Landgericht Düsseldorf Urteil, 11. März 2015 - 10 O 153/13


Gericht
Tenor
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger € 11.880,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. Januar 2013 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Abtretung der Beteiligung des Klägers an der a mit der Beteiligungsnummer 5002 – 16897.
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die b, zu der Schadensnummer S-12-02961344 auf das Konto-Nr. 52442977 bei der c (BLZ 37050198) € 1.414,91 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. Juni 2013 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Abtretung der Beteiligung des Klägers an der a mit der Beteiligungsnummer 5002 – 16897.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte zu 1) mit der Annahme der Beteiligung an der a mit der Beteiligungsnummer 5002 – 16897 seit dem 25. Januar 2013 in Annahmeverzug befindet.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Hilfswiderklage wird abgewiesen.
Von den Gerichtskosten, den außergerichtlichen Kosten des Klägers und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) tragen der Kläger 64 % und die Beklagte zu 1) 36 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Der Kläger macht gegen die Beklagten Ansprüche im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der a (im Folgenden MMP 2002), einem geschlossenen Medienfonds, geltend.
3Der Kläger ist bei der d tätig. Er hatte bereits im Jahr 2001 eine geschlossene Beteiligung gezeichnet.
4Nach einer Beratung am 13. Dezember 2012 durch den Mitarbeiter der Beklagten zu 2), Herrn e, beteiligte sich der Kläger am 17. Dezember 2002 mit einer Kommanditeinlage von € 20.000,00 an dem a. Nach dem Fondskonzept war eine Zahlung des Klägers aus Eigenmitteln in Höhe von € 12.000,00 vorgesehen. Der Restbetrag in Höhe von € 8.000,00 sollte über eine dem Kläger von der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1) (im Folgenden nur Beklagte zu 1)) gewährte Anteilsfinanzierung finanziert werden. Zu diesem Zweck bevollmächtigte der Kläger im Zeichnungsschein die Fondsgesellschaft, für ihn mit der Beklagten zu 1) den Ankauf einer Inhaberschuldverschreibung in US$ abzuwickeln, die zum Nennbetrag von € 8.232,12 am 9. Januar 2004 in einer Summe einschließlich der Zinsen zurückzuzahlen war.
5Auf dem Zeichnungsschein heißt es in einem gesonderten Kästchen:
6„Widerrufsbelehrung:
7Die in meinem Namen abgegebenen Willenserklärungen zur Aufnahme der Anteilsfinanzierung (Rahmenvereinbarung, Inhaberschuldverschreibung) und zum Abschluss der damit zusammenhängenden Sicherungsverträge sowie die aus der Inhaberschuldverschreibung resultierenden Verpflichtungen zur Rückzahlung und zur Verzinsung des Nennbetrages der Inhaberschuldverschreibung werden erst wirksam, wenn ich sie nicht gegenüber der f (als Empfangsbote handelnd für die g LB) schriftlich oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger widerrufe. Der Widerruf ist spätestens bis zum Ablauf von 2 Wochen zu erklären, nachdem ich eine schriftliche Bestätigung der a („2002 KG“) über die Annahme der Beitrittserklärung und des Auftrags zur Aufnahme der Fremdfinanzierung nebst einer Kopie dieser Widerrufsbelehrung erhalten habe. Die Angabe von Gründen ist nicht erforderlich. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs an die o. a. Adresse. Im Falle des fristgemäßen Widerrufs wird auch mein damit verbundener Beitritt als Kommanditist zu der 2002 KG und der Auftrag zur Aufnahme der Fremdfinanzierung hinfällig. Hat die g die für die Übereignung der Inhaberschuldverschreibung zu entrichtenden Beträge bereits gemäß dem Begebungsvertrag an die KG 2002 überwiesen, so ist eine Rückzahlung nicht Voraussetzung für die Gültigkeit des Widerrufs.“
8Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen.
9In dem Fondsprospekt, wegen dessen Einzelheiten auf die Anlage K 2 verwiesen wird, ist als „Anlage 2 zur Rahmenvereinbarung Widerrufsbelehrung zur Rahmenvereinbarung und Inhaberschuldverschreibung“ auf Seite 93 eine weitere Widerrufsbelehrung enthalten.
10Die Fremdfinanzierung kam zustande und wurde von dem Kläger zum 9. Januar 2004 abgelöst.
11Inzwischen befindet sich die Fondsgesellschaft in der Liquidation.
12Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 5. Dezember 2012 stellte der Kläger einen Güteantrag bei der staatlich anerkannten Gütestelle h. Der Güteantrag wurde der Beklagten zu 1) am 20. Dezember 2013 und der Beklagten zu 2) am 22. Dezember 2012 zugestellt.
13Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 3. Januar 2013 erklärte der Kläger den Widerruf seiner Willenserklärung zur Aufnahme der teilweisen Anteilsfinanzierung gegenüber der Beklagten zu 1) und forderte diese unter Fristsetzung bis zum 24. Januar 2013 zum Schadensersatz auf. Die Beklagte zu 2) wurde mit Schreiben vom selben Tag ebenfalls zum Schadensersatz aufgefordert.
14Der Kläger behauptet, Herr i habe die streitgegenständliche Beteiligung als risikolose Kapitalanlage und sicheres Steuersparmodell vorgestellt und empfohlen. Unter Bezugnahme auf einen Flyer (Anlage K 4) habe Herr i explizit mit einer Mindestverzinsung in Höhe von 19,51 % p. a. nach Steuern geworben. Herr i habe ihn insbesondere über folgende Risiken bzw. besonderen Umstände pflichtwidrig nicht aufgeklärt:
15 das Verlustrisiko bis hin zum Totalverlust;
16 die Möglichkeit einer Nachschusspflicht bis zur Höhe der Zeichnungssumme;
17 die Möglichkeit, dass steuerliche Vorteile in Höhe des fremdfinanzierten Anteils nicht anerkannt werden könnten;
18 die Gefahr der Verlusttragung nach § 2b EStG;
19 dass die nach dem Beteiligungskonzept vorgesehene Darlehensrückgewähr eine verdeckte Einlagenrückgewähr darstelle, die zur erneuten Haftung in Höhe der Ausschüttung führen könne.
20Der Prospekt sei ihm erst nach seiner Unterschrift ausgehändigt worden. Herr i habe ihm empfohlen, diesen mit den übrigen Vertragsunterlagen in einem Ordner abzuheften.
21Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte zu 1) habe sich mit der Abgabe der Platzierungsgarantie, des Besicherungsvertrages und der indirekten Beteiligung an der Initiatorin des Fonds gegenüber seinen, des Klägers, Belangen in einen schwerwiegenden Interessenkonflikt begeben. Für die Vermittlung der teilweisen Finanzierung habe die Beklagte zu 1) eine Rückvergütung erhalten, über die aufzuklären gewesen wäre. Auch die Beklagte zu 2) hätte ihm offenlegen müssen, dass Rückvergütungen an die Beklagte zu 1) abgeführt werden.
