Landgericht Dessau-Roßlau Beschluss, 18. Dez. 2015 - 8 T 254/15

ECLI:ECLI:DE:LGDESSA:2015:1218.8T254.15.0A
bei uns veröffentlicht am18.12.2015

Tenor

Die Beschwerde der Gläubigerin vom 10.09.2015 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Dessau-Roßlau vom 27.08.2015 - 2 IN 121/12 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin zu tragen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird festgesetzt auf 3.220.000,00 €.

Gründe

I.

1

Die Beschwerdeführerin ist eine nach dem Recht des Bundesstaates Michigan errichtete und weltweit tätige Gesellschaft, deren Unternehmensgegenstand u. a. die Herstellung von polykristallinem Silizium für die Verwendung in Halbleitern und Photovoltaikanlagen ist.

2

Im Rahmen der Insolvenz der Insolvenzschuldnerin meldete sie mit Schreiben vom 12.09.2012 gegenüber dem Insolvenzverwalter Forderungen aus Langzeitlieferverträgen von 4.875.678,29 € zur Insolvenztabelle an. Diese Forderungen wurden zur Tabelle festgestellt.

3

Am 27.05.2013 meldete sie aus Langzeitlieferverträgen weitere Forderungen von 161.049.288,09 € an, die vom Insolvenzverwalter bestritten werden.

4

Vergleichsverhandlungen zwischen der Beschwerdeführerin und dem Insolvenzverwalter führten nicht zum Erfolg. Die Beschwerdeführerin kündigte in telefonischen Gesprächen gegenüber dem Insolvenzverwalter die Erhebung einer Feststellungsklage an.

5

Mit Beschluss des Amtsgerichts Dessau-Roßlau vom 20.07.2015 wurde im Rahmen des Insolvenzverfahrens die Zustimmung zur Schlussverteilung (§ 196 InsO) erteilt und ein besonderer Prüfungs- und Schlusstermin zur Schlussrechnung auf den 27.08.2015 bestimmt.

6

Zwischen der Beschwerdeführerin und dem Insolvenzverwalter, konkret dem Zeugen X..., gab es am 27.07.2015 Telefonate, deren konkreter Inhalt teilweise streitig ist.

7

Über den Inhalt der Telefonate wurde der Insolvenzverwalter per E-Mail vom Zeugen X... dahingehend informiert „… dass … nunmehr Feststellungsklage erheben werden…“ (BG 1 ).

8

Am 29.07.2015 reichte die Beschwerdeführerin per Fax beim Landgericht Dessau-Roßlau eine Klage auf Feststellung der bestrittenen Forderung über 161.049.288,09 € zur Tabelle und auf Zahlung eines Betrages von 414.432,65 € ein.

9

Am 29.07.2015 gab es zwischen der Beschwerdeführerin und dem Zeugen X... ein weiteres Telefongespräch.

10

Am 30.07.2015 wurde die Klage im Original beim Landgericht Dessau-Roßlau abgegeben und der Eingang wurde schriftlich bestätigt (BF-15). Diese Bestätigung über die Klageeinreichung wurde am 30.07.2015 dem Insolvenzverwalter übergeben (Empfangsbestätigung BF-16).

11

Mit einer E-Mail vom 30.07.2015 teilte die Beschwerdeführerin dem Insolvenzverwalter „…der guten Ordnung halber mit, dass die Zahlung auf den fälligen Gerichtskostenvorschuss heute angewiesen wurde…“ (BF-18). Für den Insolvenzverwalter wurde per E-Mail vom 30.07.2015 mitgeteilt „…zur Kenntnis genommen ….“ (BF-19). Die zugleich darin vom Insolvenzverwalter angekündigte Zahlung auf den mit der Klage geltend gemachten Zahlungsanspruch erfolgte, der Betrag wurde der Beschwerdeführerin am 03.08.2015 gutgeschrieben.

12

Von der zuständigen Zivilkammer wurde am 03.08.2015 die Zustellung der Klage verfügt, die Zustellung erfolgte dann am 10.08.2015 an den Insolvenzverwalter.

13

Mit Schreiben vom 10.08.2015 teilte der Insolvenzverwalter mit, dass die Beschwerdeführerin nicht in das Verteilungsverzeichnis aufgenommen werde, weil „…der Nachweis der Erhebung der mir nicht in der Frist des § 189 Abs. 1 InsO zugestellten Feststellungsklage nicht hinreichend geführt wurde….“ (BF-22).

14

Die Beschwerdeführerin erhob mit Schriftsatz vom 11.08.2015 gegenüber dem Insolvenzgericht Einwendungen gegen diese Entscheidung des Insolvenzverwalters.

15

Die Einwendungen wurden mit Beschluss vom 27.08.2015 zurückgewiesen. Wegen der Begründung wird auf den Beschluss vom 27.08.2015 (Bl. 215 Band XX) Bezug genommen.

16

Der Beschluss wurde der Beschwerdeführerin am 02.09.2015 zugestellt.

