Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 12. Dez. 2017 - 8 Sa 151/17

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2017:1212.8Sa151.17.00
bei uns veröffentlicht am12.12.2017

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Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 11.01.2017, Az.: 1 Ca 890/16, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten im Zusammenhang mit einer Zeugnisberichtigung zuletzt allein über die Frage, ob das der Klägerin von der Beklagten schließlich am 09.12.2016 entsprechend den Wünschen der Klägerin inhaltlich geänderte und auf das Datum 31.03.2016 rückdatierte Zeugnis von der Direktorin der Klinik und Poliklinik für Neurologie zu unterzeichnen ist.

2

Die Beklagte ist eine medizinische Einrichtung der J.-G.-Universität C-Stadt und umfasst mehr als 60 Kliniken, Institute und Abteilungen mit nahezu 8.000 Mitarbeitern. Sie verfügt über eine für alle Mitarbeiter zentral zuständige Personalabteilung, die sog. Personalbetreuung.

3

Die Klägerin war aufgrund des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 08.12./12.12.2011 (Bl. 9ff. d. A.) in der Zeit vom 12.12.2011 bis zum 31.03.2016 bei der Beklagten als Klinikmanagerin zu einem Bruttomonatsgehalt i.H.v. 6.250,00 EUR beschäftigt und für die Klinik und Poliklinik für Neurologie tätig.

4

Das der Klägerin ursprünglich von der Beklagten unter dem Datum 04.04.2016 erteilte Zeugnis war u.a. von der Klinikdirektorin der Klinik und Poliklinik für Neurologie unterschrieben. Nachdem die Klägerin diese erste Zeugnisvariante im Verfahren mit dem Az.: 1 Ca 890/16 vor dem Arbeitsgericht Mainz inhaltlich beanstandet hatte, erteilte die Beklagte der Klägerin im Prozessverlauf mit Schreiben vom 09.12.2016 schließlich ein entsprechend der Klageanträge inhaltlich geändertes und auf den 30.03.2016 rückdatiertes Zeugnis. Dieses Zeugnis war jedoch nunmehr unterzeichnet von der Leiterin der Abteilung Personalbetreuung.

5

Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes, des erstinstanzlichen Parteivorbringens und der erstinstanzlichen Sachanträge wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils vom 11.01.2017 – Az.: 1 Ca 890/16 (Bl. 89 ff. d. A.) Bezug genommen.

6

Durch das genannte Urteil hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Unterzeichnung des Zeugnisses durch die Klinikdirektorin habe und gegen die Unterzeichnung des Zeugnisses durch die Personalleiterin der Beklagten keine durchgreifenden Bedenken bestünden.

7

Die Klägerin hat gegen das am 30.03.2017 zugestellte Urteil mit am 11.03.2017 beim Landesarbeitsgericht vorab per Fax eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der Berufungsbegründungsfrist mit beim Landesarbeitsgericht am 30.05.2017 vorab per Fax eingegangenen Schriftsatz begründet.

8

Die Klägerin macht geltend,

9

das Arbeitsgericht habe verkannt, dass das Zeugnis nicht nur von jemanden unterschrieben sein müsse, der ranghöher sei, sondern auch von jemanden, der in der Lage sei, ihre tatsächliche Tätigkeit während des Laufes des Arbeitsverhältnisses zu beurteilen. Diese Voraussetzung erfülle die Leiterin Personalbetreuung nicht. Nur die ihr vorgesetzte Klinikdirektorin könne die Qualität ihrer Arbeit beurteilen und die inhaltliche Verantwortung für die Beurteilung übernehmen. Zudem würden nach ihrem Kenntnisstand alle Zeugnisse, die für Mitarbeiter in der Poliklinik für Neurologie ausgestellt wurden, von der Direktorin Frau Prof. Dr. Z. unterzeichnet, so dass auch zumindest aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz ein Anspruch auf ihre Unterzeichnung bestünde.

10

Die Klägerin beantragt:

11

Das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 11.01.2017 – Az.: 1 Ca 890/16 abzuändern

12

und die Beklagte zu verurteilen, das als Anlage K 8 beigefügte und auf den 31.03.2016 datierte Zeugnis dahingehend zu ändern, dass die Unterschriftsleiste auf S. 2 geändert wird in

13

„Prof. Dr. med. F. Z.

14

Direktorin“

15

und das geänderte Zeugnis von Frau Prof. Dr. med. F. Z. unterzeichnet ist.

16

hilfsweise

17

die Beklagte zu verurteilen, das als Anlage K 8 beigefügte und auf den 31.03.2016 datierte Zeugnis dahingehend zu ändern, dass die Unterschriftsleiste auf S. 2 dahingehend ergänzt wird, dass auch aufgenommen wird

18

„Prof. Dr. med. F. Z.

19

Direktorin“

20

Und das geänderte Zeugnis auch von Frau Prof. Dr. med. F. Z. mitunterzeichnet ist.

21

Die Beklagte beantragt,

22

die Berufung zurückzuweisen.

23

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil als zutreffend und verweist darauf, dass die Klägerin keinen Anspruch auf (Mit-)unterzeichnung durch die Klinikdirektorin habe. Vielmehr habe sie mit Unterzeichnung der Personalleiterin Frau M.-B. den Zeugnisanspruch erfüllt. Dies folge vor allem auch aus der besonders hervorgehobenen Stellung der für die gesamte Universitätsmedizin zuständigen Personalleiterin und den unstreitigen Umstand, dass diese in Bezug auf das in Rede stehende Arbeitsverhältnis berechtigt war, gegenüber der Klägerin das Direktionsrecht auszuüben und sämtliche arbeitsrechtlichen Maßnahmen, insbesondere Versetzungen, Abmahnungen und Kündigungen vorzunehmen. Zudem habe die Personalleiterin auch schon andere Zeugnisse für Mitarbeiter der Klinik für Neurologie allein unterschrieben.

24

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, auf die Sitzungsniederschrift sowie den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

25

Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig.

II.

26

In der Sache selbst hat die zulässige Berufung keinen Erfolg, da sie unbegründet ist. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf die begehrte Berichtigung des Zeugnisses. Sie hat weder Anspruch auf alleinige Unterzeichnung durch die Klinikdirektorin (Hauptantrag) noch auf deren Mitunterzeichnung (Hilfsantrag).

27

 Die mit der Berufung vorgetragenen Gesichtspunkte rechtfertigen keine Abänderung des angefochtenen Urteils.

28

Die zulässige Klage ist sowohl im Hauptantrag als auch im Hilfsantrag unbegründet.

29

1. Die Beklagte hat nämlich den Anspruch der Klägerin auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses aus § 109 GewO (iV,m. § 2 des schriftlichen Arbeitsvertrages iVm. § 30 Abs. 1 des Haustarifvertrages der Universitätsmedizin v. 01.07.2011) mit dem mit Schreiben vom 09.12.2016 der Klägerin übermittelten Zeugnis erfüllt, § 362 Abs.1 BGB.

30

2. Denn entgegen der Auffassung der Klägerin bedarf es hierzu nicht der Unterzeichnung durch die Direktorin der Klinik und Poliklinik für Neurologie, in der die Klägerin als Klinikmanagerin für die Beklagte tätig war.

31

a) Nach § 109 GewO hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Arbeitszeugnis zu erteilen. Das Zeugnis ist schriftlich abzufassen; es bedarf daher der Unterzeichnung (§ 126 BGB). Ist das Zeugnis wegen fehlender oder mangelhafter Unterzeichnung nicht ordnungsgemäß, ist der Zeugnisanspruch des Arbeitnehmers nicht durch Erfüllung erloschen (§ 362 Abs. 1 BGB). Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber verlangen, dass dieser das Zeugnis erneut erstellt, mit einer ordnungsgemäßen Unterschrift versieht und ihm aushändigt (std. Rspr. vgl. BAG 04.10.2005 – 9 AZR 507/04, NZA 2006, 436 ff.; 26.06.2001 - 9 AZR 392/00 - AP BGB § 630 Nr. 27)

32

b) Die Anforderungen an die unterzeichnende Person ergeben sich aus dem Zweck des Zeugnisses. Einerseits soll es dem Arbeitnehmer Aufschluss über seine Beurteilung durch den Arbeitgeber geben. Andererseits dient es der Unterrichtung künftiger Arbeitgeber über die Befähigung des Arbeitnehmers und soll diesem die Suche nach einer neuen Beschäftigung erleichtern. Hierfür ist die Person des Unterzeichnenden von erheblichem Belang. Mit seiner Unterschrift übernimmt der Unterzeichnende als Aussteller des Zeugnisses die Verantwortung für dessen inhaltliche Richtigkeit. Der Dritte, dem das Zeugnis bestimmungsgemäß als Bewerbungsunterlage vorgelegt wird, soll und muss sich darauf verlassen können, dass die Aussagen über Leistung und Verhalten des Arbeitnehmers richtig sind. Dieser Zweck erfordert nicht, dass das Zeugnis vom bisherigen Arbeitgeber selbst oder seinem gesetzlichen Vertretungsorgan gefertigt und unterzeichnet wird. Der Arbeitgeber kann einen unternehmensangehörigen Vertreter als Erfüllungsgehilfen beauftragen, das Zeugnis in seinem Namen zu erstellen. In einem solchen Fall sind jedoch das Vertretungsverhältnis und die Funktion des Unterzeichners anzugeben. Fachliche Zuständigkeit und Rang in der Hierarchie geben Aufschluss über die Kompetenz des Ausstellers und ermöglichen dem Zeugnisleser eine Einschätzung der Richtigkeit der im Zeugnis zur Beurteilung des Arbeitnehmers getroffenen Aussagen (BAG 4. Oktober 2005 -9 AZR 507/04- Rn. 16, NZA 2006, 436 f; BAG 26.06.2001 - 9 AZR 392/00- Rn. 17, DB 2001, 2450). Die Rechtsprechung fordert deshalb, dass ein das Zeugnis unterschreibender Vertreter des Arbeitgebers ranghöher als der Zeugnisempfänger sein muss. Das setzt regelmäßig voraus, dass er dem Arbeitnehmer gegenüber weisungsbefugt war. Dieses Merkmal muss der Zeugnisleser ohne weitere Nachforschungen aus dem Zeugnis ablesen können (BAG 04.10.2005 -9 AZR 507/04- Rn. 17, NZA 2006, 436 f; BAG 26.06.2001 -9 AZR 392/00- Rn. 17, DB 2001, 245 ).

33

c) Diese für die Privatwirtschaft vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Rechts-sätze sind auch auf ein Zeugnis anzuwenden, das ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes schuldet (BAG 04.10.2005 -9 AZR 507/04- Rn. 18f, NZA 2006, 436 f).

34

d) Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze hat die Beklagte mit dem streitgegenständlichen Zeugnis den Zeugnisanspruch erfüllt. Zutreffend hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass die Leiterin der Abteilung Personalbetreuung bzgl. aller wesentlichen arbeitgeberseitigen Maßnahmen gegenüber der Klägerin weisungsbefugt und damit im Sinne der Rechtsprechung ranghöher war. Schließlich lässt sich die ranghöhere Position der Leiterin der Personalbetreuung für einen Zeugnisleser auch ohne weiteres aus dem ausgestellten Zeugnis entnehmen. So ist ihre Funktion auf der Unterschriftsleiste angegeben. Zudem ist das Zeugnis auf dem Geschäftsbogen der Beklagten und nicht dem der Klinik und Poliklinik für Neurologie erstellt. Schließlich weist auch der Zeugnisinhalt klar aus, dass die Klägerin allein die Verwaltungsaufgaben einer der 60 Kliniken der Beklagten als Klinikmanagerin wahrnahm, während die Unterzeichnende sich für die gesamte Beklagte als verantwortlich ausweist.

35

3. Mit ihrer Berufung wendet sich die Klägerin dementsprechend auch nicht mehr dagegen, dass die zuletzt das Zeugnis unterzeichnende Leiterin der Personalbetreuung ranghöher im Sinne der Rechtsprechung ist. Vielmehr vertritt sie den Standpunkt, dass es hierauf letztlich nicht ankomme, da erforderlich sei, dass der Unterzeichnende die inhaltliche Arbeit der zu beurteilenden Person auch tatsächlich aufgrund eigener persönlicher Kenntnis beurteilen und damit die Verantwortung für die im Zeugnis enthaltenen Bewertungen und Tätigkeiten übernehmen könne.

36

Dieser Einwand geht jedoch fehl. So ist es auch für den öffentlichen Dienst anerkannt, dass etwa bei größeren Behörden zur Entlastung eine Delegation üblich ist (vgl. BAG 04.10.2005 -9 AZR 507/04 - Rn. 19, NZA 2006, 436 f.). Es versteht sich in einer arbeitsteiligen Organisation letztlich von selbst, dass der Arbeitgeber die Verpflichtung auch durch andere Betriebsangehörige wahrnehmen lassen kann.

37

Dementsprechend kann auch im öffentlichen Dienst die Ausstellung von Zeugnissen dem für die Personalverwaltung zuständigen Geschäftsbereich übertragen werden. Es ist in der Praxis auch sinnvoll, dass die zentrale Ausstellung der Zeugnisse durch die Personalabteilung vorgenommnen wird, um zu gewährleisten, dass das Zeugnis nach objektiven Grundsätzen abgefasst und vor allem in Form und Formulierung in vergleichbaren Fällen einheitlich gestaltet wird.

38

Der Arbeitgeber kann sich so die Sachkunde des mit Personalangelegenheiten betrauten leitenden Bediensteten hinsichtlich der formellen und materiellen Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Zeugnis iSd. § 109 GewO35 TV-L, § 35 TVöD) zu Nutzen machen. Dabei kann je nach den Umständen des Einzelfalles ihm weitergehend die alleinige Zeichnungsbefugnis übertragen werden. Allerdings kann der Arbeitgeber dabei die Unterschriftsleistung nicht beliebig delegieren. Beschränkungen ergeben sich aus dem Zweck des Zeugnisses, die Suche nach einer neuen Beschäftigung zu erleichtern. Um nicht den Anschein einer Geringschätzung des zu beurteilenden Arbeitnehmers zu wecken, muss deshalb die mit der Ausstellung des Zeugnisses beauftragte Person dem Zeugnisempfänger übergeordnet sein, damit ihrem Urteil das entsprechende Gewicht beigemessen werden kann (vgl. BAG 04.10.2005 -9 AZR 507/04 - Rn. 20, NZA 2006, 436 f.). Der Beurteilende muss deshalb – aus dem Zeugnis ablesbar – ranghöher als der Zeugnisempfänger sein, wie dies vorliegend der Fall ist.

39

Hingegen ist es für das Vertrauen in die Richtigkeit insbesondere der Beurteilung im qualifizierenden Teil des Zeugnisses grundsätzlich nicht zusätzlich notwendig, dass der als Erfüllungsgehilfe Herangezogene den Zeugnisempfänger auch auf Grund eigener Zusammenarbeit selbstständig beurteilen kann. Vielmehr ist es nicht zu beanstanden, dass der Zeugnisaussteller der Hilfe durch Beurteilungsbeiträge anderer bedarf. Dies ist in der Praxis nicht unüblich, da häufig schon wegen der Dauer eines Arbeitsverhältnisses und wechselnder Arbeitsaufgaben der Zeugnisersteller auf die Informationen Dritter angewiesen ist. Die aus dem Zeugnis ablesbare mangelnde eigene fachliche Beurteilungsmöglichkeit des Zeugniserstellers ist für den Zeugnisleser unerheblich, wenn sie durch die dem Beurteilenden übertragene Vertretungsbefugnis kompensiert wird (vgl. BAG 04.10.2005 -9 AZR 507/04 - Rn. 17, NZA 2006, 436 f). Denn auch dann wird den Erwartungen genüge getan und eben nicht der Eindruck der Geringschätzung oder der Anschein der Distanzierung vom Zeugnisinhalt vermittelt.

40

Daraus folgt zugleich auch, dass die Klägerin ihr Begehren ebenso wenig darauf stützen kann, dass das Zwischenzeugnis bzw. die erste von ihr beanstandete Variante des Endzeugnisses von der Direktorin der Klinik und Poliklinik für Neurologie unterzeichnet worden waren, denn eine diesbezügliche Personenidentität kann grundsätzlich nicht verlangt werden, solange die Neuausstellung – wie vorliegend geschehen – nur durch eine ranghöhere Person im Sinne der Rechtsprechung erfolgt. Zumal vorliegend die Leiterin der Personalbetreuung ebenso wie die Klägerin in der Verwaltung der Beklagten tätig sind und damit auch die Leiterin der Personalbetreuung nicht völlig fachfremd ist, sondern vielmehr auch nach Außen eine gewisse Fachkompetenz besitzt.

41

4. Zwar kann sich schließlich aus den besonderen Umständen der Arbeitsorganisation eine abweichende Praxis und Verkehrsanschauung hinsichtlich des Zeugnisausstellers ergebenSo ist im Bereich der Krankenhausärzte eine Mitunterzeichnung des Arbeitszeugnisses durch den Fachvorgesetzten (Chefarzt) üblich und zum Teil tariflich vorgesehen (Nr. 12 SR 2c BAT, § 37 Abs. 3 AVR; vgl. LAG Hamm, 21.12.1993 – 4 Sa 880/93). Dies erklärt sich indessen aus der besonderen Organisationsstruktur und dem Umstand, dass die Letztverantwortung im medizinischen Bereich dem Chefarzt und nicht dem Krankenhausgeschäftsführer übertragen ist (LAG Hamm 14.01.2010 -8 Sa 1132/09 – Rn. 13 – juris). Die Klägerin hat jedoch für den Bereich der Verwaltung der Krankenhäuser weder im Allgemeinen noch unter den hier konkret vorliegenden Verhältnissen eine vergleichbare Trennung der Verantwortungsbereiche und Kompetenzen dargelegt, noch ist eine solche ersichtlich. Allein die von der Klägerin aufgestellte und von der Beklagten bestrittene und nicht weiter substantiierte Behauptung, dass nach ihrem Kenntnisstand alle Zeugnisse, die für Mitarbeiter in der Poliklinik ausgestellt wurden, von der Direktorin unterzeichnet worden seien, reicht hierfür nicht aus. Denn hiermit legt die Klägerin insbesondere nicht dar, dass es eine abweichende Verkehrsanschauung hinsichtlich des Zeugnisausstellers im Krankenhausbereich für den Bereich der Verwaltung oder speziell für die Funktion des Klinikmanagements gibt.

42

5. Einen Anspruch auf Unterzeichnung durch die Klinikleiterin kann die Klägerin schließlich auch nicht auf den allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz stützen. Es fehlt bereits an einer substantiierten Darlegung einer sachlich nicht gerechtfertigten Schlechterstellung der Klägerin, zumal der Arbeitgeber grundsätzlich auch bei einer Neuausstellung eines Zeugnisses frei ist, hiermit einen anderen ranghöheren Mitarbeiter zu beauftragen. Die Klägerin hat bereits keine insoweit vergleichbaren Fälle angeführt.

43

6. Der Hauptantrag war daher unbegründet, ebenso war daher auch der Hilfsantrag unbegründet, da es zur Erfüllung des Zeugnisanspruches auch keiner Mitunterzeichnung der Direktorin bedurfte. Eine solche wäre nur dann erforderlich, wenn ansonsten dies vom Zeugnisleser als eine Missachtung der Klägerin angesehen werden könnte, was vorliegend wie soeben unter II. 2. d) bis 4. dargelegt jedoch unter keinem Gesichtspunkt der Fall ist. Für eine Mitunterzeichnung des Zeugnisses durch die Direktorin besteht damit vorliegend kein Bedarf.

III.

44

Die Kosten ihrer erfolglosen Berufung hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Klägerin zu tragen.

45

Eine Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.

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(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken.

(2) Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein. Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen.

(3) Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

(1) Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken.

(2) Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein. Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen.

(3) Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.

(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.

(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

Bei der Beendigung eines dauernden Dienstverhältnisses kann der Verpflichtete von dem anderen Teil ein schriftliches Zeugnis über das Dienstverhältnis und dessen Dauer fordern. Das Zeugnis ist auf Verlangen auf die Leistungen und die Führung im Dienst zu erstrecken. Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Wenn der Verpflichtete ein Arbeitnehmer ist, findet § 109 der Gewerbeordnung Anwendung.

(1) Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken.

(2) Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein. Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen.

(3) Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.