Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 23. Apr. 2009 - 11 Sa 751/08

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2009:0423.11SA751.08.0A
bei uns veröffentlicht am23.04.2009

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Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 01.10.2008, Az.: 9 Ca 611/08, abgeändert und der Beklagte verurteilt, an den Kläger 2.700,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.04.2008 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Frage, ob der Beklagte berechtigt ist, von der Vergütung des Klägers während einer vereinbarten Freistellung anderweitigen Verdienst abzuziehen.

2

Der Kläger war bei der J.F. GmbH und der W. S. B. GmbH beschäftigt. Eine ihm gegenüber am 25.10.2007 ausgesprochene fristlose und hilfsweise ordentliche Kündigung griff der Kläger mit einer Kündigungsschutzklage an.

3

Der Beklagte wurde am 21.11.2007 zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Mit Beschluss vom 05.12.2007 wurde der Insolvenzschuldnerin ein allgemeines Verfügungsverbot gemäß § 22 Abs. 1 InsO auferlegt. Am 01.02.2008 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet.

4

Unter dem 10.01.2008 schlossen die Parteien einen Abwicklungsvertrag. Dieser lautet auszugsweise wie folgt:

5

㤠1

6

Die Parteien sind sich darüber einig, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis mit Ablauf der vertraglich vereinbarten ordentlichen Kündigungsfrist zum 31.03.2008 aufgrund einer betriebsbedingten Kündigung endet.

7

Der Arbeitnehmer wird von der Erbringung seiner Arbeitsleistung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses freigestellt.

8

Die Parteien sind sich weiter einig darüber, dass evtl. bestehende Resturlaubsansprüche in Natura genommen wurden und abgegolten sind.

9

Der Arbeitnehmer verpflichtet sich weiter, die für den Zeitraum 01.01.2008 bis 31.03.2008 bestehenden Urlaubsansprüche in Natura zu nehmen, so dass Resturlaubsansprüche bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr bestehen.

10

§ 6

11

Der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, mit einer Ankündigungsfrist von 3 Werktagen das Arbeitsverhältnis mit der Insolvenzverwaltung vorzeitig zu beenden.“

12

Von der Vergütung des Klägers für März 2008 brachte der Beklagte 2.700,00 € brutto in Abzug, die der Kläger in einem anderen Arbeitsverhältnis verdient hatte.

13

Der Kläger hat vorgetragen:

14

Infolge der vereinbarten Freistellung habe kein Annahmeverzug des Beklagten und damit keine Anrechnungsmöglichkeit nach § 615 Satz 2 BGB bestanden. Die Regelungen des Abwicklungsvertrages seien abschließend. Es sei ihm nicht verboten gewesen, eine andere Arbeit aufzunehmen. Die vom Beklagten zu zahlende Vergütung sei die Gegenleistung für seine, des Klägers, Zustimmung zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses.

15

Der Kläger hat beantragt,

16

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 2.700,00 € brutto zu zahlen.

17

Der Beklagte hat beantragt,

18

die Klage abzuweisen.

19

Er hat vorgetragen:

20

Die Möglichkeit der Anrechnung anderweitigen Verdienstes sei zwar nicht ausdrücklich vereinbart worden, ergebe sich aber aus einer Auslegung des Abwicklungsvertrages. Der Kläger sei freigestellt worden, obwohl der Betrieb erst zum 30.04.2008 eingestellt worden sei. In § 6 des Abwicklungsvertrages sei dem Kläger, der sich bereits in Bewerbungsgesprächen befunden habe, die Möglichkeit eingeräumt worden, das Arbeitsverhältnis kurzfristig zu beenden, falls er vorzeitig einen neuen Arbeitsplatz finden würde. Aus wirtschaftlichen Gründen habe er, der Beklagte, selbstverständlich erwartet, dass der Kläger den Abschluss eines neuen Arbeitsverhältnisses anzeigen und eine Beendigung des alten Arbeitsverhältnisses herbeiführen werde. Dies habe der Kläger entgegen seiner vertraglichen Verpflichtung unterlassen.

21

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 01.10.2008 verwiesen.

