Landgericht Detmold Beschluss, 14. Juli 2016 - 20 StVK 72/16

ECLI:ECLI:DE:LGDT:2016:0714.20STVK72.16.00
bei uns veröffentlicht am14.07.2016

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Wert des Verfahrens wird auf 50,--€ festgesetzt.


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Urteilsbesprechung zu Landgericht Detmold Beschluss, 14. Juli 2016 - 20 StVK 72/16

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Landgericht Detmold Beschluss, 14. Juli 2016 - 20 StVK 72/16 zitiert 12 §§.

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Im Vollzug der Freiheitsstrafe soll der Gefangene fähig werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen (Vollzugsziel). Der Vollzug der Freiheitsstrafe dient auch dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten.

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(1) Ein Gefangener soll mit seiner Zustimmung in einer Anstalt oder Abteilung des offenen Vollzuges untergebracht werden, wenn er den besonderen Anforderungen des offenen Vollzuges genügt und namentlich nicht zu befürchten ist, daß er sich dem Vollzu

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Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 25. Juni 2004 - 3 Ws 3/04

bei uns veröffentlicht am 25.06.2004

Tenor 1. Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - M. vom 03. Dezember 2003 aufgehoben, soweit der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der im Vollzugsplan der Justizvollzug

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 13. Feb. 2004 - 1 Ws 165/03

bei uns veröffentlicht am 13.02.2004

Tenor 1. Auf die Rechtsbeschwerde des Gefangenen werden der Beschluss des Landgerichts K. - Strafvollstreckungskammer - vom 22. April 2003 und die bezüglich des Gefangenen seitens der Justizvollzugsanstalt B. erstellte Fortschreibung des Vollzugspla

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Im Vollzug der Freiheitsstrafe soll der Gefangene fähig werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen (Vollzugsziel). Der Vollzug der Freiheitsstrafe dient auch dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten.

(1) Das Leben im Vollzug soll den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit als möglich angeglichen werden.

(2) Schädlichen Folgen des Freiheitsentzuges ist entgegenzuwirken.

(3) Der Vollzug ist darauf auszurichten, daß er dem Gefangenen hilft, sich in das Leben in Freiheit einzugliedern.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Ein Gefangener soll mit seiner Zustimmung in einer Anstalt oder Abteilung des offenen Vollzuges untergebracht werden, wenn er den besonderen Anforderungen des offenen Vollzuges genügt und namentlich nicht zu befürchten ist, daß er sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder die Möglichkeiten des offenen Vollzuges zu Straftaten mißbrauchen werde.

(2) Im übrigen sind die Gefangenen im geschlossenen Vollzug unterzubringen. Ein Gefangener kann auch dann im geschlossenen Vollzug untergebracht oder dorthin zurückverlegt werden, wenn dies zu seiner Behandlung notwendig ist.

(1) Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzuges oder des Vollzuges freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Mit dem Antrag kann auch die Verpflichtung zum Erlaß einer abgelehnten oder unterlassenen Maßnahme begehrt werden.

(2) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(3) Dient die vom Antragsteller begehrte oder angefochtene Maßnahme der Umsetzung des § 66c Absatz 1 des Strafgesetzbuches im Vollzug der Sicherungsverwahrung oder der ihr vorausgehenden Freiheitsstrafe, so ist dem Antragsteller für ein gerichtliches Verfahren von Amts wegen ein Rechtsanwalt beizuordnen, es sei denn, dass wegen der Einfachheit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Rechtsanwalts nicht geboten erscheint oder es ersichtlich ist, dass der Antragsteller seine Rechte selbst ausreichend wahrnehmen kann. Über die Bestellung und einen Widerruf entscheidet der Vorsitzende des nach § 110 zuständigen Gerichts.

(1) Ein Gefangener soll mit seiner Zustimmung in einer Anstalt oder Abteilung des offenen Vollzuges untergebracht werden, wenn er den besonderen Anforderungen des offenen Vollzuges genügt und namentlich nicht zu befürchten ist, daß er sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder die Möglichkeiten des offenen Vollzuges zu Straftaten mißbrauchen werde.

