Landgericht Dortmund Urteil, 22. Jan. 2016 - 3 O 158/15
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von bis zu 19.000,00 € trägt der Kläger.
3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Der Kläger verlangt mit der vorliegenden Klage aus eigenem und abgetretenem Recht seiner geschiedenen Ehefrau die Rückzahlung einer unter dem Vorbehalt der Rückforderung gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 16.191,95 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
3Am 21.05.2010 schlossen der Kläger und seine damalige Ehefrau M L mit der Beklagten einen Vertrag über ein „Darlehen mit anfänglichem Festzins mit dinglicher Sicherheit für private Zwecke und für Existenzgründung“ mit der Kto.-Nr. ######### im Nennbetrag von 100.500,00 € (Bl. 118-124 d.A.).
4Der Vertrag enthielt in separater Anlage die nachfolgende Widerrufsbelehrung (Bl. 122 d.A.):
5Hier folgt eine Widerrufsbelehrung
6Verbraucher
7…
8Widerrufsbelehrung zum o.a. Darlehenskonto
9…
10Widerrufsfolgen
11…
12Finanzierte Geschäfte
13…
14Ort, Datum - Unterschrift des Verbrauchers
15Mit Schreiben an die Beklagte vom 08.10.2014 (Anlage 3 = Bl. 20 d.A.) widerriefen der Kläger und seine damalige Ehefrau den Darlehensvertrag aufgrund vermeintlich fehlerhafter Widerrufsbelehrung. Die Beklagte reagierte hierauf zunächst nicht. Mit Schreiben vom 20.10.2014 (Anlage 4 = Bl. 21 d.A.) teilten der Kläger und seine damalige Ehefrau der Beklagten mit, dass die Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung unter dem Vorbehalt der Rückforderung erfolgen werde.
16Mit Vertrag vom 30.03.2015 trat Frau M L sämtliche Ansprüche hinsichtlich der Geltendmachung der Vorfälligkeitsentschädigung gegenüber der Beklagten an den Kläger ab, der die Abtretung annahm (Anlage 1 = Bl. 9 d.A.).
17Der Kläger ist der Ansicht, dass die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen entspräche, weshalb der Lauf der Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt worden sei.
18Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen,
19- 20
1. an den Kläger 16.191,95 € nebst 5 %-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 23.10.2014 zu zahlen,
- 22
2. vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.100,51 € nebst 5 %-Punkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
24die Klage abzuweisen.
25Sie ist der Ansicht, dass der erklärte Widerruf verfristet sei. Ferner hält die Beklagte das Widerrufsrecht für verwirkt und wendet überdies eine unzulässige Rechtsausübung bzw. Rechtsmissbrauch ein.
26Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
27Entscheidungsgründe:
28I.
29Die zulässige Klage ist unbegründet.
301.
31Dem Kläger steht weder aus eigenem noch aus abgetretenem Recht ein Anspruch gegen die Beklagte auf Rückzahlung der geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung zu.
32Der streitgegenständliche Darlehensvertrag vom 21.05.2010 hat sich nicht infolge des mit Schreiben des Klägers und seiner damaligen Ehefrau vom 08.10.2014 erklärten Widerrufs in ein Abwicklungsverhältnis umgewandelt.
33Zwar stand den Eheleuten im Zusammenhang mit dem Abschluss des Darlehensvertrages ein Widerrufsrecht nach Maßgabe der §§ 495, 355 Abs. 1 S. 2 u. Abs. 2 S. 1 u. S. 3 BGB a.F. zu. Der Widerruf aus dem Jahr 2014 entfaltet allerdings keine Wirkung, da die Frist des § 355 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. im Zeitpunkt der Widerrufserklärung längst abgelaufen war.
34Die von der Beklagten in dem Darlehensvertrag verwendete Widerrufsbelehrung genügt in ihrer optischen und inhaltlichen Gestaltung den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB i.d.F. vom 08.12.2004 bis 10.06.2010, so dass es für die Entscheidung dieses Rechtsstreits nicht darauf ankam, ob das von der Beklagten verwendete Formular dem damaligen Muster (Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 u. Abs. 3 BGB-InfoV i.d.F. vom 04.08.2009 bis 10.06.2010) sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entsprach (vgl. statt vieler: BGH, Beschl. v. 10.02.2015 – II ZR 163/14 – BeckRS 2015, 07952, Rn. 8 m.w.N.).
35Die vom Kläger eingewandten Bedenken inhaltlicher Art – optische Gestaltungsverstöße werden nicht gerügt – lassen die Belehrung nicht falsch erscheinen. Im Einzelnen:
36a.
37Insbesondere ist die Widerrufsbelehrung nicht deswegen fehlerhaft, weil die Fußnote „1“ zur Überschrift „Widerrufsbelehrung“ den Zusatz „Nicht für Fernabsatzgeschäfte“ enthält. Zwar geht aus der Gestaltung und dem Text der Widerrufsbelehrung nicht eindeutig hervor, dass sich die Fußnote „1“ ausschließlich an den Sachbearbeiter des Kreditinstituts wendet. Das wäre nur dann der Fall, wenn im Text der Belehrungen – wie häufig bei von Behörden und Versicherungsgesellschaften verwendeten Antragsformularen – zusätzlich vermerkt wäre, dass der jeweilige Abschnitt nur für die interne Bearbeitung bestimmt ist. Nur dann wird dem durchschnittlichen Verbraucher hinreichend klar, dass sich die in dem Abschnitt enthaltenen Angaben nicht an ihn richten. Im Streitfall wird der durchschnittliche Verbraucher den Fußnotentext indes als Bestandteil der Widerrufserklärung auffassen und so verstehen, dass die ihm erteilte Widerrufsbelehrung nicht für Fernabsatzgeschäfte gilt. Der durchschnittliche Verbraucher wird durch die Angabe „Nicht für Fernabsatzgeschäfte“ jedenfalls nicht verwirrt oder unrichtig über seine Rechte belehrt; der gegenteiligen Rechtsauffassung des Landgerichts Essen in dem Urteil vom 23.07.2015 (Az.: 6 O 181/15; BeckRS 2015, 16348) vermag sich das erkennende Gericht nicht anzuschließen. Das gilt jedenfalls dann, wenn dem Verbraucher – wie im Streitfall – von dem Unternehmer eine auf einem gesonderten Blatt verfasste und zur Unterschrift vorgesehene Widerrufsbelehrung erteilt wird, die mit dem Namen des Verbrauchers und der Darlehensnummer versehen ist und sich ausdrücklich auf den von ihm abgeschlossenen Darlehensvertrag bezieht. Der durchschnittliche Verbraucher muss nämlich annehmen, dass diese Belehrung für ihn bestimmt ist und sich auf den von ihm abgeschlossenen Darlehensvertrag bezieht, weil es ansonsten keinen Sinn ergeben würde, ihm eine mit konkrete Angaben zum Vertrag versehene und an ihn adressierte Belehrung auszuhändigen und zur Unterschrift vorzulegen. Er kann die Erklärung daher nur so verstehen, dass ihm zu dem abgeschlossenen Darlehensvertrag ein Widerrufsrecht zusteht und dass sich die Erläuterungen zu den Voraussetzungen und den Folgen des Widerrufs in der ihm erteilten Belehrung auf diesen Darlehensvertrag beziehen. Unter den gegebenen Umständen wird der Verbraucher nicht ernsthaft in Erwägung ziehen, dass es sich bei dem von ihm abgeschlossenen Darlehensvertrag um ein Fernabsatzgeschäft handeln und die ihm zur Unterschrift vorgelegte Widerrufsbelehrung aus diesem Grund nicht einschlägig sein könnte. Abgesehen davon, dass weithin bekannt und dem durchschnittlichen Verbraucher daher geläufig sein dürfte, dass es sich bei Fernabsatzgeschäften um Verträge handelt, die unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln – und somit nicht in Geschäftsräumen – abgeschlossen werden, konnte der Kläger gerade wegen der ihn betreffenden konkreten Angaben in der Widerrufsbelehrung keine Zweifel daran haben, dass ihm ein Widerrufsrecht zusteht und die ihm gegebene Belehrung sich auf den von ihm abgeschlossenen Darlehensvertrag bezieht (so auch zum selben Fußnotentext: Urt. dieser Kammer v. 27.11.2015 – 3 O 68/15 – BeckRS 2015, 20956; OLG München, Vfg. v. 30.04.2015 – 19 U 4833/14 – zit. nach juris, Rn. 25 f.; Beschl. v. 20.04.2015 – 17 U 709/15 – zit. nach juris, Rn. 4; Beschl. v. 21.05.2015 – 17 U 709/15 – zit. nach juris, Rn. 6; LG Heidelberg, Urt. v. 21.04.2015 – 2 O 284/14 – BKR 2015, 417, 419 f.; Urt. v. 13.01.2015 – 2 O 230/14 – NJW 2015, 1462, 1463, Rn. 23).
38b.
39Es kann dahinstehen, ob die die Wörter „Bezeichnung des konkret betroffenen Geschäfts, z.B. Darlehensvertrag vom …“ enthaltende Fußnote „2“ aus der Überschrift „Widerrufsbelehrung zu“ wegen der eindeutigen optischen Trennung Teil des Textes der Belehrung ist und den Text inhaltlich überhaupt betreffen könn (ablehnend: OLG Köln, Hinweisbeschl. v. 10.08.2015 – 13 U 81/14 – BeckRS 2015, 16580, Rn. 10). Denn jedenfalls richtet sich die Fußnote „2“ erkennbar an Mitarbeiter der Beklagten mit der Aufforderung, die Bezeichnung des konkret betroffenen Geschäfts in den Vordruck einzutragen (vgl. Urt. dieser Kammer v. 27.11.2015, a.a.O.; LG Köln, Urteile jeweils v. 24.09.2015: 15 O 27/15, BeckRS 2015, 17158; 15 O 58/15, BeckRS 2015, 17156; 15 O 99/15, BeckRS 2015, 17157; 15 O 149/15, BeckRS 2015, 17152; 15 O 100/15, BeckRS 2015, 17150; 15 O 130/15, BeckRS 2015, 17151; 15 O 184/15, BeckRS 2015, 17153).
40c.
41Die dem Kläger erteilte Widerrufsbelehrung ist auch nicht deswegen fehlerhaft, weil sie unter der Überschrift „Finanzierte Geschäfte“ eine „Sammelbelehrung“ für verschiedene Arten von finanzierten Geschäften enthält und entgegen den Gestaltungshinweisen der Musterwiderrufsbelehrung der allgemein formulierte Satz 2 des Musters nicht durch die für den finanzierten Erwerb eines Grundstücks bestimmten Hinweise ersetzt, sondern ergänzt wurde. Auch insoweit wurde der Kläger weder verwirrt noch fehlerhaft über ihre wesentlichen Rechte und Pflichten belehrt; der auch insoweit gegenteiligen Rechtsauffassung des Landgerichts Essen in dem Urteil vom 23.07.2015 (a.a.O.) vermag sich das erkennende Gericht nicht anzuschließen. Es darf nämlich vorausgesetzt werden, dass der durchschnittliche Verbraucher weiß und danach unterscheiden kann, ob er ein Grundstück oder eine bewegliche Sache finanziert hat. Der Kläger konnte daher dem Text der Widerrufsbelehrung hinreichend deutlich entnehmen, dass der jeweils letzte Abschnitt der Belehrung für ihn keine Relevanz hat und unter welchen Voraussetzungen beim finanzierten Erwerb eines Grundstücks eine wirtschaftliche Einheit mit den sich daraus ergebenden rechtlichen Konsequenzen anzunehmen ist. Außerdem konnte er erkennen, dass die Belehrung insoweit nur die Frage betrifft, ob der Widerruf des Darlehensvertrages auch Konsequenzen für den finanzierten Vertrag hat. Dass der allgemein formulierte Satz 2 entgegen den Gestaltungshinweisen der Musterwiderrufsbelehrung nicht durch die Hinweise für den Erwerb eines finanzierten Grundstücks ersetzt, sondern ergänzt wurde, ist für das Verständnis der Widerrufsbelehrung unschädlich, weil der durchschnittliche Verbraucher durch die sprachliche Gestaltung („Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstückes (…) ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, (…)“) hinreichend klar darüber ins Bild gesetzt wird, welche besonderen Voraussetzungen für die Annahme einer wirtschaftlichen Einheit bei dem finanzierten Erwerb eines Grundstücks im Unterschied zu anderen finanzierten Geschäften vorliegen müssen. Durch die – sprachlich verständliche und inhaltlich zutreffende Belehrung – über die Rechtsfolgen bei verbundenen Geschäften wurde das Verständnis der Kläger vom Bestehen und den Voraussetzungen ihres Widerrufsrechts auch nicht unzumutbar erschwert. Es ist daher unschädlich, dass im Streitfall gar kein verbundenes Geschäft vorlag (so auch zur gleichlautenden „Sammelbelehrung“ unter der Überschrift „Finanzierte Geschäfte“: Urt. dieser Kammer v. 27.11.2015, a.a.O.; OLG München, Vfg. v. 30.04.2015, a.a.O., Rn. 14; Beschl. v. 20.04.2015, a.a.O., Rn. 3; Beschl. v. 21.05.2015, a.a.O., Rn. 5; LG Heidelberg, Urt. v. 21.04.2015, a.a.O., S. 420; Urt. v. 13.01.2015, a.a.O., S. 1463 f., Rn. 25; LG Bonn, Urt. v. 29.04.2015 – 2 O 294/14 – BeckRS 2015, 12642).
42d.
43Soweit der Kläger meint, dass die Übernahme des Gestaltungshinweises 4 aus der Musterwiderrufsbelehrung (kursiver Klammerzusatz) in die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung den Verbraucher verwirre, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Der Text des Gestaltungshinweises 4 wurde in die Widerrufsbelehrung aufgenommen. Er stellt daher keine inhaltliche Abweichung dar. Bei der Übernahme des Textes aus dem Gestaltungshinweis handelt es sich um keine inhaltliche Änderung der Widerrufsbelehrung. Der Text entspricht vielmehr dem Verordnungstext im Gestaltungshinweis 4. Das Muster sieht auch nicht vor, dass diese Angaben im Belehrungsmuster nicht enthalten sein dürfen. Zu berücksichtigen ist lediglich, dass durch diese Angabe keine Verwirrung des Verbrauchers entstehen oder die Deutlichkeit beeinträchtigt werden darf. Dies ist nicht der Fall. Bei der Aufnahme des Gestaltungshinweises 4 handelt es sich ersichtlich um einen verdeutlichenden Hinweis. Dieser Hinweis ist in einer Art und Weise gestaltet, die sich vom sonstigen Inhalt der Belehrung deutlich abgrenzt. Den Gestaltungshinweis 4 hat die Beklagte nicht nur in Klammern gesetzt, sondern anders als den übrigen Text innerhalb des Rahmens kursiv gedruckt. Damit ist auch für einen unbefangenen rechtsunkundigen Leser, auf den abzustellen ist, ohne weiteres erkennbar gewesen, dass dieser Teil des Textes sich nicht an ihn unmittelbar richtet (vgl. OLG Bamberg, Hinweisbeschl. v. 01.06.2015 – 6 U 13/15 – BeckRS 2015, 18024, Rn. 45 mit umfangreichen Rechtsprechungsnachweisen).
44e.
45Da der vom Kläger im Jahre 2014 erklärte Widerruf nicht innerhalb der Widerrufsfrist erfolgt ist, kam es für die Entscheidung dieses Rechtsstreits auf Fragen der Verwirkung und/oder des Rechtsmissbrauchs nicht an.
462.
47Der Klageantrag zu Ziff. 2. auf Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten ist damit, da er dem Schicksal des Hauptantrages zu Ziff. 1. folgt, ebenfalls unbegründet.
48II.
49Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Den Streitwert hat das Gericht gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO auf bis zu 19.000,00 € festgesetzt.
50III.
51Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 u. S. 2 ZPO.
Urteilsbesprechung zu Landgericht Dortmund Urteil, 22. Jan. 2016 - 3 O 158/15
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Landgericht Dortmund Urteil, 22. Jan. 2016 - 3 O 158/15 zitiert oder wird zitiert von 18 Urteil(en).
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
- 1
- Da beide Parteien ihre Rechtsmittel mit der Kostenfolge des nach § 565 ZPO in der Revisionsinstanz entsprechend anwendbaren § 516 Abs. 3 ZPO zurückgenommen haben, sind die Kosten des Revisions- und Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens verhältnismäßig zu teilen, § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO analog.
- 2
- Maßgeblich für die Verteilung der Kosten des Revisions- und Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens unter den Parteien ist das Verhältnis der Werte ihrer Rechtsmittel. Der Kläger wollte mit seinen Rechtsmitteln den abgewiesenen Zahlungsantrag über 42.500 € (Hauptantrag zu III.) weiterverfolgen. Die Beklagte hat sich gegen das Berufungsurteil gewandt, soweit dem Hauptantrag zu II. und dem Hilfsantrag zu 1 in erster Stufe stattgegeben worden ist.
- 3
- Der wirtschaftliche Wert der berufungsgerichtlichen Feststellung zum Hauptantrag zu II., das Beteiligungsverhältnis zwischen den Parteien sei durch Widerruf des Klägers beendet worden, bemisst sich, da der Widerruf wegen der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft lediglich zur Beendigung der Beteiligung ex nunc führt, nach dem zu erwartenden Abfindungsguthaben des Klägers. Vor Durchführung der nötigen Berechnungen durch die Beklagte ist nicht ersichtlich, ob und in welcher Höhe dem Kläger ein Guthaben zusteht. Insbesondere kann dieses nicht ohne weiteres mit dem vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Rückerstattung seiner Einlage gleichgesetzt werden. Wegen dieser Unsicherheit bewertet der Senat das Abwehrinteresse der Beklagten mit 1.000 €.
- 4
- In Bezug auf die Verurteilung der Beklagten zur Errechnung des Abfindungsguthabens nach dem Hilfsantrag zu 1 ist sie durch den voraussichtlichen Aufwand und die zu erwartenden Kosten beschwert. Angesichts dessen, dass die Beklagte nach § 17 Nr. 4 des atypisch stillen Gesellschaftsvertrags bei der Berechnung einen Wirtschaftsprüfer hinzuziehen muss, erscheint ein Betrag von 1.000 € angemessen.
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 04.11.2011 - 323 O 150/11 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 21.03.2014 - 11 U 201/12 -
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 30.494,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.01.2015 Zug-um-Zug gegen Zahlung von 77.231,76 €, Darlehenskonto … zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme dieses Betrages in Verzug befindet.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu 60% und die Beklagte zu 40%.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des Widerrufs in Bezug auf zwei Verbraucherdarlehensverträge.
3Mit Vertrag vom 25.09.2008 (Nr. …) gewährte die Beklagte den Klägern zur Finanzierung des Erwerbs einer Wohnimmobilie P-Str. …, … W, ein Darlehen über einen Nominalbetrag von 240.000,00 €. Der bis zum 30.09.2018 festgeschriebene Nominalzins beträgt 4,76 % p.a., der effektive Jahreszins beläuft sich auf 4,87 %. Nach der vertraglichen Vereinbarung ist das Darlehen in 447 monatlichen Leistungsraten von 1.152,00 €, fällig am Dreißigsten eines jeden Monats, zurückzuzahlen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die in Ablichtung vorliegende Vertragsurkunde (Anl. K1, Bl. 7 ff. GA) verwiesen. Dem Darlehensvertrag war eine Widerrufsbelehrung beigefügt, in der es u.a. heißt: „Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht, bevor Ihnen auch eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt worden ist.“ Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Widerrufsbelehrung (Bl. 10 GA) Bezug genommen.
4Mit einem weiteren Vertrag vom 17.09.2010 (Nr. …) gewährte die Beklagte den Klägern ein Finanzierungsdarlehen über einen Nominalbetrag von 74.000,00 €. Der bis zum 30.09.2020 festgeschriebene Nominalzins beträgt 3,05 % p.a., der effektive Jahreszins beläuft sich auf 3,31 %. Nach der vertraglichen Vereinbarung ist das Darlehen in 523 monatlichen Leistungsraten von 249,75 €, fällig am Dreißigsten eines jeden Monats, zurückzuzahlen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die in Ablichtung vorliegende Vertragsurkunde (Anl. K2, Bl. 11 ff. GA) Bezug genommen. Der Darlehensvertrag enthält unter Punkt 14 eine Widerrufsbelehrung, in der es u.a. heißt: „Der Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrages, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten hat.“ Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Widerrufsbelehrung (Bl. 14 f. GA) verwiesen.
5Zur Sicherung der Darlehensverbindlichkeit bestellten die Kläger der Beklagten eine Grundschuld über 330.000,00 €, die im Grundbuch von L Blatt … eingetragen wurde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Sicherungszweckerklärung vom 25.09.2008 bzw. 17.09.2010 (Bl. 7, 12 GA) hingewiesen.
6Mit anwaltlichem Schreiben vom 31.12.2014 (Anl. K3, Bl. 16 f. GA) erklärten die Kläger den Widerruf des Darlehensvertrages vom 17.09.2010 (…) und forderten die Beklagte - wenngleich erfolglos - auf, den Widerruf bis zum 14.01.2015 „anzuerkennen“, Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf sämtliche geleistete Raten zu erstatten sowie zu erklären, auf welches Konto die Restvaluta des Darlehensvertrags geleistet werden dürfe.
7Mit weiterem anwaltlichen Schreiben vom 12.01.2015 (Anl. K4, Bl. 18 f. GA) erklärten die Kläger dann auch den Widerruf des Darlehensvertrages vom 25.09.2008 (…) und forderten die Beklagte - obgleich erfolglos - auf, den Widerruf bis zum 26.01.2015 „anzuerkennen“, Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf sämtliche geleistete Raten zu erstatten sowie zu erklären, auf welches Konto die Restvaluta des Darlehensvertrags geleistet werden solle.
8Im Übrigen erklärten die Kläger mit selbigem Schriftsatz (Anl. K4, Bl. 19 GA) die Aufrechnung mit einem etwaigen Anspruch auf Erstattung der Darlehensraten, soweit sie auf die Tilgung entfielen, gegen die Ansprüche auf Beklagtenseite auf Erstattung der ursprünglichen Darlehensvaluta und mit dem Anspruch auf Erstattung der Darlehnsraten, soweit sie auf Zinsen entfielen, gegen den Anspruch auf Nutzungsentschädigung in Höhe der marktüblichen Verzinsung auf Beklagtenseite.
9Die Kläger sind der Auffassung, dass die Widerrufsbelehrungen der Beklagten nicht ordnungsgemäß seien, weshalb ihnen ein zeitlich unbefristetes Widerrufsrecht zustehe.
10Hinsichtlich des Darlehnskontos … [Darlehnsvertrag vom 25.09.2008] sind die Kläger der Ansicht, dass die Widerrufsbelehrung fehlerhaft sei, weil bereits die Angabe einer Telefaxnummer fehle. Des Weiteren sei die Verwendung von Fußnoten in der Belehrung irreführend, da nicht deutlich werde, ob diese nur für die Bank oder auch für den Verbraucher bestimmt seien. Auch trete ein unzumutbares Subsumtionsrisiko für den Verbraucher dadurch auf, dass über „finanzierte Geschäfte“ belehrt werde, obwohl solche im konkreten Fall nicht vorlägen. Dieser Teil der Belehrung sei somit überflüssig und irreführend. Der Teil der Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist sei fehlerhaft, da der Lauf der Frist nicht eindeutig ermittelbar sei. Die Beklagte könne sich zudem nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen, weil die von ihr genutzte Widerrufsbelehrung nicht der seinerzeit gültigen Musterwiderrufsbelehrung nach der BGB-InfoV (Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV) entsprochen habe. Die Beklagte habe die Musterwiderrufsbelehrung inhaltlichen Änderungen unterzogen.
11In Hinblick auf das Darlehnskonto … [Darlehnsvertrag vom 17.09.2010] sind die Kläger der Ansicht, dass auch diese Widerrufsbelehrung fehlerhaft sei, weil eine Information über die wesentlichen Rechte des Verbrauchers (entgegen § 360 BGB in der seinerzeit gültigen Fassung) fehle. Daneben führe die Einbettung der Widerrufsinformationen in anderen Hinweisen zu einer undeutlichen Gestaltung, die den insoweit geltenden Anforderungen nicht genüge. Daneben beginne die Frist für die Erklärung des Widerrufs erst nach Erhalt aller Pflichtangaben i.S.v. § 492 Abs. 2 BGB i. V. m. Art 247 §§ 6-13 EGBGB. Hieran fehle es, da im Verbraucher- darlehensvertrag nicht die Aufsichtsbehörde nach Art 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB genannt sei. Ferner sei die Berufung auf Vertrauensgesichtspunkte seitens der Beklagten durch die Verwendung einer Musterbelehrung i. S. d. BGB-InfoV bereits dem Grunde nach ausgeschlossen, weil diese zum Abschlusszeitpunkt des Vertrages (26.09.2010) nicht mehr gegolten habe.
12Ursprünglich haben die Kläger vor dem Landgericht X Klage erhoben. Mit Beschluss vom 10.06.2015 hat sich dieses für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit auf Antrag der Kläger mit Zustimmung der Beklagten an das erkennende Gericht verwiesen.
13Die Kläger beantragen,
141. festzustellen, dass sie die Darlehensverträge … und … mit der Beklagten wirksam widerrufen haben und keinerlei Ratenzahlungen aus den Verträgen mehr schulden.
152. die Beklagte zu verurteilen, an sie 30.494,92 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2015 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Zahlung von 77.231,76 €, Darlehenskonto …, und 70.647,96 €, Darlehen …, (Restvaluten per 31.12.2014) und festzustellen, dass sich die Beklagt mit der Annahme dieses Betrages im Verzug befindet.
16Die Beklagte beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Sie ist der Auffassung, dass die Klage im Hinblick auf den Antrag zu 1) unzulässig sei, weil den Klägern aufgrund des bezifferten Antrags zu 2) das erforderliche Feststellungsinteresse fehle.
19Darüber hinaus sei die Klage unbegründet, weil den Klägern kein Widerrufsrecht zustehe. Die Widerrufsbelehrungen seien ordnungsgemäß und der Widerruf der Verträge unwirksam bzw. verfristet.
20Hinsichtlich des Darlehnskontos … [Darlehnsvertrag vom 25.09.2008] vertritt sie die Ansicht, dass sich keine Subsumtionsrisiken für den Darlehnsnehmer ergäben, weil dieser aus den Ausfüllhinweisen der Widerrufserklärung (Anl. K1, Bl. 10 GA) erkennen könne, dass sich die Hinweise nicht auf ihn bezögen. Die Kläger hätten ein bereits ausgefülltes Exemplar erhalten, so dass Missverständnisse ausgeschlossen seien. Unschädlich sei darüber hinaus der verwendete Klammerzusatz vor der Angabe zur konkreten Adressierung einer Widerrufserklärung. Dieser zähle nur zu den abstrakt erforderlichen Angaben, während die konkreten Daten „fett“ abgedruckt seien.
21In Bezug auf das Darlehnskonto … [Darlehnsvertrag vom 17.09.2010] ist die Beklagte der Ansicht, dass der Widerruf der Kläger verfristet sei, da er nicht innerhalb der gültigen 14-tägigen Frist erfolgt sei. Die Beklagte meint, sie habe nach der damals gültigen Gesetzeslage ordnungsgemäß i.S.v. § 360 BGB sowie § 495 Abs. 2 S.1 Nr.1 BGB i. V. m. Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB über den Widerruf belehrt. Insbesondere seien alle Pflichtangaben in der Belehrung Ziffer 14 (Anl. K2, Bl. 14 f. GA) enthalten gewesen. Aufgrund der damaligen Gesetzeslage sei es auch ausreichend gewesen, die Pflichtangaben in den Darlehnsvertrag aufzunehmen; eine gesonderte Widerrufsbelehrung sei nicht erforderlich gewesen. Auch handele es sich bei dem Vertrag um einen Immobiliendarlehnsvertrag im Sinne des § 503 BGB mit den Sonderregelungen aus Artikel 247 § 9 EGBGB, wonach die Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde i.S.v. Artikel 247 § 6 Abs. 1 EGBGB entbehrlich sei. Daneben liege kein Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot vor: Ziffer 12 mit den Pflichtangaben nach § 495 Abs. 2 S. 1 Nr.1 BGB und Ziffer 14 mit den Widerrufsinformationen befänden sich in einem gesondert „fett überschriebenen“ Kasten auf der Vertragsurkunde.
