Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 21. Apr. 2009 - 10 Ta 86/09

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2009:0421.10TA86.09.0A
bei uns veröffentlicht am21.04.2009

Tenor

I. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 27. Februar 2009, Az.: 12 Ca 2992/08, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Dem Kläger wird für den ersten Rechtszug rückwirkend ab dem 11.12.2008 Prozesskostenhilfe bewilligt.

2. Gleichzeitig wird ihm zur Wahrnehmung seiner Rechte Herr Rechtsanwalt E. beigeordnet.

3. Die Bewilligung erfolgt mit der Maßgabe, dass der Kläger monatliche Raten in Höhe von € 200,00 an die Landeskasse zu zahlen hat.

II. Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

III. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Der Kläger (geb. am 25.05.1951, verheiratet) ist seit dem 07.11.2007 bei der Beklagten als Kraftfahrer zu einem Bruttomonatslohn von € 2.000,00 zzgl. Spesen beschäftigt. Er war seit dem 15.09.2008 durchgängig arbeitsunfähig erkrankt. Seit dem 27.10.2008 bezog er Krankengeld in Höhe von € 36,60 täglich. Mit Schreiben vom 07.11.2008, zugegangen am 10.11.2008, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 15.12.2008. Mit am 11.12.2008 beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begehrt der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten für seine Kündigungsschutzklage vom 01.12.2008 sowie seine Klageerweiterung auf Zahlung von Spesen in Höhe von € 264,00. Im Gütetermin vom 28.01.2009 einigten sich die Parteien in einem Vergleich auf die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses. Der Kläger erklärte zu Protokoll, dass er ab sofort wieder arbeitsfähig sei.

2

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 27.02.2009 den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger erziele ausweislich der vorgelegten Abrechnung für August 2008 einen monatlichen Nettolohn von € 1.625,42. Nach Abzug der Freibeträge und der Wohnkosten verfüge er über ein einzusetzendes Einkommen in Höhe von € 1.006,79 monatlich, so dass er monatliche Raten in Höhe von € 556,79 zahlen könne. Da die Kosten der Prozessführung (ca. € 980,00 Rechtsanwaltsvergütung) die Summe von vier Monatsraten nicht überstiegen, sei Prozesskostenhilfe nicht zu bewilligen (§ 115 Abs. 4 ZPO). Gegen diesen Beschluss, der ihm am 06.03.2009 zugestellt worden ist, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 17.03.2009, der am 18.03.2009 beim Arbeitsgericht eingegangen ist, sofortige Beschwerde eingelegt. Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 23.03.2009 nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht vorgelegt.

3

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

4

Die nach § 127 Abs. 2 ZPO an sich statthafte, fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Klägers hat in der Sache - wie aus dem Tenor ersichtlich - teilweise Erfolg. Dem Kläger ist Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten zu bewilligen. Er hat allerdings monatliche Raten in Höhe von € 200,00 an die Landeskasse zu zahlen.

5

Der Kläger verfügte im Zeitpunkt der Bewilligungsreife seines Prozesskostenhilfegesuchs über ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von € 1.101,00. Ausweislich der vorgelegten Belege bezog er seit dem 27.10.2008 Krankengeld in Höhe von € 36,60, seit dem 01.01.2009 in Höhe von € 36,70 täglich. Da Krankengeld bei vollen Kalendermonaten für 30 Tage gewährt wird, betrug das Einkommen des Klägers im maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife monatlich € 1.101,00 netto. Die Mitteilung des Klägers im Gütetermin vom 28.01.2009, er sei ab sofort wieder arbeitsfähig, führt nicht dazu, dass ein höheres Arbeitseinkommen, das der Kläger damals noch nicht erzielte, anzunehmen wäre.

6

Vom Einkommen des Klägers aus Krankengeldbezug in Höhe von € 1.101,00 ist der Freibetrag für die Partei in Höhe von € 386,00 (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Buchst. a ZPO) sowie ein Freibetrag für die Ehefrau des Klägers in Höhe von € 33,00 abzusetzen. Die Ehefrau verfügt ausweislich der vorgelegten Entgeltabrechnungen über monatliche Einkünfte in Höhe von € 353,00 netto, die den Unterhaltsfreibetrag gemäß § 115 Abs. 1 Satz 7 ZPO vermindern (€ 386,00 minus € 353,00).

