Landgericht Bochum Urteil, 14. Apr. 2014 - II-13 Kls-35 Js 141/10-6/13


Gericht
Tenor
Es sind schuldig:
- der Angeklagte D aufgrund des Urteils der 12. großen Strafkammer des Landgerichts Bochum vom 19.05.2011 des Betruges in 21 Fällen,
- der Angeklagte T des banden- und gewerbsmäßigen Betruges in 17 Fällen und aufgrund des Urteils der 12. großen Strafkammer des Landgerichts Bochum vom 19.05.2011 des Betruges in zwei Fällen.
Die Angeklagten werden jeweils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.
Es wird festgestellt, dass gegen den Angeklagten D wegen eines Geldbetrages in Höhe von 3.907.500,16 Euro – insoweit aufgrund des Urteils der 12. großen Strafkammer des Landgerichts Bochum vom 19.05.2011 – und gegen den Angeklagten T wegen eines Geldbetrages in Höhe von 4.357.312,63 Euro lediglich deshalb nicht auf Verfall von Wertersatz erkannt wird, weil Ansprüche Verletzter entgegen stehen.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens und ihre eigenen Auslagen, jedoch wird bezüglich des Angeklagten T die Hälfte der Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der ihm dort entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt, die Gebühr für das Revisionsverfahren wird um die Hälfte ermäßigt.
Angewendete Vorschriften:
a) bei dem Angeklagten D: §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 Nr. 1, 25 Abs. 2, 53, 54, 73, 73 a StGB
b) bei dem Angeklagten T: §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 Nr. 1, und Abs. 5, 25 Abs. 1 Alt. 2 und Abs. 2, 53, 54, 73, 73 a StGB
1
G r ü n d e :
2(bzgl. des Angeklagten D abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 StPO)
3A. Prozessgegenstand
4Dem Verfahren liegt die Anklage der Staatsanwaltschaft Bochum vom 29.12.2010 zugrunde, welche zunächst vor der 12. großen Strafkammer –Wirtschaftsstrafkammer – des Landgerichts Bochum erhoben wurde und sich gegen die Angeklagten sowie die früheren Mitangeklagten N, D1, S und L richtete. Dem Anklagten D wurde gewerbs- und bandenmäßiger Betrug in 46 Fällen und dem Angeklagten T gewerbs- und bandenmäßiger Betrug in 43 Fällen zur Last gelegt.
5Nach Verfahrenseröffnung am 07.02.2011 verhandelte die 12. große Strafkammer ab dem 21.03.2011 gegen sämtliche Angeklagte. Nachdem die 12. große Strafkammer zunächst am 11. Hauptverhandlungstag das Verfahren gegen die früheren Mitangeklagten D1 und L zur gesonderten Verhandlung und Entscheidung abgetrennt hatte, hat sie am gleichen Tag das Verfahren gegen die Angeklagten sowie den früheren Mitangeklagten N zur gesonderten Verhandlung und Entscheidung abgetrennt (12 Kls 35 Js 141/10 Teil 2- AK 16/11).
6In der Hauptverhandlung am 19.05.2011 hat die 12. große Strafkammer das Verfahren betreffend den Angeklagten D in 20 Fällen und betreffend den Angeklagten T in 21 Fällen gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. Soweit sich der Einstellungsbeschluss der 12. großen Strafkammer ausweislich der Sitzungsniederschrift noch auf einen weiteren Fall erstreckte, ging der Beschluss insoweit ins Leere, da sich die Anklage in diesem Fall, Ziffer 31 der Anklage, gar nicht gegen den Angeklagten T richtete.
7Mit Urteil vom 19.05.2011 hat die 12. große Strafkammer des Landgerichts Bochum den Angeklagten D wegen gewerbsmäßigen Betruges in 26 Fällen, davon in fünf Fällen als Versuch und den Angeklagten T wegen gewerbsmäßigen Betruges in 22 Fällen, davon in drei Fällen als Versuch, jeweils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Den weiteren Mitangeklagten N hat die 12. große Strafkammer wegen gewerbsmäßigen Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Ferner hat die 12. große Strafkammer in dem vorgenannten Urteil festgestellt, dass gegen die Angeklagten D und T wegen eines Geldbetrages in Höhe von 3.907.500,16 € bzgl. des Angeklagten D und in Höhe von 4.357.312,63 € bzgl. des Angeklagten T lediglich deshalb nicht auf Verfall von Wertersatz erkannt wird, weil Ansprüche Verletzter im Sinne des § 73 Abs. 1 S. 2 StGB entgegen stehen. Dabei ist die 12. große Strafkammer in ihrem Urteil davon ausgegangen, dass die Angeklagten in sämtlichen Fällen gewerbsmäßig i.S.d. § 263 Abs. 3 StGB handelten, das Vorliegen eines Bandesbetruges gemäß § 263 Abs. 5 StGB wurde verneint. Darüber hinaus lag nach Auffassung der Kammer in den Fällen 2, 8, 18, 25 und 28 lediglich ein versuchter Betrug vor.
8Gegen das Urteil haben beide Angeklagten sowie die Staatsanwaltschaft Bochum, letztere zuungunsten der Angeklagten, Revision eingelegt. Das Urteil gegen den Angeklagten N ist infolge Revisionsrücknahme rechtskräftig.
9Der Bundesgerichtshof hat nach mündlicher Verhandlung durch Urteil vom 20. Dezember 2012 – Az. 4 StR 55/12 – über die Rechtsmittel entschieden und das Urteil bezüglich der Angeklagten D und T teilweise mit unterschiedlicher Reichweite aufgehoben. Betreffend den Angeklagten D hat der Bundesgerichtshof auf die Revision der Staatsanwaltschaft das Urteil im Schuldspruch mit den zugehörigen Feststellungen in den Fällen 2, 8, 18, 25 und 28 sowie den Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben, weil das Landgericht die Annahme eines vollendeten Betruges zu Unrecht abgelehnt habe. Insoweit seien im Rahmen einer neuen Hauptverhandlung erforderlichenfalls unter Hinzuziehung eines Sachverständigen neue Feststellungen zum sog. Quotenschaden zu treffen und die Frage der Tatvollendung neu zu beurteilen. Die weitergehende Revision des Angeklagten D wurde verworfen.
10Betreffend den Angeklagten T hat der Bundesgerichtshof auf die Revision der Staatsanwaltschaft das Urteil im Schuldspruch mit den zugehörigen Feststellungen in den Fällen 18, 25 und 28 ebenfalls aus den vorgenannten Gründen aufgehoben. Ferner wurde das Urteil auf die Revision der Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Angeklagten T im Schuldspruch auch den Fällen 1, 5, 7, 9, 10, 13, 14, 15, 16, 17, 19, 20, 21, 23, 24, 26, und 27, jedoch unter Aufrechterhaltung der von der 12. großen Strafkammer getroffenen Feststellungen sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe und hinsichtlich der Feststellungen zu § 111 i Abs. 2 StPO aufgehoben. Zur Begründung dieser Teilaufhebung hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass das Landgericht bei der Ablehnung eines Bandenbetruges gemäß § 263 Abs. 5 StPO von einem unzutreffenden rechtlichen Maßstab ausgegangen sei.
11Darüber hinaus hat der Bundesgerichtshof auf die Revision des Angeklagten T das Urteil, soweit es diesen betraf, im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen mit der Begründung aufgehoben, dass das Landgericht eine Strafmilderung nach § 46 b StGB nicht erwogen habe. Die weitergehende Revision des Angeklagten T wurde ebenfalls verworfen.
12Im Umfang der Aufhebung hat der Bundesgerichtshof die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsmittel des Angeklagten T und der Staatsanwaltschaft – an eine andere Strafkammer des Landgerichts Bochum zurückverwiesen.
13In der neuen Hauptverhandlung hat die nunmehr zuständige 13. große Strafkammer des Landgerichts Bochum nach vorprozessualer, informatorischer Konsultation eines Sachverständigen und auf Antrag der Staatsanwaltschaft am 10. Hauptverhandlungstag das Verfahren bezüglich des Angeklagten D in den Fällen 2, 8, 18, 25 und 28 des Urteils der 12. großen Strafkammer vom 19.05.2011 und bezüglich des Angeklagten T in den Fällen 18, 25 und 28 des vorgenannten Urteils gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt, weil ein Urteil wegen dieser Taten in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und die Strafen, die die Angeklagten wegen der übrigen Taten zu erwarten haben, zur Einwirkung auf sie und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichen.
14B. Feststellungen zur Person
15Die erneute Hauptverhandlung vor der Kammer hat betreffend die persönlichen Verhältnisse der Angeklagten zu folgenden Feststellungen geführt:
16I. Angeklagter D
17Der heute 38-jährige Angeklagte D wurde am 11.09.1975 in O geboren. Gemeinsam mit zwei Brüdern wuchs er im elterlichen Haushalt auf. Sein Vater arbeitete als Baggerführer, die Mutter war Hausfrau. Der Angeklagte ist kroatischer Staatsangehöriger.
181982 wurde der Angeklagte eingeschult und wechselte 1986 auf die Hauptschule, die er 1991 ohne Abschluss nach der 9. Klasse verließ. Im gleichen Jahr begann der Angeklagte eine Ausbildung zum Koch, die er jedoch nach einem Jahr vorzeitig abbrach. Von September 1992 bis 1993 absolvierte er eine Ausbildung zum Bäcker, die er aber wiederum vorzeitig abbrach. Eine abgeschlossene Berufsausbildung hat der Angeklagte nicht.
19Von 1994 bis 1996 arbeitete der Angeklagte als Kellner in einem Restaurant in O. Danach war er ab Oktober 1996 bis 1999 als LKW-Fahrer für eine Spedition in O tätig. Während dieser Zeit leistete er von August 1997 bis Mai 1998 in Kroatien seinen Wehrdienst ab. Im Laufe seiner Tätigkeit bei der Spedition erwarb er im Jahr 1999 den Staplerführerschein. Nachdem er zwischenzeitlich kurzzeitig in einer Druckerei als Staplerführer gearbeitete hatte, war er ab Juli 1999 bis April 2000 als Kellner in einem Cafe in O angestellt.
20Im April 2000 eröffnete er zusammen mit seiner Schwägerin ein Bistro in O. Zwar lief das Bistro zunächst gut an, der Angeklagte vernachlässigte das Unternehmen jedoch stark, da er durch seine Wettleidenschaft, auf die noch später näher eingegangen wird, abgelenkt war. Aufgrund dessen wurde das Bistro im August 2002 bereits wieder geschlossen.
21Im Jahr 2003 eröffnete der Angeklagte ein Wettbüro in der T1 Straße ## in O. Dabei trat er nicht selbst als Wetthalter auf, sondern vermittelte Wetten an eine österreichische Gesellschaft. Da das Unternehmen erst kurz vor Ende der laufenden Fußballsaison eröffnet worden war, erzielte der Angeklagte keine ausreichenden Gewinne, so dass das Wettbüro im Mai 2004 wieder geschlossen werden musste. Nach eigenen Angaben erlitt der Angeklagte durch dieses Geschäft einen Verlust in Höhe von 70.000,- €.
22Zwischen Juni 2004 und Juni 2005 ging der Angeklagte keiner Arbeit nach. Ab August 2005 bis zu seiner Festnahme in dieser Sache am 19.11.2009 war der Angeklagte bei der P GmbH in N1 angestellt. Dieses Unternehmen ist als sogenannter „Buchmacher“ tätig. In der Oer Filiale der P GmbH, in der auch der Angeklagte arbeitete, wurden Sportwetten entgegengenommen. Bei durchschnittlichen täglichen Arbeitszeiten von 10.00 Uhr bis 22.00 Uhr betrug sein Nettoeinkommen zuletzt ca. 2.000,- €.
23Im Juni 1999 heiratete der Angeklagte, nachdem er mit seiner Ehefrau bereits seit Februar 1995 zusammengelebt hatte. Aus dieser Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen. Die Tochter des Angeklagten wurde am 15.01.2000 geboren, sein Sohn am 10.07.2006. Beide Kinder haben allein die deutsche Staatsangehörigkeit. Die Eltern und Geschwister des Angeklagten leben alle in Deutschland.
24Bereits im Alter von 16 Jahren begann sich der Angeklagte mit Glücksspielen zu beschäftigen, zunächst vor allem an Spielautomaten. In der Folgezeit kam er dann zu Karten- und Würfelspielen. Ab der Saison 1998/1999 begann er auf Fußballspiele zu wetten. Ab dem Zeitpunkt, als er im Jahr 2003 sein eigenes Wettbüro eröffnet hatte, spielte er bis zu seiner Verhaftung in dieser Sache quasi ununterbrochen. Dabei verlor er durch seine Wettleidenschaft auch große Geldsummen, insbesondere im Jahr 2006. Sein eigenes Wettbüro, welches nur Verluste einfuhr, veräußerte er an eine Person namens C, der ebenfalls leidenschaftlicher Glücksspieler war und, wie auch der Angeklagte D, in der „Zockerszene“ überregional bekannt war. Der Angeklagte bereiste viele Länder der Welt, um jeweils in Casinos zu spielen. In N2 wurde er im Jahr 2006 kurzzeitig festgenommen, nachdem er in einem Casino aufgefallen und ihm Spielbetrug zur Last gelegt worden war. Sein dort beim Würfelspiel gewonnenes Geld wurde ihm abgenommen. Später hatte der Angeklagte im Rahmen seiner Tätigkeit für die P GmbH eine Filiale zu betreuen, in welcher auch Wettautomaten aufgestellt waren. In dieser Zeit lernte er eine Vielzahl von Profifußballspielern kennen, die nach Angaben des Angeklagten ebenfalls eine Wettleidenschaft entwickelt hatten.
25Der Angeklagte ist bei guter Gesundheit. Forensisch relevante seelische oder körperliche Erkrankungen liegen bei ihm nicht vor.
26Der Angeklagte befand sich für das vorliegende Verfahren vom 19.11.2009 bis zum 19.05.2011 in Untersuchungshaft. Mit Urteilsverkündung am 19.05.2011 hat die 12. große Strafkammer den Haftbefehl des Amtsgerichts Bochum vom 24.09.2010 gegen Auflagen außer Vollzug gesetzt. Seitdem befindet sich der Angeklagte auf freiem Fuß. Der gegen den Angeklagten durch das Amtsgerichts Bochum ausgebrachte Haftbefehl ist weiterhin, gegen inzwischen modifizierte Auflagen, außer Vollzug gesetzt.
27Etwa drei Monate nach seiner Haftentlassung fand der Angeklagte eine Anstellung als Automatentechniker bei der Firma L1 in O. Dort ist der Angeklagte für die Aufstellung und Wartung von Spielautomaten in O zuständig. Sein monatlicher Nettoverdienst beträgt etwa 1.200, €. Seine Ehefrau ist als Verkäuferin im Einzelhandel tätig und verdient monatlich ca. 1.300,- bis 1.400,- € netto. Der Angeklagte lebt mit seiner Familie in einem gemieteten Reihenhaus. Die monatliche Miete beträgt 750,- € zzgl. 150,- € Nebenkosten. Sein Arbeitgeber stellt dem Angeklagten einen Firmenwagen (Audi A 4) zur Verfügung.
28Sonstige Vermögenswerte besitzt der Angeklagte nicht. Mit Beschluss des Amtsgerichts O vom 07.02.2013 (Az. 831 IN 1574/12) wurde über das Vermögen des Angeklagten das Insolvenzverfahren eröffnet. Hintergrund der Zahlungsunfähigkeit sind Steuernachforderungen der Finanzbehörden in Millionenhöhe im Zusammenhang mit den Wettgeschäften des Angeklagten. Frühere Schulden, die aus seinen selbständigen Tätigkeiten mit Bistro und Wettbüro resultierten, sind abbezahlt. Soweit private Spielschulden des Angeklagten in Höhe von 100.000,- bis 150.000,- € gegenüber dem gesondert verfolgten D1 im Raum standen, sind diese erledigt.
29Das Wetten auf Sportereignisse hat der Angeklagte nach eigenen Angaben seit seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft fast gänzlich eingestellt. Nur gelegentlich wettet er noch kleine Beträge.
30Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang wie folgt in Erscheinung getreten:
31Am 25.01.1993, rechtskräftig seit demselben Tag, verurteilte das Amtsgericht Nürnberg den Angeklagten in dem Verfahren 362 Js 40674/92 JUG wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die zunächst dreijährige Bewährungszeit wurde zweimal verlängert, zuletzt bis zum 24.07.1997. Mit Wirkung vom 27.01.1999 wurde die Jugendstrafe erlassen. Der Strafmakel wurde beseitigt.
32In dem Verfahren 61 Ls 608 Js 39532/96 wurde der Angeklagte durch das Amtsgericht Nürnberg am 30.09.1996, rechtskräftig seit demselben Tag, wegen Beihilfe zum gemeinschaftlichen Diebstahl in sieben Fällen und Beihilfe zum versuchten gemeinschaftlichen Diebstahl in zwei Fällen zu einer Jugendstrafe von einem Jahr verurteilt. Die Bewährungszeit wurde auf zwei Jahre festgesetzt. Die Jugendstrafe wurde mit Wirkung vom 08.11.1999 erlassen. Der Strafmakel wurde beseitigt.
33Am 18.03.1997 verhängte das Amtsgericht Nürnberg in dem Verfahren 40 Cs 351 Js 6112/97 wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 60,00 DM. Diese Entscheidung ist seit dem 08.04.1997 rechtskräftig.
34Am 13.01.2003, rechtskräftig seit demselben Tag, wurde der Angeklagte durch das Amtsgericht Nürnberg (40 Ds 212 Js 19075/02) wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nach Ablauf der dreijährigen Bewährungszeit wurde die Strafe mit Wirkung vom 14.02.2006 erlassen.
35Schließlich verhängte das Amtsgericht Nürnberg am 19.08.2003, rechtskräftig seit dem 05.09.2003 in dem Verfahren 40 Cs 373 Js 13929/02 wegen unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 20,- €.
36II. Angeklagter T
37Der 38-jährige Angeklagte T wurde am 16.02.1976 in E geboren. Sein Vater, der bereits 1987 verstarb, war Zimmermann, die Mutter des Angeklagten war als Reinigungskraft tätig. Inzwischen ist sie seit mehreren Jahren berentet. Der Angeklagte hat zwei ältere Brüder, den 1965 geborenen gesondert verfolgten T sowie den 1967 geborenen gesondert verfolgten T. Seine ältere Schwester verstarb bereits vor seiner Geburt.
38Kurz nach der Geburt des Angeklagten zog dieser mit seiner Familie nach C1 um, wo er gemeinsam mit seinen Brüdern im elterlichen Haushalt aufwuchs. 1982 wurde der Angeklagte altersgerecht eingeschult und absolvierte die Grundschule ohne Probleme. Bereits damals zeigten sich seine mathematische Begabung und sein besonderes Interesse an Zahlen. Nach der Grundschule wechselte der Angeklagte 1986 auf ein Gymnasium, welches er 1995 mit dem Abitur verließ. Anschließend begann der Angeklagte ein Studium der Volkswirtschaft in C1, welches er schließlich im Jahr 2002 ohne Abschluss abbrach. Bereits seit 1999 arbeitete er als Aushilfe in dem von seinem Bruder T betriebenen „Café L2“. Diese Tätigkeit führte er auch fort und verdiente dadurch zuletzt ca. 1.000,- € netto im Monat. Daneben spielte der Angeklagte auch erfolgreich Fußball. Er stieg mit seiner Mannschaft bis in die Regionalliga auf, musste seine Fußballkarriere jedoch frühzeitig nach einer Verletzung aus gesundheitlichen Gründen aufgeben.
39Schon als Grundschüler begann der Angeklagte regelmäßig Rubbellose zu kaufen. Lottospielen interessierte ihn nicht besonders, weil er keinen Einfluss auf seine Gewinnmöglichkeiten nehmen konnte. Der Angeklagte war besonders an Glücksspielen interessiert, bei denen er den Eindruck hatte auf den Spielausgang Einfluss nehmen zu können. Im Alter von 12 bis 13 Jahren hatte er durch die von seinen Brüdern geführten Gaststätten Zugang zu den ersten, in C1er Gaststätten aufgestellten Glücksspielautomaten, wo er leidenschaftlich spielte und hierfür sein gesamtes Taschengeld aufwandte.
40Im Alter von 15 bzw. 16 Jahren begann der Angeklagte auf Sportereignisse zu wetten. Er schloss zunächst vornehmlich Briefwetten über im europäischen Ausland ansässige Wettanbieter, insbesondere in C2 und H, ab. Er wettete dabei vornehmlich auf Fußballspiele von unteren europäischen Ligen. Schon damals spielte er zwei- bis dreimal pro Woche. Etwa zu der Zeit als der Angeklagte sein Abitur machte, begann er auch über das Internet zu wetten. Dabei investierte er viel Zeit um sich hinsichtlich der von ihm bewetteten Sportereignisse gegenüber den Buchmachern einen Wissensvorsprung zu verschaffen. Hierzu nutzte er die Möglichkeiten des Internets, um sich mit Hilfe von Sportberichten aus aller Welt mit Informationen zu versorgen, die ihm in dieser Hinsicht nützlich erschienen. Dies führte dazu, dass der Angeklagte täglich viele Stunden vor dem Computer verbrachte. Sein gesamtes Leben wurde durch das Wetten bestimmt, so dass für andere Dinge kein Raum mehr war. Mehrere Beziehungen zu Frauen zerbrachen an seiner Wettleidenschaft und seiner ununterbrochenen Beschäftigung mit diesem Thema.
41Spätestens seit 1998 platzierte er nahezu täglich Wetten. Er nutzte die Möglichkeit an einem der ersten Wettautomaten Deutschlands, der in einer Gaststäte in der L3-Straße in C1 aufgestellt worden war, Wetten zu platzieren. Dort erhielt man gegen seinen Wetteinsatz einen Wettschein, der im Erfolgsfall direkt vor Ort gegen Bargeld einzutauschen war. 1999 gewann er dort, nachdem sich Gewinne und Verluste zunächst die Waage gehalten hatten, einmal 76.000,00 DM, die er sogleich wieder investierte. Mit einer Wette darauf, dass der FC Bayern N1 in der Saison 1999/2000 deutscher Fußballmeister werden würde, gewann er bei einem Einsatz von 50.000,- DM einen Betrag von 100.000,- DM. Dies bezeichnete er selbst als seinen „Durchbruch“. Ab diesem Zeitpunkt war seine Wettleidenschaft nicht mehr zu stoppen. Sein Tagesablauf war durch das Wetten bestimmt. Er war täglich 8-10 Stunden damit beschäftigt, sich vor allem über das Internet mit Informationen über Sportereignisse zu versorgen sowie solche im Fernsehen zu verfolgen, um die gewonnenen Erkenntnisse auch möglichst sofort im Rahmen seiner Wetten umzusetzen.