22Es hätte ein Hinweis darauf erfolgen müssen, dass die im Prospekt angegebene sogenannte „interne Zinsfußmethode“ nicht als Berechnungsgrundlage für Ausschüttungen geeignet sei.
23Die „Weichkosten“ beliefen sich auf 17,3 %, worüber ebenfalls aufzuklären gewesen wäre.
24Der gegenüber der Beklagten zu 1) erklärte Widerruf sei rechtzeitig erfolgt, da die Widerrufsfrist mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung nicht zu laufen begonnen habe. So liege unter anderem in formaler Hinsicht ein Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot vor. So fehlten sowohl Zwischenüberschriften als auch jegliche Absätze. Durch die kleine und kursiv gestaltete Schriftart sei die Belehrung für den Darlehensnehmer nur mit Mühe lesbar.
25Der Kläger beantragt sinngemäß,
261. die Beklagte zu 1) zu verurteilen,
27b) ihm Auskunft darüber zu erteilen, ob und in welcher Höhe sie Zahlungen von Dritten, insbesondere:
28 der g
29 der f
30 der a
31 der a
32 der a
33 der a
34für die Finanzierung seiner Beteiligung-Nr. 5002-16897 an der a, Beitrittserklärung vom 17. Dezember 2002, erhalten hat,
35c) erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben an Eides statt zu versichern;
364. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn € 12.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. Januar 2013 zu zahlen;
375. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihn von sämtlichen Verpflichtungen aus dem fremdfinanzierten Teil der Anlage an der a mit der Beteiligungs-Nr. 5002 – 16897 in Höhe von brutto € 8.232,12 freizustellen;
386. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die b, zu der Schadensnummer S-12-02961344 auf das Konto-Nr. 52442977 bei der c (BLZ 37050198) € 1.414,91 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
39die Verurteilung zu den Ziffern 1. bis 4. jeweils Zug-um-Zug gegen Abtretung seiner Beteiligung an der a mit der Beteiligungsnummer 5002 – 16897;
407. festzustellen, dass sich die Beklagten mit der Annahme der Beteiligung an der a mit der Beteiligungsnummer 5002 – 16897 seit dem 25. Januar 2013 in Annahmeverzug befinden.
41Die Beklagten beantragen,
42die Klage abzuweisen.
43Hilfsweise beantragt die Beklagte zu 1) widerklagend,
44festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, sämtliche Steuervorteile, die er im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der a erzielt hat, an sie herauszugeben, sobald und soweit über diese Steuervorteile bestandskräftige Steuerbescheide vorliegen und soweit ihm diese Steuervorteile nach Abzug einer etwaigen Besteuerung von Beträgen, die ihm im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits zugesprochen werden sollten, verbleiben.
45Der Kläger beantragt,
46die Hilfswiderklage abzuweisen.
47Die Beklagten behaupten, bereits in dem ersten Gespräch vom 13. Dezember 2002 habe Herr i dem Kläger den Verkaufsprospekt überreicht und ihm die Besonderheiten und Risiken der Beteiligung anhand des Prospekts erläutert. Anschließend sei mehrfach über die Beteiligung gesprochen worden bis sich der Kläger am 17. Dezember 2002 zum Beitritt entschlossen habe.
48Sie erheben die Einrede der Verjährung und tragen vor, der Kläger habe aufgrund der jährlichen Geschäftsberichte und weiterer Informationen der Fondsgesellschaft bereits seit langem Kenntnis davon gehabt, dass das Fondskonzept wirtschaftlich fehlgeschlagen sei und die Fondsgesellschaft sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinde.
49Die Beklagte zu 1) behauptet weiter, der Kläger habe – wie alle Anleger – Ausschüttungen in Höhe von 1 % der Bareinlage erhalten.
50Die Widerrufsbelehrung sei nicht zu beanstanden. Jedenfalls sei das Widerrufsrecht des Klägers verwirkt. Neben dem Zeitmoment sei auch das Umstandsmoment erfüllt. Nach der bereits im Jahr 2005 erfolgten vollständigen Rückzahlung der Darlehensvaluta habe sie zum Zeitpunkt des Widerrufs nicht mehr mit einem solchen rechnen müssen. Auch aus weiteren Gründen verstoße die Ausübung des Widerrufsrechts – dessen Fortbestehen unterstellt – gegen Treu und Glauben. So sei zu berücksichtigen, dass sie erst im Jahr 2012 überhaupt habe prüfen können, ob ihr im Zusammenhang mit etwaigen Fehlern in der Widerrufsbelehrung Regressforderungen gegen Dritte zustünden. Es liege auf der Hand, dass die Durchsetzbarkeit solcher Forderungen durch den Zeitablauf erheblich gefährdet sei. Zudem habe sie keine Rückstellungen bilden können. Das Widerrufsrecht werde von dem Kläger ausschließlich aus dem Grund ausgeübt, dass sich die teilweise fremdfinanzierte Geldanlage nicht erwartungsgemäß entwickelt habe.
51Der Kläger habe sich Steuervorteile anrechnen zu lassen. Davon ausgehend, dass der Kläger dem Spitzensteuersatz unterliege – aber auch dann, wenn ein anderer Steuersatz gelte – habe der Kläger eine anfängliche Steuererstattung von weit über 100 % des ursprünglichen Eigenkapitalanteils erhalten. Hierbei handele es sich um außergewöhnlich hohe Steuervorteile. Zudem sei zu beachten, dass eine etwaige Rückabwicklungsforderung des Klägers nicht zu versteuern wäre. Es liege kein steuerbarer Veräußerungsgewinn nach § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG vor. Der Kläger könne für sich auch die Privilegierung des § 16 Abs. 4 EStG in Anspruch nehmen, da er das 55. Lebensjahr vollendet habe.
52Das für die hilfsweise erhobene Feststellungswiderklage erforderliche Feststellungsinteresse sei gegeben, da sie die in Rede stehenden Steuervorteile nicht beziffern können.
53Das Gericht hat den Kläger persönlich angehört und Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 24. April 2014 durch Vernehmung des Zeugen Schäfer. Wegen des Inhalts der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Sitzung vom 18. Juli 2014 verwiesen.
54Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitig zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die im Folgenden getroffenen tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen.
55Entscheidungsgründe
56I.
57Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
581.
59Dem Kläger stehen gegen die Beklagte zu 1) Ansprüche in dem tenorierten Umfang zu.
60a)
61Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 1) einen Anspruch auf Rückzahlung von € 12.000,00 Zug-um-Zug seiner Rechte aus der Beteiligung an dem a aus den §§ 357 Abs. 1, 346 ff. BGB.
62aa)
63Da der Vertrag im Dezember 2002 abgeschlossen wurde, finden gemäß Art. 229 § 9 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB die §§ 495 Abs. 1, 355, 358 BGB in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung Anwendung.