7

Da der Kläger im Zeitpunkt der Bewilligungsreife Krankengeld und kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt hat, ist kein Freibetrag nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Buchst. b ZPO in Höhe von € 176,00 abzusetzen (ebenso: LAG Baden-Württemberg Beschluss vom 27.06.2007 - 9 Ta 8/07; LAG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 17.07.2008 - 21 Ta 1105/08; beide dokumentiert in Juris). Genauso wenig sind Werbungskosten für Fahrten zur Arbeitsstätte abzusetzen, weil dem Kläger während der Arbeitsunfähigkeit keine Ausgaben für Fahrten mit seinem Privat-Pkw von der Wohnung zur Arbeitsstätte entstanden sind.

8

Vom Einkommen des Klägers sind keine Kosten für Strom und Wasser abzusetzen, da sie im Freibetrag nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Buchst. a ZPO schon enthalten sind (vgl. LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 17.01.2008 - 3 Sa 291/07 - Juris, mit zahlreichen Nachweisen). Die Kosten für Strom und Wasser gehören nicht zu den Kosten für Unterkunft und Heizung gemäß § 115 Abs. 1 Nr. 3 ZPO.

9

An Unterkunfts- und Heizkosten hat der Kläger folgende Aufwendungen belegt:

10

Versicherung Wohngebäude

   

131,08 jährlich

Grundsteuer

44,26 jährlich

Schornsteinfeger

42,94 jährlich

Abfallgebühren

150,70 jährlich

Abwassergebühren

148,00 jährlich

 (€ 37,00 im Quartal)

WKB Oberflächenwasser

52,00 jährlich

 (€ 13,00 im Quartal)

Heizkosten

642,78 jährlich

Summe

1.211,76 jährlich

geteilt durch 12 Monate =

100,98 monatlich

11

Die Wohnkosten sind vorliegend ausnahmsweise nicht zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau aufzuteilen. Nach der Rechtsprechung sind Wohnkosten der von Ehegatten gemeinsam genutzten Wohnung grundsätzlich zwischen diesen nach Kopfteilen aufzuteilen, wenn beide Ehegatten über ein angemessenes Einkommen verfügen (vgl. LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 26.02.2008 - 11 Ta 16/08 und Beschluss vom 31.10.2007 - 10 Ta 231/07, beide dokumentiert in Juris, mit weiteren Nachweisen). Davon ist dann eine Ausnahme möglich, wenn das Einkommen eines Ehegatten so erheblich hinter dem Einkommen des anderen Ehegatten zurückbleibt, dass eine Heranziehung zu einem hälftigen Anteil der Wohnkosten nicht angemessen erscheint (vgl. OLG Koblenz Beschluss vom 28.12.1999 -9 WF 760/99 - MDR 2000, 728, mit weiteren Nachweisen). So verhält sich der Fall hier. Während der Kläger über monatliche Nettoeinkünfte von € 1.101,00 verfügt, erzielt seine Ehefrau Einkünfte in Höhe von lediglich € 353,00. Von diesen Einkünften hat die Ehefrau den Ratenkredit für ihr Fahrzeug in Höhe von € 119,00 monatlich sowie die Beiträge zur Kfz-Versicherung in Höhe von € 12,42 monatlich zu bestreiten.

12

Damit ist von folgendem Einkommen und Absetzungsbeträgen auszugehen:

13

Krankengeld

  

1.101,00

Freibetrag für den Kläger

386,00

Freibetrag für die Ehefrau

33,00

Kfz-Versicherung

4,16

Kosten für Unterkunft und Heizung

100,98

Ergebnis:

576,86

14

Von diesem nach den Abzügen verbleibenden, auf volle Euro abzurundenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) hat der Kläger nach der Tabelle zu § 115 Abs. 2 ZPO monatliche Raten in Höhe von € 200,00 aufzubringen. Die Summe von vier Monatsraten übersteigt die Kosten der Prozessführung (ca. € 980,00 Rechtsanwaltsvergütung nach § 49 RVG) nicht.

15

Der angefochtene Beschluss war daher wie geschehen teilweise abzuändern. Das der Kläger nach seiner Genesung inzwischen wieder über ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von mindestens € 1.552,00 netto verfügen dürfte, ist im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens nach § 120 Abs. 4 ZPO zu würdigen.

16

Dieser Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt (§ 127 Abs. 4 ZPO).

17

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlt es unter Berücksichtigung von §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass. Dieser Beschluss ist daher nicht anfechtbar.

