Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 05. Sept. 2012 - 10 Ta 142/12

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2012:0905.10TA142.12.0A
bei uns veröffentlicht am05.09.2012

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 29.05.2012, Az.: 2 Ca 818/12, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Der Kläger wendet sich gegen die Höhe der ihm auferlegten Ratenzahlungsverpflichtung.

2

Das Arbeitsgericht hat dem Kläger mit Beschluss vom 29.05.2012 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten bewilligt und ihm aufgegeben, ab dem 01.07.2012 monatliche Raten in Höhe von € 95,00 zu zahlen. Gegen diese Ratenzahlungsanordnung wendet sich der Kläger mit seiner am 20.06.2012 eingegangenen sofortigen Beschwerde.

3

Zur Begründung weist er auf das Verbraucherinsolvenzverfahren hin, dass das Amtsgericht X.-Stadt am 18.01.2011 (3c IK 10/11) über sein Vermögen eröffnet hat. Das Amtsgericht hat das Verfahren am 31.05.2012 nach Abhaltung des Schlusstermins aufgehoben und festgestellt, dass der Kläger bei Vorliegen der Voraussetzungen nach einer Wohlverhaltensphase von sechs Jahren Restschuldbefreiung erlangt. Seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge sind auf den Treuhänder übergegangen.

4

Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 19.07.2012 nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

5

Die Bezirksrevisorin hat in ihrer Stellungnahme für die Landeskasse ausgeführt, dass allein die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens der Ratenzahlungsanordnung nicht entgegenstehe. Zwar habe der Kläger sein gesamtes pfändbares Arbeitsentgelt an den Treuhänder abzuführen. Ihm stehe jedoch noch ein unpfändbares Nettoeinkommen von € 1.434,43 monatlich zur Verfügung. Unter Berücksichtigung der Freibeträge für den erwerbstätigen Kläger und sonstiger Kosten (Mietkosten nach Kopfteilen, Barunterhaltsleistungen) verbleibe dem Klä-ger ein anrechenbares Einkommen von abgerundet € 270,00, so dass er nach der Tabelle monatliche Raten von € 95,00 zu zahlen habe.

6

Der Kläger macht geltend, seine Ehefrau verfüge über ein Nettoeinkommen von monatlich € 703,00, so dass auch für sie von seinem Einkommen ein Freibetrag abzusetzen sei. Sie sei nicht hälftig an den Wohnungskosten zu beteiligen. Auch die Kosten des Kraftfahrzeugs könne sie nicht von ihrem Einkommen bestreiten, zumal sie keinen Führerschein besitze. Im Haushalt lebe noch die 13-Jährige Tochter seine Ehefrau, deren Vater nur unregelmäßig Unterhalt zahle, zurzeit monatlich € 311,00 über das Jugendamt. Deshalb sei auch die Stieftochter einkommensmindernd zu berücksichtigen.

7

Zur Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

II.

8

Die nach § 78 ArbGG i.V.m. §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen insgesamt zulässige sofortige Beschwerde des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zutreffend angeordnet, dass der Kläger monatliche Raten in Höhe von € 95,00 an die Landeskasse zu zahlen hat.

9

Der Umstand, dass über das Vermögen des Klägers das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet wurde, steht dem nicht entgegen. Dem Kläger verbleibt nämlich angesichts der im Gesetz festgeschriebenen Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen (vgl. §§ 36 Abs.1 InsO, 850 ff. ZPO) von seinem Arbeitseinkommen ein Betrag, welcher vom Insolvenzverfahren nicht erfasst wird und deshalb - nach Abzug der in § 115 ZPO genannten berücksichtigungsfähigen Ausgaben - zum Bestreiten der Prozesskosten einzusetzen ist (ebenso: OLG Koblenz Beschluss vom 06.04.2010 - 9 WF 159/10- FamRZ 2010, 1360; LAG Schleswig-Holstein Beschluss vom 23.09.2009 - 6 Ta 153/09 - Juris). Nach nochmaliger Prüfung hält die Beschwerdekammer an ihrer im Schreiben vom 26.07.2012 geäußerten gegenteiligen Rechtsauffassung nicht fest.

