Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 17. Nov. 2011 - 10 Sa 350/11

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2011:1117.10SA350.11.0A
bei uns veröffentlicht am17.11.2011

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 10. Mai 2011, Az.: 4 Ca 618/10, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die Beklagte, weil er in Ungarn für das Jahr 2003 zur Steuernachzahlung herangezogen wird.

2

Der 1965 geborene Kläger ist mit einem GdB von 60 schwerbehindert. Er war vom 26.08.1985 bis zum 30.09.2004 bei der Beklagten als Schuhtechniker beschäftigt. Die Beklagte betreibt eine Schuhfabrik in der Südwestpfalz, in den 90er Jahren nahm sie auch eine Schuhproduktion in Ungarn auf. Ab August 1994 entsandte sie den Kläger jeweils für mehrere Zeitabschnitte im Jahr zur Produktionsüberwachung nach Ungarn. Im Jahr 1997 heiratete der Kläger eine ungarische Staatsangehörige. Die Ehe wurde 2004 geschieden.

3

Am 09.10.1999 erlitt der Kläger in Ungarn auf dem Weg zur dortigen Arbeitsstätte einen Verkehrsunfall. Dabei zog er sich schwere Verletzungen (u.a. Hirnquetschungen) zu. Nach langer Krankheit entsandte ihn die Beklagte ab dem 27.08.2002 wieder nach Ungarn. Nur im Jahr 2003 hielt er sich länger als 183 Tage in Ungarn auf. Im Jahr 2004 beendeten die Parteien das Arbeitsverhältnis zum 30.09. aus gesundheitlichen Gründen durch Aufhebungsvertrag.

4

Die Beklagte hatte im Rahmen einer Gruppenunfallversicherung auch für den Kläger eine Versicherung gegen die wirtschaftlichen Folgen körperlicher Unfälle abgeschlossen, die Unfälle in der ganzen Welt im beruflichen wie privaten Bereich umfasste. Die Unfallversicherung zahlte 2001 einen Teilbetrag von € 6.391,15 (DM 12.500,00) direkt an den Kläger. Sie erkannte mit Schreiben vom 21.01.2003 beim Kläger einen Invaliditätsgrad von 60 % an und ermittelte eine Invaliditätsleistung von insgesamt € 76.694,00 (DM 150.000,00). Die Versicherung zahlte 2003 den Restbetrag von € 70.302,85 an die Beklagte. Die Beklagte rechnete mit der Gehaltsabrechnung für April 2003 einen Teilbetrag der Versicherungsleistung von € 44.738,05 brutto ab und führte Lohnsteuer, Zuschlagsteuern und Sozialabgaben ab. Da nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit Ungarn (183-Tage-Regelung) das Besteuerungsrecht für den Kläger im Jahr 2003 dem Land Ungarn zustand, erstattete das Finanzamt T.-Stadt dem Kläger die im Jahr 2003 einbehaltene Lohnsteuer. Für 2003 wird der Kläger in Ungarn zur Steuer herangezogen.

5

Am 20.12.2006 übergab die Beklagte dem Kläger einen Verrechnungsscheck über € 11.605,87 als Teil des verbleibenden Restbetrags der Versicherungsleistung von € 25.564,80. Unter anderem wegen des verbleibenden Betrags von € 13.958,93 erhob der Kläger am 22.12.2006 die vorliegende Klage (früheres Az.: 4 Ca 765/06). Die Beklagte bescheinigte dem Kläger für 2006 einen Bruttoarbeitslohn von € 25.564,80 unter Abzug von Steuern. Dementsprechend veranlagte das Finanzamt den Kläger für 2006. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob der Kläger gegen den Steuerbescheid 2006 Klage. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 11.12.2008 (BFH -VI R3/08 - dokumentiert in Juris) entschieden, dass die an den Kläger im Jahr 2006 weitergeleitete Leistung aus der Gruppenunfallversicherung nicht als Arbeitslohn anzusehen ist. Die abgeführte Lohnsteuer 2006 ist daraufhin vom Finanzamt T.-Stadt an den Kläger erstattet worden.

6

Mit Steuerbescheid vom 15.06.2006 (Nr. 0000000: Übersetzung: Bl. 101-107 d.A.) stellten die ungarischen Steuerbehörden für das Jahr 2003 folgende Steuerschuld des Klägers fest:

7

Einkommensteuer

Forint   6.512.994

Steuerstrafe

Forint   1.302.600

Verzugszuschlag

Forint   2.246.600

Summe 

Forint 10.062.194

8

Die ungarischen Steuerbehörden bewerteten den im Jahr 2003 ausgezahlten Unfallversicherungsteilbetrag von € 44.738,05 als steuerpflichtiges Einkommen. Der Kläger führte deswegen einen Rechtsstreit in Ungarn. Mit rechtskräftigem Urteil vom 07.11.2007 (Nr. 11.K.33.526/2007/9: Übersetzung Bl. 92-100 d.A) hat das Hauptstädtische Gericht Budapest die Klage gegen den Steuerbescheid vom 15.06.2006 abgewiesen. Das Hauptstädtische Tafelgericht Budapest hat mit Urteil vom 04.05.2011 (Nr. 2 Kf.27.666/2010/7: Übersetzung Bl. 358-360 d.A.) dem Antrag des Klägers auf Wiederaufnahme des Verfahrens stattgegeben und das Gericht erster Instanz angewiesen, den Antrag neu zu verhandeln. Das wiederaufgenommene Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.

9

Mit der vorliegenden - mehrfach geänderten Klage - macht der Kläger gegen die Beklagte Schadensersatz in Höhe von € 68.390,37 wie folgt geltend:

10

Einkommensteuer 2003

Forint 6.512.994

        

Steuerstrafe

Forint 1.302.600

        

Verzugszuschlag:

                 

(Stand 02.11.2010)

Forint 5.024.167

        

Summe 

Forint 12.839.761

€ 47.417,68

Verfahrensgebühr

                 

im Gerichtsverfahren

Forint 390.780

€ 1.443,16

Anwaltskosten Ungarn

                 

RAe X.

        

€ 12.583,00

Anwaltskosten Deutschland

                 

RAe W.

        

€ 2.516,37

RAe B.

        

€ 2.942,28

RA U. 

        

€ 1.097,18

Übersetzungskosten

        

€ 390,70

SUMME 

        

€ 68.390,37

11

Er verlangt außerdem, dass ihn die Beklagte von allen weiteren ab dem 29.10.2010 noch anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten freistellt.