Urteilsbesprechung zu Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 21. Apr. 2009 - 10 Ta 86/09

Urteilsbesprechungen zu Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 21. Apr. 2009 - 10 Ta 86/09

Referenzen - Gesetze

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 127 Entscheidungen


(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 115 Einsatz von Einkommen und Vermögen


(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen: 1. a) die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;b) bei Parteien, die ein Einkommen

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 78 Beschwerdeverfahren


Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rech
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 21. Apr. 2009 - 10 Ta 86/09 zitiert 7 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 127 Entscheidungen


(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 115 Einsatz von Einkommen und Vermögen


(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen: 1. a) die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;b) bei Parteien, die ein Einkommen

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 78 Beschwerdeverfahren


Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rech

Zivilprozessordnung - ZPO | § 120 Festsetzung von Zahlungen


(1) Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt das Gericht zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. Setzt das Gericht nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 mit Rücksicht auf besondere Belastungen von dem Einkommen Be

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 49 Wertgebühren aus der Staatskasse


Bestimmen sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert, werden bei einem Gegenstandswert von mehr als 4 000 Euro anstelle der Gebühr nach § 13 Absatz 1 folgende Gebühren vergütet: Gegenstands- wert bis ... EuroGebühr ... EuroGegenstands- wert bis ... E

Referenzen - Urteile

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 21. Apr. 2009 - 10 Ta 86/09 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 21. Apr. 2009 - 10 Ta 86/09.

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 05. Sept. 2012 - 10 Ta 142/12

bei uns veröffentlicht am 05.09.2012

Tenor Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 29.05.2012, Az.: 2 Ca 818/12, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. 1 Der

Referenzen

(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:

1.
a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;
b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
2.
a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen;
4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch;
5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
Maßgeblich sind die Beträge, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gelten. Soweit am Wohnsitz der Partei aufgrund einer Neufestsetzung oder Fortschreibung nach § 29 Absatz 2 bis 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch höhere Regelsätze gelten, sind diese heranzuziehen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt bei jeder Neufestsetzung oder jeder Fortschreibung die maßgebenden Beträge nach Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 und nach Satz 5 im Bundesgesetzblatt bekannt. Diese Beträge sind, soweit sie nicht volle Euro ergeben, bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden. Die Unterhaltsfreibeträge nach Satz 3 Nr. 2 vermindern sich um eigenes Einkommen der unterhaltsberechtigten Person. Wird eine Geldrente gezahlt, so ist sie an Stelle des Freibetrages abzusetzen, soweit dies angemessen ist.

(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.

(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:

1.
a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;
b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
2.
a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen;
4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch;
5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
Maßgeblich sind die Beträge, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gelten. Soweit am Wohnsitz der Partei aufgrund einer Neufestsetzung oder Fortschreibung nach § 29 Absatz 2 bis 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch höhere Regelsätze gelten, sind diese heranzuziehen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt bei jeder Neufestsetzung oder jeder Fortschreibung die maßgebenden Beträge nach Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 und nach Satz 5 im Bundesgesetzblatt bekannt. Diese Beträge sind, soweit sie nicht volle Euro ergeben, bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden. Die Unterhaltsfreibeträge nach Satz 3 Nr. 2 vermindern sich um eigenes Einkommen der unterhaltsberechtigten Person. Wird eine Geldrente gezahlt, so ist sie an Stelle des Freibetrages abzusetzen, soweit dies angemessen ist.

(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.

(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.

Bestimmen sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert, werden bei einem Gegenstandswert von mehr als 4 000 Euro anstelle der Gebühr nach § 13 Absatz 1 folgende Gebühren vergütet:

Gegenstands-
wert
bis ... Euro
Gebühr
... Euro
Gegenstands-
wert
bis ... Euro
Gebühr
... Euro
5 00028422 000399
6 00029525 000414
7 00030630 000453
8 00031735 000492
9 00032840 000531
10 00033945 000570
13 00035450 000609
16 000369über
50 000

659
19 000384

(1) Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt das Gericht zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. Setzt das Gericht nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 mit Rücksicht auf besondere Belastungen von dem Einkommen Beträge ab und ist anzunehmen, dass die Belastungen bis zum Ablauf von vier Jahren ganz oder teilweise entfallen werden, so setzt das Gericht zugleich diejenigen Zahlungen fest, die sich ergeben, wenn die Belastungen nicht oder nur in verringertem Umfang berücksichtigt werden, und bestimmt den Zeitpunkt, von dem an sie zu erbringen sind.

(2) Die Zahlungen sind an die Landeskasse zu leisten, im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof an die Bundeskasse, wenn Prozesskostenhilfe in einem vorherigen Rechtszug nicht bewilligt worden ist.

(3) Das Gericht soll die vorläufige Einstellung der Zahlungen bestimmen,

1.
wenn die Zahlungen der Partei die voraussichtlich entstehenden Kosten decken;
2.
wenn die Partei, ein ihr beigeordneter Rechtsanwalt oder die Bundes- oder Landeskasse die Kosten gegen einen anderen am Verfahren Beteiligten geltend machen kann.

(4) (weggefallen)

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72 Abs. 2 entsprechend. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, über die Rechtsbeschwerde das Bundesarbeitsgericht.