Landgericht Dortmund Urteil, 14. Okt. 2015 - 10 O 35/15
Tenor
I.
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu einer Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zur Dauer von bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
1. gegenüber Verbrauchern Waren unter Angabe deren Merk-
male und Preis zu bewerben oder bewerben zu lassen, ohne ihre Rechtsform anzugeben,
2. für einen Gratiswandkalender zu werben, mit dem gleich-
zeitigen Hinweis auf weitere Voraussetzungen für den Erhalt, wenn diese Voraussetzungen nicht deutlich leserlich sind,
3. mit der Wiedergabe von Testurteilen zu werben, ohne gleich-
zeitig in deutlich lesbarer Schriftgröße anzugeben, wie die dem Hinweis zugrunde liegenden Informationen zu erhalten sind,
wenn dies geschieht wie aus der Anlage K 1 zur Klageschrift ersichtlich.
II.
Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 220,00 € (i. W. zweihundertzwanzig Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.11.2014 zu zahlen.
III.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
IV.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d
2Der Kläger nimmt die Beklagte als Inhaberin der „H Apotheke“ in E auf Unterlassung wettbewerblicher Handlungen in Anspruch.
3Die Beklagte bewarb in der „E Zeitung“ vom 02.10.2014 unterschiedliche Arzneimittel unter Angabe des Preises, wie beispielsweise Bepanthen Augen- und Nasensalbe zu einem Preis von 2,58 €. Ihre Identität gab sie wie folgt an:
4H Apotheke H Apotheke
5im S S2
6H H
7E, X-Straße 6-8 E, I-Wall 5-7
8Telefon #####/####/8 Telefon ####/########
9Telefax #####/#### Telefax #####/####
10####@##.## ####@##.## www.###-########.de
11Dabei bot die Beklagte einen Wandkalender für das Jahr 2015 gratis an. Darunter wies sie auf folgende Einschränkung hin:
12„Nur ein Gutschein und Artikel pro Person, gültig im Oktober 2014“.
13Zudem bewarb die Beklagte eine Auszeichnung und wies darauf hin, dass sie den ersten Platz in der Kategorie „Apothekenkooperation“ belegte und damit Testsieger wurde. Zudem gab sie die durchführende Institution, das „Deutsche Institut für Service - Qualität GmbH & Co. KG“ an sowie die Internetseite www.disq.de.
14Wegen der Einzelheiten der Werbung der Beklagten wird auf die Originalzeitung Anlage K 1 zur Klageschrift, Bezug genommen.
15Die Aufforderung des Klägers vom 21.10.2014 zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung wiesen die Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit Schriftsatz vom 28.10.2014 zurück.
16Der Kläger sieht einen Wettbewerbsverstoß in der fehlenden Angabe der Rechtsform „e.K.“ der Beklagten. Der Verbraucher werde nicht klar und unmissverständlich darüber aufgeklärt, mit wem er in geschäftlichen Kontakt trete.
17Zudem läge eine Irreführung im Hinblick auf die Bedingungen für eine Abgabe des Wandkalenders vor. Da der Verbraucher die drucktechnisch und der Größe nach nur schwer lesbaren Hinweise über die begrenzte Anzahl der Wandkalender pro Person sowie den auf Oktober 2014 begrenzten Zeitraum der Ausgabe nicht kenne, gehe er davon aus, das Angebot sei unbeschränkt gültig. Bereits eine 4-Punkt-Schriftgröße, die hier nicht erreicht werde, sei schon zu gering. Ausschlaggebend sei, dass der einschränkende Hinweis von einem Verbraucher mit normaler Sehkraft aus angemessener Entfernung ohne Hilfsmittel und ohne Mühe gelesen werden könne, was hier nicht der Fall sei. Einzubeziehen seien neben der Schriftgröße auch das Druckbild, die Gliederung, das Papier, die Farbe sowie der Hintergrund. Neben der zugehörigen Schriftgröße habe die Schrift auch keine Konturen, sondern verlaufe auf dem Zeitungspapier in dem roten Hintergrund.
18Letztlich sei die Angabe der Fundstelle des Testergebnisses nicht, jedenfalls nicht hinreichend lesbar erfolgt. Die dem Test zugrundeliegenden Informationen seien in der Werbung der Beklagten aufgrund der Schriftgröße und drucktechnischen Gestaltung nicht auffindbar und gelten daher als nicht getätigt. Auch der Hinweis auf die Internetseite sei nicht ausreichend. Der angesprochene Verkehrskreis sei nicht verpflichtet, auf der angegebenen Seite nach der in der Werbung verwandten Auszeichnung zu recherchieren.
19Der Kläger beantragt,
20wie erkannt.
21Die Beklagte beantragt,
22die Klage abzuweisen.
23Sie meint, es sei nicht erforderlich, den Zusatz „e.K.“ anzugeben. Es sei ausreichend, dass sie als natürliche Person ihre Identität preisgegeben habe, indem sie Namen, Vornamen und Adresse aufgelistet habe.
24Selbst wenn man dem Klageantrag stattgeben würde, so sei die Abmahnung unwirksam, da dort die Rechtsform hätte angegeben werden müssen mit „e.Kfr.“.
25Die Angaben zur Abgabe des Wandkalenders seien trotz der kleinen Schriftgröße aufgrund von Kontrastschärfe etc. in den Originalausgaben der Zeitung noch gut lesbar, so dass eine Irreführung nicht vorliege.
26Auch die Angaben zu dem Testergebnis seien in der Zeitungsausgabe für einen normalsichtigen Betrachter durchaus lesbar. Unter der angegebenen Homepage habe das Deutsche Institut für Service-Qualität mehrere Befragungen und Studien „vorgenommen“. Bei der Eingabe des Begriffes „Apotheke“ komme unter der Rubrik „Studien-Apothekenkooperation“ ein Artikel dergestalt, welche Apotheken im Einzelnen dort getestet worden seien.
27Die Beklagte macht abschließend geltend, dass sie ihren monatlich herausgegebenen Flyer jeweils an die Zeitung weiterleite mit der Bitte um Abdruck. Soweit die Redaktion von sich aus eine Änderung vornehme, so falle dies nicht in die Sphäre der Beklagten, da sie keine Korrekturabzüge bekomme. In dem Flyer, den die Zeitung erhalte, seien die Schriftgrößen zum Teil anders.
