Landesarbeitsgericht Nürnberg Urteil, 21. März 2017 - 7 Sa 461/16

bei uns veröffentlicht am21.03.2017
vorgehend
Arbeitsgericht Nürnberg, 12 Ca 1345/16, 02.09.2016

Gericht

Landesarbeitsgericht Nürnberg

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 02.09.2016 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Vergütungsansprüche aus Annahmeverzug.

Der Kläger war seit 01.07.2012 bei der Firma P… GmbH beschäftigt.

Nach (§ 1 (3) des Anstellungsvertrags vom 01.07.2012 wurde er mit dem Abschluss von Fototerminvereinbarungen in Kindergärten und Schulen aller Schularten im Wege der Telefonakquisition betraut. Die Vergütung war in § 5 des Anstellungsvertrags geregelt. Danach erhielt der Kläger ein Grundgehalt von 500,00 € brutto sowie Provisionen in bestimmter Höhe. Die Beklagte verpflichtete sich darüber hinaus, nach Verplanung des vom Arbeitnehmer akquirierten Fototermins eine auf die Endprovision anzurechnende Vorausprovision zu zahlen.

Unter dem 01.03.2014 schlossen die Firma P… GmbH und der Kläger eine Zusatzvereinbarung, in deren § 2 es heißt:

Der Arbeitnehmer übernimmt mit Wirkung ab 01.03.2014 zu den bestehenden Aufgaben gemäß Anstellungsvertrag vom 01.07.2012 zusätzlich die Aufgaben als Niederlassungsleiter der Vertriebsbüros M… und F… Der Aufgabenbereich wurde in § 2 (2) der Zusatzvereinbarung festgelegt. Insoweit wird auf die vorgelegte Kopie Bezug genommen (Bl. 11 d.A.).

Nach § 3 der Zusatzvereinbarung erhielt der Kläger neben den Vergütungsansprüchen des Anstellungsvertrags vom 01.07.2012 ein Grundgehalt in Höhe von 500,00 € brutto. § 4 der Zusatzvereinbarung enthält die Regelung einer Zielvereinbarung und Superprovision. Wegen des Inhalts wird auf die Kopie der Vereinbarung Bezug genommen (Bl. 12 d.A.).

In einer weiteren Zusatzvereinbarung vom 30.04.2014 zum Anstellungsvertrag vom 01.07.2012 wurde dem Kläger ab 01.05.2014 die Niederlassungsleitung des Vertriebsbüros W… übertragen. Auch insoweit schlossen die Firma P… GmbH und der Kläger eine Zielvereinbarung und Overheadprovision. Wegen des Inhalts im Einzelnen wird auf die vorgelegte Kopie Bezug genommen (Bl. 118 ff d.A.).

Darüber hinaus heißt es in § 1 der Zusatzvereinbarung:

(1) Diese Zusatzvereinbarung tritt mit Wirkung ab dem 01.05.2014 in Kraft. Soweit in diesem Vertrag keine abweichenden Regelungen getroffen werden, geltend die Bestimmungen des Anstellungsvertrages vom 01.07.2012 und der seit 01.03.2014 gültigen Zusatzvereinbarung.

(2) Der Bestand und die gegenseitigen Rechte und Pflichtenaus dem Anstellungsvertrag der Parteien vom 01.07.2012 und der seit 01.03.2014 gültigen Zusatzvereinbarung bleiben von dieser Zusatzvereinbarung unberührt.

In einer Vertragsergänzung vom 01.10.2014 trat die Beklagte an die Stelle der Firma P… GmbH in das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger ein.

Mit Schreiben vom 09.03.2015 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger fristlos und stellte den Kläger von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung frei. Der Kläger erhob gegen die Kündigung Klage zum Arbeitsgericht Nürnberg. Am 18.09.2015 schlossen die Parteien einen Vergleich, in dem das Arbeitsverhältnis zwischen ihnen zum 30.04.2015 beendet wurde und die Beklagte sich verpflichtete, das Arbeitsverhältnis bis zu dessen Beendigung ordnungsgemäß einschließlich Provisionsansprüchen und Superprovisionsansprüchen abzurechnen und dem Kläger den sich ergebenden Nettobetrag auszuzahlen.

Der Kläger erhob am 14.03.2016 die vorliegende Klage zum Arbeitsgericht Würzburg, mit der er Vergütung für die Monate Februar, März und April 2016 in Höhe von jeweils 7.283,15 € brutto, bestehend aus dem Grundgehalt in Höhe von monatlich 1.500,00 € brutto und Provisionen, geltend machte.

Mit Endurteil vom 02.09.2016 sprach das Arbeitsgericht dem Kläger für die Monate Februar bis April 2016 jeweils 1.500,00 € brutto zu und wies im Übrigen die Klage ab. Wegen der Begründung wird auf die schriftlichen Urteilsgründe Bezug genommen.

Das Urteil wurde dem Kläger am 12.09.2016 zugestellt.

Der Kläger legte gegen das Urteil am 11.10.2016 Berufung ein und begründete sie am 14.11.2016.

Die Beklagte legte gegen das Urteil am 17.01.2017 Anschlussberufung ein. Sie hat sie in der Sitzung am 21.03.2017 zurückgenommen.

Der Kläger trägt vor, er habe im Zeitraum 01.05.2014 bis 31.01.2015 durchschnittlich 7.283,15 € brutto verdient. Diesen Durchschnittsverdienst schulde die Beklagte für die Monate Februar bis April 2015. Der Kläger macht geltend, er habe auch selbst Telefonakquise betrieben. Für den Fall, dass eine Akquise nicht zustande gekommen sei, sei über den Niederlassungsleiter nochmals telefonisch Kontakt mit dem jeweiligen Kunden aufgenommen worden. Komme hier ein entsprechendes Geschäft zustande, so sei dies als Akquise des Niederlassungsleiters zu werten. Spätestens ab 09.03.2015 sei es ihm nicht mehr möglich gewesen, einen vom Kunden stornierten Auftrag gegebenenfalls noch zu retten. Aus § 2 (1) der Zusatzvereinbarung vom 01.03.2014 ergebe sich, dass eine eigene Akquisetätigkeit nicht ausgeschlossen gewesen sei. Das Gleiche ergebe sich bezüglich der Superprovisionen. Auch hier sei es ihm ab 09.03.2015 verwehrt gewesen, aktiv auf seine Mitarbeiter einzuwirken sowie Tipps und Ratschläge zur Kundenakquise zu geben. Mit der Kündigung und Freistellung sei es ihm nicht mehr möglich gewesen, einem Fehlverhalten der Mitarbeiter entgegenzuwirken. Er habe nicht mehr aktiv in die Akquise eingreifen können. Mangels der Eingriffsmöglichkeit müsse ihm die Möglichkeit zustehen, seinen Anspruch im Wege einer Durchschnittsberechnung geltend zu machen.

Der Kläger beantragt,

1. Unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichtes Nürnberg vom 02.09.2016, Aktenzeichen: 12 Ca 1345/16 wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger

a) weitere 5.783,15 € brutto für den Monat Februar 2015 nebst Zinsen aus einen Betrag von 7.283,15 € in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 01.03.2015,

b) weitere 5.783,15 € brutto für den Monat März 2015 nebst Zinsen aus einem Betrag von 7.283,15 € in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 01.04.2015,

c) weitere 5.783,15 € brutto für den Monat April 2015 nebst Zinsen aus einem Betrag von 7.283,15 € in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 01.05.2015 zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, der Kläger sei als Niederlassungsleiter nicht mehr selbst in der Telefonakquise tätig gewesen.

Bemessungsgrundlage für die Superprovision sei der Nettoplanungswertumsatz der tatsächlich fotografierten und ausgelieferten Fotoserien gewesen. Der vermittelte Nettoplanungswertumsatz sei die Summe der stornobereinigten Gesamtplanungswerte der vom Kläger betreuten Telefonakquisiteure gewesen.

Wegen des weitergehenden Vorbringens der Parteien in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Eine Beweisaufnahme hat nicht stattgefunden.

Gründe

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, § 64 Absatz 1 und 2 b) ArbGG, sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, § 66 Absatz 1 ArbGG.

Die Berufung ist unbegründet.

Das Erstgericht hat die Klage hinsichtlich der geltend gemachten Provisionsansprüche zu Recht abgelehnt.

Die Klage ist insoweit unschlüssig.

Bezüglich des Zeitraums 01.02.2015 bis 08.03.2015 kann sich ein Vergütungsanspruch nur aus den §§ 611, 612, 614 BGB iVm § 5 des Anstellungsvertrags vom 01.07.2012, § 4 der Zusatzvereinbarung vom 01.03.2014 und § 3 der Zusatzvereinbarung vom 30.04.2014 ergeben.

Der Kläger hat in dieser Zeit unstreitig gearbeitet. Ihm stehen daher die vertragsgemäßen Ansprüche auf eine Superprovision zu, soweit diese ins Verdienen gebracht wurden. Dabei kommt es auf die tatsächlich erzielten Umsätze der dem Kläger unterstellten Telefonakquisiteure an.

Darüber hinaus sind zwar Provisionsansprüche aus eigener Akquisition des Klägers denkbar. Insbesondere ist grundsätzlich davon auszugehen, dass dem Kläger auch für eigene Abschlüsse eine Provision zusteht. Dies ergibt sich aus § 3 der Zusatzvereinbarung vom 01.03.2014 bzw. aus § 1 der Zusatzvereinbarung vom 30.04.2014. In § 3 der Zusatzvereinbarung vom 01.03.2014 heißt es ausdrücklich „neben den Vergütungsansprüchen des Anstellungsvertrages vom 01.07.2012“ erhalte der Arbeitnehmer ein Grundgehalt von 500,00 €. § 1 der Zusatzvereinbarung vom 30.04.2014 enthält eine Bestandsschutzregelung bezüglich der Ansprüche, die sich aus den Vereinbarungen vom 01.07.2014 und vom 30.04.2014 ergeben. Darüber hinaus regeln die Zusatzvereinbarungen vom 01.03.2014 und 30.04.2014 jeweils in § 2, dass die Aufgaben des Niederlassungsleiters zusätzlich zu den bisherigen Aufgaben übertragen werden.

Der Kläger macht geltend, er habe auch eigene Aufträge akquiriert, wenn er vom Kunden stornierte Aufträge nachbearbeitet habe und es daraufhin zum Abschluss eines Geschäfts gekommen sei.