17

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde vom 10.09.2015.

18

Die Beschwerdeführerin meint, der Nachweis der Klageerhebung sei fristgerecht zur Gewissheit des Insolvenzverwalters geführt worden.

19

Sie behauptet, in dem Telefonat mit dem Zeugen X... sei am 27.07.2015 vereinbart worden, dass dem Insolvenzverwalter der Nachweis der Klageeinreichung ausreiche. Es sei ausdrücklich nachgefragt worden, was er als Nachweis für die Klageerhebung akzeptiere und es sei nachgefragt worden, ob der Nachweis der Klageerhebung ausreichen werde. Darauf sei für den Insolvenzverwalter mitgeteilt worden, „… wenn sie mir den Eingang der Klage bestätigen, reicht mir das…“.

20

Sie meint, diesen Nachweis habe sie geführt, denn sie habe über die Einreichung der Klage per Fax informiert und die Eingangsbestätigung des Landgerichts an den Insolvenzverwalter übergeben.

21

Darüber hinaus habe sie durch die E-Mail vom 30.07.2015 auch darüber informiert, dass der Gerichtskostenvorschuss angewiesen worden sei.

22

Damit habe der Insolvenzverwalter hinreichende Gewissheit über die fristgerechte Klageerhebung gehabt. Er habe den Erhalt der Eingangsbestätigung und die Information über die Anweisung des Gerichtskostenvorschuss bestätigt. Ebenso habe er seine Kenntnis dadurch bestätigt, dass er - wie von ihm angekündigt - den mit der Klage geltend gemachten Zahlungsanspruch erfüllt habe.

23

Es komme für den geforderten Nachweis nicht darauf an, durch zwei getrennte formale Erklärungen - wie das Amtsgericht annimmt - die Klageeinreichung und die Zahlung der Gerichtskosten nachzuweisen.

24

Der Insolvenzverwalter könne sich auf einen fehlenden Nachweis nicht berufen, denn er hätte - wenn es eines förmlichen Nachweises zur Zahlung des Gerichtskostenvorschuss bedurfte - spätestens nach der E-Mail der Beschwerdeführerin vom 30.07.2015 auf den ausstehenden Nachweis hinweisen müssen.

25

Seine ablehnende Entscheidung stelle sich widersprüchlich zu seinem Verhalten während der Frist des § 189 InsO dar, weil er in dieser Zeit durch seine Erklärungen und die vorgenommene Zahlung einen Vertrauenstatbestand geschaffen habe. Die Berufung auf den angeblichen Formmangel sei unzulässig und stelle einen Akt bloßer Förmelei dar.

26

Der Beschwerdegegner hat eine Vereinbarung mit der Beschwerdeführerin im Rahmen der Telefonate bestritten.

27

Er meint, es habe am gehörigen Nachweis der Zahlung des Gerichtskostenvorschuss gefehlt.

28

Eine konkludente Bestätigung des Nachweises durch sein Verhalten liege nicht vor. Die Forderung sei mangels fristgerechten Nachweises nicht in das Verteilungsverzeichnis aufzunehmen.

29

Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 28.09.2015 nicht abgeholfen.

30

Die Beschwerdeführerin hat dem Insolvenzverwalter den Streit verkündet.

31

Dieser hat mit Schriftsatz vom 15.10.2015 den Beitritt auf Seiten des Beschwerdegegners erklärt.

32

Er meint, eine Vereinbarung über den Nachweis der Klageerhebung habe die Beschwerdeführerin nicht schlüssig vorgetragen. Gegen Hinweispflichten sei nicht verstoßen worden, der Beschwerdeführerin sei das Problem der Nachweisführung bekannt gewesen, sie habe in eigener Verantwortung entschieden, den Nachweis so wie dargelegt zu führen. Es sei zu keiner Zeit ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden.

33

Mit weiteren Schriftsätzen haben die Beteiligten ihr Vorbringen vertieft.

34

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze Bezug genommen.

II.

1.

35

Die Beschwerde ist statthaft und zulässig, §§ 6, 194 Abs. 2 S. 2; 197 Abs. 3 InsO; §§ 567, 569 Abs. 1 ZPO.

36

Sie wurde form- und fristgerecht eingelegt.

2.

37

Die Beschwerde ist nicht begründet.

38

Die von der Beschwerdeführerin beanspruchte Forderung aus Langzeitlieferverträgen mit der Insolvenzschuldnerin in Höhe von 161.049.288,09 € wurde zur Tabelle angemeldet. Sie wird vom Insolvenzverwalter bestritten. Daher wurde sie nicht in das Verteilungsverzeichnis aufgenommen.

39

In das Schlussverzeichnis sind alle festgestellten Forderungen aufzunehmen.

40

Bestrittene Forderungen - wie die der Beschwerdeführerin - sind dann aufzunehmen, wenn durch den Gläubiger innerhalb der in § 189 Abs. 1 InsO genannten Frist der Nachweis der Klageerhebung erbracht wird.