42Ab ca. 2000/2001 traten in C1 vermehrt niedergelassene Buchmacher auf. Da einige der von dem Angeklagten genutzten Internetanbieter zwischenzeitlich seine Wettmöglichkeiten etwa durch Limitierung der Einsätze beschränkt hatten, wandte sich der Angeklagte verstärkt diesem Weg des Wettens zu. Da die Buchmacher anfangs noch unerfahren waren und daneben ein erheblicher Konkurrenzdruck herrschte, konnte der Angeklagte aufgrund des häufig bestehenden Informationsvorsprungs seinerseits erhebliche Gewinne erzielen. Insbesondere bei außereuropäischen Spielen oder sog. Randsportarten waren die von dem Angeklagten durch Recherchen im Internet und einschlägigen Foren erworbenen Kenntnisse denjenigen der Buchmacher in der Regel überlegen. Dem Angeklagten war zum Beispiel durch seine Nachforschungen im Internet auch hinsichtlich abseitiger Spielpaarungen etwa in Nordamerika eine Mannschaftsaufstellung bekannt, wonach etwa ein Leistungsträger nicht eingesetzt werden konnte. Unterließ es nun der Buchmacher aus Unkenntnis dieses Umstandes, die Wettquoten rechtzeitig anzupassen, profitierte der Angeklagte hiervon. Er war immer darauf aus, seine Überlegenheit gegenüber dem jeweiligen Buchmacher unter Beweis zu stellen. Das Wetten war für ihn wie ein Rausch. Der Nervenkitzel bestand auch darin, die bewetteten Partien im Fernsehen oder über das Internet zu beobachten. Die erzielten Gewinne setzte er nahezu umgehend wieder für neue Wetten ein. Als „Luxus“ erwarb er lediglich einen Pkw Porsche. Da er mit außergewöhnlichem Erfolg spielte, begannen die ortsansässigen Buchmacher, seine Wettmöglichkeiten zu beschneiden. So wurde ihm schließlich keine Möglichkeit mehr gegeben, auf ausländische Spiele bzw. Randsportarten zu wetten, zudem wurden seine Einsätze stark limitiert. Ab dem Jahr 2003 konnte er fast nur noch bei dem zur Deutschen Klassenlotterie gehörenden Angebot ODDSET Wetten abschließen. Dies war jedoch für den Angeklagten mit erheblichen Nachteilen verbunden. Neben schlechteren Quoten, war es bei ODDSET nicht möglich auf Einzelspiele zu wetten, das Angebot umfasste lediglich Kombinationswetten, wobei der Angeklagte auf mehrere Spiele gleichzeitig wetten musste und es zu einem Gewinn nur dann kam, wenn sämtliche getippten Ergebnisse korrekt vorhergesagt worden waren. Daneben durfte auf einzelne Tippscheine nur ein Einsatz von jeweils 500,00 € entfallen. Da der Angeklagte erheblich höhere Einsätze spielen wollte, musste er eine Vielzahl von Wettscheinen ausfüllen. In der Fußball-Saison 2002/2003 setzte der Angeklagte bei ODDSET mindestens 500.000,- €, erzielte dabei allerdings lediglich Gewinne von ca. 200.000,- €. Anfang 2004 hatte er bei ODDSET Verluste von ca. 300.000,- € bis 500.000,- € gemacht. Dennoch nahm er nicht vom Wettgeschäft Abstand, sondern widmete sich weiterhin intensiv seiner Wettleidenschaft, wobei es in der Folgezeit sodann erstmals zu Straftaten im Zusammenhang mit Wetten auf manipulierte Spiele kam.
43Am 28.01.2005 wurde er wegen des Verdachts des Wettbetruges in dem sogenannten „I-Verfahren“ festgenommen und kam in Untersuchungshaft bis zur Verkündung des Urteils am 17.11.2005, in dem gegen den Angeklagten wegen Betruges in zehn Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und elf Monaten verhängt wurde. Mit Urteilsverkündung wurde der Angeklagte aus der Untersuchungshaft entlassen. Nachdem der Bundesgerichtshof am 15.12.2006 seine Revision verworfen hatte, trat er, nach gewährtem Vollstreckungsaufschub und Ablehnung eines Gnadengesuchs seine Haft am 22.10.2007 an. Bereits etwa drei Wochen später, nämlich am 14.11.2007 wechselte der Angeklagte in den offenen Vollzug. Am 17.07.2008 wurde er bereits nach der Hälfte der Haftzeit aus der Haft entlassen; die noch offene Restfreiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Auf den Gegenstand dieses Verfahrens und den Vollstreckungsverlauf wird nachfolgend bei der Erörterung der Vorbelastungen noch weiter eingegangen werden.
44Am 19.11.2009 wurde der Angeklagte im hiesigen Verfahren festgenommen und befand sich bis zur Außervollzugsetzung des Haftbefehls durch die 12. große Strafkammer des Landgerichts Bochum am 15.04.2011 in Untersuchungshaft. Der gegen den Angeklagten am 24.09.2010 durch das Amtsgerichts Bochum ausgebrachte Haftbefehl ist weiterhin, gegen inzwischen modifizierte Auflagen, außer Vollzug gesetzt.
45Nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft meldete sich der Angeklagte zunächst beim Arbeitsamt arbeitssuchend. Im Wintersemester 2011/2012 begann er ein Studium im Fachbereich Bauingenieurwesen. Für den Angeklagten war es jedoch schwierig, sich wieder in einen Studienalltag einzufinden. Zudem lernte er in dieser Zeit seine heutige Ehefrau kennen. Als diese im Jahr 2012 schwanger wurde, entschloss sich der Angeklagte ein Jobangebot eines großen Buchmachers anzunehmen. Dort war er im Bereich der Quotenfestsetzung sowie der Wettüberwachung tätig. Im Hinblick auf das hiesige Verfahren hat sich der Angeklagte nach eigenen Angaben vorerst aus diesem Tätigkeitsbereich zurückgezogen. Seit November 2013 ist er als Bürokraft bei einer Wirtschaftsberatungsgesellschaft tätig.
46Am 23.05.2013 heiratete der Angeklagte und am 30.05.2013 wurde die gemeinsame Tochter geboren. Sein aktuelles monatliches Einkommen beträgt ca. 1.200,- € netto. Seine Ehefrau erhält etwa 800,- € Elterngeld zzgl. Kindergeld. Die monatlichen Mietkosten betragen 760,- € einschließlich Nebenkosten, wobei sich einer seiner Brüder, der in der Wohnung des Angeklagten ein Büro unterhält, an den Kosten beteiligt.
47Vermögenswerte besitzt der Angeklagte nicht. Ein Pkw Porsche 996, den der Angeklagte aus von ihm erzielten Wettgewinnen erworben hatte, ist im Rahmen der Arrestvollziehung für das vorliegende Verfahren gepfändet und notveräußert worden.
48Der Angeklagte hat gegenüber einem seiner Brüder Schulden in Höhe von rund 270.000,- €. Diese resultieren daraus, dass er sich vor seiner Festnahme in dieser Sache Geld für Wetteinsätze geliehen hatte. Später stellte ihm sein Bruder darlehensweise weitere Geldmittel zur Abdeckung von Verteidigungskosten zur Verfügung.
49Mit Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 27.12.2012 (Az. 36 S IM 4700/12) wurde über das Vermögen des Angeklagten das Insolvenzverfahren eröffnet. Hintergrund der Zahlungsunfähigkeit sind Steuernachforderungen der Finanzbehörden in Millionenhöhe im Zusammenhang mit den Wettgeschäften des Angeklagten. Die zugrunde liegenden Steuerbescheide sind von dem Angeklagten dem Grunde und der Höhe nach angefochten worden. Eine rechtskräftigte Entscheidung hierzu liegt noch nicht vor.
50Der Angeklagte ist bei guter Gesundheit. Forensisch relevante seelische oder körperliche Erkrankungen liegen bei ihm nicht vor.
51Ausweislich des Bundeszentralregisterauszuges ist der Angeklagte strafrechtlich bereits wie folgt in Erscheinung getreten:
52Das Landgericht Berlin verurteilte den Angeklagten in dem Verfahren (512) 68 Js 451/05 Kls (42/05) am 17.11.2005 wegen Betruges in 10 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 11 Monaten. Diese Entscheidung ist seit dem 15.12.2006 rechtskräftig. Gegenstand dieses bundesweit bekannten sog. „I- Verfahrens“ war folgendes: Der Angeklagte hatte sich, insbesondere unter dem Eindruck von erheblichen Verlusten aus seiner Wettleidenschaft, Anfang 2004 entschlossen, auf von ihm bewettete Fußballspiele durch Bestechung von Schiedsrichtern und Spielern Einfluss zu nehmen, um so seine Gewinnchancen zu erhöhen. Seine Einflussnahme hielt er vor dem jeweiligen Wettanbieter geheim. Unter Mithilfe seiner Brüder kann es insbesondere zu Geldzahlungen an den Schiedsrichter I, der dem Verfahren seinen Namen gab, sowie an einen weiteren Schiedsrichter und mehrere Fußballspieler. Diesen wurden Geldbeträge in Höhe von 3.000,00 bis 5.000,00 € versprochen bzw. gezahlt, damit sie im Sinne des Angeklagten auf das jeweilige Fußballspiel durch Fehlentscheidungen und unsportliche absichtliche Zurückhaltung Einfluss nahmen. Es handelte sich um Spiele in der Regionallage, der zweiten Bundesliga und im DFB-Pokal. Teilweise waren die Manipulationen erfolgreich, der Angeklagte gewann erhebliche, sechsstellige Euro-Beträge, teilweise führten die Bestechungen auch nicht zum gewünschten Erfolg, was bei dem Angeklagten zum Verlust der Einsätze führte. Insgesamt kam es zu einem Schaden (Gewinn abzüglich der Einsätze) von ca. 2.000.000,00 €. Wie bereits ausgeführt, verbüßte der Angeklagte die Haftstrafe, mit Ausnahme der ersten drei Wochen, im offenen Vollzug. Nach Verbüßung der Hälfte der verhängten Freiheitsstrafe wurde die Restfreiheitsstrafe durch Beschluss des Landgerichts Berlin vom 10.07.2008 zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungszeit wurde auf drei Jahre festgesetzt. Über den Erlass der Restfreiheitsstrafe ist aufgrund des noch laufenden hiesigen Verfahrens noch nicht entschieden worden.
53C. Feststellungen zur Sache
54I.
55Aufgrund des Urteils des Bundesgerichtshofes vom 20.12.2012 (Az.: 4 StR 55/12) sind die Schuldsprüche aus dem Urteil der 12. großen Strafkammer des Landgerichts Bochum vom 19.05.2011 hinsichtlich des Angeklagten D betreffend die Fälle 1,3, 4, 5, 6, 7, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 21, 22, 23, 24, 26 und 27 und hinsichtlich des Angeklagten T betreffend die Fälle 11 und 22 in Rechtskraft erwachsen. Ferner sind hinsichtlich des Angeklagten T die Feststellungen betreffend die Fälle 1, 5, 7, 9, 10, 13, 14, 15, 16, 17, 19, 20, 21, 23, 24, 26 und 27 für die Kammer bindend.
56Die 12. große Strafkammer des Landgerichts Bochum hat folgende Feststellungen zu den vorgenannten Taten getroffen:
57„ 1. Zu den Taten hinführendes Geschehen:
58Bevor auf einzelne Taten eingegangen wird, werden zunächst einige Grundbegriffe zum besseren Verständnis erläutert.
59Bei den hier gegenständlichen Wetten auf die Ergebnisse von Fußballspielen offeriert ein sogenannter Buchmacher Wetten mit festen oder variablen Quoten auf den Ausgang eines künftigen Ereignisses, hier eines Fußballspiels. Der Buchmacher wird dabei auch als sogenannter Wetthalter oder Wettanbieter bezeichnet. Um einen möglichst großen Kundenkreis, ggf. auch interkontinental, zu erreichen, bedienen sich große Buchmacher sogenannter Wettvermittler, die ihrerseits zwischen den Buchmachern und den Wettern eingeschaltet werden und versuchen, die von den Wettern gewünschten Partien mit den bestmöglichen Quoten bei verschiedenen Buchmachern unterzubringen. Ihr Verdienst liegt dabei in der Regel darin, dass sie an den Wetter eine geringfügig schlechtere Quote weitergeben, als sie selbst von dem Buchmacher bzw. Wetthalter erlangen.
60In Deutschland bedürfen Buchmacher einer staatlichen Konzession. Eine solche besitzt in Deutschland für den Bereich der Fußballwette lediglich der zum Deutschen Lotto-Block gehörende Anbieter ODDSET. Daneben existieren einige wenige private Unternehmen, die noch eine Lizenz aus DDR-Zeiten besitzen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, über das Internet bei einer Vielzahl von Unternehmen im europäischen Ausland bzw. auch im außereuropäischen Ausland zu wetten. Diese Unternehmen besitzen für Deutschland keine Lizenz. Hintergrund der strengen Lizenzierung soll der Schutz der Wetter sein, die Monopolstellung von ODDSET soll der Bekämpfung der Wettsucht dienen.
61Der Wettanbieter lobt für das jeweilige Spiel eine bestimmte Wettquote aus. Diese spiegelt das Verhältnis von Einsatz und möglichem Gewinn wieder: Eine Quote von 1,9 bedeutet etwa, dass im Gewinnfalle für einen Einsatz von 100,00 Euro 190,00 Euro ausgezahlt werden. Der Reingewinn (hier 90,00 Euro) berechnet sich daher nach der Formel (Einsatz x [Quote – 1]). Die Quote wird im hier relevanten Bereich der Fußballwette mit Abschluss des Wettvertrages fix, d.h. sie kann sich danach nicht mehr verändern. Der Buchmacher hat jedoch die Möglichkeit, die Quote anzupassen. Werden daher mehrere Wetten auf das gleiche Spiel abgeschlossen, können diese unterschiedliche Quoten aufweisen. Die jeweilige Quote will der Wetthalter dabei so bilden, dass er „unter dem Strich“ unabhängig von dem Ergebnis des Spiels einen Gewinn für sich erzielt. Dabei geht er insbesondere von Wahrscheinlichkeiten aus, die ein bestimmtes Spielergebnis auf Grund diverser Faktoren (Mannschaftsstärke, Tabellenposition etc.) hat. Damit ist stark vereinfacht und insbesondere unter Ausblendung der Möglichkeit eines Unentschiedens, Folgendes gemeint: Liegt etwa die Wahrscheinlichkeit eines Sieges der Heimmannschaft auf Grund dieser Faktoren bei 60% (3/5) und die Wahrscheinlichkeit eines Sieges der Gastmannschaft bei 40% (2/5), geht der Buchmacher (in der Regel zu Recht) davon aus, dass sich auch die Einsätze der Wettspieler in etwa nach diesem Verhältnis verteilen. Tatsächlich können dies natürlich nur Näherungswerte sein. In einem Dortmunder Wettbüro werden bei einem Spiel Borussia Dortmund gegen Schalke 04 unabhängig von den tatsächlichen Gegebenheiten immer die Einsätze auf Sieg für Dortmund überwiegen, gleiches gilt für ein Gelsenkirchener Wettbüro hinsichtlich Wetten auf Sieg für den FC Schalke 04. Dennoch geht die Grundannahme von diesem Verhältnis aus. Die von dem Wetthalter zu bildende Quote liegt dann mathematisch jeweils bei dem sog. Kehrwert der Wahrscheinlichkeit. Auf Sieg der Heimmannschaft müsste die Quote daher bei 5/3 =1,667 (Kehrwert von 3/5) liegen, auf Sieg der Gastmannschaft bei 5/2 = 2,5 (Kehrwert von 2/5) liegen. In Zahlen bedeutet dies bei einem angenommenen Gesamteinsatz von 60.000,00 Euro: Gewinnt die Heimmannschaft (Einsatz insoweit 36.000,00 Euro) kommt es zu Auszahlungen von 60.000,00 Euro (36.000,00 Euro x 1,667) an die entsprechenden Wetter. Bei Sieg der Gastmannschaft (Einsatz insoweit 24.000,00 Euro) kommt es ebenfalls zu einer Auszahlung von 60.000,00 Euro (24.000,00 Euro x 2,5). Die Einsätze sind damit unabhängig vom Spielergebnis verteilt, in der Praxis bietet der Wetthalter im Hinblick auf seinen eigenen Verdienst dementsprechend jeweils etwas geringere Quoten an. Dieses System funktioniert allerdings nur solange, als auf das Spielergebnis nicht manipulativ eingewirkt wurde. Da für diesen Fall die Wahrscheinlichkeiten bzgl. Sieg oder Niederlage verändert sind und für den Wetthalter nicht vorhersehbare bzw. statistisch abzusichernde Ergebnisse eintreten würden, werden Wetten auf bekannt manipulierte Spiele in der Wirklichkeit nicht angenommen.
62Im Regelfall war es über das Angebot ODDSET lediglich möglich, auf eine Kombination von mehreren Spielen zu wetten, außerdem bestand nur die Möglichkeit, auf Sieg, Unentschieden oder Niederlage zu wetten, nicht auf ein konkretes Ergebnis. Nur vereinzelt, nämlich im Rahmen der sog. ODDSET-Topwette, war es möglich, auf ein einzelnes, vom Wetthalter ausgesuchtes, Spiel zu wetten bzw. auch auf ein genaues Spielergebnis. Die Einsätze waren streng limitiert.
63Bei dieser Art der Kombinationswette kommt es zu einer Auszahlung eines Gewinnes lediglich dann, wenn sämtliche Tipps auf alle kombinierten Spielpartien zutreffend waren. Wird ein Spiel falsch getippt, ist der gesamte Einsatz verloren.
64In anderen Ländern, insbesondere in Asien, gibt es derartige Beschränkungen des Wettverhaltens nicht.
65Dort ist die sogenannte Einzelwette, also eine Wette auf nur ein Spiel, die Regel. Daneben werden auch vereinzelt Kombinationswetten und sog. Systemwetten angeboten. Dabei handelt es sich um eine Unterart der Kombinationswette oder genauer um eine Zusammenfassung mehrerer Kombinationswetten. Systemwetten werden in der Regel als „3 aus 5“-Wette oder „4 aus 7“-Wette angeboten. Die erste Zahl bezeichnet hierbei die Zahl der Tipps, die für einen Gewinn mindestens richtig sein müssen. Die zweite Zahl bezeichnet die Gesamtzahl der getippten Spiele. Aus diesen Spielen werden nun so viele unterschiedliche Kombinationswetten wie möglich gebildet, jede Kombinationswette besteht dabei aus der Anzahl Wetten die mindestens richtig sein müssen. Es werden bei einer Systemwette 3 aus 5 aus den fünf Spielen alle möglichen verschiedenen Dreierkombinationen gebildet. Jede einzelne dieser resultierenden Kombinationswetten nennt man auch „Wettreihe“. Der Einsatz und der mögliche Gewinn wird pro Wettreihe berechnet. Zum Beispiel kann man aus fünf Spielen insgesamt zehn verschiedene Dreierkombinationen erzeugen. Sind nun nur zwei oder weniger der fünf Tipps richtig, ist die gesamte Wette verloren. Sind drei Tipps richtig, ist eine der zehn Wettreihen richtig. Bei vier oder fünf richtigen Tipps erhöht sich auch die Anzahl der richtigen Tippreihen, bei fünf richtigen Tipps wären alle zehn Reihen richtig.
66Es besteht in Asien die Möglichkeit, auf ein genaues Spielergebnis zu wetten, man kann darauf wetten, wie viele Tore in der zweiten Halbzeit fallen, man kann auf die Anzahl der Tore ab einer gewissen Spielminute oder auf die Tordifferenz zwischen den Mannschaften etwa in den letzten 30 Minuten des Spiels tippen.
67Ein weiterer Umstand, der die Wettmöglichkeiten unterscheidet, ist das sog. Asian-Handicap. Dabei handelt es sich um einen „Vorsprung“, den Wetter und Wettanbieter für eine der beteiligten Mannschaften vereinbarten. So bedeutet ein Handicap von 2 etwa, dass die betreffende Mannschaft erst dann als „Gewinner“ des Spiels feststeht, wenn sie mit drei Toren Vorsprung gewinnt. Sie muss also das ihr zugeschriebene „Handicap“ erst aufholen. Auf derartige Wetten gewährt der Wetthalter in der Regel höhere Quoten, da die Wahrscheinlichkeit etwa für einen Sieg der einen Mannschaft bei einem Handicap von 2 geringer ist als ohne Handicap. Derartige Wetten sind in Deutschland legal nicht abzuschließen. Für den Fall des „Unentschiedens“ unter Berücksichtigung des Handicaps, im obigen Beispiel also etwa bei einem Sieg von 2:0 bei einem Handicap von 2, ist zusätzlich in der Regel vereinbart, dass auf die Wette zwar kein Gewinn entfällt, der Einsatz jedoch ganz oder zur Hälfte zurückerstattet wird. Durch dieses Verfahren wird das „Unentschieden“, welches der Angeklagte T als „Feind des Wetters“ beschrieben hat, für den Wetter entschärft.
68Eine weitere asiatische Besonderheit ist die sogenannte Übertore-Wette. Eine Wette auf Sieg einer Mannschaft mit Übertoren führt nur dann zum Erfolg, wenn entweder die Anzahl der insgesamt in der Partie erzielten Tore oder aber die Tordifferenz zwischen den beiden Mannschaften eine vorher vereinbarte Anzahl übersteigt. Auch insoweit werden regelmäßig höhere Wettquoten als bei der einfachen Sieg-/Niederlagewette angeboten.
69Wetten auf bereits laufende Spiele (live), die bei dem Anbieter ODDSET in Deutschland ebenfalls nicht möglich sind, sind in Asien alltäglich und machen das Gros der Wetten aus.
70Bedeutende Wettanbieter, bei denen auch die Angeklagten gespielt haben, sind etwa die auf den Philippinen registrierten Unternehmen T2 (###) und J (###). Daneben gibt es weitere asiatische Anbieter wie zum Beispiel N3 und B. Die Angeklagten wetteten bei diesen Unternehmen nicht direkt, sondern unter Einschaltung eines Wettvermittlers.
71Nachdem der Angeklagte T im Juli 2008 aus der Haft entlassen worden war, war seine Wettleidenschaft ungebrochen. In ihm wuchs der Wunsch, international, insbesondere in Asien zu wetten, um die in Deutschland vorhandenen Restriktionen zu umgehen. Nach wie vor war es in Deutschland legal lediglich möglich, bei ODDSET zu spielen. Die genannten Besonderheiten bei asiatischen Anbietern hatten auf den Angeklagten daher eine enorme Anziehungskraft.
72Der Angeklagte T wettete zunächst über den gesondert verfolgten List, einen österreichischen Vermittler. Später, nachdem der Angeklagte den Eindruck gewonnen hatte, dieser würde ihn übervorteilen, wettete er über den aus H stammenden H1. Der H1 konzentrierte sich in der Folgezeit allerdings mehr und mehr auf den von ihm aufgebauten Live-Wetten-Informationsdienst, so dass er immer seltener für den Angeklagten T zur Verfügung stand. Er brachte den Angeklagten schließlich mit den Verantwortlichen des britischen Vermittlers T3 Ltd. zusammen. Dabei handelt es sich um ein Unternehmen, welches nicht selbst als Wetthalter auftritt, sondern lediglich zwischen Spielern und Buchmachern vermittelt. Der Angeklagte T hatte den Eindruck, durch Einschaltung eines in Europa beheimateten Vermittlers im Streitfall besseren Zugriff auf seine Gewinne zu haben, als wenn er direkt mit einem asiatischen Anbieter verhandeln müsste.
73In der Folge wettete der Angeklagte T ganz überwiegend unter Einschaltung des in London sitzenden Vermittlers T3, welcher seine Wetten an asiatische Wettanbieter, insbesondere J, T2 und N3 weitervermittelte. Dabei war den gesondert verfolgten Mitarbeitern I1, D2 und D3 der T3 bekannt, dass Teile der von dem Angeklagten T bewetteten Spiele manipuliert waren. Eigene Kontakte zu T3 unterhielt der Angeklagte D nicht. Der Angeklagte T wettete über das Unternehmen T3 in der Regel telefonisch und erhielt auch telefonisch die jeweilige Wettbestätigung, nachdem die Vermittler ihrerseits die Wetten in Asien platziert hatten.
74Insoweit war es am 11.08.2008 in X zu einem Treffen zwischen H1, der ebenfalls über T3 Wetten platzierte, dem Angeklagten T, dem gesondert verfolgten S sowie den Mitarbeitern der T3, den gesondert verfolgten I1, D2 und D3, gekommen. Im Rahmen dieses Treffens wurden die Konditionen besprochen, zu denen der Angeklagte T über die Einschaltung der T3 Zugang zum asiatischen Wettmarkt erhalten konnte. Bei dem Treffen wurde von dem Angeklagten T sowie I1 und D3 ein sogenanntes „Sterne-System“ entwickelt. Der Angeklagte T sollte bei der telefonischen Aufgabe von Wetten dem Gesprächspartner bei T3 jeweils mitteilen, in welchem Ausmaß er die zu bewettende Partie manipuliert hatte. Je mehr Spieler er korrumpiert hatte, desto mehr „Sterne“ sollte er der Partie verleihen. Die höchstmögliche Anzahl lag bei fünf Sternen. Hintergrund war, dass die Mitarbeiter der T3 bei Spielen, die ihnen „sicher“ erschienen, also insbesondere bei „Fünf-Sterne-Spielen“, für das Unternehmen T3 die Wetten des Angeklagten T „nachspielten“, um den Gewinn für das eigene Unternehmen zu maximieren. Das Unternehmen verdiente also nicht nur daran, dass dem Angeklagten T jeweils eine geringfügig schlechtere Wettquote angeboten wurde als diejenige, die T3 selbst aus Asien erhielt, sondern zusätzlich auch noch an eigenen Wetten unter Ausnutzung der von dem Angeklagten T erhaltenen Informationen. Dem jeweiligen asiatischen Wettanbieter blieb der Umstand, dass das Spiel durch die Angeklagten manipuliert war, verborgen, die entsprechende Information wurde weder durch den Angeklagten, noch durch die Mitarbeiter der T3 nach Asien offengelegt. Es wurde ihnen mithin vorgespiegelt, dass es sich um „normale“, unbeeinflusste Spiele handelte. Eine gleichberechtigte Zusammenarbeit zwischen den Mitarbeitern von T3 und dem Angeklagten T existierte jedoch nicht. Dem Angeklagten war es zur Tatzeit verborgen geblieben, dass T3 seine Wetten nachspielte, er hat hierdurch erst Kenntnis durch Einsicht in die Ermittlungsakten erlangt. Sowohl die Mitarbeiter von T3 als auch der Angeklagte waren jeweils nur auf den eigenen Vorteil bedacht.
