Landgericht Hamburg Urteil, 18. Dez. 2015 - 330 O 62/14

published on 18.12.2015 00:00
Landgericht Hamburg Urteil, 18. Dez. 2015 - 330 O 62/14
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Gericht

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Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 42.064,49 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. seit dem 26. März 2014 zu zahlen.

2. Die Verurteilung der Beklagten gemäß Ziffer 1 erfolgt Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus der am 24. Januar 2006 von H.-P.K. gezeichneten Beteiligung am L. Fonds Schiffsportfolio mit den Einzelbeteiligungen MS „V. F.“ Shipping GmbH & Co. KG, MS „M1 S. “ Shipping GmbH & Co. KG, MS „L. S.“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG, MS „M2S.“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG, Zweite MS „P.S.“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG, MS „N1“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG und MS „N2“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG über nominal insgesamt USD 60.000,00 an die Beklagte.

3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Abtretung der Rechte aus der am 24. Januar 2006 von H.-P.K. gezeichneten Beteiligung am L. Fonds Schiffsportfolio mit den Einzelbeteiligungen MS „V. F.“ Shipping GmbH & Co. KG, MS „M1 S. “ Shipping GmbH & Co. KG MS „L. S.“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG, MS „M2S.“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG, Zweite MS „P.S.“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG, MS „N1“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG und MS „N2“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG über nominal insgesamt USD 60.000,00 in Verzug befindet.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere € 28.566,70 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 26. März 2014 zu zahlen.

5. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von allen wirtschaftlichen Schäden und Nachteilen freizustellen, die unmittelbar oder mittelbar aus der am 23. März 2007 gezeichneten Beteiligung L. Schiffsportfolio II mit den Einzelbeteiligungen Zweite MS „A.S.“ Shipping GmbH & Co. KG, Zweite MS „V.S.“ Shipping GmbH & Co. KG, MS „M3“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG, MS „C.“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG, MS „L. D. C.“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG und MS „L. D. G.“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG über nominal insgesamt USD 40.000,00 resultieren und die ohne Zeichnung dieser Beteiligung nicht eingetreten wären.

6. Die Verurteilung der Beklagten gemäß den Ziffern zu 4. und 5. erfolgt Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte der Klägerin aus ihrer am 23. März 2007 gezeichneten Beteiligung L. Schiffsportfolio II mit den Einzelbeteiligungen Zweite MS „A.S.“ Shipping GmbH & Co. KG, Zweite „MS „V.S.“ Shipping GmbH & Co. KG, MS „M3“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG, MS „C.“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG, MS L. D. C.“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG und MS L. D. G.“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG über nominal insgesamt USD 40.000,00 an die Beklagte.

7. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Abtretung der Rechte der Klägerin aus ihrer am 23. März 2007 gezeichneten Beteiligung L. Schiffsportfolio II mit den Einzelbeteiligungen „A.S.“ Shipping GmbH & Co. KG Zweite, MS „V.S.“ Shipping GmbH & Co. KG, MS „M3“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG, MS „C.“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG, MS „L. D. C.“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG, MS „L. D. G.“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG über nominal insgesamt USD 40.000,00 in Verzug befindet.

8. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von ihren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 1.094,80 freizustellen.

9. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

10. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

11. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistungen in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrags.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt von der beklagten Bank Schadensersatz aus eigenem und abgetretenem Recht ihres Ehemannes, des Zeugen K. (nachfolgend auch „Zedent“), im Zusammenhang mit der Zeichnung von geschlossenen Schiffsbeteiligungen in den Jahren 2006 und 2007.

2

Mit Beitrittserklärung vom 24. Januar 2006 (Anlage K4) zeichnete der Ehemann der Klägerin über die Beklagte eine Beteiligung am L. Fonds Schiffsportfolio in Höhe von USD 60.000,00 zuzüglich 5 % Agio (was umgerechnet auf den Fälligkeitstermin einen Betrag von insgesamt € 49.466,08 entsprach). Auf die Beteiligung wurden - umgerechnet auf die jeweiligen Auszahlungszeitpunkte - unstreitig € 7.401,59 ausgeschüttet. Die Beklagte behauptet, dass darüber hinaus weitere Ausschüttungen geflossen seien.

3

Mit Beitrittserklärung vom 13. März 2007 (Anlage K8) zeichnete die Klägerin, ebenfalls über die Beklagte, eine Beteiligung am L. Fonds Schiffsportfolio II in Höhe von USD 40.000,00 zuzüglich 5 % Agio (was umgerechnet auf den Fälligkeitstermin einen Betrag von insgesamt € 29.329,61entsprach). An die Klägerin wurden - umgerechnet auf die jeweiligen Auszahlungszeitpunkte - unstreitig € 762,82 ausgeschüttet. Die Beklagte behauptet auch insoweit, dass die Ausschüttungen höher gewesen seien.

4

Die streitgegenständlichen Beteiligungen bündeln als sog. Flottenfonds jeweils die im Tenor unter Ziffer 2 (L. Fonds Schiffsportfolio) bzw. Ziffer 5 (L. Fonds Schiffsportfolio II) genannten Einzelbeteiligungen.

5

Im Zusammenhang mit dem Erwerb der streitgegenständlichen Beteiligungen fanden im Jahr 2006 bzw. 2007 Gespräche zwischen der Klägerin, dem Zedenten sowie und dem Mitarbeiter der Beklagten, dem Zeugen H., statt, deren Einzelheiten streitig sind.

6

Für die Vermittlung der Beteiligungen erhielt die Beklagte „Provisionen“ in Höhe von 11,5% bzw. 12%.

7

Die Klägerin behauptet, dass ihr Ehemann seine Schadensersatzansprüche bezüglich seiner Beteiligung am L. Fonds Schiffsportfolio an sie abgetreten habe.

8

Die Klägerin meint, dass sie und ihr Ehemann im Vorfeld der jeweiligen Zeichnungen weder anleger- noch objektgerecht beraten worden seien.

