Landgericht Düsseldorf Urteil, 11. März 2016 - 6 O 58/14
Tenor
1. Das Versäumnisurteil vom 05.06.2015 wird aufgehoben, soweit die Beklagte verurteilt wird, Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den in Ziff. 2.) zugesprochene Betrag i.H.v. 36.979,68 EUR vor dem 15.06.2012 und auf den in Ziff. 3.) zugesprochene Betrag von 76.970,39 EUR vor dem 23.02.2015 zu zahlen. Im Übrigen bleibt das Versäumnisurteil vom 05.06.2015 aufrecht erhalten.
2. Die Beklagte trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
3. Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.
1
T a t b e s t a n d
2Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen des Ehemannes der Beklagten. Der Antrag auf Insolvenzeröffnung datiert vom 24.06.2011. Per Beschluss vom 15.06.2012 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet (Anlage K1).
3Die Beklagte erhielt durch notariellen Übertragungsvertrag vom 01.12.1999 von ihrem Ehemann (im Folgenden: Insolvenzschuldner) das von den Eheleuten bewohnte F-Straße in Y.
4In dem hierzu, als Anlage K2 zur Akte gereichten, Vertrag vereinbarten die Parteien unter Abschnitt B („Übertragung“), dort Ziffer 4 folgendes:
5„Die Belastungen in Abt. II und III werden von der Erschienenen zu 2) [die Beklagte] übernommen. Sie stellt im Innenverhältnis den Erschienenen zu 1) [den Insolvenzschuldner] frei.“
6Als Belastung war bis dahin unter anderem eine Grundschuld für die L4 T i.H.v. 429.000,00 DM eingetragen. Diese Grundschuld besicherte zwei Darlehen bei der L4 T mit den Nummern #####/####, sowie #####/####. Diese Darlehen wiederum wurden des Weiteren von Lebensversicherungen zu Gunsten des Insolvenzschuldners besichert.
7In der Zeit zwischen dem 24.06.2007 und dem 24.06.2011 wurden seitens des Insolvenzschuldners auf das Darlehen #####/#### insgesamt 48 Zahlungen getätigt. Davon waren 27 Zahlungen zu je 472,00 EUR und 21 Zahlungen zu je 462,27 EUR, mithin insgesamt 22.451,67 EUR.
8Auf das Darlehen #####/#### leistete der Insolvenzschuldner insgesamt ebenfalls 48 Zahlungen i.H.v. 15.704,94 EUR, bestehend aus 27 Zahlungen zu je 342,00 EUR und 21 Zahlungen zu je 308,14 EUR.
9Diese Zahlungen in Höhe von insgesamt 38.156,61 EUR begehrt der Kläger mit der vorliegenden Klage in Höhe von jedenfalls 36.979,68 EUR zurückerstattet.
10Des Weiteren forderte er ursprünglich die Freistellung des Insolvenzschuldners von den Darlehensverbindlichkeiten gegenüber der L4. Da die Darlehensverbindlichkeiten indes während des Rechtsstreites durch die fällig gewordenen Lebensversicherungen bedient wurden, hat er seinen Freistellungsanspruch auf einen Zahlungsanspruch umgestellt.
11Der Kläger ist der Ansicht, sowohl die bereits erfolgten Zahlungen der Darlehensraten seitens des Insolvenzschuldners, als auch die Ablösung der Darlehensraten durch die fällig gewordenen Lebensversicherungen des Insolvenzschuldners stellten sich gegenüber der Beklagten als rechtsgrundlose und damit auch als unentgeltliche Leistungen dar, weswegen jedenfalls die Zahlungen gemäß § 134 InsO anfechtbare Rechtshandlungen seien. Im Übrigen bestünde ein Freistellungs- bzw. Zahlungsanspruch. Zwar sei der notarvertraglich vereinbarte Freistellungsanspruch auf die Grundschuld und nicht auf die zu Grunde liegenden Darlehensansprüche bezogen, eine Trennung diesbezüglicher Ansprüche verbiete sich jedoch aufgrund des Gesamtzusammenhangs, da die gesamte Regelung ansonsten sinnlos wäre. Der Insolvenzschuldner und der Beklagten sei es darum gegangen, die Immobilie zu übertragen, wobei das von der Beklagten zu leistende Entgelt in der Übernahme der Lasten aus den Darlehen bestehen sollte. Anderenfalls hätte der Freistellungsanspruch keine Bedeutung, würde der Insolvenzschuldner anderenfalls allenfalls von den Löschungskosten für das Grundpfandrecht freigestellt werden. Eine Auslegung des Vertragswerks ergebe daher, dass die Beklagte für die Darlehensverbindlichkeiten ab Übergabe der Immobilie aufkommen sollte. Durch die dennoch durch den Insolvenzschuldner weiter erbrachten Leistungen erhalte die Beklagte somit letztlich eine unentgeltliche Zuwendung in Form der Befreiung von der Grundschuld.
12Dass vorliegend Zahlung an die Masse begehrt wird, werde bereits dadurch deutlich, dass er in seiner Funktion als Insolvenzverwalter klage.
13Der Kläger beantragte ursprünglich,
141. die Beklagte zu verurteilen, Herrn u seinen Verpflichtungen aus den Darlehen Nr. #####/#### sowie Nr. #####/#### freizustellen.
152. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 36.979,68 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 24.06.2011 zu zahlen.
16Nachdem aus der Lebensversicherung Nr. #####/#### ein Betrag in Höhe von 84.582,85 EUR eingezogen werden konnten, von denen 76.970,39 EUR am 20.01.2015 an die L4 T zur Befriedigung der genannten Darlehen weitergeleitet wurden, stellte der Kläger die Klageanträge mit Schriftsatz vom 09.02.2015 um und beantragte sodann,
171. die Beklagte zu verurteilen, Herrn u seiner Verpflichtung aus den Darlehen Nr. #####/#### sowie Nr. #####/#### freizustellen.
182. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 113.950,07 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz aus 36.979,68 EUR seit dem 24.06.2011, sowie aus 76.970,39 EUR seit dem 21.01.2015 zu zahlen.
19Nachdem zwei weitere Versicherungen (Nrn. ########### und #####/####) i.H.v. 29.146,28 EUR und 64.149,54 EUR ebenfalls an die L4 T weitergeleitet wurden und hierdurch die besicherten Darlehen vollständig, das Darlehen #####/#### in Höhe von insgesamt 83.195,58 EUR und das Darlehen #####/#### in Höhe von insgesamt 55.394,49 EUR getilgt wurden, beantragte der Klägervertreter mit Schriftsatz vom 22.05.2015,
201. festzustellen, dass sich der Antrag zu 1.) erledigt hat.
212. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 138.590,07 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 36.979,68 EUR seit dem 24.06.2011, aus 76.970,39 EUR seit dem 21.01.2015, sowie aus 24.640,00 EUR seit Zustellung zu zahlen.
22Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 22.05.2015 beantragte der Klägervertreter sodann,
231. festzustellen, dass sich der Antrag zu 1.) aus der Klageschrift vom 05.02.2014 erledigt hat.
242. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 36.979,68 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.06.2011 zu zahlen.
253. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 138.590,07 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 76.970,39 EUR seit dem 21.01.2015, sowie aus weiteren 61.619,68 EUR seit dem 22.05.2015 zu zahlen.
26Die Beklagte stellte in der mündlichen Verhandlung vom 22.05.2015 keine Anträge, so dass antragsgemäß am 05.06.2015 ein entsprechendes Versäumnisurteil erging. Das Versäumnisurteil wurde der Beklagtenseite am 05.06.2015 zugestellt. Hiergegen legte die Beklagte mit Schriftsatz vom 16.06.2015, eingegangen bei Gericht am selben Tag, Einspruch ein.
27Der Kläger beantragt nunmehr,
28das Versäumnisurteil vom 05.06.2015 aufrecht zu erhalten.
