Landgericht Bonn Urteil, 05. Aug. 2014 - 8 S 46/14
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 31.01.2014 – 118 C 124/13 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
1
Gründe
2I.
3Die Klägerin macht gegen die Beklagte die Vergütung für eine Eintragung der Beklagten in ein elektronisches Branchenverzeichnis mit dem Namen „F.de“ geltend.
4Die Klägerin ist Inhaberin des Verlages für elektronische Medien N. Dieser betreibt im Internet das vorgenannte elektronische Branchenverzeichnis „F.de“. Die Beklagte betreibt in F2 die Firma „M2“, bei der es sich um ein Ladengeschäft für so genannte „Bio-Produkte“ mit angeschlossenem Restaurant handelt. Ihre Firma verfügt über eine Internetpräsenz (Homepage), auf der sowohl die telefonischen als auch die postalischen Kontaktdaten hinterlegt sind.
5Am 03.05.2013 rief ein Mitarbeiter der Klägerin, Herr S, von sich aus und ohne vorangegangenen Kontakt bei der Beklagten in deren Ladengeschäft an und bot der Beklagten einen entgeltlichen Eintrag ihres Gewerbes in dem elektronischen Branchenverzeichnis „F.de“ mit einer Laufzeit von 36 Monaten, beginnend am 03.05.2013, Laufzeitende am 02.05.2016, zu einem Gesamtpreis von 728,28 Euro inklusive Mehrwertsteuer an. Die Beklagte signalisierte bereits in diesem Gespräch ihr grundsätzliches Interesse an einem solchen Eintrag zu den vorgenannten Bedingungen. Ungeachtet dessen wurde in jenem Gespräch vereinbart, dass es noch zu einem weiteren Gespräch kommen solle, in welchem die Details besprochen würden. Noch am selben Tag rief eine Mitarbeiterin der Klägerin, Frau Q, die Beklagte erneut an. Dieses zweite Telefonat wurde mit Zustimmung der Beklagten aufgezeichnet.
6In jenem Telefonat nahm die Mitarbeiterin der Beklagten Bezug auf das vorangegangene Gespräch und die hierbei grundsätzlich bereits erzielte Einigung über eine entgeltliche Eintragung der Beklagten zu den vorgenannten Konditionen. Die Beklagte bejahte dies. Ebenso bestätigte die Beklagte ihre bereits im ersten Gespräch mitgeteilten Firmendaten, die Rubriken, unter denen ihre Firma bei der Klägerin eingetragen werden solle, die Laufzeit der Eintragung und die hierfür zu erbringenden Vergütung in Höhe von 612 Euro netto (728,28 Euro brutto), wobei eine monatliche Zahlungsweise mit Raten á 17 Euro netto (20,23 Euro brutto) vereinbart wurde. Sie bestätigte auf Nachfrage desweiteren, dass es sich bei ihr persönlich um die Inhaberin der Firma „M2“ handele sowie die Richtigkeit der Rechnungsadresse. Schließlich wurde die Beklagte auf den Umstand, dass die Rechnung allein den Gesamtbetrag der Kosten für die Eintragung enthalten werde, hingewiesen, wie auch auf die Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin, welche die Beklagte im Internet auf der Homepage der Klägerin abrufen könne.
7In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin ist in § 6 eine Vorleistungspflicht des Kunden festgelegt. Ein Rücktritts- oder Widerrufrecht sehen die Bedingungen nicht vor.
8Die daraufhin durch die Klägerin erstellte und der Beklagten übersandte Rechnung vom 06.05.2013 über einen Betrag in Höhe von 728,28 Euro brutto hat die Beklagte spätestens am 08.05.2013 erhalten. Zahlungen hierauf erbrachte sie trotz eines Mahnschreibens vom 24.05.2013 mit Fristsetzung zum 03.06.2013 keine.
9Bis zum heutigen Tage hat die Klägerin eine Eintragung der Beklagten in ihrem elektronischen Branchenverzeichnis „F.de“ nicht veranlasst, so dass die Beklagte dort auch nicht zu finden ist.
10Mit Schreiben vom 24.05.2013 hat die Beklagte durch ihren Prozessbevollmächtigten die Anfechtung eines mit der Klägerin geschlossenen Vertrages wegen Irrtums und arglistiger Täuschung erklärt. Mit ihrer Klageerwiderung vom 20.12.2013 hat die Beklagte zudem hilfsweise die Aufrechnung gegenüber etwaigen Forderungen der Klägerin mit einem behaupteten Schadensersatzanspruch vor dem Hintergrund eines unerbetenen Werbeanrufs (so genannter „Cold Call“) erklärt.
11Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts zum Sach- und Streitstand in der angefochtenen Entscheidung gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.
12Die Klägerin hat im ersten Rechtszug beantragt,
13die Beklagte zu verurteilen, an sie 728,28 Euro nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.06.2013 zu zahlen.
14Hilfsweise hat die Klägerin im ersten Rechtszug beantragt,
15die Beklagte zu verurteilen, an sie 182,07 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2014 und im Zeitraum von Februar 2014 bis April 2016 monatlich 20,23 Euro zu zahlen.
16Die Beklagte hat in der ersten Instanz beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Mit dem der Beklagten am 10.02.2014 zugestellten Urteil vom 31.01.2014 hat das Amtsgericht Siegburg die Klage vor dem Hintergrund des Einwandes des nichterfüllten Vertrages (§ 320 BGB) abgewiesen, soweit sie sich auf durch die Klägerin von der Beklagten begehrte Zahlungen aus der Vergangenheit bezogen hat, und im Übrigen die Beklagte verurteilt, an die Klägerin für den Zeitraum Februar 2014 bis April 2016 jeweils am Monatsende 20,23 Euro zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits (erster Instanz) hat es zu 25 % der Klägerin und zu 75 % der Beklagten auferlegt.
19Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Amtsgericht ausgeführt, die Parteien hätten in dem Telefonat vom 03.05.2013 einen wirksamen Vertrag über die Einbeziehung des „Bioladens“ der Beklagten in das Branchenverzeichnis „F.de“ der Klägerin geschlossen. Dabei handele es sich um einen Dienstvertrag mit werkvertraglichen Elementen in Form des Erstellens und Einstellens der Anzeige in das Verzeichnis. Die Parteien hätten sich auf die Erstellung und Einstellung in das Verzeichnis für eine Laufzeit von drei Jahren zum Preis von 728,23 Euro (brutto), zahlbar in monatlichen Beträgen zu je 20,23 Euro (brutto) geeinigt. Aus dem Mitschnitt des Telefonats ergebe sich, dass das Angebot der Klägerin sämtliche wesentlichen Vertragsbestandteile enthalten habe. Darüber hinausgehende Angaben seien nicht erforderlich gewesen. Die Beklagte habe das Angebot mit den Worten „Ja, das ist richtig“ angenommen, wobei an dem Beweiswert des Telefonmitschnitts keine Zweifel bestünden. Der Vertrag sei auch nicht nach § 138 Abs. 1 BGB unwirksam. Weder verstoße eine entgeltliche Eintragung in ein elektronisches Branchenverzeichnis gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden, noch ergebe sich aus den Umständen des Vertragsschlusses ein solcher Verstoß. Namentlich sei ein Vertragsschluss über das Internet nicht zu beanstanden. Im Hinblick auf eine Nichtigkeit nach § 138 Abs. 2 BGB sei nicht substantiiert genug vorgetragen worden. Insbesondere an einem Vortrag zu einem eklatanten Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung mangele es. Der Anspruch auf Vergütung sei auch nicht infolge einer Anfechtung des Vertrages erloschen, da ein Anfechtungsgrund nicht gegeben sei. Weder ein Inhalts- oder Erklärungsirrtum könne erkannt werden, noch liege eine arglistige Täuschung seitens der Klägerin vor. Kosten seien nicht verschleiert worden, das Leistungsspektrum sei nicht unrichtig dargestellt worden. Der Anspruch sei auch nicht infolge einer Aufrechnung mit eigenen Schadensersatzansprüchen der Beklagten gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 7 UWG erloschen, da ein Verstoß gegen ein Schutzgesetz nicht vorliege. Eine unzumutbare Belästigung der Beklagten, bei der es sich um eine gewerbliche Marktteilnehmerin handele, die ihre Kontaktdaten u.ä. auf einer eigenen Internetpräsenz bereit halte, liege nicht vor. Ein sachliches Interesse der Beklagten als Angerufener an dem Angebot der Klägerin habe jedenfalls vermutet werden können. Hierfür spreche nicht zuletzt der erfolgte Vertragsschluss. Der Vergütungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte für die Vergangenheit sei jedoch durch die von der Beklagten erhobene Einrede des nicht erfüllten Vertrages gemäß § 320 BGB gehemmt. Bei dem Dienstvertrag sei zunächst die geschuldete Leistung zu erbringen und sodann erst die Vergütung zu entrichten. Abweichend von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin hätten die Parteien telefonisch auch eine Vereinbarung getroffen, wonach die Beklagte am Monatsende nach empfangener Leistung zu zahlen habe. Die Klägerin habe ihre Leistung jedoch bislang nicht erbracht, die Beklagte sei in das Branchenverzeichnis nicht aufgenommen worden, wobei der Beklagten ein Berufen auf die Einrede des nichterfüllten Vertrages auch nicht wegen eigenen vertragswidrigen Verhaltens verwehrt sei. Die Klägerin könne jedoch von der Beklagten für die Zeit von Februar 2014 bis April 2016 die künftige Zahlung verlangen. Für die Klage auf künftige Zahlung komme es auf die Fälligkeit der Forderung nicht an. § 259 ZPO setze allein voraus, dass die Verpflichtung zur künftigen Leistung in ihrem Bestand gewiss sei, was hier angesichts des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages mit fester Laufzeit der Fall sei. Werde die Klägerin ihrerseits auch künftig ihrer Leistungspflicht nicht nachkommen, so müsse die Beklagte die Vollstreckungsabwehrklage erheben.
20Die Beklagte wendet sich mit ihrer am 19.02.2014 eingelegten und am 02.04.2014 begründeten Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Siegburg, soweit sie hierin zur Zahlung für die Zukunft verurteilt worden ist. Sie begehrt die vollumfängliche Abweisung der Klage und trägt zur Begründung vor, dass das erstinstanzliche Gericht verkannt habe, dass in dem aufgezeichneten Anruf gerade nicht die essentialia negotii des Vertrages besprochen worden seien. Insbesondere sei nicht mitgeteilt worden, welche Daten wo genau und wann eingetragen würden. Es sei in dem Mitschnitt lediglich von einer „Eintragung“ die Rede. Die Beklagte habe sich zudem über die Identität des Anrufers aufgrund der Begleitumstände geirrt. Die Irrtümer der Beklagten seien durch die Klägerin im Prozess nicht einmal bestritten worden. So sei der Irrtum über die Identität der Klägerin durch diese überhaupt nicht bestritten worden, ein Irrtum über den Kostenhinweis lediglich als „unerfindlich“ abgetan worden, worin kein Bestreiten des Irrtums liege, der naturgemäß nur mit Nichtwissen bestritten werden könne. Die pauschalen Ausführungen der Klägerin in ihrer Klageschrift zu einem etwaigen Irrtum der Beklagten reichten für ein Bestreiten nicht aus. Jedenfalls aber habe sich das Gericht mit der Frage einer Parteivernehmung der Beklagten auseinandersetzen müssen (§ 448 ZPO). Ergänzend trägt die Beklagte zum allgemeinen Geschäftsgebaren der Klägerin unter Einreichung eines Konvoluts von Fragebögen vor, welche der Prozessbevollmächtigte der Beklagten durch weitere Mandanten, die gleichfalls durch die Klägerin in Anspruch genommen werden, hat ausfüllen lassen. Den durch unerwünschte Anrufe der Klägerin betroffenen Geschäftsleuten werde regelmäßig vorgespiegelt, es gehe bei dem Anruf um Arbeiten an ihrer Homepage. Die Ausführungen des erstinstanzlichen Gerichts zur Frage des unerbetenen Werbeanrufs und eines hieraus resultierenden und zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzanspruchs gingen zudem komplett an der Sache vorbei. Eine Einwilligung von anderen Marktteilnehmern müsse sich nicht auf die Nützlichkeit des Produkts beziehen, sondern auf die Form der Werbung. Weder ein ausdrückliches noch ein konkludentes Einverständnis der Beklagten zur telefonischen Kontaktaufnahme der Klägerin habe vorgelegen. Von einem mutmaßlichen Einverständnis könne man nicht ausgehen, denn aus Sicht der Klägerin hätten keine Umstände die Annahme begründet, die Beklagte erwarte einen solchen Anruf oder stehe diesem positiv gegenüber. Auch die Erwartung, der Eintrag müsse so schnell erworben werden, dass ein Beschreiten des Briefweges nicht möglich gewesen wäre, ist weder vorgetragen noch im Übrigen anzunehmen. Folge des unzulässigen „Cold Calls“ sei ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 7 UWG, der in seiner Höhe der durch die Klägerin geltend gemachten Forderung entspreche. Schließlich liege auch ein Verstoß gegen das Verschleierungsverbot (§ 4 Nr. 3 UWG) sowie gegen das Irreführungsverbot (§ 5 Abs. 1 UWG) vor.
21Die Beklagte beantragt,
22das Urteil des Amtsgerichts Siegburg zum Aktenzeichen 118 C 124/13 vom 31.01.2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen
23Die Klägerin beantragt,
24die Berufung als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen.
