Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 14. Jan. 2015 - 4 Sa 109/14

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2015:0114.4SA109.14.0A
bei uns veröffentlicht am14.01.2015

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Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 4.2.2014 - 2 Ca 1212/13 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Provisionsansprüche des Klägers.

2

Der Kläger ist seit dem 01.04.1988 bei der Beklagten, einem Versicherungsunternehmen, derzeit auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages vom 01.07.1997, hinsichtlich dessen Inhalts im Einzelnen auf Blatt 27 bis 34 d.A. Bezug genommen wird, als Sonderbeauftragter für das Unfallgeschäft im Außendienst beschäftigt.

3

Die Arbeitsvergütung des Klägers setzt sich zusammen aus einem monatlichen Fixum und Provisionen. Bezüglich der Provisionen enthält der Arbeitsvertrag vom 01.07.1997 in Ziffer 4.5 u.a. die Regelung, dass der Kläger für die Vermittlung von Unfallversicherungen mit Beitragsrückgewähr (für alle Laufzeiten) eine Provision in Höhe von 20 % der Neu- und Mehrprämie erhält.

4

Ab dem Jahr 2004 berechnete die Beklagte dem Kläger für die Vermittlung der im selben Jahr eingeführten Senioren-Unfallversicherung (Senioren-UR) dessen Provision von 20 % nicht mehr aus dem vollen Netto-Jahresbeitrag, sondern infolge der Anwendung von Laufzeitfaktoren lediglich aus 70 % dieses Beitrages. Im Jahr 2006 führte die Beklagte das Produkt "Unfallversicherung gegen Einmalbetrag" (URE) ein und berechnete die zwanzigprozentige Provision des Klägers lediglich aus 20 % des Netto-Einmalbeitrages.

5

Der Kläger war mit diesen Berechnungen seiner Provision nicht einverstanden. Diesbezüglich kam es in der Folgezeit zu mehreren Gesprächen zwischen den Parteien. In einer internen Mitteilung vom 07.11.2008 (Bl. 559 d.A.) fasste Frau K. das Ergebnis eines Gespräches vom 31.10.2008 u.a. dahingehend zusammen, dass der Kläger aufgrund seiner individuellen Provisionsvereinbarung für Unfallversicherungen mit Beitragsrückgewähr eine zwanzigprozentige Provision erhalte und dass das bei Vertragsschluss noch nicht vorhandene Produkt URE in die betreffende Vereinbarung mit übernommen werde. Ob der Kläger bei dem in dieser internen Mitteilung in Bezug genommenen Gespräch anwesend war, ist zwischen den Parteien streitig. Die Beklagte nahm für den Zeitraum vom 01.01.2004 bis 31.12.2008 eine Nachberechnung auf der Basis der vollen Einmalbeiträge vor und zahlte die sich hieraus zugunsten des Klägers ergebenden Differenzbeträge an ihn aus. Gleiches erfolgte für die Provisionen für die Vermittlung von Senioren-Unfallversicherungen unter Zugrundelegung der vollen Jahres-Nettobeiträge.

6

In der Folgezeit kam es zwischen den Parteien erneut zu Differenzen bezüglich der Provisionsansprüche des Klägers.

7

Mit Schreiben vom 15.08.2011 (Bl. 41 d.A.) an den vormaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers bestätigte die Beklagte, dass der Kläger ausweislich seines Arbeitsvertrages und der darin enthaltenen Provisionsbestimmungen Anspruch habe auf eine zwanzigprozentige Abschlussprovision für Unfallversicherungen mit Beitragsrückgewähr - unabhängig von Laufzeit und Beitragszahldauerfaktor - und dass dies nicht bestritten werde.

8

Für den Zeitraum bis einschließlich November 2011 wurden die Ansprüche des Klägers auf Basis einer zwanzigprozentigen Provision aus dem vollen Netto-Jahresbeitrag bzw. aus dem Einmalbeitrag in vollem Umfang nachberechnet und nachvergütet.