64bb)
65Der Kläger hat seine auf den Abschluss der Inhaberschuldverschreibung gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen.
66(1)
67Ein Widerrufsrecht stand dem Kläger nach § 495 Abs. 1 BGB a. F. zu. Die Begebung der Inhaberschuldverschreibung ist jedenfalls unter Berücksichtigung des § 506 Abs. 1 S. 2 BGB a. F. wie ein Verbraucherdarlehensvertrag zu behandeln. Dass der Kläger bei dem Abschluss der Inhaberschuldverschreibung durch die Fondsgesellschaft vertreten wurde, steht dem Widerrufsrecht bereits deshalb nicht entgegen, weil das Widerrufsrecht nach § 495 BGB a. F. nicht ausschließlich zum Ausgleich einer situativen Überforderung des Verbrauchers dient (vgl. LG Stuttgart, Urteil vom 22. Januar 2013 – 21 O 203/12).
68(2)
69Bei Abgabe der Widerrufserklärung am 3. Januar 2013 war die Widerrufsfrist noch nicht verstrichen. Die zweiwöchige Widerrufsfrist des § 355 Abs. 1 S. 2 BGB a. F. hat mangels ordnungsgemäßer Belehrung gemäß § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a. F. nicht zu laufen begonnen.
70(a)
71Die Beklagte zu 1) hat – wovon die Parteien auch übereinstimmend ausgehen – für die Belehrung kein Formular verwendet, das dem Muster gemäß § 14 Abs. 1 Anlage 2 BGB-InfoV entspricht. Aus der BGB-InfoV kann sie schon aus diesem Grund keine ihr günstigen Rechtswirkungen ableiten.
72(b)
73Die Widerrufsbelehrung entsprach nicht den Vorgaben des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a. F. Nach dieser Vorschrift beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Absatzes 1 Satz 2 enthält.
74Vorliegend fehlt es bereits an einer in diesem Sinne „deutlich gestalteten“ Belehrung. Die Widerrufsbelehrung ist für einen durchschnittlichen Verbraucher nur mit großer Mühe lesbar. Zwar ist sie in einem gesonderten Kästchen abgesetzt. Die Schriftgröße ist aber gegenüber dem sonstigen Text verkleinert und es fehlen jegliche Zwischenüberschriften und Absätze, so dass die Wahrnehmung des Textes sehr mühsam ist (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 2010 – VIII ZR 82/10; Urteil vom 14. Mai 2014 – IV ZA 5/14). Zudem wird durch den Verzicht auf jegliche Zwischenüberschriften für den Verbraucher nicht deutlich, dass sich unter der Überschrift „Widerrufsbelehrung“ auch Ausführungen zu den Widerrufsfolgen und zu finanzierten Geschäften befinden und an welcher Textstelle die betreffenden Ausführungen beginnen und enden (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 2010 – VIII ZR 82/10 zur Überschrift „Widerrufsrecht“).
75(c)
76Ob sich die Beklagte zu 1) mit Erfolg darauf berufen könnte, der Kläger sei erneut über sein Widerrufsrecht belehrt worden und die weitere Belehrung weise die beanstandeten Fehler nicht auf, kann offen bleiben. Jedenfalls verstößt auch die auf Seite 93 des Prospekts enthaltene Widerrufsbelehrung aus den gleichen Gründen gegen das Deutlichkeitsgebot. Überdies fehlt es in diesem Fall an einer deutlichen Bezeichnung als „Widerrufsbelehrung“. Der Fettdruck einzelner Wörter trägt zur Übersichtlichkeit ebenfalls nicht bei, da die ausgewählten Wörter keinerlei Rückschluss auf den Inhalt und die einzelnen Abschnitte der Widerrufsbelehrung erlauben.
77cc)
78Das Widerrufsrecht des Klägers ist nicht verwirkt.
79Grundsätzlich besteht ein Widerrufsrecht zeitlich unbegrenzt, eine Befristung ist gesetzlich nicht vorgesehen. Daher kommt auch allein in Ausnahmefällen und nur unter engen Voraussetzungen eine Verwirkung dieses Rechts i. S. d. § 242 BGB in Betracht (vgl. BGH ZIP 2009, S. 2430, BGHZ 97, 127). Dies ist dann der Fall, wenn der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend gemacht hat, obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre, und der Gegner sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass dieser sein Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde, und die verspätete Geltendmachung daher gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt (BGH, Urteil vom 18.10.2004, Az. II ZR 352/02 m.w.N.).
80Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend nicht gegeben.
81Soweit vereinzelt in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten wird, dass jedenfalls nach einem Zeitablauf von fünf Jahren nach vollständiger beiderseitiger Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag ein Widerrufsrecht i. S. d. § 242 BGB verwirkt sei (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 9. Januar 2014 – I-14 U 55/13, KG, Urteil vom 16. August 2012 – 8 U 101/12, OLG Köln, Urteil vom 25. Januar 2012 – I-13 U 30/11), folgt das Gericht dem nicht.
82Allein die vollständige beiderseitige Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus einem Kreditvertrag kann weder für das sogenannte Umstandsmoment noch für das erforderliche Zeitmoment bei einer Verwirkung i. S. d. § 242 BGB entscheidend sein.
83Dass ein Darlehensvertrag vor Erklärung des Widerrufs nicht mehr bestand, kann keinen Vertrauenstatbestand bei der Darlehensgeberin dahingehend begründen, dass sie vom Darlehensnehmer nicht mehr in Anspruch genommen wird. Denn selbst nichtige Verträge können grundsätzlich widerrufen werden (BGH NJW 2010, S. 610). Damit fehlt es bereits an einem für die Verwirkung i. S. d. § 242 BGB erforderlichen Umstandsmoment.
84Darüber hinaus bestehen Bedenken, die beiderseitige Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus einem Kreditvertrag – bzw. wie hier einer Finanzierung in der Form einer Inhaberschuldverschreibung – als Indiz für den Beginn des bei einer Verwirkung erforderlichen Zeitmoments anzusehen und hieran eine Zeitspanne von fünf Jahren zu knüpfen. Soweit der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 9. Januar 2014 (OLG Düsseldorf a. a. O.) hierzu ausführt, dass die Darlehensgeberin sich darauf einrichten konnte, von der Darlehensnehmerseite nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr in Anspruch genommen zu werden und nach der Lebenserfahrung entsprechend disponiert habe, statt Rückstellungen zu bilden, vermag diese Begründung nicht zu überzeugen. Denn jedenfalls nach Veröffentlichung der Entscheidung des Bundesgerichtshofes im Jahr 2009 (BGH, Urteil vom 15. Dezember 2009 – XI 45/09) musste die Darlehensgeberin mit Widerrufen der Darlehensnehmer rechnen, weshalb anzunehmen ist, dass sie jedenfalls ab dieser Zeit entsprechende Rückstellungen gebildet hat, zumal bereits vor dieser Zeit in der Rechtsprechung teilweise ein Widerrufsrecht bejaht worden war.