29Die Beklagte beantragt,
30das Versäumnisurteil vom 05.06.2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
31Die Beklagte ist der Ansicht, die Zahlungsverpflichtungen auf die der Grundschuld zu Grunde liegenden Darlehen nicht übernommen zu haben. Hierauf beziehe sich der vertraglich fixierte Freistellungsanspruch nicht. Vielmehr habe sie ausschließlich die Grundschuld übernehmen wollen und auch übernommen. Wegen des Abstraktionsprinzips sei die Grundschuld als dingliche Last von der zu Grunde liegenden schuldrechtlichen Darlehensverbindlichkeit zu trennen. Der Zusatz, sie stelle im Innenverhältnis den Insolvenzschuldner frei, habe vielmehr rein deklaratorische Bedeutung, dass die Grundschuld von ihr übernommen werde und hierdurch der Insolvenzschuldner und Ehemann von der Verpflichtung hieraus freigestellt werde.
32Anderenfalls würde sie auch doppelt belastet, müsste sie zum einen für die Darlehensverbindlichkeiten einstehen, zum anderen das Risiko einer Verwertung der Immobilie durch die L4 tragen.
33Dementsprechend seien sie und ihr Ehemann davon ausgegangen, dass dieser die Darlehensraten weiterhin zu begleichen habe, dies auch, weil sie ihn während seiner unternehmerischen Tätigkeit sowohl durch Arbeitskraft als auch finanziell unterstützt und ihn unentgeltlich in der Wohnung habe leben lassen.
34Es liege auch keine unentgeltliche Leistung ihr gegenüber vor, da der Insolvenzschuldner eigene Verbindlichkeiten gegenüber der L4 erfüllt habe. Eine Befreiung von der Grundschuld insoweit sei nicht erfolgt. Ihr stünde auch kein Freigabeanspruch zu, da die Darlehensverbindlichkeiten durch die eigenen Zahlungen des Insolvenzschuldners nicht vollständig getilgt worden seien. Ein anderes Verständnis widerspräche den gesetzlich begrenzten Anfechtungsfristen, da über das Konstrukt einer unentgeltlichen Leistung der eigentlich nicht mehr anfechtbare Notarvertrag aus dem Jahre 1999 ansonsten „über die Hintertür“ im Nachhinein wieder anfechtbar gemacht werden könne.
35Im Übrigen könne der Kläger allenfalls Zahlung zu Gunsten der Insolvenzmasse und nicht an sich persönlich verlangen.
36Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der zur Akte gereichten Anlagen, sowie auf den Inhalt der Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 28.11.2014, vom 22.05.2015, sowie vom 19.02.2016 Bezug genommen.
37E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
38Die Klage ist zulässig und bis auf einen Teil der geltend gemachten Zinsen begründet. Diesbezüglich war das Versäumnisurteil teilweise aufzuheben.
39I.
40Aufgrund des Einspruchs der Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 05.06.2015 ist der Prozess in die Lage vor der Säumnis zurückversetzt worden (§ 342 ZPO). Der Einspruch ist zulässig; er ist statthaft, sowie form- und fristgemäß i.S.d. §§ 338ff. eingelegt worden.
41II.
42Er bleibt jedoch in der Sache im Wesentlichen ohne Erfolg.
43Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung von insgesamt 175.569,75 EUR zu; dies in Höhe von jedenfalls 36.979,68 EUR aus den §§ 134 Abs. 1, 143 InsO und bezüglich des erledigten Freistellungsanspruches, der sich durch die Befriedigung durch fällig gewordene Lebensversicherungen in einen Zahlungsanspruch i.H.v. 138.590,07 EUR wandelte, aus dem notariellen Übertragungsvertrag in Verbindung mit § 812 BGB.
441.
45Dabei ist zunächst der Kläger als Insolvenzverwalter aktivlegitimiert und den gestellten Antrag auf Zahlung an sich stellen. Die Massebindung ergibt sich bereits daraus, dass er in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter klagt.
46Zwar ist Gläubiger des Rückgewähranspruchs, der Teil der Insolvenzmasse ist, als Rechtsinhaber der Massegegenstände der Insolvenzschuldner, die Verfügungsmacht über den Anspruch liegt aber ausschließlich beim Insolvenzverwalter (Ede/Hirte, in Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 14. Auflage 2015, § 143, Rn. 9). Wegen § 143 Abs. 1 S. 1 InsO muss dieser zwar trotzdem grundsätzlich Rückgewähr in die Insolvenzmasse verlangen. Es ist aber unbedenklich, wenn ein Insolvenzverwalter – wie hier – Leistung an sich fordert, solange er den Anspruch erkennbar für die Masse erhebt (Huber, in Gottwald, Insolvenzrechts-Handbuch, 5. Auflage 2015, § 51, Rn. 32).
472.
48Der mit dem Klageantrag zu 2.) verfolgte Rückzahlungsanspruch bezüglich der durch den Insolvenzschuldner erbrachten Ratenzahlungen auf die Darlehen Nr. #####/#### und Nr. #####/#### ergibt sich aus § 143 InsO i.V.m. § 134 Abs. 1 InsO.
49Gemäß § 134 Abs. 1 InsO ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners anfechtbar, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden.
50Bei den hier angefochtenen Zahlungen des Insolvenzschuldners auf die durch die Grundschuld besicherten Darlehensverbindlichkeiten zu den Darlehen Nr. #####/#### sowie Nr. #####/#### in Höhe von jedenfalls 36.979,68 EUR handelt es sich um Rechtshandlungen innerhalb des anfechtungsrelevanten Zeitraums, die gegenüber der Beklagten eine unentgeltliche Leistung darstellen.
51a)
52Der Insolvenzantrag wurde am 24.06.2011 gestellt. Die streitgegenständlich angefochtenen Zahlungen stammen aus dem Zeitraum vom 24.06.2007 bis zum 24.06.2011, somit innerhalb des Vierjahreszeitraums i.S.v. § 134 Abs. 1 InsO. Die Daten der Zahlungen und ihre Höhe sind zwischen den Parteien unstreitig.
53b)
54Bei den Zahlungen handelt es sich gegenüber der Beklagten auch um unentgeltliche Leistungen im Sinne von § 134 Abs. 1 InsO.
55aa) Der Begriff der Leistung ist weit zu verstehen im Sinne einer Rechtshandlung im umfassenden Sinne, so dass hierunter nicht nur rechtsgeschäftliche Verfügungen ohne Gegenleistung, sondern auch Erfüllungshandlungen zur Tilgung unentgeltlicher Verbindlichkeiten des Schuldners, sowie nicht rechtsgeschäftliche Handlungen fallen, die gem. § 134 InsO anfechtbar sein können (vgl. Kayser, in Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, Band 2, 3. Auflage 2013, § 134, Rn. 5-11 m.w.N.).
56bb) Unentgeltlichkeit liegt dabei vor, wenn einer Zuwendung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bzw. der Leistung keine Gegenleistung gegenübersteht. Für das objektive Fehlen einer Gegenleistung im Zweipersonenverhältnis genügt es dementsprechend, dass keine Gegenleistung in das Vermögen des Schuldners gelangt ist und sich die Insolvenzgläubiger nicht aus dem anderen im Insolvenzverfahren verteilbaren Vermögen des Schuldners befriedigen können (Hirte, in Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 13. Auflage 2010, § 134, Rn 20 m.w.N.).
57Somit fallen unter § 134 InsO Zahlungen, die ohne Rechtsgrund, also ohne zugrundeliegendes Rechtsgeschäft erfolgen, aus dem sich eine Gegenleistung zugunsten des Insolvenzschuldners ergibt. Hierunter fallen aber auch Befriedigungen einer unentgeltlich begründeten Verpflichtung des Schuldners, etwa eines Schenkungsversprechens. So stellt dann zwar die Erfüllung eines Schenkungsversprechens für sich keine unentgeltliche Verfügung dar, weil sie zur Befreiung von der durch das Schenkungsversprechen eingegangenen Verbindlichkeit dessen Entgelt darstellt. Insoweit sind aber Schenkungsversprechen und Schenkungsvollzug gemeinsam zu betrachten. Der Begriff der unentgeltlichen Verfügung umfasst insoweit sowohl das Grundgeschäft als auch das Erfüllungsgeschäft (BGH, Urteil vom 24.03.1988 - IX ZR 118/87).