9

Ab Dezember 2011 rechnete die Beklagte die Provisionen des Klägers für die Senioren-Unfallversicherung wiederum nur mit 70 % des Nettojahresbeitrages und für die Unfallversicherung gegen Einmalbetrag wiederum nur mit 20 % des Einmalbetrages ab.

10

Mit seiner am 28.06.2013 beim Arbeitsgericht eingereichten und mit Schriftsatz vom 16.10.2013 erweiterten Klage hat der Kläger die Beklagte auf Nachzahlung von Provisionen für den Abschluss von Senioren-Unfallversicherungen und Unfallversicherungen gegen Einmalbeitrag für den Zeitraum Dezember 2011 bis einschließlich Februar 2013 in Höhe von insgesamt 395.212,81 € brutto in Anspruch genommen und dabei im Wesentlichen geltend gemacht, ihm stehe bezüglich dieser Versicherungsprodukte vertragsgemäß eine Provision von 20 % aus dem Netto-Jahresbeitrag bzw. aus dem Einmalbetrag zu.

11

Die Beklagte hat demgegenüber im Wesentlichen geltend gemacht, der Kläger habe mit Wirkung zum 01.04.2005 einen Nachtrag zum Arbeitsvertrag unterzeichnet, der die Einführung von Laufzeitfaktoren zur Ermittlung der provisionsrelevanten Beiträge beinhalte und woraus sich u.a. ergebe, dass die Senioren-Unfallversicherungen mit einer Beitragszahldauer von unter 7 Jahren nicht mehr aus dem vollen Netto-Jahresbeitrag, sondern nur noch aus 70 % dieses Beitrages zu verprovisionieren seien. Bezüglich des Produktes URE müsse berücksichtigt werden, dass dieses erst nach Unterzeichnung des betreffenden Nachtrags eingeführt worden sei und der Kläger sich diesbezüglich mangels ausdrücklicher vertraglicher Vereinbarung an den bei der Produkteinführung kommunizierten Vergütungsmodellen festhalten lassen müsse, welche für die Ermittlung der zu bewertenden Beitragssummen beim Tarif URE eine Berücksichtigung von lediglich 20 % des Nettoeinmalbeitrages vorsähen.

12

Mit Grundurteil vom 19.11.2013 hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass sich der Provisionsanspruch des Klägers unverändert aus dem Arbeitsvertrag vom 01.07.1997 ergibt und ihm sowohl für die Senioren-Unfallversicherungen als auch für die Unfallversicherungen gegen Einmalbeitrag ein Provisionsanspruch in Höhe von 20 % aus dem Jahres-Nettobeitrag (bei Senioren-Unfallversicherungen) bzw. aus dem Einmalbeitrag (bei Unfallversicherungen gegen Einmalbeitrag) zusteht. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 5-8 dieses Urteils (=Bl. 722-725 d.A.) verwiesen.

13

Nachdem die Beklagte mit Schriftsatz vom 08.11.2013 geltend gemacht hatte, die Klage sei in Höhe eines Teilbetrages von 86.105,31 € bereits aus anderen Gründen, d.h. etwa wegen bereits erfolgter Nachvergütung oder Stornierung einzelner Verträge unbegründet, hat der Kläger die Klage in Höhe dieses Betrages zurückgenommen und zuletzt beantragt,

14

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 309.107,50 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

15

Die Beklagte hat beantragt,

16

die Klage abzuweisen.

17

Von einer weitergehenden Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Grundurteils des Arbeitsgerichts vom 19.11.2013 (Bl. 719 - 722 d.A.) sowie auf den Tenor des diesen Tatbestand berichtigenden Beschlusses des Arbeitsgerichts vom 06.02.2014 (Bl. 776 f d.A.).

18

Das Arbeitsgericht hat mit Schlussurteil vom 04.02.2014 der Klage stattgegeben. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 3 f. dieses Urteils (= Bl. 773 f d.A.) verwiesen.