75Daneben wettete der Angeklagte T geringfügig auch über weitere Vermittler, etwa den gesondert verfolgten S1 aus den Niederlanden. Dieser konnte ebenfalls Wetten nach Asien vermitteln.
76Der Angeklagte D hatte bereits ab 2005/2006 Kontakte zu asiatischen Wettanbietern. So war es ihm über einen ihm bekannten „K“ aus X ebenfalls möglich, bei dem Anbieter T2 zu spielen. Über einen Bekannten lernte der Angeklagte sodann den gesondert verfolgten H1 aus H kennen, über den er bei dem auf Malta registrierten Anbieter C2 ### Wetten abschließen konnte. Zunächst tat er dies telefonisch über H1, später lernte er den Angeklagten N kennen, über den er ebenfalls bei C2 spielen konnte. Auch insoweit wurden die Wetten telefonisch oder per SMS übermittelt. Da er bei dem H1 erhebliche Schulden angehäuft hatte, konzentrierte er sich auf diesen Weg. Der Angeklagte N leitete die Wettwünsche des Angeklagten D an den gesondert verfolgten Q weiter, der bei C2 ein Wettkonto besaß. Eine Bestätigung erhielten die Angeklagten N und D ebenfalls per SMS. Bei C2 wettete der Angeklagte D nicht nur auf Fußballspiele, sondern auch auf Eishockeyspiele und andere Sportarten. Anfangs handelte es sich um legale Wetten, durch die der Angeklagte sich auch ein Guthaben im sechsstelligen Euro-Bereich erspielte. Im Herbst 2006 lernte der Angeklagte den schweizerischen Spieler G kennen, der mit der Mannschaft des Vereins FC Baulmes manipulieren wollte. Insgesamt handelte es sich dabei um vier Spiele, die von dem Filipovic „verschoben“ werden sollten. Die gewünschten Ergebnisse traten jedoch nicht ein, der Angeklagte verlor durch Wetten gegen die schweizerische Mannschaft nach eigenen Angaben über 300.000,00 Euro.
77Im Jahre 2006, genauer am 13.06.2006, lernte der Angeklagte D auch den Angeklagten T kennen. Anlass war das Spiel Kroatien gegen Brasilien der Fußballweltmeisterschaft 2006 in C1. Der Angeklagte T war dem Angeklagten D in Bezug auf das sog. „I-Verfahren“ bekannt. Da beide Angeklagte leidenschaftlich wetteten, entwickelte sich nach und nach eine „Geschäftsbeziehung“ zwischen ihnen. Die Angeklagten schlossen jeweils von Fall zu Fall Vereinbarungen hinsichtlich Wetteinsätzen, Wettquoten und Verteilung von Gewinnen und Unkosten. Der Angeklagte D, der zu dieser Zeit in einem Wettbüro arbeitete, trug dem Angeklagten T zunächst auch Wetten seiner Kunden an, die der Betreiber des Wettbüros, in welchem er arbeitete, nicht annehmen wollte.
78Der Angeklagte N wettete in den ihn betreffenden hier gegenständlichen Fällen über das Konto des gesondert verfolgten Q bei C2, wobei er auch für den Angeklagten D tätig wurde. Die beiden hatten sich im Jahre 2008 über den gesondert verfolgten S kennengelernt, mit dem der Angeklagte D zuvor ein Wettbüro betrieben hatte. Der Angeklagte D besuchte den Angeklagten N regelmäßig in Slowenien, wenn er auf dem Weg in seine kroatische Heimat war. In der Folgezeit wettete sowohl der Angeklagte D über den Angeklagten N als auch der Angeklagte N über den Angeklagten D und seine Kontakte.
792. Einzelne Taten
80Im Einzelnen kam es sodann zu folgenden Taten, wobei diese abweichend von der Anklageschrift zum besseren Verständnis der Zusammenhänge und Entwicklungen in chronologischer Reihenfolge dargestellt werden. Die jeweils die abgeschlossenen Komplexe „
81O1“ und „U“ betreffenden Spiele sind im Zusammenhang dargestellt.
82Den Taten ist jeweils gemein, dass jedenfalls der letztendliche Wetthalter darüber im Unklaren gelassen wurde, dass die jeweiligen Täter manipulatorisch auf das jeweils bewettete Spiel eingewirkt hatten. In den Fällen, in denen auf die abgeschlossenen Wetten ein Gewinn entfiel, kam es zu entsprechenden Auszahlungen an die Angeklagten. Soweit nicht anders angegeben, schlossen die jeweiligen Täter die Wettverträge am Tage des Spiels ab. Die Angeklagten handelten jeweils, um sich eine auf Dauer angelegte bedeutende Einnahmequelle zu schaffen bzw. zu sichern.
83Taten Nr. 1 bis 5: Komplex O1
84Vorgeschichte:
85Ab Sommer 2008 hatte der Angeklagte D Kontakte zu dem in der zweiten belgischen Fußballliga spielenden Verein Union Royal O1. Sein dortiger Ansprechpartner war der C3, genannt C4, der den Verein für den früheren Inhaber N4, der im Vereinigten Königreich lebte, zusammen mit dem Präsidenten des Vereins, Herrn C5, leitete bzw. das Sagen hatte. Der Angeklagte vermittelte in der Folge eine Vielzahl von Spielern, die er aus seiner Vergangenheit her kannte, an den belgischen Verein. Im Hinterkopf hatte er dabei stets die Überlegung, mit diesen ihm gewogenen Spielern auch Manipulationen durchzuführen. Unter anderem vermittelte er den gesondert verfolgten D4 sowie den gesondert verfolgten C6 nach O1. Dem Verein ging es finanziell schlecht, dem pro Jahr für Gehälter, Werbung etc. benötigten Betrag von ca. 1.000.000,00 Euro standen lediglich Einnahmen von ca. 700.000,00 Euro gegenüber. Der Verein war verschuldet, die Schulden bestanden insbesondere auch gegenüber dem Präsidenten des Vereins, der erhebliche private Geldmittel eingelegt hatte. In den Monaten September/Oktober 2008 wurde der Verein von italienischen Staatsbürgern, die in der Fußball-Wett-Szene für ihre manipulativen Machenschaften bekannt waren, unterwandert. Diese übernahmen die Kontrolle über den Verein, sie bestimmten, welche Spieler eingesetzt wurden. Nach zwei Monaten verließen sie den Verein wieder, der mittlerweile an das Ende der Tabelle der zweiten belgischen Fußballliga abgerutscht war. Dies war die Stunde des Angeklagten D. Er besorgte über die gesondert verurteilten B1 und E1 D1 Geldbeträge, die er in den Verein investieren wollte, um ebenfalls die Kontrolle zu übernehmen. Nachdem er mit dem Präsidenten C5 übereingekommen war, verlangte dieser zunächst 150.000,00 Euro von D. D1, der zumindest billigend in Kauf nahm, dass mit Hilfe seiner finanziellen Unterstützung der Angeklagte D die Kontrolle über den Verein übernehmen könnte und damit die Möglichkeit der Manipulation sah, stellte dem B1, der für ihn als Ansprechpartner fungierte, 100.000,00 Euro zur Verfügung. Davon gab B1 75.000,00 Euro an D weiter.
86Unter dem 22.01.2009 unterzeichnete der Angeklagte D gemeinsam mit dem gesondert verurteilten B1, der mehr oder weniger zufällig bei der Vertragsunterzeichnung dabei war, einen von dem Präsidenten des Vereins, Herrn C5, entworfenen Vertrag, nach welchem der Angeklagte als Aufkäufer des Vereins auftrat. In dem Vertrag, den der Angeklagte im Namen einer nicht existierenden slowakischen „BTC Sport Management Bratislava SA“ schloss, verpflichtete er sich, insgesamt 700.000,00 Euro in den Verein zu investieren. Dafür sollte er das Recht erhalten, den Verein zu kaufen und die Entscheidungsgewalt zu erlangen. Die zu leistenden Zahlungen sollten im Wesentlichen dazu dienen, die Schulden des Vereins, die dieser bei dem Präsidenten hatte, zu tilgen.
87Außer den 75.000,00 Euro, die B1 am Tage der Vertragsunterzeichnung mitbrachte, leistete der Angeklagte keine weiteren Zahlungen. Zwar forderte der Präsident des Vereins in der Folgezeit weitere Zahlungen gemäß der schriftlichen Vereinbarung vom 22.01.2009 ein, der Angeklagte erklärte gegenüber dem C5 jedoch, er werde zum belgischen Finanzamt gehen und den C5 anzeigen. Zu weiteren Forderungen bzw. Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertrag kam es dann nicht mehr. Der Angeklagte hatte gleichwohl die Kontrolle über das Spielgeschehen übernommen, insbesondere auch deshalb, weil er eine Vielzahl von Spielern an den Verein vermittelt hatte, die gegen Geldzahlungen ihm gewogen waren.
88Im Einzelnen kam es hinsichtlich des Engagements des Angeklagten im Komplex O1 zu den folgenden Begegnungen:
89Tat Nr. 1:
90Lfd. Nr. 12 der Anklage, Fallakte 1.19:
91Tatbeteiligte: D, T
92Am 02.11.2008 um 15.00 Uhr fand das Spiel der zweiten Belgischen Fußballliga zwischen den Mannschaften Oud-Heverlee Leuven gegen Union Royal O1 statt. Das Spiel endete 3:1.
93Der Angeklagte D hatte zuvor den Spieler D4 mit einer Zahlung von 1.000,00 Euro dahingehend bestochen, dass die Mannschaft von O1 mit einer Differenz von zwei Toren unterliegen sollte. Diese Manipulation hatte er mit dem Angeklagten T abgesprochen, der sein Wissen benutzte, um für die beiden Angeklagten über den Vermittler T3 bei den asiatischen Wettanbietern N3 und J Wetten auf das Spiel abzuschließen. Im Einzelnen schloss der Angeklagte T telefonisch eine Wette über T3 bei dem Anbieter N3 ab, der Einsatz betrug 53.000,00 Euro, der Gewinn 31.800,00 Euro, es kam zu einer Auszahlung von 84.800,00 Euro, da die Wette gewonnen wurde. Daneben schloss der Angeklagte T 15 einzelne Wetten bei dem Anbieter J ab, von diesen Wetten gingen zwei verloren, auf die übrigen 13 entfielen Gewinne. Zusammen mit der bei dem Anbieter N3 abgeschlossenen Wette kam es bei einem Einsatz von insgesamt 76.687,36 Euro und einem Gewinn von 52.735,01 Euro zu einer Auszahlung von 127.667,46 Euro. Die Differenz zwischen Einsatz und Auszahlung betrug daher 50.980,10 Euro. Die jeweiligen Auszahlungen wurden auf Konten gutgeschrieben, auf die der Angeklagte T Zugriff hatte. Die Verteilung der Auszahlung unter den Angeklagten D und T erfolgte im Nachhinein durch diese. Die beiden Angeklagten nutzten insoweit eine Art Kontokorrentsystem. Die entsprechenden virtuellen Salden wurden jeweils von Zeit zu Zeit ausgeglichen bzw. bei der Verteilung von weiteren Einsätzen/Auszahlungen berücksichtigt.
94…
95Tat Nr. 3:
96Lfd. Nr. 29 der Anklage, Fallakte 1.10:
97Tatbeteiligt: D
98Am 14.03.2009 um 20.00 Uhr fand das Spiel der zweiten Belgischen Fußballliga zwischen den Vereinen Olympic Charleroi und Union Royal O1 statt. Das Spiel endete 3:0.
99Im Vorfeld hatte der Angeklagte D insbesondere mit dem Spieler D4 die Absprache getroffen, dass in dem Spiel bei einer Niederlage O1s mindestens vier Tore fallen sollten. Er hatte zu diesem Zweck auch den ersten Torwart der Mannschaft von O1 angesprochen, nämlich den M. Dieser war jedoch nicht zu Manipulationen bereit. Er war allerdings bereit, gegen einen Betrag von 5.000,00 Euro sich krank zu melden, damit der Ersatztorwart, der gesondert verfolgte van H2, statt seiner eingesetzt wird. Dieser war gegen Geldzahlung zur Manipulation bereit.
100Der Angeklagte D wettete sodann insgesamt 50.000,00 Euro bei einem asiatischen Wettanbieter, dem die Manipulation verborgen blieb. Der Angeklagte wettete mit einem Handicap von 2,75. Dies bedeutet im Einzelnen folgendes: Der Buchmacher hat die von D gesetzte Wette in eine Wette mit dem Handicap von 2,5 (25.000,00 Euro) und in eine Wette mit dem Handicap 3 (25.000,00 Euro) aufgeteilt. Gewinnt nun Charleroi mit vier oder mehr Toren Vorsprung, werden beide Wetten gewonnen. Gewinnt Charleroi mit drei Toren Vorsprung, wie es eingetreten ist, gewinnt eine Hälfte des Einsatzes (25.000,00 Euro), da das Handicap von 2,5 durch die drei Tore aufgeholt worden ist. Auf die andere Hälfte entfällt kein Gewinn, da das Handicap von 3 insoweit jedoch egalisiert wurde, erhält man immerhin den Einsatz zurück. Gewinnt Charleroi mit zwei oder weniger Toren Vorsprung, spielt unentschieden oder verliert, ist der gesamte Einsatz von 50.000,00 Euro verloren.
101Da das Spiel mit 3:0 endete erhielt der Angeklagte neben dem gesamten Einsatz von 50.000,00 Euro zusätzlich einen Gewinn von 17.500,00 Euro ausgezahlt (Summe: 67.500,00 Euro), da dieses der Gewinn ist, der bei einer Quote von 1,7 auf die Hälfte des Einsatz, 25.000,00 Euro, entfällt. An diesem Gewinn wurde auch der gesondert verurteilte E1 D1 beteiligt. Die Differenz zwischen Einsatz und Auszahlung betrug folglich 17.500,00 Euro.
102Tat Nr. 4:
103Lfd. Nr. 30 der Anklage, Fallakte 1.11:
104Tatbeteiligt: D
105Am 21.03.2009 um 20.00 Uhr fand das Spiel der zweiten Belgischen Fußballliga zwischen Union Royal O1 und der Mannschaft Oud-Heverlee Leuven statt. Das Spiel endete 0:2.
106Im Vorfeld hatte der Angeklagte wiederum dem Spieler D4 finanzielle Vorteile dafür in Aussicht gestellt, dass die Mannschaft von O1 mit zwei Toren Unterschied unterliegen sollte. Der Angeklagte D hatte insoweit bei dem Anbieter C2 am 19.03.2009 eine sogenannte Kombinationswette abgeschlossen. Dies bedeutet, dass er mehrere Spiele gleichzeitig bewettete, wobei es zu einer hohen Gewinnauszahlung lediglich dann kommt, wenn sämtliche Spiele wie erwartet enden. Die Wettquoten sind insoweit erheblich höher als bei Einzelwetten. D wettete neben dem Spiel O1 gegen Leuven auch auf die Partei Wolfsburg Amateure gegen Wilhelmshaven. Dabei verschwieg er die von ihm vorgenommene Manipulation gegenüber dem Wettanbieter. Da beide Spiele mit dem gewünschten Ergebnis endeten, erspielte D mit einem Einsatz von lediglich 5.000,00 Euro einen Gewinn von 38.200,00 Euro, der neben dem Einsatz an ihn ausgezahlt wurde (Summe: 43.200,00 Euro). Auch bei diesem Spiel wurde der gesondert verurteilte E1 D1 an dem Gewinn beteiligt. Die Differenz zwischen Einsatz und Auszahlung betrug 38.200,00 Euro.
107Tat Nr. 5:
108Lfd. Nr. 11 der Anklage, Fallakte 1.14:
109Tatbeteiligte: D, T
110Am 12.04.2009 um 15:00 Uhr fand in der zweiten belgischen Fußballiga das Spiel zwischen Union Royal O1 und Royal FC Antwerpen statt. Das Spiel endete 0:3.
111Im Vorfeld hatte der Angeklagte D am 10.04.2009 sowohl Spielern des Vereins O1 als auch Spielern der Mannschaft aus Antwerpen Geldbeträge zur Verfügung gestellt, damit die Mannschaft von O1 mit mindestens zwei Toren Unterschied verliert. Diese Abmachung hatte er gemeinsam mit dem Angeklagten T getroffen, der es übernahm, für die beiden Angeklagten bei den asiatischen Wettanbietern J und T2 jeweils über den Londoner Vermittler T3 insgesamt 45 einzelne Wettverträge abzuschließen. Der Gesamteinsatz belief sich auf 71.406,91 Euro. Sämtliche Wetten wurden gewonnen. Der Gesamtgewinn betrug 72.290,14 Euro, was zu einer Auszahlung von 143.697,05 Euro führte. Damit liegt die Differenz zwischen Einsatz und Auszahlung bei 72.290,14 Euro.
112Tat Nr. 6:
113Lfd. Nr. 1 der Anklage, Fallakte 5.1:
114Tatbeteiligt: D
115Am 11.04.2009 um 16.30 Uhr fand das Spiel der ersten Slowenischen Fußballliga zwischen den Mannschaften Labod Drava Ptuj gegen NK Nafta Lendava statt. Das Spiel endete 4:1.
116Im Vorfeld des Spiels hatte der Angeklagte D dem ihm bekannten gesondert verfolgten C7 5.000,00 Euro ausgehändigt, damit dieser als Abwehrspieler der Mannschaft von Lendava für eine Niederlage seines Teams sorgen sollte. Diese von ihm durchgeführte Manipulation verschwieg der Angeklagte, als er am 11.04.2009 bei dem Anbieter C2 eine Systemwette mit einem Einsatz von 5.000,00 Euro abschloss. Da die gewetteten Spielergebnisse nur teilweise eintrafen, erzielte der Angeklagte trotz guter Quoten lediglich einen Gewinn von 10.224,50 Euro, der neben dem gezahlten Einsatz von 5.000,00 Euro an ihn ausgezahlt wurde (Summe: 15.224,50 Euro). Die Differenz zwischen Einsatz und Auszahlung betrug demnach ebenfalls 10.224,50 Euro.
117Tat Nr. 7:
118Lfd. Nr. 15 der Anklage, Fallakte 3.1:
119Tatbeteiligte: D, T
120Am 17.04.2009 fand das Spiel der zweiten schweizerischen Fußballliga zwischen den Mannschaften FC Gossau und FC Thun statt. Das Spiel endete 4:3.
121Im Vorfeld hatte der Angeklagte D auf die Spieler G1 und J1, beide aus der Mannschaft von Thun, eingewirkt und ihnen ein Bestechungsgeld von 13.000,00 Euro für einen Sieg der Mannschaft aus Gossau angeboten. D hatte zusammen mit dem Angeklagten T geplant, auf diesen Spielausgang zu wetten. Insoweit schloss der Angeklagte T für sich und den Angeklagten D über den Vermittler T3 bei dem asiatischen Anbieter N3 einen Wettvertrag mit einem Einsatz von 65.000,00 Euro bei einer Quote von 1,9 ab. Da das gewünschte Ergebnis eintraf, kam es zu einem Gewinn von 58.500,00 Euro, der neben dem Einsatz ausgezahlt wurde (Summe: 123.500,00 Euro). Hinsichtlich des Angeklagten T entspricht dieser Betrag auch der Differenz zwischen Einsatz und Auszahlung.
122Daneben schloss der Angeklagte D, ohne dass der Angeklagte T hiervon wusste, bei dem Anbieter C2 noch einen weiteren Wettvertrag über eine Kombinationswette mit einem Einsatz von 5.000,00 Euro ab. Da auch diese Wette gewonnen wurde, kam es zu einem weiteren Gewinn von 53.307,00 Euro, welcher neben dem Einsatz von 5.000,00 Euro an den Angeklagten D ausgezahlt wurde. Insgesamt sind dem Angeklagten D daher Einsätze von 70.000,00 Euro zuzuordnen, auf die ein Gewinn von 111.807,00 Euro entfiel. Bei ihm kam es daher insgesamt zu einer Auszahlung von 181.807,00 Euro, die Differenz zwischen Einsatz und Auszahlung betreffend den Angeklagten D liegt damit bei 111.807,00 Euro.
123Sämtlichen Wettanbietern war die Manipulation des betreffenden Fußballspiels jeweils verschwiegen worden.
124…
125Tat Nr. 9:
126Lfd. Nr. 10 der Anklage, Fallakte 2.5:
127Tatbeteiligte: D, T, N
128Am 13.05.2009 um 19.00 Uhr fand das Spiel der deutschen Regionalliga Süd zwischen den Mannschaften KSV Hessen-Kassel und SSV Ulm 1846 statt. Das Spiel endete 3:0.
129Der Angeklagte T hatte in Absprache mit dem Angeklagten D durch Zahlung von 5.000,00 Euro auf den Spieler L2 der Mannschaft aus Ulm Einfluss genommen, damit seine eigene Mannschaft mit drei Toren Unterschied verlieren sollte.
130Insoweit schloss der Angeklagte T sodann für sich über den Londoner Vermittler T3 bei dem asiatischen Anbieter N3 eine Wette mit einem Einsatz von 70.000,00 Euro ab. Da die Wette gewonnen wurde, entfiel darauf ein Gewinn von 63.000,00 Euro. Insoweit kam es zu einer Auszahlung von 133.000,00 Euro. Daneben schloss der Angeklagte noch weitere zehn Wetten bei dem asiatischen Anbieter T2 ab. Diese Wetten mit einem Einsatz von insgesamt 12.337,00 Euro gingen sämtlich verloren. Bei zwei dieser Wetten kam es auf Grund der Wettbedingungen zu einer hälftigen Rückzahlung des Einsatzes. Insgesamt kam es daher für den Angeklagten T bei einem Einsatz von 82.337,00 Euro, einem Gewinn von 63.000,00 Euro und einer Auszahlung von 134.298,64 Euro zu einer Differenz zwischen Einsatz und Auszahlung von 51.961,64 Euro.
131Davon unabhängig schloss der Angeklagte D über den Angeklagten N, der ebenfalls in die Manipulation eingeweiht war und sich zur Platzierung von Wetten erboten hatte, bei dem Anbieter C2 zwei Kombinationswetten ab. Eine dieser Wetten mit einem Einsatz von 4.000,00 Euro erzielte einen Gewinn von 39.156,00 Euro, der neben dem Einsatz ausgezahlt wurde. Die zweite abgeschlossene Wette mit einem Einsatz von 1.000,00 Euro erzielte einen Gewinn von 21.848,00 Euro, der ebenfalls neben dem Einsatz ausgezahlt wurde. Hinsichtlich der Angeklagten N und D ergibt sich somit bei einem Einsatz von 5.000,00 Euro ein daneben ausgezahlter Gewinn von 61.004,00 Euro (Summe: 66004,00 Euro), der auch die Differenz zwischen Einsatz und Auszahlung darstellt.
132Inhalt der jeweiligen Kombinationswette war neben dem Spiel KSV Hessen-Kassel gegen SSV Ulm 1846 auch das sogleich unter Tat Nr. 10 zu beschreibende Spiel. Insoweit sind die hier berücksichtigten Wetten dort nicht noch einmal angerechnet worden, die entsprechenden Wettverträge sind bei Tat Nr. 10 nicht berücksichtigt.