Der Kläger ist indes darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass die geltend gemachten Provisionsansprüche sowie die Superprovision in der beanspruchten Höhe entstanden sind. Dies beinhaltet, dass er, macht er bezifferte Ansprüche geltend, darzulegen und im Fall des Bestreitens nachzuweisen hat, dass die für die Provisionen erforderlichen Umsätze getätigt worden sind. Insbesondere besteht ein Provisionsanspruch auf der Basis der durchschnittlich erzielten Provisionen aus einem zurückliegenden Zeitraum von vornherein nicht, wenn es, anders als im Fall des Annahmeverzugs, um einen Zeitraum geht, in dem der Arbeitnehmer die vertragsgemäße Arbeitsleistung erbracht hat.

Der Arbeitnehmer ist insoweit nicht rechtlos gestellt. Vielmehr ist ihm durch § 87 c HGB ein umfassendes Auskunfts- und Abrechnungsrecht eingeräumt. Prozessual steht ihm das Instrument der Stufenklage zur Verfügung.

Der Sachvortrag des Klägers erfüllt die Anforderungen an die Darlegungslast nicht. Er hat seine Klageforderung lediglich mit dem Durchschnittswert der Bezüge im Zeitraum Mai 2014 bis Januar 2015 begründet.

Die Klage ist darüber hinaus auch unschlüssig, soweit es um die Vergütungsansprüche für den Zeitraum 09.03.2015 bis April 2015 geht.

Dem Kläger ist zwar darin zuzustimmen, dass etwaige Ansprüche des Klägers für diesen Zeitraum nach den für § 615 BGB entwickelten Grundsätzen bestehen. Die Beklagte befand sich aufgrund der außerordentlichen Kündigung im Annahmeverzug, §§ 293, 294, 295 BGB. Der Kläger ist nach dem Lohnausfallprinzip daher so zu stellen, wie er gestanden hätte, wenn er gearbeitet hätte.

Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der das erkennende Gericht folgt, dass, mangelt es bei schwankender Vergütung an Vereinbarungen oder anderen festen Anhaltspunkten für die Frage des mutmaßlich erzielten Entgeltes, dieses gemäß § 287 Absatz 2 ZPO zu schätzen ist. Dabei kann die vom Arbeitnehmer bis zum Eintritt des Annahmeverzugs erzielte Vergütung einen Anhaltspunkt liefern (Bundesarbeitsgericht ‒ Urteil vom 18.09.2001 ‒ 9 AZR 307/00; juris). Insbesondere ist es zutreffend, dass in diesen Fällen der Durchschnittsverdienst eines vergangenen Referenzzeitraums herangezogen werden kann.

Dies ist indes nur dort geboten, wo eine andere Berechnung nicht möglich ist.

Vorliegend können dem Kläger, wie oben ausgeführt, Ansprüche auf die vereinbarte Superprovision und Ansprüche auf Provision aus selbst getätigten Aufträgen zustehen. Soweit es um Provisionen aus eigenen Aufträgen des Klägers geht, gilt, dass auf die in der Vergangenheit erzielten Provisionen abgestellt werden kann. Dies gilt allerdings nicht für die Superprovision. Der Anspruch auf Superprovision ist anhand objektiver Kriterien feststellbar und bedarf keiner fiktiven Berechnung. Er richtet sich vielmehr nach den von den Telefonakquisiteuren in den Niederlassungen W…, F… und M… unabhängig vom Ausscheiden des Klägers getätigten Nettoumsätzen.

Etwas anderes ergibt sich nicht aus den vom Kläger zitierten Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (10 Sa 26/13), des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg (15 Sa 15/04) und des Landesarbeitsgerichts Hamburg (5 Sa 113/95). In allen Fällen ging es nicht um eine Superprovision, sondern um Provisionen für Aufträge, die der betreffende Arbeitnehmer selbst abgeschlossen hatte.

Der Kläger kann sich auch nicht auf die in der Vergangenheit getätigten Provisionszahlungen der Beklagten berufen, weil er ab 09.03.2015 nicht mehr auf die ihm unterstellten Mitarbeiter habe Einfluss nehmen können und sich dies auf den Umsatz ausgewirkt habe. Auch wenn man dies grundsätzlich als richtig unterstellt, entbindet dies den Kläger zum einen nicht von der Obliegenheit, die tatsächlichen Nettoplanungswertumsätze der Mitarbeiter darzulegen. Soweit nämlich die Umstände, die für die Höhe der Forderung maßgeblich sind, aufgeklärt werden können, sind diese zugrunde zu legen und können nicht gemäß § 287 ZPO geschätzt werden. Dies ergibt sich aus § 287 Absatz 2 ZPO.

Eine Schätzung könnte daher allenfalls bezüglich der Frage erfolgen, ob der feststehende Umsatz durch das Tätigwerden des Klägers gesteigert worden wäre. Eine solche Schätzung ist dem erkennenden Gericht indes verwehrt. Der Kläger hat keinerlei Anknüpfungstatsachen vorgebracht, die eine diesbezügliche Schätzung ermöglichen.

Die Schätzung der Höhe einer Forderung hat zu unterbleiben, wenn sie mangels jeglicher konkreter Anhaltspunkte vollkommen „in der Luft hinge“ und daher willkürlich wäre. Die für eine Schätzung unabdingbaren Anknüpfungstatsachen muss derjenige, der den Erfüllungsanspruch geltend macht, darlegen und beweisen. Eine solche Schätzung erfordert ‒ unbeschadet ihrer sonstigen Voraussetzungen ‒ die Darlegung der notwendigen Anknüpfungstatsachen (Bundesarbeitsgericht ‒ Urteil vom 17.12.2014 ‒ 5 AZR 663/13; juris).

Schließlich veranlasst auch das Vorbringen des Klägers, er habe auf die Superprovision dadurch Einfluss genommen, dass er Aufträge, die vom Kunden storniert worden seien, nachbearbeitet habe, was zur Erteilung des Auftrags geführt habe, keine andere rechtliche Sichtweise. Der Kläger führt selbst aus, wenn ein entsprechendes Geschäft zustande gekommen sei, sei dies als Akquise des Niederlassungsleiters zu werten. In diesem Fall hätte der Kläger dann zwar einen (eigenen) Provisionsanspruch erworben. Es wäre indes Sache des Klägers, die Aufträge zu benennen, aus denen ein solcher Provisionsanspruch herzuleiten ist. Diese hätten sich insbesondere nicht auf die Superprovision ausgewirkt. Die Superprovision wird nach den vertraglichen Regelungen aus dem Nettoplanungswertumsatz ermittelt. Dabei kommt es ausschließlich auf die Aufträge der dem Kläger unterstellten Telefonakquisiteure an. Dies ergibt sich aus § 4 (3) der Zusatzvereinbarung vom 01.03.2014 bzw. aus § 3 (3) der Zusatzvereinbarung vom 30.04.2014.

Demgemäß hätte der Kläger zunächst vortragen müssen, welche Anteile der von ihm vorgetragenen in der Vergangenheit erzielten Provisionen auf die Superprovision entfallen und welche aufgrund eigener Akquise erzielt wurden. Dies ist auch im Berufungsverfahren unterblieben, obwohl das Erstgericht die Abweisung der Klage auf diese Gesichtspunkte gestützt hat.

Darüber hinaus bestehen Zweifel daran, ob der vom Kläger gewählte Referenzzeitraum für die Berechnung der streitgegenständlichen Ansprüche geeignet ist. Die Umsatzentwicklung bei der Beklagten ist stark saisonabhängig. Dies ergibt sich aus der vom Kläger vorgelegten Aufstellung. Die Höhe der Provisionen schwankt zwischen ca. 4.300,00 € im Mai 2014 bis ca. 11.900,00 € im Dezember 2014. Da, wie bereits ausgeführt, die geltend gemachten Ansprüche bereits aus anderen Gründen nicht schlüssig vorgetragen sind, bedurfte es allerdings keines entsprechenden Hinweises an den Kläger.

Vielmehr war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Absatz 1 ZPO.

Für die Zulassung der Revision bestand kein gesetzlich begründeter Anlass, § 72 Absatz 2 ArbGG.

Urteilsbesprechung zu Landesarbeitsgericht Nürnberg Urteil, 21. März 2017 - 7 Sa 461/16

Urteilsbesprechungen zu Landesarbeitsgericht Nürnberg Urteil, 21. März 2017 - 7 Sa 461/16

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72 Grundsatz


(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung


(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e
Landesarbeitsgericht Nürnberg Urteil, 21. März 2017 - 7 Sa 461/16 zitiert 13 §§.

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag


(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. (2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 66 Einlegung der Berufung, Terminbestimmung


(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Mona

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 615 Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko


Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch de

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 612 Vergütung


(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. (2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 293 Annahmeverzug


Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 295 Wörtliches Angebot


Ein wörtliches Angebot des Schuldners genügt, wenn der Gläubiger ihm erklärt hat, dass er die Leistung nicht annehmen werde, oder wenn zur Bewirkung der Leistung eine Handlung des Gläubigers erforderlich ist, insbesondere wenn der Gläubiger die gesch

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 294 Tatsächliches Angebot


Die Leistung muss dem Gläubiger so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich angeboten werden.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 614 Fälligkeit der Vergütung


Die Vergütung ist nach der Leistung der Dienste zu entrichten. Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten.

Referenzen - Urteile

Landesarbeitsgericht Nürnberg Urteil, 21. März 2017 - 7 Sa 461/16 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

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Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 9. Januar 2013, Az. 2 Ca 876/12, teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläg

Referenzen

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.

(3) (weggefallen)

Die Vergütung ist nach der Leistung der Dienste zu entrichten. Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten.

Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.

Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.

Die Leistung muss dem Gläubiger so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich angeboten werden.

Ein wörtliches Angebot des Schuldners genügt, wenn der Gläubiger ihm erklärt hat, dass er die Leistung nicht annehmen werde, oder wenn zur Bewirkung der Leistung eine Handlung des Gläubigers erforderlich ist, insbesondere wenn der Gläubiger die geschuldete Sache abzuholen hat. Dem Angebot der Leistung steht die Aufforderung an den Gläubiger gleich, die erforderliche Handlung vorzunehmen.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 9. Januar 2013, Az. 2 Ca 876/12, teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 1.657,45 brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.08.2012 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage (iHv. € 2.204,53 brutto) abgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Die weitergehende Berufung der Beklagten sowie die Berufung des Klägers werden zurückgewiesen.

Von den Kosten zweiter Instanz hat die Beklagte 4 % und der Kläger 96 % zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Zahlungsansprüche des Klägers aus Annahmeverzug im Mai und Juni 2012, Urlaubsabgeltung, zeitanteiliges Arbeitsentgelt für Oktober 2012 und einen Bonus.

