Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 06. Juni 2013 - 10 Sa 26/13

ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2013:0606.10SA26.13.0A
published on 06/06/2013 00:00
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 06. Juni 2013 - 10 Sa 26/13
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Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 9. Januar 2013, Az. 2 Ca 876/12, teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 1.657,45 brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.08.2012 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage (iHv. € 2.204,53 brutto) abgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Die weitergehende Berufung der Beklagten sowie die Berufung des Klägers werden zurückgewiesen.

Von den Kosten zweiter Instanz hat die Beklagte 4 % und der Kläger 96 % zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Zahlungsansprüche des Klägers aus Annahmeverzug im Mai und Juni 2012, Urlaubsabgeltung, zeitanteiliges Arbeitsentgelt für Oktober 2012 und einen Bonus.

2

Der 1959 geborene Kläger war seit 23.11.2010 bei der Beklagten als Außendienstmitarbeiter im Direktvertrieb beschäftigt. Im schriftlichen Arbeitsvertrag haben die Parteien eine provisionsabhängige Vergütung vereinbart. Als garantiertes Mindestgehalt wurden € 512,00 brutto festgelegt.

3

Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 03.05. zum 31.05.2012. Im Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht Kaiserslautern (Az. 1 Ca 728/12) erklärte der Inhaber der Beklagten im Gütetermin am 22.06.2012, er halte die Kündigung nicht aufrecht, der Kläger solle am Montag, dem 25.06.2012, die Arbeit wieder aufnehmen. Die Parteien erklärten daraufhin den Rechtsstreit für erledigt. Der Kläger war vom 27.08. bis 30.09.2012 arbeitsunfähig erkrankt. Das Arbeitsverhältnis endete durch eine fristlose Kündigung der Beklagten „in beiderseitigem Einvernehmen“ mit Ablauf des 19.10.2012.

4

Die Beklagte hat im Jahr 2012 folgende Vergütung abgerechnet und gezahlt:

5

für Januar

€ 1.430,27 brutto

für Februar

€ 1.466,48 brutto

für März

€ 2.174,13 brutto

für April

€ 1.558,93 brutto

für Mai

€ 1.585,88 brutto

für Juni

€ 702,50 brutto

für Juli

€ 632,54 brutto

für Aug.

   [keine Angaben]

für Sept.

€ 710,85 brutto

6

Das Finanzamt (Az. 00/00/00000 -X/0- 000/00 F) hat wegen einer Steuerschuld des Klägers iHv. € 18.778,43 mit Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 15.03.2012 (Bl. 261 d.A.) die gegenwärtigen und künftigen Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte auf Zahlung von Arbeitseinkommen gepfändet und eingezogen. Das Jobcenter der Stadt C. zahlte dem Kläger ausweislich der Bestätigung über die Auszahlung von Sozialleistungen vom 04.02.2013 (Bl. 239 d.A.):

7

für die Zeit vom 01.09. bis 30.09.2012

€ 674,23

für die Zeit vom 01.10. bis 31.10.2012

€ 555,86

8

Die Überleitungsanzeige an die Beklagte erfolgte bereits mit Schreiben vom 20.09.2012 (Bl. 198 d.A.).

9

Der Kläger machte nach mehreren Klageänderungen erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 05.12.2012 zuletzt folgende Bruttoforderungen geltend:

10
        

€ 3.055,48

für Mai 2012

€ 147,30

(Differenz zu € 1.733,18)

        

        

für Juni 2012

€ 1.733,18

(Durchschnitt aus Feb./März/April)

        

        

Bonus 

€ 500,00

(F.-Projekt)

        

        

        

€ 675,00

        
        

        

        

€ 3.055,48

        
        

€ 472,60

Urlaubsabgeltung für 20 Tage x € 23,63

        
        

€ 333,90

zeitanteiliges Mindestgehalt 01.-19.10.2012

        

=       

€ 3.861,98

                          

11

Außerdem verlangt der Kläger die Erstattung von Reisekosten (Kilometergeld, Verpflegungsmehraufwand) iHv. € 2.336,68 netto. Über diese Streitgegenstände hat das Arbeitsgericht noch nicht entschieden.

12

Der Kläger hat - soweit vorliegend von Interesse - erstinstanzlich zuletzt beantragt,

13

die Beklagten zu verurteilen, an ihn
€ 3.055,48 brutto nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit,
€ 472,60 brutto nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.11.2012,
€ 333,90 brutto nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.11.2012 zu zahlen.

14

Die Beklagte hat beantragt,

15

die Klage abzuweisen.

16

Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des Teilurteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 09.01.2013 Bezug genommen.