85Ein generelles Vertrauen der Beklagten zu 1), nach Ablösung des Inhaberschuldverschreibung nicht mehr in Anspruch genommen zu werden, ist nicht ersichtlich. Jedenfalls bis zum Eintritt der regelmäßigen Verjährung muss sie grundsätzlich damit rechnen, von der Darlehensnehmerseite in Anspruch genommen zu werden.
86Das Gericht folgt daher der Auffassung nicht, das erforderliche Zeitmoment für eine Verwirkung i. S. d. § 242 BGB an diesen Zeitpunkt zu knüpfen.
87Darüber hinaus bestehen Bedenken, das für eine Verwirkung erforderliche Zeitmoment bei einem Zeitablauf von jedenfalls fünf Jahren anzunehmen. Mit der Begründung des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf (OLG Düsseldorf a. a. O.), dass nach der Lebenserfahrung entsprechende Dispositionen nach diesem Zeitablauf erfolgt seien, könnte auch jede andere Zeitspanne begründet werden. Ein Vertrauenstatbestand der Darlehensgeberin könnte vor diesem Hintergrund auch bereits nach Ablauf der allgemeinen Verjährungsfrist und damit nach drei Jahren angenommen werden. Eine pauschale Zeitspanne von fünf Jahren kann daher ohne weitere Angaben der Darlehensgeberseite, die einen entsprechenden Vertrauenstatbestand begründen, nicht angenommen werden.
88Entscheidend ist vielmehr eine konkrete Einzelfallbetrachtung, ab welchem Zeitpunkt mit Rücksicht auf das Verhalten des Berechtigten sich der Gegner darauf einrichten durfte und sich auch eingerichtet hat, dass dieser sein Recht in Zukunft nicht mehr geltend mache.
89Solche Anhaltspunkte, die einen Vertrauenstatbestand i. S .d. § 242 BGB begründen, sind vorliegend nicht erkennbar. Als Rechtsnachfolgerin des finanzierenden Kreditinstituts kommt der Beklagten zu 1) dabei keine Sonderstellung zu. Sie ist vollständig in alle Rechten und Pflichten ihrer Rechtsvorgängerin eingetreten und hat sich auch im Hinblick auf einen etwa begründeten Vertrauenstatbestand entsprechend behandeln zu lassen. Dass die Beklagte zu 1) etwaige Regressforderungen erst zu einem späten Zeitpunkt prüfen kann und diese infolge des Zeitablaufs gefährdet sein können, begründet ebenfalls kein besonderes Vertrauen. Im Ergebnis handelt es sich dabei lediglich um eine Ausprägung des Zeitmoments, dessen Vorliegen allein nach den oben dargestellten Grundsätzen nicht ausreicht.
90dd)
91In der Rechtsfolge wandelt sich der Finanzierungsvertrag zwischen Kläger und Beklagter zu 1) in ein Rückgewährschuldverhältnisses nach § 357 Abs. 1 i. V. m. §§ 346 ff. BGB. Aus diesem kann der Kläger von der Beklagten zu 1) die Zahlung von € 11.880,00 verlangen.
92(1)
93Grundsätzlich kann der Kläger von der Beklagten zu 1) die Auszahlung seiner eigenfinanzierten Einlage in Höhe von € 12.000,00 verlangen.
94Da es sich bei der Inhaberschuldverschreibung und dem Fondsbeitritt – wovon die Parteien auch übereinstimmend ausgehen – um verbundene Geschäfte im Sinne des § 358 BGB handelt, führt der Widerruf der Vertragserklärung betreffend die Inhaberschuldverschreibung zugleich dazu, dass der Kläger gemäß § 358 Abs. 2 S. 1 BGB auch nicht mehr an den finanzierten Vertrag, hier also den Beitritt zu der Fondsgesellschaft, gebunden ist. § 358 Abs. 2 BGB gilt auch für den finanzierten Erwerb von Anteilen an einer Gesellschaft, sofern – was hier der Fall ist – die Voraussetzungen eines verbundenen Geschäfts nach § 358 Abs. 3 BGB vorliegen. Gemäß § 358 Abs. 4 S. 3 BGB findet in diesem Fall eine bilaterale Rückabwicklung allein im Verhältnis zwischen Darlehensgeber und Verbraucher statt. Der Verbraucher hat gegen die finanzierende Bank einen Anspruch auf Rückerstattung aller aus seinem Vermögen an Darlehensgeber und Unternehmer erbrachten Leistungen. Hierzu gehören sowohl die an den Darlehensgeber erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen als auch eine Anzahlung, die der Verbraucher aus eigenen Mitteln an den Unternehmer geleistet hat. Ist die Beteiligung an der Fondsgesellschaft – wie her – nicht vollständig fremdfinanziert, hat der Darlehensgeber dem Verbraucher auch dessen aus eigenen Mitteln an die Gesellschaft gezahlten Eigenanteil zu erstatten (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 2009 – XI ZR 33/08 m. w. N.).
95(2)
96Von diesem Betrag sind jedoch dem Kläger zugeflossene Ausschüttungen in Höhe von € 120,00 (1 % der Bareinlage) in Abzug zu bringen, weil er andernfalls besser stünde als er ohne die Beteiligung an den Fonds gestanden hätte (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 2006 – XI ZR 193/04; BGH, Urteil vom 24. April 2007 – XI ZR 17/06; BGH, Urteil vom 10. März 2009 – XI ZR 33/08). Da sich der Kläger zu dem entsprechenden Vorbringen der Beklagten zu 1) nicht mehr erklärt hat, ist es als unstreitig zugrunde zu legen.
97(3)
98Dagegen sind etwaige von dem Kläger erzielten Steuervorteile nicht in Abzug zu bringen.
99Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind ersparte Steuern grundsätzlich im Rahmen der Vorteilsausgleichung auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen. Eine solche Anrechnung kommt jedoch nicht in Betracht, wenn die Schadensersatzleistung ihrerseits zu einer Besteuerung führt, die dem Geschädigten die erzielten Steuervorteile wieder nimmt (BGH, Urteil vom 28. Januar 2014 – XI ZR 42/13). Da das Gericht über die Höhe des Schadens unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach freier Überzeugung zu entscheiden hat (§ 287 Abs. 1 ZPO) und eine exakte Errechnung von Steuervorteilen unter Gegenüberstellung der tatsächlichen mit der hypothetischen Vermögenslage angesichts der vielfältigen Besonderheiten der konkreten Besteuerung häufig einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert, müssen in der Regel keine Feststellungen dazu getroffen werden, in welcher genauen Höhe sich die Versteuerung der Schadensersatzleistung auswirkt (BGH, a. a. O.). Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Schädiger Umstände darlegt, auf deren Grundlage dem Geschädigten auch unter Berücksichtigung der Steuerbarkeit der Ersatzleistung derart außergewöhnlich hohe Steuervorteile verbleiben, dass es unbillig wäre, ihm diese zu belassen (BGH, a. a. O.).
100Hat der geschädigte Anleger Verlustzuweisungen steuermindernd geltend gemacht, sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, unabhängig von deren Höhe, außergewöhnliche Steuervorteile zu verneinen, wenn der Anleger in Folge der Rückabwicklung der Fondsbeteiligung dieselben Beträge zu versteuern hat, auf deren Grundlage er zuvor Steuervorteile erlangt hat (BGH, Urteil vom 15. Juli 2010 – III ZR 336/08). Zu berücksichtigen sind insoweit nicht lediglich die erstmalige Verlustzuweisung einerseits und die Besteuerung der Rückabwicklung andererseits, sondern darüber hinaus auch sämtliche weiteren steuerwirksamen Gewinn- und Verlustanteile des Anlegers während der Dauer seiner Beteiligung (BGH, Urteil vom 15. Juli 2010 – III ZR 336/08). Dazu gehören auch steuerliche Nachteile, die dem geschädigten Anleger im Zusammenhang mit der Zug um Zug gegen die Schadensersatzleistung vorgesehenen Übertragung der Kapitalanlage entstehen (BGH, Urteil vom 28. Januar 2014 – XI ZR 42/13). Solche Nachteile können insbesondere durch die – mit der Übertragung der Fondsbeteiligung verbundene – "Übernahme" eines negativen Kapitalkontos durch den Schädiger entstehen, weil der Anleger hierdurch einen Gewinn erzielt, den er versteuern muss (vgl. BGH, Urteile vom 22. März 1979 – VII ZR 259/77; Urteil vom 9. Dezember 1987 – IVa ZR 204/86; Urteil vom 6. November 1989 – II ZR 235/88, jeweils m. w. N; vgl. auch BFHE 132, 244, 255 f.; BFH, BStBl II 1981, 795, 798).
101Diese zum Schadensersatzrecht entwickelten Grundsätze gelten auch im Rahmen der Rückabwicklung nach einem Widerruf (vgl. BGH, Urteil vom 24. April 2007 – XI ZR 17/06; OLG München, Urteil vom 17. Januar 2012 – 5 U 2167/11; OLG Stuttgart, Urteil vom 29. Dezember 2011 – 6 U 79/11; OLG Frankfurt, Urteil vom 8. Februar 2012 – 19 U 26/11).
102Vor diesem Hintergrund hat die Beklagte zu 1) den Verbleib außergewöhnlich hoher Steuervorteile bei dem Kläger nicht hinreichend dargelegt. Jedenfalls hätte die Beklagte zu 1) über die Berechnung der während der Laufzeit der Beteiligung erzielten Steuervorteile hinaus auch darlegen müssen, dass die Steuervorteile nicht durch die bei der Übertragung eines negativen Kapitalkontos anfallende Besteuerung der Rückabwicklung wieder entfallen. Entsprechender Vortrag ist trotz des in der Sitzung vom 18. Juli 2014 ausdrücklich erfolgten Hinweises nicht erfolgt.
103Unabhängig davon fehlt es an einer konkreten Darlegung der erzielten Steuervorteile durch die Beklagte zu 1). Nachdem der Kläger mit Schriftsatz vom 18. März 2014 seine Steuerbescheide für die Jahre 2002 bis 2011 vorgelegt hat, wäre der Beklagten zu 1) eine konkrete Berechnung möglich gewesen. Eine solche hat sie indes nicht angestellt.
104(4)
105Der Kläger kann die Rückabwicklung nur Zug um Zug gegen Übertragung der jeweiligen Gesellschaftsanteile an die Beklagte zu 1) verlangen (§ 348 BGB). Dies hat er in seinem Klageantrag hinreichend berücksichtigt (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2012 – XI ZR 272/10).
106b)
107Der Zinsanspruch des Klägers folgt aus §§ 288 Abs. 1, 286 BGB. Die Beklagte zu 1) befand sich nach dem Widerruf und der Zahlungsaufforderung des Klägers in dem Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 3. Januar 2013 im Verzug.
108c)
109Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung der seiner Rechtsschutzversicherung entstandenen außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren aus § 280 Abs. 1 BGB zu. Die Beklagte zu 1) hat mit der Verwendung der fehlerhaften Widerrufsbelehrung eine Pflicht aus dem mit dem Kläger geschlossenen Finanzierungsvertrag verletzt. Die aus § 280 Abs. 1 S. 2 BGB folgende Vermutung, dass die Beklagte zu 1) die entsprechende Pflichtverletzung auch zu vertreten hat, ist nicht widerlegt.
110d)
111Der mit dem Antrag zu 1) verfolgte Auskunftsanspruch steht dem Kläger nicht zu. Da eine Aufklärungspflicht der Beklagten zu 1) über von ihr im Zusammenhang mit der Beteiligung des Klägers etwa erhaltene Provisionszahlungen mangels eines Anlageberatungsvertrages nicht besteht, kann der Kläger auch die entsprechende Auskunft nicht verlangen. Der zwischen Kläger und Beklagter zu 1) geschlossene Finanzierungsvertrag verpflichtet zu einer entsprechenden Aufklärung nicht. Auch der schwerwiegende Interessenkonflikt, den der Kläger aus der Stellung der Beklagten zu 1) innerhalb der Fondskonstruktion ableitet, verpflichtet die Beklagte zu 1) nicht zu einer Aufklärung über erhaltene „Rückvergütungen“. Es handelt sich bei der entsprechenden Pflicht um eine für den besonderen Interessenkonflikt einer anlageberatenden Bank entwickelte Sonderpflicht, die auf sonstige Fälle von Interessenkollisionen nicht übertragbar ist.
112e)
113Auch ein Anspruch auf Freistellung von sämtlichen Verpflichtungen aus dem fremdfinanzierten Teil der streitgegenständlichen Beteiligung (Antrag zu 3.) steht dem Kläger nicht zu. Er hat trotz Einwandes der Beklagtenseite, wonach sich im Hinblick auf die seit dem Jahr 2004 abgelöste Inhaberschuldverschreibung niemand eines Anspruchs gegen den Kläger berühmt hätte, nicht dargelegt, weshalb und in welcher Höhe er eine mögliche Inanspruchnahme befürchtet.
114f)
115Der Annahmeverzug der Beklagten zu 1) ist wegen der in dem außergerichtlichen Schreiben vom 3. Januar 2013 hinreichend deutlich angebotene Rückübertragung der Beteiligung festzustellen, §§ 293 ff. BGB.
1162.
117Ein Anspruch gegen die Beklagte zu 2) steht dem Kläger nicht zu.
118a)
119Ob zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2) ein Anlageberatungsvertrag geschlossen worden ist, kann offen bleiben. Das Vorliegen eines solchen Vertrages unterstellt, fehlt es jedenfalls an einer Pflichtverletzung der Beklagten zu 2).