2

Der 1959 geborene Kläger war seit 23.11.2010 bei der Beklagten als Außendienstmitarbeiter im Direktvertrieb beschäftigt. Im schriftlichen Arbeitsvertrag haben die Parteien eine provisionsabhängige Vergütung vereinbart. Als garantiertes Mindestgehalt wurden € 512,00 brutto festgelegt.

3

Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 03.05. zum 31.05.2012. Im Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht Kaiserslautern (Az. 1 Ca 728/12) erklärte der Inhaber der Beklagten im Gütetermin am 22.06.2012, er halte die Kündigung nicht aufrecht, der Kläger solle am Montag, dem 25.06.2012, die Arbeit wieder aufnehmen. Die Parteien erklärten daraufhin den Rechtsstreit für erledigt. Der Kläger war vom 27.08. bis 30.09.2012 arbeitsunfähig erkrankt. Das Arbeitsverhältnis endete durch eine fristlose Kündigung der Beklagten „in beiderseitigem Einvernehmen“ mit Ablauf des 19.10.2012.

4

Die Beklagte hat im Jahr 2012 folgende Vergütung abgerechnet und gezahlt:

5

für Januar

€ 1.430,27 brutto

für Februar

€ 1.466,48 brutto

für März

€ 2.174,13 brutto

für April

€ 1.558,93 brutto

für Mai

€ 1.585,88 brutto

für Juni

€ 702,50 brutto

für Juli

€ 632,54 brutto

für Aug.

   [keine Angaben]

für Sept.

€ 710,85 brutto

6

Das Finanzamt (Az. 00/00/00000 -X/0- 000/00 F) hat wegen einer Steuerschuld des Klägers iHv. € 18.778,43 mit Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 15.03.2012 (Bl. 261 d.A.) die gegenwärtigen und künftigen Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte auf Zahlung von Arbeitseinkommen gepfändet und eingezogen. Das Jobcenter der Stadt C. zahlte dem Kläger ausweislich der Bestätigung über die Auszahlung von Sozialleistungen vom 04.02.2013 (Bl. 239 d.A.):

7

für die Zeit vom 01.09. bis 30.09.2012

€ 674,23

für die Zeit vom 01.10. bis 31.10.2012

€ 555,86

8

Die Überleitungsanzeige an die Beklagte erfolgte bereits mit Schreiben vom 20.09.2012 (Bl. 198 d.A.).

9

Der Kläger machte nach mehreren Klageänderungen erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 05.12.2012 zuletzt folgende Bruttoforderungen geltend:

10
        

€ 3.055,48

für Mai 2012

€ 147,30

(Differenz zu € 1.733,18)

        

        

für Juni 2012

€ 1.733,18

(Durchschnitt aus Feb./März/April)

        

        

Bonus 

€ 500,00

(F.-Projekt)

        

        

        

€ 675,00

        
        

        

        

€ 3.055,48

        
        

€ 472,60

Urlaubsabgeltung für 20 Tage x € 23,63

        
        

€ 333,90

zeitanteiliges Mindestgehalt 01.-19.10.2012

        

=       

€ 3.861,98

                          

11

Außerdem verlangt der Kläger die Erstattung von Reisekosten (Kilometergeld, Verpflegungsmehraufwand) iHv. € 2.336,68 netto. Über diese Streitgegenstände hat das Arbeitsgericht noch nicht entschieden.

12

Der Kläger hat - soweit vorliegend von Interesse - erstinstanzlich zuletzt beantragt,

13

die Beklagten zu verurteilen, an ihn
€ 3.055,48 brutto nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit,
€ 472,60 brutto nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.11.2012,
€ 333,90 brutto nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.11.2012 zu zahlen.

14

Die Beklagte hat beantragt,

15

die Klage abzuweisen.

16

Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des Teilurteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 09.01.2013 Bezug genommen.

17

Das Arbeitsgericht hat die Beklagte mit Teilurteil verurteilt, an den Kläger € 2.327,01 brutto nebst Zinsen aus € 1.733,18 seit 10.08.2012 und aus € 593,83 seit 10.12.2012 zu zahlen. In Höhe von € 1.534,97 brutto hat es die Klage abgewiesen und die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die Beklagte schulde dem Kläger für Juni 2012 (dort infolge eines Schreibversehens als Juli 2012 bezeichnet) Vergütung iHv € 1.733,18 EUR brutto wegen Annahmeverzugs. Die Beklagte habe dem Kläger ab dem 01.06.2012 keinen Arbeitsplatz mehr zur Verfügung gestellt. Für die Höhe des Annahmeverzugslohns sei auf die bisherige Vergütung zurückzugreifen, die durchschnittlich € 1.733,18 EUR betragen habe. Der Kläger könne Urlaubsabgeltung iHv. € 259,93 brutto für den Urlaub aus 2012 beanspruchen. Wegen seines Ausscheidens in der zweiten Jahreshälfte sei der volle Urlaubsanspruch von 20 Tagen entstanden. Hiervon habe der Kläger im Mai 9 Tage erhalten, so dass 11 Tage verblieben, die mit jeweils € 23,63 brutto zu vergüten seien. Die Beklagte schulde dem Kläger auch die anteilige Mindestvergütung iHv. € 333,90 für die Zeit vom 01. bis 19.10.2012. Dass der Kläger in dieser Zeit keine Verträge vermittelt habe, sei unerheblich. Der Kläger könne für Mai 2012 keine weiteren € 147,30 brutto beanspruchen, weil er ab 04.05.2012 nicht gearbeitet habe. Eine Freistellung sei dem Kündigungsschreiben vom 03.05.2012 nicht zu entnehmen. Die Beklagte schulde dem Kläger auch keinen weiteren Bonus iHv. € 500,00 brutto. Der Kläger habe bereits einen Bonus iHv. € 500,00 erhalten. Er habe nicht schlüssig dargelegt, dass er diesen Betrag zweimal beanspruchen könne. Auch die Klage auf weitere Urlaubsabgeltung sei nicht begründet. Der Kläger habe nicht substantiiert dargelegt, dass der Resturlaub aus 2011 auf das ganze Urlaubsjahr 2012 übertragen worden sei.

18

Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf Seite 4 bis 6 des erstinstanzlichen Teilurteils vom 09.01.2013 Bezug genommen.

19

Gegen das Teilurteil, das ihnen am 24.01.2013 zugestellt worden ist, haben beide Parteien Berufung eingelegt. Die Berufungsschrift der Beklagten ist am 17.01.2013, die Begründungsschrift am 11.03.2013 beim Landesarbeitsgericht eingegangen. Die Berufungsschrift des Klägers ist am 12.02.2013, die Begründungsschrift innerhalb der verlängerten Begründungsfrist am 15.04.2013 beim Landesarbeitsgericht eingegangen.

20

Die Beklagte macht geltend, das Arbeitsgericht habe dem Kläger für Juni 2012 Annahmeverzugslohn iHv. € 1.733,18 und somit ein Betrag von € 246,58 zu viel zugesprochen. In der Gehaltsabrechnung 06/2012 sei eine Gesamtjahresbruttosumme von € 8.918,18 ausgewiesen, so dass sich der Durchschnitt auf € 1.486,36 belaufe. Das Arbeitsgericht habe zu Gunsten des Klägers einen Urlaubsabgeltungsanspruch von 11 Tagen iHv. € 259,93 ausgeurteilt und damit einen Betrag von € 47,26 zu viel. Der Kläger habe im Mai 2012 unstreitig 9 Tage Urlaub erhalten, er habe jedoch bereits im Januar 2012 2 Urlaubstage genommen, so dass noch 9 Tage mit € 212,67 abzugelten seien. Dem Kläger stehe keine Vergütung für die Zeit vom 01. bis 19.10.2012 zu. Er habe in dieser Zeit seine Arbeitsleistung nicht angeboten. Darüber hinaus könne der Kläger keine Leistung an sich selbst verlangen, weil mögliche Ansprüche auf das Jobcenter der Stadt C. übergangen seien, außerdem seien sie vom Finanzamt gepfändet und eingezogen worden.

21

Die Beklagte beantragt zweitinstanzlich zuletzt,

22

das Teilurteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 09.01.2013, Az. 2 Ca 876/12, teilweise abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit eine Verurteilung in Höhe von mehr als € 1.592,76 erfolgt und die Überleitungsanzeige des Jobcenters C. vom 20.09.2012 sowie die Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Finanzamts vom 15.03.2012 keine Berücksichtigung finden,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

23

Der Kläger beantragt zweitinstanzlich zuletzt,

24

das Teilurteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 09.01.2013, Az. 2 Ca 876/12, abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an ihn € 3.039,68 brutto, abzüglich an das Finanzamt (Az. 00/000/00000 - X/0- 000/00 F) € 558,63 netto nebst Zinsen aus € 1.733,18 brutto ab 10.08.2012 bis 09.12.2012 und aus € 3.039,68 brutto seit 10.12.2012 zu zahlen,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

25

Er macht geltend, das Arbeitsgericht habe die Klageabweisung in Höhe eines Teilbetrags von € 675,00 nicht begründet. Von daher liege eine formelle Beschwer iHv. € 675,00 vor. Die Reichweite der formellen und materiellen Rechtskraft sei nicht erkennbar. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts sei der Resturlaub des Jahres 2011 iHv. 8 Tagen nicht am 31.03.2012 verfallen. Der Inhaber der Beklagten habe allen 17 bis 18 Mitarbeitern, die von März bis Mitte Mai 2012 am F.-Projekt in K. mitgearbeitet haben, zugesagt, dass der Urlaub 2011 nicht am 31.03.2012 verfallen werde. Er habe daher für das Kalenderjahr 2012 insgesamt 28 Tage Urlaub gehabt. Deshalb sei der Differenzbetrag geschuldet. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts sei die Beklagte verpflichtet, ihm einen Bonus iHv. € 500,00 zu zahlen. Am Anfang einer Veranstaltung in M. habe ein Treffen zwischen dem Inhaber der Beklagten, den 17 bis 18 Mitarbeitern, die am F.-Projekt mitgearbeitet haben, sowie einem Mitarbeiter des Auftraggebers der Beklagten, der Firma R., stattgefunden. Es sei ein Bonus von € 7,50 pro Vertrag sowie pauschal € 500,00 vereinbart worden. Die Firma R. habe die Auszahlung an die Beklagte davon abhängig gemacht, dass die Beträge an die Mitarbeiter weitergeleitet werden.

26

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

27

1. Die nach § 64 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und in ausreichender Weise begründet worden. Sie ist somit zulässig.