9

Herr H. habe in dem dem Erwerb des L. Fonds Schiffsportfolio vorausgehenden Beratungsgespräch im Jahr 2006 überhaupt nicht über die Risiken der Anlage - wie insbesondere die Weichkosten, das Totalverlustrisiko, die Laufzeit bzw. die eingeschränkte Fungibilität der Beteiligung sowie Währungs- und Haftungsrisiken - aufgeklärt; vielmehr habe er das Investment in den L. Fonds Schiffsportfolio als sichere und für den Zedenten daher zur Altersvorsorge geeignete Anlageform dargestellt. Dabei habe Herr H. den Schiffsmarkt als Wachstumsmarkt bezeichnet und u.a. mit den bestehenden Langzeitcharterverträgen für die Anlage geworben. Bedenken des Ehemanns der Klägerin im Hinblick auf ein Investment in USD habe Herr H. zerstreut. Darüber hinaus behauptet die Klägerin, dass ihr Mann nicht über erzielte Zwischengewinne der Initiatoren bei der Veräußerung der Schiffe an die Fondsgesellschaft aufgeklärt worden sei. Schließlich behauptet sie, dass Herr H. ihren Mann nicht darüber informiert habe, dass die Beklagte mit der Geschäftsbesorgerin der Beteiligungstreuhänderin verbunden sei.

10

Des Weiteren behauptet die Klägerin, dass Herr H. ihren Mann nicht darauf hingewiesen habe, dass die beklagte Bank Rückvergütungen aus der Vermittlung der Beteiligung erhalte.

11

Im Übrigen ist die Klägerin der Ansicht, dass der von ihr als Anlage K1 vorgelegte Emissionsprospekt zum L. Fonds Schiffsportfolio, der, wie sie behauptet, dem Bankmitarbeiter H. beim Beratungsgespräch vorgelegen habe, ihrem Ehemann aber erst im Anschluss übergeben worden sei, verschiedene Fehler aufweise.

12

So seien die dortigen Angaben zu den Weichkosten ebenso wie die Darstellung des Worst Case-Szenarios fehlerhaft. Auch finde sich im Prospekt zum L. Fonds Schiffsportfolio keine hinreichende Aufklärung über die Risiken im Zusammenhang mit dem bereits zum Zeitpunkt der Prospekterstellung absehbaren Ausbau des Panamakanals. Des Weiteren rügt die Klägerin die nach ihrer Ansicht zu positive Darstellung des Schiffmarkts im Prospekt. Ferner sei die Darstellung der Schiffsbetriebskosten unrichtig.

13

Hinsichtlich ihrer eigenen Beteiligung am L. Fonds Schiffsportfolio II behauptet die Klägerin ebenfalls, dass Herr H. es gänzlich versäumt habe, sie über die Risiken der Beteiligung aufzuklären (etwa Laufzeit der Anlage, Währungsrisiken, Haftungsrisiken und die Werthaltigkeit der Anlage). Herr H. habe ausschließlich die Vorteile der Anlage angesprochen (wie den attraktiven US-Dollarkurs, die Langzeitvercharterung der Schiffe an solvente Partner und bautechnische Wettbewerbsvorteile der Schiffe) und die Anlage als für die Altersvorsorge geeignet dargestellt. Auch auf bestehende Interessenkonflikte sei sie nicht hingewiesen worden. Diese ergäben sich wiederum insbesondere aus der Stellung der Beklagten als Hauptgesellschafterin der Geschäftsbesorgerin der Beteiligungstreuhänderin.

14

Die Klägerin behauptet, sie sei auch nicht darüber aufgeklärt worden, dass die Beklagte für die Zeichnung der Anlage eine Rückvergütung erhalte. Sie behauptet weiter, dass sie keinen Prospekt zum L. Fonds Schiffsportfolio II erhalten habe.

15

Darüber hinaus rügt die Klägerin Prospektfehler. So kläre der von ihr als Anlage K2 vorgelegte Prospekt zum L. Fonds Schiffsportfolio II nicht ordnungsgemäß über das Totalverlustrisiko sowie das Risiko im Zusammenhang mit der Darlehensfinanzierung auf. Insbesondere auf Grund der sogenannten 105 %-Klausel ergäben sich für die Anleger besondere Risiken, worauf der Prospekt indes nicht hinweise. Auch kläre der Prospekt über Währungsrisiken bzw. das bestehende Risiko aus loan to value-Klauseln in den Kreditverträgen nicht ausreichend auf. Ferner beanstandet die Klägerin die Darstellung der Weichkosten im Prospekt. Ihrer Meinung nach hätten die Anleger auch über den bereits im Zeitpunkt der Prospekterstellung voraussehbaren Ausbau des Panama-Kanals aufgeklärt werden müssen. Die Klägerin rügt des Weiteren die Darstellung des „Worst-case-Szenarios“, der Marktanalyse sowie der Betriebskosten im Prospekt als fehlerhaft.

16

Die Klägerin verlangt neben dem Ersatz des Zeichnungsschadens (Zeichnungssummen zuzüglich Agios abzüglich Ausschüttungen) die Freistellung von nicht anrechenbaren außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren aus einer 1,5-Geschäftsgebühr sowie die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Freistellung von wirtschaftlichen und steuerlichen Schäden und Nachteilen.

17

Die Klägerin beantragt:

18

1. Die Beklagte wird verurteilt, an sie € 42.064,49 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. seit dem 29. Dezember 2012 zu zahlen.

19

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie und Herrn H.-P.K. von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Schäden und Nachteilen freizustellen, die unmittelbar oder mittelbar aus der am 24. Januar 2006 von H.-P.K. gezeichneten Beteiligung am L. Fonds Schiffsportfolio mit den Einzelbeteiligungen MS „V. F.“ Schipping GmbH & Co. KG, MS „M1 S.“ Shipping GmbH & Co KG, MS „L. S.“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG, MS „M2S.“ Schifffahrtsgesellschaft mbH &Co. KG, Zweite MS „P.S.“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG, MS „N1“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG, MS „N2“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG über nominal insgesamt USD 60.000,00 resultieren und die ohne Zeichnung dieser Beteiligung nicht eingetreten wären.

