Landgericht Hamburg Urteil, 15. Okt. 2014 - 318 S 21/14

bei uns veröffentlicht am15.10.2014

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 11.09.2013, Az. 102d C 25/08, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Klägerin ist Mitglied der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft und begehrt von der Beklagten den Ersatz von Aufwendungen, die sie bezüglich des gemeinschaftlichen Eigentums getätigt hat.

2

Das Gebäude B....allee XX und XX, (PLZ)H. wurde im Jahre 2003 gemäß § 8 WEG in Wohnungseigentum aufgeteilt. Zwischen den Wohnungseigentümern gilt die Teilungserklärung vom 28.11.2003 (UR-Nr. 2043/2003 des Notars Dr. G. C., H., Anl. K 8, Bl. 32 ff. d.A.). An dem Gebäude bestand seinerzeit ein erheblicher Sanierungsstau. Die Beklagte beauftragte die Architekten G. / H. mit der Erstellung eines Sanierungskonzepts (Anl. B 2, Bl. 112 d.A.). Auf der Eigentümerversammlung vom 04.08.2004 (Anl. B 3, Bl. 113 ff. d.A.) beschlossen die Wohnungseigentümer zu TOP 2 a) mehrheitlich den "konkretisierten Sanierungsplan" der beauftragten Architekten umzusetzen. Lediglich die Arbeiten bezüglich Flächendrainage und Erneuerung der Sohle sollten zurückgestellt werden. Im Protokoll heißt es vor der Beschlussfassung, dass der Architekt G. grundsätzlich für die Kellersanierung alle Maßnahmen empfehle wie in der Kostenrechnung vorgesehen, d.h. Außendrainage, Außenabdichtung horizontal und vertikal, Flächendrainage unter dem Haus, Innenabdichtung vertikal und feuchtigkeitsundurchlässige Sohle für den gesamten Keller durchzuführen. Der Verwaltungsbeirat S. regte eine schrittweise Vorgehensweise an, die beinhalten sollte, vorerst auf eine umfangreiche Innenabdichtung der tragenden Wände, die Erneuerung der Sohle (sofern es sich überhaupt um eine Gemeinschaftsaufgabe handele) sowie auf eine Flächendrainage zu verzichten. Möglicherweise könnten eine Außendrainage, Außenabdichtung mit Vertikal- und Horizontalsperre und Reparatur des Innenputzes an tragenden Wänden ausreichen, um die Abstellräume, Flächen und die beiden Wohnungen fachgerecht trockenzulegen. Die restlichen Maßnahmen wären später immer noch möglich, falls die durchgeführte Trockenlegung nicht ausreichen sollte.

3

Die Klägerin erwarb im Jahre 2005 das Wohnungseigentum Nr. 16 im Souterrain des Gebäudes B....allee XX und XX, (PLZ)H.. Die Beklagte hatte am Gemeinschaftseigentum Sanierungsmaßnahmen durchführen lassen, in deren Zuge eine Horizontalsperre eingebaut wurde, die verhindern sollte, dass zukünftig Feuchtigkeit aus dem Boden in das horizontale Mauerwerk eindringen konnte. Die Klägerin sanierte ihr Sondereigentum, nachdem sie es am 01.11.2005 übernommen hatte. Auf der Eigentümerversammlung vom 22.11.2005 (Anl. K 2, Bl. 23 R d.A.) rügte die Klägerin unter TOP 9 "Verschiedenes" einen Wasserschaden in ihrer Souterrainwohnung, welcher durch ein Leck in der Fallleitung entstanden sei, und erklärte, dass ihr Architekt der Meinung sei, dass die von dem Architekten der Beklagten und den von diesem beauftragten Handwerkern durchgeführten Abdichtungsarbeiten nicht richtig ausgeführt worden seien. Darüber hinaus wünschte die Klägerin die Kostenübernahme der Abdichtungsmaßnahmen, welche im Bereich des neu eingebrachten Bodens und der Wand erfolgen würden. Dazu heißt es im Protokoll, dass die Verwaltung und der Beirat diese Arbeiten mit den dazugehörigen Maßnahmen nicht beauftragen würden.

4

Die Klägerin ließ in der Folgezeit u.a. die vorhandene Sohle im Bereich ihres Sondereigentums abbrechen, die Sohle neu herstellen, die neu hergestellte Sohle mit Dichtschlämmen und Hohlkehle versehen sowie die Wohnungstüren neu herstellen. Dafür sowie für weitere Arbeiten wandte die Klägerin Kosten in Höhe von insgesamt € 26.060,34 auf (vgl. Aufstellung Anl. B 7, Bl. 124 d.A.). Wegen der Einzelheiten der ausgeführten Arbeiten und der Rechnungen wird auf die Anlagen K 3 - K 7 (Bl. 25 ff. d.A.) Bezug genommen. Mit Rechtsanwaltsschreiben vom 31.10.2007 (Anlagenkonvolut B 7, Bl. 122 ff. d.A.), der die Kostenauflistung vom 30.10.2007 (Bl. 124 d.A.) und Kopien der Handwerkerrechnungen (Bl. 125 ff. d.A.) beigefügt waren, verlangte die Klägerin von der Verwalterin, für die am 22.11.2007 vorgesehene Eigentümerversammlung einen Tagesordnungspunkt zur Beschlussfassung über die von ihr geltend gemachten Aufwendungs- bzw. Schadensersatzansprüche in Höhe von € 26.060,34 vorzusehen. Auf der Eigentümerversammlung vom 22.11.2007 (Anl. B 8, Bl. 144 d.A.) lehnten es die Wohnungseigentümer zu TOP 8 mehrheitlich ab, Aufwendungs- bzw. Schadensersatz in Höhe von € 26.060,34 an die Klägerin zu zahlen. Der Beschluss wurde nicht angefochten.

5

Mit ihrer am 03.03.2008 bei Gericht eingegangenen und am 14.03.2008 (Bl. 67 d.A.) an die Beklagte zustellten Klage vom 29.02.2008 hat die Klägerin ursprünglich begehrt, die Beklagte zu verurteilen, einen Beschluss dahingehend zu fassen, an sie € 17.605,99 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 23.11.2007 zu zahlen (Bl. 2 d.A.).

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Die Klägerin hat vorgetragen, dass sie einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen nach Bereicherungsrecht habe. Eine ordnungsgemäße Verwaltung hätte es erfordert, die von ihr vorgenommenen Maßnahmen innerhalb eines überschaubaren Zeitraums durchzuführen. Bei den von ihr durchgeführten Arbeiten im Bereich der Sohle / Hohlkehle habe es sich um Arbeiten am Gemeinschaftseigentum gehandelt. Die Durchführung dieser Arbeiten hätte der Beklagten oblegen. Nach der Teilungserklärung habe keine schuldrechtliche Verpflichtung für sie bestanden, für derartige Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum im Bereich ihres Sondereigentums selbst aufzukommen. Sie sei von den Aussagen der Verwaltung und des Beirats verunsichert gewesen, dass die später von ihr durchgeführten Arbeiten nicht Aufgabe der Beklagten, sondern von ihr durchzuführen seien. Die Verwaltung habe gleichwohl von ihr verlangt, dieselbe (erheblich teurere) Firma zu beauftragen, um die Gewährleistung mit den Arbeiten der Beklagten zu wahren. Zwar hätten sich die in der Rechnung vom 03.09.2005 (Anl. K 3, Bl. 25 d.A.) abgerechneten Arbeiten (insbesondere Abstemmen der Fliesen in Küche und Bad und Lösen der alten Tapeten von den Wänden) auf ihr Sondereigentum bezogen. Dies gelte auch für die Neuherstellung der Türen, weil sich deren Maße aufgrund des aufgebrachten Sonderputzes erheblich verändert hätten. Insoweit schulde ihr die Beklagte jedoch aus § 14 Ziff. 4 letzter Halbsatz WEG Ersatz der Kosten.

7

Obwohl der Architekt G. und die Ingenieurgesellschaft G. mbH, die im Auftrag der Beklagten am 13.07.2004 (Anl. K 1, Bl. 9 ff. d.A.) eine Baugrundbeurteilung abgegeben habe, der Ansicht gewesen seien, dass im Zusammenhang mit der Sanierung durch die Beklagte die gesamte Sohle des Hauses, also der komplette Fußboden in allen Souterrainwohnungen, komplett zu erneuern gewesen sei und der Architekt G. in dem von ihm erstellten Sanierungsplan diese Maßnahme bereits mit vorgesehen habe, seien die Arbeiten bezüglich der Flächendrainage zurückgestellt worden, um Kosten zu sparen. Statt die erforderliche Abdichtung des Bodens vorzunehmen, sei lediglich die Abdichtung der Wände vorgenommen worden, obwohl die Durchfeuchtung der gesamten Sohle unter dem Haus von keiner Seite bestritten worden sei. Dabei sei der rechtsirrige Standpunkt vertreten worden, dass es sich um Sondereigentum handele. Eine den technischen Anforderungen des Herstellungsjahres des Gebäudes entsprechende Sohle sei nicht vorhanden gewesen. Vorgefunden worden seien entsprechend dem Bodengutachten Füllschichten aus Ziegeln, Ziegelbruch und schluffigem Sand. Darauf habe sich ein viel zu dünner Estrichboden befunden. Abdichtende Schichten seien nicht vorhanden gewesen. Die Fußbodenbretter hätten auf Bauschutt und Sand gelegen. In diesem Bereich sei überhaupt keine Sohle vorhanden gewesen.

8

Die von ihr beauftragten Arbeiten im Bereich der Sohle ihres Sondereigentums seien zur ordnungsgemäßen Feuchtigkeitsabdichtung notwendig, die von ihr aufgewandten Kosten angemessen gewesen. Dies betreffe den Einbau einer neuen handwerksgerechten, den heutigen technischen Vorschriften entsprechenden Sohle. Hierauf habe eine Schicht Dichtschlämme aufgebracht und eine Hohlkehle zur Andichtung an aufsteigende Wände hergestellt werden müssen. Ohne die neue Sohle, Dichtschlämme und Hohlkehle wäre die Horizontalsperre wirkungslos gewesen.

9

Sie mache die Forderungen gemäß den Positionen 1 - 4 ihrer Aufstellung (Anl. K 9, Bl. 65 d.A.) geltend sowie die Positionen 5 - 10 in der dort aufgeführten Reihenfolge hilfsweise.

10

Ihr Zahlungsanspruch sei nicht deshalb verjährt, weil sie anfangs die Beklagte auf Beschlussfassung in Anspruch genommen habe und diese dafür nicht passiv legitimiert sei. Beide Ansprüche seien materiellrechtlich wesensgleich. Für die Beklagte sei von Anfang an erkennbar gewesen, dass es ihr im Ergebnis auf Zahlung angekommen sei. Der von ihr gestellte Hilfsantrag habe keinen Einfluss auf die Gerichtskosten und die Sachverständigenauslagen, da diese auch angefallen und von der Beklagten zu tragen gewesen wären, wenn sie die Beklagte von vornherein auf Zahlung in Anspruch genommen hätte.

11

Nachdem das Amtsgericht die Klägerin mit Beschluss vom 24.04.2013 (Bl. 565 ff. d.A.) erstmals darauf hingewiesen hatte, dass die Beklagte zwar für den geltend gemachten Zahlungsanspruch passiv legitimiert sei, nicht aber für den Anspruch auf Beschlussfassung hat die Klägerin zuletzt beantragt,

12

die Beklagte zu verurteilen, einen Beschluss dahingehend zu fassen, an die Klägerin € 17.605,99 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 23.11.2007 zu zahlen,

13

hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, an sie € 17.605,99 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.11.2007 zu zahlen.

14

Die Beklagte hat beantragt,

15

die Klage abzuweisen.

16

Die Beklagte hat vorgetragen, dass die Einbringung einer kostenintensiven Sohle, wie von der Klägerin ausgeführt, nicht erforderlich gewesen sei. Technisch richtig und ausreichend zur Herstellung ordnungsgemäßer Wohnzustände wäre auch eine wesentlich kostengünstigere Ausführung gewesen. Auf die vorhandene Sohle hätte eine Abdichtung/Dämmung aufgebracht werden können, hierauf wiederum ein Estrich. Die Einbringung einer massiven Sohle sei unter keinem Gesichtspunkt erforderlich gewesen. Insbesondere trage die Sohle keine Lasten mit Ausnahme der durch die Wohnnutzung anfallenden Verkehrslasten. Für den Lastanfall und die Herstellung einer fachgerechten Abdichtung nach DIN 18195 wäre die Aufbringung einer 5 cm dicken Betonschicht auf dem bestehenden Untergrund ausreichend gewesen.

17

Die Drainage und Unterfangung sei nur aufgrund der bereits eingebrachten Ringdrainage notwendig. Gäbe es die Ringdrainage nicht, wären auch die Flächendrainage und Unterfangungen nicht erforderlich. Da sie die Ringdrainage aufgrund eines bestandskräftigen Beschlusses der Eigentümergemeinschaft und unter Aufwendung erheblicher Mittel eingebracht habe, könne die Lösung nicht darin bestehen, die Ringdrainage abzustellen, wie der Obergutachter empfohlen habe.

18

Die von der Klägerin durchgeführten Arbeiten seien mangelhaft gewesen, da sie die Vorgaben der Geologen missachtet habe. Auf Grundlage ihres mangelhaften Sanierungskonzepts und ohne vorherige Ausführung eines Gründungsgutachtens habe die Klägerin eine neue Kellersohle eingebaut, ohne an den Kellerwänden im Anschluss an die Sohlen bauliche Unterfangungen herzustellen. Zudem sei keine Sanierung der ehemaligen Gründungen des Gebäudes erfolgt. Unter den Kellersohlen sei keine Drainageschicht eingebaut worden, weswegen die Abdichtung der Bodenplatte funktionslos sei. Durch ihre eigenmächtige Vorgehensweise habe die Klägerin die Substanz des Gebäudes geschädigt und eine erhebliche Gefahr hervorgerufen. Es sei im Gebäude bereits zu nicht unerheblichen Rissbildungen gekommen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für Maßnahmen, die wieder rückgängig gemacht werden müssten und die Standsicherheit des Gebäudes beeinträchtigten.

19

Die Errichtung des Gebäudes habe den damals geltenden baurechtlichen Bestimmungen entsprochen. Dass im Bereich des Kellers Durchfeuchtungen aufgetreten seien, sei auf die mangelhafte Isolierung der Kellerwände, nicht auf eine mangelhafte Sohle zurückzuführen gewesen. Die von ihr durchgeführten Sanierungsarbeiten hätten dazu geführt, dass der Souterrainbereich trocken gelegt worden sei. Die Klägerin habe nicht damit rechnen können, dass der Fußbodenbereich im Souterrain dieses Altbaus in der Weise wie bei unterkellerten Gebäuden erstellt worden sei. Sie habe die Wohnung zu einem weitaus geringeren Kaufpreis erworben als die Wohnungen in den höheren Etagen. Daher habe die Klägerin keinen Anspruch gegen sie auf Herstellung einer Sohle.