28

Die Beklagte hat ihre Berufung wirksam darauf beschränkt, als dass sie im Teilurteil vom 09.01.2013 zur Zahlung eines Bruttobetrages iHv. mehr als € 1.592,76 verurteilt worden ist. Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt € 734,25 (€ 2.327,01 minus € 1.592,76), so dass er die notwendige Berufungssumme von € 600,00 übersteigt (§ 64 Abs. 2 lit. b ArbGG).

29

2. Die Berufung des Klägers ist teilweise unzulässig.

30

Der Berufungsbegründungsschrift vom 08.04.2013 lässt sich nicht entnehmen, wie sich der zweitinstanzliche Zahlungsantrag iHv. € 3.039,68 überhaupt zusammensetzt. Das Arbeitsgericht hat den Klageanträgen auf Bruttoforderungen im Teilurteil vom 09.01.2013 teilweise iHv. € 2.327,01 stattgegeben und sie teilweise iHv. € 1.534,97 abgewiesen. Der zweitinstanzliche Zahlungsantrag im Schriftsatz vom 08.04.2013, den der Kläger auch so in der Berufungsverhandlung gestellt hat, iHv. € 3.039,68 ist deshalb nicht nachvollziehbar. Eine formelle Beschwer besteht iHv. € 1.534,97.

31

Das Arbeitsgericht hat folgende Teilbeträge der Klageforderung abgewiesen:

32

€ 147,30

 Restvergütung für Mai 2012 (Differenz zu € 1.733,18)

€ 500,00

 Bonus 

€ 675,00

        

€ 212,67

 Urlaubsabgeltung für 9 Tage x € 23,63

€ 1.534,97

        

33

Hat das Arbeitsgericht über mehrere Streitgegenstände entschieden, muss die Berufung grundsätzlich für jeden Teil des Klagebegehrens begründet werden (BAG 15.12.2011 - 8 AZR 197/11 - Rn. 25, AP BGB § 613a Nr. 423). Fehlen Ausführungen zu einem Streitgegenstand, ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig.

34

Mit der Abweisung der Klage auf Zahlung von € 147,30 für den Monat Mai 2012 setzt sich die Berufungsbegründung des Klägers nicht ansatzweise auseinander. Die Berufung war daher auch insoweit als unzulässig zu verwerfen, ohne dass dies im Urteilstenor gesondert zum Ausdruck gebracht werden musste.

II.

35

In der Sache hat die Berufung der Beklagten teilweise Erfolg. Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Die Beklagte ist gemäß § 615 BGB verpflichtet, an den Kläger für den Monat Juni 2012 Annahmeverzugslohn iHv. € 1.657,45 brutto nebst Prozesszinsen zu zahlen. Die weitergehende Klage war abzuweisen. Das Teilurteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 09.01.2013 war deshalb teilweise abzuändern. Im Einzelnen:

36

1. Der Kläger hat gegen die Beklagte gemäß § 615 Satz 1 BGB für den Monat Juni 2012 einen Anspruch auf Zahlung von Annahmeverzugslohn iHv. € 1.657,45 brutto. Die weitergehende Klage ist unbegründet.

37

1.1. Das Arbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte seit Ablauf der Kündigungsfrist nach Ausspruch der ordentlichen Kündigung vom 03.05. zum 31.05.2012, d.h. seit dem 01.06.2012 mit der Annahme der Dienste des Klägers in Verzug war. Der Inhaber der Beklagten hat im Kündigungsschutzverfahren (Az. 1 Ca 728/12) im Gütetermin am 22.06.2012 erklärt, dass er die Kündigung nicht aufrecht erhalte. Der Kläger hat daher für den Monat Juni 2012 Anspruch auf Zahlung der infolge der unterbliebenen Arbeitsleistung vereinbarten Vergütung nach §§ 611 Abs. 1, 615 Satz 1, 293 ff. BGB. Darüber herrscht zwischen den Parteien kein Streit.

38

Der dem Kläger zustehende Verzugslohn umfasst die ihm während dieser Zeit entgangenen Provisionen. Nach § 615 Satz 1 BGB hat der Arbeitgeber die Vergütung an den Arbeitnehmer zu zahlen, die diesem bei Weiterbeschäftigung zugestanden hätte. Hierzu gehören alle Entgeltbestandteile nach § 611 BGB, damit auch Provisionen, die dem Arbeitnehmer infolge des Annahmeverzugs entgangen sind. Fehlt es an einer ausdrücklichen Vereinbarung der Parteien über die Berechnung dieses Verdienstausfalls, ist dessen Höhe nach § 287 Abs. 2 ZPO zu schätzen (BAG 11.08.1998 - 9 AZR 410/97 - Rn. 13 mwN, Juris).

39

Die Berufungskammer legt der Bemessung des infolge des Annahmeverzugs entgangenen Verdienstes die vier Monate von Januar bis April 2012 zu Grunde. Der Kläger hat in dieser Zeit insgesamt € 6.629,81 erzielt, so dass sich ein Durchschnitt von € 1.657,45 errechnet.

40

Die Auffassung der Beklagten der Schätzung sei die in der Gehaltsabrechnung 06.2012 ausgewiesene Halbjahres-Bruttosumme von € 8.918,18 zu Grunde zu legen, so dass sich der Provisionsausfall im Juni 2012 auf € 1.486,36 belaufe, geht fehl. In die Schätzung des entgangenen Verdienstes für Juni 2012 kann nicht die Abrechnung für den Monat Juni 2012 einbezogen werden, in dem der Kläger wegen Annahmeverzugs der Beklagten lediglich einen provisionspflichtigen Vertrag abgeschlossen hat.

41

Die Berufungskammer teilt nicht die Ansicht des Arbeitsgerichts, dass der Schätzung der Dreimonatszeitraum vom Februar bis April 2012 (€ 5.199,54 ./. 3 = € 1.733,18) zu Grunde zu legen ist. Aus dem Umfang der vom Kläger in den ersten vier Monate des Jahres 2012 erzielten Provisionen, in denen das Arbeitsverhältnis noch nicht durch den Ausspruch der Kündigung vom 03.05.2012 belastet war, lässt sich die Provisionsentwicklung realistisch einschätzen.

42

1.2. Dem Kläger stehen die beanspruchten Prozesszinsen aus dem zuerkannten Betrag iHv. € 1.657,45 gemäß den §§ 291, 288 Abs. 1 BGB zu. Sie sind erst ab dem Tag zu zahlen, der auf den Tag der Zustellung der Klageerweiterung folgt. Die Klageerweiterung vom 07.08.2012 ist den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 10.08.2012 zugestellt worden, so dass der Zinsanspruch ab 11.08.2012 besteht.

43

1.3. Ob und ggf. in welcher Höhe aufgrund der Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Finanzamts vom 15.03.2012 (Az. 00/000/00000 -X/0- 000/00 F) ein Teil des Nettobetrages aus € 1.657,45 brutto der Pfändung unterworfen ist, ist von der Berufungskammer nicht zu ermitteln. Zu diesen Ermittlungen sind die Gerichte für Arbeitssachen im Urteilsverfahren, für das der Beibringungsgrundsatz gilt, nicht verpflichtet (BAG 05.12.2002 - 6 AZR 569/01 - NZA 2003, 802).

44

Die hypothetischen Brutto-Netto-Berechnungen, die der Kläger angestellt hat, entsprechen nicht den gesetzlichen Anforderungen. So hat die Beklagte keine Korrekturabrechnung für Juni 2012 oder eine „Probeberechnung“ anzufertigen, um den pfändbaren Betrag zu ermitteln. Dies schon deshalb, weil im Steuerrecht das „Zuflussprinzip“ gilt, das besagt, dass Arbeitsvergütungen grundsätzlich im Steuerjahr der Zahlung zu versteuern sind. Dabei spielt es grundsätzlich keine Rolle, dass es sich - wie hier - um eine Nachzahlung für Zeiträume handelt, die dem Steuerjahr vorausgehen. Im Zweifel ist die Lohnsteuer für den Nachzahlungsbetrag nach Steuerklasse VI zu ermitteln.

45

2. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung eines Bonus für das F.-Projekt in K. iHv. € 500,00 brutto.

46

Die Beklagte hat an den Kläger ausweislich der Abrechnung 06.2012 (Bl. 50 d.A.) einen Bonus iHv. € 675,00 gezahlt. Dem Kläger ist auch zweitinstanzlich nicht gelungen, darzulegen, dass er von der Beklagten einen zweiten Bonus iHv. € 500,00 beanspruchen kann.

47

Der Kläger hat erstinstanzlich zunächst behauptet, er könne den eingeklagten Bonus wegen Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes beanspruchen. Er hat im Schriftsatz vom 07.08.2012 vorgetragen, die Beklagte habe „sämtlichen Mitarbeitern“ einen Bonus iHv. € 500,00 gezahlt, im Schriftsatz vom 28.09.2012 nannte er sogar einen Betrag von € 1.500,00. Im Schriftsatz vom 12.10.2012 behauptete der Kläger dann, die Beklagte habe an alle 17 bis 18 Mitarbeiter, die sie beim F.-Projekt in K. eingesetzt habe, einen Bonus von € 500,00 gezahlt. Da sie nur ihn ausgenommen habe, sei das Gleichbehandlungsgebot eindeutig nicht eingehalten. Im Schriftsatz vom 04.01.2013 berief er sich schließlich auf eine „Gesamtzusage der Beklagten in Form der Auszahlung“ bzw. einen „Anspruch auf Gleichbehandlung“.

48

Zweitinstanzlich behauptet der Kläger nunmehr, am Anfang einer Veranstaltung in M. habe ein Treffen zwischen dem Inhaber der Beklagten, den 17 bis 18 Mitarbeitern, die am F.-Projekt in K. mitgearbeitet haben, sowie einem Mitarbeiter des Auftraggebers der Beklagten, der Firma R., stattgefunden. Es sei vereinbart worden, ein Bonus von € 7,50 pro Vertrag sowie pauschal € 500,00 brutto. Hierbei habe die Firma R. die Auszahlung an die Beklagte davon abhängig gemacht, dass die Beträge an die Mitarbeiter weitergeleitet werden.

49

Zweitinstanzlich hält der Kläger seine erstinstanzliche Behauptung, alle Mitarbeiter des F.-Projekts hätten - mit seiner Ausnahme - einen Bonus von € 500,00 erhalten, nicht mehr aufrecht. Auch auf eine Gesamtzusage „in Form der Auszahlung“ beruft er sich nicht mehr. Die Beklagte hat wohl an keinen Mitarbeiter des F.-Projekts einen Bonus von € 500,00 gezahlt, wie einer Randbemerkung des Kläger in der mündlichen Berufungsverhandlung zu entnehmen war. Das bedarf in tatsächlicher Hinsicht keiner Aufklärung, denn der Kläger hat den Streitgegenstand ausgewechselt.