(2) Im übrigen sind die Gefangenen im geschlossenen Vollzug unterzubringen. Ein Gefangener kann auch dann im geschlossenen Vollzug untergebracht oder dorthin zurückverlegt werden, wenn dies zu seiner Behandlung notwendig ist.

(1) Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzuges oder des Vollzuges freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Mit dem Antrag kann auch die Verpflichtung zum Erlaß einer abgelehnten oder unterlassenen Maßnahme begehrt werden.

(2) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(3) Dient die vom Antragsteller begehrte oder angefochtene Maßnahme der Umsetzung des § 66c Absatz 1 des Strafgesetzbuches im Vollzug der Sicherungsverwahrung oder der ihr vorausgehenden Freiheitsstrafe, so ist dem Antragsteller für ein gerichtliches Verfahren von Amts wegen ein Rechtsanwalt beizuordnen, es sei denn, dass wegen der Einfachheit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Rechtsanwalts nicht geboten erscheint oder es ersichtlich ist, dass der Antragsteller seine Rechte selbst ausreichend wahrnehmen kann. Über die Bestellung und einen Widerruf entscheidet der Vorsitzende des nach § 110 zuständigen Gerichts.

(1) Ein Gefangener soll mit seiner Zustimmung in einer Anstalt oder Abteilung des offenen Vollzuges untergebracht werden, wenn er den besonderen Anforderungen des offenen Vollzuges genügt und namentlich nicht zu befürchten ist, daß er sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder die Möglichkeiten des offenen Vollzuges zu Straftaten mißbrauchen werde.

(2) Im übrigen sind die Gefangenen im geschlossenen Vollzug unterzubringen. Ein Gefangener kann auch dann im geschlossenen Vollzug untergebracht oder dorthin zurückverlegt werden, wenn dies zu seiner Behandlung notwendig ist.

(1) Das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Der Beschluss stellt den Sach- und Streitstand seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt zusammen. Wegen der Einzelheiten kann auf in der Gerichtsakte befindliche Dokumente, die nach Herkunft und Datum genau zu bezeichnen sind, verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt. Das Gericht kann von einer Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1a) Das Gericht kann anordnen, dass eine Anhörung unter Verzicht auf die persönliche Anwesenheit des Gefangenen zeitgleich in Bild und Ton in die Vollzugsanstalt und das Sitzungszimmer übertragen wird. Eine Aufzeichnung findet nicht statt. Die Entscheidung nach Satz 1 ist nicht anfechtbar.

(2) Soweit die Maßnahme rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht die Maßnahme auf. Ist die Maßnahme schon vollzogen, kann das Gericht auch aussprechen, daß und wie die Vollzugsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat, soweit die Sache spruchreif ist.

(3) Hat sich die Maßnahme vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, spricht das Gericht auf Antrag aus, daß die Maßnahme rechtswidrig gewesen ist, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(4) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung der Maßnahme rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Vollzugsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Anderenfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(5) Soweit die Vollzugsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(1) Dem Gefangenen darf religiöse Betreuung durch einen Seelsorger seiner Religionsgemeinschaft nicht versagt werden. Auf seinen Wunsch ist ihm zu helfen, mit einem Seelsorger seiner Religionsgemeinschaft in Verbindung zu treten.

(2) Der Gefangene darf grundlegende religiöse Schriften besitzen. Sie dürfen ihm nur bei grobem Mißbrauch entzogen werden.

(3) Dem Gefangenen sind Gegenstände des religiösen Gebrauchs in angemessenem Umfang zu belassen.

Tenor

1. Auf die Rechtsbeschwerde des Gefangenen werden der Beschluss des Landgerichts K. - Strafvollstreckungskammer - vom 22. April 2003 und die bezüglich des Gefangenen seitens der Justizvollzugsanstalt B. erstellte Fortschreibung des Vollzugsplanes vom 07. Juni 2002 aufgehoben.

2. Die Vollzugsanstalt wird verpflichtet, bezüglich des Gefangenen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats eine neue Fortschreibung des Vollzugsplanes zu erstellen.

3. Die Kosten des Verfahrens und die dem Gefangenen entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

4. Der Gegenstandswert wird auf 600,00 Euro festgesetzt.

Gründe

 
I. Der Gefangene S. verbüßt in der Justizvollzugsanstalt B. seit 1987 mehrere langjährige Freiheitsstrafen von acht, zehn und 15 Jahren u.a. wegen Raubes, räuberischer Erpressung und Körperverletzung. Der gemeinsame Zweidritteltermin der Strafen ist für den 09.09.2005 notiert, das Strafende auf den 11.09.2016. Danach ist Sicherungsverwahrung angeordnet.
Am 06.06.2002 fand in der Anstalt eine Wiederbesprechung des Vollzugsplanes statt, dessen Ergebnis dem Gefangenen im Anschluss an die Konferenz mündlich und am 17.06.2002 durch Übergabe eines als „Fortschreibung - Mehrfertigung für den Gefangenen“ bezeichneten Schriftstückes eröffnet wurde.
Mit am 28.08.2002 bei der Strafvollstreckungskammer eingegangenem Antrag beantragte der Gefangene, die erfolgte Fortschreibung des Vollzugsplanes insgesamt und hilfsweise insoweit aufzuheben, als ihm hierin Ausführungen zu seiner Mutter, die Unterbringung im offenen Vollzug und ein Termin zur erneuten Fortschreibung des Vollzugsplanes binnen sechs Monaten verweigert worden sei.
Mit Beschluss vom 22.04.2003 hat die Strafvollstreckungskammer den Antrag, soweit dort die Aufhebung des Vollzugsplanes begehrt worden war, als unzulässig und im Übrigen als unbegründet zurückgewiesen.
Hiergegen wendet sich der Gefangene mit seiner Rechtsbeschwerde, mit welcher er die Verletzung formellen und materiellen Rechts beanstandet.
II. Die form- und fristgerecht erhobene Rechtsbeschwerde ist zulässig, da es geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§ 116 Abs. 1 StVollzG). Sie hat mit der erhobenen Sachrüge in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Die Strafvollstreckungskammer hat den Antrag zu Unrecht teilweise als unzulässig angesehen. Zwar teilt der Senat die Ansicht der Strafvollstreckungskammer, dass ein Vollzugsplan als Orientierungsrahmen für die künftige Vollzugsgestaltung grundsätzlich nur insoweit der Anfechtung unterliegt, als dieser belastende Einzelfallregelungen - wie hier etwa die Versagung von Lockerungen - enthält (OLG Koblenz ZfStrVo 1990, 373; OLG Frankfurt NStE Nr. 7 zu § 11 StVollzG; Callies/Müller-Dietz, Strafvollzugsgesetz, 9. Auflage 2002, § 7 Rn. 2). Etwas anderes gilt aber dann, wenn ein solcher Plan den Mindestanforderungen einer Planerstellung, etwa wegen Rechtsfehler im Aufstellungsverfahren, nicht genügt (BVerfG NStZ 1993, 301; OLG Celle NStZ 1999, 444; Callies/Müller-Dietz, a.a.O., § 7 Rn. 2; AK-StVollzG/Förster, 4. Aufl. 2000, § 7 Rn. 33).
Ein solcher Fehler liegt hier aber vor, denn es existieren zwei zeitgleich erstellte „Fortschreibungen“ des Vollzugsplanes, ohne dass deutlich zu erkennen wäre, welche von beiden nunmehr Rechtswirkungen erzeugen soll. So hat die Anstalt im Gerichtsverfahren neben der dem Gefangenen ausgehändigten Fassung ein drei Seiten umfassendes und ausdrücklich als „Fortschreibung“ - und nicht nur als bloßes Sitzungsprotokoll - bezeichnetes Schriftstück vorgelegt, in welchem die Beurteilung der Konferenzteilnehmer (§ 159 StVollzG) über die Arbeitsleistungen des Gefangenen, die Entwicklung seiner Persönlichkeit im Wohn- und Arbeitsbereich, eine Einschätzung der Vollzugsbehörde über den voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt, in Betracht kommende therapeutische Maßnahmen, die Gewährung von Lockerungen und die weitere Vollzugsgestaltung auch unter jeweiliger Darlegung von Abwägungsgesichtspunkten niedergelegt ist. Außerdem enthält diese dem Gefangenen indes nicht mitgeteilte „Fortschreibung“ - wenn auch in Form einer internen Verfügung - die in § 7 Abs. 3 Satz 2 StVollzG als Bestandteil eines Vollzugsplanes ausdrücklich („im Vollzugsplan“) vorgesehene Frist zu dessen weiterer Fortschreibung.
Daneben existiert ein zwölf Zeilen umfassendes und als „Fortschreibung - Mehrfertigung für den Gefangenen“ bezeichnetes Dokument, aus welchem sich - ohne nähere Vertiefung - die weitere Vollzugsplanung bezüglich der Gewährung von Lockerungen, der Notwendigkeit der Durchführung einer Sozialtherapie und der Fortdauer der Unterbringung im geschlossenen Vollzug ergibt. Eine Frist zur weiteren Fortschreibung des Vollzugsplanes enthält dieses Schriftstück entgegen § 7 Abs. 3 Satz 2 StVollzG nicht. Bereits diese Widersprüchlichkeit im Vorhandensein zweier Vollzugspläne führt vorliegend zur Annahme eines Fehlers im Aufstellungsverfahren und damit insgesamt zur Aufhebung der ergangenen Planung.
10 
Im Übrigen würde die dem Gefangenen ausgehändigte „Fortschreibung - Mehrfertigung für den Gefangenen“ auch nicht den Mindestanforderungen genügen, die an die Erstellung eines ordnungsgemäßen Vollzugsplanes bzw. an dessen Fortschreibung zu stellen sind. Dieser beschränkt sich nämlich auf eine Wiederholung der in § 7 Abs. 2 StVollzG aufgeführten Minimal-voraussetzungen, ohne dass dieser in zureichender Weise auf die Entwicklung des Gefangenen und die in Betracht kommenden Behandlungsansätze eingeht (vgl. Callies/Müller-Dietz, a.a.O., § 7 Rn. 3). Auch hat ein solcher Plan wenigstens in groben Zügen - eine Ergänzung im Detail hält der Senat für zulässig - die tragenden Gründe darzustellen (AK-StVollzG/Förster, a.a.O., § 7 Rn. 8; die Entscheidungen OLG Hamm ZfStrVo 1977, 63 und OLG Nürnberg ZfStrVo 1982, 308 stehen nicht entgegen), welche die Anstalt zu ihren Entscheidung(en) bewogen haben, denn nur durch eine solche Kenntnis wird die Planung für den Gefangenen nachvollziehbar und verständlich, so dass er sein zukünftiges Verhalten darauf einstellen und eigene Fehler korrigieren kann. Auch ist nur bei Einblick in die Gründe für den Gefangenen eine Überprüfung möglich, ob die Anstalt von dem ihr zustehenden Ermessen in rechtsfehlerfreier Weise Gebrauch gemacht hat (BVerfG NStZ 1983, 301 f). Eine solche Beurteilung hält der Senat auch deshalb für geboten, weil es sich bei dem Vollzugsplan nicht um bloße unverbindliche Absichtserklärung der Vollzugsbehörde handelt, sondern dieser für den Gefangenen die richtungweisenden Grundentscheidungen bezüglich seines individuellen Vollzugskonzeptes darstellt (vgl. OLG Hamm ZfStrVo 1979, 63) und einem Vollzugsplan daher erhebliche Bedeutung für einen Gefangenen zukommt. Aus diesem Grund hat auch die in § 7 Abs. 3 Satz 2 StVollzG zur Aufnahme in den Vollzugsplan vorgesehene Fristbestimmung zur weiteren Planfortschreibung besonderes Gewicht, weshalb deren Fehlen einen erheblichen Mangel darstellt (OLG Celle ZfStrVo 1985, 244). Auch eine Ergänzung der dem Gefangenen ausgehändigten „Fortschreibung - Mehrfertigung für den Gefangenen“ durch die seitens der Anstalt erstellte weitere „Fortschreibung“ ist - jedenfalls - vorliegend nicht möglich, weil diese detailliertere Planung dem Gefangenen nicht mitgeteilt wurde und seitens der Anstalt (zunächst) auch keine Rechtswirkungen nach außen erzeugen sollte.
11 
Die angefochtene Vollzugsplan war daher insgesamt aufzuheben und die Neubescheidung des Gefangenen anzuordnen (§ 115 Abs. 4 Satz 2 StVollzG).
12 
Insoweit weist der Senat auf folgendes hin:
13 
a. Bei der Prüfung, ob dem Gefangenen zukünftig wieder Ausführungen (§ 7 Abs. 2 Nr. 7 StVollzG) zu seiner Mutter gewährt werden können, wird die Anstalt zu berücksichtigen haben, welche Bedeutung solche Zusammenführungen für die Resozialisierung des Gefangenen und den Erhalt seiner familiären Bindungen haben, dass solche Lockerungen von 1994 bis 2000 beanstandungsfrei durchgeführt werden konnten, es sich bei dem Versuch des Einschmuggelns von Geld am 26.07.2000 um einen einzelnen - wenn auch sehr gewichtigen - Verstoß handelte, dieser nunmehr aber mehr als drei Jahre zurückliegt, einer etwaigen Missbrauchsgefahr durch bessere Kontrollmaßnahmen Rechnung getragen werden könnte und bezüglich der bislang noch fehlenden Unrechtseinsicht zwischenzeitlich Veränderungen eingetreten sein könnten.
14 
b. Soweit sich aus dem Vollzugsplan die Notwendigkeit der Durchführung einer Sozialtherapie (§ 7 Abs. 2 und 5 StVollzG) ergibt, wird die Vollzugsanstalt bei der erneut vorzunehmenden Abwägung der in Betracht kommenden Behandlungsmaßnahmen zu prüfen haben, ob auch andere therapeutische Ansätze in Betracht kommen. Der Gefangene hat zwar im Rahmen des Vollzugsplanes keinen Anspruch auf Aufnahme einer bestimmten Behandlungsmaßnahme in die Planung, er hat jedoch ein Recht auf fehlerfreien Ermessensgebrauch (OLG Frankfurt NStZ 1983, 381; KG ZfStrVo 1984, 370 ff.; OLG Nürnberg ZfStrVo 1982, 308 ff.; Callies/Müller-Dietz, a.a.O., § 7 Rn. 1,3). Das Vollzugsziel und der teils auch verfassungsrechtlich verbürgte Anspruch des Gefangenen auf Durchführung einer Behandlung (Senat NStZ 1998, 638; OLG Karlsruhe StV 2002, 34 f.; NJW 2001, 3422) verpflichtet die Anstalt daher, sich mit diesen Fragen auseinander zu setzen und das Ergebnis ihrer Abwägungen (und in groben Zügen auch die Gründe) in den Vollzugsplan aufzunehmen. Der Senat hat bereits wiederholt ausgesprochen (zuletzt in ZfStrVo 2004, 118 f. = StraFo 2004, 70 f. = NStZ-RR 2004, 61 f.) , dass das gerade bei einem gefährlichen Gewalttäter auch für die Anstalt Geltung beanspruchende Gebot der bestmöglichen Sachaufklärung eine nähere Prüfung der in Betracht kommenden Behandlungsmöglichkeiten jedenfalls dann gebietet, wenn abzusehen ist, dass sich der ursprüngliche seitens der Anstalt ins Auge gefasste Behandlungsansatz aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht verwirklichen lassen wird. Nachdem der Gefangene die Durchführung einer Sozialtherapie aber ernsthaft ablehnt, zu einer ambulanten Behandlung aber bereit ist, wäre daher im Rahmen der weiteren Vollzugsplanung zu erwägen, ob eine solche bei diesem medizinisch indiziert und anstaltsintern, ggf. auch -extern durchgeführt werden könnte bzw. welche Gründe einer solchen Behandlungsmaßnahme entgegenstehen.
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c. Hinsichtlich der in der Vollzugsplanfortschreibung neu festzusetzenden Überprüfungsfrist sieht § 7 Abs. 3 StVollzG anders als § 7 Abs. 4 StVollzG keine festen Termine vor, vielmehr sind die Fristen individuell zu bestimmen. Dabei sind in diese Erwägung neben der noch anstehenden Haftdauer maßgeblich die Vollzugsplanung und die insoweit anstehenden Veränderungen in den beabsichtigten Behandlungskonzepten einzustellen (Callies/Müller-Dietz, a.a.O. § 7 Rn. 8). In Anbetracht der Dauer des noch anstehenden Strafvollzuges wäre - bei derzeitiger Sachlage - auch die Festsetzung einer länger als sechs Monate andauernden Frist nicht zu beanstanden.
16 
III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 121 Abs. 4 StVollzG i.V.m. der entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO. Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf §§ 48 a, 134 GKG.

(1) Ein Gefangener soll mit seiner Zustimmung in einer Anstalt oder Abteilung des offenen Vollzuges untergebracht werden, wenn er den besonderen Anforderungen des offenen Vollzuges genügt und namentlich nicht zu befürchten ist, daß er sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder die Möglichkeiten des offenen Vollzuges zu Straftaten mißbrauchen werde.

(2) Im übrigen sind die Gefangenen im geschlossenen Vollzug unterzubringen. Ein Gefangener kann auch dann im geschlossenen Vollzug untergebracht oder dorthin zurückverlegt werden, wenn dies zu seiner Behandlung notwendig ist.

(1) Dem Gefangenen darf religiöse Betreuung durch einen Seelsorger seiner Religionsgemeinschaft nicht versagt werden. Auf seinen Wunsch ist ihm zu helfen, mit einem Seelsorger seiner Religionsgemeinschaft in Verbindung zu treten.

(2) Der Gefangene darf grundlegende religiöse Schriften besitzen. Sie dürfen ihm nur bei grobem Mißbrauch entzogen werden.

(3) Dem Gefangenen sind Gegenstände des religiösen Gebrauchs in angemessenem Umfang zu belassen.

Tenor

1. Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - M. vom 03. Dezember 2003 aufgehoben, soweit der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der im Vollzugsplan der Justizvollzugsanstalt M. vom 02. April 2003 getroffenen Entscheidung über die Versagung von Vollzugslockerungen als unbegründet verworfen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen.

2. Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde einstimmig als unzulässig verworfen, weil es insoweit nicht geboten ist, die Nachprüfung der Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§ 116 Abs. 1 StVollzG).

Gründe

 
I. Der von der Justizvollzugsanstalt M. am 02.04.2003 fortgeschriebene Vollzugsplan für den Antragsteller sah neben weiteren Anordnungen vor, dass der Antragsteller keine Vollzugslockerungen erhält, weil „unbehandelt nach wie vor Missbrauchsgefahr“ bestehe. Mit seinem fristgerecht eingelegten Antrag auf gerichtliche Entscheidung wandte sich der Antragsteller gegen den Vollzugsplan vom 02.04.2003, wobei er u. a. die Versagung von Vollzugslockerungen beanstandete und begehrte, ihm nach pflichtgemäßer Ermessensausübung Lockerungen nach § 11 StVollzG zu gewähren. Nachdem der Vollzugsplan im Oktober 2003 erneut fortgeschrieben worden war, erklärte der Antragsteller sein ursprüngliches Begehren für erledigt und beantragte nunmehr die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Vollzugsplan vom 02.04.2003.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht - Strafvollstreckungskammer - M. den Fortsetzungsfeststellungsantrag des Antragstellers als unbegründet verworfen. Hiergegen richtet sich die mit der Sachrüge begründete Rechtsbeschwerde des Antragstellers.
Soweit sich die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung des die Entscheidung über die Versagung von Vollzugslockerungen im Vollzugsplan vom 02.04.2003 betreffenden Fortsetzungsfeststellungsantrags wendet, ist sie zulässig, weil es insoweit geboten ist, die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§ 116 Abs. 1 StVollzG). Im Übrigen liegen die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG nicht vor.
Das Rechtsmittel hat, soweit es demnach zulässig ist, in der Sache vorläufigen Erfolg.
II. 1. Die Strafvollstreckungskammer hat die Zulässigkeit des sich gegen die Lockerungsentscheidung im Vollzugsplan vom 02.04.2003 richtenden Fortsetzungsfeststellungsbegehrens zu Recht bejaht.
Einzelne nach § 7 Abs. 2 StVollzG in einem Vollzugsplan getroffene Festlegungen sind mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung anfechtbar, sofern es sich um Maßnahmen zur Regelung einzelner Angelegenheiten i. S. des § 109 Abs. 1 StVollzG handelt (vgl. OLG Frankfurt NStZ 1995, 520; OLG Koblenz ZfStrVo 1992, 321; KG ZfStrVo 1983, 181; Feest/Joester in AK-StVollzG 4. Aufl. § 7 Rdnr. 33 m. w. N.). Hierunter fällt jedes vollzugsbehördliche Handeln, das im Einzelfall auf eine Gestaltung von Lebensverhältnissen mit zumindest auch rechtlicher Wirkung gerichtet ist (Senat ZfStrVo 2003, 251). Dass die im Vollzugsplan getroffene Festlegung, Vollzugslockerungen wegen fortbestehender Missbrauchsgefahr nicht zu gewähren, danach eine die Rechtssphäre des Gefangenen berührende Regelung enthält, unterliegt keinen Zweifeln. Sie kann daher mit einem Anfechtungsantrag gegebenenfalls - wie hier - in Verbindung mit einem Verpflichtungsbegehren zur gerichtlichen Überprüfung gestellt werden (vgl. OLG Hamm BlfStrVollzK 1995 Nr. 3, 8; KG ZfStrVo 1987, 245; OLG Frankfurt NStE Nr. 7 zu § 11 StVollzG; OLG Celle StV 2000, 572).
Das für den Fortsetzungsfeststellungsantrag nach § 115 Abs. 3 StVollzG erforderliche Feststellungsinteresse des Antragstellers ergibt sich daraus, dass angesichts der fortdauernden Strafverbüßung mit Blick auf die weitere Fortschreibung des Vollzugsplans und künftig anstehende Lockerungsentscheidungen eine konkrete Wiederholungsgefahr besteht.
2. In der Sache kann die Verwerfung des Fortsetzungsfeststellungsantrags keinen Bestand haben, weil auf der Grundlage der bislang getroffenen tatsächlichen Feststellungen die Rechtmäßigkeit der im Vollzugsplan vom 02.04.2003 angeordneten Versagung von Vollzugslockerungen nicht abschließend beurteilt werden kann.
Die im Rahmen der Vollzugsplanung zu treffende Entscheidung über Vollzugslockerungen (§ 7 Abs. 2 Nr. 7 StVollzG) beurteilt sich nach § 11 Abs. 2 StVollzG. Nach dieser Vorschrift dürfen Lockerungen mit Zustimmung des Gefangenen angeordnet werden, wenn nicht zu befürchten ist, dass der Gefangene sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder die Lockerungen des Vollzugs zu Straftaten missbrauchen wird. Der Versagungsgrund der Flucht- und Missbrauchsgefahr als Prognoseentscheidung eröffnet der Vollzugsbehörde einen - verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden - Beurteilungsspielraum, in dessen Rahmen sie bei Achtung der Grundrechte des Gefangenen mehrere Entscheidungen treffen kann, die gleichermaßen rechtlich vertretbar sind (BVerfG NStZ 1998, 430, 431; Senat B. v. 21.10.2002 - 3 Ws 211/02). Die gerichtliche Nachprüfung durch die Strafvollstreckungskammern beschränkt sich darauf, ob die Vollzugsbehörde bei Ihrer Entscheidung von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie ihrer Entscheidung den richtigen Begriff des Versagungsgrundes zugrunde gelegt und ob sie dabei die Grenzen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums eingehalten hat ( Senat ZfStrVo 1983, 181, 183; OLG Karlsruhe Die Justiz 1984, 313).
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Um die gerichtliche Kontrolle in diesem Umfang zu ermöglichen, bedarf die Annahme von Flucht- oder Missbrauchsgefahr in einer ablehnenden Lockerungsentscheidung einer hinreichend substantiierten Begründung. Die Justizvollzugsanstalt darf es in diesen Fällen nicht bei bloßen pauschalen Wertungen oder bei dem abstrakten Hinweis auf ein Flucht- und Missbrauchsgefahr im Sinne des § 11 Abs. 2 StVollzG bewenden lassen. Sie hat vielmehr im Rahmen einer Gesamtwürdigung nähere Anhaltspunkte darzulegen, welche geeignet sind, die Prognose einer Flucht- oder Missbrauchsgefahr in der Person des Gefangenen zu konkretisieren (BVerfG NStZ 1998, 430; vgl. auch Senat NStZ 2002, 528; ZfStrVo 1983, 181, 183; OLG Karlsruhe Die Justiz 1984, 313; OLG Celle aaO). Dabei ist auf vom Gefangenen vorgebrachte tatsächliche Einwände einzugehen, falls Anlass zur Nachprüfung und zur Erörterung derselben besteht. Die Reichweite der Begründungserfordernisse lässt sich nicht im Allgemeinen, sondern nur nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls bestimmen (Senat ZfStrVo 1983, 181, 183).
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Die in dem Vollzugsplan vom 02.04.2003 enthaltenen Darlegungen, die sich in dem Hinweis auf eine bei unbehandeltem Zustand fortbestehende Missbrauchsgefahr erschöpfen, werden - isoliert betrachtet - den genannten Anforderungen nicht gerecht. Die Ausführungen knüpfen indes inhaltlich ersichtlich an frühere ihm Rahmen der Vollzugsplanung ergangene Lockerungsentscheidungen an. Eine solche Anknüpfung kann als Begründung für eine anlässlich der Fortschreibung des Vollzugsplans zu treffende Lockerungsentscheidung ausreichen, wenn die frühere Entscheidung ihrerseits eine hinreichend konkretisierte und begründete Prognoseeinschätzung enthält und offensichtlich ist, dass in der Zwischenzeit keine neuen tatsächlichen Gesichtspunkte hervorgetreten sind (vgl. Senat B. v. 21.10.2002 - 3 Ws 211/02). Ob diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall gegeben sind, lässt sich auf der Grundlage der vom Landgericht getroffenen Sachverhaltsfeststellungen nicht beurteilen, da sich die Strafvollstreckungskammer nicht näher zu den früheren im Verlauf der bisherigen Vollzugsplanung getroffenen Lockerungsentscheidungen verhält. Insbesondere teilt sie nicht mit, welche Festlegungen zur Versagung von Vollzugslockerungen in dem Vollzugsplan vom 22.08.2002 enthalten waren, welcher der nunmehr beanstandenden Fortschreibung vom 02.04.2003 zu Grunde liegt.
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Die Sache bedarf daher hinsichtlich des sich gegen die Versagung von Vollzugslockerungen im Vollzugsplan vom 02.04.2003 richtenden Fortsetzungsfeststellungsantrages des Antragstellers einer neuen tatrichterlichen Entscheidung.

Ein Gefangener darf auch ohne seine Zustimmung ausgeführt werden, wenn dies aus besonderen Gründen notwendig ist.

(1) Dem Gefangenen darf religiöse Betreuung durch einen Seelsorger seiner Religionsgemeinschaft nicht versagt werden. Auf seinen Wunsch ist ihm zu helfen, mit einem Seelsorger seiner Religionsgemeinschaft in Verbindung zu treten.

(2) Der Gefangene darf grundlegende religiöse Schriften besitzen. Sie dürfen ihm nur bei grobem Mißbrauch entzogen werden.

(3) Dem Gefangenen sind Gegenstände des religiösen Gebrauchs in angemessenem Umfang zu belassen.

(1) Ein Gefangener soll mit seiner Zustimmung in einer Anstalt oder Abteilung des offenen Vollzuges untergebracht werden, wenn er den besonderen Anforderungen des offenen Vollzuges genügt und namentlich nicht zu befürchten ist, daß er sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder die Möglichkeiten des offenen Vollzuges zu Straftaten mißbrauchen werde.

(2) Im übrigen sind die Gefangenen im geschlossenen Vollzug unterzubringen. Ein Gefangener kann auch dann im geschlossenen Vollzug untergebracht oder dorthin zurückverlegt werden, wenn dies zu seiner Behandlung notwendig ist.

(1) Kommt die Behörde in den Fällen des § 114 Absatz 2 Satz 2 sowie des § 115 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 der ihr in der einstweiligen Anordnung oder im Beschluss auferlegten Verpflichtung nicht nach, gilt § 172 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Im Übrigen sind die Vorschriften der Strafprozessordnung und die auf der Grundlage des § 32a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 Nummer 6, des § 32b Absatz 5 und des § 32f Absatz 6 der Strafprozessordnung erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

(2) Auf die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.