Landgericht Dortmund Urteil, 06. Jan. 2015 - 25 O 184/14


Gericht
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, zu verhängen gegen den Vorstand der Beklagten, zu unterlassen, die folgende und/oder eine dieser inhaltsgleiche AGB-Klausel in Bezug auf Darlehensverträge zu verwenden, sofern nicht der Vertrag mit einer Person abgeschlossen wird, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer):
„Übernahme der Kosten für die Gutachtenerstellung“ mit nachstehendem Formular:
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 250,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. Februar 2014 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 €.
1
Tatbestand:
2Bei dem Kläger handelt es sich um eine qualifizierte Einrichtung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG.
3Die Beklagte benutzt in ihrem Geschäftsbetrieb ein Formular gegenüber ihren Kunden, wie es sich beispielhaft aus der Anlage K 6, Blatt 19 der Akten, ergibt. In diesem Formular ist unter anderem aufgeführt „Kosten gemäß Honorartableau“ sowie „Die Kosten für die Gutachtenerstellung … sind auch dann von mir / uns zu bezahlen, wenn ein Kredit der Bank … nicht zur Verfügung gestellt wird…“. Wegen der Einzelheiten wird auf das in der Klagebegründung in Bezug genommene Formular, Bl. 3 der Akten bzw. die Anlage K 6, Blatt 19 der Akten, Bezug genommen.
4Der Kläger hält die Inrechnungstellung der Kosten für die Gutachtenerstellung für verbraucherschutzwidrig.
5Der Kläger begehrte mit Schriftsatz vom 23.01.2014 die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie den Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von 250,00 €. Mit Schreiben vom 11.02.2014, bei dem Kläger eingegangen am 12.02.2014 lehnte die Beklagte beide Ansprüche ab.
6Der Kläger beantragt,
71. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, zu verhängen gegen den Vorstand der Beklagten, zu unterlassen, die folgende und/oder eine dieser inhaltsgleiche Klausel in Bezug auf Darlehensverträge zu verwenden, sofern nicht der Vertrag mit einer Person abgeschlossen wird, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer):
8"Übernahme der Kosten für die Gutachtenerstellung" mit nachstehendem Formular:
92. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 250,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. Februar 2013 zu zahlen.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Die Beklagte ist der Ansicht, dass die angegriffene Kostenübernahme für die Gutachtenerstellung durch Kunden AGB-rechtlich nicht überprüfbar sei, gem. § 307 Abs. 3 BGB, da es sich insoweit um eine Hauptleistungspflicht im Austausch zu der Gutachtenerstellung handele. Es bestehe insofern ein von einem Darlehensvertrag losgelöster, gesonderter Auftrag. Dies ergebe sich auch schon daraus, dass auch dann die Kosten für die Gutachtenerstellung zu zahlen seien, wenn die Entscheidung über eine Kreditgewährung negativ ausfalle. Insofern liege jedoch eine nicht überprüfbare Preishauptabrede vor und nicht eine überprüfbare Preisnebenabrede.
14Sie ist darüber hinaus der Ansicht, dass die Gutachtenerstellung nicht allein in ihrem Interesse erfolge. Vielmehr habe auch der Kunde ein Interesse an der Gutachtenerstellung. Hierzu weist die Beklagte zum einen darauf hin, dass dem Kunden auf Wunsch eine Ausfertigung des Gutachtens überlassen werde, zum anderen sich das Interesse des Kunden aber auch aus dem gesonderten Auftrag ergebe. Dem Kunden sei es unbenommen, einen entsprechenden Auftrag zur Gutachtenerstellung nicht zu erteilen.
15Die Beklagte ist ferner der Ansicht, dass der Antrag des Klägers zu weitgehend sei, da er auch den Abschluss von Individualverträgen erfasse.
16Das Gericht hat die Akte des Landgerichts Dortmund, Az.: 8 O 199/08 beigezogen.
17Entscheidungsgründe:
18Die Klage ist zulässig und mit Ausnahme der Zinsforderung auch begründet.
19Der begehrte Unterlassungsanspruch steht dem Kläger aus § 1 UKlaG zu.
20Die Beklagte verwendet in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 BGB unwirksam sind.
21Bei dem streitgegenständlichen „Auftrag zur Erstellung eines Gutachtens“ handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Gemäß § 305 Abs. 1 S. 1 BGB sind nämlich allgemeine Geschäftsbedingungen alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt. Das Formular, das die Beklagte für die Auftragserteilung verwendet, ist generell ausgestaltet und für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert.