12

Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte sei ihm zum Schadensersatz verpflichtet, weil sie ihre Fürsorgepflichten verletzt habe, die ihm gegenüber wegen der Verletzungen (u.a. Hirnschäden), die er beim Verkehrsunfall 1999 erlitten habe, noch gesteigert gewesen sei. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, ihn über die steuerlichen Besonderheiten seines Einsatzes in Ungarn aufzuklären. Sie habe ihn erstmals im Jahr 2003 mehr als 183 Tage in Ungarn eingesetzt. Sie habe es jedoch unterlassen, ihn auf das Doppelbesteuerungsabkommen und die 183-Tage-Regelung hinzuweisen. Sie hätte zumindest auf die Beratungsmöglichkeiten durch das Finanzamt oder einen Steuerberater hinweisen müssen. Die Beklagte habe sich auch deshalb schadensersatzpflichtig gemacht, weil sie im Jahr 2003 seine Steuern schuldhaft falsch berechnet habe. Sie hätte die Leistung aus der Gruppenunfallversicherung wegen des Unfalls vom 09.10.1999 unter keinen Umständen als Arbeitslohn behandeln und versteuern dürfen. Durch die fehlerhafte Gehaltsabrechnung für April 2003 und die fehlerhafte Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2003 habe sie die Ursache dafür gesetzt, dass die ungarischen Steuerbehörden und die ungarischen Gerichte die Versicherungsleistung als Arbeitseinkommen ansehen und entsprechend besteuern. Hätte ihn die Beklagte auf die 183-Tage-regelung sowie auf eine mögliche Besteuerung seines Arbeitseinkommens in Ungarn hingewiesen und die Versicherungsleistung steuerlich korrekt als Entschädigung für Körperschäden aufgrund eines Wegeunfalls eingestuft und nicht als Arbeitslohn, wäre ihm ein Teil der Steuern, die Steuerstrafe, der Verzugszuschlag, die Anwaltskosten in Ungarn und Deutschland sowie die Übersetzungskosten erspart geblieben. Da das Wiederaufnahmeverfahren in Ungarn noch nicht abgeschlossen sei, sei eine Bezifferung der weiteren Kosten nicht möglich, so dass die Beklagte verpflichtet sei, ihn über den bezifferbaren Schaden hinaus von diesen Kosten freizustellen.

13

Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,

14

die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 68.390,37 zuzüglich 5 % Zinsen über dem gesetzlichen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
die Beklagte zu verurteilen, ihn von allen weiteren Gerichtskosten und Anwaltskosten für die Rechtsanwälte X. , Budapest, sowie der deutschen Verkehrsanwälte im Zusammenhang mit der Berufung im Wiederaufnahmeverfahren freizustellen.

15

Die Beklagte hat beantragt,

16

die Klage abzuweisen.

17

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 10.05.2011 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte habe zwar ihre Pflicht, Steuern, Zuschläge und Sozialabgaben richtig zu berechnen und abzuführen, verletzt, weil sie im April 2003 von der wegen des Unfalls am 09.10.1999 gezahlten Versicherungsleistung in Höhe von € 44.738,05 Steuern, Zuschläge und Sozialabgaben abgezogen habe. Eine weitere Pflichtverletzung liege darin, dass sie den Kläger im Jahr 2003 nicht auf eine etwaige Steuerpflicht in Ungarn hingewiesen habe. Durch diese Pflichtverletzungen sei dem Kläger jedoch kein adäquat kausaler Schaden entstanden. Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf Seite 12 bis 18 des erstinstanzlichen Urteils vom 10.05.2011 (Bl. 298-304 d.A.) Bezug genommen.

18

Das genannte Urteil ist dem Kläger am 25.05.2011 zugestellt worden. Er hat mit am 22.06.2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 25.08.2011 verlängerten Begründungsfrist mit am 25.08.2011 eingegangenem Schriftsatz begründet.

19

Der Kläger rügt die Verletzung materiellen Rechts. Ihm sei durch die Pflichtverletzungen der Beklagten ein adäquat kausaler Schaden entstanden. Hätte ihn die Beklagte über die 183-Tage-Regelung aufgeklärt, hätte er sich aktiv um die Versteuerung seiner Einkünfte in Ungarn kümmern können. Nur weil die Beklagte die Auszahlung der Unfallversicherungsleistung an sich selbst veranlasst und die Weiterleitung eines Teilbetrags von € 44.738,05 in der Abrechnung 2003 ausgewiesen habe, hätten sich die ungarischen Steuerbehörden mit der Versicherungsleistung beschäftigt. Hätte die Beklagte die Versicherungsleistung direkt an ihn auszahlen lassen, müsste er sich nicht mit den ungarischen Finanzbehörden streiten. Die Beklagte hätte damit rechnen müssen, dass eine von ihr als Arbeitslohn abgerechnete und bescheinigte Zahlung in Ungarn steuerlich auch so eingestuft werde. Wegen der Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Inhalt der Schriftsätze des Klägers vom 25.08.2011 (Bl. 332-339 d.A.) und vom 11.10.2011 (Bl. 352-357 d.A.) nebst Anlagen Bezug genommen.

20

Der Kläger beantragt zweitinstanzlich,

21

das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 10.05.2011, Az.: 4 Ca 618/10, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 68.390,37 zuzüglich 5% Zinsen über dem gesetzlichen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
ihn von allen ab 29.10.2010 noch anfallenden weiteren Gerichtskosten und Anwaltskosten freizustellen für die Rechtsanwälte X. , Budapest, sowie der deutschen Verkehrsanwälte Rechtsanwälte B. im Zusammenhang mit der Berufung im Wiederaufnahmeverfahren sowie im Wiederaufnahmeverfahren in der Angelegenheit „Widerspruch zum Bescheid 0000000000 vom 15.06.2006“ im Verfahren 0000000 zur Steueridentifizierung 0000000000 gegenüber dem Amt für Steuer- und Finanzprüfung (APEH) der Direktion Budapest Nord, H-1390 Budapest.

22

Die Beklagte beantragt,

23

die Berufung zurückzuweisen.

24

Sie verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung vom 22.09.2011 (Bl. 347-351 d.A.), auf die Bezug genommen wird, als zutreffend.

25

Ergänzend wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die zu den Sitzungsniederschriften getroffenen Feststellungen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

26

Die nach § 64 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und in ausreichender Weise begründet worden. Sie ist somit zulässig. Soweit der Kläger in der Berufung seinen erstinstanzlichen Klageantrag zu 2) präzisiert hat, handelt es sich nicht um eine zustimmungsbedürftige Änderung des Streitgegenstandes.

II.

27

In der Sache hat die Berufung des Klägers keinen Erfolg.