58Dementsprechend stellen vorliegend die Leistungen des Insolvenzschuldners gegenüber der L4 zur Tilgung eigener Darlehen zwar im Verhältnis des Insolvenzschuldners zur L4 eine entgeltliche Leistung dar. Doch kann die Erfüllung einer entgeltlichen Forderung des Gläubigers durch den Insolvenzschuldner im Verhältnis zum Gläubiger zwar entgeltlich, sich im Deckungsverhältnis gegenüber dem Anfechtungsgegner aber als unentgeltlich darstellen, da im Innenverhältnis eine Schuld dessen getilgt wird (vgl. Kayser, in Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 3. Auflage 2013, Bd. 2, § 134, Rn. 32).
59Denn eine Zahlung kann mehrere Leistungen i.S.v. § 134 InsO umfassen, also mehrere rechtliche Wirkungen nach sich ziehen, die anfechtungsrechtlich gesondert zu betrachten sind. Der Begriff der Leistung in § 134 InsO entspricht nicht demjenigen des bürgerlichen Rechts. Nach der Begründung des Regierungsentwurfs wurde der in § 32 KO verwandte Begriff der unentgeltlichen Verfügung durch denjenigen der unentgeltlichen Leistung ersetzt, um deutlich zu machen, dass nicht nur rechtsgeschäftliche Verfügungen im engen materiell-rechtlichen Sinne erfasst werden sollen (BGH, Urteil vom 13.02.2014 - IX ZR 133/13).
60Betrachtet man somit die Auswirkungen der Zahlungen auf die Darlehensverbindlichkeiten durch den Insolvenzschuldner gegenüber der Beklagten, stellen sich diese ihr gegenüber als unentgeltliche Leistung dar. Denn im Innenverhältnis zwischen dem Insolvenzschuldner und der Beklagten war die Beklagte verpflichtet, die Darlehen des Insolvenzschuldners zu bedienen.
61Dies ergibt sich, entgegen der Auffassung der Beklagten, aus dem zwischen diesen geschlossenen Grundstücksübertragungsvertrag vom 01.12.1999 (Anlage K2).
62Zwar heißt es dort, dass die Beklagte als Erwerberin lediglich „die Belastungen in Abt. II und III“ übernimmt. Durch den im Folgenden aufgenommenen Zusatz: „Sie stellt im Innenverhältnis den [Insolvenzschuldner] frei.“ wird jedoch deutlich, dass hierdurch nicht nur die ohnehin übergehenden dinglichen Lasten übernommen werden sollten, sondern auch die der Grundschuld zugrundeliegenden schuldrechtlichen Darlehensverbindlichkeiten.
63Die §§ 433, 435 BGB verpflichten den Verkäufer eines Grundstücks grundsätzlich mangels anderweitiger Vereinbarung eine auf dem Grundstück lastende Hypothek oder Grundschuld zu beseitigen. In der Praxis wird eine solche jedoch häufig vom Käufer „übernommen“, meist in Anrechnung auf den Kaufpreis. Ein solches Bestehenlassen der dinglichen Belastung, die dann kraft Gesetzes dem Eigentum folgt, bedeutet regelmäßig, dass der Grundstückserwerber zugleich die persönliche Verbindlichkeit übernehmen will (vgl. Bydlinski, in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, § 416, Rn. 1). Geschieht dies - z.B. mangels Zustimmung des Gläubigers - nicht gemäß § 415 BGB, so kann hierin dennoch eine Übernahme der Verbindlichkeit im Innenverhältnis gesehen werden, wenn dies aus der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung hervorgeht.
64Dies ist vorliegend der Fall. Von einem entsprechenden Willen der Parteien ist auszugehen. Der Beklagtenseite ist zwar dahingehend recht zu geben, dass die Übernahme einer Grundschuld für sich genommen noch keine Übernahme der zu Grunde liegenden Darlehensforderungen darstellen muss, bezüglich derer nunmehr Freistellung begehrt wird. Jedoch haben die Parteien vertraglich geregelt, dass die Beklagte den Insolvenzschuldner von den Belastungen in Abteilung II und III im Innenverhältnis „freistellt“. Hätten die Parteien eine fortwährende ausschließliche Haftung des Insolvenzschuldners auch nach Übergang der Immobilie gewollt, hätte nichts näher gelegen, als diesen Zusatz („Sie stellt im Innenverhältnis den Insolvenzschuldner hiervon frei“) schlichtweg wegzulassen. Die Beklagte hätte dann lediglich die Belastungen übernommen. Stattdessen wurde aber eine Innenhaftung in Form eines Freistellungsanspruches aufgenommen. Dieser Zusatz hinsichtlich der Freistellung im Innenverhältnis ergibt aber keinen Sinn, wenn man sie nicht so versteht, dass die Beklagte den Insolvenzschuldner von den zugrundeliegenden Verbindlichkeiten freistellen wollte. Es ist schlichtweg nicht ersichtlich, was mit der Regelung sonst bezweckt gewesen wäre, d.h. von was die Beklagte den Insolvenzschuldner hätte freistellen wollen. Hierauf erfolgte trotz Hinweises des Gerichts auch keine plausible Erklärung.
65Die Beklagte wäre aufgrund der eingetragenen Grundschuld weiterhin verpflichtet gewesen, bei Nichtzahlung durch den Insolvenzschuldner die Zwangsvollstreckung in die Eigentumswohnung zu dulden. Dies hat mit einer Freistellung nichts zu tun. Es wäre dann die freie Entscheidung der Beklagten, zu entscheiden, ob sie auf die Grundschuld als eigene Verpflichtung zahlt, oder eine Vollstreckung in ihr Eigentum duldet.
66Außerdem liegt ein derartiges Verständnis auch schon wegen der ansonsten unentgeltlichen Übertragung nahe. Wenn der Insolvenzschuldner die Wohnung schon ohne Gegenleistung überträgt, liegt es nahe, dass damit zumindest auch, jedenfalls für den Fall, dass er einmal nicht mehr den Nutzen der Wohnung genießen kann, geregelt werden sollte, dass er auch für die daran anknüpfenden Verbindlichkeiten nicht mehr einstehen muss. Dies stellt kein fernliegendes und lebensfremdes Vorgehen dar. Dass die unentgeltliche Übertragung als Gegenleistung für erbrachte Hilfeleistungen der Beklagten erfolgt ist, wurde nicht substantiiert dargelegt.
67Daher handelt es sich bei den Darlehensverbindlichkeiten im Innenverhältnis des Insolvenzschuldners zur Beklagten faktisch um eine Verbindlichkeit der Beklagten. Der Insolvenzschuldner hat durch die Leistung an die L4 den ihm eigentlich zustehenden Freistellungsanspruch gegenüber der Beklagten nicht genutzt und insoweit hierauf verzichtet, ohne dass ihm hierfür seitens der Beklagten eine, jedenfalls schlüssig dargelegte Gegenleistung zugeflossen ist. Eine solche Leistung auf eine durch dingliche Last gesicherte Forderung unter Verzicht auf Regress gegenüber dem Eigentümer stellt diesem gegenüber daher eine unentgeltliche Leistung iSv. § 134 InsO dar. Die Beklagte erlangte hierdurch nicht nur einen entsprechenden Freigabeanspruch bezüglich der Sicherungsgrundschuld, sondern auch eine Freistellung ihrerseits von ihrer Freistellungspflicht gegenüber dem Insolvenzschuldner (vgl. Schäfer, in Kummer/Schäfer/Wagner, Insolvenzanfechtung, 2012, Abschn. G, Rn. 68). Für die Anfechtungsfrist des § 134 InsO kommt es dementsprechend auch nach den Ausführungen des zitierten Urteils des BGH auch nicht auf den Übergabevertrag, sondern auf den Zeitpunkt der einzelnen Zahlungen an.
