Landgericht Hamburg Beschluss, 19. Apr. 2017 - 321 T 1/17

bei uns veröffentlicht am19.04.2017

Tenor

1. Der Antrag vom 12.04.2017 auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat die Antragstellerin zu tragen.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin ist Alleinerbin des am 23.12.2016 verstorbenen Herrn H. S. (im Folgenden: „Verkäufer“) welcher am 18.01.2016 einen die Grundstücke L. Tor... ,... und... in H.- H. betreffenden Kaufvertrag mit der Antragsgegnerin zur UR-Nr... vor dem Notar Dr. T. N. schloss (Anlage 1 des Notars). Es wurde in § 2 Nr. 1 ein Kaufpreis i.H.v. 7.500,000 € vereinbart.

2

Zur Fälligkeit heißt es in § 2 Nr. 2:

3

„Der gesamte Kaufpreis ist zur Zahlung fällig zwei Tage vor Übergabe, sofern der Notar bestätigt hat, dass die Eintragung der vertragsgemäßen Auflassungsvormerkung für den Erwerber im Grundbuch erfolgt ist, ihm sämtliche Umschreibungsunterlagen mit Ausnahme der steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung vorliegen, das Rücktrittsrecht gemäß § 15 des Vertrages erloschen ist und der Kaufgegenstand geräumt ist.

4

Der Veräußerer verpflichtet sich, die vom Erwerber angemieteten Räumlichkeiten (§ 13 des Vertrages) „mietreif“ bis spätestens zum 30.04.2016 zur Verfügung zu stellen. […] Diese Voraussetzung der Mietreife ist bindende Verpflichtung, aber nicht Fälligkeitsvoraussetzung für die Kaufpreiszahlung.

5

Zahlungsverzug tritt am vorstehenden Fälligkeitstermin ein, nicht jedoch vor Ablauf von 7 Tagen nach Versendung der Fälligkeitsmitteilung des Notars. […]“

6

Zur Übergabe heißt es in § 5:

7

„Die Übergabe des Kaufgegenstandes erfolgt am 1. März 2016. […]“

8

In § 6 „Abwicklung“ heiß es:

9

„Der Notar wird mit der Durchführung des Vertrages beauftragt. Er ist berechtigt, die erforderlichen Anträge einzeln zu stellen und zurückzunehmen. […]“

10

Und in § 7 „Auflassung“ heißt es nach Erklärung der Auflassung:

11

„Der Notar wird angewiesen, die Eigentumsumschreibung erst zu veranlassen, wenn der für den Vertragsgegenstand vereinbarte Kaufpreis (ohne etwaige Zinsen) gezahlt bzw. beim Notar hinterlegt ist. […]“

12

Im Übrigen wird für den weiteren Inhalt des Kaufvertrages auf die Anlage 1 des Notars Bezug genommen.

13

Am 03.03.2016 erfolgte eine Fälligkeitsmitteilung des Notars (Anlage 2 des Notars) unter dem Vorbehalt des Erlöschens des Rücktrittsrechts nach § 15 des Kaufvertrages (für den Fall des Verstoßes gegen örtliche Bauvorschriften) und der Räumung des Objekts. Hierauf mahnte der Verkäufer die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 31.03.2016 unter Fristsetzung bis zum 08.04.2016 (Anlage BF 2), vom 15.04.2016 unter Fristsetzung bis zum 22.04.2016 (Anlage BF 4) und vom 06.05.2016 unter Fristsetzung bis zum 13.05.2016 (Anlage BF 6).

14

Mit Schreiben vom 17.05.2016 erklärte der Verkäufer den Rücktritt vom Kaufvertrag (Anlage BF 8) und mit Schreiben vom 27.06.2016 erneut (Anlage BF 11).

15

Anschließende Verhandlungen über die „Wiederinkraftsetzung“ des Kaufvertrages, zu der eine Nachtragsvereinbarung entworfen wurde (Anlage BF 12), führten nicht zu einem Abschluss.

16

Sodann wurde der Kaufpreis vollständig bezahlt, und zwar durch Zahlungen vom

17

- 06.10.2016 über

800.000,00 €

von einem Konto der Kreissparkasse O.,

- 14.10.2016 über

3.700.000,00 €

von einem Konto eines B. G. bei der T. is Bankasi,

- 28.11.2016 über

800.000,00 €

von einem Konto der Volksbank B.- N. eG,

- 06.12.2016 über

1.400.000,00 €

von einem Konto eines B. G. bei der T. is Bankasi,

- 23.12.2016 über

300.000,00 €

von einem Konto der Volksbank B.- N. eG,

- 28.12.2016 über

400.000,00 €

von einem Konto der Volksbank B.- N. eG und

- 01.03.2017 über

100.000,00 €

von einem Konto der Kreissparkasse S..

18

Mit Schreiben vom 16.03.2017 (Anlage 3 des Notars) begehrte die Antragsgegnerin gegenüber dem Notar unter Darlegung der vorbenannten Zahlungen den Vollzug der Auflassung und trug vor, der Rücktritt sei unwirksam gewesen, da der Kaufpreis noch nicht fällig gewesen sei. Schließlich sei das Objekt noch nicht geräumt gewesen. Außerdem habe zwischen den Vertragsparteien Einvernehmen bestanden, dass der Kaufvertrag vollzogen werden soll. So habe der Verkäufer noch nach den Rücktrittserklärungen die Zahlung des Kaufpreises verlangt und nach Erhalt von 4,1 Mio. € u.a. die Schlüssel der Antragsgegnerin übergeben. Dem trat die Antragstellerin mit Schreiben vom 22.03.2017 (Anlage 4 des Notars) entgegen.

19

Am 22.03.2017 hat der Notar daher per Vorbescheid angekündigt, die Eigentumsumschreibung im Grundbuch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist von einem Monat zu veranlassen (Anlage 5 des Notars).

20

Hiergegen hat die Antragstellerin am 13.04.2017 Beschwerde eingelegt, welcher der Notar mit Nichtabhilfeentscheidung vom gleichen Tage nicht abgeholfen hat (Anlage 6 des Notars).

21

Die Antragstellerin beantragt,

22

den Urkundsnotar im Wege der einstweiligen Anordnung anzuweisen, von der Stellung eines Antrags auf Umschreibung des Eigentums an den in § 1 des notariellen Kaufvertrags vom 18.01.2016 - Nr... der Urkundenrolle des Notars Dr. T. N. - genannten Grundstücken - den im Grundbuch von H. des Amtsgerichts H. - H. Bl... eingetragenen Grundstücken der Gemarkung H. ... und... - bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über diese Beschwerde Abstand zu nehmen.

23

Hierzu trägt die Antragstellerin vor, die Anweisung in § 7 des Vertrages besage nur, der Notar dürfe nicht vor Bezahlung die Auflassung veranlassen, sie besage hingegen nicht, er müsse sie veranlassen.

24

Zudem greife sie, die Antragstellerin, die Wirksamkeit des Kaufvertrages und der Anweisung mit dem beachtlichen Argument des Rücktritts vom Kaufvertrag an, wobei die Wirksamkeit des Rücktritts im Übrigen auch offensichtlich sei. So habe die Antragsgegnerin trotz Fälligkeit den Kaufpreis nicht - bzw. erst nach Rücktritt - bezahlt. Die Zahlung sei jedoch bereits zuvor fällig und das Objekt i.S.d. Vertrages geräumt gewesen. Zwischen den Vertragsparteien habe nämlich Einvernehmen bestanden, nicht alle Gegenstände aus dem Objekt räumen zu müssen.

25

Überdies seien die Voraussetzungen der Anweisung nicht erfüllt gewesen. So stellten sich die Zahlungen nicht als Kaufpreiszahlung i.S.d. Vertrages dar, weil sie nach dem Rücktritt und zudem zum Teil von Dritten, u.a. einem Herrn B. G. bzw. B1 G1 aus N. (hierzu Anlage BF 13), der C. GmbH und der J. G. GmbH ohne Tilgungsbestimmung erfolgt seien. Wegen der Zahlungen des Herrn G. bzw. G1 sei ein Verfahren wegen Geldwäsche bei der Staatsanwaltschaft S. zum Az... anhängig. Hilfsweise verrechne die Antragstellerin die Zahlungen primär mit einer Forderung gegen die Antragsgegnerin auf Erstattung der Grunderwerbssteuer, welche nach dem Vertrag die Antragsgegnerin zu zahlen, aber zunächst der Verkäufer gezahlt habe.

II.

1.

26

Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung war zurückzuweisen, da er unbegründet ist.

27

Ein Anordnungsanspruch liegt nicht vor.

28

Nach einer für die Entscheidung über den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 BNotO i.V.m. §§ 49 Abs. 1, 50 Abs. 1 Satz 2 FamFG maßgeblichen summarischen Prüfung (vgl. Zöller, § 49 FamFG, Rn. 7) beabsichtigt der Notar zu Recht, die Eigentumsumschreibung im Grundbuch zu veranlassen und damit die Auflassung zu vollziehen.

29

Gemäß § 53 Beurkundungsgesetz ist der Notar verpflichtet, die Auflassung zu vollziehen. Danach hat der Notar beurkundete Willenserklärungen, die beim Grundbuchamt einzureichen sind, dort einzureichen, sobald dies möglich ist. Insoweit beschränkt die Anweisung in § 7 des Vertrages diese Pflicht des Notars lediglich dahingehend, dass er die Auflassung erst dann vollziehen darf, wenn der vereinbarte Kaufpreis gezahlt ist.

30

1.1 Diese Voraussetzung ist erfüllt. Der Kaufpreis wurde durch insgesamt sieben Zahlungen in der Zeit vom Oktober 2016 bis zum März 2017 vollständig bezahlt.

31

Die Zahlungen führten gemäß §§ 267 Abs. 1, 362 BGB zur Erfüllung, auch soweit sie von Dritten geleistet wurden, da die Antragsgegnerin der Leistung durch Dritte nicht widersprochen hat (vgl. § 267 Abs. 2 BGB) und die Zahlungen mit Fremdtilgungswillen hinsichtlich der Kaufpreispflicht aus dem Vertrag vom 18.01.2016 erfolgt sind. Dieser Fremdtilgungswillen ist so zu bestimmen, wie der Gläubiger ihn objektiv verstehen musste (Palandt, § 267, Rn. 3 m.w.N.). Insoweit ist offensichtlich, dass die Zahlungen, welche in exakter Höhe des Kaufpreises erfolgt sind, der Tilgung ebendieses Kaufpreises dienen sollten. Daher kommt auch eine Verrechnung der Zahlungen mit einem etwaigen Anspruch der Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin auf Erstattung der von dem Verkäufer gezahlten Grunderwerbsteuer nach § 366 Abs. 2 BGB nicht in Betracht.

32

Nach dem für den Notar maßgeblichen Wortlaut der Anweisung in § 7 des Vertrages, an den er sich streng zu halten hat, war der Kaufpreis, nämlich ein Betrag in Höhe des vereinbarten Kaufpreises von 7.500.000,00 €, damit gezahlt.

33

1.2 Der in Bezug genommene, aber zwischen den Parteien streitige Rücktritt führt bei summarischer Prüfung zu keinem anderen Ergebnis. Insbesondere bestreitet die Antragstellerin damit nicht die Wirksamkeit des Kaufvertrages und der Anweisung mit beachtlichen Argumenten. Die vorliegende Konstellation ist nicht vergleichbar mit der Entscheidung des BGH im Beschluss vom 01.10.2015 zum Az. V ZB 171/14 (DNotZ 2016, 151) oder der Entscheidung des OLG Frankfurt im Beschluss vom 26.06.1991 zum Az. 20 W 146/91 (DNotZ 1992, 389). Gegenstand der Entscheidung des BGH war eine Regelung zur Löschung einer Auflassungsvormerkung, gegen deren Wirksamkeit beachtliche Bedenken nach § 307 BGB vorgetragen wurden, sodass im Falle der Unwirksamkeit dieser Regelung eine übereinstimmende Anweisung zur Löschung fehlen würde. Daher hatte die Löschung zu unterbleiben. Auch das OLG Frankfurt entschied über die Löschung einer Auflassungsvormerkung nach einem Rücktritt vom Kaufvertrag, die wiederum zu unterbleiben hatte, da die Wirksamkeit des Rücktritts für den Notar „nicht problemlos“ zu klären war.

34

Dieser Fall ist mit dem vorliegenden nicht identisch. Vorliegend ist die Pflicht des Notars zum Vollzug der Auflassung maßgeblich. Für den Fall des Rücktritts enthält der Kaufvertrag vom 18.01.2016 diesbezüglich keine Anweisung an den Notar. Eine dahingehende Anweisung ist daher erst herbeizuführen, notfalls durch Klage vor dem zuständigen Zivilgericht.

35

Auch führt der Rücktritt nicht zur Aufhebung des Kaufvertrages und zur Unwirksamkeit darin enthaltener Anweisungen. Vielmehr wäre lediglich die materiell-rechtliche Pflicht der Antraggegnerin zur Auflassung untergegangen und der Kaufvertrag in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt worden.

36

1.3 Dass der Kaufvertrag durch Rücktritt in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt wurde ist auch nicht offensichtlich. Nur wenn dies der Fall wäre, dürfte der Notar seine Tätigkeit nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BNotO verweigern (vgl. auch BGH, Beschluss vom 01.10.2015, Az. V ZB 171/14, DNotZ 2016, 151, Rn. 21 nach Juris).

37

Zwischen den Beteiligten ist allerdings streitig, ob die Kaufpreiszahlung bereits fällig war, als der Rücktritt wegen Zahlungsverzuges erklärt wurde. Die Antragsgegnerin hat insoweit eingewandt, das Kaufobjekt sei noch nicht im Sinne des Vertrages geräumt gewesen. Auch hat die Antragsgegnerin gegenüber dem Notar vorgetragen, zwischen den Vertragsparteien habe Einvernehmen bestanden, dass der Kaufvertrag vollzogen werden soll. So habe der Verkäufer noch nach den Rücktrittserklärungen die Zahlung des Kaufpreises verlangt und nach Erhalt von 4,1 Mio. € u.a. die Schlüssel der Antragsgegnerin übergeben. Die Antragstellerin hat beides bestritten. Der Notar ist mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln und Befugnissen nicht dazu in der Lage, diese Streitfragen aufzuklären. Offensichtlich sind hingegen weder die Behauptungen der Antragsgegnerin, noch diejenigen der Antragstellerin.

38

1.4 Aus dem gleichen Grund hat der Notar auch nicht zu prüfen, ob die Zahlungen in der Zeit vom Oktober 2016 bis zum März 2017 noch mit erfüllender Wirkung auf die Kaufpreisschuld der Antragsgegnerin geleistet wurden oder der Kaufvertrag bereits zuvor durch Rücktritt in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt wurde.

39

Ebenso wenig hatte der Notar aufzuklären, ob die Zahlungen unter Verstoß gegen das Geldwäschegesetz erfolgten. Auch dies war für ihn nicht offensichtlich.

2.

40

Die Kostenentscheidung beruht auf § 15 Abs. 2 Satz 2 BNotO i.V.m. §§ 51 Abs. 4, 81 FamFG. Da die Antragstellerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt hat, entspricht es dem billigen Ermessen, ihr die Kosten ihres insoweit erfolglosen Antrags aufzuerlegen.

Urteilsbesprechung zu Landgericht Hamburg Beschluss, 19. Apr. 2017 - 321 T 1/17

Urteilsbesprechungen zu Landgericht Hamburg Beschluss, 19. Apr. 2017 - 321 T 1/17

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(1) Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung be

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Landgericht Hamburg Beschluss, 19. Apr. 2017 - 321 T 1/17 zitiert 6 §§.

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Bundesnotarordnung - BNotO | § 15 Verweigerung der Amtstätigkeit


(1) Der Notar darf seine Urkundstätigkeit nicht ohne ausreichenden Grund verweigern. Zu einer Beurkundung in einer anderen als der deutschen Sprache ist er nicht verpflichtet. (2) Gegen die Verweigerung der Urkunds- oder sonstigen Tätigkeit des N

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Landgericht Hamburg Beschluss, 19. Apr. 2017 - 321 T 1/17 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Okt. 2015 - V ZB 171/14

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB171/14 vom 1. Oktober 2015 in dem Notarbeschwerdeverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BNotO § 14 Abs. 1 Satz 2, § 15 Abs. 1 Der Notar darf eine Weisung, deren Wirksamkeit eine Vertrags

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(1) Der Notar darf seine Urkundstätigkeit nicht ohne ausreichenden Grund verweigern. Zu einer Beurkundung in einer anderen als der deutschen Sprache ist er nicht verpflichtet.

(2) Gegen die Verweigerung der Urkunds- oder sonstigen Tätigkeit des Notars findet die Beschwerde statt. Beschwerdegericht ist eine Zivilkammer des Landgerichts, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(3) (weggefallen)

(1) Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Maßnahme treffen, soweit dies nach den für das Rechtsverhältnis maßgebenden Vorschriften gerechtfertigt ist und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht.

(2) Die Maßnahme kann einen bestehenden Zustand sichern oder vorläufig regeln. Einem Beteiligten kann eine Handlung geboten oder verboten, insbesondere die Verfügung über einen Gegenstand untersagt werden. Das Gericht kann mit der einstweiligen Anordnung auch die zu ihrer Durchführung erforderlichen Anordnungen treffen.

(1) Hat der Schuldner nicht in Person zu leisten, so kann auch ein Dritter die Leistung bewirken. Die Einwilligung des Schuldners ist nicht erforderlich.

(2) Der Gläubiger kann die Leistung ablehnen, wenn der Schuldner widerspricht.

(1) Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung bestimmt.

(2) Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt.

21
(1) Über solche materiell-rechtlichen Fragen zu entscheiden, ist - wie bereits ausgeführt - nicht Aufgabe des Notars und damit auch nicht der über eine Notarbeschwerde entscheidenden Gerichte der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. Senat, Beschluss vom 28. Oktober 2010 - V ZB 70/10, juris Rn. 33). Sie sind deshalb nicht in einem Beschwerdeverfahren nach § 15 Abs. 2 BNotO, sondern in einem Zivilprozess der Beteiligten untereinander zu entscheiden (vgl. BayObLG, DNotZ 1998, 647; OLG Schleswig, NJW-RR 1993, 894; OLG München , FGPrax 2008, 174, 175). Anders verhielte es sich nur dann, wenn die Unwirksamkeit der Vertragsbestimmung für den Notar ohne jeden vernünftigen Zweifel erkennbar wäre (vgl. Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 7. Aufl., § 14 Rn. 87; Fuchs in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 11. Aufl., vor § 307 Rn. 107; Lerch, BeurkG, § 4 Rn. 8). Eine evident unwirksame Vertragsbestimmung darf ein Notar nämlich weder beurkunden (vgl. BGH, Urteil vom 28. September 2000 - IX ZR 279/79, BGHZ 145, 265, 269; Urteil vom 20. Juni 2000 - IX ZR 434/98, DNotZ 2001, 486, 487; Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 7. Aufl., § 14 Rn. 71; Eylmann/Vaasen/Frenz, BNotO und BeurkG, 3. Aufl., § 14 BNotO Rn. 28 und 35; Grziwotz/Heinemann, BeurkG, 2. Aufl., § 4 Rn. 24; Preuß in Armbrüster/Preuß/Renner, BeurkG und DNotO, 5. Aufl., § 4 BeurkG Rn. 12; Schippel/Bracker/Kanzleiter, BNotO, 9. Aufl., § 14 Rn.11) noch vollziehen (BGH, Urteil vom 16. Februar 1987 - NotSt (Brfg) 1/86, DNotZ 1987, 558, 559; Urteil vom 29. Juni 2000 - IX ZR 434/98, DNotZ 2001, 486, 487; Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 7. Aufl., aaO; Eylmann/Vaasen/Frenz, BNotO und BeurkG, 3. Aufl., § 14 BNotO Rn. 28 und 35).

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Der Notar darf seine Urkundstätigkeit nicht ohne ausreichenden Grund verweigern. Zu einer Beurkundung in einer anderen als der deutschen Sprache ist er nicht verpflichtet.

(2) Gegen die Verweigerung der Urkunds- oder sonstigen Tätigkeit des Notars findet die Beschwerde statt. Beschwerdegericht ist eine Zivilkammer des Landgerichts, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(3) (weggefallen)

21
(1) Über solche materiell-rechtlichen Fragen zu entscheiden, ist - wie bereits ausgeführt - nicht Aufgabe des Notars und damit auch nicht der über eine Notarbeschwerde entscheidenden Gerichte der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. Senat, Beschluss vom 28. Oktober 2010 - V ZB 70/10, juris Rn. 33). Sie sind deshalb nicht in einem Beschwerdeverfahren nach § 15 Abs. 2 BNotO, sondern in einem Zivilprozess der Beteiligten untereinander zu entscheiden (vgl. BayObLG, DNotZ 1998, 647; OLG Schleswig, NJW-RR 1993, 894; OLG München , FGPrax 2008, 174, 175). Anders verhielte es sich nur dann, wenn die Unwirksamkeit der Vertragsbestimmung für den Notar ohne jeden vernünftigen Zweifel erkennbar wäre (vgl. Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 7. Aufl., § 14 Rn. 87; Fuchs in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 11. Aufl., vor § 307 Rn. 107; Lerch, BeurkG, § 4 Rn. 8). Eine evident unwirksame Vertragsbestimmung darf ein Notar nämlich weder beurkunden (vgl. BGH, Urteil vom 28. September 2000 - IX ZR 279/79, BGHZ 145, 265, 269; Urteil vom 20. Juni 2000 - IX ZR 434/98, DNotZ 2001, 486, 487; Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 7. Aufl., § 14 Rn. 71; Eylmann/Vaasen/Frenz, BNotO und BeurkG, 3. Aufl., § 14 BNotO Rn. 28 und 35; Grziwotz/Heinemann, BeurkG, 2. Aufl., § 4 Rn. 24; Preuß in Armbrüster/Preuß/Renner, BeurkG und DNotO, 5. Aufl., § 4 BeurkG Rn. 12; Schippel/Bracker/Kanzleiter, BNotO, 9. Aufl., § 14 Rn.11) noch vollziehen (BGH, Urteil vom 16. Februar 1987 - NotSt (Brfg) 1/86, DNotZ 1987, 558, 559; Urteil vom 29. Juni 2000 - IX ZR 434/98, DNotZ 2001, 486, 487; Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 7. Aufl., aaO; Eylmann/Vaasen/Frenz, BNotO und BeurkG, 3. Aufl., § 14 BNotO Rn. 28 und 35).

(1) Der Notar darf seine Urkundstätigkeit nicht ohne ausreichenden Grund verweigern. Zu einer Beurkundung in einer anderen als der deutschen Sprache ist er nicht verpflichtet.

(2) Gegen die Verweigerung der Urkunds- oder sonstigen Tätigkeit des Notars findet die Beschwerde statt. Beschwerdegericht ist eine Zivilkammer des Landgerichts, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(3) (weggefallen)

(1) Die einstweilige Anordnung wird nur auf Antrag erlassen, wenn ein entsprechendes Hauptsacheverfahren nur auf Antrag eingeleitet werden kann. Der Antragsteller hat den Antrag zu begründen und die Voraussetzungen für die Anordnung glaubhaft zu machen.

(2) Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften, die für eine entsprechende Hauptsache gelten, soweit sich nicht aus den Besonderheiten des einstweiligen Rechtsschutzes etwas anderes ergibt. Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Eine Versäumnisentscheidung ist ausgeschlossen.

(3) Das Verfahren der einstweiligen Anordnung ist ein selbständiges Verfahren, auch wenn eine Hauptsache anhängig ist. Das Gericht kann von einzelnen Verfahrenshandlungen im Hauptsacheverfahren absehen, wenn diese bereits im Verfahren der einstweiligen Anordnung vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

(4) Für die Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung gelten die allgemeinen Vorschriften.