Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 14. März 2013 - 5 Sa 385/12
Gericht
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 09.06.2010 - 4 Ca 1578/08 - hinsichtlich der Ziffer 5. teilweise wie folgt abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, 39.471,21 € brutto zu zahlen.
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens 9 AZN 724/12 vor dem BAG zu tragen. Hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten wird Ziffer 7. des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 09.06.2010 - 4 Ca 1758/08 - dahin abgeändert, dass der Kläger 52,7 %, die Beklagte 47,3 % mit Ausnahme der vom Kläger zu tragenden Säumniskosten zu tragen hat.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten um die Wirksamkeit von insgesamt drei außerordentlichen, zum Teil hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigungen der Beklagten sowie um Annahmeverzugslohn und um weitere Zahlungsansprüche, insbesondere um Bonusleistungen und Karenzentschädigung.
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Der zum Zeitpunkt der Klageerhebung 48-jährige Kläger war seit dem 15.07.2003 bei der Beklagten zuletzt als Verkaufsleiter für Deutschland (gesamt) und für weitere Länder tätig. Der Kläger ist inzwischen verheiratet. Die Beklagte beschäftigt ca. 400 Arbeitnehmer. Der Kläger hat zuletzt ein Bruttomonatsgehalt in Höhe von 10.883,00 EUR zuzüglich 13,29 EUR VL sowie weitere 1.089,30 EUR als geldwerten Vorteil für die auch privat gestattete Kfz-Nutzung seines Dienstwagens erhalten.
- 3
Nach § 1 des schriftlich zwischen den Parteien abgeschlossenen Arbeitsvertrages gilt der Kläger als leitender Angestellter. Er nahm bei den letzten Betriebsratswahlen nicht teil. Hinsichtlich des Inhalts des Arbeitsvertrages im Übrigen wird auf Bl. 76 bis 79 d. A. Bezug genommen. In einem Anhang zum Anstellungsvertrag haben die Parteien ein Wettbewerbsverbot vereinbart (vgl. Bl. 127, 128 d. A.). Hinsichtlich der Höhe der Karenzentschädigung wird auf Ziffer 3 dieser Regelung Bezug genommen. Die Vertragsergänzung vom 30.04.2008 enthält neben der Angabe zum aktuellen Monatsgehalt eine Bonusregelung für das Jahr 2008. Diese hat, soweit vorliegend von Belang, unter anderem folgenden Wortlaut:
- 4
"Für 2008 wird folgende Bonusregelung getroffen:
- 5
Wird der Planumsatz 2008 in Höhe von 35,522 Mio. Euro zuzüglich Mehrwertsteuer für D, A, CH erreicht, erfolgt eine Bonuszahlung in Höhe von brutto 25.000 Euro. Der Bonus verringert sich linear bei Nichterreichen des vorgenannten Umsatzes bis auf Null, wenn in oben genannten Ländern lediglich der Vorjahresumsatz (2007) erreicht wird.
- 6
Wird der in D, A, CH als Gesamtheit in 2007 inkl. Objektrabatt erreichte Durchschnittsrabatt von 44,69 Prozent in 2008 gehalten, erfolgt eine weitere Bonuszahlung von 25.000 Euro. Dieser Bonus verringert sich linear mit steigendem Durchschnittsrabatt und erreicht Null, wenn sich der oben genannte 2007er Durchschnittsrabatt in 2008 um 1 Prozent auf 46,69 Prozent inkl. Objektrabatt erhöht.
- 7
Die Prämienvereinbarung 2008 ist eine freiwillige Leistung. … Bei Kündigung durch das Unternehmen wird die Prämie anteilig zum Zeitpunkt der Tätigkeitsbeendigung auf Gesamtjahresbasis 2008 gezahlt. Die Prämien werden mit der Lohnabrechnung Februar 2009 ausbezahlt."
- 8
Am 10.10.2008 fand bei der Firma P., einem wichtigen Kunden der Beklagten, eine große Einweihungsfeier statt, an der unter anderem der Kläger zusammen mit seiner damaligen Lebensgefährtin und derzeitigen Ehefrau teilnahm. Der Kläger übernachtete vom 10. auf den 11.10.2008 zusammen mit ihr in einem Doppelzimmer im Landgasthof D.. Die Rechnung für das Doppelzimmer in Höhe von 80,00 EUR (vgl. Bl. 33 d. A.) reichte er bei der Buchhaltung der Beklagten ein, die diesen Betrag in voller Höhe an ihn auszahlte. Die Buchhaltung rechnete auch Bewirtungskosten seiner damaligen Lebensgefährtin ab, die an dem Geschäftsessen teilnahm und überwies auch insoweit den jeweiligen Rechnungsbetrag. Des Weiteren fand am 03.11.2008 ein Geschäftsessen im Hotel E. H. in T-Stadt statt, an dem unter anderem der größte amerikanische Kunde der Beklagten teilnahm. Auf der Restaurantrechnung (vgl. Bl. 41 d. A.) stand auch das Abendessen seiner damaligen Lebensgefährtin, die ebenfalls anwesend war. Der Kläger ließ sich den gesamten Rechnungsbetrag ohne Abzüge von der Buchhaltung überweisen. Am 20.11.2008 fand ein Geschäftsessen im N. P. Hotel in T-Stadt statt. Auch an diesem Essen nahm die damalige Lebensgefährtin des Klägers teil. Der in der Rechnung (Bl. 43 d. A.) ausgewiesene Rechnungsbetrag, der auch das Essen seiner damaligen Lebensgefährtin beinhaltet, wurde von der Buchhaltung in voller Höhe überwiesen. Am 21.11.2008 organisierte der Kläger ein Geschäftstreffen im C. Cafe in T-Stadt. Auch hier war seine damalige Lebensgefährtin anwesend und wieder bezahlte die Buchhaltung die gesamte Rechnung (vgl. Bl. 51 d. A.) und damit auch das Getränk seiner damaligen Lebensgefährtin.
- 9
Veranlassung für entsprechende umfangreiche Nachforschungen in Bezug auf den Kläger gab eine E-Mail des Betriebsratsvorsitzenden vom 18.11.2008 an den Vorstand der Beklagten über das Verhalten des Klägers in Bezug auf seine damalige Lebensgefährtin; hinsichtlich des Inhalts dieser Nachricht wird auf Bl. 22 d. A. Bezug genommen. Im Zuge der Nachforschungen wurden weitere Details festgestellt; insoweit wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 04.03.2009 (Bl. 24 bis 29 d. A.) Bezug genommen. Das Ergebnis der Nachforschungen nahm die Beklagte zum Anlass, den Betriebsrat mit Anhörungsbogen vom 27.11.2008 zur beabsichtigten Kündigung anzuhören. Dem Kläger wurde das erste Kündigungsschreiben am 27.11.2008 (vgl. Bl. 4 d. A.) am frühen Nachmittag übergeben.
- 10
Ausweislich der Gehaltsabrechnung für November 2008 (vgl. Bl. 12 d. A.) stand dem Kläger für diesen Monat ein Bruttogehalt in Höhe von insgesamt 11.030,96 EUR zu, von dem die Beklagte im laufenden Rechtsstreit 2.188,01 EUR netto zahlte.
- 11
Der Kläger erhielt mit Schreiben der Beklagten vom 19.12.2008 und vom 22.04.2009 zwei weitere außerordentliche Kündigungen; Anlass dafür waren zum einen Äußerungen des Klägers in Bezug auf den Betriebsrat und zum anderen neue Betrugsvorwürfe.
- 12
Mit der beim Arbeitsgericht Trier rechtzeitig eingereichten und jeweils erweiterten Klage wendet sich der Kläger gegen die zuvor dargestellten Kündigungen. Ferner macht er sein Restgehalt für den Monat November 2008, Annahmeverzugslohn und Nutzungsentschädigung in Bezug auf den Dienstwagen für die Monate Dezember 2008 bis einschließlich 2009 geltend. Außerdem verlangt er eine Bonuszahlung aufgrund der Vertragsergänzung sowie Spesen. Schließlich macht er hilfsweise für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Abgeltung seiner noch bestehenden Urlaubsansprüche sowie eine Karenzentschädigung für den Zeitraum vom 28.11.2008 bis zum 31.05.2009 geltend.
- 13
Der Kläger hat vorgetragen,
hinsichtlich der Kündigungsvorwürfe der ersten Kündigung habe er keinen Betrug zum Nachteil der Beklagten begangen, da er weder etwas vertuscht noch gefälscht und auch in keiner Weise die Beklagte sonst getäuscht habe. Er habe die Teilnehmer an den geschäftlichen Veranstaltungen bzw. Geschäftsessen, also auch seine damalige Lebensgefährtin, zutreffend angegeben. Er habe sich an die übliche Abrechnungspraxis gehalten. Es sei normal gewesen, dass die Kosten der Doppelzimmer abgesetzt würden. Die Beklagte habe die Teilnahme als Paar bei solchen geschäftlichen Veranstaltungen gewünscht und die Kosten erstattet. Dies sei auch vom Vorstand ausdrücklich so gewünscht gewesen.
- 14
Die Zweiwochenfrist gemäß § 626 Abs. 2 BGB sei nicht eingehalten worden. Die Abrechnungen seien bereits von der Buchhaltung auf rechnerisch und sachlicher Richtigkeit überprüft und anschließend vom Vorgesetzten, in seinem Fall vom Vorstand persönlich, kontrolliert, unterzeichnet und sodann zur Zahlung freigegeben worden.