25Die Klägerin verteidigt das amtsgerichtliche Urteil, soweit die Beklagte für die Zukunft verurteilt wurde. Sie führt ergänzend aus, dass in der Aufzeichnung des zulässig telefonisch geschlossenen Vertrages alle notwendigen Details hinreichend bezeichnet worden seien, so dass ein Fehlen der essentialia negotii nicht zu erkennen, der Vertrag vielmehr wirksam geschlossen worden sei. Ein Irrtum der Beklagten habe nicht vorgelegen und sei durch die Klägerin auch nicht zugestanden. Im Gegenteil: Bereits in der Anspruchsbegründung habe die Klägerin das Vorliegen von Anfechtungsvoraussetzungen deutlich abgestritten und ausgeführt, dass hierzu nicht substantiiert vorgetragen worden sei. Gegen die Vernehmung der Beklagten als Partei wende sich die Klägerin und widerspreche einer solchen. Bei § 7 UWG handele es sich zudem um eine wettbewerbsrechtliche Norm, die für den zivilrechtlichen Rechtsstreit keine Rolle spiele, wobei ergänzend auszuführen sei, dass bei der Beantwortung der Frage nach einer mutmaßlichen Einwilligung eines Marktteilnehmers sämtliche Umstände des Einzelfalles heranzuziehen seien, die möglicherweise ein solches Einverständnis – von dem auch hier ausgegangen werden müsse – begründen könnten. Die diesbezügliche Würdigung des Amtsgerichts sei zutreffend. Bei der Beklagten habe es sich außerdem nicht um eine besonders schutzwürdige Verbraucherin gehandelt. Ungeachtet dessen handele es sich aber bei dem UWG um eine (wettbewerbs-) rechtliche Sondermaterie, ein Verstoß hiergegen begründe keine Schadensersatzpflicht nach § 823 Abs. 2 BGB, zumal die Voraussetzungen des UWG bspw. zur Irreführung gänzlich andere seien als diejenigen des BGB zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. Die Beklagte habe ihr (mutmaßliches) Einverständnis mit dem Werbeanruf der Klägerin auch nicht später einfach widerrufen können. Das jetzige Verhalten verstoße jedenfalls gegen § 242 BGB, da es in eindeutigem Widerspruch zu dem früheren Verhalten der Beklagten stehe.
26II.
27Die Berufung der Beklagten ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
281.
29An der Zulässigkeit der Berufung bestehen keine Zweifel. Insbesondere erreicht die Beschwer der Klägerin angesichts der zugleich erfolgten Entscheidung über die hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Schadensersatzforderung den nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 BGB erforderlichen Wert. Auf die Ausführungen hierzu im Beschluss zur vorläufigen Streitwertfestsetzung der Kammer vom 03.04.2014 wird verwiesen.
302.
31Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg, denn die Klage ist zwar zulässig, jedoch im Ergebnis nicht begründet, da ein Vergütungsanspruch der Klägerin infolge der hilfsweise erklärten Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch der Beklagten erloschen ist.
32a)
33Der Klägerin stand gegen die Beklagte zwar ursprünglich ein Anspruch auf Vergütung für die Eintragung der Beklagten in dem durch sie geführten Branchenverzeichnis „F.de“ gemäß § 611 Abs. 1 BGB zu, dieser ist jedoch infolge der Aufrechnung mit einem eigenen Schadensersatzanspruch der Beklagten aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 7 Nr. 2 UWG erloschen (§§ 387, 389 BGB).
34aa)
35Ausweislich des in seiner Authentizität durch die Beklagte jedenfalls nicht substantiiert bestrittenen Telefonmitschnitts bestehen am Zustandekommen einer vertraglichen Vereinbarung dergestalt, dass die Beklagte die Klägerin beauftragt hat, ihre Firmendaten in das durch sie, die Klägerin, geführte Branchenverzeichnis „F.de“ gegen Entgelt einzutragen, keine Zweifel. Entgegen der Auffassung der Beklagten wurden die essentialia negotii in dem Telefongespräch hinreichend bezeichnet. So ging es namentlich um den „Auftrag, die Firmendaten (der Beklagten) unter den Rubriken Bioläden, Naturkostläden und Onlinedienste, Onlinehandel in das elektronische Branchenverzeichnis F.de eintragen zu lassen“, dies über eine „Laufzeit von 3 Jahren“ und bei einer „Gesamtgebühr von 612 Euro netto“, wobei die Gebühr aufgeteilt werden sollte in eine monatliche Gebühr von 17 Euro. Desweiteren wurde die Rechnungsanschrift noch einmal überprüfend abgefragt, auf die AGB und nähere Informationen zu dem Unternehmen der Klägerin und deren Erreichbarkeit im Internet verwiesen und es wurden nähere Details zur Rechnungstellung erläutert. Weiterer Angaben insbesondere zum Beginn der Einstellung bedurfte es nicht, zumal jedenfalls nahe liegt – ungeachtet des Umstandes, dass tatsächlich eine Einstellung bis heute nicht erfolgt ist –, dass eine solche kurzfristig nach Zahlungseingang erfolgen kann. Was genau Gegenstand des Vertrages werden sollte, war ebenso konkret bezeichnet wie das „wo“ der Einstellung, nämlich im Branchenverzeichnis „F.de“.
36Dem Vertragsschluss steht auch nicht entgegen, dass dieser über das Telefon fernmündlich erfolgte, da das Gesetz (vgl. § 147 Abs. 1 S 2 BGB) grundsätzlich den fernmündlichen Vertragsschluss kennt und besondere Formvorschriften angesichts des spezifischen Inhalts der Vereinbarung nicht vorliegen.
37In der Sache handelt es sich bei dem Vertrag um einen Dienstvertrag (das Aufrechterhalten und Pflegen des Eintrags der Beklagten im Branchenverzeichnis der Klägerin) mit werkvertraglichen Elementen (der einmaligen Einstellung in dem Branchenverzeichnis), so dass die Vergütung in Höhe von insgesamt 612 Euro netto (728,28 Euro brutto) nach § 611 Abs. 1 BGB durch die Beklagte geschuldet ist.
38bb)
39Der Vertrag erweist sich nicht gemäß § 134 BGB wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot als nichtig.
40Insoweit kann an dieser Stelle dahinstehen, ob ein im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss in Rede stehender Verstoß gegen eine Vorschrift des UWG als einzig in Betracht kommendes Verbotsgesetz vorliegt, da aus einem etwaigen Gesetzesverstoß jedenfalls nicht die Nichtigkeit des gesamten Vertrages folgt. Verträge, die durch unlauteren Wettbewerb zustande gekommen sind, sind als solche in der Regel nicht nach § 134 BGB nichtig (BGH NJW 1991, 287, 291 f.; Münchener Kommentar-Armrbüster, BGB, 6. Aufl. 2012, § 134 Rn. 67 m.w.N.). Hintergrund hierfür ist, dass § 134 BGB die gesetzliche Folge daran knüpft, dass derInhalt eines Rechtsgeschäfts gegen ein gesetzliches Verbot verstößt (vgl. BGH, a.a.O.). Der Inhalt des hier zu beurteilenden Vertrages, der Erbringung einer Dienstleistung in Form der Eintragung in ein Branchenverzeichnis gegen Entgelt, verstößt jedoch gegen kein gesetzliches Verbot. Allenfalls die Art und Weise des Zustandekommens des Vertrages könnte gegen eine Vorschrift des UWG verstoßen. Dies führt jedoch nicht zur Nichtigkeit des Vertrags selbst nach § 134 BGB (BGH, a.a.O.).
41Das UWG selbst ordnet eine entsprechende Rechtsfolge – Nichtigkeit der unter Verstoß hiergegen zustande gekommen Verträge – nicht an.
42cc)
43Der Vertrag ist auch nicht aufgrund von Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB nichtig.
44Der Inhalt der vertraglichen Vereinbarung – die Eintragung in ein Branchenverzeichnis gegen Entgelt – verstößt nicht gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden. Soweit im Rahmen des § 138 BGB darüber hinaus sich die Sittenwidrigkeit des Geschäfts auch aus dem Gesamtcharakter desselben und einer Gesamtwürdigung des Inhalts, des Zweckes, der Beweggründe und der Umstände des Zustandekommens des Rechtsgeschäfts ergeben kann (vgl. BGHZ 86, 88; BGH NJW 1990, 590), führt auch dies nicht zur Annahme einer Sittenwidrigkeit. Selbst wenn der Vertrag unter wettbewerbsrechtlich unzulässiger Anbahnung mittels eines so genannten „Cold Call“ zustande gekommen sein sollte, verstößt ein derartiges Verhalten jedenfalls nicht in einer derartigen Art und Weise gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden, dass die Unwirksamkeit der vertraglichen Vereinbarung als Folge geboten wäre. Eine Unvereinbarkeit mit grundlegenden Wertungen der Sitten- und Rechtsordnung ist hierin nicht zu erkennen, mag sich ein solcher „Cold Call“ auch als lästig und gegebenenfalls wettbewerbsrechtlich unzulässig erweisen.
45Für eine Sittenwidrigkeit wegen des eklatanten Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung (Wucher) ist durch die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht hinreichend vorgetragen worden. Allein der Umstand, dass auch andere Anbieter Branchenverzeichnisse mit Suchfunktionen bereithalten und deren Reichweite über derjenigen der Klägerin liegt und zugleich günstiger zu erhalten sind, begründet nicht ein zur Annahme von Wucher berechtigendes eklatantes Missverhältnis. Dies gilt umso mehr, als die vereinbarte Vergütung in der absoluten Summe auch nicht als außerordentlich hoch beurteilt werden kann.
46dd)
47Der Vertrag ist auch nicht infolge der erklärten Anfechtung mit ex tunc Wirkung als von Anfang an nichtig zu betrachten (§ 142 BGB).
48Insoweit bestehen im Hinblick auf einen möglichen Erklärungs- oder Inhaltsirrtum (§ 119 BGB) bereits durchgreifende Zweifel am Vorliegen einer gemäß § 121 BGB rechtzeitigen und fristgerechten Anfechtungserklärung.
49Gemäß § 121 BGB muss die Anfechtung ohne schuldhaftes Zögern erfolgen (unverzüglich), nachdem der Anfechtungsberechtigte Kenntnis von dem Anfechtungsgrund erlangt hat, wobei die Obergrenze in der Regel eine Frist von zwei Wochen ist (OLG Hamm NJW-RR 1990, 523; OLG Jena OLG-NL 2000, 37). Hier versandte die Klägerin der Beklagten unter dem 06.05.2013 die Rechnung, womit spätestens nunmehr der Beklagten klar geworden sein muss, dass sie in dem Telefongespräch vom 03.05.2013 einen verbindlichen Vertrag über die entgeltliche Eintragung in ein Branchenverzeichnis zu einem Preis vom 728,28 Euro brutto geschlossen hat. Die Beklagte hat die Rechnung innerhalb der üblichen Postlaufzeit, mithin spätestens am 08.05.2013, erlangt. Soweit sie – nach eigenen Angaben – davon ausgegangen sein sollte, es habe sich hierbei um einen Irrläufer gehandelt und diesem deshalb keine Beachtung geschenkt habe, vermag sie dies nicht zu exkulpieren. Im Gegenteil: Als Gewerbetreibender muss der Beklagten die Bedeutung einer solchen Rechnung bewusst sein oder zumindest Anlass geben, unmittelbar hierauf weitere Maßnahmen, wie beispielsweise eine Anfechtung, zu erklären. Dies gilt umso mehr, als sie unstreitig das aufgezeichnete Telefonat vom 03.05.2013 mit einer Mitarbeiterin der Beklagten geführt hat.
50Die Anfechtungserklärung hat sie sodann erst mit Schreiben vom 24.05.2013 durch ihren Prozessbevollmächtigten an die Beklagte versandt, und zwar nach Erhalt der ersten Mahnung. Zu diesem Zeitpunkt war die Frist von 14 Tagen jedoch bereits verstrichen.
51Ungeachtet dessen hat sich die Beklagte jedoch auch weder in einem Erklärungs- noch in einem Inhaltsirrtum befunden.
52Ein solcher ist zum einen durch die Klägerin nicht zugestanden und mithin nicht als unstreitig zugrunde zu legen. Die Klägerin hat bereits in ihrer Klage das Vorliegen eines Anfechtungsgrundes in Abrede gestellt und konnte dies auch ohne Rücksicht auf den Umstand, dass die Beklagte zu diesem Zeitpunkt sich im Verfahren noch nicht auf das Vorliegen eines Irrtums berufen hat, denn aufgrund der vorprozessualen Korrespondenz und der bereits erklärten Anfechtung war für die Klägerin absehbar, die Beklagte werde sich hierauf berufen. Im Übrigen hat die Klägerin auch in der Folge wiederholt vorgetragen, dass die Beklagte alles genau verstanden habe und sich der Folgen ihres Handelns bewusst gewesen sei, worin ein zulässiges sinngemäßes Bestreiten eines Irrtums von Seiten der Klägerin zu erkennen ist.
53Zum anderen fehlt es bereits an einem hinreichenden Vortrag der insoweit beweisbelasteten Beklagten zum Vorliegen eines Irrtums über den Inhalt der Erklärung (Inhaltsirrtum) bzw. über die Abgabe einer Erklärung solchen Inhalts (Erklärungsirrtum). Dass die Beklagte gegebenenfalls über die Person der Klägerin bzw. der Anruferin im Unklaren war, begründet einen solchen Irrtum jedenfalls nicht. Für den zweiten, hier aufgezeichneten Anruf mit einer Mitarbeiterin der Klägerin wird auch nicht konkret und fallbezogen vorgetragen, inwieweit sich die Beklagte über die Abgabe einer Erklärung oder den Inhalt derselben in einem Irrtum befunden haben will. Die Aufzeichnung vermittelt vielmehr – nicht zuletzt vor dem Hintergrund der wiederholten Nachfragen von Seiten der Klägerin – den Eindruck, die Klägerin habe sehr wohl gewusst, dass und was sie sage und erkläre. Jedenfalls aber hat die Beklagte für das Vorliegen eines solchen Irrtums in ihrer Person keinen hinreichenden Beweis angetreten. Sie hat wiederholt allein die Vernehmung ihrer selbst als Partei beantragt. Da die Klägerin einer solchen Vernehmung widersprochen hat und damit eine einverständige Vernehmung im Sinne des § 447 ZPO ausgeschlossen ist, käme allenfalls eine Vernehmung von Amts wegen nach § 448 ZPO in Betracht. Die hierzu notwendige Anfangswahrscheinlichkeit (der so genannte „An-Beweis“; vgl. BGH NJW 1997, 3230; 1998, 814) ist angesichts des ohnehin kursorischen Vortrages zum Vorliegen eines Irrtums und des Inhalts der Gesprächsaufzeichnung jedoch nicht gegeben.