22

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass mit der Freistellung des Klägers von der Verpflichtung zur Erbringung seiner Arbeitsleistung die Voraussetzungen des Annahmeverzuges begründet worden seien. Da ein Vergütungsanspruch des Klägers in dem Abwicklungsvertrag nicht erwähnt sei, könne nicht angenommen werden, dass dem Kläger ein von Einnahmen aus anderweitiger Verwendung seiner Arbeitskraft unabhängiger Vergütungsanspruch habe zustehen sollen. Der Kläger sei auch nicht unwiderruflich unter Anrechnung auf Urlaubsansprüche freigestellt worden. Ihm habe es nicht freigestanden, die zeitliche Lage des Urlaubs innerhalb des Freistellungszeitraums festzulegen, sondern er habe den sich im ersten Quartal ergebenden Urlaub in Natur vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses nehmen sollen. Die Befugnis des Beklagten zur Anrechnung anderweitiger Einkünfte ergebe sich schließlich auch aus der Regelung des § 6 des Abwicklungsvertrages, die dem Kläger die Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses habe erleichtern sollen und der es andernfalls nicht bedurft hätte. Bezüglich des genauen Inhalts der Entscheidungsgründe wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 01.10.2008 verwiesen.

23

Gegen das ihm am 03.12.2008 zugestellte Urteil hat der Kläger mit Schriftsatz vom 16.12.2008, bei Gericht eingegangen am 19.12.2008, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 14.01.2009, bei Gericht eingegangen am 16.01.2009, begründet.

24

Unter Bezugnahme auf seinen erstinstanzlichen Vortrag trägt der Kläger vor:

25

§ 6 des Abwicklungsvertrages sei für die Entscheidung ohne Bedeutung. Hätten die Parteien gewollt, dass bei Aufnahme eines anderen Arbeitsverhältnisses die dadurch erzielten Einkünfte auf jeden Fall angerechnet werden, hätte dies ausdrücklich vereinbart werden müssen. Die einvernehmliche Freistellung habe nicht einseitig widerrufen werden können. Sie stelle einen Erlassvertrag dar. Der Urlaub für das Jahr 2008 habe ohne förmlichen Urlaubsantrag oder Einwilligung des Beklagten genommen werden sollen, ohne die Möglichkeit, Abgeltung zu verlangen.

26

Der Kläger beantragt,

27

das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 01.10.2008, Az. 9 Ca 611/08, abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an ihn 2.700,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.04.2008 zu zahlen.

28

Der Beklagte beantragt,

29

die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 01.10.2008, Az. 9 Ca 611/08, zurückzuweisen.

30

Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil, nimmt Bezug auf seinen Vortrag erster Instanz und trägt weiter vor:

31

Die ergänzende Vertragsauslegung insbesondere im Hinblick auf § 6 ergebe, dass er als Insolvenzverwalter in besonderem Maße den Erhalt und Schutz der Masse zu verantworten habe und daher den Kläger nicht habe besser stellen wollen als bei einem Annahmeverzug. Der Abwicklungsvertrag sei geschlossen worden, um die negativen Folgen für beide Parteien, die sich aus der Unterbrechung des anhängigen Kündigungsschutzprozesses ergeben hätten, abzuwenden. Er habe dem Kläger die Lohnzahlungen für August und September 2007 belassen, obwohl diese unter insolvenzrechtlichen Gesichtspunkten hätten überprüft werden müssen. Die Vergütung für Oktober 2007 habe er ihm unter Verzicht auf die Anmeldung zur Insolvenztabelle gewährt.

32

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf die Schriftsätze der Parteien und die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

33

Die nach § 64 Abs. 1 und 2 lit. b ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig.

II.

34

Das Rechtsmittel der Berufung hat auch in der Sache Erfolg.

35

1. Der Kläger hat Anspruch auf die restliche Vergütung für März 2008 in Höhe von 2.700,00 € brutto. Der Anspruch folgt aus § 611 BGB in Verbindung mit dem Arbeits- und dem Abwicklungsvertrag. Als Masseverbindlichkeit ist er nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO gegen den Beklagten zu verfolgen.

36

2. Entgegen der Auffassung des Beklagten und des Arbeitsgerichts konnte der Anspruch des Klägers nicht gemäß § 615 Satz 2 BGB gekürzt werden.

37

a) Nach § 615 Satz 2 BGB muss sich der Arbeitnehmer den Wert desjenigen, was er während des Annahmeverzugs durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt, auf die vom Arbeitgeber nach § 615 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 611 BGB geschuldete Vergütung anrechnen lassen.