- 15
Die Anhörung des Betriebsrats sei erforderlich gewesen, weil er kein leitender Angestellter sei. Bei den von ihm geführten Vorstellungsgesprächen mit Mitarbeitern habe er lediglich die Vorgespräche geführt, zuständig für die Einstellungen und Entlassungen von Arbeitnehmern sei dagegen die Personalabteilung bzw. der Vorstand gewesen. Die Anhörung des Betriebsrats zur ersten Kündigung vom 27.11.2008 sei nicht ordnungsgemäß erfolgt. Der Betriebsratsvorsitzende habe sofort nach Erhalt des Anhörungsbogens der beabsichtigten Kündigung zugestimmt. Auch habe der Personalleiter der Beklagten, Herr B., den Anhörungsbogen erst nach Ausspruch der Kündigung unterschrieben. Dieser habe, als er den Dienstwagen des Klägers am 28.11.2008 bei ihm zu Hause abgeholt habe, gegenüber seiner nunmehrigen Ehefrau erklärt, er habe erst abends am 27.11.2008 von der Kündigung erfahren. Er habe sich beschwert, dass er als Personalleiter sozusagen zu allerletzt von dieser Kündigung erfahren habe.
- 16
Bezogen auf den geltend gemachten Bonus stehe ihm eine Erfolgsbeteiligung am Umsatz für 2008 in Höhe von 45.243,13 EUR gemäß Absatz 1 der Vertragsergänzung aufgrund eines Umsatzes von 36,885 Mio. EUR und eine Erfolgsbeteiligung aus Rabatt für das Jahr 2008 in Höhe von 14.500,00 EUR gemäß Absatz 2 der Vertragsergänzung aufgrund eines Durchschnittsrabatts von 45,11 % zu.
- 17
Hinsichtlich der Spesen in Höhe von 700,00 EUR habe er die Abrechnungen gefertigt und der Beklagten nebst Belegen vorgelegt. Außerdem habe er 19 Urlaubstage nicht genommen. Hinsichtlich der Berechnung der Karenzentschädigung sei zu berücksichtigen, dass auch die Erfolgsbeteiligung anteilig für jeden Monat als Entschädigung zu zahlen sei, so dass sich eine monatliche Karenzentschädigung in Höhe von 8.456,43 EUR/Monat ergebe.
- 18
Zur weiteren Darstellung des Verfahrensgangs im erstinstanzlichen Rechtszug hinsichtlich Klageerhebung und -erweiterung wird auf Seite 7, 8 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 242, 243 d. A.) Bezug genommen.
- 19
Im Kammertermin vom 06.05.2009 ist auf Antrag der Beklagten ein klageabweisendes Versäumnis-Urteil gegen den Kläger ergangen; dagegen hat der Kläger mit Schreiben vom 19.05.2009 Einspruch eingelegt.
- 20
Der Kläger hat beantragt,
- 21
1. das Versäumnisurteil vom 6. Mai 2009 aufzuheben und
festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten vom 27.11. 2008 sein Ende gefunden hat bzw. finden wird,
- 22
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen hinaus tatsächlich fortbesteht,
- 23
die Beklagte zu verurteilen, den Kläger zu den bisherigen Bedingungen des Arbeitsvertrages als Verkaufsleiter tatsächlich weiter zu beschäftigen,
- 24
festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht durch die erneute fristlose Kündigung vom 09.12.2008 sein Ende gefunden hat bzw. finden wird,
- 25
die Beklagte zu verurteilen, 11.030,96 € brutto an den Kläger zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.12.2008 zu zahlen,
- 26
festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht durch die erneute fristlose Kündigung vom 24.04.2009 sein Ende gefunden hat bzw. finden wird und über den 24.04.2009 hinaus tatsächlich fortbesteht.
- 27
Die Beklagte zu verurteilen, 65.077,74 € brutto an den Kläger zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jeweils aus 10.846,29 € seit dem 03.01.2009, 03.02.2009, 03.03.2009, 03.04.2009, 03.05.2009 und 03.06.2009 zu zahlen abzüglich erhaltenes Arbeitslosengeld in Höhe von 9.490,96 €,
- 28
die Beklagte zu verurteilen, 6.535,80 € brutto an den Kläger zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
- 29
die Beklagte zu verurteilen, 59.743,13 € brutto an den Kläger nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.03.2009 zu zahlen,
- 30
die Beklagte zu verurteilen, 700 € an den Kläger nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
- 31
hilfsweise
- 32
die Beklagte zu verurteilen, 10.798,84 € brutto an den Kläger nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
- 33
die Beklagte zu verurteilen, 51.584,22 € an den Kläger nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 845,64 € seit dem 03.12.2008 sowie aus jeweils 8.456,43 € seit dem 03.01.2009, 03.02.2009, 03.03.2009, 03.05.2009 und 03.06.2009 zu zahlen,
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Die Beklagte hat beantragt,
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das Versäumnis-Urteil vom 06.05.2009 aufrechtzuerhalten und im Übrigen die Klage abzuweisen.
- 36
Die Beklagte hat vorgetragen,
die außerordentlichen Kündigungen seien wirksam. Der Kläger habe einen Spesenbetrug zu ihren Lasten in mehreren Fällen begangen. Sie sei nicht verpflichtet gewesen, dem Kläger die in Rechnung gestellten Kosten für die damalige Lebensgefährtin zu zahlen. Es sei bei ihr noch nie vorgekommen, dass sie die Kosten für die Übernachtung einer Frau oder Lebensgefährtin eines Mitarbeiters übernommen habe. Die Buchhaltung habe insoweit lediglich die Möglichkeit, die Vollständigkeit und rechnerische Richtigkeit der Spesenabrechnungen zu überprüfen. Daher habe die Buchhaltung auch nicht die Berechtigung der Teilnahme von Personen an einer geschäftlichen Veranstaltung auf ihre Richtigkeit hin überprüfen können.
- 37
Der Kläger sei leitender Angestellter. Er habe selbständig Personalentscheidungen getroffen, auch in Bezug auf Kündigungen und Einstellungen. Der Personalleiter habe insoweit lediglich die Verträge formell vorbereitet. Der Kläger habe auch an wichtigen Aufgaben im Unternehmen sich maßgeblich beteiligt. Als Leiter des Vertriebs und des Verkaufs sei er maßgeblich an der Preiskalkulation und der Produkteinführung beteiligt gewesen und habe an der Festlegung der jährlichen Preissteigerungen der einzelnen Produkte mitgewirkt; insoweit habe es sich niemals um eine einzelne Entscheidung des Vorstands der Beklagten gehandelt.
- 38
Bezogen auf die rein vorsorglich durchgeführte Betriebsratsanhörung zur ersten Kündigung am 27.11.2008 sei der Anhörungsbogen zu dieser Kündigung nebst anliegender Begründung am Vormittag des 27.11.2008 dem Betriebsratsvorsitzenden persönlich übergeben worden. Der Betriebsratsvorsitzende habe den Anhörungsbogen mit der Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung am frühen Nachmittag desselben Tages zurückgegeben, anschließend sei das Kündigungsschreiben dem Kläger übergeben worden.
- 39
Das Arbeitsgericht hat im Kammertermin vom 09.06.2010 Beweis erhoben durch Vernehmung des Betriebsratsvorsitzenden, Herrn H., und des Personalleiters, Herrn B.. Hinsichtlich des Inhalts des Beweisbeschlusses wird auf die Sitzungsniederschrift vom 09.06.2010 (Bl. 225, 227 d. A.) Bezug genommen; hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf Bl. 225 bis 228 d. A. Bezug genommen.
- 40
Das Arbeitsgericht Trier hat daraufhin durch Urteil vom 09.06.2010, 4 Ca 1578/08, das Versäumnis-Urteil vom 06.05.2009 teilweise aufrechterhalten, soweit die Klage in Bezug auf die Anträge aus der Klageschrift vom 01.12.2008, in Bezug auf den Antrag zu 1., aus der Klageerweiterungsschrift vom 30.12.2008 und in Bezug auf den Antrag aus der Klageerweiterungsschrift vom 29.04.2009 abgewiesen wurde. Im Übrigen hat es das Versäumnis-Urteil aufgehoben und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 11.030,96 EUR brutto abzüglich 2.188,01 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.12.2008 zu zahlen, weiterhin an den Kläger 36.208,33 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.03.2009 zu zahlen, weiterhin an den Kläger 9.364,79 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.06.2009 zu zahlen und schließlich an den Kläger 39.471,21 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen und im Übrigen die Klage abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 238 bis 265 d. A. Bezug genommen.
- 41
Gegen das ihr am 29.06.2010 zugestellte Urteil hat die Beklagte durch am 27.07.2010 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Sie hat die Berufung durch am 23.08.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.
- 42
Auch der Kläger hat gegen das ihm am 09.07.2010 zugestellte Urteil durch am 02.08.2010 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Er hat die Berufung durch am 30.09.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet, nachdem zuvor auf seinen begründeten Antrag hin die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung bis zum 08.10.2010 einschließlich verlängert worden war.
- 43
Der Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, die notwendige Anhörung des Betriebsrats sei nicht ordnungsgemäß erfolgt. Denn es sei bei der Beklagten ständige Praxis, Betriebsratsanhörungen zu fingieren. Die Beklagte könne sich auf ihren Betriebsratsvorsitzenden "verlassen". Sie wisse, dass er Entscheidungen im Alleingang treffe. Dies sei auch bei Einstellungsgesprächen regelmäßig der Fall. Der Betriebsratsvorsitzende habe sofort zugestimmt, ohne sein Gremium zu beteiligen. Er habe sich nicht einmal die Mühe gemacht, den Schein zu wahren. Auch vorliegend sei die Betriebsratsanhörung im Nachhinein fingiert worden. Mängel in der Beschlussfassung des Betriebsrates gingen zwar grundsätzlich nicht zu Lasten des Arbeitgebers. Dies gelte aber dann nicht mehr, wenn der Arbeitgeber die Praxis des Betriebsratsvorsitzenden, ohne Beteiligung seines Gremiums zu entscheiden, kenne. Die Betriebsratsmitglieder seien mit der Kündigung des Klägers nicht befasst worden. Das ergebe sich auch daraus, dass der Personalleiter, Herr B., am 28.11.2008, als er das Firmenfahrzeug in der Privatwohnung des Klägers habe abholen wollen, im Rahmen eines Gesprächs zwischen der nunmehrigen Ehefrau des Klägers sich darüber beschwert habe, dass er - wie so häufig - von der gesamten Kündigung erst abends erfahren habe. Er habe sich darüber beschwert, dass er als Personalleiter zu allerletzt von dieser Kündigung erfahre. Herr B. habe den fraglichen Anhörungsbogen mit der Schilderung der Kündigungsgründe folglich nicht am 27.11.2008 in den Vormittagsstunden verfasst. Bestritten werde auch, dass Herr H. die Betriebsratsmitglieder am Vormittag des 27.11.2008 gesprochen und mit diesen über die Anhörung geredet habe. Nachdem die Beweisaufnahme vor dem Arbeitsgericht ergeben habe, dass der Anhörungsbogen zur Kündigung nicht durch Herrn B. an den Betriebsratsvorsitzenden übergeben worden sei, bestünden erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugen B. und H.. Es gebe weitere Widersprüchlichkeiten in der Aussage der Zeugen H. und B.. Herr H. habe bekundet, er habe den Anhörungsbogen noch am 27.11.2009 vormittags gegen 11.00 Uhr an Herrn B. zurückgegeben. Dem gegenüber habe die Beklagte vorgetragen, der Betriebsratsvorsitzende habe den Anhörungsbogen mit der ausdrücklichen Zustimmung des Betriebsrates am frühen Nachmittag des gleichen Tages gegen 14.00 Uhr zurückgegeben.