54Auch eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB) kam nicht in Betracht, denn die Beklagte hat es insoweit bereits nicht vermocht, die Voraussetzungen eines derartigen Anfechtungsgrundes hinreichend substantiiert darzulegen. Die eingereichten Fragebögen einer Mehrzahl von Mandanten des Prozessbevollmächtigten der Beklagten sind für die Beurteilung des Rechtsstreits in vorliegender Sache ohne jede Relevanz. Es handelt sich hierbei um allgemeine, vom Fall losgelöste Behauptungen, die einen schlüssigen Sachvortrag in vorliegender Sache nicht ersetzen. Ebenso wenig genügt der Vortrag der Beklagten, sie habe angenommen, der Erstanruf stamme von ihrem Inhalte-Provider, Herrn M, den Anforderungen an die Darlegung einer arglistigen Täuschung. Dabei kann es letztlich dahinstehen, inwieweit eine anlässlich des ersten Anrufs eventuell erfolgte Täuschung überhaupt auf den Vertragsschluss im zweiten Anruf angesichts dessen konkreten und eindeutigen Inhalts fortgewirkt hat. Zugleich kann auch unterstellt werden, die Klägerin sei bei dem ersten Anruf tatsächlich davon ausgegangen, es habe sich um Herrn M gehandelt (wobei diese Fehlvorstellung schon deshalb im zweiten Anruf nicht unmittelbar fortgewirkt haben kann, da das Gespräch zum einen mit einer Frau geführt wurde und diese auf ein vorangegangenes Gespräch mit einem Herrn S Bezug genommen hat). Die Beklagte trägt jedoch – außer Allgemeinplätzen und Vermutungen – nicht konkret vor, welche bewusst unwahre Tatsachenbehauptung die Klägerin bezogen auf ihre Person und / oder den Anlass ihres Anrufs und / oder den Inhalt des Vertrags sie zu welcher Zeit konkret gegenüber der Beklagten geäußert hat. Das mitgeschnittene Telefonat enthält eine solche jedenfalls nicht.
55b)
56Der Anspruch ist jedoch entgegen der Auffassung des Amtsgericht und der Auffassung des Landgerichts Kassel in dem durch die Klägerin eingereichten Hinweisbeschluss vom 13.06.2014 (1 S 118/14) infolge der hilfsweise erklärten Aufrechnung mit einem eigenen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 7 Nr. 2 UWG erloschen (§§ 387, 389 BGB). Insoweit geht die Aufrechnung auch einer etwaigen Hemmung wegen der Einrede des nicht erfüllten Vertrages (§ 320 BGB) vor, da die Aufrechnung zum endgültigen Erlöschen der Forderung führt und daher nach sachgerechter Auslegung die hilfsweise Erklärung derselben der Berücksichtigung von lediglich rechtshemmenden Einreden vorgehen sollte.
57aa)
58Die Beklagte hat mit Klageerwiderung vom 20.12.2013 die hilfsweise Aufrechnung im Sinne des § 388 BGB erklärt.
59bb)
60Es lag auch eine Aufrechnungslage im Sinne des § 387 BGB vor.
61(1)
62Die Beklagte war berechtigt, gegenüber der gesamten Restforderung der Klägerin die Aufrechnung mit eigenen Schadensersatzansprüchen zu erklären und zwar ungeachtet des Umstandes, dass die Parteien hier eine ratenweise Begleichung bis in das Jahr 2016 vereinbart haben. Diese Vereinbarung hatte lediglich die für die Beklagte günstige Folge, dass die Forderung der Klägerin ihr gegenüber vollständig nicht sofort fällig, sondern vielmehr erst monatlich in Höhe von jeweils 20,23 Euro (brutto) fällig wurde. Die Fälligkeit der Hauptforderung, gegenüber der die Beklagte als Schuldnerin hier die Aufrechnung erklärt hat, ist jedoch keine Voraussetzung für die Wirksamkeit der Aufrechnung bzw. für das Vorliegen einer Aufrechnungslage (BGH NJW 2006, 3631). Notwendig, aber auch ausreichend ist, dass die Forderung erfüllbar ist. Dies ist hier im Hinblick auf die gesamte Forderung der Klägerin der Fall. Gemäß § 271 Abs. 2 BGB ist im Zweifel anzunehmen, dass der Schuldner einer Forderung diese auch vor der Leistungszeit, mithin vor Fälligkeit, bewirken kann. Anhaltspunkte, die im konkreten Fall einer solch vorzeitigen Erfüllbarkeit entgegen stehen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere besitzt die Klägerin kein berechtigtes Interesse an einer erst späteren Erfüllung, anders als beispielsweise ein Darlehensgeber mit dem berechtigten Zinsinteresse, so dass in solchen Fällen ausnahmsweise und entgegen § 271 Abs. 2 BGB wegen des möglichen Zinsausfallschadens eine vorzeitige Erfüllung nicht möglich ist. Da der der Forderung zugrunde liegende Vertrag einschließlich der damit einhergehenden Zahlungsverpflichtung auch bereits verbindlich geschlossen wurde, handelte es sich bei den Raten auch nicht um künftige Ansprüche, denen gegenüber eine Aufrechnung jedenfalls nicht ohne Weiteres erklärt werden kann (vgl. BGH NJW 1988, 2542; NJW 2004, 3118), sondern um einen gegenwärtigen Anspruch, dessen Fälligkeit allein aufgeschoben wurde im Rahmen der getroffenen Ratenzahlungsvereinbarung.
63(2)
64Der Beklagten steht gegen die Klägerin eine gleichartige, wirksame und fällige Zahlungsforderung in Gestalt eines Schadensersatzanspruchs in Höhe von 728,28 Euro wegen deliktischer Schutzgesetzverletzung durch die Beklagte gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG zu, denn die Beklagte hat gegen das Verbot unzulässiger Telefonwerbung nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG schuldhaft verstoßen und hierdurch kausal und zurechenbar bei der Beklagten eine Schaden in Höhe des sie treffenden Vergütungsanspruchs verursacht.
65(a)
66Entgegen der Beurteilung des Landgerichts Kassel (Beschl. v. 13.06.2014 – 1 S 118/14) handelt es sich bei den Vorschriften des UWG um Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die neben dem Schutz der übrigen Mittbewerber, dem so genannten horizontalen, wettbewerbsrechtlichen Schutz auch den Schutz von Verbrauchern und übrigen Marktteilnehmern als durch wettbewerbswidrige Maßnahmen unmittelbar vertikal Betroffene dienen.
67Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung aus dem Jahre 1964 (NJW 1964, 1369) zum UWG a.F. allgemein und ohne Einschränkung ausgeführt, dass „nach einhelliger Auffassung die Vorschriften des UWG Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB“ seien. Von dieser Auffassung ist er bislang nicht abgerückt. Im Gegenteil: In weiteren – zum Teil vorangehenden, zum Teil späteren – Entscheidungen wird ausdrücklich der Schutzgesetzcharakter der §§ 1 und 3 UWG bestätigt (vgl. BGH NJW 1955, 382; NJW 1967, 1558; NJW 2006, 830, 838), so dass auch die Literatur jedenfalls mit Blick auf §§ 1 und 3 UWG deren Schutzgesetzcharakter im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB anerkannt hat (vgl. nur Münchener Kommentar-Wagner, BGB, 6. Aufl. 2013, § 823 Rn. 424).
68Der vorgenannte Schutzgesetzcharakter der Normen des UWG ist auch im Hinblick auf das neue UWG (BGBl. I 2004, 1414) anzuerkennen. Von dem Schutzbereich umfasst werden hierbei nicht allein die Mitbewerber, sondern auch die Adressaten unlauterer Wettbewerbsmethoden, mithin Verbraucher und die so genannten übrigen Marktteilnehmer. Dies folgt unmittelbar aus dem in § 1 UWG normierten Zweck des Gesetzes selbst. Danach dient das Gesetz „dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb“. Der insoweit eindeutige Wortlaut verdeutlicht, dass der Schutzbereich des gesamten UWG nicht allein den Markt als solchen und die übrigen Mittbewerber umfasst, sondern auch und insbesondere die Adressaten unlauterer Wettbewerbsmethoden. Dies wird letztlich auch durch die Gesetzesbegründung bestätigt. Hierin heißt es unter anderem, dass durch die Schutzzweckbestimmung in § 1 UWG klargestellt werden sollte, dass nicht allein der Mitbewerber individuell geschützt werden soll, sondern die Marktteilnehmer überhaupt, namentlich die Verbraucher und die übrigen Marktteilnehmer (vgl. BR-Drs. 301/03, 27 f.). Der eigentliche Zweck des UWG liege darin, das Marktverhalten der Unternehmen im Interesse der Marktteilnehmer, insbesondere der Mitbewerber, aber auch der Verbraucher (und damit auch der gleichrangig erwähnten übrigen Marktteilnehmer) an einem unverfälschten Wettbewerb zu regeln.
69In Anbetracht dessen weisen die Normen des UWG drittschützenden Charakter im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB auf mit Blick auf die Verbraucher und übrigen Marktteilnehmer.
70(b)
71Ob die Klägerin durch ihr Verhalten (auch) gegen § 4 Nr. 3 UWG (Verschleierung des Werbecharakters) oder § 5 Abs. 1 UWG (irreführende geschäftliche Handlung) verstoßen hat, kann letztlich dahin stehen, denn jedenfalls dürfte ein Verstoß gegen § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG vorliegen, denn bei dem Erstanruf der Klägerin handelte es sich um einen unzulässigen so genannten „Cold Call“.
72Da eine ausdrückliche Einwilligung der Beklagten als Gewerbetreibende und damit sonstige Marktteilnehmerin im Sinne des UWG nicht vorlag, war der unstreitig erfolgte Werbeanruf nur dann zulässig, wenn eine mutmaßliche Einwilligung der Beklagten angenommen werden konnte. Dies ist jedoch nicht der Fall.
73Das Vorliegen einer mutmaßlichen Einwilligung ist anhand der Umstände vor dem Anruf sowie anhand der Art und des Inhalts der Werbung festzustellen. Die mutmaßliche Einwilligung muss sich auch auf die Art der Werbung, nämlich mittels Telefonanruf, beziehen (Köhler/Bornkamm-Köhler, UWG, 32. Aufl. 2014, § 7 Rn. 163). Maßgeblich ist, ob der Werbende bei verständiger Würdigung der Umstände annehmen durfte, der Anzurufende erwarte einen solchen Anruf oder werde ihm jedenfalls aufgeschlossen gegenüberstehen (BGH GRUR 2007, 607; 2008, 189; BGH GRUR 2010, 939; Köhler/Bornkamm-Köhler, a.a.O.). Ist dies zu verneinen, so kommt es grundsätzlich nicht mehr darauf an, ob der Anruf zu einer sonstigen Belästigung oder zu einem Vertragsschluss geführt hat (BGH GRUR 2007, 607). Denn für die lauterkeitsrechtliche Bewertung ist auf die Umstände vor dem Anruf abzustellen (Köhler/Bornkamm-Köhler, a.a.O.).
74Erforderlich ist, dass „auf Grund konkreter Umstände ein sachliches Interesse des Anzurufenden“ am Anruf durch den Anrufer vermutet werden kann (BGH GRUR 2001, 1181, 1183; 2004, 520, 521; 2010, 939). Eine mutmaßliche Einwilligung ist jedoch im Allgemeinen noch nicht dann anzunehmen, wenn der Anruf lediglich eine „allgemeine Sachbezogenheit“ aufweist, da diese nahezu immer gegeben sein dürfte und damit die Telefonwerbung fast unbegrenzt möglich wäre (BGH GRUR 2001, 1181, 1183; 2007, 607; 2010, 939; Köhler/Bornkamm-Köhler, a.a.O., § 7 Rn. 165). Auch eine typisierende oder generalisierende Unterscheidung zwischen Anrufen, die die eigentliche Geschäftstätigkeit betreffen, und solchen, die sich auf Hilfsmittel beziehen, ist nicht statthaft. Denn weder ist bei ersteren stets ein sachliches Interesse generell zu vermuten noch bei letzteren stets zu verneinen (BGH GRUR 1991, 764, 765). Vielmehr ist darauf abzustellen, ob im Einzelfall der Werbende bei verständiger Würdigung davon ausgehen kann, der Anzurufende erwarte den Anruf oder stehe ihm jedenfalls positiv gegenüber (BGH GRUR 1991, 764, 765; 2001, 1181, 1183; 2008, 189. Es ist also zu fragen, ob ein konkreter, aus dem Interessenbereich des Anzurufenden herzuleitender Grund vorliegt, der den Werbeanruf rechtfertigen könnte (BGH GRUR 2001, 1181, 1183). Das bezieht sich sowohl auf die Art der Werbung, nämlich mittels Telefonanruf, als auch auf den Inhalt der Werbung (Köhler/Bornkamm-Köhler, a.a.O.).
75Hierbei spielt auch eine Rolle, ob die Angelegenheit so eilig ist, dass sie eines Telefonanrufs bedarf (OLG Hamburg GRUR 1987, 60, 61; OLG Stuttgart NJW-RR 1998, 184). Eine Rolle kann auch spielen, ob der Angerufene von sich aus mit dem Werbenden in Kontakt treten kann, etwa unter Nutzung von Suchmaschinen, und dies auch zu erwarten ist.
76Der Anrufer trägt zudem grundsätzlich das Risiko einer subjektiven Fehleinschätzung (OLG München WRP 2011, 1216, 1217).