19

Gegen das ihr am 17.02.2014 zugestellte Schlussurteil hat die Beklagte am 04.03.2014 Berufung eingelegt und diese innerhalb der ihr mit Beschluss vom 17.04.2014 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 19.05.2014 begründet.

20

Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend, zu Unrecht sei das Arbeitsgericht bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass es nicht darauf ankomme, ob mit Wirkung zum 01.04.2005 ein den ursprünglichen Arbeitsvertrag hinsichtlich der Provisionsberechnung ergänzender bzw. abändernder Nachtrag vereinbart worden sei. Insoweit habe das Arbeitsgericht die Rechtswirkungen des Gesprächs vom 31.10.2008, an dem der Kläger gar nicht teilgenommen habe, sowie der diesbezüglichen internen Mitteilung vom 07.11.2008 verkannt. Bereits im Hinblick auf die in Ziffer 7.6 des Arbeitsvertrages vereinbarte Schriftform könne der Inhalt eines Gesprächs vom 31.10.2008 nicht als einverständliche Änderung des Arbeitsvertrages gewertet werden. Darüber hinaus ergebe sich aus der internen Mitteilung vom 07.11.2008, dass am 31.10.2008 - mit Blick in die Zukunft - eine neue Vertragsgestaltung angestrebt worden sei. Zu einem solchen neuen Vertrag sei es aber nach dem 07.11.2008 zu keinem Zeitpunkt gekommen, so dass die rechtliche Wertung des Arbeitsgerichts fehlerhaft sei, wonach schon im Gespräch vom 31.10.2008 neue Regelungen vereinbart worden seien. Das Arbeitsgericht hätte daher der Frage nicht ausweichen dürfen, ob durch eine Unterschrift des Klägers auf dem Schreiben vom 06.08.2003 neue Provisionsvereinbarungen zum Vertragsgegenstand geworden seien. Die erstinstanzliche Entscheidung sei ferner auch deshalb fehlerhaft, weil das Arbeitsgericht die Vorschrift des § 313 BGB nicht beachtet habe. Bei Abschluss des Arbeitsvertrages vom 01.07.1997 sei in keiner Weise voraussehbar gewesen, dass es einmal Versicherungsverträge im Unfallversicherungsbereich geben werde, bei denen nur ein Einmalbeitrag zu zahlen sei. Hätten die Parteien dies vorausgesehen, so hätten sie die Provisionsregelung mit einem anderen Inhalt geschlossen, nämlich auf der Grundlage einer Bewertung von lediglich 20 % des Einmalbeitrages für die Berechnung der Provision. Sie - die Beklagte - sei daher berechtigt gewesen, eine diesbezügliche Anpassung des Arbeitsvertrages zu verlangen. Letztlich sei das Arbeitsgericht in seinem Schlussurteil auch fehlerhaft davon ausgegangen, der vom Kläger zuletzt geltend gemachte Betrag in Höhe von 309.107,50 € sei jedenfalls rechnerisch unstreitig. Dies treffe in Ansehung ihres Sachvortrages im Schriftsatz vom 08.11.2013 gerade nicht zu.

21

Zur Darstellung aller Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Beklagten wird auf deren Berufungsbegründungsschrift vom 19.05.2014 (Bl. 818 - 825 d.A.) sowie auf den ergänzenden Schriftsatz vom 21.05.2014 (Bl. 827 f d.A.) Bezug genommen.

22

Die Beklagte beantragt,

23

unter Abänderung des Grundurteils vom 19.11.2013 und des Schlussurteils vom 04.02.2014 die Klage insgesamt abzuweisen.

24

Der Kläger beantragt,

25

die Klage abzuweisen.

26

Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe seiner Berufungserwiderungsschrift vom 04.07.2014 (Bl. 855 - 864 d.A.), auf die Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe

I.

27

Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden.