- 44
Ein Kündigungsgrund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB sei nicht gegeben. Auch andere Führungskräfte ließen ihre Ehefrauen/Lebensgefährtinnen an entsprechenden Veranstaltungen teilnehmen. Dies sei in der Branche absolut üblich, um zu zeigen, dass die Mitarbeiter ein intaktes Privatleben hätten. Ein Spesenbetrug liege nicht vor, weil eine entsprechende betriebliche Gepflogenheit im Betrieb der Beklagten existiere. Im Übrigen würden die Spesenabrechnungen exakt überprüft. Falls etwas entgegen den üblichen Gepflogenheiten abgerechnet worden wäre, so wäre die Abrechnung nicht gezahlt worden. Zumindest wäre sie hinterfragt worden. Des Weiteren sei die Zweiwochenfrist gemäß § 622 Abs. 2 BGB nicht eingehalten worden; auch müsse die Interessenabwägung zugunsten des Klägers enden.
- 45
Das Arbeitsverhältnis der Parteien sei auch durch die weiteren fristlosen Kündigungen nicht aufgelöst worden; folglich stehe dem Kläger Annahmeverzugsentgelt sowie Schadensersatz für die entgangene Nutzung des Firmenfahrzeugs zu.
- 46
Die Prämie für das Jahr 2008 belaufe sich auf 59.743,13 EUR. Dies ergebe sich aus einer mündlichen Vereinbarung zwischen den Parteien. Die hilfsweise geltend gemachte Karenzentschädigung schließlich sei unzutreffend berechnet worden. Die Beklagte habe lediglich 26.880,48 EUR gezahlt, weil sie den Bruttobetrag des Arbeitslosengeldes in Abzug bringe. Dies sei unstatthaft.
- 47
Zur weiteren Darstellung der Auffassung des Klägers wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 28.09.2010 (Bl. 306 bis 324 d. A.) nebst Anlagen (Bl. 325 bis 328 d. A.) sowie seine Schriftsätze vom 23.02.2011 (Bl. 392 bis 397 d. A.) und vom 26.09.2011 (Bl. 495, 496 d. A.) Bezug genommen.
- 48
Der Kläger beantragt,
- 49
unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 09.06.2010, Az: 4 Ca 1578/08, wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten vom 27.11.2008 sein Ende gefunden hat,
- 50
unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 09.06.2010, Az. 4 Ca 1578/08, wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht durch die erneute fristlose Kündigung vom 09.12.2008 sein Ende gefunden hat,
- 51
unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 09.06.2010, Az. 4 Ca 1578/08, wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht durch die erneute fristlose Kündigung vom 24.04.2009 sein Ende gefunden hat und über den 24.04.2009 hinaus tatsächlich fortbesteht,
- 52
unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 09.06.2010, Az. 4 Ca 1578/08, wird die Beklagte verurteilt, den Kläger zu den bisherigen Bedingungen als Verkaufsleiter tatsächlich weiter zu beschäftigen,
- 53
unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 09.06.2010, Az. 4 Ca 1578/08, wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 65.077,74 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jeweils aus 10.846,29 EUR seit dem 03.01.2009, 03.02.2009, 03.03.2009, 03.04.2009, 03.05.2009 und 03.06.2009 zu zahlen, abzüglich erhaltenes Arbeitslosengeld in Höhe von 9.490,96 EUR,
- 54
unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 09.06.2010, Az. 4 Ca 1578/08, wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 6.535,80 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.06.2009, Rechtshängigkeit, zu zahlen,
- 55
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 09.06.2010, Az. 4 Ca 1578/08, wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 59.743,13 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.03.2009 zu zahlen.
- 56
Hilfsweise wird beantragt:
- 57
Unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 09.06.2010, Az. 4 Ca 1578/08, wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 48.515,34 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 440,64 EUR seit dem 03.12.2008 sowie aus 8.012,45 EUR jeweils seit dem 03.01.2009, 03.02.2009, 03.03.2009, 03.04.2009, 03.05.2009 und 03.06.2009, zu zahlen, abzüglich bereits geleisteter 26.880,48 EUR brutto.
- 58
Die Beklagte beantragt,
- 59
die Berufung zurückzuweisen.
- 60
Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens, soweit sie obsiegt hat, und hebt insbesondere hervor, die Anhörung des Betriebsrats sei ordnungsgemäß erfolgt. Dies habe bereits die vor dem Arbeitsgericht durchgeführte Beweisaufnahme ergeben; die vom Kläger für seine gegenteilige Auffassung angeführten Details im Anhörungsverfahren seien zum einen unerheblich und zum anderen nicht geeignet, Zweifel an der Ordnungsgemäßheit der Anhörung zu begründen.
- 61
Ein wichtiger Grund für die außerordentliche Kündigung vom 27.11.2008 könne nicht in Abrede gestellt werden. Soweit bei der Veranstaltung P. am 10.10.2008 auch Herrn S. seine Ehefrau/Lebensgefährtin mitgenommen habe, sei zu berücksichtigen, dass dieser bei der Beklagten kein Doppelzimmer abgerechnet habe. Der Mitarbeiter J. habe gar keine Spesenabrechnung eingereicht. Der Kläger sei derjenige gewesen, der als einziger ein Doppelzimmer im Rahmen dieser Veranstaltung gegenüber der Beklagten abgerechnet habe. Die Beklagte könne im Nachhinein nicht mehr feststellen, ob die Ehefrauen von Herrn S. und Herrn J. an der Veranstaltung überhaupt teilgenommen hätten. In diesem Zusammenhang sei zudem festzustellen, dass es keine Gleichheit im Unrecht gebe. Im Übrigen sei es in der Branche durchaus unüblich, Lebenspartner zu Empfängen und Feiern mitzunehmen. Die Spesenabrechnungen des Klägers seien von der zuständigen Mitarbeiterin bei der Beklagten aufgrund seiner herausragenden Stellung im Betrieb nicht näher überprüft worden. Denn niemand im Betrieb habe davon ausgehen können, dass der Kläger in dieser Position, dem Vorstand unterstellt, zusammen mit seiner damaligen Freundin auf Kosten der Firma über Nacht bleibe bzw. diese zusätzlich verköstigen werde. Eine solche Regelung habe es im Betrieb der Beklagten zu keinem Zeitpunkt gegeben. Gerade deshalb sei die zuständige Mitarbeiterin niemals auf die Idee gekommen, die vom Kläger vorgelegten Spesenabrechnungen daraufhin zu überprüfen.
- 62
Die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB sei eingehalten worden; die zum Nachteil des Klägers endende Interessenabwägung sei auch nicht unverhältnismäßig.
- 63
Weitere Ansprüche auf Zahlung eines höheren Bonus sowie einer höheren Karenzentschädigung seien unbegründet.
- 64
Zur weiteren Darstellung der Auffassung der Beklagten wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 04.11.2010 (Bl. 361 bis 365 d. A.) sowie die Schriftsätze vom 06.04.2011 (Bl. 410 bis 412 d. A.) und vom 26.09.2011 (Bl. 497, 498 d. A.) Bezug genommen.
- 65
Soweit das Arbeitsgericht die Beklagte verurteilt hat, die Karenzentschädigung an den Kläger netto zu zahlen, hält die Beklagte dies für unzutreffend. Zum einen habe der Kläger die Auszahlung in Netto gar nicht beantragt, zum anderen sei ein entsprechendes Ansinnen auch nach der gesetzlichen Regelung unbegründet.
- 66
Die Beklagte beantragt deshalb,
- 67
Ziffer 5 des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 09.06.2010, 4 Ca 1578/08, dahin abzuändern, dass die Zahlung der Karenzentschädigung in Brutto erfolgt.
- 68
Der Kläger beantragt,
- 69
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
- 70
Der Kläger verteidigt insoweit die angefochtene Entscheidung des Arbeitsgerichts.
- 71
Das Landesarbeitsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Herr B., Frau A. und Herrn D.. Hinsichtlich der Beweisbeschlüsse wird auf Bl. 484, 522 d. A., hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme auf Bl. 485 - 488, 522 ff. d. A. Bezug genommen.
- 72
Die 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz hat darauf hin auf die mündliche Verhandlung vom 19.11.2011 - 5 Sa 391/10 - folgendes Urteil verkündet:
- 73
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 09.06.2010 - 4 Ca 1578/08 - hinsichtlich der Ziffer 5. teilweise wie folgt abgeändert:
- 74
Die Beklagte wird verurteilt, 39.471,21 Euro brutto zu zahlen.