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Das Sondereigentum wäre ohnehin erneuerungsbedürftig gewesen, so dass die Klägerin im Zuge der durchzuführenden Renovierung auch ohne die Erneuerung der Sohle die teilweise schwer beschädigten oder komplett fehlenden sowie minderwertigen und uneinheitlichen Fliesen hätte ersetzen und die uneinheitlichen und von den Wänden fallenden Tapeten hätte erneuern müssen.

21

Die Beklagte hat nach Ankündigung des Hilfsantrages durch die Klägerin die Einrede der Verjährung erhoben. Der geltend gemachte Zahlungsanspruch sei erst mit Zustellung des Schriftsatzes am 13.06.2010 rechtshängig geworden. Die Verjährung des Zahlungsanspruchs sei durch den im Jahre 2008 anhängig gemachten Anspruch auf Beschlussfassung nicht gehemmt worden.

22

Das Amtsgericht hat nach Maßgabe der Beweisbeschlüsse vom 04.08.2008 (Bl. 195 ff. d.A.) und 31.08.2010 (Bl. 308 ff. d.A.) Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. H.M. vom 19.03.2010 (Sonderband Gutachten) und dessen 1. Ergänzungsgutachten vom 01.11.2010 (Bl. 322 ff. d.A.) Bezug genommen. Der Sachverständige ist zu seinem Erstgutachten im Termin vom 16.06.2010 (Bl. 280 ff. d.A.) mündlich angehört worden. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 30.03.2011 (Bl. 384 ff. d.A.) ein Obergutachten zu der Frage eingeholt, ob die Arbeiten an der Kellersohle hier insoweit mangelhaft waren, als kein Einbau eines Flächendrains und keine Unterfangung der Innenwände erfolgt ist. Das Amtsgericht hat den Obergutachter Dipl.-Ing. J.G. zu den Erörterungen im Termin vom 09.11.2012 (Bl. 445 ff. d.A.) hinzugezogen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Obergutachters vom 21.02.2013 (Bl. 528 ff. d.A.) verwiesen. Weiter hat das Amtsgericht nach Maßgabe des Beweisbeschluss vom 24.04.2013 (Bl. 565 ff. d.A.) Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses wird auf das 1. Ergänzungsgutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. J.G. vom 10.07.2013 (Bl. 608 ff. d.A.) verwiesen. Der Sachverständige ist im Termin vom 02.08.2013 (Bl. 612 ff. d.A.) mündlich angehört worden.

23

Das Amtsgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 11.09.2013 (Bl. 633 ff. d.A.) verurteilt, an die Klägerin € 17.605,99 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.11.2007 zu zahlen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass der Hauptantrag unbegründet sei, da die Beklagte als Verband nicht der zutreffende Klagegegner sei. Der geltend gemachte Zahlungsanspruch stehe der Klägerin gegenüber der Beklagten gem. §§ 684, 812 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 14 Ziff. 4 HS 2 WEG zu. Die streitbefangenen Arbeiten, die den hier geltend gemachten Teilbeträgen für unausweichliche Sanierungsarbeiten durch die Klägerin zugrunde lägen, seien nach dem Gutachten des Sachverständigen des Dipl.-Ing. M. vom 19.03.2010 zwingend erforderlich bzw. unumgänglich gewesen. Auch die angesetzten Preise seien nicht zu beanstanden. Der Sachverständige Dipl.-Ing. M. sei nach ergänzender Begutachtung zu dem Ergebnis gelangt, dass die Arbeiten nicht mangelhaft seien, so dass die von der Klägerin bezahlten Leistungen nicht wertlos und die geleisteten Aufwendungen nicht nutzlos seien. Hinsichtlich des Einwands der Beklagten, dass eine Flächendrainage fehle, habe der Sachverständige Dipl.-Ing. M. festgestellt, dass die Arbeiten an der Kellersohle mangelhaft seien, weil kein Einbau eines Flächendrains und keine Unterfangung der Innenwände erfolgt seien. Eine wirksame Drainage unter den Sohlen wäre nach den Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. M. zwingend erforderlich gewesen. Der Obergutachter Dipl.-Ing. G. habe jedoch den Mangel in Auseinandersetzung mit dem von der Klägerin vorgelegten Privatgutachten T. nicht bestätigt. Vielmehr habe der Obergutachter ausgeführt, dass im Rahmen der streitbefangenen Sanierungsarbeiten eine gegenüber einer Flächendrainage alternative technische Lösung realisiert worden sei, und zwar eine sog. Wannenlösung. Voraussetzung für die Tauglichkeit der Wannenlösung sei allerdings, dass die vor und hinter dem Haus befindlichen Ringdrainagen stillgelegt würden, was dadurch möglich sei, dass die insoweit installierte Pumpe ausgestellt würde. Bei massivem Feuchtigkeitseinfall sei es möglich, sie kurzzeitig wieder in Betrieb zu nehmen. An der Richtigkeit des Befundes des Obergutachters bestünden keine Zweifel. Dieser habe nicht nur ausgeführt, dass die ausgeführte Wannenlösung geeignet sei, sondern auch, dass diese Lösung gegenüber einer Flächendrainage vorzugswürdig sei. Im Übrigen reiche der Vortrag der Beklagten nicht aus, dass die Flächendrainage vorzugswürdig sein könnte. Zwar sei das Verwaltungsermessen der Beklagten zu schützen und dürfe nicht durch eigenmächtige Sanierung unterlaufen und aufgehoben werden. Jedoch dürfe sich die Beklagte nicht dadurch bereichern, dass sie lediglich auf die theoretische Möglichkeit einer anderen Ermessensentscheidung verweise, auf diese Weise keine Kosten erstatten müsse und sodann davon absehe, die alternative Sanierung zu verwirklichen. Der von der Beklagten mit Schriftsatz vom 17.04.2013 erhobene neue Einwand, dass auf die vorhandene Sohle lediglich eine Abdichtung/Dämmung hätte aufgebracht werden müssen, hierauf wiederum ein Estrich, aber keine massive Betonsohle, sei zu spät erfolgt.

24

Der Anspruch der Klägerin sei nicht verjährt. Die Klage auf Verpflichtung der Wohnungseigentümergemeinschaft zu beschließen, dass der geltend gemachte Betrag an die Klägerin zu zahlen sei, habe die Hemmung der Verjährung des nunmehr geltend gemachten Zahlungsanspruchs bewirkt. Die Entscheidung des BGH vom 06.04.1995 (NJW 1995, 1675) habe eine vergleichbare Konstellation betroffen. Der BGH habe dort die Hemmung aus einer Freistellungsklage auf eine ansonsten verjährte Klage auf Schadensersatz aus Gewährleistung erstreckt. Es habe sich bei den beiden von der Klägerin geltend gemachten Ansprüchen nicht um von Grund auf verschiedene Ansprüche gehandelt. Beide würden aus derselben materiell-rechtlichen Anspruchsgrundlage hergeleitet. Der Eintritt der Verjährungshemmung sei grundsätzlich davon unabhängig, ob eine Klage im Übrigen schlüssig und begründet sei. Auch eine unschlüssige Klage hemme die Verjährung. Maßgeblich sei die materielle Wesensgleichheit der Ansprüche. Die Zulässigkeit des Hilfsantrages ergebe sich aus § 264 Ziff. 2 ZPO. Eine Klagänderung liege nicht vor.

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Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 17.02.2014 (Bl. 656 d.A.) zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einen am 20.02.2014 beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt (Bl. 661 d.A.), die sie mit einem am 19.03.2014 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet hat (Bl. 669 ff. d.A.).

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Die Beklagte trägt vor, dass der von der Klägerin geltend gemachte Aufwendungsersatzanspruch bereits dem Grunde nach nicht bestehe. Sie habe Arbeiten im Souterrainbereich nicht gänzlich abgelehnt, sondern eine gestufte Instandsetzung vornehmen wollen, was ordnungsgemäßer Verwaltung entsprochen habe. Das Amtsgericht sei ohne Beweisaufnahme davon ausgegangen, dass die Abstufung der Maßnahme unberechtigt gewesen sei. Sie habe abwarten wollen, wie die in einem ersten Schritt durchzuführenden Arbeiten (Herstellung einer Außendrainage, Außenabdichtung mit Vertikal- und Horizontalsperre und Reparatur des Innenputzes der tragenden Wände) Erfolg brächten. Für den Fall, dass auch die ausgeführte Trockenlegung wider Erwarten nicht ausgereicht haben sollte, hätten dann ggfs. andere Maßnahmen durchgeführt werden sollen. Dies sei auch die Empfehlung des von ihr beauftragten Architekten G. gewesen. Dementsprechend sei auch vorgegangen worden.

27

Auf der Eigentümerversammlung vom 22.11.2005 habe sie ihre Haftung für die zu sanierenden Souterrainbereiche nicht grundsätzlich abgelehnt und mitgeteilt, dass lediglich Sondereigentum betroffen sei. Der Klägerin sei es nur darum gegangen, ihre Souterraineinheit möglichst schnell und mit Maßnahmen fertigzustellen, die ihren Vorstellungen entsprochen habe. Sie sei nicht bereichert. Allenfalls liege eine aufgedrängte Bereicherung vor mit der Folge, dass kein Wertersatz zu leisten sei.

28

Die Wertung des Amtsgerichts, dass die Beweisaufnahme ergeben habe, dass die von der Klägerin durchgeführten Arbeiten werthaltig, in sich fachgerecht ausgeführt und insbesondere unerlässlich für die Trockenlegung des Souterrainbereichs des Gemeinschaftseigentums gewesen seien, gehe fehl. Das Amtsgericht habe nicht in seine Bewertung einbezogen, dass die Funktion der von der Klägerin durchgeführten Arbeiten nach dem Obergutachten voraussetzte, dass eine funktionierende Ringdrainage vor und hinter dem Gebäude abgeschaltet werden müsste. Weiter habe das Amtsgericht nicht beachtet, dass bei mehreren Möglichkeiten der Ausführung für die Frage der Werthaltigkeit von Arbeiten auch das bestehende System des Gemeinschaftseigentums Berücksichtigung finden müsse und bei zwei Varianten, die nach dem Obergutachter ähnlich vorzugswürdig seien, berücksichtigt werden müsse, welche dem tatsächlichen Zustand des Gemeinschaftseigentums näherkomme. Die ausgeführte Variante der Klägerin funktioniere nur dann, wenn eine Drainage, die vorher funktionstüchtig gewesen sei und durch eine Flächendrainage hätte ergänzt werden müssen, abgeschaltet werde, so dass dann überhaupt keine Drainage am Gebäude mehr vorhanden sei. Die Klägerin verlange Zahlungen aus Maßnahmen, die weit über das Notwendige hinausgegangen seien.

29

Die Forderung der Klägerin sei verjährt. Zum Zeitpunkt der Einreichung des Hilfsantrags vom 23.05.2013 sei ein vermeintlicher Zahlungsanspruch der Klägerin ihr gegenüber verjährt gewesen. Die Verjährung sei nicht bereits durch die Einreichung der Klage am 29.02.2008 auch hinsichtlich des vermeintlichen Zahlungsanspruchs gehemmt worden. Die Frage der Willensbildung einer Gemeinschaft sei gänzlich verschieden von einem Zahlungsanspruch. Auch die Argumentation, dass die Willensbildung der Gemeinschaft die Zahlung vorbereiten solle und insoweit eine Ähnlichkeit mit einer Feststellung der Zahlungspflicht einerseits und Zahlung andererseits bestehe, trage nicht. Auch wenn das wirtschaftliche Ziel am Ende dasselbe gewesen sei, komme es hierauf nicht an. Formal gesehen komme es darauf an, dass der eine Anspruch den anderen Anspruch mit umfasse, also der eine aus dem anderen Anspruch angelegt gewesen sei. Dies sei zu verneinen. Zudem habe das Amtsgericht völlig außer Acht gelassen, dass die Klage hinsichtlich des Ursprungsantrags gegen die falsche Prozesspartei erhoben worden sei. Die Klägerin habe nicht nur den falschen Anspruch geltend gemacht, sondern die Klage gegenüber dem Falschen erhoben. Schon begriffslogisch könne eine Hemmung nicht eingetreten sein, weil es nicht um unterschiedliche Anträge, sondern darüber hinaus um unterschiedliche Prozessbeteiligte gehe.

30

Die Beklagte beantragt,

31

das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 11.09.2013, Az. 102D C 25/08 abzuändern, soweit sie auf den Hilfsantrag vom 25.03.2012 hin verurteilt worden ist, und die Klage insgesamt abzuweisen,

32

hilfsweise, die Revision zuzulassen.

33

Die Klägerin beantragt,

34

die Berufung zurückzuweisen.

35

Die Klägerin trägt vor, dass eine gestufte Instandsetzung in diesem Fall nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entsprochen habe. Keiner der technischen Experten habe hinter dem Stufenplan gestanden. Bei einer Verzögerung der Arbeiten nur um ein Jahr wäre ihr Vermögensschaden (€ 20.460,00) erheblich größer gewesen als der geltend gemachte Sanierungsaufwand. Dieser Umstand hätte zwingend zur unverzüglichen Sanierung führen müssen. Sie habe zu den von ihr veranlassten Arbeiten auch den für die Beklagte tätigen Architekten G. hinzugezogen und diesen sowie die WEG-Verwaltung über alle laufenden Arbeiten unterrichtet und jeden Schritt abgestimmt. Wegen der Gewährleistung habe sie dieselbe Abdichtungsfirma beauftragt, die bei der Herstellung der Außenabdichtung und der Außendrainage von der Beklagten beauftragt worden sei. Die dringende Notwendigkeit exakt der Arbeiten, die sie ausgeführt habe, habe den Empfehlungen aller fünf Gutachter (G.-Bodengutachten, M., H., T. und G.) entsprochen.

36

Das Amtsgericht hätte den Hauptklageantrag dahingehend auslegen müssen, dass Zahlung des konkret in der Klage genannten Betrages an sie begehrt werde. Die Klagebegründung lasse keine Zweifel, dass im Ergebnis Zahlung der verauslagten Handwerkerkosten verlangt werde. Das Amtsgericht hätte dem Hauptantrag mit Zinsen bei entsprechend vollständiger Überbürdung aller Kosten auf die Beklagte stattgeben müssen. Wenn das Berufungsgericht zu dem Ergebnis komme, dass eine Umdeutung des Klagantrags geboten gewesen wäre, würde die Kostenentscheidung nicht der Rechtslage entsprechen. Da die Kostenentscheidung von Amts wegen zu überprüfen sei, habe sie von der Einlegung einer Anschlussberufung abgesehen.

