Landgericht Aachen Urteil, 10. Apr. 2015 - 6 S 119/14


Gericht
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 05.11.2014 verkündete Urteil des Amtsgerichts Aachen – 101 C 363/13 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
1
Gründe
2I.
3Der Kläger wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Pinneberg vom 24.02.2011 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der D GmbH (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin) ernannt; dem vorgenannten Eröffnungsbeschluss lag ein Eröffnungsantrag vom 07.12.2010 zugrunde. Die Insolvenzschuldnerin war u.a. gewerbsmäßig mit der Vermittlung von Transporten beschäftigt. Die Beklagte betreibt ein Unternehmen, das u.a. Schwertransporte durchführt.
4Die Insolvenzschuldnerin unterhielt in der Vergangenheit Geschäftsbeziehungen zu der Beklagten. Im Jahre 2009 führte die Beklagte für die Insolvenzschuldnerin einen Materialtransport von F nach B durch. Den hierdurch entstandenen Vergütungsanspruch in Höhe von insgesamt 16.195,70 € stellte die Beklagte der Insolvenzschuldnerin unter dem 30.06.2009 (Bl. 31 f. d.A.) und unter dem 31.08.2009 (Bl. 33 f. d.A.) in Rechnung.
5Zahlungen leistete die Insolvenzschuldnerin in der Folgezeit zunächst nicht, so dass die Beklagte ihren Vergütungsanspruch mit Schreiben vom 22.07.2009, 29.07.2009, 05.08.2009 und 23.09.2009 (Bl. 35 ff. d.A.) anmahnte. Die Beklagte beauftragte sodann ein Inkassounternehmen mit der Einziehung der Forderung. Auch auf die Zahlungsaufforderung des Inkassounternehmens vom 08.10.2009 (Bl. 39 d.A.) erfolgte keine Zahlung durch die Insolvenzschuldnerin. Daraufhin erwirkte die Beklagte unter dem 19.11.2009 einen Mahnbescheid über eine Hauptforderung in Höhe von 16.195,70 € zuzüglich Zinsen und Kosten der Rechtsverfolgung. Die Insolvenzschuldnerin erhob Widerspruch gegen den Mahnbescheid. In dem sodann durchgeführten streitigen Verfahren vor dem Landgericht Itzehoe (10 O 16/10) begründete die Beklagte ihre Forderung näher; u.a. machte sie geltend, dass die Insolvenzschuldnerin keine Einwendungen gegen die Forderung erhoben habe. Die Insolvenzschuldnerin zeigte zunächst ihre Verteidigungsabsicht an und teilte im weiteren Verlauf mit, dass sie der Beklagten ein Vergleichsangebot unterbreitet habe. Im Anschluss unterbreiteten die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag. Der hierdurch zustande gekommene Vergleich wurde mit Beschluss des Landgerichts Itzehoe vom 21.04.2009 (Bl. 48 der Akte 10 O 16/10 – Landgericht Itzehoe) festgestellt. Danach verpflichtete sich die Insolvenzschuldnerin, an die Beklagte 16.195,70 € nebst Zinsen und Rechtsverfolgungskosten zu zahlen, wobei der Insolvenzschuldnerin nachgelassen wurde, die Forderung in monatlichen Raten von 1.500,00 €, beginnend ab dem 15.04.2010 zu zahlen.
6Die Insolvenzschuldnerin leistete hierauf an die Beklagte Zahlungen in Höhe von jeweils 1.500,00 € am 12.04.2010, 14.05.2010 und 29.06.2010.
7Von den im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin anerkannten Forderungen waren spätestens seit dem 12.04.2010 101.460,11 € fällig. Diese Forderungen wurden auch bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch die Insolvenzschuldnerin nicht beglichen.
8Der Kläger hat im ersten Rechtszug geltend gemacht, dass ihm ein Anspruch auf Rückzahlung der gezahlten Raten aus §§ 143 Abs. 1 S. 1, 129, 133 Abs. 1 InsO zustehe. Die für einen solchen Anspruch erforderliche Kenntnis der Beklagten vom Benachteiligungsvorsatz der Insolvenzschuldnerin ergebe sich daraus, dass die Beklagte aus dem Zahlungsverhalten der Insolvenzschuldnerin ihr gegenüber auf eine Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin habe schließen müssen.
9Der Kläger hat beantragt,
10die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 4.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.02.2011 zu zahlen.
11Die Beklagte hat beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Sie hat vorgetragen, bei Entgegennahme der Ratenzahlungen keine Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin gehabt zu haben.
14Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass sich ein Zahlungsanspruch des Klägers insbesondere nicht aus §§ 143 Abs. 1 S. 1, 129, 133 Abs. 1 InsO ergebe. Es fehle an der Kenntnis der Beklagten vom Benachteiligungsvorsatz der Insolvenzschuldnerin. Diesbezüglich sei zunächst zu berücksichtigen, dass die Insolvenzschuldnerin und die Beklagte in ständiger Geschäftsbeziehung gestanden hätten. In einem solchen Fall sei eine schleppende Tilgung alleine unzureichend für die Annahme einer Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz. Weitere Anhaltspunkte fehlten. Insbesondere seien die Zahlungen gerade nicht im Rahmen einer Zwangsvollstreckung, sondern freiwillig erfolgt. Auch der Umstand, dass eine Forderung in Raten beglichen werde, begründe keine Anhaltspunkte für eine Zahlungsunfähigkeit.
15Der Kläger verfolgt mit der Berufung seinen ursprünglichen Klageantrag weiter. Zur Begründung führt er aus, dass gemäß § 133 Abs. 1 S. 2 InsO die Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz vermutet werde, wenn der Gläubiger wisse, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte. Diese Voraussetzungen seien gegeben. Die Kenntnis der Beklagten von der drohenden Zahlungsunfähigkeit ergebe sich aus dem Zahlungsverhalten der Insolvenzschuldnerin gerade gegenüber der Beklagten. Diesbezüglich sei insbesondere zu berücksichtigen, dass die Insolvenzschuldnerin zu keinem Zeitpunkt Einwendungen gegen die Forderung der Beklagten erhoben habe. Die Kenntnis der Beklagten von der Benachteiligung der Gläubiger ergebe sich aus der unternehmerischen Tätigkeit der Insolvenzschuldnerin, da in diesem Fall nach der Lebenserfahrung eine Vielzahl von Gläubigern existiere.
16Der Kläger beantragt,
17die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts Aachen vom 05.11.2014, 101 C 363/13, zu verurteilen, an den Kläger 4.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.02.2011 zu zahlen.
18Die Beklagte beantragt,
19die Berufung zurückzuweisen.
20Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Ergänzend trägt sie vor, dass die Insolvenzschuldnerin durch den Abschluss des gerichtlichen Vergleichs gerade ihre Leistungsfähigkeit zugesichert habe.
21II.
22Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
23A)
24Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Zahlung von 4.500,00 € zu. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus §§ 129 Abs. 1, 133 Abs. 1 S. 1, 143 Abs. 1 S. 1, S. 2 InsO.
25Nach § 133 Abs. 1 S. 1 InsO sind Rechtshandlungen anfechtbar, die der Insolvenzschuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Insolvenzschuldners kannte. Rechtsfolge ist hierbei nach § 143 Abs. 1 S. 1 InsO, dass das aus dieser anfechtbaren Rechtshandlung Erlangte zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden muss.
26Während die übrigen Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 S. 1 InsO vorliegen, fehlt es an einer Kenntnis der Beklagten vom Benachteiligungsvorsatz der Insolvenzschuldnerin.
27Mangels anderweitiger Anhaltspunkte kann eine Kenntnis der Beklagten vorliegend lediglich aus der Vermutung des § 133 Abs. 1 S. 2 InsO abgeleitet werden. Die Voraussetzungen dieser Norm liegen indes nicht vor.
28Nach § 133 Abs. 1 S. 2 InsO wird die Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes vermutet, wenn der Gläubiger wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Insolvenzschuldners drohte und die Handlung die Gläubiger benachteiligte. Dabei reicht es aus, wenn der Gläubiger diejenigen Umstände kennt, die zwingend auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit hindeuten (vgl. BGH, Urteil v. 17.07.2003, IX ZR 215/02; Urteil v. 20.11.2008, IX ZR 188/07, jeweils zitiert nach juris).
29Objektiv war die Insolvenzschuldnerin bei Vornahme der Zahlungen zahlungsunfähig im Sinne von § 17 Abs. 2 InsO. Eine Zahlungseinstellung im Sinne von § 17 Abs. 2 S. 2 InsO ist dasjenige äußere Verhalten des Insolvenzschuldners, in dem sich typischerweise eine Zahlungsunfähigkeit ausdrückt, so dass sich mindestens für die beteiligten Verkehrskreise der berechtigte Eindruck aufdrängt, dass der Schuldner nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen (vgl. BGH, Urteil v. 21.06.2007, IX ZR 231/04, zitiert nach juris). Es reicht daher bereits die tatsächliche Nichtzahlung eines erheblichen Teils der fälligen Verbindlichkeiten für eine Zahlungseinstellung aus (vgl. BGH, Urteil v. 21.06.2007, IX ZR 231/04, zitiert nach juris). Am 12.04.2010 waren jedenfalls Forderungen in Höhe von 101.460,11 € fällig, auf die keine hinreichenden Zahlungen durch die Insolvenzschuldnerin geleistet wurden. Es lag insoweit auch nicht bloß eine Zahlungsstockung vor, da die unzweifelhaft aufgetretene Liquiditätslücke über längere Zeit, jedenfalls deutlich länger als die maßgeblichen drei Wochen andauerte. Schließlich lag auch keine die anzunehmende Zahlungseinstellung wieder beseitigende Zahlungsaufnahme vor, zumal von einer solchen nur dann ausgegangen werden, wenn der Insolvenzschuldner seine Zahlungen allgemein wieder aufnimmt (vgl. BGH, Urteil v. 08.12.2005, IX ZR 182/01; Urteil v. 21.06.2007, IX ZR 231/04, jeweils zitiert nach juris).
30Eine wenigstens drohende Zahlungsunfähigkeit kennen in der Regel diejenigen Gläubiger, die einen Gesamtüberblick über die Liquiditäts- oder Zahlungslage des Insolvenzschuldners haben; bei Außenstehenden kann eine solche Kenntnis dagegen im Hinblick auf die gesetzliche Vermutung des § 17 Abs. 2 S. 2 InsO regelmäßig nur angenommen werden, wenn Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners gegenüber dem Anfechtungsgegner über einen längeren Zeitraum hinweg trotz intensiver Beitreibungsversuche ständig in beträchtlichem Umfang nicht ausgeglichen werden und wenn der Anfechtungsgegner weiß, dass es noch weitere Gläubiger mit ungedeckten Ansprüchen gibt, wobei von Letzterem bei unternehmerisch tätigen Schuldnern in aller Regel auszugehen sein wird; ein erstmaliger Zahlungsrückstand, mag er auch erheblich sein, kann dagegen regelmäßig nicht genügen (vgl. Kayser in: Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 3. Aufl., § 133 Rn. 24a m.w.N.).
31Nach diesen Grundsätzen kann eine Kenntnis der Beklagten von Umständen, die zwingend auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit hindeuteten, vorliegend nicht bejaht werden. Einen Gesamtüberblick über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Insolvenzschuldnerin hatte die Beklagte nicht. Der Beklagten war lediglich das Zahlungsverhalten der Insolvenzschuldnerin ihr gegenüber bekannt. Zwar begründet bereits dieses Zahlungsverhalten rückwirkend betrachtet die Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin; denn bei der Forderung der Beklagten handelte sich um eine erhebliche fällige Verbindlichkeit, auf die über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten keine Zahlungen durch die Insolvenzschuldnerin geleistet worden sind. Die Beklagte musste zum maßgebenden Zeitpunkt der Entgegennahme der Ratenzahlungen jedoch aus der Nichtzahlung nicht zwingend auf die wenigstens drohende Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin schließen. Denn die Beklagte konnte und durfte im vorliegenden Fall für die Nichtzahlung andere Ursachen als eine Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin in Rechnung stellen und zwar ungeachtet des Umstandes, dass die Insolvenzschuldnerin gegenüber der Beklagten zu keinem Zeitpunkt Einwendungen gegen die geltend gemachte Forderung erhoben hat. So kam aus Sicht eines Außenstehenden insbesondere in Betracht, dass die Insolvenzschuldnerin die Prüfung der Berechtigung der von der Beklagten geltend gemachten Forderung noch nicht abgeschlossen hatte, wobei sich hiermit auch das prozessuale Verhalten, namentlich die Erhebung des Widerspruchs gegen den Mahnbescheid und die Anzeige der Verteidigungsabsicht, erklären ließe. Dies gilt umso mehr als zwischen der Fälligkeit der Forderung und den streitgegenständlichen Rechtshandlungen ein noch überschaubarer Zeitraum lag. Eine Kenntnis der Beklagten im vorgenannten Sinne kann schließlich nach Auffassung der Kammer auch nicht daraus abgeleitet werden, dass es zusätzlich zu der Nichtzahlung über sechs Monate zu einer Ratenzahlungsvereinbarung zwischen der Beklagten und der Insolvenzschuldnerin gekommen ist. Aus dieser Vereinbarung konnte die Beklagte zwar schlussfolgern, dass die Insolvenzschuldnerin ein Interesse daran hatte, die Gesamtfälligkeit abzuwenden. Auch diese Erkenntnis deutete für die Beklagte indes nicht zwingend auf eine wenigstens drohende Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin hin. Denn der Abschluss von Ratenzahlungsvereinbarungen im Vergleichswege ist in der Rechtspraxis gängige Übung und bietet auch dem Schuldner, dem nicht die Zahlungsunfähigkeit droht, erhebliche Vorteile, weil die verfügbaren Finanzmittel in diesem Fall zumindest zeitweise anderweitig eingesetzt werden können. Hinzu kommt vorliegend, dass seit Abschluss des Vergleichs bis zum maßgeblichen Eröffnungsantrag mehr als sieben weitere Monate vergangen sind.
32B)
33Mangels einer Hauptforderung besteht auch die auf Zahlung von Zinsen gerichtete Nebenforderung nicht.
34C)
35Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
36D)
37Die Kammer lässt die Revision gemäß § 543 Abs.1 Nr.1, Abs.2 ZPO zu. Die Frage, ob aus einer unkommentierten Nichterfüllung einer erheblichen Forderung bzw. aus dem anschließenden Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung auf die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Insolvenzschuldners geschlossen werden kann, hat nach Auffassung der Kammer grundsätzliche Bedeutung.
38Berufungsstreitwert: 4.500,00 €
39Dr. X2 Dr. X2 T Richter am Amtsgericht W ist urlaubsbedingt an der Unterschriftsleistung gehindert

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(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.
(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.
(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.
(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.
(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.
(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.
(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.
(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.
(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.
(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.
(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.
(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.
(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.
(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.
(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.
(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.
(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.