Landgericht Freiburg Urteil, 23. Okt. 2012 - 3 S 262/11

bei uns veröffentlicht am23.10.2012

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Freiburg vom 23.08.2011 - 11 C 1413/11 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 425,63 EUR nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit 24.01.2011 zu bezahlen.

2. Das Urteil des Amtsgerichts Freiburg vom 23.08.2011 - 11 C 1413/11 - ist nach Maßgabe der unter Ziffer 1. erfolgten Abänderung vorläufig vollstreckbar.

3. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

6. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall vom 02.12.2010, den ein Versicherungsnehmer der Beklagten unstreitig allein verursacht hat.
Der Kläger mietete für die Reparaturzeit (12 Tage vom 02.12.2010 bis 14.12.2010) ein Ersatzfahrzeug bei der Firma xxx Autoverleih GmbH, für das ihm insgesamt EUR 2.098,93 berechnet wurden. Die Beklagte erstattete vorgerichtlich EUR 632,00. Im Wesentlichen streiten die Parteien darum, ob die Schätzung des „Normaltarifs“ auf der Grundlage des Schwacke-Automietpreisspiegels 2010 oder auf der Grundlage des Marktpreisspiegels Mietwagen des Fraunhofer IAO vorzunehmen ist.
Der Kläger berechnet seine Forderung wie folgt:
AMS 2010, Modus, PLZ 791xx, Gruppe 6, 12 Tage
Wochenpauschale, EUR 644,00 / 7 x 12 Tage       
1.104,00 EUR
abzgl. 5 % ersparter Eigenaufwendungen
    -55,20 EUR
Differenz
1.048,80 EUR
Vollkasko gem. Rechnung
264,04 EUR
Winterreifen, EUR 10,00 x 12 Tage
120,00 EUR
Zustellen/Abholen gemäß Rechnung
     32,00 EUR
Summe
1.464,84 EUR
abzgl. Zahlung der Beklagten
   632,00 EUR
Differenz
832,84 EUR
Die Beklagte errechnet auf der Grundlage der Fraunhofer Liste (PLZ-Gebiet 79, Klasse 6, Tagespreis EUR 44,88) einen Betrag in Höhe von EUR 538,56 von dem sie noch einen Abschlag von 10 % wegen ersparter Eigenaufwendungen vornehmen möchte.
Sie hat bereits erstinstanzlich Internetangebote („screen-shots“) von fünf der bedeutendsten bundesweit tätigen Autovermieter vorgelegt, die im Einzelnen wie folgt lauten:
Europcar:
395,85 EUR
(Bildschirmausdruck vom 28.06.2011)
Hertz:
434,24 EUR
(28.06.2011 bis 10.07.2011)
Avis:
455,72 EUR
( 28.06.2011 bis 10.07.2011)
Sixt:
461,98 EUR
(28.06.2011 bis 10.07.2011)
Enterprise:      
505,40 EUR
(28.06.2011 bis 11.07.2011)
Zudem wurde das Internetangebot eines regionalen Anbieters, der Firma xxxxx, mit EUR 587,00 (28.06.2011 bis 10.07.2011) vorgelegt.
10 
Das Amtsgericht hat der Klage auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung der Kammer im wesentlichen stattgegeben.
11 
Die Beklagte vertritt mit ihrer Berufung weiterhin die Ansicht, allein die Fraunhofer-Liste (ggf. mit einem kleinen Zuschlag) sei zur Bestimmung des Normaltarifs geeignet. Eine Schätzung auf der Grundlage der Schwacke-Liste oder auf der Grundlage des Mittelwerts aus beiden Listen sei fehlerhaft. Sie behauptet zudem, die von ihr recherchierten Preise seien von den genannten Firmen auch bei einer Anmietung zum Unfallzeitpunkt berechnet worden. Entsprechende Fahrzeuge hätten auch zur Verfügung gestanden. Zum Beweis dieser Behauptung hat sie sich zunächst auf ein Sachverständigengutachten und nach entsprechenden Hinweisen der Kammer zusätzlich auf die Vernehmung von Zeugen (sämtlicher Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder und im weiteren Verlauf auch Sachbearbeiter) der genannten Autovermietungen berufen. Die Kammer hat schriftlich sechs Zeugen der genannten bundesweit tätigen Autovermieter vernommen und zudem im Termin zwei Zeugen des regionalen Unternehmens.
12 
Auf eine weitere Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird nach §§ 540 Abs.2, 313a Abs.1 S.1 ZPO verzichtet.
II.
13 
Die zulässige Berufung ist teilweise auch begründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung restlicher Mietwagenkosten nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu.
14 
Die Entscheidung des Amtsgerichts entspricht der bisherigen Kammerrechtsprechung (vgl. etwa Urteil vom 23.02.2011 - 3 S 300/10 - zitiert nach juris wie auch die nachfolgend genannten Entscheidungen, soweit nicht ausdrücklich vermerkt). Die zulässige Berufung hat dennoch teilweise Erfolg. Für die Schätzung der nach § 249 Abs.1 S.2 BGB erstattungsfähigen Mietwagenkosten wird die Kammer in Anwendung des § 287 Abs.1 ZPO künftig auf das arithmetische Mittel der nach der Schwacke- und der Fraunhofer-Liste ermittelten Werte abgestellt. Im übrigen ist die Berufung jedoch unbegründet.
15 
1. Entgegen der Ansicht der Beklagten hat sich der Kläger gegenüber dem Autovermieter zur Zahlung der geltend gemachten Mietwagenkosten verpflichtet. Der Kläger hat einen entsprechenden Mietvertrag vorgelegt. Unerheblich ist, ob der Vermieter - wie die Beklagte mutmaßt - zugesagt habe, der Kläger müsse nur die Kosten tragen, welche von der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung des Unfallverursachers übernommen würden. Denn daraus könnte nicht geschlossen werden, der gewerbliche Kfz-Vermieter habe das Fahrzeug unentgeltlich überlassen wollen oder die Parteien hätten sich über einen Mietpreis nicht geeinigt. Eine solche Zusage entspräche lediglich der Verpflichtung des Vermieters, den Kunden von solchen Mietforderungen freizustellen, die darauf beruhen, dass er den Kunden nicht darauf hingewiesen hat, dass der Mietpreis möglicherweise den zu erlangenden Schadensersatz überschreite, weil es sich um einen so genannten Unfallersatztarif handelt oder weil der Mieter nicht durch Vergleichsangebote seiner Schadensgeringhaltungspflicht genügt habe. Im Übrigen kommt es für die Frage der Erforderlichkeit eines Tarifs oder Unfallersatztarifs im Allgemeinen nicht darauf an, ob der Mietpreis für das Ersatzfahrzeug zwischen Mieter und Vermieter wirksam vereinbart worden ist (BGH Urteil v. 09.10.2007 - VI ZR 27/07 -).
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2. Zutreffend geht das Amtsgericht davon aus, dass der Kläger von der Beklagten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz der Mietwagenkosten verlangen kann, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BGH Urteil vom 19.01.2010 - VI ZR 112/09 - ). Verlangt ein Geschädigter Erstattung von den Normaltarif übersteigender Mietkosten, etwa die eines „Unfallersatztarifs“, trägt er die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt ein Normaltarif nicht zugänglich war. Für die Annahme, dem Geschädigten sei kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich gewesen, reicht dabei noch nicht aus, dass das Mietwagenunternehmen dem Geschädigten nur einen Tarif angeboten hat und ihm bei der Anmietung auch im Bereich einer Stadt zunächst ausschließlich der Unfallersatztarif angeboten worden wäre (BGH Urteil vom 13.02.2007 - VI ZR 105/06 -). Dem Schädiger obliegt hingegen im Rahmen des § 254 BGB die Darlegungs- und Beweislast, wenn lediglich nach einem gegenüber dem Normaltarif noch niedrigeren Tarif abgerechnet werden soll (BGH Urteil vom 24.06.2008 - VI ZR 234/07 - ; Urteil vom 02.02.2010 - VI ZR 139/08 -).
17 
Das Amtsgericht geht daher zunächst mit Recht davon aus, dass dem Kläger mangels ausreichender Erkundigungen lediglich ein Betrag für Mietkosten zuzusprechen ist, der dem Normaltarif entspricht. Die Kammern des Landgerichts Freiburg sahen bislang in ständiger Rechtsprechung im Schwacke-Automietpreisspiegel insoweit eine geeignete Schätzungsgrundlage für den sogenannten „Normaltarif“. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, dass - wie hier - der Tatrichter in Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO den Normaltarif grundsätzlich auf der Grundlage des gewichteten Mittels des Schwacke-Automietpreisspiegels im Postleitzahlengebiet des Geschädigten ermitteln kann (vgl. etwa BGH Urteil vom 18.05.2010 - VI ZR 293/08 - ). Klargestellt hat der Bundesgerichtshof indessen auch, dass eine Schätzung aufgrund anderer Listen und/oder Tabellen, wie etwa dem Mietpreisspiegel des Fraunhofer-Instituts oder eine Schätzung nach dem arithmetischen Mittel beider Listen, ebenfalls nicht rechtsfehlerhaft ist (BGH Urteil vom 22.02.2011 - VI ZR 353/09 -; Urteil vom 12.04.2011 - VI ZR 300/09 -; Versäumnisurteil vom 17.05.2011 - VI ZR 142/10 -; Urteil vom 27.03.2012 - VI ZR 40/10 -).
18 
Das OLG Karlsruhe (Urteil vom 11.08.2011 - 1 U 27/11 -) hat in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung der Schätzung des Normaltarifs auf der Grundlage des arithmetischen Mittels der beiden Markterhebungen den Vorzug gegeben. Für den benachbarten Landgerichtsbezirk hat das Landgericht Offenburg diese neuere Rechtsprechung weitgehend übernommen (Urteil vom 04.10.2011 - 1 S 4/11 -). Auch aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung schließt sich die Kammer dem an (bei der Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 16.12.2011 - 4 U 106/11 - standen - soweit ersichtlich - Einzelfallgesichtspunkte im Vordergrund).
19 
Insbesondere teilt die Kammer die sowohl gegen die Schwacke-Liste als auch die Fraunhofer-Liste erhobenen Bedenken. Das OLG Karlsruhe hat insoweit ausgeführt:
20 
„Nach Auffassung des Senats weisen sowohl die Schwacke-Liste als auch die Fraunhofer-Liste Mängel auf, die es weniger sachgerecht erscheinen lassen, ausschließlich eine der beiden Listen als Schätzungsgrundlage heranzuziehen.
21 
Die Fraunhofer-Liste hat den Vorteil, dass sie aufgrund einer anonymen Abfrage von Mietwagenpreisen besser die konkrete Anmietsituation wiedergibt, weil Manipulationen durch die Angabe überhöhter Preise seitens der befragten Mietwagenunternehmer vermieden werden können. Ferner liegt der Erhebung ein umfangreicheres Zahlenmaterial durch eine größere Anzahl von Nennungen zugrunde. (…)
22 
Allerdings gibt es auch Einwendungen gegen die Fraunhofer-Liste, da ein großer Teil der Erhebungen auf Internetangeboten basiert, die auf dem maßgeblichen örtlichen Markt nicht ohne weiteres zugänglich sind, ein Internetanschluss in der konkreten Unfallsituation nicht immer zeitnah für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zur Verfügung stehen wird und vielfach Geschädigte eine Buchung über das Internet wegen Sicherheitsbedenken nicht vornehmen werden wollen.
23 
Zudem ist das Raster der Fraunhofer-Liste gröber als das des Schwacke-Mietpreisspiegels, da sie nur zweistellige Postleitzahlengebiete unterscheidet (LG Karlsruhe, Urteil v. 05.11. 2010 - 3 O 266/09 -).
24 
Schließlich muss gesehen werden, dass die vom Fraunhofer-Institut eingeholten Angebote in der Regel von einer Bestellung mit einer Vorlaufzeit von einer Woche ausgehen, was der Anmietsituation bei einem Unfall, bei dem der Geschädigte in der Regel kurzfristig ein Ersatzfahrzeug benötigt, nicht vollumfänglich gerecht wird.
25 
Für die Schwacke-Liste spricht zunächst, dass dieser Ermittlungen in dreistelligen Postleitzahlengebieten zugrundeliegen, so dass die Ergebnisse ortsnaher als bei Fraunhofer sind, weil sich dort die Ergebnisse auf eine zweistellige Zuordnung von Postleitzahlen beschränken. Gerade dies kann unter Umständen aber ein wesentlicher Faktor sein, da sich der Geschädigte nur auf den allgemein zugänglichen regionalen Markt verweisen lassen muss. Schwacke berücksichtigt im Übrigen alle möglichen Preisbestandteile, also auch Zuschläge bei der Anmietung aus Anlass eines Unfalls, die in der Praxis tatsächlich verlangt werden (…).
26 
Gegen den Schwacke-Mietpreisspiegel spricht, dass Mietwagenkosten für Selbstzahler in der Weise ermittelt werden, dass Fragebögen an die Mietwagenunternehmer versandt werden und der Verwendungszweck dieser Fragebögen offen gelegt wird. Hieraus ergibt sich die naheliegende Gefahr einer Manipulation der Ergebnisse durch die Autovermieter, die an der Feststellung bestimmter Preisstrukturen interessiert sind (…)“
27 
Diese Ausführungen überzeugen und werden von der Kammer geteilt (vgl. auch OLG Celle, Urteil vom 29.02.2012 - 14 U 49/11 -). Aus dem Bereich der zahlreichen Veröffentlichungen - mit ganz unterschiedlichen Ergebnissen - sei etwa auf die Aufsätze von Richter (VersR 2007, 620; NZV 2008, 321), Lüthe (ZfS 2009, 2), Quaisser (NZV 2009, 121), Braun (ZfS 2009, 183) oder Wenning (NZV 2009, 473) hingewiesen. Während die in den zitierten Aufsätzen geäußerte Kritik an der jeweils angegriffenen Erhebungsmethode durchaus überlegenswert erscheint und durch die langjährige Erfahrung der Kammer mit der „Mietwagenproblematik“ auf dem regionalen Markt gut nachvollzogen werden kann, überzeugt die Verteidigung der jeweils „eigenen“ Erhebungsmethode deutlich weniger.
28 
Gegen beide Markterhebungen bestehen auch schon deshalb Bedenken, weil diese - mangels Offenlegung wann, wo und welche Preise erfragt worden sind - nicht überprüfbar sind. So könnte das immer wieder vorgetragene Argument der Versicherungswirtschaft, bei der Erhebung der Schwacke-Daten seien von den Autovermietern unrealistisch hohe Preise genannt worden nur bestätigt oder widerlegt werden, wenn die konkreten Daten (wer, wann, welche Preise mitgeteilt hat) offengelegt würden, was - möglicherweise aus Gründen des Datenschutzes - nicht der Fall ist.
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Es entspricht zudem der Erfahrung der Kammer, dass die von Angebot und Nachfrage bzw. Verfügbarkeit bestimmten Mietpreise erheblichen Schwankungen unterliegen; dies betrifft nicht lediglich sogenannte „Internetpreise“ sondern auch die Preise, die jeweils vor Ort bei einer spontanen Anmietung verlangt und bezahlt werden. Hieraus folgt, dass beide Markterhebungen, bei denen die Preise zu einem bestimmten Zeitpunkt abgefragt werden (sei es schriftlich, telefonisch oder per Internet) zwangsläufig mit Ungenauigkeiten behaftet sind und damit Rückschlüsse aus einer früher oder später erfolgten Abfrage für die Bestimmung des Normaltarifs zum Zeitpunkt der Anmietung nur von begrenzter Aussagekraft sind. Grundlage der Preisermittlung der Schwacke-Liste sind zudem im wesentlichen schriftliche Preislisten, die längere Gültigkeit haben und jedermann zugänglich sind. Dabei wird bewusst in Kauf genommen, dass aufgrund der Art der angebotenen Dienstleistung Abweichungen zwischen den längerfristigen Angebotspreisen und den realisierten Preisen existieren, die sich aus der Art der nicht lagerungsfähigen angebotenen Dienstleistung ergeben, was den einzelnen Vermieter zur Umsatzerzielung durchaus veranlassen kann, seine Preise kurzfristig zu senken (vgl. Schwacke-Automietpreisspiegel 2010, S. 7 f.). Mit anderen Worten ist der Methodik der Schwacke-Liste immanent, dass gerade nicht die konkret am Markt gehandelten Preise, sondern nur die abstrakt-generell für einen bestimmten Zeitraum von den Anbietern vorgegebenen Preise erfasst werden (LG Duisburg Urteil vom 15.06.2012 -7 S 193/11-). Hinzu kommt, dass die Spanne zwischen dem jeweils niedrigsten und dem jeweils höchsten Preis enorm hoch ist. Es ist kaum vorstellbar, dass ein Anbieter, der über einen längeren Zeitraum - dies suggerieren jedenfalls (beide!) Listen - einen Preis berechnet, der mehr als das Doppelte über den Preisen anderer Unternehmer liegt, im Wettbewerb bestehen könnte (vgl. auch AG Kehl Urteil vom 23.09.2011 - 5 C 199/10 - ).
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3. Nach der von der Kammer durchgeführten Beweisaufnahme steht entgegen der Behauptung der Beklagten nicht fest, dass eine Schätzung allein auf der Grundlage der Fraunhofer-Liste zu sachgerechteren Ergebnissen führt. Insoweit ist folgendes Ergebnis der Beweisaufnahme festzuhalten:
31 
a) Nach den übereinstimmenden Angaben der Zeugen xxx, xxx, xxx und xxxx besteht grundsätzlich ein Unterschied zwischen den Preisen einer Internetbuchung und denen einer „spontanen“ Buchung in einer Niederlassung. Nach Angaben des Zeugen xxx bezahlt ein Kunde in der Regel einen höheren Preis, wenn er direkt über die Filiale und nicht über das Internet bucht. Teilweise können deutliche Preisunterschiede auftauchen. Lediglich der Zeuge xxx von der Firma Hertz hat ausgeführt, dass kein grundliegender Unterschied zwischen Online- und Offlinepreisen bei seiner Firma besteht und der Preis in beiden Fällen allein von der jeweiligen Nachfrage abhängig ist. Dass zumindest bei einer längeren Mietdauer der Preis für eine telefonische Buchung deutlich über dem Internettarif liegt, ergibt sich auch aus dem entsprechenden Vergleich in der Fraunhofer-Liste 2011 (Seite 117 f - anders teilweise noch die Vorauflagen). Schon aus diesem Grund bestehen Bedenken, die Fraunhofer-Liste, die ganz wesentlich auf Interneterhebungen basiert, allein als Schätzungsgrundlage zu nehmen. Der Zeuge xxxx geht davon aus, dass die Preise bei einer „Barbuchung“ im Schnitt 40% - 50% über den Preisen liegen, die bei einer Buchung über das Internet (mit entsprechender Vorausbuchungsfrist) berechnet werden.
32 
b) Nach den übereinstimmenden Angaben sämtlicher Zeugen setzt eine Internetbuchung, neben der Einhaltung unterschiedlicher Vorausbuchungsfristen, voraus, dass für eine bestimmte Dauer gebucht wird. Dies wird im Fall einer Unfallvermietung nur selten möglich sein. Zwar ist eventuell eine Verlängerung/Verkürzung der Mietdauer möglich (Ausnahme: günstigere Prepaid-Tarife), doch wird dies dann wie eine Stornierung behandelt und ist regelmäßig mit einer Neukalkulation des Preises verbunden.
33 
c) Nach den ebenfalls übereinstimmenden Angaben sämtlicher Zeugen ist im Nachhinein nicht mehr feststellbar, ob im streitgegenständlichen Zeitraum an ihrer jeweiligen Station überhaupt ein Fahrzeug der entsprechenden Klasse zur Verfügung gestanden hätte. Daten zur tatsächlichen Fahrzeugsituation liegen den Unternehmen für die Vergangenheit nicht vor.
34 
d) Bis auf die Zeugin xxxx (Firma Sixt) haben sämtliche Zeugen auch keine Angaben dazu machen können, ob die von der Beklagten behaupteten Preise bei einer Anmietung zum Unfallzeitpunkt - in einer Station, telefonisch oder per Internet - berechnet worden wären. Die Zeugen xxx und xxx (beide Avis) haben insoweit darauf hingewiesen, dass im Gerichtsbezirk des Landgerichts Freiburg die Avis Anmietstationen durch einen selbständigen Lizenznehmer betrieben werden, der in seiner Preisgestaltung - falls nicht über das Internet gebucht wird - vollkommen frei ist. Nach den Angaben der Zeugen xxx (Europcar) und xxx (Enterprise) ist eine rückwirkende Rekonstruktion der Preise nicht möglich. Der Zeuge xxxxx schätzt gegenüber den vorgelegten „Screen-shots“ die Tarife zum Unfallzeitpunkt tendenziell als deutlich höher ein.
35 
Einzig der Zeugin xxxx (Firma Sixt) war es - unter Mithilfe von Mitarbeitern des „Pricing- sowie Qualitätsmanagement-Teams“ - möglich, Preise für den Unfallzeitpunkt nachträglich zu rekonstruieren.
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Danach hätte die Firma Sixt für den Zweitraum der tatsächlichen Anmietung folgende Tarife bei einer Vollkaskoversicherung mit einem Selbstbehalt von 750,00 EUR/bzw. ohne Selbstbehalt berechnet:
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Internet:
494,00 EUR/620,00 EUR
Buchung in Station („Walk in“):
654,00 EUR/780,00 EUR
Telefonische Vorausbuchung („Offline“, „Phone in“):    
543,00 EUR/669,00 EUR
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Hinzu kommen noch Kosten für Nebenleistungen wie Zusatzfahrer etc. Auch wenn sich diese einzelne Momentaufnahme ebenfalls nicht verallgemeinern lässt, ist doch bemerkenswert, dass der inklusive geschätzter Nebenkosten iHv 152,00 EUR (Zufuhr, Winterreifen) bei der Fa Sixt bei Anmietung in der Station zu zahlende Betrag (Vollkasko mit 750,00 EUR Selbstbehalt) von 806,00 EUR knapp doppelt so hoch wie das vorgelegte Internetangebot der Firma Sixt ist.
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e) Schließlich ist die Preisgestaltung nach den Bekundungen sämtlicher Zeugen auslastungsabhängig, also von Angebot und Nachfrage bestimmt. Nicht nur bei Internettarifen sondern auch bei Anmietungen vor Ort oder auf telefonische Anfrage führt dies im Jahresverlauf zu ganz erheblichen Schwankungen. Der Zeuge xxxxx schätzte insofern die Schwankung zwischen niedrigstem und höchsten Preis auf 100%, da bei einer schwachen Nachfrage über Preissenkungen versucht wird, mehr Umsatz zu generieren.
40 
4. Aus den im Rahmen der Beweisaufnahme getroffenen Feststellungen zieht die Kammer insgesamt den Schluss, dass die Vorlage von „screen-shots“ keinerlei Rückschlüsse darauf zulässt, welche Preise zum Zeitpunkt der Anmietung tatsächlich verlangt worden wären (zutreffend auch: LG Dortmund Urteil vom 01.03.2012 - 4 S 97/11 -). Darüber hinaus sind Internetpreise tendenziell höher, als die Preise, die bei einer Anmietung vor Ort berechnet werden. Bar- und Internettarife unterliegen im Jahresverlauf ganz erheblichen Schwankungen, weshalb es den allgemein gültigen Normaltarif nicht gibt, sondern allenfalls einen Durchschnittswert mit einer im Hinblick auf die Vielzahl der Anbieter großen Bandbreite. Im Übrigen geben die Ergebnisse der Beweisaufnahme keine Veranlassung von der oben zitierten Rechtsprechung des OLG Karlsruhe und des Landgerichts Offenburg, der die Kammer folgt, abzuweichen.
41 
5. Die gegen beide Markterhebungen bestehenden Bedenken führen nicht dazu, dass deren Anwendung im Rahmen des § 287 ZPO gänzlich zu unterbleiben hat, wie von Vermieterseite gelegentlich (hilfsweise) vorgetragen wird. Andere geeignete Schätzgrundlagen stehen nämlich nicht zur Verfügung. Die ursprünglich in der Rechtsprechung vertretene Auffassung, ein „Unfallersatztarif“ sei ohne weiteres vom Schädiger zu erstatten, ist bereits seit Anfang der 90er Jahre, spätestens aber durch den Bundesgerichtshof in zahlreichen Entscheidungen seit 2005 deutlich eingeschränkt worden (vgl. zur Entwicklung der Rechtsprechung, aber auch zur Kritik an beiden Markterhebungen: Himmelreich/Halm/Staab - Fitz, Handbuch der Kfz-Schadenregulierung, 2.Aufl., Kapitel 12 Rnr 198ff mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Daher dürfte im Regelfall der tatsächlich in Rechnung gestellte Betrag zur Bestimmung des „Normaltarifs“ kaum geeignet sein.
42 
Ebenso wenig muss in jedem Einzelfall vorgetragenen Bedenken gegen die Eignung einer oder gar beider Listen stets durch eine Beweisaufnahme nachgegangen werden (aA möglicherweise OLG Hamm Urteil vom 20.07.2011 - 13 U 108/10). Angesichts der Vielzahl von Fällen - allein im Bezirk des Landgerichts Freiburg dürfte es sich jährlich um eine annähernd vierstellige Zahl handeln - liefe die Auffassung der Beklagten, wonach angesichts ihrer in zahlreichen Verfahren immer wiederholten Gegenargumente zumindest ein Sachverständigengutachten einzuholen sei, auf eine völlig unpraktikable Vollbeweiserhebungspflicht hinaus, die im Anwendungsbereich des § 287 ZPO gerade nicht besteht. Der Rückgriff auf den Mittelwert der Listen von Schwacke und Fraunhofer liegt auch ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens innerhalb des tatrichterlichen Ermessens gemäß § 287 ZPO. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Ermittlung des „Normaltarifs“ zum Unfallzeitpunkt scheidet zudem schon wegen fehlender Anknüpfungstatsachen aus, weil entsprechende Daten für die Vergangenheit regelmäßig nicht zur Verfügung stehen (ebenso OLG Celle aaO).
43 
Keine der beiden Listen ist für sich allein genommen eine geeignete Schätzgrundlage (OLG Karlsruhe aaO; siehe auch OLG Saarbrücken NJW-RR 2010, 541; OLG Celle aaO; LG Duisburg aaO jeweils mwN). Vielmehr hält es die Kammer für sachgerecht, im Rahmen der freien Schätzung nach § 287 ZPO die nicht von der Hand zu weisende Kritik gegen beide Listen zu berücksichtigen und demgemäß die Werte des Schwacke - Automietpreisspiegels als Obergrenze und die Werte der Fraunhofer Erhebung als Untergrenze des am regionalen Markt üblichen Normaltarifs für Selbstzahler zu berücksichtigen. Dementsprechend wird das arithmetische Mittel zwischen den Werten der beiden Listen der Schätzung zugrunde gelegt.
44 
Zu diesem Mittelwert sind sodann - falls angefallen, erforderlich und aus dem vorgelegten Mietvertrag ersichtlich - noch Nebenkosten zu addieren. Die Fraunhofer - Liste enthält insoweit nämlich nur Kosten für eine Haftungsreduzierung (Liste 2010, Seite 9: auf 750,00 EUR bis 950,00 EUR). Es entspricht jedoch der Erfahrung der Kammer aus zahlreichen Verfahren, dass die Berechnung weiterer Kosten (insbesondere für Zufuhr - und Abholung; Zweitfahrer; jedenfalls im Jahr 2010 auch noch für Winterreifen) auch im Selbstzahlergeschäft üblich ist. Es ist daher erforderlich i.S.d. § 249 BGB bzw. frei von Mitverschulden i.S.d. § 254 BGB, wenn der Geschädigte ein Fahrzeug zu solchen Konditionen anmietet. Ein Ansatz kann hier mit den jeweiligen Werten des Modus aus der Nebenkostentabelle der zeitlich anwendbaren Schwacke - Liste erfolgen (OLG Karlsruhe aaO; OLG Celle aaO). In ständiger Rechtsprechung vertritt die Kammer dabei die Auffassung, dass bei tatsächlich aus dem konkreten Mietvertrag ersichtlichen niedrigeren Kosten für die betreffende Nebenleistung auch bei der Normalpreisermittlung nur diese niedrigeren Kosten maßgeblich sind.
45 
Abzustellen ist dabei auf die dem Unfalldatum zeitnächsten Erhebungen von Schwacke und Fraunhofer, wenn diese zum Schluss der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung bereits erschienen waren. Dieser Zeitpunkt ist auch für die Entscheidung über eine Berufung maßgeblich (§ 287 ZPO). Es erscheint wenig praktikabel, erstinstanzliche Entscheidungen etwa nur deshalb abzuändern, weil zwischenzeitlich neue Tabellen veröffentlicht worden sind. Dies gilt jedenfalls bei - wie hier - lediglich geringfügigen Veränderungen gegenüber der jeweiligen Vorauflage.
46 
Der Kläger durfte vorliegend auch ein gruppengleiches Fahrzeug der Gruppe 6 anmieten. Insoweit kommt es entgegen der Ansicht der Beklagten nicht darauf an, ob dem Kläger zum Preis der Gruppe 6 tatsächlich ein höherklassiges Fahrzeug zur Verfügung gestellt worden ist.
47 
Die Kammer bleibt im Übrigen bei ihrer ständigen Rechtsprechung wonach Kosten für eine Vollkaskoversicherung mit angemessener Haftungsreduzierung bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs regelmäßig nicht nur in hälftigem Umfang, sondern in voller (angemessener) Höhe erstattungsfähig sind. Unabhängig davon, ob das bei dem Verkehrsunfall beschädigte Fahrzeug ebenfalls voll- oder teilkaskoversichert war, besteht jedenfalls grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse der Kunden, für die Kosten einer eventuellen Beschädigung des Mietfahrzeugs allenfalls in geringem Umfang selbst aufkommen zu müssen, zumal Mietwagen in der Regel neuer und damit höherwertiger sind als die beschädigten Fahrzeuge. Der Mieter ist während der Mietzeit daher einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt (BGH Urteil vom 15.02.2005 - VI ZR 74/04 - = NJW 2005, 1041 m.w.N.). Die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges mit Vollkaskoschutz ist somit in der Regel eine adäquate Schadensfolge.
48 
Die Kammer legt auch weiterhin bei einer eine Woche überschreitenden Anmietdauer den Wochentarif, geteilt durch sieben und multipliziert mit der Anzahl der Miettage zu Grunde. Dies gilt für die Berechnung auf der Grundlage beider Listen.
49 
Den Eigenersparnisabzug - auf den nach oben aufgezeigten Weg ermittelten Normalpreis - schätzt die Kammer weiterhin auf 5 %.
50 
Ein Anspruch auf einen Zuschlag wegen unfallbedingter Zusatzkosten auf den errechneten Normaltarif ist nicht geltend gemacht. Es bedarf daher vorliegend keiner weiteren Vertiefung der Frage, unter welchen konkreten Umständen ein solcher zu gewähren ist (vgl. etwa BGH Urteil vom 12.04.2011 - VI ZR 300/09 - RNr.11 in juris; OLG Karlsruhe aaO).
51 
6. Dem Geschädigten ist ein Tarif grundsätzlich in der Höhe zu ersetzen, der zur Schadensbehebung i.S.d. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlich ist. Das ist hier ein Betrag auf der Grundlage des Mittelwerts von beiden Listen. In diesen Fällen ist nur ausnahmsweise nach § 254 BGB ein niedrigerer Schadensersatz zu leisten, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein noch günstigerer Tarif in der konkreten Situation „ohne Weiteres“ zugänglich war. Dies hat nach allgemeinen Grundsätzen der Schädiger, d.h. hier die Beklagte, darzulegen und zu beweisen. Hierzu reichen freilich die von der Beklagten allein über Internetportale recherchierten Angebote aus den oben dargelegten Gründen ebenfalls nicht aus (OLG Köln Urteil vom 18.08.2010 - 5 U 44/10 -). Keiner der Zeugen hat zudem bestätigt, dass zum Unfallzeitpunkt der behauptete Tarif berechnet worden wäre. Zur Verfügbarkeit eines Fahrzeugs zum Unfallzeitpunkt konnten keine Angaben gemacht werden. Da die mangelnde Vergleichbarkeit zu einem späteren Zeitpunkt erhobener Preise mit der tatsächlichen Situation zum Unfallzeitpunkt ein generelles, strukturelles Problem darstellt, wird die Kammer in zukünftigen vergleichbaren Fällen, vorbehaltlich neuer Erkenntnisse, von einer Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung absehen.
52 
Eine weitere Beweisaufnahme scheidet vorliegend ebenfalls aus: Soweit die Beklagte weiterhin die Vernehmung verschiedener Vorstandsmitglieder bzw. Aufsichtsratsvorsitzender sämtlicher großer Mietwagenunternehmen begehrt, handelt es sich offensichtlich um einen völlig ungeeigneten Beweisantrag. Es ist nicht ersichtlich, dass diese konkrete Kenntnis über die tatsächlich berechneten Preise „ihrer“ Firma zum Unfallzeitpunkt haben könnten. Es obliegt einem Zeugen auch nicht, Tatsachen, die er vor Gericht bekunden soll, erst zu erforschen (Zöller/Greger § 378 Rn 1; vor § 284 Rn 5, 6 ZPO). Hierauf war die Beklagte bereits hingewiesen worden.
53 
7. Es ergibt sich damit folgende Berechnung:
54 
Schwacke AMS 2010
(Modus, Postleitzahl 791XX, Gruppe 6, 12 Tage):
        
Wochenpauschale, EUR 644,00 : 7 x 12 Tage
1.104,00 EUR
zuzüglich Vollkasko gemäß Rechnung
   264,04 EUR
Summe
1.368,04 EUR
Fraunhofer-Liste 2010 (Postleitzahl 79, Klasse 6):      
        
Wochenpauschale, EUR 314,16 : 7 x 12
538,56 EUR
55 
Es ergibt sich damit:
56 
Mittelwert
953,30 EUR
abzgl. 5 % Eigenersparnis       
-47,67 EUR
Winterreifen
120,00 EUR
Zufuhr und Abholung
     32,00 EUR
Zwischensumme
1.057,63 EUR
abzüglich Zahlung
   632,00 EUR
Restforderung
425,63 EUR
III.
57 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10 i.V.m. § 713 ZPO.
58 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 543 Abs. 2 ZPO. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern nicht eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Schätzung des Normaltarifs ist in erster Linie Sache des Tatrichters. Das gilt auch für die Frage, welche „Liste“ als Schätzgrundlage zu nehmen ist. Der Bundesgerichtshof verlangt lediglich, dass der Tatrichter sich mit entsprechendem Vortrag auseinandersetzen muss.

Urteilsbesprechung zu Landgericht Freiburg Urteil, 23. Okt. 2012 - 3 S 262/11

Urteilsbesprechungen zu Landgericht Freiburg Urteil, 23. Okt. 2012 - 3 S 262/11

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
Landgericht Freiburg Urteil, 23. Okt. 2012 - 3 S 262/11 zitiert 12 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Zivilprozessordnung - ZPO | § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung


(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e

Zivilprozessordnung - ZPO | § 540 Inhalt des Berufungsurteils


(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes


(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. (2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadenser

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 254 Mitverschulden


(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem

Zivilprozessordnung - ZPO | § 313a Weglassen von Tatbestand und Entscheidungsgründen


(1) Des Tatbestandes bedarf es nicht, wenn ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist. In diesem Fall bedarf es auch keiner Entscheidungsgründe, wenn die Parteien auf sie verzichten oder wenn ihr wesentlicher Inhalt in das Pro

Zivilprozessordnung - ZPO | § 713 Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen


Die in den §§ 711, 712 zugunsten des Schuldners zugelassenen Anordnungen sollen nicht ergehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen.

Referenzen - Urteile

Landgericht Freiburg Urteil, 23. Okt. 2012 - 3 S 262/11 zitiert oder wird zitiert von 13 Urteil(en).

Landgericht Freiburg Urteil, 23. Okt. 2012 - 3 S 262/11 zitiert 12 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Feb. 2007 - VI ZR 105/06

bei uns veröffentlicht am 13.02.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 105/06 Verkündet am: 13. Februar 2007 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Jan. 2010 - VI ZR 112/09

bei uns veröffentlicht am 19.01.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 112/09 Verkündet am: 19. Januar 2010 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 02. Feb. 2010 - VI ZR 139/08

bei uns veröffentlicht am 02.02.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 139/08 Verkündet am: 2. Februar 2010 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 12. Apr. 2011 - VI ZR 300/09

bei uns veröffentlicht am 12.04.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 300/09 Verkündet am: 12. April 2011 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 09. Okt. 2007 - VI ZR 27/07

bei uns veröffentlicht am 09.10.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 27/07 Verkündet am: 9. Oktober 2007 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 22. Feb. 2011 - VI ZR 353/09

bei uns veröffentlicht am 22.02.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 353/09 Verkündet am: 22. Februar 2011 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 24. Juni 2008 - VI ZR 234/07

bei uns veröffentlicht am 24.06.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 234/07 Verkündet am: 24. Juni 2008 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Mai 2010 - VI ZR 293/08

bei uns veröffentlicht am 18.05.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 293/08 Verkündet am: 18. Mai 2010 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: n

Bundesgerichtshof Urteil, 27. März 2012 - VI ZR 40/10

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 40/10 Verkündet am: 27. März 2012 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Feb. 2005 - VI ZR 74/04

bei uns veröffentlicht am 15.02.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 74/04 Verkündet am: 15. Februar 2005 Blum, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Landgericht Offenburg Urteil, 04. Okt. 2011 - 1 S 4/11

bei uns veröffentlicht am 04.10.2011

Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Gengenbach vom 27.12.2010 - 1 C 221/10 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 534,71 EUR

Landgericht Freiburg Urteil, 23. Feb. 2011 - 3 S 300/10

bei uns veröffentlicht am 23.02.2011

Tenor 1. Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Ettenheim vom 14.09.2010 werden zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger zu 77 %, die Beklagte zu 23 %
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Landgericht Freiburg Urteil, 23. Okt. 2012 - 3 S 262/11.

Landgericht Freiburg Urteil, 24. Nov. 2016 - 3 S 148/16

bei uns veröffentlicht am 24.11.2016

Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Freiburg vom 02.06.2016 - 2 C 2235/15 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst: Unter Abweisung der Klage im Übrigen wi

Referenzen

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Des Tatbestandes bedarf es nicht, wenn ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist. In diesem Fall bedarf es auch keiner Entscheidungsgründe, wenn die Parteien auf sie verzichten oder wenn ihr wesentlicher Inhalt in das Protokoll aufgenommen worden ist.

(2) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestands und der Entscheidungsgründe nicht, wenn beide Parteien auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten. Ist das Urteil nur für eine Partei anfechtbar, so genügt es, wenn diese verzichtet.

(3) Der Verzicht nach Absatz 1 oder 2 kann bereits vor der Verkündung des Urteils erfolgen; er muss spätestens binnen einer Woche nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht erklärt sein.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden im Fall der Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen oder wenn zu erwarten ist, dass das Urteil im Ausland geltend gemacht werden wird.

(5) Soll ein ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe hergestelltes Urteil im Ausland geltend gemacht werden, so gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisurteilen entsprechend.

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Ettenheim vom 14.09.2010 werden zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger zu 77 %, die Beklagte zu 23 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.004,66 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Eine Darstellung der tatsächlichen Feststellungen entfällt nach §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Berufung:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Die Angriffe der Beklagten rechtfertigen im Ergebnis keine vom Amtsgericht abweichende Entscheidung.
Zutreffend geht das Amtsgericht davon aus, dass der Kläger von der Beklagten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz der Mietwagenkosten verlangen kann, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BGH Urteil vom 19.01.2010 - VI ZR 112/09 - ). Verlangt ein Geschädigter Erstattung von den Normaltarif übersteigender Mietkosten, etwa die eines „Unfallersatztarifs“, trägt er die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt ein Normaltarif nicht zugänglich war. Dem Schädiger obliegt hingegen im Rahmen des § 254 BGB die Darlegungs- und Beweislast, wenn lediglich nach einem gegenüber dem Normaltarif noch niedrigeren Tarif abgerechnet werden soll (BGH Urteil vom 24.06.2008 - VI ZR 234/07 - ; Urteil vom 02.02.2010 - VI ZR 139/08 - ).
1. Mit Recht geht das Amtsgericht davon aus, dass dem Kläger mangels ausreichender Erkundigungen lediglich ein Betrag für Mietkosten zuzusprechen ist, der dem Normaltarif entspricht. Die Berufungskammern des Landgerichts Freiburg sehen in ständiger Rechtsprechung im Schwacke-Automietpreisspiegel insoweit eine geeignete Schätzungsgrundlage für den sogenannten „Normaltarif“. Die von der Beklagten vorgebrachten Bedenken an der grundsätzlichen Eignung des Schwacke-Automietpreisspiegels vermag die Kammer nicht zu teilen. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, dass - wie hier - der Tatrichter in Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO den Normaltarif grundsätzlich auf der Grundlage des gewichteten Mittels des Schwacke-Automietpreisspiegels im Postleitzahlengebiet der Anmietung durch den Geschädigten ermitteln kann (vgl. etwa BGH Urteil vom 18.05.2010 - VI ZR 293/08 - ). Klargestellt hat der Bundesgerichtshof indessen auch, dass eine Schätzung aufgrund anderer Listen und/oder Tabellen, wie etwa dem Mietpreisspiegel des Fraunhofer-Instituts oder eine Schätzung nach dem arithmetischen Mittel beider Listen, ebenfalls nicht rechtsfehlerhaft ist (BGH aaO). Entscheidend kommt es nur darauf an, ob mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass die geltend gemachten Mängel der jeweils beanstandeten Schätzungsgrundlage, sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfange auswirken. Lediglich abstrakte Einwände des Fraunhofer-Instituts und unverbindliche Internetangebote sind dabei nicht geeignet, den Schwacke-Automietpreisspiegel als Schätzgrundlage in Frage zu stellen (ausdrücklich: OLG Karlsruhe NZV 2010, 472f).
In der zitierten Entscheidung vom 18.05.2010 hat der Bundesgerichtshof das Verfahren mit der Begründung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, es seien konkrete Tatsachen aufgezeigt worden, weil ein auf den dortigen örtlichen Markt bezogenes Sachverständigengutachten in sieben von neun Vermietstationen einen wesentlich niedrigeren Grundmietpreis ermittelt und die Versicherung zudem deutlich günstigere Angebote anderer Anbieter benannt habe. Derartige konkrete Tatsachen hat die Beklagte vorliegend jedoch nicht hinreichend dargelegt. Denn Einwendungen gegen die Grundlagen der Schadensbemessung sind nur dann erheblich, wenn sie auf den zu entscheidenden Fall bezogen sind. Daran fehlt es hier. Den von der Beklagten vorgelegten Angeboten fehlt es an der Vergleichbarkeit; ein auf den örtlichen Markt bezogenes Gutachten liegt nicht vor und musste auch nicht eingeholt werden.
a) Auf die von der Beklagten vorgelegten Angebote von Vermietstationen der Firmen ... und ... kommt es schon deshalb nicht an, weil diese einen anderen regionalen Bereich betreffen. Aus den Angeboten ... und ... ergeben sich keine gewichtigen Bedenken gegen die Eignung des Schwacke-Automietpreisspiegels als Schätzungsgrundlage. Den von der Beklagten vorgelegten Ausdrucken der jeweiligen Internetangebote ist nicht zu entnehmen, dass diese Angebote mit der hier tatsächlich erfolgten Anmietsituation vergleichbar sind. So stand zum Zeitpunkt der Anmietung durch den Kläger die Mietdauer noch nicht fest. Die vorgelegten Angebote enthalten demgegenüber einen festen Mietzeitraum (BGH Urteil v. 02.02.2010 - VI ZR 139/08 -). Die Angebote betreffen aber insbesondere auch einen anderen Zeitpunkt der Anmietung und sind schon deshalb ungeeignet. Bei den von der Beklagten über das Internet ermittelten Angeboten handelt es sich um zeitpunktbezogene Preise, die Schwankungen unterliegen können bis hin zur zeitweisen Nichtverfügbarkeit. Nach Ansicht der Kammer sind zeitpunktbezogene (und damit ggf. von der jeweiligen Auslastung abhängige) Angebote grundsätzlich nicht geeignet, die Eignung des Schwacke-Automietpreisspiegels als Schätzungsgrundlage in Frage zu stellen. Bei in einem Internetportal recherchierten Preisen, handelt es sich zudem um einen Sondermarkt, der nicht mit dem „allgemeinen“ regionalen Mietwagenmarkt vergleichbar ist, auf dem auch nicht bundesweit tätige Autovermieter präsent sind (BGH Urteil v. 02.02.2010 - VI ZR 7/09 -). Erforderlich wäre daher die Vorlage von Preislisten oder Preisverzeichnissen verschiedener, am Ort der Anmietung tätiger Mietwagenunternehmen, sei es in Papierform oder als hinterlegtes PDF-file o.ä. Nachdem dies nicht erfolgt ist, kommt es nicht darauf an, dass die behaupteten Internetpreise vom Kläger nicht bestritten worden sind. Dass ihm diese, wesentlich unterhalb des Normaltarifs auf der Grundlage des Schwacke-Automietpreisspiegels liegenden, Tarife ohne Weiteres zugänglich gewesen wären, steht damit nämlich noch nicht fest. Im Übrigen handelt es sich lediglich um zwei Angebote, von, nach der Untersuchung des Fraunhofer-Instituts, insgesamt 10 Stationen im Postleitzahlgebiet „77“ (nach dem Schwacke-Automietpreisspiegel liegen 15 „Nennungen“ allein im Postleitzahlgebiet 779 vor, wobei allerdings nicht klar ist, ob es sich hierbei um 15 verschiedene Stationen handelt). Mit Recht hat schon das Amtsgericht darauf hingewiesen, dass der Schwacke - Automietpreisspiegel keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt und es daher auch im Einzelfall günstigere und teurere Angebote geben kann.
b) Es ist nicht Aufgabe des Tatrichters, lediglich allgemein gehaltenen Angriffen gegen eine Schätzgrundlage nachzugehen (vgl. etwa BGH NJW 2008, 2910 ff). Daher sind auch Einwendungen gegen die Methodik einer als Schätzungsgrundlage in Frage kommenden Übersicht nur dann beachtlich, wenn zugleich dargetan ist, dass sie sich auf den zu entscheidenden Einzelfall auswirken. Damit stehen zunächst Gutachten einer Heranziehung des Schwacke-Automietpreisspiegels nicht entgegen, die sich allein mit dessen allgemeinen Erhebungs- und Auswertungsmethoden kritisch auseinandersetzen, ohne zugleich Anhaltspunkte für deren fehlende Eignung in den vorliegenden Einzelfällen zu bieten (OLG Köln Urteil vom 18.08.2010 - 5 U 44/10 - = NZV 2010, 614).
Allein die Tatsache, dass andere Erhebungen, wie die vom Fraunhofer-Institut, zu anderen Ergebnissen als der Schwacke-Automietpreisspiegel gelangt sind, genügt nicht, um Zweifel an der Anwendbarkeit der Schwacke-Liste im konkreten Fall zu rechtfertigen. Nachdem schon nicht ausreichend dargelegt ist, dass sich die geltend gemachten Mängel auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang ausgewirkt haben, kommt es nicht darauf an, dass auch an der Erhebungsmethode der Untersuchung des Fraunhofer-Instituts erhebliche Zweifel bestehen. Die Auffassung der Beklagten, wonach angesichts ihrer Gegenargumente zumindest ein Sachverständigengutachten einzuholen sei, liefe auf eine Vollbeweiserhebungspflicht hinaus, die im Anwendungsbereich des § 287 ZPO gerade nicht besteht. Der Rückgriff auf den Schwacke-Automietpreisspiegel liegt auch ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens innerhalb des tatrichterlichen Ermessens gemäß § 287 ZPO.
10 
Ist es daher im Rahmen des § 287 ZPO nicht zu beanstanden, dass bei der Berechnung des Normaltarifs als Schätzungsgrundlage der „Modus“ als der am häufigsten genannte Mietpreis innerhalb des maßgebenden Postleitzahlenbezirks nach dem Schwacke-Automietpreisspiegel als überwiegend wahrscheinlich angesehen worden ist, kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin ihrerseits etwa die Erhebungen des Fraunhofer-Instituts zu erschüttern vermochte oder hat darlegen können, dass den Geschädigten günstigere Angebote nicht zur Verfügung standen. Denn dem Geschädigten ist ein Tarif grundsätzlich in der Höhe zu ersetzen, der zur Schadensbehebung i.S.d. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlich ist. Das ist hier der von der Klägerin geltend gemachte Tarif auf der Grundlage des Schwacke-Automietpreisspiegels. In diesen Fällen ist nur ausnahmsweise nach § 254 BGB ein niedrigerer Schadensersatz zu leisten, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein noch günstigerer Tarif in der konkreten Situation „ohne Weiteres“ zugänglich war. Dies hat nach allgemeinen Grundsätzen der Schädiger, d.h. hier die Beklagte, darzulegen. Hierzu reichen freilich die von der Beklagten allein über zwei Internetportale recherchierten Angebote aus den oben dargelegten Gründen ebenfalls nicht aus (OLG Köln aaO ). Es steht nämlich nicht fest, dass der Kläger - wäre er seiner Erkundigungspflicht nachgekommen - gerade auf diese beiden Autovermieter gestoßen wäre.
11 
2. Soweit sich die Berufungsbegründung mit der Frage beschäftigt, ob ein Zuschlag von 20 % vorzunehmen ist (vgl. etwa BGH Urteil vom 09.03.2010 - VI ZR 6/09 - ), kommt es hierauf schon deshalb nicht an, weil ein solcher weder geltend gemacht noch zugesprochen worden war. Im Übrigen vertritt die Kammer in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass der im Schwacke-Automietpreisspiegel angegebene Tarif auch denjenigen abbildet, der im Fall einer Vermietung nach einem Unfall einem Geschädigten ohne Weiteres zugänglich und damit als „normal“ anzusehen ist (LG Freiburg Urteile vom 13.01.2009 - 9 S 78/08 - und vom 18.02.2009 - 3 S 181/08 - ; OLG Karlsruhe Urteil vom 17.03.2008 - 1 U 17/08 - ).
12 
3. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht seiner Schätzung den Schwacke-Automietpreisspiegel für das Jahr 2009 zu Grunde gelegt hat, nachdem die Anmietung bereits im Januar 2010 erfolgt ist. Die Erhebungen zum Schwacke-Automietpreisspiegel 2010 erfolgten ausweislich dessen Vorbemerkungen nämlich erst ab April 2010.
13 
4. Schließlich sind auch die vom Amtsgericht zugesprochenen Nebenforderungen dem Grunde und der Höhe nach begründet.
14 
Zufuhr- und Abholungskosten sind berechtigt, auch wenn der Kläger nicht explizit vorgetragen hat, weshalb eine Selbstabholung aus tatsächlichen oder wirtschaftlichen Gründen nicht möglich gewesen ist. Der Kläger hatte bereits in der Klageschrift angegeben, dass der Autovermieter mit Sitz in ... das Fahrzeug zur Reparaturwerkstatt nach ... gebracht und dort - nach Beendigung der Reparatur - auch wieder abgeholt hat. Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger unter dem Gesichtspunkt des § 254 BGB zur Selbstabholung verpflichtet gewesen war, sind nicht behauptet.
15 
Bezüglich der Vollkaskokosten wird auf die zutreffenden Ausführungen im Urteil des Amtsgerichts Bezug genommen. Die Schätzung dieser Kosten anhand der Werte des Schwacke-Automietpreisspiegels ist nicht zu beanstanden.
16 
Zu Recht hat das Amtsgericht auch die Position Winterreifen zugesprochen. Der Kläger hat einen Anspruch auf Ersatz seiner Mietwagenkosten in den Grenzen des Normaltarifs. Dieser Anspruch erstreckt sich auch auf den Winterreifen-Zuschlag, da dieser Zuschlag, wie das Amtsgericht unter fehlerfreiem Rückgriff auf die Schwacke-Liste festgestellt hat, branchenüblich ist. Dabei spielt es nach Auffassung der Kammer weder eine Rolle, dass der Autovermieter ein verkehrssicheres Fahrzeug stellen muss, noch kommt es darauf an, ob dem Aufschlag entsprechende Vorhaltekosten des Vermieters gegenüber stehen. Entscheidend ist vielmehr, dass der Winterreifen-Zuschlag - auch außerhalb des „Unfallersatztarifs“ branchenüblich und damit für den Geschädigten unvermeidbar ist. Es ist daher erforderlich i.S.d. § 249 BGB bzw. frei von Mitverschulden i.S.d. § 254 BGB, wenn der Geschädigte ein Fahrzeug zu solchen Konditionen anmietet. Letztlich belegen die vom Kläger im Berufungsverfahren vorgelegten Ausdrucke anderer Vermietfirmen, etwa der Firmen ... und ..., dass auch dort ein Zuschlag für eine Ausrüstung mit Winterreifen verlangt wird.
17 
Anschlussberufung:
18 
Die zulässige Anschlussberufung ist ebenfalls unbegründet.
19 
1. Wertminderung:
20 
Die auf der Grundlage des vom Amtsgericht eingeholten Sachverständigengutachtens getroffene Feststellung, wonach der merkantile Minderwert 500,00 EUR beträgt, ist nicht zu beanstanden, zumal sie dem Ergebnis des vom Kläger selbst vorprozessual eingeholten Sachverständigengutachtens entspricht. Die Kammer hat bereits entschieden, dass die Berechnung der Wertminderung nach dem sogenannten „Hamburger Modell“ im Hinblick auf die mit erheblichen Unsicherheiten verbundene Abgrenzung der Einfachschäden von erheblichen Schäden, in der Regel ungeeignet ist (Urteil vom 06. Mai 2010 - 3 S 39/10 - ). Mit ihren neuen - teilweise in einem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 24.08.2010, teilweise in der Anschlussberufung enthaltenen - Einwendungen gegen das Sachverständigengutachten ist der Kläger schon mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen (Zöller/Heßler § 531 Rn 21 m.w.N.).
21 
2. Weitere Mietwagenkosten:
22 
Mit Recht hat das Amtsgericht entsprechend der ständigen Rechtsprechung der Berufungskammern auf die reinen Mietwagenkosten einen Eigenersparnisabzug von 5 % vorgenommen. Darauf, ob der Kläger möglicherweise ein klassenhöheres Fahrzeug hätte anmieten können, kommt es nicht an.
23 
3. Kostenpauschale, Anwaltskosten
24 
Die Kostenpauschale beträgt 20,00 EUR. Die Feststellungen des Amtsgerichts zur Höhe der vorgerichtlichen Anwaltskosten werden von der Kammer geteilt, weshalb auf dessen Begründung Bezug genommen wird.
25 
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 92, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren folgt derjenigen für die erste Instanz. Auf die zutreffende Begründung des Amtsgerichts wird auch insoweit Bezug genommen.
26 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Entscheidend kam es darauf an, ob die Beklagte mit konkreten Tatsachen aufgezeigt hat, dass sich die geltend gemachten Mängel des Schwacke-Automietpreisspiegels als Schätzgrundlage auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfange auswirken. Das sind Tatsachenfragen im Einzelfall.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 27/07 Verkündet am:
9. Oktober 2007
Böhringer-Mangold,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 138 Ba, 139; 249 Gb; ZPO § 287
Für die Frage der Erforderlichkeit eines Unfallersatztarifs kommt es im Allgemeinen
nicht darauf an, ob der Mietpreis für das Ersatzfahrzeug zwischen Mieter und Vermieter
wirksam vereinbart worden ist.
BGH, Urteil vom 9. Oktober 2007 - VI ZR 27/07 - LG Zwickau
AG Aue
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren gemäß
§ 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 13. September 2007 durch die
Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und
die Richter Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Zwickau vom 22. Dezember 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien streiten um die Erstattung weiterer Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall vom 27. Juni 2005, für dessen Folgen die Beklagten dem Grunde nach unstreitig voll haften. Am Abend des 28. Juni 2005 mietete der Ehemann der Klägerin, nachdem er mit dem beschädigten, aber noch fahrfähigen PKW zur Arbeit gefahren war, bei der ihm von der Kfz-Werkstatt empfohlenen Autovermietung ein Fahrzeug der gleichen Wagenklasse an. Von den in Rechnung gestellten Mietwagenkosten in Höhe von 1.504,75 € zahlte die Be- klagte zu 2 lediglich 740,80 €. Die Klägerin begehrt mit der Klage den Restbetrag von 763,95 €.
2
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

3
Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, dass der Klägerin ein den bereits ausgeglichenen Betrag übersteigender Schaden durch Mietwagenkosten nicht entstanden sei. Der Mietvertrag zwischen der Klägerin und der Mietwagenfirma sei insgesamt nach den §§ 138, 139 BGB nichtig. Die Kosten seien weit überhöht. Der Vermieter habe die Zwangslage, in der sich die Klägerin befunden habe, sowie deren Unwissenheit ausgenutzt. Da der Ehemann der Klägerin das Fahrzeug für seine Fahrten zur Arbeit benötige, habe er das Ersatzfahrzeug anmieten müssen. Zwischen Leistung und Gegenleistung liege ein auffälliges Missverhältnis vor. Der Preis übersteige den "Normaltarif" auf der Grundlage des gewichteten Mittels des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im Postleitzahlengebiet der Klägerin für die entsprechende Wagenklasse um 142%. Mit Ausnahme der Vorfinanzierung der Mietwagenkosten seien für die Klägerin Vorteile nicht ersichtlich, die eine solche Überhöhung rechtfertigen könnten. Die ungerechtfertigte Kostenüberhebung und die Unterlassung der Aufklärung über die Gefahr, dass die Haftpflichtversicherung nicht den vollen Betrag erstatte, wenn der in Anspruch genommene Tarif deutlich über dem des örtlich relevan- ten Marktes liege, offenbarten eine verwerfliche Gesinnung des Mietwagenunternehmens , weshalb der Mietvertrag wegen Sittenwidrigkeit nichtig sei. Das Mietwagenunternehmen, das der Klägerin den Mietwagen rechtsgrundlos für die Nutzungsdauer überlassen habe, könne Wertersatz gemäß § 818 Abs. 2 BGB beanspruchen. Dieser Anspruch sei jedoch durch die vorprozessuale Zahlung von 706 € bereits abgegolten.

II.

4
Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Erwägungen des Berufungsgerichts stehen nicht in Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Erstattung von Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall.
5
1. Nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. BGHZ 160, 377, 383 f.; 163, 19, 22 f.; Urteile vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241, 242 f.; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - VersR 2005, 569 f. und - VI ZR 74/04 - VersR 2005, 568 f.; vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - VersR 2006, 986 f.; vom 20. März 2007 - VI ZR 254/05 - NJW 2007, 2122, 2123; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - VersR 2007, 1144 und vom 26. Juni 2007 - VI ZR 163/06 - BB 2007, 1755 m.w.N.) kann der Geschädigte vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen , die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Er ist hierbei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren, von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann. Der Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber dem "Normaltarif" teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die Besonderheiten der Unfallsituation veranlasst und infolge dessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind. Dabei ist Normaltarif der Tarif, der für den Selbstzahler Anwendung findet und unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten gebildet wird. Auch wenn der Autovermieter nicht zwischen "Unfallersatztarif" und "Normaltarif" unterscheidet, sondern einen einheitlichen Tarif anbietet, der weit über dem Durchschnitt der auf dem örtlichen Markt erhältlichen "Normaltarife" liegt, ist zu prüfen, ob unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters oder sonstige mit der Unfallsituation verbundene besondere Umstände diese Erhöhung rechtfertigen (vgl. Senatsurteile vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - aaO; vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 - VersR 2006, 1273, 1274; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 243/05 - VersR 2007, 514, 515; vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 - VersR 2007, 516, 517; BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2006 - XII ZR 50/04 - VersR 2007, 80 f.).
6
Ist der geltend gemachte Aufwand zur Schadensbeseitigung erforderlich, weil ggf. über dem "Normaltarif" liegende Mietwagenkosten durch unfallspezifische , besondere Kosten verursachende Umstände gerechtfertigt sind oder weil dem Geschädigten im konkreten Fall ein wesentlich günstigerer "Normaltarif" nicht zugänglich gewesen ist, so ist der Anspruch auf Erstattung des den "Normaltarif" übersteigenden Betrages gegeben. Es kommt im Allgemeinen nicht darauf an, ob der Mietpreis für das Ersatzfahrzeug zwischen Mieter und Vermieter wirksam vereinbart worden ist. Der Schädiger und sein Haftpflichtversicherer können sich in einem solchen Fall nicht im Hinblick auf möglicherweise bestehende vertragliche Ansprüche des Geschädigten gegen den Vermieter von der Schadensersatzverpflichtung befreien. In ihrem Verhältnis zum Geschädigten spielen solche Ansprüche angesichts der Regelung des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB keine Rolle (vgl. Senatsurteil vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - aaO).
7
2. Für die Entscheidung des Streitfalls ist demzufolge nicht erheblich, ob der Mietvertrag zwischen der Klägerin und dem Mietwagenunternehmer wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nach den §§ 138, 139 BGB nichtig ist. Dies vermag der erkennende Senat auf der Grundlage der hierzu getroffenen tatsächlichen Feststellungen auch nicht zu beurteilen. Nach der Rechtsprechung des XII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 10. Januar 2007 - XII ZR 72/04 - NJW 2007, 1447 und vom 7. Februar 2007 - XII ZR 125/04 - NJW 2007, 2181), von der abzuweichen kein Anlass besteht, wäre nämlich für die Frage der Sittenwidrigkeit des zwischen dem Geschädigten und einem Mietwagenunternehmen geschlossenen Mietvertrags darauf abzustellen, ob der im Einzelfall verlangte Unfallersatztarif den auf dem Markt üblichen Unfallersatztarif in sittenwidriger Weise übersteigt (vgl. BGH, Urteil vom 7. Februar 2007 - XII ZR 125/04 - aaO). Hierzu hat das Berufungsgericht aber keine ausreichenden Feststellungen getroffen, sondern den der Klägerin in Rechnung gestellten Tarif mit dem "Normaltarif" verglichen.
8
Entgegen der Auffassung der Revision ist in diesem Zusammenhang allerdings nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht in Ausübung seines tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO den "Normaltarif" auf der Grundlage des gewichteten Mittels des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im Postleitzahlengebiet der Geschädigten geschätzt hat (vgl. Senatsurteile vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - aaO; vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - VersR 2006, 1425, 1426; vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 -; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - und vom 26. Juni 2007 - VI ZR 163/06 - jeweils aaO). Die Einwände der Revision , dass die Geschädigte im ländlichen Bereich wohne und größere Anstrengungen und Mühen auf sich nehmen müsse, um den Haftpflichtversicherer zu entlasten, sind als besondere Umstände des Einzelfalles im Rahmen der Beurteilung der Zugänglichkeit des jeweiligen Normaltarifs zu berücksichtigen. Hingegen ist nicht maßgebend - worauf die Revision abstellt -, dass sich der streitgegenständliche Mietwagentarif im Mittelfeld der sonst in vergleichbarer Situation angebotenen Tarife hält. Hierauf kommt es letztlich nicht an. Die Prüfung der Erforderlichkeit erstreckt sich darauf, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein den Mehrpreis rechtfertigen (Senatsurteil vom 23. Januar 2007 - VI ZR 243/05 - aaO). Hingegen spielt keine Rolle, ob der Klägerin persönlich außer der Vorfinanzierung der Mietwagenkosten weitere unfallbedingte Mehrleistungen, die eine Tariferhöhung rechtfertigten, zugute gekommen sind. Auch muss zur Beurteilung der Erforderlichkeit die Kalkulation des Vermieters im konkreten Einzelfall nicht nachvollzogen werden.
9
3. Im Streitfall kann die Frage der Erforderlichkeit der geltend gemachten Kosten nicht offen bleiben. Dies wäre nur der Fall, wenn feststünde, dass der Geschädigten ein günstigerer "Normaltarif" in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich gewesen wäre, so dass ihr eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihr gemäß § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht hätte zugemutet werden können (vgl. Senat, Urteile vom 14. Februar 2006 - VI ZR 32/05 - VersR 2006, 564, 565; vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - und vom 23. Januar 2007 - VI ZR 18/06 - jeweils aaO; vom 6. März 2007 - VI ZR 36/06 - VersR 2007, 706, 707; vom 20. März 2007 - VI ZR 254/05 -; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - und vom 26. Juni 2007 - VI ZR 163/06 - jeweils aaO). Ebenso könnte die Frage der Erforderlichkeit des Tarifs ungeklärt bleiben, wenn zur Überzeugung des Tatrichters feststünde, dass dem Geschädigten die Anmietung zum "Normaltarif" nach den konkreten Umständen nicht zugänglich gewesen ist. Der Geschädigte kann nämlich in einem solchen Fall einen den "Normaltarif" übersteigenden Betrag im Hinblick auf die subjektbezogene Schadensbetrachtung auch dann verlangen, wenn die Erhöhung nicht durch unfallspezifische Kostenfaktoren gerechtfertigt wäre (vgl. Senatsurteile vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 - VersR 2006, 1273, 1274; vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 -; vom 20. März 2007 - VI ZR 254/05 -; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - und vom 26. Juni 2007 - VI ZR 163/06 - jeweils aaO). Für die Frage, ob dem Geschädigten ein wesentlich günstigerer Tarif ohne weiteres zugänglich war, ist stets auf die konkreten Umstände des Einzelfalles abzustellen. Solche auf den Einzelfall bezogenen Feststellungen hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Zwar findet sich im Urteil des Amtsgerichts die "Feststellung" , dass dem Ehemann der Klägerin bei der Anmietung des Ersatzfahrzeuges kein anderer günstigerer Tarif zugänglich gewesen sei. Doch widersprechen die zugrunde liegenden Rechtsausführungen der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats. Danach hat der Geschädigte darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war (vgl. Senatsurteile vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - VersR 2005, 850 und vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133 m.w.N.). Dass ein Mietwagenunternehmen dem Geschädigten nur einen Tarif angeboten hat, reicht grundsätzlich nicht für die Annahme aus, dem Geschädigten sei kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich gewesen. Allein das allgemeine Vertrauen darauf, der ihm vom Autovermieter angebotene Tarif sei "auf seine speziellen Bedürfnisse zugeschnitten", rechtfertigt es nicht, zu Lasten des Schädigers und seines Haftpflichtversicherers ungerechtfertigt überhöhte und nicht durch unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters gedeckte Unfallersatztarife zu akzeptieren (vgl. Senatsurteil vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 - aaO).

III.

10
Das Berufungsurteil war deshalb aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses unter Beachtung der Rechtsauffassung des erkennenden Senats die gebotenen Feststellungen zur Erforderlichkeit des Unfallersatztarifes und ggf. zu dessen Zugänglichkeit im konkreten Fall nachholen kann. Hierbei wird das Berufungsgericht die besonderen örtlichen Verhältnisse im Streitfall zu berücksichtigen haben, auf die die Revision hinweist. Hingegen ist die Auffassung der Revisionserwiderung, dass die Klägerin verpflichtet gewesen sei, Angebote in größeren Städten mit mehreren Mietwagenanbietern einzuholen, nicht mit den Grundsätzen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung vereinbar. Danach ist bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, Rücksicht auf die spezifische Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten, sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (BGHZ 115, 364, 369; 115, 375, 378). In die- ser Hinsicht stellt sich die Lage für den Geschädigten, der ein Ersatzfahrzeug bei einem namhaften Mietwagenunternehmen zu den ihm dort angebotenen Konditionen anmietet, ähnlich dar wie bei einer Inzahlunggabe des bei dem Unfall beschädigten Fahrzeugs an einen angesehenen Gebrauchtwagenhändler (vgl. dazu Senatsurteile BGHZ 143, 189, 195 f.; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - VersR 1992, 457 f. und vom 6. März 2007 - VI ZR 120/06 - DAR 2007, 325). Ebenso wie bei der letzteren Art der Schadensbehebung braucht sich der Geschädigte auch bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs nur auf den ihm in seiner Lage ohne weiteres offen stehenden Markt zu begeben (Senatsurteile BGHZ 132, 373, 376 und vom 14. Februar 2006 - VI ZR 32/05 - VersR 2006, 564, 565). Müller Wellner Diederichsen Stöhr Zoll
Vorinstanzen:
AG Aue, Entscheidung vom 31.01.2006 - 3 C 976/05 -
LG Zwickau, Entscheidung vom 22.12.2006 - 6 S 34/06 -

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 112/09 Verkündet am:
19. Januar 2010
Böhringer-Mangold
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Schätzung eines Aufschlags zum Normaltarif bei einem sogenannten Unfallersatztarif.
BGH, Urteil vom 19. Januar 2010 - VI ZR 112/09 - LG Gera
AG Gera
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit
Schriftsatzfrist bis zum 10. Dezember 2009 durch den Vorsitzenden Richter
Galke, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die
Richterin von Pentz

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 14. Januar 2009 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Klägers entschieden worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien streiten um die Erstattung restlicher Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall vom 22. März 2006. Die volle Haftung der Beklagten steht dem Grunde nach außer Streit. Der Kläger hat bei der Autovermietung H., die dem Rechtsstreit als Streithelferin auf Klägerseite beigetreten ist (künftig: Streithelferin), für die Zeit der Reparatur des bei dem Unfall beschädigten Transporters Fiat Ducato als Ersatzwagen einen Transporter Hyundai H1 der Mietwagengruppe 6 zum Tagespreis von 172 € netto angemietet. Dabei ging der vorsteuerabzugsberechtigte Kläger nach dem Reparaturablaufplan von einer Reparaturdauer von fünf Tagen aus. Aufgrund der Lieferung falscher Türen verlängerte sich die Reparaturzeit um weitere vier Tage und dauerte von Montag , dem 27. März 2006, bis Mittwoch, den 4. April 2006. Die Beklagte zahlte vorgerichtlich 531 € für den Mietwagen und lehnte eine weitere Erstattung von Mietwagenkosten ab. Der Kläger macht mit der Klage unter Berücksichtigung einer 5 %-igen Eigenersparnis weitere Mietwagenkosten von 1.116,75 € geltend.
2
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landgericht die Beklagte unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung zur Zahlung von lediglich 284,55 € nebst Zinsen ab 19. August 2007 (Rechtshängigkeit) verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

3
Nach Auffassung des Berufungsgerichts stehen dem Kläger gemäß §§ 7, 18 StVG, § 3 Nr. 1 PflVersG, §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 2 Satz 1 BGB lediglich weitere Mietwagenkosten in Höhe von 284,55 € nebst Zinsen ab Rechtshängigkeit zu. Zwar habe die Beklagte wegen des bei ihr liegenden Werkstattrisikos Mietkosten nicht nur für fünf, sondern für neun Tage zu erstatten. Die Anspruchshöhe bestimme sich allerdings nicht nach dem von der Streithelferin in Rechnung gestellten Unfallersatztarif, sondern nach dem Normaltarif, der an Hand der Schwacke-Mietpreisliste 2006 zu ermitteln sei. Der Kläger und die Streithelferin hätten nicht hinreichend dargelegt, dass der gegenüber dem Normaltarif höhere Tarif aufgrund konkreter aus Anlass der unfallbedingten Anmietung des Klägers gegebener Kostenfaktoren gerechtfertigt sei. Es fehle eine am Einzelfall orientierte Aufstellung der Kostenkalkulation. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs würden zwar die Anforderungen an die Darlegungslast des Geschädigten mit dem Erfordernis konkreter Angaben zur Kalkulation des Unfallersatztarifes überspannt. Jedoch könne die Prüfung, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte einen Mehrpreis rechtfertigten - gegebenenfalls durch einen Aufschlag auf das gewichtete Mittel des Schwacke-Mietpreisspiegels - nur dann zu einem Ergebnis führen, wenn sich die unfallbedingten Leistungen in bezifferbare Beträge bzw. prozentuale Aufschläge fassen ließen. Ohne substantiierte Darlegung der im Einzelfall maßgebenden unfallspezifischen Kostenfaktoren fehle hingegen die Grundlage für eine fundierte Beratung durch den Sachverständigen, unter dessen Hinzuziehung erforderlichenfalls der Tatrichter die Höhe der erforderlichen Mietwagenkosten zu schätzen habe. Der bei der Kammer übliche pauschale Aufschlag von 20 % auf den Normaltarif bei der Vermietung von Unfallersatzfahrzeugen könne nicht zugesprochen werden, weil substantiierter Vortrag des darlegungsund beweisbelasteten Klägers dazu fehle, dass er zur Vorfinanzierung nicht imstande gewesen sei. Es sei gerichtsbekannt, dass zahlreiche namhafte Vermieter vor Ort für die Anmietung eines Fahrzeugs der unteren Mietwagenklassen 1 und 2 lediglich die Vorlage einer EC-Karte verlangten. Ferner hätte der Kläger sich mit der Beklagten in der Zeit zwischen Unfall und Anmietung in Verbindung setzen können, um eine Finanzierung der Mietwagenkosten sicherzustellen. Der Kläger habe auch nicht nachgewiesen, dass ihm ein wesentlich günstigerer Tarif unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeit- lich und örtlich relevanten Markt nicht zugänglich gewesen sei. Er habe sich lediglich bei zwei Autovermietungen nach den entsprechenden Mietpreisen erkundigt und dabei nur von einer eine Auskunft erhalten. Schon im Hinblick auf die Höhe des in Anspruch genommenen Tarifs hätten weitere Erkundigungen bei anderen Mietwagenanbietern nahe gelegen, um sich einen Überblick zu verschaffen, zumal eine Not- oder Eilsituation nicht vorgelegen habe. Der von der Streithelferin in Rechnung gestellte Preis von 175 € netto pro Tag sei um ein Vielfaches höher als der nach dem Modus der Schwacke-Liste 2006 übliche. Danach sei ein Mietwagenpreis von 555 € brutto pro Woche angemessen und erforderlich. Daraus ergebe sich der Tagespreis von 79,29 € brutto bzw. für den vorsteuerabzugsberechtigten Kläger von 66,60 € netto. Dem Kläger stünden daneben die Kosten für die Vollkaskoversicherung sowie für die Zustellung und Abholung des Fahrzeugs zu, nicht hingegen für Winterreifen, zu deren Vorhandensein Vortrag des Klägers fehle.

II.

4
Die Revision des Klägers hat Erfolg.
5
1. Das Berufungsgericht ist im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger von der Beklagten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz der Mietwagenkosten verlangen kann, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Er verstößt aber noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem Normaltarif teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) aus betriebswirtschaftlicher Sicht einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (ständige Rechtsprechung vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 160, 377, 383 f.; vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133; vom 5. Juli 2005 - VI ZR 173/04 - VersR 2005, 1256, 1257; vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - VersR 2005, 850; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - VersR 2005, 569, 570 und - VI ZR 74/04 - VersR 2005, 568 und vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241, 243). Inwieweit dies der Fall ist, hat der bei der Schadensabrechnung nach § 287 ZPO besonders freigestellte Tatrichter - gegebenenfalls nach Beratung durch einen Sachverständigen - zu schätzen (vgl. Senatsurteile vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - und vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - jeweils aaO), wobei unter Umständen auch ein pauschaler Aufschlag auf den "Normaltarif" in Betracht kommt. In Ausübung seines Ermessens nach § 287 ZPO kann der Tatrichter den "Normaltarif" auf der Grundlage des gewichteten Mittels des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im Postleitzahlengebiet des Geschädigten - gegebenenfalls mit sachverständiger Beratung - ermitteln (vgl. Senat, Urteile vom 26. Juni 2007 - VI ZR 163/06 - VersR 2007, 1286, 1287; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - VersR 2007, 1144, 1145; vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 - VersR 2007, 516, 517 und vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - VersR 2006, 986 f.).
6
2. Danach ist nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht den zur Frage der Erforderlichkeit der Mietwagenkosten vergleichsweise heranzuziehenden "Normaltarif" an Hand des "Schwacke-Mietpreisspiegel" 2006 ermittelt hat. Insoweit hält es sich im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO (vgl. Senatsurteil vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - VersR 2008, 699, 700 m.w.N.). Doch überspannt das Berufungsgericht die Anforderungen an die Darlegungslast des Klägers dadurch, dass es zur Rechtfertigung des der Schadensabrechnung zugrunde liegenden höheren Unfallersatztarifs aus betriebswirtschaftlicher Sicht die Darlegung bezifferbarer Beträge bzw. konkreter prozentualer Aufschläge für unfallbedingte Leistungen verlangt. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats ist es nicht erforderlich, für die Frage der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung eines Unfallersatztarifs die Kalkulation des konkreten Vermieters nachzuvollziehen, vielmehr hat sich die Prüfung darauf zu beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein den Mehrpreis rechtfertigen (vgl. etwa Senatsurteile vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 - aaO; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 243/05 - VersR 2007, 514, 515; vom 4. April 2006 - VI ZR 338/04 - VersR 2006, 852, 854; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - VersR 2006, 669, 670 und - VI ZR 32/05 - VersR 2006, 564, 565). Der erkennende Senat vermag die Bedenken des Berufungsgerichts, wonach die Prüfung der Rechtfertigung eines Aufschlags nicht zu einem konkreten Ergebnis führen könne, wenn sich die spezifischen unfallbedingten Leistungen nicht in bezifferbare Beträge bzw. konkrete prozentuale Aufschläge fassen ließen, nicht zu teilen. Die Beschränkung der Prüfung darauf, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein einen Aufschlag rechtfertigen, dient nicht nur dem Interesse des Geschädigten, um für ihn bestehenden Darlegungs- und Beweisschwierigkeiten zu begegnen. Diese Art der Prüfung gewährleistet vielmehr auch, dass die erforderlichen Mietwagenkosten nach einem Unfall anhand objektiver Krite- rien ermittelt werden, ohne dass es für die Erforderlichkeit im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB auf die konkrete Situation und Kalkulation des einzelnen Vermieters ankommt (Senatsurteil vom 24. Juni 2008 - VI ZR 234/07 - VersR 2008, 1370, 1371). Ob und in welchem Umfang sich die unfallspezifischen Faktoren Kosten erhöhend auswirken, ist vom Tatrichter erforderlichenfalls mit Hilfe eines Sachverständigen zu schätzen (§ 287 ZPO). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts fehlen für eine solche Begutachtung ohne konkrete Zahlenangaben nicht die Anknüpfungstatsachen. So hat der gerichtliche Sachverständige in dem Verfahren, das dem Senatsurteil vom 24. Juni 2008 (- VI ZR 234/07 - aaO) zugrunde liegt, aufgrund verschiedener in der Fachliteratur vertretener Ansichten und nach Überprüfung der Plausibilität der einzelnen Risikofaktoren einen Aufschlag von 15,13 % wegen spezifischer Sonderleistungen für erforderlich erachtet.
7
Die Streithelferin hat allgemeine unfallspezifische Kostenfaktoren vorgetragen , die einen höheren Mietpreis rechtfertigen können. Danach sei das angemietete Fahrzeug zur Werkstatt des Klägers gebracht und von dort zurückgeholt worden. Eine Vorreservierungszeit sei nicht erforderlich gewesen, obwohl es sich nicht um einen üblichen PKW, sondern um einen Transporter handelte. Die voraussichtliche Mietzeit sei offen geblieben. Es seien keine Vorauszahlung und keine Kaution für Fahrzeugschäden oder für die Betankung erhoben worden. Auch seien keine Nutzungseinschränkungen vereinbart worden. Schließlich sei das Fahrzeug mit Winterreifen ausgerüstet gewesen. Zu mehr Angaben war der Kläger nicht verpflichtet.
8
Das Berufungsgericht durfte die Vorfinanzierung der Mietwagenkosten als unfallspezifischen Kostenfaktor nicht auch schon deshalb unberücksichtigt lassen, weil substantiierter Vortrag des Klägers dazu fehlte, dass er zur Vorfinanzierung nicht im Stande sei. Diese Frage betrifft nicht die Erforderlichkeit der Herstellungskosten im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, sondern die Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB. Unter diesem Blickwinkel kommt es darauf an, ob dem Geschädigten die Vorfinanzierung, zu der auch der Einsatz einer EC-Karte oder einer Kreditkarte gerechnet werden könnte, möglich und zumutbar ist. Das kann angesichts der heutigen Gepflogenheiten nicht generell ausgeschlossen werden, für den Streitfall aber auch nicht mangels hinreichender tatsächlicher Grundlagen bejaht werden, wobei zunächst im Rahmen des § 254 BGB nicht der Kläger darlegungs- und beweispflichtig ist, wenn sich auch je nach dem Vortrag der Beklagten für ihn eine sekundäre Darlegungsund Beweislast ergeben kann (vgl. Senatsurteile BGHZ 163, 19, 26; vom 20. März 2007 - VI ZR 254/05 - VersR 2008, 235, 237; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 32/05 - VersR 2006, 564, 565 und vom 29. September 1998 - VI ZR 296/97 - VersR 1998, 1428). Der Geschädigte ist im Rahmen des § 254 BGB auch unter Berücksichtigung seiner sekundären Darlegungs- und Beweislast jedenfalls nicht gehalten, von sich aus zu seiner finanziellen Situation vorzutragen.
9
Unter den Umständen des Streitfalls kann dem Kläger auch nicht vorgeworfen werden, dass er sich mit der Beklagten bis zur Anmietung des Fahrzeugs nicht in Verbindung gesetzt habe. Dass die Beklagte zur Vorfinanzierung bereit gewesen wäre, behauptet diese selbst nicht. Die Revision rügt mit Recht, dass das Berufungsgericht den unter Beweis gestellten Vortrag der Streithelferin in der ersten Instanz hierzu nicht gewürdigt hat, dass der Beklagten von der Streithelferin ein um 25 % günstigerer Tarif angeboten worden sei, wenn keinerlei Haftungseinwände erfolgten und die Kostenübernahme erklärt würde, die Beklagte jedoch darauf nicht reagiert habe. Auch hätte das Berufungsgericht den beweisbewehrten Vortrag der Streithelferin berücksichtigen müssen und insoweit nicht einen Mangel an Vortrag des Klägers dazu annehmen dürfen, dass das Fahrzeug mit Winterreifen ausgestattet war (§ 287 ZPO; Art. 103 Abs. 1 GG).
10
3. Auf die Klärung der Erforderlichkeit des geltend gemachten Unfallersatztarifs kann auch nicht deshalb verzichtet werden, weil nach den Umständen des Streitfalls feststünde, dass dem Kläger jedenfalls ein günstigerer "Normaltarif" in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich war, so dass ihm eine solche (kostengünstigere) Anmietung eines entsprechenden Fahrzeugs unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte (vgl. Senat, Urteil vom 20. März 2007 - VI ZR 254/05 - VersR 2008, 235, 237 m.w.N.).
11
Wenn die "Erforderlichkeit" des geltend gemachten Unfallersatztarifs nicht feststeht, trifft - anders als die Revision meint - den Kläger die Beweislast dafür, dass ihm ein wesentlich günstigerer Tarif nicht zugänglich war. Insoweit geht es nicht um die Verletzung der Schadensminderungspflicht, für die grundsätzlich der Schädiger die Beweislast trägt, sondern um die Schadenshöhe, die der Geschädigte darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen hat (vgl. Senatsurteile vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07 - VersR 2008, 1706, 1707; vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - VersR 2008, 699, 701; vom 9. Oktober 2007 - VI ZR 27/07 - VersR 2007, 1577, 1578; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - VersR 2006, 669, 671 und vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - VersR 2005, 850, 851). Steht fest, dass der Unfallersatztarif betriebswirtschaftlich gerechtfertigt ist, sodass er grundsätzlich dem Geschädigten als unfallbedingter Herstellungsaufwand zu ersetzen wäre, möchte jedoch der Schädiger nach § 254 BGB nur einen niedrigeren Schadensersatz leisten, so hat er nach allgemeinen Grundsätzen darzulegen und zu beweisen, dass dem Geschädigten in der konkreten Situation ein günstigerer Normaltarif ohne weiteres zugänglich war (Senatsurteil vom 24. Juni 2008 - VI ZR 234/07 - aaO, 1372).
12
Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht aus seiner Sicht zutreffend dem Kläger die Darlegungs- und Beweislast dafür überbürdet, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war. Auch geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, dass es zur Frage der Erkennbarkeit der Tarifunterschiede für den Geschädigten darauf ankommt, ob ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots zu einer Nachfrage nach einem günstigeren Tarif gehalten gewesen wäre, wobei die Höhe des angebotenen Unfallersatztarifs eine maßgebende Rolle spielt, wenn sich daraus Bedenken gegen die Angemessenheit ergeben können (vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 163, 19, 24 f.; Urteile vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 243/05; vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - und vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - jeweils aaO). Liegt die Höhe des Mietpreises weit über den Vergleichspreisen und ist das Angebot des in Anspruch genommenen Vermieters um ein Vielfaches überhöht, wird sich ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten um eine preiswertere Möglichkeit der Anmietung bemühen. Die Frage, welche Bemühungen dem Geschädigten um einen günstigeren Tarif zuzumuten sind, ist somit maßgeblich beeinflusst von der Höhe des Mietpreisangebots.
13
Hierzu rügt die Revision mit Recht, dass das Berufungsgericht aufgrund einer fehlerhaften Rechnung eine erhebliche Differenz zwischen Normaltarif und Unfallersatztarif angenommen hat, die den Kläger zu weiteren Erkundigungen hätte veranlassen müssen. Bei der vom Berufungsgericht vorgenommenen Berechnung des einheitlichen Tagestarifs aus dem siebten Teil des Wochentarifs bleibt außer Betracht, dass der Kläger bei Anmietung des Ersatzfahrzeugs nach dem Reparaturplan von einer Reparaturdauer von fünf Tagen ausgehen durfte und sich diese erst nach Lieferung der falschen Ersatztüren um vier Tage verlängerte. Ein Angebot zum Wochentarif kam, da der Kläger an einem Montag das Ersatzfahrzeug mietete, somit vorerst für ihn nicht in Frage. Ob der Kläger auch schon aufgrund der Höhe des Tagespreises gehalten gewesen wäre, sich nach weiteren günstigeren Tarifen zu erkundigen, kann auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen vom erkennenden Senat nicht beurteilt werden.
14
Der Kläger musste sich auch nicht schon aufgrund der Verlängerung der Mietzeit um einen günstigeren Tarif bemühen, selbst wenn ihm Vergleichspreise im Informationsschreiben der Beklagten vom 22. März 2006 genannt worden sind. Das Schreiben ist erst am 29. März 2006, mithin zwei Tage nach Abschluss des Mietvertrags, zugegangen. Die in Tabellenform dargestellten Mietpreise betreffen PKW und keinen Transporter. Sie beziehen sich auch nicht auf eine konkrete Vermieterfirma in der dem Kläger zugänglichen Region. Schon deshalb war der Kläger nicht verpflichtet, den Mietvertrag zu kündigen und ein Fahrzeug bei einem anderen günstigeren Anbieter anzumieten, zumal die Reparaturzeit lediglich auf fünf Tage veranschlagt war (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Januar 2009 - VI ZR 134/08 - VersR 2009, 801, 802).
15
Hingegen liegt es im Ermessen des im Rahmen des § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters und begegnet die Auffassung des Berufungsgerichts keinen rechtlichen Bedenken, dass die Einholung eines einzigen Vergleichsangebotes durch den Kläger nicht genügt hätte, wenn aufgrund der Höhe des Mietangebots der Streithelferin eine Erkundigungspflicht bestünde. Nachdem die Firma U. die Preisangabe verweigert hatte, lag lediglich ein einziges Vergleichsangebot vor, das der Kläger schon deshalb hätte kritisch prüfen müssen, weil er die Telefonnummer dieser Firma vom Angestellten der Streithelferin , mithin der Konkurrenz, aus dessen Telefonbuch erhalten hatte und der Anruf bei einem weiteren Vermieter von dem Angestellten abgewehrt worden ist, nachdem ein Anbieter die Auskunft verweigert hatte.

III.

16
Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses unter Beachtung der Rechtsauffassung des erkennenden Senats die gebotenen Feststellungen zur Erforderlichkeit des Unfallersatztarifs im konkreten Fall und unter Umständen zur Zugänglichkeit eines günstigeren Tarifs nachholen kann. Galke Zoll Diederichsen Pauge von Pentz
Vorinstanzen:
AG Gera, Entscheidung vom 27.12.2007 - 7 C 957/07 -
LG Gera, Entscheidung vom 14.01.2009 - 1 S 24/08 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 105/06 Verkündet am:
13. Februar 2007
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Für die Annahme, dem Geschädigten sei kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich
gewesen, reicht nicht aus, dass das Mietwagenunternehmen dem Geschädigten
nur einen Tarif angeboten hat und ihm bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs unter
Offenlegung der Unfallsituation auch im Bereich einer Stadt zunächst ausschließlich
der Unfallersatztarif angeboten worden wäre.
BGH, Urteil vom 13. Februar 2007 - VI ZR 105/06 - LG Würzburg
AG Würzburg
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Februar 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter
Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Würzburg vom 12. April 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger macht restliche Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall vom 4. Juli 2003 geltend. Die volle Haftung der Beklagten für den Unfallschaden steht dem Grunde nach außer Streit.
2
Der Kläger mietete von Samstag, dem 5. Juli 2003 bis zum 19. Juli 2003 bei der Autovermietung S. ein Ersatzfahrzeug zu einem Mietpreis von 2.732,69 € an. Unter Anrechnung von 10 % ersparter Eigenaufwendungen er- stattete die Beklagte 513 €. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger den Differenzbetrag.
3
Das Amtsgericht hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger 1.946,42 € nebst Zinsen zu zahlen. Das Landgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann der Kläger von der Beklagten die nach dem "Unfallersatztarif" entstandenen Mietwagenkosten ersetzt verlangen.
5
Der Kläger könne zur betriebswirtschaftlichen Erforderlichkeit des Unfallersatztarifs keinen Beweis anbieten, weil es ihm nicht möglich sei, einen Kostenvorschuss zu erbringen. Da der Kläger beweisfällig bleiben müsse, weil er als wirtschaftlich Schwächerer nicht in der Lage sei, die hohen Sachverständigenkosten zu verauslagen, teile die Kammer nicht die Auffassung des Bundesgerichtshofs , dass es insoweit an der Schlüssigkeit seines Vorbringens fehle.
6
Demzufolge sei in einem zweiten Prüfungsschritt abzuklären, ob dem Geschädigten ein wesentlich günstigerer Normaltarif ohne weiteres zugänglich gewesen sei. Diesbezüglich habe der Kläger den Nachweis geführt, dass einem Unfallgeschädigten ein anderer Tarif als der Unfallersatztarif überhaupt nicht zugänglich sei. Nach den Ausführungen des Sachverständigen B. sei nämlich der Unfallersatztarif, der generell höher sei als der Normaltarif, in der konkreten Unfallsituation der Tarif, der einem Geschädigten nach einem Verkehrsunfall vom Mietwagenunternehmen angeboten werde.

II.

7
Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
8
1. Zutreffend ist allerdings der Ansatz des Berufungsgerichts, dass der Geschädigte nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand Ersatz der objektiv erforderlichen Mietwagenkosten verlangen kann. Das Berufungsgericht hat auch die Grundsätze weitgehend zutreffend wiedergegeben, die der erkennende Senat zur Erstattungsfähigkeit so genannter Unfallersatztarife entwickelt hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 160, 377, 383 f.; 163, 19, 22 f.; vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241, 242; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - VersR 2005, 569 f. und - VI ZR 74/04 - VersR 2005, 568 f.).
9
2. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht von einer Klärung der Erforderlichkeit des der Klageforderung zugrunde liegenden Unfallersatztarifs abgesehen hat, steht jedoch nicht in Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats.
10
a) Wie der Senat inzwischen mehrfach dargelegt hat (vgl. Senatsurteile vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - VersR 2006, 669, 670 und - VI ZR 32/05 - VersR 2006, 564, 565; vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - VersR 2006, 986, 987; vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 - VersR 2006, 1273, 1274 und vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - VersR 2006, 1425, 1426), ist es nicht erforderlich, dass der bei der Schadensabrechnung nach § 287 ZPO besonders freigestellte Tatrichter für die Prüfung der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung eines "Unfallersatztarifs" die Kalkulation des konkreten Unternehmens - gegebenenfalls nach Beratung durch einen Sachverständigen - in jedem Einzelfall nachvollzieht. Vielmehr kann sich die Prüfung darauf beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte bei Unternehmen dieser Art aus betriebswirtschaftlicher Sicht allgemein einen Aufschlag rechtfertigen, wobei unter Umständen auch ein pauschaler Aufschlag auf den "Normaltarif" in Betracht kommt (vgl. Senatsurteile vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05; vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 -, jeweils aaO). Jedenfalls ist "Normaltarif" nicht der Tarif, der dem Unfallgeschädigten in seiner besonderen Situation angeboten wird, sondern derjenige, der dem Selbstzahler normalerweise angeboten und der unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten gebildet wird (vgl. Senatsurteile BGHZ 160, 377, 385; 163, 19, 23). Diesen "Normaltarif" kann der Tatrichter in Ausübung seines Ermessens nach § 287 ZPO auch auf der Grundlage des gewichteten Mittels des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im Postleitzahlengebiet des Geschädigten - gegebenenfalls mit sachverständiger Beratung - ermitteln (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - aaO).
11
Nach diesen Grundsätzen trifft die Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu, der Kläger könne keinen Beweis zur Frage der betriebswirtschaftlichen Erforderlichkeit des Unfallersatztarifs anbieten. Der Geschädigte muss nämlich zur Schlüssigkeit seines Vorbringens keineswegs die konkrete betriebswirtschaftliche Kalkulation des Mietwagenunternehmens darlegen, wie dies offenbar das Berufungsgericht meint. Zudem entstehen bei der vom Senat geforderten Prüfung in Verbindung mit der Möglichkeit einer Schadensschätzung nach § 287 ZPO keine so außergewöhnliche Kosten für ein gegebenenfalls zu erstellendes Sachverständigengutachten, dass eine besondere Situation gegenüber anderen Verfahren vorläge, in denen eine Partei einen Kostenvorschuss hin- sichtlich des von ihr angebotenen Beweises erbringen muss. Da das Berufungsgericht wegen der Weigerung des Klägers, einen Prozesskostenvorschuss zu zahlen, eine Prüfung der Erforderlichkeit des berechneten Unfallersatztarifs nicht vorgenommen hat, ist mithin revisionsrechtlich davon auszugehen, dass der Unfallersatztarif nicht erforderlich gewesen ist.
12
b) Im Streitfall konnte die Frage der Erforderlichkeit nach den bisher vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen auch nicht offen bleiben.
13
Zwar bedarf die Erforderlichkeit des den "Normaltarif" übersteigenden Unfallersatztarifs im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung dann keiner Klärung, wenn der Geschädigte darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis - und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer "(Normal-)Tarif" zugänglich war (vgl. Senatsurteile BGHZ 163, 19, 24 f.; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - aaO, 671; vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 - aaO, 1274 und vom 23. Januar 2007 - VI ZR 243/05 - sowie - VI ZR 18/06 -, jeweils z.V.b). Das Berufungsgericht hat hier aber keine konkreten Umstände des Einzelfalles festgestellt, aufgrund derer es eine solche Zugänglichkeit ohne Rechtsfehler verneinen durfte.
14
Die vom Berufungsgericht allein gegebene Begründung, der Unfallersatztarif sei in der konkreten Unfallsituation der Tarif, der einem Geschädigten nach einem Verkehrsunfall vom Mietwagenunternehmen angeboten werde, reicht hierfür nicht aus. Diese Begründung beachtet nicht, dass gerade dieser Umstand zur neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum "Unfallersatztarif" geführt hat, weil sich nach Unfällen ein besonderer Tarif für Ersatzmietwa- gen entwickelt hat, der nicht mehr maßgeblich von Angebot und Nachfrage bestimmt wird (vgl. Senatsurteile BGHZ 160, 377, 383 f.; 163, 19, 22 f.). Über die Frage der Erforderlichkeit im Sinne des § 249 BGB wird dadurch nichts ausgesagt. Demgemäß hat der Bundesgerichtshof nach Verkündung des Berufungsurteils entschieden, dass es grundsätzlich nicht für die Annahme ausreicht, dem Geschädigten sei kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich gewesen, wenn ein Mietwagenunternehmen dem Geschädigten nur einen Tarif angeboten hat (vgl. Senatsurteil vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 - aaO). Ebenso kann nicht allein aus dem Umstand, dass dem Kläger bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs unter Offenlegung der Unfallsituation von einem Mietwagenunternehmen im Bereich der Stadt W. zunächst ausschließlich der Unfallersatztarif angeboten worden wäre, der Schluss gezogen werden, dem Kläger wäre bei entsprechender Nachfrage kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich gewesen (vgl. Senatsurteil vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 - z.V.b.).
15
Da nach dem Vorbringen der Beklagten der angebotene Tarif erheblich über den in der so genannten "Schwacke-Liste" aufgezeigten durchschnittlichen örtlichen Normaltarifen lag und selbst die Autovermietung S. über verschiedene Preislisten für den Unfallersatztarif und den Normaltarif verfügte, musste ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter grundsätzlich Bedenken gegen die Angemessenheit des ihm angebotenen Unfallersatztarifs haben. Das Berufungsgericht hätte deshalb konkrete Umstände des Einzelfalls aufzeigen müssen, die ausnahmsweise die Prüfung der Erforderlichkeit des Unfallersatztarifs entbehrlich machten. Die danach erforderlichen Feststellungen hat es nicht getroffen.

III.

16
Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht wird zu klären haben, ob dem Kläger unter den konkreten Umständen kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war. Bei Nichterweislichkeit des fehlenden Zugangs zu einem günstigeren Tarif wird es unter Beachtung der vom Senat entwickelten Grundsätze zu prüfen haben, ob der geltend gemachte "Unfallersatztarif" wegen unfallbedingter Mehrkosten seiner Struktur nach als "erforderlicher" Aufwand zur Schadensbeseitigung angesehen werden kann. Müller Greiner Diederichsen Stöhr Zoll
Vorinstanzen:
AG Würzburg, Entscheidung vom 29.06.2005 - 12 C 3746/04 -
LG Würzburg, Entscheidung vom 12.04.2006 - 43 S 2352/05 -

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 234/07 Verkündet am:
24. Juni 2008
Böhringer-Mangold,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Zur Schätzung eines Aufschlags zum Normaltarif bei einem so genannten Unfallersatztarif
(hier: Aufschlag von 15 %).

b) Der Schädiger muss darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass dem Geschädigten
ein günstigerer Tarif nach den konkreten Umständen "ohne weiteres" zugänglich
gewesen ist.
BGH, Urteil vom 24. Juni 2008 - VI ZR 234/07 - LG Osnabrück
AG Nordhorn
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 24. Juni 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner,
die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers und die Anschlussrevision des Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 15. August 2007 werden zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens haben der Kläger zu 62 % und der Beklagte zu 38 % zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien streiten um die Erstattung restlicher Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall vom 19. Oktober 2004. Die Haftung des Beklagten, der mit der Regulierung beauftragt ist, steht dem Grunde nach außer Streit.
2
Der Kläger hat das Unfallfahrzeug unrepariert verkauft und sich ein Ersatzfahrzeug angeschafft. Die Reparaturdauer des Unfallwagens hätte laut Sachverständigengutachten 5 Arbeitstage betragen. Vom 19. bis 28. Oktober 2004 mietete der Kläger einen Ersatzwagen an, für den der Vermieter 1.082,04 € in Rechnung stellte. Der Beklagte hat hierauf vorprozessual 255 € gezahlt und eine weitergehende Erstattung abgelehnt.
3
Mit seiner Klage hat der Kläger den Restbetrag der Mietwagenkosten nebst Zinsen sowie weitere 87,29 € für außergerichtliche Kosten geltend gemacht. Das Amtsgericht hat den Beklagten unter Abweisung der Klage im Übrigen zur Zahlung von 66,30 € nebst Zinsen sowie weiteren 30,45 € außergerichtlichen Kosten verurteilt. Auf die Berufung des Klägers hat das Landgericht den Beklagten unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung zur Zahlung von 390 € nebst Zinsen sowie weiteren 87,29 € außergerichtlichen Kosten verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen der Kläger sein Klagebegehren und der Beklagte im Wege der Anschlussrevision seinen Antrag auf Zurückweisung der Berufung weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger ein Anspruch auf Erstattung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 390 € gemäß §§ 823, 249 BGB, 7 StVG zu.
5
Auch Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif seien dem Grunde nach erstattungsfähig. Im Streitfall liege der Tarif jedoch um ein Vielfaches über dem so genannten Normaltarif und werde nicht mehr durch Angebot und Nachfrage wesentlich bestimmt. Daher stelle er nur so weit den zur Schadensbeseitigung erforderlichen Betrag dar, als die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis betriebswirtschaftlich angemessen erscheinen ließen. Es sei dabei nicht erfor- derlich, den konkreten Tarif des Vermieters darauf zu untersuchen, ob in ihn unfallspezifische Leistungen eingeflossen seien. Vielmehr reiche aus, dass spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte den Mehrpreis gegenüber dem Normaltarif rechtfertigten.
6
Bei der gemäß § 287 ZPO vorgenommenen Schätzung der Schadenshöhe sei das Berufungsgericht vom Normaltarif ausgegangen. Diesen habe es auf der Grundlage des gewichteten Mittels des Schwacke-Mietpreisspiegels im Postleitzahlengebiet des Geschädigten ermittelt. Der besonders günstige Werkstatttarif der vom Kläger aufgesuchten Vertragswerkstatt sei nicht zugrunde gelegt worden, weil dieser deutlich unter dem durchschnittlichen Mietwagentarif laut Schwacke-Mietpreisspiegel liege und nur Werbezwecken diene. Deshalb ergäben sich bei einer Anmietung für zehn Tage zum Normaltarif notwendige Kosten in Höhe von 618,97 €, nämlich 498,28 € für den durchschnittlichen Mietwagenpreis und die Kosten einer Vollkaskoversicherung.
7
Dieser Betrag sei auf der Grundlage der Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen wegen spezifischer Sonderleistungen im Unfallersatzgeschäft um 15,13 % zu erhöhen. Der Gutachter habe die verschiedenen in der Fachliteratur vertretenen Ansichten dargestellt und sich nach Überprüfung der Plausibilität der einzelnen Risikofaktoren eine eigene Auffassung gebildet. Dies stelle für die Schadensschätzung nach § 287 ZPO eine ausreichend verlässliche Grundlage dar.
8
Bei der Schadensschätzung sei jedoch der vom Sachverständigen zugebilligte Aufschlag wegen eines höheren Auslastungsrisikos im Unfallersatzgeschäft unberücksichtigt geblieben, weil eine Zuordnung zum jeweiligen Geschäftsfeld nicht möglich sei. Auch eine Erhöhung wegen eines höheren Forderungs - und Mietausfallrisikos sei nicht gerechtfertigt, da dieses Zusatzrisiko im Wesentlichen auf Forderungsausfälle aufgrund verstärkter Auseinandersetzungen zwischen Autovermietern und Versicherungsgesellschaften über die Höhe der erforderlichen Mietwagenkosten zurückzuführen sei.
9
Da der Beklagte Mietwagenkosten lediglich für neun Tage schulde, ergebe sich ein Zahlungsanspruch von gerundet 645 €. Abzüglich der bereits gezahlten 255 € verbleibe ein offener Betrag von 390 €.

II.

10
Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision und der Anschlussrevision stand.
11
A. Revision des Klägers:
12
1. Entgegen der Auffassung der Revision ist das Berufungsurteil nicht bereits deshalb aufzuheben, weil es die Berufungsanträge nicht wiedergegeben hat. Zwar ist eine Aufnahme der Berufungsanträge in das Berufungsurteil nach § 540 ZPO grundsätzlich nicht entbehrlich. Der Antrag des Berufungsklägers muss aber nicht unbedingt wörtlich wiedergegeben werden; es reicht aus, wenn aus dem Zusammenhang sinngemäß deutlich wird, was der Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel erstrebt hat, und der Umfang des in die Berufung gelangten Streitgegenstandes erkennbar ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 156, 216, 218; 158, 60, 62 f. sowie BGH, BGHZ 154, 99, 100 f.). Dies ist der Fall. Aus der Bezugnahme auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils ergibt sich, dass der Kläger den Ersatz der vollen angefallenen Mietwagenkosten, also den nach Zahlung von 255 € verbleibenden Restbetrag von 927,04 € nebst den gesetzlichen Zinsen für die Mietwagenkosten sowie weitere 87,29 € für außergerichtli- che Kosten geltend gemacht hat. Nach den Gründen des Berufungsurteils hat er ersichtlich den vom Amtsgericht nicht zugesprochenen Betrag weiter verfolgt.
13
2. Das Berufungsurteil entspricht in seinem rechtlichen Ansatz der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats.
14
a) Danach kann der Geschädigte vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist hierbei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann. Der Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung , weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber dem "Normaltarif" teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (vgl. etwa Senatsurteile vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - VersR 2006, 669, 670; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - VersR 2007, 1144; vom 26. Juni 2007 - VI ZR 163/06 - VersR 2007, 1286, 1287, jeweils m.w.N.).
15
Der bei der Schadensberechnung nach § 287 ZPO besonders freie Tatrichter muss für die Prüfung der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung eines "Unfallersatztarifs" die Kalkulation des konkreten Unternehmens nicht in jedem Falle nachvollziehen. Vielmehr kann sich die Prüfung darauf beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein einen Aufschlag rechtfertigen, wobei unter Umständen auch ein pauschaler Aufschlag auf den "Normaltarif" in Betracht kommt. In Ausübung seines Ermessens nach § 287 ZPO kann der Tatrichter den "Normaltarif" auch auf der Grundlage des gewichteten Mittels des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im Postleitzahlengebiet des Geschädigten - gegebenenfalls mit sachverständiger Beratung - ermitteln (vgl. Senatsurteile vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - aaO, 1144 f.; vom 26. Juni 2007 - VI ZR 163/06 - aaO, jeweils m.w.N.).
16
b) Entgegen der Auffassung der Revision durfte das Berufungsgericht diese Grundsätze seiner Entscheidung zugrunde legen, auch wenn der Kläger Kalkulationsgrundlagen und weitere betriebswirtschaftliche Unterlagen seines Autovermieters vorgelegt hat. Die Beschränkung der Prüfung darauf, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein bzw. bei Unternehmen dieser Art (so Senatsurteil vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133) einen Aufschlag rechtfertigen, dient nicht nur dem Interesse des Geschädigten, um für ihn bestehenden Darlegungs- und Beweisschwierigkeiten zu begegnen. Diese Art der Prüfung gewährleistet vielmehr auch, dass die erforderlichen Mietwagenkosten nach einem Unfall anhand objektiver Kriterien ermittelt werden, ohne dass es für die Erforderlichkeit im Sinne des § 249 Abs. 1 BGB auf die konkrete Situation und Kalkulation des einzelnen Vermieters ankommt.
17
3. Auch die Erwägungen des Berufungsgerichts, aufgrund derer es den vom Sachverständigen für möglich gehaltenen Aufschlag wegen des Auslas- tungsrisikos und eines höheren Forderungs- und Mietausfallrisikos nicht berücksichtigt hat, sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
18
Die grundsätzlich dem Tatrichter obliegende Beweiswürdigung kann vom Revisionsgericht lediglich daraufhin überprüft werden, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Streitstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr., vgl. Senatsurteile vom 1. Oktober 1996 - VI ZR 10/96 - VersR 1997, 362, 364; vom 14. Oktober 2003 - VI ZR 425/02 - BGHReport 2004, 185, 186; BGH, Urteile vom 11. Februar 1987 - IVb ZR 23/86 - NJW 1987, 1557, 1558; vom 9. Juli 1999 - V ZR 12/98 - WM 1999, 1889, 1890; vom 5. Oktober 2004 - XI ZR 210/03 - VersR 2005, 272, 273). Diese Grundsätze gelten in gleicher Weise für eine Beweiswürdigung, die - wie hier - nach § 287 ZPO vorzunehmen ist. Diese Vorschrift stellt nämlich lediglich geringere Anforderungen an das Maß für eine Überzeugungsbildung des Tatrichters, ist aber hinsichtlich der revisionsrechtlichen Überprüfung keinen anderen Maßstäben als die Überzeugungsbildung im Rahmen des § 286 ZPO unterworfen (vgl. Senatsurteil vom 19. April 2005 - VI ZR 175/04 - VersR 2005, 945 f.).
19
Hinsichtlich des Auslastungsrisikos hat das Berufungsgericht nicht in Frage gestellt, dass dieses grundsätzlich in die Kalkulation der einzelnen Tarife einfließt. Da es demnach auch bei der Kalkulation der "Normaltarife" zu berücksichtigen ist, geht es hier nur darum, ob beim Unfallersatztarif ein höheres Auslastungsrisiko anzusetzen ist. Davon hat sich das Berufungsgericht nicht überzeugen können, weil nach den Ausführungen des Sachverständigen Fahrzeuge regelmäßig sowohl im Normalgeschäft als auch im Unfallersatzgeschäft eingesetzt werden und deshalb eine Zuordnung des Auslastungsrisikos zum einen oder anderen Geschäftsfeld kaum mehr möglich sei. Dies ist eine Wertung des Tatrichters im Einzelfall, die revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist.
20
Dies gilt auch, soweit das Berufungsgericht eine Erhöhung wegen eines höheren Forderungs- und Mietausfallrisikos abgelehnt hat, weil dieses Zusatzrisiko im Wesentlichen auf Forderungsausfälle wegen verstärkter Auseinandersetzungen zwischen Autovermietern und Versicherungsgesellschaften über die Höhe der erforderlichen Mietwagenkosten zurückzuführen sei. Die hierfür gegebene Begründung, von Versicherungsseite wegen regelmäßig überhöhter Unfallersatztarife berechtigterweise vorgenommene Kürzungen dürften nicht zu einer Erhöhung der Unfallersatztarife führen, ist jedenfalls vertretbar, zumal von Klägerseite nicht dargelegt worden ist, in welchem Umfang Mietausfälle gegebenenfalls auf unberechtigten Rechnungskürzungen beruhen.
21
B. Anschlussrevision des Beklagten:
22
1. Dass das Berufungsgericht den "Normaltarif" auf der Grundlage des gewichteten Mittels des "Schwacke-Mietpreisspiegels" 2003 ermittelt hat, begegnet unter den vorliegenden Umständen keinen durchgreifenden Bedenken. Dies hält sich - wie oben ausgeführt - im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO und der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Senatsurteile vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - aaO, 1144 f.; vom 26. Juni 2007 - VI ZR 163/06 - aaO; vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - VersR 2008, 699, 700, jeweils m.w.N.). Soweit die Anschlussrevision geltend macht, es sei unstreitig gewesen, dass der deutlich unter dem durchschnittlichen Mietwagentarif laut "Schwacke-Mietpreisspiegel" liegende "Opel-Rent-Tarif" als Normaltarif gelten solle, entspricht dies nicht dem Tatsachenvortrag in den Vorinstanzen, auf den die Anschlussrevision und die Erwiderung des Klägers verweisen. Die- ser bestätigt vielmehr die auch auf den Ausführungen des Sachverständigen beruhende Auffassung des Berufungsgerichts, dass nur ein sogenannter Werkstatttarif als Werbeangebot für die Werkstattkunden vorhanden war, der nicht als "Normaltarif" zu berücksichtigen sei.
23
Der Anknüpfung an den "Schwacke-Mietpreisspiegel" steht auch nicht der Einwand der Anschlussrevision entgegen, die Verfasser des eurotaxSchwacke -Automietpreisspiegels hätten ihren Ermittlungen lediglich eine Sammlung schriftlicher Angebotspreise der Autovermieter zugrunde gelegt und nicht auf Ergebnisse von Marktuntersuchungen über die tatsächlich gezahlten Mietpreise abgestellt. Wie der Senat inzwischen entschieden hat, ist es nicht Aufgabe des Tatrichters, lediglich allgemein gehaltenen Angriffen gegen eine Schätzgrundlage nachzugehen. Einwendungen gegen die Grundlagen der Schadensbemessung sind nur dann erheblich, wenn sie auf den konkreten Fall bezogen sind. Deshalb bedarf die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können (vgl. Senat BGHZ 161, 151, 154 ff.), nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (vgl. Senatsurteil vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - aaO). Im Streitfall liegt ein solcher Tatsachenvortrag nicht vor.
24
2. Die Anschlussrevision hat auch keinen Erfolg, soweit sie auf die Senatsrechtsprechung verweist, dass die Frage, ob ein Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer Kosten erforderlich gewesen sei, offen bleiben könne, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer Normaltarif in der konkreten Situation ohne weiteres zur Verfügung gestanden hat, und in diesem Zusammenhang meint, die Beweislast dafür, dass ihm kein anderer Tarif zugänglich gewesen sei, trage der Geschädigte.
25
Im letzten Punkt verkennt die Anschlussrevision die Rechtsprechung des erkennenden Senats. Danach kann die Frage, ob ein Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist, offen bleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer "Normaltarif" in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich war, so dass ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte (vgl. Senatsurteile vom 14. Februar 2006 - VI ZR 32/05 - VersR 2006, 564, 565; vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - VersR 2006, 1425, 1426; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 18/06 - VersR 2007, 515, 516; vom 6. März 2007 - VI ZR 36/06 - VersR 2007, 706, 707; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - aaO, 1145; vom 26. Juni 2007 - VI ZR 163/06 - aaO). Ebenso kann diese Frage offen bleiben, wenn zur Überzeugung des Tatrichters feststeht, dass dem Geschädigten die Anmietung zum "Normaltarif" nach den konkreten Umständen nicht zugänglich gewesen ist, denn der Geschädigte kann in einem solchen Fall einen den "Normaltarif" übersteigenden Betrag im Hinblick auf die subjektbezogene Schadensbetrachtung auch dann verlangen, wenn die Erhöhung nicht durch unfallspezifische Kostenfaktoren gerechtfertigt wäre (vgl. Senatsurteile vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 - VersR 2006, 1273, 1274; vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - aaO; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - aaO; vom 26. Juni 2007 - VI ZR 163/06 - aaO).
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Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass dem Geschädigten ein Unfallersatztarif grundsätzlich in der Höhe zu ersetzen ist, die der Tatrichter zur Schadensbehebung als erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ansieht. Nur ausnahmsweise ist nach § 254 BGB ein niedrigerer Schadensersatz zu leisten, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer "Normaltarif" in der konkreten Situation "ohne weiteres" zugänglich war (vgl. etwa Senatsurteil vom 6. März 2007 - VI ZR 36/06 - VersR 2007, 706, 707). Dies hat nach allgemeinen Grundsätzen der Schädiger darzulegen und zu beweisen. Hierfür reicht der Hinweis der Anschlussrevision auf den "Opel-Rent-Tarif" nicht aus. Entgegen ihrer Darstellung war keineswegs unstreitig, dass der Normaltarif nach dem "Opel-Rent-Tarif" zu berechnen sei. Nach dem Vortrag des Klägers wurde dieser Tarif von der Vermieterfirma überhaupt nicht angeboten, sondern nur in Ausnahmefällen für Stammkunden, die ihr Fahrzeug zur Reparatur bzw. Inspektion überließen, ein so genannter Werkstatttarif. Bei dieser Sachlage fehlt es an einer tragfähigen Feststellung des Berufungsgerichts, dass dem Kläger ein günstigerer Tarif ohne weiteres zugänglich gewesen wäre, so dass der Beklagte hierfür beweisfällig geblieben ist.
27
3. Die Überzeugungsbildung des Tatrichters ist auch nicht deswegen zu beanstanden, weil sich das Berufungsurteil nicht ausdrücklich mit den - von der Wertung des Gerichtssachverständigen teilweise abweichenden - Ausführungen in dem vom Beklagten vorgelegten Gutachten des Sachverständigen T. auseinandergesetzt hat, das dieser in einem anderen Verfahren erstattet hat. Das Berufungsgericht hat diese Ausführungen beachtet und dazu eine ergänzende Stellungnahme des Gerichtssachverständigen eingeholt und ihn zusätzlich angehört. Zudem hat der Gerichtssachverständige in seinem Gutachten die verschiedenen in der Fachliteratur vertretenen Ansichten dargestellt und sich nach Überprüfung der einzelnen Risikofaktoren eine eigene Auffassung gebildet. Unter diesen Umständen ist es im Rahmen des § 287 ZPO aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht seine eigene Würdigung auf der Grundlage der Ausführungen des Gerichtssachverständigen vorgenommen hat.
28
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
Müller Wellner Diederichsen Stöhr Zoll
Vorinstanzen:
AG Nordhorn, Entscheidung vom 15.02.2006 - 3 C 1278/05 -
LG Osnabrück, Entscheidung vom 15.08.2007 - 1 S 175/06 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 139/08 Verkündet am:
2. Februar 2010
Böhringer-Mangold,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Für die Frage, ob ein günstigerer Tarif als der sogenannte Unfallersatztarif
"ohne weiteres" zugänglich war, kommt es darauf an, ob dem Geschädigten
in seiner konkreten Situation "ohne weiteres" ein günstigeres Angebot eines
bestimmten Autovermieters zur Verfügung stand.

b) Es obliegt dem Schädiger, der einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht
(§ 254 Abs. 2 BGB) geltend macht, darzulegen und gegebenenfalls
zu beweisen, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif nach den
konkreten Umstanden "ohne weiteres" zugänglich gewesen ist.
BGH, Urteil vom 2. Februar 2010 - VI ZR 139/08 - LG Dresden
AG Dresden
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 2. Februar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner
, Pauge und Stöhr und die Richterin von Pentz

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin und der Streithelferin wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 21. Mai 2008 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es zum Nachteil der Klägerin ergangen ist. Die Anschlussrevision der Beklagten wird zurückgewiesen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien streiten um die Erstattung weiterer Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall vom 30. April 2005. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach steht außer Streit.
2
Das Fahrzeug der Klägerin, ein Mitsubishi Galant 2.0 GLS, wurde in der Zeit vom 3. bis 10. Mai 2005 repariert. Während dieser Zeit mietete die Klägerin bei der Streithelferin einen AUDI A 4 1.8 T an, für den ihr Mietwagenkosten in Höhe von 1.838,60 € in Rechnung gestellt wurden. Die Beklagte zahlte als Haftpflichtversicherer des Schädigers hierauf 749,82 €.
3
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat ihr das Landgericht unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils weitere 162,38 € zuerkannt. Dagegen richten sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin und ihrer Streithelferin, mit denen diese die nicht zugesprochenen weiteren Mietwagenkosten in Höhe von 883,20 € begehren, und die Anschlussrevision der Beklagten, die eine Abweisung der Klage erreichen will.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht der Klägerin nur ein Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten auf der Basis des "Normaltarifs" für acht Anmiettage auf der Grundlage des "Schwacke-Mietpreisspiegels 2006" zu. Die Erforderlichkeit des in Rechnung gestellten Unfallersatztarifs könne offen bleiben, weil feststehe, dass der Klägerin in der konkreten Situation die Anmietung eines Pkw zum "Normaltarif" ohne weiteres möglich gewesen sei.
5
Hierfür habe der Geschädigte darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen , dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt zumindest auf Nachfrage kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich gewesen sei. Zwar trage die Klägerin unter Beweisantritt vor, dass ihr eine Anmietung zu einem günstigeren Tarif nicht möglich gewesen sei. Diesem Be- weisangebot habe aber nicht nachgegangen werden müssen. Es sei nämlich allgemeinkundig, dass es im Bereich der Stadt Dresden, dem Freital zuzurechnen sei, ohne weiteres möglich sei, einen Pkw zum "Normaltarif" anzumieten. Bei Anmietungen in unterschiedlichsten Situationen sei den Kammermitgliedern der übliche "Normaltarif" angeboten worden. Hinzu komme, dass es in Dresden mehr als 20 Mietwagenvermieter gebe. Die Klägerin und ihre Streithelferin hätten auch keine dezidierten Behauptungen dazuaufgestellt, wie sich die für ihren Vortrag benannten Zeugen auf eine etwaige Nachfrage nach einem Selbstzahlertarif verhalten hätten.
6
Die Klägerin habe nicht damit rechnen können, dass die von der Streithelferin gefertigte Übersicht einen repräsentativen Überblick über das örtliche Mietwagenpreisniveau ermöglichte. Letztlich könne die Erkennbarkeit des überhöhten Unfallersatztarifs bei der Anmietung dahinstehen: Verzichte ein Geschädigter ohne Kenntnisse betreffend das übliche Preisniveau auf Anfragen bei Drittunternehmen, obgleich hierzu Gelegenheit bestehe, nehme er billigend in Kauf, dass er sich auf ein ungünstiges Angebot einlasse und letztlich nicht erforderliche Kosten verursache.

II.

7
Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision der Klägerin und der Streithelferin nicht stand, wohingegen die Anschlussrevision der Beklagten keinen Erfolg hat.
8
A. Revision der Klägerin und der Streithelferin:
9
1. In seinem rechtlichen Ansatz entspricht das Berufungsurteil der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats.
10
Danach kann der Geschädigte vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist hierbei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann. Der Geschädigte verstößt allerdings nicht allein deshalb gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber dem "Normaltarif" teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen , weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (vgl. Senatsurteil vom 24. Juni 2008 - VI ZR 234/07 - VersR 2008, 1370 Rn. 14 m.w.N.).
11
Nach diesen Grundsätzen müssen grundsätzlich Feststellungen zur Erforderlichkeit des Unfallersatztarifs getroffen werden, wenn der Geschädigte Umstände vorträgt, die einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Unfallersatztarif rechtfertigen sollen. Solche Umstände haben die Klägerin und die Streithelferin geltend gemacht, indem sie vorgetragen haben, die Klägerin sei nicht in der Lage gewesen, einen Mietpreis vorzufinanzieren, und eine Anmietung zum "Normaltarif" hätte neben der nicht möglichen Angabe der voraussichtlichen Mietdauer die Leistung einer Sicherheit und Vorauszahlung des Mietpreises mittels einer Kreditkarte erfordert, welche die Klägerin nicht besessen habe (vgl. dazu Senatsurteile BGHZ 163, 19, 26; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 32/05 - VersR 2006, 564 Rn. 9; vom 20. März 2007 - VI ZR 254/05 - VersR 2008, 235 Rn. 13, 17 f.; vom 19. Februar 2008 - VI ZR 32/07 - VersR 2008, 554 Rn. 18).
12
2. Das Berufungsgericht hat in seinem rechtlichen Ausgangspunkt auch zutreffend gesehen, dass die Frage, ob ein Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist, nur ausnahmsweise offen bleiben kann, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif in der konkreten Situation "ohne weiteres" zugänglich war, so dass ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte. Die Frage, ob die geltend gemachten höheren Mietwagenkosten aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren erforderlich sind, kann auch offen bleiben, wenn zur Überzeugung des Tatrichters feststeht, dass dem Geschädigten die Anmietung zum "Normaltarif" nach den konkreten Umständen nicht zugänglich gewesen ist. Denn der Geschädigte kann in einem solchen Fall einen den "Normaltarif" übersteigenden Betrag im Hinblick auf die subjektbezogene Schadensbetrachtung auch dann als im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlichen Geldbetrag ersetzt verlangen, wenn die Erhöhung nicht durch unfallspezifische Kostenfaktoren gerechtfertigt wäre (vgl. Senatsurteile vom 26. Juni 2007 - VI ZR 163/06 - VersR 2007, 1286 Rn. 13; vom 24. Juni 2008 - VI ZR 234/07 - aaO Rn. 25; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07 - VersR 2008, 1706 Rn. 12, jeweils m.w.N.).
13
3. Trotz des zutreffenden rechtlichen Ansatzes halten die nachfolgenden Ausführungen des Berufungsgerichts einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat die Frage der Erforderlichkeit im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB mit der Frage der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB vermengt und zu geringe Anforderungen daran gestellt , ob der Klägerin ein günstigerer Tarif "ohne weiteres" zugänglich gewesen wäre.
14
a) Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob der in Anspruch genommene Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB war. Für das Revisionsverfahren ist dies deshalb zu unterstellen.
15
b) Das Berufungsgericht durfte die Frage nicht mit der Begründung offen lassen, dem Kläger sei ein wesentlich günstigerer Tarif "ohne weiteres" zugänglich gewesen.
16
aa) Das Berufungsgericht geht zwar zutreffend davon aus, dass für die Frage, ob dem Geschädigten ein wesentlich günstigerer Tarif "ohne weiteres" zugänglich war, auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abzustellen ist (vgl. Senatsurteil vom 26. Juni 2007 - VI ZR 163/06 - aaO). Soweit es jedoch in diesem Zusammenhang ausführt, der Geschädigte habe "hierfür" darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt zumindest auf Nachfrage kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war, vermengt es die Frage der Erforderlichkeit im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB mit der Frage der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB. Im Streitfall geht es nur darum, ob die Erforderlichkeit des in Rechnung gestellten Unfallersatztarifs offen bleiben kann, da die Geschädigte ihrer Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB deshalb nicht nachgekommen ist, weil ihr ein wesentlich günstigerer Tarif "ohne weiteres" zugänglich gewesen ist. Die dafür maßgeblichen Umstände haben nach allgemeinen Grundsätzen der Schädiger bzw. sein Haftpflichtversicherer darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen (Senatsurteil vom 24. Juni 2008 - VI ZR 234/07 - aaO Rn. 26).
17
bb) Die Ausführungen des Berufungsgerichts stehen auch nicht in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats, soweit es darauf abstellt, es sei allgemeinkundig , dass es im Bereich der Stadt Dresden ohne weiteres möglich sei, einen Pkw zum "Normaltarif" anzumieten. Das Berufungsgericht hat dabei zu geringe Anforderungen an die Prüfung der Frage gestellt, ob der Geschädigten ein wesentlich günstigerer Tarif "ohne weiteres" zugänglich gewesen ist.
18
Das Berufungsgericht hat nicht in dem für den Ausnahmefall des § 254 Abs. 2 BGB erforderlichem Maße auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abgestellt. Insoweit reicht die Feststellung nicht aus, dass es in Dresden mehr als 20 Mietwagenvermieter gebe, bei denen Mitgliedern der Berufungskammer bei unterschiedlichen Anmietungen jeweils der übliche "Normaltarif" angeboten worden sei. Bei der gebotenen subjektbezogenen Betrachtungsweise kommt es vielmehr darauf an, ob der Klägerin in ihrer konkreten Situation "ohne weiteres" ein günstigeres Angebot eines bestimmten Autovermieters zur Verfügung gestanden hätte. Im Rahmen des § 254 Abs. 2 BGB war es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht Aufgabe der Klägerin und ihrer Streithelferin "dezidierte Behauptungen" dazu aufzustellen, wie sich etwaige Mietwagenunternehmer auf eine etwaige Nachfrage nach einem Selbstzahlertarif verhalten hätten. Es oblag vielmehr der Beklagten und in der Begründung seines Urteils dem Berufungsgericht, konkrete Umstände aufzuzeigen, aus denen sich ergibt, dass der Klägerin ein günstigerer Tarif "ohne weiteres" zugänglich war, weil sie etwa bei der Streithelferin auch ein Fahrzeug zum "Normaltarif" hätte anmieten können (vgl. Senatsurteil vom 14. Februar 2006 - VI ZR 32/05 - aaO Rn. 1, 9) oder der Haftpflichtversicherer die Klägerin vor der Anmietung auf einen günstigeren Tarif hingewiesen hat. Darauf kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht deshalb verzichtet werden, weil die Geschädigte ohne Kenntnisse bezüglich des üblichen Preisniveaus auf Anfragen bei Drittunternehmen gänzlich verzichtet habe. Dies entbindet nicht davon, im konkreten Fall festzustellen, ob sich dies ausgewirkt hat. Daran fehlt es im Streitfall.
19
4. Nach den vorstehenden Ausführungen kommt es für den Erfolg der Revision auf das weitere Vorbringen der Klägerin und der Streithelferin nicht mehr an. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
20
a) Soweit sich die Klägerin und die Streithelferin gegen den Abzug einer Eigenersparnis in Höhe von 10% der Mietwagenkosten wenden, liegt die Schätzung des Berufungsgerichts gemäß § 287 ZPO im Rahmen der bisherigen Rechtsprechung, in der sich im Interesse der Vereinfachung ein prozentualer Abzug durchgesetzt hat. Nachdem früher eine Ersparnis von 15-20% der Mietwagenkosten angesetzt worden ist (vgl. OLG Köln VersR 1993, 372, 373; OLG Celle, SP 2001, 204), wird heute teilweise eine Ersparnis von 10% der Mietwagenkosten (vgl. etwa OLG Hamm VersR 2001, 206, 208 und Urteil vom 21. April 2008 - 6 U 188/07 - juris Rn. 20; OLG Jena, OLGR Jena 2007, 985, 988; LG Dortmund NZV 2008, 93, 95) und teilweise eine solche von 3-5% angenommen (vgl. etwa OLG Stuttgart NZV 1994, 313, 315; OLG Düsseldorf VersR 1998, 1523, 1524 f.; OLG Nürnberg VersR 2001, 208; OLG Köln SP 2007, 13, 16). Zum Teil wird die Auffassung vertreten, ein Abzug wegen ersparter Eigenaufwendungen in Höhe von 10% der Mietwagenkosten sei jedenfalls dann berechtigt , wenn der zu ersetzende Mietpreis nicht durch pauschale Zuschläge auf den Normaltarif einem deutlich höheren Unfallersatztarif angenähert sei (OLG Hamm, Urteil vom 21. April 2008 - 6 U 188/07 - aaO; vgl. auch Nugel, jurisPRVerkR 13/2009 Anm. 5 E).
21
Einer Überprüfung des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO durch das Revisionsgericht sind enge Grenzen gezogen; es hat nur zu prüfen, ob die Schadensermittlung auf grundsätzlich falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht und ob wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen außer acht gelassen worden sind (vgl. Senatsurteile vom 2. Dezember 1975 - VI ZR 79/74 - VersR 1976, 435, 437; vom 9. Oktober 1990 - VI ZR 291/89 - VersR 1991, 437, 438). Derartige Rechtsfehler lassen die Erwägungen des Berufungsgerichts nicht erkennen. Ihnen ist insbesondere zu entnehmen, dass das Berufungsgericht eine mögliche geringere Eigenersparnis in seine Überlegungen einbezogen hat, jedoch aus sachlichen Gründen eine Schätzung auf 10% der Mietwagenkosten als angemessen ansieht.
22
b) Soweit sich die Revision gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Schätzung der Höhe des "Normaltarifs" im konkreten Fall wendet, kann das Berufungsgericht nach der gebotenen Zurückverweisung seine Schätzung unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin und der Streithelferin überprüfen.
23
B. Anschlussrevision der Beklagten:
24
Die Anschlussrevision macht geltend, der vom Berufungsgericht für die Schätzung des "Normaltarifs" zugrunde gelegte "Schwacke-Mietpreisspiegel 2006" stelle keine geeignete Schätzungsgrundlage dar. Diese Rüge hat keinen Erfolg.
25
1. Die Art der Schätzungsgrundlage gibt § 287 ZPO nicht vor. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden und ferner dürfen wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Acht bleiben. Auch darf das Gericht nicht in für die Streitentscheidung zentralen Fragen auf nach Sachlage unerlässliche fachliche Erkenntnisse verzichten. Gleichwohl können in geeigneten Fällen Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden (vgl. Senatsurteile vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - VersR 2008, 699 Rn. 9; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07 - aaO Rn. 22). Demgemäß hat der Senat mehrfach ausgesprochen, dass der Tatrichter in Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO den "Normaltarif" grundsätzlich auch auf der Grundlage des gewichteten Mittels des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im Postleitzahlengebiet des Geschädigten (ggf. mit sachverständiger Beratung) ermitteln kann (vgl. Senatsurteile vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - VersR 2006, 986, 987; vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 - aaO Rn. 8; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - VersR 2007, 1144 Rn. 10; vom 24. Juni 2008 - VI ZR 234/07 - aaO Rn. 22). Er hat auch die Schätzung auf der Grundlage des "Schwacke-Mietpreisspiegels 2006" als grundsätzlich möglich angesehen (vgl. Senatsurteile vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - aaO Rn. 8 ff.; vom 19. Januar 2009 - VI ZR 112/09 - unter II 2, z.V.b.). Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf nur der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (vgl. Senatsurteile vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - aaO Rn. 9; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07 - aaO Rn. 19).
26
2. Nach diesen Grundsätzen begegnet es keinen durchgreifenden Bedenken , dass das Berufungsgericht den "Normaltarif" auf der Grundlage des "Schwacke-Mietpreisspiegels 2006" ermittelt hat. Es hält sich insoweit im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO.
27
a) Entgegen der Auffassung der Anschlussrevision, die sich insoweit auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Köln stützt (OLGR Köln 2008, 545), ist die Heranziehung des "Schwacke-Mietpreisspiegels 2006" für die erfolgte Anmietung im Mai 2005 revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat dies damit begründet, dass der Erhebungszeitraum dieses Mietpreisspiegels näher beim Anmietzeitraum liege als der Erhebungszeitraum des Mietpreisspiegels 2003. Auch wenn die Anmietung im Mai 2005 erfolgte, ist es nicht rechtsfehlerhaft, im Rahmen der Schätzung der Höhe des Schadens als Schätzgrundlage auf einen nach dem Unfallereignis erstellten Mietpreisspiegel zurückzugreifen, wenn dies - wie hier - aus sachlichen Gründen geschieht.
28
b) Die Beklagte hat auch nicht mit konkreten Tatsachen aufgezeigt, dass sich geltend gemachte Mängel des Mietpreisspiegels 2006 auf den zu entscheidenden Fall auswirken.
29
aa) Soweit die Beklagte darauf hinweist, in die Liste seien Unfallersatztarife als Normaltarife eingeflossen, wenn Mietwagenunternehmen nur Unfallersatztarife anböten, ist dies nach ihrem eigenen Vortrag in der Liste offen gelegt, so dass der Tatrichter diesen Umstand bei seiner Schätzung berücksichtigen kann. Es ist nicht ersichtlich, dass sich dies unter den Umständen des Streitfalls ausgewirkt hat. Das Berufungsgericht ist aufgrund eines Vergleichs des Modus des Tagestarifes 2006 mit dem gewichteten Mittel nach dem Mietpreisspiegel 2003 für Dresden und Nachbarstädte zu der Überzeugung gelangt, dass der Modus des Mietpreisspiegels 2006 jedenfalls für den Postleitzahlenbereich, in dem sich die Wohnung der Klägerin und die mit der Reparatur beauftragte Werkstatt befinden, keine derartigen Besonderheiten aufweist, dass sich Zwei- fel an seiner Eignung als Schätzgrundlage ergeben. Diese tatrichterliche Würdigung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
30
bb) Auch der Vortrag, der Prozessbevollmächtigte der Beklagten habe bei einer Internet-Recherche festgestellt, dass die Klägerin ein dem unfallgeschädigten Pkw vergleichbares Fahrzeug günstiger hätte anmieten können, lässt nicht erkennen, dass sich Mängel des Mietpreisspiegels 2006 auf den zu entscheidenden Fall auswirken. Aus den vorgelegten Vergleichsangeboten ergibt sich, dass die Recherche Angebote für den Zeitraum von sieben Tagen betraf, bei denen es sich um Wochenpauschalen handeln kann. Das Berufungsgericht hat seiner Schätzung jedoch den zweimaligen Ansatz eines Dreitagestarifs und eines Eintagestarifs für insgesamt acht Tage zugrunde gelegt, weil zum Zeitpunkt der Anmietung die Reparaturdauer noch nicht bekannt war.
31
cc) Entgegen der Auffassung der Revision musste das Berufungsgericht nicht dem Beweisangebot der Beklagten nachgehen, im Selbstzahlergeschäft würden im Nachhinein immer Wochenpauschalen abgerechnet, auch wenn sich der Kunde vorher nicht festgelegt habe. Nach § 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist auch die Beweiserhebung in das (pflichtgemäße) Ermessen des Gerichts gestellt; dies bedeutet, dass das Gericht im Rahmen des § 287 ZPO an Beweisanträge nicht gebunden ist (vgl. Senatsurteile vom 28. Januar 1986 - VI ZR 151/84 - VersR 1986, 596, 597; vom 9. Oktober 1990 - VI ZR 291/89 - VersR 1991, 437, 438). Einer Überprüfung des tatrichterlichen Ermessens durch das Revisionsgericht sind auch insoweit enge Grenzen gezogen; es hat nur zu prüfen, ob die Schadensermittlung auf grundsätzlich falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht und ob wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen außer acht gelassen worden sind (vgl. Senatsurteile vom 2. Dezember 1975 - VI ZR 79/74 - aaO; vom 9. Oktober 1990 - VI ZR 291/89 - aaO). Derartige Rechtsfehler lässt die Erwägung des Berufungsgerichts nicht erkennen, für die Gewährung von Rabatten bei der Anmietung über größere Zeiträume sei auch der Gesichtspunkt der besseren Planbarkeit des Einsatzes von Fahrzeugen maßgebend, die hier nicht gegeben war. Galke Wellner Pauge Stöhr von Pentz
Vorinstanzen:
AG Dresden, Entscheidung vom 31.03.2006 - 115 C 7746/05 -
LG Dresden, Entscheidung vom 21.05.2008 - 8 S 237/06 -

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 293/08 Verkündet am:
18. Mai 2010
Böhringer-Mangold,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Der Tatrichter darf bei der Beurteilung der Erforderlichkeit von Mietwagenkosten in
Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO den "Normaltarif" grundsätzlich auf
der Grundlage von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung
finden können, ermitteln.

b) Die Eignung solcher Listen oder Tabellen zur Schadensschätzung bedarf nur der
Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte
Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem
Umfang auswirken.
BGH, Urteil vom 18. Mai 2010 - VI ZR 293/08 - LG Deggendorf
AG Viechtach
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Mai 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner,
Pauge, Stöhr und die Richterin von Pentz

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Deggendorf vom 21. Oktober 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand:

1
Die Klägerin macht gegen den beklagten Haftpflichtversicherer des Unfallgegners die Zahlung restlicher Mietwagenkosten im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall geltend, bei dem ihr Fahrzeug beschädigt wurde und repariert werden musste. Die Beklagte hat auf die für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges in Rechnung gestellten 1.770,80 € vorgerichtlich lediglich einen Betrag von 753 € gezahlt. Über den Differenzbetrag hat die Klägerin Klage erhoben. Das Amtsgericht hat ihr unter Klageabweisung im Übrigen nach Einholung eines Sachverständigengutachtens einen weiteren Betrag in Höhe von 126,80 € zuerkannt. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts aufgehoben und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 1.017,80 € nebst Zinsen zu zahlen. Gegen sein Urteil hat das Landgericht die Revision zugelassen , mit der die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erstrebt.

Entscheidungsgründe:

2
Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand.
3
1. Allerdings ist die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter erhebliches Vorbringen der Parteien unberücksichtigt gelassen, Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 92, 84, 86 f.; 102, 322, 330; 161, 151, 154; Urteil vom 9. Dezember 2008 - VI ZR 173/07 - VersR 2009, 408, 409 und Urteil vom 9. Juni 2009 - VI ZR 110/08 - VersR 2009, 1092).
4
2. Die Art der Schätzungsgrundlage gibt § 287 ZPO nicht vor. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden und ferner dürfen wesentliche die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Acht bleiben. Auch darf das Gericht in für die Streitentscheidung zentralen Fragen auf nach Sachlage unerlässliche fachliche Erkenntnisse nicht verzichten. Gleichwohl können in geeigneten Fällen Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden (vgl. Senatsurteile vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - VersR 2008, 699, 700; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07 - VersR 2008, 1706, 1708). Demgemäß hat der Senat mehrfach ausgesprochen, dass der Tatrichter in Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO den "Normaltarif" grundsätzlich auch auf der Grundlage des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im maßgebenden Postleitzahlengebiet (ggf. mit sachverständiger Beratung) ermitteln kann (vgl. Senatsurteile vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - VersR 2006, 986, 987; vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 - VersR 2007, 516, 517; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - VersR 2007, 1144, 1145; vom 24. Juni 2008 - VI ZR 234/07 - VersR 2008, 1370, 1372). Er hat auch die Schätzung auf der Grundlage des "SchwackeMietpreisspiegels 2006" grundsätzlich nicht als rechtsfehlerhaft erachtet (vgl. Senatsurteile vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - aaO; vom 19. Januar 2010 - VI ZR 112/09 - VersR 2010, 494, 495 und vom 2. Februar 2010 - VI ZR 139/08 - VersR 2010, 545 und - VI ZR 7/09 - z.V.b.), was jedoch nicht bedeutet, dass eine Schätzung auf der Grundlage anderer Listen oder Tabellen, wie etwa der sog. Fraunhofer-Liste, oder eine Schätzung nach dem arithmetischen Mittel beider Markterhebungen (vgl. etwa OLG Saarbrücken SVR 2010, 103 mit Anm. Nugel jurisPR-VerkR 7/2010; LG Bielefeld NJW-Spezial 2009, 762) grundsätzlich rechtsfehlerhaft wäre. Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf nur der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (vgl. Senatsurteile vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - aaO; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07 - aaO; vom 19. Januar 2010 - VI ZR 112/09 - aaO und vom 2. Februar 2010 - VI ZR 139/08 - aaO und - VI ZR 7/09 - z.V.b.).
5
3. Die Beklagte hat im Streitfall - wie die Revision mit Recht geltend macht - deutlich günstigere Angebote anderer Anbieter als Beispiele für die von ihr geltend gemachten Mängel des Mietpreisspiegels 2006 aufgezeigt. Sie hat umfassenden Sachvortrag dazu gehalten und Beweis dafür angetreten, dass die Klägerin ein vergleichbares Fahrzeug für elf Tage inklusive sämtlicher Kilometer und Vollkaskoversicherung zu konkret benannten, wesentlich günstigeren Preisen bestimmter anderer Mietwagenunternehmen hätte anmieten können. Diese Preise hätten unter dem Betrag gelegen, welche die Beklagte an die Klägerin vorgerichtlich gezahlt habe. Des Weiteren hat sich die Klägerin die Ausführungen des erstinstanzlich beauftragten Sachverständigen zu Eigen ge- macht, der in sieben von neun örtlichen Vermietstationen einen üblichen Grundmietpreis in Höhe von 641,89 € für die entsprechende Mietdauer ermittelt hat. Schließlich hat die Beklagte sich mit konkretem Sachvortrag gegen die Vergleichbarkeit des angemieteten Ersatzfahrzeuges, die Erforderlichkeit der in Rechnung gestellten Zustellkosten und einen Aufschlag für die Ausstattung des Mietfahrzeuges mit Winterreifen gewandt.
6
4. Das Berufungsgericht hat sich mit diesem Sachvortrag verfahrensfehlerhaft nicht auseinandergesetzt. Dadurch verletzt es den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör und überschreitet die Grenzen seines tatrichterlichen Ermessens im Rahmen des § 287 ZPO. Deshalb war das Urteil des Landgerichts aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht wird zu prüfen haben, ob sich aus dem übergangenen Vorbringen der Beklagten im vorliegenden Fall gewichtige Bedenken gegen die Eignung des Mietpreisspiegels 2006 als Schätzungsgrundlage ergeben. Galke Wellner Pauge Stöhr von Pentz
Vorinstanzen:
AG Viechtach, Entscheidung vom 29.05.2008 - 1 C 221/07 -
LG Deggendorf, Entscheidung vom 21.10.2008 - 1 S 79/08 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 353/09 Verkündet am:
22. Februar 2011
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Schätzung von Mietwagenkosten auf der Grundlage von Listen und Tabellen,
wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der
Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang
auswirken.
BGH, Urteil vom 22. Februar 2011 - VI ZR 353/09 - LG Braunschweig
AG Wolfenbüttel
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit
Schriftsatzfrist bis zum 7. Januar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Galke,
die Richter Zoll, Pauge und Stöhr und die Richterin von Pentz

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 19. November 2009 aufgehoben , soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Die Anschlussrevision der Klägerin gegen das vorgenannte Urteil wird zurückgewiesen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin begehrt restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 8. Januar 2007, bei dem ihr Pkw beschädigt wurde. Die volle Haftung des beklagten Haftpflichtversicherers steht dem Grunde nach außer Streit. Der Pkw wurde zur Reparatur in das in B. ansässige Autohaus V. gebracht, von dem die Klägerin am Folgetag ein Ersatzfahrzeug anmietete. Am 11. Januar 2007 ging der Klägerin das Gutachten des Sachverständigen zu, in dem als Reparaturdauer fünf Arbeitstage angegeben sind. Am 16. Januar 2007 entschloss sich die Klägerin zur Reparatur des Fahrzeugs. Diese dauerte bis zum 8. Februar 2007. Das Autohaus V. stellte der zum Vorsteuerabzug berechtigten Klägerin Mietwagenkosten für 31 Tage in Höhe von 3.813,99 € netto in Rechnung. Davon ersetzte die Beklagte vor Klageerhebung 751,26 €, wobei sie von einer Mietdauer von 14 Tagen ausging. Der Restbetrag von 3.062,73 € sowie vorgerichtliche Anwaltskosten von 359,50 € sind Gegenstand der Klage.
2
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht ihr den Restbetrag des von dem Autohaus V. für die ersten 14 Tage der Mietzeit berechneten Mietzinses (1.298,34 € netto) sowie die vorgerichtlichen Anwaltskosten zuerkannt. Die weitergehende Berufung hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Die Klägerin begehrt mit der Anschlussrevision die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des vollen Klagebetrags.

Entscheidungsgründe:

I.

3
Das Berufungsgericht führt aus, die Klägerin habe Anspruch auf Erstattung der objektiv erforderlichen Mietwagenkosten. Erforderlich sei jedenfalls der dem Selbstzahler auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt normalerweise angebotene Tarif, der unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten gebildet werde, mithin der sogenannte Normaltarif, auf den im Falle eines Unfalls pauschal ein prozentualer Aufschlag bis zu 30 % hinzuzusetzen sein könne. Der Normaltarif könne auf der Grundlage des gewichteten Mittels für das örtliche Postleitzahlengebiet der Schwacke-Liste 2006 ermittelt werden. Konkrete Tatsachen, die gegen die Verwendung dieses Mietpreisspiegels sprächen, seien nicht dargetan. Der von dem Autohaus V. berechnete Tarif liege im Bereich der 130 %-Marge bezogen auf den Schwacke-Mietpreisspiegel 2006. In Rechnung gestellt worden seien für 14 Tage 2.049,60 € brutto. Aus der Schwacke -Liste ergebe sich für ein vergleichbares Fahrzeug der Gruppe 5 nach dem Moduswert ein Grundpreis von 507 € brutto pro Woche, mithin für 14 Tage 1.014 €. Diesem Betrag seien entsprechend der Nebenkostentabelle 154 € pro Woche für eine Vollkaskoversicherung sowie 15 € pro Tag für einen zusätzlichen Fahrer und Kosten für Zustellung/Abholung in Höhe von 62 € hinzuzurechnen , so dass sich insgesamt 1.594 € ergäben. Unter Berücksichtigung eines Aufschlags von 30 % errechne sich für 14 Tage ein Betrag von 2.155,92 €. Soweit die Klägerin den Ersatz von Mietwagenkosten für einen Zeitraum von mehr als 14 Tagen verlange, sei die Klage unbegründet. Dass eine Reparaturdauer von 24 Tagen erforderlich gewesen sei, habe die Klägerin in erster Instanz nicht hinreichend dargetan. Mit ihrem in der Berufungsbegründung ergänzten Vorbringen zum Ablauf der Reparaturarbeiten sei sie gemäß § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen.

II.

4
1. Zur Revision der Beklagten:
5
Das angefochtene Urteil hält, soweit es zum Nachteil der Beklagten ergangen ist, revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
6
a) Allerdings ist die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter erhebliches Vorbringen der Parteien unberücksichtigt gelassen, Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile vom 10. Juli 1984 - VI ZR 262/82, BGHZ 92, 85, 86 f.; vom 8. Dezember 1987 - VI ZR 53/87, BGHZ 102, 322, 330; vom 23. November 2004 - VI ZR 357/03, BGHZ 161, 151, 154; vom 9. Dezember 2008 - VI ZR 173/07, VersR 2009, 408 Rn. 12 und vom 9. Juni 2009 - VI ZR 110/08, VersR 2009, 1092 Rn. 10).
7
Die Art der Schätzungsgrundlage gibt § 287 ZPO nicht vor. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden und ferner dürfen wesentliche die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Acht bleiben. Auch darf das Gericht in für die Streitentscheidung zentralen Fragen auf nach Sachlage unerlässliche fachliche Erkenntnisse nicht verzichten. Gleichwohl können in geeigneten Fällen Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden (vgl. Senatsurteile vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07, VersR 2008, 699 Rn. 9 und vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07, VersR 2008, 1706 Rn. 22). Demgemäß hat der erkennende Senat mehrfach ausgesprochen, dass der Tatrichter in Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO den "Normaltarif" grundsätzlich auch auf der Grundlage des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im maßgebenden Postleitzahlengebiet (ggf. mit sachverständiger Beratung) ermitteln kann (vgl. Senatsurteile vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05, VersR 2006, 986 Rn. 6; vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06, VersR 2007, 516 Rn. 8; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06, VersR 2007, 1144, 1145; vom 24. Juni 2008 - VI ZR 234/07, VersR 2008, 1370 Rn. 22 und vom 18. Mai 2010 - VI ZR 293/08, VersR 2010, 1054 Rn. 4). Er hat auch die Schätzung auf der Grundlage des "SchwackeMietpreisspiegels 2006" grundsätzlich nicht als rechtsfehlerhaft erachtet (vgl. Senatsurteile vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07, aaO Rn. 10; vom 19. Januar 2010 - VI ZR 112/09, VersR 2010, 494 Rn. 6 und vom 2. Februar 2010 - VI ZR 139/08, VersR 2010, 545 Rn. 26 sowie - VI ZR 7/09, VersR 2010, 683 Rn. 9), was jedoch nicht bedeutet, dass eine Schätzung auf der Grundlage anderer Listen oder Tabellen, wie etwa der sog. Fraunhofer-Liste, oder eine Schätzung nach dem arithmetischen Mittel beider Markterhebungen (vgl. etwa OLG Saarbrücken SVR 2010, 103 mit Anm. Nugel jurisPR-VerkR 7/2010 Anm. 1; LG Bielefeld NJW-Spezial 2009, 762) grundsätzlich rechtsfehlerhaft wäre. Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf nur der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (vgl. Senatsurteile vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07, aaO Rn. 9; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07, aaO Rn. 19 und vom 2. Februar 2010 - VI ZR 139/08, aaO Rn. 25 sowie - VI ZR 7/09, aaO Rn. 19).
8
b) Nach diesen Grundsätzen, an denen festgehalten wird, ist der Tatrichter entgegen der Auffassung der Revision grundsätzlich nicht gehindert, seiner Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO die Schwacke-Liste 2006 zugrunde zu legen. Die von der Beklagten gegen die Eignung dieses Mietpreisspiegels erhobenen generellen Einwände hält der erkennende Senat für unbegründet. Im Streitfall begegnet die Anwendung der Schwacke-Liste jedoch deshalb Bedenken , weil die Beklagte - wie die Revision mit Recht geltend macht - deutlich günstigere Angebote anderer Anbieter als Beispiele für die von ihr geltend gemachten Mängel des Schwacke-Mietpreisspiegels 2006 aufgezeigt hat. Sie hat umfassenden Sachvortrag dazu gehalten und Beweis dafür angetreten, dass die Klägerin ein vergleichbares Fahrzeug für 14 Tage inklusive sämtlicher Kilo- meter und Vollkaskoversicherung zu konkret benannten, wesentlich günstigeren Preisen bestimmter anderer Mietwagenunternehmen hätte anmieten können. Dieses Vorbringen hat das Berufungsgericht nicht hinreichend gewürdigt. Seine Beurteilung, die Beklagte habe nicht "eindeutig" behauptet, dass die von ihr aufgezeigten Angebote vom 10. September 2007 nicht nur zu Werbezwecken gedient, sondern am 9. Januar 2007 der Klägerin tatsächlich zur Verfügung gestanden hätten, beruht auf einer Verkennung des Sachvortrags der Beklagten. Diese hat die Angebote zum Beleg ihrer Behauptung vorgelegt, dass der Klägerin die Anmietung eines Mietwagens bei Stationen in B. zu einem wesentlich günstigeren Preis möglich gewesen wäre. Zum Beweis dieses Vortrages hat sie die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt. Damit hat sie hinreichend deutlich gemacht, dass nach ihrem unter Beweis gestellten Vorbringen der Klägerin günstigere Tarife tatsächlich zur Verfügung gestanden hätten, als diese das Fahrzeug bei dem Autohaus V. in B. anmietete. Das Berufungsgericht hat sich mit diesem Sachvortrag verfahrensfehlerhaft nicht in ausreichender Weise auseinandergesetzt. Dadurch verletzt es den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör und überschreitet die Grenzen seines tatrichterlichen Ermessens im Rahmen des § 287 ZPO.
9
c) Mit Erfolg wendet sich die Revision auch dagegen, dass das Berufungsgericht bei der Ermittlung des sog. Normaltarifs Nebenkosten für einen zusätzlichen Fahrer und Kosten für Zustellung/Abholung berücksichtigt hat, ohne auf den Vortrag der Beklagten einzugehen, dass bei der Anmietung die Nutzung durch einen weiteren Fahrer nicht vereinbart worden sei und die Klägerin das angemietete Fahrzeug tatsächlich auch allein benutzt habe und dass die Anmietung im Autohaus V. erfolgt und das Fahrzeug weder zugestellt noch abgeholt worden sei. Auch insoweit ist die erfolgte Schadensschätzung nicht frei von Verfahrensfehlern.
10
d) Deshalb war das Urteil des Landgerichts, soweit es dem Klagebegehren stattgegeben hat, aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird zu prüfen haben, ob sich aus dem übergangenen Vorbringen der Beklagten im vorliegenden Fall gewichtige Bedenken gegen die Eignung des SchwackeMietpreisspiegels 2006 als Schätzungsgrundlage ergeben.
11
2. Zur Anschlussrevision der Klägerin:
12
a) Die Anschlussrevision, mit der die Klägerin den Ersatz von Mietwagenkosten über den vom Berufungsgericht als berechtigt erachteten Zeitraum von 14 Tagen hinaus begehrt, ist zulässig (§ 554 ZPO). Sie betrifft entgegen der Auffassung der Anschlussrevisionserwiderung denselben Lebenssachverhalt und steht mit dem von der Revision erfassten Streitgegenstand in einem unmittelbaren rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2007 - I ZR 74/05, BGHZ 174, 244 Rn. 38 ff.). Gegenstand sowohl der Revision als auch der Anschlussrevision ist der Anspruch der Klägerin auf Ersatz der ihr infolge des Verkehrsunfalls vom 8. Januar 2007 entstandenen Mietwagenkosten.
13
b) Die Anschlussrevision ist aber nicht begründet. Das Amtsgericht, auf dessen Urteil das Berufungsgericht Bezug nimmt, hat die Klage hinsichtlich der einen Zeitraum von 14 Tagen übersteigenden Mietdauer mit Recht abgewiesen. Seine Beurteilung, die Klägerin habe nicht hinreichend dargetan, dass für die Reparatur ihres Fahrzeugs 24 Tage erforderlich gewesen seien, hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. Entgegen der Auffassung der Anschlussrevision hat das Amtsgericht dabei die an einen schlüssigen Sachvortrag zu stellenden Anforderungen nicht überspannt. Angesichts der Tatsache, dass der vorgerichtlich beauftragte Sachverständige die Reparaturdauer in seinem Gutachten mit nur fünf Arbeitstagen angegeben hatte, hätte es näheren Vortrags dazu bedurft, weshalb die Reparatur tatsächlich wesentlich länger gedauert und zudem den von der Beklagten bei der Schadensregulierung zugestandenen Zeitraum von 14 Tagen deutlich überschritten hat. Trotz eines gerichtlichen Hinweises auf die Unzulänglichkeit ihres Sachvortrags hat die Klägerin keine Begründung für die tatsächliche Dauer der Reparatur genannt, sondern sich vielmehr darauf beschränkt , die Arbeitsabläufe darzulegen. Dass die Vorinstanzen diesen Vortrag im Rahmen der tatrichterlichen Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO als unzureichend erachtet und unter den Umständen des vorliegenden Falles eine Reparaturdauer von mehr als 14 Tagen für nicht erforderlich gehalten haben, ist aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Eines weiteren gerichtlichen Hinweises bedurfte es entgegen der Auffassung der Anschlussrevision nicht. Soweit die Klägerin ihren Sachvortrag zum Reparaturablauf in zweiter Instanz ergänzt hat, hat das Berufungsgericht verfahrensfehlerfrei die Voraussetzungen für eine Zulassung dieses neuen Vorbringens gemäß § 531 Abs. 2 ZPO verneint. Eines weiteren Eingehens auf diesen Vortrag bedurfte es vorliegend nicht. Galke Zoll Pauge Stöhr von Pentz
Vorinstanzen:
AG Wolfenbüttel, Entscheidung vom 24.06.2008 - 16a C 295/07 -
LG Braunschweig, Entscheidung vom 19.11.2009 - 4 S 312/08 (34) -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 300/09 Verkündet am:
12. April 2011
Holmes
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Sowohl die Schwacke-Liste als auch der Fraunhofer-Mietpreisspiegel sind
grundsätzlich zur Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten geeignet.

b) Da die Listen nur als Grundlage für eine Schätzung dienen, kann der Tatrichter
im Rahmen seines Ermessens nach § 287 ZPO von dem sich aus den
Listen ergebenden Tarif - etwa durch Abschläge oder Zuschläge - abweichen.
BGH, Urteil vom 12. April 2011 - VI ZR 300/09 - LG Fulda
AG Bad Hersfeld
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. April 2011 durch den Vorsitzenden
Richter Galke, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen und die
Richter Pauge und Stöhr

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Fulda vom 18. September 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin macht als Mietwagenunternehmen aus abgetretenem Recht des Geschädigten gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Schädigers restliche Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall geltend.
2
Am 23. Dezember 2006 verschuldete der bei der Beklagten versicherte Schädiger einen Verkehrsunfall, für den die volle Haftung der Beklagten unstreitig ist. Am 27. Dezember 2006 besichtigte ein Sachverständiger das Fahrzeug und gelangte gemäß seinem Gutachten vom 29. Dezember 2006 zum Ergebnis , eine Reparatur des Fahrzeugs dauere etwa sieben Arbeitstage. Der Ge- schädigte benötigte aus beruflichen Gründen ein Ersatzfahrzeug und setzte sich, nachdem er auf telefonische Anfragen bei den Firmen AVIS und SIXT keinen Preis genannt bekommen hatte, mit der Klägerin in Verbindung. Dort mietete er am 27. Dezember 2006 nach einem so genannten Einheitstarif ein Fahrzeug der für seinen Fahrzeugtyp geltenden Mietwagenklasse 5 zu einem Tagessatz von 100 € pauschal zuzüglich Nebenkosten für Haftungsbefreiung, Zustellung und Abholung sowie Winterbereifung an. Zuvor waren ihm Vergleichstabellen zu Tarifen anderer Fahrzeuganbieter vorgelegt worden.
3
Der Mietwagen wurde für 18 Tage in Anspruch genommen, wofür die Klägerin unter Berücksichtigung einer Eigenersparnis insgesamt 2.757,32 € in Rechnung stellte. Die Beklagte erstattete davon 1.999,20 € auf Grundlage der Schwacke-Liste für das Postleitzahlengebiet des Orts der Anmietung gemäß Preisgruppe 4 nebst Nebenkosten.
4
Das Amtsgericht hat der Klage unter Abweisung im Übrigen in Höhe von 680,92 € nebst Zinsen stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Es hat die Revision vor dem Hintergrund der streitigen Rechtsfrage zugelassen, ob der vom Berufungsgericht zugrunde gelegte "Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008" des Fraunhofer Instituts Arbeitswirtschaft und Organisation (Fraunhofer-Mietpreisspiegel) eine geeignete Schätzungsgrundlage für die Höhe der erforderlichen Mietwagenkosten darstellt.

Entscheidungsgründe:

I.

5
Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin nicht nachgewiesen , dass die verlangten Mietwagenkosten im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlich waren. Als notwendige Erkundigung des Geschädigten über die Preise von Mietwagen reichten die zwei erfolglosen Telefonate mit Mietwagenunternehmen und der Einblick in die von der Klägerin vorgelegten Preislisten nicht aus. Soweit die Klägerin in der Berufung vorgetragen habe, der Geschädigte sei nicht in der Lage gewesen, bei anderen Vermietern ein Fahrzeug anzumieten, weil er über keine Kreditkarte verfügt habe, sei dieses Vorbringen gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht zugelassen. Im Übrigen ergebe sich aus dem Vortrag der Klägerin nicht, dass der Geschädigte nicht in der Lage gewesen sei, eine Kaution zu leisten, und er hätte gegebenenfalls bei der Beklagten anfragen müssen, ob diese bereit sei, die anfallende Kaution zu stellen.
6
Die Klägerin könne die Angemessenheit ihrer Preise nicht auf einen Vergleich mit dem Schwacke-Mietpreisspiegel 2006 für das Postleitzahlen-Gebiet des Wohnorts des Geschädigten stützen. Maßgeblich sei der Tarif, der auf dem örtlichen Markt der Anmietung angeboten werde. Diesen sog. "Normaltarif" ermittle die Kammer in Abkehr von ihrer bisherigen ständigen Rechtsprechung und der Auffassung des Amtsgerichts nunmehr gemäß § 287 ZPO auf der Grundlage des Fraunhofer-Mietpreisspiegels. Die Schwacke-Listen stellten keine geeignete Schätzgrundlage dar, weil sie erhebliche Defizite in der Methodik der Datenerhebung aufwiesen. Angesichts der methodischen und inhaltlichen Vorzüge des Fraunhofer-Mietpreisspiegels lege die Kammer gemäß § 287 ZPO nunmehr diesen zugrunde. Daran sei die Kammer nicht dadurch gehindert, dass das Erstgericht seine Schätzung auf die Schwacke-Liste 2006 gestützt habe.
7
Bei der Berechnung der Mietwagenkosten seien die Reduzierungen des Fraunhofer-Mietpreisspiegels bei Wochen-, Drei-Tages- und Tagespauschalen zu berücksichtigen. Ausgehend von dieser Studie müsse nicht geklärt werden, ob auf den Wohnort des Geschädigten oder den Ort der Anmietung abzustellen sei, weil beide im Postleitzahlengebiet 36 lägen. Ein pauschaler Aufschlag von 25 % wegen spezifischer Unfallersatzleistungen sei nicht gerechtfertigt, da keine Not- oder Eilsituation vorgelegen habe und auch nicht dargelegt worden sei, dass dem Geschädigten im Anmietzeitpunkt ein so genannter Normaltarif nicht zugänglich gewesen sei.

II.

8
Das Berufungsurteil hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Zwar durfte das Berufungsgericht grundsätzlich der Berechnung des von ihm angewendeten "Normaltarifs" den Fraunhofer-Mietpreisspiegel zugrunde legen. Zu beanstanden ist aber, dass es den zweitinstanzlichen Vortrag der Klägerin, der Geschädigte sei nicht in der Lage gewesen, bei anderen Vermietern ein Fahrzeug anzumieten, so dass ein Aufschlag zum "Normaltarif" zu gewähren sei, gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht zugelassen hat.
9
1. Trotz der im Tenor des Berufungsurteils enthaltenen Einschränkung der Zulassung der Revision, ist diese uneingeschränkt statthaft, weil die Parteien ausschließlich über die Höhe der erforderlichen Mietwagenkosten streiten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Zulassung der Revision auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden, der Gegenstand eines selbständig anfechtbaren Teil- oder Zwischenurteils sein könnte oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte (vgl. Senatsurteile vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03, VersR 2005, 84, 86; vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08, VersR 2009, 1269 Rn. 8; BGH, Urteil vom 30. März 2007 - V ZR 179/06, VersR 2007, 1230 Rn. 6). Dies ist hier nicht der Fall.
10
2. a) Das Berufungsgericht ist gemäß der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz der Mietwagenkosten verlangen kann, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte hat nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann (vgl. etwa Senatsurteile vom 12. Oktober 2004 - VI ZR 151/03, BGHZ 160, 377, 383 f.; vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07, VersR 2008, 699 Rn. 7; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07, VersR 2008, 1706 Rn. 9 mwN). Darüber hinausgehende , mithin nicht erforderliche Mietwagenkosten kann der Geschädigte aus dem Blickwinkel der subjektbezogenen Schadensbetrachtung nur ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer (Normal-)Tarif zugänglich war (vgl. Senatsurteil vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 210/07, VersR 2009, 83 Rn. 6 mwN).
11
b) Nach diesen Grundsätzen ist nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht es für die Zubilligung eines Aufschlags wegen spezifischer Unfallersatzleistungen nicht als ausreichend angesehen hat, dass der Geschädigte zwei erfolglose Telefonate mit anderen Mietwagenunternehmen geführt und sodann lediglich in die ihm von der Klägerin vorgelegte Preisliste sowie in den Schwacke-Mietpreisspiegel Einblick genommen hat. Insbesondere, weil die vorgelegten Preislisten lediglich das Unfallersatzgeschäft bei der Anmietung infolge eines unverschuldet erlittenen Verkehrsunfalls betrafen, machte dies aus Sicht eines wirtschaftlich vernünftig denkenden Geschädigten die Nachfrage nach einem günstigeren Tarif für Selbstzahler nicht entbehrlich (vgl. Senatsurteile vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07, VersR 2008, 699 Rn. 15 ff.; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 210/07, aaO, Rn. 10). Entgegen der Auffassung der Revision ist auch nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht eine Notund Eilsituation verneint hat, die möglicherweise höhere Mietwagenkosten gerechtfertigt hätte. Obgleich sich der Unfall am 23. Dezember 2006, also kurz vor dem Weihnachtsfest ereignete, hatte der Geschädigte genügend Zeit, Angebote anderer Mietwagenunternehmen einzuholen.
12
c) Zu Recht rügt allerdings die Revision, dass das Berufungsgericht den in der Berufungsinstanz erfolgten Vortrag der Klägerin, der Unfallgeschädigte habe keine Kreditkarte besessen, er habe als Leiharbeiter nur einen Monatsverdienst von 800 € netto gehabt und habe bei einem Minus im Kontostand keine Sicherheitsleistung oder Barkaution aufbringen können, gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht zugelassen und nicht berücksichtigt hat. Das neue Vorbringen des in erster Instanz siegreichen Klägers war zuzulassen, weil das Berufungsgericht die Sach- und Rechtslage anders als das Amtsgericht beurteilt hat, welches die Schwacke-Liste seiner Schadensschätzung zugrunde gelegt und wegen spezifischer Leistungen des Unfallersatztarifgeschäfts auf den danach gegebenen Normaltarif einen pauschalen Aufschlag von 25 % hinzugerechnet hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf der siegreiche Berufungsbeklagte darauf vertrauen, nicht nur rechtzeitig darauf hingewiesen zu werden, dass und aufgrund welcher Erwägungen das Berufungsgericht der Beurteilung der Vorinstanz nicht folgen will, sondern er muss dann auch Gelegenheit erhalten , seinen Tatsachenvortrag sachdienlich zu ergänzen oder weiteren Beweis anzutreten (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2009 - V ZR 178/08, NJW 2010, 363 Rn. 25 mwN). Das Gericht muss sachdienlichen Vortrag der Partei auf einen nach der Prozesslage gebotenen Hinweis nach § 139 ZPO zulassen. Die Hinweispflicht des Berufungsgerichts und die Berücksichtigung neuen Vorbringens gehören insoweit zusammen. Die Hinweispflicht liefe ins Leere, wenn von dem Berufungsbeklagten darauf vorgebrachte entscheidungserhebliche Angriffs - und Verteidigungsmittel bei der Entscheidung über das Rechtsmittel unberücksichtigt blieben. Neues Vorbringen des Berufungsbeklagten, das auf einen solchen Hinweis des Berufungsgerichts erfolgt und den Prozessverlust wegen einer von der ersten Instanz abweichenden rechtlichen oder tatsächlichen Beurteilung durch das Berufungsgericht vermeiden soll, ist zuzulassen, ohne dass es darauf ankommt, ob es schon in erster Instanz hätte vorgebracht werden können (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2009 - V ZR 178/08, aaO, Rn. 26 mwN).
13
Der Zulassung steht auch nicht die Hilfserwägung des Berufungsgerichts entgegen, der Vortrag könne auch in der Sache nicht überzeugen. Soweit das Berufungsgericht darauf abstellt, die Klägerin habe nicht vorgetragen, dass der Geschädigte nicht etwa eine Barkaution hätte erbringen können, stehen dem schon das vorgetragene monatliche Gehalt von 800 € netto und der Hinweis entgegen, das Konto habe einen Minusstand ausgewiesen. Das Verlangen, der Geschädigte hätte zumindest bei der Beklagten anfragen müssen, ob diese bereit sei, die anfallende Kaution zu stellen, überspannt die Anforderungen an einen Geschädigten. Zudem ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte eine solche Kaution gestellt hätte.
14
Es ist nicht auszuschließen, dass das Berufungsgericht bei Berücksichtigung des Vortrags einen Aufschlag auf den zugrunde gelegten Normaltarif des Fraunhofer-Mietpreisspiegels vorgenommen hätte. Die Sache ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen , um diesem Gelegenheit zu geben, seine Schadensschätzung unter Berücksichtigung des übergangenen Vortrags der Klägerin zu überprüfen.
15
3. Für das weitere Verfahren weist der erkennende Senat darauf hin, dass die vom Berufungsgericht vorgenommene, vom Amtsgericht abweichende Ermittlung des so genannten Normaltarifs auf der Grundlage des FraunhoferMietpreisspiegels revisionsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden ist.
16
a) Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter erhebliches Vorbringen der Parteien unberücksichtigt gelassen, Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile vom 10. Juli 1984 - VI ZR 262/82, BGHZ 92, 85, 86 f.; vom 8. Dezember 1987 - VI ZR 53/87, BGHZ 102, 322, 330; vom 23. November 2004 - VI ZR 357/03, BGHZ 161, 151, 154; vom 9. Dezember 2008 - VI ZR 173/07, VersR 2009, 408 Rn. 12; vom 9. Juni 2009 - VI ZR 110/08, VersR 2009, 1092 Rn. 10; vom 18. Mai 2010 - VI ZR 293/08, VersR 2010, 1054 Rn. 3; vom 22. Februar 2011 - VI ZR 353/09 Rn. 6, z.V.b.).
17
Die Art der Schätzungsgrundlage gibt § 287 ZPO nicht vor. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden und ferner dürfen wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Acht bleiben. Auch darf das Gericht in für die Streitentscheidung zentralen Fragen auf nach Sachlage unerlässliche fachliche Erkenntnisse nicht verzichten. Gleichwohl können in geeigneten Fällen Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden (vgl. Senatsurteile vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07, VersR 2008, 699 Rn. 9; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07, VersR 2008, 1706 Rn. 22; vom 18. Mai 2010 - VI ZR 293/08, aaO, Rn. 4; vom 22. Februar 2011 - VI ZR 353/09 Rn. 7, z.V.b.). Demgemäß hat der erkennende Senat mehrfach ausgesprochen, dass der Tatrichter in Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO den "Normaltarif" grundsätzlich auch auf der Grundlage des "Schwacke-Mietpreisspiegels" 2003 oder 2006 im maßgebenden Postleitzahlengebiet (ggf. mit sachverständiger Beratung) ermitteln kann (vgl. Senatsurteile vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07, aaO, Rn. 10; vom 19. Januar 2010 - VI ZR 112/09, VersR 2010, 494 Rn. 6; vom 2. Februar 2010 - VI ZR 139/08, VersR 2010, 545 Rn. 26 sowie - VI ZR 7/09, VersR 2010, 683 Rn. 9; vom 18. Mai 2010 - VI ZR 293/08, aaO). Dies bedeutet jedoch nicht, dass eine Schätzung auf der Grundlage anderer Listen oder Tabellen grundsätzlich rechtsfehlerhaft wäre (vgl. Senatsurteile vom 18. Mai 2010 - VI ZR 293/08, aaO; vom 22. Februar 2011 - VI ZR 353/09, aaO). Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf nur der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (vgl. Senatsurteile vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07, aaO, Rn. 9; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07, aaO, Rn. 19; vom 2. Februar 2010 - VI ZR 139/08, aaO, Rn. 25 sowie - VI ZR 7/09, aaO, Rn. 19; vom 22. Februar 2011 - VI ZR 353/09, z.V.b.). Der Tatrichter ist bei der Verwendung geeigneter Listen grundsätzlich frei. Insbesondere , wenn das Gericht berechtigte Zweifel an der Eignung einer Liste hat, kann es die Heranziehung einer bestimmten Liste ablehnen (vgl. Senatsurteil vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07, VersR 2008, 1706 Rn. 22).
18
b) Nach diesen Grundsätzen ist der Tatrichter entgegen der Auffassung der Revision grundsätzlich weder gehindert, seiner Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO die Schwacke-Liste noch den Fraunhofer-Mietpreisspiegel zugrunde zu legen (ebenso OLG Stuttgart, DAR 2009, 705; OLG Köln, NZV 2010, 514 f.; KG, DAR 2010, 642, 643). Der Umstand, dass die vorhandenen Markterhebungen im Einzelfall zu deutlich voneinander abweichenden Ergebnissen führen können, genügt nicht, um Zweifel an der Eignung der einen oder anderen Erhebung als Schätzgrundlage zu begründen. Demgemäß wird in der Rechtsprechung nach sorgfältiger Abwägung der Vor- und Nachteile der beiden Listen teils der Anwendung der Schwacke-Liste (vgl. etwa OLG Dresden, SP 2010, 17; OLG Karlsruhe, NZV 2010, 472 f.; OLG Köln (5. ZS), NZV 2010, 614, 615; OLG Köln (24. ZS), NZV 2009, 447, 448; OLG Köln (15. ZS), NZV 2010, 144 ff.; OLG Köln (2. ZS), Mietwagen Rechtswissen 2010, Nr. 1, 15 f.; OLG Köln (13. ZS), Beschluss vom 20. April 2009 - 13 U 6/09, juris; OLG Stuttgart, VersR 2009, 1680, 1681 f.) und teils dem Fraunhofer-Mietpreisspiegel (vgl. etwa OLG Köln (6. ZS), SVR 2008, 469, 470 und NZV 2009, 600; OLG Bamberg, SP 2009, 330; OLG München, DAR 2009, 36, 37; HansOLG Hamburg, NZV 2009, 394, 395; OLG Frankfurt, SP 2010, 401; KG, aaO, 642 f.) der Vorzug eingeräumt. Dies zeigt, dass von den Instanzgerichten - je nach Bewertung der Vor- und Nachteile - beide Listen grundsätzlich als geeignet angesehen werden, dem Tatrichter als Grundlage für seine Schätzung nach § 287 ZPO zu dienen. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, zumal die Listen dem Tatrichter nur als Grundlage für seine Schätzung nach § 287 ZPO dienen und er im Rahmen seines Ermessens von diesen - etwa durch Abschläge oder Zuschläge auf den sich aus ihnen ergebenden Normaltarif - abweichen kann. Er kann mithin auch berücksichtigen, dass die Erhebung des Fraunhofer-Instituts InternetBuchungen mit Besonderheiten einbezieht und die Anwendung des jeweiligen Mietpreisspiegels im Einzelfall zu deutlich unterschiedlichen Ergebnissen führen kann.
19
c) Die Rügen der Revision beziehen sich auf die grundsätzliche Eignung des Fraunhofer-Mietpreisspiegels im Hinblick auf die in der Instanzrechtsprechung erörterten Gesichtspunkte. Es werden keine konkreten Tatsachen aufgezeigt , aus denen sich darüber hinaus Mängel der Schätzungsgrundlage ergeben , die sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken. Die geltend gemachten, allgemein gegen den Fraunhofer-Mietpreisspiegel angeführten Gesichtspunkte hat das Berufungsgericht gesehen und diesen Mietpreisspiegel dennoch als gegenüber dem Schwacke-Mietpreisspiegel vorzugswürdig eingestuft. Dies ist nach den vorstehenden Ausführungen nicht zu beanstanden.
20
d) Dies gilt auch, soweit das Berufungsgericht bei Anwendung des Fraunhofer-Mietpreisspiegels vom Amtsgericht abgewichen ist, welches die Schwacke-Liste zugrunde gelegt hat.
21
aa) Auch wenn für die Bestimmung der Schadenshöhe der Zeitpunkt maßgeblich ist, in dem der Schaden eintritt, ist im Streitfall nicht zu beanstanden , dass das Berufungsgericht den erst 2008 erstellten FraunhoferMietpreisspiegel angewendet hat. Der Umstand, dass die Erhebung nach der grundsätzlich geeigneten Methode Fraunhofer erst 2008 stattfand, dürfte sich allenfalls zugunsten der Klägerin ausgewirkt haben, da seit 2006 eher von einer Preissteigerung auszugehen ist. Dass die Mietwagenpreise in der Zeit zwischen 2006 und 2008 gesunken seien, hat die Klägerin nicht vorgetragen.
22
bb) Entgegen der Auffassung der Revision ist auch nicht zu beanstanden , dass das Berufungsgericht eine andere Schätzungsgrundlage gewählt hat als das Amtsgericht. Das Berufungsgericht kann im Fall einer auf § 287 ZPO gründenden Entscheidung auch nach der Reform des Rechtsmittelrechts durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) den Prozessstoff auf der Grundlage der nach § 529 ZPO berücksichtigungsfähigen Tatsachen ohne Bindung an die Ermessensausübung des erstinstanzlichen Gerichts selbständig nach allen Richtungen von neuem prüfen und bewerten. Selbst wenn es die erstinstanzliche Entscheidung zwar für vertretbar hält, letztlich aber bei Berücksichtigung aller Gesichtspunkte nicht für sachlich überzeugend , darf es nach seinem Ermessen eine eigene Bewertung vornehmen (vgl. Senatsurteil vom 28. März 2006 - VI ZR 46/05, VersR 2006, 710 Rn. 29 f.; BGH, Urteil vom 14. Juli 2004 - VIII ZR 164/03, BGHZ 160, 83, 86 ff.; OLG Brandenburg, VersR 2005, 953, 954; OLG Köln, OLGR Köln 2008, 545, 547; OLG Düsseldorf, Urteil vom 18. Februar 2008 - I-1 U 98/07, juris Rn. 45; OLG Jena, SVR 2008, 464; OLG Köln, NZV 2010, 144 f.).
23
4. Nach allem ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen , damit dieses prüfen kann, ob der Klägerin ein Unfallersatztarif zuzu- sprechen und bei dem zugrunde gelegten Tarif des FraunhoferMietpreisspiegels gegebenenfalls ein Zuschlag angemessen ist. Galke Zoll Diederichsen Pauge Stöhr
Vorinstanzen:
AG Bad Hersfeld, Entscheidung vom 30.12.2008 - 10 C 575/08 (10) -
LG Fulda, Entscheidung vom 18.09.2009 - 1 S 4/09 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 40/10 Verkündet am:
27. März 2012
Böhringer-Mangold
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Der Geschädigte kann Ersatz nur derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die
ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten
zum Ausgleich des Gebrauchsentzugs seines Fahrzeugs für erforderlich
halten durfte. Auszugleichen sind nur solche Vorteile, die für den Gebrauch
des Fahrzeugs von wesentlicher Bedeutung sind.
BGH, Urteil vom 27. März 2012 - VI ZR 40/10 - LG Karlsruhe
AG Pforzheim
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 27. März 2012 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner,
die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 5. Februar 2010 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin ist eine gewerbliche Kraftfahrzeugvermieterin. Sie nimmt den beklagten Haftpflichtversicherer (nachfolgend: Beklagte) aus übergegangenem Recht der Geschädigten auf Ersatz von Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall vom 15. Februar 2005 in Anspruch, bei dem das Fahrzeug der Geschädigten, ein Mercedes Benz CLK 240 Avantgarde, beschädigt wurde. Die volle Haftung der Beklagten steht dem Grunde nach außer Streit. Die Geschädigte mietete für die Zeit vom 21. Februar 2005 bis 9. März 2005 bei der Klägerin einen Pkw Mercedes Benz E 320. Auf die von der Klägerin in Rechnung gestellten 2.720 € netto zahlte die Beklagte vorgerichtlich einen Betrag in Höhe von 1.084,48 €. Mit der Klage beansprucht die Klägerin die Zahlung weiterer 1.558,87 €. Sie macht geltend, die besondere Ausstattung des Mietwagens rechtfertige einen angemessenen Aufschlag auf den auf der Grundlage des gewichteten Mittels des Schwacke-Automietpreisspiegels für 2003 ermittelten Normaltarif. Darüber hinaus seien Zusatzkosten für einen Zweitfahrer zu berücksichtigen.
2
Das Amtsgericht hat der Klägerin unter Klageabweisung im Übrigen einen weiteren Betrag in Höhe von 950,39 € zuerkannt. Das Landgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Auf die Anschlussberufung der Beklagten hat es das Urteil des Amtsgerichts abgeändert und die Beklagte unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, an die Klägerin 803,84 € zu zahlen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren , soweit ihm nicht entsprochen worden ist, weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

3
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, erstattungsfähig seien nur diejenigen Mietwagenkosten, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten zum Ausgleich des Gebrauchsentzugs seines Fahrzeugs für erforderlich habe halten dürfen. Allerdings sei der Geschädigte berechtigt, einen gleichwertigen Wagen anzumieten. In Ausübung des ihm gemäß § 287 ZPO zustehenden tatrichterlichen Ermessens hat das Berufungsgericht die für die Anmietung eines gleichwertigen Fahrzeugs erforderlichen Kosten auf den Betrag geschätzt, der dem auf der Grundlage des gewichteten Mittels des Schwacke-Automietpreisspiegels für 2003 ermittelten Normaltarif entspricht. Unstreitig sei der von der Geschädigten angemietete Wagen der Fahrzeugklasse 8 des Schwacke-Automietpreisspiegels zuzuordnen. Eine im Einzelfall vorhandene und von Fall zu Fall variierende Sonderausstattung des beschädigten Fahrzeugs könne keine Berücksichtigung finden, soweit das geschädigte Fahrzeug nicht aufgrund der Sonderausstattung einer anderen Fahr- zeugklasse zuzuordnen sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Ausweislich ihrer Mietwagenrechnung vom 10. März 2005 habe die Klägerin das von der Geschädigten angemietete Fahrzeug ausdrücklich in die Fahrzeugklasse 8 des Schwacke-Automietpreisspiegels eingeordnet. Die Klägerin könne auch keine Zusatzkosten für einen Zweitfahrer geltend machen. Denn derartige Kosten seien ausweislich des Mietvertrags vom 21. Februar 2005 nicht vereinbart worden. Sie seien auch in der Mietwagenrechnung nicht aufgeführt. Abgesehen davon habe die Klägerin nicht vorgetragen, dass das Fahrzeug tatsächlich von einem weiteren Fahrer genutzt worden sei.

II.

4
1. Die Revision ist zulässig. Sie ist insbesondere uneingeschränkt statthaft (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Revision unbeschränkt zugelassen. Dies ergibt sich aus dem Tenor des angefochtenen Urteils. Aus den Entscheidungsgründen lässt sich eine Beschränkung der Revision nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit (dazu: Senatsurteile vom 17. November 2009 - VI ZR 58/08, VersR 2010, 270 Rn. 7; vom 1. Dezember 2009 - VI ZR 221/08, VersR 2010, 642 Rn. 11; vom 7. Februar 2012 - VI ZR 133/11, z.V.b. Rn. 3; BGH, Urteil vom 12. November 2004 - V ZR 42/04, NJW 2005, 894, 895, insoweit in BGHZ 161, 115 nicht abgedruckt; Beschluss vom 14. Mai 2008 - XII ZB 78/07, NJW 2008, 2351 Rn. 16) entnehmen.
5
2. Die Revision ist jedoch nicht begründet. Die tatrichterliche Schätzung der für die Anmietung eines gleichwertigen Fahrzeugs erforderlichen Kosten durch das Berufungsgericht ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
6
a) Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile vom 9. Juni 2009 - VI ZR 110/08, BGHZ 181, 242 Rn. 10; vom 13. Oktober 2009 - VI ZR 318/08, VersR 2010, 130 Rn. 8; vom 17. Mai 2011 - VI ZR 142/10, VersR 2011, 1026 Rn. 7, jeweils mwN).
7
b) Derartige Rechtsfehler sind vorliegend nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht seiner Beurteilung insbesondere keine fehlerhaften rechtlichen Maßstäbe zugrunde gelegt.
8
aa) Gemäß § 249 Abs. 1 BGB hat der zum Schadensersatz Verpflichtete den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Ist wegen der Verletzung einer Person oder der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Dementsprechend kann derjenige, der sein Fahrzeug infolge des schädigenden Ereignisses nicht nutzen kann, grundsätzlich Ersatz der für die Anmietung eines gleichwertigen Fahrzeugs entstehenden Kosten beanspruchen (vgl. Senatsurteile vom 17. März 1970 - VI ZR 108/68, VersR 1970, 547, 548; vom 2. März 1982 - VI ZR 35/80, VersR 1982, 548, 549). Allerdings hat der Geschädigte auch das in § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB verankerte Wirtschaftlichkeitsgebot zu beachten. Danach hat der Geschädigte im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlichsten Weg der Schadensbehebung zu wählen. Für den Bereich der Mietwagenkosten bedeutet dies, dass er Ersatz nur derjenigen Kosten verlangen kann, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten zum Ausgleich des Gebrauchsentzugs seines Fahrzeugs für erforderlich halten durfte (vgl. etwa Senatsurteile vom 12. Oktober 2004 - VI ZR 151/03, BGHZ 160, 377,383; vom 12. April 2011 - VI ZR 300/09, VersR 2011, 769 Rn. 10). Auszugleichen sind nur solche Vorteile, die für den Gebrauch des Fahrzeugs von wesentlicher Bedeutung sind.
9
bb) Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht beachtet. Entgegen der Auffassung der Revision ist es revisionsrechtlich insbesondere nicht zu beanstanden , dass das Berufungsgericht die Kosten für die Anmietung eines dem beschädigten Fahrzeug der Geschädigten gleichwertigen Mietwagens unter den Umständen des Streitfalls auf den Betrag geschätzt hat, der dem auf der Grundlage des gewichteten Mittels des Schwacke-Automietpreisspiegels für 2003 im Postleitzahlengebiet von Pf. ermittelten Normaltarif für einen Pkw der Fahrzeugklasse 8 entspricht.
10
(1) Die Revision wendet sich nicht dagegen, dass das Berufungsgericht seiner Schätzung den Schwacke-Automietpreisspiegel für 2003 zugrunde gelegt hat. Dies lässt Rechtsfehler zum Nachteil der Klägerin nicht erkennen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats, dass der Tatrichter in Ausübung seines Ermessens gemäß § 287 ZPO den "Normaltarif" grundsätzlich auf der Grundlage des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im maßgebenden Postleitzahlengebiet ermitteln kann (vgl. Senatsurteile vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05, VersR 2006, 986 Rn. 6; vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06, VersR 2007, 516 Rn. 8; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06, VersR 2007, 1144, 1145; vom 24. Juni 2008 - VI ZR 234/07, VersR 2008, 1370 Rn. 22 und vom 18. Mai 2010 - VI ZR 293/08, VersR 2010, 1054 Rn. 4). Die Revision wendet sich auch nicht gegen die Einordnung sowohl des geschädigten als auch des angemieteten Fahrzeugs in Fahrzeugklasse 8.
11
(2) Entgegen der Auffassung der Revision begegnet es keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht die Sonderausstattung sowohl des geschädigten als auch des gemieteten Fahrzeugs nicht zum Anlass genommen hat, den auf der Grundlage des gewichteten Mittels des Schwacke-Automietpreisspiegels ermittelten Normaltarif für einen Pkw der Fahrzeugklasse 8 durch einen Zuschlag zu erhöhen. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin das von der Geschädigten angemietete Fahrzeug in ihrer Rechnung vom 10. März 2005 ausdrücklich in die Fahrzeugklasse 8 des Schwacke-Automietpreisspiegels eingeordnet. Hinweise auf besondere werterhöhende Ausstattungsmerkmale finden sich weder in der Rechnung noch im Mietvertrag vom 21. Februar 2005. Bei dieser Sachlage ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden , dass das Berufungsgericht die Klägerin im Ergebnis an ihrer eigenen Einordnung festgehalten und die Sonderausstattung mit dem Betrag als abgegolten angesehen hat, der dem auf der Grundlage des gewichteten Mittels des Schwacke-Automietpreisspiegels für 2003 ermittelten Normaltarif für einen Pkw der Fahrzeugklasse 8 entspricht. Das Berufungsgericht hat insofern die Grenzen tatrichterlicher Würdigung nicht überschritten.
12
(3) Die Revision rügt auch ohne Erfolg, dass das Berufungsgericht bei der Ermittlung des Normaltarifs Nebenkosten für einen zusätzlichen Fahrer außer Betracht gelassen hat. Zusätzliche Kosten für einen weiteren Fahrer sind weder im Mietvertrag vereinbart noch in Rechnung gestellt worden. Der Mietvertrag , in dem der Fahrer namentlich genannt ist, sieht die Nutzung durch einen Zweitfahrer nicht vor. Die Revision zeigt keinen konkreten Sachvortrag in den Tatsacheninstanzen auf, wonach die Mietvertragsparteien die Nutzung des Fahrzeugs durch einen weiteren Fahrer abweichend von der Vertragsurkunde vereinbart haben. Entgegen der Auffassung der Revision bedurfte es auch keines Hinweises durch das Berufungsgericht, dass es den Inhalt der zwischen der Klägerin und der Geschädigten zustande gekommenen Vereinbarung auf der Grundlage des schriftlichen Mietvertrags und unter Berücksichtigung der Mietwagenrechnung bestimmen würde.
13
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Galke Wellner Diederichsen
Pauge von Pentz

Vorinstanzen:
AG Pforzheim, Entscheidung vom 20.08.2008 - 3 C 206/08 -
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 05.02.2010 - 9 S 469/08 -

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Gengenbach vom 27.12.2010 - 1 C 221/10 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 534,71 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.09.2010 sowie weitere 59,88 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.9.2010 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung und die Anschlussberufung werden zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen der Kläger 4/5 und die Beklagte 1/5.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Der Kläger begehrt nach einem Verkehrsunfall, für den die beklagte Versicherung dem Grunde nach voll haftet, Erstattung restlicher Mietwagenkosten. Das Amtsgericht hat der Klage unter Zugrundelegung der Schwacke-Liste überwiegend stattgegeben. Gegen dieses Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, richtet sich die Berufung der Beklagten, die im Wesentlichen Einwendungen gegen diese Schätzgrundlage vorträgt. Der Kläger begehrt mit seiner Anschlussberufung die Verurteilung der Beklagten zum Ersatz weiterer vorgerichtlicher Anwaltskosten und die Auferlegung der Kosten bezüglich eines übereinstimmend für erledigt erklärten Teils. Im Übrigen wird von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen gem. §§ 540 Abs. 2, 313 Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.
II.
1. Die Kammer sieht sich veranlasst, ihre ständige Rechtsprechung zur Schätzung der Mietwagenkosten, die nach einem Unfall zu erstatten sind, zu modifizieren.
a) Ausgangspunkt ist dabei zunächst die jüngere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der in zwei Urteilen vom 22.02.2011 - VI ZR 353/09, NJW-RR 2011, 823 Tn. 8 und vom 17.05.2011 - VI ZR 142/10, NJW-RR 2011, 1109 Tn. 9 beanstandet hat, dass sich die Instanzgerichte jeweils nicht hinreichend mit Einwendungen beschäftigt hatten, die die beklagten Versicherungen gegen die Tauglichkeit des Modus der Schwacke-Liste als Schätzungsgrundlage für die Höhe der zu erstattenden Mietwagenkosten erhoben hatten.
Hinzu kommt, dass es bei der Schwacke-Liste 2010 gegenüber den Werten der Schwacke-Liste 2009 zu ganz erheblichen Veränderungen zwischen Werten für identische Anmietsituationen gekommen ist, die nicht erklärbar sind. So weist das Amtsgericht Offenburg im Urteil vom 27.07.2011 - 4 C 59/11 - darauf hin, dass im Postleitzahlengebiet 776 der Modus-Wert der Tagespauschale in der Klasse 1 um über 60 % und in der Klasse 2 um über 70 % angestiegen ist, während die Preise in den Postleitzahlengebieten 766 oder 795 identisch geblieben sind. Im Fall 1 S 61/11 wurde vorgetragen, dass der maßgebliche Wochenwert für die Gruppe 3 im Postleitzahlengebiet 777 von 880,60 EUR auf 535,50 EUR gefallen ist. Demgegenüber ist er im Postleitzahlengebiet 776 von 673,00 EUR auf 880,60 EUR, mithin um 31 % gestiegen.
b) Der Bundesgerichtshof hat in den beiden genannten Entscheidungen nicht näher ausgeführt, welche Anforderungen im Hinblick auf die prozessuale Behandlung solcher Einwendungen bestehen.
Es dürfte den Vorgaben des Bundesgerichtshofs einerseits entsprechen, wenn man diese Einwendungen argumentativ entkräftet, wie dies z.B. das Oberlandesgericht Köln in der Entscheidung vom 18.08.2010 - 5 U 44/10, NZV 2010, 614, 615 getan hat.
Es kommt auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Höhe der am Markt praktizierten Mietwagenkosten infrage. Die Kammer entscheidet sich indessen bewusst gegen diesen Lösungsweg. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss Einwänden gegen eine Schätzgrundlage nicht durch Beweiserhebung nachgegangen werden, wenn eine andere geeignete Schätzgrundlage zur Verfügung steht (U.v. 14.10.2008 - VI ZR 308/07, NJW 2009, 58). Aus dem Parteivortrag zu vergleichbaren Fällen wird für die Kammer deutlich, dass solche Gutachten durch eine Fülle anderer Instanzgerichte bereits eingeholt wurden, ohne dass dies zu einer eindeutigen Beantwortung der hier streitigen Fragen nach der Höhe der auf dem Markt praktizierten Mietwagenkosten geführt hätte. Insbesondere im Fall 1 S 61/11, in dem für die beklagte Versicherung ein Unternehmensberater konkret auf den zu entscheidenden Fall bezogen Mietpreise zeitnah zum Unfall abgefragt hatte, ergibt sich deutlich, dass es auch nach der Einholung eines Sachverständigengutachtens immer wieder zu Diskussionen hinsichtlich der Vergleichbarkeit des Anmietszenarios kommt und der Einwand erhoben wird, im Zeitpunkt der Gutachtenerstellung würden andere Preise praktiziert als zum Unfallzeitpunkt. Auch wird ein Gutachter nie eine solch breite Datengrundlage zur Verfügung haben, wie die beiden infrage kommenden Schätzgrundlagen, nämlich die Schwacke-Liste und der Marktpreisspiegel des Fraunhofer-Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation IAO (im Folgenden Fraunhofer-Liste). Schließlich hält es die Kammer weder für sachgerecht noch für handhabbar, das Schätzungsermessen, das ihr nach § 287 Abs. 1 ZPO hinsichtlich der Höhe der zu erstattenden Mietwagen eingeräumt ist, dahin auszuüben, dass in jedem Fall zur Höhe der erstattungsfähigen Mietwagenkosten ein Sachverständigengutachten eingeholt werden muss, das erfahrungsgemäß in vielen Fällen teurer sein wird als die geltend gemachten Mietwagenkosten.
c) Die Kammer entscheidet sich daher dafür, in Zukunft den Einwendungen, die gegen beide Schätzungsgrundlagen vorgebracht werden, dadurch Rechnung zu tragen, dass nicht mehr alleine die Werte aus der Schwacke-Liste für die Schadensschätzung zu Grunde gelegt werden, sondern das arithmetische Mittel aus diesem Wert und dem Wert gebildet wird, der in der Fraunhofer-Liste enthalten ist. Dabei berücksichtigt die Kammer, dass der Bundesgerichtshof diese Mittelwertbildung im zitierten Urteil vom 22.02.2011 ausdrücklich angesprochen und ausgeführt hat, dass auch dieses Vorgehen nicht grundsätzlich rechtsfehlerhaft wäre (BGH, a.a.O. Tn. 7; U.v. 18.05.2010 - VI ZR 293/08). Dieser Weg findet in der Rechtsprechung auch zunehmend Zuspruch (OLG Karlsruhe, U.v. vom 11.08.2011 - 1 U 27/11; OLG Saarbrücken, U.v.22.12.2009 - 4 U 294/09, NZV 2010, 242, OLG Köln U. v. 11.8.2010 - 11 U 106/09, SchPrax 2010, 396; OLG Hamm, U.v. 20.07.2011 - I-13 U 108/10; LG Karlsruhe, U.v. 23.11.2010 - 1 S 105/10; LG Detmold U.v. 29.06.2011 - 10 S 16/11). Nach den Erfahrungen der Kammer führt dies zu sachgerechten Ergebnissen und zu einer geeigneten Schätzungsgrundlage. Dabei berücksichtigt die Kammer zusätzlich, dass ein Großteil von Verkehrsunfällen außergerichtlich reguliert wird und aus Gründen der Rechtssicherheit und der Vorhersehbarkeit auch hierfür eine klare Orientierung gegeben werden muss. Mit dieser Mittelwertbildung wird den beiden Berechnungsmethoden anhaftenden Stärken und Schwächen am ehesten Rechnung getragen, in gleichem Maße aber auch dem Aspekt der Handhabbarkeit in der gerichtlichen Praxis - Unfallregulierung ist Massengeschäft - in der gebotenen Weise Beachtung geschenkt.
Dieser Weg ist auch gegenüber dem von zwei Amtsgerichten im hiesigen Bezirk sowie dem LG Ansbach gewählten Vorgehen vorzugswürdig, statt der Schwacke-Liste allein die Fraunhofer-Liste zugrunde zu legen und dort einen Aufschlag von 20 % vorzunehmen. Aus Sicht der Kammer wird gerade aus der Vornahme dieses Aufschlags deutlich, dass auch diese Gerichte eine Vielzahl von Bedenken gegen diese Erhebung haben, denen sie mit einem Aufschlag in nicht genauer begründeter Höhe Rechnung tragen wollen (AG Offenburg, a.a.O.; U.v. 23.08.2011 - 1 C 48/11; U.v. 29.08.2011 - 1 C 47/11; AG Kehl, U.v. 09.09.2011 - 4 C 59/11 - Juris; AG Kehl, U.v. 09.09.2011 - 4 C 59/11 - Juris; U.v. 23.09.2011 - 5 C 199/10; LG Ansbach, U. v. 11.11.2010 - 1 S 1324/09, NZV 2011, 132).
10 
d) Auf dieser Grundlage bleibt die Kammer bei ihrer ständigen Rechtsprechung, dass bei der Berechnung des Wertes nach der Schwacke-Liste die Modus-Werte aus der jeweils veröffentlichten Liste, hier also der Liste 2009, zu Grunde zu legen sind. Dabei sind die Werte aus dem dreistelligen Postleitzahlengebiet anzusetzen, in dem der Anmietungsbedarf entsteht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof ist grundsätzlich das Preisniveau an dem Ort maßgebend, an dem das Fahrzeug angemietet und übernommen wird (BGH, U.v. 02.02.2010 - VI ZR 7/09, VersR 2010, 683). Das war hier unstreitig der Unfallort im Postleitzahlenbereich 777. Auf den Sitz des Autovermieters kommt es nicht an (Kammer, U.v. 26.01.2010 - 1 S 143/09).
11 
Wie bisher sind auch die Nebenkosten, z.B. für Zufuhr und Abholung, Vollkaskoversicherung, Zweitfahrer oder Winterreifen, hinzuzurechnen.
12 
e) Bei der Ermittlung des Tarifs nach der Fraunhofer-Liste legt die Kammer wie der auf Verkehrsunfallsachen spezialisierte 1. Senat des Oberlandesgerichts Karlsruhe in der zitierten Entscheidung zukünftig die Werte aus der Tabelle nach Schwacke-Klassifikation für den zweistelligen Postleitzahlenbereich, nämlich das Ergebnis der Internet-Erhebung zu Grunde. In der Liste für das Jahr 2009 ist dies die Tabelle 5, die auf den Seiten 35 ff. abgedruckt ist.
13 
Abweichend von der genannten Entscheidung des OLG Karlsruhe rechnet die Kammer zu diesen Tarifen der Fraunhofer-Liste keine weiteren Aufschläge für Nebenkosten. Zur Begründung ist zunächst auszuführen, dass es nicht sachgerecht ist, diese Zuschläge für die Fraunhofer-Liste durch die Entnahme von Werten aus der Schwacke-Liste zu bilden. Daneben ist zu sehen, dass diese Zuschläge teilweise - z.B. für die Haftungsreduzierung ausweislich Seite 16 ff. der Fraunhofer-Liste 2009 - in der Tabelle bereits enthalten sind. Es kommt dazu, dass sich gegen die Höhe der in der Schwacke-Liste ausgewiesene Nebenkostenpauschalen ebenfalls Bedenken ergeben. Aus dem Parallelfall 1 S 97/10 ist gerichtsbekannt, dass beispielsweise die Preise, die für die Vollkaskoversicherung eines Mietwagens gezahlt werden, bei weitem unter dem liegen, was vom Mietwagenunternehmer bei einer Berechnung von Tages- und Wochenpauschalen nach Schwacke von 26,00 EUR bzw. 182,00 EUR an Preisen an seine Endkunden berechnet wird. So wurde im Verfahren 1 S 97/10 ein Kfz-Versicherungsschein für das dortige Mietfahrzeug vorgelegt, nach dem die Vollkaskoversicherung bei einer Selbstbeteiligung von 500 EUR in der Schadensfreiheitsklasse 3 und der Tarifgruppe N lediglich 246,77 EUR für ein Jahr kostet. Ein Mehrfahrerzuschlag ist dort nicht ausgewiesen. Es liegt auch auf der Hand, dass die Abrechnung der Pauschale nach der Schwacke-Liste von 10 EUR pro Tag für die Ausstattung mit Winterreifen dazu führt, dass die Mietwagenunternehmen Einnahmen erzielen, die um ein Mehrfaches über den von ihnen aufgewendeten Kosten liegen.
14 
Die Mittelwertbildung führt auch dazu, dass den Bedenken gegen beide Schätzungsgrundlagen hinsichtlich des der Schätzung zugrunde zu legenden Postleitzahlenbereichs angemessen Rechnung getragen wird. Während die Schwacke-Liste durch die Aufgliederung in dreistellige Postleitzahlenbereiche zu einer schmalen Erhebungsgrundlage und starken regionalen Unterschieden führt (AG Kehl, Urt. v. 09.09.2011 - 4 C 59/11 - Juris), werden diese Unterschiede durch die Konzentration der Fraunhofer-Liste auf zweistellige Postleitzahlenbereiche tendenziell zu stark ausgeblendet.
15 
Für die Praxis bedeutet dies, dass die schon derzeit komplexen Berechnungen lediglich um wenige Rechenschritte ausgeweitet werden müssen.
16 
2. Für den vorliegenden Fall führt dies zu folgender Berechnung:
17 
Berechnung nach der Schwacke-Liste 2009, Gruppe 3, PLZ 777          
Position
Betrag
1 x Wochentarif
880,60 EUR
1 x 3-Tagespauschale
386,75 EUR
2 Tagspauschalen
273,70 EUR
abzgl. 3 % Eigenersparnis
-46,23 EUR
1 Woche Haftungsfreistellung
147,00 EUR
3 Tage Haftungsfreistellung
54,00 EUR
2 Tage Haftungsfreistellung
42,00 EUR
Zustellung und Abholung
46,00 EUR
Summe
1.783,82 EUR
18 
Berechnung nach der Fraunhofer-Liste 2009, Gruppe 3, PLZ 77           
Position
Betrag
1 x Wochentarif
244,58 EUR
1 x 3-Tagespauschale
168,50 EUR
2 Tagespauschalen
147,34 EUR
abzgl. 3 % Eigenersparnis
-16,81 EUR
Summe
543,61 EUR
19 
Arithmetisches Mittel aus Schwacke und Fraunhofer IAO    
1.163,71 EUR
abzgl. bereits gezahlter
-629,00 EUR
Zuzusprechender Endbetrag
534,71 EUR
20 
Mit der Berufung wird ein Aufschlag für einen Unfallersatztarif nicht mehr geltend gemacht. Aus Seite XIII der Schwacke-Liste 2009 ergibt sich, dass für die Vollkaskoversicherung neben dem Normaltarif die in der Nebenkostentabelle enthaltenen Beträge zusätzlich anfallen. Entgegen dem Vortrag der Beklagten sind diese damit nicht bereits in den Werten der Haupttabelle enthalten. Dass hier eine Zustellung und Abholung des Mietfahrzeugs erfolgte, ist durch die vorgelegte Mietwagenrechnung bewiesen.
21 
3. Vorgerichtliche Anwaltskosten sind unter Berücksichtigung der zu erstattenden Mietwagenkosten aus einem Wert von 10.502,38 EUR zu erstatten. Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer ist unter Anlegung des Maßstabs des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB für die Abwicklung durchschnittlicher Verkehrsunfälle lediglich eine 1,3 Geschäftsgebühr gerechtfertigt (BGH U. v. 31.10.2006 - VI ZR 261/05; Kammer, U. v. 25.10.2010 - 1 S 69/09). Der vorliegende Unfall fällt unter diese Kategorie, nachdem die Haftung dem Grunde nach und weitgehend auch zur Höhe unstreitig ist und sich Auseinandersetzungen lediglich hinsichtlich zweier Standardfragen der Unfallregulierung ergaben, nämlich die Höhe der Mietwagenkosten und der zu erstattenden Rechtsanwaltskosten. Dementsprechend bestehen die klägerischen Schriftsätze auch, wie gerichtsbekannt ist, zu einem erheblichen Anteil aus Textbausteinen. Das führt zu folgenden erstattungsfähigen, vorgerichtlichen Anwaltskosten:
22 
Erstattungsfähige Rechtsanwaltskosten
Geschäftsgebühr 1,3
683,80 EUR
Pauschale Nr. 7002 VV RVG                                             
20,00 EUR
Mehrwertsteuer
133,72 EUR
abzgl. gezahlter
-777,64 EUR
Summe
59,88 EUR
23 
4. Im Übrigen waren die Klage abzuweisen und die weitergehende Berufung sowie die Anschlussberufung zurückzuweisen.
24 
5. Die Entscheidungen des Amtsgerichts zum Zinsbeginn wurden mit der Berufung nicht angegriffen. Die Kostenentscheidung beruht unter Berücksichtigung der nicht wesentlich ins Gewicht fallenden Teilerledigungserklärungen in erster Instanz auf den §§ 92 Abs. 1 S. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Ziffer 10, 711, 713 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) sind nicht gegeben. Die Kammer weicht nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab, sondern legt diese ihrer Entscheidung zu Grunde.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 74/04 Verkündet am:
15. Februar 2005
Blum,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Mietet nach einem Verkehrsunfall der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug zu einem
sogenannten Unfallersatztarif an, kann er Erstattung dieser Kosten vom Schädiger
nur insoweit ersetzt verlangen, als sie gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlich
waren (Bestätigung der Senatsurteile vom 12. Oktober 2004 - VI ZR 151/03 -
und vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 -).

b) Wird für ein bei einem Verkehrsunfall beschädigtes Kraftfahrzeug ein Ersatzfahrzeug
angemietet und dabei Vollkaskoschutz vereinbart, sind die hierfür erforderlichen
Mehraufwendungen in der Regel als adäquate Schadensfolge anzusehen.
Ob im Einzelfall Abzüge unter dem Gesichtspunkt eines Vorteilsausgleichs in Betracht
kommen, unterliegt der tatrichterlichen Beurteilung gemäß § 287 ZPO.
BGH, Urteil vom 15. Februar 2005 - VI ZR 74/04 - LG Regensburg
AG Regensburg
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. Februar 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter
Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Regensburg vom 3. Februar 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger begehrt restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 10. Dezember 2002, bei dem sein Pkw beschädigt wurde. Die volle Haftung der Beklagten steht dem Grunde nach außer Streit. Der Pkw wurde zur Reparatur in das Autohaus F. gebracht, von dem der Kläger ein Ersatzfahrzeug anmietete. Als Mietzins wurde ein Unfallersatztarif von 165,00 € pro Tag zuzüglich Mehrwertsteuer vereinbart. Darin enthalten ist ein Vollkaskozuschlag von 25,00 € pro Tag zuzüglich Mehrwertsteuer. Das Autohaus F. stellte dem Kläger für die Mietzeit von 29 Tagen 5.550,00 € in Rechnung. Davon ersetzten die Be-
klagten vor Klageerhebung 1.370,00 €. Der Restbetrag nebst einer Auslagenpauschale von 25,00 € ist Gegenstand der Klage. Das Amtsgericht hat einen Mietpreis von 114,17 € pro Tag für ersatzpflichtig erachtet und dem Kläger weitere 1.966,53 € (29 Tage à 114,17 € zuzüglich einer Auslagenpauschale von 25,60 € abzüglich gezahlter 1.370,00 €) zuerkannt. Das Landgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision zugelassen, mit welcher der Kläger sein erstinstanzliches Begehren auf Zahlung von 4.205,60 € nebst Zinsen weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, Mietwagenkosten auf der Grundlage eines Unfallersatztarifs seien keine zur Schadensbehebung erforderlichen Aufwendungen im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, weil ein Unfallersatztarif im Vergleich zum Normaltarif unwirtschaftlich sei. Der Autovermieter müsse den Geschädigten darauf hinweisen, daß diese Kosten möglicherweise nicht ersatzfähig seien und daß es preisgünstigere Normaltarife gebe. Verletze er diese Informationspflicht, habe der Mieter gegen ihn einen Schadensersatzanspruch in Höhe des Differenzbetrages. Diesen Anspruch müsse der Geschädigte an den Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer abtreten. Der Vollkaskozuschlag sei nicht erstattungsfähig, da für das beschädigte Fahrzeug ein solcher Versicherungsschutz nicht bestanden habe und der Geschädigte durch die Anmietung des Ersatzfahrzeugs nicht besser gestellt werden dürfe, als er ohne den Unfall gestanden hätte.

II.

Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand. 1. Soweit die Revision meint, das Berufungsurteil sei bereits deshalb aufzuheben, weil sich aus ihm die Anträge des Klägers nicht ergäben, kann dem nicht gefolgt werden. Zwar kann auch nach neuem Recht auf die Aufnahme der Berufungsanträge grundsätzlich nicht verzichtet werden. Eine wörtliche Wiedergabe ist jedoch nicht erforderlich. Es genügt, daß aus dem Zusammenhang der Ausführungen des Berufungsgerichts sinngemäß deutlich wird, was der Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel erstrebt hat (vgl. BGHZ 154, 99, 100 f.; 156, 97, 99; Senatsurteile vom 30. September 2003 - VI ZR 438/02 - VersR 2004, 259, 260; vom 10. Februar 2004 - VI ZR 94/03 - VersR 2004, 881, 882 m.w.N. und vom 23. November 2004 - VI ZR 357/03 - NJW 2005, 277; BGH, Urteil vom 13. Januar 2004 - XI ZR 5/03 - NJW-RR 2004, 573 m.w.N.). Vorliegend ist dem angefochtenen Urteil zu entnehmen, daß der Kläger in der Berufungsinstanz seinen Zahlungsantrag in dem vom Amtsgericht abgewiesenen Umfang, mithin in Höhe von 2.239,07 € nebst Zinsen, weiterverfolgt hat. 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist dem Kläger ein Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten nicht allein deshalb zu versagen, weil der dem Mietzins hier zugrunde liegende Unfallersatztarif über dem Normaltarif liegt.
a) Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Kläger von den Beklagten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (vgl. Art. 229 § 8 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB) als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Mietkosten verlangen kann (vgl. Senatsurteil BGHZ 132, 373, 375 f. m.w.N.). Mietwagenkosten gehören regelmäßig zu den Kosten der Schadensbehebung im Sinne des § 249 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB (vgl. Senatsurteile
vom 6. November 1973 - VI ZR 27/73 - VersR 1974, 90, insoweit nicht vollständig in BGHZ 61, 346, 347 abgedruckt; vom 4. Dezember 1984 - VI ZR 225/82 - VersR 1985, 283, 284; vom 2. Juli 1985 - VI ZR 177/84 - VersR 1985, 1092).
b) Zur Herstellung erforderlich sind nur die Aufwendungen, die ein verständiger , wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (vgl. Senatsurteile BGHZ 61, 346, 349 f.; 132, 373, 375 f.; 154, 395, 398; 155, 1, 4 f.; Senatsurteil vom 4. Dezember 1984 - VI ZR 225/82 - aaO). Der Geschädigte hat zwar unter dem Gesichtspunkt der Geringhaltung des Schadens im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen (st. Rspr., vgl. Senatsurteile BGHZ 132, aaO; 155, aaO; vom 2. Juli 1985 - VI ZR 86/84 - VersR 1985, 1090 und - VI ZR 177/84 - aaO, jeweils m.w.N.). Im allgemeinen ist aber davon auszugehen, daß der Geschädigte nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung verstößt, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem "Unfallersatztarif" anmietet, der gegenüber einem Normaltarif teurer ist, solange dies dem Geschädigten nicht ohne weiteres erkennbar ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 132, 373, 378 f.). aa) Dieser Grundsatz, an dem der Senat festhält, kann jedoch keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen in den Fällen, in denen sich ein besonderer Tarif für Ersatzmietwagen nach Unfällen entwickelt hat, der nicht mehr maßgeblich von Angebot und Nachfrage bestimmt wird. Insoweit kann aus schadensrechtlicher Sicht der zur Herstellung "erforderliche" Geldbetrag nicht ohne weiteres mit einem solchen "Unfallersatztarif" gleichgesetzt werden. Wie der erkennende Senat zeitlich nach Erlaß des angefochtenen Urteils entschieden (vgl. Senatsurteile vom 12. Oktober 2004 - VI ZR 151/03 - VersR 2005, 239, 240 zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, und vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241, 242) und mit weiterem Urteil vom heutigen
Tage bekräftigt hat (vgl. Senatsurteil vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - zur Veröffentlichung bestimmt), sind die nach einem sogenannten "Unfallersatztarif" geschuldeten Kosten grundsätzlich nur insoweit zu ersetzen, als sie tatsächlich zur Herstellung des Zustands erforderlich sind, der ohne die Schädigung bestehen würde. Deshalb kommt es darauf an, ob und inwieweit der geltend gemachte "Unfallersatztarif" nach seiner Struktur als "erforderlicher" Aufwand zur Schadensbeseitigung angesehen werden kann. Dies kann nur insoweit der Fall sein, als die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlaßt und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind. Anknüpfungspunkt für diese Prüfung kann nur ein "Normaltarif" sein, also regelmäßig ein Tarif, der für Selbstzahler Anwendung findet und daher unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten gebildet wird. Eine Erhöhung des sich bei Anknüpfung an einen "Normaltarif" ergebenden Betrags ist nur gerechtfertigt, soweit sie nach den vorstehenden Ausführungen unfallbedingt ist. Inwieweit dies der Fall ist, hat der Tatrichter auf Grund des Vortrags des Geschädigten - gegebenenfalls nach Beratung durch einen Sachverständigen - gemäß § 287 Abs. 1 ZPO zu schätzen. Die Beweislast für die Berechtigung einer Erhöhung gegenüber dem "Normaltarif" obliegt dem Geschädigten. bb) Vorliegend haben die Beklagten darauf hingewiesen, daß die Preise nach dem vom Kläger abgeschlossenen "Unfallersatztarif" deutlich über den Preisen anderer Tarife lägen und geltend gemacht, im "Normaltarif" sei eine Anmietung zu dem bereits gezahlten Betrag möglich gewesen. Sie haben damit bestritten, daß der vom Geschädigten mit der Autovermietung vereinbarte Miet-
zins zur Herstellung "erforderlich" (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB) war. Nach Aufhebung und Zurückverweisung wird das Berufungsgericht daher - gegebenenfalls nach weiterem Sachvortrag der Parteien - mit sachverständiger Hilfe zu prüfen haben, ob der hier vom Kläger vereinbarte Tarif nach den oben dargelegten Grundsätzen in seiner Struktur als "erforderlicher" Aufwand zur Schadensbeseitigung zu werten und deshalb im Rahmen des § 249 BGB erstattungsfähig ist. Ergibt sich bei der nach diesen Grundsätzen erforderlichen Prüfung, daß der mit der Klage geltend gemachte Betrag den "erforderlichen" Aufwand zur Schadensbeseitigung darstellte, wird der Klage stattzugeben sein. Zeigt die Prüfung jedoch, daß das nicht der Fall ist, wird es darauf ankommen, ob dem Geschädigten im hier zu entscheidenden Fall ein wesentlich günstigerer "Normaltarif" ohne weiteres zugänglich war (vgl. Senatsurteile vom 12. Oktober 2004 - VI ZR 151/03 - aaO und vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - aaO). Auch dies wird das Berufungsgericht gegebenenfalls zu klären haben. Im übrigen kommt es, wie der Senat im Urteil vom heutigen Tag - VI ZR 160/04 - näher dargelegt hat, in dem hier zu beurteilenden Verhältnis zwischen Geschädigtem und Schädiger nicht darauf an, ob der Geschädigte dem Vermieter eine etwaige Verletzung einer Aufklärungspflicht entgegenhalten und einen sich hieraus ergebenden Anspruch an den Schädiger und dessen Versicherer abtreten kann. 3. Mit Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Anspruch des Klägers auf Ersatz des Vollkaskozuschlags insgesamt unbegründet sei. Die Revision weist mit Recht darauf hin, daß Kosten einer für ein Ersatzfahrzeug abgeschlossenen Vollkaskoversicherung auch dann ersatzfähig sein können, wenn das eigene Fahrzeug des Geschädigten zum Unfallzeitpunkt nicht vollkaskoversichert war. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann der durch einen fremdverschuldeten Unfall geschädigte Kfz-Eigentümer bei Inanspruchnahme eines Mietwagens die
Aufwendungen für eine der Vollkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung entsprechende Haftungsfreistellung grundsätzlich insoweit ersetzt verlangen, als er während der Mietzeit einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt war (Senatsurteil BGHZ 61, 325, 331 ff. und vom 19. März 1974 - VI ZR 216/72 - VersR 1974, 657). Das wird insbesondere anzunehmen sein, wenn das beschädigte Fahrzeug schon älter war und als Ersatzfahrzeug ein wesentlich höherwertigeres Fahrzeug angemietet wird. Im übrigen wird die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs mit Vollkaskoschutz in der Regel eine adäquate Schadensfolge sein. Ob im Einzelfall Abzüge unter dem Gesichtspunkt eines Vorteilsausgleichs in Betracht kommen, unterliegt der tatrichterlichen Beurteilung gemäß § 287 ZPO. Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen wird das Berufungsgericht vorliegend nach erfolgter Zurückverweisung der Sache unter Würdigung aller Umstände zu prüfen haben, inwieweit der Anspruch des Klägers auf Ersatz des Vollkaskozuschlags begründet ist.
Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 300/09 Verkündet am:
12. April 2011
Holmes
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Sowohl die Schwacke-Liste als auch der Fraunhofer-Mietpreisspiegel sind
grundsätzlich zur Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten geeignet.

b) Da die Listen nur als Grundlage für eine Schätzung dienen, kann der Tatrichter
im Rahmen seines Ermessens nach § 287 ZPO von dem sich aus den
Listen ergebenden Tarif - etwa durch Abschläge oder Zuschläge - abweichen.
BGH, Urteil vom 12. April 2011 - VI ZR 300/09 - LG Fulda
AG Bad Hersfeld
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. April 2011 durch den Vorsitzenden
Richter Galke, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen und die
Richter Pauge und Stöhr

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Fulda vom 18. September 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin macht als Mietwagenunternehmen aus abgetretenem Recht des Geschädigten gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Schädigers restliche Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall geltend.
2
Am 23. Dezember 2006 verschuldete der bei der Beklagten versicherte Schädiger einen Verkehrsunfall, für den die volle Haftung der Beklagten unstreitig ist. Am 27. Dezember 2006 besichtigte ein Sachverständiger das Fahrzeug und gelangte gemäß seinem Gutachten vom 29. Dezember 2006 zum Ergebnis , eine Reparatur des Fahrzeugs dauere etwa sieben Arbeitstage. Der Ge- schädigte benötigte aus beruflichen Gründen ein Ersatzfahrzeug und setzte sich, nachdem er auf telefonische Anfragen bei den Firmen AVIS und SIXT keinen Preis genannt bekommen hatte, mit der Klägerin in Verbindung. Dort mietete er am 27. Dezember 2006 nach einem so genannten Einheitstarif ein Fahrzeug der für seinen Fahrzeugtyp geltenden Mietwagenklasse 5 zu einem Tagessatz von 100 € pauschal zuzüglich Nebenkosten für Haftungsbefreiung, Zustellung und Abholung sowie Winterbereifung an. Zuvor waren ihm Vergleichstabellen zu Tarifen anderer Fahrzeuganbieter vorgelegt worden.
3
Der Mietwagen wurde für 18 Tage in Anspruch genommen, wofür die Klägerin unter Berücksichtigung einer Eigenersparnis insgesamt 2.757,32 € in Rechnung stellte. Die Beklagte erstattete davon 1.999,20 € auf Grundlage der Schwacke-Liste für das Postleitzahlengebiet des Orts der Anmietung gemäß Preisgruppe 4 nebst Nebenkosten.
4
Das Amtsgericht hat der Klage unter Abweisung im Übrigen in Höhe von 680,92 € nebst Zinsen stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Es hat die Revision vor dem Hintergrund der streitigen Rechtsfrage zugelassen, ob der vom Berufungsgericht zugrunde gelegte "Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008" des Fraunhofer Instituts Arbeitswirtschaft und Organisation (Fraunhofer-Mietpreisspiegel) eine geeignete Schätzungsgrundlage für die Höhe der erforderlichen Mietwagenkosten darstellt.

Entscheidungsgründe:

I.

5
Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin nicht nachgewiesen , dass die verlangten Mietwagenkosten im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlich waren. Als notwendige Erkundigung des Geschädigten über die Preise von Mietwagen reichten die zwei erfolglosen Telefonate mit Mietwagenunternehmen und der Einblick in die von der Klägerin vorgelegten Preislisten nicht aus. Soweit die Klägerin in der Berufung vorgetragen habe, der Geschädigte sei nicht in der Lage gewesen, bei anderen Vermietern ein Fahrzeug anzumieten, weil er über keine Kreditkarte verfügt habe, sei dieses Vorbringen gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht zugelassen. Im Übrigen ergebe sich aus dem Vortrag der Klägerin nicht, dass der Geschädigte nicht in der Lage gewesen sei, eine Kaution zu leisten, und er hätte gegebenenfalls bei der Beklagten anfragen müssen, ob diese bereit sei, die anfallende Kaution zu stellen.
6
Die Klägerin könne die Angemessenheit ihrer Preise nicht auf einen Vergleich mit dem Schwacke-Mietpreisspiegel 2006 für das Postleitzahlen-Gebiet des Wohnorts des Geschädigten stützen. Maßgeblich sei der Tarif, der auf dem örtlichen Markt der Anmietung angeboten werde. Diesen sog. "Normaltarif" ermittle die Kammer in Abkehr von ihrer bisherigen ständigen Rechtsprechung und der Auffassung des Amtsgerichts nunmehr gemäß § 287 ZPO auf der Grundlage des Fraunhofer-Mietpreisspiegels. Die Schwacke-Listen stellten keine geeignete Schätzgrundlage dar, weil sie erhebliche Defizite in der Methodik der Datenerhebung aufwiesen. Angesichts der methodischen und inhaltlichen Vorzüge des Fraunhofer-Mietpreisspiegels lege die Kammer gemäß § 287 ZPO nunmehr diesen zugrunde. Daran sei die Kammer nicht dadurch gehindert, dass das Erstgericht seine Schätzung auf die Schwacke-Liste 2006 gestützt habe.
7
Bei der Berechnung der Mietwagenkosten seien die Reduzierungen des Fraunhofer-Mietpreisspiegels bei Wochen-, Drei-Tages- und Tagespauschalen zu berücksichtigen. Ausgehend von dieser Studie müsse nicht geklärt werden, ob auf den Wohnort des Geschädigten oder den Ort der Anmietung abzustellen sei, weil beide im Postleitzahlengebiet 36 lägen. Ein pauschaler Aufschlag von 25 % wegen spezifischer Unfallersatzleistungen sei nicht gerechtfertigt, da keine Not- oder Eilsituation vorgelegen habe und auch nicht dargelegt worden sei, dass dem Geschädigten im Anmietzeitpunkt ein so genannter Normaltarif nicht zugänglich gewesen sei.

II.

8
Das Berufungsurteil hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Zwar durfte das Berufungsgericht grundsätzlich der Berechnung des von ihm angewendeten "Normaltarifs" den Fraunhofer-Mietpreisspiegel zugrunde legen. Zu beanstanden ist aber, dass es den zweitinstanzlichen Vortrag der Klägerin, der Geschädigte sei nicht in der Lage gewesen, bei anderen Vermietern ein Fahrzeug anzumieten, so dass ein Aufschlag zum "Normaltarif" zu gewähren sei, gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht zugelassen hat.
9
1. Trotz der im Tenor des Berufungsurteils enthaltenen Einschränkung der Zulassung der Revision, ist diese uneingeschränkt statthaft, weil die Parteien ausschließlich über die Höhe der erforderlichen Mietwagenkosten streiten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Zulassung der Revision auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden, der Gegenstand eines selbständig anfechtbaren Teil- oder Zwischenurteils sein könnte oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte (vgl. Senatsurteile vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03, VersR 2005, 84, 86; vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08, VersR 2009, 1269 Rn. 8; BGH, Urteil vom 30. März 2007 - V ZR 179/06, VersR 2007, 1230 Rn. 6). Dies ist hier nicht der Fall.
10
2. a) Das Berufungsgericht ist gemäß der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz der Mietwagenkosten verlangen kann, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte hat nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann (vgl. etwa Senatsurteile vom 12. Oktober 2004 - VI ZR 151/03, BGHZ 160, 377, 383 f.; vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07, VersR 2008, 699 Rn. 7; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07, VersR 2008, 1706 Rn. 9 mwN). Darüber hinausgehende , mithin nicht erforderliche Mietwagenkosten kann der Geschädigte aus dem Blickwinkel der subjektbezogenen Schadensbetrachtung nur ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer (Normal-)Tarif zugänglich war (vgl. Senatsurteil vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 210/07, VersR 2009, 83 Rn. 6 mwN).
11
b) Nach diesen Grundsätzen ist nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht es für die Zubilligung eines Aufschlags wegen spezifischer Unfallersatzleistungen nicht als ausreichend angesehen hat, dass der Geschädigte zwei erfolglose Telefonate mit anderen Mietwagenunternehmen geführt und sodann lediglich in die ihm von der Klägerin vorgelegte Preisliste sowie in den Schwacke-Mietpreisspiegel Einblick genommen hat. Insbesondere, weil die vorgelegten Preislisten lediglich das Unfallersatzgeschäft bei der Anmietung infolge eines unverschuldet erlittenen Verkehrsunfalls betrafen, machte dies aus Sicht eines wirtschaftlich vernünftig denkenden Geschädigten die Nachfrage nach einem günstigeren Tarif für Selbstzahler nicht entbehrlich (vgl. Senatsurteile vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07, VersR 2008, 699 Rn. 15 ff.; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 210/07, aaO, Rn. 10). Entgegen der Auffassung der Revision ist auch nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht eine Notund Eilsituation verneint hat, die möglicherweise höhere Mietwagenkosten gerechtfertigt hätte. Obgleich sich der Unfall am 23. Dezember 2006, also kurz vor dem Weihnachtsfest ereignete, hatte der Geschädigte genügend Zeit, Angebote anderer Mietwagenunternehmen einzuholen.
12
c) Zu Recht rügt allerdings die Revision, dass das Berufungsgericht den in der Berufungsinstanz erfolgten Vortrag der Klägerin, der Unfallgeschädigte habe keine Kreditkarte besessen, er habe als Leiharbeiter nur einen Monatsverdienst von 800 € netto gehabt und habe bei einem Minus im Kontostand keine Sicherheitsleistung oder Barkaution aufbringen können, gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht zugelassen und nicht berücksichtigt hat. Das neue Vorbringen des in erster Instanz siegreichen Klägers war zuzulassen, weil das Berufungsgericht die Sach- und Rechtslage anders als das Amtsgericht beurteilt hat, welches die Schwacke-Liste seiner Schadensschätzung zugrunde gelegt und wegen spezifischer Leistungen des Unfallersatztarifgeschäfts auf den danach gegebenen Normaltarif einen pauschalen Aufschlag von 25 % hinzugerechnet hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf der siegreiche Berufungsbeklagte darauf vertrauen, nicht nur rechtzeitig darauf hingewiesen zu werden, dass und aufgrund welcher Erwägungen das Berufungsgericht der Beurteilung der Vorinstanz nicht folgen will, sondern er muss dann auch Gelegenheit erhalten , seinen Tatsachenvortrag sachdienlich zu ergänzen oder weiteren Beweis anzutreten (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2009 - V ZR 178/08, NJW 2010, 363 Rn. 25 mwN). Das Gericht muss sachdienlichen Vortrag der Partei auf einen nach der Prozesslage gebotenen Hinweis nach § 139 ZPO zulassen. Die Hinweispflicht des Berufungsgerichts und die Berücksichtigung neuen Vorbringens gehören insoweit zusammen. Die Hinweispflicht liefe ins Leere, wenn von dem Berufungsbeklagten darauf vorgebrachte entscheidungserhebliche Angriffs - und Verteidigungsmittel bei der Entscheidung über das Rechtsmittel unberücksichtigt blieben. Neues Vorbringen des Berufungsbeklagten, das auf einen solchen Hinweis des Berufungsgerichts erfolgt und den Prozessverlust wegen einer von der ersten Instanz abweichenden rechtlichen oder tatsächlichen Beurteilung durch das Berufungsgericht vermeiden soll, ist zuzulassen, ohne dass es darauf ankommt, ob es schon in erster Instanz hätte vorgebracht werden können (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2009 - V ZR 178/08, aaO, Rn. 26 mwN).
13
Der Zulassung steht auch nicht die Hilfserwägung des Berufungsgerichts entgegen, der Vortrag könne auch in der Sache nicht überzeugen. Soweit das Berufungsgericht darauf abstellt, die Klägerin habe nicht vorgetragen, dass der Geschädigte nicht etwa eine Barkaution hätte erbringen können, stehen dem schon das vorgetragene monatliche Gehalt von 800 € netto und der Hinweis entgegen, das Konto habe einen Minusstand ausgewiesen. Das Verlangen, der Geschädigte hätte zumindest bei der Beklagten anfragen müssen, ob diese bereit sei, die anfallende Kaution zu stellen, überspannt die Anforderungen an einen Geschädigten. Zudem ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte eine solche Kaution gestellt hätte.
14
Es ist nicht auszuschließen, dass das Berufungsgericht bei Berücksichtigung des Vortrags einen Aufschlag auf den zugrunde gelegten Normaltarif des Fraunhofer-Mietpreisspiegels vorgenommen hätte. Die Sache ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen , um diesem Gelegenheit zu geben, seine Schadensschätzung unter Berücksichtigung des übergangenen Vortrags der Klägerin zu überprüfen.
15
3. Für das weitere Verfahren weist der erkennende Senat darauf hin, dass die vom Berufungsgericht vorgenommene, vom Amtsgericht abweichende Ermittlung des so genannten Normaltarifs auf der Grundlage des FraunhoferMietpreisspiegels revisionsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden ist.
16
a) Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter erhebliches Vorbringen der Parteien unberücksichtigt gelassen, Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile vom 10. Juli 1984 - VI ZR 262/82, BGHZ 92, 85, 86 f.; vom 8. Dezember 1987 - VI ZR 53/87, BGHZ 102, 322, 330; vom 23. November 2004 - VI ZR 357/03, BGHZ 161, 151, 154; vom 9. Dezember 2008 - VI ZR 173/07, VersR 2009, 408 Rn. 12; vom 9. Juni 2009 - VI ZR 110/08, VersR 2009, 1092 Rn. 10; vom 18. Mai 2010 - VI ZR 293/08, VersR 2010, 1054 Rn. 3; vom 22. Februar 2011 - VI ZR 353/09 Rn. 6, z.V.b.).
17
Die Art der Schätzungsgrundlage gibt § 287 ZPO nicht vor. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden und ferner dürfen wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Acht bleiben. Auch darf das Gericht in für die Streitentscheidung zentralen Fragen auf nach Sachlage unerlässliche fachliche Erkenntnisse nicht verzichten. Gleichwohl können in geeigneten Fällen Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden (vgl. Senatsurteile vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07, VersR 2008, 699 Rn. 9; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07, VersR 2008, 1706 Rn. 22; vom 18. Mai 2010 - VI ZR 293/08, aaO, Rn. 4; vom 22. Februar 2011 - VI ZR 353/09 Rn. 7, z.V.b.). Demgemäß hat der erkennende Senat mehrfach ausgesprochen, dass der Tatrichter in Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO den "Normaltarif" grundsätzlich auch auf der Grundlage des "Schwacke-Mietpreisspiegels" 2003 oder 2006 im maßgebenden Postleitzahlengebiet (ggf. mit sachverständiger Beratung) ermitteln kann (vgl. Senatsurteile vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07, aaO, Rn. 10; vom 19. Januar 2010 - VI ZR 112/09, VersR 2010, 494 Rn. 6; vom 2. Februar 2010 - VI ZR 139/08, VersR 2010, 545 Rn. 26 sowie - VI ZR 7/09, VersR 2010, 683 Rn. 9; vom 18. Mai 2010 - VI ZR 293/08, aaO). Dies bedeutet jedoch nicht, dass eine Schätzung auf der Grundlage anderer Listen oder Tabellen grundsätzlich rechtsfehlerhaft wäre (vgl. Senatsurteile vom 18. Mai 2010 - VI ZR 293/08, aaO; vom 22. Februar 2011 - VI ZR 353/09, aaO). Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf nur der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (vgl. Senatsurteile vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07, aaO, Rn. 9; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07, aaO, Rn. 19; vom 2. Februar 2010 - VI ZR 139/08, aaO, Rn. 25 sowie - VI ZR 7/09, aaO, Rn. 19; vom 22. Februar 2011 - VI ZR 353/09, z.V.b.). Der Tatrichter ist bei der Verwendung geeigneter Listen grundsätzlich frei. Insbesondere , wenn das Gericht berechtigte Zweifel an der Eignung einer Liste hat, kann es die Heranziehung einer bestimmten Liste ablehnen (vgl. Senatsurteil vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07, VersR 2008, 1706 Rn. 22).
18
b) Nach diesen Grundsätzen ist der Tatrichter entgegen der Auffassung der Revision grundsätzlich weder gehindert, seiner Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO die Schwacke-Liste noch den Fraunhofer-Mietpreisspiegel zugrunde zu legen (ebenso OLG Stuttgart, DAR 2009, 705; OLG Köln, NZV 2010, 514 f.; KG, DAR 2010, 642, 643). Der Umstand, dass die vorhandenen Markterhebungen im Einzelfall zu deutlich voneinander abweichenden Ergebnissen führen können, genügt nicht, um Zweifel an der Eignung der einen oder anderen Erhebung als Schätzgrundlage zu begründen. Demgemäß wird in der Rechtsprechung nach sorgfältiger Abwägung der Vor- und Nachteile der beiden Listen teils der Anwendung der Schwacke-Liste (vgl. etwa OLG Dresden, SP 2010, 17; OLG Karlsruhe, NZV 2010, 472 f.; OLG Köln (5. ZS), NZV 2010, 614, 615; OLG Köln (24. ZS), NZV 2009, 447, 448; OLG Köln (15. ZS), NZV 2010, 144 ff.; OLG Köln (2. ZS), Mietwagen Rechtswissen 2010, Nr. 1, 15 f.; OLG Köln (13. ZS), Beschluss vom 20. April 2009 - 13 U 6/09, juris; OLG Stuttgart, VersR 2009, 1680, 1681 f.) und teils dem Fraunhofer-Mietpreisspiegel (vgl. etwa OLG Köln (6. ZS), SVR 2008, 469, 470 und NZV 2009, 600; OLG Bamberg, SP 2009, 330; OLG München, DAR 2009, 36, 37; HansOLG Hamburg, NZV 2009, 394, 395; OLG Frankfurt, SP 2010, 401; KG, aaO, 642 f.) der Vorzug eingeräumt. Dies zeigt, dass von den Instanzgerichten - je nach Bewertung der Vor- und Nachteile - beide Listen grundsätzlich als geeignet angesehen werden, dem Tatrichter als Grundlage für seine Schätzung nach § 287 ZPO zu dienen. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, zumal die Listen dem Tatrichter nur als Grundlage für seine Schätzung nach § 287 ZPO dienen und er im Rahmen seines Ermessens von diesen - etwa durch Abschläge oder Zuschläge auf den sich aus ihnen ergebenden Normaltarif - abweichen kann. Er kann mithin auch berücksichtigen, dass die Erhebung des Fraunhofer-Instituts InternetBuchungen mit Besonderheiten einbezieht und die Anwendung des jeweiligen Mietpreisspiegels im Einzelfall zu deutlich unterschiedlichen Ergebnissen führen kann.
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c) Die Rügen der Revision beziehen sich auf die grundsätzliche Eignung des Fraunhofer-Mietpreisspiegels im Hinblick auf die in der Instanzrechtsprechung erörterten Gesichtspunkte. Es werden keine konkreten Tatsachen aufgezeigt , aus denen sich darüber hinaus Mängel der Schätzungsgrundlage ergeben , die sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken. Die geltend gemachten, allgemein gegen den Fraunhofer-Mietpreisspiegel angeführten Gesichtspunkte hat das Berufungsgericht gesehen und diesen Mietpreisspiegel dennoch als gegenüber dem Schwacke-Mietpreisspiegel vorzugswürdig eingestuft. Dies ist nach den vorstehenden Ausführungen nicht zu beanstanden.
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d) Dies gilt auch, soweit das Berufungsgericht bei Anwendung des Fraunhofer-Mietpreisspiegels vom Amtsgericht abgewichen ist, welches die Schwacke-Liste zugrunde gelegt hat.
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aa) Auch wenn für die Bestimmung der Schadenshöhe der Zeitpunkt maßgeblich ist, in dem der Schaden eintritt, ist im Streitfall nicht zu beanstanden , dass das Berufungsgericht den erst 2008 erstellten FraunhoferMietpreisspiegel angewendet hat. Der Umstand, dass die Erhebung nach der grundsätzlich geeigneten Methode Fraunhofer erst 2008 stattfand, dürfte sich allenfalls zugunsten der Klägerin ausgewirkt haben, da seit 2006 eher von einer Preissteigerung auszugehen ist. Dass die Mietwagenpreise in der Zeit zwischen 2006 und 2008 gesunken seien, hat die Klägerin nicht vorgetragen.
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bb) Entgegen der Auffassung der Revision ist auch nicht zu beanstanden , dass das Berufungsgericht eine andere Schätzungsgrundlage gewählt hat als das Amtsgericht. Das Berufungsgericht kann im Fall einer auf § 287 ZPO gründenden Entscheidung auch nach der Reform des Rechtsmittelrechts durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) den Prozessstoff auf der Grundlage der nach § 529 ZPO berücksichtigungsfähigen Tatsachen ohne Bindung an die Ermessensausübung des erstinstanzlichen Gerichts selbständig nach allen Richtungen von neuem prüfen und bewerten. Selbst wenn es die erstinstanzliche Entscheidung zwar für vertretbar hält, letztlich aber bei Berücksichtigung aller Gesichtspunkte nicht für sachlich überzeugend , darf es nach seinem Ermessen eine eigene Bewertung vornehmen (vgl. Senatsurteil vom 28. März 2006 - VI ZR 46/05, VersR 2006, 710 Rn. 29 f.; BGH, Urteil vom 14. Juli 2004 - VIII ZR 164/03, BGHZ 160, 83, 86 ff.; OLG Brandenburg, VersR 2005, 953, 954; OLG Köln, OLGR Köln 2008, 545, 547; OLG Düsseldorf, Urteil vom 18. Februar 2008 - I-1 U 98/07, juris Rn. 45; OLG Jena, SVR 2008, 464; OLG Köln, NZV 2010, 144 f.).
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4. Nach allem ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen , damit dieses prüfen kann, ob der Klägerin ein Unfallersatztarif zuzu- sprechen und bei dem zugrunde gelegten Tarif des FraunhoferMietpreisspiegels gegebenenfalls ein Zuschlag angemessen ist. Galke Zoll Diederichsen Pauge Stöhr
Vorinstanzen:
AG Bad Hersfeld, Entscheidung vom 30.12.2008 - 10 C 575/08 (10) -
LG Fulda, Entscheidung vom 18.09.2009 - 1 S 4/09 -

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Die in den §§ 711, 712 zugunsten des Schuldners zugelassenen Anordnungen sollen nicht ergehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.