10

Das dem Kläger nach Abzug der pfändbaren Beträge verbleibende monatliche Nettoeinkommen beträgt € 1.434,43. Von dem Einkommen sind der Erwerbstätigenfreibetrag von € 187,00 und der persönliche Freibetrag von € 411,00 in Abzug zu bringen. Der Kläger zahlt schließlich Kindesunterhalt für seine Tochter Z. in Höhe von monatlich € 336,00. Kosten für die Unterkunft hat das Arbeitsgericht und auch die Bezirksrevisorin in ihrer Stellungnahme mit monatlich € 230,00 anerkannt. Unter Berücksichtigung dieser Abzugspositionen verbleibt ein einzusetzendes Einkommen von abgerundet € 270,00, das nach der Tabelle zu § 115 Abs. 2 ZPO einer monatlichen Rate von € 95,00 entspricht.

11

Weitere Abzugspositionen bestehen entgegen der Ansicht des Klägers nicht.

12

Seine Ehefrau verfügt ausweislich der vorgelegten Verdienstabrechnung über ein monatliches Nettoeinkommen von € 703,00, das den Unterhaltsfreibetrag von € 411,00 übersteigt. Die im Haushalt des Klägers lebende Stieftochter Y. erhält von der Stadtverwaltung X.-Stadt monatliche Unterhaltszahlungen von € 311,00, die den Unterhaltsfreibetrag von € 276,00 für Kinder im Alter von 7 bis 14 Jahren übersteigen. Darüber hinaus bezieht die Ehefrau des Klägers Kindergeld in Höhe von € 184,00. Vom Einkommen des Klägers ist deshalb kein Abzug wegen Unterhaltsleistungen an Ehefrau und Stieftochter vorzunehmen.

13

Das Arbeitsgericht hat die angegebenen Wohnkosten von monatlich € 460,00 zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau zutreffend hälftig geteilt. Nach der Rechtsprechung sind Wohnkosten der von Ehegatten gemeinsam genutzten Wohnung grundsätzlich zwischen diesen nach Kopfteilen aufzuteilen, wenn beide Ehegatten über ein angemessenes Einkommen verfügen (LAG Rheinland-Pfalz Beschlüsse vom 08.12.2011 - 1 Ta 223/11 und vom 21.04.2009 - 10 Ta 86/09, beide dokumentiert in Juris). Das ist hier der Fall. Die Ehefrau des Klägers verfügt, ein- schließlich staatlicher Unterhaltsleistungen und Kindergeld für ihre Tochter Y., über monatliche Gesamteinkünfte von € 1.198,00 netto. Es ist daher gerechtfertigt, sie hälftig an den Unterkunftskosten zu beteiligen.

14

Soweit der Kläger Belastungen mit GEZ-Gebühren, Kosten für Kabelfernsehen oder W.-Beiträge geltend macht, sind diese nicht einkommensmindernd zu berücksichtigen. Sie sind aus dem allgemeinen Freibetrag von € 411,00 zu bestreiten.

15

Die vom Kläger angeführten Ausgaben für den Pkw (Autoversicherung, Kfz-Steuer), der auf seine Ehefrau zugelassen ist, können ebenfalls nicht berücksichtigt werden. Grundsätzlich werden die mit der Haltung eines Kraftfahrzeugs verbundenen Kosten nur anerkannt, wenn hierfür eine beruflich bedingte Notwendigkeit gegeben ist. Dies hat der Kläger nicht dargetan. Es sind auch sonst keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Kläger ein Kraftfahrzeug zwingend benötigt.

16

Nach alledem ist die sofortige Beschwerde des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

17

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlt es unter Berücksichtigung von §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass. Dieser Beschluss ist daher nicht anfechtbar.