28

Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis zutreffend erkannt, dass der Kläger keinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte hat, weil er in Ungarn zur Steuer für einen Teilbetrag der Unfallversicherungsleistung von € 44.738,05 herangezogen wird. Die Klage auf Zahlung von € 68.390,37 nebst Zinsen sowie die Klage auf Feststellung, dass ihn die Beklagte noch von weiteren Gerichts- und Anwaltskosten freizustellen hat, ist unbegründet.

29

Die von der Beklagten auch für den Kläger abgeschlossene Gruppenunfallversicherung hat wegen der körperlichen Folgen des Verkehrsunfalls vom 09.10.1999 eine Leistung in Höhe von insgesamt € 76.694,00 gewährt, die inzwischen vollständig an den Kläger ausgekehrt worden ist. Soweit die Beklagte im Inland Lohnsteuer, Steuerzuschläge und Sozialabgaben abgeführt hat, sind diese Abzüge dem Kläger erstattet worden.

30

Ob der Kläger für einen Teilbetrag der Versicherungsleistung von € 44.738,05, der ihm im Jahr 2003 zugeflossen ist, in Ungarn Steuern zahlen muss oder nicht, steht noch nicht fest. Gleichwohl war der vorliegende Rechtsstreit nicht gemäß § 148 ZPO auszusetzen. Selbst wenn der Kläger in Ungarn auch im Wiederaufnahmeverfahren, das mit Beschluss des Hauptstädtischen Tafelgerichts Budapest vom 04.05.2011 (Nr. 2 Kf.27.666/2010/7) eröffnet worden ist, mit seiner Klage gegen den Steuerbescheid vom 15.06.2006 (Az.: 000000000) erneut rechtskräftig unterliegen sollte, ist ihm die Beklagte nicht aus §§ 280 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet.

31

Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts scheitert ein Anspruch auf Schadensersatz bereits daran, dass die Beklagte gegenüber dem Kläger keine schuldhafte Pflichtverletzung begangen hat.

32

1. Es bestand im Jahr 2003 keine Verpflichtung der Beklagten, den Kläger auf die Steuerpflichtigkeit seiner Tätigkeit in Ungarn hinzuweisen.

33

Die Bundesrepublik Deutschland hat mit der Ungarischen Volksrepublik am 18.07.1977 ein Abkommen zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung (DBA) geschlossen. Ein DBA geht innerstaatlichem Recht vor. Liegen die Anwendungsvoraussetzungen eines Doppelbesteuerungsabkommens vor, entfällt das Besteuerungsrecht des Wohnsitzstaates des Arbeitnehmers. Das DBA greift nur dann ein, wenn sich der grundsätzlich nach § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG in der Bundesrepublik Deutschland steuerpflichtige Arbeitnehmer während des betreffenden Steuerjahres (Kalenderjahres) länger als 183 Tage im ausländischen Tätigkeitsstaat, d.h. vorliegend in Ungarn, aufhält. Dies war beim Kläger (nur) im Jahr 2003 der Fall. Entsprechend der bestehenden Rechtslage wurde dem Kläger die von der Beklagten für die Zeit vom 01.01. bis 31.12.2003 vom Arbeitslohn einbehaltene und an das Finanzamt T.-Stadt abgeführte Lohnsteuer wieder erstattet.

34

Es kann dahinstehen, ob dem Kläger, wie die Beklagte vorträgt, die 183-Tage-Regelung des DBA bekannt war, denn die Beklagte war nicht verpflichtet, den Kläger von sich aus, auf die bestehende Rechtslage hinzuweisen. Schuldner der Lohnsteuer ist der Arbeitnehmer. Dieser ist im eigenen Interesse gehalten, sich um steuerliche Fragen im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit zu kümmern. Dazu gehört bei einem Auslandseinsatz, sich über die steuerlichen Folgen entweder beim Finanzamt oder bei einem Steuerberater zu erkundigen. Grundsätzlich hat jeder Vertragspartner selbst für die Wahrnehmung seiner Interessen zu sorgen. Die Beklagte hatte deshalb keine vertragliche Verpflichtung, den Kläger darauf hinzuweisen, dass seine Arbeitsvergütung der Besteuerung durch die ungarischen Finanzbehörden unterliegen werde, wenn er aufgrund der Dauer seiner Tätigkeit (länger als 183 Tage) dort der Steuerpflicht unterfallen sollte (so auch: BAG Urteil vom 22.01.2009 - 8 AZR 161/08 - NZA 2009, 608; zum DBA mit der Tschechischen Republik).

35

Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte erkennbar von einer Steuerpflicht des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland ausgegangen ist, da sie gemäß § 38 Abs. 3 Satz 1 EStG die Lohnsteuer vom Arbeitslohn des Klägers einbehalten und an das zuständige Finanzamt abgeführt hat, ohne einen nach § 39b Abs. 6 EStG möglichen Antrag auf Lohnsteuerfreistellung gestellt zu haben. Damit könnte ihr allenfalls eine fahrlässige Unkenntnis der steuerrechtlichen Regelungen vorgeworfen werden. Auch hatte die Beklagte keine rechtlichen oder wirtschaftlichen Vorteile aus einer unterlassenen Aufklärung (so auch: BAG Urteil vom 22.01.2009, a.a.O.).

36

Hinzu kommt, dass der Kläger der Beklagten gegenüber kein Informationsbedürfnis bezüglich der Frage seiner Steuerpflicht während seines Auslandseinsatzes in Ungarn hat erkennen lassen, welches zu einer Verpflichtung der Beklagten hätte führen können, ihn über die Steuerpflicht aufzuklären oder ihm die Möglichkeit für eine solche Aufklärung aufzuzeigen. Im Gegenteil: Der Kläger war seit 1997 (bis 2004) mit eine ungarischen Staatsangehörigen verheiratet. Die Eheleute hatten nach Kenntnis der Beklagten in Ungarn Wohnungseigentum erworben. Sie mussten sich ohnehin um die steuerlichen Besonderheiten der Veranlagung von Ehegatten kümmern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in zwei Staaten haben. Auch das spricht gegen ein erkennbares Informationsbedürfnis des Klägers über Fragen der Steuerpflicht während seines Aufenthalts in Ungarn. Auf die bestrittene Behauptung der Beklagten, dem Kläger seien die Voraussetzungen für die Steuerpflicht in Ungarn bestens bekannt gewesen, denn er habe seinem Arbeitskollegen S. R. im Jahr 2003 persönlich empfohlen, seine Einkünfte in Ungarn zu versteuern, wo er sich mehr als 183 Tage aufhalte, kommt es nicht an.

