Landgericht Hamburg Urteil, 23. Nov. 2016 - 301 O 70/16

published on 23.11.2016 00:00
Landgericht Hamburg Urteil, 23. Nov. 2016 - 301 O 70/16
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Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 62.598,52 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Februar 2016 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Sozietät P…, R. ...-..., (PLZ) P... in Höhe von 1.186,37 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 3. Mai 2016 freizuhalten.

3. Von den Kosten des Rechtsstreites haben der Kläger 42 % und die Beklagte 58 % zu tragen.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

5. Der Streitwert wird festgesetzt auf € 108.774,76. Ab der mündlichen Verhandlung beträgt der Streitwert € 66.267,43.

Tatbestand

1

Der Kläger verlangt von der Beklagten Zahlung nach Widerruf eines Darlehensvertrages.

2

Der Kläger schloss mit der Beklagten am 21. Januar 2006 einen Kreditvertrag über die Gesamtsumme von € 698.428,02 (Anlage K 1). Die Kreditsumme war in zwei Teilkredite aufgeteilt. Der Teilkredit I betrug € 511.291,88 und war nominal mit 3,95 % p.a. verzinst. Als effektiver Jahreszins war 4,02 % angegeben. Der Teilkredit II betrug € 187.136,14 und war nominal mit 4,65 % p.a. verzinst. Als effektiver Jahreszins war 4,75 % angegeben. Der Zins für beide Teilkredite war festgeschrieben bis zum 19. Januar 2016. Vereinbart war ferner die Zahlung einer Wertermittlungsgebühr in Höhe von € 1.563. Unter Ziffer 2. des Vertrages war angegeben ein effektiver Jahreszins für den Gesamtkredit in Höhe von 4,2 % jährlich. In Ziffer 5. war als Sicherheit u.a. eine Grundschuld auf einem Grundstück in H. vereinbart.

3

Der Vertrag enthielt auf S. 11 eine Widerrufsbelehrung. In deren ersten Absatz heißt es:

4

Widerrufsrecht

5

Der Kreditnehmer kann seine auf den Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Telefax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung in Textform. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs“.

6

Im Übrigen wird auf die Anlage K 1 (S. 11) ergänzend Bezug genommen.

7

Der Kläger leistete in der Zeit von Januar 2006 bis einschließlich Dezember 2007 auf den Teilkredit I lediglich Zinszahlungen. Die Tilgung begann ab dem Monat Januar 2008. Ab diesem Zeitpunkt zahlte der Kläger fortlaufend eine monatliche Rate von € 2.109,08. Auf den Teilkredit II zahlte der Kläger für die Monate Januar und Februar 2006 lediglich Zinsen. Die Tilgung begann ab März 2006. Ab diesem Zeitpunkt zahlte der Kläger fortlaufend eine monatliche Rate von € 1.192,99.

8

Mit Schreiben vom 11. Juni 2015 widerrief der Kläger „die auf den Abschluss des Darlehensvertrages…gerichtete Willenserklärung“. Er bot der Beklagten den sich aus der Rückabwicklung ergebenden Zahlungsbetrag an Zug um Zug gegen Freigabe der Sicherheiten und erklärte, weitere Zahlungen nur unter Vorbehalt zu zahlen.

9

Die Beklagte trat dem Widerruf mit Schreiben vom 16. Juli 2015 entgegen und machte geltend, die dem Kläger seinerzeit erteilte Widerrufsbelehrung sei wirksam und wendete ein, der Widerruf sei treuwidrig.

10

Mit Anwaltsschreiben vom 7. August 2015 ließ der Kläger seine Auffassung zum Widerruf vertiefen. Die Beklagte trat dem mit weiterem Schreiben vom 20. August 2015 entgegen.

11

Im Zeitraum nach dem Widerruf zahlte der Kläger die bisherigen Annuitäten bis Dezember 2015 weiter.

12

Am 19. Januar 2016 zahlte er auf den Teilkredit I eine Summe von € 464.245,50 und auf den Teilkredit II € 117.601,15.

13

Der Kläger behauptet, der von ihm erklärte Widerruf sei wirksam. Insbesondere sei er infolge der fehlerhaften Widerrufsbelehrung im Darlehensvertrag nicht verfristet.

14

Nach teilweiser Rücknahme der Klage in Höhe von € 42.507,33 beantragt er zuletzt:

15

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 66.267,43 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-punkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.02.2016 zu zahlen.

16

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Sozietät P..., R. ...-..., (PLZ) P... in Höhe von 1.186,37 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 3. Mai 2016 freizuhalten.

17

Die Beklagte beantragt,

18

die Klage abzuweisen.

19

Sie ist der Auffassung, der Widerruf sei verfristet, da der Kläger seinerzeit ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden sei. Jedenfalls sei ein Widerrufsrecht des Klägers im Zeitpunkt seiner Ausübung verwirkt gewesen. Der Kläger verhalte sich zudem mit der Ausübung des Widerrufsrechts treuwidrig.

20

Die Beklagte tritt der Berechnung der Ansprüche des Klägers entgegen. Sie macht insbesondere unter Vorlage einer von ihr eingeholten sachverständigen Stellungnahme (Anlage B 7) geltend, die von ihr aus den erhaltenen Zahlungen des Klägers gezogenen Nutzungen lägen ganz erheblich unterhalb einer Verzinsung von 2,5 % über dem Basiszinssatz. Denn das bei ihr verbleibende und für eine Nutzung zur Verfügung stehende freie Kapital entspreche nicht den erhaltenen Zahlungen des Klägers. Von diesen Zahlungen sei jedenfalls dasjenige abzuziehen, was die Beklagte zur Refinanzierung des Darlehens aufgebracht habe.

21

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 21. September 2016 ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

22

Die zulässige Klage ist nur zum Teil begründet.

I.

23

Der Kläger hat aus dem wirksam widerrufenen Darlehensvertrag einen Zahlungsanspruch in Höhe von € 62.598,52 aus § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB. In dieser Höhe ist die Beklagte durch die Zahlungen des Klägers nach Ausübung des Widerrufes vom 11. Juni 2015 ohne Rechtsgrund bereichert.

24

1) Der Darlehensvertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten wurde vom Kläger mit seinem Schreiben vom 11. Juni 2015 wirksam widerrufen.

25

a) Die gem. § 355 BGB (i.d.F. v. 2.12.2004) vorgesehene Widerrufsfrist von zwei Wochen war bei Ausübung des Widerrufes noch nicht abgelaufen. Denn die Widerrufsbelehrung, die dem Kläger von der Beklagten erteilt wurde, entspricht nicht dem inhaltlichen Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. Nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der das erkennende Gericht folgt, informierte sie bereits infolge des Einschubs des Wortes „frühestens“ nur unzureichend deutlich über den Beginn der Widerrufsfrist (vgl. nur BGH, Urt. v. 12. 7.2016 – XI ZR 564/15 – Juris Rz. 18 m.w.N.). Ob sich daneben eine fehlende Deutlichkeit auch daraus ergibt, dass die Beklagte in Abweichung von der Musterbelehrung gem. Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 u. 3. BGB-InfoV a.F. den Satz „„Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen Sie innerhalb von 30 Tagen nach Absendung ihrer Widerrufsbelehrung erfüllen“ in ihrer Belehrung weggelassen hat, kann in diesem Zusammenhang dahinstehen.

26

b) Auf die aus § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F. folgende Gesetzlichkeitsfiktion beruft sich die Beklagte ohne Erfolg. Dies wäre nur anders, wenn die von ihr verwendete Belehrung dem Muster gem. Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 u. 3. BGB-InfoV a.F. in den Grenzen des § 14 Abs. 3 BGB-InfoV a.F. sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (vgl. BGH, aaO, Juris Rz. 22). Dies ist aber nicht der Fall. Unter der Überschrift „Widerrufsfolgen“ fehlt der in der Musterbelehrung unter Gestaltungshinweis 6 bei Finanzdienstleistungen vorgesehene Satz: „Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen“. Ferner fehlt der im Muster vorgesehene Satz „Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen Sie innerhalb von 30 Tagen nach Absendung ihrer Widerrufsbelehrung erfüllen“. Soweit die Beklagte hierzu anführt, ihr sei es nach dem Gestaltungshinweis Nr. 4 der Musterbelehrung überlassen geblieben, auf den gesamten zweiten Absatz zu den Widerrufsfolgen zu verzichten, bleibt dieser Einwand ohne Erfolg. Denn die Beklagte hatte sich dazu entschieden, über die Widerrufsfolgen zu belehren. Machte sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, war – um sich mit Erfolg auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen zu können – die Belehrung entsprechend dem Muster zu gestalten.

27

Gleiches gilt für die Belehrung betreffend den Abschnitt „Finanzierte Geschäfte“. Insoweit hat die Beklagte den Gestaltungshinweis Nr. 9 nur unvollständig verwendet. Die verwendete Belehrung entspricht auch in diesem Teilbereich nicht dem Muster. Es fehlt der im Gestaltungshinweis Nr. 9 enthaltene Satz 3 „Können Sie auch den anderen Vertrag widerrufen, so müssen Sie den Widerruf gegenüber Ihrem diesbezüglichen Vertragspartner erklären“. Daneben fehlt die in der Musterbelehrung dann folgende Sequenz zum Darlehensvertrag zur Finanzierung einer Sache.

28

Zur Frage der Erheblichkeit von Abweichungen von der Musterbelehrung führt der Bundesgerichtshof (aaO, Juris, Rz. 23) aus:

29

„Entsprechend der durch § 14 Abs. 3 BGB-InfoV aF gesetzten Grenze lassen Anpassungen, die den vom Gesetzgeber selbst nach Art. 245 EGBGB, § 14 Abs. 3 BGB-InfoV aF als unschädlich anerkannten Abweichungen ihrer Qualität nach entsprechen, ohne die Deutlichkeit der Belehrung zu schmälern, die Gesetzlichkeitsfiktion unberührt. Zu solchen unbedenklichen Anpassungen rechnen zum Beispiel das Einrücken oder Zentrieren von Überschriften, der Verzicht auf eine Einrahmung oder deren individuelle Gestaltung. Ebenfalls bleibt die Gesetzlichkeitsfiktion erhalten, wenn der Unternehmer die Widerrufsbelehrung im Text einem konkreten Verbrauchervertrag zuordnet oder ohne Abstriche bei der Verständlichkeit des Textes Begriffe des Musters durch Synonyme ersetzt. Ebenso geht die Gesetzlichkeitsfiktion nicht verloren, wenn der Unternehmer von sich selbst nicht in wörtlicher Übereinstimmung mit dem Muster in der dritten Person Singular, sondern in der ersten Person Plural spricht. Greift der Unternehmer dagegen in das Muster in einem Umfang ein, der den beispielhaft in § 14 Abs. 3 BGB-InfoV aF aufgelisteten Abweichungen nicht mehr entspricht, geht die Gesetzlichkeitsfiktion des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV aF verloren. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn der Unternehmer Gestaltungshinweise des Musters oder sonstige Bearbeitungshinweise - auch in Form von Fußnoten - in den Belehrungstext übernimmt oder auf die Angabe der vom Verordnungsgeber - insofern ohne Verstoß gegen höherrangiges Gesetzesrecht - für das Muster im Gestaltungshinweis 3 verbindlich vorgegebenen ladungsfähigen Anschrift verzichtet“.

30

Die vorstehend dargestellten Abweichungen sind nach dieser Rechtsprechung, der sich die Kammer anschließt, nicht als lediglich unbedenkliche Anpassungen zu qualifizieren. Denn weder handelt es sich bei ihnen um solche, die lediglich die Darstellung oder das Schriftbild betreffen, noch um die bloße Verwendung von Synonymen oder ebenfalls unschädliche Abweichungen die Perspektive betreffend.

31

c) Die Beklagte beruft sich ohne Erfolg darauf, der ausgeübte Widerruf des Klägers sei verwirkt.

32

Ein Recht ist verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Letzteres ist der Fall, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Ferner muss sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (BGH, Urt. v. 23.1.2014 - VII ZR 177/13, NJW 2014, 1230).

33

Jedenfalls fehlt es im Streitfall am Vorliegen eines Umstandsmomentes. An das Vorliegen der Voraussetzungen des Umstandsmomentes sind bei einem verbraucherschützenden Widerrufsrecht strenge Anforderungen zu stellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist für dessen Annahme insbesondere nicht ausreichend, dass der darlehensnehmende Verbraucher sich vertragstreu verhält. Allein hieraus kann die darlehensgebende Bank ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, der Darlehensnehmer werde seine auf den Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung nicht widerrufen, nicht bilden (BGH, Urt. v. 12.7.2016 – XI ZR 564/15 – Juris, Rz. 39). In diesem Zusammenhang kommt es auch nicht auf das Gewicht der Abweichung der Widerrufsbelehrung an (BGH aaO, Juris Rz. 40).

34

d) Die Ausübung des Widerrufsrechts durch den Kläger erweist sich auch nicht als unzulässige Rechtsausübung. Nach der vorzitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH aaO, Juris, Rz. 45) ist die Ausübung des Widerrufsrechts nicht allein deshalb rechtsmißbräuchlich, weil sie nicht durch den Schutzzweck des Verbraucherwiderrufsrechts motiviert ist. Es kann daher zu Gunsten der Beklagten unterstellt werden, dass der Kläger mit der Ausübung des Widerrufsrechts seine wirtschaftliche Besserstellung gegenüber dem Festhalten am widerrufenen Vertrag verfolgt – was auch nahe liegt. Andere Anhaltspunkte für ein rechtsmißbräuchliches Verhalten des Klägers zeigt die Beklagte jedoch nicht auf und sind auch nicht ersichtlich.

35

2) Aufgrund des wirksam erklärten Widerrufs des Vertrages sind nach §§ 357 Abs. 1 S. 1, 346 Abs. 1 BGB a. F. die empfangenen Leistungen zurück zu gewähren. Der Kläger schuldet der Beklagten gemäß § 346 Abs. 1 Hs. 1 BGB Herausgabe der gesamten Darlehensvaluta ohne Rücksicht auf eine (Teil-)Tilgung und gemäß § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und S. 2 BGB Herausgabe von Wertersatz für Gebrauchsvorteile am jeweils tatsächlich noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta. Die Beklagte schuldet dem Kläger gemäß § 346 Abs. 1 Hs. 1 BGB die Herausgabe bereits erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen und gemäß § 346 Abs. 1 Hs. 2 BGB die Herausgabe von Nutzungsersatz wegen der (widerleglich) vermuteten Nutzung der bis zum Wirksamwerden des Widerrufs erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen (vgl. BGH, Beschl. v. 12.1.2016 - XI ZR 366/15, Juris, Rz. 18).

36

a) Der Kläger schuldet aus dem Rückgewährschuldverhältnis der Beklagten einen Betrag von € 947.941,20. In diesem Betrag ist zunächst die Darlehensvaluta enthalten in Höhe von insgesamt € 698.810,95. Wertersatz hat der Kläger in Höhe von insgesamt € 249.513,18 zu leisten. Dieser Wertersatz ist zu leisten auf den jeweils bei ihm unter Berücksichtigung der monatlichen Tilgungsleistungen verbliebenen Teil der Darlehensvaluta. Grundlage für den Wertersatz ist gem. § 346 Abs. 2 S. 2, Hs. 1 BGB die vertragliche Vereinbarung, wobei dem Kläger freisteht, den Nachweis zu erbringen, der Wert des Gebrauchsvorteils sei niedriger gewesen, § 346 Abs. 2 S. 2, Hs. 2 BGB. Der Kläger hat sich zum Nachweis auf die von der Bundesbank ermittelten Zinsen für Immobiliendarlehen mit einer Laufzeit von fünf bis zehn Jahren (Zeitreihe SUD 118) berufen. Dies ist ausreichend (vgl. OLG Nürnberg, Urt. v. 11.11.2015 – 14 U 2439/14 – Juris, Rz. 41).

37

Hiernach ist hinsichtlich des Teilkredites I bei der Bemessung der Gebrauchsvorteile der vereinbarte Zins von nominal 3,95 % p.a. zu Grunde zu legen. Nach der vertraglichen Vereinbarung, wonach der Darlehensvertrag in zwei unterschiedlich verzinste Teilkredite aufgeteilt wurde, ist auf den jeweils für den einzelnen Teilkredit vereinbarten Zinssatz abzustellen. Das Gericht hat erwogen, den auf S. 4 des Vertrages angegebenen effektiven Jahreszins für den Gesamtkredit als vertragliche Grundlage für beide Teilkredite heranzuziehen. Dies ist jedoch nicht sachgerecht, da diese Angabe ihrer Formulierung nach in den Vertrag aufgenommen wurde, um den Vorgaben der Preisangabenverordnung zu entsprechen. Es wäre angesichts dieser eher formalen Angabe nicht sachgerecht, auch die vertragliche Grundlage gem. § 346 Abs. 2 S. 2 Hs. 1 BGB hieran auszurichten. Dies würde die unterschiedliche Verzinsung und Tilgung je Teilkredit nicht hinreichend beachten.

38

Die dem Kläger jeweils nach Tilgungszahlungen verbliebene Darlehensvaluta und der darauf anfallende Gebrauchsvorteil stellt sich wie folgt dar:

39

Monat 

Darlehensvaluta zum Monatsende

Gebrauchsvorteil

        

        

3,95 %

Jan 06

511291,88

1683,00

Feb 06

511291,88

1683,00

Mrz 06

511291,88

1683,00

Apr 06

511291,88

1683,00

Mai 06

511291,88

1683,00

Jun 06

511291,88

1683,00

Jul 06

511291,88

1683,00

Aug 06

511291,88

1683,00

Sep 06

511291,88

1683,00

Okt 06

511291,88

1683,00

Nov 06

511291,88

1683,00

Dez 06

511291,88

1683,00

Jan 07

511291,88

1683,00

Feb 07

511291,88

1683,00

Mrz 07

511291,88

1683,00

Apr 07

511291,88

1683,00

Mai 07

511291,88

1683,00

Jun 07

511291,88

1683,00

Jul 07

511291,88

1683,00

Aug 07

511291,88

1683,00

Sep 07

511291,88

1683,00

Okt 07

511291,88

1683,00

Nov 07

511291,88

1683,00

Dez 07

511291,88

1683,00

Jan 08

510865,80

1681,60

Feb 08

510438,32

1680,19

Mrz 08

510009,44

1678,78

Apr 08

509579,14

1677,36

Mai 08

509147,42

1675,94

Jun 08

508714,28

1674,52

Jul 08

508279,72

1673,09

Aug 08

507843,73

1671,65

Sep 08

507406,30

1670,21

Okt 08

506967,43

1668,77

Nov 08

506527,12

1667,32

Dez 08

506085,36

1665,86

Jan 09

505642,15

1664,41

Feb 09

505197,47

1662,94

Mrz 09

504751,33

1661,47

Apr 09

504303,73

1660,00

Mai 09

503854,64

1658,52

Jun 09

503404,09

1657,04

Jul 09

502952,04

1655,55

Aug 09

502498,52

1654,06

Sep 09

502043,49

1652,56

Okt 09

501586,97

1651,06

Nov 09

501128,95

1649,55

Dez 09

500669,42

1648,04

Jan 10

500208,38

1646,52

Feb 10

499745,82

1645,00

Mrz 10

499281,73

1643,47

Apr 10

498816,12

1641,94

Mai 10

498348,98

1640,40

Jun 10

497880,30

1638,86

Jul 10

497410,07

1637,31

Aug 10

496938,30

1635,76

Sep 10

496464,98

1634,20

Okt 10

495990,09

1632,63

Nov 10

495513,65

1631,07

Dez 10

495035,63

1629,49

Jan 11

494556,05

1627,91

Feb 11

494074,88

1626,33

Mrz 11

493592,13

1624,74

Apr 11

493107,79

1623,15

Mai 11

492621,86

1621,55

Jun 11

492134,32

1619,94

Jul 11

491645,18

1618,33

Aug 11

491154,44

1616,72

Sep 11

490662,07

1615,10

Okt 11

490168,09

1613,47

Nov 11

489672,48

1611,84

Dez 11

489175,24

1610,20

Jan 12

488676,36

1608,56

Feb 12

488175,84

1606,91

Mrz 12

487673,67

1605,26

Apr 12

487169,85

1603,60

Mai 12

486664,37

1601,94

Jun 12

486157,23

1600,27

Jul 12

485648,42

1598,59

Aug 12

485137,93

1596,91

Sep 12

484625,76

1595,23

Okt 12

484111,91

1593,54

Nov 12

483596,36

1591,84

Dez 12

483079,12

1590,14

Jan 13

482560,18

1588,43

Feb 13

482039,52

1586,71

Mrz 13

481517,16

1584,99

Apr 13

480993,07

1583,27

Mai 13

480467,26

1581,54

Jun 13

479939,72

1579,80

Jul 13

479410,44

1578,06

Aug 13

478879,42

1576,31

Sep 13

478346,65

1574,56

Okt 13

477812,13

1572,80

Nov 13

477275,85

1571,03

Dez 13

476737,80

1569,26

Jan 14

476197,98

1567,49

Feb 14

475656,39

1565,70

Mrz 14

475113,01

1563,91

Apr 14

474567,84

1562,12

Mai 14

474020,88

1560,32

Jun 14

473472,12

1558,51

Jul 14

472921,55

1556,70

Aug 14

472369,17

1554,88

Sep 14

471814,97

1553,06

Okt 14

471258,95

1551,23

Nov 14

470701,10

1549,39

Dez 14

470141,41

1547,55

Jan 15

469579,88

1545,70

Feb 15

469016,50

1543,85

Mrz 15

468451,27

1541,99

Apr 15

467884,17

1540,12

Mai 15

467315,21

1538,25

Jun 15

466744,38

1536,37

        

        

€ 185.519,07

40

Betreffend den Teilkredit II betrug die vereinbarte Verzinsung nominal 4,65 % p.a. Die nach der Zinsstatistik der Bundesbank ermittelte marktübliche Verzinsung betrug für Darlehen dieser Art 4,29 % p.a., weshalb dieser niedrigere Zinssatz als Gebrauchsvorteil heranzuziehen ist. Die Gebrauchsvorteile des Klägers an der ihm jeweils verbliebenen Darlehensvaluta errechnen sich wie folgt:

41

Monat 

Darlehensvaluta zum Monatsende

Gebrauchsvorteil in Höhe von 4,29 %

        

        

4,29 %

Jan 06

187136,14

669,01

Feb 06

187136,14

669,01

Mrz 06

186668,30

667,34

Apr 06

186198,65

665,66

Mai 06

185727,18

663,97

Jun 06

185253,88

662,28

Jul 06

184778,75

660,58

Aug 06

184301,78

658,88

Sep 06

183822,96

657,17

Okt 06

183342,28

655,45

Nov 06

182859,75

653,72

Dez 06

182375,34

651,99

Jan 07

181889,05

650,25

Feb 07

181400,88

648,51

Mrz 07

180910,82

646,76

Apr 07

180418,86

645,00

Mai 07

179924,99

643,23

Jun 07

179429,21

641,46

Jul 07

178931,51

639,68

Aug 07

178431,88

637,89

Sep 07

177930,31

636,10

Okt 07

177426,80

634,30

Nov 07

176921,34

632,49

Dez 07

176413,92

630,68

Jan 08

175904,54

628,86

Feb 08

175393,18

627,03

Mrz 08

174879,84

625,20

Apr 08

174364,50

623,35

Mai 08

173847,18

621,50

Jun 08

173327,84

619,65

Jul 08

172806,50

617,78

Aug 08

172283,14

615,91

Sep 08

171757,74

614,03

Okt 08

171230,31

612,15

Nov 08

170700,84

610,26

Dez 08

170169,32

608,36

Jan 09

169635,73

606,45

Feb 09

169100,08

604,53

Mrz 09

168562,35

602,61

Apr 09

168022,54

600,68

Mai 09

167480,64

598,74

Jun 09

166936,64

596,80

Jul 09

166390,53

594,85

Aug 09

165842,30

592,89

Sep 09

165291,95

590,92

Okt 09

164739,47

588,94

Nov 09

164184,84

586,96

Dez 09

163628,07

584,97

Jan 10

163069,14

582,97

Feb 10

162508,04

580,97

Mrz 10

161944,77

578,95

Apr 10

161379,31

576,93

Mai 10

160811,67

574,90

Jun 10

160241,82

572,86

Jul 10

159669,77

570,82

Aug 10

159095,50

568,77

Sep 10

158519,01

566,71

Okt 10

157940,28

564,64

Nov 10

157359,31

562,56

Dez 10

156776,08

560,47

Jan 11

156190,60

558,38

Feb 11

155602,85

556,28

Mrz 11

155012,82

554,17

Apr 11

154420,51

552,05

Mai 11

153825,90

549,93

Jun 11

153228,98

547,79

Jul 11

152629,75

545,65

Aug 11

152028,20

543,50

Sep 11

151424,32

541,34

Okt 11

150818,10

539,17

Nov 11

150209,53

537,00

Dez 11

149598,60

534,82

Jan 12

148985,31

532,62

Feb 12

148369,64

530,42

Mrz 12

147751,58

528,21

Apr 12

147131,13

525,99

Mai 12

146508,27

523,77

Jun 12

145883,00

521,53

Jul 12

145255,31

519,29

Aug 12

144625,18

517,04

Sep 12

143992,61

514,77

Okt 12

143357,59

512,50

Nov 12

142720,11

510,22

Dez 12

142080,16

507,94

Jan 13

141437,74

505,64

Feb 13

140792,82

503,33

Mrz 13

140145,40

501,02

Apr 13

139495,47

498,70

Mai 13

138843,03

496,36

Jun 13

138188,05

494,02

Jul 13

137530,54

491,67

Aug 13

136870,48

489,31

Sep 13

136207,87

486,94

Okt 13

135542,68

484,57

Nov 13

134874,92

482,18

Dez 13

134204,57

479,78

Jan 14

133531,62

477,38

Feb 14

132856,07

474,96

Mrz 14

132177,90

472,54

Apr 14

131497,09

470,10

Mai 14

130813,66

467,66

Jun 14

130127,57

465,21

Jul 14

129438,82

462,74

Aug 14

128747,41

460,27

Sep 14

128053,31

457,79

Okt 14

127356,53

455,30

Nov 14

126657,05

452,80

Dez 14

125954,85

450,29

Jan 15

125249,94

447,77

Feb 15

124542,29

445,24

Mrz 15

123831,90

442,70

Apr 15

123118,76

440,15

Mai 15

122402,86

437,59

Jun 15

121684,18

435,02

        

        

€ 63.994,11

42

Darüber hinausgehende Gebrauchsvorteile bzw. Nutzungsersatz hat der Kläger an die Beklagte nicht zu leisten. Soweit diese unter Heranziehung der als Anlage B 7 überreichten gutachterlichen Stellungnahme geltend macht, der Kläger müsse ihr für die Möglichkeit, sich von dem Darlehen zu lösen, einen Nutzungsersatz zahlen nach Art einer Vorfälligkeitsentschädigung, bleibt dies schon deswegen ohne Erfolg, weil die Loslösung des Klägers von den Darlehensverträgen durch Widerruf nicht auf einer Leistung der Beklagten beruht (vorzeitige Entlassung aus dem Darlehensvertrag) für die er eine Gegenleistung zu erbringen hätte. Das in diesem Vorbringen der Beklagten zu erblickende Ansinnen, ihr den erfolgten Widerruf bei der Rückabwicklung der Darlehensverträge zu vergüten, findet im Gesetz, namentlich in § 346 Abs. 2 BGB, keine Stütze.

43

b) Die Beklagte schuldet dem Kläger aus dem Rückgewährschuldverhältnis einen Betrag von € 409.360,65.

44

aa) Die Beklagte schuldet zunächst, wie ausgeführt, die Herausgabe der vom Kläger erhaltenen Zins- und Tilgungsleistungen (vgl. BGH, Urt. v. 12.7.2016 - XI ZR 564/15, Juris, Rz. 58). Diese belaufen sich auf insgesamt € 362.946,56.

45

bb) Daneben schuldet die Beklagte die Herausgabe der aus den Zins- und Tilgungsleistungen des Klägers gezogenen Nutzungen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, Urt. v. 12.7-2016 – XI ZR 564/15 - Juris, Rz. 58) ist – widerleglich – zu vermuten, dass eine Bank aus erhaltenen Zahlungen eines Realkredites Nutzungen in Höhe von 2,5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gezogen hat.

46

Diese Vermutung hat die Beklagte nicht widerlegt. Sie macht ohne Erfolg geltend, sie habe aus dem streitgegenständlichen Darlehen Nutzungen in erheblich unter diesem vermuteten Wert liegender Höhe gezogen. Ihre Ausführungen sowie das von ihr beigebrachte Privatgutachten (Anlage B 7) überzeugen nicht und bieten insbesondere keine hinreichenden Anhaltspunkte, die eine Beweisaufnahme erforderlich machten.

47

Die Beklagte macht insbesondere ohne Erfolg geltend, Gegenstand einer Nutzungsziehung könne allenfalls die beim Darlehensgeber als „freies Kapital“ verbleibende Zinsmarge sein. Soweit die Beklagte Zahlungen auf die eigene Refinanzierung leisten müsse, müssten diese Beträge außer Betracht bleiben. Ebenfalls außer Betracht bleiben müsste ein Risikoaufschlag für einen Kreditausfall, ein Verwaltungsaufwand sowie dasjenige, was durch den dem Darlehensnehmer möglichen Widerruf als „bessere Krediteigenschaften“ zustehe und als eine Art Vorfälligkeitsentschädigung bei der Bank zu verbleiben habe.

48

Nicht zugestimmt werden kann der Beklagten bereits darin, Nutzungen könne sie nur auf die bei ihr verbleibende Zinsmarge gezogen haben. Soweit sie selbst Zinszahlungen auf einen zur Refinanzierung der streitgegenständlichen Darlehen ausgegebenen Hypothekenpfandbrief vom 17. März 2006 (Zinssatz: 3,84 % p.a.) zu leisten gehabt habe, seien diese Zahlungen für die Berechnung eines möglichen Nutzens nicht zu berücksichtigen. Dies verfängt deshalb nicht, weil auch die Tilgung ihrer eigenen Verbindlichkeiten aus dem Hypothekenpfandbrief einen Nutzen im Rechtssinne bzw. einen Gebrauchsvorteil für die Beklagte darstellen (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 6.3.1998 – V ZR 244/96). Nutzungen sind gem. § 100 BGB Früchte (§ 99 BGB) und Gebrauchsvorteile. Zu letzteren gehören auch ersparte Schuldzinsen, wenn mit erhaltenem Geld ein Kredit zurückgezahlt wird (Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl., § 346, Rz. 6 mwN).

49

Ebenfalls nicht zutreffend ist die Auffassung der Beklagten, erhaltene Tilgungszahlungen seien nicht zu berücksichtigen, weil der Kläger ihr lediglich das ihr ohnehin zustehende Geld zurückgezahlt habe. Es wurde bereits weiter oben auf die anderslautende Rechtsprechung hingewiesen (BGH, Urt. v. 12.7.2016 – XI ZR 564/15 , Juris, Rz. 50).

50

Ein Abzug bzw. eine Herausnahme von Risiko- und Verwaltungsposten kommt ebenfalls nicht in Betracht. Diese Positionen sind bei der Rückabwicklung des Darlehensvertrages nach § 346 BGB bereits in dem vom Kläger an die Beklagte aufgrund vertraglicher Grundlage bzw. aufgrund marktüblicher Verzinsung des Darlehens zu leistenden Wertersatzes enthalten und können schon aus diesem Grund nicht erneut bei dem von der Beklagten zu leistenden Nutzungsersatz berücksichtigt werden.

51

cc) Hiernach ergibt sich bis zum Widerruf des Klägers ein Nutzungsersatz für den Teilkredit I in Höhe von € 27.462,82 nach Maßgabe folgender Zahlungen und einem Zinssatz von 2,5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz:

52

Monat 

Erhaltene Zahlungen

Kumuliert

Nutzungsersatz

Zinssatz

        

                                   

Jan 06

56,10

56,10

0,18

3,87   

Feb 06

1683,00

1739,10

5,61

3,87   

Mrz 06

1683,00

3422,10

11,04

3,87   

Apr 06

1683,00

5105,11

16,46

3,87   

Mai 06

1683,00

6788,11

21,89

3,87   

Jun 06

1683,00

8471,11

27,32

3,87   

Jul 06

1683,00

10154,11

37,65

4,45   

Aug 06

1683,00

11837,12

43,90

4,45   

Sep 06

1683,00

13520,12

50,14

4,45   

Okt 06

1683,00

15203,12

56,38

4,45   

Nov 06

1683,00

16886,12

62,62

4,45   

Dez 06

1683,00

18569,13

68,86

4,45   

Jan 07

1683,00

20252,13

87,76

5,2     

Feb 07

1683,00

21935,13

95,05

5,2     

Mrz 07

1683,00

23618,13

102,35

5,2     

Apr 07

1683,00

25301,14

109,64

5,2     

Mai 07

1683,00

26984,14

116,93

5,2     

Jun 07

1683,00

28667,14

124,22

5,2     

Jul 07

1683,00

30350,14

143,91

5,69   

Aug 07

1683,00

32033,15

151,89

5,69   

Sep 07

1683,00

33716,15

159,87

5,69   

Okt 07

1683,00

35399,15

167,85

5,69   

Nov 07

1683,00

37082,15

175,83

5,69   

Dez 07

1683,00

38765,16

183,81

5,69   

Jan 08

2109,08

40874,24

198,24

5,82   

Feb 08

2109,08

42983,32

208,47

5,82   

Mrz 08

2109,08

45092,40

218,70

5,82   

Apr 08

2109,08

47201,48

228,93

5,82   

Mai 08

2109,08

49310,56

239,16

5,82   

Jun 08

2109,08

51419,64

249,39

5,82   

Jul 08

2109,08

53528,72

253,82

5,69   

Aug 08

2109,08

55637,80

263,82

5,69   

Sep 08

2109,08

57746,88

273,82

5,69   

Okt 08

2109,08

59855,96

283,82

5,69   

Nov 08

2109,08

61965,04

293,82

5,69   

Dez 08

2109,08

64074,12

303,82

5,69   

Jan 09

2109,08

66183,20

227,23

4,12   

Feb 09

2109,08

68292,28

234,47

4,12   

Mrz 09

2109,08

70401,36

241,71

4,12   

Apr 09

2109,08

72510,44

248,95

4,12   

Mai 09

2109,08

74619,52

256,19

4,12   

Jun 09

2109,08

76728,60

263,43

4,12   

Jul 09

2109,08

78837,68

172,13

2,62   

Aug 09

2109,08

80946,76

176,73

2,62   

Sep 09

2109,08

83055,84

181,34

2,62   

Okt 09

2109,08

85164,92

185,94

2,62   

Nov 09

2109,08

87274,00

190,55

2,62   

Dez 09

2109,08

89383,08

195,15

2,62   

Jan 10

2109,08

91492,16

199,76

2,62   

Feb 10

2109,08

93601,24

204,36

2,62   

Mrz 10

2109,08

95710,32

208,97

2,62   

Apr 10

2109,08

97819,40

213,57

2,62   

Mai 10

2109,08

99928,48

218,18

2,62   

Jun 10

2109,08

102037,56

222,78

2,62   

Jul 10

2109,08

104146,64

227,39

2,62   

Aug 10

2109,08

106255,72

231,99

2,62   

Sep 10

2109,08

108364,80

236,60

2,62   

Okt 10

2109,08

110473,88

241,20

2,62   

Nov 10

2109,08

112582,96

245,81

2,62   

Dez 10

2109,08

114692,04

250,41

2,62   

Jan 11

2109,08

116801,12

255,02

2,62   

Feb 11

2109,08

118910,20

259,62

2,62   

Mrz 11

2109,08

121019,28

264,23

2,62   

Apr 11

2109,08

123128,36

268,83

2,62   

Mai 11

2109,08

125237,44

273,44

2,62   

Jun 11

2109,08

127346,52

278,04

2,62   

Jul 11

2109,08

129455,60

309,61

2,87   

Aug 11

2109,08

131564,68

314,66

2,87   

Sep 11

2109,08

133673,76

319,70

2,87   

Okt 11

2109,08

135782,84

324,75

2,87   

Nov 11

2109,08

137891,92

329,79

2,87   

Dez 11

2109,08

140001,00

334,84

2,87   

Jan 12

2109,08

142110,08

310,27

2,62   

Feb 12

2109,08

144219,16

314,88

2,62   

Mrz 12

2109,08

146328,24

319,48

2,62   

Apr 12

2109,08

148437,32

324,09

2,62   

Mai 12

2109,08

150546,40

328,69

2,62   

Jun 12

2109,08

152655,48

333,30

2,62   

Jul 12

2109,08

154764,56

337,90

2,62   

Aug 12

2109,08

156873,64

342,51

2,62   

Sep 12

2109,08

158982,72

347,11

2,62   

Okt 12

2109,08

161091,80

351,72

2,62   

Nov 12

2109,08

163200,88

356,32

2,62   

Dez 12

2109,08

165309,96

360,93

2,62   

Jan 13

2109,08

167419,04

330,65

2,37   

Feb 13

2109,08

169528,12

334,82

2,37   

Mrz 13

2109,08

171637,20

338,98

2,37   

Apr 13

2109,08

173746,28

343,15

2,37   

Mai 13

2109,08

175855,36

347,31

2,37   

Jun 13

2109,08

177964,44

351,48

2,37   

Jul 13

2109,08

180073,52

318,13

2,12   

Aug 13

2109,08

182182,60

321,86

2,12   

Sep 13

2109,08

184291,68

325,58

2,12   

Okt 13

2109,08

186400,76

329,31

2,12   

Nov 13

2109,08

188509,84

333,03

2,12   

Dez 13

2109,08

190618,92

336,76

2,12   

Jan 14

2109,08

192728,00

300,33

1,87   

Feb 14

2109,08

194837,08

303,62

1,87   

Mrz 14

2109,08

196946,16

306,91

1,87   

Apr 14

2109,08

199055,24

310,19

1,87   

Mai 14

2109,08

201164,32

313,48

1,87   

Jun 14

2109,08

203273,40

316,77

1,87   

Jul 14

2109,08

205382,48

302,94

1,77   

Aug 14

2109,08

207491,56

306,05

1,77   

Sep 14

2109,08

209600,64

309,16

1,77   

Okt 14

2109,08

211709,72

312,27

1,77   

Nov 14

2109,08

213818,80

315,38

1,77   

Dez 14

2109,08

215927,88

318,49

1,77   

Jan 15

2109,08

218036,96

303,43

1,67   

Feb 15

2109,08

220146,04

306,37

1,67   

Mrz 15

2109,08

222255,12

309,31

1,67   

Apr 15

2109,08

224364,20

312,24

1,67   

Mai 15

2109,08

226473,28

315,18

1,67   

Jun 15

2109,08

228582,36

318,11

1,67   

        

                 

27462,82

        

53

Für den Teilkredit II ergibt sich Nutzungsersatz Höhe von € 16.894,13 nach Maßgabe folgender Zahlungen:

54

Monat 

Erhaltene Zahlungen

Zahlungen kumuliert

Nutzungsersatz

Zinssatz

        

                                   

Jan 06

24,17

24,17

0,08

3,87   

Feb 06

725,15

749,32

2,42

3,87   

Mrz 06

1192,99

1942,31

6,26

3,87   

Apr 06

1192,99

3135,30

10,11

3,87   

Mai 06

1192,99

4328,29

13,96

3,87   

Jun 06

1192,99

5521,28

17,81

3,87   

Jul 06

1192,99

6714,27

24,90

4,45   

Aug 06

1192,99

7907,26

29,32

4,45   

Sep 06

1192,99

9100,25

33,75

4,45   

Okt 06

1192,99

10293,24

38,17

4,45   

Nov 06

1192,99

11486,23

42,59

4,45   

Dez 06

1192,99

12679,22

47,02

4,45   

Jan 07

1192,99

13872,21

60,11

5,2     

Feb 07

1192,99

15065,20

65,28

5,2     

Mrz 07

1192,99

16258,19

70,45

5,2     

Apr 07

1192,99

17451,18

75,62

5,2     

Mai 07

1192,99

18644,17

80,79

5,2     

Jun 07

1192,99

19837,16

85,96

5,2     

Jul 07

1192,99

21030,15

99,72

5,69   

Aug 07

1192,99

22223,14

105,37

5,69   

Sep 07

1192,99

23416,13

111,03

5,69   

Okt 07

1192,99

24609,12

116,69

5,69   

Nov 07

1192,99

25802,11

122,35

5,69   

Dez 07

1192,99

26995,10

128,00

5,69   

Jan 08

1192,99

28188,09

136,71

5,82   

Feb 08

1192,99

29381,08

142,50

5,82   

Mrz 08

1192,99

30574,07

148,28

5,82   

Apr 08

1192,99

31767,06

154,07

5,82   

Mai 08

1192,99

32960,05

159,86

5,82   

Jun 08

1192,99

34153,04

165,64

5,82   

Jul 08

1192,99

35346,03

167,60

5,69   

Aug 08

1192,99

36539,02

173,26

5,69   

Sep 08

1192,99

37732,01

178,91

5,69   

Okt 08

1192,99

38925,00

184,57

5,69   

Nov 08

1192,99

40117,99

190,23

5,69   

Dez 08

1192,99

41310,98

195,88

5,69   

Jan 09

1192,99

42503,97

145,93

4,12   

Feb 09

1192,99

43696,96

150,03

4,12   

Mrz 09

1192,99

44889,95

154,12

4,12   

Apr 09

1192,99

46082,94

158,22

4,12   

Mai 09

1192,99

47275,93

162,31

4,12   

Jun 09

1192,99

48468,92

166,41

4,12   

Jul 09

1192,99

49661,91

108,43

2,62   

Aug 09

1192,99

50854,90

111,03

2,62   

Sep 09

1192,99

52047,89

113,64

2,62   

Okt 09

1192,99

53240,88

116,24

2,62   

Nov 09

1192,99

54433,87

118,85

2,62   

Dez 09

1192,99

55626,86

121,45

2,62   

Jan 10

1192,99

56819,85

124,06

2,62   

Feb 10

1192,99

58012,84

126,66

2,62   

Mrz 10

1192,99

59205,83

129,27

2,62   

Apr 10

1192,99

60398,82

131,87

2,62   

Mai 10

1192,99

61591,81

134,48

2,62   

Jun 10

1192,99

62784,80

137,08

2,62   

Jul 10

1192,99

63977,79

139,68

2,62   

Aug 10

1192,99

65170,78

142,29

2,62   

Sep 10

1192,99

66363,77

144,89

2,62   

Okt 10

1192,99

67556,76

147,50

2,62   

Nov 10

1192,99

68749,75

150,10

2,62   

Dez 10

1192,99

69942,74

152,71

2,62   

Jan 11

1192,99

71135,73

155,31

2,62   

Feb 11

1192,99

72328,72

157,92

2,62   

Mrz 11

1192,99

73521,71

160,52

2,62   

Apr 11

1192,99

74714,70

163,13

2,62   

Mai 11

1192,99

75907,69

165,73

2,62   

Jun 11

1192,99

77100,68

168,34

2,62   

Jul 11

1192,99

78293,67

187,25

2,87   

Aug 11

1192,99

79486,66

190,11

2,87   

Sep 11

1192,99

80679,65

192,96

2,87   

Okt 11

1192,99

81872,64

195,81

2,87   

Nov 11

1192,99

83065,63

198,67

2,87   

Dez 11

1192,99

84258,62

201,52

2,87   

Jan 12

1192,99

85451,61

186,57

2,62   

Feb 12

1192,99

86644,60

189,17

2,62   

Mrz 12

1192,99

87837,59

191,78

2,62   

Apr 12

1192,99

89030,58

194,38

2,62   

Mai 12

1192,99

90223,57

196,99

2,62   

Jun 12

1192,99

91416,56

199,59

2,62   

Jul 12

1192,99

92609,55

202,20

2,62   

Aug 12

1192,99

93802,54

204,80

2,62   

Sep 12

1192,99

94995,53

207,41

2,62   

Okt 12

1192,99

96188,52

210,01

2,62   

Nov 12

1192,99

97381,51

212,62

2,62   

Dez 12

1192,99

98574,50

215,22

2,62   

Jan 13

1192,99

99767,49

197,04

2,37   

Feb 13

1192,99

100960,48

199,40

2,37   

Mrz 13

1192,99

102153,47

201,75

2,37   

Apr 13

1192,99

103346,46

204,11

2,37   

Mai 13

1192,99

104539,45

206,47

2,37   

Jun 13

1192,99

105732,44

208,82

2,37   

Jul 13

1192,99

106925,43

188,90

2,12   

Aug 13

1192,99

108118,42

191,01

2,12   

Sep 13

1192,99

109311,41

193,12

2,12   

Okt 13

1192,99

110504,40

195,22

2,12   

Nov 13

1192,99

111697,39

197,33

2,12   

Dez 13

1192,99

112890,38

199,44

2,12   

Jan 14

1192,99

114083,37

177,78

1,87   

Feb 14

1192,99

115276,36

179,64

1,87   

Mrz 14

1192,99

116469,35

181,50

1,87   

Apr 14

1192,99

117662,34

183,36

1,87   

Mai 14

1192,99

118855,33

185,22

1,87   

Jun 14

1192,99

120048,32

187,08

1,87   

Jul 14

1192,99

121241,31

178,83

1,77   

Aug 14

1192,99

122434,30

180,59

1,77   

Sep 14

1192,99

123627,29

182,35

1,77   

Okt 14

1192,99

124820,28

184,11

1,77   

Nov 14

1192,99

126013,27

185,87

1,77   

Dez 14

1192,99

127206,26

187,63

1,77   

Jan 15

1192,99

128399,25

178,69

1,67   

Feb 15

1192,99

129592,24

180,35

1,67   

Mrz 15

1192,99

130785,23

182,01

1,67   

Apr 15

1192,99

131978,22

183,67

1,67   

Mai 15

1192,99

133171,21

185,33

1,67   

Jun 15

1192,99

134364,20

186,99

1,67   

        

                 

16894,13

        

55

Insgesamt errechnet sich damit ein von der Beklagten geschuldeter Nutzungsersatz von € 44.356,95 (27.462,82 + 16.894,13).

56

dd) Zudem hat die Beklagte dem Kläger nach § 346 Abs. 1 die Wertermittlungsgebühr in Höhe von € 1.563 herauszugeben sowie hierauf entfallenden Nutzungsersatz seit Januar 2006 in Höhe von 2,5 %-Punkten über dem Basiszinssatz, der einem Betrag von € 494,14 entspricht.

57

c) Im Zeitpunkt des Widerrufes war somit ein Saldo in Höhe von € 538.580,55 zu Gunsten der Beklagten entstanden, der sich aus der Verpflichtung des Klägers zur Zahlung von € 947.941,20 einerseits und einer Verpflichtung der Beklagten in Höhe von € 409.360,65 ergibt.

58

Nach dem Widerruf vom 11. Juni 2016 zahlte der Kläger im Zeitraum von Juli bis Dezember 2015 auf den Teilkredit I insgesamt € 12.654,48 und auf den Teilkredit II insgesamt € 6.677,94. Er zahlte an die Beklagte im Januar 2016 auf den Teilkredit I € 462.245,50 und auf den Teilkredit II € 117.601,15. Insgesamt zahlte der Kläger damit nach dem Widerruf einen Betrag von € 601.179,07 die auf den Nutzungsersatzanspruch der Beklagten verrechnet worden sind. Es ergibt sich hieraus eine Überzahlung in Höhe von € 62.598,52, die die Beklagte dem Kläger aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB herauszugeben hat.

II.

59

Zinsen stehen dem Kläger auf die Hauptforderung nach §§ 286 Abs. 3 S. 1, 288 BGB seit dem 1. Februar 2016 in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes zu.

III.

60

Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Freihaltung von den ihm außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten zu. Solche hat die Beklagte unter dem Gesichtspunkt des Verzuges zu ersetzen. Mit Schreiben vom 16. Juli 2016 hatte sie die sich aus dem Widerruf des Klägers vom 11. Juni 2016 ergebenden Ansprüche des Klägers ernsthaft und endgültig zurückgewiesen, so dass es vor der Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers keiner Mahnung mehr bedurfte, § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB. Der Höhe nach ist die geltend gemachte Geschäftsgebühr zwar nur auf Basis eines Wertes von € 62.598,52 ersatzfähig, weil im darüber hinausgehenden Umfang eine Zuvielforderung vorlag. Allerdings ist der Freihalteanspruch in geltend gemachter Höhe gleichwohl begründet, weil nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes aufgrund der Anrechnungsvorschrift gem. Vorb. 3, Abs. 4 VV RVG nicht die vorgerichtliche Geschäftsgebühr auf die Hälfte reduziert wird, sondern die spätere Verfahrensgebühr. Hiernach sind die geltend gemachten € 1.186,37 jedenfalls begründet.

IV.

61

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Im Umfang der erklärten teilweisen Klagrücknahme hat der Kläger die Kosten anteilig zu tragen.

62

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 ZPO.

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(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

#BJNR001950896BJNE027902377 (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Z
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(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

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published on 07.02.2017 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 366/15 vom 7. Februar 2017 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:070217BXIZR366.15.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Februar 2017 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr
published on 11.11.2015 00:00

Tenor 1. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 27.10.2014 abgeändert. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 2.015,55 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über d
published on 12.07.2016 00:00

Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB §§ 495, 355 (Fassung bis zum 10. Juni 2010), § 242 Cc EGBGB Art. 245 Nr. 1 (Fassung bis zum 10. Juni 2010) BGB-InfoV § 14 Abs. 1, 3 und 4, Anlage 2 (Fassung bis zum 10. Juni 2010) a) Die
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Annotations

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

*

(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.

(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.

(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.

(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.

(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.

(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

Nutzungen sind die Früchte einer Sache oder eines Rechts sowie die Vorteile, welche der Gebrauch der Sache oder des Rechts gewährt.

(1) Früchte einer Sache sind die Erzeugnisse der Sache und die sonstige Ausbeute, welche aus der Sache ihrer Bestimmung gemäß gewonnen wird.

(2) Früchte eines Rechts sind die Erträge, welche das Recht seiner Bestimmung gemäß gewährt, insbesondere bei einem Recht auf Gewinnung von Bodenbestandteilen die gewonnenen Bestandteile.

(3) Früchte sind auch die Erträge, welche eine Sache oder ein Recht vermöge eines Rechtsverhältnisses gewährt.

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.