- 75
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
- 76
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten wird Ziffer 7 des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 09.06.2010 - 4 Ca 1758/08 - dahin abgeändert, dass der Kläger 52,7 %, die Beklagte 47,3% mit Ausnahme der vom Kläger zu tragenden Säumniskosten zu tragen hat.
- 77
Die Revision wird nicht zugelassen.
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Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 546 - 573 d. A. Bezug genommen.
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Auf die vom Kläger erhobene Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der 9. Senat des Bundesarbeitsgerichts am 07.08.2012 - 9 AZN 724/12 - beschlossen:
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Auf die Beschwerde des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. Dezember 2011 - 5 Sa 391/10 - aufgehoben.
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Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens - an die 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz zurückverwiesen.
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Hinsichtlich des Inhalts der Entscheidungsbegründung wird auf Bl. 584 - 586 d. A. Bezug genommen. Im damit nun eröffneten weiteren Berufungsverfahren trägt der Kläger vor,
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vorliegend müsse berücksichtigt werden, dass es für den Grad des Verschuldens eines Fehlverhaltens des Arbeitnehmers und die Möglichkeit einer Wiederherstellung des Vertrauens objektiv ein Unterschied mache, ob es sich bei einer Pflichtverletzung um ein Verhalten handelt, dass insgesamt - wie etwa der vermeintliche unbeobachtete Griff in die Kasse - auf Heimlichkeit angelegt sei oder nicht. Der Umstand, dass der Kläger die Abrechnung offen vorgenommen habe, müsse berücksichtigt werden. Die Beklagte kontrolliere die Abrechnungen mehrfach, bevor sie überwiesen würden. Von daher habe die Rechnung nie zur Auszahlung kommen dürfen, wenn die Beklagte mit dem Vorgehen des Klägers nicht einverstanden gewesen sei. Der Grad des Verschuldens des Klägers sei daher wesentlich geringer, als es die Kammer angenommen habe. Der Kläger habe nie versucht, die Übernachtung oder die Teilnahme seiner Lebensgefährtin an den Geschäftstermin zu verheimlichen. Er sei vielmehr davon ausgegangen, dass die Beklagte die Mitnahme seiner Lebensgefährtin zu Verhandlungen sogar wünsche und habe dies auch ordnungsgemäß mit der Beklagten abgerechnet. Folglich sei statt der Kündigung eine Abmahnung ausreichend gewesen, um zukünftiges Fehlverhalten des Klägers abzustellen. Die Vertrauensbasis habe auch wiederhergestellt werden können.
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Der Betriebsrat sei zur Kündigung des Klägers am 27.11.2008 nicht ordnungsgemäß angehört worden. Auch sei die Beweisaufnahme zur Betriebsratsanhörung nicht abgeschlossen. Insoweit wird zur weiteren Darstellung der Auffassung des Klägers auf den Schriftsatz vom 15.10.2012 (Bl. 607-612 d. A.) Bezug genommen.
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Der Kläger beantragt,
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unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 09.06.2010, Az: 4 Ca 1578/08, wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten vom 27.11.2008 sein Ende gefunden hat,
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unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 09.06.2010, Az. 4 Ca 1578/08, wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht durch die erneute fristlose Kündigung vom 09.12.2008 sein Ende gefunden hat,
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unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 09.06.2010, Az. 4 Ca 1578/08, wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht durch die erneute fristlose Kündigung vom 24.04.2009 sein Ende gefunden hat und über den 24.04.2009 hinaus tatsächlich fortbesteht,
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unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 09.06.2010, Az. 4 Ca 1578/08, wird die Beklagte verurteilt, den Kläger zu den bisherigen Bedingungen als Verkaufsleiter tatsächlich weiter zu beschäftigen,
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unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 09.06.2010, Az. 4 Ca 1578/08, wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 65.077,74 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jeweils aus 10.846,29 EUR seit dem 03.01.2009, 03.02.2009, 03.03.2009, 03.04.2009, 03.05.2009 und 03.06.2009 zu zahlen, abzüglich erhaltenes Arbeitslosengeld in Höhe von 9.490,96 EUR,
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unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 09.06.2010, Az. 4 Ca 1578/08, wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 6.535,80 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.06.2009, Rechtshängigkeit, zu zahlen,
- 92
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 09.06.2010, Az. 4 Ca 1578/08, wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 59.743,13 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.03.2009 zu zahlen.
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Hilfsweise wird beantragt:
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Unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 09.06.2010, Az. 4 Ca 1578/08, wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 48.515,34 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 440,64 EUR seit dem 03.12.2008 sowie aus 8.012,45 EUR jeweils seit dem 03.01.2009, 03.02.2009, 03.03.2009, 03.04.2009, 03.05.2009 und 03.06.2009, zu zahlen, abzüglich bereits geleisteter 26.880,48 EUR brutto.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
- 97
Des Weiteren beantragt die Beklagte,
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Ziffer 5. des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 09.06.2010, 4 Ca 1578/08, dahin abzuändern, dass die Zahlung der Karenzentschädigung in Brutto erfolgt.
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Der Kläger beantragt insoweit,
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die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
- 101
Die Beklagte trägt im weiteren Berufungsverfahren vor,
der Kläger habe die Beklagte mehrfach vorsätzlich betrogen. Denn er habe mehrfach seine Untergebenen angewiesen, die Überweisungen auf seinem Konto vorzunehmen.
- 102
Der Betriebsrat sei ordnungsgemäß angehört worden; insoweit hätten die Aussagen der Betriebsratsmitglieder im Rahmen des von der Klägerseite eingeleiteten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens Berücksichtigung gefunden. Zusätzlich gebe es die Aussagen der Zeugen, die von der Kammer des Landesarbeitsgerichts vernommen worden seien sowie die schriftliche Anhörung des Betriebsrats vom 27.11.2008. Soweit sei die Beweisaufnahme ordnungsgemäß abgeschlossen; es sei nicht nachvollziehbar, welche Beweise nunmehr noch zu erheben sein sollten.
- 103
Zur weiteren Darstellung der Auffassung der Beklagten wird auf den Schriftsatz vom 18.10.2012 (Bl. 613-615 d. A.) Bezug genommen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.
- 105
Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 14. März 2013.
Entscheidungsgründe
I.
- 106
Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
II.
- 107
Das Rechtsmittel der Berufung des Klägers hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass die streitgegenständliche außerordentliche Kündigung vom 27.11.2008 das zwischen den Parteien vormals bestehende Arbeitsverhältnis beendet hat; hinsichtlich der ausgeurteilten Zahlungsansprüche kommen höhere als die ausgeurteilten Beträge nicht in Betracht.
- 108
Dem gegenüber war auf die Berufung der Beklagten die angefochtene Entscheidung teilweise dahin abzuändern, dass die ausgeurteilte Karenzentschädigung einen Bruttobetrag darstellt und nicht etwa netto geschuldet wird.
- 109
Der Kläger kann nicht die begehrte Feststellung verlangen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 27.11.2008 nicht aufgelöst worden ist. Denn diese Kündigung hat das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung zum Zeitpunkt ihres Zugangs wirksam beendet.
- 110
Entgegen der Auffassung des Klägers ist ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs.1 BGB für die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorliegend gegeben.
- 111
Ein wichtiger Grund im Sinne der Generalklausel der § 626 Abs. 1 BGB für eine außerordentliche Kündigung liegt dann vor, wenn Tatsachen gegeben sind, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und in der Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Frist für eine ordentliche Kündigung nicht zugemutet werden kann. Damit wird der wichtige Grund zunächst durch die objektiv vorliegenden Tatsachen bestimmt, die an sich geeignet sind, die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar zu machen. Kündigungsgrund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB ist deshalb jeder Sachverhalt, der objektiv das Arbeitsverhältnis mit dem Gewicht eines wichtigen Grundes belastet (vgl. BAG AP-Nr. 4, 42, 63 zu § 626 BGB). Entscheidend ist nicht der subjektive Kenntnisstand des Kündigenden, sondern der objektiv vorliegende Sachverhalt, der objektive Anlass. Berücksichtigt werden können nur die bis zum Ausspruch der Kündigung eingetretenen Umstände bei der Überprüfung der Frage, ob sie als Kündigungsgrund an sich geeignet sind Ascheid/Preis/Schmidt Großkommentar Kündigungsrecht 3. Auflage 2007 (APS-Dörner), § 626 BGB Rz. 42 ff.; Dörner/Luczak/Wildschütz, Handbuch des Fachanwalts für Arbeitsrecht (DLW-Dörner), 10. Auflage 2013, Kap. 4 Rz. 1141 ff.).
- 112
Die danach zu berücksichtigenden Umstände müssen nach verständigem Ermessen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar erscheinen lassen (BAG AP-Nr. 4 zu § 626 BGB). Bei der Bewertung des Kündigungsgrundes und bei der nachfolgenden Interessenabwägung ist ein objektiver Maßstab anzulegen, so dass subjektive Umstände, die sich aus den Verhältnissen der Beteiligten ergeben, nur aufgrund einer objektiven Betrachtung zu berücksichtigen sind. Die danach maßgeblichen Umstände müssen sich konkret nachteilig auf das Arbeitsverhältnis auswirken; da der Kündigungsgrund zukunftsbezogen ist und die Kündigung keine Sanktion für das Verhalten in der Vergangenheit darstellt, kommt es auf seine Auswirkungen auf die Zukunft an. Da es um den zukünftigen Bestand des Arbeitsverhältnisses geht, muss dessen Fortsetzung durch objektive Umstände oder die Einstellung oder das Verhalten des Gekündigten im Leistungsbereich, im Bereich der betrieblichen Verbundenheit aller Mitarbeiter, im persönlichen Vertrauensbereich (der Vertragspartner) oder im Unternehmensbereich konkret beeinträchtigt sein (BAG EzA § 626 BGB Nr. 11, EzA § 626 BGB n. F. Nr. 7).