77Speziell im Hinblick auf einen „Cold Call“, der einen Werbeanruf zur Aufnahme in eine Suchmaschine beinhaltet, hat der BGH in seinem Urteil vom 20.09.2007 (GRUR 2008, 189, 190 f.) ausgeführt:
78„Auf Grund des einmaligen kostenlosen Eintrags der G-GmbH in der Suchmaschine der Bekl. ist es nur zu einer sehr schwachen Geschäftsverbindung gekommen. Diese mag ihrer Art nach die Annahme gerechtfertigt haben, die G-GmbH werde mit einem Anruf zur Überprüfung des eingespeicherten Datenbestands einverstanden sein. Wenn aber der telefonische Weg gewählt wurde, um zugleich das Angebot einer entgeltlichen Leistung zu unterbreiten, war dies nach den sonstigen Umständen für den Anzurufenden unzumutbar belästigend. Die Bekl. konnte nicht mit einem besonderen Interesse der G-GmbH rechnen, gerade im Verzeichnis der Suchmaschine der Bekl. gegen Vergütung mit einem erweiterten Eintrag aufgeführt zu sein. In gleicher Weise wie bei der Bekl. ist ein kostenloser Eintrag über die G-GmbH bei weiteren 450 Suchmaschinen gespeichert. Die Bekl. behauptet selbst nicht, dass ihre Suchmaschine, die nur eine unter einer Vielzahl anderer ist, über eine besondere Bekanntheit verfüge. Angesichts der großen Zahl gleichartiger Suchmaschinen und der Verbreitung kostenloser Unternehmenseinträge in den Verzeichnissen von Suchmaschinen musste die Bekl. vor einem Anruf berücksichtigen, dass für einen Gewerbetreibenden die Gefahr besteht, in seinem Geschäftsbetrieb durch eine Vielzahl ähnlicher Telefonanrufe empfindlich gestört zu werden.“
79Nach dieser Maßgabe durfte die Klägerin nicht von einem mutmaßlichen Interesse der Beklagten am Erhalt des Angebots der Klägerin zum entgeltpflichtigen Eintrag in ein elektronisches Branchenbuch auf telefonischem Wege ausgehen. Insoweit ist es zunächst von allenfalls untergeordneter Bedeutung, dass die Beklagte einen eigenen Internetauftritt unterhält, da dies inzwischen auf die weit überwiegende Mehrzahl der Gewerbetreibenden zutrifft, ohne dass dies ohne Weiteres zur Zulässigkeit von unaufgeforderten Anrufen des hier gegenständlichen Inhalts führt. Demgegenüber war es der Klägerin gerade aufgrund des Internetauftritts der Beklagten möglich, mit dieser auch via Brief, E-Mail oder Fax in Kontakt zu treten. Ein auch nur ansatzweise nachvollziehbarer Anhaltspunkt, der unter Berücksichtigung dessen die Kontaktaufnahme via Telefon – etwa wegen Eilbedürftigkeit – als geboten erscheinen lassen würde, ist nicht ersichtlich. Dass die Klägerin davon ausgehen durfte, der Anzurufende erwarte den Anruf oder stehe ihm jedenfalls positiv gegenüber, ist nicht ersichtlich. Dies gilt umso mehr, als es sich bei dem Angebot der Klägerin um ein solches handelt, wie es vielfach im Internet mit zum Teil deutlich geringeren Gebühren und deutlich größerer Breitenwirkung aufzufinden ist, was auch der Klägerin bei Anruf bewusst gewesen sein muss. Dass schließlich tatsächlich ein Vertrag geschlossen wurde, kann demgegenüber nicht als Indiz dafür herhalten, dass die Beklagte mit dem hier maßgeblichen Erstanruf mutmaßlich einverstanden war, denn der Vertragsschluss im kurz darauf erfolgten zweiten Anruf beruhte letztlich auf Grundlage und vor dem Hintergrund der Überrumpelung durch den ersten Anruf, vor welcher § 7 Abs. 2 UWG gerade schützen will.
80Insoweit ist es auch ohne Bedeutung, dass die Klägerin im Hinblick auf den zweiten, aufgezeichneten Anruf eventuell von einer (mutmaßlichen) Einwilligung der Beklagten ausgehen durfte. Entscheidend ist allein der erste Anruf. Dieser erfolgte ohne Einwilligung – hierin wurden zugleich aber auch bereits sämtliche Grundlagen des späteren Vertragsschlusses gelegt. Dies wird schon darin deutlich, dass die Klägerin sich in dem zweiten Anruf nicht allein auf den ersten Anruf bezogen hat, sondern darüber hinaus auch mitgeteilt hat, der „Auftrag“ sei in diesem ersten Anruf bereits „erteilt“ worden.
81(c)
82Der Erstanruf als unzulässiger „Cold Call“ war schließlich auch kausal für die Eingehung der Verbindlichkeit durch die Beklagte, so dass ein Schaden in Höhe des Vergütungsanspruchs entstanden ist. Ohne den Erstanruf wäre es nicht zu dem zweiten Anruf gekommen, in dem ausdrücklich auf den ersten Anruf Bezug genommen wurde mit den Worten, dort sei der Auftrag bereits erteilt worden und somit auch nicht zu dem dort spätestens erfolgten Abschluss der vertraglichen Vereinbarung.
83Der Schaden wird auch nicht durch eine tatsächlich erfolgte Leistung der Klägerin – Einstellung in das Verzeichnis – minimiert, da die Klägerin die Beklagte bislang nicht in ihr Verzeichnis eingestellt hat.
84cc)
85Der Beklagten ist es auch nicht aus Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) vor dem Hintergrund des Gedankens rechtsmissbräuchlichen Verhaltens verwehrt, sich auf den vorgenannten Schadensersatzanspruch zu berufen und diesen zur Aufrechnung zu stellen. Die Beklagte hat zwar einen Vertrag über die Einstellung in das Verzeichnis der Klägerin geschlossen. Dieser Vertragsschluss beruhte indes auf einer gezielt geschaffenen und rechtswidrigen Überrumpelungssituation, weshalb er nicht treuwidrig ist, wenn sich die Beklagte auf einen Schadensersatzanspruch beruft, um den Folgen dieses Vertragsschlusses zu begegnen.
863.
87Mangels Hauptsacheanspruchs ist auch der ergänzend geltend gemachte Anspruch auf Ersatz von Verzugszinsen gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB nicht begründet.
88III.
89Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
90IV.
91Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
92V.
93Die Revision war zuzulassen, da die Sache grundsätzliche Bedeutung hat und die Zulassung zugleich zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist (§ 543 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO). Bei der Frage des vertikalen Schutzgesetzcharakters der Normen des UWG im Allgemeinen und von § 7 UWG mit Blick über die Wettbewerber hinausgehend auf die Verbraucherinnen und Verbraucher und die Marktteilnehmer im Übrigen handelt es sich um eine klärungsbedürftige, bislang höchstrichterlich so noch nicht entschiedene Frage, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist. Sie wird zugleich von einzelnen Gerichten abweichend von der hier vertretenen Auffassung beantwortet, so dass auch zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung die Zulassung der Revision geboten erscheint.
94Wert des Berufungsverfahrens: 728,28 Euro
Urteilsbesprechung zu Landgericht Bonn Urteil, 05. Aug. 2014 - 8 S 46/14
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin im Zeitraum von Februar 2014 bis April 2016 jeweils am Monatsende 20,23 € zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 25 % und die Beklagte zu 75 %.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Die Klägerin ist Inhaberin des Verlags für elektronische Medien L. Dieser betreibt im Internet unter anderem auf der Webseite Z.de ein Firmenverzeichnis, welches dort oder über die mobile Z-Handy-App eingesehen werden kann. Die Beklagte betreibt in B den Bioladen „F”, der neben dem Ladengeschäft auch über eine Essensausgabe verfügt.
2Am 03.05.2013 rief die Klägerin von sich aus und ohne einen vorangegangenen Kontakt mit der Beklagten diese in ihrem Laden an. Zunächst fand ein Gespräch zwischen der Beklagten und einem Mitarbeiter der Klägerin statt. Darin ging es um den von der Klägerin angebotenen Verzeichniseintrag mit der Bezeichnung "Business" mit einer Laufzeit von 36 Monaten, beginnend am 03.05.2013, Laufzeitende am 02.05.2016, zu einem Gesamtpreis von 728,28 € inkl. Mehrwertsteuer. Es wurde vereinbart, dass in einem weiteren Gespräch mit einer anderen Mitarbeiterin der Klägerin ein Vertrag diesbezüglich geschlossen werden sollte. Dieses auf Band aufgezeichnete zweite Gespräch fand noch am gleichen Tag statt.
3Darin wurde die Beklagte zunächst gefragt, ob sie im vorangegangenen Gespräch den Auftrag erteilt habe, die Firmendaten F Inhaberin E unter den Rubriken Bioläden, Naturkostläden und Onlinedienste, Onlinehandel in das elektronische Branchenverzeichnis ebvz.de eintragen zu lassen. Dies bejahte die Beklagte.
4Auf Nachfrage hin bestätigte die Beklagte dann, dass sie im ersten Gespräch ihr Einverständnis zur Aufzeichnung dieses zweiten Gespräches gegeben habe.
5Auch die Frage, ob sie sich mit dem Mitarbeiter der Klägerin bzgl. der Eintragung auf eine Laufzeit von drei Jahren bei einer Gesamtgebühr von 612,00 € netto, für sie zahlbar in der Variante einer monatlichen Abonnementgebühr in Höhe von 17,00 € netto (= 20,23 € brutto), geeinigt habe, beantwortete sie zustimmend.
6Dann bestätigte sie ihre Inhaberschaft an dem Laden und die Richtigkeit der vorgetragenen Rechnungsadresse.
7Als nächstes wurde der Beklagten erläutert, dass ihr im Anschluss an das Telefonat eine Rechnung über die Gesamtsumme zugesandt werde inklusive eines Auszuges des Verzeichniseintrags und der Kontaktdaten der Klägerin. Es kämen dann keine weiteren monatlichen Rechnungen mehr, sie könne aber wie vereinbart die Zahlung in Höhe von 17,00 € zzgl. Mehrwertsteuer monatlich leisten. Hierauf antwortete die Beklagte mit "Mhm, okay.".
8Zuletzt wurde noch darauf hingewiesen, dass sie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie weitergehende Informationen zum Unternehmen der Klägerin und dessen Kooperationspartnern auf Z.de finden könne.
9In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin ist in § 6 eine Vorleistungspflicht des Kunden festgelegt. Ein Rücktritts- oder Widerrufsrecht sehen die Vertragsbedingungen der Klägerin nicht vor.
10Die Rechnung vom 06.05.2013 über brutto 728,28 € ist der Beklagten spätestens am 08.05.2013 zugegangen. Trotz eines Mahnschreibens vom 24.05.2013 mit einer Fristsetzung zum 03.06.2013 wurde der Rechnungsbetrag nicht bezahlt.
11Ebenfalls am 24.05.2013 wandte sich die Beklagte an ihren Prozessbevollmächtigten, der gegenüber der Klägerin noch am gleichen Tag für sie unter anderem die Anfechtung einer ihrerseits eventuell abgegebenen Willenserklärung erklärte.
12Der Eintrag der Beklagten auf ebvz.de wurde noch nicht freigeschaltet. Die Klägerin erklärt hierzu, dass sie bis zur Begleichung der Rechnung von ihrem Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch mache.
13Die Klägerin ist der Ansicht, dass zwischen den Parteien ein wirksamer Vertrag bestehe. Die Anfechtung sei mangels eines Anfechtungsgrundes nicht wirksam erfolgt. Wenn die Beklagte der Ansicht ist, dass § 138 BGB einschlägig sei, so sei ihr (der Klägerin) Vorgehen weder sittenwidrig noch liege aufgrund der Preisgestaltung ein Wucher vor. Wenn sie weiter behauptet, es habe sich bei dem Anruf um einen unerbetenen Werbeanruf gehandelt, so sei dies falsch.
14Weiterhin ist die Klägerin der Ansicht, dass sie aufgrund der Zahlungsverweigerung der Beklagten von der Option der monatlichen Zahlung zurücktreten könne. Der Rechnungsbetrag sei deshalb nicht in Teilbeträgen, sondern insgesamt bereits nach Erhalt der Rechnung fällig gewesen.
15Hilfsweise macht die Klägerin die künftig fällig werdenden Beträge nach § 259 ZPO geltend.
16Die Klägerin beantragt,
17die Beklagte zu verurteilen, an sie 728,28 € nebst Zinsen in Höhe von acht
18Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.06.2013 zu zahlen.
19Hilfsweise beantragt die Klägerin,
20die Beklagte zu verurteilen, an sie 182,07 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2014 und im Zeitraum von Februar 2014 bis April 2016 monatlich 20,23 € zu zahlen.
21Die Beklagte beantragt,
22die Klage abzuweisen.
23Die Beklagte behauptet, dass es gängige Praxis der Klägerin sei, dass sich der Mitarbeiter im ersten Gespräch stets als zuständig für die Internetseite des betroffenen Unternehmens oder als Mitarbeiter von N ausgebe. Dieser tätige dann die Aussage, dass bisher ein kostenloser Vertrag bestanden habe, der nun kostenpflichtig werde. Stimme man dem nicht zu, würde die Webseite abgeschaltet oder nicht mehr gefunden werden. Während des zweiten Gesprächs sei die Beklagte unaufmerksam gewesen, da sie sich gleichzeitig um ihre Kunden habe kümmern müssen. Die monatlichen Kosten von netto 17,00 € seien in dem zweiten Gespräch erstmals zur Sprache gekommen. Dort habe die Beklagte diese aufgrund der Ablenkung durch die Kunden schlichtweg überhört. Sie habe die erste Rechnung für einen Irrläufer gehalten und sei deshalb erst nach der Mahnung tätig geworden.
24Die Beklagte ist der Ansicht, dass ihr Einverständnis zu der Bandaufnahme erschlichen worden sei. Es seien nicht alle für einen Vertragsschluss relevanten essentialia negotii genannt worden, denn dazu gehörten auch der genaue Umfang und die Reichweite der Werbeleistung, die man konkret für sein Geld bekommen solle. Dem Mitschnitt sei zudem kein erhöhter Beweiswert beizumessen, da ein solcher mit wenig technischem Aufwand zusammengeschnitten werden könne und er somit einem Schriftstück nicht ebenbürtig sei. Ein eventuell zustande gekommener Vertrag sei durch die Anfechtung erloschen. Zum einen liege ein Irrtum über die Identität des Geschäftspartners vor, zum anderen einer über die Kostenpflicht als solche. Ein Geschäftswille in Bezug auf das Angebot sei dadurch nicht gegeben. Zudem liege eine arglistige Täuschung der Beklagten durch die Klägerin vor. Nach Ansicht der Beklagten sei der vorliegende Fall vergleichbar mit dem eines schon mehrfach in der Rechtsprechung behandelten Formularbetrugs, hier nur in fernmündlicher Form.
