dauerhaften Dienstunfähigkeit begründen könnten. Gerade das Gegenteil sei der Fall.
45Die Klägerin beantragt,
46das Urteil des Arbeitsgericht Düsseldorf vom 12.08.2015, 3 Ca 6697/14, abzuändern und
471.festzustellen dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis zu unveränderten Bedingungen über den 31.03.2014 hinaus fortbesteht.
482.die Beklagte zu verurteilen, an sie 44.820,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
49aus 7.470,00 € brutto seit dem 01.05.2014,
50aus 14.940,00 € brutto seit dem 01.06.2014,
51aus 22.410,00 € brutto seit dem 01.07.2014,
52aus 29.880,00 € brutto seit dem 01.08.2014,
53aus 37.350,00 € brutto seit dem 01.09.2014,
54aus 44.820,00 € brutto seit dem 01.10.2014
55zu zahlen.
56Die Beklagte beantragt,
57die Berufung zurückzuweisen.
58Sie verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und weist klarstellend darauf hin, dass die Klägerin nicht befristet in den Ruhestand versetzt worden sei, sondern die Versetzung in den Ruhestand unbefristet erfolgt und lediglich die Möglichkeit vorgesehen gewesen sei, die Klägerin in den aktiven Dienst zurückzuversetzen. Die Auslegung der Klägerin sei unzutreffend. Bei der Verwendung von fachsprachlichen Begriffen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die offenbar der Gesetzessprache entnommen seien, sei ihnen der Sinn beizulegen, den sie in dem jeweiligen Gesetz hätten. Rechtstechnischen Ausdrücken käme die Bedeutung zu, die ihnen in der juristischen Fachsprache gegeben werde. Im Übrigen gäbe es im allgemeinen Sprachgebrauch auch kein abweichendes Verständnis von dem Begriff der Dienstunfähigkeit. Zudem habe das Arbeitsgericht zutreffend auf den Regelungszweck des Versorgungsvertrages abgestellt. Die pauschale Behauptung der Klägerin, der Versorgungszusage sei nicht zu entnehmen, dass keine Besserstellung gegenüber dem Beamtenrecht beabsichtigt gewesen sei, greife nicht durch, da sie dann, wenn sie eine vom gewöhnlichen Verständnis - Gleichstellung mit dem Beamtenrecht - abweichende Auslegung geltend mache, die Darlegungs- und Beweislast treffe. Entsprechende Umstände habe die Klägerin weder dargetan noch seien sie ersichtlich. Die Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB finde bereits deshalb keine Anwendung, weil es an den erforderlichen Auslegungszweifeln fehle. Unstreitig habe der Amtsarzt tatsächliche Umstände, nämlich eine dauerhafte Erkrankung seit dem Jahr 2012 und keine absehbare Genesung, konstatiert, was eine Dienstunfähigkeit im beamtenrechtlichen und damit hier maßgeblichen Sinne begründe.
59Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf die in beiden Instanzen zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen.
60E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
61I.
62Die statthafte (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässige (§ 64 Abs. 2 ArbGG), form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung (§§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 519, 520 Abs. 3 ZPO) ist zulässig.
63II.
64Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit zutreffender Begründung, die die Berufungskammer sich - auch zur Vermeidung von Wiederholungen - ausdrücklich zu eigen macht, abgewiesen. Das Berufungsvorbringen ist nicht geeignet, die Entscheidung des Arbeitsgerichts abzuändern. Dazu ist Folgendes auszuführen:
65Die Parteien streiten im Wesentlichen darüber, wie der Begriff der "Dienstunfähigkeit" in dem zwischen der Landesbank Nordrhein-Westfalen und der Klägerin geschlossenen Versorgungsvertrag auszulegen ist.
66Bei den Regelungen im Versorgungsvertrag handelt es sich nach den im Berufungsverfahren nicht angegriffenen Feststellungen des Arbeitsgerichts um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Dafür begründet zudem das äußere Erscheinungsbild eine tatsächliche Vermutung (vgl. BAG, Urteil vom 19.03.2014, 5 AZR 299/13, zitiert nach juris), der keine der Parteien entgegengetreten ist.
67Allgemeine Geschäftsbedingungen sind trotz ihres abstrakt generellen Charakters keine Rechtsnormen, sondern Vertragsbedingungen, für deren Auslegung grundsätzlich die allgemeinen Regeln der §§ 133, 157 BGB gelten.
68Bei der nach den §§ 133, 157 BGB vorzunehmenden Auslegung einer Willenserklärung bzw. eines Vertrages ist maßgebend, wie die Erklärung nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte aufzufassen ist. Zunächst ist vom Wortlaut der Erklärung nach dem allgemeinen Sprachgebrauch und dem darin objektiv zum Ausdruck kommenden Parteiwillen auszugehen. Dabei sind Allgemeine Geschäftsbedingungen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der herrschenden Meinung ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden - bzw. Arbeitnehmers - einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragsparteien unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden wird( vgl. BGH, Urteil vom 09.05.2001, VIII ZR 208/00, zitiert nach juris m.w.N.). In einem zweiten Schritt sind dann die bei Abgabe der Erklärung bestehenden äußeren Umstände hinzuzuziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt zulassen. Auch zeitlich nach Abgabe der Erklärung liegende Umstände, Äußerungen und Verhaltensweisen der Parteien können zumindest als Indizien für die Auslegung von Bedeutung sein.
69Das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB will den Klauselverwender nicht zwingen, jede Allgemeine Geschäftsbedingung gleichsam mit einem Kommentar zu versehen. Es ist ihm vielmehr gestattet, Rechtsbegriffe aus der Gesetzessprache zu übernehmen. Wenn er von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, so sind diese Rechtsbegriffe auch in ihrer tatsächlichen juristischen Bedeutung zu verstehen (vgl. BAG, Urteil vom 19.08.2010, 8 AZR 645/09, zitiert nach juris).
70Unter Berücksichtigung vorstehender Ausführungen ist das Arbeitsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die beamtenrechtliche Begriffsbestimmung der "Dienstunfähigkeit" für die Auslegung der Ziffer 5 der Versorgungszusage heranzuziehen ist. Ziffer 5 der Versorgungszusage enthält keine Definition des Begriffs der "Dienstunfähigkeit". Es handelt sich allerdings um eine Begrifflichkeit aus der Gesetzessprache. Der Klägerin sollte zudem - das stellt auch die Klägerin nicht in Abrede - ein beamtenrechtlicher Status gewährt werden. Außerdem wird in Ziffer 1 der Versorgungszusage auf das BeamtVG Bezug genommen, das - worauf das Arbeitsgericht bereits zutreffend hingewiesen hat - ebenfalls mehrfach den Begriff der Dienstunfähigkeit verwendet, ohne diesen Begriff selbst zu definieren. Es dürfte außer Zweifel stehen, dass die Dienstunfähigkeit in Zusammenhang mit dem BeamtVG ebenfalls nach dem BeamtStG bestimmt wird. Damit liegen - entgegen der Auffassung der Klägerin - hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass der in Ziffer 5 der Versorgungszusage verwendete Begriff der Dienstunfähigkeit im Sinne einer Fachsprache zu verstehen ist. Zutreffend hat das Arbeitsgericht darauf hingewiesen, dass es geradezu widersprüchlich wäre, wenn unter Berücksichtigung vorstehender Ausführungen für die Frage der Dienstunfähigkeit eine abweichende Regelung getroffen worden wäre.
71Es gibt auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien den Begriff der Dienstunfähigkeit - ohne ihn selbst zu definieren - abweichend von der Legaldefinition definieren wollten. Auch im Berufungsverfahren hat die Klägerin dafür keinerlei hinreichende Anhaltspunkte vorgetragen.
72Allein der Hinweis der Klägerin, sie sei mit der Fachsprache des Beamtenrechts nicht vertraut, ist nicht geeignet, das vorstehende Auslegungsergebnis in Frage zu stellen. Wie bereits ausgeführt sind in dem Fall, dass der Klauselverwender von der Möglichkeit Gebrauch macht, Rechtsbegriffe aus der Gesetzessprache zu übernehmen, diese Rechtsbegriffe auch in ihrer tatsächlichen juristischen Bedeutung zu verstehen.
73Die pauschale Behauptung der Klägerin, es sei bewusst darauf verzichtet worden, die übrigen beamtenrechtlichen Vorschriften kraft vertraglicher Verweisung zur Anwendung zu bringen, ist inhaltsleer und bei verständiger Würdigung der Interessenlage der Parteien nicht haltbar. Die von der Klägerin vorgenommene Auslegung liefe darauf hinaus, dass die Beklagte ggf. lebenslang Lohnfortzahlung leisten müsste, obwohl eine Genesungsmöglichkeit auf lange Sicht nicht besteht. Der Einwand der Klägerin, der Versorgungszusage seien keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass keine derartige Besserstellung bewirkt werden sollte, greift nicht. Erforderlich wäre in diesem Fall nämlich, dass Anhaltspunkte für eine Besserstellung festgestellt werden könnten. Derartige Anhaltspunkte sind von der Klägerin nicht vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich.