20

3. Die Verurteilung der Beklagten gemäß den Anträgen zu 1. und 2. erfolgt Zug um Zug gegen Abtretung ihrer Rechte aus der am 24. Januar 2006 von H.-P.K. gezeichneten Beteiligung am L. Fonds Schiffsportfolio mit den Einzelbeteiligungen MS „V. F.“ Shipping GmbH & Co. KG, MS „M1 S. “ Shipping GmbH & Co. KG, MS „L. S.“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG, MS „M2S.“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG, Zweite MS „P.S.“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG, MS „N1“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG, MS „N2“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG über nominal insgesamt USD 60.000,00 an die Beklagte.

21

4. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Abtretung ihrer Rechte aus der am 24. Januar 2006 von H.-P.K. gezeichneten Beteiligung am L. Fonds Schiffsportfolio mit den Einzelbeteiligungen MS „V. F.“ Shipping GmbH & Co. KG MS „M1 S. “ Shipping GmbH & Co. KG, MS „L. S.“ Schiffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG MS „M2S.“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG Zweite MS „P.S.“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG, MS „N1“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG, MS „N2“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG über nominal insgesamt USD 60.000,00 in Verzug befindet.

22

5. Die Beklagte wird verurteilt, an sie € 28.566,70 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. seit dem 29.12.2012 zu zahlen.

23

6. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Schäden und Nachteilen freizustellen, die unmittelbar oder mittelbar aus der am 23. März 2007 gezeichneten Beteiligung L. Schiffsportfolio II mit den Einzelbeteiligungen, Zweite MS „A.S.“ Shipping GmbH & Co. KG, Zweite MS „V.S.“ Shipping GmbH & Co. KG MS „M3“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG MS „C.“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG MS „L. D. C.“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG MS „L. D. G.“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG über nominal insgesamt USD 40.000,00 resultieren und die ohne Zeichnung dieser Beteiligung nicht eingetreten wären.

24

7. Die Verurteilung der Beklagten gemäß den Anträgen gemäß den Anträgen zu 5. und 6. erfolgt Zug um Zug gegen Abtretung ihrer Rechte aus ihrer am 23.03.2007 gezeichneten Beteiligung L. Schiffsportfolio II mit den Einzelbeteiligungen Zweite MS „A.S.“ Shipping GmbH & Co. KG, Zweite „MS „V.S.“ Shipping GmbH & Co. KG, MS „M3“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG, MS „C.“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG, D. C.“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG, MS L. D. G.“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG über nominal insgesamt USD 40.000,00 an die Beklagte.

25

8. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Abtretung ihrer Rechte aus ihrer am 23. März 2007 gezeichneten Beteiligung L. Schiffsportfolio II mit den Einzelbeteiligungen, Zweite MS „A.S.“ Shipping GmbH & Co. KG Zweite MS „V.S.“ Shipping GmbH & Co. KGMS „M3“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG, MS „C.“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG, MS „L. D. C.“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG, MS „L. D. G.“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG über nominal insgesamt USD 40.000,00 in Verzug befindet.

26

9. Die Beklagte wird verurteilt, sie von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 1.094,80 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. seit dem 11. März 2013 freizustellen.

27

Die Beklagte beantragt,

28

die Klage abzuweisen.

29

Sie erhebt die Einrede der Verjährung.

30

Bezogen auf die Geltendmachung von Rechten am L. Fonds Schiffsportfolio bestreitet sie die Aktivlegitimation der Klägerin.

31

Die Beklagte behauptet, dass es sich bei der Klägerin ihrem Ehemann um - auch im Bereich geschlossener Beteiligungen - erfahrene Anleger gehandelt habe, die bereit gewesen seien, hohe Verlustrisiken einzugehen.

32

Sie ist der Ansicht, dass zwischen ihr und der Klägerin bzw. ihrem Ehemann schon kein Beratungsvertrag zustande gekommen sei, da, wie sie behauptet, die Initiative für die Zeichnung der Anlagen jeweils von der Klägerin bzw. ihrem Ehemann ausgegangen sei. Diese hätten sich direkt an den Zeugen H. mit dem Wunsch gewandt, in geschlossene (USD-Container-)Beteiligungen zu investieren.

33

Die Beklagte behauptet, dass die Verkaufsprospekte zum L. Fonds Schiffsportfolio sowie zum L. Fonds Schiffsportfolio II, wie sich aus den Beitrittserklärungen ergebe, dem Zedenten bzw. der Klägerin jeweils auch ausgehändigt worden seien.

34

Die Beklagte behauptet weiter, dass den jeweiligen Zeichnungen ausführliche Gespräche anhand der jeweiligen Verkaufsprospekte über die Struktur der Anlage sowie deren Chancen und Risiken vorausgegangen seien.

35

Auch ein Verstoß gegen die Pflicht zur Offenlegung von Rückvergütungen liege nicht vor. So habe Herr H. den Zedenten vor dessen Zeichnung im Jahr 2006 explizit auf das Agio hingewiesen. Schließlich ihm als Versicherungsmakler das Verdienstinteresse der Bank ohnehin bekannt gewesen.

36

Im Hinblick auf den von der Klägerin gezeichneten L. Fonds Schiffsportfolio II behauptet die Beklagte, dass die Klägerin Kenntnis von dem Verdienstinteresse der Bank gehabt und insbesondere auch einen Agio-Rabatt mit dem Zeugen H. ausgehandelt habe.

37

Im Übrigen ist die Beklagte der Meinung, dass auch die Verkaufsprospekte jeweils ausreichend über die konkrete Höhe der Rückvergütung der Beklagten aufklärten.