133Den jeweiligen Wettanbietern war verschwiegen worden, dass die Angeklagten manipulativ auf das Spiel eingewirkt hatten.
134Tat Nr. 10:
135Lfd. Nr. 16 der Anklage, Fallakte 3.9:
136Tatbeteiligte: D, T
137Am 16.05.2009 fand das Spiel der zweiten schweizerischen Fußballliga zwischen den Mannschaften FC Will 1900 und FC Thun statt. Das Spiel endete 2:0.
138Im Vorfeld hatte der Angeklagte D in Absprache mit dem Angeklagten T den Spielern der Mannschaft von FC Thun G1, J1 und C7 erhebliche Geldbeträge zugesagt, damit diese das Spiel in der 2. Halbzeit mit zwei Toren Unterschied verlieren sollten. Das Spiel endete zwar 2:0, eines der Tore fiel jedoch bereits in der 1. Halbzeit.
139Der Angeklagte T wettete für sich und den Angeklagten D über den englischen Anbieter T3 bei dem asiatischen Anbieter N3. Insoweit kam es am 16.05.2009 zu einer Wette mit einem Einsatz von 80.000,00 Euro. Diese Wette wurde gewonnen, auf sie entfiel ein Gewinn von 68.000,00 Euro. Insoweit kam es zu einer Auszahlung von 148.000,00 Euro. Daneben wettete der Angeklagte T weitere sieben Wetten bei dem Anbieter T2 und weitere sieben Wetten bei dem Anbieter J. Diese Wetten gingen bis auf jeweils eine sämtlich verloren. Insgesamt wettete der Angeklagte T für sich und den Angeklagten D daher 15 Wetten bei einem Einsatz von 95.093,27 Euro und einem Gewinn von 70.730,12 Euro. Es kam zu einer Auszahlung von 152.886,30 Euro. Insoweit liegt die Differenz zwischen Einsatz und Auszahlung für den Angeklagten T bei 57.793,03 Euro.
140Der Angeklagte D wettete auf dieses Spiel daneben ohne Wissen des Angeklagten T noch im Rahmen von Kombinationswetten bei dem Anbieter C2. Insgesamt ist das vorliegende Spiel in drei Wetten enthalten. Zwei davon beinhalten ebenfalls das soeben unter Tat Nr. 9 dargestellte Spiel, so dass sie hier nicht erneut aufgeführt werden. Eine dritte Wette, die der Angeklagte am 15.05.2009 mit einem Einsatz von 4.000,00 Euro abschloss, ging verloren, da sämtliche getippten Ergebnisse nicht eintrafen. Dem Angeklagten D sind daher Einsätze in Höhe von 99.093,27 Euro zuzurechnen. Bei einer Gesamtauszahlung von 152.886,30 Euro (Gesamtgewinn: 70.730,12 Euro) ergibt sich für ihn eine Differenz zwischen Einsatz und Auszahlung von 53.793,03 Euro.
141Tat Nr. 11:
142Lfd. Nr. 13 der Anklage, Fallakte 2.9:
143Tatbeteiligte: D, T
144Am 17.05.2009 um 14.00 Uhr kam es zu dem Spiel der deutschen Oberliga Nord zwischen dem TSG Neustrelitz und dem BFC Dynamo C1. Das Spiel endete 1:2.
145Im Vorfeld hatte der Angeklagte T über den gesondert verfolgten Gündüz mit den Spielern T4 und T5 der Mannschaft aus Neustrelitz Kontakt aufgenommen und diesen die Zahlung von 4.000,00 Euro versprochen, damit ihre Mannschaft unterliegen sollte. Der Angeklagte T hatte die Manipulation zuvor mit dem Angeklagten D abgesprochen. Insoweit hatte der Angeklagte D dem Angeklagten T die Möglichkeit gegeben, bei ihm selbst zu wetten. Der Angeklagte T wette einen Betrag von 5.000,00 Euro mit einer Quote von 1,5. Da die Wette gewonnen wurde, erhielt er von dem Angeklagten D einen Betrag von 7.500,00 Euro als Gewinn neben dem Einsatz ausgezahlt (Summe: 12.500,00 Euro). Ihm war dabei bewusst, dass der Angeklagte D bei einem unbeteiligten Wettanbieter auf die Partie setzen würde, dem er die erfolgte Manipulation nicht offenbaren würde.
146Der Angeklagte D selbst stellte das Spiel in eine Kombinationswette bei dem Anbieter C2, die er am 17.05.2009 um 13.18 Uhr abschloss, ein. Insoweit erzielte er, da sämtliche getippten Ergebnisse eintrafen, mit einem Einsatz von 6.000,00 Euro einen Gewinn von 29.419,50 Euro, der neben dem Einsatz an ihn ausgezahlt wurde (Summe: 35.419,50 Euro). Hinsichtlich seiner Person betrug daher die Differenz zwischen Einsatz und Auszahlung 29.419,50 Euro. Hinsichtlich des Angeklagten T verbleibt es bei einem Betrag von 7.500,00 Euro.
147Dem Wettanbieter C2 war verschwiegen worden, dass auf das Spiel manipulativ eingewirkt worden war.
148Tat Nr. 12:
149Lfd. Nr. 35 der Anklage, Fallakte 3.12:
150Tatbeteiligt: D
151Am 24.05.2009 fand das Spiel der zweiten schweizerischen Fußballliga zwischen den Mannschaften FC Gossau und FC Locarno statt. Das Spiel endete 0:4.
152Zuvor hatte der Angeklagte D auf den gesondert verfolgten Spieler C8 aus der Mannschaft von Gossau eingewirkt. Gegen Zahlung von 23.000,00 Schweizer Franken war dieser bereit, das Spiel absichtlich zu verlieren.
153Der Angeklagte bewettete das Spiel im Rahmen von insgesamt drei Kombinationswetten, die er bei dem Anbieter C2 abschloss. Zwei dieser Wetten mit einem Einsatz von 4.000,00 bzw. 1.000,00 Euro, die der Angeklagte am 22.05.2009 abschloss, gingen verloren. Die dritte Wette, die er am 23.05.2009 abschloss, beinhaltete einen Einsatz von 5.000,00 Euro. Da sämtliche getippten Ergebnisse eintrafen, entfiel auf diese Wette ein Gewinn von 24.992,50 Euro, der neben dem Einsatz an den Angeklagten D ausgezahlt wurde. Bei einem Gesamteinsatz von 10.000,00 Euro und einer Auszahlung von 29.992,50 Euro ergibt sich eine Differenz von Einsatz und Auszahlung von 19.992,50 Euro.
154Tat Nr. 13:
155Lfd. Nr. 4 der Anklage, Fallakte 3.14:
156Tatbeteiligte: D, T, N
157Am 30.05.2009 fand das Spiel der zweiten schweizerischen Fußballliga zwischen den Mannschaften von Servette Genf und dem FC Gossau statt. Das Spiel endete 4:0.
158Im Vorfeld des Spieles hatte der Angeklagte D den Spielern E3 sowie C8 der Mannschaft von Gossau jeweils 6.500,00 Euro dafür versprochen, dass diese das Spiel absichtlich verlieren sollten. In die Manipulationsabrede waren auch die Angeklagten T und N eingeweiht. Der Angeklagte T wettete für den Angeklagten D und sich über den englischen Vermittler T3 insgesamt acht Wetten bei den asiatischen Anbietern N3 und T2. Der Gesamteinsatz betrug 59.090,45 Euro. Auf die Wetten entfielen Gewinne in Höhe von 49.285,25 Euro. Insgesamt kam es daher zu einer Auszahlung an T und D in Höhe von 108.375,70 Euro.
159Daneben wettete der Angeklagte D ohne Wissen des Angeklagten T über den Angeklagten N einen weiteren Betrag von 30.000,00 Euro bei einem asiatischen Wettanbieter, dem ebenfalls die Manipulation verborgen blieb. Insoweit hatte der Angeklagte N eine Quote von 1,8 ausgehandelt. Auf den Einsatz von 30.000,00 Euro entfiel daher ein Gewinn von 24.000,00 Euro, der neben dem Einsatz zunächst an ihn ausgezahlt wurde. Dem Angeklagten D hatte der Angeklagte N jedoch lediglich eine Quote von 1,75 bestätigt. Insoweit zahlte er an den Angeklagten D bei einem Einsatz von 30.000,00 Euro lediglich einen Gewinn von 22.500,00 Euro aus. Für den Angeklagten D ergibt sich daraus ein Gesamteinsatz von 89.090,45 Euro und darauf entfallende Gewinne von 71.785,25 Euro (Gesamtauszahlungssumme: 160.875,70 Euro).
160Taten Nr. 14 bis 16: Komplex Travnik
161Vorgeschichte:
162Der Angeklagte D hatte im Frühsommer 2009 im Zusammenwirken mit dem gesondert verfolgten C9 und dem gesondert verfolgten X1 eine Reihe von Freundschaftsspielen zwischen dem bosnischen Club NK Travnik in der Schweiz organisiert. Über den gesondert verfolgten X1 hatte der Angeklagte D die Spiele auch bei der UEFA anmelden lassen, so dass von dort ein offizieller Schiedsrichter gestellt wurde. Dies ist eine Voraussetzung dafür, dass das Spiel bei asiatischen Wettanbietern gelistet wird. Mit dem Präsidenten, dem Sportdirektor und dem Trainer des bosnischen Clubs war vereinbart worden, dass diese gegen Zahlung erheblicher Geldbeträge die geplanten Freundschaftsspiele derart manipulieren würden, dass die Mannschaft aus Travnik jeweils verlieren würde. Der Angeklagte D bezahlte sowohl die Reisekosten als auch die Unterbringungskosten der bosnischen Mannschaft in der Schweiz. Daneben gab er weitere Geldmittel, die direkt an betroffene Spieler ausgegeben werden konnten. Insgesamt wandte der Angeklagte ca. 70.000,00 Euro auf, um die Freundschaftsspiele zu organisieren.
163Zunächst war ein Spiel der Mannschaften von Travnik und Young Boys Bern geplant. Das Spiel sollte in der 2. Halbzeit manipuliert werden. Da jedoch ein Abgesandter der asiatischen Wettanbieter, der live über Computer/Internet über den Spielverlauf berichten sollte, offenbar das Stadion nicht gefunden hatte, wurde das Spiel von den asiatischen Wettanbietern nicht angeboten. Dem Angeklagten war es daher nicht möglich, Wetten zu platzieren. Danach kam es zu folgenden einzelnen Taten:
164Tat Nr. 14:
165Lfd. Nr. 5 der Anklage, Fallakte 3.17:
166Tatbeteiligte: D, T
167Am 26.06.2009 fand das Spiel zwischen dem schweizerischen Club FC Sion und der Mannschaft von NK Travnik statt. Das Spiel endete 4:1.
168Der Angeklagte T war über die wie oben geschildert durchgeführte Manipulation informiert. Er schloss am 26.06.2009 für sich und den Angeklagten D über den englischen Vermittler T3 insgesamt 27 Wetten bei den asiatischen Anbietern N3 und T2 ab. Da das gewünschte Ergebnis eintrat, entfielen auf 26 dieser Wetten Gewinne. Der Gesamteinsatz betrug 119.909,09 Euro. Darauf entfiel ein Gewinn von 116.392,73 Euro. Insgesamt kam es zur Auszahlung von 234.574,55 Euro. Die Differenz zwischen Einsatz und Auszahlung betrug daher hinsichtlich des Angeklagten T 114.665,46 Euro.
169Daneben schloss der Angeklagte D ohne Wissen des Angeklagten T über den insoweit gesondert verfolgten Angeklagten N eine weitere Wette mit einem Einsatz von 100.000,00 Euro bei einer Quote von 1,95 bei einem asiatischen Wettanbieter ab. Da auch diese Wette gewonnen wurde, kam es zu einem Gewinn von 95.000,00 Euro, der neben dem Einsatz an den Angeklagten D ausgezahlt wurde. Hinsichtlich des Angeklagten D ergibt sich daher bei einer Gesamtauszahlung von 429.574,55 Euro insgesamt eine Differenz zwischen Einsatz und Auszahlung von 209.665,46 Euro.
170Tat Nr. 15:
171Lfd. Nr. 17 der Anklage, Fallakte 3.18:
172Tatbeteiligte: D, T
173Bereits am nächsten Tag, nämlich dem 27.06.2009, fand das ebenfalls auf die beschriebene Weise organisierte Freundschaftsspiel zwischen dem FC Winterthur und der Mannschaft von NK Travnik statt. Das Spiel endete 7:1.
174Auch auf dieses Spiel bezieht sich die im Vorangegangenen beschriebene Manipulation durch den Angeklagten D. Der Angeklagte T war auch darüber informiert, dass dieses Spiel manipuliert war. Für sich und den Angeklagten D schloss er daher am 27.06.2009 insgesamt 15 einzelne Wettverträge über den englischen Vermittler T3 bei den asiatischen Anbietern N3, T2 und J ab. Den asiatischen Anbietern blieb dabei jeweils verborgen, dass die Angeklagten das Spiel manipuliert hatten. Vier der Wetten gingen verloren, auf die weiteren entfielen jeweils Gewinne. Insgesamt kam es bei einem Einsatz von 104.842,27 Euro und einem Gewinn von 93.370,63 Euro zu einer Auszahlung von 192.972,36 Euro. Die Differenz zwischen Einsatz und Auszahlung betrug daher für die Angeklagten D und T 88.130,09 Euro.
175Tat Nr. 16:
176Lfd. Nr. 6 der Anklage, Fallakte 3.19:
177Tatbeteiligte: D, T
178Am 01.07.2009 kam es sodann zu einem weiteren Freundschaftsspiel mit der Mannschaft von NK Travnik, und zwar gegen Neuchatel Xamax. Das Spiel endete 3:2 für Neuchatel.
179Auch insoweit wird hinsichtlich der Manipulation auf die vor Tat Nr. 14 geschilderten Umstände Bezug genommen. Es oblag es wiederum dem Angeklagten T, der über die Manipulationsabrede ins Bild gesetzt war, für sich und den Angeklagten D Wetten über den englischen Vermittler T3 bei den asiatischen Anbietern N3 und T2 abzuschließen. Insgesamt schloss der Angeklagte sieben Wettverträge ab, dabei entfielen auf fünf dieser Wettverträge Gewinne, bei den weiteren beiden Verträgen kam es lediglich zur Rückzahlung des Einsatzes. Insgesamt kam es bei einem Einsatz von 50.363,64 Euro und einem Gewinn von 28.663,64 Euro zu einer Auszahlung von 79.027,27 Euro. Die Differenz zwischen Einsatz und Auszahlung betrug für die Angeklagten T und D daher 28.663,63 Euro.
180Tat Nr. 17:
181Lfd. Nr. 14 der Anklage, Fallakte 2.48:
182Tatbeteiligte: D, T
183Am 02.08.2009 um 14.30 Uhr kam es im Rahmen des deutschen DFB-Pokals in Duisburg zu dem Spiel zwischen dem VFB Speldorf und der Mannschaft Rot-Weiß-Oberhausen. Das Spiel endete 0:3.
184Im Vorfeld des Spiels hatte der Angeklagte D über den gesondert verfolgten L3 Spieler der gastgebenden Mannschaft des VFB Speldorf durch Geldzahlungen veranlasst, mit einer Differenz von drei Toren zu verlieren. Insoweit war dies mit dem Angeklagten T abgesprochen, der unter Einschaltung des englischen Vermittlers T3 entsprechende Wetten bei den asiatischen Anbietern T2, J und N3 abschloss. Insgesamt schloss er am 02.08.2009 sieben Wettverträge ab. Auf vier davon entfielen Gewinne, bei den weiteren drei Wetten wurde lediglich der Einsatz zurückgezahlt. Bei einem Gesamteinsatz von 107.272,73 Euro und einem Gewinn von 87.681,82 Euro kam es zu einer Auszahlung von 194.954,55 Euro. Die Differenz zwischen Einsatz und Auszahlung betrug daher hinsichtlich der Angeklagten T und D 87.681,82 Euro.
185…
186Tat Nr. 19:
187Lfd. Nr. 25 der Anklage, Fallakte 10.21:
188Tatbeteiligt: T
189Am 28.08.2009 um 20.00 Uhr kam es in Debrecen, Ungarn zu dem Spiel der UEFA-Cup Qualifikation zwischen VSC Debrecen und der Mannschaft von Young Boys Bern aus der Schweiz. Das Spiel endete 2:3.
190Im Vorfeld des Spiels wurden durch den Angeklagten T die Abwehrspieler der Mannschaft aus Debrecen mit einem Betrag von insgesamt 50.000,00 Euro dahingehend bestochen, dass sie das Spiel absichtlich verlieren sollten. Der Angeklagte T schloss sodann im Vertrauen auf seine Manipulation über den englischen Vermittler T3 bei den asiatischen Anbietern N3, T2 und J insgesamt 22 einzelne Wettverträge. Auf 21 dieser Verträge entfiel ein Gewinn, bei der weiteren Wette wurde lediglich der Einsatz zurück erstattet. Bei einem Gesamteinsatz von 346.363,00 Euro und einem Gewinn von 311.346,74 Euro kam es insgesamt zu einer Auszahlung von 657.709,74 Euro.
191Tat Nr. 20:
192Lfd. Nr. 22 der Anklage, Fallakte 9.16:
193Tatbeteiligt: T
194Am 29.08.2009 kam es zu der Begegnung der österreichischen Bundesliga zwischen den Vereinen Red Bull Salzburg und SV Kapfenberg. Das Spiel endete 4:0.
195Im Vorfeld des Spiels hatte der Angeklagte T über den gesondert verfolgten S auf die Spieler der Mannschaft des SV Kapfenberg durch Zahlung von ca. 80.000,00 Euro dahin gehend eingewirkt, dass diese das Spiel mit mindestens zwei Toren Unterschied verlieren sollten. Kurz vor dem Spiel, als der Angeklagte auf die Begegnung wetten wollte, stellte er jedoch fest, dass die Quoten schlecht geworden waren. Offenbar war die Information, dass das Spiel manipuliert war, durchgesickert. Dennoch setzte der Angeklagte insgesamt 19 einzelne Wettverträge bei den asiatischen Anbietern N3, J und T2, die er über den englischen Anbieter T3 abschloss. Dabei handelte es sich teilweise um sogenannte „Mix-Parley-Wetten“, bei denen ebenfalls auf mehrere Spiele gleichzeitig gewettet werden kann. Lediglich auf vier dieser Wetten entfiel ein Gewinn, die gesamten sonstigen Wetten gingen verloren. Bei einem Einsatz von insgesamt 210.435,00 Euro erzielte der Angeklagte einen Gewinn von 103.966,36 Euro, es kam zu einer Auszahlung in Höhe von 219.839,09 Euro an ihn. Die Differenz zwischen Einsatz und Auszahlung lag daher für den Angeklagten T bei lediglich 9.404,09 Euro.
196Tat Nr. 21:
197Lfd. Nr. 26 der Anklage, Fallakte 10.23:
198Tatbeteiligte: D, T
199Am 09.09.2009 fand im Rahmen der Qualifikation zur Weltmeisterschaft 2010 Gruppe D in Liechtenstein das Spiel zwischen den Nationalmannschaften von Liechtenstein und Finnland statt. Das Spiel endete 1:1 unentschieden.
200Schiedsrichter der Partie war der gesondert verfolgte Q1, der durch den Angeklagten D im Vorfeld des Spiels mit einer Geldsumme von 130.000,00 Euro dahingehend bestochen worden war, dass er dafür Sorge zu tragen hatte, dass in der zweiten Halbzeit mindestens zwei Tore fallen sollten. Dieses Ergebnis traf ein. Ein weiterer Betrag von 30.000,00 Euro wurde für den Schiedsrichterobmann L3 zur Verfügung gestellt. Der Angeklagte T war in die Manipulation eingebunden. U. a. stellte er ca. 2/3 der Bestechungssumme zur Verfügung und war damit auch an den Wettgewinnen zu 2/3 beteiligt.
201Insgesamt platzierte der Angeklagte T über den englischen Wettvermittler T3 bei den asiatischen Anbietern T2 und J für sich und den Angeklagten D 51 einzelne Wetten auf dieses Spiel. Bei einem Gesamteinsatz von 360.860,45 Euro und einem auf die Wetten entfallenden Gewinn von 221.885,05 Euro kam es zu einer Auszahlung an die Angeklagten in Höhe von 455.018,23 Euro. Auf 24 der abgeschlossenen Wetten entfiel jedoch kein Gewinn, der entsprechende Einsatz war verloren. Die Differenz zwischen Einsatz und Auszahlung betrug daher insgesamt lediglich 94.157,78 €.
202Tat Nr. 22:
203Lfd. Nr. 27 der Anklage, Fallakte 11.7:
204Tatbeteiligte: D, T
205Am 12.09.2009 fand das Spiel der kanadischen Fußballliga zwischen den Mannschaften Trois-Rivieres Attak und Croatia Toronto statt. Das Spiel endete 4:1.
206Im Vorfeld des Spiels war dem Angeklagten D über den gesondert verfolgten C9 bekannt geworden, dass Spieler der Mannschaft von Croatia Toronto manipulationswillig waren. Der Angeklagte D finanzierte dem gesondert verfolgten C9 daher am 12.08.2009 einen Flug von Zagreb über London nach Toronto, damit dieser mit den Spielern persönlichen Kontakt herstellen konnte. Der Angeklagte D stattete den C9 auch mit 15.000,00 Euro Bestechungsgeld aus. Der Angeklagte T war in die Manipulation eingeweiht. Dem C9 gelang es in Kanada sodann, dem gesondert verfolgten Spieler A Geld für Zahlungen an dessen Mitspieler für eine hohe Niederlage seiner Mannschaft zukommen zu lassen. Das Spiel endete verabredungsgemäß. Insbesondere verschoss der gesondert verfolgte A während des Spiels bewusst einen für seine Mannschaft gegebenen Elfmeter. Es oblag dem Angeklagten T, für sich und den Angeklagten D über den gesondert verfolgten Niederländer S1 bei dem asiatischen Wettanbieter B, dem die Manipulation des Spiels verborgen geblieben war, eine Wette auf das Spiel abzuschließen. Bei einem Einsatz von 20.000,00 Euro entfiel auf diese Wette ein Gewinn von 13.750,00 Euro, so dass es zu einer Auszahlung von 33.750,00 Euro kam, an der auch der Angeklagte D beteiligt wurde.
207Tat Nr. 23:
208Lfd. Nr. 20 der Anklage, Fallakte 9.7:
209Tatbeteiligte: D, T
210Am 22.09.2009 fand das Spiel der zweiten österreichischen Fußballliga zwischen den Mannschaften von Red Bull Juniors Salzburg und TSV Hartberg statt. Das Spiel endete 7:0.
211Im Vorfeld hatte der Angeklagte T von dem gesondert verfolgten S erfahren, dass die Spieler des österreichischen Vereins TSV Hartberg manipulationswillig waren. Er ließ daher Geld von dem Angeklagten D, der von der Manipulation wusste, zu dem gesondert verfolgten S nach Zagreb bringen, damit dieser es an die Spieler verteilen konnte. Das gewünschte Ergebnis trat sodann auch ein. Der Angeklagte T schloss unter Einschaltung des englischen Vermittlers T3 bei den asiatischen Wettanbietern T2 und J insgesamt 51 Wetten auf den Ausgang des Spieles ab. Auf 32 dieser Wetten entfiel kein Gewinn. Bei zweien dieser Wetten wurde allerdings der Einsatz zurückgezahlt. Insgesamt kam es bei einem Gesamteinsatz von 198.538,73 Euro zu Gewinnen von 651.859,22 Euro. Dies führte zu einer Gesamtauszahlung von 733.413,76 Euro. Die Differenz zwischen Einsatz und Auszahlung lag hinsichtlich des Angeklagten T damit bei 534.875,03 Euro.