22Dass die Vertragsbedingungen zwischen der Beklagten und ihren Kunden ausgehandelt wären im Sinne des § 305 Abs. 1 S. 3 BGB ist weder ersichtlich noch von der Beklagten vorgetragen.
23Die Vertragsbedingungen unterliegen auch entgegen der Ansicht der Beklagten der Inhaltskontrolle. Eine Inhaltskontrolle findet, gem. § 307 Abs. 3 BGB, nicht statt, wenn es sich bei den Allgemeinen Geschäftsbedingungen um eine Regelung der Hauptleistungspflicht handelt, da diese nach dem Grundsatz der Privatautonomie zwischen den Parteien frei ausgehandelt werden können und daher einer Kontrolle nicht unterliegen (Palandt/Grüneberg, 72. Aufl., § 307, Rn. 41).
24Bei der streitgegenständlichen Klausel handelt es sich jedoch nicht um eine Preishauptabrede, sondern um eine Preisnebenabrede, die der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle unterliegt.
25Insofern kann sich die Beklagte nicht erfolgreich darauf berufen, dass die gerügte Kostentragungspflicht für die Erstellung eines Wertgutachtens Hauptleistungspflicht des abgeschlossenen Werkvertrages über die Erstellung des Wertgutachtens sei. Dies wäre nur dann möglich, wenn der Auftrag zur Erstellung eines Wertgutachtens losgelöst von dem begehrten abzuschließenden Darlehensvertrag zu betrachten wäre. Eine solche Betrachtungsweise scheidet im vorliegenden Fall jedoch aus, da die beiden Verträge inhaltlich miteinander verknüpft sind.
26Die Beklagte geht selbst davon aus, dass Sinn und Zweck der Beauftragung zur Gutachtenerstellung einzig und allein die anschließende Verhandlung über den Abschluss eines Darlehensvertrages ist. Insofern heißt es auch bereits wörtlich in dem Auftragsformular: „Mir / Uns ist bekannt, dass das Gutachten speziell für die von mir / uns beantragte Kreditaufnahme bei der Bank oder einem ihrer Kooperationspartner erstellt wird und der ermittelte Marktwert keinen Verkehrswert im Sinne von § 194 des Baugesetzbuches (BauGB) darstellt.“. Der Auftrag ist damit speziell gerichtet auf eine Wertgutachtenerstellung, die ausschließlich für den Abschluss eines Darlehensvertrages verwendet werden kann.
27Zudem ist das in Auftrag gegebene Gutachten Voraussetzung für die Gewährung eines Darlehens. Die Beklagte kann sich insoweit nicht erfolgreich darauf berufen, dass es einem Kunden freistehe, den Auftrag zu erteilen, und er anderenfalls auch ohne Wertgutachten in Verhandlungen mit der Bank über die Gewährung eines Darlehens eintreten könne. Nach der insoweit maßgeblichen kundenfeindlichsten Auslegung der streitgegenständlichen Klauseln entsteht für den Kunden der Eindruck, dass die Erstellung eines Wertgutachtens erforderlich ist, um überhaupt einen entsprechenden Beleihungswert des Grundstücks feststellen zu können. Diese Annahme wird auch gestützt durch die Finanzierungsbestätigung der Beklagten (Anlage K 1 = Bl. 12 d.A.), die die Zusage des Darlehens ausdrücklich unter den „Vorbehalt des noch zu erstellenden Gutachtens durch einen Taxator unseres Hauses“ stellt.
28Aus dem Umstand, dass im Falle einer negativen Entscheidung über die Kreditgewährung die Kosten für die Gutachtenerstellung trotzdem zu zahlen seien, ergibt sich ebenfalls keine Eigenständigkeit des Auftrags. Die Auftragserteilung zur Gutachtenerstellung stellt sozusagen eine Vorfrage der späteren Kreditgewährung dar. Fällt ein entsprechendes Wertgutachten negativ für den Kunden aus, löst das den Gutachtenauftrag nicht von dem aus Kundensicht angestrebten Abschluss des Darlehensvertrages los. Vielmehr verbleibt es bei einem einheitlichen Vorgang aus Sicht des Kunden, der nunmehr aber trotzdem für die Wertgutachtenkosten aufkommen soll. Insofern entsteht sogar eine Besserstellung der Beklagten im Vergleich zu früheren Praktiken, in denen in AGB des Darlehensvertrages die Kosten für die Gutachtenerstellung auf die Kunden abgewälzt wurden.