Urteilsbesprechung zu Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 05. Sept. 2012 - 10 Ta 142/12

Urteilsbesprechungen zu Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 05. Sept. 2012 - 10 Ta 142/12

Referenzen - Gesetze

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 115 Einsatz von Einkommen und Vermögen


(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen: 1. a) die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;b) bei Parteien, die ein Einkommen
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 05. Sept. 2012 - 10 Ta 142/12 zitiert 8 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 115 Einsatz von Einkommen und Vermögen


(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen: 1. a) die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;b) bei Parteien, die ein Einkommen

Zivilprozessordnung - ZPO | § 567 Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde


(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde E

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 78 Beschwerdeverfahren


Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rech

Insolvenzordnung - InsO | § 36 Unpfändbare Gegenstände


(1) Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nicht zur Insolvenzmasse. Die §§ 850, 850a, 850c, 850e, 850f Abs. 1, §§ 850g bis 850l, 851c, 851d, 899 bis 904, 905 Satz 1 und 3 sowie § 906 Absatz 2 bis 4 der Zivilprozessordnun

Referenzen - Urteile

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 05. Sept. 2012 - 10 Ta 142/12 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 05. Sept. 2012 - 10 Ta 142/12 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 08. Dez. 2011 - 1 Ta 223/11

bei uns veröffentlicht am 08.12.2011

weitere Fundstellen ... Parallelentscheidungen ... Tenor Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen – Auswärtige Kammern Landau - vom 05.04.2011 - 5 Ca 96/10 – mit der Maßgabe au

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 21. Apr. 2009 - 10 Ta 86/09

bei uns veröffentlicht am 21.04.2009

Tenor I. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 27. Februar 2009, Az.: 12 Ca 2992/08, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Dem Kläger wird für den ersten Rechtszug rückwirkend
3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 05. Sept. 2012 - 10 Ta 142/12.

Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Aug. 2019 - XII ZB 119/19

bei uns veröffentlicht am 28.08.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 119/19 vom 28. August 2019 in der Abstammungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 120, 120 a, 122; FamFG § 76; InsO §§ 36, 87; RVG § 59 Abs. 1 Satz 1 a) Für die bereits bei Insol

Landesarbeitsgericht Hamm Beschluss, 06. Aug. 2015 - 5 Ta 415/15

bei uns veröffentlicht am 06.08.2015

Tenor Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 08.04.2015  gegen den Prozesskostenhilfe-Bewilligungsbeschluss des Arbeitsgerichts Bocholt vom 13.03.2015 - 2 Ca 776/14 - wird zurückgewiesen. 1Gründe 2I.               Unter dem 27.05.2014 hatte der K

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Beschluss, 18. Feb. 2013 - L 7 R 144/10 B PKH

bei uns veröffentlicht am 18.02.2013

Tenor Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Lübeck vom 15. Juli 2010 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. Gründe I 1 Mit Beschluss des Sozialgeric

Referenzen

Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72 Abs. 2 entsprechend. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, über die Rechtsbeschwerde das Bundesarbeitsgericht.

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nicht zur Insolvenzmasse. Die §§ 850, 850a, 850c, 850e, 850f Abs. 1, §§ 850g bis 850l, 851c, 851d, 899 bis 904, 905 Satz 1 und 3 sowie § 906 Absatz 2 bis 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Verfügungen des Schuldners über Guthaben, das nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Wirkungen des Pfändungsschutzkontos nicht von der Pfändung erfasst wird, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nicht der Freigabe dieses Kontoguthabens durch den Insolvenzverwalter.

(2) Zur Insolvenzmasse gehören jedoch

1.
die Geschäftsbücher des Schuldners; gesetzliche Pflichten zur Aufbewahrung von Unterlagen bleiben unberührt;
2.
im Fall einer selbständigen Tätigkeit des Schuldners die Sachen nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Tiere nach § 811 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b der Zivilprozessordnung; hiervon ausgenommen sind Sachen, die für die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit erforderlich sind, welche in der Erbringung persönlicher Leistungen besteht.