28

Die Berufung ist nicht deshalb teilweise unstatthaft, weil die Beklagte dem Wortlaut ihres Antrages nach nicht nur eine Abänderung des Schlussurteils, sondern zugleich auch eine Abänderung des Grundurteils vom 19.11.2013 begehrt, obwohl ein Grundurteil im arbeitsgerichtlichen Verfahren gemäß § 61 Abs. 3 ArbGG nicht selbständig anfechtbar ist mit der Folge, dass die Berufung formell und ausschließlich nur gegen das Endurteil eingelegt werden kann (vgl. Schwab/Weth, ArbGG, 3. Aufl., § 64 Rz. 24). Ausweislich des die Berufungsschrift vom 04.03.2014 einleitenden Satzes richtet sich die Berufung (nur) gegen das Schlussurteil vom 04.02.2014. Die insoweit missverständliche Formulierung des Berufungsantrages erweist sich von daher als unschädlich.

II.

29

Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat der Klage vielmehr sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung stattgegeben.

30

Der Kläger hat gegen die Beklagte gemäß §§ 65, 87 Abs. 1 HGB Anspruch auf Zahlung rückständiger Provisionen aus den von ihm im Zeitraum Dezember 2011 bis Februar 2013 vermittelten Senioren-Unfallversicherungen und Unfallversicherungen gegen Einmalbeitrag in Höhe von 309.107,50 € brutto.

31

Das Berufungsgericht folgt den zutreffenden und sorgfältig dargestellten Entscheidungsgründen des Arbeitsgerichts im Grundurteil vom 19.11.2013 sowie im Schlussurteil vom 04.02.2014 und stellt dies gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Von der Darstellung eigener vollständiger Entscheidungsgründe wird daher abgesehen. Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen der Beklagten besteht lediglich Anlass zu folgenden Ergänzungen:

32

1. Zu Recht ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass es keiner Prüfung der Frage bedarf, ob der Kläger durch Unterzeichnung des Schreibens der Beklagten vom 06.08.2003 (Bl. 301 d.A.) einer Änderung der für die Berechnung seiner Provisionen maßgeblichen Bestimmungen zugestimmt hat, da die Parteien in der Folgezeit - zumindest konkludent - die Vereinbarung getroffen haben, dass der Kläger, wie im ursprünglichen Arbeitsvertrag generell vorgesehen, auch für die Vermittlung der Produkte Senioren-Unfallversicherung und Unfallversicherung gegen Einmalbetrag (URE) eine Provision in Höhe von 20 % des vollen Netto-Jahresbeitrages bzw. des vollen Einmalbeitrages erhalten soll. Dabei ist es auch ohne Belang, ob der Kläger bei dem in der internen Mitteilung vom 07.11.2008 (Bl. 559 d.A.) in Bezug genommenen Gespräch vom 31.10.2008 anwesend war. In der betreffenden internen Mitteilung ist ausdrücklich festgehalten, dass die im Arbeitsvertrag vom 01.07.1997 vereinbarte Provisionsregelung auch für das Produkt URE gelten soll. Die Beklagte hat dies auch gegenüber dem Kläger, der zuvor unstreitig die Verprovisionierung auf der Grundlage von lediglich 20 % des Einmalbeitrages gerügt hatte, ausdrücklich kommuniziert. Bereits mit E-Mail vom 16.10.2012 (Bl. 53 d.A.) hat die Beklagte dem Kläger mitgeteilt, dass bezüglich der URE-Verträge eine Korrektur der für die Berechnung der Provisionen maßgeblichen Faktoren von 0,2 auf 1 und eine dementsprechende Nachvergütung bis einschließlich November 2011 erfolge. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Senioren-Unfallversicherungen. Hinsichtlich dieses Produktes hat die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 09.02.2009 (Bl. 43 d.A.) mitgeteilt, dass "abweichend zu ihrem Arbeitsvertrag" für das Produkt Senioren-UR ein Beitragszahldauerfaktor von 0,7 zugrunde gelegt worden sei und daher "aufgrund der mit ihnen geführten Gespräche" eine Nachvergütung in Höhe von 198.874,54 € erfolge. Mit Schreiben vom 09.01.2012 (Bl. 62 d.A.) hat die Beklagte dem Kläger erklärt, dass im Hinblick auf die Korrektur des abweichend von seinem Arbeitsvertrag bei der Provisionsberechnung für das Produkt Senioren-UR eingeführten Faktors von 0,7 eine Nachzahlung in Höhe von 15.092,24 € für den Zeitraum vom 01.01.2011 bis 30.11.2011 erfolge sowie eine Nachzahlung für alle bis zum 30.11.2011 vermittelten URE-Verträge in Höhe von 234.151,24 € wegen der auch insoweit vom Vertrag abweichenden Einführung eines Laufzeitfaktors von 0,2. Überdies hat die Beklagte mit Schreiben vom 15.08.2011 dem Kläger bestätigt, dass es zutreffe und nicht bestritten werde, dass er ausweislich seines Arbeitsvertrages und der darin enthaltenen Provisionsbestimmungen Anspruch habe auf eine zwanzigprozentige Provision für Unfallversicherungen mit Beitragsrückgewähr, unabhängig von Laufzeit und Beitragszahldauerfaktor. Letztlich hat die Beklagte auf Basis der vom Kläger für sich in Anspruch genommenen Regelungen die Provisionsansprüche des Klägers bis einschließlich 30.11.2011 nachberechnet und erfüllt.