- 113
Die erforderliche Überprüfung gem. § 626 Abs. 1 BGB vollzieht sich folglich zweistufig:
- 114
Zum einen muss ein Grund vorliegen, der unter Berücksichtigung der oben skizzierten Kriterien überhaupt an sich geeignet ist, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Insoweit handelt es sich um einen Negativfilter, d. h., dass bestimmte Kündigungsgründe eine außerordentliche Kündigung von vornherein nicht rechtfertigen können.
- 115
Zum anderen muss dieser Grund im Rahmen einer Interessenabwägung unter besonderer Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere auch des Verhältnismäßigkeitsprinzips zum Überwiegen der berechtigten Interessen des Kündigenden an der - in der Regel - vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen (vgl. ausführlich APS-Dörner, § 626 BGB a.a.O.; DLW-Dörner a.a.O.).
- 116
Entscheidender Zeitpunkt ist der des Ausspruchs der Kündigung.
- 117
Die in den aufgehobenen gesetzlichen Vorschriften der §§ 123, 124 Gewerbeordnung, 71, 72 HGB nach altem Recht genannten Beispiele für wechselseitige wichtige Gründe (z. B. Arbeitsvertragsbruch, beharrliche Arbeitsverweigerung) sind als wichtige Hinweise für typische Sachverhalte anzuerkennen, die an sich geeignet sind, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung zu bilden und die Kündigung in der Regel auch zu rechtfertigen, wenn keine besonderen Umstände zugunsten des Gekündigten sprechen (vgl. BAG AP-Nr. 99 zu § 626 BGB). "Absolute Kündigungsgründe", die ohne eine besondere Interessenabwägung eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen, bestehen andererseits jedoch nicht (BAG SAE 1986, S. 5).
- 118
Systematisch kann nach Störungen im Leistungsbereich, im betrieblichen Bereich der Verbundenheit aller Mitarbeiter, im persönlichen Vertrauensbereich der Vertragspartner und im Unternehmensbereich unterschieden werden (APS-Dörner, a. a. O.; DLW-Dörner a. a. O.)
- 119
Neben dem Arbeitsgericht ist davon auszugehen, dass vorliegend ein an sich zur außerordentlichen Kündigung geeigneter Umstand gegeben ist.
- 120
Denn vermögensrechtliche Straftaten des Arbeitnehmers zum Nachteil des Arbeitgebers, wäre insbesondere Diebstahl und Betrug (§§ 242, 263 StGB), sind an sich geeignet, einen wichtigen Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB darzustellen, selbst die gestohlenen Sachen bzw. der Vermögensschaden beim Arbeitgeber von geringem Wert sind.
- 121
Auch der von der Beklagten als Kündigungsgrund angeführte Spesenbetrug ist grundsätzlich, gerade aber auch bei Arbeitnehmern in einer leitenden Position und Vertrauensstellung, wie sie der Verkaufsleiter bei der Beklagten inne hatte, Grund für eine außerordentliche Kündigung (vgl. BAG, 02.06.1960, 22.11.1962, AP Nr. 42, 47 zu § 626 BGB). Ein Arbeitnehmer hat die angefallenen Spesen grundsätzlich korrekt abzurechnen. Unkorrektheiten in diesem Zusammenhang berechtigen regelmäßig zur fristlosen Kündigung (vgl. z. B. LAG Niedersachsen 15.06.2004, NZA-RR 2004, 574; LAG Nürnberg 28.03.2003, LAGE § 626 BGB Nr. 149; LAG Niedersachsen 04.06.2004, LAG-Report 2005, 103; vgl. Dörner/Luczak/Wildschütz, a. a. O., Kap. 4, Rz. 1193).
- 122
Der Kläger hat in mehreren Fällen tatsächlich ein Spesenbetrug zum Nachteil der Beklagten begangen.
- 123
Vorliegend hat er den Straftatbestand dadurch erfüllt, dass er die Rechnung für das Doppelzimmer für die Übernachtung mit seiner damaligen Lebensgefährtin am 10.10.2008 im Landgasthof D. in voller Höhe von 80,00 EUR eingereicht hat, obwohl er dazu nicht berechtigt war. Insoweit hat er den auf seine Lebensgefährtin anfallenden Anteil der Übernachtung zu Unrecht von der Beklagten im Rahmen seiner Reisekostenabrechnung abgerechnet und auch tatsächlich erhalten.
- 124
Der Kläger hat insoweit zwar vorgetragen, die Abrechnung des Doppelzimmers auch für seine Lebensgefährtin sei bei der Beklagten üblich gewesen. Im Hinblick auf das substantiierte Vorbringen der Beklagten, dass ein solcher Vorfall niemals bei der Beklagten vorgekommen sei und es ganz im Gegenteil gar nicht gestattet sei, dass Lebenspartner auf Kosten der Beklagten an dienstlichen Veranstaltungen teilnehmen bzw. auf deren Kosten übernachteten, hat der Kläger aber seinen Vortrag nicht näher detailliert gestaltet. Dies wäre aber im Hinblick auf die ihm obliegende Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von hier in Rede stehenden Rechtfertigungsgründen notwendig gewesen. Folglich kann sich der Kläger auch nicht pauschal auf eine entgegenstehende Abrechnungspraxis bei der Beklagten berufen, zumal unklar bleibt, was damit gemeint sein soll. Beispielsfälle hat der Kläger jedenfalls im erstinstanzlichen Rechtszug nicht angeführt. Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg anführen, eine Täuschung der Beklagten habe gar nicht eintreten können, weil diese aufgrund der Teilnehmerliste Kenntnis von der Anwesenheit bzw. Teilnahme seiner damaligen Lebensgefährtin gehabt habe. Denn dies trifft für den hier streitgegenständlichen Vorfall gar nicht zu. Aus der Rechnung über das Doppelzimmer geht nicht hervor, dass er zusammen mit seiner Lebensgefährtin dort übernachtet hat. Angaben, ob überhaupt eine zweite Person übernachtet hat, fehlen. Die Beklagte hat dem gegenüber vorgetragen, von der Teilnahme von Frau A. an der Einweihung vom 10.10.2008 keine Kenntnis gehabt zu haben. Aufgrund der vorgelegten Rechnung hat der Kläger damit auf Seiten der Beklagten einen entsprechenden Irrtum über die Berechtigung der gesamten Rechnungssumme hervorgerufen, was aufgrund der sodann erfolgten Überweisung durch die Buchhaltung der Beklagten zu einer Vermögensverfügung zu ihrem Nachteil und zu einem entsprechenden Schaden geführt hat.
- 125
Die Kammer folgt auch dem Arbeitsgericht auch darin, dass der subjektive Tatbestand des Betruges erfüllt ist. Der Kläger hat vorsätzlich und auch in Bereicherungsabsicht gehandelt. Insoweit wird auf Seite 15, 16 der angefochtenen Entscheidung (Bl. 250, 251 d. A.) Bezug genommen.
- 126
Nichts anderes gilt für die eingereichten Rechnungen für die Bewirtung von Kunden der Beklagten anlässlich der Geschäftsessen vom 03.11.2008, am 20. und 21.11.2008. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts (Seite 16 = Bl. 251 d. A.) Bezug genommen.
- 127
Die Kündigung ist nicht unverhältnismäßig; insbesondere war eine vorherige Abmahnung des Klägers nicht erforderlich.
- 128
Denn es handelt sich vorliegend um mehrere schwere Pflichtverletzungen, Vermögensdelikte, deren Hinnahme durch die Beklagte offensichtlich ausgeschlossen war. Insoweit wird auf Seite 17 (= Bl. 252 d. A.) der angefochten Entscheidung Bezug genommen.
- 129
Auch die letztlich durchzuführende Interessenabwägung endet zum Nachteil des Klägers. Denn der von ihm begangene Betrug in mehreren Fällen ist im Hinblick auf die Umstände des Einzelfalles für die Beklagte nicht hinnehmbar und führte zur Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auch nur für die Dauer der einzuhaltenden Kündigungsfrist.
- 130
Zwar ist auf der einen Seite zugunsten des Klägers seine Betriebszugehörigkeit zu berücksichtigen; sie ist mit über fünf Jahren allerdings nicht allzu lang. Auf der anderen Seite steht der vorsätzlich begangene, vollendete Betrug in mehreren Fällen als eine schwerwiegende Straftat mit entsprechendem Vermögensnachteil für die Beklagte. Damit ist für die Beklagte in einem besonders wichtigen Bereich im Hinblick auch für die dem Kläger angesichts seiner Arbeitstätigkeit zustehenden Freiräume das für die Zusammenarbeit notwendige Vertrauensverhältnis unwiederbringlich zerstört. Die Zusammenarbeit mit Angestellten in leitender Funktion setzt aufgrund ihrer besonderen Führungs- und Vorbildfunktion gegenüber den anderen Mitarbeitern ein besonders hohes Maß an Integrität voraus. Es genügt bereits ein einmaliger Vorfall, um die für die Zusammenarbeit notwendige Vertrauensbasis zu zerstören. Im Hinblick auf die Höhe des Vermögensschadens und die Fortsetzung des Fehlverhaltens gleich in mehreren Fällen kann nicht von einem Bagatelldelikt gesprochen werden.
- 131
Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB von der Beklagten eingehalten worden. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 18, 19 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 253, 254 d. A.) Bezug genommen.
- 132
Die außerordentliche Kündigung ist auch nicht wegen fehlender oder nicht ordnungsgemäßer Anhörung des Betriebsrats unwirksam (§ 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG).
- 133
Die Betriebsratsanhörung war zwar erforderlich, weil der Kläger nicht als leitender Angestellter im Sinne von § 5 Abs. 3 BetrVG anzusehen ist. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts in der angefochtenen Entscheidung (Seite 19 bis 21 = Bl. 254 bis 256 d. A.) Bezug genommen.
- 134
Der Betriebsrat wurde ordnungsgemäß zur außerordentlichen Kündigung am 27.11.2008 angehört. Dies folgt aus dem schriftsätzlichen Vorbringen der Parteien in beiden Rechtszügen sowie der vom Arbeitsgericht und schließlich auch vor dem Landesarbeitsgericht durchgeführten Beweisaufnahme.