212Daneben schloss der Angeklagte D ohne Wissen des Angeklagten T am 22.09.2009 über den Wettanbieter C2 eine Kombinationswette mit einem Einsatz von 5.000,00 Euro und einem Gewinn von 26.387,50 Euro ab. Hinsichtlich des Angeklagten D kam es daher bei einem Einsatz von insgesamt 203.538,73 Euro und einer Gesamtauszahlung von 764.801,26 Euro zu einer Differenz zwischen Auszahlung und Einsatz in Höhe von 561.262,53 Euro.
213Tat Nr. 24:
214Lfd. Nr. 45 der Anklage, Fallakte 3.27:
215Tatbeteiligte: D, T
216Am 26.09.2009 fand das Spiel der zweiten schweizerischen Fußballliga zwischen dem FC Lugano und dem FC Gossau statt. Das Spiel endete 7:0.
217Der Angeklagte D hatte über den gesondert verfolgten E3 Kontakte zu den Spielern M, C8 und T5 aus der Mannschaft des FC Gossau. Er war hinsichtlich dieses Spiels jedoch zunächst nicht bereit, ihnen vor der Partie ein Bestechungsgeld auszuzahlen. Er bot den Spielern jedoch an, über ihn Wetten auf das Spiel, genauer auf eine Niederlage der eigenen Mannschaft, setzen zu können. Der Angeklagte wollte damit sicher gehen, dass die Spieler sich während des Spiels in seinem Sinne verhalten. Dementsprechend trat es ein, die gesondert verfolgten Spieler hatten die Möglichkeit genutzt, ca. 20.000,00 Schweizer Franken gegen die eigene Mannschaft zu setzen. Der Angeklagte T, der in diese Abrede eingeweiht war, wettete für sich und den Angeklagten D über den englischen Vermittler T3 bei dem asiatischen Anbieter N3. Er schloss insgesamt drei einzelne Wetten ab, auf zwei davon entfielen Gewinne, bei der dritten erhielt er die Hälfte des Einsatzes zurück. Insgesamt kam es bei einem Einsatz von 57.000,00 Euro zu einem Gewinn von 41.400,20 Euro. Daraus resultierte eine Auszahlung von 94.920,00 Euro. Die Differenz zwischen Auszahlung und Einsatz betrug daher für die beiden Angeklagten 37.920,00 Euro.
218…
219Tat Nr. 26:
220Lfd. Nr. 18 der Anklage, Fallakte 3.30:
221Tatbeteiligte: D, T
222Am 01.11.2009 fand das Spiel der zweiten schweizerischen Fußballliga zwischen den Mannschaften FC Gossau und FC Vaduz statt. Das Spiel endete 1:4.
223Der Angeklagte D hatte im Vorfeld des Spiels Kontakt zu den Mannschaftsmitgliedern des Vereins FC Gossau aufgenommen. Er hatte ihnen finanzielle Mittel versprochen, damit diese das Spiel gegen den FC Vaduz absichtlich verlieren sollten. Insbesondere war vereinbart worden, dass in der zweiten Halbzeit mindestens drei Tore fallen sollten. Um die Manipulation abzusichern, sprach der Angeklagte D auch mit einem Spieler der Gastmannschaft. Auch diesem wurde eine Geldsumme dafür versprochen, dass er den gewünschten Spielverlauf herbeiführen sollte. Der Angeklagte T, der einen Teil des Bestechungsgeldes bereitstellte, übernahm es, für die beiden Angeklagten über den englischen Anbieter T3 bei den asiatischen Wettanbietern N3 und T2 insgesamt sechs Wettverträge auf das Spiel abzuschließen. Auf drei dieser Wetten entfiel ein Gewinn. Insgesamt kam es bei einem Einsatz von 100.454,55 Euro zu Gewinnen von 85.650,00 Euro. Es kam somit zu einer Auszahlung von 182.650,00 Euro. Die Differenz zwischen Auszahlung und Einsatz betrug daher für die Angeklagten T und D 82.195,45 Euro.
224Tat Nr. 27:
225Laufende Nr. 23 der Anklage, Fallakte 10.16:
226Tatbeteiligte: D, T
227Am 05.11.2009 kam es im Rahmen der sogenannten Europa-League in Basel zu dem Spiel der Mannschaften von FC Basel 1893 und ZSKA Sofia. Das Spiel endete 3:1.
228Das Spiel war dem Angeklagten T im Vorfeld von seinem gesondert verfolgten Bruder T angetragen worden. Dieser war mit dem gesondert verfolgten L4 aus C1 bekannt, der in der Ukraine einen Kontakt herstellen konnte mit einer Person, die für die Rekrutierung von Schiedsrichtern zuständig ist. Die Angeklagten T und D kamen überein, dass dem für die Partie eingesetzten Schiedsrichter P1 ein Betrag von 40.000,00 Euro angeboten werden sollte, damit er für einen Sieg der Mannschaft aus Basel mit mindestens zwei Toren in der zweiten Halbzeit sorgen sollte. Das gewünschte Ergebnis trat ein. Auf die von dem Angeklagten T für sich und den Angeklagten D über den englischen Vermittler T3 bei den asiatischen Anbietern N3, T2 und J platzierten insgesamt 20 Wetten, von denen auf fünf kein Gewinn entfiel, jedoch auch insoweit der Einsatz zurückerstattet wurde, entfiel bei einem Gesamteinsatz von 245.689,82 Euro ein Gewinn von 209.868,12 Euro. Insoweit kam es zu einer Auszahlung von 455.557,93 Euro. Die Differenz zwischen Einsatz und Auszahlung lag daher für die beiden Angeklagten zunächst bei 209.868,11 Euro. Daneben hatte der Angeklagte T ohne Wissen des Angeklagten D über den Griechen „L5“ bei dem asiatischen Anbieter sb188 einen weiteren Wettvertrag mit einem Einsatz von 10.000,00 Euro abgeschlossen. Diese Wette wurde ebenfalls gewonnen, es kam zu einem Gewinn von ebenfalls 10.000,00 Euro, der neben dem Einsatz an den Angeklagten T ausgezahlt wurde. Für ihn lag daher bei einer Gesamtauszahlung von 475.557,93 Euro die Differenz zwischen Einsatz und Auszahlung bei 219.868,11 €.
229…
2303. Nachtatverhalten
231Der Angeklagte T bot bereits vor Anklageerhebung im Laufe des Ermittlungsverfahrens gegenüber der Staatsanwaltschaft an, ihm zustehende Ansprüche gegenüber dem Wettvermittler T3 in Höhe von ca. 1.300.000,00 Euro (12.957.222,82 Hongkong-Dollar und 142.650,08 Euro) an die Strafverfolgungsbehörden abzutreten und sich damit zu entreichern. Zu einer Annahme dieser Abtretung war die Staatsanwaltschaft nicht bereit. Gegenüber dem Unternehmen T3 erklärte der Angeklagte T, er wünsche eine Auszahlung der ihm zuzurechnenden Guthaben an die Gerichtskasse. Tatsächlich kam es im Laufe der Hauptverhandlung zu einer Zahlung von 142.650,08 Euro von T3 an die Gerichtskasse. Der Betrag wurde hinterlegt. Durch die Hinterlegung ist ein Auszahlungsanspruch des Unternehmens T3 gegenüber der Gerichtskasse entstanden, da dieses bei der Hinterlegung auf das Recht der Rückgewähr nicht verzichtete. Hinsichtlich des weiteren Betrages von 12.957.222,82 Hongkong-Dollar (ca. 1.150.000,00 Euro) kam es seitens T3 zu zwei nachvollziehbaren Überweisungsversuchen, die jedoch jeweils durch die Deutsche Bundesbank, Frankfurt, auf Grund des gewählten Zahlungsweges zurückgewiesen wurden.
232In der Hauptverhandlung vom 15.04.2011 trat der Angeklagte T die ihm zustehenden Ansprüche gegenüber dem Unternehmen T3 an seinen Verteidiger, Rechtsanwalt D5, ab. Dieser nahm die Abtretung an und verpflichtete sich gegenüber dem Gericht und der Staatsanwaltschaft, über die Forderung nur nach Absprache mit der Staatsanwaltschaft bzw. auf deren Geheiß tätig zu werden sowie eigene Forderungen gegen den Angeklagten bei einer evtl. Einziehung der abgetretenen Forderungen nicht geltend zu machen.“
233II.
234Die Hauptverhandlung hat in der Sache zu den nachfolgenden ergänzenden Feststellungen geführt:
2351. Zu den Taten hinführendes Geschehen bzw. Tatgeschehen
236Bei der am 11.08.2008 in X zwischen dem Angeklagten T und den Mitarbeitern der T3 Ltd. I1 und D3 getroffenen Abrede rechneten auch die T3-Mitarbeiter zumindest mit der Möglichkeit und nahmen billigend in Kauf, dass den jeweiligen asiatischen Wettanbietern die manipulativen Einwirkungen auf den Verlauf der bewetteten Spiele verborgen blieben, diese davon ausgingen, dass es sich um „normale“ unbeeinflusste Spiele handelte, die Quoten daher das Verlustrisiko der Wettanbieter nicht realistisch wiederspiegelten, die Wettanbieter bei Kenntnis der Manipulationen die Wettverträge nicht abgeschlossen hätten und sie zumindest im Auszahlungsfall geschädigt wurden.
237Bereits wenige Wochen nach diesem Treffen kamen seitens des Angeklagten T Vorbehalte gegen die Loyalität von I1 und D3 auf, weil er im Zuge von Wettplatzierungen den Eindruck gewann, dass T3 ihm nicht die bestmöglichen Quoten und höchstmöglichen Einsätze gewährte und die Bestätigung seiner Wettplatzierungen mitunter vom zwischenzeitlichen Spielverlauf abhängig machte. Aus Verärgerung darüber gab er die Spielmanipulationen nicht mehr als Sterne- Kategorie gegenüber I1 und D3 oder anderen Mitarbeiterin der T3 Ltd .an. Lediglich im Fall 19 (FA 10.21), dem Spiel zwischen VSC Debrecen und der Mannschaft von Young Boys Bern hatte der Angeklagte T gemäß der mit I1 und D3 getroffenen Abrede die Spielmanipulation als Sterne-Kategorie vorab telefonisch bekannt gegeben.
238In den Fällen 1, 7, 9, 10, 13, 14, 15, 16, 20, 24, 26 und 27 platzierte er die Wetten telefonisch, zum Teil auch bei anderen nicht eingeweihten T3-Mitarbeitern, ohne auf die erfolgten Manipulationen hinzuweisen. In den Fällen 5, 17, 21 und 23 nutzte der Angeklagte T die Möglichkeit per Computer direkt auf seinem Online-Wettkonto die Wetten anzumelden. Auch in diesen Fällen setzte er I1 und D3 nicht über die Manipulation in Kenntnis.
239Der Angeklagte T ging jedoch davon aus, dass auch I1 und D3 aus der mit ihm bestehenden Geschäftsverbindung ihren finanziellen Nutzen ziehen würden. Wenngleich er – wie im Urteil der 12. großen Strafkammer festgestellt - zum damaligen Zeitpunkt keine positive Kenntnis von sog. Nachwetten der T3-Mitarbeiter hatte, so rechnete er zumindest mit der Möglichkeit, dass diese seine Wetteinsätze beobachteten und – auch ohne ausdrückliche Manipulationshinweise - seine Wetten zum eigenen finanziellen Vorteil nachspielten.
240Trotz dieser Umstände brach er die Geschäftsverbindung zu T3 weder ab noch kündigte er die im August 2008 in X mit I1 und D3 getroffene Vereinbarung auf, da es ihm darauf ankam, sich den Zugang zu dem für ihn attraktiven asiatischen Wettmarkt zu erhalten. Dabei wollte der Angeklagte T seine Wetten weiterhin über T3 platzieren, da ihm dadurch zum einen die Möglichkeit eröffnet wurde hohe Beträge zu setzen und er zum anderen davon ausging, dass ihm Gewinne auch zuverlässig ausgezahlt würden.
2412. Den Taten nachfolgendes Geschehen
242Ausgangspunkt für die Ermittlungen gegen die Angeklagten waren Zufallserkenntnisse aus einer anderweitigen Telefonüberwachung gegen den gesondert verfolgten D1. Nachdem sich Anhaltspunkte für die Manipulation von Fußballspielen und Sportwetten ergeben hatten, wurden am 01.04.2009 gegen den Angeklagten D sowie die gesondert verfolgten D1 und B1 Ermittlungsverfahren eingeleitet. Ab dem 15.04.2009 richteten sich die Ermittlungen auch gegen den Angeklagten T, nachdem dieser als Teilnehmer der überwachten Telefongespräche identifiziert worden war.
243Die Ermittlungen weiteten sich aus. Bei der Polizei in Bochum wurde eine Sonderkommission eingerichtet, die im In- und Ausland ermittelte. Letztlich ergaben sich ein Manipulationsverdacht in Bezug auf rund 340 Fußballspiele in verschiedenen Ländern Europas sowie in einzelnen Fällen auch im außereuropäischen Ausland und gegen rund 300 Personen sowie der Verdacht des Sportwettenbetrugs zum Nachteil von mehr als 20 Wettunternehmen in Deutschland, Europa und Asien.
244Am 19.11.2009 griffen die Ermittlungsbehörden überörtlich zu. 19 Beschuldigte, darunter die beiden Angeklagten, wurden in Untersuchungshaft genommen, zahlreiche Wohnungen und Geschäftsräume durchsucht und umfangreiches Beweismaterial sichergestellt. Bei dessen Sichtung ergab sich, dass nur bezüglich eines Teils der aus der Telefonüberwachung als verdächtig eingeschätzten Wetten schriftliche Belege oder sonstige Nachweise auffindbar waren.
245Die Beschuldigten machten zunächst sämtlich von ihrem Schweigerrecht Gebrauch. Zu Beginn des Jahres 2010 erfolgten erste geständige Aussagen einiger Beschuldigter. Ab dem 28.04.2010 bis zum November 2010 machte der Angeklagte T in rund 30 Vernehmungen umfang- und detailreiche Angaben. Über die eigenen Tatbeiträge hinaus machte er umfangreiche Angaben zur Mitwirkung weiterer Tatverdächtiger. Zu diesem Zeitpunkt verfügten die Ermittlungsbehörden aus den zuvor gewonnenen Erkenntnissen, vor allem aus der Auswertung der Telefonüberwachung, der im Zuge von Durchsuchungen sichergestellten Unterlagen, wie der Wettlisten vom Konto CAI bei T3 sowie des dortigen internen Chatverkehrs, bereits über ein weitreichendes Verdachtsgerüst, bei dem jedoch in vielen Fällen sowohl hinsichtlich der Spielmanipulationen als auch hinsichtlich der finanziellen Beteiligungen an den Wettplatzierungen wichtige Einzelheiten fehlten. Diese konnten auch durch erste Aussagen von Mitbeschuldigten, die lediglich Randwissen bekunden konnten, nicht entscheidend aufgefüllt werden. Dies leistete erst der Angeklagte T, der in den Vernehmungen zahlreiche Details offenbarte. Zwar war ihm dabei der Akteninhalt bereits bekannt. Seine Angaben gingen über diesen jedoch vielfach hinaus und stützten den konkreten Tatverdacht der Beteiligung am gewerbsmäßigen Wettbetrug unter anderem gegen den Angeklagten D und den mittlerweile rechtskräftig verurteilten S. Ferner machte er detaillierte Angaben zu den Hintergründen, Beteiligten und Gesprächsinhalten des Treffens vom 11.08.2008 in X. Zwar waren wesentliche Umstände dieses Treffens den Ermittlern bereits durch die Auswertung bei T3 Ltd. sichergestellter Chatprotokolle bekannt. Dies wusste der Angeklagte T zum Zeitpunkt seiner Aussage aber nicht. Schließlich hat er auch den Ermittlern in Einzelfällen bis dahin unbekannte manipulierte Spiele und Beteiligte offenbart. So hat er bestimmte Spiele der Mannschaft von St. Pauli benannt und konkrete Angaben dazu gemacht, dass der dortige Vertragsfußballer T6 durch den niederländischen Wettspieler S1 aus Rotterdam bestochen worden sei. Gegen T6 ist mittlerweile das Hauptverfahren bei dem Landgericht Bochum anhängig, bzgl. des in den Niederlanden festgenommenen van S1 schwebt das Auslieferungsverfahren.
246Im Nachgang zu dem Angeklagten T fand sich auch der Angeklagte D zur Aussage bereit. Ab dem 01.09.2010 machte dieser in rund 50 Vernehmungen umfangreiche Angaben, in denen er auch zahlreiche Details über weitere Beteiligte der Spielmanipulationen preisgab. So offenbarte er den Behörden im Rahmen seiner geständigen Einlassungen Sachverhalte bzw. nannte Beteiligte, die den Behörden namentlich zuvor nicht bekannt waren oder ergänzte auch Angaben des Angeklagten T, der aufgrund der Rollenverteilung unter den Angeklagten vielfach keine konkreten Angaben zu den Spielmanipulationen bzw. den Namen der Beteiligten machen konnte.
247Beide Angeklagte machten zudem auch nach Abschluss der Ermittlungen weitere Angaben im Zuge mehrerer in- und ausländischer Strafverfahren sowie nationaler und internationaler sportgerichtlicher Verfahren und leisteten damit noch weitere Aufklärungshilfe.
248Unter dem 29.12.2010 erhob die Staatsanwaltschaft Bochum (Az. 35 Js 141/10) Anklage gegen die Angeklagten sowie gegen S, D1, N und L wegen Bandenbetrugs und räuberischer Erpressung in gestaffelter Beteiligung in insgesamt 52 Fällen.
249Am 07.02.2011 hat die 12. große Strafkammer des Landgerichts Bochum die Anklage zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Am 21.03.2011 begann die Hauptverhandlung vor der 12. großen Strafkammer. Nach insgesamt 12 Hauptverhandlungstagen erging am 19.05.2011 in dem Verfahren vor der 12. großen Strafkammer das Urteil gegen die Angeklagten in dem oben dargestellten Umfang. Beide Angeklagte sowie die Staatsanwaltschaft Bochum legten gegen das Urteil Revision ein. Nach Absetzung der schriftlichen Urteilsgründe verfügte der Vorsitzende der 12. großen Strafkammer am 01.08.2011 die Urteilszustellung an die Verteidiger der Angeklagten.
250Am 06.09.2011 erfolgte die Revisionsbegründung der Staatsanwaltschaft, unter dem 19.09.2011 wurde seitens der Verteidiger der Angeklagten jeweils eine Revisionsbegründung eingereicht. Unter dem 31.10.2011 wurden im Hinblick auf die Verfahrensrügen der Verteidiger dienstliche Erklärungen der erkennenden Richter durch die Staatsanwaltschaft angefordert. Diese Erklärungen wurden sodann unter dem 05.12.2011 abgegeben. Unter dem 08.12.2011 erfolgte eine Revisionsgegenerklärung der Staatsanwaltschaft Bochum.
251Nach Übersendung der Akten an den Generalbundesanwalt verfasste dieser unter dem 01.03.2012 die Antragsschrift und leitete die Akten dem Bundesgerichtshof zu, wo am 12.03.2012 die Eingangsverfügung seitens des stellvertretenden Senatsvorsitzenden vorgenommen wurde.
252Nach Eingang einer weiteren Erwiderung des Verteidigers Rechtsanwalt D5 für den Angeklagten T, meldeten sich am 21.05.2012 Rechtsanwalt C10 für den Angeklagten D und am 24.05.2012 Rechtsanwalt Prof. Dr. O2 für den Angeklagten T als weitere Verteidiger.
253Am 25.09.2012 erfolgte eine Terminsverfügung des stellvertretenden Senatsvorsitzenden auf den 15.11.2012. Nach der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 15.11.2012 verkündete dieser am 20.12.2012 das Urteil, mit dem das erstinstanzliche Urteil der 12. großen Strafkammer des Landgerichts Bochum in dem oben dargestellten Umfang aufgehoben wurde. Die Schlussverfügung durch den Bundesgerichtshof erfolgte am 28.12.2012.
254Nach Eingang der Akten bei Landgericht Bochum erging durch den Kammervorsitzenden am 01.02.2013 unter Hinweis auf die jetzige Zuständigkeit der 13. großen Strafkammer eine entsprechende Mitteilung.
255Am 04.02.2013 stellte die Kammer beim Sachverständigen Prof. Dr. C11, dem Leiter der Forschungsstelle Glückspiel der Universität Hohenheim eine Anfrage betreffend die Möglichkeiten bzw. die Verfahrensweise zur Bezifferung des sogenannten Quotenschadens.
256Unter dem 14.02.2013 wurde die Antwortmitteilung des Sachverständigen vom 08.02.2013 mit dem Angebot der Durchführung eines Vorgesprächs mit allen Beteiligten übersandt. Ein solches kam jedoch in der Folgezeit mangels Rückmeldung einzelner Verteidiger nicht zustande.
257Mit Verfügung vom 24.06.2013 bat der Vorsitzende zur Vorbereitung der Terminierung unter Hinweis auf weitere anhängige Hauptverhandlungen in umfangreichen Wirtschaftstrafsachen, davon eine umfangreiche Haftsache, um Mitteilung von Verhinderungen der Verteidiger im Zeitraum Oktober bis Dezember 2013.
258Nach Auswertung der Rückmeldungen der Verteidiger, nach der gemeinsame freie Termine sämtlicher Verteidiger erst ab Mitte Februar 2014 möglich gewesen wären, erfolgte die Terminierung mit Beginn der Hauptverhandlung am 04.12.2013, wobei die Terminierung jeweils dergestalt erfolgte, dass unter Berücksichtigung der mitgeteilten Verhinderungen mindestens ein Verteidiger der Angeklagten teilnehmen konnte.
259Am 04.12.2013 begann sodann die Hauptverhandlung gegen die Angeklagten vor der Kammer.
260Hinsichtlich des Wettguthabens des Angeklagten T bei T3 in Höhe von rund 1.300.000,- €, bezüglich dessen der Angeklagte T seine Ansprüche gegenüber T3 an seinen Verteidiger Rechtsanwalt D5 abgetreten hatte und welches mittlerweile in voller Höhe als Buchgeld bei der Gerichtskasse des Landgerichts Bochum in Verwahrung ist, soll vorbehaltlich der noch ausstehenden endgültigen Zustimmung der T3 mit Billigung der Staatsanwaltschaft Bochum eine Vereinbarung zwischen T3 und der Insolvenzverwalterin über das Vermögen des Angeklagten T dahingehend getroffen werden, dass das restliche Wettguthaben des Angeklagten T, vorbehaltlich seiner Rechtsbehelfe gegen die dem Insolvenzverfahren zugrundeliegenden Steuerbescheide, der Insolvenzmasse zufließen soll. Rechtsanwalt D5 hat dieser Vereinbarung im Verlauf der Hauptverhandlung bereits verbindlich zugestimmt.
261D. Beweiswürdigung
262Die neuen bzw. ergänzenden Feststellungen beruhen auf den Einlassungen der Angeklagten sowie auf den nach Maßgabe der Sitzungsniederschrift erhobenen Beweisen, insbesondere den Bekundungen der Zeugen B2, Führer, Bahrs und Rohde sowie den ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls verlesenen bzw. unter Vorhalt erörterten Urkunden und Schriftstücken.
263Ihren Werdegang und ihre persönlichen Verhältnisse haben die Angeklagten in glaubhafter Weise so, wie hier festgestellt, bekundet. Ferner beruhen die Feststellungen über den Verlauf des Vollstreckungsverfahrens in der Vorstrafensache des Angeklagten T auf dem mit ihm unter Vorhalt erörterten und von ihm bestätigten Inhalten des Vollstreckungs- sowie des Bewährungsheftes.
264Die Feststellungen zum zumindest bedingten Tatvorsatz der T3-Mitarbeiter I1 und D3 bezüglich der Täuschung der asiatischen Wettanbieter über die Manipulationsfreiheit der bewetteten Spiele und dadurch bei den Wettanbietern verursachter Schadensfolgen ergeben sich zur Überzeugung der Kammer aus den eindeutig kollusiven äußeren Umständen der Vereinbarung vom 11.08.2008 in X.
265Soweit die Verteidiger des Angeklagten T im Rahmen eines Beweisantrages sowie einer Gegenvorstellung vorgetragen haben, dass die T3-Mitarbeiter in Bezug auf die Wettanbieter von Bösgläubigkeit ausgingen, hat sich der Angeklagte den darin enthaltenen Sachvortrag nicht zu eigen gemacht.
