Landgericht Bielefeld Urteil, 13. Juli 2016 - 6 O 324/15
Gericht
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass der Darlehensvertrag mit der Darlehenskontonummer xxx durch den Widerruf der Klägerin vom 30.01.2015 in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden ist.
2. Es wird festgestellt, dass der Darlehensvertrag mit der Darlehenskontonummer yyy durch den Widerruf der Klägerin vom 30.01.2015 in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden ist.
3. Es wird festgestellt, dass der Darlehensvertrag mit der Darlehenskontonummer zzz durch den Widerruf der Klägerin vom 30.01.2015 in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden ist.
4. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von außergerichtlichen Anwaltskosten i.H.v. 1.472,03 € freizustellen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin begehrt nach Widerrufserklärung Feststellung der Beendigung von drei mit der Beklagten geschlossenen Darlehensverträgen.
3Die Klägerin schloss mit der Beklagten am 16.02.2006 einen Darlehensvertrag zu Kontonummer xxx über 100.000 € mit anfänglichem Jahreszins von 4,12 % effektiv und einer monatlichen Rate (Zins und Tilgung) i.H.v. 504,17 €.
4Ebenfalls am 16.02.2006 schloss die Klägerin mit der Beklagten einen weiteren Darlehensvertrag zu Kontonummer yyy über 35.000 € mit anfänglichem Jahreszins von 4,12 % effektiv und einer monatlichen Rate (Zins und Tilgung) i.H.v. 176,46 €. Einen dritten Darlehensvertrag schloss die Klägerin mit der Beklagten am 10.03.2006 zu Kontonummer zzz über 39.000 € mit anfänglichem Jahreszins von 3,95 % effektiv und einer vierteljährlichen Rate (Zins und Tilgung) i.H.v. 566,24 €.
5Die Klägerin erhielt zu den Darlehensverträgen jeweils Widerrufsbelehrungen.
6Darin heißt es:
7„Widerrufsrecht
8Sie können ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen²
9ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:
10(Name, Firma und ladungsfähige Anschrift des Kreditinstituts, ggf. Fax-Nr., E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung enthält, auch eine Internetadresse).“
11Es folgen die Anschrift der [Beklagten], eine E-Mail-Adresse und eine Telefaxnummer
12Die Widerrufsbelehrung lautet weiter:
13„Widerrufsfolgen
14Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen Sie innerhalb von 30 Tagen nach Absendung Ihrer Widerrufserklärung erfüllen.
15Finanzierte Geschäfte
16Widerrufen sie diesen Darlehensvertrag, mit dem Sie ihre Verpflichtungen aus einem anderen Vertrag finanzieren, so sind Sie auch an den anderen Vertrag nicht gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrages sind, oder wenn wir uns bei Vorbereitung und Abschluss des Darlehensvertrages der Mitwirkung Ihres Vertragspartners bedienen. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrages sind oder wenn wir über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus Ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördern, indem wir uns dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu eigen machen, bei der Planung Werbung oder Durchführung des Projektes Funktionen des Veräußerers übernehmen oder den Veräußerer einseitig begünstigen. Können Sie auch den anderen Vertrag widerrufen so müssen sie den Widerruf gegenüber Ihrem diesbezüglichen Vertragspartner erklären.
17Wird mit diesem Darlehensvertrag die Überlassung einer Sache finanziert, gilt Folgendes: Wenn Sie diese Sache im Falle des Widerrufs ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgeben können, haben Sie dafür ggf. Wertersatz zu leisten. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung - wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre - zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. Paketversandfähige Sachen sind auf Kosten und Gefahr Ihres Vertragspartners zurückzusenden nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Wenn Ihrem Vertragspartner das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rückgabe bereits zugeflossen ist, können Sie sich wegen der Rückabwicklung nicht nur an diesen, sondern auch an uns halten.“
18Über den jeweiligen Widerrufsbelehrungen steht: „Widerrufsbelehrung zu1“. In den Widerrufsbelehrungen zu den im Klageantrag zu 1) und 2) genannten Darlehensverträgen folgen darauf die Worte: o.g. Darlehensvertrag. Die Kontonummer des Darlehensvertrags ist jeweils oben auf der Seite angegeben. In der Widerrufsbelehrung zu dem im Klageantrag zu 3) genannten Darlehensvertrag ist dort eingefügt „Darlehensvertrag vom 10.03.2006“. Auch die Kontonummer dieses Darlehensvertrages findet sich oben auf der Seite.