74Der auch im Berufungsverfahren erhobene Einwand der Klägerin, eine Gegenüberstellung zu der Begrifflichkeit der "vorübergehenden Krankheit" zeige, dass die Dienstunfähigkeit im Sinne von Ziffer 5 der Versorgungszusage etwas Dauerhaftes im Sinne von "Lebenslanges" habe darstellen sollen, greift ebenfalls nicht durch. Die Klägerin verkennt bei der von ihr vorgenommenen Auslegung des Begriffs der Dienstunfähigkeit in Ziffer 5 der Versorgungszusage in Abgrenzung zu der Begrifflichkeit "vorübergehende Krankheit" zunächst, dass die Parteien sich nach dem Wortlaut der Vereinbarung nicht auf das Erfordernis einer "dauerhaften" oder "dauernden" Dienstunfähigkeit verständigt haben. Ziffer 5 der Versorgungszusage spricht lediglich von der Dienstunfähigkeit ohne den Zusatz der Dauerhaftigkeit, der noch in Ziffer 1.1 des Versorgungsvertrages vom 31.05.2002 verwandt worden ist. Zudem hätte es dann, wenn in Satz 2 der Ziffer 5 eine "dauerhafte Dienstunfähigkeit" von einer "vorübergehenden Dienstunfähigkeit" hätte abgegrenzt werden sollen, nahe gelegen, in Satz 2 der Ziffer 5 nicht von einer vorübergehenden "Krankheit" sondern von einer vorübergehenden "Dienstunfähigkeit" zu reden, was gerade nicht erfolgt ist. Zutreffend hat bereits das Arbeitsgericht den Schluss gezogen, dass es in Satz 2 der Ziffer 5 um die Regelung der Entgeltfortzahlung geht ohne abzugrenzen, wann eine Dienstunfähigkeit und wann eine vorübergehende Krankheit vorliegt.
75Abgesehen davon ist auch nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts für die Annahme einer dauernden Dienstunfähigkeit - unabhängig von § 26 BeamtStG -nicht die Prognose einer lebenslangen Dienstunfähigkeit erforderlich. In seiner Entscheidung vom 11.12.1957, 4 AZR 332/55, zitiert nach juris, hat das Bundesarbeitsgericht ausgeführt, dass die Dienstunfähigkeit "dauernd" im Gegensatz zu "vorübergehend" dann sei, wenn ihre Behebung nach verständiger, sachkundiger Beurteilung voraussichtlich in absehbarer und angemessener Zeit nicht zu erwarten stehe, wobei eine lebenslängliche Dienstunfähigkeit nicht zu besorgen sein müsse. Darüber, bis zu welchem Zeitraum eine Dienstunfähigkeit noch als vorübergehend angesehen werden könne, lasse sich eine allgemeine Regel nicht aufstellen. Vielmehr sei dies unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu entscheiden.
76Davon ausgehend war die Klägerin zu dem Zeitpunkt, in dem sie in den Ruhestand versetzt wurde, dauernd dienstunfähig. Vorliegend ergibt sich eine allgemeine Regelung darüber, ab welchem Zeitraum eine Dienstunfähigkeit als dauernd angesehen werden kann, nunmehr aus § 26 Abs. 1 S. 2 BeamtStG. Danach "kann" als dienstunfähig "auch" angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Die nach § 26 Abs. 1 S. 2 BeamtStG zu bestimmende Frist beträgt gemäß § 33 Abs. 1 S. 3 LBG NW sechs Monate.
77Diese Voraussetzungen sind bei der Klägerin gegeben. Unstreitig bestand bei der Klägerin zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand eine Erkrankung, die dazu führte, dass sie innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst mehr getan hat. Nach verständiger und sachkundiger Beurteilung durch den Arzt Dr. H., dessen Kompetenz auch die Klägerin nicht in Zweifel gezogen hat, war innerhalb einer Frist von sechs Monaten auch nicht mit einer Wiederherstellung der Gesundheit der Klägerin zu rechnen. Die Richtigkeit der Prognose wird zudem durch den Zeitablauf bestätigt, denn die Klägerin ist nach wie vor nicht dienstfähig. Umstände, die im Fall der Klägerin zu einer anderen Beurteilung führen könnten, sind nicht ersichtlich und von der Klägerin auch nicht vorgetragen.
78Danach ist die Klägerin wirksam in den Ruhestand versetzt worden.
79Wenn die Klägerin im Berufungsverfahren vorträgt, sie sei nur befristet in den Ruhestand versetzt worden, so setzt sie sich mit diesem Vortrag in Widerspruch zu ihrer erstinstanzlich zu Protokoll gegebenen Erklärung, die Parteien seien übereinstimmend davon ausgegangen, dass mit der Versetzung in den Ruhestand die Beendigung des Arbeitsverhältnisses habe herbeigeführt werden sollen und nicht nur ein Ruhen des Arbeitsverhältnisses. Eine Erklärung für diesen Widerspruch ist seitens der Klägerin nicht erfolgt. Letztlich kann dies aber dahinstehen, denn es muss davon ausgegangen werden, dass die Parteien Erklärungen abgeben wollten, die mit der Rechtslage in Einklang stehen. Zutreffend hat bereits das Arbeitsgericht darauf hingewiesen, dass die unklare Formulierung durch die Beklagte letztlich der unklaren Formulierung im Gesetz geschuldet ist, weil in § 29 Abs. 6 BeamtStG geregelt ist, dass das frühere Beamtenverhältnis als "fortgesetzt" gilt.
80Entgegen der Auffassung der Klägerin greift vorliegend § 305c Abs. 2 BGB nicht ein.
81§ 305 c Abs. 2 BGB enthält eine die §§ 133, 157 BGB ergänzende Auslegungsregel für Allgemeine Geschäftsbedingungen. Für die Anwendung dieser Vorschrift genügt nicht, dass Streit über die Auslegung besteht. Voraussetzung ist vielmehr, dass nach Ausschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel bleibt und mindestens zwei Auslegungen rechtlich vertretbar sind. Weist die Klausel bei objektiver Auslegung einen einheitlichen Inhalt auf oder haben die Parteien sie übereinstimmend in einem bestimmten Sinn verstanden, ist für eine Anwendung von Abs. 2 kein Raum (vgl. Palandt, § 305 c, Rdnr. 18 mit einer Vielzahl weiterer Nachweise auf die Rechtsprechung des BGH).
82Nicht behebbare Zweifel in vorstehend dargelegtem Sinn bestehen vorliegend nicht.
83Die Ausführungen des Arbeitsgerichts dazu, dass die Versetzung in den Ruhestand auch nicht durch ein milderes Mittel hätte vermieden werden können, hat die Klägerin mit der Berufung nicht angegriffen, so dass Ausführungen der Berufungskammer dazu entbehrlich sind.
84Da das Arbeitsverhältnis der Parteien somit nicht über den 31.03.2014 hinaus fortbestanden hat, stehen der Klägerin auch die geltend gemachten Zahlungsansprüche nicht zu.
85Die Berufung der Klägerin war mithin zurückzuweisen.
86III.
87Die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels waren gemäß §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 97 Abs. 1 ZPO der Klägerin aufzugeben.
88IV.
89Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 72 Abs. 2 ArbGG) sind nicht gegeben. Demgemäß war auszusprechen, dass die Revision nicht zugelassen wird.
90RECHTSMITTELBELEHRUNG
91Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
92Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen.
93PaßlickDrißnerDietz
Urteilsbesprechung zu Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil, 30. März 2016 - 7 Sa 1100/15
Urteilsbesprechungen zu Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil, 30. März 2016 - 7 Sa 1100/15
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Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil, 30. März 2016 - 7 Sa 1100/15 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).
(1) Wird nach der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit die Dienstfähigkeit wiederhergestellt und beantragt die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte vor Ablauf einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, spätestens zehn Jahre nach der Versetzung in den Ruhestand, eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis, ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(2) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, können erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden, wenn im Dienstbereich des früheren Dienstherrn ein Amt mit mindestens demselben Grundgehalt übertragen werden soll und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. Den wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten kann unter Übertragung eines Amtes ihrer früheren Laufbahn nach Satz 1 auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung ihrer früheren Tätigkeit zumutbar ist.
(3) Die erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis ist auch in den Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit möglich.
(4) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, sind verpflichtet, sich geeigneten und zumutbaren Maßnahmen zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit zu unterziehen; die zuständige Behörde kann ihnen entsprechende Weisungen erteilen.
(5) Die Dienstfähigkeit der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten kann nach Maßgabe des Landesrechts untersucht werden; sie oder er ist verpflichtet, sich nach Weisung der zuständigen Behörde ärztlich untersuchen zu lassen. Die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte kann eine solche Untersuchung verlangen, wenn sie oder er einen Antrag nach Absatz 1 zu stellen beabsichtigt.
(6) Bei einer erneuten Berufung gilt das frühere Beamtenverhältnis als fortgesetzt.
(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.
(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.
(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
Tenor
-
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 15. Juli 2009 - 7 Sa 385/09 - aufgehoben, soweit die Beklagte zur Zahlung von Zinsen für die Zeit vom 1. Dezember 2008 bis zum 1. Januar 2009 verurteilt worden ist.
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Im Übrigen wird die Revision mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 2.700,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. Januar 2009 zu zahlen.
-
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
- 1
-
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet ist.
-
Die Beklagte hatte sich bei der Klägerin als Diplom-Finanzwirtin für den Bereich Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung beworben. Nachdem am 20. Oktober 2008 ein Bewerbungsgespräch stattgefunden hatte, übersandte die Klägerin der Beklagten am Folgetag einen bereits von dem Geschäftsführer der Klägerin unterzeichneten Anstellungsvertrag nebst weiteren Unterlagen. In einem Begleitschreiben heißt es:
-
„… Wir bitten Sie, die für uns bestimmten Unterlagen: 1 Exemplar Anstellungsvertrag …
unterschrieben bis spätestens zum 31. Oktober 2008 an uns zurück zu senden. Wir halten uns an unsere Unterschrift bis zu diesem Zeitpunkt gebunden.“
-
Der Anstellungsvertrag, der in § 4 ein monatliches Gehalt von 2.700,00 Euro brutto vorsieht, enthält in § 1, der mit „Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses“ überschrieben ist, auszugsweise folgende Bestimmungen:
-
„1.