33

Aus alldem ergibt sich zweifellos das Zustandekommen einer Vereinbarung, nach deren Inhalt sich die Provisionen des Klägers für die Vermittlung von Senioren-Unfallversicherungen und Unfallversicherungen gegen Einmalbeitrag (weiterhin) auf Basis des vollen Jahres-Nettobeitrages bzw. des vollen Einmalbetrages errechnen sollen. Ein etwaiger, vom Kläger im Jahr 2005 unterzeichneter Vertragsnachtrag, der hiervon abweichende Provisionsbestimmungen enthält, entfaltet daher keinerlei rechtliche Wirkungen mehr im Arbeitsverhältnis der Parteien. Soweit die Beklagte geltend macht, die geleisteten Nachzahlungen seien irrtümlich erfolgt, so erscheint dies - insbesondere im Hinblick auf die zwischen den Parteien vor erfolgter Nachzahlung geführten Gespräche und den Inhalt der o.g. Schriftstücke - schlichtweg nicht nachvollziehbar.

34

2. Die Beklagte kann auch nicht mit Erfolg einwenden, die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung über die Verprovisionierung der betreffenden Versicherungsprodukte auf Basis der vollen Beiträge sei in Ermangelung der in Ziffer 7.6 des Arbeitsvertrages enthaltenen Schriftformklausel unwirksam. Eine vereinbarte Schriftform kann formlos, auch konkludent (BGH v. 22.04.1982 - III ZR 122/80 - WM 1982, 902) abbedungen werden, selbst wenn die Parteien nicht an die Formvorschrift gedacht haben (BAG v. 25.04.2007 - 5 AZR 504/06 - AP Nr. 121 zu § 615 BGB). Eine qualifizierte Schriftformklausel, d.h. eine solche, die nicht nur materielle Vertragsänderungen, sondern ausdrücklich auch Änderungen der Schriftformklausel selbst erfasst, enthält der Arbeitsvertrag der Parteien nicht.

35

3. Soweit die Beklagte geltend macht, aus der internen Mitteilung vom 07.11.2008 ergebe sich, dass die Parteien am 31.10.2008 vereinbart hätten, dass sie - mit Blick in die Zukunft - eine neue Vertragsgestaltung anstreben wollten, so steht dies in Widerspruch zu ihrer Behauptung, wonach der Kläger bei dem betreffenden Gespräch überhaupt nicht anwesend gewesen sei. Darüber hinaus wäre ein seinerzeitiger übereinstimmender Wille der Parteien, für die Zukunft neue Provisionsregelungen zu vereinbaren, ohnehin ohne Belang, da es zu einer solchen neuen Vereinbarung nicht gekommen ist.