19Alle drei Widerrufserklärungen enden mit der Angabe von Ort und Datum des Vertragsschlusses sowie einer Unterschrift der Klägerin und den Worten „Ihre [Beklagte]“ zum Teil unter Anfügung der Anschrift.
20Wegen weiterer Einzelheiten der Widerrufsbelehrungen insbesondere ihrer Gestaltung, wird auf die Anlage KE1 verwiesen.
21Mit Schreiben vom 30.01.2015 erklärte die Klägerin gegenüber der Beklagten den Widerruf aller drei oben genannten Darlehensverträge.
22Mit Schreiben vom 18.02.2015 wies die Beklagte den Widerruf zurück. Sodann forderten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 21.04.2015 auf, den Widerruf anzuerkennen und die gezahlten Beträge nebst gezogener Nutzungen herauszugeben. Sie forderten die Beklagte zur Abrechnung bis zum 12.05.2015 auf.
23Die Klägerin ist der Ansicht, ihr Widerrufsrecht sei nicht verfristet. Die Widerrufsfrist habe wegen nicht ordnungsgemäßer Belehrung nicht zu laufen begonnen.
24Die Widerrufsbelehrung sei insbesondere wegen der Formulierung zum Fristbeginn fehlerhaft.
25Die Klägerin beantragt,
261. festzustellen, dass der Darlehensvertrag mit der Darlehenskonto Nr. xxx durch ihren Widerruf vom 30.01.2015 in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden ist.
272. festzustellen, dass der Darlehensvertrag mit der Darlehenskontonummer yyy durch ihren Widerruf vom 30.01.2015 in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden ist.
283. festzustellen, dass der Darlehensvertrag mit der Darlehenskonto Nr. zzz durch ihren Widerruf vom 30.01.2015 in der Rückgewährschuldner eines umgewandelt worden ist.
294. sie von außergerichtlichen Anwaltskosten i.H.v. 1.472,03 € freizustellen.
30Die Beklagte beantragt,
31die Klage abzuweisen.
32Die Beklagte ist der Ansicht, die Feststellungsanträge zu Ziff. 1) bis 3) seien bereits unzulässig, weil vorrangig Leistungsklage zu erheben wäre.
33Die Klage sei unbegründet, da die Widerrufsfrist abgelaufen sei. Ihre Widerrufsbelehrung entspreche den gesetzlichen Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB a.F. Jedenfalls aber könne sie sich auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB- InfoV berufen. Sie haben lediglich textliche Änderungen an der Muster Belehrung vorgenommen, die nicht zu einem Entfallen des Vertrauensschutzes führen würden. Inhaltlich habe sie nicht in die Musterbelehrung eingegriffen. Schließlich erhebt die Beklagte den Einwand der Verwirkung und den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB).
34Die Verwirkung ergebe sich hier insbesondere daraus, dass die Klägerin spätestens nach Ausfüllung der Vollmacht zu Gunsten ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten unter dem 30.10.2014 Kenntnis von den Umständen gehabt habe, aus denen das Fortbestehen des Widerrufsrechtes abgeleitet wird. Gleichwohl habe sie mit der Erklärung des Widerrufs noch mehr als drei Monate zugewartet. Eine Verwirkung ergebe sich jedenfalls aus einer Analogie zu § 492 Abs. 6 S. 4 BGB bzw. aus dem Rechtsgedanken dieser Vorschrift.
35Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
36Entscheidungsgründe:
37Die Klage ist zulässig und begründet.
38I. Die Klage ist zulässig. Die Klageanträge zu 1) bis 3) haben die Frage der Beendigung der Darlehensverträge durch Widerruf und die Umwandlung in ein Rückgewährschuldverhältnis zum Gegenstand. Die Klärung der Beendigung eines Vertrages kann typischerweise im Wege der Feststellungsklage geltend gemacht werden. Insbesondere steht der Zulässigkeit der Feststellungsklage hier nicht die Möglichkeit der Erhebung einer Leistungsklage entgegen, weil im Wege einer Leistungsklage nicht abschließend mit Rechtskraft geklärt werden kann, ob ein Rückgewährschuldverhältnis vorliegt (OLG Hamm, Urteil vom 21.10.2015, I-31 U 56/15).
39II. Die Klage ist begründet.