(3) Sachen, die zum gewöhnlichen Hausrat gehören und im Haushalt des Schuldners gebraucht werden, gehören nicht zur Insolvenzmasse, wenn ohne weiteres ersichtlich ist, daß durch ihre Verwertung nur ein Erlös erzielt werden würde, der zu dem Wert außer allem Verhältnis steht.

(4) Für Entscheidungen, ob ein Gegenstand nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Vorschriften der Zwangsvollstreckung unterliegt, ist das Insolvenzgericht zuständig. Anstelle eines Gläubigers ist der Insolvenzverwalter antragsberechtigt. Für das Eröffnungsverfahren gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:

1.
a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;
b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
2.
a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen;
4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch;
5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
Maßgeblich sind die Beträge, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gelten. Soweit am Wohnsitz der Partei aufgrund einer Neufestsetzung oder Fortschreibung nach § 29 Absatz 2 bis 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch höhere Regelsätze gelten, sind diese heranzuziehen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt bei jeder Neufestsetzung oder jeder Fortschreibung die maßgebenden Beträge nach Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 und nach Satz 5 im Bundesgesetzblatt bekannt. Diese Beträge sind, soweit sie nicht volle Euro ergeben, bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden. Die Unterhaltsfreibeträge nach Satz 3 Nr. 2 vermindern sich um eigenes Einkommen der unterhaltsberechtigten Person. Wird eine Geldrente gezahlt, so ist sie an Stelle des Freibetrages abzusetzen, soweit dies angemessen ist.

(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.

(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.

weitere Fundstellen einblendenweitere Fundstellen ...

Parallelentscheidungen einblendenParallelentscheidungen ...

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen – Auswärtige Kammern Landau - vom 05.04.2011 - 5 Ca 96/10 – mit der Maßgabe aufgehoben, dass der Beschwerdeführer ab dem 01. Januar 2012 monatliche Raten in Höhe von 60,- Euro zu erbringen hat.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer mit der Maßgabe zu tragen, dass die zu zahlende Gebühr auf die Hälfte ermäßigt wird.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung des ihm Prozesskostenhilfe gewährenden Beschlusses.

2

Das Arbeitsgericht Ludwigshafen – Auswärtige Kammern Landau - hat dem Kläger für die von ihm betriebene Kündigungsschutzklage Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten ohne Zahlungsbestimmung bewilligt.

3

Nach Abschluss des Rechtsstreits hat das Arbeitsgericht den Kläger aufgefordert, zu erklären, ob zwischenzeitlich eine Änderung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten sei. Nachdem der Kläger die geforderte Erklärung nicht abgab, hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 05.04.2011, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 06.04.2011, den Beschluss über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben.

4

Mit einem am 20.04.2011 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger Beschwerde eingelegt und vorgebracht, er habe eine Kopie seines Arbeitslosengeldbescheids von Januar 2011 an das Gericht übersandt. Dieser Bescheid, den der Kläger mittlerweile zur Akte gereicht hat, wies Leistungen des Jobcenters an den Kläger bis zum 30.11.2010 nach.

5

Das Arbeitsgericht hat den Beschwerdeführer daraufhin aufgefordert, einen aktuellen Einkommensnachweis vorzulegen. Der Beschwerdeführer übersandte eine Lohnbescheinigung und gab gleichzeitig an, er stehe derzeit in einem befristeten Arbeitsverhältnis, dessen Verlängerung noch ungewiss sei. Daraufhin gab das Arbeitsgericht dem Beschwerdeführer auf, nach Ablauf der von ihm genannten Befristung anzugeben, ob eine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses stattgefunden hatte oder andernfalls einen aktuellen Bescheid über den Bezug von Arbeitslosengeld II vorzulegen. Nachdem der Beschwerdeführer dieser Auflage nicht nachkam, hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde unter Verweis auf die weiterhin fehlenden Unterlagen nicht abgeholfen und das Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

6

Das Landesarbeitsgericht hat mit Verfügung vom 31.10.2011 unter Fristsetzung zum 15.11.2011 dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, einen aktuellen Nachweis seiner Einkommenssituation vorzulegen. Nach Ablauf der Frist hat der Beschwerdeführer schließlich Lohnabrechnungen der Monate August und September 2011 vorgelegt, welche einen monatlichen Netto-Verdienst von gerundet 905,- Euro ausweisen.