25Selbst wenn ein Vertrag zustande gekommen sei, bestehe keine Vorleistungspflicht der Beklagten. Soweit eine solche in § 6 der Kläger-AGB festgeschrieben sei, seien diese nicht Vertragsbestandteil geworden. Eine solche Klausel sei zudem nach § 307 II BGB unwirksam, da sie ohne ersichtlichen Grund zu Lasten der Beklagten von den gesetzlichen Regelungen abweiche.
26Hilfsweise erklärt die Beklagte die Aufrechnung in gleicher Höhe mit der Klageforderung aufgrund eines Schadensersatzanspruches wegen des unerbetenen Werbeanrufs gemäß § 823 BGB i.V.m. § 7 III UWG.
27Höchst hilfsweise erhebt die Beklagte die Einrede des nicht erfüllten Vertrages.
28Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
29Entscheidungsgründe
30Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
31I.
32Die Klage ist zulässig. Insbesondere besteht für die Klägerin im Hinblick auf die Beklagte die Besorgnis nicht rechtzeitiger Leistung i.S.d. § 259 ZPO. Das Rechtsschutzinteresse der Klägerin ergibt sich daraus, dass die Beklagte bisher keine Zahlungen geleistet und diese auch für die Zukunft zumindest ernsthaft mittels der Anfechtung des Vertrages und der Fälligkeitseinrede bestritten hat.
33II.
341.
35Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf eine sofortige Zahlung der vereinbarten Vergütung in Höhe von 728,28 €.
36Ein solcher folgt insbesondere nicht aus § 611 I BGB. Dem entgegen steht die von der Beklagten erhobene Einrede des nicht erfüllten Vertrages aus § 320 BGB. Die Klägerin hat die ihr obliegende Leistung im Hinblick auf das Einstellen des Verzeichniseintrages auf Z.de zu Unrecht verweigert. Eine Vorleistungspflicht der Beklagten bestand nicht.
37a)
38Die Parteien haben in dem aufgezeichneten Telefonat vom 03.05.2013 einen wirksamen Vertrag über die Eintragung des Bioladens der Beklagten in das Verzeichnis der Klägerin auf Z.de geschlossen. Dabei handelt es sich um einen Dienstvertrag i.S.d. § 611 BGB mit der werkvertraglichen Komponente des Erstellens und Einstellens der Anzeige. Die Parteien einigten sich auf die Erstellung und Einstellung eines Eintrages des Unternehmens der Beklagten in das Online-Branchenverzeichnis der Klägerin für eine feste Laufzeit von drei Jahren zum Preis von 728,23 € inkl. Mehrwertsteuer, zahlbar in monatlichen Beträgen von 20,23 €.
39Wie sich aus dem Mitschnitt des Telefonats ergibt, enthielt das Angebot der Klägerin dabei sämtliche wesentlichen Vertragsbestandteile. Sowohl die Leistung wie auch die Vergütung wurden hinreichend konkret dargestellt. Darüber hinausgehende Informationen wie etwa die zu erwartende Werbeleistung oder die Reichweite der Webseite sind zwar durchaus relevante Zusatzinformationen, sie gehören aber nicht zu den oben genannten essentialia negotii des § 611 BGB. Die Beklagte hat dieses Angebot mit den Worten „Ja, das ist richtig.” umgehend angenommen.
40An dem Beweiswert des Bandmitschnittes besteht insoweit kein vernünftiger Zweifel. Selbst wenn man einem Schriftstück mehr Bedeutung zumessen mag, so hat die Beklagte nicht vorgetragen, dass und inwiefern die konkret vorliegende Bandaufnahme manipuliert worden sei.
41Im Hinblick auf das Zustandekommen des Vertrages liegen auch keine Wirksamkeitshindernisse vor. Insbesondere § 138 BGB findet keine Anwendung.
42Das Rechtsgeschäft hat zunächst nicht gegen die guten Sitten i.S.d. § 138 I BGB verstoßen. Es verstößt nicht gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden, weder im Hinblick auf den Inhalt des Rechtsgeschäfts, noch seinem Zweck oder aus den Beweggründen der Parteien heraus. Inhaltlich gesehen ist die Eintragung in ein Branchenverzeichnis für ein Unternehmen ein absolut üblicher Vorgang. Auch aus den Umständen des Geschäftsabschlusses ergibt sich nichts anderes. Gegen einen Vertragsschluss per Telefon bestehen keine Bedenken; dieser wird sogar in § 147 I S. 2 BGB ausdrücklich als mögliche Variante genannt. Verwerfliche Beweggründe der Klägerin wurden nicht vorgetragen, ebenso wenig wie eine subjektive Kenntnis im Hinblick auf eine Sittenwidrigkeit begründende Umstände. Das Anbieten einer Leistung für Geld ist in keiner Weise verwerflich. Die Überprüfung, ob die angebotene Leistung ihr Geld wert ist, obliegt dabei der Beklagten. In dieser Hinsicht wurde von der Klägerin nichts vernebelt oder falsch dargestellt. Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich insoweit recht deutlich von den von der Beklagtenseite angeführten Fällen eines Formularbetruges.
43Im Hinblick auf § 138 II BGB wurde nicht substantiiert genug vorgetragen, dass sich durch das Rechtsgeschäft die Klägerin unter Ausbeutung einer Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder einer erheblichen Willensschwäche der Beklagten für eine Leistung Vermögensvorteile hat versprechen lassen, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen. Gerade an der substantiierten Darlegung dieses Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung fehlt es. Die von der Beklagtenseite genannten Mitbewerber, deren Betätigungsfeld, Nutzerzahlen, Angebotsreichweite und Preise sind zu unbestimmt dargelegt, als dass sie sich mit dem Angebot der Klägerin in eine vernünftige Beziehung setzen ließen. Auch der finanzielle Aufwand der Klägerin zum Betrieb ihres Geschäfts und im Hinblick auf die konkrete Leistung wurden nicht substantiiert dargelegt. Bloße Schätzungen reichen dafür nicht aus.
44b)
45Der Anspruch auf die Vergütung ist nicht durch die Anfechtung des Vertrages erloschen. Zwar liegt die nach § 143 BGB erforderliche Anfechtungserklärung der Beklagten gegenüber der Klägerin vor. Ein Anfechtungsgrund ist jedoch nicht gegeben. Es liegen weder ein Inhalts- bzw. ein Erklärungsirrtum nach § 119 I Alt. 1 u. 2 BGB, noch eine arglistige Täuschung gemäß § 123 I BGB vor. Der Beklagten war es klar, dass sie mit der Abgabe ihrer Erklärung einen Vertrag schließen würde. Dass sie über die Umstände und Folgen in der gegebenen Gesprächsituation nicht in Ruhe nachdenken konnte, da sie gleichzeitig Kunden im Laden hatte, ändert nichts daran, dass sie das Angebot akustisch und inhaltlich richtig verstanden hat und wusste, was sie in diesem Moment sagte und damit bewirkte. Das Angebot war klar umrissen in Bezug auf die Vertragsdauer, die geschuldete Leistung, die zu entrichtende Vergütung und den Vertragspartner. Insbesondere wurden keine sonstigen Kosten verschleiert oder das Leistungsspektrum der Klägerin unrichtig dargestellt. Bezogen auf letzteres oblag es vielmehr der Beklagten, sich über den Effekt ihrer Werbemaßnahme in Bezug auf dieses Unternehmen zu informieren.
46Der Anspruch ist auch nicht durch eine Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch aus § 823 II BGB i.V.m. § 7 UWG erloschen. Zwar ist § 7 UWG eine Norm i.S.v. Art. 2 EGBGB, die neben der Allgemeinheit auch Individualgüter der Marktteilnehmer im Hinblick auf ihre private und geschäftliche Sphäre schützt. Gegen dieses Schutzgesetz ist jedoch vorliegend nicht verstoßen worden. Eine unzumutbare Belästigung der Beklagten durch den Telefonanruf lag nicht vor. Eine solche ergibt sich zunächst nicht aus § 7 II Nr. 2 UWG. Die Klägerin durfte im Hinblick auf die Beklagte als sonstige Marktteilnehmerin von einer mutmaßlichen Einwilligung zu dem Anruf ausgehen. Eine solche liegt vergleichbar mit § 683 BGB vor, wenn die Wettbewerbshandlung dem objektiven Interesse oder dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Adressaten entspricht. Es muss dabei aufgrund konkreter Umstände ein sachliches Interesse des Anzurufenden vom Anrufer vermutet werden können. Dabei ist auf die objektive Interessenlage vor dem Anruf abzustellen, die dann aber noch unter einem subjektiven Korrekturvorbehalt steht. Die Beklagte ist Unternehmerin und hat als solche ein generelles Interesse daran, ihr Geschäft möglichst weiträumig und über verschiedene Werbemedien bekannt zu machen, so auch und gerade über das Internet. Auch die Eintragung in ein Branchenverzeichnis liegt innerhalb dieses grundsätzlichen unternehmerischen Interesses. Die Beklagte verfügte bereits über eine eigene Internetseite, wodurch sie ihr Interesse an Online-Vermarktung ihres Geschäfts noch weiter dokumentierte. Es konnte nur in ihrem mutmaßlichen Willen liegen, diese Webseite durch eine bessere Platzierung in den Suchmaschinen und einem Eintrag in ein Online-Verzeichnis noch weiter bekannt zu machen und so Zugriffe darauf zu generieren. Ein anders gearteter Wille war nicht erkennbar und wurde in dem Gespräch auch nicht zum Ausdruck gebracht. Vielmehr fand sogar ein Vertragsschluss statt, der ohne ein generelles Interesse an der Leistung sicher nicht erfolgt wäre. Aus diesem Grund ist auch die „kleine Generalklausel” des § 7 I UWG nicht anwendbar.
47c)
48Der Vergütungsanspruch der Klägerin ist allerdings gemäß § 320 BGB gehemmt durch die von der Beklagten erhobene Einrede des nicht erfüllten Vertrages. Dabei kann jemand, der aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist.
49aa)
50Wie bereits dargelegt haben die Parteien einen wirksamen gegenseitigen Dienstvertrag mit zusätzlicher werkvertraglicher Komponente geschlossen. Die von der Beklagten geforderte und die von ihr geschuldete Leistung - also Freischaltung und Zahlung - stehen dabei in einem Gegenseitigkeitsverhältnis.
51bb)
52Die Forderung, auf die der in Anspruch genommene Schuldner sein Leistungsverweigerungsrecht stützt, muss wirksam und fällig sein. Der am 03.05.2013 telefonisch geschlossene Vertrag wurde noch am gleichen Tag wirksam. Die Leistung der Klägerin, also die Freischaltung der Anzeige, war auch fällig.
53Nach § 614 BGB ist bei einem Dienstvertrag zunächst die geschuldete Leistung vollständig zu erbringen und erst danach die Vergütung zu entrichten. Diese Regelung ist aber disponibel. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin legen in § 6 eine vollständige Vorleistungspflicht des Kunden fest. Abweichend davon haben die Parteien am Telefon eine Individualvereinbarung getroffen, die gemäß § 305b BGB Vorrang genießt. Demnach war eine Vergütung von jeweils 20,23 € durch die Beklagte nach empfangener Leistung am Monatsende zu zahlen, die Klägerin also vorleistungspflichtig. Sie hätte, beginnend am 03.05.2013, den Eintrag der Beklagten auf ebvz.de freischalten müssen. Dieser Leistungspflicht ist die Klägerin nach eigener Darstellung nicht nachgekommen.
54Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Tatsache, dass die Beklagte die angebotene monatliche Zahlweise nicht eingehalten bzw. die Zahlung definitiv verweigert hat. Die Klägerin hat aufgrund dessen kein Recht, von der Option der monatlichen Zahlung wegen Nichterfüllung zurückzutreten oder diese zu kündigen. Einen solchen Rücktritt bzw. eine Kündigung hat sie zum einen nicht erklärt, zum anderen wurde ein solches Recht im Vertrag nicht vereinbart. Nach Art des Vertrages und der Individualvereinbarung kann eine solche Vereinbarung auch nicht als konkludent getroffen angesehen werden.
55Es bleibt zudem anzumerken, dass eine Beseitigung der monatlichen Zahlungsoption nicht zu einer sofortigen Fälligkeit der in der Rechnung genannten Vergütung führen würde, da auch in diesem Fall die Klägerin gemäß § 614 BGB vorleistungspflichtig bliebe und die Vergütung dann erst nach Ablauf der gesamten Vertragszeit von drei Jahren fällig würde. Die in § 6 der Kläger-AGB getroffene, von § 614 BGB abweichende Regelung einer sofortigen Fälligkeit der Gesamtsumme noch vor Freischaltung des Eintrages auf der Webseite, verstößt gegen § 307 I BGB und ist deshalb unwirksam. Zwar mag es für die Vorleistungspflicht der Beklagten noch einen sachlich gerechtfertigten Grund geben, da die Klägerin ihre überwiegende, mit Kosten verbundene Leistung zu Beginn des Vertragsverhältnisses erbringen muss. Dennoch ist eine solche Klausel nur zulässig, wenn darin auch den berechtigten Interessen des Kunden hinreichend Rechnung getragen wird. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Durch die ihr auferlegte Vorleistungspflicht wird der Beklagten das Druckmittel der Einrede des nicht erfüllten Vertrags gemäß § 320 BGB für die Durchsetzung ihres Anspruchs auf vertragsgerechte Erfüllung ohne Erfordernis einer Prozessführung genommen und das Risiko der Leistungsunfähigkeit der Klägerin als Verwenderin aufgebürdet. Dies gilt auch dann, wenn die Klausel wie hier gegenüber einem Unternehmer verwendet wird (BGH NJW 2010, 1449). Eine Vorleistungspflicht der Beklagten rechtfertigt sich aufgrund des vorgeleisteten Aufwands der Klägerin höchstens für ein Drittel der Vertragslaufzeit, also für ein Jahr, nach anderer Ansicht sogar nur für einen bis drei Monate (OLG Düsseldorf NJW-RR 1995, 1015).