50

Auch über die zweitinstanzliche Behauptung des Klägers: „Es sei vereinbart worden, ein Bonus von € 7,50 pro Vertrag sowie pauschal € 500,00 brutto“ ist kein Beweis zu erheben. Das Beweisangebot auf Vernehmung von vier Zeugen und Parteivernehmung ist auf eine unzulässige Ausforschung angelegt. Es ist schon unklar, wer anlässlich des Treffens in Memmingen den anwesenden Mitarbeitern das Angebot auf einen Bonus von € 500,00 unterbreitet haben soll, der Inhaber der Beklagten oder - wie es in der Berufungsverhandlung anklang - der Mitarbeiter der Firma R., T. H., den der Kläger nicht als Zeuge benannt hat. Versprechungen von Mitarbeitern des Auftraggebers können die Beklagte rechtlich nicht verpflichten. Der Kläger hat auch nicht vorgetragen, welche konkreten Bonusbedingungen festgelegt worden sein sollen und ob diese auch eingetreten ist.

51

3. Der Kläger hat gegen die Beklagte aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Zahlung von € 675,00 brutto.

52

Der Berufung ist zwar zuzugeben, dass sich die Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts mit diesem Geldbetrag nicht befassen. Daraus folgt jedoch kein Zahlungsanspruch. Das Arbeitsgericht hätte den Klageantrag auf Zahlung des Teilbetrags von € 675,00 als unzulässig abweisen müssen.

53

Der Kläger hat diesen Teilbetrag ohne jede Begründung verlangt. Das Fehlen jeglicher Begründung führt zur Unzulässigkeit der Klage. Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss eine Klageschrift die bestimmte Angabe des Grundes des erhobenen Anspruchs enthalten. Zur Zulässigkeit der Klageerhebung ist mithin die Angabe der Tatsachen erforderlich, aus denen der Kläger die behauptete Rechtsfolge ableitet. Erst die Frage, ob diese Tatsachen objektiv ausreichen und geeignet sind, den Klageantrag zu rechtfertigen, betrifft die Schlüssigkeit und damit die Begründetheit der Klage. Entscheidend für das Erfordernis der bestimmten Angabe des Klagegrundes ist vor allem das Bedürfnis nach Klarstellung des Streitgegenstandes und damit vor allem des Umfanges der Rechtskraft. Eine ohne jeden konkreten Tatsachenvortrag erhobene Klage ist daher nicht unbegründet, sondern unzulässig (Thomas/Putzo ZPO 34. Aufl. § 253 Rn. 10).

54

Der Kläger machte nach mehreren Klageänderungen erstinstanzlich mit Schrift-satz vom 05.12.2012 mit seinem Klageantrag zu 1) zuletzt eine Bruttoforderung von € 3.055,48 geltend, die sich aus folgenden Teilbeträgen zusammensetzte:

55

€ 147,30

 restliche Vergütung für Mai 2012

€ 1.733,18

 Annahmeverzugslohn für Juni 2012

€ 500,00

 Bonus für F.-Projekt

€ 675,00

        

56

Eine Begründung für den Klageantrag auf Zahlung von € 675,00 erfolgte auch zweitinstanzlich nicht.

57

4. Der Kläger hat gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von Urlaubsabgeltung für 20 Tage aus 2012 iHv. € 472,60 brutto.

58

Das Arbeitsgericht hat der Klage auf Zahlung von Urlaubsabgeltung iHv. € 259,93 für 11 Tage zu Unrecht stattgegeben. Demgegenüber ist die Abweisung der Klage iHv. € 212,67 für 9 Tage nicht zu beanstanden.

59

4.1. Die Beklagte hat dem Kläger im Mai 2012 nach Ausspruch der Kündigung vom 03.05.2012 innerhalb der Kündigungsfrist 9 Tage Urlaub (18.05. bis 31.05.2012) gewährt und ausweislich der Gehaltsabrechnung 05.2012 (Bl. 179 d.A.) Urlaubsentgelt iHv. € 719,82 brutto gezahlt (9 Tage x € 79,98). Der Kläger kann zu diesem Urlaubsentgelt nicht zusätzlich noch einen Betrag iHv. € 212,67 brutto mit der Begründung beanspruchen, bei seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis am 19.10.2012 seien noch 8 Tage Urlaub aus 2011 abzugelten gewesen.

60

Die Beklagte hat dem Kläger ausweislich der zweitinstanzlich vorgelegten Gehaltsabrechnung 07.2012 (Bl. 319 d.A.) im Juli 2012 Urlaubsentgelt für 3 Tage iHv. € 177,54 brutto gezahlt (3 Tage x € 59,18), so dass bei seinem Ausscheiden am 19.10.2012 nicht mehr 11, sondern nur noch 8 Tage Urlaub aus 2012 abzugelten waren.

61

Der Urlaub aus 2011 war spätestens am 31.03.2012 verfallen. Nach § 7 Abs. 3 BUrlG muss Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden.

62

Der Kläger behauptet, der Beklagte habe allen 17 bis 18 Mitarbeitern, die an dem F.-Projekt in K. von März bis Mitte Mai 2012 teilgenommen haben, zugesagt, dass der Urlaub 2011 nicht bis zum 31.03.2012 verfallen würde. Dieser Vortrag ist unsubstantiiert. Das Arbeitsgericht war deshalb - ebenso wie die Berufungskammer - nicht verpflichtet, dem Beweisangebot des Klägers auf Vernehmung von vier Zeugen und Parteivernehmung beider Parteien nachzugehen. Der Beweisantrag ist unzulässig auf Ausforschung gerichtet. Der Kläger hätte sein Vorbringen in konkrete Einzelheiten zergliedern und insbesondere vortragen müssen, wann, wo, bei welcher Gelegenheit, wie im Einzelnen und mit welchem konkreten Inhalt sich der Inhaber der Beklagten zur Übertragung des Urlaubs 2011 auf das gesamte Kalenderjahr 2012 geäußert haben soll. Damit standen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 19.10.2012 noch 8 Tage Urlaub aus 2012 zur Abgeltung offen.

63

4.2. Der Zahlungsanspruch iHv. € 189,04 brutto (8 Tage x € 23,63) ist jedoch gemäß § 115 SGB X iVm. § 33 SGB II kraft Gesetzes auf das Jobcenter C. übergangen. Diesen Forderungsübergang konnte das Arbeitsgericht bei seiner Entscheidung am 09.01.2013 nicht berücksichtigen, weil die Beklagte die Überleitungsanzeige des Jobcenters vom 20.09.2012, die ihr ausweislich des Eingangsstempels ihrer Rechtsanwälte spätestens am 26.09.2012 zugegangen ist, erst mit Schriftsatz vom 15.01.2013 vorgelegt hat. Auch der Kläger hat dem Arbeitsgericht den Leistungsbezug verschwiegen.

64

Eine Urlaubsabgeltung ist Arbeitsentgelt iSv. § 115 SGB X. Nach § 14 SGB IV sind Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Dazu gehören Urlaubsentgelt und Urlaubsabgeltung (BAG 14.03.2006 - 9 AZR 312/05 - Rn. 51 mwN, NZA 2006, 1232).

65

Der Kläger hat für die Zeit vom 01.10. bis 31.10.2012 vom Jobcenter C. ausweislich der Bestätigung vom 04.02.2013 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts iHv. € 555,86 bezogen.

66

Es besteht auch zeitliche Kongruenz zwischen der Urlaubsabgeltung und der Sozialleistung. Ein Anspruchsübergang findet statt, wenn Arbeitsentgelt und Sozialleistung demselben Zeitraum zugeordnet werden können. Entscheidend ist, für welchen jeweiligen Zeitraum die Leistungen des Arbeitgebers und die Sozialleistung bestimmt sind (BAG 26.05.1993 - 5 AZR 405/92 - BAGE 73, 186). Für den Zeitraum vom 1. bis zum 31.10.2012 hat der Kläger vom Jobcenter C. ausweislich der Bestätigung vom 04.02.2013 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts iHv. € 555,86 bezogen. Sein Anspruch auf Urlaubsabgeltung für 8 Tage ist daher auf das Jobcenter übergegangen.

67

Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer erstmals den Berechnungsbogen des Jobcenters C. vom 20.09.2012 vorgelegt und dazu vorgetragen hat, das Jobcenter habe bei der Berechnung der Leistungen für Oktober 2012 ein Erwerbseinkommen von € 650,32 netto berücksichtigt, war dieser Vortrag, den die Beklagte zulässigerweise bestritten hat, verspätet. Er hätte spätestens in der Berufungsbeantwortung (§ 67 Abs. 4 Satz 1 ArbGG) vorgebracht werden müssen. Der Kläger hat nicht ansatzweise Entschuldigungsgründe dafür vorgebracht, weshalb es ihm nicht möglich gewesen ist, den Berechnungsbogen vom 20.09.2012 rechtzeitig vorzulegen.

68

Unabhängig davon fällt auf, dass dem Kläger ausweislich der Bestätigung des Jobcenters vom 04.02.2013 für Oktober € 555,88 gezahlt worden ist, während der Berechnungsbogen für Oktober 2012 einen Zahlbetrag von monatlich € 198,68 ausweist, weil eine Aufrechnung erfolgt ist. Es ist nicht Aufgabe der Berufungskammer zu prüfen, ob und ggf. in welcher Höhe aufrechenbare Erstattungsforderungen der Sozialleistungsträger aufgrund von Überzahlungen vorliegen. Entscheidend ist, dass dem Kläger ausweislich der Bestätigung des Jobcenters für Oktober 2012 € 555,86 ausgezahlt worden sind.

69

5. Der Kläger hat gegen die Beklagte für die Zeit vom 01.10. bis 19.10.2012 gemäß § 611 BGB keinen Anspruch auf Zahlung von € 333,90 brutto.

70

Der Kläger hätte für die Zeit vom 01.10. bis zum 19.10.2012 aufgrund des wirksamen Bestreitens der Beklagten im Einzelnen darlegen und beweisen müssen, welche Arbeitsleistungen er in diesem Zeitraum für die Beklagte erbracht hat. Ein Anspruch auf das vereinbarte Mindestgehalt iHv. € 512,00 monatlich ergibt sich nicht ohne weiteres aus dem Vorliegen eines Arbeitsvertrages. Nach dem Grundsatz „Kein Lohn ohne Arbeit“ setzt der Anspruch auf Arbeitsentgelt nicht nur das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses, sondern - von Ausnahmefällen (zB. Urlaub oder Krankheit) abgesehen - die tatsächliche Erbringung der geschuldeten Arbeitsleistung voraus. Der Kläger hat keinerlei Tatsachen dafür vorgetragen, dass er in diesem Zeitraum für die Beklagte gearbeitet hat.