37

Im Übrigen lag für den Kläger auch kein atypisches Risiko dadurch vor, dass er seinen Arbeitslohn während eines 183 Tage überschreitenden Aufenthalts in Ungarn dort versteuern musste. Insbesondere hat die Beklagte durch den vereinbarten Einsatz des Klägers in Ungarn und die damit gesetzlich eintretende Steuerpflicht in Ungarn keine außergewöhnliche Gefahrenquelle für diesen geschaffen. Diese Rechtsfolge ist gesetzlich durch das DBA in Verbindung mit den einkommenssteuer- und lohnsteuerrechtlichen Bestimmungen geregelt. Grundsätzlich muss sich jeder, auch der Arbeitnehmer, über die für ihn geltenden gesetzlichen Regelungen selbst informieren (so ausdrücklich: BAG Urteil vom 22.01.2009, a.a.O.).

38

Ohne besonderen Hinweis seitens der Beklagten wusste der Kläger, dass seine Arbeitsvergütung der Besteuerung unterliegt. Jedem Arbeitnehmer ist bekannt, dass die Art und der Umfang der Steuerpflicht gesetzlich geregelt ist. Deshalb hätte sich der Kläger selbst nach der Rechtslage bezüglich der Besteuerung seines Arbeitslohns bei einem Auslandseinsatz, der sich über einen erheblichen Zeitraum erstreckte, erkundigen müssen. Dies gilt insbesondere deshalb, weil er sich eine solche Information auf zumutbare Weise durch Nachfrage, z.B. beim Finanzamt, einem Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein hätte verschaffen oder die Beklagte um Aufklärung bezüglich der Steuerpflicht hätte bitten können (so auch BAG Urteil vom 22.01.2009, a.a.O.).

39

Die Beklagte hatte im Jahr 2003 auch keine gesteigerte Fürsorgepflicht in Steuersachen, weil der Kläger seit dem Verkehrsunfall vom 09.10.1999 gesundheitlich stark beeinträchtigt war. Ausweislich der Feststellungen zur Schwerbehinderteneigenschaft leidet der Kläger unter den Folgen eines Schädel-Hirn-Traumas mit Rest-Hemisyndrom rechts, Hirnnervenparese und Hirnleistungsstörungen (Einzel-GdB von 50). Aus diesen Beeinträchtigungen lässt sich nicht schlussfolgern, dass der Kläger im Jahr 2003 nicht in der Lage war, sich um seine steuerlichen Angelegenheiten selbst zu kümmern. Eine Geschäftsunfähigkeit behauptet der Kläger selbst nicht.

40

2. Eine schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten folgt auch nicht daraus, dass sie im Jahr 2003 auf den an den Kläger weitergeleiteten Teilbetrag der Versicherungsleistung von € 44.738,05 Lohnsteuer und Steuerzuschläge an das Finanzamt T.-Stadt abgeführt hat.

41

Der Bundesfinanzhof hat erst am 11.12.2008 im Fall des Klägers (Az.: VI R 3/08 - Juris) und am gleichen Tag in der Sache VI R 9/05 (NZA-RR 2009, 386) entschieden, dass die aufgrund einer vom Arbeitgeber abgeschlossenen Gruppenunfallversicherung an den Arbeitnehmer ausgezahlte Versicherungsleistung nicht zu Arbeitslohn führt. Als Arbeitslohn zu erfassen sind vielmehr die bis zur Auszahlung der Versicherungsleistung vom Arbeitgeber aufgebrachten, auf den Versicherungsschutz des Arbeitnehmers entfallenden Prämienzahlungen, der Höhe nach begrenzt auf die an den Arbeitnehmer ausgereichte Versicherungssumme (vgl. ausführlich: BFH Urteil vom 11.12.2008 - VI R 3/08 - Juris).

42

Im Fall des Klägers vertrat das zuständige Finanzamt bis zu diesem BFH-Urteil vom 11.12.2008 unter Berufung auf das im Anschluss an das BFH-Urteil vom 16.04.1999 (VI R 60/96) ergangene BMF-Schreiben vom 17.07.2000 (IV C 5 - S 2332 - 67/00 (hier: 4.1.1)) die Meinung, dass es sich bei der Versicherungssumme um steuerpflichtigen Arbeitslohn des Klägers handele. Der Versicherungsschutz sei als Gegenleistung zur geleisteten Arbeit, zumindest aber mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis, gewährt worden. Die Beklagte sei dem Kläger nicht zum Schadensersatz wegen des Unfalls verpflichtet gewesen, weil ihr keine schuldhafte Verletzung ihrer arbeitsvertraglichen Fürsorgepflicht vorzuwerfen sei (vgl. Tatbestand des Urteils des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 18.12.2007 - 2 K 2214/07 - Juris, Rn. 8).

43

Der Beklagten, die sich vor der Auszahlung des Teilbetrags von € 44.738,05 im Jahr 2003 beim zuständigen Finanzamt erkundigt hatte, kann kein Verschulden vorgeworfen werden, wenn sie im April 2003 Lohnsteuer und Steuerzuschläge auf die an den Kläger ausgezahlte Versicherungsleistung abgeführt hat. Sie musste im Jahr 2003 nicht mit der Möglichkeit rechnen, dass der BFH seine höchstrichterliche Rechtsprechung im Jahr 2008 ändert. Die Abführung der Lohnsteuer und Zuschlagsteuer war nicht offensichtlich und eindeutig falsch, sie entsprach vielmehr der damaligen Rechtslage. Für die Beurteilung des Verschuldens kommt es auf den Zeitpunkt der Abführung ("ex-ante-Betrachtung") der Steuern und nicht auf einen späteren Zeitpunkt an. Der Umstand allein, dass die Abführung der Lohnsteuer im Widerspruch zu einer später entwickelten oder geänderten Rechtsprechung steht, rechtfertigt keinen Verschuldensvorwurf.

44

Auch der Vorwurf des Klägers, die Beklagte hätte damit rechnen müssen, dass eine von ihr als Arbeitslohn abgerechnete und bescheinigte Zahlung von den zuständigen ungarischen Finanzbehörden und den ungarischen Gerichten steuerlich auch so eingestuft wird, ist nicht berechtigt. Nach Art. 26 Abs. 1 des Doppelbesteuerungsabkommens mit Ungarn tauschen die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten gegenseitig die zur Durchführung des Abkommens erforderlichen Informationen aus. Dementsprechend haben die deutschen Steuerbehörden die ungarischen Steuerbehörden informiert. Auf die Einzelheiten dieses zwischenstaatlichen Auskunftsaustauschverfahrens hat die Beklagte keinen Einfluss.

45

3. Eine Pflichtverletzung der Beklagten ist auch nicht darin zu sehen, dass sie die Gehaltsabrechnung für den Monat April 2003 und die Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2003 falsch ausgefüllt hätte.

