Landgericht Hamburg Urteil, 05. Mai 2017 - 301 O 322/15

bei uns veröffentlicht am05.05.2017

Tenor

1. Der Zahlungsantrag des Klägers zu 395) wird abgewiesen.

2. Auf die Widerklage werden die nachstehend aufgeführten Kläger/Widerbeklagten verurteilt, an den Beklagten/Widerkläger die jeweils genannten Beträge nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16. Dezember 2015, die Kläger und Widerbeklagten zu 414) und 415) seit dem 5. Januar 2016, zu zahlen:

Lfd. Nr.

Kläger(in) /
Widerbeklagter

Zahlungs-
betrag

Kostenquote

1

M. A., ...

13.419,34 €

0,49%

2

P. A., ...

13.804,88 €

0,50%

3

K. A., ...

1.725,61 €

0,06%

4

H. A., ...

4.141,45 €

0,15%

5

Eheleute M. und H. A., ...

13.114,66 €

0,48%

6

W. B., ...

6.697,08 €

0,24%

7

R. B., ...

6.902,00 €

0,25%

8

H. B., ...

4.141,46 €

0,15%

9

E. B., ...

13.084,92 €

0,48%

10

I. B., ...

4.141,47 €

0,15%

11

B. B., ...

6.755,77 €

0,25%

12

M. B., ...

13.595,32 €

0,49%

13

J. B., ...

6.902,49 €

0,25%

14

Eheleute C. und B. B., ...

9.663,40 €

0,35%

15

W. B., ...

13.804,88 €

0,50%

16

J. B., ...

6.902,43 €

0,25%

17

K. B., ...

6.902,43 €

0,25%

18

H. J. B., ...

3.451,23 €

0,13%

19

U. U. B., ...

3.426,06 €

0,12%

20

R. B., ...

6.722,25 €

0,24%

21

H. B., ...

3.837,48 €

0,14%

22

G. B., ...

5.521,89 €

0,20%

23

W. B., ...

6.902,43 €

0,25%

24

W. B., ...

3.451,24 €

0,13%

25

A. B., ...

13.804,92 €

0,50%

26

M. B., ...

13.804,89 €

0,50%

27

G. B., ...

6.902,46 €

0,25%

28

K. B., ...

3.451,21 €

0,13%

29

R. B., ...

3.451,21 €

0,13%

30

A. B., ...

4.003,15 €

0,15%

31

R. B., ...

3.451,24 €

0,13%

32

H. B., ...

6.902,44 €

0,25%

33

L. B., ...

4.141,46 €

0,15%

34

M. B., ...

13.804,90 €

0,50%

35

A. B., ...

3.451,24 €

0,13%

36

D. B., ...

5.521,94 €

0,20%

37

W. B., ...

4.141,44 €

0,15%

38

E. B., ...

6.902,45 €

0,25%

39

U. B., ...

3.451,23 €

0,13%

40

A. B., ...

5.384,48 €

0,20%

41

B. B., ...

5.929,29 €

0,22%

42

B. B., ...

13.804,91 €

0,50%

43

M. B., ...

13.804,87 €

0,50%

44

B. B.-G., ...

13.804,90 €

0,50%

45

N. B., ...

4.108,77 €

0,15%

46

P. B., ...

4.141,43 €

0,15%

47

G. C., ...

37.014,18 €

1,35%

48

R. C., ...

6.902,43 €

0,25%

49

W. C., ...

13.804,89 €

0,50%

50

R. D., ...

8.282,96 €

0,30%

51

M. D., ...

6.902,43 €

0,25%

52

S. D., ...

3.451,23 €

0,13%

53

J. D., ...

4.141,44 €

0,15%

54

J. D., ...

3.451,23 €

0,13%

55

L. D., ...

4.141,44 €

0,15%

56

E. D., ...

13.804,88 €

0,50%

57

U. D., ...

6.902,45 €

0,25%

58

R. D., ...

6.902,43 €

0,25%

59

J. D. jun., ...

13.804,91 €

0,50%

60

H. E., ...

4.141,44 €

0,15%

61

S. E., ...

4.837,97 €

0,18%

62

H. E., ...

6.697,08 €

0,24%

63

H. E., ...

6.768,35 €

0,25%

64

M. E., ...

4.141,42 €

0,15%

65

A. E., ...

4.141,47 €

0,15%

66

U. E. ...

3.451,22 €

0,13%

67

K. E., ...

7.030,38 €

0,26%

68

U. F., ...

3.451,21 €

0,13%

69

B. F., ...

3.352,72 €

0,12%

70

R. F., ...

4.141,48 €

0,15%

71

J. F., ...

5.521,97 €

0,20%

72

G. F., ...

3.451,21 €

0,13%

73

A. F., ...

6.902,45 €

0,25%

74

J. F., ...

4.776,93 €

0,17%

75

P. F., ...

8.282,97 €

0,30%

76

Eheleute S. und J. F., ...

4.128,89 €

0,15%

77

Eheleute B. und K. F., ...

3.451,26 €

0,13%

78

G. F.- B., ...

3.451,24 €

0,13%

79

H. F., ...

3.980,53 €

0,14%

80

U. F.- R., ...

3.451,24 €

0,13%

81

M. F., ...

6.394,28 €

0,23%

82

B. F., ...

6.902,43 €

0,25%

83

R. F., ...

3.451,22 €

0,13%

84

R. F., ...

4.055,97 €

0,15%

85

W. F., ...

3.451,22 €

0,13%

86

P. G., ...

9.352,43 €

0,34%

87

B. G., ...

8.973,17 €

0,33%

88

P. G., ...

13.804,87 €

0,50%

89

J. G., ...

8.282,96 €

0,30%

90

H. G., ...

4.141,48 €

0,15%

91

R. G., ...

4.141,45 €

0,15%

92

K. U. G., ...

3.451,24 €

0,13%

93

W. G., ...

6.902,47 €

0,25%

94

P. G., ...

6.902,44 €

0,25%

95

B. G., ...

4.237,50 €

0,15%

96

H. G., ...

19.326,87 €

0,70%

97

K. G., ...

9.663,41 €

0,35%

98

R. G., ...

6.902,48 €

0,25%

99

R. G., ...

6.902,42 €

0,25%

100

M. G., ...

6.902,44 €

0,25%

101

I. G., ...

1.699,41 €

0,06%

102

J. G., ...

3.451,23 €

0,13%

103

H. G., ...

3.451,22 €

0,13%

104

C. G., ...

4.003,15 €

0,15%

105

A. G., ...

6.902,44 €

0,25%

106

H. G., ...

17.256,11 €

0,63%

107

K. G., ...

3.451,23 €

0,13%

108

R. G., ...

8.282,96 €

0,30%

109

I. G., ...

13.804,90 €

0,50%

110

Eheleute A. und Dr. M. G., ...

13.804,90 €

0,50%

111

I. G., ...

10.353,72 €

0,38%

112

K. G., ...

5.521,95 €

0,20%

113

R. G., ...

4.141,46 €

0,15%

114

E. G., ...

3.451,22 €

0,13%

115

R. G., ...

4.141,49 €

0,15%

116

K. H., ...

4.071,05 €

0,15%

117

I. H., ...

8.282,94 €

0,30%

118

D. H., ...

5.334,20 €

0,19%

119

H. H., ...

3.451,26 €

0,13%

120

W. H., ...

3.451,25 €

0,13%

121

K. H.-F., ...

4.776,93 €

0,17%

122

H. H., ...

6.751,59 €

0,25%

123

H. H., ...

3.451,24 €

0,13%

124

R. H., ...

4.676,22 €

0,17%

125

G. H., ...

20.707,32 €

0,75%

126

M. H., ...

5.521,92 €

0,20%

127

R. H., ...

3.451,23 €

0,13%

128

R. H., ...

6.902,45 €

0,25%

129

R. H., ...

6.371,45 €

0,23%

130

T. H., ...

3.287,77 €

0,12%

131

H. G., ...

13.804,93 €

0,50%

132

E. H., ...

9.663,42 €

0,35%

133

M. H., ...

3.870,38 €

0,14%

134

E. H., ...

3.451,22 €

0,13%

135

H. H., ...

3.451,22 €

0,13%

136

H. H., ...

6.902,43 €

0,25%

137

G. H., ...

9.663,40 €

0,35%

138

S. H., ...

4.141,44 €

0,15%

139

K.-L. H., ...

6.818,36 €

0,25%

140

G. H., ...

3.451,22 €

0,13%

141

P. H., ...

3.451,22 €

0,13%

142

O. H., ...

3.245,86 €

0,12%

143

A. H., ...

13.804,89 €

0,50%

144

R. H., ...

3.451,22 €

0,13%

145

F. H., ...

3.363,22 €

0,12%

146

H. H., ...

4.141,46 €

0,15%

147

E. H., ...

6.902,45 €

0,25%

148

B. H., ...

3.382,92 €

0,12%

149

R. H., ...

3.396,73 €

0,12%

150

Eheleute K. und R. H., ...

8.282,93 €

0,30%

151

U. H., ...

9.221,89 €

0,34%

152

S. I., ...

3.451,22 €

0,13%

153

U. I., ...

13.804,93 €

0,50%

154

A. J., ...

6.902,47 €

0,25%

155

U. J., ...

6.752,25 €

0,25%

156

J. J., ...

3.451,21 €

0,13%

157

H. J., ...

7.449,38 €

0,27%

158

H. J., ...

3.451,21 €

0,13%

159

H. J., ...

3.451,21 €

0,13%

160

H. K., ...

6.902,47 €

0,25%

161

M. K., ...

6.902,46 €

0,25%

162

H. K., ...

3.515,33 €

0,13%

163

A. K., ...

3.449,13 €

0,13%

164

N. K., ...

3.449,12 €

0,13%

165

N. K., ...

6.898,25 €

0,25%

166

G. K., ...

6.902,42 €

0,25%

167

H.-O. K., ...

3.451,24 €

0,13%

168

J. K., ...

9.463,92 €

0,34%

169

A. K., ...

4.141,42 €

0,15%

170

R.-M. K., ...

11.043,91 €

0,40%

171

D. K., ...

6.902,43 €

0,25%

172

X. K., ...

10.916,49 €

0,40%

173

G. K., ...

7.592,69 €

0,28%

174

B. K., ...

6.902,44 €

0,25%

175

H. K., ...

4.142,42 €

0,15%

176

W. K., ...

6.750,55 €

0,25%

177

N. K., ...

5.521,97 €

0,20%

178

M. K.-S., ...

7.030,00 €

0,26%

179

B. K., ...

6.902,45 €

0,25%

180

H. K., ...

4.138,96 €

0,15%

181

R. K., ...

5.521,94 €

0,20%

182

E. K., ...

5.521,95 €

0,20%

183

Eheleute R. und B. K., ...

13.804,89 €

0,50%

184

C. K., ...

3.451,22 €

0,13%

185

P. K., ...

4.141,42 €

0,15%

186

E. K.-W. ,...

7.592,65 €

0,28%

187

G. K., ...

6.843,76 €

0,25%

188

Erbengemeinschaft
nach U. K.,
bestehend aus
F. S. K., D. K., S. K.,
vertreten durch D. K., ...

6.902,44 €

0,25%

189

I. K., ...

4.141,49 €

0,15%

190

J. K., ...

5.521,95 €

0,20%

191

D. K., ...

3.451,22 €

0,13%

192

L. K., ...

13.628,90 €

0,50%

193

H. K., ...

3.451,26 €

0,13%

194

D. K., ...

11.043,89 €

0,40%

195

Eheleute K. und G. K., ...

4.141,45 €

0,15%

196

Eheleute R. M. u. E. K., ...

3.451,20 €

0,13%

197

J. K., ...

9.663,42 €

0,35%

198

D. K., ...

12.424,41 €

0,45%

199

W. K., ...

5.521,95 €

0,20%

200

H.- D. K., ...

6.902,54 €

0,25%

201

B. K., ...

6.902,46 €

0,25%

202

M. K., ...

4.831,74 €

0,18%

203

J. K., ...

20.707,35 €

0,75%

204

R. K., ...

8.282,95 €

0,30%

205

U. K., ...

2.760,97 €

0,10%

206

S. K., ...

3.451,24 €

0,13%

207

F. L., ...

3.451,24 €

0,13%

208

S. L., ...

3.291,98 €

0,12%

209

I. L., ...

6.902,45 €

0,25%

210

E. L., ...

3.375,80 €

0,12%

211

H. L., ...

13.804,92 €

0,50%

212

H. L., ...

6.445,21 €

0,23%

213

C. L., ...

3.626,99 €

0,13%

214

K.-H. L., ...

3.626,95 €

0,13%

215

U. L., ...

13.385,81 €

0,49%

216

E. L., ...

6.617,47 €

0,24%

217

I. L., ...

3.449,15 €

0,13%

218

J. L., ...

4.141,44 €

0,15%

219

W. L., ...

6.902,48 €

0,25%

220

G. L., ...

6.793,51 €

0,25%

221

G. L., ...

4.113,76 €

0,15%

222

I. L., ...

3.421,21 €

0,12%

223

P. L., ...

3.451,21 €

0,13%

224

G. L., ...

6.902,43 €

0,25%

225

B. L., ...

6.902,45 €

0,25%

226

A. L., ...

6.902,42 €

0,25%

227

H. L., ...

4.831,74 €

0,18%

228

I. L., ...

6.212,18 €

0,23%

229

P. M. ,...

3.451,28 €

0,13%

230

M. M., ...

5.521,95 €

0,20%

231

H. M., ...

4.141,48 €

0,15%

232

R. M., ...

4.141,41 €

0,15%

233

G. M., ...

13.804,87 €

0,50%

234

U. M., ...

8.973,19 €

0,33%

235

H. M., ...

20.707,28 €

0,75%

236

W. M., ...

20.707,32 €

0,75%

237

F. M., ...

4.141,46 €

0,15%

238

J. M., ...

5.521,96 €

0,20%

239

B. M., ...

9.663,39 €

0,35%

240

V. M., ...

5.521,96 €

0,20%

241

R. M., ...

3.451,23 €

0,13%

242

D. M., ...

6.764,15 €

0,25%

243

B. M., ...

3.451,21 €

0,13%

244

G. M., ...

4.141,45 €

0,15%

245

P. M., ...

3.451,20 €

0,13%

246

V. M., ...

3.383,32 €

0,12%

247

W. M., ...

5.521,94 €

0,20%

248

U. N., ...

6.902,42 €

0,25%

249

Erbengemeinschaft
nach A.ld N.,
bestehend aus
K. R. B., K. M. S. geb. B.
und S. M.,
vertreten durch K. M. S., ...

3.451,24 €

0,13%

250

H. N., ...

5.521,96 €

0,20%

251

E. O., ...

3.451,21 €

0,13%

252

W. O., ...

3.451,23 €

0,13%

253

T. P., ...

4.831,72 €

0,18%

254

J. P., ...

13.628,86 €

0,50%

255

K. P., ...

11.043,90 €

0,40%

256

G. P., ...

6.902,48 €

0,25%

257

D. P., ...

26.603,94 €

0,97%

258

D. P., ...

3.396,83 €

0,12%

259

U. P., ...

11.043,92 €

0,40%

260

R. P., ...

6.881,50 €

0,25%

261

C. P., ...

3.451,24 €

0,13%

262

A. P., ...

4.141,46 €

0,15%

263

H. P., ...

3.451,20 €

0,13%

264

P. P., ...

6.212,19 €

0,23%

265

H. P., ...

3.451,20 €

0,13%

266

W. P., ...

6.902,47 €

0,25%

267

H. P., ...

4.831,73 €

0,18%

268

R. P., ...

4.141,45 €

0,15%

269

H. P., ...

5.521,93 €

0,20%

270

A.- K. Q., ...

8.282,96 €

0,30%

271

A. R., ...

3.451,23 €

0,13%

272

B. R., ...

10.188,07 €

0,37%

273

C. R., ...

3.451,21 €

0,13%

274

Eheleute D. u. R. R., ...

3.451,21 €

0,13%

275

C. R., ...

3.451,24 €

0,13%

276

J. R., ...

20.707,35 €

0,75%

277

C. R., ...

1.725,61 €

0,06%

278

H. R., ...

3.451,22 €

0,13%

279

M. R., ...

4.141,46 €

0,15%

280

Eheleute J. u. H. R., ...

13.804,88 €

0,50%

281

U. R., ...

6.902,45 €

0,25%

282

M. R., ...

5.521,97 €

0,20%

283

G. R., ...

13.804,91 €

0,50%

284

W. R., ...

6.902,45 €

0,25%

285

H. R., ...

8.282,97 €

0,30%

286

F. R., ...

8.282,96 €

0,30%

287

F. R., ...

27.277,00 €

0,99%

288

S. R., ...

3.442,86 €

0,13%

289

D. S., ...

6.902,47 €

0,25%

290

H. S., ...

4.141,45 €

0,15%

291

J. S., ...

6.902,48 €

0,25%

292

E. S., ...

4.141,45 €

0,15%

293

E. S., ...

4.141,45 €

0,15%

294

F. S., ...

13.804,90 €

0,50%

295

W. S., ...

3.451,23 €

0,13%

296

B. S., ...

6.902,45 €

0,25%

297

I. S., ...

6.902,45 €

0,25%

298

J. S., ...

6.902,48 €

0,25%

299

M. S., ...

6.902,46 €

0,25%

300

P. S., ...

3.451,21 €

0,13%

301

I. S., ...

4.141,44 €

0,15%

302

K. S., ...

6.902,43 €

0,25%

303

R. S., ...

6.902,48 €

0,25%

304

D. S., ...

8.282,96 €

0,30%

305

V. S., ...

6.902,44 €

0,25%

306

Eheleute M. und P. S., ...

5.521,95 €

0,20%

307

S. S., ...

3.451,22 €

0,13%

308

B. S., ...

13.804,89 €

0,50%

309

U. S., ...

4.141,43 €

0,15%

310

H. S., ...

4.141,45 €

0,15%

311

C. S., ...

3.451,21 €

0,13%

312

M. S., ...

1.699,41 €

0,06%

313

E. S., ...

4.133,47 €

0,15%

314

T. S., ...

3.451,21 €

0,13%

315

G. S.-O., ...

13.184,65 €

0,48%

316

O. S., ...

3.451,22 €

0,13%

317

A. S., ...

6.902,46 €

0,25%

318

E. S., ...

4.096,15 €

0,15%

319

Eheleute E. u. W. S., ...

4.141,45 €

0,15%

320

L. S., ...

6.902,46 €

0,25%

321

P. S., ...

3.962,93 €

0,14%

322

R. S., ...

4.096,15 €

0,15%

323

M. S., ...

3.451,22 €

0,13%

324

Eheleute B. u. K. S., ...

2.761,00 €

0,10%

325

I. S., ...

5.521,94 €

0,20%

326

N. S., ...

13.804,91 €

0,50%

327

A. S., ...

5.521,97 €

0,20%

328

T. S., ...

3.250,90 €

0,12%

329

A. S., ...

6.638,41 €

0,24%

330

Eheleute H. u. D. S., ...

4.126,34 €

0,15%

331

R. S., ...

10.348,98 €

0,38%

332

H.-P. S., ...

3.321,32 €

0,12%

333

M. S., ...

3.321,29 €

0,12%

334

W. S., ...

3.451,23 €

0,13%

335

B. S., ...

6.902,44 €

0,25%

336

H. S., ...

5.521,96 €

0,20%

337

J. S., ...

4.141,47 €

0,15%

338

C. S., ...

6.902,44 €

0,25%

339

E. S., ...

6.902,45 €

0,25%

340

H. S., ...

4.141,46 €

0,15%

341

M. S., ...

4.141,45 €

0,15%

342

E. S., ...

3.379,98 €

0,12%

343

E. S.-S., ...

13.546,33 €

0,49%

344

G. S., ...

8.282,95 €

0,30%

345

N. S., ...

8.282,97 €

0,30%

346

H. S., ...

4.141,45 €

0,15%

347

D. S., ...

3.451,21 €

0,13%

348

E. S., ...

3.451,23 €

0,13%

349

C. S., ...

3.451,22 €

0,13%

350

K. S., ...

3.947,81 €

0,14%

351

F. S.-F., ...

3.421,90 €

0,12%

352

L. T., ...

4.147,47 €

0,15%

353

D. T., ...

5.521,95 €

0,20%

354

R. T., ...

20.179,24 €

0,73%

355

W. T., ...

7.835,35 €

0,29%

356

M. T., ...

8.282,40 €

0,30%

357

G. U., ...

4.143,43 €

0,15%

358

N. V., ...

13.159,51 €

0,48%

359

J. F., ...

3.451,22 €

0,13%

360

W. V.,...

5.354,31 €

0,19%

361

S. V., ...

4.141,44 €

0,15%

362

G. W., ...

3.451,23 €

0,13%

363

W. W., ...

9.663,40 €

0,35%

364

E. W., ...

4.141,00 €

0,15%

365

E. W., ...

6.902,49 €

0,25%

366

A. W., ...

5.521,94 €

0,20%

367

H. W., ...

6.893,66 €

0,25%

368

F. W., ...

10.629,74 €

0,39%

369

H. W., ...

6.902,46 €

0,25%

370

E. W., ...

3.451,21 €

0,13%

371

E. W., ...

6.902,48 €

0,25%

372

L. W., ...

6.902,45 €

0,25%

373

K.-H. W., ...