Das Arbeitsverhältnis beginnt am 01. Januar 2009. Vor seinem Beginn ist die ordentliche Kündigung ausgeschlossen.
2.
Der Vertrag wird für die Dauer von 6 Monaten auf Probe abgeschlossen und endet mit dem Ablauf der Probezeit, sofern er nicht zuvor verlängert wird. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis jederzeit mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden, unbeschadet des Rechts zur fristlosen Kündigung.
3.
Tritt der Arbeitnehmer das Dienstverhältnis nicht an, so verspricht er hiermit ungeachtet eines Schadensnachweises im Einzelfall der Gesellschaft eine Vertragsstrafe in Höhe von einem Monats-Bruttolohn. Umgekehrt verpflichtet sich die Gesellschaft, sollte sie gleicherweise vertragsbrüchig werden, zu einer Vertragsstrafe in gleicher Höhe. Das Recht zur Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt unberührt.“
- 4
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Nachdem es am 27. Oktober 2008 und am 31. Oktober 2008 noch zwei Telefongespräche zwischen dem Geschäftsführer der Klägerin und der Beklagten gegeben hatte, warf die Beklagte am 31. Oktober 2008 den von ihr gegengezeichneten Arbeitsvertrag sowie die weiteren von ihr unterschriebenen Unterlagen in den Briefkasten der Klägerin ein. Der genaue Zeitpunkt des Briefeinwurfs ist zwischen den Parteien streitig.
-
Am 3. November 2008 erhielt die Beklagte ein Arbeitsvertragsangebot eines anderen Arbeitgebers und teilte daraufhin der Klägerin mit Schreiben vom 9. November 2008 unter der Überschrift „Vertragsaufhebung“ Folgendes mit:
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„Sehr geehrter Herr S,
hiermit muss ich Ihnen leider mitteilen, dass ich aus persönlichen Gründen nicht am 02.01.2009 und zu keinem anderen Zeitpunkt bei Ihnen als Mitarbeiterin anfangen kann. Der zwischen uns geschlossene Vertrag ist damit hinfällig.
Ich danke für das entgegengebrachte Vertrauen und wünsche Ihnen für die Zukunft alles Gute.
Mit freundlichen Grüßen
St“
- 6
-
Mit Anwaltsschreiben vom 14. November 2008 ließ die Klägerin die Beklagte zur Zahlung der Vertragsstrafe in Höhe von 2.700,00 Euro unter Fristsetzung bis zum 30. November 2008 auffordern. Dieses Schreiben ging der Beklagten nicht zu.
- 7
-
Mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2008 hat die Klägerin die vorliegende Zahlungsklage erhoben, die der Beklagten am 19. Dezember 2008 zugestellt worden ist.
-
Am Freitag, dem 2. Januar 2009, kam die Beklagte morgens um 8:30 Uhr in die Büroräume der Klägerin. Nachdem auch deren Geschäftsführer erschienen war, übergab die Beklagte diesem ein Schreiben folgenden Inhalts:
-
„Sehr geehrter Herr S,
ich kann rechtlich nicht beurteilen, ob zwischen uns ein Arbeitsvertrag zustande gekommen ist. Höchst vorsorglich biete ich meine Arbeitskraft hiermit an.
Gleichzeitig erkläre ich die außerordentliche Kündigung eines evtl. geschlossenen Arbeitsvertrages zum 3.1.2009. Ab dem 5.1.2009 werde ich nicht mehr zur Arbeit erscheinen. Hilfsweise erkläre ich die ordentliche Kündigung eines evtl. geschlossenen Arbeitsvertrages zum 31.01.2009.
Mit freundlichen Grüßen
St“
- 9
-
Nach einem anschließenden Gespräch mit dem Geschäftsführer der Klägerin verließ die Beklagte ohne eine Arbeitsleistung erbracht zu haben die Geschäftsräume der Klägerin. Die Beklagte hatte zum 1. Januar 2009 mit einem anderen Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis begründet und für den 2. Januar 2009 einen arbeitsfreien Tag erhalten.
- 10
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Die Klägerin ist der Auffassung, das Angebot einer Arbeitsaufnahme durch die Beklagte sei nicht ernsthaft erfolgt, da die Beklagte zur selben Zeit eine schriftliche außerordentliche Kündigung übergeben habe. Dem Angebot habe mithin der Rechtsbindungswille gefehlt, da die Beklagte am 2. Januar 2009 nur erschienen sei, um den Brief abzugeben.
-
Die Klägerin hat beantragt,
-
die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.700,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1. Dezember 2008 zu zahlen.
- 12
-
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
- 13
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Sie meint, ein Arbeitsvertrag sei nicht wirksam zustande gekommen. Im Falle der unterstellten Wirksamkeit des Vertrages sei die Vertragsstrafenregelung als Allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam und im Übrigen der Vertragsstrafentatbestand auch nicht verwirklicht.
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Die Beklagte trägt vor, der Geschäftsführer der Klägerin habe ihr am 31. Oktober 2008 telefonisch eine Frist zur Annahme des Vertragsangebots bis 16:30 Uhr desselben Tages gesetzt. Da sie diese Frist nicht habe einhalten können und sie den gegengezeichneten Vertrag erst später, nämlich um 17:30 Uhr, in den Briefkasten der Klägerin eingeworfen habe, sei der Vertrag nicht zustande gekommen.
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Weiter ist die Beklagte der Ansicht, die Vertragsstrafenregelung wäre, wenn der Vertrag wirksam zustande gekommen sein sollte, rechtsunwirksam. Sie enthalte eine unangemessenen Benachteiligung, verstoße gegen das Transparenzgebot und stelle eine überraschende Klausel dar, weil die Bestimmung drucktechnisch weder hervorgehoben noch mit einer eigenen Überschrift versehen sei. Des Weiteren meint die Beklagte, die Unwirksamkeit der Vertragsstrafenbestimmung ergebe sich auch daraus, dass deren Sinn allein darin liege, der Klägerin eine Einnahmequelle zu erschließen, was sich bereits aus der sechsmonatigen Befristung des Arbeitsverhältnisses und der mehrmonatigen Einarbeitungsphase ergebe.
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Schließlich ist die Beklagte der Ansicht, der Vertragsstrafentatbestand sei nicht erfüllt, da sie am 2. Januar 2009 ihre Arbeitsleistung angeboten, der Geschäftsführer der Klägerin sie aber nach Hause geschickt habe. Hätte dieser ihre Arbeitsleistung nicht abgelehnt, so hätte sie am 2. Januar 2009 gearbeitet. Im Übrigen müsse sie sich nicht an ihrem Schreiben vom 9. November 2008, also an einer unzulässigen Kündigung, festhalten lassen. Sie hätte ihre Ankündigung, nicht zur Arbeit zu erscheinen, nicht wahr machen müssen.
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Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 2.700,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2008 zu zahlen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter, während die Klägerin die Zurückweisung der Revision beantragt.
Entscheidungsgründe
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Die Revision der Beklagten ist ganz überwiegend unbegründet. Die Klägerin hat Anspruch auf die geltend gemachte Vertragsstrafe.
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A. Das Landesarbeitsgericht hat die Beklagte zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 2.700,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von „5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2008“ verurteilt. Es hat angenommen, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsvertrag zustande gekommen sei. Auch wenn der Sachvortrag der Beklagten zutreffe, dass der Geschäftsführer der Klägerin ihr eine Frist zur Rückgabe des gegengezeichneten Vertrages bis 31. Oktober 2008, 16:30 Uhr, gesetzt habe und sie den unterschriebenen Vertrag erst um 17:30 Uhr an diesem Tag in den Briefkasten der Klägerin eingeworfen habe, sei der Arbeitsvertrag wirksam zustande gekommen. Zwar könne ein Antragender nach § 148 BGB für die Annahme des Antrages eine Frist bestimmen, mit der Folge, dass bei nicht rechtzeitiger Annahme der Antrag erlischt, § 146 BGB. Da jedoch nach § 150 Abs. 1 BGB eine verspätete Annahme als neuer Antrag gelte, könne dieser wiederum ausdrücklich oder konkludent angenommen werden. Solch eine konkludente Annahme könne auch im Schweigen liegen, wenn der andere Teil nach den Umständen des Falles verpflichtet gewesen wäre, seine etwaige Ablehnung - insbesondere bei geringfügiger Verspätung - alsbald zu erklären. Eine verspätete Annahme des Vertragsangebots der Klägerin durch die Beklagte wäre als ein neues Vertragsangebot der Beklagten gleichen Inhalts zu werten. Dieses neue Angebot habe die Klägerin dadurch angenommen, dass sie nicht kurzfristig mitgeteilt habe, dass sie den Vertragsschluss nunmehr ablehne. Zu einer solchen Erklärung wäre die Klägerin nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen, wenn sie das Zustandekommen des Vertrages hätte verhindern wollen.
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Weiter geht das Landesarbeitsgericht von der Wirksamkeit der im Formulararbeitsvertrag vereinbarten Vertragsstrafenregelung aus. Insbesondere werde die Beklagte weder unangemessen benachteiligt noch sei die Bestimmung unklar oder unverständlich. Auch sei nicht erkennbar, dass die Vertragsstrafenregelung allein der Eröffnung neuer Einnahmequellen für die Klägerin diene. Auch hinsichtlich ihrer Höhe sei die Vertragsstrafe nicht zu beanstanden. Die Vertragsstrafenregelung stelle im Übrigen auch keine überraschende Klausel dar, weil sie objektiv nicht ungewöhnlich und nicht an versteckter Stelle platziert worden sei.