401. Die Klageanträge zu 1) bis 3) sind begründet.
41Die in den Klageanträgen bezeichneten Darlehensverträge sind durch den Widerruf der Klägerin nach §§ 495 Abs. 1, 355 BGB in der bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung beendet und in Rückabwicklungsverhältnisse umgewandelt worden.
42a) Der Widerruf der jeweiligen Darlehensvertragserklärung war nicht verfristet, sondern wirksam, weil das Widerrufsrecht der Kläger aus § 495 Abs. 1 BGB a.F. mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung gemäß § 355 Abs. 3 S. 3 BGB a.F. durch Ablauf der Zweiwochenfrist nicht erloschen war. Die den Klägern erteilten Widerrufsbelehrungen genügen nicht den Anforderungen des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. Eine Belehrung, die sich hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist auf die Aussage beschränkt, dass die Frist „frühestens“ mit Erhalt dieser Belehrung beginnt, ermöglicht es dem Verbraucher nicht, den Fristbeginn ohne Weiteres zu erkennen. Der Verbraucher vermag dieser Belehrung lediglich zu entnehmen, dass die Widerrufsfrist „jetzt oder später" beginnen, der Beginn des Fristablaufs also gegebenenfalls noch von weiteren Voraussetzungen abhängen soll. Der Verbraucher wird jedoch im Unklaren gelassen, welche etwaigen weiteren Umstände dies sind (BGH, Urteil vom 01.03.2012 - III ZR 83/11, juris-Rn. 15).
43Dies gilt entgegen der Ansicht der Beklagten auch dann, wenn der Verbraucher die Widerrufsbelehrung wie hier zeitgleich mit den Darlehensverträgen erhält. Auch in diesem Fall weiß der Verbraucher lediglich, dass die Frist „jetzt oder später beginnen soll“, kann aber den Zeitpunkt nicht zuverlässig bestimmen, weil er nicht weiß von welchen weiteren Voraussetzungen der Fristbeginn abhängt.
44Ob die Widerrufsbelehrung noch wegen anderer Fehler nicht ordnungsgemäß ist, kann dahinstehen. Jedenfalls ist die Belehrung über den Fristbeginn fehlerhaft.
45b) Die Beklagte kann sich nicht auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1, 3 BGB-InfoV (in der Fassung vom 05.08.2002, gültig bis zum 10.06.2010) berufen. Nach dieser Vorschrift genügt die Belehrung über das Widerrufsrecht den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB a.F., wenn das Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in Textform in der damals gültigen Fassung verwandt worden ist. Entspricht die Belehrung inhaltlich oder in der äußeren Gestaltung nicht vollständig dem Muster, weil der Unternehmer den Text der Musterbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hat, greift die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1, 3 BGB-InfoV a.F. nicht (vgl. BGH, ZIP 2014, 913 ff; BGH, WM 2011, 86; BGH, WM 2011, 474). Dies gilt unabhängig vom konkreten Umfang der von ihm vorgenommenen inhaltlichen Änderungen, da sich schon mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher Veränderungen des Musters keine verallgemeinerungsfähige bestimmte Grenze ziehen lässt, bei deren Einhaltung eine Schutzwirkung noch gelten und ab deren Überschreitung sie bereits entfallen soll (vgl. BGH, ZIP 2014, 913 ff.).
46Die einschlägige Musterbelehrung ist der Anl. 2 zu § 14 Abs. 1, 3 BGB-InfoV in der Fassung vom 02.12.2004 gültig bis zum 31.03.2008 zu entnehmen. Das von der Beklagten verwendete Formular weicht von der danach maßgeblichen Musterbelehrung in mehreren Punkten ab.
47aa) Es wurde eine Fußnote² „Bitte Frist im Einzelfall prüfen.“ nach dem Passus "Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen" aufgenommen. Die Aufnahme dieser Fußnote stellt eine inhaltliche Änderung der Musterwiderrufsbelehrung dar (OLG Hamm, Urteil vom 10.02.2016, 31 U 41/15, juris Rn. 30).
48bb) Der Gestaltungshinweis 3 der Musterbelehrung „(Name, Firma und ladungsfähige Anschrift des Kreditinstituts, ggf. Fax-Nr., E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung erhält, auch eine Internet-Adresse)“ wurde in den laufenden Widerrufstext eingefügt. Nach Gestaltungshinweis 3 der Musterbelehrung waren an dieser Stelle die konkreten Angaben einzusetzen. Stattdessen hat die Beklagte die Angaben dahinter angefügt. Auch dies stellt eine inhaltliche Bearbeitung der Musterbelehrung dar (OLG Hamm a.a.O., juris Rn. 31).