29Auch aus der Möglichkeit des Kunden, eine Ausfertigung des Gutachtens zu bekommen, folgt keine Eigenständigkeit des Auftrages. Hierbei ist bereits zu berücksichtigen, dass dem Kunden eine solche Ausfertigung lediglich „auf Wunsch“ überlassen wird. Würde es sich tatsächlich um einen losgelösten Werkvertrag handeln, dann stände dem Kunden als Gegenleistung für die Bezahlung des Werkvertrages die Aushändigung des Gutachtens im Original zu, nicht lediglich eine Ausfertigung. Einer zusätzlichen Aufforderung durch den Kunden bedürfte es hierzu nicht.
30Die streitgegenständliche Klausel ist auch unwirksam, da sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt, § 307 Abs. 1, Abs. 2 BGB.
31Zu den Grundgedanken des dispositiven Rechts gehört es, dass jeder seine gesetzlichen Verpflichtungen zu erfüllen hat, ohne hierfür ein entsprechendes Entgelt verlangen zu können (vgl. LG Stuttgart, Urteil v. 24.04.2007, Az.: 20 O 9/07). Eine allgemeine Geschäftsbedingung, die vorsieht, dass eine Bank Aufwendungen für die Erfüllung eigener Pflichten oder für Zwecke des Verwenders auf den Kunden abzuwälzen versucht, stellt eine Abweichung von Rechtsvorschriften dar (BGH NJW 2001, 1419 [1420]).
32Das einzuholende Wertgutachten wird nicht im Interesse des Kunden, sondern im Interesse der Beklagten erstellt. Der beklagten Bank geht es bei Einholung des Wertgutachtens darum, beurteilen zu können, in welcher Höhe ein Darlehen gewährt und entsprechend dinglich gesichert werden kann. Das Interesse des Kunden besteht lediglich an der Gewährung eines Darlehens, nicht hingegen der Bewertung des Grundstücks, da ein solches Wertgutachten, wie die Beklagte in ihrem verwendeten Auftrags-Formular ja selbst ausführt, nur für die beantragte Kreditaufnahme erstellt wird.
33Auch folgt aus der Möglichkeit der Überlassung einer Ausfertigung des Wertgutachtens auf Wunsch des Kunden kein Interesse des Kunden an der Gutachtenerstellung. Hier ist wiederum zu beachten, dass das Gutachten für anderweitige Zwecke als die Kreditaufnahme nicht verwendet werden kann.
34Da die Beklagte Kosten auf Kunden abwälzt, die der Bank grundsätzlich als Aufwendungen zur Erfüllung eigener Pflichten entstehen würden, liegt eine unzulässige Abweichung von Rechtsvorschriften im Sinne des § 307 Abs. 1, Abs. 2 BGB vor.
35Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der Antrag des Klägers auch nicht zu weitgehend. Der Antrag selbst spricht von inhaltsgleichen Klauseln und nimmt sodann Bezug auf das von der Beklagten verwendete Formular. Insofern sind Fälle von Individualvereinbarungen von dem Antrag jedoch gerade nicht erfasst.
36Der Anspruch auf Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 250,00 € ergibt sich aus § 5 UKlaG i.V.m. § 12 Abs. 1 S. 2 UWG. Zinsen hierauf sind jedoch erst ab dem 13.02.2014 zu zahlen, da sich die Beklagte erst ab diesem Tag in Verzug befand, §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagte lehnte erst mit Schreiben vom 11.02.2014, beim Kläger am Folgetag eingegangen, die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ab und verweigerte damit die Leistung ernsthaft und endgültig , gem. § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB.
37Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1 ZPO.

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(1) Die in den §§ 1 bis 2 bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung, auf Widerruf und auf Beseitigung stehen zu:
- 1.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste nach § 4 eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG eingetragen sind, - 2.
den qualifizierten Wirtschaftsverbänden, die in die Liste nach § 8b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren und Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt, - 3.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
(2) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Stellen können die folgenden Ansprüche nicht geltend machen:
- 1.
Ansprüche nach § 1, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen gegenüber einem Unternehmer (§ 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder einem öffentlichen Auftraggeber (§ 99 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) verwendet oder wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen zur ausschließlichen Verwendung zwischen Unternehmern oder zwischen Unternehmern und öffentlichen Auftraggebern empfohlen werden, - 2.
Ansprüche nach § 1a, es sei denn, eine Zuwiderhandlung gegen § 288 Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs betrifft einen Anspruch eines Verbrauchers.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden.
(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss
- 1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und - 2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
Auf das Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung und § 12 Absatz 1, 3 und 4, § 13 Absatz 1 bis 3 und 5 sowie § 13a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nicht etwas anderes ergibt.
(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.
(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.
(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass
- 1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat, - 2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und - 3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.
(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.