Landgericht Hamburg Urteil, 29. März 2018 - 323 S 34/16

published on 29.03.2018 00:00
Landgericht Hamburg Urteil, 29. März 2018 - 323 S 34/16
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Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 04.03.2016, Az.: 4 C 300/15, wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 04.03.2016 ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird zunächst gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 04.03.2016 (Az.: 4 C 300/15) Bezug genommen.

2

Der Kläger macht gegen die Beklagte im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall einen Anspruch auf Erstattung weiterer Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht geltend.

3

Der Kläger wurde von der Fahrzeugeigentümerin mit der Erstellung eines Schadensgutachtens hinsichtlich des Pkw Renault Limousine mit dem amtlichen Kennzeichen ... beauftragt, der am 22.12.2014 bei einem Verkehrsunfall in H. beschädigt worden war. Eine Honorarvereinbarung wurde nicht getroffen. Die Beklagte ist als Haftpflichtversicherer des unfallverursachenden Fahrzeugs in voller Höhe für die eingetretenen Schäden einstandspflichtig.

4

Die geschädigte Eigentümerin des Pkw Renault trat am 19.01.2015 ihren Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten an den Kläger ab (Anlage K 1). Das Schadensgutachten wurde von dem Kläger am 20.01.2015 erstattet, wobei er Netto-Reparaturkosten von 3.516,19 €, einen Wiederbeschaffungswert von 1.100,00 € sowie einen Restwert von 30,00 € ermittelte (Anlage K 2).

5

Der Kläger rechnete gegenüber der Fahrzeugeigentümerin einen Brutto-Betrag von 542,16 € ab (Anlage K 3). Davon entfielen im Einzelnen netto

6

- 298,00 €

auf das Grundhonorar

- 16,50 €

auf die EDV-Abrufgebühr

- 18,00 €

auf Nebenkosten/Porto/Telefon

- 25,00 €

auf die Position Restwertbörse

- 22,40 €

auf acht Fotos zu je 2,80 €

- 43,20 €

auf Fahrtkosten (40 km x 1,08 €)

- 32,50 €

auf Schreibgebühren (13 Seiten x 2,50 €).

7

Die Beklagte leistete auf die Sachverständigenkosten vorgerichtlich eine Zahlung in Höhe von 428,40 €.

8

Der Kläger hat in erster Instanz geltend gemacht, der Geschädigte genüge seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe bereits durch die Vorlage der Rechnung. Abzüge könnten nur dann vorgenommen werden, wenn eine Überhöhung der Gebührenrechnung für den Geschädigten bei subjektiver Betrachtungsweise erkennbar sei.

9

Die abgerechnete Vergütung sei auch hinsichtlich der abgerechneten Nebenpositionen auf der Grundlage der BVSK-Honorarbefragung 2013 (Anlage K 4) als üblich einzustufen.

10

Der Kläger hat in erster Instanz beantragt, die Beklagte zur Zahlung eines weiteren Betrages von 113,76 € zuzüglich Zinsen zu verurteilen.

11

Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt.

12

Sie hat die Aktivlegitimation des Klägers bestritten. Die Abtretungserklärung sei zu unbestimmt und umfasse nur das Grundhonorar, nicht aber die Nebenkosten. Sie verstoße zudem gegen das Transparenzgebot.

13

Die Beklagte hat weiter bestritten, dass es sich bei den abgerechneten Nebenkosten um eine übliche Vergütung handele.

14

Es ist bestritten worden, dass angesichts der digitalen Fertigung Kosten für die Entwicklung von Fotos angefallen seien. Diese seien auch grundsätzlich neben der Grundgebühr nicht gesondert abrechnungsfähig.

15

Es ist weiter bestritten worden, dass die Fahrtkosten angefallen sind. Zudem hätte die Geschädigte im Rahmen ihrer Schadensminderungspflicht selbst das Sachverständigenbüro aufsuchen müssen.

16

Die Schreibgebühren seien bereits mit dem Grundhonorar abgegolten und zudem überhöht. Das Gutachten enthalte überdies nur vier beschriebene Textseiten.

17

Die Entstehung einer EDV-Abrufgebühr ist bestritten worden, diese sei mit der Grundgebühr abgegolten.

18

Die Kosten für die Restwertbörse seien mit der Grundgebühr abgegolten.

19

Die Nebenkosten von 18,00 € seien überhöht.

20

Das Amtsgericht hat mit Urteil vom 04.03.2016, dem Klägervertreter zugestellt am 09.03.2016, der Klage in Höhe einer Teilforderung von 30,23 € stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Dem Kläger stehe ein Gesamthonorar von brutto 458,63 € zu.

21

Es hat zur Begründung ausgeführt, dass für die Berechnung der Vergütung aufgrund einer fehlenden Honorarvereinbarung die Honorartabelle der BVSK-Honorarbefragung 2015 maßgeblich sei, wobei auf den Mittelwert des HB-V-Korridors abzustellen sei.

22

Der Kläger hat mit am 11.04.2016 eingegangenem Schriftsatz gegen das Urteil des Amtsgerichts Berufung eingelegt und diese mit am 09.06.2016 eingegangenem Schriftsatz begründet.

23

Der Kläger macht mit der Berufung geltend, die BVSK-Befragung 2015 habe zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung noch nicht vorgelegen und könne daher nicht herangezogen werden. Zudem sei nicht der Mittelwert der ausgewiesen Korridore maßgeblich, da diese insgesamt den üblichen Rahmen wiederspiegelten.

24

Der Kläger beantragt in der Berufungsinstanz,

25

unter Abänderung des am 04.03.2016 verkündeten Urteil des Amtsgerichts Hamburg - Az. 4 C 300/15 - die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 83,53 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

26

Die Beklagte beantragt,

27

die Berufung zurückzuweisen.

28

Wegen des weitergehenden Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

29

Die durch das Amtsgericht zugelassene Berufung ist zulässig, insbesondere frist- und formgerecht eingelegt worden, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg.

30

Das Amtsgericht hat die Klage auf Zahlung weiterer Sachverständigenkosten in Höhe eines Betrages von 83,53 € zu Recht abgewiesen, da der Geschädigten insofern kein Anspruch aus §§ 7, 17, 18 StVG, § 823 BGB i. V. m. § 115 Abs. 1 VVG zustand, den sie gemäß § 398 BGB an den Kläger hätte abtreten können.

31

Der Kläger hat aus abgetretenem Recht keinen über den in erster Instanz zugesprochenen Betrag hinausgehenden Anspruch auf Erstattung der Kosten des von der Geschädigten beauftragten Sachverständigengutachtens.

32

Jedenfalls wird nämlich ein zu ersetzender Betrag von brutto 458,63 € unter Berücksichtigung des von dem Kläger abgerechneten Grundhonorars in Höhe von 298,00 € und der erstattungsfähigen Nebenkosten nicht überschritten.

1.

33

Hinsichtlich der Aktivlegitimation des Klägers bestehen keine Zweifel. Die Abtretungserklärung der Geschädigten vom 19.01.2015 ist hinreichend bestimmt und bezieht sich eindeutig auf den gesamten Rechnungsbetrag inklusive Nebenkosten (Anlage K 1, Bl. 5 d. A.).

2.

34

Der Geschädigte kann lediglich die für die Einholung eines Sachverständigengutachtens tatsächlich erforderlichen Kosten ersetzt verlangen, deren Höhe gemäß § 287 ZPO zu bemessen ist. Denn gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Geschädigte vom Schädiger als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen.

35

Im Fall einer Preisvereinbarung kann der Geschädigte Ersatz in Höhe der vereinbarten Preise nur verlangen, wenn diese für ihn bei Vornahme einer gewissen Plausibilitätskontrolle beim Abschluss der Vereinbarung nicht erkennbar deutlich überhöht waren (BGH VersR 2016, 1133; VersR 2018, 240).

36

Fehlt es an einer - wirksamen und plausiblen - Honorarvereinbarung stellt die übliche Vergütung eines Kraftfahrzeugsachverständigen i. S. d. § 632 Abs. 2 BGB den für die Erstellung des Gutachtens erforderlichen Aufwand dar (BGH VersR 2017, 636).

37

Im Rahmen der Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO kann der von dem Sachverständigen erstellten Rechnung allenfalls dann eine Indizwirkung für die Erforderlichkeit der geltend gemachten Kosten zukommen, wenn der Geschädigte - anders als im vorliegenden Fall - die Rechnung bezahlt hat (vgl. BGH VersR 2014, 1141; VersR 2016, 1133; VersR 2018, 240).

38

Im Übrigen ist die Höhe der erforderlichen Kosten auf der Grundlage einer geeigneten Schätzgrundlage zu ermitteln.

39

Dabei kann hinsichtlich des in Ansatz zu bringenden Grundhonorars insbesondere auf Honorarumfragen von Verbänden freier Kraftfahrzeugsachverständiger zurückgegriffen werden, wie etwa die Umfrage des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen BVSK (BGH VersR 2017, 1220).

40

Sachgerecht erscheint es, für die Schätzung des üblichen Grundhonorars auf den in der zum Zeitpunkt des Gutachtenauftrags maßgeblichen BVSK-Honorarbefragung aufgeführten Mittelwert des sogenannten HB-V-Korridors abzustellen, da es sich um den Durchschnittswert eines Honorarbereiches handelt, in dem die Mehrzahl der befragten Sachverständigen die Grundvergütung für ihre Tätigkeit abrechnet.

41

Demgegenüber können Nebenkosten nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nur in einem solchen Umfang in Ansatz werden, in dem mit den einzelnen Positionen tatsächlich entstandene Aufwendungen des Sachverständigenbüros verlangt werden (BGH VersR 2018, 240). Da der Bundesgerichtshof in der vorgenannten Entscheidung sogar solche Nebenkosten als für einen durchschnittlichen Erwachsenen erkennbar überhöht bewertet hat, die teilweise unterhalb der in der BVSK-Honorarbefragung 2013 ermittelten Durchschnittswerte bzw. in der BVSK-Honorarbefragung 2015 vorgegebenen Nebenkosten lagen, erscheinen diese Befragungen insoweit als Schätzgrundlage entgegen der bisherigen Rechtsprechung der Kammer nicht mehr geeignet. Vielmehr sind zur Schätzung - ungeachtet der Unterschiede zwischen der privatrechtlichen Beauftragung und der gerichtlichen Bestellung eines Sachverständigen - die Regelungen des JVEG heranzuziehen, welche auf einer umfangreichen Ermittlung der durch eine Sachverständigentätigkeit tatsächlich entstehenden Aufwendungen beruhen (vgl. BGH VersR 2016, 1133; VersR 2018, 240).

3.

42

Danach können vorliegend neben dem von dem Kläger abgerechneten Grundhonorar in Höhe von netto 298,00 € die geltend gemachten Nebenkostenpositionen in folgendem Umfang erstattet verlangt werden:

43

- 12,00 € für Fahrtkosten (40 km x 0,30 €, vgl. § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 JVEG)
- 16,00 € für acht Fotos zu je 2,00 € (vgl. § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 JVEG)
- 10,80 € für Schreibgebühren (12 x 0,90 €, vgl. § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 JVEG), wobei die Anzahl der Anschläge für die neun Textseiten auf durchschnittlich 1.200 und für die Fotodokumentation auf insgesamt 500 geschätzt wird.

44

Nicht abrechenbar ist eine Nebenkostenpauschale von 18,00 €, da es sich um übliche Gemeinkosten des Sachverständigen handelt, die mit dem Grundhonorar abgegolten sind (vgl. § 12 Abs. 1 S. 1 JVEG).

45

Dahinstehen kann, ob vorliegend Kosten von 16,50 € für eine EDV-Abrufgebühr und von 25,00 € für die Ermittlung des Restwerts tatsächlich angefallen und ob diese als üblicher Aufwand bereits mit dem Grundhonorar abgegolten (vgl. § 12 Abs. 1 S. 1 JVEG) sind oder aber notwendige besondere Kosten darstellen, die gesondert berechnet werden können (vgl. § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 JVEG).

4.

46

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

47

Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern. Der Bundesgerichtshof hat in den zitierten Entscheidungen - insbesondere zuletzt im Urteil vom 24.10.2017, Az.: VI ZR 61/17 = VersR 2018, 240 - konkrete Vorgaben zur schadensersatzrechtlichen Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten aufgestellt, die mit dem vorliegenden Urteil umgesetzt werden.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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published on 24.10.2017 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 61/17 Verkündet am: 24. Oktober 2017 Olovcic Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.

(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist.

(2) Die Vorschrift des § 16 findet entsprechende Anwendung.

(3) Ist in den Fällen des § 17 auch der Führer eines Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so sind auf diese Verpflichtung in seinem Verhältnis zu den Haltern und Führern der anderen beteiligten Kraftfahrzeuge, zu dem Tierhalter oder Eisenbahnunternehmer die Vorschriften des § 17 entsprechend anzuwenden.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,

1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder
2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder
3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
Der Anspruch besteht im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis und, soweit eine Leistungspflicht nicht besteht, im Rahmen des § 117 Abs. 1 bis 4. Der Versicherer hat den Schadensersatz in Geld zu leisten. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherungsnehmer haften als Gesamtschuldner.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.

