Landgericht Hamburg Urteil, 02. Mai 2017 - 316 S 77/16

bei uns veröffentlicht am02.05.2017

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 31.08.2016 (Az. 49 C 282/15) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.236,75 EUR (eintausendzweihundertsechsunddreißig 75/100 EURO) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hierauf seit dem 18.11.2015 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich die weitergehende Klage in der Hauptsache erledigt hat.

Auf die Widerklage hin wird die Klägerin verurteilt, an den Beklagten 747,74 EUR (siebenhundertsiebenundvierzig 74/100 EUR) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hierauf seit dem 21.03.2016 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 38 % und der Beklagte 62 % zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht vor der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Rückzahlung einer restlichen Mietkaution, der Beklagte macht widerklagend einen Nebenkostensaldo geltend.

2

Die Parteien verband ein Mietvertrag über eine 3-Zimmer-Wohnung mit ca. 75 qm in der H. Str. ..., ... H.. Der Beklagte war Vermieter und die Klägerin Mieterin dieser Wohnung. Die im Mietvertrag vereinbarte monatliche Miete betrug 965 EUR (kalt) und 1.140 EUR (warm). Das Mietverhältnis begann zum 15.04.2008. Die Klägerin leistete zu Beginn des Mietverhältnisses vereinbarungsgemäß eine Kaution in Höhe von 2.895 EUR durch Übergabe eines entsprechenden Kautionssparbuches.

3

Mit Schreiben vom 28.02.2014 kündigte der Beklagte das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs zum 31.08.2014. Hierzu gab der Beklagte an, die Wohnung für sich und seine Familie zu benötigen und benannte die Familienmitglieder namentlich. Grund sei die beabsichtigte Rückkehr der Familie aus der Ukraine nach Deutschland aufgrund der damaligen Situation in der Ukraine. Wegen des weiteren Inhalts der Eigenbedarfskündigung wird auf die Anlage B1 verwiesen.

4

Nach Erhalt der Eigenbedarfskündigung erfolgte ein Schriftwechsel zwischen den Parteien (Anlagen B2-B4).

5

Am 08.03.2014 schrieb die Klägerin per E-Mail an die Ehefrau des Beklagten, dass sie das Mietverhältnis eigentlich nicht beenden wolle, da sie sich mit ihrem einjährigen Sohn in der Wohnung sehr wohl fühle. Außerdem wies die Klägerin auf die hohen Kosten eines Umzugs hin (Makler, Umzugsunternehmen). Sie „neige daher dazu“, der Eigenbedarfskündigung fristgerecht zu widersprechen und „eine Klärung des [...] geltend gemachten Eigenbedarfs herbeizuführen“. Um eine von ihr nicht gewünschte streitige Auseinandersetzung über das tatsächliche Bestehen des Eigenbedarfs zu vermeiden, wäre sie zu einer Einigung über die Beendigung des Mietverhältnisses in Form einer Aufhebungsvereinbarung einverstanden. Sie schlage hierzu vor: Das Mietverhältnisende zum 31.08.2014 unter Verzicht auf Räumungs- und Vollstreckungsschutz; ihr sei gestattet, das Mietverhältnis vorher mit einer Ankündigungsfrist von 14 Tagen schriftlich ordentlich zu kündigen. Der Beklagte zahle einen Abgeltungsbetrag von 10.000 EUR an die Klägerin. Die Räume werden sauber und besenrein übergeben, es werde keine nochmalige Renovierung geschuldet. Die Mietsicherheit von 2.895 EUR werde bei Rückgabe der Mietsache unmittelbar zurückgewährt; der Anspruch auf Abrechnung der Betriebskosten bleibe bestehen. Der gesondert geschlossene Garagenmietvertrag vom 05.03.2008 bleibe bestehen. § 8 des Garagenmietvertrages werde aufgehoben. Ab Abschluss der so getroffenen Vereinbarung stellte sich die Klägerin eine Befristung des Garagenmietvertrages von 5 Jahren vor, danach solle eine Kündigungsfrist von 6 Monaten bestehen. Die Klägerin bat um Stellungnahme zu ihrem Einigungsvorschlag. Für weitere Einzelheiten zu dem Vorschlag wird auf Anlage B2 Bezug genommen.

6

Die Ehefrau des Beklagten lehnte diese Vorschläge für sich und den Beklagten mit Schreiben vom 13.05.2014 ab. Weder wollten sie 10.000 EUR zahlen, noch sollte der Garagenmietvertrag weiter bestehen bleiben. Vielmehr baten sie um Erklärung, ob die Klägerin der Eigenbedarfskündigung fristgerecht widersprechen wolle.

7

Die Klägerin teilte sodann mit E-Mail vom 15.06.2014 (Anlage B4) mit, dass sie um Verständnis auch für ihre Situation bitte. Der Wohnungsmarkt in Hamburg sei sehr, sehr schwierig. Es sei bis zum 15.06.2014 unmöglich gewesen, eine Wohnung in ähnlicher Lage und Preis (mit Garage, Fahrstuhl, Ausrichtung, Ausstattung etc.) zu finden und mit einem kleinen Kind nochmals schwieriger. Falls sie vor dem 31.08.2014 eine Wohnung finden sollte und die Beklagten eher in ihre Wohnung ziehen könnten, benötige die Klägerin zwingend einen Aufhebungsvertrag, da sie ansonsten „keine rechtliche Grundlage“ hätten. Weiter bekräftigte die Klägerin, dass sie an sich nicht ausziehen möchte und daher weiter über eine Kompensation sprechen wolle. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Anlage B4 Bezug genommen.

8

Nach dieser E-Mail-Korrespondenz und vor dem 04.07.2014 schaltete der Beklagte seinen Prozessbevollmächtigten ein, der sich sodann erstmals mit Schreiben vom 04.07.2014 (Anlage B5) an die Klägerin wandte. Er verwies darauf, dass sich die Wohnungskündigung auch auf den Garagenmietvertrag nach den vertraglichen Vereinbarungen erstrecke und erklärte hilfsweise nochmals die Kündigung des Garagenstellplatzes. Weiter führte der Prozessbevollmächtigte des Beklagten aus, er verstehe die klägerischen E-Mails so, dass die Klägerin nicht gewillt sei, die zum 31.08.2014 ausgesprochene Kündigung zu akzeptieren. Er forderte die Klägerin auf, bis zum 18.07.2014 zu erklären, ob sie bis zum 31.08.2014 Wohnung und Garage räumen werde. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Anlage B5 verwiesen. Für diese rechtsanwaltliche Tätigkeit berechnete der Prozessbevollmächtigte vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 958,19 EUR.

9

Die Klägerin erhob schließlich keinen Widerspruch und räumte die Wohnung zum Kündigungszeitpunkt, dem 31.08.2014; der Beklagte zog mit seiner Familie anschließend dort ein.

10

Mit Schreiben vom 29.12.2014 übersandte der Beklagte der Klägerin die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2013, welche mit einer Nachzahlung von 1.224,68 EUR endete.

11

Am 26.01.2015 machte die Klägerin Einwendungen gegen die Betriebskostenabrechnung 2013 geltend. Gleichzeitig forderte sie die Abrechnung über die Mietkaution und anschließende Auskehrung bis zum 05.02.2015 (Anlage K3).

12

Am 27.02.2015 (Anlage B7) nahm der Beklagte über seinen Prozessbevollmächtigten zu den Einwendungen Stellung. Er forderte (erneut) die vorgerichtlichen Anwaltskosten für die Tätigkeit vom 04.07.2014 und den Nachzahlungsbetrag aus der Betriebskostenabrechnung für 2013 in Höhe von 1.224,68 EUR. Der Beklagte machte eine Gesamtgegenforderung in Höhe von 2.182,87 EUR auf und kündigte die Auflösung des Mietkautionssparbuchs an.

13

Am 03.03.2015 widersprach die Klägerin einer Verrechnung der Mietkaution mit den geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten für das Schreiben vom 04.07.2014. Sie forderte erneut die ordnungsgemäße Abrechnung der Mietkaution zum 13.03.2015.

14

Am 02.04.2015 forderte der Beklagte die Klägerin auf, zum 16.04.2015 den Nachzahlungsbetrag aus der Betriebskostenabrechnung 2013 (1.224,68 EUR) zu bezahlen. Ansonsten werde eine Verrechnung mit der bislang noch nicht aufgelösten Mietsicherheit erfolgen.

15

Am 22.06.2015 ließ die Klägerin über ihren Prozessbevollmächtigten erneut die Abrechnung der Mietsicherheit sowie Herausgabe des Kautionssparbuches fordern. Es wurde eine Frist gesetzt bis zum 29.05.2015 (Anlage K4).

16

Am 26.06.2015 hat die Klägerin die streitgegenständliche Klage erhoben, welche am 29.06.2015 bei Gericht eingegangen ist. Ursprünglich hat die Klägerin beantragt, den Beklagten zur Herausgabe des Kautionssparbuchs bei einem Guthabenbetrag von noch 1.670,32 EUR an sie herauszugeben. Die Klägerin zog von der ursprünglichen Kaution i.H.v. 2.895 EUR eine Summe i.H.v. 1.224,68 EUR für die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2013 ab.

17

Mit Schreiben vom 29.06.2015 (Anlage B10) wandte sich der Beklagtenvertreter an die Bank mit dem Anliegen, das Kautionssparbuch nunmehr aufzulösen, das Geld solle an den Beklagten überwiesen werden.

18

Am 29.07.2015 trat Rechtshängigkeit der Klage ein.

19

Der Beklagte nahm am 14.08.2015 folgende Verrechnung mit der Mietkaution vor:

20

Mietkautionsguthaben per 14.08.2015:

2.934,41 EUR

Abzgl. RA-Kosten für Tätigkeit am 04.07.2014:    

-958,19 EUR

Abzgl. Zinsen auf die RA-Kosten
10.07.2014 – 14.08.2015:

-45,27 EUR

Abzgl. Nebenkostennachzahlung 2013:

-1.224,68 EUR

Abzgl. Zinsen auf die NK-Nachf.
02.02.2015 – 14.08.2015:

-28,62 EUR

Abzgl. vorgerichtl. RA –Kosten für
Geltendmachung der NK-Forderung:

-201,71 EUR

Abzgl. Zinsen auf die RA-Kosten
17.04.2015 – 14.08.2015:

      -2,96 EUR

        

472,98 EUR

21

Im Rahmen der verlängerten Klageerwiderungsfrist hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 09.09.2015 (Teil-)Anerkenntnis in Höhe von 472,98 EUR erklärt. Am 10.09.2015 zahlte der Beklagte an die Klägerin 472,98 EUR.

22

Mit Schreiben vom 31.12.2015 rechnete der Beklagte über die Betriebskosten für das Jahr 2014 ab, wobei die Abrechnung unstreitig am 31.12.2015 gegen 17:34 Uhr vom Beklagten in den Briefkasten zur Wohnung der Klägerin eingeworfen wurde. Aus dieser Betriebskostenabrechnung ergab sich eine Nachforderung in Höhe von 747,74 EUR.

23

Die Klägerin hat in 1. Instanz zuletzt - nach Teil-Erledigungserklärung im Übrigen - beantragt,

24

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.236,75 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 18.11.2015 zu zahlen.

25

Der Beklagte hat der Teilerledigungserklärung widersprochen und beantragt,

26

die Klage abzuweisen.

27

Widerklagend hat der Beklagte beantragt,

28

die Klägerin zu verurteilen, an den Beklagten 747,74 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 21.03.2016 zu zahlen.

29

Die Klägerin hat beantragt,

30

die Widerklage abzuweisen.

31

Der Beklagte trägt vor, es sei üblicherweise in Hamburg – auch am Silvestertag – mit Briefzustellungen bis zumindest 18:00 Uhr zu rechnen. Die Betriebskostenabrechnung für 2014 sei daher noch rechtzeitig zugegangen. In Höhe von 472,98 EUR habe der Beklagte keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben. Es bestehe ein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, die zur Abwehr der klägerischen Forderung entstanden seien.

32

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten zum Vorbringen der Parteien wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

33

Das Amtsgericht Hamburg hat der Klage mit Urteil vom 31.08.2016 stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Soweit sich die Klage nicht in der Hauptsache erledigt habe, sei diese begründet gewesen. Der Anspruch der Klägerin folge aus § 12 Nr. 13 des Mietvertrages. Der vereinbarte Sicherungszweck für die Mietsicherheit sei mit Rückgabe der Wohnung am 31.08.2014 entfallen. Aufrechenbare Ansprüche bestünden abgesehen von der Nebenkostenabrechnung 1.224,68 EUR, welche bei der Berechnung der Klageforderung berücksichtigt worden sei, und dem ausgezahlten Betrag i.H.v. 472,98 EUR, nicht.

34

Hinsichtlich der Rechtsanwaltskosten i.H.v. 958,19 EUR fehle es an einer Anspruchsgrundlage. Das Ansinnen der Klägerin auf Regelung der Mietaufhebung sei nicht zu beanstanden. Es handele sich auch nicht um offenkundig missbräuchliche Forderungen der Klägerin.

35

Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten hinsichtlich der Nebenkostenforderung 2013 seien nicht ersatzfähig. Der Beklagte habe mit Hilfe seines Bevollmächtigten auf Einwendungen der Klägerin gegen die Abrechnung reagiert, dies vermöge eine Anspruchsgrundlage nicht zu rechtfertigen.

36

Es bestehe auch kein Zinsanspruch hinsichtlich der mit der Kaution verrechneten Betriebskostenabrechnung aus 2013. Die Klägerin sei nicht in Verzug gewesen. Zudem habe sie auf Anregung der Verrechnung mit der Kaution am 27.02.2015 dieser mit Schreiben vom 22.06.2015 zugestimmt.

37

Die Klage habe sich in durch die Auflösung des Sparbuchs durch den Beklagten und die darauffolgende Teilzahlung teilweise in der Hauptsache erledigt.

38

Die Widerklage sei nicht begründet.

39

Nach Auffassung des Amtsgerichts sei die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2014 nicht mehr rechtzeitig im Sinne des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB der Klägerin als Mieterin mitgeteilt worden. Der Einwurf in den Briefkasten am 31.12.2015 um 17:34 Uhr sei zu spät gewesen (mit Verweis auf AG Lüdenscheid WuM 2011, 628; AG Köln, LG Waldshut-Tiengen, Urteil vom 09.07.2009, 1 S 19/09, juris; AG Köln, Urteil vom 28.03.2011, 220 C 451/10, juris; AG Ribnitz-Damgarten, WuM 2007, 18). Die Klägerin habe nicht mehr mit Post rechnen müssen, der Beklagte habe nicht auf Kenntnisnahme noch am 31.12. vertrauen dürfen. Der Beklagte übersehe in der von ihm zitierten Entscheidung des AG Hamburg St-Georg (NJW 2006, 162), dass dort der Zugang zwischen 12:00 Uhr und 13:00 Uhr gelegen habe. Es bestehe auch keine allgemeine Übung, am 31.12. noch spät im Briefkasten nachzuschauen, um etwaige privat eingeworfene Fristsachen noch rechtzeitig entgegennehmen zu können. Es sei unerheblich, ob die Post bis 18:00 Uhr im Einzelfall noch Zustellungen vornehme, der Empfänger habe jedenfalls nicht mit einem Zugang rechnen müssen.

40

Bei dem Teilanerkenntnis des Beklagten in Höhe von 472,98 EUR handele es sich nicht um ein sofortiges Anerkenntnis.

41

Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 31.08.2016, Az. 49 C 282/15, berichtigt durch Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 03.11.2016, wird ergänzend Bezug genommen.

42

Gegen das dem Beklagten am 07.09.2016 zugestellte Urteil, hat dieser mit am 05.10.2016 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Im Rahmen der verlängerten Berufungsbegründungsfrist hat der Beklagte die Berufung mit einem am 07.12.2016 eingegangenen Schriftsatz begründet.

43

Mit der Berufung verfolgt der Beklagte sein Ziel, Abweisung der Klage und Verurteilung auf die Widerklage hin, weiter.

44

Hinsichtlich der Rechtsanwaltskosten für das außergerichtliche Tätigwerden seines Prozessbevollmächtigten am 04.07.2014 nach der Eigenbedarfskündigung wiederholt und vertieft der Beklagte seine Rechtsansicht. Ein Kostenerstattungsanspruch bestehe, sofern im Rahmen eines Vertragsverhältnisses eine Vertragspartei die andere mit unbegründeten Forderungen überziehe und sich insoweit treuwidrig verhalte. Die Klägerin habe die Situation des Beklagten, die zur Eigenbedarfskündigung geführt habe, ausnutzen wollen und Forderungen aufgestellt, die überzogen gewesen seien und auf die kein rechtlicher Anspruch bestanden habe. Dies folge neben den weiteren Bedingungen im Einzelnen insbesondere aus dem Verhältnis der von der Klägerin vorgeschlagenen Kompensierung zu der vereinbarten Nettokaltmiete. Ein Rechtsanspruch auf eine Kompensationszahlung habe nicht bestanden.

45

Zudem habe das Amtsgericht unberücksichtigt gelassen, dass aufgrund der E-Mail der Ehefrau des Beklagten vom 13.05.2014 ersichtlich gewesen sei, dass dieser sich nicht auf die Bedingungen einlassen werde. Daher habe die E-Mail der Klägerin vom 15.06.2014 auch nicht einer sinnvollen Regelung gedient.

46

Hinsichtlich der Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten wegen der Nachzahlung der Betriebskosten für 2013 verweist der Beklagte auf seinen erstinstanzlichen Vortrag.

47

Hinsichtlich der Nebenkostenrechnung 2014 ist der Beklagte der Ansicht, das Amtsgericht hätte das Beweisangebot, dass regelmäßig – auch am Silvestertag – in Hamburg mit Briefzustellungen bis zumindest 18:00 Uhr zu rechnen sei, aufgreifen müssen, da diese Frage entscheidungserheblich gewesen sei.

48

Hinsichtlich der Kostenentscheidung ist der Beklagte der Ansicht, dass er wirksam ein sofortiges Anerkenntnis erklärt habe welches sich ebenso wie der Betrag, der sich hinter der Teilerledigung verberge, im Kostentenor wiederfinden müsse. Er habe weder Anlass zur Klage gegeben, noch sei der Anspruch auf Herausgabe des Kautionssparbuches zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung fällig gewesen.

49

Der Beklagte ist weiter der Auffassung, dass eine Teilerledigung nicht vorliege, da die Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 18.11.2015 gerade keine Teilerledigung erklärt, sondern schlichtweg ihre Klage von Herausgabe auf Zahlung im Sinne des § 263 ZPO geändert habe. Etwas anderes folge auch nicht aus der im weiteren Termin am 20.07.2016 erklärten Teilerledigung hinsichtlich eines Betrags von 472,98 EUR, da hierfür kein erledigendes Ereignis nach Rechtshängigkeit vorliege. Diese Erklärung sei vielmehr als Teilrücknahme auszulegen, mit der Folge der jedenfalls teilweisen Kostentragung der Klägerin.

50

Der Beklagte beantragt im Berufungsverfahren,

51

das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 31.08.2016 zum Aktenzeichen 49 C 282/15 unter Abweisung der Klage aufzuheben und die Klägerin entsprechend der Widerklage zu verurteilen, an den Beklagten EUR 747,74 nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. März 2016 zu zahlen,

52

hilfsweise

53

das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Hamburg zurückzuweisen.

54

Die Klägerin beantragt,

55

die Berufung zurückzuweisen.

56

Die Klägerin verteidigt das Urteil des Amtsgerichts.

57

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 21.03.2017 ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

58

1. Die zulässige Berufung ist teilweise begründet. Sie ist begründet, soweit der Beklagte die Verurteilung auf die Widerklage hin beantragt. Im Übrigen ist sie unbegründet.

59

a. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht einen Kautionsrückzahlungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten in Höhe von 1.236,75 EUR bejaht. Insbesondere bestanden außer der Betriebskostenabrechnung für 2013 keine aufrechenbaren Gegenansprüche des Beklagten gemäß der beklagtenseits mit Schreiben vom 14.08.2015 erklärten Aufrechnung. In Höhe von 472,98 EUR trat gem. § 362 BGB (Teil-)Erfüllung ein.

60

aa) Der Beklagte hat keinen Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten für das Anwaltsschreiben vom 04.07.2014 in Höhe von 958,19 EUR, da es im Streitfall an einer Anspruchsgrundlage hierfür fehlt.

61

(1) Ein Schadensersatzanspruch folgt insbesondere nicht aus §§ 280 Abs. 1 S. 1, 242 Abs. 2 BGB. Es fehlt vorliegend an dem schuldhaften Berühmen einer unbegründeten Forderung.

62

Zwar kann die Geltendmachung unbegründeter Ansprüche bei Bestehen eines Vertragsverhältnisses grundsätzlich eine Pflichtverletzung i.S.d. § 280 Abs. 1 S. 1 BGB in Form der Verletzung der Rücksichtnahmepflicht, § 242 Abs. 2 BGB, darstellen (BGH, Urteil vom 16.01.2009, V ZR 133/08, juris Rn. 17).

63

Eine Vertragspartei, die von der anderen Vertragspartei etwas verlangt, das ihr nach dem Vertrag nicht geschuldet ist, oder ein Gestaltungsrecht ausübt, das nicht besteht, verletzt ihre Pflicht zur Rücksichtnahme nach § 241 Abs. 2 BGB (BGH, Urteil vom 16.01.2009, V ZR 133/08; a.A. Hösl, aaO, S. 34: Leistungstreuepflicht). Danach hat jede Vertragspartei auf die Rechte und Interessen der anderen Partei Rücksicht zu nehmen. Zu diesen Rechten und Interessen gehört auch das Interesse des Schuldners, nicht in weitergehendem Umfang in Anspruch genommen zu werden als in dem Vertrag vereinbart. Wie der Gläubiger von dem Schuldner die uneingeschränkte Herbeiführung des Leistungserfolgs beanspruchen kann, darf der Schuldner von dem Gläubiger erwarten, dass auch er die Grenzen des Vereinbarten einhält (im Ergebnis ebenso Hösl aaO; Haertlein, MDR 2009, 1, 2; zu dem Argument der Waffengleichheit auch derselbe in Exekutionsintervention und Haftung, 2008, S. 362 f., 383 ff.; zu allem: BGH, Urteil vom 16. Januar 2009 – V ZR 133/08 –, BGHZ 179, 238-249, Rn. 17).

64

Die Geltendmachung einer unberechtigten Forderung kann somit in einem Vertragsverhältnis pflichtwidrig sein i.S.d. § 280 BGB.

65

Im hier vorliegenden Streitfall fehlt es indes bereits an der Geltendmachung eines Anspruchs durch die Klägerin vor der Einschaltung der Bevollmächtigten des Beklagten vor dem 04.07.2014.

66

Die Geltendmachung eines Anspruchs, also des Rechts von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen, § 194 Abs. 1 BGB, setzt voraus, dass der Gläubiger nach dem objektiven Empfängerhorizont, §§ 133, 157 BGB, die Erfüllung eines Anspruchs von dem Schuldner verlangt.

67

Davon abzugrenzen sind Willenserklärungen, die erst auf den Abschluss eines Vertrags gerichtet sind, § 145 BGB, und Vertragsverhandlungen im Vorfeld eines möglichen Vertragsschlusses. Diese unterscheiden sich von der Geltendmachung eines Anspruchs dahingehend, dass dabei nicht ein Tun oder Unterlassen von einem anderen verlangt wird, sondern ein noch nicht bestehendes vertragliches Schuldverhältnis angetragen (§ 145 BGB) oder angebahnt werden soll (vgl. § 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Maßgeblich ist dabei, wie die Erklärung nach dem objektiven Empfängerhorizont, §§ 133, 157 BGB durch den anderen Teil verstanden werden muss.

68

Die Klägerin hat weder in der E-Mail der Klägerin vom 08.05.2014 noch in der E-Mail vom 15.06.2014 einen Anspruch geltend gemacht. Überdies fehlt es auch am erforderlichen Verschulden der Klägerin i.S.d. § 280 BGB.

69

(a) Nach dem Wortlaut der E-Mail vom 08.05.2014 macht die Klägerin dem Beklagten ein Angebot zum Abschluss eines Aufhebungsvertrags.

70

Die Klägerin erwägt in dieser E-Mail zunächst einen Widerspruch gegen die Eigenbedarfskündigung („Ich neige daher dazu, der Kündigung fristgerecht zu widersprechen und eine Klärung des von euch geltend gemachten Eigenbedarfs herbeizuführen“, Anlage B2, S. 1). Zugleich erklärt sie sich zur Vermeidung eines Rechtsstreits über das Bestehen des Eigenbedarfs und ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht bereit, „eine Einigung über die Beendigung des Mietverhältnisses in Form einer Mietaufhebungsvereinbarung zu treffen“ (Anlage B2, S. 1f). Diesbezüglich folgen konkrete Vorschläge zum Inhalt einer solchen Vereinbarung und die Bitte um Stellungnahme zu dem Vorschlag (Anlage B2, S. 2).

71

Sie verlangt von dem Beklagten weder Tun noch Unterlassen. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte diese E-Mail vom 08.05.2014 nach dem objektiven Empfängerhorizont entgegen den Formulierungen („Einigung [...] zu treffen. [...] möchte ich [...] vorschlagen [...] möchte euch bitten, zu dem vorstehend unterbreiteten Vorschlag Stellung zu nehmen“) als Forderung eines Tuns verstehen musste, sind nicht ersichtlich. Die Klägerin fordert weder ausdrücklich noch konkludent vom Beklagten die Erfüllung einzelner Punkte des Vergleichsvorschlags unabhängig von der angeregten Einigung. Insbesondere fordert sie nicht die Zahlung einer Kompensierung. Die einzelnen, nummerierten Regelungspunkte sind ausdrücklich als „Vorschlag“ für eine „Einigung“ bezeichnet. Die Regelungspunkte sind ersichtlich Inhalt des Vorschlags und noch keine geltend gemachten Forderungen.

72

Die Klägerin stellt den Vergleichsvorschlag in den Kontext ihrer Erwägung, fristgerecht Widerspruch gegen die Kündigung zu erheben. Die Ausübung ihres gesetzlich vorgesehenen Widerspruchsrechts steht ihr frei. Es ist ihr grundsätzlich unbenommen, anstelle des Widerspruchs einen Aufhebungsvertrag zu für sie günstigen Konditionen anzubieten. Denn die gesetzliche Widerspruchsfrist gegen die vermieterseitige Wohnraumkündigung war vorliegend noch nicht abgelaufen.

73

Für ein entsprechendes Verständnis spricht auch die E-Mail der Ehefrau des Beklagten vom 13.05.2014 (Anlage B3 S. 3). Diese stellt nach §§ 133, 157 BGB eine Ablehnung des dadurch erloschenen Angebots dar, § 146 Alt. 1 BGB. Dafür spricht der Wortlaut („deine Eckpunkte zur Einigung über die Beendigung [...] lehnen wir kategorisch ab“).

74

(b) Die Klägerin berühmt sich auch mit der E-Mail vom 15.06.2014 noch keiner unberechtigten Forderung.

75

Nach dem objektiven Empfängerhorizont, §§ 133, 157 BGB bietet sie erneut den Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung an.

76

Sie nimmt Bezug auf die Ablehnung des ersten Vorschlags („Bisher lehnt ihr einen Aufhebungsvertrag kategorisch ab“) und unterbreitet sodann erneut einen Vorschlag für einen Aufhebungsvertrag („Mein Vorschlag wäre – sofern ich früher eine Wohnung finden sollten – dass wir folgende Punkte in einem Aufhebungsvertrag vereinbaren“).

77

Nach dem objektiven Empfängerhorizont, §§ 133, 157 BGB stellt der Vorschlag ein neues Angebot (§ 145 BGB) für einen Aufhebungsvertrag im Falle einer Beendigung des Mietverhältnisses vor dem 31.08.2014 dar.

78

Dazu heißt es in der E-Mail:

79

Falls ich vor dem 31.8 eine andere Wohnung finden sollte und ihr demnach früher in diese Wohnung ziehen könntet, benötige ich zwingend einen Aufhebungsvertrag, da wir ansonsten keine rechtliche Grundlage haben! Ihr könntet ansonsten bis 31.8. auf Zahlung der Miete bestehen, wenn wir keine schriftliche Aufhebung vereinbaren“ (Anlage B4 S. 1).

80

Nach dem Wortlaut soll der Vorschlag nur den Fall regeln, dass sie „früher“ eine Wohnung finden sollte (Anlage B4 S. 2). Der zeitliche Bezugspunkt ist dabei der 31.08.2014. Dies ergibt sich aus Nr. 1 des Vorschlags. Danach sollte die Klägerin die Wohnung binnen einer bestimmten Frist vor dem 31.08.2014 kündigen, andernfalls der Beklagte von der Klägerin Miete bis zum 31.08.2014 verlangen können. Dem ist nicht zu entnehmen, dass die Klägerin beabsichtigte und mitteilte, sie werde auch bei wirksamer Kündigung oder für den Fall, dass sie bis dahin keine Wohnung finden werde, nicht aus der Wohnung ausziehen.

81

Für dieses Verständnis spricht auch, dass die Klägerin sich zuvor in der E-Mail der Vergangenheitsform bedient („nicht vorhatte auszuziehen“). Dies bezieht sich ersichtlich auf den Zeitraum vor der Eigenbedarfskündigung.

82

Dass sie – fortbestehendes – Interesse bekundet, die Wohnung zu kaufen („ich hatte und habe sogar Interesse daran gehabt, die Wohnung zu kaufen“), ist bei alledem ohne Belang.

83

Soweit in dem Vorschlag unter Nr. 6 eine Kompensierung vorgesehen ist, berührt dies nicht die Einordnung des Vorschlags im Ganzen als Angebot i.S.d. § 145 BGB. Das Ziel der Verhandlung über eine Kompensierung für den Auszug unabhängig von einem Aufhebungsvertrag („Wir müssen daher, unabhängig von einem Aufhebungsvertrag auch über eine Kompensierung sprechen“, Anlage B4 S. 2), begründet im Streitfall noch nicht das „Berühmen einer unberechtigten Forderung“ und damit eine Pflichtverletzung i.S.d. § 280 BGB nach Maßgabe der BGH-Rechtsprechung vom 16. Januar 2009 – V ZR 133/08 –, BGHZ 179, 238-249, Rn. 17.

84

Die gebotene Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont ergibt, dass die Klägerin nur durch Verhandlung mit dem Beklagten erhofft, eine solche Kompensation zu erhalten. Sie zielte auf eine Einigung mit dem Beklagten. Aus dem Wortlaut („über eine Kompensierung sprechen“) sowie dem Kontext der E-Mail und des vorherigen Schriftverkehrs folgt nach dem objektiven Empfängerhorizont weder, dass die Klägerin sich eines Kompensierungsanspruchs für den Auszug nach Kündigung berühmt, noch dessen Erfüllung von dem Beklagten verlangt. Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass die gesetzliche Widerspruchsfrist der Klägerin gegen die Kündigung noch nicht abgelaufen war.

85

Soweit die Klägerin in derselben E-Mail innerhalb des Aufhebungsvorschlags äußert, sie gehe davon aus, dass die Garage nicht mitgekündigt sei, erscheint bereits zweifelhaft ob dies nach dem o.g. die Geltendmachung eines Anspruchs darstellen kann. Jedenfalls aber hätte sie eine solche Pflichtverletzung nach dem Plausibilitätsmaßstab nicht zu vertreten. Da dieser gesondert geschlossen wurde, erscheint die Annahme jedenfalls nicht unvertretbar, dass die Kündigung des „am 05.03.2008 geschlossene[n] Mietverhältnis[ses] über die Wohnung in der .. H.str. ... in der .1. Etage“ den Garagenmietvertrag nicht betraf.

86

(c) Überdies fehlt es am Verschulden der Klägerin i.S.d. § 280 Abs. 1 S. 2 BGB.

87

Eine Haftung der Klägerin aus § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB scheidet aber nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB aus, weil sie jedenfalls nicht fahrlässig gehandelt und die Verletzung etwaiger Pflichten nach § 276 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB nicht zu vertreten hat (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 16. Januar 2009 – V ZR 133/08 –, BGHZ 179, 238-249, Rn. 19).

88

Fahrlässig handelt der Gläubiger nämlich nicht schon dann, wenn er nicht erkennt, dass seine Forderung in der Sache nicht berechtigt ist. Die Berechtigung seiner Forderung kann sicher nur in einem Rechtsstreit geklärt werden. Dessen Ergebnis vorauszusehen kann von dem Gläubiger im Vorfeld oder außerhalb eines Rechtsstreits nicht verlangt werden. Das würde ihn in diesem Stadium der Auseinandersetzung überfordern und ihm die Durchsetzung seiner Rechte unzumutbar erschweren (Haertlein, MDR 2009, 1, 2 f.). Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 Abs. 2 BGB) entspricht der Gläubiger nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vielmehr schon dann, wenn er prüft, ob die Vertragsstörung auf eine Ursache zurückzuführen ist, die dem eigenen Verantwortungsbereich zuzuordnen, der eigene Rechtsstandpunkt mithin plausibel ist (vgl. BGH, Urt. v. 23. Januar 2008, VIII ZR 246/06, NJW 2008, 1147, 1148). Mit dieser Plausibilitätskontrolle (ähnlich Kaiser, NJW 2008, 1709, 1712: Evidenzkontrolle) hat es sein Bewenden. Bleibt dabei ungewiss, ob tatsächlich eine Pflichtverletzung der anderen Vertragspartei vorliegt, darf der Gläubiger die sich aus einer Pflichtverletzung ergebenden Rechte geltend machen, ohne Schadensersatzpflichten wegen einer schuldhaften Vertragsverletzung befürchten zu müssen, auch wenn sich sein Verlangen im Ergebnis als unberechtigt herausstellt (BGH, Urt. v. 23. Januar 2008, aaO; Haertlein, MDR 2009, 1, 2; BGH, Urteil vom 16. Januar 2009 – V ZR 133/08 –, BGHZ 179, 238-249, Rn. 20).

89

Nach Maßgabe des Vorgenannten ist der Klägerin vorliegend jedenfalls kein Verschulden i.S.d. §§ 280, 276 BGB vorzuwerfen.

90

(2) Aus den vorgenannten Gründen kommt auch kein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB oder aus § 826 BGB in Betracht. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass die Klägerin den Beklagten vorsätzlich in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise ausnutzen wollte. Dafür spricht insbesondere, dass sie innerhalb ihrer gesetzlichen Widerspruchsfrist handelte und zu keinem Zeitpunkt in Aussicht stellte, nach wirksamer Kündigung die Wohnung nicht herauszugeben.

91

Mangels Begründetheit dieser Forderung besteht insoweit auch kein Zinsanspruch.

92

bb) Der Beklagte hat ferner keinen Anspruch auf Zinsen und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten wegen Verzugs mit der Nachzahlung der Betriebskosten für 2013. Die Klägerin war nicht im Verzug i.S.d. § 286 BGB.

93

(1) Der Beklagte hat die Klägerin insbesondere nicht mit Schriftsatz vom 29.12.2014 durch befristete Mahnung nach § 286 Abs. 1 BGB in Verzug gesetzt.

94

Der Anspruch war (noch) nicht durchsetzbar (vgl. Palandt/Grüneberg, 76. Auflage 2017, § 286 Rn. 9ff). Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 26.01.2015 (Anlage K3) Einwendungen gegen die Nachzahlung aus Betriebskosten für 2013 erhoben. Die Aufforderung zur Belegeinsicht zur Überprüfung der Abrechnung begründet ein Zurückbehaltungsrecht i.S.d. § 273 Abs. 1 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 08.03.2006, VIII ZR 78/05, juris Rn. 21), welches auch vor Eintritt der Verzugsvoraussetzungen geltend gemacht wurde (vgl. Palandt/Grüneberg, 76. Auflage 2017, § 286 Rn. 11).

95

(2) Auch der Schriftsatz vom 27.02.2015 (Anlage B7) stellt keine verzugsbegründende Mahnung i.S.d. § 286 Abs. 1 BGB dar. Hierin ist schon keine eindeutige Aufforderung zur Leistung (Palandt/Grüneberg, 76. Auflage 2017, § 286 Rn. 17). Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten stellt einen Gesamtforderungsbetrag in Höhe von 2.182,87 EUR fest (bestehend aus Nachzahlungsbetrag i.H.v. 1.224,68 EUR und Rechtsanwaltskosten wegen der Inanspruchnahme am 04.07.2014 i.H.v. 958,19 EUR). Aus der Ankündigung der Auflösung Mietkautionskontos und Auszahlung des „überschießenden“ Betrags folgt nicht, dass der Beklagte die Leistung dieses Betrages fordere. Entsprechend §§ 133, 157 BGB musste die Klägerin dies vielmehr als (erneute) Anregung der Verrechnung nach Kontoauflösung verstehen.

96

(3) Auch der Schriftsatz vom 02.04.2015 (Anlage B9) stellt keine verzugsbegründende Mahnung i.S.d. § 286 Abs. 1 BGB dar. Es handelt sich um eine Zuvielforderung. Der Beklagte verlangt auch Ersatz der Rechtsanwaltskosten vom 04.07.2014, auf die er aus oben dargelegten Gründen keinen Anspruch hat. Er verlangt im Schriftsatz vom 02.04.2015 die Erhebung von Einwenden gegen die Betriebskostenabrechnung 2013 respektive Zahlung des im Schriftsatz vom 27.02.2015 geltend gemachten Betrags, andernfalls werde davon ausgegangen „dass eine Verrechnung mit der derzeit noch nicht aufgelösten Mietsicherheit erfolgen“ solle. Sofern dies eine Aufforderung zur Leistung darstellt, musste die Klägerin diese gem. §§ 133, 157 BGB wegen der Verwendung des Singulars („den [...] geltend gemachten Betrag] auf die im Schriftsatz vom 27.02.2015 dargestellte Gesamtforderung i.H.v. 2.182,87 EUR beziehen.

97

(4) Eine Mahnung war auch nicht gem. 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB entbehrlich.

98

§ 11 Nr. 1 des Mietvertrages betrifft lediglich die Fälligkeit der Nachzahlungen aus Betriebskostenabrechnungen und reicht für § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht zur Verzugsbegründung aus.

99

Auch der Hinweis auf den 01.02.2015 im Schreiben vom 19.12.2014 genügt nicht. Die einseitige Bestimmung einer Leistungszeit nach dem Kalender durch den Gläubiger genügt nicht, wenn der Gläubiger – wie hier – nicht nach § 315 BGB zur Bestimmung der Leistung berechtigt ist (BGH, Urteil vom 25.10.2007, III ZR 91/07, juris Rn. 7). Eine solche Bestimmung muss vielmehr durch Rechtsgeschäft, durch Gesetz oder in einem Urteil getroffen worden sein (BGH, aaO).

100

cc) Der Zinsanspruch bezogen auf den Kautionsrückzahlungsanspruch folgt aus §§ 288, 291 BGB.

101

dd) Aufgrund der Teilerledigungserklärung der Klägerin trat in der Hauptsache in Höhe von 427,48 EUR Teilerledigung ein. Der dahingehende Feststellungsantrag der Klägerin ist zulässig und begründet. Die Klage auf Herausgabe des Sparbuchs war zunächst zulässig und begründet. Sie hat sich durch die Auflösung des Sparbuchs durch den Beklagten und die darauffolgende Teilzahlung in Höhe von 472,98 EUR am 10.09.2015, also nach Rechtshängigkeit, in der Hauptsache teilweise erledigt.

102

b. Die Widerklage ist zulässig und begründet.

103

Insbesondere ist die Geltendmachung des der Höhe nach unstreitigen Nachzahlungsanspruchs hinsichtlich der Betriebskostenabrechnung aus 2014 i.H.v. 747,74 EUR nicht gemäß § 536 Abs. 3 S. 3 BGB ausgeschlossen.

104

Die Abrechnung ist der Klägerin fristgemäß i.S.d. § 536 Abs. 3 S. 2 BGB mitgeteilt worden. Die Mitteilung erfolgte - prozessual unstreitig - am 31.12.2015 gegen 17:34 Uhr durch Einwurf der Abrechnung durch den Beklagten persönlich in den privaten Briefkasten der Klägerin.

105

Es gilt nach § 556 Abs. 3 S. 2 BGB eine Abrechnungsfrist von 12 Monaten (§ 192 BGB; Palandt-Weidenkaff, BGB, 76. Auflage, § 556 Rn. 11). Es handelt sich um eine Ausschlussfrist. Erforderlich ist ein Zugehen innerhalb der Frist, für die § 193 BGB gilt (Palandt-Weidenkaff, BGB, 76. Auflage, § 556 Rn. 11). Die rechtzeitige Absendung durch den Vermieter genügt nicht. Mit der Versäumung der Frist verliert der Vermieter grundsätzlich einen Nachzahlungsanspruch (Palandt-Weidenkaff, BGB, 76. Auflage, § 556 Rn. 11).

106

Im hier vorliegenden Streitfall ist prozessual unstreitig, dass sich die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2014 am 31.12.2015 um 17:34 Uhr im privaten Briefkasten der Klägerin befand. Damit bestand die Möglichkeit der Kenntnisnahme durch die Klägerin.

107

Weiter ist zu berücksichtigen, dass einer Betriebskostenabrechnung i.S.d. § 536 Abs. 3 S. 1 Hs. 1 BGB kein rechtsgeschäftlicher Erklärungswert zukommt. Sie stellt lediglich einen Rechenvorgang i.S.d. § 259 BGB bzw. eine reine Wissenserklärung dar (BGH, Urteil vom 28.04.2013, VIII ZR 263/09, juris Rn. 8 zur Wohnraummiete; BGH, Urteil vom 28.05.2014, XII ZR 6/13, juris Rn. 27 zur Gewerbemiete; aA Palandt/Ellenberger, 76. Auflage 2016, § 130 Rn. 3, wonach sie eine geschäftsähnliche Handlung darstellen soll; Blank/Börstinghaus, Miete, 5. Auflage 2017, § 556 Rn. 157, wonach die Abrechnung bei Wohnraummiete eine geschäftsähnliche Handlung darstellen sollen, da aus ihr, anders als bei Gewerbemiete, nach Ablauf der Fristen des § 556 Abs. 3 S. 5-6 BGB ein Anspruch und mithin rechtliche Wirkung folge). § 130 BGB regelt indes den Zugang von Willenserklärungen.

108

Es kann vorliegend dahinstehen, ob auf die Betriebskostenabrechnung als Wissenserklärung die Vorschriften über das Wirksamwerden von Willenserklärungen gegenüber Abwesenden, § 130 BGB, entsprechend anwendbar sind (LG Waldshut-Tiengen, Urteil vom 09.07.2009, 1 S 19/09, juris Rn. 29; AG Köln, Urteil vom 21.04.2005, 210 C 31/05, juris Rn 18; AG Ribnitz-Damgarten, Urteil vom 11.12.2006, 1 C 324/06, juris Rn. 7) oder nicht (AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 19.06.2005, 921 C 37/05, juris Rn. 3).

109

Gegen eine Anwendbarkeit des § 130 BGB spricht die Tatsache, dass die Betriebskostenabrechnung eben keine rechtsgeschäftliche Willenserklärung ist.

110

Jedenfalls ist das Kriterium - Kenntnisnahme durch den Empfänger muss möglich und nach der Verkehrsanschauung zu erwarten sein - nach Auffassung der Kammer bei Betriebskostenabrechnungen und der Frist des § 556 Abs. 3 S. 2 BGB bei einem Einwurf in den privaten Briefkasten auch am Silvestertag jedenfalls bis 18.00 Uhr erfüllt. Hier ist zunächst zu berücksichtigen, dass auch mit Zustellungen durch die Post oder deren Konkurrenzunternehmen nicht mehr nur vormittags zu rechnen ist (Palandt-Ellenberger, a.a.O., § 130 Rn. 6). Bis 18.00 Uhr eingeworfene Briefe gehen daher noch am selben Tag zu (BayVerfGH NJW 1993, 518; Palandt-Ellenberger, a.a.O., § 130 Rn. 6). Etwas anderes ergibt sich vorliegend auch nicht daraus, dass vorliegend Fristablauf der 31.12. eines jeden Jahres ist. Wenn dieser nicht auf einen Sonnabend oder Sonntag fällt, greift § 193 BGB nicht. Der 31.12. ist auch kein gesetzlicher Feiertag. Zugang von Faxschreiben oder E-Mail-Schreiben tritt nach § 130 BGB ein, bei privaten Fax-Anschlüssen am Tag mit dem Ausdruck (also wohl bis 24.00 Uhr). Bei geschäftlich verwendeten E-Mails soll Zugang eintreten, wenn die E-Mail in der Mailbox des Empfängers oder des Providers abrufbar gespeichert ist (Palandt-Ellenberger, a.a.O., § 130 Rn. 7). Dies ist auch zeitlich bis 24.00 Uhr eines Tages möglich.

111

Einer Vorverlegung des Endes der Ausschlussfrist des § 556 Abs. 3 S. 2 BGB bei Einwurf der Betriebskostenabrechnung in einen privaten Briefkasten des Mieters auf den 31.12. 14.00 Uhr oder 15.00 Uhr erscheint nach Auffassung der Kammer nicht gerechtfertigt.

112

Unmittelbar einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung ist nicht ersichtlich. Allerdings hat der BGH entschieden, dass der Zugang der Betriebskostenabrechnung beim Mieter erforderlich sei (BGH, Urteil vom 21.01.2009, VIII ZR 107/08 Rn. 13). Ob dies wegen des Wortlauts für die entsprechende Anwendung des § 130 Abs. 1 S. 1 BGB spricht, oder ob wegen der dort zugrundeliegenden Tatsache, dass der Brief auf dem Postweg verloren ging und nie ankam, nur allgemein das Erreichen der Abrechnung in den Machtbereich des Mieters mit Möglichkeit der Kenntnisnahme voraussetzt, wird in der Entscheidung nicht deutlich.

113

Die Abrechnung ist der Klägerin vorliegend am 31.12.2015, 17:34 Uhr in den privaten Briefkasten eingeworfen worden.

114

aa) Sofern § 130 Abs. 1 S. 1 BGB analog für den Zugang von Wissenserklärungen anwendbar wäre, ist die Abrechnung einer Betriebskostenabrechnung durch privaten Einwurf am 31.12.2015 gegen 17:34 Uhr noch fristgemäß am selben Tag zugegangen.

115

(1) Hinsichtlich der üblichen Postzustellungszeiten sind die jüngsten Entwicklungen im Post-Zustellungsmarkt hin zu verlängerten Zustellungszeiten zu berücksichtigen. Mit einer Zustellung von Briefen und Paketen durch die Deutsche Post bzw. deren Konkurrenzunternehmen kann an Werktagen und Sonnabenden zwischen 8:00 Uhr und 18:00 Uhr gerechnet werden. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass an Silvester etwas anderes üblich ist, da eine Differenzierung hinsichtlich der generellen Zustellungszeiten für den 31.12. jedenfalls durch die Deutsche Post nicht erfolgt (Anlage K16) (so wohl auch LG Waldshut-Tiengen, Urteil vom 09.07.2009, 1 S 19/09, juris Rn. 31, 33, das an Silvester die generellen, örtlichen Postauslieferungszeiten zugrunde legt).

116

Auch wenn im Einzelfall am 31.12. abweichende Arbeits- und Öffnungszeiten herrschen, handelt es sich um keinen gesetzlichen Feiertag. Ob und in welchem Umfang Abweichungen von den regulären Arbeitszeiten bestehen und demnach Berufstätige früher den Briefkasten leeren könnten, ist von Branche und konkreter Tätigkeit abhängig und selbst dann oftmals uneinheitlich.

117

Vorliegend kommt hinzu, dass ein Briefkasten auch nicht ausschließlich dem Einwurf von Briefsendungen durch die Post oder deren Konkurrenzunternehmen dient. Ein privater Briefkasten ist eine Empfangsvorrichtung einer Privatperson, um Schriftstücke empfangen zu können. Hier können auch Privatpersonen Sendungen einwerfen. Insbesondere bei Betriebskostenabrechnungen ist der Einwurf durch den Vermieter oder die Hausverwaltung persönlich möglich und auch nicht ungewöhnlich. Hier die zeitliche Grenze für einen Einwurf am Silvestertag gegen 14.00 Uhr / 15.00 Uhr festzulegen, erscheint vor dem Hintergrund der o.g. Erwägungen nicht sachgerecht und nicht mehr zeitgemäß. Die Abrechnung ist jedes Jahr bis zum 31.12. mitzuteilen. Das Fristproblem stellt sich in jedem Jahr. Möglicherweise stellen sich Beweisschwierigkeiten eines Vermieters, wenn er sehr spät einwirft. Vorliegend ist indes prozessual unstreitig, dass sich die Abrechnung am 31.12.2015 17:34 Uhr im Briefkasten der Klägerin befand. Dies ist nach Auffassung der Kammer ausreichend und fristgerecht. Wenn es die Klägerin als Mieterin interessiert hätte, hätte sie auch am Silvestertag gegen 18.00 Uhr zumutbar noch in ihren Briefkasten schauen können, um zu sehen, ob vermieterseitige (Betriebskosten)-Post dort eingegangen ist oder nicht.

118

(2) Der hier vertretenen Rechtsauffassung steht höchstrichterliche Rechtsprechung nicht entgegen.

119

Die Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2007 (Urteil vom 05.12.2007, XII ZR 148/05, juris) betrifft den mit dem hiesigen nicht vergleichbaren Fall des Einwurfs in einen Bürobriefkasten.

120

Die Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2009 (Urteil vom 21.01.2009, VIII ZR 107/08, juris) betrifft zwar – insoweit vergleichbar – die Mitteilung einer Betriebskostenabrechnung i.S.d. § 556 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 BGB an einen Privathaushalt. Allerdings stellt sich dort die Frage, ob Mitteilung der Betriebskostenabrechnung bereits durch (rechtzeitige) Absendung bewirkt wird und inwieweit der Vermieter sich Verschulden der Post gem. § 278 BGB zurechnen lassen muss. Auf die Frage des Zugangs bei Einwurf eines Briefs am späten Nachmittag kommt es in der Entscheidung nicht an. Denn der BGH ging davon aus, dass die Abrechnung auf dem Postweg verlorengegangen und demnach nie zugegangen sei (juris Rn. 13).

121

(3) Die hiesige Kammer schließt sich der Entscheidung des Landgerichts Waldshut-Tiengen (Urteil vom 09.07.2009, 1 S 19/09, juris) nicht an, soweit dort ein Einwurf am 31.12 um 17:05 als zu spät erachtet wird.

122

bb) Wenn man mit dem AG Hamburg-St. Georg (Urteil vom 19.06.2005, 921 C 37/05, juris Rn. 3) davon ausgeht, dass § 130 BGB weder direkt noch analog auf Wissenserklärungen anwendbar ist, wurde die Ausschlussfrist durch den Einwurf der Abrechnung am 31.12.2015 gegen 17:34 Uhr ebenfalls gewahrt.

123

Sollte es auf die nach der Verkehrsanschauung zu erwartenden Kenntnisnahme ankommen, gilt das Vorgenannte entsprechend. Sollte allein das Gelangen der Abrechnung in den Machtbereich des Empfängers, also der Zeitpunkt des Briefkasteneinwurfs maßgeblich sein, war die Ausschlussfrist gegen 17:34 Uhr ebenfalls noch nicht abgelaufen.

124

2. a. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Alt. 2 ZPO.

125

Ein wirksames sofortiges Anerkenntnis i.S.d. § 93 ZPO über 472,98 EUR durch Schriftsatz vom 09.09.2015 liegt nicht vor. Der Beklagte hat vielmehr Veranlassung zur Klageerhebung gegeben, da sein Verhalten vor Prozessbeginn ohne Rücksicht auf Verschulden und die materielle Rechtslage gegenüber der Klägerin so war, dass diese annehmen musste, sie werde ohne Klage nicht zu ihrem Recht kommen (vgl. Zöller/Herget, 31. Auflage 2016, § 93 Rn. 3).

126

Die Klägerin hatte im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Klage vor dem Amtsgericht einen fälligen und durchsetzbaren Anspruch auf Auskehrung der Mietsicherheit nach Abrechnung bestandener Betriebskosten für das Jahr 2013 und ggf. Zurückbehaltung eines zu erwartenden Nachzahlungsbetrages für die Betriebskostenabrechnung aus 2014.

127

Der Anspruch auf Freigabe der Mietsicherheit wird fällig, wenn das Sicherungsbedürfnis entfallen ist, mithin zu dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter keine Forderungen mehr aus dem Mietverhältnis zustehen, wegen derer er sich aus der Sicherheit befriedigen kann (BGH, Urteil vom 20.07.2016, VIII ZR 263/14, juris Rn. 12 m.w.N.).

128

Das Mietverhältnis endete zum 31.08.2014. Der Beklagte ließ im Jahr 2015 mehrfach Fristen zur Abrechnung und Auskehrung verstreichen. Er kündigte auch nicht die wenigstens teilweise Herausgabe der Mietkaution an.

129

Der Beklagte ließ eine mit Schriftsatz vom 26.01.2015 gesetzte Frist verstreichen.

130

Die Klägerin hat mit Schreiben vom 26.01.2015 Einwendungen gegen die Betriebskostenabrechnung 2013 geltend gemacht und die Abrechnung über die Mietkaution und anschließende Auskehrung bis zum 05.02.2015 gefordert, andernfalls würden die gerichtliche Geltendmachung des Rückzahlungsanspruchs erwogen. Dem steht auch nicht entgegen, dass dem Beklagten zu diesem Zeitpunkt aus dem Mietverhältnis ein Nachzahlungsanspruch aus der Betriebskostenabrechnung für 2013 zustand (vgl. oben). Denn die Klägerin machte mit ihrer Klage nur den Differenzbetrag geltend. Der Beklagte hätte jedenfalls den Teil der Mietkaution, den er nicht zur Sicherung ihrer Ansprüche aus dem Mietverhältnis benötigte, also abzüglich entsprechender Beträge hinsichtlich der Betriebskostenabrechnung 2013 sowie mit Blick auf eine zu erwartende Betriebskostenabrechnung 2014, auszahlen müssen.

131

Am 27.02.2015 machte der Beklagte die Gesamtgegenforderung in Höhe von 2.182,87 EUR auf (bestehend aus dem Nachzahlungsbetrag aus der Betriebskostenabrechnung für 2013 i.H.v. 1.224,68 EUR sowie aus vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten für das Schreiben vom 04.07.2014 i.H.v. 958,19 EUR, vgl. oben) und kündigte die Auflösung des Mietkautionssparbuchs und Auszahlung des Überschusses an. Die Auflösung erfolgte zunächst nicht.

132

Die Klägerin widersprach am 03.03.2015 einer Verrechnung der Mietkaution mit den in der Gesamtgegenforderung geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten für das Schreiben vom 04.07.2015 und verlangte erneut ordnungsgemäße Abrechnung der Mietkaution zum 13.03.2015. Auch diese Frist ließ der Beklagte verstreichen.

133

b. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO.

134

c. Die Revision ist zuzulassen. Die Rechtssache hat insoweit grundsätzliche Bedeutung, § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO. Die Frage des Endes der Ausschlussfrist gem. §§ 556 Abs. 3 S. 2 BGB bei Einwurf in einen privaten Briefkasten am Silvestertag ist eine klärungsbedürftige Frage, die wiederkehrend in einer Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt.

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(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 311 Rechtsgeschäftliche und rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse


(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. (2) Ein Schuldverhä

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 362 Erlöschen durch Leistung


(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. (2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 273 Zurückbehaltungsrecht


(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweiger

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 259 Umfang der Rechenschaftspflicht


(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 536 Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln


(1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufg

Zivilprozessordnung - ZPO | § 263 Klageänderung


Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 556 Vereinbarungen über Betriebskosten


(1) Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass der Mieter Betriebskosten trägt. Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder das Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebr

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 145 Bindung an den Antrag


Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 93 Kosten bei sofortigem Anerkenntnis


Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 130 Wirksamwerden der Willenserklärung gegenüber Abwesenden


(1) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Wide

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 194 Gegenstand der Verjährung


(1) Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung. (2) Der Verjährung unterliegen nicht1.Ansprüche, die aus einem nicht verjährbaren Verbrechen erwachsen sind,2.Ansprüche aus einem famili

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 193 Sonn- und Feiertag; Sonnabend


Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerk

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 192 Anfang, Mitte, Ende des Monats


Unter Anfang des Monats wird der erste, unter Mitte des Monats der 15., unter Ende des Monats der letzte Tag des Monats verstanden.

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(1) Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass der Mieter Betriebskosten trägt. Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder das Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Für die Aufstellung der Betriebskosten gilt die Betriebskostenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346, 2347) fort. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Aufstellung der Betriebskosten zu erlassen.

(2) Die Vertragsparteien können vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften vereinbaren, dass Betriebskosten als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesen werden. Vorauszahlungen für Betriebskosten dürfen nur in angemessener Höhe vereinbart werden.

(3) Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet. Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.

(3a) Ein Glasfaserbereitstellungsentgelt nach § 72 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes hat der Mieter nur bei wirtschaftlicher Umsetzung der Maßnahme zu tragen. Handelt es sich um eine aufwändige Maßnahme im Sinne von § 72 Absatz 2 Satz 4 des Telekommunikationsgesetzes, hat der Mieter die Kosten nur dann zu tragen, wenn der Vermieter vor Vereinbarung der Glasfaserbereitstellung soweit möglich drei Angebote eingeholt und das wirtschaftlichste ausgewählt hat.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 oder Absatz 3a abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

17
(2) Eine Vertragspartei, die von der anderen Vertragspartei etwas verlangt , das ihr nach dem Vertrag nicht geschuldet ist, oder ein Gestaltungsrecht ausübt, das nicht besteht, verletzt ihre Pflicht zur Rücksichtnahme nach § 241 Abs. 2 BGB (BGH, Urt. v. 23. Januar 2008, aaO; a.A. Hösl, aaO, S. 34: Leistungstreuepflicht). Danach hat jede Vertragspartei auf die Rechte und Interessen der anderen Partei Rücksicht zu nehmen. Zu diesen Rechten und Interessen gehört auch das Interesse des Schuldners, nicht in weitergehendem Umfang in Anspruch genommen zu werden als in dem Vertrag vereinbart. Wie der Gläubiger von dem Schuldner die uneingeschränkte Herbeiführung des Leistungserfolgs beanspruchen kann, darf der Schuldner von dem Gläubiger erwarten, dass auch er die Grenzen des Vereinbarten einhält (im Ergebnis ebenso Hösl aaO; Haertlein, MDR 2009, 1, 2; zu dem Argument der Waffengleichheit auch derselbe in Exekutionsintervention und Haftung, 2008, S. 362 f., 383 ff.).

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

17
(2) Eine Vertragspartei, die von der anderen Vertragspartei etwas verlangt , das ihr nach dem Vertrag nicht geschuldet ist, oder ein Gestaltungsrecht ausübt, das nicht besteht, verletzt ihre Pflicht zur Rücksichtnahme nach § 241 Abs. 2 BGB (BGH, Urt. v. 23. Januar 2008, aaO; a.A. Hösl, aaO, S. 34: Leistungstreuepflicht). Danach hat jede Vertragspartei auf die Rechte und Interessen der anderen Partei Rücksicht zu nehmen. Zu diesen Rechten und Interessen gehört auch das Interesse des Schuldners, nicht in weitergehendem Umfang in Anspruch genommen zu werden als in dem Vertrag vereinbart. Wie der Gläubiger von dem Schuldner die uneingeschränkte Herbeiführung des Leistungserfolgs beanspruchen kann, darf der Schuldner von dem Gläubiger erwarten, dass auch er die Grenzen des Vereinbarten einhält (im Ergebnis ebenso Hösl aaO; Haertlein, MDR 2009, 1, 2; zu dem Argument der Waffengleichheit auch derselbe in Exekutionsintervention und Haftung, 2008, S. 362 f., 383 ff.).

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung.

(2) Der Verjährung unterliegen nicht

1.
Ansprüche, die aus einem nicht verjährbaren Verbrechen erwachsen sind,
2.
Ansprüche aus einem familienrechtlichen Verhältnis, soweit sie auf die Herstellung des dem Verhältnis entsprechenden Zustands für die Zukunft oder auf die Einwilligung in die genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung gerichtet sind.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch

1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.

(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

17
(2) Eine Vertragspartei, die von der anderen Vertragspartei etwas verlangt , das ihr nach dem Vertrag nicht geschuldet ist, oder ein Gestaltungsrecht ausübt, das nicht besteht, verletzt ihre Pflicht zur Rücksichtnahme nach § 241 Abs. 2 BGB (BGH, Urt. v. 23. Januar 2008, aaO; a.A. Hösl, aaO, S. 34: Leistungstreuepflicht). Danach hat jede Vertragspartei auf die Rechte und Interessen der anderen Partei Rücksicht zu nehmen. Zu diesen Rechten und Interessen gehört auch das Interesse des Schuldners, nicht in weitergehendem Umfang in Anspruch genommen zu werden als in dem Vertrag vereinbart. Wie der Gläubiger von dem Schuldner die uneingeschränkte Herbeiführung des Leistungserfolgs beanspruchen kann, darf der Schuldner von dem Gläubiger erwarten, dass auch er die Grenzen des Vereinbarten einhält (im Ergebnis ebenso Hösl aaO; Haertlein, MDR 2009, 1, 2; zu dem Argument der Waffengleichheit auch derselbe in Exekutionsintervention und Haftung, 2008, S. 362 f., 383 ff.).

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.

(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.

17
(2) Eine Vertragspartei, die von der anderen Vertragspartei etwas verlangt , das ihr nach dem Vertrag nicht geschuldet ist, oder ein Gestaltungsrecht ausübt, das nicht besteht, verletzt ihre Pflicht zur Rücksichtnahme nach § 241 Abs. 2 BGB (BGH, Urt. v. 23. Januar 2008, aaO; a.A. Hösl, aaO, S. 34: Leistungstreuepflicht). Danach hat jede Vertragspartei auf die Rechte und Interessen der anderen Partei Rücksicht zu nehmen. Zu diesen Rechten und Interessen gehört auch das Interesse des Schuldners, nicht in weitergehendem Umfang in Anspruch genommen zu werden als in dem Vertrag vereinbart. Wie der Gläubiger von dem Schuldner die uneingeschränkte Herbeiführung des Leistungserfolgs beanspruchen kann, darf der Schuldner von dem Gläubiger erwarten, dass auch er die Grenzen des Vereinbarten einhält (im Ergebnis ebenso Hösl aaO; Haertlein, MDR 2009, 1, 2; zu dem Argument der Waffengleichheit auch derselbe in Exekutionsintervention und Haftung, 2008, S. 362 f., 383 ff.).

(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.

(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 246/06 Verkündet am:
23. Januar 2008
Ermel,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Ein unberechtigtes Mangelbeseitigungsverlangen des Käufers nach § 439 Abs. 1
BGB stellt eine zum Schadensersatz verpflichtende schuldhafte Vertragsverletzung
dar, wenn der Käufer erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass ein Mangel der
Kaufsache nicht vorliegt, sondern die Ursache für das Symptom, hinter dem er einen
Mangel vermutet, in seinem eigenen Verantwortungsbereich liegt.
BGH, Urteil vom 23. Januar 2008 - VIII ZR 246/06 - LG Hildesheim
AG Peine
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 31. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter
Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesen sowie die Richterin Hermanns

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 7 des Landgerichts Hildesheim vom 11. August 2006 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin verkaufte und lieferte im Februar 2003 an die Beklagte eine Lichtrufanlage, mit der von Krankenbetten aus Rufsignale an das Pflegepersonal mittels Leuchtzeichen an der Zimmertür sowie mittels akustischer Zeichen an einzelne Pflegekräfte gesendet werden können. Die Anlage wurde von der Beklagten, die ein Elektroinstallationsunternehmen betreibt, in einen Neubautrakt eines Altenheims eingebaut, wobei auch eine Verbindung zu einer bereits bestehenden Rufanlage im Altbau herzustellen war. Auf eine Störungsmeldung des Altenheims hin überprüfte der Mitarbeiter R. der Beklagten am 19. August 2003 die Installation der Anlage, konnte aber die Störung nicht beseitigen. Daraufhin forderte die Beklagte die Klägerin auf, den von ihr als Ursache der Störung vermuteten Mangel an der gelieferten Lichtrufanlage zu beheben. Der Servicetechniker K. der Klägerin, der die Anlage am 25. August 2003 an Ort und Stelle überprüfte, bezeichnete als maßgebliche Ursache der Störung die Unterbrechung einer Kabelverbindung zwischen der alten und der neuen Rufanlage, die er behob. Für die Überprüfung der Anlage und die Fehlerbeseitigung benötigte er einschließlich der Zeit für die Hin- und Rückfahrt, bei der er insgesamt 424 km mit dem PKW zurücklegte, sechs Arbeitsstunden.
2
Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten Ersatz der ihr zur Beseitigung des vermeintlichen Mangels entstandenen Kosten nebst Zinsen. Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe eines Teilbetrags von 773,95 € nebst Zinsen stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die vollständige Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe:

3
Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

4
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:
5
Der Klägerin stehe gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Schadensersatz aus § 280 Abs. 1, §§ 249 ff. BGB in Höhe von 773,95 € nebst Zinsen zu. Die Beklagte habe als Käuferin ihre nachvertragliche Pflicht verletzt, die Klägerin durch ungerechtfertigte Mangelbeseitigungsaufforderungen nicht in ihrem Vermögen zu schädigen. Ein Mangel der von der Klägerin gelieferten Anlage im Sinne von § 434 BGB habe nicht vorgelegen. Die Beklagte habe die ungerechtfertigte Inanspruchnahme der Klägerin auch zu vertreten. Selbst wenn entgegen den Feststellungen des Amtsgerichts die Störung ursprünglich nicht auf das Fehlen einer Kabelverbindung zwischen der alten und der neuen Rufanlage, sondern – wie die Beklagte geltend mache - darauf zurückzuführen gewesen sei, dass die Schwestern des Pflegeheims Veränderungen an der Einstellung der Anlage vorgenommen hätten, und der Mitarbeiter R. der Beklagten die Verbindung erst bei Überprüfung der Anlage gelöst sowie danach vergessen habe, den Draht wieder anzuschließen, sei es fahrlässig, dass die Beklagte als Fachfirma für Elektroanlagenbau sowie für Alarm- und Brandmeldetechnik vor Inanspruchnahme der Klägerin die nahe liegende Möglichkeit einer Fehlfunktion infolge der Vornahme von Einstellungen durch das Pflegepersonal nicht überprüft habe. Die Klägerin habe deshalb Anspruch auf Erstattung der entstandenen Kosten in Höhe von 6 Arbeitsstunden à 90 €, weil die Beklagte ihr die Möglichkeit genommen habe, den Zeugen zu diesen Stundensätzen anderweitig einzusetzen (§§ 249, 252 BGB), und auf Ersatz von Fahrtkosten in Höhe von 0,30 € x 424 km zuzüglich 16 % Umsatzsteuer, insgesamt 773,95 €.

II.

6
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Klägerin von der Beklagten Schadensersatz wegen ihrer Aufwendungen für die Beseitigung der Störung der Rufanlage in Höhe von 773,95 € verlangen kann; denn die Beklagte hat mit ihrer Aufforderung zur Mangelbeseitigung gegenüber der Klägerin schuldhaft eine vertragliche Pflicht verletzt (§ 280 Abs. 1 BGB).
7
1. Der Beklagten stand ein Anspruch auf Nacherfüllung in Form der Mangelbeseitigung gemäß § 437 Nr. 1, § 439 BGB gegenüber der Klägerin nicht zu. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen und in der Revisionsinstanz nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts wies die von der Klägerin gelieferte Rufanlage keinen Sachmangel im Sinne von § 434 BGB auf.
8
2. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist, wie die Revision zu Recht geltend macht, anerkannt, dass allein in der Erhebung einer Klage oder in der sonstigen Inanspruchnahme eines staatlichen, gesetzlich geregelten Rechtspflegeverfahrens zur Durchsetzung vermeintlicher Rechte weder eine unerlaubte Handlung im Sinne der §§ 823 ff. BGB (BGHZ 74, 9, 16; 95, 10, 18 f.; 118, 201, 206; 154, 269, 271 f.; 164, 1, 6) noch ein Verstoß gegen Treu und Glauben und damit eine zum Schadensersatz verpflichtende Vertragsverletzung gesehen werden kann (BGHZ 20, 169, 172; BGH, Urteil vom 20. März 1979 – VI ZR 30/77, WM 1979, 1288 = NJW 1980, 189, unter I 2, insoweit in BGHZ 75, 1 nicht abgedruckt; Urteil vom 12. November 2004 – V ZR 322/03, NJW-RR 2005, 315 unter II 2). Für die Folgen einer nur fahrlässigen Fehleinschätzung der Rechtslage haftet der ein solches Verfahren Betreibende außerhalb der schon im Verfahrensrecht vorgesehenen Sanktionen grundsätzlich nicht, weil der Schutz des Prozessgegners regelmäßig durch das gerichtliche Verfahren nach Maßgabe seiner gesetzlichen Ausgestaltung gewährleistet wird. Eine andere Beurteilung würde die freie Zugängigkeit der staatlichen Rechtspflegeverfahren, an der auch ein erhebliches öffentliches Interesse besteht, in verfassungsrechtlich bedenklicher Weise einengen.
9
Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen sich diese Rechtsprechung auf die außerprozessuale Geltendmachung vermeintlicher Rechte übertragen lässt, wird jedoch nicht einheitlich beantwortet.
10
a) Nach der Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen vom 15. Juli 2005 (BGHZ 164, 1, 6) bleibt es beim uneingeschränkten deliktischen Rechtsgüterschutz nach § 823 Abs. 1 BGB und § 826 BGB, wenn es an der Rechtfertigungswirkung eines gerichtlichen Verfahrens fehlt. Im Rahmen einer (vor-)vertraglichen Beziehung der Parteien kommt nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. Dezember 2006 (VI ZR 224/05, NJW 2007, 1458, unter II 1 und 2) auch ein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1, § 311 BGB in Betracht, wenn jemand unberechtigt als angeblicher Schuldner außergerichtlich mit einer Forderung konfrontiert wird und ihm bei der Abwehr dieser Forderung Kosten entstehen (ebenso LG Zweibrücken, NJW-RR 1998, 1105 f.; AG Münster, NJW-RR 1994, 1261 f.; Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl., § 280 Rdnr. 27).
11
b) Dagegen wird teilweise die Auffassung vertreten, die außergerichtliche Geltendmachung einer nicht bestehenden Forderung könne nicht anders behandelt werden als die gerichtliche (KG, Urteil vom 18. August 2005 – 8 U 251/04, juris, Tz. 142; Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen durch BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2006 – IX ZR 167/05, www.bundesgerichtshof.de, unter 1; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1999, 746, unter 2; OLG Braunschweig, OLGR 2001, 196, 198; Grüneberg/Sutschet in: Bamberger/Roth, BGB, 2. Aufl., § 241 Rdnr. 54). In bestehenden Schuldverhältnissen gebe es ein Recht, in subjektiv redlicher Weise - wenn auch unter fahrlässiger Verkennung der Rechtslage - Ansprüche geltend zu machen, die sich als unberechtigt erwiesen.
12
c) Nach Ansicht des Senats stellt jedenfalls ein unberechtigtes Mangelbeseitigungsverlangen nach § 439 Abs. 1 BGB eine zum Schadensersatz verpflichtende schuldhafte Vertragsverletzung dar, wenn der Käufer erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass ein Mangel nicht vorliegt, sondern die Ursache für die von ihm beanstandete Erscheinung in seinem eigenen Verantwortungsbereich liegt (vgl. zum Werkvertragsrecht LG Hamburg, NJW-RR 1992, 1301; aA OLG Düsseldorf, aaO, und LG Konstanz, NJW-RR 1997, 722, 723). Für den Käufer liegt es auf der Hand, dass von ihm geforderte Mangelbeseitigungsarbeiten auf Seiten des Verkäufers einen nicht unerheblichen Kostenaufwand verursachen können. Die innerhalb eines bestehenden Schuldverhältnisses gebotene Rücksichtnahme auf die Interessen der gegnerischen Vertragspartei erfordert deshalb, dass der Käufer vor Inanspruchnahme des Verkäufers im Rahmen seiner Möglichkeiten sorgfältig prüft, ob die in Betracht kommenden Ursachen für das Symptom, hinter dem er einen Mangel vermutet, in seiner eigenen Sphäre liegen.
13
Eine solche Verpflichtung hat entgegen der Auffassung der Revision nicht zur Folge, dass Käufer ihr Recht, Mangelbeseitigung zu verlangen, so vorsichtig ausüben müssten, dass ihre Mängelrechte dadurch entwertet würden. Der Käufer braucht nicht vorab zu klären und festzustellen, ob die von ihm beanstandete Erscheinung Symptom eines Sachmangels ist (vgl. Malotki, BauR 1998, 682, 688). Er muss lediglich im Rahmen seiner Möglichkeiten sorgfältig überprüfen, ob sie auf eine Ursache zurückzuführen ist, die nicht dem Verantwortungsbereich des Verkäufers zuzuordnen ist. Bleibt dabei ungewiss, ob tatsächlich ein Mangel vorliegt, darf der Käufer Mängelrechte geltend machen, ohne Schadensersatzpflichten wegen einer schuldhaften Vertragsverletzung befürchten zu müssen, auch wenn sich sein Verlangen im Ergebnis als unberechtigt herausstellt. Da es bei der den Käufer treffenden Prüfungspflicht um den Ausschluss von Ursachen in seinem eigenen Einflussbereich geht, kommt es entgegen der Auffassung der Revision auf besondere, die Kaufsache betreffende Fachkenntnisse nicht an, über die unter Umständen nur der Verkäufer verfügt. Die Annahme einer solchen Prüfungspflicht steht auch nicht im Widerspruch zu der Entscheidung des IX. Zivilsenats vom 7. Dezember 2006 (aaO), die eine andere Sachverhaltsgestaltung (fehlerhafte Einschätzung der Rechtslage bei einer vorprozessualen Zahlungsaufforderung) betrifft.
14
3. Das Berufungsgericht hat danach eine schuldhafte Vertragsverletzung der Beklagten zu Recht bejaht. Es hat festgestellt, dass entweder die Beklagte die von der Klägerin gelieferte Anlage von vornherein fehlerhaft eingebaut hat, weil sie die erforderliche Kabelverbindung zwischen Alt- und Neubau nicht hergestellt hat, oder dass ihr Mitarbeiter R. bei der Überprüfung der Anlage nicht bemerkt hat, dass das Personal des Pflegeheims die Fehlfunktion durch eine Änderung der Einstellung verursacht hat, und es zudem nach der Überprüfung versäumt hat, die Verbindung zwischen Alt- und Neubau wieder anzuklemmen. Jede dieser in Betracht kommenden, im eigenen Verantwortungsbereich der Beklagten liegenden Ursachen hätte von ihr bzw. ihren Mitarbeitern (§ 278 BGB) bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkannt werden können und deshalb vor Inanspruchnahme der Klägerin berücksichtigt werden müssen. Ball Wiechers Dr. Wolst Dr. Frellesen Hermanns
Vorinstanzen:
AG Peine, Entscheidung vom 12.04.2006 - 18 C 370/04 -
LG Hildesheim, Entscheidung vom 11.08.2006 - 7 S 136/06 -
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(2) Eine Vertragspartei, die von der anderen Vertragspartei etwas verlangt , das ihr nach dem Vertrag nicht geschuldet ist, oder ein Gestaltungsrecht ausübt, das nicht besteht, verletzt ihre Pflicht zur Rücksichtnahme nach § 241 Abs. 2 BGB (BGH, Urt. v. 23. Januar 2008, aaO; a.A. Hösl, aaO, S. 34: Leistungstreuepflicht). Danach hat jede Vertragspartei auf die Rechte und Interessen der anderen Partei Rücksicht zu nehmen. Zu diesen Rechten und Interessen gehört auch das Interesse des Schuldners, nicht in weitergehendem Umfang in Anspruch genommen zu werden als in dem Vertrag vereinbart. Wie der Gläubiger von dem Schuldner die uneingeschränkte Herbeiführung des Leistungserfolgs beanspruchen kann, darf der Schuldner von dem Gläubiger erwarten, dass auch er die Grenzen des Vereinbarten einhält (im Ergebnis ebenso Hösl aaO; Haertlein, MDR 2009, 1, 2; zu dem Argument der Waffengleichheit auch derselbe in Exekutionsintervention und Haftung, 2008, S. 362 f., 383 ff.).

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.

(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).

(2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.

(3) Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

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(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

7
1. Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug (§ 286 Abs. 1 Satz 1 BGB). Der Mahnung bedarf es gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist. Eine solche Bestimmung muss aber durch Rechtsgeschäft - in der Regel in dem zugrunde liegenden Vertrag -, durch Gesetz oder in einem Urteil getroffen worden sein. Die einseitige Festlegung einer Leistungszeit durch den Gläubiger reicht, sofern dieser nicht nach § 315 BGB zur Bestimmung der Leistung berechtigt ist (vgl. hierzu BGH, Versäumnisurteil vom 15. Februar 2005 - X ZR 87/04, NJW 2005, 1772; Urteil vom 12. Juli 2006 - X ZR 157/05, NJW 2006, 3271 Rn. 7; Beschluss vom 19. September 2006 - X ZR 49/05, Grundeigentum 2006, 1608, 1609 f.), für die Anwendung der Vorschrift nicht aus (ganz herrschende Meinung, beispielsweise RG GruchB 52 [1908], 947, 949; BGH, Urteil vom 12. Juli 2006 aaO; OLG Brandenburg, Urteil vom 25. Juli 2007 - 7 U 192/06, juris Rn. 44; OLG Düsseldorf OLG-Report 2002, 296, 297; OLG Naumburg , Urteil vom 18. März 1999 - 3 U 33/98, juris Rn. 11, insoweit in BB 1999, 1570 = OLG-Report 1999, 333 nicht abgedruckt; Urteil vom 19. März 1999 - 6 U 61/98, juris Rn. 39, insoweit in OLG-Report 1999, 368 nicht abgedruckt; LG Bremen, Beschluss vom 14. Juni 2004 - 2 T 298/04, juris Rn. 8; LG Paderborn MDR 1983, 225; Erman/Hager, BGB, 11. Aufl., § 286 Rn. 39; MünchKomm/ Ernst, BGB, 5. Aufl., § 286 Rn. 55; Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., § 286 Rn. 22; Soergel/Wiedemann, BGB, 12. Aufl., § 284 Rn. 35; Staudinger/Bittner, BGB, Neubearbeitung 2004, § 271 Rn. 19; Staudinger/Löwisch, aaO, § 286 Rn. 68; Krause, JURA 2002, 217, 218; a.A. LG Ansbach NJW-RR 1997, 1479; Fahl, JZ 1995, 341, 343 ff.). Das entspricht nicht nur nach den Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch dem Willen des historischen Gesetzgebers, sondern auch den Vorstellungen des Reformgesetzgebers beim Erlass des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) sowie den Vorgaben des Europarechts und stimmt überdies mit den Regelungen des § 271 Abs. 1 BGB über die Fälligkeit der Leistung überein.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.

(1a) Für die Dauer von drei Monaten bleibt eine Minderung der Tauglichkeit außer Betracht, soweit diese auf Grund einer Maßnahme eintritt, die einer energetischen Modernisierung nach § 555b Nummer 1 dient.

(2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt auch, wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder später wegfällt.

(3) Wird dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache durch das Recht eines Dritten ganz oder zum Teil entzogen, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam.

(1) Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass der Mieter Betriebskosten trägt. Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder das Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Für die Aufstellung der Betriebskosten gilt die Betriebskostenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346, 2347) fort. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Aufstellung der Betriebskosten zu erlassen.

(2) Die Vertragsparteien können vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften vereinbaren, dass Betriebskosten als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesen werden. Vorauszahlungen für Betriebskosten dürfen nur in angemessener Höhe vereinbart werden.

(3) Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet. Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.

(3a) Ein Glasfaserbereitstellungsentgelt nach § 72 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes hat der Mieter nur bei wirtschaftlicher Umsetzung der Maßnahme zu tragen. Handelt es sich um eine aufwändige Maßnahme im Sinne von § 72 Absatz 2 Satz 4 des Telekommunikationsgesetzes, hat der Mieter die Kosten nur dann zu tragen, wenn der Vermieter vor Vereinbarung der Glasfaserbereitstellung soweit möglich drei Angebote eingeholt und das wirtschaftlichste ausgewählt hat.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 oder Absatz 3a abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Unter Anfang des Monats wird der erste, unter Mitte des Monats der 15., unter Ende des Monats der letzte Tag des Monats verstanden.

Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.

(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.

(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.

(3) In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht.

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bb) Mit der Übersendung der Betriebskostenabrechnung gibt der Vermieter aus der maßgeblichen Sicht des Mieters (§§ 133, 157 BGB) keine auf den Abschluss eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses gerichtete Willenserklärung ab. Die Betriebskostenabrechnung ist eine reine Wissenserklärung ohne rechtsgeschäftlichen Bindungswillen (BGH Urteil vom 28. April 2010 - VIII ZR 263/09 - NJW 2010, 1965 Rn. 8 mwN). Auch der Mieter, der eine Betriebskostennachforderung vorbehaltlos erfüllt, erbringt damit eine reine Erfüllungshandlung , ohne dass daraus geschlossen werden kann, er erkenne den Abrechnungssaldo endgültig für verbindlich an (Senatsurteil vom 10. Juli 2013 - XII ZR 62/12 - NJW 2013, 2885 Rn. 16).

(1) Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass der Mieter Betriebskosten trägt. Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder das Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Für die Aufstellung der Betriebskosten gilt die Betriebskostenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346, 2347) fort. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Aufstellung der Betriebskosten zu erlassen.

(2) Die Vertragsparteien können vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften vereinbaren, dass Betriebskosten als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesen werden. Vorauszahlungen für Betriebskosten dürfen nur in angemessener Höhe vereinbart werden.

(3) Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet. Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.

(3a) Ein Glasfaserbereitstellungsentgelt nach § 72 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes hat der Mieter nur bei wirtschaftlicher Umsetzung der Maßnahme zu tragen. Handelt es sich um eine aufwändige Maßnahme im Sinne von § 72 Absatz 2 Satz 4 des Telekommunikationsgesetzes, hat der Mieter die Kosten nur dann zu tragen, wenn der Vermieter vor Vereinbarung der Glasfaserbereitstellung soweit möglich drei Angebote eingeholt und das wirtschaftlichste ausgewählt hat.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 oder Absatz 3a abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

(1) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.

(2) Auf die Wirksamkeit der Willenserklärung ist es ohne Einfluss, wenn der Erklärende nach der Abgabe stirbt oder geschäftsunfähig wird.

(3) Diese Vorschriften finden auch dann Anwendung, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben ist.

(1) Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass der Mieter Betriebskosten trägt. Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder das Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Für die Aufstellung der Betriebskosten gilt die Betriebskostenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346, 2347) fort. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Aufstellung der Betriebskosten zu erlassen.

(2) Die Vertragsparteien können vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften vereinbaren, dass Betriebskosten als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesen werden. Vorauszahlungen für Betriebskosten dürfen nur in angemessener Höhe vereinbart werden.

(3) Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet. Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.

(3a) Ein Glasfaserbereitstellungsentgelt nach § 72 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes hat der Mieter nur bei wirtschaftlicher Umsetzung der Maßnahme zu tragen. Handelt es sich um eine aufwändige Maßnahme im Sinne von § 72 Absatz 2 Satz 4 des Telekommunikationsgesetzes, hat der Mieter die Kosten nur dann zu tragen, wenn der Vermieter vor Vereinbarung der Glasfaserbereitstellung soweit möglich drei Angebote eingeholt und das wirtschaftlichste ausgewählt hat.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 oder Absatz 3a abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.

(1) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.

(2) Auf die Wirksamkeit der Willenserklärung ist es ohne Einfluss, wenn der Erklärende nach der Abgabe stirbt oder geschäftsunfähig wird.

(3) Diese Vorschriften finden auch dann Anwendung, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben ist.

(1) Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass der Mieter Betriebskosten trägt. Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder das Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Für die Aufstellung der Betriebskosten gilt die Betriebskostenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346, 2347) fort. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Aufstellung der Betriebskosten zu erlassen.

(2) Die Vertragsparteien können vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften vereinbaren, dass Betriebskosten als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesen werden. Vorauszahlungen für Betriebskosten dürfen nur in angemessener Höhe vereinbart werden.

(3) Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet. Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.

(3a) Ein Glasfaserbereitstellungsentgelt nach § 72 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes hat der Mieter nur bei wirtschaftlicher Umsetzung der Maßnahme zu tragen. Handelt es sich um eine aufwändige Maßnahme im Sinne von § 72 Absatz 2 Satz 4 des Telekommunikationsgesetzes, hat der Mieter die Kosten nur dann zu tragen, wenn der Vermieter vor Vereinbarung der Glasfaserbereitstellung soweit möglich drei Angebote eingeholt und das wirtschaftlichste ausgewählt hat.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 oder Absatz 3a abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

13
a) Nach der für das Revisionsverfahren als richtig zu unterstellenden Behauptung der Beklagten, die unter dem Datum 21. Dezember 2005 erstellte Betriebskostenabrechnung 2004 sei am gleichen Tag zur Post gegeben und ab- geschickt worden, ist von einem Verlust der Abrechnung auf dem Postwege auszugehen, weil das Berufungsgericht andererseits – wie bereits dargelegt – rechtsfehlerfrei festgestellt hat, dass diese Abrechnung den Klägern nicht zugegangen ist. Das führt jedoch nicht dazu, dass die Beklagte die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten hat. Vielmehr ist mangels entgegenstehenden Vortrags der hierfür darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten (§ 556 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 BGB) von einem Verschulden der Post auszugehen, das die Beklagte gemäß § 278 Satz 1 BGB zu vertreten hat. Denn für das Vertretenmüssen im Sinne von § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB gilt § 276 BGB; nach § 278 BGB hat der Vermieter auch ein Fehlverhalten seiner Erfüllungsgehilfen zu vertreten (vgl. Bamberger/Roth/Ehlert, aaO, § 556 Rdnr. 65; Staudinger/ Weitemeyer, BGB (2006), § 556 Rdnr. 109). Im Streitfall ist die Post als Erfüllungsgehilfe der Beklagten tätig geworden, weil die Beklagte sich der Post zur Beförderung der Abrechnung bedient (vgl. BGHZ 62, 119, 123 f.) und die Beklagte – wie oben dargelegt – nicht nur die Absendung, sondern auch den Zugang der Abrechnung geschuldet hat. Dies wird weder durch eine etwaige Monopolstellung der Post noch dadurch in Frage gestellt, dass die Post keinen Weisungen der Beklagten unterlag (BGH, Urteil vom 21. September 2000 – I ZR 135/98, NJW-RR 2001, 396, unter II 3; Staudinger/Löwisch, BGB (2004), § 278 Rdnr. 96; vgl. auch Dickersbach, Info M 2008, 219; aA Kinne, GE 2005, 1293, 1294; Wall, jurisPR-MietR 9/2008, Anm. 4, unter C 2).

(1) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.

(2) Auf die Wirksamkeit der Willenserklärung ist es ohne Einfluss, wenn der Erklärende nach der Abgabe stirbt oder geschäftsunfähig wird.

(3) Diese Vorschriften finden auch dann Anwendung, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 148/05 Verkündet am:
5. Dezember 2007
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Wird ein Schriftstück erst am 31. Dezember nachmittags in den Briefkasten eines
Bürobetriebes geworfen, in dem branchenüblich Silvester nachmittags
- auch wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt - nicht mehr gearbeitet wird, so
geht es erst am nächsten Werktag zu.
BGH, Urteil vom 5. Dezember 2007 - XII ZR 148/05 - LG Köln
AG Köln
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 5. Dezember 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die
Richter Sprick, Fuchs, Dr. Ahlt und die Richterin Dr. Vézina

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 11. August 2005 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien streiten über die Frage, ob der Klägerin die Erklärung der Beklagten auf Verlängerung des zwischen ihnen bestehenden Mietvertrages rechtzeitig zugegangen ist.
2
Mit Vertrag vom 22. Juni 1999 mietete die Beklagte, die damals noch als I. GmbH firmierte, von der Klägerin eine Lagerhalle in K. zum monatlichen Mietzins von 200 DM (= 102,26 €) fest bis zum 30. Juni 2004. In § 2 des Mietvertrages war dem Mieter u.a. das Recht eingeräumt, spätestens sechs Monate vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit die Verlängerung des Mietverhältnisses um fünf Jahre zu verlangen.
3
Die Beklagte hat ihr Optionsrecht auf Verlängerung des Mietvertrages mit Schreiben vom 31. Dezember 2003 ausgeübt. Dieses Schriftstück hat ein Bote am 31. Dezember 2003 um 15.50 Uhr in den Briefkasten der Verwaltungsgesellschaft geworfen, von der die Klägerin vertreten wurde. Die Klägerin kündigte mit Schreiben vom 7. Januar 2004 das Mietverhältnis fristlos. Das Amtsgericht hat die Beklagte zur Räumung und Herausgabe der Lagerhalle verurteilt. Das Schreiben vom 31. Dezember 2003 sei der Klägerin erst am 2. Januar 2004, und somit zu spät, zugegangen. Das Landgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die Revision hat es wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Entscheidungsgründe:

4
Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

5
Das Landgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, die Erklärung der Beklagten vom 31. Dezember 2003 sei der Klägerin nicht rechtzeitig zugegangen. Eine Willenserklärung unter Abwesenden sei nach § 130 BGB dann zugegangen , wenn sie so in den Bereich des Empfängers gelangt sei, dass dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit habe, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen. Zum Bereich des Empfängers gehörten auch die von ihm zur Entgegennahme von Erklärungen bereitgestellten Einrichtungen wie Briefkästen. Vollendet sei der Zugang aber erst, wenn die Kenntnisnahme durch den Empfänger möglich und nach der Verkehrsanschauung zu erwarten sei. Nach diesen Grundsätzen habe die Beklagte nicht erwarten können, dass in einem Betrieb wie dem vorliegenden, einer Maklerfirma, die sich ausweislich ihres Schreibens vom 12. März 2002 auch mit Hausverwaltungen beschäftige, am Silvestertag, auch wenn es ein Mittwoch sei, gegen 15.50 Uhr noch zur Entgegennahme von Erklärungen bereite Personen anwesend seien. Dies habe zur Folge, dass die Erklärung der Beklagten vom 31. Dezember 2003 erst am folgenden Werktag als zugegangen behandelt werden könne, so dass die Optionsausübung verspätet sei. Diesem Ergebnis stehe § 193 BGB nicht entgegen. Denn der 31. Dezember sei kein gesetzlicher Feiertag, auch wenn an ihm üblicherweise nicht oder nur teilweise gearbeitet werde.

II.

6
Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand.
7
1. Zutreffend und von der Revision unbeanstandet geht das Berufungsgericht davon aus, dass das Schreiben der Beklagten vom 31. Dezember 2003 nur dann die Verlängerung des Mietvertrages bewirken konnte, wenn es spätestens an diesem Tag der die Klägerin vertretenden Hausverwaltungsfirma zugegangen sein sollte.
8
2. Nach Meinung der Revision ist dies der Fall. Eine Willenserklärung sei zugegangen, wenn der sie enthaltende Brief während der Geschäftszeit in den Geschäftsräumen des Empfängers abgegeben oder in den Briefkasten des Empfängers eingeworfen worden sei. Sei das Büro zu Geschäftszeiten nicht besetzt oder, werde der Briefkasten zur Geschäftszeit nicht geleert, so werde der Zugang durch solche - allein in der Person des Empfängers liegende - Gründe nicht ausgeschlossen. Die Frage, ob in einem Hausverwalterbüro mit nachmittäglicher Briefkastenleerung gerechnet werden könne oder nicht, könne dahinstehen. Die Hausverwalterfirma, die die Klägerin vertrete, habe nämlich auf ihren auch der Beklagten gegenüber verwendeten Briefbögen selbst ihre Geschäftszeiten angegeben, indem sie als Sprechzeiten u. a. Montag bis Donnerstag von 14.00 bis 17.00 Uhr genannt habe. Da der 31. Dezember 2003 ein Mittwoch gewesen sei, habe die Sprechzeit der Beklagten um 17.00 Uhr geendet , so dass sich die Geschäftszeit jedenfalls auch bis 17.00 Uhr erstreckte, weshalb um 15.50 Uhr mit einer Briefkastenleerung noch am selben Tag zu rechnen gewesen sei.
9
Dem ist jedoch in wesentlichen Punkten nicht zu folgen. Vielmehr kommt es darauf an, ob im Zeitpunkt des Einwurfs des Briefes in den Briefkasten nach der Verkehrsanschauung, ohne Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse des Empfängers, noch mit einer Leerung am selben Tag zu rechnen war (vgl. Senatsurteil vom 21. Januar 2004 - XII ZR 214/00 - NJW 2004, 1320, 1321). Dies war jedoch nicht der Fall. Dabei kann dahinstehen, ob im geschäftlichen Verkehr ein Brief, der während der Geschäftszeiten in den Briefkasten geworfen wird, in jedem Fall zugegangen ist, weil die Post AG und andere Dienstleister zwischenzeitlich Briefe nicht nur vormittags zustellen, oder ob eine entsprechende Verkehrsanschauung nicht besteht (vgl. zu den unterschiedlichen Meinungen Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., § 130 Rdn. 6 und Reichold in Juris PK-BGB, 3. Aufl. Rdn. 12.1). Denn der Zugang einer Willenserklärung erfolgt jedenfalls nicht mehr am selben Tag, wenn er nach Schluss der Geschäftszeiten in den Briefkasten eines Betriebs eingeworfen wird. In diesem Fall kann mit einer Leerung des Briefkastens am selben Tag nicht gerechnet werden. So aber liegt der Fall hier. Wie das Landgericht von der Revision unangegriffen festgestellt hat, wird in einem Bürobetrieb, wie dem streitgegenständlichen, Silvester nachmittags nicht gearbeitet, so dass kurz vor 16.00 Uhr mit einer Briefkastenleerung am selben Tag nicht mehr zu rechnen ist. Daran ändert auch nichts der Umstand, dass die streitgegenständliche Verwaltungsgesellschaft auf ihren Geschäftsbriefen, wie im Schreiben vom 12. März 2002 an die Beklagte, angibt, an Werktagen außer freitags von 14.00 bis 17.00 Uhr Sprechzeiten abzuhalten.
Dieses Schreiben, das im Gegensatz zur Meinung der Revisionserwiderung auch im Revisionsverfahren verwertet werden kann, da das Berufungsgericht auf es Bezug nimmt, schafft beim Empfänger kein Vertrauen darauf, dass in der genannten Firma entgegen der allgemeinen Übung am Nachmittag des 31. Dezember gearbeitet werde.
Hahne Sprick Fuchs Ahlt Vézina

Vorinstanzen:
AG Köln, Entscheidung vom 20.08.2004 - 218 C 77/04 -
LG Köln, Entscheidung vom 11.08.2005 - 1 S 327/04 -
13
a) Nach der für das Revisionsverfahren als richtig zu unterstellenden Behauptung der Beklagten, die unter dem Datum 21. Dezember 2005 erstellte Betriebskostenabrechnung 2004 sei am gleichen Tag zur Post gegeben und ab- geschickt worden, ist von einem Verlust der Abrechnung auf dem Postwege auszugehen, weil das Berufungsgericht andererseits – wie bereits dargelegt – rechtsfehlerfrei festgestellt hat, dass diese Abrechnung den Klägern nicht zugegangen ist. Das führt jedoch nicht dazu, dass die Beklagte die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten hat. Vielmehr ist mangels entgegenstehenden Vortrags der hierfür darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten (§ 556 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 BGB) von einem Verschulden der Post auszugehen, das die Beklagte gemäß § 278 Satz 1 BGB zu vertreten hat. Denn für das Vertretenmüssen im Sinne von § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB gilt § 276 BGB; nach § 278 BGB hat der Vermieter auch ein Fehlverhalten seiner Erfüllungsgehilfen zu vertreten (vgl. Bamberger/Roth/Ehlert, aaO, § 556 Rdnr. 65; Staudinger/ Weitemeyer, BGB (2006), § 556 Rdnr. 109). Im Streitfall ist die Post als Erfüllungsgehilfe der Beklagten tätig geworden, weil die Beklagte sich der Post zur Beförderung der Abrechnung bedient (vgl. BGHZ 62, 119, 123 f.) und die Beklagte – wie oben dargelegt – nicht nur die Absendung, sondern auch den Zugang der Abrechnung geschuldet hat. Dies wird weder durch eine etwaige Monopolstellung der Post noch dadurch in Frage gestellt, dass die Post keinen Weisungen der Beklagten unterlag (BGH, Urteil vom 21. September 2000 – I ZR 135/98, NJW-RR 2001, 396, unter II 3; Staudinger/Löwisch, BGB (2004), § 278 Rdnr. 96; vgl. auch Dickersbach, Info M 2008, 219; aA Kinne, GE 2005, 1293, 1294; Wall, jurisPR-MietR 9/2008, Anm. 4, unter C 2).

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(1) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.

(2) Auf die Wirksamkeit der Willenserklärung ist es ohne Einfluss, wenn der Erklärende nach der Abgabe stirbt oder geschäftsunfähig wird.

(3) Diese Vorschriften finden auch dann Anwendung, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben ist.

Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

12
1. Dem Mieter, der eine Mietsicherheit geleistet hat, steht (frühestens) nach Beendigung des Mietverhältnisses und Ablauf einer angemessenen Prüfungsfrist des Vermieters (BGH, Urteile vom 24. März 1999 - XII ZR 124/97, BGHZ 141, 160, 162; vom 18. Januar 2006 - VIII ZR 71/05, NJW 2006, 1422 Rn. 9) ein Anspruch auf Freigabe der Sicherheit zu. Bei Verpfändung einer Sparbuchforderung wie im vorliegenden Fall ergibt sich der Anspruch des Mieters auf Freigabe der Sicherheit und Rückgabe des Sparbuchs sowohl aus §§ 1273, 1223 Abs. 1 BGB (dinglicher Anspruch) sowie aus der regelmäßig stillschweigend abgeschlossenen Sicherungsabrede. Dieser Anspruch wird allerdings erst dann fällig, wenn das Sicherungsbedürfnis entfallen ist, mithin zu dem Zeitpunkt, in dem dem Vermieter keine Forderungen mehr aus dem Mietverhältnis zustehen, wegen derer er sich aus der Sicherheit befriedigen kann (BGH, Urteil vom 24. März 1999 - XII ZR 124/97, aaO).

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass der Mieter Betriebskosten trägt. Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder das Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Für die Aufstellung der Betriebskosten gilt die Betriebskostenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346, 2347) fort. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Aufstellung der Betriebskosten zu erlassen.

(2) Die Vertragsparteien können vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften vereinbaren, dass Betriebskosten als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesen werden. Vorauszahlungen für Betriebskosten dürfen nur in angemessener Höhe vereinbart werden.

(3) Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet. Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.

(3a) Ein Glasfaserbereitstellungsentgelt nach § 72 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes hat der Mieter nur bei wirtschaftlicher Umsetzung der Maßnahme zu tragen. Handelt es sich um eine aufwändige Maßnahme im Sinne von § 72 Absatz 2 Satz 4 des Telekommunikationsgesetzes, hat der Mieter die Kosten nur dann zu tragen, wenn der Vermieter vor Vereinbarung der Glasfaserbereitstellung soweit möglich drei Angebote eingeholt und das wirtschaftlichste ausgewählt hat.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 oder Absatz 3a abweichende Vereinbarung ist unwirksam.