266Unabhängig davon ist die Kammer aus folgenden Erwägungen vom Vorliegen des zumindest bedingten Betrugsvorsatzes bei I1 und D3 überzeugt:
267Die Mitarbeiter von T3 trafen sich mit dem Angeklagten T, um mit diesem über Möglichkeiten der Platzierung von Fußballwetten in Asien durch Vermittlung der T3 zu sprechen. Dabei verfolgten die Mitarbeiter der T3 in Bezug auf die Wettanbieter in Asien dasselbe Ziel wie der Angeklagte T, da auch ihr finanzieller Erfolg von einer erfolgreichen Platzierung der Wetten und deren Gewinn abhing. Wären die T3-Mitarbeiter I1 und D3 davon ausgegangen, dass die asiatischen Wettanbieter Kenntnis von Spielmanipulationen gehabt hätten bzw. diesen ein solcher Umstand völlig gleichgültig gewesen wäre, hätte es nach Auffassung der Kammer bei lebensnaher Betrachtung keinen Grund gegeben, warum der Angeklagte T eine etwaige Manipulation nicht jedenfalls gegenüber I1 oder D3 hätte offen ansprechen sollen. Eine etwaige Gefahr, dass weitere Personen diese Wettmöglichkeiten für sich nutzen können, drängt sich bei einem direkten Kontakt zu I1 oder D3 nicht auf. Stattdessen wurde die auf Verdeckung angelegte sog. „Sterneabrede“ vereinbart. Diese kann aber nach Auffassung der Kammer von Seiten der T3-Mitarbeiter I1 und D3, die nach den eigenen Angaben des Angeklagten die Übermittlung in Form der Sterne-Abrede überhaupt erst ins Spiel gebracht haben, nur den Zweck gehabt haben, ein eigenes deliktisches Verhalten, nämlich die Täuschung der Wettanbieter zu verschleiern.
268Unter Berücksichtigung der bindend festgestellten äußeren Umstände der gemeinschaftlichen, auf Verdeckung angelegten Tatabrede, ergeben sich zudem keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die T3-Mitarbeiter I1 und D3 irrig angenommen hätten, dass die Wettanbieter bösgläubig gewesen seien, so dass sich auch vor diesem Hintergrund eine persönliche Vernehmung dieser, zumal im Ausland ansässigen Personen, nicht aufgedrängt hat.
269Die Feststellungen zu den kurz nach dieser Vereinbarung seitens des Angeklagten T aufgekommenen Vorbehalten gegen die genannten T3-Mitarbeiter und sein teilweise von der Vereinbarung abweichendes Wettverhalten wie auch die Feststellungen, dass der Angeklagte T mit der Möglichkeit von Nachwetten durch die T3-Mitarbeiter rechnete und er gleichwohl bewusst die Geschäftsbeziehung und die in X getroffene Abrede nicht aufkündigte, beruhen auf den entsprechenden Angaben des Angeklagten T. Soweit dieser bekundet hat, dass er deshalb lediglich zu Beginn der Geschäftsbeziehung zu T3, nämlich im Fall 19 (FA 10.21), dem UEFA-Cup Qualifikationsspiel VSC Debrecen gegen Young Boys Bern die Manipulation als Sternekategorie kundgetan habe, sind seine Angaben auch vor dem Hintergrund glaubhaft, dass nach den Feststellungen im Urteil der 12. H1en Strafkammer des Landgerichts Bochum als Zeitpunkt dieses Spiels der 28.08.2009 statt des 28.08.2008 angegeben ist. Denn hierbei handelt es sich offensichtlich um einen Übertragungsfehler. Ausweislich der Fallakten, auf die sich auch die 12. H1e Strafkammer bezogen hat, fand das Spiel, wie auch von dem Angeklagten T bekundet, bereits im August 2008 statt.
270Die Feststellungen zum Gang des Ermittlungsverfahrens und zum Nachtatverhalten, insbesondere den Aufklärungsbeiträgen der Angeklagten beruhen auf ihren eigenen Angaben, den Bekundungen der Zeugen B2, G, C12 und S2, den verlesenen Ermittlungsberichten und unter Vorhalt erörterten Vernehmungsauszügen aus den Fallakten. Die Feststellungen zur Rückgewinnungshilfe betreffend den Angeklagten T sowie zur Hinterlegung und weiteren Verwendung der T3-Gelder beruhen auf der Einlassung des Angeklagten und den zeugenschaftlichen Bekundungen des Staatsanwalts Rohde.
271E. Rechtliche Würdigung
272I. Angeklagter D
273Der Angeklagte D ist aufgrund der in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche aus dem Urteil der 12. großen Strafkammer des Landgerichts Bochum vom 19.05.2011 und den diese tragenden Feststellungen des Betruges in 21 Fällen schuldig.
274II. Angeklagter T
275Der Angeklagte T ist nach den in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüchen des Urteils des Landgerichts Bochum vom 19.05.2011 des Betruges in den Fällen 11 und 22 schuldig.
276Ferner ist er nach den mit Urteil des Bundesgerichtshofes vom 20.12.2012 aufrechterhaltenen Feststellungen aus dem Urteil der 12. großen Strafkammer in den Fällen 1, 5, 7, 9, 10, 13, 14, 15, 16, 17, 19, 20, 21, 23, 24, 26 und 27 sowie den vorstehenden weiteren Feststellungen der Kammer des gewerbs- und bandenmäßigen Betruges gemäß § 263 Abs. 5 StGB in 17 weiteren Fällen schuldig.
277Für sämtliche 17 Taten gilt gemäß § 3 StGB das deutsche Strafrecht. Gemäß § 358 StPO war die Kammer insoweit an die rechtliche Beurteilung des Bundesgerichtshofes gebunden, die auch die Beurteilung von Vorfragen mit einschließt (Meyer-Goßner, StPO, 55. Auflage, § 358 Rn.4) Hierzu gehört auch die vom Revisionsgericht in jedem Fall von Amts wegen zu prüfende und aufgrund der vorgenommenen sachlich-rechtlichen Prüfung bejahten Frage der Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts, die im Falle ihres Nichtvorliegens zu einem Prozesshindernis geführt hätte. Anhaltspunkte für ergänzende Feststellungen, die zu einer Unanwendbarkeit des deutschen Strafrechts hätten führen können, haben sich im Rahmen der hiesigen Hauptverhandlung nicht ergeben. Vielmehr geht die Kammer davon aus, dass die im Inland wohnhaften Angeklagten T und D auch Tatbeiträge im Inland erbracht haben.
278Die Tatbestandsmerkmale des Betruges gemäß § 263 Abs. 1 StGB sind erfüllt. Insoweit nimmt die Kammer auf die rechtlichen Ausführungen der 12. großen Strafkammer im Urteil vom 19.05.2011 und des Bundesgerichtshofes im Urteil vom 20.12.2012 Bezug.
279Entsprechend der Einlassung des Angeklagten T, dass dieser die T3-Mitarbeiter lediglich im Fall 19 ausdrücklich in die Manipulation eingeweiht habe, hat die Kammer deren Tatbeitrag, das Weiterleiten der Wetten, dem Angeklagten T in diesem Fall nach § 25 Abs. 2 StGB zu gerechnet. In den übrigen Fällen erfolgte die Zurechnung, entsprechend den Ausführungen des Bundesgerichthofes, nach den Grundsätzen der mittelbaren Täterschaft gemäß § 25 Abs. 1 2.Alt. StGB.
280Der Angeklagte T hat sich in den Fällen 1, 5, 7, 9, 10, 13, 14, 15, 16, 17, 19, 20, 21, 23, 24, 26 und 27 des banden- und gewerbsmäßigen Betruges gemäß § 263 Abs. 5 StGB strafbar gemacht, indem er in diesen genannten Fällen auf der Grundlage einer mit den gesondert verfolgten I1 und D3, getroffenen Bandenabrede und der Absicht, sich aus den weiteren Bandentaten eine fortlaufende Einnahmequelle zu erschließen, unter Einschaltung des Wettvermittlers T3 bei der Abgabe der Wetten gegenüber den gutgläubigen Wettanbietern konkludent der Wahrheit zuwider erklärte, dass der Verlauf oder der Ausgang der gewetteten Spiele nicht beeinflusst worden sei, und hierdurch die Wettannahme und im weiteren Verlauf die Gewinnauszahlung erwirkte.
281Bei der Annahme bandenmäßiger Tatausführung i.S.d. § 263 Abs. 5 StGB ist die Kammer von folgenden Rechtsgrundsätzen ausgegangen:
282Der Begriff der Bande setzt den Zusammenschluss von mindestens drei Personen voraus, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig und für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten des im Gesetz benannten Deliktstypus zu begehen. Die Bande unterscheidet sich von der Mittäterschaft durch das Element der auf eine gewisse Dauer angelegten Verbindung mehrerer Personen zu zukünftiger gemeinsamer Deliktsbegehung. Von der kriminellen Vereinigung unterscheidet sich die Bande dadurch, dass sie keine Organisationsstruktur aufweisen muss und für sie kein verbindlicher Gesamtwille ihrer Mitglieder erforderlich ist (BGHSt 46, 321, 328 ff). Die Beweisanforderungen hinsichtlich der Bandenabrede sind umso geringer, je stärker die Gefährlichkeit einer Tätergruppe durch die Zahl ihrer Mitglieder, durch deren Präsenz bei der Tatausführung oder durch organisatorische Stabililät hervortritt (BGH, NJW 2005, 2629/2630).
283Zwar sind hier die Beweisanforderungen hoch anzusetzen, weil nur die Mindestzahl der Bandenmitglieder erreicht wird, sich die Präsenz bzw. die Tatbeiträge der Bandenmitglieder auf verschiedene Tatstadien verteilen und keine organisatorische Stabilität festgestellt werden kann.
284Angesichts der konkreten Feststellungen zu dem Inhalt der Gespräche zwischen dem Angeklagten T sowie I1 und D3 im Rahmen des Treffens in X steht jedoch außer Zweifel, dass die sog. „Sterneabrede“ auf eine unbestimmte Vielzahl zukünftiger Betrugstaten zum Nachteil asiatischer Wettanbieter gerichtet war.
285Dass sowohl die T3-Mitarbeiter als auch der Angeklagte T jeweils nur aus eigenem Interesse tätig wurden und sich gegenseitig übervorteilten, hindert die Annahme einer Bande nicht. Ein gefestigter „Bandenwille“ oder ein „Tätigwerden in einem übergeordneten Bandeninteresse“ ist nicht erforderlich. (BGHGSSt 46, 321 ff). Es steht der Annahme einer Bande deshalb nicht entgegen, wenn deren Mitglieder bei der Tatbegehung ihre eigenen Interessen an einer risikolosen und effektiven Tatausführung sowie Beute- und Gewinnerzielung verfolgen (BGH, Urteil v. 20.12.2012, 4 StR 55/12 m.w.N.).
286Der Annahme einer Bandentat in sämtlichen genannten Fällen steht vorliegend auch nicht entgegen, dass der Angeklagte T mit Ausnahme des Falles 19 unwiderlegt von der sog. „Sterne-Abrede“ abgewichen ist und die übrigen Bandenmitglieder über die jeweiligen Manipulationen nicht in Kenntnis gesetzt hat. § 263 Abs. 5 StGB setzt die Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds nicht voraus, so dass eine Bandentat auch von einem einzelnen Täter ohne Mitwirkung eines weiteren Bandenmitglieds als Mittäter i.S.d. § 25 Abs. 2 StGB oder Gehilfen i.S.d. § 27 StGB begangen werden kann, sich also nur für einen Täter eine Strafbarkeit als Bandentat ergibt. Erforderlich, aber auch ausreichend für das Vorliegen einer Bandentat ist, dass die Einzeltat Ausfluss der Bandenabrede ist und nicht losgelöst davon ausschließlich im eigenen Interesse des jeweils unmittelbar Beteiligten ausgeführt wird (vgl. hierzu BGH, Urteil v. 17.01.2006, 3 StR 595/05). Denn auch dann verwirklicht sich die abstrakte Gefährlichkeit der allgemeinen deliktischen Abrede, die Rechtsgrund für die qualifizierte Strafbarkeit ist (BGHGSSt 46, 321, 334).
287Dies ist vorliegend der Fall. Zum Inhalt der getroffenen Bandenabrede gehörte nämlich, dass dem Angeklagten T, dessen Interesse es war, direkten Zugang zu den vielfältigen Wettmöglichkeiten des asiatischen Wettmarktes und hohe Einsatzmöglichkeiten zu erhalten, eigene Wettkonten zur Verfügung gestellt wurden, worüber er die Wetten, darunter die auf manipulierte Spiele setzen konnte. Diesen Weg hat der Angeklagte T in allen vorgenannten Fällen zur Täuschung der Wettanbieter genutzt, wobei er auch stets mit der Möglichkeit rechnete, dass seitens der T3-Mitarbeiter entsprechend den verbreiteten Gepflogenheiten in der Wettszene seine Wetten auch unabhängig von einer ausdrücklichen Manipulationsmitteilung nachgewettet würden. In dem der Angeklagte T stets den ihm entsprechend der ursprünglichen Bandenabrede zur Verfügung gestellten Weg zur Täuschung der asiatischen Wettanbieter nutzte, stellen sich die Taten auch in den Fällen, in denen der Angeklagte I1 und D3 nicht ausdrücklich über eine Manipulation informierte, noch als Ausfluss der Bandenabrede dar. Denn auch in diesen Fällen hat sich gerade die durch die Abrede erhöhte Gefahr fortgesetzter Betrugstaten zum Nachteil asiatischer Wettanbieter, die vorliegend Rechtsgrund für die qualifizierte Strafbarkeit ist, verwirklicht.
288Der Angeklagte T handelte auch gewerbsmäßig, da er die Bandenabrede in der Absicht abschloss, sich aus der wiederholten Tatbegehung eine fortlaufende nicht unerhebliche Einnahmequelle zu verschaffen.
289F. Strafzumessung
290I. Angeklagter D
291Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 20.12.2011 sind die durch das Urteil der 12. großen Strafkammer vom 19.05.2011 verhängten Einzelstrafen betreffend den Angeklagten D in den Fällen 1, 3, 4, 5, 6, 7, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 21, 22, 23, 24, 26 und 27 in Rechtskraft erwachsen.
292Die 12. große Strafkammer des Landgerichts Bochum hat insoweit folgende Strafzumessungserwägungen angestellt:
293„Hinsichtlich sämtlicher Taten ist die Kammer für alle Angeklagten vom Strafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB ausgegangen. Dieser Strafrahmen reicht von Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis hin zu zehn Jahren…
294Anzeichen dafür, dass die Indizwirkung des Regelbeispiels hinsichtlich der abgeurteilten Taten ausnahmsweise entfallen könnte, sieht die Kammer nicht.
295Innerhalb dieser vorgegebenen Strafrahmen hat sich die Kammer sodann von den folgenden, dem § 46 StGB entnommenen Strafzumessungskriterien leiten lassen:
2961. Hinsichtlich des Angeklagten D:
297Ganz entscheidend strafmildernd fiel für den Angeklagten D ins Gewicht, dass er ein umfassendes Geständnis abgelegt hat. Dadurch hat er in erheblicher Weise zu einer Verkürzung des Verfahrens beigetragen und eine ansonsten erforderlich gewesene umfangreiche Beweisaufnahme entbehrlich gemacht. Insoweit hat die Kammer auch berücksichtigt, dass der Angeklagte bereits im Ermittlungsverfahren außergewöhnlich umfangreiche geständige Einlassungen abgegeben hat.
298Daneben war für den Angeklagten D entscheidend zu berücksichtigen, dass er für das vorliegende Verfahren eine Untersuchungshaft von 18 Monaten Dauer erlitten hat. Es handelt sich dabei um eine außergewöhnlich lange Dauer der Untersuchungshaft, die den Angeklagten, der Erstverbüßer ist, besonders getroffen hat.
299Gegen den Angeklagten D war zu verwenden, dass er erheblich vorbestraft ist. Zwar sind die von ihm in der Vergangenheit begangenen Straftaten überwiegend nicht einschlägig. Gerade die letzte bekannte Verurteilung, nämlich diejenige vom Amtsgericht Nürnberg vom 19.08.2003, erfolgte jedoch wegen unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels, was Tatbezug aufweist.
300Gleichfalls musste gegen den Angeklagten D verwendet werden, dass er eine erhebliche kriminelle Energie aufgewandt hatte. Er hat ein sehr planvolles Verhalten an den Tag gelegt. So hat er zum Beispiel hinsichtlich des Komplexes Travnik erhebliche organisatorische Maßnahmen bis hin zur Einschaltung der UEFA getroffen. Er hat die gesamte Folge von Freundschaftsspielen des bosnischen Vereins in der Schweiz organisiert, er hat auch die Reise für das bosnische Team vollständig organisiert, insbesondere etwa Hotels gebucht. Auch hinsichtlich des Komplexes O1 hat er ähnliche Anstrengungen unternommen. Insoweit hat er sogar einen Vertrag geschlossen, nach welchem er sich in den Verein eingekauft hat.
301Gegen den Angeklagten musste auch sprechen, dass sich die Taten über einen langen Zeitraum von über einem Jahr erstreckt haben. Er hat eine Vielzahl von anderen Personen in seine kriminellen Handlungen verstrickt. Er war es, der im Besonderen auf Spieler von Fußballvereinen eingewirkt hat.
302Letztlich durfte auch die Höhe des von dem Angeklagten verursachten Schadens, den die Kammer mit 1.950.290,89 Euro festgestellt hat, nicht außer Betracht bleiben.
303Unter Berücksichtigung all dieser Gesichtspunkte hat die Kammer sodann auf folgende Einzelstrafen erkannt:
304Tat Nr. 1: 2 Jahre 3 Monate Freiheitsstrafe
305…
306Tat Nr. 3: 1 Jahr 3 Monate Freiheitsstrafe
307Tat Nr. 4: 1 Jahr 9 Monate Freiheitsstrafe
308Tat Nr. 5: 2 Jahre 3 Monate Freiheitsstrafe
309Tat Nr. 6: 1 Jahr 3 Monate Freiheitsstrafe
310Tat Nr. 7: 2 Jahre 6 Monate Freiheitsstrafe
311…
312Nr. 9: 2 Jahre 3 Monate Freiheitsstrafe
313Tat Nr. 10: 2 Jahre 3 Monate Freiheitsstrafe
314Tat Nr. 11: 1 Jahr 9 Monate Freiheitsstrafe
315Tat Nr. 12: 1 Jahr 3 Monate Freiheitsstrafe
316Tat Nr. 13: 2 Jahre 3 Monate Freiheitsstrafe
317Tat Nr. 14: 2 Jahre 9 Monate Freiheitsstrafe
318Tat Nr. 15: 2 Jahre 3 Monate Freiheitsstrafe
319Tat Nr. 16: 1 Jahr 9 Monate Freiheitsstrafe
320Tat Nr. 17: 2 Jahre 3 Monate Freiheitsstrafe
321…
322Tat Nr. 21: 2 Jahre 3 Monate Freiheitsstrafe
323Tat Nr. 22: 1 Jahr 3 Monate Freiheitsstrafe
324Tat Nr. 23: 3 Jahre Freiheitsstrafe
325Tat Nr. 24: 1 Jahr 9 Monate Freiheitsstrafe
326…
327Tat Nr. 26: 2 Jahre 3 Monate Freiheitsstrafe
328Tat Nr. 27: 2 Jahre 9 Monate Freiheitsstrafe
329…
330Die Kammer hat bei der Festlegung der Einzelstrafen insbesondere die unterschiedlichen Schadenshöhen berücksichtigt…“
331Aus den vorgenannten rechtskräftigen Einzelstrafen war eine neue Gesamtstrafe zu bilden (§ 54 StGB). Hierzu hat die Kammer unter Abwägung sämtlicher Strafzumessungsgesichtspunkte die Person des Täters und die einzelnen Taten zusammenfassend gewürdigt.
332Zu Gunsten des Angeklagten war dabei im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung erheblich zu berücksichtigen, dass dieser in der Hauptverhandlung vor der 12. großen Strafkammer umfassend geständig gewesen ist und dadurch den Beweisaufwand und die Verfahrensdauer erheblich verkürzt hat. In diesem Zusammenhang hat die Kammer zudem strafmildernd berücksichtigt, dass der Angeklagte zum einen bereits im Ermittlungsverfahren sehr umfangreiche Angaben auch über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus gemacht, zum anderen nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens in anderen gerichtlichen und außergerichtlichen Verfahren umfangreiche Aussagen zu Tatabläufen und Beteiligten getätigt hat. Ferner waren zugunsten des Angeklagten der langen Untersuchungshaft sowie der Tatsache, dass dieser als Erstverbüßer besonders haftempfindlich ist, Bedeutung beizumessen.
333Im besonderen Maße strafmildernd wirkte sich darüber hinaus die lange – wenn auch nicht rechtsstaatswidrige (s.u. F.III) Verfahrensdauer aus. Das Strafverfahren ist dem Angeklagten seit seiner Festnahme im November 2009 bekannt. Während dieser Zeit musste der Angeklagte mit dem Verfahrensdruck leben, überdies ist das staatliche Strafbedürfnis infolge des Zeitablaufs gesunken.
334Andererseits fielen die erhebliche kriminelle Energie, die Vielzahl der über einen längeren Zeitraum begangenen Taten, der dadurch verursachte Gesamtschaden in Höhe von 1.950.290,89 €, die Verstrickung einer Vielzahl weiterer Personen in seine kriminellen Handlungen sowie die strafrechtlichen Vorbelastungen des Angeklagten straferschwerend ins Gewicht.
335Nach Abwägung dieser Umstände hat die Kammer unter maßvoller Erhöhung der Einsatzstrafe von 3 Jahren auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von
3365 Jahren
337erkannt, die im Hinblick auf die spezial- und generalpräventiven Strafzwecke ausreichend, aber auch erforderlich ist und durch die Unterschreitung des erstinstanzlichen Strafmaßes von 5 Jahren und 6 Monaten zudem der Einstellung von fünf, im Gesamtgeschehen eher untergeordneten Tatvorwürfen, hinreichend Rechnung trägt.
3382. Angeklagter T
339Bei der Strafrahmenbestimmung hat die Kammer in allen Fällen des banden- und gewerbsmäßigen Betruges (Fälle 1, 5, 7, 9, 10, 13, 14, 15, 16, 17, 19, 20, 21, 23, 24, 26 und 27) den nach §§ 46 b Abs. 1 Nr. 1, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 263 Abs. 5 StGB zugrunde gelegt, so dass jeweils eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 7 Jahren 6 Monaten eröffnet war.
340Das Vorliegen minder schwerer Fälle i.S.d. § 263 Abs. 5 StGB ist hinsichtlich sämtlicher Taten zu verneinen. Die Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände ergibt auch unter Berücksichtigung des hier einschlägigen vertypten Milderungsgrundes der Aufklärungshilfe nach § 46 b StGB kein beträchtliches Überwiegen der strafmildernden Umstände. Bei dieser Abwägung hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen:
341Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer berücksichtigt, dass sich der Angeklagte bereits im Ermittlungsverfahren sowie als erster im Rahmen der Hauptverhandlung vor der 12. großen Strafkammer umfassend geständig zu eigenen Tathandlungen und zu Tatbeiträgen Dritter eingelassen hat. Er hat durch sein Einlassungsverhalten, auch im Rahmen der hiesigen Hauptverhandlung, die Verfahrensdauer erheblich verkürzt.
342Ferner hat die Kammer strafmildernd die lange Untersuchungshaft von ca. 17 Monaten gewertet. Zudem hat die Kammer zu seinen Gunsten auch nicht unberücksichtigt gelassen, dass er mit dem Widerruf der Bewährung für die noch nicht erlassene Restfreiheitsstrafe von fast 1 ½ Jahren aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 17.11.2005 rechnen muss.
343Darüber hinaus hat sich im besonderen Maße die lange – wenn auch nicht rechtsstaatswidrige (s.u. F III.) – Verfahrensdauer strafmildernd ausgewirkt. Der Angeklagte ist seit seiner Festnahme im November 2009 und damit seit etwa 4 ½ Jahren mit dem schwebenden Ermittlungs- bzw. Strafverfahren belastet. Die Kammer hat in diesem Zusammenhang insbesondere gewürdigt, dass die sehr lange Verfahrensdauer und die mit dem Verfahren verbundenen Ungewissheiten für den Angeklagten, der zwischenzeitlich eine Familie gegründet hat, eine erhebliche psychische Belastung darstellen.