17

Das Arbeitsgericht hat die Beklagte mit Teilurteil verurteilt, an den Kläger € 2.327,01 brutto nebst Zinsen aus € 1.733,18 seit 10.08.2012 und aus € 593,83 seit 10.12.2012 zu zahlen. In Höhe von € 1.534,97 brutto hat es die Klage abgewiesen und die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die Beklagte schulde dem Kläger für Juni 2012 (dort infolge eines Schreibversehens als Juli 2012 bezeichnet) Vergütung iHv € 1.733,18 EUR brutto wegen Annahmeverzugs. Die Beklagte habe dem Kläger ab dem 01.06.2012 keinen Arbeitsplatz mehr zur Verfügung gestellt. Für die Höhe des Annahmeverzugslohns sei auf die bisherige Vergütung zurückzugreifen, die durchschnittlich € 1.733,18 EUR betragen habe. Der Kläger könne Urlaubsabgeltung iHv. € 259,93 brutto für den Urlaub aus 2012 beanspruchen. Wegen seines Ausscheidens in der zweiten Jahreshälfte sei der volle Urlaubsanspruch von 20 Tagen entstanden. Hiervon habe der Kläger im Mai 9 Tage erhalten, so dass 11 Tage verblieben, die mit jeweils € 23,63 brutto zu vergüten seien. Die Beklagte schulde dem Kläger auch die anteilige Mindestvergütung iHv. € 333,90 für die Zeit vom 01. bis 19.10.2012. Dass der Kläger in dieser Zeit keine Verträge vermittelt habe, sei unerheblich. Der Kläger könne für Mai 2012 keine weiteren € 147,30 brutto beanspruchen, weil er ab 04.05.2012 nicht gearbeitet habe. Eine Freistellung sei dem Kündigungsschreiben vom 03.05.2012 nicht zu entnehmen. Die Beklagte schulde dem Kläger auch keinen weiteren Bonus iHv. € 500,00 brutto. Der Kläger habe bereits einen Bonus iHv. € 500,00 erhalten. Er habe nicht schlüssig dargelegt, dass er diesen Betrag zweimal beanspruchen könne. Auch die Klage auf weitere Urlaubsabgeltung sei nicht begründet. Der Kläger habe nicht substantiiert dargelegt, dass der Resturlaub aus 2011 auf das ganze Urlaubsjahr 2012 übertragen worden sei.

18

Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf Seite 4 bis 6 des erstinstanzlichen Teilurteils vom 09.01.2013 Bezug genommen.

19

Gegen das Teilurteil, das ihnen am 24.01.2013 zugestellt worden ist, haben beide Parteien Berufung eingelegt. Die Berufungsschrift der Beklagten ist am 17.01.2013, die Begründungsschrift am 11.03.2013 beim Landesarbeitsgericht eingegangen. Die Berufungsschrift des Klägers ist am 12.02.2013, die Begründungsschrift innerhalb der verlängerten Begründungsfrist am 15.04.2013 beim Landesarbeitsgericht eingegangen.

20

Die Beklagte macht geltend, das Arbeitsgericht habe dem Kläger für Juni 2012 Annahmeverzugslohn iHv. € 1.733,18 und somit ein Betrag von € 246,58 zu viel zugesprochen. In der Gehaltsabrechnung 06/2012 sei eine Gesamtjahresbruttosumme von € 8.918,18 ausgewiesen, so dass sich der Durchschnitt auf € 1.486,36 belaufe. Das Arbeitsgericht habe zu Gunsten des Klägers einen Urlaubsabgeltungsanspruch von 11 Tagen iHv. € 259,93 ausgeurteilt und damit einen Betrag von € 47,26 zu viel. Der Kläger habe im Mai 2012 unstreitig 9 Tage Urlaub erhalten, er habe jedoch bereits im Januar 2012 2 Urlaubstage genommen, so dass noch 9 Tage mit € 212,67 abzugelten seien. Dem Kläger stehe keine Vergütung für die Zeit vom 01. bis 19.10.2012 zu. Er habe in dieser Zeit seine Arbeitsleistung nicht angeboten. Darüber hinaus könne der Kläger keine Leistung an sich selbst verlangen, weil mögliche Ansprüche auf das Jobcenter der Stadt C. übergangen seien, außerdem seien sie vom Finanzamt gepfändet und eingezogen worden.

21

Die Beklagte beantragt zweitinstanzlich zuletzt,

22

das Teilurteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 09.01.2013, Az. 2 Ca 876/12, teilweise abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit eine Verurteilung in Höhe von mehr als € 1.592,76 erfolgt und die Überleitungsanzeige des Jobcenters C. vom 20.09.2012 sowie die Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Finanzamts vom 15.03.2012 keine Berücksichtigung finden,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

23

Der Kläger beantragt zweitinstanzlich zuletzt,

24

das Teilurteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 09.01.2013, Az. 2 Ca 876/12, abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an ihn € 3.039,68 brutto, abzüglich an das Finanzamt (Az. 00/000/00000 - X/0- 000/00 F) € 558,63 netto nebst Zinsen aus € 1.733,18 brutto ab 10.08.2012 bis 09.12.2012 und aus € 3.039,68 brutto seit 10.12.2012 zu zahlen,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

25

Er macht geltend, das Arbeitsgericht habe die Klageabweisung in Höhe eines Teilbetrags von € 675,00 nicht begründet. Von daher liege eine formelle Beschwer iHv. € 675,00 vor. Die Reichweite der formellen und materiellen Rechtskraft sei nicht erkennbar. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts sei der Resturlaub des Jahres 2011 iHv. 8 Tagen nicht am 31.03.2012 verfallen. Der Inhaber der Beklagten habe allen 17 bis 18 Mitarbeitern, die von März bis Mitte Mai 2012 am F.-Projekt in K. mitgearbeitet haben, zugesagt, dass der Urlaub 2011 nicht am 31.03.2012 verfallen werde. Er habe daher für das Kalenderjahr 2012 insgesamt 28 Tage Urlaub gehabt. Deshalb sei der Differenzbetrag geschuldet. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts sei die Beklagte verpflichtet, ihm einen Bonus iHv. € 500,00 zu zahlen. Am Anfang einer Veranstaltung in M. habe ein Treffen zwischen dem Inhaber der Beklagten, den 17 bis 18 Mitarbeitern, die am F.-Projekt mitgearbeitet haben, sowie einem Mitarbeiter des Auftraggebers der Beklagten, der Firma R., stattgefunden. Es sei ein Bonus von € 7,50 pro Vertrag sowie pauschal € 500,00 vereinbart worden. Die Firma R. habe die Auszahlung an die Beklagte davon abhängig gemacht, dass die Beträge an die Mitarbeiter weitergeleitet werden.

