Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss, 20. März 2008 - 2 Ta 45/08
Gericht
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 6.2.2008 - 6 Ca 3294/07 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
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Mit ihrer Beschwerde erstrebt die Klägerin Bewilligung der Prozesskostenhilfe.
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Die Klägerin ist 1990 geboren und stand seit dem 20.08.2007 in einem Ausbildungsverhältnis mit der Beklagten. Nach Anhörung des Betriebsrats mit Schreiben vom 07.11.2007 kündigte die Beklagte das Ausbildungsverhältnis innerhalb der Probezeit zum 16.11.2007. Dabei fertigte die Beklagte am gleichen Tag zwei Kündigungsschreiben. Das erste Schreiben war an die Klägerin adressiert, das zweite an ihre Eltern. Wegen der Einzelheiten wird auf die Kündigungsschreiben vom 16.11.2007 verwiesen (Bl. 21 f. d. A.). Beide Schreiben wurden der Klägerin gegen Unterschrift mit der Bitte um Aushändigung an die Eltern übergeben. Die Klägerin zeigte beide Schreiben ihren Eltern.
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Nach dem Spruch des Schlichtungsausschusses der IHK Lübeck vom 20.12.2007, den die Beklagte nicht anerkannt hat, hat die Klägerin am 21.12.2007 Klage erhoben vor dem Arbeitsgericht Lübeck. Sie hat beantragt,
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festzustellen, dass das Ausbildungsverhältnis durch die Kündigung vom 16.11.07, zugegangen am 16.11.07, nicht aufgelöst worden ist, sondern weiter fortbesteht.
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Zugleich hat sie beantragt, ihr hierfür Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Zur Begründung der Klage hat sie vorgetragen, die an sie adressierte Kündigung sei wegen Formmangels unwirksam. Denn sie sei ihren Sorgeberechtigten nicht zugestellt worden.
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In der mündlichen Verhandlung vom 31.1.2008, in der die Parteien sich dahingehend verglichen haben, dass das Ausbildungsverhältnis beendet werde, hat die Klägerin erklärt, sie habe beide Kündigungsschreiben erhalten und ihren Eltern gezeigt. Mit Beschluss vom 06.02.2008 hat das Arbeitsgericht den Antrag auf Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht zurückgewiesen. Zwar sei die an die Klägerin direkt gerichtete Kündigung unwirksam. Allerdings sei die an die Eltern gerichtete Kündigung wirksam, da sie den Eltern zugegangen sei und nicht innerhalb der Frist des § 4 S. 1 KSchG angegriffen wurde. Die Klägerin sei Botin der Beklagten gewesen.
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Gegen diesen am 07.02.2008 zugestellten Beschluss richtet sich die am 03.03.2008 beim Arbeitsgericht eingegangene Beschwerde. Die Klägerin vertritt die Auffassung, es liege nur eine Kündigungserklärung vor. Diese Kündigung sei einmal an die Klägerin und einmal an die Eltern adressiert worden. Im Übrigen sei die Klägerin nicht Botin der Beklagten gewesen, da ein förmlicher Auftrag fehle. Die Eltern der Klägerin hätten nur zufällig von der Kündigung erfahren. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht als Beschwerdegericht vorgelegt.
II.
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Die sofortige Beschwerde der Klägerin hat nicht Erfolg.
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Die Beschwerde ist gem. § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässig, jedoch nicht begründet.
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Gem. § 114 ZPO erhält eine Partei Prozesskostenhilfe, wenn sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Eine hinreichende Erfolgsaussicht liegt nicht vor. Das Vorgehen der Klägerin gegen die Kündigung vom 16.11.2007 bietet aufgrund ihrer Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
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1. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht der vom Arbeitsgericht vorgenommenen Begründung nicht gänzlich folgen kann. Der Auffassung des Arbeitsgerichts, es lägen zwei eigenständige Kündigungserklärungen vor, kann nicht zugestimmt werden. Vielmehr hat die Beklagte lediglich eine Kündigung ausgesprochen. Das Arbeitsgericht hat zwar zu Recht festgestellt, dass eine direkt an die - minderjährige - Klägerin gerichtete Kündigung unwirksam wäre. Voraussetzung ihrer Wirksamkeit ist der Zugang beim Empfänger. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit einem minderjährigen Arbeitnehmer muss nach § 131 BGB gegenüber dem gesetzlichen Vertreter erklärt werden. Das sind die Eltern, § 1626 BGB, die allein zur Entgegennahme der Kündigung befugt sind. Notwendig ist, dass die Erklärung an den gesetzlichen Vertreter gerichtet ist. Es reicht nicht, dass dieser zufällig von dem Schreiben an den Minderjährigen erfährt (Palandt/Heinrichs/Ellenberger, BGB, 67. Aufl. 2008, § 131 Rz. 2).
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Eine an die minderjährige Klägerin gerichtete Kündigung genügt demnach nicht. Insofern hätte das Arbeitsgericht bei Annahme zweier eigenständiger Kündigungen konsequenterweise dem Antrag stattgeben müssen. Denn der prozessuale Streitgegenstand wird durch den Klagantrag sowie den zur Begründung vorgetragenen Sachverhalt bestimmt (Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 28. Aufl. 2007, Einl. II Rz. 10). Insbesondere bei einem unbestimmten Antrag ist der Vortrag des Klägers zur Individualisierung des Streitgegenstandes durch Auslegung heranzuziehen (Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 5. Aufl. 2004, § 81 Rz. 34). Nach Ansicht des Arbeitsgerichts hat sich die Klägerin mit ihrer Kündigungsschutzklage nur gegen die an sie gerichtete Kündigung gewehrt. Streitgegenstand war danach auch nur diese angegriffene Kündigung, die das Arbeitsgericht als unwirksam befunden hat. Insofern war es dem Arbeitsgericht jedoch verwehrt, in seinem Beschluss vom 06.02.2008 die zweite Kündigung heranzuziehen und danach die Erfolgsaussichten der Klage zu verneinen.
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2. Der Antrag ist dennoch unbegründet, da die Klage nicht hinreichende Erfolgsaussicht hat. Nach dem Vortrag der Klägerin steht fest, dass das Ausbildungsverhältnis durch eine wirksame Kündigung vom 16.11.2007 aufgelöst wurde. Es liegt lediglich eine Kündigungserklärung der Beklagten, gerichtet an die Eltern der Klägerin, vor. Diese ist ihnen auch zugegangen.
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Die Auslegung der zwei Kündigungsschreiben vom 16.11.2007 ergibt, dass die Beklagte nur eine Kündigung gegenüber den gesetzlichen Vertretern der Klägerin ausgesprochen hat. Mit dem an die Klägerin gerichteten Schreiben wollte die Beklagte dieser lediglich Kenntnis von der Kündigung verschaffen. Die Kündigungsschreiben vom selben Tag sind hinsichtlich der Erklärung der Kündigung vom Wortlaut her nahezu identisch. Sie unterscheiden sich nur aufgrund der unterschiedlichen Anrede der Adressaten. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts ergibt sich aber aus der unterschiedlichen Adressierung nicht, dass die Beklagte zwei eigenständige Willenserklärungen abgegeben hat. Vielmehr ist unter Berücksichtigung des weitergehenden Wortlauts des Schreibens an die Klägerin davon auszugehen, dass die Beklagte diese über die Beendigung des Ausbildungsverhältnis sowie dessen Abwicklung schriftlich in Kenntnis gesetzt hat. Über die Kündigung hinaus befindet sich in dem an die Klägerin gerichteten Schreiben der Hinweis gem. §§ 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 3, 37b SGB III. Danach ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitnehmer im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses darauf hinzuweisen, dass sich dieser bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden hat. Ferner enthält das Schreiben die Aufforderung zur Rückgabe der Firmenkleidung sowie die Mitteilung, die Klägerin werde ihre Arbeitspapiere am Ende des Monats erhalten. Empfänger dieser Mitteilungen und Hinweise, die nicht rechtsgeschäftlicher Natur sind, war allein die Klägerin. Für die Beklagte bestand aufgrund der zu regelnden Abwicklung des Ausbildungsverhältnisses und der gesetzlichen Informationspflicht gerade ein Anlass, sich schriftlich auch an die Klägerin zu wenden. Im Zusammenhang mit dem Schreiben an die Eltern vom selben Tag, das nur die Erklärung der Kündigung enthält, ist daraus gerade zu schließen, dass die eigentliche Kündigung nur einmal gegenüber den gesetzlichen Vertretern der Klägerin erfolgen sollte.
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Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Kündigungserklärung den Eltern der Klägerin wirksam zugegangen ist. Nach § 130 Abs. 1 S. 1 BGB ist eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Zugegangen ist eine Willenserklärung, wenn sie so in den Bereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen Umständen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen (Palandt/Heinrichs/Ellenberger, a. a. O., § 130 Rz. 5). Dabei kann die Zugangsvermittlung auch durch Dritte, auf Seiten des Erklärenden durch sog. Erklärungsboten, erfolgen. Da die Übermittlung einer Willenserklärung durch einen Boten nicht rechtsgeschäftlicher Natur ist, braucht der Bote selbst nicht geschäftsfähig zu sein (Palandt/Heinrichs, a. a. O., Einf. v § 164 Rz. 11).
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Die Klägerin wurde von der Beklagten als Erklärungsbotin für die an ihre Eltern gerichtete Kündigung eingesetzt. Sie sollte das Schreiben überreichen und hat es ihren Eltern auch gezeigt. Nicht erforderlich ist förmliche Beauftragung. Die von der Beklagten geäußerte Bitte, die von der Klägerin nicht bestritten worden ist, reicht aus. Es genügt auch für einen wirksamen Zugang der Kündigungserklärung, dass die Klägerin ihren Eltern das Kündigungsschreiben gezeigt hat. Selbst wenn die Klägerin, die bei ihren Eltern wohnt, das Schriftstück anschließend wieder an sich genommen haben sollte, konnten die Eltern von dem Inhalt ausreichend Kenntnis nehmen. Das Schreiben gelangte in den räumlichen Machtbereich der Eltern. Vom Inhalt einer Kündigungserklärung kann auch ausreichend Kenntnis genommen werden, wenn das Schriftstück nur zum Durchlesen überlassen wurde (BAG Urteil v. 04.11.2004 - 2 AZR 17/04 - NZA 2005, 513).
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Die wirksam zugegangene Kündigung gilt gemäß § 7 KSchG wegen Versäumung der Klagefrist des § 4 S. 1 KSchG nicht als von Anfang an rechtswirksam.
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Die Klägerin hat die zweiwöchige Frist des § 111 Abs. 2 S. 3 ArbGG eingehalten. Da nur eine Kündigungserklärung vorliegt, konnte der Schlichtungsausschuss der IHK Lübeck nur zu dieser Kündigung gem. § 111 Abs. 2 ArbGG angerufen werden. Auf die Einhaltung der Drei-Wochen-Frist der §§ 13 Abs. 2 S. 2, 4 S. 1 KSchG im Falle außerordentlicher Kündigungen kommt es deshalb nicht an, da diese Vorschriften auf das Berufsausbildungsverhältnis jedenfalls dann nicht anzuwenden sind, wenn gem. § 111 Abs. 2 S. 5 ArbGG eine Verhandlung vor einen Schlichtungsausschuss stattfinden muss (BAG Urteil v. 13.04.1989 - 2 AZR 441/88 - BAGE 61, 258; BAG Urteil v. 26.01.1999 - 2 AZR 134/98 - NZA 1999, 934).
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Die Klägerin kann sich jedoch nicht auf Unwirksamkeit der Kündigung berufen. Die Beklagte war gem. § 22 Abs. 1 BBiG auch berechtigt, das Ausbildungsverhältnis innerhalb der Probezeit fristlos ohne Angaben von Gründen zu beenden. Sozialwidrigkeit kann von der Klägerin nicht geltend gemacht werden, da das Kündigungsschutzgesetz angesichts der tatsächlichen Dauer des Ausbildungsverhältnisses von unter sechs Monaten nicht anwendbar ist, § 1 Abs. 1 KSchG. Betriebsverfassungsrechtliche Unwirksamkeitsgründe liegen nicht vor. Die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats gem. § 102 BetrVG ist nicht bestritten worden.
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Nach alledem kommt eine Bewilligung der Prozesskostenhilfe nicht in Betracht.
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Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht ersichtlich.
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Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Rechtsanwalt
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Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Im Falle des § 2 ist die Klage auf Feststellung zu erheben, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist. Hat der Arbeitnehmer Einspruch beim Betriebsrat eingelegt (§ 3), so soll er der Klage die Stellungnahme des Betriebsrats beifügen. Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab.
(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.
(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.
(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.
(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Wird die Willenserklärung einem Geschäftsunfähigen gegenüber abgegeben, so wird sie nicht wirksam, bevor sie dem gesetzlichen Vertreter zugeht.
(2) Das Gleiche gilt, wenn die Willenserklärung einer in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Person gegenüber abgegeben wird. Bringt die Erklärung jedoch der in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Person lediglich einen rechtlichen Vorteil oder hat der gesetzliche Vertreter seine Einwilligung erteilt, so wird die Erklärung in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihr zugeht.
(1) Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).
(2) Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln. Sie besprechen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an.
(3) Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Gleiches gilt für den Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist.
(1) Die Agenturen für Arbeit erbringen insbesondere Dienstleistungen für Arbeitgeber, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, indem sie
- 1.
Arbeitgeber regelmäßig über Ausbildungs- und Arbeitsmarktentwicklungen, Ausbildungsuchende, Fachkräfteangebot und berufliche Bildungsmaßnahmen informieren sowie auf den Betrieb zugeschnittene Arbeitsmarktberatung und Vermittlung anbieten und - 2.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Vorbereitung der Berufswahl und zur Erschließung ihrer beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten beraten, Vermittlungsangebote zur Ausbildungs- oder Arbeitsaufnahme entsprechend ihren Fähigkeiten unterbreiten sowie sonstige Leistungen der Arbeitsförderung erbringen.
(2) Die Arbeitgeber haben bei ihren Entscheidungen verantwortungsvoll deren Auswirkungen auf die Beschäftigung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und von Arbeitslosen und damit die Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitsförderung einzubeziehen. Sie sollen dabei insbesondere
- 1.
im Rahmen ihrer Mitverantwortung für die Entwicklung der beruflichen Leistungsfähigkeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Anpassung an sich ändernde Anforderungen sorgen, - 2.
vorrangig durch betriebliche Maßnahmen die Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitsförderung sowie Entlassungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vermeiden, - 3.
Arbeitnehmer vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses frühzeitig über die Notwendigkeit eigener Aktivitäten bei der Suche nach einer anderen Beschäftigung sowie über die Verpflichtung zur Meldung nach § 38 Abs. 1 bei der Agentur für Arbeit informieren, sie hierzu freistellen und die Teilnahme an erforderlichen Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung ermöglichen.
(3) Die Arbeitgeber sollen die Agenturen für Arbeit frühzeitig über betriebliche Veränderungen, die Auswirkungen auf die Beschäftigung haben können, unterrichten. Dazu gehören insbesondere Mitteilungen über
- 1.
zu besetzende Ausbildungs- und Arbeitsstellen, - 2.
geplante Betriebserweiterungen und den damit verbundenen Arbeitskräftebedarf, - 3.
die Qualifikationsanforderungen an die einzustellenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, - 4.
geplante Betriebseinschränkungen oder Betriebsverlagerungen sowie die damit verbundenen Auswirkungen und - 5.
Planungen, wie Entlassungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vermieden oder Übergänge in andere Beschäftigungsverhältnisse organisiert werden können.
(4) Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben bei ihren Entscheidungen verantwortungsvoll deren Auswirkungen auf ihre beruflichen Möglichkeiten einzubeziehen. Sie sollen insbesondere ihre berufliche Leistungsfähigkeit den sich ändernden Anforderungen anpassen.
(5) Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben zur Vermeidung oder zur Beendigung von Arbeitslosigkeit insbesondere
(1) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.
(2) Auf die Wirksamkeit der Willenserklärung ist es ohne Einfluss, wenn der Erklärende nach der Abgabe stirbt oder geschäftsunfähig wird.
(3) Diese Vorschriften finden auch dann Anwendung, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben ist.
Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6), so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam; ein vom Arbeitnehmer nach § 2 erklärter Vorbehalt erlischt.
Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Im Falle des § 2 ist die Klage auf Feststellung zu erheben, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist. Hat der Arbeitnehmer Einspruch beim Betriebsrat eingelegt (§ 3), so soll er der Klage die Stellungnahme des Betriebsrats beifügen. Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab.
(1) Soweit nach anderen Rechtsvorschriften andere Gerichte, Behörden oder Stellen zur Entscheidung oder Beilegung von Arbeitssachen zuständig sind, treten an ihre Stelle die Arbeitsgerichte. Dies gilt nicht für Seemannsämter, soweit sie zur vorläufigen Entscheidung von Arbeitssachen zuständig sind.
(2) Zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Auszubildenden aus einem bestehenden Berufsausbildungsverhältnis können im Bereich des Handwerks die Handwerksinnungen, im übrigen die zuständigen Stellen im Sinne des Berufsbildungsgesetzes Ausschüsse bilden, denen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in gleicher Zahl angehören müssen. Der Ausschuß hat die Parteien mündlich zu hören. Wird der von ihm gefällte Spruch nicht innerhalb einer Woche von beiden Parteien anerkannt, so kann binnen zwei Wochen nach ergangenem Spruch Klage beim zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden. § 9 Abs. 5 gilt entsprechend. Der Klage muß in allen Fällen die Verhandlung vor dem Ausschuß vorangegangen sein. Aus Vergleichen, die vor dem Ausschuß geschlossen sind, und aus Sprüchen des Ausschusses, die von beiden Seiten anerkannt sind, findet die Zwangsvollstreckung statt. Die §§ 107 und 109 gelten entsprechend.
(1) Die Vorschriften über das Recht zur außerordentlichen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses werden durch das vorliegende Gesetz nicht berührt. Die Rechtsunwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung kann jedoch nur nach Maßgabe des § 4 Satz 1 und der §§ 5 bis 7 geltend gemacht werden. Stellt das Gericht fest, dass die außerordentliche Kündigung unbegründet ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat auf seinen Antrag das Gericht das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen. Das Gericht hat für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses den Zeitpunkt festzulegen, zu dem die außerordentliche Kündigung ausgesprochen wurde. Die Vorschriften der §§ 10 bis 12 gelten entsprechend.
(2) Verstößt eine Kündigung gegen die guten Sitten, so finden die Vorschriften des § 9 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und der §§ 10 bis 12 entsprechende Anwendung.
(3) Im Übrigen finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 auf eine Kündigung, die bereits aus anderen als den in § 1 Abs. 2 und 3 bezeichneten Gründen rechtsunwirksam ist, keine Anwendung.
(1) Soweit nach anderen Rechtsvorschriften andere Gerichte, Behörden oder Stellen zur Entscheidung oder Beilegung von Arbeitssachen zuständig sind, treten an ihre Stelle die Arbeitsgerichte. Dies gilt nicht für Seemannsämter, soweit sie zur vorläufigen Entscheidung von Arbeitssachen zuständig sind.
(2) Zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Auszubildenden aus einem bestehenden Berufsausbildungsverhältnis können im Bereich des Handwerks die Handwerksinnungen, im übrigen die zuständigen Stellen im Sinne des Berufsbildungsgesetzes Ausschüsse bilden, denen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in gleicher Zahl angehören müssen. Der Ausschuß hat die Parteien mündlich zu hören. Wird der von ihm gefällte Spruch nicht innerhalb einer Woche von beiden Parteien anerkannt, so kann binnen zwei Wochen nach ergangenem Spruch Klage beim zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden. § 9 Abs. 5 gilt entsprechend. Der Klage muß in allen Fällen die Verhandlung vor dem Ausschuß vorangegangen sein. Aus Vergleichen, die vor dem Ausschuß geschlossen sind, und aus Sprüchen des Ausschusses, die von beiden Seiten anerkannt sind, findet die Zwangsvollstreckung statt. Die §§ 107 und 109 gelten entsprechend.
(1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
(2) Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden
- 1.
aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist, - 2.
von Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn sie die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen wollen.
(3) Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen des Absatzes 2 unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen.
(4) Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind. Ist ein vorgesehenes Güteverfahren vor einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt.
(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.
(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn
- 1.
in Betrieben des privaten Rechts - a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt, - b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat, - 2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts - a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt, - b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.
(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.
(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.
(1) Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.
(2) Hat der Betriebsrat gegen eine ordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber spätestens innerhalb einer Woche schriftlich mitzuteilen. Äußert er sich innerhalb dieser Frist nicht, gilt seine Zustimmung zur Kündigung als erteilt. Hat der Betriebsrat gegen eine außerordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen, schriftlich mitzuteilen. Der Betriebsrat soll, soweit dies erforderlich erscheint, vor seiner Stellungnahme den betroffenen Arbeitnehmer hören. § 99 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Der Betriebsrat kann innerhalb der Frist des Absatzes 2 Satz 1 der ordentlichen Kündigung widersprechen, wenn
- 1.
der Arbeitgeber bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat, - 2.
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 verstößt, - 3.
der zu kündigende Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann, - 4.
die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen möglich ist oder - 5.
eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Vertragsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat.
(4) Kündigt der Arbeitgeber, obwohl der Betriebsrat nach Absatz 3 der Kündigung widersprochen hat, so hat er dem Arbeitnehmer mit der Kündigung eine Abschrift der Stellungnahme des Betriebsrats zuzuleiten.
(5) Hat der Betriebsrat einer ordentlichen Kündigung frist- und ordnungsgemäß widersprochen, und hat der Arbeitnehmer nach dem Kündigungsschutzgesetz Klage auf Feststellung erhoben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, so muss der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers diesen nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits bei unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigen. Auf Antrag des Arbeitgebers kann das Gericht ihn durch einstweilige Verfügung von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung nach Satz 1 entbinden, wenn
- 1.
die Klage des Arbeitnehmers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint oder - 2.
die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung des Arbeitgebers führen würde oder - 3.
der Widerspruch des Betriebsrats offensichtlich unbegründet war.
(6) Arbeitgeber und Betriebsrat können vereinbaren, dass Kündigungen der Zustimmung des Betriebsrats bedürfen und dass bei Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung der Nichterteilung der Zustimmung die Einigungsstelle entscheidet.
(7) Die Vorschriften über die Beteiligung des Betriebsrats nach dem Kündigungsschutzgesetz bleiben unberührt.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)