37

Zu Recht habe das Amtsgericht ihre Zahlungsforderung als nicht verjährt angesehen. Zudem werde zu prüfen sein, ob der geltend gemachte Anspruch aufgrund des zwischen den Wohnungseigentümern bestehenden Treueverhältnisses überhaupt der Verjährung unterliegen könne, und zwar unter Berücksichtigung aller Argumente und der einschlägigen Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 05.12.2008 (Anl. BBK 1). Seit Einreichung der Klage hätten alle Wohnungseigentümer gewusst, dass die Ansprüche geltend gemacht würden und bei Gericht anhängig seien.

38

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

39

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat auch in der Sache Erfolg und führt zur tenorierten Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils dahingehend, dass die Klage insgesamt abgewiesen wird.

40

Zu Unrecht hat das Amtsgericht die Beklagte auf den Hilfsantrag hin verurteilt, an die Klägerin € 17.605,99 nebst geltend gemachten Zinsen zu zahlen. Die Beklagte, d.h. der teilrechtsfähige Verband, ist für den Anspruch der Klägerin auf Aufwendungsersatz gem. §§ 684 Satz 1, 812 Abs. 1 Satz 1 BGB wegen am gemeinschaftlichen Eigentum durchgeführter Sanierungsarbeiten nicht passiv legitimiert. Vielmehr richten sich derartige Ansprüche ausschließlich gegen die übrigen Wohnungseigentümer (dazu unter Ziff. 2.). Unabhängig davon wäre der Zahlungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte auch verjährt (dazu unter Ziff. 3.).

1.

41

a) Dem Amtsgericht ist darin zu folgen, dass die Beklagte für den Hauptantrag, sie zu verurteilen, einen Beschluss zu fassen, wonach an die Klägerin € 17.605,99 zu zahlen sind, nicht passiv legitimiert ist. Es handelt sich dabei um einen Anspruch der Klägerin aus § 21 Abs. 4 WEG auf eine Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung. Ein solcher Anspruch richtet sich gegen die übrigen Wohnungseigentümer (vgl. BGH, Urteil vom 18.06.2010 – V ZR 193/09, NJW 2010, 2801, Rn. 13, zitiert nach juris; OLG München, Beschluss vom 22.12.2009 – 32 Wx 87/09, NJOZ 2010, 1872; BeckOK WEG/Elzer, Stand: 01.05.2014, Edition 20, § 21 Rdnr. 137, 139; Vandenhouten in: Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 10. Auflage, § 21 Rdnr. 43, 47).

42

b) Der in der Berufung vertretenen Auffassung der Klägerin, dass ihr in der Klagschrift vom 29.02.2008 angekündigter Klagantrag vom Amtsgericht von vornherein als Zahlungsantrag gegen die Beklagte auszulegen gewesen wäre, ist nicht zu folgen.

43

Zwar hat sich die Auslegung von Prozesshandlungen nach der Rechtsprechung des BGH an dem Grundsatz zu orientieren, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und dem recht verstandenen Interesse entspricht (BGH, Urteil vom 24.11.1999 – XII ZR 94/98, NJW-RR 2000, 1446). Unabhängig davon, dass die genannte Entscheidung zu einem völlig anderen Sachverhalt ergangen ist und die Klägerin gar nicht geltend macht, ihre Klage sei von Anfang an so zu verstehen gewesen, dass sie Zahlung von der Beklagten habe verlangen wollen, fehlt es vorliegend auch am Bestehen eines "Zweifelsfalls". Die anwaltlich vertretene Klägerin hat eine Beschlussfassung durch die Beklagte (Beschluss der Eigentümerversammlung) begehrt. Ob sie rechtsirrig annahm, dass es einer solchen Beschlussfassung zur Durchsetzung ihres Zahlungsanspruchs gegen die Beklagte bedurfte, spielt keine Rolle, denn die Grundsätze der Auslegung von Prozesshandlungen können nicht dazu führen, dass unbegründete Klagen nachträglich in begründete "ausgelegt" werden.

2.

44

a) Zutreffend ist der rechtliche Ausgangspunkt des Amtsgerichts, dass weder die Voraussetzungen für eine Notgeschäftsführung (§ 21 Abs. 2 WEG) noch für eine berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683 Satz 1, 670 BGB) vorlagen, so dass sich der geltend Anspruch lediglich aus Bereicherungsrecht ergeben kann (§§ 684 Satz 1, 812 ff. BGB).

45

Eine Notgeschäftsführung gem. § 21 Abs. 2 WEG setzt voraus, dass eine Gefahrensituation für das Gemeinschaftseigentum vorliegt, in der dem eingreifenden Eigentümer ein Zuwarten auf das Tätigwerden des Verwalters oder auf die Zustimmung der anderen Miteigentümer nicht zugemutet werden kann. Dagegen ist mangels Eilbedürftigkeit ein Eingreifen des einzelnen Miteigentümers nicht erlaubt, wenn ein gefahrträchtiger Zustand bereits längere Zeit besteht und der Verwalter bereits längere Zeit Kenntnis von der Situation hat (Vandenhouten in: Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 10. Auflage, § 21 Rdnr. 20). Ein derartiger Fall lag hier vor. Die Feuchtigkeitserscheinungen im Bereich des Souterrains des Gebäudes und damit des Sondereigentums der Klägerin waren der Verwaltung bereits seit längerer Zeit bekannt. Dieser Themenbereich war bereits Gegenstand des Sanierungsplans des Architektenbüros G. und der Erörterungen und Beschlussfassungen auf der Eigentümerversammlung vom 04.08.2004 (Anl. B 3, Bl. 113 ff d.A.) gewesen.

46

Für eine Notverwaltung ist nur Raum, wenn die Maßnahme keinen Aufschub duldet. Ist eine Maßnahme durch die anderen Wohnungseigentümer abgelehnt worden, kommt eine Notstandsmaßnahme nicht in Betracht, es sei denn, die tatsächlichen Verhältnisse hätten sich erheblich geändert. Der Wohnungseigentümer muss vielmehr gestützt auf § 21 Abs. 4 WEG klagen (BeckOK WEG/Elzer, Stand: 01.05.2014, Edition 20, § 21 Rdnr. 59). Eine erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse lag nicht vor. Auch wenn die Klägerin geltend macht, dass ihr (Mietausfall-) Schaden nur für ein Jahr (€ 20.460,00) bei weiterem Zuwarten mit dem Beginn der Abdichtungsarbeiten bereits höher gewesen wäre als die von ihr aufgewandten Kosten für die Feuchtigkeitsabdichtung, ändert dies nichts daran, dass eine Notmaßnahme nicht vorlag.

47

Da die Voraussetzungen der Notgeschäftsführung nicht vorlagen, fehlte es auch an den Voraussetzungen für eine echte berechtigte GoA. Ein Anspruch auf Aufwendungsersatz nach den Vorschriften der GoA kommt zwar grundsätzlich in Betracht, wenn die Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht, aber nicht von § 21 Abs. 2 WEG gedeckt ist, weil sie nicht zur Abwendung eines unmittelbar drohenden Schadens notwendig war (OLG Frankfurt, Beschluss vom 04.09.2008 – 20 W 347/05, ZMR 2009, 382, Rn. 15, zitiert nach juris; Bärmann/Merle, WEG, 12. Auflage, § 21 Rdnr. 22). Ergibt sich jedoch aus einem vorangegangenen Beschluss, dass die Maßnahme nicht dem wirklichen Willen der Wohnungseigentümer entsprach, scheidet ein Anspruch auf Aufwendungsersatz aus, ohne dass es darauf ankommt, ob der betreffende Wohnungseigentümer gem. § 21 Abs. 4 WEG einen Anspruch auf diese konkrete, einzig in Betracht kommende Maßnahme hatte (OLG Frankfurt, a.a.O.; Bärmann/Merle, a.a.O.). Denn in erster Linie ist der wirklich geäußerte Wille maßgeblich, während auf den mutmaßlichen Willen nur subsidiär abzustellen ist (OLG Frankfurt, a.a.O.).

48

b) Dahinstehen kann, ob hier die Voraussetzungen für einen Bereicherungsanspruch gem. §§ 684 Satz 1, 812 ff. BGB bzw. für den Fall, dass die Klägerin ohne Fremdgeschäftsführungswillen handelte, weil sie sich seinerzeit zur Durchführung der Arbeiten als verpflichtet ansah, gem. §§ 951, 812 ff. BGB vorliegen. Im Rahmen dieses Bereicherungsanspruches kann nur Ersatz solcher Aufwendungen verlangt werden, die für den Geschäftsherrn später unausweichlich sowieso angefallen wären (Hanseatisches OLG, Beschluss vom 16.11.2006 - 2 Wx 35/05, ZMR 2007, 129, Rn. 18, zitiert nach juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 04.09.2008 – 20 W 347/05, ZMR 2009, 382, Rn. 15, zitiert nach juris; Vandenhouten in: Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, a.a.O., § 21 Rdnr. 24). Denn Anspruchsgegner eines diesbezüglichen Bereicherungsanspruchs der Klägerin wäre nicht die Beklagte als teilrechtsfähiger Verband; vielmehr würde sich dieser Anspruch ausschließlich gegen die übrigen Wohnungseigentümer richten.

49

Da die vermögensrechtliche Wertverschiebung, die Gegenstand eines etwaigen Bereicherungsanspruchs sein könnte, ausschließlich hinsichtlich des gemeinschaftlichen Eigentums am Grundstück eintreten würde und es sich insoweit gerade nicht um Verwaltungsvermögen der teilrechtsfähigen Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne des § 10 Abs. 6 Satz 2 WEG, sondern um das persönliche Immobilieneigentum der Wohnungseigentümer nach ideellen Bruchteilen handelt, richten sich etwaige Bereicherungsansprüche der Klägerin gegen die übrigen Wohnungseigentümer (OLG Hamm, Beschluss vom 19.07.2011 - I-15 Wx 120/10, 15 Wx 115 Wx 120/10, NZM 2012, 465, Rn. 21, zitiert nach juris; Kammer, Urteil vom 09.05.2014 – 318 S 3/13 (n.V.); so wohl auch OLG München, Beschluss vom 27.02.2006 – 34 Wx 37/05, NZM 2006, 827; Bärmann/Klein, a.a.O., § 10 Rdnr. 265; a.A. AG Charlottenburg, Urteil vom 15.06.2011 – 72 C 141/10, ZWE 2011, 468; wohl auch, jedoch ohne Problembewusstsein zu dieser Frage: Hanseatisches OLG, Beschluss vom 04.12.2009 – 2 Wx 34/09, ZMR 2010, 388, Rn. 26, zitiert nach juris). Der BGH musste die Frage der Passivlegitimation im Urteil vom 18.02.2011 (V ZR 197/10, NZM 2011, 454, Rn. 30, zitiert nach juris), das Ansprüche des Verwalters gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft bei nicht genehmigter Kreditaufnahme für Sanierungsmaßnahmen zum Gegenstand hatte, nicht entscheiden und hat a.a.O. lediglich auf die Entscheidungen des OLG Düsseldorf in NJW-RR 1996, 913, 914 und des OLG Hamburg in ZMR 2006, 546, 548 verwiesen. In beiden genannten obergerichtlichen Entscheidungen richtete sich der Zahlungsanspruch des dortigen Antragstellers gegen die Wohnungseigentümer als Antragsgegner.

50

In der wohnungseigentumsrechtlichen Kommentarliteratur wird zwar überwiegend, jedoch meist ohne nähere Begründung angenommen, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft für Ansprüche eines Wohnungseigentümers aus §§ 684 Satz 1, 812 ff. BGB passiv legitimiert sei (Jennißen/Heinemann, WEG, 3. Auflage, § 21 Rdnr. 31; Riecke/Schmid, WEG, 3. Auflage, § 21 Rdnr. 91; MüKo-BGB/Engelhardt, 6. Auflage, § 21 WEG, Rdnr. 6 unter Hinweis auf obergerichtliche Rechtsprechung aus der Zeit vor Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft; Palandt/Bassenge, BGB, 73. Auflage, § 21 WEG Rdnr. 7; unklar: Bärmann/Merle, a.a.O., § 21 Rdnr. 23; Vandenhouten in: Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, a.a.O., § 21 Rdnr. 23 f.: "…Ansprüche des Wohnungseigentümers gegen die Wohnungseigentümer aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder aus ungerechtfertigter Bereicherung…" [Hervorhebungen durch die Kammer]). Teilweise wird eine Haftung sowohl des Verbandes als auch der Wohnungseigentümer ausdrücklich für möglich gehalten (vgl. BeckOK WEG/Elzer, Stand: 01.05.2014, Edition 20, § 10 Rdnr. 538 und § 21 Rdnr. 81; ders. in Riecke/Schmid, a.a.O., § 10 Rdnr. 421).

51

Der Auffassung, die den Verband für Bereicherungsansprüche wegen der von einem Wohnungseigentümer eigenmächtig durchgeführten Sanierungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum als anspruchsverpflichtet ansieht, ist nach Auffassung der Kammer nicht zu folgen. Zwar ist anerkannt, dass sich Ansprüche aus Notgeschäftsführung (§ 21 Abs. 2 WEG) und berechtigter GoA (§§ 677, 683 Satz 1, 670 BGB) gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft richten (OLG München, Beschluss vom 15.01.2008 – 34 Wx 129/07, NZM 2008, 215; OLG Rostock, Beschluss vom 07.04.2009 – 3 W 31/08, NZM 2010, 905; Bärmann/Merle, a.a.O., § 21 Rdnr. 15). Begründet wird dies damit, dass der Notgeschäftsführer bzw. Geschäftsführer ohne Auftrag für die Wohnungseigentümergemeinschaft zur Verwaltung des Gemeinschaftseigentums handele, weshalb die erforderlichen Aufwendungen Kosten der Verwaltung nach § 16 Abs. 2 WEG darstellten (OLG München a.a.O.; Bärmann/Merle, a.a.O.). Für die Instandhaltungsdurchführung ist (allerdings erst nach einem entsprechenden Beschluss der Eigentümerversammlung) der teilrechtsfähige Verband zuständig (vgl. BGH, Urteil vom 13.07.2012 – V ZR 94/11, NJW 2012, 2955, Rn. 19, zitiert nach juris). Der Verband ist verpflichtet, die Beschlüsse der Eigentümerversammlung umzusetzen. Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist dem einzelnen Wohnungseigentümer gegenüber aus dem mitgliedschaftlichen Treueverhältnis verpflichtet, den Verwalter zur unverzüglichen Umsetzung der Beschlüsse der Wohnungseigentümer anzuhalten (BGH, a.a.O.). Die Umsetzung obliegt nach § 27 Abs. 1 WEG dem Verwalter, der dem Verband auf Erfüllung und gegebenenfalls auf Schadensersatz haftet (BGH, Urteil vom 18.02.2011 – V ZR 197/10, NJW-RR 2011, 1093, Rn. 20, zitiert nach juris). Der Verband ist jedenfalls dann dem einzelnen Wohnungseigentümer gegenüber verpflichtet, diesen Anspruch gegenüber dem Verwalter durchzusetzen, wenn die gefassten Beschlüsse den Zweck haben, einen Schaden am Gemeinschaftseigentum zu beseitigen, der das Sondereigentum des Wohnungseigentümers unbenutzbar macht (BGH, Urteil vom 13.07.2012 – V ZR 94/11, NJW 2012, 2955, Rn. 19, zitiert nach juris). Aufgrund dessen wird angenommen, dass der Wohnungseigentümer bei der Notgeschäftsführung einen Aufwendungsersatzanspruch aus § 670 BGB gegen den Verband hat (Bärmann/Merle, a.a.O., § 21 Rdnr. 15). Die Rechtslage ist im Ergebnis so, als hätte der Verband den handelnden Wohnungseigentümer zuvor mit der Durchführung der Notmaßnahme beauftragt.

52

Bei Ansprüchen aus Bereicherungsrecht (§§ 684 Satz 1, 812 ff. BGB) wegen erfolgter Arbeiten am Gemeinschaftseigentum wird demgegenüber die durch die Maßnahme erzielte Wertsteigerung des Gemeinschaftseigentums ausgeglichen (Hanseatisches OLG, Beschluss vom 27.08.2003 – 2 Wx 53/00, ZMR 2004, 137; BeckOK WEG/Elzer, a.a.O., § 21 Rdnr. 88). "Bereichert" und damit Schuldner des Anspruchs sind in diesem Fall nur die übrigen Wohnungseigentümer, da das gemeinschaftliche Eigentum nicht zum Verwaltungsvermögen (§ 10 Abs. 7 WEG) gehört, dessen Inhaber der teilrechtsfähige Verband ist (Vandenhouten in: Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, a.a.O., § 2 Rdnr. 34). Mangels eines Beschlusses der Eigentümerversammlung über die Erneuerung der Sohle im Bereich des Sondereigentums der Klägerin hat die Beklagte hier auch keine Aufwendungen erspart. Die Kammer teilt auch nicht die Auffassung, dass es sich bei Bereicherungsansprüchen, die ein Wohnungseigentümer aufgrund von gegen den Willen der übrigen Eigentümer durchgeführten Sanierungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum geltend macht, um gemeinschaftsbezogene Pflichten der Wohnungseigentümer im Sinne von § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG handelt, für die eine geborene Wahrnehmungsbefugnis der Gemeinschaft besteht. Denn anders als bei Aufwendungsersatzansprüchen nach § 670 BGB handelt es sich bei derartigen wertsteigernden Arbeiten am gemeinschaftlichen Eigentum nicht um eine Angelegenheit der Verwaltung (zutreffend Bärmann/Klein, a.a.O., § 10 Rdnr. 265).

3.

53

Selbst wenn man die vorstehend erörterte Frage der Passivlegitimation rechtlich abweichend beurteilen und mit dem Amtsgericht die Passivlegitimation der Beklagten bejahen würde, würde dies im Ergebnis nichts ändern, da der von der Klägerin geltend gemachte Zahlungsanspruch verjährt wäre. Die auf Beschlussfassung, ihre Forderung zu erfüllen, gerichtete Klage der Klägerin führte nicht (auch) zur Hemmung des Zahlungsanspruchs.

54

a) Wie das Amtsgericht zutreffend im angefochtenen Urteil ausgeführt hat und auch von den Parteien nicht bezweifelt wird, passt die veröffentlichte Rechtsprechung zur Reichweite der Verjährungshemmung (vgl. dazu Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 204 Rdnr. 13) nicht auf den vorliegenden Sachverhalt. Auch der vom Amtsgericht herangezogene Sachverhalt des Urteils des BGH vom 06.04.1995 (VII ZR 73/94, NJW 1995, 1675) ist mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht hinreichend vergleichbar. Dort hatte der BGH entschieden: "Die Freistellungsklage eines Bauträgers gegen einen von ihm beauftragten Architekten unterbricht die Verjährung hinsichtlich der vorläufig an die Erwerber abgetretenen Gewährleistungsansprüche jedenfalls dann, wenn der Freistellungsanspruch auf einen Sachverhalt gestützt wird, der geeignet ist, Gewährleistungsansprüche aus dem Architektenvertrag zu begründen, und wenn der Bauträger vor Ablauf der Verjährung der Gewährleistungsansprüche durch Rückabtretung Inhaber dieser Ansprüche wird." Der BGH konnte die Frage der Wirksamkeit der Abtretung der Gewährleistungsansprüche an die Erwerber dahinstehen lassen, da die Unterbrechungswirkung gem. § 209 Abs. 1 BGB a.F. auch eingetreten, wäre, wenn die klagende Bauträgerin die Klage als Nichtberechtigte erhoben hätte, aber noch vor Ablauf der Verjährungsfrist durch Rückabtretung Berechtigte im Sinne von § 209 Abs. 1 BGB a.F. geworden sei (BGH, a.a.O., Rn. 22, zitiert nach juris). Im vorliegenden Fall geht es nicht darum, ob eine von Anfang an gegen den teilrechtsfähigen Verband erhobene Zahlungsklage die Verjährung des Zahlungsanspruchs gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern gehemmt hätte. Vielmehr hat die Klägerin statt eines Zahlungsanspruchs lediglich einen internen Anspruch als Miteigentümerin auf Beschlussfassung geltend gemacht. Der Zahlungsanspruch stand ihr von Anfang an zu.

55

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für den Umfang der Rechtskraft und grundsätzlich auch für den Umfang der Verjährungsunterbrechung nach § 209 Abs. 1 BGB [a.F.] der den prozessualen Anspruch bildende Streitgegenstand maßgebend, der durch den Klageantrag und den zu seiner Begründung vorgetragenen Lebenssachverhalt bestimmt wird (BGH, Urteil vom 27.03.1996 – IV ZR 185/95, BGHZ 132, 240, Rn. 16, zitiert nach juris). Allerdings kann die Verjährungshemmung über den Streitgegenstand hinausgehen. Die materiell-rechtliche Wesensgleichheit von Ansprüchen ist nur eine notwendige, aber noch keine hinreichende Bedingung dafür, dass die Unterbrechungswirkung ausnahmsweise über den Streitgegenstand hinausgeht. Es handelt sich dabei um ein negatives Abgrenzungsmerkmal, d.h. die Unterbrechungswirkung tritt nicht ein, wenn die Unterschiede in der rechtlichen Ausgestaltung der Ansprüche so groß sind, dass eine Wesensgleichheit zu verneinen ist (vgl. BGH, Urteile vom 23.06.1993 – XII ZR 12/92, NJW 1993, 2439 und vom 05.12.1991 – VII ZR 106/91, NJW 1992, 1111). Als weitere Voraussetzung der Verjährungsunterbrechung muss hinzukommen, dass der zur Begründung des jetzigen Anspruchs vorgetragene Lebenssachverhalt in seinem Kern bereits Gegenstand der früheren Klage gewesen ist. Nur so kann der Zweck der Vorschrift des § 209 Abs. 1 BGB [a.F.] erreicht werden, dem Schuldner unmissverständlich klarzumachen, welcher Anspruch gegen ihn geltend gemacht wird, damit er beurteilen kann, ob und wie er sich dagegen verteidigen will (BGH, Urteil vom 27.03.1996 – IV ZR 185/95, BGHZ 132, 240, Rn. 18, zitiert nach juris).

56

Hier liegt zwar die zweite Voraussetzung vor, da der von der Klägerin vorgetragene Lebenssachverhalt identisch gewesen wäre, wenn sie von Anfang an einen Zahlungsanspruch gegen die Beklagte geltend gemacht hätte. Für die Beklagte war nicht zweifelhaft, dass es der Klägerin letztlich darum ging, ihre Aufwendungen ersetzt zu erhalten, d.h. eine Zahlung von ihr zu erlangen. Jedoch fehlt es an der materiell-rechtlichen "Wesensgleichheit" des Anspruchs auf Beschlussfassung der Eigentümerversammlung und des gegen die Beklagte gerichteten Zahlungsanspruchs.

57

Der Wohnungseigentümer, der gegen den teilrechtsfähigen Verband einen Anspruch auf Aufwendungsersatz gem. §§ 684 Satz 1, 812 Abs. 1 Satz 1 BGB geltend macht, ist nicht gezwungen, einen Beschluss darüber herbeizuführen, ob seine Zahlungsansprüche "freiwillig" erfüllt werden sollen (Kammer, Urteil vom 08.12.2010 – 318 S 111/10, ZMR 2011, 319, Rn. 25, zitiert nach juris). Für das Rechtsschutzbedürfnis der Zahlungsklage reicht es vielmehr aus, wenn der Kläger den Verband zuvor vergeblich zur Zahlung aufgefordert hat. Wie der Verband intern seinen Willen bildet, ob er den geltend gemachten Anspruch freiwillig erfüllt oder in Kauf nimmt, gerichtlich in Anspruch genommen zu werden, bleibt ihm überlassen. Daraus ergibt sich, dass es sich bei der mit dem Hauptantrag begehrten Beschlussfassung nicht um einen notwendigen Vorbereitungsanspruch für die Zahlungsklage handelt. Vielmehr hätte das gewählte Vorgehen für die Klägerin sogar den Nachteil gehabt, dass sie selbst bei erfolgreicher Klage nicht über einen Zahlungstitel gegen die Beklagte verfügt hätte, sondern im Falle nicht erfolgender Zahlung die Beklagte erneut hätte verklagen müssen (und zwar auf Zahlung).

58

Handelte es sich bei der begehrten internen Willensbildung der Gemeinschaft somit um eine Art Vorbereitungsanspruch für den eigentlich verfolgten Zahlungsanspruch, weist der vorliegende Sachverhalt eher Ähnlichkeiten mit einer Stufenklage (Vorbereitungs- und Leistungsanspruch) auf. Für die Stufenklage ist anerkannt, dass eine Klage, die die Geltendmachung des Anspruchs nur vorbereitet, die Verjährung dieses Anspruchs nicht hemmt, es sei denn, der vorbereitende und der Hauptanspruch werden in einer Klage zusammengefasst (MüKo-BGB/Grothe, 6. Auflage, § 204 Rdnr. 11). Dies war hier nicht der Fall. Die Klage auf interne Willensbildung der Gemeinschaft, den Anspruch der Klägerin zu erfüllen, hemmt nicht die Verjährung des Hauptanspruchs (Zahlungsanspruch). Die Klägerin hätte den Zahlungsanspruch bereits in der Klage geltend machen müssen.

59

b) Die Klägerin vermag mit ihrem Einwand nicht durchzudringen, dass sich die Beklagte wegen des Treueverhältnisses der Wohnungseigentümer untereinander nicht auf Verjährung berufen dürfe.

60

Der von der Klägerin in diesem Zusammenhang angeführte Beschluss des OLG Düsseldorf vom 05.12.2008 (I-3 Wx 158/08, 3 Wx 158/08, ZMR 2009, 303, Anl. BBK 1, Bl. 700 ff. d.A.) betrifft einen anderen Sachverhalt. Dort hatte die Mehrheit der Eigentümer beschlossen, sich gegenüber der Erstattungsforderung von Miteigentümern (die verjährt gewesen wären), nicht auf die Einrede der Verjährung zu berufen. Dies hat das OLG Düsseldorf als Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung gebilligt, weil es im Belieben jedes Gläubigers stehe, sich auf Verjährung zu berufen oder nicht. Die gesteigerte Treuepflicht innerhalb der Gemeinschaft könne es im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung gebieten, gegenüber Wohnungseigentümern den Einwand der Verjährung nicht geltend zu machen (OLG Düsseldorf, a.a.O., Rn. 68, zitiert nach juris). Aus der genannten Entscheidung ergibt sich nicht die Verpflichtung der Wohnungseigentümer, die Einrede der Verjährung nicht geltend zu machen. Vielmehr ist den Eigentümern insoweit Ermessen eröffnet. Der vorliegende Sachverhalt weist keine besonderen Umstände auf, die die Erhebung der Verjährungseinrede als treuwidrig erscheinen ließen. In dem vom OLG Düsseldorf entschiedenen Fall hatten Wohnungseigentümer aufgrund nichtiger Beschlüsse aus dem Jahr 1990 das Gemeinschaftseigentum im Bereich ihres Sondereigentums saniert. Nachdem auf der Eigentümerversammlung vom 20.09.2001 bekannt gegeben wurde, dass die hierüber gefassten Beschlüsse nichtig seien, beschlossen die Wohnungseigentümer am 14.10.2004, dass alle Eigentümer, die in der Vergangenheit Fenster, Türen und Balkone auf eigene Kosten saniert hätten, bis spätestens 31.12.2004 ihre Aufwendungen darlegen und nachweisen sollten. Daraufhin fassten die Eigentümer im Jahr 2005 und nach dessen Ungültigerklärung wegen formaler Mängel im Jahre 2006 erneut den Beschluss, dass 50 % der angemeldeten Beträge aus der Rücklage erstattet werden sollten. Im Gegensatz dazu hat die Beklagte die Klägerin nicht durch einen Beschluss der Eigentümerversammlung oder in anderer Weise davon abgehalten, sie in unverjährter Zeit auf Zahlung in Anspruch zu nehmen.

4.

61

a) Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

62

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist §§ 708 Ziff. 10, 711 ZPO zu entnehmen.

63

b) Die Kammer lässt die Revision gegen dieses Urteil zu, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO vorliegen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung. Das Auftreten der Frage, ob für Bereicherungsansprüche eines Wohnungseigentümers wegen gegen den Willen der übrigen Eigentümer durchgeführter Arbeiten am Gemeinschaftseigentum (zumindest auch) der teilrechtsfähige Verband oder nur die übrigen Wohnungseigentümer passiv legitimiert sind, ist in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten, weshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einheitlicher Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt ist (BGH, Beschluss vom 04.07.2002 - V ZB 16/02, BGHZ 151, 221 = NJW 2002, 3029). Die Frage ist klärungsbedürftig, weil zu ihr unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und noch keine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt (BVerfG, Beschluss vom 08.12.2010 - 1 BvR 381/10, NJW 2011, 1277). Die Zulassung der Revision bezieht sich auch auf die Frage, ob durch die Klage gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft, einen Beschluss über die Erfüllung des von einem Wohnungseigentümer geltend gemachten Bereicherungsanspruchs wegen Arbeiten am Gemeinschaftseigentum zu fassen, die Verjährung des Zahlungsanspruchs selbst gehemmt wird. Die Kammer verkennt nicht, dass der BGH zur Reichweite der Verjährungshemmung über den konkreten Streitgegenstand hinaus in seiner Rechtsprechung bereits Leitlinien aufgestellt hat. Gleichwohl geht es nicht lediglich um die Anwendung dieser Grundsätze in einem Einzelfall, sondern um die wohnungseigentumsrechtlichen Besonderheiten, die sich aus der Doppelstellung der Klägerin als Mitglied der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft und deren Gläubigerin ergeben. Über den konkret zu entscheidenden Sachverhalt hinaus ist die abstrakte Frage betroffen, ob von einer materiell-rechtlichen Wesensgleichheit des Anspruchs eines Wohnungseigentümers aus § 21 Abs. 4 WEG auf Beschlussfassung, den von einem Wohnungseigentümer geltend gemachten Zahlungsanspruch zu befriedigen (d.h. der internen Willensbildung der Gemeinschaft) und dem Zahlungsanspruch selbst auszugehen ist, auch wenn es zur Geltendmachung des Zahlungsanspruchs keiner Vorbefassung der Eigentümerversammlung bedarf. Dies ist für den Bereich des Wohnungseigentums bisher höchstrichterlich nicht entschieden worden.

64

Die beiden Rechtsfragen, die Gegenstand der Revisionszulassung sind, sind auch entscheidungserheblich. Ginge man von der Passivlegitimation der Beklagten aus sowie darüber auch davon, dass der von der Klägerin mit dem Hilfsantrag geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht verjährt wäre, wäre die Berufung der Beklagten zurückzuweisen gewesen. Zu Recht hätte das Amtsgericht die Beklagte in diesem Fall zur Zahlung von € 17.605,99 nebst geltend gemachten Zinsen verurteilt. Zutreffend ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass im Rahmen eines Bereicherungsanspruchs nur Ersatz solcher Aufwendungen verlangt werden, die für den Geschäftsherrn später unausweichlich sowieso angefallen wären (Hanseatisches OLG, Beschluss vom 16.11.2006 – 2 Wx 35/05, ZMR 2007, 129, Rn. 18, zitiert nach juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 04.09.2008 – 20 W 347/05, ZMR 2009, 382, Rn. 15, zitiert nach juris; Vandenhouten in: Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, a.a.O., § 21 Rdnr. 24). Diese Voraussetzungen hat das Amtsgericht nach umfangreicher Beweisaufnahme, einschließlich der Einholung eines Obergutachtens, in nicht zu beanstandender Weise als gegeben angesehen. Die Kammer nimmt auf die ausführliche und sorgfältige Begründung des Amtsgerichts im angefochtenen Urteil Bezug.

65

Die dagegen von der Beklagten in der Berufungsbegründung erhobenen Einwendungen hätten nicht durchgegriffen. Insbesondere kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie Arbeiten im Souterrainbereich nicht gänzlich abgelehnt habe, sondern eine gestufte Instandsetzung habe vornehmen wollen, was ordnungsgemäßer Verwaltung entsprochen habe. Die Beklagte verkennt, dass dieses Vorgehen weder ordnungsgemäßer Verwaltung (§ 21 Abs. 3 WEG) noch der Empfehlung des von ihr mit der Erstellung des Sanierungskonzepts beauftragten Architekten G. entsprach. Nach dem Ergebnis des vom Amtsgericht eingeholten Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. M. vom 19.03.2010 (Sonderband Gutachten) mit Ergänzung vom 01.11.2010 (Bl. 322 ff. d.A.) sowie dem Obergutachten des Dipl.-Ing. J.G. vom 10.07.2013 (Bl. 608 ff. d.A.) sowie dessen mündlicher Anhörung im Termin vom 09.11.2012 (Bl. 444 ff d.A.) und 02.08.2013 (Bl. 612 ff. d.A.) ist es nicht zu beanstanden, dass sich das Amtsgericht seine Überzeugung dahingehend gebildet hat, dass die von der Klägerin vorgenommenen Baumaßnahmen, insbesondere die Entfernung der alten und der Einbau einer neuen Sohle einschließlich der Aufbringung von Dichtschlämmen und Einbau einer Hohlkehle, ansonsten unausweichlich durch die Beklagte hätten durchgeführt werden müssen. Dies impliziert notwendigerweise, dass das im Kosteninteresse von den Eigentümern auf der Eigentümerversammlung vom 04.08.2004 (Anl. B 3, Bl. 113 ff. d.A.) zu TOP 2 a) beschlossene eingeschränkte Sanierungskonzept nicht ausreichend war, um das gemeinschaftliche Eigentum im Bereich des Sondereigentums der Klägerin ordnungsgemäß instandzusetzen. Auch der von der Beklagten beauftragte Architekt G. hatte ausweislich seines ursprünglichen Sanierungskonzepts (Anl. B 2, Bl. 112 d.A.) die Erneuerung der Sohle, eine umfangreiche Innenabdichtung der Wände sowie eine Flächendrainage vorgesehen.

66

Die Beklagte kann nicht mit Erfolg geltend machen, dass sie ihre Haftung (d.h. ihre Instandsetzungspflicht) für die zu sanierenden Souterrainbereiche nicht grundsätzlich abgelehnt habe. Bereits ausweislich des Protokolls der Eigentümerversammlung vom 04.08.2004 (Seite 2, Anl. B 3, Bl. 114 d.A.) hatte der Verwaltungsbeirat S. bezweifelt, ob die Beklagte, d.h. der teilrechtsfähige Verband, überhaupt für die Erneuerung der Sohle zuständig sei. Die Klägerin hat darüber hinaus bereits in der Klage unwidersprochen vorgetragen, dass die Verwaltung von ihr sogar verlangt habe, das bereits zuvor von der Beklagten mit Abdichtungsarbeiten beauftragte (auswärtige) Handwerksunternehmen zu beauftragen, um die Gewährleistung nicht zu gefährden. Auf der Eigentümerversammlung vom 22.11.2005 (Anl. K 2, Bl. 23 R d.A.) erklärten Beirat und Verwaltung auf den Wunsch u.a. der Klägerin nach Kostenübernahme der Abdichtungsmaßnahmen im Bereich des neu angebrachten Bodens und an der Wand, dass sie diese Arbeiten nicht beauftragen würden. Dass es der Klägerin darum ging, ihr Sondereigentum möglichst schnell in einen vermietbaren Zustand zu versetzen, steht dem geltend gemachten Bereicherungsanspruch nicht entgegen. Zwar wäre aus Sicht der Kammer vorzugswürdig gewesen, wenn die Klägerin die Eigentümerversammlung mit ihrem Instandsetzungsbegehren befasst hätte, bevor sie die Sanierung eigenmächtig vornahm. Allerdings ist nicht zu verkennen, dass bei der Klägerin der Eindruck bestanden haben muss, die Beklagte sei nicht dazu bereit, die notwendigen Sanierungsarbeiten vorzunehmen. Hinzu kommt, dass bei einer Ablehnung des Begehrens der Klägerin durch die Eigentümerversammlung und einem anschließenden mehrjährigen Gerichtsverfahren darüber allein an Mietausfallschäden mutmaßlich wesentlich höhere Kosten entstanden wären als durch die Sanierungsarbeiten.

67

Schließlich wäre die Wertung des Amtsgerichts nicht zu beanstanden gewesen, dass die Beweisaufnahme ergeben habe, dass die von der Klägerin durchgeführten Arbeiten werthaltig, in sich fachgerecht ausgeführt und insbesondere unerlässlich für die Trockenlegung des Souterrainbereichs des Gemeinschaftseigentums gewesen seien. Die Kammer verkennt nicht, dass in Fällen, in denen ein Wohnungseigentümer eigenmächtig Sanierungsarbeiten am Gemeinschaftseigentum durchführt, häufig das Problem besteht, dass mehrere fachgerechte Sanierungsmöglichkeiten in Betracht gekommen wären und das der Eigentümerversammlung im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung (§ 21 Abs. 3 WEG) eröffnete weite Auswahlermessen hinsichtlich der Art und Weise der Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums übergangen wurde, indem der Wohnungseigentümer durch die Realisierung einer bestimmten Sanierungsvariante vollendete Verhältnisse geschaffen hat. Der Obergutachter Dipl.-Ing. G. hat in seiner mündlichen Anhörung vor dem Amtsgericht vom 09.11.2012 erklärt, dass es neben der von der Klägerin ausgeführten "Wannenlösung" auch die Alternative einer Flächendrainage gegeben hätte (Seite 4 des Sitzungsprotokolls, Bl. 446 R d.A.). Die von der Klägerin realisierte Lösung hat der Obergutachter jedoch als "vorzugswürdig" bezeichnet. Der Vorwurf der Beklagten, dass das Amtsgericht verkannt habe, dass die andere Alternative (Flächendrainage) dem tatsächlichen Zustand des Gemeinschaftseigentums "näherkomme", greift nicht durch. Zwar trifft es zu, dass der Obergutachter ausgeführt hat, dass die bereits vor und hinter dem Haus installierten Drainagen überwiegend stillgelegt werden müssten, um die Stabilität des Gebäudes nicht zu gefährden (Seite 5 des Sitzungsprotokolls vom 09.11.2012, Bl. 447 d.A.). Gleichwohl wären diese nach den Feststellungen des Obergutachters weder zu entfernen, noch völlig nutzlos, da die Pumpen bei massivem Feuchtigkeitseinfall kurzzeitig wieder in Betrieb zu nehmen seien. Gegen den Einwand der Beklagten, die Klägerin sei mit ihren Arbeiten weit über das Notwendige hinausgeschossen, spricht zudem, dass der Obergutachter in seiner zweiten mündlichen Anhörung vor dem Amtsgericht am 02.08.2013 klargestellt hat, dass die von der Beklagten favorisierte Alternativlösung, eine 5 cm dicke unbewehrte Sohle einzubauen, nicht geeignet gewesen wäre, weil die Sohle in dieser Ausgestaltung weder ausreichend dick für die Verkehrslast durch Wohnräume noch ausreichend formstabil sei. Im Falle von Brüchen oder Verformungen der Sohle käme es zu Auswirkungen und Beschädigungen an der Abdichtung (Seite 2 f. des Sitzungsprotokolls vom 02.08.2013, Bl. 612 R f. d.A.). Daher wäre dem Einwand der Beklagten, dass es sich um eine aufgedrängte Bereicherung handele, nicht zu folgen gewesen.

68

In diesem Zusammenhang wäre auch zu berücksichtigen gewesen, worauf das Amtsgericht zu Recht hingewiesen hat, dass im Falle der Abweisung der Klage die Gefahr bestünde, dass die Wohnungseigentümer die bestehenden Verhältnisse unverändert und insbesondere eine Flächendrainage nicht einbauen lassen würden, womit ihr Einwand, sie hätten die andere Sanierungsalternative gewählt, im Ergebnis nur dazu gedient hätte, die Bereicherungsansprüche der Klägerin abzuwehren. Im Rahmen dieser Abwägung darf auch nicht übersehen werden, dass die Klägerin durch die Aussagen von Beirat und Verwaltung der Beklagten, die Sanierungsarbeiten beträfen ihr Sondereigentum, für dessen Instandsetzung sie alleine zuständig sei, dazu verleitet wurde, die Arbeiten in Auftrag zu geben. Mithin hat die Klägerin nicht durch schnelles eigenmächtiges Handeln für vollendete Verhältnisse gesorgt, weil sie befürchtete, sich bei einer Abstimmung auf der Eigentümerversammlung über die Art und Weise der Sanierung nicht mit der von ihr gewünschten Ausführungsalternative durchzusetzen.

Urteilsbesprechung zu Landgericht Hamburg Urteil, 15. Okt. 2014 - 318 S 21/14

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Tenor 1. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Stralsund vom 18.12.2007 wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde trägt die Antragstellerin. 3. De

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(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann durch Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt das Eigentum an dem Grundstück in Miteigentumsanteile in der Weise teilen, dass mit jedem Anteil Sondereigentum verbunden ist.

(2) Im Fall des Absatzes 1 gelten § 3 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3, § 4 Absatz 2 Satz 2 sowie die §§ 5 bis 7 entsprechend.

(3) Wer einen Anspruch auf Übertragung von Wohnungseigentum gegen den teilenden Eigentümer hat, der durch Vormerkung im Grundbuch gesichert ist, gilt gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und den anderen Wohnungseigentümern anstelle des teilenden Eigentümers als Wohnungseigentümer, sobald ihm der Besitz an den zum Sondereigentum gehörenden Räumen übergeben wurde.

Liegen die Voraussetzungen des § 683 nicht vor, so ist der Geschäftsherr verpflichtet, dem Geschäftsführer alles, was er durch die Geschäftsführung erlangt, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben. Genehmigt der Geschäftsherr die Geschäftsführung, so steht dem Geschäftsführer der in § 683 bestimmte Anspruch zu.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

Liegen die Voraussetzungen des § 683 nicht vor, so ist der Geschäftsherr verpflichtet, dem Geschäftsführer alles, was er durch die Geschäftsführung erlangt, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben. Genehmigt der Geschäftsherr die Geschäftsführung, so steht dem Geschäftsführer der in § 683 bestimmte Anspruch zu.

(1) Die Kosten einer baulichen Veränderung, die einem Wohnungseigentümer gestattet oder die auf sein Verlangen nach § 20 Absatz 2 durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durchgeführt wurde, hat dieser Wohnungseigentümer zu tragen. Nur ihm gebühren die Nutzungen.

(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 haben alle Wohnungseigentümer die Kosten einer baulichen Veränderung nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen,

1.
die mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen wurde, es sei denn, die bauliche Veränderung ist mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, oder
2.
deren Kosten sich innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren.
Für die Nutzungen gilt § 16 Absatz 1.

(3) Die Kosten anderer als der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten baulichen Veränderungen haben die Wohnungseigentümer, die sie beschlossen haben, nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Ihnen gebühren die Nutzungen entsprechend § 16 Absatz 1.

(4) Ein Wohnungseigentümer, der nicht berechtigt ist, Nutzungen zu ziehen, kann verlangen, dass ihm dies nach billigem Ermessen gegen angemessenen Ausgleich gestattet wird. Für seine Beteiligung an den Nutzungen und Kosten gilt Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Wohnungseigentümer können eine abweichende Verteilung der Kosten und Nutzungen beschließen. Durch einen solchen Beschluss dürfen einem Wohnungseigentümer, der nach den vorstehenden Absätzen Kosten nicht zu tragen hat, keine Kosten auferlegt werden.

13
3. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht dagegen die Abweisung der Widerklage bestätigt. Diese ist unbegründet, weil die beklagte Wohnungseigentümergemeinschaft nicht passivlegitimiert ist. Klagen nach den §§ 15 Abs. 3, 21 Abs. 4 WEG sind gegen die übrigen Wohnungseigentümer zu richten (vgl. nur Bärmann/Merle, aaO, § 21 Rdn. 53 und 55). Über die Frage, ob und welche Sicherungsmaßnahmen im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung zu treffen sind, haben zuvörderst die Wohnungseigentümer zu befinden. Da deren verweigerte Genehmigung ersetzt werden soll, ist die Klage gegen diese zu richten. Krüger Klein Lemke Schmidt-Räntsch Roth

(1) Die Kosten einer baulichen Veränderung, die einem Wohnungseigentümer gestattet oder die auf sein Verlangen nach § 20 Absatz 2 durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durchgeführt wurde, hat dieser Wohnungseigentümer zu tragen. Nur ihm gebühren die Nutzungen.

(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 haben alle Wohnungseigentümer die Kosten einer baulichen Veränderung nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen,

1.
die mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen wurde, es sei denn, die bauliche Veränderung ist mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, oder
2.
deren Kosten sich innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren.
Für die Nutzungen gilt § 16 Absatz 1.

(3) Die Kosten anderer als der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten baulichen Veränderungen haben die Wohnungseigentümer, die sie beschlossen haben, nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Ihnen gebühren die Nutzungen entsprechend § 16 Absatz 1.

(4) Ein Wohnungseigentümer, der nicht berechtigt ist, Nutzungen zu ziehen, kann verlangen, dass ihm dies nach billigem Ermessen gegen angemessenen Ausgleich gestattet wird. Für seine Beteiligung an den Nutzungen und Kosten gilt Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Wohnungseigentümer können eine abweichende Verteilung der Kosten und Nutzungen beschließen. Durch einen solchen Beschluss dürfen einem Wohnungseigentümer, der nach den vorstehenden Absätzen Kosten nicht zu tragen hat, keine Kosten auferlegt werden.

Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

(1) Die Kosten einer baulichen Veränderung, die einem Wohnungseigentümer gestattet oder die auf sein Verlangen nach § 20 Absatz 2 durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durchgeführt wurde, hat dieser Wohnungseigentümer zu tragen. Nur ihm gebühren die Nutzungen.

(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 haben alle Wohnungseigentümer die Kosten einer baulichen Veränderung nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen,

1.
die mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen wurde, es sei denn, die bauliche Veränderung ist mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, oder
2.
deren Kosten sich innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren.
Für die Nutzungen gilt § 16 Absatz 1.

(3) Die Kosten anderer als der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten baulichen Veränderungen haben die Wohnungseigentümer, die sie beschlossen haben, nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Ihnen gebühren die Nutzungen entsprechend § 16 Absatz 1.

(4) Ein Wohnungseigentümer, der nicht berechtigt ist, Nutzungen zu ziehen, kann verlangen, dass ihm dies nach billigem Ermessen gegen angemessenen Ausgleich gestattet wird. Für seine Beteiligung an den Nutzungen und Kosten gilt Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Wohnungseigentümer können eine abweichende Verteilung der Kosten und Nutzungen beschließen. Durch einen solchen Beschluss dürfen einem Wohnungseigentümer, der nach den vorstehenden Absätzen Kosten nicht zu tragen hat, keine Kosten auferlegt werden.

(1) Das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bestimmt sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes und, soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gemeinschaft. Die Wohnungseigentümer können von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Vereinbarungen treffen, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist.

(2) Jeder Wohnungseigentümer kann eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung oder die Anpassung einer Vereinbarung verlangen, soweit ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer, unbillig erscheint.

(3) Vereinbarungen, durch die die Wohnungseigentümer ihr Verhältnis untereinander in Ergänzung oder Abweichung von Vorschriften dieses Gesetzes regeln, die Abänderung oder Aufhebung solcher Vereinbarungen sowie Beschlüsse, die aufgrund einer Vereinbarung gefasst werden, wirken gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nur, wenn sie als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen sind. Im Übrigen bedürfen Beschlüsse zu ihrer Wirksamkeit gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nicht der Eintragung in das Grundbuch.

30
2. Die auf fehlenden Sachvortrag des Klägers zu einem Wertzuwachs gestützte Abweisung eines Verwendungsersatzanspruchs nach Bereicherungsgrundsätzen aus unberechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß § 684 Satz 1, § 812 Abs. 2 BGB (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 1996, http://www.juris.de/jportal/portal/t/4sm7/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=8&numberofresults=195&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE304102003&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/4sm7/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=8&numberofresults=195&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE304102003&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint - 11 - 913, 914; OLG Hamburg, ZMR 2006, 546, 548) ist schon deshalb nicht zu beanstanden, weil die Revision auf keinen Tatsachenvortrag des Klägers dazu verweist.

(1) Die Kosten einer baulichen Veränderung, die einem Wohnungseigentümer gestattet oder die auf sein Verlangen nach § 20 Absatz 2 durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durchgeführt wurde, hat dieser Wohnungseigentümer zu tragen. Nur ihm gebühren die Nutzungen.

(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 haben alle Wohnungseigentümer die Kosten einer baulichen Veränderung nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen,

1.
die mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen wurde, es sei denn, die bauliche Veränderung ist mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, oder
2.
deren Kosten sich innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren.
Für die Nutzungen gilt § 16 Absatz 1.

(3) Die Kosten anderer als der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten baulichen Veränderungen haben die Wohnungseigentümer, die sie beschlossen haben, nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Ihnen gebühren die Nutzungen entsprechend § 16 Absatz 1.

(4) Ein Wohnungseigentümer, der nicht berechtigt ist, Nutzungen zu ziehen, kann verlangen, dass ihm dies nach billigem Ermessen gegen angemessenen Ausgleich gestattet wird. Für seine Beteiligung an den Nutzungen und Kosten gilt Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Wohnungseigentümer können eine abweichende Verteilung der Kosten und Nutzungen beschließen. Durch einen solchen Beschluss dürfen einem Wohnungseigentümer, der nach den vorstehenden Absätzen Kosten nicht zu tragen hat, keine Kosten auferlegt werden.

Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

Tenor

1. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Stralsund vom 18.12.2007 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde trägt die Antragstellerin.

3. Der Gegenstandswert beträgt bis 16.000,00€.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin ist - u.a. - Eigentümerin von Wohneinheiten im Altbau (Villa R.) der Wohnungseigentumsanlage S. in B.; der Altbau macht 38 % der Miteigentumsanteile aus. Auf die alleinige Eigentümerin des Sondereigentums an einem noch nicht errichteten Neubau entfallen 62% der Miteigentumsanteile. Sie hat ihre Rechte im Jahr 2005 durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung erworben.

2

Die Antragstellerin fordert die Erstattung von 62% anteiliger Versicherungsbeiträge (Gebäude-, Haftpflicht- und Glasversicherung) für die Jahre 1999 bis 2004 sowie mit Belegdatum vom 13.02.2005 für die Glasversicherung 2005 in Höhe von insgesamt 7.392,30 € sowie ferner die Erstattung anteiliger Wasserkosten für die Zeit vom 25.08.1998 bis 27.05.2002 gemäß Bescheid des ZWAR vom 19.07.2002, die dadurch angefallen sind, dass in Folge einer zunächst unbemerkt gebliebenen Havarie der Hauptwasserleitung Frischwasser im Erdreich versickert ist. Hinsichtlich des darüberhinaus geltend gemachten Feststellungsbegehrens wird ebenso wie bezüglich des Parteivorbringens auf den Akteninhalt Bezug genommen.

3

Das Amtsgericht Bergen auf Rügen hat mit Beschluss vom 07.06.2007 den Antrag zurückgewiesen. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Antragstellerin nach mündlicher Verhandlung zurückgewiesen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

II.

4

Die gem. § 62 Abs. 1 WEG n. F. i.V.m. § 45 Abs. 1 WEG a. F., §§ 27, 29 FGG statthafte und auch sonst zulässige sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet.

5

Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts, auf die hin sie durch den Senat als Rechtsbeschwerdegericht lediglich zu überprüfen ist. Die Überprüfung hat sich darauf zu beschränken, ob von ungenügenden oder verfahrenswidrig zustandegekommenen Feststellungen ausgegangen worden ist, wesentliche Umstände außer Betracht gelassen wurden oder gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen worden ist, sowie darauf, ob der Tatrichter von seinem Ermessen einen dem Sinn und Zweck des Gesetzes zuwiderlaufenden oder die Grenzen des eingeräumten Ermessens überschreitenden und damit rechtlich fehlerhaften Gebrauch gemacht hat. Rechtsfehler in diesem Sinne zeigt die Antragstellerin nicht auf und solche sind auch sonst nicht ersichtlich.

1.

6

Allerdings kann ein Wohnungseigentümer, soweit ihm im Zusammenhang mit der Begleichung von Rechnungen an die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Kosten entstanden sind, einen Anspruch auf Aufwendungsersatz nach den §§ 683 Satz 1, 670 BGB geltend machen, der sich gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer richtet, weil es sich um Kosten handelt, welche die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums betreffen.

a.

7

Hinsichtlich der Wasserkosten steht entsprechenden Ansprüchen der Antragstellerin bereits entgegen, dass der Gebührenbescheid des ZWAR vom 19.07.2002 ausdrücklich an die Antragstellerin und eben nicht an die Wohnungseigentümergemeinschaft gerichtet ist. Die Forderung gem. Gebührenbescheid wurde ersichtlich gegenüber der Antragstellerin als Wohnungseigentümerin der Villa R. und Nutzerin der auf dem Grundstück S. bislang vorhandenen einzigen Verbrauchsstelle erhoben, nicht hingegen gegenüber der Antragsgegnerin.

b.

8

Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich dennoch um eine Verbindlichkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft gehandelt haben kann. Denn die Antragstellerin hat insoweit keinen durchsetzbaren Anspruch, weil dieser gem. § 195 BGB n.F. zum Zeitpunkt der im November 2006 erhobenen Zahlungsklage bereits verjährt war. Die Antragsgegnerin hat die Einrede der Verjährung mit Schriftsatz vom 14.02.2007 erhoben.

c.

9

Auch die von der Antragstellerin weiter geltend gemachten Zahlungsansprüche (Versicherungsbeiträge) unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist. Diese betrug ursprünglich 30 Jahre, ist jedoch durch § 195 BGB in der Fassung des SchuldRModG auf 3 Jahre verkürzt worden. Die Frist beginnt gem. § 199 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder sich der Gläubiger dieser Kenntnis grob fahrlässig verschlossen hat. Aus der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB ergibt sich, dass die kürzere Verjährungsfrist des § 195 BGB n.F. am 01.01.2002 für alle Ansprüche in Lauf gesetzt worden ist, für die die subjektiven Voraussetzungen des Verjährungsbeginns nach neuem Recht zu diesem Zeitpunkt bereits vorgelegen haben (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl., Art. 229 EGBGB § 6, Rn. 1). Dies ist jedenfalls für die in der Anlage I gelisteten Versicherungsbeiträge auf Grund der Belegdaten zwischen dem 14.10.1997 und März 2001 der Fall. Die Antragstellerin kannte im Jahr 2001 auch die Schuldnerin, für die sie meint in Vorlage getreten zu sein.

10

Allerdings war im Jahr 2001 nicht bekannt, dass sich im Jahr 2005 die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Frage der Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft ändern würde. Entscheidend ist aber, dass im Rahmen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB maßgeblich darauf abzustellen ist, ab wann der Gläubiger eine derart konkrete Kenntnis von der Person des Schuldners hat, dass ein gerichtliches Verfahren mit hinreichender Aussicht auf Erfolg anhängig gemacht werden könnte. Diese Voraussetzung war jedenfalls zweifellos im Jahr 2001 gegeben. Denn zu diesem Zeitpunkt hätte die Antragstellerin ihre Erstattungsansprüche gegen die Eigentümer der weiteren Wohnungen gerichtlich geltend machen können, ohne dass ihr hätte entgegen gehalten werden können, der Anspruch müsse sich gegen den teilrechtsfähigen Verband der Wohnungseigentümer richten.

11

Die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Frage der Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft änderte sich auch erst Mitte des Jahres 2005. Zu diesem Zeitpunkt waren aber die im Jahr 2001 entstandenen Ansprüche bereits verjährt, da die am 01.01.2002 begonnene Verjährungsfrist am 31.12.2004 endete (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 08.10.2007,15 W 385/06, MDR 2008, 558 m.w.N.).

d.

12

Gem. § 195 BGB n.F. waren zum Zeitpunkt der im November 2006 erhobenen Zahlungsklage auch Ansprüche hinsichtlich der im Jahr 2002 angefallenen Versicherungskosten verjährt.

e.

13

Hinsichtlich der in nicht rechtsverjährter Zeit geleisteten Versicherungsprämien könnte die Antragstellerin eine Erstattung ihrer Auslagen nur verlangen, wenn sie als Notgeschäftsführerin gem. § 21 Abs. 2 WEG gehandelt hätte oder - wie ausgeführt - unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag.

14

Die Voraussetzungen für die Annahme einer Notgeschäftsführung, die in der Regel nur berechtigt, solche Maßnahmen zu veranlassen, die den Eintritt eines unmittelbar drohenden Schadens verhindern und eine Gefahrenlage beseitigen, liegen ersichtlich nicht vor. Es ist aber auch nicht dargetan, dass die Zahlung der Versicherungsprämien dem mutmaßlichen Willen der Wohnungseigentümergemeinschaft entsprochen hat, §§ 683, 670 BGB. Insoweit ist bereits nicht vorgetragen, dass die Versicherungsbeiträge seitens der Versicherer von der Wohnungseigentümergemeinschaft gefordert worden wären und dass die versicherten Risiken das Gemeinschaftseigentum und nicht lediglich das Sondereigentum der Antragstellerin und ihrer Gesellschafter betroffen haben.

15

Damit verbleibt es bei der Vermutung, dass eigenmächtige Maßnahmen eines Wohnungseigentümers nicht dem mutmaßlichen Willen der anderen und auch nicht demjenigen der Wohnungseigentümergemeinschaft entsprechen, wenn sie nicht als einzige in Betracht kommen (vgl. KG, Beschl. v. 10.01.2005, 24 W 283/03, ZMR 2005, 402 m.w.N.).

2.

16

Auch die Feststellungsanträge sind im Ergebnis ohne Rechtsverletzung zurückgewiesen worden.

17

Zwar ist eine Feststellungsklage auch im Rahmen eines WEG-Verfahrens analog § 256 Abs. 1 ZPO grundsätzlich zulässig. Vorliegend jedoch ist ein Feststellungsinteresse nicht ersichtlich. Soweit die Antragstellerin die Feststellung begehrt, die Wohnungseigentümergemeinschaft müsse Auslagen für den Wasserverbrauch vor der Messeinrichtung tragen, ist nicht dargetan, dass diese Kosten nicht bereits Gegenstand der vielzähligen Abrechnungsversuche sind. Der Feststellungsantrag, eine Reparatur der Hauptwasserleitung in Auftrag zu geben, ist zu unbestimmt. Insoweit ist zudem nicht ersichtlich, dass ein Interesse an einer alsbaldigen Feststellung besteht. Schließlich ist die Antragstellerin gehalten, zunächst eine Meinungsbildung und einen Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft herbeizuführen und im Falle der Ablehnung gegen diese vorzugehen.

3.

18

Dem Hilfsantrag vom 30.04.2008 auf Aussetzung des Verfahrens bis zum Abschluss eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens war nicht zu entsprechen, weil weder substanziiert dargetan noch ersichtlich ist, inwieweit der Ausgang jenes Verfahrens für die Entscheidung des Senats vorgreiflich sein könnte.

4.

19

Die Kostenentscheidung folgt aus § 47 WEG a.F. Da die sofortige weitere Beschwerde von Beginn an unbegründet gewesen ist, erscheint es angemessen, die Antragstellerin mit den gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde zu belasten. Die Entscheidung über die Festsetzung des Beschwerdewertes ergibt sich aus § 48 WEG a.F. und folgt der von den Parteien nicht angegriffenen Festsetzung des Gegenstandswertes durch das Landgericht.

5.

20

Der neue Sachvortrag der Antragstellerin aus dem Schriftsatz vom 05.08.2008 ist zum Einen unerheblich und kann zum Anderen im Verfahren über die Rechtsbeschwerde keine Berücksichtigung finden.

(1) Jedem Wohnungseigentümer gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte des gemeinschaftlichen Eigentums und des Gemeinschaftsvermögens. Der Anteil bestimmt sich nach dem gemäß § 47 der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragenen Verhältnis der Miteigentumsanteile. Jeder Wohnungseigentümer ist zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums nach Maßgabe des § 14 berechtigt.

(2) Die Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, insbesondere der Verwaltung und des gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums, hat jeder Wohnungseigentümer nach dem Verhältnis seines Anteils (Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Die Wohnungseigentümer können für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine von Satz 1 oder von einer Vereinbarung abweichende Verteilung beschließen.

(3) Für die Kosten und Nutzungen bei baulichen Veränderungen gilt § 21.

19
bb) Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist dem einzelnen Wohnungseigentümer gegenüber aus dem mitgliedschaftlichen Treueverhältnis verpflichtet , den Verwalter zur unverzüglichen Umsetzung der Beschlüsse der Wohnungseigentümer anzuhalten. Dieses Treueverhältnis hat der Senat im Verhältnis der Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband zu dem einzelnen Wohnungseigentümer anerkannt und daraus dessen Verpflichtung abgeleitet , dem Verband Schadensersatz zu leisten, wenn er seiner Verpflichtung zur Mitwirkung an der ordnungsmäßigen Verwaltung der Gemeinschaft nach § 21 Abs. 4 WEG nicht nachkommt (Beschluss vom 2. Juni 2005 - V ZB 32/05, BGHZ 163, 154, 175 f.). Kehrseite dieser Verpflichtung des einzelnen Wohnungseigentümers ist die Verpflichtung des Verbands, die gefassten Beschlüsse umzusetzen. Die Umsetzung obliegt nach § 27 Abs. 1 WEG dem Verwalter, der dem Verband auf Erfüllung und gegebenenfalls auf Schadensersatz haftet (Senat, Urteil vom 18. Februar 2011 - V ZR 197/10, NJW-RR 2011, 1093 Rn. 20). Der Verband ist jedenfalls dann dem einzelnen Wohnungseigentümer gegenüber verpflichtet, diesen Anspruch gegenüber dem Verwalter durchzusetzen , wenn die gefassten Beschlüsse - wie hier - den Zweck haben, einen Schaden am Gemeinschaftseigentum zu beseitigen, der das Sondereigentum des Wohnungseigentümers unbenutzbar macht.

(1) Der Verwalter ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer berechtigt und verpflichtet, die Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu treffen, die

1.
untergeordnete Bedeutung haben und nicht zu erheblichen Verpflichtungen führen oder
2.
zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines Nachteils erforderlich sind.

(2) Die Wohnungseigentümer können die Rechte und Pflichten nach Absatz 1 durch Beschluss einschränken oder erweitern.

30
2. Die auf fehlenden Sachvortrag des Klägers zu einem Wertzuwachs gestützte Abweisung eines Verwendungsersatzanspruchs nach Bereicherungsgrundsätzen aus unberechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß § 684 Satz 1, § 812 Abs. 2 BGB (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 1996, http://www.juris.de/jportal/portal/t/4sm7/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=8&numberofresults=195&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE304102003&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/4sm7/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=8&numberofresults=195&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE304102003&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint - 11 - 913, 914; OLG Hamburg, ZMR 2006, 546, 548) ist schon deshalb nicht zu beanstanden, weil die Revision auf keinen Tatsachenvortrag des Klägers dazu verweist.
19
bb) Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist dem einzelnen Wohnungseigentümer gegenüber aus dem mitgliedschaftlichen Treueverhältnis verpflichtet , den Verwalter zur unverzüglichen Umsetzung der Beschlüsse der Wohnungseigentümer anzuhalten. Dieses Treueverhältnis hat der Senat im Verhältnis der Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband zu dem einzelnen Wohnungseigentümer anerkannt und daraus dessen Verpflichtung abgeleitet , dem Verband Schadensersatz zu leisten, wenn er seiner Verpflichtung zur Mitwirkung an der ordnungsmäßigen Verwaltung der Gemeinschaft nach § 21 Abs. 4 WEG nicht nachkommt (Beschluss vom 2. Juni 2005 - V ZB 32/05, BGHZ 163, 154, 175 f.). Kehrseite dieser Verpflichtung des einzelnen Wohnungseigentümers ist die Verpflichtung des Verbands, die gefassten Beschlüsse umzusetzen. Die Umsetzung obliegt nach § 27 Abs. 1 WEG dem Verwalter, der dem Verband auf Erfüllung und gegebenenfalls auf Schadensersatz haftet (Senat, Urteil vom 18. Februar 2011 - V ZR 197/10, NJW-RR 2011, 1093 Rn. 20). Der Verband ist jedenfalls dann dem einzelnen Wohnungseigentümer gegenüber verpflichtet, diesen Anspruch gegenüber dem Verwalter durchzusetzen , wenn die gefassten Beschlüsse - wie hier - den Zweck haben, einen Schaden am Gemeinschaftseigentum zu beseitigen, der das Sondereigentum des Wohnungseigentümers unbenutzbar macht.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

(1) Das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bestimmt sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes und, soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gemeinschaft. Die Wohnungseigentümer können von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Vereinbarungen treffen, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist.

(2) Jeder Wohnungseigentümer kann eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung oder die Anpassung einer Vereinbarung verlangen, soweit ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer, unbillig erscheint.

(3) Vereinbarungen, durch die die Wohnungseigentümer ihr Verhältnis untereinander in Ergänzung oder Abweichung von Vorschriften dieses Gesetzes regeln, die Abänderung oder Aufhebung solcher Vereinbarungen sowie Beschlüsse, die aufgrund einer Vereinbarung gefasst werden, wirken gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nur, wenn sie als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen sind. Im Übrigen bedürfen Beschlüsse zu ihrer Wirksamkeit gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nicht der Eintragung in das Grundbuch.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.

Liegen die Voraussetzungen des § 683 nicht vor, so ist der Geschäftsherr verpflichtet, dem Geschäftsführer alles, was er durch die Geschäftsführung erlangt, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben. Genehmigt der Geschäftsherr die Geschäftsführung, so steht dem Geschäftsführer der in § 683 bestimmte Anspruch zu.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 16/02
vom
4. Juli 2002
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
ZPO (2002) §§ 574 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2, 233 Fc

a) Eine Sache, die eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige
Rechtsfrage aufwirft, welche sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen
stellen kann, hat grundsätzliche Bedeutung.

b) Die Beurteilung der Frage, ob ein Rechtsanwalt seine Sorgfaltspflicht verletzt,
wenn er einer zuverlässigen Angestellten auch an den Tagen, an denen sie als
einzige von insgesamt drei Vollzeit- bzw. Teilzeitkräften im Büro anwesend ist, die
Fristenkontrolle ohne zusätzliche eigene Nachprüfung
überläßt, ist eine Frage des Einzelfalls und als solche einer Verallgemeinerung
nicht zugänglich.

c) Die Fortbildung des Rechts erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts
nur dann, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung
von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen
oder Gesetzeslücken auszufüllen. Hierzu besteht nur dann Anlaß, wenn es
für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte
an einer richtungweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise
fehlt.

d) Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung
des Rechtsbeschwerdegerichts nur dann, wenn bei der Auslegung
oder Anwendung revisiblen Rechts Fehler über die Einzelfallentscheidung hinaus
die Interessen der Allgemeinheit nachhaltig berühren. Dies ist in der Regel dann
der Fall, wenn nach den Darlegungen des Beschwerdeführers ein Verstoû gegen
Verfahrensgrundrechte im Einzelfall klar zutage tritt, also offenkundig ist und die
angefochtene Entscheidung hierauf beruht.
BGH, Beschl. v. 4. Juli 2002 - V ZB 16/02 - KG in Berlin
LG Berlin
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am4. Juli 2002 durch den Vizepräsidenten
des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Tropf,
Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Lemke

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluû des 25. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 8. Februar 2002 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 8.835,12 ?.

Gründe:

I.


Das Landgericht Berlin hat die Beklagte zur Herausgabe eines Grundstücks an die im Grundbuch eingetragene Eigentümerin verurteilt. Gegen dieses ihrem Prozeûbevollmächtigten am 24. August 2001 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem am 25. September 2001 beim Kammergericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist um einen Tag beantragt. Zur Rechtfertigung ihres Wiedereinsetzungsgesuchs hat sie vorgetragen und glaubhaft gemacht: Eine im Büro des Beklagtenvertreters seit 1990 stets sehr zuverlässig und fehlerlos arbeitende Gehilfin habe die Akte am Freitag, dem 21. September 2001 (weisungsgemäû notierte dreitägige Vorfrist), im Büro
nicht auffinden können. Zu diesem Zeitpunkt sei sie infolge Urlaubs einer weiteren Vollzeitmitarbeiterin und Abwesenheit einer nur an drei Tagen in der Woche tätigen Teilkraft die einzig verfügbare Angestellte gewesen. Wegen des von ihr zu bewältigenden auûerordentlichen Arbeitsanfalles habe sie die Aktensuche auf Montag, den 24. September 2001 (Ablauf der notierten Berufungsfrist ), verschoben. An diesem Tag habe die Gehilfin die im Fristenbuch eingetragenen Verfahrensakten herausgesucht, jedoch in der unzutreffenden, nicht überprüften Annahme, die den vorliegenden Fall betreffende Akte läge dem Beklagtenvertreter bereits mit einem Extrazettel "Fristablauf" vor, die rot notierte Berufungsfrist gestrichen und später im Fristenbuch neben der dort bereits durchgestrichenen Rotfrist einen Erledigungsvermerk mit ihrem Kürzel angebracht. Auch an diesem Tag sei sie als wiederum allein im Büro anwesende Angestellte einem auûerordentlichen Arbeitsdruck ausgesetzt gewesen. Allerdings habe der Beklagtenvertreter sie dadurch entlastet, daû er die am Wochenende und Montag eingegangene umfangreiche Post selbst bearbeitet, insbesondere die Notierung der jeweiligen Fristen und Termine verfügt habe. Diese Maûnahme habe sich in der Vergangenheit immer als ausreichend erwiesen , zumal der Beklagtenvertreter in Urlaubs- und Krankheitszeiten durch regelmäûige Stichproben überprüft habe, ob die im Kalender eingetragenen Fristen ordnungsgemäû gestrichen würden.
Das Kammergericht hat mit Beschluû vom 8. Februar 2002 den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Gegen diesen am 5. März 2002 zugestellten Beschluû richtet sich die am 22. März 2002 eingegangene Rechtsbeschwerde der Beklagten, mit der sie ihr Wiedereinsetzungsgesuch weiterverfolgt und die Aufhebung der vom Kammergericht ausgesprochenen Verwerfung der Berufung erstrebt.

II.


Die Rechtsbeschwerde ist zwar nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 ZPO statthaft (vgl. Senat, Beschl. v. 29. Mai 2002, V ZB 11/02 - zur Veröffentl. in BGHZ vorgesehen; Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 522 Rdn. 20; Zöller/Greger, aaO, § 238 Rdn. 7). Sie ist jedoch nicht zulässig, da es an den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt.
1. Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt der Sache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zu. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Sache, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann (vgl. BT-Drucks. 14/4722, S. 67, 104; Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO, 60. Aufl., § 543 Rdn. 4; Musielak /Ball, ZPO, 3. Aufl., § 543 Rdn. 5; Zöller/Gummer, aaO, § 543 Rdn. 11). So liegen die Dinge hier nicht. Die Beurteilung der Frage, ob ein Rechtsanwalt seine Sorgfaltspflicht verletzt, wenn er einer zuverlässigen Angestellten auch an den Tagen, an denen sie als einzige von insgesamt drei Vollzeit- bzw. Teilzeitkräften im Büro anwesend ist, die Fristenkontrolle ohne zusätzliche eigene Nachprüfung überläût, hängt von den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab und ist einer Verallgemeinerung nicht zugänglich. Denn dabei ist nicht allein entscheidend, in welchem Umfang der Personalbestand reduziert ist, sondern es kommt vor allem darauf an, ob infolge einer angespannten Personallage eine erkennbare und durch zumutbare Maûnahmen behebbare Überlastung der mit der Fristenkontrolle betrauten, verfügbaren Mitarbeiter
eingetreten ist. Dementsprechend hat die höchstrichterliche Rechtsprechung je nach Fallgestaltung eine Erhöhung der grundsätzlichen Organisationspflichten eines Anwalts im Falle einer erheblichen Mehrbelastung des verfügbaren Personals manchmal bejaht (vgl. BGH, Beschl. v. 1. April 1965, II ZB 11/64, VersR 1965, 596, 597: Ausfall zweier von drei Bürokräften; Beschl. v. 1. Juli 1999, III ZB 47/98, NJW-RR 1999, 1664: Ausfall zweier von drei Mitarbeiterinnen während eines Arbeitstages; Beschl. v. 26. August 1999, VII ZB 12/99, NJW 1999, 3783 f: Reduzierung der Belegschaft auf fast die Hälfte für mehr als einen Monat; Beschl. v. 28. Juni 2001, III ZB 24/01, NJW 2001, 2975, 2976: Verzicht auf Eintragung des Fristablaufes bei Erkrankung einer Mitarbeiterin zum Fristende und unzureichender Wiedervorlagezeit wegen eines Wochenendes), teilweise aber auch verneint (BGH, Beschl. v. 17. November 1975, II ZB 8/75, VersR 1976, 343: Abwesenheit zweier von drei Kräften; Beschl. v. 29. Juni 2000, Vll ZB 5/00, NJW 2000, 3006: Ausscheiden eines Anwalts und Eheprobleme einer Anwaltssekretärin; Beschl. v. 27. März 2001, VI ZB 7/01, NJW-RR 2001, 1072, 1073: Doppeltes Fehlverhalten einer Bürokraft in einer Sache). Vorliegend erschöpft sich die Beurteilung der Sorgfaltspflichten des Beklagtenvertreters ebenfalls in einer Würdigung der konkreten Einzelfallumstände und ist damit nicht auf eine unbestimmte Anzahl von Fällen übertragbar.
Ob einer Sache grundsätzliche Bedeutung auch dann zukommt, wenn nur die tatsächlichen oder wirtschaftlichen Auswirkungen der Entscheidung für die Allgemeinheit von Bedeutung sind, kann hier offen bleiben, weil dieser Tatbetand hier ebenfalls nicht vorliegt.
2. Aus denselben Gründen ist eine Entscheidung auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Rechtsfortbildung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 ZPO) geboten.
Eine höchstrichterliche Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts nur dann erforderlich, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen (vgl. BT-Drucks. 14/4722 S. 104; BGHSt 24, 15, 21 f; Hannich in: Hannich/Meyer/Seitz, ZPO-Reform 2002, § 543 Rdn. 22; Musielak/Ball, aaO, § 543 Rdn. 7; Zöller/Greger, aaO, § 543 Rdn. 12). Die Beklagte zeigt aber nicht auf, daû über die angeführte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Verschärfung der Organisationspflichten eines Anwalts in Fällen angespannter Personallage (vgl. vor allem Beschl. vom 1. Juli 1999, III ZB 47/98 aaO; Beschl. v. 26. August 1999, VII ZB 12/99 aaO; Beschl. v. 29. Juni 2000, VII ZB 5/00, aaO), zur fehlenden Zurechenbarkeit organisationsunabhängigen Fehlverhaltens von Angestellten (vgl. Beschl. v. 23. März 2001, VI ZB 7/01, aaO) oder zum Überwachungs- und Organisationsverschulden bei Häufung von Mängeln (vgl. Beschl. v. 18. Dezember 1997, III ZB 41/97, BGHR ZPO § 233 Büropersonal 11) hinaus eine Notwendigkeit für weitere sachverhaltsbezogene Leitlinien besteht. Für die Aufstellung höchstrichterlicher Leitsätze besteht nur dann Anlaû, wenn es für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer richtungweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
3. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) erforderlich.

a) Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zunächst in den Fällen einer Divergenz
geboten (vgl. BT-Drucks. 14/4722, S. 67, 104; Senat, Beschl. v. 29. Mai 2002, V ZB 11/02, Umdruck S. 5 - zur Veröffentl. in BGHZ vorgesehen; Musielak/Ball, aaO, § 543 Rdn. 8, § 574 Rdn. 6; Baumbach/Lauterbach/Albers, aaO, § 543 Rdn. 6, 574 Rdn. 2). Die Beklagte hat aber nicht dargelegt, daû die angefochtene Entscheidung ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die von ihr angeführte höchstrichterliche Rechtsprechung, also einen Rechtssatz aufstellt, der von einem die Vergleichsentscheidungen tragenden Rechtssatz abweicht (vgl. BGHZ 89, 149, 151; Senat, Beschl. v. 29. Mai 2002, V ZB 11/02, aaO).

b) Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung schlieûlich auch dann erforderlich, wenn bei der Auslegung oder Anwendung revisiblen Rechts Fehler über die Einzelfallentscheidung hinaus die Interessen der Allgemeinheit nachhaltig berühren (BT-Drucks. 14/4722, S. 104, 116; Senat, Beschl. v. 29. Mai 2002, V ZB 11/02, Umdruck S. 6; Hannich, in: Hannich/Meyer-Seitz, aaO, § 543 Rdn. 23, § 574 Rdn. 12).
aa) Dies ist vor allem dann anzunehmen, wenn das Beschwerdegericht Verfahrensgrundrechte verletzt hat (vgl. BT-Drucks. 14/4722, S. 104, 116; Lipp, NJW 2002, 1700, 1701; Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO, aaO, § 543 Rdn. 8; Hannich, in: Hannich/Meyer-Seitz, aaO; Zöller/Vollkommer, aaO, Einl. Rdn. 103), namentlich die Grundrechte auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG), auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) und auf objektiv willkürfreies Verfahren (Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip). Aus dem Beschluû des IX. Zivilsenats vom 7. März 2002, IX ZB 11/02, NJW 2002, 1577 - zur Veröffentl. in BGHZ
vorgesehen) ergibt sich nichts anderes. Dieser verweist ledigIich darauf, daû zur Korrektur von Verfahrensgrundrechtsverletzungen (§ 544 ZPO) eine "auûerordentliche Rechtsbeschwerde" nicht statthaft ist. Zu der - hiervon zu unterscheidenden - Frage, unter welchen Voraussetzungen eine "statthafte" Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 ZPO) zulässig ist, hat der IX. Zivilsenat dagegen nicht Stellung genommen. Ist die Rechtsbeschwerde - wie hier - gemäû § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft, dann hat das Rechtsbeschwerdegericht - im Rahmen seiner Möglichkeiten - die verfassungsrechtlichen Vorgaben zu beachten und einen Grundrechtsverstoû der Vorinstanz zu beseitigen (vgl. BVerfGE 49, 252, 257 ff; 73, 322, 327; vgl. ferner BVerfG, Vorlagebeschl., ZVI 2002; 122), sofern diese nicht - etwa im Wege der Gegenvorstellung - die Grundrechtsverletzung selbst geheilt hat (vgl. BVerfGE 63, 77, 79; 73, 322, 327; BGHZ 130, 97, 99 ff; BGH, Beschl. v. 25. November 1999, IX ZB 95/99, JZ 2000, 526 f; Beschl. v. 26. April 2001, IX ZB 25/01, NJW 2001, 2262; vgl. ferner BT-Drucks. 14/4722, S. 63). Da andererseits für die Frage, ob die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung erfordert, Art und Gewicht eines Rechtsfehlers nach dem Willen des Gesetzgebers nur dann Bedeutung erlangen sollen, wenn sie geeignet sind, das Vertrauen in die Rechtsprechung im ganzen zu beschädigen (BT-Drucks. 14/4722 S. 104; Senat, Beschl. v. 29. Mai 2002, V ZB 11/02, Umdruck S. 6, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt), wird eine auf § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO gestützte Rechtsbeschwerde in der Regel nur dann zulässig sein, wenn nach den Darlegungen des Beschwerdeführers ein Verstoû gegen Verfahrensgrundrechte im Einzelfall klar zu Tage tritt, also offenkundig ist (vgl. auch BVerfGE 47, 182, 187; 69, 233, 246; 73, 322, 329; 86, 133, 145 f; BVerfG, NJW-RR 2002, 68, 69), und die angefochtene Entscheidung hierauf beruht.
bb) Die Beklagte zeigt jedoch keine (hinreichenden) Anhaltspunkte für eine offenkundige Verletzung von Verfahrensgrundrechten auf.
(1) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dient das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in besonderer Weise dazu, die Rechtsschutzgarantie und das rechtliche Gehör zu gewährleisten. Daher gebieten es die Verfahrensgrundrechte auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) und auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), den Zugang zu den Gerichten und den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer , aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (BVerfGE 41, 323, 326 ff; 41, 332, 334 ff; 44, 302, 305 ff; 69, 381, 385; BVerfG, NJW 1993, 720; 1995, 249; 1999, 3701, 3702; 2001, 2161, 2162). Demgemäû dürfen bei der Auslegung der Vorschriften über die Wiedereinsetzung die Anforderungen daran, was der Betroffene veranlaût haben muû, um Wiedereinsetzung zu erlangen, insbesondere beim "ersten Zugang" zum Gericht (vgl. BVerfGE 25, 158, 166; 38, 35, 38; 40, 88, 91; 67, 208, 212 ff), aber auch beim Zugang zu einer weiteren Instanz (vgl. BVerfGE 44, 302, 305 ff; 62, 334, 336; 69, 381, 385; BVerfG, NJW 1995, 249; 1996, 2857; 1999, 3701, 3702; 2001, 2161, 2162) nicht überspannt werden. Entsprechendes gilt für die Anforderungen, die nach Fristversäumung an den Vortrag und die Glaubhaftmachung der Versäumungsgründe gestellt werden dürfen (vgl. BVerfGE 26, 315, 319, 320; 37, 100, 103; 40, 42, 44; 40, 88, 91; BVerfG, NJW 1997, 1770, 1771).
(2) Gegen diese Grundsätze hat das Beschwerdegericht nicht verstoûen. Insbesondere hat es die an die Sorgfaltspflicht eines Rechtsanwalts und
die Kausalität einer Pflichtverletzung zu stellenden Anforderungen nicht in verfassungsrechtlich zu beanstandender Weise überspannt.
Das Beschwerdegericht geht davon aus, daû die von der Beklagten vorgetragenen und glaubhaft gemachten organisatorischen Maûnahmen grundsätzlich den von höchstrichterlicher Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an eine hinreichende Fristenkontrolle genügen (vgl. BGH, Beschl. v. 26. Februar 1996, II ZB 7/95, NJW 1996, 1540, 1541; Beschl. v. 14. März 1996, III ZB 13/96, VersR 1996, 1298; Beschl. v. 27. November 1996, XII ZB 177/96, NJW 1997, 1312, 1313). Es ist jedoch zu der Überzeugung gelangt, daû im Büro des Beklagtenvertreters sowohl im Zeitpunkt der auf den 21. September 2001 notierten Vorfrist als auch bei Ablauf der Berufungsfrist (24. September 2001) infolge des Ausfalls von zwei Bürokräften und der hierdurch bedingten erheblichen Mehrbelastung der allein verbliebenen Mitarbeiterin eine Sondersituation gegeben war, die den Beklagtenvertreter ausnahmsweise zu einer eigenen Fristenkontrolle verpflichtete. Diese auf den Einzelfall bezogene rechtliche Würdigung hält sich im Rahmen der verfassungsrechtlichen Vorgaben. Zwar hätte das Beschwerdegericht nicht ohne weitere Aufklärung unterstellen dürfen, daû die allein verbliebene Bürokraft des Beklagtenvertreters auch deswegen einer erheblichen Arbeitsbelastung ausgesetzt war, weil sie nicht nur für diesen, sondern auch für einen mit diesem in Bürogemeinschaft verbundenen weiteren Rechtsanwalt tätig gewesen sei. Hierin liegt jedoch kein Verstoû gegen die Grundrechte auf rechtliches Gehör und Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes. Denn eine Beeinträchtigung dieser Verfahrensgrundrechte läge nur dann vor, wenn die Entscheidung des Beschwerdegerichts hierauf beruhte (vgl. BVerfGE 86, 133, 147; 89, 381, 392 f). Dies ist jedoch nicht der Fall, da bereits allein der im Büro des Beklagtenvertreters
selbst aufgetretene auûergewöhnliche Arbeitsanfall Anlaû zu einer eigenen Fristenkontrolle des Anwalts gab. Aus dem glaubhaft gemachten Vorbringen der Beklagten ergibt sich nämlich, daû das dort am 21. und 24. September anstehende Arbeitspensum von der verbliebenen Kanzleikraft allein nicht hinreichend bewältigt werden konnte.
(3) Auch für eine offenkundige Verletzung des Grundrechts auf ein objektiv willkürfreies Verfahren (Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Ein Verstoû hiergegen kommt nur in Betracht , wenn die angefochtene Entscheidung unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und daher auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 87, 273, 278 ff; BVerfG, NJW 1996, 1336; BGH, Beschl. v. 25. November 1999, IX ZB 95/99 aaO) oder wenn durch zu strenge Anforderungen an die Erfolgsaussicht eines Vorbringens (Prozeûkostenhilfe) eine sachwidrige Ungleichbehandlung erfolgt (vgl. BGH, Beschl. v. 9. September 1997, IX ZB 92/97, NJW 1998, 82). Dies ist jedoch nicht der Fall.

III.


Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Tropf Krüger Klein Lemke

(1) Die Kosten einer baulichen Veränderung, die einem Wohnungseigentümer gestattet oder die auf sein Verlangen nach § 20 Absatz 2 durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durchgeführt wurde, hat dieser Wohnungseigentümer zu tragen. Nur ihm gebühren die Nutzungen.

(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 haben alle Wohnungseigentümer die Kosten einer baulichen Veränderung nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen,

1.
die mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen wurde, es sei denn, die bauliche Veränderung ist mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, oder
2.
deren Kosten sich innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren.
Für die Nutzungen gilt § 16 Absatz 1.

(3) Die Kosten anderer als der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten baulichen Veränderungen haben die Wohnungseigentümer, die sie beschlossen haben, nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Ihnen gebühren die Nutzungen entsprechend § 16 Absatz 1.

(4) Ein Wohnungseigentümer, der nicht berechtigt ist, Nutzungen zu ziehen, kann verlangen, dass ihm dies nach billigem Ermessen gegen angemessenen Ausgleich gestattet wird. Für seine Beteiligung an den Nutzungen und Kosten gilt Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Wohnungseigentümer können eine abweichende Verteilung der Kosten und Nutzungen beschließen. Durch einen solchen Beschluss dürfen einem Wohnungseigentümer, der nach den vorstehenden Absätzen Kosten nicht zu tragen hat, keine Kosten auferlegt werden.