22Darüber hinaus bestreitet die Beklagte die geltend gemachte Höhe der Nutzungsentschädigung von 30.494,92 €. Die Forderungsaufstellung der Kläger sei nicht nachvollziehbar. Ebenso verhalte es sich mit den angebotenen Zahlungen in Höhe von 77.231,76 € bzw. 70.647,96 €.
23Entscheidungsgründe
24Der Klage ist im Hinblick auf den Antrag zu 1) unzulässig. In Bezug auf den Antrag zu 2) ist sie zwar zulässig, aber nur in dem im Tenor genannten Umfang begründet.
25I.
26Der Antrag zu 1) ist unzulässig.
27Die Unzulässigkeit folgt aus dem fehlenden Feststellungsinteresse der Kläger, § 256 Abs. 1 ZPO. Prozessvoraussetzung für die Feststellungsklage ist das schutzwürdige Interesse des Klägers an alsbaldiger Feststellung. Ist eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar, wird im Interesse der endgültigen Klärung des Streitstoffs in einem Prozess das abstrakte Feststellungsinteresse regelmäßig fehlen; eine auf Feststellung des Anspruchsgrundes beschränkte Feststellungsklage ist dann unzulässig (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 256 Rn. 7a). Etwas anderes mag für den Fall gelten, in dem es dem Kläger nicht möglich ist, einen konkreten Betrag in Form einer Leistungsklage zu beziffern (BGH, NJW 2000, 1256). Den Klägern ist es, wie aus dem Antrag zu 2) ersichtlich, im konkreten Fall möglich, den Leistungsanspruch zu beziffern. Insoweit gilt der gerade beschriebene Vorrang der Leistungsklage. Selbst wenn die Berechnung hier mit erheblichem Aufwand verbunden gewesen sein mag - was die Kammer nicht verkennt -, haben sie die Kläger vorgenommen und können auf die gewonnenen Ergebnisse zurückgreifen. Ob ihre Berechnung mathematisch richtig ist oder nicht, ist insoweit ohne Belang, da die Kammer das erzielte Ergebnis ggf. mathematisch nachzuvollziehen bzw. zu überprüfen hat.
28Daneben ist es kein tauglicher Gegenstand einer Feststellungsklage i. S. d. § 256 ZPO auszusprechen, dass die Kläger die Darlehensverträge wirksam widerrufen haben. Die Klage dient der Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses. Die Frage, ob die Verträge wirksam widerrufen sind, betrifft hingegen eine abstrakte Rechtsfrage. Die Beantwortung dieser Frage läuft allein auf eine gerichtliche Stellungnahme zu einem Rechtsproblem hinaus, was im Rahmen des § 256 ZPO gerade nicht geschehen soll (vgl. Zöller/Greger 30. Auflage, § 256 ZPO, Rn. 3).
29Der Antrag zu 2) ist zulässig. Die Zuständigkeit des erkennenden Gerichtes folgt aus der bindenden Verweisung des Landgerichts X mit Beschluss vom 10.06.2015, § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO.
30II.
31Der Antrag zu 2) ist in Bezug auf den Darlehnsvertrag vom 25.09.2008, Darlehnskonto … begründet, während er im Übrigen (Darlehnsvertrag vom 17.09.2010, Darlehnskonto ..) unbegründet ist.
321.
33Die Kläger haben einen Anspruch auf Zahlung von 30.494,92 € Zug-um-Zug gegen Zahlung von 77.231,76 € aus §§ 357 Abs. 1 a.F., 346, 348, 495 BGB. Die Erklärung des Widerrufs gemäß § 355 a. F. BGB erfolgte form- und fristgemäß mit der Folge, dass der Darlehensvertrag vom 25.09.2008, Darlehenskonto …, wirksam widerrufen worden ist.
34a)Der gegenständliche Darlehensvertrag wurde am 25.09.2008 geschlossen, weshalb nach Art. 229 § 22 Abs. 1 EGBGB das BGB und die BGB-InfoV in der damals geltenden Fassung anzuwenden sind, d.h.
35- § 355 BGB in der Fassung vom 08.12.2004, gültig bis zum 10.06.2010
36- § 357 BGB in der Fassung vom 08.12.2004, gültig bis zum 10.06.2010
37- § 495 BGB in der Fassung vom 01.08.2002, gültig bis zum 10.06.2010
38- BGB-InfoV in der Fassung vom 01.04.2008, gültig bis zum 03.08.2009.
39b)Den Klägern stand als Darlehensnehmern grds. ein Widerrufsrecht nach §§ 495 Abs. 1, 355 Abs. 1 BGB a.F. zu, da es sich vorliegend um einen Verbraucherdarlehensvertrag handelt.
40c)Der Widerruf wurde auch richtigerweise von den Klägern gemeinsam i. S. v. §§ 357 Abs. 1 a. F., 349, 351 BGB erklärt. Das Rücktritts- sowie durch damaligen Verweis auch das Widerrufsrecht können gemäß § 351 BGB als unteilbare Rechte nur gemeinsam von allen am Vertrag Beteiligten erklärt werden. Auf die Art der Beteiligung (Gesamtgläubiger, Gesamtschuldner, Gemeinschaften) kommt es dabei nicht an (MüKo/Gaier 6. Auflage 2012, § 351, Rn. 1). Die Kläger waren jedenfalls durch gemeinschaftliche Unterzeichnung des Darlehensvertrages (Anl. K1, Bl. 7 ff. GA) gemeinsam berechtigt und verpflichtet. Die Erklärung des Widerrufs erfolgte mit Schriftsatz des Klägervertreters vom 12.01.2015 (Anl. K4, Bl. 18 f. G) in Bevollmächtigung für beide Kläger.
41d)Der Widerruf geschah fristgemäß i. S. v. § 355 Abs. 3 S. 3 BGB a. F. Zwar war die zweiwöchige Widerrufsfrist nach § 355 Abs. 1 Satz 2 a. F. zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung am 12.01.2015 seit über sechs Jahren verstrichen, doch steht den Klägern ein zeitlich unbegrenztes Widerrufsrecht nach Absatz 3 zu, da die Belehrung nicht ordnungsgemäß erteilt war. Hierzu im Einzelnen:
42aa)Die Beklagte kann sich nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion des § 14 Abs.1 BGB-InfoV a. F. berufen, wonach die Belehrung über das Widerrufsrecht den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB a.F. genügt, wenn das Muster der Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV verwandt wird. Vertrauenschutzgesichtspunkte greifen nicht ein. Die Belehrung der Beklagten weicht von eben dieser Musterbelehrung ab. Bereits geringe Eingriffe in den zur Verfügung gestellten Mustertext durch den Unternehmer führen dazu, dass sich dieser nicht mehr auf die erwähnte Schutzwirkung berufen kann (vgl. BGH, Urt. V. 28.06.2011 – XI ZR 349/10). Dies gilt unabhängig von dem konkreten Umfang der von dem Unternehmer vorgenommenen Änderung der Widerrufsbelehrung (BGH, Urt. V. 01.03.2012 – III ZR 83/11). Eine Berufung auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV ist nur dann möglich, wenn gegenüber dem Verbraucher ein Belehrungsformular verwendet wird, was dem Muster der Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltungvollständig entspricht (vgl. BGH, Urt. v. 28.06.2011 – XI ZR 349/10, NJW-RR 2012, 183, 185). Dies ist hier - wie nunmehr zu zeigen ist - nicht der Fall.
43(1)Das von der Beklagten verwendete Belehrungsformular enthält Fußnoten; solche sind in der Musterwiderrufsbelehrung (Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV) nicht vorgesehen. In der Belehrung der Beklagten heißt es unter der Fußnote 1 in Bezug auf die Überschrift der Widerrufsbelehrung „Nicht für Fernabsatzgeschäfte“ und unter der Fußnote 2 in Beziehung auf den Gegenstand der Widerrufsbelehrung „Bezeichnung des konkret betroffenen Geschäfts, z.B. Darlehnsvertrag vom…“. Unabhängig davon, ob dieser Zusatz die Belehrung der Beklagten insgesamt unwirksam macht (dazu später), liegt augenscheinlich eine Abweichung vom Mustertext der BGB-InfoV vor.
44(2)Die Widerrufsbelehrung der Beklagten enthält im letzten Abschnitt einen Hinweis auf „Finanzierte Geschäfte“. Dieser Hinweis kann nach dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 (Gestaltungshinweis 10) BGB-InfoV vollständig entfallen, wenn - wie hier - gerade kein verbundenes Geschäft vorliegt. Die Abweichung von der Musterbelehrung ist dann nicht unerheblich. Lässt der Darlehensnehmer den Hinweis trotz Vorliegens dieser Voraussetzungen nicht entfallen und belehrt er gleichwohl über finanzierte Geschäfte, muss diese Belehrung dem in der Musterbelehrung vorgesehenem Text entsprechen, um eine Berufung auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 und Abs. 3 BGB-InfoV zu rechtfertigen. Die Musterbelehrung sieht nämlich unterschiedliche Textbausteine vor, die je nach Fallgestaltung verwendet werden können (Gestaltungshinweis 10). Der erste Baustein betrifft die die Belehrung für das finanzierte Geschäft und der zweite für den Darlehnsvertrag. Die dritte Variante sieht vor, dass beim finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts der zweite Satz der zweiten Variante durch einen anderen Satz zu ersetzen ist. Die Beklagte verwendet in ihrer Belehrung eine Kombination aus allen Varianten, ohne einen konkreten Fall zu bezeichnen. So bezieht sich der erste Abschnitt der Belehrung auf Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte, während im vierten Abschnitt der Belehrung auf die Finanzierung zur Überlassung einer Sache hingewiesen wird. Dieser Umstand führt zu einer deutlichen Abweichung von den Vorgaben der Musterwiderrufsbelehrung.
45Auch in sprachlicher Hinsicht weicht die Belehrung von dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV ab. So heißt es in der von der Beklagten verwendeten Widerrufsbelehrung: „Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn wir zugleich auch ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrages sind oder wenn wir über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus Ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördern, indem wir uns dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu eigen machen […]“.
46In dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV ist unter dem Gestaltungshinweis 10 dagegen folgende Formulierung vorgesehen: „Dies ist nur anzunehmen, wenn die Vertragspartner in beiden Verträgen identisch sind oder wenn der Darlehensgeber über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinausgeht und Ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt“.
47bb)Die Widerrufsbelehrung der Beklagten ist im Übrigen unrichtig, da sie nicht der Vorschrift § 355 BGB a.F. entspricht und zu Missverständnissen beim Verbraucher führen kann. Dabei muss die Widerrufsbelehrung insgesamt gut verständlich sein; sie darf keine verwirrenden oder ablenkenden Zusätze enthalten. Das folgt aus dem Verbraucherschutzgedanken der Widerrufsvorschriften (BGH NJW 2002, 3396, 3397 f.; NJW-RR 2005, 1217, 1218).
48(1)Die Verwendung der Fußnoten (s.o. aa) (1)) führt zur Unwirksamkeit der Belehrung der Beklagten. Es handelt sich bei ihnen um verwirrende Zusätze. Insbesondere die Ergänzung „Nicht für Fernabsatzgeschäfte“ kann beim Verbraucher zu Missverständnissen führen. Der verständige Durchschnittsverbraucher weiß nicht, wann dieses Kriterium erfüllt ist. Ihm wird eine Subsumtion auferlegt, die ihm grds. nicht zumutbar ist. Die Fußnoten sind ferner nicht in einem Abschnitt platziert, in dem zusätzlich vermerkt ist, dass dieser nur für die interne Bearbeitung bestimmt sind. Damit wird der Verbraucher den Fußnotentext als Bestandteil der Widerrufserklärung auffassen und so verstehen, dass die ihm erteilte Widerrufsbelehrung nicht für Fernabsatzgeschäfte gilt, obwohl ihn nicht einmal klar sein dürfte, wann ein solcher Vertrag vorliegt. Sollte die Fußnote trotzdem nur für den internen Gebrauch bestimmt sein, ist nicht nachvollziehbar, warum diese trotzdem in der Ausfertigung für die Kläger verblieben ist (so auch: OLG München Urteil v. 21.10.2013, 19 U 1208/13).
49(2)Gleiches gilt für die Belehrung der Beklagten hinsichtlich des Abschnitts „finanzierte Geschäfte“. Die Vermischung von drei Textbausteinen aus der Musterwiderrufsbelehrung (s.o. aa) (1)) sorgt für Unklarheiten auf Verbraucherseite. Wenn schon über finanzierte Geschäfte belehrt wird, obwohl solche überhaupt nicht vorliegen, hat die Belehrung ordnungsgemäß zu erfolgen. Es erfordert keinen großen Aufwand, diese Passage je nach Bedarf für den passenden Geschäftstyp einzufügen bzw. zu streichen. Die Kläger werden insoweit im Unklaren darüber gelassen, was für einen Vertragstypus sie letztlich vor sich und wie sie sich hinsichtlich eines etwaigen Widerrufs zu verhalten haben.
50e)Die Kläger haben einen Anspruch auf Zahlung von 30.494,92 € Zug-um-Zug gegen Zahlung von 77.231,76 € aus §§ 357 Abs. 1 a.F., 346, 348, 495 BGB. Der Darlehensvertrag vom 25.09.2008 wurde wirksam widerrufen (s.o.). Die Rechtsfolgeseite richtet sich bei sog. Altverträgen auf Grund der Verweisung in § 357 Abs. 1 BGB nach den Vorschriften über den Rücktritt, §§ 346 ff. BGB (vgl. hierzu Art. 229, § 22 Abs.1 EGBGB). Nach § 346 Abs. 1 BGB sind die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben bzw. es ist nach Abs. 2 Wertersatz zu leisten. Es kommt zur wechselseitigen Rückabwicklung der erhaltenen Leistungen zwischen Darlehensgeber und Darlehensnehmer, vgl. § 348 BGB.
51Die Berechnung der Anspruchshöhe seitens der Kläger erachtet die Kammer für rechnerisch richtig und sachlich nachvollziehbar. Hierzu im Einzelnen:
52aa)Die Kläger haben als Darlehensnehmer Zins- und Tilgungsleistungen an die Beklagte geleistet. Für die Dauer der Nutzung dieser Beträge hat die Beklagte als Darlehensgeberin Wertersatz zu leisten, § 346 Abs. 2 BGB. Hierbei gilt die Vermutung, dass eine Bank als Darlehensgeberin Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinsatz gemäß § 288 Abs. 1 S. 2 BGB gezogen hat (vgl. BGH, NJW 2009, 3572, 3574). Diese Vermutung kann durch die Bank zwar grds. erschüttert werden, jedoch fehlt es hierzu am ausreichenden Sachvortrag seitens der Beklagten. Hierbei genügt kein pauschaler Vortrag, sondern es ist ein substantiierter Vortrag der Bank erforderlich, wobei Zinsgewinnaufwand und Zinsausfälle darzulegen sind (vgl. BGH, NJW 1998, 2529, 2531). Zur Anspruchshöhe beschränkt sich der Vortrag der Beklagten lediglich darauf, die Höhe der angebotenen Forderung als „nicht einlassungsfähig und nachvollziehbar“ (Klageerwiderung, Bl. 63 GA) zu bezeichnen. Damit konnte die Kammer hinsichtlich der Nutzungsersatzhöhe vom üblichen Zinssatz als Berechnungsgrundlage ausgehen.
53Nach der Forderungsaufstellung der Kläger zum gegenständlichen Darlehensvertrag (Anlage K5, Bl 21 ff. GA) haben sie insgesamt 185.696,00 € auf das Darlehen (Nettodarlehensbetrag 240.000,00 €) gezahlt. Dieser Betrag setzt sich aus monatlichen Zahlungen in Höhe von 1.152,00 € ab dem 30.01.2011 (insgesamt 12-mal = 13.824,00 €) und in Höhe von 1.552,00 € ab dem 30.01.2012 (insgesamt 36-mal = 55.872,00 €) sowie einmaligen Zahlungen zu 12.000,00 € am 01.10.2010, 07.02.2012 und 09.01.2015, zu 62.000,00 € am 30.09.2010, 6.000,00 € am 03.02.2013, 8.000,00 € am 08.07.2014 und 4.000,00 € am 01.09.2014 zusammen.
54Die klägerische Forderung in Höhe von 30.494,92 € ergibt sich aus den Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach obiger Berechnungsgrundlage. Insoweit ist die Forderungsaufstellung (Anlage K5, Bl 21 ff. GA) nachvollziehbar. Hierzu exemplarisch:
55(1) Einmalige Zahlung in Höhe von 62.000,00 € (30.09.2010)
56Nach der Forderungsaufstellung der Kläger käme es zu einem Nutzungsersatz in Höhe von 12.847,91 € durch Addition der Zinsbeträge nach dem jeweiligem Basiszinssatz.
57Nach Überprüfung durch die Kammer unter Zuhilfenahme eines Zinsrechners:
5859
Es ergibt sich ein Betrag in Höhe von 12.849,02 €. Die marginale Abweichung in Höhe von 1,11 € ist dabei als Rundungsdifferenz zu werten.
60(2) Einmalige Zahlung in Höhe von 6.000,00 € (03.02.2013)
61Nach der Forderungsaufstellung der Kläger käme es hier zu einem Nutzungsersatz in Höhe von 516,69 € durch Addition der Zinsbeträge nach dem jeweiligem Basiszinssatz.
62Nach Überprüfung durch die Kammer unter Zuhilfenahme eines Zinsrechners:
63 64Es ergibt sich ein Betrag in Höhe von 517,93 €. Die marginale Abweichung in Höhe von 1,24 € ist dabei wiederum als Rundungsdifferenz zu werten.
65Die Aufstellung der Kläger ist nach Auffassung der Kammer nachvollziehbar und mathematisch richtig. Im Übrigen kann die Beklagte sich nicht darauf beschränken, die geltend gemachte Nutzungsentschädigung dem Grunde und der Höhe nach pauschal zu bestreiten (vgl. Klageerwiderung, Bl. 63 GA). Im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast (Zöller/Greger 30.Auflage, § 138, Rn. 8 ff.) genügt das einfache Bestreiten hier nicht. Erfüllt der Darlegungspflichtige seine Substantiierungslast, muss sich auch der Gegner substantiiert äußern (Zöller/Greger 30.Auflage, § 138, Rn. 8 a). Die Beklagte hätte unter Beachtung obiger Grundsätze darlegen müssen, dass die Berechnung fehlerhaft erfolgt ist und warum dies der Fall ist bzw. dass die angegebenen Zahlungen (so) nicht erfolgt sind. Dabei wäre Letzteres für sie mit Leichtigkeit feststellbar gewesen. Ein Blick in das bei der Beklagten EDV-mäßig geführte Darlehenskonto hätte gereicht, um die Zahlung der Beträge nachzuvollziehen und ggf. substantiiert bestreiten zu können.
66bb)Als Darlehensnehmer haben die Kläger die ausgezahlte Nettodarlehenssumme an den Darlehensgeber zurückzugewähren, § 346 Abs. 1 BGB. Diese betrug ursprünglich 240.000,00 €. Hierauf haben die Kläger insgesamt 185.696,00 € gezahlt. Mit dem Anspruch auf Erstattung aller auf die Tilgung entfallenden Zinsen gemäß § 346 Abs.1 BGB haben sie nach §§ 387 ff. BGB die Aufrechnung erklärt, so dass ein Restbetrag in Höhe von 77.231,76 € verbleibt, was von der Beklagten im Übrigen gleichfalls nicht substantiiert bestritten worden ist (vgl. Klageerwiderung, Bl. 63 GA). Sie kann sich auch hier nicht darauf beschränken, die angebotene Restvalutazahlung dem Grunde und der Höhe nach pauschal zu bestreiten. Auch hierzu trifft sie eine sekundären Darlegungslast (Zöller/Greger 30.Auflage, § 138, Rn. 8 ff.). Es wäre insoweit eine substantiierte Darlegung erforderlich gewesen, wie hoch die noch ausstehende Darlehnsvaluta tatsächlich ist bzw. welche Zahlungen seitens der Kläger hierauf geflossen sind (s.o.).
67Hinsichtlich des erhaltenen Darlehens schulden die Kläger ferner Wertersatz für die zeitlich begrenzte Möglichkeit der Kapitalnutzung nach § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB. Grundsätzlich steht dem Darlehnsgeber neben dem Anspruch auf Rückzahlung des ausgezahlten Nettodarlehnsbetrages eine marktübliche Verzinsung zu (vgl. BGH, Urt. v. 12.11.2002 – XI ZR 47/01, NJW 2003, 422, 423). Zur Bemessung der marktüblichen Verzinsung kann nach § 346 Abs. 2 S. 2, 1. Hs. BGB auf den vertraglich vereinbarten Sollzinssatz abgestellt werden, wobei dem Darlehensnehmer gemäß § 346 Abs. 2 S. 2, 2. Hs. BGB der Nachweis offensteht, dass der marktübliche Zinssatz für ein vergleichbares Darlehen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geringer gewesen wäre (vgl. MüKo-BGB/Masuch, 6. Aufl. 2012, § 357 Rn. 33). Der Nachweis, dass der marktübliche Zinssatz geringer gewesen wäre, kann der Darlehensnehmer bereits dadurch führen, dass er auf die in der EWU-Zinsstatistik ausgewiesenen Zinssätze verweist (vgl. Servais in: NJW 2014, 3748, 3749). Dies haben die Kläger nicht getan; vielmehr berufen sie sich auf den vereinbarten Zins (Bl. 4/5 d. GA). Die marktübliche Verzinsung richtet sich daher gemäß § 346 Abs. 2 Satz 2 BGB nach dem vertraglich vereinbarten Zinssatz – hier in Höhe von 4,76% (siehe Anlage K1, Bl. 7 d. GA). Gegen den Anspruch der Beklagten auf Verzinsung der Valuta in Höhe von 240.000,00 € haben die Kläger gemäß §§ 389 ff. BGB die Aufrechnung mit dem Anspruch auf Auskehrung der Raten erklärt, soweit sie auf Zinsen geleistet wurden, womit dieser Anspruch vollständig erloschen ist, vgl. § 389 BGB.
68f)Ferner war i. S. d. § 256 ZPO festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der angebotenen Restdarlehensvaluta in Höhe von 77.231,76 € in Annahmeverzug befindet, §§ 293 ff. BGB. Die Zahlung dieses Betrages ist ihr bereits im Schreiben vom 12.01.2015 (Anlage K4, Bl. 18 ff. GA) i. S. d. § 295 BGB angeboten worden.
69g)Die Hauptforderung in Höhe von 30.494,92 € ist nach §§ 286 Abs. 1, 288 BGB mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligem Basiszinssatz zu verzinsen. Der Beginn richtet sich nach § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB, Verzugsbeginn bei Geldschulden. Dieser fällt hier - entgegen dem Antrag der Kläger – auf den 27.01.2015. Mit Schriftsatz vom 12.01.2015 (Anl. K4, Bl. 18 f. GA) wurde die Beklagte aufgefordert, den Widerruf bis zum 26.01.2015 „anzuerkennen“ und Nutzungsersatz zu zahlen. Nach § 187 BGB befindet sich die Beklagte seit dem 27.01.2015 in Verzug mit der Zahlung.
702.Die Kläger haben hingegen keinen Anspruch auf Zahlung von 30.494,92 € Zug-um-Zug gegen Zahlung von 70.647,96 € aus §§ 357 Abs. 1 a.F., 346, 348, 495 BGB. Die Erklärung des Widerrufs gemäß § 355 a. F. BGB erfolgte verspätet mit der Folge, dass der Vertrag vom 17.09.2010, Darlehnskonto …, nicht wirksam widerrufen worden ist.
71a)Der Darlehensvertrag wurde am 17.09.2010 geschlossen, weshalb nach Art. 229 § 9 Abs. 1, § 22 Abs. 1 EGBGB das BGB in der damals geltenden Fassung anzuwenden ist, d.h.
72- § 355 BGB in der Fassung vom 11.06.2010, gültig bis zum 13.06.2014
73- § 357 BGB in der Fassung vom 11.06.2010, gültig bis zum 04.08.2011
74- § 360 BGB in der Fassung vom 11.06.2010, gültig bis zum 12.06.2014
75- § 495 BGB in der Fassung vom 30.07.2010, gültig bis zum 13.06.2014
76- Art 246 EGBGB in der Fassung vom 11.06.2010, gültig bis zum 22.02.2011.
77b)Den Klägern stand als Darlehensnehmer auch bezüglich dieses Vertrages grds. ein Widerrufsrecht nach §§ 495 Abs. 1, 355 Abs. 1 BGB a.F. zu, da es sich vorliegend um einen Verbraucherdarlehensvertrag handelt.
78c)Der Widerruf wurde richtigerweise von den Klägern als unteilbares Recht mit Schriftsatz vom 31.12.2014 (Anl. K3, Bl. 16 f. G) gemeinsam i.S.v. §§ 357 Abs. 1 a. F., 349, 351BGB erklärt (siehe insoweit 1. c)).
79d)Der Widerruf erfolgte jedoch nicht fristgemäß i.S.v. § 355 BGB a.F. Die zweiwöchige Widerrufsfrist nach § 355 Abs. 2 Satz 1 a.F. war zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung am 31.12.2014 seit über vier Jahren verstrichen. Daneben steht den Klägern auch kein zeitlich unbegrenztes Widerrufsrecht nach Absatz 4 zu, da die Belehrung ordnungsgemäß erfolgte. Hierzu im Einzelnen:
80aa)Die Beklagte kann sich zwar auch hinsichtlich des Darlehensvertrages vom 17.09.2010 nicht auf eine Gesetzlichkeitsfiktionen berufen, doch ist die Belehrung im Übrigen ordnungsgemäß und entspricht den seinerzeit gültigen Vorschriften, insbesondere § 495 Abs. 2 S. 1 Nr.1 i. V. m. Art. 247 § 6 Abs. 2 BGB.
81Die BGB-InfoV ist mit Wirkung zum 11.06.2010 (durch Gesetz v. 29. 7. 2009 - BGBl. I S. 2355) in weiten Teilen aufgehoben worden. Insbesondere die Regelungen aus § 14 Abs.1 sowie der Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV sind entfallen, so dass sich die Beklagte jedenfalls nicht mehr auf die Gesetzlichkeitsfiktion des § 14 a. F. berufen kann.
82Vorliegend entspricht die Belehrung der Beklagten auch nicht dem Muster der Anlage 6 zu Art 247 § 6 Abs. 2 EGBGB, der insoweit die Musterbelehrung aus der Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV ersetzt. Nach Art. 247 § 6 Abs.2 S. 3 EGBGB genügt die Verwendung des Musters aus Anlage 6 im Darlehensvertrag den Anforderungen, die § 6 an einen Verbraucherdarlehensvertrag stellt, wenn die Klausel in hervorgehobener und deutlicher Form vorliegt. Insoweit wird der Gedanke der Fiktion einer ordnungsgemäßen Belehrung fortgesetzt. Die Anforderungen entsprechen dabei denen, die vom BGH bereits an § 14 BGB-InfoV gestellt hat. Das bedeutet, dass der Wortlaut der Belehrung in jeder Hinsicht vollständig der Musterbelehrung entsprechen muss. Sobald der Verwender den Text der Musterbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzieht, kann er sich schon deshalb nicht mehr auf die oben beschriebene Gesetzlichkeitsfiktion berufen. Dies gilt unabhängig vom konkreten Umfang der von ihm vorgenommenen Änderungen, zumal sich schon mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher individueller Veränderungen des Musters keine verallgemeinerungsfähige bestimmte Grenze ziehen lässt, bei deren Einhaltung eine Schutzwirkung noch gelten und ab deren Überschreitung sie bereits entfallen soll (vgl. BGH, Urt. v. 28.06.2011 - XI ZR 349/10, NJW-RR 2012, 183, 185; OLG Hamm, Urt. v. 19.11.2012 – 31U 97/12, Rn. 77 ff. bei juris).
83Im Muster der Anlage 6 heißt es:
84„Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB (z. B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat“
85Die Beklagte weicht hiervon in ihrer Vertragsklausel (Bl. 14 GA) ab, indem sie formuliert:
86„Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB (z. B. Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrages, Angabe der für die T zuständigen Aufsichtsbehörde) erhalten hat.“
87Da es sich bei Art. 14 BGB-InfoV um die Vorgängerregelung des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB handelt, gelten die gleichen Anforderungen und die Beklagte kann sich nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB berufen.
88bb)Der Darlehensvertrag der Beklagten enthält aber die nach § 492 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 247 § 6 EGBGB erforderlichen Pflichtangaben, so dass die Widerrufsfrist auch nach den Anforderungen des § 495 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 lit. b) BGB in Gang gesetzt worden ist. Gemäß § 495 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB a.F. ersetzen die verpflichtenden Angaben nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB die eigentlich nach § 355 BGB vorgeschriebene Widerrufsbelehrung. Aufgrund der Vorschrift des § 495 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB ist eine gesonderte Widerrufsbelehrung nach Maßgabe des § 360 BGB nicht erforderlich, stattdessen genügt es, wenn die erforderlichen Pflichtangaben in den Darlehensvertrag aufgenommen werden (vgl. MüKo/Schürnbrand, BGB, 6. Aufl. 2012, § 495 Rn. 7).
89Den Klägern wurden sowohl die Pflichtangaben nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB als auch diejenigen nach § 492 Abs. 2 BGB mitgeteilt, so dass die 14-tägige Widerrufsfrist nach §§ 355 Abs. 3 S. 1 i. V. m. § 495 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 lit. b) BGB bereits am Tag des Vertragsschlusses, also dem 17.09.2010 begann.
90Da sich die Beklagte nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen kann (s.o.), muss die Vertragsklausel als solche den Anforderungen des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 und S. 2 EGBGB genügen. Dazu muss die Vertragsklausel folgende Angaben enthalten:
91- Angaben zur Frist und „anderen Umständen“ für die Erklärung des Widerrufs
92- Hinweis auf Verpflichtung des Darlehensnehmers, ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen und Zinsen zu vergüten
93- Angabe des pro Tag zu zahlenden Zinsbetrages.
94Hierzu im Einzelnen:
95(1)Die Widerrufsbelehrung enthält Angaben zur Frist und „anderen Umständen“ für die Erklärung des Widerrufs. Derartige Angaben sind in Ziffer 14 des Darlehensvertrages enthalten, da es dort heißt:
96„Der Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB (z. B. Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrages, Angabe der für die T zuständigen Aufsichtsbehörde) erhalten hat.“
97Soweit die Beklagte durch ihre Aufzählung in dem Klammerzusatz von dem Muster der Anlage 6 abweicht, ist dies unschädlich, da es sich insoweit ebenfalls um Angaben handelt, die nach Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB a.F. bzw. § 492 Abs. 2 BGB a.F. vorgesehen sind: Die Angaben des effektiven Jahreszinses (Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB), zum einzuhaltenden Verfahren bei Kündigung (Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB) und der für den Darlehensgeber zuständigen Aufsichtsbehörde (Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB).
98(2)Daneben enthält die Belehrung auch den Hinweis auf die Verpflichtung, das Darlehen zurückzuzahlen und Zinsen zu vergüten. In Ziffer 14 des Vertrages wird darauf hingewiesen, dass ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen ist und Zinsen zu vergüten sind. Unter Ziffer 14 des Darlehensvertrages heißt es:
99„Der Darlehensnehmer hat innerhalb von 30 Tagen das Darlehen, soweit es bereits ausbezahlt wurde, zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten.“
100(3)Gleiches gilt hinsichtlich der Angabe des pro Tag zu zahlenden Zinsbetrages. Im Darlehensvertrag der Beklagten wird wiederum in Ziffer 14 auch der pro Tag zu zahlende Zinsbetrag konkret angegeben. Dort heißt es nämlich:
101„Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von 6,27 EUR […] zu zahlen.“
102(4)Soweit die Kläger einwenden, dass die Belehrung zu klein geschrieben und drucktechnisch nicht hervorgehoben sei, steht dies der Annahme einer ordnungsgemäßen Information nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB nicht entgegen. In § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB heißt es, dass das Muster der Anlage 6 in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form zu verwenden ist. Dies ist für den hier vorliegenden Fall schon deshalb ohne Bedeutung, weil die Gesetzlichkeitsfiktion des § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB zugunsten der Beklagten aus den oben dargestellten Gründen ohnehin nicht greift. Hinzu kommt, dass Art. 247 § 2 Abs. 2 S. 3 EGBGB dem Verwender des Musters ausdrücklich gestattet, alle erforderlichen Angaben gleichartig zu gestalten. Die Gesetzlichkeitsfiktion des § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB greift hier nicht (s.o.), so dass sich die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Information allein nach der Vorschrift des § 6 Abs. 2 S. 1 und S. 2 EGBGB richten, die jedoch keine besondere Hervorhebung oder graphische Gestaltung verlangt. Für eine ordnungsgemäße Information reicht es daher aus, wenn die Angaben - wie vorliegend - klar und verständlich formuliert sind. Ferner erlaubt sich die Kammer den ergänzenden Hinweis, dass die Widerrufsbelehrung drucktechnisch ohnehin nicht zu beanstanden ist. Die Überschriften sind durch Fettdruck hervorgehoben (Bl. 14 f. GA). Der eigentliche Text ist in gut lesbarer Schrift verfasst, wobei die Angabe des Widerrufsadressaten durch Unterstreichungen besonders gekennzeichnet ist.
103cc)Die Kläger haben ferner die zusätzlichen Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB a. F. erhalten. Damit ist die Widerrufsfrist auch nach § 495 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 lit. b) a.F. BGB in Gang gesetzt worden. Nach dieser Vorschrift muss der Vertrag die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch enthalten. Vorliegend handelt es sich um einen Immobiliardarlehensvertrag i. S. d. § 503 Abs. 1 BGB, der den Klägern zum Erwerb einer Wohnimmobile in W diente. Damit richtet sich der Umfang der Aufklärungspflichten nach Art. 247 § 9 EGBGB (vgl. MüKo/Schürnbrand, BGB, 6. Aufl. 2012, § 503 Rn. 13). Ein solcher Vertrag liegt nach der Legaldefinition in § 503 Abs. 1 S. 1 BGB vor, wenn die Zurverfügungstellung des Darlehens von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig gemacht wurde und zu Bedingungen erfolgte, die für grundpfandrechtlich abgesicherte Verträge und deren Zwischenfinanzierung üblich sind. Eine Abhängigkeit der Gewährung des Darlehens von der Bestellung eines Grundpfandrechts ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn das Grundpfandrecht die einzige Sicherheit ist (vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB, 74. Aufl. 2015, § 503 Rn. 2). So liegt der Fall hier. Das Darlehen ist zu den Bedingungen gewährt worden, die für grundpfandrechtlich abgesicherte Verträge üblich sind. Übliche Bedingungen sind die marktüblichen, bei denen die Verzinsung deutlich unter der für Personaldarlehen liegt (vgl. Palandt/Weidenkaff, a.a.O.). Der hier vereinbarte effektiven Jahreszinses von 3,31 % lag zum Abschlusszeitpunkt im Jahre 2010 deutlich unter der Verzinsung für Personaldarlehen. Dies ist insoweit gerichtsbekannt, vgl. § 291 ZPO.
104Der Umfang der Mitteilungspflichten richtet sich somit nach Art 247 § 9 EGBGB und ist bei Immobiliardarlehen erheblich reduziert. Bei Immobiliardarlehensverträgen sind nur die Angaben nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 7, 10 und 13 sowie nach § 3 Abs. 4 und nach § 8 EGBGB zwingend. Weitere Angaben können aus anderen Rechtsgründen geboten sein oder freiwillig aufgenommen werden (vgl. MüKo/Schürnbrand, BGB, 6. Aufl. 2012, § 503 Rn. 13). In § 9 heißt es:
105„Bei Verträgen gemäß § 503 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind in der vorvertraglichen Information und im Verbraucherdarlehensvertrag abweichend von den §§ 3 bis 8, 12 und 13 die Angaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 7, 10 und 13 sowie nach § 3 Abs. 4 und nach § 8 zwingend. Die vorvertragliche Information muss auch einen deutlich gestalteten Hinweis darauf enthalten, dass der Darlehensgeber Forderungen aus dem Darlehensvertrag ohne Zustimmung des Darlehensnehmers abtreten und das Vertragsverhältnis auf einen Dritten übertragen darf, soweit nicht die Abtretung im Vertrag ausgeschlossen wird oder der Darlehensnehmer der Übertragung zustimmen muss. Der Vertrag muss ferner die Angaben zum Widerrufsrecht nach § 6 Abs. 2 enthalten“
106Die Beklagte hat die oben bezeichneten Mitteilungspflichten erfüllt. Hierzu im Einzelnen:
107(1)Die erforderlichen Angaben nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 7, 10 und 13 EGBGB sind im Darlehensvertrag enthalten. Hierbei handelt es sich im Einzelnen um folgende Informationen:
108Art. 247 § 3 Abs. 1:
109Die Unterrichtung vor Vertragsschluss muss folgende Informationen enthalten:
1101. den Namen und die Anschrift des Darlehensgebers: T1, E-Str. …, F
1112. die Art des Darlehens: Darlehen mit Annuitätentilgung, vgl. Ziffer 1 des Vertrages
1123. den effektiven Jahreszins: 3,31 %, vgl. Ziffer 2.3 des Vertrages
1134. den Nettodarlehensbetrag: 74.000,00 €, vgl. Ziffer 2.2 des Vertrages
1145. den Sollzinssatz: 3,45 % vgl. Ziffer 2.1 des Vertrages
1156. die Vertragslaufzeit: 523 Monate, vgl. Ziffer 2.7 des Vertrages
1167. Betrag, Zahl und Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen: genannt vgl. Ziffer 2.7 des Vertrages
117[…]
11810. alle sonstigen Kosten, insbesondere in Zusammenhang mit der Auszahlung oder der Verwendung eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments, mit dem sowohl Zahlungsvorgänge als auch Abhebungen getätigt werden können, sowie die Bedingungen, unter denen die Kosten angepasst werden können: angegeben vgl. Ziffer 2.4
119[…]
12013. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts: ebenfalls angegeben vgl. Ziffer 14 des Vertrages
121(2)Die erforderlichen Angaben nach Art. 247 § 3 Abs. 4 EGBGB sind im Darlehensvertrag ebenfalls enthalten. In Art. 247 § 3 Abs. 4 EGBGB heißt es hierzu:
122„Die Angabe zum Sollzinssatz muss die Bedingungen und den Zeitraum für seine Anwendung sowie die Art und Weise seiner Anpassung enthalten. Ist der Sollzinssatz von einem Index oder Referenzzinssatz abhängig, sind diese anzugeben. Sieht der Verbraucherdarlehensvertrag mehrere Sollzinssätze vor, sind die Angaben für alle Sollzinssätze zu erteilen. Sind im Fall des Satzes 3 Teilzahlungen vorgesehen, ist anzugeben, in welcher Reihenfolge die ausstehenden Forderungen des Darlehensgebers, für die unterschiedliche Sollzinssätze gelten, durch die Teilzahlungen getilgt werden.“
123Auch dieser Mitteilungspflicht ist die Beklagte in Ziffer 2.1 des Darlehensvertrages (Bl. 11 GA) nachgekommen. Dort wird angegeben, dass der Sollzinssatz bis zum 30.09.2020 gebunden ist und der veränderliche Zinssatz bei Vertragsschluss 3,45 % betrug. Außerdem wird mitgeteilt, dass sich die Anpassung des Sollzinssatzes nach der Veränderung des 3-Monats-Euribor, kaufmännisch gerundet auf zwei Nachkommastellen, als Referenzzinssatz richtet, wobei die genaue Methode noch weiter beschrieben wird.
124(3)Die Angaben nach Art. 247 § 8 Abs. 4 EGBGB waren im vorliegenden Fall nicht erforderlich. In Art. 247 § 8 EGBGB heißt es:
125„(1) Verlangt der Darlehensgeber zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags, dass der Darlehensnehmer zusätzliche Leistungen des Darlehensgebers annimmt oder einen weiteren Vertrag abschließt, insbesondere einen Versicherungsvertrag oder Kontoführungsvertrag, hat der Darlehensgeber dies zusammen mit der vorvertraglichen Information anzugeben. In der vorvertraglichen Information und im Vertrag sind Kontoführungsgebühren sowie die Bedingungen, unter denen sie angepasst werden können, anzugeben.
126(2) Dienen die vom Darlehensnehmer geleisteten Zahlungen nicht der unmittelbaren Darlehenstilgung, sind die Zeiträume und Bedingungen für die Zahlung der Sollzinsen und der damit verbundenen wiederkehrenden und nicht wiederkehrenden Kosten im Verbraucherdarlehensvertrag aufzustellen. Verpflichtet sich der Darlehensnehmer mit dem Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags auch zur Vermögensbildung, muss aus der vorvertraglichen Information und aus dem Verbraucherdarlehensvertrag klar und verständlich hervorgehen, dass weder die während der Vertragslaufzeit fälligen Zahlungsverpflichtungen noch die Ansprüche, die der Darlehensnehmer aus der Vermögensbildung erwirbt, die Tilgung des Darlehens gewährleisten, es sei denn, dies wird vertraglich vereinbart“
127Vorliegend sind die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 bzw. Abs. 2 EGBGB nicht einschlägig, so dass es nach Auffassung der Kammer keiner weiteren Angaben bedurfte. Die Kläger haben weder eine zusätzlichen Versicherungs- oder Kontoführungsvertrag abgeschlossen noch haben sie sich zur Vermögensbildung verpflichtet.
128(4)Der nach Art 247 § 9 Abs. 1 S. 2 erforderliche Hinweis auf die mögliche Abtretung bzw. Übertragbarkeit liegt vor. Unter Ziffer 12 des Darlehensvertrages werden umfangreiche Angaben zur Abtretbarkeit der Darlehensforderung und zur Übertragbarkeit des Vertragsverhältnisses gemacht.
129(5)Auch der Hinweis auf das Widerrufsrecht nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB findet sich im Darlehensvertrag der Beklagten. Dessen Vorliegen wurde bereits im Zusammenhang mit §§ 355 Abs. 3 S. 1, 495 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB a.F. erörtert. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird daher auf die obigen Ausführungen (unter cc) (1)) Bezug genommen.
130(6)Die Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde war - entgegen der Ansicht der Kläger - entbehrlich, weil nach § 503 BGB mit den Sonderregelungen aus Artikel 247 § 9 EGBGB nicht auf Artikel 247 § 6 Abs. 1 EGBGB verwiesen wird (s.o.), in dem der Hinweis auf eben diese Behörde unter Nr. 3 enthalten ist.
131III.
132Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 S. 1, 281 Abs. 3 S. 2 ZPO.
133Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 709 S. 1 und S. 2 ZPO.
134Streitwert: 79.788,16 Euro.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger wird verurteilt, der Beklagten zu 2.) die Genehmigung der Beschlüsse zur Anpassung des Geschäftsführergehaltes des Beklagten zu 1.) vom
a) (Anlage K 10),
b) (Anlage K 11), vom
c) (Anlagen K 12 und K 13),
d) (Anlage K 14),
e) (Anlage K 16),
f) (Anlage K 17),
g) Anlage K 18) und
h) (Anlage K 19) sowie die Sonderzahlung vom
i) (Anlage K 15)
zu erteilen.
3. Der Kläger wird verurteilt, gegenüber der Beklagten zu 2.) die nachfolgenden Geschäftsvorgänge
a)
b)
c)
d)
e)
f)
g)
h)
i)
j)
k)
l)
gemäß § 4 Ziffer 2 des stillen Beteiligungsvertrages vom 23.06.1999 vorbehaltlos zu genehmigen.
4. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
- 1
Die Parteien streiten über Rechte und Ansprüche des Klägers aus dem Vertrag über die Errichtung einer stillen Gesellschaft.
- 2
Der Kläger war 1993 Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter der B. u. M. GmbH, er war daneben Gesellschafter der P. M. GmbH. Der Kläger hielt an der P. M. GmbH einen Mehrheitsgesellschafteranteil von 25.500,00 DM. Diese geriet in den Jahren 1991 bis 1993 in eine wirtschaftliche Schieflage. Die B. GmbH bot ihr am 13.10.1993 die Übernahme weiterer Geschäftsanteile an (vgl. Anlage K 36). Im Jahr 1994 stand die Insolvenzreife der Firma P. M. GmbH zu befürchten. Mit notariellem Vertrag vom 18.01.1996 (Anlage K 39) veräußerte der Kläger seinen Geschäftsanteil (ebenso wie der weitere Gesellschafter L.) für 1,00 DM an den Beklagten zu 1). Am 19.01.1996 schlossen der Kläger und die P. M. GmbH einen Vertrag über die Errichtung einer stillen Gesellschaft (Anlage K 40). Die P. M. GmbH wurde aufgrund des Gesellschafterbeschlusses vom 13.12.2000 liquidiert, diese Gesellschaft wurde am 19.06.2002 gelöscht. Verschiedene Vermögensgegenstände der P. M. GmbH wurden an die Beklagte zu 2) übertragen, wobei der Umfang bzw. deren Wert zwischen den Parteien streitig sind.
- 3
Mit UR-Nr. des Notars Dr. R. vom 23.06.1999 (Anlage K 1) beurkundeten der Kläger und die Beklagte zu 2) einen Vertrag über die Errichtung der stillen Gesellschaft. Dieser enthält die wortgleiche Regelung in § 7 wie der Vertrag vom 19.01.1996. § 1 Abs. 2 regelt den Eintritt des Klägers als atypischer stiller Gesellschafter. § 2 regelt die Vereinbarung, dass mit Ablauf der stillen Gesellschaft die Übertragung von 50 % der Geschäftsanteile als offizielle Anteilsabtretung vollzogen wird. Nur mit Vollzug der Abtretung der 50 % Geschäftsanteile werde die stille Gesellschaft aufgelöst. Diese Regelung weicht von der Bestimmung aus dem Vertrag vom 19.01.1996 ab.
- 4
§ 4.2 bestimmt einen Katalog von Rechtsgeschäften, die nur mit Zustimmung des stillen Gesellschafters abgewickelt werden durften, dazu gehört u. a. die Neubestellung und Abberufung der Geschäftsführung sowie Abschluss und Beendigung sowie Änderung von Geschäftsführerverträgen und die Vornahme von Investitionen, deren finanzielle Auswirkungen einen Betrag von 100.000,00 DM im Einzelfall übersteigen. § 7 der notariellen Vereinbarung vom 23.06.1999 regelt die Gewinn- und Verlustbeteiligung des stillen Gesellschafters. Wegen der Einzelheiten wird auf die Regelung Bezug genommen. § 13 Abs. 1 bestimmt, dass bei Beendigung der Gesellschaft dem stillen Gesellschafter eine Abfindung zusteht und wie sie ermittelt werden soll. Darüber hinaus vereinbarten die Parteien in § 13 Abs. 4, dass sich das Abfindungsguthaben ändern würde, wenn auf Grund einer steuerlichen Gewinnfeststellung andere Ansätze verbindlich würden, als sie bei der Ermittlung des Abfindungsguthabens nach Abs. 1 und 2 herangezogen wurden. In § 13 Abs. 5 heißt es „Besteht über die Höhe des Abfindungsguthabens Streit, entscheidet ein von der Industrie- und Handelskammer zu beauftragender Sachverständiger mit bindender Wirkung“. Wegen der Einzelheiten der vertraglichen Regelung insgesamt wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen.
- 5
Die Parteien stritten im Verfahren vor dem Landgericht Dessau-Roßlau 4 O 1243/06 darüber, ob der Vertrag zur Errichtung der stillen Gesellschaft wirksam wurde. Mit Rechtskraft des Urteils des OLG Naumburg vom 05.11.2010 wurde festgestellt, dass die Gesellschaft besteht.
- 6
Die Gesellschaft wurde mit Wirkung zum 31.12.2011 aufgelöst.
- 7
Auf Nachfrage des Klägervertreters erklärten die Beklagtenvertreter mit Schriftsatz vom 07.12.2012, dass zustimmungsbedürftige Entscheidungen gemäß § 4 Ziff. 2 des Gesellschaftervertrages nicht getroffen wurden (Anlage K 2).
- 8
Durch Bescheide des Finanzamtes W. vom 03.02.2012 wurde mitgeteilt, dass das Finanzamt davon ausgeht, die stille Gesellschaft sei steuerlich nicht als solche anzuerkennen. Die dagegen vom Kläger eingeleiteten Einspruchsverfahren sind noch nicht beendet. Durch die Beklagte zu 2) wird gegenüber dem Finanzamt die Rechtsauffassung vertreten, die stille Gesellschaft sei steuerlich nicht anzuerkennen (Schreiben vom 05.03.2012 und 17.07.2012, Anlage K 31 und K 32).
- 9
Im Verfahren 3 O 53/12 des Landgerichts Dessau- Roßlau machte der Kläger Ansprüche auf Abrechnung seines Auseinandersetzungsguthabens und abschriftliche Mitteilung von Jahresabschlüssen für die Jahre 1999 bis 2011 sowie auf Einsicht in die Bücher und Papiere für 1999 bis 2011 (mit Ausnahme 2002) geltend. Mit Rechtskraft des Urteils des OLG Naumburg in diesem Verfahren vom 28.02.2014 (10 U 40/13 Hs) wurde die Beklagte zu 2) verurteilt, dem Kläger Abrechnung über dessen Abfindungsguthaben zu erteilen, ihm abschriftliche Mitteilungen der Jahresabschlüsse zu übergeben und ihm Einsicht in die Bücher zu gewähren. Der Kläger hat dieses Einsichtsrecht wahrgenommen.
- 10
Im Verfahren vor dem Landgericht Dessau-Roßlau 3 O 62/15 streiten die Parteien darüber, wer als Schiedsgutachter zur Ermittlung der Höhe der Abfindung in Betracht kommt. Dieses Verfahren ist derzeit beim OLG Naumburg anhängig (10 U 37/16).
- 11
Noch vor Errichtung der stillen Gesellschaft gemäß Anlage K 1 schloss die Beklagte zu 2) mit dem Beklagten zu 1) mit Wirkung zum 01.11.1997 einen Geschäftsführeranstellungsvertrag ab. Dazu gab es noch vor Errichtung der stillen Gesellschaft weitere Änderungen, deren Einzelheiten sich aus den Anlagen K 4 bis K 8 ergeben; danach sollten dem Beklagten ab 01.06.1999 monatliche Bezüge von 9.500,00 DM gewährt werden.
- 12
Unstreitig ist zwischen den Parteien, dass für die weiteren Änderungen des Geschäftsführeranstellungsvertrages - nach dem Vortrag der Beklagten in Ansehung vermeintlich nicht bestehender gesellschaftsrechtlicher Verpflichtungen - eine Zustimmung des Klägers von der Beklagten zu 2) weder erbeten noch sonst eingeholt wurde,. Durch diese Beschlüsse wurden die Geschäftsführergehälter für den Beklagten zu 1.) angepasst bzw. Sonderzahlungen beschlossen. Das sind die Beschlüsse wie im Tenor zu 2.) - Anlagen K 9 bis K 19.
- 13
Der Kläger erklärte in der Klageschrift, diese gesamten vorgenannten zustimmungsbedürftigen Geschäfte nicht zu genehmigen (Klageschrift vom 17.12.2015).
- 14
Die Beklagtenvertreter haben in einem früheren Verfahren 3 O 93/11 für die Beklagte zu 2) für die Jahre 2005 bis 2010 Investitionszulagenbescheide nach dem jeweiligen Investitionszulagegesetz vorgelegt.
- 15
Es ist unstreitig, dass durch den Kläger zu diesen Investitionen keine Zustimmung erteilt wurde. Im Einzelnen handelt es sich um die Investitionszulagebescheide des Finanzamtes W. vom 19.10.2006 in Höhe von 110.719,00 €, vom 06.07.2007 über 630.345,25 €, vom 07.05.2009 über 202.685,63 €, vom 07.06.2010 über 27.471,50 € und vom 19.08.2011 über 16.356,40 € (Anlagen K 22 bis 26). Durch diese Investitionen wurde der Erwerb der im Tenor zu 3.) genannten Anlagen ermöglicht.
- 16
Der Kläger erklärt, er wäre im Hinblick auf seine gesellschaftsrechtliche Treuepflicht und weil die Maßnahmen wirtschaftlich wohl sinnvoll waren, zur Zustimmung verpflichtet gewesen. Dies aber nur, soweit die Beklagte zu 2) einem Ausgleich des hierdurch dem Kläger entstehenden wirtschaftlichen Nachteils zugestimmt hätte. Denn die Zulagen wirkten nicht gewinnerhöhend, die angeschafften Investitionsgüter könnten jedoch gewinnmindernd abgeschrieben werden.
- 17
Er erklärte in der Klageschrift vom 17.12.2015, er „erteilt seine Zustimmung daher nur mit der Maßgabe, dass die Zulagen entweder zum Zweck der Ermittlung des Abfindungsguthabens auch gewinnerhöhend oder alternativ die hieraus resultierenden Abschreibungen nicht zu berücksichtigen sind“.
- 18
Mit Schriftsatz vom 17.12.2015 hat der Kläger die Feststellungsklage erhoben.
- 19
Er meint, die Feststellungsklage sei zulässig. Es bestehe ein Feststellungsinteresse deshalb, weil nach Auffassung des Klägers zwar die Haftung der Beklagten feststehe, nicht jedoch die Höhe des Schadens. Die Schadenshöhe könne erst nach Erstattung des Schiedsgutachtens abschließend beziffert werden. Dies wird dann offensichtlich, wenn der Schiedsgutachter die oben genannten Sachverhalte bei der Ermittlung des Abfindungsguthabens nicht als gewinnerhöhend berücksichtige und daher ein negativer Saldo für den Kläger ermittelt werde. Dies gelte auch für die Ansprüche aus der Inanspruchnahme von Investitionszulagen. Ebenso für die etwaigen Schadensersatzansprüche wegen steuerlicher Nichtanerkennung der stillen Gesellschaft. Insoweit stehe schon nicht fest, ob das Finanzamt überhaupt und für welche Zeiträume es zu einer Nichtanerkennung gelange. Ein Schadenseintritt sei nach den Mitteilungen des möglicherweise in Betracht kommenden Schiedsgutachters eine reale Möglichkeit, so dass auch die Feststellungsklage zulässig sei.
- 20
Die Einrede des Schiedsgutachtensvertrages könne allenfalls die Beklagte zu 2) treffen. Sie stehe auch sonst den Feststellungsanträgen im Verhältnis zur Beklagten zu 2) nicht entgegen. Es sei nicht abschließend geklärt, ob die hier geltend gemachten Schadensersatzansprüche, die wirtschaftlich gegebenenfalls in einer Abänderung der jeweiligen Jahresabschlüsse der Beklagten zu 2) einzufließen hätten und damit bei der Berechnung des Abfindungsguthabens durch den Schiedsgutachter jedenfalls nach Ansicht des Klägers berücksichtigt werden müssten, tatsächlich von den möglichen Schiedsgutachtern berücksichtigt werden. Diese offene Rechtsfrage könne durch das erkennende Gericht nicht abschließend geklärt werden, so dass den Ansprüchen des Klägers eine Unsicherheit, hilfsweise die Verjährung drohe und damit die Feststellungsklage rechtfertige. Die Bezifferung des Schadensersatzes hänge von der Ermittlung der Höhe des Abfindungsguthabens ab, der Schaden sei erst nach Feststellung des Abfindungsergebnisses bezifferbar.
- 21
Der Kläger meint, die Beklagte zu 1) hafte gegenüber dem Kläger auf Schadensersatz, denn seine Rechtsstellung als Gesellschafter der stillen Gesellschaft sei verletzt worden. Die Änderungen des Geschäftsführeranstellungsvertrages seien ohne Zustimmung des Klägers erfolgt und daher unwirksam, weil sie einen Missbrauch der Vertretungsmacht des Beklagten zu 1) darstellten. Der von der Beklagten geschilderte Arbeitsaufwand des Beklagten zu 1) sei mit Nichtwissen zu bestreiten, es sei nicht ersichtlich, dass eine Äquivalenzstörung zwischen Arbeitsaufkommen und Gehalt vorgelegen habe. Unter Einbeziehung der gewährten Tantiemen seien insgesamt die Zahlungen an den Geschäftsführer unangemessen hoch. Aber selbst wenn man deren Wirksamkeit annehmen wollte, so wäre der Kläger im Rahmen eines Schadensersatzanspruches so zu stellen, als wären sie nicht abgeschlossen und durchgeführt worden. Die Nichteinholung der Zustimmung des Klägers für die Investitionen führe ebenfalls zur Haftung der Beklagten für die dem Kläger hieraus erwachsenden Nachteile. Diese lägen darin, dass der Kläger redlicherweise zwar die Zustimmung hätte erteilen müssen bzw. seine Zustimmung nach Treu und Glauben davon hätte abhängig machen müssen, dass bei der Berechnung seiner Abfindung die auf die Investitionen entfallenden Abschreibungen herauszurechnen seien. Die Zustimmung habe in jedem Fall von dieser Wahrung eigener Interessen abhängig gemacht werden können. Würde die Gesellschaft auch weiter steuerrechtlich vom Finanzamt nicht anerkannt werden, stelle dies ebenfalls eine Aushöhlung seiner Gesellschafterrechte dar und rechtfertige einen Schadensersatzanspruch. Der Beklagte zu 1) habe bei Vornahme dieser Rechtsgeschäfte vorsätzlich gehandelt, da ihm klar sein musste, dass die Änderung ohne Zustimmung des Klägers herbeigeführt werde. Die Beklagte zu 2) hafte wegen der Schlechterfüllung des Vertrages.
- 22
Die Ansprüche des Klägers seien nicht verjährt, da wegen der Investitionszulagen und der steuerlichen Nichtanerkennung erst nach Vorlage der entsprechenden Bescheide im Jahr 2012 Kenntnis erlangt worden sei. Wegen der Ansprüche aus den Erhöhungen des Geschäftsführergehalts sei die Verjährungsfrist von zehn Jahren ebenfalls noch nicht abgelaufen bzw. könne sich die Beklagte wegen der Grundsätze von Treu und Glauben darauf nicht berufen, weil sie jahrelang die Existenz der Gesellschaft geleugnet habe.
- 23
Der Kläger beantragt,
- 24
I. es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner dem Kläger auf Ersatz desjenigen Schadens haften, der dem Kläger aus den nachfolgend aufgeführten Rechtsgeschäften der Beklagten zu 2.: Änderungen des Geschäftsführeranstellungsvertrages zwischen den Beklagten und deren Ausführung und der Inanspruchnahme von Investitionszulagenmitteln und hieraus resultierender Abschreibungen nach Maßgabe nachstehender Bescheide des Finanzamtes W. durch die Beklagte zu 2. entstanden ist oder entsteht:
1.
- 25
a) Protokoll der Gesellschafterversammlung, Anlage K9, Erhöhung des Geschäftsführergehaltes von 9.500 DM auf 12.500 DM,
- 26
b) Protokoll der Gesellschafterversammlung, Anlage K10, Einmalzahlung von 5.000 DM,
- 27
c) Protokoll der Gesellschafterversammlung, Anlage KU, Erhöhung des Geschäftsführergehaltes auf 14.000 DM
- 28
d) Protokoll der Gesellschafterversammlung, Anlage K12, K13, Erhöhung des Geschäftsführergehaltes auf 15.200 DM,
- 29
e) Protokoll der Gesellschafterversammlung, Anlage K14, Erhöhung des Geschäftsführergehaltes auf 8.500 EUR (=16.624,55 DM),
- 30
f) Protokoll der Gesellschafterversammlung, Anlage K15, Sonderzahlung in Höhe von 5.000 EUR,
- 31
g) Protokoll der Gesellschafterversammlung, Anlage K16 Erhöhung des Geschäftsführergehaltes auf 10.500 EUR,
- 32
h) Protokoll der Gesellschafterversammlung, Anlage K17, Erhöhung des Geschäftsführergehaltes auf 12.750 EUR,
- 33
i) Protokoll der Gesellschafterversammlung, Anlage K18 Festsetzung des Geschäftsführergehaltes auf 5.000 EUR
- 34
j) Protokoll der Gesellschafterversammlung, Anlage K19 Erhöhung des Geschäftsführergehaltes auf 7.500 EUR,
2.
- 35
a) Investitionszulagenbescheid des FA W., Anlage K22 in Höhe von 110.719 EUR,
- 36
b) Investitionszulagenbescheid des FA W., Anlage K23 in Höhe von 630.345,25 EUR,
- 37
c) Investitionszulagenbescheid des FA W., Anlage K24, in Höhe von 202.685,63 EUR,
- 38
d) Investitionszulagenbescheid des FA W., Anlage K25 in Höhe von 27.471,50 EUR,
- 39
e) Investitionszulagenbescheid des FA W., Anlage K26 16.356,40 EUR.
- 40
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner dem Kläger auf Ersatz auch desjenigen Schadens haften, der dem Kläger aus steuerlicher Nichtanerkennung der stillen Gesellschaft gemäß Vertrag vom 23.06.1999 zwischen der Beklagten zu 2. und dem Kläger durch das zuständige Finanzamt entsteht, soweit hierdurch ein Abfindungsguthaben des Klägers im schiedsgutachterlichen Verfahren über die Ermittlung gemäß § 13 Ziff. 4 und 5 des Vertrages über die Errichtung einer stillen Gesellschaft vom 23.06.1999 ganz entfallt oder in seiner Höhe verringert wird.
- 41
III. Es wird festgestellt, dass die Haftung des Beklagten zu 1. auf vorsätzlicher unerlaubter Handlung beruht und
- 42
hilfsweise für den Fall, dass das Gericht die Klage gegen die Beklagte zu 2) wegen der erhobenen Einrede des Schiedsgutachtens abweist, wie folgt:
- 43
IV. Es wird festgestellt, dass der Schiedsgutachter gemäß § 13 Ziff. 5 des Vertrages über die Errichtung einer stillen Gesellschaft vom 23.06.1999, gekündigt zum 31.12.2011, das Abfindungsguthaben des Klägers gegen die Beklagte zu 2. mit folgenden Maßgaben zu ermitteln hat:
- 44
a) Dem Kläger steht für die Jahre 1999 bis einschließlich 2011, ausschließlich des Jahres 2002, eine tätigkeitsunabhängige Gewinnbeteiligung gemäß § 7 Ziff. 1 und 3 dieses Vertrages zu.
- 45
b) Die Negativbescheide des Finanzamtes W. über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Jahre 2005 bis 2010 beeinträchtigen den Abfindungsanspruch des Klägers nicht.
- 46
c) Die von der Beklagten zu 2. ohne Einholung einer Zustimmung der in § 4 Ziff. 2 des vorgenannten Vertrages bezeichneten, von der Beklagten zu 2. vorgenommenen und vom Kläger nicht genehmigten Geschäfte gemäß Hauptantrag zu LI. (Gehaltserhöhungen) sind nicht zu berücksichtigen.
- 47
d) Die von der Beklagten zu 2. vorgenommenen Abschreibungen sind, sofern und soweit die zugrundeliegenden Investitionen mit Mitteln nach dem Investitionsfördergesetz gemäß dem Hauptantrag zu 1.2. (Investitionszulagenbescheide) finanziert wurden, nicht zu berücksichtigen.
- 48
Die Beklagte beantragt,
- 49
die Klage abzuweisen
- 50
und im Wege der Widerklage:
- 51
2. Der Kläger wird verurteilt, der Beklagten zu 2.) die Genehmigung der Beschlüsse zur Anpassung des Geschäftsführergehaltes des Beklagten zu 1.) (Anlage K 9), (Anlage K 10), (Anlage K 11), (Anlagen K 12 und K 13), (Anlage K 14), (Anlage K 16), (Anlage K 17), Anlage K 18) und (Anlage K 19) sowie die Sonderzahlung (Anlage K 15) zu erteilen.
- 52
3. Es wird festgestellt, dass die Geschäftsvorgänge
- 53
a)
b)
c)
d)
e)
f)
g)
h)
i)
j)
k)
l)
- 54
im Sinne des § 4 Ziffer 3 des Vertrages vom 23.06.1999 als genehmigt galten;
- 55
hilfsweise den Kläger zu verurteilen, gegenüber der Beklagten zu 2.) die vorgenannten Geschäftsvorgänge gemäß § 4 Ziffer 2 des stillen Beteiligungsvertrages vom 23.06.1999 vorbehaltlos zu genehmigen.
- 56
Die Beklagten meinen, es fehle ein Feststellungsinteresse des Klägers, der Kläger verfüge über alle notwendigen Informationen. Für einen Schadensersatzanspruch dem Grunde nach, der lediglich nicht bezifferbar sei, fehle es an den Voraussetzungen. Im Übrigen sei der Kläger auf dem Weg des Schiedsgutachtens gemäß § 13 Abs. 5 des Beteiligungsvertrages verwiesen. Es sei ihm verwehrt, einzelne Ansprüche im Wege einer Zivilklage gegenüber den Beklagten geltend zu machen und im Übrigen die Abfindungsansprüche bereits im laufenden Schiedsgutachterverfahren zu verfolgen. Die Schiedseinrede werde ausdrücklich erhoben. Der Kläger habe bereits im Vorverfahren 3 O 53/12 versucht, die Beklagte zu 2) zu verpflichten, die Abfindung ohne Berücksichtigung der vom Kläger nicht genehmigten Geschäfte zu errechnen soweit die Inanspruchnahme von Mitteln nach dem Investitionsförderungsgesetz erfolgte. Dazu habe das OLG im Urteil vom 28.02.2014 erklärt, dass ein diesbezüglicher Anspruch des Klägers nicht bestehe. Die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche im Sinne von Vorgaben für den Sachverständigen seien unzulässig. Dies versuche der Kläger nunmehr über den Umweg einer Schadensersatzforderung. Er könne einen solchen Anspruch jedoch nicht gesondert, sondern nur im Rahmen des Schiedsverfahrens geltend machen. Schadensersatzansprüche aus der behaupteten Verletzung des Gesellschaftsvertrages seien dem Grunde nach nicht gegeben, der Kläger habe nicht in die Auseinandersetzung über die Höhe des Abfindungsentgeltes diese einbringen können, er könne dieselben Tatsachen nunmehr nicht zur Grundlage von Schadensersatzansprüchen machen. Sie meinen, es liege mangels Erkennbarkeit des Bestehens solcher Rechte zum Zeitpunkt der Entscheidung keine schuldhafte Verletzung von Mitgliedsrechten des Klägers vor.
- 57
Mit der Widerklage begehren die Beklagten die Genehmigung der Beschlüsse, mit denen die Gehälter des Beklagten zu 1.) angepasst wurden und der Investitionen.
- 58
Sie meinen, der Kläger habe der Erhöhung der Gehälter zustimmen müssen, denn es habe sich jeweils um eine angemessene Anpassung gehandelt, die dem Arbeitsumfang des Beklagten zu 1) als Geschäftsführer eines mittelgroßen Unternehmens mit einer Beschäftigtenzahl von 59 Mitarbeitern im Jahre 2008 adäquat erfolgt sei. Die Sonderzahlung im Jahre 2002 sei infolge des überdurchschnittlichen Arbeitsaufkommens im Zusammenhang mit den Flutschäden angemessen und daher ebenfalls zustimmungspflichtig gewesen. Die Ansprüche seien auch im Verhältnis zu den durch den Beklagten zu 1) übernommenen Bürgschaften und dem damit für die Beklagte zu 2) übernommenen Risiko angemessen.
- 59
Der Kläger sei zur Genehmigung der Investitionen verpflichtet, denn diese Investitionen seien geeignet gewesen, die Beklagte in ihrem wirtschaftlichen Bestreben voranzubringen. Die über die Investitionen angeschafften Maschinen seien zum Wiederaufbau der Firma und Produktion nach der Schädigung durch die Flut notwendig gewesen und insgesamt geeignet gewesen, die Fertigung und damit die Produktivität der Firma zu erhöhen. Die Zustimmung zu diesen Investitionen sei nicht von der Berücksichtigung beim klägerischen Abfindungsanspruch abhängig, weil es sich bei Investitionen nicht um Einkommen im steuerrechtlichen Sinne handele.
- 60
Die Beklagten meinen, die Ansprüche seien verjährt, der Kläger habe bereits durch die Schreiben vom 13. September 2011 und 08.11.2011 Kenntnis von den Investitionen erlangt (Anlage B 5 und B 7). Darüber hinaus habe es ihm als Gesellschafter oblegen, sich rechtzeitig über die Entwicklung der Gesellschaft zu informieren.
- 61
Ein Schadensersatzanspruch wegen der Entscheidungen des Finanzamtes bestehe nicht.
- 62
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf deren Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
- 63
Die Klage ist abzuweisen, die Feststellungsklage ist nicht zulässig.
- 64
Der Kläger hat kein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung, § 256 Abs. 1 ZPO.
- 65
Zwischen den Parteien ist eine stille Gesellschaft begründet worden. Das ist durch die Entscheidung im Verfahren 4 O1243/06 rechtskräftig festgestellt worden.
- 66
Diese Gesellschaft ist mit Wirkung zum 31.12.2011 beendet.
- 67
Nach ihrer Beendigung steht dem Kläger ein Anspruch auf Abrechnung und ein Abfindungsguthaben zu, § 13 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages.
- 68
Dieses Abfindungsguthaben ist noch zu ermitteln. Denn die Parteien streiten über die Höhe der Abfindung, nachdem die Beklagte zu 2.) vorgerichtlich mitgeteilt hat, dass sich für den Kläger ein Abfindungsguthaben von „0“ ergebe. Der für die Ermittlung des Sachverständigen des Abfindungsbetrages zu beauftragende Sachverständige steht noch nicht fest, darüber streiten die Parteien im noch anhängigen Verfahren 4 O 62/15.
- 69
Über die vom Kläger geltend gemachten und zur Vorbereitung der Ermittlung des Abfindungsguthabens dienenden Einsichtsrechte und Auskunftsansprüche ist im Verfahren 4 53/12 entschieden worden.
- 70
Der Kläger stützt seinen jetzigen Feststellungsanspruch darauf, dass mit der Gefahr eines Schadensersatzanspruches zu rechnen sei, wenn die von ihm - unstreitig - nicht genehmigten Gehaltserhöhungen für den Beklagten zu 1.) bzw. die von der Beklagten zu 2.) getätigten Investitionen die Änderung der für die Abfindung zugrunde zulegenden Jahresabschlüsse bedingten und sich dadurch auf das Abfindungsguthaben auswirkten.
- 71
Die Zulässigkeit einer Feststellungsklage bei Vermögensschäden hängt davon ab, ob ein auf die Verletzungshandlung zurückzuführender Schadenseintritt wahrscheinlich ist. Ausreichend dafür ist, das nach der Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein erst künftig aus dem Rechtsverhältnis erwachsenden Schaden angenommen werden kann. Voraussetzung ist, dass ein Schaden tatsächlich droht. Bei Vermögensschäden hängt die Zulässigkeit der Feststellungsklage von der Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadens ab (BGH, Urteil vom 24.01.2006, NJW 2006, 830). Dagegen besteht ein Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO für einen künftigen Anspruch auf Ersatz eines Vermögensschadens regelmäßig dann nicht, wenn der Eintritt irgendeines Schadens noch ungewiss ist (vergleiche BGH, Urteil vom 17.07.2014, MDR 2014, Seite 1341 m. w. N.).
- 72
So liegt es hier:
- 73
Der Anspruch auf Schadensersatz kann nicht nur nicht beziffert werden, sondern er ist dem Grunde nach fraglich und ungewiss.
- 74
Für den Anspruch des Klägers auf ein Abfindungsguthaben ist der Eintritt eines Schadens, der auf einer Verletzungshandlung der Beklagten beruht, noch völlig ungewiss. Eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Eintritt eines Schadens ist nicht erkennbar. Denn bislang steht lediglich fest, dass die Beklagte zu 2.) verpflichtet ist, einen Abfindungsbetrag zu ermitteln. Wie dieses berechnet wird, das ist durch die Satzung vorgegeben. Welcher Abfindungsbetrag sich daraus ergeben wird, ist völlig offen. Es ist derzeit nicht einzuschätzen, ob sich ein auszuzahlender Abfindungsbetrag errechnet oder ein negativer Betrag ergeben könnte. Denn die Berechnung der Abfindung hat noch nicht einmal begonnen. Es steht nicht fest, durch wen das Abfindungsguthaben zu ermitteln ist. Denn über die Person des Sachverständigen besteht zwischen den Parteien Streit. Somit ist aber auch völlig offen, aus welchen Grundlagen die Ermittlung des Abfindungsguthabens erfolgen wird und wie sich das auf den zu berechnenden Abfindungsbetrag auswirken wird. Dabei ist auch völlig offen, inwieweit sich die im Verfahren streitgegenständlichen Beschlüsse bzw. Investitionen überhaupt auf die Ermittlung des Abfindungsbetrages auswirken werden. Soweit sich aus einem Schreiben des von der Beklagten vorgeschlagenen Sachverständigen ergibt, dass möglicherweise bestimmte, dem Kläger wesentlich erscheinende Berechnungsfaktoren nicht oder anders, als es der Kläger sich vorstellt, in die Ermittlung Eingang finden könnten, so reicht dies als Anknüpfung dafür nicht aus, dass nach der Abfindungsberechnung beim Kläger genau aus diesen Geschäften ein Schaden eintreten könnte. Der Kläger kann dem Sachverständigen keine Vorgaben für die Abfindungsbeträge machen. Das ist so bereits durch das Urteil des Oberlandesgerichts vom 28.02.2014 (3 O 53/12)festgestellt worden. Den nach der Satzung selbstständig einklagbaren Anspruch auf Erteilung einer Auseinandersetzungsrechnung hat der Kläger im dortigen Verfahren mit dem Antrag auf Abrechnung der Abfindung und Herausgabe der Abrechnung geltend gemacht. Die Beklagte ist verurteilt worden, eine solche geordnete Zusammenstellung zu erteilen. Zugleich hat das Oberlandesgericht in dieser Entscheidung aber auch bereits festgestellt, dass der Kläger nicht berechtigt ist, von der Beklagten die Erteilung der Auseinandersetzungsrechnung unter bestimmten Vorgaben oder Maßgaben zu verlangen. Dies ergebe sich für den Abrechnungsanspruch weder aus dem Gesellschaftsvertrag noch aus dem Gesetz. Der Kläger könne auch nicht durch jeweils einzelne Feststellungsanträge eine Erteilung der Abfindungsrechnung nach bestimmten Vorgaben begehren. Der Kläger könne nicht geltend machen, festzustellen, dass bestimmte Rechnungsposten zu seinen Gunsten bei der Erstellung der Abrechnung zu berücksichtigen wären. Das käme einem Streit über die Höhe des Auseinandersetzungsguthabens gleich, der jedoch der Schiedsklausel unterfiele und voraussetze, dass ein Abfindungsguthaben zunächst ermittelt wird.
- 75
Nichts anderes kann für die jetzt geltend gemachte Feststellung gelten. Denn damit wird lediglich über den „Umweg“ einer möglichen Schadensersatzpflicht angestrebt, bestimmte Vorgaben bzw. die Berücksichtigung einzelner Positionen als Grundlage für die Ermittlung durch den Sachverständigen vorzugeben. Das ist nicht zulässig und auch nicht geeignet, eine gewisse Wahrscheinlichkeit für einen Schadenseintritt und ein daraus resultierendes besonderes rechtliches Interesse an der Feststellung zu rechtfertigen.
- 76
Ein solches Feststellungsinteresse liegt auch für den Antrag zu II. nicht vor.
- 77
Denn das Finanzamt W. geht - mit der Rechtsauffassung der Beklagten zwar davon aus, dass die stille Gesellschaft steuerlich nicht anzuerkennen ist. Gegen die diesbezüglichen Bescheide hat der Kläger Widerspruch erhoben. Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.
- 78
Gleichwohl rechtfertigt sich daraus kein besonderes rechtliches Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung. Denn für diesen Fall sieht der Gesellschaftsvertrag eine eigene Regelung vor. Gemäß § 13 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages ist vereinbart worden, dass dann, wenn auf Grund einer steuerlichen Gewinnfeststellung andere Ansätze verbindliche sind, als sie für die Ermittlung des Abfindungsguthabens herangezogen wurden, sich das Abfindungsguthaben entsprechend ändert. Damit haben die Parteien bereits im Gesellschaftsvertrag eine Grundlage dafür geschaffen, ein mögliches Abfindungsguthaben entsprechend anzupassen. Dass aus der künftigen Entscheidung des Finanzamtes dadurch ein Schadenseintritt wahrscheinlich ist kann nicht erkannt werden. Ein Feststellungsinteresse des Klägers besteht daher nicht.
- 79
Die auf Feststellung gerichtete Klage ist nicht zulässig und deshalb abzuweisen.
- 80
Eine Auseinandersetzung mit der Einrede des Schiedsgutachtens und der Einrede der Verjährung kann dahingestellt bleiben.
- 81
Über die Hilfsanträge ist ebenfalls nicht zu entscheiden, denn die Bedingung ist nicht eingetreten.
II.
- 83
Sie ist begründet.
a)
- 84
Der Kläger hat die o. g. Beschlüsse der Beklagten zu 2.), mit der das Gehalt des Beklagten zu 1.) als Geschäftsführer angepasst wurde bzw. ihm Sonderzahlungen gewährt wurden, zu genehmigen.
- 85
Gemäß § 4 Abs. 2 lit. k des Gesellschaftsvertrages bedarf es für die Änderung von Geschäftsführerverträgen der Zustimmung des stillen Gesellschafters.
- 86
Es ist unstreitig, dass für diese Beschlüsse die Zustimmung des Klägers nicht eingeholt wurde.
- 87
Der Kläger ist jedoch zur Zustimmung verpflichtet. Das folgt aus der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht. Denn die einem als Geschäftsführer tätigen Gesellschafter gezahlte Vergütung muss angemessen sein und darf in keinem Missverhältnis zur vergüteten Leistung sowie zu dem Entgelt stehen, welches ein Fremdgeschäftsführer für die gleiche Tätigkeit erhalten hätte. Dabei richtet sich die Höhe des Vergütungsanspruches nach verschiedenen Parametern, zu denen sowohl der zeitliche Umfang des Geschäftsführers für die von ihm aufzuwendende Tätigkeit, die Anzahl möglicher weiterer Geschäftsführer und der Umfang der wirtschaftlichen Tätigkeit der Gesellschaft sowie die Anzahl der beschäftigten Mitarbeiter und die persönliche Haftung des Geschäftsführers gehören. Die Beklagten haben nachvollziehbar und schlüssig zum Umfang der Tätigkeit des Beklagten zu 1.) sowie zur Entwicklung der Beklagten zu 2.) vorgetragen. Der Kläger ist diesem Vorbringen nicht mit erheblichen Einwendungen entgegengetreten. Er kann sich hier auch nicht auf ein Bestreiten mit Nichtwissen berufen, denn als Gesellschafter standen ihm während der Zeit des Gesellschaftsverhältnisses eigene Kontroll- und Informationspflichten zu, die er hätte wahrnehmen können.
- 88
Aus dem dargelegten Tätigkeitsumfang, in Verbindung mit der dargestellten Größe des Unternehmens, zu dem 59 Mitarbeiter gehörten und das am Markt wirtschaftlich tätig war, sowie aus der besonderen Situationen, die sich aus der Belastung des Unternehmens im Zusammenhang mit dem Hochwasser 2002 ergeben hat, stellen sich insgesamt die dem Beklagten zu 1.) gewährten Gehälter - auch unter Berücksichtigung der vom Klägern noch mit angeführten Tantiemen - als nicht unangemessen hoch dar. Dabei ist in der Abwägung auch die vom Beklagten zu 1.) übernommene Bürgschaft für die Beklagte zu 2.) mit einzubeziehen, ebenso, dass der Beklagte zu 1.) alleiniger Geschäftsführer gewesen ist. Insgesamt ist nicht zu erkennen, dass es sich um solche Gehälter handelte, die nicht auch einem Fremdgeschäftsführer zu zahlen gewesen wären.
- 89
Es liegen keine Anknüpfungstatsachen dafür vor, dass die Gehälter in dieser Höhe völlig unberechtigt oder unangemessen wären. Es handelte sich um adäquate Gegenleistungen für die Leistungen des Beklagten zu 1.) als Geschäftsführer.
- 90
Der Kläger hat diese Beschlüsse zu genehmigen. Denn wenn sich der Wert der Leistung ganz oder teilweise mit dem Wert der Gegenleistung deckt, ist der Gesellschafter zur Genehmigung auf Grund der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht verpflichtet ( BGH, Urteil vom 11.02.20166, BGHZ 111, 224).
b)
- 91
Nach § 4 Abs. 2 lit. f des Gesellschaftsvertrages bedürfen Investitionen, deren finanzielle Auswirkungen einen Betrag von DM 100.000 im Einzelfall übersteigen der Zustimmung des Klägers als stillen Gesellschafter.
- 92
Unstreitig ist, dass die von der Beklagten angeführten Investitionen nicht mit Zustimmung des Klägers beantragt und durchgeführt worden sind
- 93
Der Kläger ist zur Zustimmung verpflichtet. Diese Zustimmung muss vorbehaltlos erfolgen.
- 94
Der Kläger ist nach seinen gesellschaftsrechtlichen Treueverpflichtungen gehalten, denjenigen Rechtsgeschäften zuzustimmen, die die Beklagte in ihrem wirtschaftlichen Bestreben voranzubringen vermögen und die hinreichende Aussicht auf ein positives Saldo zwischen Investitionen und Ertrag antizipieren lassen.
- 95
Bei den o. g. Erwerbsvorgängen handelte es sich um solche Geschäfte.
- 96
Das räumt der Kläger ein, denn er hat vorgetragen, dass er zur Zustimmung wohl verpflichtet gewesen wäre, weil die Investitionen wirtschaftlich sinnvoll gewesen seien.
- 97
Der Auffassung des Klägers, die Zustimmung sei nur dann zu erteilen, soweit die Beklagte zu 2.) einem Ausgleich des hierdurch dem Kläger entstehenden wirtschaftlichen Nachteils zugestimmt hätte, kann nicht gefolgt werden. Denn Maßstab für die Entscheidung über die Investitionen sind der Gesellschaftszweck, das Interesse der Gesellschaft, ihr Bestehen und ihre Fortentwicklung am Markt. Die Maßnahmen waren geeignet, wesentliche Werte der Gesellschaft zu erhalten. Es ist nicht ersichtlich, dass dadurch die eigenen schutzwürdigen Interessen des Klägers unzumutbar beeinträchtigt wurden. Mögliche Aspekte und Kriterien, die sich im ungünstigsten Fall auf die Rechte der Gesellschafter auswirken stehen dabei nicht im Vordergrund.
- 98
Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger seine Interessen und den Vorbehalt für seine Zustimmung nicht direkt an die Entscheidung zu den Investitionen knüpft, sondern an die dafür in Anspruch genommenen Mittel aus Investitionszulagen. Dafür aber bedurfte die Beklagte zu 2.) gem. § 4 Abs. 2 lit. f keiner Zustimmung des Klägers.
- 99
Der Kläger hat die Geschäfte zu genehmigen.
- 100
Die Genehmigung gilt auch nach den Schriftsätzen der Beklagten vom 13.09.2011 und 08.11.2011 nicht als erteilt. Denn die Genehmigungsfiktion des § 4 Abs. 3 des Gesellschafsvertrages greift nur dann ein, wenn durch den Hauptgesellschafter eine Maßnahme nach § 4 Abs. 2 beabsichtigt ist und auf eine entsprechende Information der stille Gesellschafter nicht reagiert. Diese Situation liegt nicht vor, denn zum Zeitpunkt dieser Schreiben waren die Maßnahmen nicht erst beabsichtigt, sondern bereits erfolgt.
- 101
Auf den Hilfsantrag ist der Kläger deshalb zur Genehmigung zu verteilen.
III.
- 102
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen, § 91 ZPO. Er ist insgesamt die im Verfahren unterliegende Partei.
Gründe
Die Kläger machen gegen die beklagte... Rückgewähransprüche nach erklärtem Darlehenswiderruf geltend.
Begründung
a) Als neuer Belehrungsfehler wird klägerseits nunmehr gerügt, dass der Fristbeginn unklar sei. Das ist zwar offensichtlich verspätet gem. §§ 530 f. ZPO, aber gleichwohl im Berufungsverfahren noch zuzulassen, da der Inhalt der Belehrung als solcher unstreitig ist und die Zulassung den Rechtsstreit auch nicht verzögert (vgl. GrSzs, Beschluss vom 23.06.2008, Gz. GSZ 1/08
(1) Eine vorsorgliche, inhaltlich zutreffende Belehrung über Voraussetzungen und Folgen eines verbundenen Geschäfts stellt entgegen der Auffassung des Landgerichts keinen unzulässigen Zusatz in diesem Sinne dar, auch wenn im konkreten Falle unstreitig kein verbundenes Geschäft vorliegt:
Gründe
Oberlandesgericht München
Az.: 17 U 709/15
23 O 2511/14 LG Landshut
In dem Rechtsstreit
...
- Kläger und Berufungskläger
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...
gegen
...
- Beklagte und Berufungsbeklagte
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...
wegen Forderung
erlässt das Oberlandesgericht München - 17. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht den Richter am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ...
am 20.04.2015
folgenden
Beschluss
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Landshut
2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe:
1. Zu Unrecht meint der Kläger, am offensichtlichsten sei die Fehlerhaftigkeit der Belehrung im Hinblick auf die überflüssige Belehrung über finanzierte Geschäfte. In den Gestaltungshinweisen zur vorliegend maßgeblichen Musterbelehrung (Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der Fassung vom 29.07.2009) heißt es in Ziffer 10, dass die nachfolgenden Hinweise für finanzierte Geschäfte entfallen können, wenn ein verbundenes Geschäft nicht vorliegt. Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, es sei unschädlich, dass in der Widerrufsbelehrung der Hinweis auf die Widerrufsfolgen bei der Überlassung von Sachen fehle, weil dieser Zusatz nach den mit dem Muster veröffentlichten Gestaltungshinweisen bei Leistungen, die wie hier nicht in der Überlassung von Sachen bestünden, entfallen könne (BGH Urteil vom 18.03.2014 - II ZR 109/13, NJW 2014, 2022 unter II 3 d; Hervorhebung durch den Senat). Demgemäß wäre es auch hier unschädlich gewesen, wenn die Widerrufsbelehrung den Abschnitt über finanzierte Geschäfte nicht enthalten hätte. Dessen Vorhandensein war jedoch nicht schädlich. Hinzu kommt, dass sich dem unbefangenen durchschnittlichen Kunden bereits aus dem ersten Satz dieses Abschnitts erschließt, dass im hier nicht vorliegenden Fall von finanzierten Geschäften mit dem Widerruf des Darlehensvertrags weitere für den Kunden positive Rechtsfolgen verbunden sind.
2. Die Widerrufsbelehrung ist auch nicht im Hinblick auf die Fußnote „nicht für Fernabsatzgeschäfte“ unwirksam. In der streitgegenständlichen Widerrufserklärung wird der Kunde namentlich mit voller Adresse benannt. Danach folgt die Überschrift „Widerrufsbelehrung zu“ mit darauffolgend eingesetzter Darlehensnummer und mit dem Darlehensbetrag. Dem unbefangenen durchschnittlichen Kunden wird durch diese Konkretisierung unmissverständlich klargemacht, dass ihm zu dem genau bezeichneten Rechtsgeschäft eine Widerrufsbelehrung erteilt wird. Sofern er die streitgegenständliche Fußnote überhaupt wahrnimmt, wird er daraus schließen, dass für Fernabsatzgeschäfte offensichtlich ein anderes Belehrungsformular vorgesehen ist. In Zusammenschau mit der zweiten Fußnote erkennt der unbefangene durchschnittliche Kunde unschwer, dass es sich um Verwendungs- und Ausfüllhinweise für das Bankpersonal handelt.
5, Bl. 89, 90 und 92 d. A.) nichts hinzuzufügen.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den Rechtsanwaltskosten seiner Verfahrensbevollmächtigten in Höhe von 1.310,21 € freizustellen.
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit hinsichtlich des früheren Klageantrags erledigt ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 1/10 und die Beklagte 9/10.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Der Streitwert wird auf bis zu 7.000,00 € festgesetzt.
1
T a t b e s t a n d
2Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Rechtsschutzversicherung für Eigentümer und Mieter von Wohnungen und Grundstücken gemäß § 29 ARB-HG 2008. Gemäß Versicherungsschein vom 24.07.2008, den die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die I Rechtsschutzversicherungs-AG ausstellte, ist versichertes Risiko die Art der Nutzung „Eigentümer eines selbst genutzten EFH", G-Straße in H. Es ist eine Selbstbeteiligung in Höhe von 100,00 € vereinbart.
3Der Kläger und seine Ehefrau hatten dort ein verklinkertes Haus im Jahre 2002 erworben. Das Grundstück Parzelle ## war von der Firma B GmbH an den Kläger und seine Ehefrau mit Pachtvertrag vom 19.09./23.10.#### verpachtet worden. Der Kläger wollte das Haus verkaufen und hierzu ein Verkaufsschild auf Parzelle ## aufstellen. Die Verpächterin untersagte ihm ein Verkaufsschild aufzustellen. Daraufhin forderten die Prozessbevollmächtigten des Klägers die Verpächterin auf, zu bestätigen, dass der Kläger selbst berechtigt sei, sein Mobilheim zu veräußern und ein Verkaufsschild aufzustellen. Dies lehnte die Verpächterin ab. Mit Schreiben vom 20.08.2014 lehnte die Beklagte Deckungsschutz für den zunächst vom Kläger beabsichtigten Rechtsstreit ab, da Ursache der Streitigkeit vor Versicherungsbeginn liege; die Ursache des Streitfalls sei der Abschluss des Pachtvertrages mit bestimmten Regelungen. In der Folgezeit hat der Kläger die Immobilie veräußert. Er und seine Ehefrau sind aus dem Pachtvertrag entlassen worden, nachdem er sich den von den Käufern zu zahlenden Sonderpachtbeitrag in Höhe von 3.400,00 € auf den Kaufpreis hat anrechnen lassen. Der Kläger hat zunächst den Antrag angekündigt, die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger außergerichtlich und für die erste Instanz bedingungsgemäß Rechtsschutz für eine Auseinandersetzung mit der B GmbH im Zusammenhang mit dem Pachtvertrag vom 19.09.2002 mit folgenden Streitgegenständen zu gewähren
4- 5
1. festzustellen, dass der Kläger berechtigt ist, den Pachtvertrag ordentlich zu kündigen;
- 6
2. festzustellen, dass der Kläger berechtigt ist, auf der Parzelle ## bzgl. des dort stehenden Hauses ein Verkehrsschild aufzustellen;
- 7
3. festzustellen, dass § 11 des Pachtvertrages unwirksam ist, wonach der Kläger sein Haus nicht selbst sondern nur über die Agentur des Verpächters veräußern darf und
- 8
4. festzustellen, dass § 14 des Pachtvertrages unwirksam ist, hilfsweise festzustellen, dass der Kläger die Parzelle unterverpachten kann, ohne dass dies von einer besonderen Nutzungsgebühr abhängig gemacht werden kann.
Nunmehr hat er den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt und beantragt,
10die Beklagte zu verurteilen, den Kläger und seine Ehefrau von Rechtsanwaltskosten seiner Verfahrensbevollmächtigten in Höhe von 2.050,19 € freizustellen.
11Die Beklagte widerspricht der Erledigung und beantragt,
12die Klage insgesamt abzuweisen.
13Sie meint, es sei nur die Interessenwahrnehmung zugunsten des Klägers als Eigentümer des Mobilheimes versichert, nicht aber seine Interessen betreffend den Grundstückspachtvertrag für Parzelle ##, G-Straße. Außerdem bestehe kein Rechtsschutz, da nach Vortrag des Klägers mehrere vorvertragliche Willenserklärungen vorlegen, die den Rechtsschutzfall nach § 4 Abs. 1 c ARB-HG 2008 ausgelöst hätten. Der Rechtsschutzfall sei bereits durch den Pachtvertrag aus dem Jahre 2002 ausgelöst worden.
14Wegen des weiteren Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
15E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
16- 17
1. Die ursprüngliche Klage hat sich mit dem Hausverkauf des Klägers und dem Eintritt des Käufers in den zuvor mit dem Kläger und seiner Ehefrau bestehenden Pachtvertrag erledigt. Denn das zuvor bestehende Interesse an einer Feststellung der Rechte des Klägers gegenüber dem Verpächter ist durch die Abwicklung des Vertragsverhältnisses erloschen. Eine Feststellungsklage wäre nunmehr nicht mehr zulässig (§ 256 ZPO).
- 2. Der Deckungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte war für die Feststellungsklage zunächst aus dem Versicherungsvertrag gegeben. Der Rechtsschutzfall nach §§ 1, 2 c ARB-HG 2008 war eingetreten. Denn der Kläger war in seiner Eigenschaft als Eigentümer eines Einfamilienhauses durch die Regelungen des Pachtvertrages betreffend die Parzelle ## des Freizeitparkes XX-See betroffen, da er ohne Grundstückspachtvertrag das auf diesem Grundstück errichtete Haus nicht hätte in Besitz nehmen können. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob es dem Kläger möglich gewesen wäre sein Eigenheim auf einen anderen Platz fortzubewegen. Denn laut Versicherungsschein ist gerade die Wohneinheit G-Straße in H versichert.
- Hinsichtlich des Eintritts des Rechtsschutzfalles ist nach den einzelnen Feststellungsanträgen zu unterscheiden. Soweit sich der Kläger gegen die Versagung des Kündigungsrechts (Klageantrag zu 1.) durch den Verpächter mit Schreiben vom 26.08.2014 wehren wollte, ist der Rechtsschutzfall nicht bereits mit Abschluss des Pachtvertrages, sondern erst mit der Weigerung des Verpächters, die Kündigung zu akzeptieren, eingetreten19
. Nach dem hier maßgeblichen Tatsachenvortrag des Versicherungsnehmers muss das schädigende Verhalten ihm gegenüber begangen worden sein. Von einem Verstoß kann aber erst dann die Rede sein, wenn dieser tatsächlich nach Behauptung des Versicherungsnehmers begangen worden ist. Allein die Regelung im Pachtvertrag, dass dieser bis zum 31.05.2027 abgeschlossen sein sollte, schließt ein außerordentliches Kündigungsrecht aus wichtigem Grund nicht aus. Gleiches gilt für den Anspruch, ein Verkaufsschild am Haus aufstellen zu dürfen. Insoweit wurde das Aufstellen eines Verkaufsschildes ausdrücklich erst mit Schreiben vom 26.08.2014 untersagt.
- Die Feststellungsanträge zu 3. und 4. beziehen sich auf den Pachtvertrag vom 09./23.10.2002. Soweit der Kläger die Feststellung der Unwirksamkeit der dortigen Regelungen in § 11 und § 14 begehrt, ist ebenfalls festzustellen, dass der behauptete Verstoß nicht bereits in unversicherter Zeit angelegt war. Maßgeblich ist insoweit das Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers von § 4 Abs. 1 c ARB-HG 2008. Dieser wird bei der Verfolgung eigener vertraglicher Ansprüche den den Rechtsschutzfall auslösenden Verstoß allein in dem vermeintlichen Fehlverhalten sehen, mit dem sich sein Gegner gegen die Verfolgung seines Anspruchs wenden will (vgl. BGH Urteil vom 25.02.2015 IV ZR 214/14 NJW 201521
, 1306 RZ 12 ff.). Als frühest möglicher Zeitpunkt im Vertragsrechtschutz kommt dabei das dem Anspruchsgegner vorgeworfene pflichtwidrige Verhalten in Betracht, aus dem der Versicherungsnehmer seinen Anspruch her leitet. Dies ist hier nicht der Vertragsschluss im Jahre 2002, sondern das Schreiben des Anspruchsgegners vom 26.08.2014, das unter Bezug auf die Regelungen des Pachtvertrages die geltend gemachten Ansprüche des Versicherungsnehmers verneint. Der Rechtsschutzfall kann mithin nicht bereits mit Abschluss des Pachtvertrages entstanden sein. Der Pachtvertrag ist vielmehr die normative Grundlage, aufgrund derer der behauptete Rechtsverstoß zu beurteilen ist.
- 3. Der Zahlungsanspruch folgt aus § 5 Abs. 1 a ARB-HG 2008. Danach kann der Kläger Befreiung von den ihm entstandenen Verbindlichkeiten durch die außergerichtliche Tätigkeit seines Prozessbevollmächtigten von der Beklagten verlangen. Diese bemessen sich bei einem Streitwert von 19.200,00 € (12 x 1.600,00 €) für den Klageantrag zu 1., 5.000,00 € für die Klageanträge zu 2. und 3. und 3.400,00 € für den Klageantrag zu 4. insgesamt 27.600,00 € bei einem 1,3-fachen Satz mit 1.121,90 €. Für die frühzeitige Beendigung des Auftrages errechnet sich ein weiterer Wert von 0,8-fach nach Nr. 3101, 1, 3100 VVRVG in Höhe von 690,40 €. Abzüglich der Anrechnung nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VVRVG in Höhe von 0,75 entsprechend 647,25 € und zuzüglich der Pauschale für Post und Telekommunikation errechnet sich ein Betrag von 1.185,05 €. Zu erstatten ist darüber hinaus die Mehrwertsteuer, so dass sich ein Gesamtbetrag von 1.410,21 € errechnet. Von diesem Zahlbetrag ist die Selbstbeteiligung in Höhe von 100,00 € gemäß Seite 2 des Versicherungsscheins vom 24.07.2008 in Abzug zu bringen, so dass der tenorierte Betrag mit 1.310,21 € verbleibt. Wegen des Mehrbetrags war die Klage abzuweisen, da die Kosten der Vertretung der Ehefrau des Klägers nicht versichert sind. Die Ehefrau ist beim Haus- und Grundbesitzerrechtsschutz nach § 29 ARB nicht gemäß § 25 Abs. 1 ARB mit versichert. Der Rechtsschutz nach § 25 greift hier entgegen der Ansicht des Klägers nicht ein, da nach § 25 Abs. 3 der Wohnungs- und Grundstücksrechtsschutz gemäß § 2 c ARB nicht in dem Rechtsschutz nach § 25 mit enthalten ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Gründe
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Tenor
1. Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 13.5.2014 - 3 O 235/13 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen2. Die Kläger erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme zur beabsichtigten Zurückweisung binnen drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.
1
Gründe:
2I.
3Die zulässige Berufung ist nach übereinstimmender Auffassung des Senats nach dem gegebenen Sachstand offensichtlich unbegründet. Da die zu Grunde liegende Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, eine Entscheidung durch Urteil auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist und eine mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 – 4 ZPO), soll über das Rechtsmittel durch Beschluss entschieden werden.
4Das Landgericht ist zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass den Klägern kein Anspruch auf Rückgewähr des Vorfälligkeitsentgeltes (nicht: Vorfälligkeitsentschädigung – s. unten unter Ziff. 4) aus § 812 Abs. 1 S. 1, Alt. 1, Abs. 1 S.2 BGB zusteht, weil die Zahlung dieses Entgelts an die Beklagte mit Rechtsgrund erfolgt ist, nämlich aufgrund der zwischen den Parteien im Oktober 2011 geschlossenen Vereinbarung, das Darlehen gegen Zahlung eines Vorfälligkeitsentgelts sowie einer Bearbeitungsgebühr von 250,00 € abzulösen.
5Entgegen der Ansicht der Kläger beinhaltete die E-Mail der Beklagten vom 14.10.2011 ein konkretes, annahmefähiges rechtsverbindliches Angebot, das seitens der Kläger mit der Zahlung des geforderten Vorfälligkeitsentgeltes konkludent angenommen wurde. In dem Schreiben der Beklagten ist nicht nur die Höhe des Entgeltes mitgeteilt worden, sondern auch die Bereitschaft zum Ausdruck gekommen, überhaupt eine Ablösungsvereinbarung zu schließen. Dass die Höhe des Vorfälligkeitsentgelts für die Beklagte nicht „verhandelbar“ war, ändert am Zustandekommen der Vereinbarung nichts.
6Der in dieser Vereinbarung liegende Rechtsgrund für die Zahlung wird weder durch eine Kündigung des Darlehensvertrages in Frage gestellt noch wurde er durch den im Mai 2013 erklärten Widerruf des Darlehensvertrages beseitigt. Auch aus der Höhe des von der Beklagten für die vorzeitige Ablösung geforderten Betrages können die Kläger keine Einwände gegen die Wirksamkeit der zugrunde liegenden Vereinbarung herleiten. Im Einzelnen gilt Folgendes:
71. Eine wirksame außerordentliche Kündigung des Darlehensvertrages gem. § 490 Abs. 2 BGB – die im Übrigen einen Anspruch der Beklagten auf Zahlung einer angemessenen Vorfälligkeitsentschädigung auslösen würde, § 490 Abs. 2 S. 3 BGB – lässt sich nicht feststellen. Es fehlt schon an einer Kündigungserklärung. Die Behauptung eines „unmissverständlichen Verlangens“ - worauf immer die Kläger damit abstellen wollen - nach einer vorzeitigen Ablösung des Darlehens (S. 3 des Schriftsatzes vom 20.07.2015 – GA 174) ist angesichts der ersichtlich auf eine einvernehmliche Umschuldung ausgerichteten E-Mail der Kläger vom 07.10.2011 („Wir hatten wegen des hohen Währungsrisikos im Schweizer Franken bereits mehrfach über die bevorstehende Ablösung unseres Fremdwährungsdarlehens … gesprochen. Wir hatten jeweils auch die Konditionen angefragt…“ - GA 61) für die Annahme einer konkludenten Kündigungserklärung nicht schlüssig.
8Ungeachtet dessen waren die Kläger aus den Gründen der Entscheidungen des BGH vom 01.07.1997 (NJW 97, 2875 – unter II.1) sowie vom 6.5.2003 (XI ZR 226/02) nicht berechtigt, den Darlehensvertrag durch einseitige Erklärung vorzeitig zu beenden:
9Die „Verteuerung“ des Fremdwährungsdarlehens infolge der Wechselkursentwicklung des Schweizer Franken im Verhältnis zum Euro war ein auf der Hand liegendes Vertragsrisiko, welches allein in die Sphäre der Kläger fällt. Nichts anderes gilt für die „Entwertung“ der als Sicherheit dienenden Lebensversicherung. Auch ein sonstiges, als berechtigt anzuerkennendes Interesse, den Darlehensvertrag vorzeitig zu beenden, ist nicht ersichtlich. Die Durchbrechung des Grundsatzes der Vertragstreue ist nur dann geboten, wenn andernfalls – etwa bei einem beabsichtigten Verkauf der zur Sicherung des Darlehens beliehenen Immobilie - die wirtschaftliche Handlungsfreiheit des Darlehensnehmers beeinträchtigt wäre (vgl. BGH, Urt. v. 6.5.2003 - XI ZR 226/02; NJW 97, 2875, 2877 sowie 2878, 2879). Der aus der Realisierung des Wechselkursrisikos und dem Wertverlust der Lebensversicherung resultierende Umschuldungswunsch berührte nicht die wirtschaftliche Handlungsfreiheit der Kläger und begründete deshalb kein Recht zur vorzeitigen Ablösung des Darlehens (vgl. BGH, Urt. v. 6.5.2003). Zudem bestand für die Kläger unstreitig die Möglichkeit einer Umschuldung auch bei der Beklagten.2. Ebenso wenig können sich die Kläger auf §§ 490 Abs. 3, 313 bzw. 314 BGB berufen.
10a. Die Kammer hat zutreffend darauf verwiesen, dass § 313 BGB regelmäßig nur zu einer Vertragsanpassung führen würde; vor allem aber, dass das von den Klägern angeführte Wechselkursrisiko von der vertraglichen Risikoverteilung gerade umfasst war. Dies wird mit der Berufung auch nicht mehr angegriffen.
11b. Aus den vorgenannten Erwägungen ist im Übrigen auch ein wichtiger Grund i. S. d. § 314 BGB zu verneinen. Auch für diese Vorschrift müssen die Kündigungsgründe grundsätzlich im Risikobereich des Kündigungsgegners liegen (Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Aufl. 2015, § 314 Rz. 7).
123 Auch der Widerruf vom 27.5.2013 hat den Rechtsgrund für die Zahlung des Vorfälligkeitsentgelts nicht beseitigt.
13a. Hierbei kann dahinstehen, ob die vertragliche Vereinbarung vom Oktober 2011 den Darlehensvertrag aufgehoben oder ihn nur – hinsichtlich des Leistungszeitpunktes - modifiziert hat (vgl. BGH NJW 97, 2875, 2876). Der Widerruf geht nämlich schon deshalb ins Leere, weil die 2-wöchige Widerrufsfrist am 27.5.2013 bereits seit langem abgelaufen und der Widerruf deshalb verspätet war. Anders als die Kläger meinen, war die ihnen erteilte Widerrufsbelehrung (GA 21) ordnungsgemäß mit der Folge, dass ihnen kein gem. § 355 Abs. 3 S. 2 BGB (Fassung bis 10.6.2010) grundsätzlich unbefristetes Widerrufsrecht zustand. Die Belehrung enthielt alle nach § 355 Abs. 2 BGB (Fassung bis 10.6.2010) erforderlichen Angaben und war auch nicht missverständlich. Soweit die jetzigen Prozessbevollmächtigten der Kläger im Widerrufsschreiben vom 27.5.2013 unter Hinweis auf die Entscheidung BGH NJW 09, 3572 beanstandet haben, der Verbraucher werde nicht eindeutig über den Beginn der Widerrufsfrist belehrt, weil die Formulierung das Verständnis nahe lege, dass die Widerrufsfrist bereits mit Zugang des mit der Belehrung versehenen Darlehensangebotes – d.h. unabhängig von der eigenen Willenserklärung – beginne, kann dem nicht gefolgt werden. Von der in BGHZ a.a.O. als fehlerhaft angesehenen Formulierung über den Fristbeginn unterscheidet sich die vorliegende dadurch, dass sie den Fristbeginn ausdrücklich daran knüpft, dass dem Verbraucher auch seine eigene Vertragserklärung zur Verfügung gestellt wurde (…bevor Ihnen auch eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt worden ist…“ – Unterstreichung durch den Senat). Soweit die Kläger in diesem Kontext geltend machen, im Streitfall keinen Antrag abgegeben, sondern den Vertragsantrag der Beklagten angenommen zu haben – so dass unklar sei, ob ein von ihnen vor Erhalt des Darlehensangebotes der Beklagten etwa gestellter Antrag oder gar eine unverbindliche Anfrage gemeint sei - bleibt das ohne Erfolg. Der Widerruf bezieht sich – wie in S. 1 der Widerrufsbelehrung eindeutig und im Einklang mit § 355 Abs.1 S. 1 BGB angegeben – auf die Vertragserklärung des Verbrauchers, mag diese im Einzelfall rechtlich als Antrag oder als Annahme zu qualifizieren sein. Was den Fristbeginn angeht, muss der Widerrufsbelehrung – lediglich – eindeutig zu entnehmen sein, dass der Lauf der Widerrufsfrist zusätzlich zu dem Empfang der Widerrufsbelehrung voraussetzt, dass der Verbraucher im Besitz einer seine eigene Vertragserklärung enthaltenden Urkunde ist, § 355 Abs. 2 S. 3 BGB (BGH a.a.O. S. 3573). Dem wird die von der Beklagten verwendete Belehrung aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Verbrauchers gerecht; in der vorgenannten BGH-Entscheidung wird die Wirksamkeit der Belehrung unter den von den Klägern angesprochenen Gesichtspunkten dementsprechend auch nicht in Frage gestellt. Dass mit „Ihr schriftlicher Antrag“ auch eine vorvertragliche, unverbindliche Kreditanfrage des Verbrauchers gemeint sein könnte, ist ein – gemessen am Wortlaut und Sinnzusammenhang – abwegiges Verständnis der Belehrung.
14b. Die Frage, ob die Widerrufsbelehrung der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1, 3 der BGB-InfoV in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung entsprach und die Beklagte sich deshalb nach Maßgabe der BGH-Rechtsprechung (vgl. BGH ZIP 09, 1512; 10, 734; 11, 178; 14, 913) auf die Schutzwirkung dieser Bestimmung berufen könnte, stellt sich angesichts der Ordnungsgemäßheit der Belehrung nicht. Sie wäre aber auch – worauf der Senat vorsorglich hinweist – zu bejahen: Entgegen der Auffassung der Kläger ist keine inhaltliche Abweichung festzustellen. Die vom Kläger beanstandeten Fußnoten sind gerade nicht Teil des Textes der Belehrung, sondern eindeutig davon getrennt - und betreffen den Text inhaltlich auch ersichtlich nicht. Zudem enthält die Belehrung nicht nur (entsprechend Ziffer (4) der Gestaltungshinweise zu § 14 BGB-InfoV) den Hinweis darauf, dass und in welcher Form der Adressat des Widerrufs anzugeben ist, sondern vielmehr auch eine eindeutige Angabe des Adressaten.Soweit die Kläger sich darauf berufen haben, es würde der Gestaltungshinweis zu Ziffer (6) des § 14 BGB-InfoV fehlen, bestehen keine Anhaltspunkte dafür und sind von den Klägern auch nicht vorgetragen, dass es sich bei dem Darlehensvertrag um einen Fernabsatzvertrag handelte. Nur in diesem Fall wäre aber der entsprechende Gestaltungshinweise erforderlich gewesen.
15Nach alledem kann dahinstehen, ob ein – unterstellt wirksamer – Widerruf des Darlehensvertrages im Mai 2013 überhaupt dazu führen könnte, die bereits im Oktober 2011 getroffene Vereinbarung über die Zahlung des Vorfälligkeitsentgelts im Nachhinein als Rechtsgrund dieser Zahlung zu beseitigen. Es braucht auch nicht entschieden zu werden, ob der Erklärung des Widerrufs angesichts der einvernehmlichen, von den Klägern unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu beanspruchenden Darlehensablösung der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen steht.
164. Schließlich können auch die Angriffe der Kläger gegen die Höhe des Vorfälligkeitsentgeltes nicht zum Erfolg führen.
17Wenn die Parteien des Darlehensvertrages diesen durch eine einvernehmliche Regelung aufheben, obwohl der Kunde – wie hier, s.o. unter 1. - keinen anerkannten Grund im Sinne von § 490 Abs. 2 S. 1 und 2 BGB zur Kündigung hat, und die Bank die vorzeitige Rücknahme des Restdarlehens von der Zahlung eines Vorfälligkeitsentgeltes abhängig macht, so handelt es sich hierbei nicht um einen Schadensersatz in Form einer Vorfälligkeitsentschädigung, sondern um einen frei aushandelbaren Preis für die Einwilligung zur Vertragsauflösung. Insofern unterliegt die Vereinbarung der Vertragspartner über die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung keiner Angemessenheitskontrolle, sondern ist – solange die Grenzen des § 138 BGB gewahrt sind – grundsätzlich rechtswirksam (vgl. Krepold in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, 4. Auflage, § 79 Rz. 69; MünchKomm-Berger, 6. Aufl. 2012, § 490 BGB, Rz. 40; BGH, Urt. v. 6.5.2003). Weder § 138 Abs. 2 BGB noch § 138 Abs. 1 BGB stehen der Wirksamkeit der Parteivereinbarung im vorliegenden Fall entgegen.
18Schon das Vorliegen eines insoweit erforderlichen objektiven Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung haben die Kläger nicht hinreichend vorgetragen. Sie haben sich zwar darauf berufen, dass nach den Berechnungen der C Verbraucherzentrale die übliche Vorfälligkeitsentschädigung nur 32.882,53 € betragen hätte. Zutreffend hat die Beklagte aber darauf verwiesen, dass für eine Vorfälligkeitsentschädigung nach dem Aktiv-Passiv-Vergleich zu unterstellen ist, dass die Bank das vorzeitig zurückfließende Kapital entsprechend dem vertraglich vereinbarten Zahlungsstrom angelegt hätte. Die Verbraucherzentrale hat aber ersichtlich keine nach Laufzeit kongruenten Anlagemöglichkeiten in Schweizer Franken zu Grunde gelegt. Insofern fehlt es an konkreten Anhaltspunkten für das von den Klägern behauptete Missverhältnis. Die Einholung des von den Klägern beantragten Sachverständigenbeweises würde daher auf eine unzulässige Ausforschung hinauslaufen.
19Darüber hinaus fehlt es an der ausreichenden Darlegung der in § 138 Abs. 2 BGB genannten subjektiven Umstände ebenso wie der im Rahmen des § 138 Abs. 1 BGB erforderlichen verwerflichen Gesinnung der Beklagten. Nach Lage der Dinge ist der subjektive Tatbestand des § 138 Abs. 1, 2 BGB schon deshalb zu verneinen, weil die Beklagte den Klägern die Wahl gelassen hat, das alte Darlehen fortzuführen oder eine Umschuldung vorzunehmen, die Kläger aber bei einer anderen Bank günstigere Bedingungen gefunden haben.
20Mithin wird die Berufung insgesamt ohne Erfolg bleiben.
21II.
22Die Kläger erhalten Gelegenheit, zu den vorstehend erteilten Hinweisen innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses vorzutragen. Die Frist kann nur unter den Voraussetzungen des § 224 Abs. 2 ZPO oder mit Zustimmung des Gegners – durch Beschluss des Senats oder durch Verfügung des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter - verlängert werden. Auf die Möglichkeit einer kostensparenden Rücknahme der Berufung (KV Nr. 1220, 1222 zu § 3 Abs. 2 GKG) wird hingewiesen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des beizutreibenden Betrages.
1
T A T B E S T A N D:
2Die Kläger schlossen mit der Beklagten am 15.03.2010 einen Darlehensvertrag Nr. 6017137601 über 180.000,00 EUR zu einem anfänglichen Sollzinssatz von 4,62 p.a. Der Darlehensvertrag wurde den Klägern mit Schreiben vom 15.03.2010 zur Unterzeichnung und Rückgabe per Post übersandt. Für die beigefügte Widerrufsbelehrung wird auf die Anlage L3 zur Klageschrift (Bl. 20 d.A.) Bezug genommen.
3Die mit dem Darlehen finanzierte Immobilie verkauften die Kläger zum 01.07.2014. Die Kläger lösten das Darlehen Anfang Juli 2014 ab durch Zahlung von 198.555,40 EUR, davon 32.800,15 EUR - die Klageforderung - als Vorfälligkeitsentschädigung. Dem war eine Anfrage der Kläger nach der Widerrufsmöglichkeit mit Schreiben vom 26.04.2014 an die Beklagte vorangegangen sowie deren Zurückweisung mit Schreiben der Beklagten vom 07.05.2014. Der Zahlbetrag entsprach einem Angebot zu einer Aufhebungsvereinbarung durch die Beklagte mit Schreiben vom 10.06.2014 (Bl. 25 d.A.), dass die Kläger unter dem 24.06.2014 (Anlage CBH1) annahmen.
4Mit Schreiben vom 08.08.2014 ließen die Kläger durch ihre Prozessbevollmächtigten die Beklagte zur Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung auffordern. Mit Schreiben vom 06.11.2014 erklärten sie den Widerruf des Darlehens unter Zahlungsaufforderung bis zum 26.11.2014.
5Die Kläger sind der Ansicht, die Widerrufsbelehrungen seien fehlerhaft, weshalb die Vorfälligkeitsentschädigungen zu erstatten seien. Vertrauensschutz sei der Beklagten nicht zu gewähren, weil die verwendeten Belehrungen vom damals geltenden amtlichen Muster abweichen.
6Die Kläger beantragen,
71. die Beklagte zu verurteilen, an sie 32.800,16 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 27.11.2014 zu zahlen,
82. die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.809,75 EUR Kosten vorgerichtlicher Rechtsverfolgung nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Die Beklagte ist der Ansicht, die Aufhebungsvereinbarung sei Rechtsgrund für die Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung. Die Widerrufsbelehrung sei gar nicht fehlerhaft und verdiene Vertrauensschutz wegen Verwendung des nicht erheblich bearbeiteten amtlichen Musters. Das Widerrufsrecht sei verwirkt, hätten die Kläger doch in Kenntnis ihres Widerrufsrechts gleichwohl gezahlt.
12Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, ergänzend Bezug genommen.
13E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
14Die Klage ist nicht begründet.
15Den Klägern steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung zu. Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus § 346 BGB oder § 812 BGB, weil die den Klägern nach § 355 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. in Bezug auf die Darlehen zustehende zweiwöchige Widerrufsfrist bei Erklärung der Widerrufe bereits abgelaufen war.
16Unabhängig von der Fehlerhaftigkeit der Belehrung kann sich die Beklagte auf die Schutzwirkung der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1, 3 der BGB-InfoV berufen, weil die verwendete Widerrufsbelehrung dem damals geltenden Muster entsprach (vgl. allg. BGH ZIP 2009, 1512; ZIP 2010, 734; ZIP 2011, 178; ZIP 2014, 913). Die von dem Kläger aufgezeigten Unterschiede zum amtlichen Muster sind unerheblich.
17Die unter den verwendeten Belehrungen befindlichen Fußnoten stehen außerhalb der Belehrung und betreffen diese nicht inhaltlich (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 10.08.2015 – 13 U 81/14, n.v.). Sie richten sich erkennbar an die Mitarbeiter der Beklagten. Offensichtlich ist dies für die Fußnote 2, mit der der Mitarbeiter der Beklagten aufgefordert wird, die Bezeichnung des konkret betroffenen Geschäfts in den Vordruck einzutragen. Wenn aber die Fußnote 2 erkennbar als Anweisung an den Mitarbeiter der Bank aufzufassen ist, kann der durchschnittliche Verbraucher schon daraus den Rückschluss ziehen, dass dies auch für die Fußnote 1 („nicht für Fernabsatzgeschäfte“)gelten soll.
18Diese Erwägungen gelten auch für den Klammereinschub „(Name, Firma und ladungsfähige Anschrift…)“. Schon aus dem Umstand, dass unmittelbar danach eben diese Daten der Beklagten angegeben werden, wird ersichtlich, dass es sich um eine den Inhalt der Belehrung nicht berührende, die Ausfüllung des Formulars betreffende Anweisung an die Mitarbeiter der Beklagten handelt.
19Die Beklagte hat allerdings entgegen dem seinerzeit bis 10.06.2010 geltenden Muster der Widerrufsbelehrung im Absatz über finanzierte Geschäfte den die Definition der wirtschaftlichen Einheit betreffenden Satz 2 nicht durch den die wirtschaftliche Einheit im Falle eines finanzierten Grundstücksgeschäft betreffenden Satz 3 ersetzt, sondern beide Sätze wiedergegeben. Unabhängig davon, ob eine solche bloß formale Abweichung der Gewährung von Vertrauensschutz entgegensteht (offengelassen in OLG Köln, Urt. v. 23.01.2013 - 13 U 69/12, juris Rn. 29f.), ist die Ergänzung im Streitfall schon deshalb ohne Bedeutung, weil die Kläger keine verbundenen Geschäfte abgeschlossen haben. Nach dem Gestaltungshinweis Nr. 10 können entsprechende Hinweise unter diesen Umständen entfallen. Werden sie gleichwohl erteilt, stehen sie der Annahme von Vertrauensschutz jedenfalls dann nicht entgegen, wenn sich die Abweichung wie hier lediglich auf formale Gesichtspunkte beschränkt. Die Kammer weicht mit dieser Bewertung nicht von der Rechtsprechung des OLG Köln ab, denn OLG Köln, Urt. v. 23.01.2013 - 13 U 69/12, lag ein Verbundgeschäft zugrunde.
20Ebenfalls unerheblich ist, dass die Beklagte am Ende der Belehrung die Angabe des Ortes, des Datums und der Unterschriftenleiste nicht durch die Schlussformel „Ihre Kreisparkasse“ ersetzt, sondern diese hinzugefügt hat. Der Gestaltungshinweis Nr. 11 sieht die Möglichkeit vor, entweder den einen oder den anderen Schluss zu wählen. Wählt ein Unternehmer demgegenüber beide Abschlüsse der Belehrung aus, handelt er zwar dem Gestaltungshinweis zuwider, gleichwohl verwendet er keinen Textteil, der nicht auch in der Musterbelehrung zu finden wäre, geschweige denn dass er diese inhaltlich verändern würde.
21Mangels Hauptforderung stehen dem Kläger auch keine Nebenforderungen zu.
22Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO.
23Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.
24Streitwert: 32.800,16 EUR
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger jeweils zur Hälfte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1
Tatbestand
2Die Kläger schlossen im Dezember 2006 mit der Beklagten drei Darlehensverträge, von denen ein Darlehen aus Mitteln der L-Bank gewährt wurde, und im Februar 2012 einen weiteren Darlehensvertrag ab. Bezüglich des genauen Inhalts der Verträge und der hierzu erteilten Widerrufsbelehrungen wird auf die Anlagen K1-K4 verwiesen.
3Im Juli 2014 schlossen die Parteien Aufhebungsvereinbarungen bezüglich der Darlehen, mit welchen die Kläger sich zur Zahlung von Vorfälligkeitsentschädigungen in einer Gesamthöhe 14.755,25 EUR verpflichteten. Mit Schreiben vom 04.08.2014 ließen die Kläger die „zwei Verbraucherdarlehen über insgesamt € 147.000“ widerrufen (Anlage K6).
4Die Kläger sind der Ansicht, die Widerrufsbelehrungen seien fehlerhaft, weshalb die Vorfälligkeitsentschädigungen zu erstatten seien. Vertrauensschutz sei der Beklagten nicht zu gewähren, weil die verwendete Belehrungen nicht dem damals geltenden amtlichen Muster entsprochen hätten. Die Beklagte müsse zudem Nutzungsersatz in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf sämtliche Zahlungen leisten, was einen Betrag in Höhe von 19.976,46 EUR ausmache.
5Die Kläger beantragen,
61. die Beklagte zu verurteilen, an sie EUR 14.755,25 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2014 zu zahlen;
72. die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere EUR 19.976,46 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
83. die Beklagte zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 1.261,40 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Die Beklagte behauptet, die Kläger hätten ihr Widerrufsrecht im Kern verstanden und verfolgten mit der Ausübung sachfremde Ziele. Sie ist der Ansicht, die verwendeten Belehrungen seien nicht fehlerhaft, jedenfalls sei ihr Vertrauensschutz zu gewähren, weil sie das damals geltende amtliche Muster keiner inhaltlichen Bearbeitung unterzogen habe. Die Geltendmachung des Widerrufsrechts sei verwirkt und treuwidrig. Zudem bildeten die Aufhebungsvereinbarung den Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Vorfälligkeitsentschädigung.
12Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
13Entscheidungsgründe
14Die Klage ist nicht begründet.
15I. Den Klägern steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung zu. Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus § 346 BGB oder § 812 BGB, weil die den Klägern nach § 355 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. in Bezug auf die Darlehen zustehende zweiwöchige Widerrufsfrist bei Erklärung des Widerrufs im Juli 2014 bereits abgelaufen war.
16Unabhängig von der Fehlerhaftigkeit der im Jahr 2006 verwendeten Belehrungen kann sich die Beklagte diesbezüglich auf die Schutzwirkung der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1, 3 der BGB-InfoV berufen, weil die verwendeten Widerrufsbelehrungen den damals geltenden Muster entsprachen (vgl. allg. BGH ZIP 2009, 1512; 2010, 734; 2011, 178; 2014, 913). Die Beklagte hat das Muster in der bis zum 31.03.208 geltenden Fassung der BGB-InfoV verwendet.
17Die von den Klägern aufgezeigten Unterschiede sind unerheblich.
18Die unter Berufung auf das LG Hamburg geäußerte Ansicht der Kläger, wonach bereits die in der Überschrift enthaltene Bezeichnung des Darlehensvertrages als „Zusatz“ anzusehen ist, der einer Berufung auf die Musterbelehrung entgegensteht, teilt die Kammer nicht. Der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs lässt sich auch nicht entnehmen, dass die Berufung auf die Gesetzlichkeitsfiktion eine derartige wortwörtliche Übernahme der Musterbelehrung erfordert (vgl. BGH, Urt. v. 18.03.2014 – II ZR 109/13, juris Rn. 16 ff).
19Die unter den verwendeten Belehrungen befindlichen Fußnoten stehen außerhalb der Belehrung und betreffen diese nicht inhaltlich (vgl. zu anderen Fußnoten OLG Köln, Beschl. v. 10.08.2015 – 13 U 81/14, n.v.). Sie richten sich erkennbar an die Mitarbeiter der Beklagten. Offensichtlich ist dies für die Fußnote 1, mit der der Mitarbeiter der Beklagten aufgefordert wird, die Bezeichnung des konkret betroffenen Geschäfts in den Vordruck einzutragen. Wenn aber die Fußnote 1 erkennbar als Anweisung an den Mitarbeiter der Bank aufzufassen ist, kann der durchschnittliche Verbraucher schon daraus den Rückschluss ziehen, dass dies auch für die Fußnote 2 gelten soll. Im Übrigen steht es der Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher nicht entgegen, wenn auch er – der Fußnote 2 entsprechend – prüft, ob die hierfür vorgesehene Frist bereits abgelaufen ist. Soweit die Kammer in der Vergangenheit eine andere Ansicht vertreten hat, hält sie hieran nicht fest.
20Diese Erwägungen gelten auch für den Klammereinschub „(Name, Firma und ladungsfähige Anschrift…)“. Schon aus dem Umstand, dass unmittelbar danach eben diese Daten der Beklagten angegeben werden, wird ersichtlich, dass es sich um eine den Inhalt der Belehrung nicht berührende, die Ausfüllung des Formulars betreffende Anweisung an die Mitarbeiter der Beklagten handelt.
21Die Beklagte hat allerdings im Absatz über finanzierte Geschäfte den die Definition der wirtschaftlichen Einheit betreffenden Satz 2 nicht durch den die wirtschaftliche Einheit im Falle eines finanzierten Grundstücksgeschäft betreffenden Satz 3 ersetzt, sondern beide Sätze wiedergegeben. Unabhängig davon, ob eine solche bloß formale Abweichung der Gewährung von Vertrauensschutz entgegensteht (offengelassen in OLG Köln, Urt. v. 23.01.2013 - 13 U 69/12, juris Rn. 29f.), ist die Ergänzung im Streitfall schon deshalb ohne Bedeutung, weil die Kläger keine verbundenen Geschäfte abgeschlossen haben. Nach dem Gestaltungshinweis Nr. 9 können entsprechende Hinweise unter diesen Umständen entfallen. Werden sie gleichwohl erteilt, stehen sie der Annahme von Vertrauensschutz jedenfalls dann nicht entgegen, wenn sich die Abweichung wie hier lediglich auf formale Gesichtspunkte beschränkt. Die Kammer weicht mit dieser Bewertung nicht von der Rechtsprechung des OLG Köln ab, denn OLG Köln, Urt. v. 23.01.2013 - 13 U 69/12, lag ein Verbundgeschäft zugrunde.
22Ebenfalls unerheblich ist, dass die Beklagte am Ende der Belehrung die Angabe des Ortes, des Datums und der Unterschriftenleiste nicht durch die Schlussformel „Ihre Kreissparkasse Köln“ ersetzt, sondern diese hinzugefügt hat. Der Gestaltungshinweis Nr. 10 sieht die Möglichkeit vor, entweder den einen oder den anderen Schluss zu wählen. Wählt ein Unternehmer demgegenüber beide Abschlüsse der Belehrung aus, handelt er zwar dem Gestaltungshinweis zuwider, gleichwohl verwendet er keinen Textteil, der nicht auch in der Musterbelehrung zu finden wäre, geschweige denn dass er diese inhaltlich verändern würde.
23Die Widerrufsbelehrung bezüglich des im Jahr 2012 abgeschlossenen Darlehensvertrages ist bereits nicht fehlerhaft. Soweit man davon ausgeht, dass Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 BGB eine hervorgehobene Gestaltung der Widerrufserklärung voraussetzt, so genügt die vorliegende Widerrufsbelehrung jedenfalls diesen Vorgaben. Der Gesetzeszweck erfordert es jedenfalls nicht, dass eine Hervorhebung der Widerrufsbelehrung in einer Form geschieht, die sich in dem Vertragsentwurf in gleicher Weise in Bezug auf keine andere zu gebende Belehrung oder Information befindet. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Gestaltung dem Gesetzeszweck genügt, ist auf den situationsadäquat aufmerksamen und informierten Durchschnittsverbraucher abzustellen (OLG Stuttgart, Urt. v. 24.04.2014 – 2 U 98/13, WM 2014, 995, 997). Die Informationen zum Widerruf sind hier – zusammen mit anderen rechtlich gebotenen Belehrungen – mit einer stärker gedruckten Einrahmung versehen und in größerer Schrift abgedruckt worden, als dies bezüglich der weiteren Vertragsbestimmungen der Fall ist. Dem durchschnittlichen Verbraucher wird bereits hierdurch ausreichend deutlich, dass es sich um besondere Hinweise handelt, denen er entsprechende Aufmerksamkeit entgegenbringen sollte.
24II. Da die Kläger die Darlehensverträge nicht wirksam widerrufen haben, stehen ihnen auch keine Ansprüche auf Nutzungsersatz zu.
25III. Die begehrten Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung.
26IV. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 100, 709 ZPO.
27Streitwert: EUR 14.755,25
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1
Tatbestand
2Der Kläger schloss im Mai 2008 mit der Beklagten einen Verbraucherdarlehensvertrag über 160.000,- EUR. Dem Vertrag war eine Widerrufsbelehrung beigefügt, für deren Inhalt auf die Anlage K2 (Bl. 12 d.A.) zur Klageschrift Bezug genommen wird. Als Kreditsicherheit bestellte der Kläger der Beklagten Grundschulden auf einem Objekt in L. Die vertragliche Zinsbindung des Darlehens sollte bis Ende April 2018 andauern.
3Mit Schreiben vom 18.06.2014 ließ der Kläger seinen Darlehensvertrag widerrufen und die Beklagte zur Erteilung einer Löschungsbewilligung bezüglich der als Sicherheit bestellten Grundschulden Zug um Zug gegen Zahlung der sich aus den Darlehensverträgen ergebenden Restvaluta auffordern. Die Beklagte wies den Widerruf mit Schreiben vom 02.07.2014 zurück.
4Der Kläger ist der Ansicht, die Widerrufsbelehrungen seien fehlerhaft, weshalb die Darlehensverträge noch hätten widerrufen werden können. Vertrauensschutz sei der Beklagten nicht zu gewähren, weil die verwendete Belehrung nicht dem damals geltenden amtlichen Muster entsprochen habe.
5Der Kläger beantragt,
61. die Beklagte zu verurteilen, ihm eine löschungsfähige Quittung nach den §§ 1192 Abs. 1, 1168 BGB für die im Grundbuch von O des Amtsgerichts L, Blatt ### auf dem Objekt G-Straße, ##### L eingetragenen Grundschulden über insgesamt 160.225,84 EUR zu erteilen Zug um Zug gegen Zahlung in Höhe von 148.824,19 EUR;
72. festzustellen, dass der Beklagten über den Betrag von 148.824,19 EUR hinaus keine weiteren Forderungen gegen den Kläger zustehen;
83. die Beklagte zu verurteilen, an ihn EUR 6.840,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Hilfswiderklagend für den Fall, dass die Kammer von einem wirksamen Darlehenswiderruf ausgehen sollte, beantragt die Beklagte,
121. den Kläger zu verurteilen, an sie EUR 160.000,00 nebst Nutzungsersatz in Höhe von 4,7% p.a. seit 04.06.2008 (= Tag der Auszahlung des Darlehens) Zug um Zug gegen Rückgewähr der bislang geleisteten Darlehensraten in Höhe von 64.600,00 EUR (Summe aus Tilgungsleistungen in Höhe von 13.533,09 EUR und Zinsleistungen in Höhe von 51.066,91 EUR zu zahlen;
132. festzustellen, dass der Kläger sich im Verzuge der Annahme der in Ziff. 1 bezeichneten Gegenleistung befindet.
14Der Kläger beantragt,
15die Hilfswiderklage abzuweisen.
16Die Beklagte behauptet, der Kläger habe sein Widerrufsrecht im Kern verstanden und verfolge mit der Ausübung sachfremde Ziele. Sie ist der Ansicht, die verwendeten Belehrungen seien nicht fehlerhaft, jedenfalls sei ihr Vertrauensschutz zu gewähren, weil sie das damals geltende amtliche Muster keiner inhaltlichen Bearbeitung unterzogen habe. Die Geltendmachung des Widerrufsrechts sei verwirkt und treuwidrig. Zudem bilde die Aufhebungsvereinbarung den Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Vorfälligkeitsentschädigung.
17Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
18Entscheidungsgründe
19Die Klage ist nicht begründet.
20I. Dem Kläger steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Erteilung einer löschungsfähigen Quittung für die anlässlich des Darlehensvertrages für die Beklagte als Kreditsicherheit bestellten Grundschulden zu. Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus § 346 BGB oder § 812 BGB, weil die dem Klägern nach § 355 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. in Bezug auf das Darlehen zustehende zweiwöchige Widerrufsfrist bei Erklärung der Widerrufs im Juni 2014 bereits abgelaufen war.
21Unabhängig von der Fehlerhaftigkeit der Belehrung kann sich die Beklagte auf die Schutzwirkung der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1, 3 der BGB-InfoV berufen, weil die verwendeten Widerrufsbelehrungen dem damals geltenden Muster entsprachen (vgl. allg. BGH ZIP 2009, 1512; 2010, 734; 2011, 178; 2014, 913). Die Beklagte hat das Muster in der bis zum 31.03.2008 geltenden Fassung der BGB-InfoV verwendet, das gemäß § 16 BGB-InfoV bis zum 01.10.2008 verwendet werden durfte.
22Die von dem Kläger aufgezeigten Unterschiede der hier verwendeten Widerrufsbelehrung zum amtlichen Muster sind unerheblich.
23Die unter den verwendeten Belehrungen befindlichen Fußnoten stehen außerhalb der Belehrung und betreffen diese nicht inhaltlich (vgl. zu anderen Fußnoten OLG Köln, Beschl. v. 10.08.2015 – 13 U 81/14, n.v.). Sie richten sich erkennbar an die Mitarbeiter der Beklagten. Offensichtlich ist dies für die Fußnote 1, mit der der Mitarbeiter der Beklagten aufgefordert wird, die Bezeichnung des konkret betroffenen Geschäfts in den Vordruck einzutragen. Wenn aber die Fußnote 1 erkennbar als Anweisung an den Mitarbeiter der Bank aufzufassen ist, kann der durchschnittliche Verbraucher schon daraus den Rückschluss ziehen, dass dies auch für die Fußnote 2 gelten soll. Im Übrigen steht es der Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher nicht entgegen, wenn auch er – der Fußnote 2 entsprechend – prüft, ob die hierfür vorgesehene Frist bereits abgelaufen ist. Soweit die Kammer in der Vergangenheit eine andere Ansicht vertreten hat, hält sie hieran nicht fest.
24Diese Erwägungen gelten auch für den Klammereinschub „(Name, Firma und ladungsfähige Anschrift…)“. Schon aus dem Umstand, dass unmittelbar danach eben diese Daten der Beklagten angegeben werden, wird ersichtlich, dass es sich um eine den Inhalt der Belehrung nicht berührende, die Ausfüllung des Formulars betreffende Anweisung an die Mitarbeiter der Beklagten handelt.
25Die Beklagte hat allerdings im Absatz über finanzierte Geschäfte den die Definition der wirtschaftlichen Einheit betreffenden Satz 2 nicht durch den die wirtschaftliche Einheit im Falle eines finanzierten Grundstücksgeschäft betreffenden Satz 3 ersetzt, sondern beide Sätze wiedergegeben. Unabhängig davon, ob eine solche bloß formale Abweichung der Gewährung von Vertrauensschutz entgegensteht (offengelassen in OLG Köln, Urt. v. 23.01.2013 - 13 U 69/12, juris Rn. 29f.), ist die Ergänzung im Streitfall schon deshalb ohne Bedeutung, weil die Kläger keine verbundenen Geschäfte abgeschlossen haben. Nach dem Gestaltungshinweis Nr. 9 können entsprechende Hinweise unter diesen Umständen entfallen. Werden sie gleichwohl erteilt, stehen sie der Annahme von Vertrauensschutz jedenfalls dann nicht entgegen, wenn sich die Abweichung wie hier lediglich auf formale Gesichtspunkte beschränkt. Die Kammer weicht mit dieser Bewertung nicht von der Rechtsprechung des OLG Köln ab, denn OLG Köln, Urt. v. 23.01.2013 - 13 U 69/12, lag ein Verbundgeschäft zugrunde.
26Ebenfalls unerheblich ist, dass die Beklagte am Ende der Belehrung die Angabe des Ortes, des Datums und der Unterschriftenleiste nicht durch die Schlussformel „Ihre Kreissparkasse Köln“ ersetzt, sondern diese hinzugefügt hat. Der Gestaltungshinweis Nr. 10 sieht die Möglichkeit vor, entweder den einen oder den anderen Schluss zu wählen. Wählt ein Unternehmer demgegenüber beide Abschlüsse der Belehrung aus, handelt er zwar dem Gestaltungshinweis zuwider, gleichwohl verwendet er keinen Textteil, der nicht auch in der Musterbelehrung zu finden wäre, geschweige denn dass er diese inhaltlich verändern würde.
27II. Der zulässige Feststellungsantrag ist im Hinblick auf die Unwirksamkeit des Widerrufes unbegründet.
28III. Mangels wirksamen Widerrufs steht dem Kläger auch kein Anspruch auf Rückzahlung weiter gezahlter Darlehensraten in Höhe von EUR 6.840,00 zu.
29IV. Die Schriftsätze vom 03.09.2015 und 14.09.2015 geben keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, § 156 ZPO. Soweit den Parteien im Termin der Hinweisbeschluss des OLG Köln vom 10.08.2015 mit einer vom Akteninhalt geringfügig abweichenden Widerrufsbelehrung mitgeteilt worden ist, sind die aufgeworfenen Rechtsfragen Gegenstand des wechselseitigen Parteivortrags und der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung gewesen. Den Parteien wie auch der Kammer ist bewusst, dass dem Hinweisbeschluss des OLG Köln eine andere als die streitgegenständliche Belehrung zugrunde lag. Anders als der Kläger im Schriftsatz vom 14.09.2015 meint, ist die Kammer auch nicht dem Irrtum unterlegen, der 13. Zivilsenat des OLG Köln habe sich in dem genannten Beschluss mit dem Zusatz „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“ auseinandergesetzt. Hierfür bietet der Text des Beschlusses keine Anhaltspunkte. Der vorliegende Fall gibt auch keinen Anlass, Aussagen für Fußnoten unabhängig von äußerer Gestaltung und Inhalt zu treffen. Dass und warum die Kammer die Aussagen in den im konkreten Fall verwendeten Fußnoten für unschädlich hält, ergibt sich aus den oben stehenden Erwägungen zur Bewertung der streitgegenständlichen Belehrung.
30V. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO.
31Streitwert: EUR 167.065,00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits jeweils zur Hälfte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1
Tatbestand
2Die Kläger schlossen im Januar 2006 als Verbraucher mit der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin drei Darlehensverträge zum Erwerb einer Immobilie. Eines der Darlehen stammte aus Mitteln der Kreditanstalt für Wiederaufbau. Den Darlehensverträgen waren Widerrufsbelehrungen beigefügt, für deren Inhalt auf die Anlage K1 (Bl. 5 ff AH) zur Klageschrift Bezug genommen wird.
3Im Herbst 2011 schlossen die Parteien Aufhebungsvereinbarungen, welche die Zahlung von Vorfälligkeitsentschädigungen vorsahen (Anlagen K8, Bl. 36 ff d.A.). Mit Schreiben vom 14.11.2011 bestätigte die Beklagte den Eingang der Vorfälligkeitsentschädigungen (Anlage K4, Bl. 24 AH). Mit Schreiben vom 18.12.2014 ließen die Kläger die Darlehensverträge widerrufen (Anlage K5, Bl. 25 ff im AH).
4Mit Schriftsatz vom 17.08.2015 haben die Kläger die Anfechtung der Aufhebungsvereinbarungen wegen arglistiger Täuschung erklären lassen.
5Die Kläger sind der Ansicht, die Widerrufsbelehrungen seien fehlerhaft, weshalb die Vorfälligkeitsentschädigungen zu erstatten seien. Vertrauensschutz sei der Beklagten nicht zu gewähren, weil die verwendeten Belehrungen vom damals geltenden amtlichen Muster abweichen.
6Die Kläger beantragen,
71. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 10.056,37 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.01.2015 zu zahlen;
82. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 4.106,39 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.01.2015 zu zahlen;
93. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 4.838,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.01.2015 zu zahlen.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Die Beklagte behauptet, die Kläger hätten ihr Widerrufsrecht im Kern verstanden und verfolgten mit der Ausübung sachfremde Ziele. Sie ist der Ansicht, die verwendeten Belehrungen seien nicht fehlerhaft, jedenfalls sei ihr Vertrauensschutz zu gewähren, weil sie das damals geltende amtliche Muster keiner inhaltlichen Bearbeitung unterzogen habe. Die Geltendmachung des Widerrufsrechts sei verwirkt und treuwidrig. Zudem bilde die Aufhebungsvereinbarung den Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Vorfälligkeitsentschädigung.
13Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
14Entscheidungsgründe
15Die Klage ist nicht begründet.
16Den Klägern steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigungen zu. Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus § 346 BGB oder § 812 BGB, weil die den Klägern nach § 355 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. in Bezug auf die Darlehen zustehende zweiwöchige Widerrufsfrist bei Erklärung der Widerrufe im Dezember 2014 bereits abgelaufen war.
17Unabhängig von der Fehlerhaftigkeit der Belehrung kann sich die Beklagte auf die Schutzwirkung der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1, 3 der BGB-InfoV berufen, weil die verwendeten Widerrufsbelehrungen dem damals geltenden Muster entsprachen (vgl. allg. BGH ZIP 2009, 1512; 2010, 734; 2011, 178; 2014, 913). Die Beklagte hat das Muster in der bis zum 31.03.2008 geltenden Fassung der BGB-InfoV verwendet.
18Die von den Klägern aufgezeigten Unterschiede sind unerheblich.
19Die unter den verwendeten Belehrungen befindlichen Fußnoten stehen außerhalb der Belehrung und betreffen diese nicht inhaltlich (vgl. zu anderen Fußnoten OLG Köln, Beschl. v. 10.08.2015 – 13 U 81/14, n.v.). Sie richten sich erkennbar an die Mitarbeiter der Beklagten. Offensichtlich ist dies für die Fußnote 1, mit der der Mitarbeiter der Beklagten aufgefordert wird, die Bezeichnung des konkret betroffenen Geschäfts in den Vordruck einzutragen. Wenn aber die Fußnote 1 erkennbar als Anweisung an den Mitarbeiter der Bank aufzufassen ist, kann der durchschnittliche Verbraucher schon daraus den Rückschluss ziehen, dass dies auch für die Fußnote 2 gelten soll. Im Übrigen steht es der Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher nicht entgegen, wenn auch er – der Fußnote 2 entsprechend – prüft, ob die hierfür vorgesehene Frist bereits abgelaufen ist. Soweit die Kammer in der Vergangenheit eine andere Ansicht vertreten hat, hält sie hieran nicht fest.
20Diese Erwägungen gelten auch für den Klammereinschub „(Name, Firma und ladungsfähige Anschrift…)“. Schon aus dem Umstand, dass unmittelbar danach eben diese Daten der Beklagten angegeben werden, wird ersichtlich, dass es sich um eine den Inhalt der Belehrung nicht berührende, die Ausfüllung des Formulars betreffende Anweisung an die Mitarbeiter der Beklagten handelt.
21Die Beklagte hat allerdings im Absatz über finanzierte Geschäfte den die Definition der wirtschaftlichen Einheit betreffenden Satz 2 nicht durch den die wirtschaftliche Einheit im Falle eines finanzierten Grundstücksgeschäft betreffenden Satz 3 ersetzt, sondern beide Sätze wiedergegeben. Unabhängig davon, ob eine solche bloß formale Abweichung der Gewährung von Vertrauensschutz entgegensteht (offengelassen in OLG Köln, Urt. v. 23.01.2013 - 13 U 69/12, juris Rn. 29f.), ist die Ergänzung im Streitfall schon deshalb ohne Bedeutung, weil die Kläger keine verbundenen Geschäfte abgeschlossen haben. Nach dem Gestaltungshinweis Nr. 9 können entsprechende Hinweise unter diesen Umständen entfallen. Werden sie gleichwohl erteilt, stehen sie der Annahme von Vertrauensschutz jedenfalls dann nicht entgegen, wenn sich die Abweichung wie hier lediglich auf formale Gesichtspunkte beschränkt. Die Kammer weicht mit dieser Bewertung nicht von der Rechtsprechung des OLG Köln ab, denn OLG Köln, Urt. v. 23.01.2013 - 13 U 69/12, lag ein Verbundgeschäft zugrunde.
22Ebenfalls unerheblich ist, dass die Beklagte am Ende der Belehrung die Angabe des Ortes, des Datums und der Unterschriftenleiste nicht durch die Schlussformel „Ihre Sparkasse T“ ersetzt, sondern diese hinzugefügt hat. Der Gestaltungshinweis Nr. 10 sieht die Möglichkeit vor, entweder den einen oder den anderen Schluss zu wählen. Wählt ein Unternehmer demgegenüber beide Abschlüsse der Belehrung aus, handelt er zwar dem Gestaltungshinweis zuwider, gleichwohl verwendet er keinen Textteil, der nicht auch in der Musterbelehrung zu finden wäre, geschweige denn dass er diese inhaltlich verändern würde.
23Ob ein etwaiges Widerrufsrecht vor dem Hintergrund des beträchtlichen Zeitablaufs nach Abschluss der Aufhebungsvereinbarungen auch verwirkt wäre, bedarf danach keiner Entscheidung. Am Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung fehlt es allerdings im Sachverhalt der von den Klägern angesprochenen Entscheidung OLG Frankfurt, Urt. v. 26.08.2015 – 17 U 202/14, BeckRS 2015, 15498.
24Die Kläger haben die Aufhebungsvereinbarungen auch nicht wirksam gemäß § 123 Abs. 1 BGB angefochten. Soweit die Kläger darauf hinweisen, dass entgegen des Textes der Aufhebungsvereinbarungen nicht in allen denkbaren Fällen bei vorzeitiger Vertragsbeendigung eine Vorfälligkeitsentschädigung zu zahlen sei, so deutet auf eine arglistige Täuschung im Sinne des § 123 Abs. 1 BGB schon deshalb nichts hin, weil die von den Klägern genannten Ausnahmefälle nicht vorlagen. Jedenfalls kann ein vermeintlicher Irrtum der Kläger vor diesem Hintergrund auch nicht für den Abschluss der Aufhebungsvereinbarung kausal geworden sein.
25Mangels Hauptforderung stehen den Klägern auch keine Nebenforderungen zu.
26Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 100, 709 ZPO.
27Der nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 21.09.2015 enthält kein neues tatsächliches Vorbringen und hat keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gegeben.
28Streitwert: 19.001,26 EUR
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger jeweils zur Hälfte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1
Tatbestand
2Die Kläger schlossen als Verbraucher im Dezember 2005 mit der Beklagten einen Darlehensvertrag über EUR 40.000,- und einen weiteren Darlehensvertrag über EUR 20.000,- ab, welcher eine Bearbeitungsgebühr zu Gunsten der Beklagten in Höhe von EUR 200,- vorsah. Im Dezember 2006 schlossen die Kläger bei der Beklagten einen weiteren Darlehensbetrag über EUR 10.417,- ab. Es handelte sich hierbei um einen Förderkredit aus Mitteln der L-Bank (sog. KfW-Darlehen). Ziffer 2.2 des Vertrages sieht die Erhebung eines Disagios von 4 % des Nennbetrages zu Gunsten der Beklagten vor. Hiervon soll eine Risikoprämie in Höhe von 2 % für das Recht zur außerplanmäßigen Tilgung des Kredites während der Zinsbindung umfasst sein. Bezüglich des genauen Wortlautes der Darlehensverträge und der den Klägern diesbezüglich erteilten Widerrufsbelehrungen wird auf die Anlagen K1 – K3, Bl. 8 ff d.A. verwiesen.
3Zu Beginn des Jahres 2014 wollten die Kläger die mit den Darlehen finanzierte Immobilie veräußern. Sie schlossen mit der Beklagten Aufhebungsvereinbarungen, in denen sie sich zur Zahlung von Vorfälligkeitsentschädigungen in Höhe von EUR 2.525,11 und EUR 75,- sowie zur Zahlung einer „Gebühr für die Treuhandabwicklung“ in Höhe von EUR 200,-. Mit anwaltlichem Schreiben vom 20.08.2014 ließen die Kläger die Darlehensverträge widerrufen.
4Die Kläger sind der Ansicht, die Widerrufsbelehrungen seien fehlerhaft, weshalb die Vorfälligkeitsentschädigungen zu erstatten seien. Vertrauensschutz sei der Beklagten nicht zu gewähren, weil die verwendete Belehrung nicht dem damals geltenden amtlichen Muster entsprochen habe. Die Bearbeitungsgebühr und das Disagio seien ebenfalls zu erstatten, weil es diesbezüglich an einer vertraglichen oder gesetzlichen Grundlage fehle.
5Die Kläger beantragen,
6die Beklagte zu verurteilen, an sie EUR 9.527,22 zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie seit dem 31.03.2014 für EUR 3.933,99, EUR 1.777,20 und EUR 399,24 sowie seit dem 22.01.2014 für EUR 2.525,11.
7Die Beklagte beantragt,
8die Klage abzuweisen.
9Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Die Beklagte behauptet sie, die Kläger hätten ihr Widerrufsrecht im Kern verstanden und verfolgten mit der Ausübung sachfremde Ziele. Die Beklagte ist der Ansicht, die verwendeten Belehrungen seien nicht fehlerhaft, jedenfalls sei ihr Vertrauensschutz zu gewähren, weil sie das damals geltende amtliche Muster keiner inhaltlichen Bearbeitung unterzogen habe. Die Geltendmachung des Widerrufsrechts sei verwirkt und treuwidrig. Zudem bilde die Aufhebungsvereinbarung den Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Vorfälligkeitsentschädigung.
10Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
11Entscheidungsgründe
12Die Klage ist nicht begründet.
13I. Den Klägern steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigungen zu. Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus § 346 BGB oder § 812 BGB, weil die den Klägern nach § 355 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. in Bezug auf die Darlehen zustehende zweiwöchige Widerrufsfrist bei Erklärung der Widerrufe im August 2014 bereits abgelaufen war.
14Unabhängig von der Fehlerhaftigkeit der Belehrung kann sich die Beklagte auf die Schutzwirkung der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1, 3 der BGB-InfoV berufen, weil die verwendeten Widerrufsbelehrungen dem damals geltenden Muster entsprachen (vgl. allg. BGH ZIP 2009, 1512; 2010, 734; 2011, 178; 2014, 913). Die Beklagte hat das Muster in der bis zum 31.03.208 geltenden Fassung der BGB-InfoV verwendet.
15Die von dem Kläger aufgezeigten Unterschiede sind unerheblich.
16Die unter den verwendeten Belehrungen befindlichen Fußnoten stehen außerhalb der Belehrung und betreffen diese nicht inhaltlich (vgl. zu anderen Fußnoten OLG Köln, Beschl. v. 10.08.2015 – 13 U 81/14, n.v.). Sie richten sich erkennbar an die Mitarbeiter der Beklagten. Offensichtlich ist dies für die Fußnote 1, mit der der Mitarbeiter der Beklagten aufgefordert wird, die Bezeichnung des konkret betroffenen Geschäfts in den Vordruck einzutragen. Wenn aber die Fußnote 1 erkennbar als Anweisung an den Mitarbeiter der Bank aufzufassen ist, kann der durchschnittliche Verbraucher schon daraus den Rückschluss ziehen, dass dies auch für die Fußnote 2 gelten soll. Im Übrigen steht es der Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher nicht entgegen, wenn auch er – der Fußnote 2 entsprechend – prüft, ob die hierfür vorgesehene Frist bereits abgelaufen ist. Soweit die Kammer in der Vergangenheit eine andere Ansicht vertreten hat, hält sie hieran nicht fest.
17Diese Erwägungen gelten auch für den Klammereinschub „(Name, Firma und ladungsfähige Anschrift…)“. Schon aus dem Umstand, dass unmittelbar danach eben diese Daten der Beklagten angegeben werden, wird ersichtlich, dass es sich um eine den Inhalt der Belehrung nicht berührende, die Ausfüllung des Formulars betreffende Anweisung an die Mitarbeiter der Beklagten handelt.
18Die Beklagte hat allerdings im Absatz über finanzierte Geschäfte den die Definition der wirtschaftlichen Einheit betreffenden Satz 2 nicht durch den die wirtschaftliche Einheit im Falle eines finanzierten Grundstücksgeschäft betreffenden Satz 3 ersetzt, sondern beide Sätze wiedergegeben. Unabhängig davon, ob eine solche bloß formale Abweichung der Gewährung von Vertrauensschutz entgegensteht (offengelassen in OLG Köln, Urt. v. 23.01.2013 - 13 U 69/12, juris Rn. 29f.), ist die Ergänzung im Streitfall schon deshalb ohne Bedeutung, weil die Kläger keine verbundenen Geschäfte abgeschlossen haben. Nach dem Gestaltungshinweis Nr. 9 können entsprechende Hinweise unter diesen Umständen entfallen. Werden sie gleichwohl erteilt, stehen sie der Annahme von Vertrauensschutz jedenfalls dann nicht entgegen, wenn sich die Abweichung wie hier lediglich auf formale Gesichtspunkte beschränkt. Die Kammer weicht mit dieser Bewertung nicht von der Rechtsprechung des OLG Köln ab, denn OLG Köln, Urt. v. 23.01.2013 - 13 U 69/12, lag ein Verbundgeschäft zugrunde.
19Ebenfalls unerheblich ist, dass die Beklagte am Ende der Belehrung die Angabe des Ortes, des Datums und der Unterschriftenleiste nicht durch die Schlussformel „Ihre Kreissparkasse Köln“ ersetzt, sondern diese hinzugefügt hat. Der Gestaltungshinweis Nr. 10 sieht die Möglichkeit vor, entweder den einen oder den anderen Schluss zu wählen. Wählt ein Unternehmer demgegenüber beide Abschlüsse der Belehrung aus, handelt er zwar dem Gestaltungshinweis zuwider, gleichwohl verwendet er keinen Textteil, der nicht auch in der Musterbelehrung zu finden wäre, geschweige denn dass er diese inhaltlich verändern würde.
20II. Die Kläger haben auch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt durchsetzbare Ansprüche auf Rückzahlung der Bearbeitungsgebühr oder des Disagios. Die formularmäßige Vereinbarung einer Bearbeitungsgebühr ist nach § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. In Betracht kommende Ansprüche der Kläger nach § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB sind jedoch nach den §§ 195, 199 Abs. 1 mit dem Ablauf des Jahres 2014 und somit bei Klageerhebung im März 2015 verjährt. Dies folgt daraus, dass die formularmäßige Unwirksamkeit von Bearbeitungsentgelten bereits im Jahr 2011 von mehreren Oberlandesgerichten festgestellt worden war (hierzu BGH, Urt. v. 28.10.2014 – XI ZR 17/14, juris Rn. 44). Eine Klageerhebung war dementsprechend seit 2011 zumutbar. Durch die im Januar 2015 erhobene Klage ist die Verjährung nicht rechtzeitig gehemmt worden.
21Diese Erwägungen gelten sinngemäß auch für die vertraglich vereinbarte Einbehaltung eines Disagios. Unabhängig davon, ob man dessen Vereinbarung ebenfalls für unwirksam hält, war es jedenfalls im Hinblick auf die geänderte Rechtsprechung zur Wirksamkeit von Bearbeitungsentgelten ab dem Jahr 2011 naheliegend und zumutbar, einen Rückforderungsanspruch gerichtlich geltend zu machen.
22III. Ein Rückzahlungsanspruch bezüglich der unbestritten „vereinbarten“ Treuhandgebühr besteht für die Kläger ebenfalls nicht. An der Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung bestehen vor dem Hintergrund keine Zweifel, dass die auf Wunsch der Kläger vorgenommene Rückabwicklung der Darlehensverträge schon wegen der notwendigen Rückabwicklung bestellter Sicherheiten mit Aufwand und Kosten verbunden war.
23IV. Der Schriftsatz vom 04.09.2015 gibt keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, § 156 ZPO. Soweit den Parteien im Termin der Hinweisbeschluss des OLG Köln vom 10.08.2015 mit einer vom Akteninhalt geringfügig abweichenden Widerrufsbelehrung mitgeteilt worden ist, sind die aufgeworfenen Rechtsfragen Gegenstand des wechselseitigen Parteivortrags und der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung gewesen. Den Parteien wie auch der Kammer ist bewusst, dass dem Hinweisbeschluss des OLG Köln eine andere als die streitgegenständliche Belehrung zugrunde lag. Die Kammer ist dementsprechend nicht dem Irrtum unterlegen, der 13. Zivilsenat des OLG Köln habe sich in dem genannten Beschluss mit dem Zusatz „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“ auseinandergesetzt. Hierfür bietet der Text des Beschlusses keine Anhaltspunkte. Der vorliegende Fall gibt auch keinen Anlass, Aussagen für Fußnoten unabhängig von äußerer Gestaltung und Inhalt zu treffen. Dass und warum die Kammer die Aussagen in den im konkreten Fall verwendeten Fußnoten – entgegen den von den Klägern zitierten Entscheidungen - für unschädlich hält, ergibt sich aus den oben stehenden Erwägungen zur Bewertung der streitgegenständlichen Belehrung.
24V. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 100, 709 ZPO.
25Streitwert: EUR 9.527,22
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1
Tatbestand
2Der Kläger schloss im Januar 2006 mit der Beklagten einen Verbraucherdarlehensvertrag über 92.000,- EUR zur Finanzierung einer Immobilie ab. Dem Vertrag war eine Widerrufsbelehrung beigefügt, für deren Inhalt auf die Anlage K1 (Bl. 11 ff d.A.) Bezug genommen wird. Da der Kläger die Immobilie in der Folge veräußern wollte, schlossen die Parteien unter dem 24.05.2012 eine Aufhebungsvereinbarung, mit welcher der Kläger sich zur Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 11.340,63 EUR verpflichtete (Anlage K2, Bl. 15 d.A.). Mit Schreiben vom 04.08.2014 ließ der Kläger den Darlehensvertrag widerrufen (Anlage K3, Bl. 16 ff d.A.).
3Der Kläger ist der Ansicht, die Widerrufsbelehrungen seien fehlerhaft, weshalb die Vorfälligkeitsentschädigung zu erstatten sei. Vertrauensschutz sei der Beklagten nicht zu gewähren, weil die verwendete Belehrung nicht dem damals geltenden amtlichen Muster entsprochen habe. Die Beklagte müsse zudem Nutzungsersatz in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf sämtliche Zinszahlungen leisten, was einen Betrag in Höhe von 8.934,69 EUR ausmache.
4Der Kläger beantragt,
51. die Beklagte zu verurteilen, an ihn EUR 11.340,63 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.08.2014 zu zahlen;
62. die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere EUR 8.934,69 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
7Die Beklagte beantragt,
8die Klage abzuweisen.
9Die Beklagte behauptet, der Kläger habe sein Widerrufsrecht im Kern verstanden und verfolge mit der Ausübung sachfremde Ziele. Sie ist der Ansicht, die verwendeten Belehrungen seien nicht fehlerhaft, jedenfalls sei ihr Vertrauensschutz zu gewähren, weil sie das damals geltende amtliche Muster keiner inhaltlichen Bearbeitung unterzogen habe. Die Geltendmachung des Widerrufsrechts sei verwirkt und treuwidrig. Zudem bilde die Aufhebungsvereinbarung den Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Vorfälligkeitsentschädigung.
10Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
11Entscheidungsgründe
12Die Klage ist nicht begründet.
13I. Dem Kläger steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung zu. Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus § 346 BGB oder § 812 BGB, weil die dem Kläger nach § 355 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. in Bezug auf die Darlehen zustehende zweiwöchige Widerrufsfrist bei Erklärung des Widerrufs im August 2014 bereits abgelaufen war.
14Unabhängig von der Fehlerhaftigkeit der Belehrung kann sich die Beklagte auf die Schutzwirkung der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1, 3 der BGB-InfoV berufen, weil die verwendeten Widerrufsbelehrungen dem damals geltenden Muster entsprachen (vgl. allg. BGH ZIP 2009, 1512; 2010, 734; 2011, 178; 2014, 913). Die Beklagte hat das Muster in der bis zum 31.03.208 geltenden Fassung der BGB-InfoV verwendet.
15Die von dem Kläger aufgezeigten Unterschiede sind unerheblich.
16Die unter Berufung auf das LG Hamburg geäußerte Ansicht des Klägers, wonach bereits die in der Überschrift enthaltene Bezeichnung des Darlehensvertrages als „Zusatz“ anzusehen ist, der einer Berufung auf die Musterbelehrung entgegensteht, teilt die Kammer nicht. Der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs lässt sich auch nicht entnehmen, dass die Berufung auf die Gesetzlichkeitsfiktion eine derartige wortwörtliche Übernahme der Musterbelehrung erfordert (vgl. BGH, Urt. v. 18.03.2014 – II ZR 109/13, juris Rn. 16 ff).
17Die unter den verwendeten Belehrungen befindlichen Fußnoten stehen außerhalb der Belehrung und betreffen diese nicht inhaltlich (vgl. zu anderen Fußnoten OLG Köln, Beschl. v. 10.08.2015 – 13 U 81/14, n.v.). Sie richten sich erkennbar an die Mitarbeiter der Beklagten. Offensichtlich ist dies für die Fußnote 1, mit der der Mitarbeiter der Beklagten aufgefordert wird, die Bezeichnung des konkret betroffenen Geschäfts in den Vordruck einzutragen. Wenn aber die Fußnote 1 erkennbar als Anweisung an den Mitarbeiter der Bank aufzufassen ist, kann der durchschnittliche Verbraucher schon daraus den Rückschluss ziehen, dass dies auch für die Fußnote 2 gelten soll. Im Übrigen steht es der Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher nicht entgegen, wenn auch er – der Fußnote 2 entsprechend – prüft, ob die hierfür vorgesehene Frist bereits abgelaufen ist. Soweit die Kammer in der Vergangenheit eine andere Ansicht vertreten hat, hält sie hieran nicht fest.
18Diese Erwägungen gelten auch für den Klammereinschub „(Name, Firma und ladungsfähige Anschrift…)“. Schon aus dem Umstand, dass unmittelbar danach eben diese Daten der Beklagten angegeben werden, wird ersichtlich, dass es sich um eine den Inhalt der Belehrung nicht berührende, die Ausfüllung des Formulars betreffende Anweisung an die Mitarbeiter der Beklagten handelt.
19Die Beklagte hat allerdings im Absatz über finanzierte Geschäfte den die Definition der wirtschaftlichen Einheit betreffenden Satz 2 nicht durch den die wirtschaftliche Einheit im Falle eines finanzierten Grundstücksgeschäft betreffenden Satz 3 ersetzt, sondern beide Sätze wiedergegeben. Unabhängig davon, ob eine solche bloß formale Abweichung der Gewährung von Vertrauensschutz entgegensteht (offengelassen in OLG Köln, Urt. v. 23.01.2013 - 13 U 69/12, juris Rn. 29f.), ist die Ergänzung im Streitfall schon deshalb ohne Bedeutung, weil die Kläger keine verbundenen Geschäfte abgeschlossen haben. Nach dem Gestaltungshinweis Nr. 9 können entsprechende Hinweise unter diesen Umständen entfallen. Werden sie gleichwohl erteilt, stehen sie der Annahme von Vertrauensschutz jedenfalls dann nicht entgegen, wenn sich die Abweichung wie hier lediglich auf formale Gesichtspunkte beschränkt. Die Kammer weicht mit dieser Bewertung nicht von der Rechtsprechung des OLG Köln ab, denn OLG Köln, Urt. v. 23.01.2013 - 13 U 69/12, lag ein Verbundgeschäft zugrunde.
20Ebenfalls unerheblich ist, dass die Beklagte am Ende der Belehrung die Angabe des Ortes, des Datums und der Unterschriftenleiste nicht durch die Schlussformel „Ihre Kreissparkasse Köln“ ersetzt, sondern diese hinzugefügt hat. Der Gestaltungshinweis Nr. 10 sieht die Möglichkeit vor, entweder den einen oder den anderen Schluss zu wählen. Wählt ein Unternehmer demgegenüber beide Abschlüsse der Belehrung aus, handelt er zwar dem Gestaltungshinweis zuwider, gleichwohl verwendet er keinen Textteil, der nicht auch in der Musterbelehrung zu finden wäre, geschweige denn dass er diese inhaltlich verändern würde.
21II. Da der Kläger den Darlehensvertrag nicht wirksam widerrufen hat, steht ihm auch kein Anspruch auf den begehrten Nutzungsersatz zu.
22III. Die als Nebenforderungen begehrten Zinsen teilen das Schicksal der Hauptforderung.
23IV. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO.
24Streitwert: EUR 11.340,63
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1
Tatbestand
2Der Kläger schloss am 25.08.2008 zwei Darlehensverträge mit der Beklagten. Diesen waren Widerrufsbelehrungen beigefügt, für deren Inhalt auf die Anlagen L3 und 4 (Bl. 35, 40 GA) Bezug genommen wird. Am 11.09.2014 schlossen die Parteien zwei Aufhebungsvereinbarungen. Der Kläger wies auf die Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrungen hin, worauf die Beklagte mit Schreiben vom 15.09.2014 reagierte (Anlage L6, Bl. 46 GA). Am 01.10.2014 wurden die Darlehensverträge abgerechnet; der Kläger zahlte 5.068,24 EUR und 21.104,56 EUR an Vorfälligkeitsentschädigung und 200,00 EUR Gebühren.
3Mit anwaltlichem Schreiben vom 22.10.2014 ließ der Kläger die Beklagte zur Erstattung der Vorfälligkeitsentschädigung auffordern, um sodann mit anwaltlichem Schreiben vom 08.04.2015 den Widerruf seiner auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen zu erklären.
4Der Kläger ist der Ansicht, die Widerrufsbelehrungen seien fehlerhaft, weshalb die Vorfälligkeitsentschädigungen zu erstatten seien. Vertrauensschutz sei der Beklagten nicht zu gewähren, weil die verwendeten Belehrungen vom damals geltenden amtlichen Muster abweichen.
5Der Kläger beantragt,
6die Beklagte zu verurteilen, an ihn 26.372,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 12.11.2014 zu zahlen.
7Die Beklagte beantragt,
8die Klage abzuweisen.
9Die Beklagte behauptet, der Kläger habe sein Widerrufsrecht im Kern verstanden und verfolge mit der Ausübung sachfremde Ziele. Sie ist der Ansicht, die verwendeten Belehrungen seien nicht fehlerhaft, jedenfalls sei ihr Vertrauensschutz zu gewähren, weil sie das damals geltende amtliche Muster keiner inhaltlichen Bearbeitung unterzogen habe. Die Geltendmachung des Widerrufsrechts sei verwirkt und treuwidrig. Zudem bilde die Aufhebungsvereinbarung den Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Vorfälligkeitsentschädigung.
10Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
11Entscheidungsgründe
12Die Klage ist nicht begründet.
13Dem Kläger steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung zu. Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus § 346 BGB oder § 812 BGB, weil die dem Kläger nach § 355 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. in Bezug auf die Darlehen zustehende zweiwöchige Widerrufsfrist bei Erklärung der Widerrufe im April 2015 bereits abgelaufen war.
14Unabhängig von der Fehlerhaftigkeit der Belehrung kann sich die Beklagte auf die Schutzwirkung der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1, 3 der BGB-InfoV berufen, weil die verwendete Widerrufsbelehrung dem damals geltenden Muster entsprach (vgl. allg. BGH ZIP 2009, 1512; 2010, 734; 2011, 178; 2014, 913). Die Beklagte hat das Muster in der bis zum 31.03.2008 geltenden Fassung der BGB-InfoV verwendet, das nach § 16 BGB-InfoV bis zum 01.10.2008 verwendet werden durfte.
15Die von dem Kläger aufgezeigten Unterschiede sind unerheblich.
16Die unter den verwendeten Belehrungen befindlichen Fußnoten stehen außerhalb der Belehrung und betreffen diese nicht inhaltlich (vgl. zu anderen Fußnoten OLG Köln, Beschl. v. 10.08.2015 – 13 U 81/14, n.v.). Sie richten sich erkennbar an die Mitarbeiter der Beklagten. Offensichtlich ist dies für die Fußnote 1, mit der der Mitarbeiter der Beklagten aufgefordert wird, die Bezeichnung des konkret betroffenen Geschäfts in den Vordruck einzutragen. Wenn aber die Fußnote 1 erkennbar als Anweisung an den Mitarbeiter der Bank aufzufassen ist, kann der durchschnittliche Verbraucher schon daraus den Rückschluss ziehen, dass dies auch für die Fußnote 2 gelten soll. Im Übrigen steht es der Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher nicht entgegen, wenn auch er – der Fußnote 2 entsprechend – prüft, ob die hierfür vorgesehene Frist bereits abgelaufen ist. Soweit die Kammer in der Vergangenheit eine andere Ansicht vertreten hat, hält sie hieran nicht fest.
17Diese Erwägungen gelten auch für den Klammereinschub „(Name, Firma und ladungsfähige Anschrift…)“. Schon aus dem Umstand, dass unmittelbar danach eben diese Daten der Beklagten angegeben werden, wird ersichtlich, dass es sich um eine den Inhalt der Belehrung nicht berührende, die Ausfüllung des Formulars betreffende Anweisung an die Mitarbeiter der Beklagten handelt.
18Die Beklagte hat allerdings im Absatz über finanzierte Geschäfte den die Definition der wirtschaftlichen Einheit betreffenden Satz 2 nicht durch den die wirtschaftliche Einheit im Falle eines finanzierten Grundstücksgeschäft betreffenden Satz 3 ersetzt, sondern beide Sätze wiedergegeben. Unabhängig davon, ob eine solche bloß formale Abweichung der Gewährung von Vertrauensschutz entgegensteht (offengelassen in OLG Köln, Urt. v. 23.01.2013 - 13 U 69/12, juris Rn. 29f.), ist die Ergänzung im Streitfall schon deshalb ohne Bedeutung, weil der Kläger keine verbundenen Geschäfte abgeschlossen hat. Nach dem Gestaltungshinweis Nr. 9 können entsprechende Hinweise unter diesen Umständen entfallen. Werden sie gleichwohl erteilt, stehen sie der Annahme von Vertrauensschutz jedenfalls dann nicht entgegen, wenn sich die Abweichung wie hier lediglich auf formale Gesichtspunkte beschränkt. Die Kammer weicht mit dieser Bewertung nicht von der Rechtsprechung des OLG Köln ab, denn OLG Köln, Urt. v. 23.01.2013 - 13 U 69/12, lag ein Verbundgeschäft zugrunde.
19Ebenfalls unerheblich ist, dass die Beklagte am Ende der Belehrung die Angabe des Ortes, des Datums und der Unterschriftenleiste nicht durch die Schlussformel „Ihre Kreisparkasse“ ersetzt, sondern diese hinzugefügt hat. Der Gestaltungshinweis Nr. 10 sieht die Möglichkeit vor, entweder den einen oder den anderen Schluss zu wählen. Wählt ein Unternehmer demgegenüber beide Abschlüsse der Belehrung aus, handelt er zwar dem Gestaltungshinweis zuwider, gleichwohl verwendet er keinen Textteil, der nicht auch in der Musterbelehrung zu finden wäre, geschweige denn dass er diese inhaltlich verändern würde.
20Mangels Hauptforderung stehen dem Kläger auch keine Nebenforderungen zu.
21Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO.
22Die nicht nachgelassenen Schriftsätze vom 09.09.2015, 11.09.2015, 16.09.2015 und 18.09.2015 geben keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, § 156 ZPO. Soweit den Parteien im Termin der Hinweisbeschluss des OLG Köln vom 10.08.2015 mit einer vom Akteninhalt geringfügig abweichenden Widerrufsbelehrung ausgehändigt worden ist, sind die aufgeworfenen Rechtsfragen Gegenstand des wechselseitigen Parteivortrags und der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung gewesen. Den Parteien wie auch der Kammer Beteiligten bewusst, dass dem Hinweisbeschluss des OLG Köln eine andere als die streitgegenständliche Belehrung zugrunde lag. Anders als der Kläger im Schriftsatz vom 11.09.2015 meint, ist die Kammer auch nicht dem Irrtum unterlegen, der 13. Zivilsenat des OLG Köln habe sich in dem genannten Beschluss mit dem Zusatz „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“ auseinandergesetzt. Hierfür bietet der Text des Beschlusses keine Anhaltspunkte. Der vorliegende Fall gibt auch keinen Anlass, Aussagen für Fußnoten unabhängig von äußerer Gestaltung und Inhalt zu treffen. Dass und warum die Kammer die Aussagen in den im konkreten Fall verwendeten Fußnoten für unschädlich hält, ergibt sich aus den oben stehenden Erwägungen zur Bewertung der streitgegenständlichen Belehrung.
23Streitwert: 26.372,80 EUR
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar;
Beschluss:
Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:
Antrag zu 1.:
129,38 €,
Antrag zu 2.:
67.583,00 €,
Antrag zu 3.:
5.000,00 €,
Gesamt:
72.712,38 €.
Tatbestand
- 1
Der Kläger nimmt den Beklagten auf materiellen und immateriellen Schadensersatz wegen einer Amtspflichtverletzung in Anspruch.
- 2
Aufgrund eines gegen den Kläger bestehenden Anfangsverdachts einer gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil eines Kindes fand in den Nachmittagsstunden des 09.05.2013 im P Park ein Polizeieinsatz statt, an dem unter anderem die Polizeibeamten H und P beteiligt waren. Eine am Einsatzort durchgeführte Atemalkoholprobe ergab bei dem Kläger einen Atemalkoholwert von 2,37 Promille und führte zur Anordnung einer Blutalkoholkontrolle, in die der Kläger einwilligte und die später einen Wert von 1,97 Promille ergab. Hierzu sollte der Kläger mit einem Einsatzfahrzeug der Polizei ins Klinikum verbracht werden. In der Folge saß der Kläger im Fond des Einsatzfahrzeugs, dessen Abfahrt vom Einsatzort sich infolge der Aufnahme der Strafanzeige zunächst verzögerte. Weil der Kläger über die Hitze im Einsatzfahrzeug klagte, öffneten die Polizeibeamten die vordere rechte und die hintere linke Tür. Als der Kläger aus zwischen den Parteien streitigen Gründen den Versuch unternahm, das Fahrzeug durch die hintere linke Tür zu verlassen, versuchten ihn die Beamten daran zu hindern. Im Zuge des weiteren Geschehens drängten sie den Kläger zu Boden, wobei er sich eine Luxation der rechten Schulter, eine vollständige Ruptur der Supraspinatussehne sowie der Infraspinatussehne zuzog, die eine notärztliche Behandlung im Klinikum am 09.05.2013 und eine anschließende ambulante Weiterbehandlung bis zum 26.08.2013 erforderten. Bis zum 07.06.2013 war der Kläger arbeitsfähig. Ihm entstanden Kosten für die Zuzahlung zu den Heilbehandlungen in Höhe von 104,38 €, neben denen der Kläger eine Nebenkostenpauschale von 25,00 € fordert.
- 3
Der Kläger behauptet, ihm sei aufgrund seiner Alkoholisierung sowie der Enge und den hohen Temperaturen im Einsatzfahrzeug übel geworden. Hierauf sowie auf einen aufkommenden Brechreiz habe er die Polizeibeamten mehrfach hingewiesen. Diese hätten daraufhin lediglich die Fahrzeugtüren geöffnet, was jedoch unzureichend gewesen sei. Als der Kläger den Brechreiz nicht länger habe unterdrücken können, sei er ausgestiegen, um sich nicht in das Fahrzeuginnere übergeben zu müssen. Keinesfalls habe er sich der Blutentnahme entziehen wollen, mit er sich zuvor ausdrücklich einverstanden erklärt habe. Angesichts der personellen polizeilichen Übermacht sei jeder Fluchtversuch ohnehin von vornherein aussichtslos gewesen. Die Beamten hätten sofort überreagiert und ihm einen Arm brutal auf den Rücken gedreht, sodass er zu Boden gegangen sei. Dabei habe er sich die Verletzungen zugezogen, aufgrund derer eine erhebliche Bewegungseinschränkung mit ständiger Schmerzsymptomatik als Dauerschaden verbleibe. Seit Oktober 2010 sei ein Grad der Behinderung von 50 anerkannt.
- 4
Der Kläger beantragt,
- 5
1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 129,38 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.07.2014 zu zahlen;
- 6
2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in die Entscheidung des Gerichts gestellt wird und welches einen Betrag in Höhe von 67.583,00 € nicht unterschreiten sollte, zu zahlen;
- 7
3. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm alle weiteren zukünftig entstehenden materiellen und immateriellen Schäden aus der Körperverletzung vom 09.05.2013 zu erstatten;
- 8
4. den Beklagten zu verurteilen, ihm seine außergerichtlichen Vertretungskosten in Höhe von 2.127,77 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.07.2014 zu erstatten.
- 9
Der Beklagte beantragt,
- 10
die Klage abzuweisen.
- 11
Er behauptet, der Kläger habe im Einsatzfahrzeug lediglich über die Wärme, aber nicht über Übelkeit geklagt. Tatsächlich habe er sich auch nicht übergeben müssen. Im Ermittlungsverfahren habe er als Grund für das Verlassen des Einsatzfahrzeugs angegeben, er habe mit seiner Ehefrau sprechen wollen, die neben dem Einsatzfahrzeug gestanden habe. Der Kläger sei plötzlich aus dem Einsatzfahrzeug gestürmt und von den Beamten zunächst an den Armen festgehalten worden, die versucht hätten, beruhigend auf ihn einzuwirken. Als der Kläger versucht habe, sich aktiv aus dem Haltegriff zu lösen, hätten sich die Beamten entschlossen, ihn zu Boden zu bringen. Diese Maßnahme sei angesichts der Gegenwehr des Klägers verhältnismäßig gewesen. Die erlittenen Verletzungen seien nicht allein auf das schädigende Ereignis zurückzuführen. Mitursächlich seien bereits zuvor vorhandene, ärztlich attestierte degenerative Veränderungen im Schultergelenk, die bei der Anerkennung des Grades der Behinderung ausdrücklich Erwähnung gefunden hätten. Im Übrigen sei das Schmerzensgeld deutlich übersetzt, zumal ein erhebliches Mitverschulden zu berücksichtigen sei.
- 12
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gem. § 313 Abs. 2 S. 2 ZPO auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
- 13
Das Gericht hat Beweis erhoben über den Hergang des schädigenden Ereignisses durch Vernehmung der Zeugen G, P, H und K. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 25.02.2015 Bezug genommen.
- 14
Ferner sind die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau zu den Az. 507 Js 15120/13 und 292 Js 16095/13 beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Das gegen den Kläger gerichtete Ermittlungsverfahren ist gem. § 153a StPO nach Erfüllung einer Geldauflage endgültig eingestellt worden. Das gegen die Zeugen P und H gerichtete Ermittlungsverfahren ist gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden.
Entscheidungsgründe
- 15
Die zulässige Klage ist unbegründet.
- 16
Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Schadensersatzanspruch gem. § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG. Er hat eine Amtspflichtverletzung der Zeugen P und H nicht nachzuweisen vermocht. Die Anwendung und Durchführung unmittelbaren Zwanges durch die Polizeibeamten war rechtmäßig.
- 17
Gegen den Kläger bestand der Anfangsverdacht einer Straftat gem. § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Nach den von den Beamten am Einsatzort getroffenen Feststellungen war er verdächtig, nach einer vorangegangenen verbalen Auseinandersetzung ein Kind mit einem Schippenstiel geschlagen zu haben. Da die Atemalkoholprobe einen Wert ergeben hatte, bei dem die Prüfung nahe lag, der Kläger könnte die Tat im Zustand verminderter Schuldfähigkeit begangen haben, lagen die Voraussetzungen für die Entnahme einer Blutprobe gem. § 81a Abs. 1 StPO vor. Einer bereitschaftsrichterlichen Entscheidung gem. § 81a Abs. 2 StPO bedurfte es dabei nicht, weil sich der Kläger mit der Blutentnahme einverstanden erklärt hatte (Trück in MK-StPO, § 81a Rn. 24 m.w.N.).
- 18
Ungeachtet der anfänglichen Einwilligung des Klägers waren die Polizeibeamten darüber hinaus berechtigt, den Kläger auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 127 Abs. 2 StPO vorläufig festzunehmen, sobald sich ihnen Anhaltspunkte für die Annahme boten, der Kläger rücke von seiner Einwilligung ab, sodass sich nunmehr eine Anordnung gem. § 81a Abs. 2 StPO erforderlich mache. Im Rahmen dieses Festnahmerechts waren sie unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zur Anwendung unmittelbaren Zwanges berechtigt, um einen entgegenstehenden Willen des Klägers zu brechen (vgl. Krause in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., Rn. 73 ff. insbes. Rdn. 77; ferner Beukelmann in Radtke/Hohmann, StPO, Rn. 18 zu § 81a jeweils m.w.N.). Dies gilt erst recht dann, wenn es einer richterlichen Anordnung nicht bedurfte, weil Gefahr im Verzug vorlag.
- 19
Das Festnahmerecht umfasst in den Grenzen des Übermaßverbotes alle diejenigen Maßnahmen, die notwendig sind, um den entgegenstehen Willen des Beschuldigten zu brechen und ihn daran zu hindern, sich der Ermittlungsmaßnahme zu entziehen. Dabei sind die Polizeibeamten auch zu Maßnahmen mit vorübergehend freiheitsentziehendem Charakter berechtigt. Der Versuch den Kläger am Verlassen des Einsatzfahrzeugs zu hindern, war deshalb grundsätzlich zulässig. Für die Einzelheiten zur Anwendung des unmittelbaren Zwanges ist auf die landesrechtlichen Regelungen abzustellen (Böhm/Werner in MK-StPO, § 127 Rn. 28).
- 20
Danach lagen gem. § 58 Abs. 2, Abs. 6 SOG die Voraussetzungen für eine körperliche Einwirkung auf den Kläger vor. Zwar schließt die Zulässigkeit der Anwendung unmittelbaren Zwanges die Annahme amtspflichtwidrigen Verhaltens bei der Durchführung der Zwangsmaßnahme nicht schlechthin aus, weil insoweit eine unterschiedliche Beurteilung geboten sein kann (BGH, VersR 1984, 68). Im Ergebnis der Beweisaufnahme verbleiben zumindest aber nachhaltige Zweifel daran, dass die Zeugen P und H einer unvertretbaren Fehleinschätzung unterlagen, als sie den Versuch des Klägers das Einsatzfahrzeug zu verlassen sowie seine anschließende aktive Gegenwehr als Versuch werteten, sich der Blutentnahme zu entziehen. Die Zweifel gehen zu Lasten des beweispflichtigen Klägers. Dieser trägt ferner die Beweislast dafür, dass die Polizeibeamten bei der Anwendung unmittelbaren Zwanges im Rahmen ihrer rechtmäßigen Diensthandlung den aus § 5 Abs. 1 SOG folgenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit des eingesetzten Zwangsmittels außer Acht gelassen haben (OLG Düsseldorf, NJW-RR 1996, 22).
- 21
Insoweit hat die Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung des Gerichts ergeben, dass der Kläger gegenüber den Zeugen P und H zuvor die Befürchtung geäußert hat sich übergeben zu müssen. Die Zeugin G, die Ehefrau des Klägers, die sich einige Zeit nach der dem Kläger vorgeworfenen Tat zum Einsatzfahrzeug begeben hat, hat geschildert, sie selbst habe vorübergehend auf den Beifahrersitz des Dienstfahrzeugs gesessen und mit ihrem Mann geredet. Dieser habe ihr gegenüber zwar über Übelkeit geklagt. Hieraus habe sie selbst aber lediglich für sich den Schluss gezogen, der Kläger werde sich gegebenenfalls übergeben müssen. Zu diesem Zeitpunkt hätten sich die Polizeibeamten nicht im, sondern neben dem Fahrzeug befunden. Der Kläger habe auch sie auf die einsetzende Übelkeit hingewiesen, was die Beamten zum Anlass genommen hätten, neben der bereits geöffneten Beifahrertür zusätzlich die hintere linke Fahrzeugtür zu öffnen. Bereits kurz darauf habe der Kläger auszusteigen versucht. Die Beamten hätten sodann zunächst versucht, ihn in das Dienstfahrzeug zurückzudrängen, wobei der Kläger allerdings Gegenwehr geleistet habe. Als der Kläger einen Schritt nach vorn getan habe, hätten die Beamten ihn jeweils an einem Arm ergriffen, die Arme hinter den Körper gedreht und den Kläger auf diese Weise zu Boden gedrückt. Der Aussage der Zeugin G ist weder zu entnehmen, dass der Kläger die Beamten darauf hingewiesen hat, sich übergeben zu müssen, noch, dass er darum gebeten hat aussteigen zu dürfen.
- 22
Der Zeuge K, der als Rettungssanitäter am Einsatzort war, hat das eigentliche, zur Verletzung des Klägers führende Geschehen selbst nicht wahrgenommen. Er hat den Kläger allerdings als noch im Nachgang unkooperativ, erregt und aggressiv beschrieben. Der Kläger habe sich trotz seiner Schmerzen nicht behandeln lassen, eine Untersuchung seiner Schulter sei nur unter seiner Gegenwehr möglich gewesen. Aufgrund seines Verhaltens sei vorsorglich die Entscheidung getroffen worden, den Transport des Klägers in das Klinikum im Rettungsfahrzeug durch Polizeibeamte begleiten zu lassen.
- 23
Die Schilderungen der Zeugen P und H bestätigen im Kern die Angaben der Zeugin G. Auch die Zeugen haben die Behauptung des Klägers, er habe auf einen Brechreiz hingewiesen, nicht bestätigt. Er habe lediglich über die Wärme in Dienstfahrzeug geklagt, woraufhin zwei Fahrzeugtüren geöffnet worden seien. Als der Kläger sodann versucht habe, das Fahrzeug durch die hintere linke Tür zu verlassen, habe ihn zunächst der Zeuge H allein daran zu hindern versucht. Dabei habe der Zeuge mehrfach versucht, verbal beruhigend auf ihn einzuwirken, was ohne Erfolg geblieben sei. Aufgrund der aktiven Gegenwehr des Klägers sei der Zeuge P dem Zeugen H zu Hilfe gekommen. Gemeinsam hätten dann beide Zeugen jeweils einen Armhebel angesetzt und den Kläger dabei gezielt aus dem Gleichgewicht gebracht und zu Boden gedrückt. Zumindest der Zeuge H hat darüber hinaus geschildert, der Kläger habe noch am Boden liegend versucht sich aus dem Haltegriff zu winden. Der unmittelbare Zwang sei mit dem ursprünglichen Ziel der Anlegung von Handfesseln ausgeübt worden.
- 24
Das Ergebnis der Beweisaufnahme spricht deshalb für einen unvermittelten, den Zeugen P und H nicht angekündigten Versuch des Klägers das Dienstfahrzeug zu verlassen. Dieses Verhalten durften die Zeugen dahin deuten, dieser habe seine Einwilligung in eine Blutalkoholüberprüfung aufgegeben und wolle sich vom Tatort entfernen. Aufgrund der Gegenwehr des Klägers bei dem Versuch, ihn in das Einsatzfahrzeug zurückzudrängen, war die Entscheidung der Zeugen P und H, einen Haltegriff anzuwenden und den Kläger zur Deeskalation der Situation zu Fall zu bringen, erforderlich und verhältnismäßig. Gleiches gilt für die nicht mehr umgesetzte Absicht der Zeugen, dem Kläger gem. § 64 SOG Handfesseln anzulegen.
- 25
Es bedarf damit keiner weiteren Aufklärung, ob sich der Kläger die Verletzungen unmittelbar durch die Gewalteinwirkung durch die Beamten, oder gegebenenfalls infolge der von ihm geleisteten Gegenwehr zugezogen hat.
- 26
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1 und 2 ZPO.
Gründe
Oberlandesgericht Bamberg
Az.: 6 U 13/15
2 O 415/14 LG Bamberg
In dem Rechtsstreit
1) ...
- Kläger und Berufungskläger -
2) ...
- Klägerin und Berufungsklägerin -
Prozessbevollmächtigter zu 1 und 2: ...
gegen
...
- Beklagte und Berufungsbeklagte -
Prozessbevollmächtigter: ...
wegen Feststellung
erlässt das Oberlandesgericht Bamberg - 6. Zivilsenat - durch den Richter am Oberlandesgericht ..., die Richterin am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ...
am
folgenden
Beschluss:
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Kläger gegen das Endurteil des Landgerichts Bamberg
2. Die Kläger erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis einschließlich
Gründe:
Der Senat ist davon überzeugt, dass der Berufung der Kläger gegen das Endurteil des Landgerichts Bamberg
Gründe:
Widerrufsbelehrung zu Darlehen Nr. ...
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angaben von Gründen in Textform(z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: (Name, Firma und ladungsfähige Anschrift des Kreditinstituts, ggf. Fax-Nr., E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung erhält, auch eine Internet-Adresse).
Es folgen die Kontaktdaten der Beklagten wie Postadresse, Faxnummer, E-Mail-Adresse und Internet-Adresse ...]
Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen Sie innerhalb von 30 Tagen nach Absendung Ihrer Widerrufserklärung erfüllen.
Finanzierte Geschäfte
Widerrufen Sie diesen Darlehensvertrag, mit dem Sie Ihre Verpflichtungen aus einem anderen Vertrag finanzieren, so sind Sie auch an den anderen Vertrag nicht gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrages sind, oder wenn wir uns bei Vorbereitung oder Abschluss des Darlehensvertrages der Mitwirkung Ihres Vertragspartners bedienen. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrags sind oder wenn wir über die Zur-Verfügung-Stellung von Darlehen hinaus Ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördern, indem wir uns dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen machen, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projektes Funktionen des Veräußerers übernehmen oder den Veräußerer einseitig begünstigen. Können Sie auch den anderen Vertrag widerrufen, so müssen Sie den Widerruf gegenüber Ihrem diesbezüglichen Vertragspartner erklären.
Wird mit diesem Darlehensvertrag die Überlassung einer Sache finanziert, gilt Folgendes: ...“
[... Es folgen Ort, Datum, Unterschriften ...]
1. Es wird festgestellt, dass die Darlehensverträge Nummer 01 (ursprüngliche Darlehensnummer: 0111) vom 13.04./04.05.2006 und Nummer 02 (ursprüngliche Darlehensnummer: 0222) vom 11.05.2006 durch Rechtsanwaltsschreiben vom 25.08.2014 rechtswirksam widerrufen worden sind.
2. Die Beklagte wird verurteilt, die Darlehensverträge Nummer 01 (ursprüngliche Darlehensnummer: 0111) vom 13.04704.05
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern den Schaden zu ersetzen, der sich aus der Weigerung gemäß Schreiben der Beklagten vom 17.09.2014, ein Widerrufsrecht für die Darlehensverträge Nummer 01 (ursprüngliche Darlehensnummer: 0111) vom 13.04704.05
4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 1.358,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
die Klage abzuweisen.
Dieser Mangel steht einem Erlöschen des Widerrufsrechts nicht entgegen. Die erteilte Belehrung gilt vielmehr gemäß § 14 Abs. 1 BGB-InfoV als ordnungsgemäß. Nach dieser Bestimmung genügt die Belehrung über das Widerrufsrecht den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB a. F. und den diesen ergänzenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn das Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in Textform verwandt wird (BGH, Urteil vom 15. August 2012 - VIII ZR 378/11). In diesem Fall kann sich der Verwender auf die Schutzwirkung des § 14 BGB-InfoV berufen (BGH, Beschluss vom 20. November 2012 - II ZR 264/10).
a) Unter der Überschrift „Widerrufsrecht“ wird in der Klammer noch einmal die Vorgabe aus Ziffer 3 der Gestaltungshinweise wiederholt
b) Unter der Überschrift „Finanzierte Geschäfte“ werden die Vorgaben zum Ausfüllen der Musterbelehrung nicht umgesetzt. Denn gemäß Ziffer 9 der Gestaltungshinweise hätte bei dem finanzierten Erwerb eines Grundstücks Satz 2 der Musterbelehrung durch den entsprechenden Hinweis
„Dies ist nur anzunehmen, wenn die Vertragspartner in beiden Verträgen identisch sind oder wenn der Darlehensgeber über die Zur-Verfügung-Stellung von Darlehen hinaus geht und Ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördert, in dem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußertes übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt“
ersetzt werden müssen. Stattdessen war, obwohl es sich hier um ein Grundstücksgeschäft handelt, Satz 2 zur Belehrung über das finanzierte Geschäft unverändert geblieben; der vorzitierte Satz 2, wie er bei den finanzierten Erwerb eines Grundstücks in der zitierten Form hätte übernommen werden müssen, war inhaltlich und redaktionell von der Beklagten völlig überarbeitet worden. Insbesondere wurde der amtliche Mustertext in die „Wir-Form“ abgeändert.
„(...) Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstückes oder grundstückgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrages sind oder wenn wir über die Zur-Verfügung-Stellung von Darlehen hinaus Ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördern, indem wir uns dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen machen, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projektes Funktionen des Veräußerers übernehmen oder den Veräußerer einseitig begünstigen. (...)“
Die Fußnote Ziffer „1“ wurde nach den Worten „Widerrufsbelehrung zu“ angebracht.
„Hinweis: Jeder Verbraucher erhält ein Exemplar der Widerrufsbelehrung.“
Zu oben a): Der Text des Gestaltungshinweises 3 wurde wortgleich in der Widerrufsbelehrung aufgenommen. Er stellt daher keine inhaltliche Abweichung dar. Bei der Übernahme des Textes aus dem Gestaltungshinweis handelt es sich um keine inhaltliche Änderung der Widerrufsbelehrung. Der Text entspricht wörtlich dem Verordnungstext im Gestaltungshinweis 3. Das Muster sieht auch nicht vor, dass diese Angaben im Belehrungsmuster nicht enthalten sein dürfen. Zu berücksichtigen ist lediglich, dass durch diese Angabe keine Verwirrung des Verbrauchers entstehen darf oder die Deutlichkeit beeinträchtigt. Dies ist nicht der Fall. Bei der Aufnahme des Gestaltungshinweises 3 handelt es sich ersichtlich um einen verdeutlichenden Hinweis. Dieser Hinweis ist in einer Art und Weise gestaltet, die sich vom sonstigen Inhalt der Belehrung deutlich abgrenzt. Den Gestaltungshinweis 3 hat die Beklagte nicht nur in Klammern gesetzt, sondern anders als den übrigen Text innerhalb des Rahmens kursiv gedruckt. Damit ist auch für einen unbefangenen rechtsunkundigen Leser, auf den abzustellen ist (vgl. BGH NJW-RR 2005, 1217, 1218), ohne weiteres erkennbar gewesen, dass dieser Teil des Textes sich nicht an ihn unmittelbar richtet (vgl. z. B. OLG Schleswig-Holstein
Bei der von den Klägern beanstandeten Fußnote handelt es sich um keine inhaltliche Bearbeitung der Widerrufsbelehrung, welche die Gesetzlichkeitsfiktion gem. § 14 BGB-lnfoV beseitigen würde.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.
(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.
(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.