344Außerdem hat die Kammer positiv gewertet, dass der Angeklagte zusammen mit seinem Verteidiger Rechtsanwalt D5 daran mitgewirkt hat, dass das ursprüngliche Wettguthaben in Höhe von ca. 1.300.000,- €, welches der Angeklagte bei T3 hatte, voraussichtlich der Insolvenzmasse und damit den Gläubigern des Angeklagten, namentlich der Staatskasse als dessen Hauptgläubigerin, zugeführt wird. In diesem Zusammenhang hat die Kammer auch nicht außer Acht gelassen, dass er sich der Forderungen gegenüber T3 durch die damalige Abtretung an seinen Verteidiger mit dem Willen entreicherte, diese letztlich den Strafverfolgungsbehörden zukommen zu lassen.
345Gegen den Angeklagten sprach hingegen, dass er einschlägig vorbestraft ist und die Taten unter laufender Bewährung begangen hat. Im November 2005 wurde er durch das Landgericht Berlin im sogenannten „I-Verfahren“ wegen Betruges im Zusammenhang mit Fußballwetten zu einer Haftstrafe verurteilt. Der Angeklagte hat sich jedoch durch die damalige mehrmonatige Untersuchungshaft, die öffentliche Hauptverhandlung und das Strafmaß von 2 Jahren 11 Monaten Freiheitsstrafe in keinster Weise beeindrucken lassen. Nachdem er im Juli 2008 bereits zum Halbstrafenzeitpunkt auf Bewährung entlassen wurde, befasste er sich bereits nach kurzer Zeit erneut mit weiteren Manipulationen im Wettgeschäft. Nur etwa drei Wochen nach der Haftentlassung des Angeklagten fand das Treffen mit den T3-Mitarbeitern in X statt, in dessen Rahmen, die oben beschriebene Bandenabrede getroffen wurde. Bereits zuvor hatte der Angeklagte über M2 und H1 gewettet. Ferner hatte er schon im Zeitraum zwischen der damaligen erstinstanzlichen Verurteilung durch das Landgericht Berlin und der Revisionsentscheidung durch den Bundesgerichtshof im Dezember 2006 neue einschlägige Kontakte geknüpft, nämlich während der Fußballweltmeisterschaft 2006 u.a. zu dem Mitangeklagten D, so dass auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Angeklagte T einer unerwartet aufgetretenen Versuchung erlegen war. Vielmehr hatte er sich von dem Wettmilieu überhaupt nicht distanziert.
346Zu Lasten des Angeklagten wirkte sich ferner aus, dass er über einen Zeitraum von über einem Jahr immer wieder straffällig geworden ist. Sein Tagesablauf war dabei von kriminellem Tun bestimmt. Die Taten wiesen einzeln und insgesamt erhebliches Gewicht auf. So hat der Angeklagte allein in den 17 vorgenannten Fällen des banden- und gewerbsmäßigen Betruges einen Gesamtschaden in Höhe von 1.949.718,36 € verursacht. Der Angeklagte war länderübergreifend tätig. Er hat seine Taten planvoll und über die festgestellte bandenmäßige Verbindung mit I1 und D3 hinaus arbeitsteilig vorbereitet. Dabei oblag es ihm auf Grund seiner entsprechenden Kontakte in erster Linie Wetten in Asien abzuschließen, während der Mitangeklagte D, in einzelnen Fällen aber auch der Angeklagte selbst, manipulativ auf Spieler, Trainer, Schiedsrichter oder andere am Spielbetrieb beteiligte Personen im In-und Ausland einwirkten. Sein systematisches und grenzüberschreitendes Handeln zeugt von einer hohen kriminellen Energie.
347In der Gesamtschau der vorhandenen strafschärfenden sowie der strafmildernden Umstände überwiegen danach die Strafmilderungsgründe nicht. Dies gilt auch unter Mitberücksichtigung des vertypten Strafmilderungsgrundes der Aufklärungshilfe nach § 46 b StGB.
348Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind in der Person des Angeklagte T erfüllt. Er hat in Bezug auf eine schwere Straftat im Sinne des § 100a Abs. 2 StPO, nämlich Betrug im besonders schweren Fall, durch seine Angaben im Ermittlungsverfahren über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus erheblich zur Aufklärung des Gesamtkomplexes beigetragen. Er hat sein Wissen tatbezogen nach Beteiligten, Wettplatzierungen und Manipulationshandlungen von sich aus in einer zur erfolgreichen Strafverfolgung tauglichen Weise offenbart. Zwar war in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass die Ermittlungsbehörden aufgrund der vorangegangenen Ermittlungen, insbesondere durch die im Rahmen der Telefonüberwachung, der im Zuge von Durchsuchungen sichergestellten Unterlagen, wie der Wettlisten vom Konto D6 bei T3 sowie des dortigen internen Chatverkehrs und ersten Aussagen weiterer Beschuldigter bereits über weitreichende Erkenntnisse verfügten. Der Angeklagte hat aber durch seine umfangreichen Detailangaben nicht nur das bestätigt, was den Strafverfolgungsbehörden bereits bekannt war, vielmehr hat er den Strafverfolgungsbehörden eine sicherere Grundlage für den Nachweis der betreffenden Taten vermittelt. So stützte er durch seine Angaben den Tatverdacht für gewerbsmäßigen Betrug betreffend den Mitangeklagten D sowie den gesondert verurteilten S. Ebenso vermittelte er durch seine Darlegung der Hintergründe, Beteiligten und Inhalte des Treffens mit den T3-Mitarbeitern in X den Strafverfolgungsbehörden die erforderliche Überzeugung, dass deren bisherigen Erkenntnisse auch zutreffend waren. Schließlich hat er, wenn auch in einem vergleichsweise geringfügigen Umfang, Angaben zu unbekannten Manipulationen, namentlich zu gewerbsmäßigen Wetten des niederländischen Staatsbürgers S1 aus Rotterdam sowie erste Angaben zu über den ebenfalls vor dem Landgericht Bochum angeklagten Spieler T6 manipulierte Spiele von St. Pauli gemacht.
349Auch unter kumulativer Berücksichtigung der Aufklärungshilfe stellen sich die Taten aufgrund der vorgenannten erheblich strafschärfenden Gesichtspunkte nicht als minderschwere Fälle dar.
350Ein Absehen von Strafe nach § 46 b Abs. 1 S. 4 StGB kam bereits unter Berücksichtigung von Art und Umfang der Taten sowie ihres hohen kriminellen Gehaltes nicht in Betracht.
351Die Kammer hat allerdings den Strafrahmen des § 263 Abs. 5 StGB über die §§ 46b, 49 Abs. 1 StGB gemildert. Auch unter Berücksichtig der Schwere der Taten und der Schuld des Angeklagten sowie der Tatsache, dass durch den Aufklärungsbeitrag des Angeklagten vor allem bereits vorhandene Erkenntnisse „aufgefüllt“ bzw. sicherer gemacht wurden, war eine Milderung des Strafrahmens aus Sicht der Kammer angemessen.
352In den Fällen 11 und 22 hat die Kammer den nach §§ 46 b Abs. 1 Nr. 1, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB zugrunde gelegt, so dass jeweils eine Freiheitsstrafe von 1 Monat von bis zu 7 Jahren 6 Monaten eröffnet war. In dem der Angeklagte durchgängig in der Absicht handelte, sich aus der wiederholten Tatbegehung eine fortlaufende, nicht unerhebliche Einnahmequelle zu verschaffen, ist ein gewerbsmäßiges Handeln auch in diesen Fällen gegeben.
353Die hierdurch indizierte Annahme eines besonders schweren Falles wird bei der gebotenen Gesamtschau der strafzumessungserheblichen Umstände unter besonderer Berücksichtigung der allgemeinen Milderungsgründe und des hier einschlägigen vertypten Milderungsgrundes der Aufklärungshilfe nach § 46 b StGB nicht entkräftet.
354Als allgemeine Milderungsgründe waren hier, entsprechend den obigen Ausführungen, das umfassende Geständnis, die lange Verfahrensdauer, die lange Zeit der Untersuchungshaft, der mögliche Bewährungswiderruf in dem sog. „I-Verfahren“ und Verhalten des Angeklagten betreffend die Forderungen aus Wettguthaben gegenüber T3 in Höhe von ca. 1.300.000,- € zu berücksichtigen.
355Andererseits musste, wie bereits ausgeführt, zu Lasten des Angeklagten die einschlägige Vorbelastung verwendet werden. Ebenso zeugen auch diese Taten von der erheblichen kriminellen Energie des Angeklagten, welche sich vor allem durch das planvolle, arbeitsteilige und systematische Handeln erweist. Zumindest im Fall 22 war der Angeklagte wiederum grenzüberschreitend tätig. Es wurden zudem erhebliche wirtschaftliche Schäden verursacht.
356In der Gesamtschau werden die strafmildernden Umstände durch die strafschärfenden Gesichtspunkte zumindest kompensiert, so dass die Regelbeispielswirkung in der Gesamtschau der Strafzumessungsfaktoren nicht entkräftet wird. Dies gilt auch unter Mitberücksichtigung des vertypten Strafmilderungsgrundes der Aufklärungshilfe nach § 46 b StGB, der dem Angeklagten auch hinsichtlich dieser Fälle eröffnet ist.
357Wie bereits ausgeführt, hat die Kammer den Strafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB über §§ 46 b, 49 Abs. 1 StGB gemildert, da dies unter Berücksichtigung der in § 46 b Abs. 2 StGB aufgeführten Gesichtspunkte angemessen erschien. Ein Absehen von Strafe war unter Berücksichtigung von Art und Umfang der Taten sowie ihres hohen kriminellen Gehaltes wiederum nicht gerechtfertigt.
358Bei der konkreten Strafzumessung innerhalb der vorgenannten Strafrahmen hat die Kammer in sämtlichen Fällen im Hinblick auf die in § 46 StGB aufgeführten Leitgedanken der Strafzumessung neben den vorgenannten Gesichtspunkten insbesondere auch die jeweilige Schadenshöhe berücksichtigt.
359Dementsprechend wurde auf folgende Einzelstrafen erkannt:
360Tat Nr. 1: Freiheitsstrafe von 2 Jahren 3 Monaten
361Tat Nr. 5: Freiheitsstrafe von 2 Jahren 3 Monaten
362Tat Nr. 7: Freiheitsstrafe von 2 Jahren 3 Monaten
363Tat Nr. 9: Freiheitsstrafe von 2 Jahren 3 Monaten
364Tat-Nr. 10: Freiheitsstrafe von 2 Jahren 3 Monaten
365Tat Nr. 11: Freiheitsstrafe von 1 Jahr 3 Monaten
366Tat Nr. 13: Freiheitsstrafe von 1 Jahr 9 Monaten
367Tat Nr. 14: Freiheitsstrafe von 2 Jahren 6 Monaten
368Tat Nr. 15: Freiheitsstrafe von 2 Jahren 3 Monaten
369Tat Nr. 16: Freiheitsstrafe von 1 Jahr 9 Monaten
370Tat Nr. 17: Freiheitsstrafe von 2 Jahren 3 Monaten
371Tat Nr. 19: Freiheitsstrafe von 2 Jahren 9 Monaten
372Tat Nr. 20: Freiheitsstrafe von 1 Jahr 3 Monaten
373Tat Nr. 21: Freiheitsstrafe von 2 Jahren 3 Monaten
374Tat Nr. 22: Freiheitsstrafe von 1 Jahr 3 Monaten
375Tat Nr. 23: Freiheitsstrafe von 3 Jahren
376Tat Nr. 24: Freiheitsstrafe von 1 Jahr 9 Monaten
377Tat Nr. 26: Freiheitsstrafe von 2 Jahren 3 Monaten
378Tat Nr. 27: Freiheitsstrafe von 2 Jahren 9 Monaten.
379Im Zuge der Gesamtstrafenbildung hat die Kammer unter nochmaliger Abwägung sämtlicher vorgenannter Strafzumessungsgründe die Person des Täters und die einzelnen Taten zusammenfassend gewürdigt (§ 54 Abs. 1 S. 3 StGB). Hierbei fielen zu Gunsten des Angeklagten insbesondere nochmals das verfahrensverkürzende Geständnis, die Aufklärungshilfe, die lange Verfahrensdauer, die erlittene lange Untersuchungshaft sowie die Tatsache, dass der Angeklagte mit dem Widerruf der noch nicht erlassenen und zur Bewährung ausgesetzten Restfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Berlin von fast 1 ½ Jahren rechnen muss, ins Gewicht. Andererseits wirkten sich zu seinen Lasten insbesondere seine einschlägige Vorbelastung, die Tatsache, dass er unter laufender Bewährung stand, die hohe kriminelle Energie sowie der hohe Gesamtschaden von knapp 2 Millionen € aus.Durch die nur wenige Wochen nach der Reststrafenaussetzung getroffene Bandenabrede und die Vielzahl der nachfolgenden Wettmanipulationen hat der Angeklagte eine rechtsgleichgültige Gesinnung und eine verfestigte kriminelle Neigung offenbart. Weder die im I-Verfahren erstmalig erfahrene, mehrmonatige Untersuchungshaft, noch die von öffentlichem Interesse begleitete Hauptverhandlung, die Verurteilung zu einer vollstreckbaren Freiheitsstrafe, die Verwerfung der Revision, der gewährte Vollstreckungsaufschub, die alsbaldige Verlegung in den offenen Strafvollzug und schließlich die Reststrafenaussetzung schon zum Halbstrafenzeitpunkt haben den Angeklagten von der Fortsetzung seiner kriminellen Aktivitäten dauerhaft abbringen können. Es bedarf nunmehr zur Überzeugung der Kammer der längerfristigen resozialisierenden Einwirkung des Strafvollzugs, um ihn von seinen eingeschliffenen kriminellen Verhaltensmustern zu lösen. Die Stabilisierung seiner persönlichen Verhältnisse durch die Eheschließung und die Geburt seines Kindes, die mehrjährige Straffreiheit seit der letzten hier angeklagten Tat und sein Wohlverhalten im Strafverfahren vermögen dies allein nicht zu gewährleisten. Aufgrund der ungünstigen Vorgeschichte bestehen vielmehr durchgreifende Zweifel an der Tragfähigkeit und Nachhaltigkeit seiner inneren Umkehr.Nach Abwägung aller Strafzumessungsgründe hat die Kammer unter maßvoller Erhöhung der Einsatzstrafe von 3 Jahren auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von
3805 Jahren
381als tatschuldgerecht erkannt.
382Mit Rücksicht auf die nicht unerheblichen Milderungsgründe hält sich das Strafmaß innerhalb des unteren Drittels des durch § 54 Abs. 1 und 2 StGB vorgegebenen Rahmens der Gesamtstrafe. In Anbetracht des trotz der Milderungsgründe verbleibenden erheblichen Gewichts der Straftaten und der individuellen Schuld ist die Höhe der Strafe selbst unter Berücksichtigung des möglichen Widerrufs der Aussetzung des knapp anderthalbjährigen Strafrestes aus dem I-Verfahren nicht unangemessen hart, sondern stellt einen gerechten Schuldausgleich dar.
3833. Keine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung
384Eine gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK verstoßende rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung, die Anlass zu einer Kompensation durch die Gewährung eines Vollstreckungsabschlages geben würde, liegt im Hinblick auf beide Angeklagte nicht vor.
385Ob eine mit dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes nicht im Einklang stehende Verfahrensverzögerung vorliegt, richtet sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalls, die in einer umfassenden Gesamtwürdigung gegeneinander abgewogen werden müssen. Hierbei sind insbesondere der durch die Verzögerungen der Justizorgane verursachte Zeitraum der Verfahrensverlängerung, die Gesamtdauer des Verfahrens, die Schwere des Tatvorwurfs, der Umfang und die Schwierigkeit des Verfahrensgegenstands sowie das Ausmaß der mit dem Andauern des schwebenden Verfahrens für den Betroffenen verbundenen besonderen Belastungen zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 05.07.2007, 5 StR 139/07, BeckRS 2007, 12284).
386Solche Verzögerungen, die mit dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes nicht mehr in Einklang stehen, sind vorliegend nicht gegeben. Die Dauer der polizeilichen Ermittlungen von etwa einem Jahr und neun Monaten, wobei sich die Angeklagten hiervon etwas über 13 Monate in Untersuchungshaft befanden, ist angesichts des Umstandes, dass es sich bei dem vorliegenden Verfahren um einen Teilbereich eines besonders umfangreichen Großverfahrens handelt, welches eine Vielzahl von Tatkomplexen beinhaltete und umfangreiche Ermittlungen – unter anderem die Vernehmung zahlreicher Zeugen, mehrerer Durchsuchungen, die Auswertung umfangreicher Unterlagen und Asservate sowie die Überwachung unter anderem von Festnetz- und Mobilfunkanschlüssen der Angeklagten - erforderlich machte, nicht zu beanstanden.
387Auch das Strafverfahren vor der 12. großen Strafkammer des Landgerichts Bochum wurde mit dem gebotenen Nachdruck gefördert. Nach Anklageerhebung wurde nicht einmal eineinhalb Monate später das Hauptverfahren eröffnet. Die Hauptverhandlung begann bereits etwa sechs Wochen später. Auch in der sich über knapp zwei Monate erstreckenden Hauptverhandlung ist eine Verfahrensverzögerung nicht erkennbar. Eine nahezu vollständige Ausschöpfung der durch die Dauer der Hauptverhandlung von 12 Hauptverhandlungstagen mitbestimmten Frist zur Absetzung der schriftlichen Urteilsgründe von 9 Wochen gemäß § 275 Abs. 1 StPO vermag eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung ebenfalls nicht zu begründen (BGH, Beschluss vom 17.12.2003, 1 StR 445/03, BeckRS 2004, 01080).
388Im Hinblick auf den Umfang der Sache und die Vielzahl der mit den Revisionen der Angeklagten vorgebrachten Rügen, zu welchen sowohl durch die Staatsanwaltschaft Bochum nach Nr. 162 Abs. 2 RiStBV, als auch durch den bislang mit der Sache nicht befassten Generalbundesanwalt Stellung zu nehmen war, stellt die Dauer von etwa einem halben Jahr zwischen Ablauf der Revisionsbegründungsfrist bis zur Übersendung der Akten an den Bundegerichtshof durch den Generalbundesanwalt keine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung dar.
389Angesichts der Komplexität der Vorgänge ist es auch nicht zu beanstanden, dass das Revisionsverfahren beim Bundesgerichtshof vom Eingang der Akten im März 2012 bis zum Urteil vom 20.12.2012 einen Zeitraum von etwa neun Monaten in Anspruch genommen hat.
390Auch nach Eingang der Akten beim Landgericht Bochum im Januar 2013 wurde das Verfahren mit dem gebotenen Nachdruck gefördert. Der Zeitraum von etwa sechs Monaten zwischen dem Eingang der Akten beim Landgericht und Terminierung der neuen Hauptverhandlung sowie weiteren ca. 4 ½ Monaten bis zum Beginn der erneuten Hauptverhandlung ist nicht zu beanstanden. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass jede Strafkammer bei Eingang eines neuen Strafverfahrens zunächst bereits mit anderweitigen Sachen ausgelastet ist und sich parallel zu anstehenden bzw. bereits laufenden Hauptverhandlungen mit der neuen Sache befassen muss (vgl. BGH, Urteil vom 07.02.2012, 1 StR 525/11, NJW 2012, 1458). Im Hinblick auf die vorbereitenden Maßnahmen des Vorsitzenden zur Bestimmung eines Quotenschadens sowie insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich vorliegend um ein äußerst umfangreiches Wirtschaftsstrafverfahren handelt, welches eine intensive Einarbeitung erforderte und welches die Kammer neben bereits laufenden umfangreichen Wirtschaftsstrafsachen zu bearbeiten hatte sowie auch der Auslastung und dadurch bedingten Verhinderungen der Verteidiger der Angeklagten stellen diese Zeitabläufe ebenfalls keine Verfahrensverzögerung dar.
391Selbst wenn man allerdings abweichend von der Ansicht der Kammer davon ausgehen wollte, dass das Verfahren in einem Teilbereich nicht mit dem gebotenen Nachdruck gefördert worden wäre, führt dies jedenfalls bei einer Gesamtbetrachtung der Verfahrensdauer dazu, dass vorliegend eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung nicht anzunehmen ist.
392Selbst eine gewisse Untätigkeit während eines bestimmten Verfahrensabschnittes führt nicht ohne weiteres zu einem Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK, sofern die angemessene Frist insgesamt nicht überschritten wird (BGH, Beschluss vom 17.03.1999, 3 StR 507/98, NStZ 1999, 418). Dies ist vorliegend der Fall. Denn die Strafverfahren gegen die beiden Angeklagten sind insgesamt in angemessener Zeit abgeschlossen worden. Zwar haben sie einen Zeitraum von etwa fünf Jahren ab Eingang der Strafanzeige bis zur Urteilsverkündung durch die Kammer in Anspruch genommen. Im Hinblick auf den erheblichen Umfang des vorliegenden Wirtschaftsstrafverfahrens, der Vielzahl der Tatkomplexe und Beteiligten sowie die Schwierigkeit der Sache auch in rechtlicher Hinsicht ist die Gesamtdauer des Verfahrens nicht als unangemessen anzusehen. Der Umstand, dass die Angeklagten für einen Zeitraum von etwa 4 ½ Jahren mit dem schwebenden Strafverfahren belastet waren, ist zudem durch die Kammer im Rahmen der Strafzumessung zugunsten aller beider Angeklagter strafmildernd besonders berücksichtigt worden.
393G. Anrechnung der Untersuchungshaft
394Gründe, von der nach gemäß § 51 Abs. 1 S. 1 StGB grundsätzlich gebotenen Anrechnung der Untersuchungshaft abzusehen, bestehen nicht.
395H. Nebenfolgen
396I. Angeklagter D
397Aufgrund des Urteils des Bundesgerichtshofes vom 20.12.2012 (4 StR 55/12) sind die durch das Urteil der 12. großen Strafkammer vom 19.05.2011 getroffenen Anordnungen über die Rückgewinnungshilfe nach § 111 i Abs. 2 StPO für die Kammer bindend.
398II. Angeklagter T
399Gemäß § 111 i Abs. 2 S. 1 und 3 StPO war bezüglich des Angeklagten T festzustellen, dass der Verfallanordnung Ansprüche Verletzter entgegenstehen, ferner waren die jeweiligen Geldbeträge zu bestimmen, die dem Wert des Erlangten entsprechen.
400Der Angeklagte T hat nach Maßgabe der Feststellung aus den Taten insgesamt 4.357.312,63 € erlangt. Dieser Betrag ergibt sich aus der Summe der jeweils ausgezahlten Beträge, in denen die Einsätze wieder enthalten sind. Denn der Umfang des Erlangten ist nach Maßgabe des sog. Bruttoprinzips zu messen. Danach sind Vermögenswerte, die der Täter oder Teilnehmer in irgendeiner Phase des Tatablaufs unmittelbar erlangt hat, in ihrer Gesamtheit abzuschöpfen, ohne das Gegenleistungen oder sonstige Aufwendungen in Abzug gebracht werden (BGH, Urt. v. 30.05.2008, 1 StR 166/07). Aus den betrügerisch zustande gekommenen Wettabschlüssen wurden hier unmittelbar nicht nur die Nettogewinne, sondern auch die ausgezahlten Wetteinsätze erlangt. Auf diese Beträge hatte der Angeklagte T auch Zugriff und war über Umsätze und Gewinne jeweils umfassend informiert. Darauf, dass mit dem Angeklagten D eine kontokorrentartige Abrechnung stattfand, aufgrund derer die Gewinne von Fall zu Fall zwischen ihnen verrechnet und aufgeteilt wurden, kommt es nicht an. Entscheidend ist, dass der Angeklagte T die wirtschaftliche Verfügungsgewalt über die ausgeschütteten Beträge besaß.