38

Der Arbeitgeber gerät nach Maßgabe der §§ 293 ff. BGB in Verzug, wenn er die vom Arbeitnehmer geschuldete Arbeitsleistung nicht annimmt. Annahmeverzug setzt mithin voraus, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber noch eine Arbeitsleistung schuldet. Fehlt es hieran, kann der Arbeitgeber mit der Annahme der Arbeitsleistung nicht in Verzug geraten. Auch eine Anrechnung von Zwischenverdienst nach § 615 Satz 2 BGB scheidet dann aus (BAG, Urteil vom 19.03.2002, 9 AZR 16/01; BAG, Urteil vom 09.11.1999, 9 AZR 922/98).

39

b) Vorliegend haben die Parteien in § 1 des Abwicklungsvertrages vertraglich vereinbart, dass der Kläger bis zum 31.03.2008 von der Erbringung seiner Arbeitsleistung freigestellt wird. Eine solche einvernehmliche Freistellungsvereinbarung stellt regelmäßig einen Erlassvertrag im Sinne des § 397 BGB dar. Der Arbeitgeber verzichtet nämlich auf die vertraglich vom Arbeitnehmer geschuldete Arbeitsleistung, und der Arbeitnehmer verzichtet im Gegenzug auf seinen Beschäftigungsanspruch. Hierdurch erlischt die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers. Er schuldet keine Dienste mehr. Dem Arbeitgeber fehlt dadurch die Gläubigerstellung; er befindet sich daher nicht im Annahmeverzug (BAG, Urteil vom 19.03.2002, 9 AZR 16/01; BAG, Urteil vom 23.01.2001, 9 AZR 26/00; BAG, Urteil vom 09.11.1999, 9 AZR 922/98). Etwas anderes kann je nach den Umständen des konkreten Falles bei einer einseitigen Freistellung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber (BAG, Urteil vom 06.09.2006, 5 AZR 703/05) oder bei einem gerichtlichen Vergleich (BAG, Urteil vom 23.01.2008, 5 AZR 393/07 ohne nähere Begründung) gelten, die hier jedoch nicht vorliegen.

40

Die Freistellung erfolgte zwar nicht ausdrücklich unter Fortzahlung der Vergütung. Der Kläger hat jedoch im Januar 2008 Insolvenzgeld und für die Monate Februar und März 2008 Vergütung vom Beklagten erhalten. Die Vergütungspflicht dem Grunde nach wurde also von den Parteien stillschweigend vorausgesetzt. Streitig ist zwischen ihnen lediglich die Berechtigung des Beklagten zur Anrechnung des anderweitigen Verdienstes des Klägers im März 2008.

41

Da kein Annahmeverzug des Beklagten im Sinne des § 615 BGB vorlag, war § 615 Satz 2 BGB nicht anwendbar. Eine Anrechnung von Zwischenverdienst hätte nur erfolgen können, wenn sie vertraglich vorbehalten worden wäre (BAG, Urteil vom 19.03.2002, 9 AZR 16/01; BAG, Urteil vom 09.11.1999, 9 AZR 922/98). Dies ist vorliegend nicht geschehen.

42

c) Dass der Beklagte sich nicht im Annahmeverzug befand, ergibt sich auch daraus, dass er mit der Freistellung zugleich die dem Kläger noch zustehenden anteiligen Urlaubsansprüche für das Jahr 2008 erfüllen wollte.

43

Dem Arbeitsgericht ist zwar darin Recht zu geben, dass der Abwicklungsvertrag nicht die gebräuchliche Formulierung enthält, der Arbeitnehmer werde unter Anrechnung auf seine Urlaubsansprüche freigestellt. Die getroffenen Regelungen sind jedoch inhaltlich gleichwertig. Die Abrede, wonach der Kläger sich verpflichtete, die Urlaubstage des ersten Quartals 2008 während des Freistellungszeitraums in Natura zu nehmen, so dass bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine Resturlaubsansprüche mehr bestehen, sollte nämlich gleichermaßen sicherstellen, dass der Kläger keine Urlaubsabgeltung mehr würde beanspruchen können. Da die Freistellung schon wegen ihrer vertraglichen Grundlage nicht widerruflich war, so dass sicher feststand, dass der Kläger keine Arbeitsleistung für den Beklagten mehr erbringen würde, wäre es lebensfern anzunehmen, dass der Beklagte einen förmlichen Urlaubsantrag des Klägers erwartete, den er zur Grundlage einer Urlaubsbewilligung zu machen beabsichtigte. An einer derartigen Verfahrensweise konnte der Beklagte kein Interesse haben.