38

Die Beklagte behauptet, dass etwaige Aufklärungsfehler nicht kausal gewesen seien für die Anlageentscheidungen. Sowohl die Klägerin als auch ihr Ehemann hätten die Beteiligungen unabhängig von der Aufklärung über die Höhe der Rückvergütung aus steuerlichen Gründen gezeichnet.

39

Im Übrigen müsse sich die Klägerin Steuervorteile anrechnen lassen.

40

Das Gericht hat Beweis erhoben in der mündlichen Verhandlung vom 6. Oktober 2015 durch Vernehmung der Zeugen H. und K.. Wegen der Einzelheiten der Zeugenaussagen wird auf das Sitzungsprotokoll vom 6. Oktober 2015 verwiesen (Bl. 166 d.A.). Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien ausgetauschten Schriftsätze Bezug genommen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 6. Oktober 2015.

Entscheidungsgründe

I.

41

Die überwiegend - d.h. ausgenommen die Feststellungsanträge gem. Ziffer 2 und Ziffer 6 (im Hinblick auf steuerliche Nachteile), dazu unten 5.3 - zulässige Klage ist überwiegend begründet. Die Beklagte hat gegen ihre Pflicht aus dem Anlageberatungsvertrag (dazu unten 1.) verstoßen, den Zedenten sowie die Klägerin unaufgefordert über die Höhe erhaltener Rückvergütungen aufzuklären (dazu unten 2.). Es konnte nicht festgestellt werden, dass die unterlassene Aufklärung nicht kausal für die Anlageentscheidungen war (dazu unten 3.). Auf die Verjährungseinrede kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg berufen (dazu unten 4.).

1.

1.1

42

Die Klägerin ist, auch hinsichtlich der Beteiligung am L. Fonds Schiffsportfolio, aktivlegitimiert, da ihr Ehemann ihr, wie sich aus Anlage K3 ergibt, unter dem 20. Dezember 2013 die Rechte aus der Beteiligung abgetreten und die Klägerin die Abtretung angenommen hat.

1.2

43

Es steht fest, dass zwischen dem Zedenten bzw. der Klägerin und der Beklagten Beratungsverträge - und nicht lediglich Auskunfts- bzw. Anlagevermittlungsverträge - betreffend die streitgegenständlichen Beteiligungen zustande gekommen sind.

44

Nimmt ein Anlageinteressent bei einer konkreten Anlageentscheidung die Hilfe eines Kreditinstituts oder eines Beratungsunternehmens in Anspruch und lässt dieses sich auf eine Beratung ein, kommt auch ohne eine entsprechende ausdrückliche Abrede und ohne Vereinbarung eines Entgelts ein Beratungsvertrag zustande (vgl. etwa BGH, Urt. v. 25. September 2007 - XI ZR 320/06, juris). Ein stillschweigender Vertragsschluss ist bereits zu bejahen, wenn der Berater erkennt, dass der Kunde das Ergebnis der Beratung zur Grundlage einer Anlageentscheidung machen will. Zwar kommt - auch gegenüber einer Bank - ein Beratungsvertrag nicht zustande, sondern lediglich eine Anlagevermittlung, wenn ein Anleger den Auftrag zum Kauf ganz bestimmter Anlagen gibt. Doch liegt eine solche Ausnahmesituation hier nicht vor.

45

Zwar behauptet die Beklagte, die Initiative zur Zeichnung von „Containerfonds auf USD-Basis“ sei von der Klägerin bzw. ihrem Ehemann ausgegangen. Doch ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht davon auszugehen, dass die Klägerin und ihr Ehemann Containerfonds konkret nachfragten.

46

Der Zeuge K. hat insoweit nämlich glaubhaft bekundet, dass Herr H. ihm die Investition in Schiffsfonds vorgeschlagen habe, nachdem er auf seinem Konto Zahlungseingänge festgestellt habe (S. 7 des Sitzungsprotokolls v. 6. Oktober 2015, Bl. 172 d.A.). Soweit der Zeuge H. demgegenüber bekundet hat, die Initiative zur Zeichnung geschlossener Beteiligungen sei nicht von ihm ausgegangen, legt das Gericht diese Darstellung nicht seinen Feststellungen zu Grunde. Denn der Zeuge H. stützt seine Erinnerung daran, dass er den Eheleuten von sich aus nie geschlossene Fonds empfohlen hätte, darauf, dass er im Zeitpunkt der fraglichen Beratung von einer Klage des Herrn K. gegen die C... Bank wegen eines Medien-Fonds gewusst habe (S. 3 des Sitzungsprotokolls v. 6. Oktober 2015, Bl. 168 d.A.). Da der Zeuge K., wie sich aus der Anlage zum Sitzungsprotokoll ergibt, die Klage gegen die C... Bank AG erst im Jahr 2010 erhob, ist es allerdings ausgeschlossen, dass der Zeuge H. 2006 bereits ein entsprechendes Wissen hatte. Auf entsprechenden Vorhalt gab der Zeuge H. auch an, dass er es sich nicht erklären könne, warum er im Jahr 2006 bereits von einer Klage des Zedenten aus dem Jahr 2010 Kenntnis gehabt habe (S. 6 des Sitzungsprotokolls v. 6. Oktober 2015, Bl. 171 d.A.).

2.

47

Die Beklagte hat gegen ihre Pflichten aus dem Anlageberatungsvertrag verstoßen, da sie weder durch den Zeugen H. noch durch rechtzeitige Übergabe der Beteiligungsprospekte über die (konkrete Höhe der) von der Beklagten bezogenen Rückvergütungen aufgeklärt hat (siehe nachfolgend 2.1 für die Beteiligung des Zedenten am L. Fonds Schiffsportfolio, nachfolgend 2.2 für die Beteiligung der Klägerin am L. Fonds Schiffsportfolio II).