28E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
29Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet.
30I.
31Der Kläger ist gem. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG prozessführungs- und anspruchsberechtigt.
32Bei dem Kläger handelt es sich um einen rechtsfähigen Verband zur Förderung gewerblicher Interessen im Sinne der genannten Vorschrift, der insbesondere nach seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande ist, seine satzungsmäßigen Aufgaben zur Verfolgung gewerblicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen. Insoweit spricht für den Kläger eine tatsächliche Vermutung, da dieser seit vielen Jahren entsprechend tätig ist und in dieser Zeit immer als entsprechend ausgestattet angesehen worden ist (OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.11.2014, Aktenzeichen I - 20 U 208/13 = Beck rs 2015, 02334). Diese Vermutung hat die Beklagte nicht zu widerlegen vermocht.
33Die Klagebefugnis eines Verbandes nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG setzt dabei auch voraus, dass dieser die Interessen einer erheblichen Zahl von Unternehmen wahrnimmt, die auf demselben Markt tätig sind wie der Wettbewerber, gegen den sich der Anspruch richtet (BGH GRUR 2007, 809 - Krankenhauswerbung). Erheblich ist die Zahl der Mitglieder des Verbandes auf dem einschlägigen Markt dann, wenn diese Mitglieder als Unternehmer, bezogen auf den maßgeblichen Markt, in der Weise repräsentativ sind, dass ein missbräuchliches Vorgehen des Verbandes ausgeschlossen werden kann. Darauf, ob diese Verbandsmitglieder nach ihrer Zahl und ihrem wirtschaftlichen Gewicht im Verhältnis zu allen anderen auf dem Markt tätigen Unternehmer repräsentativ sind, kommt es nicht an (BGH-Krankenhauswerbung).
34Die vorgenannten Kriterien sind hier erfüllt. Die Beklagte hat die Mitgliederliste für die Apotheken im Bereich der Stadt E vorgelegt. Hieraus folgt, nachdem der Inhalt dieser Liste unbestritten geblieben ist, dass eine ausreichende Anzahl von Mitbewerber allein im unmittelbaren Marktumfeld der Beklagten gegeben ist, so dass ein missbräuchliches Vorgehen des Verbandes sicher ausgeschlossen werden kann. Dies gilt erst recht, wenn man die sich offenbar auf die gesamte Bundesrepublik Deutschland beziehenden Mitgliedszahlen für die Apotheken mit in den Blick nimmt. Danach gehören dem Kläger 75 Apotheken unmittelbar und weitere 54 mittelbar über zwei Kooperativen an.
35Nach alledem kann auch dem Bestreiten der Eintragung des Klägers in das Vereinsregister keine Erheblichkeit zukommen.
36II.
37Die weiteren Voraussetzungen für einen Anspruch auf Unterlassung der beanstandeten wettbewerblichen Verstöße liegen in allen drei gerügten Fällen vor:
381.
39Angabe „e.K.“
40Dem Kläger steht der Unterlassungsanspruch insoweit aus §§ 3 Abs. 1, 5 a Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2, 8 Abs. 1 Satz 1 UWG zu.
41Gemäß § 5 a Abs. 2 UWG handelt unlauter, wer die Entscheidungsfähigkeit von Verbrauchern im Sinne des § 3 Abs. 2 UWG dadurch beeinflusst, dass er eine Information vorenthält, die im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände einschließlich der Beschränkungen der Kommunikationsmittel wesentlich ist. Nach § 5 a Abs. 3 Nr. 2 UWG gilt die Information über die Identität und Anschrift des Unternehmers als wesentlich, wenn Waren oder Dienstleistungen unter Hinweis auf deren Merkmale und Preis in einer dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Weise so angeboten werden, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann. In der angegriffenen Zeitungswerbung werden Waren im Sinne dieser Vorschrift so angeboten, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann. Hierfür ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Verbraucher hinreichend über das beworbene Produkt und dessen Preis informiert ist, um eine geschäftliche Entscheidung treffen zu können (BGH GRUR 2013, 1169 m.w.N.). In der Zeitungswerbung der Beklagten sind konkret bezeichnete und abgebildete Arzneimittel unter Angabe des Preises und der Anschrift der von der Beklagten betriebenen Apotheken beworben worden. Aufgrund dieser Angaben ist der Verbraucher in der Lage, eine Kaufentscheidung zu treffen.
42Entgegen der Meinung der Beklagten erfordert die Pflicht zur Information über die Identität des Unternehmers im Sinne von § 5 a Abs. 3 Nr. 2 UWG auch die Angabe der Rechtsform des werbenden Unternehmens (BGH a.a.O. mit zahlreichen weiteren Nachweisen; OLG Köln, Urteil vom 25.10.2013, Aktenzeichen 6 U 226/12).
43Das erkennende Gericht folgt dem Bundesgerichtshof darin, dass sich dies aus der Bestimmung des Artikels 7 IV lit. b Richtlinie #####/####/EG über unlautere Geschäftspraktiken ergibt, die ins Deutsche Recht umgesetzt worden ist. Danach gilt als wesentliche Information die „Anschrift und Identität des Gewerbetreibenden, wie sein Handelsname“. Daraus folgt die Pflicht zur Identifizierung des Vertragspartners. Denn der Handelsname dient wie ein Firmenzeichen dazu, ein Geschäft und nicht Waren oder Dienstleistungen zu bezeichnen. Der Rechtsformzusatz ist Bestandteil der Firma und des Namens eines Einzelkaufmanns, § 19 Abs. 1 Nr. 1 HGB (BGH a.a.O. m.w.N.).
44Nach dieser Rechtsprechung kommt es auch nicht darauf an, ob im Einzelfall konkrete Umstände dazu vorliegen, dass der Unternehmer ohne Angabe eines Rechtsformzusatzes mit einem anderen, tatsächlich existierenden Unternehmen, verwechselt werden könnte, da sich das Erfordernis einer Verwechselungsgefahr dem Gesetz nicht entnehmen lässt.