44

Daher ist auch unerheblich, dass der Beklagte Beginn und Ende des Urlaubs nicht konkret bestimmte. Bei fehlender Festlegung des Urlaubszeitraums während einer Freistellung kann der Arbeitnehmer regelmäßig davon ausgehen, dass der Arbeitgeber sich vorbehaltlos zur Fortzahlung des Entgelts im Freistellungszeitraum verpflichten will, weil er entweder es dem Arbeitnehmer überlässt, die zeitliche Lage des Urlaubs festzulegen (BAG, Urteil vom 19.03.2002, 9 AZR 16/01; BAG, Urteil vom 09.11.1999, 9 AZR 922/98), oder weil er ihm die gesamte Zeit als Urlaub gewährt (BAG, Urteil vom 14.03.2006, 9 AZR 11/05). In beiden Fällen ist für den Arbeitnehmer erkennbar, dass er während der restlichen Dauer seines Arbeitsverhältnisses nicht mehr damit rechnen muss, zur Arbeitsleistung herangezogen zu werden.

45

Während des Urlaubs anderweitig erzielter Verdienst ist auf das vom Arbeitgeber geschuldete Urlaubsentgelt nicht anzurechnen (BAG, Urteil vom 19.03.2002, 9 AZR 16/01; BAG, Urteil vom 09.11.1999, 9 AZR 922/98).

46

d) Eine Anrechnung anderweitigen Verdienstes kommt außerhalb der Regelungen des § 615 BGB auch nicht in analoger Anwendung von § 615 Satz 2 BGB oder im Wege ergänzender Vertragsauslegung nach §§ 133, 157 BGB in Betracht. Weder der Wortlaut noch die Entstehungsgeschichte des Vergleichs noch die Begleitumstände und die erkennbaren Interessen der Parteien rechtfertigen die Annahme, die Parteien hätten eine entsprechende Anrechnungsbefugnis des Beklagten statuieren wollen. Der Arbeitgeber, der den Arbeitnehmer für die restliche Laufzeit des Arbeitsverhältnisses unter Fortzahlung der Bezüge von weiterer Arbeitsleistung freistellt, hat die Möglichkeit, für die erforderliche Klarheit zu sorgen und sich dem vertraglichen Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers gegenüber die Anrechnung von Zwischenverdienst ausdrücklich vorzubehalten. Dies hätte vorliegend schon deshalb nahegelegen, weil der Beklagte nach seinem eigenen Vortrag bei Abschluss des Abwicklungsvertrages annahm, der Kläger werde alsbald eine andere Tätigkeit aufnehmen. Wenn dennoch bei den Verhandlungen kein Wert auf die Aufnahme einer Anrechnungsklausel gelegt wurde, so rechtfertigt dies nicht, die Freistellungsvereinbarung im Wege der Vertragsauslegung zu ergänzen. Denn der ohne Anrechnung geschlossene Vertrag ist nicht lückenhaft (BAG, Urteil vom 19.03.2002, 9 AZR 16/01; BAG, Urteil vom 09.11.1999, 9 AZR 922/98).