120b)
121Ihre aus einem Anlageberatungsvertrag folgende Pflicht zur „anlegergerechten“ und „objektgerechten“ Beratung hat die Beklagte zu 2) nicht verletzt.
122aa)
123Aus einem Anlageberatungsvertrag ist der Berater zur vollständigen und richtigen Anlageberatung verpflichtet. Inhaltlich hängt die konkrete Ausgestaltung der dem Berater obliegenden Pflichten von den Umständen des Einzelfalles ab, namentlich der Person des Kunden einerseits und dem konkreten Anlageprodukt andererseits (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 1993 – XI ZR 12/93). Zu den in der Person des Kunden liegenden, die sog. anlegergerechte Beratung prägenden Umständen gehören insbesondere dessen u. a. durch seine Anlageerfahrung bestimmter Wissensstand, seine Risikobereitschaft und sein Anlageziel. Hinsichtlich des Anlageobjektes hat sich die Beratung auf diejenigen Eigenschaften und Risiken zu beziehen, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können. Dies sind sowohl allgemeine Risiken wie die Konjunkturlage und die Entwicklung des Kapitalmarktes als auch spezielle Risiken, die sich aus den individuellen Gegebenheiten des Anlageobjektes ergeben, also bei Finanzmarktprodukten etwa Kurs-, Zins- und Währungsrisiko (vgl. BGH, a. a. O.). Dabei schuldet der Berater nicht nur eine zutreffende, vollständige und verständliche Mitteilung der für den Anlageentschluss relevanten Tatsachen, sondern darüber hinaus eine fachmännische Bewertung, um eine dem Anleger und der Anlage gerecht werdende Empfehlung abgeben zu können (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2009 – XI ZR 338/08). Während die dem Kunden geschuldete Aufklärung über die relevanten Umstände richtig und vollständig zu sein hat, muss die Bewertung und Empfehlung eines Anlageobjektes unter Berücksichtigung der genannten Gegebenheiten ex ante betrachtet lediglich vertretbar sein. Das Risiko, dass sich eine Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch erweist, trägt der Kunde (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 2006 – XI ZR 63/05). Die Darlegungs- und Beweislast für die behauptete Verletzung von Aufklärungs- und Beratungspflichten der beklagten Bank trägt der Anleger (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2006 – XI ZR 320/04; Urteil vom 11. Mai 2006 – III ZR 205/05; Urteil vom 14. Juli 2009 – XI ZR 152).
124Die danach von dem Berater geschuldete Aufklärung kann grundsätzlich sowohl mündlich als auch schriftlich erfolgen. Die Aushändigung eines Verkaufsprospekts ist eines von mehreren Mitteln für den Berater, die ihm obliegende Informationspflicht zu erfüllen. Dies ist für die Informationspflicht des Anlagevermittlers anerkannt (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 2006 – III ZR 205/05); für die Informationspflicht des Anlageberaters gilt dies ebenso. Sofern das übergebene Material nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln und er dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann, genügt der Berater mit der Übergabe des Informationsmaterials seiner Aufklärungspflicht. Anderes gilt, wenn der Berater mit von dem Prospekt abweichenden mündlichen Erklärungen ein Bild zeichnet, das die schriftlichen Hinweise entwertet oder für die Entscheidungsbildung des Anlegers mindert (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juni 2008 – III ZR 159/07) oder durch mündliche Erklärungen den Eindruck erweckt, der Interessent erhalte hierdurch – mündlich – die allein maßgebliche, vollständige Aufklärung und brauche sich den Prospekt überhaupt nicht (mehr) anzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2007 – III ZR 145/06). Nichts Anderes kann gelten, wenn der Kunde zu erkennen gibt, das schriftliche Aufklärungsmaterial nicht zu verstehen, oder weiterführende Fragen stellt.
125Die Beweislast für eine Verletzung dieser Aufklärungs- und Beratungspflichten trägt der Kläger als diejenige Partei, die sie behauptet. Die hierdurch für den Anleger mit dem Nachweis einer negativen Tatsache verbundenen Schwierigkeiten werden dadurch ausgeglichen, dass die andere Partei die behauptete Fehlberatung substantiiert bestreiten und im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast vortragen muss, wie im Einzelnen beraten bzw. aufgeklärt worden sein soll. Anschließend obliegt dem Anleger der Nachweis, dass diese Darstellung nicht zutrifft (vgl. BGH, Urteil vom 14.07.2009, Az.: XI ZR 152/08).
126bb)
127Daran gemessen lässt sich eine Pflichtverletzung der Beklagten zu 2) nicht feststellen.
128Dass die Anlage nach seiner Anlagementalität und seinen wirtschaftlichen Verhältnissen für ihn nicht geeignet war, macht der Kläger selbst nicht geltend. Sollte der Kläger einen entsprechenden Verstoß rügen wollen, fehlt es jedenfalls an entsprechenden Vortrag.
129Soweit der Kläger eine nicht objektgerechte Beratung geltend macht, hat er den ihm obliegenden Beweis (BGH, Urteil vom 11. Mai 2006 – III ZR 205/05), dass ihm der Prospekt nicht rechtzeitig übergeben wurde, nicht erbracht.
130Der Kläger selbst hat zwar in seiner Anhörung bekundet, den Prospekt nicht erhalten zu haben. Das Gericht ist jedoch – auch unter Berücksichtigung des Zeitablaufs – nicht davon überzeugt, dass seine Erinnerung noch präzise ist und das Geschehen vor Zeichnung der Beteiligung zutreffend wiedergibt. Auf den Vorhalt des Beklagtenvertreters, dass er den Erhalt des Prospekts erhalten habe, hat der Kläger ausweichend erklärt, er habe darauf vertraut, dass die Anlage geprüft worden sei und habe sich auf das verlassen, was ihm gesagt worden sei. Gerade vor dem Hintergrund, dass die Zeichnung unstreitig nicht in dem ersten Gespräch stattgefunden hat, lässt diese Einlassung Fragen offen.
131Auch nach der Vernehmung des Zeugen i ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass der Prospekt nicht rechtzeitig überlassen worden ist. Zwar vermag das Gericht nicht mit Sicherheit festzustellen, dass der Zeuge sich an die von ihm bestätigte Versendung des Prospekts im November/Dezember konkret erinnert und diese Erinnerung auch zutrifft. Dass das Gegenteil dieser Erklärung zutrifft und der Prospekt nicht vor der Zeichnung versandt oder übergeben worden ist, lässt sich aber ebenso wenig feststellen.