45Soweit die Beklagte sich zudem noch auf ein anderes Urteil des OLG Köln (vom 07.09.2012, Az: 6 U 86/12) beruft, so geht dies fehl. Denn die Revision gegen dieses Urteil hat gerade zu dem oben zitierten abweichenden Urteil des Bundesgerichtshofes geführt.
46Da es im Streitfall um die Vorenthaltung von Informationen geht, die das Unionsrecht als wesentlich einstuft, ist das Erfordernis der Spürbarkeit nach § 3 Abs. 2 Satz 1 UWG erfüllt (BGH a.a.O.). Die für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr folgt aus der Zeitungswerbung vom 02.10.2014.
472. Wandkalender
48Auch insoweit ist der Unterlassungsanspruch begründet. Die Beklagte verstößt hier gegen das Irreführungsverbot gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2 UWG. Denn die genauen Bedingungen der Inanspruchnahme des Wandkalenders werden nicht hinreichend leserlich genannt.
49Im Hinblick auf die neuere Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 07.03.2013, Az: I ZR 30/12) hält die Kammer es für zutreffend, die für den Bereich des Heilmittelwerberechts entwickelten Grundsätze über die Gestaltung von Pflichtangaben (namentlich der Schriftgröße) außerhalb des Heilmittelwerberechts nicht anzuwenden. Vielmehr erscheint es zutreffend, eine Prüfung des Einzelfalles vorzunehmen, bei der es darauf ankommt, ob die Angabe von einem Verbraucher mit normaler Sehkraft aus angemessener Entfernung ohne Hilfsmittel und ohne Mühe gelesen werden kann. Hierbei können im konkreten Einzelfall neben der Schriftgröße auch das Druckbild, die Gliederung der Werbung, das Papier, die Farbe oder der Hintergrund von Bedeutung sein.
50Hieran gemessen halten die Angaben zur Einschränkung des deutlich herausgehobenen Angebotes eines Gratis Wandkalenders dem bei weitem nicht stand, wovon sich alle Mitglieder der Kammer durch Einsichtnahme in die Anlage K 1 zur Klageschrift (Zeitungsoriginal) überzeugen konnten. Die sehr geringe Schriftgröße wird auch nicht durch andere Parameter zu Gunsten der Beklagten wieder ausgeglichen. Vielmehr erschwert die farbliche Gestaltung und der fehlende scharfe Kontrast die Lesbarkeit sogar noch. Diese Wertung steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Oberlandesgerichtes Hamm (Beschluss vom 10.04.2014, Az: I – 4 U 155/13, vorausgehend LG Bochum, Urteil vom 05.09.2013, Az: 14 O 137/13). Das OLG hatte nach oben genannten Kriterien die Lesbarkeit einer Fundstellenangabe zu prüfen. Ein Vergleich der streitgegenständlichen Angaben mit den Fundstellenangaben aus dem Verfahren des OLG Hamm zeigt, dass die Fundstellenangabe dort sogar etwas besser als hier zu lesen war.
51Der mangelenden Leserlichkeit der einschränkenden Angaben zu der Gratisabgabe des Wandkalenders kommt auch geschäftliche Relevanz im Sinne des § 3 UWG zu. Denn damit könnten Kunden angelockt werden, die den Wandkalender erst im November gratis erwerben möchten oder die Vorstellung haben, sie könnten auch mehrere Wandkalender gratis erwerben.
52Auch die erforderliche Wiederholungsgefahr besteht hier. Selbst wenn berücksichtigt wird – dies will die Beklagte offenbar einwenden –, dass wegen Zeitablaufes nicht mehr die Gefahr besteht, dass sie nochmals einen Wandkalender für eben das Jahr 2015 zum Gegenstand einer Gratis-Abgabe macht, so steht dies der Annahme der Wiederholungsgefahr im Ergebnis nicht entgegen. Denn wenn die Beklagte im Oktober 2015 die Abgabe eines Gratis Wandkalenders für das Jahr 2016 in gleicher Weise bewerben würde, so läge ein kerngleicher und damit wiederholter Verstoß vor.
53Ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass die Fassung des Klageantrages zu 2.) Bestimmtheitsbedenken nicht begegnet. Das OLG Hamm (a.a.O.), dem das erkennende Gericht folgt, hat ganz ähnliche Formulierungen im Hinblick auf eine Bestimmtheit des Klageantrages für unbedenklich gehalten. Dies gilt auch für den Klageantrag zu 3.).
543. Fundstellenangabe – Testurteil
55Der Kläger hat gegen die Beklagte auch einen Anspruch auf Unterlassung, soweit die Fundstellen des Testes nicht hinreichend deutlich lesbar dargestellt werden, §§ 3, 5 a UWG.
56Unzweifelhaft enthält die Anzeige die Werbung mit Testergebnissen. Werden in einer Werbung Angaben über Testurteile aufgenommen, müssen diese Angaben leicht und eindeutig nachprüfbar sein (BGH GRUR, 2010, 248; 1991, 679). Eine nicht ausreichend deutlich lesbare Fundstellenangabe ist einer fehlenden oder nicht leicht auffindbaren Fundstellenangabe gleich zu setzen, denn auch eine nicht ausreichend deutlich lesbare Fundstellenangabe erfüllt nicht den verfolgten Zweck, die leichte und eindeutige Nachprüfbarkeit der Angaben über Testurteile zu gewährleisten (OLG Hamm a.a.O.). Wie bereits dargelegt ist das erkennende Gericht mit dem OLG Hamm der Auffassung, dass angesichts der neueren Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 07.03.2013, I ZR 30/12), die für den Bereich des Heilmittelgewerberechts entwickelten Grundsätze über die Gestaltung von Pflichtangaben (namentlich der Schriftgröße) außerhalb des Heilmittelwerberechte keine Geltung mehr beanspruchen können. Vielmehr erscheint es auch hier zutreffend, eine Prüfung des Einzelfalles vorzunehmen, bei der es darauf ankommt, ob die Fundstellenangabe für das Testurteil von einem Verbraucher mit normaler Sehkraft aus angemessener Entfernung ohne Hilfsmittel und ohne Mühe gelesen werden kann. Hierbei können im konkreten Einzelfall neben der Schriftgröße auch das Druckbild, die Gliederung der Werbung, das Papier, die Farbe der der Hintergrund von Bedeutung sein (OLG Hamm a.a.O. m.w.N.). Insoweit genügt auch die Angabe www.disq.de nicht den Anforderungen. Ein Vergleich der streitgegenständlichen Fundstellenangaben mit derjenigen aus dem Verfahren des OLG Hamm zeigt, dass die Fundstellen im Ergebnis nahezu gleichermaßen schlecht zu lesen sind. Zwar ist eine minimal höhere Schriftgröße gegeben, dafür wird die Lesbarkeit im vorliegenden Fall durch einen gelben Hintergrund stärker herabgesetzt, als bei dem schwarz-weiß Kontrast des Falles des OLG Hamm.