46

Sowohl die Gehaltsabrechnung als auch die Lohnsteuerbescheinigung waren richtig ausgefüllt. Die Beklagte hat das bescheinigt, was sie an Lohnsteuer und Steuerzuschlägen an das Finanzamt tatsächlich abgeführt hat. Nach § 108 Abs. 1 GewO muss die Lohnabrechnung u.a. Angaben über die Zusammensetzung des Arbeitsentgelts enthalten. Hinsichtlich der Zusammensetzung sind auch Angaben über Art und Höhe der Abzüge erforderlich. Die Beklagte hat Art und Höhe der Abzüge zutreffend angegeben. Nach § 41 b Nr. 4 EStG hat der Arbeitgeber die einbehaltene Lohnsteuer, den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer in der Lohnsteuerbescheinigung einzutragen. Auch diese Angaben der Beklagten waren richtig. Zweck der Aushändigung der Lohnsteuerbescheinigung an den Arbeitnehmer ist insbesondere, ihm den Nachweis der vom Arbeitgeber einbehaltenen und abgeführten Lohnsteuer-Abzugsbeträge für deren Anrechnung bei der Einkommensteuerveranlagung zu erleichtern. Bei der Einkommensteuerveranlagung besteht keine Bindung an den Inhalt der Lohnsteuerbescheinigung (BFH Urteil vom 19.10.2001 - VI R 36/96 - Juris). Der Kläger konnte eine abweichende steuerliche Erfassung nur noch über die Einkommensteuerveranlagung erreichen.

47

4. Der Beklagten ist nicht als schuldhafte Pflichtverletzung vorzuwerfen, dass sie im Jahr 2003 den Unfallversicherer nicht angewiesen hat, die Versicherungsleistung direkt an den Kläger auszuzahlen.

48

Ob die Ansicht des Klägers zutrifft, dass er sich bei einer Direktauszahlung des Geldbetrages nicht mit den ungarischen Finanzbehörden über die Steuerpflicht hätte streiten müssen, kann dahinstehen, denn Versicherungsnehmer der Gruppenunfallversicherung war die Beklagte. Sie war formeller Träger der Versicherungsrechte. Sie konnte über die Rechte, die dem Kläger als versicherter Person zustanden, im eigenen Namen verfügen. In § 12 Abs. 1 der Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB 88) ist geregelt: “Ist die Versicherung gegen Unfälle abgeschlossen, die einem anderen zustoßen (Fremdversicherung), so steht die Ausübung der Rechte aus dem Vertrag nicht dem Versicherten, sondern dem Versicherungsnehmer zu.“ Es stellt deshalb keine Pflichtverletzung der Beklagten dar, dass sie keine unmittelbare Auszahlung der Versicherungsleistung auf ein Konto des Klägers veranlasst hat. Im Übrigen hätte der Kläger den Geldzufluss gegenüber den Finanzbehörden auch dann deklarieren müssen, wenn die Zahlung der Versicherungsleistung unmittelbar an ihn erfolgt wäre. Die Beklagte musste sich nicht daran beteiligen, eine Einnahme, die womöglich steuerpflichtig ist, gegenüber den Finanzbehörden - in Deutschland oder Ungarn - zu verheimlichen, um dem Kläger einen Steuerrechtsstreit zu ersparen.

III.

49

Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, weil er in vollem Umfang unterlegen ist.

50

Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.

Urteilsbesprechung zu Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 17. Nov. 2011 - 10 Sa 350/11

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 17. Nov. 2011 - 10 Sa 350/11 zitiert 16 §§.

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Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 69 Urteil


(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Woch

Zivilprozessordnung - ZPO | § 517 Berufungsfrist


Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 148 Aussetzung bei Vorgreiflichkeit


(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde

Einkommensteuergesetz - EStG | § 1 Steuerpflicht


(1) 1Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. 2Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil 1. an d

Einkommensteuergesetz - EStG | § 38 Erhebung der Lohnsteuer


(1) 1Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer), soweit der Arbeitslohn von einem Arbeitgeber gezahlt wird, der 1. im Inland einen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, s

Gewerbeordnung - GewO | § 108 Abrechnung des Arbeitsentgelts


(1) Dem Arbeitnehmer ist bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform zu erteilen. Die Abrechnung muss mindestens Angaben über Abrechnungszeitraum und Zusammensetzung des Arbeitsentgelts enthalten. Hinsichtlich der Zusammensetzung sind

Einkommensteuergesetz - EStG | § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer


(1) Bei unbeschränkt und beschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 durchzuführen. (2)1Für die Einbehaltung der Lohnsteuer vom laufenden Arbeitslohn hat der Arbeitg

Referenzen - Urteile

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 17. Nov. 2011 - 10 Sa 350/11 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 17. Nov. 2011 - 10 Sa 350/11.

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 18. Jan. 2014 - 7 Sa 84/13

bei uns veröffentlicht am 18.01.2014

Tenor Auf die Berufung der Klägerin sowie auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz -Auswärtige Kammern Bad Kreuznach-, Az. 7 Ca 223/12 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Der Beklag

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 13. Dez. 2012 - 11 Sa 375/12

bei uns veröffentlicht am 13.12.2012

Diese Entscheidung zitiert Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 25.06.2012 - 8 Ca 2005/11 - wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. 3. Die Revisi

Referenzen

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Feststellungszielen abhängt, die den Gegenstand eines anhängigen Musterfeststellungsverfahrens bilden, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Musterfeststellungsverfahrens auszusetzen sei.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1)1Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.2Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil

1.
an der ausschließlichen Wirtschaftszone, soweit dort
a)
die lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen der Gewässer über dem Meeresboden, des Meeresbodens und seines Untergrunds erforscht, ausgebeutet, erhalten oder bewirtschaftet werden,
b)
andere Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung oder Ausbeutung der ausschließlichen Wirtschaftszone ausgeübt werden, wie beispielsweise die Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind oder
c)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in den Buchstaben a und b genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden, und
2.
am Festlandsockel, soweit dort
a)
dessen natürliche Ressourcen erforscht oder ausgebeutet werden; natürliche Ressourcen in diesem Sinne sind die mineralischen und sonstigen nicht lebenden Ressourcen des Meeresbodens und seines Untergrunds sowie die zu den sesshaften Arten gehörenden Lebewesen, die im nutzbaren Stadium entweder unbeweglich auf oder unter dem Meeresboden verbleiben oder sich nur in ständigem körperlichen Kontakt mit dem Meeresboden oder seinem Untergrund fortbewegen können; oder
b)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in Buchstabe a genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden.