48

Die Pflicht der Beklagten zur Aufklärung über die von ihr bezogene Provision folgt aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Rückvergütungen (vgl. etwa BGH, Urt. v. 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, Urt. v. 26. Februar 2013 - XI ZR 445/10; Beschl. v. 1. April 2014 - XI ZR 171/12, nach juris). Danach ist eine Bank aus dem Anlageberatungsvertrag verpflichtet, über die von ihr vereinnahmte Rückvergütung aus offen ausgewiesenen Vertriebsprovisionen ungefragt aufzuklären. Aufklärungspflichtige Rückvergütungen sind - regelmäßig umsatzabhängige - Provisionen, die im Gegensatz zu versteckten Innenprovisionen nicht aus dem Anlagevermögen, sondern aus offen ausgewiesenen Provisionen wie zum Beispiel Ausgabeaufschlägen oder Verwaltungsgebühren gezahlt werden, deren Rückfluss an die beratende Bank aber nicht offenbart wird, sondern hinter dem Rücken des Anlegers erfolgt; hierdurch kann beim Anleger zwar keine Fehlvorstellung über die Werthaltigkeit der Anlage entstehen, er kann jedoch das besondere Interesse der beratenden Bank an der Empfehlung gerade diese Anlage nicht erkennen (vgl. BGH, Beschl. v. 09. März 2011 - XI ZR 191/10, juris). Zu einer ordnungsgemäßen Aufklärung gehört auch die Mitteilung der Höhe der Rückvergütung (vgl. BGH, Urteil vom 08.04.2014, Az. XI ZR 341712, juris).

49

Die Beweislast sowohl für die Verletzung der Aufklärungspflicht trägt der Anleger (BGH, Urteil v. 11. Mai 2006, III ZR 205/05, Rn. 6 [juris]). Dem Anleger wird wegen mit dem Nachweis negativer Tatsachen verbundener Schwierigkeiten insoweit entgegengekommen, als der Anspruchsgegner im Rahmen seiner sekundären Darlegungs- und Beweislast die behauptete Fehlberatung substantiiert bestreiten und darlegen muss, wie im Einzelnen beraten bzw. aufgeklärt worden sein soll. Dem Anspruchsteller obliegt dann der Nachweis, dass diese Gegendarstellung nicht zutrifft (BGH, Urteil v. 24. Januar 2006 - XI ZR 320/04, juris).

2.1

50

Bezüglich der Beteiligung des Zedenten am L. Fonds Schiffsportfolio behauptet die Klägerin, der Zedent sei weder durch den Prospekt noch den Zeugen H. aufgeklärt worden. Die Beklagte behauptet zwar, der Zeuge H. habe explizit auf das Agio in Höhe von 5% hingewiesen und im Übrigen habe der Zedent als Versicherungsmakler gewusst, dass die Beklagte ein Verdienstinteresse habe. Allerdings ist dieser Vortrag im Hinblick auf das Vorliegen einer Pflichtverletzung unerheblich, da sich hieraus schon keine Erfüllung der Pflicht der Beklagten zur ungefragten Offenlegung der Rückvergütung der Höhe nach ergibt.

51

Weiter behauptet die Beklagte, das Verdienstinteresse der Beklagten sei im Prospekte transparent aufgrund der dort abgedruckten Vertriebsvereinbarung mit der Beklagten dargestellt. Grundsätzlich kann die Aufklärung über Rückvergütungen zwar auch mittels Übergabe eines Prospektes erfolgen, in dem die beratende Bank als Empfänger der nach Höhe korrekt angegeben Vertriebsprovision ausdrücklich genannt wird (BGH, Urt. v. 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, juris).

52

Ob die von der Beklagten in Bezug genommene Vertriebsvereinbarung diesen Anforderungen genügt, kann letztlich offenbleiben. Denn die Beklagte behauptet schon nicht, dass der Prospekt der Zeugen K. vor der Zeichnung ausgehändigt wurde, was Voraussetzung für die Aufklärung durch den Prospekt wäre (siehe hierzu BGH, Urteil v. 21. März 2005, II ZR 140/03, Rn. 39 [juris]).

53

Soweit sich die Behauptung der Beklagten, sie habe die Eheleute K. anhand des Verkaufsprospektes über die streitgegenständliche Beteiligung aufgeklärt (Seite 8 der Klageerwiderung vom 27. Mai 2015, Bl. 49 d.A.), auch auf die Erläuterung der Vertriebsvereinbarung bezieht, ist das Gegenteil nach der Beweisaufnahme erwiesen, da die Zeugen H. und K. insoweit ebenfalls übereinstimmend aussagten, dass eine Erläuterung der Vertriebsvereinbarung im Beratungsgespräch gerade nicht erfolgt sei (S. 3 und 8 f. des Sitzungsprotokolls v. 6. Oktober 2015, Bl. 168, 173 f. d.A.).

2.2

54

Auch bezüglich der Beteiligung der Klägerin am L. Fonds Schiffsportfolio steht eine Verletzung der Pflicht der Beklagten zur Aufklärung über die Höhe der Rückvergütung fest.

55

Auch wenn der Klägerin, wie die Beklagte behauptet, das Verdienstinteresse der Beklagten bekannt gewesen wäre bzw. ihr nach entsprechenden Verhandlungen ein Agiorabatt von 4% eingeräumt worden wäre (S. 12 der Duplik der Beklagten v. 7. Januar 2015, Bl. 127 d.A.), entfiele nicht allein deshalb eine Pflichtverletzung der Beklagten, die - wie oben ausgeführt - ungefragt über die genaue Höhe der Rückvergütung aufzuklären hat.

56

Eine Aufklärung der Klägerin über die Höhe der von der Beklagten bezogenen Rückvergütung erfolgte auch nicht durch die Übergabe des Prospekts. Die Klägerin behauptet insoweit, überhaupt keinen Prospekt erhalten zu haben. Eine rechtzeitige Übergabe vor Zeichnung behauptet auch die Beklagte letztlich nicht. Zwar trägt sie in der Duplik vor, dass der Klägerin der Prospekt ausgehändigt worden sei und bezieht sich auf den als Anlage K2 von der Klägerin vorgelegten Prospekt (vgl. S. 13 des Schriftsatzes vom 7. Januar 2015, Bl. 128 d.A.) sowie die Beitrittserklärung der Klägerin (Anlage K8). Doch behauptet sie damit schon nicht, den Prospekt vor der Zeichnung ausgehändigt zu haben.

3.

57

Die unterlassene Aufklärung über die von der Beklagten bezogene Rückvergütung war für die Anlageentscheidung kausal.

58

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 23. September 2014 - XI ZR 215/13, juris; Beschluss vom 12.03.2013, Az. XI ZR 331/11; Urteil vom 08.05.2012, Az. XI ZR 262/10, juris) ist derjenige, der vertragliche oder vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt hat, beweispflichtig dafür, dass der Schaden auch eingetreten wäre, wenn er sich pflichtgemäß verhalten, der Geschädigte den Rat oder Hinweis also unbeachtet gelassen hätte. Diese „Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens“ gilt für alle Aufklärungs- und Beratungsfehler eines Anlageberaters, insbesondere auch dann, wenn Rückvergütungen pflichtwidrig nicht offen gelegt wurden. Hierbei handelt es sich nicht lediglich um eine Beweiserleichterung im Sinne eines Anscheinsbeweises, sondern um eine zur Beweislastumkehr führende widerlegliche Vermutung.

59

Diese Kausalitätsvermutung konnte die Beklagte weder im Hinblick auf die Beteiligung des Zedenten am L. Fonds Schiffsportfolio (unten 3.1) noch bezüglich der Beteiligung der Klägerin am L. Fonds Schiffsportfolio II (unten 3.2) widerlegen.

3.1

60

Soweit die Beklagte behauptet, dass dem Zeugen K. das Provisionsinteresse der Beklagten aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit als Versicherungsmakler bekannt gewesen sei und deshalb die Nichtaufklärung über die Rückvergütung für seine Anlageentscheidung nicht kausal gewesen sein könne, ist zu berücksichtigen, dass der Zeuge K. glaubhaft bekundet hat, dass er nicht davon ausgegangen sei, dass die Bank an der Vermittlung der Beteiligung etwas verdiene (S. 9 des Sitzungsprotokolls v. 6. Oktober 2015, Bl. 174 d.A.). Er hat dabei ausgesagt, dass er als ehemaliger Versicherungsmakler in puncto Rückvergütung besonders sensibel sei und er es daher nicht akzeptiert hätte, dass die Bank etwas verdiene. Zur Begründung hat er - für das Gericht nachvollziehbar - dargelegt, dass er sich aufgrund seines Wissens um die Gefährlichkeit provisionsgetriebener Beratung bewusst für eine Bank entschieden habe, eben um eine neutrale Beratung zu bekommen (S. 8 des Sitzungsprotokolls v. 6. Oktober 2015, Bl. 173 d.A.).

61

Zwar behauptet die Beklagte weiter, die Eheleute seien zur Zeichnung der streitgegenständlichen Beteiligungen fest entschlossen gewesen, so dass eine etwaige Rückvergütung ihre Entscheidung nicht hätte beeinflussen können, doch konnte dies nicht festgestellt werden (siehe oben unter 1.2).

62

Soweit die Beklagte behauptet, der Zeuge K. habe aufgrund seiner Erfahrung durch Zeichnung eines „geschlossenen Immobilienfonds“ um das Verdienstinteresse von Banken gewusst (Schriftsatz vom 23. November 2015, Bl. 216 d.A.), ist zu berücksichtigen, dass dieser Vortrag nicht ausreichend substantiiert ist, um Anknüpfungspunkte für eine Widerlegung der Kausalitätsvermutung durch vor oder nach der Zeichnung liegendes Anlegerverhalten zu liefern. Auch aus den Feststellungen des von der Beklagten als Anlage B4 vorgelegten Urteils zwischen dem Zedenten und der C... Bank AG (LG Frankfurt a.M., Urt. v. 23. November 2015, 2-12 O 603/10) ergeben sich entgegen der Ansicht der Beklagten keine Umstände, die die Kausalität widerlegen könnten. Auch wenn dort auf Seite 3 von einer Eigenkapitalvermittlungsgebühr die Rede ist, ergibt sich daraus nicht, dass der Zeuge K. daraus den Schluss gezogen hat, dass die Eigenkapitalvermittlungsgebühr an die Bank rückvergütet wird.

3.2

63

Auch bezüglich der von der Klägerin gezeichneten Beteiligung konnte die Beklagte die Kausalitätsvermutung nicht widerlegen.

64

Zwar behauptet die Beklagte, mit der Klägerin über einen Agiorabatt verhandelt zu haben, weshalb der Klägerin ihr Verdienstinteresse bewusst gewesen sein muss, doch ließ sich eine solche Verhandlung über das Agio nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht sicher feststellen. Insoweit waren die dies verneinenden Bekundungen des Zeugen K.(S. 4 des Sitzungsprotokolls v. 6. Oktober 2015, Bl. 169 d.A.) jedenfalls nicht weniger glaubhaft als die gegenläufige Aussage des Bankmitarbeiters H. (S. 9 des Sitzungsprotokolls v. 6. Oktober 2015, Bl. 174 d.A.). Dies gilt umso mehr, als die Beklagte keinen Beleg für die Agio-Rückerstattung vorlegte.

65

Bezüglich der Relevanz der Nichtaufklärung über die Höhe der Rückvergütung hat das Gericht die Klägerin nicht persönlich angehört, nachdem der Zeuge K. glaubhaft bekundet hat, dass er familienintern für wirtschaftliche Frage alleinzuständig sei. So hat er bekundet (S. 9 des Sitzungsprotokolls v. 6. Oktober 2015, Bl. 174 d.A.):

66

Wenn ich meiner Frau sage, dass diese Anlage gezeichnet werden soll, dann macht sie das auch. Wenn meine Frau über das Thema Rückvergütung reflektiert hätte, wäre es gar nicht so weit gekommen, dass sich meine Frau darüber ernsthaft hätte Gedanken machen können, weil ich gesagt hätte: Das kommt jetzt nicht in Frage und sie hätte sich insoweit meinen Willen gefügt.“

67

Diese Rollenverteilung hat im Übrigen auch der Zeuge H. bestätigt (S. 3 des Sitzungsprotokolls v. 6. Oktober 2015, Bl. 168 d.A.)

4.

68

Der Schadenersatzanspruch der Klägerin ist nicht verjährt.

69

Nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB verjährt ein auf eine Beratungspflichtverletzung gestützter Schadenersatzanspruch binnen drei Jahren, nachdem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

70

Der Schadenersatzanspruch wegen Verletzung der Beratungspflicht über Rückvergütungen entsteht bereits mit Zeichnung der Fondsbeteiligungen; der Anleger gilt als bereits durch den Erwerb der Beteiligungen geschädigt, weil der ohne die erforderliche Aufklärung gefasste Anlageentschluss von den Mängeln der fehlerhaften Aufklärung beeinflusst ist (BGH, Urt. v. 8. März 2005 - XI ZR 170/04, juris).

71

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urt. vom 26. Februar 2013 - Az. XI ZR 498/11, juris) liegt die erforderliche Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen im Allgemeinen vor, wenn dem Geschädigten die Erhebung einer Schadenersatzklage, sei es auch nur in Form der Feststellungsklage, Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos, möglich ist. Weder ist notwendig, dass der Geschädigte alle Einzelumstände kennt, die für die Beurteilung möglicherweise Bedeutung haben, noch muss er bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand haben, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos führen zu können. Auch kommt es grundsätzlich nicht auf eine zutreffende rechtliche Würdigung an. Vielmehr genügt aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit im Grundsatz die Kenntnis der den Ersatzanspruch begründenden tatsächlichen Umstände. Es kommt auch nicht darauf an, dass der Geschädigte die Rechtswidrigkeit des Geschehens, das Verschulden des Schädigers und den in Betracht kommenden Kausalverlauf richtig einschätzt. In Fällen des Schadenersatzes wegen unzureichender Aufklärung muss der Geschädigte insbesondere nicht die Rechtspflicht des Schädigers zur Aufklärung kennen. Auch insoweit genügt vielmehr die Kenntnis derjenigen tatsächlichen Umstände, aus denen sich die Aufklärungspflicht ergibt. Der Verjährungsbeginn des Schadenersatzanspruches wegen verschwiegener Rückvergütung erfordert auch nicht die Kenntnis des Anlegers von deren konkreter Höhe. Die beratende Bank muss den Anleger zwar über Grund und Höhe einer Rückvergütung ungefragt aufklären, so dass die unterlassene Mitteilung über die Höhe der Rückvergütung ein anspruchsbegründender Umstand ist. Von diesem Umstand hat ein Anleger aber denknotwendig bereits dann positive Kenntnis, wenn er weiß, dass die ihn beratende Bank Provisionen für das von ihm getätigte Anlagegeschäft erhält, deren Höhe ihm die Bank nicht mitteilt.

72

Ausgehend von diese Rechtsprechung kann im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden, dass die Klägerin (bzw. der Zeuge K.) i. S. d. §§ 195, 199 Abs. 1 BGB bereits im Zusammenhang mit der Beratung durch die Beklagte im Jahr 2006 oder bis Ende des Jahres 2010 Kenntnis von den ihren Schadenersatzanspruch begründenden Umständen hatte. Ein Verjährungslauf, der durch eine ab Januar 2011 erlangte Kenntnis in Gang gesetzt wurde, wäre durch die im Jahr 2014 erfolgte Klageerhebung gehemmt worden.

73

Zwar behauptet die Beklagte, die Klägerin bzw. der Zedent hätten aufgrund des Agiorabatts bereits im Zeitpunkt der jeweiligen Zeichnung dem Grund nach gewusst, dass die Beklagte Rückvergütungen erhält. Doch ließ sich dies nicht sicher feststellen. Insoweit ist die Beklagte beweisfällig geblieben. Denn wie oben bereits dargelegt, waren die dies verneinenden Aussagen des Zeugen K.(S. 4 des Sitzungsprotokolls v. 6. Oktober 2015, Bl. 169 d.A.) jedenfalls nicht weniger glaubhaft als die gegenläufige Aussage des Bankmitarbeiters H.(S. 9 des Sitzungsprotokolls v. 6. Oktober 2015, Bl. 174 d.A.).

74

Auch soweit die Beklagte behauptet, dass der Zeuge H. darauf hingewiesen habe, dass das Agio abgehe, ist zu berücksichtigen, dass dies nur der Zeuge H. bestätigt hat, nicht jedoch der Zeuge K.. Auch insoweit ist die beklagte Bank beweisfällig geblieben.

75

Grob fahrlässige Unkenntnis lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass die Vertriebsvereinbarung mit der Beklagten im Prospekt jeweils abgedruckt war und jedenfalls der Prospekt zum Lloyd Fonds Schiffsportfolio unstreitig ausgehändigt wurde. Denn insoweit besteht mangels Anhaltspunkten für Pflichtverletzungen keine Obliegenheit im Sinne der Vermeidung des Vorwurfs grob fahrlässigen Verhaltens, den Prospekt im Nachgang an die Zeichnung komplett durchzulesen.

5.

76

Die Klägerin kann von der Beklagten Schadenersatz in Höhe des von ihr investierten Kapitals abzüglich der Ausschüttungen verlangen, Steuervorteile sind dabei nicht abzuziehen (dazu unter 5.1). Der Anspruch ist außerdem ab Rechtshängigkeit zu verzinsen (dazu unter 5.2). Die Beklagte hat die Klägerin von weiteren im Zusammenhang mit dem im Streit stehenden Fonds entstehenden wirtschaftlichen Nachteile freizustellen (dazu unter 5.3). Als Zug um Zug zu erbringende Gegenleistung hat die Klägerin der Beklagten die Übertragung der Beteiligungen anzubieten; die Beklagte befindet sich insoweit schon jetzt im Annahmeverzug (dazu unter 5.4). Der Freistellungsanspruch hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ist in volle Höhe begründet (dazu unter 5.5).