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Schließlich hat das Landesarbeitsgericht angenommen, die Beklagte habe die wirksam vereinbarte Vertragsstrafe verwirkt. Sie habe mit ihrem Erscheinen im Betrieb der Klägerin das Dienstverhältnis nicht angetreten. Die Klägerin sei unter Berücksichtigung der Gesamtumstände auch nicht verpflichtet gewesen, ein etwaiges Leistungsangebot der Beklagten anzunehmen. Die Auslegung der Vertragsstrafenregelung ergebe, dass die Aufnahme des Dienstverhältnisses ein ernsthaftes und von einem entsprechenden Leistungswillen getragenes Leistungsangebot voraussetze. Ein solches habe die Beklagte am 2. Januar 2009 nicht abgegeben. Dem stehe auch nicht entgegen, dass die außerordentliche Kündigung von der Beklagten erst zum Folgetag ausgesprochen worden sei. Sie habe hiermit lediglich versucht, sich unter Wahrung bestimmter Förmlichkeiten von der Verpflichtung, die Vertragsstrafe zahlen zu müssen, zu lösen. In dieser Umgehungshandlung liege ein Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben.
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B. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts hält bis auf die Zinsentscheidung einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.
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I. Die Klage ist in der Hauptsache begründet.
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Der Klägerin steht die in § 1 Abs. 3 des Anstellungsvertrages vereinbarte Vertragsstrafe zu.
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1. Der Arbeitsvertrag ist zwischen den Parteien wirksam zustande gekommen.
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a) Nach § 145 BGB ist derjenige, der einem anderen die Schließung eines Vertrages anträgt, an seinen Antrag gebunden, soweit er nicht die Gebundenheit ausgeschlossen hat. Nach § 148 BGB kann der Antragende eine Frist zur Annahme des Angebots bestimmen. Die Annahme kann dann nur innerhalb dieser bestimmten Frist erfolgen. Die subsidiäre Regel des § 147 Abs. 2 BGB, nach welcher der einem Abwesenden gemachte Antrag nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden kann, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf, gilt nur, wenn der Antragende von der ihm nach § 148 BGB eingeräumten Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat oder die Fristbestimmung unwirksam ist(BAG 1. Februar 2007 - 2 AZR 44/06 - AP KSchG 1969 § 2 Nr. 132 = EzA KSchG § 2 Nr. 65). Für die Fristberechnung des § 148 BGB gelten nach § 186 BGB die Bestimmungen der §§ 187 bis 193 BGB. Eine nach Tagen bestimmte Frist endet daher mit Ablauf des letzten Tages der Frist, § 188 Abs. 1 BGB. Der Antragende kann eine von ihm gesetzte Frist nur durch Vereinbarung mit dem anderen abkürzen. Eine einseitige Abkürzungsbefugnis steht ihm nicht zu ( Palandt/Ellenberger 69. Aufl. § 148 Rn. 2; Backmann in jurisPK-BGB Bd. 1 4. Aufl. § 148 Rn. 15). Wird ein Antrag erst nach Ablauf der nach § 148 BGB gesetzten Frist angenommen, so gilt die verspätete Annahme des Antrages nach § 150 Abs. 1 BGB als ein neuer Antrag.
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b) Da der Vertragsschluss nicht bereits während des Vorstellungsgesprächs am 20. Oktober 2008 zwischen den Anwesenden erfolgt ist, hat die Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom Folgetag ein schriftliches Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrages unterbreitet und zugleich eine Frist zur Annahme dieses Angebots bis zum 31. Oktober 2008 gesetzt. Weil ursprünglich außer der Benennung des Kalendertages (31. Oktober 2008) durch die Klägerin keine weitere zeitliche Einschränkung für die Möglichkeit der Annahme des Angebots erfolgt war, lief die Frist zur Annahme des Angebots für die Beklagte am 31. Oktober 2008, 24:00 Uhr, ab. Diese Frist hat die Beklagte eingehalten, gleichgültig ob ihr Vortrag zutreffend ist, sie habe den gegengezeichneten Vertrag am 31. Oktober 2008 erst um 17:30 Uhr in den Briefkasten eingeworfen, oder ob der klägerische Vortrag richtig ist, dies sei zu einem früheren Zeitpunkt an diesem Nachmittag geschehen. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hat die Klägerin jedenfalls den von beiden Parteien unterzeichneten Vertrag am 31. Oktober 2008 erhalten.
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Ob das bestrittene Vorbringen der Beklagten zutrifft, der Geschäftsführer der Klägerin habe ihr am 31. Oktober 2008 telefonisch erklärt, die Annahme des Angebots müsse bis 16:30 Uhr desselben Tages erfolgen, ist nicht entscheidungserheblich. Selbst wenn dieser Sachvortrag zutreffend sein sollte, hätte der Geschäftsführer der Klägerin die ursprünglich bis 24:00 Uhr gesetzte Frist einseitig auf 16:30 Uhr verkürzt. Diese Befugnis billigt ihm § 148 BGB nicht zu. Eine Verkürzung der Annahmefrist wäre nur im Einvernehmen zwischen Antragendem und Empfänger, nicht aber einseitig möglich gewesen (Palandt/Ellenberger § 148 Rn. 2). Ein solches Einvernehmen ist aber nicht erkennbar. Die Beklagte hat vorgetragen, der Geschäftsführer der Klägerin habe ihr am 31. Oktober 2008 telefonisch gegen 14:30/15:00 Uhr mitgeteilt, dass sie „die Vertragsunterlagen nur noch bis 16:30 Uhr abgeben könne, falls sie dies überhaupt wolle. Er persönlich sei zwar nicht mehr im Büro, die Beklagte könne die Vertragsunterlagen aber bis 16:30 Uhr bei seiner Sekretärin abgeben. Danach sei es zu spät und niemand mehr zu erreichen.“ Da die Beklagte nicht vorträgt, mit dieser Fristverkürzung einverstanden gewesen zu sein und sie trotz der angeblich verkürzten Frist die Vertragsunterlagen noch am 31. Oktober 2008 nach 16:30 Uhr in den Briefkasten der Klägerin eingeworfen hat, ist von der Unwirksamkeit einer möglicherweise erfolgten einseitigen Verkürzung der Frist auszugehen.
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2. Die vertraglich vereinbarte Vertragsstrafe verstößt nicht gegen §§ 305 ff. BGB, da die Klausel als Allgemeine Geschäftsbedingung wirksam vereinbart ist.
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a) Bei der Vertragsstrafenregelung in § 1 Abs. 3 des Anstellungsvertrages handelt es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung.
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Nach § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Allgemeine Geschäftsbedingungen alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt. Vertragsbedingungen sind für eine Vielzahl von Verträgen bereits dann vorformuliert, wenn ihre dreimalige Verwendung beabsichtigt ist (Senat 18. Dezember 2008 - 8 AZR 81/08 - mwN, AP BGB § 309 Nr. 4).
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Das Landesarbeitsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Klägerin den Anstellungsvertrag, insbesondere soweit unter § 1 Abs. 3 die Vertragsstrafe geregelt ist, überhaupt vorformuliert hatte(§ 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB)bzw. ob die Vertragsstrafenregelung zur Mehrfachverwendung bestimmt (§ 305 Abs. 1 Satz 1 BGB) war. Die Rechtsprechung hat trotz fehlender Feststellungen des Berufungsgerichts zur Vorformulierung einer Arbeitsvertragsbedingung das Vorliegen einer Allgemeinen Geschäftsbedingung iSd. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB dann bejaht, wenn aus dem Inhalt und der äußeren Gestaltung der in einem Vertrag verwendeten Bedingungen sich ein vom Verwender zu widerlegender Anschein dafür ergibt, dass sie zur Mehrfachverwendung formuliert worden sind und der Anschein nicht widerlegt worden ist(BAG 20. Mai 2008 - 9 AZR 382/07 - mwN, BAGE 126, 364 = AP BGB § 307 Nr. 35 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 37). Ein Anschein für die beabsichtigte Mehrfachverwendung kann vorliegen, wenn der Vertrag zahlreiche formelhafte Klauseln enthält und nicht auf die individuelle Vertragssituation abgestimmt ist (BAG 20. Mai 2008 - 9 AZR 382/07 - aaO). Der Anschein eines zur Mehrfachverwendung entwickelten Vertrages wird nicht dadurch widerlegt, dass er in Teilen individuelle Vereinbarungen enthält (Senat 18. Dezember 2008 - 8 AZR 81/08 - AP BGB § 309 Nr. 4).