(2)1Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind auch deutsche Staatsangehörige, die

1.
im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und
2.
zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen,
sowie zu ihrem Haushalt gehörende Angehörige, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder keine Einkünfte oder nur Einkünfte beziehen, die ausschließlich im Inland einkommensteuerpflichtig sind.2Dies gilt nur für natürliche Personen, die in dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, lediglich in einem der beschränkten Einkommensteuerpflicht ähnlichen Umfang zu einer Steuer vom Einkommen herangezogen werden.

(3)1Auf Antrag werden auch natürliche Personen als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.2Dies gilt nur, wenn ihre Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90 Prozent der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 nicht übersteigen; dieser Betrag ist zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen notwendig und angemessen ist.3Inländische Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur der Höhe nach beschränkt besteuert werden dürfen, gelten hierbei als nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegend.4Unberücksichtigt bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte nach Satz 2 nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegende Einkünfte, die im Ausland nicht besteuert werden, soweit vergleichbare Einkünfte im Inland steuerfrei sind.5Weitere Voraussetzung ist, dass die Höhe der nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen wird.6Der Steuerabzug nach § 50a ist ungeachtet der Sätze 1 bis 4 vorzunehmen.

(4) Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und des § 1a beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.

(1)1Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer), soweit der Arbeitslohn von einem Arbeitgeber gezahlt wird, der

1.
im Inland einen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seine Geschäftsleitung, seinen Sitz, eine Betriebsstätte oder einen ständigen Vertreter im Sinne der §§ 8 bis 13 der Abgabenordnung hat (inländischer Arbeitgeber) oder
2.
einem Dritten (Entleiher) Arbeitnehmer gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung im Inland überlässt, ohne inländischer Arbeitgeber zu sein (ausländischer Verleiher).
2In den Fällen der internationalen Arbeitnehmerentsendung ist das nach Satz 1 Nummer 1 in Deutschland ansässige aufnehmende Unternehmen inländischer Arbeitgeber, wenn es den Arbeitslohn für die ihm geleistete Arbeit wirtschaftlich trägt oder nach dem Fremdvergleichsgrundsatz hätte tragen müssen; Voraussetzung hierfür ist nicht, dass das Unternehmen dem Arbeitnehmer den Arbeitslohn im eigenen Namen und für eigene Rechnung auszahlt.3Der Lohnsteuer unterliegt auch der im Rahmen des Dienstverhältnisses von einem Dritten gewährte Arbeitslohn, wenn der Arbeitgeber weiß oder erkennen kann, dass derartige Vergütungen erbracht werden; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn Arbeitgeber und Dritter verbundene Unternehmen im Sinne von § 15 des Aktiengesetzes sind.

(2)1Der Arbeitnehmer ist Schuldner der Lohnsteuer.2Die Lohnsteuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitslohn dem Arbeitnehmer zufließt.

(3)1Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer für Rechnung des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn einzubehalten.2Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts hat die öffentliche Kasse, die den Arbeitslohn zahlt, die Pflichten des Arbeitgebers.3In den Fällen der nach § 7f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch an die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben hat die Deutsche Rentenversicherung Bund bei Inanspruchnahme des Wertguthabens die Pflichten des Arbeitgebers.

(3a)1Soweit sich aus einem Dienstverhältnis oder einem früheren Dienstverhältnis tarifvertragliche Ansprüche des Arbeitnehmers auf Arbeitslohn unmittelbar gegen einen Dritten mit Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland richten und von diesem durch die Zahlung von Geld erfüllt werden, hat der Dritte die Pflichten des Arbeitgebers.2In anderen Fällen kann das Finanzamt zulassen, dass ein Dritter mit Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland die Pflichten des Arbeitgebers im eigenen Namen erfüllt.3Voraussetzung ist, dass der Dritte

1.
sich hierzu gegenüber dem Arbeitgeber verpflichtet hat,
2.
den Lohn auszahlt oder er nur Arbeitgeberpflichten für von ihm vermittelte Arbeitnehmer übernimmt und
3.
die Steuererhebung nicht beeinträchtigt wird.
4Die Zustimmung erteilt das Betriebsstättenfinanzamt des Dritten auf dessen Antrag im Einvernehmen mit dem Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers; sie darf mit Nebenbestimmungen versehen werden, die die ordnungsgemäße Steuererhebung sicherstellen und die Überprüfung des Lohnsteuerabzugs nach § 42f erleichtern sollen.5Die Zustimmung kann mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.6In den Fällen der Sätze 1 und 2 sind die das Lohnsteuerverfahren betreffenden Vorschriften mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitgebers der Dritte tritt; der Arbeitgeber ist von seinen Pflichten befreit, soweit der Dritte diese Pflichten erfüllt hat.7Erfüllt der Dritte die Pflichten des Arbeitgebers, kann er den Arbeitslohn, der einem Arbeitnehmer in demselben Lohnabrechnungszeitraum aus mehreren Dienstverhältnissen zufließt, für die Lohnsteuerermittlung und in der Lohnsteuerbescheinigung zusammenrechnen.

(4)1Wenn der vom Arbeitgeber geschuldete Barlohn zur Deckung der Lohnsteuer nicht ausreicht, hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den Fehlbetrag zur Verfügung zu stellen oder der Arbeitgeber einen entsprechenden Teil der anderen Bezüge des Arbeitnehmers zurückzubehalten.2Soweit der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung nicht nachkommt und der Arbeitgeber den Fehlbetrag nicht durch Zurückbehaltung von anderen Bezügen des Arbeitnehmers aufbringen kann, hat der Arbeitgeber dies dem Betriebsstättenfinanzamt (§ 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) anzuzeigen.3Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die von einem Dritten gewährten Bezüge (Absatz 1 Satz 3) am Ende des jeweiligen Lohnzahlungszeitraums anzugeben; wenn der Arbeitnehmer keine Angabe oder eine erkennbar unrichtige Angabe macht, hat der Arbeitgeber dies dem Betriebsstättenfinanzamt anzuzeigen.4Das Finanzamt hat die zu wenig erhobene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachzufordern.

(1) Bei unbeschränkt und beschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 durchzuführen.

(2)1Für die Einbehaltung der Lohnsteuer vom laufenden Arbeitslohn hat der Arbeitgeber die Höhe des laufenden Arbeitslohns im Lohnzahlungszeitraum festzustellen und auf einen Jahresarbeitslohn hochzurechnen.2Der Arbeitslohn eines monatlichen Lohnzahlungszeitraums ist mit zwölf, der Arbeitslohn eines wöchentlichen Lohnzahlungszeitraums mit360/7und der Arbeitslohn eines täglichen Lohnzahlungszeitraums mit 360 zu vervielfältigen.3Von dem hochgerechneten Jahresarbeitslohn sind ein etwaiger Versorgungsfreibetrag (§ 19 Absatz 2) und Altersentlastungsbetrag (§ 24a) abzuziehen.4Außerdem ist der hochgerechnete Jahresarbeitslohn um einen etwaigen als Lohnsteuerabzugsmerkmal für den Lohnzahlungszeitraum mitgeteilten Freibetrag (§ 39a Absatz 1) oder Hinzurechnungsbetrag (§ 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 7), vervielfältigt unter sinngemäßer Anwendung von Satz 2, zu vermindern oder zu erhöhen.5Der so verminderte oder erhöhte hochgerechnete Jahresarbeitslohn, vermindert um

1.
den Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a) oder bei Versorgungsbezügen den Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b) und den Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag (§ 19 Absatz 2) in den Steuerklassen I bis V,
2.
den Sonderausgaben-Pauschbetrag (§ 10c Satz 1) in den Steuerklassen I bis V,
3.
eine Vorsorgepauschale aus den Teilbeträgen
a)
für die Rentenversicherung bei Arbeitnehmern, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert oder von der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch befreit sind, in den Steuerklassen I bis VI in Höhe des Betrags, der bezogen auf den Arbeitslohn 50 Prozent des Beitrags in der allgemeinen Rentenversicherung unter Berücksichtigung der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen entspricht,
b)
für die Krankenversicherung bei Arbeitnehmern, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, in den Steuerklassen I bis VI in Höhe des Betrags, der bezogen auf den Arbeitslohn unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze, den ermäßigten Beitragssatz (§ 243 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) und den Zusatzbeitragssatz der Krankenkasse (§ 242 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) dem Arbeitnehmeranteil eines pflichtversicherten Arbeitnehmers entspricht,
c)
für die Pflegeversicherung bei Arbeitnehmern, die in der sozialen Pflegeversicherung versichert sind, in den Steuerklassen I bis VI in Höhe des Betrags, der bezogen auf den Arbeitslohn unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze und den bundeseinheitlichen Beitragssatz dem Arbeitnehmeranteil eines pflichtversicherten Arbeitnehmers entspricht, erhöht um den Beitragszuschlag des Arbeitnehmers nach § 55 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen,
d)
für die Krankenversicherung und für die private Pflege-Pflichtversicherung bei Arbeitnehmern, die nicht unter Buchstabe b und c fallen, in den Steuerklassen I bis V in Höhe der dem Arbeitgeber mitgeteilten Beiträge im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3, etwaig vervielfältigt unter sinngemäßer Anwendung von Satz 2 auf einen Jahresbetrag, vermindert um den Betrag, der bezogen auf den Arbeitslohn unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze, den ermäßigten Beitragssatz und den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung sowie den bundeseinheitlichen Beitragssatz in der sozialen Pflegeversicherung dem Arbeitgeberanteil für einen pflichtversicherten Arbeitnehmer entspricht, wenn der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet ist, Zuschüsse zu den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen des Arbeitnehmers zu leisten;
Entschädigungenim Sinne des § 24 Nummer 1 sind bei Anwendung der Buchstaben a bis c nicht zu berücksichtigen; mindestens ist für die Summe der Teilbeträge nach den Buchstaben b und c oder für den Teilbetrag nach Buchstabe d ein Betrag in Höhe von 12 Prozent des Arbeitslohns, höchstens 1 900 Euro in den Steuerklassen I, II, IV, V, VI und höchstens 3 000 Euro in der Steuerklasse III anzusetzen,
4.
den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende für ein Kind (§ 24b Absatz 2 Satz 1) in der Steuerklasse II,
ergibt den zu versteuernden Jahresbetrag.6Für den zu versteuernden Jahresbetrag ist die Jahreslohnsteuer in den Steuerklassen I, II und IV nach § 32a Absatz 1 sowie in der Steuerklasse III nach § 32a Absatz 5 zu berechnen.7In den Steuerklassen V und VI ist die Jahreslohnsteuer zu berechnen, die sich aus dem Zweifachen des Unterschiedsbetrags zwischen dem Steuerbetrag für das Eineinviertelfache und dem Steuerbetrag für das Dreiviertelfache des zu versteuernden Jahresbetrags nach § 32a Absatz 1 ergibt; die Jahreslohnsteuer beträgt jedoch mindestens 14 Prozent des zu versteuernden Jahresbetrags, für den 12 485 Euro übersteigenden Teil des zu versteuernden Jahresbetrags höchstens 42 Prozent, für den 31 404 Euro übersteigenden Teil des zu versteuernden Jahresbetrags 42 Prozent und für den 222 260 Euro übersteigenden Teil des zu versteuernden Jahresbetrags 45 Prozent.8Für die Lohnsteuerberechnung ist die als Lohnsteuerabzugsmerkmal mitgeteilte oder die nach § 39c Absatz 1 oder Absatz 2 oder nach § 39e Absatz 5a oder Absatz 6 Satz 8 anzuwendende Steuerklasse maßgebend.9Die monatliche Lohnsteuer ist1/12, die wöchentliche Lohnsteuer sind7/360und die tägliche Lohnsteuer ist1/360der Jahreslohnsteuer.10Bruchteile eines Cents, die sich bei der Berechnung nach den Sätzen 2 und 9 ergeben, bleiben jeweils außer Ansatz.11Die auf den Lohnzahlungszeitraum entfallende Lohnsteuer ist vom Arbeitslohn einzubehalten.12Das Betriebsstättenfinanzamt kann allgemein oder auf Antrag zulassen, dass die Lohnsteuer unter den Voraussetzungen des § 42b Absatz 1 nach dem voraussichtlichen Jahresarbeitslohn ermittelt wird, wenn gewährleistet ist, dass die zutreffende Jahreslohnsteuer (§ 38a Absatz 2) nicht unterschritten wird.13Darüber hinaus kann das Betriebsstättenfinanzamt auf Antrag zulassen, dass bei nach § 1 Absatz 1 unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmern mit Steuerklasse VI und ohne Freibetrag nach § 39a, die bei dem Arbeitgeber gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend beschäftigt werden und deren Dauer der Beschäftigung 24 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigt, der während der Beschäftigung erzielte Arbeitslohn auf einen Jahresbetrag hochgerechnet und die sich ergebende Lohnsteuer auf den Lohnabrechnungszeitraum zurückgerechnet wird, wobei als Lohnabrechnungszeitraum der Zeitraum vom Beginn des Kalenderjahres bis zum Ende der Beschäftigung gilt.14Bei Anwendung des Satzes 13 sind auch der im Kalenderjahr in etwaigen vorangegangenen und beendeten weiteren Dienstverhältnissen in der Steuerklasse VI bezogene Arbeitslohn und die darauf erhobene Lohnsteuer einzubeziehen, soweit dort bereits Satz 13 angewandt wurde.15Voraussetzung für die Anwendung des Verfahrens nach Satz 13 ist zudem, dass der Arbeitnehmer vor Aufnahme der Beschäftigung
1.
unter Angabe seiner Identifikationsnummer gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich zustimmt,
2.
mit der Zustimmung den nach Satz 14 einzubeziehenden Arbeitslohn und die darauf erhobene Lohnsteuer erklärt und
3.
mit der Zustimmung versichert, dass ihm der Pflichtveranlagungstatbestand nach § 46 Absatz 2 Nummer 2 und 3a bekannt ist.
16Die Zustimmungserklärung des Arbeitnehmers ist zum Lohnkonto zu nehmen.