71

Der Kläger behauptet, aufgrund der „Wirtschaftslage“ und dem „Stand des Unternehmens der Beklagten im Allgemeinen“ habe er im Oktober 2012 keine Verträge abschließen können. Welche Tätigkeiten er überhaupt entfaltet hat, um vom 01.10. bis 19.10.2012 Kunden zu akquirieren, hat der Kläger nicht ansatzweise vorgetragen. Außendienstmitarbeiter im Vertriebsbereich, die - wie der Kläger - überhaupt keinen Arbeitserfolg erzielen, müssen zumindest vortragen, welche Arbeitsleistung sie erbracht haben. Zwar ist ein Arbeitnehmer nicht zur Erzielung bestimmter Arbeitserfolge verpflichtet, er muss aber seine persönliche Leistungsfähigkeit ausschöpfen (BAG 27.11.2008 - 2 AZR 675/07 - Rn. 24, NZA 2009, 842). Hierzu hat der Kläger nichts vorgetragen. Der Kläger hat - wie oben unter Ziffer 1. ausgeführt - im Jahr 2012 durchschnittliche Provisionen iHv. monatlich € 1.647,45 erzielt (nach seiner Behauptung sogar von € 1.733,18); er ist unstreitig noch im Oktober 2012 ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen, wo er wiederum im Direktvertrieb Produkte der D. T. AG auf Provisionsbasis vermittelt. Mit der „allgemeinen Wirtschaftslage“ kann der Kläger seinen „Null-Erfolg“ im Oktober 2012 nicht plausibel begründen.

72

Selbst wenn dem Kläger ein Anspruch auf Arbeitsentgelt für Oktober 2012 (bis 19.10.2012) gegen die Beklagte zustünde, wäre die Forderung gemäß § 115 SGB X, § 33 SGB II auf das Jobcenter der Stadt C. übergegangen, weil er für diesen Zeitraum Sozialleistungen bezogen hat. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen (unter Ziffer 4.2) Bezug genommen werden.

III.

73

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO.

74

Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 14. März 2013 - 16 Sa 1775/11 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über weitere Vergütung für den Zeitraum vom 20. April 2009 bis zum 14. September 2010.

2

Der 1973 geborene Kläger war im Streitzeitraum bei der Beklagten zu 1., einer als Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführten Anwaltssozietät, als Rechtsanwalt angestellt. Die Beklagten zu 2. bis 7. sind die ursprünglichen Gesellschafter der Sozietät. Der Beklagte zu 3. ist am 30. Juni 2010 aus der Sozietät ausgeschieden. Der frühere Beklagte zu 4. ist am 15. August 2012 verstorben. Die Beklagte zu 1. befindet sich in Liquidation. Die Beklagte zu 1. unterhielt im Streitzeitraum ua. ein Büro in Münster, einer zum OLG-Bezirk Hamm gehörenden westfälischen Universitätsstadt mit ca. 300.000 Einwohnern. In diesem Büro waren zu dieser Zeit der Beklagte zu 6. und der Kläger tätig.

3

Der Kläger legte 1999 das erste juristische Staatsexamen mit der Note „befriedigend“ und im November 2001 das zweite juristische Staatsexamen mit einem schwachen „ausreichend“ ab. Seit März 2002 ist er als Rechtsanwalt im OLG-Bezirk Hamm zugelassen. In den Jahren 1999 bis 2002 war der Kläger an der Universität Münster als Korrekturassistent, als Lehrbeauftragter für Arbeitsgemeinschaften sowie als wissenschaftliche Hilfskraft beschäftigt. Von Oktober 2002 bis September 2003 war er für ein juristisches Repetitorium als Repetitor tätig. In dieser Zeit absolvierte er ein viermonatiges Berufspraktikum beim Bundesumweltministerium, betraut mit der Bearbeitung von Rechtsfragen der Alpenkonvention. Von März 2004 bis November 2005 arbeitete der Kläger als angestellter Rechtsanwalt in einer Anwaltssozietät im OLG-Bezirk Hamm. Seit Ende 2006 widmet sich der Kläger einer Dissertation zum Thema „Die A“. Von Juli 2006 bis Dezember 2007 studierte er Internationales Recht an den Universitäten S und K, Südafrika. Während dieser Zeit absolvierte er bei einer südafrikanischen Menschenrechtsorganisation ein viermonatiges Berufspraktikum. Im Juni 2008 wurde ihm der Titel „Master of Laws“ (LL.M.) verliehen.

4

Nach Erwerb der theoretischen Voraussetzungen zum Fachanwalt für Arbeitsrecht im August 2008 übte der Kläger von September 2008 bis Januar 2009 eine selbständige Tätigkeit als Rechtsanwalt in eigener Kanzlei aus. Vom 1. Februar bis zum 15. April 2009 war er als angestellter Rechtsanwalt in einer anderen Kanzlei des OLG-Bezirks Hamm tätig.

5

Der Kläger verfügt über umfassende EDV-Kenntnisse und einen sicheren Umgang mit Juris und LexisNexis sowie den Internetseiten oberster Bundesgerichte, von Oberlandesgerichten und den Rechtsprechungsorganen internationaler Organisationen. Er spricht fließend Englisch, Französisch und Spanisch und hat Grundkenntnisse der Sprache Afrikaans.

6

Dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu 1. lag ein schriftlicher Arbeitsvertrag vom 17. April 2009 zugrunde, in dem ua. geregelt ist:

        

㤠3 Aufgabenbereich

        

In der Sozietät anfallende Arbeiten sind von dem Angestellten zu übernehmen. Hierzu gehören die Anfertigung von Schriftsätzen, das Verfassen von Gutachten, das Führen von Mandantengesprächen sowie die Wahrnehmung von Gerichtsterminen. Alle Mandate stehen der Sozietät zu. Bei den vom Angestellten mitgebrachten Mandaten verbleiben die schon entstandenen Gebühren diesem.

                 
        

§ 4 Arbeitszeit

        

Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 20 Stunden. Eine Festlegung der Verteilung der zu leistenden Stunden erfolgt ausdrücklich nicht, vielmehr ist diese durch den Angestellten eigenverantwortlich unter Rücksichtnahme auf die Bedürfnisse einer sachgerechten Mandatsbearbeitung anzupassen.

        

Etwaige Überstunden wird der Angestellte durch entsprechende Freizeitnahme ausgleichen. Eine Vergütung für Überstunden wird ausgeschlossen.

                 
        

§ 5 Vergütung

        

1.    

Der Angestellte erhält jeweils zum 15. eines jeden Monats ein monatliches Bruttogehalt von 1.200,00 €. Nach sechs Monaten werden die Vertragspartner über eine Erhöhung verhandeln. Am Ende eines jeden Kalenderjahres werden die Vertragspartner über weitere Erhöhungen verhandeln.

        

2.    

Der Pflichtbeitrag des Angestellten zur Rechtsanwaltskammer wird von der Sozietät getragen.

        

3.    

Die Sozietät erstattet dem Angestellten die ihm durch Dienstreisen entstehenden Fahrtkosten gemäß dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) sowie übliche Spesen gegen Vorlage von Belegen, wie z. B. Hotelrechnungen.

        

…       

        

§ 8 Haftpflichtversicherung

        

1.    

Die Sozietät schließt für den Angestellten eine Berufshaftpflichtversicherung für den Fall der Haftung wegen Vermögensschäden ab. Die Deckungssumme entspricht der Höhe nach derjenigen der Mitglieder der Sozietät. Die Kosten der Versicherung werden von der Sozietät getragen.

        

2.    

Im Schadensfall trägt die Sozietät die Selbstbeteiligung des Angestellten. Ein Rückgriff auf den Angestellten ist unzulässig.

        

§ 9 Sozietätsaufnahme

        

Die Sozietät wird nach Ablauf von spätestens drei Jahren eine Entscheidung darüber treffen, ob der Angestellte als Mitglied in die Sozietät aufgenommen wird.“

7

Mit der am 18. November 2010 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage verlangt der Kläger weitere Vergütung in Höhe der Differenz zwischen der nach seinem Behaupten angemessenen Vergütung und den von der Beklagten zu 1. erbrachten Leistungen. Er hat geltend gemacht, sein Anspruch ergebe sich unmittelbar aus § 26 BORA. Die im Arbeitsvertrag vereinbarte Vergütung sei unangemessen niedrig und deshalb sittenwidrig. Angesichts der besonderen Stellung von Rechtsanwälten sei eine um mehr als 20 % unter der üblichen liegende Vergütung sittenwidrig. Der objektive Wert der Leistung eines anwaltlichen Arbeitnehmers richte sich nach der verkehrsüblichen Vergütung von Rechtsanwälten. Bei der Ermittlung der angemessenen Vergütung sei das Gericht verpflichtet, anhand des Arbeitsvertrags und seines Vortrags ein sach-, personen-, und marktbezogenes Anforderungsprofil zu entwickeln, um auf dessen Grundlage von Amts wegen jede einzelne seiner Qualifikationen zu monetarisieren.

8

Bei der Bemessung des Wertes seiner Leistung seien insbesondere zu berücksichtigen: die Anstellung in einer Sozietät, eine siebeneinhalbjährige Assessoren-Eigenschaft, das Prädikat im ersten Staatsexamen, der Titel LL.M, seine sonstige Berufserfahrung, die Spezialisierung im Arbeits-, Völker- und Europarecht sowie im Familienrecht, seine Sprachkenntnisse, die Kenntnis fremder Rechtsordnungen sowie sein Lebensalter, alle seine sonstigen persönlichen Eigenschaften, wie sein werbewirksames Äußeres (er stehe in unregelmäßigen Abständen vor der Kamera) und seine Qualifikationen („Soft Skills“) und Zusatzqualifikationen, seine Leistungen, die finanziellen Vorteile für die Beklagte zu 1. durch das Einbringen von Mandaten und die immateriellen Vorteile aufgrund der Entlastung der Gesellschafter durch seine Mitarbeit.

9

Zur Ermittlung des Vergleichsentgelts seien personalwirtschaftliche Spezialkenntnisse erforderlich. Es sei deshalb ein Sachverständigengutachten einzuholen. Grundlagen hierfür ließen sich aus für den gesamten OLG-Bezirk Hamm durchgeführten Erhebungen der Rechtsanwaltskammer Hamm und des Anwaltsinstituts der Universität Bielefeld gewinnen. Zudem seien die Erhebungen IFB/Star 2010 und der azur-Redaktion 2008 sowie ein Gutachten der Rechtsanwaltskammer Hamburg zu berücksichtigen.