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Der Anstellungsvertrag enthält neben dem Namen und der Adresse der Beklagten als individuelle Vereinbarungen lediglich den Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses und die vereinbarte Vergütungshöhe. Alle weiteren Vertragsbestimmungen sind allgemein formuliert. So enthält der Vertrag beispielsweise schon keine konkrete Bezeichnung der geschuldeten Tätigkeit (§ 2 Abs. 1: „Das Aufgabengebiet des Arbeitnehmers umfasst den gesamten Tätigkeitsbereich der Praxis.“). Auch ist das Geschlecht der Beklagten nicht konkret bezeichnet („der Arbeitnehmer“). Mit Ausnahme der Vergütungshöhe und des Beschäftigungsbeginns handelt es sich bei allen Regelungen des Vertrages um formelhafte Klauseln, die nicht auf die individuelle Vertragssituation der Beklagten abgestimmt sind. Dies gilt auch für die Vertragsstrafenbestimmung in § 1 Abs. 3 des Anstellungsvertrages. Es besteht daher ein äußerer Anschein dafür, dass die Vertragsstrafenklausel für eine Mehrfachverwendung durch die Klägerin vorformuliert worden ist. Die Klägerin hat den Anschein für das Vorliegen Allgemeiner Geschäftsbedingungen nicht widerlegt. Sie hat vielmehr sogar vorgetragen: „Die hier gewählte Formulierung entspricht der Textvorgabe von Vogel im Wurm/Wagner 15. Aufl. 2007, Rz. M 88.13, der diese Klausel ausdrücklich ohne Hinweis auf ‚Verschulden‘ aber unter dem Gesichtspunkt der AGB-Kontrolle formuliert“. Damit hat die Klägerin Rechtsausführungen zur Inhaltskontrolle nach § 307 BGB bzw. dazu gemacht, dass es sich nicht um eine überraschende Klausel iSd. § 305c BGB handele. Das Vorbringen der Beklagten, bei der Vertragsstrafenregelung handele es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung iSd. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB, ist hiermit auch als zugestanden gemäß § 138 Abs. 3 ZPO anzusehen(BAG 1. März 2006 - 5 AZR 363/05 - Rn. 23, BAGE 117, 155 = AP BGB § 308 Nr. 3 = EzA TVG § 4 Tariflohnerhöhung Nr. 48).
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b) Die Vertragsstrafenabrede ist gemäß § 305c Abs. 2, §§ 306 und 307 bis 309 BGB auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen.
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Insbesondere ist die Anwendbarkeit von § 307 Abs. 1 und 2, §§ 308 und 309 BGB auf den Streitfall nicht durch § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB ausgeschlossen. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB erklärt die vorgenannten gesetzlichen Regelungen nur für solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für anwendbar, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden.
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Das Gesetz sieht für den Fall, dass ein Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis nicht antritt, keine Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe vor. Damit stellt die Vereinbarung einer Vertragsstrafe in § 1 Abs. 3 des Anstellungsvertrages eine Rechtsvorschriften ergänzende Regelung dar.
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c) Die Vertragsstrafenabrede in § 1 Abs. 3 des Anstellungsvertrages ist nicht nach § 309 Nr. 6 BGB unwirksam.
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Nach der Rechtsprechung des Senats sind zwar Vertragsstrafenabreden in Formularverträgen nach § 309 Nr. 6 BGB im Allgemeinen unzulässig, in formularmäßigen Arbeitsverträgen folgt aber aus der angemessenen Berücksichtigung der im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten gemäß § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB die grundsätzliche Zulässigkeit von Vertragsstrafenabreden(18. Dezember 2008 - 8 AZR 81/08 - AP BGB § 309 Nr. 4).
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d) Eine Unwirksamkeit der Vertragsstrafenabrede folgt auch nicht aus § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Danach sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Unangemessen ist jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses des Arbeitnehmers, die nicht durch begründete und billigenswerte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt ist oder durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen wird (Senat 18. Dezember 2008 - 8 AZR 81/08 - mwN, AP BGB § 309 Nr. 4).
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Die Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung setzt eine wechselseitige Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen der Vertragspartner voraus. Bei diesem Vorgang sind auch grundrechtlich geschützte Rechtspositionen zu beachten. Es bedarf einer umfassenden Würdigung der beiden Positionen unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben. Dabei ist auch die Stellung der Klausel im Gesamtvertrag zu berücksichtigen, ebenso wie kompensierende oder summierende Effekte (Senat 18. Dezember 2008 - 8 AZR 81/08 - mwN, AP BGB § 309 Nr. 4). Zur Beurteilung der Unangemessenheit ist ein genereller, typisierender, vom Einzelfall losgelöster Maßstab anzulegen. Im Rahmen der Inhaltskontrolle sind dabei Art und Gegenstand, Zweck und besondere Eigenart des jeweiligen Geschäfts zu berücksichtigen. Zu prüfen ist, ob der Klauselinhalt bei der in Rede stehenden Art des Rechtsgeschäfts generell unter Berücksichtigung der typischen Interessen der beteiligten Verkehrskreise eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners ergibt. Werden Allgemeine Geschäftsbedingungen für verschiedene Arten von Geschäften oder gegenüber verschiedenen Verkehrskreisen verwendet, deren Interessen, Verhältnisse und Schutzbedürfnisse generell unterschiedlich gelagert sind, so kann die Abwägung zu gruppentypisch unterschiedlichen Ergebnissen führen. Sie ist in den Vertrags- oder Fallgruppen vorzunehmen, wie sie durch die an dem Sachgegenstand orientierte typische Interessenlage gebildet werden (Senat 18. Dezember 2008 - 8 AZR 81/08 - mwN, aaO).
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Bei Verbraucherverträgen, zu denen auch Arbeitsverträge zählen, sind gemäß § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen( Senat 14. August 2007 - 8 AZR 973/06 - AP BGB § 307 Nr. 28 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 28). Zu den konkret-individuellen Begleitumständen gehören bei richtlinienkonformer Auslegung des Gesetzes unter Berücksichtigung des 16. Erwägungsgrundes zur Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen insbesondere (1) persönliche Eigenschaften des individuellen Vertragspartners, die sich auf die Verhandlungsstärke auswirken, (2) Besonderheiten der konkreten Vertragsabschlusssituation, wie zB Überrumpelung, Belehrung, sowie (3) untypische Sonderinteressen des Vertragspartners (Senat 18. Dezember 2008 - 8 AZR 81/08 - mwN, AP BGB § 309 Nr. 4). Die Berücksichtigung dieser Umstände kann sowohl zur Unwirksamkeit einer nach generell-abstrakter Betrachtung wirksamen Klausel als auch zur Wirksamkeit einer nach typisierter Inhaltskontrolle unwirksamen Klausel führen (Senat 14. August 2007 - 8 AZR 973/06 - aaO).
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Vertragsstrafenabreden benachteiligen danach den Arbeitnehmer nicht schon generell unangemessen. Die Vertragsstrafe sichert das berechtigte Bedürfnis des Arbeitgebers, eine arbeitsvertragswidrige und schuldhafte Nichtaufnahme der Arbeitstätigkeit seitens des Arbeitnehmers zu vermeiden. Tritt der Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis nicht an, sind die Darlegung und der Beweis eines konkreten Schadens erfahrungsgemäß regelmäßig mit besonderen Schwierigkeiten verbunden. Die schadensersatzrechtlichen und zivilprozessualen Privilegierungen nach § 252 Satz 2 BGB und § 287 ZPO erleichtern nur in geringfügigem Umfange die Darlegung und den Nachweis des Schadens; der Nachweis des Schadens und des Kausalzusammenhangs zwischen der Pflichtverletzung und dem Schaden ist in der Praxis kaum zu führen (Senat 18. Dezember 2008 - 8 AZR 81/08 - mwN, AP BGB § 309 Nr. 4). Das Interesse des Arbeitgebers an einer Vertragsstrafenregelung ist deshalb anerkennenswert. Der Arbeitnehmer wird auch nicht unangemessen benachteiligt, weil es an ihm liegt, seine Hauptpflichten zu erbringen. Der Arbeitgeber hat ein berechtigtes Interesse an der Einhaltung der arbeitsvertraglichen Hauptpflicht, während der Arbeitnehmer in der Regel weder ein Recht noch ein schützenswertes Interesse daran hat, den Arbeitsvertrag zu brechen. Dabei ist es zu eng, die Vertragsstrafe allein mit einem vermögensrechtlichen Interesse des Arbeitgebers zu begründen. Die schadensausgleichende Funktion ist nur eine der beiden Funktionen der Vertragsstrafe. Diese dient auch der Sicherung der Arbeitsaufnahme und muss nicht zwingend beide Zwecke verfolgen. Ist aber erkennbar, dass die Vertragsstrafe in erster Linie zur bloßen Schöpfung neuer, vom Sachinteresse des Verwenders losgelöster Geldforderungen eingesetzt wird, fehlt es am berechtigten Interesse des Arbeitgebers (Senat 18. Dezember 2008 - 8 AZR 81/08 - mwN, aaO).
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Eine unangemessene Benachteiligung kann aus der Höhe einer Vertragsstrafe folgen. Nach der Rechtsprechung des Senats ist zur Feststellung der Angemessenheit einer Vertragsstrafe im Zusammenhang mit der Nichterbringung der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer die maßgebliche Kündigungsfrist von erheblicher Bedeutung. In der Länge der Kündigungsfrist kommt zum Ausdruck, in welchem zeitlichen Umfang der Arbeitgeber Arbeitsleistungen vom Arbeitnehmer verlangen kann und welches Interesse er an der Arbeitsleistung hat. Da es bei der Vereinbarung einer Vertragsstrafe jedenfalls auch um einen vermögensmäßigen Ausgleich nicht erbrachter Vertragsleistungen geht, sind die Kündigungsfristen, die durch den Vertragsbruch vom Arbeitnehmer nicht beachtet wurden, ein relevanter Abwägungsgesichtspunkt zur Feststellung der Angemessenheit der Vertragsstrafenhöhe (18. Dezember 2008 - 8 AZR 81/08 - mwN, AP BGB § 309 Nr. 4).
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Die Höhe der Vergütung ist grundsätzlich ein geeigneter Maßstab, um den Wert der Arbeitsleistung festzustellen. In dieser kommt zum Ausdruck, welche Mittel der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Marktverhältnisse einsetzen muss, um den Gegenwert der Arbeitsleistung zu erhalten, mit deren Hilfe er seine wirtschaftlichen Ziele verfolgt. Die Länge der jeweiligen Kündigungsfrist und die für diesen Zeitraum zu zahlende Vergütung spiegeln damit regelmäßig das wirtschaftliche Interesse des Arbeitgebers an der Arbeitskraft des Arbeitnehmers wider. Diese Umstände sind danach auch für den Umfang eines möglichen Schadens bei vertragswidriger Lösung vom Arbeitsverhältnis von Bedeutung. Dementsprechend ist eine Vertragsstrafe in Höhe der Arbeitnehmerbezüge bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist für den Fall des Nichtantritts der Arbeit grundsätzlich angemessen. Eine Vertragsstrafe, die höher ist als die Arbeitsvergütung, die für die Zeit zwischen einer vorzeitigen tatsächlichen Beendigung und dem rechtlich zulässigen Beendigungszeitpunkt zu zahlen wäre, ist nur ausnahmsweise angemessen iSd. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Dies ist dann der Fall, wenn das Sanktionsinteresse des Arbeitgebers im Falle der vertragswidrigen Nichterbringung der Arbeitsleistung vor der rechtlich zulässigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses den Wert der Arbeitsleistung, der sich in der Arbeitsvergütung bis zur vertraglich zulässigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses dokumentiert, aufgrund besonderer Umstände typischerweise und generell übersteigt (Senat 18. Dezember 2008 - 8 AZR 81/08 - mwN, AP BGB § 309 Nr. 4).
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Die streitbefangene Vertragsstrafenregelung benachteiligt die Beklagte entgegen den Geboten von Treu und Glauben nicht unangemessen, insbesondere ist die Vertragsstrafe nicht überhöht. Die Bestimmung sieht eine Vertragsstrafe von einem Bruttomonatslohn für den Fall des Nichtantritts des Dienstverhältnisses vor. Das Arbeitsverhältnis ist nach § 1 Abs. 2 des Anstellungsvertrages zur Probe auf sechs Monate befristet und kann während dieser Probezeit mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden. Damit entspricht das in der Vertragsstrafenbestimmung zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Interesse der Klägerin der durch die Kündigungsfrist konkretisierten Bindung der Parteien aneinander. Der Einwand der Beklagten, da während der sechsmonatigen Befristung des Arbeitsverhältnisses wegen der erforderlichen mehrmonatigen Einarbeitung lediglich Lohnkosten ohne „Gewinn“ anfielen, sei eine Vertragsstrafe, die ausschließlich den Dienstantritt abzusichern versuche, in erster Linie zur bloßen Schöpfung neuer, vom Sachinteresse der Klägerin losgelöster Geldforderungen eingesetzt, verkennt bereits die doppelte Funktion der Vertragsstrafenregelung. Es mag sein, dass die Vergütung während der Einarbeitungszeit (noch) nicht in voller Höhe dem tatsächlichen Wert der Arbeitsleistung entspricht und infolgedessen die Höhe der Vertragsstrafe nicht einem zu realisierenden Schaden entspricht. Das Fehlen eines der Vertragsstrafenhöhe entsprechenden Schadens führt aber für sich genommen nicht zur Unwirksamkeit der Vertragsstrafenregelung. Diese soll nämlich nicht in erster Linie einen tatsächlich entstandenen Schaden kompensieren. Vielmehr ist sie vor allem darauf gerichtet, einen wirkungsvollen Druck auf den Schuldner, also hier auf die Beklagte, auszuüben, damit diese ihre vertragliche Verpflichtung einhält und die Arbeit antritt. Die Vertragsstrafe dient damit gerade auch der Sicherung der Arbeitsaufnahme und ist nicht wegen unangemessener Benachteiligung unter dem Gesichtspunkt der Überhöhung unwirksam.
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Soweit die Beklagte die Auffassung vertritt, die Vertragsstrafe diene allein dem Zweck, der Klägerin eine Einnahmequelle zu eröffnen und werde in erster Linie zur bloßen Schöpfung neuer, vom Sachinteresse der Klägerin losgelöster Geldforderungen eingesetzt, kann dies nicht aus dem Umstand gefolgert werden, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund seiner Befristung nach sechs Monaten endet. Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses zum Zwecke der Erprobung ist eine zulässige Vertragsgestaltung (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 TzBfG). Die vorliegend gewählte Befristungsdauer von sechs Monaten entspricht im Übrigen der Wartezeit des Kündigungsschutzgesetzes (§ 1 Abs. 1 KSchG). Die Vertragsstrafe dient außerdem nicht nur der Absicherung der Erprobung durch Aufnahme der Tätigkeit, sondern auch der Gewährleistung einer Arbeitsleistung während der Probezeit. Dies ist - zumindest bei einer Erprobungsdauer von sechs Monaten - nicht zu beanstanden.
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Der Umstand, dass die Vertragsstrafenbestimmung lediglich den unterlassenen Dienstantritt durch die Beklagte und keine sonstigen Vertragsverstöße sanktioniert, ist rechtlich unbeachtlich. Der Rechtsprüfung kann nur die Frage unterliegen, welche Interessen der Klauselverwender mit der Verwendung einer bestimmten Klausel verfolgt, nicht jedoch die Frage, welche Interessen er damit verfolgt, dass er die Klausel nicht auf weitere Fallgestaltungen erstreckt hat. Hierfür wird es regelmäßig eine Vielzahl unterschiedlicher Gründe geben. Daraus, dass bestimmte Vertragsverstöße nicht mit einer Vertragsstrafe sanktioniert sind, ist nicht zu folgern, der Klägerin sei es nicht um eine längerfristige Bindung der Beklagten an sie gegangen. Nach einem erfolgten Dienstantritt kann nämlich auch auf andere Weise als durch eine Vertragsstrafe, etwa durch Gespräche oder finanzielles Entgegenkommen, eine Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Befristung erreicht werden.
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e) Die Vertragsstrafenregelung stellt sich auch nicht wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB als eine unangemessene Benachteiligung dar. Die Vorschrift bestimmt, dass sich eine unangemessene Benachteiligung auch daraus ergeben kann, dass die Bestimmung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht klar und verständlich ist.
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Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB sind Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet, Rechte und Pflichten ihrer Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dazu gehört auch, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen wirtschaftliche Nachteile und Belastungen soweit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann. Die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen müssen so genau beschrieben werden, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Eine Klausel genügt dem Bestimmtheitsgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, wenn sie im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Zumutbaren die Rechte und Pflichten des Vertragspartners des Klauselverwenders so klar und präzise wie möglich beschreibt. Sie verletzt das Bestimmtheitsgebot, wenn sie vermeidbare Unklarheiten und Spielräume enthält (Senat 18. Dezember 2008 - 8 AZR 81/08 - AP BGB § 309 Nr. 4).
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Bei der Beurteilung, ob eine Regelung dem Transparenzgebot genügt, ist nicht auf den flüchtigen Betrachter, sondern auf den aufmerksamen und sorgfältigen Teilnehmer am Wirtschaftsverkehr abzustellen (Senat 28. Mai 2009 - 8 AZR 896/07 - AP BGB § 306 Nr. 6 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 45 ).
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Die Vertragsstrafenregelung in § 1 Abs. 3 des Anstellungsvertrages ist hinreichend bestimmt und lässt einen Arbeitnehmer erkennen, unter welchen Voraussetzungen die Vertragsstrafe verwirkt ist. Aus der Klausel folgt klar und eindeutig, dass der Arbeitnehmer eine Vertragsstrafe in Höhe von einem Bruttomonatsgehalt zu zahlen hat, wenn er das Dienstverhältnis nicht antritt, wenn er also nicht zum vereinbarten Zeitpunkt am Arbeitsort erscheint, um die Arbeit aufzunehmen.
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Für die gebotene Transparenz der Regelung ist es auch unschädlich, dass die Regelung nicht ausdrücklich darauf hinweist, dass die Vertragsstrafe nur verwirkt ist, wenn die Nichterbringung der geschuldeten Dienstleistung auf einem Verschulden des Arbeitnehmers beruht (Senat 18. Dezember 2008 - 8 AZR 81/08 - AP BGB § 309 Nr. 4). Dies folgt, worauf das Landesarbeitsgericht zutreffend hingewiesen hat, bereits aus dem Umstand, dass der Regelung der juristische Fachbegriff einer „Vertragsstrafe“ zugrunde gelegt ist. Das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB will den Klauselverwender nicht zwingen, jede Allgemeine Geschäftsbedingung gleichsam mit einem Kommentar zu versehen. Es ist ihm vielmehr gestattet, Rechtsbegriffe aus der Gesetzessprache zu übernehmen (Lapp in j urisPK-BGB Bd. 2 § 307 Rn. 84; Palandt/Grüneberg § 307 Rn. 18). Wenn er von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, so sind diese Rechtsbegriffe auch in ihrer tatsächlichen juristischen Bedeutung zu verstehen. Dies führt hinsichtlich der Vertragsstrafe dazu, dass diese nur unter den Voraussetzungen des § 339 BGB verwirkt ist. Infolgedessen bedarf es für die Verwirkung einer Vertragsstrafe des Schuldnerverzugs. Der Schuldner kommt aber nach § 286 Abs. 4 BGB nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat. Damit ist die vertragliche Regelung in § 1 Abs. 3 des Anstellungsvertrages so klar und präzise wie möglich formuliert, vermeidbare Unklarheiten und Spielräume enthält sie nicht. Die Klausel kann keinesfalls in dem Sinne verstanden werden, dass die Vertragsstrafe auch bei einem unverschuldeten Verhalten des Arbeitnehmers verwirkt sein soll. Die Erwähnung des Verschuldenserfordernisses im Wortlaut der Klausel hätte diese für einen aufmerksamen und sorgfältigen Teilnehmer am Wirtschaftsverkehr nicht klarer gefasst, zumal es sich bei dem Begriff des Verschuldens ebenfalls um einen Rechtsbegriff handelt, der seinerseits im Lichte von § 276 BGB zu verstehen ist. Es ist für einen Klauselverwender schlechterdings nicht möglich, in einer Vertragsstrafenregelung alle Konstellationen konkret zu bezeichnen, in denen ein Verschulden - positiv formuliert - gegeben, oder - negativ formuliert - gerade nicht gegeben ist. Im Übrigen darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass es sich bei dem Verschuldenserfordernis in § 339 BGB um einen für den Arbeitnehmer günstigen Umstand handelt(Senat 18. Dezember 2008 - 8 AZR 81/08 - aaO).
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f) Die Vertragsstrafenregelung ist auch keine überraschende Klausel iSv. § 305c Abs. 1 BGB.
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Nach § 305c Abs. 1 BGB werden Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen dann nicht Vertragsbestandteil, wenn sie nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen brauchte. Überraschenden Klauseln muss ein „Überrumpelungs- oder Übertölpelungseffekt“ innewohnen. Zwischen den durch die Umstände bei Vertragsschluss begründeten Erwartungen und dem tatsächlichen Vertragsinhalt muss ein deutlicher Widerspruch bestehen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, insbesondere das äußere Erscheinungsbild des Vertrages. Der ungewöhnliche äußere Zuschnitt einer Klausel oder ihre Unterbringung an unerwarteter Stelle können eine Bestimmung zu einer ungewöhnlichen und damit überraschenden Klausel machen. Das Überraschungsmoment ist desto eher zu bejahen, je belastender die Bestimmung ist. Im Einzelfall muss der Verwender auf eine solche Klausel besonders hinweisen oder diese drucktechnisch hervorheben (Senat 28. Mai 2009 - 8 AZR 896/07 - AP BGB § 306 Nr. 6 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 45).
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Das äußere Erscheinungsbild des Arbeitsvertrages deutet nicht auf einen Überraschungseffekt hin. Die Vertragsstrafenklausel ist im dritten Absatz von § 1 platziert. § 1 ist, durch Fettdruck hervorgehoben, mit „Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses“ überschrieben und klar in fünf durchnummerierte Absätze gegliedert. Alle fünf Absätze enthalten ausschließlich Regelungen, die sich mit dem Beginn oder mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses befassen. Als Regelungen, die den Beginn des Arbeitsverhältnisses betreffen, sind namentlich der Zeitpunkt, zu dem das Arbeitsverhältnis begründet ist, und die Folge des unterlassenen Antritts des Dienstverhältnisses - also die Vertragsstrafenregelung - bezeichnet. Die Vertragsstrafe ist mithin zutreffend unter der Überschrift „Beginn … des Arbeitsverhältnisses“ geregelt und stellt aufgrund der Platzierung weder eine versteckte Klausel dar noch ist sie an falscher Stelle angebracht. Im Übrigen ist die Vereinbarung von Vertragsstrafen im Arbeitsleben als Gestaltungsinstrument auch so verbreitet, dass ihre Aufnahme in Formularverträge, wie den vorliegenden Arbeitsvertrag, nicht überraschend ist.
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3. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht angenommen, dass die Beklagte den Vertragsstrafentatbestand auch verwirkt hat. Hierbei ist das Landesarbeitsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Auslegung der Vertragsstrafenbestimmung ergibt, dass die Aufnahme des Dienstverhältnisses ein ernsthaftes und von einem entsprechenden Leistungswillen getragenes Leistungsangebot voraussetzt, welches die Beklagte nicht abgegeben hat.
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a) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist der Wortlaut eines Formularvertrages nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus der Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss (BGH 19. Januar 2005 - XII ZR 107/01 - zu II 1 der Gründe, BGHZ 162, 39). Soweit auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einzubeziehen ist, kann das nur in Bezug auf typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele gelten. Nur falls nach Erwägung dieser Umstände Zweifel bleiben, geht dies gemäß § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders( BAG 18. März 2008 - 9 AZR 186/07 - mwN, BAGE 126, 187 = AP BGB § 310 Nr. 12 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 36 ).
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Die in der Klausel verwendete Formulierung „Tritt der Arbeitnehmer das Dienstverhältnis nicht an …“ beinhaltet den Begriff des „Antretens“. Dieser bedeutet je nach Sinnzusammenhang: 1. anlassen, anwerfen, in Gang bringen, starten; (ugs.): anmachen; (salopp): anschmeißen; 2. a) sich aufstellen, Aufstellung nehmen, sich platzieren, sich positionieren; b) den Kampf aufnehmen, sich (zum Wettkampf) stellen; c) sich einfinden, sich einstellen, kommen; (salopp): antanzen; d) anfangen, beginnen, den Dienst aufnehmen (Duden Das Synonymwörterbuch 4. Aufl.). „Antreten“ lässt sich vorliegend am besten mit „anfangen oder beginnen“ gleichsetzen. Allerdings wird weder aus dem Begriff „antreten“ noch aus den Synonymen des Verbs deutlich, welche Anforderungen an die gebotene Handlung des „Dienstantritts“ zu stellen sind.
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Auffällig am Wortlaut der Vertragsstrafenregelung ist allerdings, worauf auch das Landesarbeitsgericht zutreffend hingewiesen hat, dass nicht das Antreten des Dienstes, sondern das Antreten des Dienstverhältnisses gefordert wird. Üblicherweise ist der Dienst etwas faktisches. Der Dienst ergibt sich aus einer Dienstanweisung, einer Diensteinteilung oder einem Dienstplan und wird auch häufig mit dem Erbringen von Arbeitsleistung im Sinne von „seinen Dienst tun“ gleichgesetzt. Im Gegensatz hierzu stellt das Dienstverhältnis die rechtliche Beziehung dar, innerhalb derer der Dienst zu verrichten ist (vgl. Duden Das große Wörterbuch der deutschen Sprache 3. Aufl.). Demnach ist davon auszugehen, dass die Vertragsstrafenbestimmung die durch das Dienstverhältnis begründete Rechtsbeziehung schützen soll.
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Damit wollten die Arbeitsvertragsparteien die tatsächliche Umsetzung der vertraglichen Pflicht zur Arbeitsaufnahme als Realisierung des Arbeitsverhältnisses sicherstellen. Dies ergibt sich insbesondere auch aus dem Ausschluss der Zulässigkeit einer ordentlichen Kündigung vor dem Beginn des Arbeitsverhältnisses und der Verlängerung der gesetzlichen Mindestkündigungsfrist während der Probezeit (§ 622 Abs. 3 BGB: zwei Wochen). Dies zeigt, dass sich die Vertragspartner längerfristig aneinander binden wollten und sie dies abzusichern suchten. Wegen dieser Eindeutigkeit der Vertragsstrafenbestimmung greift die Auslegungsregel des § 305c Abs. 2 BGB(„Zweifel … gehen zu Lasten des Verwenders“) nicht ein.
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b) Die Beklagte wäre verpflichtet gewesen, am 2. Januar 2009 ihre Arbeitsleistung der Klägerin tatsächlich anzubieten, weil zu diesem Zeitpunkt ihr Arbeitsverhältnis mit der Klägerin noch bestand. Selbst wenn man das Schreiben der Beklagten vom 9. November 2008, in welchem sie den Nichtantritt ihrer Arbeit am 2. Januar 2009 angekündigt und die „Hinfälligkeit“ des geschlossenen Vertrages erklärt hatte, als Kündigungserklärung wertet, wäre eine solche Kündigung rechtsunwirksam.
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Eine ordentliche Kündigung vor Beginn des Arbeitsverhältnisses am 1. Januar 2009 war nach § 1 Abs. 1 des Anstellungsvertrages ausgeschlossen. Ein solcher Kündigungsausschluss ist grundsätzlich zulässig (vgl. BAG 25. März 2004 - 2 AZR 324/03 - AP BGB § 620 Kündigung vor Dienstantritt Nr. 1 = EzA BGB 2002 § 620 Kündigung Nr. 1) und darf damit grundsätzlich auch als Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart werden. Die Beklagte war auch nicht zu einer außerordentlichen Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist nach § 626 BGB berechtigt. Da die Klägerin die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die Erklärung der Beklagten vom 9. November 2008 bestreitet, behauptet sie konkludent, dass für die Beklagte kein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung vorgelegen hat. Damit wäre die Beklagte verpflichtet gewesen darzutun, warum ihr die Arbeitsaufnahme und die Fortsetzung ihres Arbeitsverhältnisses bis zum frühestmöglichen ordentlichen Kündigungstermin unzumutbar gewesen ist. Allein der von der Beklagten vorgetragene Abschluss eines Arbeitsvertrages mit einem anderen Arbeitgeber genügt diesen Erfordernissen nicht.
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Im Übrigen geht nicht einmal die Beklagte selbst davon aus, dass sie ihren Arbeitsvertrag durch ihre Erklärung vom 9. November 2008 wirksam kündigen konnte.
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c) Die Beklagte war am 2. Januar 2009 um 8:30 Uhr in den Geschäftsräumen der Klägerin und damit grundsätzlich „zur rechten Zeit am rechten Ort“ erschienen. Sie hatte zwar verbal die Erbringung ihrer Arbeitsleistung für diesen Tag angeboten, einen ernstlichen Willen, die Arbeitsleistung im geschuldeten Umfang zu erbringen, hatte sie jedoch nicht besessen. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass das Arbeitsangebot der Beklagten sowie der Ausspruch der außerordentlichen Kündigung zum Folgetag nur dem Ziel dienten, die wirksam vereinbarte Vertragsstrafe zu umgehen. Hierin sieht das Landesarbeitsgericht zu Recht einen Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB.