(3)1Für die Einbehaltung der Lohnsteuer von einem sonstigen Bezug hat der Arbeitgeber den voraussichtlichen Jahresarbeitslohn ohne den sonstigen Bezug festzustellen.2Hat der Arbeitnehmer Lohnsteuerbescheinigungen aus früheren Dienstverhältnissen des Kalenderjahres nicht vorgelegt, so ist bei der Ermittlung des voraussichtlichen Jahresarbeitslohns der Arbeitslohn für Beschäftigungszeiten bei früheren Arbeitgebern mit dem Betrag anzusetzen, der sich ergibt, wenn der laufende Arbeitslohn im Monat der Zahlung des sonstigen Bezugs entsprechend der Beschäftigungsdauer bei früheren Arbeitgebern hochgerechnet wird.3Der voraussichtliche Jahresarbeitslohn ist um den Versorgungsfreibetrag (§ 19 Absatz 2) und den Altersentlastungsbetrag (§ 24a), wenn die Voraussetzungen für den Abzug dieser Beträge jeweils erfüllt sind, sowie um einen etwaigen als Lohnsteuerabzugsmerkmal mitgeteilten Jahresfreibetrag zu vermindern und um einen etwaigen Jahreshinzurechnungsbetrag zu erhöhen.4Für den so ermittelten Jahresarbeitslohn (maßgebender Jahresarbeitslohn) ist die Lohnsteuer nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 5 bis 7 zu ermitteln.5Außerdem ist die Jahreslohnsteuer für den maßgebenden Jahresarbeitslohn unter Einbeziehung des sonstigen Bezugs zu ermitteln.6Dabei ist der sonstige Bezug um den Versorgungsfreibetrag und den Altersentlastungsbetrag zu vermindern, wenn die Voraussetzungen für den Abzug dieser Beträge jeweils erfüllt sind und soweit sie nicht bei der Steuerberechnung für den maßgebenden Jahresarbeitslohn berücksichtigt worden sind.7Für die Lohnsteuerberechnung ist die als Lohnsteuerabzugsmerkmal mitgeteilte oder die nach § 39c Absatz 1 oder Absatz 2 oder nach § 39e Absatz 5a oder Absatz 6 Satz 8 anzuwendende Steuerklasse maßgebend.8Der Unterschiedsbetrag zwischen den ermittelten Jahreslohnsteuerbeträgen ist die Lohnsteuer, die vom sonstigen Bezug einzubehalten ist.9Die Lohnsteuer ist bei einem sonstigen Bezug im Sinne des § 34 Absatz 1 und 2 Nummer 2 und 4 in der Weise zu ermäßigen, dass der sonstige Bezug bei der Anwendung des Satzes 5 mit einem Fünftel anzusetzen und der Unterschiedsbetrag im Sinne des Satzes 8 zu verfünffachen ist; § 34 Absatz 1 Satz 3 ist sinngemäß anzuwenden.10Ein sonstiger Bezug im Sinne des § 34 Absatz 1 und 2 Nummer 4 ist bei der Anwendung des Satzes 4 in die Bemessungsgrundlage für die Vorsorgepauschale nach Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 einzubeziehen.

(4) (weggefallen)

(5)1Wenn der Arbeitgeber für den Lohnzahlungszeitraum lediglich Abschlagszahlungen leistet und eine Lohnabrechnung für einen längeren Zeitraum (Lohnabrechnungszeitraum) vornimmt, kann er den Lohnabrechnungszeitraum als Lohnzahlungszeitraum behandeln und die Lohnsteuer abweichend von § 38 Absatz 3 bei der Lohnabrechnung einbehalten.2Satz 1 gilt nicht, wenn der Lohnabrechnungszeitraum fünf Wochen übersteigt oder die Lohnabrechnung nicht innerhalb von drei Wochen nach dessen Ablauf erfolgt.3Das Betriebsstättenfinanzamt kann anordnen, dass die Lohnsteuer von den Abschlagszahlungen einzubehalten ist, wenn die Erhebung der Lohnsteuer sonst nicht gesichert erscheint.4Wenn wegen einer besonderen Entlohnungsart weder ein Lohnzahlungszeitraum noch ein Lohnabrechnungszeitraum festgestellt werden kann, gilt als Lohnzahlungszeitraum die Summe der tatsächlichen Arbeitstage oder Arbeitswochen.

(6)1Das Bundesministerium der Finanzen hat im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder auf der Grundlage der Absätze 2 und 3 einen Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der Lohnsteuer aufzustellen und bekannt zu machen.2Im Programmablaufplan kann von den Regelungen in den Absätzen 2 und 3 abgewichen werden, wenn sich das Ergebnis der maschinellen Berechnung der Lohnsteuer an das Ergebnis einer Veranlagung zur Einkommensteuer anlehnt.

(1) Dem Arbeitnehmer ist bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform zu erteilen. Die Abrechnung muss mindestens Angaben über Abrechnungszeitraum und Zusammensetzung des Arbeitsentgelts enthalten. Hinsichtlich der Zusammensetzung sind insbesondere Angaben über Art und Höhe der Zuschläge, Zulagen, sonstige Vergütungen, Art und Höhe der Abzüge, Abschlagszahlungen sowie Vorschüsse erforderlich.

(2) Die Verpflichtung zur Abrechnung entfällt, wenn sich die Angaben gegenüber der letzten ordnungsgemäßen Abrechnung nicht geändert haben.

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, das Nähere zum Inhalt und Verfahren einer Entgeltbescheinigung, die zu Zwecken nach dem Sozialgesetzbuch sowie zur Vorlage bei den Sozial- und Familiengerichten verwendet werden kann, durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Besoldungsmitteilungen für Beamte, Richter oder Soldaten, die inhaltlich der Entgeltbescheinigung nach Satz 1 entsprechen, können für die in Satz 1 genannten Zwecke verwendet werden. Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber zu anderen Zwecken eine weitere Entgeltbescheinigung verlangen, die sich auf die Angaben nach Absatz 1 beschränkt.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.