57Hinzu kommt, dass die Angaben auch nicht leicht und eindeutig nachprüfbar sind, wenn der Verbraucher die Internetseite www.disq.de besucht. Denn der entsprechende Test lässt sich mit vertretbarem Aufwand nur dann auffinden, wenn zunächst die Suchfunktion bemüht wird und der hier relevante Test für das zutreffende Jahr aus einer entsprechenden Trefferliste herausgesucht wird. Dies ist hier nicht ausreichend (vgl. zu einer für ausreichend angesehenen Internetseite: OLG Oldenburg, BeckRS 2015,13875).
58Auch die übrigen Voraussetzungen für die Annahme des Unterlassungsanspruches liegen vor.
59III.
60Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten, deren Höhe von 220,00 € keinen Bedenken begegnet, ergibt sich aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG.
61Soweit die Beklagte noch hilfsweise geltend macht, die Abmahnung sei unwirksam, da dort die Rechtsform hätte angegeben werden müssen mit „e.Kfr.“, so kann dem nicht gefolgt werden. Denn eine Kauffrau kann sowohl unter „e.K.“ als auch unter „e.Kfr.“ firmieren (Baumbach/Hopt, HGB, 36. Aufl., § 19 Rn. 5).
62Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1 BGB.
63Der Kläger hatte den Beklagten in der Abmahnung vom 21.10.2014 zur Zahlung bis zum 04.11.2014 aufgefordert.
64Urteilsbesprechung zu Landgericht Dortmund Urteil, 14. Okt. 2015 - 10 O 35/15
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Landgericht Dortmund Urteil, 14. Okt. 2015 - 10 O 35/15 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).
(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.
(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.
(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:
- 1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt, - 2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt, - 3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind, - 4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.
(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.
(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 21.11.2012 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln – 84 O 94/12 – abgeändert:
I.
Die Beklagte wird verurteilt,
1.
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern der persönlich haftenden Gesellschafterin, zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr gegenüber Letztverbraucher zu werben, ohne gleichzeitig ihre Identität (Firma mit Rechtsformzusatz) und vollständige Anschrift (Ort, Postleitzahl, Straße und Hausnummer) anzugeben,
wenn dies geschieht wie nachfolgend wiedergegeben (Anzeige in der „L“ vom 17.11.2011, Seite 15, Anlage K 3 zur Klageschrift).
2.
an den Kläger 166,60 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.05.2012 zu zahlen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung seinerseits Sicherheit leistet. Die Sicherheit beträgt hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs für beide Parteien 20.000 €, im Übrigen für die Beklagte 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags und für den Kläger 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e
2I.
3Der klagende Wettbewerbsverband nimmt die Beklagte wegen ihrer in der Urteilsformel wiedergegebenen Zeitungswerbung auf Unterlassung und Abmahnkostenerstattung in Anspruch, weil darin entgegen § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG ihre Identität und Anschrift nicht vollständig angegeben sei. Das Landgericht, auf dessen Urteil verwiesen wird, hat die Klage unter Bezugnahme auf den Beschluss des Senats vom 09.01.2012 – 6 W 3/12 – im vorauslaufenden Verfügungsverfahren 31 O 752/11 LG Köln abgewiesen. Mit seiner Berufung beantragt der Kläger Zurückverweisung der Sache an das Landgericht, hilfsweise Verurteilung der Beklagten nach seinen Anträgen erster Instanz. Dieser verteidigt unter Vertiefung seines Vorbringens die angefochtene Entscheidung.
4II.
5Die Berufung ist zulässig und hat in der Sache Erfolg. Das Urteil des Landgericht erweist sich im Ergebnis als unbegründet, weil der Vorsitzende der Kammer für Handelssachen, ohne dass seine Entscheidung deshalb an einem Verfahrensmangel gemäß § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO leiden würde, sich unter Zurückstellung eigener Bedenken der vom Senat in seinem Beschluss vom 09.01.2012 – 6 W 3/12 – vertretenen Rechtsauffassung angeschlossen hat, diese aber unter Berücksichtigung der nach Verkündung des landgerichtlichen Urteils veröffentlichten, gleichartige Informationspflichten betreffenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.04.2013 – I ZR 180/12 – „Brandneu von der IFA“ nicht aufrechterhalten bleiben kann.
6Dem Kläger steht ein Unterlassungsanspruch aus §§ 3 Abs. 1, 5a Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2, 8 Abs. 1 S. 1 UWG zu.
71. Seine Aktivlegitimation folgt aus § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG. Insbesondere gehören ihm hinreichend viele Unternehmen (darunter mehrere große Versandhandelsunternehmen) an, die Bekleidung oder Waren aller Art vertreiben und deren Interessen durch das beanstandete Wettbewerbsverhalten der Beklagten am selben Markt berührt werden.
82. Gemäß § 5a Abs. 2 UWG handelt unlauter, wer die Entscheidungsfähigkeit von Verbrauchern im Sinne des § 3 Abs. 2 UWG dadurch beeinflusst, dass er eine Information vorenthält, die im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände einschließlich der Beschränkungen der Kommunikationsmittel wesentlich ist. Nach § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG gilt die Information über die Identität und Anschrift des Unternehmers als wesentlich, wenn Waren oder Dienstleistungen unter Hinweis auf deren Merkmale und Preis in einer dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Weise so angeboten werden, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann.