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Nach § 242 BGB ist ein Schuldner verpflichtet, seine Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Welche Anforderungen sich aus Treu und Glauben ergeben, lässt sich nur unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalles entscheiden (Senat 30. September 2004 - 8 AZR 462/03 - BAGE 112, 124 = AP BGB § 613a Nr. 275 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 28).
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Die Feststellung des Vorliegens eines Verstoßes gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) durch das Berufungsgericht unterliegt nur einer eingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht (st. Rspr., vgl. BAG 15. Juli 2009 - 5 AZR 867/08 - AP ArbZG § 6 Nr. 10 = EzA ArbZG § 6 Nr. 7). Die Anwendung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs ist vom Revisionsgericht nur daraufhin zu überprüfen, ob das Landesarbeitsgericht in dem angefochtenen Urteil den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat, ob es bei der gebotenen Interessenabwägung, bei der der Tatrichter einen Beurteilungsspielraum hat, alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat und ob das Urteil in sich widerspruchsfrei ist (vgl. BAG 9. Dezember 2009 - 10 AZR 850/08 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 318).
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Das Landesarbeitsgericht hat einen Verstoß gegen § 242 BGB durch die Beklagte angenommen, da ihr Leistungsangebot ausschließlich dazu gedient habe, die Verwirkung der Vertragsstrafe durch ihr tatsächliches Erscheinen ohne ernstgemeinten Leistungswillen hinsichtlich der Realisierung des Dienstverhältnisses zu verhindern. Mit dieser Annahme hat das Landesarbeitsgericht weder gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen noch hat es entscheidungserhebliche Tatumstände außer Acht gelassen. Auch ist die Würdigung des Landesarbeitsgerichts in sich widerspruchsfrei.
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So stellt das Landesarbeitsgericht zutreffend ua. darauf ab, dass sich die mangelnde Ernsthaftigkeit des Leistungsangebots der Beklagten daraus ergibt, dass sie zwar am 2. Januar 2009 ihre Arbeitsleistung der Klägerin formal angeboten hatte, zu diesem Zeitpunkt jedoch bereits in einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber stand, demgegenüber sie (auch) zur Arbeitsleistung verpflichtet war. Infolge der Gewährung eines freien Tages am 2. Januar 2009 durch den neuen Arbeitgeber hätte die Beklagte zwar theoretisch an diesem Tag für die Klägerin arbeiten können, aber eben nur an diesem einen Tag. Infolgedessen war der Wille der Beklagten nicht ernsthaft auf die Erfüllung ihrer Vertragspflichten gerichtet, sondern darauf, ein Verhalten zu zeigen, welches bezweckt, das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des Vertragsstrafenanspruchs zu verhindern, ohne jedoch die vertragliche Verpflichtung wirklich zu erfüllen. Ebenfalls zutreffend hat das Landesarbeitsgericht auch den Umstand mitberücksichtigt, dass die Beklagte bereits mit Schreiben vom 9. November 2008 die Nichtaufnahme der Arbeit angekündigt hatte. Damit handelte es sich am 2. Januar 2009 lediglich um ein „Scheinangebot“.
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Das Landesarbeitsgericht geht auch zutreffend davon aus, dass die Klägerin nicht verpflichtet war, die Beklagte vor Geltendmachung der Vertragsstrafe außergerichtlich zur Erbringung ihrer Arbeitsleistung aufzufordern. Weder enthält die Vertragsstrafenregelung ein derartiges Aufforderungserfordernis noch lässt sich aus der gesetzlichen Regelung des § 339 BGB ein solches herleiten. Aus dem Umstand, dass die Beklagte keine Stellungnahme der Klägerin auf ihr Ankündigungsschreiben vom 9. November 2008 erhielt, durfte sie nicht folgern, die Klägerin sei mit einer Aufhebung des Arbeitsverhältnisses einverstanden oder werde auf die Geltendmachung der vereinbarten Vertragsstrafe verzichten.
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Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf § 340 Abs. 1 Satz 2 BGB berufen. Diese Vorschrift schließt den Anspruch des Gläubigers auf Erfüllung der geschuldeten Leistung aus, wenn er die Vertragsstrafe vom Schuldner verlangt hat. Allein dadurch, dass die Beklagte mit Schreiben vom 9. November 2008 die Nichterfüllung ihrer Verpflichtung zur Arbeitsaufnahme am 2. Januar 2009 angekündigt hatte, hatte sie die Vertragsstrafe noch nicht verwirkt, da diese Verwirkung nicht vor der Fälligkeit der versprochenen Leistung, dh. der Arbeitsaufnahme am 2. Januar 2009, einsetzen konnte. Die Klägerin hat daher mit ihrer Klage vom 11. Dezember 2008 eine (noch) nicht verwirkte Vertragsstrafe geltend gemacht, so dass die Anwendbarkeit des § 340 Abs. 1 BGB ausscheidet.
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II. Die Klage ist nicht begründet, soweit die Klägerin für den Zeitraum 1. Dezember 2008 bis 31. Dezember 2008 Zinsen verlangt.
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Der Klägerin stehen nach § 291 BGB keine Prozesszinsen ab dem Klagezustellungszeitpunkt zu, sondern erst ab dem 2. Januar 2009, weil die Vertragsstrafenforderung nicht vor ihrer Fälligkeit am 2. Januar 2009 zu verzinsen ist, § 291 Satz 1 Halbs. 2 BGB. Gleiches gilt für einen Zinsanspruch wegen Schuldnerverzugs aus § 286 Abs. 1 BGB, der gleichfalls die Fälligkeit der Forderung voraussetzt. Diese trat erst dadurch ein, dass die Beklagte ihr Dienstverhältnis nicht am 2. Januar 2009 angetreten hat.
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C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
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Hauck
Böck
Breinlinger
Brückmann
Schulz
(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.
(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.
(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.
(1) Nach Ablauf der Frist (§ 31 Abs. 2, § 32 Abs. 2) ist der Plan in einem nötigenfalls an Ort und Stelle abzuhaltenden Termin (Planprüfungstermin) mit den Beteiligten zu erörtern. Im Fall des § 32 tritt an die Stelle des Plans das Verzeichnis gemäß § 31 Abs. 2.
(2) Zu dem Termin sind zu laden
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der Bund, - 2.
von den sonstigen Beteiligten außer dem Eigentümer diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, - 3.
die Gemeinde und der Landkreis.
(3) Der Ladung des Eigentümers ist ein Auszug aus dem Plan, der die ihn berührenden Teile des Plans enthält, beizufügen.
(4) Das Verfahren wird auch bei Nichterscheinen der zum Termin Geladenen fortgesetzt.
(5) In der Ladung ist auf die Vorschriften des Absatzes 4 und des § 34 hinzuweisen.
(6) Tag und Ort des Termins sind, soweit sie nicht durch die Gemeinde ortsüblich bekanntgemacht werden, durch die Enteignungsbehörde in den Zeitungen bekanntzumachen, die in den für die Grundstücke zuständigen Orten verbreitet sind. Hierbei sind diejenigen, deren Rechte durch das Enteignungsverfahren beeinträchtigt werden, aufzufordern, ihre Rechte im Termin wahrzunehmen.
(1) Wird nach der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit die Dienstfähigkeit wiederhergestellt und beantragt die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte vor Ablauf einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, spätestens zehn Jahre nach der Versetzung in den Ruhestand, eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis, ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(2) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, können erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden, wenn im Dienstbereich des früheren Dienstherrn ein Amt mit mindestens demselben Grundgehalt übertragen werden soll und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. Den wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten kann unter Übertragung eines Amtes ihrer früheren Laufbahn nach Satz 1 auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung ihrer früheren Tätigkeit zumutbar ist.
(3) Die erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis ist auch in den Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit möglich.
(4) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, sind verpflichtet, sich geeigneten und zumutbaren Maßnahmen zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit zu unterziehen; die zuständige Behörde kann ihnen entsprechende Weisungen erteilen.
(5) Die Dienstfähigkeit der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten kann nach Maßgabe des Landesrechts untersucht werden; sie oder er ist verpflichtet, sich nach Weisung der zuständigen Behörde ärztlich untersuchen zu lassen. Die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte kann eine solche Untersuchung verlangen, wenn sie oder er einen Antrag nach Absatz 1 zu stellen beabsichtigt.
(6) Bei einer erneuten Berufung gilt das frühere Beamtenverhältnis als fortgesetzt.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
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das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
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eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.
(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils schriftlich einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils beigefügt werden, gegen das die Revision eingelegt werden soll.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils zu begründen. Die Begründung muss enthalten:
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die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit, - 2.
die Bezeichnung der Entscheidung, von der das Urteil des Landesarbeitsgerichts abweicht, oder - 3.
die Darlegung eines absoluten Revisionsgrundes nach § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Entscheidungserheblichkeit der Verletzung.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die Vorschriften des § 719 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden.
(5) Das Landesarbeitsgericht ist zu einer Änderung seiner Entscheidung nicht befugt. Das Bundesarbeitsgericht entscheidet unter Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluß, der ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Die ehrenamtlichen Richter wirken nicht mit, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wird, weil sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Dem Beschluss soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesarbeitsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Wird der Beschwerde stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(7) Hat das Landesarbeitsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Bundesarbeitsgericht abweichend von Absatz 6 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverweisen.