Landgericht Dortmund Urteil, 06. Nov. 2015 - 3 O 236/14
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von bis zu 95.000,00 € trägt der Kläger.
3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen Prospektfehlern und der Verletzung von Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit dem Beitritt zu dem Schiffsfonds E1 KG. Der Kläger begehrt Rückzahlung seiner geleisteten Kommanditeinlage in Höhe von 120.000,00 € zuzüglich 5 % Agio (= 6.000,00 €) abzüglich – der Höhe nach zwischen den Parteien für das Jahr 2007 streitiger – erhaltener Ausschüttungen. Ferner verlangt er Ersatz des entgangenen Gewinns sowie Freistellung von Verbindlichkeiten. Bei der Beklagten handelt es sich um die Gründungsgesellschafterin, Prospektherausgeberin und Platzierungsgarantin. Der streitgegenständliche Emissionsprospekt (Anlage K1, die allerdings nur die ungeraden Seiten des Prospekts enthält; das Gericht hat aus seinem Aktenbestand – Anlage S&J2 im Verfahren 3 O ###/13 – ein vollständiges Exemplar desselben Prospekts beigezogen) wurde am 10.11.2004 herausgegeben.
3Am 24.11.2004 unterzeichnete der Kläger eine formularmäßige Beitrittserklärung, die seinen Beitritt zu dem Fonds mittelbar als Treugeber über die E GmbH zum Gegenstand hatte; die Beteiligung wurde am 02.12.2004 durch die persönlich haftende Gesellschafterin der Fondsgesellschaft, die E2 GmbH, gegengezeichnet (Anlage K2). Zum Zeitpunkt der Zeichnung lag dem Kläger unstreitig der Prospekt zum Fonds vor. Unstreitig erhielt der Kläger in den Folgejahren die folgenden Ausschüttungen: 2005: 7.560,00 €, 2006: 9.900,00 €, 2008: 9.600,00 €.
4Der Kläger ist der Ansicht, dass der Emissionsprospekt vom 10.11.2004 die nachfolgend aufgeführten Prospektfehler enthalte. Bei ordnungsgemäßer Aufklärung wäre er dem Fonds nicht beigetreten. Im Einzelnen sei der Prospekt in folgender Hinsicht fehlerhaft:
5(1) Verzinsung nur wie ein klassisches Sparprodukt, aber mit Risiko des Totalverlusts,
6(2) Beteiligung als Verlustinvestition,
7(3) kein Hinweis auf die risikoverstärkende Wirkung des Leverage-Effektes,
8(4) unzureichende Sensitivitätsanalyse,
9(5) fehlender Hinweis auf sog. „Schweinezyklus“,
10(6) keine Beschreibung zum gravierenden Illiquiditätsrisiko,
11(7) keine Hinweise zu den Risiken im Zusammenhang mit der Umstellung auf die Tonnagesteuer,
12(8) Verlängerungsoptionen als Wertbeeinträchtigung,
13(9) Nichtdarstellung des Ausfallrisikos des Chartervertrages,
14(10) unzureichende Darstellung der Finanzierungsrisiken des Fonds,
15(11) mangelhafte Aufklärung über das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung,
16(12) mangelhafte Aufklärung über die Fungibilität,
17(13) fehlende Aufklärung über fünfjährige Nachhaftung gemäß den §§ 159, 160 HGB,
18(14) fehlende Aufklärung über Nachhaftung auch für Entnahmen des Käufers gemäß den §§ 159, 160 HGB,
19(15) mangelhafte Aufklärung über Totalverlustrisiko.
20Der Kläger behauptet, dass er im Jahr 2007 Ausschüttungen in Höhe von 10.080,00 € erhalten habe.
21Der Kläger beantragt:
221.
23Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Schadensersatz in Höhe von 88.860,00 € (120.000,00 € Beteiligungskapital plus 6.000,00 € Agio minus Ausschüttungen in Höhe von 37.140,00 €) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu leisten, Zug um Zug gegen Abtretung der Kommanditbeteiligung an der Fondsbeteiligung E1 KG mit einer Beteiligungshöhe von 120.000,00 €.
242.
25Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Zinsen in Höhe von 2 % über dem Basiszinssatz seit dem 31.12.2004 aus einem Betrag von 126.000,00 €
26- abzüglich Ausschüttungen von 6.480,00 € vom 08.12.2005
27- abzüglich Ausschüttungen von 1.080,00 € vom 08.12.2005
28- abzüglich Ausschüttungen von 9.900,00 € vom 28.11.2006
29- abzüglich Ausschüttungen von 10.080,00 € vom 22.11.2007
30- abzüglich Ausschüttungen von 9.600,00 € vom 17.11.2008
31bis zur Rechtshängigkeit zu zahlen.
323.
33Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von sämtlichen Regressansprüchen Dritter wegen einer Haftungsinanspruchnahme gemäß § 172 Abs. 4 HGB freizustellen.
344.
35Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von sämtlichen Steuernachteilen freizustellen, die sich aus der Beteiligung an der E1 KG künftig ergeben.
365.
37Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den Kosten für die Inanspruchnahme der c rechtsanwälte in Höhe einer 1,8-Geschäftsgebühr zu einem Streitwert von 126.000,00 € freizustellen.
386.
39Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Annahme der von dem Kläger erworbenen Kommanditbeteiligung an der E1 KG im Nennwert von 120.000,00 € im Verzug befindet.
40Die Beklagte beantragt,
41die Klage abzuweisen.
42Die Beklagte behauptet, dass dem Kläger die Risiken seiner Beteiligung vollständig bewusst gewesen seien. Es habe daher kein Beratungsbedarf bestanden; eine Beratung sei im Übrigen auch nicht erfolgt. Eine etwaige Aufklärungspflichtverletzung sei für die Anlageentscheidung des Klägers nicht kausal gewesen. Die Beklagte ist der Ansicht, der Emissionsprospekt vom 10.11.2004 sei fehlerfrei. Im Jahr 2007 habe der Kläger Ausschüttungen in Höhe von 10.800,00 € erhalten. Ferner erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung.
43Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
44Entscheidungsgründe:
45I.
46Die zulässige Klage ist unbegründet.
47Der Kläger hat gegen die Beklagte aus keinem Rechtsgrund Rückzahlungsansprüche hinsichtlich der von ihm geleisteten Kommanditeinlage abzüglich erhaltener Ausschüttungen.
481.
49Gegen die Beklagte scheiden Schadensersatzansprüche gemäß §§ 311 Abs. 2, 3, 241 Abs. 2 BGB wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (culpa in contrahendo) aus uneigentlicher Prospekthaftung aus, weil das Gericht eine Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten nicht feststellen kann.
50Die Beklagte gehört als Gründungskommanditistin zwar zu dem Personenkreis, der nach den Grundsätzen der uneigentlichen Prospekthaftung bei einem Aufklärungsmangel haftet. Die aus dem Aspekt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (c.i.c.) abgeleitete Prospekthaftung im weiteren Sinne zielt auf eine Haftung der Gründungsgesellschafter – namentlich der Gründungskommanditisten und der Treuhandkommanditisten – einer Publikumskommanditgesellschaft (BGH, Urt. v. 06.10.1980 – II ZR 60/80 Rn. 15 ff.; BGH, Urt. v. 29.05.2008 – III ZR 59/07 Rn. 7 ff.; BGH, Urt. v. 12.02.2009 – III ZR 90/08 Rn. 8 ff.; OLG Hamm, Urt. v. 05.03.2012 – I-8 U 256/11 Rn. 36 ff.). Grundlage ist, dass die Gründungsgesellschafter wegen eines regelmäßigen Wissensvorsprungs gegenüber den Anlegern eine Aufklärungspflicht trifft (OLG Hamm, Urt. v. 08.09.2008 – 8 U 161/07 Rn. 198). Neben einer vollständigen Aufklärung in Bezug auf alle anlagerelevanten Umstände müssen insbesondere unrichtige Prospektangaben richtiggestellt werden (BGH, Urt. v. 29.05.2008 – III ZR 59/07; BGH, Urt. v. 12.02.2009 – III ZR 90/08).
51Nach diesen Grundsätzen ist die Beklagte im Sinne der uneigentlichen Prospekthaftung verpflichtet, über alle wesentlichen Gesichtspunkte aufzuklären, die für die Entscheidung des Interessenten von Bedeutung sind. Sie kommt ihr regelmäßig dadurch nach, dass dem Interessenten rechtzeitig ein vollständiger und richtiger Prospekt (nachfolgend a)) übergeben wird und von dem Anlageberater oder Anlagevermittler keine von dem Prospektinhalt abweichenden irreführenden oder verharmlosenden Erklärungen abgegeben werden (nachfolgend b)) (vgl. BGH, Urt. v. 12.12.2013, III ZR 404/12; BGH, Urt. v. 11.05.2006 – III ZR 205/05; Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Auf. 2015, § 311 Rn. 70).
52a)
53Der dem Kläger rechtzeitig vor der Zeichnung übermittelte Prospekt vom 10.11.2004 ist richtig und vollständig (vgl. Kammerurteil vom 06.06.2014 – 3 O 394/13 – BeckRS 2014, 13299; Kammerurteil vom 11.07.2014 – 3 O 218/03 – BeckRS 2014, 14354, bestätigt durch Beschlüsse des Oberlandesgerichts Hamm vom 30.04. und 06.08.2015 – jeweils I-34 U 155/14 – BeckRS 2015, 14457 u. BeckRS 2015, 14409; Kammerurteil vom 31.10.2014 – 3 O 450/13 – BeckRS 2015, 02109, bestätigt durch Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 14.04.2015 – I-34 U 252/14 –bislang n.v.). Die folgenden, von dem Kläger geltend gemachten Prospektfehler sind nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht feststellbar:
54(1) Verzinsung nur wie ein klassisches Sparprodukt, aber mit Risiko des Totalverlusts
55Der Prospekt musste nicht darüber aufklären, dass der Anleger wirtschaftlich besser stünde, wenn er für die gleiche maximal erzielbare Gesamtverzinsung von 4,4 % eine Bundesanleihe erworben hätte (S. 16 der Klageschrift). Das Gericht vermag schon die – auf das vom Kläger eingeholte Privatgutachten von Prof. Dr. X vom 27.11.2013 (Anlage K3) gestützte – Berechnung der maximalen Gesamtverzinsung nicht nachzuvollziehen. Es ist schon nicht schlüssig dargelegt, anhand welcher Prospektdaten sich für die streitgegenständliche Anlage eine Verzinsung von gerade einmal 4,4 % errechnen soll. Weshalb der weitere Umstand, dass hier keine Risikoprämie „eingepreist“ worden sei (angeblich würden bei unternehmerischen Beteiligungen durch den Gesetzgeber eine Risikoprämie in der Größenordnung von 6,5 % und durch die Rechtsprechung eine Risikoprämie von mindestens 5 % als plausibel angesehen), einen Prospektfehler begründen soll, erschließt sich dem Gericht nicht einmal im Ansatz. Eine entsprechende Prospektaufklärungspflicht bestand jedenfalls nicht.
56(2) Beteiligung als Verlustinvestition
57Der Kläger behauptet hierzu, dass bei angemessener Kalkulation des unternehmerischen Risikos absehbar gewesen sei, dass das eingesetzte Kapital der Anleger bei risikoadäquater Bewertung nicht zurückführbar sein würde (S. 17 der Klageschrift). Dieser Vortrag ist unschlüssig. Sofern der Kläger damit zum Ausdruck bringen will, dass die Beteiligung zwingend zu Verlusten habe führen müssen, handelt es sich um eine Wertung ohne mitgeteilte Anknüpfungstatsachen, die das Gericht nicht teilt. Eine Prospektaufklärungspflicht traf die Beklagte insoweit jedenfalls nicht.
58(3) kein Hinweis auf die risikoverstärkende Wirkung des Leverage-Effektes
59Auf den Leverage-Effekt (engl. für „Hebelwirkung“, meint den funktionalen Zusammenhang zwischen Eigenkapitalrendite und Verschuldungsgrad) musste die Beklagte nicht gesondert hinweisen. Die – wiederum auf das Privatgutachten von Prof. Dr. X gestützten – Berechnungen des Klägers zur Eigenkapitalrentabilität bei der streitgegenständlichen Kapitalanlage von 4,7 % sind schon nicht nachvollziehbar. Dass dieser Wert im Vergleich zu den – ebenfalls vom Kläger berechneten – Eigenkapitalkosten von 10,73 % „absolut zu niedrig“ sein soll, erschließt sich dem Gericht nicht. Ungeachtet der nicht nachvollziehbaren Zahlenwerke des Klägers musste der Prospekt über eine risikoverstärkende Wirkung des Leverage-Effektes nicht aufklären. Die ausdrücklichen Hinweise des Prospekts zum Totalverlustrisiko auf S. 52 (s. nachfolgend unter (15)) umfassen im Übrigen auch das Leverage-Risiko (vgl. Kammerurteil vom 24.10.2014 – 3 O 407/13 – BeckRS 2015, 02108).
60(4) unzureichende Sensitivitätsanalyse
61Der klägerische Vortrag erhellt nicht, weshalb die Sensitivitätsanalyse auf S. 36 des Prospekts unzureichend sein soll. Die dort aufgeführten Szenarien stellen die möglichen Auswirkungen von Wechselkursschwankungen und abweichenden Zinssätzen gegenüber der Prospektkalkulation dar. Bei den eingestellten Werten handelt es sich lediglich um Prognosewerte, die der Vertretbarkeitskontrolle unterliegen. Es ist nach Auffassung des Gerichts nicht erkennbar, geschweige denn vom Kläger substantiiert vorgetragen, dass die Angaben aus ex-ante-Sicht unvertretbar gewesen wären (vgl. OLG Hamm, Hinweisbeschl. v. 21.05.2015 – I-34 U 181/14 – n.v.; Kammerurteil vom 21.08.2015 – 3 O 108/15 – BeckRS 2015, 15402).
62(5) fehlender Hinweis auf sog. „Schweinezyklus“
63Die Darstellung des Chartermarktes sei nach Ansicht des Klägers grob fehlerhaft und stelle die Lage des Schiffsmarktes zum Zeitpunkt der Prospekterstellung im Jahr 2004 äußerst verharmlosend, inhaltlich falsch und in wesentlichen Punkten unvollständig dar. So werde den Kapitalanlegern der Eindruck eines stabilen und wachstumsorientierten Marktes vermittelt, während dieser tatsächlich extremen Schwankungen unterworfen sei und einem sogenannten „Schweinezyklus" unterliege. Unter Berücksichtigung des „Schweinezyklus" sei auch erkennbar gewesen, dass angesichts der Hochphase, in der sich der Markt im Jahr 2006 befunden habe sowie der bereits sichtbaren Anzeichen einer „Blasenbildung" eine Reduzierung der Charterpreise bevorgestanden habe. Wenn den Berechnungen im Prospekt ein anhand der Werte der letzten Jahre ermittelter durchschnittlicher Charterpreis zugrunde gelegt werde, würden diese branchenbekannten Marktgegebenheiten wider besseres Wissen ignoriert. Die wirtschaftliche Krise der Fondsgesellschaft ab dem Jahr 2009 sei darauf zurückzuführen, dass sich das durch den „Schweinezyklus" verursachte Risiko realisiert habe und nicht – wie es die Beklagte darzustellen versuchte – auf die Folgen der Finanzkrise.
64Dem ist entgegenzuhalten, dass der Verkaufsprospekt vom 10.11.2004 den Chartermarkt nicht fehlerhaft bzw. in wesentlichen Punkten unvollständig dargestellt hat. Der Kläger wurde ausreichend in Bezug auf Chartereinnahmen informiert. Auf S. 53 des Prospekts wird explizit auf das Risiko hingewiesen, dass die Chartereinnahmen schwanken und unter dem Eindruck eines weltweiten Verfalls der Chartereinnahmen stehen: „Die Nachfrage nach Transporten zur See wird entscheidend von der weltweiten Nachfrage bestimmt. Eine langfristige Marktschwäche oder nachhaltige Änderungen der Verbrauchsgewohnheiten – vor allem in den Industrienationen – können zu einem Rückgang des Transportaufkommens führen. Dies kann wiederum die Ertragslage des Charterers/Chartergaranten derart beeinflussen, dass ihm die Erfüllung seiner Verpflichtungen teilweise oder gänzlich unmöglich wird (…). Im Extremfall kann dies zur Aufgabe des Geschäftsbetriebes führen und den Verlust des Beteiligungskapitals bedeuten.“ Auf S. 28 f. werden die erwarteten Chartereinnahmen zudem in Tabellenform von 2004 bis 2015 präzisiert. Damit wird deutlich, dass die Chartereinnahmen durchaus geringer als prospektiert ausfallen können. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die angestellte Prognose sich aus damaliger Sicht ex-ante als unvertretbar dargestellt hätte (vgl. Kammerurteil vom 13.06.2014 – 3 O 306/13 – BeckRS 2014, 13607 m.w.N.).
65(6) keine Beschreibung zum gravierenden Illiquiditätsrisiko
66Das beteiligungsimmanente Illiquiditätsrisiko ist im Prospekt hinreichend deutlich beschrieben. Dies ergibt sich aus der vom Kläger auf S. 28 der Klageschrift selbst zitierten Passage im Kapitel „Allgemeine Risiken“ auf S. 52 des Verkaufsprospekts („Der wirtschaftliche Erfolg (…) wurden nach bestem Wissen ermittelt.“). Das dort aufgezeigte Risiko des Totalverlusts der Beteiligung als worst-case-Szenario (s. hierzu auch nachfolgend unter (15)) schließt das Risiko der Illiquidität des Fonds denknotwendig mit ein.
67(7) keine Hinweise zu den Risiken im Zusammenhang mit der Umstellung auf die Tonnagesteuer
68Der Prospekt klärt auf den Seiten 13, 23 f., 28 ff., 55 f. u. 63 ff. ausreichend über die steuerlichen Grundlagen sowie ausreichend über die steuerlichen Risiken und Belastungen des Fonds auf. Die steuerliche Behandlung des Anlageobjekts gehört regelmäßig zu den aufklärungspflichtigen Umständen in einem Prospekt (vgl. BGH, Urt. v. 14.07.2003, II ZR 202/02 = BKR 2003, 759, 761 f.).
69Auf S. 68 des Prospekts wird Folgendes ausgeführt: „Zum Schluss des Wirtschaftsjahres, das der erstmaligen Anwendung der Tonnagesteuer vorangeht, also voraussichtlich zum 31. Dezember 2006, ist der Unterschiedsbetrag zwischen Buch- und Teilwert (stille Reserven) für alle Wirtschaftsgüter der Gesellschaft, die dem Betrieb des Schiffes im internationalen Verkehr dienen, festzustellen. Hierbei sind auch die in Fremdwährungsverbindlichkeiten etwaig ruhenden stillen Reserven einzubeziehen, so dass für die Gesellschaft ein Unterschiedsbetrag für das Wirtschaftsgut „Seeschiff“ und gegebenenfalls ein Unterschiedsbetrag “Fremdwährungsverbindlichkeiten“ zu bilden ist.
70Der Unterschiedsbetrag für das Wirtschaftsgut „Seeschiff“ ist bei der Veräußerung des Schiffes oder bei einer Rücknahme der Option zur Tonnagesteuer nach Ablauf des zehnjährigen Bindungszeitraumes unabhängig vom tatsächlich erzielten Veräußerungserlös zu versteuern. Ein möglicher Unterschiedsbetrag „Fremdwährungsverbindlichkeiten“ ist bei ratierlicher Tilgung der Darlehen jährlich anteilig gewinnerhöhend aufzulösen und zu versteuern.“
71Auf S. 55 trifft der Prospekt folgende Aussagen: „Grundlage für die steuerlichen Aussagen und die Berechnungen ist die derzeit gültige Rechtslage. Grundsätzlich besteht das Risiko veränderter steuerlicher Ergebnisse aufgrund von zukünftigen Änderungen der steuerlichen Rahmenbedingungen durch den Gesetzgeber, die Finanzverwaltung oder die Rechtsprechung. Im Zeitpunkt der Prospektherausgabe bereits bekannte Gesetzesänderungen wurden jedoch berücksichtigt.
72Weiterhin besteht die Möglichkeit veränderter steuerlicher Ergebnisse aufgrund einer vom Prospekt abweichenden Beurteilung eines oder mehrerer Sachverhalte durch die Finanzverwaltung. Dies gilt insbesondere bezüglich der zugrunde zu legenden steuerlichen Nutzungsdauer des Schiffes, auf der die Höhe der jährlichen Abschreibungen basiert.“
73Es wird hiermit hinreichend deutlich, dass die steuerliche Beurteilung von der geltenden Gesetzeslage und der behördlichen Bewertung abhängt. Es ist durchaus vertretbar, von der damals aktuellen Situation auszugehen und zugleich auf die Unsicherheiten hinsichtlich Änderungen zu verweisen. Mithin enthält der Prospekt entgegen der Ansicht des Klägers ausreichende Hinweise auf Risiken für den Anleger im Zusammenhang mit der Tonnagebesteuerung für den Fall, dass das Schiff Verluste einfährt (vgl. zum Ganzen: Urt. dieser Kammer v. 14.11.2014 – 3 O 459/13 – BeckRS 2015, 02110).
74(8) Verlängerungsoptionen als Wertbeeinträchtigung
75Der Prospekt verhält sich hierzu auf S. 30 wie folgt: „Für die Zeit nach der Festcharter Ende 2011 ist eine Verlängerungsoption von zunächst einem Jahr zugunsten der Beteiligungsgesellschaft mit einer anschließenden Verlängerungsoption für den Charterer von drei Jahren zu festgelegten Raten vereinbart worden.“ Die Höhe der vertraglich vereinbarten täglichen Charterraten für 2012 (= 1. Verlängerungsoption) und für die Jahre 2013 bis 2015 (= 2. Verlängerungsoption) ergibt sich aus der dort abgedruckten Tabelle „Charterraten“ (vgl. hierzu auch: Kammerurteil v. 03.07.2015 – 3 O 555/13 – BeckRS 2015, 13690). Der Gesellschaftsvertrag führt in § 6 Ziff. 3. lit. (g) (S. 86 des Prospekts) „die Ausübung der Optionsrechte im Rahmen des abgeschlossenen Chartervertrages“ ausdrücklich als über den laufenden Geschäftsbetrieb hinausgehendes und damit zustimmungsbedürftiges Rechtsgeschäft auf.
76(9) Nichtdarstellung des Ausfallrisikos des Chartervertrages
77Der Kläger wurde durch den Prospekt ausreichend in Bezug auf ein etwaiges Ausfallrisiko bezüglich der Chartereinnahmen informiert.
78Auf den S. 28-30 u. 53 des Prospekts wird deutlich und unmissverständlich auf das Risiko hingewiesen, dass die Chartereinnahmen schwanken und unter dem Eindruck eines weltweiten Verfalls der Chartereinnahmen stehen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die oben unter (5) gemachten Ausführungen Bezug genommen.
79(10) unzureichende Darstellung der Finanzierungsrisiken des Fonds
80Risiken im Zusammenhang mit Schiffsfinanzierungen werden im Prospekt hinreichend deutlich und für einen durchschnittlichen Anleger verständlich auf S. 53 f. beschrieben. Das Risiko für den einzelnen Anleger durch Ausübung von Sonderkündigungsrechten seitens der finanzierenden Kreditinstitute oder durch bankseitige Rücknahme der Kontokorrentzusage ist ebenso dargestellt wie allgemeine Zinsrisiken oder das Risiko des Anfalls weiterer Zwischenfinanzierungszinsen. Weitergehende Aufklärung musste der Prospekt in Bezug auf die Finanzierungsrisiken nicht leisten.
81(11) mangelhafte Aufklärung über das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung
82Der Prospekt enthält ausdrückliche und unmissverständliche Hinweise zu der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB sowie der Einordnung der Ausschüttungen als Darlehen bzw. der Pflicht zur Rückzahlung der Ausschüttungen.
83Der bloße Hinweis auf die Kommanditistenhaftung ist ausreichend; nicht notwendig ist hingegen eine darüber hinausgehende Erklärung der Regelung des § 172 Abs. 4 HGB in abstrakter Hinsicht (vgl. OLG Hamm, Hinweisbeschl. v. 25.03.2014 – I-34 U 194/13 – BeckRS 2014, 22820, Rn. 21 f.; Hinweisbeschl. v. 03.02.2015 – I-34 U 149/14 – BeckRS 2015, 03453, Rn. 44 ff.; Hinweisbeschl. v. 30.04.2015 – I-34 U 155/14 – BeckRS 2015, 14457, Rn. 66 ff.).
84Bei dem streitgegenständlichen Emissionsprospekt stellt es sich im Übrigen so dar, dass das Wiederaufleben der Haftung ausdrücklich beschrieben wird. Dort heißt es (S. 56): „Sollte jedoch infolge von Ausschüttungen (= Entnahmen) das Eigenkapitalkonto herabgesetzt werden, lebt gemäß § 172 HGB die Haftung in Höhe der Ausschüttungen wieder auf. Die Ausschüttungen werden nach den Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag als Darlehen gegenüber dem Kommanditisten/Treugeber behandelt und können ggf. von der Gesellschaft im Bedarfsfall einer Liquiditätsenge zurückgefordert werden.“ Auch die Ausführungen im Gesellschaftsvertrag unter § 11 Ziff. 5. (S. 91 des Prospekts) stellen einen integralen Bestandteil des Prospekts dar und dürfen bei der Einschätzung nicht vernachlässigt werden (OLG Hamm, Urt. v. 09.03.2011 – 8 U 132/10; OLG Hamm, Urt. v. 05.03.2012 – 8 U 256/11; OLG Hamm, Urt. v. 18.04.2012 – 8 U 233/11). Weitere Hinweise zu den Haftungsrisiken eines Anlegers waren nicht erforderlich.
85In dem Prospekt wird auch mehrfach dargestellt, dass die Auszahlungen gewinnunabhängig als Darlehen erfolgen. Dazu, dass infolge der prospektierten Anlaufverluste das Kapitalkonto von Anfang an planmäßig unter den Betrag der Hafteinlage gemindert war mit der Folge, dass bis zu einer eventuellen Auffüllung durch zugeschriebene Gewinne jede Ausschüttung zum Wiederaufleben der Haftung führt, bedurfte es keiner weitergehenden Hinweise (vgl. OLG Hamm, Beschluss, v. 15.05.2014, I-34 U 16/14).
86(12) mangelhafte Aufklärung über die Fungibilität
87Bei einer nur eingeschränkten Fungibilität handelt es sich um einen grundsätzlich aufklärungsbedürftigen Umstand (BGH, WM 2007, 542; BGH, WM 2007, 1608).
88Der Prospekt weist auf S. 57 hinreichend deutlich auf die nur eingeschränkte Fungibilität und das damit verbundene Risiko hin. Das Fungibilitätsrisiko wird transparent an markanter Stelle, in dem Kapitel „Risiken der Beteiligung“ unter „Fungibilität und Kündigung der Beteiligung“ erörtert: „Ein Engagement im Seeschiffsbereich sollte immer unter langfristigen Aspekten erfolgen. (…) Jedoch sollten die Anleger berücksichtigen, dass ein vorzeitiger Verkauf der Beteiligung bei nicht planmäßiger Entwicklung und unter Berücksichtigung der bisherigen steuerlichen Ergebnisse nur mit Preisabschlägen auf den Nominalwert der Beteiligung oder unter Umständen überhaupt nicht zu realisieren ist. Wirtschaftlich sinnvoller und profitabler dürfte grundsätzlich das Warten auf den späteren Verkauf des Fondsobjektes sein.“ Eine weitergehende Aufklärungspflicht besteht insofern nicht.
89(13) fehlende Aufklärung über fünfjährige Nachhaftung gemäß den §§ 159, 160 HGB
90(14) fehlende Aufklärung über Nachhaftung auch für Entnahmen des Käufers gemäß den §§ 159, 160 HGB
91Eines gesonderten Hinweises auf eine etwaige Nachhaftung im Sinne des § 160 HGB bedurfte es nicht. Es wird in dem Prospekt an keiner Stelle, insbesondere nicht auf den S. 56 f. unter „1. Haftung“, der Eindruck erweckt, dass die ausreichend dargelegte Haftung des Kommanditisten zu einem bestimmten Zeitpunkt endet.
92(15) mangelhafte Aufklärung über Totalverlustrisiko
93Durch den Prospekt wird der Anleger hinreichend über das Totalverlustrisiko informiert. Bei dem streitgegenständlichen Schiffsfonds ist in Bezug auf das Totalverlustrisiko grundsätzlich zu berücksichtigen, dass den Verbindlichkeiten der Beteiligungsgesellschaft der Sachwert des Schiffs gegenübersteht (BGH, WM 2007, 1503; BGH, WM 2007, 1507). Eine ausnahmslose Pflicht, über das Verlustrisiko – unabhängig von konkreter Ausgestaltung von Beteiligungsangebot und Risikostruktur – zu informieren, besteht nicht (BGH, NJW-RR 2010, 115).
94Zudem ist auf das Kapitel „Risiken der Beteiligung“ im Prospekt zu verweisen. Dort heißt es (S. 52): „Abweichungen einzelner wirtschaftlicher Eckdaten oder die Kumulierung von Abweichungen mehrerer Eckdaten können dazu führen, dass sich das Gesamtergebnis für den Anleger deutlich verschlechtert oder sogar zu einem Totalverlust der Beteiligung führt. (…) Wer dennoch nach sorgfältigem Studium dieses Prospektes das unternehmerische Risiko als zu hoch einschätzt, sollte sich nicht beteiligen.“ Damit wurde über das Totalverlustrisiko in ausreichendem Maße aufgeklärt. Neben diesem denkbar deutlichen Hinweis in dem Kapitel zu bestehenden Risiken wird mehrfach im Prospekt über das Risiko eines Totalverlustes und das Wesen der Anlage als unternehmerische Beteiligung informiert. Eine irreführende Relativierung der vorgenannten Risiken ist nicht erkennbar.
95b)
96Irreführende oder verharmlosende Angaben im Rahmen eines Beratungsgesprächs werden vom Kläger schon nicht vorgetragen. Fragen zu Kausalität, Verschulden und Schaden konnten in Ermangelung einer Aufklärungspflichtverletzung dahinstehen.
972.
98Ansprüche aus § 280 i.V.m. § 675 BGB sowie deliktische Ansprüche gegen die Beklagte nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 bzw. 264a StGB, § 826 BGB scheiden nach den vorstehenden Ausführungen aus.
993.
100Eine gesetzliche Prospekthaftung nach dem zum Zeitpunkt der Zeichnung maßgeblichen § 13 Abs. 1 VerkProspG a.F. entfällt, da es sich – wie bereits erörtert – um einen richtigen und vollständigen Prospekt handelt. Darüber hinaus sind die Ansprüche gemäß §§ 44, 45 BörsG a.F. mittlerweile verjährt. Denn seit Veröffentlichung des Prospektes sind mehr als drei Jahre vergangen.
1014.
102Da ein Anspruch des Klägers dem Grunde nach nicht besteht, sind auch die Anträge zu Ziff. 2. bis 6. unbegründet.
103II.
104Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO; den Streitwert hat das Gericht gemäß den §§ 48 GKG, 3, 5 ZPO auf bis zu 95.000,00 € festgesetzt.
105III.
106Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 u. S. 2 ZPO.
Urteilsbesprechung zu Landgericht Dortmund Urteil, 06. Nov. 2015 - 3 O 236/14
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Landgericht Dortmund Urteil, 06. Nov. 2015 - 3 O 236/14 zitiert oder wird zitiert von 16 Urteil(en).
(1) Die Ansprüche gegen einen Gesellschafter aus Verbindlichkeiten der Gesellschaft verjähren in fünf Jahren nach der Auflösung der Gesellschaft, sofern nicht der Anspruch gegen die Gesellschaft einer kürzeren Verjährung unterliegt.
(2) Die Verjährung beginnt mit dem Ende des Tages, an welchem die Auflösung der Gesellschaft in das Handelsregister des für den Sitz der Gesellschaft zuständigen Gerichts eingetragen wird.
(3) Wird der Anspruch des Gläubigers gegen die Gesellschaft erst nach der Eintragung fällig, so beginnt die Verjährung mit dem Zeitpunkte der Fälligkeit.
(4) Der Neubeginn der Verjährung und ihre Hemmung nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gegenüber der aufgelösten Gesellschaft wirken auch gegenüber den Gesellschaftern, die der Gesellschaft zur Zeit der Auflösung angehört haben.
(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so haftet er für ihre bis dahin begründeten Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden fällig und daraus Ansprüche gegen ihn in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art festgestellt sind oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird; bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten genügt der Erlass eines Verwaltungsakts. Die Frist beginnt mit dem Ende des Tages, an dem das Ausscheiden in das Handelsregister des für den Sitz der Gesellschaft zuständigen Gerichts eingetragen wird. Die für die Verjährung geltenden §§ 204, 206, 210, 211 und 212 Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend anzuwenden.
(2) Einer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art bedarf es nicht, soweit der Gesellschafter den Anspruch schriftlich anerkannt hat.
(3) Wird ein Gesellschafter Kommanditist, so sind für die Begrenzung seiner Haftung für die im Zeitpunkt der Eintragung der Änderung in das Handelsregister begründeten Verbindlichkeiten die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch, wenn er in der Gesellschaft oder einem ihr als Gesellschafter angehörenden Unternehmen geschäftsführend tätig wird. Seine Haftung als Kommanditist bleibt unberührt.
(1) Die Ansprüche gegen einen Gesellschafter aus Verbindlichkeiten der Gesellschaft verjähren in fünf Jahren nach der Auflösung der Gesellschaft, sofern nicht der Anspruch gegen die Gesellschaft einer kürzeren Verjährung unterliegt.
(2) Die Verjährung beginnt mit dem Ende des Tages, an welchem die Auflösung der Gesellschaft in das Handelsregister des für den Sitz der Gesellschaft zuständigen Gerichts eingetragen wird.
(3) Wird der Anspruch des Gläubigers gegen die Gesellschaft erst nach der Eintragung fällig, so beginnt die Verjährung mit dem Zeitpunkte der Fälligkeit.
(4) Der Neubeginn der Verjährung und ihre Hemmung nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gegenüber der aufgelösten Gesellschaft wirken auch gegenüber den Gesellschaftern, die der Gesellschaft zur Zeit der Auflösung angehört haben.
(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so haftet er für ihre bis dahin begründeten Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden fällig und daraus Ansprüche gegen ihn in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art festgestellt sind oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird; bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten genügt der Erlass eines Verwaltungsakts. Die Frist beginnt mit dem Ende des Tages, an dem das Ausscheiden in das Handelsregister des für den Sitz der Gesellschaft zuständigen Gerichts eingetragen wird. Die für die Verjährung geltenden §§ 204, 206, 210, 211 und 212 Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend anzuwenden.
(2) Einer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art bedarf es nicht, soweit der Gesellschafter den Anspruch schriftlich anerkannt hat.
(3) Wird ein Gesellschafter Kommanditist, so sind für die Begrenzung seiner Haftung für die im Zeitpunkt der Eintragung der Änderung in das Handelsregister begründeten Verbindlichkeiten die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch, wenn er in der Gesellschaft oder einem ihr als Gesellschafter angehörenden Unternehmen geschäftsführend tätig wird. Seine Haftung als Kommanditist bleibt unberührt.
(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.
(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.
(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.
(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.
(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.
(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch
- 1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen, - 2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder - 3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.
(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Kosten des Revisionsrechtszugs einschließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten tragen die Beklagten zu 1 und 2 je zur Hälfte.
Von Rechts wegen
Tatbestand
- 1
- Die Klägerin hat die mit ihr durch einen Treuhandvertrag vom 22./30. Dezember 1993 verbundenen Beklagten auf quotale Zahlung wegen Darlehensforderungen der Streithelferin der Klägerin in Anspruch genommen, denen sich die Klägerin als persönlich haftende Gesellschafterin der A. mbH & Co. OHG (geschlossener Immobilienfonds, an dem sich die Beklagten beteiligt haben) ausgesetzt sieht. Die Beklagten haben hilfsweise mit Schadensersatzansprüchen gegen die Klägerin wegen Verletzung von Aufklärungspflichten unter anderem im Hinblick auf Eigenkapitalvermittlungsprovisionen in Höhe von 25 % des Eigenkapitals aufgerechnet. Insofern wird in dem im Anlageprospekt (S. 23) wiedergegebenen Investitionsplan unter der Rubrik "Verwaltungskosten" eine Position "Eigenkapitalvermittlung , Vertriebsvorbereitung, Plazierungsgarantie, Prospektherstellung" mit einem Betrag von 5.746.000 DM ausgewiesen. Auf derselben Seite des Prospekts wird das Eigenkapital der Fondsgesellschaft mit 22.100.000 DM angegeben und den Interessenten die Mitteilung von Erläuterungen zum Investitionsplan und zur Zusammensetzung der Einzelpositionen auf schriftliche Anfrage angeboten.
- 2
- Die Klägerin hat gegen die Klageabweisung durch das Landgericht Berufung eingelegt. In dem Berufungsverfahren haben die Beklagten für den Fall, dass die von ihnen hilfsweise erklärte Aufrechnung unzulässig sein sollte, Hilfswiderklage erhoben. Sie haben insoweit beantragt, die Klägerin zur Zah- lung von 26.661,36 € nebst Zinsen an sie, die Beklagten, Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung der Beklagten an der Fondsgesellschaft zu verurteilen sowie festzustellen, dass sich die Klägerin mit der Übernahme dieser Beteiligung in Annahmeverzug befindet. Das Berufungsgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 26.661,36 € nebst Zinsen zu zahlen. Es hat die Hilfswiderklage der Beklagten abgewiesen und die Revision zugelassen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, die Revision werde zur Rechtsfortbildung zugelassen, weil das Oberlandesgericht H. und das Oberlandesgericht B. in Bezug auf die Aufklärungspflicht eines Treuhänders über Vertriebsprovisionen eine andere Auffassung verträten als das Berufungsgericht.
- 3
- Mit ihrer Revision verfolgen die Beklagten - unter Hinnahme ihrer Verurteilung zur Zahlung von 26.661,36 € - ihre Hilfswiderklage weiter.
Entscheidungsgründe
- 4
- Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg.
I.
- 5
- Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Hilfswiderklage nicht begründet , weil den Beklagten keine Schadensersatzansprüche gemäß § 280 Abs. 1, 3, § 311 Abs. 2 BGB gegen die Klägerin zustehen. Die Klägerin hafte nicht wegen einer Verletzung der Aufklärungspflicht im Hinblick auf Kapitalvermittlungsprovisionen. Der Prospekt enthalte insoweit keine regelwidrigen Auffälligkeiten. Zwar sei die genaue Höhe der Eigenkapitalvermittlungskosten aus dem Betrag von 5.746.000 DM nicht zu ersehen gewesen. Es bestehe jedoch im Vergleich mit den der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Pflichten eines Anlageberaters zugrunde liegenden Fällen insofern ein Unterschied , als die Aufklärungspflicht der Klägerin als Treunehmerin auf Informationen über regelwidrige Auffälligkeiten beschränkt gewesen sei. Solche seien im Hinblick auf die Eigenkapitalvermittlungskosten nicht vorhanden gewesen, da aufgrund der Zahlen im Prospekt die Interessenten selbst hätten unschwer erkennen können, dass von dem Eigenkapital von 22.100.000 DM ein Betrag von 5.746.000 DM nicht in das Objekt geflossen sei. Ob damit eine Beeinträchtigung der Werthaltigkeit des Objekts einhergegangen sei, hätten die Interessenten selbst beurteilen müssen, da eine entsprechende Beratungspflicht der Klägerin nicht bestanden habe.
- 6
- Weitere von den Beklagten geltend gemachte, der Klägerin zurechenbare Prospektfehler lägen ebenfalls nicht vor.
II.
- 7
- Die Revision ist vom Berufungsgericht nur beschränkt zugelassen worden im Hinblick auf die Frage, ob seitens der Klägerin als Treuhänderin eine Aufklärungspflichtverletzung betreffend die Vertriebsprovisionen vorliegt. Dies ist zwar nicht unmittelbar aus dem Tenor des Berufungsurteils erkennbar. Die Beschränkung ergibt sich jedoch aus der Auslegung der Urteilsgründe, was hinreichend ist (st. Rspr., vgl. Senat, Urteil vom 19. Juli 2012 - III ZR 308/11, WM 2012, 1574 Rn. 8; BGH, Urteil vom 27. September 2011 - II ZR 221/09, WM 2011, 2223 Rn. 18; jeweils mwN). Das Berufungsgericht hat die Beschränkung der Revisionszulassung dadurch deutlich gemacht, dass es - in Abgrenzung von den weiteren, der Klägerin seitens der Beklagten vorgeworfenen Pflichtverletzungen - allein seine von den Urteilen des Oberlandesgerichts H. und des Oberlandesgerichts B. abweichende Beurteilung der Aufklärungspflicht des Treuhänders über Vertriebsprovisionen als für die Zulassung maßgeblich benannt hat.
- 8
- Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine Beschränkung der Revision auf eine von mehreren zur Begründung eines Schadensersatzanspruchs gegen einen Anlageberater vorgetragenen - eigenständigen und hinreichend voneinander abgrenzbaren - Pflichtverletzungen möglich (grundlegend Beschluss vom 16. Dezember 2010 - III ZR 127/10, WM 2011, 526 Rn. 5 f; siehe auch Urteil vom 19. Juli 2012 aaO). Für Pflichtverletzungen von - wie vorliegend - Treuhandgesellschaftern von Fondsgesellschaften gegenüber den TreugeberAnlegern gilt nichts anderes.
III.
- 9
- Die Revision der Beklagten ist unbegründet.
- 10
- 1. Das Berufungsgericht hat die Hilfswiderklage der Beklagten, soweit diese nach den vorstehenden Ausführungen noch Gegenstand des Revisionsverfahrens ist, zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Eine Haftung der Klägerin wegen Verletzung einer ihr im Hinblick auf die Eigenkapitalvermittlungsprovisionen (künftig: Provisionen) den Beklagten gegenüber obliegenden Aufklärungspflicht kommt nicht in Betracht.
- 11
- a) Das Berufungsgericht hat sich - was von der Revision zu Unrecht in Zweifel gezogen wird - bei der Beantwortung der Frage, welche vorvertraglichen Aufklärungspflichten der Klägerin als Treuhandgesellschafterin gegenüber den Anlegern (Treugebern) oblagen, an der Rechtsprechung des erkennenden Senats orientiert. Danach hat die Treuhandgesellschafterin die Pflicht, die künftigen Treugeber über alle wesentlichen Punkte aufzuklären, die für die zu übernehmende mittelbare Beteiligung von Bedeutung sind, insbesondere über regelwidrige Auffälligkeiten zu informieren (Urteile vom 29. Mai 2008 - III ZR 59/07, NJW-RR 2008, 1129 Rn. 8; vom 6. November 2008 - III ZR 231/07, WM 2008, 2355 Rn. 4; vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08, NJW-RR 2009, 613 Rn. 8; vom 22. April 2010 - III ZR 318/08, WM 2010, 1017 Rn. 7 f und vom 15. Juli 2010 - III ZR 321/08, WM 2010, 1537 Rn. 9).
- 12
- In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist weiter anerkannt, dass es als Mittel der Aufklärung genügen kann, wenn dem Interessenten statt einer mündlichen Aufklärung ein Prospekt über die Kapitalanlage überreicht wird, sofern dieser nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln (Senat, Urteil vom 5. März 2009 - III ZR 17/08, WM 2009, 739 Rn. 12 mwN).
- 13
- b) Bei Anwendung der vorstehenden Grundsätze ist der Klägerin im Hinblick auf die Provisionen die Verletzung einer ihr gegenüber den Beklagten obliegenden Aufklärungspflicht nicht vorzuwerfen. Denn die entsprechenden, aus Sicht der Beklagten als künftige Treugeber wesentlichen Informationen ergaben sich bereits in hinreichender Deutlichkeit und Klarheit aus dem Anlageprospekt, so dass eine weitergehende Aufklärungspflicht der Klägerin nicht bestand.
- 14
- aa) Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats besteht eine Pflicht zur Ausweisung von Innenprovisionen beim Vertrieb von Kapitalanlagen ab einer gewissen Größenordnung derartiger Provisionen, weil sich daraus für die Anlageentscheidung bedeutsame Rückschlüsse auf die geringere Werthaltigkeit des Objekts und die Rentabilität der Anlage ergeben (Urteile vom 12. Februar 2004 - III ZR 359/02, BGHZ 158, 110, 118, 121; vom 9. Februar 2006 - III ZR 20/05, NJW-RR 2006, 685 Rn. 5; vom 29. Mai 2008 aaORn. 21 und vom 6. November 2008 aaO Rn. 9 ff). Sind die entsprechenden Prospektangaben unvollständig, unrichtig oder irreführend, kommt eine diesbezügliche Aufklärungspflicht des Anlageberaters, -vermittlers und auch eines Treuhandkommanditisten in Betracht (Senat, Urteile vom 12. Februar 2004 aaO S. 116, 122; vom 9. Februar 2006 aaO Rn. 4 f; vom 29. Mai 2008 aaO Rn. 22 ff; vom 6. November 2008 aaO und vom 12. Februar 2009 aaO Rn. 8 f, 12 f; vgl. auch BGH, Urteil vom 6. Februar 2006 - II ZR 329/04, NJW 2006, 2042 Rn. 7 ff zur Haftung der Prospektverantwortlichen bei unrichtigen oder unvollständigen Prospektangaben). Ausgangspunkt der Pflicht zur Ausweisung der Provisionen im Prospekt beziehungsweise der Aufklärungspflicht des Treuhandgesellschafters ist damit die Werthaltigkeit des Anlageobjekts. Sie kann im Fall einer höhe- ren Provision maßgeblich nachteilig beeinflusst sein, weil das für die (hohe) Provision benötigte Eigenkapital als Bestandteil der "Weichkosten" nicht für die eigentliche Kapitalanlage und deren Werthaltigkeit zur Verfügung steht. Enthält der Prospekt keine oder unzutreffende Angaben zu einer solchen (hohen) Provision , ist der Anleger über die Provision aufzuklären (Senat, Urteil vom 9. Februar 2006 aaO Rn. 4 f). Sind die "Weichkosten" einschließlich der Provisionen in dem Prospekt und dem dort wiedergegebenen Investitionsplan in einer sehr ausdifferenzierten Weise dargestellt, wird aber dennoch mit den entsprechenden Budgets beliebig verfahren, so ist dies irreführend und ebenfalls aufklärungspflichtig (Senat, Urteile vom 12. Februar 2004 aaO S. 121 f; vom 29. Mai 2008 aaO; vom 6. November 2008 aaO und vom 12. Februar 2009 aaO).
- 15
- bb) Nach den vorstehenden Grundsätzen ist für die Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung und damit aufklärungspflichtig, in welcher Höhe der Anlagebetrag nicht dem Kapitalstock der Anlage zufließt oder - wie hier - nicht in den Gegenwert an Immobilien investiert wird. Vorliegend kann offen bleiben, ob und inwieweit zur entsprechenden Information des Anlegers die Positionen der für das eigentliche Anlageobjekt und dessen Werthaltigkeit nicht zur Verfügung stehenden "Weichkosten" im Einzelnen getrennt darzustellen sind. Ein separater Ausweis der Provisionen und ihrer Höhe war insoweit jedenfalls nicht erforderlich. Vielmehr genügte die Darstellung der Provisionen gemeinsam mit den anderen, ebenfalls den Vertrieb im weiteren Sinne betreffenden Weichkostenpositionen "Vertriebsvorbereitung", "Plazierungsgarantie" und "Prospektherstellung" dem Informationsinteresse der Anleger, sofern sie zutreffend und nicht irreführend war.
- 16
- (1) Die Anleger konnten in Anbetracht des aus dem Investitionsplan für die Position "Eigenkapitalvermittlung, Vertriebsvorbereitung, Plazierungsgaran- tie, Prospektherstellung" ersichtlichen Betrags von 5.746.000 DM mittels eines einfachen Rechenschritts feststellen, dass die vorgenannte Weichkostenposition einen Anteil von 26 % des auf derselben Seite des Prospekts ausgewiesenen Eigenkapitals von 22.100.000 DM bildet. Damit war für sie hinreichend deutlich, dass Beträge in dieser Größenordnung nicht in den Gegenwert an Immobilien investiert werden. Diese Information war zur Einschätzung der Anleger betreffend die Werthaltigkeit des Anlageobjekts ausreichend. Welchen Anteil an der Gesamtposition die - ausdrücklich benannte - Unterposition "Eigenkapitalvermittlung" ausmachte, war für sie und ihre Anlageentscheidung dagegen nicht von wesentlicher Bedeutung und daher nicht aufklärungspflichtig. War entgegen dieser typisierenden Betrachtungsweise im Einzelfall für den künftigen Treugeber dennoch die genaue Höhe der Provision von Interesse, so stand es ihm frei, entsprechend dem im textlichen Zusammenhang stehenden Angebot (Prospekt S. 23) Erläuterungen "zur Zusammensetzung der Einzelpositionen" schriftlich anzufragen. Ein über die Darstellung der Provision im Prospekt und das Angebot einer weiteren Aufschlüsselung hinausgehendes, erkennbares Informationsinteresse der Anleger bestand nicht.
- 17
- (2) Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend, soweit aus überdurchschnittlich hohen Provisionen nicht nur Schlüsse auf die Werthaltigkeit des Anlageobjekts, sondern auch auf das Eigeninteresse des Anlagevermittlers gezogen werden können. Angesichts der im Investitionsplan offen ausgewiesenen Position "Eigenkapitalvermittlung, Vertriebsvorbereitung, Plazierungsgarantie und Prospektherstellung" und ihrer einfach errechenbaren Höhe von 26 % des Eigenkapitals war für die Anleger durchaus erkennbar, dass darin eine Provision in einer durch diesen Prozentsatz abgedeckten Höhe, das heißt von 15 % und mehr (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 9. Februar 2006 aaO Rn. 5) enthalten sein konnte (vgl. für eine parallele Fallkonstellation OLG Köln, Urteil vom 10. Januar 2012 - I-24 U 104/10, juris Rn. 55). Wollten sie insofern Gewissheit haben, stand ihnen - wie ausgeführt - die Möglichkeit der weiteren Aufschlüsselung auf schriftliche Anfrage hin offen.
- 18
- (3) Vorliegend bestand - entgegen der Auffassung der Revision - ein Aufklärungsbedarf der künftigen Treugeber hinsichtlich der genauen Höhe der Provisionen auch nicht deshalb, weil ihnen andernfalls das Verlustrisiko verborgen blieb, das im Fall des Fehlens der Freigabevoraussetzungen gemäß § 1 des Treuhandvertrags für Eigenkapitaleinzahlungen (Anlage K 4, S. 43) in Höhe der Provisionen bestand. Aus § 1 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und § 2 dieses Treuhandvertrags ist hinreichend erkennbar, dass Eigenkapital schon vor Vorliegen der Freigabevoraussetzungen für Kosten der Eigenkapitalvermittlung an die Fondsgesellschaft abgeführt werden darf und in dieser Höhe daher nicht von der Rückzahlungsverpflichtung der Eigenkapitaltreuhänderin umfasst wird (vgl. auch Prospekt S. 20, rechte Spalte). Zugleich war aus dem Investitionsplan und der dortigen Position "Eigenkapitalvermittlung, Vertriebsvorbereitung, Plazierungsgarantie und Prospektherstellung" - wie ausgeführt - ersichtlich, dass Provisionen in erheblicher Höhe anfallen und damit nicht der Rückzahlungsverpflichtung der Eigenkapitaltreuhänderin unterliegen konnten. Andererseits verbürgten sich die Initiatoren hinsichtlich der Rückzahlung auch des die Provisionen abdeckenden Eigenkapitals selbstschuldnerisch (Prospekt S. 20 aaO). Vor dem Hintergrund dieser aus der Lektüre des Prospekts für den Anleger ausreichend erkennbaren Zusammenhänge bestand kein weiterer Aufklärungsbedarf in Bezug auf die genaue Höhe der von der Rückzahlungsverpflichtung der Eigenkapitaltreuhänderin nicht umfassten Provisionen. Wollten die Anleger hierzu im Einzelfall, etwa weil sie im Hinblick auf den Grad der Sicherheit der Initiatorenbürgschaft Zweifel hegten, dennoch näher informiert werden, stand ihnen auch insofern die Möglichkeit der schriftlichen Anfrage zur Provisionshöhe offen.
- 19
- (4) Eine Aufklärungspflicht der Klägerin im Hinblick auf die Höhe der Provisionen bestand auch nicht deshalb, weil die Prospektangaben zu der Weichkostenposition "Eigenkapitalvermittlung, Vertriebsvorbereitung, Plazierungsgarantie und Prospektherstellung" unrichtig waren. Insbesondere ist nicht festgestellt , dass wegen der Provisionen in Höhe von 25 % des Eigenkapitals die Deckung der anderen genannten Teilpositionen und die Wahrnehmung der entsprechenden Aufgaben mittels des prospektierten Betrags von 5.746.000 DM nicht gesichert waren.
- 20
- (5) Die Prospektangaben zur Höhe der Provision waren schließlich - entgegen der Auffassung der Revision - auch nicht irreführend. Insbesondere wurde mit den Darlegungen im Prospekt zur steuerlichen Abzugsfähigkeit (Prospekt S. 30) dem Anleger nicht suggeriert, dass die Provisionen die steuerlich anerkannte Wertgrenze von 6 % des vermittelten Eigenkapitals allenfalls geringfügig überschritten. Die Revisionserwiderung weist insofern zutreffend darauf hin, dass der an der Höhe der Provisionen interessierte Anleger Angaben hierzu nicht in dem Abschnitt über die steuerlichen Grundlagen des Fondsprojekts sucht, sondern in den Darstellungen über die geplanten Investitionen und die mit ihnen verbundenen Kosten (Prospekt S. 23). Aus der dort zu findenden Position "Eigenkapitalvermittlung, Vertriebsvorbereitung, Plazierungsgarantie und Prospektherstellung" und ihrer Höhe von 26 % des Eigenkapitals war - wie ausgeführt - zu erkennen, dass die Provisionen durchaus eine 6 % des Eigenkapitals weit übersteigende Größenordnung erreichen konnten. Dagegen gab die vorgenannte Passage zur steuerlichen Abzugsfähigkeit keinen Grund zu der Annahme, dass die Provisionen eine Höhe von 6 % des Eigenkapitals nur mo- derat überschreiten würden. Ihr ist eine Aussage zur Höhe der Provisionen vielmehr überhaupt nicht zu entnehmen (vgl. für einen Parallelfall OLG Köln, Urteil vom 10. Januar 2012 aaO Rn. 55).
- 21
- 2. Das Berufungsgericht hat somit, soweit dies im Revisionsverfahren angesichts der beschränkten Revisionszulassung zu überprüfen war, zu Recht die Hilfswiderklage der Beklagten abgewiesen. Dementsprechend war die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
Remmert Reiter
Vorinstanzen:
LG Koblenz, Entscheidung vom 24.08.2011 - 16 O 286/10 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 23.11.2012 - 3 U 1055/11 -
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Kläger haben die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
- 1
- Die klagenden Eheleute beteiligten sich unter Vermittlung des Beklagten durch Beitrittserklärungen vom 28. April 2001 über eine Treuhandkommanditistin mit einem Betrag von 35.000 DM zuzüglich 5 % Agio an der F. F. C. T. GmbH & Co. 1. Produktions KG (im folgenden: Filmfonds).
- 2
- Sie nehmen den Beklagten mit dem Vorwurf, dieser habe sie nicht über die mit der Zeichnung des - nach ihrer Behauptung wirtschaftlich notleidenden - Filmfonds verbundenen Risiken aufgeklärt, auf Schadensersatz in Anspruch. Landgericht und Oberlandesgericht haben die auf Zahlung von 21.090,79 € (ab der Berufungsinstanz: hilfsweise Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus dem Treuhandvertrag der Kläger) gerichtete Klage abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihren Klaganspruch weiter.
Entscheidungsgründe
- 3
- Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
- 4
- Das Berufungsgericht hat sich - wie schon das Landgericht - nicht imstande gesehen, einen Verstoß des Beklagten gegen seine Verpflichtung als Anlagevermittler festzustellen, die Kläger richtig und vollständig über alle für die vorliegende Vermögensanlage wichtigen Umstände zu informieren. Der Beklagte habe seiner (sekundären) Darlegungslast insoweit durch die Behauptung Genüge getan, den Klägern einen umfassenden Anlageprospekt mit Hinweisen auf die Risiken des Anlagenfonds übergeben zu haben, und zwar so rechtzeitig, dass sie den Prospekt ausreichend hätten prüfen können. Dieser Vortrag des Beklagten sei durch die Beweisaufnahme nicht widerlegt worden, was infolge der Beweislast der Kläger für eine Pflichtverletzung des Beklagten zu Lasten der Kläger gehe. Eine andere Verteilung der Beweislast komme nur in Betracht, wenn die Verletzung einer vertraglichen Hauptpflicht, etwa die Erfüllung einer Auskunftspflicht nach § 666 BGB, im Streit wäre. Zu diesen Pflichten könne die Übergabe des Verkaufsprospekts nicht gezählt werden, sie bleibe eine Nebenpflicht im Rahmen der Informations- und Auskunftspflicht.
II.
- 5
- Die hiergegen von der Revision erhobenen Beanstandungen sind unbegründet.
- 6
- 1. Zu Recht hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht die Beweislast dafür, ob der Beklagte im Zusammenhang mit der Vermittlung des Filmfonds den Klägern rechtzeitig vor deren Anlageentscheidung einen Prospekt der Anlage übergeben hat, den Klägern auferlegt.
- 7
- a) Nach den allgemeinen Regeln über die Beweislastverteilung trifft denjenigen , der einen Anspruch geltend macht, die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen. Macht - wie hier - der Kapitalanleger gegen den Vermittler Schadensersatz mit der Behauptung geltend, die ihm vom Vermittler erteilten Informationen seien unrichtig bzw. unvollständig gewesen, so trägt er für die von ihm behauptete Schlechterfüllung des Auskunftsvertrages - unbeschadet der insoweit bestehenden sekundären Behauptungslast der Gegenseite - die Darlegungs- und Beweislast (Palandt/Sprau, BGB 65. Aufl. § 675 Rn. 38; vgl. auch Palandt/Heinrichs aaO § 280 Rn. 36 m.w.N.; MünchKomm-BGB/Wenzel 4. Aufl. § 363 Rn. 1). Auf dieser Linie liegt auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs betreffend die Beweislast bei Schadensersatzansprüchen wegen unzureichender Beratung durch einen Rechtsanwalt (vgl. BGH, Urteile vom 5. Februar 1987 - IX ZR 65/86 - NJW 1987, 1322, 1323 und vom 22. September 1987 - IX ZR 126/86 - NJW 1988, 706) oder durch einen Steuerberater (BGH, Urteile vom 3. Dezember 1992 - IX ZR 61/92 - NJW 1993, 1139, 1140; 11. Mai 1995 - IX ZR 130/94 - NJW 1995, 2842, 2843 und 4. Juni 1996 - IXZR 246/95 - NJW 1996, 2571, 2572). Die jedenfalls teilweise abweichende Rechtsprechung des früheren IVa-Zivil- senats hinsichtlich der Beweislast bei Steuerberatungsverträgen (in dem von der Revision herangezogenen Urteil vom 24. März 1982 - IVa ZR 303/80 - BGHZ 83, 260, 267 = NJW 1982, 1516, 1517), die bereits in dem Urteil vom 22. Januar 1986 desselben Senats (IVa ZR 105/84, NJW 1986, 2570) eingeschränkt wurde, hat der jetzt für Ansprüche aus steuerlicher Beratung zuständige IX. Zivilsenat aufgegeben (Urteile vom 4. Juni 1996 aaO und vom 3. Dezember 1992 aaO; vgl. auch Urteil vom 11. Mai 1995 aaO).
- 8
- b) Dagegen betrifft das von der Revision und in dem Urteil des OLG Hamm (OLG-Report 2003, 238) für die gegenteilige Auffassung zur Beweislast zitierte Senatsurteil vom 11. Dezember 1992 (III ZR 133/91, NJW 1993, 1704, 1706) eine andere Fallkonstellation: Es ging dort nicht um die Frage einer Schlechterfüllung durch den in Anspruch Genommenen oder um die Verletzung von Verhaltens- und Schutzpflichten wie bei der positiven Vertragsverletzung, sondern um die Erfüllung von vertraglichen Haupt- oder Nebenleistungspflichten , d.h. darum, ob eine vertragliche Leistungspflicht (dort Mitteilungspflicht nach § 666 BGB) überhaupt (rechtzeitig) erfüllt worden war. Das betrifft den vorrangigen Grundsatz, dass der Schuldner, auch dann, wenn gegen ihn ein Schadensersatzanspruch geltend gemacht wird, die Erfüllung als solche beweisen muss (Palandt/Heinrichs aaO § 280 Rn. 35; Palandt/Grüneberg aaO § 363 Rn. 1; MünchKomm/Wenzel aaO Rn. 1).
- 9
- Hier geht es dagegen - auch wenn im Urteil des Berufungsgerichts möglicherweise Gegenteiliges anklingt - nicht um eine isoliert geschuldete Leistungspflicht des Vermittlers auf Aushändigung eines Anlageprospekts an den Anlageinteressenten. Vielmehr ist die Aushändigung des Anlageprospekts im Zusammenhang mit der Vermittlung einer Vermögensanlage nur ein Element im Rahmen der geschuldeten Unterrichtung des Interessenten. Sie ist eines von mehreren Mitteln, die dem Aufklärungspflichtigen (hier: Anlagevermittler) helfen, sich seiner Pflicht zur Information zu entledigen (vgl. Assmann, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 2. Aufl. § 7 Rn. 62; Schödermeier/Baltzer in: Brinkhaus /Scherer KAGG § 19 Rn. 9, 17).
- 10
- c) Bei dieser grundsätzlichen Ausgangslage zur Darlegungs- und Beweislast für den Fall einer vom Anspruchsteller behaupteten Schlechterfüllung lässt sich die gegenteilige Auffassung des OLG Hamm (aaO S. 239) für den Fall des Streits über die Übergabe des Prospekts einer in Betracht gezogenen Kapitalanlage auch nicht allein mit dem Argument (OLG Hamm aaO) halten, der Beweis, einen körperlichen Gegenstand übergeben zu haben, lasse sich unschwer dadurch führen, dass der Anlagevermittler sich diese Tatsache quittieren lasse. Diesem Umstand mag eine Indizwirkung zukommen. Zu einer Beweislastumkehr führt er de lege lata nicht. Soweit keine andere spezialgesetzliche Regelung vorliegt (s. etwa § 37d Abs. 4 Satz 2 WpHG), hat es also bei der herkömmlichen Beweisregel sein Bewenden.
- 11
- 2. Die Vorinstanzen haben daher den Schadensersatzanspruch der - nach der unangegriffenen Beweiswürdigung des Berufungsgerichts beweisfälligen - Kläger gegen den Beklagten mit Recht abgewiesen.
Dörr Herrmann
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 20.02.2004 - 28 O 563/02 -
KG Berlin, Entscheidung vom 02.08.2005 - 21 U 77/04 -
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz wegen Prospektfehlern und der Verletzung von Aufklärungspflichten bei der Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Beitritt zu vier Schiffsfonds. Der Kläger begehrt Rückzahlung seiner geleisteten Einzahlung nebst Agio abzüglich der erhaltenen, in der Höhe streitigen Ausschüttungen, teilweise zuzüglich entgangener streitiger Anlagezinsen.
3Der Kläger ist ein privater Anleger, bei den Beklagten handelt es sich um die Gründungsgesellschafterin, Beklagte zu 1), die uneigennützige Treuhänderin, Beklagte zu 2); die Beklagte zu 3) vermittelte die Beteiligungen. Die streitgegenständlichen Emissionsprospekte wurden am 30.10.2004 (Fonds Nr. 109), am 10.11.2004 (Fonds Nr. 110) und am 03.06.2005 (Fonds Nr. 112, 113) herausgegeben.
4I. E-Fonds Nr. 110
5Mit formularmäßiger Beitrittserklärung vom 11.01.2005 beteiligte sich der Kläger an der E-Fonds Nr. 110 W (folgend: Fonds Nr. 110) mittelbar durch die Beklagte zu 2) (Bd. III, Anl. S&J 1). Die Beteiligungssumme belief sich auf 50.000,00 € zuzüglich 5 % Agio.
6II. E-Fonds Nr. 109
7Unter dem 09.03.2005 unterschrieb der Kläger ferner eine formularmäßige Beitrittserklärung, die seinen mittelbaren Beitritt zur E-Fonds Nr. 109 T (folgend: Fonds Nr. 109) mittelbar durch die Beklagte zu 2) zum Gegenstand hatte (Bd. I, Anl. S&J 1). Die Beteiligungssumme belief sich auf 35.000,00 € zuzüglich 5 % Agio. Die Höhe der Ausschüttungen ist bei den beiden Beteiligungen streitig.
8III. E-Fonds Nr. 112
9Unter dem 13.06.2005 unterschrieb der Kläger darüber hinaus eine formularmäßige Beitrittserklärung, die seinen Beitritt zur E-Fonds Nr. 112 N (folgend: Fonds Nr. 112) mittelbar durch die Beklagte zu 2) zum Gegenstand hatte (Bd. IV, Anl. S&J 1). Die Beteiligungssumme belief sich auf 50.000,00 € zuzüglich 5 % Agio. Der Kläger erhielt Ausschüttungen in Höhe von 11.200,00 €.
10IV. E-Fonds Nr. 113
11Schließlich beteiligte sich der Kläger mit formularmäßiger Beitrittserklärung vom 19.07.2005 an der E-Fonds Nr. 113 Q (folgend: Fonds Nr. 113) mittelbar durch die Beklagte zu 2) (Bd. V, Anl. S&J 1). Die Beteiligungssumme belief sich auf 50.000,00 € zuzüglich 5 % Agio. Die Ausschüttungen beliefen sich unstreitig auf einen Betrag in Höhe von 11.200,00 €.
12Mit der Beitrittserklärung unterzeichnete der Kläger u.a. jeweils folgende bzw. gleichlautende Erklärungen: „(…) die Prospektunterlagen sind mir bekannt und ich erkenne sie hiermit sämtlich als für mich verbindlich an. Mir ist ferner bekannt, dass es sich um eine unternehmerische Beteiligung mit Chancen und Risiken handelt. (…) Der Vertriebsbeauftragte ist nicht berechtigt, Erklärungen oder Zusicherungen zu geben, die im Prospekt nicht enthalten sind oder im Widerspruch dazu stehen. Ich bestätige, dass mein Beitritt (…) ausschließlich aufgrund der Prospektdarstellung und der o.g. Verträge erfolgt und keine hiervon abweichenden oder darüber hinausgehenden Erklärungen oder Zusicherungen abgegeben worden sind.“ Vor den streitgegenständlichen Zeichnungen hatte sich der Kläger schon mehrfach an Schiffsfonds beteiligt.
13Der Kläger behauptet, die Emissionsprospekte zu den vier Beteiligungen seien ihm nicht – nach seiner Ansicht jedenfalls nicht rechtzeitig – übergeben worden. In den – teilweise fernmündlichen – Beratungsgesprächen sei er nicht über bestehende Beteiligungsrisiken aufgeklärt worden. Er sei bei keiner Beteiligung darüber informiert worden, dass es sich um unternehmerische Beteiligungen handele, ein Zweitmarkt für die Beteiligungen nicht bestehe, wie sich offene und geschlossene Fonds voneinander unterscheiden, welche Risiken sich aus der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB ergeben würden. Die Anlagen seien ihm als sicher und zur Altersvorsorge geeignet angepriesen worden. Bei ordnungsgemäßer Aufklärung wäre er den streitgegenständlichen Fondsgesellschaften nicht beigetreten, er habe auf die Richtigkeit der Mitteilungen vertraut.
14Der Kläger ist außerdem der Ansicht, die Emissionsprospekte der vier Beteiligungen seien fehlerhaft. Der Kläger beanstandet eine mangelnde Aufklärung bezüglich folgender Umstände:
15(1) Totalverlustrisiko/Leverage-Risiko
16(2) Haftungsaufleben nach § 172 Abs. 4 HGB
17(3) Mangelnde Fungibilität
18(4) Mögliche Insolvenz der persönlich haftenden Gesellschafterin, Beteiligungstreuhänderin
19(5) Schlechterstellung des Treuhandkommanditisten zum Direktkommanditisten
20(6) Erlaubnispflichtige Garantie- und Dienstleistungsverträge
21(7) Mögliche Insolvenz des Gründungskommanditisten
22(8) Abgrenzung Ausschüttungsbegriff im Sinne des Prospekts und des HGB
23(9) Vertragspartner
24(10) Weichkosten/Mittelverwendung
25(11) Chartereinnahmen
26(12) Fremdwährungsrisiko
27(13) Steuerliche Risiken/steuerliche Belastung des Fonds, insb. volle Steuerpflichtigkeit des Unterschiedsbetrags
28(14) Kosten von Schiffbetrieb und Verwaltung
29(15) Versicherungen bei Schiffsbetrieb im Ausland
30(16) Schiffsverkauf
31(17) Mögliche Änderungen bezüglich Genehmigungen, § 7 Flaggenrechtsgesetz
32(18) Schiffsmarktbedingte Risiken
33(19) Faktische Geschäftsführung durch fremdfinanzierende Banken
34(20) Risiken bezüglich des ausländischen Rechts
35Der Kläger beantragt,
36(bzgl. Fonds Nr. 109)
371. die Beklagtenpartei zu 1. bis 3. werden samtverbindlich verpflichtet, an die Klagepartei einen Betrag von 30.800,00 € nebst Zinsen in Höhe von 4 % p.a. vom 09.03.2005 bis 02.01.2013 und 5 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit 03.01.2013 Zug um Zug gegen Abtretung aller Vermögensrechte der Klagepartei aus ihrer Beteiligung an der E-Fonds Nr. 109 über 35.000,00 € vom 09.03.2005 zu bezahlen,
382. die Beklagtenpartei zu 1. bis 3. haben die Klagepartei samtverbindlich von allen Verpflichtungen, die sie aus ihrer Beteiligung an der E-Fonds Nr. 109 über 35.000,00 € vom 09.03.2005 treffen, freizustellen,
393. festzustellen, dass die Beklagtenpartei zu 1. bis 3. der Klagepartei samtverbindlich sämtliche weitere Schäden zu ersetzen haben, die ihr aus der Beteiligung an der E-Fonds Nr. 109 entstehen,
404. festzustellen, dass sich die Beklagtenparteien seit 03.01.2013 mit den Leistungen der Klageanträge Ziffer I – III in Annahmeverzug befinden.
41(bzgl. Fonds Nr. 110)
421. die Beklagtenpartei zu 1. bis 3. werden samtverbindlich verpflichtet, an die Klagepartei einen Betrag von 44.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 4 % p.a. vom 11.01.2005 bis 02.01.2013 und 5 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit 03.01.2013 Zug um Zug gegen Abtretung aller Vermögensrechte der Klagepartei aus ihrer Beteiligung an der E-Fonds Nr. 110 über 50.000,00 € vom 11.01.2005/24.01.2005 zu bezahlen,
432. die Beklagtenpartei zu 1. bis 3. haben die Klagepartei samtverbindlich von allen Verpflichtungen, die sie aus ihrer Beteiligung an der E-Fonds Nr. 110 über 50.000,00 € vom 11.01.2005/24.01.2005 treffen, freizustellen,
443. festzustellen, dass die Beklagtenpartei zu 1. bis 3. der Klagepartei samtverbindlich sämtliche weitere Schäden zu ersetzen haben, die ihr aus der Beteiligung an der E-Fonds Nr. 110 entstehen,
454. festzustellen, dass sich die Beklagtenparteien seit 03.01.2013 mit den Leistungen der Klageanträge Ziffer I – III in Annahmeverzug befinden.
46(bzgl. Fonds Nr. 112)
471. die Beklagtenpartei zu 1. bis 3. werden samtverbindlich verpflichtet, an die Klagepartei einen Betrag von 41.300,00 € nebst Zinsen in Höhe von 4 % p.a. vom 13.06.2005 bis 02.01.2013 und 5 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit 03.01.2013 Zug um Zug gegen Abtretung aller Vermögensrechte der Klagepartei aus ihrer Beteiligung an der E-Fonds Nr. 112 über 50.000,00 € vom 13.06.2005/21.06.2005 zu bezahlen,
482. die Beklagtenpartei zu 1. bis 3. haben die Klagepartei samtverbindlich von allen Verpflichtungen, die sie aus ihrer Beteiligung an der E-Fonds Nr. 112 über 50.000,00 € vom 13.06.2005/21.06.2005 treffen, freizustellen,
493. festzustellen, dass die Beklagtenpartei zu 1. bis 3. der Klagepartei samtverbindlich sämtliche weitere Schäden zu ersetzen haben, die ihr aus der Beteiligung an der E-Fonds Nr. 112 entstehen,
504. festzustellen, dass sich die Beklagtenparteien seit 03.01.2013 mit den Leistungen der Klageanträge Ziffer I – III in Annahmeverzug befinden.
51(bzgl. Fonds Nr. 113)
521. die Beklagtenpartei zu 1. bis 3. werden samtverbindlich verpflichtet, an die Klagepartei einen Betrag von 41.300,00 € nebst Zinsen in Höhe von 4 % p.a. vom 19.07.2005 bis 02.01.2013 und 5 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit 03.01.2013 Zug um Zug gegen Abtretung aller Vermögensrechte der Klagepartei aus ihrer Beteiligung an der E-Fonds Nr. 113 über 50.000,00 € vom 19.07.2005/25.07.2005 zu bezahlen,
532. die Beklagtenpartei zu 1. bis 3. haben die Klagepartei samtverbindlich von allen Verpflichtungen, die sie aus ihrer Beteiligung an der E-Fonds Nr. 113 über 50.000,00 € vom 19.07.2005/25.07.2005 treffen, freizustellen,
543. festzustellen, dass die Beklagtenpartei zu 1. bis 3. der Klagepartei samtverbindlich sämtliche weitere Schäden zu ersetzen haben, die ihr aus der Beteiligung an der E-Fonds Nr. 113 entstehen,
554. festzustellen, dass sich die Beklagtenparteien seit 03.01.2013 mit den Leistungen der Klageanträge Ziffer I – III in Annahmeverzug befinden.
56Die Beklagten beantragen,
57die Klage abzuweisen.
58Die Beklagten behaupten, die Emissionsprospekte seien dem Kläger durch die Beklagte zu 3) vor Beitrittserklärung übergeben worden. Der in Anlagegeschäften erfahrene Kläger habe die Beteiligung gezeichnet, um Steuern zu sparen.
59Sie sind der Ansicht, dass dem Kläger keine Zinszahlungen ab Zeichnung zustünden; er habe vielmehr erhaltene Steuervorteile in Abzug zu bringen. Die Beklagten berufen sich schließlich auf die Einrede der Verjährung.
60Das Gericht hat durch Beschluss vom 21.03.2014 die Verfahren 3 O 394/13, 3 O 396/13, 3 O 413/13, und 3 O 475/13 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen 3 O 394/13 verbunden.
61Das Gericht hat ferner Beweis erhoben durch Vernehmung der Beklagten zu 3) als Partei. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 21.03.2014 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
62Entscheidungsgründe:
63Die zulässige Klage ist unbegründet. Rückzahlungsansprüche hinsichtlich Einlage und Agio sowie Ersatzansprüche bezüglich entgangener Anlagezinsen des Klägers gegen die Beklagten folgen insbesondere weder aus § 280 Abs. 1 BGB noch aus §§ 311 Abs. 2, 3, 241 Abs. 2 BGB.
64Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 3), gegen die allein ein vertraglicher Anspruch in Betracht kommt, keinen Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB. Eine Aufklärungspflichtverletzung kann nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht festgestellt werden.
65Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger mit der Beklagten zu 3) einen Beratungs- oder Anlagevermittlungsvertrag geschlossen hat. Das Gericht hat nach Vernehmung der Beklagten zu 3) und Anhörung des Klägers in keinem der vier Beteiligungen feststellen können, dass die Beklagte zu 3) den nach Überzeugung der Kammer richtigen und unvollständigen Prospekt nicht übergeben oder von dem Prospekt abweichende und irreführende Angaben gegenüber dem Kläger gemacht hat (vgl. BGH, Urt. v. 06.07.1993 – XI ZR 12/93 Rn. 14 ff.; BGH, Urt. v. 22.03.2011 – XI ZR 33/10 Rn. 22 ff.).
66Die Beratung durch die Beklagte zu 3) war sowohl anleger- als auch objektgerecht (vgl. BGH, Urt. v. 06.07.1993 – XI ZR 12/93 Rn. 14 ff.; BGH, Urt. v. 22.03.2011 – XI ZR 33/10 Rn. 22 ff.).
67Die Beratung erfolgte anlegergerecht. Voraussetzung ist, dass der Berater Wissensstand, Ziel und Risikobereitschaft des Anlegers erfragt und zugleich das vorhandene Fachwissen abklärt. Eine Aufklärungspflicht besteht dann, wenn der Auftrag vom Anlageziel oder dem bisherigen Risikoprofil abweicht oder unbekannte Anlageformen empfohlen werden (Palandt, § 280 Rn. 48).
68Nach dem Vortrag des beweispflichtigen Klägers habe er nach einer sicheren Anlage für seine Altersvorsorge gefragt. Die Beklagten stellen hingegen auf das klägerische Interesse an Steuerersparnis und dessen langjährige Anlegererfahrung ab. Wenn die Anlage auf eine Sicherung der Altersvorsorge angelegt ist, so darf dem Interessenten nach ständiger Rechtsprechung keine risikoreiche Anlage empfohlen werden (BGH, Urt. v. 09.05.2000 – XI ZR 159/99 Rn. 11 ff.; BGH, Urt. v. 08.07.2010 – III ZR 249/09 Rn. 17). Schiffsfonds als geschlossener Fonds werden als hochspekulative Anlage eingeordnet. Die Anforderungen für eine ordnungsgemäße Beratung reduzieren sich in Abhängigkeit von den Vorstellungen, die der Anleger schon vor der Beteiligung von der Anlage hat (Palandt, § 280 Rn. 48). Vor dem Hintergrund der langjährigen Erfahrung im Anlegergeschäft kann eine Geschäftsunerfahrenheit des Klägers nicht angenommen werden.
69Nach Beweisaufnahme durch Vernehmung der Beklagten zu 3) steht nicht zur Überzeugung der erkennenden Kammer fest, dass die vier Fondsbeteiligungen dem Kläger als zur Altersvorsorge geeignet empfohlen wurden. Der Kläger hat den Beweis nicht führen können. Die als Partei vernommene Beklagte zu 3) hat den Vortrag des Klägers, sie habe dem Kläger die Anlage als sicher und für die Altersvorsorge geeignet dargestellt, nicht bestätigt. Bereits aufgrund dieser widersprechenden Aussagen waren für die Kammer keine sicheren Feststellungen zu dem streitigen Sachvortrag des Klägers möglich. Zudem gab es auch keine objektiven Anhaltspunkte, die für den streitigen Vortrag des Klägers sprechen könnten. Überdies vermag die Kammer ohnehin über den genauen Ablauf und Gesprächsinhalt von Gesprächen, die über neun Jahre zurückliegen, insgesamt keine sicheren Feststellungen zu treffen. Denn es ist nicht auszuschließen, dass bei einem solch lange zurückliegenden Geschehen, etwaige Erinnerungslücken lediglich mit Gedankenverbindungen ausgefüllt werden, die dem Kläger bzw. der Beklagten zu 3 heute als plausibel erscheinen. Die letztlich für das erkennende Gericht verbleibenden Zweifel gehen aber zu Lasten des beweisbelasteten Klägers.
70Der Kläger ist beweispflichtig geblieben.
71Die Beratung erfolgte zudem objektgerecht. Voraussetzung für eine objektgerechte Beratung ist, dass der Anlegerberater den Interessenten richtig und vollständig informiert, ihn bezüglich aller Umstände und Risiken aufklärt, die für die Anlageentscheidung von Bedeutung sein können (BGH, Urt. v. 22.03.2011 – XI ZR 33/10 Rn. 20; BGH, Urt. v. 01.12.2011 – III ZR 56/11 Rn. 9 f.; Palandt, § 280 Rn. 48 ff., 54).
72Er erfüllt seine Verpflichtung – als eines von mehreren Mitteln (BGH, Urt. v. 11.05.2006 – III ZR 205/05 Rn. 9) –, durch die rechtzeitige Übergabe eines richtigen und vollständigen Prospekts (OLG Köln, Urt. v. 04.09.2012 – 24 U 65/11 Rn. 25; Palandt, § 311 Rn. 70). Nach der Rechtsprechung hat die Prospektübergabe grundsätzlich so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss zu erfolgen, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (vgl. BGH WM 2007, 1608; BGH WM 2005, 833, BGH NJW 2012, 2427). Dabei ist die Übergabe des Prospekts aber bereits dann rechtzeitig erfolgt, wenn der Anlageinteressent nur hinreichend Zeit zur Lektüre des Prospekts hatte und er den Zeitpunkt der Zeichnung – ohne zwingenden Grund – selbst kurzfristig bestimmt (vgl. OLG Frankfurt NJW-RR 2011, 1549). Die Zeichnungszeitpunkte hat der Kläger im vorliegenden Fall immer selbst (kurzfristig) bestimmt, obgleich er die Möglichkeit zur eingehenden Lektüre des Prospekts hatte. Eine besondere Eilbedürftigkeit der Zeichnung der Anlagen ist vom Kläger konkret nicht vorgetragen worden .Insoweit war es aber allein die Entscheidung des Klägers, die Zeichnungsscheine zu unterzeichnen, ohne die Verkaufsprospekte aufmerksam durchzulesen. Wer eine Urkunde ungelesen unterschreibt, kann aus seiner Unkenntnis keinerlei Rechte herleiten (BGH NJW 1968, 2102, Palandt § 199 Rn. 9).
73Ferner darf er in dem mündlichen Beratungsgespräch nicht von den Angaben des Prospekts in verharmlosender oder irreführender Weise abweichen (Palandt, § 280 Rn. 49).
74Der Kläger trägt vorliegend die Beweislast für Nichtübergabe des Prospekts und irreführende Angaben in der Beratung (vgl. BGH, Urt. v. 11.05.2006 – III ZR 205/05 Rn. 6 f.; Palandt, § 280 Rn. 36, 50).
751. Der Kläger hat den Beweis nicht führen können, dass der Prospekt ihm nicht vor Zeichnung übergeben oder übersandt worden ist. Die Aussage der Beklagten zu 3) hat seinen Vortrag nicht bestätigt. Bereits aufgrund dieser widersprechenden Aussagen waren für die Kammer keine sicheren Feststellungen zu dem streitigen Sachvortrag des Klägers möglich. Zudem gab es auch keine objektiven Anhaltspunkte, die für den streitigen Vortrag des Klägers sprechen könnten. Überdies vermag die Kammer ohnehin über den genauen Ablauf und Gesprächsinhalt von Gesprächen, die über neun Jahre zurückliegen, insgesamt keine sicheren Feststellungen zu treffen. Denn es ist nicht auszuschließen, dass bei einem solch lange zurückliegenden Geschehen, etwaige Erinnerungslücken lediglich mit Gedankenverbindungen ausgefüllt werden, die dem Kläger bzw. der Beklagten zu 3 heute als plausibel erscheinen. Die letztlich für das erkennende Gericht verbleibenden Zweifel gehen aber zu Lasten des beweisbelasteten Klägers.
76Der Kläger ist bezüglich der Nichtübergabe beweisfällig geblieben.
772. Bei dem vorliegenden Prospekt handelt es sich ferner nach Ansicht der Kammer auch um einen richtigen und vollständigen Prospekt. Die folgenden, von dem Kläger geltend gemachten Prospektfehler sind nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht feststellbar.
78(1) Totalverlustrisiko/Leverage-Risiko
79Durch die Prospekte wird der Anleger hinreichend über das Totalverlustrisiko/Leverage-Risiko informiert. Bei den hier vorliegenden Schiffsfonds ist in Bezug auf das Totalverlustrisiko grundsätzlich zu berücksichtigen, dass den Verbindlichkeiten der Beteiligungsgesellschaft der Sachwert des Schiffs gegenübersteht (BGH, WM 2007, 1503; BGH, WM 2007, 1507). Eine ausnahmslose Pflicht, über das Verlustrisiko – unabhängig von konkreter Ausgestaltung von Beteiligungsangebot und Risikostruktur – zu informieren, besteht nicht (BGH, NJW-RR 2010, 115).
80Ferner ist für Fonds Nr. 109 auf das Kapitel „Chancen und Risiken“, insbesondere auf S. 52 des Emissionsprospekts (Bd. I, Anl. S&J 2), zu verweisen. Dort heißt es: „Abweichungen einzelner wirtschaftlicher Eckdaten oder die Kumulierung von Abweichungen mehrerer Eckdaten können dazu führen, dass sich das kalkulierte Gesamtergebnis für den Anleger deutlich verschlechtert oder sogar zu einem Totalverlust der Beteiligung führt. (…) Wer dennoch nach sorgfältigem Studium dieses Prospekts das unternehmerische Risiko als zu hoch einschätzt, sollte sich nicht beteiligen.“ Damit wurde über das Totalverlustrisiko in ausreichendem Maße aufgeklärt. Nichts anderes kann für das „Leverage“-Risiko gelten, das durch die Warnungen vor vollständigem Verlust hinreichend deutlich vor Augen geführt wurde. Neben diesem denkbar deutlichen Hinweis in dem Kapitel zu bestehenden Risiken wird mehrfach im Prospekt über die Unbeständigkeit der Aussichtslage informiert. Gleich zu Beginn wird nach vertriebstypischen Anpreisungen auf S. 6 erklärt: „Doch der Schiffsmarkt war, ist und bleibt ein volatiler Markt. Die letzten Jahre haben gezeigt, dass mit kurzfristigen Charterverträgen oftmals keine auskömmlichen Ergebnisse erreicht werden (…).“ Auf S. 11 unter der Überschrift „Risikohinweis“ wird erörtert: „Schiffsbeteiligungen, wie jede andere Anlageform auch, haben ihre eigenen Chancen und Risiken. Unterschiedliche Faktoren wirken sich direkt auf die wirtschaftliche Entwicklung einer jeden Schiffsbeteiligung aus. (…) Das Beteiligungsangebot ist für Anleger geeignet, die ggf. bei einem unerwartet negativen wirtschaftlichen Verlauf, den eintretenden Totalverlust der Beteiligung in Kauf nehmen können.“
81Gleichwertige, mitunter wortlautidentische Angaben finden sich in den weiteren Prospekten, so zu Fonds Nr. 110 (Bd. III, Anl. S&J 2) auf S. 6, 52; zu Fonds Nr. 112 (Bd. IV, Anl. S&J 2) und Fonds Nr. 113 (Bd. V, Anl. S&J 2) jeweils auf S. 6 u. 31.
82(2) Haftungsaufleben nach § 172 Abs. 4 HGB
83Hinsichtlich des Wiederauflebens der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB ist ein bloßer Hinweis auf die Kommanditistenhaftung ausreichend. Nicht notwendig ist hingegen eine darüberhinausgehende Erklärung der Regelung des § 172 Abs. 4 HGB in abstrakter Hinsicht (BGH, WM 2009, 2387).
84Bei dem Emissionsprospekt des Fonds Nr. 109 (Bd. I, Anl. S&J 1) stellt es sich so dar, dass neben dem Abschnitt „Allgemeines. Haftung“ im Rahmen von „Chancen und Risiken“ auf S. 56 auf S. 62 im Kapitel „Rechtliche und steuerrechtliche Grundlagen“ das Wiederaufleben der Haftung ausdrücklich beschrieben wird. Dort heißt es: „Solange und soweit das Eigenkapital durch Entnahmen (z.B. in Form von Ausschüttungen) einen Nominalwert unter der im Handelsregister eingetragenen Hafteinlage aufweist, lebt die Haftung jedoch gemäß § 172 Abs. 4 HGB bis zur Höhe der Entnahme wieder auf. Im Ergebnis gilt dies auch für die sich an der Gesellschaft mittelbar als Treugeber über den Treuhandkommanditisten beteiligenden Zeichner.“ Auch die Ausführungen im Gesellschaftsvertrag unter § 4 Ziff. 5, § 11 Ziff. 5 stellen einen integralen Bestandteil des Prospekts dar und dürfen bei der Einschätzung nicht vernachlässigt werden (OLG Hamm, Urt. v. 09.03.2011 – 8 U 132/10; OLG Hamm, Urt. v. 05.03.2012 – 8 U 256/11; OLG Hamm, Urt. v. 18.04.2012 – 8 U 233/11).
85Der Kläger verweist indes auf das Urteil des Landgerichts Münster vom 04.02.2005 – 16 O 104/04. Der dort gelagerte Fall entspricht allerdings nicht dem vorliegenden, da dort von den Prospektverantwortlichen im Zusammenhang mit den Ausschüttungen das Wiederaufleben der Haftung explizit – und damit unrichtig – verneint wurde. In dem streitgegenständlichen Prospekt zum Fonds Nr. 109 wurde hingegen eine Rückzahlung des Haftungskapitals nicht ausgeschlossen. In dem vom OLG Hamm bestätigten Prospektfehler, Urteil vom 28.08.2006 – 8 U 60/05, wurde bemängelt, dass der Hinweis versteckt unter dem Stichwort „steuerliches Konzept“ gegeben wurde. Vorliegend wird über die Problematik des Auflebens der Haftung in einem eigens betitelten Kapitel „Chancen und Risiken“ unter der Überschrift „Haftung“ informiert, also durchaus transparent und an der Stelle, an der ein unbefangener Anlageinteressent eine entsprechende Aufklärung vermuten würde.
86Bei den weiteren Prospekten finden sich vergleichbare Angaben zum Wiederaufleben der Haftung, so zu Fonds Nr. 110 (Bd. III, Anl. S&J 2) auf S. 56, 91 und § 4 Ziff. 5, § 11 Ziff. 5 Gesellschaftsvertrag; zu den Fonds Nr. 112 (Bd. IV, Anl. S&J 2) und Nr. 113 (Bd. V, Anl. S&J 2) auf S. 34 f., 79, 90, § 4 Ziff. 5, § 11 Ziff. 5 Gesellschaftsvertrag.
87(3) Mangelnde Fungibilität
88Die Emissionsprospekte weisen deutlich auf die nur eingeschränkte Fungibilität der Beteiligungen hin. Bei einer nur eingeschränkten Fungibilität handelt es sich um einen grundsätzlich aufklärungsbedürftigen Umstand (BGH, WM 2007, 542; BGH, WM 2007, 1608).
89Der Prospekt zum Fonds Nr. 109 weist auf S. 35 f. hinreichend deutlich auf die nur eingeschränkte Fungibilität und das damit verbundene Risiko hin. Das Fungibilitätsrisiko wird transparent an markanter Stelle, in dem Kapitel „Chancen und Risiken“ unter „Fungibilität und Kündigung der Beteiligung“ erörtert: „Ein Engagement im Seeschiffsbereich sollte immer unter langfristigen Aspekten erfolgen. Gleichwohl ist eine Übertragung oder der Verkauf einer Beteiligung mit Zustimmung der Komplementärin (…) grundsätzlich jederzeit möglich. Die Fungibilität von Fondsanteilen steigt mit dem Erfolg der Beteiligung. Jedoch sollten die Anleger berücksichtigen, dass ein vorzeitiger Verkauf der Beteiligung bei nicht planmäßiger Entwicklung und unter Berücksichtigung der bisherigen steuerlichen Ergebnisse nur mit Preisabschlägen auf den Nominalwert der Beteiligung oder unter Umständen überhaupt nicht zu realisieren ist. Wirtschaftlich sinnvoller und profitabler dürfte grundsätzlich das Warten auf den späteren Verkauf des Fondsobjektes sein.“
90Bezüglich des klägerseits vorgetragenen unzumutbaren Risikos aufgrund der Zustimmungsbedürftigkeit durch die Gesellschaft ist auf § 3 Ziff. 5 des Gesellschaftsvertrags zu verweisen: „Die Abtretung – auch zur Sicherheit – bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der E-Fonds Nr. 109 T, die nur aus wichtigem Grund verweigert werden darf.“ Da die Zustimmung der Gesellschafterin nur aus wichtigem Grund nicht erteilt werden darf – der im Prospekt auch konkretisiert wird –, besteht keine unzumutbare Beschränkung des Klägers.
91Gleichwertige Erklärungen finden sich auch in den drei weiteren Fondsprospekten; so zu Fonds Nr. 110 (Bd. III, Anl. S&J 2) auf S. 57; zu Fonds Nr. 112 (Bd. IV, Anl. S&J 2) sowie Fonds Nr. 113 (Bd. V, Anl. S&J 2) auf S. 35 f. Die Aufklärung in den drei Prospekten wird jeweils durch § 3 Ziff. 5 des Gesellschaftsvertrags ergänzt.
92(4) Mögliche Insolvenz der persönlich haftenden Gesellschafterin, Beteiligungstreuhänderin
93Bei dem Insolvenzrisiko handelt es sich schon nicht um einen aufklärungspflichtigen Umstand. Der Kläger ist der Ansicht, die Prospekte müssten über eine mögliche Insolvenz sowohl der persönlich haftenden Gesellschafterin als auch der Beteiligungstreuhänderin informieren. Denn die Insolvenz sei regemäßig mit dem Verlust der Steuervorteile verbunden. Hinsichtlich der Insolvenz der Treuhänderin sieht der Kläger die Gefahr, dass unüberschaubare Abfindungssummen in diesem Fall entstehen würden, die die Beteiligungsgesellschaft nicht bedienen könnten. Zudem würden die Treugeber bis zur Höhe der ausstehenden Einlagen aller Treugeber bzw. bis zur Höhe der nicht geleisteten Haftsumme haften.
94Bei dem allgemeinen Insolvenzrisiko handelt es sich nach Auffassung der erkennenden Kammer um ein jedem Anleger zugängliches und verfügbares Allgemeinwissen. Schon aus dem mitgeteilten unternehmerischen Charakter der Beteiligung ergibt sich ein immanentes Insolvenzrisiko. Ein konkretes Risiko war aus Sicht der Beklagten zum damaligen Zeitpunkt nicht absehbar. Eine Pflicht zur Aufklärung in einem Emissionsprospekt besteht allein dann, wenn zu dem allgemeinen Risiko weitere, risikoerhöhende spezielle Risiken treten. Anhaltspunkte für eine derartige Risikoerhöhung sind nicht ersichtlich (vgl. hierzu auch BGH, NJW 2006, 2041; BGH, NJW-RR 2010, 115; BGH, NJW 2012, 62; LG Frankfurt, Urt. v. 28.11.2008 – 2-19 O 62/08, BeckRS 2008, 25103; LG München I, Teilurteil vom 16.03.2010 – 28 O 1377/09, BeckRS 2011, 00704).
95(5) Schlechterstellung des Treuhandkommanditisten zum Direktkommanditisten
96Eine Aufklärungspflicht bezüglich einer vermeintlichen Schlechterstellung von Treuhandkommanditist gegenüber Direktkommanditist besteht nicht.
97Es ist nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht erkennbar, worauf die Schlechterstellung des Treuhandkommanditisten gegenüber dem Direktkommanditisten tatsächlich gründen sollte. Der Kläger verweist auf die Stellung als „Als-ob-Kommanditist“. Letztlich macht er damit aber lediglich auf ein rechtliches Konstrukt aufmerksam, dass häufig bei Publikums-KG in zulässiger, rechtlich üblicher Form zum Tragen kommt (BGH II ZR 134/11, II ZR 242/11, II ZR 304/00). Es bedarf keiner besonderen, da risikoerhöhenden Aufklärung. Die Treuhänderin hält das Recht für Rechnung des Treugebers, als wäre dieser selbst Rechtsinhaber. Wirtschaftlich wäre der Treugeber, juristisch die Treuhänderin Rechtsinhaber. Der Treuhänderin kommt ihre Haftung nach § 171 Abs. 1 HGB zu, solange sie die Haftsumme nicht durch Einlage gedeckt hat, und nach § 172 Abs. 4 HGB hinsichtlich einlagemindernder Ausschüttungen. Es handelt sich also um eine anerkannte rechtliche Gestaltung (vgl. K. Schmidt, JuS 2010, 1022 ff.).
98Auf S. 46, 56, 61 f. des Prospekts zum Fonds Nr. 109 und im Treuhandvertrag wird die Haftung ausführlich dargestellt. Wenn man diese Beteiligungsform nicht wünscht, so wird auf S. 61 zudem die Möglichkeit eines unmittelbaren Beitritts als Kommanditist vorgestellt. Die weiteren Prospekte beinhalten ähnliche Ausführungen, so zu Fonds Nr. 110 (Bd. III, Anl. S&J 2) auf S. 94 ff. im Treuhandvertrag; zu Fonds Nr. 112 (Bd. IV, Anl. S&J 2) und Fonds Nr. 113 (Bd. V, Anl. S&J 2) auf S. 116 ff. im Treuhand- und Verwaltungsvertrag.
99(6) Erlaubnispflichtige Garantie- und Dienstleistungsverträge
100Eine Aufklärungspflichtverletzung bezüglich erlaubnispflichtiger Garantie- und Dienstleistungsverträge besteht nicht. Nach dem klägerischen Vortrag fehle eine Erläuterung der erlaubnispflichtigen Garantie- und Dienstleistungsverträge in den Prospekten. Durch die Fondsgesellschaft abgeschlossene Garantieverträge würden möglicherweise als Bankgeschäfte im Sinne von § 1 KWG und sodann als erlaubnispflichtig im Sinne des KWG qualifiziert. Zwar ist der Anleger grundsätzlich umfassend über das Geschäftsmodell zu informieren hinsichtlich seiner Chancen und Risiken. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung wird § 1 Abs. 1 KWG allerdings im Zusammenhang mit Fondsgeschäften tendenziell eher nicht weit ausgelegt (BGH, NJW-RR 2010, 1187, 1188). Es wird nach Auffassung der erkennenden Kammer nicht deutlich, inwieweit Grund zu der geäußerten Befürchtung bestehe und inwieweit eine solche Qualifizierung für die Beklagten vorhersehbar gewesen sei. Sie stellt sich daher aus derzeitiger Sicht als eher fernliegend dar (vgl. LG München I, Urteil vom 19.10.2009 - 28 O 879/09, BeckRS 2011, 01309).
101(7) Mögliche Insolvenz der Gründungskommanditisten
102Auch bezüglich einer möglichen Insolvenz der Gründungskommanditisten besteht keine Aufklärungspflicht. Auf die Ausführungen zu dem Insolvenzrisiko der persönlich haftenden Gesellschafterin, Beteiligungstreuhänderin wird Bezug genommen.
103(8) Abgrenzung Ausschüttungsbegriff im Sinne des Prospekts und des HGB
104Der im Prospekt verwendete Ausschüttungsbegriff deckt sich auch mit der Verwendung im Sinne des HGB. Die Begriffsverwendung ist nicht irreführend. Auf die Ausführungen zu dem Wiederaufleben der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB wird Bezug genommen. Dass die Haftung auch bei Auszahlung des Agios wiederaufleben kann, ist von den erörternden Hinweisen erfasst und bedarf keiner gesonderten Aufklärung. Die Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB erfasst auch das Agio (BGH Urt. v. 5.5.2008 – II ZR 105/07).
105Unter Ausschüttungen versteht das HGB eine Form der Ergebnisverwendung, die an die Gesellschafter aufgrund ihrer Gesellschafterstellung ausgezahlt wird (Wiedmann, in: Ebenroth et al., HGB, § 268 Rn. 1). Der Kläger trägt nicht vor, an welcher konkreten Stelle der Prospekte von diesem Verständnis in irreführender Weise abgewichen wird. Hinsichtlich des Vorwurfs, bei Verweis auf § 172 Abs. 4 HGB erfolge keine Klarstellung bezüglich der relevanten Haftsumme wird auf die ausdrückliche Formulierung auf S. 56 des Prospekts zu Fonds Nr. 109 verwiesen: „Sollte jedoch infolge von Ausschüttungen (= Entnahmen) das Eigenkapitalkonto herabgesetzt werden, lebt gemäß § 172 HGB die Haftung in Höhe der Ausschüttungen wieder auf.“
106Dem Vortrag, es würde nicht über die Risiken gesellschaftsrechtlicher Regelungen aufgeklärt, seien allein die Ausführungen auf den S. 35, 74 ff., 112 gegenübergestellt. Insbesondere wird auf S. 56 im Anschluss an das § 172 Abs. 4 HGB-Risiko erörtert: „Die Auszahlungen werden nach den Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag als Darlehen gegenüber dem Kommanditisten/Treugeber behandelt und können ggf. von der Gesellschaft im Bedarfsfall einer Liquiditätsenge zurückgefordert werden.“ Dieses in der Tat erhöhte Risiko wird also – auch unter Verweis auf den Gesellschaftsvertrag als integraler Bestandteil des Prospekts mit weiteren Ausführungen – dargelegt.
107Bei den weiteren Emissionsprospekten finden sich vergleichbare Angaben; so zu Fonds Nr. 110 (Bd. III, Anl. S&J 2) auf S. 54, 62 u. 91; Fonds Nr. 112 (Bd. IV, Anl. S&J 2) und Fonds Nr. 113 (Bd. V, Anl. S&J 2) jeweils auf S. 34 f., 76, 79 u. 112.
108(9) Vertragspartner
109Die Vertragspartner werden in den Emissionsprospekten hinreichend transparent vorgestellt. Dabei handelt es sich – auch in Hinblick auf die Vertriebsstruktur – um einen aufklärungspflichtigen Umstand (BGH, NJW 2010, 1077, 1079). Allerdings werden auf S. 42 ff. des Emissionsprospekts zu Fonds Nr. 109 in einem eigenen Kapitel „Beteiligte und Partner“ die Beteiligten benannt und in Aufgaben und Funktion vorgestellt. Wenn diese personellen Verflechtungen – wie hier – offengelegt werden, bedarf es nicht mehr einer expliziten Erörterung – damit auf der Hand liegender – Interessenlagen und möglicher -konflikte.
110Auch in den drei weiteren Prospekten werden die Vertragspartner beschrieben; so zu Fonds Nr. 110 (Bd. III, Anl. S&J 2) auf S. 42 ff. „Beteiligte und Partner“; für die Fonds Nr. 112 (Bd. IV, Anl. S&J 2) und Fonds Nr. 113 (Bd. V, Anl. S&J 2) in dem eigenen Kapitel „Verträge und Vertragspartner“ auf S. 60 ff.
111(10) Weichkosten/Mittelverwendung
112Die Emissionsprospekte enthalten umfassende Informationen hinsichtlich der Weichkosten und Mittelverwendung. Über Weichkosten, die in nicht unerheblicher Höhe anfallen, muss ein Prospekt aufklären. Dem Anleger ist zu verdeutlichen, in welchem Umfang seine Leistungen nicht in das Anlageobjekt, sondern in Anschaffungs- und Herstellungskosten investiert werden (BGH, NJW 2006, 2042, 2043). Fehlerhaft ist es daher, wenn dem Anleger nicht vor Augen geführt wird, in welchem Umfang seine Beteiligung nicht in das Objekt eingeht, wenn beispielsweise Werbungskosten mit einem unrichtigen Anteil am Gesamtaufwand ausgewiesen werden. Dem Anlageinteressenten ist es nicht zumutbar, zunächst durch eine Reihe von Rechengängen zu einer korrekten Feststellung zu kommen (BGH, NJW 2006, 2042, 2043).
113Auch die von dem Kläger angeführten höchstrichterlichen Entscheidungen sind nicht einschlägig, da sie zum einen die Problematik von nicht vollständig offen gelegten Innenprovisionen – Verschleierung hoher Provisionen durch den schlichten Hinweis auf „weitere Vergütung“ – (BGH, Urt. v. 09.02.2006 – III ZR 20/05, Rn. 4 ff.), zum anderen die Frage von unstrukturierter und unübersichtlicher Darstellung der Kosten betrafen (BGH, Urt. v. 01.03.2004 – II ZR 88/02 Rn. 24 ff.).
114Vorliegend wurde die Höhe der Weichkosten korrekt angegeben. Sie werden mehrfach, so in dem Emissionsprospekt zu Fonds Nr. 109 auf S. 27, 30 f., 54 ff. und in der Anlage zum Gesellschaftsvertrag (S. 93) mitgeteilt. So wird beispielsweise in der Übersicht auf S. 27 „Mittelherkunft und Mittelverwendung“ verdeutlicht, dass von dem Investitionsvolumen in Höhe von 79.699 T € ein Betrag von 5.595 T € für „Vertrieb und Einwerbung des Beteiligungskapitals“ eingesetzt wird. Für den sorgfältigen Anlageinteressenten sind die Angaben nach einer Gesamtschau des Prospekts ausreichend aufschlussreich und erfordern keinen beachtlichen Rechenaufwand.
115Die weiteren Prospekte sind vergleichbar aufschlussreich; zu Fonds Nr. 110 (Bd. III, Anl. S&J 2) auf S. 27 ff., 54; zu Fonds Nr. 112 (Bd. IV, Anl. S&J 2) und Nr. 113 (Bd. V, Anl. S&J 2) auf S. 32 f., 41 ff.
116(11) Chartereinnahmen
117Der Kläger wurde durch die Prospekte ausreichend in Bezug auf Chartereinnahmen informiert.
118Auf S. 28, 30, 53 des Prospekts zum Emissionsprospekt des Fonds Nr. 109 wird auf das Risiko hingewiesen, dass die Chartereinnahmen schwanken und unter dem Eindruck eines weltweiten Verfalls der Chartereinnahmen stehen. So heißt es dort auf S. 53 in dem Kapitel „Chancen und Risiken“ unter „Chartereinnahmen“: „Die Nachfrage nach Transporten zur See wird entscheidend von der weltweiten Nachfrage bestimmt. Eine langfristige Marktschwäche oder nachhaltige Änderungen der Verbrauchsgewohnheiten – vor allem in den Industrienationen – können zu einem Rückgang des Transportaufkommens führen. Dies kann wiederum die Ertragslage des Charterers/Chartergaranten derart beeinflussen, dass ihm die Erfüllung seiner Verpflichtungen teilweise oder gänzlich unmöglich wird (…). Im Extremfall kann dies zur Aufgabe des Geschäftsbetriebes führen oder den Verlust des Beteiligungskapitals bedeuten.“ Auf S. 28, 30 werden die Chartereinnahmen zudem in Tabellenform von 2004 bis 2015 nochmals präzisiert. Damit wird deutlich, dass die Chartereinnahmen durchaus geringer als prospektiert ausfallen können. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die angestellte Prognose sich aus damaliger Sicht ex-ante als unvertretbar dargestellt hätte (vgl. auch LG Dortmund, Urt. v. 08.11.2013 – 3 O 125/13, BeckRS 2013, 21095).
119Ähnliche Hinweise finden sich auch in den drei weiteren Prospekten; so zu Fonds Nr. 110 (Bd. III, Anl. S&J 2) auf S. 30, 53; zu Fonds Nr. 112 (Bd. IV, Anl. S&J 2) und Fonds Nr. 113 (Bd. V, Anl. S&J 2) auf S. 31 f. u. 44.
120(12) Fremdwährungsrisiko
121Die Prospekte klären ausreichend umfänglich über das Fremdwährungsrisiko auf.
122Das Fremdwährungsrisiko wird mit einer illustrierenden Analyse auf S. 36 des Prospekts zu Fonds Nr. 109 erläutert, so dass es auf S. 52 heißt: „Abweichungen von der Höhe des kalkulierten Wechselkurses können sich negativ auf die Höhe der Ausschüttungen auswirken.“ Der Kläger trägt nicht vor, dass die zugrunde gelegten Kalkulationen unrichtig wären.
123Das Fremdwährungsrisiko wird auch in den anderen Prospekten erörtert; so zu Fonds Nr. 110 (Bd. III, Anl. S&J 2) auf S. 30, 52; zu Fonds Nr. 112 (Bd. IV, Anl. S&J 2) und Fonds Nr. 113 (Bd. V, Anl. S&J 2) auf S. 32 u. 51.
124(13) Steuerliche Risiken/steuerliche Belastung des Fonds, insb. volle Steuerpflichtigkeit des Unterschiedsbetrags
125Die Prospekte klären auch ausreichend über steuerliche Risiken und Belastungen der Fonds auf. Die steuerliche Behandlung des Anlageobjekts gehört regelmäßig zu den aufklärungspflichtigen Umständen in einem Prospekt (vgl. BGH, BKR 2003, 759, 761 f.). Allerdings wird auf S. 55 ff. des Prospekts zu Fonds Nr. 109 auch eingehend auf die risikobehafteten Umstände eingegangen. So heißt es auf S. 55 beispielsweise ausdrücklich: „Grundlage für die steuerlichen Aussagen und die Berechnungen ist die derzeit gültige Rechtslage. Grundsätzlich besteht das Risiko veränderter steuerlicher Ergebnisse aufgrund von zukünftigen Änderungen der steuerlichen Rahmenbedingungen durch den Gesetzgeber, die Finanzverwaltung oder die Rechtsprechung. Im Zeitpunkt der Prospektherausgabe bereits bekannte Gesetzesänderungen wurden jedoch berücksichtigt. Weiterhin besteht die Möglichkeit veränderter steuerlicher Ergebnisse aufgrund einer vom Prospekt abweichenden Beurteilung eines oder mehrerer Sachverhalte durch die Finanzverwaltung. Dies gilt insbesondere bezüglich der zugrunde zu legenden steuerlichen Nutzungsdauer des Schiffes, auf der die Höhe der jährlichen Abschreibungen basiert.“ Es wird hiermit hinreichend deutlich, dass die steuerliche Beurteilung von der geltenden Gesetzeslage und der behördlichen Bewertung abhängt. Es ist durchaus vertretbar, von der damals aktuellen auszugehen und zugleich auf die Unsicherheiten hinsichtlich Änderungen zu verweisen. Dabei kann dahinstehen, ob die tatsächliche Entwicklung hinsichtlich der Gewerbesteuer der im Prospekt angegebenen entsprach und ob Gewerbesteuern zu zahlen waren. Denn in den Emissionsprospekten handelt es sich allein um Prognosewerte, die aus der ex-ante-Sicht allein vertretbar sein müssen. Das war mangels gegenteiliger Anhaltspunkte bei den vier Beteiligungen der Fall. Das Prognoserisiko trägt der Anleger (BGH, Urt. v. 23.04.2012 – II ZR 75/10).
126Ähnliche Angaben zu Prognosecharakter und Risiko steuerlicher Veränderbarkeit finden sich auch in den Prospekten zu den drei weiteren Fonds; so zu Fonds Nr. 110 (Bd. III, Anl. S&J 2) auf S. 62 ff.; zu Fonds Nr. 112 (Bd. IV, Anl. S&J 2) und Fonds Nr. 113 (Bd. V, Anl. S&J 2) auf S. 33 ff.
127Entgegen der Ansicht des Klägers waren die Änderungen in der Entwicklung zum Zeitpunkt der Prospektherausgabe und der Zeichnungen nicht absehbar. Sie waren entgegen dem Vortrag des Klägers nicht seit dem Jahr 2000 bekannt. Ferner ist nicht ausschlaggebend, ob entsprechende Verfahren bei dem Bundesfinanzhof im Jahr 2005 anhängig waren. Der Vortrag, dass seit Anfang der 2000er Jahre zahlreiche einschlägige Entscheidungen ergangen sind, wurde nicht substantiiert vorgetragen. Maßgeblich ist, dass die Frage zum Zeitpunkt der Herausgabe der Prospekte und der Zeichnungen nicht höchstrichterlich entschieden war.
128Die maßgebliche Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 06.07.2005 (Az. VIII R 72/02), die wie alle Entscheidungen des Bundesfinanzhofs gemäß § 110 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung zunächst nur die am Rechtsstreit beteiligten Personen bindet, war zu diesem Zeitpunkt bis zur Prospektherausgabe nur in der nicht veröffentlichten Entscheidungssammlung des Bundesfinanzhofs zu finden, in einem weiteren (veröffentlichten) Urteil des BFH (VIII R 74/02) zitiert sowie in einem Aufsatz in der FR 2007, S. 205 bis 209 besprochen worden. Die Finanzverwaltung, auf deren Umsetzung es für die Steuerpflicht des Fonds ankommt, ist aber nur an Urteile gebunden, die das Bundesfinanzministerium im Bundessteuerblatt II veröffentlicht hat. Erst durch eine Veröffentlichung der Urteile des Bundesfinanzhofs bzw. Beschlüsse im Bundessteuerblatt Teil II (BStBl II) werden die Finanzämter angewiesen, diese Urteile des Bundesfinanzhofs auch in anderen Fällen anzuwenden.
129Auf die Möglichkeit, von der Entscheidung „online“ Kenntnis zu nehmen, kommt es – außerhalb der offiziellen Seite des BMF - damit nicht an. Im Bundessteuerblatt ist die Entscheidung erst nach Prospektherausgabe und Zeichnung der Beteiligung durch die Kläger veröffentlicht worden. Gleiches gilt für die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom gleichen Tag (Az. VIII R 74/02). Das Bundesfinanzministerium hat die Verwaltungspraxis aufgrund dieser Entscheidung durch entsprechende Anweisung an die Finanzämter erst am 31.10.2008, und damit ebenfalls nach Herausgabe des Prospekts und nach Zeichnung der Anlage durch den Kläger geändert (OLG Hamm 31 U 193/13 Urteil vom 31.03.2014). Diese Entwicklung war für die Beklagten nicht vorhersehbar und damit auch nicht aufklärungspflichtig. Auf die grundsätzliche Änderbarkeit und den temporären Charakter wurde wie gezeigt in den Prospekten deutlich hingewiesen.
130(14) Kosten von Schiffbetrieb und Verwaltung
131Die Kosten von Schiffbetrieb und Management wurden in den Emissionsprospekten offen gelegt. Der Kläger trägt schon nicht vor, welche Kosten für Schiffbetrieb und Verwaltung dem Kläger tatsächlich unbekannt geblieben sind.
132Auf S. 30 f., 44 f. des Emissionsprospekts zu Fonds Nr. 109 findet sich eine hinreichende Aufklärung bezüglich Schiffsbetriebskosten, Schiffsmanagement und Broker-Kommission. So werden Beträge bezüglich der täglichen Schiffsbetriebskosten und der täglichen Rücklage auf S. 44 ausgewiesen. Der Anleger wird entgegen dem Vortrag des Klägers nicht im Unklaren gelassen, auf welchen Grundlagen die Berechnungen beruhen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Höhe von der täglichen Rücklage für die Dockung des Schiffs abhängt. Die Budgetierung wird für den Zeitraum 2004 bis 2015 zwischen Schiffsbetriebskosten, Dockungsrücklage und Managementkosten aufgeschlüsselt. Eine weitere Differenzierung, in welcher Höhe beispielsweise Zahlungen an einzelne Versicherungen und für den Personalaufwand geleistet werden, ist nicht geboten. Ein Hinweis, dass die zur Durchführung eines ordentlichen Reedereibetriebes notwendigen Versicherungen für Terror- und Kriegsrisiken, Verdienstausfall, Kaskoschäden und Haftpflicht, Havarie und Untergang im marküblichen Umfang abgeschlossen wurden, ist ausreichend (S. 31).
133Es kann dahinstehen, ob die Betriebskosten tatsächlich höher als angegeben ausgefallen sind. Denn bei den prospektierten Angaben handelt es sich lediglich um Prognosewerte, die der Vertretbarkeitskontrolle unterliegen. Der Kläger trägt schon nicht vor, dass die Angaben aus ex-ante-Sicht in den Jahren 2004/2005 unvertretbar gewesen seien. Allein der Hinweis auf einzelne Betriebskostenstudien aus den Jahren 2009 und 2012 kann ersichtlich nicht genügen (vgl. BGH, Urt. v. 24.02.1002 – II ZR 89/91; OLG Hamm, Urt. v. 09.03.2011 – 8 U 133/10, I-8 Z 133/10; 8 U 132/10, I-8 U 132/10).
134Die Kosten werden auch in den weiteren Prospekten dargestellt; so zu Fonds Nr. 110 (Bd. III, Anl. S&J 2) auf S. 30 f.; zu Fonds Nr. 112 (Bd. IV, Anl. S&J 2) und Fonds Nr. 113 (Bd. V, Anl. S&J 2) auf S. 44 f.
135(15) Versicherungen bei Schiffsbetrieb im Ausland
136Die Beklagten trifft keine Aufklärungspflicht bezüglich möglicher notwendiger Versicherungen beim Schiffsbetrieb im Ausland. Aufklärungspflichten bestehen bezüglich die Anlegerentscheidung beeinflussenden Faktoren. Es wird schon nicht deutlich, inwiefern Versicherungen beim Schiffsbetrieb im Ausland die Anlegerentscheidung hätten beeinflussen können.
137(16) Schiffsverkauf
138Der Kläger wurde auch über steuerliche und liquiditätsmäßige Folgen eines Schiffsverkaufs ausreichend bei allen vier Beteiligungen in den Emissionsprospekten aufgeklärt.
139So finden sich auf S. 34 ff. des Prospekts zu Fonds Nr. 109 hinreichende Erörterungen. Es werden unterschiedliche Gestaltungen bei variierendem Veräußerungspreis zwischen „konservativ kalkuliert“ und „alternativ; Markt entwickelt sich positiver als im Basisszenario unterstellt“ vorgestellt. Auf den S. 48 ff. wird beispielhaft ein Szenario für die Veräußerung der T und die Auflösung der Beteiligungsgesellschaft zum Ende von 2015 durchkalkuliert. Da hier sowohl ein Basisszenario als auch in Abwandlung Alternativszenarien durchgespielt werden, kann nicht von einem Verschweigen eines möglichen Schiffsverkaufs oder einer mangelnden Information ausgegangen werden. Der Kläger trägt gegen die genannten Angaben keine Einwendungen vor, die diese als unvertretbar belegen würden.
140Auch die drei weiteren Emissionsprospekte erörtern Folgen eines Schiffsverkaufs; so zu Fonds Nr. 110 (Bd. III, Anl. S&J 2) auf S. 34 ff.; zu den Fonds Nr. 112 (Bd. IV, Anl. S&J 2) und Nr. 113 (Bd. V, Anl. S&J 2) ebenfalls auf S. 48 ff. unter „Fondsrechnungen. Veräußerung“.
141(17) Mögliche Änderungen bezüglich Genehmigungen, § 7 Flaggenrechtsgesetz
142Mangels Informationspflicht ist auch ein diesbezüglicher Aufklärungsfehler ausgeschlossen. Der Kläger vermisst einen Hinweis auf mögliche Änderungen in Hinsicht auf Genehmigungen nach § 7 Flaggenrechtsgesetz. Der Regelungsgegenstand von § 7 Flaggenrechtsgesetz in der maßgeblichen Fassung vom 07.11.2011 bis 07.11.2006 betrifft den Umstand, ein Schiff unter anderer Nationalflagge als der Bundesflagge zu führen (Ausflaggungsgenehmigung). Ein aufklärungsbedürftiger Umstand geht hieraus nicht hervor.
143(18) Schiffsmarktbedingte Risiken
144Die Emissionsprospekte klären in hinreichender Deutlichkeit über die Risiken des Schiffsmarkts auf. Die dort angestellten Prognosen erscheinen nach Auffassung des erkennenden Gerichts aus der maßgeblichen ex-ante-Perspektive jedenfalls nicht unvertretbar. Wenn der Kläger sich auf die Mitteilung einer – wenn auch durch Expertise ausgezeichneten – Einzelmeinung beruft, so ist dieser Hinweis nicht ausreichend, um die Unvertretbarkeit der Prognose zu belegen. Vielmehr legen die Emissionsprospekte offen, dass es sich bei dem Schiffsmarkt um einen volatilen handelt, die Prognosen nur über zeitlich begrenzte Aussagekraft verfügen, so zu Fonds Nr. 109 (Bd. I, Anl. S&J 2) und Fonds Nr. 110 (Bd. III, Anl. S&J 2) auf S. 52 ff. sowie zu Fonds Nr. 112 (Bd. IV, Anl. S&J 2) und Fonds Nr. 113 (Bd. V, Anl. S&J 2) auf S. 31 ff.
145(19) Faktische Geschäftsführung durch fremdfinanzierende Banken
146Die Emissionsprospekte klären ferner in ausreichender Weise über die Rolle der finanzierenden Banken auf.
147Für die vorgetragene risikobehaftete faktische Geschäftsführung der Banken sind schon keine hinreichenden Anhaltspunkte ersichtlich. Es wird nicht deutlich, inwiefern bei den Fonds eine Fondsleitung durch Banken erfolgen würde. Wenn der Kläger vorträgt, dass die Banken im Fall des Fonds Nr. 110 einen Verkauf des Schiffs und nicht die Kündigung des Chartervertrags forderten, kann ihnen nicht verwehrt werden, ein solches Begehren zu äußern. Sie können der Fondsgesellschaft jederzeit strategische Überlegungen mitteilen. Inwieweit die Geschäftsführung der Fondsgesellschaft diesen folgt, bleibt ihr überlassen und ist als geschäftsinterner Vorgang des Managements nicht in jedem Detail gegenüber den Anlegern aufklärungspflichtig.
148Auch der Hinweis, dass die fremdfinanzierenden Banken die Darlehen durch Schiffshypotheken sichern, reicht ersichtlich nicht aus. Eine Bank, die ein Projekt finanziert und sich zugleich eine Sicherung einräumen lässt, unterstützt dieses Projekt finanziell, wird aber nicht Leiter der Projektführung. Die finanzielle Unterstützung wird in den Emissionsprospekten offengelegt, so unter „Darlehensgeber und Darlehensverträge“ für Fonds Nr. 109 (Bd. I, Anl. S&J 2) auf S. 42; für Fonds Nr. 110 (Bd. III, Anl. S&J 2) auf S. 43; zu Fonds Nr. 112 (Bd. IV, Anl. S&J 2) und Fonds Nr. 113 (Bd. V, Anl. S&J 2) unter „Darlehensverträge“ auf S. 62 f.
149(20) Risiken bezüglich des ausländischen Rechts
150Die Emissionsprospekte weisen hinreichend deutlich auf die Risiken hin, die durch die mögliche Anwendung von ausländischem Recht in Fall von Rechtsstreitigkeiten entstehen können. In dem Kapitel „Chancen und Risiken“ des Emissionsprospekts zu Fonds Nr. 109 heißt es hierzu auf S. 56 f.: „Wie jeder Gewerbebetrieb ist auch eine Reederei der Haftung ausgesetzt. Die Haftung bestimmt sich nach den nationalen Rechten jener Länder, in deren Hoheitsgewässern sich das Schiff zum Zeitpunkt der Schadensverursachung aufhält. Diese Gesetze sind teilweise durch internationale Übereinkommen bestimmt. Grundlage der Haftung kann Verschulden eines Besatzungsmitgliedes oder eines Reedereiangestellten sein. In zunehmendem Maße wird jedoch auch schon von einer Gefährdungshaftung ausgegangen. (…). Gegebenenfalls muss sich also die Gesellschaft bei einem Prozess – unabhängig von seiner Berechtigung gegenüber der Beteiligungsgesellschaft und der Versicherungssumme – verteidigen. Insbesondere das U.S.-Prozessrecht sieht vor, dass der Gesellschaft, auch bei Ansprüchen, die sich als unberechtigt erweisen, in einer erfolgreichen Verteidigung die ihr entstehenden Prozesskosten nicht vom Kläger erstattet werden. Die Prozesskosten könnten möglicherweise so hoch sein, dass das Gesellschaftsvermögen nicht ausreichen würde.“
151Auch in den weiteren Fonds werden die Problematiken um die Anwendung ausländischen Rechts ausführlich dargestellt; so zu Fonds Nr. 110 (Bd. III, Anl. S&J 2) auf S. 56 f.; Fonds Nr. 112 (Bd. IV, Anl. S&J 2) und Nr. 113 (Bd. V, Anl. S&J 2) auf S. 35.
1523. Schließlich war nach Beweiserhebung durch Vernehmung der Beklagten zu 3) nicht festzustellen, dass diese im Beratungsgespräch irreführende Angaben zur streitgegenständlichen Beteiligung gemacht hat. Bereits aufgrund dieser widersprechenden Aussagen waren für die Kammer keine sicheren Feststellungen zu dem streitigen Sachvortrag des Klägers möglich. Zudem gab es auch keine objektiven Anhaltspunkte, die für den streitigen Vortrag des Klägers sprechen könnten. Überdies vermag die Kammer ohnehin über den genauen Ablauf und Gesprächsinhalt von Gesprächen, die über neun Jahre zurückliegen, insgesamt keine sicheren Feststellungen zu treffen. Denn es ist nicht auszuschließen, dass bei einem solch lange zurückliegenden Geschehen, etwaige Erinnerungslücken lediglich mit Gedankenverbindungen ausgefüllt werden, die dem Kläger bzw. der Beklagten zu 3 heute als plausibel erscheinen. Die letztlich für das erkennende Gericht verbleibenden Zweifel gehen aber zu Lasten des beweisbelasteten Klägers Der Kläger ist beweispflichtig geblieben.
153Fragen zu Kausalität, Verschulden und Schaden können mangels Aufklärungspflichtverletzung dahinstehen.
154Gegen die Beklagten zu 1) und 2) scheiden – die allein in Betracht kommenden – Schadensersatzansprüche gemäß §§ 311 Abs. 2, 3, 241 Abs. 2 BGB wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (culpa in contrahendo) aus uneigentlicher Prospekthaftung aus. Eine Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten zu 1) und 2) ist ebenfalls nicht festzustellen.
155Die Beklagten zu 1) und 2) gehören als Gründungs- und Treuhandgesellschafter zu dem Personenkreis, die nach den Grundsätzen der uneigentlichen Prospekthaftung bei einem Aufklärungsmangel haften. Die aus dem Aspekt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (c.i.c.) abgeleitete Prospekthaftung im weiteren Sinne zielt auf eine Haftung der Gründungsgesellschafter – namentlich der Gründungskommanditisten und der Treuhandkommanditisten – einer Publikumskommanditgesellschaft (BGH, Urt. v. 06.10.1980 – II ZR 60/80 Rn. 15 ff.; BGH, Urt. v. 29.05.2008 – III ZR 59/07 Rn. 7 ff.; BGH, Urt. v. 12.02.2009 – III ZR 90/08 Rn. 8 ff.; OLG Hamm, Urt. v. 05.03.2012 – I-8 U 256/11 Rn. 36 ff.). Grundlage ist, dass die Gründungsgesellschafter wegen eines regelmäßigen Wissensvorsprungs gegenüber den Anlegern eine Aufklärungspflicht trifft (OLG Hamm, Urt. v. 08.09.2008 – 8 U 161/07 Rn. 198). Neben einer vollständigen Aufklärung in Bezug auf alle anlagerelevanten Umstände müssen insbesondere unrichtige Prospektangaben richtiggestellt werden (BGH, Urt. v. 29.05.2008 – III ZR 59/07 Rn. 8; BGH, Urt. v. 12.02.2009 – III ZR 90/08 Rn. 8 ff.). Demnach ist für eine Haftungsbegründung nicht erforderlich, dass die Gründungsgesellschafter in persönlichen Kontakt zum Anleger getreten sind oder anderweitig besonderes persönliches Vertrauen beansprucht haben (BGH, Urt. v. 12.02.2009 – III ZR 90/08 Rn. 8; OLG Hamm, Urt. v. 08.09.2008 – 8 U 161/07 Rn. 63).
156Nach diesen Grundsätzen sind die Beklagten zu 1) und 2) im Sinne der uneigentlichen Prospekthaftung verpflichtet, über alle wesentlichen Gesichtspunkte aufzuklären, die für die Entscheidung des Interessenten von Bedeutung sind.
157Ein Verstoß gegen die Aufklärungsverpflichtung ist nicht festzustellen. Die Beklagten zu 1) und 2) haben ihre Aufklärungspflicht erfüllt. Sie kommen ihr regelmäßig dadurch nach, dass dem Interessenten rechtzeitig ein vollständiges und richtiges Prospekt übergeben wird und in der Beratung keine von dem Prospektinhalt abweichende Erklärungen abgegeben werden (vgl. BGH, Urt. v. 11.05.2006 – III ZR 205/05 Rn. 9; OLG Köln, Urt. v. 04.09.2012 – 24 U 65/11 Rn. 25; Palandt, § 311 Rn. 70). Auf die Ausführungen zu anleger- und objektgerechter Beratung in Bezug auf die Beklagte zu 3) wird Bezug genommen.
158Deliktische Ansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB, § 826 BGB scheiden gegen die Beklagten zu 1) bis 3) offensichtlich aus.
159Eine gesetzliche Prospekthaftung nach dem zum Zeitpunkt der Zeichnungen maßgeblichen § 13 Abs. 1 VerkProspG in der Fassung vom 10.12.2004 bis 27.06.2005 bzw. §§ 13 Abs. 1, 13a Abs. 1, 5 VerkProspG in der Fassung vom 01.07.2005 bis 31.10.2005 entfällt, da es sich um einen – wie bereits erörtert – richtigen und vollständigen Prospekt handelt. Darüber hinaus sind die Ansprüche gemäß §§ 44, 45 BörsG mittlerweile verjährt. Denn seit Veröffentlichung des Prospekts sind mehr als drei Jahre vergangen.
160Der zulässige Feststellungsantrag (jeweils Klageantrag Ziff. 2) ist unbegründet (zur Zulässigkeit vgl. BGH, Urt. v. 22.03.2010 – II ZR 66/08 Rn. 33; Zöller, § 256 Rn. 7a). Eine Aufklärungspflichtverletzung konnte wie erörtert nicht festgestellt werden. Eine Kapitalnutzungsentschädigung kann daher nicht mit Erfolg geltend gemacht werden.
161Auch der weitere Feststellungsantrag (jeweils Klageantrag Ziff. 3) in Bezug auf eine Schadensersatzpflicht ist unbegründet, da eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht festgestellt werden konnte (vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 02.01.2013 – 19 U 50/12 Rn. 25; KG Berlin, Urt. v. 16.05.2013 – 8 U 258/11).
162Vor diesem Hintergrund besteht auch keine Verpflichtung der Beklagten zur Rücknahme der Beteiligung. Ein Annahmeverzug (jeweils Klageantrag Ziff. 4) ist damit nicht festzustellen (vgl. Palandt, § 280 Rn. 50).
163Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 u. 2 ZPO.
164Der Streitwert wird auf 165.400,00 (32.800,00 + 46.000,00 + 43.300,00 + 43.300,00) EUR festgesetzt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz wegen Prospektfehlern und der Verletzung von Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit den Beitritten zu den Schiffsfonds DS-Rendite-Fonds Nr. 110 VLCC Neptune Glory GmbH & Co. Tankschiff KG (folgend: Fonds Nr. 110) und DS-Rendite-Fonds Nr. 112 VLCC Mercury Glory GmbH & Co. Tankschiff KG (folgend: Fond Nr.112). Er begehrt die Rückzahlung seiner Kommanditeinlagen in Höhe von 25.000,00 € (Fond Nr.110) und 20.000,00 € (Fond Nr.112) abzüglich der jeweils erhaltenen, in der Höhe streitigen Ausschüttungen. Ein Agio wurde bei den Beitritten nicht geleistet. Die streitgegenständlichen Emissionsprospekte wurden am 10.11.2004 (Fonds Nr. 110) und 03.06.2005 (Fonds Nr. 112) herausgegeben.
3Unter dem 30.11.2004 unterschrieb der Kläger eine formularmäßige Beitrittserklärung, die seinen Beitritt zu dem Fonds Nr.110 mittelbar durch die Beklagte zu 2) zum Gegenstand hatte (Anl. B3-1b, Anl. S&J 1a). Mit formularmäßiger Beitrittserklärung vom 23.06.2005 beteiligte sich der Kläger an dem Fond Nr. 112 mittelbar durch die Beklagte zu 2) (Anl. B3-1a). Die Emissionsprospekte erhielt der Kläger jeweils (jedenfalls) einige Tage vor der jeweiligen Zeichnung.
4Der Kläger behauptet, dass es vor den zwei Fondsbeitritten fernmündliche Beratungsgespräche gegeben hätte. Ferner habe sich die Zeichnung auch in seiner privaten Wohnung angebahnt. Dabei sei ihm bei beiden Beteiligungen der jeweilige Investmentfonds als zur Altersvorsorge geeignet und als sichere Anlage angepriesen worden. Dies sei sein erklärtes Anlageziel gewesen. Er habe in gar keinem Fall in etwas Spekulatives investieren wollen. Mit Verlusten sei er nicht einverstanden gewesen. Er sei jedoch nicht über Vermittlungsprovisionen und das sich daraus ergebende Eigeninteresse sowie darüber unterrichtet worden, dass es sich um unternehmerische Beteiligungen handelte, die mit einem Totalverlustrisiko verbunden sind, dass ein Zweitmarkt für derartige Beteiligungen nicht bestehe, wie sich offene und geschlossene Fonds voneinander unterscheiden und dass das Risiko der Rückzahlung der Ausschüttungen bestehe. Bei ordnungsgemäßer Aufklärung wäre er dem streitgegenständlichen Fonds nicht beigetreten, er habe auf die Richtigkeit der Mitteilungen vertraut.
5Der Kläger ist der Ansicht, dass ihm die Emissionsprospekte nicht rechtzeitig übergeben worden seien und diese die nachfolgend dargestellten Prospektfehler enthielten (wegen der Einzelheiten wird auf S. 11-21 der Klageschrift vom 29.07.2013 (= Bl. 11-21 d. A.), auf S. 25-41 des Schriftsatzes vom 17.03.2014 (=Bl. 155- 171 d. A), auf S. 1-8 des Schriftsatzes vom 16.09.2014 (=Bl. 297- 304 d. A), auf S. 3-15 des Schriftsatzes vom 22.10.2014 (=Bl.323- 333 d. A.), sowie auf S. 1-2 des Schriftsatzes vom 29.10.2014 (=Bl. 372- 373 d. A) Bezug genommen):
6(1) kein ausreichender Hinweis auf Totalverlustrisiko und den Leverage-Effekt,
7(2) kein ausreichender Hinweis auf das Wiederaufleben der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB und §§ 30,32 GmbHG
8(3) kein ausreichender Hinweis auf die fehlende Fungibilität,
9(4) kein ausreichender Hinweis auf mögliche Insolvenzen des persönlich haftenden Gesellschafters und der Beteiligungstreuhänderin,
10(5) fehlender Hinweis auf die Schlechterstellung des Treuhandkommanditisten zum Direktkommanditisten,
11(6) Risiko durch erlaubnispflichtige Garantie- und Dienstleistungsverträge,
12(7) fehlender Hinweis auf das Risiko der Insolvenz des Gründungskommanditisten,
13(8) irreführende Verwendung des Begriffs der „Ausschüttungen“,
14(9) nicht ausreichende Aussagen zu den Vertragspartnern,
15(10) unvollständige und oberflächliche Darstellung der Investitionskosten (Weichkosten/Mittelverwendung),
16(11) unzureichende Plausibilität der erzielbaren Chartereinnahmen,
17(12) unzureichende Erläuterung des Fremdwährungsrisikos,
18(13) steuerliche Risiken,
19(14) Kosten des Schiffbetriebs und der Verwaltung,
20(15) Versicherungen bei Schiffsbetrieb im Ausland,
21(16) Schiffsverkauf,
22(17) kein hinreichender Hinweis auf die Möglichkeit veränderter rechtlicher Rahmenbedingungen, die sich aus den Genehmigungen nach § 7 Flaggenrechtsgesetz ergeben,
23(18) unzureichende Darstellung des Schiffsmarktes,
24(19) faktische Geschäftsführung durch fremdfinanzierende Banken,
25(20) falsche Darstellung der Risiken zum ausländischen Recht,
26(21) Widerrufsbelehrung,
27(22) Verwässerungsgefahr
28(23) kein Hinweis auf § 8 SchiffsRG und § 596 HGB
29Der Kläger beantragt,
301. die Beklagten zu 1) bis 3) samtverbindlich zu verpflichten, an ihn einen Betrag von 19.950,00 € nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozent p.a. vom 30.11.2004 bis 03.01.2013 und 5 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit 04.01.2013 Zug um Zug gegen Abtretung aller Vermögensrechte des Klägers aus seiner Beteiligung an der DS-Rendite-Fonds Nr. 110 über 25.000,00 € vom 30.11.2004 zu bezahlen;
312. die Beklagten zu 1) bis 3) samtverbindlich zu verpflichten, an ihn einen Betrag von 19.120,00 € nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozent p.a. vom 23.06.2005 bis 03.01.2013 und 5 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit 04.01.2013 Zug um Zug gegen Abtretung aller Vermögensrechte des Klägers aus seiner Beteiligung an der DS-Rendite-Fonds Nr. 112 über 20.000,00 € vom 23.06.2005 (nunmehr nominal 23.600,00 € aufgrund einer Kapitalerhöhung im Jahre 2012) zu bezahlen;
323. die Beklagten zu 1) bis 3) samtverbindlich zu verurteilen, ihn von allen Verpflichtungen, die ihn aus seiner Beteiligung an der DS-Rendite-Fonds Nr. 110 über 25.000,00 € vom 30.11.2004 treffen, freizustellen;
334. die Beklagten zu 1) bis 3) samtverbindlich zu verurteilen, ihn von allen Verpflichtungen, die ihn aus seiner Beteiligung an der DS-Rendite-Fonds Nr. 112 über 20.000,00 € vom 23.06.2005 (nunmehr nominal 23.600,00 € aufgrund einer Kapitalerhöhung im Jahre 2012) treffen, freizustellen;
345. festzustellen, dass die Beklagten zu 1) bis 3) samtverbindlich ihm sämtliche weitere Schäden zu ersetzen haben, die ihm aus der Beteiligung an der DS-Rendite-Fonds Nr. 110 entstehen;
356. festzustellen, dass die Beklagten zu 1) bis 3) samtverbindlich ihm sämtliche weitere Schäden zu ersetzen haben, die ihm aus der Beteiligung an der DS-Rendite-Fonds Nr. 112 entstehen;
367. festzustellen, dass sich die Beklagten seit 04.01.2013 mit den Leistungen der Klageanträge Ziffer 1.-6. im Annahmeverzug befinden;
378. die Beklagten samtverbindlich zu verpflichten, den Kläger von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit der Beteiligung an der DS-Rendite Fonds Nr. 110 in Höhe von 1.884,37 € freizustellen.
389. die Beklagten samtverbindlich zu verpflichten, den Kläger von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit der Beteiligung an der DS-Rendite Fonds Nr. 112 in Höhe von 1.884,37 € freizustellen.
39Die Beklagten beantragen,
40die Klage abzuweisen.
41Die Beklagten berufen sich auf die Einrede der Verjährung.
42Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
43Das Gericht hat den Geschäftsführer der Beklagten zu 3) persönlich angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin T. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 21.03.2014, Bl. 185 ff. d. A., und vom 31.10.2014 Bezug genommen.
44Entscheidungsgründe:
45Die zulässige Klage ist unbegründet.
46Rückzahlungsansprüche hinsichtlich der getätigten Einlagen sowie Ersatzansprüche bezüglich entgangener Anlagezinsen des Klägers gegen die Beklagten folgen insbesondere weder aus § 280 Abs. 1 BGB noch aus §§ 311 Abs. 2, 3, 241 Abs. 2 BGB.
47Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 3), gegen die allein ein vertraglicher Anspruch in Betracht kommt, keinen Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB. Eine Aufklärungspflichtverletzung kann nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht festgestellt werden.
48Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger mit der Beklagten zu 3) einen Beratungs- oder Anlagevermittlungsvertrag geschlossen hat. Der beweisbelastete (Palandt § 280 Rn. 36) Kläger hat nicht beweisen können, dass der Beklagten zu 3 eine Pflichtverletzung zur Last fällt. Ein Anlageberater schuldet eine anleger- und objektgerchte Beratung (Palandt § 280 Rn. 47 ff) und ein Anlagevermittler vollständige und richtige Informationen über das Anlageobjekt (Palandt § 280 Rn. 52), die sich weitgehend mit der objektgerechten Beratung decken.
49(a)
50Die Beratung erfolgte anlegergerecht. Voraussetzung ist, dass der Berater Wissensstand, Ziel und Risikobereitschaft des Anlegers erfragt und zugleich das vorhandene Fachwissen abklärt. Eine Aufklärungspflicht besteht dann, wenn der Auftrag vom Anlageziel oder dem bisherigen Risikoprofil abweicht oder unbekannte Anlageformen empfohlen werden (Palandt, § 280 Rn. 48).
51Nach Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen T sowie nach Anhörung des Geschäftsführers der Beklagten zu 3) steht nicht zur Überzeugung der erkennenden Kammer fest, dass die Fondsbeteiligungen dem Kläger als zur Altersvorsorge geeignet empfohlen wurden. Der Kläger hat den Beweis nicht führen können. Der Geschäftsführer der Beklagten zu 3.) hat die Behauptungen des Klägers nicht bestätigt. Vielmehr hat er angegeben, dass er nur in die Vermittlung des Fonds Nr. 112 involviert war. Über den Inhalt und die Gestaltung des Fonds sei jedoch nicht gesprochen worden. Wenn überhaupt einmal darüber gesprochen worden sei, so habe er darauf hingewiesen, dass es sich um eine unternehmerische Beteiligung mit entsprechenden Chancen und Risiken handele. Dass die Kapitalanlage zur Altersvorsorge geeignet sei, habe er nicht gesagt. Daneben war die Aussage der Zeugin T nicht ergiebig, da diese bekundet hat, dass ihr nicht erinnerlich sei, bei den Telefonaten zugegegen gewesen zu sein und diese mitgehört zu haben. Demgegenüber habe – so die Angaben der Zeugin - ein persönliches Gespräch zu Hause nicht stattgefunden. Der Kläger ist beweisfällig geblieben.
52Eine Parteivernehmung des Klägers auf seinen Antrag nach § 447 ZPO kam nicht in Betracht, da die Beklagten dem nicht zugestimmt haben. Auch ist die Parteivernehmung des Klägers von Amts wegen kein taugliches Beweismittel, da die Voraussetzungen des § 448 ZPO nicht gegeben sind. Sie ist nach § 448 ZPO nämlich nur zulässig, wenn nach dem bisherigen Sachstand eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der streitgegenständlichen Behauptung besteht, also bereits „einiger Beweis erbracht ist“ (vgl. BGH, Urt. v. 10.07.2008 – III ZR 292/07 – NJW-RR 2009, 199, 201, Rn. 20 m.w.N.). Es ist nicht Zweck des § 448 ZPO, die beweisbelastete Partei von den Folgen der Beweisfälligkeit zu befreien (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 30.01.2012 – 11 U 2/11 – BeckRS 2013, 00314, Zöller § 448 Rn 2,3).).
53Von der Möglichkeit der Anhörung des Klägers nach § 141 ZPO hat die Kammer nach pflichtgemäßem Ermessen keinen Gebrauch gemacht. Der Kläger war vorliegend auch nicht beweislos gestellt, da auf seinen Antrag die Zeugin T vernommen wurde.
54(b)
55Die Beratung (wenn Anlageberatungsverträge vorliegen sollten) oder die Auskunft (wenn Anlagevermittlungsverträge vorliegen sollten) erfolgte zudem objektgerecht. Voraussetzung für eine objektgerechte Beratung/Auskunft ist, dass der Anlegerberater/Anlagevermittler den Interessenten richtig und vollständig informiert, insbesondere ihn bezüglich aller Umstände und Risiken aufklärt, die für die Anlageentscheidung von Bedeutung sein können (BGH, Urt. v. 22.03.2011 – XI ZR 33/10 Rn. 20; BGH, Urt. v. 01.12.2011 – III ZR 56/11 Rn. 9 f.; Palandt, § 280 Rn. 48 ff., 52).
56Der Anlageberater/Anlagevermittler erfüllt seine Verpflichtung – als eines von mehreren Mitteln (BGH, Urt. v. 11.05.2006 – III ZR 205/05 Rn. 9) –, durch die rechtzeitige Übergabe eines richtigen und vollständigen Prospekts (Palandt, § 280 Rn. 49, 52). Nach der Rechtsprechung hat die Prospektübergabe grundsätzlich so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss zu erfolgen, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (vgl. BGH Urt. v. 21.03.2005, II ZR 140/03 Rn.39 für die Prospekthaftung und BGH Urt. v. 08.05.2012, XI ZR 262/10 Rn.21 für die Beraterhaftung). Dabei ist die Übergabe des Prospekts aber bereits dann rechtzeitig erfolgt, wenn der Anlageinteressent nur hinreichend Zeit zur Lektüre des Prospekts hatte und er den Zeitpunkt der Zeichnung – ohne zwingenden Grund – selbst kurzfristig bestimmt (vgl. OLG Frankfurt NJW-RR 2011, 1549). Die streitgegenständlichen Beitrittserklärungen erfolgten nicht im Rahmen eines oder mehrerer persönlicher Beratungsgespräche in dem die Anlagen gezeichnet wurden und in dem die Prospektübergabe nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 08.05.2012, III ZR 262/10 Rn 21) nicht rechtzeitig erfolgen kann. Die Zeichnungszeitpunkte hat der Kläger im vorliegenden Fall vielmehr selbst (kurzfristig) bestimmt, obgleich er die Möglichkeit zur eingehenden Lektüre der Prospekte hatte. Eine besondere Eilbedürftigkeit der Zeichnung der Anlagen ist von dem Kläger konkret nicht vorgetragen worden. Die Sorge, nicht zum Zuge zu kommen, ist kein hinreichender Grund. Insoweit war es bei den streitgegenständlichen Fondsbeteiligungen allein die Entscheidung des Klägers, die Zeichnungsscheine zu unterzeichnen, ohne die Verkaufsprospekte aufmerksam durchzulesen. Es greift daher der Grundsatz wonach derjenige, der eine Urkunde ungelesen unterschreibt, aus seiner Unkenntnis keinerlei Rechte herleiten kann (BGH NJW 1968, 2102, Palandt § 199 Rn. 9).
57Die Zeichnungszeitpunkte hat der Kläger im vorliegenden Fall selbst (kurzfristig) bestimmt, obgleich er nach seinem eigenen Vortrag die Möglichkeit zur eingehenden Lektüre des Prospekts hatte. Er hatte die Prospekt – wie er selbst darlegt – jedenfalls einige Tage vor der Unterzeichnung der Beitrittserklärungen auf dem Postweg erhalten. Insoweit war es allein die Entscheidung des Klägers, die Zeichnungsscheine zu unterzeichnen, ohne die Verkaufsprospekte vorher aufmerksam durchzulesen. Die Möglichkeit dazu hatte er.
58(c)
59Das Gericht hat ferner nach Anhörung des Geschäftsführers der Beklagten zu 3) sowie Vernehmung der Zeugin T nicht feststellen können, dass dieser dem Kläger gegenüber von den Prospektinhalten abweichende und irreführende Angaben gemacht hat (vgl. BGH, Urt. v. 06.07.1993 – XI ZR 12/93 Rn. 14 ff.; BGH, Urt. v. 22.03.2011 – XI ZR 33/10 Rn. 22 ff.). Insoweit war die Aussage der Zeugin T bereits unergiebig, da sie sich nicht daran erinnern konnte, (Telefon-)gespräche zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 3) bzgl. der streitgegenständlichen Beteiligungen mitgehört zu haben (s. o.). Auch der Geschäftsführer der Beklagten zu 3) hat die Behauptungen des Klägers nicht bestätigt. Vielmehr hat dieser angegeben, keine vom Prospekt abweichende Angaben gemacht zu haben. Der Kläger ist daher auch insoweit beweisfällig geblieben. Einer Parteivernehmung oder Anhörung des Klägers bedurfte es nicht (s. Ausführungen zu (a)).
60(d)
61Bei den vorliegenden Prospekten vom 10.11.2004 (Fond Nr. 110) und 03.06.2005 (Fond Nr. 112) handelt es sich um richtige und vollständige Prospekte (vgl. Urteile der Kammer vom 06.06.2014, 3 O 394/13, 13.06.2014, 3 O 306/13, 20.06.2014, 3 O 380/13 und 11.07.2014, 3 O 218/13). Die folgenden, von dem Kläger geltend gemachten Prospektfehler sind nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht feststellbar.
62(1) Totalverlustrisiko/Leverage-Risiko
63Durch den Prospekt (Fond Nr. 112) wird der Anleger hinreichend über das Totalverlustrisiko/Leverage-Risiko informiert. Bei dem streitgegenständlichen Schiffsfonds ist in Bezug auf das Totalverlustrisiko grundsätzlich zu berücksichtigen, dass den Verbindlichkeiten der Beteiligungsgesellschaft der Sachwert des Schiffs gegenübersteht. Eine ausnahmslose Pflicht, über das Verlustrisiko – unabhängig von konkreter Ausgestaltung von Beteiligungsangebot und Risikostruktur – zu informieren, besteht nicht (BGH Urt. v. 27.10.2009, XI ZR 337/08 Rn. 25 = NJW-RR 2010, 115).
64Zudem ist auf das Kapitel „Risiken der Beteiligung“ im Prospekt zu verweisen. Dort heißt es (S. 31): „Abweichungen einzelner wirtschaftlicher Eckdaten oder die Kumulierung von Abweichungen mehrerer Eckdaten können dazu führen, dass sich das kalkulierte Gesamtergebnis für den Anleger deutlich verschlechtert oder sogar zu einem Totalverlust der Beteiligung führt. (…) Wer dennoch nach sorgfältigem Studium dieses Prospekts das unternehmerische Risiko als zu hoch einschätzt, sollte sich nicht beteiligen.“ Damit wurde über das Totalverlustrisiko in ausreichendem Maße aufgeklärt. Nichts anderes kann für das „Leverage“-Risiko gelten, das durch die Warnungen vor vollständigem Verlust hinreichend deutlich vor Augen geführt wurde. Neben diesem denkbar deutlichen Hinweis in dem Kapitel zu bestehenden Risiken wird mehrfach im Prospekt über die Unbeständigkeit der Aussichten informiert. Gleich zu Beginn wird nach vertriebstypischen Anpreisungen auf S. 6 erklärt: „Doch der Schiffsmarkt war, ist und bleibt ein volatiler Markt. Die letzten Jahre haben gezeigt, dass mit kurzfristigen Charterverträgen oftmals keine auskömmlichen Ergebnisse erreicht werden (…)“.
65Gleichwertige, mitunter wortlautidentische Angaben finden sich in dem weiteren Prospekt zu Fonds Nr. 110 (Anl. S&J 2b) auf S. 6, 52.
66(2) Haftungsaufleben nach § 172 Abs. 4 HGB
67Hinsichtlich des Wiederauflebens der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB oder nach §§ 30 und 31 GmbHG ist ein bloßer Hinweis auf die Kommanditistenhaftung ausreichend. Nicht notwendig ist hingegen eine darüberhinausgehende Erklärung der Regelung des § 172 Abs. 4 HGB oder der §§ 30 und 31 GmbHG in abstrakter Hinsicht (BGH Beschluss vom 09.11.2009, II ZR 16/09 = WM 2009, 2387).
68Bei dem streitgegenständlichen Emissionsprospekt (Fond Nr. 112) stellt es sich auch so dar, dass das Wiederaufleben der Haftung ausdrücklich beschrieben wird. Dort heißt es (S. 35): „Sollte jedoch infolge von Auszahlungen (= Entnahmen) das Eigenkapitalkonto herabgesetzt werden, lebt gemäß § 172 HGB die Haftung in Höhe der Auszahlungen wieder auf. Die Auszahlungen werden nach den Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag als Darlehen gegenüber dem Kommanditisten/Treugeber behandelt und können gegebenenfalls von der Gesellschaft im Bedarfsfall einer Liquiditätsenge zurückgefordert werden.“ Eine inhaltsgleiche Darstellung, dort unter ausdrücklichem Verweis auf § 172 Abs. 4 HGB, findet sich auf S. 79 des Prospektes. Auch die Ausführungen im Gesellschaftsvertrag unter § 4 Ziff. 5 (S. 102 des Prospekts) und § 11 Ziff. 5 (S. 112 des Prospekts) stellen einen integralen Bestandteil des Prospekts dar und dürfen bei der Einschätzung nicht vernachlässigt werden (OLG Hamm, Urt. v. 09.03.2011 – 8 U 132/10; OLG Hamm, Urt. v. 05.03.2012 – 8 U 256/11; OLG Hamm, Urt. v. 18.04.2012 – 8 U 233/11).
69Bei dem weiteren Prospekt zu Fond Nr. 110 (Anl. S&J 2b) finden sich vergleichbare Angaben zum Wiederaufleben der Haftung auf S. 56, 91 und § 4 Ziff. 5, § 11 Ziff. 5 Gesellschaftsvertrag.
70(3) Mangelnde Fungibilität
71Der Emissionsprospekt (Fond Nr. 112) weist deutlich auf die nur eingeschränkte Fungibilität der Beteiligung hin. Bei einer nur eingeschränkten Fungibilität handelt es sich um einen grundsätzlich aufklärungsbedürftigen Umstand (BGH Urt. v. 18.01.2007, III ZR 44/06 = , WM 2007, 542; BGH Urt. v. 12.07.2007, III ZR 83/06 = , WM 2007, 1608).
72Der Prospekt weist auf S. 35 f. hinreichend deutlich auf die nur eingeschränkte Fungibilität und das damit verbundene Risiko hin. Das Fungibilitätsrisiko wird transparent an markanter Stelle, in dem Kapitel „Risiken der Beteiligung“ unter „Fungibilität und Kündigung der Beteiligung“ erörtert: „Ein Engagement im Seeschiffsbereich sollte immer unter langfristigen Aspekten erfolgen. Gleichwohl ist eine Übertragung oder der Verkauf einer Beteiligung mit Zustimmung der Komplementärin (…) grundsätzlich jederzeit möglich. Die Fungibilität von Fondsanteilen steigt mit dem Erfolg der Beteiligung. Jedoch sollten die Anleger berücksichtigen, dass ein vorzeitiger Verkauf der Beteiligung bei nicht planmäßiger Entwicklung und unter Berücksichtigung der bisherigen steuerlichen Ergebnisse nur mit Preisabschlägen auf den Nominalwert der Beteiligung oder unter Umständen überhaupt nicht zu realisieren ist. Wirtschaftlich sinnvoller und profitabler dürfte grundsätzlich das Warten auf den späteren Verkauf des Fondsobjektes sein.“
73Bezüglich des klägerseits vorgetragenen unzumutbaren Risikos aufgrund der Zustimmungsbedürftigkeit durch die Gesellschaft ist auf § 3 Ziff. 5 des Gesellschaftsvertrags (S. 101) zu verweisen: „Die Abtretung – auch zur Sicherheit – bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafterin (Abtretungsverbot gemäß § 399 BGB), die nur aus wichtigem Grund verweigert werden darf.“ Da die Zustimmung der Gesellschafterin nur aus wichtigem Grund, der im Prospekt auch näher konkretisiert wird, nicht erteilt werden darf, besteht keine unzumutbare Beschränkung des Klägers.
74Gleichwertige Erklärungen finden sich auch in dem Fondsprospekt zu Fond Nr. 110 (Anl. S&J 2b) auf S. 57, die Aufklärung wird durch § 3 Ziff. 5 des Gesellschaftsvertrags ergänzt.
75(4) mögliche Insolvenzen der persönlich haftenden Gesellschafterin und der Beteiligungstreuhänderin
76Bei dem Insolvenzrisiko handelt es sich schon nicht um einen aufklärungspflichtigen Umstand. Der Kläger ist der Ansicht, der Prospekt müsse über eine mögliche Insolvenz sowohl der persönlich haftenden Gesellschafterin als auch der Beteiligungstreuhänderin informieren. Denn die Insolvenz sei regemäßig mit dem Verlust der Steuervorteile verbunden. Hinsichtlich der Insolvenz der Treuhänderin sieht der Kläger die Gefahr, dass unüberschaubare Abfindungssummen in diesem Fall entstehen würden, die die Beteiligungsgesellschaft nicht bedienen könnte. Zudem würden die Treugeber bis zur Höhe der ausstehenden Einlagen aller Treugeber bzw. bis zur Höhe der nicht geleisteten Haftsumme haften.
77Bei dem allgemeinen Insolvenzrisiko handelt es sich nach Auffassung der erkennenden Kammer um ein jedem Anleger zugängliches und verfügbares Allgemeinwissen. Schon aus dem mitgeteilten unternehmerischen Charakter der Beteiligung ergibt sich ein immanentes Insolvenzrisiko. Ein konkretes Risiko war aus Sicht der Beklagten zum damaligen Zeitpunkt nicht absehbar. Eine Pflicht zur Aufklärung in einem Emissionsprospekt besteht allein dann, wenn zu dem allgemeinen Risiko weitere, risikoerhöhende spezielle Risiken treten. Anhaltspunkte für eine derartige Risikoerhöhung sind nicht ersichtlich (vgl. hierzu auch BGH, Urt. v. 21.03.2006, XI ZR 63/05 Rn. 16 = NJW 2006, 2041; BGH, Urt. v. 27.10.2009, XI ZR 337/08 Rn. 25 = NJW-RR 2010, 115; LG Frankfurt, Urt. v. 28.11.2008 – 2-19 O 62/08, BeckRS 2008, 25103; LG München I, Teilurteil vom 16.03.2010 – 28 O 1377/09, BeckRS 2011, 00704).
78(5) Schlechterstellung des Treuhandkommanditisten zum Direktkommanditisten
79Eine Aufklärungspflicht bezüglich einer vermeintlichen Schlechterstellung von Treuhandkommanditist gegenüber Direktkommanditist besteht nicht.
80Es ist nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht erkennbar, worauf die Schlechterstellung des Treuhandkommanditisten gegenüber dem Direktkommanditisten tatsächlich gründen sollte. Der Kläger verweist auf die Stellung als „Als-ob-Kommanditist“. Letztlich macht er damit aber lediglich auf ein rechtliches Konstrukt aufmerksam, dass häufig bei Publikums-KGs in zulässiger, rechtlich üblicher Form zum Tragen kommt (BGH II ZR 134/11, II ZR 242/11, II ZR 304/00). Es bedarf keiner besonderen, da risikoerhöhenden Aufklärung. Die Treuhänderin hält das Recht für Rechnung des Treugebers, als wäre dieser selbst Rechtsinhaber. Wirtschaftlich wäre der Treugeber, juristisch die Treuhänderin Rechtsinhaber. Der Treuhänderin kommt ihre Haftung nach § 171 Abs. 1 HGB zu, solange sie die Haftsumme nicht durch Einlage gedeckt hat, und nach § 172 Abs. 4 HGB hinsichtlich einlagemindernder Ausschüttungen. Es handelt sich also um eine anerkannte rechtliche Gestaltung (vgl. K. Schmidt, JuS 2010, 1022 ff.). Im Treuhandvertrag (S. 116 ff. des Prospekts zu Fond Nr. 112) wird zudem die rechtliche Konstruktion und insbesondere die Funktion des Treuhandkommanditisten ausführlich dargestellt.
81Der weitere Prospekt zu Fond Nr. 110 (Anl. S&J 2b) beinhaltet ähnliche Ausführungen auf S. 94 ff. im Kapitel Treuhandvertrag.
82(6) erlaubnispflichtige Garantie- und Dienstleistungsverträge
83Eine Aufklärungspflichtverletzung bezüglich erlaubnispflichtiger Garantie- und Dienstleistungsverträge besteht nicht. Nach dem klägerischen Vortrag fehle eine Erläuterung der erlaubnispflichtigen Garantie- und Dienstleistungsverträge in dem Prospekt. Durch die Fondsgesellschaft abgeschlossene Garantieverträge würden möglicherweise als Bankgeschäfte im Sinne von § 1 KWG und sodann als erlaubnispflichtig im Sinne des KWG qualifiziert. Zwar ist der Anleger grundsätzlich umfassend über das Geschäftsmodell zu informieren hinsichtlich seiner Chancen und Risiken. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung wird § 1 Abs. 1 KWG allerdings im Zusammenhang mit Fondsgeschäften tendenziell eher nicht weit ausgelegt (BGH, Urt. v. 07.12.2009, II ZR 15/08 = NJW-RR 2010, 1187). Es wird nach Auffassung der erkennenden Kammer nicht deutlich, inwieweit Grund zu der geäußerten Befürchtung bestehe und inwieweit eine solche Qualifizierung für die Beklagten vorhersehbar gewesen sei. Sie stellt sich daher aus derzeitiger Sicht als eher fernliegend dar (vgl. LG München I, Urteil vom 19.10.2009 - 28 O 879/09, BeckRS 2011, 01309).
84(7) mögliche Insolvenz der Gründungskommanditisten
85Auch bezüglich einer möglichen Insolvenz der Gründungskommanditisten besteht keine Aufklärungspflicht. Auf die Ausführungen zu den Insolvenzrisiken der persönlich haftenden Gesellschafterin und der Beteiligungstreuhänderin wird Bezug genommen.
86(8) Abgrenzung Ausschüttungsbegriff im Sinne des Prospekts und des HGB
87Der im Prospekt zu Fond Nr. 112 verwendete Ausschüttungsbegriff deckt sich auch mit der Verwendung im Sinne des HGB. Die Begriffsverwendung ist nicht irreführend. Auf die Ausführungen zu dem Wiederaufleben der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB wird Bezug genommen. Dass die Haftung auch bei Auszahlung des Agios wiederaufleben kann, ist von den erörternden Hinweisen erfasst und bedarf keiner gesonderten Aufklärung. Die Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB erfasst auch das Agio (BGH Urt. v. 5.5.2008 – II ZR 105/07).
88Unter Ausschüttungen versteht das HGB eine Form der Ergebnisverwendung, die an die Gesellschafter aufgrund ihrer Gesellschafterstellung ausgezahlt wird (Wiedmann, in: Ebenroth et al., HGB, § 268 Rn. 1). Der Kläger trägt nicht vor, an welcher konkreten Stelle der Prospekte von diesem Verständnis in irreführender Weise abgewichen wird. Hinsichtlich des Vorwurfs, bei Verweis auf § 172 Abs. 4 HGB erfolge keine Klarstellung bezüglich der relevanten Haftsumme, wird auf die ausdrückliche Formulierung auf S. 35 des Prospekts verwiesen:„Sollte jedoch infolge von Auszahlungen (= Entnahmen) das Eigenkapitalkonto herabgesetzt werden, lebt gemäß § 172 HGB die Haftung in Höhe der Auszahlungen wieder auf.“
89Dem Vorbringen des Klägers, es würde nicht über die Risiken gesellschaftsrechtlicher Regelungen aufgeklärt, sind die Ausführungen auf S. 34 f., 76, 79 und 112 des Prospekts entgegenzuhalten. Insbesondere wird auf S. 35 im Anschluss an das § 172 Abs. 4 HGB-Risiko erörtert:„Die Auszahlungen werden nach den Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag als Darlehen gegenüber dem Kommanditisten/Treugeber behandelt und können gegebenenfalls von der Gesellschaft im Bedarfsfall einer Liquiditätsenge zurückgefordert werden.“ Dieses in der Tat erhöhte Risiko wird also – auch unter Verweis auf den Gesellschaftsvertrag als integraler Bestandteil des Prospekts mit weiteren Ausführungen – dargelegt.
90In dem weiteren Emissionsprospekt zu Fond Nr. 110 (Anl. S&J 2b) finden sich vergleichbare Angaben auf S. 54, 62 u. 91.
91(9) Vertragspartner
92Die Vertragspartner werden im Emissionsprospekt zu Fond Nr. 112 hinreichend transparent vorgestellt. Dabei handelt es sich – auch im Hinblick auf die Vertriebsstruktur – um einen aufklärungspflichtigen Umstand (BGH, Urt. v. 07.12.2009, II ZR 15/08 = NJW 2010, 1077). Allerdings werden auf S. 60 ff. des Emissionsprospekts in einem eigenen Kapitel „Verträge und Vertragspartner“ die Beteiligten benannt und in Aufgaben und Funktion vorgestellt. Wenn diese personellen Verflechtungen – wie hier – offengelegt werden, bedarf es nicht mehr einer expliziten Erörterung der Interessenlagen und möglicher Interessenkonflikte.
93Auch in dem weiteren Prospekt zu Fonds Nr. 110 (Anl. S&J 2b) werden auf S. 42 ff. „Beteiligte und Partner“ beschrieben.
94(10) Weichkosten/Mittelverwendung
95Der Emissionsprospekt zu Fond Nr. 112 enthält umfassende Informationen hinsichtlich der Weichkosten und der Mittelverwendung. Über Weichkosten, die in nicht unerheblicher Höhe anfallen, muss ein Prospekt aufklären. Dem Anleger ist zu verdeutlichen, in welchem Umfang seine Leistungen nicht in das Anlageobjekt, sondern in Anschaffungs- und Herstellungskosten investiert werden (BGH Urt. v 12.12.2013, III ZR 404/12 Rn. 14, 15). Fehlerhaft ist es daher, wenn dem Anleger nicht vor Augen geführt wird, in welchem Umfang seine Beteiligung nicht in das Objekt eingeht, wenn beispielsweise Werbungskosten mit einem unrichtigen Anteil am Gesamtaufwand ausgewiesen werden. Dem Anlageinteressenten ist es nicht zumutbar, zunächst durch eine Reihe von Rechengängen zu einer korrekten Feststellung zu kommen (BGH Urt. v 12.12.2013, III ZR 404/12 Rn. 14, 15).
96Die vom Kläger angeführten höchstrichterlichen Entscheidungen sind nicht einschlägig, da sie zum einen die Problematik von nicht vollständig offen gelegten Innenprovisionen – Verschleierung hoher Provisionen durch den schlichten Hinweis auf „weitere Vergütung“ – (BGH, Urt. v. 09.02.2006 – III ZR 20/05, Rn. 4 ff.), zum anderen die Frage von unstrukturierter und unübersichtlicher Darstellung der Kosten betreffen (BGH, Urt. v. 01.03.2004 – II ZR 88/02 Rn. 24 ff.).
97Vorliegend wurde die Höhe der Weichkosten korrekt angegeben. Sie werden mehrfach im Prospekt selbst (S. 32 f. und 41 ff.) sowie in der Anlage 1 zum Gesellschaftsvertrag (S. 115) mitgeteilt. So wird beispielsweise in der Übersicht auf S. 41 „Mittelherkunft und Mittelverwendung“ verdeutlicht, dass von dem Investitionsvolumen in Höhe von 91.050 T€ ein Betrag von 6.435 T€ für „Vertrieb und Einwerbung des Beteiligungskapitals“ eingesetzt wird. Für den sorgfältigen Anlageinteressenten sind die Angaben nach einer Gesamtschau des Prospekts ausreichend aufschlussreich und erfordern keinen beachtlichen Rechenaufwand (ebenso BGH Urt. v 12.12.2013, III ZR 404/12 Rn. 14, 15)
98Nicht offenbarungspflichtig ist, ob und ggf. in welcher Höhe die Beklagte zu 3 Provisionen für die Vermittlung der streitgegenständlichen Beteiligungen erhalten hat. Für den nicht bankmäßig gebundenen, freien Anlageberater besteht keine Verpflichtung gegenüber seinem Kunden, ungefragt über eine von ihm bei der empfohlenen Anlage erwartete Provision aufzuklären, wenn der Kunde selbst keine Provision zahlt und offen ein Agio oder Kosten für die Eigenkapitalbeschaffung ausgewiesen werden, aus denen ihrerseits die Vertriebsprovisionen aufgebracht werden (BGH, Urteil vom 15.04.2010, III ZR 198/09 und BGH, Urteil vom 10.11.2011 III ZR 245/10 in Abgrenzung zu BGHZ 170, 226 = NJW 2007, 1876 und BGH, NJW 2009, 1416).
99Der weitere Prospekt zu Fond Nr. 110 (Anl. S&J 2b) ist vergleichbar aufschlussreich (vgl. S.27 ff. und 54).
100(11) Chartereinnahmen
101Der Kläger wurde durch den Prospekt zu Fond Nr. 112 ausreichend in Bezug auf Chartereinnahmen informiert.
102Auf S. 31 f. und 44 des Prospekts wird explizit auf das Risiko hingewiesen, dass die Chartereinnahmen schwanken und unter dem Eindruck eines weltweiten Verfalls der Chartereinnahmen stehen. So heißt es auf S. 31: „Die Nachfrage nach Transporten zur See wird entscheidend von der weltweiten Nachfrage bestimmt. Eine langfristige Marktschwäche oder nachhaltige Änderungen der Verbrauchsgewohnheiten – vor allem in den Industrienationen – können zu einem Rückgang des Transportaufkommens führen. Dies kann wiederum die Ertragslage des Charterers/Chartergaranten derart beeinflussen, dass ihm die Erfüllung seiner Verpflichtungen teilweise oder gänzlich unmöglich wird (…). Im Extremfall kann dies zur Aufgabe des Geschäftsbetriebes führen oder den Verlust des Beteiligungskapitals bedeuten.“ Auf S. 44 werden die erwarteten Chartereinnahmen zudem in Tabellenform von 2005 bis 2017 präzisiert. Damit wird deutlich, dass die Chartereinnahmen durchaus geringer als prospektiert ausfallen können. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die angestellte Prognose sich aus damaliger Sicht ex-ante als unvertretbar dargestellt hätte (vgl. auch LG Dortmund, Urt. v. 08.11.2013 – 3 O 125/13, BeckRS 2013, 21095).
103Ähnliche Hinweise finden sich auch in dem Prospekt zu Fond Nr. 110 (Anl. S&J 2b) auf S. 30, 53.
104(12) Fremdwährungsrisiko
105Der Prospekt (Fond Nr. 112) klärt ausreichend umfänglich über das Fremdwährungsrisiko auf.
106Das Fremdwährungsrisiko wird mit einer illustrierenden Analyse auf S. 51 des Prospekts („Sensitivitätsanalyse“) erläutert. Auf S. 32 heißt es hierzu: „Abweichungen von der Höhe des kalkulierten Wechselkurses können sich negativ auf die Höhe der Auszahlungen an die Anleger auswirken.“ Der Kläger trägt nicht einmal im Ansatz vor, dass die zugrunde gelegten Kalkulationen unrichtig wären.
107Das Fremdwährungsrisiko wird auch in dem Prospekt zu Fond Nr. 110 (Anl. S&J 2b) auf S. 30, 52 erörtert.
108(13) steuerliche Risiken/steuerliche Belastung des Fonds, insb. volle Steuerpflichtigkeit des Unterschiedsbetrags
109Der Prospekt (Fond Nr. 112) klärt auf den Seiten 80 ff ausreichend über die steuerlichen Grundlagen unter anderem zum „Unterschiedsbetrag“ und auf den Seiten 33 und 34 ausreichend über die steuerlichen Risiken und Belastungen des Fonds auf. Die steuerliche Behandlung des Anlageobjekts gehört regelmäßig zu den aufklärungspflichtigen Umständen in einem Prospekt (vgl. BGH, Urt. v. 14.07.2003, II ZR 202/02 = BKR 2003, 759, 761 f.).
110Auf Seite 84 wird folgendes ausgeführt: „Zum Schluss des Wirtschaftsjahres, das der erstmaligen Anwendung der Tonnagesteuer vorangeht, ist der Unterschiedsbetrag zwischen Buch- und Teilwert (stille Reserven) für alle Wirtschaftsgüter der Gesellschaft, die dem Betrieb des Schiffes im internationalen Verkehr dienen, festzustellen. Hierbei sind auch die in Fremdwährungsverbindlichkeiten etwaig ruhenden stillen Reserven oder stille Lasten einzubeziehen, so dass für die Gesellschaft ein Unterschiedsbetrag für das Wirtschaftsgut „Seeschiff“ und gegebenenfalls ein Unterschiedsbetrag “Fremdwährungsverbindlichkeiten“ zu bilden ist.
111Der Unterschiedsbetrag für das Wirtschaftsgut „Seeschiff“ ist bei der Veräußerung des Schiffes oder bei einer Rücknahme der Option zur Tonnagesteuer nach Ablauf des zehnjährigen Bindungszeitraumes unabhängig vom tatsächlich erzielten Veräußerungserlös zu versteuern. … Ein möglicher positiver Unterschiedsbetrag “Fremdwährungsverbindlichkeiten“ ist bei ratierlicher Tilgung der Darlehen jährlich anteilig gewinnerhöhend aufzulösen und zu versteuern….“
112So heißt es auf S. 33 und 34 beispielsweise ausdrücklich: „Grundlage für die steuerlichen Aussagen und die Berechnungen ist die derzeit gültige Rechtslage. Grundsätzlich besteht das Risiko veränderter steuerlicher Ergebnisse aufgrund von zukünftigen Änderungen der steuerlichen Rahmenbedingungen durch den Gesetzgeber, die Finanzverwaltung oder die Rechtsprechung. Im Zeitpunkt der Prospektherausgabe bereits bekannte Gesetzesänderungen wurden jedoch berücksichtigt…. Weiterhin besteht die Möglichkeit veränderter steuerlicher Ergebnisse aufgrund einer vom Prospekt abweichenden Beurteilung eines oder mehrerer Sachverhalte durch die Finanzverwaltung. Dies gilt insbesondere bezüglich der zugrunde zu legenden steuerlichen Nutzungsdauer des Schiffes, auf der die Höhe der jährlichen Abschreibungen basiert…. Bei Umstellung der Besteuerung auf „Tonnagesteuer“ gemäß § 5 a Abs. 3 S. 1 EStG ab 2007 ist ein Unterschiedsbetrag zu bilden, der im Wesentlichen aus der Differenz zwischen dem geschätzten Marktwert (steuerlicher Teilwert) und dem Buchwert des Schiffes zum 31. Dezember 2006 besteht. Falls ein solcher Unterschiedsbetrag positiv ist, ist dieser Unterschiedsbetrag bei Verkauf des Schiffes entsprechend Gewinn erhöhend aufzulösen. Bedingt durch einen höheren Marktwert des Schiffes kann der Unterschiedsbetrag höher ausfallen, mit einer entsprechend höheren Steuerbelastung für den einzelnen Anleger.
113Es wird hiermit hinreichend deutlich, dass die steuerliche Beurteilung von der geltenden Gesetzeslage und der behördlichen Bewertung abhängt. Es ist durchaus vertretbar, von der damals aktuellen Situation auszugehen und zugleich auf die Unsicherheiten hinsichtlich Änderungen zu verweisen.
114Bei den Prospektangaben zur Gewerbesteuer handelte es sich um eine Prognose, was dem Prospekt zweifelsfrei zu entnehmen ist. Allein, dass eine im Prospekt aufgestellte Prognose sich nicht bewahrheitet hat, stellt indes keinen haftungsbegründenden Prospektfehler dar. Ein solcher liegt nur dann vor, wenn die Prognose nicht durch sorgfältig ermittelte Tatsachen gestützt und aus ex-ante Sicht vertretbar war. Anderenfalls trägt grundsätzlich der Anleger das Prognoserisiko (vgl. BGH Urteil vom 23. 4. 2012 − II ZR 75/10, OLG Hamm 31 U 193/13, Urteil vom 31.03.2014).
115Nach § 5a EStG gilt bei der Tonnagebesteuerung das pauschal ermittelte Einkommen als Gewerbeertrag im Sinne von § 7 S. 1 GewStG. Hinzuzurechnen sind gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und S. 2 EStG, § 5 a Abs. 4 EStG Vergütungen für Leistungen der Gründungsgesellschafter (z.B. Provisionen). Nach § 7 S. 1 letzter Halbsatz GewStG i.V.m. § 9 Nr. 3 GewStG ist der so ermittelte Gewerbeertrag für Unternehmen, die ausschließlich dem Betrieb von eigenen oder gecharterten Handelsschiffen im internationalen Verkehr zum Gegenstand haben, um 80 % zu kürzen. Während die Finanzverwaltung eine solche generelle Kürzung des nach § 5a EStG ermittelten Tonnagegewinns nicht zugelassen hat, ließ sie Kürzungen der Sondervergütungen um 80 % entsprechend dieser Vorschrift zum Zeitpunkt der Prospektherausgabe und der Zeichnung durch die Kläger zu, obwohl der Bundesfinanzhof mit seinen Urteilen vom 06.07.2005 (Az. VIII R 72 / 02 und VIII R 74/02) entschieden hatte, dass diese Kürzung des nach § 5a EStG ermittelten Gewerbeertrags aber auch bezüglich der Sondervergütungen gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und S. 2 EStG ausgeschlossen ist.
116Die maßgebliche Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 06.07.2005 (Az. VIII R 72/02), die wie alle Entscheidungen des Bundesfinanzhofs gemäß § 110 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung zunächst nur die am Rechtsstreit beteiligten Personen bindet, war zu diesem Zeitpunkt bis zur Prospektherausgabe nur in der nicht veröffentlichten Entscheidungssammlung des Bundesfinanzhofs zu finden, in einem weiteren (veröffentlichten) Urteil des BFH (VIII R 74/02) zitiert sowie in einem Aufsatz in der FR 2007, S. 205 bis 209 besprochen worden. Die Finanzverwaltung, auf deren Umsetzung es für die Steuerpflicht des Fonds ankommt, ist aber nur an Urteile gebunden, die das Bundesfinanzministerium im Bundessteuerblatt II veröffentlicht hat. Erst durch eine Veröffentlichung der Urteile des Bundesfinanzhofs bzw. Beschlüsse im Bundessteuerblatt Teil II (BStBl II) werden die Finanzämter angewiesen, diese Urteile des Bundesfinanzhofs auch in anderen Fällen anzuwenden.
117Auf die Möglichkeit, von der Entscheidung „online“ Kenntnis zu nehmen, kommt es – außerhalb der offiziellen Seite des BMF - damit nicht an. Im Bundessteuerblatt ist die Entscheidung erst nach Prospektherausgabe und Zeichnung der Beteiligung durch die Klägerin veröffentlicht worden. Gleiches gilt für die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom gleichen Tag (Az. VIII R 74/02). Das Bundesfinanzministerium hat die Verwaltungspraxis aufgrund dieser Entscheidung durch entsprechende Anweisung an die Finanzämter erst am 31.10.2008, und damit ebenfalls nach Herausgabe sämtlicher Prospekte und sämtlichen Anlageentscheidungen durch die Kläger geändert.
118Die Angaben im Prospekt zur Höhe der zu erwartenden Gewerbesteuerbelastung des Fonds waren daher in Anbetracht der bis dahin geltenden Finanzverwaltungspraxis zutreffend. Darauf, dass es aufgrund einer Änderung der Rechtsprechung und der Verwaltungsauffassung zu Abweichungen auch bei der steuerrechtlichen Bewertung kommen kann, weisen alle Prospekte ausdrücklich hin (OLG Hamm 31 U 193/13, Urteil vom 31.03.2014).
119Ähnliche Angaben, insbesondere zu Prognosecharakter und Risiko steuerlicher Veränderbarkeit finden sich auch in den Prospekt zu Fond Nr. 110 (Anl. S&J 2b) auf S. 62 ff..
120(14) Kosten von Schiffsbetrieb und Verwaltung
121Die Kosten von Schiffsbetrieb und Management wurden in dem Emissionsprospekt zu Fond Nr. 112 offen gelegt. Der Kläger trägt schon nicht vor, welche Kosten für Schiffsbetrieb und Verwaltung dem Kläger tatsächlich unbekannt geblieben sind.
122Auf S. 44 f. des Prospekts findet sich eine hinreichende Aufklärung bezüglich Schiffsbetriebskosten, Schiffsmanagement und Broker-Kommission. So werden Beträge bezüglich der täglichen Schiffsbetriebskosten und der täglichen Rücklage ausgewiesen. Der Anleger wird entgegen dem Vortrag des Klägers nicht im Unklaren gelassen, auf welchen Grundlagen die Berechnungen beruhen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Höhe von der täglichen Rücklage für die Dockung des Schiffs abhängt. Die Budgetierung wird für den Zeitraum 2005 bis 2017 zwischen Schiffsbetriebskosten, Dockungsrücklage und Managementkosten aufgeschlüsselt. Eine weitere Aufschlüsselung der Kostenkalkulation bedurfte es nicht, weil allein die Summe der Betriebskosten und nicht deren Zusammensetzung für die Beurteilung der Rentabilität des Fonds und damit für die Anlageentscheidung von Bedeutung ist. Dem Anleger wird - auch bei Fehlen genauerer Angaben - ein für seine Beitrittsentscheidung zutreffendes Bild über das Beteiligungsangebot vermittelt (BGH, Urteil vom 22.3.2010, II ZR 66 / 08 Rn.9).
123Es kann dahinstehen, ob die Betriebskosten tatsächlich höher als angegeben ausgefallen sind. Denn bei den prospektierten Angaben handelt es sich lediglich um Prognosewerte, die der Vertretbarkeitskontrolle unterliegen Dabei dürfen durchaus auch optimistische Prognosen und Kalkulationen dem Prospekt zugrunde gelegt werden; darüber hinausgehende Risikoabschläge, die der – jeder Prognose naturgemäß innewohnenden – Unsicherheit Rechnung tragen sollen, sind für eine angemessene Darstellung des Risikos der Anlage grundsätzlich nicht erforderlich (BGH Urteil vom 27.10.2009, XI ZR 337/08, = NJW-RR 2010, 115). Dass aber eine zum Zeitpunkt ihrer Erstellung vertretbare Prognose immer mit dem Risiko einer abweichenden negativen Entwicklung behaftet ist und sich die Entwicklung der Rentabilität einer Kapitalanlage insoweit nicht mit Sicherheit voraussagen lässt, gehört zum Allgemeinwissen und bedarf bereits keiner besonderen Aufklärung (BGH Urteil vom 21.03.2005, XI ZR 63/05 Rn. 16 = NJW 2006, 2041; BGH, Urteil vom 27.10.2009, XI ZR 337/08 Rn. 23 = NJW-RR 2010, 115).
124Der Kläger trägt schon nicht vor, dass die Angaben aus ex-ante-Sicht im Jahr 2005 unvertretbar gewesen seien. Allein der Hinweis auf einzelne Betriebskostenstudien aus den Jahren 2009 und 2012 kann ersichtlich nicht genügen (vgl. BGH, Urt. v. 24.02.1002 – II ZR 89/91; OLG Hamm, Urt. v. 09.03.2011 – 8 U 133/10, I-8 Z 133/10; 8 U 132/10, I-8 U 132/10).
125Die Kosten werden auch in dem weiteren Prospekt zu Fond Nr. 110 (Anl. S&J 2b) auf S. 30 f. dargestellt.
126(15) Versicherungen bei Schiffsbetrieb im Ausland
127Die Beklagten trifft keine Aufklärungspflicht bezüglich möglicher notwendiger Versicherungen beim Schiffsbetrieb im Ausland. Aufklärungspflichten bestehen bezüglich die Anlegerentscheidung beeinflussenden Faktoren. Es wird schon nicht deutlich, inwiefern Versicherungen beim Schiffsbetrieb im Ausland die Anlegerentscheidung hätten beeinflussen können.
128(16) Schiffsverkauf
129Der Kläger wurde auch über steuerliche und liquiditätsmäßige Folgen eines Schiffsverkaufs ausreichend in dem vorliegenden Emissionsprospekt zu Fond Nr. 112 aufgeklärt.
130Hierzu finden sich auf S. 48 f. des Prospekts hinreichende Erörterungen. Es werden unterschiedliche Gestaltungen bei variierendem Veräußerungspreis zwischen „konservativ kalkuliert“ und „Markt entwickelt sich sehr positiv“ vorgestellt. Es wird beispielhaft ein Szenario für die Veräußerung der VLCC Mercury Glory und die Auflösung der Beteiligungsgesellschaft Ende 2017 durchkalkuliert. Da hier sowohl ein Basisszenario als auch in Abwandlung Alternativszenarien durchgespielt werden, kann nicht von einem Verschweigen eines möglichen Schiffsverkaufs oder einer mangelnden Information ausgegangen werden. Der Kläger trägt gegen die genannten Angaben keine Einwendungen vor, die diese als unvertretbar belegen würden.
131Auch der Emissionsprospekt zu Fond Nr. 110 (Anl. S&J 2b) erörtert die Folgen eines Schiffsverkaufs auf S. 34 ff.
132(17) mögliche Änderungen bezüglich Genehmigungen, § 7 Flaggenrechtsgesetz
133Mangels Informationspflicht ist auch ein diesbezüglicher Aufklärungsfehler ausgeschlossen. Der Kläger vermisst einen Hinweis auf mögliche Änderungen in Hinsicht auf Genehmigungen nach § 7 Flaggenrechtsgesetz. Der Regelungsgegenstand von § 7 Flaggenrechtsgesetz in der maßgeblichen Fassung vom 07.11.2011 bis 07.11.2006 betrifft den Umstand, ein Schiff unter anderer Nationalflagge als der Bundesflagge zu führen (Ausflaggungsgenehmigung). Ein aufklärungsbedürftiger Umstand geht hieraus nicht hervor.
134(18) schiffsmarktbedingte Risiken
135Der Emissionsprospekt zu Fond Nr. 112 klärt in hinreichender Deutlichkeit über die Risiken des Schiffsmarkts auf. Die dort angestellten Prognosen erscheinen nach Auffassung des erkennenden Gerichts aus der maßgeblichen ex-ante-Perspektive jedenfalls nicht unvertretbar. Wenn der Kläger sich auf die Mitteilung einer – wenn auch durch Expertise ausgezeichneten – Einzelmeinung beruft, so ist dieser Hinweis nicht ausreichend, um die Unvertretbarkeit der Prognose zu belegen. Vielmehr legt der Prospekt offen, dass es sich bei dem Schiffsmarkt um einen volatilen Markt handelt und die Prognosen nur über zeitlich begrenzte Aussagekraft verfügen (S. 31 ff. des Prospekts). Gleiches gilt für den Prospekt zu Fonds Nr. 110 (Anl. S&J 2b), vgl. S. 52 ff.
136(19) faktische Geschäftsführung durch fremdfinanzierende Banken
137Die teilweise Fremdfinanzierung des Investitionsvolumens durch Hypothekendarlehen einschließlich der Finanzierungskosten wird auf den Seiten 10, 40 bis 46 sowie 61 und 62 des Emissionsprospektes zu Fond Nr. 112 konkret dargestellt. Eine vollständige Wiedergabe der Darlehensverträge war nicht erforderlich, weil die über die Prospektangaben hinausgehenden Einzelheiten der Darlehensverträge für die Anlageentscheidungen nicht von Bedeutung sind. Dem Anleger wird - auch beim Fehlen der vorgenannten Umstände - ein für seine Beitrittsentscheidung zutreffendes Bild über das Beteiligungsangebot vermittelt (BGH Urteil vom 22.3.2010, II ZR 66 / 08, Rn.9).
138Für die vorgetragene risikobehaftete faktische Geschäftsführung der Banken sind schon keine hinreichenden Anhaltspunkte ersichtlich. Es wird nicht deutlich, inwiefern bei dem Fonds eine Fondsleitung durch Banken erfolgen würde. Wenn der Kläger vorträgt, dass die Banken einen Verkauf des Schiffs und nicht die Kündigung des Chartervertrags forderten, kann ihnen nicht verwehrt werden, ein solches Begehren zu äußern. Sie können der Fondsgesellschaft jederzeit strategische Überlegungen mitteilen. Inwieweit die Geschäftsführung der Fondsgesellschaft diesen folgt, bleibt ihr überlassen und ist als geschäftsinterner Vorgang des Managements nicht in jedem Detail gegenüber den Anlegern aufklärungspflichtig.
139Auch der Hinweis, dass die fremdfinanzierenden Banken die Darlehen durch Schiffshypotheken sichern, reicht ersichtlich nicht aus. Eine Bank, die ein Projekt finanziert und sich zugleich eine Sicherung einräumen lässt, unterstützt dieses Projekt finanziell, wird aber nicht Leiter der Projektführung. Die finanzielle Unterstützung wird in dem Emissionsprospekt offengelegt, nämlich im Kapitel „Verträge und Vertragspartner“ im Unterkapitel „Darlehensverträge“ auf S. 62 f.
140Zudem war ein konkretes Risiko aus Sicht der Beklagten zum damaligen Zeitpunkt nicht absehbar. Eine Pflicht zur Aufklärung in einem Emissionsprospekt besteht allein dann, wenn zu dem allgemeinen Risiko weitere, risikoerhöhende spezielle Risiken treten. Anhaltspunkte für eine derartige Risikoerhöhung sind nicht ersichtlich (vgl. hierzu auch BGH, NJW 2006, 2041; BGH, NJW-RR 2010, 115; BGH, NJW 2012, 62; LG Frankfurt, Urt. v. 28.11.2008 – 2-19 O 62/08, BeckRS 2008, 25103; LG München I, Teilurteil vom 16.03.2010 – 28 O 1377/09, BeckRS 2011, 00704).
141Der Prospekt zu Fonds Nr. 110 (Anl. S&J 2b) klärt auf S. 43 in ähnlicher Weise auf.
142(20) Risiken bezüglich des ausländischen Rechts
143Der Prospekt zu Fond Nr. 112 weist hinreichend deutlich auf die Risiken hin, die durch die mögliche Anwendung von ausländischem Recht in Fall von Rechtsstreitigkeiten entstehen können. In dem Kapitel „Risiken der Beteiligung“ heißt es hierzu auf S. 35: „Wie jeder Gewerbebetrieb ist auch eine Reederei der Haftung ausgesetzt. Die Haftung bestimmt sich nach den nationalen Rechten jener Länder, in deren Hoheitsgewässern sich das Schiff zum Zeitpunkt der Schadensverursachung aufhält. Diese Gesetze sind teilweise durch internationale Übereinkommen bestimmt. Grundlage der Haftung kann Verschulden eines Besatzungsmitgliedes oder eines Reedereiangestellten sein. In zunehmendem Maße wird jedoch auch schon von einer Gefährdungshaftung ausgegangen. (…). Gegebenenfalls muss sich also die Gesellschaft bei einem Prozess – unabhängig von seiner Berechtigung gegenüber der Beteiligungsgesellschaft und der Versicherungssumme – verteidigen. Insbesondere das U.S.-Prozessrecht sieht vor, dass der Gesellschaft, auch bei Ansprüchen, die sich als unberechtigt erweisen, in einer erfolgreichen Verteidigung die ihre entstehenden Prozesskosten nicht vom Kläger erstattet werden. Die Prozesskosten könnten möglicherweise so hoch sein, dass das Gesellschaftsvermögen nicht ausreichen würde.“
144Auch in dem weiteren Prospekt zu Fond Nr. 110 (Anl. S&J 2b) wird die Problematik um die Anwendung ausländischen Rechts auf Seite 56 f. ausführlich dargestellt.
145(21) Widerrufsbelehrung
146Dahinstehen kann, ob die Widerrufsbelehrung in der Beitrittserklärung des Klägers und/oder der übrigen Treugeberkommanditisten richtig ist, denn dies führt nach § 355 BGB dazu, dass das Widerrufsrecht unbefristet ausgeübt werden kann, wenn ein Widerrufsrecht besteht, was dahinstehen kann, weil der Kläger den Widerruf nicht erklärt hat und die Rechtsfolge eines wirksamen Widerrufs der Beitrittserklärung nicht die Rückzahlung der Einlage sondern der Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben ist (Palandt § 357 Rn. 4a und § 705 Rn19b), das nicht Streitgegenstand ist.
147Bei dem Widerrufsrisiko und den sich daraus ergebenden Rechtsfolgen handelt es sich nicht um aufklärungspflichtige Umstände. Eine Pflicht zur Aufklärung in einem Emissionsprospekt besteht allein dann, wenn zu dem allgemeinen Risiko weitere, risikoerhöhende spezielle Risiken treten. Anhaltspunkte für eine derartige Risikoerhöhung sind nicht ersichtlich (vgl. hierzu auch BGH, NJW 2006, 2041; BGH, NJW-RR 2010, 115; BGH, NJW 2012, 62; LG Frankfurt, Urt. v. 28.11.2008 – 2-19 O 62/08, BeckRS 2008, 25103; LG München I, Teilurteil vom 16.03.2010 – 28 O 1377/09, BeckRS 2011, 00704).
148Zudem wird der Anleger nach dem oben Gesagten (1) hinreichend über das Totalverlustrisiko informiert. Weitere Hinweise zu dem Risiko eines Teilverlustes, aus welchen Gründen auch immer, sind nicht erforderlich.
149(22) Verwässerungsgefahr
150Durch die Prospekte wird der Anleger nach dem oben Gesagten (1) hinreichend über das Totalverlustrisiko informiert. Weitere Hinweise zu dem Risiko eines Teilverlustes, aus welchen Gründen auch immer, sind nicht erforderlich.
151(23) kein Hinweis auf § 8 SchiffsRG und § 596 HGB
152In den Emissionsprospekten war entgegen der klägerischen Ansicht auch nicht auf die Regelungen der § 8 SchiffsRG und § 596 HGB hinzuweisen, da die hiermit verbundenen Risiken lediglich allgemeiner Natur sind. Im Übrigen wird der Anleger nach dem oben Gesagten (1) hinreichend über ein Totalverlustrisiko informiert, welches das vorliegende Risiko eines möglichen Teilverlustes mit umfasst.
153Fragen zu Kausalität, Verschulden und Schaden können mangels Aufklärungspflichtverletzung dahinstehen.
154Gegen die Beklagten zu 1) und 2) scheiden – die allein in Betracht kommenden – Schadensersatzansprüche gemäß §§ 311 Abs. 2, 3, 241 Abs. 2 BGB wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (culpa in contrahendo) aus uneigentlicher Prospekthaftung aus. Eine Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten zu 1) und 2) ist ebenfalls nicht festzustellen.
155Die Beklagten zu 1) und 2) gehören als Gründungs- und Treuhandgesellschafter zu dem Personenkreis, die nach den Grundsätzen der uneigentlichen Prospekthaftung bei einem Aufklärungsmangel haften. Die aus dem Aspekt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (c.i.c.) abgeleitete Prospekthaftung im weiteren Sinne zielt auf eine Haftung der Gründungsgesellschafter – namentlich der Gründungskommanditisten und der Treuhandkommanditisten – einer Publikumskommanditgesellschaft (BGH, Urt. v. 06.10.1980 – II ZR 60/80 Rn. 15 ff.; BGH, Urt. v. 29.05.2008 – III ZR 59/07 Rn. 7 ff.; BGH, Urt. v. 12.02.2009 – III ZR 90/08 Rn. 8 ff.; OLG Hamm, Urt. v. 05.03.2012 – I-8 U 256/11 Rn. 36 ff.). Grundlage ist, dass die Gründungsgesellschafter wegen eines regelmäßigen Wissensvorsprungs gegenüber den Anlegern eine Aufklärungspflicht trifft (OLG Hamm, Urt. v. 08.09.2008 – 8 U 161/07 Rn. 198). Neben einer vollständigen Aufklärung in Bezug auf alle anlagerelevanten Umstände müssen insbesondere unrichtige Prospektangaben richtiggestellt werden (BGH, Urt. v. 29.05.2008 – III ZR 59/07 Rn. 8; BGH, Urt. v. 12.02.2009 – III ZR 90/08 Rn. 8 ff.). Demnach ist für eine Haftungsbegründung nicht erforderlich, dass die Gründungsgesellschafter in persönlichen Kontakt zum Anleger getreten sind oder anderweitig besonderes persönliches Vertrauen beansprucht haben (BGH, Urt. v. 12.02.2009 – III ZR 90/08 Rn. 8; OLG Hamm, Urt. v. 08.09.2008 – 8 U 161/07 Rn. 63).
156Nach diesen Grundsätzen sind die Beklagten zu 1) und 2) im Sinne der uneigentlichen Prospekthaftung verpflichtet, über alle wesentlichen Gesichtspunkte aufzuklären, die für die Entscheidung des Interessenten von Bedeutung sind.
157Ein Verstoß gegen die Aufklärungsverpflichtung ist nicht festzustellen. Die Beklagten zu 1) und 2) haben ihre Aufklärungspflicht erfüllt. Sie kommen ihr regelmäßig dadurch nach, dass dem Interessenten rechtzeitig ein vollständiges und richtiges Prospekt übergeben wird und in der Beratung keine von dem Prospektinhalt abweichende Erklärungen abgegeben werden (vgl. BGH, Urt. v. 11.05.2006 – III ZR 205/05 Rn. 9; OLG Köln, Urt. v. 04.09.2012 – 24 U 65/11 Rn. 25; Palandt, § 311 Rn. 70). Auf die Ausführungen zu anleger- und objektgerechter Beratung in Bezug auf die Beklagte zu 3) wird Bezug genommen.
158Deliktische Ansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 bzw. 264a StGB, § 826 BGB scheiden gegen alle Beklagten nach den vorstehenden Ausführungen offensichtlich aus.
159Eine gesetzliche Prospekthaftung nach dem zum Zeitpunkt der Zeichnung maßgeblichen § 13 Abs. 1 VerkProspG entfällt, da es sich um einen – wie bereits erörtert – richtigen und vollständigen Prospekt handelt. Darüber hinaus sind die Ansprüche gemäß §§ 44, 45 BörsG mittlerweile verjährt. Denn seit Veröffentlichung des Prospekts sind mehr als drei Jahre vergangen.
160Da eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht festgestellt werden kann, sind auch die Anträge zu Ziff. 2-6 unbegründet. Vor diesem Hintergrund besteht auch keine Verpflichtung der Beklagten zur Rücknahme der Beteiligungen. Ein Annahmeverzug (Antrag Ziff. 7) ist damit nicht festzustellen (vgl. Palandt, § 280 Rn. 50). Ferner scheidet ein Antrag auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (Anträge zu Ziff. 8 und 9) aus.
161Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung fußt auf den §§ 3, 5 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 2 ZPO.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz wegen Prospektfehlern und der Verletzung von Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit dem Beitritt zu dem Schiffsfonds DS-Rendite-Fonds Nr. 109 VLCC Saturn Glory GmbH & Co. Tankschiff KG (nachfolgend Fondsgesellschaft). Er begehrt die Rückzahlung seiner Kommanditeinlagen in Höhe von 50.000,00 € (Beteiligung vom 15.11.04) nebst 5 % Agio (= 2.500,00 €) abzüglich der ihm verbliebenen Ausschüttungen in Höhe von 16.600,00 € = 35.900,00 € Rückerstattung sowie in Höhe von 30.000,00 € nebst 5 % Agio (1.500,00 €) abzüglich der ihm verbliebenen Ausschüttungen in Höhe von 9.960 € = 21.540,00 € Rückerstattung. Bei der Beklagten zu 1) handelt es sich um die Gründungsgesellschafterin und Prospektherausgeberin und bei der Beklagten zu 2) um die uneigennützige Treuhänderin. Die Beklagte zu 3) vermittelte die Beteiligungen. Der streitgegenständliche Emissionsprospekt (Anl. S&J 2) wurde am 30.10.2004 herausgegeben.
3Unter dem 15.11.2004 unterschrieb der Kläger eine formularmäßige Beitrittserklärung (Beteiligungssumme 50.000,00 € nebst 5 % Agio), die seinen Beitritt zu dem Fonds mittelbar durch die Beklagte zu 2) zum Gegenstand hatte (Anl. B1, Blatt 103 d. A). Eine weitere formularmäßige Beitrittserklärung (Beteiligungssumme 30.000,00 € nebst 5 % Agio) unterschrieb er unter dem 14.02.2005 (Anl. B2, Blatt 104 d. A und Anl. S&J1).
4Der Kläger behauptet, dass vor Zeichnung der Beteiligung einige Gespräche zwischen ihm und der Beklagten zu 3) stattgefunden hätten. Dabei sei ihm dieser Investmentfonds als zur Altersvorsorge geeignet angepriesen worden. Dies sei sein erklärtes Anlageziel gewesen. Er habe in gar keinem Fall in etwas Spekulatives investieren wollen. Mit Verlusten sei er nicht einverstanden gewesen. Es sei ihm erklärt worden, dass es sich um eine sichere Anlage handele. Die Beklagte zu 3) habe ihn, den Kläger, nicht über die Vermittlungsprovision und das sich daraus ergebende Eigeninteresse sowie darüber informiert, dass es sich um eine unternehmerische Beteiligung mit einem Totalverlustrisiko handele, dass ein Zweitmarkt für derartige Beteiligungen nicht bestehe, wie sich offene und geschlossene Fonds voneinander unterscheiden und dass das Risiko der Rückzahlung der Ausschüttungen bestehe. Bei ordnungsgemäßer Aufklärung wäre er dem streitgegenständlichen Fonds nicht beigetreten, er habe auf die Richtigkeit der Mitteilungen vertraut.
5Der Kläger ist der Ansicht, dass ihm der Emissionsprospekt vom 30.10.2004 nicht rechtzeitig übergeben worden sei und die nachfolgend dargestellten Prospektfehler enthalte (wegen der Einzelheiten wird auf S. 10-20 der Klageschrift vom 18.07.2013 (= Bl. 10-20 d. A.), auf S. 1-8 des Schriftsatzes vom 17.09.2014 (=Bl. 139- 146 d. A) sowie auf S. 28-37 des Schriftsatzes vom 16.10.2014 (=Bl.184-193 d. A.) Bezug genommen):
6(1) kein ausreichender Hinweis auf Totalverlustrisiko und den Leverage-Effekt,
7(2) kein ausreichender Hinweis auf das Wiederaufleben der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB und §§ 30,32 GmbHG
8(3) kein ausreichender Hinweis auf die fehlende Fungibilität,
9(4) kein ausreichender Hinweis auf mögliche Insolvenzen des persönlich haftenden Gesellschafters und der Beteiligungstreuhänderin,
10(5) fehlender Hinweis auf die Schlechterstellung des Treuhandkommanditisten zum Direktkommanditisten,
11(6) Risiko durch erlaubnispflichtige Garantie- und Dienstleistungsverträge,
12(7) fehlender Hinweis auf das Risiko der Insolvenz des Gründungskommanditisten,
13(8) irreführende Verwendung des Begriffs der „Ausschüttungen“,
14(9) nicht ausreichende Aussagen zu den Vertragspartnern,
15(10) unvollständige und oberflächliche Darstellung der Investitionskosten (Weichkosten/Mittelverwendung),
16(11) unzureichende Plausibilität der erzielbaren Chartereinnahmen,
17(12) unzureichende Erläuterung des Fremdwährungsrisikos,
18(13) steuerliche Risiken,
19(14) Kosten des Schiffbetriebs und der Verwaltung,
20(15) Versicherungen bei Schiffsbetrieb im Ausland,
21(16) Schiffsverkauf,
22(17) kein hinreichender Hinweis auf die Möglichkeit veränderter rechtlicher Rahmenbedingungen, die sich aus den Genehmigungen nach § 7 Flaggenrechtsgesetz ergeben,
23(18) unzureichende Darstellung des Schiffsmarktes,
24(19) Widerrufsbelehrung,
25(20) Verwässerungsgefahr.
26Der Kläger beantragt,
271. die Beklagten zu 1) und 3) samtverbindlich zu verpflichten, an ihn einen Betrag von 35.900,00 € nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozent p.a. vom 15.11.2004 bis 03.01.2013 und 5 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit 04.01.2013 Zug um Zug gegen Abtretung aller Vermögensrechte des Klägers aus seiner Beteiligung an der DS-Rendite-Fonds Nr. 109 über 50.000,00 € vom 15.11.2004 zu bezahlen;
282. die Beklagten zu 1) und 3) samtverbindlich zu verpflichten, an ihn einen Betrag von 21.540,00 € nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozent p.a. vom 14.02.2005 bis 22.08.2013 und 5 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit 23.08.2013 Zug um Zug gegen Abtretung aller Vermögensrechte des Klägers aus seiner Beteiligung an der DS-Rendite-Fonds Nr. 109 über 30.000,00 € vom 14.02.2005 zu bezahlen;
293. die Beklagten zu 1) und 3) samtverbindlich zu verurteilen, ihn von allen Verpflichtungen, die ihn aus seiner Beteiligung an der DS-Rendite-Fonds Nr. 109 über 50.000,00 € vom 15.11.2004 treffen, freizustellen;
304. die Beklagten zu 1) und 3) samtverbindlich zu verurteilen, ihn von allen Verpflichtungen, die ihn aus seiner Beteiligung an der DS-Rendite-Fonds Nr. 109 über 30.000,00 € vom 14.02.2005 treffen, freizustellen;
315. festzustellen, dass die Beklagten zu 1) und 3) samtverbindlich ihm sämtliche weitere Schäden zu ersetzen haben, die ihm aus der Beteiligung an der DS-Rendite-Fonds Nr. 109 über 50.000,00 € vom 15.11.2004 entstehen;
326. festzustellen, dass die Beklagten zu 1) und 3) samtverbindlich ihm sämtliche weitere Schäden zu ersetzen haben, die ihm aus der Beteiligung an der DS-Rendite-Fonds Nr. 109 über 30.000,00 € vom 14.02.2005 entstehen;
337. festzustellen, dass sich die Beklagten seit 04.01.2013 mit den Leistungen der Klageanträge Ziffer 1.-6. im Annahmeverzug befinden;
348. die Beklagten samtverbindlich zu verpflichten, den Kläger von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 6.177,59 € freizustellen.
35Die Beklagten beantragen,
36die Klage abzuweisen.
37Die Beklagten behaupten, dass der Kläger der Beklagten zu 3) persönlich nicht bekannt sei. Es habe weder ein telefonisches noch ein persönliches Gespräch zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 3. stattgefunden. Die Beklagten berufen sich auf die Einrede der Verjährung.
38Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
39Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Geschäftsführers der Beklagten, Herrn A, als Partei. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 24.10.2014 Bezug genommen.
40Entscheidungsgründe:
41Die zulässige Klage ist unbegründet.
42Rückzahlungsansprüche hinsichtlich Einlage und Agio sowie Ersatzansprüche bezüglich entgangener Anlagezinsen des Klägers gegen die Beklagten folgen insbesondere weder aus § 280 Abs. 1 BGB noch aus §§ 311 Abs. 2, 3, 241 Abs. 2 BGB.
43Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 3), gegen die allein ein vertraglicher Anspruch in Betracht kommt, keinen Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB. Eine Aufklärungspflichtverletzung kann nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht festgestellt werden.
44Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger mit der Beklagten zu 3) einen Beratungs- oder Anlagevermittlungsvertrag geschlossen hat. Das Gericht hat nach Vernehmung des Geschäftsführers der Beklagten zu 3) nicht feststellen können, dass dieser den nach Überzeugung der Kammer richtigen und vollständigen Prospekt (nachfolgend d.) nicht übergeben (nachfolgend b.) oder von dem Prospekt abweichende und irreführende Angaben gegenüber dem Kläger gemacht hat (nachfolgend c.) (vgl. BGH, Urt. v. 06.07.1993 – XI ZR 12/93 Rn. 14 ff.; BGH, Urt. v. 22.03.2011 – XI ZR 33/10 Rn. 22 ff.).
45Die Beratung durch die Beklagte zu 3) war hinsichtlich beider Beteiligungen anleger- als auch objektgerecht (vgl. BGH, Urt. v. 06.07.1993 – XI ZR 12/93 Rn. 14 ff.; BGH, Urt. v. 22.03.2011 – XI ZR 33/10 Rn. 22 ff.).
46(a)
47Die Beratung erfolgte anlegergerecht. Voraussetzung ist, dass der Berater Wissensstand, Ziel und Risikobereitschaft des Anlegers erfragt und zugleich das vorhandene Fachwissen abklärt. Eine Aufklärungspflicht besteht dann, wenn der Auftrag vom Anlageziel oder dem bisherigen Risikoprofil abweicht oder unbekannte Anlageformen empfohlen werden (Palandt, § 280 Rn. 48).
48Nach Beweisaufnahme durch Vernehmung des Geschäftsführers der Beklagten zu 3) als Partei auf Antrag des Klägers nach § 445 ZPO steht nicht zur Überzeugung der erkennenden Kammer fest, dass die Fondsbeteiligung von dem Kläger als zur Altersvorsorge gewünscht und als geeignet empfohlen wurde. Der Kläger hat den Beweis nicht führen können. Der als Partei vernommene Geschäftsführer der Beklagte zu 3) hat den Vortrag des Klägers, er habe dem Kläger die Anlage seinem Anlageziel entsprechend als sicher und für die Altersvorsorge geeignet dargestellt, nicht bestätigt. Dies gilt sowohl für die Beteiligung im Jahre 2004 als auch für diejenige im Jahre 2005. Vielmehr hat er bekundet, dass er weder ein telefonisches noch ein persönliches Gespräch mit dem Kläger geführt hat. Die Aussage war daher unergiebig, so dass die Glaubhaftigkeit der Aussage nicht zu prüfen war und der Kläger beweispflichtig geblieben ist.
49Eine Parteivernehmung des Klägers auf seinen Antrag nach § 447 ZPO kam nicht in Betracht, da die Beklagten dem nicht zugestimmt haben. Auch ist die Parteivernehmung des Klägers von Amts wegen kein taugliches Beweismittel, da die Voraussetzungen des § 448 ZPO nicht gegeben sind. Sie ist nach § 448 ZPO nämlich nur zulässig, wenn nach dem bisherigen Sachstand eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der streitgegenständlichen Behauptung besteht, also bereits „einiger Beweis erbracht ist“ (vgl. BGH, Urt. v. 10.07.2008 – III ZR 292/07 – NJW-RR 2009, 199, 201, Rn. 20 m.w.N.), was vorliegend nicht der Fall ist. Es ist nicht Zweck des § 448 ZPO, die beweisbelastete Partei von den Folgen der Beweisfälligkeit zu befreien (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 30.01.2012 – 11 U 2/11 – BeckRS 2013, 00314, Zöller § 448 Rn 2,3).).
50Von der Möglichkeit der Anhörung des Klägers nach § 141 ZPO hat die Kammer nach pflichtgemäßem Ermessen keinen Gebrauch gemacht. Eine Pflicht zur Anhörung der beweislosen Klägerin im Sinne einer „Ermessensreduzierung auf Null“ bestand trotz der von ihm behaupteten „Vier-Augen“ Telefongespräche nicht (vgl. BverfG, Beschluss vom 27.02.2008, 1 BVR 2588/06 = NJW 2008 2170, BGH Urteil vom 27.09.2005, XI ZR 216/04, BGH, Urt. v. 08.07.2010 – III ZR 249/09 – NJW 2010, 3292, 3293, Rn. 16; Zöller-Greger, ZPO, 29. Auflage 2012, § 141 Rn. 3), denn die Kammer hat keine Feststellungen zu den streitigen Tatsachen, sondern eine Beweislastentscheidung getroffen. In der Regel, und dies gilt auch im vorliegenden Fall, sind die Parteien wegen des damit verbundenen Interessenwiderstreits kein geeignetes Beweismittel in eigener Sache (Zöller § 448 ZPO Rn 2, 2 a).
51(b)
52Die Beratung erfolgte zudem objektgerecht. Voraussetzung für eine objektgerechte Beratung ist, dass der Anlegerberater den Interessenten richtig und vollständig informiert, insbesondere ihn bezüglich aller Umstände und Risiken aufklärt, die für die Anlageentscheidung von Bedeutung sein können (BGH, Urt. v. 22.03.2011 – XI ZR 33/10 Rn. 20; BGH, Urt. v. 01.12.2011 – III ZR 56/11 Rn. 9 f.; Palandt, § 280 Rn. 48 ff., 54).
53Er erfüllt seine Verpflichtung – als eines von mehreren Mitteln (BGH, Urt. v. 11.05.2006 – III ZR 205/05 Rn. 9) –, durch die rechtzeitige Übergabe eines richtigen und vollständigen Prospekts (OLG Köln, Urt. v. 04.09.2012 – 24 U 65/11 Rn. 25; Palandt, § 311 Rn. 70). Nach der Rechtsprechung hat die Prospektübergabe grundsätzlich so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss zu erfolgen, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (vgl. BGH Urt. v. 21.03.2005, II ZR 140/03 Rn.39 für die Prospekthaftung und BGH Urt. v. 08.05.2012, XI ZR 262/10 Rn.21 für die Beraterhaftung). Dabei ist die Übergabe des Prospekts aber bereits dann rechtzeitig erfolgt, wenn der Anlageinteressent nur hinreichend Zeit zur Lektüre des Prospekts hatte und er den Zeitpunkt der Zeichnung – ohne zwingenden Grund – selbst kurzfristig bestimmt (vgl. OLG Frankfurt NJW-RR 2011, 1549). Die streitgegenständlichen Beitrittserklärungen erfolgten unstreitig nicht im Rahmen eines persönlichen Beratungsgespräches. Die Zeichnungszeitpunkte hat der Kläger im vorliegenden Fall vielmehr immer selbst (kurzfristig) bestimmt, obgleich er die Möglichkeit zur eingehenden Lektüre des Prospekts hatte. Eine besondere Eilbedürftigkeit der Zeichnung der Anlagen ist von dem Kläger konkret nicht vorgetragen worden. Die Sorge, nicht zum Zuge zu kommen, ist kein hinreichender Grund. Insoweit war es bei den streitgegenständlichen Fondsbeteiligungen allein die Entscheidung des Klägers, die Zeichnungsscheine zu unterzeichnen, ohne die Verkaufsprospekte aufmerksam durchzulesen. Es greift daher der Grundsatz wonach derjenige, der eine Urkunde ungelesen unterschreibt, aus seiner Unkenntnis keinerlei Rechte herleiten kann (BGH NJW 1968, 2102, Palandt § 199 Rn. 9).
54Der Kläger trägt vorliegend die Beweislast für Nichtübergabe des Prospekts (vgl. BGH, Urt. v. 11.05.2006 – III ZR 205/05 Rn. 6 f.; Palandt, § 280 Rn. 36, 50). Auch insoweit ist der Kläger nach dem oben Gesagten beweisfällig geblieben, weil der als Partei vernommene Geschäftsführer der Beklagten zu 3 den Vortrag des Klägers schon nicht bestätigt hat. Einer Parteivernehmung oder Anhörung des Klägers bedurfte es nicht (s. Ausführungen zu (a). Es ist mithin auch nicht auszuschließen, dass der Prospekt vor der weiteren Beteiligung im Februar 2005 vorlag.
55(c)
56Das Gericht hat nach der Vernehmung des Geschäftsführers der Beklagten zu 3) ferner nicht feststellen können, dass dieser dem Kläger gegenüber von dem Prospektinhalt abweichende und irreführende Angaben gegenüber gemacht hat (vgl. BGH, Urt. v. 06.07.1993 – XI ZR 12/93 Rn. 14 ff.; BGH, Urt. v. 22.03.2011 – XI ZR 33/10 Rn. 22 ff.). Insoweit hat der Geschäftsführer der Beklagten bereits den Vortrag des Klägers, dass es vor der Beteiligung einige Gespräche gegeben habe, nicht bestätigt. Vielmehr hat er angegeben, dass es weder ein telefonisches noch ein persönliches Gespräch im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Fondbeteiligung des Klägers gegeben hat. Der Kläger ist daher auch insoweit beweisfällig geblieben. Einer Parteivernehmung oder Anhörung des Klägers bedurfte es nicht (s. Ausführungen zu (a)).
57(d)
58Bei dem vorliegenden Prospekt vom 30.10.2004 handelt es sich um einen richtigen und vollständigen Prospekt (Urteile der Kammer vom 06.06.2014, 3 O 394/13, 11.04.2014, 3 O 476/13 und 11.07.2014, 3 O 218/13). Die folgenden, von dem Kläger geltend gemachten Prospektfehler sind nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht feststellbar.
59(1) Totalverlustrisiko/Leverage-Risiko
60Durch den Prospekt wird der Anleger hinreichend über das Totalverlustrisiko/Leverage-Risiko informiert. Bei dem streitgegenständlichen Schiffsfonds ist in Bezug auf das Totalverlustrisiko grundsätzlich zu berücksichtigen, dass den Verbindlichkeiten der Beteiligungsgesellschaft der Sachwert des Schiffs gegenübersteht. Eine ausnahmslose Pflicht, über das Verlustrisiko – unabhängig von konkreter Ausgestaltung von Beteiligungsangebot und Risikostruktur – zu informieren, besteht nicht (BGH Urt. v. 27.10.2009, XI ZR 337/08 Rn. 25 = NJW-RR 2010, 115).
61Zudem ist auf das Kapitel „Chancen und Risiken“ im Prospekt zu verweisen. Dort heißt es (S. 52): „Abweichungen einzelner wirtschaftlicher Eckdaten oder die Kumulierung von Abweichungen mehrerer Eckdaten können dazu führen, dass sich das kalkulierte Gesamtergebnis für den Anleger deutlich verschlechtert oder sogar zu einem Totalverlust der Beteiligung führt. (…) Wer dennoch nach sorgfältigem Studium dieses Prospekts das unternehmerische Risiko als zu hoch einschätzt, sollte sich nicht beteiligen.“ Damit wurde über das Totalverlustrisiko in ausreichendem Maße aufgeklärt. Nichts anderes kann für das „Leverage“-Risiko gelten, das durch die Warnungen vor vollständigem Verlust hinreichend deutlich vor Augen geführt wurde. Neben diesem denkbar deutlichen Hinweis in dem Kapitel zu bestehenden Risiken wird mehrfach im Prospekt über die Unbeständigkeit der Aussichten informiert. Gleich zu Beginn wird nach vertriebstypischen Anpreisungen auf S. 6 erklärt: „Doch der Schiffsmarkt war, ist und bleibt ein volatiler Markt. Die letzten Jahre haben gezeigt, dass mit kurzfristigen Charterverträgen oftmals keine auskömmlichen Ergebnisse erreicht werden (…)“.
62(2) Haftungsaufleben nach § 172 Abs. 4 HGB
63Hinsichtlich des Wiederauflebens der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB oder nach §§ 30 und 31 GmbHG ist ein bloßer Hinweis auf die Kommanditistenhaftung ausreichend. Nicht notwendig ist hingegen eine darüberhinausgehende Erklärung der Regelung des § 172 Abs. 4 HGB oder der §§ 30 und 31 GmbHG in abstrakter Hinsicht (BGH Beschluss vom 09.11.2009, II ZR 16/09 = WM 2009, 2387).
64Bei dem streitgegenständlichen Emissionsprospekt stellt es sich auch so dar, dass das Wiederaufleben der Haftung ausdrücklich beschrieben wird. Dort heißt es (S. 56): „Die Zeichner (…) haften gemäß den vertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen beschränkt, d.h. eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist. Sollte jedoch infolge von Ausschüttungen (= Entnahmen) das Eigenkapitalkonto herabgesetzt werden, lebt gemäß § 172 HGB die Haftung in Höhe der Ausschüttungen wieder auf. Die Ausschüttungen werden nach den Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag als Darlehen gegenüber dem Kommanditisten/Treugeber behandelt und können ggf. von der Gesellschaft im Bedarfsfall einer Liquiditätsenge zurückgefordert werden.“
65Eine inhaltsgleiche Darstellung, dort unter ausdrücklichem Verweis auf § 172 Abs. 4 HGB, findet sich auf S. 62 des Prospektes.
66(3) Mangelnde Fungibilität
67Der Emissionsprospekt weist deutlich auf die nur eingeschränkte Fungibilität der Beteiligung hin. Bei einer nur eingeschränkten Fungibilität handelt es sich um einen grundsätzlich aufklärungsbedürftigen Umstand (BGH Urt. v. 18.01.2007, III ZR 44/06 = ,WM 2007, 542; BGH Urt. v. 12.07.2007, III ZR 83/06 = , WM 2007, 1608).
68Der Prospekt weist auf S. 57 f. hinreichend deutlich auf die nur eingeschränkte Fungibilität und das damit verbundene Risiko hin. Das Fungibilitätsrisiko wird transparent an markanter Stelle, in dem Kapitel „Chancen und Risiken“ unter „Fungibilität und Kündigung der Beteiligung“ erörtert: „Ein Engagement im Seeschiffsbereich sollte immer unter langfristigen Aspekten erfolgen. Gleichwohl ist eine Übertragung oder der Verkauf einer Beteiligung mit Zustimmung der Komplementärin (…) grundsätzlich jederzeit möglich. (…) Die Fungibilität von Fondsanteilen steigt mit dem Erfolg der Beteiligung. Jedoch sollten die Anleger berücksichtigen, dass ein vorzeitiger Verkauf der Beteiligung bei nicht planmäßiger Entwicklung und unter Berücksichtigung der bisherigen steuerlichen Ergebnisse nur mit Preisabschlägen auf den Nominalwert der Beteiligung oder unter Umständen überhaupt nicht zu realisieren ist. Wirtschaftlich sinnvoller und profitabler dürfte grundsätzlich das Warten auf den späteren Verkauf des Fondsobjektes sein.“
69Es besteht in diesem Zusammenhang auch kein unzumutbares Risiko für den Anleger aufgrund der Zustimmungsbedürftigkeit durch die Gesellschaft. Tatsächlich heißt es unter § 3 Ziff. 5 des Gesellschaftsvertrages: „Die Abtretung – auch zur Sicherheit – bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafterin, die nur aus wichtigem Grund verweigert werden darf.“ Da die Zustimmung der Gesellschafterin nur aus wichtigem Grund, der im Prospekt konkretisiert wird, nicht erteilt werden darf, besteht keine unzumutbare Beschränkung des Klägers.
70(4) mögliche Insolvenzen der persönlich haftenden Gesellschafterin und der Beteiligungstreuhänderin
71Bei dem Insolvenzrisiko handelt es sich schon nicht um einen aufklärungspflichtigen Umstand. Der Kläger ist der Ansicht, der Prospekt müsste über eine mögliche Insolvenz sowohl der persönlich haftenden Gesellschafterin als auch der Beteiligungstreuhänderin informieren. Denn die Insolvenz sei regemäßig mit dem Verlust der Steuervorteile verbunden. Hinsichtlich der Insolvenz der Treuhänderin sieht der Kläger die Gefahr, dass unüberschaubare Abfindungssummen in diesem Fall entstehen würden, die die Beteiligungsgesellschaft nicht bedienen könnte. Zudem würden die Treugeber bis zur Höhe der ausstehenden Einlagen aller Treugeber bzw. bis zur Höhe der nicht geleisteten Haftsumme haften.
72Bei dem allgemeinen Insolvenzrisiko handelt es sich nach Auffassung der erkennenden Kammer um ein jedem Anleger zugängliches und verfügbares Allgemeinwissen. Schon aus dem mitgeteilten unternehmerischen Charakter der Beteiligung ergibt sich ein immanentes Insolvenzrisiko. Ein konkretes Risiko war aus Sicht der Beklagten zum damaligen Zeitpunkt nicht absehbar. Eine Pflicht zur Aufklärung in einem Emissionsprospekt besteht allein dann, wenn zu dem allgemeinen Risiko weitere, risikoerhöhende spezielle Risiken treten. Anhaltspunkte für eine derartige Risikoerhöhung sind nicht ersichtlich (vgl. hierzu auch BGH, Urt. v. 21.03.2006, XI ZR 63/05 Rn. 16 = NJW 2006, 2041; BGH, Urt. v. 27.10.2009, XI ZR 337/08 Rn. 25 = NJW-RR 2010, 115; LG Frankfurt, Urt. v. 28.11.2008 – 2-19 O 62/08, BeckRS 2008, 25103; LG München I, Teilurteil vom 16.03.2010 – 28 O 1377/09, BeckRS 2011, 00704).
73(5) Schlechterstellung des Treuhandkommanditisten zum Direktkommanditisten
74Eine Aufklärungspflicht bezüglich einer vermeintlichen Schlechterstellung von Treuhandkommanditist gegenüber Direktkommanditist besteht nicht.
75Es ist nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht erkennbar, worauf die Schlechterstellung des Treuhandkommanditisten gegenüber dem Direktkommanditisten tatsächlich gründen sollte. Der Kläger verweist auf die Stellung als „Als-ob-Kommanditist“. Letztlich macht er damit aber lediglich auf ein rechtliches Konstrukt aufmerksam, dass häufig bei Publikums-KGs in zulässiger, rechtlich üblicher Form zum Tragen kommt (BGH II ZR 134/11, II ZR 242/11, II ZR 304/00). Es bedarf keiner besonderen, da risikoerhöhenden Aufklärung. Die Treuhänderin hält das Recht für Rechnung des Treugebers, als wäre dieser selbst Rechtsinhaber. Wirtschaftlich wäre der Treugeber, juristisch die Treuhänderin Rechtsinhaber. Der Treuhänderin kommt ihre Haftung nach § 171 Abs. 1 HGB zu, solange sie die Haftsumme nicht durch Einlage gedeckt hat, und nach § 172 Abs. 4 HGB hinsichtlich einlagemindernder Ausschüttungen. Es handelt sich also um eine anerkannte rechtliche Gestaltung (vgl. K. Schmidt, JuS 2010, 1022 ff.). Im Treuhandvertrag (S. 94 ff. des Prospekts) wird zudem die rechtliche Konstruktion und insbesondere die Funktion des Treuhandkommanditisten ausführlich dargestellt.
76(6) erlaubnispflichtige Garantie- und Dienstleistungsverträge
77Eine Aufklärungspflichtverletzung bezüglich erlaubnispflichtiger Garantie- und Dienstleistungsverträge besteht nicht. Nach dem klägerischen Vortrag fehle eine Erläuterung der erlaubnispflichtigen Garantie- und Dienstleistungsverträge in dem Prospekt. Durch die Fondsgesellschaft abgeschlossene Garantieverträge würden möglicherweise als Bankgeschäfte im Sinne von § 1 KWG und sodann als erlaubnispflichtig im Sinne des KWG qualifiziert. Zwar ist der Anleger grundsätzlich umfassend über das Geschäftsmodell zu informieren hinsichtlich seiner Chancen und Risiken. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung wird § 1 Abs. 1 KWG allerdings im Zusammenhang mit Fondsgeschäften tendenziell eher nicht weit ausgelegt (BGH, Urt. v. 07.12.2009, II ZR 15/08 = NJW-RR 2010, 1187). Es wird nach Auffassung der erkennenden Kammer nicht deutlich, inwieweit Grund zu der geäußerten Befürchtung bestehe und inwieweit eine solche Qualifizierung für die Beklagten vorhersehbar gewesen sei. Sie stellt sich daher aus derzeitiger Sicht als eher fernliegend dar (vgl. LG München I, Urteil vom 19.10.2009 - 28 O 879/09, BeckRS 2011, 01309).
78(7) mögliche Insolvenz der Gründungskommanditisten
79Auch bezüglich einer möglichen Insolvenz der Gründungskommanditisten besteht keine Aufklärungspflicht. Auf die Ausführungen zu den Insolvenzrisiken der persönlich haftenden Gesellschafterin und der Beteiligungstreuhänderin wird Bezug genommen.
80(8) Abgrenzung Ausschüttungsbegriff im Sinne des Prospekts und des HGB
81Der im Prospekt verwendete Ausschüttungsbegriff deckt sich auch mit der Verwendung im Sinne des HGB. Die Begriffsverwendung ist nicht irreführend. Auf die Ausführungen zu dem Wiederaufleben der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB wird Bezug genommen. Dass die Haftung auch bei Auszahlung des Agios wiederaufleben kann, ist von den erörternden Hinweisen erfasst und bedarf keiner gesonderten Aufklärung. Die Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB erfasst auch das Agio (BGH Urt. v. 5.5.2008 – II ZR 105/07).
82Unter Ausschüttungen versteht das HGB eine Form der Ergebnisverwendung, die an die Gesellschafter aufgrund ihrer Gesellschafterstellung ausgezahlt wird (Wiedmann, in: Ebenroth et al., HGB, § 268 Rn. 1). Der Kläger trägt nicht vor, an welcher konkreten Stelle der Prospekte von diesem Verständnis in irreführender Weise abgewichen wird. Hinsichtlich des Vorwurfs, bei Verweis auf § 172 Abs. 4 HGB erfolge keine Klarstellung bezüglich der relevanten Haftsumme, wird auf die ausdrückliche Formulierung auf S. 62 des Prospekts verwiesen:„Solange und soweit das Eigenkapitalkonto durch Entnahmen (z.B. in Form von Ausschüttungen) einen Nominalwert unter der im Handelsregister eingetragenen Hafteinlage aufweist, lebt die Haftung jedoch gemäß § 172 Abs. 4 HGB bis zur Höhe der Entnahme wieder auf.“
83Dem Vorbringen des Klägers, es würde nicht über die Risiken gesellschaftsrechtlicher Regelungen aufgeklärt, sind die Ausführungen auf S. 62 des Prospekts im Anschluss an das § 172 Abs. 4 HGB-Risiko entgegenzuhalten. Dort heißt es: „Die Ausschüttungen/Entnahmen werden laut §11 Ziff. 5 des Gesellschaftsvertrages als Darlehn gegenüber dem Kommanditisten/Treugeber behandelt und können ggf. von der Gesellschaft im Bedarfsfall einer Liquiditätsenge zurückgefordert werden.“ Dieses in der Tat erhöhte Risiko wird also – auch unter Verweis auf den Gesellschaftsvertrag als integraler Bestandteil des Prospekts mit weiteren Ausführungen – dargelegt.
84(9) Vertragspartner
85Die Vertragspartner werden im Emissionsprospekt hinreichend transparent vorgestellt. Dabei handelt es sich – auch im Hinblick auf die Vertriebsstruktur – um einen aufklärungspflichtigen Umstand (BGH, Urt. v. 07.12.2009, II ZR 15/08 = NJW 2010, 1077). Allerdings werden auf S. 42 ff. des Emissionsprospekts in einem eigenen Kapitel „Beteiligte und Partner“ die Beteiligten benannt und in Aufgaben und Funktion vorgestellt. Wenn diese personellen Verflechtungen – wie hier – offengelegt werden, bedarf es nicht mehr einer expliziten Erörterung der Interessenlagen und möglicher Interessenkonflikte.
86(10) Weichkosten/Mittelverwendung
87Der Emissionsprospekt enthält umfassende Informationen hinsichtlich der Weichkosten und der Mittelverwendung. Über Weichkosten, die in nicht unerheblicher Höhe anfallen, muss ein Prospekt aufklären. Dem Anleger ist zu verdeutlichen, in welchem Umfang seine Leistungen nicht in das Anlageobjekt, sondern in Anschaffungs- und Herstellungskosten investiert werden (BGH Urt. v 12.12.2013, III ZR 404/12 Rn. 14, 15). Fehlerhaft ist es daher, wenn dem Anleger nicht vor Augen geführt wird, in welchem Umfang seine Beteiligung nicht in das Objekt eingeht, wenn beispielsweise Werbungskosten mit einem unrichtigen Anteil am Gesamtaufwand ausgewiesen werden. Dem Anlageinteressenten ist es nicht zumutbar, zunächst durch eine Reihe von Rechengängen zu einer korrekten Feststellung zu kommen (BGH Urt. v 12.12.2013, III ZR 404/12 Rn. 14, 15).
88Die vom Kläger angeführten höchstrichterlichen Entscheidungen sind nicht einschlägig, da sie zum einen die Problematik von nicht vollständig offen gelegten Innenprovisionen – Verschleierung hoher Provisionen durch den schlichten Hinweis auf „weitere Vergütung“ – (BGH, Urt. v. 09.02.2006 – III ZR 20/05, Rn. 4 ff.), zum anderen die Frage von unstrukturierter und unübersichtlicher Darstellung der Kosten betreffen (BGH, Urt. v. 01.03.2004 – II ZR 88/02 Rn. 24 ff.).
89Vorliegend wurde die Höhe der Weichkosten korrekt angegeben. Sie werden mehrfach im Prospekt selbst (insbesondere S. 27) sowie in der Anlage 1 zum Gesellschaftsvertrag (S. 93) mitgeteilt. So wird beispielsweise in der Übersicht auf S. 27 „Mittelherkunft und Mittelverwendung“ verdeutlicht, dass von Investitionsvolumen in Höhe von 79.699 T€ ein Betrag von 5.595 T€ für „Vertrieb und Einwerbung des Beteiligungskapitals“ eingesetzt wird und nur 69.488 T€ auf den Schiffskaufpreis entfallen. Auch das Fremdkapital wird konkret dargestellt. Für den sorgfältigen Anlageinteressenten sind die Angaben nach einer Gesamtschau des Prospekts ausreichend aufschlussreich und erfordern keinen beachtlichen Rechenaufwand (ebenso BGH Urt. v 12.12.2013, III ZR 404/12 Rn. 14, 15)
90Nicht offenbarungspflichtig ist, ob und ggf. in welcher Höhe die Beklagte zu 3) für die Vermittlung der streitgegenständlichen Beteiligungen erhalten haben. Für den nicht bankmäßig gebundenen, freien Anlageberater besteht keine Verpflichtung gegenüber seinem Kunden, ungefragt über eine von ihm bei der empfohlenen Anlage erwartete Provision aufzuklären, wenn der Kunde selbst keine Provision zahlt und offen ein Agio oder Kosten für die Eigenkapitalbeschaffung ausgewiesen werden, aus denen ihrerseits die Vertriebsprovisionen aufgebracht werden (BGH, Urteil vom 15.04.2010, III ZR 198/09 und BGH, Urteil vom 10.11.2011 III ZR 245/10 in Abgrenzung zu BGHZ 170, 226 = NJW 2007, 1876 und BGH, NJW 2009, 1416).
91(11) Chartereinnahmen
92Der Kläger wurde durch die Prospekte ausreichend in Bezug auf Chartereinnahmen informiert.
93Im Prospekt wird mehrfach auf das Risiko hingewiesen, dass die Chartereinnahmen schwanken und unter dem Eindruck eines weltweiten Verfalls der Chartereinnahmen stehen. So heißt es auf S. 53: „(…) keine Garantie für die Einhaltung der im Chartervertrag eingegangenen Verpflichtungen. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Markt der Tankschifffahrt grundsätzlich starken Schwankungen unterliegt (…). Dies kann wiederum die Ertragslage des Charterers/Chartergaranten derart beeinflussen, dass ihm die Erfüllung seiner Verpflichtungen teilweise oder gänzlich unmöglich wird. (…) Im Extremfall kann dies zur Aufgabe des Geschäftsbetriebes führen und den Verlust des Beteiligungskapitals bedeuten.“ Auf S. 28 f. werden zudem die prognostizierten Chartereinnahmen in Tabellenform für die Jahre 2004 bis 2015 dargestellt. Damit wird deutlich, dass die Chartereinnahmen durchaus geringer als prospektiert ausfallen können. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass sich die angestellte Prognose aus damaliger Sicht ex ante als unvertretbar dargestellt hätte (vgl. auch LG Dortmund, Urt. v. 08.11.2013 – 3 O 125/13 – BeckRS 2013, 21095).
94(12) Fremdwährungsrisiko
95Der Prospekt klärt ausreichend umfänglich über das Fremdwährungsrisiko auf.
96Das Fremdwährungsrisiko wird mit einer illustrierenden Analyse auf S. 36 des Prospekts („Sensitivitätsanalyse“) erläutert. Auf S. 53 heißt es hierzu: „Abweichungen von der Höhe des kalkulierten Wechselkurses können sich negativ auf die Höhe der Auszahlungen an die Anleger auswirken.“ Der Kläger trägt nicht einmal im Ansatz vor, dass die zugrunde gelegten Kalkulationen unrichtig wären.
97(13) steuerliche Risiken/steuerliche Belastung des Fonds, insb. volle Steuerpflichtigkeit des Unterschiedsbetrags
98Der Prospekt klärt auf den Seiten 63 ff ausreichend über die steuerlichen Grundlagen unter anderem zum „Unterschiedsbetrag“ und auf den Seiten 55 und 56 ausreichend über die steuerlichen Risiken und Belastungen des Fonds auf. Die steuerliche Behandlung des Anlageobjekts gehört regelmäßig zu den aufklärungspflichtigen Umständen in einem Prospekt (vgl. BGH, Urt. v. 14.07.2003, II ZR 202/02 = BKR 2003, 759, 761 f.).
99Auf Seite 68 wird folgendes ausgeführt: „Zum Schluss des Wirtschaftsjahres, das der erstmaligen Anwendung der Tonnagesteuer vorangeht, also voraussichtlich zum 31. Dezember 2006, ist der Unterschiedsbetrag zwischen Buch- und Teilwert (stille Reserven) für alle Wirtschaftsgüter der Gesellschaft, die dem Betrieb des Schiffes im internationalen Verkehr dienen, festzustellen. Hierbei sind auch die in Fremdwährungsverbindlichkeiten etwaig ruhenden stillen Reserven einzubeziehen, so dass für die Gesellschaft ein Unterschiedsbetrag für das Wirtschaftsgut „Seeschiff“ und gegebenenfalls ein Unterschiedsbetrag “Fremdwährungsverbindlichkeiten“ zu bilden ist.
100Der Unterschiedsbetrag für das Wirtschaftsgut „Seeschiff“ ist bei der Veräußerung des Schiffes oder bei einer Rücknahme der Option zur Tonnagesteuer nach Ablauf des zehnjährigen Bindungszeitraumes unabhängig vom tatsächlich erzielten Veräußerungserlös zu versteuern. Ein möglicher Unterschiedsbetrag “Fremdwährungsverbindlichkeiten“ ist bei ratierlicher Tilgung der Darlehen jährlich anteilig gewinnerhöhend aufzulösen und zu versteuern….“
101Ferner heißt es auf S. 55 und 56 beispielsweise ausdrücklich: „Grundlage für die steuerlichen Aussagen und die Berechnungen ist die derzeit gültige Rechtslage. Grundsätzlich besteht das Risiko veränderter steuerlicher Ergebnisse aufgrund von zukünftigen Änderungen der steuerlichen Rahmenbedingungen durch den Gesetzgeber, die Finanzverwaltung oder die Rechtsprechung. Im Zeitpunkt der Prospektherausgabe bereits bekannte Gesetzesänderungen wurden jedoch berücksichtigt…. Weiterhin besteht die Möglichkeit veränderter steuerlicher Ergebnisse aufgrund einer vom Prospekt abweichenden Beurteilung eines oder mehrerer Sachverhalte durch die Finanzverwaltung. Dies gilt insbesondere bezüglich der zugrunde zu legenden steuerlichen Nutzungsdauer des Schiffes, auf der die Höhe der jährlichen Abschreibungen basiert.“
102Es wird hiermit hinreichend deutlich, dass die steuerliche Beurteilung von der geltenden Gesetzeslage und der behördlichen Bewertung abhängt. Es ist durchaus vertretbar, von der damals aktuellen Situation auszugehen und zugleich auf die Unsicherheiten hinsichtlich Änderungen zu verweisen.
103Bei den Prospektangaben zur Gewerbesteuer handelte es sich um eine Prognose, was dem Prospekt zweifelsfrei zu entnehmen ist. Allein, dass eine im Prospekt aufgestellte Prognose sich nicht bewahrheitet hat, stellt indes keinen haftungsbegründenden Prospektfehler dar. Ein solcher liegt nur dann vor, wenn die Prognose nicht durch sorgfältig ermittelte Tatsachen gestützt und aus ex-ante Sicht vertretbar war. Anderenfalls trägt grundsätzlich der Anleger das Prognoserisiko (vgl. BGH Urteil vom 23. 4. 2012 − II ZR 75/10, OLG Hamm 31 U 193/13, Urteil vom 31.03.2014).
104Nach § 5a EStG gilt bei der Tonnagebesteuerung das pauschal ermittelte Einkommen als Gewerbeertrag im Sinne von § 7 S. 1 GewStG. Hinzuzurechnen sind gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und S. 2 EStG, § 5 a Abs. 4 EStG Vergütungen für Leistungen der Gründungsgesellschafter (z.B. Provisionen). Nach § 7 S. 1 letzter Halbsatz GewStG i.V.m. § 9 Nr. 3 GewStG ist der so ermittelte Gewerbeertrag für Unternehmen, die ausschließlich dem Betrieb von eigenen oder gecharterten Handelsschiffen im internationalen Verkehr zum Gegenstand haben, um 80 % zu kürzen. Während die Finanzverwaltung eine solche generelle Kürzung des nach § 5a EStG ermittelten Tonnagegewinns nicht zugelassen hat, ließ sie Kürzungen der Sondervergütungen um 80 % entsprechend dieser Vorschrift zum Zeitpunkt der Prospektherausgabe und der Zeichnung durch die Kläger zu, obwohl der Bundesfinanzhof mit seinen Urteilen vom 06.07.2005 (Az. VIII R 72 / 02 und VIII R 74/02) entschieden hatte, dass diese Kürzung des nach § 5a EStG ermittelten Gewerbeertrags aber auch bezüglich der Sondervergütungen gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und S. 2 EStG ausgeschlossen ist.
105Die maßgebliche Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 06.07.2005 (Az. VIII R 72/02), die wie alle Entscheidungen des Bundesfinanzhofs gemäß § 110 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung zunächst nur die am Rechtsstreit beteiligten Personen bindet, war zu diesem Zeitpunkt bis zur Prospektherausgabe nur in der nicht veröffentlichten Entscheidungssammlung des Bundesfinanzhofs zu finden, in einem weiteren (veröffentlichten) Urteil des BFH (VIII R 74/02) zitiert sowie in einem Aufsatz in der FR 2007, S. 205 bis 209 besprochen worden. Die Finanzverwaltung, auf deren Umsetzung es für die Steuerpflicht des Fonds ankommt, ist aber nur an Urteile gebunden, die das Bundesfinanzministerium im Bundessteuerblatt II veröffentlicht hat. Erst durch eine Veröffentlichung der Urteile des Bundesfinanzhofs bzw. Beschlüsse im Bundessteuerblatt Teil II (BStBl II) werden die Finanzämter angewiesen, diese Urteile des Bundesfinanzhofs auch in anderen Fällen anzuwenden.
106Auf die Möglichkeit, von der Entscheidung „online“ Kenntnis zu nehmen, kommt es – außerhalb der offiziellen Seite des BMF - damit nicht an. Im Bundessteuerblatt ist die Entscheidung erst nach Prospektherausgabe und Zeichnung der Beteiligung durch die Klägerin veröffentlicht worden. Gleiches gilt für die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom gleichen Tag (Az. VIII R 74/02). Das Bundesfinanzministerium hat die Verwaltungspraxis aufgrund dieser Entscheidung durch entsprechende Anweisung an die Finanzämter erst am 31.10.2008, und damit ebenfalls nach Herausgabe sämtlicher Prospekte und sämtlichen Anlageentscheidungen durch die Kläger geändert.
107Die Angaben im Prospekt zur Höhe der zu erwartenden Gewerbesteuerbelastung des Fonds waren daher in Anbetracht der bis dahin geltenden Finanzverwaltungspraxis zutreffend. Darauf, dass es aufgrund einer Änderung der Rechtsprechung und der Verwaltungsauffassung zu Abweichungen auch bei der steuerrechtlichen Bewertung kommen kann, weisen alle Prospekte ausdrücklich hin (OLG Hamm 31 U 193/13, Urteil vom 31.03.2014)
108(14) Kosten von Schiffsbetrieb und Verwaltung
109Die Kosten von Schiffsbetrieb und Management wurden in dem Emissionsprospekt offen gelegt. Der Kläger trägt schon nicht vor, welche Kosten für Schiffsbetrieb und Verwaltung dem Kläger tatsächlich unbekannt geblieben sind.
110Auf S. 30 ff. und 55 f. des Prospekts findet sich eine hinreichende Aufklärung bezüglich Schiffsbetriebskosten, Schiffsmanagement und Broker-Kommission. So werden Beträge bezüglich der täglichen Schiffsbetriebskosten und der täglichen Rücklage ausgewiesen. Der Anleger wird entgegen dem Vortrag des Klägers nicht im Unklaren gelassen, auf welchen Grundlagen die Berechnungen beruhen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Höhe von der täglichen Rücklage für die Dockung des Schiffs abhängt. Die Budgetierung wird für den Zeitraum 2004 bis 2015 zwischen Schiffsbetriebskosten, Dockungsrücklage und Managementkosten aufgeschlüsselt. Eine weitere Aufschlüsselung der Kostenkalkulation bedurfte es nicht, weil allein die Summe der Betriebskosten und nicht deren Zusammensetzung für die Beurteilung der Rentabilität des Fonds und damit für die Anlageentscheidung von Bedeutung ist. Dem Anleger wird - auch bei Fehlen genauerer Angaben - ein für seine Beitrittsentscheidung zutreffendes Bild über das Beteiligungsangebot vermittelt (BGH, Urteil vom 22.3.2010, II ZR 66 / 08 Rn.9).
111Es kann dahinstehen, ob die Betriebskosten tatsächlich höher als angegeben ausgefallen sind. Denn bei den prospektierten Angaben handelt es sich lediglich um Prognosewerte, die der Vertretbarkeitskontrolle unterliegen Dabei dürfen durchaus auch optimistische Prognosen und Kalkulationen dem Prospekt zugrunde gelegt werden; darüber hinausgehende Risikoabschläge, die der – jeder Prognose naturgemäß innewohnenden – Unsicherheit Rechnung tragen sollen, sind für eine angemessene Darstellung des Risikos der Anlage grundsätzlich nicht erforderlich (BGH Urteil vom 27.10.2009, XI ZR 337/08, = NJW-RR 2010, 115). Dass aber eine zum Zeitpunkt ihrer Erstellung vertretbare Prognose immer mit dem Risiko einer abweichenden negativen Entwicklung behaftet ist und sich die Entwicklung der Rentabilität einer Kapitalanlage insoweit nicht mit Sicherheit voraussagen lässt, gehört zum Allgemeinwissen und bedarf bereits keiner besonderen Aufklärung (BGH Urteil vom 21.03.2005, XI ZR 63/05 Rn. 16 = NJW 2006, 2041; BGH, Urteil vom 27.10.2009, XI ZR 337/08 Rn. 23 = NJW-RR 2010, 115).
112Der Kläger trägt schon nicht vor, dass die Angaben aus ex-ante-Sicht im Jahr 2004 unvertretbar gewesen seien. Allein der Hinweis auf einzelne Betriebskostenstudien aus den Jahren 2009 und 2012 kann ersichtlich nicht genügen (vgl. BGH, Urt. v. 24.02.1002 – II ZR 89/91; OLG Hamm, Urt. v. 09.03.2011 – 8 U 133/10, I-8 Z 133/10; 8 U 132/10, I-8 U 132/10).
113(15) Versicherungen bei Schiffsbetrieb im Ausland
114Die Beklagten trifft keine Aufklärungspflicht bezüglich möglicher notwendiger Versicherungen beim Schiffsbetrieb im Ausland. Aufklärungspflichten bestehen bezüglich die Anlegerentscheidung beeinflussenden Faktoren. Es wird schon nicht deutlich, inwiefern Versicherungen beim Schiffsbetrieb im Ausland die Anlegerentscheidung hätten beeinflussen können.
115(16) Schiffsverkauf
116Der Kläger wurde auch über steuerliche und liquiditätsmäßige Folgen eines
117Schiffsverkaufs ausreichend in dem vorliegenden Emissionsprospekt aufgeklärt.
118Hierzu finden sich auf S. 34 f. und 55 des Prospekts hinreichende Erörterungen. Es werden unterschiedliche Gestaltungen bei variierendem Veräußerungspreis zwischen „konservativ kalkuliert“ und „Markt entwickelt sich sehr positiv“ vorgestellt. Es wird beispielhaft ein Szenario für die Veräußerung der VLCC Saturn Glory und die Auflösung der Beteiligungsgesellschaft Ende 2015 durchkalkuliert. Da hier sowohl ein Basisszenario als auch in Abwandlung Alternativszenarien durchgespielt werden, kann nicht von einem Verschweigen eines möglichen Schiffsverkaufs oder einer mangelnden Information ausgegangen werden. Der Kläger trägt gegen die genannten Angaben keine Einwendungen vor, die diese als unvertretbar belegen würden.
119(17) mögliche Änderungen bezüglich Genehmigungen, § 7 Flaggenrechtsgesetz
120Mangels Informationspflicht ist auch ein diesbezüglicher Aufklärungsfehler ausgeschlossen. Der Kläger vermisst einen Hinweis auf mögliche Änderungen in Hinsicht auf Genehmigungen nach § 7 Flaggenrechtsgesetz. Der Regelungsgegenstand von § 7 Flaggenrechtsgesetz in der maßgeblichen Fassung vom 07.11.2001 bis 07.11.2006 betrifft den Umstand, ein Schiff unter anderer Nationalflagge als der Bundesflagge zu führen (Ausflaggungsgenehmigung). Ein aufklärungsbedürftiger Umstand geht hieraus nicht hervor.
121(18) schiffsmarktbedingte Risiken
122Der Emissionsprospekt klärt in hinreichender Deutlichkeit über die Risiken des Schiffsmarkts auf. Die dort angestellten Prognosen erscheinen nach Auffassung des erkennenden Gerichts aus der maßgeblichen ex-ante-Perspektive jedenfalls nicht unvertretbar. Wenn der Kläger sich auf die Mitteilung einer – wenn auch durch Expertise ausgezeichneten – Einzelmeinung beruft, so ist dieser Hinweis nicht ausreichend, um die Unvertretbarkeit der Prognose zu belegen. Vielmehr legt der Prospekt offen, dass es sich bei dem Schiffsmarkt um einen volatilen Markt handelt und die Prognosen nur über zeitlich begrenzte Aussagekraft verfügen (S. 53 ff. des Prospekts).
123(19) Widerrufsbelehrung
124Dahinstehen kann, ob die Widerrufsbelehrung in der Beitrittserklärung des Klägers und/oder der übrigen Treugeberkommanditisten richtig ist, denn dies führt nach § 355 BGB dazu, dass das Widerrufsrecht unbefristet ausgeübt werden kann, wenn ein Widerrufsrecht besteht, was dahinstehen kann, weil der Kläger den Widerruf nicht erklärt hat und die Rechtsfolge eines wirksamen Widerrufs der Beitrittserklärung nicht die Rückzahlung der Einlage sondern der Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben ist (Palandt § 357 Rn. 4a und § 705 Rn19b), das nicht Streitgegenstand ist.
125Bei dem Widerrufsrisiko und den sich daraus ergebenden Rechtsfolgen handelt es sich nicht um aufklärungspflichtige Umstände. Eine Pflicht zur Aufklärung in einem Emissionsprospekt besteht allein dann, wenn zu dem allgemeinen Risiko weitere, risikoerhöhende spezielle Risiken treten. Anhaltspunkte für eine derartige Risikoerhöhung sind nicht ersichtlich (vgl. hierzu auch BGH, NJW 2006, 2041; BGH, NJW-RR 2010, 115; BGH, NJW 2012, 62; LG Frankfurt, Urt. v. 28.11.2008 – 2-19 O 62/08, BeckRS 2008, 25103; LG München I, Teilurteil vom 16.03.2010 – 28 O 1377/09, BeckRS 2011, 00704).
126Zudem wird der Anleger nach dem oben Gesagten hinreichend über das Totalverlustrisiko informiert. Weitere Hinweise zu dem Risiko eines Teilverlustes, aus welchen Gründen auch immer, sind nicht erforderlich.
127(20) Verwässerungsgefahr
128Durch den Prospekt wird der Anleger nach dem oben Gesagten hinreichend über das Totalverlustrisiko informiert. Weitere Hinweise zu dem Risiko eines Teilverlustes, aus welchen Gründen auch immer, sind nicht erforderlich.
129Fragen zu Kausalität, Verschulden und Schaden können mangels Aufklärungspflichtverletzung dahinstehen.
130Gegen die Beklagten zu 1) und 2) scheiden – die allein in Betracht kommenden – Schadensersatzansprüche gemäß §§ 311 Abs. 2, 3, 241 Abs. 2 BGB wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (culpa in contrahendo) aus uneigentlicher Prospekthaftung aus. Eine Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten zu 1) und 2) ist ebenfalls nicht festzustellen.
131Die Beklagten zu 1) und 2) gehören als Gründungs- und Treuhandgesellschafter zu dem Personenkreis, die nach den Grundsätzen der uneigentlichen Prospekthaftung bei einem Aufklärungsmangel haften. Die aus dem Aspekt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (c.i.c.) abgeleitete Prospekthaftung im weiteren Sinne zielt auf eine Haftung der Gründungsgesellschafter – namentlich der Gründungskommanditisten und der Treuhandkommanditisten – einer Publikumskommanditgesellschaft (BGH, Urt. v. 06.10.1980 – II ZR 60/80 Rn. 15 ff.; BGH, Urt. v. 29.05.2008 – III ZR 59/07 Rn. 7 ff.; BGH, Urt. v. 12.02.2009 – III ZR 90/08 Rn. 8 ff.; OLG Hamm, Urt. v. 05.03.2012 – I-8 U 256/11 Rn. 36 ff.). Grundlage ist, dass die Gründungsgesellschafter wegen eines regelmäßigen Wissensvorsprungs gegenüber den Anlegern eine Aufklärungspflicht trifft (OLG Hamm, Urt. v. 08.09.2008 – 8 U 161/07 Rn. 198). Neben einer vollständigen Aufklärung in Bezug auf alle anlagerelevanten Umstände müssen insbesondere unrichtige Prospektangaben richtiggestellt werden (BGH, Urt. v. 29.05.2008 – III ZR 59/07 Rn. 8; BGH, Urt. v. 12.02.2009 – III ZR 90/08 Rn. 8 ff.). Demnach ist für eine Haftungsbegründung nicht erforderlich, dass die Gründungsgesellschafter in persönlichen Kontakt zum Anleger getreten sind oder anderweitig besonderes persönliches Vertrauen beansprucht haben (BGH, Urt. v. 12.02.2009 – III ZR 90/08 Rn. 8; OLG Hamm, Urt. v. 08.09.2008 – 8 U 161/07 Rn. 63).
132Nach diesen Grundsätzen sind die Beklagten zu 1) und 2) im Sinne der uneigentlichen Prospekthaftung verpflichtet, über alle wesentlichen Gesichtspunkte aufzuklären, die für die Entscheidung des Interessenten von Bedeutung sind.
133Ein Verstoß gegen die Aufklärungsverpflichtung ist nicht festzustellen. Die Beklagten zu 1) und 2) haben ihre Aufklärungspflicht erfüllt. Sie kommen ihr regelmäßig dadurch nach, dass dem Interessenten rechtzeitig ein vollständiges und richtiges Prospekt übergeben wird und in der Beratung keine von dem Prospektinhalt abweichende Erklärungen abgegeben werden (vgl. BGH, Urt. v. 11.05.2006 – III ZR 205/05 Rn. 9; OLG Köln, Urt. v. 04.09.2012 – 24 U 65/11 Rn. 25; Palandt, § 311 Rn. 70). Auf die Ausführungen zu anleger- und objektgerechter Beratung in Bezug auf die Beklagte zu 3) wird Bezug genommen.
134Deliktische Ansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 bzw. 264a StGB, § 826 BGB scheiden gegen alle Beklagten nach den vorstehenden Ausführungen offensichtlich aus.
135Eine gesetzliche Prospekthaftung nach dem zum Zeitpunkt der Zeichnung maßgeblichen § 13 Abs. 1 VerkProspG entfällt, da es sich um einen – wie bereits erörtert – richtigen und vollständigen Prospekt handelt. Darüber hinaus sind die Ansprüche gemäß §§ 44, 45 BörsG mittlerweile verjährt. Denn seit Veröffentlichung des Prospekts sind mehr als drei Jahre vergangen.
136Da eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht festgestellt werden kann, sind auch die Anträge zu Ziff. 2-6 unbegründet. Vor diesem Hintergrund besteht auch keine Verpflichtung der Beklagten zur Rücknahme der Beteiligung. Ein Annahmeverzug (Antrag Ziff. 7) ist damit nicht festzustellen (vgl. Palandt, § 280 Rn. 50). Ferner scheidet ein Antrag auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (Antrag zu Ziff. 8) aus.
137Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung fußt auf den §§ 3, 5 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1 ZPO.
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von bis zu 45.000,00 €.
3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin verlangt von den Beklagten Schadensersatz wegen Prospektfehlern und der Verletzung von Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit ihrem Beitritt zu dem Schiffsfonds E und E2 (im Folgenden: Fondsgesellschaft). Sie begehrt Rückzahlung ihrer geleisteten Kommanditeinlage in Höhe von 30.000,00 € zuzüglich 5% Agio (= 1.500,00 €) zuzüglich einer im Juni 2010 gezeichneten Kapitalerhöhung in Höhe von 12.000,00 €. Ferner verlangt sie Freistellung von etwaigen Forderungen der Treuhandkommanditistin bzw. von Gläubigern der Fondsgesellschaft sowie Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Bei der Beklagten zu 1 handelt es sich um die Gründungsgesellschafterin und Prospektherausgeberin und bei der Beklagten zu 2 um die Treuhandkommanditistin. Der streitgegenständliche Emissionsprospekt (Anlage K1) wurde am 28.09.2007 herausgegeben.
3Am 19.10./26.10.2007 unterzeichnete die Klägerin, die selbst Diplom-Betriebswirtin und als Finanzberaterin tätig ist, eine formularmäßige Beitrittserklärung (Anlage K2), die ihren Beitritt zu dem Fonds mittelbar durch die Beklagte zu 2 zum Gegenstand hatte. Der Prospekt zum Fonds war der Klägerin vor der Zeichnung auf dem Postwege zur Verfügung gestellt worden.
4Die Klägerin ist der Ansicht, der Emissionsprospekt enthalte die nachfolgend dargestellten Prospektfehler (wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen der Klägerinvertreter auf S. 4-12 der Klageschrift vom 04.03.2015, Bl. 5-13 d.A., auf S. 1-5 ihres Schriftsatzes vom 04.08.2015, Bl. 122-126 d.A., sowie auf S. 1-3 ihres Schriftsatzes vom 20.08.2015 Bezug genommen):
5(1) fehlerhafte Angaben zur Gewerbesteuerbelastung,
6(2) unterlassene Mitteilung des Zinsswap-Geschäfts mit der I Bank,
7(3) zu niedrige Veranschlagung der Schiffsbetriebskosten in der Prognoseberechnung,
8(4) Ausweisung eines zu niedrigen Zwischenhandelsgewinns.
9Die Klägerin beantragt,
101.
11die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 43.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligungen der Klägerin an der E und E2 mit der Anteilsnummer #######;
122.
13festzustellen, dass sich die Beklagten in Annahmeverzug befinden;
143.
15festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, die Klägerin von etwaigen Forderungen der Treuhandkommanditistin oder Gläubigern der E und E2 freizustellen;
164.
17die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin weitere 1.706,94 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
18Die Beklagten beantragen,
19die Klage abzuweisen.
20Sie behaupten, eine etwaige Aufklärungspflichtverletzung sei für die Anlageentscheidung der Klägerin nicht kausal gewesen. Sie sind der Ansicht, der Emissionsprospekt sei fehlerfrei. Die Beklagten erheben schließlich die Einrede der Verjährung.
21Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
22Entscheidungsgründe:
23I.
24Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagten aus keinem Rechtsgrund Rückzahlungsansprüche hinsichtlich der Einlage nebst Agio.
251.
26Gegen die Beklagte scheiden Schadensersatzansprüche gemäß §§ 311 Abs. 2, 3, 241 Abs. 2 BGB wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (culpa in contrahendo) aus uneigentlicher Prospekthaftung aus, weil das Gericht eine Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten nicht feststellen kann.
27Die Beklagten gehören als Gründungs- und Treuhandgesellschafterin zwar zu dem Personenkreis, der nach den Grundsätzen der uneigentlichen Prospekthaftung bei einem Aufklärungsmangel haftet. Die aus dem Aspekt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (c.i.c.) abgeleitete Prospekthaftung im weiteren Sinne zielt auf eine Haftung der Gründungsgesellschafter – namentlich der Gründungskommanditisten und der Treuhandkommanditisten – einer Publikumskommanditgesellschaft (BGH, Urt. v. 06.10.1980 – II ZR 60/80 Rn. 15 ff.; BGH, Urt. v. 29.05.2008 – III ZR 59/07 Rn. 7 ff.; BGH, Urt. v. 12.02.2009 – III ZR 90/08 Rn. 8 ff.; OLG Hamm, Urt. v. 05.03.2012 – I-8 U 256/11 Rn. 36 ff.). Grundlage ist, dass die Gründungsgesellschafter wegen eines regelmäßigen Wissensvorsprungs gegenüber den Anlegern eine Aufklärungspflicht trifft (OLG Hamm, Urt. v. 08.09.2008 – 8 U 161/07 Rn. 198). Neben einer vollständigen Aufklärung in Bezug auf alle anlagerelevanten Umstände müssen insbesondere unrichtige Prospektangaben richtiggestellt werden (BGH, Urt. v. 29.05.2008 – III ZR 59/07; BGH, Urt. v. 12.02.2009 – III ZR 90/08).
28Nach diesen Grundsätzen sind die Beklagten im Sinne der uneigentlichen Prospekthaftung verpflichtet, über alle wesentlichen Gesichtspunkte aufzuklären, die für die Entscheidung des Interessenten von Bedeutung sind. Sie kommen ihr regelmäßig dadurch nach, dass dem Interessenten rechtzeitig ein vollständiger und richtiger Prospekt übergeben wird (vgl. BGH, Urt. v. 12.12.2013, III ZR 404/12; BGH, Urt. v. 11.05.2006 – III ZR 205/05; Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Auf. 2015, § 311 Rn. 70).
29Der der Klägerin rechtzeitig vor der Zeichnung übermittelte Emissionsprospekt ist richtig und vollständig (vgl. zu dem streitgegenständlichen Prospekt: OLG Hamm, Urt. v. 31.03.2014 – 31 U 193/13 – BKR 2014, 340; Urt. v. 19.08.2014 – 34 U 184/13 – n.v.; Hinweisbeschl. v. 21.05.2015 – 34 U 181/14 – n.v.; Hinweisbeschl. v. 07.07.2015 – 34 U 250/14 – Anlage B14). Die folgenden, von der Klägerin geltend gemachten Prospektfehler sind nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht feststellbar:
30(1) fehlerhafte Angaben zur Gewerbesteuerbelastung
31Bei den Angaben zur Gewerbesteuer handelte es sich um eine Prognose, was dem Prospekt zweifelsfrei zu entnehmen ist. So findet sich aus S. 17 des Prospekts der Hinweis, dass die vorstehenden Ausführungen auf dem zum Zeitpunkt der Erstellung der Ausführungen geltenden Rechtsstand der gegenwärtigen Rechtsprechung und der derzeitigen Verwaltungsauffassung beruhen. "Weiterentwicklungen des Steuerrechts sowie der Rechtsprechung und der Verwaltungsauffassung sowie deren Interpretation lassen sich jedoch - wie eine Betrachtung der Entwicklung in der Vergangenheit zeigt - nicht ausschließen, so dass auch Abweichungen und Verschiebungen - insbesondere auch in zeitlicher Hinsicht - der steuerlichen Ergebnisse möglich sind." Dieser Hinweis wird im Anschluss an die detaillierten Ausführungen zum Steuerrecht auf S. 72 des Prospekts wiederholt. Zudem ist die für die kommenden Jahre erwartete Gewerbesteuerbelastung auf S. 37 des Prospekts als "ca.-Betrag" ausgewiesen. Die Risikohinweise auf S. 16 des Prospekts enthalten gleich doppelt die Angabe, dass eine deutlich erhöhte Gewerbesteuerbelastung etwa dadurch entstehen kann, dass die Tonnagebesteuerung nicht mehr möglich ist, bzw. wenn die Leistungsvergütungen an die Gesellschafter, die in der Kalkulation als Sondervergütungen dem Tonnagegewinn hinzugerechnet worden sind, höher ausfallen. Dieser Hinweis wird auf S. 68 des Prospekts wiederholt.
32Allein, dass eine im Prospekt aufgestellte Prognose sich nicht bewahrheitet hat, stellt indes keinen haftungsbegründenden Prospektfehler dar. Ein solcher liegt nur dann vor, wenn die Prognose nicht durch sorgfältig ermittelte Tatsachen gestützt und aus ex-ante Sicht vertretbar war. Anderenfalls trägt grundsätzlich der Anleger das Prognoserisiko.
33Soweit die erhöhte Steuerlast in den Jahren 2007 und 2008 nach dem – von der Klägerin nicht substantiiert bestrittenen Vortrag der Beklagten – auf einer Erhöhung des Beteiligungskapitals beruht, aufgrund derer höhere Sondervergütungen anfielen, die dem gewerbesteuerpflichtigen Gewerbeertrag hinzuzurechnen waren, ist festzustellen, dass der Prospekt sowohl Angaben zu einer möglichen Erhöhung des Beteiligungskapitals enthält als auch dazu, dass dann höhere Provisionen und eine erhöhte Gewerbesteuerlast die Folge sind (S. 58 und 16 des Prospekts). Da im Prospekt sehr deutlich wird, auf welcher Grundlage die ausgewiesenen und prognostizierten Gewerbesteuerbelastungen beruhen, liegt insoweit kein Prospektfehler vor.
34Soweit ein Großteil der erhöhten Gewerbesteuerlast darauf beruht, dass die Finanzverwaltung bei der Ermittlung des zu versteuernden Gewinns keine Kürzungen im Hinblick auf Vergütungen an Gründungsgesellschafter anerkannte, war dies von der Beklagten bei der Prospektherausgabe nicht zu berücksichtigen.
35Nach § 5a EStG gilt bei der Tonnagebesteuerung das pauschal ermittelte Einkommen als Gewerbeertrag im Sinne von § 7 S. 1 GewStG. Hinzuzurechnen sind gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und S. 2 EStG, § 5 a Abs. 4 EStG Vergütungen für Leistungen der Gründungsgesellschafter (z.B. Provisionen). Nach § 7 S. 1 letzter Halbsatz GewStG i.V.m. § 9 Nr. 3 GewStG ist der so ermittelte Gewerbeertrag für Unternehmen, die ausschließlich dem Betrieb von eigenen oder gecharterten Handelsschiffen im internationalen Verkehr zum Gegenstand haben, um 80 % zu kürzen.
36Während die Finanzverwaltung – nach dem Vortrag der Beklagten und wie es dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 12. Juni 2002 (Bundessteuerblatt I 2002,614, Rz. 34) zu entnehmen ist – eine solche generelle Kürzung des nach § 5a EStG ermittelten Tonnagegewinns nicht zugelassen hat, ließ sie Kürzungen der Sondervergütungen um 80 % entsprechend dieser Vorschrift zum Zeitpunkt der Prospektherausgabe und der Zeichnung durch die Klägerin zu, obwohl der Bundesfinanzhof mit seinen Urteilen vom 06.07.2005 (Az. VIII R 72 / 02 und VIII R 74/02) entschieden hatte, dass diese Kürzung des nach § 5a EStG ermittelten Gewerbeertrags aber auch bezüglich der Sondervergütungen gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und S. 2 EStG ausgeschlossen ist.
37Die maßgebliche Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 06.07.2005 (Az. VIII R 72/02), die wie alle Entscheidungen des Bundesfinanzhofs gemäß § 110 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung zunächst nur die am Rechtsstreit beteiligten Personen bindet, war zu diesem Zeitpunkt bis zur Prospektherausgabe nur in der nicht veröffentlichten Entscheidungssammlung des Bundesfinanzhofs zu finden, in einem weiteren (veröffentlichten) Urteil des BFH (VIII R 74/02) zitiert sowie in einem Aufsatz in der FR 2007, S. 205 bis 209 besprochen worden. Die Finanzverwaltung, auf deren Umsetzung es für die Steuerpflicht des Fonds ankommt, ist aber nur an Urteile gebunden, die das Bundesfinanzministerium im Bundessteuerblatt II veröffentlicht hat. Erst durch eine Veröffentlichung der Urteile des Bundesfinanzhofs bzw. Beschlüsse im Bundessteuerblatt Teil II (BStBl II) werden die Finanzämter angewiesen, diese Urteile des Bundesfinanzhofs auch in anderen Fällen anzuwenden.
38Auf die Möglichkeit, von der Entscheidung "online" Kenntnis zu nehmen, kommt es – außerhalb der offiziellen Seite des BMF – nicht an. Im Bundessteuerblatt ist die Entscheidung erst nach Prospektherausgabe und Zeichnung der Beteiligung durch die Klägerin veröffentlicht worden. Gleiches gilt für die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom gleichen Tag (Az. VIII R 74/02). Das Bundesfinanzministerium hat die Verwaltungspraxis aufgrund dieser Entscheidung durch entsprechende Anweisung an die Finanzämter erst am 31.10.2008, und damit ebenfalls nach Herausgabe des Prospekts und nach Zeichnung der Anlage durch die Klägerin geändert.
39Die Angaben im Prospekt zur Höhe der zu erwartenden Gewerbesteuerbelastung des Fonds waren daher in Anbetracht der bis dahin geltenden Finanzverwaltungspraxis zutreffend (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 31.03.2014 - 31 U 193/13 – BKR 2014, 340; OLG Hamm, Beschl. v. 21.05.2015 – 34 U 181/14 –). Darauf, dass es aufgrund einer Änderung der Rechtsprechung und der Verwaltungsauffassung zu Abweichungen auch bei der steuerrechtlichen Bewertung kommen kann, weist der Prospekt ausdrücklich hin (vgl. S. 72 des Prospekts).
40(2) unterlassene Mitteilung des Zinsswap-Geschäfts mit der I Bank
41Entgegen der Ansicht der Klägerin liegt auch hinsichtlich etwaiger Zinsswap-Geschäfte kein Prospektfehler vor (vgl. dazu OLG Hamm, Urt. v. 31.03.2014, 31 U 193/13).
42Der Gesellschaftsvertrag, der integraler Bestandteil des Prospekts ist (S. 74 ff.), sieht in § 6 Ziff. 3 ausdrücklich die Ermächtigung der Geschäftsführung der Gesellschaft zu derartigen Geschäften vor, nämlich „die Absicherung von Kursrisiken durch Devisentermin-, Devisenoptions- oder ähnliche Geschäfte, den Abschluss von Vereinbarungen zur Vermeidung oder Verringerung von Zinsänderungsrisiken“. Zudem enthält der Prospekt Hinweise zum Wechselkursrisiko (S. 13, 14 f., 16) sowie ausreichend genaue Angaben zu den Zinsfestschreibungen, deren Anteil und Laufzeit (S. 37).
43Entgegen der Auffassung der Klägerin bedurfte es insoweit keiner weiteren Angaben. Ein Prospekt muss zwar über alle diejenigen Umstände des Beteiligungsobjekts richtig und vollständig informieren, die für die Anlageentscheidung von Bedeutung sind oder sein können, einschließlich der mit der angebotenen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken sowie derjenigen Tatsachen, die den Vertragszweck vereiteln können. Es muss aber nicht jede von der Geschäftsführung zu treffende Entscheidung im Voraus im Prospekt detailliert dargestellt sein.
44Bei den von der Klägerin dargestellten allgemeinen Risiken und Kosten von Zinsswap-Geschäften handelt es sich nicht um derartige das Risiko bzw. die Rentabilität der Beteiligung an dem Schiffsfonds betreffende entscheidungserheblichen Angaben. Dem Anleger wird – auch bei Fehlen genauerer Angaben – ein für seine Beitrittsentscheidung zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt (vgl. OLG Hamm, a.a.O.).
45(3) zu niedrige Veranschlagung der Schiffsbetriebskosten in der Prognoseberech-nung
46Die Kosten von Schiffsbetrieb und Management wurden in dem Emissionsprospekt offengelegt. Auf S. 36 f. des Prospekts findet sich eine hinreichende Aufklärung bezüglich Schiffsbetriebskosten, Schiffsmanagement und Befrachtungskommission.
47Die Klägerin trägt schon nicht vor, welche Kosten für Schiffsbetrieb und Verwaltung ihr tatsächlich unbekannt geblieben sind.
48Es kann dahinstehen, ob die Betriebskosten tatsächlich höher als angegeben ausgefallen sind. Denn bei den prospektierten Angaben handelt es sich, wie u.a. auf S. 36 des Prospektes ausgeführt wird und sich insbesondere auch aus der entsprechenden Sensitivitätsanalyse auf S. 40 ergibt, lediglich um Prognosewerte, die der Vertretbarkeitskontrolle unterliegen. Es ist nach Auffassung des Gerichts nicht erkennbar, geschweige denn von der Klägerin substantiiert vorgetragen, dass die Angaben aus ex-ante-Sicht unvertretbar gewesen wären (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 21.05.2015, 34 U 181/14).
49(4) Ausweisung eines zu niedrigen Zwischenhandelsgewinns
50Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Angaben auf S. 58 f. des Prospekts fehlerhaft seien, weil dort ein deutlich zu niedriger Zwischenhandelsgewinn für die beiden Schiffe (jeweils rund 114.000,00 US-$ statt, wie sie behauptet, insgesamt 523.722,93 US-$) ausgewiesen sei. Insoweit verweist die Klägerin auf die Jahresabschlüsse jeweils zum 31.12.2007 der E3 (Anlage K16) und der E4 (Anlage K17) und meint, hieraus ablesen zu können, dass die E für 18.904.132,97 € eingekauft und für 19.274.626,65 € an die Fondsgesellschaft verkauft worden sei und dass die E2 für 18.991.371,88 € eingekauft und für 19.003.409,01 € an die Fondsgesellschaft verkauft worden sei. Die Beklagten haben dies bestritten (s. insoweit auch: OLG Hamm, Beschl. v. 07.07.2015 – 34 U 250/14 – S. 29) und im Einzelnen (S. 78 f. der Klageerwiderung) die Rechenschritte für die Ermittlung der Zwischenhandelsgewinne offengelegt. Die Klägerin hat demgegenüber für ihre Behauptung, dass die Zwischenhandelsgewinne höher als prospektiert ausgefallen seien, keinen Beweis angetreten. Ungeachtet dessen dürfte die Klägerin bei ihrer Berechnung der Zwischenhandelsgewinne für die beiden Schiffe die sich verändernden Wechselkurse US-$/€ nicht hinreichend berücksichtigt haben. Die Beklagten haben – für das Gericht rechnerisch nachvollziehbar – in der Anlage B12 die Zwischenhandelsgewinne für jedes Schiff konkret mit 113.750,00 US-$ (aufgerundet: 114.000,00 US-$) beziffert und dargelegt, dass die verkaufenden Fondsgesellschaften (Nr. 57 und Nr. 58) die Kaufpreise teilweise in US-$ (jeweils 14 Mio.) und teilweise in € (jeweils 7,5 Mio.) bezahlt haben, so dass der jeweils gültige Wechselkurs (1 € = 1,3593 US-$ im Falle der Nr. 57; 1 € = 1,3789 US-$ im Falle der Nr. 59) Berücksichtigung finden musste. Das Gericht konnte somit nicht feststellen, dass der Verkaufsprospekt vom 28.09.2007 auf S. 58 f. zu niedrige Zwischenhandelsgewinne ausweist.
51Fragen zu Kausalität, Verschulden und Schaden konnten in Ermangelung einer Aufklärungspflichtverletzung dahinstehen.
522.
53Ansprüche aus § 280 i.V.m. § 675 BGB sowie deliktische Ansprüche gegen die Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 bzw. 264a StGB, § 826 BGB scheiden nach den vorstehenden Ausführungen aus.
543.
55Eine gesetzliche Prospekthaftung nach dem zum Zeitpunkt der Zeichnung maßgeblichen § 13 Abs. 1 VerkProspG entfällt, da es sich – wie bereits erörtert – um einen richtigen und vollständigen Prospekt handelt. Darüber hinaus sind die Ansprüche gemäß §§ 44, 45 BörsG a.F. mittlerweile verjährt. Denn seit Veröffentlichung des Prospektes sind mehr als drei Jahre vergangen.
564.
57Da ein Anspruch der Klägerin dem Grunde nach nicht besteht, sind auch die Anträge zu Ziff. 2. bis 4. unbegründet.
58II.
59Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
60Den Streitwert hat das Gericht gemäß den §§ 48 GKG, 3, 5 ZPO auf bis zu 45.000,00 € festgesetzt.
61III.
62Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 u. S. 2 ZPO.
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von 26.780,00 €.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1
Tatbestand:
2Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz wegen Prospektfehlern und der Verletzung von Aufklärungspflichten bei der Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Beitritt zu dem Schiffsfonds E-Fonds Nr. 112 N. Der Kläger begehrt Rückzahlung seiner geleisteten Kommanditeinlage in Höhe von 30.000,00 € nebst 5 % Agio (= 1.500,00 €) abzüglich unstreitig erhaltener Ausschüttungen in Höhe von 6.720,00 €.
3Der Kläger, der von Beruf Autohändler ist, ist ein privater Anleger, bei den Beklagten handelt es sich um die Gründungsgesellschafterin und Prospektherausgeberin, Beklagte zu 1), die uneigennützige Treuhänderin, Beklagte zu 2); der Beklagte zu 3) vermittelte die Beteiligungen. Der streitgegenständliche Emissionsprospekt (Anl. S&J 2) wurde am 03.06.2005 herausgegeben.
4Unter dem 30.06.2005 unterschrieb der Kläger eine formularmäßige Beitrittserklärung, die seinen Beitritt zu dem Fonds mittelbar durch die Beklagte zu 2) zum Gegenstand hatte (Anl. S&J 1).
5Mit der Beitrittserklärung unterzeichnete der Kläger u.a. folgende Erklärungen: „Der Beteiligungsprospekt (…) sind mir bekannt und ich erkenne sie hiermit sämtlich als für mich verbindlich an. Mir ist ferner bekannt, dass es sich um eine unternehmerische Beteiligung mit Chancen und Risiken handelt. (…) Der Vertriebsbeauftragte ist nicht berechtigt, Erklärungen oder Zusicherungen zu geben, die im Prospekt nicht enthalten sind oder im Widerspruch dazu stehen. Ich bestätige, dass mein Beitritt (…) ausschließlich aufgrund der Darstellung im Beteiligungsprospekt und der oben genannten Verträge erfolgt und keine hiervon abweichenden oder darüber hinausgehenden Erklärungen oder Zusicherungen abgegeben worden sind.“.
6Der Kläger behauptet, dass der Emissionsprospekt ihm nicht rechtzeitig übergeben worden sei. Er habe mit seinem Steuerberater T ab dem Jahre 2002 darüber gesprochen, dass er eine geeignete Anlagemöglichkeit zur Altersversorge suche. T habe ihm Flyer über verschiedene Schiffsfonds gegeben, die er – T – zuvor von dem Beklagten zu 3) erhalten habe. Am 21.06.2005 habe er ein Telefonat mit dem Beklagten zu 3) geführt, in dem es um die Beteiligungsmöglichkeit an dem streitgegenständlichen Fonds gegangen sei. In diesem Telefonat und in einem weiteren Telefonat am 28.06.2005 sei er über bestehende Beteiligungsrisiken nicht aufgeklärt worden. Der Beklagte zu 3) habe beste Chancen auf eine Rendite in Aussicht gestellt und die Fondsbeteiligung wegen des Sachwertes des Tankschiffs mit einer Immobilienanlage verglichen. Er sei insbesondere nicht darüber informiert worden, dass es sich um eine unternehmerische Beteiligung handele, ein Zweitmarkt für derartige Beteiligungen nicht bestehe, wie sich offene und geschlossene Fonds voneinander unterscheiden und welche Risiken sich aus der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB ergeben würden. Die Anlage sei ihm von dem Beklagten zu 3) als sicher und zur Altersvorsorge geeignet angepriesen worden. Bei ordnungsgemäßer Aufklärung wäre er dem streitgegenständlichen Fonds nicht beigetreten, er habe auf die Richtigkeit der Mitteilungen vertraut.
7Der Kläger ist der Ansicht, dass der Emissionsprospekt vom 03.06.2005 mehrere Prospektfehler enthalte (wegen der Einzelheiten wird auf S. 9-19 der Klageschrift vom 25.07.2013 (= Bl. 10-20 d.A.) und auf S. 5-21 des Schriftsatzes vom 19.03.2014 (= Bl. 289-305 d.A.) Bezug genommen), nämlich:
8(1) kein ausreichender Hinweis auf Totalverlustrisiko und den Leverage-Effekt,
9(2) kein ausreichender Hinweis auf das Wiederaufleben der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB,
10(3) kein ausreichender Hinweis auf die fehlende Fungibilität,
11(4) kein ausreichender Hinweis auf mögliche Insolvenzen des persönlich haftenden Gesellschafters und der Beteiligungstreuhänderin,
12(5) fehlender Hinweis auf die Schlechterstellung des Treuhandkommanditisten zum Direktkommanditisten,
13(6) Risiko durch erlaubnispflichtige Garantie- und Dienstleistungsverträge,
14(7) fehlender Hinweis auf das Risiko der Insolvenz des Gründungskommanditisten,
15(8) irreführende Verwendung des Begriffs der „Ausschüttungen“,
16(9) nicht ausreichende Aussagen zu den Vertragspartnern,
17(10) unvollständige und oberflächliche Darstellung der Investitionskosten (Weichkosten/Mittelverwendung),
18(11) unzureichende Plausibilität der erzielbaren Chartereinnahmen,
19(12) unzureichende Erläuterung des Fremdwährungsrisikos,
20(13) steuerliche Risiken,
21(14) Kosten des Schiffbetriebs und der Verwaltung,
22(15) Versicherungen bei Schiffsbetrieb im Ausland,
23(16) Schiffsverkauf,
24(17) kein hinreichender Hinweis auf die Möglichkeit veränderter rechtlicher Rahmenbedingungen, die sich aus den Genehmigungen nach § 7 Flaggenrechtsgesetz ergeben,
25(18) unzureichende Darstellung des Schiffsmarktes,
26(19) faktische Geschäftsführung durch fremdfinanzierende Banken,
27(20) falsche Darstellung der Risiken zum ausländischen Recht.
28Der Kläger beantragt,
291. die Beklagten zu 1) bis 3) samtverbindlich zu verpflichten, an den Kläger einen Betrag von 24.780,00 € nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozent p.a. vom 30.06.2005 bis 02.01.2013 und 5 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit 03.01.2013 Zug um Zug gegen Abtretung aller Vermögensrechte des Klägers aus seiner Beteiligung an der E-Fonds Nr. 112 über 30.000,00 € vom 30.06.2005 zu bezahlen;
302. die Beklagten zu 1) bis 3) samtverbindlich zu verurteilen, ihn von allen Verpflichtungen, die ihn aus seiner Beteiligung an der E-Fonds Nr. 112 über 30.000,00 € vom 30.06.2005 treffen, freizustellen;
313. festzustellen, dass die Beklagten zu 1) bis 3) samtverbindlich dem Kläger sämtliche weitere Schäden zu ersetzen haben, die ihm aus der Beteiligung an der E-Fonds Nr. 112 entstehen;
324. festzustellen, dass sich die Beklagten seit 03.01.2013 mit den Leistungen der Klageanträge Ziffer 1.-3. im Annahmeverzug befinden;
335. die Beklagten samtverbindlich zu verpflichten, den Kläger von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.763,78 € freizustellen.
34Die Beklagten beantragen,
35die Klage abzuweisen.
36Die Beklagten behaupten, dass der Emissionsprospekt dem Kläger durch den Beklagten zu 3) vor der Beitrittserklärung übergeben worden sei. Der Kläger habe die Beteiligung gezeichnet, um Steuern zu sparen. Die Beklagten berufen sich schließlich auf die Einrede der Verjährung.
37Im Termin am 21.03.2014 hat die Kammer den Kläger nach § 141 ZPO informatorisch befragt und den Beklagten zu 3) als Partei vernommen; auf ihre Angaben im Terminsprotokoll (Bl. 380 ff. d.A.) wird Bezug genommen.
38Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
39Entscheidungsgründe:
40Die zulässige Klage ist unbegründet. Rückzahlungsansprüche hinsichtlich Einlage und Agio sowie Ersatzansprüche bezüglich entgangener Anlagezinsen des Klägers gegen die Beklagten folgen insbesondere weder aus § 280 Abs. 1 BGB noch aus §§ 311 Abs. 2, 3, 241 Abs. 2 BGB.
41Der Kläger hat gegen den Beklagten zu 3), gegen den allein ein vertraglicher Anspruch in Betracht kommt, keinen Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB. Eine Aufklärungspflichtverletzung kann nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht festgestellt werden.
42Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger mit dem Beklagten zu 3) einen Beratungs- oder Anlagevermittlungsvertrag geschlossen hat. Das Gericht hat nach der Parteivernehmung des Beklagten zu 3) und der informatorischen Befragung des Klägers nach § 141 ZPO nicht feststellen können, dass der Beklagte zu 3) den nach Überzeugung der Kammer richtigen und vollständigen Prospekt nicht rechtzeitig übergeben oder von dem Prospektinhalt abweichende und irreführende Angaben gegenüber dem Kläger gemacht hat (vgl. BGH, Urt. v. 06.07.1993 – XI ZR 12/93 Rn. 14 ff.; BGH, Urt. v. 22.03.2011 – XI ZR 33/10 Rn. 22 ff.).
43Die Beratung durch den Beklagten zu 3) war sowohl anleger- als auch anlagegerecht (vgl. BGH, Urt. v. 06.07.1993 – XI ZR 12/93 Rn. 14 ff.; BGH, Urt. v. 22.03.2011 – XI ZR 33/10 Rn. 22 ff.).
44Die Beratung erfolgte anlegergerecht. Voraussetzung ist, dass der Berater Wissensstand, Ziel und Risikobereitschaft des Anlegers erfragt und zugleich das vorhandene Fachwissen abklärt. Eine Aufklärungspflicht besteht dann, wenn der Auftrag vom Anlageziel oder dem bisherigen Risikoprofil abweicht oder unbekannte Anlageformen empfohlen werden (Palandt, § 280 Rn. 48).
45Nach dem Vortrag des beweispflichtigen Klägers habe er nach einer sicheren Anlage für seine Altersvorsorge gefragt. Die Beklagten stellen hingegen auf das klägerische Interesse an einer Steuerersparnis ab. Wenn die Anlage auf eine Sicherung der Altersvorsorge angelegt ist, so darf dem Interessenten nach ständiger Rechtsprechung keine risikoreiche Anlage empfohlen werden (BGH, Urt. v. 09.05.2000 – XI ZR 159/99 Rn. 11 ff.; BGH, Urt. v. 08.07.2010 – III ZR 249/09 Rn. 17). Schiffsfonds als geschlossene Fonds werden als hochspekulative Anlagen eingeordnet. Nach der Beweisaufnahme durch Vernehmung des Beklagten zu 3) steht nicht zur Überzeugung der erkennenden Kammer fest, dass die Fondsbeteiligung dem Kläger als zur Altersvorsorge geeignet empfohlen wurde. Der Kläger hat den Beweis nicht führen können. Der als Partei vernommene Beklagte zu 3) hat den Vortrag des Klägers, er habe dem Kläger die Anlage als sicher und für die Altersvorsorge geeignet dargestellt, nicht bestätigt. Bereits aufgrund dieser widersprechenden Aussagen waren für die Kammer keine sicheren Feststellungen zu dem streitigen Sachvortrag des Klägers möglich. Zudem gab es auch keine objektiven Anhaltspunkte, die für den streitigen Vortrag des Klägers sprechen könnten. Überdies vermag die Kammer ohnehin über den genauen Ablauf und Gesprächsinhalt von Gesprächen, die über acht Jahre zurückliegen, insgesamt keine sicheren Feststellungen zu treffen. Denn es ist nicht auszuschließen, dass bei einem solch lange zurückliegenden Geschehen etwaige Erinnerungslücken lediglich mit Gedankenverbindungen ausgefüllt werden, die dem Kläger bzw. dem Beklagten zu 3) heute als plausibel erscheinen. Die letztlich für das erkennende Gericht verbleibenden Zweifel gehen aber zu Lasten des beweisbelasteten Klägers.
46Die Beratung erfolgte zudem objektgerecht. Voraussetzung für eine objektgerechte Beratung ist, dass der Anlegerberater den Interessenten richtig und vollständig informiert, ihn bezüglich aller Umstände und Risiken aufklärt, die für die Anlageentscheidung von Bedeutung sein können (BGH, Urt. v. 22.03.2011 – XI ZR 33/10 Rn. 20; BGH, Urt. v. 01.12.2011 – III ZR 56/11 Rn. 9 f.; Palandt, § 280 Rn. 48 ff., 54).
47Er erfüllt seine Verpflichtung – als eines von mehreren Mitteln (BGH, Urt. v. 11.05.2006 – III ZR 205/05 Rn. 9) – durch die rechtzeitige Übergabe eines richtigen und vollständigen Prospekts (OLG Köln, Urt. v. 04.09.2012 – 24 U 65/11 Rn. 25; Palandt, § 311 Rn. 70). Nach der Rechtsprechung hat die Prospektübergabe grundsätzlich so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss zu erfolgen, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (vgl. BGH WM 2007, 1608; BGH WM 2005, 833, BGH NJW 2012, 2427). Dabei ist die Übergabe des Prospekts aber bereits dann rechtzeitig erfolgt, wenn der Anlageinteressent nur hinreichend Zeit zur Lektüre des Prospekts hatte und er den Zeitpunkt der Zeichnung – ohne zwingenden Grund – selbst kurzfristig bestimmt (vgl. Urt. dieser Kammer v. 11.04.2014 – 3 O 476/13 – BeckRS 2014, 08829; Urt. dieser Kammer v. 08.11.2013 – 3 O 124/13 – BeckRS 2013, 21094; Urt. dieser Kammer v. 08.11.2013 – 3 O 125/13 – BeckRS 2013, 21095; OLG Frankfurt, Urt. v. 06.05.2011 – 19 U 293/10 – NJW-RR 2011, 1549, 1549 f.; LG Frankfurt/M., Urt. v. 23.03.2012 – 2-19 O 334/11 – BeckRS 2013, 06846; LG Frankfurt/M., Urt. v. 07.11.2011 – 2-19 O 170/11 – BeckRS 2013, 21809). Den Zeichnungszeitpunkt hat der Kläger im vorliegenden Fall selbst (kurzfristig) bestimmt, obgleich er die Möglichkeit zur eingehenden Lektüre des Prospekts hatte. Insoweit war es allein die Entscheidung des Klägers, den Zeichnungsschein zu unterzeichnen, ohne den Verkaufsprospekt vorher aufmerksam durchgelesen zu haben. Wer aber eine Urkunde ungelesen unterschreibt, kann aus seiner Unkenntnis keinerlei Rechte herleiten (BGH NJW 1968, 2102).
48Ferner darf der Berater in dem mündlichen Beratungsgespräch nicht von den Angaben des Prospekts in verharmlosender oder irreführender Weise abweichen (Palandt, § 280 Rn. 49).
49Der Kläger trägt vorliegend die Beweislast für die nicht rechtzeitige Übergabe des Prospekts und irreführende Angaben in der Beratung (vgl. BGH, Urt. v. 11.05.2006 – III ZR 205/05 Rn. 6 f.; Palandt, § 280 Rn. 36, 50).
501. Der Kläger hat den Beweis nicht führen können, dass der Prospekt ihm nicht vor Zeichnung übergeben bzw. übersandt worden ist. Die Aussage des Beklagten zu 3) hat seinen Vortrag nicht bestätigt. Er konnte vielmehr eine Email vom 28.06.2005 an den Kläger (Anlage 6 zum Prot. v. 21.03.2014 = Bl. 398 d.A.) vorlegen, der eine Kurzübersicht über den streitgegenständlichen Fonds angehängt war. Der Beklagte zu 3) sagte hierzu aus, dass er dem Kläger mit Schreiben vom selben Tag (Anlage 5 zum Prot. v. 21.03.2014 = Bl. 397 d.A.) die Beitrittserklärung und mit weiterem Schreiben vom 29.06.2005 (Anlage 1 zum Prot. v. 21.03.2014 = Bl. 391 d.A.) den eigentlichen Prospekt („Hauptprospekt“) übersandt habe. Den Zeichnungsschein faxte der Kläger am 30.06.2005 um 12:29 Uhr direkt an die Beklagte zu 1) (Anlage 3 zum Prot. v. 21.03.2014 = Bl. 394 f. d.A.). Es erscheint daher bei einer gewöhnlichen Postlaufzeit von einem Werktag – der 29.06.2005 war ein Mittwoch – als möglich, dass der Kläger zum Zeitpunkt seiner Unterschriftsleistung unter dem Zeichnungsschein am 30.06.2005 das Schreiben des Beklagten zu 3) vom Vortag mit dem Verkaufsprospekt bereits erhalten hatte. Der Kläger vermochte sich nicht mehr daran zu erinnern, zu welcher Tageszeit damals der Postbote die Post bei ihm – die Privat- und die Geschäftsanschrift waren identisch – einwarf. Diese Unsicherheiten gehen letztlich zu Lasten des beweisbelasteten Klägers. Er hat die nicht rechtzeitige Übergabe des Verkaufsprospekts somit nicht bewiesen.
512. Bei dem vorliegenden Prospekt vom 03.06.2005 handelt es sich um einen richtigen und vollständigen Prospekt. Die folgenden, von dem Kläger geltend gemachten Prospektfehler sind nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht feststellbar.
52(1) Totalverlustrisiko/Leverage-Risiko
53Durch den Prospekt wird der Anleger hinreichend über das Totalverlustrisiko/Leverage-Risiko informiert. Bei dem streitgegenständlichen Schiffsfonds ist in Bezug auf das Totalverlustrisiko grundsätzlich zu berücksichtigen, dass den Verbindlichkeiten der Beteiligungsgesellschaft der Sachwert des Schiffs gegenübersteht (BGH, WM 2007, 1503; BGH, WM 2007, 1507). Eine ausnahmslose Pflicht, über das Verlustrisiko – unabhängig von konkreter Ausgestaltung von Beteiligungsangebot und Risikostruktur – zu informieren, besteht nicht (BGH, NJW-RR 2010, 115).
54Zudem ist auf das Kapitel „Risiken der Beteiligung“ im Prospekt zu verweisen. Dort heißt es (S. 31): „Abweichungen einzelner wirtschaftlicher Eckdaten oder die Kumulierung von Abweichungen mehrerer Eckdaten können dazu führen, dass sich das kalkulierte Gesamtergebnis für den Anleger deutlich verschlechtert oder sogar zu einem Totalverlust der Beteiligung führt. (…) Wer dennoch nach sorgfältigem Studium dieses Prospekts das unternehmerische Risiko als zu hoch einschätzt, sollte sich nicht beteiligen.“ Damit wurde über das Totalverlustrisiko in ausreichendem Maße aufgeklärt. Nichts anderes kann für das „Leverage“-Risiko gelten, das durch die Warnungen vor vollständigem Verlust hinreichend deutlich vor Augen geführt wurde. Neben diesem denkbar deutlichen Hinweis in dem Kapitel zu bestehenden Risiken wird mehrfach im Prospekt über die Unbeständigkeit der Aussichten informiert. Gleich zu Beginn wird nach vertriebstypischen Anpreisungen auf S. 6 erklärt: „Doch der Schiffsmarkt war, ist und bleibt ein volatiler Markt. Die letzten Jahre haben gezeigt, dass mit kurzfristigen Charterverträgen oftmals keine auskömmlichen Ergebnisse erreicht werden (…)“.
55(2) Haftungsaufleben nach § 172 Abs. 4 HGB
56Hinsichtlich des Wiederauflebens der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB ist ein bloßer Hinweis auf die Kommanditistenhaftung ausreichend. Nicht notwendig ist hingegen eine darüberhinausgehende Erklärung der Regelung des § 172 Abs. 4 HGB in abstrakter Hinsicht (BGH, WM 2009, 2387).
57Bei dem Emissionsprospekt stellt es sich auch so dar, dass das Wiederaufleben der Haftung ausdrücklich beschrieben wird. Dort heißt es (S. 35): „Sollte jedoch infolge von Auszahlungen (= Entnahmen) das Eigenkapitalkonto herabgesetzt werden, lebt gemäß § 172 HGB die Haftung in Höhe der Auszahlungen wieder auf. Die Auszahlungen werden nach den Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag als Darlehen gegenüber dem Kommanditisten/Treugeber behandelt und können gegebenenfalls von der Gesellschaft im Bedarfsfall einer Liquiditätsenge zurückgefordert werden.“ Eine inhaltsgleiche Darstellung, dort unter ausdrücklichem Verweis auf § 172 Abs. 4 HGB, findet sich auf S. 79 des Prospektes. Auch die Ausführungen im Gesellschaftsvertrag unter § 4 Ziff. 5 (S. 102 des Prospekts) und § 11 Ziff. 5 (S. 112 des Prospekts) stellen einen integralen Bestandteil des Prospekts dar und dürfen bei der Einschätzung nicht vernachlässigt werden (OLG Hamm, Urt. v. 09.03.2011 – 8 U 132/10; OLG Hamm, Urt. v. 05.03.2012 – 8 U 256/11; OLG Hamm, Urt. v. 18.04.2012 – 8 U 233/11).
58Der Kläger verweist ohne Erfolg auf ein Urteil des Landgerichts Münster vom 04.02.2005 – 16 O 104/04. Der dort gelagerte Fall entspricht nicht dem vorliegenden, da dort von den Prospektverantwortlichen im Zusammenhang mit den Ausschüttungen das Wiederaufleben der Haftung explizit – und damit unrichtig – verneint wurde. In dem streitgegenständlichen Prospekt wurde hingegen eine Rückzahlung des Haftungskapitals nicht ausgeschlossen. In dem vom OLG Hamm bestätigten Prospektfehler, Urteil vom 28.08.2006 – 8 U 60/05, wurde bemängelt, dass der Hinweis versteckt unter dem Stichwort „steuerliches Konzept“ gegeben wurde. Vorliegend wird über die Problematik des Auflebens der Haftung in einem eigens betitelten Kapitel „Risiken der Beteiligung“ im Unterkapitel „Allgemeine Risiken“ unter der Überschrift „Haftung“ informiert, also durchaus transparent und an der Stelle, an der ein unbefangener Anlageinteressent eine entsprechende Aufklärung vermuten würde.
59(3) Mangelnde Fungibilität
60Der Emissionsprospekt weist deutlich auf die nur eingeschränkte Fungibilität der Beteiligung hin. Bei einer nur eingeschränkten Fungibilität handelt es sich um einen grundsätzlich aufklärungsbedürftigen Umstand (BGH, WM 2007, 542; BGH, WM 2007, 1608).
61Der Prospekt weist auf S. 35 f. hinreichend deutlich auf die nur eingeschränkte Fungibilität und das damit verbundene Risiko hin. Das Fungibilitätsrisiko wird transparent an markanter Stelle, in dem Kapitel „Risiken der Beteiligung“ unter „Fungibilität und Kündigung der Beteiligung“ erörtert: „Ein Engagement im Seeschiffsbereich sollte immer unter langfristigen Aspekten erfolgen. Gleichwohl ist eine Übertragung oder der Verkauf einer Beteiligung mit Zustimmung der Komplementärin (…) grundsätzlich jederzeit möglich. Die Fungibilität von Fondsanteilen steigt mit dem Erfolg der Beteiligung. Jedoch sollten die Anleger berücksichtigen, dass ein vorzeitiger Verkauf der Beteiligung bei nicht planmäßiger Entwicklung und unter Berücksichtigung der bisherigen steuerlichen Ergebnisse nur mit Preisabschlägen auf den Nominalwert der Beteiligung oder unter Umständen überhaupt nicht zu realisieren ist. Wirtschaftlich sinnvoller und profitabler dürfte grundsätzlich das Warten auf den späteren Verkauf des Fondsobjektes sein.“
62Bezüglich des klägerseits vorgetragenen unzumutbaren Risikos aufgrund der Zustimmungsbedürftigkeit durch die Gesellschaft ist auf § 3 Ziff. 5 des Gesellschaftsvertrags (S. 101) zu verweisen: „Die Abtretung – auch zur Sicherheit – bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafterin (Abtretungsverbot gemäß § 399 BGB), die nur aus wichtigem Grund verweigert werden darf.“ Da die Zustimmung der Gesellschafterin nur aus wichtigem Grund, der im Prospekt auch näher konkretisiert wird, nicht erteilt werden darf, besteht keine unzumutbare Beschränkung des Klägers.
63(4) mögliche Insolvenzen der persönlich haftenden Gesellschafterin und der Beteiligungstreuhänderin
64Bei dem Insolvenzrisiko handelt es sich schon nicht um einen aufklärungspflichtigen Umstand. Der Kläger ist der Ansicht, der Prospekt müsste über eine mögliche Insolvenz sowohl der persönlich haftenden Gesellschafterin als auch der Beteiligungstreuhänderin informieren. Denn die Insolvenz sei regemäßig mit dem Verlust der Steuervorteile verbunden. Hinsichtlich der Insolvenz der Treuhänderin sieht der Kläger die Gefahr, dass unüberschaubare Abfindungssummen in diesem Fall entstehen würden, die die Beteiligungsgesellschaft nicht bedienen könnte. Zudem würden die Treugeber bis zur Höhe der ausstehenden Einlagen aller Treugeber bzw. bis zur Höhe der nicht geleisteten Haftsumme haften.
65Bei dem allgemeinen Insolvenzrisiko handelt es sich nach Auffassung der erkennenden Kammer um ein jedem Anleger zugängliches und verfügbares Allgemeinwissen. Schon aus dem mitgeteilten unternehmerischen Charakter der Beteiligung ergibt sich ein immanentes Insolvenzrisiko. Ein konkretes Risiko war aus Sicht der Beklagten zum damaligen Zeitpunkt nicht absehbar. Eine Pflicht zur Aufklärung in einem Emissionsprospekt besteht allein dann, wenn zu dem allgemeinen Risiko weitere, risikoerhöhende spezielle Risiken treten. Anhaltspunkte für eine derartige Risikoerhöhung sind nicht ersichtlich (vgl. hierzu auch BGH, NJW 2006, 2041; BGH, NJW-RR 2010, 115; BGH, NJW 2012, 62; LG Frankfurt, Urt. v. 28.11.2008 – 2-19 O 62/08, BeckRS 2008, 25103; LG München I, Teilurteil vom 16.03.2010 – 28 O 1377/09, BeckRS 2011, 00704).
66(5) Schlechterstellung des Treuhandkommanditisten zum Direktkommanditisten
67Eine Aufklärungspflicht bezüglich einer vermeintlichen Schlechterstellung von Treuhandkommanditist gegenüber Direktkommanditist besteht nicht.
68Es ist nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht erkennbar, worauf die Schlechterstellung des Treuhandkommanditisten gegenüber dem Direktkommanditisten tatsächlich gründen sollte. Der Kläger verweist auf die Stellung als „Als-ob-Kommanditist“. Letztlich macht er damit aber lediglich auf ein rechtliches Konstrukt aufmerksam, dass häufig bei Publikums-KG in zulässiger, rechtlich üblicher Form zum Tragen kommt (BGH II ZR 134/11, II ZR 242/11, II ZR 304/00). Es bedarf keiner besonderen, da risikoerhöhenden Aufklärung. Die Treuhänderin hält das Recht für Rechnung des Treugebers, als wäre dieser selbst Rechtsinhaber. Wirtschaftlich wäre der Treugeber, juristisch die Treuhänderin Rechtsinhaber. Der Treuhänderin kommt ihre Haftung nach § 171 Abs. 1 HGB zu, solange sie die Haftsumme nicht durch Einlage gedeckt hat, und nach § 172 Abs. 4 HGB hinsichtlich einlagemindernder Ausschüttungen. Es handelt sich also um eine anerkannte rechtliche Gestaltung (vgl. K. Schmidt, JuS 2010, 1022 ff.). Im Treuhandvertrag (S. 116 ff. des Prospekts) wird zudem die rechtliche Konstruktion und insbesondere die Funktion des Treuhandkommanditisten ausführlich dargestellt.
69(6) erlaubnispflichtige Garantie- und Dienstleistungsverträge
70Eine Aufklärungspflichtverletzung bezüglich erlaubnispflichtiger Garantie- und Dienstleistungsverträge besteht nicht. Nach dem klägerischen Vortrag fehle eine Erläuterung der erlaubnispflichtigen Garantie- und Dienstleistungsverträge in dem Prospekt. Durch die Fondsgesellschaft abgeschlossene Garantieverträge würden möglicherweise als Bankgeschäfte im Sinne von § 1 KWG und sodann als erlaubnispflichtig im Sinne des KWG qualifiziert. Zwar ist der Anleger grundsätzlich umfassend über das Geschäftsmodell zu informieren hinsichtlich seiner Chancen und Risiken. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung wird § 1 Abs. 1 KWG allerdings im Zusammenhang mit Fondsgeschäften tendenziell eher nicht weit ausgelegt (BGH, NJW-RR 2010, 1187, 1188). Es wird nach Auffassung der erkennenden Kammer nicht deutlich, inwieweit Grund zu der geäußerten Befürchtung bestehe und inwieweit eine solche Qualifizierung für die Beklagten vorhersehbar gewesen sei. Sie stellt sich daher aus derzeitiger Sicht als eher fernliegend dar (vgl. LG München I, Urteil vom 19.10.2009 - 28 O 879/09, BeckRS 2011, 01309).
71(7) mögliche Insolvenz der Gründungskommanditisten
72Auch bezüglich einer möglichen Insolvenz der Gründungskommanditisten besteht keine Aufklärungspflicht. Auf die Ausführungen zu den Insolvenzrisiken der persönlich haftenden Gesellschafterin und der Beteiligungstreuhänderin wird Bezug genommen.
73(8) Abgrenzung Ausschüttungsbegriff im Sinne des Prospekts und des HGB
74Der im Prospekt verwendete Ausschüttungsbegriff deckt sich auch mit der Verwendung im Sinne des HGB. Die Begriffsverwendung ist nicht irreführend. Auf die Ausführungen zu dem Wiederaufleben der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB wird Bezug genommen. Dass die Haftung auch bei Auszahlung des Agios wiederaufleben kann, ist von den erörternden Hinweisen erfasst und bedarf keiner gesonderten Aufklärung. Die Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB erfasst auch das Agio (BGH Urt. v. 5.5.2008 – II ZR 105/07).
75Unter Ausschüttungen versteht das HGB eine Form der Ergebnisverwendung, die an die Gesellschafter aufgrund ihrer Gesellschafterstellung ausgezahlt wird (Wiedmann, in: Ebenroth et al., HGB, § 268 Rn. 1). Der Kläger trägt nicht vor, an welcher konkreten Stelle der Prospekte von diesem Verständnis in irreführender Weise abgewichen wird. Hinsichtlich des Vorwurfs, bei Verweis auf § 172 Abs. 4 HGB erfolge keine Klarstellung bezüglich der relevanten Haftsumme, wird auf die ausdrückliche Formulierung auf S. 35 des Prospekts verwiesen:„Sollte jedoch infolge von Auszahlungen (= Entnahmen) das Eigenkapitalkonto herabgesetzt werden, lebt gemäß § 172 HGB die Haftung in Höhe der Auszahlungen wieder auf.“
76Dem Vorbringen des Klägers, es würde nicht über die Risiken gesellschaftsrechtlicher Regelungen aufgeklärt, sind die Ausführungen auf S. 34 f., 76, 79 und 112 des Prospekts entgegenzuhalten. Insbesondere wird auf S. 35 im Anschluss an das § 172 Abs. 4 HGB-Risiko erörtert:„Die Auszahlungen werden nach den Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag als Darlehen gegenüber dem Kommanditisten/Treugeber behandelt und können gegebenenfalls von der Gesellschaft im Bedarfsfall einer Liquiditätsenge zurückgefordert werden.“ Dieses in der Tat erhöhte Risiko wird also – auch unter Verweis auf den Gesellschaftsvertrag als integraler Bestandteil des Prospekts mit weiteren Ausführungen – dargelegt.
77(9) Vertragspartner
78Die Vertragspartner werden im Emissionsprospekt hinreichend transparent vorgestellt. Dabei handelt es sich – auch im Hinblick auf die Vertriebsstruktur – um einen aufklärungspflichtigen Umstand (BGH, NJW 2010, 1077, 1079). Allerdings werden auf S. 60 ff. des Emissionsprospekts in einem eigenen Kapitel „Verträge und Vertragspartner“ die Beteiligten benannt und in Aufgaben und Funktion vorgestellt. Wenn diese personellen Verflechtungen – wie hier – offengelegt werden, bedarf es nicht mehr einer expliziten Erörterung der Interessenlagen und möglicher Interessenkonflikte.
79(10) Weichkosten/Mittelverwendung
80Der Emissionsprospekt enthält umfassende Informationen hinsichtlich der Weichkosten und der Mittelverwendung. Über Weichkosten, die in nicht unerheblicher Höhe anfallen, muss ein Prospekt aufklären. Dem Anleger ist zu verdeutlichen, in welchem Umfang seine Leistungen nicht in das Anlageobjekt, sondern in Anschaffungs- und Herstellungskosten investiert werden (BGH, NJW 2006, 2042, 2043). Fehlerhaft ist es daher, wenn dem Anleger nicht vor Augen geführt wird, in welchem Umfang seine Beteiligung nicht in das Objekt eingeht, wenn beispielsweise Werbungskosten mit einem unrichtigen Anteil am Gesamtaufwand ausgewiesen werden. Dem Anlageinteressenten ist es nicht zumutbar, zunächst durch eine Reihe von Rechengängen zu einer korrekten Feststellung zu kommen (BGH, NJW 2006, 2042, 2043).
81Die vom Kläger angeführten höchstrichterlichen Entscheidungen sind nicht einschlägig, da sie zum einen die Problematik von nicht vollständig offen gelegten Innenprovisionen – Verschleierung hoher Provisionen durch den schlichten Hinweis auf „weitere Vergütung“ – (BGH, Urt. v. 09.02.2006 – III ZR 20/05, Rn. 4 ff.), zum anderen die Frage von unstrukturierter und unübersichtlicher Darstellung der Kosten betreffen (BGH, Urt. v. 01.03.2004 – II ZR 88/02 Rn. 24 ff.).
82Vorliegend wurde die Höhe der Weichkosten korrekt angegeben. Sie werden mehrfach im Prospekt selbst (S. 32 f. und 41 ff.) sowie in der Anlage 1 zum Gesellschaftsvertrag (S. 115) mitgeteilt. So wird beispielsweise in der Übersicht auf S. 41 „Mittelherkunft und Mittelverwendung“ verdeutlicht, dass von dem Investitionsvolumen in Höhe von 91.050 T€ ein Betrag von 6.435 T€ für „Vertrieb und Einwerbung des Beteiligungskapitals“ eingesetzt wird. Für den sorgfältigen Anlageinteressenten sind die Angaben nach einer Gesamtschau des Prospekts ausreichend aufschlussreich und erfordern keinen beachtlichen Rechenaufwand.
83(11) Chartereinnahmen
84Der Kläger wurde durch die Prospekte ausreichend in Bezug auf Chartereinnahmen informiert.
85Auf S. 31 f. und 44 des Prospekts wird explizit auf das Risiko hingewiesen, dass die Chartereinnahmen schwanken und unter dem Eindruck eines weltweiten Verfalls der Chartereinnahmen stehen. So heißt es auf S. 31: „Die Nachfrage nach Transporten zur See wird entscheidend von der weltweiten Nachfrage bestimmt. Eine langfristige Marktschwäche oder nachhaltige Änderungen der Verbrauchsgewohnheiten – vor allem in den Industrienationen – können zu einem Rückgang des Transportaufkommens führen. Dies kann wiederum die Ertragslage des Charterers/Chartergaranten derart beeinflussen, dass ihm die Erfüllung seiner Verpflichtungen teilweise oder gänzlich unmöglich wird (…). Im Extremfall kann dies zur Aufgabe des Geschäftsbetriebes führen oder den Verlust des Beteiligungskapitals bedeuten.“ Auf S. 44 werden die erwarteten Chartereinnahmen zudem in Tabellenform von 2005 bis 2017 präzisiert. Damit wird deutlich, dass die Chartereinnahmen durchaus geringer als prospektiert ausfallen können. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die angestellte Prognose sich aus damaliger Sicht ex-ante als unvertretbar dargestellt hätte (vgl. auch LG Dortmund, Urt. v. 08.11.2013 – 3 O 125/13, BeckRS 2013, 21095).
86(12) Fremdwährungsrisiko
87Der Prospekt klärt ausreichend umfänglich über das Fremdwährungsrisiko auf.
88Das Fremdwährungsrisiko wird mit einer illustrierenden Analyse auf S. 51 des Prospekts („Sensitivitätsanalyse“) erläutert. Auf S. 32 heißt es hierzu: „Abweichungen von der Höhe des kalkulierten Wechselkurses können sich negativ auf die Höhe der Auszahlungen an die Anleger auswirken.“ Der Kläger trägt nicht einmal im Ansatz vor, dass die zugrunde gelegten Kalkulationen unrichtig wären.
89(13) steuerliche Risiken/steuerliche Belastung des Fonds, insb. volle Steuerpflichtigkeit des Unterschiedsbetrags
90Der Prospekt klärt auch ausreichend über steuerliche Risiken und Belastungen des Fonds auf. Die steuerliche Behandlung des Anlageobjekts gehört regelmäßig zu den aufklärungspflichtigen Umständen in einem Prospekt (vgl. BGH, BKR 2003, 759, 761 f.). Allerdings wird auf S. 33 ff. des Prospekts auch eingehend auf die risikobehafteten Umstände eingegangen. So heißt es auf S. 33 beispielsweise ausdrücklich: „Grundlage für die steuerlichen Aussagen und die Berechnungen ist die derzeit gültige Rechtslage. Grundsätzlich besteht das Risiko veränderter steuerlicher Ergebnisse aufgrund von zukünftigen Änderungen der steuerlichen Rahmenbedingungen durch den Gesetzgeber, die Finanzverwaltung oder die Rechtsprechung. Im Zeitpunkt der Prospektherausgabe bereits bekannte Gesetzesänderungen wurden jedoch berücksichtigt. Weiterhin besteht die Möglichkeit veränderter steuerlicher Ergebnisse aufgrund einer vom Prospekt abweichenden Beurteilung eines oder mehrerer Sachverhalte durch die Finanzverwaltung. Dies gilt insbesondere bezüglich der zugrunde zu legenden steuerlichen Nutzungsdauer des Schiffes, auf der die Höhe der jährlichen Abschreibungen basiert.“ Es wird hiermit hinreichend deutlich, dass die steuerliche Beurteilung von der geltenden Gesetzeslage und der behördlichen Bewertung abhängt. Es ist durchaus vertretbar, von der damals aktuellen Situation auszugehen und zugleich auf die Unsicherheiten hinsichtlich Änderungen zu verweisen. Dabei kann dahinstehen, ob die tatsächliche Entwicklung hinsichtlich der Gewerbesteuer der im Prospekt angegebenen entsprach und ob Gewerbesteuern zu zahlen waren. Denn in dem Emissionsprospekt handelt es sich allein um Prognosewerte, die allein aus der ex-ante-Sicht vertretbar sein müssen. Das war mangels gegenteiliger Anhaltspunkte bei der vorliegenden Beteiligung der Fall. Das Prognoserisiko trägt der Anleger (BGH, Urt. v. 23.04.2012 – II ZR 75/10).
91Entgegen der Ansicht des Klägers waren die Änderungen in der Entwicklung zum Zeitpunkt der Prospektherausgabe (03.06.2005) und der Zeichnung (30.06.2005) nicht absehbar. Sie waren entgegen dem Vortrag des Klägers nicht seit dem Jahr 2000 bekannt. Ferner ist nicht ausschlaggebend, ob entsprechende Verfahren bei dem Bundesfinanzhof im Jahr 2005 anhängig waren. Der Vortrag, dass seit Anfang der 2000er Jahre zahlreiche einschlägige Entscheidungen ergangen sind, wurde nicht substantiiert vorgetragen. Maßgeblich ist, dass die Frage zum Zeitpunkt der Herausgabe des Prospekts und der Zeichnung nicht höchstrichterlich entschieden war.
92Die maßgebliche Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 06.07.2005 (Az. VIII R 72/02), die wie alle Entscheidungen des Bundesfinanzhofs gemäß § 110 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung zunächst nur die am Rechtsstreit beteiligten Personen bindet, war zu diesem Zeitpunkt bis zur Prospektherausgabe nur in der nicht veröffentlichten Entscheidungssammlung des Bundesfinanzhofs zu finden, in einem weiteren (veröffentlichten) Urteil des BFH (VIII R 74/02) zitiert sowie in einem Aufsatz in der FR 2007, S. 205 bis 209 besprochen worden. Die Finanzverwaltung, auf deren Umsetzung es für die Steuerpflicht des Fonds ankommt, ist aber nur an Urteile gebunden, die das Bundesfinanzministerium im Bundessteuerblatt II veröffentlicht hat. Erst durch eine Veröffentlichung der Urteile des Bundesfinanzhofs bzw. Beschlüsse im Bundessteuerblatt Teil II (BStBl II) werden die Finanzämter angewiesen, diese Urteile des Bundesfinanzhofs auch in anderen Fällen anzuwenden.
93Auf die Möglichkeit, von der Entscheidung „online“ Kenntnis zu nehmen, kommt es – außerhalb der offiziellen Seite des BMF – damit nicht an. Im Bundessteuerblatt ist die Entscheidung erst nach Prospektherausgabe und Zeichnung der Beteiligung durch den Kläger veröffentlicht worden. Gleiches gilt für die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom gleichen Tag (Az. VIII R 74/02). Das Bundesfinanzministerium hat die Verwaltungspraxis aufgrund dieser Entscheidung durch entsprechende Anweisung an die Finanzämter erst am 31.10.2008, und damit ebenfalls nach Herausgabe des Prospekts und nach Zeichnung der Anlage durch den Kläger geändert (OLG Hamm 31 U 193/13 Urteil vom 31.03.2014). Diese Entwicklung war für die Beklagten nicht vorhersehbar und damit auch nicht aufklärungspflichtig. Auf die grundsätzliche Änderbarkeit und den temporären Charakter wurde, wie oben näher ausgeführt, in dem Prospekt deutlich hingewiesen.
94(14) Kosten von Schiffsbetrieb und Verwaltung
95Die Kosten von Schiffsbetrieb und Management wurden in dem Emissionsprospekt offen gelegt. Der Kläger trägt schon nicht vor, welche Kosten für Schiffsbetrieb und Verwaltung dem Kläger tatsächlich unbekannt geblieben sind.
96Auf S. 44 f. des Prospekts findet sich eine hinreichende Aufklärung bezüglich Schiffsbetriebskosten, Schiffsmanagement und Broker-Kommission. So werden Beträge bezüglich der täglichen Schiffsbetriebskosten und der täglichen Rücklage ausgewiesen. Der Anleger wird entgegen dem Vortrag des Klägers nicht im Unklaren gelassen, auf welchen Grundlagen die Berechnungen beruhen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Höhe von der täglichen Rücklage für die Dockung des Schiffs abhängt. Die Budgetierung wird für den Zeitraum 2005 bis 2017 zwischen Schiffsbetriebskosten, Dockungsrücklage und Managementkosten aufgeschlüsselt. Eine weitere Differenzierung, in welcher Höhe beispielsweise Zahlungen an einzelne Versicherungen und für den Personalaufwand geleistet werden, ist nicht geboten. Ein Hinweis, dass die zur Durchführung eines ordentlichen Reedereibetriebes notwendigen Versicherungen für Terror- und Kriegsrisiken, Verdienstausfall, Kaskoschäden und Haftpflicht, Havarie und Untergang im marküblichen Umfang abgeschlossen wurden, ist ausreichend.
97Es kann dahinstehen, ob die Betriebskosten tatsächlich höher als angegeben ausgefallen sind. Denn bei den prospektierten Angaben handelt es sich lediglich um Prognosewerte, die der Vertretbarkeitskontrolle unterliegen. Der Kläger trägt schon nicht vor, dass die Angaben aus ex-ante-Sicht im Jahr 2005 unvertretbar gewesen seien. Allein der Hinweis auf einzelne Betriebskostenstudien aus den Jahren 2009 und 2012 kann ersichtlich nicht genügen (vgl. BGH, Urt. v. 24.02.1002 – II ZR 89/91; OLG Hamm, Urt. v. 09.03.2011 – 8 U 133/10, I-8 Z 133/10; 8 U 132/10, I-8 U 132/10).
98(15) Versicherungen bei Schiffsbetrieb im Ausland
99Die Beklagten trifft keine Aufklärungspflicht bezüglich möglicher notwendiger Versicherungen beim Schiffsbetrieb im Ausland. Aufklärungspflichten bestehen bezüglich die Anlegerentscheidung beeinflussenden Faktoren. Es wird schon nicht deutlich, inwiefern Versicherungen beim Schiffsbetrieb im Ausland die Anlegerentscheidung hätten beeinflussen können.
100(16) Schiffsverkauf
101Der Kläger wurde auch über steuerliche und liquiditätsmäßige Folgen eines Schiffsverkaufs ausreichend in dem vorliegenden Emissionsprospekt aufgeklärt.
102Hierzu finden sich auf S. 48 f. des Prospekts hinreichende Erörterungen. Es werden unterschiedliche Gestaltungen bei variierendem Veräußerungspreis zwischen „konservativ kalkuliert“ und „Markt entwickelt sich sehr positiv“ vorgestellt. Es wird beispielhaft ein Szenario für die Veräußerung der N und die Auflösung der Beteiligungsgesellschaft Ende 2017 durchkalkuliert. Da hier sowohl ein Basisszenario als auch in Abwandlung Alternativszenarien durchgespielt werden, kann nicht von einem Verschweigen eines möglichen Schiffsverkaufs oder einer mangelnden Information ausgegangen werden. Der Kläger trägt gegen die genannten Angaben keine Einwendungen vor, die diese als unvertretbar belegen würden.
103(17) mögliche Änderungen bezüglich Genehmigungen, § 7 Flaggenrechtsgesetz
104Mangels Informationspflicht ist auch ein diesbezüglicher Aufklärungsfehler ausgeschlossen. Der Kläger vermisst einen Hinweis auf mögliche Änderungen in Hinsicht auf Genehmigungen nach § 7 Flaggenrechtsgesetz. Der Regelungsgegenstand von § 7 Flaggenrechtsgesetz in der maßgeblichen Fassung vom 07.11.2011 bis 07.11.2006 betrifft den Umstand, ein Schiff unter anderer Nationalflagge als der Bundesflagge zu führen (Ausflaggungsgenehmigung). Ein aufklärungsbedürftiger Umstand geht hieraus nicht hervor.
105(18) schiffsmarktbedingte Risiken
106Der Emissionsprospekt klärt in hinreichender Deutlichkeit über die Risiken des Schiffsmarkts auf. Die dort angestellten Prognosen erscheinen nach Auffassung des erkennenden Gerichts aus der maßgeblichen ex-ante-Perspektive jedenfalls nicht unvertretbar. Wenn der Kläger sich auf die Mitteilung einer – wenn auch durch Expertise ausgezeichneten – Einzelmeinung beruft, so ist dieser Hinweis nicht ausreichend, um die Unvertretbarkeit der Prognose zu belegen. Vielmehr legt der Prospekt offen, dass es sich bei dem Schiffsmarkt um einen volatilen Markt handelt und die Prognosen nur über zeitlich begrenzte Aussagekraft verfügen (S. 31 ff. des Prospekts).
107(19) faktische Geschäftsführung durch fremdfinanzierende Banken
108Der Emissionsprospekt klärt ferner in ausreichender Weise über die Rolle der finanzierenden Banken auf.
109Für die vorgetragene risikobehaftete faktische Geschäftsführung der Banken sind schon keine hinreichenden Anhaltspunkte ersichtlich. Es wird nicht deutlich, inwiefern bei dem Fonds eine Fondsleitung durch Banken erfolgen würde. Wenn der Kläger vorträgt, dass die Banken einen Verkauf des Schiffs und nicht die Kündigung des Chartervertrags forderten, kann ihnen nicht verwehrt werden, ein solches Begehren zu äußern. Sie können der Fondsgesellschaft jederzeit strategische Überlegungen mitteilen. Inwieweit die Geschäftsführung der Fondsgesellschaft diesen folgt, bleibt ihr überlassen und ist als geschäftsinterner Vorgang des Managements nicht in jedem Detail gegenüber den Anlegern aufklärungspflichtig.
110Auch der Hinweis, dass die fremdfinanzierenden Banken die Darlehen durch Schiffshypotheken sichern, reicht ersichtlich nicht aus. Eine Bank, die ein Projekt finanziert und sich zugleich eine Sicherung einräumen lässt, unterstützt dieses Projekt finanziell, wird aber nicht Leiter der Projektführung. Die finanzielle Unterstützung wird in dem Emissionsprospekt offengelegt, nämlich im Kapitel „Verträge und Vertragspartner“ im Unterkapitel „Darlehensverträge“ auf S. 62 f.
111(20) Risiken bezüglich des ausländischen Rechts
112Der Prospekt weist hinreichend deutlich auf die Risiken hin, die durch die mögliche Anwendung von ausländischem Recht in Fall von Rechtsstreitigkeiten entstehen können. In dem Kapitel „Risiken der Beteiligung“ heißt es hierzu auf S. 35: „Wie jeder Gewerbebetrieb ist auch eine Reederei der Haftung ausgesetzt. Die Haftung bestimmt sich nach den nationalen Rechten jener Länder, in deren Hoheitsgewässern sich das Schiff zum Zeitpunkt der Schadensverursachung aufhält. Diese Gesetze sind teilweise durch internationale Übereinkommen bestimmt. Grundlage der Haftung kann Verschulden eines Besatzungsmitgliedes oder eines Reedereiangestellten sein. In zunehmendem Maße wird jedoch auch schon von einer Gefährdungshaftung ausgegangen. (…). Gegebenenfalls muss sich also die Gesellschaft bei einem Prozess – unabhängig von seiner Berechtigung gegenüber der Beteiligungsgesellschaft und der Versicherungssumme – verteidigen. Insbesondere das U.S.-Prozessrecht sieht vor, dass der Gesellschaft, auch bei Ansprüchen, die sich als unberechtigt erweisen, in einer erfolgreichen Verteidigung die ihre entstehenden Prozesskosten nicht vom Kläger erstattet werden. Die Prozesskosten könnten möglicherweise so hoch sein, dass das Gesellschaftsvermögen nicht ausreichen würde.“
1133. Schließlich war nach Beweiserhebung durch Vernehmung des Beklagten zu 3) nicht festzustellen, dass dieser im (telefonischen) Beratungsgespräch irreführende Angaben zur streitgegenständlichen Beteiligung gemacht hat. Bereits aufgrund dieser widersprechenden Aussagen waren für die Kammer keine sicheren Feststellungen zu dem streitigen Sachvortrag des Klägers möglich. Zudem gab es auch keine objektiven Anhaltspunkte, die für den streitigen Vortrag des Klägers sprechen könnten. Überdies vermag die Kammer ohnehin über den genauen Ablauf und Gesprächsinhalt von Gesprächen, die über acht Jahre zurückliegen, aus den oben bereits näher dargelegten Gründen insgesamt keine sicheren Feststellungen zu treffen. Die letztlich für das erkennende Gericht verbleibenden Zweifel gehen zu Lasten des beweisbelasteten Klägers.
114Fragen zu Kausalität, Verschulden und Schaden können mangels Aufklärungspflichtverletzung dahinstehen.
115Gegen die Beklagten zu 1) und 2) scheiden – die allein in Betracht kommenden – Schadensersatzansprüche gemäß §§ 311 Abs. 2, 3, 241 Abs. 2 BGB wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (culpa in contrahendo) aus uneigentlicher Prospekthaftung aus. Eine Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten zu 1) und 2) ist nicht festzustellen.
116Die Beklagten zu 1) und 2) gehören als Gründungs- und Treuhandgesellschafter zu dem Personenkreis, die nach den Grundsätzen der uneigentlichen Prospekthaftung bei einem Aufklärungsmangel haften. Die aus dem Aspekt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (c.i.c.) abgeleitete Prospekthaftung im weiteren Sinne zielt auf eine Haftung der Gründungsgesellschafter – namentlich der Gründungskommanditisten und der Treuhandkommanditisten – einer Publikumskommanditgesellschaft (BGH, Urt. v. 06.10.1980 – II ZR 60/80 Rn. 15 ff.; BGH, Urt. v. 29.05.2008 – III ZR 59/07 Rn. 7 ff.; BGH, Urt. v. 12.02.2009 – III ZR 90/08 Rn. 8 ff.; OLG Hamm, Urt. v. 05.03.2012 – I-8 U 256/11 Rn. 36 ff.). Grundlage ist, dass die Gründungsgesellschafter wegen eines regelmäßigen Wissensvorsprungs gegenüber den Anlegern eine Aufklärungspflicht trifft (OLG Hamm, Urt. v. 08.09.2008 – 8 U 161/07 Rn. 198). Neben einer vollständigen Aufklärung in Bezug auf alle anlagerelevanten Umstände müssen insbesondere unrichtige Prospektangaben richtiggestellt werden (BGH, Urt. v. 29.05.2008 – III ZR 59/07 Rn. 8; BGH, Urt. v. 12.02.2009 – III ZR 90/08 Rn. 8 ff.). Demnach ist für eine Haftungsbegründung nicht erforderlich, dass die Gründungsgesellschafter in persönlichen Kontakt zum Anleger getreten sind oder anderweitig besonderes persönliches Vertrauen beansprucht haben (BGH, Urt. v. 12.02.2009 – III ZR 90/08 Rn. 8; OLG Hamm, Urt. v. 08.09.2008 – 8 U 161/07 Rn. 63).
117Nach diesen Grundsätzen sind die Beklagten zu 1) und 2) im Sinne der uneigentlichen Prospekthaftung verpflichtet, über alle wesentlichen Gesichtspunkte aufzuklären, die für die Entscheidung des Interessenten von Bedeutung sind.
118Ein Verstoß gegen die Aufklärungsverpflichtung ist nicht festzustellen. Die Beklagten zu 1) und 2) haben ihre Aufklärungspflicht erfüllt. Sie kommen ihr regelmäßig dadurch nach, dass dem Interessenten rechtzeitig ein vollständiger und richtiger Prospekt übergeben wird und in der Beratung keine von dem Prospektinhalt abweichenden Erklärungen abgegeben werden (vgl. BGH, Urt. v. 11.05.2006 – III ZR 205/05 Rn. 9; OLG Köln, Urt. v. 04.09.2012 – 24 U 65/11 Rn. 25; Palandt, § 311 Rn. 70). Auf die Ausführungen zu anleger- und anlagegerechter Beratung in Bezug auf den Beklagten zu 3) wird Bezug genommen.
119Deliktische Ansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB, § 826 BGB scheiden gegen die Beklagten zu 1) bis 3) offensichtlich aus.
120Eine gesetzliche Prospekthaftung nach dem zum Zeitpunkt der Zeichnung maßgeblichen § 13 Abs. 1 VerkProspG entfällt, da es sich um einen – wie bereits erörtert – richtigen und vollständigen Prospekt handelt. Darüber hinaus sind die Ansprüche gemäß §§ 44, 45 BörsG mittlerweile verjährt. Denn seit Veröffentlichung des Prospekts sind mehr als drei Jahre vergangen.
121Der zulässige Feststellungsantrag (Klageantrag Ziff. 2) ist unbegründet (zur Zulässigkeit vgl. BGH, Urt. v. 22.03.2010 – II ZR 66/08 Rn. 33; Zöller, § 256 Rn. 7a). Eine Aufklärungspflichtverletzung konnte wie erörtert nicht festgestellt werden. Eine Kapitalnutzungsentschädigung kann daher nicht mit Erfolg geltend gemacht werden.
122Auch der weitere Feststellungsantrag (Klageantrag Ziff. 3) in Bezug auf eine Schadensersatzpflicht ist unbegründet, da eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht festgestellt werden konnte (vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 02.01.2013 – 19 U 50/12 Rn. 25; KG Berlin, Urt. v. 16.05.2013 – 8 U 258/11).
123Vor diesem Hintergrund besteht auch keine Verpflichtung der Beklagten zur Rücknahme der Beteiligung. Ein Annahmeverzug (Klageantrag Ziff. 4) ist damit nicht festzustellen (vgl. Palandt, § 280 Rn. 50).
124Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung fußt auf den §§ 3, 5 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1 u. 2 ZPO.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger nimmt die Beklagten als Rechtsnachfolger (Alleinerben) ihres Vaters für den Verlust einer Kapitalanlage in Anspruch.
Der Vater der Beklagten, Gü. G., und die weiteren Gesellschafter, C. S. und H. Gl., waren mit einer Einlage von je 500.000,00 DM Gründungskommanditisten der T. Verwaltungsgesellschaft mbH & Co KG (im folgenden: T.-KG), einer Publikums - und Abschreibungsgesellschaft, welche nach Anmeldung im November 1971 am 20. Januar 1972 ins Handelsregister eingetragen worden war. Komplementärin dieser Gesellschaft war die am 25. November 1971 errichtete und am 23. Dezember 1971 ins Handelsregister eingetragene I.
Verwaltungsgesellschaft mbH (im folgenden: T.-GmbH). Gründungsgesellschafter der T.-GmbH und bis zum 24. April 1972 auch Geschäftsführer waren ebenfalls der Vater der Beklagten sowie C. S. und H. Gl..
Das Geschäftsmodell der T.-KG als Publikums- und Abschreibungsgesellschaft beruhte auf den durch das Entwicklungshilfe-Steuergesetz 1968 zugelassenen Möglichkeiten, für Kapitalanlagen in sog. Entwicklungsländern, zu denen damals Spanien mit den Kanarischen Inseln zählte, den steuerpflichtigen Gewinn mindernde Bewertungsabschläge vorzunehmen und Rücklagen zu bilden (§ 1 Abs. 1 EHStG 1968). Allerdings war der ursprünglich bis zum 31. Dezember 1972 reichende Begünstigungszeitraum durch das Zweite Steuerrechtsänderungsgesetz 1971 vom 10. August 1971 (BGBl. I 1971, S. 1272) dahingehend eingeschränkt worden, daß Maßnahmen nicht zur Entstehung oder Erhöhung eines Verlustes führen durften, es sei denn sie erfolgten "nachweislich in Erfüllung einer am Schluß des 31. Dezember 1970 bestehenden rechtsverbindlichen Verpflichtung" (§ 1 Abs. 7, § 11 Abs. 2 EHStG i.d.F. des Zweiten Steuerrechtsänderungsgesetzes 1971).
Zur Ausnutzung dieser steuerlichen Möglichkeiten hatten der Vater der Beklagten, sowie S., Gl. und der in Spanien ansässige Belgier Ph. M. bereits im Juli 1970 die T. S. A. (im folgenden : T.-SA) gegründet und durch diese Gesellschaft mit notariellem Vertrag vom 27. Juli 1970 für umgerechnet etwa 500.000,00 DM ein Grundstück auf der Insel F. erworben. Die Gesellschafter beabsichtigten, auf diesem Grundstück ein großes Touristikzentrum mit Fünf-Sterne-Hotel und Eigentumswohnungen zu errichten. Zu diesem Zweck schlossen und unterzeichneten sie mit einem spanischen Architekten einen schriftlichen Architek-
tenvertrag mit einem Auftragswert von umgerechnet ca. 1,8 Mio. DM für die Objektplanung. Den daraufhin vom Architekten erstellten "Urbanisationsplan Nr. 1" genehmigte die Gemeinde P. am 14. Dezember 1970. Ein schriftlicher Generalunternehmervertrag über das geplante Touristikzentrum zwischen dem (1972 verstorbenen) spanischen Architekten und den für die T.-KG i.Gr. auftretenden Gesellschaftern G., S. und Gl. mit einer Gesamtinvestitionssumme von 46 Mio. DM wurde erst am 22. September 1971 abgeschlossen , war jedoch auf den 24. November 1970 rückdatiert worden.
Der Kläger hatte zunächst die Absicht gehabt, sich an einem anderen Abschreibungsobjekt zu beteiligen. Weil aber in dem Zeitraum der Anlageentscheidung am Jahresende 1971 weder er selbst noch die für das ursprünglich ausgewählte Objekt zuständige Bank für eine zusätzliche Auskunft erreichbar waren, vermittelte die vom Kläger beauftragte N. mbH (im folgenden: N.) nach fernmündlicher Rücksprache mit dem Sohn des Klägers eine Beteiligung an der T.-KG. Die N. war im Besitz eines von der T.-KG zu Vertriebszwecken konzipierten Emissionsprospekts "Kurzprospekt Dez. 71", dem eine Beitrittserklärung entnommen und für den Kläger über eine Beteiligungssumme von 40.000,00 DM als Kommanditist abgegeben wurde. Die von der Gesellschaft am 6. Januar 1972 angenommene Beitrittserklärung sah darüber hinaus eine stille Beteiligung in Höhe von 160.000,00 DM vor, wobei vom Kläger zusätzlich ein Agio von 3 % auf den Gesamtbetrag zu entrichten war. Aufgrund ihres Handelns als Vertreter hatte die N. dem Kläger allerdings die Möglichkeit eingeräumt , die Beteiligung bis zum 20. Januar 1972 wieder rückgängig zu machen. Diesem Schreiben war ein Exemplar des Emissionsprospektes beigefügt. Von der Möglichkeit des Austritts machte der Kläger jedoch keinen Gebrauch.
In dem der N. für die Beitrittserklärung vorliegenden und dem Kläger übersandten "Kurzprospekt Dez. 71" mit der Überschrift "PL. B., Eigentumswohnungen mit Steuervorteil 182 %" wurde mit Verlustzuweisungen auf den eingezahlten Betrag von 180 % für 1971 und 183 % für 1972 geworben. Unter dem Stichwort "Beteiligung an der T." wurden die Initiatoren des Projekts, u.a. der Vater der Beklagten, Gü. G., Fabrikant, R., als Gründungskommanditisten vorgestellt, und auf die von ihm und den anderen erbrachte Einlage von jeweils 500.000,00 DM hingewiesen - unter ausdrücklicher Hervorhebung, daß die Einlagen der Gründungskommanditisten "an andere Gesellschafter nicht abtretbar" seien. Unter den Überschriften "Von grundsätzlichem Interesse" und "Steuervorteil ohne Einschränkung" war ausgeführt, daß "die Steuervorteile auf den gesetzlichen Vorschriften des Entwicklungssteuerhilfegesetzes von 1968" basieren und diese Beteiligung "von den Einschränkungen des Kabinettsbeschlusses vom 17. Dezember 1970 nicht berührt" werde. Es wurde insbesondere hervorgehoben , daß die T.-KG "bereits am 5. Juli 1970 begründet" worden sei und "nachweislich vor dem 1. Januar 1971 Bauaufträge vergeben, rechtsverbindliche Verträge unterzeichnet und Zahlungen geleistet" worden seien. Dieser Prospekt war von der mit der Anlegerwerbung beauftragten B. mbH & Co. KG (im folgenden: B.) konzipiert und von den Initiatoren der T.-KG inhaltlich gebilligt worden.
Für die Jahre 1971 und 1972 erkannte das für die Veranlagung der T.-KG zuständige Betriebsstättenfinanzamt verlusterhöhende Rücklagen nach dem EHStG in einer Größenordnung von insgesamt etwa 23 Mio. DM an, was nach Mitteilungen an die Wohnsitzfinanzämter der einzelnen Kommanditisten, darunter auch des Klägers, zu Minderungen der Einkommensteuerschuld führte. Noch vor Fertigstellung des Touristikzentrums geriet die T.-KG in Vermö-
gensverfall, wodurch nach Ablehnung der Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Masse die Kapitaleinlagen des Klägers sowie einer Vielzahl anderer Anleger verloren gingen. Aufgrund einer in der Folge durchgeführten Betriebsprüfung des Finanzamts H. wurde mit Prüfungsbericht vom 15. Juli 1979 die von der T.-KG vorgenommene Bildung von Rücklagen für unzulässig erklärt, weil der das Datum vom 24. November 1970 tragende schriftliche Generalunternehmervertrag offensichtlich nicht ernst gemeint und (vermutlich) rückdatiert gewesen sei, weshalb hieraus keine rechtsverbindliche Verpflichtung im Sinne des § 11 Abs. 2 EHStG hergeleitet werden könne. In einem daraufhin u.a. gegen die Initiatoren der T.-KG geführten Strafverfahren wegen in den Jahren 1971 und 1972 begangener Steuerhinterziehung wurde der Vater der Beklagten auf der Grundlage einer sog. "Übereinkunft im Strafverfahren", in welchem er einräumte, daß der spanische Architekt im November 1970 nur mit der Erstellung eines Bebauungsplanentwurfes beauftragt worden sei und ein mündlich geschlossener Generalunternehmervertrag im Jahre 1970 nicht existiert habe, zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten auf Bewährung verurteilt. - Der Kläger selbst wurde mit Bescheid des Finanzamtes Ha. vom 28. November 1988 zur Zahlung von Hinterziehungszinsen in Höhe von 32.108,00 DM im Zusammenhang mit der eingegangenen Beteiligung an der T.-KG herangezogen.
Das Landgericht hat der Klage mit der Einschränkung entsprochen, daß Zahlungen lediglich aus dem Nachlaß des Vaters der Beklagten zu leisten sind. Die Berufung der Beklagten wurde bis auf eine Korrektur der erstinstanzlichen Kostenentscheidung durch das Oberlandesgericht zurückgewiesen.
Mit der zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist unbegründet.
I. Entgegen der Ansicht der Revision schulden die Beklagten als Alleinerben und Rechtsnachfolger (§§ 1967, 2058 BGB) ihres verstorbenen Vaters Gü. G. nach den Grundsätzen vorvertraglicher Haftung Schadensersatz wegen Verlustes der vom Kläger eingegangenen Kapitalanlage.
1. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß der Vater der Beklagten als Gründungskommanditist der T.-KG sowie als Gründungsgesellschafter und Mitgeschäftsführer der T.-GmbH als Komplementärin der KG selbst Vertragspartner der neu eintretenden Gesellschafter war. Die aus der Anbahnung von Vertragsverhandlungen entstandenen Pflichten trafen deshalb den Vater der Beklagten, der für fehlerhafte oder unzutreffende Angaben in dem von ihm mitverantworteten Anlageprospekt ebenso haftet, wie für Angaben von Vertriebsbeauftragten oder anderen Personen in seinem Verantwortungsbereich (vgl. Sen.Urt. v. 14. Januar 1985 - II ZR 41/84, WM 1985, 533, 534; Sen.Urt. v. 10. Oktober 1994 - II ZR 95/93, WM 1994, 2192; Sen.Urt. v. 11 März 1991 - II ZR 132/90, NJW-RR 1991, 804). Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch dann, wenn über den Beitritt zu einem Fonds unter Verwendung von Prospekten verhandelt wird (BGHZ 83, 222, 227; Sen.Urt. v. 1. Oktober 1984 - II ZR 158/84, WM 1984, 1529; Sen.Urt. v. 14. Januar 2002 - II ZR 40/00, NJW 2002, 1711).
2. Das Berufungsgericht hat die Angaben in dem Kurzprospekt in bezug auf mehrere, für die Inanspruchnahme der angestrebten Steuervorteile rele-
vante Punkte für unrichtig oder zumindest irreführend und unvollständig gehalten. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision gehen fehl.
a) Den Gründungskommanditisten als Vertragspartnern der neu eintretenden Gesellschafter obliegt die Verpflichtung zur sachlich richtigen und vollständigen Aufklärung über das mit einem Beitritt verbundene Risiko (BGHZ 79, 337, 343), worunter insbesondere auch Risiken der steuerlichen Anerkennungsfähigkeit des konkreten Anlagemodells fallen. Bei der auf den Eingangsseiten des Kurzprospektes gemachten Aussage, daß "nachweislich vor dem 1. Januar 1971 … rechtsverbindliche Verträge unterzeichnet" worden seien, handelt es sich entgegen der Auffassung der Revision nicht nur um eine "mißverständliche Prospektangabe", sondern um eine falsche Aussage und darüber hinaus um ein Kriterium, an dem ein Anleger die Nachweisbarkeit der eingegangenen Verpflichtung gegenüber den Finanzbehörden und damit die steuerrechtliche Wirksamkeit der Kapitalanlage bemißt. Daß das Bestehen einer wirksamen mündlichen Vertragsvereinbarung in dem genannten Auftragsvolumen eher Zweifeln begegnet, liegt mehr als nahe und findet die Bestätigung in der späteren negativen steuerlichen Behandlung des Anlageprojekts.
b) Rechtsirrig ist in diesem Zusammenhang die Ansicht der Revision, auch bei zutreffenden Angaben im Prospekt hätten die Anleger keine höhere Sicherheit hinsichtlich der Inanspruchnahme von Steuervorteilen erhalten können , weil zum damaligen Zeitpunkt nicht absehbar gewesen sei, welche Gründungsmodalitäten und Vertragsvereinbarungen zur Anerkennungsfähigkeit erforderlich waren. Gerade angesichts der steuerrechtlichen Unsicherheiten des Anlageerfolgs war eine umfassende Aufklärung auch über negative Umstände, die den Vertragszweck vereiteln konnten (Sen.Urt. v. 10. Oktober 1994 aaO, S. 2193; Sen.Urt. v. 29. Mai 2000 - II ZR 280/98, NJW 2000, 3346), unverzicht-
bar und von den Gründungskommanditisten als Vertragspartnern der Anleger geschuldet.
c) Entgegen der Auffassung der Revision läßt sich aus der positiven Beurteilung des Anlageprojekts durch die Oberfinanzdirektion St. vom 25. Oktober 1971 keine Bestätigung der Prospektangaben herleiten, weil der Stellungnahme der Oberfinanzdirektion ebenfalls die falschen Angaben über das Gründungsdatum der T.-KG und das Vorhandensein schriftlicher Vereinbarungen über vor dem Stichtag 31. Dezember 1970 eingegangene Verpflichtungen zugrunde lagen.
3. Im Ergebnis zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der fehlerhafte Kurzprospekt für den Beitrittsentschluß des Klägers ursächlich war. Zwar lag bei Abgabe der Beitrittserklärung der Prospekt unstreitig weder dem Kläger selbst noch dessen Sohn vor. Jedoch ist nach den bindenden Feststellungen des Oberlandesgerichts davon auszugehen, daß die N. im Besitz mehrerer solcher Kurzprospekte war, welche ihr von der Vertriebsbeauftragten B. der T.-KG zur Anwerbung von Anlegern überlassen worden waren. Außerdem wurde die Beitrittserklärung des Klägers auf einem Vordruck abgegeben, welcher dem Prospekt entnommen war. Die N. hatte dabei keine Kenntnis von den Prospektmängeln, was auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen wird. Das gleiche gilt für den Kläger nach Erhalt des Prospekts. Deshalb sah er auch keinen Anlaß, von dem ihm eingeräumten Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen.
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats entspricht es der Lebenserfahrung , daß ein wesentlicher Prospektfehler für die Anlageentscheidung ursächlich geworden ist (BGHZ 79, 337,346; BGHZ 84, 141, 148; Sen.Urt. v.
28. September 1992 - II ZR 224/91, NJW 1992, 3296; Sen.Urt. v. 29. Mai 2000 - II ZR 280/98, ZIP 2000, 1296, 1298). Daß gerade dieser Prospektfehler zum Scheitern des Projekts geführt hat, ist nicht erforderlich, weil der Anlageentschluß des Anlegers regelmäßig das Ergebnis einer Gesamtentscheidung darstellt , bei der alle Vor- und Nachteile sowie Chancen und Risiken der betreffenden Anlage gegeneinander abgewogen worden sind (BGHZ 123, 106, 111 ff.). Entscheidend ist vielmehr, daß durch unzutreffende Informationen des Prospekts in das Recht des Anlegers eingegriffen worden ist, in eigener Entscheidung und Abwägung des Für und Wider darüber zu befinden, ob er in das Projekt investieren will oder nicht (Sen.Urt. v. 29. Mai 2000 aaO). Nur dann, wenn der Kläger auch bei zutreffender Aufklärung über die steuerlichen Risiken der Anerkennungsfähigkeit der Anlage seine Investitionsentscheidung positiv getroffen hätte, würde es am erforderlichen Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen Verletzung der Prospektaufklärungspflicht und dem später eingetretenen Verlust der Anlage fehlen (BGHZ 123, 106, 114). Die Revision vermag keinen Verstoß gegen diese Grundsätze aufzuzeigen. Die Feststellungen des Tatrichters , wonach der Kläger bei sachgerechter Aufklärung entweder ein anderes Anlageprojekt gewählt oder aber für das Jahr 1971 auf den erstrebten Steuervorteil verzichtet hätte, entsprechen der Lebenserfahrung. Es ist nicht ersichtlich , daß das Berufungsgericht dabei allgemeine Beweisregeln verletzt hätte.
b) Anhaltspunkte, daß sich der Kläger oder die für ihn handelnde N. in der seinerzeit gegebenen Situation anders verhalten hätte, werden von den Beklagten nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. Bei dieser Sachlage brauchte das Berufungsgericht dem von den Beklagten gestellten Antrag auf Parteivernehmung des Klägers nicht zu entsprechen.
4. Der Kläger hat Anspruch auf Ersatz des Schadens, der ihm dadurch entstanden ist, daß der Vater der Beklagten den ihm obliegenden Aufklärungsverpflichtungen schuldhaft nicht nachgekommen ist, d.h. er kann verlangen, so gestellt zu werden, wie er gestanden hätte, wenn er der Gesellschaft nicht beigetreten wäre. In diesem Fall sind dem Geschädigten seine Einlage und die Vorteile zu ersetzen, die er durch deren anderweitige Anlage hätte erzielen können, während der Geschädigte seinerseits verpflichtet ist, Zug um Zug gegen Ausgleich seines Schadens dem Ersatzverpflichteten die Rechte zu überlassen , die er aus dem Beitritt erlangt hat (BGHZ 79, 337, 346; Sen.Urt. v. 2. Dezember 1991 - II ZR 141/90, NJW 1992, 1223, 1224). Da vorliegend der Gesellschaftsanteil des Klägers unstreitig wertlos geworden ist, besteht der zu ersetzende Verlust in dem gezahlten Anlagekapital von 200.000,00 DM nebst entrichtetem Agio in Höhe von 3 %. Unter diesem Blickwinkel wenden sich die Beklagten auch nur dagegen, daß das Berufungsgericht vom Kläger erlangte steuerliche Vorteile nicht im Wege der Vorteilsausgleich für anrechenbar angesehen hat. Eine solche Anrechnung käme aber nur dann in Betracht, wenn feststünde , daß der Kläger durch die im Ergebnis rückabzuwickelnde Anlage ihm endgültig verbleibende so außergewöhnliche Steuervorteile erlangt hätte, daß es unbillig wäre, ihm diese ohne Anrechnung zu belassen (vgl. BGH, Urt. v. 12. Februar 1986 - IVa ZR 76/84, WM 1986, 517, 520; Sen.Urt. v. 9. Oktober 1989 - II ZR 257/88, NJW-RR 1990, 229, 230), was allerdings von den Beklagten darzulegen gewesen wäre (vgl. BGH, Urt. v. 12. Februar 1986 aaO; BGHZ 84, 141, 149). Einerseits fehlt es an einem diesbezüglichen substantiierten Vortrag der Beklagten, andererseits weisen die Abwägungen des Oberlandesgerichts zu anderen Anlagemöglichkeiten des verloren gegangenen Beteiligungskapitals und der in Anrechnung zu bringenden, vom Kläger zu tragenden, Hinterziehungszinsen keine revisiblen Rechtsfehler auf. Auch die von der Revision erhobene Behauptung, daß der Kläger zum Jahresende 1971 keine andere
vergleichbare Anlagemöglichkeit mehr hätte finden können, betrifft nur den Veranlagungszeitraum 1971 und nicht die Folgejahre, so daß auch hieraus keine andere Beurteilung der Anrechenbarkeit folgt.
II. Die Einrede der Verjährung und der Einwand der Verwirkung haben aus den zutreffenden Gründen des Berufungsurteils keinen Erfolg.
Röhricht Goette Kurzwelly
Münke Graf
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz wegen Prospektfehlern und der Verletzung von Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit seinen mittelbaren Beitritten zu den geschlossenen Schiffsfonds T (nachfolgend: T) und T2 (nachfolgend: T2). Er begehrt die Rückzahlung seiner Kommanditeinlagen abzüglich erhaltener Ausschüttungen. Die streitgegenständlichen Emissionsprospekte (Anlagen K3 und K5) wurden am 18.07.2003 (T) und am 21.06.2004 (T2) herausgegeben. Sie standen dem Kläger vor Zeichnung zur Verfügung.
3Unter dem 15.08.2003 unterschrieb der Kläger zwei formularmäßige Beitrittserklärungen (Anlagen K1 und K2), die seinen Beitritt in Höhe von 35.000 EUR und 50.000 EUR zu der Fondsgesellschaft T zum Gegenstand hatten. Am 16.10.2004 unterschrieb der Kläger eine Beitrittserklärung (Anlage K4), die seinen Beitritt in Höhe von 65.000 EUR zu der Fondsgesellschaft T2 bewirkte.
4Bei der Beklagten zu 2) handelt es sich um die Gründungsgesellschafterin und Treuhandkommanditistin der beiden Fondsgesellschaften. Die Beklagte zu 3) ist weitere Gründungsgesellschafterin beider Fondsgesellschaften. Die Beklagten zu 4) bis 5) sind Gründungsgesellschafterinnen der T. Die Beklagte zu 6) ist Gründungsgesellschafterin der T2.
5Der Kläger behauptet, die Beklagten zu 4) bis 5) seien ebenfalls Gründungsgesellschafterinnen der T2. Der Kläger habe schon vor der Zeichnung in einer Geschäftsbeziehung mit der Beklagten zu 1) gestanden. Er habe zuvor im Jahre 2002 eine Beteiligung an einem Schiffsfonds über 100.000 EUR gezeichnet. Jeweils nachdem ihm entsprechende Ersparnisse zu Verfügung gestanden haben, habe er den im Jahr 2010 verstorbenen Geschäftsführer der Beklagten zu 1), Herrn P, um Beratung gebeten. Dieser habe ihm die Schiffsfonds empfohlen. Auf Anfrage des Klägers habe Herr P ihm die Emissionsprospekte nebst Zeichnungsschein übergeben.
6Er, der Kläger, sei nicht darüber unterrichtet worden, dass es sich um eine unternehmerische Beteiligung handele. Das dadurch immanente Risiko eines Scheiterns sei von Herrn P als rein theoretisch abgetan worden. Zudem sei durch die Empfehlung, über 130.000 EUR in Schiffsbeteiligungen zu investieren, ein Klumpenrisiko geschaffen worden. Es sei nicht darauf hingewiesen worden, dass allein die Vertriebskosten mehr als 15 % des von den Anlegern aufzubringenden Eigenkapitals ausmachen würden.
7Der Kläger ist der Ansicht, dass die Emissionsprospekte die nachfolgend dargestellten Prospektfehler enthielten bzw. über nachfolgende Umstände nicht ausreichend aufgeklärt werde (wegen der Einzelheiten wird auf S. 7-39 der Klageschrift vom 09.12.2013 (= Bl. 8-40 d. A.) Bezug genommen):
8(1) Investitions- und Finanzierungsrechnung (bzgl. T und T2)
9(2) Kapitalverwendung für nichtinvestive Zwecke (bzgl. T und T2)
10(3) Haftung der Treugeber (bzgl. T und T2)
11(4) Risiko der Nachhaftung gemäß §§ 161, 160 HGB (bzgl. T und T2)
12(5) Angemessenheit des Kaufpreises des Schiffes (bzgl. T und T2)
13(6) Schwankungen der Charterraten (bzgl. T und T2)
14(7) Schiffsbetriebskosten (bzgl. T und T2)
15(8) Kein Hinweis auf § 18 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages (bzgl. T und T2)
16(9) Verlängerungsoption der Festcharterer (bzgl. T)
17(10) Gewinn der P2 mit dem Verkauf des Schiffes (bzgl. T)
18(11) Kapitalmäßige und personelle Verflechtung (bzgl. T)
19(12) Einfluss der einzelnen Anleger (bzgl. T)
20Der Kläger beantragt,
21- 22
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 143.627,50 EUR nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26.01.2013 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte des Klägers aus den Treuhand- und Verwaltungsverträgen mit der Beklagten zu 2) bezüglich je einer Kommanditbeteiligung (Nrn. ##-###/### und ##-###/####) im Nennbetrag von 35.000,00 EUR und 50.000,00 EUR an der T sowie einer Kommanditbeteiligung (Nr. ##-###/####) im Nennbetrag von 65.000,00 EUR an der T2;
- 23
2. festzustellen, dass sich die Beklagten mit der Annahme der angebotenen Rechte des Klägers aus den Treuhand- und Verwaltungsverträgen mit der Beklagten zu 2) bezüglich je einer Kommanditbeteiligung (Nrn. ##-###/### und ##-###/####) im Nennbetrag von 35.000,00 EUR und 50.000,00 EUR an der T sowie einer Kommanditbeteiligung (Nr. ##-###/####) im Nennbetrag von 65.000,00 EUR an der T2 in Verzug befindet;
- 24
3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner den Kläger von allen mittel- und unmittelbaren Verpflichtungen freizustellen haben, die aus den Treuhand- und Verwaltungsverträgen mit der Beklagten zu 2) bezüglich je einer Kommanditbeteiligung (Nrn. ##-###/### und ##-###/####) im Nennbetrag von 35.000,00 EUR und 50.000,00 EUR an der T sowie einer Kommanditbeteiligung (Nr. ##-###/####) im Nennbetrag von 65.000,00 EUR an der T2 bereits bestehen oder noch entstehen; ferner festzustellen, dass die Beklagte zu 2) gegen den Kläger keinerlei Rechte mehr aus den Treuhand- und Verwaltungsverträgen mit der Beklagten zu 2) bezüglich je einer Kommanditbeteiligung (Nrn. ##-###/### und ##-###/####) im Nennbetrag von 35.000,00 EUR und 50.000,00 EUR an der T sowie einer Kommanditbeteiligung (Nr. ##-###/####) im Nennbetrag von 65.000,00 EUR an der T2 geltend machen kann;
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4. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner sämtliche steuerliche Nachteile zu tragen haben, die dem Kläger aus seinen mittelbaren Kommanditbeteiligungen (Nrn. ##-###/### und ##-###/####) im Nennbetrag von 35.000,00 EUR und 50.000,00 EUR an der T sowie einer Kommanditbeteiligung (Nr. ##-###/####) im Nennbetrag von 65.000,00 EUR an der T2 selbst sowie der Schadensersatzleistung und Übertragung gem. Ziffer 1 entstehen;
- 26
5. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 2.713,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26.01.2013 zu bezahlen und
- 27
6. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner den Kläger von Forderungen seiner Prozessbevollmächtigten über 5.056,90 EUR freizustellen haben.
Die Beklagten beantragen,
29die Klage abzuweisen.
30Die Beklagten berufen sich auf die Einrede der Verjährung und sind der Ansicht, dass die Prospekte richtig und vollständig seien.
31Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
32Entscheidungsgründe:
33Die zulässige Klage ist unbegründet.
34Rückzahlungsansprüche hinsichtlich der getätigten Einlagen sowie Ersatzansprüche bezüglich entgangener Anlagezinsen des Klägers gegen die Beklagten folgen insbesondere weder aus § 280 Abs. 1 BGB noch aus §§ 311 Abs. 2, 3, 241 Abs. 2 BGB.
35- Haftung der Beklagten zu 1)
36Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 1), gegen die allein ein vertraglicher Anspruch in Betracht kommt, keinen Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB.
37Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger mit der Beklagten zu 1) einen Beratungs- oder Anlagevermittlungsvertrag geschlossen hat, da es an einer Pflichtverletzung fehlt. Ein Anlageberater schuldet eine anleger- und objektgerechte Beratung (Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, § 280, Rn. 47 ff.) und ein Anlagevermittler vollständige und richtige Informationen über das Anlageobjekt (Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, § 280, Rn. 52), die sich weitgehend mit der objektgerechten Beratung decken.
38a.) Die Beratung ist anlegergerecht, wenn der Berater Wissensstand, Ziel und Risikobereitschaft des Anlegers erfragt und zugleich das vorhandene Fachwissen abklärt. Eine Aufklärungspflicht besteht dann, wenn der Auftrag vom Anlageziel oder dem bisherigen Risikoprofil abweicht oder unbekannte Anlageformen empfohlen werden (Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, § 280 Rn. 48). Der Kläger trägt schon keine Umstände vor, die gegen eine anlegergerechte Beratung durch die Beklagte zu 1) sprechen.
39b.) Die Beratung (wenn ein Anlageberatungsvertrag vorliegen sollte) oder die Auskunft (wenn ein Anlagevermittlungsvertrag vorliegen sollte) erfolgte zudem objektgerecht. Voraussetzung für eine objektgerechte Beratung/Auskunft ist, dass der Anlegerberater/Anlagevermittler den Interessenten richtig und vollständig informiert, insbesondere ihn bezüglich aller Umstände und Risiken aufklärt, die für die Anlageentscheidung von Bedeutung sein können (BGH, Urt. v. 22.03.2011 – XI ZR 33/10 Rn. 20; BGH, Urt. v. 01.12.2011 – III ZR 56/11 Rn. 9 f.; Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, § 280, Rn. 48 ff., 52).
40Der Anlageberater/Anlagevermittler erfüllt seine Verpflichtung – als eines von mehreren Mitteln (BGH, Urt. v. 11.05.2006 – III ZR 205/05 Rn. 9) –, durch die rechtzeitige Übergabe eines richtigen und vollständigen Prospekts (Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, § 280, Rn. 49, 52). Nach der Rechtsprechung hat die Prospektübergabe grundsätzlich so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss zu erfolgen, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (vgl. BGH Urt. v. 21.03.2005, II ZR 140/03 Rn.39 für die Prospekthaftung und BGH Urt. v. 08.05.2012, XI ZR 262/10 Rn.21 für die Beraterhaftung). Der Kläger erhielt die Prospekte unstreitig vor der Zeichnung und konnte den Zeichnungszeitpunkt selbst bestimmen.
41c.) Das Gericht hat ferner nicht feststellen können, dass der Geschäftsführer der Beklagten zu 1) dem Kläger gegenüber von den Prospektinhalten abweichende und irreführende Angaben gemacht hat (vgl. BGH, Urt. v. 06.07.1993 – XI ZR 12/93 Rn. 14 ff.; BGH, Urt. v. 22.03.2011 – XI ZR 33/10 Rn. 22 ff.). Der Kläger behauptet zwar, dass Herr P die im Prospekt aufgeführten Risiken als eher theoretisch bezeichnet hätte. Insoweit hat er jedoch keinen Beweis angetreten.
42d.) Bei den vorliegenden Prospekten vom 18.07.2003 (T) und 21.06.2004 (T2) handelt es sich um richtige und vollständige Prospekte (vgl. bereits Urteile der Kammer vom 11.07.2014, 3 O 218/13, BeckRS 2014, 14354, bestätigt durch das OLG Hamm, Beschluss vom 30.04.2015, I-34 U 155/14, und Urteil vom 17.04.2015, 3 O 148/14). Die folgenden, von dem Kläger geltend gemachten Prospektfehler liegen nicht vor.
43(1) Investitions- und Finanzierungsrechnung (bzgl. T und T2)
44(2) Kapitalverwendung für nichtinvestive Zwecke (bzgl. T und T2)
45Die Prospekte enthalten auf den S. 32 (T) und S. 33 (T2) ausreichende Hinweise zu der Investitions- und Finanzierungsrechnung und auf den S. 11, 32 ff. und 49 (T) und S. 11, 33 ff. und 49 (T2) ausreichende Hinweise zu der Kapitalverwendung für nichtinvestive Zwecke.
46Über Weichkosten, die in nicht unerheblicher Höhe anfallen, muss ein Prospekt aufklären. Dem Anleger ist zu verdeutlichen, in welchem Umfang seine Leistungen nicht in das Anlageobjekt, sondern in Anschaffungs- und Herstellungskosten investiert werden (BGH, Urt. v 12.12.2013 – III ZR 404/12, Rn. 14, 15). Fehlerhaft ist es daher, wenn dem Anleger nicht vor Augen geführt wird, in welchem Umfang seine Beteiligung nicht in das Objekt eingeht, wenn beispielsweise Werbungskosten mit einem unrichtigen Anteil am Gesamtaufwand ausgewiesen werden. Dem Anlageinteressenten ist es nicht zumutbar, zunächst durch eine Reihe von Rechengängen zu einer korrekten Feststellung zu kommen (BGH, Urt. v 12.12.2013 – III ZR 404/12 Rn. 14, 15).
47Vorliegend wurde die Höhe der Weichkosten korrekt angegeben. Sie werden mehrfach im Prospekt (insbesondere S. 32 (T)) und S. 33 (T2)) mitgeteilt. So wird beispielsweise in der Übersicht auf S. 32 (T) „Investitions- und Finanzierungsrechnung“ verdeutlicht, dass ein Betrag von 2.434 T€ für „Vertrieb und Einwerbung des Beteiligungskapitals“ eingesetzt wird und nur 35.088 T€ auf den Schiffskaufpreis entfallen. Für den sorgfältigen Anlageinteressenten sind die Angaben nach einer Gesamtschau des Prospekts ausreichend aufschlussreich und erfordern keinen beachtlichen Rechenaufwand (ebenso BGH, Urt. v. 12.12.2013 – III ZR 404/12, Rn. 14, 15). Der Aufführung des Agios in der Fußnote stehen keine Bedenken entgegen. Eine Irreführung hinsichtlich der anfallenden Vertriebskosten liegt darin nicht.
48Die Zinsen der Eigenkapitalzwischenfinanzierung werden im Prospekt hinreichend dargestellt. Es ist nicht ersichtlich, dass die „Investitions- und Finanzierungsrechnung“ unrichtig oder unvollständig ist.
49(3) Haftung der Treugeber (bzgl. T und T2)
50Die Prospekte enthalten auf den S. 45 und 78 (T und T2) ausreichende Hinweise zu der Haftung der Treugeber. Es genügt ein bloßer Hinweis auf die Kommanditistenhaftung. Nicht notwendig ist hingegen eine darüber hinausgehende Erklärung der Regelung des § 172 Abs. 4 HGB in abstrakter Hinsicht (OLG Hamm I-34 U 134/13 Beschluss vom 25.03.2014).
51(4) Risiko der Nachhaftung gemäß §§ 161, 160 HGB (bzgl. T und T2)
52Es besteht keine Hinweispflicht auf die Nachhaftung des ausscheidenden Kommanditisten nach §§ 161, 160 HGB.
53(5) Angemessenheit des Kaufpreises des Schiffes (bzgl. T und T2)
54Es besteht keine Hinweispflicht.
55(6) Schwankungen der Charterraten (bzgl. T und T2)
56Die Prospekte enthalten auf den S. 11, 22 f., 36 ff., 48 (T) und S. 11, 22 f., 36 ff. und 47 f. (T2) ausreichende Hinweise zu den Schwankungen der Charterraten.
57Zu den Chartereinnahmen enthält der Prospekt auf den S. 11 und 48 (T) folgende, hinreichenden Risikohinweise: „Chartereinnahmen (…) Einnahmeausfälle, z.B. aufgrund höherer Ausfallzeiten oder weil der Charterer seine Verpflichtungen aus dem Chartervertrag nicht oder nicht vollständig erfüllt oder weil eine Anschlussbeschäftigung zu den unterstellten Konditionen nicht möglich ist. (…) Einnahmen (…) Trotz der beschriebenen Bonität des Charterers B und der langfristigen vertraglichen Bindung besteht grundsätzlich das Risiko, dass der Charterer seinen vertraglichen Pflichten nicht oder nicht vollständig nachkommt. Auch für den Fall, dass eine Anschlussbeschäftigung nur zu Konditionen unter Prospektansatz bzw. überhaupt nicht möglich ist, kann letztlich nicht ausgeschlossen werden, dass der Geschäftsbetrieb – bei gleichzeitigem Totalverlust der Kommanditeinlage – aufgegeben werden muss.“
58Ein gleichlautender Hinweis zu den Chartereinnahmen findet sich auf S. 11 (T2). Auf S. 47 f. (T2) heißt es ähnlich: „Trotz der beschriebenen Bonität des Charterers, der Absicherung der ersten fünf Jahre durch Abtretung der T3 Charter zugunsten der Fondsgesellschaft und der langfristigen vertraglichen Bindung, besteht grundsätzlich das Risiko, dass der Charterer seinen vertraglichen Pflichten nicht oder nicht vollständig nachkommt. Auch für den Fall, dass eine Anschlussbeschäftigung nur zu Konditionen unter Prospektansatz bzw. überhaupt nicht möglich ist, kann letztlich nicht ausgeschlossen werden, dass der Geschäftsbetrieb – bei gleichzeitigem Totalverlust der Kommanditeinlage – aufgegeben werden muss.“
59Zudem handelt es sich bei dem Risiko der Neuvercharterung nach Ablauf der in dem Prospekten konkret dargestellten Vercharterung nach Auffassung des Gerichts um ein jedem Anleger zugängliches und verfügbares Allgemeinwissen, das nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes keiner besonderen Aufklärung bedarf (BGH XI ZR 63/05 Urteil vom 21.03.2005 Rn. 16 = NJW 2006, 2041; BGH XI ZR 337/08, Urteil vom 27.10.2009 Rn. 23 = NJW-RR 2010, 115).
60(7) Schiffsbetriebskosten (bzgl. T und T2)
61Die Prospekte enthalten auf den S. 11, 36 ff., 49 (T) und S. 11, 36 ff. und 49 (T2) Hinweise zu den Schiffsbetriebskosten. Die Kosten von Schiffsbetrieb und Management wurden dort ausreichend offen gelegt.
62Auf S. 36 ff. und 49 der Prospekte finden sich jeweils eine hinreichende Aufklärung bezüglich der Schiffsbetriebskosten. Eine weitere Aufschlüsselung der Kostenkalkulation bedurfte es nicht, weil allein die Summe der Betriebskosten und nicht deren Zusammensetzung für die Beurteilung der Rentabilität des Fonds und damit für die Anlageentscheidung von Bedeutung ist. Dem Anleger wird – auch bei Fehlen genauerer Angaben – ein für seine Beitrittsentscheidung zutreffendes Bild über das Beteiligungsangebot vermittelt (BGH, Urt. v. 22.03.2010 – II ZR 66 / 08, Rn. 9).
63Es kann dahinstehen, ob die Betriebskosten tatsächlich höher als angegeben ausgefallen sind. Denn bei den prospektierten Angaben handelt es sich lediglich um Prognosewerte, die der Vertretbarkeitskontrolle unterliegen. Dabei dürfen durchaus auch optimistische Prognosen und Kalkulationen dem Prospekt zugrunde gelegt werden; darüber hinausgehende Risikoabschläge, die der – jeder Prognose naturgemäß innewohnenden – Unsicherheit Rechnung tragen sollen, sind für eine angemessene Darstellung des Risikos der Anlage grundsätzlich nicht erforderlich (BGH, Urt. v. 27.10.2009 – XI ZR 337/08, NJW-RR 2010, 115). Dass aber eine zum Zeitpunkt ihrer Erstellung vertretbare Prognose immer mit dem Risiko einer abweichenden negativen Entwicklung behaftet ist und sich die Entwicklung der Rentabilität einer Kapitalanlage insoweit nicht mit Sicherheit voraussagen lässt, gehört zum Allgemeinwissen und bedarf bereits keiner besonderen Aufklärung (BGH, Urt. v. 21.03.2005 – XI ZR 63/05, Rn. 16, NJW 2006, 2041; BGH, Urt. v. 27.10.2009 – XI ZR 337/08, Rn. 23, NJW-RR 2010, 115).
64(8) Kein Hinweis auf § 18 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages (bzgl. T und T2)
65Der Gesellschaftsvertrag ist in beiden Prospekten abgedruckt (S. 74 ff.). Aus § 18 Abs. 3 ergibt sich die Einordnung der Ausschüttungen als Darlehen. Weitere Hinweise sind nicht erforderlich.
66(9) Verlängerungsoption der Festcharterer (bzgl. T)
67§ 10 Abs. 3 lit. f) im abgedruckten Gesellschaftsvertrag ist ausreichend (S. 79 f.). Dort heißt es: „(…) Als über den laufenden Geschäftsbetrieb hinausgehend und damit zustimmungsbedürftig gelten insbesondere, jedoch unbeschadet abweichender Regelungen im Gesellschaftsvertrag: (…) f) die Ausübung der Optionsrechte im Rahmen des abgeschlossenen Chartervertrages; (…)“.
68(10) Gewinn der P2 mit dem Verkauf des Schiffes (bzgl. T)
69Es besteht keine Hinweispflicht.
70(11) Kapitalmäßige und personelle Verflechtung (bzgl. T)
71Der Prospekt enthält auf den S. 29 ff. und 70 ff. ausreichende Hinweise zu der Verflechtung. Die Vertragspartner werden dort hinreichend transparent vorgestellt. Dabei handelt es sich – auch im Hinblick auf die Vertriebsstruktur – um einen aufklärungspflichtigen Umstand (BGH, Urt. v. 07.12.2009 – II ZR 15/08, NJW 2010, 1077). Allerdings werden auf S. 70 ff. des Emissionsprospekts in einem eigenen Kapitel „Beteiligte und Partner“ die Beteiligten benannt und in Aufgaben und Funktion vorgestellt. Wenn diese personellen Verflechtungen – wie hier – offengelegt werden, bedarf es nicht mehr einer expliziten Erörterung der Interessenlagen und möglicher Interessenkonflikte.
72(12) Einfluss der einzelnen Anleger (bzgl. T)
73Es besteht keine Hinweispflicht.
74Fragen zu Kausalität, Verschulden und Schaden können mangels Pflichtverletzung dahinstehen.
75- Haftung der Beklagten zu 2) bis 6)
76Gegen die Beklagten zu 2) bis 6) scheiden Schadensersatzansprüche gemäß §§ 311 Abs. 2, 3, 241 Abs. 2 BGB wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (culpa in contrahendo) aus uneigentlicher Prospekthaftung aus. Eine Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten zu 2) bis 6) ist ebenfalls nicht festzustellen.
77Die Beklagten zu 2) bis 6) gehören als Gründungs- und Treuhandgesellschafter grundsätzlich zu dem Personenkreis, die nach den Grundsätzen der uneigentlichen Prospekthaftung bei einem Aufklärungsmangel haften. Die aus dem Aspekt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (c.i.c.) abgeleitete Prospekthaftung im weiteren Sinne zielt auf eine Haftung der Gründungsgesellschafter – namentlich der Gründungskommanditisten und der Treuhandkommanditisten – einer Publikumskommanditgesellschaft (BGH, Urt. v. 06.10.1980 – II ZR 60/80 Rn. 15 ff.; BGH, Urt. v. 29.05.2008 – III ZR 59/07 Rn. 7 ff.; BGH, Urt. v. 12.02.2009 – III ZR 90/08 Rn. 8 ff.; OLG Hamm, Urt. v. 05.03.2012 – I-8 U 256/11 Rn. 36 ff.). Grundlage ist, dass die Gründungsgesellschafter wegen eines regelmäßigen Wissensvorsprungs gegenüber den Anlegern eine Aufklärungspflicht trifft (OLG Hamm, Urt. v. 08.09.2008 – 8 U 161/07 Rn. 198). Neben einer vollständigen Aufklärung in Bezug auf alle anlagerelevanten Umstände müssen insbesondere unrichtige Prospektangaben richtiggestellt werden (BGH, Urt. v. 29.05.2008 – III ZR 59/07 Rn. 8; BGH, Urt. v. 12.02.2009 – III ZR 90/08 Rn. 8 ff.). Demnach ist für eine Haftungsbegründung nicht erforderlich, dass die Gründungsgesellschafter in persönlichen Kontakt zum Anleger getreten sind oder anderweitig besonderes persönliches Vertrauen beansprucht haben (BGH, Urt. v. 12.02.2009 – III ZR 90/08 Rn. 8; OLG Hamm, Urt. v. 08.09.2008 – 8 U 161/07 Rn. 63).
78Nach diesen Grundsätzen sind die Gründungs- und Treuhandgesellschafter verpflichtet, über alle wesentlichen Gesichtspunkte aufzuklären, die für die Entscheidung des Interessenten von Bedeutung sind. Es kann dahinstehen, ob die Beklagten zu 4) bis 5), wie es der Kläger behauptet, ebenfalls Gründungsgesellschafter der T2 sind. Ein Verstoß gegen die Aufklärungsverpflichtung ist jedenfalls nicht festzustellen.
79Die Gründungsgesellschafter kommen ihrer Aufklärungspflicht regelmäßig dadurch nach, dass dem Interessenten rechtzeitig ein vollständiges und richtiges Prospekt übergeben wird und bei der Vermittlung der Fondsbeteiligung keine von dem Prospektinhalt abweichende Erklärungen abgegeben werden (vgl. BGH, Urt. v. 11.05.2006 – III ZR 205/05 Rn. 9; OLG Köln, Urt. v. 04.09.2012 – 24 U 65/11 Rn. 25; Palandt, § 311 Rn. 70). Auf die Ausführungen zu anleger- und objektgerechter Beratung in Bezug auf die Beklagte zu 1) wird Bezug genommen.
80Deliktische Ansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 bzw. 264a StGB, § 826 BGB scheiden gegen alle Beklagten nach den vorstehenden Ausführungen offensichtlich aus.
81Eine gesetzliche Prospekthaftung nach dem zum Zeitpunkt der Zeichnung maßgeblichen § 13 Abs. 1 VerkProspG entfällt, da es sich um einen – wie bereits erörtert – richtigen und vollständigen Prospekt handelt. Darüber hinaus sind die Ansprüche gemäß §§ 44, 45 BörsG mittlerweile verjährt. Denn seit Veröffentlichung des Prospekts sind mehr als drei Jahre vergangen.
82Da eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht festgestellt werden kann, sind auch die weiteren Anträge unbegründet. Vor diesem Hintergrund besteht auch keine Verpflichtung der Beklagten zur Rücknahme der Beteiligung. Ein Annahmeverzug ist damit nicht festzustellen (vgl. Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, § 280, Rn. 50).
83Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
84Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre rechtliche Grundlage in § 709 S. 1 und 2 ZPO.
(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.
(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.
(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.
(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.
(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.
(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 08.11.2013 verkündete Urteil des Landgerichts Dortmund (3 O 124/13) wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 75.159,91 EUR festgesetzt.
1
Gründe
2I. Die Berufung war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Auf die tatsächlichen Feststellungen des angegriffenen Urteils wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO Bezug genommen.
3Die zulässige Berufung hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden, offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats auf Grund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist.
4Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst vollumfänglich auf den Senatshinweis vom 25.03.2014 Bezug genommen. Die Stellungnahme des Klägers dazu im Schriftsatz vom 24.04.2014 gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Entscheidung.
51. Das Haftungsrisiko aus § 172 Abs. 4 HGB, das den Kläger als nur mittelbar beteiligten Treugeber-Kommanditisten zudem nicht unmittelbar trifft, ist ausreichend dargestellt. Selbst wenn es infolge von Anlaufverlusten zwangsläufig zunächst zu einem Wiederaufleben der Haftung durch Ausschüttungen kommt, muss entgegen der Auffassung des Klägers darauf nicht gesondert hingewiesen werden (a.A. OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.08.2009 – 4 U 9/08, juris Rn. 77; abgeändert explizit in diesem Punkt durch Urteil des BGH vom 22.03.2011 – II ZR 216/09, juris Rn. 31).
62. Der erstmals in der Stellungnahme zum Hinweisbeschluss gehaltene Vortrag zu einer angeblich fehlerhaften Darstellung der Steuerlast bis 2002 ist gemäß §§ 530, 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO ausgeschlossen. Dieser vermeintliche Fehler ist zudem nicht im Güteantrag vom Kläger gerügt worden, so dass die absolute Verjährungsfrist abgelaufen sein dürfte. Schließlich liegt auch kein Fehler vor: An der zitierten Prospektstelle S. 26 wird für die steuerlichen Auswirkungen im Einzelnen explizit auf das Kapitel „Steuerliche Grundlagen“, S. 34 ff des Prospekts verwiesen, so dass nicht isoliert auf das Zitat auf S. 26 des Prospekts abzustellen ist. Auf die Besonderheiten für Treugeber-Kommanditisten wird dort hingewiesen.
73. Hinsichtlich des angeblich erhöhten Rückabwicklungsrisikos setzt sich der Kläger schon nicht mit den Ausführungen im Hinweisbeschluss des Senats auseinander. Soweit er zudem auf die vermeintlich nicht gesicherte Zwischenfinanzierung abstellt, ist der erstmals in der Berufungsbegründung gehaltene Vortrag, der substantiiert von den Beklagten bestritten worden ist, gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO ausgeschlossen.
84. Ebenfalls gemäß §§ 530, 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO ausgeschlossen ist der neue Vortrag zu den kapitalmäßigen Verflechtungen. Dieser Vortrag ist zudem unsubstantiiert, da er mit einer vermeintlichen „tatsächlichen Vermutung“ operiert, anstatt zu den tatsächlichen Gesellschaftsverhältnissen vorzutragen.
9II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10 Satz 2, 711 ZPO.
10III. Revisionszulassungsgründe bestehen nicht. Es handelt sich um die Anwendung der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung in tatrichterlicher Würdigung der Umstände des Einzelfalls. Dass der Emisionsprospekt noch in anderen Fällen zum Einsatz gekommen ist, rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 13.06.2014 verkündete Urteil des Landgerichts Dortmund (3 O 306/13) wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.
Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 26.780,00 EUR festgesetzt.
1
Gründe
2Die zulässige Berufung hat aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden, keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ebenfalls nicht erforderlich (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).
3Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil und vollumfänglich auf den Senatsbeschluss vom 03.02.2015 Bezug genommen.
4Die Stellungnahme des Klägers gibt nur Anlass zu folgenden ergänzenden Bemerkungen:
5§ 278 I ZPO gebietet es dem Berufungsgericht nicht, vor dem Erlass eines Hinweisbeschlusses gemäß § 522 ZPO die Stellungnahme des Gegners abzuwarten, um auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits hinzuwirken. Mittlerweile liegt zudem die Berufungserwiderung vor (Schriftsatz vom 27.02.2015, Bl. 603). Angesichts ihres Inhalts und eines nach Auffassung des Senats offensichtlich unbegründeten Rechtsmittels kann ein Einigungsvorschlag, der den Vorstellungen des Klägers entspricht (vgl. Schriftsatz vom 16.03.2015, dort S. 6), nicht seriös vermittelt werden.
6Die Beklagten haben keine Aufklärungspflicht hinsichtlich der Risiken aus einer Treuhandbeteiligung verletzt. Der Treugeber-Kommanditist kann entweder einem Anspruch des Treuhänders auf Freistellung von der Haftung gegenüber Drittgläubigern oder – nach Abtretung des Freistellungsanspruchs – einem direkten Anspruch der Drittgläubiger ausgesetzt sein. Der Treugeber-Kommanditist haftet aber nicht beiden zugleich, wie der Kläger in der Stellungnahme S. 2 anzudeuten scheint.
7Dass die Treugeber-Kommanditisten untereinander eine Innen-GbR bilden (vgl. BGH, Urteil vom 11.1.2011 – II ZR 187/09, juris Rn. 11), legt der Kläger für den konkreten Fall schon nicht dar. Selbst dann bestünde hier kein Anlass anzunehmen, der Treuhänder könne den Treugeber „voll in Regress nehmen“, womit der Kläger offenbar eine unbegrenzte akzessorische Haftung für Gesellschaftsverbindlichkeiten meint (Stellungnahme S. 3). Abgesehen davon, dass der Treugeber-Kommanditist nicht schlechter stehen darf als der Direkt-Kommanditist – aber auch nicht besser – (vgl. dazu BGH, Urteil vom 22.03.2011 – II ZR 271/08, juris Rn. 27; Casper, Großkommentar HGB, 5. Aufl. 2015, § 161 Rn. 254), verkennt der Kläger selbst nicht, dass der Treuhandvertrag hier die Haftung der Treugeber explizit beschränkt. Wieso der Zessionar des Freistellungsanspruchs aus diesem Treuhandvertrag diese Beschränkung nicht gegen sich gelten lassen müssen soll, erschließt sich nicht. Hinzu kommt, dass eine Innen-GbR nicht am Rechtsverkehr teilnimmt und keine Gesellschaftsverbindlichkeiten begründet (vgl. nur Palandt/Sprau, 74. Aufl. 2015, § 705 Rn. 33; § 714 Rn. 11).
8Hinsichtlich eines Risikos der Rückzahlbarkeit erhaltener Ausschüttungen gemäß §§ 30, 31 GmbHG analog geht der Kläger auf die Gründe im Senatsbeschluss vom 03.02.2015 schon nicht vollständig ein. Auf S. 11. 3. Absatz des Beschlusses wird Bezug genommen. In dem vom Kläger in Bezug genommenen Vortrag in der Klageschrift (S. 16) heißt es: „§ 172 Abs. 4 HGB differenziert nicht zwischen der sog. Hafteinlage und der Pflichteinlage (Außen- und Innenhaftung)“. Dass damit ein fehlender Hinweis auf §§ 30, 31 GmbHG vorgetragen sein soll, erschließt sich nicht.
9Der Vortrag ist daher präkludiert. Schon deswegen kommt es auf die in der Stellungnahme vorgetragenen Erwägungen nicht an. Ebenso scheidet unabhängig von etwaigen abweichenden obergerichtlichen Entscheidungen, die zudem bisher nicht vorliegen, ein Revisionszulassungsgrund aus, da der Vortrag nicht entscheidungserheblich ist.
10Die Stellungnahme gibt im Übrigen keinen Anlass, die geäußerte Rechtsauffassung zu ändern. Die hier in Rede stehende Haftung des Treugeber-„Nur“-Kommanditisten in einer Publikumsgesellschaft gemäß §§ 30, 31 GmbHG analog kommt nur bei einem gesetzeswidrigen Verhalten in Betracht. In dem von dem Kläger selbst in Bezug genommenen Urteil des Bundesgerichtshofs vom 09.12.2014 – II ZR 360/13 wird ausgeführt, dass in der GmbH & Co. KG eine Zahlung aus dem Vermögen der Kommanditgesellschaft an einen Kommanditisten eine nach § 30 Abs. 1 GmbHG verbotene Auszahlung darstellen kann (zitiert nach juris, Leitsatz 1 und Rn. 8). Der Geschäftsführer der fondsgeschäftsführenden Komplementär-GmbH haftet der Kommanditgesellschaft nach § 43 Abs. 3 GmbHG für nach § 30 Abs. 1 GmbHG verbotene Auszahlungen (Rn. 12). Das Einverständnis der Gesellschafter mit den Entnahmen entlastet den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH nicht, da er unabhängig von Weisungen der Gesellschafter von GmbH oder Kommanditgesellschaft dafür zu sorgen hat, dass das Stammkapital der GmbH nicht angegriffen wird (Rn. 13).
11Es muss nicht über jedes Risiko aufgeklärt werden, sondern nur über solche Risiken, mit deren Verwirklichung ernsthaft zu rechnen ist oder die jedenfalls nicht nur ganz entfernt liegen (vgl. BGH, Urteil vom 23.7.2013 – II ZR 143/12, juris Rn. 12). Mit einem solchen gesetzeswidrigen Verhalten muss aber ohne konkrete Anhaltspunkte, die der Kläger nicht vorträgt, nicht gerechnet werden. Dass in gesetzlich zulässiger Weise Ausschüttungen an die Anleger erfolgen sollen, die planmäßig gemäß § 172 Abs. 4 HGB für die Treuhandkommanditistin und damit mittelbar auch für die Treugeber haftungsbegründend sind, legt es nicht nahe, dass die Fondsverwaltung unter Verstoß gegen § 30 Abs. 1 GmbHG analog auch Ausschüttungen vornehmen wird, durch die das Vermögen der GmbH unter die Stammkapitalziffer sinkt oder eine bilanzielle Überschuldung vertieft wird.
12Auf etwaige steuerliche Risiken, auch soweit sie sich aus einer Änderung der Rechtsprechung ergeben können, ist im Prospekt ausreichend hingewiesen. Auf S. 12 des Senatsbeschlusses wird verwiesen.
Tenor
Die Berufungen der Kläger gegen das am 11.07.2014 verkündete Urteil des Landgerichts Dortmund (3 O 218/13) werden zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) im Berufungsverfahren tragen der Kläger zu 1 zu 96 % und die Klägerin zu 2) zu 4 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) im Berufungsverfahren tragen der Kläger zu 1) zu 91 % und die Klägerin zu 2) zu 9 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) im Berufungsverfahren trägt der Kläger zu 1).
Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 326.417,67 EUR festgesetzt.
Aufgrund des Hinweisbeschlusses vom 30.04.2015 ist die Berufung nicht zurückgenommen worden, so dass das Verfahren durch den Zurückweisungsbeschluss vom 06.08.2015 beendet wurde.
1Gründe
2Die zulässige Berufung hat aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden, keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ebenfalls nicht erforderlich (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).
3Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil und vollumfänglich auf den Senatsbeschluss vom 30.04.2015 Bezug genommen.
4Die Stellungnahme der Kläger gibt Anlass zu folgenden ergänzenden Bemerkungen:
5Hinsichtlich eines Risikos der Rückzahlbarkeit erhaltener Ausschüttungen gemäß §§ 30, 31 GmbHG analog gibt die Stellungnahme keinen Anlass, die geäußerte Rechtsauffassung zu ändern. Die hier in Rede stehende Haftung des Treugeber-„Nur“-Kommanditisten in einer Publikumsgesellschaft gemäß §§ 30, 31 GmbHG analog kommt nur bei einem gesetzeswidrigen Verhalten in Betracht. In dem von den Klägern selbst in Bezug genommenen Urteil des Bundesgerichtshofs vom 09.12.2014 (II ZR 360/13) wird ausgeführt, dass in der GmbH & Co. KG eine Zahlung aus dem Vermögen der Kommanditgesellschaft an einen Kommanditisten eine nach § 30 Abs. 1 GmbHG verbotene Auszahlung darstellen kann (zitiert nach juris, Leitsatz 1 und Rn. 8). Der Geschäftsführer der fondsgeschäftsführenden Komplementär-GmbH haftet der Kommanditgesellschaft nach § 43 Abs. 3 GmbHG für nach § 30 Abs. 1 GmbHG verbotene Auszahlungen (Rn. 12). Das Einverständnis der Gesellschafter mit den Entnahmen entlastet den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH nicht, da er unabhängig von Weisungen der Gesellschafter von GmbH oder Kommanditgesellschaft dafür zu sorgen hat, dass das Stammkapital der GmbH nicht angegriffen wird (Rn. 13).
6Es muss nicht über jedes Risiko aufgeklärt werden, sondern nur über solche Risiken, mit deren Verwirklichung ernsthaft zu rechnen ist oder die jedenfalls nicht nur ganz entfernt liegen (vgl. BGH, Urteil vom 23.7.2013 – II ZR 143/12, juris Rn. 12). Das allgemeine Risiko, dass die Verwirklichung des Anlagekonzepts bei pflichtwidrigem Handeln der verantwortlichen Personen gefährdet ist, kann als dem Anleger bekannt vorausgesetzt werden und bedarf grundsätzlich keiner besonderen Aufklärung. Pflichtverletzungen sind regelmäßig kein spezifisches Risiko der Kapitalanlage (vgl. hierzu BGH im Urteil vom 11.12.2014 - III ZR 365/13, juris Rn. 24 sowie OLG Köln im Urteil vom 05.03.2015 - 24 U 159/14, juris Rn. 29, speziell zur Frage der Aufklärung zu §§ 30, 31 GmbHG).
7Mit einem gesetzeswidrigen Verhalten in der oben beschriebenen Weise muss ohne konkrete Anhaltspunkte, die die Kläger nicht vortragen, nicht gerechnet werden. Dass in gesetzlich zulässiger Weise Ausschüttungen an die Anleger erfolgen sollen, die planmäßig gemäß § 172 Abs. 4 HGB für die Treuhandkommanditistin und damit mittelbar auch für die Treugeber haftungsbegründend sind, legt es nicht nahe, dass die Fondsverwaltung unter Verstoß gegen § 30 Abs. 1 GmbHG analog auch Ausschüttungen vornehmen wird, durch die das Vermögen der GmbH unter die Stammkapitalziffer sinkt oder eine bilanzielle Überschuldung vertieft wird.
8Soweit es die Schlechterstellung des Treugebers gegenüber dem Direktkommanditisten angeht, lassen die Ausführungen zur steuerlichen Behandlung von treuhänderischen Beteiligungen nicht erkennen, inwiefern die Kläger eine Benachteiligung bei der Besteuerung gegenüber den Direktkommanditisten sehen. Ferner erschließt sich aus den allgemein gehaltenen Ausführungen nicht, inwiefern eine Aufklärungspflicht der Beklagten im Zusammenhang mit den hier in Rede stehenden Beteiligungen vorliegen soll.
9Ein Prospektfehler durch die fehlende Aufklärung über das in der möglicherweise fehlerhaften Widerrufsbelehrung liegende rechtliche Risiko sowie das von den Klägern gesehene Risiko, jederzeit Abfindungsguthaben für ausscheidende Gesellschafter auszuzahlen, scheidet aus. Eine Verpflichtung, bei Verwendung einer unzureichenden Widerrufsbelehrung darüber aufzuklären, dass dies so ist und dass hierdurch Risiken rechtlicher und wirtschaftlicher Art ausgelöst werden können, ist nicht denkbar. Vorrangig wäre demgegenüber stets die Verpflichtung, solche Formulierungen nicht zu verwenden.
10Hinsichtlich fehlender Prospektangaben zum Risiko aus § 596 HGB (Haftung für Vergütungsansprüche des Schiffspersonals) ergibt sich aus dem diesbezüglichen Vorbringen nicht, warum nach Ansicht der Kläger eine Aufklärung über diesen Aspekt geboten gewesen sein soll. Insbesondere ist kein Zusammenhang mit den hier in Rede stehenden Fonds dargelegt.
11Soweit die Kläger nunmehr weiter gerügt haben, dass der Prospekt auf das aus § 1365 BGB folgende Risiko, Kapitalanteile nach dem Beitritt von Ehegatten unter Verfügung über das Vermögen im Ganzen auszahlen zu müssen, nicht hinweise, sind sie mit diesem gänzlich neuen Vorbringen nicht mehr zuzulassen. Im Schriftsatz vom 07.07.2015 hat die Beklagte zu 1) das tatsächliche Vorbringen der Kläger hierzu (u.a. zur unterlassenen Abfrage bei den Anlegern) jedenfalls konkludent bestritten. Die Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO, unter denen ein neues Angriffsmittel in der Berufungsinstanz zuzulassen wäre, legen die Kläger nicht dar.
12Unabhängig davon ist aus dem Vorbringen der Kläger nicht ersichtlich, dass und inwieweit es sich bei dem allgemeinen Risiko, dass ein Vertragspartner ohne die erforderliche Zustimmung oder Einwilligung des Ehepartners über sein Vermögen im Ganzen verfügt, um ein spezifisches und demnach aufklärungspflichtiges Risiko der in Rede stehenden Kapitalanlagen handeln soll.
13Darüber hinaus scheidet ein Prospektfehler durch die fehlende Aufklärung über das in der unterlassenen Abfrage zur Verfügung über das Vermögen im Ganzen liegende rechtliche Risiko sowie das von den Klägern gesehene Risiko, jederzeit Abfindungsguthaben für ausscheidende Gesellschafter auszuzahlen, aus. Wie im Zusammenhang mit der Widerrufsbelehrung bereits erörtert, ist eine Verpflichtung, darüber aufzuklären, dass die Abfrage unterblieben sei und hierdurch Risiken rechtlicher und wirtschaftlicher Art ausgelöst werden können, nicht denkbar. Vorrangig wäre demgegenüber stets die Verpflichtung, die gebotene Abfrage vorzunehmen.
14Zur Rückzahlbarkeit von Ausschüttungen wegen der Darlehensklausel wird auf die Ausführungen im Urteil (S. 28 ff.) und im Beschluss vom 30.04.2015 (S. 14 -16) verwiesen. In der Stellungnahme gehen die Kläger auf die dortigen Hinweise nicht konkret ein. Zu den im Prospekt enthaltenen Hinweisen zur steuerlichen Belastung wird auf S. 35 f. des Urteils verwiesen.
15Zu den weiteren unter Punkt f) der Stellungnahme unter „Maximalrisiko“ genannten Risiken (Nichtanerkennung der Beschränkung der Kommanditistenhaftung im Ausland / Verpflichtungen aus eventueller persönlicher Anteilsfinanzierung) ist eine den Beklagten obliegende Aufklärungspflicht bereits nicht ausreichend dargelegt. Es ist nicht zu erkennen, inwiefern es sich nach Ansicht der Kläger dabei um Umstände handeln soll, die für die getroffenen Anlageentscheidungen von wesentlicher Bedeutung gewesen und über die daher in den Prospekten zu den einzelnen Beteiligungen aufzuklären gewesen wäre.
16Etwaige abweichende obergerichtliche Entscheidungen liegen bisher nicht vor. In Bezug auf das Risiko der §§ 30, 31 GmbHG scheidet ein Revisionszulassungsgrund auch deshalb aus, weil der Bundesgerichtshof die Frage, ob über das abstrakte Risiko von pflichtwidrigen Handlungen aufzuklären ist, wie oben dargestellt bereits entschieden hat (Urteil vom 11.12.2014 - III ZR 365/13, juris Rn. 24). In dem Urteil des BGH vom 09.12.2014 (II ZR 360/13) hingegen sind Ausführungen zu Prospektfehlern hinsichtlich der Haftung aus §§ 30, 31 GmbHG nicht enthalten.
17Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.
(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.
(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.
(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.
(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.
(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 06.11.2013 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund – 2 O 100/11 – wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 15.543,28 € festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beschwer der Klägerin übersteigt 20.000 € nicht.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Klägerin klagt aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes (im Folgenden: Zedent) und nimmt die Beklagten im Zusammenhang mit der Beteiligung des Zedenten an zwei Schiffsfonds auf Schadensersatz in Anspruch. Die Beklagten sind die Erben des zwischenzeitlich verstorbenen Gründungskommanditisten beider Fondsgesellschaften.
4Der Zedent – Diplom-Betriebswirt von Beruf – beteiligte sich am 19.09.1994 als Direktkommanditist mit einer Einlage von 20.000 DM an dem C-Fonds N2 GmbH & Co. D KG (nachfolgend: C-Fonds; vgl. Beitrittserklärung Anlage K 3, Anlagenband zur Klageschrift). Darüber hinaus trat er am 02.12.1995 als Kommanditist mit einer Einlage von 30.000 DM der C2-Fonds N GmbH & Co. D KG bei (nachfolgend: C2-Fonds; vgl. Beitrittserklärung Anlage K 4, Anlagenband zur Klageschrift). Bei Zeichnung fiel jeweils ein Agio in Höhe von 5 % bezogen auf den Nennwert des Kommanditkapitals an.
5Beide Fondsbeteiligungen erbrachten nicht den erhofften wirtschaftlichen Erfolg.
6Ihr auf Rückabwicklung des Anlagegeschäfts und vor allem auf die Erstattung entgangenen Gewinns gerichtetes Schadensersatzbegehren hat die Klägerin erstinstanzlich sowohl auf den Gesichtspunkt der fehlerhaften Anlageberatung als auch auf Prospekthaftung gestützt. Neben den Erwerbskosten von insgesamt 26.842,83 € einschließlich Agio macht sie für beide Fondsbeteiligungen als entgangenen Gewinn hypothetische Anlagezinsen in Höhe von 46.208,38 € geltend. Abzüglich der erhaltenen Ausschüttungen von 11.299,55 € beziffert sie ihre Klageforderung auf 61.751,66 €.
7Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung darauf verwiesen, dass Prospektfehler nicht gegeben und etwaige Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung jedenfalls verjährt sein.
8Mit ihrer zulässig erhobenen Berufung verfolgt die Klägerin ihr Schadensersatzbegehren weiter.
9Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes einschließlich der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
10II.
11Die Berufung der Klägerin ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss des Senats zurückzuweisen, weil der Senat - einstimmig - davon überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern. Im Übrigen ist auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten.
12Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die im Hinweisbeschluss des Senats vom 15.05.2014 ausführlich dargelegten Gründe, an denen der Senat nach nochmaliger, eingehender Beratung festhält, Bezug genommen. Der Senat bleibt dabei, dass die Ausführungen in der Berufungsbegründungsschrift nicht geeignet sind, einen Prospektmangel oder eine beratungsvertragliche Pflichtverletzung schlüssig zu begründen.
13Die Klägerin hat innerhalb der ihr eingeräumten Frist zum Hinweisbeschluss des Senats nicht Stellung genommen.
14III.
15Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Auf § 26 Nr. 8 EGZPO wird hingewiesen.
16Der Streitwert für das Berufungsverfahren ist auf insgesamt 15.543,28 € festzusetzen. Der geltend gemachte entgangene Gewinn in Höhe von 46.208,38 € für eine hypothetische Alternativanlage erhöht als Nebenforderung den Streitwert nicht (vgl. BGH, Beschl. v. 27.06.2013 – III ZR 143/12, zit. nach juris).
(1) Die Ansprüche gegen einen Gesellschafter aus Verbindlichkeiten der Gesellschaft verjähren in fünf Jahren nach der Auflösung der Gesellschaft, sofern nicht der Anspruch gegen die Gesellschaft einer kürzeren Verjährung unterliegt.
(2) Die Verjährung beginnt mit dem Ende des Tages, an welchem die Auflösung der Gesellschaft in das Handelsregister des für den Sitz der Gesellschaft zuständigen Gerichts eingetragen wird.
(3) Wird der Anspruch des Gläubigers gegen die Gesellschaft erst nach der Eintragung fällig, so beginnt die Verjährung mit dem Zeitpunkte der Fälligkeit.
(4) Der Neubeginn der Verjährung und ihre Hemmung nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gegenüber der aufgelösten Gesellschaft wirken auch gegenüber den Gesellschaftern, die der Gesellschaft zur Zeit der Auflösung angehört haben.
(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so haftet er für ihre bis dahin begründeten Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden fällig und daraus Ansprüche gegen ihn in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art festgestellt sind oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird; bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten genügt der Erlass eines Verwaltungsakts. Die Frist beginnt mit dem Ende des Tages, an dem das Ausscheiden in das Handelsregister des für den Sitz der Gesellschaft zuständigen Gerichts eingetragen wird. Die für die Verjährung geltenden §§ 204, 206, 210, 211 und 212 Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend anzuwenden.
(2) Einer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art bedarf es nicht, soweit der Gesellschafter den Anspruch schriftlich anerkannt hat.
(3) Wird ein Gesellschafter Kommanditist, so sind für die Begrenzung seiner Haftung für die im Zeitpunkt der Eintragung der Änderung in das Handelsregister begründeten Verbindlichkeiten die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch, wenn er in der Gesellschaft oder einem ihr als Gesellschafter angehörenden Unternehmen geschäftsführend tätig wird. Seine Haftung als Kommanditist bleibt unberührt.
(1) Die Ansprüche gegen einen Gesellschafter aus Verbindlichkeiten der Gesellschaft verjähren in fünf Jahren nach der Auflösung der Gesellschaft, sofern nicht der Anspruch gegen die Gesellschaft einer kürzeren Verjährung unterliegt.
(2) Die Verjährung beginnt mit dem Ende des Tages, an welchem die Auflösung der Gesellschaft in das Handelsregister des für den Sitz der Gesellschaft zuständigen Gerichts eingetragen wird.
(3) Wird der Anspruch des Gläubigers gegen die Gesellschaft erst nach der Eintragung fällig, so beginnt die Verjährung mit dem Zeitpunkte der Fälligkeit.
(4) Der Neubeginn der Verjährung und ihre Hemmung nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gegenüber der aufgelösten Gesellschaft wirken auch gegenüber den Gesellschaftern, die der Gesellschaft zur Zeit der Auflösung angehört haben.
(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so haftet er für ihre bis dahin begründeten Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden fällig und daraus Ansprüche gegen ihn in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art festgestellt sind oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird; bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten genügt der Erlass eines Verwaltungsakts. Die Frist beginnt mit dem Ende des Tages, an dem das Ausscheiden in das Handelsregister des für den Sitz der Gesellschaft zuständigen Gerichts eingetragen wird. Die für die Verjährung geltenden §§ 204, 206, 210, 211 und 212 Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend anzuwenden.
(2) Einer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art bedarf es nicht, soweit der Gesellschafter den Anspruch schriftlich anerkannt hat.
(3) Wird ein Gesellschafter Kommanditist, so sind für die Begrenzung seiner Haftung für die im Zeitpunkt der Eintragung der Änderung in das Handelsregister begründeten Verbindlichkeiten die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch, wenn er in der Gesellschaft oder einem ihr als Gesellschafter angehörenden Unternehmen geschäftsführend tätig wird. Seine Haftung als Kommanditist bleibt unberührt.
(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.
(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.
(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.
(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.