26

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

27

1. Die nach § 64 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und in ausreichender Weise begründet worden. Sie ist somit zulässig.

28

Die Beklagte hat ihre Berufung wirksam darauf beschränkt, als dass sie im Teilurteil vom 09.01.2013 zur Zahlung eines Bruttobetrages iHv. mehr als € 1.592,76 verurteilt worden ist. Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt € 734,25 (€ 2.327,01 minus € 1.592,76), so dass er die notwendige Berufungssumme von € 600,00 übersteigt (§ 64 Abs. 2 lit. b ArbGG).

29

2. Die Berufung des Klägers ist teilweise unzulässig.

30

Der Berufungsbegründungsschrift vom 08.04.2013 lässt sich nicht entnehmen, wie sich der zweitinstanzliche Zahlungsantrag iHv. € 3.039,68 überhaupt zusammensetzt. Das Arbeitsgericht hat den Klageanträgen auf Bruttoforderungen im Teilurteil vom 09.01.2013 teilweise iHv. € 2.327,01 stattgegeben und sie teilweise iHv. € 1.534,97 abgewiesen. Der zweitinstanzliche Zahlungsantrag im Schriftsatz vom 08.04.2013, den der Kläger auch so in der Berufungsverhandlung gestellt hat, iHv. € 3.039,68 ist deshalb nicht nachvollziehbar. Eine formelle Beschwer besteht iHv. € 1.534,97.

31

Das Arbeitsgericht hat folgende Teilbeträge der Klageforderung abgewiesen:

32

€ 147,30

 Restvergütung für Mai 2012 (Differenz zu € 1.733,18)

€ 500,00

 Bonus 

€ 675,00

        

€ 212,67

 Urlaubsabgeltung für 9 Tage x € 23,63

€ 1.534,97

        

33

Hat das Arbeitsgericht über mehrere Streitgegenstände entschieden, muss die Berufung grundsätzlich für jeden Teil des Klagebegehrens begründet werden (BAG 15.12.2011 - 8 AZR 197/11 - Rn. 25, AP BGB § 613a Nr. 423). Fehlen Ausführungen zu einem Streitgegenstand, ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig.

34

Mit der Abweisung der Klage auf Zahlung von € 147,30 für den Monat Mai 2012 setzt sich die Berufungsbegründung des Klägers nicht ansatzweise auseinander. Die Berufung war daher auch insoweit als unzulässig zu verwerfen, ohne dass dies im Urteilstenor gesondert zum Ausdruck gebracht werden musste.

II.

35

In der Sache hat die Berufung der Beklagten teilweise Erfolg. Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Die Beklagte ist gemäß § 615 BGB verpflichtet, an den Kläger für den Monat Juni 2012 Annahmeverzugslohn iHv. € 1.657,45 brutto nebst Prozesszinsen zu zahlen. Die weitergehende Klage war abzuweisen. Das Teilurteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 09.01.2013 war deshalb teilweise abzuändern. Im Einzelnen:

36

1. Der Kläger hat gegen die Beklagte gemäß § 615 Satz 1 BGB für den Monat Juni 2012 einen Anspruch auf Zahlung von Annahmeverzugslohn iHv. € 1.657,45 brutto. Die weitergehende Klage ist unbegründet.

37

1.1. Das Arbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte seit Ablauf der Kündigungsfrist nach Ausspruch der ordentlichen Kündigung vom 03.05. zum 31.05.2012, d.h. seit dem 01.06.2012 mit der Annahme der Dienste des Klägers in Verzug war. Der Inhaber der Beklagten hat im Kündigungsschutzverfahren (Az. 1 Ca 728/12) im Gütetermin am 22.06.2012 erklärt, dass er die Kündigung nicht aufrecht erhalte. Der Kläger hat daher für den Monat Juni 2012 Anspruch auf Zahlung der infolge der unterbliebenen Arbeitsleistung vereinbarten Vergütung nach §§ 611 Abs. 1, 615 Satz 1, 293 ff. BGB. Darüber herrscht zwischen den Parteien kein Streit.

38

Der dem Kläger zustehende Verzugslohn umfasst die ihm während dieser Zeit entgangenen Provisionen. Nach § 615 Satz 1 BGB hat der Arbeitgeber die Vergütung an den Arbeitnehmer zu zahlen, die diesem bei Weiterbeschäftigung zugestanden hätte. Hierzu gehören alle Entgeltbestandteile nach § 611 BGB, damit auch Provisionen, die dem Arbeitnehmer infolge des Annahmeverzugs entgangen sind. Fehlt es an einer ausdrücklichen Vereinbarung der Parteien über die Berechnung dieses Verdienstausfalls, ist dessen Höhe nach § 287 Abs. 2 ZPO zu schätzen (BAG 11.08.1998 - 9 AZR 410/97 - Rn. 13 mwN, Juris).

39

Die Berufungskammer legt der Bemessung des infolge des Annahmeverzugs entgangenen Verdienstes die vier Monate von Januar bis April 2012 zu Grunde. Der Kläger hat in dieser Zeit insgesamt € 6.629,81 erzielt, so dass sich ein Durchschnitt von € 1.657,45 errechnet.

40

Die Auffassung der Beklagten der Schätzung sei die in der Gehaltsabrechnung 06.2012 ausgewiesene Halbjahres-Bruttosumme von € 8.918,18 zu Grunde zu legen, so dass sich der Provisionsausfall im Juni 2012 auf € 1.486,36 belaufe, geht fehl. In die Schätzung des entgangenen Verdienstes für Juni 2012 kann nicht die Abrechnung für den Monat Juni 2012 einbezogen werden, in dem der Kläger wegen Annahmeverzugs der Beklagten lediglich einen provisionspflichtigen Vertrag abgeschlossen hat.

41

Die Berufungskammer teilt nicht die Ansicht des Arbeitsgerichts, dass der Schätzung der Dreimonatszeitraum vom Februar bis April 2012 (€ 5.199,54 ./. 3 = € 1.733,18) zu Grunde zu legen ist. Aus dem Umfang der vom Kläger in den ersten vier Monate des Jahres 2012 erzielten Provisionen, in denen das Arbeitsverhältnis noch nicht durch den Ausspruch der Kündigung vom 03.05.2012 belastet war, lässt sich die Provisionsentwicklung realistisch einschätzen.

42

1.2. Dem Kläger stehen die beanspruchten Prozesszinsen aus dem zuerkannten Betrag iHv. € 1.657,45 gemäß den §§ 291, 288 Abs. 1 BGB zu. Sie sind erst ab dem Tag zu zahlen, der auf den Tag der Zustellung der Klageerweiterung folgt. Die Klageerweiterung vom 07.08.2012 ist den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 10.08.2012 zugestellt worden, so dass der Zinsanspruch ab 11.08.2012 besteht.

43

1.3. Ob und ggf. in welcher Höhe aufgrund der Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Finanzamts vom 15.03.2012 (Az. 00/000/00000 -X/0- 000/00 F) ein Teil des Nettobetrages aus € 1.657,45 brutto der Pfändung unterworfen ist, ist von der Berufungskammer nicht zu ermitteln. Zu diesen Ermittlungen sind die Gerichte für Arbeitssachen im Urteilsverfahren, für das der Beibringungsgrundsatz gilt, nicht verpflichtet (BAG 05.12.2002 - 6 AZR 569/01 - NZA 2003, 802).

44

Die hypothetischen Brutto-Netto-Berechnungen, die der Kläger angestellt hat, entsprechen nicht den gesetzlichen Anforderungen. So hat die Beklagte keine Korrekturabrechnung für Juni 2012 oder eine „Probeberechnung“ anzufertigen, um den pfändbaren Betrag zu ermitteln. Dies schon deshalb, weil im Steuerrecht das „Zuflussprinzip“ gilt, das besagt, dass Arbeitsvergütungen grundsätzlich im Steuerjahr der Zahlung zu versteuern sind. Dabei spielt es grundsätzlich keine Rolle, dass es sich - wie hier - um eine Nachzahlung für Zeiträume handelt, die dem Steuerjahr vorausgehen. Im Zweifel ist die Lohnsteuer für den Nachzahlungsbetrag nach Steuerklasse VI zu ermitteln.

45

2. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung eines Bonus für das F.-Projekt in K. iHv. € 500,00 brutto.

46

Die Beklagte hat an den Kläger ausweislich der Abrechnung 06.2012 (Bl. 50 d.A.) einen Bonus iHv. € 675,00 gezahlt. Dem Kläger ist auch zweitinstanzlich nicht gelungen, darzulegen, dass er von der Beklagten einen zweiten Bonus iHv. € 500,00 beanspruchen kann.

47

Der Kläger hat erstinstanzlich zunächst behauptet, er könne den eingeklagten Bonus wegen Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes beanspruchen. Er hat im Schriftsatz vom 07.08.2012 vorgetragen, die Beklagte habe „sämtlichen Mitarbeitern“ einen Bonus iHv. € 500,00 gezahlt, im Schriftsatz vom 28.09.2012 nannte er sogar einen Betrag von € 1.500,00. Im Schriftsatz vom 12.10.2012 behauptete der Kläger dann, die Beklagte habe an alle 17 bis 18 Mitarbeiter, die sie beim F.-Projekt in K. eingesetzt habe, einen Bonus von € 500,00 gezahlt. Da sie nur ihn ausgenommen habe, sei das Gleichbehandlungsgebot eindeutig nicht eingehalten. Im Schriftsatz vom 04.01.2013 berief er sich schließlich auf eine „Gesamtzusage der Beklagten in Form der Auszahlung“ bzw. einen „Anspruch auf Gleichbehandlung“.

48

Zweitinstanzlich behauptet der Kläger nunmehr, am Anfang einer Veranstaltung in M. habe ein Treffen zwischen dem Inhaber der Beklagten, den 17 bis 18 Mitarbeitern, die am F.-Projekt in K. mitgearbeitet haben, sowie einem Mitarbeiter des Auftraggebers der Beklagten, der Firma R., stattgefunden. Es sei vereinbart worden, ein Bonus von € 7,50 pro Vertrag sowie pauschal € 500,00 brutto. Hierbei habe die Firma R. die Auszahlung an die Beklagte davon abhängig gemacht, dass die Beträge an die Mitarbeiter weitergeleitet werden.

49

Zweitinstanzlich hält der Kläger seine erstinstanzliche Behauptung, alle Mitarbeiter des F.-Projekts hätten - mit seiner Ausnahme - einen Bonus von € 500,00 erhalten, nicht mehr aufrecht. Auch auf eine Gesamtzusage „in Form der Auszahlung“ beruft er sich nicht mehr. Die Beklagte hat wohl an keinen Mitarbeiter des F.-Projekts einen Bonus von € 500,00 gezahlt, wie einer Randbemerkung des Kläger in der mündlichen Berufungsverhandlung zu entnehmen war. Das bedarf in tatsächlicher Hinsicht keiner Aufklärung, denn der Kläger hat den Streitgegenstand ausgewechselt.

50

Auch über die zweitinstanzliche Behauptung des Klägers: „Es sei vereinbart worden, ein Bonus von € 7,50 pro Vertrag sowie pauschal € 500,00 brutto“ ist kein Beweis zu erheben. Das Beweisangebot auf Vernehmung von vier Zeugen und Parteivernehmung ist auf eine unzulässige Ausforschung angelegt. Es ist schon unklar, wer anlässlich des Treffens in Memmingen den anwesenden Mitarbeitern das Angebot auf einen Bonus von € 500,00 unterbreitet haben soll, der Inhaber der Beklagten oder - wie es in der Berufungsverhandlung anklang - der Mitarbeiter der Firma R., T. H., den der Kläger nicht als Zeuge benannt hat. Versprechungen von Mitarbeitern des Auftraggebers können die Beklagte rechtlich nicht verpflichten. Der Kläger hat auch nicht vorgetragen, welche konkreten Bonusbedingungen festgelegt worden sein sollen und ob diese auch eingetreten ist.

51

3. Der Kläger hat gegen die Beklagte aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Zahlung von € 675,00 brutto.

52

Der Berufung ist zwar zuzugeben, dass sich die Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts mit diesem Geldbetrag nicht befassen. Daraus folgt jedoch kein Zahlungsanspruch. Das Arbeitsgericht hätte den Klageantrag auf Zahlung des Teilbetrags von € 675,00 als unzulässig abweisen müssen.

53

Der Kläger hat diesen Teilbetrag ohne jede Begründung verlangt. Das Fehlen jeglicher Begründung führt zur Unzulässigkeit der Klage. Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss eine Klageschrift die bestimmte Angabe des Grundes des erhobenen Anspruchs enthalten. Zur Zulässigkeit der Klageerhebung ist mithin die Angabe der Tatsachen erforderlich, aus denen der Kläger die behauptete Rechtsfolge ableitet. Erst die Frage, ob diese Tatsachen objektiv ausreichen und geeignet sind, den Klageantrag zu rechtfertigen, betrifft die Schlüssigkeit und damit die Begründetheit der Klage. Entscheidend für das Erfordernis der bestimmten Angabe des Klagegrundes ist vor allem das Bedürfnis nach Klarstellung des Streitgegenstandes und damit vor allem des Umfanges der Rechtskraft. Eine ohne jeden konkreten Tatsachenvortrag erhobene Klage ist daher nicht unbegründet, sondern unzulässig (Thomas/Putzo ZPO 34. Aufl. § 253 Rn. 10).

54

Der Kläger machte nach mehreren Klageänderungen erstinstanzlich mit Schrift-satz vom 05.12.2012 mit seinem Klageantrag zu 1) zuletzt eine Bruttoforderung von € 3.055,48 geltend, die sich aus folgenden Teilbeträgen zusammensetzte:

55

€ 147,30

 restliche Vergütung für Mai 2012

€ 1.733,18

 Annahmeverzugslohn für Juni 2012

€ 500,00

 Bonus für F.-Projekt

€ 675,00

        

56

Eine Begründung für den Klageantrag auf Zahlung von € 675,00 erfolgte auch zweitinstanzlich nicht.

57

4. Der Kläger hat gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von Urlaubsabgeltung für 20 Tage aus 2012 iHv. € 472,60 brutto.

58

Das Arbeitsgericht hat der Klage auf Zahlung von Urlaubsabgeltung iHv. € 259,93 für 11 Tage zu Unrecht stattgegeben. Demgegenüber ist die Abweisung der Klage iHv. € 212,67 für 9 Tage nicht zu beanstanden.

59

4.1. Die Beklagte hat dem Kläger im Mai 2012 nach Ausspruch der Kündigung vom 03.05.2012 innerhalb der Kündigungsfrist 9 Tage Urlaub (18.05. bis 31.05.2012) gewährt und ausweislich der Gehaltsabrechnung 05.2012 (Bl. 179 d.A.) Urlaubsentgelt iHv. € 719,82 brutto gezahlt (9 Tage x € 79,98). Der Kläger kann zu diesem Urlaubsentgelt nicht zusätzlich noch einen Betrag iHv. € 212,67 brutto mit der Begründung beanspruchen, bei seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis am 19.10.2012 seien noch 8 Tage Urlaub aus 2011 abzugelten gewesen.

60

Die Beklagte hat dem Kläger ausweislich der zweitinstanzlich vorgelegten Gehaltsabrechnung 07.2012 (Bl. 319 d.A.) im Juli 2012 Urlaubsentgelt für 3 Tage iHv. € 177,54 brutto gezahlt (3 Tage x € 59,18), so dass bei seinem Ausscheiden am 19.10.2012 nicht mehr 11, sondern nur noch 8 Tage Urlaub aus 2012 abzugelten waren.

61

Der Urlaub aus 2011 war spätestens am 31.03.2012 verfallen. Nach § 7 Abs. 3 BUrlG muss Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden.

62

Der Kläger behauptet, der Beklagte habe allen 17 bis 18 Mitarbeitern, die an dem F.-Projekt in K. von März bis Mitte Mai 2012 teilgenommen haben, zugesagt, dass der Urlaub 2011 nicht bis zum 31.03.2012 verfallen würde. Dieser Vortrag ist unsubstantiiert. Das Arbeitsgericht war deshalb - ebenso wie die Berufungskammer - nicht verpflichtet, dem Beweisangebot des Klägers auf Vernehmung von vier Zeugen und Parteivernehmung beider Parteien nachzugehen. Der Beweisantrag ist unzulässig auf Ausforschung gerichtet. Der Kläger hätte sein Vorbringen in konkrete Einzelheiten zergliedern und insbesondere vortragen müssen, wann, wo, bei welcher Gelegenheit, wie im Einzelnen und mit welchem konkreten Inhalt sich der Inhaber der Beklagten zur Übertragung des Urlaubs 2011 auf das gesamte Kalenderjahr 2012 geäußert haben soll. Damit standen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 19.10.2012 noch 8 Tage Urlaub aus 2012 zur Abgeltung offen.

63

4.2. Der Zahlungsanspruch iHv. € 189,04 brutto (8 Tage x € 23,63) ist jedoch gemäß § 115 SGB X iVm. § 33 SGB II kraft Gesetzes auf das Jobcenter C. übergangen. Diesen Forderungsübergang konnte das Arbeitsgericht bei seiner Entscheidung am 09.01.2013 nicht berücksichtigen, weil die Beklagte die Überleitungsanzeige des Jobcenters vom 20.09.2012, die ihr ausweislich des Eingangsstempels ihrer Rechtsanwälte spätestens am 26.09.2012 zugegangen ist, erst mit Schriftsatz vom 15.01.2013 vorgelegt hat. Auch der Kläger hat dem Arbeitsgericht den Leistungsbezug verschwiegen.

64

Eine Urlaubsabgeltung ist Arbeitsentgelt iSv. § 115 SGB X. Nach § 14 SGB IV sind Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Dazu gehören Urlaubsentgelt und Urlaubsabgeltung (BAG 14.03.2006 - 9 AZR 312/05 - Rn. 51 mwN, NZA 2006, 1232).

65

Der Kläger hat für die Zeit vom 01.10. bis 31.10.2012 vom Jobcenter C. ausweislich der Bestätigung vom 04.02.2013 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts iHv. € 555,86 bezogen.

66

Es besteht auch zeitliche Kongruenz zwischen der Urlaubsabgeltung und der Sozialleistung. Ein Anspruchsübergang findet statt, wenn Arbeitsentgelt und Sozialleistung demselben Zeitraum zugeordnet werden können. Entscheidend ist, für welchen jeweiligen Zeitraum die Leistungen des Arbeitgebers und die Sozialleistung bestimmt sind (BAG 26.05.1993 - 5 AZR 405/92 - BAGE 73, 186). Für den Zeitraum vom 1. bis zum 31.10.2012 hat der Kläger vom Jobcenter C. ausweislich der Bestätigung vom 04.02.2013 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts iHv. € 555,86 bezogen. Sein Anspruch auf Urlaubsabgeltung für 8 Tage ist daher auf das Jobcenter übergegangen.

67

Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer erstmals den Berechnungsbogen des Jobcenters C. vom 20.09.2012 vorgelegt und dazu vorgetragen hat, das Jobcenter habe bei der Berechnung der Leistungen für Oktober 2012 ein Erwerbseinkommen von € 650,32 netto berücksichtigt, war dieser Vortrag, den die Beklagte zulässigerweise bestritten hat, verspätet. Er hätte spätestens in der Berufungsbeantwortung (§ 67 Abs. 4 Satz 1 ArbGG) vorgebracht werden müssen. Der Kläger hat nicht ansatzweise Entschuldigungsgründe dafür vorgebracht, weshalb es ihm nicht möglich gewesen ist, den Berechnungsbogen vom 20.09.2012 rechtzeitig vorzulegen.

68

Unabhängig davon fällt auf, dass dem Kläger ausweislich der Bestätigung des Jobcenters vom 04.02.2013 für Oktober € 555,88 gezahlt worden ist, während der Berechnungsbogen für Oktober 2012 einen Zahlbetrag von monatlich € 198,68 ausweist, weil eine Aufrechnung erfolgt ist. Es ist nicht Aufgabe der Berufungskammer zu prüfen, ob und ggf. in welcher Höhe aufrechenbare Erstattungsforderungen der Sozialleistungsträger aufgrund von Überzahlungen vorliegen. Entscheidend ist, dass dem Kläger ausweislich der Bestätigung des Jobcenters für Oktober 2012 € 555,86 ausgezahlt worden sind.

69

5. Der Kläger hat gegen die Beklagte für die Zeit vom 01.10. bis 19.10.2012 gemäß § 611 BGB keinen Anspruch auf Zahlung von € 333,90 brutto.

70

Der Kläger hätte für die Zeit vom 01.10. bis zum 19.10.2012 aufgrund des wirksamen Bestreitens der Beklagten im Einzelnen darlegen und beweisen müssen, welche Arbeitsleistungen er in diesem Zeitraum für die Beklagte erbracht hat. Ein Anspruch auf das vereinbarte Mindestgehalt iHv. € 512,00 monatlich ergibt sich nicht ohne weiteres aus dem Vorliegen eines Arbeitsvertrages. Nach dem Grundsatz „Kein Lohn ohne Arbeit“ setzt der Anspruch auf Arbeitsentgelt nicht nur das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses, sondern - von Ausnahmefällen (zB. Urlaub oder Krankheit) abgesehen - die tatsächliche Erbringung der geschuldeten Arbeitsleistung voraus. Der Kläger hat keinerlei Tatsachen dafür vorgetragen, dass er in diesem Zeitraum für die Beklagte gearbeitet hat.

71

Der Kläger behauptet, aufgrund der „Wirtschaftslage“ und dem „Stand des Unternehmens der Beklagten im Allgemeinen“ habe er im Oktober 2012 keine Verträge abschließen können. Welche Tätigkeiten er überhaupt entfaltet hat, um vom 01.10. bis 19.10.2012 Kunden zu akquirieren, hat der Kläger nicht ansatzweise vorgetragen. Außendienstmitarbeiter im Vertriebsbereich, die - wie der Kläger - überhaupt keinen Arbeitserfolg erzielen, müssen zumindest vortragen, welche Arbeitsleistung sie erbracht haben. Zwar ist ein Arbeitnehmer nicht zur Erzielung bestimmter Arbeitserfolge verpflichtet, er muss aber seine persönliche Leistungsfähigkeit ausschöpfen (BAG 27.11.2008 - 2 AZR 675/07 - Rn. 24, NZA 2009, 842). Hierzu hat der Kläger nichts vorgetragen. Der Kläger hat - wie oben unter Ziffer 1. ausgeführt - im Jahr 2012 durchschnittliche Provisionen iHv. monatlich € 1.647,45 erzielt (nach seiner Behauptung sogar von € 1.733,18); er ist unstreitig noch im Oktober 2012 ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen, wo er wiederum im Direktvertrieb Produkte der D. T. AG auf Provisionsbasis vermittelt. Mit der „allgemeinen Wirtschaftslage“ kann der Kläger seinen „Null-Erfolg“ im Oktober 2012 nicht plausibel begründen.

72

Selbst wenn dem Kläger ein Anspruch auf Arbeitsentgelt für Oktober 2012 (bis 19.10.2012) gegen die Beklagte zustünde, wäre die Forderung gemäß § 115 SGB X, § 33 SGB II auf das Jobcenter der Stadt C. übergegangen, weil er für diesen Zeitraum Sozialleistungen bezogen hat. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen (unter Ziffer 4.2) Bezug genommen werden.

III.

73

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO.

74

Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.
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published on 15/12/2011 00:00

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 20. August 2010 - 9 Sa 5/10 - wird insoweit als unzulässig verworfen, als der Kläger di
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published on 21/03/2017 00:00

Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 02.09.2016 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Parteien streite
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(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.

(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.

(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.

(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.

(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:

1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
2.
den Grund für den Übergang,
3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.

(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.

Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.

(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.

(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.

(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.

(1) Soweit der Arbeitgeber den Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt nicht erfüllt und deshalb ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, geht der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf den Leistungsträger bis zur Höhe der erbrachten Sozialleistungen über.

(2) Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann.

(3) An Stelle der Ansprüche des Arbeitnehmers auf Sachbezüge tritt im Fall des Absatzes 1 der Anspruch auf Geld; die Höhe bestimmt sich nach den nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches festgelegten Werten der Sachbezüge.

(1) Haben Personen, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen Anderen, der nicht Leistungsträger ist, geht der Anspruch bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über, wenn bei rechtzeitiger Leistung des Anderen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht erbracht worden wären. Satz 1 gilt auch, soweit Kinder unter Berücksichtigung von Kindergeld nach § 11 Absatz 1 Satz 4 keine Leistungen empfangen haben und bei rechtzeitiger Leistung des Anderen keine oder geringere Leistungen an die Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft erbracht worden wären. Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann. Unterhaltsansprüche nach bürgerlichem Recht gehen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über.

(2) Ein Unterhaltsanspruch nach bürgerlichem Recht geht nicht über, wenn die unterhaltsberechtigte Person

1.
mit der oder dem Verpflichteten in einer Bedarfsgemeinschaft lebt,
2.
mit der oder dem Verpflichteten verwandt ist und den Unterhaltsanspruch nicht geltend macht; dies gilt nicht für Unterhaltsansprüche
a)
minderjähriger Leistungsberechtigter,
b)
Leistungsberechtigter, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und die Erstausbildung noch nicht abgeschlossen haben,
gegen ihre Eltern,
3.
in einem Kindschaftsverhältnis zur oder zum Verpflichteten steht und
a)
schwanger ist oder
b)
ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut.
Der Übergang ist auch ausgeschlossen, soweit der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlung erfüllt wird. Der Anspruch geht nur über, soweit das Einkommen und Vermögen der unterhaltsverpflichteten Person das nach den §§ 11 bis 12 zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen übersteigt.

(3) Für die Vergangenheit können die Träger der Leistungen nach diesem Buch außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an den Anspruch geltend machen, zu welcher sie der oder dem Verpflichteten die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt haben. Wenn die Leistung voraussichtlich auf längere Zeit erbracht werden muss, können die Träger der Leistungen nach diesem Buch bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf künftige Leistungen klagen.

(4) Die Träger der Leistungen nach diesem Buch können den auf sie übergegangenen Anspruch im Einvernehmen mit der Empfängerin oder dem Empfänger der Leistungen auf diese oder diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Anspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen. Über die Ansprüche nach Absatz 1 Satz 4 ist im Zivilrechtsweg zu entscheiden.

(5) Die §§ 115 und 116 des Zehnten Buches gehen der Regelung des Absatzes 1 vor.

(1) Soweit der Arbeitgeber den Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt nicht erfüllt und deshalb ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, geht der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf den Leistungsträger bis zur Höhe der erbrachten Sozialleistungen über.

(2) Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann.

(3) An Stelle der Ansprüche des Arbeitnehmers auf Sachbezüge tritt im Fall des Absatzes 1 der Anspruch auf Geld; die Höhe bestimmt sich nach den nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches festgelegten Werten der Sachbezüge.

(1) Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Arbeitsentgelt sind auch Entgeltteile, die durch Entgeltumwandlung nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Betriebsrentengesetzes für betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktzusage oder Unterstützungskasse verwendet werden, soweit sie 4 vom Hundert der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung übersteigen.

(2) Ist ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, gelten als Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung. Sind bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung nicht gezahlt worden, gilt ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart.

(3) Wird ein Haushaltsscheck (§ 28a Absatz 7) verwendet, bleiben Zuwendungen unberücksichtigt, die nicht in Geld gewährt worden sind.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder § 61a Abs. 3 oder 4 gesetzten Frist nicht vorgebracht worden sind, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Landesarbeitsgerichts glaubhaft zu machen.

(3) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug entgegen § 282 Abs. 1 der Zivilprozessordnung nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 der Zivilprozessordnung nicht rechtzeitig mitgeteilt worden sind, sind nur zuzulassen, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei das Vorbringen im ersten Rechtszug nicht aus grober Nachlässigkeit unterlassen hatte.

(4) Soweit das Vorbringen neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel nach den Absätzen 2 und 3 zulässig ist, sind diese vom Berufungskläger in der Berufungsbegründung, vom Berufungsbeklagten in der Berufungsbeantwortung vorzubringen. Werden sie später vorgebracht, sind sie nur zuzulassen, wenn sie nach der Berufungsbegründung oder der Berufungsbeantwortung entstanden sind oder das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder nicht auf Verschulden der Partei beruht.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) Soweit der Arbeitgeber den Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt nicht erfüllt und deshalb ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, geht der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf den Leistungsträger bis zur Höhe der erbrachten Sozialleistungen über.

(2) Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann.

(3) An Stelle der Ansprüche des Arbeitnehmers auf Sachbezüge tritt im Fall des Absatzes 1 der Anspruch auf Geld; die Höhe bestimmt sich nach den nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches festgelegten Werten der Sachbezüge.

(1) Haben Personen, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen Anderen, der nicht Leistungsträger ist, geht der Anspruch bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über, wenn bei rechtzeitiger Leistung des Anderen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht erbracht worden wären. Satz 1 gilt auch, soweit Kinder unter Berücksichtigung von Kindergeld nach § 11 Absatz 1 Satz 4 keine Leistungen empfangen haben und bei rechtzeitiger Leistung des Anderen keine oder geringere Leistungen an die Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft erbracht worden wären. Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann. Unterhaltsansprüche nach bürgerlichem Recht gehen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über.

(2) Ein Unterhaltsanspruch nach bürgerlichem Recht geht nicht über, wenn die unterhaltsberechtigte Person

1.
mit der oder dem Verpflichteten in einer Bedarfsgemeinschaft lebt,
2.
mit der oder dem Verpflichteten verwandt ist und den Unterhaltsanspruch nicht geltend macht; dies gilt nicht für Unterhaltsansprüche
a)
minderjähriger Leistungsberechtigter,
b)
Leistungsberechtigter, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und die Erstausbildung noch nicht abgeschlossen haben,
gegen ihre Eltern,
3.
in einem Kindschaftsverhältnis zur oder zum Verpflichteten steht und
a)
schwanger ist oder
b)
ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut.
Der Übergang ist auch ausgeschlossen, soweit der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlung erfüllt wird. Der Anspruch geht nur über, soweit das Einkommen und Vermögen der unterhaltsverpflichteten Person das nach den §§ 11 bis 12 zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen übersteigt.

(3) Für die Vergangenheit können die Träger der Leistungen nach diesem Buch außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an den Anspruch geltend machen, zu welcher sie der oder dem Verpflichteten die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt haben. Wenn die Leistung voraussichtlich auf längere Zeit erbracht werden muss, können die Träger der Leistungen nach diesem Buch bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf künftige Leistungen klagen.

(4) Die Träger der Leistungen nach diesem Buch können den auf sie übergegangenen Anspruch im Einvernehmen mit der Empfängerin oder dem Empfänger der Leistungen auf diese oder diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Anspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen. Über die Ansprüche nach Absatz 1 Satz 4 ist im Zivilrechtsweg zu entscheiden.

(5) Die §§ 115 und 116 des Zehnten Buches gehen der Regelung des Absatzes 1 vor.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.