II.

7

Die sofortige Beschwerde ist nach § 78 ArbGG, §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthaft; sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden und auch sonst zulässig.

8

In der Sache hat die sofortige Beschwerde teilweise Erfolg.

9

Zwar haben aus Sicht des Arbeitsgerichts zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Aufhebung des Beschlusses zur Gewährung der Prozesskostenhilfe die Voraussetzungen hierfür gem. § 124 Nr. 2 ZPO aufgrund fehlender Belege vorgelegen. Dennoch ist der Beschluss des Arbeitsgerichts aufzuheben, da der Beschwerdeführer gegenüber dem Beschwerdegericht seine Angaben zu seinen geänderten Einkommensverhältnissen nunmehr belegt hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (vgl. zuletzt LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 18.03.2010 - 1 Ta 18/10) können fehlende Angaben und Nachweise zu einer Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse noch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nachgereicht werden, da § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO keine Frist für die Abgabe der gebotenen Parteierklärung vorsieht.

10

Die von dem Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens belegten Änderungen seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse führen zu einem Wegfall der Voraussetzungen für die ratenlose Gewährung von Prozesskostenhilfe. Der Beschwerdeführer ist mittlerweile in der Lage, monatliche Raten in Höhe von 60,00 Euro zu zahlen.

11

Dies ergibt sich aus den von dem Beschwerdeführer gemachten Angaben und den vorgelegten Belegen. Danach verfügt der Beschwerdeführer derzeit über ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 905,- Euro. Hiervon sind für das anrechenbare Einkommen Freibeträge in Höhe von 182,00 Euro gem. § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1b ZPO und in Höhe von 400,00 Euro gem. § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 ZPO in Abzug zu bringen. Anhand der Adressangaben ist davon auszugehen, dass sich die Belastungen des Beschwerdeführers durch die Verpflichtung zu Mietzahlungen nicht verändert haben. Allerdings ergibt sich aus den zwischenzeitlich vorgelegten Bescheiden über die Gewährung von Arbeitslosengeld II, dass der Beschwerdeführer die angegebene Wohnung zusammen mit seiner Lebensgefährtin bewohnt. Es war daher lediglich die Hälfte der in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse angegebenen Mietzahlung von 330,- Euro als Belastung des Beschwerdeführers zu berücksichtigen.

12

Es ergibt sich dann ein anrechenbares Einkommen von gerundet 155,00 Euro, weshalb nach § 115 Abs. 2 ZPO eine Rate von 60,00 Euro monatlich anzusetzen ist.

13

Soweit die sofortige Beschwerde abzuweisen war, resultiert die Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO. Im Hinblick auf das teilweise Obsiegen des Beschwerdeführers wird die nach Ziffer 8614 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG zu zahlende Gebühr auf die Hälfte ermäßigt.

14

Die Rechtsbeschwerde (§§ 78 S. 2, 72 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 574 ff ZPO) war nicht zuzulassen, die Entscheidung ist daher nicht anfechtbar.

Tenor

I. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 27. Februar 2009, Az.: 12 Ca 2992/08, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Dem Kläger wird für den ersten Rechtszug rückwirkend ab dem 11.12.2008 Prozesskostenhilfe bewilligt.

2. Gleichzeitig wird ihm zur Wahrnehmung seiner Rechte Herr Rechtsanwalt E. beigeordnet.

3. Die Bewilligung erfolgt mit der Maßgabe, dass der Kläger monatliche Raten in Höhe von € 200,00 an die Landeskasse zu zahlen hat.

II. Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

III. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Der Kläger (geb. am 25.05.1951, verheiratet) ist seit dem 07.11.2007 bei der Beklagten als Kraftfahrer zu einem Bruttomonatslohn von € 2.000,00 zzgl. Spesen beschäftigt. Er war seit dem 15.09.2008 durchgängig arbeitsunfähig erkrankt. Seit dem 27.10.2008 bezog er Krankengeld in Höhe von € 36,60 täglich. Mit Schreiben vom 07.11.2008, zugegangen am 10.11.2008, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 15.12.2008. Mit am 11.12.2008 beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begehrt der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten für seine Kündigungsschutzklage vom 01.12.2008 sowie seine Klageerweiterung auf Zahlung von Spesen in Höhe von € 264,00. Im Gütetermin vom 28.01.2009 einigten sich die Parteien in einem Vergleich auf die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses. Der Kläger erklärte zu Protokoll, dass er ab sofort wieder arbeitsfähig sei.

2

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 27.02.2009 den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger erziele ausweislich der vorgelegten Abrechnung für August 2008 einen monatlichen Nettolohn von € 1.625,42. Nach Abzug der Freibeträge und der Wohnkosten verfüge er über ein einzusetzendes Einkommen in Höhe von € 1.006,79 monatlich, so dass er monatliche Raten in Höhe von € 556,79 zahlen könne. Da die Kosten der Prozessführung (ca. € 980,00 Rechtsanwaltsvergütung) die Summe von vier Monatsraten nicht überstiegen, sei Prozesskostenhilfe nicht zu bewilligen (§ 115 Abs. 4 ZPO). Gegen diesen Beschluss, der ihm am 06.03.2009 zugestellt worden ist, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 17.03.2009, der am 18.03.2009 beim Arbeitsgericht eingegangen ist, sofortige Beschwerde eingelegt. Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 23.03.2009 nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht vorgelegt.

3

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

4

Die nach § 127 Abs. 2 ZPO an sich statthafte, fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Klägers hat in der Sache - wie aus dem Tenor ersichtlich - teilweise Erfolg. Dem Kläger ist Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten zu bewilligen. Er hat allerdings monatliche Raten in Höhe von € 200,00 an die Landeskasse zu zahlen.

5

Der Kläger verfügte im Zeitpunkt der Bewilligungsreife seines Prozesskostenhilfegesuchs über ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von € 1.101,00. Ausweislich der vorgelegten Belege bezog er seit dem 27.10.2008 Krankengeld in Höhe von € 36,60, seit dem 01.01.2009 in Höhe von € 36,70 täglich. Da Krankengeld bei vollen Kalendermonaten für 30 Tage gewährt wird, betrug das Einkommen des Klägers im maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife monatlich € 1.101,00 netto. Die Mitteilung des Klägers im Gütetermin vom 28.01.2009, er sei ab sofort wieder arbeitsfähig, führt nicht dazu, dass ein höheres Arbeitseinkommen, das der Kläger damals noch nicht erzielte, anzunehmen wäre.

6

Vom Einkommen des Klägers aus Krankengeldbezug in Höhe von € 1.101,00 ist der Freibetrag für die Partei in Höhe von € 386,00 (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Buchst. a ZPO) sowie ein Freibetrag für die Ehefrau des Klägers in Höhe von € 33,00 abzusetzen. Die Ehefrau verfügt ausweislich der vorgelegten Entgeltabrechnungen über monatliche Einkünfte in Höhe von € 353,00 netto, die den Unterhaltsfreibetrag gemäß § 115 Abs. 1 Satz 7 ZPO vermindern (€ 386,00 minus € 353,00).

7

Da der Kläger im Zeitpunkt der Bewilligungsreife Krankengeld und kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt hat, ist kein Freibetrag nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Buchst. b ZPO in Höhe von € 176,00 abzusetzen (ebenso: LAG Baden-Württemberg Beschluss vom 27.06.2007 - 9 Ta 8/07; LAG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 17.07.2008 - 21 Ta 1105/08; beide dokumentiert in Juris). Genauso wenig sind Werbungskosten für Fahrten zur Arbeitsstätte abzusetzen, weil dem Kläger während der Arbeitsunfähigkeit keine Ausgaben für Fahrten mit seinem Privat-Pkw von der Wohnung zur Arbeitsstätte entstanden sind.

8

Vom Einkommen des Klägers sind keine Kosten für Strom und Wasser abzusetzen, da sie im Freibetrag nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Buchst. a ZPO schon enthalten sind (vgl. LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 17.01.2008 - 3 Sa 291/07 - Juris, mit zahlreichen Nachweisen). Die Kosten für Strom und Wasser gehören nicht zu den Kosten für Unterkunft und Heizung gemäß § 115 Abs. 1 Nr. 3 ZPO.

9

An Unterkunfts- und Heizkosten hat der Kläger folgende Aufwendungen belegt:

10

Versicherung Wohngebäude

   

131,08 jährlich

Grundsteuer

44,26 jährlich

Schornsteinfeger

42,94 jährlich

Abfallgebühren

150,70 jährlich

Abwassergebühren

148,00 jährlich

 (€ 37,00 im Quartal)

WKB Oberflächenwasser

52,00 jährlich

 (€ 13,00 im Quartal)

Heizkosten

642,78 jährlich

Summe

1.211,76 jährlich

geteilt durch 12 Monate =

100,98 monatlich

11

Die Wohnkosten sind vorliegend ausnahmsweise nicht zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau aufzuteilen. Nach der Rechtsprechung sind Wohnkosten der von Ehegatten gemeinsam genutzten Wohnung grundsätzlich zwischen diesen nach Kopfteilen aufzuteilen, wenn beide Ehegatten über ein angemessenes Einkommen verfügen (vgl. LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 26.02.2008 - 11 Ta 16/08 und Beschluss vom 31.10.2007 - 10 Ta 231/07, beide dokumentiert in Juris, mit weiteren Nachweisen). Davon ist dann eine Ausnahme möglich, wenn das Einkommen eines Ehegatten so erheblich hinter dem Einkommen des anderen Ehegatten zurückbleibt, dass eine Heranziehung zu einem hälftigen Anteil der Wohnkosten nicht angemessen erscheint (vgl. OLG Koblenz Beschluss vom 28.12.1999 -9 WF 760/99 - MDR 2000, 728, mit weiteren Nachweisen). So verhält sich der Fall hier. Während der Kläger über monatliche Nettoeinkünfte von € 1.101,00 verfügt, erzielt seine Ehefrau Einkünfte in Höhe von lediglich € 353,00. Von diesen Einkünften hat die Ehefrau den Ratenkredit für ihr Fahrzeug in Höhe von € 119,00 monatlich sowie die Beiträge zur Kfz-Versicherung in Höhe von € 12,42 monatlich zu bestreiten.

12

Damit ist von folgendem Einkommen und Absetzungsbeträgen auszugehen:

13

Krankengeld

  

1.101,00

Freibetrag für den Kläger

386,00

Freibetrag für die Ehefrau

33,00

Kfz-Versicherung

4,16

Kosten für Unterkunft und Heizung

100,98

Ergebnis:

576,86

14

Von diesem nach den Abzügen verbleibenden, auf volle Euro abzurundenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) hat der Kläger nach der Tabelle zu § 115 Abs. 2 ZPO monatliche Raten in Höhe von € 200,00 aufzubringen. Die Summe von vier Monatsraten übersteigt die Kosten der Prozessführung (ca. € 980,00 Rechtsanwaltsvergütung nach § 49 RVG) nicht.

15

Der angefochtene Beschluss war daher wie geschehen teilweise abzuändern. Das der Kläger nach seiner Genesung inzwischen wieder über ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von mindestens € 1.552,00 netto verfügen dürfte, ist im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens nach § 120 Abs. 4 ZPO zu würdigen.

16

Dieser Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt (§ 127 Abs. 4 ZPO).

17

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlt es unter Berücksichtigung von §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass. Dieser Beschluss ist daher nicht anfechtbar.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72 Abs. 2 entsprechend. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, über die Rechtsbeschwerde das Bundesarbeitsgericht.