41

Gegen die Entscheidung, die Forderung nicht in das Verteilungsverzeichnis aufzunehmen hat die Beschwerdeführerin Einwendungen erhoben.

42

Über diese Einwendungen ist im Schlusstermin zu entscheiden, § 197 Abs. 1 Nr. 2 InsO. Eine solche Entscheidung kann nur auf verfahrensrechtliche Gründe gestützt werden. Die erhobenen Einwendungen der Beschwerdeführerin hat das Amtsgericht mit seinem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen.

43

Gegenstand einer Einwendung kann die Tatsache sein, dass der Insolvenzverwalter es unterlassen hat, das Schlussverzeichnis nach § 193 InsO zu berichtigen, obwohl der Nachweis fristgerechter Klageerhebung gem. § 189 InsO ihm gegenüber geführt wurde.

44

Dem liegt zugrunde, dass gem. § 189 Abs. 1 InsO ein Insolvenzgläubiger, dessen Forderung nicht zur Tabelle festgestellt worden ist und für dessen Forderung kein vollstreckbarer Titel vorliegt, innerhalb einer Ausschlussfrist von 2 Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung gegenüber dem Insolvenzverwalter nachweisen muss, dass und für welchen Betrag eine Feststellungsklage erhoben worden ist.

45

Wird der Nachweis nicht innerhalb der Ausschlussfrist geführt, bleibt die Forderung unberücksichtigt, § 189 Abs. 3 InsO.

46

So liegt es hier:

47

Die Forderung der Beschwerdeführerin war in das Schlussverzeichnis nicht aufzunehmen, weil sie gegenüber dem Insolvenzverwaltern nicht den Nachweis der fristgerechten Klageerhebung geführt hat.

48

Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung.

a)

49

Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte am 20.07.2015, die Ausschlussfrist des § 189 InsO endete am 05.08.2015.

50

Die gesetzliche Regelung des § 189 InsO stellt auf eine fristgerechte Klageerhebung ab.

51

Eine Klage wird erhoben durch Einreichung eines den Anforderungen des § 253 ZPO genügenden Schriftsatzesund Zustellung dieses Schriftsatzes an den Prozessgegner, § 253 Abs. 1 ZPO.

52

Die somit zur Klageerhebung notwendige Zustellung der Feststellungsklage an den Insolvenzverwalter erfolgte am 10.08.2015.

53

Zu diesem Zeitpunkt war die Ausschlussfrist gem. § 189 Abs. 1 InsO abgelaufen.

b)

54

Steht die für eine Klageerhebung erforderliche Zustellung noch aus, sind nach der im Schrifttum herrschenden Meinung die Voraussetzungen der Vorwirkung der Klageeinreichung gemäß § 167 ZPO nachzuweisen (vgl. BGH, Beschluss vom 13.09.2012, IX ZB 143/11, Rn. 7 m. w. N.).

55

Der Nachweis muss in diesen Fällen den tatsächlichen Eingang der Klage beim zuständigen Gericht und die sonst für die Zustellung erforderlichen Voraussetzungen umfassen (a. a. O. Rn. 9).

56

aa) Den Nachweis der fristgerechten Einreichung der Klageschrift beim zuständigen Gericht hat die Beschwerdeführerin gegenüber dem Insolvenzverwalter erbracht. Denn sie hat dem Insolvenzverwalter die schriftliche Bestätigung über die Einreichung der Klage beim zuständigen Landgericht übergeben.

57

Nach der herrschenden Meinung - der sich die Kammer anschließt - ist der erforderliche Nachweis durch Vorlage einer schriftlichen Eingangsbestätigung des Prozessgerichts zu führen. Diesem Erfordernis ist die Beschwerdeführerin durch die Übergabe der Eingangsbestätigung des Landgerichts an den Insolvenzverwalter gerecht geworden.

58

bb) Eine Feststellungsklage kann möglicherweise dann nicht zugestellt werden, wenn die Einzahlung des Vorschusses trotz Aufforderung durch das Gericht unterbleibt.

59

Um die Ausschlussfrist des § 189 Abs. 1 InsO im Falle des § 167 ZPO zu wahren, ist daher auch dieEinzahlung des Gerichtskostenvorschusses innerhalb der Frist des § 189 Abs. 1 InsO nachzuweisen (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 10).

60

Diese Nachweispflicht wird daran geknüpft, dass der Insolvenzverwalter nach Ablauf der in § 189 Abs. 1 InsO vorgesehenen Ausschlussfrist binnen 3 Tagen gemäß § 193 InsO die notwendig werdenden Änderungen des Verzeichnisses vorzunehmen hat. Das setzt voraus, dass die Zustellung der Klage auch insoweit gesichert ist, als der erforderliche Kostenvorschuss eingezahlt ist.

61

Ohne einen solchen Nachweis kann der Insolvenzverwalter die Änderung des Verzeichnisses wegen der verbleibenden Unsicherheiten hinsichtlich der Zustellung der Klage nicht vornehmen.