- 135
Gemäß § 102 BetrVG ist der Betriebsrat vor jeder Kündigung, auch der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in einem Personalgespräch verabredeten (vgl. BAG 28.06.2005, NZA 2006, 48), durch den Arbeitgeber anzuhören. Anhörung bedeutet insoweit mehr als bloße Information, jedoch weniger als Beratung. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, etwaige Bedenken des Betriebsrats, die dieser rechtzeitig vorträgt, zur Kenntnis zu nehmen, auf sie einzugehen, sie zu erwägen, auf ihre Begründetheit zu überprüfen und ernsthaft in seine Kündigungsüberlegungen einzubeziehen. Insoweit muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat neben den Sozialdaten des Arbeitnehmers die Kündigungsgründe mitteilen. Damit sind nicht nur die wichtigsten Kündigungsgründe gemeint, vielmehr hat der Arbeitgeber den Betriebsrat über alle Tatsachen und subjektiven Vorstellungen zu unterrichten, die ihn zu der Kündigung veranlassen (BAG 24.11.1983, EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 54). Denn § 102 BetrVG soll dem Betriebsrat die Möglichkeit geben, durch seine Stellungnahme auf den Willen des Arbeitgebers einzuwirken und ihn durch Darlegung von Gegengründen unter Umständen von seiner Planung, den Arbeitnehmer zu entlassen, abzubringen. Andererseits muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat nur diejenigen Gründe mitteilen, die nach seiner subjektiven Sicht die Kündigung rechtfertigen und für seinen Kündigungsentschluss maßgebend sind (BAG 13.05.2004, NZA 2004, 1037). Das ist auch dann der Fall, wenn er kündigungsrechtlich objektiv erhebliche Tatsachen nicht mitteilt, weil er auf sie die Kündigung zunächst nicht stützen will. Denn eine nur bei objektiver Würdigung unvollständige Mitteilung führt nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung nach § 102 BetrVG (BAG 11.12.2003, EzA § 102 BetrVG 2001 Nr. 5). Zu berücksichtigen ist zudem, dass der Arbeitgeber nur die aus seiner Sicht tragenden Umstände mitteilen muss (subjektive Determinierung der Mitteilungspflicht des Arbeitgebers; BAG 15.07.2004, EzA § 1 KSchG Soziale Auswahl Nr. 54; vgl. Dörner/Luczak/Wildschütz, a. a. O., Kap. 4, Rz. 439 ff.).
- 136
Ist die Anhörung des Betriebsrats schließlich aus Gründen fehlerhaft, die in seinem Verantwortungsbereich liegen, so ist das für die Wirksamkeit der Anhörung und damit die Kündigung grundsätzlich ohne Bedeutung (BAG 14.06.2004, NZA 2004, 1330; 12.03.2009, EzA § 626 BGB 2002 Nr. 26), selbst wenn sie dem Arbeitgeber bekannt sind, es sei denn, dass er sie selbst veranlasst bzw. beeinflusst hat (BAG 24.06.2004, a. a. O.; 06.10.2005, NZA 2006, 990). Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber nach den Umständen weiß, erkennen oder zumindest vermuten kann, dass die Behandlung der Angelegenheit durch den Betriebsrat nicht ordnungsgemäß erfolgt ist (BAG 24.06.2004, a. a. O., 06.10.2005, a. a. O.). Teilt z. B. der Betriebsratsvorsitzende, obwohl vom Arbeitgeber umfassend informiert, dem Betriebsratgremium vor der Beschlussfassung nicht mit, dass der Arbeitnehmer vor einer verhaltensbedingten Kündigung mehrfach ordnungsgemäß abgemahnt worden ist, ist die Kündigung nicht unwirksam. Denn der Arbeitgeber hat seiner Unterrichtungspflicht durch die Information des Betriebsratsvorsitzenden genügt (LAG Schleswig-Holstein, 26.09.2002, ARST 2003, 190 Ls.). Zum Verantwortungsbereich des Arbeitgebers gehört es allerdings, wenn der Betriebsratsvorsitzende oder ein sonstiges Betriebsratsmitglied fristgemäß Stellung nimmt, der Arbeitgeber aber weiß, dass eine Betriebsratssitzung gar nicht stattgefunden hat (BAG 06.10.2005, NZA 2006, 990).
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Vorliegend ist davon auszugehen, dass Herr D. den Anhörungsbogen betreffend die hier streitgegenständliche außerordentliche Kündigung des Klägers schriftlich gefertigt, Herr B. diese sodann am Vormittag des 27.11.2008 unterzeichnet hat und des Weiteren, dass der Anhörungsbogen, von wem auch immer, am Vormittag des 27.11.2008 sodann dem Betriebsratsvorsitzenden Herrn H. übermittelt worden ist. Insoweit wird auf Seite 21 bis 25 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 256 bis 260 d. A.) Bezug genommen.
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Hinsichtlich des Anspruchs auf Bonuszahlung, Urlaubsabgeltung und deren Berechnung wird auf Seite 25 bis 27 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 260 bis 262 d. A.) Bezug genommen.
- 139
Hinsichtlich der dem Grunde nach zwischen den Parteien nicht streitigen Karenzentschädigung und den Berechnungen wird auf Seite 27 bis 29 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 262 bis 264 d. A.) Bezug genommen.
- 140
Auch das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts.
- 141
Dies gilt zum einen hinsichtlich der Einwendungen gegen den "an sich" zur außerordentlichen Kündigung geeigneten Umstand. Denn insoweit behauptet der Kläger wiederum lediglich unsubstantiiert, auch andere Mitarbeiter der Beklagten hätten bei entsprechenden Gelegenheiten ihre Ehefrauen/Lebenspartnerinnen mitgenommen. Dass sie die dadurch verursachten Mehrkosten bei der Beklagten abgerechnet haben, trägt er nicht im Einzelnen vor. Auch im weiteren werden keinerlei konkrete Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ergeben könnte, dass eine entsprechende Verfahrensweise bei der Beklagten üblich gewesen sein soll. Schließlich hat die Beklagte auch zu Recht darauf hingewiesen, dass es jedenfalls keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht in diesem Zusammenhang gibt.
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Das Berufungsvorbringen beschränkt sich im Übrigen im Rahmen des § 626 BGB darauf, aus der Sicht des Klägers - verständlicherweise - deutlich zu machen, dass er mit der angefochtenen Entscheidung nicht einverstanden ist. Da die Kammer die insofern ausführlich angestellten Überlegungen des Arbeitsgerichts aber voll umfänglich teilt, sind weitere Ausführungen dazu nicht veranlasst.
- 143
Das Berufungsvorbringen ist auch nicht geeignet, vernünftige Zweifel daran zu begründen, dass die notwendige Anhörung des Betriebsrats gemäß § 102 BetrVG nicht ordnungsgemäß erfolgt sein soll. Zwar hat der Kläger behauptet, es sei bei der Beklagten üblich, das notwendige Anhörungsverfahren im Hinblick auf die jeweiligen Unterlagen nachträglich zu dokumentieren, mit Wissen und Wollen des Betriebsratsvorsitzenden. Die in beiden Rechtszügen durchgeführte Beweisaufnahme begründet für diese - ungewöhnliche - Annahme aber keinerlei vernünftige Anhaltspunkte.
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Der Zeuge D. hat nachvollziehbar ausgesagt, dass er den Anhörungsbogen weisungsgemäß - wie von ihm arbeitsvertraglich geschuldet und auch sonst üblich - gefertigt hat. Der Zeuge B. hat bekundet, dass er diesen Bogen unterzeichnet und - wie auch immer - an den Betriebsratsvorsitzenden weitergeleitet hat, der bestätigt hat, ihn erhalten zu haben. Dass im Rahmen der Beweisaufnahme und des schriftsätzlichen Vorbringens insoweit im Detail Abweichungen aufgetreten sind, ist nicht nur nicht ungewöhnlich, sondern spricht eher für die Glaubwürdigkeit der Zeugen, schon im Hinblick auf den Zeitablauf. d. h. den zwischen den streitgegenständlichen Vorfällen und der jeweiligen Zeugeneinvernahme liegenden erheblichen Zeitraum.
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Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Aussage der Zeugin A.. Denn selbst wenn der Zeuge B. die von ihr dargestellte Aussage im Rahmen des persönlichen Gesprächs getätigt haben sollte, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung der Rechtsmäßigkeit der Anhörung. Denn was immer der Zeuge im Einzelnen auch gemeint haben sollte, ergibt sich daraus keineswegs zwingend der Schluss, dass er vom Kündigungsvorgang als solchem erst am Tag nach Ausspruch der Kündigung tatsächlich etwas erfahren haben soll. Vielmehr spricht alles dafür, dass er im Falle entsprechende Äußerungen im Rahmen der konkreten Gesprächssituation unter Umstände eine gewisse Schutzdistanz zwischen sich als Person und der Beklagten als Arbeitgeber, die die Kündigung erklärt hatte, aufbauen wollte, dass ihm die Gesamtsituation letztlich unangenehm war. Denn vernünftige Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge B. als Personalverantwortlicher die Unterschrift unter den Anhörungsbogen, der an den Betriebsrat gerichtet war, nicht selbst geleistet hat, oder aber diesen Bogen erst im Nachhinein gefertigt haben sollte, bestehen nicht.
- 146
Erst recht ergeben sich aus dem vom Kläger im Rahmen des vorliegenden Arbeitsrechtsstreits angestrengten Ermittlungsverfahren 8044 Js 24425/10 keine gegenteilige Anhaltspunkte.
- 147
Zwar hat eine vormalige Personalleiterin, Frau B., als Zeugin ausgesagt, es sei allgemeine Praxis bei der Beklagten gewesen, Betriebsratsanhörungen zu fingieren. Eigene Kenntnisse insoweit konnte sie aber nur für die Zeit ihrer Beschäftigung bei der Beklagten bekunden. Dies war zum einen ein Zeitraum lange vor der streitgegenständlichen Kündigung, d. h. die Zeugin war zu diesem Zeitpunkt bereits ausgeschieden. Zum anderen bezog sich die von ihr behauptete Praxis nicht auf die Tätigkeit von Herrn B. als Personalleiter und - wohl - ihren Nachfolger. Im Übrigen haben die dort vernommenen Zeugen, durchweg Betriebsratsmitglieder und ehemalige Betriebsratsmitglieder, im Wesentlichen übereinstimmend ausgesagt, dass es in der Belegschaft bzw. Teilen der Belegschaft massive Beschwerden über das Verhalten des Klägers im Betrieb der Beklagten gab, die an den Betriebsrat als Gremium herangetragen wurden. Dabei ging es insbesondere um das Verhalten des Klägers bezogen auf seine jetzige Ehefrau im Betrieb, aber auch das Gebaren im Hinblick auf Spesenabrechnungen. Letzteres war offensichtlich deshalb von Belang, weil die Arbeitnehmer der Beklagten im gleichen Zeitraum aufgrund der angespannten wirtschaftlichen Situation erhebliche Anstrengungen mittragen mussten, um den Bestand der Arbeitsverhältnisse letztlich nicht zu gefährden. Dieses Verhalten des Klägers war, so die Zeugen unisono, Gegenstand einer ganzen Reihe von Betriebsratssitzungen, was letztlich zu dem Ergebnis führte, dass der Betriebsrat als Gremium mit einer etwaigen Kündigung des Arbeitsverhältnisses zwischen den Prozessparteien nicht nur einverstanden war, sondern diese sogar ausdrücklich wünschte. Vor diesem Hintergrund ist es besonders fern liegend, davon auszugehen, dass die Beklagte irgendeine Veranlassung gehabt haben könnte, ein fehlerhaftes Beteiligungsverfahren gemäß § 102 BetrVG durchzuführen, da sie ohne weiteres davon ausgehen konnte, dass der Betriebsrat ohne größere Diskussion und insbesondere ohne Vorbehalte der Kündigung zustimmen würde. Vor diesem Hintergrund ist auch nachvollziehbar, dass das Oberlandesgericht Koblenz letztlich durch Beschluss vom 18.07.2011 den Antrag des Klägers, gegen Herrn H. und Herrn B. die Erhebung der öffentlichen Klage zu beschließen, als unzulässig verworfen hat, nachdem zuvor die Staatsanwaltschaft T-Stadt mit Bescheid vom 08.03.2011 das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt hatte. In Bezug auf beide Beschuldigte wurde jeweils der hinreichende Tatverdacht einer falschen uneidlichen Aussage (vor dem Arbeitsgericht) verneint.
- 148
Hinsichtlich der vom Kläger weiterhin geltend gemachten (höheren) Zahlungsansprüche werden zum einen weder neue, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachenbehauptungen aufgestellt, die eine abweichen Beurteilung rechtfertigen könnten. Zum anderen fehlt es auch an nachvollziehbaren rechtlichen Argumenten, die eine Abänderung der Entscheidung des Arbeitsgerichts rechtfertigen könnten.
- 149
Dem gegenüber hat die Berufung der Beklagten Erfolg.
- 150
Denn entgegen der angefochtenen Entscheidung des Arbeitsgericht ist der ausgeurteilte Karenzentschädigungsbetrag ein Brutto-, und nicht ein Nettobetrag. Zum einen hat der Kläger im erstinstanzlichen Rechtszug ausweislich des Klageantrags und auch der dazugehörigen Klagebegründung eine Nettoverurteilung gar nicht geltend gemacht; zum anderen enthält sein Vorbringen in beiden Rechtszügen keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte dafür, warum die Karenzentschädigung ausnahmsweise in seinem Fall als Nettoleistung geschuldet sein könnte. Darauf hat die Beklagte zutreffend hingewiesen. Soweit der Kläger im Berufungsverfahren lediglich darauf hingewiesen hat, der von der Beklagten gezahlte Betrag berücksichtige im Rahmen einer unrichtigen Berechnung das Arbeitslosengeld, führt dies zu keiner Abänderung der angefochtenen Entscheidung, weil sich der ausgeurteilte Betrag weder dem Grunde noch der Höhe nach mit dieser Frage überhaupt auseinandersetzt.
- 151
Auch das weitere Vorbringen des Klägers im aufgrund der Zurückverweisungsentscheidung des Bundesarbeitsgerichts eröffneten weiteren Berufungsverfahrens rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts.
- 152
Zwar hat der Kläger im Hinblick auf den wichtigen Grund i. S. d. § 626 Abs. 1 BGB zutreffend darauf hingewiesen, dass sein Verhalten nicht auf Heimlichkeit angelegt war. Das BAG (21.06.2012 - 2 AZR 153/11) hat insoweit angenommen, dass es für den Grad des Verschuldens und die Möglichkeit einer Wiederherstellung des Vertrauens objektiv einen Unterschied macht, ob es sich bei einer Pflichtverletzung um ein Verhalten handelt, dass insgesamt auf Heimlichkeit angelegt ist oder nicht (siehe auch BAG 10.06.2010 - 2 AZR 541/09).
- 153
Daraus folgt aber lediglich, dass ein auf Heimlichkeit angelegtes Fehlverhalten in besonderem Maße das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen erschüttert. Ist das Verhalten dagegen, wie vorliegend, nicht auf besondere Heimlichkeit angelegt, so folgt daraus keineswegs, dass das Fehlverhalten dann in einem milderen Licht zu bewerten ist. Es handelt sich vielmehr um ein "normales" Fehlverhalten, dass die Kammer entsprechend gewürdigt hat. Dabei hat die Kammer nicht einmal zu Ungunsten des Klägers berücksichtigt, dass sein Verhalten im Hinblick auf die vorgelegten Abrechnungen in besonderem Maße geschickt und für ihn letztlich wenig risikobehaftet war. Denn wenn bei der Bearbeitung der Abrechnungen im Betrieb der Beklagten aufgefallen wäre, dass er auch die für seine Lebensgefährtin angefallenen Kosten abgerechnet hatte, wäre es ihm, ohne größere Nachteile befürchten zu müssen, möglich gewesen, sich darauf zu berufen, einem Irrtum unterlegen zu sein und die vorgelegten Abrechnungen insoweit zu korrigieren bzw. eine Klärung mit seinem Vorgesetzten herbeizuführen, ohne um den Bestand des Arbeitsverhältnisses fürchten zu müssen. Von daher sieht die Kammer keine Veranlassung, von der durchgeführten und dargestellten Interessenabwägung abzuweichen. Soweit der Kläger im Hinblick auf die von ihm nach wie vor bestrittene ordnungsgemäße Beteiligung des Betriebsrates gemäß § 102 BetrVG moniert, die Kammer habe die Aussage des Zeugen B. nicht zutreffend gewürdigt, folgt die Kammer dem nicht. Die Kammer hat in den Urteilsgründen zusammengefasst wiedergegeben, wie sie die Aussage des Zeugen verstanden hat. Wenn dies mit einer subjektiven Einschätzung nach dem Ergebnis der Zeugenvernehmung verbunden ist, darf dies als Ergebnis der Beweisaufnahme so auch dargestellt werden. Abgesehen davon bleibt offen, inwieweit der Gesichtspunkt in irgendeiner Weise entscheidungsrelevant sei könnte.
- 154
Nichts anderes gilt für die weiteren Ausführungen des Klägers, insbesondere im Schriftsatz vom 15.10.2012 (S. 4-7 = Bl. 609-612 d. A.). Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Kläger sich auch nicht ansatzweise mit der Entscheidungsbegründung der Kammer insoweit inhaltlich auseinandersetzt. Im Übrigen hat die Kammer auf Antrag des Klägers die angetretenen Beweise gewürdigt und dies inhaltlich begründet. Warum nunmehr Zeugen vernommen werden sollen, insbesondere zu welchen Tatsachen, lässt sich dem Vorbringen des Klägers nicht entnehmen. Im Hinblick auf die durchgeführte Beweisaufnahme und deren ausführlicher Würdigung genügt es jedenfalls nicht, zu beantragen, "zur Frage der ordnungsgemäßen Betriebsratsanhörung am 27.11.2008", Zeugen zu laden.
- 155
Nach alledem war die Berufung des Klägers zurückzuweisen und die angefochtene Entscheidung auf die Berufung der Beklagten teilweise abzuändern.
- 156
Die Kostenentscheidung einschließlich der Kosten des Nichtzulassungsverfahren folgt aus §§ 97 Abs. 1, 91, 92 ZPO.
- 157
Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.
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(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.
(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen
- 1.
zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats, - 2.
fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats, - 3.
acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats, - 4.
zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats, - 5.
zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats, - 6.
15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats, - 7.
20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.
(3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.
(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.
(5) Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden,
- 1.
wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird; - 2.
wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet.
(6) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.
(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
Wird innerhalb der Berufungsfrist ein Urteil durch eine nachträgliche Entscheidung ergänzt (§ 321), so beginnt mit der Zustellung der nachträglichen Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist auch für die Berufung gegen das zuerst ergangene Urteil von neuem. Wird gegen beide Urteile von derselben Partei Berufung eingelegt, so sind beide Berufungen miteinander zu verbinden.
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, - 3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)
(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.
(1) Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.
(2) Hat der Betriebsrat gegen eine ordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber spätestens innerhalb einer Woche schriftlich mitzuteilen. Äußert er sich innerhalb dieser Frist nicht, gilt seine Zustimmung zur Kündigung als erteilt. Hat der Betriebsrat gegen eine außerordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen, schriftlich mitzuteilen. Der Betriebsrat soll, soweit dies erforderlich erscheint, vor seiner Stellungnahme den betroffenen Arbeitnehmer hören. § 99 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Der Betriebsrat kann innerhalb der Frist des Absatzes 2 Satz 1 der ordentlichen Kündigung widersprechen, wenn
- 1.
der Arbeitgeber bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat, - 2.
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 verstößt, - 3.
der zu kündigende Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann, - 4.
die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen möglich ist oder - 5.
eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Vertragsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat.
(4) Kündigt der Arbeitgeber, obwohl der Betriebsrat nach Absatz 3 der Kündigung widersprochen hat, so hat er dem Arbeitnehmer mit der Kündigung eine Abschrift der Stellungnahme des Betriebsrats zuzuleiten.
(5) Hat der Betriebsrat einer ordentlichen Kündigung frist- und ordnungsgemäß widersprochen, und hat der Arbeitnehmer nach dem Kündigungsschutzgesetz Klage auf Feststellung erhoben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, so muss der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers diesen nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits bei unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigen. Auf Antrag des Arbeitgebers kann das Gericht ihn durch einstweilige Verfügung von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung nach Satz 1 entbinden, wenn
- 1.
die Klage des Arbeitnehmers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint oder - 2.
die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung des Arbeitgebers führen würde oder - 3.
der Widerspruch des Betriebsrats offensichtlich unbegründet war.
(6) Arbeitgeber und Betriebsrat können vereinbaren, dass Kündigungen der Zustimmung des Betriebsrats bedürfen und dass bei Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung der Nichterteilung der Zustimmung die Einigungsstelle entscheidet.
(7) Die Vorschriften über die Beteiligung des Betriebsrats nach dem Kündigungsschutzgesetz bleiben unberührt.
(1) Arbeitnehmer (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, unabhängig davon, ob sie im Betrieb, im Außendienst oder mit Telearbeit beschäftigt werden. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten, die in der Hauptsache für den Betrieb arbeiten. Als Arbeitnehmer gelten ferner Beamte (Beamtinnen und Beamte), Soldaten (Soldatinnen und Soldaten) sowie Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, die in Betrieben privatrechtlich organisierter Unternehmen tätig sind.
(2) Als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht
- 1.
in Betrieben einer juristischen Person die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist; - 2.
die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft oder die Mitglieder einer anderen Personengesamtheit, soweit sie durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit oder zur Geschäftsführung berufen sind, in deren Betrieben; - 3.
Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient, sondern vorwiegend durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art bestimmt ist; - 4.
Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient und die vorwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, sittlichen Besserung oder Erziehung beschäftigt werden; - 5.
der Ehegatte, der Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte ersten Grades, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben.
(3) Dieses Gesetz findet, soweit in ihm nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, keine Anwendung auf leitende Angestellte. Leitender Angestellter ist, wer nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb
- 1.
zur selbständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt ist oder - 2.
Generalvollmacht oder Prokura hat und die Prokura auch im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend ist oder - 3.
regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, wenn er dabei entweder die Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen trifft oder sie maßgeblich beeinflusst; dies kann auch bei Vorgaben insbesondere aufgrund von Rechtsvorschriften, Plänen oder Richtlinien sowie bei Zusammenarbeit mit anderen leitenden Angestellten gegeben sein.
(4) Leitender Angestellter nach Absatz 3 Nr. 3 ist im Zweifel, wer
- 1.
aus Anlass der letzten Wahl des Betriebsrats, des Sprecherausschusses oder von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer oder durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung den leitenden Angestellten zugeordnet worden ist oder - 2.
einer Leitungsebene angehört, auf der in dem Unternehmen überwiegend leitende Angestellte vertreten sind, oder - 3.
ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das für leitende Angestellte in dem Unternehmen üblich ist, oder, - 4.
falls auch bei der Anwendung der Nummer 3 noch Zweifel bleiben, ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das das Dreifache der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreitet.
(1) Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.
(2) Hat der Betriebsrat gegen eine ordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber spätestens innerhalb einer Woche schriftlich mitzuteilen. Äußert er sich innerhalb dieser Frist nicht, gilt seine Zustimmung zur Kündigung als erteilt. Hat der Betriebsrat gegen eine außerordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen, schriftlich mitzuteilen. Der Betriebsrat soll, soweit dies erforderlich erscheint, vor seiner Stellungnahme den betroffenen Arbeitnehmer hören. § 99 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Der Betriebsrat kann innerhalb der Frist des Absatzes 2 Satz 1 der ordentlichen Kündigung widersprechen, wenn
- 1.
der Arbeitgeber bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat, - 2.
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 verstößt, - 3.
der zu kündigende Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann, - 4.
die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen möglich ist oder - 5.
eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Vertragsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat.
(4) Kündigt der Arbeitgeber, obwohl der Betriebsrat nach Absatz 3 der Kündigung widersprochen hat, so hat er dem Arbeitnehmer mit der Kündigung eine Abschrift der Stellungnahme des Betriebsrats zuzuleiten.
(5) Hat der Betriebsrat einer ordentlichen Kündigung frist- und ordnungsgemäß widersprochen, und hat der Arbeitnehmer nach dem Kündigungsschutzgesetz Klage auf Feststellung erhoben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, so muss der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers diesen nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits bei unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigen. Auf Antrag des Arbeitgebers kann das Gericht ihn durch einstweilige Verfügung von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung nach Satz 1 entbinden, wenn
- 1.
die Klage des Arbeitnehmers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint oder - 2.
die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung des Arbeitgebers führen würde oder - 3.
der Widerspruch des Betriebsrats offensichtlich unbegründet war.
(6) Arbeitgeber und Betriebsrat können vereinbaren, dass Kündigungen der Zustimmung des Betriebsrats bedürfen und dass bei Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung der Nichterteilung der Zustimmung die Einigungsstelle entscheidet.
(7) Die Vorschriften über die Beteiligung des Betriebsrats nach dem Kündigungsschutzgesetz bleiben unberührt.
(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.
(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn
- 1.
in Betrieben des privaten Rechts - a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt, - b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat, - 2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts - a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt, - b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.
(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.
(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.
(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.
(1) Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.
(2) Hat der Betriebsrat gegen eine ordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber spätestens innerhalb einer Woche schriftlich mitzuteilen. Äußert er sich innerhalb dieser Frist nicht, gilt seine Zustimmung zur Kündigung als erteilt. Hat der Betriebsrat gegen eine außerordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen, schriftlich mitzuteilen. Der Betriebsrat soll, soweit dies erforderlich erscheint, vor seiner Stellungnahme den betroffenen Arbeitnehmer hören. § 99 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Der Betriebsrat kann innerhalb der Frist des Absatzes 2 Satz 1 der ordentlichen Kündigung widersprechen, wenn
- 1.
der Arbeitgeber bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat, - 2.
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 verstößt, - 3.
der zu kündigende Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann, - 4.
die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen möglich ist oder - 5.
eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Vertragsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat.
(4) Kündigt der Arbeitgeber, obwohl der Betriebsrat nach Absatz 3 der Kündigung widersprochen hat, so hat er dem Arbeitnehmer mit der Kündigung eine Abschrift der Stellungnahme des Betriebsrats zuzuleiten.
(5) Hat der Betriebsrat einer ordentlichen Kündigung frist- und ordnungsgemäß widersprochen, und hat der Arbeitnehmer nach dem Kündigungsschutzgesetz Klage auf Feststellung erhoben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, so muss der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers diesen nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits bei unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigen. Auf Antrag des Arbeitgebers kann das Gericht ihn durch einstweilige Verfügung von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung nach Satz 1 entbinden, wenn
- 1.
die Klage des Arbeitnehmers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint oder - 2.
die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung des Arbeitgebers führen würde oder - 3.
der Widerspruch des Betriebsrats offensichtlich unbegründet war.
(6) Arbeitgeber und Betriebsrat können vereinbaren, dass Kündigungen der Zustimmung des Betriebsrats bedürfen und dass bei Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung der Nichterteilung der Zustimmung die Einigungsstelle entscheidet.
(7) Die Vorschriften über die Beteiligung des Betriebsrats nach dem Kündigungsschutzgesetz bleiben unberührt.
(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.
(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.
(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.
(1) Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.
(2) Hat der Betriebsrat gegen eine ordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber spätestens innerhalb einer Woche schriftlich mitzuteilen. Äußert er sich innerhalb dieser Frist nicht, gilt seine Zustimmung zur Kündigung als erteilt. Hat der Betriebsrat gegen eine außerordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen, schriftlich mitzuteilen. Der Betriebsrat soll, soweit dies erforderlich erscheint, vor seiner Stellungnahme den betroffenen Arbeitnehmer hören. § 99 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Der Betriebsrat kann innerhalb der Frist des Absatzes 2 Satz 1 der ordentlichen Kündigung widersprechen, wenn
- 1.
der Arbeitgeber bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat, - 2.
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 verstößt, - 3.
der zu kündigende Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann, - 4.
die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen möglich ist oder - 5.
eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Vertragsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat.
(4) Kündigt der Arbeitgeber, obwohl der Betriebsrat nach Absatz 3 der Kündigung widersprochen hat, so hat er dem Arbeitnehmer mit der Kündigung eine Abschrift der Stellungnahme des Betriebsrats zuzuleiten.
(5) Hat der Betriebsrat einer ordentlichen Kündigung frist- und ordnungsgemäß widersprochen, und hat der Arbeitnehmer nach dem Kündigungsschutzgesetz Klage auf Feststellung erhoben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, so muss der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers diesen nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits bei unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigen. Auf Antrag des Arbeitgebers kann das Gericht ihn durch einstweilige Verfügung von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung nach Satz 1 entbinden, wenn
- 1.
die Klage des Arbeitnehmers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint oder - 2.
die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung des Arbeitgebers führen würde oder - 3.
der Widerspruch des Betriebsrats offensichtlich unbegründet war.
(6) Arbeitgeber und Betriebsrat können vereinbaren, dass Kündigungen der Zustimmung des Betriebsrats bedürfen und dass bei Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung der Nichterteilung der Zustimmung die Einigungsstelle entscheidet.
(7) Die Vorschriften über die Beteiligung des Betriebsrats nach dem Kündigungsschutzgesetz bleiben unberührt.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.