401Der Verfallsanordnung dem Grunde nach stünde nicht bereits die Tatsache entgegen, dass über das Vermögen des Angeklagten das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, so dass dies auch nicht der Anordnung der Rückgewinnungshilfe entgegensteht (BGH, Urt. v. 30.05.2008, 1 StR 166/07; BGH, Urt. v. 02.12.2005, 5 StR 119/05).
402Ebenso steht der Anordnung der Rückgewinnungshilfe in Höhe der erlangten 4.357.312,63 € nicht der § 73 c StGB entgegen, da eine Verfallsanordnung in voller Höhe mit der Härtevorschrift des § 73 c StGB vereinbar wäre. Soweit das Erlangte bzw. ein entsprechender Gegenwert nicht mehr im Vermögen des Angeklagten vorhanden ist, war weder ganz oder noch teilweise gemäß § 73 c Abs. 1 S. 2 StGB von der Anordnung der Rückgewinnungshilfe abzusehen. Maßgebend für die nach § 73 c Abs. 1 S. 2 Alt.1 StGB vorzunehmende Ermessensentscheidung ist neben der Gesamthöhe des Erlangten und den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen insbesondere der Grund, aus welchem das Erlangte bzw. dessen Wert sich nicht mehr im Vermögen des Angeklagten befindet (BGH, NStZ-RR 2009, 234 m.w.N.)
403Zwar verkennt die Kammer nicht die erhebliche Gesamthöhe des Erlangten, wobei zu einem ganz überwiegenden Teil eine gesamtschuldnerische Haftung mit dem Mitangeklagten D besteht, sowie den Umstand, dass der Angeklagte aktuell vollständig vermögenslos und sogar überschuldet ist und über sein Vermögen bereits ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Auch ungeachtet dessen, dass die Einleitung des Insolvenzverfahrens vorliegend maßgeblich auf einer noch nicht bestandskräftigen und von dem Angeklagten mit den entsprechenden Rechtsbehelfen angegriffenen Steuerforderung beruht, ist ein Absehen von der Verfallsanordnung trotz der aktuellen Vermögenslosigkeit nicht angemessen, denn die Entreicherung beruhte maßgeblich darauf, dass die erzielten Wettgewinne erneut in weitere Wettgeschäfte investiert wurden.
404Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt der seitens der Finanzbehörden vorgenommenen Besteuerungen der Wettgewinne. So betraf die zur Frage der Doppelbelastung entwickelte Rechtsprechung vornehmlich Fälle der Berücksichtigung bereits gezahlter Steuern, in denen infolge dieser Zahlung der Wert des Erlangen im Vermögen des Täters insoweit nicht mehr vorhanden war (BGH, Urt. v. 13.06.2001, 3 StR 131/01 m.w.N.). Eine nur voraussichtliche Doppelbelastung führt hingegen nicht zum Wegfall des Erlangten (vgl. Fischer, StGB, 60. Auflage, § 73 c Rn. 4a m.w.N.). Vorliegend sind die in Bezug auf die Wettgeschäfte des Angeklagten festgesetzten Steuern bislang nicht entrichtet worden, zudem ist die Steuerpflicht seitens des Angeklagten angefochten worden, so dass eine etwaige Doppelbelastung gar nicht absehbar ist.
405Ferner ist auch keine unbillige Härte im Sinne des § 73 c Abs. 1 S. 1 StGB gegeben. Dies setzt voraus, dass die Anordnung Grundsätze der Billigkeit und das Übermaßverbot verletzen würde, so dass diese als vom Zweck des Verfalls nicht mehr getragen und schlechthin ungerecht erscheint (Fischer, StGB, 60. Auflage, § 73 c Rn. 3, BGH, NStZ-RR 2009, 234 m.w.N.). Die Auswirkungen müssen im konkreten Einzelfall außer Verhältnis zu dem vom Gesetzgeber mit der Maßnahme angestrebten Zweck stehen, es müssen besondere Umstände vorliegen, auf Grund derer mit der Vollstreckung des Verfalls eine außerhalb des Verfallszwecks liegende zusätzliche Härte verbunden wäre, die dem Betroffenen auch unter Berücksichtigung des Zwecks des Verfalls nicht zugemutet werden kann (BGH, NStZ-RR 2009, 234).
406Derartige Umstände sind vorliegend nicht gegeben. Aus § 73 c Abs. 1 S. 2 StGB folgt, dass allein die vollständige Entreicherung bzw. Vermögenslosigkeit des Angeklagten als solches keine Härte darstellt, die zum Ausschluss der Verfallsanordnung nach § 73 c Abs. 1 S. 1 StGB führt. Auch das anlässlich der Steuerforderungen über das Vermögen des Angeklagten eröffnete Insolvenzverfahren gibt keinen Anlass einer anderen Beurteilung. Ebenso ergibt sich nichts anderes unter Berücksichtigung der weiteren seitens des Angeklagten angegebenen Schulden. Hierbei handelt es sich vornehmlich im Schulden im Zusammenhang mit den Wettgeschäften. Schließlich sieht die Kammer hierdurch auch keine Gefährdung der Resozialisierung des Angeklagten, dem sich im Übrigen nach eigenen Angaben durch sein herausragendes Fachwissen im Sportgeschäft durchaus weitere Verdienstmöglichkeiten eröffnen.
407Hinsichtlich des Betrages in Höhe von 4.357.312,63 € stehen der Verfallsanordnung indes die Ersatzansprüche der geschädigten Wetthalter nach § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB entgegen. Insoweit waren hier gemäß § 111i StPO die Feststellungen für den staatlichen Ersatzerwerb zu treffen.
408I. Kostenentscheidung
409Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens erster Instanz und die ihnen insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen, weil sie verurteilt worden sind (§ 465 StPO). Die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels sind dem Angeklagten D bereits vom Revisionsgericht auferlegt worden. Hinsichtlich des Angeklagten T waren die Kosten der Rechtsmittel des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft angesichts der jeweiligen Teilerfolge gemäß § 473 Abs. 4 StPO zu verteilen. Die Revisionsangriffe der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten haben jeweils einen etwa gleichwertigen Teilerfolg erzielt. Dementsprechend hat die Kammer den Rechtsmittelerfolg jeweils mit ½ angesetzt und den Angeklagten insoweit hinsichtlich der Kosten und Auslagen entlastet.

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(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben werden. Auf Abbildungen, die sich bei den Akten befinden, kann hierbei wegen der Einzelheiten verwiesen werden.
(2) Waren in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände behauptet worden, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen, so müssen die Urteilsgründe sich darüber aussprechen, ob diese Umstände für festgestellt oder für nicht festgestellt erachtet werden.
(3) Die Gründe des Strafurteils müssen ferner das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen und die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Macht das Strafgesetz Milderungen von dem Vorliegen minder schwerer Fälle abhängig, so müssen die Urteilsgründe ergeben, weshalb diese Umstände angenommen oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen verneint werden; dies gilt entsprechend für die Verhängung einer Freiheitsstrafe in den Fällen des § 47 des Strafgesetzbuches. Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb ein besonders schwerer Fall nicht angenommen wird, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach dem Strafgesetz in der Regel ein solcher Fall vorliegt; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird aber gleichwohl ein besonders schwerer Fall angenommen, so gilt Satz 2 entsprechend. Die Urteilsgründe müssen ferner ergeben, weshalb die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht ausgesetzt worden ist; dies gilt entsprechend für die Verwarnung mit Strafvorbehalt und das Absehen von Strafe. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist auch dies in den Urteilsgründen anzugeben.
(4) Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so müssen die erwiesenen Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, und das angewendete Strafgesetz angegeben werden; bei Urteilen, die nur auf Geldstrafe lauten oder neben einer Geldstrafe ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis und damit zusammen die Einziehung des Führerscheins anordnen, oder bei Verwarnungen mit Strafvorbehalt kann hierbei auf den zugelassenen Anklagesatz, auf die Anklage gemäß § 418 Abs. 3 Satz 2 oder den Strafbefehl sowie den Strafbefehlsantrag verwiesen werden. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Den weiteren Inhalt der Urteilsgründe bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach seinem Ermessen. Die Urteilsgründe können innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Frist ergänzt werden, wenn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.
(5) Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen die Urteilsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist. Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so braucht nur angegeben zu werden, ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht festgestellt worden ist. Absatz 4 Satz 4 ist anzuwenden.
(6) Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, eine Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht angeordnet oder nicht vorbehalten worden ist. Ist die Fahrerlaubnis nicht entzogen oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches nicht angeordnet worden, obwohl dies nach der Art der Straftat in Betracht kam, so müssen die Urteilsgründe stets ergeben, weshalb die Maßregel nicht angeordnet worden ist.
(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,
- 1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder - 2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.
(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.
(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.
(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.
(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.
(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.
(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.
(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, - 3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)
(1) Zu jeder dem Angeklagten nachteiligen Entscheidung über die Schuldfrage und die Rechtsfolgen der Tat ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen erforderlich.
(2) Die Schuldfrage umfaßt auch solche vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen.
(3) Die Schuldfrage umfaßt nicht die Voraussetzungen der Verjährung.
(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,
- 1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder - 2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.
(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.
(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.
(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.
(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, - 3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)
Das deutsche Strafrecht gilt für Taten, die im Inland begangen werden.
(1) Das Gericht, an das die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung verwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung des Urteils zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(2) Das angefochtene Urteil darf in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden, wenn lediglich der Angeklagte, zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter Revision eingelegt hat. Wird die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus aufgehoben, hindert diese Vorschrift nicht, an Stelle der Unterbringung eine Strafe zu verhängen. Satz 1 steht auch nicht der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt entgegen.
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, - 3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, - 3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)
(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.
(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, - 3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)
(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.
(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:
die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische oder sonstige menschenverachtende, die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille, das Maß der Pflichtwidrigkeit, die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat, das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie sein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.
(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.
(1) Ist eine der Einzelstrafen eine lebenslange Freiheitsstrafe, so wird als Gesamtstrafe auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt. In allen übrigen Fällen wird die Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe, bei Strafen verschiedener Art durch Erhöhung der ihrer Art nach schwersten Strafe gebildet. Dabei werden die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt.
(2) Die Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen. Sie darf bei zeitigen Freiheitsstrafen fünfzehn Jahre und bei Geldstrafe siebenhundertzwanzig Tagessätze nicht übersteigen.
(3) Ist eine Gesamtstrafe aus Freiheits- und Geldstrafe zu bilden, so entspricht bei der Bestimmung der Summe der Einzelstrafen ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe.
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, - 3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)
(1) Auch ohne Wissen der Betroffenen darf die Telekommunikation überwacht und aufgezeichnet werden, wenn
- 1.
bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine in Absatz 2 bezeichnete schwere Straftat begangen, in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht, oder durch eine Straftat vorbereitet hat, - 2.
die Tat auch im Einzelfall schwer wiegt und - 3.
die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre.
(2) Schwere Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 sind:
- 1.
aus dem Strafgesetzbuch: - a)
Straftaten des Friedensverrats, des Hochverrats und der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates sowie des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit nach den §§ 80a bis 82, 84 bis 86, 87 bis 89a, 89c Absatz 1 bis 4, 94 bis 100a, - b)
Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern nach § 108e, - c)
Straftaten gegen die Landesverteidigung nach den §§ 109d bis 109h, - d)
Straftaten gegen die öffentliche Ordnung nach § 127 Absatz 3 und 4 sowie den §§ 129 bis 130, - e)
Geld- und Wertzeichenfälschung nach den §§ 146 und 151, jeweils auch in Verbindung mit § 152, sowie nach § 152a Abs. 3 und § 152b Abs. 1 bis 4, - f)
Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen der §§ 176, 176c, 176d und, unter den in § 177 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 genannten Voraussetzungen, des § 177, - g)
Verbreitung, Erwerb und Besitz kinder- und jugendpornographischer Inhalte nach § 184b, § 184c Absatz 2, - h)
Mord und Totschlag nach den §§ 211 und 212, - i)
Straftaten gegen die persönliche Freiheit nach den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b, 233 Absatz 2, den §§ 233a, 234, 234a, 239a und 239b, - j)
Bandendiebstahl nach § 244 Abs. 1 Nr. 2, Wohnungseinbruchdiebstahl nach § 244 Absatz 4 und schwerer Bandendiebstahl nach § 244a, - k)
Straftaten des Raubes und der Erpressung nach den §§ 249 bis 255, - l)
gewerbsmäßige Hehlerei, Bandenhehlerei und gewerbsmäßige Bandenhehlerei nach den §§ 260 und 260a, - m)
Geldwäsche nach § 261, wenn die Vortat eine der in den Nummern 1 bis 11 genannten schweren Straftaten ist, - n)
Betrug und Computerbetrug unter den in § 263 Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen und im Falle des § 263 Abs. 5, jeweils auch in Verbindung mit § 263a Abs. 2, - o)
Subventionsbetrug unter den in § 264 Abs. 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen und im Falle des § 264 Abs. 3 in Verbindung mit § 263 Abs. 5, - p)
Sportwettbetrug und Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben unter den in § 265e Satz 2 genannten Voraussetzungen, - q)
Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt unter den in § 266a Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 genannten Voraussetzungen, - r)
Straftaten der Urkundenfälschung unter den in § 267 Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen und im Fall des § 267 Abs. 4, jeweils auch in Verbindung mit § 268 Abs. 5 oder § 269 Abs. 3, sowie nach § 275 Abs. 2 und § 276 Abs. 2, - s)
Bankrott unter den in § 283a Satz 2 genannten Voraussetzungen, - t)
Straftaten gegen den Wettbewerb nach § 298 und, unter den in § 300 Satz 2 genannten Voraussetzungen, nach § 299, - u)
gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c, 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 3, des § 309 Abs. 1 bis 4, des § 310 Abs. 1, der §§ 313, 314, 315 Abs. 3, des § 315b Abs. 3 sowie der §§ 316a und 316c, - v)
Bestechlichkeit und Bestechung nach den §§ 332 und 334,
- 2.
aus der Abgabenordnung: - a)
Steuerhinterziehung unter den in § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 genannten Voraussetzungen, sofern der Täter als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach § 370 Absatz 1 verbunden hat, handelt, oder unter den in § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 5 genannten Voraussetzungen, - b)
gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel nach § 373, - c)
Steuerhehlerei im Falle des § 374 Abs. 2,
- 3.
aus dem Anti-Doping-Gesetz: Straftaten nach § 4 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b, - 4.
aus dem Asylgesetz: - a)
Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84 Abs. 3, - b)
gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84a,
- 5.
aus dem Aufenthaltsgesetz: - a)
Einschleusen von Ausländern nach § 96 Abs. 2, - b)
Einschleusen mit Todesfolge und gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen nach § 97,
- 5a.
aus dem Ausgangsstoffgesetz: Straftaten nach § 13 Absatz 3, - 6.
aus dem Außenwirtschaftsgesetz: vorsätzliche Straftaten nach den §§ 17 und 18 des Außenwirtschaftsgesetzes, - 7.
aus dem Betäubungsmittelgesetz: - a)
Straftaten nach einer in § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 in Bezug genommenen Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen, - b)
Straftaten nach den §§ 29a, 30 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 sowie den §§ 30a und 30b,
- 8.
aus dem Grundstoffüberwachungsgesetz: Straftaten nach § 19 Abs. 1 unter den in § 19 Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen, - 9.
aus dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen: - a)
Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3 und § 20 Abs. 1 und 2 sowie § 20a Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, - b)
Straftaten nach § 22a Abs. 1 bis 3,
- 9a.
aus dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz: Straftaten nach § 4 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a, - 10.
aus dem Völkerstrafgesetzbuch: - a)
Völkermord nach § 6, - b)
Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach § 7, - c)
Kriegsverbrechen nach den §§ 8 bis 12, - d)
Verbrechen der Aggression nach § 13,
- 11.
aus dem Waffengesetz: - a)
Straftaten nach § 51 Abs. 1 bis 3, - b)
Straftaten nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe c und d sowie Abs. 5 und 6.
(3) Die Anordnung darf sich nur gegen den Beschuldigten oder gegen Personen richten, von denen auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie für den Beschuldigten bestimmte oder von ihm herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben oder dass der Beschuldigte ihren Anschluss oder ihr informationstechnisches System benutzt.
(4) Auf Grund der Anordnung einer Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation hat jeder, der Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, dem Gericht, der Staatsanwaltschaft und ihren im Polizeidienst tätigen Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) diese Maßnahmen zu ermöglichen und die erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen. Ob und in welchem Umfang hierfür Vorkehrungen zu treffen sind, bestimmt sich nach dem Telekommunikationsgesetz und der Telekommunikations-Überwachungsverordnung. § 95 Absatz 2 gilt entsprechend.
(5) Bei Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 und 3 ist technisch sicherzustellen, dass
- 1.
ausschließlich überwacht und aufgezeichnet werden können: - a)
die laufende Telekommunikation (Absatz 1 Satz 2), oder - b)
Inhalte und Umstände der Kommunikation, die ab dem Zeitpunkt der Anordnung nach § 100e Absatz 1 auch während des laufenden Übertragungsvorgangs im öffentlichen Telekommunikationsnetz hätten überwacht und aufgezeichnet werden können (Absatz 1 Satz 3),
- 2.
an dem informationstechnischen System nur Veränderungen vorgenommen werden, die für die Datenerhebung unerlässlich sind, und - 3.
die vorgenommenen Veränderungen bei Beendigung der Maßnahme, soweit technisch möglich, automatisiert rückgängig gemacht werden.
(6) Bei jedem Einsatz des technischen Mittels sind zu protokollieren
- 1.
die Bezeichnung des technischen Mittels und der Zeitpunkt seines Einsatzes, - 2.
die Angaben zur Identifizierung des informationstechnischen Systems und die daran vorgenommenen nicht nur flüchtigen Veränderungen, - 3.
die Angaben, die die Feststellung der erhobenen Daten ermöglichen, und - 4.
die Organisationseinheit, die die Maßnahme durchführt.
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, - 3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)
(1) Wenn der Täter einer Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist,
- 1.
durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte, oder - 2.
freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht und von deren Planung er weiß, noch verhindert werden kann,
(2) Bei der Entscheidung nach Absatz 1 hat das Gericht insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die Art und den Umfang der offenbarten Tatsachen und deren Bedeutung für die Aufklärung oder Verhinderung der Tat, den Zeitpunkt der Offenbarung, das Ausmaß der Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden durch den Täter und die Schwere der Tat, auf die sich seine Angaben beziehen, sowie - 2.
das Verhältnis der in Nummer 1 genannten Umstände zur Schwere der Straftat und Schuld des Täters.
(3) Eine Milderung sowie das Absehen von Strafe nach Absatz 1 sind ausgeschlossen, wenn der Täter sein Wissen erst offenbart, nachdem die Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 207 der Strafprozessordnung) gegen ihn beschlossen worden ist.
(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:
- 1.
An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. - 2.
Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze. - 3.
Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sich im Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre, im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate, im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate, im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.
(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, - 3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)
(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.
(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:
die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische oder sonstige menschenverachtende, die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille, das Maß der Pflichtwidrigkeit, die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat, das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie sein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.
(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.
(1) Ist eine der Einzelstrafen eine lebenslange Freiheitsstrafe, so wird als Gesamtstrafe auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt. In allen übrigen Fällen wird die Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe, bei Strafen verschiedener Art durch Erhöhung der ihrer Art nach schwersten Strafe gebildet. Dabei werden die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt.
(2) Die Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen. Sie darf bei zeitigen Freiheitsstrafen fünfzehn Jahre und bei Geldstrafe siebenhundertzwanzig Tagessätze nicht übersteigen.
(3) Ist eine Gesamtstrafe aus Freiheits- und Geldstrafe zu bilden, so entspricht bei der Bestimmung der Summe der Einzelstrafen ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe.
(1) Ist das Urteil mit den Gründen nicht bereits vollständig in das Protokoll aufgenommen worden, so ist es unverzüglich zu den Akten zu bringen. Dies muß spätestens fünf Wochen nach der Verkündung geschehen; diese Frist verlängert sich, wenn die Hauptverhandlung länger als drei Tage gedauert hat, um zwei Wochen, und wenn die Hauptverhandlung länger als zehn Tage gedauert hat, für jeden begonnenen Abschnitt von zehn Hauptverhandlungstagen um weitere zwei Wochen. Nach Ablauf der Frist dürfen die Urteilsgründe nicht mehr geändert werden. Die Frist darf nur überschritten werden, wenn und solange das Gericht durch einen im Einzelfall nicht voraussehbaren unabwendbaren Umstand an ihrer Einhaltung gehindert worden ist. Der Zeitpunkt, zu dem das Urteil zu den Akten gebracht ist, und der Zeitpunkt einer Änderung der Gründe müssen aktenkundig sein.
(2) Das Urteil ist von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies unter der Angabe des Verhinderungsgrundes von dem Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von dem ältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der Schöffen bedarf es nicht.
(3) Die Bezeichnung des Tages der Sitzung sowie die Namen der Richter, der Schöffen, des Beamten der Staatsanwaltschaft, des Verteidigers und des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, die an der Sitzung teilgenommen haben, sind in das Urteil aufzunehmen.
(4) (weggefallen)
(1) Hat der Verurteilte aus Anlaß einer Tat, die Gegenstand des Verfahrens ist oder gewesen ist, Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung erlitten, so wird sie auf zeitige Freiheitsstrafe und auf Geldstrafe angerechnet. Das Gericht kann jedoch anordnen, daß die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten des Verurteilten nach der Tat nicht gerechtfertigt ist.
(2) Wird eine rechtskräftig verhängte Strafe in einem späteren Verfahren durch eine andere Strafe ersetzt, so wird auf diese die frühere Strafe angerechnet, soweit sie vollstreckt oder durch Anrechnung erledigt ist.
(3) Ist der Verurteilte wegen derselben Tat im Ausland bestraft worden, so wird auf die neue Strafe die ausländische angerechnet, soweit sie vollstreckt ist. Für eine andere im Ausland erlittene Freiheitsentziehung gilt Absatz 1 entsprechend.
(4) Bei der Anrechnung von Geldstrafe oder auf Geldstrafe entspricht ein Tag Freiheitsentziehung einem Tagessatz. Wird eine ausländische Strafe oder Freiheitsentziehung angerechnet, so bestimmt das Gericht den Maßstab nach seinem Ermessen.
(5) Für die Anrechnung der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a der Strafprozeßordnung) auf das Fahrverbot nach § 44 gilt Absatz 1 entsprechend. In diesem Sinne steht der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozeßordnung) gleich.
(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.
(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.
(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat
(1) Ist jemandem aus der Tat ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen und wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arrestschuldners eröffnet, so erlischt das Sicherungsrecht nach § 111h Absatz 1 an dem Gegenstand oder an dem durch dessen Verwertung erzielten Erlös, sobald dieser vom Insolvenzbeschlag erfasst wird. Das Sicherungsrecht erlischt nicht an Gegenständen, die in einem Staat belegen sind, in dem die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht anerkannt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für das Pfandrecht an der nach § 111g Absatz 1 hinterlegten Sicherheit.
(2) Sind mehrere Anspruchsberechtigte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 vorhanden und reicht der Wert des in Vollziehung des Vermögensarrestes gesicherten Gegenstandes oder des durch seine Verwertung erzielten Erlöses zur Befriedigung der von ihnen geltend gemachten Ansprüche nicht aus, so stellt die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arrestschuldners. Die Staatsanwaltschaft sieht von der Stellung eines Eröffnungsantrags ab, wenn begründete Zweifel daran bestehen, dass das Insolvenzverfahren auf Grund des Antrags eröffnet wird.
(3) Verbleibt bei der Schlussverteilung ein Überschuss, so erwirbt der Staat bis zur Höhe des Vermögensarrestes ein Pfandrecht am Anspruch des Schuldners auf Herausgabe des Überschusses. In diesem Umfang hat der Insolvenzverwalter den Überschuss an die Staatsanwaltschaft herauszugeben.
(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.
(2) Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen, so hat das Gericht die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Dies gilt namentlich dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht verurteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Das Gericht kann anordnen, dass die Erhöhung der Gerichtsgebühren im Falle der Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters ganz oder teilweise unterbleibt, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.
(3) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft des Urteils, so haftet sein Nachlaß nicht für die Kosten.
(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.
(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.
(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.
(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.
(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.
(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag
- 1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder - 2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.