62

Um diese Sicherheit und Gewissheit für den Insolvenzverwalter zu erreichen, wird für den Nachweis der Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses im Schrifttum auf den Nachweis der Einzahlung durch eine anwaltliche Versicherung oder durch einen Einzahlungsbeleg verwiesen (Baumert, BGH EWir, § 189 InsO 1/12, 167; Seagon, LMK 2013, 341734).

63

Als taugliche Beweismittel kommen neben der Vorlage der schriftlichen Eingangsbestätigung insbesondere die eidesstattliche oder ausdrückliche anwaltliche Versicherung oder die Übersendung eines entsprechenden Beleges in Betracht.

64

Einen solchen Nachweis, der diesen Anforderungen genügt hat die Beschwerdeführerin gegenüber dem Insolvenzverwalter nicht geführt.

65

Denn sie hat mit der E-Mail vom 30.07.2015 dem Insolvenzverwalter lediglich mitgeteilt, dass die Zahlung des Gerichtskostenvorschusses angewiesen wurde.

66

Diese Mitteilung stellt keinen ausreichenden Nachweis dar. Es handelt sich nicht um einen Beleg über eine erfolgte Zahlung.

67

Und diese Mitteilung ist nicht mit einer anwaltlichen Versicherung gleichzusetzen.

68

Eine anwaltliche Versicherung ist ein zulässiges Mittel zu Glaubhaftmachung, § 294 ZPO. Aber auch sie ist nur dann ein zulässiges Mittel der Glaubhaftmachung, wenn sie eigene Wahrnehmungen des Anwaltes bestätigt und glaubhaft macht, was der Anwalt selbst wahrgenommen hat (Zöller, ZPO, 31. A., § 294, Rn 5; Bayerisches Oberstes Landgericht, Beschluss 22 BR 140/93, zitiert nach juris).

69

Die am 30.07.2015 übermittelte E-Mail genügt inhaltlich den Anforderungen an eine zulässige anwaltliche Versicherung nicht.

70

Denn schon nach dem Wortlaut wird lediglich ein bestimmter Vorgang mitgeteilt, jedoch keine Versicherung über die bekundete Tatsache abgegeben.

71

Es wird nicht mitgeteilt, von wem die Zahlung veranlasst wurde, in welcher Höhe und wohin die Zahlung erfolgte.

72

Ebensowenig wird mitgeteilt, wie sich der Erklärende die bekundete Erkenntnis verschafft hat und ob er für die Einzahlung des Gerichtskostenvorschuss gleichsam „einsteht“.

73

Dem Erfordernis einer anwaltlichen Versicherung ist damit nicht genügt. Eine tatsächliche und fristgerechte Zahlung des Gerichtskostenvorschuss lässt sich der Mitteilung nicht entnehmen. Denn mit der Mitteilung wird allenfalls erklärt, dass bei der Beschwerdeführerin die notwendigen Maßnahmen zur Zahlung des Vorschuss veranlasst wurden, ein Nachweis für die Einzahlung eines ausreichenden Gerichtskostenvorschuss ist damit nicht verbunden.

74

Es fehlt daher auch das für die Vorwirkung gemäß § 167 ZPO notwendige weitere Erfordernis, neben der Klageeinreichung auch die Zahlung des Gerichtskostenvorschusses gegenüber dem Insolvenzverwalter nachzuweisen.

c)

75

Die Beschwerdeführerin kann nicht damit gehört werden, mit dem Insolvenzverwalter eine von dieser Nachweispflicht abweichende Vereinbarung getroffen zu haben.

76

Wegen der bereits dargestellten gravierenden Wirkungen des Nachweises der Erhebung einer Feststellungsklage für den Insolvenzverwalter und den damit einhergehenden Auswirkungen für die Änderungen im vorliegenden Verzeichnis ist die vom Gesetzgeber durch § 189 InsO normierte Voraussetzung kein dispositives Recht.

77

Die Kammer ist der Auffassung, dass die Beteiligten keine abweichende, individuelle Vereinbarung über die Nachweisführung treffen können.

78

Der Zweck der Norm ist darin zu sehen, den Gläubiger anzuhalten, das Feststellungsverfahren zeitnah zu betreiben. Damit soll möglichst schnell Klarheit über die Berücksichtigung der angemeldeten Forderungen gewonnen werden.

79

Denn der Insolvenzverwalter ist dann ebenso verpflichtet, zeitnah auf eine fristgerechte Klageerwiderung zu reagieren und das Verzeichnis zu berichtigen. Durch diese Verknüpfung werden auch Interessen anderer Gläubiger berührt.

80

Es darf daher von der gesetzlichen Regelung nicht durch individuelle Vereinbarungen abgewichen werden. Das käme einer Vereinbarung zu Lasten Dritter gleich und würde dem Schutzzweck der Norm widersprechen. Denn auch für andere Gläubiger (oder das Insolvenzgericht) bestünde im Fall abweichender Vereinbarungen keine Möglichkeit zu prüfen, ob der Insolvenzverwalter pflichtgemäß gehandelt hat. Dieser könnte sich unter Umständen gegenüber den anderen Gläubigern schadensersatzpflichtig machen.