56cc)
57Schließlich war die Einrede des § 320 BGB der Beklagten auch nicht aufgrund vertragswidrigen Verhaltens verwehrt. Erfolgreich die Einrede des nichterfüllten Vertrages erheben kann nach Sinn und Zweck des § 320 BGB nur, wer selbst am Vertrag festhält und erfüllungsbereit ist. An diesem ungeschriebenen Tatbestandsmerkmal fehlt es, wenn der Schuldner es schlechthin ablehnt, die eigene Leistung zu erbringen bzw. die Gegenleistung anzunehmen. Will er sich dagegen vom Vertrag lösen, ist der Schuldner gehalten, auf eines der hierfür vorgesehenen rechtlichen Instrumente zurückzugreifen, also zum Beispiel gemäß § 323 BGB den Rücktritt zu erklären. Die Beklagte hat vorliegend durch ihren Prozessbevollmächtigten sowohl eine Anfechtung wie auch hilfsweise eine Kündigung aussprechen lassen und so zu verstehen gegeben, sich von dem Vertrag selbst lösen zu wollen. Allerdings waren für die Beklagte die Anfechtung, die Kündigung, ein Widerruf und auch ein Rücktritt vom Vertrag nicht möglich, sodass sie am Vertrag festhalten musste. Für den Fall, dass sich der Schuldner nicht vorzeitig vom Vertrag lösen kann, er sich also vertragstreu verhalten muss, bleibt es ihm unbenommen, die Einrede des § 320 BGB zu erheben.
582.
59Mangels einer durchsetzbaren Hauptforderung besteht auch der geltend gemachte Zinsanspruch nicht.
60III.
611.
62Die Klägerin hat aufgrund der von der Beklagten erhobenen Einrede des nicht erfüllten Vertrages auch keinen Anspruch auf Zahlung der für den Zeitraum Mai bis Dezember 2013 vereinbarten monatlichen Vergütung von jeweils 20,23 €.
63Es verbleibt auch diesbezüglich bei der bereits dargelegten Vorleistungspflicht der Klägerin in Bezug auf das Freischalten des Branchenverzeichniseintrags auf ebvz.de. Diese Leistung hat die Klägerin nicht erbracht, sondern stattdessen auf ein ihr nicht zustehendes Leistungsverweigerungsrecht verwiesen.
642.
65Im Hinblick auf die gemäß § 259 ZPO erhobene Klage wegen der Besorgnis nicht rechtzeitiger Leistung hat die Klägerin gegen die Beklagte im Zeitraum von Februar 2014 bis April 2016 einen Anspruch auf Zahlung von monatlich jeweils 20,23 € aus § 611 I BGB.
66Wie bereits dargelegt, besteht der Anspruch der Klägerin auf Vergütung ihrer Leistung dem Grunde nach. Er ist für die Vergangenheit nur gehemmt durch die Einrede des nicht erfüllten Vertrages aufgrund der nicht erbrachten, aber im Voraus geschuldeten Leistung der Klägerin. Dies gilt im Übrigen auch für den Monat Januar 2014, da auch für diesen nicht vorgetragen wurde, dass der Eintrag freigeschaltet worden ist.
67Für die Klage auf künftige Leistungen kommt es auf die Fälligkeit der Forderung nicht an. Die Verurteilung nach § 259 ZPO setzt nur voraus, dass die Verpflichtung zur künftigen Leistung in ihrem Bestand gewiss ist (Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl. 2013, Rn. 3 f.). Die Leistung muss dem Grunde nach unter allen Umständen mit Sicherheit geschuldet sein. Dies ist aufgrund des zwischen den Parteien wirksam geschlossenen Vertrages mit einer festen Laufzeit bis zum 02.05.2016 vorliegend der Fall. Die sich aus der Abhängigkeit von der Gegenleistung für den Bestand des Anspruchs auf die Leistung ergebende Unsicherheit ist dabei in Kauf zu nehmen. Bewirkt das Ausbleiben der Gegenleistung, dass auch die titulierte Leistung nicht erbracht zu werden braucht, so muss der Schuldner Vollstreckungsabwehrklage erheben (BGHZ 94, 29, 34 = NJW 1985, 2481).
68IV.
69Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits folgt aus § 92 I ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 11, 713 ZPO.
70Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
71a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 € übersteigt oder
72b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
73Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht P, X-Straße, P, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
74Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht P zu begründen.
75Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht P durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
76Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. Hat die Leistung an mehrere zu erfolgen, so kann dem einzelnen der ihm gebührende Teil bis zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung verweigert werden. Die Vorschrift des § 273 Abs. 3 findet keine Anwendung.
(2) Ist von der einen Seite teilweise geleistet worden, so kann die Gegenleistung insoweit nicht verweigert werden, als die Verweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teils, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, ist unzulässig. Dies gilt insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht.
(2) Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen
- 1.
bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung oder gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer ohne dessen zumindest mutmaßliche Einwilligung, - 2.
bei Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt, oder - 3.
bei Werbung mit einer Nachricht, - a)
bei der die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird oder - b)
bei der gegen § 6 Absatz 1 des Telemediengesetzes verstoßen wird oder in der der Empfänger aufgefordert wird, eine Website aufzurufen, die gegen diese Vorschrift verstößt, oder - c)
bei der keine gültige Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.
(3) Abweichend von Absatz 2 Nummer 2 ist eine unzumutbare Belästigung bei einer Werbung unter Verwendung elektronischer Post nicht anzunehmen, wenn
- 1.
ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat, - 2.
der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet, - 3.
der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und - 4.
der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.
(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. Hat die Leistung an mehrere zu erfolgen, so kann dem einzelnen der ihm gebührende Teil bis zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung verweigert werden. Die Vorschrift des § 273 Abs. 3 findet keine Anwendung.
(2) Ist von der einen Seite teilweise geleistet worden, so kann die Gegenleistung insoweit nicht verweigert werden, als die Verweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teils, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.
Auch ohne Antrag einer Partei und ohne Rücksicht auf die Beweislast kann das Gericht, wenn das Ergebnis der Verhandlungen und einer etwaigen Beweisaufnahme nicht ausreicht, um seine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer zu erweisenden Tatsache zu begründen, die Vernehmung einer Partei oder beider Parteien über die Tatsache anordnen.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, ist unzulässig. Dies gilt insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht.
(2) Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen
- 1.
bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung oder gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer ohne dessen zumindest mutmaßliche Einwilligung, - 2.
bei Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt, oder - 3.
bei Werbung mit einer Nachricht, - a)
bei der die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird oder - b)
bei der gegen § 6 Absatz 1 des Telemediengesetzes verstoßen wird oder in der der Empfänger aufgefordert wird, eine Website aufzurufen, die gegen diese Vorschrift verstößt, oder - c)
bei der keine gültige Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.
(3) Abweichend von Absatz 2 Nummer 2 ist eine unzumutbare Belästigung bei einer Werbung unter Verwendung elektronischer Post nicht anzunehmen, wenn
- 1.
ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat, - 2.
der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet, - 3.
der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und - 4.
der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.
Unlauter handelt, wer
- 1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft; - 2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden; - 3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er - a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt, - b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder - c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
- 4.
Mitbewerber gezielt behindert.
(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:
- 1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen; - 2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird; - 3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs; - 4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen; - 5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur; - 6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder - 7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.
(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn
- 1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder - 2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.
(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.
(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin im Zeitraum von Februar 2014 bis April 2016 jeweils am Monatsende 20,23 € zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 25 % und die Beklagte zu 75 %.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Die Klägerin ist Inhaberin des Verlags für elektronische Medien L. Dieser betreibt im Internet unter anderem auf der Webseite Z.de ein Firmenverzeichnis, welches dort oder über die mobile Z-Handy-App eingesehen werden kann. Die Beklagte betreibt in B den Bioladen „F”, der neben dem Ladengeschäft auch über eine Essensausgabe verfügt.
2Am 03.05.2013 rief die Klägerin von sich aus und ohne einen vorangegangenen Kontakt mit der Beklagten diese in ihrem Laden an. Zunächst fand ein Gespräch zwischen der Beklagten und einem Mitarbeiter der Klägerin statt. Darin ging es um den von der Klägerin angebotenen Verzeichniseintrag mit der Bezeichnung "Business" mit einer Laufzeit von 36 Monaten, beginnend am 03.05.2013, Laufzeitende am 02.05.2016, zu einem Gesamtpreis von 728,28 € inkl. Mehrwertsteuer. Es wurde vereinbart, dass in einem weiteren Gespräch mit einer anderen Mitarbeiterin der Klägerin ein Vertrag diesbezüglich geschlossen werden sollte. Dieses auf Band aufgezeichnete zweite Gespräch fand noch am gleichen Tag statt.
3Darin wurde die Beklagte zunächst gefragt, ob sie im vorangegangenen Gespräch den Auftrag erteilt habe, die Firmendaten F Inhaberin E unter den Rubriken Bioläden, Naturkostläden und Onlinedienste, Onlinehandel in das elektronische Branchenverzeichnis ebvz.de eintragen zu lassen. Dies bejahte die Beklagte.
4Auf Nachfrage hin bestätigte die Beklagte dann, dass sie im ersten Gespräch ihr Einverständnis zur Aufzeichnung dieses zweiten Gespräches gegeben habe.
5Auch die Frage, ob sie sich mit dem Mitarbeiter der Klägerin bzgl. der Eintragung auf eine Laufzeit von drei Jahren bei einer Gesamtgebühr von 612,00 € netto, für sie zahlbar in der Variante einer monatlichen Abonnementgebühr in Höhe von 17,00 € netto (= 20,23 € brutto), geeinigt habe, beantwortete sie zustimmend.
6Dann bestätigte sie ihre Inhaberschaft an dem Laden und die Richtigkeit der vorgetragenen Rechnungsadresse.
7Als nächstes wurde der Beklagten erläutert, dass ihr im Anschluss an das Telefonat eine Rechnung über die Gesamtsumme zugesandt werde inklusive eines Auszuges des Verzeichniseintrags und der Kontaktdaten der Klägerin. Es kämen dann keine weiteren monatlichen Rechnungen mehr, sie könne aber wie vereinbart die Zahlung in Höhe von 17,00 € zzgl. Mehrwertsteuer monatlich leisten. Hierauf antwortete die Beklagte mit "Mhm, okay.".
8Zuletzt wurde noch darauf hingewiesen, dass sie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie weitergehende Informationen zum Unternehmen der Klägerin und dessen Kooperationspartnern auf Z.de finden könne.
9In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin ist in § 6 eine Vorleistungspflicht des Kunden festgelegt. Ein Rücktritts- oder Widerrufsrecht sehen die Vertragsbedingungen der Klägerin nicht vor.
10Die Rechnung vom 06.05.2013 über brutto 728,28 € ist der Beklagten spätestens am 08.05.2013 zugegangen. Trotz eines Mahnschreibens vom 24.05.2013 mit einer Fristsetzung zum 03.06.2013 wurde der Rechnungsbetrag nicht bezahlt.
11Ebenfalls am 24.05.2013 wandte sich die Beklagte an ihren Prozessbevollmächtigten, der gegenüber der Klägerin noch am gleichen Tag für sie unter anderem die Anfechtung einer ihrerseits eventuell abgegebenen Willenserklärung erklärte.
12Der Eintrag der Beklagten auf ebvz.de wurde noch nicht freigeschaltet. Die Klägerin erklärt hierzu, dass sie bis zur Begleichung der Rechnung von ihrem Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch mache.
13Die Klägerin ist der Ansicht, dass zwischen den Parteien ein wirksamer Vertrag bestehe. Die Anfechtung sei mangels eines Anfechtungsgrundes nicht wirksam erfolgt. Wenn die Beklagte der Ansicht ist, dass § 138 BGB einschlägig sei, so sei ihr (der Klägerin) Vorgehen weder sittenwidrig noch liege aufgrund der Preisgestaltung ein Wucher vor. Wenn sie weiter behauptet, es habe sich bei dem Anruf um einen unerbetenen Werbeanruf gehandelt, so sei dies falsch.
14Weiterhin ist die Klägerin der Ansicht, dass sie aufgrund der Zahlungsverweigerung der Beklagten von der Option der monatlichen Zahlung zurücktreten könne. Der Rechnungsbetrag sei deshalb nicht in Teilbeträgen, sondern insgesamt bereits nach Erhalt der Rechnung fällig gewesen.
15Hilfsweise macht die Klägerin die künftig fällig werdenden Beträge nach § 259 ZPO geltend.
16Die Klägerin beantragt,
17die Beklagte zu verurteilen, an sie 728,28 € nebst Zinsen in Höhe von acht
18Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.06.2013 zu zahlen.
19Hilfsweise beantragt die Klägerin,
20die Beklagte zu verurteilen, an sie 182,07 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2014 und im Zeitraum von Februar 2014 bis April 2016 monatlich 20,23 € zu zahlen.
21Die Beklagte beantragt,
22die Klage abzuweisen.
23Die Beklagte behauptet, dass es gängige Praxis der Klägerin sei, dass sich der Mitarbeiter im ersten Gespräch stets als zuständig für die Internetseite des betroffenen Unternehmens oder als Mitarbeiter von N ausgebe. Dieser tätige dann die Aussage, dass bisher ein kostenloser Vertrag bestanden habe, der nun kostenpflichtig werde. Stimme man dem nicht zu, würde die Webseite abgeschaltet oder nicht mehr gefunden werden. Während des zweiten Gesprächs sei die Beklagte unaufmerksam gewesen, da sie sich gleichzeitig um ihre Kunden habe kümmern müssen. Die monatlichen Kosten von netto 17,00 € seien in dem zweiten Gespräch erstmals zur Sprache gekommen. Dort habe die Beklagte diese aufgrund der Ablenkung durch die Kunden schlichtweg überhört. Sie habe die erste Rechnung für einen Irrläufer gehalten und sei deshalb erst nach der Mahnung tätig geworden.