68Hierdurch ist vorliegend auch keine unangemessene Benachteiligung oder gar Doppelbelastung der Beklagten erkennbar. Durch die angefochtenen Zahlungen ist die der Grundschuld zu Grunde liegende Forderung verringert worden. Auch wenn die Beklagte noch die Zwangsvollstreckung in das Grundstück befürchten muss, so doch nicht mehr in voller Höhe. Zwar ist die Grundschuld nicht akzessorisch zur Hauptforderung, die Beklagte wird in Höhe erfolgter Zahlungen aber einen Teilrückgewähranspruch hinsichtlich der Grundschuld gegenüber der L4 haben. Jedenfalls ist Gegenteiliges trotz Hinweises des Gerichts nicht schlüssig vorgetragen worden. Eine Doppelbelastung dahingehend, dass sie Zahlungen leisten und dennoch die Zwangsvollstreckung in voller Höhe der Darlehensforderung dulden muss, ist hingegen nicht ersichtlich. Dass die Darlehensverbindlichkeiten nach der Übertragung der Wohnung zulasten der Beklagten erhöht wurden, ist ebenfalls nicht der Fall. Sie hat somit auch nur für die Verbindlichkeiten einzustehen, die der übernommenen Grundschuld schon damals zugrunde lagen.
69Im Ergebnis liegt daher im Innenverhältnis des Insolvenzschuldners zur Beklagten eine unentgeltliche Leistung durch die entgegen der Freistellungsvereinbarung fortwährenden Zahlungen auf die Darlehensverbindlichkeiten vor, welche gemäß § 134 Abs. 1 InsO anfechtbar und gemäß § 143 Abs. 1 InsO zur Insolvenzmasse zurück zu erstatten sind.
703.
71Der ursprünglich mit dem Klageantrag zu 1.) verfolgte Freistellungsanspruch hat sich durch die Ablösung der Darlehen aufgrund der Einziehung der fällig gewordenen Lebensversicherungen erledigt und sich hierdurch in einen Zahlungsanspruch in Höhe der Befriedigungsleistung umgewandelt. Dieser ergibt sich aus Ziff. B.4 des notariellen Übertragungsvertrags i.V.m. den §§ 683, 667 oder 684, 812 Abs. 1, 818 Abs. 2 BGB, da die Beklagte gegenüber dem Insolvenzschuldner kein Recht zur Erlangung dieser Befriedigung hatte.
72a)
73Dem Insolvenzschuldner stand zunächst ein entsprechender Freistellungsanspruch zu.
74Die im notariellen Vertrag enthaltene Formulierung „Sie stellt im Innenverhältnis den [Insolvenzschuldner] frei“ impliziert eine eigenständige vertragliche Verpflichtung der Beklagten gegenüber dem Insolvenzschuldner, diesen im Fall einer Inanspruchnahme durch den Darlehensgeber freizustellen. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.
75b)
76Jedenfalls aufgrund der Tatsache, dass die unstreitig zugunsten des Insolvenzschuldners abgeschlossenen Lebensversicherungen fällig wurden und aufgrund einer Sicherungsabrede zur Befriedigung der Darlehen gegenüber der L4 verwandt wurden, hat die Beklagte gegenüber dem Insolvenzschuldner eine Befreiung von ihrem Freistellungsanspruch in Höhe von 138.590,07 EUR, bestehend aus den unstreitigen in den Anlagen K15 und K16 dargelegten Einziehungen in Höhe von
7720.183,57 EUR |
am 22.01.2015 |
55.394,49 EUR |
am 22.01.2015 |
33.868,65 EUR |
am 23.04.2015 |
29.143,36 EUR |
am 23.04.2015 |
erlangt und zwar ohne einen entsprechenden Rechtsgrund. Sie ist daher jedenfalls gemäß §§ 812, 818 Abs. 2 BGB zu entsprechendem Wertersatz verpflichtet. Denn die Situation ist vergleichbar mit der unmittelbaren Zahlung durch den Insolvenzschuldner selbst. Wenn dieser selbst an den Darlehensgeber zahlt, kommt als Anspruchsgrundlage gegenüber dem Freistellungsschuldner, hier der Beklagten ein Aufwendungsersatz- oder Bereicherungsanspruch wegen berechtigter oder unberechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß der §§ 683, 667 oder 684, 812 BGB in Betracht (BGH, Urteil vom 19.04.2002 - V ZR 3/01).
79Der anfängliche Freistellungsantrag hat sich daher aufgrund eines nach Rechtshängigkeit eingetretenen Ereignisses erledigt, da er ursprünglich zulässig und begründet war und durch die Befriedigung aus den Lebensversicherungen nachträglich erfüllt wurde, was wiederum dazu führte, dass der sodann an seine Stelle tretende Zahlungsantrag zu 3.) in beantragter und insoweit auch unstreitiger Höhe begründet ist.
80III.
81Hinsichtlich der geltend gemachten Zinsen ist die Klage teilweise unbegründet, so dass das Versäumnisurteil insoweit teilweise aufzuheben war.
821.
83Der geltend gemachte Zinsanspruch ergibt sich hinsichtlich des mit dem Klageantrag zu 2.) verfolgten Rückzahlungsanspruches gemäß § 134 InsO aus § 143 Abs. 1 S. 2 InsO in Verbindung mit den §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 291 S. 1, 288 Abs. 1 S. 2 BGB und besteht daher ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 15.06.2012, nicht aber bereits ab Stellung des Insolvenzantrags, wie von Klägerseite beantragt. Insoweit war das Versäumnisurteil aufzuheben, als dass Zinsen zugesprochen wurden für den vor dem 15.06.2012 liegenden Zeitraum.
84§ 143 Abs. 1 S. 2 InsO enthält insoweit eine Rechtsfolgenverweisung auf § 819 Abs. 1 BGB, so dass der Anfechtungsgegner unmittelbar der verschärften Haftung des § 819 Abs. 1 BGB unterworfen ist und bereits mit der Fälligkeit des Rückgewähranspruches durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens einem bösgläubigen Bereicherungsschuldner gleichgestellt wird, was dazu führt, dass gemäß § 291 S. 1 BGB, die Vorschrift des § 288 BGB entsprechend anzuwenden ist und die Geldschuld in gesetzlicher Höhe vorliegend zu 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 15.06.2012 zu verzinsen ist (BGH, Urteil vom 01.02.2007, IX ZR 96/04; BGH, Urteil vom 11.12.2008 - IX ZR 195/07).
852.
86Bezüglich der mit dem Klageantrag zu 3.) verfolgten Zahlungsansprüchen aufgrund der Einziehungen der Lebensversicherungen ergibt sich ein Zinsanspruch lediglich aus den § 288 Abs. 1, 291 BGB, nicht aber bereits, wie jedenfalls bezüglich der ersten Einziehung i.H.v. 76.970,39 EUR beantragt, ab dem Datum der Befriedigung.
87Ab der Befriedigung der Darlehensverbindlichkeiten wandelte sich der Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch um und wurde fällig. Die Beklagte geriet hierdurch aber noch nicht in Zahlungsverzug. Mangels Darlegung entsprechender Mahnungen, geriet die Beklagte daher erst mit Zustellung der entsprechenden Klageschriftätze gemäß § 291 BGB in Verzug, somit bezüglich des Zahlungsantrags vom 09.02.2015 über 76.970,39 EUR ab dem 23.02.2015 und bezüglich des weiteren Zahlungsbegehrens in Höhe von 61.619,68 EUR jedenfalls ab dem 22.05.2015. Eine Mahnung war auch nicht deshalb entbehrlich, weil die Beklagte bereits den Freistellungsanspruch negierte. Da für sie nicht ersichtlich war, ob, wann und in welcher Höhe sich der zinslose Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch wandelt, bedurfte es zunächst einer Mahnung, wäre der Beklagten ansonsten die Möglichkeit genommen worden, zu entscheiden, die streitige Forderung aufgrund der veränderten Umstände und dem Gang des vorliegenden Rechtsstreits doch noch zu erfüllen und so der Zinspflicht zu entgehen.
88IV.
89Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 ZPO. Die Zuvielforderung hinsichtlich der Zinsen war nur verhältnismäßig geringfügig und als bloße Nebenforderung weder streitwert- noch gebührenerhöhend, so dass die Kosten des Rechtsstreits insgesamt der Beklagten auferlegt werden konnten.
90Im Übrigen ist, hierauf sei im Hinblick auf die Einwendungen der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 22.05.2015 noch eingegangen, das Versäumnisurteil vom 05.06.2015 auch in gesetzlicher Weise ergangen. Wenn auch der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 22.05.2015 nicht den schriftsätzlich angekündigten Antrag vom 18.05.2015 stellte, handelte es sich hierbei lediglich um ein erkennbares Versehen.
91Zwar war in dem dort gestellten, „neuen“ Klageantrag zu 2.) der ursprüngliche Klageantrag zu 2.) betragsmäßig nicht enthalten, weil die Ablösesummen aus den Lebensversicherungen um diesen Betrag reduziert wurden. Dennoch handelte es sich nicht um eine Teilklagerücknahme, die im Termin wieder rückgängig gemacht wurde. Prozessanträge sind entsprechend des gesamten Vorbringens auszulegen. Insoweit ist vorliegend eindeutig, dass der Kläger den ursprünglich in der Klageschrift gestellten Antrag zu 2.) nicht aufgeben wollte, sondern weiterhin Rückerstattung bereits erfolgter Ratenzahlungen i.H.v. 36.979,68 EUR begehrte. Denn als auf die Darlehen aus einer Lebensversicherung #####/#### insgesamt 76.970,39 EUR gezahlt wurden, erhöhte der Klägervertreter den Antrag um diesen Betrag auf insgesamt 113.950,07 EUR. Es wird hieraus deutlich, dass der Kläger weiterhin die bereits erfolgte Zahlungen zurückverlangt und zudem Rückführungen aus Lebensversicherungen zu Gunsten des Insolvenzschuldners auf die streitgegenständlichen Darlehen. Gleichzeitig wird aber auch deutlich, dass er auch die weiteren Ablösungen aus den Lebensversicherungen ######## und #####/#### vollständig einfordern wollte, erklärte der Kläger mit seinem letzten Schriftsatz vom 18.05.2015 schließlich, dass hieraus auf das streitgegenständliche Darlehen #####/#### insgesamt Zahlungen i.H.v. 20.183,57 EUR, 33.868,65 EUR und 29.143,36 EUR geflossen sind. Ausweislich der hierzu als Anlage K 15 zur Akte gereichten Forderungsberechnung ergeben sich diese Anrechnungen aus den Buchungen vom 22.01.2015, vom 23.04.2015 und nochmals vom 23.04.2015. Das Darlehen ist dadurch zum Erlöschen gebracht worden. Des Weiteren trägt der Kläger vor, auf das Darlehen #####/#### sei durch die Rückführung der Lebensversicherung insgesamt 55.394,49 EUR zurückgezahlt worden. Dies ergibt sich aus der hierzu zur Akte gereichten Anlage K 16, dort der Buchung vom 22.01.2015. Hierdurch ist auch dieses Darlehen getilgt worden. Es erklärt sich daher, dass der Klageantrag zu 1.) aus der ursprünglichen Klageschrift für erledigt erklärt werden sollte. Wenn der Kläger sodann im neuen Klageantrag zu 2.) lediglich eine Summe i.H.v. 138.590,07 EUR errechnet, ist ersichtlich dass dies die Summe der dargelegten Zahlungen wie folgt darstellt:
9220.183,57 EUR,
9333.868,65 EUR
9429.143,36 EUR
9555.194,49 EUR
96138.590,07 EUR
97Es ist daher alleine aus dem Zahlenwerk erkennbar, dass sich dieses ausschließlich auf die durch die Lebensversicherung erfolgten Ablösungen bezieht. Es bestand kein Anhaltspunkt dafür, dass die Beklagte davon ausgehen durfte, dass der Kläger an den ursprünglich geltend gemachten Rückzahlungsansprüchen bezüglich der erfolgten Ratenzahlungen durch den Insolvenzschuldner selbst i.H.v. 36.979,68 EUR nicht mehr festhalten wollte.
98Von daher war der klägerische Antrag aus der Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers so zu verstehen, dass der im Schriftsatz vom 18.05.2015 angekündigte Klageantrag zu 2.) neben dem ursprünglich gestellten Klageantrag zu 2.) zusätzlich gestellt werden sollte, so dass ein entsprechendes Versäumnisurteil ergehen konnte.
99Streitwert: bis 185.000,00 EUR
100Rechtsbehelfsbelehrung:
101Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1021. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
1032. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.
104Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf, D-Allee, 40474 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
105Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Düsseldorf zu begründen.
106Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
107Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
Urteilsbesprechung zu Landgericht Düsseldorf Urteil, 11. März 2016 - 6 O 58/14
Urteilsbesprechungen zu Landgericht Düsseldorf Urteil, 11. März 2016 - 6 O 58/14
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Landgericht Düsseldorf Urteil, 11. März 2016 - 6 O 58/14 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).
Ist der Einspruch zulässig, so wird der Prozess, soweit der Einspruch reicht, in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Eintritt der Versäumnis befand.
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.
(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.
(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Klägerin ist Verwalterin im Insolvenzverfahren über den Nachlass der am 2. Dezember 2008 verstorbenen M. E. , welches auf Antrag des Nachlasspflegers vom 6. Mai 2009 am 30. September 2009 eröffnet worden ist. Sie macht gegen den Beklagten - den Sohn der Erblasserin, der ebenso wie seine Geschwister die Erbschaft nach seiner Mutter und seinem vorverstorbenen Vater ausgeschlagen hat - aufgrund folgenden Vorgangs einen Rückgewähranspruch aus Insolvenzanfechtung geltend:
- 2
- Die Erblasserin war Eigentümerin einer Wohnung, welche mit einer Grundschuld in Höhe von 300.000 DM zugunsten der B. AG (fortan: Bank) belastet war. Mit notariellem Vertrag vom 21. Juni 2004 übertrug sie die Wohnung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf den Beklagten. Hinsichtlich der Grundschuld heißt es in § 3 des Übergabevertrages:
- 3
- "Dieses Recht bleibt bestehen und wird nur in dinglicher Hinsicht übernommen. Eine persönliche Schuldübernahme erfolgt nicht. Es wird von den bisherigen persönlichen Schuldnern (Eheleute Di. und M. E. ) weiterhin verzinst und getilgt. Eigentümergrundschulden und sämtliche Ansprüche gegen den Gläubiger werden hiermit unter der aufschiebenden Bedingung des Eigentumswechsels an den Erwerber abgetreten und der Grundbuchvollzug bewilligt."
- 4
- Der Beklagte wurde am 17. August 2004 als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen. Im März 2006 lösten die Eltern des Beklagten das durch die Grundschuld gesicherte Darlehen durch eine Sonderzahlung von 77.393,90 € ab. Die Sonderzahlung wurde durch ein Darlehen der S. Sch. finanziert, welches durch eine Grundschuld an einem den Eltern des Beklagten gehörenden, mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebauten Grundstück besichert wurde. Die Bank bewilligte daraufhin die Löschung der Grundschuld. Im Jahr 2011 verkaufte der Beklagte die Wohnung. Die Grundschuld wurde aufgrund der Löschungsbewilligung am 15. Juni 2011 gelöscht.
- 5
- Die Klägerin verlangt die Rückgewähr von 38.696,95 €, also des hälftigen Betrages der Sonderzahlung, zur Insolvenzmasse. Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter.
Entscheidungsgründe:
- 6
- Die Revision bleibt ohne Erfolg.
I.
- 7
- Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Sowohl die Abtretung des Anspruchs auf Rückgewähr der Grundschuld als auch die Tilgung des durch diese gesicherten Darlehens seien als unentgeltliche Leistungen anfechtbar. Die Abtretung sei gemäß § 140 Abs. 1 InsO erst mit der vollständigen Tilgung des Darlehens im Jahr 2006 anfechtungsrechtlich wirksam geworden. Zuvor habe der Beklagte keine gesicherte Rechtsposition erlangt, weil der Grundschuld im Rahmen der ihr zugrunde liegenden weiten Zweckerklärung neue Forderungen hätten unterlegt werden können. Das pauschale Bestreiten der Zweckerklärung sei unerheblich. Die Darlehenstilgung stelle eine von der Grundstücksschenkung losgelöste unentgeltliche mittelbare Zuwendung dar, welche selbständig der Anfechtung unterliege. Der Freistellungsanspruch des Beklagten aus dem Übergabevertrag sei im Zeitpunkt der Tilgung wegen der finanziellen Situation der Eltern bereits wertlos gewesen. Durch die genannten Rechtshandlungen seien die Gläubiger benachteiligt worden, weil das Grundeigentum nicht wertausschöpfend belastet gewesen sei. Auf den Wert des nach dem Tod des Vaters im alleinigen Eigentum der Erblasserin stehenden Wohn- und Geschäftshauses , welches nach Darstellung des Beklagten nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens weit unter Wert verkauft worden sei, komme es nicht an. Im Zeitpunkt der Entscheidung über den Anfechtungsanspruch sei keine zur Befriedigung aller Gläubiger ausreichende Masse vorhanden. Fehler bei der Verwertung des Grundstücks könnten zur Haftung der Verwalterin führen, hätten auf den Anfechtungsanspruch jedoch keinen Einfluss. Der Beklagte habe Wertersatz in Höhe seiner Bereicherung zu leisten, welche der Wertsteigerung der zugewandten Wohnung nach Löschung der Grundschuld entspreche.
II.
- 8
- Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand.
- 9
- 1. Grundlage des Begehrens der Klägerin ist § 143 Abs. 1, Abs. 2, § 134 Abs. 1 InsO. Die Ablösung des Darlehens stellt eine nach § 134 Abs. 1 InsO anfechtbare unentgeltliche Leistung der Erblasserin an den Beklagten dar.
- 10
- a) Mit der Sonderzahlung von 77.393,90 € haben die Erblasserin und ihr Ehemann nicht nur ihre eigene Darlehensverbindlichkeit gegenüber der Bank getilgt (§ 362 Abs. 1 BGB), sondern zugleich eine Leistung an den Beklagten erbracht, dessen Grundstück infolge der Zahlung frei von Rechten Dritter wurde. Entgegen der Ansicht der Revision handelt es sich hierbei nicht nur um ei- nen nicht anfechtbaren „mittelbaren wirtschaftlichen Vorteil“. Der Begriff der Leistung in § 134 InsO entspricht nicht demjenigen des bürgerlichen Rechts (§ 812 Abs. 1 BGB; vgl. Jaeger/Henckel, InsO, § 134 Rn. 32). Nach der Begründung des Regierungsentwurfs wurde der in § 32 KO verwandte Begriff der unentgeltlichen Verfügung durch denjenigen der unentgeltlichen Leistung ersetzt , um deutlich zu machen, dass nicht nur rechtsgeschäftliche Verfügungen im engen materiellrechtlichen Sinne erfasst werden sollen (BT-Drucks. 12/2443 S. 160 zu § 149 RegE; vgl. auch MünchKomm-InsO/Kayser, 3. Aufl., § 134 Rn. 5). Angefochten und nach § 143 Abs. 1 InsO rückgängig gemacht wird nicht die Rechtshandlung selbst, sondern ihre gläubigerbenachteiligende Wirkung (vgl. etwa BGH, Urteil vom 9. Juli 2009 - IX ZR 86/08, WM 2009, 1750 Rn. 29; vom 1. Juli 2010 - IX ZR 58/09, WM 2010,1659 Rn. 14; HK-InsO/Kreft, 6. Aufl., § 129 Rn. 6). Eine Zahlung kann mehrere Leistungen im Sinne von § 134 InsO umfassen, also mehrere rechtliche Wirkungen nach sich ziehen, die anfechtungsrechtlich gesondert zu betrachten sind. Gegenstand der Anfechtung ist hier die Ablösung der Grundschuld.
- 11
- Überdies diente die Sonderzahlung der Erfüllung einer Verpflichtung der Erblasserin gegenüber dem Beklagten. Die Erblasserin hatte dem Beklagten, wie sich aus § 3 des Übergabevertrags ergibt, das Wohneigentum lastenfrei zugewandt. Die Grundschuld, welche die Darlehensverbindlichkeit der Eltern bei der Bank sicherte, blieb zwar zunächst bestehen. Das Darlehen sollte jedoch von den Eltern zurückgezahlt werden, nicht vom Beklagten, und die Ansprüche aus der Sicherungsabrede gegen die Bank wurden an den Beklagten abgetreten. Das Berufungsgericht hat § 3 des Übergabevertrags revisionsrechtlich unbedenklich und von der Revision unbeanstandet als Verpflichtung der Erblasserin ausgelegt, dem Beklagten durch die Tilgung des Darlehens lastenfreies Eigentum zu verschaffen.
- 12
- Entgegen der Ansicht der Revision steht der Annahme einer Leistung der Erblasserin an den Beklagten nicht entgegen, dass der Beklagte - anders als der Anfechtungsgegner in dem Fall, welcher dem Senatsurteil vom 4. März 1999 (IX ZR 63/98, BGHZ 141, 96) zugrunde lag - nicht persönlich für das von der Grundschuld gesicherte Darlehen haftete. Ebenso wie der Anfechtungsgegner im damaligen Fall hat der Beklagte durch die Tilgung des Darlehens einen Vorteil erlangt, der darin bestand, dass die an seinem Wohneigentum bestellte Grundschuld nicht mehr valutierte. Ob er gegenüber dem Darlehens- gläubiger persönlich haftete, aber Freistellung verlangen konnte, oder ob er von vorneherein nur mit dem übertragenen Grundstück haftete, ist ohne Belang.
- 13
- b) Die Leistung war unentgeltlich.
- 14
- aa) Eine Leistung ist unentgeltlich, wenn ihr nach dem Inhalt des ihr zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts keine Gegenleistung gegenübersteht, dem Leistenden also keine dem von ihm aufgegebenen Vermögenswert entsprechende Gegenleistung zufließt. Die Sonderzahlung beruhte auf dem Darlehensvertrag und führte zum Erlöschen der Forderung aus § 488 BGB, welche die Bank durch Abschluss des Darlehensvertrages und Ausreichung des vereinbarten Darlehens, also entgeltlich, erworben hatte. Im Verhältnis zur Bank war die Leistung folglich nicht unentgeltlich. Im Verhältnis zum Beklagten gilt dies jedoch nicht. Ist eine dritte Person in einen Zuwendungs- oder Gegenleistungsvorgang einbezogen, kommt es für die Beurteilung der Unentgeltlichkeit der Leistung nicht entscheidend darauf an, ob der Schuldner selbst einen Ausgleich erhalten hat. Zu fragen ist vielmehr, ob der Empfänger seinerseits eine Gegenleistung zu erbringen hat. Dies entspricht der in § 134 InsO ebenso wie früher in § 32 KO zum Ausdruck kommenden Wertung, dass der Empfänger einer Leistung dann einen geringeren Schutz verdient, wenn er keine ausgleichende Gegenleistung zu erbringen hat (BGH, Urteil vom 4. März 1999 - IX ZR 63/98, BGHZ 141, 96, 99 f; vom 3. März 2005 - IX ZR 441/00, BGHZ 162, 276, 279 f). Der Beklagte hat keine Gegenleistung erbracht.
- 15
- bb) Entgegen der Ansicht der Revision wird dadurch, dass derBeklagte mit der Ablösung der Grundschuld seinen vertraglichen Anspruch auf Übertragung lastenfreien Eigentums verlor, die Unentgeltlichkeit der Zuwendung nicht ausgeschlossen. Der in § 134 Abs. 1 InsO verwandte Begriff der Unentgeltlich- keit bedeutet nicht "rechtsgrundlos". Auch eine Leistung, die aufgrund eines Schenkungsvertrages - also mit Rechtsgrund - erfolgt, ist unentgeltlich. Die Unentgeltlichkeit einer Leistung, die - wie hier - kein Verpflichtungsgeschäft darstellt , ist nach dem Grundgeschäft zu beurteilen (Jaeger/Henckel, InsO, § 134 Rn. 3; MünchKomm-InsO/Kayser, 3. Aufl., § 134 Rn. 19; K. Schmidt/ Ganter/Weinland, InsO, 18. Aufl., § 134 Rn. 18). Die Leistung der Erblasserin beruhte auf dem Übergabevertrag, der keine Gegenleistung des Beklagten vorsah. Der in § 8 des Übergabevertrags vereinbarte lebenslange Nießbrauch stellte keine Gegenleistung dar, sondern war allenfalls geeignet, den Wert der Zuwendung zu mindern.
- 16
- c) Die Zahlung hatte schon deshalb eine Gläubigerbenachteiligung gemäß § 129 Abs. 1 InsO zur Folge, weil die von der Erblasserin aufgewandten Mittel endgültig aus ihrem Vermögen ausschieden und für eine Befriedigung der Gläubiger nicht mehr zur Verfügung standen. Die Überlegungen der Revision dazu, dass die Erblasserin im Zeitpunkt der Zahlung bereits vermögenslos gewesen sei und ihre Gläubiger deshalb keinerlei Aussicht auf eine auch nur teilweise Befriedigung ihrer Forderungen gehabt hätten, vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Die Erblasserin hat sich gemeinsam mit ihrem Ehemann den Betrag von 77.393,90 € verschafft und zur Ablösung der auf dem Wohneigentum des Beklagten lastenden Grundschuld verwandt. Die Frage des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Rechtshandlung und der Gläubigerbenachteiligung ist aufgrund des realen Geschehens zu beurteilen. Für hypothetische , nur gedachte Kausalverläufe ist insoweit kein Raum (BGH, Urteil vom 2. Juni 2005 - IX ZR 263/03, WM 2005, 1712, 1714; vom 20. Januar 2011 - IX ZR 58/10, WM 2011, 371 Rn. 14; Jaeger/Henckel, InsO, § 129 Rn. 131; HK-InsO/Kreft, 6. Aufl., § 129 Rn. 66; MünchKomm-InsO/Kayser, 3. Aufl., § 129 Rn. 181). Ob der Betrag von 77.393,90 € der Erblasserin insgesamt oder we- gen der Mithaftung ihres Ehemannes für das Darlehen (§§ 420, 426 BGB) nur hälftig zugerechnet werden kann, bedarf keiner Entscheidung, weil nur der hälftige Betrag Gegenstand des Rechtsstreits ist.
- 17
- d) Die Frist des § 134 InsO ist eingehalten. Entgegen der Ansicht der Revision kommt es hier nicht auf das Datum des Übergabevertrags an, sondern auf dasjenige der Zahlung. Wird ein schuldrechtliches Grundgeschäft durch mehrere Teilleistungen erfüllt, ist die Anfechtungsfrist für jede Teilleistung gesondert zu bestimmen (OLG Karlsruhe, NZI 2004, 31, 32; Jaeger/Henckel, InsO, § 134 Rn. 64; Gehrlein in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, 2. Aufl., § 134 Rn. 21). Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reicht es aus, dass der Vollzug der Schenkung innerhalb der Anfechtungsfrist des § 134 InsO erfolgte (vgl. BGH, Urteil vom 4. März 1999 - IX ZR 63/98, BGHZ 141, 96, 103 mwN). Eine Rechtshandlung gilt als in dem Zeitpunkt vorgenommen , in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten (§ 140 Abs. 1 InsO). Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Erblasserin auf die gesicherte Forderung gezahlt. Mit dem Erlöschen der gesicherten Forderung (§ 362 Abs. 1 BGB) erwarb der Beklagte den ihm vorsorglich abgetretenen Anspruch gegen die Gläubigerin auf Rückgewähr der Grundschuld (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 1986 - IX ZR 206/85, WM 1986, 1441, 1442; Bamberger/Roth/Rohe, BGB, 3. Aufl., § 1192 Rn. 200 zum Rückgewähranspruch des Sicherungsgebers) und damit im Ergebnis unbelastetes Eigentum an der Wohnung. Die Begründung des Anspruchs auf lastenfreie Übertragung der Wohnung und der letzte Schritt des Vollzuges der Schenkung durch Ablösung des Grundpfandrechts bildeten zusammen die unentgeltliche Leistung der Erblasserin.
- 18
- 2. Rechtsfolge eines Anspruchs aus § 143 Abs. 1 InsO ist, dass dasjenige zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden muss, was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben worden ist. Das ist hier jedenfalls die Hälfte der Sonderzahlung von 77.393,90 €. Entgegender Ansicht der Revision kann sich der Beklagte nicht auf einen Wegfall der Bereicherung berufen (§ 143 Abs. 2 Satz 1 InsO, § 818 Abs. 3 BGB). Die Revision verweist darauf, dass weder die getilgte Darlehensforderung noch der Anspruch auf Rückgewähr der gelöschten Grundschuld einen Wert für den Beklagten darstellten. Darauf kommt es indes nicht an. Folge der Zahlung war die Ablösung der Grundschuld, die bis dahin in Höhe von 77.393,90 € valutierte undden Wert des Wohneigentums entsprechend verringerte. Dieser Vorteil ist dem Beklagten verblieben.
Pape Möhring
Vorinstanzen:
LG Freiburg, Entscheidung vom 07.12.2011 - 6 O 258/11 -
OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 08.05.2013 - 9 U 9/12 -
(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.
Die Sache ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf die Sache keine oder nur die im Kaufvertrag übernommenen Rechte gegen den Käufer geltend machen können. Einem Rechtsmangel steht es gleich, wenn im Grundbuch ein Recht eingetragen ist, das nicht besteht.
(1) Wird die Schuldübernahme von dem Dritten mit dem Schuldner vereinbart, so hängt ihre Wirksamkeit von der Genehmigung des Gläubigers ab. Die Genehmigung kann erst erfolgen, wenn der Schuldner oder der Dritte dem Gläubiger die Schuldübernahme mitgeteilt hat. Bis zur Genehmigung können die Parteien den Vertrag ändern oder aufheben.
(2) Wird die Genehmigung verweigert, so gilt die Schuldübernahme als nicht erfolgt. Fordert der Schuldner oder der Dritte den Gläubiger unter Bestimmung einer Frist zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Genehmigung nur bis zum Ablauf der Frist erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.
(3) Solange nicht der Gläubiger die Genehmigung erteilt hat, ist im Zweifel der Übernehmer dem Schuldner gegenüber verpflichtet, den Gläubiger rechtzeitig zu befriedigen. Das Gleiche gilt, wenn der Gläubiger die Genehmigung verweigert.
(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.
(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.
(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.
Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.
Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.
Liegen die Voraussetzungen des § 683 nicht vor, so ist der Geschäftsherr verpflichtet, dem Geschäftsführer alles, was er durch die Geschäftsführung erlangt, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben. Genehmigt der Geschäftsherr die Geschäftsführung, so steht dem Geschäftsführer der in § 683 bestimmte Anspruch zu.
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.
(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.
(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.
(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.
Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.
Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.
Liegen die Voraussetzungen des § 683 nicht vor, so ist der Geschäftsherr verpflichtet, dem Geschäftsführer alles, was er durch die Geschäftsführung erlangt, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben. Genehmigt der Geschäftsherr die Geschäftsführung, so steht dem Geschäftsführer der in § 683 bestimmte Anspruch zu.
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger undJ. R. verkauften als Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein ihnen gehörendes Grundstück in B. - S. mit notariell beurkundetem Vertrag vom 24. Juli 1998 an den Beklagten. Das Grundstück war in Abteilung III des Grundbuchs zugunsten der Bayerischen Handelsbank AG mit einer Grundschuld über 1.950.000 DM belastet. Der Kaufpreis in Höhe von 1.300.000 DM sollte vollständig durch Übernahme der der Grundschuld zugrunde liegenden Verbindlichkeit beglichen werden. Im Fall eines Scheiterns der Schuldübernahme und der dann nach Maûgabe von § 2 Abs. 4 des Kaufvertrages vereinbarten Fälligkeit des Kaufpreises sollte der Beklagte die Verkäufer gegenüber der Bayerischen Handels-
bank AG hinsichtlich etwaiger Ansprüche auf Vorfälligkeitsentschädigung - bezogen auf den Valutenstand bei Vertragsabschluû - freistellen, sofern die Bank die Schuldübernahme aus Gründen ablehnt, die in der Person des Käufers liegen. Die Bank lehnte eine Schuldübernahme durch den Beklagten ab und berechnete die Vorfälligkeitsentschädigung für einen Betrag von 1.300.000 DM mit 83.634,83 DM. Mit anwaltlichem Schreiben vom 26. Mai 1999 forderte der Kläger den Beklagten unter Fristsetzung bis zum 11. Juli 1999 zur Zahlung dieses Betrages auf. Der Beklagte lehnte dies ab, weil die Berechnung nicht prüffähig sei.
Mit der Behauptung, die Bayerische Handelsbank AG habe die Übernahme des Darlehens aufgrund der erfolgten Bonitätsprüfung abgelehnt, worauf er an sie zur Ablösung 83.634,38 DM gezahlt habe, hat der Kläger auch aus abgetretenem Recht des Mitgesellschafters R. beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 83.634,38 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht meint, es könne dahinstehen, ob dem Kläger dem Grunde nach ein Anspruch auf Erstattung der Vorfälligkeitszinsen zustehe. Jedenfalls habe er einen solchen Anspruch nicht schlüssig dargetan. Der Beklagte sei nach § 11 Abs. 2 des Vertrages nur verpflichtet, den Kläger von begründeten Ansprüchen der Bank auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung
freizustellen. Den geltend gemachten Betrag in Höhe von 83.634,38 DM habe der Kläger indes nicht nachvollziehbar dargetan. Die Bezugnahme auf die Aufstellung der Bank vom 16. April 1999 sei dafür unzureichend. Aus ihr ergebe sich die Berechnungsweise nicht und die Berechnung könne aufgrund der angegebenen Zinsen, Abzinsungstage und Abzinsungssätze auch nicht nachvollzogen werden. Dies ergebe sich auch daraus, daû die von der Bank vorgenommene Berechnung sich auf den 20. Dezember 1998 beziehe, während der Beklagte nach dem Vertrag eine auf den 24. Juli bezogene Vorfälligkeitsentschädigung schulde.
II.
Die Revision hat Erfolg.
1. Das Berufungsgericht läût offen, ob dem Kläger gegen den Beklagten grundsätzlich ein Anspruch auf Erstattung von an die Bank gezahlten Vorfälligkeitszinsen zusteht. Es unterstellt damit, daû die Bank die Genehmigung zur befreienden Schuldübernahme aus Gründen verweigert hat, die in der Person des Beklagten liegen, und daû der Kläger die geltend gemachte Vorfälligkeitsentschädigung an die Bank gezahlt hat. Hiervon ist demnach bei der revisionsgerichtlichen Prüfung auszugehen.
2. Fehlerfrei legt das Berufungsgericht § 11 des Kaufvertrages auûerdem dahin aus, daû von der Freistellungsverpflichtung nur begründete Ansprüche der Bank auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung erfaût werden.
3. Nicht zu folgen ist dem Berufungsgericht dagegen darin, daû bei einem möglichen Schadensersatzanspruch die Darlegungslast dafür, daû der von der Bank geltend gemachte Vorfälligkeitsentschädigungsanspruch der Höhe nach begründet ist, bei dem Kläger liege. Denn eine Verletzung der Freistellungsverpflichtung führt nicht dazu, daû der Freizustellende auf seine Gefahr zu prüfen hat, ob die Ansprüche des Drittgläubigers zu Recht bestehen. Der Gefahr, entweder eine unbegründete Forderung zu erfüllen oder sich wegen einer begründeten Forderung mit Klage überziehen zu lassen, soll der Freizustellende nach dem Sinn der Freistellung gerade enthoben sein. Verweigert der Freistellungsschuldner daher die Freistellung und stellt der Freistellungsgläubiger den Dritten deswegen selbst frei, so kann der Freistellungsschuldner gegenüber dem Schadensersatzanspruch des Freistellungsgläubigers nicht mehr einwenden, daû dieser die Forderung des Dritten zu Unrecht befriedigt habe (BGH, Urt. v. 24. Juni 1970, VIII ZR 268/67, NJW 1970, 1594, 1596). Dies setzt allerdings voraus, daû dem Freistellungsschuldner Gelegenheit gegeben wurde, seiner Freistellungsverpflichtung durch Verhandlungen mit dem Drittgläubiger nachzukommen. Denn für den Freistellungsanspruch ist es gerade typisch, daû der gegen den Freistellungsgläubiger erhobene Anspruch abgewehrt werden soll. Die Nichterfüllung der Abwehrpflicht hat daher grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen des Verzugs oder der positiven Forderungsverletzung einen Schadensersatzanspruch zur Folge (BGH, Urt. v. 19. Januar 1983, IVa ZR 116/81, NJW 1983, 1729, 1730). Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Wenn der Kläger dem Beklagten aber keine Gelegenheit eingeräumt hat, ihn von dem Anspruch auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung gemäû der Berechnung der Bank freizustellen, der Kläger den ihm von der Bank berechneten Betrag vielmehr selbst an diese gezahlt und den Beklagten mit Schreiben vom 26. Mai 1999 auf
Erstattung dieses Betrages in Anspruch genommen hat, kommt als Anspruchsgrundlage nicht ein Schadensersatzanspruch, sondern nur ein Aufwendungsersatz - oder Bereicherungsanspruch wegen berechtigter oder unberechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag in Betracht (§§ 683, 667 oder 684, 812 BGB). Für einen solchen Anspruch verbleibt es dann allerdings bei der von dem Berufungsgericht angenommenen Darlegungslast des Klägers. Er muû also darlegen , daû ein Vorfälligkeitsentschädigungsanspruch in der geltend gemachten Höhe entstanden ist, weil nur insoweit dessen Tilgung dem mutmaûlichen Willen des Beklagten entsprach oder dieser hierdurch bereichert ist. Das hat er durch Bezugnahme auf die KAPO - Berechnung der Bank vom 16. April 1999 ausreichend getan. Daû das Berufungsgericht diese Berechnung nicht nachvollziehen kann, läût sie noch nicht hinreichend als unschlüssig erscheinen. Etwas anderes hätte nur dann zu gelten, wenn sich auch mit sachverständiger Hilfe nicht hätte klären lassen, ob und inwieweit das für die Berechnung grundsätzlich geeignete KAPO – Programm (BGH Urt. v. 7. November 2000, XI ZR 27/00, WM 2001, 20, 24) richtig angewendet wurde. Das hat das Berufungsgericht aber nicht dargelegt. Daû sich die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nicht auf den Valutenstand zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses (20. Juli 1998), sondern auf den 20. Dezember 1998 bezieht, reicht nicht aus, um die Berechnung als unschlüssig erscheinen zu lassen. Denn insoweit hätte das Berufungsgericht von der ihm durch § 287 Abs. 2 ZPO eingeräumten Möglichkeit Gebrauch machen können, wenn es nicht einen entsprechenden Hinweis an den Kläger für erforderlich hielt.
Da das angefochtene Urteil nach alledem mit der gegebenen Begründung keinen Bestand hat, ist es aufzuheben und die Sache zwecks weiterer Feststellungen an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Wenzel Tropf Schneider Klein Lemke
(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.
(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.
(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.
(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.
(2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.
(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.
(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.
(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.
(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.
(2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.