81

Die strenge Vorgabe der gesetzlichen Regelung ist nicht disponibel.

82

Die vorliegende Rechtsprechung hat bereits eine Erleichterung zu Gunsten der Gläubiger dahingehend zugelassen, dass nicht allein auf die Klageerhebung im engen Sinn des § 253 Abs. 1 ZPO, nämlich durch Zustellung der Klage an den Insolvenzverwalter abgestellt wird. Sondern es ist - davon abweichend - ausreichend, im Fall noch nicht erfolgter Zustellung, wenn die Vorwirkung des § 167 ZPO nachgewiesen wird.

83

Darüber hinausgehend noch eine weitere Disposition durch einen Gläubiger und Insolvenzverwalter bezüglich der Anforderungen an den Nachweis oder die Nachweisführung zuzulassen, würde den Gesetzeszweck des § 189 InsO unterlaufen.

84

Deshalb kann dahingestellt bleiben, ob bei dem Telefonat am 27.07.2015 mit dem Zeugen X..., eine Abrede getroffen wurde, dass der Nachweis der Klageeinreichung ausreichend sei. Eine Beweisaufnahme zum Inhalt des Gesprächs vom 27.07.2015 ist aus diesen Gründen nicht angezeigt.

85

Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin schon nicht vorträgt, im Rahmen dieses Gesprächs auch eine Abrede über die Nachweisführung zur Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses getroffen zu haben.

86

Davon ist offensichtlich die Beschwerdeführerin selbst ausgegangen, denn es hätte sonst ihrer E-Mail vom 30.07.2015 über die Anweisung des Gerichtskostenvorschuss nicht bedurft. Denn wäre die geschilderte Abrede so zu verstehen, dass insgesamt nur der Eingang der Klage nachzuweisen gewesen wäre, wäre sie dem durch die Übergabe der Empfangsbestätigung hinreichend nachgekommen. Der weiteren E-Mail hätte es dann nicht bedurft.

87

So aber hat sie sich - in einem weiteren Schritt - neben der Bestätigung über die Einreichung der Klage veranlasst gesehen, eine Erklärung zur Zahlung des Vorschusses abzugeben.

d)

88

Des Weiteren kann sich die Beschwerdeführerin nicht mit Erfolg darauf berufen, dass dem Insolvenzverwalter in anderer Weise sichere Gewissheit über die Zahlung des Gerichtskostenvorschusses verschafft worden ist.

89

aa) Das folgt nicht aus der E-Mail vom 30.07.2015 über die Mitteilung zur Anweisung des Gerichtskostenvorschusses. Denn diese ist als Nachweis nicht ausreichend.

90

Die sich für den Insolvenzverwalter daraus ergebende Erkenntnis besteht nur darin, dass die die Zahlung angewiesen wurde. Sie ersetzt den Nachweis nicht und schafft keine sichere Gewissheit über die fristgerechte Klageerhebung.

91

bb) Aus der Tatsache der Zahlung auf den mit der Klage geltend gemachten Zahlungsanspruch ergibt sich keine konkludente Bestätigung des Nachweises der Klageerhebung und kein Anzeichen für eine sichere Gewissheit des Insolvenzverwalters.

92

Denn diese Leistungsklage unterliegt nicht der Regelung des § 189 InsO. Sie ist an keine Frist gebunden. Es kommt nicht auf eine fristgerechte Erhebung oder die Einreichung und demnächst Zustellung an. Die Zahlung lässt keinen Rückschluss auf den Nachweis fristgerechter Klageerhebung der Feststellungsklage zu.

93

Dadurch wurde gegenüber der Klägerin kein entsprechender Vertrauenstatbestand geschaffen.

94

cc) Eine sichere Gewissheit hat der Insolvenzverwalter nicht durch die, nach dem Telefonat vom 27.07.2015 gefertigte, E-Mail des Zeugen X... erlangt. Denn darin wird lediglich mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin die bereits zuvor angekündigte Feststellungsklage nunmehr erheben werde. Weitergehende Erkenntnisse vermochte der Insolvenzverwalter aus dieser E-Mail nicht zu entnehmen. Daraus kann nicht auf die Gewissheit einer fristgerechten Klageerhebung geschlussfolgert werden.

e)

95

Ein Verstoß gegen Hinweispflichten liegt nicht vor.

96

Der Insolvenzverwalter war nicht verpflichtet, darauf hinzuweisen, dass die E-Mail vom 30.07.2015 für die Nachweisführung nicht ausreichend war.

97

Eine solche Pflicht hätte allenfalls nur dann bestanden, wenn die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für den Nachweis gem. § 189 Abs. 1 InsO verkannt hätte.