47

Nichts anderes gilt vorliegend im Hinblick auf die in § 6 des Abwicklungsvertrages getroffene Regelung, wonach der Arbeitnehmer die Möglichkeit hat, mit einer Ankündigungsfrist von drei Werktagen das Arbeitsverhältnis vorzeitig zu beenden. Zwar hatte der Beklagte bei der Abfassung der Vertragsklausel wahrscheinlich die Vorstellung, der Kläger werde vor der Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses das zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits bestehende Arbeitsverhältnis beenden, wodurch die Vergütungspflicht des Beklagten erloschen wäre. Es kann auch unterstellt werden, dass er den Kläger nicht besser als bei einem Annahmeverzug stellen wollte. Nach § 6 des Abwicklungsvertrages musste der Kläger jedoch nicht kündigen. Eine etwaige während der Verhandlungen bekundete Absicht, eine Verpflichtung des Klägers zu begründen, hat jedenfalls in den Vertrag keinen Eingang gefunden. Die "Möglichkeit" als "Pflicht" auszulegen, würde den denkbaren Wortsinn überspannen. Der Auffassung, dass bei einer vereinbarten Kündigungsmöglichkeit des Arbeitnehmers während der Freistellung ohne Weiteres eine Anrechnung des neuen Verdienstes stattzufinden habe (Hessisches LAG, Urteil vom 02.12.1993, 13 Sa 283/93; Erfurter Kommentar/ Preis, 9. Aufl. 2009, § 615 BGB, Rn. 88), vermochte das Gericht daher nicht zu folgen. Der Kläger konnte während der Freistellung und während des Urlaubs über seine Dienste frei verfügen und war rechtlich auch nicht gehindert, ein zweites Arbeitsverhältnis begründen.

48

Eine ergänzende Auslegung kommt vorliegend zudem auch deshalb nicht in Betracht, weil Beginn und Ende des Urlaubs nicht konkret bestimmt waren. Die Festlegung wäre aber, da eine Anrechnung auf das Urlaubsentgelt rechtlich ausgeschlossen ist, zur Wirksamkeit selbst eines ausdrücklichen Anrechnungsvorbehalts erforderlich (BAG, Urteil vom 19.03.2002, 9 AZR 16/01).

49

e) Die von der Beklagten angestellten Überlegungen im Zusammenhang mit den Umständen des Zustandekommens des Abwicklungsvertrages rechtfertigen keine andere Beurteilung. Aus welchen Gründen die Vereinbarung einer Anrechnung des vom Kläger anderweitig erzielten Verdienstes auf die vom Beklagten geschuldete Vergütung unterblieben ist, ist unerheblich. Ob eine Anrechnung interessengerecht gewesen wäre, unterliegt nicht der Beurteilung des Gerichts, das erst recht nicht zu einer Abänderung des geschlossenen Vertrages befugt ist. Der Beklagte hatte aus freien Stücken die bezahlte Freistellung vereinbart. Ihm entstand daraus, dass der Kläger währenddessen anderweitigen Verdienst erzielte, auch kein Schaden, sondern er hatte lediglich keinen Vorteil davon. Umgekehrt hätte eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Kläger diesem keinen Gewinn, etwa in Form einer Abfindungszahlung wegen der dem Beklagten ersparten Vergütung, gebracht.

50

3. Die erstmalige Geltendmachung des Zinsanspruchs in der Berufungsinstanz ist gemäß § 264 Satz 2 ZPO zulässig. Der Anspruch folgt aus § 291 BGB.

III.

51

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

52

Gründe, die gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision gebieten würden, sind nicht ersichtlich.

Urteilsbesprechung zu Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 23. Apr. 2009 - 11 Sa 751/08

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

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1.
das Vermögen des Schuldners zu sichern und zu erhalten;
2.
ein Unternehmen, das der Schuldner betreibt, bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortzuführen, soweit nicht das Insolvenzgericht einer Stillegung zustimmt, um eine erhebliche Verminderung des Vermögens zu vermeiden;
3.
zu prüfen, ob das Vermögen des Schuldners die Kosten des Verfahrens decken wird; das Gericht kann ihn zusätzlich beauftragen, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen.

(2) Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, ohne daß dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt wird, so bestimmt das Gericht die Pflichten des vorläufigen Insolvenzverwalters. Sie dürfen nicht über die Pflichten nach Absatz 1 Satz 2 hinausgehen.

(3) Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume des Schuldners zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Der Schuldner hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in seine Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten. Er hat ihm alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen; die §§ 97, 98, 101 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2 gelten entsprechend.

Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:

1.
die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören;
2.
aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß;
3.
aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.

(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.

(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 175 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.

(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:

1.
sonstige Ein- und Ausfuhrabgaben,
2.
bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern,
3.
die Luftverkehr- und die Kraftfahrzeugsteuer und
4.
die Lohnsteuer.

Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn der Gläubiger dem Schuldner durch Vertrag die Schuld erlässt.

(2) Das Gleiche gilt, wenn der Gläubiger durch Vertrag mit dem Schuldner anerkennt, dass das Schuldverhältnis nicht bestehe.

Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.