49cc) Der Passus unter der Überschrift „Finanzierte Geschäfte“ entspricht nicht vollumfänglich dem Gestaltungshinweis Nr. 9 der Musterwiderrufsbelehrung. Eine inhaltliche Änderung der Musterbelehrung liegt insofern darin, dass die Beklagte entgegen dem Gestaltungshinweis 9 der Musterbelehrung Satz 2 des Hinweises für verbundene Geschäfte nicht ersetzt, sondern die Belehrung zunächst um den eigenen Zusatz „Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstückes oder grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen“ ergänzt und sodann den in der Musterbelehrung vorgegebenen Hinweis für Darlehen, die den Erwerb eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts finanzieren, zusätzlich aufnimmt (vgl. OLG Hamm a.a.O., juris Rn. 32).
50Vor dem Hintergrund dieser inhaltlichen Bearbeitung durch die beschriebenen Änderungen kann die Beklagte sich nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion nach § 14 Abs. 1, 3 BGB InfoV berufen.
51c) Die Ausübung des Widerrufsrechts verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben.
52aa) Die Ausübung des Widerrufs stellt sich nicht als unzulässige Rechtsausübung dar. Auf das Motiv der Ausübung des Widerrufsrechts kommt es dabei nicht an. §§ 495 Abs. 1, 355 Abs. 1 S. 1, 2 BGB a.F. erfordern keine Begründung des Widerrufs. Bereits hieraus ergibt sich, dass das Motiv für den Widerruf grundsätzlich unerheblich ist. Auch § 355 Abs. 3 S. 3 BGB a.F. bestimmt allgemein und ohne Einschränkung, dass das Widerrufsrecht nicht erlischt, wenn eine ordnungsgemäße Belehrung nicht erfolgt ist. Etwaige Gründe des Darlehensnehmers für einen Widerruf, der erst nach Ablauf der Frist von 6 Monaten erklärt wird, sind mithin auch nach dieser Vorschrift rechtlich unerheblich (OLG Hamm, a.a.O. juris Rn. 34).
53Der Sinn des Widerrufsrechts besteht darin, dem Verbraucher ein an keine materiellen Voraussetzungen gebundenes, einfach auszuübendes Recht zur einseitigen Loslösung vom Vertrag in die Hand zu geben. Auch nach der Rechtsprechung des BGH zum Fernabsatzvertrag, die insoweit auf den Verbraucher Darlehensvertrag übertragbar ist, kommt deswegen ein Ausschluss des Widerrufsrechts wegen Rechtsmissbrauchs nur ausnahmsweise, unter dem Gesichtspunkt besondere Schutzbedürftigkeit des Unternehmers, in Betracht, etwa bei arglistigem Verhalten des Verbrauchers (BGH, Urteil vom 16.03.2016 - VIII ZR 146/15, BeckRS 2016, 07523). Dass der Verbraucher sein Widerrufsrecht nutzt, um wirtschaftliche Vorteile für sich aus der Vertragsrückabwicklung zu erreichen, begründet nicht die Annahme eines solchen arglistigen oder schikanösen Verhaltens.
54bb) Die Klägerin hat ihr Widerrufsrecht auch nicht verwirkt. Verwirkung setzt voraus, dass der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend gemacht hat (Zeitmoment) und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf eingerichtet hat und sich auch darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht mehr geltend machen werde (Umstandsmoment), BGH NJW 2006, 219. Es fehlt hier am Umstandsmoment.
55Ein schutzwürdiges Vertrauen kann die Beklagte schon deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil sie die Situation selbst herbeigeführt hat, indem sie dem Kläger keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilt hat (vgl. BGH, Urteil vom 7.5.2014 – IV ZR 76/11). Außerdem fehlt es an konkretem Vortrag, dass und aus welchen Gründen die Beklagte sich berechtigterweise darauf eingerichtet haben will, dass die Klägerin ihre Verträge nicht auch noch Jahre nach deren Abschluss widerruft. Der pauschale Vortrag der Beklagten, sie habe sich im Rahmen ihrer Refinanzierung auf die vereinbarten Zinssätze und Laufzeiten eingerichtet, reicht hierfür nicht aus. Im Übrigen war es eine gesetzgeberische Entscheidung, das Widerrufsrecht nicht nach einem bestimmten Zeitraum erlöschen zu lassen, wenn es an einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung fehlt. Diese gesetzgeberische Wertung kann nicht dadurch unterlaufen werden, dass man Unternehmern das Recht zubilligt, sich der Haftung unter Hinweis auf § 242 BGB zu entziehen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 25.03.2015 - 31 U 155/14 BeckRS 2015, 08430, Rn. 13).
56cc) Ein Erlöschen des Widerrufsrechts ergibt sich auch nicht aus §§ 355 Abs. 2 S. 2, 492 Abs. 6 S. 4 a.F. analog oder dem Rechtsgedanken dieser Vorschriften. Nach diesen Vorschriften war eine ordnungsgemäße nach Belehrung bzw. die Nachholung von Angaben möglich. Diese „Nachbesserung“ der Widerrufsbelehrung setzte eine einmonatige Widerrufsfrist in Lauf.
57Der Umstand, dass die Klägerin nach Kenntnis von der Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung den Widerruf nicht binnen Monatsfrist erklärt hat, führt nicht zu einem Erlöschen des Widerrufsrechts analog den oben genannten Vorschriften. Die Analogievoraussetzungen liegen nicht vor. Jedenfalls fehlt es an einer vergleichbaren Interessenlage. Die Kenntnis des Verbrauchers von der Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung kann nicht gleichgesetzt werden mit einer Nachbelehrung oder einer Nachholung von Angaben durch den Unternehmer. Wenn der Verbraucher ohne Zutun des Unternehmers, gewissermaßen durch Zufall, von der Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung Kenntnis erlangt, ist dies nicht dem gesetzlich geregelten Fall vergleichbar, dass der Unternehmer die Initiative ergreift und eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung nachholt. Im Letzteren Fall ist es sachgerecht, dass hierdurch eine Widerrufsfrist in Gang gesetzt werden soll, weil der Unternehmer letztlich selbst seinen Fehler behebt. Dies ist im hier vorliegenden Fall gerade nicht gegeben.
582. Der Klageantrag zu 4) ist begründet.
59Die Klägerin kann die Freistellung von den von ihr zu zahlenden vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren verlangen. Nach der Rechtsprechung des OLG Hamm stellt die Erteilung einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung eine Pflichtverletzung aus dem Schuldverhältnis im Sinne von § 280 Abs. 1 BGB dar (OLG Hamm, Urteil vom 4.11.2015 – 31 U 64/15 NJW-RR 2016, 494, 495). Die Rechtsanwaltsgebühren stellen einen nach § 249 BGB ersatzfähigen Schaden dar. Es fehlt nicht am Zurechnungszusammenhang. Die Ersatzpflicht nach § 249 BGB umfasst auch Aufwendungen, die ein wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Die Klägerin durfte die vorgerichtliche Beauftragung eines Rechtsanwalts für notwendig und zweckmäßig halten. Dass die Beklagte den Widerruf bereits zurückgewiesen hatte, steht dem nicht entgegen. Es kann dem Geschädigten nicht zum Nachteil gereichen, wenn er vorgerichtlich mithilfe eines Anwalts einen zweiten Versuch unternimmt, seine Ansprüche durchzusetzen. Gerade ein wirtschaftlich denkender Geschädigter wird einen solchen zweiten Versuch unternehmen. Der Freistellungsanspruch ist angesichts des Gegenstandswerts von bis zu 125.000 € auch der Höhe nach begründet.
60III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.
61Der Streitwert wird auf bis zu 125000,00 EUR festgesetzt.
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(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.
(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.
(3) Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung. Ist ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt, kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. Satz 1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die notariell beurkundet ist.
(5) Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.
(6) Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger nachgeholt werden. Hat das Fehlen von Angaben nach Absatz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 geführt, kann die Nachholung der Angaben nur dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach § 494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des Vertrags erhält. In den sonstigen Fällen muss der Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der Nachholung der Angaben eine der in § 356b Absatz 1 genannten Unterlagen erhalten. Mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt.
(7) Die Vereinbarung eines veränderlichen Sollzinssatzes, der sich nach einem Index oder Referenzzinssatz richtet, ist nur wirksam, wenn der Index oder Referenzzinssatz objektiv, eindeutig bestimmt und für Darlehensgeber und Darlehensnehmer verfügbar und überprüfbar ist.
(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.
(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,
- 1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags, - 2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder - 3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.
(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.
(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,
- 1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags, - 2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder - 3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.
(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