98

Davon aber ist hier nicht auszugehen. Denn die Beschwerdeführerin macht mit ihrem Vorbringen deutlich, dass ihr die Nachweisführung zur Einreichung der Klage und zur Zahlung des Vorschusses bekannt war.

99

Angesichts der konkreten gesetzlichen Vorgaben und der per obiter dictum durch die Rechtsprechung des BGH festgelegten Anforderungen an den Nachweis bestand hier keine Hinweispflicht. Damit würden im konkreten Fall die Sorgfaltsanforderungen und Aufklärungspflichten des Insolvenzverwalters deutlich überspannt.

100

Das Berufen des Insolvenzverwalters auf die nicht fristgerechte Klageerhebung ist nicht treuwidrig.

3.

101

Die Kammer folgt der bisher vorliegenden Rechtsprechung und der in der Literatur vertretenen Auffassung, dass die - vom Bundesgerichtshof in der bereits zitierten Entscheidung - „katalogartig“ aufgeführten Möglichkeiten für die Nachweisführung erschöpfend sind.

102

Das Amtsgericht hat die Einwendungen der Beschwerdeführerin gegen die Nichtaufnahme in die Schlussverteilung berechtigt zurückgewiesen.

103

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, § 574 Abs. 1 Nr. 2, 2, 3 ZPO.

104

Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

105

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

106

Die gesetzliche Regelung des § 189 InsO definiert die Anforderungen an die fristgerechte Nachweisführung ohne erkennbare Lücken oder Unklarheiten.

107

Nach Ansicht der Kammer handelt es sich nicht um eine Sache grundsätzlicher Bedeutung.

108

Es ist nicht erkennbar, dass eine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden ist, deren Auftreten in einer Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und daher das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einheitlicher Handhabung und Entwicklung des Rechts berührt ist.

109

Eine Rechtsfrage ist in diesem Sinne dann klärungsbedürftig, wenn dazu unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und noch keine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt.

110

Das ist hier nicht der Fall.

111

Die hier maßgeblichen Rechtsfragen zur Nachweisführung einer fristgerechten Klageerhebung gem. § 189 Abs. 1 InsO sind im Schrifttum nicht umstritten und durch die vorliegende Rechtsprechung (Beschluss BGH vom 13.09.2012) ausreichend klar und unmißverständlich beschrieben und entschieden.

112

Die Rechtsbeschwerde ist daher nicht zuzulassen.

113

Die Beschwerde ist - mit allen Anträgen - zurückzuweisen.

4.

114

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO.

115

Der Beschwerdewert folgt dem in der Feststellungsklage gem. § 182 InsO angegebenen Wert, den die Beschwerdeführerin mit einer voraussichtlichen Quote von 20 % der begehrten Forderung angenommen hat.

116

Für das mit der Beschwerde verfolgte Interesse der Beschwerdeführerin wird der Wert des Beschwerdeverfahrens auf 10 % des Streitwertes der Feststellungsklage geschätzt.


Urteilsbesprechung zu Landgericht Dessau-Roßlau Beschluss, 18. Dez. 2015 - 8 T 254/15

Urteilsbesprechungen zu Landgericht Dessau-Roßlau Beschluss, 18. Dez. 2015 - 8 T 254/15

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(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift). (2) Die Klageschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;2.die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Ansp
Landgericht Dessau-Roßlau Beschluss, 18. Dez. 2015 - 8 T 254/15 zitiert 14 §§.

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(1) Die Schlußverteilung erfolgt, sobald die Verwertung der Insolvenzmasse mit Ausnahme eines laufenden Einkommens beendet ist.

(2) Die Schlußverteilung darf nur mit Zustimmung des Insolvenzgerichts vorgenommen werden.

(1) Ein Insolvenzgläubiger, dessen Forderung nicht festgestellt ist und für dessen Forderung ein vollstreckbarer Titel oder ein Endurteil nicht vorliegt, hat spätestens innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung dem Insolvenzverwalter nachzuweisen, daß und für welchen Betrag die Feststellungsklage erhoben oder das Verfahren in dem früher anhängigen Rechtsstreit aufgenommen ist.

(2) Wird der Nachweis rechtzeitig geführt, so wird der auf die Forderung entfallende Anteil bei der Verteilung zurückbehalten, solange der Rechtsstreit anhängig ist.

(3) Wird der Nachweis nicht rechtzeitig geführt, so wird die Forderung bei der Verteilung nicht berücksichtigt.

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

(3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn

1.
der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen ist oder war,
2.
die Beschwerde die Prozesskostenhilfe betrifft oder
3.
sie von einem Zeugen, Sachverständigen oder Dritten im Sinne der §§ 142, 144 erhoben wird.

(1) Ein Insolvenzgläubiger, dessen Forderung nicht festgestellt ist und für dessen Forderung ein vollstreckbarer Titel oder ein Endurteil nicht vorliegt, hat spätestens innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung dem Insolvenzverwalter nachzuweisen, daß und für welchen Betrag die Feststellungsklage erhoben oder das Verfahren in dem früher anhängigen Rechtsstreit aufgenommen ist.

(2) Wird der Nachweis rechtzeitig geführt, so wird der auf die Forderung entfallende Anteil bei der Verteilung zurückbehalten, solange der Rechtsstreit anhängig ist.

(3) Wird der Nachweis nicht rechtzeitig geführt, so wird die Forderung bei der Verteilung nicht berücksichtigt.

(1) Bei der Zustimmung zur Schlußverteilung bestimmt das Insolvenzgericht den Termin für eine abschließende Gläubigerversammlung. Dieser Termin dient

1.
zur Erörterung der Schlußrechnung des Insolvenzverwalters,
2.
zur Erhebung von Einwendungen gegen das Schlußverzeichnis und
3.
zur Entscheidung der Gläubiger über die nicht verwertbaren Gegenstände der Insolvenzmasse.

(2) Zwischen der öffentlichen Bekanntmachung des Termins und dem Termin soll eine Frist von mindestens einem Monat und höchstens zwei Monaten liegen.

(3) Für die Entscheidung des Gerichts über Einwendungen eines Gläubigers gilt § 194 Abs. 2 und 3 entsprechend.

Der Insolvenzverwalter hat die Änderungen des Verzeichnisses, die auf Grund der §§ 189 bis 192 erforderlich werden, binnen drei Tagen nach Ablauf der in § 189 Abs. 1 vorgesehenen Ausschlußfrist vorzunehmen.

(1) Ein Insolvenzgläubiger, dessen Forderung nicht festgestellt ist und für dessen Forderung ein vollstreckbarer Titel oder ein Endurteil nicht vorliegt, hat spätestens innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung dem Insolvenzverwalter nachzuweisen, daß und für welchen Betrag die Feststellungsklage erhoben oder das Verfahren in dem früher anhängigen Rechtsstreit aufgenommen ist.

(2) Wird der Nachweis rechtzeitig geführt, so wird der auf die Forderung entfallende Anteil bei der Verteilung zurückbehalten, solange der Rechtsstreit anhängig ist.

(3) Wird der Nachweis nicht rechtzeitig geführt, so wird die Forderung bei der Verteilung nicht berücksichtigt.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Ein Insolvenzgläubiger, dessen Forderung nicht festgestellt ist und für dessen Forderung ein vollstreckbarer Titel oder ein Endurteil nicht vorliegt, hat spätestens innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung dem Insolvenzverwalter nachzuweisen, daß und für welchen Betrag die Feststellungsklage erhoben oder das Verfahren in dem früher anhängigen Rechtsstreit aufgenommen ist.

(2) Wird der Nachweis rechtzeitig geführt, so wird der auf die Forderung entfallende Anteil bei der Verteilung zurückbehalten, solange der Rechtsstreit anhängig ist.

(3) Wird der Nachweis nicht rechtzeitig geführt, so wird die Forderung bei der Verteilung nicht berücksichtigt.

Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

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Wie die rechtzeitige Klageerhebung nachzuweisen ist, sagt das Gesetz nicht. Unbestritten ist, dass der Nachweis gegenüber dem Insolvenzverwalter und nicht gegenüber dem Insolvenzgericht zu erbringen ist (vgl. GrafSchlicker /Castrup, InsO, 3. Aufl., § 189 Rn. 4; Holzer in Kübler/ Prütting/Bork, InsO, 2009 § 189 Rn. 9; Smid in Leonhardt/Smid/Zeuner, InsO, 3. Aufl., § 189 Rn. 3). An eine bestimmte Form ist der Nachweis nicht gebunden. Steht die für eine Klageerhebung nach § 253 Abs. 1 ZPO erforderliche Zustellung der Feststellungsklage noch aus, sind nach der im Schrifttum herrschenden Meinung die Voraussetzungen der Vorwirkung der Klageeinreichung gemäß § 167 ZPO nachzuweisen (Jaeger/Meller-Hannich, InsO, § 189 Rn. 8; MünchKomm-InsO/Füchsl/Weishäupl, 2. Aufl., § 189 Rn. 5; Nerlich/ Römermann/Westphal, InsO, 2008, § 189 Rn. 9; HmbKomm-InsO/Herchen, 4. Aufl., § 189 Rn. 7). Streitig ist, ob der Nachweis der Klageerhebung allein dadurch geführt werden kann, dass dem Insolvenzverwalter die Klageschrift übersandt und ihm erkennbar gemacht wird, bei welchem Gericht Klage eingereicht ist (so etwa FK-InsO/Kießner, 6. Aufl., § 189 Rn. 12; Holzer, aaO Rn. 10; wohl auch Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl., § 189 Rn. 5), oder ob zusätzlich der Nachweis geführt werden muss, dass die Klage bei dem Prozessgericht auch tatsächlich eingegangen ist (vgl. Graf-Schlicker/Castrup, aaO; Münch- Komm/InsO/Füchsl/Weishäupl, aaO; Nerlich/Römermann/Westphal, aaO; Wagner in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, § 189 Rn. 3 f).

(1) Ein Insolvenzgläubiger, dessen Forderung nicht festgestellt ist und für dessen Forderung ein vollstreckbarer Titel oder ein Endurteil nicht vorliegt, hat spätestens innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung dem Insolvenzverwalter nachzuweisen, daß und für welchen Betrag die Feststellungsklage erhoben oder das Verfahren in dem früher anhängigen Rechtsstreit aufgenommen ist.

(2) Wird der Nachweis rechtzeitig geführt, so wird der auf die Forderung entfallende Anteil bei der Verteilung zurückbehalten, solange der Rechtsstreit anhängig ist.

(3) Wird der Nachweis nicht rechtzeitig geführt, so wird die Forderung bei der Verteilung nicht berücksichtigt.

Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

(1) Ein Insolvenzgläubiger, dessen Forderung nicht festgestellt ist und für dessen Forderung ein vollstreckbarer Titel oder ein Endurteil nicht vorliegt, hat spätestens innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung dem Insolvenzverwalter nachzuweisen, daß und für welchen Betrag die Feststellungsklage erhoben oder das Verfahren in dem früher anhängigen Rechtsstreit aufgenommen ist.

(2) Wird der Nachweis rechtzeitig geführt, so wird der auf die Forderung entfallende Anteil bei der Verteilung zurückbehalten, solange der Rechtsstreit anhängig ist.

(3) Wird der Nachweis nicht rechtzeitig geführt, so wird die Forderung bei der Verteilung nicht berücksichtigt.

Der Insolvenzverwalter hat die Änderungen des Verzeichnisses, die auf Grund der §§ 189 bis 192 erforderlich werden, binnen drei Tagen nach Ablauf der in § 189 Abs. 1 vorgesehenen Ausschlußfrist vorzunehmen.

(1) Ein Insolvenzgläubiger, dessen Forderung nicht festgestellt ist und für dessen Forderung ein vollstreckbarer Titel oder ein Endurteil nicht vorliegt, hat spätestens innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung dem Insolvenzverwalter nachzuweisen, daß und für welchen Betrag die Feststellungsklage erhoben oder das Verfahren in dem früher anhängigen Rechtsstreit aufgenommen ist.

(2) Wird der Nachweis rechtzeitig geführt, so wird der auf die Forderung entfallende Anteil bei der Verteilung zurückbehalten, solange der Rechtsstreit anhängig ist.

(3) Wird der Nachweis nicht rechtzeitig geführt, so wird die Forderung bei der Verteilung nicht berücksichtigt.

(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.

(2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

(1) Ein Insolvenzgläubiger, dessen Forderung nicht festgestellt ist und für dessen Forderung ein vollstreckbarer Titel oder ein Endurteil nicht vorliegt, hat spätestens innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung dem Insolvenzverwalter nachzuweisen, daß und für welchen Betrag die Feststellungsklage erhoben oder das Verfahren in dem früher anhängigen Rechtsstreit aufgenommen ist.

(2) Wird der Nachweis rechtzeitig geführt, so wird der auf die Forderung entfallende Anteil bei der Verteilung zurückbehalten, solange der Rechtsstreit anhängig ist.

(3) Wird der Nachweis nicht rechtzeitig geführt, so wird die Forderung bei der Verteilung nicht berücksichtigt.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

(1) Ein Insolvenzgläubiger, dessen Forderung nicht festgestellt ist und für dessen Forderung ein vollstreckbarer Titel oder ein Endurteil nicht vorliegt, hat spätestens innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung dem Insolvenzverwalter nachzuweisen, daß und für welchen Betrag die Feststellungsklage erhoben oder das Verfahren in dem früher anhängigen Rechtsstreit aufgenommen ist.

(2) Wird der Nachweis rechtzeitig geführt, so wird der auf die Forderung entfallende Anteil bei der Verteilung zurückbehalten, solange der Rechtsstreit anhängig ist.

(3) Wird der Nachweis nicht rechtzeitig geführt, so wird die Forderung bei der Verteilung nicht berücksichtigt.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Ein Insolvenzgläubiger, dessen Forderung nicht festgestellt ist und für dessen Forderung ein vollstreckbarer Titel oder ein Endurteil nicht vorliegt, hat spätestens innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung dem Insolvenzverwalter nachzuweisen, daß und für welchen Betrag die Feststellungsklage erhoben oder das Verfahren in dem früher anhängigen Rechtsstreit aufgenommen ist.

(2) Wird der Nachweis rechtzeitig geführt, so wird der auf die Forderung entfallende Anteil bei der Verteilung zurückbehalten, solange der Rechtsstreit anhängig ist.

(3) Wird der Nachweis nicht rechtzeitig geführt, so wird die Forderung bei der Verteilung nicht berücksichtigt.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Der Wert des Streitgegenstands einer Klage auf Feststellung einer Forderung, deren Bestand vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten worden ist, bestimmt sich nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist.