Landgericht Hof Endurteil, 05. Mai 2017 - 22 S 59/16

bei uns veröffentlicht am05.05.2017
vorgehend
Amtsgericht Hof, 17 C 1496/15, 04.10.2016

Gericht

Landgericht Hof

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Hof vom 04.10.2016, Az. 17 C 1496/15, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Hinsichtlich der Tatsachenfeststellung wird zunächst Bezug genommen auf das angefochtene Endurteil der Amtsgerichts Hof vom 04.10.2016 (§ 540 I Nr. 1 ZPO). Das Erstgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer eingelegten Berufung und beantragt

den Beklagten unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Hof vom 04.10.2016 - 17 C 1496/15 - zu verurteilen, an die Klägerin 2.028,36 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen

hilfsweise

das Urteil des Amtsgerichts Hof vom 04.10.2016 - 17 C 1496/15 - und das Verfahren gemäß § 538 Abs. 2 ZPO aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung an das Amtsgericht Hof zurückzuverweisen.

Der Beklagte beantragt

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 04.04.2017 Bezug genommen.

Gründe

Gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung von den vom Erstgericht festgestellten Tatsachen auszugehen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten.

I.

Wie das Amtsgericht bereits ausgeführt hat, kann offengelassen werden, ob ein bedingter oder ein unbedingter Auftrag erteilt wurde bzw. ob ggfs. die Bedingung eingetreten ist. Gleiches gilt für die Frage, in welcher Höhe bei Annahme eines Auftrages sich die Vergütung konkret berechnet und ob der Güteantrag zur Verjährungsunterbrechung geeignet war bzw. welche Folgen ein evtl. ungeeigneter Antrag hervorrufen würde.

Einem Anspruch der Klägerin - in welcher Höhe auch immer - kann durch den Beklagten jedenfalls rechtsvernichtend ein Freihaltungsanspruch entgegengehalten werden, §§ 280 I, 249 BGB, der zur Unbegründetheit der Klage führt.

a. Der Umstand, dass trotz aufgetretener „Probleme“ ohne Rücksprache mit dem Beklagten ein Güteantrag eingereicht und hierdurch grds. ein Gebührentatbestand geschaffen wurde, stellt eine Pflichtverletzung i.S.d. § 280 I BGB dar.

(1) Die Klägerin hat im Schreiben vom 14.11.2011 (Anlage K53, Bl. 360 d.A.) ggü. dem Beklagten, der in der Folge eine Vollmacht (Anlage K31, Bl. 183 d.A.) ausgestellt hat, erklärt, dass sie für den Fall von „Problemen“ Rücksprache mit diesem halten werde.

Konkret wurde ausgeführt:

„Wegen der Neuregelung der Verjährung im Jahr 2001 müssen Ihre Ansprüche gegen die Wirtschaftsprüfer noch in diesem Jahr geltend gemacht werden. Wir bitten Sie daher, die beigefügte Vollmacht unterschrieben im Original alsbald zurückzusenden.

Hinsichtlich der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die Wirtschaftsprüfer ist Ihre Rechtsschutzversicherung eintrittspflichtig. Die Stellung der Deckungsanfrage erfolgt durch unsere Kanzlei. Die anfallenden Kosten, welche von Ihrer Rechtsschutzversicherung zu übernehmen sind, richten sich nach dem Gegenstandswert in Verbindung mit dem Vergütungsverzeichnis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und den gesetzlichen Vergütungstabellen. Sollten sich bei der Einholung von Kostenschutz Probleme ergeben, werden wir Rücksprache mit Ihnen nehmen, so dass mit unserer Tätigkeit keine Risiken finanzieller Art für Sie verbunden sind.“

(Hervorhebung nicht im Original)

Hieraus folgt, dass für den Fall von auftretenden Problemen dem Beklagten die Möglichkeit offenstehen sollte, vor Tätigkeiten, die grds. zum Anfall von Gebühren führen - hier einem Antrag auf Streitschlichtung - (nochmals) zu entscheiden, ob dieser Weg gegangen werden soll.

Auch wenn eine Verpflichtung der Klägerin, einen entsprechenden Hinweis bzw. ein entsprechendes Angebot auf Rücksprache im Schreiben vom 14.11.2011 aufzunehmen, nicht gegeben ist, ist eine Aufnahme erfolgt. Hieran muss sich die Klägerin nun festhalten lassen.

(2) Entgegen dem Vortrag der Klägerin ist es im Rahmen der Abklärung mit der Rechtsschutzversicherung zu „Problemen“ gekommen. Eine im Zeitpunkt der Einreichung des Güteantrages sichere Deckungszusage durch die Rechtsschutzversicherung - in welcher Form auch immer - war nicht gegeben.

Ohne eine Kostenzusage durch die Rechtsschutzversicherung ist es dem Anwalt trotz erteilter Vollmacht regelmäßig verwehrt, kostenverursachende Schritte zu veranlassen (hier die Einreichung des Antrags auf Streitschlichtung), ohne dies zuvor mit dem Mandanten abzuklären. Zutreffend ist zwar, dass Uneinigkeiten bzgl. Gebühren zwischen Rechtsanwalt und Rechtsschutzversicherung verbindlich nur in einem Verfahren zwischen Rechtsanwalt und Mandant - wie hier - geklärt werden können. Dennoch war und ist es Entscheidung des Mandanten, ob er es auf eine entsprechende Klärung überhaupt ankommen lassen möchte, ob eine konkrete Maßnahme also veranlasst werden soll oder nicht.

So kann das Schreiben vom 14.11.2011 (Anlage K53) so verstanden werden, dass bzgl. der Kostendeckung bereits Kontakt mit der Rechtsschutzversicherung aufgenommen wurde (vgl. „Die Stellung der Deckungsanfrage erfolgt durch unsere Kanzlei.“). Dem war jedoch nicht so, eine Kontaktaufnahme erfolgte erst mit Schreiben vom 15.11.11 (vgl. Anlage K6, Bl. 19 d.A.). In der Folge kam es auch zu Rückfragen der Rechtsschutzversicherung (vgl. Anlage K11, Bl. 27 d.A.). Dass keine - sichere, endgültige - Kostenzusage gegeben war, ergibt sich weiter aus dem nochmaligen Schreiben vom 21.06.2012 (Anlage K14, Bl. 40 d.A.), in dem „nochmals um Erteilung von Kostenschutz“ gebeten wird. Auch im Juni 2012 war folglich die Frage der Kostendeckung nicht befriedigend geklärt.

(3) Entgegengehalten werden kann dem nicht die Entscheidung des BGH vom 21.10.2015, Az. IV ZR 266/14. Unter Zugrundelegung der dortigen Ausführungen ist im Nachgang zwar ggfs. davon auszugehen, dass in einem der Anlage K59 (Bl. 461 d.A.) entsprechendem Schreiben die Gewährung von Abwehrdeckung gesehen werden kann, die den vertraglichen Ansprüchen im Versicherungsverhältnis entspricht und damit mit einer Kostenschutzzusage gleichzusetzen ist, doch ist diese Entscheidung erst im Jahr 2015 ergangen. Auch musste die hier im Streit stehende Sachlage, die von den Instanzgerichten jeweils konträr gesehen wurden, erst durch den BGH geklärt werden. Im hier relevanten Jahr 2011 war die Rechtslage daher keineswegs klar, „Probleme“ standen im Raum. Die nachträgliche Kenntnis, die sich aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs ergibt, kann nicht in die Vergangenheit verlagert werden.

(4) Damit stand im Dezember 2011 ein finanzielles Risiko im Raum.

Für die Frage des Risikos ist nicht von Relevanz, ob sich dieses in der Folge realisiert hat. Für die Annahme eines Risikos genügt zunächst die Möglichkeit des entsprechenden Eintritts.

Ein finanziellen Risikos in 2011 sollte jedoch durch eine dann notwendige Rücksprache ausgeschlossen bzw. aufgezeigt werden („so dass“).

(5) Die Klägerin hätte sich folglich entsprechend der von ihr gemachten Zusage an den Beklagten wenden müssen. Sie muss sich an ihren Ausführungen im Schreiben vom 14.11.2011 festhalten lassen.

Dem ist die Klägerin nicht nachgekommen, sie hat den Güteantrag vielmehr ohne Rücksprache direkt eingereicht. Die Klägerin hat letztlich für sich entschieden, dass keine Probleme bzw. kein Risiko gegeben ist, und sodann durch die Einreichung des Antrags (Gebühren-)Tatsachen geschaffen. Diese Entscheidung oblag jedoch, wie ausgeführt, dem Beklagten.

b. Diese Pflichtverletzung hat die Klägerin auch zu vertreten. Es ist nicht ersichtlich, weshalb zwischen dem Anschreiben vom 14.11.2011, der unterschriebenen Vollmacht vom 15.11.2011 und der Einreichung des Antrags auf Streitschlichtung vom 19.12.2011 (Anlage K13, Bl. 30 d.A.) eine vereinbarte Kontaktaufnahme zum Beklagte nicht möglich gewesen sein sollte.

c. Hierdurch wurde der Beklagte auch mit einer Verbindlichkeit, eben der aus der Einreichung des Antrags auf Streitschlichtung entstehenden Gebühr, belastet.

Hiervon ist er im Rahmen der Naturalrestitution gem. § 249 BGB freizuhalten (vgl. Palandt/Grüneberg, 76. Aufl., § 249 Rn. 4 m.w.N.). Aufgrund der rechtsvernichtenden Wirkung des Freihaltungsanspruchs lebt ein eventueller Gebührenanspruch nicht wieder auf, entscheidend ist der Zeitpunkt des Schadenseintritts (vgl. MüKoBGB/Oetker, 7. Aufl., § 249 Rn. 309, 355 m.w.N.). Damit ist der Klägerin die Geltendmachung einer Gebührenforderung - egal in welcher Höhe und egal aus welchem Rechtsgrund - verwehrt.

Für die Frage eines Freihaltungsanspruchs ist der Umstand, dass im Rückblick ggfs. Rechtsschutzdeckung bestand (vgl. BGH, Urteil vom 21.10.2015, Az. IV ZR 266/14), irrelevant.

Die Entscheidung, eine entsprechende Versicherung abzuschließen, oblag dem Beklagten und erfolgte nicht zugunsten der Klägerin. Aus dem Umstand, dass eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen wurde, folgt insbesondere nicht, dass jeder denkbare Prozess tatsächlich geführt werden soll. An der Belastung mit einer Verbindlichkeit ändert die Versicherung daher nichts. Dass die Belastung zumindest nunmehr aufgrund des zwischen dem Beklagten und der Versicherung geschlossenen Vergleichs diesen wirtschaftlich nicht (mehr) belastet, geht ebenfalls auf die Entscheidung des Beklagten, auf seine Kosten eine entsprechende Versicherung abzuschließen, zurück, nicht auf die Klägerin. Auch bei dem Vergleich handelt es sich um eine Vereinbarung zwischen unabhängigen Parteien, die jedenfalls i.E. nicht der Klägerin zugutekommen sollte.

Der Umstand, dass sich die Sachlage für den Beklagten nunmehr ggfs. geändert hat, ändert am bestehenden Freihaltungsanspruch nichts (mehr).

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

III.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

IV.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen nach § 543 ZPO nicht vorliegen. Entscheidend war nicht die Auslegung einzelner Begriffe (z.B. der Abwehrdeckung) sondern alleine die Frage, ob sich die Klägerin an eigene Erklärungen festhalten lassen muss oder nicht.

Urteilsbesprechung zu Landgericht Hof Endurteil, 05. Mai 2017 - 22 S 59/16

Urteilsbesprechungen zu Landgericht Hof Endurteil, 05. Mai 2017 - 22 S 59/16

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
Landgericht Hof Endurteil, 05. Mai 2017 - 22 S 59/16 zitiert 10 §§.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes


(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. (2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadenser

Zivilprozessordnung - ZPO | § 529 Prüfungsumfang des Berufungsgerichts


(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:1.die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidung

Zivilprozessordnung - ZPO | § 538 Zurückverweisung


(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden. (2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an d

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Landgericht Hof Endurteil, 05. Mai 2017 - 22 S 59/16 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Bundesgerichtshof Urteil, 21. Okt. 2015 - IV ZR 266/14

bei uns veröffentlicht am 21.10.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR266/14 Verkündet am: 21. Oktober 2015 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk:ja BGHZ: nein BGHR: ja ARB 75 §§ 1, 2 Abs. 2; VVG

Referenzen

(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,

1.
soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist,
2.
wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist,
3.
wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist,
4.
wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist,
5.
wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist,
6.
wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder
7.
wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist
und eine Partei die Zurückverweisung beantragt. Im Fall der Nummer 3 hat das Berufungsgericht sämtliche Rügen zu erledigen. Im Fall der Nummer 7 bedarf es eines Antrags nicht.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR266/14 Verkündet am:
21. Oktober 2015
Heinekamp
Amtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ARB 75 §§ 1, 2 Abs. 2; VVG § 158n Satz 3 a.F.

a) Der Anspruch des Versicherungsnehmers aus der Rechtsschutzversicherung
ist auf die Befreiung von den bei der Wahrung der rechtlichen Interessen
entstehenden Kosten gerichtet.
Der Versicherer kann diesen Befreiungsanspruch hinsichtlich der von ihm
nach § 2 Abs. 1 a ARB 75 zu tragenden gesetzlichen Vergütung eines
Rechtsanwalts auch dadurch erfüllen, dass er dem Versicherungsnehmer
Kostenschutz für einen etwaigen Gebührenprozess zwischen dem Versicherungsnehmer
und seinem Prozessbevollmächtigten zusagt.

b) § 158n Satz 3 VVG a.F. hindert den Deckungsschutz gewährenden Versicherer
nicht, eine Gebührenforderung des Anwalts mit der Begründung
abzuwehren, es handele sich um unnötige Kosten.
BGH, Urteil vom 21. Oktober 2015 - IV ZR 266/14 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt,
die Richter Dr. Karczewski und Dr. Schoppmeyer auf die mündliche
Verhandlung vom 21. Oktober 2015

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. Juni 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte verurteilt worden ist, den Kläger von einer Verbindlichkeit aus der Kostenrechnung der Kanzlei M. vom 8. August 2012 in Höhe von 1.094,80 € freizustellen. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 13. Dezember 2012 wird auch insoweit zurückgewiesen.
Die Anschlussrevision des Klägers wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens und 32 % der Kosten der ersten und zweiten Instanz. Die übrigen Kosten trägt die Beklagte.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger schloss 1974 bei der Beklagten eine Rechtsschutzversicherung ab. Vereinbart sind die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 75). Diese bestimmen unter anderem: "§ 1 Gegenstand (1) Der Versicherer sorgt nach Eintritt des Versicherungsfalles für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers, soweit sie notwendig ist, und trägt die dem Versicherungsnehmer hierbei entstehenden Kosten. Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen ist notwendig, wenn sie hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. […] § 2 Umfang (1) Der Versicherer trägt
a) die gesetzliche Vergütung eines für den Versicherungs- nehmer tätigen Rechtsanwaltes. […] […] (2) Der Versicherer hat die Leistungen nach Absatz 1 zu erbringen, sobald der Versicherungsnehmer wegen der Kosten in Anspruch genommen wird. […] § 16 Benennung und Beauftragung des Rechtsanwaltes (1) Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, dem Versicherer einen Rechtsanwalt zu benennen, der seine Interessen wahrnehmen soll und dessen gesetzliche Vergütung der Versicherer gemäß § 2 Absatz 1a) zu tragen hat. […] […] § 17 Prüfung der Erfolgsaussichten (1) Ist der Versicherer der Auffassung, daß die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, kann er seine Leistungspflicht verneinen. Dies hat er dem Versicherungsnehmer unter Angabe der Gründe unverzüglich schriftlich mitzuteilen. […]"
2
Der Kläger beteiligte sich 1995 und 1996 als atypischer stiller Gesellschafter an zwei Unternehmen der sog. G. G. . 2004 wandte er sich an die Anwaltskanzlei M. (fortan: Prozessbevollmächtigte ), um Ansprüche wegen dieser Beteiligungen geltend zu machen. Nachdem die Beklagte zunächst Kostenschutz für Ansprüche gegen die Anlagegesellschaften gewährte, sagte sie dem Kläger aufgrund einer Vereinbarung vom 6./8. Juli 2009 Kostenschutz im erbetenen Umfang für ein Vorgehen gegen Konzeptanten, Initiatoren und ehemalige Vorstände der G. G. wegen Betruges und anderer unerlaubter Handlungen zu. Der Rechtsstreit mit den Anlagegesellschaften endete mit einem Vergleich; jedoch wurde am 20. Juni 2007 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der am Vergleich beteiligten Anlagegesellschaften eröffnet.
3
Mit Schreiben vom 9. März 2011 rieten die Prozessbevollmächtigten des Klägers diesem, Ansprüche wegen seiner Beteiligungen gegen die Wirtschaftsprüfer geltend zu machen, die für die G. G. tätig gewesen waren. Mit Schreiben vom 28. März 2011 baten sie die Beklagte um Kostenschutz für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung für Ansprüche aus Beihilfe zum Betrug und Kapitalanlagebetrug sowie aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gegen drei Wirtschaftsprüfungsunternehmen , die für die G. G. tätig gewesen waren. Hierbei verwiesen die Prozessbevollmächtigten des Klägers auf eine von ihnen gefertigte Stellungnahme zur Haftung der Wirtschaftsprüfungsunternehmen. Der Kläger erteilte seinen Prozessbevollmächtigten unter dem 31. März 2011 Auftrag und Vollmacht zur außergerichtlichen und gerichtlichen Vertretung wegen Schadensersatzforderungen gegen Unternehmen der S. G. und Rechtsnachfolger.
4
Im Folgenden korrespondierten die Prozessbevollmächtigten des Klägers und die Beklagte über den Deckungsschutz für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung gegen die Wirtschaftsprüfungsgesellschaften. Schließlich teilte die Beklagte mit Schreiben vom 29. Juli 2011 den Prozessbevollmächtigten des Klägers mit, dass sie für eine außergerichtliche Tätigkeit gegenüber den bisher in Anspruch genommenen Beteiligten an der angeblichen Straftat bereits Kostenschutz zugesagt habe und es sich bei den Wirtschaftsprüfungsunternehmen um vermeintliche Gehilfen handele, so dass nur eine Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne vorliege. Der Kostenschutz für die hier behandelte außergerichtliche Angelegenheit sei daher bereits erteilt und geleistet. Mit einem weiteren Schreiben vom 29. Juli 2011 wandte sich die Beklagte an den Kläger , übermittelte ihm ihr Schreiben vom selben Tag an die Prozessbevollmächtigten und führte u.a. folgendes aus: "Für eine außergerichtliche Interessenwahrnehmung gegen potentielle Täter und Tatbeteiligte hatten wir bereits De- ckungszusage erteilt […]. Diese Zusage im außergerichtli- chen Bereich erstreckt sich (trotz größter Bedenken zur Erfolgsaussicht !!) auch auf die Wirtschaftsprüfer, denn sie haben die Prospekte testiert und kamen von vornherein als mögliche Tatbeteiligte in Betracht. Dies löst aber bei Ihren Anwälten keine gesonderte Geschäftsgebühr aus. […] Ganz wichtig: Als Ihr Vertragspartner gehört es zu unseren Pflichten, Sie von Gebührenansprüchen Ihres Anwalts frei- zustellen. "Freistellung" bedeutet bei berechtigten Gebührenforderungen Zahlung an den Anwalt und bei unberechtigten Forderungen Unterstützung bei der Abwehr dieser Gebührenforderung. Deshalb unsere dringende Bitte: Informieren Sie uns sofort, wenn Ihnen die Anwaltskanzlei für die außergerichtliche Tätigkeit gegen Wirtschaftsprüfer Kosten in Rechnung stellen sollte."
5
Der Kläger erhob sodann Ende Dezember 2011 Klage auf Feststellung , dass die Beklagte ihm Kostenschutz für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung gegen die Wirtschaftsprüfungsgesellschaften zu gewähren hat.
6
Mit Schreiben vom 19. Dezember 2011 stellten die Prozessbevollmächtigten des Klägers bei einem Rechtsanwalt in L. , den das Ministerium der Justiz des Landes Brandenburg als Gütestelle im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO anerkannt hatte, einen Antrag auf außergerichtliche Streitschlichtung gegen die drei Wirtschaftsprüfungsunternehmen. Hierüber informierten die Prozessbevollmächtigten des Klägers die Beklagte erstmals mit Schreiben vom 27. März 2012. Außerdem baten sie darin um Kostenschutz für das Schlichtungsverfahren und vorsorglich für ein erstinstanzliches Gerichtsverfahren. Dem schloss sich eine Korrespondenz zwischen der Beklagten und den Prozessbevollmächtigten des Klägers an, ohne dass diese sich dabei verständigen konnten.
7
Mit Schreiben vom 10. Mai 2012 wandte sich die Beklagte unter dem Betreff "Ihre Sache gegen S. G. pp. (drei Wirtschaftsprüfer) - Güteverfahren" erneut an den Kläger. Sie meinte in dem Schreiben unter anderem, dass die Prozessbevollmächtigten des Klägers die behaupteten Ansprüche gegen die Wirtschaftsprüfer bisher überhaupt nicht geltend gemacht hätten und nicht einmal ein Anspruchs- schreiben existiere. Sie führte weiter aus, dass nach ihrer Ansicht das Schlichtungsverfahren nicht notwendig gewesen sei und hierdurch unnötige Mehrkosten verursacht worden seien. Sodann heißt es in diesem Schreiben: "Da wir vermuten, dass die Anwälte das Vorgehen nicht mit Ihnen abgesprochen haben, möchten wir Ihnen gleichwohl weiterhelfen. Wir sind bereit, die Kosten des Schlichters zu übernehmen. […] Bitte informieren Sie uns, wenn der Schlichter […] Ihnen eine Kostenrechnung zusendet. Wir werden diese Rechnung dann prüfen und entweder für Sie bezahlen oder anderenfalls Ihnen Kostenschutz für die Abwehr der Forderung geben. Das gleiche gilt für eine etwaige Rechnung der Anwaltskanzlei M. in J. . Für die Tätigkeit im Schlichtungsverfahren fällt dort normalerweise eine zusätzliche Geschäftsgebühr nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) an. Wir sind der Meinung, dass diese Gebühr aber von Ihnen nicht verlangt werden kann, da durch diese Vorgehensweise der Rechtsanwälte unnötige Mehrkosten entstanden sind. Wir werden Ihnen in diesem Fall daher Kostenschutz für die Abwehr der Gebührenforderung zur Verfügung stellen."
8
Am 8. August 2012 erstellten die Prozessbevollmächtigten des Klägers eine Gebührenvorschussrechnung für ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit Ansprüchen gegen die Wirtschaftsprüfungsunternehmen. Darin machten sie - jeweils nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer - eine 1,8 Geschäftsgebühr für die außergerichtliche Tätigkeit nach Nr. 2300 VV RVG sowie für das Güteverfahren eine 1,5 Geschäftsgebühr nach Nr. 2303 Nr. 4 VV RVG geltend; auf letztere rechneten sie 0,75 der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG an. Insgesamt verlangten sie 3.689 €. Diese Gebührenvorschussrechnung reichten die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 17. August 2012 bei der Beklagten ein und verlangten namens und in Vollmacht des Klägers, diesen von der Kostenforderung freizustellen. Die Beklagte lehnte es ab, diese Forderung zu bezahlen, und verwies darauf, dass sie den Kläger umfassend von der geltend gemachten Vergütung freigestellt habe, nämlich in Form der Zahlung berechtigter und der Abwehr unberechtigter Ansprüche.
9
Der Kläger hat - soweit noch von Interesse - zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihn von der Gebührenforderung seiner Prozessbevollmächtigten aus der Gebührenvorschussrechnung vom 8. August 2012 freizustellen. Das Landgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht der Klage hinsichtlich der Gebührenforderung für das Güteverfahren in Höhe von 1.094,80 € stattgegeben, die Berufung des Klägers im Übrigen zurückgewiesen.
10
Die Beklagte erstrebt mit ihrer Revision die Wiederherstellung des landgerichtlichen klageabweisenden Urteils, der Kläger verfolgt mit seiner Anschlussrevision eine Verurteilung auch wegen der von seinen Prozessbevollmächtigten für die außergerichtliche Tätigkeit geltend gemachten Gebührenforderung von insgesamt 2.594,20 €.

Entscheidungsgründe:


11
Die Revision der Beklagten hat Erfolg, die Anschlussrevision des Klägers hat keinen Erfolg.
12
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Freistellung von der Honorarrechnung seiner Prozessbevollmächtigten in dem Umfang, in dem die Honorarforderung der Prozessbevollmächtigten begründet sei. Diesen Anspruch habe die Beklagte nicht dadurch erfüllt, dass sie dem Kläger Kostenschutz für eine Abwehr dieser anwaltlichen Gebührenforderung zugesagt habe.
13
Es sei allein Bestandteil der Haftpflicht-, nicht aber der Rechtsschutzversicherung , dem Versicherungsnehmer Abwehrdeckung zu gewähren. Aus dem Versicherungsvertrag folge nichts anderes. Die Regelung in §§ 1, 2 ARB 75 könne ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs nur so verstehen, dass der Rechtsschutzversicherer die gesetzliche Vergütung des vom Versicherungsnehmer ausgewählten Anwalts zu tragen habe. Ein Wahlrecht des Versicherers, den Versicherungsnehmer unter Übernahme der hierfür anfallenden Kosten auf die Abwehr von Gebührenansprüchen zu verweisen , sähen die Versicherungsbedingungen nicht vor. Deshalb komme es nicht darauf an, dass eine Freistellungsverpflichtung auch die Pflicht umfasse, unbegründete Ansprüche abzuwehren. In der Rechtsschutzversicherung leiste der Versicherer nicht schuldbefreiend, wenn er den Versicherungsnehmer darauf verweise, sich auf Kosten des Versicherers gegen die Gebührenforderung des Anwalts zu verteidigen. Denn damit biete der Versicherer dem Versicherungsnehmer eine Leistung für einen tatsächlich noch nicht eingetretenen Versicherungsfall an, nämlich die Abwehr von Gebührenansprüchen des Rechtsanwalts. Der Versicherungsnehmer sei jedoch nicht verpflichtet, einen solchen Versicherungsfall zu verfolgen. Halte der Versicherungsnehmer die Gebührenforderung seines Anwalts für begründet, könne der Versicherer daher nur noch wählen, ob er die Gebührenforderung begleiche oder dies - ganz oder teilweise - ablehne.
14
Jedoch sei nur ein Teil der von den Prozessbevollmächtigten des Klägers geltend gemachten Gebühren angefallen. Der Kläger habe nicht dargelegt, dass eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG entstanden sei. Aus dem Auftrag vom März 2011 lasse sich nicht sicher entnehmen , dass der Kläger seine Prozessbevollmächtigten mit einer umfassenden Geschäftsbesorgung beauftragt habe. Der Kläger habe zu einer umfassenden, nach außen gerichteten Tätigkeit seiner Prozessbevollmächtigten nicht ausreichend vorgetragen. Es liege daher allenfalls eine Beratung nach § 34 RVG vor; diese sei aber in der Honorarrechnung nicht abgerechnet.
15
Freistellung könne der Kläger aber hinsichtlich der Gebührenforderung seiner Prozessbevollmächtigten für das Güteverfahren verlangen. Die Gebühr nach Nr. 2303 Nr. 4 VV RVG sei entstanden, weil die Prozessbevollmächtigten des Klägers eine Antragsschrift erstellt hätten. Ungeachtet des unter der Bedingung von Deckungsschutz erteilten Auftrags sei anzunehmen, dass der Kläger ein solches Kosten auslösendes Verhalten gebilligt habe, weil das Schlichtungsverfahren grundsätzlich geeignet gewesen sei, bei Eilbedürftigkeit Risiken und Gefahren abzuwehren. Die Gebühr nach Nr. 2303 Nr. 4 VV RVG sei auch eine gesetzliche Gebühr im Sinne von § 2 Abs. 1 a) ARB 75.
16
Die Beklagte könne nicht geltend machen, es handele sich bei der Vergütung für die Tätigkeit im Schlichtungsverfahren um unnötige Kosten. Denn dies betreffe den Einwand der Mutwilligkeit. Diesen müsse der Versicherer unverzüglich schriftlich erheben und zudem den Versiche- rungsnehmer nach § 158n VVG a.F. belehren. Daran fehle es, so dass die Beklagte mit diesem Einwand gemäß § 158n VVG a.F. ausgeschlossen sei.
17
II. Das hält rechtlicher Überprüfung nur teilweise stand.
18
1. Revision der Beklagten
19
Die Revision der Beklagten ist begründet und führt zur Wiederherstellung des klageabweisenden landgerichtlichen Urteils. Die Klage auf Freistellung von der Gebührenforderung der Prozessbevollmächtigten des Klägers für das Güteverfahren in Höhe von 1.094,80 € ist derzeit unbegründet. Die Beklagte hat den bezüglich dieser Forderung im Streitfall bestehenden Anspruch des Klägers auf Kostenbefreiung erfüllt, weil sie ihm Kostenschutz zur Abwehr dieser Gebührenforderung zugesagt hat.
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a) Für den Versicherungsfall ist das Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung anzuwenden, Art. 1 Abs. 2 EGVVG, weil der Versicherungsfall vor dem 1. Januar 2009 eingetreten ist.
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Nach den im Streitfall vereinbarten ARB 75 ist Versicherungsfall beim Schadensersatzrechtsschutz der Eintritt des dem Anspruch zugrunde liegenden Schadenereignisses (§ 14 Abs. 1 Satz 1 ARB 75). Dabei kommt es darauf an, mit welchem Tatsachenvortrag der Versicherungsnehmer den Schadensersatzanspruch begründet; als frühestmöglicher Zeitpunkt kommt das dem Anspruchsgegner vorgeworfene pflichtwidrige Verhalten in Betracht, aus dem der Versicherungsnehmer den Anspruch herleitet (Senatsurteile vom 19. März 2003 - IV ZR 139/01, VersR 2003, 638 unter 1 a zu § 14 Abs. 1 ARB 75; vom 30. April 2014 - IV ZR 47/13, BGHZ 201, 73 Rn. 16 zu § 4 (1) Satz 1 a ARB 94). Dies ist hier die Behauptung des Klägers, die Wirtschaftsprüfer hätten Beihilfe zu vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung, Betrug und Kapitalanlagebetrug der für das Anlagekonzept Verantwortlichen geleistet; diese Beihilfe hat ihre anspruchsbegründende Wirkung erst bei Begehung der Haupttat, mithin im Zeitpunkt der Anlageentscheidung des Klägers entfaltet (Senatsurteil vom 30. April 2014 aaO Rn. 21 f.). Dies war 1995 bzw. 1996.