132Im Ergebnis haben Anhörung des Klägers und Beweisaufnahme die Frage des Zeitpunkts der Prospektübergabe nicht aufklären können. Legt man die streitige Behauptung der Beklagten zugrunde, der Prospekt sei bereits in dem der Zeichnung vorausgegangenen Gespräch am 13. Dezember 2002 übergeben worden worden, wäre die Prospektübergabe als rechtzeitig anzusehen. Dem Kläger stand es in diesem Fall frei, die Beitrittserklärung vier Tage später zu unterzeichnen und damit zum Ausdruck zu bringen, dass er keine weitere Zeit zum Prospektstudium benötigte. Dass die davon abweichende Behauptung des insoweit beweisbelasteten Klägers durch die Beweisaufnahme nicht bestätigt wurde, geht zu seinen Lasten.
133Das Vorliegen von Prospektfehlern lässt sich nicht feststellen. Soweit der Kläger pauschal geltend macht, die in dem Prospekt verwendete interne Zinsfußmethode sei als Berechnungsgrundlage für Ausschüttungen ungeeignet, ist nicht erkennbar, was genau der Kläger an der Verwendung dieser Methode beanstandet und welche Folgen deren Anwendung für die Richtigkeit der Prognoserechnungen hat.
134Auch eine den Prospektinhalt verharmlosende oder entwertende Darstellung des Zeugen Schäfer lässt sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht feststellen. Der Zeuge hat klar verneint, eine Mindestverzinsung von 19,51 % garantiert zu haben sowie eine sichere Rendite oder sichere Steuerersparnis in Aussicht gestellt zu haben. Auch insoweit vermag das Gericht nicht festzustellen, dass das Gegenteil der Erklärungen des Zeugen wahr sind. Zudem ist es vor dem Hintergrund der beruflichen Tätigkeit des Klägers und seiner Vorerfahrung mit geschlossenen Beteiligungen nicht plausibel, dass dieser die von ihm behaupteten Erklärungen des Zeugen Schäfer – selbst wenn diese zuträfen – tatsächlich dahingehend verstanden hat, dass es sich um eine „garantierte“ Rendite bzw. um eine „Sicherheit“ im Sinne des Ausschlusses jeglicher Risiken gehandelt hat. Die entsprechenden Zweifel konnten durch die Anhörung des Klägers nicht ausgeräumt werden. Wenn der Kläger erklärt hat, der OVB habe sich entschieden, keine „Beteiligungsgeschichten“ zu machen, weil der OVB das Risiko nicht kenne und nicht einschätzen könne, zeigt dies vielmehr, dass ihm das grundsätzliche Bestehen von Risiken durchaus bewusst war.
135c)
136Ein Verstoß der Beklagten zu 2) gegen eine Pflicht zur ungefragten Offenlegung der an sie fließenden Provisionen liegt nicht vor.
137Ein freier nicht bankmäßig gebundener Anlageberater ist nicht verpflichtet, den Anleger ungefragt über den Umstand und die Höhe einer Provision aufzuklären. Für den Anleger liegt es bei einer Beratung durch einen freien Anlageberater auf der Hand, dass dieser von der kapitalsuchenden Anlagegesellschaft Vertriebsprovisionen erhält, die jedenfalls wirtschaftlich betrachtet dem vom Anleger an die Anlagegesellschaft gezahlten Betrag entnommen werden. Da der Anlageberater mit der Beratung als solcher sein Geld verdienen muss, kann berechtigterweise nicht angenommen werden, dass er diese Leistung insgesamt kostenlos erbringt. Sind ein Agio oder Kosten für die Eigenkapitalbeschaffung ausgewiesen, so liegt für den Anleger klar erkennbar zutage, dass aus diesen Mitteln auch Vertriebsprovisionen bezahlt werden, an denen sein Anlageberater partizipiert. Unter diesen Umständen besteht regelmäßig kein schützenswertes Vertrauen des Anlegers darauf, dass der Anlageberater keine Leistungen des Kapitalsuchenden erhält; vielmehr sind dem Anleger sowohl die Provisionsvergütung des Beraters durch den Kapitalsuchenden als auch der damit (möglicherweise) verbundene Interessenkonflikt bewusst. Soweit es um die genaue Höhe der dem Anlageberater zukommenden Provisionen geht, ist es bei gebotener Abwägung der gegenüberstehenden Interessen der Vertragsparteien Sache des Anlegers – dem generell das Provisionsinteresse des Beraters bekannt ist –, deshalb bei den Anlageberatern nachzufragen (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2012 – III ZR 307/11; Urteil vom 19. Juli 2012 – III ZR 308/11).
138Danach war die Beklagte zu 2) nicht verpflichtet, den Kläger darüber aufzuklären, dass im Zusammenhang mit der Zeichnung der Beteiligung eine Provision an sie floss. In dem Prospekt sind Kosten der Eigenkapitalbeschaffung offen ausgewiesen, so dass es nach den dargestellten Grundsätzen für den Kläger offensichtlich war, dass Vertriebsprovisionen fließen und dass an diesen auch die Beklagte zu 2) profitiert.
139II.
140Die Hilfswiderklage ist unzulässig. Es fehlt an einem Feststellungsinteresse der Beklagten zu 1) nachdem der Kläger die für die konkrete Berechnung etwaiger Steuervorteile notwendigen Unterlagen mit Schriftsatz vom 18. März 2014 vorgelegt hat.
141III.
142Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO i. V. m. den Grundsätzen der Baumbach’schen Kostenformel. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, S. 2 ZPO.
143IV.
144Der Streitwert wird auf € 19.214,91 festgesetzt.
145Klageantrag zu 1: € 800,00
146Klageantrag zu 2: € 12.000,00
147Klageantrag zu 3: € 5.000,00
148Klageantrag zu 4: € 1.414,91
149Abweichend von den Angaben in der Klageschrift war der Wert des Freistellungsantrages lediglich mit dem Auffangstreitwert von € 5.000,00 in Ansatz zu bringen, da keinerlei Anhaltspunkte für die Höhe einer Inanspruchnahme des Klägers vorliegen. Die Widerklage wirkt gemäß § 45 GKG nicht streitwerterhöhend, da sie den selben Gegenstand betrifft wie die Klage.

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(1)1Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören auch Gewinne, die erzielt werden bei der Veräußerung
- 1.
des ganzen Gewerbebetriebs oder eines Teilbetriebs.2Als Teilbetrieb gilt auch die das gesamte Nennkapital umfassende Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft; im Fall der Auflösung der Kapitalgesellschaft ist § 17 Absatz 4 Satz 3 sinngemäß anzuwenden; - 2.
des gesamten Anteils eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist (§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2); - 3.
des gesamten Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3).
(2)1Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatzes 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert des Betriebsvermögens (Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) oder den Wert des Anteils am Betriebsvermögen (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) übersteigt.2Der Wert des Betriebsvermögens oder des Anteils ist für den Zeitpunkt der Veräußerung nach § 4 Absatz 1 oder nach § 5 zu ermitteln.3Soweit auf der Seite des Veräußerers und auf der Seite des Erwerbers dieselben Personen Unternehmer oder Mitunternehmer sind, gilt der Gewinn insoweit jedoch als laufender Gewinn.
(3)1Als Veräußerung gilt auch die Aufgabe des Gewerbebetriebs sowie eines Anteils im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3.2Werden im Zuge der Realteilung einer Mitunternehmerschaft Teilbetriebe, Mitunternehmeranteile oder einzelne Wirtschaftsgüter in das jeweilige Betriebsvermögen der einzelnen Mitunternehmer übertragen, so sind bei der Ermittlung des Gewinns der Mitunternehmerschaft die Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergeben, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist; der übernehmende Mitunternehmer ist an diese Werte gebunden; § 4 Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.3Dagegen ist für den jeweiligen Übertragungsvorgang rückwirkend der gemeine Wert anzusetzen, soweit bei einer Realteilung, bei der einzelne Wirtschaftsgüter übertragen worden sind, zum Buchwert übertragener Grund und Boden, übertragene Gebäude oder andere übertragene wesentliche Betriebsgrundlagen innerhalb einer Sperrfrist nach der Übertragung veräußert oder entnommen werden; diese Sperrfrist endet drei Jahre nach Abgabe der Steuererklärung der Mitunternehmerschaft für den Veranlagungszeitraum der Realteilung.4Satz 2 ist bei einer Realteilung, bei der einzelne Wirtschaftsgüter übertragen werden, nicht anzuwenden, soweit die Wirtschaftsgüter unmittelbar oder mittelbar auf eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse übertragen werden; in diesem Fall ist bei der Übertragung der gemeine Wert anzusetzen.5Soweit einzelne dem Betrieb gewidmete Wirtschaftsgüter im Rahmen der Aufgabe des Betriebs veräußert werden und soweit auf der Seite des Veräußerers und auf der Seite des Erwerbers dieselben Personen Unternehmer oder Mitunternehmer sind, gilt der Gewinn aus der Aufgabe des Gewerbebetriebs als laufender Gewinn.6Werden die einzelnen dem Betrieb gewidmeten Wirtschaftsgüter im Rahmen der Aufgabe des Betriebs veräußert, so sind die Veräußerungspreise anzusetzen.7Werden die Wirtschaftsgüter nicht veräußert, so ist der gemeine Wert im Zeitpunkt der Aufgabe anzusetzen.8Bei Aufgabe eines Gewerbebetriebs, an dem mehrere Personen beteiligt waren, ist für jeden einzelnen Beteiligten der gemeine Wert der Wirtschaftsgüter anzusetzen, die er bei der Auseinandersetzung erhalten hat.
(3a) Einer Aufgabe des Gewerbebetriebs steht der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung sämtlicher Wirtschaftsgüter des Betriebs oder eines Teilbetriebs gleich; § 4 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
(3b)1In den Fällen der Betriebsunterbrechung und der Betriebsverpachtung im Ganzen gilt ein Gewerbebetrieb sowie ein Anteil im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 nicht als aufgegeben, bis
- 1.
der Steuerpflichtige die Aufgabe im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 ausdrücklich gegenüber dem Finanzamt erklärt oder - 2.
dem Finanzamt Tatsachen bekannt werden, aus denen sich ergibt, dass die Voraussetzungen für eine Aufgabe im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 erfüllt sind.
(4)1Hat der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet oder ist er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig, so wird der Veräußerungsgewinn auf Antrag zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er 45 000 Euro übersteigt.2Der Freibetrag ist dem Steuerpflichtigen nur einmal zu gewähren.3Er ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn 136 000 Euro übersteigt.
(5) Werden bei einer Realteilung, bei der Teilbetriebe auf einzelne Mitunternehmer übertragen werden, Anteile an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse unmittelbar oder mittelbar von einem nicht von § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes begünstigten Steuerpflichtigen auf einen von § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes begünstigten Mitunternehmer übertragen, ist abweichend von Absatz 3 Satz 2 rückwirkend auf den Zeitpunkt der Realteilung der gemeine Wert anzusetzen, wenn der übernehmende Mitunternehmer die Anteile innerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren nach der Realteilung unmittelbar oder mittelbar veräußert oder durch einen Vorgang nach § 22 Absatz 1 Satz 6 Nummer 1 bis 5 des Umwandlungssteuergesetzes weiter überträgt; § 22 Absatz 2 Satz 3 des Umwandlungssteuergesetzes gilt entsprechend.
(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.
(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,
- 1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags, - 2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder - 3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.
(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.
(1) Die für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge geltenden Vorschriften der §§ 358 bis 360 und 491a bis 502 sowie 505a bis 505e sind mit Ausnahme des § 492 Abs. 4 und vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 auf Verträge entsprechend anzuwenden, durch die ein Unternehmer einem Verbraucher einen entgeltlichen Zahlungsaufschub oder eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe gewährt. Bezieht sich der entgeltliche Zahlungsaufschub oder die sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe auf den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentumsrechts an Grundstücken, an bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden oder auf den Erwerb oder die Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten oder ist der Anspruch des Unternehmers durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert, so sind die für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge geltenden, in Satz 1 genannten Vorschriften sowie § 503 entsprechend anwendbar. Ein unentgeltlicher Zahlungsaufschub gilt als entgeltlicher Zahlungsaufschub gemäß Satz 2, wenn er davon abhängig gemacht wird, dass die Forderung durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert wird.
(2) Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher über die entgeltliche Nutzung eines Gegenstandes gelten als entgeltliche Finanzierungshilfe, wenn vereinbart ist, dass
- 1.
der Verbraucher zum Erwerb des Gegenstandes verpflichtet ist, - 2.
der Unternehmer vom Verbraucher den Erwerb des Gegenstandes verlangen kann oder - 3.
der Verbraucher bei Beendigung des Vertrags für einen bestimmten Wert des Gegenstandes einzustehen hat.
(3) Für Verträge, die die Lieferung einer bestimmten Sache oder die Erbringung einer bestimmten anderen Leistung gegen Teilzahlungen zum Gegenstand haben (Teilzahlungsgeschäfte), gelten vorbehaltlich des Absatzes 4 zusätzlich die in den §§ 507 und 508 geregelten Besonderheiten.
(4) Die Vorschriften dieses Untertitels sind in dem in § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 5, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bestimmten Umfang nicht anzuwenden. Soweit nach der Vertragsart ein Nettodarlehensbetrag (§ 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1) nicht vorhanden ist, tritt an seine Stelle der Barzahlungspreis oder, wenn der Unternehmer den Gegenstand für den Verbraucher erworben hat, der Anschaffungspreis.
(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.
(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,
- 1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags, - 2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder - 3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.
(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.
(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.
(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.
(4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357c entsprechend anzuwenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher abweichend von § 357a Absatz 3 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 5 Nummer 2 Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, sind neben § 355 Absatz 3 auch die §§ 357 und 357a entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357d entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.
(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.
(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.
(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.
(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.