6.902,44 €

0,25%

374

M. W., ...

5.521,94 €

0,20%

375

K. W.,...

13.804,88 €

0,50%

376

K. W., ...

3.451,23 €

0,13%

377

P. W., ...

3.967,95 €

0,14%

378

P. W., ...

3.451,23 €

0,13%

379

J. W., ...

6.902,45 €

0,25%

380

R. W., ...

4.141,43 €

0,15%

381

M.-L. W., ...

6.902,43 €

0,25%

382

A. W.-W., ...

13.804,91 €

0,50%

383

H. W.-W., ...

13.804,90 €

0,50%

384

E. W., ...

3.451,22 €

0,13%

385

W. W., ...

4.058,47 €

0,15%

386

N. Z., ...

6.902,45 €

0,25%

387

U. Z., ...

10.353,65 €

0,38%

388

J. Z., ...

8.282,97 €

0,30%

389

N. Z., ...

4.141,45 €

0,15%

390

Eheleute R. u. L. Z., ...

3.451,22 €

0,13%

391

M. F., ...

4.141,46 €

0,15%

392

U. R., ...

6.883,58 €

0,25%

393

T. H., ...

13.804,89 €

0,50%

394

A. W., ...

4.141,45 €

0,15%

395

M. G., ...

5.066,84 €

0,25%

396

D. A., ...

8.282,96 €

0,30%

397

G. F., ...

16.527,00 €

0,60%

398

G. F., ...

6.902,45 €

0,25%

399

H. S., ...

5.521,94 €

0,20%

400

H. G., ...

3.451,22 €

0,13%

401

G. E., ...

3.451,20 €

0,13%

402

U. L., ...

8.282,95 €

0,30%

403

S. W., ...

8.282,88 €

0,30%

404

U. G., ...

3.451,23 €

0,13%

405

H. F., ...

3.451,23 €

0,13%

406

A. M.-K., ...

3.451,21 €

0,13%

407

M. M., ...

3.451,21 €

0,13%

408

L. M., ...

3.451,21 €

0,13%

409

R. M. V., ...

6.839,56 €

0,25%

410

R. M., ...

9.428,71 €

0,34%

411

H. H., ...

4.141,43 €

0,15%

412

S. U., ...

3.409,30 €

0,12%

413

D. R., ...

2.760,98 €

0,10%

414

G. P., ...

3.451,25 €

0,13%

415

M. T., ...

6.902,45 €

0,25%

Soweit unter einer laufenden Nummer mehrere Personen aufgeführt sind, werden diese jeweils untereinander als Gesamtschuldner verurteilt.

3. Die Kosten des Rechtstreits haben die Kläger und Widerbeklagten zu tragen. Der jeweilige Kostenanteil ergibt sich aus den jeweils unter Ziffer 2.) aufgeführten Kostenanteilen.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Nachdem die Kläger zunächst negative Feststellung dahingehend begehrt haben, nicht verpflichtet zu sein, bereits gezahlte Ausschüttungen zurückzuzahlen, verlangt der Beklagte entsprechende Rückzahlungen widerklagend.

2

Die Kläger/Widerbeklagten sind Gesellschafter der zwischenzeitlich insolventen H. E. I. F. Nr. 2 GmbH & Co. KG. Sie beteiligten sich an der vorgenannten Fondsgesellschaft treugeberisch über die N. V. GmbH Steuerberatungsgesellschaft. Gegenstand der mit Sitz in H. eingetragenen Fondsgesellschaft war die Bewirtschaftung von insgesamt drei Fondsobjekten, wovon eines in Deutschland und zwei in Holland belegen waren. Finanziert wurde das Fondsvorhaben durch Kommanditeinlagen sowie durch Darlehen der C. Bank AG und zwar für das in Berlin-Köpenick gelegene Objekt in Höhe von DM 15.801.710,- und für die beiden niederländischen Objekte über DM 8.724.960,- (Anlagen K5 und K6).

3

Die klagenden Kommanditisten erhielten in den Jahren 1999 bis 2010 Ausschüttungen in einer Gesamthöhe von ca. 27,41 Prozent bezogen auf ihre jeweilige Zeichnungssumme. Die Ausschüttungen erfolgten nicht aus Handelsbilanzgewinnen, sondern aus Liquiditätsüberschüssen. Vor dem Hintergrund hoher steuerlicher Sonderabschreibungen wiesen die Handelsbilanzen dementsprechend Verluste aus.

4

In der Folgezeit geriet die Fondsgesellschaft in eine wirtschaftliche Schieflage. Mit Beschluss vom 27. Januar 2015 (Anlage K7) eröffnete das Amtsgericht H. über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren und setzte den Beklagten als Insolvenzverwalter ein. Bis zum 3. November 2015 wurden Insolvenzforderungen in Höhe von € 16.501.679,96 zur Tabelle angemeldet. Hiervon entfielen auf das finanzierende Bankenkonsortium Forderungen in einer Gesamthöhe von € 8.717.685,80. Für weitere Einzelheiten wird auf Anlage B3 Bezug genommen.

5

Mit Schreiben vom 27. Juli 2015 (Anlage K8) nahm der Beklagte in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter die Kläger und Widerbeklagten unter Berufung auf § 172 Abs. 4 HGB auf Rückzahlung erhaltener Ausschüttungen mit Fristsetzung zum 7. September 2015 in Anspruch.

6

Der Kläger zu 395) kam der Zahlungsaufforderung hinsichtlich eines Betrages von € 1.688,95 nach. Diesen Betrag verlangt er nunmehr unter dem Gesichtspunkt unberechtigter Bereicherung im Wege der Zahlungsklage zurück.

7

Die Kläger / Widerbeklagten sind der Auffassung, zu Rückzahlungen erhaltener Ausschüttungen nicht verpflichtet zu sein. So sei ein konkludenter Verzicht auf die sich zu Gunsten der C. Bank AG aus § 172 Abs. 4 HGB ergebenden Ansprüche anzunehmen. Jedenfalls aber stünden einer Inanspruchnahme der Kläger der Grundsatz von Treu und Glauben sowie § 826 BGB entgegen. So habe die finanzierende Bank als Hauptgläubigerin den Prospekt genau gekannt und daher im Einzelnen gewusst, dass die den Kommanditisten versprochenen Ausschüttungen nicht aus Handelsbilanzgewinnen, sondern lediglich aus tatsächlich vorhandenen Liquiditätsüberschüssen erfolgt seien. Gleichwohl seien die Ausschüttungen von der finanzierenden Bank über einen langen Zeitraum hinweg geduldet worden. Tatsächlich aber wäre keiner der Kommanditisten dem Fonds beigetreten, sofern ihm nicht diese Ausschüttungen von Anfang an zugesagt worden wären und er anderenfalls für einen langen Zeitraum (hier 20 Jahre) bis zum Auslaufen der Abschreibungen auf den (dauerhaften) Verbleib seiner Ausschüttungen hätte warten müssen. Anders als der finanzierenden Bank sei für die Kläger und Widerbeklagten gerade nicht erkennbar gewesen, dass sich die erhaltenen Ausschüttungen nicht aus Gewinnen des Fonds speisen würden und bei der Auszahlung nicht durch Vermögenseinlagen gedeckt gewesen seien. Insofern hätten sie auch nicht davon ausgehen müssen, erhaltenen Ausschüttungen zu einem späteren Zeitpunkt zurückzahlen zu müssen.

8

Ursprünglich hatten die Kläger und Widerbeklagten Feststellung beantragt, nicht verpflichtet zu sein, die von ihnen jeweils bezogenen Ausschüttungen aus der Fondsgesellschaft an den Beklagten zu zahlen. Nachdem der Kläger zu 395) eine erste Ratenzahlung in Höhe von € 1.688,95 erbracht hat, hat er seinen negativen Feststellungsantrag dahingehend reduziert, nicht verpflichtet zu sein, den verbleibenden Betrag in Höhe von € 5.066,84 an den Beklagte zu zahlen. Den bereits geleisteten Teilbetrag begehrt er im Wege des Zahlungsantrags zurück. Nachdem der Beklagte Widerklage auf Rückzahlung der erhaltenen Ausschüttungen erhoben hat, haben die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich des ursprünglichen Feststellungsbegehrens übereinstimmend für erledigt erklärt.

9

Der Kläger zu 395) beantragt,

10

den Beklagten zu verurteilen, € 1.688,95 nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der europäischen Zentralbank seit Zustellung des Klagantrags zu zahlen.

11

Der Beklagte und Widerkläger beantragt,

12

den vorstehenden Antrag abzuweisen sowie widerklagend,

13

wie erkannt.

14

Der Beklagte ist der Ansicht, die Kläger und Widerbeklagten seien aufgrund der eindeutigen Hinweise im Prospekt über ihre unternehmerische Beteiligung und die damit einhergehenden Risiken hinreichend deutlich informiert gewesen. Durch die jährlichen Verlustzuweisungen habe das Kapitalmodell der Steuerersparnis gedient. Letztlich hätten die Kommanditisten ihre Kapitalkonten jederzeit einsehen und ihnen so entnehmen können, dass diese stets negativ gewesen seien. Die Kläger hätten willentlich und wissentlich das hiesige Anlagemodell gewählt und könnten sich infolgedessen nicht auf eine Gutgläubigkeit berufen. Die Insolvenzordnung unterscheide im Übrigen nicht zwischen „echten“ bzw. „unechten“ Insolvenzgläubigern. Auch die finanzierende C. Bank zähle zu den berechtigten Insolvenzgläubigern gemäß § 38 InsO. Die Inanspruchnahme der schuldnerischen Kommanditisten sei erforderlich, da die vorhandene Insolvenzmasse zur Deckung der Insolvenzforderungen angesichts eines Massenbestandes per April 2016 von € 1.502.312,19 (Anlage B5) nicht ausreiche.

15

Die Kläger und Widerbeklagten beantragen,

16

die Widerklagen abzuweisen.

17

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16. Januar 2017 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

18

Nachdem die Parteien die Feststellungsklagen übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war lediglich über den gemäß § 263 ZPO im Wege der Klagänderung verfolgten und verbleibenden Zahlungsantrag des Klägers zu 395) sowie die Widerklaganträge zu entscheiden. Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass sich die gewählte Nummerierungsreihenfolge nach derjenigen aus der Klageschrift vom 7. September 2015 sowie den nachfolgenden Klageerweiterungsschriftsätzen vom 22. September 2015, 7. Oktober 2015, 13. Oktober 2015, 20. Oktober 2015, 27. Oktober 2015 sowie vom 10. November 2015 richtet.

19

Der Zahlungsantrag des Klägers zu 395) ist unbegründet. Auf die Widerklagen waren die Kläger wie aus dem Tenor ersichtlich zu verurteilen. Dem Beklagten und Widerkläger stehen jeweils Ansprüche auf Rückzahlung der aus dem Tenor zu entnehmenden Beträge gemäß §§ 171 Abs. 1 und 2, 172 Abs. 4 HGB in Verbindung mit § 93 InsO gegen die Kläger und Widerbeklagten zu.

20

1. Der Beklagte ist aktivlegitimiert. § 172 Abs. 4 HGB bestimmt, dass Gläubiger einer Kommanditgesellschaft die Kommanditisten insoweit in Anspruch nehmen können, als die Hafteinlage nicht erbracht bzw. zurückbezahlt worden ist. Gemäß §§ 171 Abs. 2 HGB, 93 InsO geht dieses Recht im Insolvenzfall auf den Insolvenzverwalter über. Der Beklagte hat mit Vorlage der Anlage B1 dargelegt, dass die Treuhandkommanditistin sämtliche bestehenden und künftigen Freistellungs- und Ersatzansprüche gegen die Treugeber an ihn abgetreten hat. Ihren ursprünglichen Einwand der fehlenden Aktivlegitimation haben die Kläger daraufhin nicht aufrechterhalten. Die Abtretung derartiger Freihalteansprüche führt dazu, dass der Insolvenzverwalter im Anschluss unmittelbar Zahlung an die Masse verlangen kann (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2011, II ZR 224/08).

21

2. Die Voraussetzungen der §§ 172 Abs. 1 und 2, 172 Abs. 4 HGB sind erfüllt.

22

Der Kommanditist haftet den Gesellschaftsgläubigern im Außenverhältnis grundsätzlich mit seiner im Handelsregister eingetragenen (Haft-)Einlage, § 171 Abs. 1 HGB. Soweit die Einlage geleistet ist, entfällt diese Haftung, § 171 Abs. 1 Hs. 2 HGB. Sie lebt wieder auf, wenn die Hafteinlage zurückgezahlt wird oder ein Kommanditist Ausschüttungen erhält, welche nicht durch Gewinne gedeckt sind, § 172 Abs. 4 Satz 1 und 2 HGB.

23

Mit seiner Widerklage macht der Beklagte Außenhaftungsansprüche gemäß § 171 Abs. 2 HGB geltend. Während die Gesellschafter im Innenverhältnis weitgehend frei sind, die Einlage zurück zu gewähren, ist im Außenverhältnis der Kapitalerhaltungsgrundsatz des § 172 Abs. 4 HGB mit der Haftungsfolge des § 171 Abs. 1 HGB zwingendes Recht (OLG München, Urteil vom 26. August 2015, 7 U 3400/14, zitiert nach juris).

24

Gemäß § 171 Abs. 2 HGB darf nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft nur noch der Insolvenzverwalter die Ansprüche der Gläubiger gegen die Kommanditisten geltend machen. Die Vorschrift des § 171 Abs. 2 HGB begründet dabei keine eigenständige Anspruchsgrundlage zugunsten des Insolvenzverwalters, sondern weist ihm lediglich die prozessuale Einziehungsbefugnis zu, wohingegen die Gesellschaftsgläubiger materiell-rechtliche Anspruchsinhaber bleiben (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 23. Juli 2008, 7 U 230/07, zitiert nach juris).

25

a) Bei sämtlichen Ausschüttungen, die die Kläger unstreitig erhalten haben und deren Höhe zwischen den Parteien zugleich unstreitig ist, handelte es sich um eine jeweils vorgenommene Rückgewähr von Einlagen im Sinne des § 172 Abs. 4 HGB. Um eine Rückzahlung der Einlage eines Kommanditisten gemäß § 172 Abs. 4 HGB handelt es sich bei jeder Zuwendung an den Kommanditisten, welche nicht Gewinnverwendung ist, durch die dem Gesellschaftsvermögen ein Wert ohne entsprechende Gegenleistung entzogen wird (BGH, Beschluss vom 28. Juni 2016, II ZR 291/15, zitiert nach juris). Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Ausschüttungen nicht aus bilanziellen Gewinnen, sondern vielmehr aus laufender Liquidität erfolgt sind. Ebenso besteht Einvernehmen darüber, dass die jeweils für die einzelnen Anleger mit den Widerklaganträgen geltend gemachten Beträge den tatsächlich ausgeschütteten Beträgen entsprechen.

26

b) Der Beklagte und Widerkläger hat die den geltend gemachten Haftungsansprüchen zugrunde liegenden Gläubigerforderungen hinreichend konkret dargetan. Zwar ist es zutreffend, dass jede gemäß §§ 171 Abs. 4, 172 Abs. 5 HGB, § 93 InsO geltend gemachte Forderung im Interesse der Gläubigergesamtheit zur Mehrung der Masse geltend gemacht wird und dass der Insolvenzverwalter nicht lediglich als Inkasso-Büro im Auftrag desjenigen Gläubigers tätig wird, dessen Forderung er im Einzelfall geltend macht. Ein Hinweis auf die Gesamtheit der Gläubiger, in deren Interesse die Geltendmachung erfolgt, entbindet den Insolvenzverwalter hingegen nicht davon, die Forderungen der Gläubiger konkret zu bezeichnen und im Einzelnen darzulegen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2015, IX ZR 143/13; BGH, Urteil vom 9. Oktober 2006, II ZR 193/05, jeweils zitiert nach juris). Dies ergibt sich bereits daraus, dass der jeweils in Anspruch genommene Kommanditist durch die Prozessstandschaft des Insolvenzverwalters nicht schlechter gestellt werden darf, als bei einer Geltendmachung durch den ursprünglichen Gläubiger. Der in Anspruch genommene Gesellschafter tilgt durch die Zahlung an den Insolvenzverwalter der Gesellschaft konkrete Gläubigerforderungen, deren Selbständigkeit durch die Verfahrenseröffnung unangetastet bleibt (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2015, a.a.O., Landgericht Hamburg, Urteil vom 25. November 2016, 412 HKO 28/16).

27

Nach den vorstehenden Grundsätzen hat der Beklagte und Widerkläger zu den seinem geltend gemachten Haftungsanspruch zugrunde liegenden Gläubigerforderungen konkret vorgetragen. Hierbei hat er sich gerade nicht allein auf die Vorlage eines Tabellenauszugs unter Bezugnahme auf die hieraus ersichtlichen angemeldeten Insolvenzforderungen beschränkt. Bereits in seinem an die Kommanditisten gerichteten Schreiben vom 27. Juli 2015 (Anlage K8) bezieht er sich im Einzelnen auf einen Auftrag der Konsortialbanken zur Veräußerung der Immobilien, um auf diese Weise - soweit als möglich - offene Forderungen zurückführen zu können. Zur weiteren Substantiierung der Darlehensforderungen der Gläubigerbanken hat der Beklagte zudem auf die als Anlage K5 und K6 vorgelegten Darlehensverträge Bezug genommen. Die konkrete Höhe der Forderungen - soweit sie auch durch den als Anlage B3 vorgelegten Tabellenauszug belegt werden (€ 8.171.685,80) - greifen die Kläger im Übrigen nicht an, sondern legen diese vielmehr ihrer weiteren Berechnung gemäß Schriftsatz vom 24. März 2016 mit dem Ergebnis zugrunde, dass der Anteil der Bank an den Insolvenzforderungen 99,82 Prozent betrage, wohingegen sich derjenige der übrigen „Fremdgläubiger“ auf 0,18 Prozent beschränke. Nach alledem stützen sich die Widerklaganträge des Beklagten hinreichend konkret auf die nach Grund und Höhe unstreitigen Forderungen der Gläubigerbanken. Auf etwaige weitere Insolvenzforderungen anderer Gläubiger, deren Berechtigung die Kläger teilweise in Frage stellen, kommt es daher an dieser Stelle nicht an.

28

c) Die mit den Widerklaganträgen eingeforderten Beträge sind auch zur Befriedigung der Forderungen aller Insolvenzgläubiger erforderlich. Der Insolvenzverwalter darf insofern keine Zahlungen einfordern, die über denjenigen Betrag hinausgehen, der bei Berücksichtigung des Liquidationswerts der bereits vorhandenen Insolvenzmasse zur Befriedigung aller Insolvenzgläubiger erforderlich ist. Denn ein solcher Überschuss müsste anschließend gemäß § 199 S. 2 InsO wieder an die Gesellschafter zurückgezahlt werden (KG Berlin, Urteil vom 22. Dezember 2015, 4 U 129/13, zitiert nach juris; LG Hamburg, Urteil vom 25. November 2016, a.a.O.). Die Beweislast hierfür trägt der Kommanditist, doch hat der Insolvenzverwalter im Rahmen des für ihn Möglichen die für die Befriedigung der Gläubiger bedeutsamen Verhältnisse der Gesellschaft darzulegen (Haas/Mock in Röhricht / Graf von Westphalen, HGB, 4. Auflage 2014, § 171 Rnrn. 73, 74). Ob die Einforderung erforderlich ist, liegt dabei in erster Linie im Ermessen des Verwalters, welches lediglich durch den Einwand des Rechtsmissbrauchs beschränkt wird (vgl. LG Hamburg, a.a.O.).

29

Vorliegend hat der Beklagte unter Vorlage des Tabellenauszugs vom 3. November 2015 (Anlage B3) vorgetragen, dass Gesamtforderungen von € 16.501.679,96 angemeldet worden seien. Aus seinem späteren Zwischenbericht vom 7. April 2016 (Anlage B5) ergibt sich ein insofern aktualisierter Wert von € 16.503.464,96. Ausweislich des Schreibens des Beklagten vom 27. Juli 2015 (Anlage K8) hat eine Veräußerung des Immobilienvermögens bislang nicht stattgefunden. Der erzielbare Erlös - so der weitere Inhalt des Schreibens - werde keinesfalls ausreichen, um die Forderungen der Konsortialbanken zurückzuführen. Dem sind die Kläger nicht entgegengetreten. Soweit sie allein die Höhe des durch den Beklagten mit € 1.527.311,50 angegebenen Massebestandes bestreiten, bezieht sich ihr Vorbringen allein auf den als Anlage B 2 vorgelegten Auszug, nicht hingegen auf den Inhalt des aktualisierten Zwischenberichts vom 7. April 2016 (Anlage B5), in dem dieser Wert mit € 1.502.312,19 benannt wird. Darüber hinaus haben die Kläger keinerlei Anhaltspunkte vorgetragen, aus denen sich ein höheres Massevermögen ergeben könnte, welches die Geltendmachung der hiesigen Haftungsansprüche gemäß § 172 Abs. 4 HGB ggf. einschränken könnte. Dies zugrundegelegt, übersteigen die der Höhe nach unstreitigen Forderungen der Gläubigerbanken von ca. € 8,7 Millionen die im Wege der Widerklage geltend gemachten Haftungsforderungen von ca. € 2,7 Millionen vielmehr deutlich. Unabhängig von weiteren, zum Teil streitigen Insolvenzforderungen wären somit die Forderungen der Gläubigerbanken jedenfalls auch im Falle einer Rückführung aller hier streitgegenständlichen Ausschüttungen ersichtlich nicht gedeckt. Eine ermessensfehlerhafte, geschweige denn rechtsmissbräuchliche Einforderung der Ausschüttungen durch den Beklagten im Wege des Haftungsanspruchs gemäß §§ 172 Abs. 1 HGB ff. lässt sich insofern nicht feststellen.

30

d) Gegenüber den mit den Widerklaganträgen geltend gemachten Haftungsansprüchen können sich die Kläger zudem nicht auf §§ 242, 826 BGB berufen. Dabei ist die Geltendmachung von Einwendungen, die den Klägern als Kommanditisten nur gegen einzelne Gläubiger zustehen (hier gegen die finanzierenden Banken) bereits problematisch, da grundsätzlich nur Einwendungen vorgebracht werden können, die sich gegen alle von § 171 Abs. 2 HGB begünstigten Gläubiger richten (vgl. etwa Schmidt in: Münchener Kommentar zum HGB, 2002, §§ 171, 172 Rn. 110).

31

Unabhängig davon greift ein auf §§ 242, 826 BGB gestützter Einwand im Hinblick auf die Banken als Hauptgläubiger aber auch inhaltlich nicht durch. Das erkennende Gericht folgt insoweit den überzeugenden Ausführungen des Landgerichts Hamburg vom 25. November 2016 (412 HKO 28/16) und macht sie sich umfassend zu Eigen. Soweit die Kläger in jenem wie im hier vorliegenden Fall vortragen, die finanzierenden Banken hätten das zu finanzierende Projekt und damit auch den an die potenziellen Anleger ausgereichten Prospekt „auf Herz und Nieren“ geprüft, kann dies als zutreffend unterstellt werden. Eine gründliche Prüfung anstehender Finanzierungen nehmen Banken schon im eigenen Interesse vor, um künftige Forderungsausfälle zu vermeiden. Darüber hinaus ist der dahingehende Klägervortrag als zutreffend zu unterstellen, wonach den finanzierenden Banken bewusst war, dass die prospektierten Ausschüttungen nicht aus laufenden Gewinnen (die aufgrund der prospektierten Abschreibungen gar nicht entstehen konnten), sondern lediglich aus nicht benötigter Liquidität erfolgten. Auch die Formulierung in den Darlehensverträgen (Anlagen K 5 und K6), wonach als vereinbart gilt, „daß sich die Ausschüttung an die Gesellschafter p.a. eng an den zur Verfügung stehenden Überschüssen p.a. orientiert und die Liquiditätsreserve nur prospektmäßig Verwendung findet“ besagt nicht, dass Ausschüttungen nur aus erzielten Gewinnen erfolgen dürften. Bei der Beurteilung, ob „Überschüsse“ vorhanden sind, geht es allein um Liquidität. Wären „Gewinne“ gemeint gewesen, wäre dies entsprechend aufgenommen worden (vgl. LG Hamburg, a.a.O.)

32

Weiter heißt es in den Gründen der vorgenannten Entscheidung des Landgerichts Hamburg vom 25. November 2016 (a.a.O.:

33

„Nicht gefolgt werden kann dem klägerischen Vortrag jedoch, soweit behauptet wird, der Prospekt hätte das Vertrauen der Anleger erweckt, dass sie die erhaltenen Ausschüttungen in jedem Fall, auch im Insolvenzfall der Fondsgesellschaft, hätten behalten dürfen und dass die finanzierenden Banken bei der Prüfung der Prospekte eine von ihnen erkannte Täuschung der Anleger mindestens billigend in Kauf genommen hätten, um zum Abschluss der für sie lukrativen Darlehensverträge zu gelangen.

34

Das der streitgegenständlichen Publikums KG zugrunde liegende Geschäftsmodell war in den neunziger Jahren in Deutschland verbreitet und diente dazu, den Erwerb von Immobilienvermögen mit den steuerlichen Möglichkeiten einer Mitunternehmerschaft im Sinne des § 15 EStG zu kombinieren. Das vorliegende Projekt nutzte darüber hinaus die öffentliche Förderung des Wohnungsbaus. Um diese Möglichkeiten auszuschöpfen, war es zunächst wichtig, dass die einzelnen Anleger zu Mitunternehmern wurden, und dementsprechend auch mit unternehmerischen Risiken belastet wurden, die allerdings auf den Betrag ihrer Hafteinlage begrenzt waren. Zum Zweiten war es wichtig, dass Buchverluste entstanden, was im vorliegenden Fall durch Sonderabschreibungen bewirkt wurde. Diese Verluste führten zu steuerlichen Abzugsmöglichkeiten, die im Prospekt unter „Verlustausgleich“ (hier Anlage K 4, S. 39) dargestellt wurden und die den Anlegern individuell zu Gute kamen. Schließlich war das Projekt so kalkuliert, dass nicht die gesamte eingezahlte Liquidität dauerhaft benötigt werden würde, sodass die Anleger, auch ohne dass Gewinne erzielt wurden, schon Ausschüttungen aus den Mieteinnahmen bekommen würden. Bei einer solchen Konstruktion war vornherein klar, dass die anfänglichen Ausschüttungen nicht aus Gewinnen herrühren konnten und dass es sich demnach um eine Rückzahlung der Einlage handeln musste. Etwas anderes wird in dem Prospekt auch nicht behauptet, vielmehr wird an mehreren Stellen des Prospekts darauf hingewiesen, dass die Haftung des Kommanditisten infolge von Ausschüttungen wieder aufleben könne. Woraus hier das Vertrauen der Anleger erwachsen soll, einmal erhaltene, die Hafteinlage mindernde Ausschüttungen auch im Insolvenzfall behalten zu dürfen, ist der Kammer nicht nachvollziehbar. Selbst wenn der bestrittene Vortrag des Klägervertreters zutreffen sollte, dass die Kläger allesamt juristische Laien gewesen seien (...) bedeutet das nicht, dass sie so unbedarft waren, wie es jetzt dargestellt wird. Um in den Genuss der mit der Anlage verfolgten Steuervorteile zu kommen, nehmen sie für sich in Anspruch, Mitunternehmer zu sein, übernehmen also nicht nur wirtschaftliche Risiken, sondern es wird von ihnen auch die Teilnahme an unternehmerischen Entscheidungen und ggf. die Entfaltung unternehmerischer Initiative erwartet (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 22. Juli 2010 - 2 K 179/08 -, juris RZ 22-26; grundlegend: BFH, Urteil vom 23. Januar 1974 - I R 206/69 -, BFHE 112, 254, BStBl II 1974, 480). Dazu muss man kein Jurist sein. Aber von demjenigen, der sich auf diese Weise wirtschaftlich betätigt, kann auch erwartet werden, dass er sich hinreichend über die Grundlagen der Geschäftsidee informiert, d.h. den Prospekt gründlich liest und sich Passagen, die er nicht versteht (insbesondere wenn das Wort „Haftung“ darin vorkommt) von den Anbietern oder z.B. von seinem Steuerberater erklären lässt. Hierauf wird auch im Prospekt selbst (vorliegend Anlage K 4, S. 51) unter „Chancen und Risiken“ hingewiesen. Dort heißt es: „Sofern der interessierte Anleger nicht über die notwendigen steuerlichen, rechtlichen und wirtschaftlichen Kenntnisse verfügt, sollte er vor der Entscheidung, sich ... zu beteiligen, fachkundige Berater zu Rate ziehen.

35

Mit diesen Ausführungen ist kein Urteil darüber verbunden, ob der streitgegenständliche Prospekt den heutigen Anforderungen der Rechtsprechung genügt, wonach die Initiatoren eines Projekts und die Prospektverfasser den Anlegern ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt müssen, das über alle Umstände zu informiert, die für die Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufklärt (BGH, Beschluss vom 24. Februar 2015 - II ZR 104/13 -, juris, Rn. 8; Beschluss vom 23. September 2014 - II ZR 320/13, juris Rn. 11 BGH, Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 75/10, ZIP 2012, 1342 Rn. 13; Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 211/09, ZIP 2012, 1231 Rn. 13) und ob die gegebenen Hinweise nach dem Gesamtbild, welches von der Anlage vermittelt wird, genügen.

36

Hier genügt es festzuhalten, dass der Prospekt das Risiko, erhaltene Ausschüttungen unter Umständen zurückzahlen zu müssen wie auch das Risiko etwaiger Nachschüsse (vgl. hier die Prospektangaben auf S. 53, 54 unter „Kündigung der Gesellschaft / Liquidation), benennt und an keiner Stelle des Prospekts der Eindruck erweckt wird, dass Ausschüttungen, die die Hafteinlage vermindern, in jedem Fall folgenlos bleiben. Etwaige Pflichten der finanzierenden Banken gegenüber den Anlegern gehen in keinem Fall so weit wie diejenigen der Gründungsgesellschafter, Projektinitiatoren, oder Prospektverfasser, denn diese Beteiligten treten mit den Anlegern in eine vertragliche Beziehung bzw. nehmen Vertrauen in Anspruch und haften dementsprechend aus c.i.c. bzw. nach §§ 280 I, 311 II BGB. Die finanzierenden Banken hingegen sind keine Vertragspartner der Anleger und nehmen diesen gegenüber auch kein Vertrauen in Anspruch. Selbst dann, wenn eine Anlage durch ein unmittelbares Darlehen einer Bank an den Anleger finanziert wird (also ein Vertragsverhältnis begründet wird), hat die Bank nur sehr eingeschränkte Beratungspflichten, wie der BGH im Versäumnisurteil vom 28. Juli 2005 (III ZR 290/04 -, juris) ausführt. Danach ist dem Kunden bewusst, dass eine Bank, die um die Finanzierung eines Anlagegeschäfts gebeten wird, nahezu ausschließlich ihre eigenen geschäftlichen Interessen wahrnimmt und dass die Rentierlichkeit der Anlage für sie allenfalls im Hinblick auf die Werthaltigkeit der Kreditsicherung von Bedeutung ist. Das Kreditverwendungsrisiko trage deshalb grundsätzlich allein der Darlehensnehmer. Wenn die finanzierenden Banken - wie hier - jedoch überhaupt keine vertraglichen Beziehungen zu den Anlegern haben, können sie nur in besonders krassen Fällen dafür mitverantwortlich gemacht werden, wenn der Anleger seine Anlageentscheidung aufgrund falscher oder unzureichender Informationen trifft. Ein derartiger Fall liegt beispielsweise vor, wenn eine Bank positiv erkennt, dass ein Vertreiber von Kapitalanlagen Anlageinteressenten vorsätzlich durch Falschangaben täuschen will und die Schädigung der Anleger zumindest billigend in Kauf nimmt, und sie als finanzierende Bank trotzdem nicht von dem Geschäft Abstand nimmt bzw. für eine zutreffende Darstellung gegenüber den Anlegern sorgt (BGH, Urteil vom 29. September 2009 - XI ZR 179/07 -, juris Rn. 20). Eine Unrichtigkeit der Angaben des Verkäufers, Fondsinitiators oder der für sie tätigen Vermittler bzw. des Verkaufs- oder Fondsprospekts muss nach den Umständen des Falles so evident sein, dass sich aufdrängt, die Bank habe sich der Kenntnis der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen (BGH, Urteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04 -, juris Rn. 52).

37

Von einer solchen Konstellation kann im vorliegenden Fall aber nicht die Rede sein. Selbst falls der Prospekt nicht allen heutigen Informationsanforderungen genügen sollte, was die Kammer nicht zu prüfen hatte, enthält er hinsichtlich der Haftung für einlagemindernde Ausschüttungen keine Fehlinformationen. Es musste sich den finanzierenden Banken auch nicht aufdrängen, dass einige Anleger glauben würden, dass sie Ausschüttungen entgegen den im Prospekt gegebenen Hinweisen selbst im Insolvenzfall behalten könnten, auch wenn die Ausschüttungen nicht aus Gewinnen herrührten. Für die Annahme eines nach § 826 BGB haftungsbegründendem kollusiven Zusammenwirkens (vgl. Palandt-Sprau, BGB, 75 Aufl. 2016, RN 23) der Projektinitiatoren und der Bank gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Es ist schon nicht ersichtlich, dass der Prospekt in der Frage der Ausschüttungen überhaupt unklar ist; jedenfalls spricht nichts dafür, dass eine etwaige Unklarheit aufgrund eingeschränkter Erkenntnismöglichkeiten einiger Adressaten vorsätzlich erzeugt wurde oder dass eine deliktisch relevante Fehlinformation seitens der Initiatoren vorliegt und dass die finanzierenden Banken dies erkannt und zu Lasten der Anlageinteressenten billigend in Kauf genommen hätten, um das Projekt realisieren zu können.

38

Das Risiko, Ausschüttungen, soweit sie die Hafteinlage mindern, im Insolvenzfall zurückzahlen zu müssen, ist keineswegs ein Kriterium, wonach eine Beteiligung an dem Projekt für den durchschnittlichen Anleger von vornherein ausscheidet. Wer sich beteiligt, weiß, dass er die Hafteinlage im Insolvenzfall verlieren kann, ob sie nun eingezahlt oder (teilweise) zurückerstattet ist. Wenn die Möglichkeit, die Hafteinlage zu verlieren, die Anleger nicht abgeschreckt hat, weil sie die wirtschaftlichen Aussichten der Investition als positiv angesehen haben, dann ist nicht nachvollziehbar, warum das Risiko, ihnen zurückgezahlte Teile der Hafteinlage wieder einzahlen zu müssen, die Investition als unannehmbar erscheinen lassen soll.

39

Dementsprechend scheidet auch eine Berufung der Kläger auf eine unzulässige Rechtsausübung wegen widersprüchlichen Verhaltens der Banken aus. Die Banken haben zu keiner Zeit den Eindruck erweckt oder unterstützt, sie würden von einer persönlichen Inanspruchnahme der Anleger nach § 172 IV HGB Abstand nehmen. Sie haben auch den etwaigen Eindruck mancher Anleger, die die Haftungseinlage mindernden Ausschüttungen seien insolvenzfest, nicht zu vertreten. Daraus, dass sie nach Beitritt der Anleger zu dem Fonds diese Ausschüttungen tatsächlich wie im Prospekt angekündigt zugelassen haben, lässt sich gegen sie kein Vorwurf begründen. Es ist schon nicht erkennbar, dass diese Ausschüttungen zu den jeweiligen Zeitpunkten wirtschaftlich für die Fondsgesellschaft nicht vertretbar gewesen sind, jedenfalls aber besteht kein Rechtsanspruch der Anleger gegen die Banken, dass diese versuchen müssten, die von den Gesellschaftern vorgesehenen Entnahmen aus dem Gesellschaftsvermögen zu verhindern. Als Mitunternehmer waren alle Gesellschafter, also insbesondere die Anleger selbst, dazu berufen, gemäß § 16 Ziff. 2 des Gesellschaftsvertrages (Seite 73 des Prospekts) über die endgültigen jährlichen Ausschüttungen zu entscheiden. Das sich daraus ergebende Risiko kann nicht auf die finanzierenden Banken abgewälzt werden.“

40

Das erkennende Gericht schließt sich den vorstehenden Ausführungen vollumfänglich an und macht sie sich zu Eigen. Ein Vorwurf widersprüchlichen Verhaltens unter Verstoß gegen § 242 BGB kann der finanzierenden Gläubigerbank nicht entgegengehalten werden, dadurch dass und soweit sie mit der Finanzierung des Anlageobjekts (zugleich) auch eigene Ertragsinteressen verfolgen. Der Umstand, dass eine Bank nicht altruistisch handelt, sondern als Wirtschaftsunternehmen regelmäßig eigene Gewinnziele verfolgt, liegt auf der Hand. Da auch der hier als Anlage K4 vorgelegte Prospekt hinreichend über die Ausschüttungen und ihre Folgen aufklärt, kann den Banken kein dahingehender Vorwurf gemacht werden, wonach sie dies „gebilligt“ und hiermit „ausdrücklich einverstanden“ gewesen seien (vgl. auch LG Hamburg, Urteil vom 6. Januar 2017, a.a.O.). Entsprechend war den Widerklaganträgen uneingeschränkt stattzugeben.

41

3. Die Zinsentscheidung beruht auf den §§ 286, 288, 291 BGB.

42

4. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war über die auf diesen Teil der Klage entfallenden Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO auf der Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dies führt dazu, dass die Kläger auch diesen Teil der Kosten zu tragen haben. Sie wären nämlich ohne die teilweise Erledigungserklärung unterlegen, da sie tatsächlich verpflichtet waren, die im Tenor konkretisierten Beträge an den Beklagten zu zahlen.

43

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709 Satz 1 und 2 ZPO.

Urteilsbesprechung zu Landgericht Hamburg Urteil, 05. Mai 2017 - 301 O 322/15

Urteilsbesprechungen zu Landgericht Hamburg Urteil, 05. Mai 2017 - 301 O 322/15

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur
Landgericht Hamburg Urteil, 05. Mai 2017 - 301 O 322/15 zitiert 18 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden


#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 286 Verzug des Schuldners


#BJNR001950896BJNE027902377 (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Z

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 291 Prozesszinsen


Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Ab

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 826 Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung


Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Einkommensteuergesetz - EStG | § 15 Einkünfte aus Gewerbebetrieb


(1) 1Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind 1. Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen. 2Dazu gehören auch Einkünfte aus gewerblicher Bodenbewirtschaftung, z. B. aus Bergbauunternehmen und aus Betrieben zur Gewinnung von Torf, Steinen und Erden, soweit sie

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91a Kosten bei Erledigung der Hauptsache


(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksich

Handelsgesetzbuch - HGB | § 172


(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt. (2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Ha

Zivilprozessordnung - ZPO | § 263 Klageänderung


Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet.

Insolvenzordnung - InsO | § 38 Begriff der Insolvenzgläubiger


Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).

Handelsgesetzbuch - HGB | § 171


(1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist. (2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so

Insolvenzordnung - InsO | § 93 Persönliche Haftung der Gesellschafter


Ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien eröffnet, so kann die persönliche Haftung eines Gesellschafters für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft während d

Insolvenzordnung - InsO | § 199 Überschuß bei der Schlußverteilung


Können bei der Schlußverteilung die Forderungen aller Insolvenzgläubiger in voller Höhe berichtigt werden, so hat der Insolvenzverwalter einen verbleibenden Überschuß dem Schuldner herauszugeben. Ist der Schuldner keine natürliche Person, so hat der

Referenzen - Urteile

Landgericht Hamburg Urteil, 05. Mai 2017 - 301 O 322/15 zitiert oder wird zitiert von 11 Urteil(en).

Landgericht Hamburg Urteil, 05. Mai 2017 - 301 O 322/15 zitiert 10 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 29. Sept. 2009 - XI ZR 179/07

bei uns veröffentlicht am 29.09.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 179/07 Verkündet am: 29. September 2009 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH

Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Sept. 2014 - II ZR 320/13

bei uns veröffentlicht am 23.09.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I I Z R 320/ 1 3 vom 23. September 2014 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, die Richterin Caliebe, die Richter Dr. Dre

Bundesgerichtshof Urteil, 22. März 2011 - II ZR 224/08

bei uns veröffentlicht am 22.03.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 224/08 Verkündet am: 22. März 2011 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Feb. 2015 - II ZR 104/13

bei uns veröffentlicht am 24.02.2015

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 104/13 vom 24. Februar 2015 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Februar 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und die Richterin Caliebe sowie die Richter Dr. Dre

Bundesgerichtshof Urteil, 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04

bei uns veröffentlicht am 16.05.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 6/04 Verkündet am: 16. Mai 2006 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: j

Bundesgerichtshof Urteil, 09. Okt. 2006 - II ZR 193/05

bei uns veröffentlicht am 09.10.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 193/05 Verkündet am: 9. Oktober 2006 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 23. Apr. 2012 - II ZR 75/10

bei uns veröffentlicht am 23.04.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 75/10 Verkündet am: 23. April 2012 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Urteil, 23. Apr. 2012 - II ZR 211/09

bei uns veröffentlicht am 23.04.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 211/09 Verkündet am: 23. April 2012 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Juni 2016 - II ZR 291/15

bei uns veröffentlicht am 28.06.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 291/15 vom 28. Juni 2016 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:280616BIIZR291.15.0 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juni 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, den Richter Prof

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Dez. 2015 - IX ZR 143/13

bei uns veröffentlicht am 17.12.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 143/13 Verkündet am: 17. Dezember 2015 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO § 93; BGB
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Landgericht Hamburg Urteil, 05. Mai 2017 - 301 O 322/15.

Hanseatisches Oberlandesgericht Beschluss, 12. März 2018 - 11 U 98/17

bei uns veröffentlicht am 12.03.2018

Tenor Die Berufung der Kläger zu 390) gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 1, vom 05. Mai 2017 - 301 O 322/15 - wird zurückgewiesen. Die übrigen, am Berufungsverfahren beteiligten Kläger werden des Rechtsmittels der Berufu

Referenzen

(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.

(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.

(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.

(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.

(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.

(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).

Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet.

(1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist.

(2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird während der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern nach Absatz 1 zustehende Recht durch den Insolvenzverwalter oder den Sachwalter ausgeübt.

Ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien eröffnet, so kann die persönliche Haftung eines Gesellschafters für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft während der Dauer des Insolvenzverfahrens nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden.

(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.

(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.

(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.

(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.

(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.

(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

(1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist.

(2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird während der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern nach Absatz 1 zustehende Recht durch den Insolvenzverwalter oder den Sachwalter ausgeübt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 224/08
Verkündet am:
22. März 2011
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Bergmann, die Richterin Caliebe und die Richter Dr. Drescher,
Born und Sunder

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels und der Anschlussrevision des Beklagten das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 14. August 2008 teilweise abgeändert. Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des Amtsgerichts Duisburg-Ruhrort vom 28. September 2007 teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.378,45 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. November 2006 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits in allen Instanzen tragen der Kläger zu 22 % und der Beklagte zu 78 %.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der F. Beteiligungsgesellschaft KG (im Folgenden: Schuldnerin), deren Gesellschaftszweck die Beteiligung als Kommanditistin an den Objektgesellschaften des F. Fonds war.
2
Der Beklagte erklärte am 19. Juli 1999 gegenüber der Treuhänderin P. Verwaltungs- und Treuhandgesellschaft mbH seinen Beitritt zur Schuldnerin mit einer Beteiligungssumme von 20.000 DM zuzüglich 5 % Agio. Die Treuhänderin übernahm gemäß § 1 des Treuhandvertrages für den Beklagten die förmliche Stellung als Kommanditistin im Handelsregister; nach § 5 des Treuhandvertrages hatte der Treugeber die Treuhänderin von ihrer persönlichen Kommanditistenhaftung freizustellen.
3
§ 12 des Gesellschaftsvertrages der Schuldnerin lautet auszugsweise: (1) An dem Vermögen und am Gewinn und Verlust der Gesellschaft sind allein die Kommanditisten in dem zum 31.12. des betreffenden Geschäftsjahres gegebenen Verhältnis ihrer festen Kapitalkonten ab dem der Einzahlung der Einlage folgenden Monatsersten beteiligt. … (3) Die Gesellschaft hat die Ausschüttungen, die die Gesellschaft von den Objektgesellschaften erhält und die nach Abdeckung ihrer Kosten und Aufrechterhaltung einer Liquiditätsreserve in der in der Liquiditätsprognose des Beteiligungsprospektes angegebenen Höhe verbleiben, ab 1999 halbjährlich, jeweils bis 31.01. und 31.07. des Jahres, erstmals bis 31.01.2000, an die Kommanditisten im Verhältnis der Ergebnisbeteiligung gemäß Ziff. 1 auszuschütten. Das gilt auch dann, wenn die Kapitalkonten durch vorangegangene Verluste unter den Stand der Kapitaleinlage abgesunken sind. (4) Soweit die Ausschüttungen der Gesellschaft an die Kommanditisten nach den handelsrechtlichen Vorschriften als Rückzahlung der von dem Beteiligungstreuhänder für Rechnung seiner Treugeber geleisteten Kommanditeinlage anzusehen sind, entsteht für den Beteiligungstreuhänder eine persönliche Haftung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft (§ 172 Abs. 4 HGB). Von dieser Haftung haben diejenigen Treugeber bzw. Kommanditisten, für die der Beteiligungstreuhänder die Kommanditbeteiligung im eigenen Namen hält, den Beteiligungstreuhänder nach Maßgabe des Treuhandvertrages (Anlage 2) freizustellen.
4
In den Jahren 1999 bis 2004 erhielt der Beklagte in zwei Zahlungen jeweils zum 31. Januar und 31. Juli eines jeden Jahres, erstmals am 31. Januar 2000, Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 3.050,70 €. Die Handelsbilanzen der Schuldnerin wiesen für 1999 bis 2002 Gewinne aus, die die Ausschüttungen jedoch nicht in vollem Umfang deckten; in den Jahren 2003 und 2004 wiesen sie Verluste aus.
5
Die Schuldnerin stellte am 29. Juli 2005 Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen Zahlungsunfähigkeit; das Verfahren wurde am 20. April 2006 eröffnet. Mit Vereinbarung vom 6. April 2006 ließ sich der Kläger von der Treuhandkommanditistin deren Freistellungsansprüche gegen die Anleger abtreten. Er forderte den Beklagten unter Fristsetzung zum 20. November 2006 vergeblich zur Rückzahlung der Ausschüttungen auf.
6
Der Kläger hat seinen mit der Klage geltend gemachten Rückzahlungsanspruch auf § 172 Abs. 4, § 171 Abs. 2 HGB, hilfsweise auf abgetretenes Recht und auf §§ 134, 143 InsO gestützt. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landgericht der Klage nur in Höhe von 1.191,71 € aus §§ 134, 143 InsO stattgegeben. Dagegen wenden sich der Kläger mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision und der Beklagte mit der Anschlussrevision.

Entscheidungsgründe:

7
Die Revision des Klägers hat teilweise (in Höhe von 1.186,74 €), die Anschlussrevision des Beklagten hat keinen Erfolg.
8
I. Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
9
Zwar hafte der Beklagte dem Kläger nicht unmittelbar als Kommanditist. Aus Insolvenzanfechtung stehe dem Kläger aber der Teil der Ausschüttungen zu, um den die Ausschüttungen den auf den Beklagten jährlich entfallenden Gewinn in den vier Jahren vor Insolvenzantragstellung jeweils überstiegen hätten. Aus abgetretenem Recht könne der Kläger nicht die Rückzahlung sämtlicher Ausschüttungen verlangen, sondern nur den Betrag, um den die Einlageleistung des Beklagten durch die Ausschüttungen unter Berücksichtigung dem Kapitalkonto zugeschriebener Gewinne und Verluste unter die Haftsumme gemindert sei. Der Anspruch sei indes verjährt.
10
II. Das hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nur teilweise stand.
11
1. Zutreffend hat das Berufungsgericht einen unmittelbaren Anspruch des Klägers gegen den beklagten Treugeber aus § 172 Abs. 4, § 171 Abs. 1 und 2 HGB mangels formeller Kommanditisteneigenschaft verneint (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 1980 - II ZR 250/78, BGHZ 76, 127, 130; Urteil vom 11. November 2008 - XI ZR 468/07, BGHZ 178, 271 Rn. 21; Urteil vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08, NZG 2009, 380 Rn. 35; Urteil vom 21. April 2009 - XI ZR 148/08, ZIP 2009, 1266 Rn. 15).
12
2. Zu Unrecht lehnt das Berufungsgericht indes einen Anspruch des Klägers aus abgetretenem Recht der Treuhandkommanditistin wegen Verjährung ab. Die Treuhandkommanditistin hat ihren Freistellungsanspruch aus § 5 des Treuhandvertrags, der zudem aus dem Geschäftsbesorgungsverhältnis zwischen Treuhandkommanditistin und Beklagtem folgt (§§ 675, 670 BGB), wirksam , allerdings nur in Höhe von 2.378,45 €, an den Kläger abgetreten; der Anspruch ist nicht verjährt.
13
a) Der Treuhandvertrag - und damit die darin enthaltene Freistellungsverpflichtung - ist nicht wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG gemäß § 134 BGB nichtig. Für die Frage, ob eine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten im Sinne von Art. 1 § 1 RBerG vorliegt, ist entscheidend, ob der Schwerpunkt der geschuldeten Tätigkeit überwiegend auf wirtschaftlichem oder auf rechtlichem Gebiet liegt (st.Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 16. Dezember 2002 - II ZR 109/01, BGHZ 153, 214, 218; Urteil vom 25. April 2006 - XI ZR 29/05, BGHZ 167, 223 Rn. 15). Nur derjenige, der im Rahmen eines Immobilienfondsprojekts nicht nur die wirtschaftlichen Belange der Anleger wahrzunehmen, sondern für sie auch die erforderlichen Verträge abzuschließen hatte, bedurfte einer Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz (st.Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 14. Juni 2004 - II ZR 393/02, BGHZ 159, 294, 299; Urteil vom 8. Mai 2006 - II ZR 123/05, ZIP 2006, 1201 Rn. 9). Eine Vollmacht, für die beklagte Treugeberin Verträge zu schließen, die diese selbst verpflichteten, enthält der Treuhandvertrag hier jedoch nicht. Die in § 1 Abs. 2 Satz 1 a - d des Treuhandvertrags genannten Verträge sind solche der Fondsgesellschaft oder der Objektgesellschaften mit Dritten.
14
b) Der Freistellungsanspruch ist wirksam an den Kläger abgetreten worden.
15
Die vom Beklagten nicht substantiiert bestrittene und entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung urkundlich belegte Abtretung ist nicht gemäß § 399 Fall 1 BGB ausgeschlossen. Zwar verändert der Freistellungsanspruch infolge der Abtretung seinen Inhalt, da er sich in einen Zahlungsanspruch umwandelt. Eine solche Veränderung des Leistungsinhalts hindert die Abtretung aber nicht, wenn der Freistellungsanspruch gerade an den Gläubiger der zu tilgenden Schuld abgetreten wird (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 1954 - I ZR 34/53, BGHZ 12, 136, 141 f.; Urteil vom 5. Mai 2010 - III ZR 209/09, ZIP 2010, 1295 Rn. 12; Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Aufl., § 399 Rn. 4 m.w.N.).
Als solcher ist hinsichtlich der sich aus der Kommanditistenhaftung gemäß § 171 Abs. 1, § 172 Abs. 4 HGB ergebenden Ansprüche im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kommanditgesellschaft der Insolvenzverwalter anzusehen (vgl. auch OLG Köln, NZG 2009, 543, 544; OLG Stuttgart, ZIP 2010, 1694, 1695 f. m.w.N.). Gemäß § 171 Abs. 2 HGB ist er zur Durchsetzung der Ansprüche gegen Kommanditisten ermächtigt, während die Gesellschaftsgläubiger , die materiell-rechtliche Anspruchsinhaber bleiben, daran gehindert sind, ihre Ansprüche selbst geltend zu machen. Berechtigte Interessen des Schuldners des Freistellungsanspruchs, deren Schutz das Abtretungsverbot nach § 399 Fall 1 BGB bezweckt, werden durch die Abtretung an den Insolvenzverwalter anstelle des Gesellschaftsgläubigers nicht beeinträchtigt.
16
Die Parteien haben die Abtretung auch nicht vertraglich ausgeschlossen, § 399 Fall 2 BGB. Eine solche Abrede ergibt sich insbesondere nicht aus § 5 des Treuhandvertrages, der den Freistellungsanspruch der Treuhandkommanditistin regelt. Anhaltspunkte, die ein konkludent vereinbartes Abtretungsverbot nahe legen, sind nicht ersichtlich. Die Abtretung ist ferner weder sittenwidrig noch stellt sie eine unzulässige Rechtsausübung gemäß § 242 BGB dar. Infolge der Abtretung verwirklicht sich vielmehr nur das mit dem Treuhandvertrag verbundene Ziel, dass die wirtschaftlichen Folgen der Kommanditbeteiligung die Treugeber selbst treffen.
17
c) Infolge der Abtretung des Freistellungsanspruchs steht dem Kläger gegen den Beklagten ein Zahlungsanspruch in Höhe von 2.378,45 € zu. Die Treuhandkommanditistin kann in dieser Höhe die Freistellung von dem ihr gegenüber begründeten Anspruch nach § 171 Abs. 2, § 172 Abs. 4 HGB von dem beklagten Treugeber verlangen.
18
aa) Durch die Ausschüttungen an die über die Treuhandkommanditistin beteiligten Treugeber hat die Schuldnerin die Einlage im Sinne von § 172 Abs. 4 HGB teilweise zurückbezahlt (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 1975 - II ZR 214/74, WM 1976, 130, 131; Urteil vom 28. Januar 1980 - II ZR 250/78, BGHZ 76, 127, 130; Strohn in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 172 Rn. 36). Der Anspruch aus § 172 Abs. 4, § 171 Abs. 1 und 2 HGB ist zwar nicht begründet, soweit die Haftsumme zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger nicht benötigt wird (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 1958 - II ZR 2/57, BGHZ 27, 51, 56 f.; Urteil vom 11. Dezember 1989 - II ZR 78/89, BGHZ 109, 334, 344; Strohn in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 171 Rn. 96). Diese Voraussetzung ist hier indes erfüllt. Die zur Insolvenztabelle festgestellten Forderungen, die nicht aus der Insolvenzmasse befriedigt werden können, übersteigen die Summe aller Ausschüttungen.
19
bb) Entgegen der Auffassung der Revision haben jedoch nicht sämtliche Ausschüttungen die Haftung wieder aufleben lassen. Der Umfang, in dem die Haftung des Kommanditisten nach § 172 Abs. 4 HGB wieder auflebt, ist in dreifacher Hinsicht, nämlich durch die Haftsumme, die Höhe des ausgezahlten Betrags und durch das Ausmaß der dadurch gegebenenfalls entstehenden Haftsummenunterdeckung begrenzt (vgl. MünchKommHGB/K. Schmidt, 2. Aufl., §§ 171, 172 Rn. 65). Im Streitfall ist das Kapitalkonto des Beklagten mit zuletzt 7.820,19 € gegenüber seiner Haftsumme von 10.225,84 € (= 20.000 DM) nur um 2.405,65 € gemindert. Haftungsschädlich sind aber nur 2.378,45 € ausgezahlt worden. Die erste Ausschüttung für das 2. Halbjahr 1999 in Höhe von 238,60 € hat die Haftung aus § 172 Abs. 4 Satz 2 HGB nur in Höhe von 211,40 € wieder begründet. Vor dieser Ausschüttung war dem Kapitalkonto des Beklagten nach dem insoweit maßgeblichen Vortrag des Klägers und den von ihm vorgelegten Unterlagen ein anteiliger Gewinn für 1999 in Höhe von 27,20 € gutgeschrieben worden, dessen Entnahme nicht zum Wiederaufleben der Haftung führte. Alle nachfolgenden Ausschüttungen erfolgten zwar bei bereits be- stehender Haftsummenunterdeckung. Müsste der Beklagte - wie die Revision meint - alle Ausschüttungen erstatten, bliebe aber unberücksichtigt, dass das Kapitalkonto und damit die Haftsumme durch anteilige Gewinne in den Jahren 1999 bis 2002 teilweise wieder aufgefüllt wurden. Die Haftung nach § 171 Abs. 1, § 172 Abs. 4 HGB soll aber nur gewährleisten, dass die Haftsumme im Gesellschaftsvermögen gedeckt ist; auf mehr können die Gläubiger nicht vertrauen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 1982 - II ZR 201/81, BGHZ 84, 383, 387; MünchKommHGB/K. Schmidt, 2. Aufl., § 172 Rn. 64; Strohn in Ebenroth/ Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 172 Rn. 44).
20
Ausgehend von der Beispielsberechnung des Klägers ergibt sich bei Fortschreibung des Kapitalkontos des Beklagten folgende Berechnung: Haftsumme/Einlage: 20.000 DM = 10.225,84 € Datum Stand Ausschüttung Stand Gewinn/Verlust Kapitalkonto vor- Kapitalkonto her nachher 10.225,84 € in 1999: + 27,20 € 31.1.2000 10.253,04 € 238,60 € 10.014,44 € 31.7.2000 10.014,44€ 357,90 € 9.656,54 € in 2000: + 45,49 € 31.1.2001 9.702,03 € 357,90 € 9.344,13 € 31.7.2001 9.344,13 € 357,90 € 8.986,23 € in 2001: + 255,52 € 31.1.2002 9.241,75 € 357,90 € 8.883,85 € 31.7.2002 8.883,85 € 357,90 € 8.525,95 € in 2002: + 649,05 € 31.1.2003 9.175,00 € 357,90 € 8.817,10 € 31.7.2003 8.817,10€ 357,90 € 8.459,20 € in 2003: - 65,15 € 31.1.2004 8.394,05 € 153,39 € 8.240,66 € 31.7.2004 8.240,66€ 153,39 € 8.087,27 € in 2004: - 267,08 € 31.12.2004 7.820,19 €
21
cc) Der Kläger muss sich an der von ihm selbst als Beispiel so vorgetragenen Kapitalkontoentwicklung für eine Beteiligungssumme von 100.000 DM festhalten lassen. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht nicht die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast für den Anspruch aus § 172 Abs. 4 HGB verkannt. Es hat zutreffend zugrunde gelegt, dass der Kommanditist darlegen und beweisen muss, dass eine unstreitige Ausschüttung die Haftung nicht wieder begründet hat (vgl. Strohn in Ebenroth/Boujong/ Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 172 Rn. 55 f.). Hier hat jedoch der Kläger, worauf das Berufungsgericht zutreffend abgestellt hat, mit seiner Beispielsberechnung selbst vorgetragen, dass die Ausschüttungen teilweise nicht haftungsbegründend waren. Er hat zudem Handelsbilanzen vorgelegt, die für die Jahre 1999 bis 2002 jeweils Gewinne der Schuldnerin ausweisen. Dass die Gewinne tatsächlich erzielt worden sind, hat der Kläger in den Tatsacheninstanzen nicht substantiiert in Abrede gestellt. Der kurze schriftsätzliche Hinweis auf die steuerlichen Anlaufverluste, die zu der prospektierten Minderung der Steuerlast bei den Treugebern führen sollten, reicht dazu schon deshalb nicht, weil sich die Verluste aus der für die Kapitalkontoentwicklung maßgeblichen Handelsbilanz, auf die der Kläger sein Berechnungsbeispiel gestützt hat, nicht ergaben. Nach allgemeinen Grundsätzen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Januar 1995 - X ZR 88/93, NJW-RR 1995, 684, 685) ist davon auszugehen, dass sich der Beklagte das Vorbringen des Klägers, soweit es für ihn günstig ist, zumindest hilfsweise zu eigen gemacht hat. Dass der handelsbilanzielle Gewinn jeweils den Kapitalkonten der Treugeber gemäß § 12 Abs. 1, 3 des Gesellschaftsvertrages auch zugewiesen worden ist, hat der Kläger in seiner Beispielsberechnung für eine Kapitalkontenentwicklung bei einer Beteiligungssumme von 100.000 DM zugunsten der Treugeber selbst berücksichtigt und erstmals - gemäß § 559 Abs. 1 ZPO unbeachtlich - in der Revisionsinstanz bestritten. http://www.juris.de/jportal/portal/t/1hov/page/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=3&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR001950896BJNE019103140&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoin - 11 -
22
d) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der vom Kläger aus abgetretenem Recht geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht verjährt.
23
aa) Die Verjährungsfrist für den Befreiungsanspruch eines Treuhänders nach § 257 Satz 1 BGB beginnt nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs frühestens mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem die Forderungen fällig werden, von denen zu befreien ist (BGH, Urteil vom 5. Mai 2010 - III ZR 209/09, ZIP 2010, 1295 Rn. 21 f.; Urteil vom 12. November 2009 - III ZR 113/09, ZIP 2010, 1299 Rn. 13). Der gesetzliche Befreiungsanspruch nach § 257 Satz 1 BGB wird zwar nach allgemeiner Auffassung sofort mit der Eingehung der Verbindlichkeit, von der freizustellen ist, fällig, unabhängig davon , ob diese Verbindlichkeit ihrerseits bereits fällig ist (BGH, Urteil vom 5. Mai 2010 - III ZR 209/09, aaO Rn. 20 m.w.N.). Nach allgemeinen verjährungsrechtlichen Grundsätzen wäre der Zeitpunkt, zu dem ein Befreiungsanspruch entsteht und fällig wird, auch maßgeblich dafür, zu welchem Zeitpunkt die Verjährungsfrist des Freistellungsanspruchs beginnt (§ 199 BGB). Dies widerspräche indes den Interessen der Vertragsparteien eines Treuhandvertrags der hier vorliegenden Art. Wäre für den Lauf der Verjährungsfrist auf die Fälligkeit des Freistellungsanspruchs abzustellen, wäre die Treuhandkommanditistin regelmäßig bereits zu einem Zeitpunkt zur Geltendmachung ihres Freistellungsanspruchs gegenüber den Treugebern gezwungen, in dem weder die Fälligkeit der Drittforderung , von der freizustellen ist, absehbar ist noch feststeht, ob zu deren Erfüllung überhaupt auf Mittel der Treugeber zurückgegriffen werden muss.
24
bb) Der Befreiungsanspruch der Treuhänderin ist danach nicht verjährt. Es ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass keine der eingegangenen Verbindlichkeiten im Sinne von § 257 Satz 1 BGB, für die die Treuhänderin nach § 128, § 161 Abs. 2, § 171 Abs. 1 und 2, § 172 Abs. 4 HGB in Höhe von 2.378,45 € haftet, in - im Hinblick auf die dreijährige Verjährungsfrist nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB und die Bekanntgabe des Ende Dezember 2006 ein- gereichten Prozesskostenhilfeantrags des Klägers (§ 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB) - unverjährter Zeit fällig geworden ist.
25
III. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Eine Aufrechnung des Beklagten gegenüber dem an den Kläger abgetretenen Rückzahlungsanspruch mit etwaigen gegen die Treuhandkommanditistin bestehenden Schadensersatzansprüchen ist ausgeschlossen.
26
1. Die Aufrechnung ist schon unzulässig.
27
Über die gesetzlich oder vertraglich ausdrücklich geregelten Fälle hinaus ist eine Aufrechnung verboten, wenn nach dem besonderen Inhalt des zwischen den Parteien begründeten Schuldverhältnisses der Ausschluss als stillschweigend vereinbart angesehen werden muss (§ 157 BGB) oder wenn die Natur der Rechtsbeziehung oder der Zweck der geschuldeten Leistung eine Erfüllung im Wege der Aufrechnung als mit Treu und Glauben unvereinbar (§ 242 BGB) erscheinen lassen (BGH, Urteil vom 24. Juni 1985 - III ZR 219/83, BGHZ 95, 109, 113 m.w.N.). Die Treuhandkommanditistin hat die Beteiligung treuhänderisch für Rechnung der Treugeber übernommen und gehalten. Bei einer Gestaltung der Anlegerbeteiligung wie der vorliegenden darf der Anleger zwar grundsätzlich, soweit sich das nicht aus der Zwischenschaltung des Treuhänders unvermeidbar ergibt, nicht schlechter stehen, als wenn er selbst Kommanditist wäre; er darf aber auch nicht besser gestellt werden, als wenn er sich unmittelbar beteiligt hätte. Ihn trifft daher, wenn keine besonderen Verhältnisse vorliegen, auch das Anlagerisiko so, als ob er sich unmittelbar als Kommanditist beteiligt hätte (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 1979 - II ZR 240/78, ZIP 1980, 277, 278; Urteil vom 21. März 1988 - II ZR 135/87, BGHZ 104, 50, 55). Die Einbindung der Anleger durch das Treuhandverhältnis erfasst auch die Haftung der Treuhandkommanditistin gegenüber Gesellschaftsgläubigern, soweit die Einlagen nicht erbracht oder wieder zurückbezahlt worden sind. Aus diesem Grund kann sich der Anleger der ihn mittelbar über die Inanspruchnahme durch die Treuhandkommanditistin treffenden Haftung gegenüber Gesellschaftsgläubigern nach §§ 171, 172 Abs. 4 HGB nicht durch Aufrechnung mit Ansprüchen gegen die Treuhandkommanditistin entziehen (vgl. OLG Düsseldorf, ZIP 1991, 1494, 1499; OLG Köln, NZG 2009, 543, 544; Henze in Ebenroth/Boujong/ Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 177a Anh. B Rn. 102; Heymann/Horn, HGB, 2. Aufl., § 161 Rn. 176).
28
2. Die Aufrechnung des Beklagten würde im Übrigen auch nicht durchgreifen , weil er eine Aufklärungspflichtverletzung nicht ausreichend dargelegt hat. Dass die Ausschüttungen nicht mit Gewinnen gleichzusetzen waren, ergab sich hinreichend deutlich aus dem Fondsprospekt. Dort wurde darauf hingewiesen , dass für die im Handelsregister eingetragenen Kommanditisten und für den Beteiligungstreuhänder eine persönliche Haftung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft entsteht, soweit die Einlagen der Kapitalanleger aus Liquiditätsüberschüssen der Gesellschaft zurückgezahlt werden. Ferner war dem Prospekt zu entnehmen, dass sich die prognostizierten Ausschüttungen nicht allein durch die angenommenen Mietzinsüberschüsse darstellen ließen, sondern auch durch die Höhe der Fremdfinanzierung (ca. 72 % des Gesamtaufwands der Objektgesellschaften), die anfänglichen Tilgungsaussetzungen und Entnahmen aus der Liquiditätsreserve, die zum Teil aus Eigenkapital gebildet wurde, in der ausgewiesenen Höhe möglich wurden.
29
Auch war die Treuhandkommanditistin zu einer weitergehenden Erläuterung der Haftungsvorschrift des § 172 Abs. 4 HGB, die in § 12 des Gesellschaftsvertrages genannt wird, nicht verpflichtet (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2009 - II ZR 16/09, ZIP 2009, 2335). Auf die eingeschränkte Handelbarkeit der Anteile weist S. 62 des Prospekts ebenfalls hinreichend deutlich hin.
30
IV. Ob der Kläger die Erstattung der Ausschüttungen gemäß §§ 143, 134 Abs. 1 Satz 1 InsO verlangen könnte, kann dahinstehen. Jedenfalls ergäbe sich daraus keine höhere Forderung. Denn der Anspruch gemäß § 134 Abs. 1 InsO wäre begrenzt auf Ausschüttungen, die innerhalb von vier Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, den die Insolvenzschuldnerin am 29. Juli 2005 gestellt hat, vorgenommen worden sind, d.h. auf die Ausschüttungen ab dem 31. Juli 2001. Diese belaufen sich auf 2.096,28 €.
Bergmann Caliebe Drescher
Born Sunder
Vorinstanzen:
AG Duisburg-Ruhrort, Entscheidung vom 28.09.2007 - 8 C 499/06 -
LG Duisburg, Entscheidung vom 14.08.2008 - 5 S 114/07 -

(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.

(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.

(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.

(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.

(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.

(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

(1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist.

(2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird während der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern nach Absatz 1 zustehende Recht durch den Insolvenzverwalter oder den Sachwalter ausgeübt.

(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.

(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.

(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.

(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.

(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.

(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

(1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist.

(2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird während der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern nach Absatz 1 zustehende Recht durch den Insolvenzverwalter oder den Sachwalter ausgeübt.

(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.

(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.

(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.

(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.

(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.

(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

(1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist.

(2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird während der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern nach Absatz 1 zustehende Recht durch den Insolvenzverwalter oder den Sachwalter ausgeübt.

(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.

(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.

(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.

(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.

(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.

(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR 291/15
vom
28. Juni 2016
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2016:280616BIIZR291.15.0

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juni 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, den Richter Prof. Dr. Strohn, die Richterin Dr. Reichart sowie die Richter Prof. Dr. Drescher und Born
beschlossen:
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revisionen des Klägers und des Beklagten gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Kammergerichts vom 30. Juli 2015 durch Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen. Streitwert: 54.069,12 €

Gründe:

A.

1
Der Kläger ist Insolvenzverwalter in dem am 1. Mai 2008 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der G. GmbH & Co. KG (im Folgenden: Schuldnerin). Der Beklagte ist seit 29. November 1996 als Kommanditist mit einer Hafteinlage von 1 Mio. DM (511.291,88 €) an ihr beteiligt. Neben dem Beklagten gab es weitere elf Kommanditisten. Die Gesamthafteinlage betrug 20 Mio. DM (10.225.837,62 €).
2
Mit Vertrag vom 24. September 1991 erwarb die Schuldnerin von der evangelischen Kirchengemeinde B. ein Erbbaurecht an dem Grundstück A. in B. für die Dauer von 99 Jahren und zahlte dafür einen kapitalisierten Erbbauzins in Höhe von 3.360.000 DM (1.717.940,72 €). Sie bebaute das Grundstück mit einer Tiefgarage und Gebäuden, die als Wohn- und Geschäftszentrum genutzt werden.
3
Mit Vertrag vom 26. Juni 1996 veräußerte die Kirchengemeinde das Grundstück zum Preis von 140.000 DM an die zu diesem Zweck gegründete Grundbesitz A. GmbH. Mit Vertrag vom 23. Juni 1997 beteiligte sich der Beklagte an dieser GmbH mit einem Geschäftsanteil von 2.500 DM. Die zehn Gesellschafter der GmbH waren zugleich Kommanditisten der Schuldnerin und gewährten der GmbH Darlehen in Höhe von insgesamt 112.010 DM, wovon auf den Beklagten ein Betrag von 5.750 DM entfiel. Die GmbH hatte keinen Geschäftsbetrieb, ihr einziger Vermögensgegenstand war das Grundstück.
4
Mit Vertrag vom 29. Dezember 1998 verkauften sämtliche Gesellschafter der GmbH, ausgenommen Dr. S. , der erst 2005 der Schuldnerin beigetreten war, ihre Geschäftsanteile (97,4 % des Stammkapitals) an der GmbH sowie ihre Darlehensforderungen gegen die GmbH von insgesamt 2.060.010 DM (1.053.266,39 €) an die Schuldnerin. Dabei entfielen 1.948.000 DM (995.996,58 €) auf die Geschäftsanteile und 112.010 DM (57.269,80 €) auf die zum Nominalwert verkauften Darlehensforderungen. Der Beklagte erhielt einen Kaufpreisanteil in Höhe von 105.750 DM (54.069,12 €).
5
Mit der Klage hat der Kläger mit der Begründung, es handele sich um eine Einlagenrückgewähr, die zum Wiederaufleben der Haftung führe, vom Beklagten die Zahlung des anteiligen Kaufpreises in Höhe von 54.069,12 € nebst Anwaltskosten verlangt. Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 54.069,12 € verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht den Beklagten unter Abweisung der Klage im Übrigen zur Zahlung von 33.617,44 € nebst Zinsen verurteilt. Dagegen richten sich die vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen des Klägers, der die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts erreichen will, und des Beklagten, der seinen Klagabweisungsantrag weiterverfolgt.

B.

6
Die Revisionen sind durch Beschluss zurückzuweisen. Ein Zulassungsgrund besteht nicht. Die Revisionen haben auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a ZPO).
7
I. Ein Zulassungsgrund besteht nicht. Das Berufungsgericht hat die Revision nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zugelassen, um angesichts noch laufender Parallelverfahren eine einheitliche Rechtsprechung des Kammergerichts zu sichern. Das erfüllt keinen Zulassungsgrund. Die Revision ist zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung wegen Divergenz zuzulassen, wenn in der Entscheidung des Berufungsgerichts ein abstrakter Rechtssatz aufgestellt wird, der von einem in anderen Entscheidungen eines höheren oder eines gleichgeordneten Gerichts aufgestellten abstrakten Rechtssatz abweicht (BGH, Beschluss vom 29. Mai 2002 - V ZB 11/02, BGHZ 151, 42, 45; Beschluss vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, BGHZ 152, 182, 186). Eine solche Abweichung ist nicht ersichtlich. Insbesondere liegt eine Abweichung von einem in einer anderen Entscheidung aufgestellten Rechtssatz nicht schon deshalb vor, weil andere Senate des Kammergerichts nach der Entscheidung des Berufungsgerichts eine abweichende Entscheidung treffen könnten. Ein Rechtssatz, von dem abgewichen wird, liegt damit noch nicht vor. Eine Abweichung setzt begriffsnotwendig voraus, dass die anders lautende Entscheidung bereits bei Er- lass des angefochtenen Urteils existent ist (vgl. BGH, Beschluss vom 22. September 2008 - II ZR 235/07, DStR 2008, 2228 Rn. 10). Hinzu kommt, dass aus der Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erkennbar ist, dass die mögliche Abweichung auf einem anderen Rechtssatz und nicht auf unterschiedlichen tatrichterlichen Feststellungen beruht. Wenn gegensätzliche Urteile auf einer unterschiedlichen Würdigung des jeweils vorgetragenen Sachverhalts in tatsächlicher Hinsicht beruhen, begründet dies keine Divergenz (BGH, Beschluss vom 9. Juli 2007 - II ZR 95/06, ZIP 2007, 2074 Rn. 2).
8
II. Die Revisionen haben auch keine Aussicht auf Erfolg.
9
1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass eine Rückbezahlung der Einlage eines Kommanditisten gemäß § 172 Abs. 4 HGB bei jeder Zuwendung an den Kommanditisten vorliegt, durch die dem Gesellschaftsvermögen ein Wert ohne eine entsprechende Gegenleistung entzogen wird. Eine solche Zuwendung ohne entsprechende Gegenleistung kann auch in einer Leistung im Rahmen eines Austauschgeschäfts bestehen, etwa wenn die Gesellschaft von dem Kommanditisten einen Gegenstand zu einem überhöhten Preis kauft (Strohn in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl., § 172 Rn. 25; Oetker, HGB, 4. Aufl., § 172 Rn. 20; MünchKommHGB/K. Schmidt, 3. Aufl., §§ 171, 172 Rn. 68; Staub/Thiessen, HGB, 5. Aufl., § 172 Rn. 97). In Höhe des Unterschiedsbetrags zu der angemessenen Gegenleistung lebt die persönliche Haftung des Kommanditisten wieder auf, sobald er die vereinbarte vertragliche Leistung erhält (Strohn in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl., § 172 Rn. 25).
10
2. Das Berufungsgericht hat den Wert der Geschäftsanteile an der GmbH rechtsfehlerfrei aufgrund einer Beweisaufnahme mit 800.000 DM (409.033,50 €) ermittelt.
11
Die dem Berufungsgericht obliegende tatrichterliche Beurteilung ist gemäß § 559 Abs. 2 ZPO revisionsgerichtlicher Nachprüfung weitgehend entzogen. Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters und nur eingeschränkt daraufhin zu überprüfen, ob der Tatrichter sich mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (BGH, Beschluss vom 17. September 2013 - II ZR 142/12, ZIP 2014, 261 Rn. 10; Urteil vom 27. September 2011 - XI ZR 182/10, BGHZ 191, 119 Rn. 29 mwN).
12
a) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht den Wert der Geschäftsanteile der GmbH, die keinen Geschäftsbetrieb hat und deren alleiniger Zweck darin besteht, das in ihrem Eigentum stehende Grundstück zu verwalten, wirtschaftlich dem Wert des Grundstücks gleich gestellt (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 2012 - V ZR 272/10, ZIP 2012, 680 Rn. 11). Darauf, ob ein Umgehungsgeschäft vorliegt, kommt es für diese Bewertungsfrage entgegen der Auffassung der Revision des Klägers nicht entscheidend an. Dass der Wert der Geschäftsanteile bei einer solchen GmbH wirtschaftlich dem Grundstückswert entspricht, gilt auch dann, wenn kein Umgehungsgeschäft vorliegt.
13
Entgegen der Auffassung der Revision des Klägers musste das Berufungsgericht nicht ausnahmsweise von der Wertlosigkeit der veräußerten GmbH-Anteile ausgehen, weil das Grundstück mit dem Erbbaurecht belastet war, keine Einnahmen zu erwarten waren und lediglich Aufwendungen für Jah- resabschlüsse und Steuer anfielen. Damit setzt die Revision lediglich ihre Würdigung der festgestellten Tatsachen an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts. Dass aus dem Erbbaurecht keine Einnahmen zu erzielen waren, war vielmehr bei der Bewertung der Belastung mit dem Erbbaurecht zu berücksichtigen , was im Berufungsurteil auf der Grundlage des eingeholten Sachverständigengutachtens geschehen ist.
14
Zu Recht hat das Berufungsgericht auch für die Bewertung des Grundstücks nicht auf die Sicht der Gläubiger, sondern darauf abgestellt, ob das Preis-Leistungs-Verhältnis für die Gesellschaft so ungünstig ist, dass sie sich einem Dritten gegenüber bei vernünftigem kaufmännischen Denken nicht darauf eingelassen hätte, und hat deshalb zur Bewertung der Gegenleistung den Drittvergleich herangezogen (vgl. Strohn in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl., § 172 Rn. 25).
15
b) Auch die Revision des Beklagten zeigt keine Rechtsfehler bei der tatrichterlichen Feststellung des Grundstückswerts auf.
16
aa) Rechtlich möglich, widerspruchsfrei und ohne Verstoß gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze hat das Berufungsgericht den vom Beklagten hervorgehobenen Umstand, dass das Grundstück für die Schuldnerin als Inhaberin des Erbbaurechts einen höheren Vermögenswert dargestellt habe als für jeden anderen, durch die Einbeziehung in den Haftungsverband der Grundschuld der B. bank AG als neutralisiert angesehen. Aus der Einbeziehung in den Haftungsverband der Grundschuld von 5,5 Mio. DM ergibt sich entgegen der Revision des Beklagten auch nicht, dass die B. bank AG den Wert des Grundstücks auf 5,5 Mio. DM geschätzt hat, sondern allenfalls den Wert des Haftungsverbands mit dem Erbbaurecht.
17
bb) Kein Rechtsfehler liegt auch darin, dass das Berufungsgericht dem Einwand des Beklagten nicht gefolgt ist, dass die Abschläge für Lärm und Baulast in Höhe von jeweils 5 % vom Bodenwert des unbelasteten Grundstücks durch den Sachverständigen bereits in einem rückläufigen Bodenrichtwert eingepreist gewesen seien. Eine fehlerhafte Doppelberücksichtigung liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat sich mit diesem Einwand befasst und dazu ausgeführt , dass die Lärmbelästigung bei der Festlegung des Bodenrichtwerts nicht abschließend berücksichtigt worden sei, weil die zu bewertende Fläche in einem Bereich liege, der besonders lärmbelastet sei (BU 18 Abs. 2).
18
cc) Die Würdigung des Berufungsgerichts ist auch nicht widersprüchlich. Erfolglos beanstandet der Beklagte, dass das Berufungsgericht unter Anschluss an die Bekundungen des Sachverständigen B. bei der Berücksichtigung des Erbbaurechts gemäß der WertR 2002 einen Wertfaktor von 0,8 anwendet. Die Erwägungen des Berufungsgerichts, dieser Wertfaktor sei vor dem Hintergrund gerechtfertigt, dass der Erbbauzins gezahlt und hinsichtlich der Auswirkungen des Erbbauvertrags beim Erbbauberechtigten Sicherheit bestehe , sind nachvollziehbar und jedenfalls nicht rechtsfehlerhaft.
19
Einem Wertfaktor von 0,8 steht auch nicht entgegen, dass der Sachverständige bei der Verzinsung als Besonderheit berücksichtigt hat, dass der Erbbauzins bereits bezahlt war, und dies deshalb bei einer Verzinsung mit einem Betrag von Null angesetzt hat. Eine Doppelberücksichtigung liegt auch hier nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vor. Bei der Frage, welche Rendite der Eigentümer erzielen kann, ist der Umstand wertmindernd zu berücksichtigen, dass der Erbbauzins bereits bezahlt worden ist. Bei der Ermittlung des Wertfaktors für den Bodenwertanteil des Erbbaurechts ist dagegen als für den Erbbauberechtigten positiv und werterhöhend zu berücksichtigen, dass der Erbbauzins nicht mehr laufend bezahlt werden muss und der Erbbauberechtigte keinen Unsicherheiten unterliegt. Bei der Ermittlung des Wertfaktors 0,8 ist außerdem nicht allein die Vorauszahlung des Erbbauzinses gewürdigt worden, sondern die gesamte Vertragsgestaltung.
20
dd) Das Berufungsgericht war nicht verpflichtet, ein neues Sachverständigengutachten einzuholen. Auch bei widersprechenden Gutachten muss zunächst durch Anhörung des Sachverständigen nach § 411 Abs. 3 ZPO versucht werden, die Ursache der Meinungsunterschiede zu erforschen, insbesondere ob die Gutachter von einer unterschiedlichen Tatsachengrundlage ausgegangen sind oder Anknüpfungstatsachen verschieden ermittelt haben und sich deshalb Widersprüche beheben lassen. Selbst wenn dies nicht möglich ist, muss deshalb nicht zwingend ein weiteres Gutachten eingeholt werden, vielmehr kann das Gericht sich nach dem Grundsatz der freienBeweiswürdigung unter kritischer Würdigung beider Gutachten einem Sachverständigen anschließen , wenn es ausreichend darlegt, warum dem anderen nicht zu folgen ist (vgl. BGH, Urteil vom 23. September 1986 - VI ZR 261/85, NJW 1987, 442; Beschluss vom 19. Januar 2012 - V ZR 141/11, WuM 2012, 164 Rn. 14). Das Berufungsgericht hat den Sachverständigen B. zu den eingeholten Privatgutachten Stellung nehmen lassen und ihn sowie den Privatsachverständigen V. in der mündlichen Verhandlung vom 25. Juni 2015 angehört. Im Urteil hat es jeweils dargelegt, aus welchem Grund es dem Sachverständigen B. folgt. Die dagegen erhobenen Einwände der Revision erschöpfen sich in einer bloßen Zusammenfassung des vom Berufungsgericht bereits gewürdigten Beklagtenvortrags.
VRiBGH Prof. Dr. Bergmann Strohn Reichart ist erkrankt und kann deshalb nicht unterschreiben. Strohn Drescher Born
Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch beiderseitige Revisionsrücknahme erledigt worden.
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 21.12.2010 - 2 O 408/10 -
KG, Entscheidung vom 30.07.2015 - 19 U 7/11 -

(1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist.

(2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird während der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern nach Absatz 1 zustehende Recht durch den Insolvenzverwalter oder den Sachwalter ausgeübt.

(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.

(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.

(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.

(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.

(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.

(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

Ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien eröffnet, so kann die persönliche Haftung eines Gesellschafters für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft während der Dauer des Insolvenzverfahrens nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 143/13
Verkündet am:
17. Dezember 2015
Kluckow
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Der Insolvenzverwalter ist berechtigt, sich mit einem Gesellschafter über die Höhe seiner
Haftung zu vergleichen. Ein solcher Vergleich kommt den betroffenen Gesellschaftern auch
zugute, wenn das Insolvenzverfahren aufgehoben ist (Anschluss an BAGE 125, 92).
Die Einziehungsbefugnis des Insolvenzverwalters umfasst sämtliche Haftungsforderungen
der Gesellschaftsgläubiger, die ihre Forderungen im Insolvenzverfahren über das Vermögen
der Gesellschaft angemeldet haben, selbst wenn die Insolvenzforderungen vom Insolvenzverwalter
oder einem Gläubiger bestritten und die Widersprüche nicht beseitigt worden sind.
ECLI:DE:BGH:2015:171215UIXZR143.13.0

InsO § 93; AnfG § 17 Abs. 1 analog Der von einem Gesellschaftsgläubiger gegen die persönlich haftenden Gesellschafter eingeleitete Rechtsstreit wird kraft Gesetzes durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft unterbrochen.
InsO § 93; AnfG § 17 Abs. 1 Satz 2 analog und Satz 3, § 18 Abs. 1; ZPO § 239 Abs. 2 Wenn der Rechtsstreit zwischen Gesellschaftsgläubiger und Gesellschafter im laufenden Insolvenzverfahren nicht durch den Insolvenzverwalter aufgenommen wird und der Gesellschafter kein Versäumnisurteil gegen den Insolvenzverwalter erwirkt hat, kann der Gesellschaftsgläubiger den Prozess nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens aufnehmen.
BGB § 204 Abs. 2 Satz 2; AnfG § 17 Abs. 1 analog Wird der Haftungsprozess des Gesellschaftsgläubigers gegen den persönlich haftenden Gesellschafter unterbrochen, weil das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet worden ist, liegt kein Verfahrensstillstand infolge Nichtbetreibens durch die Parteien vor. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2015 - IX ZR 143/13 - OLG Koblenz LG Bad Kreuznach vom 15. Oktober 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird der die Berufung zurückweisende Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 6. Juni 2013 im Kostenpunkt sowie insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 6. Januar 2012 insoweit zurückgewiesen worden ist, als die Klage gegen die Beklagten zu 1, 2, 4 und 5 abgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger betreibt eine Reparaturwerkstatt für Landmaschinen und verkauft Landmaschinen und Ersatzteile. Er stand in dauernder Geschäftsbeziehung mit der G. Gesellschaft des bürgerlichen Rechts ECLI:DE:BGH:2015:171215UIXZR143.13.0 (künftig: Schuldnerin). Im September 2002 erwirkte er Mahnbescheide gegen die Gesellschafter der Schuldnerin, unter anderem gegen die Beklagten zu 1, 2, 4 und 5 (künftig auch: die Beklagten), in Höhe von 69.549,64 € nebst Kosten und Zinsen wegen behaupteter Forderungen gegen die Schuldnerin aus "Warenlieferungen" aufgrund von Rechnungen aus der Zeit vom 19. Februar 1999 bis zum 16. August 2002. Die Beklagten legten Widerspruch ein; der Kläger begründete seine Ansprüche im Juli 2003. Am 26. November 2003 wurde über das Vermögen einer ähnlich firmierenden Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet. Darauf stellte das Landgericht am 29. Januar 2004 irrtümlich in dem Prozess des Klägers gegen die Gesellschafter der Schuldnerin analog § 240 ZPO die Unterbrechung des Verfahrens fest.
2
Am 23. Februar 2004 stellte eine Insolvenzgläubigerin den Antrag, das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin zu eröffnen. Daraufhin bestellte das Insolvenzgericht Rechtsanwalt Dr. M. zum Gutachter. Dieser teilte dem Insolvenzgericht mit, er habe mit den Gesellschaftern am 5. März 2004 vorbehaltlich der Genehmigung durch die Gläubigerversammlung eine Gesamtvereinbarung unter Berücksichtigung von deren Liquiditäts- und Finanzierungsspielräumen getroffen. Danach verpflichteten sich die Gesellschafter, zur Abgeltung der Gläubigerforderungen, die im Insolvenzverfahren gemäß § 93 InsO durch den Insolvenzverwalter geltend gemacht würden, näher bestimmte Beträge an den Insolvenzverwalter zu zahlen, insgesamt 80.998,40 €. Am 16. März 2004 wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt Dr. M. zum Insolvenzverwalter bestellt.
3
Der Kläger meldete im Mai 2004 Forderungen gegen die Schuldnerin in Höhe von insgesamt 67.814,99 € wegen "Warenlieferung" nebst Zinsen und Kosten zur Tabelle an. Der Insolvenzverwalter bestritt die Forderungen. Die Beklagten zahlten die vereinbarten Beträge auf das Konto des Insolvenzverwalters ein. Im Schlusstermin am 3. März 2009 stimmte die Gläubigerversammlung dem Vergleich des Insolvenzverwalters mit den Gesellschaftern zu. In der Schlussverteilung zahlte der Insolvenzverwalter an die Insolvenzgläubiger auf die festgestellten Forderungen eine Quote in Höhe von 44,39 v.H. aus. Am 11. März 2010 hob das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren auf.
4
Durch Schriftsatz vom 15. Juni 2011 hat der Kläger den unterbrochenen Prozess gegen die Beklagten wieder aufgenommen. Die Beklagten halten den Vortrag des Klägers zum Grund und zur Höhe der Forderungen für unsubstantiiert , erheben die Einrede der Verjährung und berufen sich auf die Vereinbarung der Gesellschafter mit dem Insolvenzverwalter vom 5. März 2004. Das Landgericht hat die Klage über zuletzt 67.814,99 € nebst Zinsen abgewiesen und das Berufungsgericht die Berufung des Klägers durch Beschluss zurückgewiesen. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision will der Kläger die Verurteilung der Beklagten erreichen.

Entscheidungsgründe:


5
Die Revision führt zur Aufhebung des die Berufung des Klägers zurückweisenden Beschlusses, soweit er die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagten zu 1, 2, 4 und 5 betrifft, und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


6
Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Beklagten hätten sich mit dem Insolvenzverwalter nach § 93 InsO abschließend über ihre Verbindlichkeiten als Gesellschafter der Schuldnerin verglichen. Durch diesen Vergleich seien sie von einer weitergehenden persönlichen Haftung für die Verbindlichkeiten der Schuldnerin auch gegenüber dem Kläger befreit worden. Die zentrale Frage, ob der Insolvenzverwalter der Gesellschaft sich nach § 93 InsO mit den Gesellschaftern über deren persönliche Haftung gegenüber der Schuldnerin vergleichen dürfe, sei höchstrichterlich geklärt (BAGE 125, 92). Die Sperr- und Ermächtigungswirkung umfasse auch angemeldete Forderungen, die der Insolvenzverwalter bestritten habe. Dem Anmeldenden habe es freigestanden, den Insolvenzverwalter auf Feststellung zur Tabelle gerichtlich in Anspruch zu nehmen. Dass der Kläger diese Möglichkeit versäumt habe, gehe zu seinen Lasten und lasse die Reichweite der Wirkung des Teilerlassvergleichs unberührt.

II.


7
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
8
1. Allerdings treffen die Ausführungen des Berufungsurteils im Ausgangspunkt zu.
9
a) Nach § 93 InsO kann im Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts die persönliche Haftung des Gesellschafters für Verbindlichkeiten der Gesellschaft während der Dauer des Insolvenz- verfahrens nur von dem Insolvenzverwalter der Gesellschaft geltend gemacht werden.
10
aa) Von dieser Regelung gehen zwei Wirkungen aus, die Sperrwirkung und die Ermächtigungswirkung. Die Sperrwirkung besteht darin, dass die Gläubiger nicht mehr gegen persönlich haftende Gesellschafter vorgehen und diese nicht mehr befreiend an den Gläubiger der Gesellschaft leisten können. Die Ermächtigungswirkung verleiht dem Insolvenzverwalter über das Vermögen der Gesellschaft die treuhänderisch gebundene Befugnis, die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger gegen die Gesellschafter gebündelt einzuziehen. Hierbei handelt es sich wie bei § 171 Abs. 2 HGB nicht um einen gesetzlichen Forderungsübergang. Der in Anspruch genommene Gesellschafter tilgt durch die Zahlung an den Insolvenzverwalter der Gesellschaft konkrete Gläubigerforderungen , deren Selbständigkeit durch die Verfahrenseröffnung unangetastet bleibt. Zweck der Regelung des § 93 InsO ist es, einen Wettlauf der Gläubiger um die Abschöpfung der Haftsummen zu verhindern, den Haftungsanspruch der Masse zuzuführen und auf diese Weise den Grundsatz der gleichmäßigen Befriedigung der Insolvenzgläubiger auf die Gesellschafterhaftung auszudehnen. Zugleich wird ein Beitrag zur Überwindung der Massearmut geleistet (BGH, Urteil vom 9. Oktober 2006 - II ZR 193/05, ZInsO 2007, 35 Rn. 9; vom 9. Oktober 2008 - IX ZR 138/06, BGHZ 178, 171 Rn. 10 f; Beschluss vom 12. Juli 2012 - IX ZR 217/11, NZI 2012, 858 Rn. 4 ff; BAGE 125, 92 Rn. 16). Im Gegenzug ist der Verwalter verpflichtet, im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten der Gesellschafter alle bestehenden Haftungsansprüche rechtzeitig geltend zu machen, soweit dies zur Befriedigung der Gläubiger voraussichtlich erforderlich ist. Denn die Vorschrift des § 93 InsO soll der gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger dienen. Keiner der Gläubiger soll sich einen Sondervorteil aus dem Gesellschaftervermögen verschaffen können (vgl. BT-Drucks. 12/2443, S. 140).
11
Die treuhänderische Einziehung der Haftungsforderungen für die Insolvenzgläubiger hat zur Folge, dass der Insolvenzverwalter die Gesellschafterhaftung immer nur für die Gläubiger realisiert, die gegen den betroffenen Gesellschafter Ansprüche aus gesellschaftsrechtlicher Haftung haben. Das sind nicht notwendig immer alle Insolvenzgläubiger (vgl. Baumbach/Hopt/Roth, HGB, 36. Aufl., § 128 Rn. 28 ff). Auch haften die Gesellschafter nicht für sämtliche Masseverbindlichkeiten (vgl. näher BGH, Urteil vom 24. September 2009 - IX ZR 234/07, NJW 2010, 69; Jaeger/Müller, InsO, 2007, § 93 Rn. 30 ff; MünchKomm-InsO/Brandes/Gehrlein, 3. Aufl., § 93 Rn. 7 ff, 20). Nach dem Urteil des Senats vom 24. September 2009 haften die Gesellschafter nicht für die Verfahrenskosten gemäß § 54 InsO (aaO Rn. 19). Offengelassen hat der Senat die Frage, ob die von den Gesellschaftern aufgrund ihrer Haftung für die Insolvenzforderungen nach § 93 InsO eingezogenen Mittel zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet werden dürfen (aaO Rn. 25).
12
Infolgedessen muss der Insolvenzverwalter jedenfalls dann Sondermassen bilden, wenn die Haftungsschuldner nicht für alle Insolvenz- und Masseverbindlichkeiten haften und die Verbindlichkeiten auch nicht aus den eingezogenen Mitteln beglichen werden dürfen. Der Verwalter hat die eingezogenen Beträge treuhänderisch - gegebenenfalls in den jeweiligen Sondermassen für die an diesen beteiligten Gläubiger - für die Gläubiger zu verwalten und an sie gemäß §§ 187 ff InsO (quotal) auszuschütten. Denn die persönliche Haftung der Gesellschafter soll während des Insolvenzverfahrens über das Gesellschaftsvermögen der Gesamtheit der jeweils beteiligten Gesellschaftsgläubiger zugutekommen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2008 - IX ZB 199/05, NZI 2009, 108 Rn. 9; vom 20. Juni 2013 - IX ZR 221/12, NZI 2013, 747 Rn. 1 mit Anm. Cranshaw, jurisPR-HaGesR 8/2013 Anm. 5; Schmidt, InsO, 18. Aufl., § 93 Rn. 28; MünchKomm-HGB/Schmidt, 3. Aufl., §§ 171, 172 Rn. 112; Jaeger/ Müller, InsO, 2007, § 93 Rn. 56; MünchKomm-InsO/Brandes/Gehrlein, 3. Aufl., § 93 Rn. 22; Uhlenbruck/Hirte, InsO, 14. Aufl., § 93 Rn. 3; Wittkowski/Kruth in Nerlich/Römermann, InsO, 2012, § 93 Rn. 5; Gottwald/Haas/Mock, Insolvenzrechts -Handbuch, 5. Aufl., § 94 Rn. 56).
13
bb) Bei der gerichtlichen Geltendmachung der Gesellschafterhaftung wird der Insolvenzverwalter als gesetzlicher Prozessstandschafter der einzelnen Gläubiger tätig, weil der in Anspruch genommene Gesellschafter durch Zahlung an ihn konkrete Gläubigerforderungen zum Erlöschen bringt. Die Prozessführung für die Einziehung von Forderungen gegen Gesellschafter liegt während der gesamten Verfahrensdauer allein bei dem Insolvenzverwalter. Die Gesellschaftsgläubiger verlieren für die Dauer des Insolvenzverfahrens die Einziehungs - und Prozessführungsbefugnis für die Geltendmachung von Haftungsansprüchen gegen die Gesellschafter (BGH, Urteil vom 9. Oktober 2006 - II ZR 193/05, ZInsO 2007, 35 Rn. 9; Beschluss vom 12. Juli 2012 - IX ZR 217/11, NZI 2012, 858 Rn. 9; BAGE 125, 92 Rn. 16).
14
Wegen des Übergangs der Prozessführungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter war der Rechtsstreit gegen die beklagten Gesellschafter der Schuldnerin mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin am 16. März 2004 entsprechend § 17 Abs. 1 Satz 1 AnfG - und nicht, wie das Landgericht angenommen hat, nach § 240 ZPO - während der Dauer des Insolvenzverfahrens unterbrochen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. November 2002 - IX ZR 236/99, NJW 2003, 590). Die Unterbrechung des Rechtsstreits tritt kraft Gesetzes ein, unabhängig davon, ob dies den Parteien oder dem Gericht bekannt oder bewusst war. Die Unterbrechung dauert bis zur Aufnahme des Verfahrens an, die gemäß § 250 ZPO durch Zustellung eines bei Gericht einzureichenden Schriftsatzes zu erfolgen hat (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 2009 - IX ZR 29/08, NZI 2010, 196 Rn. 17; MünchKomm-AnfG/Kirchhof, § 17 Rn. 11). Einer gerichtlichen Entscheidung bedarf es zur Herbeiführung der Wirkungen des § 249 ZPO nicht. Ein entsprechender Beschluss über die Feststellung der Unterbrechung hat nur eine feststellende Wirkung (BGH, Beschluss vom 14. November 2002, aaO S. 591). Deswegen spielt es rechtlich keine Rolle , dass das Landgericht im Beschluss vom 29. Januar 2004 die Unterbrechung unter Hinweis auf § 240 ZPO festgestellt hat, ohne dass das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin zu diesem Zeitpunkt schon eröffnet war. Mit der Eröffnung am 16. März 2004 war der Rechtsstreit des Klägers gegen die beklagten Gesellschafter unterbrochen.
15
Da der Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin das Klageverfahren gegen die beklagten Gesellschafter der Schuldnerin nicht aufgenommen hat und diese nicht nach Verzögerung der Aufnahme durch ihn entsprechend § 17 Abs. 1 Satz 3 AnfG in Verbindung mit § 239 Abs. 2 bis 4 ZPO verfahren sind, sie ihn also nicht zur Aufnahme und zur Verhandlung der Hauptsache gezwungen oder im Falle seines Nichterscheinens gegen ihn ein die Haftungsklage abweisendes Versäumnisurteil (§ 330 ZPO) in der Sache erwirkt haben (vgl. MünchKomm-AnfG/Kirchhof, § 17 Rn. 14; MünchKomm-ZPO/Gehrlein, 4. Aufl., § 239 Rn. 43), konnte der Kläger nach Beendigung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin den Rechtsstreit gegen die beklagten Gesellschafter entsprechend § 18 Abs. 1 AnfG fortsetzen (vgl. MünchKomm-AnfG/Kirchhof, § 18 Rn. 13). Er muss sich allerdings alle dem Anspruch entgegenstehende Einreden und Einwendungen entgegenhalten lassen (vgl. MünchKomm-AnfG/Kirchhof, § 18 Rn. 18), etwa auch Vereinbarungen des Insolvenzverwalters mit den Gesellschaftern über die Haftungsforderung (vgl. MünchKomm-AnfG/Kirchhof, § 18 Rn. 20).
16
b) Die Sperrwirkung des § 93 InsO bezieht sich auf sämtliche Insolvenzforderungen , gleich ob angemeldet oder nicht und ob zur Tabelle festgestellt oder nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2008 - IX ZB 199/05, NZI 2009, 108 Rn. 12). Die Ermächtigungswirkung erfasst neben den zur Tabelle festgestellten die angemeldeten, aber bestrittenen und deswegen nicht zur Tabelle festgestellten Insolvenzforderungen.
17
aa) Allerdings umfasst die Ermächtigung zur Geltendmachung durch den Insolvenzverwalter nur Haftungsansprüche der Gesellschaftsgläubiger, welche die der Haftung zugrundeliegenden Forderungen im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft angemeldet haben (BAGE 125, 92 Rn. 14; MünchKomm-InsO/Brandes/Gehrlein, 3. Aufl., § 93 Rn. 14; Jaeger/Müller, InsO, § 93 Rn. 51; Piekenbrock in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, 2. Aufl., § 93 Rn. 11; HK-InsO/Kayser, 7. Aufl., § 93 Rn. 31; HmbKomm-InsO/Pohlmann, 5. Aufl., § 93 Rn. 33; noch offen gelassen von BGH, Beschluss vom 20. November 2008 - IX ZB 199/05, NZI 2009, 108 Rn. 11). Der Insolvenzverwalter kann bei der Durchsetzung der Haftungsansprüche nur die angemeldeten Forderungen der Insolvenzgläubiger berücksichtigen, weil sich seine Aufgabe der Befriedigung der Gläubiger nur auf die am Insolvenzverfahren beteiligten Gläubiger erstreckt (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 1958 - II ZR 83/57, NJW 1958, 1139 für die KO und für § 171 Abs. 2 HGB).
18
bb) Doch müssen sich die Berechtigung, an der Verteilung nach §§ 187 ff InsO teilzunehmen, und die Einziehungsbefugnis nicht in jedem Fall entsprechen. Dies verdeutlicht der hier zur Entscheidung anstehende Fall, der sich dadurch auszeichnet, dass ein Gläubiger der Gesellschaft seine Forderung im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft angemeldet, der Insolvenzverwalter der Forderung widersprochen und der von dem Widerspruch betroffene Gläubiger keine Feststellungsklage erhoben hat, seine Forderung mithin nicht als festgestellt gilt (§§ 178, 179 InsO). Der Insolvenzverwalter ist auch in diesem Fall ermächtigt, die Haftungsansprüche des betroffenen Insolvenzgläubigers gegen die Gesellschafter einzuziehen.
19
(1) Die Aufgabe des Insolvenzverwalters, auf eine bestmögliche und gleichmäßige Befriedigung der Insolvenzgläubiger hinzuwirken (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 2005 - IX ZR 281/03, BGHZ 163, 32, 35 f; vom 10. Januar2013 - IX ZR 172/11, NZI 2013, 347 Rn. 8), bezieht sich auf alle Gläubiger, die sich am Verfahren beteiligen. Denn nach § 38 InsO dient die Insolvenzmasse zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben. Für die hier in Rede stehende Einziehungsbefugnis im Vorfeld des Verteilungsverfahrens kann es nur darauf ankommen, ob der betreffende Gläubiger zur Teilnahme am Verfahren berechtigt ist. Das ergibt sich daraus, dass die Insolvenzordnung eine unterschiedliche Intensität der Forderungsprüfung in den einzelnen Verfahrensabschnitten vorsieht. Die Feststellung, dass eine Forderung dem Gläubiger wirklich zusteht, wird erst erheblich, wenn die Verteilungsquote an ihn ausgezahlt werden soll. Seine Forderung muss entweder festgestellt (§ 178 Abs. 1, § 183 Abs. 1 InsO) oder tituliert sein (§ 189 Abs. 1 Satz 1 InsO; MünchKomm-InsO/Ehricke, 3. Aufl., § 38 Rn. 15; Jaeger/Henckel, InsO, § 38 Rn. 9). Deswegen ist für die Ermächtigungswirkung lediglich zu fordern, dass die Forderung von dem Gläubiger angemeldet ist.
20
(2) Für dieses Verständnis sprechen Gründe der Rechtssicherheit und Praktikabilität. Den angemeldeten Forderungen kann noch bis zum Prüftermin widersprochen werden (§ 178 Abs. 1 Satz 1 InsO). Auch müssen die Forderungen nicht bestritten bleiben. Der zunächst erklärte Widerspruch kann zurückgenommen werden (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juni 1957 - VIII ZR 251/56, WM 1957, 1225, 1226; MünchKomm-InsO/Schumacher, 3. Aufl., § 178 Rn. 43). Die gerichtliche Feststellung des bestrittenen Insolvenzgläubigerrechts gegenüber dem Bestreitenden (§ 183 Abs. 1 InsO) beseitigt den Widerspruch im Sinne von § 178 Abs. 1 Satz 1 InsO (MünchKomm-InsO/Schumacher, aaO, § 178 Rn. 45). Deswegen kann ein Insolvenzverwalter die Haftungsforderungen der Insolvenzgläubiger nur wirkungsvoll gegenüber den Gesellschaftern geltend machen, wenn er dazu mit der Anmeldung der Forderung ermächtigt ist und ermächtigt bleibt, selbst wenn sie später bestritten wird.
21
Sähe man den Insolvenzverwalter erst mit der endgültigen Feststellung der bestrittenen Forderung gegebenenfalls gegen Ende des Insolvenzverfahrens als ermächtigt an, könnte er die Haftungsforderung dieses Gesellschaftsgläubigers schwerlich gegenüber den Gesellschaftern noch geltend machen. Wenn er demgegenüber mit der Anmeldung der Forderung zunächst ermächtigt wäre, die Haftungsforderungen geltend zu machen, die Ermächtigung aber mit dem Widerspruch entfiele und erst wieder neu begründet würde, wenn der Widerspruch zurückgenommen würde oder das Feststellungsurteil erginge, hinge seine Ermächtigung vom jeweiligen Stand der Forderungsfeststellung ab. Ein sinnvolles Forderungsmanagement wäre dem Insolvenzverwalter nicht möglich.
22
c) Die Ermächtigungswirkung des § 93 InsO umfasst die Befugnis des Insolvenzverwalters, sich mit den Gesellschaftern über die einzelnen Forderungen der Gesellschaftergläubiger zu vergleichen (BAGE 125, 92 Rn. 15 ff; Schmidt, InsO, 18. Aufl., § 93 Rn. 30; HK-InsO/Kayser, 7. Aufl., § 93 Rn. 32; Jaeger/Müller, InsO, § 93 Rn. 52; MünchKomm-InsO/Brandes/Gehrlein, 3. Aufl., § 93 Rn. 14; a.A. Klinck, NZI 2008, 349 f; Uhlenbruck/Hirte, InsO, 14. Aufl., § 93 Rn. 6).
23
aa) Die Wirkungen eines Vergleichs, der typischerweise mit einem Teilerlass der Forderung verbunden ist, kommen den Gesellschaftern gleichermaßen im Insolvenz- wie außerhalb des Insolvenzverfahrens zugute (BAGE 125, 92 Rn. 18; Schmidt, aaO). Durch eine betragsmäßige Reduzierung der Haftung der Gesellschafter kann der Vergleich bei zahlungsschwachen Gesellschaftern sicherstellen , dass die Gesellschafter nur nach ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verpflichtet bleiben. Die volle gerichtliche Geltendmachung und anschließende Zwangsvollstreckung kann bei finanziell schlecht gestellten Haftungsschuldnern dazu führen, dass insbesondere wegen der zu beachtenden Vorschriften zum Vollstreckungsschutz (§§ 765a, 811, 850 ff ZPO) das Vorgehen gegen die Gesellschafter keinen wirtschaftlichen Erfolg hat und sich an das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft Insolvenzverfahren über die Vermögen der Gesellschafter anschließen (vgl. BAGE 125, 92 Rn. 16).
24
bb) Der Insolvenzverwalter ist bei der Gestaltung des Vergleichs allerdings nicht völlig frei. Er ist stets der Massemehrung verpflichtet. Insolvenzzweckwidrige Vergleiche, die er schließt, also Vergleiche, welche dem Zweck des Insolvenzverfahrens - der gleichmäßigen Befriedigung aller Insolvenzgläubiger - klar und eindeutig zuwiderlaufen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 2013 - IX ZR 172/11, NZI 2013, 347 Rn. 8), sind unwirksam (BAG, aaO Rn. 20; HKInsO /Kayser, aaO). Ist der Vergleich für die Masse nur ungünstig, aber noch nicht insolvenzzweckwidrig, ist er wirksam. In diesem Fall ist der Gläubiger der Gesellschafter indes nicht völlig schutzlos gestellt. Er kann, wenn die weiteren haftungsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen, den Insolvenzverwalter nach § 60 InsO auf Schadensersatz in Anspruch nehmen (vgl. Lüke in Kübler/ Prütting/Bork, InsO, 2014, § 93 Rn. 53).
25
cc) Dass der Insolvenzverwalter sich über jede angemeldete Forderung vergleichen kann, sei sie zur Tabelle festgestellt oder aber von ihm oder einem Gläubiger bestritten, bedeutet nicht, dass er sich über jede Forderung vergleichen muss. Er kann sich auch, um etwa eine teure Beweisaufnahme oder einen langwierigen Rechtsstreit zu vermeiden, nur über einzelne Haftungsforderungen mit den Gesellschaftern vergleichen, wenn diese etwa die der geltend gemachten Haftungsforderung zugrunde liegende Insolvenzforderung oder aber die Haftungsfrage bestreiten oder geltend machen, der verlangte Betrag sei zur Gläubigerbefriedigung nicht erforderlich (vgl. Jaeger/Müller, InsO, § 93 Rn. 57 ff, insbesondere Rn. 58, und MünchKomm-ZPO/Brandes/Gehrlein, 3. Aufl., § 93 Rn. 31 zu der Frage, wann der Gesellschafter nach § 129 Abs. 1 HGB das Recht verliert, Einwendungen der Gesellschaft geltend zu machen).
26
Um einen solchen, einzelne Forderungen betreffenden Vergleich ging es bei der streitgegenständlichen Vereinbarung zwischen dem Insolvenzverwalter und den Beklagten nicht. Vielmehr richteten sich die Beträge, die die Beklagten an den Insolvenzverwalter nach § 93 InsO, § 128 HGB zahlen sollten, hauptsächlich an ihren finanziellen Möglichkeiten aus. In einem solchen Fall bietet sich regelmäßig die Aufstellung eines Insolvenzplans an, weil nach § 227 Abs. 2 InsO, soweit im Plan nichts anderes vorgesehen ist, sich die Erlassfunktion des § 227 Abs. 1 InsO auch auf die Haftung des persönlich haftenden Gesellschafters für diese Verbindlichkeiten erstreckt. Dies folgt, weil es an einer abweichenden gesetzlichen Bestimmung wie in § 254 Abs. 2 InsO fehlt, auch ohne die Anordnung nach § 227 Abs. 2 InsO schon aus der Akzessorietät zwi- schen persönlicher Haftung des Gesellschafters und Gesellschaftsverbindlichkeit , weil die Schuldnerin nach § 227 Abs. 1 InsO mit der im gestaltenden Teil vorgesehenen Befriedigung der Insolvenzgläubiger von ihren restlichen Verbindlichkeiten gegenüber den Gläubigern frei wird (MünchKomm-InsO/Breuer, 3. Aufl., § 227 Rn. 13). Mit der Rechtskraft der Bestätigung des Insolvenzplans treten die im gestaltenden Teil festgelegten Wirkungen auch gegenüber den Insolvenzgläubigern ein, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben (§ 254 Abs. 1, § 254b InsO).
27
Der Insolvenzverwalter hat aber auch die Möglichkeit, sich mit den Gesellschaftern über deren Haftung zu vergleichen, soweit seine Einziehungsermächtigung reicht und ein solcher Vergleich nicht insolvenzzweckwidrig ist. Das hat jedoch zur Folge, dass die Gesellschafter nicht von der Haftung gegenüber solchen Insolvenzgläubigern befreit werden, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben, weil der Insolvenzverwalter insoweit nicht einzugsermächtigt ist. Darüber hinaus wird ein Insolvenzverwalter sich regelmäßig nicht über die Haftung hinsichtlich solcher Forderungen vergleichen wollen, die er bestreitet. Denn er verhielte sich regelmäßig widersprüchlich, wenn er sich über Haftungsforderungen gegen die Gesellschafter vergleicht, die Forderungen der Gläubiger gegen die Gesellschaft, die Grundlage des nämlichen Haftungsanspruchs sind, aber bestreitet. In einem solchen Fall würde er nämlich die Haftungsforderung in Höhe des Vergleichsbetrages zu Gunsten der beteiligten Gläubiger zur (Sonder-)Masse ziehen, den Gläubiger an den Ausschüttungen aber nicht beteiligen (§ 189 InsO). Dieser müsste gleichwohl die Verfügung des Insolvenzverwalters über die Haftungsforderung durch Teileinziehung und Teilerlass auch außerhalb des Insolvenzverfahrens gegen sich gelten lassen. Ein solches Verhalten kann gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßen und den Insolvenzverwalter möglicherweise einer Haftung nach § 60 InsO aussetzen.

28
Auch um solche Widersprüche zu vermeiden, sollte der Insolvenzverwalter , wenn er mit den Gesellschaftern - wie hier - einen Abfindungsvergleich schließt, die Insolvenz- und Haftungsforderungen benennen, die in den Vergleich einbezogen werden sollen. Das ist schon deswegen von Bedeutung, weil der Vergleich wegen fehlender Bestimmtheit keine Wirkungen entfaltet, wenn sich nicht ermitteln lässt, welche Forderungen verglichen werden sollten. Es bietet sich auch an, wenn der Insolvenzverwalter die Haftungsforderungen hinsichtlich sämtlicher angemeldeten, auch der bestrittenen, Forderungen vergleichen will, weil sonst die Gesellschafter zu freiwilligen Zahlungen nicht bereit sind, schon um seine eigene Haftung sicher auszuschließen, dass er die Gläubiger bestrittener Forderungen auf den Verlust der Haftungsforderung auch außerhalb des Insolvenzverfahrens und ihre Nichtteilnahme an der Verteilung hinweist, wenn sie nicht die Tabellenfeststellung gegen den Bestreitenden nach § 179 Abs. 1 InsO betreiben.
29
2. Mit der Reichweite des abgeschlossenen Vergleichs hat sich das Berufungsgericht nicht befasst. Es hätte durch Auslegung den Inhalt der von der Gläubigerversammlung genehmigten Vereinbarung zwischen den Gesellschaftern der Schuldnerin und dem Insolvenzverwalter vom 5. März 2004 ermitteln und das gefundene Auslegungsergebnis begründen müssen. Die gesetzlichen Auslegungsvorschriften der §§ 133, 157 BGB verlangen nicht nur, dass der Tatrichter alle für die Auslegung erheblichen Umstände umfassend würdigt, sondern außerdem, dass er seine Erwägungen in den Entscheidungsgründen nachvollziehbar darlegt und zumindest die wichtigsten für und gegen eine bestimmte Auslegung sprechenden Umstände in ihrer Bedeutung für das Auslegungsergebnis erörtert und gegeneinander abwägt (BGH, Urteil vom 11. November 2014 - VI ZR 18/14, NJW 2015, 1246 Rn. 10 mwN).

30
a) Die Beschlüsse des Berufungsgerichts entsprechen diesen Anforderungen nicht; sie leiden deswegen an einem rechtlichen Mangel und binden das Revisionsgericht im Hinblick auf die Auslegung der Vereinbarung nicht. Zwar hat das Berufungsgericht angenommen, dass durch die Vereinbarung auch die klägerische Forderung abgegolten werden sollte. Diese Annahme hat es jedoch nicht begründet. Auf eine Begründung konnte schon deswegen nicht verzichtet werden, weil dem Wortlaut der Vereinbarung, aber auch den übrigen Stellungnahmen im Insolvenzverfahren nicht entnommen werden kann, welche Haftungsforderungen von der Vereinbarung umfasst sein sollten. Die Begleitumstände sprechen eher gegen die Annahme, dass die klägerische Haftungsforderung , der eine später bestrittene Insolvenzforderung zugrunde lag, mitverglichen werden sollte. Im Zeitpunkt, in dem die Vereinbarung aufgesetzt worden war, war das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin noch nicht eröffnet und die Beteiligten konnten deswegen nicht wissen, welche Forderungen angemeldet und bestritten werden würden. Während des laufenden Insolvenzverfahrens und auch zu dem Zeitpunkt, als die Gläubigerversammlung der Vereinbarung zustimmte, haben die Beteiligten die Vereinbarung nicht konkretisiert. Ausweislich des Protokolls zu der streitgegenständlichen Vereinbarung haben die Gesellschafter den Insolvenzverwalter gebeten, mit den weiteren nicht an der Besprechung beteiligten Gläubigern eine Regelung zu treffen, so dass keine weitere Haftung gegenüber den Gesellschaftern mehr geltend gemacht werde. Dass es zu einer solchen Vereinbarung gekommen ist, ist ebenso wenig festgestellt wie der Wille der Vertragsschließenden.
31
b) Eine eigene Auslegung ist dem Senat nicht möglich, weil es an ausreichenden Feststellungen zur Auslegung der Vereinbarung fehlt. Weiter haben sich die Beklagten für ihren streitigen Vortrag, der Insolvenzverwalter der Ge- sellschaft und sie hätten gerade auch die Haftungsforderung des Klägers vergleichen wollen und verglichen, auf das Zeugnis des Insolvenzverwalters berufen. Dieser Beweis ist bislang noch nicht erhoben worden.

III.


32
1. Der angefochtene Beschluss kann folglich keinen Bestand haben. Er ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, wird sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird zu prüfen haben, ob der Insolvenzverwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin sich mit den Gesellschaftern dahin verglichen hat, dass selbst von ihm bestrittene Forderungen von der streitgegenständlichen Vereinbarung umfasst sein sollten, und in welcher Höhe Zahlungsansprüche des Klägers gegen die Schuldnerin bestanden und noch bestehen und ob diese Ansprüche zwischenzeitlich verjährt sind und die Beklagten sich auf die Verjährung berufen können.
33
2. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: Die Gesellschafter können sich gegenüber dem Kläger entsprechend § 129 Abs. 1 HGB auf Verjährung nicht berufen, wenn die klägerischen Forderungen gegen die Schuldnerin noch nicht verjährt sind oder aber, sollten die Ansprüche gegen die Schuldnerin verjährt sein, die Haftungsansprüche gegenüber den Gesellschaftern rechtzeitig geltend gemacht worden sind.
34
a) Ob und welche Forderungen des Klägers gegen die Gesellschaft verjährt sind, hängt unter anderem von der Frage ab, welche Forderungen er ge- gen die Gesellschaft am 6. Juli 2001 wirksam hat titulieren lassen (vgl. BGH, Urteil vom 18. November 1993 - IX ZR 244/92, BGHZ 124, 164; vom 21. Oktober 2008 - XI ZR 466/07, NJW 2009, 56 Rn. 17; Staudinger/Peters/Jacoby, BGB, 2014, § 204 Rn. 55). Die Frage, ob die Verjährung der Ansprüche des Klägers gegen die Schuldnerin durch die gerichtliche Geltendmachung der Haftungsansprüche gegen die Gesellschafter gehemmt worden ist (vgl. Baumbach/ Hopt/Roth, HGB, 36. Aufl., § 129 Rn. 2), ist unerheblich. Jedenfalls dürfen sich die Beklagten als in Anspruch genommene persönlich haftende Gesellschafter auf die der Gesellschaft erwachsene Einrede der Verjährung nicht berufen, wenn die Verjährung ihnen selbst gegenüber rechtzeitig gehemmt worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 1988 - X ZR 64/87, BGHZ 104, 76, 81 f).
35
b) Ein Verfahrensstillstand im Sinne von § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB ist nicht mit dem Beschluss des Landgerichts vom 29. Januar 2004 oder der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin am 16. März 2004 eingetreten, weil den Parteien nicht zum Vorwurf gemacht werden kann, sie hätten die zur Förderung des Verfahrens notwendigen Handlungen nicht vorgenommen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2012 - IX ZR 130/10, ZIP 2013, 374 Rn. 37). Wenn ein Prozess nach §§ 239 bis 245 ZPO unterbrochen wird, etwa weil über das Vermögen einer Partei das Insolvenzverfahren eröffnet wird, beruht der Stillstand nicht darauf, dass die Parteien das Verfahren nicht betrieben hätten. Diese haben vielmehr keinen Einfluss auf das weitere Verfahren, solange das Insolvenzverfahren andauert. Deswegen fällt die Unterbrechung, die auf einer gesetzlichen Regelung beruht, nicht unter § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB (RGZ 72, 185, 187; 145, 239, 240; BGH, Urteil vom 2. Juli 1963 - VI ZR 299/62, NJW 1963, 2019). Nichts anderes gilt für die Unterbrechung des Prozesses eines Gesellschaftsgläubigers gegen den Gesellschaf- ter entsprechend § 17 AnfG; denn auch in diesem Fall ist der Verfahrensstillstand dem Einfluss der Parteien entzogen.
36
Etwas Anderes gilt hier nicht ausnahmsweise deswegen, weil das Landgericht die Unterbrechung fehlerhaft unter Berufung auf eine nicht zutreffende Vorschrift und auf ein nicht die richtige Gesellschaft betreffendes Insolvenzverfahren festgestellt hat. Durch den unzutreffenden, keine Unterbrechungswirkungen entfaltenden Beschluss ist das Verfahren nicht dadurch in Stillstand geraten, weil der Kläger es nicht betrieben hätte, sondern aufgrund eines fehlerhaften Beschlusses des Landgerichts. Nachdem der Haftungsprozess durch die spätere Insolvenzeröffnung über das Vermögen der Schuldnerin unabhängig von der Kenntnis der Beteiligten und einem feststellenden Beschluss durch das Gericht unterbrochen worden ist, beruht auch der insoweit eintretende Verfahrensstillstand nicht auf einem Verhalten des Klägers.
37
c) Mit dem Fortfall ihres Grundes endet die Unterbrechung ohne weiteres. Lässt ein Kläger den Prozess auch dann noch liegen, ist nunmehr das Ereignis eingetreten, das der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung nach § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB entspricht, weil der Verfahrensstillstand jetzt auf seiner Untätigkeit beruht (vgl. RGZ 72, 185, 187; BGH, Urteil vom 24. Januar 1989 - XI ZR 75/88, BGHZ 106, 295, 298; Staudinger/ Peters/Jacoby, BGB, 2014, § 204 Rn. 123). Mit Aufhebung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft am 11. März 2010 konnte der Kläger den Rechtsstreit gegen die beklagten Gesellschafter analog § 18 Abs. 1 AnfG wieder aufnehmen. Nach § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB endete deswegen die Hemmung der Verjährung sechs Monate nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft.
Kayser Vill Lohmann
Pape Möhring
Vorinstanzen:
LG Bad Kreuznach, Entscheidung vom 06.01.2012 - 3 O 435/02 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 06.06.2013 - 2 U 51/12 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 193/05 Verkündet am:
9. Oktober 2006
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
§ 93 InsO ist keine eigenständige Anspruchsgrundlage zugunsten des Insolvenzverwalters.
Dieser wird, wenn er auf der Grundlage des § 93 InsO die
persönliche Haftung eines Gesellschafters geltend macht, in treuhänderischer
Einziehungsbefugnis als gesetzlicher Prozessstandschafter der einzelnen
Gesellschaftsgläubiger tätig.
Nimmt der Insolvenzverwalter einen nachträglich der Gesellschaft bürgerlichen
Rechts beigetretenen Gesellschafter wegen einer Vielzahl von Gesellschaftsverbindlichkeiten
in Anspruch, so hat er die einzelnen Verbindlichkeiten
nach Entstehungszeitpunkt und Schuldgrund darzulegen, weil der Gesellschafter
für Neuverbindlichkeiten uneingeschränkt, aber nur für solche
Altverbindlichkeiten haftet, die er kannte oder die für ihn erkennbar waren
(vgl. Sen.Urt. v. 12. Dezember 2005 - II ZR 283/03, ZIP 2006, 82).
BGH, Urteil vom 9. Oktober 2006 - II ZR 193/05 - OLG Bremen
LG Bremen
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 9. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Prof. Dr. Gehrlein, Caliebe und
Dr. Reichart

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 13. Mai 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger ist Verwalter in dem am 11. Januar 2000 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des Malereibetriebes H. GbR (im folgenden GbR). Der Beklagte ist der GbR nach dem Tod des Gesellschafters M. durch mit den verbliebenen Gesellschaftern R. H. und Ha. B. vereinbarten Gesellschaftsvertrag vom 7. Juli 1999 mit Wirkung zum 1. August 1999 beigetreten. Die zur Insolvenztabelle festgestellten Verbindlichkeiten der GbR belaufen sich auf 297.702,57 DM.
2
Mit der Teilklage nimmt der Kläger, gestützt auf § 93 InsO, den Beklagten als Gesellschafter der GbR auf Zahlung in Höhe von 50.000,00 € in Anspruch. Er hat dabei darauf verzichtet, die einzelnen Gläubigerforderungen näher darzulegen oder zu bestimmen, wie sie auf die Teilklageforderung verteilt werden sollen; er ist der Ansicht, in Höhe der geltend gemachten Forderung bestehe eine pauschale Ausfallhaftung. Das Landgericht hat die Klage mangels hinreichender Substantiierung als unzulässig abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung verurteilt. Hiergegen richtet sich die von dem Oberlandesgericht zugelassene Revision des Beklagten.

Entscheidungsgründe:


3
Die Revision des Beklagten hat Erfolg.
4
I. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts ist der Kläger gemäß § 93 InsO berechtigt, Ansprüche der Gesellschaftsgläubiger gegen den Beklagten als Gesellschafter geltend zu machen. Forderungen in Höhe von insgesamt 297.702,57 DM seien infolge der Eintragung in die Insolvenztabelle gemäß § 178 Abs. 3 InsO auch mit Wirkung gegen den Beklagten rechtskräftig festgestellt. Einer näheren Darlegung der Gesellschaftsverbindlichkeiten bedürfe es nicht, weil der Insolvenzverwalter einen nach Abschluss des Verfahrens verbleibenden Überschuss gemäß § 199 Satz 2 InsO an die Gesellschafter auszukehren habe. Eine Substantiierung nach Schuldgrund und Entstehungs- zeitpunkt sei auch aus gesellschaftsrechtlichen Gründen nicht geboten, weil der Gesellschafter für sämtliche Verbindlichkeiten einer BGB-Gesellschaft einzustehen habe.
5
II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung in mehrfacher Hinsicht nicht stand.
6
Mit Recht rügt die Revision, dass die von dem Kläger erhobene Teilklage der notwendigen Substantiierung (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) entbehrt.
7
1. Bei einer Teilleistungsklage, mit der mehrere selbständige Ansprüche geltend gemacht werden, ist es unabdingbar genau anzugeben, wie sich der eingeklagte Betrag auf die einzelnen Ansprüche verteilen soll und in welcher Reihenfolge diese Ansprüche bis zu der geltend gemachten Gesamtsumme zur Entscheidung des Gerichts gestellt werden sollen. Anderenfalls ergeben sich unüberwindbare Schwierigkeiten bei der Bestimmung des Streitgegenstandes und damit zusammenhängend auch bei der Bestimmung der materiellen Rechtskraft sowie der Verjährung. Fehlt es an der gebotenen Abgrenzung, ist die Klage unzulässig (BGHZ 124, 164, 166; BGH, Urt. v. 8. Dezember 1989 - V ZR 174/88, NJW 1990, 2068 f.; Zöller/Vollkommer, ZPO 25. Aufl. § 253 Rdn. 15).
8
2. Die danach notwendige Konkretisierung hat der Kläger versäumt, weil er einen Teilbetrag einer sich aus einer Vielzahl von Einzelforderungen zusammensetzenden Gesamtforderung einklagt, aber offen lässt, welche der Einzelforderungen den Gegenstand der Teilklage bilden.
9
a) Verfehlt ist die Würdigung des Berufungsgerichts, der Insolvenzverwalter verfolge auf der Grundlage des § 93 InsO keine bestimmten Einzelforde- rungen der Gesellschaftsgläubiger, sondern einen einheitlichen Anspruch auf Zahlung der offenen Insolvenzverbindlichkeiten. Da die Gesellschaftsgläubiger materiell-rechtlich Anspruchsinhaber bleiben (Kübler/Prütting/Lüke, InsO § 93 Rdn. 16), bildet § 93 InsO keine eigenständige Anspruchsgrundlage zugunsten des Insolvenzverwalters (Weis in Hess/Weis/Wienberg, InsO 2. Aufl. § 93 Rdn. 4). Vielmehr wird der Insolvenzverwalter - wie bei der Geltendmachung der Kommanditistenhaftung nach § 171 Abs. 2 HGB - lediglich in treuhänderischer Einziehungsbefugnis als gesetzlicher Prozessstandschafter der einzelnen Gläubiger tätig, so dass der in Anspruch genommene Gesellschafter durch Zahlung an den Insolvenzverwalter konkrete Gläubigerforderungen zum Erlöschen bringt (HK-InsO/Eickmann, 4. Aufl. § 93 Rdn. 1; Kübler/Prütting/Lüke aaO § 93 Rdn. 16; Weis aaO § 93 Rdn. 4; Blersch/v. Olshausen in Breutigam/Blersch/ Goetsch, Insolvenzrecht § 93 Rdn. 4; MünchKommInsO/Brandes § 93 Rdn. 14; vgl. auch BGHZ 42, 192, 193 f.; 27, 51, 56 betreffend § 171 Abs. 2 HGB). Infolge ihrer durch das Insolvenzverfahren unangetasteten Selbständigkeit sind die mit Hilfe des § 93 InsO geltend gemachten Einzelforderungen - wie auch der erkennende Senat des Oberlandesgerichts in einem der Klage vorgelagerten PKH-Verfahren (Beschl. v. 6. August 2001 - 3 W 28/01, ZIP 2002, 679) zutreffend angenommen hat - substantiiert darzulegen.
10
b) Eine nähere Konkretisierung der geltend gemachten Forderungen ist auch aus gesellschaftsrechtlichen Erwägungen unabweisbar. Der in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eintretende Neugesellschafter hat nach der - dem Berufungsgericht bei Erlass des angefochtenen Urteils noch nicht bekannten - Leitentscheidung des Senats vom 7. April 2003 (BGHZ 154, 370) für die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten grundsätzlich auch persönlich und als Gesamtschuldner mit den Altgesellschaftern einzustehen. Aus Gründen des Vertrauensschutzes soll diese Haftung - freilich ohne den Neuge- sellschafter gänzlich von jeder Haftung zu entbinden - erst auf künftige, dem Urteilserlass nachfolgende Beitrittsfälle Anwendung finden. Wie der Senat zwischenzeitlich klargestellt hat, haftet der Neugesellschafter jedoch mangels insofern bestehender Schutzbedürftigkeit für solche Altverbindlichkeiten, die er bei seinem Eintritt in die Gesellschaft kennt oder die er bei auch nur geringer Aufmerksamkeit hätte erkennen können (Sen.Urt. v. 12. Dezember 2005 - II ZR 283/03, ZIP 2006, 82, 84 Tz. 16). Da der Beklagte der seit längerem bestehenden GbR mit Wirkung vom 1. August 1999 beigetreten ist und bereits am 11. Januar 2000 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, liegt es nahe, dass noch vor Eintritt des Beklagten begründete und ihn daher nicht ohne weiteres treffende Altverbindlichkeiten den Gegenstand des Insolvenzverfahrens und damit der vorliegenden Klage bilden. Ob der Beklagte für solche Altforderungen einzustehen hat, kann erst nach Darlegung des für die jeweilige Einzelforderung maßgeblichen Verpflichtungsgrundes beurteilt werden.
11
III. Die wiedereröffnete mündliche Verhandlung gibt dem Kläger Gelegenheit , die Klageforderung in der gebotenen Weise nach Entstehungszeitpunkt und Schuldgrund zu konkretisieren. Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht in die Prüfung einzutreten, ob Gegenstand der Klage haftungsrechtlich unproblematische Neuforderungen und/oder Altforderungen bilden, für die der Beklagte nur haftet, wenn er sie kannte oder wenn sie für ihn ohne weiteres erkennbar waren. Der Beklagte kann gegen die Wirksamkeit der einzelnen zur Insolvenztabelle festgestellten Forderungen (§§ 178 Abs. 3, 201 Abs. 2 InsO) grundsätzlich alle in Betracht kommenden Einwendungen erheben, ist jedoch auf die ihm persönlich zustehenden Einwendungen (§ 129 Abs. 1, 3 HGB) beschränkt , falls er, was mangels näherer Feststellungen im gegenwärtigen Verfahrensstadium nicht beurteilt werden kann, an dem Feststellungsverfahren beteiligt war und Gelegenheit hatte, der Forderungsanmeldung für seine persönli- che Haftung zu widersprechen (Sen.Urt. v. 14. November 2005 - II ZR 178/03, ZIP 2006, 467, 470 Tz. 23 m.w.Nachw.).
Goette Kurzwelly Gehrlein
Caliebe Reichart
Vorinstanzen:
LG Bremen, Entscheidung vom 25.09.2002 - 4 O 2240/01 -
OLG Bremen, Entscheidung vom 13.05.2003 - 3 U 106/02 -

Können bei der Schlußverteilung die Forderungen aller Insolvenzgläubiger in voller Höhe berichtigt werden, so hat der Insolvenzverwalter einen verbleibenden Überschuß dem Schuldner herauszugeben. Ist der Schuldner keine natürliche Person, so hat der Verwalter jeder am Schuldner beteiligten Person den Teil des Überschusses herauszugeben, der ihr bei einer Abwicklung außerhalb des Insolvenzverfahrens zustünde.

(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.

(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.

(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.

(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.

(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.

(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist.

(2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird während der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern nach Absatz 1 zustehende Recht durch den Insolvenzverwalter oder den Sachwalter ausgeübt.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1)1Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind

1.
Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen.2Dazu gehören auch Einkünfte aus gewerblicher Bodenbewirtschaftung, z. B. aus Bergbauunternehmen und aus Betrieben zur Gewinnung von Torf, Steinen und Erden, soweit sie nicht land- oder forstwirtschaftliche Nebenbetriebe sind;
2.
die Gewinnanteile der Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft und einer anderen Gesellschaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist, und die Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.2Der mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligte Gesellschafter steht dem unmittelbar beteiligten Gesellschafter gleich; er ist als Mitunternehmer des Betriebs der Gesellschaft anzusehen, an der er mittelbar beteiligt ist, wenn er und die Personengesellschaften, die seine Beteiligung vermitteln, jeweils als Mitunternehmer der Betriebe der Personengesellschaften anzusehen sind, an denen sie unmittelbar beteiligt sind;
3.
die Gewinnanteile der persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, soweit sie nicht auf Anteile am Grundkapital entfallen, und die Vergütungen, die der persönlich haftende Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.
2Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt auch für Vergütungen, die als nachträgliche Einkünfte (§ 24 Nummer 2) bezogen werden.3§ 13 Absatz 5 gilt entsprechend, sofern das Grundstück im Veranlagungszeitraum 1986 zu einem gewerblichen Betriebsvermögen gehört hat.

(1a)1In den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 5 ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung dieser Anteile an der Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft zu besteuern gewesen wäre, wenn keine Sitzverlegung stattgefunden hätte.2Dies gilt auch, wenn später die Anteile verdeckt in eine Kapitalgesellschaft eingelegt werden, die Europäische Gesellschaft oder Europäische Genossenschaft aufgelöst wird oder wenn ihr Kapital herabgesetzt und zurückgezahlt wird oder wenn Beträge aus dem steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes ausgeschüttet oder zurückgezahlt werden.

(2)1Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist.2Eine durch die Betätigung verursachte Minderung der Steuern vom Einkommen ist kein Gewinn im Sinne des Satzes 1.3Ein Gewerbebetrieb liegt, wenn seine Voraussetzungen im Übrigen gegeben sind, auch dann vor, wenn die Gewinnerzielungsabsicht nur ein Nebenzweck ist.

(3) Als Gewerbebetrieb gilt in vollem Umfang die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit

1.
einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Personengesellschaft, wenn die Gesellschaft auch eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt oder gewerbliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bezieht.2Dies gilt unabhängig davon, ob aus der Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ein Gewinn oder Verlust erzielt wird oder ob die gewerblichen Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 positiv oder negativ sind;
2.
einer Personengesellschaft, die keine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt und bei der ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und nur diese oder Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung befugt sind (gewerblich geprägte Personengesellschaft).2Ist eine gewerblich geprägte Personengesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter an einer anderen Personengesellschaft beteiligt, so steht für die Beurteilung, ob die Tätigkeit dieser Personengesellschaft als Gewerbebetrieb gilt, die gewerblich geprägte Personengesellschaft einer Kapitalgesellschaft gleich.

(4)1Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung dürfen weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.2Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen und in den folgenden Wirtschaftsjahren aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Verluste aus Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt.4Satz 3 gilt nicht für die Geschäfte, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen oder bei Wertpapierinstituten im Sinne des Wertpapierinstitutsgesetzes gehören oder die der Absicherung von Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs dienen.5Satz 4 gilt nicht, wenn es sich um Geschäfte handelt, die der Absicherung von Aktiengeschäften dienen, bei denen der Veräußerungsgewinn nach § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 teilweise steuerfrei ist, oder die nach § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben.6Verluste aus stillen Gesellschaften, Unterbeteiligungen oder sonstigen Innengesellschaften an Kapitalgesellschaften, bei denen der Gesellschafter oder Beteiligte als Mitunternehmer anzusehen ist, dürfen weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.7Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Gesellschafter oder Beteiligte in dem unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahr oder in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben stillen Gesellschaft, Unterbeteiligung oder sonstigen Innengesellschaft bezieht; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.8Die Sätze 6 und 7 gelten nicht, soweit der Verlust auf eine natürliche Person als unmittelbar oder mittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt.

8
a) Die Anforderungen, welche an eine ordnungsgemäße Aufklärung eines Anlegers zu stellen sind, sind hinreichend geklärt. Einem Anleger muss für seine Beitrittsentscheidung ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, das heißt er muss über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden (BGH, Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 75/10, ZIP 2012, 1342 Rn. 13; Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 211/09, ZIP 2012, 1231 Rn. 13; Beschluss vom 23. September 2014 - II ZR 317/13, juris Rn. 11; Beschluss vom 23. September 2014 - II ZR 320/13, juris Rn. 11), wozu auch eine Aufklärung über Umstände gehört, die den Vertragszweck vereiteln können (BGH, Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 75/10, ZIP 2012, 1342 Rn. 13; Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 211/09, ZIP 2012, 1231 Rn. 13; Beschluss vom 29. Juli 2014 - II ZB 1/12, ZIP 2014, 2121 Rn. 31). Wird dem Anlageinteressenten statt einer rein mündlichen Aufklärung im Rahmen des Vertragsanbahnungsgesprächs ein Prospekt über die Kapitalanlage überreicht, kann das als Mittel der Aufklärung genügen. Dann muss der Prospekt aber nach Form und Inhalt geeignet sein, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln. Außerdem muss er dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor Vertragsschluss überlassen werden, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (BGH, Beschluss vom 23. September 2014 - II ZR 317/13, juris Rn. 11; Beschluss vom 23. September 2014 - II ZR 320/13, juris Rn. 11). Wird der Prospekt nicht vor der Zeichnung übergeben, erfolgt die Vermittlung aber auf Grundlage des Prospekts, gilt nichts anderes, da sich etwaige Prospektmängel in das Beratungsgespräch hinein fortsetzen und genauso wirken, wie wenn dem Anleger der Prospekt rechtzeitig übergeben worden wäre und er kein Gespräch mit dem Anlagevermittler geführt, sondern sich alleine aus dem Prospekt informiert hätte (BGH, Beschluss vom 23. September 2014 - II ZR 317/13, juris Rn. 11; Beschluss vom 23. September 2014 - II ZR 320/13, juris Rn. 11).
11
Die Anforderungen, welche an eine ordnungsgemäße Aufklärung eines Anlegers zu stellen sind, sind hinreichend geklärt. Einem Anleger muss für seine Beitrittsentscheidung ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, das heißt er muss über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden (BGH, Beschluss vom 15. Januar 2013 - II ZR 43/12, juris Rn. 7; Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 211/09, ZIP 2012, 1231 Rn. 13 mwN). Wird dem Anlageinteressenten statt einer rein mündlichen Aufklärung im Rahmen des Vertragsanbahnungsgesprächs ein Prospekt über die Kapitalanlage überreicht, kann das als Mittel der Aufklärung genügen. Dann muss der Prospekt aber nach Form und Inhalt geeignet sein, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständ- lich zu vermitteln. Außerdem muss er dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor Vertragsschluss überlassen werden, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (BGH, Urteil vom 21. März 2005 - II ZR 140/03, ZIP 2005, 753, 757 f. mwN). Wird der Prospekt, wie im vorliegenden Fall, nicht vor der Zeichnung übergeben, erfolgt die Vermittlung aber auf Grundlage des Prospekts , gilt nichts anderes, da sich etwaige Prospektmängel in das Beratungsgespräch hinein fortsetzen und genauso wirken, wie wenn dem Anleger der Prospekt rechtzeitig übergeben worden wäre und er kein Gespräch mit dem Anlagevermittler geführt, sondern sich alleine aus dem Prospekt informiert hätte (BGH, Urteil vom 3. Dezember 2007 - II ZR 21/06, ZIP 2008, 412 Rn. 17 f.). Für die Beurteilung, ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist nicht isoliert auf eine bestimmte Formulierung, sondern auf das Gesamtbild abzustellen, das er dem Anleger unter Berücksichtigung der von ihm zu fordernden sorgfältigen und eingehenden Lektüre vermittelt (BGH, Urteil vom 5. März 2013 - II ZR 252/11, ZIP 2013, 773 Rn. 14 mwN).
13
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss einem Anleger für seine Beitrittsentscheidung ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, d.h. er muss über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden (BGH, Urteil vom 6. Oktober 1980 - II ZR 60/80, BGHZ 79, 337, 344; Urteil vom 7. April 2003 - II ZR 160/02, WM 2003, 1086, 1088; Urteil vom 7. Dezember 2009 - II ZR 15/08, ZIP 2010, 176 Rn. 18; Urteil vom 22. März 2010 - II ZR 66/08, ZIP 2010, 1030 Rn. 9). Dazu gehört eine Aufklärung über Umstände, die den Vertragszweck vereiteln können (BGH, Urteil vom 6. Oktober 1980 - II ZR 60/80, BGHZ 79, 337, 344; Urteil vom 21. Oktober 1991 - II ZR 204/90, BGHZ 116, 7, 12; Urteil vom 10. Oktober 1994 - II ZR 95/93, ZIP 1994, 1851, 1853; Urteil vom 7. April 2003 - II ZR 160/02, WM 2003, 1086, 1088). Ob ein Prospekt unrichtige oder unvollständige Angaben enthält, ist nach dem Gesamtbild zu beurteilen, das sich bei einer von dem Anleger zu erwartenden sorgfältigen und eingehenden Lektüre des Prospekts ergibt (BGH, Urteil vom 12. Juli 1982 - II ZR 175/81, ZIP 1982, 923, 924; Urteil vom 28. Februar 2008 - III ZR 149/07, VuR 2008, 178 Rn. 8 m.w.N.).
13
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats muss einem Anleger für seine Beitrittsentscheidung ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, d.h. er muss über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden (BGH, Urteil vom 6. Oktober 1980 - II ZR 60/80, BGHZ 79, 337, 344; Urteil vom 7. April 2003 - II ZR 160/02, WM 2003, 1086, 1088; Urteil vom 7. Dezember 2009 - II ZR 15/08, ZIP 2010, 176 Rn. 18; Urteil vom 22. März 2010 - II ZR 66/08, ZIP 2010, 1030 Rn. 9). Dazu gehört eine Aufklärung über Umstände, die den Vertragszweck vereiteln können (BGH, Urteil vom 6. Oktober 1980 - II ZR 60/80, BGHZ 79, 337, 344; Urteil vom 21. Oktober 1991 - II ZR 204/90, BGHZ 116, 7, 12; Urteil vom 10. Oktober 1994 - II ZR 95/93, ZIP 1994, 1851, 1853; Urteil vom 7. April 2003 - II ZR 160/02, WM 2003, 1086, 1088). Beruht der wirtschaftliche Anlageerfolg eines geschlossenen Immobilienfonds allein auf der nachhaltigen Erzielung von Einnahmen aus der Vermietung oder Verpachtung von Anlageobjekten, so ist in dem Anlageprospekt deutlich auf mögliche, der Erreichbarkeit dieser Einnahmen entgegenstehende Umstände und die sich hieraus für den Anleger ergebenden Risiken hinzuweisen (BGH, Urteil vom 1. März 2004 - II ZR 88/02, ZIP 2004, 1104, 1106).
20
a) Ein Vertreiber von Kapitalanlagen, der Anlageinteressenten vorsätzlich durch Falschangaben täuscht und die Schädigung der Anleger zumindest billigend in Kauf nimmt, ist diesen wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zum Schadensersatz verpflichtet (vgl. BGHZ 175, 276, Tz. 29 m.w.N.). Das trifft auf den Beklagten zu 2) zu, der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im rechtskräftigen Schlussurteil vom 20. Dezember 2007 die Anleger darüber getäuscht hat, dass sie nicht lediglich subsidiär nach Verwertung des Fondsob- jekts für die Rückzahlung der Objektfinanzierungsdarlehen, sondern unmittelbar persönlich haften.
52
Kenntnis Die der Bank von einer solchen arglistigen Täuschung wird widerleglich vermutet, wenn Verkäufer oder Fondsinitiatoren, die von ihnen beauftragten Vermittler und die finanzierende Bank in institutionalisierter Art und Weise zusammenwirken, auch die Finanzierung der Kapitalanlage vom Verkäufer oder Vermittler, sei es auch nur über einen von ihm benannten besonderen Finanzierungsvermittler, angeboten wurde und die Unrichtigkeit der Angaben des Verkäufers, Fondsinitiators oder der für sie tätigen Vermittler bzw. des Verkaufs- oder Fondsprospekts nach den Umständen des Falles evident ist, so dass sich aufdrängt , die Bank habe sich der Kenntnis der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.