10

Er hat behauptet, obwohl im Vorstellungsgespräch von 2 bis 2,5 Arbeitstagen die Rede gewesen sei, habe ihn der Beklagte zu 6. am ersten Arbeitstag angewiesen, an fünf Tagen der Woche jeweils fünf Stunden zu arbeiten. In der unzulässigen Weisung sei ein Angebot auf Änderung des Arbeitsvertrags zu sehen. Er habe das Angebot angenommen, indem er sich weisungsgemäß verhalten habe. Ab Mitte Januar 2010 sei er an drei Tagen in der Woche für jeweils acht Stunden im Büro erschienen. Zusätzlich sei er teilweise an Donnerstagen und Freitagen tätig gewesen. Tatsächlich habe er 35 Stunden in der Woche gearbeitet. Die eine Vergütung von Überstunden ausschließende Regelung in § 4 Arbeitsvertrag sei unwirksam.

11

Nach der Studie IFB/Star 2010 habe im Jahr 2006 das durchschnittliche Monatsgehalt eines in einer Sozietät angestellten Rechtsanwalts mit einer Zulassungszeit von vier bis zehn Jahren 55.000,00 Euro brutto betragen. Dies hätte bei einer Teuerungsrate von aufgerundet 5,13 % im Jahr 2009 einem angemessenen halben Monatsentgelt von 2.409,00 Euro brutto entsprochen. Tatsächlich sei als halbes Bruttomonatsgehalt ein Betrag von mehr als 3.612,50 Euro angemessen, berücksichtige man seine Spezialisierungen auf weiteren Rechtsgebieten. Nach Abzug des von der Beklagten zu 1. geleisteten Arbeitsentgelts sowie unter Berücksichtigung der Versicherungs- und Kammerbeiträge iHv. 1.666,73 Euro brutto habe er ausgehend von einem Mindestbetrag von monatlich 2.409,00 Euro brutto einen Anspruch auf Zahlung weiterer 18.969,57 Euro brutto.

12

Der Kläger hat zuletzt sinngemäß beantragt,

        

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 18.969,57 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

13

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen, und geltend gemacht, der Kläger habe in der Woche nicht mehr als 20 Stunden gearbeitet. Maßgeblich für die angemessene Vergütungshöhe seien die Verhältnisse des OLG-Bezirks Hamm. Die in länderübergreifenden bzw. bundesweiten Erhebungen oder für Hamburg ermittelten Durchschnittswerte besagten hierüber nichts. Die durch Unterbrechungen gekennzeichnete Anwaltsbiographie des Klägers sei schwerpunktlos. Angesichts seiner Examensnoten, seiner geringen anwaltlichen Berufspraxis und seiner insgesamt brüchigen Berufsbiographie sei der Kläger überbezahlt gewesen. Die von ihm behaupteten Qualifikationen seien, wie die vom Kläger erzielten - nicht einmal seine Bruttovergütung tragenden - Umsätze belegten, für eine Sozietät wie die der Beklagten zu 1. größtenteils nicht verwertbar.

14

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der von Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe

15

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat seine Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen. Das Berufungsgericht war nicht, weil der Beklagte zu 4. verstorben ist, an einer Entscheidung gehindert (I.). Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf weitere Vergütung nebst Zinsen, insbesondere nicht gemäß § 612 Abs. 2 BGB iVm. §§ 705, 421 BGB auf eine übliche Vergütung in einer die geleisteten Beträge übersteigenden Höhe. Die geschuldete Vergütung ist durch die arbeitsvertragliche Abrede wirksam bestimmt worden. Diese Vereinbarung ist nicht wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB (II.) oder wegen eines Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nach § 134 BGB nichtig (III.).

16

I. Das Verfahren ist nicht unterbrochen, weil der frühere Beklagte zu 4. am 15. August 2012 verstorben ist. Der Tod eines einfachen Streitgenossen führt zur Unterbrechung des Verfahrens nach § 239 ZPO, soweit es ihn betrifft(vgl. Zöller/Greger ZPO 30. Aufl. Vor § 239 Rn. 9). Doch tritt nach § 246 Abs. 1 Halbs. 1 ZPO keine Unterbrechung ein, wenn, wie hier, eine Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten stattgefunden hat.

17

II. Verstößt die Entgeltabrede gegen § 138 BGB, schuldet der Arbeitgeber gemäß § 612 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung. Nach § 138 Abs. 2 BGB ist ein Rechtsgeschäft nichtig, durch das sich jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit oder des Mangels an Urteilsvermögen eines anderen für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen. Ein wucherähnliches Geschäft iSd. § 138 Abs. 1 BGB liegt vor, wenn Leistung und Gegenleistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen und weitere sittenwidrige Umstände wie zB eine verwerfliche Gesinnung des durch den Vertrag objektiv Begünstigten hinzutreten(BAG 22. April 2009 - 5 AZR 436/08 - Rn. 9, BAGE 130, 338; 26. April 2006 - 5 AZR 549/05 - BAGE 118, 66; BGH 13. Juni 2001 - XII ZR 49/99 - zu 4 b der Gründe, jeweils mwN). In jedem Fall setzt der objektive Tatbestand ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung voraus. Ein solches hat der Kläger nicht dargelegt.

18

1. Ob ein auffälliges Missverhältnis zwischen dem Wert der Arbeitsleistung und der Vergütungshöhe vorliegt, bestimmt sich nach dem objektiven Wert der Leistung des Arbeitnehmers. Das Missverhältnis ist auffällig, wenn die Arbeitsvergütung nicht einmal zwei Drittel der in dem betreffenden Wirtschaftszweig üblicherweise gezahlten Vergütung erreicht (BAG 22. April 2009 - 5 AZR 436/08 - Rn. 17, BAGE 130, 338; 18. April 2012 - 5 AZR 630/10 - Rn. 11, BAGE 141, 137). Ein Anlass, von dieser Richtgröße wegen der Besonderheiten in der Beschäftigung angestellter Rechtsanwälte abzuweichen, besteht nicht. Die in § 26 der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) enthaltene Vorgabe, Rechtsanwälte nur zu angemessenen Bedingungen zu beschäftigen, insbesondere eine der Qualifikation, den Leistungen und dem Umfang der Tätigkeit des Beschäftigten und den Vorteilen des beschäftigenden Rechtsanwalts aus dieser Tätigkeit entsprechende Vergütung zu gewährleisten, führt zu keinem anderen Ergebnis. § 26 BORA stellt selbst keine Anspruchsgrundlage dar(Henssler/Prütting/Busse BRAO 4. Aufl. § 26 BORA Rn. 8; Feuerich/Weyland/Böhnlein/Vossebürger BRAO 8. Aufl. § 26 BORA Rn. 2) und beeinflusst auch nicht die Beurteilung des auffälligen Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung im Sinne einer Heraufsetzung der Zwei-Drittel-Grenze. Der BGH hat sogar unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Senats vom 22. April 2009 (- 5 AZR 436/08 - BAGE 130, 338) offengelassen, ob bei Unterschreiten der Zwei-Drittel-Grenze die Schwelle zur Unangemessenheit der Vergütung angestellter Rechtsanwälte überhaupt erreicht wird oder nicht nur knapp über der Hälfte des branchenüblichen Gehalts liegende Vergütungen als auffälliges Missverhältnis einzuordnen sind (BGH 30. November 2009 - AnwZ (B) 11/08 - Rn. 19; aA Filges NZA 2011, 234 mwN). Lediglich ergänzend stellt der BGH auf die Frage ab, ob die Vergütung eines als Berufsanfänger eingestellten Rechtsanwalts das durchschnittliche Anfangsgehalt von Rechtsanwalts- und RENO-Fachangestellten unterschreitet (vgl. BGH 30. November 2009 - AnwZ (B) 11/08 - Rn. 22). Damit besteht kein Grund in § 26 BORA eine Grundlage für eine abweichende Wertung im Rahmen des § 138 BGB zu sehen.

19

2. Auch wenn zugunsten des Klägers unterstellt wird, die Parteien hätten bei gleichem Entgelt die wöchentliche Arbeitszeit durch Vertragsänderung von 20 Wochenarbeitsstunden auf 25 erhöht, hat der Kläger ein auffälliges Missverhältnis zwischen dem objektiven Wert seiner Arbeitsleistung und der gezahlten Vergütung nicht dargelegt. Insbesondere folgt ein solches Missverhältnis nicht aus seiner Behauptung, unentgeltlich Überstunden geleistet zu haben.

20

a) Entscheidend für die Bestimmung eines auffälligen Missverhältnisses ist der Vergleich zwischen dem objektiven Wert der Arbeitsleistung und der „faktischen“ Höhe der Vergütung, die sich aus dem Verhältnis von geschuldeter Arbeitszeit und versprochener Vergütung für eine bestimmte Abrechnungsperiode ergibt (vgl. BAG 17. Oktober 2012 - 5 AZR 792/11 - Rn. 20, BAGE 143, 212). Eine weitere Erhöhung der vertraglichen Arbeitszeit auf 35 Wochenarbeitsstunden hat der Kläger nicht schlüssig dargelegt. Sollte er in einzelnen Wochen mehr als 25 Stunden gearbeitet haben, wären diese „Überstunden“ nach der vertraglichen Absprache durch Freizeit in anderen Wochen auszugleichen gewesen. Diese Arbeitszeitregelung in § 4 Abs. 2 Satz 1 Arbeitsvertrag ist wirksam(vgl. BAG 10. April 2013 - 5 AZR 122/12 - Rn. 13 ff.). Es gibt keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass Mehrarbeit nicht durch bezahlte Freizeit ausgeglichen werden dürfe und stets in der Abrechnungsperiode, in der sie geleistet wurde, zu vergüten sei.

21

b) Für die Ermittlung des Wertes der Arbeitsleistung ist nicht nur von Bedeutung, welchem Wirtschaftszweig das Unternehmen des Arbeitgebers zuzuordnen ist (vgl. BAG 18. April 2012 - 5 AZR 630/10 - Rn. 12, BAGE 141, 137), sondern auch in welcher Wirtschaftsregion die Tätigkeit ausgeübt wird (vgl. BAG 22. April 2009 - 5 AZR 436/08 - Rn. 13, 14, BAGE 130, 338). Zudem wird das Entgelt angestellter Rechtsanwälte von personen- und marktbezogenen Determinanten beeinflusst. Zwischen der Höhe des Einkommens angestellter Rechtsanwälte und der Ortsgröße des Standorts der Kanzlei, in der sie tätig sind, besteht ein Zusammenhang. Zudem spiegeln sich die Wirtschaftsstärke einer Region und die dortige Arbeitsmarktsituation der Rechtsanwälte in der Höhe der dort üblichen Vergütung wider. Dies führt zu einer auf den einzelnen OLG-Bezirk abstellenden Betrachtung, in die weitere örtliche Besonderheiten einzubeziehen sein können, wenn dieser Bezirk größere strukturelle Unterschiede aufweist (vor allem Stadt/Land-Gefälle). Deshalb ist als Vergleichsentgelt die übliche Vergütung von Rechtsanwälten in vergleichbaren Anstellungsverhältnissen am Beschäftigungsort oder an einem Ort vergleichbarer wirtschaftlicher Prägung des OLG-Bezirks heranzuziehen.

22

c) Zu diesen Vergleichsgrößen hat der Kläger keinen hinreichend konkreten Sachvortrag geleistet. Seine Idee, das Gericht habe anhand seiner persönlichen Merkmale von Amts wegen das übliche Entgelt ggf. unter Einschaltung eines Sachverständigen zu ermitteln, ist mit dem das arbeitsgerichtliche Urteilsverfahren beherrschenden Beibringungsgrundsatz nicht zu vereinbaren. Die entscheidungserheblichen Tatsachen sind von den Parteien dem Gericht vorzutragen, nicht vom Gericht zu ermitteln. Dementsprechend hat das Berufungsgericht zu Recht von der Einholung eines Sachverständigengutachtens abgesehen. Die vom Kläger zu diesem Punkt erhobene Verfahrensrüge ist jedenfalls unbegründet. Der Kläger hat die für die Einholung eines Sachverständigengutachtens durch das Berufungsgericht erforderlichen Anknüpfungstatsachen nicht dargelegt.

23

aa) Nach § 403 ZPO erfordert der Beweisantritt beim Sachverständigenbeweis die Bezeichnung der zu begutachtenden Punkte. § 403 ZPO nimmt zur Beweiserleichterung auf die Informationsnot der beweispflichtigen Partei Rücksicht und verlangt keine wissenschaftliche (sachverständige) Substantiierung. Es muss nur das Ergebnis mitgeteilt werden, zu dem der Sachverständige kommen soll, nicht der Weg, auf dem dies geschieht. Allerdings gilt auch im Rahmen des § 403 ZPO das Verbot des Ausforschungsbeweises bei unsubstantiiertem Vortrag(vgl. BAG 30. September 2008 - 3 AZB 47/08 - Rn. 28; Musielak/Huber ZPO 11. Aufl. § 403 Rn. 3). Der Vortrag muss so detailliert sein, dass die aufklärungsbedürftige Sachfrage zweifelsfrei abgrenzbar ist und ein Sachverständiger Art und Umfang der übertragenen Tätigkeit erkennen kann (vgl. BAG 30. September 2008 - 3 AZB 47/08 - Rn. 28).

24

bb) Diesen Anforderungen genügte der Beweisantritt des Klägers nicht. Das Landesarbeitsgericht musste ihm deshalb nicht nachgehen. Es kann zwar grundsätzlich hinreichen, wenn die darlegungspflichtige Partei einen bestimmten Wert behauptet und durch Sachverständigengutachten unter Beweis stellt (vgl. BVerfG 14. März 2013 - 1 BvR 1457/12 - Rn. 18). Zu einem unzulässigen Ausforschungsbeweis wird ein Beweisantrag allerdings dann, wenn eine Behauptung ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts ins Blaue hinein aufgestellt wird (vgl. BGH 2. April 2009 - V ZR 177/08 - Rn. 10 und 11; BAG 12. September 2013 - 6 AZR 980/11 - Rn. 82, BAGE 146, 64). So verhält es sich vorliegend. Für die vom Kläger angegebenen Werte gibt es keine greifbaren Anhaltspunkte. Der Kläger hat sich auf Erhebungen gestützt, die keinen Bezug zum OLG-Bezirk Hamm oder gar der Universitätsstadt Münster aufweisen und deshalb keinen Rückschluss auf die dort übliche Vergütung von Rechtsanwälten zulassen. Welche Erhebungen der Rechtsanwaltskammer Hamm oder des Anwaltsinstituts der Universität Bielefeld in einem Sachverständigengutachten zur Ermittlung der üblichen Vergütung von Rechtsanwälten herangezogen werden könnten, hat der Kläger nicht dargelegt. Er hat nicht einmal behauptet, an seinem Beschäftigungsort oder im OLG-Bezirk würden vergleichbaren Bewerbern bessere Konditionen angeboten oder während seiner früheren anwaltlichen Tätigkeit im OLG-Bezirk Hamm habe er selbst einen höheren Verdienst erzielt.

25

d) Die in der Entscheidung des BGH vom 30. November 2009 (- AnwZ (B) 11/08 -) erörterten Beträge können nicht als Vergleichsentgelt zugrunde gelegt werden. Im dort entschiedenen Beschwerdeverfahren hatte der Beschwerdeführer die Feststellungen des Anwaltsgerichtshofs Hamm (2. November 2007 2 ZU 7/07 - vgl. Rn. 74 - 77) und deren Aussagekraft nicht angegriffen (vgl. BGH 30. November 2009 - AnwZ (B) 11/08 - Rn. 22). Eine Indizwirkung für am Verfahren Unbeteiligte folgt hieraus nicht.

26

e) Die vom Kläger angezogenen Erhebungen und das Gutachten der Rechtsanwaltskammer Hamburg bieten keine hinreichenden Anknüpfungstatsachen.

27

aa) Der Kläger hat keine Tatsachen vorgetragen, aus denen darauf geschlossen werden könnte, die in den Erhebungen zum Teil differenziert nach Region, Kanzleigröße, Einzelkanzlei und Sozietät sowie nach Berufserfahrung, Arbeitszeit und Qualifikation (zB Examensnoten, Zusatzqualifikationen) der angestellten Rechtsanwälte angegebenen Werte ließen sich auf seine Verhältnisse übertragen und ermöglichten einen Rückschluss auf die im OLG-Bezirk Hamm übliche Vergütung. Dementsprechend bedarf es auch keiner Erörterung, wie der Kläger die behauptete übliche Monatsvergütung von 2.409,00 Euro brutto zunächst auf 3.237,50 Euro und zuletzt auf mehr als 3.612,50 Euro brutto steigern konnte.

28

bb) Die Untersuchung azur 2/2008 differenziert überhaupt nicht nach Standort, Kanzleigröße, Arbeitszeit und Qualifikation der angestellten Rechtsanwälte. Das Gutachten der Rechtsanwaltskammer Hamburg trifft keine Aussagen, die auf die Verhältnisse im OLG-Bezirk Hamm schließen lassen könnten. Auch die Studie des Instituts für Freie Berufe Nürnberg (vgl. Eggert BRAK-Mitteilungen 1/2010 S. 2) erlaubt keine Schlüsse auf die am Beschäftigungsort des Klägers übliche Vergütung. Immerhin gelangt diese Studie zu der Feststellung, Rechtsanwälte verdienten - unabhängig von ihrer beruflichen Stellung und dem betrachteten Jahr - mehr, je länger sie beruflich tätig seien. Die Studie ermittelt bezogen auf das Jahr 2006 als durchschnittliches Einkommen von in Sozietäten angestellten Rechtsanwälten in den alten und neuen Bundesländern bei einer anwaltlichen Tätigkeit von höchstens drei Jahren 38.000,00 Euro brutto, bei einer solchen von vier bis zehn Jahren von 55.000,00 Euro. Besonders wichtig sind die ausgesprochen vagen Aussagen der Studie zur aufgewendeten Wochenarbeitszeit. Sie wird mit „mindestens 40 Stunden“ angegeben. Bezogen auf die alten Bundesländer werden als durchschnittliche Wochenarbeitszeit für männliche Rechtsanwälte 49 Stunden und für weibliche 38 Stunden genannt.

29

f) Die Voraussetzungen einer Schätzung der Höhe der üblichen Vergütung nach § 287 Abs. 2 ZPO iVm. § 287 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 ZPO waren für das Berufungsgericht nicht gegeben. Eine solche Schätzung erfordert - unbeschadet ihrer sonstigen Voraussetzungen - die Darlegung der notwendigen Anknüpfungstatsachen (vgl. BGH 8. Mai 2012 - VI ZR 37/11 - Rn. 9; BAG 16. Januar 2013 - 10 AZR 560/11 - Rn. 25 mwN). Eine Schätzung nach bloßer Billigkeit lässt § 287 ZPO nicht zu(vgl. BAG 26. September 2012 - 10 AZR 370/10 - Rn. 27, BAGE 143, 165). Im Streitfall sind entsprechende Anknüpfungstatsachen nicht festgestellt worden. Dass das Berufungsgericht insoweit entscheidungserheblichen Sachvortrag des Klägers übergangen habe, zeigt die Revision nicht auf.

30

III. Die Entgeltvereinbarung des Klägers verstößt nicht gegen ein gesetzliches Verbot. Ist kein auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung iSv. § 138 BGB festzustellen, liegt auch kein Verstoß gegen § 26 BORA vor. Es bedarf deshalb keiner Entscheidung, ob § 26 BORA ein Verbotsgesetz iSv. § 134 BGB ist.

31

IV. Anders als vom Kläger angenommen, ist Art. 24 Abs. 2 Satz 1 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen keine anspruchsbegründende Norm, sondern ein Programmsatz(Geller/Kleinrahm/Fleck Die Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen 2. Aufl. Art. 24 S. 199; Dästner Die Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen 2. Aufl. Art. 24 Rn. 1 und 3; Müller-Terpitz in Löwer/Tettinger Die Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen Art. 24 Rn. 23; Günther in Heusch/Schönenbroicher Die Landesverfassung Nordrhein-Westfalen Art. 24 Rn. 9; Grawert Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen 3. Aufl. Art. 24 Anm. 5; offengelassen von Deiseroth jurisPR-BVerwG 15/2010 Anm. 5). Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob das Landesrecht nach Art. 31 GG bereits durch das bis zum 15. August 2014 geltende Gesetz über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen vom 11. Januar 1952 (BGBl. I S. 17) verdrängt wurde. Jedenfalls hat der Bund von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz gemäß Art. 74 Abs. 1 GG zur Festsetzung von Mindestlöhnen erschöpfend Gebrauch gemacht. Der Eintritt der Sperrwirkung gemäß Art. 72 Abs. 1 GG entzieht landesrechtlichen Regelungen die Kompetenzgrundlage(vgl. Bay. Verfassungsgerichtshof 3. Februar 2009 - Vf. 111-IX-08 - Rn. 71 ff., 95).

32

V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Müller-Glöge    

        

    Biebl    

        

    Weber     

        

        

        

    Reinders     

        

    Rahmstorf     

                 

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.