(3) Ein Kostenanschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Bei Benutzung von öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln werden die tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe der entsprechenden Kosten für die Benutzung der ersten Wagenklasse der Bahn einschließlich der Auslagen für Platzreservierung und Beförderung des notwendigen Gepäcks ersetzt.

(2) Bei Benutzung eines eigenen oder unentgeltlich zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeugs werden

1.
dem Zeugen oder dem Dritten (§ 23) zur Abgeltung der Betriebskosten sowie zur Abgeltung der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,35 Euro,
2.
den in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Anspruchsberechtigten zur Abgeltung der Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie zur Abgeltung der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,42 Euro
für jeden gefahrenen Kilometer ersetzt zuzüglich der durch die Benutzung des Kraftfahrzeugs aus Anlass der Reise regelmäßig anfallenden baren Auslagen, insbesondere der Parkentgelte. Bei der Benutzung durch mehrere Personen kann die Pauschale nur einmal geltend gemacht werden. Bei der Benutzung eines Kraftfahrzeugs, das nicht zu den Fahrzeugen nach Absatz 1 oder Satz 1 zählt, werden die tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe der in Satz 1 genannten Fahrtkosten ersetzt; zusätzlich werden die durch die Benutzung des Kraftfahrzeugs aus Anlass der Reise angefallenen regelmäßigen baren Auslagen, insbesondere die Parkentgelte, ersetzt, soweit sie der Berechtigte zu tragen hat.

(3) Höhere als die in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichneten Fahrtkosten werden ersetzt, soweit dadurch Mehrbeträge an Vergütung oder Entschädigung erspart werden oder höhere Fahrtkosten wegen besonderer Umstände notwendig sind.

(4) Für Reisen während der Terminsdauer werden die Fahrtkosten nur insoweit ersetzt, als dadurch Mehrbeträge an Vergütung oder Entschädigung erspart werden, die beim Verbleiben an der Terminsstelle gewährt werden müssten.

(5) Wird die Reise zum Ort des Termins von einem anderen als dem in der Ladung oder Terminsmitteilung bezeichneten oder der zuständigen Stelle unverzüglich angezeigten Ort angetreten oder wird zu einem anderen als zu diesem Ort zurückgefahren, werden Mehrkosten nach billigem Ermessen nur dann ersetzt, wenn der Berechtigte zu diesen Fahrten durch besondere Umstände genötigt war.

(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind mit der Vergütung nach den §§ 9 bis 11 auch die üblichen Gemeinkosten sowie der mit der Erstattung des Gutachtens oder der Übersetzung üblicherweise verbundene Aufwand abgegolten. Es werden jedoch gesondert ersetzt

1.
die für die Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens oder der Übersetzung aufgewendeten notwendigen besonderen Kosten, einschließlich der insoweit notwendigen Aufwendungen für Hilfskräfte, sowie die für eine Untersuchung verbrauchten Stoffe und Werkzeuge;
2.
für jedes zur Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens erforderliche Foto 2 Euro und, wenn die Fotos nicht Teil des schriftlichen Gutachtens sind (§ 7 Absatz 2), 0,50 Euro für den zweiten und jeden weiteren Abzug oder Ausdruck eines Fotos;
3.
für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens je angefangene 1 000 Anschläge 0,90 Euro, in Angelegenheiten, in denen der Sachverständige ein Honorar nach der Anlage 1 Teil 2 oder der Anlage 2 erhält, 1,50 Euro; ist die Zahl der Anschläge nicht bekannt, ist diese zu schätzen;
4.
die auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer, sofern diese nicht nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt;
5.
die Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen; Sachverständige und Übersetzer können anstelle der tatsächlichen Aufwendungen eine Pauschale in Höhe von 20 Prozent des Honorars fordern, höchstens jedoch 15 Euro.

(2) Ein auf die Hilfskräfte (Absatz 1 Satz 2 Nr. 1) entfallender Teil der Gemeinkosten wird durch einen Zuschlag von 15 Prozent auf den Betrag abgegolten, der als notwendige Aufwendung für die Hilfskräfte zu ersetzen ist, es sei denn, die Hinzuziehung der Hilfskräfte hat keine oder nur unwesentlich erhöhte Gemeinkosten veranlasst.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.