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b) Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, die Beklagte sei schon im Hinblick auf § 158n Satz 3 VVG a.F. mit dem Einwand ausgeschlossen , der Kläger sei nicht verpflichtet, seinen Prozessbevollmächtigten die Gebühren für das Güteverfahren zu bezahlen. § 158n Satz 3 VVG a.F. hindert den Deckungsschutz gewährenden Versicherer nicht, eine Gebührenforderung des Anwalts mit der Begründung abzuwehren, es handele sich um unnötige Kosten.
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aa) § 158n VVG a.F. erfasst nur den Fall, dass der Versicherer Deckungsschutz für eine bestimmte Interessenwahrnehmung versagt, also erklärt, dass keine Leistungspflicht gegenüber dem Versicherungsnehmer bestehe. Hingegen befasst sich § 158n VVG a.F. nicht mit der Frage, welche Leistungen der Versicherer im Rahmen eines zugesagten Deckungsschutzes zu erbringen hat, insbesondere unter welchen Voraussetzungen der Versicherer welche Gebühren des vom Versicherungsnehmer beauftragten Anwalts zu bezahlen hat. Ebenso wenig regelt § 17 ARB 75 diese Frage.
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Dies ergibt sich aus einer Auslegung der Normen. Beide sprechen davon, dass der Versicherer seine Leistungspflicht verneint; inhaltlich beziehen sie sich auf die Interessenwahrnehmung sowie auf Erfolgsaussicht und Mutwilligkeit. Die Überschrift von § 17 ARB nennt ausdrücklich die Prüfung der Erfolgsaussichten. Beide Bestimmungen betreffen damit die Frage, ob die Rechtsverfolgung als solche Aussicht auf Erfolg hat oder mutwillig ist (vgl. Armbrüster in Prölss/Martin, VVG 29. Aufl. § 1 ARB 2010 Rn. 14; MünchKomm-VVG/Richter, § 128 Rn. 13; Harbauer/ Bauer, Rechtsschutzversicherung 8. Aufl. § 128 VVG Rn. 5). Darum geht es im Streitfall nicht. Vielmehr streiten die Parteien darum, ob die aufgrund der Einleitung des Güteverfahrens entstandenen Anwaltskosten - bei von der Beklagten anerkannter Pflicht, Versicherungsschutz zu gewähren - notwendig waren oder die hierdurch entstandenen Kosten bei einem kostensparenden Vorgehen vermeidbar gewesen wären.
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bb) Das Berufungsgericht verkennt zudem, dass die Beklagte im Rechtsstreit von Anfang an zugestanden hat, dem Kläger zu Deckungsschutz für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung gegen die Wirtschaftsprüfungsunternehmen verpflichtet zu sein.
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Diesen Deckungsschutz hat die Beklagte dem Kläger bereits vorprozessual gewährt. Unabhängig von ihrem übrigen Verhalten hat sie dem Kläger spätestens mit ihrem Schreiben vom 29. Juli 2011 umfassenden Deckungsschutz für die "außergerichtliche Interessenwahrnehmung" gegenüber den Wirtschaftsprüfungsunternehmen zugesagt. So ist das Schreiben der Beklagten vom 29. Juli 2011 nach objektivem Empfängerhorizont zu verstehen. Denn die Beklagte teilt dem Kläger darin mit, dass sie bereits eine Deckungszusage für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung gegen potentielle Täter und Tatbeteiligte erteilt ha- be und sich diese Zusage im außergerichtlichen Bereich auch auf die Wirtschaftsprüfer erstrecke. Dies darf und muss ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer nach objektivem Empfängerhorizont dahin verstehen , dass die Beklagte ihm auch für eine außergerichtliche Interessenwahrnehmung gegenüber den Wirtschaftsprüfern Deckungsschutz zusagt.
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Diese Deckungszusage umfasst auch die Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegenüber einer staatlich anerkannten Gütestelle im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Denn als außergerichtliche Interessenwahrnehmung sind nach objektivem Empfängerhorizont sämtliche Handlungen zu verstehen, die dazu dienen, die Interessen des Versicherungsnehmers ohne Einschaltung eines Gerichts zu wahren. Wie auch das Berufungsgericht erkennt, handelt es sich bei der Anrufung einer anerkannten Gütestelle um einen solchen außergerichtlichen Schritt. Eine Gütestelle ist schon deshalb kein Gericht, weil sie keine verbindliche Entscheidung gegen den Willen einer der Parteien treffen kann.
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c) Die Beklagte hat den bestehenden Freistellungsanspruch des Klägers im Hinblick auf die Gebührenforderung - anders als das Berufungsgericht meint - erfüllt, indem sie dem Kläger zugesagt hat, ihm Kostenschutz zu gewähren, falls sein Prozessbevollmächtigter die Gebührenforderung klageweise geltend machen sollte.
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aa) Der Rechtsschutzversicherer ist verpflichtet, im Versicherungsfall den Versicherungsnehmer von Gebührenansprüchen seiner Anwälte freizustellen. Dies folgt aus § 2 Abs. 1 a, Abs. 2 ARB 75, der bestimmt, dass der Versicherer die gesetzliche Vergütung eines für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwalts trägt.

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Der Anspruch aus der Rechtsschutzversicherung ist nach gefestigter Rechtsprechung des Senats auf die Befreiung von den bei der Wahrung der rechtlichen Interessen entstehenden Kosten gerichtet (Senatsurteile vom 16. Juli 2014 - IV ZR 88/13, BGHZ 202, 122 Rn. 28 m.w.N. und - zu § 2 ARB 75 - vom 14. April 1999 - IV ZR 197/98, VersR 1999, 706 unter 2 b). Der Versicherer verspricht, den Versicherungsnehmer vor konkreten Vermögensnachteilen zu schützen, so dass dieser im Rechtsschutzfall nicht mit Kosten belastet wird. Diese Kosten bilden den Schaden , dessen Deckung der Rechtsschutzversicherer vertraglich übernommen hat (Senatsurteil vom 14. April 1999 - IV ZR 197/98, VersR 1999, 706 unter 2 c; BGH, Urteil vom 24. April 1967 - II ZR 229/64, VersR 1967, 774 unter II 2) und von denen der Versicherer den Versicherungsnehmer nach den Regelungen der ARB freizustellen hat.
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Eine vertraglich zugesagte Freistellungsverpflichtung umfasst nach allgemeinen Regeln auch die Verpflichtung des Versicherers, den Versicherungsnehmer von unbegründeten Ansprüchen freizustellen (für das allgemeine Zivilrecht BGH, Urteile vom 15. Dezember 2010 - VIII ZR 86/09, NJW-RR 2011, 479 Rn. 12; vom 19. April 2002 - V ZR 3/01, NJW 2002, 2382 unter II 3; Senatsurteil vom 19. Januar 1983 - IVa ZR 116/81, NJW 1983, 1729 unter 1 b; BGH, Urteil vom 24. Juni 1970 - VIII ZR 268/67, NJW 1970, 1594 unter II 1 b). Es handelt sich dabei um einen allgemeinen Grundsatz vertraglicher Freistellungsansprüche. Er gilt auch für die Rechtsschutzversicherung (Wendt, r+s 2012, 209, 212; ders., r+s 2010, 221, 229).
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bb) Der Versicherer kann diesen Befreiungsanspruch hinsichtlich der von ihm nach § 2 Abs. 1 a ARB 75 zu tragenden gesetzlichen Vergü- tung eines Rechtsanwalts auch dadurch erfüllen, dass er dem Versicherungsnehmer Kostenschutz für einen etwaigen Gebührenprozess zwischen dem Versicherungsnehmer und seinem Prozessbevollmächtigten zusagt (Abwehrdeckung; Wendt, r+s 2010, 221, 229). Denn auf welche Art und Weise der Versicherer den Kostenbefreiungsanspruch erfüllt, richtet sich nach den allgemein für einen Freistellungsanspruch geltenden Regeln (unter 1). Weder die ARB noch das Gesetz enthalten vorrangige Bestimmungen (unter 2). Es stimmt zudem mit der in der Rechtsschutzversicherung angelegten Trennung zwischen Versicherungsvertrag und Mandatsverhältnis überein (unter 3) und benachteiligt den Versicherungsnehmer nicht unangemessen (unter 4).
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(1) Auf welche Weise der Rechtsschutzversicherer den Versicherungsnehmer von einer Gebührenforderung befreit, steht ihm grundsätzlich frei (Senatsurteile vom 14. März 1984 - IVa ZR 24/82, VersR 1983, 530 unter II; vom 16. Juli 2014 - IV ZR 88/13, BGHZ 202, 122 Rn. 27; Böhm, ARB 12. Aufl. § 2 Rn. 36; Harbauer/Bauer, Rechtsschutzversicherung 8. Aufl. § 5 ARB 2000 Rn. 169). Entscheidend ist nur, dass das Ergebnis - Befreiung des Versicherungsnehmers von der Verbindlichkeit - erreicht wird (Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 88/13, aaO Rn. 27 m.w.N.).
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Schon nach allgemeinen Regeln steht dem Schuldner des Befreiungsanspruchs ein Wahlrecht zu (BGH, Urteil vom 17. Februar 2011 - III ZR 144/10, NJW-RR 2011, 910 Rn. 21; Staudinger/Bittner, BGB Neubearbeitung 2014 § 257 Rn. 7; MünchKomm-BGB/Krüger, 6. Aufl. § 257 Rn. 4). Der Versicherer kann mithin entscheiden, ob er die Gebührenforderung als Dritter gemäß § 267 BGB bezahlt, ob er mit dem Prozessbevollmächtigten eine (befreiende) Schuldübernahme vereinbart oder ob er in anderer Weise erreicht, dass der Versicherungsnehmer nicht mehr der Gefahr ausgesetzt ist, Gebührenansprüche seines Prozessbevollmächtigten erfüllen zu müssen. Hält der Versicherer die Gebührenansprüche für unbegründet, muss er dem Versicherungsnehmer deshalb bei deren Abwehr zur Seite stehen.
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In diesem Fall erfüllt der Versicherer seine vertragliche Leistungspflicht auch, wenn er den Versicherungsnehmer gegen einen Honoraranspruch seines Rechtsanwalts verteidigt und die Kosten eines Honorarstreits übernimmt (Harbauer/Bauer, Rechtsschutzversicherung 8. Aufl. § 5 ARB 2000 Rn. 10; ders. NJW 2015, 1329, 1330 f.; ders. r+s 2013, 131; in dieser Richtung auch Buschbell/Hering, Handbuch Rechtsschutzversicherung 6. Aufl. § 37 Rn. 5; BGH, Urteil vom 14. Juli 1972 - VII ZR 41/71, VersR 1972, 1141 unter 3 d; LG Dortmund JurBüro 1988, 907; a.A. OLG Köln, Urteil vom 4. August 2015 - 9 U 82/14, n.v.; AG München r+s 2013, 129, 131). Sinn einer vertraglichen Freistellungsvereinbarung ist, dass der Freistellungsschuldner sich um die Abwehr der Ansprüche kümmert und jegliche Nachteile vom Freistellungsgläubiger abhält (Schweer/Todorow, NJW 2013, 2072, 2076). Deshalb kann eine Freistellung auch in der Weise erfolgen, dass der Versicherer verspricht, die Kosten für einen Prozess zu übernehmen (vgl. für den allgemeinen zivi lrechtlichen Befreiungsanspruch Senatsurteil vom 19. Januar 1983 - IVa ZR 116/81, NJW 1983, 1729 unter 2 c) und der Prozess auf seine Kosten und sein Risiko geführt wird.
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(2) Weder die Vorschriften über die Rechtsschutzversicherung (§§ 158l bis 158o VVG a.F. bzw. §§ 125 ff. VVG n.F.) noch der Versicherungsvertrag oder die einbezogenen ARB enthalten in dieser Hinsicht von den allgemeinen Regeln abweichende Bestimmungen, die es aus- schließen, dass der Versicherer seine Freistellungsverpflichtung hinsichtlich der gesetzlichen Gebühren des Rechtsanwalts erfüllt, indem er dem Versicherungsnehmer Abwehrdeckung gewährt.
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Den §§ 158l bis 158o VVG a.F. bzw. § 125 VVG n.F. lässt sich nichts für die Frage entnehmen, auf welche Weise der Versicherer den Versicherungsnehmer von Gebührenansprüchen freizustellen hat. Versicherungsvertrag und ARB enthalten ebenfalls keine Bestimmungen, aufgrund derer der Versicherer gehindert wäre, den Befreiungsanspruch durch die nach allgemeinen Regeln mögliche Abwehrdeckung zu erfüllen. Die allgemeinen Versicherungsbedingungen sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (ständige Rechtsprechung , jüngst etwa Senatsurteil vom 1. April 2015 - IV ZR 104/13, VersR 2015, 617 Rn. 13).
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Gemäß § 1 Abs. 1 ARB 75 trägt der Versicherer die dem Versicherungsnehmer entstehenden Kosten; § 2 ARB 75 legt fest, welche Kosten hiervon erfasst werden (ebenso § 5 ARB 2010). § 2 Abs. 2 ARB 75 bestimmt , dass der Versicherer die Leistungen nach § 2 Abs. 1 ARB 75 zu erbringen hat, sobald der Versicherungsnehmer wegen der Kosten in Anspruch genommen wird. Daraus entnimmt der durchschnittliche Versicherungsnehmer , dass der Versicherer verspricht, ihn von den Kosten der Rechtsverfolgung und insbesondere den Gebühren des eigenen Anwalts freizustellen. Es erschließt sich dabei dem durchschnittlichen Ver- sicherungsnehmer aus § 2 Abs. 1 a, b ARB 75, dass der Versicherer nur bereit ist, solche Gebühren eines Rechtsanwalts zu bezahlen, die der Versicherungsnehmer nach Recht und Gesetz schuldet, die also tatsächlich entstanden sind und die sich sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach aus den gesetzlichen Bestimmungen über die anwaltliche Vergütung ergeben. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird dem Rechtsschutzversprechen des Versicherers weiter entnehmen, dass der Versicherer ihn auch vor überhöhten Forderungen seines Rechtsanwalts schützen und unberechtigte oder aus anderen Gründen nicht zu erfüllende Gebührenforderungen des Rechtsanwalts abwehren wird.
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Hingegen enthalten die Versicherungsbedingungen keine Regelung , auf welche Weise der Versicherer diese Leistungen zu erbringen hat. Ebenso wenig bestimmen die Versicherungsbedingungen, auf welchem Weg zu entscheiden ist, wenn Versicherungsnehmer und Versicherer über Entstehung oder Höhe der gesetzlichen Gebühren unterschiedlicher Ansicht sind. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird daher den Bedingungen nur entnehmen, dass der Versicherer die Befreiung in der nach den gesetzlichen Regeln geschuldeten Art und Weise erbringen wird.
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(3) Dies ergibt sich weiter aus der Trennung zwischen dem Versicherungsvertrag und dem Mandatsverhältnis.
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Die Frage, ob und in welcher Höhe die vom Versicherer nach § 2 Abs. 1 a ARB 75 zu tragende gesetzliche Vergütung des Rechtsanwalts entstanden ist und ob dem Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts Einreden entgegenstehen, richtet sich - wie auch ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer erkennt - nicht nach dem Rechtsverhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer, sondern ausschließlich nach dem Mandatsverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Versicherungsnehmer. Über die Höhe der gesetzlichen Vergütung eines für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwalts nach § 2 Abs. 1 a ARB 75 kann verbindlich nur im Verhältnis zwischen Anwalt und Versicherungsnehmer entschieden werden (LG Trier r+s 1988, 16, 17). Dies ist auch erforderlich und geboten, wenn Streit besteht, ob die Gebührenforderung des Anwalts berechtigt ist, weil der Versicherer in § 2 Abs. 1 a ARB 75 nur verspricht , solche gesetzlichen Gebühren zu tragen, die tatsächlich entstanden sind. Ein Urteil im Prozess zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer bindet den Anwalt nach allgemeiner Meinung nicht (LGTrier r+s 1988, 16, 17 f.; Harbauer/Bauer aaO § 5 ARB 2000 Rn. 99; Armbrüster in Prölss/Martin, VVG 29. Aufl. § 5 ARB 2010 Rn. 20). Der Prozessbevollmächtigte wäre also trotz eines klageabweisenden Urteils in jenem Prozess nicht gehindert, seine Gebührenforderungen in einem Prozess gegen seinen Mandanten durchzusetzen. Die Versicherungsbedingungen geben einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer keinen Anhaltspunkt , aufgrund dessen er erwarten könnte, dass ein Rechtsstreit mit dem Versicherer Bindungswirkung für das Mandatsverhältnis haben könnte. Gegenstand der Deckungsklage ist grundsätzlich nur die Frage, ob der Versicherer für den betreffenden Vorgang bzw. das jeweilige Verfahren Deckungsschutz zu gewähren hat.
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Der durchschnittliche Versicherungsnehmer erkennt daher, dass stets dann, wenn der Versicherer einwendet, die vom Rechtsanwalt geforderte Vergütung stehe diesem nicht zu, dies verbindlich nur in einem Rechtsstreit mit dem Anwalt entschieden werden kann. Ihm ist klar, dass gebührenrechtliche Fragen nicht Gegenstand des Versicherungsverhältnisses sind. Bestreitet der Versicherer, dass die Gebührenforderung des Rechtsanwalts berechtigt ist, ist dies im Mandatsverhältnis zu klären. Ist der Versicherer nicht bereit, die Gebührenforderung zu bezahlen, ist er verpflichtet, dem Versicherungsnehmer Kostenschutz für einen etwaigen Gebührenprozess zu gewähren (Wendt, r+s 2010, 221, 229); eine im Mandatsverhältnis ergangene Entscheidung über die Gebührenansprüche des Prozessbevollmächtigten bindet den Versicherer. Nach dem Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers ist insoweit entscheidend, dass das vom Versicherer geschuldete Ergebnis - Befreiung von der Verbindlichkeit - eintritt (Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 88/13, BGHZ 202, 122 Rn. 27 m.w.N.).
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(4) Die Interessen des Versicherungsnehmers werden bei einem Streit, ob und in welcher Höhe die Gebührenansprüche des Rechtsanwalts berechtigt sind, durch eine Abwehrdeckung nicht in unangemessener Weise beeinträchtigt.
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Besteht Streit, ob und in welcher Höhe der Prozessbevollmächtigte Anspruch auf Gebühren hat, ist der Versicherungsnehmer in jedem Fall gezwungen, sich auf eine streitige Auseinandersetzung einzulassen, sei es im Verhältnis zu seinem Prozessbevollmächtigten, sei es in einem Rechtsstreit mit dem Versicherer. Letzteren hat der Versicherungsnehmer auf eigene Kosten und eigenes Risiko zu führen, weil für Streitigkeiten mit dem Rechtsschutzversicherer bedingungsgemäß kein Versicherungsschutz besteht (§ 4 Abs. 1 h ARB 75; § 3 Abs. 2 h ARB 2010); dies birgt zudem die Gefahr, dass der Prozessbevollmächtigte in einem weiteren Prozess die Gebührenforderung gegen den Versicherungsnehmer durchsetzt und der Versicherungsnehmer - nach rechtskräftiger Abweisung seines Freistellungsanspruchs - hierfür keinen Versicherungsschutz genießt (vgl. Bauer, r+s 2013, 131, 132). Im anderen Fall trägt der Versi- cherer Kosten und Risiko des Prozesses; das Ergebnis bindet ihn. Außerdem besteht nur im Mandatsverhältnis die Möglichkeit, in bestimmten Fallgestaltungen einfach und kostengünstig Streitigkeiten über Grund und Höhe der gesetzlichen Vergütung zu entscheiden wie etwa im Verfahren nach § 11 RVG; auch diese Entscheidungen sind für den Versicherer bindend.
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Da die vom Versicherer gewährte Abwehrdeckung dem Versicherungsnehmer bei Gebührenforderungen seines Rechtsanwalts mithin wesentliche Vorteile bietet, fällt der dabei bestehende Nachteil, eine streitige Auseinandersetzung mit seinem Rechtsanwalt führen zu müssen, nicht entscheidend ins Gewicht. Es ist sowohl für den Rechtsanwalt als auch den durchschnittlichen Versicherungsnehmer offensichtlich, dass diese Auseinandersetzung nicht auf einem Misstrauen des Versicherungsnehmers beruht, sondern allein auf die Haltung des Versicherers zurückgeht, der die jeweilige Gebührenforderung für unberechtigt hält. Hingegen ist eine mögliche finanzielle Belastung des Versicherungsnehmers durch die Gebührenforderung - etwa wenn der Rechtsanwalt seine Tätigkeit von entsprechenden Vorschüssen abhängig macht - unerheblich ; sie tritt in beiden Fällen gleichermaßen auf, weil der nicht zur Zahlung bereite Versicherer stets nur leisten wird, nachdem die Leistungspflicht geklärt ist.
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Es ist schließlich - anders als das Berufungsgericht annimmt - gleichgültig, ob der im Rahmen eines Versicherungsfalls entstehende Streit über Höhe oder Berechtigung der anwaltlichen Gebührenforderung einen weiteren Versicherungsfall darstellen könnte. Liegt ursprünglich ein Versicherungsfall vor, schuldet der Versicherer bedingungsgemäßen Versicherungsschutz. In welchem Umfang und auf welche Art und Weise der Versicherer diesen Versicherungsschutz zu gewähren hat, hängt nicht davon ab, ob die Leistung des Versicherers unter Umständen erfolgt , die für sich genommen als Versicherungsfall nach den ARB einzuordnen wären. Entscheidend ist allein, ob es sich um eine vom Versicherer nach den Versicherungsbedingungen und dem Gesetz geschuldete Leistung handelt, weil der bedingungsgemäße Versicherungsschutz Teil der für den jeweiligen Versicherungsfall bestehenden Leistungspflicht des Versicherers ist. Hierzu gehört auch die Abwehrdeckung.
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2. Anschlussrevision des Klägers
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Die Anschlussrevision des Klägers ist unbegründet. Die Klageabweisung im Hinblick auf die Gebührenforderung der Prozessbevollmächtigten des Klägers für ihre außergerichtliche Tätigkeit nach Nr. 2300 VV RVG hält im Ergebnis der Rechtsüberprüfung stand.
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a) Die Klage ist hinsichtlich der geforderten Gebühr nach Nr. 2300 VV RVG schon deshalb unbegründet, weil die Beklagte dem Kläger auch insoweit Kostenschutz für einen Gebührenprozess zugesagt hat. Ob die von den Prozessbevollmächtigten des Klägers verlangte Gebühr tatsächlich entstanden ist, in welcher Höhe sie berechtigt ist und ob es sich bei der Rechtsverfolgung gegenüber den Vorständen als Haupttätern und den Wirtschaftsprüfern als Gehilfen gebührenrechtlich um eine Angelegenheit handelt, ist nicht Gegenstand des Versicherungsverhältnisses zwischen Kläger und Beklagter, sondern allein Frage des Mandatsverhältnisses. In einem solchen Fall kann der Versicherer Versicherungsschutz auch dadurch leisten, dass er dem Versicherungsnehmer verspricht , ihm in einem etwaigen Gebührenprozess Kostenschutz zu gewähren und damit im Falle eines Unterliegens verpflichtet ist, die Kosten dieses Gebührenprozesses zu erstatten und die Forderung zu bezahlen (vgl. oben unter 1 c) bb).
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b) Auf die Frage, ob die Forderung der Prozessbevollmächtigten des Klägers entstanden ist, kommt es daher im vorliegenden Rechtsstreit nicht an.
Mayen Felsch Harsdorf-Gebhardt
Dr.Karczewski Dr.Schoppmeyer
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.12.2012- 11 O 483/11 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.06.2014- I-4 U 3/13 -

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.