5.1

77

Die Klägerin kann von der Beklagten die Erstattung des noch in die streitgegenständlichen Fonds investierten Kapitals in Höhe von € 42.064,49 bzw. € 28.566,70 verlangen (Zeichnungssumme plus Agio - umgerechnet in € zum Fälligkeitstermin, also € 49.466,08 bzw. € 29.329,61 - abzüglich unstreitiger Ausschüttungen).

78

Soweit die Beklagte behauptet, dass auf die Beteiligungen höhere Ausschüttungen als die in Abzug gebrachten geflossen seien, hat die Klägerin substantiiert - unter Vorlage der Ausschüttungsübersichten gem. Anlagen K5 und K9 - dargelegt, dass sie und ihr Ehemann nicht mehr als die in Abzug gebrachten Ausschüttungen erhalten haben.

79

Dass sich die Klägerin Steuervorteilen anrechnen lassen muss, hat die Beklagte nicht hinreichend substantiiert behauptet.

5.2

80

Die Beklagte schuldet Rechtshängigkeitszinsen auf die Klageforderung ab dem 26. März 2014. Die von der Klägerin weitergehend geltend gemachten Verzugszinsen sind nicht begründet, da sie nicht vorgetragen hat, inwieweit in der Einleitung des Ombudsmannverfahrens eine Mahnung gegenüber der Beklagten im Sinne des § 286 Abs. 1 BGB lag.

5.3

81

Die Klägerin hat einen Anspruch darauf, von der Beklagten von weiteren wirtschaftlichen Nachteilen im Hinblick auf die von ihr gezeichnete Beteiligung freigestellt zu werden (vgl. Ziffer 5 des Tenors). Angesichts des Umstandes, dass nach den Fondskonzepten eine Rückforderung des ausgeschütteten Kapitals durch die Fondsgesellschaft nicht ausgeschlossen ist, steht das Feststellungsinteresse nicht in Frage.

82

Im Übrigen sind die Feststellungsanträge gem. Ziffer 2 und 6 der Klage mangels Feststellungsinteresses unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. So kann die Klägerin keine Freistellung bezüglich wirtschaftlicher Nachteile am L. Fonds Schiffsportfolio verlangen, da ihr mangels Gesellschafterstellung insoweit keine Haftungsinanspruchnahme gem. § 172 Abs. 4 HGB droht. Soweit die Klägerin Freistellung ihres Mannes verlangt, ist zu berücksichtigen, dass der Freistellungsanspruch jedenfalls nicht ohne die gesellschaftsrechtliche Beteiligung abgetreten werden kann. Im Übrigen erfasst die als Anlage K3 vorgelegte Abtretungserklärung Freistellungsansprüche - anders als Schadensersatzansprüche - nicht. Soweit die Beklagte, darüber hinaus eine Feststellung hinsichtlich steuerlicher Nachteile begehrt, ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte potentielle Steuernachteile nicht substantiiert vorgetragen hat und die Anlagen nach dem eigenen Vortrag keine Steuersparmodelle waren. Ein bloßer Hinweis auf die Tonnagesteuer ist insoweit nicht ausreichend.

5.4

83

Als Zug um Zug zu erbringende Gegenleistung hat die Klägerin der Beklagten die Übertragung der streitgegenständlichen Beteiligung anzubieten. Die Beklagte befindet sich spätestens seit Klageerhebung im Annahmeverzug. Annahmeverzug ist dabei auch hinsichtlich der Beteiligung des Ehemanns am L. Fonds Schiffsportfolio eingetreten, weil die Abtretungserklärung gem. Anlage K3 so auszulegen ist, dass der Zedent die Klägerin auch dazu bevollmächtigt bzw. ermächtigt, die Beteiligung im Rahmen der Schadensliquidation der Beklagten anzubieten.

5.5

84

Die mit dem Klageantrag zu 9) geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind ebenfalls in der Hauptforderung begründet. Aus Anlage K 14 ergibt sich, dass die Prozessvertreter für die Klägerin eine Ombudsmannverfahren durchgeführt hat. Die Abrechnung einer 1,5-Geschäftsgebühr ist angesichts der Komplexität des Falles angemessen. Von der Zahlung von Verzugszinsen aus der Geschäftsgebühr ist die Klägerin indes nicht freizustellen, weil sie nicht vorgetragen hat, dass sie gegenüber ihrem Prozessvertreter in Verzug geraten ist.

II.

85

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

86

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

87

Beschluss

88

Der Streitwert des Verfahrens beträgt € 74.713,--, dabei entfallen auf die Klageanträge gem. Ziffer 1 und 4 die bezifferten Beträge von € 42.064,49 bzw. € 28.566,70. Die Streitwert der Anträge gem. Ziffern 2 und 6 ergibt sich aus 50% der auf die Beteiligungen jeweils erhaltenen Ausschüttungen. Die weiteren Klageanträge erhöhen den Streitwert nicht.

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(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

#BJNR001950896BJNE027902377 (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Z

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem1.der Anspruch entstanden ist und2.der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des S
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(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

#BJNR001950896BJNE027902377 (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Z

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem1.der Anspruch entstanden ist und2.der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des S
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published on 24.08.2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 191/10 vom 24. August 2011 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 321a BGB § 280 Zur erfolglosen Gehörsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 19. Juli 2011. BGH, Beschluss
published on 24.01.2006 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 320/04 Verkündet am: 24. Januar 2006 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ______
published on 25.09.2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 320/06 Verkündet am: 25. September 2007 Weber Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
published on 11.05.2006 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 205/05 Verkündet am: 11. Mai 2006 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 276 aF (F)
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Annotations

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.

(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.

(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.

(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.

(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.

(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.