36

4. Dem Anspruch des Klägers steht auch nicht die Vorschrift des § 313 Abs.1 BGB entgegen. Danach kann eine Vertragspartei bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen die Anpassung des Vertrages verlangen, soweit ihr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Diesbezüglich, d.h. für das Vorliegen des Kriteriums der Unzumutbarkeit, fehlt es an jeglichem Sachvortrag der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten.

37

5. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der Anspruch des Klägers in der vom Arbeitsgericht ausgeurteilten Höhe unter Zugrundelegung der vom Kläger geltend gemachten und nach Maßgabe der obigen Ausführungen unter I. 1. den vertraglichen Vereinbarungen entsprechenden Berechnungsmethode (Provisionen in Höhe von 20 % aus dem vollen Jahres-Nettobeitrag bzw. aus dem vollen Einmalbeitrag) der Höhe nach unstreitig. Soweit die Beklagte im Schriftsatz vom 08.11.2013 (Bl. 662 ff d.A.) bezüglich einzelner Versicherungsverträge weitere Einwendungen (u.a. Erfüllung, Stornierung) erhoben und vorgetragen hat, die vom Kläger (ursprünglich auf Zahlung von 395.212,81 € gerichtete Klage sei bereits aus diesen Gründen in Höhe von 86.105,31 € unbegründet, hat der Kläger seine Klage bereits erstinstanzlich exakt um diesen Betrag reduziert.

38

6. Der ausgeurteilte Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.

III.

39

Die Berufung der Beklagten war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

40

Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.

Urteilsbesprechung zu Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 14. Jan. 2015 - 4 Sa 109/14

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(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.

(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.

(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.

Ist bedungen, daß der Handlungsgehilfe für Geschäfte, die von ihm geschlossen oder vermittelt werden, Provision erhalten solle, so sind die für die Handelsvertreter geltenden Vorschriften des § 87 Abs. 1 und 3 sowie der §§ 87a bis 87c anzuwenden.

(1) Der Handelsvertreter hat Anspruch auf Provision für alle während des Vertragsverhältnisses abgeschlossenen Geschäfte, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind oder mit Dritten abgeschlossen werden, die er als Kunden für Geschäfte der gleichen Art geworben hat. Ein Anspruch auf Provision besteht für ihn nicht, wenn und soweit die Provision nach Absatz 3 dem ausgeschiedenen Handelsvertreter zusteht.

(2) Ist dem Handelsvertreter ein bestimmter Bezirk oder ein bestimmter Kundenkreis zugewiesen, so hat er Anspruch auf Provision auch für die Geschäfte, die ohne seine Mitwirkung mit Personen seines Bezirks oder seines Kundenkreises während des Vertragsverhältnisses abgeschlossen sind. Dies gilt nicht, wenn und soweit die Provision nach Absatz 3 dem ausgeschiedenen Handelsvertreter zusteht.

(3) Für ein Geschäft, das erst nach Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen ist, hat der Handelsvertreter Anspruch auf Provision nur, wenn

1.
er das Geschäft vermittelt hat oder es eingeleitet und so vorbereitet hat, daß der Abschluß überwiegend auf seine Tätigkeit zurückzuführen ist, und das Geschäft innerhalb einer angemessenen Frist nach Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen worden ist oder
2.
vor Beendigung des Vertragsverhältnisses das Angebot des Dritten zum Abschluß eines Geschäfts, für das der Handelsvertreter nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Anspruch auf Provision hat, dem Handelsvertreter oder dem Unternehmer zugegangen ist.
Der Anspruch auf Provision nach Satz 1 steht dem nachfolgenden Handelsvertreter anteilig zu, wenn wegen besonderer Umstände eine Teilung der Provision der Billigkeit entspricht.

(4) Neben dem Anspruch auf Provision für abgeschlossene Geschäfte hat der Handelsvertreter Anspruch auf Inkassoprovision für die von ihm auftragsgemäß eingezogenen Beträge.

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.