24Die Beklagte ist der Ansicht, dass ihr Einverständnis zu der Bandaufnahme erschlichen worden sei. Es seien nicht alle für einen Vertragsschluss relevanten essentialia negotii genannt worden, denn dazu gehörten auch der genaue Umfang und die Reichweite der Werbeleistung, die man konkret für sein Geld bekommen solle. Dem Mitschnitt sei zudem kein erhöhter Beweiswert beizumessen, da ein solcher mit wenig technischem Aufwand zusammengeschnitten werden könne und er somit einem Schriftstück nicht ebenbürtig sei. Ein eventuell zustande gekommener Vertrag sei durch die Anfechtung erloschen. Zum einen liege ein Irrtum über die Identität des Geschäftspartners vor, zum anderen einer über die Kostenpflicht als solche. Ein Geschäftswille in Bezug auf das Angebot sei dadurch nicht gegeben. Zudem liege eine arglistige Täuschung der Beklagten durch die Klägerin vor. Nach Ansicht der Beklagten sei der vorliegende Fall vergleichbar mit dem eines schon mehrfach in der Rechtsprechung behandelten Formularbetrugs, hier nur in fernmündlicher Form.
25Selbst wenn ein Vertrag zustande gekommen sei, bestehe keine Vorleistungspflicht der Beklagten. Soweit eine solche in § 6 der Kläger-AGB festgeschrieben sei, seien diese nicht Vertragsbestandteil geworden. Eine solche Klausel sei zudem nach § 307 II BGB unwirksam, da sie ohne ersichtlichen Grund zu Lasten der Beklagten von den gesetzlichen Regelungen abweiche.
26Hilfsweise erklärt die Beklagte die Aufrechnung in gleicher Höhe mit der Klageforderung aufgrund eines Schadensersatzanspruches wegen des unerbetenen Werbeanrufs gemäß § 823 BGB i.V.m. § 7 III UWG.
27Höchst hilfsweise erhebt die Beklagte die Einrede des nicht erfüllten Vertrages.
28Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
29Entscheidungsgründe
30Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
31I.
32Die Klage ist zulässig. Insbesondere besteht für die Klägerin im Hinblick auf die Beklagte die Besorgnis nicht rechtzeitiger Leistung i.S.d. § 259 ZPO. Das Rechtsschutzinteresse der Klägerin ergibt sich daraus, dass die Beklagte bisher keine Zahlungen geleistet und diese auch für die Zukunft zumindest ernsthaft mittels der Anfechtung des Vertrages und der Fälligkeitseinrede bestritten hat.
33II.
341.
35Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf eine sofortige Zahlung der vereinbarten Vergütung in Höhe von 728,28 €.
36Ein solcher folgt insbesondere nicht aus § 611 I BGB. Dem entgegen steht die von der Beklagten erhobene Einrede des nicht erfüllten Vertrages aus § 320 BGB. Die Klägerin hat die ihr obliegende Leistung im Hinblick auf das Einstellen des Verzeichniseintrages auf Z.de zu Unrecht verweigert. Eine Vorleistungspflicht der Beklagten bestand nicht.
37a)
38Die Parteien haben in dem aufgezeichneten Telefonat vom 03.05.2013 einen wirksamen Vertrag über die Eintragung des Bioladens der Beklagten in das Verzeichnis der Klägerin auf Z.de geschlossen. Dabei handelt es sich um einen Dienstvertrag i.S.d. § 611 BGB mit der werkvertraglichen Komponente des Erstellens und Einstellens der Anzeige. Die Parteien einigten sich auf die Erstellung und Einstellung eines Eintrages des Unternehmens der Beklagten in das Online-Branchenverzeichnis der Klägerin für eine feste Laufzeit von drei Jahren zum Preis von 728,23 € inkl. Mehrwertsteuer, zahlbar in monatlichen Beträgen von 20,23 €.
39Wie sich aus dem Mitschnitt des Telefonats ergibt, enthielt das Angebot der Klägerin dabei sämtliche wesentlichen Vertragsbestandteile. Sowohl die Leistung wie auch die Vergütung wurden hinreichend konkret dargestellt. Darüber hinausgehende Informationen wie etwa die zu erwartende Werbeleistung oder die Reichweite der Webseite sind zwar durchaus relevante Zusatzinformationen, sie gehören aber nicht zu den oben genannten essentialia negotii des § 611 BGB. Die Beklagte hat dieses Angebot mit den Worten „Ja, das ist richtig.” umgehend angenommen.
40An dem Beweiswert des Bandmitschnittes besteht insoweit kein vernünftiger Zweifel. Selbst wenn man einem Schriftstück mehr Bedeutung zumessen mag, so hat die Beklagte nicht vorgetragen, dass und inwiefern die konkret vorliegende Bandaufnahme manipuliert worden sei.
41Im Hinblick auf das Zustandekommen des Vertrages liegen auch keine Wirksamkeitshindernisse vor. Insbesondere § 138 BGB findet keine Anwendung.
42Das Rechtsgeschäft hat zunächst nicht gegen die guten Sitten i.S.d. § 138 I BGB verstoßen. Es verstößt nicht gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden, weder im Hinblick auf den Inhalt des Rechtsgeschäfts, noch seinem Zweck oder aus den Beweggründen der Parteien heraus. Inhaltlich gesehen ist die Eintragung in ein Branchenverzeichnis für ein Unternehmen ein absolut üblicher Vorgang. Auch aus den Umständen des Geschäftsabschlusses ergibt sich nichts anderes. Gegen einen Vertragsschluss per Telefon bestehen keine Bedenken; dieser wird sogar in § 147 I S. 2 BGB ausdrücklich als mögliche Variante genannt. Verwerfliche Beweggründe der Klägerin wurden nicht vorgetragen, ebenso wenig wie eine subjektive Kenntnis im Hinblick auf eine Sittenwidrigkeit begründende Umstände. Das Anbieten einer Leistung für Geld ist in keiner Weise verwerflich. Die Überprüfung, ob die angebotene Leistung ihr Geld wert ist, obliegt dabei der Beklagten. In dieser Hinsicht wurde von der Klägerin nichts vernebelt oder falsch dargestellt. Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich insoweit recht deutlich von den von der Beklagtenseite angeführten Fällen eines Formularbetruges.
43Im Hinblick auf § 138 II BGB wurde nicht substantiiert genug vorgetragen, dass sich durch das Rechtsgeschäft die Klägerin unter Ausbeutung einer Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder einer erheblichen Willensschwäche der Beklagten für eine Leistung Vermögensvorteile hat versprechen lassen, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen. Gerade an der substantiierten Darlegung dieses Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung fehlt es. Die von der Beklagtenseite genannten Mitbewerber, deren Betätigungsfeld, Nutzerzahlen, Angebotsreichweite und Preise sind zu unbestimmt dargelegt, als dass sie sich mit dem Angebot der Klägerin in eine vernünftige Beziehung setzen ließen. Auch der finanzielle Aufwand der Klägerin zum Betrieb ihres Geschäfts und im Hinblick auf die konkrete Leistung wurden nicht substantiiert dargelegt. Bloße Schätzungen reichen dafür nicht aus.
44b)
45Der Anspruch auf die Vergütung ist nicht durch die Anfechtung des Vertrages erloschen. Zwar liegt die nach § 143 BGB erforderliche Anfechtungserklärung der Beklagten gegenüber der Klägerin vor. Ein Anfechtungsgrund ist jedoch nicht gegeben. Es liegen weder ein Inhalts- bzw. ein Erklärungsirrtum nach § 119 I Alt. 1 u. 2 BGB, noch eine arglistige Täuschung gemäß § 123 I BGB vor. Der Beklagten war es klar, dass sie mit der Abgabe ihrer Erklärung einen Vertrag schließen würde. Dass sie über die Umstände und Folgen in der gegebenen Gesprächsituation nicht in Ruhe nachdenken konnte, da sie gleichzeitig Kunden im Laden hatte, ändert nichts daran, dass sie das Angebot akustisch und inhaltlich richtig verstanden hat und wusste, was sie in diesem Moment sagte und damit bewirkte. Das Angebot war klar umrissen in Bezug auf die Vertragsdauer, die geschuldete Leistung, die zu entrichtende Vergütung und den Vertragspartner. Insbesondere wurden keine sonstigen Kosten verschleiert oder das Leistungsspektrum der Klägerin unrichtig dargestellt. Bezogen auf letzteres oblag es vielmehr der Beklagten, sich über den Effekt ihrer Werbemaßnahme in Bezug auf dieses Unternehmen zu informieren.
46Der Anspruch ist auch nicht durch eine Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch aus § 823 II BGB i.V.m. § 7 UWG erloschen. Zwar ist § 7 UWG eine Norm i.S.v. Art. 2 EGBGB, die neben der Allgemeinheit auch Individualgüter der Marktteilnehmer im Hinblick auf ihre private und geschäftliche Sphäre schützt. Gegen dieses Schutzgesetz ist jedoch vorliegend nicht verstoßen worden. Eine unzumutbare Belästigung der Beklagten durch den Telefonanruf lag nicht vor. Eine solche ergibt sich zunächst nicht aus § 7 II Nr. 2 UWG. Die Klägerin durfte im Hinblick auf die Beklagte als sonstige Marktteilnehmerin von einer mutmaßlichen Einwilligung zu dem Anruf ausgehen. Eine solche liegt vergleichbar mit § 683 BGB vor, wenn die Wettbewerbshandlung dem objektiven Interesse oder dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Adressaten entspricht. Es muss dabei aufgrund konkreter Umstände ein sachliches Interesse des Anzurufenden vom Anrufer vermutet werden können. Dabei ist auf die objektive Interessenlage vor dem Anruf abzustellen, die dann aber noch unter einem subjektiven Korrekturvorbehalt steht. Die Beklagte ist Unternehmerin und hat als solche ein generelles Interesse daran, ihr Geschäft möglichst weiträumig und über verschiedene Werbemedien bekannt zu machen, so auch und gerade über das Internet. Auch die Eintragung in ein Branchenverzeichnis liegt innerhalb dieses grundsätzlichen unternehmerischen Interesses. Die Beklagte verfügte bereits über eine eigene Internetseite, wodurch sie ihr Interesse an Online-Vermarktung ihres Geschäfts noch weiter dokumentierte. Es konnte nur in ihrem mutmaßlichen Willen liegen, diese Webseite durch eine bessere Platzierung in den Suchmaschinen und einem Eintrag in ein Online-Verzeichnis noch weiter bekannt zu machen und so Zugriffe darauf zu generieren. Ein anders gearteter Wille war nicht erkennbar und wurde in dem Gespräch auch nicht zum Ausdruck gebracht. Vielmehr fand sogar ein Vertragsschluss statt, der ohne ein generelles Interesse an der Leistung sicher nicht erfolgt wäre. Aus diesem Grund ist auch die „kleine Generalklausel” des § 7 I UWG nicht anwendbar.
47c)
48Der Vergütungsanspruch der Klägerin ist allerdings gemäß § 320 BGB gehemmt durch die von der Beklagten erhobene Einrede des nicht erfüllten Vertrages. Dabei kann jemand, der aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist.
49aa)
50Wie bereits dargelegt haben die Parteien einen wirksamen gegenseitigen Dienstvertrag mit zusätzlicher werkvertraglicher Komponente geschlossen. Die von der Beklagten geforderte und die von ihr geschuldete Leistung - also Freischaltung und Zahlung - stehen dabei in einem Gegenseitigkeitsverhältnis.
51bb)
52Die Forderung, auf die der in Anspruch genommene Schuldner sein Leistungsverweigerungsrecht stützt, muss wirksam und fällig sein. Der am 03.05.2013 telefonisch geschlossene Vertrag wurde noch am gleichen Tag wirksam. Die Leistung der Klägerin, also die Freischaltung der Anzeige, war auch fällig.
53Nach § 614 BGB ist bei einem Dienstvertrag zunächst die geschuldete Leistung vollständig zu erbringen und erst danach die Vergütung zu entrichten. Diese Regelung ist aber disponibel. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin legen in § 6 eine vollständige Vorleistungspflicht des Kunden fest. Abweichend davon haben die Parteien am Telefon eine Individualvereinbarung getroffen, die gemäß § 305b BGB Vorrang genießt. Demnach war eine Vergütung von jeweils 20,23 € durch die Beklagte nach empfangener Leistung am Monatsende zu zahlen, die Klägerin also vorleistungspflichtig. Sie hätte, beginnend am 03.05.2013, den Eintrag der Beklagten auf ebvz.de freischalten müssen. Dieser Leistungspflicht ist die Klägerin nach eigener Darstellung nicht nachgekommen.
54Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Tatsache, dass die Beklagte die angebotene monatliche Zahlweise nicht eingehalten bzw. die Zahlung definitiv verweigert hat. Die Klägerin hat aufgrund dessen kein Recht, von der Option der monatlichen Zahlung wegen Nichterfüllung zurückzutreten oder diese zu kündigen. Einen solchen Rücktritt bzw. eine Kündigung hat sie zum einen nicht erklärt, zum anderen wurde ein solches Recht im Vertrag nicht vereinbart. Nach Art des Vertrages und der Individualvereinbarung kann eine solche Vereinbarung auch nicht als konkludent getroffen angesehen werden.