9In der angegriffenen Zeitungswerbung werden Waren im Sinne dieser Vorschrift so angeboten, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann. Dafür ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Verbraucher hinreichend über das beworbene Produkt und dessen Preis informiert ist, um eine geschäftliche Entscheidung treffen zu können (vgl. EuGH, GRUR 2011, 930 = WRP 2012, 189 Rn. 33 – „Ving Sverige“; BGH, a.a.O., Rn. 10). Aufgrund der Werbung kann sich der Verbraucher zum Kauf der unter Angabe des Preises abgebildeten Jacken im Handelsgeschäft der Beklagten entscheiden.
103. Der Bundesgerichtshof hat in seinem eingangs erwähnten Urteil vom 18.04.2013 – I ZR 180/12 – ausgeführt, warum er die bisher vom Senat vertretene Auslegung der Pflicht zur Information über die Identität des Unternehmers im Sinne von § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG nicht teilt, sondern den Stimmen in der obergerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum folgt, die in Fällen der vorliegenden Art stets auch die Angabe der Rechtsform des werbenden Unternehmens für erforderlich halten (OLG Hamm, Beschluss vom 13.10.2011 – I 4 W 84/11; Beschluss vom 11.08.2011 – I 4 W 66/11; OLG Hamburg, Beschluss vom 20.10.2011 – 5 W 134/11; OLG München, WRP 2012, 230; Fezer / Peifer, UWG, 2. Aufl., § 5a Rn. 50; Seichter in jurisPK-UWG, 3. Aufl., § 5a Rn. 80 f.; Nordemann in Götting / Nordemann, UWG, 2. Aufl., § 5a Rn. 140). Der Senat hat dies zum Anlass genommen, seine bisherige Auffassung zu überprüfen. Im Ergebnis kann er sich der eingehenden, teleologische und systematische Gesichtspunkte, deutsche und gemeinschaftsrechtliche Vorschriften in ihrem Gesamtzusammenhang würdigenden Argumentation des Bundesgerichtshofs nicht verschließen. Er tritt ihr auch im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung bei.
11a) Hiernach (BGH, a.a.O., Rn. 12) ergibt sich aus der Bestimmung des Art. 7 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken, die mit § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG ins deutsche Recht umgesetzt worden ist, dass als wesentliche Information die „Anschrift und Identität des Gewerbetreibenden, wie sein Handelsname“ gilt. Daraus folgt die Pflicht zur Identifizierung des Vertragspartners. Denn der Handelsname dient wie ein Firmenzeichen dazu, ein Geschäft zu bezeichnen (EuGH, GRUR 2007, 971 = WRP 2008, 95 Rn. 21 – „Céline“). Der Rechtsformzusatz ist Bestandteil der Firma und des Namens eines Einzelkaufmanns (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 HGB), einer Personengesellschaft (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 und 3 HGB) und einer Partnerschaftsgesellschaft (§ 2 Abs. 1 PartGG). Entsprechendes gilt für Kapitalgesellschaften (§§ 4, 279 AktG; § 4 GmbHG) und Genossenschaften (§ 3 GenG).
12b) Die grundsätzliche Pflicht zur Angabe der Rechtsform folgt auch aus dem in Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG geregelten Transparenzgebot; dessen Sinn und Zweck ist es sicherzustellen, dass dem Verbraucher diejenigen Basisinformationen mitgeteilt werden, die er benötigt, um eine informationsgeleitete geschäftliche Entscheidung treffen zu können (vgl. Erwägungsgrund 14 der Richtlinie 2005/29/EG). Für eine solche informationsgeleitete Entscheidung muss der Verbraucher wissen, wer sein Vertragspartner wird, und zwar auf klare und unmissverständliche Weise. Diese Information ist erforderlich, damit der Verbraucher ohne Schwierigkeiten Kontakt mit dem anbietenden Unternehmen aufnehmen kann; das ist nicht gewährleistet, wenn er im Falle der Auseinandersetzung mit dem Unternehmer erst dessen exakte Identität ermitteln muss. Darüber hinaus ist die Mitteilung der Identität des Vertragspartners auch für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers wesentlich, weil dieser dadurch in die Lage versetzt wird, den Ruf des Unternehmers im Hinblick auf Qualität und Zuverlässigkeit der von ihm angebotenen Waren oder Dienstleistungen, aber auch dessen wirtschaftliche Potenz, Bonität und Haftung einzuschätzen. Insbesondere die letztgenannten Umstände können auch von der Rechtsform des Unternehmens abhängen. Dem entspricht es, dass nach § 19 Abs. 1 HGB die Handelsfirma Angaben zur Rechtsform eines Einzelkaufmanns und einer Personengesellschaft enthalten muss. Auch dies dient dem Schutz des Geschäftsverkehrs und dem Interesse der Marktteilnehmer an der Ersichtlichkeit der Kaufmannseigenschaft und der Gesellschafts- und Haftungsverhältnisse bei Personen- und Kapitalgesellschaften (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 13).
13c) Systematische Erwägungen sprechen gleichfalls dafür, dass unter den Begriff der Identität des Unternehmers im Sinne von § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG auch die Angabe der Rechtsform fällt. So hat der Gesetzgeber in § 312c Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 EGBGB ebenfalls die Pflicht zur Information über die Identität des Unternehmers geregelt. Diese Bestimmungen beruhen wie § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG auf dem Grundgedanken, dass der Wettbewerbsauftritt nicht anonym erfolgen darf. Für die Erfüllung der Pflicht zur Information über die Identität gemäß § 312c BGB ist ebenfalls erforderlich, die Rechtsform mitzuteilen (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 14 m.w.N.).
14d) Für den Umfang der nach § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG mitzuteilenden Informationen über die Identität des Unternehmers kommt es gemäß den Ausführungen des Bundesgerichtshofs (a.a.O., Rn. 15 f.) nicht darauf an, ob im Einzelfall konkrete Umstände dafür vorliegen, dass der Unternehmer ohne Angabe eines Rechtsformzusatzes mit einem anderen, tatsächlich existierenden Unternehmen verwechselt werden könnte. Ein solches Erfordernis lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Dem steht auch der Schutzzweck des Gesetzes entgegen, das eine klare und unmissverständliche Unterrichtung des Verbrauchers über die Identität seines Vertragspartners sicherstellen und Schwierigkeiten bei der Einholung von Informationen über den Vertragspartner und bei der Kontaktaufnahme mit ihm verhindern will. Der Umfang der Unterrichtungspflicht muss auch für den werbenden Unternehmer klar bestimmt sein und darf nicht von einer mit Unsicherheiten im Einzelfall belasteten Prüfung einer konkreten Verwechslungsgefahr abhängig gemacht werden.
15Aus dem in § 5a Abs. 2 UWG geregelten Erfordernis der Berücksichtigung aller Umstände einschließlich der Beschränkungen des Kommunikationsmittels folgt nichts anderes; diese betrifft nicht die Frage, welche Anforderungen an die Mitteilung der Identität des Unternehmens zu stellen sind, sondern die Bewertung der Vorenthaltung dieser Information als unlauter. Anders als die gemäß § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG mitzuteilenden Informationen enthält das Merkmal der Identität des Unternehmers im Sinne von § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG auch keine wertenden Elemente wie „wesentlich“ und „angemessen“, die eine Einzelfallbetrachtung bereits auf dieser Ebene notwendig machen (vgl. zu Art. 7 Abs. 4 Buchst. a der Richtlinie 2005/29/EG EuGH, GRUR 2011, 930 = WRP 2012, 189 Rn. 55 f. – „Ving Sverige“).
16e) Der Bewertung des Vorenthaltens der Angabe der Rechtsform als unlauter stehen im Streitfall auch nicht die Umstände einschließlich der Beschränkungen des Kommunikationsmittels entgegen (§ 5a Abs. 2 UWG). Bei der angegriffenen Werbung handelt es sich um eine großformatige Zeitungsanzeige. Es ist nicht ersichtlich, dass es der Beklagten unmöglich oder unzumutbar wäre, dort zusätzlich zu seinem Unternehmenskennzeichen „Weingarten“ die Angabe „GmbH & Co. KG“ zu verwenden.
17f) Da es im Streitfall um die Vorenthaltung von Informationen geht, die das Unionsrecht als wesentlich einstuft, ist zugleich geklärt, dass das Erfordernis der Spürbarkeit nach § 3 Abs. 2 Satz 1 UWG erfüllt ist (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 19; GRUR 2012, 842 Rn. 25 = WRP 2012, 1096 – „Neue Personenkraftwagen“).
184. Für die Angabe der vollständigen Anschrift der Beklagten – statt „L2 G“ also „G , L2“ – gelten die vorstehenden Erwägungen, insbesondere diejenigen zu Nr. 3 lit. d, entsprechend.
19Wenn Ziel der Regelung des § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG eine klare und unmissverständliche Unterrichtung des Verbrauchers über die Identität seines Vertragspartners sicherstellen und Schwierigkeiten bei der Einholung von Informationen über den Vertragspartner und bei der Kontaktaufnahme mit ihm verhindern will und der Umfang der Unterrichtungspflicht auch für den werbenden Unternehmer klar bestimmt sein und nicht von Unsicherheiten im Einzelfall abhängig sein soll, ist es erforderlich und zumutbar, eine vollständige Postanschrift des Unternehmens anzugeben, unter der der Verbraucher Kontakt zu dessen Geschäftsleitung aufnehmen kann. Dies gilt dann auch, wenn es sich wie hier um ein in der Region bekanntes Unternehmen handelt, das in unmittelbarer Nähe zu seinem Stammsitz unter abweichenden Hausnummern über weitere Ladengeschäfte verfügt.
20III.
21Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
22Nach Klärung der maßgeblichen Rechtsfragen durch den Bundesgerichtshof besteht in vorliegender Sache kein Grund, gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen.
(1) Die Firma muß, auch wenn sie nach den §§ 21, 22, 24 oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, enthalten:
- 1.
bei Einzelkaufleuten die Bezeichnung "eingetragener Kaufmann", "eingetragene Kauffrau" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung, insbesondere "e.K.", "e.Kfm." oder "e.Kfr."; - 2.
bei einer offenen Handelsgesellschaft die Bezeichnung "offene Handelsgesellschaft" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung; - 3.
bei einer Kommanditgesellschaft die Bezeichnung "Kommanditgesellschaft" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung.
(2) Wenn in einer offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft keine natürliche Person persönlich haftet, muß die Firma, auch wenn sie nach den §§ 21, 22, 24 oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, eine Bezeichnung enthalten, welche die Haftungsbeschränkung kennzeichnet.
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.
(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.
(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:
- 1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen; - 2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird; - 3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs; - 4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen; - 5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur; - 6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder - 7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.
(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn
- 1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder - 2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.
(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.
(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.
(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Beklagte betreibt Supermärkte, in denen sie ihre Waren unter anderem in Verkaufsgondeln und -regalen anbietet. Die dort angebrachten Preisschilder sind wie nachstehend wiedergegeben gestaltet:
- 2
- Der Kläger ist ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragener Verein. Er beanstandet, dass die Grundpreise auf den Preisschildern der Beklagten in einer Schrift angegeben sind, deren Höhe nur zwei Millimeter beträgt; damit sei die Grundpreisangabe entgegen den Anforderungen der Preisangabenverordnung nicht deutlich zu lesen.
- 3
- Der Kläger hat - soweit für die Revision noch von Interesse - beantragt, die Beklagte unter Androhung bestimmter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, in ihren Verkaufsräumen die Preise je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreise) nicht deutlich lesbar anzugeben, wenn dies wie nachfolgend abgebildet geschieht: (Es folgt eine Darstellung der oben wiedergegebenen Preisschilder.)
- 4
- Darüber hinaus hat der Kläger Abmahnkosten in Höhe von 214 € nebst Zinsen ersetzt verlangt.
- 5
- Das Landgericht hat der Klage in diesem Umfang stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hat zur Abweisung der Klage geführt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt , erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts.
Entscheidungsgründe:
- 6
- I. Das Berufungsgericht hat Zweifel daran geäußert, ob der vom Kläger gestellte Unterlassungsantrag und damit auch der Unterlassungsausspruch im Urteil des Landgerichts bestimmt genug sind. Der dort verwendete Begriff "deutlich lesbar" wiederhole lediglich den - wie der vorliegende Rechtsstreit zeige - für die Möglichkeit einer problemlosen Vollstreckung keineswegs eindeutig und konkret genug gefassten Gesetzestext. Die im Klageantrag enthaltene Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform mache diesen ebenfalls nicht bestimmt , da gerade Streit darüber bestehe, ob das beanstandete Verhalten der Beklagten das fragliche Tatbestandsmerkmal erfülle.
- 7
- Eine Änderung des Klageantrags sei aber deshalb nicht anzuregen gewesen , weil die beanstandeten Zahlen 3.15, 5.98 und 2.65 gerade noch als deutlich lesbar im Sinne von § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV anzusehen seien und die Klage daher (jedenfalls) unbegründet sei. Die Richtlinie 98/6/EG über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse (Preisangabenrichtlinie), deren Art. 3 Abs. 4 in § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV umgesetzt worden sei, betone in ihren Erwägungsgründen die Angabe des Grundpreises als solchen, lege aber nicht fest, wie dies zu geschehen habe. Aus der nationalen Regelung gehe nicht hervor, dass für die Beantwortung der Frage, welche Größe der Grundpreis haben müsse, nach Ansicht des Ver- ordnungsgebers auf die DIN 1450 zurückzugreifen sei. Außerdem ergebe sich aus dem zweiten Absatz des Abschnitts 5.1 der DIN 1450, dass diese eine Schriftgröße von 1,75 mm noch als grundsätzlich leserlich und damit die Lesbarkeit als solche nicht beeinträchtigend ansehe. Die Frage, welche Anforderungen an die konkrete Schriftgröße zu stellen seien, sei letztlich im Hinblick auf die Interessen eines Verbrauchers zu beantworten, der sich dazu entschließe, nicht nur den konkreten Preis für die von ihm ausgewählte Ware festzustellen, sondern zusätzlich Preisvergleiche vorzunehmen, und dessen Augenmerk daher von vornherein auf Ziffern gerichtet sei. Aus einer Entfernung von 50 cm, aus der in dieser Weise interessierte Verbraucher Preisauszeichnungen in Leisten an Regalen oder Gondeln üblicherweise zur Kenntnis nähmen, seien die Ziffern des Grundpreises auf den beanstandeten Preisschildern der Beklagten ohne weiteres deutlich zu erkennen.
- 8
- Soweit der Bundesgerichtshof eine Schriftgröße von umgerechnet mindestens 2,1162 mm in seiner Rechtsprechung zu § 4 HWG verlangt habe, sei zu berücksichtigen, dass die aufgrund dieser Bestimmung vorgesehenen Angaben wegen ihrer Länge und der dort verwendeten, oft schwer verständlichen medizinischen, pharmazeutischen oder chemischen Begriffe ganz anderen Anforderungen entsprechen müssten als einzelne ziffernmäßige Preisangaben. Überdies verlange § 4 Abs. 4 HWG im Gegensatz zu § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV nicht nur deutlich lesbare, sondern gut lesbare Angaben.
- 9
- II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. Das Berufungsgericht hat zwar zu Unrecht die Frage offen gelassen , ob der vom Kläger gestellte Unterlassungsantrag und damit auch der Unterlassungsausspruch im Urteil des Landgerichts bestimmt genug ist (dazu unter II 1 und 2). Ohne Rechtsfehler hat es aber angenommen, dass die vom Klä- ger beanstandeten Grundpreisangaben gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV noch deutlich lesbar im Sinne von § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV sind (dazu unter II 3).
- 10
- 1. Das Berufungsgericht hätte nicht in die Prüfung der Begründetheit der Klage eintreten dürfen, bevor es abschließend festgestellt hatte, ob der vom Kläger gestellte Unterlassungsantrag den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO entsprechend hinreichend bestimmt und die Klage zulässig war (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 1984 - VIII ZR 129/83, BGHZ 91, 37, 41; Beschluss vom 26. September 1995 - KVR 25/94, BGHZ 130, 390, 399 f. - Stadtgaspreise; Urteil vom 10. November 1999 - VIII ZR 78/98, NJW 2000, 738 f.; Urteil vom 12. Januar 2006 - IX ZR 131/04, BGHZ 166, 1 Rn. 7; MünchKomm.ZPO/ Becker-Eberhard, 4. Aufl., Vor §§ 253 ff. Rn. 3 und 19, jeweils mwN). Dies gilt schon im Hinblick auf den Umfang der materiellen Rechtskraft, der bei einem Prozessurteil ein anderer ist als bei einem Sachurteil (vgl. dazu näher BGH, Urteil vom 19. April 2012 - I ZR 86/10, GRUR 2012, 1145 Rn. 25 = WRP 2012, 1392 - Pelikan, mwN). Ausnahmen von diesem Grundsatz, dem zufolge die Sachurteilsvoraussetzungen vorrangig zu prüfen sind, sind anerkannt für das Rechtsschutzbedürfnis und das bei Feststellungsklagen erforderliche besondere Feststellungsinteresse sowie die Prozessführungsbefugnis nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 und 3 UWG; deren Prüfung kann unterbleiben, wenn die Unbegründetheit der Klage bereits feststeht (vgl. BGHZ 130, 390, 400; BGH, Urteil vom 20. Mai 1999 - I ZR 31/97, GRUR 1999, 1119, 1120 = WRP 1999, 1159 - RUMMS!; BGHZ 166, 1 Rn. 7; MünchKomm.ZPO/Becker-Eberhard aaO Rn. 19 und § 256 Rn. 36; Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., Vor § 253 Rn. 10 und § 256 Rn. 7, jeweils mwN).
- 11
- 2. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht die Bestimmtheit des Unterlassungsantrags in Zweifel gezogen. Die hinreichende Bestimmtheit dieses Antrags folgt aus der konkreten Verletzungsform, auf die der Antrag insoweit Be- zug nimmt, als er die Schilder abbildet. Die Höhe der Ziffern ist unstreitig. Es geht danach allein um die rechtliche Qualifikation der vom Kläger angegriffenen Verhaltensweise der Beklagten.
- 12
- 3. Das Berufungsgericht hat den damit bestimmten und auch ansonsten zulässigen Unterlassungsantrag mit Recht als unbegründet angesehen.
- 13
- a) Die Preisangabenverordnung dient dem Zweck, durch eine sachlich zutreffende und vollständige Verbraucherinformation Preiswahrheit und -klarheit zu gewährleisten, durch optimale Preisvergleichsmöglichkeiten die Stellung der Verbraucher gegenüber Handel und Gewerbe zu stärken und den Wettbewerb zu fördern (vgl. BGH, Urteil vom 4. Oktober 2007 - I ZR 143/04, GRUR 2008, 84 Rn. 25 = WRP 2008, 98 - Versandkosten; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl., Vorbem. PAngV Rn. 2 mwN und Hinweis auf Art. 1 sowie die Erwägungsgründe 1 und 6 der Preisangabenrichtlinie). Nach § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV müssen die in der Preisangabenverordnung vorgesehenen Angaben eindeutig zugeordnet, leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar sein. Diese Anforderungen können auf unterschiedliche Weise erfüllt werden (vgl. BGH, GRUR 2008, 84 Rn. 30 - Versandkosten; BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 - I ZR 149/07, GRUR 2010, 744 Rn. 35 = WRP 2010, 1023 - Sondernewsletter, jeweils zum Erfordernis der eindeutigen Zuordnung; vgl. weiter Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 1 PAngV Rn. 44). Eine Preisangabe entspricht dann dem in § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV aufgestellten Gebot der deutlichen Lesbarkeit, das das Erfordernis der guten Lesbarkeit in Art. 4 Abs. 1 Satz 1 der Preisangabenrichtlinie umsetzt, wenn sie von einem Verbraucher mit normaler Sehkraft aus angemessener Entfernung ohne Hilfsmittel und ohne Mühe gelesen werden kann (Sosnitza in Piper/Ohly/Sosnitza, UWG, 5. Aufl., § 1 PAngV Rn. 55; Völker in Harte/Henning, UWG, 2. Aufl., § 1 PAngV Rn. 60; Fezer/Wenglorz, UWG, 2. Aufl., § 4-S14 Rn. 157). Die Frage, ob eine Angabe diese Voraussetzungen erfüllt, ist unter Berücksichtigung des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen, wobei neben der Schriftgröße auch das Druckbild, das heißt unter anderem die Wort- und Zahlenanordnung, die Gliederung, das Papier, die Farbe sowie der Hintergrund von Bedeutung sind; außerdem ist der Abstand zu berücksichtigen, aus dem der Verbraucher die Angabe liest (vgl. Völker in Harte/Henning aaO § 1 PAngV Rn. 60; Fezer/Wenglorz aaO § 4-S14 Rn. 157). Die (abstrakte) Festlegung exakter Mindestschriftgrößen gemäß der DIN 1450 "Schriften Leserlichkeit", die der aus Vertretern des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie und der Wirtschafts- bzw. Verbraucherminister/- senatoren der Länder bestehende Bund-/Länder-Ausschuss "Preisangaben" vorgeschlagen hat (vgl. Jacobi, WRP 2010, 1217, 1221), lässt sich den geltenden Bestimmungen der Preisangabenverordnung nicht entnehmen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, das die Preisangabenverordnung zuletzt mit der Sechsten Verordnung zur Änderung der Preisangabenverordnung vom 1. August 2012 geändert hat (BGBl. I, S. 1706), hat diesen Vorschlag auch nicht aufgenommen.
- 14
- b) Das Berufungsgericht ist der Sache nach von dem vorstehend dargestellten Maßstab ausgegangen und hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass ein Verbraucher, der beim Einkauf Preise vergleichen will, die beanstandeten Grundpreisangaben der Beklagten aus einer Entfernung von 50 cm ohne weiteres lesen kann. Hierzu trägt der Umstand bei, dass die Grundpreise kontrastreich und in einem umrandeten Kästchen übersichtlich zusammengefasst dargestellt sind. Damit ist insgesamt gewährleistet , dass der Verbraucher, der vor den Regalen steht, die Grundpreise jedenfalls bei Waren ohne Mühe zur Kenntnis nehmen kann, die in den Supermärkten der Beklagten in den mittleren und oberen Fächern der Verkaufsregale angeboten werden. Entsprechendes gilt für die Grundpreise der in den Supermärkten der Beklagten in Verkaufsgondeln angebotenen Waren.
- 15
- c) Der Revision verhilft es auch nicht zum Erfolg, dass die Preisschilder in den Supermärkten der Beklagten für die in den unteren Fächern der Verkaufsregale angebotenen Waren und womöglich auch bei Verkaufsgondeln gegebenenfalls nur wenige Zentimeter über dem Fußboden angebracht sind, so dass ein Verbraucher, der die auf diesen Preisschildern angegebenen Grundpreise lesen will, sich bücken muss. Das Berufungsgericht hat auch insoweit in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass der Verbraucher , der das Angebot der von der Beklagten dort platzierten Waren prüfen will, sich ihnen ohnedies so weit nähern wird, dass er die Grundpreisangaben noch gut lesen kann.
- 16
- d) Zu Recht ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, dass die Senatsrechtsprechung zur Gestaltung der Pflichtangaben nach § 4 Abs. 4 HWG (BGH, Urteil vom 10. Dezember 1986 - I ZR 213/84, GRUR 1987, 301, 302 = WRP 1987, 378 - 6-Punkt-Schrift) wegen des regelmäßig größeren Umfangs und schwerer zu erfassenden Inhalts auf die Grundpreisangaben nicht übertragbar ist.
- 17
- III. Nach allem ist die Revision des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Kirchhoff Koch
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 02.08.2011 - 7 O 1400/11 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 31.01.2012 - 3 U 1723/11 -
(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.
(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.
(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass
- 1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat, - 2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und - 3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.
(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.