Landgericht Freiburg Urteil, 24. Nov. 2016 - 3 S 145/16

bei uns veröffentlicht am24.11.2016

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Lörrach vom 03.06.2016 - 3 C 1663/15 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte verurteilt, an die Klägerin EUR 107,01 nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit 22.01.2016 zu bezahlen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Wegen der tatsächlichen Feststellung wird zunächst auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).
Die Parteien streiten um Ansprüche auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, wegen restlicher Sachverständigenkosten in Höhe von 107,01 EUR. Die alleinige Haftung eines Versicherungsnehmers der Beklagten für den eingetretenen Schaden (u.a. Reparaturkosten iHv 1335,72 EUR netto; merkantiler Minderwert von 200,00 EUR) ist dem Grunde nach zwischen den Parteien unstreitig.
Der Geschädigte beauftragte nach dem Verkehrsunfall einen Sachverständigen mit der Feststellung der Schadenshöhe. Im entsprechenden schriftlichen Auftrag vom 19.10.2015 ist - in der Berufungsinstanz nach entsprechendem Hinweis entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil unter 3., erster Absatz unstreitig - vereinbart, dass Nebenkosten für die Erstellung des Gutachtens nach Aufwand abgerechnet werden, mit Einsatzpreisen wie aus folgender Aufstellung ersichtlich. Das Grundhonorar orientiere sich am ermittelten Schaden, wobei Grundlage der Berechnung „der im Honorarbereich V ermittelte Wert der BVSK-Befragung 2015“ sei.
Der Gutachter rechnete seine Kosten gegenüber dem Geschädigten mit Rechnung vom 22.10.2015 sodann wie folgt ab:
Gutachtenerstellung incl. EDV-Anlage    
376,00 EUR
Fotokosten 10 Stück x 2,00 EUR
20,00 EUR
Fotoindex und 2. Satz je Foto 0,50 EUR
5,00 EUR
Fahrtkosten 29 km x 0,70 EUR
20,30 EUR
Telefon- und Portoauslagen
15,00 EUR
Schreibgebühren 10 Seiten á 1,80 EUR
18,00 EUR
Zweitschrift pro Seite 0,50 EUR
5,00 EUR
Rechnungssumme
459,30 EUR
MwSt. 19 %
87,27 EUR
Endsumme
546,57 EUR
Der Geschädigte hat seine Ersatzansprüche gegen die Beklagte auf Erstattung der Sachverständigenkosten an den Gutachter abgetreten. Dieser hat die Ansprüche aus der - bislang nicht bezahlten - Rechnung an die Klägerin abgetreten. Die Beklagte hat auf die Rechnung 439,56 EUR bezahlt.
Das Amtsgericht hat im Rahmen des § 287 ZPO die erforderlichen Kosten aufgrund eines „Honorartableau 2012 basierend auf der BVSK-Honorarbefragung 2010/2011“ auf 433,00 EUR geschätzt und demgemäß die auf den Differenzbetrag zur geleisteten Zahlung gerichtete Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer vom Amtsgericht zugelassenen Berufung.
Die Kammer hat ein Gutachten zur Frage der üblichen Vergütung im hiesigen Bezirk eingeholt.
Im Übrigen wird nach § 540 Abs. 2 iVm § 313 a Abs. 1 ZPO auf die Darstellung des Tatbestandes verzichtet.
II.
10 
Die zulässige Berufung ist begründet. Die Klägerin kann aus abgetretenem Recht von der Beklagten noch 107,01 EUR verlangen.
1.
11 
Die Klägerin ist unstreitig aktivlegitimiert. Sie hat einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht. Der Geschädigte hat den Schadensersatzanspruch teilweise an den Sachverständigen abgetreten. Es erfolgte durch diesen eine Abtretung an die Klägerin. Die abgetretene Forderung ist hinreichend bestimmt. Ein den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 21.06.2016 (VI ZR 475/15, VI ZR 476/15, VI ZR 477/15 - zitiert, wie alle anderen Entscheidungen, soweit nicht anders angegeben, nach juris) vergleichbarer Fall einer iSd § 305 c Abs.1 BGB überraschenden und damit unwirksamen Abtretungsklausel liegt nicht vor.
2.
12 
Die Beklagte ist grundsätzlich zur Erstattung von Sachverständigenkosten verpflichtet. Die Kammer geht mit einer verbreiteten Rechtsprechung (vgl. OLG München, Urteil vom 26.02.2016 - 10 U 579/15 -) davon aus, dass die Bagatellschadensgrenze bei 750,00 EUR anzusetzen ist, d. h., dass darunter eine Beauftragung eines eigenen Sachverständigen durch den Geschädigten regelmäßig nicht erforderlich sein wird und er deshalb keine Erstattung der Kosten durch den Schädiger bzw. die Versicherung des Schädigers erhält. Aufgrund der hier vorliegenden Schadenshöhe durfte ein Sachverständigengutachten zur Feststellung des Schadens in Auftrag gegeben werden, die hierfür aufgewendeten Kosten sind ersatzfähig, soweit sie erforderlich waren.
3.
13 
Nach welchen Grundsätzen in Fallgestaltungen wie der vorliegenden die Schadensbemessung durchzuführen ist, hat in der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine weitgehende Klärung erfahren (BGH, Urteil vom 11.02.2014 - VI ZR 225/13; Urteil vom 22.07.2014 - VI ZR 357/13; Urteil vom 26.04.2016 - VI ZR 50/15):
14 
Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Sein Anspruch ist auf Befriedigung seines Finanzierungsbedarfs in Form des zur Wiederherstellung objektiv erforderlichen Geldbetrags und nicht etwa auf Ausgleich von ihm bezahlter Rechnungsbeträge gerichtet. Der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei. Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint. Denn Ziel der Schadensrestitution ist es, den Zustand wiederherzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne das Schadensereignis entspricht. Der Geschädigte ist deshalb grundsätzlich berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen. Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Allerdings ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen. Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen. Der Geschädigte muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben, ihm obliegt im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebots jedoch grundsätzlich eine gewisse Plausibilitätskontrolle der vom Sachverständigen bei Vertragsabschluss geforderten oder später berechneten Preise.
4.
15 
Hinsichtlich der Erforderlichkeit der streitgegenständlichen Sachverständigenkosten im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB ist der Geschädigte grundsätzlich darlegungs- und beweispflichtig. Maßgeblich ist nämlich allein, ob der in seiner Person entstandene Schadensersatzanspruch die vereinbarten und/oder in Rechnung gestellten Sachverständigenkosten in voller Höhe umfasst. Dies hängt davon ab, ob sich die vom Sachverständigen berechneten Kosten nach schadensrechtlichen Grundsätzen im Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB halten.
16 
Gelingt der Nachweis der Erforderlichkeit, sind die geltend gemachten Sachverständigenkosten in voller Höhe zu erstatten. Liegen die berechneten und geltend gemachten Sachverständigenkosten unter den erforderlichen Kosten im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB, die gegebenenfalls nach § 287 ZPO geschätzt werden können (hierzu unter 6.), steht dem Geschädigten allerdings im Hinblick auf das Bereicherungsverbot nur ein Anspruch in Höhe der tatsächlich vereinbarten bzw. in Rechnung gestellten Kosten zu.
17 
Eine Beweiserleichterung ergibt sich für den Geschädigten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unter folgenden Voraussetzungen: Seiner ihn im Rahmen des § 249 BGB treffenden Darlegungslast genügt der Geschädigte regelmäßig durch Vorlage der - von ihm beglichenen - Rechnung des mit der Begutachtung seines Fahrzeugs beauftragten Sachverständigen. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung reicht dann grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Denn der in Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zugrunde liegenden getroffenen Preisvereinbarung vom Geschädigten tatsächlich erbrachte Aufwand bildet (ex post gesehen) bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ (ex ante zu bemessenden) Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB. In ihm schlagen sich die beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder (BGH, Urteil vom 22.07.2014 - VI ZR 357/13). Präzisierend führt der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 26.04.2016 (VI ZR 50/15; ebenso Urteil vom 19.07.2016 - VI ZR 491/15) aus, nicht die Höhe der vom Sachverständigen erstellten Rechnung als solche, sondern allein der vom Geschädigten in Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zugrundeliegenden getroffenen Preisvereinbarung tatsächlich erbrachte Aufwand bilde einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB.
5.
18 
Für den vorliegenden Fall ergibt sich nach diesen Grundsätzen Folgendes:
19 
Die tatbestandlichen Voraussetzungen, die der Bundesgerichtshof für die Indizwirkung einer Rechnung aufgestellt hat - tatsächliche Begleichung der Rechnung durch den Geschädigten in Übereinstimmung mit der Preisvereinbarung - , sind im vorliegenden Fall bereits deshalb nicht erfüllt, weil der Geschädigte die Rechnung nicht selbst beglichen, mithin keinen eigenen Aufwand gehabt hat. Eine der beglichenen Rechnung vergleichbare Indizwirkung, tritt bei einer Abtretung der Schadensersatzforderung erfüllungshalber an den Sachverständigen nicht ein (BGH, Urteil vom 19.07.2016 - VI ZR 491/15). Die Indizwirkung hinsichtlich der Erforderlichkeit der geltend gemachten Kosten greift vorliegend infolgedessen nicht ein.
20 
Bezüglich der zu erstattenden Nebenkosten haben Geschädigter und Sachverständiger konkrete Einsatzpreise vereinbart. Aber auch bezüglich des Grundhonorars liegt durch die Bezugnahme auf den Honorarbereich V der BVSK Befragung 2015 eine Honorarvereinbarung vor, auch wenn dem Sachverständigen insoweit im von HB V vorgegebenen Rahmen ein Ermessen eingeräumt wird.
6.
21 
Um zu überprüfen, ob die vereinbarten und in Rechnung gestellten Kosten erforderlich sind, hatte die Kammer zum Vergleich die üblichen Kosten zu bestimmen. Falls nicht im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte eine abweichende Beurteilung gebieten, schätzt die Kammer im Rahmen des § 287 ZPO die übliche Vergütung, was das Grundhonorar betrifft, auf der Grundlage der BVSK-Befragung 2015 (a), soweit es die Schätzung der im Rahmen des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlichen Nebenkosten auf der Grundlage des § 287 ZPO betrifft, zieht die Kammer allerdings im Wesentlichen die Bestimmungen des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes (JVEG) als Orientierungshilfe heran, wobei nicht verkannt wird, dass genau die in diesem enthaltenen Kostenansätze in der BVSK Honorarbefragung 2015 teilweise vorgegeben waren (b).
a)
22 
Der von der Kammer mit der Erstattung eines Sachverständigengutachtens beauftragte Sachverständige L hat aufgrund einer von ihm getätigten Umfrage bei verschiedenen Sachverständigenbüros dargelegt, dass es eine einheitliche Abrechnungspraxis im Landgerichtsbezirk nicht gibt, auch wenn sich eine knappe Mehrheit der befragten Sachverständigen an dem Tableau der BVSK Honorarbefragung orientiert. Die Kammer folgt diesen überzeugenden Ausführungen. Nachdem sich somit eine einheitliche Abrechnungspraxis im Bezirk nicht feststellen lässt, schätzt die Kammer im Rahmen des § 287 ZPO die übliche Vergütung, was das Grundhonorar betrifft, auf der Grundlage der BVSK-Befragung 2015. Sie stellt dabei auf den Mittelwert aus HB I und HB III der BVSK Honorarbefragung 2015 ab, was ausreichend ist um die Extremwerte zu eliminieren (so auch LG Stuttgart, Urteil v. 28.07.2016 - 5 S 333/15).
23 
Für die Anwendung der BVSK 2015 als Schätzungsgrundlage für das Grundhonorar, die auch von anderen Gerichten insoweit herangezogen wird, spricht zum einen, dass deren Datenerhebung hier in zeitlicher Hinsicht am nächsten zum Unfallzeitpunkt liegt und zum anderen aber auch, dass sich ein Großteil der vom gerichtlichen Sachverständigen befragten Sachverständigen(büros) hieran orientiert.
b)
24 
Soweit die Schätzung der im Rahmen des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlichen Nebenkosten auf der Grundlage des § 287 ZPO im Einzelfall erforderlich wird, zieht die Kammer allerdings in Übereinstimmung mit der vom Bundesgerichtshof (Urteil vom 26.04.2016 - VI ZR 50/15) gebilligten Rechtsprechung des Landgerichts Saarbrücken (Urteil vom 19.12.2014 - 13 S 41/13) weitgehend die Bestimmungen des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes (JVEG) als Orientierungshilfe heran.
25 
Im Einzelnen:
26 
Bei Schätzung der Kosten für Originalfotos (2,00 EUR), den 2. Abzug von Fotos (0,50 EUR) und einer Zweitschrift (Fotokopie) je Seite (0,50 EUR) orientiert sich die Kammer direkt an den Bestimmungen des JVEG, wobei zu beachten ist, dass Kosten für den 2. Abzug nur zu erstatten sind, wenn die Fotos nicht Teil des schriftlichen Gutachtens selbst sind (§ 12 Abs.1 Nr. 2 JVEG), weil dann die entsprechenden Aufwendungen schon nach § 7 Abs. 2 JVEG ersetzt werden (zur Problematik: Schneider, JVEG, 2. Aufl., § 7 Rn 44, § 12 Rn 44f).
27 
Was die Höhe der Fahrtkosten betrifft, hält die Kammer die Regelung des JVEG nicht für geeignet, da sich diese nicht an den tatsächlichen Kosten orientiert, sondern an der Höhe der steuerlichen Anerkennung privat genutzter Fahrzeuge (BT-Drs. 15/1971, S. 177, 232). Vielmehr ist es angemessen, diese anhand der von verschiedenen Anbietern erstellten Autokostentabellen und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung verschiedener Landgerichte (u.a. LG Saarbrücken Urteil vom 19.12.2014 - 13 S 41/13; LG Stuttgart, Urteil v. 28.07.2016 - 5 S 333/15; LG Bochum, Urteil vom 31.05.2016 - 9 S 36/16), die der Bundesgerichtshof gebilligt hat (Urteil vom 26.04.2016 - VI ZR 50/15), auf 70 ct/km zu schätzen.
28 
Für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens schätzt die Kammer die erforderlichen Kosten aus Praktikabilitätsgründen nicht nach der Zahl der Anschläge (§ 12 Abs.1 Nr. 3 JVEG) sondern, wie auch in früheren Fassungen des JVEG vorgesehen, nach Seitenanzahl, wobei 1,80 EUR pro Seite angemessen erscheinen (ebenso etwa im Ergebnis LG Bremen, Urteil vom 02.09.2016 - 3 S 289/15).
29 
Hinzu kommen kann eine Pauschale für Portoauslagen, Telefonkosten etc. die nur dann näherer Begründung bedarf, wenn sie den von der Kammer auch ansonsten für eine Unkostenpauschale - ohne Einzelnachweis - noch als maximal angemessen angesehenen Betrag von 20,00 EUR übersteigt.
30 
Halten sich die geltend gemachten Nebenkosten in diesem Rahmen, sind auch diese grundsätzlich zu ersetzen. Liegen die tatsächlich geltend gemachten Nebenkosten darunter sind nur diese zu ersetzen. Liegen sie darüber, ist zu differenzieren (siehe oben II 4 2.Absatz).
7.
31 
Der vom Geschädigten beauftragte Gutachter hat hier für seine Sachverständigentätigkeit eine Pauschale und zusätzlich bestimmte Nebenkosten abgerechnet. Dies legt die Kammer so aus, dass damit zum Ausdruck gebracht wird, dass die Ingenieurleistung mit dem Grundhonorar abgegolten sein soll und daneben lediglich Ersatz tatsächlich angefallener Aufwendungen verlangt wird. Dies entspricht nach den überzeugenden Ausführungen des von der Kammer vernommenen gerichtlichen Sachverständigen im Übrigen auch einer im hiesigen Bezirk mehrheitlich verbreiteten Praxis. Lediglich zwei der von ihm befragten Sachverständigenbüros rechnen mit Pauschalpreisen ab.
8.
32 
Unter Beachtung der dargelegten Grundsätze ergibt sich damit, dass die Rechnung des Sachverständigen auszugleichen ist. Auf die Rechnungssumme von 508,49 EUR hat die Beklagte 439,56 EUR bezahlt, weshalb sich ein restlicher Anspruch der Klägerin iHv 107,01 EUR ergibt.
33 
Das in Übereinstimmung mit der Vereinbarung in Rechnung gestellte Grundhonorar ist zu erstatten, da dieses nicht - für den Geschädigten erkennbar - deutlich überhöht ist (vgl. etwa, auch zu Nebenkosten: LG Stuttgart, Urteil vom 28.07.2016 - 5 S 333/15; LG Mannheim, Urteil vom 05.02.2016 - 1 S 119/15; BGH, Urteil vom 26.04.2016 - VI ZR 50/15; BGH, Urteil vom 22.07.2014 - VI ZR 357/13). Hieran ändert auch die Tatsache nichts, dass die üblichen Kosten für das Grundhonorar nach Schätzung der Kammer (§ 287 ZPO) lediglich 344,00 EUR (Mittelwert aus HB I und HB III) betragen würden, der Sachverständige jedoch bis an die Obergrenze von HB V herangegangen ist und damit 376,00 EUR in Rechnung gestellt hat. Beide Beträge liegen noch innerhalb vom vereinbarten Honorarbereich HB V der BVSK Befragung 2015. Die Möglichkeit, dass der Sachverständige auf Grund der Vereinbarung an die Obergrenze von HB V geht und daher möglicherweise die übliche Vergütung etwas überschreitet, war für den Geschädigten jedoch bei Abschluss der Vereinbarung nicht zu erkennen. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass vereinbarte Kosten bei einer Überhöhung von 15% - 20% für einen Laien, der sich nicht mit Sachverständigenkosten befasst hat, im Rahmen einer Plausibilitätskontrolle nicht erkennbar sind und daher für eine weiteren Prüfung keine Veranlassung besteht (vgl. etwa LG Stuttgart, Urteil vom 28.07.2016 - 5 S 333/15 mwN). Vorliegend liegen auch keine einzelfallbezogenen Umstände vor, aus denen der Geschädigte den Schluss hätte ziehen können, dass der Sachverständige ein Honorar vereinbart hat, dass die branchenüblichen Sätze deutlich übersteigt bzw. - bei Ausschöpfung des vereinbarten Honorarbereichs bis zu dessen Obergrenze - deutlich übersteigen könnte.
34 
Die in Rechnung gestellten Nebenkosten sind der Höhe nach nicht zu beanstanden (vgl. im Einzelnen oben II 6 b). Diese sind daher ebenfalls zu ersetzen.
35 
Die Tatsache, dass der Sachverständige insgesamt 29 km gefahren ist zur Besichtigung des Unfallfahrzeugs in Sch. hatte die Beklagte schon erstinstanzlich nicht mehr bestritten. Die Fahrtstrecke ergibt sich im Übrigen schon aus der Entfernung zwischen dem Sitz des Sachverständigen und dem Besichtigungsort.
III.
36 
Die Nebenforderungen rechtfertigen sich unter Verzugsgesichtspunkten.
IV.
37 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs.1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erging gemäß §§ 708 Nr. 10, 711, 713, ZPO i.V.m. § 26 Nr.8 EGZPO.
38 
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Schadensschätzung beruht auf einer einzelfallbezogenen Schadensbetrachtung unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und eines eingeholten Sachverständigengutachtens.

Urteilsbesprechung zu Landgericht Freiburg Urteil, 24. Nov. 2016 - 3 S 145/16

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1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 475/15
Verkündet am:
21. Juni 2016
Holmes
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Eine formularmäßig in einem Vertrag über die Erstellung eines Schadensgutachtens
nach einem Verkehrsunfall vereinbarte Abtretungsklausel, wonach
der Geschädigte zur Sicherung des Sachverständigenhonorars von
seinen Schadensersatzansprüchen aus einem Verkehrsunfall gegen den
Fahrer, den Halter und den Haftpflichtversicherer die Ansprüche auf Ersatz
der Positionen Sachverständigenkosten, Wertminderung, Nutzungsausfall,
Nebenkosten und Reparaturkosten in dieser Reihenfolge und in Höhe des
Honoraranspruchs an den Sachverständigen abtritt, wobei der Anspruch auf
Ersatz einer nachfolgenden Position nur abgetreten wird, wenn der Anspruch
auf Ersatz der zuvor genannten Position nicht ausreicht, um den gesamten
Honoraranspruch des Sachverständigen zu decken, ist im Sinne von § 305c
Abs. 1 BGB überraschend.
BGH, Urteil vom 21. Juni 2016 - VI ZR 475/15 - LG Bonn
AG Bonn
ECLI:DE:BGH:2016:210616UVIZR475.15.0

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Juni 2016 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterinnen von Pentz, Dr. Oehler und Dr. Roloff
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 29. Juli 2015 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin, eine Einzugsstelle u.a. für Sachverständigenhonorar, begehrt von dem beklagten Haftpflichtversicherer aus abgetretenem Recht Ersatz restlicher Sachverständigenkosten aus einem Verkehrsunfall. Sie verfügt über eine Inkassoerlaubnis nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 RDG.
2
Die volle Einstandspflicht der Beklagten steht außer Streit. Der Geschädigte beauftragte das Kfz-Sachverständigenbüro J. mit der Erstellung eines Gutachtens zur Schadenshöhe und trat gegen den Fahrer, den Halter und den Versicherer des unfallbeteiligten Fahrzeugs bestehende Schadensersatzansprüche in Höhe der Gutachterkosten einschließlich Mehrwertsteuer formularmäßig erfüllungshalber an den Sachverständigen ab. Dazu unterzeichnete er am 29. Oktober 2014 ein Auftragsformular, das unter der Überschrift "Abtretung und Zahlungsanweisung" den nachfolgenden Text enthielt: "Zur Sicherung des Sachverständigenhonorars in der o.g. Angelegenheit trete ich meine Ansprüche gegen den Fahrer, den Halter und den Haftpflichtversicherer des unfallbeteiligten gegnerischen Fahrzeugs in Höhe des Honoraranspruchs zzgl. Fremdkosten einschließlich der Mehrwertsteuer des SV für die Erstellung des Beweissicherungsgutachtens erfüllungshalber an den SV ab. Die Abtretung erfolgt in der Reihenfolge: Sachverständigenkosten, Wertminderung, Nutzungsausfallsentschädigung , Nebenkosten, Reparaturkosten. Dabei wird eine nachfolgende Position nur abgetreten, wenn die zuvor genannte Position nicht ausreicht, um den gesamten Honoraranspruch des Sachverständigen zu decken. Sollte die Abtretung der Ansprüche den tatsächlichen Honoraranspruch übersteigen, erfolgt die Abtretung dergestalt, dass hinsichtlich der zuletzt abgetretenen Anspruchsposition ein erstrangiger Teilbetrag in Höhe des restlichen Sachverständigenhonorars abgetreten wird. Auf den Zugang der Annahmeerklärung verzichte ich. Zugleich weise ich hiermit die Anspruchsgegner unwiderruflich an, den Forderungsbetrag aus der Rechnung des SV unmittelbar durch Zahlung an den SV zu begleichen. Der SV ist berechtigt , diese Abtretung den Anspruchsgegnern gegenüber offen zu legen und die erfüllungshalber abgetretenen Ansprüche gegenüber den Anspruchsgegnern im eigenen Namen geltend zu machen. Durch diese Abtretung werden die Ansprüche des SV aus diesem Vertrag gegen mich nicht berührt. Diese können nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung bei der gegnerischen Versicherung oder dem Schädiger zu jeder Zeit gegen mich geltend gemacht werden. Im Gegenzug verzichtet der Sachverständige dann jedoch Zug-um-Zug gegen Erfüllung auf die Rechte aus der Abtretung gegenüber den Anspruchsgegnern. Über die Vergütungsansprüche des SV im Zusammenhang mit der im vorliegenden Schadensfall entfalteten Tätigkeit darf ich keine Vergleiche abschließen."
3
Unter der Überschrift "Weiterabtretung zur Geltendmachung an die Verrechnungsstelle" in demselben Formular bot der Sachverständige der Klägerin die vorstehend vereinbarte Forderung inklusive aller Nebenrechte und Surrogate zur Abtretung an und verzichtete auf den Zugang der Annahmeerklärung. Dieses Abtretungsformular wird in vergleichbarer Form in einer Vielzahl von Fällen auch von anderen Kunden der Klägerin im Rahmen der Zusammenarbeit mit der Klägerin verwendet.
4
Der Sachverständige berechnete dem Geschädigten für das Gutachten unter dem 30. Oktober 2014 ein Honorar in Höhe von 407,80 € netto. Die Beklagte zahlte darauf einen Betrag in Höhe von 327,13 € an die Klägerin, eine weitergehende Zahlung lehnte sie ab. Der Restbetrag von 80,67 € nebst Zinsen ist Gegenstand der Klage.
5
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen - vom Amtsgericht zugelassene - Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

6
Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Klägerin keinen Anspruch aus abgetretenem Recht auf Zahlung der geltend gemachten weiteren Sachverständigenkosten habe, da es ihr an der erforderlichen Aktivlegitimation fehle. Unter Berufung auf das Senatsurteil vom 7. Juni 2011 (VI ZR 260/10, VersR 2011, 1008 ff.) führt es aus, die dem Anspruch zugrundeliegende Abtretungsvereinbarung sei nicht hinreichend bestimmt oder bestimmbar und daher unwirksam. Aus der Abtretungsvereinbarung müsse sich zweifelsfrei entnehmen lassen, ob eine konkrete Forderung von der Abtretung erfasst werde. Die Abtretung einer Forderungsmehrheit werde diesen Anforderungen nicht gerecht , wenn nicht erkennbar sei, auf welche (Teil-)Forderung sich die Abtretung beziehe. Es sei deshalb unzulässig, von der Gesamtsumme der Forderungen aus und im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall nur einen summenmäßig bestimmten Teil abzutreten. Dies sei hier geschehen. Von der Abtretung umfasst seien nach der offenen Formulierung des unter dem Abschnitt "Abtretung und Zahlungsanweisung" der Abtretungserklärung angeführten Satzes 1 einschränkungslos sämtliche Ansprüche gegen den Fahrer, den Halter und den Haftpflichtversicherer des unfallbeteiligten gegnerischen Fahrzeugs. Die Abtretungserklärung betreffe damit eine Vielzahl von Forderungen und nicht lediglich unselbständige Positionen eines einheitlichen Anspruchs. In dem sich daran anschließenden Satz 2 werde zwar in Umsetzung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hinsichtlich eines Teils aller denkbaren Schadenspositionen eine Rangfolge aufgestellt. Der Umfang der nach Satz 1 abgetretenen Ansprüche werde indes nicht auf diese Positionen beschränkt. Die Abtretung erfasse auch danach noch eine Mehrzahl selbständiger Forderungen, und zwar auch solche, die über die in Satz 2 konkret benannten Forderungen hinausgingen , etwa Schmerzensgeldansprüche, Verdienstausfall, Mietwagenkostenersatzansprüche etc.. Hinsichtlich dieser fehle es an einer ausreichenden Aufschlüsselung der Höhe und der Reihenfolge nach. Die Abtretungsvereinbarung könne auch nicht dahingehend ausgelegt werden, dass von Satz 1 der Erklärung lediglich die in Satz 2 genannten Schadenspositionen umfasst seien. Es handle sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen, die ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines Durchschnittskunden objektiv und einheitlich so auszulegen seien, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werde. Danach würden von der Abtretung einschränkungslos sämtliche Ansprüche gegen den Fahrer, den Halter und den Haftpflichtversicherer umfasst. Zudem sei die Abtretung auch wegen Verstoßes gegen das in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB geregelte Transparenzgebot unwirksam. Die Abtretungserklärung lasse aufgrund der Widersprüche in Satz 1 und Satz 2 jedenfalls nicht mit hinreichender Sicherheit und damit möglichst klar und präzise erkennen, ob nunmehr alle Ansprüche abgetreten seien oder aber eben nur die in Satz 2 aufgelisteten.

II.

7
Das angefochtene Urteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.
8
Es kann dahinstehen, ob die Aktivlegitimation der Klägerin mit den Erwägungen des Berufungsgerichts zur fehlenden Bestimmtheit der Abtretung der Schadensersatzansprüche an den Sachverständigen verneint werden kann. Die fragliche Abtretungsklausel ist gemäß § 305c Abs. 1 BGB wegen ihres überraschenden Charakters bereits nicht Vertragsbestandteil geworden. Eine Weiterabtretung an die Klägerin konnte nicht erfolgen.
9
1. Zutreffend ist die Annahme des Berufungsgerichts, dass auf die unstreitig formularmäßige Klausel zur Abtretung von Schadensersatzforderungen des Geschädigten an den Sachverständigen die Regelungen zur Kontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen in §§ 305 ff. BGB anwendbar sind. Der Geltungsanspruch des Gesetzes erstreckt sich auch auf vorformulierte Verträge mit Verfügungscharakter (herrschende Meinung, vgl. nur BGH, Urteil vom 20. März 1985 - VIII ZR 342/83, BGHZ 94, 105, 112; Staudinger/Peter Schlosser, BGB, Neubearb. 2013, § 305 Rn. 13; Ulmer/Habersack in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 12. Aufl., § 305 Rn. 15).
10
2. Eine Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat einen überraschenden Inhalt i.S.v. § 305c Abs. 1 BGB, wenn sie von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht und dieser mit ihr den Umständen nach vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht (vgl. BGH, Urteile vom 28. Mai 2014 - VIII ZR 241/13, ZMR 2014, 966 Rn. 19; vom 18. Mai 1995 - IX ZR 108/94, BGHZ 130, 19, 25; vom 1. Oktober 2014 - VII ZR 344/13, NZBau 2014, 757 Rn. 14; vom 9. Dezember 2009 - XII ZR 109/08, BGHZ 183, 299 Rn. 12; vom 11. Dezember 2003 - III ZR 118/03, WM 2004, 278, 280; vom 26. Juli 2012 - VII ZR 262/11, MDR 2012, 1247 Rn. 10; vom 30. Juni 1995 - V ZR 184/94, BGHZ 130, 150, 154). Das Wesensmerkmal überraschender Klauseln liegt in dem ihnen innewohnenden Überrumpelungs- oder Übertölpelungseffekt (BGH, Urteil vom 30. September 2009 - IV ZR 47/09, VersR 2009, 1622 Rn. 13; vom 18. Februar 2009 - IV ZR 11/07, VersR 2009, 623 Rn. 18; Erman/Roloff, BGB, 14. Aufl., § 305c Rn. 8 mwN). Generell kommt es dabei nicht auf den Kenntnisstand des einzelnen Vertragspartners, sondern auf die Erkenntnismöglichkeiten des für derartige Verträge in Betracht kommenden Personenkreises an (BGH, Urteile vom 1. Oktober 2014 - VII ZR 344/13, NZBau 2014, 757 Rn. 14; vom 26. Juli 2012 - VII ZR 262/11, MDR 2012, 1147 Rn. 10). Beurteilungsmaßstab sind also die Kenntnisse und Erfahrungen des typischerweise an Rechtsgeschäften dieser Art beteiligten Personenkreises (vgl. Erman/Roloff, aaO Rn. 10 mwN).
11
3. Nach diesen Grundsätzen ist die Klausel überraschend. Der rechtlich nicht vorgebildete durchschnittliche Auftraggeber eines Schadensgutachtens nach einem Verkehrsunfall braucht mit einer Abtretungsvereinbarung dieser Art nicht zu rechnen.
12
a) Unterstellt man zu Gunsten der Revision die ausreichende Bestimmtheit der Klausel, die der Senat selbst auslegen kann, kommt der Klausel - soweit für die Revision von Bedeutung - nach dem äußeren Erscheinungsbild im Wesentlichen folgender Regelungsgehalt zu: Der Geschädigte tritt zur Sicherung des Sachverständigenhonorars von seinen Schadensersatzansprüchen aus einem Verkehrsunfall die Ansprüche auf Ersatz der Position Sachverständigenkosten und weiter die auf Ersatz von Wertminderung, Nutzungsausfall, Nebenkosten und Reparaturkosten in dieser Reihenfolge und in Höhe des Honoraranspruchs zuzüglich im Vertrag definierter Fremdkosten und Mehrwertsteuer an den Sachverständigen ab. Der Anspruch auf Ersatz einer nachfolgenden Position wird nur abgetreten, wenn der Anspruch auf Ersatz der zuvor genannten Position nicht ausreicht, um den gesamten Honoraranspruch des Sachverständigen zu decken.
13
b) Eine so weitgehende Sicherung des Sachverständigenhonorars weicht deutlich von den Erwartungen des Vertragspartners ab und braucht von ihm bei der Beauftragung des Schadensgutachtens auch nicht in Betracht gezogen zu werden.
14
aa) Zwar mag es nicht ungewöhnlich und auch nicht überraschend sein, dass ein Geschädigter zur Sicherung des vertraglich vereinbarten Vergütungsanspruchs im Rahmen des Auftrages zur Erstellung des Gutachtens seinen Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger auf Erstattung der Sachverständigenkosten an den Sachverständigen abtritt (vgl. zur Abtretung von Mietwagenkosten Senatsurteil vom 31. Januar 2012 - VI ZR 143/11, BGHZ 192, 270 ff.; vgl. zur Abtretung der Sachverständigenkosten Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsgesetzes vom 30. November 2006, BTDrucks. 16/3655 S. 53). Dies liegt zunächst im Interesse des Sachverständigen, der einen in der Regel zahlungsfähigen Schuldner, den Haftpflichtversicherer des Schädigers, erhält und diesem gegenüber seinen Vergütungsanspruch für seine eigene Leistung rechtfertigen kann. Die Abtretung entspricht regelmäßig auch dem Interesse des durchschnittlichen geschädigten Auftraggebers, der unter Beschränkung des eigenen Aufwandes möglichst schnell einen Ausgleich vom Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer erhalten will. Eröffnet sich ihm die Möglichkeit einer Stundung der Honorarforderung des Sachverständigen oder deren Erfüllung ohne eigene finanzielle Vorlage und eigenes Zutun, ist er bereit, seinen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten an den Sachverständigen abzutreten, damit dieser der Sachenach seine Honorarforderung selbst geltend machen kann.
15
bb) Der durchschnittliche Geschädigte rechnet aber nicht damit, dass - wie noch zu zeigen ist - durch die Abtretung eine Risikoverlagerung zu seinen Lasten im Hinblick auf die Geltendmachung des Honoraranspruchs erfolgt und die Durchsetzung seiner weiteren, nicht die Sachverständigenkosten betreffenden Schadensersatzforderungen verkürzt werden könnte.
16
Die Abtretung erfolgt in Höhe des Honoraranspruchs zuzüglich Fremdkosten und Mehrwertsteuer gemäß dem - im selben Formular dem Sachverständigen erteilten - "Gutachtenauftrag". Der auf diesen Vertrag gestützte Honoraranspruch kann, muss aber nicht stets gem. § 249 BGB ersatzfähig sein. Für die Erstattungsfähigkeit nach § 249 BGB kommt es u.a. auf die Erforderlichkeit der Sachverständigenkosten in der geltend gemachten Höhe an. Zwar gehören die Kosten für die Begutachtung des bei einem Verkehrsunfall beschädigten Fahrzeugs zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. nur Senatsurteil vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13, VersR 2014, 1141 Rn. 9). Aber auch bei dem Grunde nach unstreitiger voll- ständiger Haftung des Schädigers richtet sich die Schadensersatzforderung nur auf den gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zur Herstellung objektiv erforderlichen Geldbetrag und nicht etwa auf Ausgleich der dem Geschädigten vom Sachverständigen in Rechnung gestellten Beträge. Der Geschädigte kann nämlich vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen , wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen (vgl. Senatsurteile vom 26. April 2016 - VI ZR 50/15, juris Rn. 13; vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13 aaO Rn. 14, 15 mwN). Dieser Betrag kann geringer sein als das vereinbarte Honorar. In der Praxis beanstandet die Schädigerseite auch in zahlreichen gerichtlichen Verfahren das in Rechnung gestellte Sachverständigenhonorar unter Berufung auf die fehlende Erforderlichkeit im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. In einem solchen Fall könnte der Haftpflichtversicherer des Schädigers aber geneigt sein, die Berechtigung der Honorarforderung des Sachverständigen nicht - notfalls gerichtlich - zu klären, sondern stattdessen den für überschießend erachteten Teil des geltend gemachten Sachverständigenhonorars mit den weiteren, dem Sachverständigen abgetretenen Ansprüchen auf Ersatz von Wertminderung, Nutzungsausfall etc. zu verrechnen. Dies führte dazu, dass der Geschädigte - hält er die Honorarforderung aus welchen Gründen auch immer für nicht gerechtfertigt - gegen den Sachverständigen vorgehen muss, während er ohne die in der Klausel enthaltene Abtretung eine Inanspruchnahme durch den Sachverständigen abwarten und diesem seine Einwendungen entgegenhalten könnte. Hinzu treten die durch die Klauselfassung geschaffenen Unsicherheiten, ob und in welcher Höhe noch Schadensersatzansprüche gegen den Haftpflichtversicherer bestehen.
17
cc) Diese Folgen der Abtretungsklausel weichen von den Erwartungen des durchschnittlichen, juristisch nicht vorgebildeten Geschädigten deutlich ab. Der Geschädigte ist - für den Sachverständigen erkennbar - an einer möglichst schnellen, unkomplizierten und risikolosen Abwicklung des Schadensfalles interessiert. Wenn, wie hier, die volle Haftung des Unfallgegners dem Grunde nach unstreitig ist, geht der an der Erstellung eines Sachverständigengutachtens interessierte Geschädigte erkennbar davon aus, dass ihm die Sachverständigenkosten von der gegnerischen Haftpflichtversicherung erstattet werden. In dieser Erwartung wird er darin bestärkt, dass der Sachverständige ihm die Einziehung der Schadensersatzforderung bei der gegnerischen Versicherung anbietet. Insoweit gilt nichts anderes als bei der Einziehung einer an ein Mietwagenunternehmen abgetretenen Schadensersatzforderung des Geschädigten (BGH, Urteil vom 25. März 2009 - XII ZR 117/07, NJW-RR 2009, 1101 Rn. 14). Vor diesem Hintergrund stellt sich das Angebot des Sachverständigen, unmittelbar mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung abzurechnen, aus Sicht des Geschädigten als eine Regelung zur vereinfachten Abwicklung dar, die der Sachverständige für ihn übernimmt. Diese Erwartung wird nicht nur nicht erfüllt, sondern die rechtliche Position und wirtschaftliche Situation des Geschädigten zugunsten der Interessen des Sachverständigen geschwächt.
18
4. Darin liegt zugleich eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, denn die Klausel lässt die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen für den durchschnittlichen geschädigten Auftraggeber wie dargelegt nicht in ausreichendem Maße erkennen. Galke Wellner von Pentz Oehler Roloff
Vorinstanzen:
AG Bonn, Entscheidung vom 02.02.2015 - 109 C 338/14 -
LG Bonn, Entscheidung vom 29.07.2015 - 5 S 20/15 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 476/15
Verkündet am:
21. Juni 2016
Böhringer-Mangold
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2016:210616UVIZR476.15.0

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Juni 2016 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterinnen von Pentz, Dr. Oehler und Dr. Roloff
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 29. Juli 2015 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin, die über eine Inkassoerlaubnis nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 RDG verfügt, begehrt von dem beklagten Haftpflichtversicherer aus abgetretenem Recht Ersatz restlicher Sachverständigenkosten aus einem Verkehrsunfall. Als Einzugsstelle unter anderem für Kfz-Sachverständigenhonorare finanziert sie in Rechnung gestellte Sachverständigenkosten abzüglich einer vereinbarten Gebühr vor. Im Gegenzug werden ihr aus dem Unfallereignis entstandene Forderungen der Unfallgeschädigten abgetreten.
2
Die volle Einstandspflicht der Beklagten steht außer Streit. Der Geschädigte beauftragte das Kfz-Sachverständigenbüro A. mit der Erstellung eines Gutachtens zur Schadenshöhe. Zu diesem Zweck unterzeichnete er einen formularmäßigen "Gutachtenauftrag". Das Formular enthält unter der Überschrift "Abtretung und Zahlungsanweisung" folgende Klausel: "Zur Sicherung des Sachverständigenhonorars in der o.g. Angelegenheit trete ich meine Ansprüche gegen den Fahrer, den Halter und den Haftpflichtversicherer des unfallbeteiligten gegnerischen Fahrzeugs in Höhe des Honoraranspruchs einschließlich der Mehrwertsteuer des Sachverständigen gemäß Rechnung für die Erstellung des Beweissicherungsgutachtens ab an die D. (= Klägerin) … nachfolgend: "K." genannt - Zugleich weise ich hiermit die Anspruchsgegner unwiderruflich an, den Forderungsbetrag aus der Rechnung des Sachverständigen unmittelbar durch Zahlung an die K. zu begleichen. Die Abtretung erfolgt in der Reihenfolge : Sachverständigenkosten, Wertminderung, Nutzungsausfallentschädigung , Nebenkosten, Reparaturkosten. Dabei wird eine nachfolgende Position nur abgetreten, wenn die zuvor genannte Position nicht ausreicht , um den gesamten Honoraranspruch des Sachverständigen zu decken. Sollte die Abtretung der Ansprüche den tatsächlichen Honoraranspruch übersteigen, erfolgt die Abtretung dergestalt, dass hinsichtlich der zuletzt abgetretenen Anspruchsposition ein erstrangiger Teilbetrag in Höhe des restlichen Sachverständigenhonorars abgetreten wird. K. ist berechtigt , diese Abtretung den Anspruchsgegnern gegenüber offen zu legen und die erfüllungshalber abgetretenen Ansprüche gegenüber den Anspruchsgegnern im eigenen Namen geltend zu machen. Durch diese Abtretung werden die Ansprüche des Sachverständigen oder der K. aus dem Sachverständigenvertrag gegen mich nicht berührt. Diese können die Ansprüche nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung bei der gegnerischen Versicherung oder dem Schädiger zu jederzeit gegen mich geltend machen. Im Gegenzug verzichten das Sachverständigen (sic) und die K. dann jedoch Zug um Zug gegen die Erfüllung auf die Rechte aus der Abtretung gegenüber den Anspruchsgegnern. Über die Vergütungsansprüche des Sachverständigen im Zusammenhang mit der im vorliegenden Schadensanfall entfalteten Tätigkeit darf ich keine Vergleiche abschließen."
3
Dieses Abtretungsformular wird in vergleichbarer Form in einer Vielzahl von Fällen auch von anderen Kunden der Klägerin im Rahmen der Zusammenarbeit mit der Klägerin verwendet.
4
Der Sachverständige berechnete dem Geschädigten für das Gutachten unter dem 22. Mai 2014 ein Honorar in Höhe von 654,81 €. Die Rechnung enthält den Hinweis, dass der Sachverständige die Ansprüche aus der Honorarrechnung an die Klägerin abgetreten hat. Die Beklagte zahlte darauf an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 592,03 €, eine weitergehende Zahlung lehnte sie ab. Der Restbetrag von 62,78 € nebst Zinsen ist Gegenstand der Klage.
5
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen - vom Amtsgericht zugelassene - Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

6
Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Klägerin keinen Anspruch aus abgetretenem Recht auf Zahlung der geltend gemachten weiteren Sachverständigenkosten habe, da es ihr an der erforderlichen Aktivlegitimation fehle. Unter Berufung auf das Senatsurteil vom 7. Juni 2011 (VI ZR 260/10, VersR 2011, 1008 ff.) führt es aus, die dem Anspruch zugrundeliegende Abtretungsvereinbarung sei nicht hinreichend bestimmt oder bestimmbar und daher unwirksam. Aus der Abtretungsvereinbarung müsse sich zweifelsfrei entnehmen lassen, ob eine konkrete Forderung von der Abtretung erfasst werde. Die Abtretung einer Forderungsmehrheit werde diesen Anforderungen nicht ge- recht, wenn nicht erkennbar sei, auf welche (Teil-)Forderung sich die Abtretung beziehe. Es sei deshalb unzulässig, von der Gesamtsumme der Forderungen aus und im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall nur einen summenmäßig bestimmten Teil abzutreten. Dies sei hier geschehen. Von der Abtretung umfasst seien nach der offenen Formulierung des unter dem Abschnitt "Abtretung und Zahlungsanweisung" der Abtretungserklärung angeführten Satzes 1 einschränkungslos sämtliche Ansprüche gegen den Fahrer, den Halter und den Haftpflichtversicherer des unfallbeteiligten gegnerischen Fahrzeugs. Die Abtretungserklärung betreffe damit eine Vielzahl von Forderungen und nicht lediglich unselbständige Positionen eines einheitlichen Anspruchs. In dem nachfolgenden Satz 3 werde zwar in Umsetzung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hinsichtlich eines Teils aller denkbaren Schadenspositionen eine Rangfolge aufgestellt. Der Umfang der nach Satz 1 abgetretenen Ansprüche werde indes nicht auf diese Positionen beschränkt. Die Abtretung erfasse auch danach noch eine Mehrzahl selbständiger Forderungen, und zwar auch solche, die über die in Satz 3 konkret benannten Forderungen hinausgingen, etwa Schmerzensgeldansprüche, Verdienstausfall, Mietwagenkostenersatzansprüche etc.. Hinsichtlich dieser fehle es an einer ausreichenden Aufschlüsselung der Höhe und der Reihenfolge nach. Die Abtretungsvereinbarung könne auch nicht dahingehend ausgelegt werden, dass von Satz 1 der Erklärung lediglich die in Satz 3 genannten Schadenspositionen umfasst seien. Es handle sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen, die ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines Durchschnittskunden objektiv und einheitlich so auszulegen seien, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werde. Danach würden von der Abtretung einschränkungslos sämtliche Ansprüche gegen den Fahrer, den Halter und den Haftpflichtversicherer umfasst. Zudem sei die Abtretung auch wegen Verstoßes gegen das in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB geregelte Transparenzgebot unwirksam. Die Abtretungserklärung lasse aufgrund der Widersprüche in Satz 1 und Satz 3 jedenfalls nicht mit hinreichender Sicherheit und damit möglichst klar und präzise erkennen, ob nunmehr alle Ansprüche abgetreten seien oder aber eben nur die in Satz 3 aufgelisteten.

II.

7
Das angefochtene Urteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.
8
Es kann dahinstehen, ob die Aktivlegitimation der Klägerin mit den Erwägungen des Berufungsgerichts zur fehlenden Bestimmtheit der Abtretung der Schadensersatzansprüche verneint werden kann. Die fragliche Abtretungsklausel ist gemäß § 305c Abs. 1 BGB wegen ihres überraschenden Charakters bereits nicht Vertragsbestandteil geworden.
9
1. Zutreffend ist die Annahme des Berufungsgerichts, dass auf die unstreitig formularmäßige Klausel zur Abtretung von Schadensersatzforderungen des Geschädigten an die Klägerin die Regelungen zur Kontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen in §§ 305 ff. BGB anwendbar sind. Der Geltungsanspruch des Gesetzes erstreckt sich auch auf vorformulierte Verträge mit Verfügungscharakter (herrschende Meinung, vgl. nur BGH, Urteil vom 20. März 1985 - VIII ZR 342/83, BGHZ 94, 105, 112; Staudinger/Peter Schlosser, BGB, Neubearb. 2013, § 305 Rn. 13; Ulmer/Habersack in Ulmer/Brandner/Hensen, AGBRecht , 12. Aufl., § 305 Rn. 15).
10
2. Eine Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat einen überraschenden Inhalt i.S.v. § 305c Abs. 1 BGB, wenn sie von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht und dieser mit ihr den Umständen nach vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht (vgl. BGH, Urteile vom 28. Mai 2014 - VIII ZR 241/13, ZMR 2014, 966 Rn. 19; vom 18. Mai 1995 - IX ZR 108/94, BGHZ 130, 19, 25; vom 1. Oktober 2014 - VII ZR 344/13, NZBau 2014, 757 Rn. 14; vom 9. Dezember 2009 - XII ZR 109/08, BGHZ 183, 299 Rn. 12; vom 11. Dezember 2003 - III ZR 118/03, WM 2004, 278, 280; vom 26. Juli 2012 - VII ZR 262/11, MDR 2012, 1247 Rn. 10; vom 30. Juni 1995 - V ZR 184/94, BGHZ 130, 150, 154). Das Wesensmerkmal überraschender Klauseln liegt in dem ihnen innewohnenden Überrumpelungs- oder Übertölpelungseffekt (BGH, Urteil vom 30. September 2009 - IV ZR 47/09, VersR 2009, 1622 Rn. 13; vom 18. Februar 2009 - IV ZR 11/07, VersR 2009, 623 Rn. 18; Erman/Roloff, BGB, 14. Aufl., § 305c Rn. 8 mwN). Generell kommt es dabei nicht auf den Kenntnisstand des einzelnen Vertragspartners, sondern auf die Erkenntnismöglichkeiten des für derartige Verträge in Betracht kommenden Personenkreises an (BGH, Urteile vom 1. Oktober 2014 - VII ZR 344/13, NZBau 2014, 757 Rn. 14; vom 26. Juli 2012 - VII ZR 262/11, MDR 2012, 1147 Rn. 10). Beurteilungsmaßstab sind also die Kenntnisse und Erfahrungen des typischerweise an Rechtsgeschäften dieser Art beteiligten Personenkreises (vgl. Erman/Roloff, aaO Rn. 10 mwN).
11
3. Nach diesen Grundsätzen ist die Klausel überraschend. Der rechtlich nicht vorgebildete durchschnittliche Auftraggeber eines Schadensgutachtens nach einem Verkehrsunfall braucht mit einer Abtretungsvereinbarung dieser Art nicht zu rechnen.
12
a) Unterstellt man zu Gunsten der Revision die ausreichende Bestimmtheit der Klausel, die der Senat selbst auslegen kann, kommt der Klausel - soweit für die Revision von Bedeutung - nach dem äußeren Erscheinungsbild im Wesentlichen folgender Regelungsgehalt zu: Der Geschädigte tritt zur Sicherung des Sachverständigenhonorars von seinen Schadensersatzansprüchen aus einem Verkehrsunfall die Ansprüche auf Ersatz der Position Sachverständigenkosten und weiter die auf Ersatz von Wertminderung, Nutzungsausfall, Nebenkosten und Reparaturkosten in dieser Reihenfolge und in Höhe des Honoraranspruchs zuzüglich im Vertrag definierter Fremdkosten und Mehrwertsteuer an die Klägerin ab. Der Anspruch auf Ersatz einer nachfolgenden Position wird nur abgetreten, wenn der Anspruch auf Ersatz der zuvor genannten Position nicht ausreicht, um den gesamten Honoraranspruch des Sachverständigen zu decken.
13
b) Eine so weitgehende Sicherung des Sachverständigenhonorars weicht deutlich von den Erwartungen des Vertragspartners ab und braucht von ihm bei der Beauftragung des Schadensgutachtens auch nicht in Betracht gezogen zu werden.
14
aa) Zwar mag es nicht ungewöhnlich und auch nicht überraschend sein, dass ein Geschädigter zur Sicherung des vertraglich vereinbarten Vergütungsanspruchs im Rahmen des Auftrages zur Erstellung des Gutachtens seinen Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger auf Erstattung der Sachverständigenkosten an den Sachverständigen oder auf dessen Vorschlag an eine Einzugsstelle abtritt (vgl. zur Abtretung von Mietwagenkosten Senatsurteil vom 31. Januar 2012 - VI ZR 143/11, BGHZ 192, 270 ff.; vgl. zur Abtretung der Sachverständigenkosten Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsgesetzes vom 30. November 2006, BT-Drucks. 16/3655 S. 53). Dies liegt zunächst im Interesse des Sachverständigen, dessen Honorarforderung vorab von der Einzugsstelle befriedigt wird, der er einen in der Regel zahlungsfähigen Schuldner, den Haftpflichtversicherer des Schädigers, anträgt. Die Abtretung entspricht regelmäßig auch dem Interesse des durchschnittlichen geschädigten Auftraggebers, der unter Beschränkung des eigenen Aufwandes möglichst schnell einen Ausgleich vom Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer erhalten will. Eröffnet sich ihm die Möglichkeit einer Stundung der Honorarforderung des Sachverständigen oder deren Erfüllung ohne eigene finanzielle Vorlage und eigenes Zutun, ist er bereit, seinen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten an eine Einzugsstelle abzutreten, damit diese der Sache nach die Honorarforderung des Sachverständigen geltend machen kann.
15
bb) Der durchschnittliche Geschädigte rechnet aber nicht damit, dass - wie noch zu zeigen ist - durch die Abtretung eine Risikoverlagerung zu seinen Lasten im Hinblick auf die Geltendmachung des Honoraranspruchs erfolgt und die Durchsetzung seiner weiteren, nicht die Sachverständigenkosten betreffenden Schadensersatzforderungen verkürzt werden könnte.
16
Die Abtretung erfolgt in Höhe des Honoraranspruchs zuzüglich Fremdkosten und Mehrwertsteuer gemäß dem - im selben Formular dem Sachverständigen erteilten - "Gutachtenauftrag". Der auf diesen Vertrag gestützte Honoraranspruch kann, muss aber nicht stets gem. § 249 BGB ersatzfähig sein. Für die Erstattungsfähigkeit nach § 249 BGB kommt es u.a. auf die Erforderlichkeit der Sachverständigenkosten in der geltend gemachten Höhe an. Zwar gehören die Kosten für die Begutachtung des bei einem Verkehrsunfall beschädigten Fahrzeugs zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. nur Senatsurteil vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13, VersR 2014, 1141 Rn. 9). Aber auch bei dem Grunde nach unstreitiger vollständiger Haftung des Schädigers richtet sich die Schadensersatzforderung nur auf den gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zur Herstellung objektiv erforderlichen Geldbetrag und nicht etwa auf Ausgleich der dem Geschädigten vom Sachverständigen in Rechnung gestellten Beträge. Der Geschädigte kann nämlich vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen , wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen (vgl. Senatsurteile vom 26. April 2016 - VI ZR 50/15, juris Rn. 13; vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13 aaO Rn. 14, 15 mwN). Dieser Betrag kann geringer sein als das vereinbarte Honorar. In der Praxis beanstandet die Schädigerseite auch in zahlreichen gerichtlichen Verfahren das in Rechnung gestellte Sachverständigenhonorar unter Berufung auf die fehlende Erforderlichkeit im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. In einem solchen Fall könnte der Haftpflichtversicherer des Schädigers aber geneigt sein, die Berechtigung der Honorarforderung des Sachverständigen nicht - notfalls gerichtlich - zu klären, sondern stattdessen den für überschießend erachteten Teil des geltend gemachten Sachverständigenhonorars mit den weiteren, dem Sachverständigen abgetretenen Ansprüchen auf Ersatz von Wertminderung, Nutzungsausfall etc. zu verrechnen. Dies führte dazu, dass der Geschädigte - hält er die Honorarforderung aus welchen Gründen auch immer für nicht gerechtfertigt - gegen den Sachverständigen vorgehen muss, während er ohne die in der Klausel enthaltene Abtretung eine Inanspruchnahme durch den Sachverständigen abwarten und diesem seine Einwendungen entgegenhalten könnte. Hinzu treten die durch die Klauselfassung geschaffenen Unsicherheiten, ob und in welcher Höhe noch Schadensersatzansprüche gegen den Haftpflichtversicherer bestehen.
17
cc) Diese Folgen der Abtretungsklausel weichen von den Erwartungen des durchschnittlichen, juristisch nicht vorgebildeten Geschädigten deutlich ab. Der Geschädigte ist - für den Sachverständigen erkennbar - an einer möglichst schnellen, unkomplizierten und risikolosen Abwicklung des Schadensfalles interessiert. Wenn, wie hier, die volle Haftung des Unfallgegners dem Grunde nach unstreitig ist, geht der an der Erstellung eines Sachverständigengutachtens interessierte Geschädigte erkennbar davon aus, dass ihm die Sachverständigenkosten von der gegnerischen Haftpflichtversicherung erstattet werden. In dieser Erwartung wird er darin bestärkt, dass der Sachverständige ihm die Einziehung der Schadensersatzforderung bei der gegnerischen Versicherung durch eine Einzugsstelle anbietet. Insoweit gilt nichts anderes als bei der Einziehung einer an ein Mietwagenunternehmen abgetretenen Schadensersatzforderung des Geschädigten (BGH, Urteil vom 25. März 2009 - XII ZR 117/07, NJW-RR 2009, 1101 Rn. 14). Vor diesem Hintergrund stellt sich das Angebot des Sachverständigen , unter Einschaltung einer Einzugsstelle mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung abzurechnen, aus Sicht des Geschädigten als eine Regelung zur vereinfachten Abwicklung dar, die der Sachverständige für ihn übernimmt. Diese Erwartung wird nicht nur nicht erfüllt, sondern die rechtliche Position und wirtschaftliche Situation des Geschädigten zugunsten der Interessen des Sachverständigen geschwächt.
18
4. Darin liegt zugleich eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, denn die Klausel lässt die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen für den durchschnittlichen geschädigten Auftraggeber wie dargelegt nicht in ausreichendem Maße erkennen. Galke Wellner von Pentz Oehler Roloff
Vorinstanzen:
AG Bonn, Entscheidung vom 18.02.2015 - 109 C 323/14 -
LG Bonn, Entscheidung vom 29.07.2015 - 5 S 23/15 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 477/15
Verkündet am:
21. Juni 2016
Holmes
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2016:210616UVIZR477.15.0

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Juni 2016 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterinnen von Pentz, Dr. Oehler und Dr. Roloff
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 29. Juli 2015 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin, eine Einzugsstelle u.a. für Sachverständigenhonorar, begehrt von dem beklagten Haftpflichtversicherer aus abgetretenem Recht Ersatz restlicher Sachverständigenkosten aus einem Verkehrsunfall. Sie verfügt über eine Inkassoerlaubnis nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 RDG.
2
Die volle Einstandspflicht der Beklagten steht außer Streit. Der Geschädigte beauftragte das Kfz-Sachverständigenbüro J. mit der Erstellung eines Gutachtens zur Schadenshöhe und trat gegen den Fahrer, den Halter und den Versicherer des unfallbeteiligten Fahrzeugs bestehende Schadensersatzansprüche in Höhe der Gutachterkosten einschließlich Mehrwertsteuer formularmäßig erfüllungshalber an den Sachverständigen ab. Dazu unterzeichnete er am 15. Oktober 2014 ein Auftragsformular, das unter der Überschrift "Abtretung und Zahlungsanweisung" den nachfolgenden Text enthielt: "Zur Sicherung des Sachverständigenhonorars in der o.g. Angelegenheit trete ich meine Ansprüche gegen den Fahrer, den Halter und den Haftpflichtversicherer des unfallbeteiligten gegnerischen Fahrzeugs in Höhe des Honoraranspruchs zzgl. Fremdkosten einschließlich der Mehrwertsteuer des SV für die Erstellung des Beweissicherungsgutachtens erfüllungshalber an den SV ab. Die Abtretung erfolgt in der Reihenfolge: Sachverständigenkosten, Wertminderung, Nutzungsausfallsentschädigung , Nebenkosten, Reparaturkosten. Dabei wird eine nachfolgende Position nur abgetreten, wenn die zuvor genannte Position nicht ausreicht, um den gesamten Honoraranspruch des Sachverständigen zu decken. Sollte die Abtretung der Ansprüche den tatsächlichen Honoraranspruch übersteigen, erfolgt die Abtretung dergestalt, dass hinsichtlich der zuletzt abgetretenen Anspruchsposition ein erstrangiger Teilbetrag in Höhe des restlichen Sachverständigenhonorars abgetreten wird. Auf den Zugang der Annahmeerklärung verzichte ich. Zugleich weise ich hiermit die Anspruchsgegner unwiderruflich an, den Forderungsbetrag aus der Rechnung des SV unmittelbar durch Zahlung an den SV zu begleichen. Der SV ist berechtigt , diese Abtretung den Anspruchsgegnern gegenüber offen zu legen und die erfüllungshalber abgetretenen Ansprüche gegenüber den Anspruchsgegnern im eigenen Namen geltend zu machen. Durch diese Abtretung werden die Ansprüche des SV aus diesem Vertrag gegen mich nicht berührt. Diese können nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung bei der gegnerischen Versicherung oder dem Schädiger zu jeder Zeit gegen mich geltend gemacht werden. Im Gegenzug verzichtet der Sachverständige dann jedoch Zug-um-Zug gegen Erfüllung auf die Rechte aus der Abtretung gegenüber den Anspruchsgegnern. Über die Vergütungsansprüche des SV im Zusammenhang mit der im vorliegenden Schadensfall entfalteten Tätigkeit darf ich keine Vergleiche abschließen."
3
Unter der Überschrift "Weiterabtretung zur Geltendmachung an die Verrechnungsstelle" in demselben Formular bot der Sachverständige der Klägerin die vorstehend vereinbarte Forderung inklusive aller Nebenrechte und Surrogate zur Abtretung an und verzichtete auf den Zugang der Annahmeerklärung. Dieses Abtretungsformular wird in vergleichbarer Form in einer Vielzahl von Fällen auch von anderen Kunden der Klägerin im Rahmen der Zusammenarbeit mit der Klägerin verwendet.
4
Der Sachverständige berechnete dem Geschädigten für das Gutachten unter dem 16. Oktober 2014 ein Honorar in Höhe von 472,31 €. Die Beklagte zahlte darauf einen Betrag in Höhe von 420,07 € an die Klägerin, eine weitergehende Zahlung lehnte sie ab. Der Restbetrag von 52,24 € nebst Zinsen ist Gegenstand der Klage.
5
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen - vom Amtsgericht zugelassene - Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

6
Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Klägerin keinen Anspruch aus abgetretenem Recht auf Zahlung der geltend gemachten weiteren Sachverständigenkosten habe, da es ihr an der erforderlichen Aktivlegitimation fehle. Unter Berufung auf das Senatsurteil vom 7. Juni 2011 (VI ZR 260/10, VersR 2011, 1008 ff.) führt es aus, die dem Anspruch zugrundeliegende Abtretungsvereinbarung sei nicht hinreichend bestimmt oder bestimmbar und daher unwirksam. Aus der Abtretungsvereinbarung müsse sich zweifelsfrei entnehmen lassen, ob eine konkrete Forderung von der Abtretung erfasst werde. Die Abtretung einer Forderungsmehrheit werde diesen Anforderungen nicht gerecht , wenn nicht erkennbar sei, auf welche (Teil-)Forderung sich die Abtretung beziehe. Es sei deshalb unzulässig, von der Gesamtsumme der Forderungen aus und im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall nur einen summenmäßig bestimmten Teil abzutreten. Dies sei hier geschehen. Von der Abtretung umfasst seien nach der offenen Formulierung des unter dem Abschnitt "Abtretung und Zahlungsanweisung" der Abtretungserklärung angeführten Satzes 1 einschränkungslos sämtliche Ansprüche gegen den Fahrer, den Halter und den Haftpflichtversicherer des unfallbeteiligten gegnerischen Fahrzeugs. Die Abtretungserklärung betreffe damit eine Vielzahl von Forderungen und nicht lediglich unselbständige Positionen eines einheitlichen Anspruchs. In dem sich daran anschließenden Satz 2 werde zwar in Umsetzung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hinsichtlich eines Teils aller denkbaren Schadenspositionen eine Rangfolge aufgestellt. Der Umfang der nach Satz 1 abgetretenen Ansprüche werde indes nicht auf diese Positionen beschränkt. Die Abtretung erfasse auch danach noch eine Mehrzahl selbständiger Forderungen, und zwar auch solche, die über die in Satz 2 konkret benannten Forderungen hinausgingen , etwa Schmerzensgeldansprüche, Verdienstausfall, Mietwagenkostenersatzansprüche etc.. Hinsichtlich dieser fehle es an einer ausreichenden Aufschlüsselung der Höhe und der Reihenfolge nach. Die Abtretungsvereinbarung könne auch nicht dahingehend ausgelegt werden, dass von Satz 1 der Erklärung lediglich die in Satz 2 genannten Schadenspositionen umfasst seien. Es handle sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen, die ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines Durchschnittskunden objektiv und einheitlich so auszulegen seien, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werde. Danach würden von der Abtretung einschränkungslos sämtliche Ansprüche gegen den Fahrer, den Halter und den Haftpflichtversicherer umfasst. Zudem sei die Abtretung auch wegen Verstoßes gegen das in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB geregelte Transparenzgebot unwirksam. Die Abtretungserklärung lasse aufgrund der Widersprüche in Satz 1 und Satz 2 jedenfalls nicht mit hinreichender Sicherheit und damit möglichst klar und präzise erkennen, ob nunmehr alle Ansprüche abgetreten seien oder aber eben nur die in Satz 2 aufgelisteten.

II.

7
Das angefochtene Urteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.
8
Es kann dahinstehen, ob die Aktivlegitimation der Klägerin mit den Erwägungen des Berufungsgerichts zur fehlenden Bestimmtheit der Abtretung der Schadensersatzansprüche an den Sachverständigen verneint werden kann. Die fragliche Abtretungsklausel ist gemäß § 305c Abs. 1 BGB wegen ihres überraschenden Charakters bereits nicht Vertragsbestandteil geworden. Eine Weiterabtretung an die Klägerin konnte nicht erfolgen.
9
1. Zutreffend ist die Annahme des Berufungsgerichts, dass auf die unstreitig formularmäßige Klausel zur Abtretung von Schadensersatzforderungen des Geschädigten an den Sachverständigen die Regelungen zur Kontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen in §§ 305 ff. BGB anwendbar sind. Der Geltungsanspruch des Gesetzes erstreckt sich auch auf vorformulierte Verträge mit Verfügungscharakter (herrschende Meinung, vgl. nur BGH, Urteil vom 20. März 1985 - VIII ZR 342/83, BGHZ 94, 105, 112; Staudinger/Peter Schlosser, BGB, Neubearb. 2013, § 305 Rn. 13; Ulmer/Habersack in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 12. Aufl., § 305 Rn. 15).
10
2. Eine Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat einen überraschenden Inhalt i.S.v. § 305c Abs. 1 BGB, wenn sie von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht und dieser mit ihr den Umständen nach vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht (vgl. BGH, Urteile vom 28. Mai 2014 - VIII ZR 241/13, ZMR 2014, 966 Rn. 19; vom 18. Mai 1995 - IX ZR 108/94, BGHZ 130, 19, 25; vom 1. Oktober 2014 - VII ZR 344/13, NZBau 2014, 757 Rn. 14; vom 9. Dezember 2009 - XII ZR 109/08, BGHZ 183, 299 Rn. 12; vom 11. Dezember 2003 - III ZR 118/03, WM 2004, 278, 280; vom 26. Juli 2012 - VII ZR 262/11, MDR 2012, 1247 Rn. 10; vom 30. Juni 1995 - V ZR 184/94, BGHZ 130, 150, 154). Das Wesensmerkmal überraschender Klauseln liegt in dem ihnen innewohnenden Überrumpelungs- oder Übertölpelungseffekt (BGH, Urteil vom 30. September 2009 - IV ZR 47/09, VersR 2009, 1622 Rn. 13; vom 18. Februar 2009 - IV ZR 11/07, VersR 2009, 623 Rn. 18; Erman/Roloff, BGB, 14. Aufl., § 305c Rn. 8 mwN). Generell kommt es dabei nicht auf den Kenntnisstand des einzelnen Vertragspartners, sondern auf die Erkenntnismöglichkeiten des für derartige Verträge in Betracht kommenden Personenkreises an (BGH, Urteile vom 1. Oktober 2014 - VII ZR 344/13, NZBau 2014, 757 Rn. 14; vom 26. Juli 2012 - VII ZR 262/11, MDR 2012, 1147 Rn. 10). Beurteilungsmaßstab sind also die Kenntnisse und Erfahrungen des typischerweise an Rechtsgeschäften dieser Art beteiligten Personenkreises (vgl. Erman/Roloff, aaO Rn. 10 mwN).
11
3. Nach diesen Grundsätzen ist die Klausel überraschend. Der rechtlich nicht vorgebildete durchschnittliche Auftraggeber eines Schadensgutachtens nach einem Verkehrsunfall braucht mit einer Abtretungsvereinbarung dieser Art nicht zu rechnen.
12
a) Unterstellt man zu Gunsten der Revision die ausreichende Bestimmtheit der Klausel, die der Senat selbst auslegen kann, kommt der Klausel - soweit für die Revision von Bedeutung - nach dem äußeren Erscheinungsbild im Wesentlichen folgender Regelungsgehalt zu: Der Geschädigte tritt zur Sicherung des Sachverständigenhonorars von seinen Schadensersatzansprüchen aus einem Verkehrsunfall die Ansprüche auf Ersatz der Position Sachverständigenkosten und weiter die auf Ersatz von Wertminderung, Nutzungsausfall, Nebenkosten und Reparaturkosten in dieser Reihenfolge und in Höhe des Honoraranspruchs zuzüglich im Vertrag definierter Fremdkosten und Mehrwertsteuer an den Sachverständigen ab. Der Anspruch auf Ersatz einer nachfolgenden Position wird nur abgetreten, wenn der Anspruch auf Ersatz der zuvor genannten Position nicht ausreicht, um den gesamten Honoraranspruch des Sachverständigen zu decken.
13
b) Eine so weitgehende Sicherung des Sachverständigenhonorars weicht deutlich von den Erwartungen des Vertragspartners ab und braucht von ihm bei der Beauftragung des Schadensgutachtens auch nicht in Betracht gezogen zu werden.
14
aa) Zwar mag es nicht ungewöhnlich und auch nicht überraschend sein, dass ein Geschädigter zur Sicherung des vertraglich vereinbarten Vergütungsanspruchs im Rahmen des Auftrages zur Erstellung des Gutachtens seinen Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger auf Erstattung der Sachverständigenkosten an den Sachverständigen abtritt (vgl. zur Abtretung von Mietwagenkosten Senatsurteil vom 31. Januar 2012 - VI ZR 143/11, BGHZ 192, 270 ff.; vgl. zur Abtretung der Sachverständigenkosten Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsgesetzes vom 30. November 2006, BTDrucks. 16/3655 S. 53). Dies liegt zunächst im Interesse des Sachverständigen, der einen in der Regel zahlungsfähigen Schuldner, den Haftpflichtversicherer des Schädigers, erhält und diesem gegenüber seinen Vergütungsanspruch für seine eigene Leistung rechtfertigen kann. Die Abtretung entspricht regelmäßig auch dem Interesse des durchschnittlichen geschädigten Auftraggebers, der unter Beschränkung des eigenen Aufwandes möglichst schnell einen Ausgleich vom Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer erhalten will. Eröffnet sich ihm die Möglichkeit einer Stundung der Honorarforderung des Sachverständigen oder deren Erfüllung ohne eigene finanzielle Vorlage und eigenes Zutun, ist er bereit, seinen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten an den Sachverständigen abzutreten, damit dieser der Sache nach seine Honorarforderung selbst geltend machen kann.
15
bb) Der durchschnittliche Geschädigte rechnet aber nicht damit, dass - wie noch zu zeigen ist - durch die Abtretung eine Risikoverlagerung zu seinen Lasten im Hinblick auf die Geltendmachung des Honoraranspruchs erfolgt und die Durchsetzung seiner weiteren, nicht die Sachverständigenkosten betreffenden Schadensersatzforderungen verkürzt werden könnte.
16
Die Abtretung erfolgt in Höhe des Honoraranspruchs zuzüglich Fremdkosten und Mehrwertsteuer gemäß dem - im selben Formular dem Sachverständigen erteilten - "Gutachtenauftrag". Der auf diesen Vertrag gestützte Honoraranspruch kann, muss aber nicht stets gem. § 249 BGB ersatzfähig sein. Für die Erstattungsfähigkeit nach § 249 BGB kommt es u.a. auf die Erforderlichkeit der Sachverständigenkosten in der geltend gemachten Höhe an. Zwar gehören die Kosten für die Begutachtung des bei einem Verkehrsunfall beschädigten Fahrzeugs zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. nur Senatsurteil vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13, VersR 2014, 1141 Rn. 9). Aber auch bei dem Grunde nach unstreitiger voll- ständiger Haftung des Schädigers richtet sich die Schadensersatzforderung nur auf den gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zur Herstellung objektiv erforderlichen Geldbetrag und nicht etwa auf Ausgleich der dem Geschädigten vom Sachverständigen in Rechnung gestellten Beträge. Der Geschädigte kann nämlich vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen , wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen (vgl. Senatsurteile vom 26. April 2016 - VI ZR 50/15, juris Rn. 13; vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13 aaO Rn. 14, 15 mwN). Dieser Betrag kann geringer sein als das vereinbarte Honorar. In der Praxis beanstandet die Schädigerseite auch in zahlreichen gerichtlichen Verfahren das in Rechnung gestellte Sachverständigenhonorar unter Berufung auf die fehlende Erforderlichkeit im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. In einem solchen Fall könnte der Haftpflichtversicherer des Schädigers aber geneigt sein, die Berechtigung der Honorarforderung des Sachverständigen nicht - notfalls gerichtlich - zu klären, sondern stattdessen den für überschießend erachteten Teil des geltend gemachten Sachverständigenhonorars mit den weiteren, dem Sachverständigen abgetretenen Ansprüchen auf Ersatz von Wertminderung, Nutzungsausfall etc. zu verrechnen. Dies führte dazu, dass der Geschädigte - hält er die Honorarforderung aus welchen Gründen auch immer für nicht gerechtfertigt - gegen den Sachverständigen vorgehen muss, während er ohne die in der Klausel enthaltene Abtretung eine Inanspruchnahme durch den Sachverständigen abwarten und diesem seine Einwendungen entgegenhalten könnte. Hinzu treten die durch die Klauselfassung geschaffenen Unsicherheiten, ob und in welcher Höhe noch Schadensersatzansprüche gegen den Haftpflichtversicherer bestehen.
17
cc) Diese Folgen der Abtretungsklausel weichen von den Erwartungen des durchschnittlichen, juristisch nicht vorgebildeten Geschädigten deutlich ab. Der Geschädigte ist - für den Sachverständigen erkennbar - an einer möglichst schnellen, unkomplizierten und risikolosen Abwicklung des Schadensfalles interessiert. Wenn, wie hier, die volle Haftung des Unfallgegners dem Grunde nach unstreitig ist, geht der an der Erstellung eines Sachverständigengutachtens interessierte Geschädigte erkennbar davon aus, dass ihm die Sachverständigenkosten von der gegnerischen Haftpflichtversicherung erstattet werden. In dieser Erwartung wird er darin bestärkt, dass der Sachverständige ihm die Einziehung der Schadensersatzforderung bei der gegnerischen Versicherung anbietet. Insoweit gilt nichts anderes als bei der Einziehung einer an ein Mietwagenunternehmen abgetretenen Schadensersatzforderung des Geschädigten (BGH, Urteil vom 25. März 2009 - XII ZR 117/07, NJW-RR 2009, 1101 Rn. 14). Vor diesem Hintergrund stellt sich das Angebot des Sachverständigen, unmittelbar mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung abzurechnen, aus Sicht des Geschädigten als eine Regelung zur vereinfachten Abwicklung dar, die der Sachverständige für ihn übernimmt. Diese Erwartung wird nicht nur nicht erfüllt, sondern die rechtliche Position und wirtschaftliche Situation des Geschädigten zugunsten der Interessen des Sachverständigen geschwächt.
18
4. Darin liegt zugleich eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, denn die Klausel lässt die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen für den durchschnittlichen geschädigten Auftraggeber wie dargelegt nicht in ausreichendem Maße erkennen. Galke Wellner von Pentz Oehler Roloff
Vorinstanzen:
AG Bonn, Entscheidung vom 02.02.2015 - 109 C 346/14 -
LG Bonn, Entscheidung vom 29.07.2015 - 5 S 19/15 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 357/13 Verkündet am:
22. Juli 2014
Holmes
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 249 Abs. 1 Fa, Abs. 2 Satz 1 Ga; ZPO § 287

a) Die Kosten für die Begutachtung des bei einem Verkehrsunfall beschädigten
Fahrzeugs gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen
und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen,
soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs
erforderlich und zweckmäßig ist.

b) Der Schätzung der Höhe der erforderlichen Sachverständigenkosten nach
§ 287 Abs. 1 ZPO müssen tragfähige Anknüpfungspunkte zugrunde liegen.
Sie darf nicht völlig abstrakt erfolgen, sondern muss dem jeweiligen Einzelfall
Rechnung tragen.

c) Die losgelöst von den Umständen des Einzelfalls erfolgte Beurteilung des
Tatrichters, die von einem Sachverständigen zusätzlich zu einem Grundhonorar
berechneten Nebenkosten seien in Routinefällen grundsätzlich in
Höhe von 100 € erforderlich, während sie, soweit sie diesen Betrag über-
stiegen, erkennbar überhöht und deshalb nicht ersatzfähig seien, entbehrt
einer hinreichend tragfähigen Grundlage.
BGH, Urteil vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13 - LG Saarbrücken
AG Lebach
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. Juli 2014 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner,
die Richterinnen Diederichsen und von Pentz sowie den Richter Offenloch

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 29. Juli 2013 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Urteil des Amtsgerichts Lebach vom 22. Februar 2013 auf die Berufung der Beklagten abgeändert und die Klage auf Ersatz von Sachverständigenkosten in Höhe von 119,81 € abgewiesen worden ist. Auf die Revision des Klä- gers wird das vorbezeichnete Urteil ferner aufgehoben, soweit seine Berufung gegen die Abweisung der Klage in Höhe von wei- teren 31,74 € zurückgewiesen worden ist. Auf die Anschlussrevision der Beklagten wird das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts Saarbrücken aufgehoben, soweit die Beklagte zum Ersatz von Sachverständigenkosten in Höhe von mehr als 324,65 € verurteilt worden ist. Die Revision des Klägers gegen die Abweisung des Feststellungsantrags in dem vorbezeichneten Urteil des Landgerichts Saarbrücken wird zurückgewiesen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger, ein Kfz-Sachverständiger, nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht der Frau R. auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 20. Dezember 2012 in Anspruch, bei dem der Pkw der Frau R. durch ein von der Beklagten geführtes Fahrzeug beschädigt wurde. Die volle Einstandspflicht der Beklagten steht zwischen den Parteien außer Streit.
2
Frau R. beauftragte den Kläger mit der Begutachtung ihres beschädigten Fahrzeugs. Der Kläger ermittelte voraussichtliche Reparaturkosten in Höhe von 3.326,66 € inklusive 19 % Mehrwertsteuer, eine merkantile Wertminderung von 250 € sowie einen Wiederbeschaffungswert von 8.000 € inklusive 2,5 % Mehrwertsteuer. Für seine Tätigkeit stellte er Frau R. insgesamt 787,01 € inklusive 19 % Mehrwertsteuer in Rechnung. Davon entfielen 434 € netto auf das Grundhonorar und insgesamt 227,35 € netto auf einzeln ausgewiesene Positionen wie die EDV-Abrufgebühr, Porto, Telefon, Fahrzeugbewertung, Fotos, Fahrtkosten, Schreibgebühren und Fotokopien. Der Haftpflichtversicherer der Beklagten zahlte hierauf vorprozessual 252,50 €.
3
Mit der Klage begehrt der Kläger, soweit in der Revisionsinstanz noch von Interesse, die Zahlung weiterer 534,51 € sowie die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, auf die vom Kläger verauslagten Gerichtskosten Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz für die Zeit vom Eingang der eingezahlten Gerichtskosten bis zum Eingang des Kostenfestsetzungsantrags nach Maßgabe der auszuurteilenden Kostenquote zu bezahlen.
4
Das Amtsgericht hat die Beklagte zur Zahlung eines Betrags in Höhe von 502,77 € verurteilt, der sich aus dem Grundhonorar und sämtlichen einzeln ausgewiesenen Positionen mit Ausnahme der Fahrtkosten zusammensetzt. Dem Feststellungsantrag hat es entsprochen. Den weitergehenden Zahlungsantrag hat es abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagen hat das Landgericht das amtsgerichtliche Urteil abgeändert und die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an den Kläger das Grundhonorar und Nebenkosten in Höhe von 100 € nebst Mehrwertsteuer abzüglich erbrachter 252,50 €, d.h. insgesamt 382,96 €, zu zahlen. Die weitergehende Berufung der Beklagten und die Berufung des Klägers hat es zurückgewiesen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Die Beklagte wendet sich mit der Anschlussrevision gegen ihre Verurteilung zur Zahlung von Fahrtkosten und Kosten für Fotokopien sowie die Anfertigung von Lichtbildern in Höhe von insgesamt 58,31 €.

Entscheidungsgründe:

A.

5
Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger dem Grunde nach ein Anspruch auf Ersatz der Kosten des von ihm eingeholten Schadensgutachtens zu. Der Kläger sei aktivlegitimiert, da die Geschädigte ihm den Ersatzanspruch wirksam abgetreten habe. Der Höhe nach belaufe sich sein An- spruch allerdings lediglich auf 382,96 €. Da es an verbindlichen Richtgrößen für die Bemessung des Honorars eines Sachverständigen fehle, dürfe der Geschädigte allerdings regelmäßig von der Erforderlichkeit der anfallenden Sachverständigenkosten ausgehen. Der Geschädigte könne vom Schädiger erst dann nicht mehr vollständigen Ausgleich verlangen, wenn für ihn erkennbar sei, dass der Sachverständige sein Honorar quasi willkürlich festgesetzt habe und Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander ständen oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last falle oder er offensichtliche Unrichtigkeiten der Begutachtung oder der Honorarberechnung missachtet habe. Nach diesen Grundsätzen erweise sich das vom Kläger abgerechnete Grundhonorar von 434 € netto in voller Höhe als erforderlich. Es sei für den Ge- schädigten nicht erkennbar überhöht gewesen, da es sich innerhalb des einschlägigen Honorarkorridors der BVSK-Honorarbefragung bewege. Nebenkos- ten seien jedoch lediglich in Höhe von 100 € erstattungsfähig, da die abgerech- neten Einzelpositionen, soweit sie diesen Betrag überstiegen, unter den Gegebenheiten des regionalen Marktes quasi willkürlich überhöht seien und Preis und Leistung für den geschädigten Laien erkennbar in einem auffälligen Missverhältnis zueinander ständen. Rechne ein Sachverständiger für seine Ingenieurtätigkeit eine Pauschale ab und beanspruche er zusätzlich bestimmte Nebenkosten , so bringe er damit zum Ausdruck, dass seine Ingenieurtätigkeit mit dem Grundhonorar abgegolten sein solle und daneben lediglich tatsächlich angefallene Aufwendungen ersetzt verlangt würden. Die Geltendmachung der Nebenkosten sei deshalb auf den Ersatz entstandener Aufwendungen beschränkt. Anders als im Rahmen der Beurteilung des Grundhonorars sei die BVSK-Honorarbefragung nicht geeignet, die auf dem regionalen Markt zu erwartenden Ansätze für die anfallenden Nebenkosten verlässlich abzubilden. Gegen die Eignung der BVSK-Honorarbefragung sprächen bereits grundsätzliche Erwägungen, wie deren Überprüfung im Rahmen mehrerer Verfahren vor der Kammer bestätigt habe. Die Honorarbefragung lege einerseits die Annahme einer Wechselwirkung zwischen Grundhonorar und Nebenkosten nahe. So weise die BVSK-Honorarbefragung 2008/2009 darauf hin, dass die Grundhonorare tendenziell etwas geringer erhoben würden, wo sehr detailliert Nebenkosten aufgeführt würden. Wie weit diese Wechselwirkung reiche, lasse sich der Be- fragung aber nicht entnehmen. Entsprechendes gelte für das Verhältnis verschiedener Nebenkosten zueinander. Ebenso wenig sei ersichtlich, ob dort, wo einzelne Nebenkosten nach einer Teilpauschale abgerechnet würden, eher zu erwarten sei, dass andere Nebenkosten nach konkretem Anfall abgerechnet würden. Des Weiteren lasse die Honorarbefragung offen, inwiefern die Sachverständigen ihre Nebenkosten überwiegend pauschal oder nach konkretem Anfall abrechneten. Es komme hinzu, dass die Sachverständigen, wie die Überprüfung der Kammer in den Parallelverfahren ergeben habe, auf dem regionalen Markt mit sehr uneinheitlichen Preisansätzen abrechneten und deren Angaben zur Abrechnung von Nebenkosten insgesamt zu unterschiedlich seien , um einen aussagekräftigen regionalen Durchschnitt zu ermitteln. Für die Bemessung der erforderlichen Nebenkosten könne die Kammer auch nicht auf andere vorhandene Regelwerke oder Honorartabellen zurückgreifen. Dies enthebe den Laien aber nicht jeglicher Plausibilitätskontrolle hinsichtlich der geltend gemachten Nebenkosten. Der geschädigte Laie könne die Erforderlichkeit dieser Kosten allerdings lediglich nach Maßgabe der Preisinformation ermessen , über die er sich aus leicht zugänglichen Quellen unterrichten könne. Die sich hiernach ergebende Obergrenze, die sich für den Geschädigten als noch erforderlich darstelle, schätze die Kammer für den Fall eines routinemäßigen Schadensgutachtens für den regionalen Bereich auf 100 €. Dieser Betrag erge- be sich unter Berücksichtigung des Aufwands, der unter Wahrung des sachverständigen Ermessensspielraums in Routinefällen regelmäßig nicht überschritten werde. Dabei seien in die Schätzung folgende ersatzfähige Positionen eingeflossen , die bei der Erstellung eines Routinegutachtens regelmäßig anfielen: - Fahrkosten von 0,70 € pro Kilometer x 50 km = 35 €. - Kosten für das Drucken, Vervielfältigen und Heften des Gutachtens. Lege man maximal zwölf Lichtbilder in Farbe zugrunde und räume man dem Sachverständigen die Möglichkeit ein, über die Lichtbilddokumentation hinaus auch einen Teil seines Gutachtens zur besseren Übersichtlichkeit in Farbe zu drucken, so sei ein Umfang von zehn Seiten Farbdruck und 14 Seiten Schwarzweiß-Druck pro Ausfertigung ausreichend. Zu berücksichtigen seien deshalb im Rahmen einer Mischkalkulation die Kosten für drei Ausfertigungen mit je zehn Farb- seiten à 1 € und 14 Schwarzweiß-Seiten à 0,25 € zuzüglich jeweils 3 € für die Heftung = rund 50 €. - Porto, Versand- und Telefonkosten in Höhe von 15 €. - Kosten für die Fahrzeugbewertung und die EDV-Abrufgebühr seien dagegen nicht zu berücksichtigen, da sie einen originären Bestandteil der eigentlichen Sachverständigentätigkeit darstellten.
6
Rechne ein Sachverständiger für die Erstellung eines routinemäßigen Schadensgutachtens seine eigentliche Gutachtertätigkeit pauschal ab und mache er zusätzlich Nebenkosten von bis zu 100 € geltend, so dürfe der Geschädigte diese Nebenkosten hiernach auf dem regionalen Markt grundsätzlich für erforderlich halten. Soweit die Nebenkosten diesen Betrag überstiegen, seien sie nur erstattungsfähig, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalls einen gesteigerten Begutachtungsaufwand erforderlich machten, der unter Würdigung einer Gesamtschau aller Nebenkosten mit einem pauschalen Betrag von 100 € nicht mehr abgegolten sei. Derartige besondere Umstände seien hier weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.
7
Der Antrag auf Feststellung der Ersatzfähigkeit von Zinsen für verauslagte Gerichtskosten sei dagegen unbegründet. Es könne dahinstehen, ob dem Geschädigten unter Verzugsgesichtspunkten oder aus § 7 Abs. 1 StVG, § 823 BGB ein Anspruch auf Ersatz eines konkreten Zinsschadens zustehe. Denn einen solchen Anspruch mache der Kläger nicht geltend. Er begehre vielmehr Ersatz des abstrakten Zinsschadens nach § 288 Abs. 1 BGB. Hierfür fehle es indes an einer Rechtsgrundlage. Der Anspruch auf Erstattung von Gerichtskosten werde nämlich nach § 103 Abs. 1 ZPO erst mit dem Vorliegen eines Vollstreckungstitels fällig. Liege ein entsprechender Titel noch nicht vor, fehle es an einer für die Verzinsung nach § 288 Abs. 1 BGB notwendigen Voraussetzung.

B.

8
Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht in vollem Umfang stand. Die Beurteilung des Leistungsantrags durch das Berufungsgericht begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Dagegen hat das Berufungsgericht den Feststellungsantrag zu Recht abgewiesen. I. Leistungsantrag:
9
1. Zutreffend und von Revision und Anschlussrevision nicht angegriffen hat das Berufungsgericht angenommen, dass Frau R. dem Grunde nach ein Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz der Kosten des eingeholten Sachverständigengutachtens aus § 18 Abs. 1 Satz 1 StVG zustand. Denn diese Kosten gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen,soweit die Begutachtung - wie im Streitfall - zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. Senatsurteile vom 11. Februar 2014 - VI ZR 225/13, VersR 2014, 474 Rn. 7; vom 7. Februar 2012 - VI ZR 133/11, VersR 2012, 504 Rn. 13, jeweils mwN).
10
2. Die Revision und Anschlussrevision beanstanden auch die Annahme des Berufungsgerichts nicht, dass der Frau R. zustehende Ersatzanspruch durch Abtretung gemäß § 398 BGB auf den Kläger übergegangen ist. Diese Annahme lässt Rechtsfehler nicht erkennen.
11
3. Sowohl die Revision als auch die Anschlussrevision wenden sich aber mit Erfolg gegen die vom Berufungsgericht angenommene Höhe der für die Begutachtung des beschädigten Fahrzeugs erforderlichen Kosten.
12
a) Allerdings ist die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter erhebliches Vorbringen der Parteien unberücksichtigt gelassen, Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile vom 5. März 2013 - VI ZR 245/11, VersR 2013, 730 Rn. 14; vom 8. Mai 2012 - VI ZR 37/11, VersR 2012, 917 Rn. 9 mwN). Es ist insbesondere nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, dem Tatrichter eine bestimmte Berechnungsmethode vorzuschreiben (vgl. Senatsurteil vom 23. November 2004 - VI ZR 357/03, BGHZ 161, 151, 154).
13
b) Im Streitfall hat das Berufungsgericht seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt.
14
aa) Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Sein Anspruch ist auf Befriedi- gung seines Finanzierungsbedarfs in Form des zur Wiederherstellung objektiv erforderlichen Geldbetrags und nicht etwa auf Ausgleich von ihm bezahlter Rechnungsbeträge gerichtet (vgl. Senatsurteile vom 6. November 1973 - VI ZR 27/73, BGHZ 61, 346, 347 f.; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 Rn. 13; vom 11. Februar 2014 - VI ZR 225/13, VersR 2014, 474 Rn. 8). Der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei. Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint (vgl. Senatsurteil vom 18. Januar 2005 - VI ZR 73/04, VersR 2005, 558, 559). Denn Ziel der Schadensrestitution ist es, den Zustand wiederherzustellen , der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne das Schadensereignis entspricht. Der Geschädigte ist deshalb grundsätzlich berechtigt , einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 528/12, VersR 2013, 1590 Rn. 18 mwN).
15
Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Allerdings ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung, vgl. Senatsurteile vom 6. November 1973 - VI ZR 27/73, BGHZ 61, 346, 348; vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 528/12, VersR 2013, 1590 Rn. 19; vom 11. Februar 2014 - VI ZR 225/13, aaO Rn. 7 f., jeweils mwN). Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet , um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (vgl. Senatsurteile vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06, aaO Rn. 17; vom 11. Februar 2014 - VI ZR 225/13, aaO Rn. 7).
16
Seiner ihn im Rahmen des § 249 BGB treffenden Darlegungslast genügt der Geschädigte regelmäßig durch Vorlage der - von ihm beglichenen - Rechnung des mit der Begutachtung seines Fahrzeugs beauftragten Sachverständigen. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung reicht dann grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Denn der in Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zugrunde liegenden getroffenen Preisvereinbarung vom Geschädigten tatsächlich erbrachte Aufwand bildet (ex post gesehen) bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung "erforderlichen" (ex ante zu bemessenden) Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. In ihm schlagen sich die beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder.
17
Indes ist der vom Geschädigten aufgewendete Betrag nicht notwendig mit dem zu ersetzenden Schaden identisch (vgl. Senatsurteile vom 6. November 1973 - VI ZR 27/73, BGHZ 61, 346, 348; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06, aaO Rn. 13; vom 11. Februar 2014 - VI ZR 225/13, aaO Rn. 8). Liegen die mit dem Sachverständigen vereinbarten oder von diesem berechneten Preise für den Geschädigten erkennbar erheblich über den üblichen Preisen, so sind sie nicht geeignet, den erforderlichen Aufwand abzubilden. Bei der Bemessung der Schadenshöhe hat der Tatrichter dann allerdings zu beachten, dass der Schätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO tragfähige Anknüpfungspunkte zugrunde liegen müssen. Wie sich bereits aus dem Wortlaut des § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO ergibt, darf sie nicht völlig abstrakt erfolgen, sondern muss dem jeweiligen Einzelfall Rechnung tragen (vgl. Senatsurteile vom 22. Dezember 1987 - VI ZR 6/87, VersR 1988, 466, 467; vom 11. Mai 1993 - VI ZR 207/92, VersR 1993, 969, 970; vom 17. Januar 1995 - VI ZR 62/94, VersR 1995, 422, 424; vom 8. Mai 2012 - VI ZR 37/11, VersR 2012, 917 Rn. 9; BGH, Urteil vom 30. Mai 1995 - X ZR 54/93, NJW-RR 1995, 1320, 1321; BVerfG NJW 2010, 1870 Rn. 19; Musielak/Foerste, ZPO, 11. Aufl., § 287 Rn. 7 f.; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 287 Rn. 35).
18
bb) Mit diesen Grundsätzen ist die Beurteilung des Berufungsgerichts nicht zu vereinbaren, die zusätzlich zu einem - hier unstreitigen - Grundhonorar berechneten Nebenkosten seien in Routinefällen grundsätzlich in Höhe von 100 € erforderlich, während sie, soweit sie diesen Betrag überstiegen, erkennbar überhöht und deshalb nicht ersatzfähig seien.
19
(1) Entgegen der Auffassung der Revision ist es allerdings grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht verschiedene der vom Kläger zur Berechnung seines Aufwendungsersatzanspruchs in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgesetzten und in seiner Honorarrechnung ausgewiesenen Pauschbeträge - wie beispielsweise das Kilometergeld von 1,05 €/km oder die Kosten von 2,45 € für ein Foto - als erkennbar deutlich überhöht gewertet und der - von der Geschädigten R. zu keinem Zeitpunkt beglichenen - Rechnung keine maßgebliche Indizwirkung für die Erforderlichkeit der geltend gemachten Kosten beigemessen hat.
20
(2) Die Revision rügt auch ohne Erfolg, dass das Berufungsgericht die BVSK-Honorarbefragung nicht für geeignet gehalten hat, die zu erwartenden Ansätze bei anfallenden Nebenkosten verlässlich abzubilden. Das Berufungsgericht hat das Ergebnis dieser Befragung in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise bereits deshalb nicht als geeignete Schätzgrundlage für die Nebenkosten angesehen, da sie nicht hinreichend aussagekräftig sei und relevante Fragen offen lasse. Soweit das Berufungsgericht unter Hinweis auf die vor ihm geführten zahlreichen Parallelverfahren ergänzend ausgeführt hat, die Sachverständigen würden auf dem regionalen Markt mit sehr uneinheitlichen Preisansätzen abrechnen, rügt die Revision zwar zu Recht, dass das Berufungsgericht diese Tatsachen nicht ordnungsgemäß in das Verfahren eingeführt hat. Es ist weder aus dem angefochtenen Urteil noch aus dem Sitzungsprotokoll ersichtlich, dass das Berufungsgericht seine Erkenntnisse aus den Parallelverfahren in der erforderlichen Weise zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht und den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hätte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. November 2011 - XII ZB 6/11, FamRZ 2012, 293 Rn. 26; vom 23. November 2011 - IV ZR 49/11, FamRZ 2012, 297 Rn. 8 ff.; Urteil vom 7. Juni 2011 - II ZR 4/10, juris Rn. 12 ff.; vgl. auch BGH, Urteile vom 6. Mai 1993 - I ZR 84/91, WM 1993, 1725, 1726 f.; vom 14. Mai 2013 - II ZR 76/12, NJW-RR 2013, 1013 Rn. 8). Das Berufungsurteil beruht indes nicht auf diesem Verfahrensfehler. Die Revision zeigt nicht auf, was sie nach Erteilung eines entsprechenden Hinweises noch vorgetragen hätte; sie macht auch nicht geltend, dass sie eine Anhörung des in den Parallelverfahren bestellten Sachverständigen beantragt hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 23. November 2011 - IV ZR 49/11, aaO Rn. 11; Urteil vom 7. Juni 2011 - II ZR 4/10, aaO Rn. 13 f.; BVerfG, SP 2008, 162, 163).
21
(3) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die zusätzlich zu einem Grundhonorar berechneten Nebenkosten seien in Routinefällen grundsätzlich in Höhe von 100 € erforderlich, während sie, soweit sie diesen Betrag überstie- gen, erkennbar überhöht und deshalb nicht ersatzfähig seien, entbehrt aber einer hinreichend tragfähigen Grundlage. Sie ist darüber hinaus mit der revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Auslegung des zwischen dem Kläger und Frau R. geschlossenen Werkvertrags durch das Berufungsgericht nicht in Einklang zu bringen, wonach der Kläger, der für seine Ingenieurtätigkeit eine Pauschale abgerechnet und zusätzlich bestimmte Nebenkosten beansprucht habe, damit zum Ausdruck gebracht habe, dass seine Ingenieurtätigkeit mit dem Grundhonorar abgegolten sein solle und er daneben lediglich Ersatz tatsächlich angefallener Aufwendungen verlange. Wie sowohl die Revision als auch die Anschlussrevision mit Erfolg rügen, hat das Berufungsgericht die von ihm in Routinefällen generell als erforderlich anzusehende "Nebenkostenpauschale" von 100 € unter Verstoß gegen § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO losgelöst von den tat- sächlich entstandenen Aufwendungen des Klägers berechnet. Wie die Anschlussrevision zu Recht beanstandet, sind in die Schätzung des Berufungsge- richts Fahrtkosten in Höhe von insgesamt 35 € unter Zugrundelegung einer Fahrtstrecke von 50 km eingeflossen, obwohl der Kläger ausweislich seiner Honorarrechnung nur 27 km gefahren ist und hierfür 28,35 € berechnet hat. Das Berufungsgericht hat seiner Schätzung darüber hinaus Kosten für die Erstellung von drei Ausfertigungen des Gutachtens - bestehend aus je 12 Lichtbildern in Farbe bzw. 10 Farbseiten und 14 Schwarz-Weiß-Seiten - zugrunde gelegt, obwohl das Gutachten ausweislich der Rechnung des Klägers nur 18 Seiten umfasste und der Kläger für alle drei Ausfertigungen insgesamt nur 24 Lichtbilder erstellt hat. Wie die Revision mit Recht geltend macht, hat das Berufungsgericht bei seiner Schätzung demgegenüber die EDV-Abrufgebühr nicht berücksichtigt, obwohl diese nach der - durch Vorlage der Rechnung hinreichend substantiier- ten - Behauptung des Klägers tatsächlich angefallen war. Aus welchem Grund die vom Kläger in Rechnung gestellten Schreibgebühren nicht mit in die Schätzung der erforderlichen Nebenkosten eingeflossen sind, ist dem Berufungsurteil nicht zu entnehmen. II. Feststellungsantrag:
22
Die Revision gegen die Abweisung des Feststellungsantrags ist dagegen nicht begründet. Es kann offenbleiben, ob dem Geschädigten neben dem Zinsanspruch aus § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO ein Anspruch auf Ersatz eines konkreten Zinsschadens - sei es in Form entgangener Zinsen, sei es in Form der Kosten für die Inanspruchnahme von Fremdmitteln zur Finanzierung des Gerichtskostenvorschusses - zusteht (vgl. auch BGH, Urteil vom 7. April 2011 - I ZR 34/09, NJW 2011, 2787 Rn. 37; OLG Karlsruhe, NJW 2013, 473, 474 f.; OLG Brandenburg, Urteil vom 4. Juli 2012 - 7 U 204/11, juris Rn. 27, 29 f.). Denn einen derartigen Anspruch macht der Kläger nicht geltend. Für einen Anspruch aus § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB fehlt es an einer schlüssigen Begründung. Gemäß dieser Bestimmung ist eine Geldschuld während des Verzugs zu verzinsen. Es ist aber weder ersichtlich noch dargetan, dass sich die Beklagte mit der Erfüllung der Schuld, deren Verzinsung der Kläger begehrt, in Verzug befand. Gegenstand des Feststellungsantrags ist nämlich nicht ein Anspruch auf Verzinsung der Sachverständigenkosten, sondern ein solcher auf Verzinsung der verauslagten Gerichtskosten für die Zeit von deren Einzahlung bis zum Eingang des Kostenfestsetzungsantrags.

III.

23
Das Berufungsurteil war in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufzuheben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es die erforderlichen Feststellungen treffen kann (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird dabei Gelegenheit haben, sich auch mit den weiteren Einwänden der Parteien zur Schadenshöhe im Revisionsverfahren zu befassen. Galke Wellner Diederichsen von Pentz Offenloch
Vorinstanzen:
AG Lebach, Entscheidung vom 22.02.2013 - 14 C 43/12 (20) -
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 29.07.2013 - 13 S 41/13 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 50/15 Verkündet am:
26. April 2016
Böhringer-Mangold
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 249 Abs. 1 Fa, Abs. 2 Satz 1 Ga; ZPO § 287

a) Die Kosten für die Begutachtung des bei einem Verkehrsunfall beschädigten
Fahrzeugs gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und
gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit
die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich
und zweckmäßig ist.

b) Dem Geschädigten obliegt im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebots grundsätzlich
eine gewisse Plausibilitätskontrolle der vom Sachverständigen bei
Vertragsabschluss geforderten oder später berechneten Preise.

c) Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter im Rahmen
der Schätzung der bei der Begutachtung anfallenden und erforderlichen
Nebenkosten gemäß § 287 ZPO die Bestimmungen des Justizvergütungsund
-entschädigungsgesetzes (JVEG) als Orientierungshilfe heranzieht.
BGH, Urteil vom 26. April 2016 - VI ZR 50/15 - LG Saarbrücken
AG Lebach
ECLI:DE:BGH:2016:260416UVIZR50.15.0

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. April 2016 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin von Pentz, den Richter Offenloch und die Richterinnen Dr. Roloff und Müller
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Parteien gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 19. Dezember 2014 werden zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Parteien je zur Hälfte.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger, ein Kfz-Sachverständiger, nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht der Frau R. auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 20. Dezember 2012 in Anspruch, bei dem der Pkw der Frau R. durch ein von der Beklagten geführtes Fahrzeug beschädigt wurde. Die volle Einstandspflicht der Beklagten steht zwischen den Parteien außer Streit.
2
Frau R. beauftragte den Kläger mit der Begutachtung ihres beschädigten Fahrzeugs. Der Kläger ermittelte voraussichtliche Reparaturkosten in Höhe von 3.326,66 € inklusive 19 % Mehrwertsteuer, eine merkantile Wertminderung von 250 € sowie einen Wiederbeschaffungswert von 8.000 € inklusive 2,5 % Mehrwertsteuer. Für seine Tätigkeit stellte er Frau R. insgesamt 787,01 € inklusive 19 % Mehrwertsteuer in Rechnung. Davon entfielen 434 € netto auf das Grundhonorar und insgesamt 227,35 € netto auf einzeln ausgewiesene Positionen wie die EDV-Abrufgebühr, Porto, Telefon, Fahrzeugbewertung, Fotos, Fahrtkosten, Schreibgebühren und Fotokopien. Der Haftpflichtversicherer der Beklagten zahlte hierauf vorprozessual 252,50 €.
3
Mit der Klage begehrt der Kläger, soweit in der Revisionsinstanz noch von Interesse, die Zahlung weiterer 534,51 €. Das Amtsgericht hat die Beklagte zur Zahlung eines Betrags in Höhe von 502,77 € verurteilt, der sich aus dem Grundhonorar und sämtlichen einzeln ausgewiesenen Positionen mit Ausnahme der Fahrtkosten zusammensetzt. Den weitergehenden Zahlungsantrag hat es abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagen hat das Landgericht das amtsgerichtliche Urteil abgeändert und die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an den Kläger das Grundhonorar und Nebenkosten in Höhe von 100 € nebst Mehrwertsteuer abzüglich erbrachter 252,50 €, d.h. insgesamt 382,96 €, zu zahlen. Die weitergehende Berufung der Beklagten und die Berufung des Klägers hat es zurückgewiesen. Auf die Revision des Klägers hat der Senat das landgerichtliche Urteil insoweit aufgehoben, als die Klage auf Ersatz von Sachverständigenkosten in Höhe von 119,81 € abgewiesen und die Berufung des Klägers gegen die Abweisung der Klage in Höhe von weiteren 31,74 € zurückgewiesen worden ist. Auf die Anschlussrevision der Beklagten hat der Senat das landgerichtliche Urteil aufgehoben, soweit die Beklagte zum Ersatz von Sachverständigenkosten in Höhe von mehr als 324,65 € verurteilt worden ist. Im Umfang der Aufhebung hat der Senat die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

4
Mit Urteil vom 19. Dezember 2014 hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts auf die Berufung der Beklagten abgeändert und die Beklagte un- ter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an den Kläger 429,01 € zu zah- len. Die weitergehende Berufung der Beklagten und die Berufung des Klägers hat es zurückgewiesen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Die Beklagte greift das Urteil mit ihrer Revision an, soweit sie zum Ersatz von Sachverständigenkosten in Höhe von mehr als 324,65 € verurteilt worden ist.

Entscheidungsgründe:

I.

5
Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann der Kläger, dem die Geschädigte R. ihren Anspruch auf Ersatz von Sachverständigenkosten aus § 18 Abs. 1 Satz 1 StGV, § 249 BGB wirksam abgetreten habe, von der Beklagten Ersatz des von ihm abgerechneten Grundhonorars in Höhe von 434 € zuzüglich Mehrwertsteuer verlangen. Da aufgrund der getroffenen Honorarvereinbarung die Ingenieurleistungen des Klägers durch das Grundhonorar abgegolten seien, könne er im Rahmen von Nebenkosten nur Ersatz tatsächlich angefallener Aufwendungen beanspruchen. Welche Nebenkosten im Einzelfall zum erforderlichen Herstellungsaufwand gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gehörten, sei gemäß § 287 ZPO zu schätzen. Dem Geschädigten stehe ein Anspruch auf Ersatz der tatsächlichen entstandenen Nebenkosten zu, wenn und soweit sie nicht deutlich überhöht seien und dies für den Geschädigten erkennbar sei. Anhand der tatsächlich erhobenen Nebenkosten der privaten Kfz- Sachverständigen lasse sich allerdings kein aussagekräftiger Durchschnittswert von Nebenkosten auf dem im Streitfall betroffenen regionalen Markt ermitteln, der dem Geschädigten als verlässlicher Anhaltspunkt für die Überhöhung der Nebenkostenabrechnung dienen könnte. Die vom gerichtlichen Sachverständigen Dipl.-Ing. Dr. P. in mehreren Parallelverfahren durchgeführte Befragung habe gezeigt, dass Kfz-Sachverständige auf dem hiesigen regionalen Markt mit zu unterschiedlichen Preisansätzen abrechneten und auch in der Summe die Angaben der Sachverständigen zu unterschiedlich seien, als dass hieraus ein aussagekräftiger Durchschnitt gebildet werden könne. Die Begutachtung sei u.a. im Verfahren 13 S 26/11 durchgeführt worden, an dem sowohl der Kläger persönlich, sein Prozessbevollmächtigter als auch der Beklagtenvertreter und der hinter der Beklagten stehende Haftpflichtversicherer beteiligt gewesen seien. Es unterliege keinem Zweifel, dass der gerichtliche Sachverständige die Abrechnungspraxis der Kfz-Sachverständigen auf dem regionalen Markt zu klären im Stande gewesen sei. Das vom Kläger vorgelegte Privatgutachten des Dipl.-Ing. (FH) H. ändere hieran nichts. Er habe bereits keine auf den maßgeblichen hiesigen regionalen Markt ausgerichtete Befragung durchgeführt. Abgesehen davon zeigten die Ergebnisse seiner Begutachtung ebenfalls eine erhebliche Bandbreite von zu erwartenden Nebenkosten. Danach sei in einem vergleichbaren Fall je nach Sachverständigen mit Nebenkosten zwischen 0 und 266,22 € zu rechnen. Dies bestätige die Feststellung einer zu uneinheitlichen Abrechnungspraxis.
6
Maßstab für eine Überhöhung der Nebenkosten sei zunächst die eigene Einschätzung des Geschädigten von den bei der Begutachtung zu erwartenden Aufwendungen. Ungeachtet der Berechnung durch den Sachverständigen dürfe und müsse er im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebotes eine Plausibilitätskontrolle durchführen. Daneben habe der Gesetzgeber mit dem Justizvergütungsund -entschädigungsgesetz (JVEG) eine Orientierungshilfe geschaffen, die bei der Bemessung der Angemessenheit von Nebenkosten auch im Rahmen der Überprüfung von Nebenkostenabrechnungen privater Sachverständiger herangezogen werden könne. Zwar habe der Bundesgerichtshof die Übertragbarkeit des für gerichtliche Sachverständige geltenden Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes auf private Sachverständige wiederholt abgelehnt. Hiervon sei aber lediglich die Abrechnung der Ingenieurleistung, mithin das Grundhonorar, betroffen. Für die Nebenkostenabrechnung enthalte das Justizvergütungs - und -entschädigungsgesetz indes eine allgemeine, nicht auf gerichtliche Sachverständige beschränkte Bewertung der Angemessenheit des Aufwendungsersatzes. Die Festlegung der Nebenkostenvergütung in diesem Gesetz beruhe auf einer breiten tatsächlichen Untersuchung, in die auch die Abrechnungspraxis der privaten Sachverständigen miteingeflossen sei. Die Abrechnungsstruktur von gerichtlichen und privaten Sachverständigen sei im Bereich der Nebenkosten vergleichbar, weil es sich in beiden Fällen um eine Vergütung für tatsächlich entstandene Aufwendungen handle. Es liege deshalb nahe, dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz eine Orientierungsfunktion zuzusprechen. Da das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz für jedermann mühelos zugänglich sei, bilde es zugleich einen Rahmen dafür, welche Nebenkosten für einen Geschädigten im Einzelfall erkennbar überhöht seien. Ein Geschädigter dürfe im Rahmen einer Plausibilitätskontrolle Nebenkosten eines Kfz-Sachverständigen jedenfalls dann nicht mehr für erforderlich halten, wenn die hierfür vorgesehene Vergütung nach den Regelungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes um mehr als 20 % überschritten werde. Liege eine entsprechende Überschreitung vor, sei der Geschädigte grundsätzlich auf die Geltendmachung der angemessenen Nebenkosten im Rahmen der Wertansätze des Justizvergütungs- und-entschädigungsgesetzes beschränkt. Eine Ausnahme gelte lediglich für die Beurteilung von Fahrtkosten eines Sachverständigen. Die Regelung in § 8 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 5 JVEG, wo- nach lediglich 0,30 € pro Kilometer vorgesehen seien, orientiere sich nicht an den tatsächlich entstandenen Kosten, sondern an der Höhe der steuerlichen Anerkennung privat genutzter Fahrzeuge. Anhand der von verschiedenen Anbietern erstellten Autokostentabellen - etwa der ADAC-Auto-kostentabelle - schätze die Kammer die tatsächlich entstandenen Kosten auf einen Kilometersatz von 0,70 €. Erstattungsfähig seien darüber hinaus Fremdleistungen, die der Sachverständige selbst in Anspruch genommen habe und die ihm seinerseits in Rechnung gestellt worden seien. Dementsprechend seien auch Aufwendungen für die Inanspruchnahme von Dritten wie z.B. die "EDVAbrufgebühr" und die "Fahrzeugbewertung", soweit sie unstreitig oder nachweislich tatsächlich angefallen seien, als erforderlich anzusehen. Die im Justizvergütungs - und -entschädigungsgesetz vorgesehenen Beträge für die Anfertigung von Fotos decke nicht nur die Kosten für das Aufnehmen der Lichtbilder, sondern auch die Kosten für deren Verwertung im Gutachten und deren Ausdruck /Kopie ab. Für die mit Fotos bedruckten Seiten des Gutachtens fielen deshalb zusätzliche Schreibkosten nicht an. Nach diesen Grundsätzen könne der Kläger die Erstattung von Fahrtkosten in Höhe von 18,90 € (27 km x 0,70 €), Druckkosten mit Schreibkosten in Höhe von 16,80 € (12 Seiten x 1,40 €), Kopierkosten ohne Schreibkosten in Höhe von 18 € (36 Seiten x 0,50 €), Fotokosten in Höhe von 24 € (12 Fotos x 2 €), Kosten für die Anfertigung eines 2./3. Fotosatzes in Höhe von 6 € (12 Fotos x 0,50 €), die Kostenpauschale für Porto/Versand und Telefon in Höhe von 15 €, die EDVAbrufgebühr in Höhe von 20 € sowie die Kosten für die EDVFahrzeugbewertung in Höhe von 20 € netto verlangen. Ein Anspruch auf Ersatz von Fahrtkosten scheitere nicht daran, dass das beschädigte Fahrzeug fahrbereit und verkehrssicher gewesen sei, so dass die Geschädigte selbst zum Kläger hätte fahren können. Denn diese habe als Laie nicht verlässlich einschätzen können, ob und inwieweit die Unfallbeschädigung die Verkehrssicherheit ihres Fahrzeugs tatsächlich beeinträchtigt habe.

II.

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Diese Erwägungen halten den Angriffen beider Revisionen stand.
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1. Zutreffend und von den Revisionen nicht angegriffen hat das Berufungsgericht angenommen, dass Frau R. dem Grunde nach ein Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz der Kosten des eingeholten Sachverständigengutachtens aus § 18 Abs. 1 Satz 1 StVG zustand, der durch Abtretung gemäß § 398 BGB auf den Kläger übergegangen ist.
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2. Die Revisionen wenden sich ohne Erfolg gegen die vom Berufungsgericht angenommene Höhe der für die Begutachtung des beschädigten Fahrzeugs erforderlichen Kosten.
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a) Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter erhebliches Vorbringen der Parteien unberücksichtigt gelassen, Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile vom 5. März 2013 - VI ZR 245/11, VersR 2013, 730 Rn. 14; vom 8. Mai 2012 - VI ZR 37/11, VersR 2012, 917 Rn. 9 mwN).
11
b) Derartige Rechtsfehler sind vorliegend nicht gegeben. Das Berufungsgericht ist bei seiner Schadensbemessung insbesondere zutreffend von den Grundsätzen ausgegangen, die der Senat in seinem ersten Urteil in dieser Sa- che aufgestellt hat (Senatsurteil vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13, VersR 2014, 1141; vgl. auch Senatsurteile vom 15. September 2015 - VI ZR 475/14, VersR 2015, 1522 Rn. 16 - 19; vom 9. Dezember 2014 - VI ZR 138/14, VersR 2015, 503 Rn. 13 - 16). Auf die entsprechenden Ausführungen in Rn. 14 - 17 wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
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aa) Zu Recht hat das Berufungsgericht der Höhe der vom Kläger erstellten Rechnung bei der Schadensschätzung keine Indizwirkung für die Erforderlichkeit der geltend gemachten Kosten beigemessen. Denn die Rechnung wurde von der Geschädigten R. nicht bezahlt. Nicht die Höhe der vom Sachverständigen erstellten Rechnung als solche, sondern allein der vom Geschädigten in Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zugrunde liegenden getroffenen Preisvereinbarung tatsächlich erbrachte Aufwand bildet einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (Senatsurteil vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13, VersR 2014, 1141 Rn. 16, 19; vgl. auch Senatsurteile vom 15. September 2015 - VI ZR 475/14, VersR 2015, 1522; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 Rn. 13; vom 6. November 1973 - VI ZR 27/73, BGHZ 61, 346, 347 f.). Der Grund für die Annahme einer Indizwirkung des vom Geschädigten tatsächlich erbrachten Aufwands bei der Schadensschätzung liegt darin, dass bei der Bestimmung des erforderlichen Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die besonderen Umstände des Geschädigten, mitunter auch seine möglicherweise beschränkten Erkenntnismöglichkeiten, zu berücksichtigen sind. Diese schlagen sich regelmäßig im tatsächlich aufgewendeten Betrag nieder, nicht hingegen in der Höhe der vom Sachverständigen erstellten Rechnung als solcher (vgl. Senatsurteile vom 6. November 1973 - VI ZR 27/73, BGHZ 61, 346, 347 f.; vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13, VersR 2014, 1141 Rn. 16, 19). Dies wird durch die im Streitfall gegebene Fallkonstellation verdeutlicht, in der die Geschädigte dem Sachverständigen am Tag der Auftragserteilung ihren gegen die Beklagte gerichteten Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten an Erfüllungs statt abgetreten hat und ihr damit - anders als in den Fällen, in denen der Geschädigte die ihm gestellte Rechnung bezahlt hat - kein Kostenaufwand entstanden ist.
13
bb) Der Kläger wendet sich mit seiner Revision ohne Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, dem Geschädigten obliege im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebots grundsätzlich eine gewisse Plausibilitätskontrolle der vom Sachverständigen bei Vertragsabschluss geforderten (bzw. später berechneten ) Preise. Zwar ist der Geschädigte grundsätzlich berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen. Der Geschädigte ist auch grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (vgl. Senatsurteile vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 528/12, VersR 2013, 1590 Rn. 18 mwN; vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13, VersR 2014, 1141 Rn. 14). Dabei verbleibt für ihn allerdings das Risiko, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist (vgl. Senatsurteile vom 12. Juli 2005 - VI ZR 132/04, BGHZ 163, 362, 367 f.; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 Rn. 17; vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13, VersR 2014, 1141 Rn. 15). Denn gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Geschädigte vom Schädiger als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen , sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Verlangt der Sachverständige bei Vertragsabschluss Preise, die - für den Geschädigten erkennbar - deutlich überhöht sind, kann sich die Beauftragung dieses Sachverständigen als nicht erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erweisen. Der Geschädigte kann dann nur Ersatz der für die Erstattung des Gutachtens tatsächlich erforderlichen Kosten verlangen, deren Höhe der Tatrichter gemäß § 287 ZPO zu bemessen hat (vgl. Senatsurteile vom 09. Dezember 2014 - VI ZR 138/14, VersR 2015, 503 Rn. 16 a.E.; vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13, VersR 2014, 1141 Rn. 14, 17).
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cc) Wie der Senat im ersten Urteil in dieser Sache bereits ausgeführt hat, ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht die vom Kläger zur Berechnung seines Anspruchs auf Ersatz ihm entstandener Aufwendungen in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgesetzten und in seiner Honorarrechnung ausgewiesenen Pauschbeträge - nämlich das Kilometergeld von 1,05 €/km, die Kosten von 2,45 €pro Foto bzw. von 2,05 € pro Foto für den 2. Satz, Schreibkosten von 3 € und Kopierkosten von 1 € pro Seite - als erkennbar deutlich überhöht gewertet hat (vgl. Senatsurteil vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13, VersR 2014, 1141 Rn. 19). Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Geschädigte, wie das Berufungsgericht meint, die Überhöhung der vom Kläger verlangten Pauschbeträge aufgrund der Bestimmungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) erkennen konnte, die jedermann mühelos zugänglich seien. Denn sowohl bei den Aufwendungen für Fahrten mit dem Auto als auch denen für Fotos, Kopien und Druck handelt es sich - auch wenn sie im Rahmen eines Geschäftsbetriebs angefallen sind - um Kosten des täglichen Lebens, mit denen ein Erwachsener üblicherweise im Alltag konfrontiert ist und deren Höhe er typischerweise auch ohne besondere Sachkunde abschätzen kann. Er kann allein deshalb erkennen, dass die vom Kläger berechneten Pauschbeträge - das Kilometergeld von 1,05 €/km, die Kosten von 2,45 € pro Foto bzw.von 2,05 € pro Foto für den 2. Satz, Schreib- kosten von 3 € und Kopierkosten von 1 € pro Seite- den tatsächlich erforderli- chen Aufwand deutlich überschreiten.
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dd) Der Kläger wendet sich mit seiner Revision auch ohne Erfolg gegen die - der Bemessung der tatsächlich erforderlichen Kosten zugrunde liegende - Beurteilung des Berufungsgerichts, die tatsächliche Abrechnungspraxis der privaten Kfz-Sachverständigen sei zu uneinheitlich, als dass sich daraus ein aussagekräftiger Durchschnittswert von Nebenkosten ermitteln ließe. Zwar rügt die Revision zu Recht, dass das Berufungsgericht - erneut - die in verschiedenen Parallelverfahren eingeholten Gutachten des Sachverständigen Dr. P. bei seiner Beweiswürdigung verwertet hat, ohne sie ordnungsgemäß in das Verfahren einzuführen. Es ist weder aus dem angefochtenen Urteil noch aus dem Sitzungsprotokoll noch aus dem gerichtlichen Hinweis vom 4. November 2014 ersichtlich , dass das Berufungsgericht die Parteien zuvor darauf hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme dazu gegeben hätte, dass es die von ihm für entscheidungsrelevant gehaltene Frage, ob sich anhand der tatsächlich erhobenen Nebenkosten der privaten Kfz-Sachverständigen auf dem regionalen Markt ein aussagekräftiger Durchschnittswert von Nebenkosten ermittelnlässt, mit Hilfe der vom Sachverständigen Dr. P. in verschiedenen Parallelverfahren eingeholten Gutachten zu klären beabsichtige (vgl. Senatsurteil vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13, VersR 2014, 1141 Rn. 20 mwN).
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Das Berufungsurteil beruht indes nicht auf diesem Verfahrensfehler. Es fehlt an den erforderlichen Darlegungen zu den Auswirkungen der Rechtsverletzung auf das angefochtene Urteil. Zwar hat der Kläger mit der Revision geltend gemacht, dass er bei einem rechtzeitigen Hinweis des Berufungsgerichts über das beabsichtigte Verfahren die Anhörung des Sachverständigen Dr. P. beantragt hätte, um ihm das Privatgutachten des Dipl.-Ing. (FH) H. zum Zwecke der Stellungnahme vorzuhalten. Die Revision zeigt aber nicht auf, dass das Be- rufungsgericht ohne den Verfahrensverstoß zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre. Allerdings begründet ein Verfahrensfehler die Revision bereits dann, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die angefochtene Entscheidung ohne den Fehler anders ausgefallen wäre (vgl. BGH, Urteile vom 26. April 1989 - I ZR 220/87, NJW 1990, 121, 122; vom 20. März 1995 - II ZR 198/94, NJW 1995, 1841, 1842; Musielak/Voit/Ball, ZPO, 13. Aufl., § 545 Rn. 11). Ergibt sich aus dem Prozessvorgang, in dem der Verfahrensverstoß liegt, aber nicht ohne weiteres die mögliche Kausalität der Verfahrensverletzung für das Urteil, so müssen in der Revisionsbegründung die Tatsachen angegeben werden, die die Möglichkeit begründen, dass das Berufungsgericht ohne die Verfahrensverletzung anders entschieden hätte (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 1960 - VIII ZR 169/59, MDR 1961, 142; Krüger in MünchKomm/ZPO, ZPO, 4. Aufl., § 551 Rn. 22; Thomas/Putzo, ZPO, 36. Aufl., § 551 Rn. 7).
17
So verhält es sich im Streitfall. Vorliegend besteht die Besonderheit, dass die Angaben des Privatgutachters Dipl.-Ing. (FH) H. zu der vom Berufungsgericht für entscheidungserheblich gehaltenen Frage, ob sich anhand der von den privaten Kfz-Sachverständigen erhobenen Nebenkosten ein aussagekräftiger Durchschnittswert von Nebenkosten ermitteln lässt, in tatsächlicher Hinsicht nicht im Widerspruch zu den Angaben des in den Parallelverfahren beauftragten Sachverständigen Dr. P. stehen, sondern diese vielmehr bestätigen. Wie das Berufungsgericht - von der Revision nicht angegriffen - zutreffend ausgeführt hat, weist auch das Gutachten des Dipl.-Ing. (FH) H. eine erhebliche Bandbreite von zu erwartenden Nebenkosten aus. Danach existiere ein ortsübliches Honorar bei Kfz-Sachverständigenhonoraren nicht. Es seien Bandbreiten zu erwarten, die sich über einen Bereich von mehreren hundert Euro erstreckten. In einem vergleichbaren Fall würden je nach Sachverständigem Nebenkos- ten zwischen 0,00 € und 266,22 € anfallen. Die Revision zeigt auch keinen Wi- derspruch zwischen den gutachterlichen Äußerungen auf, die durch Anhörung des Sachverständigen Dr. P. aufgeklärt werden könnten. Bei dieser Sachlage ist es weder ersichtlich noch dargetan, dass das Berufungsgericht ohne den oben dargestellten Verfahrensfehler möglicherweise zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre. Es erscheint vielmehr ausgeschlossen, dass das Berufungsgericht anders entschieden hätte, wenn es den Sachverständigen Dr. P. angehört und ihm die gutachterliche Stellungnahme des Dipl.-Ing. (FH) H. vorgehalten hätte.
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ee) Entgegen der Auffassung des Klägers ist es revisionsrechtlich auch nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht im Rahmen der Schätzung der tatsächlich erforderlichen Nebenkosten mit Ausnahme der Fahrtkosten gemäß § 287 ZPO die Bestimmungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776) in der bis 31. Juli 2013 geltenden Fassung vom 22. März 2005 als Orientierungshilfe herangezogen hat. Die Revision rügt ohne Erfolg, das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz sei im Streitfall nicht anwendbar. Zwar regelt dieses Gesetz lediglich das dem gerichtlichen Sachverständigen zustehende Honorar; eine Übertragung dieser Grundsätze auf die Vergütung privater Sachverständiger kommt nicht in Betracht (BGH, Urteile vom 4. April 2006 - X ZR 122/05, BGHZ 167, 139 Rn. 19 und - X ZR 80/05, NJW-RR 2007, 56 Rn. 19). Das Berufungsgericht hatte vorliegend aber nicht über die dem Kläger als Sachverständigen gemäß § 632 BGB zustehende Vergütung zu entscheiden. Maßgeblich war vielmehr, ob der in der Person der Frau R. entstandene Schadensersatzanspruch aus § 18 Abs. 1 Satz 1 StVG die vom Kläger in Rechnung gestellten Sachverständigenkosten in voller Höhe umfasst. Dies hängt davon ab, ob sich die vom Kläger berechneten Nebenkosten nach schadensrechtlichen Grundsätzen im Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB halten (vgl. Senatsurteil vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 Rn. 14). Das Berufungsgericht hat die Regelungen des Justiz- vergütungs- und -entschädigungsgesetzes dementsprechend nicht unmittelbar oder analog angewendet, sondern lediglich als Schätzungsgrundlage bei der Schadensbemessung nach § 287 ZPO herangezogen. Dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken. § 287 ZPO gibt die Art der Schätzungsgrundlage nicht vor. Soweit es sich um typische Fälle handelt, ist bei der Schadensbemessung das Interesse gleichmäßiger Handhabung mit in den Blick zu nehmen. Dementsprechend ist es anerkannt, dass sich der Tatrichter in Ermangelung konkreter Anhaltspunkte für eine abweichende Beurteilung im Rahmen der Schadensschätzung gesetzlich geregelter oder in anerkannten Tabellen enthaltener Erfahrungswerte bedienen kann (vgl. Senatsurteile vom 23. November 2004 - VI ZR 357/03, BGHZ 161, 151, 154; vom 17. November 2009 - VI ZR 64/08, VersR 2010, 268 Rn. 20; vom 18. Dezember 2012 - VI ZR 316/11, VersR 2013, 330 Rn. 10, jeweils mwN; vgl. auch BGH, Urteil vom 21. Mai 2015 - I ZR 62/14, AfP 2016, 35 Rn. 27; Beschlüsse vom 10. März 2010 - IV ZR 255/08, FamRZ 2010, 891 Rn. 6; vom 21. August 2014 - VII ZR 144/13, NJW-RR 2014, 1319).
19
Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, beruhen die Regelungen über die Vergütung von Sachverständigen im Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 auf einer umfangreichen Untersuchung , im Rahmen derer nicht nur die Entschädigung gerichtlicher Sachverständiger , sondern auch die Vergütung privater Sachverständiger ermittelt wurde (vgl. BT- Drucks. 15/1971, S. 142; Hommerich/Reiß, Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz, Evaluation und Marktanalyse, hrsg. vom Bundesministerium der Justiz, 2010, S. 25, 27). Mit dem Erlass des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes sollte das den heutigen Verhältnissen nicht mehr entsprechende Entschädigungsprinzip bei Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern durch ein neues leistungsgerechtes Vergütungsmodell ersetzt werden, das an dem Bild der selbstständig und hauptberuflich Tätigen orientiert ist (BT- Drucks. 15/1971, S. 2). Zu diesem Zweck wurde vor der Verabschiedung des Gesetzes die marktübliche Vergütung von Sachverständigen durch eine umfangreiche schriftliche Befragung ermittelt. Gegenstand der Befragung waren die im Rahmen außergerichtlicher Beauftragung erzielten Stundensätze sowie die Art der gesondert abgerechneten Nebenkosten. Die Ergebnisse der Befragung flossen in die Regelungen über die Vergütung der Sachverständigen im Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz ein (vgl. BT-Drucks. 15/1971, S. 142; Hommerich/Reiß, aaO, S. 25, 27, vgl. auch BT-Drucks. 17/11471, S. 133, 145 f., 259). Mit dem 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz wurden die Vergütungen und Entschädigungen nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz an die wirtschaftliche Entwicklung angeglichen (BT-Drucks. 17/11471, S. 133). Dabei wurden insbesondere die Regelungen über den Aufwendungsersatz der technischen Entwicklung und der daraus resultierenden Preisentwicklung angepasst (BT-Drucks. 17/11471, S. 146). Hinzu kommt, dass - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - die Abrechnungsstruktur im Bereich der Nebenkosten bei gerichtlichen Sachverständigen einerseits und im vorliegenden Fall andererseits vergleichbar ist. In beiden Fällen geht es um den Ersatz tatsächlich entstandener Aufwendungen (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 4, §§ 7, 12 JVEG sowie BTDrucks. 17/11471, S. 146, 259).
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Der Heranziehung der Bestimmungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes als Orientierungshilfe im Rahmen der Schätzung der tatsächlich erforderlichen Nebenkosten steht auch nicht das Senatsurteil vom 23. Januar 2007 (VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 Rn. 21) entgegen. Soweit der Senat in diesem Urteil die Übertragung der Grundsätze des Justizvergütungsund -entschädigungsgesetzes für die Vergütung gerichtlicher Sachverständiger auf Privatgutachter unter Hinweis auf die Entscheidungen des X. Zivilsenats vom 4. April 2006 (X ZR 122/05, BGHZ 167, 139 Rn. 19 und - X ZR 80/05, NJW-RR 2007, 56 Rn. 19) abgelehnt hat, bezog sich dies allein auf die Frage, ob ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Sachverständigenhonorar als erforderlicher Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB angesehen werden kann oder ob in Anlehnung an § 9 Abs. 1 Satz 1 JVEG nach Zeitaufwand abgerechnet werden muss. Inmitten standen damit lediglich die Kosten für die vom Sachverständigen erbrachte Ingenieurleistung (Grundhonorar), nicht aber die diesem entstandenen Nebenkosten.
21
Konkrete Anhaltspunkte, die eine von den Bestimmungen des Justizvergütungs - und -entschädigungsgesetzes abweichende Beurteilung gebieten würden, sind weder ersichtlich noch dargetan. Die Revision des Klägers rügt ohne Erfolg, der Kläger habe die Fotokopierkosten im Einzelnen dargelegt. Sie zeigt keinen von den Tatsacheninstanzen übergangenen konkreten Sachvortrag auf.
22
ff) Die Beklagte wendet sich mit ihrer Revision ohne Erfolg gegen die Bemessung der Kosten für die Anfertigung von Fotos und Fotokopien. Sie versucht insoweit lediglich in revisionsrechtlich unbeachtlicher Weise, die tatrichterliche Schadensschätzung durch ihre eigene zu ersetzen, ohne durchgreifende Rechtsfehler aufzuzeigen. Soweit sie geltend macht, der gesonderte Ausdruck der Fotos sei nicht notwendig, zeigt sie nicht auf, dass sie einen entsprechenden Sachvortrag in den Tatsacheninstanzen gehalten hat und dieser übergangen worden ist. Entgegen ihrer Auffassung hat sich das Berufungsgericht für die Bemessung der Kosten für die Anfertigung von (Digital)Fotos auch zu Recht an § 12 Abs. 1 Nr. 2 JVEG und nicht an der - Kopien und Ausdrucke betreffenden - Regelung in § 7 Abs. 3 JVEG orientiert (vgl. OLG Hamburg, MDR 2007, 867; KG, KGR 2008, 358; OLG Zweibrücken, OLGR 2006, 88; Binz in Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 3. Aufl., JVEG § 7 Rn. 7, § 12 Rn. 11). Die Berücksichtigung von Kosten für den 2. und 3. Fotosatz scheitert entgegen der Auffassung der Beklagten nicht daran, dass Auf- wendungen für die Anfertigung von Kopien und Ausdrucken nach § 7 Abs. 2 JVEG zuerkannt wurden. Die entsprechende Einschränkung in § 12 Abs. 1 Nr. 2 JVEG, wonach derartige Aufwendungen nur ersatzfähig sind, wenn die Fotos nicht Teil des schriftlichen Gutachtens sind (§ 7 Abs. 2 JVEG), wurde erst aufgrund des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes mit Wirkung vom 1. August 2013 in die Bestimmung aufgenommen (vgl. BT-Drucks. 17/11471, S. 261). In der zum Zeitpunkt der Erstattung des streitgegenständlichen Gutachtens geltenden und deshalb vom Berufungsgericht zu Recht als Orientierungshilfe herangezogenen Fassung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 war diese Einschränkung dagegen nicht enthalten.
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gg) Es ist revisionsrechtlich auch nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht bei der Schadensschätzung die vom Kläger geltend gemachten Kosten für eine Fahrzeugbewertung berücksichtigt hat. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind dem Kläger insoweit Aufwendungen für die Inanspruchnahme von Fremdleistungen entstanden. Die Beklagte rügt ohne Erfolg , der Kläger habe die Inanspruchnahme einer solchen Fremdleistung gar nicht vorgetragen. Wie sie selbst in der Revisionsbegründung ausführt, hat der Kläger im Schriftsatz vom 16. Juli 2012 behauptet, bei den geltend gemachten Kosten für die Fahrzeugbewertung handele es sich um Fremdkosten, also um Kosten, die der Sachverständige im Zuge der Erstellung seines Gutachtens an Dritte habe verauslagen müssen. In diesem Vortrag ist die Behauptung enthalten , der Kläger habe eine Fahrzeugbewertung durch Dritte veranlasst. Soweit die Revision geltend macht, eine Fahrzeugbewertung sei tatsächlich nicht erfolgt , zeigt sie nicht auf, dass die Beklagte die entsprechende Behauptung des Klägers in den Tatsacheninstanzen bestritten hat und ihr Bestreiten übergangen worden ist. Die Bezugnahme auf das als Anlage zum Schriftsatz vom 3. Juni 2013 vorgelegte und in einem anderen Rechtsstreit erstattete Gutachten des Sachverständigen D. genügt hierfür nicht. Ein Bestreiten der Behauptung des Klägers ist dem Gutachten von vornherein nicht zu entnehmen. Der Sachverständige führt lediglich aus, die Fahrzeugbewertung sei in dem zugrunde liegenden Verfahren "eigentlich nicht notwendig" gewesen, da es sich um einen eindeutigen Reparaturschaden gehandelt habe. Abgesehen davon hatte die Beklagte das Gutachten lediglich zum Beweis für ihre Behauptung vorgelegt, der Zeitaufwand für die Erstellung des vom Kläger erstellten Gutachtens belaufe sich allenfalls auf 70 Minuten, nicht aber als Beleg für Vortrag zu den geltend gemachten Kosten einer Fahrzeugbewertung. Damit hat sie die die Fahrzeugbewertung betreffenden Angaben des Sachverständigen nicht ordnungsgemäß in den Rechtsstreit eingeführt. Denn die Partei kann den erforderlichen Sachvortrag nicht durch die bloße Vorlage von Anlagen ersetzen; sie darf lediglich zur Ergänzung ihres Vorbringens konkret auf Anlagen Bezug nehmen.
24
hh) Ohne Erfolg greift die Beklagte mit ihrer Revision auch die Feststellung des Berufungsgerichts an, dem Kläger seien Fremdkosten für einen EDVAbruf entstanden. Diese Rüge ist bereits nicht ordnungsgemäß ausgeführt. Die Beklagte zeigt nicht konkret auf, dass sie die entsprechende Behauptung des Klägers in den Tatsacheninstanzen bestritten hat und ihr Bestreiten übergangen worden ist. Rügt die Revision die Übergehung von Sachvortrag oder von Beweisantritten , so müssen diese unter Angabe der Fundstelle in den Schriftsätzen der Tatsacheninstanzen genau bezeichnet werden (BGH, Urteil vom 8. Juli 1954 - IV ZR 67/54, BGHZ 14, 205, 209 f.; Krüger in MünchKommZPO/Krüger, aaO, § 551 Rn. 22; Musielak/Voit/Ball, ZPO, 13. Aufl., § 551 Rn. 11). Dementsprechend hätte die Revision auf die entsprechenden Blattzahlen der von der Beklagten vorgelegten Schriftsätze hinweisen müssen, die ihr Bestreiten enthalten sollen. Hieran fehlt es vorliegend.
25
ii) Die Beklagte beruft sich auch ohne Erfolg darauf, dass die Fahrzeugbewertung und der EDV-Abruf durch das vom Kläger berechnete Grundhonorar abgegolten seien, weil er sein Gutachten unter Verwendung moderner EDVProgramme erstellt habe, die den Fahrzeugwert und die weiteren erforderlichen Informationen berechneten und ausdruckten. Die Revision zeigt nicht auf, dass entsprechender Sachvortrag der Beklagten in den Tatsacheninstanzen übergangen worden ist.
26
jj) Beide Revisionen beanstanden auch ohne Erfolg, dass sich das Berufungsgericht hinsichtlich der Fahrtkosten an den von verschiedenen Anbietern erstellten Autokostentabellen, etwa der ADAC-Autokostentabelle (vgl. https://www.adac.de/_mmm/pdf/autokostenuebersicht_47085.pdf - abgerufen am 18. April 2016) orientiert und im Rahmen der Schadensschätzung einen Kilometersatz von 0,70 € als erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB angesehen hat. In revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise hat das Berufungsgericht dabei unter anderem berücksichtigt, dass der Median der von den Kfz-Sachverständigen erhobenen Fahrtkosten nach den Erhebungen der Hommerich Forschung, die im Jahr 2009 im Auftrag des Bundesministeriums der Justiz zwecks Überprüfung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes eine umfangreiche Marktanalyse durchgeführt hat (vgl. BT-Drucks. 17/11471, S. 145), bei 0,60 € (bei Abrechnung nach Stundensatz) bzw. 0,65 € (bei teilweise pauschaler Abrechnung) liegt (Hommerich/Reiß, Justizvergütungs - und -entschädigungsgesetz, Evaluation und Marktanalyse, hrsg. vom Bundesministerium der Justiz, 2010, S. 423). Die Revision der Beklagten beruft sich auch ohne Erfolg auf das Senatsurteil vom 17. November 2009 (VI ZR 64/08, VersR 2010, 268 Rn. 19). Dass der Senat in dieser Entscheidung die tatrichterliche Schätzung der dem Geschädigten selbst entstandenen Fahrtkosten in Anlehnung an § 9 Abs. 3 Nr. 2 ZSEG revisionsrechtlich nicht beanstandet hat, bedeutet nicht, dass die Schätzung der - im Rahmen der Begutachtung des beschädigten Fahrzeugs erforderlichen - Fahrtkosten durch das Berufungsgericht im Streitfall rechtsfehlerhaft wäre. Insoweit können verschiedene Orientierungshilfen sachgerecht und revisionsrechtlich hinzunehmen sein. Die Revision der Beklagen macht auch ohne Erfolg geltend, die Verursachung von Fahrtkosten sei nicht erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gewesen, weil die Geschädigte ihr fahrbereites und verkehrssicheres Fahrzeug selbst zum Kläger hätte fahren können. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, konnte die Geschädigte als Laie nicht verlässlich einschätzen, ob und wie weit die Verkehrssicherheit ihres Fahrzeugs infolge des Unfalls beeinträchtigt war. Galke v. Pentz Offenloch Roloff Müller
Vorinstanzen:
AG Lebach, Entscheidung vom 22.02.2013 - 14 C 43/12 (20) -
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 19.12.2014 - 13 S 41/13 -

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 357/13 Verkündet am:
22. Juli 2014
Holmes
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 249 Abs. 1 Fa, Abs. 2 Satz 1 Ga; ZPO § 287

a) Die Kosten für die Begutachtung des bei einem Verkehrsunfall beschädigten
Fahrzeugs gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen
und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen,
soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs
erforderlich und zweckmäßig ist.

b) Der Schätzung der Höhe der erforderlichen Sachverständigenkosten nach
§ 287 Abs. 1 ZPO müssen tragfähige Anknüpfungspunkte zugrunde liegen.
Sie darf nicht völlig abstrakt erfolgen, sondern muss dem jeweiligen Einzelfall
Rechnung tragen.

c) Die losgelöst von den Umständen des Einzelfalls erfolgte Beurteilung des
Tatrichters, die von einem Sachverständigen zusätzlich zu einem Grundhonorar
berechneten Nebenkosten seien in Routinefällen grundsätzlich in
Höhe von 100 € erforderlich, während sie, soweit sie diesen Betrag über-
stiegen, erkennbar überhöht und deshalb nicht ersatzfähig seien, entbehrt
einer hinreichend tragfähigen Grundlage.
BGH, Urteil vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13 - LG Saarbrücken
AG Lebach
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. Juli 2014 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner,
die Richterinnen Diederichsen und von Pentz sowie den Richter Offenloch

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 29. Juli 2013 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Urteil des Amtsgerichts Lebach vom 22. Februar 2013 auf die Berufung der Beklagten abgeändert und die Klage auf Ersatz von Sachverständigenkosten in Höhe von 119,81 € abgewiesen worden ist. Auf die Revision des Klä- gers wird das vorbezeichnete Urteil ferner aufgehoben, soweit seine Berufung gegen die Abweisung der Klage in Höhe von wei- teren 31,74 € zurückgewiesen worden ist. Auf die Anschlussrevision der Beklagten wird das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts Saarbrücken aufgehoben, soweit die Beklagte zum Ersatz von Sachverständigenkosten in Höhe von mehr als 324,65 € verurteilt worden ist. Die Revision des Klägers gegen die Abweisung des Feststellungsantrags in dem vorbezeichneten Urteil des Landgerichts Saarbrücken wird zurückgewiesen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger, ein Kfz-Sachverständiger, nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht der Frau R. auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 20. Dezember 2012 in Anspruch, bei dem der Pkw der Frau R. durch ein von der Beklagten geführtes Fahrzeug beschädigt wurde. Die volle Einstandspflicht der Beklagten steht zwischen den Parteien außer Streit.
2
Frau R. beauftragte den Kläger mit der Begutachtung ihres beschädigten Fahrzeugs. Der Kläger ermittelte voraussichtliche Reparaturkosten in Höhe von 3.326,66 € inklusive 19 % Mehrwertsteuer, eine merkantile Wertminderung von 250 € sowie einen Wiederbeschaffungswert von 8.000 € inklusive 2,5 % Mehrwertsteuer. Für seine Tätigkeit stellte er Frau R. insgesamt 787,01 € inklusive 19 % Mehrwertsteuer in Rechnung. Davon entfielen 434 € netto auf das Grundhonorar und insgesamt 227,35 € netto auf einzeln ausgewiesene Positionen wie die EDV-Abrufgebühr, Porto, Telefon, Fahrzeugbewertung, Fotos, Fahrtkosten, Schreibgebühren und Fotokopien. Der Haftpflichtversicherer der Beklagten zahlte hierauf vorprozessual 252,50 €.
3
Mit der Klage begehrt der Kläger, soweit in der Revisionsinstanz noch von Interesse, die Zahlung weiterer 534,51 € sowie die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, auf die vom Kläger verauslagten Gerichtskosten Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz für die Zeit vom Eingang der eingezahlten Gerichtskosten bis zum Eingang des Kostenfestsetzungsantrags nach Maßgabe der auszuurteilenden Kostenquote zu bezahlen.
4
Das Amtsgericht hat die Beklagte zur Zahlung eines Betrags in Höhe von 502,77 € verurteilt, der sich aus dem Grundhonorar und sämtlichen einzeln ausgewiesenen Positionen mit Ausnahme der Fahrtkosten zusammensetzt. Dem Feststellungsantrag hat es entsprochen. Den weitergehenden Zahlungsantrag hat es abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagen hat das Landgericht das amtsgerichtliche Urteil abgeändert und die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an den Kläger das Grundhonorar und Nebenkosten in Höhe von 100 € nebst Mehrwertsteuer abzüglich erbrachter 252,50 €, d.h. insgesamt 382,96 €, zu zahlen. Die weitergehende Berufung der Beklagten und die Berufung des Klägers hat es zurückgewiesen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Die Beklagte wendet sich mit der Anschlussrevision gegen ihre Verurteilung zur Zahlung von Fahrtkosten und Kosten für Fotokopien sowie die Anfertigung von Lichtbildern in Höhe von insgesamt 58,31 €.

Entscheidungsgründe:

A.

5
Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger dem Grunde nach ein Anspruch auf Ersatz der Kosten des von ihm eingeholten Schadensgutachtens zu. Der Kläger sei aktivlegitimiert, da die Geschädigte ihm den Ersatzanspruch wirksam abgetreten habe. Der Höhe nach belaufe sich sein An- spruch allerdings lediglich auf 382,96 €. Da es an verbindlichen Richtgrößen für die Bemessung des Honorars eines Sachverständigen fehle, dürfe der Geschädigte allerdings regelmäßig von der Erforderlichkeit der anfallenden Sachverständigenkosten ausgehen. Der Geschädigte könne vom Schädiger erst dann nicht mehr vollständigen Ausgleich verlangen, wenn für ihn erkennbar sei, dass der Sachverständige sein Honorar quasi willkürlich festgesetzt habe und Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander ständen oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last falle oder er offensichtliche Unrichtigkeiten der Begutachtung oder der Honorarberechnung missachtet habe. Nach diesen Grundsätzen erweise sich das vom Kläger abgerechnete Grundhonorar von 434 € netto in voller Höhe als erforderlich. Es sei für den Ge- schädigten nicht erkennbar überhöht gewesen, da es sich innerhalb des einschlägigen Honorarkorridors der BVSK-Honorarbefragung bewege. Nebenkos- ten seien jedoch lediglich in Höhe von 100 € erstattungsfähig, da die abgerech- neten Einzelpositionen, soweit sie diesen Betrag überstiegen, unter den Gegebenheiten des regionalen Marktes quasi willkürlich überhöht seien und Preis und Leistung für den geschädigten Laien erkennbar in einem auffälligen Missverhältnis zueinander ständen. Rechne ein Sachverständiger für seine Ingenieurtätigkeit eine Pauschale ab und beanspruche er zusätzlich bestimmte Nebenkosten , so bringe er damit zum Ausdruck, dass seine Ingenieurtätigkeit mit dem Grundhonorar abgegolten sein solle und daneben lediglich tatsächlich angefallene Aufwendungen ersetzt verlangt würden. Die Geltendmachung der Nebenkosten sei deshalb auf den Ersatz entstandener Aufwendungen beschränkt. Anders als im Rahmen der Beurteilung des Grundhonorars sei die BVSK-Honorarbefragung nicht geeignet, die auf dem regionalen Markt zu erwartenden Ansätze für die anfallenden Nebenkosten verlässlich abzubilden. Gegen die Eignung der BVSK-Honorarbefragung sprächen bereits grundsätzliche Erwägungen, wie deren Überprüfung im Rahmen mehrerer Verfahren vor der Kammer bestätigt habe. Die Honorarbefragung lege einerseits die Annahme einer Wechselwirkung zwischen Grundhonorar und Nebenkosten nahe. So weise die BVSK-Honorarbefragung 2008/2009 darauf hin, dass die Grundhonorare tendenziell etwas geringer erhoben würden, wo sehr detailliert Nebenkosten aufgeführt würden. Wie weit diese Wechselwirkung reiche, lasse sich der Be- fragung aber nicht entnehmen. Entsprechendes gelte für das Verhältnis verschiedener Nebenkosten zueinander. Ebenso wenig sei ersichtlich, ob dort, wo einzelne Nebenkosten nach einer Teilpauschale abgerechnet würden, eher zu erwarten sei, dass andere Nebenkosten nach konkretem Anfall abgerechnet würden. Des Weiteren lasse die Honorarbefragung offen, inwiefern die Sachverständigen ihre Nebenkosten überwiegend pauschal oder nach konkretem Anfall abrechneten. Es komme hinzu, dass die Sachverständigen, wie die Überprüfung der Kammer in den Parallelverfahren ergeben habe, auf dem regionalen Markt mit sehr uneinheitlichen Preisansätzen abrechneten und deren Angaben zur Abrechnung von Nebenkosten insgesamt zu unterschiedlich seien , um einen aussagekräftigen regionalen Durchschnitt zu ermitteln. Für die Bemessung der erforderlichen Nebenkosten könne die Kammer auch nicht auf andere vorhandene Regelwerke oder Honorartabellen zurückgreifen. Dies enthebe den Laien aber nicht jeglicher Plausibilitätskontrolle hinsichtlich der geltend gemachten Nebenkosten. Der geschädigte Laie könne die Erforderlichkeit dieser Kosten allerdings lediglich nach Maßgabe der Preisinformation ermessen , über die er sich aus leicht zugänglichen Quellen unterrichten könne. Die sich hiernach ergebende Obergrenze, die sich für den Geschädigten als noch erforderlich darstelle, schätze die Kammer für den Fall eines routinemäßigen Schadensgutachtens für den regionalen Bereich auf 100 €. Dieser Betrag erge- be sich unter Berücksichtigung des Aufwands, der unter Wahrung des sachverständigen Ermessensspielraums in Routinefällen regelmäßig nicht überschritten werde. Dabei seien in die Schätzung folgende ersatzfähige Positionen eingeflossen , die bei der Erstellung eines Routinegutachtens regelmäßig anfielen: - Fahrkosten von 0,70 € pro Kilometer x 50 km = 35 €. - Kosten für das Drucken, Vervielfältigen und Heften des Gutachtens. Lege man maximal zwölf Lichtbilder in Farbe zugrunde und räume man dem Sachverständigen die Möglichkeit ein, über die Lichtbilddokumentation hinaus auch einen Teil seines Gutachtens zur besseren Übersichtlichkeit in Farbe zu drucken, so sei ein Umfang von zehn Seiten Farbdruck und 14 Seiten Schwarzweiß-Druck pro Ausfertigung ausreichend. Zu berücksichtigen seien deshalb im Rahmen einer Mischkalkulation die Kosten für drei Ausfertigungen mit je zehn Farb- seiten à 1 € und 14 Schwarzweiß-Seiten à 0,25 € zuzüglich jeweils 3 € für die Heftung = rund 50 €. - Porto, Versand- und Telefonkosten in Höhe von 15 €. - Kosten für die Fahrzeugbewertung und die EDV-Abrufgebühr seien dagegen nicht zu berücksichtigen, da sie einen originären Bestandteil der eigentlichen Sachverständigentätigkeit darstellten.
6
Rechne ein Sachverständiger für die Erstellung eines routinemäßigen Schadensgutachtens seine eigentliche Gutachtertätigkeit pauschal ab und mache er zusätzlich Nebenkosten von bis zu 100 € geltend, so dürfe der Geschädigte diese Nebenkosten hiernach auf dem regionalen Markt grundsätzlich für erforderlich halten. Soweit die Nebenkosten diesen Betrag überstiegen, seien sie nur erstattungsfähig, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalls einen gesteigerten Begutachtungsaufwand erforderlich machten, der unter Würdigung einer Gesamtschau aller Nebenkosten mit einem pauschalen Betrag von 100 € nicht mehr abgegolten sei. Derartige besondere Umstände seien hier weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.
7
Der Antrag auf Feststellung der Ersatzfähigkeit von Zinsen für verauslagte Gerichtskosten sei dagegen unbegründet. Es könne dahinstehen, ob dem Geschädigten unter Verzugsgesichtspunkten oder aus § 7 Abs. 1 StVG, § 823 BGB ein Anspruch auf Ersatz eines konkreten Zinsschadens zustehe. Denn einen solchen Anspruch mache der Kläger nicht geltend. Er begehre vielmehr Ersatz des abstrakten Zinsschadens nach § 288 Abs. 1 BGB. Hierfür fehle es indes an einer Rechtsgrundlage. Der Anspruch auf Erstattung von Gerichtskosten werde nämlich nach § 103 Abs. 1 ZPO erst mit dem Vorliegen eines Vollstreckungstitels fällig. Liege ein entsprechender Titel noch nicht vor, fehle es an einer für die Verzinsung nach § 288 Abs. 1 BGB notwendigen Voraussetzung.

B.

8
Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht in vollem Umfang stand. Die Beurteilung des Leistungsantrags durch das Berufungsgericht begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Dagegen hat das Berufungsgericht den Feststellungsantrag zu Recht abgewiesen. I. Leistungsantrag:
9
1. Zutreffend und von Revision und Anschlussrevision nicht angegriffen hat das Berufungsgericht angenommen, dass Frau R. dem Grunde nach ein Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz der Kosten des eingeholten Sachverständigengutachtens aus § 18 Abs. 1 Satz 1 StVG zustand. Denn diese Kosten gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen,soweit die Begutachtung - wie im Streitfall - zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. Senatsurteile vom 11. Februar 2014 - VI ZR 225/13, VersR 2014, 474 Rn. 7; vom 7. Februar 2012 - VI ZR 133/11, VersR 2012, 504 Rn. 13, jeweils mwN).
10
2. Die Revision und Anschlussrevision beanstanden auch die Annahme des Berufungsgerichts nicht, dass der Frau R. zustehende Ersatzanspruch durch Abtretung gemäß § 398 BGB auf den Kläger übergegangen ist. Diese Annahme lässt Rechtsfehler nicht erkennen.
11
3. Sowohl die Revision als auch die Anschlussrevision wenden sich aber mit Erfolg gegen die vom Berufungsgericht angenommene Höhe der für die Begutachtung des beschädigten Fahrzeugs erforderlichen Kosten.
12
a) Allerdings ist die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter erhebliches Vorbringen der Parteien unberücksichtigt gelassen, Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile vom 5. März 2013 - VI ZR 245/11, VersR 2013, 730 Rn. 14; vom 8. Mai 2012 - VI ZR 37/11, VersR 2012, 917 Rn. 9 mwN). Es ist insbesondere nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, dem Tatrichter eine bestimmte Berechnungsmethode vorzuschreiben (vgl. Senatsurteil vom 23. November 2004 - VI ZR 357/03, BGHZ 161, 151, 154).
13
b) Im Streitfall hat das Berufungsgericht seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt.
14
aa) Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Sein Anspruch ist auf Befriedi- gung seines Finanzierungsbedarfs in Form des zur Wiederherstellung objektiv erforderlichen Geldbetrags und nicht etwa auf Ausgleich von ihm bezahlter Rechnungsbeträge gerichtet (vgl. Senatsurteile vom 6. November 1973 - VI ZR 27/73, BGHZ 61, 346, 347 f.; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 Rn. 13; vom 11. Februar 2014 - VI ZR 225/13, VersR 2014, 474 Rn. 8). Der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei. Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint (vgl. Senatsurteil vom 18. Januar 2005 - VI ZR 73/04, VersR 2005, 558, 559). Denn Ziel der Schadensrestitution ist es, den Zustand wiederherzustellen , der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne das Schadensereignis entspricht. Der Geschädigte ist deshalb grundsätzlich berechtigt , einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 528/12, VersR 2013, 1590 Rn. 18 mwN).
15
Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Allerdings ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung, vgl. Senatsurteile vom 6. November 1973 - VI ZR 27/73, BGHZ 61, 346, 348; vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 528/12, VersR 2013, 1590 Rn. 19; vom 11. Februar 2014 - VI ZR 225/13, aaO Rn. 7 f., jeweils mwN). Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet , um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (vgl. Senatsurteile vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06, aaO Rn. 17; vom 11. Februar 2014 - VI ZR 225/13, aaO Rn. 7).
16
Seiner ihn im Rahmen des § 249 BGB treffenden Darlegungslast genügt der Geschädigte regelmäßig durch Vorlage der - von ihm beglichenen - Rechnung des mit der Begutachtung seines Fahrzeugs beauftragten Sachverständigen. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung reicht dann grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Denn der in Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zugrunde liegenden getroffenen Preisvereinbarung vom Geschädigten tatsächlich erbrachte Aufwand bildet (ex post gesehen) bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung "erforderlichen" (ex ante zu bemessenden) Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. In ihm schlagen sich die beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder.
17
Indes ist der vom Geschädigten aufgewendete Betrag nicht notwendig mit dem zu ersetzenden Schaden identisch (vgl. Senatsurteile vom 6. November 1973 - VI ZR 27/73, BGHZ 61, 346, 348; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06, aaO Rn. 13; vom 11. Februar 2014 - VI ZR 225/13, aaO Rn. 8). Liegen die mit dem Sachverständigen vereinbarten oder von diesem berechneten Preise für den Geschädigten erkennbar erheblich über den üblichen Preisen, so sind sie nicht geeignet, den erforderlichen Aufwand abzubilden. Bei der Bemessung der Schadenshöhe hat der Tatrichter dann allerdings zu beachten, dass der Schätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO tragfähige Anknüpfungspunkte zugrunde liegen müssen. Wie sich bereits aus dem Wortlaut des § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO ergibt, darf sie nicht völlig abstrakt erfolgen, sondern muss dem jeweiligen Einzelfall Rechnung tragen (vgl. Senatsurteile vom 22. Dezember 1987 - VI ZR 6/87, VersR 1988, 466, 467; vom 11. Mai 1993 - VI ZR 207/92, VersR 1993, 969, 970; vom 17. Januar 1995 - VI ZR 62/94, VersR 1995, 422, 424; vom 8. Mai 2012 - VI ZR 37/11, VersR 2012, 917 Rn. 9; BGH, Urteil vom 30. Mai 1995 - X ZR 54/93, NJW-RR 1995, 1320, 1321; BVerfG NJW 2010, 1870 Rn. 19; Musielak/Foerste, ZPO, 11. Aufl., § 287 Rn. 7 f.; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 287 Rn. 35).
18
bb) Mit diesen Grundsätzen ist die Beurteilung des Berufungsgerichts nicht zu vereinbaren, die zusätzlich zu einem - hier unstreitigen - Grundhonorar berechneten Nebenkosten seien in Routinefällen grundsätzlich in Höhe von 100 € erforderlich, während sie, soweit sie diesen Betrag überstiegen, erkennbar überhöht und deshalb nicht ersatzfähig seien.
19
(1) Entgegen der Auffassung der Revision ist es allerdings grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht verschiedene der vom Kläger zur Berechnung seines Aufwendungsersatzanspruchs in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgesetzten und in seiner Honorarrechnung ausgewiesenen Pauschbeträge - wie beispielsweise das Kilometergeld von 1,05 €/km oder die Kosten von 2,45 € für ein Foto - als erkennbar deutlich überhöht gewertet und der - von der Geschädigten R. zu keinem Zeitpunkt beglichenen - Rechnung keine maßgebliche Indizwirkung für die Erforderlichkeit der geltend gemachten Kosten beigemessen hat.
20
(2) Die Revision rügt auch ohne Erfolg, dass das Berufungsgericht die BVSK-Honorarbefragung nicht für geeignet gehalten hat, die zu erwartenden Ansätze bei anfallenden Nebenkosten verlässlich abzubilden. Das Berufungsgericht hat das Ergebnis dieser Befragung in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise bereits deshalb nicht als geeignete Schätzgrundlage für die Nebenkosten angesehen, da sie nicht hinreichend aussagekräftig sei und relevante Fragen offen lasse. Soweit das Berufungsgericht unter Hinweis auf die vor ihm geführten zahlreichen Parallelverfahren ergänzend ausgeführt hat, die Sachverständigen würden auf dem regionalen Markt mit sehr uneinheitlichen Preisansätzen abrechnen, rügt die Revision zwar zu Recht, dass das Berufungsgericht diese Tatsachen nicht ordnungsgemäß in das Verfahren eingeführt hat. Es ist weder aus dem angefochtenen Urteil noch aus dem Sitzungsprotokoll ersichtlich, dass das Berufungsgericht seine Erkenntnisse aus den Parallelverfahren in der erforderlichen Weise zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht und den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hätte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. November 2011 - XII ZB 6/11, FamRZ 2012, 293 Rn. 26; vom 23. November 2011 - IV ZR 49/11, FamRZ 2012, 297 Rn. 8 ff.; Urteil vom 7. Juni 2011 - II ZR 4/10, juris Rn. 12 ff.; vgl. auch BGH, Urteile vom 6. Mai 1993 - I ZR 84/91, WM 1993, 1725, 1726 f.; vom 14. Mai 2013 - II ZR 76/12, NJW-RR 2013, 1013 Rn. 8). Das Berufungsurteil beruht indes nicht auf diesem Verfahrensfehler. Die Revision zeigt nicht auf, was sie nach Erteilung eines entsprechenden Hinweises noch vorgetragen hätte; sie macht auch nicht geltend, dass sie eine Anhörung des in den Parallelverfahren bestellten Sachverständigen beantragt hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 23. November 2011 - IV ZR 49/11, aaO Rn. 11; Urteil vom 7. Juni 2011 - II ZR 4/10, aaO Rn. 13 f.; BVerfG, SP 2008, 162, 163).
21
(3) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die zusätzlich zu einem Grundhonorar berechneten Nebenkosten seien in Routinefällen grundsätzlich in Höhe von 100 € erforderlich, während sie, soweit sie diesen Betrag überstie- gen, erkennbar überhöht und deshalb nicht ersatzfähig seien, entbehrt aber einer hinreichend tragfähigen Grundlage. Sie ist darüber hinaus mit der revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Auslegung des zwischen dem Kläger und Frau R. geschlossenen Werkvertrags durch das Berufungsgericht nicht in Einklang zu bringen, wonach der Kläger, der für seine Ingenieurtätigkeit eine Pauschale abgerechnet und zusätzlich bestimmte Nebenkosten beansprucht habe, damit zum Ausdruck gebracht habe, dass seine Ingenieurtätigkeit mit dem Grundhonorar abgegolten sein solle und er daneben lediglich Ersatz tatsächlich angefallener Aufwendungen verlange. Wie sowohl die Revision als auch die Anschlussrevision mit Erfolg rügen, hat das Berufungsgericht die von ihm in Routinefällen generell als erforderlich anzusehende "Nebenkostenpauschale" von 100 € unter Verstoß gegen § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO losgelöst von den tat- sächlich entstandenen Aufwendungen des Klägers berechnet. Wie die Anschlussrevision zu Recht beanstandet, sind in die Schätzung des Berufungsge- richts Fahrtkosten in Höhe von insgesamt 35 € unter Zugrundelegung einer Fahrtstrecke von 50 km eingeflossen, obwohl der Kläger ausweislich seiner Honorarrechnung nur 27 km gefahren ist und hierfür 28,35 € berechnet hat. Das Berufungsgericht hat seiner Schätzung darüber hinaus Kosten für die Erstellung von drei Ausfertigungen des Gutachtens - bestehend aus je 12 Lichtbildern in Farbe bzw. 10 Farbseiten und 14 Schwarz-Weiß-Seiten - zugrunde gelegt, obwohl das Gutachten ausweislich der Rechnung des Klägers nur 18 Seiten umfasste und der Kläger für alle drei Ausfertigungen insgesamt nur 24 Lichtbilder erstellt hat. Wie die Revision mit Recht geltend macht, hat das Berufungsgericht bei seiner Schätzung demgegenüber die EDV-Abrufgebühr nicht berücksichtigt, obwohl diese nach der - durch Vorlage der Rechnung hinreichend substantiier- ten - Behauptung des Klägers tatsächlich angefallen war. Aus welchem Grund die vom Kläger in Rechnung gestellten Schreibgebühren nicht mit in die Schätzung der erforderlichen Nebenkosten eingeflossen sind, ist dem Berufungsurteil nicht zu entnehmen. II. Feststellungsantrag:
22
Die Revision gegen die Abweisung des Feststellungsantrags ist dagegen nicht begründet. Es kann offenbleiben, ob dem Geschädigten neben dem Zinsanspruch aus § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO ein Anspruch auf Ersatz eines konkreten Zinsschadens - sei es in Form entgangener Zinsen, sei es in Form der Kosten für die Inanspruchnahme von Fremdmitteln zur Finanzierung des Gerichtskostenvorschusses - zusteht (vgl. auch BGH, Urteil vom 7. April 2011 - I ZR 34/09, NJW 2011, 2787 Rn. 37; OLG Karlsruhe, NJW 2013, 473, 474 f.; OLG Brandenburg, Urteil vom 4. Juli 2012 - 7 U 204/11, juris Rn. 27, 29 f.). Denn einen derartigen Anspruch macht der Kläger nicht geltend. Für einen Anspruch aus § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB fehlt es an einer schlüssigen Begründung. Gemäß dieser Bestimmung ist eine Geldschuld während des Verzugs zu verzinsen. Es ist aber weder ersichtlich noch dargetan, dass sich die Beklagte mit der Erfüllung der Schuld, deren Verzinsung der Kläger begehrt, in Verzug befand. Gegenstand des Feststellungsantrags ist nämlich nicht ein Anspruch auf Verzinsung der Sachverständigenkosten, sondern ein solcher auf Verzinsung der verauslagten Gerichtskosten für die Zeit von deren Einzahlung bis zum Eingang des Kostenfestsetzungsantrags.

III.

23
Das Berufungsurteil war in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufzuheben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es die erforderlichen Feststellungen treffen kann (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird dabei Gelegenheit haben, sich auch mit den weiteren Einwänden der Parteien zur Schadenshöhe im Revisionsverfahren zu befassen. Galke Wellner Diederichsen von Pentz Offenloch
Vorinstanzen:
AG Lebach, Entscheidung vom 22.02.2013 - 14 C 43/12 (20) -
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 29.07.2013 - 13 S 41/13 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 491/15 Verkündet am:
19. Juli 2016
Holmes
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
1. Die Kosten für die Begutachtung des bei einem Verkehrsunfall beschädigten
Fahrzeugs gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und
gemäß § 249 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung
zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich
und zweckmäßig ist.
2. Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Höhe der Sachverständigenkosten
regelmäßig durch Vorlage einer von ihm beglichenen Rechnung
des von ihm zur Schadensbegutachtung in Anspruch genommenen Sachverständigen.
Nicht die Höhe der vom Sachverständigen erstellten Rechnung
als solche, sondern allein der vom Geschädigten in Übereinstimmung mit der
Rechnung und der ihr zugrunde liegenden Preisvereinbarung tatsächlich erbrachte
Aufwand bildet einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen
Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB.
BGH, Urteil vom 19. Juli 2016 - VI ZR 491/15 - LG Düsseldorf
AG Düsseldorf
ECLI:DE:BGH:2016:190716UVIZR491.15.0

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Juli 2016 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Offenloch, die Richterinnen Dr. Oehler, Dr. Roloff und Müller
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 10. Juli 2015 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin, deren Unternehmensgegenstand der Ankauf von Forderungen ist, nimmt die beklagte Haftpflichtversicherung aus abgetretenem Recht auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 13. April 2012 in Anspruch, bei dem der PKW des B. beschädigt wurde. Die volle Einstandspflicht der Beklagten steht zwischen den Parteien außer Streit. B. beauftragte das in der näheren Umgebung seines Wohnortes ansässige Sachverständigenbüro Bl., S. und P. GbR (im Folgenden: "Sachverständigenbüro") mit der Begutachtung des beschädigten Fahrzeugs. Seinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der Sachverständigenkosten trat er an das Sachverständigenbüro ab. Der Sachverständige Bl. fertigte unter dem 14. Mai 2012 ein Gutachten an. Danach ergaben sich u.a. Reparaturkosten in Höhe von netto 16.788,60 € bei einer Reparaturdauer von 8 bis 9 Tagen und ein merkantiler Minderwert von 6.000 €. Er stellte dem Geschädigten B. für das Gutachten 2.269,66 € einschließlich Mehrwertsteuer in Rechnung. Die Beklagte ermittelte bei einer Prüfung des Sachverständigengutachtens Reparaturkosten in Höhe von netto 2.664,60 € und einen merkantilen Minderwert von 2.000 €.
2
Die Klägerin macht geltend, der Sachverständige Bl. habe den ihm vom Geschädigten abgetretenen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten wirksam an sie abgetreten. Die Kosten des Gutachtens seien ersatzfähig und weder vom Schädiger noch gerichtlich zu überprüfen. Das Honorar sei nicht krass überhöht, ein Missverhältnis zwischen Honorar und Leistung für den Geschädigten seien nicht zu erkennen gewesen. Inhaltlich sei das Gutachten nicht zu beanstanden. Ihr stehe die abgerechnete Sachverständigenvergütung in voller Höhe selbst dann zu, wenn das Gutachten mangelbehaftet oder sogar unbrauchbar sei.
3
Die Beklagte erachtet die Abtretung an die Klägerin für unwirksam. Sie macht weiter geltend, das Gutachten sei mangelhaft und unbrauchbar, der merkantile Minderwert völlig übersetzt, die Reparaturkosten unzutreffend ermittelt. Die Beklagte könne auf der Grundlage einer Ermächtigung des Geschädigten und ihrer darauf erfolgten Erklärung der Minderung werkvertragliche Minderungsrechte geltend machen. Das angesetzte Sachverständigenhonorar sei sowohl bezogen auf das Grundhonorar als auch auf die Nebenkosten überhöht.
4
Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe von 1.225,83 € nebst Zinsen stattgegeben, da das Sachverständigengutachten des Sachverständigen Bl. nicht völlig unbrauchbar gewesen sei. Nach der Abtretung könne der Sachverständige aber nur die angemessenen Sachverständigenkosten in Höhe von 1.225,83 € brutto fordern. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin weitere 1.043,83 € nebst Zinsen zu bezahlen. Die weitergehende, Nebenforderungen betreffende Berufung der Klägerin und die Berufung der Beklagten hat es zurückgewiesen.
5
Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag vollständiger Klagabweisung weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

6
Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin aus abgetretenem Recht gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von weiterem Schadensersatz in Höhe von 1.043,83 €, insgesamt also auf Ersatz der gesamten in Rechnung gestellten Sachverständigenkosten in Höhe von 2.269,66 €. Das Amtsgericht gehe zutreffend davon aus, dass die Aktivlegitimation der Klägerin erst mit Vorlage der Abtretungserklärung vom 17. Oktober 2014 begründet worden sei. Es sei in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass das private Sachverständigengutachten des Sachverständigenbüros Bl., S. und P. GbR jedenfalls nicht völlig unbrauchbar sei, sodass dessen Kosten grundsätzlich einen gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ersatzfähigen Schaden darstellten. Die Beklagte hafte der Klägerin im vorliegenden Fall nach den Grundsätzen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung auch auf Zahlung eines ggf. überhöhten Sachverständigenhonorars.
7
Der Geschädigte genüge seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer - von ihm bezahlten - Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen. Es sei im vorliegenden Fall jedoch unschädlich, dass der Geschädigte die in Rechnung gestellten Sachverständigenkosten noch nicht an das Sachverständigenbüro bezahlt habe. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei nicht dahin zu verstehen, dass die subjektbezogene Betrachtungsweise in Bezug auf die Erforderlichkeit unfallbedingter Sachverständigenkosten allein davon abhänge, dass der Geschädigte die in Rechnung gestellten (objektiv überhöhten) Sachverständigenkosten tatsächlich bereits bezahlt habe. Wenn der Geschädigte die Kosten noch nicht beglichen habe, drohe ihm für den Fall, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung nur einen Teil der Kosten erstatte, eine Honorarklage des Sachverständigen. Er würde also mit den Folgen eines Prozesses belastet, welcher eigentlich vom Schädiger zu führen wäre.
8
Vorliegend sei nicht ersichtlich, dass dem Geschädigten B. ein Verschulden hinsichtlich der Auswahl des Sachverständigen zur Last falle. Er sei nicht gehalten, eine Marktforschung nach dem günstigsten Sachverständigen durchzuführen , sondern habe sich damit begnügen können, das in der näheren Umgebung zu seinem Wohnort ansässige Sachverständigenbüro zu beauftragen. Durch Vorlage der Rechnung des Sachverständigen vom 14. Mai 2012, welche mit der getroffenen Preisvereinbarung übereinstimme, habe er seiner Darlegungslast genügt. Die subjektbezogene Betrachtungsweise gelte auch dann, wenn der Geschädigte wie hier seinen Schadensersatzanspruch in Höhe der Gutachterkosten erfüllungshalber an den Sachverständigen abtrete und dieser die Forderung an einen Dritten im Wege des echten Factoring weiter zediere.
Dem stehe der Einwand unzulässiger Rechtsausübung gemäß § 242 BGB nicht entgegen. Soweit die Beklagte sich schließlich darauf berufe, dass sie, von Klägerseite bestritten, vom Geschädigten ermächtigt worden sei, alle werkvertraglichen Gewährleistungsansprüche aus dem Gutachtenvertrag gegenüber dem Sachverständigenbüro geltend zu machen und eine Minderung des Werklohns wegen Mängeln des Gutachtens erklärt habe, sei dieser Einwand unerheblich. Eine Minderung würde lediglich zu einer Reduzierung des werkvertraglichen Honoraranspruchs führen, dieser sei aber nicht Gegenstand der Klage, sondern ausschließlich der deliktische Schadensersatzanspruch des Geschädigten.

II.

9
Die Revision ist begründet. Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht in allen Punkten stand.
10
1. Zutreffend und von der Revision nicht angegriffen hat das Berufungsgericht angenommen, dass dem Geschädigten B. dem Grunde nach ein Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz der Kosten des eingeholten Sachverständigengutachtens aus §§ 7, 18 StVG, § 115 VVG zustand. Denn diese Kosten gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. nur Senatsurteile vom 11. Februar 2014 - VI ZR 225/13, VersR 2014, 474 Rn. 7; vom 7. Februar 2012 - VI ZR 133/11, VersR 2012, 504 Rn. 13).
11
Rechtlich unbedenklich ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Geschädigte diesen Anspruch wirksam an den Sachverständigen ab- getreten hat sowie dass die Abtretung dieser Forderung vom Sachverständigen an die Klägerin am 17. Oktober 2014 hinreichend bestimmt und nicht wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz gemäß § 134 BGB i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 1, § 3 RDG unwirksam ist.
12
2. Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die vom Berufungsgericht angenommene Höhe der für die Begutachtung des beschädigten Fahrzeugs erforderlichen Kosten. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Höhe der vom Sachverständigenbüro in Rechnung gestellten Honorarsumme nebst Nebenkosten sei im vorliegenden Schadensersatzprozess nicht weiter zu prüfen, ist von Rechtsfehlern beeinflusst.
13
a) Allerdings ist die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter erhebliches Vorbringen der Parteien unberücksichtigt gelassen, Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile vom 5. März 2013 - VI ZR 245/11, VersR 2013, 730 Rn. 14; vom 8. Mai 2012 - VI ZR 37/11, VersR 2012, 917 Rn. 9 mwN). Es ist insbesondere nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, dem Tatrichter eine bestimmte Berechnungsmethode vorzuschreiben (vgl. Senatsurteil vom 23. November 2004 - VI ZR 357/03, BGHZ 161, 151, 154).
14
b) Im Streitfall hat das Berufungsgericht seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt.
15
aa) Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Sein Anspruch ist auf Befriedi- gung seines Finanzierungsbedarfs in Form des zur Wiederherstellung objektiv erforderlichen Geldbetrags und nicht etwa auf Ausgleich von ihm bezahlter Rechnungsbeträge gerichtet (vgl. Senatsurteile vom 6. November 1973 - VI ZR 27/73, BGHZ 61, 346, 347 f.; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 Rn. 13; vom 11. Februar 2014 - VI ZR 225/13, VersR 2014, 474 Rn. 8). Der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei. Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint (vgl. Senatsurteil vom 18. Januar 2005 - VI ZR 73/04, VersR 2005, 558, 559). Denn Ziel der Schadensrestitution ist es, den Zustand wiederherzustellen , der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne das Schadensereignis entspricht. Der Geschädigte ist deshalb grundsätzlich berechtigt , einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 528/12, VersR 2013, 1590 Rn. 18 mwN).
16
Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Allerdings ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung, vgl. Senatsurteile vom 6. November 1973 - VI ZR 27/73, BGHZ 61, 346, 348; vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 528/12, VersR 2013, 1590 Rn. 19; vom 11. Februar 2014 - VI ZR 225/13, aaO Rn. 7 f., jeweils mwN). Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet , um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (vgl. Senatsurteile vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06, aaO Rn. 17; vom 11. Februar 2014 - VI ZR 225/13, aaO Rn. 7).
17
bb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts führt die subjektbezogene Schadensbetrachtung nach der Rechtsprechung des Senats weder grundsätzlich noch im Streitfall dazu, dass der Versicherer dem Geschädigten auf Zahlung eines ggf. überhöhten Sachverständigenhonorars haftet, ohne dass die Erforderlichkeit der Sachverständigenkosten nach den dargestellten Grundsätzen und den Anforderungen von § 287 ZPO (zunächst) genügend dargelegt wird.
18
(1) Den Geschädigten trifft gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB grundsätzlich die Darlegungslast hinsichtlich des oben beschriebenen erforderlichen Herstellungsaufwandes. Dieser Darlegungslast genügt der Geschädigte regelmäßig durch Vorlage der - von ihm beglichenen - Rechnung des mit der Begutachtung seines Fahrzeugs beauftragten Sachverständigen. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung reicht dann grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen (Senatsurteil vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13, VersR 2014, 1141 Rn. 16).
19
(2) Im Streitfall hat das Berufungsgericht die vom Geschädigten nicht beglichene Rechnung und ihre Übereinstimmung mit der getroffenen - in den Vorinstanzen aber dem Inhalt und der Höhe nach nicht festgestellten - Preisvereinbarung ausreichen lassen, um der Klägerin (Zweitzessionarin) einen Scha- densersatzanspruch in Höhe des vom Sachverständigen in Rechnung gestellten Betrages zuzusprechen und ohne Begründung ausgeführt, die Abrechnung einer überhöhten Gutachterforderung sei für den Geschädigten jedenfalls nicht erkennbar gewesen. Damit hat es die Anforderungen an die nach den obigen Grundsätzen zu bestimmende Darlegungslast verkannt. Nicht der vom Sachverständigen in Rechnung gestellte Betrag als solcher, sondern allein der vom Geschädigten in Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zugrundeliegenden Preisvereinbarung tatsächlich erbrachte Aufwand bildet einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Der Grund für die Annahme einer Indizwirkung des vom Geschädigten tatsächlich erbrachten Aufwands bei der Schadensschätzung liegt darin, dass bei der Bestimmung des erforderlichen Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die besonderen Umstände des Geschädigten, mitunter auch seine möglicherweise beschränkten Erkenntnismöglichkeiten zu berücksichtigen sind. Diese schlagen sich regelmäßig im tatsächlich aufgewendeten Betrag nieder, nicht hingegen in der Höhe der vom Sachverständigen erstellten Rechnung als solcher.
20
(3) Diese Grundsätze gelten auch bei einer Abtretung der Forderung auf Ersatz der Sachverständigenkosten. Legt der an die Stelle des Geschädigten getretene Zessionar lediglich die unbeglichene Rechnung vor, genügt danach ein einfaches Bestreiten der Schadenshöhe durch den beklagten Schädiger oder Haftpflichtversicherer, wenn nicht der Zessionar andere konkrete Anhaltspunkte für den erforderlichen Herstellungsaufwand unter Berücksichtigung der speziellen Situation des Geschädigten beibringen kann. Bei der dann vom Tatrichter zu leistenden Bemessung der Schadenshöhe ist zu beachten, dass der Schätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO tragfähige Anknüpfungspunkte zugrunde liegen müssen.
21
Soweit das Berufungsgericht meint, eine der beglichenen Rechnung vergleichbare Indizwirkung trete auch bei einer Abtretung der Schadensersatzforderung erfüllungshalber an den Sachverständigen ein, irrt es (ähnlich AG Bad Neustadt, DV 2016, 138, 139). Abgesehen davon, dass regelmäßig die Abtretung bereits mit dem Gutachtenauftrag, also vor Kenntnis der endgültigen Honorarforderung und Vorliegen der Rechnung erfolgt, stellt die Entscheidung für eine Abtretung, mit der der Geschädigte eine Erfüllung der Honorarforderung des Sachverständigen ohne seinen eigenen finanziellen Beitrag anstrebt und die ihn deshalb nicht unmittelbar belastet, keinen der Zahlung vergleichbaren Hinweis auf seine Erkenntnismöglichkeiten dar (vgl. Senatsurteil vom 26. April 2016 - VI ZR 50/15, juris Rn. 12). Sein Interesse an der Prüfung der Höhe der Forderung ist nämlich gering, wenn er darauf vertrauen kann, dass sie von einem Dritten bezahlt werden wird.
22
Die Auffassung der Revision, dass sich der Inhalt der Schadensersatzforderung durch die Abtretung ändere, weil nicht mehr der Geschädigte die Schadensersatzforderung geltend mache, ist unzutreffend. Der Zessionar erwirbt die Forderung in der Form, wie sie zuvor in der Person des Zedenten bestand. Dies ist von der Frage zu trennen, ob und welche Einwendungen der Schuldner der Forderung möglicherweise zwar nicht dem Geschädigten, jedoch dem Zessionar entgegenhalten kann.

III.

23
Das Berufungsurteil war in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufzuheben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es die erforderlichen Feststellungen treffen kann (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Im Rahmen der vorliegenden konkreten Schadensberechnung wird das Berufungsgericht ggf. Anlass haben, die Frage der Minderung zu prüfen. Die Beklagte hat dazu vorgetragen, sie habe die Minderung auf der Grundlage einer Ermächtigung des Geschädigten erklärt und der Werklohnanspruch sei bis auf null gemindert. Das Berufungsgericht wird entgegen seiner Auffassung insoweit nicht davon ausgehen können, dass die Minderung bei der konkreten Berechnung des Schadens vollständig außer Betracht bleiben kann. Galke Offenloch Oehler Roloff Müller
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.12.2014 - 20 C 6820/14 -
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 10.07.2015 - 22 S 27/15 -

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 491/15 Verkündet am:
19. Juli 2016
Holmes
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
1. Die Kosten für die Begutachtung des bei einem Verkehrsunfall beschädigten
Fahrzeugs gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und
gemäß § 249 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung
zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich
und zweckmäßig ist.
2. Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Höhe der Sachverständigenkosten
regelmäßig durch Vorlage einer von ihm beglichenen Rechnung
des von ihm zur Schadensbegutachtung in Anspruch genommenen Sachverständigen.
Nicht die Höhe der vom Sachverständigen erstellten Rechnung
als solche, sondern allein der vom Geschädigten in Übereinstimmung mit der
Rechnung und der ihr zugrunde liegenden Preisvereinbarung tatsächlich erbrachte
Aufwand bildet einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen
Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB.
BGH, Urteil vom 19. Juli 2016 - VI ZR 491/15 - LG Düsseldorf
AG Düsseldorf
ECLI:DE:BGH:2016:190716UVIZR491.15.0

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Juli 2016 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Offenloch, die Richterinnen Dr. Oehler, Dr. Roloff und Müller
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 10. Juli 2015 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin, deren Unternehmensgegenstand der Ankauf von Forderungen ist, nimmt die beklagte Haftpflichtversicherung aus abgetretenem Recht auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 13. April 2012 in Anspruch, bei dem der PKW des B. beschädigt wurde. Die volle Einstandspflicht der Beklagten steht zwischen den Parteien außer Streit. B. beauftragte das in der näheren Umgebung seines Wohnortes ansässige Sachverständigenbüro Bl., S. und P. GbR (im Folgenden: "Sachverständigenbüro") mit der Begutachtung des beschädigten Fahrzeugs. Seinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der Sachverständigenkosten trat er an das Sachverständigenbüro ab. Der Sachverständige Bl. fertigte unter dem 14. Mai 2012 ein Gutachten an. Danach ergaben sich u.a. Reparaturkosten in Höhe von netto 16.788,60 € bei einer Reparaturdauer von 8 bis 9 Tagen und ein merkantiler Minderwert von 6.000 €. Er stellte dem Geschädigten B. für das Gutachten 2.269,66 € einschließlich Mehrwertsteuer in Rechnung. Die Beklagte ermittelte bei einer Prüfung des Sachverständigengutachtens Reparaturkosten in Höhe von netto 2.664,60 € und einen merkantilen Minderwert von 2.000 €.
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Die Klägerin macht geltend, der Sachverständige Bl. habe den ihm vom Geschädigten abgetretenen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten wirksam an sie abgetreten. Die Kosten des Gutachtens seien ersatzfähig und weder vom Schädiger noch gerichtlich zu überprüfen. Das Honorar sei nicht krass überhöht, ein Missverhältnis zwischen Honorar und Leistung für den Geschädigten seien nicht zu erkennen gewesen. Inhaltlich sei das Gutachten nicht zu beanstanden. Ihr stehe die abgerechnete Sachverständigenvergütung in voller Höhe selbst dann zu, wenn das Gutachten mangelbehaftet oder sogar unbrauchbar sei.
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Die Beklagte erachtet die Abtretung an die Klägerin für unwirksam. Sie macht weiter geltend, das Gutachten sei mangelhaft und unbrauchbar, der merkantile Minderwert völlig übersetzt, die Reparaturkosten unzutreffend ermittelt. Die Beklagte könne auf der Grundlage einer Ermächtigung des Geschädigten und ihrer darauf erfolgten Erklärung der Minderung werkvertragliche Minderungsrechte geltend machen. Das angesetzte Sachverständigenhonorar sei sowohl bezogen auf das Grundhonorar als auch auf die Nebenkosten überhöht.
4
Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe von 1.225,83 € nebst Zinsen stattgegeben, da das Sachverständigengutachten des Sachverständigen Bl. nicht völlig unbrauchbar gewesen sei. Nach der Abtretung könne der Sachverständige aber nur die angemessenen Sachverständigenkosten in Höhe von 1.225,83 € brutto fordern. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin weitere 1.043,83 € nebst Zinsen zu bezahlen. Die weitergehende, Nebenforderungen betreffende Berufung der Klägerin und die Berufung der Beklagten hat es zurückgewiesen.
5
Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag vollständiger Klagabweisung weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

6
Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin aus abgetretenem Recht gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von weiterem Schadensersatz in Höhe von 1.043,83 €, insgesamt also auf Ersatz der gesamten in Rechnung gestellten Sachverständigenkosten in Höhe von 2.269,66 €. Das Amtsgericht gehe zutreffend davon aus, dass die Aktivlegitimation der Klägerin erst mit Vorlage der Abtretungserklärung vom 17. Oktober 2014 begründet worden sei. Es sei in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass das private Sachverständigengutachten des Sachverständigenbüros Bl., S. und P. GbR jedenfalls nicht völlig unbrauchbar sei, sodass dessen Kosten grundsätzlich einen gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ersatzfähigen Schaden darstellten. Die Beklagte hafte der Klägerin im vorliegenden Fall nach den Grundsätzen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung auch auf Zahlung eines ggf. überhöhten Sachverständigenhonorars.
7
Der Geschädigte genüge seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer - von ihm bezahlten - Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen. Es sei im vorliegenden Fall jedoch unschädlich, dass der Geschädigte die in Rechnung gestellten Sachverständigenkosten noch nicht an das Sachverständigenbüro bezahlt habe. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei nicht dahin zu verstehen, dass die subjektbezogene Betrachtungsweise in Bezug auf die Erforderlichkeit unfallbedingter Sachverständigenkosten allein davon abhänge, dass der Geschädigte die in Rechnung gestellten (objektiv überhöhten) Sachverständigenkosten tatsächlich bereits bezahlt habe. Wenn der Geschädigte die Kosten noch nicht beglichen habe, drohe ihm für den Fall, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung nur einen Teil der Kosten erstatte, eine Honorarklage des Sachverständigen. Er würde also mit den Folgen eines Prozesses belastet, welcher eigentlich vom Schädiger zu führen wäre.
8
Vorliegend sei nicht ersichtlich, dass dem Geschädigten B. ein Verschulden hinsichtlich der Auswahl des Sachverständigen zur Last falle. Er sei nicht gehalten, eine Marktforschung nach dem günstigsten Sachverständigen durchzuführen , sondern habe sich damit begnügen können, das in der näheren Umgebung zu seinem Wohnort ansässige Sachverständigenbüro zu beauftragen. Durch Vorlage der Rechnung des Sachverständigen vom 14. Mai 2012, welche mit der getroffenen Preisvereinbarung übereinstimme, habe er seiner Darlegungslast genügt. Die subjektbezogene Betrachtungsweise gelte auch dann, wenn der Geschädigte wie hier seinen Schadensersatzanspruch in Höhe der Gutachterkosten erfüllungshalber an den Sachverständigen abtrete und dieser die Forderung an einen Dritten im Wege des echten Factoring weiter zediere.
Dem stehe der Einwand unzulässiger Rechtsausübung gemäß § 242 BGB nicht entgegen. Soweit die Beklagte sich schließlich darauf berufe, dass sie, von Klägerseite bestritten, vom Geschädigten ermächtigt worden sei, alle werkvertraglichen Gewährleistungsansprüche aus dem Gutachtenvertrag gegenüber dem Sachverständigenbüro geltend zu machen und eine Minderung des Werklohns wegen Mängeln des Gutachtens erklärt habe, sei dieser Einwand unerheblich. Eine Minderung würde lediglich zu einer Reduzierung des werkvertraglichen Honoraranspruchs führen, dieser sei aber nicht Gegenstand der Klage, sondern ausschließlich der deliktische Schadensersatzanspruch des Geschädigten.

II.

9
Die Revision ist begründet. Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht in allen Punkten stand.
10
1. Zutreffend und von der Revision nicht angegriffen hat das Berufungsgericht angenommen, dass dem Geschädigten B. dem Grunde nach ein Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz der Kosten des eingeholten Sachverständigengutachtens aus §§ 7, 18 StVG, § 115 VVG zustand. Denn diese Kosten gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. nur Senatsurteile vom 11. Februar 2014 - VI ZR 225/13, VersR 2014, 474 Rn. 7; vom 7. Februar 2012 - VI ZR 133/11, VersR 2012, 504 Rn. 13).
11
Rechtlich unbedenklich ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Geschädigte diesen Anspruch wirksam an den Sachverständigen ab- getreten hat sowie dass die Abtretung dieser Forderung vom Sachverständigen an die Klägerin am 17. Oktober 2014 hinreichend bestimmt und nicht wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz gemäß § 134 BGB i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 1, § 3 RDG unwirksam ist.
12
2. Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die vom Berufungsgericht angenommene Höhe der für die Begutachtung des beschädigten Fahrzeugs erforderlichen Kosten. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Höhe der vom Sachverständigenbüro in Rechnung gestellten Honorarsumme nebst Nebenkosten sei im vorliegenden Schadensersatzprozess nicht weiter zu prüfen, ist von Rechtsfehlern beeinflusst.
13
a) Allerdings ist die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter erhebliches Vorbringen der Parteien unberücksichtigt gelassen, Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile vom 5. März 2013 - VI ZR 245/11, VersR 2013, 730 Rn. 14; vom 8. Mai 2012 - VI ZR 37/11, VersR 2012, 917 Rn. 9 mwN). Es ist insbesondere nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, dem Tatrichter eine bestimmte Berechnungsmethode vorzuschreiben (vgl. Senatsurteil vom 23. November 2004 - VI ZR 357/03, BGHZ 161, 151, 154).
14
b) Im Streitfall hat das Berufungsgericht seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt.
15
aa) Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Sein Anspruch ist auf Befriedi- gung seines Finanzierungsbedarfs in Form des zur Wiederherstellung objektiv erforderlichen Geldbetrags und nicht etwa auf Ausgleich von ihm bezahlter Rechnungsbeträge gerichtet (vgl. Senatsurteile vom 6. November 1973 - VI ZR 27/73, BGHZ 61, 346, 347 f.; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 Rn. 13; vom 11. Februar 2014 - VI ZR 225/13, VersR 2014, 474 Rn. 8). Der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei. Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint (vgl. Senatsurteil vom 18. Januar 2005 - VI ZR 73/04, VersR 2005, 558, 559). Denn Ziel der Schadensrestitution ist es, den Zustand wiederherzustellen , der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne das Schadensereignis entspricht. Der Geschädigte ist deshalb grundsätzlich berechtigt , einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 528/12, VersR 2013, 1590 Rn. 18 mwN).
16
Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Allerdings ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung, vgl. Senatsurteile vom 6. November 1973 - VI ZR 27/73, BGHZ 61, 346, 348; vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 528/12, VersR 2013, 1590 Rn. 19; vom 11. Februar 2014 - VI ZR 225/13, aaO Rn. 7 f., jeweils mwN). Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet , um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (vgl. Senatsurteile vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06, aaO Rn. 17; vom 11. Februar 2014 - VI ZR 225/13, aaO Rn. 7).
17
bb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts führt die subjektbezogene Schadensbetrachtung nach der Rechtsprechung des Senats weder grundsätzlich noch im Streitfall dazu, dass der Versicherer dem Geschädigten auf Zahlung eines ggf. überhöhten Sachverständigenhonorars haftet, ohne dass die Erforderlichkeit der Sachverständigenkosten nach den dargestellten Grundsätzen und den Anforderungen von § 287 ZPO (zunächst) genügend dargelegt wird.
18
(1) Den Geschädigten trifft gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB grundsätzlich die Darlegungslast hinsichtlich des oben beschriebenen erforderlichen Herstellungsaufwandes. Dieser Darlegungslast genügt der Geschädigte regelmäßig durch Vorlage der - von ihm beglichenen - Rechnung des mit der Begutachtung seines Fahrzeugs beauftragten Sachverständigen. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung reicht dann grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen (Senatsurteil vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13, VersR 2014, 1141 Rn. 16).
19
(2) Im Streitfall hat das Berufungsgericht die vom Geschädigten nicht beglichene Rechnung und ihre Übereinstimmung mit der getroffenen - in den Vorinstanzen aber dem Inhalt und der Höhe nach nicht festgestellten - Preisvereinbarung ausreichen lassen, um der Klägerin (Zweitzessionarin) einen Scha- densersatzanspruch in Höhe des vom Sachverständigen in Rechnung gestellten Betrages zuzusprechen und ohne Begründung ausgeführt, die Abrechnung einer überhöhten Gutachterforderung sei für den Geschädigten jedenfalls nicht erkennbar gewesen. Damit hat es die Anforderungen an die nach den obigen Grundsätzen zu bestimmende Darlegungslast verkannt. Nicht der vom Sachverständigen in Rechnung gestellte Betrag als solcher, sondern allein der vom Geschädigten in Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zugrundeliegenden Preisvereinbarung tatsächlich erbrachte Aufwand bildet einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Der Grund für die Annahme einer Indizwirkung des vom Geschädigten tatsächlich erbrachten Aufwands bei der Schadensschätzung liegt darin, dass bei der Bestimmung des erforderlichen Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die besonderen Umstände des Geschädigten, mitunter auch seine möglicherweise beschränkten Erkenntnismöglichkeiten zu berücksichtigen sind. Diese schlagen sich regelmäßig im tatsächlich aufgewendeten Betrag nieder, nicht hingegen in der Höhe der vom Sachverständigen erstellten Rechnung als solcher.
20
(3) Diese Grundsätze gelten auch bei einer Abtretung der Forderung auf Ersatz der Sachverständigenkosten. Legt der an die Stelle des Geschädigten getretene Zessionar lediglich die unbeglichene Rechnung vor, genügt danach ein einfaches Bestreiten der Schadenshöhe durch den beklagten Schädiger oder Haftpflichtversicherer, wenn nicht der Zessionar andere konkrete Anhaltspunkte für den erforderlichen Herstellungsaufwand unter Berücksichtigung der speziellen Situation des Geschädigten beibringen kann. Bei der dann vom Tatrichter zu leistenden Bemessung der Schadenshöhe ist zu beachten, dass der Schätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO tragfähige Anknüpfungspunkte zugrunde liegen müssen.
21
Soweit das Berufungsgericht meint, eine der beglichenen Rechnung vergleichbare Indizwirkung trete auch bei einer Abtretung der Schadensersatzforderung erfüllungshalber an den Sachverständigen ein, irrt es (ähnlich AG Bad Neustadt, DV 2016, 138, 139). Abgesehen davon, dass regelmäßig die Abtretung bereits mit dem Gutachtenauftrag, also vor Kenntnis der endgültigen Honorarforderung und Vorliegen der Rechnung erfolgt, stellt die Entscheidung für eine Abtretung, mit der der Geschädigte eine Erfüllung der Honorarforderung des Sachverständigen ohne seinen eigenen finanziellen Beitrag anstrebt und die ihn deshalb nicht unmittelbar belastet, keinen der Zahlung vergleichbaren Hinweis auf seine Erkenntnismöglichkeiten dar (vgl. Senatsurteil vom 26. April 2016 - VI ZR 50/15, juris Rn. 12). Sein Interesse an der Prüfung der Höhe der Forderung ist nämlich gering, wenn er darauf vertrauen kann, dass sie von einem Dritten bezahlt werden wird.
22
Die Auffassung der Revision, dass sich der Inhalt der Schadensersatzforderung durch die Abtretung ändere, weil nicht mehr der Geschädigte die Schadensersatzforderung geltend mache, ist unzutreffend. Der Zessionar erwirbt die Forderung in der Form, wie sie zuvor in der Person des Zedenten bestand. Dies ist von der Frage zu trennen, ob und welche Einwendungen der Schuldner der Forderung möglicherweise zwar nicht dem Geschädigten, jedoch dem Zessionar entgegenhalten kann.

III.

23
Das Berufungsurteil war in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufzuheben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es die erforderlichen Feststellungen treffen kann (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Im Rahmen der vorliegenden konkreten Schadensberechnung wird das Berufungsgericht ggf. Anlass haben, die Frage der Minderung zu prüfen. Die Beklagte hat dazu vorgetragen, sie habe die Minderung auf der Grundlage einer Ermächtigung des Geschädigten erklärt und der Werklohnanspruch sei bis auf null gemindert. Das Berufungsgericht wird entgegen seiner Auffassung insoweit nicht davon ausgehen können, dass die Minderung bei der konkreten Berechnung des Schadens vollständig außer Betracht bleiben kann. Galke Offenloch Oehler Roloff Müller
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.12.2014 - 20 C 6820/14 -
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 10.07.2015 - 22 S 27/15 -

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 50/15 Verkündet am:
26. April 2016
Böhringer-Mangold
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 249 Abs. 1 Fa, Abs. 2 Satz 1 Ga; ZPO § 287

a) Die Kosten für die Begutachtung des bei einem Verkehrsunfall beschädigten
Fahrzeugs gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und
gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit
die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich
und zweckmäßig ist.

b) Dem Geschädigten obliegt im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebots grundsätzlich
eine gewisse Plausibilitätskontrolle der vom Sachverständigen bei
Vertragsabschluss geforderten oder später berechneten Preise.

c) Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter im Rahmen
der Schätzung der bei der Begutachtung anfallenden und erforderlichen
Nebenkosten gemäß § 287 ZPO die Bestimmungen des Justizvergütungsund
-entschädigungsgesetzes (JVEG) als Orientierungshilfe heranzieht.
BGH, Urteil vom 26. April 2016 - VI ZR 50/15 - LG Saarbrücken
AG Lebach
ECLI:DE:BGH:2016:260416UVIZR50.15.0

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. April 2016 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin von Pentz, den Richter Offenloch und die Richterinnen Dr. Roloff und Müller
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Parteien gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 19. Dezember 2014 werden zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Parteien je zur Hälfte.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger, ein Kfz-Sachverständiger, nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht der Frau R. auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 20. Dezember 2012 in Anspruch, bei dem der Pkw der Frau R. durch ein von der Beklagten geführtes Fahrzeug beschädigt wurde. Die volle Einstandspflicht der Beklagten steht zwischen den Parteien außer Streit.
2
Frau R. beauftragte den Kläger mit der Begutachtung ihres beschädigten Fahrzeugs. Der Kläger ermittelte voraussichtliche Reparaturkosten in Höhe von 3.326,66 € inklusive 19 % Mehrwertsteuer, eine merkantile Wertminderung von 250 € sowie einen Wiederbeschaffungswert von 8.000 € inklusive 2,5 % Mehrwertsteuer. Für seine Tätigkeit stellte er Frau R. insgesamt 787,01 € inklusive 19 % Mehrwertsteuer in Rechnung. Davon entfielen 434 € netto auf das Grundhonorar und insgesamt 227,35 € netto auf einzeln ausgewiesene Positionen wie die EDV-Abrufgebühr, Porto, Telefon, Fahrzeugbewertung, Fotos, Fahrtkosten, Schreibgebühren und Fotokopien. Der Haftpflichtversicherer der Beklagten zahlte hierauf vorprozessual 252,50 €.
3
Mit der Klage begehrt der Kläger, soweit in der Revisionsinstanz noch von Interesse, die Zahlung weiterer 534,51 €. Das Amtsgericht hat die Beklagte zur Zahlung eines Betrags in Höhe von 502,77 € verurteilt, der sich aus dem Grundhonorar und sämtlichen einzeln ausgewiesenen Positionen mit Ausnahme der Fahrtkosten zusammensetzt. Den weitergehenden Zahlungsantrag hat es abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagen hat das Landgericht das amtsgerichtliche Urteil abgeändert und die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an den Kläger das Grundhonorar und Nebenkosten in Höhe von 100 € nebst Mehrwertsteuer abzüglich erbrachter 252,50 €, d.h. insgesamt 382,96 €, zu zahlen. Die weitergehende Berufung der Beklagten und die Berufung des Klägers hat es zurückgewiesen. Auf die Revision des Klägers hat der Senat das landgerichtliche Urteil insoweit aufgehoben, als die Klage auf Ersatz von Sachverständigenkosten in Höhe von 119,81 € abgewiesen und die Berufung des Klägers gegen die Abweisung der Klage in Höhe von weiteren 31,74 € zurückgewiesen worden ist. Auf die Anschlussrevision der Beklagten hat der Senat das landgerichtliche Urteil aufgehoben, soweit die Beklagte zum Ersatz von Sachverständigenkosten in Höhe von mehr als 324,65 € verurteilt worden ist. Im Umfang der Aufhebung hat der Senat die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

4
Mit Urteil vom 19. Dezember 2014 hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts auf die Berufung der Beklagten abgeändert und die Beklagte un- ter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an den Kläger 429,01 € zu zah- len. Die weitergehende Berufung der Beklagten und die Berufung des Klägers hat es zurückgewiesen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Die Beklagte greift das Urteil mit ihrer Revision an, soweit sie zum Ersatz von Sachverständigenkosten in Höhe von mehr als 324,65 € verurteilt worden ist.

Entscheidungsgründe:

I.

5
Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann der Kläger, dem die Geschädigte R. ihren Anspruch auf Ersatz von Sachverständigenkosten aus § 18 Abs. 1 Satz 1 StGV, § 249 BGB wirksam abgetreten habe, von der Beklagten Ersatz des von ihm abgerechneten Grundhonorars in Höhe von 434 € zuzüglich Mehrwertsteuer verlangen. Da aufgrund der getroffenen Honorarvereinbarung die Ingenieurleistungen des Klägers durch das Grundhonorar abgegolten seien, könne er im Rahmen von Nebenkosten nur Ersatz tatsächlich angefallener Aufwendungen beanspruchen. Welche Nebenkosten im Einzelfall zum erforderlichen Herstellungsaufwand gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gehörten, sei gemäß § 287 ZPO zu schätzen. Dem Geschädigten stehe ein Anspruch auf Ersatz der tatsächlichen entstandenen Nebenkosten zu, wenn und soweit sie nicht deutlich überhöht seien und dies für den Geschädigten erkennbar sei. Anhand der tatsächlich erhobenen Nebenkosten der privaten Kfz- Sachverständigen lasse sich allerdings kein aussagekräftiger Durchschnittswert von Nebenkosten auf dem im Streitfall betroffenen regionalen Markt ermitteln, der dem Geschädigten als verlässlicher Anhaltspunkt für die Überhöhung der Nebenkostenabrechnung dienen könnte. Die vom gerichtlichen Sachverständigen Dipl.-Ing. Dr. P. in mehreren Parallelverfahren durchgeführte Befragung habe gezeigt, dass Kfz-Sachverständige auf dem hiesigen regionalen Markt mit zu unterschiedlichen Preisansätzen abrechneten und auch in der Summe die Angaben der Sachverständigen zu unterschiedlich seien, als dass hieraus ein aussagekräftiger Durchschnitt gebildet werden könne. Die Begutachtung sei u.a. im Verfahren 13 S 26/11 durchgeführt worden, an dem sowohl der Kläger persönlich, sein Prozessbevollmächtigter als auch der Beklagtenvertreter und der hinter der Beklagten stehende Haftpflichtversicherer beteiligt gewesen seien. Es unterliege keinem Zweifel, dass der gerichtliche Sachverständige die Abrechnungspraxis der Kfz-Sachverständigen auf dem regionalen Markt zu klären im Stande gewesen sei. Das vom Kläger vorgelegte Privatgutachten des Dipl.-Ing. (FH) H. ändere hieran nichts. Er habe bereits keine auf den maßgeblichen hiesigen regionalen Markt ausgerichtete Befragung durchgeführt. Abgesehen davon zeigten die Ergebnisse seiner Begutachtung ebenfalls eine erhebliche Bandbreite von zu erwartenden Nebenkosten. Danach sei in einem vergleichbaren Fall je nach Sachverständigen mit Nebenkosten zwischen 0 und 266,22 € zu rechnen. Dies bestätige die Feststellung einer zu uneinheitlichen Abrechnungspraxis.
6
Maßstab für eine Überhöhung der Nebenkosten sei zunächst die eigene Einschätzung des Geschädigten von den bei der Begutachtung zu erwartenden Aufwendungen. Ungeachtet der Berechnung durch den Sachverständigen dürfe und müsse er im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebotes eine Plausibilitätskontrolle durchführen. Daneben habe der Gesetzgeber mit dem Justizvergütungsund -entschädigungsgesetz (JVEG) eine Orientierungshilfe geschaffen, die bei der Bemessung der Angemessenheit von Nebenkosten auch im Rahmen der Überprüfung von Nebenkostenabrechnungen privater Sachverständiger herangezogen werden könne. Zwar habe der Bundesgerichtshof die Übertragbarkeit des für gerichtliche Sachverständige geltenden Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes auf private Sachverständige wiederholt abgelehnt. Hiervon sei aber lediglich die Abrechnung der Ingenieurleistung, mithin das Grundhonorar, betroffen. Für die Nebenkostenabrechnung enthalte das Justizvergütungs - und -entschädigungsgesetz indes eine allgemeine, nicht auf gerichtliche Sachverständige beschränkte Bewertung der Angemessenheit des Aufwendungsersatzes. Die Festlegung der Nebenkostenvergütung in diesem Gesetz beruhe auf einer breiten tatsächlichen Untersuchung, in die auch die Abrechnungspraxis der privaten Sachverständigen miteingeflossen sei. Die Abrechnungsstruktur von gerichtlichen und privaten Sachverständigen sei im Bereich der Nebenkosten vergleichbar, weil es sich in beiden Fällen um eine Vergütung für tatsächlich entstandene Aufwendungen handle. Es liege deshalb nahe, dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz eine Orientierungsfunktion zuzusprechen. Da das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz für jedermann mühelos zugänglich sei, bilde es zugleich einen Rahmen dafür, welche Nebenkosten für einen Geschädigten im Einzelfall erkennbar überhöht seien. Ein Geschädigter dürfe im Rahmen einer Plausibilitätskontrolle Nebenkosten eines Kfz-Sachverständigen jedenfalls dann nicht mehr für erforderlich halten, wenn die hierfür vorgesehene Vergütung nach den Regelungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes um mehr als 20 % überschritten werde. Liege eine entsprechende Überschreitung vor, sei der Geschädigte grundsätzlich auf die Geltendmachung der angemessenen Nebenkosten im Rahmen der Wertansätze des Justizvergütungs- und-entschädigungsgesetzes beschränkt. Eine Ausnahme gelte lediglich für die Beurteilung von Fahrtkosten eines Sachverständigen. Die Regelung in § 8 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 5 JVEG, wo- nach lediglich 0,30 € pro Kilometer vorgesehen seien, orientiere sich nicht an den tatsächlich entstandenen Kosten, sondern an der Höhe der steuerlichen Anerkennung privat genutzter Fahrzeuge. Anhand der von verschiedenen Anbietern erstellten Autokostentabellen - etwa der ADAC-Auto-kostentabelle - schätze die Kammer die tatsächlich entstandenen Kosten auf einen Kilometersatz von 0,70 €. Erstattungsfähig seien darüber hinaus Fremdleistungen, die der Sachverständige selbst in Anspruch genommen habe und die ihm seinerseits in Rechnung gestellt worden seien. Dementsprechend seien auch Aufwendungen für die Inanspruchnahme von Dritten wie z.B. die "EDVAbrufgebühr" und die "Fahrzeugbewertung", soweit sie unstreitig oder nachweislich tatsächlich angefallen seien, als erforderlich anzusehen. Die im Justizvergütungs - und -entschädigungsgesetz vorgesehenen Beträge für die Anfertigung von Fotos decke nicht nur die Kosten für das Aufnehmen der Lichtbilder, sondern auch die Kosten für deren Verwertung im Gutachten und deren Ausdruck /Kopie ab. Für die mit Fotos bedruckten Seiten des Gutachtens fielen deshalb zusätzliche Schreibkosten nicht an. Nach diesen Grundsätzen könne der Kläger die Erstattung von Fahrtkosten in Höhe von 18,90 € (27 km x 0,70 €), Druckkosten mit Schreibkosten in Höhe von 16,80 € (12 Seiten x 1,40 €), Kopierkosten ohne Schreibkosten in Höhe von 18 € (36 Seiten x 0,50 €), Fotokosten in Höhe von 24 € (12 Fotos x 2 €), Kosten für die Anfertigung eines 2./3. Fotosatzes in Höhe von 6 € (12 Fotos x 0,50 €), die Kostenpauschale für Porto/Versand und Telefon in Höhe von 15 €, die EDVAbrufgebühr in Höhe von 20 € sowie die Kosten für die EDVFahrzeugbewertung in Höhe von 20 € netto verlangen. Ein Anspruch auf Ersatz von Fahrtkosten scheitere nicht daran, dass das beschädigte Fahrzeug fahrbereit und verkehrssicher gewesen sei, so dass die Geschädigte selbst zum Kläger hätte fahren können. Denn diese habe als Laie nicht verlässlich einschätzen können, ob und inwieweit die Unfallbeschädigung die Verkehrssicherheit ihres Fahrzeugs tatsächlich beeinträchtigt habe.

II.

7
Diese Erwägungen halten den Angriffen beider Revisionen stand.
8
1. Zutreffend und von den Revisionen nicht angegriffen hat das Berufungsgericht angenommen, dass Frau R. dem Grunde nach ein Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz der Kosten des eingeholten Sachverständigengutachtens aus § 18 Abs. 1 Satz 1 StVG zustand, der durch Abtretung gemäß § 398 BGB auf den Kläger übergegangen ist.
9
2. Die Revisionen wenden sich ohne Erfolg gegen die vom Berufungsgericht angenommene Höhe der für die Begutachtung des beschädigten Fahrzeugs erforderlichen Kosten.
10
a) Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter erhebliches Vorbringen der Parteien unberücksichtigt gelassen, Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile vom 5. März 2013 - VI ZR 245/11, VersR 2013, 730 Rn. 14; vom 8. Mai 2012 - VI ZR 37/11, VersR 2012, 917 Rn. 9 mwN).
11
b) Derartige Rechtsfehler sind vorliegend nicht gegeben. Das Berufungsgericht ist bei seiner Schadensbemessung insbesondere zutreffend von den Grundsätzen ausgegangen, die der Senat in seinem ersten Urteil in dieser Sa- che aufgestellt hat (Senatsurteil vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13, VersR 2014, 1141; vgl. auch Senatsurteile vom 15. September 2015 - VI ZR 475/14, VersR 2015, 1522 Rn. 16 - 19; vom 9. Dezember 2014 - VI ZR 138/14, VersR 2015, 503 Rn. 13 - 16). Auf die entsprechenden Ausführungen in Rn. 14 - 17 wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
12
aa) Zu Recht hat das Berufungsgericht der Höhe der vom Kläger erstellten Rechnung bei der Schadensschätzung keine Indizwirkung für die Erforderlichkeit der geltend gemachten Kosten beigemessen. Denn die Rechnung wurde von der Geschädigten R. nicht bezahlt. Nicht die Höhe der vom Sachverständigen erstellten Rechnung als solche, sondern allein der vom Geschädigten in Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zugrunde liegenden getroffenen Preisvereinbarung tatsächlich erbrachte Aufwand bildet einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (Senatsurteil vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13, VersR 2014, 1141 Rn. 16, 19; vgl. auch Senatsurteile vom 15. September 2015 - VI ZR 475/14, VersR 2015, 1522; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 Rn. 13; vom 6. November 1973 - VI ZR 27/73, BGHZ 61, 346, 347 f.). Der Grund für die Annahme einer Indizwirkung des vom Geschädigten tatsächlich erbrachten Aufwands bei der Schadensschätzung liegt darin, dass bei der Bestimmung des erforderlichen Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die besonderen Umstände des Geschädigten, mitunter auch seine möglicherweise beschränkten Erkenntnismöglichkeiten, zu berücksichtigen sind. Diese schlagen sich regelmäßig im tatsächlich aufgewendeten Betrag nieder, nicht hingegen in der Höhe der vom Sachverständigen erstellten Rechnung als solcher (vgl. Senatsurteile vom 6. November 1973 - VI ZR 27/73, BGHZ 61, 346, 347 f.; vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13, VersR 2014, 1141 Rn. 16, 19). Dies wird durch die im Streitfall gegebene Fallkonstellation verdeutlicht, in der die Geschädigte dem Sachverständigen am Tag der Auftragserteilung ihren gegen die Beklagte gerichteten Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten an Erfüllungs statt abgetreten hat und ihr damit - anders als in den Fällen, in denen der Geschädigte die ihm gestellte Rechnung bezahlt hat - kein Kostenaufwand entstanden ist.
13
bb) Der Kläger wendet sich mit seiner Revision ohne Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, dem Geschädigten obliege im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebots grundsätzlich eine gewisse Plausibilitätskontrolle der vom Sachverständigen bei Vertragsabschluss geforderten (bzw. später berechneten ) Preise. Zwar ist der Geschädigte grundsätzlich berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen. Der Geschädigte ist auch grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (vgl. Senatsurteile vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 528/12, VersR 2013, 1590 Rn. 18 mwN; vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13, VersR 2014, 1141 Rn. 14). Dabei verbleibt für ihn allerdings das Risiko, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist (vgl. Senatsurteile vom 12. Juli 2005 - VI ZR 132/04, BGHZ 163, 362, 367 f.; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 Rn. 17; vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13, VersR 2014, 1141 Rn. 15). Denn gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Geschädigte vom Schädiger als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen , sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Verlangt der Sachverständige bei Vertragsabschluss Preise, die - für den Geschädigten erkennbar - deutlich überhöht sind, kann sich die Beauftragung dieses Sachverständigen als nicht erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erweisen. Der Geschädigte kann dann nur Ersatz der für die Erstattung des Gutachtens tatsächlich erforderlichen Kosten verlangen, deren Höhe der Tatrichter gemäß § 287 ZPO zu bemessen hat (vgl. Senatsurteile vom 09. Dezember 2014 - VI ZR 138/14, VersR 2015, 503 Rn. 16 a.E.; vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13, VersR 2014, 1141 Rn. 14, 17).
14
cc) Wie der Senat im ersten Urteil in dieser Sache bereits ausgeführt hat, ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht die vom Kläger zur Berechnung seines Anspruchs auf Ersatz ihm entstandener Aufwendungen in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgesetzten und in seiner Honorarrechnung ausgewiesenen Pauschbeträge - nämlich das Kilometergeld von 1,05 €/km, die Kosten von 2,45 €pro Foto bzw. von 2,05 € pro Foto für den 2. Satz, Schreibkosten von 3 € und Kopierkosten von 1 € pro Seite - als erkennbar deutlich überhöht gewertet hat (vgl. Senatsurteil vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13, VersR 2014, 1141 Rn. 19). Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Geschädigte, wie das Berufungsgericht meint, die Überhöhung der vom Kläger verlangten Pauschbeträge aufgrund der Bestimmungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) erkennen konnte, die jedermann mühelos zugänglich seien. Denn sowohl bei den Aufwendungen für Fahrten mit dem Auto als auch denen für Fotos, Kopien und Druck handelt es sich - auch wenn sie im Rahmen eines Geschäftsbetriebs angefallen sind - um Kosten des täglichen Lebens, mit denen ein Erwachsener üblicherweise im Alltag konfrontiert ist und deren Höhe er typischerweise auch ohne besondere Sachkunde abschätzen kann. Er kann allein deshalb erkennen, dass die vom Kläger berechneten Pauschbeträge - das Kilometergeld von 1,05 €/km, die Kosten von 2,45 € pro Foto bzw.von 2,05 € pro Foto für den 2. Satz, Schreib- kosten von 3 € und Kopierkosten von 1 € pro Seite- den tatsächlich erforderli- chen Aufwand deutlich überschreiten.
15
dd) Der Kläger wendet sich mit seiner Revision auch ohne Erfolg gegen die - der Bemessung der tatsächlich erforderlichen Kosten zugrunde liegende - Beurteilung des Berufungsgerichts, die tatsächliche Abrechnungspraxis der privaten Kfz-Sachverständigen sei zu uneinheitlich, als dass sich daraus ein aussagekräftiger Durchschnittswert von Nebenkosten ermitteln ließe. Zwar rügt die Revision zu Recht, dass das Berufungsgericht - erneut - die in verschiedenen Parallelverfahren eingeholten Gutachten des Sachverständigen Dr. P. bei seiner Beweiswürdigung verwertet hat, ohne sie ordnungsgemäß in das Verfahren einzuführen. Es ist weder aus dem angefochtenen Urteil noch aus dem Sitzungsprotokoll noch aus dem gerichtlichen Hinweis vom 4. November 2014 ersichtlich , dass das Berufungsgericht die Parteien zuvor darauf hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme dazu gegeben hätte, dass es die von ihm für entscheidungsrelevant gehaltene Frage, ob sich anhand der tatsächlich erhobenen Nebenkosten der privaten Kfz-Sachverständigen auf dem regionalen Markt ein aussagekräftiger Durchschnittswert von Nebenkosten ermittelnlässt, mit Hilfe der vom Sachverständigen Dr. P. in verschiedenen Parallelverfahren eingeholten Gutachten zu klären beabsichtige (vgl. Senatsurteil vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13, VersR 2014, 1141 Rn. 20 mwN).
16
Das Berufungsurteil beruht indes nicht auf diesem Verfahrensfehler. Es fehlt an den erforderlichen Darlegungen zu den Auswirkungen der Rechtsverletzung auf das angefochtene Urteil. Zwar hat der Kläger mit der Revision geltend gemacht, dass er bei einem rechtzeitigen Hinweis des Berufungsgerichts über das beabsichtigte Verfahren die Anhörung des Sachverständigen Dr. P. beantragt hätte, um ihm das Privatgutachten des Dipl.-Ing. (FH) H. zum Zwecke der Stellungnahme vorzuhalten. Die Revision zeigt aber nicht auf, dass das Be- rufungsgericht ohne den Verfahrensverstoß zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre. Allerdings begründet ein Verfahrensfehler die Revision bereits dann, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die angefochtene Entscheidung ohne den Fehler anders ausgefallen wäre (vgl. BGH, Urteile vom 26. April 1989 - I ZR 220/87, NJW 1990, 121, 122; vom 20. März 1995 - II ZR 198/94, NJW 1995, 1841, 1842; Musielak/Voit/Ball, ZPO, 13. Aufl., § 545 Rn. 11). Ergibt sich aus dem Prozessvorgang, in dem der Verfahrensverstoß liegt, aber nicht ohne weiteres die mögliche Kausalität der Verfahrensverletzung für das Urteil, so müssen in der Revisionsbegründung die Tatsachen angegeben werden, die die Möglichkeit begründen, dass das Berufungsgericht ohne die Verfahrensverletzung anders entschieden hätte (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 1960 - VIII ZR 169/59, MDR 1961, 142; Krüger in MünchKomm/ZPO, ZPO, 4. Aufl., § 551 Rn. 22; Thomas/Putzo, ZPO, 36. Aufl., § 551 Rn. 7).
17
So verhält es sich im Streitfall. Vorliegend besteht die Besonderheit, dass die Angaben des Privatgutachters Dipl.-Ing. (FH) H. zu der vom Berufungsgericht für entscheidungserheblich gehaltenen Frage, ob sich anhand der von den privaten Kfz-Sachverständigen erhobenen Nebenkosten ein aussagekräftiger Durchschnittswert von Nebenkosten ermitteln lässt, in tatsächlicher Hinsicht nicht im Widerspruch zu den Angaben des in den Parallelverfahren beauftragten Sachverständigen Dr. P. stehen, sondern diese vielmehr bestätigen. Wie das Berufungsgericht - von der Revision nicht angegriffen - zutreffend ausgeführt hat, weist auch das Gutachten des Dipl.-Ing. (FH) H. eine erhebliche Bandbreite von zu erwartenden Nebenkosten aus. Danach existiere ein ortsübliches Honorar bei Kfz-Sachverständigenhonoraren nicht. Es seien Bandbreiten zu erwarten, die sich über einen Bereich von mehreren hundert Euro erstreckten. In einem vergleichbaren Fall würden je nach Sachverständigem Nebenkos- ten zwischen 0,00 € und 266,22 € anfallen. Die Revision zeigt auch keinen Wi- derspruch zwischen den gutachterlichen Äußerungen auf, die durch Anhörung des Sachverständigen Dr. P. aufgeklärt werden könnten. Bei dieser Sachlage ist es weder ersichtlich noch dargetan, dass das Berufungsgericht ohne den oben dargestellten Verfahrensfehler möglicherweise zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre. Es erscheint vielmehr ausgeschlossen, dass das Berufungsgericht anders entschieden hätte, wenn es den Sachverständigen Dr. P. angehört und ihm die gutachterliche Stellungnahme des Dipl.-Ing. (FH) H. vorgehalten hätte.
18
ee) Entgegen der Auffassung des Klägers ist es revisionsrechtlich auch nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht im Rahmen der Schätzung der tatsächlich erforderlichen Nebenkosten mit Ausnahme der Fahrtkosten gemäß § 287 ZPO die Bestimmungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776) in der bis 31. Juli 2013 geltenden Fassung vom 22. März 2005 als Orientierungshilfe herangezogen hat. Die Revision rügt ohne Erfolg, das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz sei im Streitfall nicht anwendbar. Zwar regelt dieses Gesetz lediglich das dem gerichtlichen Sachverständigen zustehende Honorar; eine Übertragung dieser Grundsätze auf die Vergütung privater Sachverständiger kommt nicht in Betracht (BGH, Urteile vom 4. April 2006 - X ZR 122/05, BGHZ 167, 139 Rn. 19 und - X ZR 80/05, NJW-RR 2007, 56 Rn. 19). Das Berufungsgericht hatte vorliegend aber nicht über die dem Kläger als Sachverständigen gemäß § 632 BGB zustehende Vergütung zu entscheiden. Maßgeblich war vielmehr, ob der in der Person der Frau R. entstandene Schadensersatzanspruch aus § 18 Abs. 1 Satz 1 StVG die vom Kläger in Rechnung gestellten Sachverständigenkosten in voller Höhe umfasst. Dies hängt davon ab, ob sich die vom Kläger berechneten Nebenkosten nach schadensrechtlichen Grundsätzen im Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB halten (vgl. Senatsurteil vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 Rn. 14). Das Berufungsgericht hat die Regelungen des Justiz- vergütungs- und -entschädigungsgesetzes dementsprechend nicht unmittelbar oder analog angewendet, sondern lediglich als Schätzungsgrundlage bei der Schadensbemessung nach § 287 ZPO herangezogen. Dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken. § 287 ZPO gibt die Art der Schätzungsgrundlage nicht vor. Soweit es sich um typische Fälle handelt, ist bei der Schadensbemessung das Interesse gleichmäßiger Handhabung mit in den Blick zu nehmen. Dementsprechend ist es anerkannt, dass sich der Tatrichter in Ermangelung konkreter Anhaltspunkte für eine abweichende Beurteilung im Rahmen der Schadensschätzung gesetzlich geregelter oder in anerkannten Tabellen enthaltener Erfahrungswerte bedienen kann (vgl. Senatsurteile vom 23. November 2004 - VI ZR 357/03, BGHZ 161, 151, 154; vom 17. November 2009 - VI ZR 64/08, VersR 2010, 268 Rn. 20; vom 18. Dezember 2012 - VI ZR 316/11, VersR 2013, 330 Rn. 10, jeweils mwN; vgl. auch BGH, Urteil vom 21. Mai 2015 - I ZR 62/14, AfP 2016, 35 Rn. 27; Beschlüsse vom 10. März 2010 - IV ZR 255/08, FamRZ 2010, 891 Rn. 6; vom 21. August 2014 - VII ZR 144/13, NJW-RR 2014, 1319).
19
Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, beruhen die Regelungen über die Vergütung von Sachverständigen im Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 auf einer umfangreichen Untersuchung , im Rahmen derer nicht nur die Entschädigung gerichtlicher Sachverständiger , sondern auch die Vergütung privater Sachverständiger ermittelt wurde (vgl. BT- Drucks. 15/1971, S. 142; Hommerich/Reiß, Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz, Evaluation und Marktanalyse, hrsg. vom Bundesministerium der Justiz, 2010, S. 25, 27). Mit dem Erlass des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes sollte das den heutigen Verhältnissen nicht mehr entsprechende Entschädigungsprinzip bei Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern durch ein neues leistungsgerechtes Vergütungsmodell ersetzt werden, das an dem Bild der selbstständig und hauptberuflich Tätigen orientiert ist (BT- Drucks. 15/1971, S. 2). Zu diesem Zweck wurde vor der Verabschiedung des Gesetzes die marktübliche Vergütung von Sachverständigen durch eine umfangreiche schriftliche Befragung ermittelt. Gegenstand der Befragung waren die im Rahmen außergerichtlicher Beauftragung erzielten Stundensätze sowie die Art der gesondert abgerechneten Nebenkosten. Die Ergebnisse der Befragung flossen in die Regelungen über die Vergütung der Sachverständigen im Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz ein (vgl. BT-Drucks. 15/1971, S. 142; Hommerich/Reiß, aaO, S. 25, 27, vgl. auch BT-Drucks. 17/11471, S. 133, 145 f., 259). Mit dem 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz wurden die Vergütungen und Entschädigungen nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz an die wirtschaftliche Entwicklung angeglichen (BT-Drucks. 17/11471, S. 133). Dabei wurden insbesondere die Regelungen über den Aufwendungsersatz der technischen Entwicklung und der daraus resultierenden Preisentwicklung angepasst (BT-Drucks. 17/11471, S. 146). Hinzu kommt, dass - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - die Abrechnungsstruktur im Bereich der Nebenkosten bei gerichtlichen Sachverständigen einerseits und im vorliegenden Fall andererseits vergleichbar ist. In beiden Fällen geht es um den Ersatz tatsächlich entstandener Aufwendungen (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 4, §§ 7, 12 JVEG sowie BTDrucks. 17/11471, S. 146, 259).
20
Der Heranziehung der Bestimmungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes als Orientierungshilfe im Rahmen der Schätzung der tatsächlich erforderlichen Nebenkosten steht auch nicht das Senatsurteil vom 23. Januar 2007 (VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 Rn. 21) entgegen. Soweit der Senat in diesem Urteil die Übertragung der Grundsätze des Justizvergütungsund -entschädigungsgesetzes für die Vergütung gerichtlicher Sachverständiger auf Privatgutachter unter Hinweis auf die Entscheidungen des X. Zivilsenats vom 4. April 2006 (X ZR 122/05, BGHZ 167, 139 Rn. 19 und - X ZR 80/05, NJW-RR 2007, 56 Rn. 19) abgelehnt hat, bezog sich dies allein auf die Frage, ob ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Sachverständigenhonorar als erforderlicher Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB angesehen werden kann oder ob in Anlehnung an § 9 Abs. 1 Satz 1 JVEG nach Zeitaufwand abgerechnet werden muss. Inmitten standen damit lediglich die Kosten für die vom Sachverständigen erbrachte Ingenieurleistung (Grundhonorar), nicht aber die diesem entstandenen Nebenkosten.
21
Konkrete Anhaltspunkte, die eine von den Bestimmungen des Justizvergütungs - und -entschädigungsgesetzes abweichende Beurteilung gebieten würden, sind weder ersichtlich noch dargetan. Die Revision des Klägers rügt ohne Erfolg, der Kläger habe die Fotokopierkosten im Einzelnen dargelegt. Sie zeigt keinen von den Tatsacheninstanzen übergangenen konkreten Sachvortrag auf.
22
ff) Die Beklagte wendet sich mit ihrer Revision ohne Erfolg gegen die Bemessung der Kosten für die Anfertigung von Fotos und Fotokopien. Sie versucht insoweit lediglich in revisionsrechtlich unbeachtlicher Weise, die tatrichterliche Schadensschätzung durch ihre eigene zu ersetzen, ohne durchgreifende Rechtsfehler aufzuzeigen. Soweit sie geltend macht, der gesonderte Ausdruck der Fotos sei nicht notwendig, zeigt sie nicht auf, dass sie einen entsprechenden Sachvortrag in den Tatsacheninstanzen gehalten hat und dieser übergangen worden ist. Entgegen ihrer Auffassung hat sich das Berufungsgericht für die Bemessung der Kosten für die Anfertigung von (Digital)Fotos auch zu Recht an § 12 Abs. 1 Nr. 2 JVEG und nicht an der - Kopien und Ausdrucke betreffenden - Regelung in § 7 Abs. 3 JVEG orientiert (vgl. OLG Hamburg, MDR 2007, 867; KG, KGR 2008, 358; OLG Zweibrücken, OLGR 2006, 88; Binz in Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 3. Aufl., JVEG § 7 Rn. 7, § 12 Rn. 11). Die Berücksichtigung von Kosten für den 2. und 3. Fotosatz scheitert entgegen der Auffassung der Beklagten nicht daran, dass Auf- wendungen für die Anfertigung von Kopien und Ausdrucken nach § 7 Abs. 2 JVEG zuerkannt wurden. Die entsprechende Einschränkung in § 12 Abs. 1 Nr. 2 JVEG, wonach derartige Aufwendungen nur ersatzfähig sind, wenn die Fotos nicht Teil des schriftlichen Gutachtens sind (§ 7 Abs. 2 JVEG), wurde erst aufgrund des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes mit Wirkung vom 1. August 2013 in die Bestimmung aufgenommen (vgl. BT-Drucks. 17/11471, S. 261). In der zum Zeitpunkt der Erstattung des streitgegenständlichen Gutachtens geltenden und deshalb vom Berufungsgericht zu Recht als Orientierungshilfe herangezogenen Fassung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 war diese Einschränkung dagegen nicht enthalten.
23
gg) Es ist revisionsrechtlich auch nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht bei der Schadensschätzung die vom Kläger geltend gemachten Kosten für eine Fahrzeugbewertung berücksichtigt hat. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind dem Kläger insoweit Aufwendungen für die Inanspruchnahme von Fremdleistungen entstanden. Die Beklagte rügt ohne Erfolg , der Kläger habe die Inanspruchnahme einer solchen Fremdleistung gar nicht vorgetragen. Wie sie selbst in der Revisionsbegründung ausführt, hat der Kläger im Schriftsatz vom 16. Juli 2012 behauptet, bei den geltend gemachten Kosten für die Fahrzeugbewertung handele es sich um Fremdkosten, also um Kosten, die der Sachverständige im Zuge der Erstellung seines Gutachtens an Dritte habe verauslagen müssen. In diesem Vortrag ist die Behauptung enthalten , der Kläger habe eine Fahrzeugbewertung durch Dritte veranlasst. Soweit die Revision geltend macht, eine Fahrzeugbewertung sei tatsächlich nicht erfolgt , zeigt sie nicht auf, dass die Beklagte die entsprechende Behauptung des Klägers in den Tatsacheninstanzen bestritten hat und ihr Bestreiten übergangen worden ist. Die Bezugnahme auf das als Anlage zum Schriftsatz vom 3. Juni 2013 vorgelegte und in einem anderen Rechtsstreit erstattete Gutachten des Sachverständigen D. genügt hierfür nicht. Ein Bestreiten der Behauptung des Klägers ist dem Gutachten von vornherein nicht zu entnehmen. Der Sachverständige führt lediglich aus, die Fahrzeugbewertung sei in dem zugrunde liegenden Verfahren "eigentlich nicht notwendig" gewesen, da es sich um einen eindeutigen Reparaturschaden gehandelt habe. Abgesehen davon hatte die Beklagte das Gutachten lediglich zum Beweis für ihre Behauptung vorgelegt, der Zeitaufwand für die Erstellung des vom Kläger erstellten Gutachtens belaufe sich allenfalls auf 70 Minuten, nicht aber als Beleg für Vortrag zu den geltend gemachten Kosten einer Fahrzeugbewertung. Damit hat sie die die Fahrzeugbewertung betreffenden Angaben des Sachverständigen nicht ordnungsgemäß in den Rechtsstreit eingeführt. Denn die Partei kann den erforderlichen Sachvortrag nicht durch die bloße Vorlage von Anlagen ersetzen; sie darf lediglich zur Ergänzung ihres Vorbringens konkret auf Anlagen Bezug nehmen.
24
hh) Ohne Erfolg greift die Beklagte mit ihrer Revision auch die Feststellung des Berufungsgerichts an, dem Kläger seien Fremdkosten für einen EDVAbruf entstanden. Diese Rüge ist bereits nicht ordnungsgemäß ausgeführt. Die Beklagte zeigt nicht konkret auf, dass sie die entsprechende Behauptung des Klägers in den Tatsacheninstanzen bestritten hat und ihr Bestreiten übergangen worden ist. Rügt die Revision die Übergehung von Sachvortrag oder von Beweisantritten , so müssen diese unter Angabe der Fundstelle in den Schriftsätzen der Tatsacheninstanzen genau bezeichnet werden (BGH, Urteil vom 8. Juli 1954 - IV ZR 67/54, BGHZ 14, 205, 209 f.; Krüger in MünchKommZPO/Krüger, aaO, § 551 Rn. 22; Musielak/Voit/Ball, ZPO, 13. Aufl., § 551 Rn. 11). Dementsprechend hätte die Revision auf die entsprechenden Blattzahlen der von der Beklagten vorgelegten Schriftsätze hinweisen müssen, die ihr Bestreiten enthalten sollen. Hieran fehlt es vorliegend.
25
ii) Die Beklagte beruft sich auch ohne Erfolg darauf, dass die Fahrzeugbewertung und der EDV-Abruf durch das vom Kläger berechnete Grundhonorar abgegolten seien, weil er sein Gutachten unter Verwendung moderner EDVProgramme erstellt habe, die den Fahrzeugwert und die weiteren erforderlichen Informationen berechneten und ausdruckten. Die Revision zeigt nicht auf, dass entsprechender Sachvortrag der Beklagten in den Tatsacheninstanzen übergangen worden ist.
26
jj) Beide Revisionen beanstanden auch ohne Erfolg, dass sich das Berufungsgericht hinsichtlich der Fahrtkosten an den von verschiedenen Anbietern erstellten Autokostentabellen, etwa der ADAC-Autokostentabelle (vgl. https://www.adac.de/_mmm/pdf/autokostenuebersicht_47085.pdf - abgerufen am 18. April 2016) orientiert und im Rahmen der Schadensschätzung einen Kilometersatz von 0,70 € als erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB angesehen hat. In revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise hat das Berufungsgericht dabei unter anderem berücksichtigt, dass der Median der von den Kfz-Sachverständigen erhobenen Fahrtkosten nach den Erhebungen der Hommerich Forschung, die im Jahr 2009 im Auftrag des Bundesministeriums der Justiz zwecks Überprüfung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes eine umfangreiche Marktanalyse durchgeführt hat (vgl. BT-Drucks. 17/11471, S. 145), bei 0,60 € (bei Abrechnung nach Stundensatz) bzw. 0,65 € (bei teilweise pauschaler Abrechnung) liegt (Hommerich/Reiß, Justizvergütungs - und -entschädigungsgesetz, Evaluation und Marktanalyse, hrsg. vom Bundesministerium der Justiz, 2010, S. 423). Die Revision der Beklagten beruft sich auch ohne Erfolg auf das Senatsurteil vom 17. November 2009 (VI ZR 64/08, VersR 2010, 268 Rn. 19). Dass der Senat in dieser Entscheidung die tatrichterliche Schätzung der dem Geschädigten selbst entstandenen Fahrtkosten in Anlehnung an § 9 Abs. 3 Nr. 2 ZSEG revisionsrechtlich nicht beanstandet hat, bedeutet nicht, dass die Schätzung der - im Rahmen der Begutachtung des beschädigten Fahrzeugs erforderlichen - Fahrtkosten durch das Berufungsgericht im Streitfall rechtsfehlerhaft wäre. Insoweit können verschiedene Orientierungshilfen sachgerecht und revisionsrechtlich hinzunehmen sein. Die Revision der Beklagen macht auch ohne Erfolg geltend, die Verursachung von Fahrtkosten sei nicht erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gewesen, weil die Geschädigte ihr fahrbereites und verkehrssicheres Fahrzeug selbst zum Kläger hätte fahren können. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, konnte die Geschädigte als Laie nicht verlässlich einschätzen, ob und wie weit die Verkehrssicherheit ihres Fahrzeugs infolge des Unfalls beeinträchtigt war. Galke v. Pentz Offenloch Roloff Müller
Vorinstanzen:
AG Lebach, Entscheidung vom 22.02.2013 - 14 C 43/12 (20) -
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 19.12.2014 - 13 S 41/13 -

(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind mit der Vergütung nach den §§ 9 bis 11 auch die üblichen Gemeinkosten sowie der mit der Erstattung des Gutachtens oder der Übersetzung üblicherweise verbundene Aufwand abgegolten. Es werden jedoch gesondert ersetzt

1.
die für die Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens oder der Übersetzung aufgewendeten notwendigen besonderen Kosten, einschließlich der insoweit notwendigen Aufwendungen für Hilfskräfte, sowie die für eine Untersuchung verbrauchten Stoffe und Werkzeuge;
2.
für jedes zur Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens erforderliche Foto 2 Euro und, wenn die Fotos nicht Teil des schriftlichen Gutachtens sind (§ 7 Absatz 2), 0,50 Euro für den zweiten und jeden weiteren Abzug oder Ausdruck eines Fotos;
3.
für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens je angefangene 1 000 Anschläge 0,90 Euro, in Angelegenheiten, in denen der Sachverständige ein Honorar nach der Anlage 1 Teil 2 oder der Anlage 2 erhält, 1,50 Euro; ist die Zahl der Anschläge nicht bekannt, ist diese zu schätzen;
4.
die auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer, sofern diese nicht nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt;
5.
die Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen; Sachverständige und Übersetzer können anstelle der tatsächlichen Aufwendungen eine Pauschale in Höhe von 20 Prozent des Honorars fordern, höchstens jedoch 15 Euro.

(2) Ein auf die Hilfskräfte (Absatz 1 Satz 2 Nr. 1) entfallender Teil der Gemeinkosten wird durch einen Zuschlag von 15 Prozent auf den Betrag abgegolten, der als notwendige Aufwendung für die Hilfskräfte zu ersetzen ist, es sei denn, die Hinzuziehung der Hilfskräfte hat keine oder nur unwesentlich erhöhte Gemeinkosten veranlasst.

(1) Auch die in den §§ 5, 6 und 12 nicht besonders genannten baren Auslagen werden ersetzt, soweit sie notwendig sind. Dies gilt insbesondere für die Kosten notwendiger Vertretungen und notwendiger Begleitpersonen.

(2) Für die Anfertigung von Kopien und Ausdrucken werden ersetzt

1.
bis zu einer Größe von DIN A3 0,50 Euro je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,15 Euro für jede weitere Seite,
2.
in einer Größe von mehr als DIN A3 3 Euro je Seite und
3.
für Farbkopien und -ausdrucke bis zu einer Größe von DIN A3 1 Euro je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,30 Euro für jede weitere Seite, in einer Größe von mehr als DIN A3 6 Euro je Seite.
Der erhöhte Aufwendungsersatz wird jeweils für die ersten 50 Seiten nach Satz 1 Nummer 1 und 3 gewährt. Die Höhe der Pauschalen ist in derselben Angelegenheit einheitlich zu berechnen. Die Pauschale wird nur für Kopien und Ausdrucke aus Behörden- und Gerichtsakten gewährt, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Vorbereitung oder Bearbeitung der Angelegenheit geboten war, sowie für Kopien und zusätzliche Ausdrucke, die nach Aufforderung durch die heranziehende Stelle angefertigt worden sind. Werden Kopien oder Ausdrucke in einer Größe von mehr als DIN A3 gegen Entgelt von einem Dritten angefertigt, kann der Berechtigte anstelle der Pauschale die baren Auslagen ersetzt verlangen.

(3) Für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle der in Absatz 2 genannten Kopien und Ausdrucke werden 1,50 Euro je Datei ersetzt. Für die in einem Arbeitsgang überlassenen oder in einem Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente werden höchstens 5 Euro ersetzt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 50/15 Verkündet am:
26. April 2016
Böhringer-Mangold
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 249 Abs. 1 Fa, Abs. 2 Satz 1 Ga; ZPO § 287

a) Die Kosten für die Begutachtung des bei einem Verkehrsunfall beschädigten
Fahrzeugs gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und
gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit
die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich
und zweckmäßig ist.

b) Dem Geschädigten obliegt im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebots grundsätzlich
eine gewisse Plausibilitätskontrolle der vom Sachverständigen bei
Vertragsabschluss geforderten oder später berechneten Preise.

c) Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter im Rahmen
der Schätzung der bei der Begutachtung anfallenden und erforderlichen
Nebenkosten gemäß § 287 ZPO die Bestimmungen des Justizvergütungsund
-entschädigungsgesetzes (JVEG) als Orientierungshilfe heranzieht.
BGH, Urteil vom 26. April 2016 - VI ZR 50/15 - LG Saarbrücken
AG Lebach
ECLI:DE:BGH:2016:260416UVIZR50.15.0

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. April 2016 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin von Pentz, den Richter Offenloch und die Richterinnen Dr. Roloff und Müller
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Parteien gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 19. Dezember 2014 werden zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Parteien je zur Hälfte.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger, ein Kfz-Sachverständiger, nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht der Frau R. auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 20. Dezember 2012 in Anspruch, bei dem der Pkw der Frau R. durch ein von der Beklagten geführtes Fahrzeug beschädigt wurde. Die volle Einstandspflicht der Beklagten steht zwischen den Parteien außer Streit.
2
Frau R. beauftragte den Kläger mit der Begutachtung ihres beschädigten Fahrzeugs. Der Kläger ermittelte voraussichtliche Reparaturkosten in Höhe von 3.326,66 € inklusive 19 % Mehrwertsteuer, eine merkantile Wertminderung von 250 € sowie einen Wiederbeschaffungswert von 8.000 € inklusive 2,5 % Mehrwertsteuer. Für seine Tätigkeit stellte er Frau R. insgesamt 787,01 € inklusive 19 % Mehrwertsteuer in Rechnung. Davon entfielen 434 € netto auf das Grundhonorar und insgesamt 227,35 € netto auf einzeln ausgewiesene Positionen wie die EDV-Abrufgebühr, Porto, Telefon, Fahrzeugbewertung, Fotos, Fahrtkosten, Schreibgebühren und Fotokopien. Der Haftpflichtversicherer der Beklagten zahlte hierauf vorprozessual 252,50 €.
3
Mit der Klage begehrt der Kläger, soweit in der Revisionsinstanz noch von Interesse, die Zahlung weiterer 534,51 €. Das Amtsgericht hat die Beklagte zur Zahlung eines Betrags in Höhe von 502,77 € verurteilt, der sich aus dem Grundhonorar und sämtlichen einzeln ausgewiesenen Positionen mit Ausnahme der Fahrtkosten zusammensetzt. Den weitergehenden Zahlungsantrag hat es abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagen hat das Landgericht das amtsgerichtliche Urteil abgeändert und die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an den Kläger das Grundhonorar und Nebenkosten in Höhe von 100 € nebst Mehrwertsteuer abzüglich erbrachter 252,50 €, d.h. insgesamt 382,96 €, zu zahlen. Die weitergehende Berufung der Beklagten und die Berufung des Klägers hat es zurückgewiesen. Auf die Revision des Klägers hat der Senat das landgerichtliche Urteil insoweit aufgehoben, als die Klage auf Ersatz von Sachverständigenkosten in Höhe von 119,81 € abgewiesen und die Berufung des Klägers gegen die Abweisung der Klage in Höhe von weiteren 31,74 € zurückgewiesen worden ist. Auf die Anschlussrevision der Beklagten hat der Senat das landgerichtliche Urteil aufgehoben, soweit die Beklagte zum Ersatz von Sachverständigenkosten in Höhe von mehr als 324,65 € verurteilt worden ist. Im Umfang der Aufhebung hat der Senat die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

4
Mit Urteil vom 19. Dezember 2014 hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts auf die Berufung der Beklagten abgeändert und die Beklagte un- ter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an den Kläger 429,01 € zu zah- len. Die weitergehende Berufung der Beklagten und die Berufung des Klägers hat es zurückgewiesen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Die Beklagte greift das Urteil mit ihrer Revision an, soweit sie zum Ersatz von Sachverständigenkosten in Höhe von mehr als 324,65 € verurteilt worden ist.

Entscheidungsgründe:

I.

5
Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann der Kläger, dem die Geschädigte R. ihren Anspruch auf Ersatz von Sachverständigenkosten aus § 18 Abs. 1 Satz 1 StGV, § 249 BGB wirksam abgetreten habe, von der Beklagten Ersatz des von ihm abgerechneten Grundhonorars in Höhe von 434 € zuzüglich Mehrwertsteuer verlangen. Da aufgrund der getroffenen Honorarvereinbarung die Ingenieurleistungen des Klägers durch das Grundhonorar abgegolten seien, könne er im Rahmen von Nebenkosten nur Ersatz tatsächlich angefallener Aufwendungen beanspruchen. Welche Nebenkosten im Einzelfall zum erforderlichen Herstellungsaufwand gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gehörten, sei gemäß § 287 ZPO zu schätzen. Dem Geschädigten stehe ein Anspruch auf Ersatz der tatsächlichen entstandenen Nebenkosten zu, wenn und soweit sie nicht deutlich überhöht seien und dies für den Geschädigten erkennbar sei. Anhand der tatsächlich erhobenen Nebenkosten der privaten Kfz- Sachverständigen lasse sich allerdings kein aussagekräftiger Durchschnittswert von Nebenkosten auf dem im Streitfall betroffenen regionalen Markt ermitteln, der dem Geschädigten als verlässlicher Anhaltspunkt für die Überhöhung der Nebenkostenabrechnung dienen könnte. Die vom gerichtlichen Sachverständigen Dipl.-Ing. Dr. P. in mehreren Parallelverfahren durchgeführte Befragung habe gezeigt, dass Kfz-Sachverständige auf dem hiesigen regionalen Markt mit zu unterschiedlichen Preisansätzen abrechneten und auch in der Summe die Angaben der Sachverständigen zu unterschiedlich seien, als dass hieraus ein aussagekräftiger Durchschnitt gebildet werden könne. Die Begutachtung sei u.a. im Verfahren 13 S 26/11 durchgeführt worden, an dem sowohl der Kläger persönlich, sein Prozessbevollmächtigter als auch der Beklagtenvertreter und der hinter der Beklagten stehende Haftpflichtversicherer beteiligt gewesen seien. Es unterliege keinem Zweifel, dass der gerichtliche Sachverständige die Abrechnungspraxis der Kfz-Sachverständigen auf dem regionalen Markt zu klären im Stande gewesen sei. Das vom Kläger vorgelegte Privatgutachten des Dipl.-Ing. (FH) H. ändere hieran nichts. Er habe bereits keine auf den maßgeblichen hiesigen regionalen Markt ausgerichtete Befragung durchgeführt. Abgesehen davon zeigten die Ergebnisse seiner Begutachtung ebenfalls eine erhebliche Bandbreite von zu erwartenden Nebenkosten. Danach sei in einem vergleichbaren Fall je nach Sachverständigen mit Nebenkosten zwischen 0 und 266,22 € zu rechnen. Dies bestätige die Feststellung einer zu uneinheitlichen Abrechnungspraxis.
6
Maßstab für eine Überhöhung der Nebenkosten sei zunächst die eigene Einschätzung des Geschädigten von den bei der Begutachtung zu erwartenden Aufwendungen. Ungeachtet der Berechnung durch den Sachverständigen dürfe und müsse er im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebotes eine Plausibilitätskontrolle durchführen. Daneben habe der Gesetzgeber mit dem Justizvergütungsund -entschädigungsgesetz (JVEG) eine Orientierungshilfe geschaffen, die bei der Bemessung der Angemessenheit von Nebenkosten auch im Rahmen der Überprüfung von Nebenkostenabrechnungen privater Sachverständiger herangezogen werden könne. Zwar habe der Bundesgerichtshof die Übertragbarkeit des für gerichtliche Sachverständige geltenden Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes auf private Sachverständige wiederholt abgelehnt. Hiervon sei aber lediglich die Abrechnung der Ingenieurleistung, mithin das Grundhonorar, betroffen. Für die Nebenkostenabrechnung enthalte das Justizvergütungs - und -entschädigungsgesetz indes eine allgemeine, nicht auf gerichtliche Sachverständige beschränkte Bewertung der Angemessenheit des Aufwendungsersatzes. Die Festlegung der Nebenkostenvergütung in diesem Gesetz beruhe auf einer breiten tatsächlichen Untersuchung, in die auch die Abrechnungspraxis der privaten Sachverständigen miteingeflossen sei. Die Abrechnungsstruktur von gerichtlichen und privaten Sachverständigen sei im Bereich der Nebenkosten vergleichbar, weil es sich in beiden Fällen um eine Vergütung für tatsächlich entstandene Aufwendungen handle. Es liege deshalb nahe, dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz eine Orientierungsfunktion zuzusprechen. Da das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz für jedermann mühelos zugänglich sei, bilde es zugleich einen Rahmen dafür, welche Nebenkosten für einen Geschädigten im Einzelfall erkennbar überhöht seien. Ein Geschädigter dürfe im Rahmen einer Plausibilitätskontrolle Nebenkosten eines Kfz-Sachverständigen jedenfalls dann nicht mehr für erforderlich halten, wenn die hierfür vorgesehene Vergütung nach den Regelungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes um mehr als 20 % überschritten werde. Liege eine entsprechende Überschreitung vor, sei der Geschädigte grundsätzlich auf die Geltendmachung der angemessenen Nebenkosten im Rahmen der Wertansätze des Justizvergütungs- und-entschädigungsgesetzes beschränkt. Eine Ausnahme gelte lediglich für die Beurteilung von Fahrtkosten eines Sachverständigen. Die Regelung in § 8 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 5 JVEG, wo- nach lediglich 0,30 € pro Kilometer vorgesehen seien, orientiere sich nicht an den tatsächlich entstandenen Kosten, sondern an der Höhe der steuerlichen Anerkennung privat genutzter Fahrzeuge. Anhand der von verschiedenen Anbietern erstellten Autokostentabellen - etwa der ADAC-Auto-kostentabelle - schätze die Kammer die tatsächlich entstandenen Kosten auf einen Kilometersatz von 0,70 €. Erstattungsfähig seien darüber hinaus Fremdleistungen, die der Sachverständige selbst in Anspruch genommen habe und die ihm seinerseits in Rechnung gestellt worden seien. Dementsprechend seien auch Aufwendungen für die Inanspruchnahme von Dritten wie z.B. die "EDVAbrufgebühr" und die "Fahrzeugbewertung", soweit sie unstreitig oder nachweislich tatsächlich angefallen seien, als erforderlich anzusehen. Die im Justizvergütungs - und -entschädigungsgesetz vorgesehenen Beträge für die Anfertigung von Fotos decke nicht nur die Kosten für das Aufnehmen der Lichtbilder, sondern auch die Kosten für deren Verwertung im Gutachten und deren Ausdruck /Kopie ab. Für die mit Fotos bedruckten Seiten des Gutachtens fielen deshalb zusätzliche Schreibkosten nicht an. Nach diesen Grundsätzen könne der Kläger die Erstattung von Fahrtkosten in Höhe von 18,90 € (27 km x 0,70 €), Druckkosten mit Schreibkosten in Höhe von 16,80 € (12 Seiten x 1,40 €), Kopierkosten ohne Schreibkosten in Höhe von 18 € (36 Seiten x 0,50 €), Fotokosten in Höhe von 24 € (12 Fotos x 2 €), Kosten für die Anfertigung eines 2./3. Fotosatzes in Höhe von 6 € (12 Fotos x 0,50 €), die Kostenpauschale für Porto/Versand und Telefon in Höhe von 15 €, die EDVAbrufgebühr in Höhe von 20 € sowie die Kosten für die EDVFahrzeugbewertung in Höhe von 20 € netto verlangen. Ein Anspruch auf Ersatz von Fahrtkosten scheitere nicht daran, dass das beschädigte Fahrzeug fahrbereit und verkehrssicher gewesen sei, so dass die Geschädigte selbst zum Kläger hätte fahren können. Denn diese habe als Laie nicht verlässlich einschätzen können, ob und inwieweit die Unfallbeschädigung die Verkehrssicherheit ihres Fahrzeugs tatsächlich beeinträchtigt habe.

II.

7
Diese Erwägungen halten den Angriffen beider Revisionen stand.
8
1. Zutreffend und von den Revisionen nicht angegriffen hat das Berufungsgericht angenommen, dass Frau R. dem Grunde nach ein Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz der Kosten des eingeholten Sachverständigengutachtens aus § 18 Abs. 1 Satz 1 StVG zustand, der durch Abtretung gemäß § 398 BGB auf den Kläger übergegangen ist.
9
2. Die Revisionen wenden sich ohne Erfolg gegen die vom Berufungsgericht angenommene Höhe der für die Begutachtung des beschädigten Fahrzeugs erforderlichen Kosten.
10
a) Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter erhebliches Vorbringen der Parteien unberücksichtigt gelassen, Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile vom 5. März 2013 - VI ZR 245/11, VersR 2013, 730 Rn. 14; vom 8. Mai 2012 - VI ZR 37/11, VersR 2012, 917 Rn. 9 mwN).
11
b) Derartige Rechtsfehler sind vorliegend nicht gegeben. Das Berufungsgericht ist bei seiner Schadensbemessung insbesondere zutreffend von den Grundsätzen ausgegangen, die der Senat in seinem ersten Urteil in dieser Sa- che aufgestellt hat (Senatsurteil vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13, VersR 2014, 1141; vgl. auch Senatsurteile vom 15. September 2015 - VI ZR 475/14, VersR 2015, 1522 Rn. 16 - 19; vom 9. Dezember 2014 - VI ZR 138/14, VersR 2015, 503 Rn. 13 - 16). Auf die entsprechenden Ausführungen in Rn. 14 - 17 wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
12
aa) Zu Recht hat das Berufungsgericht der Höhe der vom Kläger erstellten Rechnung bei der Schadensschätzung keine Indizwirkung für die Erforderlichkeit der geltend gemachten Kosten beigemessen. Denn die Rechnung wurde von der Geschädigten R. nicht bezahlt. Nicht die Höhe der vom Sachverständigen erstellten Rechnung als solche, sondern allein der vom Geschädigten in Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zugrunde liegenden getroffenen Preisvereinbarung tatsächlich erbrachte Aufwand bildet einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (Senatsurteil vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13, VersR 2014, 1141 Rn. 16, 19; vgl. auch Senatsurteile vom 15. September 2015 - VI ZR 475/14, VersR 2015, 1522; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 Rn. 13; vom 6. November 1973 - VI ZR 27/73, BGHZ 61, 346, 347 f.). Der Grund für die Annahme einer Indizwirkung des vom Geschädigten tatsächlich erbrachten Aufwands bei der Schadensschätzung liegt darin, dass bei der Bestimmung des erforderlichen Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die besonderen Umstände des Geschädigten, mitunter auch seine möglicherweise beschränkten Erkenntnismöglichkeiten, zu berücksichtigen sind. Diese schlagen sich regelmäßig im tatsächlich aufgewendeten Betrag nieder, nicht hingegen in der Höhe der vom Sachverständigen erstellten Rechnung als solcher (vgl. Senatsurteile vom 6. November 1973 - VI ZR 27/73, BGHZ 61, 346, 347 f.; vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13, VersR 2014, 1141 Rn. 16, 19). Dies wird durch die im Streitfall gegebene Fallkonstellation verdeutlicht, in der die Geschädigte dem Sachverständigen am Tag der Auftragserteilung ihren gegen die Beklagte gerichteten Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten an Erfüllungs statt abgetreten hat und ihr damit - anders als in den Fällen, in denen der Geschädigte die ihm gestellte Rechnung bezahlt hat - kein Kostenaufwand entstanden ist.
13
bb) Der Kläger wendet sich mit seiner Revision ohne Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, dem Geschädigten obliege im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebots grundsätzlich eine gewisse Plausibilitätskontrolle der vom Sachverständigen bei Vertragsabschluss geforderten (bzw. später berechneten ) Preise. Zwar ist der Geschädigte grundsätzlich berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen. Der Geschädigte ist auch grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (vgl. Senatsurteile vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 528/12, VersR 2013, 1590 Rn. 18 mwN; vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13, VersR 2014, 1141 Rn. 14). Dabei verbleibt für ihn allerdings das Risiko, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist (vgl. Senatsurteile vom 12. Juli 2005 - VI ZR 132/04, BGHZ 163, 362, 367 f.; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 Rn. 17; vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13, VersR 2014, 1141 Rn. 15). Denn gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Geschädigte vom Schädiger als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen , sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Verlangt der Sachverständige bei Vertragsabschluss Preise, die - für den Geschädigten erkennbar - deutlich überhöht sind, kann sich die Beauftragung dieses Sachverständigen als nicht erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erweisen. Der Geschädigte kann dann nur Ersatz der für die Erstattung des Gutachtens tatsächlich erforderlichen Kosten verlangen, deren Höhe der Tatrichter gemäß § 287 ZPO zu bemessen hat (vgl. Senatsurteile vom 09. Dezember 2014 - VI ZR 138/14, VersR 2015, 503 Rn. 16 a.E.; vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13, VersR 2014, 1141 Rn. 14, 17).
14
cc) Wie der Senat im ersten Urteil in dieser Sache bereits ausgeführt hat, ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht die vom Kläger zur Berechnung seines Anspruchs auf Ersatz ihm entstandener Aufwendungen in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgesetzten und in seiner Honorarrechnung ausgewiesenen Pauschbeträge - nämlich das Kilometergeld von 1,05 €/km, die Kosten von 2,45 €pro Foto bzw. von 2,05 € pro Foto für den 2. Satz, Schreibkosten von 3 € und Kopierkosten von 1 € pro Seite - als erkennbar deutlich überhöht gewertet hat (vgl. Senatsurteil vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13, VersR 2014, 1141 Rn. 19). Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Geschädigte, wie das Berufungsgericht meint, die Überhöhung der vom Kläger verlangten Pauschbeträge aufgrund der Bestimmungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) erkennen konnte, die jedermann mühelos zugänglich seien. Denn sowohl bei den Aufwendungen für Fahrten mit dem Auto als auch denen für Fotos, Kopien und Druck handelt es sich - auch wenn sie im Rahmen eines Geschäftsbetriebs angefallen sind - um Kosten des täglichen Lebens, mit denen ein Erwachsener üblicherweise im Alltag konfrontiert ist und deren Höhe er typischerweise auch ohne besondere Sachkunde abschätzen kann. Er kann allein deshalb erkennen, dass die vom Kläger berechneten Pauschbeträge - das Kilometergeld von 1,05 €/km, die Kosten von 2,45 € pro Foto bzw.von 2,05 € pro Foto für den 2. Satz, Schreib- kosten von 3 € und Kopierkosten von 1 € pro Seite- den tatsächlich erforderli- chen Aufwand deutlich überschreiten.
15
dd) Der Kläger wendet sich mit seiner Revision auch ohne Erfolg gegen die - der Bemessung der tatsächlich erforderlichen Kosten zugrunde liegende - Beurteilung des Berufungsgerichts, die tatsächliche Abrechnungspraxis der privaten Kfz-Sachverständigen sei zu uneinheitlich, als dass sich daraus ein aussagekräftiger Durchschnittswert von Nebenkosten ermitteln ließe. Zwar rügt die Revision zu Recht, dass das Berufungsgericht - erneut - die in verschiedenen Parallelverfahren eingeholten Gutachten des Sachverständigen Dr. P. bei seiner Beweiswürdigung verwertet hat, ohne sie ordnungsgemäß in das Verfahren einzuführen. Es ist weder aus dem angefochtenen Urteil noch aus dem Sitzungsprotokoll noch aus dem gerichtlichen Hinweis vom 4. November 2014 ersichtlich , dass das Berufungsgericht die Parteien zuvor darauf hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme dazu gegeben hätte, dass es die von ihm für entscheidungsrelevant gehaltene Frage, ob sich anhand der tatsächlich erhobenen Nebenkosten der privaten Kfz-Sachverständigen auf dem regionalen Markt ein aussagekräftiger Durchschnittswert von Nebenkosten ermittelnlässt, mit Hilfe der vom Sachverständigen Dr. P. in verschiedenen Parallelverfahren eingeholten Gutachten zu klären beabsichtige (vgl. Senatsurteil vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13, VersR 2014, 1141 Rn. 20 mwN).
16
Das Berufungsurteil beruht indes nicht auf diesem Verfahrensfehler. Es fehlt an den erforderlichen Darlegungen zu den Auswirkungen der Rechtsverletzung auf das angefochtene Urteil. Zwar hat der Kläger mit der Revision geltend gemacht, dass er bei einem rechtzeitigen Hinweis des Berufungsgerichts über das beabsichtigte Verfahren die Anhörung des Sachverständigen Dr. P. beantragt hätte, um ihm das Privatgutachten des Dipl.-Ing. (FH) H. zum Zwecke der Stellungnahme vorzuhalten. Die Revision zeigt aber nicht auf, dass das Be- rufungsgericht ohne den Verfahrensverstoß zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre. Allerdings begründet ein Verfahrensfehler die Revision bereits dann, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die angefochtene Entscheidung ohne den Fehler anders ausgefallen wäre (vgl. BGH, Urteile vom 26. April 1989 - I ZR 220/87, NJW 1990, 121, 122; vom 20. März 1995 - II ZR 198/94, NJW 1995, 1841, 1842; Musielak/Voit/Ball, ZPO, 13. Aufl., § 545 Rn. 11). Ergibt sich aus dem Prozessvorgang, in dem der Verfahrensverstoß liegt, aber nicht ohne weiteres die mögliche Kausalität der Verfahrensverletzung für das Urteil, so müssen in der Revisionsbegründung die Tatsachen angegeben werden, die die Möglichkeit begründen, dass das Berufungsgericht ohne die Verfahrensverletzung anders entschieden hätte (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 1960 - VIII ZR 169/59, MDR 1961, 142; Krüger in MünchKomm/ZPO, ZPO, 4. Aufl., § 551 Rn. 22; Thomas/Putzo, ZPO, 36. Aufl., § 551 Rn. 7).
17
So verhält es sich im Streitfall. Vorliegend besteht die Besonderheit, dass die Angaben des Privatgutachters Dipl.-Ing. (FH) H. zu der vom Berufungsgericht für entscheidungserheblich gehaltenen Frage, ob sich anhand der von den privaten Kfz-Sachverständigen erhobenen Nebenkosten ein aussagekräftiger Durchschnittswert von Nebenkosten ermitteln lässt, in tatsächlicher Hinsicht nicht im Widerspruch zu den Angaben des in den Parallelverfahren beauftragten Sachverständigen Dr. P. stehen, sondern diese vielmehr bestätigen. Wie das Berufungsgericht - von der Revision nicht angegriffen - zutreffend ausgeführt hat, weist auch das Gutachten des Dipl.-Ing. (FH) H. eine erhebliche Bandbreite von zu erwartenden Nebenkosten aus. Danach existiere ein ortsübliches Honorar bei Kfz-Sachverständigenhonoraren nicht. Es seien Bandbreiten zu erwarten, die sich über einen Bereich von mehreren hundert Euro erstreckten. In einem vergleichbaren Fall würden je nach Sachverständigem Nebenkos- ten zwischen 0,00 € und 266,22 € anfallen. Die Revision zeigt auch keinen Wi- derspruch zwischen den gutachterlichen Äußerungen auf, die durch Anhörung des Sachverständigen Dr. P. aufgeklärt werden könnten. Bei dieser Sachlage ist es weder ersichtlich noch dargetan, dass das Berufungsgericht ohne den oben dargestellten Verfahrensfehler möglicherweise zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre. Es erscheint vielmehr ausgeschlossen, dass das Berufungsgericht anders entschieden hätte, wenn es den Sachverständigen Dr. P. angehört und ihm die gutachterliche Stellungnahme des Dipl.-Ing. (FH) H. vorgehalten hätte.
18
ee) Entgegen der Auffassung des Klägers ist es revisionsrechtlich auch nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht im Rahmen der Schätzung der tatsächlich erforderlichen Nebenkosten mit Ausnahme der Fahrtkosten gemäß § 287 ZPO die Bestimmungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776) in der bis 31. Juli 2013 geltenden Fassung vom 22. März 2005 als Orientierungshilfe herangezogen hat. Die Revision rügt ohne Erfolg, das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz sei im Streitfall nicht anwendbar. Zwar regelt dieses Gesetz lediglich das dem gerichtlichen Sachverständigen zustehende Honorar; eine Übertragung dieser Grundsätze auf die Vergütung privater Sachverständiger kommt nicht in Betracht (BGH, Urteile vom 4. April 2006 - X ZR 122/05, BGHZ 167, 139 Rn. 19 und - X ZR 80/05, NJW-RR 2007, 56 Rn. 19). Das Berufungsgericht hatte vorliegend aber nicht über die dem Kläger als Sachverständigen gemäß § 632 BGB zustehende Vergütung zu entscheiden. Maßgeblich war vielmehr, ob der in der Person der Frau R. entstandene Schadensersatzanspruch aus § 18 Abs. 1 Satz 1 StVG die vom Kläger in Rechnung gestellten Sachverständigenkosten in voller Höhe umfasst. Dies hängt davon ab, ob sich die vom Kläger berechneten Nebenkosten nach schadensrechtlichen Grundsätzen im Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB halten (vgl. Senatsurteil vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 Rn. 14). Das Berufungsgericht hat die Regelungen des Justiz- vergütungs- und -entschädigungsgesetzes dementsprechend nicht unmittelbar oder analog angewendet, sondern lediglich als Schätzungsgrundlage bei der Schadensbemessung nach § 287 ZPO herangezogen. Dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken. § 287 ZPO gibt die Art der Schätzungsgrundlage nicht vor. Soweit es sich um typische Fälle handelt, ist bei der Schadensbemessung das Interesse gleichmäßiger Handhabung mit in den Blick zu nehmen. Dementsprechend ist es anerkannt, dass sich der Tatrichter in Ermangelung konkreter Anhaltspunkte für eine abweichende Beurteilung im Rahmen der Schadensschätzung gesetzlich geregelter oder in anerkannten Tabellen enthaltener Erfahrungswerte bedienen kann (vgl. Senatsurteile vom 23. November 2004 - VI ZR 357/03, BGHZ 161, 151, 154; vom 17. November 2009 - VI ZR 64/08, VersR 2010, 268 Rn. 20; vom 18. Dezember 2012 - VI ZR 316/11, VersR 2013, 330 Rn. 10, jeweils mwN; vgl. auch BGH, Urteil vom 21. Mai 2015 - I ZR 62/14, AfP 2016, 35 Rn. 27; Beschlüsse vom 10. März 2010 - IV ZR 255/08, FamRZ 2010, 891 Rn. 6; vom 21. August 2014 - VII ZR 144/13, NJW-RR 2014, 1319).
19
Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, beruhen die Regelungen über die Vergütung von Sachverständigen im Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 auf einer umfangreichen Untersuchung , im Rahmen derer nicht nur die Entschädigung gerichtlicher Sachverständiger , sondern auch die Vergütung privater Sachverständiger ermittelt wurde (vgl. BT- Drucks. 15/1971, S. 142; Hommerich/Reiß, Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz, Evaluation und Marktanalyse, hrsg. vom Bundesministerium der Justiz, 2010, S. 25, 27). Mit dem Erlass des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes sollte das den heutigen Verhältnissen nicht mehr entsprechende Entschädigungsprinzip bei Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern durch ein neues leistungsgerechtes Vergütungsmodell ersetzt werden, das an dem Bild der selbstständig und hauptberuflich Tätigen orientiert ist (BT- Drucks. 15/1971, S. 2). Zu diesem Zweck wurde vor der Verabschiedung des Gesetzes die marktübliche Vergütung von Sachverständigen durch eine umfangreiche schriftliche Befragung ermittelt. Gegenstand der Befragung waren die im Rahmen außergerichtlicher Beauftragung erzielten Stundensätze sowie die Art der gesondert abgerechneten Nebenkosten. Die Ergebnisse der Befragung flossen in die Regelungen über die Vergütung der Sachverständigen im Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz ein (vgl. BT-Drucks. 15/1971, S. 142; Hommerich/Reiß, aaO, S. 25, 27, vgl. auch BT-Drucks. 17/11471, S. 133, 145 f., 259). Mit dem 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz wurden die Vergütungen und Entschädigungen nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz an die wirtschaftliche Entwicklung angeglichen (BT-Drucks. 17/11471, S. 133). Dabei wurden insbesondere die Regelungen über den Aufwendungsersatz der technischen Entwicklung und der daraus resultierenden Preisentwicklung angepasst (BT-Drucks. 17/11471, S. 146). Hinzu kommt, dass - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - die Abrechnungsstruktur im Bereich der Nebenkosten bei gerichtlichen Sachverständigen einerseits und im vorliegenden Fall andererseits vergleichbar ist. In beiden Fällen geht es um den Ersatz tatsächlich entstandener Aufwendungen (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 4, §§ 7, 12 JVEG sowie BTDrucks. 17/11471, S. 146, 259).
20
Der Heranziehung der Bestimmungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes als Orientierungshilfe im Rahmen der Schätzung der tatsächlich erforderlichen Nebenkosten steht auch nicht das Senatsurteil vom 23. Januar 2007 (VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 Rn. 21) entgegen. Soweit der Senat in diesem Urteil die Übertragung der Grundsätze des Justizvergütungsund -entschädigungsgesetzes für die Vergütung gerichtlicher Sachverständiger auf Privatgutachter unter Hinweis auf die Entscheidungen des X. Zivilsenats vom 4. April 2006 (X ZR 122/05, BGHZ 167, 139 Rn. 19 und - X ZR 80/05, NJW-RR 2007, 56 Rn. 19) abgelehnt hat, bezog sich dies allein auf die Frage, ob ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Sachverständigenhonorar als erforderlicher Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB angesehen werden kann oder ob in Anlehnung an § 9 Abs. 1 Satz 1 JVEG nach Zeitaufwand abgerechnet werden muss. Inmitten standen damit lediglich die Kosten für die vom Sachverständigen erbrachte Ingenieurleistung (Grundhonorar), nicht aber die diesem entstandenen Nebenkosten.
21
Konkrete Anhaltspunkte, die eine von den Bestimmungen des Justizvergütungs - und -entschädigungsgesetzes abweichende Beurteilung gebieten würden, sind weder ersichtlich noch dargetan. Die Revision des Klägers rügt ohne Erfolg, der Kläger habe die Fotokopierkosten im Einzelnen dargelegt. Sie zeigt keinen von den Tatsacheninstanzen übergangenen konkreten Sachvortrag auf.
22
ff) Die Beklagte wendet sich mit ihrer Revision ohne Erfolg gegen die Bemessung der Kosten für die Anfertigung von Fotos und Fotokopien. Sie versucht insoweit lediglich in revisionsrechtlich unbeachtlicher Weise, die tatrichterliche Schadensschätzung durch ihre eigene zu ersetzen, ohne durchgreifende Rechtsfehler aufzuzeigen. Soweit sie geltend macht, der gesonderte Ausdruck der Fotos sei nicht notwendig, zeigt sie nicht auf, dass sie einen entsprechenden Sachvortrag in den Tatsacheninstanzen gehalten hat und dieser übergangen worden ist. Entgegen ihrer Auffassung hat sich das Berufungsgericht für die Bemessung der Kosten für die Anfertigung von (Digital)Fotos auch zu Recht an § 12 Abs. 1 Nr. 2 JVEG und nicht an der - Kopien und Ausdrucke betreffenden - Regelung in § 7 Abs. 3 JVEG orientiert (vgl. OLG Hamburg, MDR 2007, 867; KG, KGR 2008, 358; OLG Zweibrücken, OLGR 2006, 88; Binz in Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 3. Aufl., JVEG § 7 Rn. 7, § 12 Rn. 11). Die Berücksichtigung von Kosten für den 2. und 3. Fotosatz scheitert entgegen der Auffassung der Beklagten nicht daran, dass Auf- wendungen für die Anfertigung von Kopien und Ausdrucken nach § 7 Abs. 2 JVEG zuerkannt wurden. Die entsprechende Einschränkung in § 12 Abs. 1 Nr. 2 JVEG, wonach derartige Aufwendungen nur ersatzfähig sind, wenn die Fotos nicht Teil des schriftlichen Gutachtens sind (§ 7 Abs. 2 JVEG), wurde erst aufgrund des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes mit Wirkung vom 1. August 2013 in die Bestimmung aufgenommen (vgl. BT-Drucks. 17/11471, S. 261). In der zum Zeitpunkt der Erstattung des streitgegenständlichen Gutachtens geltenden und deshalb vom Berufungsgericht zu Recht als Orientierungshilfe herangezogenen Fassung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 war diese Einschränkung dagegen nicht enthalten.
23
gg) Es ist revisionsrechtlich auch nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht bei der Schadensschätzung die vom Kläger geltend gemachten Kosten für eine Fahrzeugbewertung berücksichtigt hat. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind dem Kläger insoweit Aufwendungen für die Inanspruchnahme von Fremdleistungen entstanden. Die Beklagte rügt ohne Erfolg , der Kläger habe die Inanspruchnahme einer solchen Fremdleistung gar nicht vorgetragen. Wie sie selbst in der Revisionsbegründung ausführt, hat der Kläger im Schriftsatz vom 16. Juli 2012 behauptet, bei den geltend gemachten Kosten für die Fahrzeugbewertung handele es sich um Fremdkosten, also um Kosten, die der Sachverständige im Zuge der Erstellung seines Gutachtens an Dritte habe verauslagen müssen. In diesem Vortrag ist die Behauptung enthalten , der Kläger habe eine Fahrzeugbewertung durch Dritte veranlasst. Soweit die Revision geltend macht, eine Fahrzeugbewertung sei tatsächlich nicht erfolgt , zeigt sie nicht auf, dass die Beklagte die entsprechende Behauptung des Klägers in den Tatsacheninstanzen bestritten hat und ihr Bestreiten übergangen worden ist. Die Bezugnahme auf das als Anlage zum Schriftsatz vom 3. Juni 2013 vorgelegte und in einem anderen Rechtsstreit erstattete Gutachten des Sachverständigen D. genügt hierfür nicht. Ein Bestreiten der Behauptung des Klägers ist dem Gutachten von vornherein nicht zu entnehmen. Der Sachverständige führt lediglich aus, die Fahrzeugbewertung sei in dem zugrunde liegenden Verfahren "eigentlich nicht notwendig" gewesen, da es sich um einen eindeutigen Reparaturschaden gehandelt habe. Abgesehen davon hatte die Beklagte das Gutachten lediglich zum Beweis für ihre Behauptung vorgelegt, der Zeitaufwand für die Erstellung des vom Kläger erstellten Gutachtens belaufe sich allenfalls auf 70 Minuten, nicht aber als Beleg für Vortrag zu den geltend gemachten Kosten einer Fahrzeugbewertung. Damit hat sie die die Fahrzeugbewertung betreffenden Angaben des Sachverständigen nicht ordnungsgemäß in den Rechtsstreit eingeführt. Denn die Partei kann den erforderlichen Sachvortrag nicht durch die bloße Vorlage von Anlagen ersetzen; sie darf lediglich zur Ergänzung ihres Vorbringens konkret auf Anlagen Bezug nehmen.
24
hh) Ohne Erfolg greift die Beklagte mit ihrer Revision auch die Feststellung des Berufungsgerichts an, dem Kläger seien Fremdkosten für einen EDVAbruf entstanden. Diese Rüge ist bereits nicht ordnungsgemäß ausgeführt. Die Beklagte zeigt nicht konkret auf, dass sie die entsprechende Behauptung des Klägers in den Tatsacheninstanzen bestritten hat und ihr Bestreiten übergangen worden ist. Rügt die Revision die Übergehung von Sachvortrag oder von Beweisantritten , so müssen diese unter Angabe der Fundstelle in den Schriftsätzen der Tatsacheninstanzen genau bezeichnet werden (BGH, Urteil vom 8. Juli 1954 - IV ZR 67/54, BGHZ 14, 205, 209 f.; Krüger in MünchKommZPO/Krüger, aaO, § 551 Rn. 22; Musielak/Voit/Ball, ZPO, 13. Aufl., § 551 Rn. 11). Dementsprechend hätte die Revision auf die entsprechenden Blattzahlen der von der Beklagten vorgelegten Schriftsätze hinweisen müssen, die ihr Bestreiten enthalten sollen. Hieran fehlt es vorliegend.
25
ii) Die Beklagte beruft sich auch ohne Erfolg darauf, dass die Fahrzeugbewertung und der EDV-Abruf durch das vom Kläger berechnete Grundhonorar abgegolten seien, weil er sein Gutachten unter Verwendung moderner EDVProgramme erstellt habe, die den Fahrzeugwert und die weiteren erforderlichen Informationen berechneten und ausdruckten. Die Revision zeigt nicht auf, dass entsprechender Sachvortrag der Beklagten in den Tatsacheninstanzen übergangen worden ist.
26
jj) Beide Revisionen beanstanden auch ohne Erfolg, dass sich das Berufungsgericht hinsichtlich der Fahrtkosten an den von verschiedenen Anbietern erstellten Autokostentabellen, etwa der ADAC-Autokostentabelle (vgl. https://www.adac.de/_mmm/pdf/autokostenuebersicht_47085.pdf - abgerufen am 18. April 2016) orientiert und im Rahmen der Schadensschätzung einen Kilometersatz von 0,70 € als erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB angesehen hat. In revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise hat das Berufungsgericht dabei unter anderem berücksichtigt, dass der Median der von den Kfz-Sachverständigen erhobenen Fahrtkosten nach den Erhebungen der Hommerich Forschung, die im Jahr 2009 im Auftrag des Bundesministeriums der Justiz zwecks Überprüfung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes eine umfangreiche Marktanalyse durchgeführt hat (vgl. BT-Drucks. 17/11471, S. 145), bei 0,60 € (bei Abrechnung nach Stundensatz) bzw. 0,65 € (bei teilweise pauschaler Abrechnung) liegt (Hommerich/Reiß, Justizvergütungs - und -entschädigungsgesetz, Evaluation und Marktanalyse, hrsg. vom Bundesministerium der Justiz, 2010, S. 423). Die Revision der Beklagten beruft sich auch ohne Erfolg auf das Senatsurteil vom 17. November 2009 (VI ZR 64/08, VersR 2010, 268 Rn. 19). Dass der Senat in dieser Entscheidung die tatrichterliche Schätzung der dem Geschädigten selbst entstandenen Fahrtkosten in Anlehnung an § 9 Abs. 3 Nr. 2 ZSEG revisionsrechtlich nicht beanstandet hat, bedeutet nicht, dass die Schätzung der - im Rahmen der Begutachtung des beschädigten Fahrzeugs erforderlichen - Fahrtkosten durch das Berufungsgericht im Streitfall rechtsfehlerhaft wäre. Insoweit können verschiedene Orientierungshilfen sachgerecht und revisionsrechtlich hinzunehmen sein. Die Revision der Beklagen macht auch ohne Erfolg geltend, die Verursachung von Fahrtkosten sei nicht erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gewesen, weil die Geschädigte ihr fahrbereites und verkehrssicheres Fahrzeug selbst zum Kläger hätte fahren können. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, konnte die Geschädigte als Laie nicht verlässlich einschätzen, ob und wie weit die Verkehrssicherheit ihres Fahrzeugs infolge des Unfalls beeinträchtigt war. Galke v. Pentz Offenloch Roloff Müller
Vorinstanzen:
AG Lebach, Entscheidung vom 22.02.2013 - 14 C 43/12 (20) -
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 19.12.2014 - 13 S 41/13 -

(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind mit der Vergütung nach den §§ 9 bis 11 auch die üblichen Gemeinkosten sowie der mit der Erstattung des Gutachtens oder der Übersetzung üblicherweise verbundene Aufwand abgegolten. Es werden jedoch gesondert ersetzt

1.
die für die Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens oder der Übersetzung aufgewendeten notwendigen besonderen Kosten, einschließlich der insoweit notwendigen Aufwendungen für Hilfskräfte, sowie die für eine Untersuchung verbrauchten Stoffe und Werkzeuge;
2.
für jedes zur Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens erforderliche Foto 2 Euro und, wenn die Fotos nicht Teil des schriftlichen Gutachtens sind (§ 7 Absatz 2), 0,50 Euro für den zweiten und jeden weiteren Abzug oder Ausdruck eines Fotos;
3.
für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens je angefangene 1 000 Anschläge 0,90 Euro, in Angelegenheiten, in denen der Sachverständige ein Honorar nach der Anlage 1 Teil 2 oder der Anlage 2 erhält, 1,50 Euro; ist die Zahl der Anschläge nicht bekannt, ist diese zu schätzen;
4.
die auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer, sofern diese nicht nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt;
5.
die Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen; Sachverständige und Übersetzer können anstelle der tatsächlichen Aufwendungen eine Pauschale in Höhe von 20 Prozent des Honorars fordern, höchstens jedoch 15 Euro.

(2) Ein auf die Hilfskräfte (Absatz 1 Satz 2 Nr. 1) entfallender Teil der Gemeinkosten wird durch einen Zuschlag von 15 Prozent auf den Betrag abgegolten, der als notwendige Aufwendung für die Hilfskräfte zu ersetzen ist, es sei denn, die Hinzuziehung der Hilfskräfte hat keine oder nur unwesentlich erhöhte Gemeinkosten veranlasst.

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Weinheim vom 13.10.2015, Az. 3 C 118/15, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 34,25 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 02.06.2015 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu Händen der Rechtsanwälte C 70,20 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 23.06.2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 31,58 Euro festgesetzt.

Gründe

 
(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)
I.
Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht restliche Kosten für das von ihr nach einem Verkehrsunfall erstellte Sachverständigengutachten. Das Fahrzeug der Zedentin wurde am 17.04.2015 bei einem Verkehrsunfall in Weinheim durch einen bei der Beklagten haftpflichtversicherten PKW beschädigt. Zwischen den Parteien steht nicht im Streit, dass die Beklagte für die Folgen des Unfalls vollumfänglich einzustehen hat. Die Zedentin erteilte der Klägerin schriftlich mit „Auftragserteilung und Vergütungsvereinbarung“ vom 20./21.04.2015 (Anlage K 1) den Auftrag zur Erstellung eines Sachverständigengutachtens hinsichtlich des Schadens an ihrem Fahrzeug. Als Nebenkosten sind in dem Auftrag u. a. für Fahrtkosten 1,19 Euro/km brutto sowie für Fotokosten/Lichtbilder 2,64 Euro brutto je Abzug angegeben. Die Klägerin erstellte ein Gutachten, ermittelte Reparaturkosten von 2.926,08 Euro und berechnete für ihre Tätigkeit insgesamt 648,29 Euro brutto. In der Rechnung vom 20.04.2015 sind neben einem Grundhonorar von 416,00 Euro netto Fahrkosten von 31,68 Euro netto (44 km zu je 0,72 Euro), Fotokosten/Lichtbilder von 44,40 Euro netto (20 Stück zu je 2,22 Euro), Schreibkosten von 38,00 Euro netto und Kosten für Porto/Telefon von 14,70 Euro netto aufgeführt. Hierauf leistete die Beklagte insgesamt 614,04 Euro und lehnte eine weitergehende Zahlung ab.
Das Amtsgericht hat der auf Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten von 34,25 Euro nebst vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und Zinsen gerichteten Klage in Höhe von 2,67 Euro hinsichtlich der Hauptforderung nebst Zinsen stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Das Amtsgericht hat ausgeführt, der Klägerin könne entgegengehalten werden, dass sie unnötige Lichtbilder gefertigt habe, lediglich 14 Abzüge seien erforderlich. Es sei überflüssig, die unbeschädigten Bereiche des Fahrzeugs zu dokumentieren. Der Nettopreis von 2,22 Euro pro Abzug bewege sich im Rahmen der BVSK-Befragung, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Geschädigte den Preis als eindeutig überhöht hätte zurückweisen müssen. Hinsichtlich der Fahrtkosten sei das geforderte Honorar augenscheinlich überhöht, jeder Autofahrer wisse, dass der Kostenaufwand für den Betrieb eines PKW allenfalls bei 0,50 Euro pro gefahrenen Kilometer liegen. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten seien nicht zu erstatten, da kein wirtschaftlich denkender Mensch bei einer berechtigten Forderung von 2,67 Euro zur nochmaligen vorgerichtlichen Geltendmachung einen Rechtsanwalt beauftragt hätte.
Hiergegen richtet sich die vom Amtsgericht zugelassene Berufung der Klägerin, mit der sie ihre erstinstanzlichen Ansprüche vollumfänglich weiterverfolgt.
Beide Parteien haben einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt.
II.
Die aufgrund der Zulassung durch das Amtsgericht gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung hat in der Sache - bis auf einen Teil der Zinsforderung bzgl. der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten - vollständig Erfolg. Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten aus abgetretenem Recht gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 StVG, § 115 VVG, §§ 249, 398 BGB der geltend gemachte restliche Anspruch auf Zahlung von Sachverständigenkosten in Höhe von 34,25 Euro aus der Rechnung vom 20.04.2015 vollumfänglich zu; darüber hinaus besteht auch ein Anspruch auf Zinsen und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten.
1. Die zur Schadensfeststellung erforderlichen Kosten eines Kfz-Sachverständigengutachtens gehören zu den Kosten der Wiederherstellung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB und sind vom Schädiger zu erstatten. Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Sein Anspruch ist auf Befriedigung seines Finanzierungsbedarfs in Form des zur Wiederherstellung objektiv erforderlichen Geldbetrags und nicht etwa auf Ausgleich von ihm bezahlter Rechnungsbeträge gerichtet. Der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei. Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint. Denn Ziel der Schadensrestitution ist es, den Zustand wiederherzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne das Schadensereignis entspricht. Der Geschädigte ist deshalb grundsätzlich berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen. Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Das Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung verlangt jedoch vom Geschädigten nicht, zu Gunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte. Denn in letzterem Fall wird der Geschädigte nicht selten Verzichte üben oder Anstrengungen machen, die sich im Verhältnis zum Schädiger als überobligationsmäßig darstellen und die dieser daher vom Geschädigten nicht verlangen kann. Bei dem Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des Restitutionsbedarfs darf auch im Rahmen von Abs. 2 Satz 1 des § 249 BGB nicht das Grundanliegen dieser Vorschrift aus den Augen verloren werden, dass nämlich dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll. Deshalb ist bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, d.h. Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen. Auch bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen darf sich der Geschädigte damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben (BGH, Urteil vom 22. Juli 2014 – VI ZR 357/13 –, Rn. 14 f., juris, m. w. N.; BGH, Urteil vom 11. Februar 2014 – VI ZR 225/13 –, Rn. 7, juris; KG Berlin, Urteil vom 30. April 2015 – 22 U 31/14 –, Rn. 37, juris).
2. Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage der von ihm beglichenen Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet dann bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrags im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, schlagen sich in ihr doch die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles einschließlich der - vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung relevanten - beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder. Letztlich sind allerdings nicht die rechtlich geschuldeten, sondern die nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB tatsächlich erforderlichen Kosten entscheidend. Ein Indiz für die Erforderlichkeit bildet aber die Übereinstimmung des vom Geschädigten erbrachten Kostenaufwands mit der Rechnung und der ihr zugrundeliegenden getroffenen Preisvereinbarung, sofern diese nicht auch für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt. Wissensstand und Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten spielen mithin bereits bei der Prüfung der Erforderlichkeit des Schadensaufwandes eine maßgebende Rolle. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung reicht unter diesen Umständen grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Etwas anderes gilt, wenn sich aus den getroffenen Vereinbarungen Umstände ergeben, die der Rechnung die indizielle Bedeutung für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nehmen (BGH, Urteil vom 22. Juli 2014 – VI ZR 357/13 –, Rn. 16 f., juris, m. w. N.; BGH, Urteil vom 11. Februar 2014 – VI ZR 225/13 –, Rn. 8, juris; KG Berlin, Urteil vom 30. April 2015 – 22 U 31/14 –, Rn. 38, juris). In der Entscheidung vom 22.07.2014 stellt der Bundesgerichtshof dabei im Vergleich zur Entscheidung vom 11.02.2014 klar, dass der Geschädigte seiner ihn im Rahmen des § 249 BGB treffenden Darlegungslast nicht schon allein durch die Vorlage der Rechnung des in Anspruch genommenen Sachverständigen, sondern ausschließlich durch Vorlage der von ihmbeglichenen Rechnung des mit der Begutachtung seines Fahrzeugs beauftragten Sachverständigen genügt. Damit bildet (ex post gesehen) ausschließlich der in Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zugrunde liegenden getroffenen Preisvereinbarung vom Geschädigten tatsächlich erbrachte Aufwand bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ (ex ante zu bemessenden) Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (BGH, Urteil vom 22. Juli 2014 – VI ZR 357/13 –, Rn. 16, juris, m. w. N.; LG Stuttgart, Urteil vom 29. Juli 2015 – 13 S 58/14 –, Rn. 8, juris).
3. Auch wenn der - von der Geschädigten nicht beglichenen - Rechnung der Klägerin vom 20.04.2015 eine entsprechende Indizwirkung für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen" Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht zukommt, steht dem Geschädigten ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für das Schadensgutachten zu, wenn und soweit diese nicht deutlich überhöht sind und dies für den Geschädigten erkennbar ist (LG Stuttgart, Urteil vom 29. Juli 2015 – 13 S 58/14 –, Rn. 10, juris). Relevant ist insoweit auch hier, inwieweit der Geschädigte im Zeitpunkt der Beauftragung des Sachverständigen hat erkennen können - ggf. durch Nachfragen -, inwieweit die vom Sachverständigen später zugrunde zu legenden Preise bzw. seine Berechnung über der üblichen Vergütung liegen wird (LG Fulda, Urteil vom 24. April 2015 – 1 S 177/14 –, Rn. 25, juris). Liegen die mit dem Sachverständigen vereinbarten oder von diesem berechneten Preise für den Geschädigten erkennbar erheblich über den üblichen Preisen, so sind sie nicht geeignet, den erforderlichen Aufwand abzubilden. Bei der Bemessung der Schadenshöhe hat das Gericht dann allerdings zu beachten, dass der Schätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO tragfähige Anknüpfungspunkte zugrunde liegen müssen. Wie sich bereits aus dem Wortlaut des § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO ergibt, darf sie nicht völlig abstrakt erfolgen, sondern muss dem jeweiligen Einzelfall Rechnung tragen, so dass der Bundesgerichtshof etwa eine pauschale Begrenzung der Nebenkosten auf einen Betrag von 100,00 Euro beanstandet hat (BGH, Urteil vom 22. Juli 2014 – VI ZR 357/13 –, Rn. 17, juris).
10 
4. Etwas anderes ist hingegen dann anzunehmen, wenn es zwischen dem Sachverständigen und dem Geschädigten weder eine konkrete Honorarvereinbarung gegeben hat, noch der Geschädigte die Sachverständigenkosten beglichen hat. Wird keine Vereinbarung über die Höhe der Vergütung getroffen, gilt § 632 Abs. 2 BGB mit der Folge, dass die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen ist, die in jedem Fall zu erstatten ist. Mangels konkreter Honorarvereinbarung kommt es dann nicht darauf an, ob der Geschädigte möglicherweise deutlich überhöhte Gutachterkosten erkennen konnte (KG Berlin, Urteil vom 30. April 2015 – 22 U 31/14 –, Rn. 42, juris). Der Bundesgerichtshof hat entsprechend in den „Fahrbahnverschmutzungsfällen“ entschieden, dass ohne Vereinbarung einer bestimmten Vergütung zwischen Geschädigtem und klagendem Reinigungsunternehmen die Klägerin nur die übliche (§ 632 Abs. 2 BGB), ersatzweise eine im Rahmen ergänzender Vertragsauslegung ermittelte angemessene oder jedenfalls eine der Billigkeit im Sinne des § 315 Abs. 3 BGB entsprechende Vergütung verlangen kann. Nur eine solche Vergütung bestimmt den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag und nur zur Zahlung dieses Betrages an die Klägerin wäre der Geschädigte rechtlich verpflichtet (BGH, Urteil vom 15. Oktober 2013 – VI ZR 471/12 –, Rn. 28, juris, m. w. N.).
11 
5. Diese unter Ziff. 1 bis 4 aufgeführten Grundsätze gelten auch dann, wenn – wie hier – nicht der Geschädigte selbst, sondern der Sachverständige aus abgetretenem Recht klagt. Denn geltend gemacht werden die Ersatzansprüche des Geschädigten, die sich durch die Abtretung weder verändern noch umwandeln (Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20. Januar 2006 – 4 U 49/05 –, Rn. 52, juris).
12 
6. Eine konkrete Honorarvereinbarung wurde hier zwischen der Klägerin und der Geschädigten getroffen. Unter Berücksichtigung der dargelegten Grundsätze ist weder hinreichend vorgetragen, noch ersichtlich, dass die mit der Klägerin vereinbarten bzw. von ihr berechneten Preise für die Geschädigte erkennbar über den üblichen Preisen lagen.
13 
a) Zutreffend geht das Amtsgericht allerdings im Grundsatz davon aus, dass eine Erstattung der Sachverständigenkosten nur insoweit in Betracht kommt, als die Geschädigte auch zur Zahlung des Sachverständigenhonorars verpflichtet ist. Ein Anspruch der Klägerin auf Begleichung unnötiger Kosten besteht daher nicht. Anders als das Amtsgericht angenommen hat, war die Anfertigung von sechs der abgerechneten 20 Lichtbilder jedoch nicht überflüssig. Die Klägerin hat unwidersprochen vorgetragen, sie habe vom Fahrzeug der Klägerin zehn Lichtbilder angefertigt, wobei diese im Original der Beklagten zur Verfügung gestellt wurden und weitere zehn Lichtbilder der Geschädigten mit dem Gutachten überlassen wurden. Das Gutachten vom 20.04.2015 enthält dementsprechend auch zehn Lichtbilder, von denen vier Lichtbilder das Fahrzeug in der Übersicht aus unterschiedlicher Perspektive von vorne und von hinten sowie ein Lichtbild die Fahrzeugidentifikationsnummer und ein weiteres Lichtbild den Kilometerstand zeigen. Das Amtsgericht erachtet offenbar drei der Übersichtsaufnahmen des Fahrzeugs als überflüssig, da unbeschädigte Bereiche des Fahrzeugs dokumentiert werden. Dieser Auffassung folgt die Kammer nicht. Bei der Frage, wieviele Lichtbilder für die Begutachtung des Schadens erforderlich sind, steht dem Sachverständigen grundsätzlich ein Ermessen zu. Die Klägerin hat auch nachvollziehbar erläutert, dass die vollständige Ablichtung unbeschädigter Teile eines PKW insbesondere zur Bewertung des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeugs erforderlich und notwendig ist. Es kann insbesondere bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung zweckmäßig sein, außerhalb der eigentlichen Beschädigungen den Zustand des Fahrzeugs zu dokumentieren, gerade wenn das Fahrzeug repariert oder veräußert wird und für die Begutachtung durch einen vom Gericht bestellten Sachverständigen nicht mehr zur Verfügung steht. Die drei Übersichtsaufnahmen der unbeschädigten Bereiche des Fahrzeugs sind unter diesen Umständen nicht als offensichtlich unnötig einzuschätzen, so dass die Klägerin grundsätzlich die Erstattung der Kosten für 20 Lichtbilder verlangen kann.
14 
b) Hinsichtlich der zwischen der Klägerin und der Geschädigten vereinbarten Nebenkosten kann bereits nicht angenommen werden, dass die Kosten überhöht sind; erst Recht bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Geschädigte eine Überhöhung der Kosten hätte erkennen können.
15 
aa) Die abgerechneten Nebenkosten (Fahrtkosten von 0,72 Euro netto pro Kilometer, Lichtbilder für 2,22 Euro netto pro Abzug, Schreibkosten von pauschal 38,00 Euro netto sowie Porto/Telefon für pauschal 14,70 Euro netto) liegen innerhalb oder unterhalb des Honorarkorridors, in dem je nach Schadenshöhe zwischen 50 % und 60 % der Mitglieder des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e. V. (BVSK) gemäß der BVSK-Honorarbefragung 2013 ihr Honorar berechnen. Die Fahrtkosten belaufen sich nach dieser Befragung auf 1,02 Euro bis 1,25 Euro netto pro Kilometer, die Kosten je Lichtbild für den ersten Fotosatz auf 2,37 Euro bis 2,61 Euro netto, die Schreibkosten auf pauschal 31,67 Euro bis 39,10 Euro netto und die Kosten für Porto/Telefon auf pauschal 16,21 Euro bis 21,26 Euro netto (vgl. Anlage K 3). Damit stellt die Klägerin Nebenkosten in Rechnung, die sich im Rahmen dessen bewegen, was eine Vielzahl anderer Sachverständige für vergleichbare Leistungen verlangen. Die in der Honorartabelle enthaltenen Werte beruhen auf einer relativ breiten Erfassungsgrundlage, was in erheblichem Umfang dafür spricht, diese Werte als übliche Vergütung sachverständiger Tätigkeit anzusehen. Jedenfalls entspricht eine Schätzung auf dieser Grundlage nach § 287 ZPO pflichtgemäßem Ermessen (LG Arnsberg, Urteil vom 21. Januar 2015 – 3 S 210/14 –, Rn. 36, juris; AG Kassel, Urteil vom 22. Mai 2015 – 413 C 828/14 –, Rn. 15 ff., juris).
16 
bb) Der Berücksichtigung der BVSK Honorarbefragung steht auch nicht die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22.07.2014 entgegen, die es lediglich revisionsrechtlich nicht beanstandet hat, dass das Berufungsgericht die BVSK-Honorarbefragung nicht für geeignet gehalten hat, die zu erwartenden Ansätze bei anfallenden Nebenkosten in einem konkreten Fall verlässlich abzubilden (BGH, Urteil vom 22. Juli 2014 – VI ZR 357/13 –, Rn. 20, juris). Soweit die Beklagte vorträgt, der BVSK habe mit der Honorarbefragung 2015 auf eine gesonderte Nebenkostenbefragung verzichtet, ist dies zutreffend. Allerdings werden bei der im Internet (www.bvsk.de) abrufbare Honorarbefragung von der BVSK nunmehr für die einheitliche Bewertung des Grundhonorars Nebenkosten vorgegeben, die sich auf Fahrkosten von 0,70 Euro netto pro Kilometer, Fotokosten von 2,00 Euro netto pro Lichtbild und Porto/Telefon von 15,00 Euro netto pauschal sowie Schreibkosten von 1,80 Euro netto pro Seite belaufen. Insbesondere die vom Amtsgericht beanstandeten Fahrkosten weichen von dieser Vorgabe nur um 0,02 Euro pro Kilometer ab, zumal es nach den Erläuterungen der Honorarbefragung dem Sachverständigen unbenommen bleibt, bei entsprechender betriebswirtschaftlicher Begründung auch hiervon abweichende Nebenkosten zu berechnen. Die Klägerin hat hierzu unbestritten in der Berufungsbegründung vorgetragen, der Geschäftsführer der Klägerin nutze einen PKW Mercedes Benz mit einem Anschaffungspreis von ca. 45.000,00 Euro netto, mit dem nur ca. 5.000 km jährlich zurückgelegt würden, da viele Kunden an die Prüfstelle kommen. Angesichts dieser Umstände kann nicht angenommen werden, dass die berechneten Fahrkosten von 0,72 Euro netto pro Kilometer überhöht sind.
17 
cc) Selbst wenn die Abrechnungspraxis anderer Sachverständiger entsprechend der BVSK-Honorarbefragung 2013 nicht für die Frage einer Überhöhung der Kosten zu Grunde gelegt würde (so LG Stuttgart, Urteil vom 29. Juli 2015 – 13 S 58/14 –, Rn. 11, juris), konnte die Geschädigte eine entsprechende Überhöhung jedenfalls nicht erkennen. Selbst ein Überschreiten der üblichen Honorarsätze gemäß der Honorarumfrage des Sachverständigenverbandes würde nicht für sich genommen dazu führen, dass dem Geschädigten ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vorzuwerfen wäre. Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen (BGH, Urteil vom 11. Februar 2014 – VI ZR 225/13 –, Rn. 9, juris).
18 
dd) Gerade bei Beachtung der gebotenen subjektbezogenen Schadensbetrachtung und wegen des Fehlens von Gebührenordnungen (vgl. etwa RVG, HOAI oder GOÄ) verbietet sich eine Pauschalierung. Gibt es selbst für den Fachmann keine verlässlichen Größenordnungen, ist für einen Geschädigten regelmäßig nicht zu erkennen, wann die Honorarsätze „die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen“. Deshalb wird die vom Geschädigten vorgelegte Rechnung des Sachverständigen in der Regel zu erstatten sein. Verlässliche Maßstäbe für die Bestimmung ortsüblicher Nebenkosten liegen nicht vor. Der Gutachter ist nicht dazu verpflichtet, Lichtbilder nach Discountpreisen abzurechnen, gleiches gilt für Fahrtkosten; auch EDV-Kosten können gesondert abgerechnet werden. Der Geschädigte kann in der Regel schon nicht erkennen, wieviel Aufwand die Begutachtung insgesamt tatsächlich beansprucht und inwieweit die Abrechnung des eigenen Sachverständigen mit dem in der Branche üblichen zu vergleichen sein soll. Die Erstattungsfähigkeit kann daher nur dann verneint werden, wenn selbst für einen Laien erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen. Ein Sachverständigenhonorar ist selbst dann noch als angemessen anzusehen, wenn es im oberen Bereich des Erwartbaren angesiedelt ist; auf einen Mittelwert ist nicht abzustellen (OLG München, Beschluss vom 12. März 2015 – 10 U 579/15 –, Rn. 21 ff., juris, m. w. N.). Der Schädiger ist zudem dadurch ausreichend geschützt, dass er bzw. seine Versicherung einen Anspruch hat, sich Schadensersatzansprüche gegen den Sachverständigen abtreten zu lassen, sofern der Sachverständige überhöhte Kosten abrechnet (vgl. OLG München, Beschluss vom 12. März 2015 – 10 U 579/15 –, Rn. 37, juris; Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20. Januar 2006 – 4 U 49/05 –, Rn. 54, juris).
19 
7. Der Klägerin stehen auch die geltend gemachten Nebenforderungen überwiegend zu. Sie hat einen Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 70,20 Euro (1,3 Geschäftsgebühr zzgl. Pauschale für Porto und Telekommunikation bei einem Gegenstandswert bis 500,00 Euro), da sich die Beklagte zum Zeitpunkt der Beauftragung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit der Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten in Verzug befand, nachdem die Beklagte auf eine Mahnung der Klägerin mit Fristsetzung nicht zahlte. Aufgrund des Verzuges kann die Klägerin auch die Verzinsung der Hauptforderung jedenfalls ab 02.06.2015 - wie beantragt - verlangen. Die Klägerin hat hingegen hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten erst einen Zinsanspruch ab dem 23.06.2015. Zinsen auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten können nicht bereits nach Ablauf der einseitig gesetzten Frist im Schreiben vom 22.05.2015, sondern erst ab Zustellung des Mahnbescheides gemäß § 286 Abs. 1 BGB geltend gemacht werden. Eine bloße Zahlungsaufforderung mit einseitiger Fristbestimmung reicht nicht aus, um den Verzug des Gegners zu begründen, sofern dem Gläubiger nicht gemäß § 315 BGB ein Leistungsbestimmungsrecht zusteht (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2007 – III ZR 91/07 –, BGHZ 174, 77-83; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 17. April 2013 – 1 U 398/11 - 117, 1 U 398/11 –, juris; Grüneberg in: Palandt, BGB, 75. Aufl. 2016, § 286 Rn. 22).
III.
20 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
21 
Die Entscheidung ist ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären, weil es sich um ein Berufungsurteil in einer vermögensrechtlichen Streitigkeit handelt und weil die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen (§§ 708 Nr. 10, 713 ZPO).
22 
Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Für die Entscheidung maßgeblich waren vielmehr Gesichtspunkte des Einzelfalls unter Anwendung anerkannter Rechtsgrundsätze.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 50/15 Verkündet am:
26. April 2016
Böhringer-Mangold
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 249 Abs. 1 Fa, Abs. 2 Satz 1 Ga; ZPO § 287

a) Die Kosten für die Begutachtung des bei einem Verkehrsunfall beschädigten
Fahrzeugs gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und
gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit
die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich
und zweckmäßig ist.

b) Dem Geschädigten obliegt im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebots grundsätzlich
eine gewisse Plausibilitätskontrolle der vom Sachverständigen bei
Vertragsabschluss geforderten oder später berechneten Preise.

c) Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter im Rahmen
der Schätzung der bei der Begutachtung anfallenden und erforderlichen
Nebenkosten gemäß § 287 ZPO die Bestimmungen des Justizvergütungsund
-entschädigungsgesetzes (JVEG) als Orientierungshilfe heranzieht.
BGH, Urteil vom 26. April 2016 - VI ZR 50/15 - LG Saarbrücken
AG Lebach
ECLI:DE:BGH:2016:260416UVIZR50.15.0

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. April 2016 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin von Pentz, den Richter Offenloch und die Richterinnen Dr. Roloff und Müller
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Parteien gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 19. Dezember 2014 werden zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Parteien je zur Hälfte.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger, ein Kfz-Sachverständiger, nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht der Frau R. auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 20. Dezember 2012 in Anspruch, bei dem der Pkw der Frau R. durch ein von der Beklagten geführtes Fahrzeug beschädigt wurde. Die volle Einstandspflicht der Beklagten steht zwischen den Parteien außer Streit.
2
Frau R. beauftragte den Kläger mit der Begutachtung ihres beschädigten Fahrzeugs. Der Kläger ermittelte voraussichtliche Reparaturkosten in Höhe von 3.326,66 € inklusive 19 % Mehrwertsteuer, eine merkantile Wertminderung von 250 € sowie einen Wiederbeschaffungswert von 8.000 € inklusive 2,5 % Mehrwertsteuer. Für seine Tätigkeit stellte er Frau R. insgesamt 787,01 € inklusive 19 % Mehrwertsteuer in Rechnung. Davon entfielen 434 € netto auf das Grundhonorar und insgesamt 227,35 € netto auf einzeln ausgewiesene Positionen wie die EDV-Abrufgebühr, Porto, Telefon, Fahrzeugbewertung, Fotos, Fahrtkosten, Schreibgebühren und Fotokopien. Der Haftpflichtversicherer der Beklagten zahlte hierauf vorprozessual 252,50 €.
3
Mit der Klage begehrt der Kläger, soweit in der Revisionsinstanz noch von Interesse, die Zahlung weiterer 534,51 €. Das Amtsgericht hat die Beklagte zur Zahlung eines Betrags in Höhe von 502,77 € verurteilt, der sich aus dem Grundhonorar und sämtlichen einzeln ausgewiesenen Positionen mit Ausnahme der Fahrtkosten zusammensetzt. Den weitergehenden Zahlungsantrag hat es abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagen hat das Landgericht das amtsgerichtliche Urteil abgeändert und die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an den Kläger das Grundhonorar und Nebenkosten in Höhe von 100 € nebst Mehrwertsteuer abzüglich erbrachter 252,50 €, d.h. insgesamt 382,96 €, zu zahlen. Die weitergehende Berufung der Beklagten und die Berufung des Klägers hat es zurückgewiesen. Auf die Revision des Klägers hat der Senat das landgerichtliche Urteil insoweit aufgehoben, als die Klage auf Ersatz von Sachverständigenkosten in Höhe von 119,81 € abgewiesen und die Berufung des Klägers gegen die Abweisung der Klage in Höhe von weiteren 31,74 € zurückgewiesen worden ist. Auf die Anschlussrevision der Beklagten hat der Senat das landgerichtliche Urteil aufgehoben, soweit die Beklagte zum Ersatz von Sachverständigenkosten in Höhe von mehr als 324,65 € verurteilt worden ist. Im Umfang der Aufhebung hat der Senat die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

4
Mit Urteil vom 19. Dezember 2014 hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts auf die Berufung der Beklagten abgeändert und die Beklagte un- ter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an den Kläger 429,01 € zu zah- len. Die weitergehende Berufung der Beklagten und die Berufung des Klägers hat es zurückgewiesen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Die Beklagte greift das Urteil mit ihrer Revision an, soweit sie zum Ersatz von Sachverständigenkosten in Höhe von mehr als 324,65 € verurteilt worden ist.

Entscheidungsgründe:

I.

5
Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann der Kläger, dem die Geschädigte R. ihren Anspruch auf Ersatz von Sachverständigenkosten aus § 18 Abs. 1 Satz 1 StGV, § 249 BGB wirksam abgetreten habe, von der Beklagten Ersatz des von ihm abgerechneten Grundhonorars in Höhe von 434 € zuzüglich Mehrwertsteuer verlangen. Da aufgrund der getroffenen Honorarvereinbarung die Ingenieurleistungen des Klägers durch das Grundhonorar abgegolten seien, könne er im Rahmen von Nebenkosten nur Ersatz tatsächlich angefallener Aufwendungen beanspruchen. Welche Nebenkosten im Einzelfall zum erforderlichen Herstellungsaufwand gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gehörten, sei gemäß § 287 ZPO zu schätzen. Dem Geschädigten stehe ein Anspruch auf Ersatz der tatsächlichen entstandenen Nebenkosten zu, wenn und soweit sie nicht deutlich überhöht seien und dies für den Geschädigten erkennbar sei. Anhand der tatsächlich erhobenen Nebenkosten der privaten Kfz- Sachverständigen lasse sich allerdings kein aussagekräftiger Durchschnittswert von Nebenkosten auf dem im Streitfall betroffenen regionalen Markt ermitteln, der dem Geschädigten als verlässlicher Anhaltspunkt für die Überhöhung der Nebenkostenabrechnung dienen könnte. Die vom gerichtlichen Sachverständigen Dipl.-Ing. Dr. P. in mehreren Parallelverfahren durchgeführte Befragung habe gezeigt, dass Kfz-Sachverständige auf dem hiesigen regionalen Markt mit zu unterschiedlichen Preisansätzen abrechneten und auch in der Summe die Angaben der Sachverständigen zu unterschiedlich seien, als dass hieraus ein aussagekräftiger Durchschnitt gebildet werden könne. Die Begutachtung sei u.a. im Verfahren 13 S 26/11 durchgeführt worden, an dem sowohl der Kläger persönlich, sein Prozessbevollmächtigter als auch der Beklagtenvertreter und der hinter der Beklagten stehende Haftpflichtversicherer beteiligt gewesen seien. Es unterliege keinem Zweifel, dass der gerichtliche Sachverständige die Abrechnungspraxis der Kfz-Sachverständigen auf dem regionalen Markt zu klären im Stande gewesen sei. Das vom Kläger vorgelegte Privatgutachten des Dipl.-Ing. (FH) H. ändere hieran nichts. Er habe bereits keine auf den maßgeblichen hiesigen regionalen Markt ausgerichtete Befragung durchgeführt. Abgesehen davon zeigten die Ergebnisse seiner Begutachtung ebenfalls eine erhebliche Bandbreite von zu erwartenden Nebenkosten. Danach sei in einem vergleichbaren Fall je nach Sachverständigen mit Nebenkosten zwischen 0 und 266,22 € zu rechnen. Dies bestätige die Feststellung einer zu uneinheitlichen Abrechnungspraxis.
6
Maßstab für eine Überhöhung der Nebenkosten sei zunächst die eigene Einschätzung des Geschädigten von den bei der Begutachtung zu erwartenden Aufwendungen. Ungeachtet der Berechnung durch den Sachverständigen dürfe und müsse er im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebotes eine Plausibilitätskontrolle durchführen. Daneben habe der Gesetzgeber mit dem Justizvergütungsund -entschädigungsgesetz (JVEG) eine Orientierungshilfe geschaffen, die bei der Bemessung der Angemessenheit von Nebenkosten auch im Rahmen der Überprüfung von Nebenkostenabrechnungen privater Sachverständiger herangezogen werden könne. Zwar habe der Bundesgerichtshof die Übertragbarkeit des für gerichtliche Sachverständige geltenden Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes auf private Sachverständige wiederholt abgelehnt. Hiervon sei aber lediglich die Abrechnung der Ingenieurleistung, mithin das Grundhonorar, betroffen. Für die Nebenkostenabrechnung enthalte das Justizvergütungs - und -entschädigungsgesetz indes eine allgemeine, nicht auf gerichtliche Sachverständige beschränkte Bewertung der Angemessenheit des Aufwendungsersatzes. Die Festlegung der Nebenkostenvergütung in diesem Gesetz beruhe auf einer breiten tatsächlichen Untersuchung, in die auch die Abrechnungspraxis der privaten Sachverständigen miteingeflossen sei. Die Abrechnungsstruktur von gerichtlichen und privaten Sachverständigen sei im Bereich der Nebenkosten vergleichbar, weil es sich in beiden Fällen um eine Vergütung für tatsächlich entstandene Aufwendungen handle. Es liege deshalb nahe, dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz eine Orientierungsfunktion zuzusprechen. Da das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz für jedermann mühelos zugänglich sei, bilde es zugleich einen Rahmen dafür, welche Nebenkosten für einen Geschädigten im Einzelfall erkennbar überhöht seien. Ein Geschädigter dürfe im Rahmen einer Plausibilitätskontrolle Nebenkosten eines Kfz-Sachverständigen jedenfalls dann nicht mehr für erforderlich halten, wenn die hierfür vorgesehene Vergütung nach den Regelungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes um mehr als 20 % überschritten werde. Liege eine entsprechende Überschreitung vor, sei der Geschädigte grundsätzlich auf die Geltendmachung der angemessenen Nebenkosten im Rahmen der Wertansätze des Justizvergütungs- und-entschädigungsgesetzes beschränkt. Eine Ausnahme gelte lediglich für die Beurteilung von Fahrtkosten eines Sachverständigen. Die Regelung in § 8 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 5 JVEG, wo- nach lediglich 0,30 € pro Kilometer vorgesehen seien, orientiere sich nicht an den tatsächlich entstandenen Kosten, sondern an der Höhe der steuerlichen Anerkennung privat genutzter Fahrzeuge. Anhand der von verschiedenen Anbietern erstellten Autokostentabellen - etwa der ADAC-Auto-kostentabelle - schätze die Kammer die tatsächlich entstandenen Kosten auf einen Kilometersatz von 0,70 €. Erstattungsfähig seien darüber hinaus Fremdleistungen, die der Sachverständige selbst in Anspruch genommen habe und die ihm seinerseits in Rechnung gestellt worden seien. Dementsprechend seien auch Aufwendungen für die Inanspruchnahme von Dritten wie z.B. die "EDVAbrufgebühr" und die "Fahrzeugbewertung", soweit sie unstreitig oder nachweislich tatsächlich angefallen seien, als erforderlich anzusehen. Die im Justizvergütungs - und -entschädigungsgesetz vorgesehenen Beträge für die Anfertigung von Fotos decke nicht nur die Kosten für das Aufnehmen der Lichtbilder, sondern auch die Kosten für deren Verwertung im Gutachten und deren Ausdruck /Kopie ab. Für die mit Fotos bedruckten Seiten des Gutachtens fielen deshalb zusätzliche Schreibkosten nicht an. Nach diesen Grundsätzen könne der Kläger die Erstattung von Fahrtkosten in Höhe von 18,90 € (27 km x 0,70 €), Druckkosten mit Schreibkosten in Höhe von 16,80 € (12 Seiten x 1,40 €), Kopierkosten ohne Schreibkosten in Höhe von 18 € (36 Seiten x 0,50 €), Fotokosten in Höhe von 24 € (12 Fotos x 2 €), Kosten für die Anfertigung eines 2./3. Fotosatzes in Höhe von 6 € (12 Fotos x 0,50 €), die Kostenpauschale für Porto/Versand und Telefon in Höhe von 15 €, die EDVAbrufgebühr in Höhe von 20 € sowie die Kosten für die EDVFahrzeugbewertung in Höhe von 20 € netto verlangen. Ein Anspruch auf Ersatz von Fahrtkosten scheitere nicht daran, dass das beschädigte Fahrzeug fahrbereit und verkehrssicher gewesen sei, so dass die Geschädigte selbst zum Kläger hätte fahren können. Denn diese habe als Laie nicht verlässlich einschätzen können, ob und inwieweit die Unfallbeschädigung die Verkehrssicherheit ihres Fahrzeugs tatsächlich beeinträchtigt habe.

II.

7
Diese Erwägungen halten den Angriffen beider Revisionen stand.
8
1. Zutreffend und von den Revisionen nicht angegriffen hat das Berufungsgericht angenommen, dass Frau R. dem Grunde nach ein Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz der Kosten des eingeholten Sachverständigengutachtens aus § 18 Abs. 1 Satz 1 StVG zustand, der durch Abtretung gemäß § 398 BGB auf den Kläger übergegangen ist.
9
2. Die Revisionen wenden sich ohne Erfolg gegen die vom Berufungsgericht angenommene Höhe der für die Begutachtung des beschädigten Fahrzeugs erforderlichen Kosten.
10
a) Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter erhebliches Vorbringen der Parteien unberücksichtigt gelassen, Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile vom 5. März 2013 - VI ZR 245/11, VersR 2013, 730 Rn. 14; vom 8. Mai 2012 - VI ZR 37/11, VersR 2012, 917 Rn. 9 mwN).
11
b) Derartige Rechtsfehler sind vorliegend nicht gegeben. Das Berufungsgericht ist bei seiner Schadensbemessung insbesondere zutreffend von den Grundsätzen ausgegangen, die der Senat in seinem ersten Urteil in dieser Sa- che aufgestellt hat (Senatsurteil vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13, VersR 2014, 1141; vgl. auch Senatsurteile vom 15. September 2015 - VI ZR 475/14, VersR 2015, 1522 Rn. 16 - 19; vom 9. Dezember 2014 - VI ZR 138/14, VersR 2015, 503 Rn. 13 - 16). Auf die entsprechenden Ausführungen in Rn. 14 - 17 wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
12
aa) Zu Recht hat das Berufungsgericht der Höhe der vom Kläger erstellten Rechnung bei der Schadensschätzung keine Indizwirkung für die Erforderlichkeit der geltend gemachten Kosten beigemessen. Denn die Rechnung wurde von der Geschädigten R. nicht bezahlt. Nicht die Höhe der vom Sachverständigen erstellten Rechnung als solche, sondern allein der vom Geschädigten in Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zugrunde liegenden getroffenen Preisvereinbarung tatsächlich erbrachte Aufwand bildet einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (Senatsurteil vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13, VersR 2014, 1141 Rn. 16, 19; vgl. auch Senatsurteile vom 15. September 2015 - VI ZR 475/14, VersR 2015, 1522; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 Rn. 13; vom 6. November 1973 - VI ZR 27/73, BGHZ 61, 346, 347 f.). Der Grund für die Annahme einer Indizwirkung des vom Geschädigten tatsächlich erbrachten Aufwands bei der Schadensschätzung liegt darin, dass bei der Bestimmung des erforderlichen Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die besonderen Umstände des Geschädigten, mitunter auch seine möglicherweise beschränkten Erkenntnismöglichkeiten, zu berücksichtigen sind. Diese schlagen sich regelmäßig im tatsächlich aufgewendeten Betrag nieder, nicht hingegen in der Höhe der vom Sachverständigen erstellten Rechnung als solcher (vgl. Senatsurteile vom 6. November 1973 - VI ZR 27/73, BGHZ 61, 346, 347 f.; vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13, VersR 2014, 1141 Rn. 16, 19). Dies wird durch die im Streitfall gegebene Fallkonstellation verdeutlicht, in der die Geschädigte dem Sachverständigen am Tag der Auftragserteilung ihren gegen die Beklagte gerichteten Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten an Erfüllungs statt abgetreten hat und ihr damit - anders als in den Fällen, in denen der Geschädigte die ihm gestellte Rechnung bezahlt hat - kein Kostenaufwand entstanden ist.
13
bb) Der Kläger wendet sich mit seiner Revision ohne Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, dem Geschädigten obliege im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebots grundsätzlich eine gewisse Plausibilitätskontrolle der vom Sachverständigen bei Vertragsabschluss geforderten (bzw. später berechneten ) Preise. Zwar ist der Geschädigte grundsätzlich berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen. Der Geschädigte ist auch grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (vgl. Senatsurteile vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 528/12, VersR 2013, 1590 Rn. 18 mwN; vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13, VersR 2014, 1141 Rn. 14). Dabei verbleibt für ihn allerdings das Risiko, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist (vgl. Senatsurteile vom 12. Juli 2005 - VI ZR 132/04, BGHZ 163, 362, 367 f.; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 Rn. 17; vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13, VersR 2014, 1141 Rn. 15). Denn gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Geschädigte vom Schädiger als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen , sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Verlangt der Sachverständige bei Vertragsabschluss Preise, die - für den Geschädigten erkennbar - deutlich überhöht sind, kann sich die Beauftragung dieses Sachverständigen als nicht erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erweisen. Der Geschädigte kann dann nur Ersatz der für die Erstattung des Gutachtens tatsächlich erforderlichen Kosten verlangen, deren Höhe der Tatrichter gemäß § 287 ZPO zu bemessen hat (vgl. Senatsurteile vom 09. Dezember 2014 - VI ZR 138/14, VersR 2015, 503 Rn. 16 a.E.; vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13, VersR 2014, 1141 Rn. 14, 17).
14
cc) Wie der Senat im ersten Urteil in dieser Sache bereits ausgeführt hat, ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht die vom Kläger zur Berechnung seines Anspruchs auf Ersatz ihm entstandener Aufwendungen in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgesetzten und in seiner Honorarrechnung ausgewiesenen Pauschbeträge - nämlich das Kilometergeld von 1,05 €/km, die Kosten von 2,45 €pro Foto bzw. von 2,05 € pro Foto für den 2. Satz, Schreibkosten von 3 € und Kopierkosten von 1 € pro Seite - als erkennbar deutlich überhöht gewertet hat (vgl. Senatsurteil vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13, VersR 2014, 1141 Rn. 19). Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Geschädigte, wie das Berufungsgericht meint, die Überhöhung der vom Kläger verlangten Pauschbeträge aufgrund der Bestimmungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) erkennen konnte, die jedermann mühelos zugänglich seien. Denn sowohl bei den Aufwendungen für Fahrten mit dem Auto als auch denen für Fotos, Kopien und Druck handelt es sich - auch wenn sie im Rahmen eines Geschäftsbetriebs angefallen sind - um Kosten des täglichen Lebens, mit denen ein Erwachsener üblicherweise im Alltag konfrontiert ist und deren Höhe er typischerweise auch ohne besondere Sachkunde abschätzen kann. Er kann allein deshalb erkennen, dass die vom Kläger berechneten Pauschbeträge - das Kilometergeld von 1,05 €/km, die Kosten von 2,45 € pro Foto bzw.von 2,05 € pro Foto für den 2. Satz, Schreib- kosten von 3 € und Kopierkosten von 1 € pro Seite- den tatsächlich erforderli- chen Aufwand deutlich überschreiten.
15
dd) Der Kläger wendet sich mit seiner Revision auch ohne Erfolg gegen die - der Bemessung der tatsächlich erforderlichen Kosten zugrunde liegende - Beurteilung des Berufungsgerichts, die tatsächliche Abrechnungspraxis der privaten Kfz-Sachverständigen sei zu uneinheitlich, als dass sich daraus ein aussagekräftiger Durchschnittswert von Nebenkosten ermitteln ließe. Zwar rügt die Revision zu Recht, dass das Berufungsgericht - erneut - die in verschiedenen Parallelverfahren eingeholten Gutachten des Sachverständigen Dr. P. bei seiner Beweiswürdigung verwertet hat, ohne sie ordnungsgemäß in das Verfahren einzuführen. Es ist weder aus dem angefochtenen Urteil noch aus dem Sitzungsprotokoll noch aus dem gerichtlichen Hinweis vom 4. November 2014 ersichtlich , dass das Berufungsgericht die Parteien zuvor darauf hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme dazu gegeben hätte, dass es die von ihm für entscheidungsrelevant gehaltene Frage, ob sich anhand der tatsächlich erhobenen Nebenkosten der privaten Kfz-Sachverständigen auf dem regionalen Markt ein aussagekräftiger Durchschnittswert von Nebenkosten ermittelnlässt, mit Hilfe der vom Sachverständigen Dr. P. in verschiedenen Parallelverfahren eingeholten Gutachten zu klären beabsichtige (vgl. Senatsurteil vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13, VersR 2014, 1141 Rn. 20 mwN).
16
Das Berufungsurteil beruht indes nicht auf diesem Verfahrensfehler. Es fehlt an den erforderlichen Darlegungen zu den Auswirkungen der Rechtsverletzung auf das angefochtene Urteil. Zwar hat der Kläger mit der Revision geltend gemacht, dass er bei einem rechtzeitigen Hinweis des Berufungsgerichts über das beabsichtigte Verfahren die Anhörung des Sachverständigen Dr. P. beantragt hätte, um ihm das Privatgutachten des Dipl.-Ing. (FH) H. zum Zwecke der Stellungnahme vorzuhalten. Die Revision zeigt aber nicht auf, dass das Be- rufungsgericht ohne den Verfahrensverstoß zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre. Allerdings begründet ein Verfahrensfehler die Revision bereits dann, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die angefochtene Entscheidung ohne den Fehler anders ausgefallen wäre (vgl. BGH, Urteile vom 26. April 1989 - I ZR 220/87, NJW 1990, 121, 122; vom 20. März 1995 - II ZR 198/94, NJW 1995, 1841, 1842; Musielak/Voit/Ball, ZPO, 13. Aufl., § 545 Rn. 11). Ergibt sich aus dem Prozessvorgang, in dem der Verfahrensverstoß liegt, aber nicht ohne weiteres die mögliche Kausalität der Verfahrensverletzung für das Urteil, so müssen in der Revisionsbegründung die Tatsachen angegeben werden, die die Möglichkeit begründen, dass das Berufungsgericht ohne die Verfahrensverletzung anders entschieden hätte (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 1960 - VIII ZR 169/59, MDR 1961, 142; Krüger in MünchKomm/ZPO, ZPO, 4. Aufl., § 551 Rn. 22; Thomas/Putzo, ZPO, 36. Aufl., § 551 Rn. 7).
17
So verhält es sich im Streitfall. Vorliegend besteht die Besonderheit, dass die Angaben des Privatgutachters Dipl.-Ing. (FH) H. zu der vom Berufungsgericht für entscheidungserheblich gehaltenen Frage, ob sich anhand der von den privaten Kfz-Sachverständigen erhobenen Nebenkosten ein aussagekräftiger Durchschnittswert von Nebenkosten ermitteln lässt, in tatsächlicher Hinsicht nicht im Widerspruch zu den Angaben des in den Parallelverfahren beauftragten Sachverständigen Dr. P. stehen, sondern diese vielmehr bestätigen. Wie das Berufungsgericht - von der Revision nicht angegriffen - zutreffend ausgeführt hat, weist auch das Gutachten des Dipl.-Ing. (FH) H. eine erhebliche Bandbreite von zu erwartenden Nebenkosten aus. Danach existiere ein ortsübliches Honorar bei Kfz-Sachverständigenhonoraren nicht. Es seien Bandbreiten zu erwarten, die sich über einen Bereich von mehreren hundert Euro erstreckten. In einem vergleichbaren Fall würden je nach Sachverständigem Nebenkos- ten zwischen 0,00 € und 266,22 € anfallen. Die Revision zeigt auch keinen Wi- derspruch zwischen den gutachterlichen Äußerungen auf, die durch Anhörung des Sachverständigen Dr. P. aufgeklärt werden könnten. Bei dieser Sachlage ist es weder ersichtlich noch dargetan, dass das Berufungsgericht ohne den oben dargestellten Verfahrensfehler möglicherweise zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre. Es erscheint vielmehr ausgeschlossen, dass das Berufungsgericht anders entschieden hätte, wenn es den Sachverständigen Dr. P. angehört und ihm die gutachterliche Stellungnahme des Dipl.-Ing. (FH) H. vorgehalten hätte.
18
ee) Entgegen der Auffassung des Klägers ist es revisionsrechtlich auch nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht im Rahmen der Schätzung der tatsächlich erforderlichen Nebenkosten mit Ausnahme der Fahrtkosten gemäß § 287 ZPO die Bestimmungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776) in der bis 31. Juli 2013 geltenden Fassung vom 22. März 2005 als Orientierungshilfe herangezogen hat. Die Revision rügt ohne Erfolg, das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz sei im Streitfall nicht anwendbar. Zwar regelt dieses Gesetz lediglich das dem gerichtlichen Sachverständigen zustehende Honorar; eine Übertragung dieser Grundsätze auf die Vergütung privater Sachverständiger kommt nicht in Betracht (BGH, Urteile vom 4. April 2006 - X ZR 122/05, BGHZ 167, 139 Rn. 19 und - X ZR 80/05, NJW-RR 2007, 56 Rn. 19). Das Berufungsgericht hatte vorliegend aber nicht über die dem Kläger als Sachverständigen gemäß § 632 BGB zustehende Vergütung zu entscheiden. Maßgeblich war vielmehr, ob der in der Person der Frau R. entstandene Schadensersatzanspruch aus § 18 Abs. 1 Satz 1 StVG die vom Kläger in Rechnung gestellten Sachverständigenkosten in voller Höhe umfasst. Dies hängt davon ab, ob sich die vom Kläger berechneten Nebenkosten nach schadensrechtlichen Grundsätzen im Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB halten (vgl. Senatsurteil vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 Rn. 14). Das Berufungsgericht hat die Regelungen des Justiz- vergütungs- und -entschädigungsgesetzes dementsprechend nicht unmittelbar oder analog angewendet, sondern lediglich als Schätzungsgrundlage bei der Schadensbemessung nach § 287 ZPO herangezogen. Dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken. § 287 ZPO gibt die Art der Schätzungsgrundlage nicht vor. Soweit es sich um typische Fälle handelt, ist bei der Schadensbemessung das Interesse gleichmäßiger Handhabung mit in den Blick zu nehmen. Dementsprechend ist es anerkannt, dass sich der Tatrichter in Ermangelung konkreter Anhaltspunkte für eine abweichende Beurteilung im Rahmen der Schadensschätzung gesetzlich geregelter oder in anerkannten Tabellen enthaltener Erfahrungswerte bedienen kann (vgl. Senatsurteile vom 23. November 2004 - VI ZR 357/03, BGHZ 161, 151, 154; vom 17. November 2009 - VI ZR 64/08, VersR 2010, 268 Rn. 20; vom 18. Dezember 2012 - VI ZR 316/11, VersR 2013, 330 Rn. 10, jeweils mwN; vgl. auch BGH, Urteil vom 21. Mai 2015 - I ZR 62/14, AfP 2016, 35 Rn. 27; Beschlüsse vom 10. März 2010 - IV ZR 255/08, FamRZ 2010, 891 Rn. 6; vom 21. August 2014 - VII ZR 144/13, NJW-RR 2014, 1319).
19
Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, beruhen die Regelungen über die Vergütung von Sachverständigen im Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 auf einer umfangreichen Untersuchung , im Rahmen derer nicht nur die Entschädigung gerichtlicher Sachverständiger , sondern auch die Vergütung privater Sachverständiger ermittelt wurde (vgl. BT- Drucks. 15/1971, S. 142; Hommerich/Reiß, Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz, Evaluation und Marktanalyse, hrsg. vom Bundesministerium der Justiz, 2010, S. 25, 27). Mit dem Erlass des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes sollte das den heutigen Verhältnissen nicht mehr entsprechende Entschädigungsprinzip bei Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern durch ein neues leistungsgerechtes Vergütungsmodell ersetzt werden, das an dem Bild der selbstständig und hauptberuflich Tätigen orientiert ist (BT- Drucks. 15/1971, S. 2). Zu diesem Zweck wurde vor der Verabschiedung des Gesetzes die marktübliche Vergütung von Sachverständigen durch eine umfangreiche schriftliche Befragung ermittelt. Gegenstand der Befragung waren die im Rahmen außergerichtlicher Beauftragung erzielten Stundensätze sowie die Art der gesondert abgerechneten Nebenkosten. Die Ergebnisse der Befragung flossen in die Regelungen über die Vergütung der Sachverständigen im Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz ein (vgl. BT-Drucks. 15/1971, S. 142; Hommerich/Reiß, aaO, S. 25, 27, vgl. auch BT-Drucks. 17/11471, S. 133, 145 f., 259). Mit dem 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz wurden die Vergütungen und Entschädigungen nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz an die wirtschaftliche Entwicklung angeglichen (BT-Drucks. 17/11471, S. 133). Dabei wurden insbesondere die Regelungen über den Aufwendungsersatz der technischen Entwicklung und der daraus resultierenden Preisentwicklung angepasst (BT-Drucks. 17/11471, S. 146). Hinzu kommt, dass - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - die Abrechnungsstruktur im Bereich der Nebenkosten bei gerichtlichen Sachverständigen einerseits und im vorliegenden Fall andererseits vergleichbar ist. In beiden Fällen geht es um den Ersatz tatsächlich entstandener Aufwendungen (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 4, §§ 7, 12 JVEG sowie BTDrucks. 17/11471, S. 146, 259).
20
Der Heranziehung der Bestimmungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes als Orientierungshilfe im Rahmen der Schätzung der tatsächlich erforderlichen Nebenkosten steht auch nicht das Senatsurteil vom 23. Januar 2007 (VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 Rn. 21) entgegen. Soweit der Senat in diesem Urteil die Übertragung der Grundsätze des Justizvergütungsund -entschädigungsgesetzes für die Vergütung gerichtlicher Sachverständiger auf Privatgutachter unter Hinweis auf die Entscheidungen des X. Zivilsenats vom 4. April 2006 (X ZR 122/05, BGHZ 167, 139 Rn. 19 und - X ZR 80/05, NJW-RR 2007, 56 Rn. 19) abgelehnt hat, bezog sich dies allein auf die Frage, ob ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Sachverständigenhonorar als erforderlicher Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB angesehen werden kann oder ob in Anlehnung an § 9 Abs. 1 Satz 1 JVEG nach Zeitaufwand abgerechnet werden muss. Inmitten standen damit lediglich die Kosten für die vom Sachverständigen erbrachte Ingenieurleistung (Grundhonorar), nicht aber die diesem entstandenen Nebenkosten.
21
Konkrete Anhaltspunkte, die eine von den Bestimmungen des Justizvergütungs - und -entschädigungsgesetzes abweichende Beurteilung gebieten würden, sind weder ersichtlich noch dargetan. Die Revision des Klägers rügt ohne Erfolg, der Kläger habe die Fotokopierkosten im Einzelnen dargelegt. Sie zeigt keinen von den Tatsacheninstanzen übergangenen konkreten Sachvortrag auf.
22
ff) Die Beklagte wendet sich mit ihrer Revision ohne Erfolg gegen die Bemessung der Kosten für die Anfertigung von Fotos und Fotokopien. Sie versucht insoweit lediglich in revisionsrechtlich unbeachtlicher Weise, die tatrichterliche Schadensschätzung durch ihre eigene zu ersetzen, ohne durchgreifende Rechtsfehler aufzuzeigen. Soweit sie geltend macht, der gesonderte Ausdruck der Fotos sei nicht notwendig, zeigt sie nicht auf, dass sie einen entsprechenden Sachvortrag in den Tatsacheninstanzen gehalten hat und dieser übergangen worden ist. Entgegen ihrer Auffassung hat sich das Berufungsgericht für die Bemessung der Kosten für die Anfertigung von (Digital)Fotos auch zu Recht an § 12 Abs. 1 Nr. 2 JVEG und nicht an der - Kopien und Ausdrucke betreffenden - Regelung in § 7 Abs. 3 JVEG orientiert (vgl. OLG Hamburg, MDR 2007, 867; KG, KGR 2008, 358; OLG Zweibrücken, OLGR 2006, 88; Binz in Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 3. Aufl., JVEG § 7 Rn. 7, § 12 Rn. 11). Die Berücksichtigung von Kosten für den 2. und 3. Fotosatz scheitert entgegen der Auffassung der Beklagten nicht daran, dass Auf- wendungen für die Anfertigung von Kopien und Ausdrucken nach § 7 Abs. 2 JVEG zuerkannt wurden. Die entsprechende Einschränkung in § 12 Abs. 1 Nr. 2 JVEG, wonach derartige Aufwendungen nur ersatzfähig sind, wenn die Fotos nicht Teil des schriftlichen Gutachtens sind (§ 7 Abs. 2 JVEG), wurde erst aufgrund des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes mit Wirkung vom 1. August 2013 in die Bestimmung aufgenommen (vgl. BT-Drucks. 17/11471, S. 261). In der zum Zeitpunkt der Erstattung des streitgegenständlichen Gutachtens geltenden und deshalb vom Berufungsgericht zu Recht als Orientierungshilfe herangezogenen Fassung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 war diese Einschränkung dagegen nicht enthalten.
23
gg) Es ist revisionsrechtlich auch nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht bei der Schadensschätzung die vom Kläger geltend gemachten Kosten für eine Fahrzeugbewertung berücksichtigt hat. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind dem Kläger insoweit Aufwendungen für die Inanspruchnahme von Fremdleistungen entstanden. Die Beklagte rügt ohne Erfolg , der Kläger habe die Inanspruchnahme einer solchen Fremdleistung gar nicht vorgetragen. Wie sie selbst in der Revisionsbegründung ausführt, hat der Kläger im Schriftsatz vom 16. Juli 2012 behauptet, bei den geltend gemachten Kosten für die Fahrzeugbewertung handele es sich um Fremdkosten, also um Kosten, die der Sachverständige im Zuge der Erstellung seines Gutachtens an Dritte habe verauslagen müssen. In diesem Vortrag ist die Behauptung enthalten , der Kläger habe eine Fahrzeugbewertung durch Dritte veranlasst. Soweit die Revision geltend macht, eine Fahrzeugbewertung sei tatsächlich nicht erfolgt , zeigt sie nicht auf, dass die Beklagte die entsprechende Behauptung des Klägers in den Tatsacheninstanzen bestritten hat und ihr Bestreiten übergangen worden ist. Die Bezugnahme auf das als Anlage zum Schriftsatz vom 3. Juni 2013 vorgelegte und in einem anderen Rechtsstreit erstattete Gutachten des Sachverständigen D. genügt hierfür nicht. Ein Bestreiten der Behauptung des Klägers ist dem Gutachten von vornherein nicht zu entnehmen. Der Sachverständige führt lediglich aus, die Fahrzeugbewertung sei in dem zugrunde liegenden Verfahren "eigentlich nicht notwendig" gewesen, da es sich um einen eindeutigen Reparaturschaden gehandelt habe. Abgesehen davon hatte die Beklagte das Gutachten lediglich zum Beweis für ihre Behauptung vorgelegt, der Zeitaufwand für die Erstellung des vom Kläger erstellten Gutachtens belaufe sich allenfalls auf 70 Minuten, nicht aber als Beleg für Vortrag zu den geltend gemachten Kosten einer Fahrzeugbewertung. Damit hat sie die die Fahrzeugbewertung betreffenden Angaben des Sachverständigen nicht ordnungsgemäß in den Rechtsstreit eingeführt. Denn die Partei kann den erforderlichen Sachvortrag nicht durch die bloße Vorlage von Anlagen ersetzen; sie darf lediglich zur Ergänzung ihres Vorbringens konkret auf Anlagen Bezug nehmen.
24
hh) Ohne Erfolg greift die Beklagte mit ihrer Revision auch die Feststellung des Berufungsgerichts an, dem Kläger seien Fremdkosten für einen EDVAbruf entstanden. Diese Rüge ist bereits nicht ordnungsgemäß ausgeführt. Die Beklagte zeigt nicht konkret auf, dass sie die entsprechende Behauptung des Klägers in den Tatsacheninstanzen bestritten hat und ihr Bestreiten übergangen worden ist. Rügt die Revision die Übergehung von Sachvortrag oder von Beweisantritten , so müssen diese unter Angabe der Fundstelle in den Schriftsätzen der Tatsacheninstanzen genau bezeichnet werden (BGH, Urteil vom 8. Juli 1954 - IV ZR 67/54, BGHZ 14, 205, 209 f.; Krüger in MünchKommZPO/Krüger, aaO, § 551 Rn. 22; Musielak/Voit/Ball, ZPO, 13. Aufl., § 551 Rn. 11). Dementsprechend hätte die Revision auf die entsprechenden Blattzahlen der von der Beklagten vorgelegten Schriftsätze hinweisen müssen, die ihr Bestreiten enthalten sollen. Hieran fehlt es vorliegend.
25
ii) Die Beklagte beruft sich auch ohne Erfolg darauf, dass die Fahrzeugbewertung und der EDV-Abruf durch das vom Kläger berechnete Grundhonorar abgegolten seien, weil er sein Gutachten unter Verwendung moderner EDVProgramme erstellt habe, die den Fahrzeugwert und die weiteren erforderlichen Informationen berechneten und ausdruckten. Die Revision zeigt nicht auf, dass entsprechender Sachvortrag der Beklagten in den Tatsacheninstanzen übergangen worden ist.
26
jj) Beide Revisionen beanstanden auch ohne Erfolg, dass sich das Berufungsgericht hinsichtlich der Fahrtkosten an den von verschiedenen Anbietern erstellten Autokostentabellen, etwa der ADAC-Autokostentabelle (vgl. https://www.adac.de/_mmm/pdf/autokostenuebersicht_47085.pdf - abgerufen am 18. April 2016) orientiert und im Rahmen der Schadensschätzung einen Kilometersatz von 0,70 € als erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB angesehen hat. In revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise hat das Berufungsgericht dabei unter anderem berücksichtigt, dass der Median der von den Kfz-Sachverständigen erhobenen Fahrtkosten nach den Erhebungen der Hommerich Forschung, die im Jahr 2009 im Auftrag des Bundesministeriums der Justiz zwecks Überprüfung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes eine umfangreiche Marktanalyse durchgeführt hat (vgl. BT-Drucks. 17/11471, S. 145), bei 0,60 € (bei Abrechnung nach Stundensatz) bzw. 0,65 € (bei teilweise pauschaler Abrechnung) liegt (Hommerich/Reiß, Justizvergütungs - und -entschädigungsgesetz, Evaluation und Marktanalyse, hrsg. vom Bundesministerium der Justiz, 2010, S. 423). Die Revision der Beklagten beruft sich auch ohne Erfolg auf das Senatsurteil vom 17. November 2009 (VI ZR 64/08, VersR 2010, 268 Rn. 19). Dass der Senat in dieser Entscheidung die tatrichterliche Schätzung der dem Geschädigten selbst entstandenen Fahrtkosten in Anlehnung an § 9 Abs. 3 Nr. 2 ZSEG revisionsrechtlich nicht beanstandet hat, bedeutet nicht, dass die Schätzung der - im Rahmen der Begutachtung des beschädigten Fahrzeugs erforderlichen - Fahrtkosten durch das Berufungsgericht im Streitfall rechtsfehlerhaft wäre. Insoweit können verschiedene Orientierungshilfen sachgerecht und revisionsrechtlich hinzunehmen sein. Die Revision der Beklagen macht auch ohne Erfolg geltend, die Verursachung von Fahrtkosten sei nicht erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gewesen, weil die Geschädigte ihr fahrbereites und verkehrssicheres Fahrzeug selbst zum Kläger hätte fahren können. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, konnte die Geschädigte als Laie nicht verlässlich einschätzen, ob und wie weit die Verkehrssicherheit ihres Fahrzeugs infolge des Unfalls beeinträchtigt war. Galke v. Pentz Offenloch Roloff Müller
Vorinstanzen:
AG Lebach, Entscheidung vom 22.02.2013 - 14 C 43/12 (20) -
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 19.12.2014 - 13 S 41/13 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 357/13 Verkündet am:
22. Juli 2014
Holmes
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 249 Abs. 1 Fa, Abs. 2 Satz 1 Ga; ZPO § 287

a) Die Kosten für die Begutachtung des bei einem Verkehrsunfall beschädigten
Fahrzeugs gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen
und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen,
soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs
erforderlich und zweckmäßig ist.

b) Der Schätzung der Höhe der erforderlichen Sachverständigenkosten nach
§ 287 Abs. 1 ZPO müssen tragfähige Anknüpfungspunkte zugrunde liegen.
Sie darf nicht völlig abstrakt erfolgen, sondern muss dem jeweiligen Einzelfall
Rechnung tragen.

c) Die losgelöst von den Umständen des Einzelfalls erfolgte Beurteilung des
Tatrichters, die von einem Sachverständigen zusätzlich zu einem Grundhonorar
berechneten Nebenkosten seien in Routinefällen grundsätzlich in
Höhe von 100 € erforderlich, während sie, soweit sie diesen Betrag über-
stiegen, erkennbar überhöht und deshalb nicht ersatzfähig seien, entbehrt
einer hinreichend tragfähigen Grundlage.
BGH, Urteil vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13 - LG Saarbrücken
AG Lebach
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. Juli 2014 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner,
die Richterinnen Diederichsen und von Pentz sowie den Richter Offenloch

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 29. Juli 2013 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Urteil des Amtsgerichts Lebach vom 22. Februar 2013 auf die Berufung der Beklagten abgeändert und die Klage auf Ersatz von Sachverständigenkosten in Höhe von 119,81 € abgewiesen worden ist. Auf die Revision des Klä- gers wird das vorbezeichnete Urteil ferner aufgehoben, soweit seine Berufung gegen die Abweisung der Klage in Höhe von wei- teren 31,74 € zurückgewiesen worden ist. Auf die Anschlussrevision der Beklagten wird das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts Saarbrücken aufgehoben, soweit die Beklagte zum Ersatz von Sachverständigenkosten in Höhe von mehr als 324,65 € verurteilt worden ist. Die Revision des Klägers gegen die Abweisung des Feststellungsantrags in dem vorbezeichneten Urteil des Landgerichts Saarbrücken wird zurückgewiesen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger, ein Kfz-Sachverständiger, nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht der Frau R. auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 20. Dezember 2012 in Anspruch, bei dem der Pkw der Frau R. durch ein von der Beklagten geführtes Fahrzeug beschädigt wurde. Die volle Einstandspflicht der Beklagten steht zwischen den Parteien außer Streit.
2
Frau R. beauftragte den Kläger mit der Begutachtung ihres beschädigten Fahrzeugs. Der Kläger ermittelte voraussichtliche Reparaturkosten in Höhe von 3.326,66 € inklusive 19 % Mehrwertsteuer, eine merkantile Wertminderung von 250 € sowie einen Wiederbeschaffungswert von 8.000 € inklusive 2,5 % Mehrwertsteuer. Für seine Tätigkeit stellte er Frau R. insgesamt 787,01 € inklusive 19 % Mehrwertsteuer in Rechnung. Davon entfielen 434 € netto auf das Grundhonorar und insgesamt 227,35 € netto auf einzeln ausgewiesene Positionen wie die EDV-Abrufgebühr, Porto, Telefon, Fahrzeugbewertung, Fotos, Fahrtkosten, Schreibgebühren und Fotokopien. Der Haftpflichtversicherer der Beklagten zahlte hierauf vorprozessual 252,50 €.
3
Mit der Klage begehrt der Kläger, soweit in der Revisionsinstanz noch von Interesse, die Zahlung weiterer 534,51 € sowie die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, auf die vom Kläger verauslagten Gerichtskosten Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz für die Zeit vom Eingang der eingezahlten Gerichtskosten bis zum Eingang des Kostenfestsetzungsantrags nach Maßgabe der auszuurteilenden Kostenquote zu bezahlen.
4
Das Amtsgericht hat die Beklagte zur Zahlung eines Betrags in Höhe von 502,77 € verurteilt, der sich aus dem Grundhonorar und sämtlichen einzeln ausgewiesenen Positionen mit Ausnahme der Fahrtkosten zusammensetzt. Dem Feststellungsantrag hat es entsprochen. Den weitergehenden Zahlungsantrag hat es abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagen hat das Landgericht das amtsgerichtliche Urteil abgeändert und die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an den Kläger das Grundhonorar und Nebenkosten in Höhe von 100 € nebst Mehrwertsteuer abzüglich erbrachter 252,50 €, d.h. insgesamt 382,96 €, zu zahlen. Die weitergehende Berufung der Beklagten und die Berufung des Klägers hat es zurückgewiesen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Die Beklagte wendet sich mit der Anschlussrevision gegen ihre Verurteilung zur Zahlung von Fahrtkosten und Kosten für Fotokopien sowie die Anfertigung von Lichtbildern in Höhe von insgesamt 58,31 €.

Entscheidungsgründe:

A.

5
Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger dem Grunde nach ein Anspruch auf Ersatz der Kosten des von ihm eingeholten Schadensgutachtens zu. Der Kläger sei aktivlegitimiert, da die Geschädigte ihm den Ersatzanspruch wirksam abgetreten habe. Der Höhe nach belaufe sich sein An- spruch allerdings lediglich auf 382,96 €. Da es an verbindlichen Richtgrößen für die Bemessung des Honorars eines Sachverständigen fehle, dürfe der Geschädigte allerdings regelmäßig von der Erforderlichkeit der anfallenden Sachverständigenkosten ausgehen. Der Geschädigte könne vom Schädiger erst dann nicht mehr vollständigen Ausgleich verlangen, wenn für ihn erkennbar sei, dass der Sachverständige sein Honorar quasi willkürlich festgesetzt habe und Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander ständen oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last falle oder er offensichtliche Unrichtigkeiten der Begutachtung oder der Honorarberechnung missachtet habe. Nach diesen Grundsätzen erweise sich das vom Kläger abgerechnete Grundhonorar von 434 € netto in voller Höhe als erforderlich. Es sei für den Ge- schädigten nicht erkennbar überhöht gewesen, da es sich innerhalb des einschlägigen Honorarkorridors der BVSK-Honorarbefragung bewege. Nebenkos- ten seien jedoch lediglich in Höhe von 100 € erstattungsfähig, da die abgerech- neten Einzelpositionen, soweit sie diesen Betrag überstiegen, unter den Gegebenheiten des regionalen Marktes quasi willkürlich überhöht seien und Preis und Leistung für den geschädigten Laien erkennbar in einem auffälligen Missverhältnis zueinander ständen. Rechne ein Sachverständiger für seine Ingenieurtätigkeit eine Pauschale ab und beanspruche er zusätzlich bestimmte Nebenkosten , so bringe er damit zum Ausdruck, dass seine Ingenieurtätigkeit mit dem Grundhonorar abgegolten sein solle und daneben lediglich tatsächlich angefallene Aufwendungen ersetzt verlangt würden. Die Geltendmachung der Nebenkosten sei deshalb auf den Ersatz entstandener Aufwendungen beschränkt. Anders als im Rahmen der Beurteilung des Grundhonorars sei die BVSK-Honorarbefragung nicht geeignet, die auf dem regionalen Markt zu erwartenden Ansätze für die anfallenden Nebenkosten verlässlich abzubilden. Gegen die Eignung der BVSK-Honorarbefragung sprächen bereits grundsätzliche Erwägungen, wie deren Überprüfung im Rahmen mehrerer Verfahren vor der Kammer bestätigt habe. Die Honorarbefragung lege einerseits die Annahme einer Wechselwirkung zwischen Grundhonorar und Nebenkosten nahe. So weise die BVSK-Honorarbefragung 2008/2009 darauf hin, dass die Grundhonorare tendenziell etwas geringer erhoben würden, wo sehr detailliert Nebenkosten aufgeführt würden. Wie weit diese Wechselwirkung reiche, lasse sich der Be- fragung aber nicht entnehmen. Entsprechendes gelte für das Verhältnis verschiedener Nebenkosten zueinander. Ebenso wenig sei ersichtlich, ob dort, wo einzelne Nebenkosten nach einer Teilpauschale abgerechnet würden, eher zu erwarten sei, dass andere Nebenkosten nach konkretem Anfall abgerechnet würden. Des Weiteren lasse die Honorarbefragung offen, inwiefern die Sachverständigen ihre Nebenkosten überwiegend pauschal oder nach konkretem Anfall abrechneten. Es komme hinzu, dass die Sachverständigen, wie die Überprüfung der Kammer in den Parallelverfahren ergeben habe, auf dem regionalen Markt mit sehr uneinheitlichen Preisansätzen abrechneten und deren Angaben zur Abrechnung von Nebenkosten insgesamt zu unterschiedlich seien , um einen aussagekräftigen regionalen Durchschnitt zu ermitteln. Für die Bemessung der erforderlichen Nebenkosten könne die Kammer auch nicht auf andere vorhandene Regelwerke oder Honorartabellen zurückgreifen. Dies enthebe den Laien aber nicht jeglicher Plausibilitätskontrolle hinsichtlich der geltend gemachten Nebenkosten. Der geschädigte Laie könne die Erforderlichkeit dieser Kosten allerdings lediglich nach Maßgabe der Preisinformation ermessen , über die er sich aus leicht zugänglichen Quellen unterrichten könne. Die sich hiernach ergebende Obergrenze, die sich für den Geschädigten als noch erforderlich darstelle, schätze die Kammer für den Fall eines routinemäßigen Schadensgutachtens für den regionalen Bereich auf 100 €. Dieser Betrag erge- be sich unter Berücksichtigung des Aufwands, der unter Wahrung des sachverständigen Ermessensspielraums in Routinefällen regelmäßig nicht überschritten werde. Dabei seien in die Schätzung folgende ersatzfähige Positionen eingeflossen , die bei der Erstellung eines Routinegutachtens regelmäßig anfielen: - Fahrkosten von 0,70 € pro Kilometer x 50 km = 35 €. - Kosten für das Drucken, Vervielfältigen und Heften des Gutachtens. Lege man maximal zwölf Lichtbilder in Farbe zugrunde und räume man dem Sachverständigen die Möglichkeit ein, über die Lichtbilddokumentation hinaus auch einen Teil seines Gutachtens zur besseren Übersichtlichkeit in Farbe zu drucken, so sei ein Umfang von zehn Seiten Farbdruck und 14 Seiten Schwarzweiß-Druck pro Ausfertigung ausreichend. Zu berücksichtigen seien deshalb im Rahmen einer Mischkalkulation die Kosten für drei Ausfertigungen mit je zehn Farb- seiten à 1 € und 14 Schwarzweiß-Seiten à 0,25 € zuzüglich jeweils 3 € für die Heftung = rund 50 €. - Porto, Versand- und Telefonkosten in Höhe von 15 €. - Kosten für die Fahrzeugbewertung und die EDV-Abrufgebühr seien dagegen nicht zu berücksichtigen, da sie einen originären Bestandteil der eigentlichen Sachverständigentätigkeit darstellten.
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Rechne ein Sachverständiger für die Erstellung eines routinemäßigen Schadensgutachtens seine eigentliche Gutachtertätigkeit pauschal ab und mache er zusätzlich Nebenkosten von bis zu 100 € geltend, so dürfe der Geschädigte diese Nebenkosten hiernach auf dem regionalen Markt grundsätzlich für erforderlich halten. Soweit die Nebenkosten diesen Betrag überstiegen, seien sie nur erstattungsfähig, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalls einen gesteigerten Begutachtungsaufwand erforderlich machten, der unter Würdigung einer Gesamtschau aller Nebenkosten mit einem pauschalen Betrag von 100 € nicht mehr abgegolten sei. Derartige besondere Umstände seien hier weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.
7
Der Antrag auf Feststellung der Ersatzfähigkeit von Zinsen für verauslagte Gerichtskosten sei dagegen unbegründet. Es könne dahinstehen, ob dem Geschädigten unter Verzugsgesichtspunkten oder aus § 7 Abs. 1 StVG, § 823 BGB ein Anspruch auf Ersatz eines konkreten Zinsschadens zustehe. Denn einen solchen Anspruch mache der Kläger nicht geltend. Er begehre vielmehr Ersatz des abstrakten Zinsschadens nach § 288 Abs. 1 BGB. Hierfür fehle es indes an einer Rechtsgrundlage. Der Anspruch auf Erstattung von Gerichtskosten werde nämlich nach § 103 Abs. 1 ZPO erst mit dem Vorliegen eines Vollstreckungstitels fällig. Liege ein entsprechender Titel noch nicht vor, fehle es an einer für die Verzinsung nach § 288 Abs. 1 BGB notwendigen Voraussetzung.

B.

8
Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht in vollem Umfang stand. Die Beurteilung des Leistungsantrags durch das Berufungsgericht begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Dagegen hat das Berufungsgericht den Feststellungsantrag zu Recht abgewiesen. I. Leistungsantrag:
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1. Zutreffend und von Revision und Anschlussrevision nicht angegriffen hat das Berufungsgericht angenommen, dass Frau R. dem Grunde nach ein Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz der Kosten des eingeholten Sachverständigengutachtens aus § 18 Abs. 1 Satz 1 StVG zustand. Denn diese Kosten gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen,soweit die Begutachtung - wie im Streitfall - zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. Senatsurteile vom 11. Februar 2014 - VI ZR 225/13, VersR 2014, 474 Rn. 7; vom 7. Februar 2012 - VI ZR 133/11, VersR 2012, 504 Rn. 13, jeweils mwN).
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2. Die Revision und Anschlussrevision beanstanden auch die Annahme des Berufungsgerichts nicht, dass der Frau R. zustehende Ersatzanspruch durch Abtretung gemäß § 398 BGB auf den Kläger übergegangen ist. Diese Annahme lässt Rechtsfehler nicht erkennen.
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3. Sowohl die Revision als auch die Anschlussrevision wenden sich aber mit Erfolg gegen die vom Berufungsgericht angenommene Höhe der für die Begutachtung des beschädigten Fahrzeugs erforderlichen Kosten.
12
a) Allerdings ist die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter erhebliches Vorbringen der Parteien unberücksichtigt gelassen, Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile vom 5. März 2013 - VI ZR 245/11, VersR 2013, 730 Rn. 14; vom 8. Mai 2012 - VI ZR 37/11, VersR 2012, 917 Rn. 9 mwN). Es ist insbesondere nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, dem Tatrichter eine bestimmte Berechnungsmethode vorzuschreiben (vgl. Senatsurteil vom 23. November 2004 - VI ZR 357/03, BGHZ 161, 151, 154).
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b) Im Streitfall hat das Berufungsgericht seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt.
14
aa) Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Sein Anspruch ist auf Befriedi- gung seines Finanzierungsbedarfs in Form des zur Wiederherstellung objektiv erforderlichen Geldbetrags und nicht etwa auf Ausgleich von ihm bezahlter Rechnungsbeträge gerichtet (vgl. Senatsurteile vom 6. November 1973 - VI ZR 27/73, BGHZ 61, 346, 347 f.; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 Rn. 13; vom 11. Februar 2014 - VI ZR 225/13, VersR 2014, 474 Rn. 8). Der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei. Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint (vgl. Senatsurteil vom 18. Januar 2005 - VI ZR 73/04, VersR 2005, 558, 559). Denn Ziel der Schadensrestitution ist es, den Zustand wiederherzustellen , der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne das Schadensereignis entspricht. Der Geschädigte ist deshalb grundsätzlich berechtigt , einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 528/12, VersR 2013, 1590 Rn. 18 mwN).
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Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Allerdings ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung, vgl. Senatsurteile vom 6. November 1973 - VI ZR 27/73, BGHZ 61, 346, 348; vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 528/12, VersR 2013, 1590 Rn. 19; vom 11. Februar 2014 - VI ZR 225/13, aaO Rn. 7 f., jeweils mwN). Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet , um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (vgl. Senatsurteile vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06, aaO Rn. 17; vom 11. Februar 2014 - VI ZR 225/13, aaO Rn. 7).
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Seiner ihn im Rahmen des § 249 BGB treffenden Darlegungslast genügt der Geschädigte regelmäßig durch Vorlage der - von ihm beglichenen - Rechnung des mit der Begutachtung seines Fahrzeugs beauftragten Sachverständigen. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung reicht dann grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Denn der in Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zugrunde liegenden getroffenen Preisvereinbarung vom Geschädigten tatsächlich erbrachte Aufwand bildet (ex post gesehen) bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung "erforderlichen" (ex ante zu bemessenden) Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. In ihm schlagen sich die beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder.
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Indes ist der vom Geschädigten aufgewendete Betrag nicht notwendig mit dem zu ersetzenden Schaden identisch (vgl. Senatsurteile vom 6. November 1973 - VI ZR 27/73, BGHZ 61, 346, 348; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06, aaO Rn. 13; vom 11. Februar 2014 - VI ZR 225/13, aaO Rn. 8). Liegen die mit dem Sachverständigen vereinbarten oder von diesem berechneten Preise für den Geschädigten erkennbar erheblich über den üblichen Preisen, so sind sie nicht geeignet, den erforderlichen Aufwand abzubilden. Bei der Bemessung der Schadenshöhe hat der Tatrichter dann allerdings zu beachten, dass der Schätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO tragfähige Anknüpfungspunkte zugrunde liegen müssen. Wie sich bereits aus dem Wortlaut des § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO ergibt, darf sie nicht völlig abstrakt erfolgen, sondern muss dem jeweiligen Einzelfall Rechnung tragen (vgl. Senatsurteile vom 22. Dezember 1987 - VI ZR 6/87, VersR 1988, 466, 467; vom 11. Mai 1993 - VI ZR 207/92, VersR 1993, 969, 970; vom 17. Januar 1995 - VI ZR 62/94, VersR 1995, 422, 424; vom 8. Mai 2012 - VI ZR 37/11, VersR 2012, 917 Rn. 9; BGH, Urteil vom 30. Mai 1995 - X ZR 54/93, NJW-RR 1995, 1320, 1321; BVerfG NJW 2010, 1870 Rn. 19; Musielak/Foerste, ZPO, 11. Aufl., § 287 Rn. 7 f.; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 287 Rn. 35).
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bb) Mit diesen Grundsätzen ist die Beurteilung des Berufungsgerichts nicht zu vereinbaren, die zusätzlich zu einem - hier unstreitigen - Grundhonorar berechneten Nebenkosten seien in Routinefällen grundsätzlich in Höhe von 100 € erforderlich, während sie, soweit sie diesen Betrag überstiegen, erkennbar überhöht und deshalb nicht ersatzfähig seien.
19
(1) Entgegen der Auffassung der Revision ist es allerdings grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht verschiedene der vom Kläger zur Berechnung seines Aufwendungsersatzanspruchs in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgesetzten und in seiner Honorarrechnung ausgewiesenen Pauschbeträge - wie beispielsweise das Kilometergeld von 1,05 €/km oder die Kosten von 2,45 € für ein Foto - als erkennbar deutlich überhöht gewertet und der - von der Geschädigten R. zu keinem Zeitpunkt beglichenen - Rechnung keine maßgebliche Indizwirkung für die Erforderlichkeit der geltend gemachten Kosten beigemessen hat.
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(2) Die Revision rügt auch ohne Erfolg, dass das Berufungsgericht die BVSK-Honorarbefragung nicht für geeignet gehalten hat, die zu erwartenden Ansätze bei anfallenden Nebenkosten verlässlich abzubilden. Das Berufungsgericht hat das Ergebnis dieser Befragung in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise bereits deshalb nicht als geeignete Schätzgrundlage für die Nebenkosten angesehen, da sie nicht hinreichend aussagekräftig sei und relevante Fragen offen lasse. Soweit das Berufungsgericht unter Hinweis auf die vor ihm geführten zahlreichen Parallelverfahren ergänzend ausgeführt hat, die Sachverständigen würden auf dem regionalen Markt mit sehr uneinheitlichen Preisansätzen abrechnen, rügt die Revision zwar zu Recht, dass das Berufungsgericht diese Tatsachen nicht ordnungsgemäß in das Verfahren eingeführt hat. Es ist weder aus dem angefochtenen Urteil noch aus dem Sitzungsprotokoll ersichtlich, dass das Berufungsgericht seine Erkenntnisse aus den Parallelverfahren in der erforderlichen Weise zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht und den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hätte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. November 2011 - XII ZB 6/11, FamRZ 2012, 293 Rn. 26; vom 23. November 2011 - IV ZR 49/11, FamRZ 2012, 297 Rn. 8 ff.; Urteil vom 7. Juni 2011 - II ZR 4/10, juris Rn. 12 ff.; vgl. auch BGH, Urteile vom 6. Mai 1993 - I ZR 84/91, WM 1993, 1725, 1726 f.; vom 14. Mai 2013 - II ZR 76/12, NJW-RR 2013, 1013 Rn. 8). Das Berufungsurteil beruht indes nicht auf diesem Verfahrensfehler. Die Revision zeigt nicht auf, was sie nach Erteilung eines entsprechenden Hinweises noch vorgetragen hätte; sie macht auch nicht geltend, dass sie eine Anhörung des in den Parallelverfahren bestellten Sachverständigen beantragt hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 23. November 2011 - IV ZR 49/11, aaO Rn. 11; Urteil vom 7. Juni 2011 - II ZR 4/10, aaO Rn. 13 f.; BVerfG, SP 2008, 162, 163).
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(3) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die zusätzlich zu einem Grundhonorar berechneten Nebenkosten seien in Routinefällen grundsätzlich in Höhe von 100 € erforderlich, während sie, soweit sie diesen Betrag überstie- gen, erkennbar überhöht und deshalb nicht ersatzfähig seien, entbehrt aber einer hinreichend tragfähigen Grundlage. Sie ist darüber hinaus mit der revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Auslegung des zwischen dem Kläger und Frau R. geschlossenen Werkvertrags durch das Berufungsgericht nicht in Einklang zu bringen, wonach der Kläger, der für seine Ingenieurtätigkeit eine Pauschale abgerechnet und zusätzlich bestimmte Nebenkosten beansprucht habe, damit zum Ausdruck gebracht habe, dass seine Ingenieurtätigkeit mit dem Grundhonorar abgegolten sein solle und er daneben lediglich Ersatz tatsächlich angefallener Aufwendungen verlange. Wie sowohl die Revision als auch die Anschlussrevision mit Erfolg rügen, hat das Berufungsgericht die von ihm in Routinefällen generell als erforderlich anzusehende "Nebenkostenpauschale" von 100 € unter Verstoß gegen § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO losgelöst von den tat- sächlich entstandenen Aufwendungen des Klägers berechnet. Wie die Anschlussrevision zu Recht beanstandet, sind in die Schätzung des Berufungsge- richts Fahrtkosten in Höhe von insgesamt 35 € unter Zugrundelegung einer Fahrtstrecke von 50 km eingeflossen, obwohl der Kläger ausweislich seiner Honorarrechnung nur 27 km gefahren ist und hierfür 28,35 € berechnet hat. Das Berufungsgericht hat seiner Schätzung darüber hinaus Kosten für die Erstellung von drei Ausfertigungen des Gutachtens - bestehend aus je 12 Lichtbildern in Farbe bzw. 10 Farbseiten und 14 Schwarz-Weiß-Seiten - zugrunde gelegt, obwohl das Gutachten ausweislich der Rechnung des Klägers nur 18 Seiten umfasste und der Kläger für alle drei Ausfertigungen insgesamt nur 24 Lichtbilder erstellt hat. Wie die Revision mit Recht geltend macht, hat das Berufungsgericht bei seiner Schätzung demgegenüber die EDV-Abrufgebühr nicht berücksichtigt, obwohl diese nach der - durch Vorlage der Rechnung hinreichend substantiier- ten - Behauptung des Klägers tatsächlich angefallen war. Aus welchem Grund die vom Kläger in Rechnung gestellten Schreibgebühren nicht mit in die Schätzung der erforderlichen Nebenkosten eingeflossen sind, ist dem Berufungsurteil nicht zu entnehmen. II. Feststellungsantrag:
22
Die Revision gegen die Abweisung des Feststellungsantrags ist dagegen nicht begründet. Es kann offenbleiben, ob dem Geschädigten neben dem Zinsanspruch aus § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO ein Anspruch auf Ersatz eines konkreten Zinsschadens - sei es in Form entgangener Zinsen, sei es in Form der Kosten für die Inanspruchnahme von Fremdmitteln zur Finanzierung des Gerichtskostenvorschusses - zusteht (vgl. auch BGH, Urteil vom 7. April 2011 - I ZR 34/09, NJW 2011, 2787 Rn. 37; OLG Karlsruhe, NJW 2013, 473, 474 f.; OLG Brandenburg, Urteil vom 4. Juli 2012 - 7 U 204/11, juris Rn. 27, 29 f.). Denn einen derartigen Anspruch macht der Kläger nicht geltend. Für einen Anspruch aus § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB fehlt es an einer schlüssigen Begründung. Gemäß dieser Bestimmung ist eine Geldschuld während des Verzugs zu verzinsen. Es ist aber weder ersichtlich noch dargetan, dass sich die Beklagte mit der Erfüllung der Schuld, deren Verzinsung der Kläger begehrt, in Verzug befand. Gegenstand des Feststellungsantrags ist nämlich nicht ein Anspruch auf Verzinsung der Sachverständigenkosten, sondern ein solcher auf Verzinsung der verauslagten Gerichtskosten für die Zeit von deren Einzahlung bis zum Eingang des Kostenfestsetzungsantrags.

III.

23
Das Berufungsurteil war in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufzuheben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es die erforderlichen Feststellungen treffen kann (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird dabei Gelegenheit haben, sich auch mit den weiteren Einwänden der Parteien zur Schadenshöhe im Revisionsverfahren zu befassen. Galke Wellner Diederichsen von Pentz Offenloch
Vorinstanzen:
AG Lebach, Entscheidung vom 22.02.2013 - 14 C 43/12 (20) -
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 29.07.2013 - 13 S 41/13 -

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.