55Es bleibt zudem anzumerken, dass eine Beseitigung der monatlichen Zahlungsoption nicht zu einer sofortigen Fälligkeit der in der Rechnung genannten Vergütung führen würde, da auch in diesem Fall die Klägerin gemäß § 614 BGB vorleistungspflichtig bliebe und die Vergütung dann erst nach Ablauf der gesamten Vertragszeit von drei Jahren fällig würde. Die in § 6 der Kläger-AGB getroffene, von § 614 BGB abweichende Regelung einer sofortigen Fälligkeit der Gesamtsumme noch vor Freischaltung des Eintrages auf der Webseite, verstößt gegen § 307 I BGB und ist deshalb unwirksam. Zwar mag es für die Vorleistungspflicht der Beklagten noch einen sachlich gerechtfertigten Grund geben, da die Klägerin ihre überwiegende, mit Kosten verbundene Leistung zu Beginn des Vertragsverhältnisses erbringen muss. Dennoch ist eine solche Klausel nur zulässig, wenn darin auch den berechtigten Interessen des Kunden hinreichend Rechnung getragen wird. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Durch die ihr auferlegte Vorleistungspflicht wird der Beklagten das Druckmittel der Einrede des nicht erfüllten Vertrags gemäß § 320 BGB für die Durchsetzung ihres Anspruchs auf vertragsgerechte Erfüllung ohne Erfordernis einer Prozessführung genommen und das Risiko der Leistungsunfähigkeit der Klägerin als Verwenderin aufgebürdet. Dies gilt auch dann, wenn die Klausel wie hier gegenüber einem Unternehmer verwendet wird (BGH NJW 2010, 1449). Eine Vorleistungspflicht der Beklagten rechtfertigt sich aufgrund des vorgeleisteten Aufwands der Klägerin höchstens für ein Drittel der Vertragslaufzeit, also für ein Jahr, nach anderer Ansicht sogar nur für einen bis drei Monate (OLG Düsseldorf NJW-RR 1995, 1015).
56cc)
57Schließlich war die Einrede des § 320 BGB der Beklagten auch nicht aufgrund vertragswidrigen Verhaltens verwehrt. Erfolgreich die Einrede des nichterfüllten Vertrages erheben kann nach Sinn und Zweck des § 320 BGB nur, wer selbst am Vertrag festhält und erfüllungsbereit ist. An diesem ungeschriebenen Tatbestandsmerkmal fehlt es, wenn der Schuldner es schlechthin ablehnt, die eigene Leistung zu erbringen bzw. die Gegenleistung anzunehmen. Will er sich dagegen vom Vertrag lösen, ist der Schuldner gehalten, auf eines der hierfür vorgesehenen rechtlichen Instrumente zurückzugreifen, also zum Beispiel gemäß § 323 BGB den Rücktritt zu erklären. Die Beklagte hat vorliegend durch ihren Prozessbevollmächtigten sowohl eine Anfechtung wie auch hilfsweise eine Kündigung aussprechen lassen und so zu verstehen gegeben, sich von dem Vertrag selbst lösen zu wollen. Allerdings waren für die Beklagte die Anfechtung, die Kündigung, ein Widerruf und auch ein Rücktritt vom Vertrag nicht möglich, sodass sie am Vertrag festhalten musste. Für den Fall, dass sich der Schuldner nicht vorzeitig vom Vertrag lösen kann, er sich also vertragstreu verhalten muss, bleibt es ihm unbenommen, die Einrede des § 320 BGB zu erheben.
582.
59Mangels einer durchsetzbaren Hauptforderung besteht auch der geltend gemachte Zinsanspruch nicht.
60III.
611.
62Die Klägerin hat aufgrund der von der Beklagten erhobenen Einrede des nicht erfüllten Vertrages auch keinen Anspruch auf Zahlung der für den Zeitraum Mai bis Dezember 2013 vereinbarten monatlichen Vergütung von jeweils 20,23 €.
63Es verbleibt auch diesbezüglich bei der bereits dargelegten Vorleistungspflicht der Klägerin in Bezug auf das Freischalten des Branchenverzeichniseintrags auf ebvz.de. Diese Leistung hat die Klägerin nicht erbracht, sondern stattdessen auf ein ihr nicht zustehendes Leistungsverweigerungsrecht verwiesen.
642.
65Im Hinblick auf die gemäß § 259 ZPO erhobene Klage wegen der Besorgnis nicht rechtzeitiger Leistung hat die Klägerin gegen die Beklagte im Zeitraum von Februar 2014 bis April 2016 einen Anspruch auf Zahlung von monatlich jeweils 20,23 € aus § 611 I BGB.
66Wie bereits dargelegt, besteht der Anspruch der Klägerin auf Vergütung ihrer Leistung dem Grunde nach. Er ist für die Vergangenheit nur gehemmt durch die Einrede des nicht erfüllten Vertrages aufgrund der nicht erbrachten, aber im Voraus geschuldeten Leistung der Klägerin. Dies gilt im Übrigen auch für den Monat Januar 2014, da auch für diesen nicht vorgetragen wurde, dass der Eintrag freigeschaltet worden ist.
67Für die Klage auf künftige Leistungen kommt es auf die Fälligkeit der Forderung nicht an. Die Verurteilung nach § 259 ZPO setzt nur voraus, dass die Verpflichtung zur künftigen Leistung in ihrem Bestand gewiss ist (Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl. 2013, Rn. 3 f.). Die Leistung muss dem Grunde nach unter allen Umständen mit Sicherheit geschuldet sein. Dies ist aufgrund des zwischen den Parteien wirksam geschlossenen Vertrages mit einer festen Laufzeit bis zum 02.05.2016 vorliegend der Fall. Die sich aus der Abhängigkeit von der Gegenleistung für den Bestand des Anspruchs auf die Leistung ergebende Unsicherheit ist dabei in Kauf zu nehmen. Bewirkt das Ausbleiben der Gegenleistung, dass auch die titulierte Leistung nicht erbracht zu werden braucht, so muss der Schuldner Vollstreckungsabwehrklage erheben (BGHZ 94, 29, 34 = NJW 1985, 2481).
68IV.
69Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits folgt aus § 92 I ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 11, 713 ZPO.
70Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
71a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 € übersteigt oder
72b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
73Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht P, X-Straße, P, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
74Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht P zu begründen.
75Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht P durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
76Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(1) Eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, ist unzulässig. Dies gilt insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht.
(2) Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen
- 1.
bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung oder gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer ohne dessen zumindest mutmaßliche Einwilligung, - 2.
bei Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt, oder - 3.
bei Werbung mit einer Nachricht, - a)
bei der die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird oder - b)
bei der gegen § 6 Absatz 1 des Telemediengesetzes verstoßen wird oder in der der Empfänger aufgefordert wird, eine Website aufzurufen, die gegen diese Vorschrift verstößt, oder - c)
bei der keine gültige Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.
(3) Abweichend von Absatz 2 Nummer 2 ist eine unzumutbare Belästigung bei einer Werbung unter Verwendung elektronischer Post nicht anzunehmen, wenn
- 1.
ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat, - 2.
der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet, - 3.
der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und - 4.
der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Bevor der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer individuelle Empfehlungen zu einem oder mehreren Geschäften erteilt, die im Zusammenhang mit einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag stehen (Beratungsleistungen), hat er den Darlehensnehmer über die sich aus Artikel 247 § 18 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ergebenden Einzelheiten in der dort vorgesehenen Form zu informieren.
(2) Vor Erbringung der Beratungsleistung hat sich der Darlehensgeber über den Bedarf, die persönliche und finanzielle Situation sowie über die Präferenzen und Ziele des Darlehensnehmers zu informieren, soweit dies für eine passende Empfehlung eines Darlehensvertrags erforderlich ist. Auf Grundlage dieser aktuellen Informationen und unter Zugrundelegung realistischer Annahmen hinsichtlich der Risiken, die für den Darlehensnehmer während der Laufzeit des Darlehensvertrags zu erwarten sind, hat der Darlehensgeber eine ausreichende Zahl an Darlehensverträgen zumindest aus seiner Produktpalette auf ihre Geeignetheit zu prüfen.
(3) Der Darlehensgeber hat dem Darlehensnehmer auf Grund der Prüfung gemäß Absatz 2 ein geeignetes oder mehrere geeignete Produkte zu empfehlen oder ihn darauf hinzuweisen, dass er kein Produkt empfehlen kann. Die Empfehlung oder der Hinweis ist dem Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, ist unzulässig. Dies gilt insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht.
(2) Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen
- 1.
bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung oder gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer ohne dessen zumindest mutmaßliche Einwilligung, - 2.
bei Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt, oder - 3.
bei Werbung mit einer Nachricht, - a)
bei der die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird oder - b)
bei der gegen § 6 Absatz 1 des Telemediengesetzes verstoßen wird oder in der der Empfänger aufgefordert wird, eine Website aufzurufen, die gegen diese Vorschrift verstößt, oder - c)
bei der keine gültige Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.
(3) Abweichend von Absatz 2 Nummer 2 ist eine unzumutbare Belästigung bei einer Werbung unter Verwendung elektronischer Post nicht anzunehmen, wenn
- 1.
ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat, - 2.
der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet, - 3.
der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und - 4.
der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.
Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann.
Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.
(1) Der einem Anwesenden gemachte Antrag kann nur sofort angenommen werden. Dies gilt auch von einem mittels Fernsprechers oder einer sonstigen technischen Einrichtung von Person zu Person gemachten Antrag.
(2) Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf.
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.
(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.
(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist.
(2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.
Das Gericht kann über eine streitige Tatsache auch die beweispflichtige Partei vernehmen, wenn eine Partei es beantragt und die andere damit einverstanden ist.
Auch ohne Antrag einer Partei und ohne Rücksicht auf die Beweislast kann das Gericht, wenn das Ergebnis der Verhandlungen und einer etwaigen Beweisaufnahme nicht ausreicht, um seine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer zu erweisenden Tatsache zu begründen, die Vernehmung einer Partei oder beider Parteien über die Tatsache anordnen.
(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.
(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, ist unzulässig. Dies gilt insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht.
(2) Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen
- 1.
bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung oder gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer ohne dessen zumindest mutmaßliche Einwilligung, - 2.
bei Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt, oder - 3.
bei Werbung mit einer Nachricht, - a)
bei der die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird oder - b)
bei der gegen § 6 Absatz 1 des Telemediengesetzes verstoßen wird oder in der der Empfänger aufgefordert wird, eine Website aufzurufen, die gegen diese Vorschrift verstößt, oder - c)
bei der keine gültige Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.
(3) Abweichend von Absatz 2 Nummer 2 ist eine unzumutbare Belästigung bei einer Werbung unter Verwendung elektronischer Post nicht anzunehmen, wenn
- 1.
ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat, - 2.
der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet, - 3.
der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und - 4.
der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.
Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann.
Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.
(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. Hat die Leistung an mehrere zu erfolgen, so kann dem einzelnen der ihm gebührende Teil bis zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung verweigert werden. Die Vorschrift des § 273 Abs. 3 findet keine Anwendung.
(2) Ist von der einen Seite teilweise geleistet worden, so kann die Gegenleistung insoweit nicht verweigert werden, als die Verweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teils, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.
Die Aufrechnung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. Die Erklärung ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben wird.
Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann.
(1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken.
(2) Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, ist unzulässig. Dies gilt insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht.
(2) Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen
- 1.
bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung oder gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer ohne dessen zumindest mutmaßliche Einwilligung, - 2.
bei Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt, oder - 3.
bei Werbung mit einer Nachricht, - a)
bei der die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird oder - b)
bei der gegen § 6 Absatz 1 des Telemediengesetzes verstoßen wird oder in der der Empfänger aufgefordert wird, eine Website aufzurufen, die gegen diese Vorschrift verstößt, oder - c)
bei der keine gültige Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.
(3) Abweichend von Absatz 2 Nummer 2 ist eine unzumutbare Belästigung bei einer Werbung unter Verwendung elektronischer Post nicht anzunehmen, wenn
- 1.
ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat, - 2.
der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet, - 3.
der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und - 4.
der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.
(2) Vorschriften zur Regelung besonderer Aspekte unlauterer geschäftlicher Handlungen gehen bei der Beurteilung, ob eine unlautere geschäftliche Handlung vorliegt, den Regelungen dieses Gesetzes vor.
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.
(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.
(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.
(2) Vorschriften zur Regelung besonderer Aspekte unlauterer geschäftlicher Handlungen gehen bei der Beurteilung, ob eine unlautere geschäftliche Handlung vorliegt, den Regelungen dieses Gesetzes vor.
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.
(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.
(2) Vorschriften zur Regelung besonderer Aspekte unlauterer geschäftlicher Handlungen gehen bei der Beurteilung, ob eine unlautere geschäftliche Handlung vorliegt, den Regelungen dieses Gesetzes vor.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
Unlauter handelt, wer
- 1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft; - 2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden; - 3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er - a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt, - b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder - c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
- 4.
Mitbewerber gezielt behindert.
(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:
- 1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen; - 2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird; - 3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs; - 4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen; - 5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur; - 6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder - 7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.
(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn
- 1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder - 2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.
(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.
(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.
(1) Eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, ist unzulässig. Dies gilt insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht.
(2) Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen
- 1.
bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung oder gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer ohne dessen zumindest mutmaßliche Einwilligung, - 2.
bei Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt, oder - 3.
bei Werbung mit einer Nachricht, - a)
bei der die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird oder - b)
bei der gegen § 6 Absatz 1 des Telemediengesetzes verstoßen wird oder in der der Empfänger aufgefordert wird, eine Website aufzurufen, die gegen diese Vorschrift verstößt, oder - c)
bei der keine gültige Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.
(3) Abweichend von Absatz 2 Nummer 2 ist eine unzumutbare Belästigung bei einer Werbung unter Verwendung elektronischer Post nicht anzunehmen, wenn
- 1.
ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat, - 2.
der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet, - 3.
der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und - 4.
der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, ist unzulässig. Dies gilt insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht.
(2) Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen
- 1.
bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung oder gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer ohne dessen zumindest mutmaßliche Einwilligung, - 2.
bei Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt, oder - 3.
bei Werbung mit einer Nachricht, - a)
bei der die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird oder - b)
bei der gegen § 6 Absatz 1 des Telemediengesetzes verstoßen wird oder in der der Empfänger aufgefordert wird, eine Website aufzurufen, die gegen diese Vorschrift verstößt, oder - c)
bei der keine gültige Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.
(3) Abweichend von Absatz 2 Nummer 2 ist eine unzumutbare Belästigung bei einer Werbung unter Verwendung elektronischer Post nicht anzunehmen, wenn
- 1.
ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat, - 2.
der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet, - 3.
der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und - 4.
der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.